Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2015 - Au 3 K 15.10

bei uns veröffentlicht am28.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.10

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. April 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 411

Hauptpunkte: Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger; Sonderbeihilfe bzw. Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Sonderprämie für Schaffleischerzeuger

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 am 28. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 wird aufgehoben, soweit für das Jahr 2002 konkludent der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Prämie für Schaffleischerzeuger mit Sonderbeihilfe bzw. Zusatzprämie für die Jahre 2000, 2001 und 2002.

1. Der Kläger beantragte am 28. Januar 2000 eine Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für insgesamt 34 Mutterschafe und erklärte hierbei, über 34 Prämienansprüche für Mutterschafe zu verfügen. Zudem gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet. Er verpflichtete sich, bis spätestens 15. Mai 2000 den Flächennachweis einzureichen. Nach dem Bestandsregister hielt er am Tag der Antragstellung 36 prämienfähige Mutterschafe in seinem Betrieb.

Am 31. Januar 2001 beantragte der Kläger die Prämie für Schaffleischerzeuger für insgesamt 34 Mutterschafe und erklärte, über 34 Prämienansprüche für Mutterschafe zu verfügen. Zugleich gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die vorgenannte Sonderbeihilfe. Er verpflichtete sich, den Flächennachweis fristgerecht einzureichen. Nach dem beigefügten Bestandsregister hielt er am Tag der Antragstellung 35 prämienfähige Mutterschafe.

Die Prämien für Schaffleischerzeuger und die Sonderbeihilfen für die Jahre 2000 und 2001 wurden mit Bescheiden vom 22. September 2000, 22. Februar und 31. August 2001 sowie 20. Februar 2002 dem Vater des Klägers gewährt.

Der Kläger beantragte am 27. Februar 2002 für insgesamt 41 Mutterschafe die vorgenannte Prämie und erklärte, über 45 Prämienansprüche zu verfügen. Zugleich gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die Zusatzprämie für Erzeuger im benachteiligten Gebiet. Er verpflichtete sich, den Flächennachweis fristgerecht einzureichen. Nach dem Bestandsregister hielt der Kläger am Tag der Antragstellung 41 prämienfähige Mutterschafe in seinem Betrieb. Am 16. April 2002 teilte der Kläger mit, dass sich die Zahl der prämienfähigen Mutterschafe auf 39 reduziert habe.

Der Vater des Klägers teilte dem vormaligen Amt für Landwirtschaft ... (mit Schreiben vom 14.4.2002, eingegangen 16.4.2002) die Betriebsübergabe an den Kläger mit und bat um Mitteilung, falls diesem dadurch Nachteile entstehen könnten. Zudem zeigten der Kläger und dessen Vater die Betriebsübernahme zum 14. April 2002 mit dem (am 7.6.2002 eingegangenen) Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels an. Sie erklärten hierbei, dass die mit dem Mehrfachantrag beantragten und noch auszuzahlenden Forderungen oder Tierprämien im Jahr des Unternehmerwechsels ganz an den Übernehmer auszuzahlen seien (s. Bl. 87 der Behördenakte).

Die Mehrfachanträge für die Jahre 2000 bis 2002 (eingegangen am 5.5.2000, 15.5.2001 und 14.5.2002, s. Bl. 17 f., 25 f., 34 f. der Behördenakte in der Streitsache Au 3 K 15.17) beinhalten jeweils den Vater des Klägers - der den Betrieb im Nebenerwerb bewirtschaftete - als Antragsteller der Fördermaßnahmen (u. a. der Mutterschafprämie); der Kläger leistete hierzu jeweils die Unterschrift.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 wurde dem Kläger für das Jahr 2002 eine Prämie für Schaffleischerzeuger (mit Zusatzprämie) von 1.132,95 Euro gewährt.

Nachdem bei der Bearbeitung des Antrags nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 (vom12.5.2005 BIBL-Antrag wegen Investitionen) u. a. Unstimmigkeiten zwischen Betriebsinhaber und Antragsteller in den Anträgen für die Prämien zugunsten der Schaffleischerzeuger der Jahre 1999 bis 2002 festgestellt worden waren, erfolgte beim Landwirtschaftsamt ... am 9. Mai 2007 eine Anhörung des Klägers sowie dessen Vaters. Diese erklärten dabei u. a., dass der Betrieb zum 14. April 2002 mündlich an den Kläger übergeben worden sei. Der Vater des Klägers teilte (am 14.8.2007) mit, dass der Kläger bevollmächtigt gewesen sei, die Mehrfachanträge 1999 bis 2001 zu stellen (s. Blatt 15, 22 der Behördenakte Au 3 K 15.17).

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 wurden daraufhin die drei vorgenannten Anträge des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, Betriebsinhaber und Halter der Schafe sei bis 14. April 2002 nicht der Antragsteller, sondern dessen Vater gewesen. Da der Kläger im Rahmen der Antragstellung nur im Auftrag seines Vaters gehandelt habe, sei er nicht Betriebsinhaber und Halter der Schafe und demnach nicht antragsberechtigt für die Mutterschafprämie. Zudem verfüge er nicht über die erforderlichen Prämienansprüche. Im Rahmen der vorgenannten Anhörung habe sich ergeben, dass die Übertragung der Prämienansprüche auf den Kläger erst mit der Meldung zur Hofübergabe (eingegangen am 7.6.2002) erfolgen sollte. Die nachträgliche Übertragung der Zahlungsansprüche wäre damit frühestens zum 7. Juni 2002 möglich, d. h. erst ab dem Jahr 2003 wirksam. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. November 2007 ließ der Kläger hiergegen Widerspruch erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dessen Vater eine einvernehmliche Übergabe des Betriebes aus Altersgründen erfolgt sei. Antragstellungen des Sohnes vor der Bekanntgabe der Übergabe seien von der Vollmacht des Vaters gedeckt.

Mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 2. November 2007 forderte der Beklagte die Prämie für Schaffleischerzeuger vom Vater des Klägers für die Jahre 2000, 2001 und 2002 zurück (Bl. 63 der Behördenakte).

2. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den vorgenannten Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nicht Schaffleischerzeuger. Für die Antragsjahre 2000 und 2001 ergebe sich die Definition des Erzeugers aus Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3493/90. Betriebsinhaber sei danach grundsätzlich der Eigentümer der Herde. Die Voraussetzungen für Erzeuger im benachteiligten Gebiet beinhalte Art. 2 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3493/90. Für das Antragsjahr 2002 ergebe sich die Definition des Erzeugers aus Art. 3 der VO (EG) Nr. 2529/2001. Erzeuger sei danach der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schafhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht. Die Voraussetzungen für Erzeuger im benachteiligten Gebiet folgten aus Art. 5 VO (EG) Nr. 2529/2001. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Jahre 2000 bis 2002 nicht Betriebsinhaber gewesen, dies sei er erst mit der Übergabe am 14. April 2002 geworden. Zudem habe sein Vater im Rahmen der Anhörung am 9. Mai 2007 ausgeführt, sein Sohn habe seit dem Jahr 1999 in seinem Auftrag die Geschäfte des landwirtschaftlichen Betriebes geführt (s. Bl. 93 ff. der Behördenakte). Ebenso hätten der Kläger und dessen Vater im Antrag auf Übertragung der Prämienansprüche für das Jahr 2003 erklärt, dass die Übertragung im Zeitraum vom 1. März 2002 bis 31. Januar 2003 erfolge, um für 2003 wirksam zu werden. Zugleich sei darin angegeben worden, dass es sich um eine Übertragung „dauerhaft mit Betrieb“ handle, ansonsten wären 15% der Prämienansprüche in die nationale Reserve eingezogen worden. Darüber hinaus verfüge der Kläger nicht über Prämienansprüche für Mutterschafe. Die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger erfolge auf der Basis erzeugerspezifischer Obergrenzen (Prämienansprüche), die auch übertragen werden könnten (vgl. Art. 6 VO (EG) Nr. 2467/1998 bzw. Art. 8, 9 und 10 VO (EG) Nr. 2529/2001). Dem Kläger seien erstmals mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 rückwirkend ab dem Prämienjahr 2003 Prämienansprüche zugeteilt worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig und entspreche auch den Angaben des Klägers sowie dessen Vaters im entsprechenden Antrag vom 22. Oktober 2007. Demgegenüber habe der Kläger bis einschließlich 2002 über keine Prämienansprüche verfügt, diese seien gegenüber dem Vater des Klägers mit Bescheiden vom 4. Dezember 1998 auf 34 sowie vom 24. Januar 2002 auf 45 festgesetzt worden. Der Kläger verfüge auch nicht über mehr als 50% Flächen im benachteiligten Gebiet bzw. habe hierfür nicht fristgerecht den erforderlichen Nachweis (Flächennachweis) erbracht. Ausweislich des Formblatts „Anzeige eines Unternehmerwechsels“ habe der Kläger erst mit der Übergabe des Betriebes am 14. April 2002 über die Flächen seines Vaters verfügt. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, Wanderschäfer zu sein.

3. Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, ihm die Schaffleischerzeugerprämie für die Jahre 2000 und 2001 zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Betrieb des Klägers sei ein Familienbetrieb, den dieser zusammen mit seinem Vater als erfolgreichen und prämierten Schafhaltungsbetrieb führe. Der Kläger habe die Antragsformulare im Auftrag seines Vaters unterschrieben, eine besondere Bevollmächtigung sei durch die Behörde nie gefordert worden. Beanstandungen gegen eine sachgerechte Bewirtschaftung und eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes seien von den landwirtschaftlichen Förder- und Bewertungsstellen zu keiner Zeit erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nun aus „formalistischen Gründen“ angenommen werde, der falsche Betriebsführer und -inhaber habe Förderanträge gestellt. Der Kläger und dessen Vater hätten Anspruch auf Mutterschafprämien, beide seien Betriebsführer und Betreiber des schaffleischproduzierenden Betriebes. Die Förderung diene nicht der Prüfung formaler Umstände, sondern dazu, ordnungsgemäß wirtschaftende und mit Erfolg geführte Betriebe bzw. deren Betreiber zu unterstützen. Die Versagung der Prämie sei bei korrekter Anwendung der Bestimmungen nicht sachgerecht. Es handle sich vorliegend um einen Familienbetrieb, der nicht als Einzelbetrieb des Klägers bzw. seines Vaters angesehen werden könne. Es sei ein Härtefall gegeben, da die Betriebsführung ordnungsgemäß erfolgt sei.

4. Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, hierzu werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Ausführungen im Rahmen der Klagebegründung führten zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger habe die vorgenannten Anträge nicht im Namen seines Vaters gestellt und auch nicht in dessen Auftrag als Bevollmächtigter unterschrieben. Auf die Definition des Schaffleischerzeugers und die Antragsberechtigung sei zudem jeweils in den Merkblättern unter Punkt 2.A hingewiesen worden. Das EU-Recht definiere eindeutig, dass nur der Schaffleischerzeuger selbst prämienberechtigt sei. Soweit vorgetragen werde, es handle sich um einen Familienbetrieb und eine gemeinsame Betriebsführung, wäre es zwar möglich gewesen, dass der Kläger für dessen Vater als Vereinigung natürlicher Personen einen gemeinsamen Antrag stellt, dies sei jedoch zu keiner Zeit erfolgt. Vielmehr habe der Kläger erklärt, Schaffleischerzeuger zu sein. Gegen die Annahme einer gemeinsamen Betriebsführung spreche zudem die Anzeige des Unternehmerwechsels. Der Begriff des Härtefalls sei in den einschlägigen EU-Verordnungen nicht geregelt; es gebe lediglich Bestimmungen für außergewöhnliche Umstände bzw. „höhere Gewalt“ (vgl. Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 48 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001). Danach könnten unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen seien, insbesondere die angeführten Fälle höherer Gewalt anerkannt werden. Als außergewöhnliche Umstände seien nach der Rechtsprechung solche Umstände anzusehen, die mit denen der höheren Gewalt vergleichbar seien (vgl. NdsOVG, B. v. 1.11.2010 - 10 LA 135/09). Die unzulässige Beantragung der Prämie durch den Kläger stelle demnach keinen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im vorgenannten Sinne dar. Bei der unzulässigen Antragstellung handle es sich auch nicht um einen offensichtlichen Irrtum (vgl. Art. 5a VO (EG) Nr. 3887/1992 bzw. Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001). Ein offensichtlicher Irrtum könne u. a. nur angenommen werden, wenn der Betriebsinhaber gutgläubig gehandelt habe (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2010 - 19 ZB 09.1290). Eine Unrichtigkeit sei dann offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei der Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelfrei ergebe (vgl. BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15.08). Derjenige, der wissentlich oder grob fahrlässig unvollständige oder unkorrekte Angaben mache, könne nicht gutgläubig annehmen, dass er die Beihilfe zu Recht erhalte. Der vorgetragenen Aufhebung der Rückforderungsbescheide vom 20. Juli 2009 liege eine andere Ausgangssituation zugrunde; die hier streitgegenständlichen Anträge seien demgegenüber vor dem Betriebsinhaberwechsel und der Mitteilung hierzu gestellt worden.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren Au 3 K 15.16 und Au 3 K 15.17 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit für das Jahr 2002 der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); im Übrigen erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist für die Jahre 2000 und 2001 als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat für diese Jahre keinen Anspruch auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger sowie einer Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch beruht auf folgenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts:

