Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 3 K 15.331
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 9. Juni 2015
3. Kammer
..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr. 550
Hauptpunkte:
Feststellungsklage; Recht zur Sperrung für die öffentliche Verkehrsnutzung; Gemeindeverbindungsstraße; Umfang der Widmung (Abgrenzung zur tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche); Grundsatz der ausdrücklichen Bezeichnung der gewidmeten Fl.Nrn.; Ausnahme hiervon bei eindeutigem Verlauf der gewidmeten Straße (bejaht); Verwirkung des Rechts auf Widerruf der Zustimmung zur öffentlichen Verkehrsnutzung bei tatsächlich-öffentlichen Verkehrsflächen (hilfsweise bejaht)
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagte -
bevollmächtigt: ...
wegen straßenverkehrsrechtlicher Anordnung
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015
am 9. Juni 2015
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass sie berechtigt ist, die eigene Hofdurchfahrt für den öffentlichen Verkehr zu sperren.
1. Die Klägern ist Eigentümerin eines Anwesens im Außenbereich der Beklagten in deren Ortsteil ... Zwischen mehreren Gebäuden hindurch führt eine Straße, die im weiteren Verlauf an beiden Enden mit dem Straßennetz im Gemeindegebiet der Beklagten verbunden ist. Der Verlauf der geteerten Straße im klägerischen Hofbereich ist nicht abgemarkt, sondern Teil der klägerischen Fl.Nr. ... (Gemarkung ...).
Ausweislich einer Eintragungsverfügung vom 16. August 1962 ist der
„...-Weg Abzweigung ... Fl.Nr. ... - Anfangspunkt: ... -Weg Abzweigung ...- Endpunkt: ... Kreuzung“
mit einer Länge von 1,63 km als Gemeindeverbindungsstraße in das Bestandsverzeichnis der Beklagten für Gemeindestraßen eingetragen. Die insoweit angegebenen Grundstücke sind die Flächen der Straße südlich und nördlich des Anwesens der Klägerin. Bezüglich der Gemeindeverbindungsstraße liegt zudem eine Widmungsverfügung ebenfalls vom 16. August 1962 vor, ausweislich derer die gewidmete Strecke bei „Fl.Nr. ... (km 0,000)“ beginnt und bei „Fl.Nr. ... in ... (km 1,630)“ endet.
Ausweislich einer Niederschrift zur Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 13. Mai 1963 war dort ein Angebot zum Ausbau u. a. des Wegs „Nr. ... Abzweigung ... bis zum Anwesen ...“ eingeholt worden; der somit in etwa bis km 0,600 der Gemeindeverbindungsstraße reichende, am klägerischen Anwesen vorbeilaufende Weg Nr. ... sollte jedoch vorerst zurückgestellt werden. Laut Niederschrift zur Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 29. Juli 1963 war in der Folge zum weiteren Ausbau nun doch auch der Weg nach ... bis zum (im weiteren südöstlichen Verlauf der Gemeindeverbindungsstraße nach dem klägerischen Hof gelegene) Anwesen ... vorgesehen unter der Bedingung, dass die sog. Anstößer die Verlegung der von der Gemeinde gestellten Rohre übernehmen. Laut Protokoll zur Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 30. August 1963 hätten sich sodann die sog. Anstößer am Weg nach ... zur Arbeitsleistung bereit erklärt.
Mit Schreiben vom 21. November 2011 nahm die Beklagte Bezug auf eine Mitteilung des Ehemanns der Klägerin, nach der die Durchfahrt durch das klägerische Anwesen auch von Schwerlastverkehr und Reisebussen genutzt werde, wodurch es zu Beschädigungen des klägerischen Zauns gekommen sei. Die Beklagte wies darauf hin, dass die klägerseitig als Reaktion hierauf angelegte künstliche Verengung der Fahrbahn durch Hindernisse keine dauerhafte Lösung sei und kündigte eine Ortseinsicht durch den Bauausschuss des Gemeinderats an, um eine allseits verträgliche Lösung zu finden.
Die Ortseinsicht durch den Bauausschuss des Gemeinderats der Beklagten fand schließlich am 13. Dezember 2011 statt. In diesem Rahmen wurde eine Ausweitung der Kurve bzw. eine Tonnage-Beschränkung erörtert.
In der Folge kam es zu weiteren Gesprächen zwischen der Klägerseite und der Beklagten über die Verkehrssituation. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 7. November 2012 wurde zwischen Juli bis Oktober 2012 durch die Beklagte - im Einvernehmen mit der Klägerseite - eine probeweise Beschilderung „Durchfahrt verboten für Fahrzeuge über 7,5 t“, Zusatz „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ vorgenommen. Der Ehemann der Klägerin zeigte sich jedoch mit dieser Lösung nicht zufrieden, da sich die betroffenen Verkehrsteilnehmer aus seiner Sicht nicht an die Beschilderung hielten. Der Ehemann der Klägerin kündigte daher an, erneut Hindernisse im gegenständlichen Bereich zu platzieren.
Mit Schreiben vom 24. November 2012 beantragte der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten die Aufstellung mehrerer Verkehrszeichen („Gefahrenzeichen“, „verschmutzte Fahrbahn“, „Fahrbahnverengung“) im fraglichen Bereich. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 teilte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin mit, dass der Gemeinderat den klägerischen Antrag in seiner Sitzung vom 24. November 2012 einstimmig abgelehnt habe. Es bestehe keine Notwendigkeit, den klägerseitig herbeigeführten, straßenverkehrsrechtlich äußerst bedenklichen Zustand durch eine Beschilderung noch zu legitimieren.