aa) Nach der grundlegenden Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 289 S. 1 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3013/89) erhielten Schaffleischerzeuger eine Prämie je Mutterschaf, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem jährlich vom EU-Agrarrat festgesetzten Grundpreis und dem (niedrigeren) durchschnittlich erzielbaren EU-Marktpreis errechnete. Aufgrund des stetig zunehmenden Tierbestandes wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl EG Nr. L 215 S. 59) eine förderfähige Obergrenze für den einzelnen Erzeuger eingeführt, und zwar auf der Zahl der im Wirtschaftsjahr 1991 prämienbegünstigten Tiere. Aufgrund dieser Zahl von Prämienansprüchen wurde dann jeweils die (jährlich neu zu berechnende) Prämie festgesetzt und ausbezahlt. Zusätzlich wurde in der letztgenannten Gemeinschaftsverordnung die Bildung einer sog. nationalen Reserve geregelt, indem bei Transaktionen von Prämienansprüchen jeweils ein Prozentsatz hiervon einbehalten und einer Reserve des jeweiligen Mitgliedsstaates zugeführt wurde. Diese frei gewordenen Prämienansprüche standen für neue Erzeuger bzw. zur Aufstockung bei bestehenden Betrieben zur Verfügung; insoweit enthält Art. 5 b Abs. 2 a) - e) der Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 (ABl EG Nr. L 215 S. 59) Regelungen hinsichtlich der verschiedenen Erzeugerkategorien (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 - 19 B 96.1618 - NuR 2000, 700).

Die Kommission erließ in der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 vom 10. Dezember 1992 Durchführungsvorschriften für die erzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 362 S. 41 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3567/92). Eine Übertragung von Prämienansprüchen ist nach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3567/92 erst wirksam geworden, wenn der Erzeuger, der die Ansprüche überträgt und/oder abtritt, und derjenige der sie erhält, dies den zuständigen Behörden angezeigt haben. Gemäß § 13 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung - a. F.) setzte die Übertragung der Prämienansprüche einen Antrag des Erzeugers voraus, der jährlich (grundsätzlich) bis zum 31. Januar gestellt werden konnte.

Zuständig für die Prämiengewährung sind bzw. waren nach § 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F. die nach Landesrecht zuständigen Stellen, in Bayern gemäß § 1 der Verordnung über die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung vom 18. Mai 1993 (in der bis 30.09.2001 gültigen Fassung) die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung. Der Antrag war grundsätzlich innerhalb des Zeitraumes vom 1. bis 31. Januar des Jahres beim Amt für Landwirtschaft zu stellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F.).

bb) Für die Antragsjahre 2000 und 2001 ist insoweit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 312 S. 1 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2467/98) maßgeblich, mit der die vorgenannte Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 aufgehoben wurde. Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 wird eine Prämie gewährt, soweit dies erforderlich ist, um einen Einkommensausfall der Schaffleischerzeuger in der Gemeinschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahres auszugleichen.

Schaffleischerzeuger ist nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 vom 27.11.1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger (Abl EG Nr. L 337 S.7 in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3493/90) der einzelne Betriebsinhaber, gleich ob natürliche oder juristische Person, der ständig mindestens zehn Mutterschafe hält und/oder die damit verbunden Risiken trägt. Zwar wurden sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 als auch die vorgenannte Verordnung (EG) Nr. 2467/98 durch die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 341 S. 3 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2529/2001) aufgehoben, sie gelten aber weiterhin für die (Wirtschafts-) Jahre 2000 und 2001 gemäß Art. 31 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 29 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001. Erzeuger sind daher die Betriebsinhaber. Hierunter versteht man nach Art. 1 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3508/92 vom 27.11.1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 355 S. 1) den einzelnen landwirtschaftlichen Erzeuger, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben. Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 ist Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung grundsätzlich der Eigentümer der Herde.

Die Kommission erließ in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom 23. Dezember 1992 Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 391 S. 36 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3887/92). Nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 können insbesondere die genannten Fälle höherer Gewalt (Todesfall des Betriebsinhabers; länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers; schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht; unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden; Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers) anerkannt werden; gemäß Abs. 2 der Vorschrift sind Fälle von höherer Gewalt mit den entsprechenden von den zuständigen Behörden anerkannten Nachweisen der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

cc) Durch Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 des Rates vom 14. Mai 1990 wurde eine Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft eingeführt (ABl EG Nr. L 132 S. 17). Als Erzeuger in einem benachteiligten Gebiet gelten nach Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 u. a. Schaffleischerzeuger, bei denen mindestens die Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes in den genannten Gebieten gelegen ist und der Schaferzeugung dient.

b) Ausgehend von diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Prämie und die vorgenannte Sonderbeihilfe für die Jahre 2000 und 2001, deren Versagung mit gegenständlichem Bescheid vom 16. Oktober 2007 erweist sich demnach als rechtmäßig.

aa) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Mutterschafprämie sind nicht gegeben. Der Kläger war in den Jahren 2000 und 2001 weder Schaffleischerzeuger noch Betriebsinhaber im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90. Ausweislich des Formblattes zur Anzeige eines Unternehmerwechsels (s. Bl. 87 der Behördenakte - Kopie der Anzeige - bzw. Bl. 194 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 17.16 - Original) zeigte der Kläger die Betriebsübernahme von seinem Vater zum 14. April 2002 unter dessen bisheriger Betriebsnummer an und erklärte zugleich, noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet zu haben. Korrespondierend dazu hatte der Vater des Klägers dem Amt für Landwirtschaft und Ernährung ... unter dem 14. April 2002 und Angabe seiner Betriebsnummer mitgeteilt, dass sein Betrieb an seinen Sohn, den Kläger, übergeben wurde. Betriebsinhaber, der nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 grundsätzlich der Eigentümer der Herde ist, war demnach in den Jahren 2000 und 2001 nicht der Kläger, sondern dessen Vater. Dieser hatte dementsprechend auch die Mehrfachanträge für die Jahre 2000 und 2001 gestellt und diesen jeweils ein Viehverzeichnis beigefügt, das als vorhandene Viehhaltung - des Betriebes des Vaters des Klägers - u. a. den vorgenannten Bestand von 36 bzw. 35 Mutterschafen am Tag der Antragstellung beinhaltete (s. Bl. 9 ff. der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 17.10).

Zudem steht einem Anspruch des Klägers auf die streitgegenständliche Prämie auch entgegen, dass er für Antragsjahre 2000 und 2001 über keine Prämienansprüche verfügte. Denn die Gewährung einer Prämie erfolgte gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 nur im Rahmen einer erzeugerspezifischen Obergrenze (Prämienansprüche).

Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt insoweit im Widerspruchsbescheid zutreffend aus, dass dem Kläger erst ab dem Prämienjahr 2003 Prämienansprüche zugeteilt wurden (s. bestandskräftiger Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 23.10.2007, Bl. 205 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 16.10). Diese Festsetzung erfolgte aufgrund des Antrages auf Übertragung von 45 Prämienansprüchen für Mutterschafe, nutzbar ab dem Jahr 2003 (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F., Bl. 203 f. der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 16.10); dabei gab der Kläger an, dass er bisher noch keine Prämienansprüche habe. Der Beklagte ist hierbei ausweislich des vorgenannten Zuteilungsbescheides von einer dauerhaften Betriebsübergabe vom Vater des Klägers an den Kläger - als Grundlage der Übertragung der Prämienansprüche - ausgegangen.

bb) Da der Kläger in den Jahren 2000 und 2001 weder Schaffleischerzeuger noch Betriebsinhaber war, scheidet auch ein Anspruch auf die vorgenannte Sonderbeihilfe für Schaffleischerzeuger nach Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 aus.

cc) Der Einwand des Klägers, es handle sich um einen Familienbetrieb und er habe die Antragsformulare bis zur Übergabe des Betriebes im Auftrag seines Vaters unterschrieben, greift demgegenüber nicht durch.

Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er die Anträge auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 (s. Bl. 67 ff. und 71 ff. der Behördenakte) als Vertreter seines Vaters stellte, führt dies vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn Betriebsinhaber und Schaffleischerzeuger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90 und infolgedessen auch prämienberechtigt war dann der Vater des Klägers, nicht jedoch der Kläger. Gegenüber dem Vater des Klägers forderte der Beklagte aber mit Bescheid vom 2. November 2007 u. a. die zunächst gewährte Prämie für Schaffleischerzeuger sowie die Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet für die Jahre 2000 und 2001 zurück (Bl. 63 der Behördenakte); dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des Verfahrens.

Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen der Klagebegründung vorträgt, er und sein Vater seien Betreiber des schaffleischproduzierenden Betriebes, steht dies in Widerspruch zur vorgenannten Anzeige des Unternehmerwechsels. Mit dieser zeigte der Kläger die Betriebsübernahme von seinem Vater zum 14. April 2002 unter dessen bisheriger Betriebsnummer an und erklärte zugleich, noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet zu haben. Ausgehend davon erfolgte, wie dargelegt, auch die Übertragung der Prämienansprüche auf den Kläger, welche im Übrigen Grundlage für Prämienbewilligungen zugunsten des Klägers sind; denn die Mutterschafprämie wird personenbezogen, nämlich dem Erzeuger gewährt (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 - 19 B 96.1618 - NuR 2000, 700). Dass es sich bei dem klägerischen Betrieb um eine Vereinigung natürlicher Personen handeln würde, die dann - anstelle des Klägers bzw. dessen Vaters - alleine Erzeuger i. S. v. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90 wäre (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 a. a. O.), ist demgegenüber nie geltend gemacht worden. Vielmehr verneinte der Kläger in den vorgenannten Anträgen auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 die Fragen nach einer „Pensionsschafhaltung“ bzw. Erzeugergemeinschaft.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Härtefall vor. Denn die vorliegende Antragstellung für die Mutterschafprämie der Jahre 2000 und 2001 durch den Kläger stellt unter Berücksichtigung der gegebenen Gesamtumstände keine außergewöhnlichen Umstände dar. Als außergewöhnliche Umstände sind nur solche Umstände anzusehen, die mit denen der höheren Gewalt vergleichbar sind (vgl. Art. 11 Abs. Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92; NdSOVG, B. v. 1.11.2010 - 10 LA 135/09 - RdL 2011, 38; B. v. 5.7.2010 - 10 LA 252/08 - RdL 2010, 279). An die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 trat für Beihilfeanträge, die sich auf Prämienzeiträume ab dem Jahr 2002 beziehen, die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 327 S. 11 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2419/2001); in dieser Verordnung werden die Fälle der höheren Gewalt als „Fälle höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher Umstände“ bezeichnet (vgl. 33. und 45. Erwägung, Art. 48 Abs. 2 der Verordnung). Einer der in Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 beispielhaft aufgeführten Fälle höherer Gewalt liegt hier eindeutig nicht vor. Nach der Rechtsprechung sind im Bereich der Agrarverordnungen unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH, U. v. 11.7.2002 - C-210/00 - Slg. 2002, I-6453 m. w. N.; U. v. 22.1.1986 - C 266/84 - Slg. 1986, I-149). Nach diesen Maßgaben stellt die unrichtige Benennung des Betriebsinhabers seitens des Klägers im Formblattantrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (s. Bl. 70 und 73 der Behördenakte) bereits kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis dar, auf das der Kläger keinen Einfluss hatte, so dass ein Härtefall ausscheidet.

Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf die begehrte Prämie mit Sonderbeihilfe für die Jahre 2000 und 2001 zu.

2. Die für das Jahre 2002 statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Oktober 2007 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 sind rechtswidrig, soweit der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 - mit welchem dem Kläger eine Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet für das Jahr 2002 gewährt wurde - konkludent aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der streitgegenständliche Bescheid steht für das Jahr 2002 inhaltlich in Widerspruch zu der vorab erfolgten Bewilligung, so dass § 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) als Rechtsgrundlage für eine konkludente Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2002 in Betracht kommt (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn.101; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 29 m. w. N.). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG). Gemäß § 10 Abs. 2 MOG sind rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die streitgegenständliche Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie unterfällt als Erzeugerprämie mit flächen- oder produktbezogener Beihilfe im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 i. V. m. § 1 MOG (in der für das Antragsjahr 2002 maßgeblichen Fassung) dem Anwendungsbereich des Gesetzes.

Da die unionsrechtlichen Bestimmungen für den (indirekten) Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch nationale Behörden keine allgemeinen Regelungen zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten kennen, ist - sofern keine speziellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestehen - grundsätzlich nationales Recht anwendbar (vgl. EuGH, U. v. 21.9.1983 - 205 - 215/82 u. a. - NJW 1984, 2024; BVerwG, U. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 7a). Im Regelfall sind daher - soweit bayerische Landesbehörden tätig werden - Art. 48, 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) maßgebend, nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG allerdings nur, soweit keine spezielleren Regelungen (des Bundesrechts) eingreifen (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010, 411 zur Rückgabe zugewiesener Zahlungsansprüche an die nationale Reserve). Als solche Regelung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. Abs. 2 Halbsatz 1 MOG anzusehen, wonach rechtswidrige bzw. rechtmäßige begünstigende Bescheide unter den genannten Voraussetzungen zwingend zurückzunehmen bzw. zu widerrufen sind, so dass ein hierauf beruhender Aufhebungsbescheid nicht bereits mangels Ermessensausübung rechtswidrig ist.

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheids durch den vorgenannten streitgegenständlichen Bescheid sind jedoch vorliegend nicht gegeben.

aa) Der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 stellt einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt dar, da der Beklagte dem Kläger die begehrte Prämie mit Zusatzprämie für das Jahr 2002 zu Recht gewährt hat. Eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides ist weder nachträglich entfallen noch nicht eingehalten worden (§ 10 Abs. 2 MOG).

(1) Maßgeblich sind insoweit Art. 3 und 4 VO (EG) Nr. 2529/2001. Danach kann Erzeugern, die in ihrem Betrieb Mutterschafe halten, auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) gewährt werden; die Mutterschafprämie wird für jedes prämienfähige Tier je Kalenderjahr und Erzeuger und innerhalb einer individuellen Obergrenze als Jahresprämie gewährt (Art. 4 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 2529/2001). „Erzeuger“ ist gemäß Art. 3 lit. a VO (EG) Nr. 2529/2001 der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht. Die Prämien werden den prämienberechtigten Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während einer nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festzusetzenden Mindestfrist in ihrem Betrieb gehalten werden; die Prämien werden ausgezahlt, sobald die in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehenen Kontrollen abgeschlossen sind, frühestens jedoch am 16. Oktober des Kalenderjahres, für das sie beantragt werden, und spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres (Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001).

Nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001 wird in Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, den Erzeugern eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Erzeugern gewährt, die 50% ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 definierten benachteiligten Gebieten bewirtschaften. Benachteiligte Gebiete schließen danach Berggebiete, andere benachteiligte Gebiete und Gebiete mit spezifischen Nachteilen ein (Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen; Abl EG Nr. L 160 S. 80).

Die insoweit maßgeblichen Durchführungsbestimmungen enthalten in Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 die „Antragsvoraussetzungen für Beihilfeanträge Tiere“. Nach Art. 12 dieser Verordnung kann ein Beihilfeantrag - unbeschadet der Vorschriften der Artikel 6 bis 11 - nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Die „Übertragung“ eines Betriebes wird in Art. 50 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2419/2001, der Begriff „Übergeber“ in Art. 50 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 2419/2001 definiert; nach Abs. 6 Satz 1 dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls entscheiden, dem Übergeber die Beihilfe zu gewähren. Nach § 4a Satz 1 Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung (a. F.) wird die Prämie abweichend von Artikel 14a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der jeweils geltenden Fassung dem Übergeber gewährt. Die Prämie wird gewährt, wenn der Übergeber alle Bedingungen für die Gewährung der Prämie im übertragenen Betrieb erfüllt (§ 4a Satz 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F.).

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Schafe/Ziegen, für die Beihilfe beantragt wurde, sind in Art. 40 VO (EG) Nr. 2419/2001 geregelt. Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe/Ziegen eine Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 36 Absatz 3 ermittelten festgestellt, so gilt danach Artikel 38 Absätze 2, 3 und 4 ab dem ersten Tier, bei dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, entsprechend. Die Vorschrift des Art. 44 VO (EG) Nr. 2419/2001 sieht Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse vor; Art. 49 dieser Verordnung regelt die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge.

(2) Nach diesen Maßgaben war für das Jahr 2002 grundsätzlich nicht der Kläger, sondern dessen Vater - als Übergeber i. S. v. § 4a Satz 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F. i. V. m. Art. 50 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 2419/2001 -prämienberechtigt; dieser hat seinen diesbezüglichen bestimmbaren künftigen Anspruch durch Vereinbarung vom 5. Juni 2002 (s. übereinstimmende Erklärung auf dem Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels, Bl. 87 der Behördenakte; § 398 BGB analog) auf den Kläger übertragen. Damit ist dieser an die Stelle seines Vaters getreten, so dass der Beklagte nachfolgend zutreffend dem Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 die streitgegenständlichen Prämien gewährte. Die Rückforderung der Prämie für das Jahr 2002 mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. November 2007, die konkludent die Aufhebung der Bewilligung mit einschließt, steht insoweit nicht entgegen, denn diese erfolgte als actus contrarius nicht gegenüber dem Kläger, sondern lediglich gegenüber dessen Vater.