Im Zuge einer erneuten Ortseinsicht durch den Bauausschuss des Gemeinderats der Beklagten am 6. Februar 2013 bot die Beklagte der Klägerseite den Kauf eines einen Meter breiten Grundstücksstreifens von der Abzweigung ... bis zu einem benachbarten Anwesen bzw. die Verlegung der Gemeindestraße bei entsprechender finanzieller Beteiligung der Klägerseite an. Dies lehnte die Klägerseite ab. Sie begehrte eine Einbahnstraßenregelung, zumindest für Fahrzeuge über 7,5 t, da so Begegnungsverkehr verhindert werde. Diese Position ließ die Klägerseite auch im Rahmen einer nochmaligen Ortseinsicht des Bauausschusses des Gemeinderats der Beklagten am 2. Juni 2013 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vertreten.
In der Folge stellte der Ehemann der Klägerin in dem Anwesen u. a. ca. 1 m hohe Baumstammstücke auf und verengte dadurch die Fahrbahn so, dass die Durchfahrt für größere Fahrzeuge behindert oder unmöglich gemacht wurde. Besprechungen und Verhandlungen zwischen den Beteiligten führten zu keiner Lösung; insbesondere lehnte der Gemeinderat der Beklagten die von der Klägerin geforderte Einbahnstraßenregelung mit Beschluss vom 4. Juni 2013 einstimmig ab. Die Beklagte signalisierte ihre fortbestehende Bereitschaft zur Verlegung der Straße unter Kostenbeteiligung der Klägerseite; dies wiederum lehnte die Klägerseite ab.
2. Mit Bescheid vom 9. Mai 2014 ordnete die Beklagte sodann gegenüber der Klägerin an, bis spätestens 30. Mai 2014 die im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt beidseitig der Gemeindeverbindungsstraße ... - ... angebrachten Holzstämme, Pfosten, Beton- und Stahlhindernisse zu beseitigen oder so weit zurückzubauen, dass eine Restfahrbahnbreite von 3,50 m zuzüglich eines beidseitigen Randstreifens von 0,50 m verbleibt (Ziffer 1.). Es wurde die sofortige Vollziehung von Ziffer 1. angeordnet (Ziffer 2.) und für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus Ziffer 1. bis zum 30. Mai 2014 ein Zwangsgeld von EUR 500,-- angedroht (Ziffer 3.).
Der Bescheid stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG i. V. m. § 32 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO, da die Klägerin auf einer öffentlichen Verkehrsfläche Hindernisse aufgebracht und damit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt habe. Die teilweise Beschränkung des Wegs auf der klägerischen Hoffläche stelle eine unerlaubte Selbsthilfe i. S. d. §§ 229, 859 Abs. 3 BGB dar. Die klägerische Hofdurchfahrt sei bereits seit jeher Teil der Gemeindeverbindungsstraße ... - .... Obwohl weder die Widmung noch die Eintragung in das Straßenbestandsverzeichnis aus dem Jahr 1962 die Fl.Nr. ... des klägerischen Anwesens ausdrücklich aufführe, könne ausnahmsweise die zum klägerischen Hofgrundstück gehörende Fläche stillschweigend mitgewidmet worden sein. Jedenfalls handele es sich insoweit um einen tatsächlich-öffentlichen Weg, auf dem öffentlicher Verkehr vom Eigentümer tatsächlich zugelassen gewesen sei und stattgefunden habe und auf dem die Straßenverkehrs-Ordnung gelte. Der öffentliche Verkehr nutze die klägerische Hofdurchfahrt mit Duldung der jeweiligen Hofeigentümer schon immer. Auch sei der Bereich in den 1960er Jahren mit Zustimmung bzw. Duldung der damaligen Eigentümer geteert worden. Das Ermessen der Beklagten hinsichtlich eines sicherheitsrechtlichen Einschreitens sei nach Abwägung aller Gesichtspunkte auf Null reduziert, da durch die klägerseitig errichteten, teilweise sperrigen und scharfkantigen Hindernisse der Verkehr gefährdet oder erschwert werden könne. In den Abend- und Nachtstunden begründeten die nicht oder nur schwer erkennbar Hindernisse auf der unbeleuchteten Straße eine Gefahr von Unfällen mit erheblichen Verletzungen.
3. Hiergegen ließ die Klägerin am 20. Mai 2014 Anfechtungsklage (Parallelverfahren Az. Au 3 K 14.766) mit dem Ziel der Aufhebung des Anordnungsbescheids der Beklagten vom 9. Mai 2014 erheben.
Den durch die Klägerin gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 23. Juni 2014 (Az. Au 3 S 14.767) ab. Die hiergegen durch die Klägerin eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2014 (Az. 11 CS 14.1472) zurückgewiesen.
4. Bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juli 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, den öffentlichen Verkehr vom tatsächlich öffentlichen Weg im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt (Fl.Nr. ...) auszuschließen und die streitbefangene Wegefläche zu sperren. Die Klägerin könne als Eigentümerin gemäß § 903 BGB nach Belieben mit ihrem Eigentum verfahren, das Grundstück sei nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Widmungsfunktion belastet. Die Beklagte wurde aufgefordert, bis spätestens 31. Juli 2014 die Sperrung zu bestätigen. Auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Zustimmung zur öffentlichen Verkehrsnutzung durch den Berechtigten bei tatsächlich öffentlichen Straßen (BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708) wurde verwiesen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juli 2014 teilte die Beklagte der Klägerseite mit, dass vorliegend keineswegs geklärt sei, ob die gegenständliche Hofdurchfahrt (Teil der Fl.Nr. ...) lediglich eine tatsächlich öffentliche Straße oder jedoch Teil der gewidmeten Gemeindeverbindungsstraße sei. Daher sei die klägerseitig zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht einschlägig.
5. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. August 2014 hat die Klägerin ihre Anfechtungsklage mit dem Az. Au 3 K 14.766 um Verpflichtungs- und Feststellungsanträge erweitert. Mit Beschluss vom 9. März 2015 hat das Gericht das Verfahren hinsichtlich dieser neu eingeführten Streitgegenstände abgetrennt und unter dem vorliegenden Az. Au 3 K 15.331 gesondert fortgeführt (§ 93 VwGO). Beantragt wird insoweit zuletzt,
festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die klägerische Hofdurchfahrt (Fl.Nr. ...) und die dort befindliche Wegefläche für den öffentlichen Verkehr zu sperren.
Mit dem Schreiben vom 11. Juli 2014 habe die Klägerin gegenüber der Beklagten konkludent ihre Zustimmung zur Verkehrsnutzung der tatsächlich öffentlichen Straße mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Hieraus folge nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708) ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung ihrer Berechtigung zur Sperrung des gegenständlichen Hofbereichs. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren diene insoweit der von der Rechtsprechung geforderten Durchsetzung der klägerischen Eigentumsrechte auf dem Rechtsweg für die Zukunft. Da die Beklagte zu einer Bestätigung dieser Sach- und Rechtslage ausweislich des Schreibens vom 16. Juli 2014 nicht bereit gewesen sei, sei Klage geboten gewesen. Die im Bereich der klägerischen Hofdurchfahrt verlaufende Straße sei auch nicht etwa gewidmet, da das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... nicht in das Bestandsverzeichnis aufgenommen worden sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stelle insoweit strenge Anforderungen an die Bestimmtheit von straßenrechtlichen Widmungsakten und fordere zum Schutz des Straßenbaulastträgers sowie von Privateigentümern die ausdrückliche Aufführung der betroffenen Flurnummern in der Widmungsverfügung. Im Ergebnis sei die klägerische Hofdurchfahrt mithin nicht Teil einer öffentlichen Straße i. S.v. Art. 6 BayStrWG. Es sei auch kein Ausnahmefall gegeben, der zu einer Teilhabe der klägerischen Hofdurchfahrt an der Widmung der Gemeindeverbindungsstraße führe. Die End- und Anfangspunkte der Wegefläche seien nicht klar und in der Widmung hinsichtlich der Flurnummern nur durch den vom Wortlaut her unbestimmten Begriff „bei“ bezeichnet; hiervon ausgehend sei auch aus den Längenangaben kein eindeutiger Rückschluss auf den Wegeverlauf ableitbar. Zweifel am genauen Verlauf des Wegegrundstücks außerhalb der klägerischen Hoffläche und die umstrittene Längenangabe von 1,63 km gingen jedoch ausschließlich zulasten der Beklagten als Straßenbaubehörde.
6. Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es handele sich vorliegend gerade nicht um eine bloß tatsächlich öffentliche Straße, bei der nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708) ein Widerruf der bisherigen Duldung der öffentlichen Verkehrsnutzung für die Zukunft möglich sei. Denn die klägerische Hofdurchfahrt nehme an der Widmung der Gemeindeverbindungsstraße teil. So sei nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Aufnahme eines Grundstücks mit seiner Flurnummer in das Bestandsverzeichnis eine Widmung gegeben, soweit hinreichende andere Anhaltspunkte vorhanden seien, die zwingend auf eine Zugehörigkeit eines Grundstücks zur öffentlichen Straße schließen lassen. So liege der Fall auch hier. Die Hofdurchfahrt sei stets und eindeutig Bestandteil der Gemeindeverbindungsstraße gewesen, die im Übrigen hinsichtlich Anfangs- und Endpunkt, Länge und der betroffenen Grundstücke klar definiert sei.
7. Der Berichterstatter hat zusammen mit den Beteiligten die örtlichen Verhältnisse am 18. Mai 2015 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift zum Augenscheinstermin verwiesen.
8. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Die erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig.
Gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann durch Klage insbesondere die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis i. S.v. § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. u. a. BVerwG, U.v. 13.10.1971 - VI C 57.66 - BVerwGE 38, 346, 347; U.v. 16.11.1989 -2 C 23.88 - NJW 1990, 1866; U.v. 23.1.1992 - 3 C 50.89 - BVerwGE 89, 327, 329 f.; U.v. 26.1.1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262, 264 f.). Das Erfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehungen zu einem „konkreten“ Rechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1987 - 3 C 53.85 - BVerwGE 77, 207, 211). Die Beantwortung solcher abstrakter Rechtsfragen, von denen unsicher ist, ob und wann sie für die Rechtsstellung des Betroffenen relevant werden, ist nicht Teil des den Gerichten vom Grundgesetz erteilten Rechtsschutzauftrags (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 30.9.1999 - 3 C 39/98 - DVBl 2000, 636 - juris Rn. 17).
Hiervon ausgehend ist vorliegend ein hinreichendes Feststellungsinteresse der Klägerin gegeben. Zwischen den Beteiligten ist seit mehreren Jahren streitig, ob und ggf. inwieweit die Klägerin berechtigt ist, die eigene Hofdurchfahrt für die öffentliche Verkehrsnutzung zu sperren. In dieser Sache ist auch unter dem Datum des 9. Mai 2014 bereits ein anlassbezogener Beseitigungsbescheid der Beklagten ergangen, der Gegenstand eines Parallelverfahrens (Az. Au 3 K 14.766) ist. In dieser Konstellation ist anerkannt, dass durch einen jahrelangen Streit um die Rechte an Wegeflächen ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung begründet wird, ob der Eigentümer zur Sperrung der jeweiligen Flächen berechtigt ist (vgl. nur BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 22).