Der Vater des Klägers erfüllte als Erzeuger, der für das Jahr 2002 über 45 Prämienansprüche verfügte, die Anspruchsvoraussetzungen für die streitgegenständlichen Prämien (Art. 4 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 (EG) Nr. 2529/2001, Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999). Der Beklagte ging, wie dargelegt, aufgrund der mitgeteilten Betriebsübernahme zum 14. April 2002 von einer dauerhaften Betriebsübergabe vom Vater des Klägers an den Kläger aus (Art. 50 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2419/2001). Den vorab vollständig und - unter Berücksichtigung der verlängerten Antragsfrist - rechtzeitig eingereichten Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 2002 unter der Betriebsnummer des Vaters des Klägers stellte zwar der Kläger. Diese Antragstellung war jedoch nach den Darlegungen des Klägers von „der Vollmacht des Vaters gedeckt“, erfolgte also innerhalb der dem Kläger zustehenden Vertretungsmacht. Die betriebs- bzw. unternehmensbezogene Antragstellung erfolgte dabei unter der Betriebsnummer des Vaters; im nachfolgenden Mehrfachantrag 2002 für diesen Betrieb ist unter der vorgenannten Betriebsnummer der Vater des Klägers als Antragsteller eingetragen und zugleich auf dem Deckblatt angekreuzt, dass der Antragsteller für das Jahr 2002 die Mutterschafprämie beantragt habe, so dass sich hier - bereits aus den Umständen - eine Antragstellung für den vormaligen Betrieb des Vaters ergibt (§ 164 Satz 2 BGB; Valenthin in Bamberger/Roth, Beckscher Online-Kommentar, BGB, Stand: 1.11.2013, § 164 Rn. 48), der die Voraussetzungen für die Prämie erfüllte. Zumal das Amt für Landwirtschaft ... im Rahmen der Anhörung vom 9. Mai 2007 festhielt, dass der Vater des Klägers bis 2002 seinen Mehrfachantrag „durch seinen Sohn persönlich“ habe stellen lassen; bisher sei bei allen Anträgen der Kläger, dessen Vater aber nie selbst zur Antragsabgabe erschienen. Nach dem Vortrag des Klägers forderte die Behörde keine Vollmachtsurkunde, was von Seiten des Beklagten nicht bestritten wurde. Eine Zurückweisung der Antragstellung vor Kenntnis der Bevollmächtigung erfolgte demnach nicht (vgl. § 174 Satz 1 und 2 BGB). Dementsprechend ging auch der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid davon aus, dass der Kläger im Rahmen dieser Antragstellung im Auftrag seines Vaters handelte und „erst mit der Übergabe am 14. April 2002“ Betriebsinhaber geworden ist (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid); Zweifel, ob - soweit der Betriebsübernahme (zunächst) tatsächlich lediglich ein mündlicher „Übergabe“- bzw. Pachtvertrag zugrunde gelegen sein sollte - dieser ggf. auch mit Blick auf die Vorschriften des Landpachtvertrages überhaupt wirksam geschlossen worden ist, können daher vorliegend dahinstehen. Aufgrund der o. g. vorab mitgeteilten Übertragung des diesbezüglichen Anspruchs durch Vereinbarung vom 5. Juni 2002 (s. eingereichtes Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels) wurden die verfahrensgegenständlichen Prämien mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 dem Kläger gewährt und auch ausbezahlt.

Zudem konnte im vorliegenden Fall die unrichtige Benennung des Betriebsinhabers im Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger jederzeit berichtigt werden, denn unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände liegt hier ein offensichtlicher Irrtum i. S. v. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor. Die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. VG Braunschweig, U. v. 9.4.2008 - 2 A 112/07; U. v. 17.7.2007 - 2 A 24/07; VG Hannover, U. v. 27.2.2008 - 11 A 4840/07, 11 A 2954/06 - jeweils unveröffentlicht, zitiert nach Busse/Haarstrich, AUR 2009, 1 ff., zu vorliegenden offensichtlichen Irrtümern). Nach der Rechtsprechung ist auch die Benennung des Antragstellers als offensichtlicher Irrtum in Betracht zu ziehen (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Die vorgenannte Vorschrift erklärt eine Berichtigung „jederzeit“ für möglich (zum Fehlen von Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht und zum Gebot, den Rechtsbegriff des offensichtlichen Fehlers weit auszulegen, vgl. NdsOVG, U. v. 11.6.2003 - 10 LB 27/03 - RdL 2003, 329 zum offensichtlichen Fehler i. S. v. Art 5a VO (EWG) 3887/92 unter Bezugnahme auf eine Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission und auf die Entscheidung des EuGH, U. v. 16.5.2002 - C-63/00 - AgrarR 2002, 3189). Hieraus ergibt sich, dass das Gemeinschaftsrecht bei Irrtümern jedweder Art dem Landwirt dann keine wirtschaftlichen Nachteile auferlegen will, wenn bei ihm eindeutig weder Unregelmäßigkeit noch Betrug zu besorgen sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Einer Berichtigung des Antragstellers kann auch nicht die Besorgnis einer Auswechslung des Verfahrensgegenstandes entgegengehalten werden; die verfahrensgegenständlichen Leistungen knüpfen begrifflich und inhaltlich an den landwirtschaftlichen Betrieb an; dieser wird eindeutig durch die beim Landwirtschaftsamt vorhandenen Daten identifiziert (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 a. a. O.). „Offensichtlichkeit“ bedeutet, dass die Unrichtigkeit für denjenigen, der die zutreffenden Daten kennt, eindeutig ist (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 a. a. O. unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162). Danach liegt ein offensichtlicher Irrtum i. S. v. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor, wenn sich die Unrichtigkeit der Angabe im Antrag aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei ergibt und wenn der Antragsteller in gutem Glauben gehandelt hat (vgl. BVerwG, B. v. 29.2.2012 - 3 B 81/11 - NL-BzAR 2012, 165; U. v. 26.8.2009 a. a. O., im zugrundeliegenden Fall konnte die Unrichtigkeit der Angaben nur im Wege des Abgleichs mit dem Datenbestand des Katasteramtes festgestellt werden; NdsOVG, U. v. 23.5.2013 - 10 LB 133/10 - RdL 2013, 312). Gutgläubigkeit kann nur bejaht werden, wenn der unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht.