2. Die Feststellungsklage ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Die Klägerin ist im Rahmen ihrer aus dem privaten Eigentumsrecht folgenden Rechtsmacht (Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) nicht berechtigt, die Allgemeinheit von der Nutzung der in ihrem Eigentum stehenden Hofdurchfahrt (Teil der Fl.Nr. ...) auszuschließen und diesen Weg zu sperren.
a) Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Grundstücksflächen sind als (unbewegliche) „Sache“ i. S.v. § 903 BGB zu qualifizieren (vgl. Bassenge in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 903 Rn. 2). Das Recht des Eigentümers zum Ausschluss der Allgemeinheit von der Nutzung eines Wegs durch Sperrung der Flächen kann jedoch im Einzelfall durch einen Gemeingebrauch (Art. 14 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG) infolge einer öffentlich-rechtlichen Widmung nach Art. 6 BayStrWG oder Art. 67 Abs. 4 BayStrWG eingeschränkt sein. Diese Bestimmungen stellen der Ausübung der Eigentümerbefugnisse entgegenstehende Gesetze i. S.v. § 903 Satz 1 BGB dar (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 24).
Liegt eine Wegefläche hingegen auf einem nicht gewidmeten Grund, da weder von einer wirksamen Widmungsfiktion nach Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG auszugehen ist noch eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG vorliegt, handelt es sich um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche. Hat der Verfügungsberechtigte aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung die Benutzung durch die Allgemeinheit zugelassen oder ist zumindest aus der Sicht der Verkehrsteilnehmer nach objektiv erkennbaren äußeren Umständen von einer konkludenten Freigabe zur Verkehrsnutzung auszugehen, unterliegt die Fläche dem Straßenverkehrsrecht mit der Folge, dass der Berechtigte keine Verkehrshindernisse errichten darf (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 27 i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO; BayVGH, B.v. 11.5.2006 - 8 ZB 06.485 - ZMR 2006, 729; B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 8; B.v. 7.2.2011 - 11 CS 10.3000 - juris Rn. 20; vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 32).
Auch dann, wenn die Nutzung der Fläche durch die Allgemeinheit ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers oder des sonstigen Berechtigten erfolgt oder die Zustimmung nach ihrer Erteilung widerrufen wird, ist der Grundstückseigentümer jedoch nicht ohne Weiteres berechtigt, den Weg zu beseitigen oder zu sperren. Dies würde eine unzulässige Selbsthilfe (§ 229 BGB) und verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - NuR 2005, 463/464). Er kann zur Wahrnehmung seiner Rechte jedoch die von der Rechtsordnung vorgesehenen behördlichen und gerichtlichen Mittel ergreifen (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2005 - 8 CS 04.3275 - NuR 2005, 463/464; B.v. 7.2.2011 - 11 CS 10.3000 - juris Rn. 20; B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris Rn. 10; B.v. 10.1.2013 - 8 B 12.305 - juris Rn. 20) und auf diesem Weg einen Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Straßenbaulastträger oder seine Befugnis zur Ausübung seiner Eigentümerrechte durch Beseitigung oder Sperrung der Wegeflächen auf eigene Kosten durchsetzen. Letztere Möglichkeiten bestehen für ihn selbst dann noch, wenn ein Folgenbeseitigungsanspruch gegen den Straßenbaulastträger infolge Verjährung erloschen ist. Denn die Ausübung des Eigentumsrechts ist nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB unverjährbar (vgl. BGH, U.v. 28.1.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1068/1069 m. w. N.; im Anschluss BayVGH, B.v. 10.1.2013 - 8 B 12.305 - juris Rn. 19). Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Grundstückseigentümer zunächst die erforderlichen behördlichen oder gerichtlichen Schritte ergreift und sich einen entsprechenden Rechtstitel verschafft. Dass die tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche durch das Straßenverkehrsrecht geschützt ist, ist unerheblich, da die Zustimmung des Verfügungsberechtigten zur Nutzung der Fläche durch die Allgemeinheit, wenn sie nicht unwiderruflich erteilt wurde, grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 33).
b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist die Klägerin vorliegend nicht gemäß § 903 Satz 1 BGB zur Sperrung der unstreitig in ihrem Eigentum stehenden Hofdurchfahrt (Teil von Fl.Nr. ...) berechtigt. Grund hierfür ist, dass ihre Eigentumsrechte eingeschränkt sind, da die als Fahrbahn geteerte Hofdurchfahrt der öffentlich-rechtlichen Widmung nach Art. 6 BayStrWG unterliegt.
aa) Durch den in der Widmung liegenden Verwaltungsakt einer Allgemeinverfügung i. S.v. Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - erhält eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (vgl. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG). Die Widmung wird in ein Straßen- bzw. Bestandsverzeichnis für die jeweilige Straßenart eingetragen (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 2, Art. 67 Abs. 3 BayStrWG). Ihr kommt aus diesem Grund eine Registerfunktion, vergleichbar dem Grundbuch, zu. Jeder, der Einsicht in das Verzeichnis nimmt, muss ohne Weiteres erkennen können, ob ein bestimmtes Grundstück, ein bestimmter Grundstücksteil oder eine bestimmte Anlage auf einem Grundstück von der Widmung erfasst ist und demgemäß die Eigenschaft einer öffentlichen Straße bzw. eines Bestandteils einer solchen Straße erhalten hat. Dies ist der Grund, warum die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs seit jeher strenge Anforderungen an die Bestimmtheit der Widmung gestellt hat, die über die Anforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinausgehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf BayVGH, U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - BayVBl 1990, 627/628; U.v. 1.8.1991 - 8 B 89.1929 - BayVBl 1992, 562; U.v. 3.12.1996 - 8 B 96.1086 - BayVBl 1997, 372; U.v. 15.7.1997 - 8 B 96.1539 - BayVBl 1998, 596).