Vorliegend ergibt sich die Unrichtigkeit der Benennung des Antragstellers im Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 2002 aus den dargelegten o. g. Angaben, insbesondere der eingetragenen Betriebsnummer sowie der angegebenen Prämienansprüche, die für 2002 nicht dem Kläger, sondern dessen Vater zugeteilt waren. Mit Blick auf die unverändert gebliebene Betriebsnummer lagen hier augenfällig widersprüchliche Angaben innerhalb eines Antragformulars vor, dies war für die Behörde auch offensichtlich (vgl. VBH BW, U. v. 8.4.2014 - 10 S 2067/12 - DÖV 2014, 633; juris Rn. 38). Angesichts der Weite des Rechtsbegriffs des „offensichtlichen Irrtums“ kommt es entscheidend darauf an, dass Betrug und Unregelmäßigkeit ausgeschlossen sind, dass also feststeht, dass die unrichtigen Angaben in gutem Glauben gemacht worden sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Alle im vorgenannten Arbeitsdokument der Europäischen Kommission erwähnten Hilfestellungen beziehen sich hierauf. Die unzutreffende Benennung des Antragstellers beruht hier offensichtlich auf einer Fehleinschätzung des Klägers, der im Auftrag bzw. als Vertreter seines Vaters handelte; auch ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein ähnlicher Fehler nach dessen Aufdeckung (im Jahr 2005) nochmals unterlaufen ist. Andere Motive sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Behörde, der bei der Entscheidung über das konkludente Berichtigungsbegehren kein Ermessen zustand, ist hier demnach von einem offensichtlichen Irrtum auszugehen. Allein die - seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragene - Tatsache, dass der Kläger den Namen des Antragstellers auf dem Antragsformular selbst eingetragen hat, führt nach diesen Maßgaben unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

bb) Selbst wenn die Antragstellung des Klägers für den vormaligen Betrieb des Vaters mangels Erkennbarkeit verneint und mit Blick auf die dann zunächst unrichtige Benennung des Antragstellers der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 als - im Zeitpunkt des Erlasses - rechtswidrig angesehen werden würde, rechtfertigt dies nicht eine Aufhebung und Rückforderung der gewährten Prämie (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG).

Über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen ist nach nationalem Recht zu entscheiden, soweit es an einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung fehlt (BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162 m. w. N.; U. v. 6.6.1991 - BVerwG 3 C 46.86 - BVerwGE 88, 278). Die gemeinschaftsrechtliche Regelung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems enthält zwar seit der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 212 S. 23) in Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 391 S. 36) genauere Bestimmungen über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, die weitgehend unverändert in Art. 49 der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 2419/2001 übernommen worden sind. Dies führt dazu, dass einige wichtige Teilaspekte wie etwa der Vertrauensschutz seither gemeinschaftsrechtlich geregelt sind (vgl. BVerwG, B. v. 29.3.2005 - BVerwG 3 B 117.04 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112 = AUR 2005, 301). Die gemeinschaftsrechtliche Regelung ist aber unverändert nicht abschließend. So begründet Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zwar die materiell-rechtliche Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge, enthält aber nicht zugleich auch die verfahrensrechtliche Ermächtigung der nationalen Behörden zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und zum Erlass von Rückforderungsbescheiden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2003 - BVerwG 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44 S. 14 f. = NVwZ-RR 2004, 413). Insoweit ist deshalb weiterhin auf nationales Recht zurückzugreifen.

Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, dass der Kläger hinsichtlich des Jahres 2002 eine unrichtige Benennung des Antragstellers vorgenommen habe. Das Versehen des Klägers erfüllt jedoch den Tatbestand des offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001. Der Kläger konnte daher diese Benennung jederzeit ändern. Daher liegt keine Übererklärung bzw. Falschangabe vor. Anlass für eine Aufhebung der Bewilligung im Wege der Sanktion bestand demnach nicht (vgl. Art. 40, 44, 49 VO (EG) Nr. 2419/2001; BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162). Die Prämien wurden also nicht zu Unrecht an den Kläger bezahlt, so dass Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht greift. Soweit daher insoweit Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG ergänzend für anwendbar erachtet wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Falle offensichtlicher Unrichtigkeiten ist es dem Kläger als Begünstigten nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht verwehrt, sich auf Vertrauensschutz - der einer Rücknahme entgegensteht - zu berufen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 118).

Demnach ist der angefochtene Bescheid vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2014 rechtswidrig, soweit der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 konkludent aufgehoben wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren war dabei anzuerkennen, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist dabei nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 18).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.487,64 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2015 - Au 3 K 15.10 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49a Erstattung, Verzinsung


(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistu

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten


Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen


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Marktorganisationsgesetz - MOG | § 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung


(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2015 - Au 3 K 15.10

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 15.10 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. April 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 411 Hau

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Feb. 2012 - 3 B 81/11

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Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2015 - Au 3 K 15.10

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2015 - Au 3 K 15.16

bei uns veröffentlicht am 28.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 15.16 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. April 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 411 H

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
a)
auf Grund des EG-Vertrages oder
b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 236,98 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger beansprucht, ihm bei der Festsetzung seiner Zahlungsansprüche für das Kalenderjahr 2005 einen zusätzlichen betriebsindividuellen Beitrag unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Milchreferenzmengen zu gewähren.

2

Die Beklagte hatte bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche keine Milchreferenzmengen berücksichtigt, weil der Kläger in seinem Antrag unter Abschnitt II Nr. 4.4 bis 4.4.5 des Antragsformulars keinerlei ergänzende Angaben im Zusammenhang mit Milchreferenzmengen und auch bei den Fragen zur Tierhaltung unter Nr. 3.1 keine Angaben zur Haltung von Milchkühen gemacht hatte. Dem Kläger stand jedoch in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 eine Milchreferenzmenge in Höhe von 223 390 kg zur Verfügung.

3

Das Verwaltungsgericht hat der auf Änderung des Festsetzungsbescheides und Zahlung von 5 236,98 € gerichteten Klage stattgegeben, weil die fehlenden Eintragungen in dem Antragsformular auf einen jederzeit berichtigungsfähigen Irrtum des Klägers zurückzuführen seien, der bei Abgleich mit früheren Antragsunterlagen feststellbar und daher offensichtlich sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil es sich bei den unterbliebenen Eintragungen nicht um einen Irrtum handele; denn ein Irrtum im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 setze Gutgläubigkeit voraus.