Insbesondere hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus diesen strengen Bestimmtheitsanforderungen abgeleitet, dass eine Widmung nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG - ggf. i. V. m. Art. 67 Abs. 4 BayStrWG - in der Regel nur diejenigen Bestandteile einer Straße erfasst, die sich auf Grundstücken befinden, deren Flurnummern in der jeweiligen Widmungsverfügung (Eintragung) ausdrücklich aufgeführt sind. Dies dient zum einen dem Schutz des Grundstückseigentümers, da der Widmungsakt das bürgerlich-rechtliche Eigentum an dem Straßengrundstück zu einer weitgehend inhaltsleeren Hülse reduziert; bürgerlich-rechtliche Verfügungen oder Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über das der Straße dienende Grundstück berühren die Widmung nach Art. 6 Abs. 5 BayStrWG nicht. Zum anderen dient dies jedoch auch dem Schutz des zuständigen Straßenbaulastträgers, da so verhindert wird, dass ihm Straßenbaulasten nach Art. 9 BayStrWG aufgedrängt werden, denen er in Wirklichkeit nicht unterliegt. Eine faktische oder konkludente Widmung gibt es nach bayerischem Straßen- und Wegerecht nicht. Art. 6 BayStrWG hat sich für das Modell der förmlichen, ausdrücklichen Widmung entschieden. Wird ein Grundstück zu einer Straße gewidmet, das mit einer bestimmten Flurnummer bezeichnet ist, braucht der Eigentümer daher nicht damit zu rechnen, dass die Widmung über die Grenzen der Flurnummer hinausgreift (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 28.10.2014 - 8 ZB 12.1938 - juris Rn. 14; B.v. 4.10.2011 - 8 ZB 11.210 - juris Rn. 12 f.; B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 5; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468 - juris Rn. 55; U.v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - juris Rn. 41; U.v. 3.12.1996 - 8 B 96.1086 - BayVBl 1997, 372 - juris Rn. 19; U.v. 15.5.1990 - 8 B 86.558 - juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 6.2.2013 - Au 6 K 12.1287 - Rn. 36 f.).
Ausnahmsweise ist jedoch bei der Widmung der Ersatz der Angabe der Flurnummer durch einen Beschrieb zulässig, soweit eine Flurnummernbezeichnung unmöglich ist, etwa aufgrund der fehlenden Bildung von Flurnummern im fraglichen Bereich. Denn in einer solchen Sachlage stellt die Beschreibung der Wegegrundstücke anhand von Flurmerkmalen die einzige Möglichkeit dar, die Identifikation in dem wegerechtlichen Bestandsverzeichnis sicherzustellen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 49; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468 - juris Rn. 55).
Ausnahmsweise ist ferner bei der Widmung der Ersatz der Angabe der Flurnummer durch einen Beschrieb zulässig, wenn hierdurch - etwa aufgrund von Angaben in der Widmung bzw. beigefügten Plänen oder zeichnerischen Darstellungen - Verlauf und Umfang des Wegs eindeutig festliegen. Denn der Grundsatz der Erforderlichkeit der Angabe der von der Straße betroffenen Flurnummern ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Bestimmtheitsmängel eine Nichtigkeit nur bei völliger Unbestimmtheit oder Unverständlichkeit des Verwaltungsakts zur Folge haben. Damit soll bei unklarem Verlauf des Wegegrundstücks ein Hinausgreifen der Widmung auf nicht gewidmetes, also unbelastetes Privateigentum verhindert und eine Aushöhlung des Privateigentums - vgl. Art. 6 Abs. 5 BayStrWG - unterbunden werden. Dies ist jedoch bei nach der Widmung eindeutigem Verlauf und Umfang des Wegs nicht zu besorgen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 28.2.2012 - 8 B 11.2934 - juris Rn. 47 f.; BayVGH, B.v. 9.2.2009 - 8 CS 08.3321 - juris Rn. 14; U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - BayVBl 2001, 468 - juris Rn. 55).
Hiervon ausgehend ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausnahmsweise trotz Nichtaufführung der betreffenden Flurnummer in der Eintragungsverfügung als Wegegrundstück (wohl jedoch als Straßenbaulastgrundstück) von einer straßenrechtlichen Widmung eines privaten Hofgrundstücks ausgegangen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies mit hinreichenden anderen Anhaltspunkten begründet, die zwingend bzw. denknotwendigerweise zu dem Schluss führten, dass die Eintragungsverfügung auch die Wegführung über das damals strittige Hofgrundstück beinhaltet. Konkret wurde der dort inmitten stehende Weg in der Eintragsverfügung als ein durchgehender Weg beschrieben und benannt, seine Gesamtlänge entsprach zudem exakt der Führung durch das strittige Hofgrundstück. Anfangs- und Endpunkt des Wegs waren genau bezeichnet, ebenso die unmittelbar an das strittige Hofgrundstück von dem Weg berührten Flurstücke. Die Wegeführung war auf diesen unmittelbar angrenzenden (Weg-)Grundstücken auch deutlich feststellbar. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gelangte letztlich zu dem Ergebnis, dass der Weg hinreichend eindeutig bestimmbar ist, da er sich aufgrund der in der Eintragungsverfügung enthaltenen Merkmale in der Natur ohne weiteres auffinden lässt (BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 51-54; vgl. VG Augsburg, U.v. 6.2.2013 - Au 6 K 12.1287 - Rn. 41).
bb) Hiervon ausgehend ist die klägerische Hofdurchfahrt (Teil der Fl.Nr. ...) von der öffentlich-rechtlichen Widmung der Gemeindeverbindungsstraße gemäß Art. 6 BayStrWG umfasst.
Vorliegend ist zwar die klägerische Fl.Nr. ..., auf der innerhalb des klägerischen Hofbereichs die geteerte Straße verläuft, weder in der Widmungs- noch in der Eintragungsverfügung vom 16. August 1962 enthalten. Dort sind lediglich die den sonstigen Verlauf des ... Wegs bildenden Grundstücke mit ihrer jeweiligen Fl.Nr. (..., ..., ...) bezeichnet. Allerdings sind Anfangs- und Endpunkt und Länge des ... Wegs in der Widmungs- und der Eintragungsverfügung exakt bezeichnet. Hiernach beginnt der ... Weg bei der „Abzweigung ...“ bei „Fl.Nr. ... (km 0,000)“ und endet bei der „...Kreuzung“ bei „Fl.Nr. ... in ... (km 1,630)“. Hiervon ausgehend ist anhand des in der Verwaltungsakte enthaltenen historischen Lageplans (vgl. hierzu auch Blatt 190 der Gerichtsakte) der Verlauf des ... Wegs - entgegen der klägerischen Auffassung - hinreichend eindeutig gekennzeichnet und umfasst - denknotwendig - auch den als Fahrbahn geteerten Teil des klägerischen Anwesens (Teil der Fl.Nr. 869). Der ... Weg führt aus dem nordwestlichen Bereich kommend zum klägerischen Hofanwesen, durchquert dieses und setzt sich sodann in südöstlicher Richtung fort. Anfangs- und Endpunkt des Wegs sind - entgegen der klägerischen Auffassung - mit der Bezeichnung „bei“ und der jeweiligen Fl.Nr. eindeutig beschrieben. Eine Unterbrechung des ... Wegs im Bereich des klägerischen Anwesens ist weder in der Widmungs- noch in der Eintragungsverfügung vom 16. August 1962 vorgesehen. Vielmehr sehen diese Verfügungen denknotwendig eine Nutzung des geteerten Teils des klägerischen Hofgrundstücks (Teil der Fl.Nr. ...) vor, da nur so der nordwestliche Beginn des ... Wegs mit seiner südöstlichen Fortsetzung verbunden werden konnte und kann. Auch die sowohl in der Widmungs- als auch in der Eintragungsverfügung vom 16. August 1962 angegebene Länge des ... Wegs von insgesamt 1,63 km stimmt - soweit ersichtlich - mit einer Wegführung über das klägerische Hofanwesen grundsätzlich überein (vgl. die Nachmessung über Bayern-Atlas der staatlichen Vermessungsverwaltung auf Blatt 193 der Gerichtsakte, die unter Einschluss der klägerischen Hofdurchfahrt für den ... Weg eine Länge von 1,62 km ergeben hat). Für eine einheitliche Betrachtungsweise des ... Wegs einschließlich des geteerten Teils der klägerischen Fl.Nr. ... spricht auch der Umstand, dass für den nordwestlichen und den südöstlichen Teil des ... Wegs nur eine identische Fl.Nr. ... besteht. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass der gegenständliche ... Weg als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet und in das Bestandsverzeichnis eingetragen worden ist. Gemäß Art. 46 Nr. 1 BayStrWG sind Gemeindeverbindungsstraßen Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln. Eine Gemeindeverbindungsfunktion könnte der ... Weg vorliegend jedoch nicht erfüllen, würde man von einer fehlenden Widmung der klägerischen Hofdurchfahrt ausgehen, die zwingend für die Verknüpfung des nordwestlichen mit dem südöstlichen Teil der ausdrücklich als öffentliche Straße gewidmeten Fl.Nr. ... erforderlich ist. Sodann würde es sich beim ... Weg faktisch um eine bloße Erschließungsstraße für das klägerische Anwesen aus nordwestlicher bzw. südöstlicher Richtung handeln. Dies war jedoch ersichtlich nicht die Intention der Beklagten bei Erlass der Widmungs- und der Eintragungsverfügung vom 16. August 1962.
Nach alledem entspricht die hiesige Konstellation eines trotz Nichterwähnung der betroffenen Flurnummer aufgrund der sonstigen Angaben in der Widmungs- und der Eintragungsverfügung denknotwendiger von der Wegeführung umfassten Teils eines Hofgrundstücks im Kern dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im März 2002 entschiedenen Fall (vgl. BayVGH, U.v. 19.3.2002 - 8 B 00.881 - juris Rn. 51-54).
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass eine vom Klägerbevollmächtigten erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene, von der Widmung in erheblicher Weise abweichende Wegführung für das Gericht nicht ersichtlich ist. Unabhängig davon wäre in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz der sog. Elastizität der Widmung zu verweisen, nach dem die Widmung einer vorhandenen Straße automatisch auch bestimmte spätere Änderungen, Ergänzungen und Verlegungen dieser Straße erfasst (vgl. hierzu allg. BayVGH, U.v. 17.9.1999 - 8 B 98.2413 - juris Rn. 19).
cc) Die gegenständliche Widmung ist auch nicht nichtig nach Art. 44 BayVwVfG.
(1) Dies gilt zum einen mit Blick auf die Anforderungen zur Bestimmtheit und das Fehlen einer Erwähnung der klägerischen Fl.Nr. ... in der Widmungs- und der Eintragungsverfügung vom 16. August 1962.