Diese könne nur bejaht werden, wenn der unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruhe. Den Kläger treffe aber zumindest der Vorwurf einer mittleren, bewussten Fahrlässigkeit. Darüber hinaus fehle es an der Offensichtlichkeit des Irrtums; denn der Beklagten habe sich angesichts der Art des Fehlers geradezu aufdrängen müssen, dass der Kläger nicht gutgläubig gewesen sei. Abgesehen davon sei der Irrtum auch deswegen nicht offensichtlich, weil er erst aufgrund eines Datenabgleichs erkennbar gewesen sei, zu dem die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei.

4

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; daneben rügt er einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

II

5

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (1.), noch ist der gerügte Verfahrensmangel erkennbar (2.).

6

1. Der Kläger hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie der Begriff der Gutgläubigkeit, die Voraussetzung für die Annahme eines Irrtums im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 sei, auszulegen sei, insbesondere ob Gutgläubigkeit nur dann zu bejahen sei, wenn der unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruhe.

7

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden müsste. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage nicht nur deswegen abgewiesen, weil es einen Irrtum im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 verneint hat. Eigenständig tragende Grundlage der Klageabweisung ist daneben, dass der vermeintliche Irrtum des Klägers nicht - wie in der genannten Vorschrift gefordert - offensichtlich wäre. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht diese Beurteilung in erster Linie darauf gestützt, dass sich angesichts des Maßes der Fahrlässigkeit des Klägers seine fehlende Gutgläubigkeit geradezu habe aufdrängen müssen, so dass insoweit die Frage nach der Offensichtlichkeit des Fehlers nicht unabhängig von der vom Kläger aufgeworfenen Grundsatzfrage beantwortet werden könnte. Anders verhält es sich jedoch, soweit das Berufungsgericht die Offensichtlichkeit des Irrtums zusätzlich deswegen verneint, weil er aus dem Antragsformular und seinen Anlagen nicht erkennbar war, sondern erst anhand eines Abgleichs mit vorhandenen Verwaltungsvorgängen, zu dem die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei. Diese Erwägung hat keinen Bezug zu der verneinten Gutgläubigkeit und trägt die Klageabweisung eigenständig. Der Kläger gibt diesen Teil der Urteilsbegründung zwar in seiner Beschwerdeschrift wieder, formuliert aber keine darauf bezogene Grundsatzrüge.

8

Schon deswegen scheidet eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aus; denn das angegriffene Urteil hätte - vorbehaltlich der unter 2. behandelten Verfahrensrüge - selbst dann Bestand, wenn die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage anders als im Sinne des Berufungsgerichts zu beantworten wäre (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 m.w.N.; stRspr).

9

Unabhängig davon käme eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber auch dann nicht in Betracht, wenn das Beschwerdevorbringen des Klägers dahin zu verstehen wäre, dass er auch die Voraussetzungen für die Annahme der Offensichtlichkeit eines Irrtums zum Gegenstand einer Grundsatzrüge machen will; denn insoweit ist angesichts des Urteils des Senats vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10) kein weiterer Klärungsbedarf erkennbar. Dort (Rn. 20) hat der Senat Folgendes ausgeführt:

"Nach Auffassung des Berufungsgerichts setzt die Annahme eines offensichtlichen Irrtums voraus, dass der Fehler für jeden mit der Sache vertrauten Betrachter ohne Weiteres erkennbar ist. Dem ist im Grundsatz zuzustimmen. Nach allgemeinem deutschen Rechtsverständnis unterliegen offensichtliche Unrichtigkeiten im Verwaltungs- oder im gerichtlichen Verfahren der jederzeitigen Berichtigung, wobei eine Unrichtigkeit dann offenbar ist, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt (stRspr; vgl. zu § 118 VwGO nur Beschluss vom 16. Juli 1968 - BVerwG 6 C 1.66 -BVerwGE 30, 146 = Buchholz 310 § 118 VwGO Nr. 1; zu § 319 ZPO etwa BGH, Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03 - NJW 2005, 156). Dieses Verständnis liegt auch dem Gemeinschaftsrecht und damit auch Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zugrunde, wie die einschlägigen Auslegungshinweise der Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission vom 18. Januar 1999 (VI/7103/98 Rev.2-DE) und aus dem Jahre 2002 (AGR 49533/2002-DE) belegen."

10

Mit diesen Ausführungen, die auf die Auslegung und Anwendung der mit Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 inhaltsgleichen Nachfolgeregelung des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004, aber auch auf die ebenfalls inhaltsgleiche, für die Zeiträume ab 2010 geltende Regelung des Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 übertragbar sind, steht das angegriffene Urteil im Einklang, ohne dass sich zusätzliche klärungsbedürftige Fragen ergeben. Das Oberverwaltungsgericht legt im Einzelnen dar, dass sich dem Antrag des Klägers und den beigefügten Unterlagen keine Anhaltspunkte für einen Irrtum entnehmen lassen und die Beklagte nicht verpflichtet war, vorhandene Verwaltungsvorgänge beizuziehen und mit dem Antrag abzugleichen, was schon angesichts des Massenverfahrens - nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 30 000 bis 42 000 Anträge - auf der Hand liegt.

11

2. Schließlich ist auch kein Verfahrensfehler feststellbar, der die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigt. Der Kläger rügt, dass das Oberverwaltungsgericht als letztinstanzlich erkennendes Gericht die Sache dem Europäischen Gerichtshof hätte vorlegen müssen. Diese Rüge geht daran vorbei, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision - wie es auch geschehen ist - mit der Beschwerde angreifbar war, so dass eine Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bestand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1986 - BVerwG 3 B 3.86 - NJW 1987, 601). Auch die Voraussetzungen, unter denen für nicht-letztinstanzliche Gerichte abweichend von Art. 267 Abs. 2 AEUV ausnahmsweise eine Vorlagepflicht besteht, liegen nicht vor; denn das Oberverwaltungsgericht hat weder die Gültigkeit von Vorschriften des Unionsrechts noch von Handlungen eines Unionsorgans angezweifelt.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.