Hat die Eintragung - wie hier - bereits Unanfechtbarkeit erlangt, fordert Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, dass Mängel bei der Bestimmbarkeit des Wegeverlaufs erst dann durchschlagen, wenn sie besonders schwerwiegend und offenkundig sind. Dies wird man jedoch in der Regel nur bejahen können, wenn - unter Berücksichtigung der Angaben der Eintragungsverfügung - die genannten Unklarheiten oder Unschärfen zur Folge haben, dass mehr als unerhebliche Teile des Wegeverlaufs - bezogen auf den Stichtag 1. September 1958 (dem Inkrafttreten des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, vgl. Art. 67 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 80 BayStrWG) - in der Natur nicht mehr nachvollzogen werden können. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine Eintragung in das Bestandsverzeichnis zur Nichtigkeit führende Bestimmtheitsmängel aufweist, sind Art. 3 Abs. 2 BayStrWG i. V. m. §§ 1 ff. der Verordnung über die Straßen- und Bestandsverzeichnisse (VerzVO). Danach sind neben dem Namen des Wegs die betroffenen Flurstücke, Anfangs- und Endpunkt sowie Länge des Wegs anzugeben; dies dient vor allem der räumlichen Eingrenzung der Wegefläche (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 VerzVO i. V. m. Anlage 8 zu § 3 Abs. 1 VerzVO). Weitere, noch genauere Angaben z. B. eine Beschreibung des Verlaufs im Gelände, Angaben zur Breite oder Beschaffenheit oder etwa eine maßstabsgenaue Einzeichnung des Wegs in eine Flurkarte sind dagegen nicht vorgeschrieben (vgl. Sieder/Zeitler, Das Bestandsverzeichnis nach bayerischem Straßenrecht, 1960, Teil III. A. B. und D.) und deshalb für eine Nichtigkeitsprüfung auch nicht erheblich. Ein Weg, dessen Anfangs- und Endpunkt sowie Länge feststehen und dessen Verlauf durch die Angabe der Flurnummern der Baulastträgergrundstücke auf einen von vorneherein eingrenzbaren kleineren Grundstücksbereich festgelegt ist, lässt sich in der Natur in aller Regel ohne weiteres auffinden und ist insoweit hinreichend bestimmbar. Die Bezeichnung der Flurstücke, über die der Weg führt, kann dabei im Einzelfall auch durch andere Merkmale beispielsweise Fixierungen des Wegeverlaufs durch die Topografie ersetzt oder ergänzt werden. In diesem Rahmen ist es von vorneherein hinzunehmen, wenn sich aus den vorgeschriebenen Angaben zum Wegeverlauf im Hinblick auf ihre Nachvollziehbarkeit in der Natur kleinere Unklarheiten oder Unschärfen ergeben (vgl. auch Art. 6 Abs. 7 BayStrWG, soweit er spätere Änderungen des Wegeverlaufs im Verhältnis zum Verlauf im Zeitpunkt der Widmung regelt). Besonders schwerwiegende und offenkundige Mängel in der Beschreibung des Wegs, die die Nichtigkeit der Eintragung zur Folge haben, können demnach erst vorliegen, wenn mindestens eines der beschriebenen Merkmale fehlt oder in wesentlicher Beziehung fehlerhaft festgehalten ist und die dadurch ausfallenden Informationen auch nicht durch andere Feststellungen oder Anhaltspunkte ersetzt werden können. Verbleibende inhaltliche Missverständnisse oder Widersprüche der Eintragung als Allgemeinverfügung haben dabei allerdings zulasten der Straßenbaubehörde zu gehen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - juris Rn. 55).
Die Registerfunktion des Bestandsverzeichnisses (dazu vgl. BayVGH v. 15.7.1997 - BayVBl 1998, 596; v. 19.11.1997 - BayVBl 1998, 367) steht dieser Bestimmung der Anforderungen nicht entgegen, da die Erhaltung des Bestands einer noch nachvollziehbaren unanfechtbaren Eintragung einerseits der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden dient, andererseits jedoch auch die Interessen der Beteiligten, d. h. der privaten Grundstückseigentümer wie hier der Klägerin, gewahrt bleiben (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 12.12.2000 - 8 B 99.3111 - juris Rn. 57).
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze sind die Anforderungen an die Bestimmtheit vorliegend auch mit Blick auf Art. 44 BayVwVfG gewahrt. Denn der ... Weg lässt sich unter Einschluss des geteerten Teils des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... in der Natur ohne weiteres auffinden und ist insoweit hinreichend bestimmbar. Besonders schwerwiegende und offenkundige Mängel in der Beschreibung des Wegs sind daher nicht gegeben. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 2.b.bb verwiesen.
(2) Die Widmung ist auch nicht etwa gemäß Art. 44 BayVwVfG aufgrund einer fehlenden Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG nichtig (vgl. zu einer möglichen Nichtigkeit der Widmung bei einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 BayStrWG: BayVGH, B.v. 9.2.2009 - 8 CS 08.3321 - juris Rn. 15 f.; vgl. zu einer nach Art. 43 BayVwVfG wirksamen, jedoch aufgrund Rechtswidrigkeit anfechtbaren Widmung bei einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 BayStrWG: BayVGH, B.v. 23.7.2009 - 8 B 08.1049 - juris Rn. 21/23).
Die Widmung setzt nach Art. 6 Abs. 3 BayStrWG voraus, dass der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben, oder dass der Träger der Straßenbaulast den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks durch Vertrag, durch Einweisung oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 BayStrWG ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr ist im hier gegebenen Fall davon auszugehen, dass im Zuge des Erlasses der Widmungs- und der Eintragungsverfügung jeweils vom 16. August 1962 die Teerung des als Fahrbahn genutzten Teils der klägerischen Fl.Nr. ... erfolgt ist und insoweit die Zustimmung des damaligen Eigentümers des klägerischen Anwesens vorgelegen hat. Auch die Klägerseite hat nicht vorgetragen, dass die Teerung der Fahrbahn im klägerischen Hofbereich ohne Zustimmung des Rechtsvorgängers der Klägerin erfolgt wäre. Hiergegen spricht auch nachdrücklich die Niederschrift zur Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 30. August 1963 (Blatt 206 der Gerichtsakte), nach der sich die Anlieger der Gemeindeverbindungsstraße im Zuge der Ausbaumaßnahme sogar zur Arbeitsleistung bereit erklärt haben. Das Fehlen der Zustimmung i. S.v. Art. 6 Abs. 3 Alt. 2 BayStrWG erscheint im gegebenen Fall ohnehin fernliegend, da es insoweit - soweit ersichtlich - in den 1960er Jahren und auch danach zu keinerlei rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den damaligen Eigentümern und der Beklagten gekommen ist.
dd) Selbst wenn man vorliegend eine straßenrechtliche Widmung des als Fahrbahn geteerten Teils der klägerischen Fl.Nr. ... ablehnte und insoweit eine nur tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche bejahte, würde dies nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn das klägerische Recht, die Freigabe des gegenständlichen Grundstückteils für die öffentliche Verkehrsnutzung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen (vgl. hierzu allg. BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris), wäre jedenfalls verwirkt. Die entsprechende mit Schreiben vom 11. Juli 2014 vorgenommene Erklärung der Klägerin gegenüber der Beklagten ginge damit rechtlich ins Leere.
Das Widerrufsrecht unterliegt als Gestaltungsrecht zwar nicht der Verjährung, es kann jedoch verwirkt werden. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 7.2.1974 - III C 115.71 - BVerwGE 44, 339/343; U.v. 20.1.1977 - V C 18.76 - BVerwGE 52, 16/25; U.v. 16.5.1991 - 4 C 4/89 - BayVBl 1991, 726). Inhaltlich stellt sie den Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) dar. Die Verwirkung eines Rechts setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen entsprechend eingerichtet hat. Ein Rechtsverlust durch Verwirkung kann daher nur eintreten, wenn die verzögerte Geltendmachung des Rechts ursächlich für bestimmte Dispositionen des Verpflichteten ist und gerade im Hinblick auf das durch Untätigkeit des Berechtigten geschaffene und betätigte Vertrauen des Verpflichteten die verspätete Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheint (vgl. U.v. 16.5.1991 - 4 C 4/89 - BayVBl 1991, 726; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.6.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 3; VG Augsburg, U.v. 6.2.2013 - Au 6 K 12.1287 - juris Rn. 56).
Die Voraussetzungen einer Verwirkung wären im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Rechtsvorgänger der Klägerin haben die öffentliche Verkehrsnutzung auf der gegenständlichen Teilfläche der klägerischen Fl.Nr. ... mit Wissen und Wollen hingenommen. Insbesondere ist - wie ausgeführt - davon auszugehen, dass im Zuge des Erlasses der Widmungs- und der Eintragungsverfügung jeweils vom 16. August 1962 die Teerung des als Fahrbahn genutzten Teils der klägerischen Fl.Nr. ... mit Zustimmung des damaligen Eigentümers des klägerischen Anwesens erfolgt ist. Insoweit kann erneut auf die Niederschrift zur Gemeinderatssitzung der Beklagten vom 30. August 1963 (Blatt 206 der Gerichtsakte) verwiesen werden, nach der sich die Anlieger der Gemeindeverbindungsstraße im Zuge der Ausbaumaßnahme sogar zur Arbeitsleistung bereit erklärt haben. In den nachfolgenden etwa 50 Jahren erfolgten seitens der Rechtsvorgänger der Klägerin und auch der Klägerin weder ein Widerruf der Freigabe für den öffentlichen Verkehr noch ein Übernahmeverlangen, dem man eine Widerrufsabsicht hätte entnehmen können. Die Beklagte durfte unter diesen Umständen zumindest darauf vertrauen, dass der Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... ein eventuelles Widerrufsrecht bezüglich der Freigabe der fraglichen Teilfläche für den öffentlichen Verkehr nicht mehr ausüben werde. Dies gilt gerade mit Blick auf die nicht unerheblichen finanziellen Dispositionen der Beklagten, die diese mit der Teerung der betreffenden Teilfläche des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... getroffen hat (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 6 f.).
ee) Abschließend weist das Gericht mit Blick auf den als öffentliche Straße gewidmeten Teil der klägerischen Fl.Nr. ... auf Folgendes hin:
Die Widmung einer Straßenfläche stellt keine Enteignung i. S.v. Art. 14 Abs. 3 GG dar. Bei der Enteignung geht es um den vollständigen oder teilweisen Entzug konkreter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (vgl. BVerfG, B.v. 22.5.2001 - 1 BvR 1512/97 - BVerfGE 104, 1/9 f.). Zweck der Widmung ist es hingegen, in der Verfügungsbefugnis der öffentlichen Hand befindliche Gegenstände einem bestimmten öffentlichen Zweck zu unterstellen und einem entsprechenden öffentlich-rechtlichen Regelungsregime zu unterwerfen. Ziel der Widmung ist die Statusbestimmung einer Sache, nicht deren Beschaffung. Es handelt sich mithin um eine bloße Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 23.7.2009 - 8 B 08.1049 - juris Rn. 21/23).
Ist der Träger der Straßenbaulast für eine öffentliche Straße - wie hier mit Blick auf den als öffentliche Straße gewidmeten Teil der klägerischen Fl.Nr. ... - nicht Eigentümer der insoweit genutzten (Teil-)Grundstücke, so ist Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG zu beachten. Die Vorschrift gilt unabhängig davon, ob eine Verkehrsfläche gewidmet oder tatsächlich-öffentlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 19.4.1994 - 8 B 93.1684 - BayVBl 1994, 755 - juris). Gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst dinglich Berechtigten die für die Straße in Anspruch genommenen (Teil-)Grundstücke oder ein dingliches Recht daran binnen einer Frist von fünf Jahren seit Inbesitznahme zu erwerben. Alternativ kann ein Enteignungsverfahren nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG i. V. m. Art. 40 BayStrWG in Betracht kommen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 9.5.2006 - 8 ZB 05.1473 - juris Rn. 8).
c) Nach alledem war die Klage abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.