Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.16

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. April 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 411

Hauptpunkte:

Zahlungsansprüche; betriebsindividueller Betrag; Investitionen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Neufestsetzung von Zahlungsansprüchen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015

am 28. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Zahlungsansprüche des Klägers unter Berücksichtigung des betriebsindividuellen Betrages für die im Jahr 2002 gewährte Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie im Rahmen des durchschnittlichen Prämienaufkommens im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 erneut festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Neufestsetzung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung und begehrt zudem die Berücksichtigung von Investitionen bei deren Berechnung.

1. Der Kläger beantragte am 6. Mai 2005 mit dem Mehrfachantrag die Festsetzung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämie auf der Grundlage der im Flächen- und Nutzungsnachweis angegebenen, ihm zum 17. Mai 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen. Er gab an, im gesamten Bezugszeitraum 2000 bis 2002 Inhaber des (Nebenerwerbs-)Betriebes - für den er als Betriebsinhaber Zahlungsansprüche beantrage - gewesen zu sein. Gleichzeitig beantragte er als Betriebsinhaber in besonderer Lage die Berechnung und Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen. Nach dem Antrag führt die Investition von 34 zu 70 Stallplätzen (Mutterschafprämie schwere Lämmer, Beginn der Investition sei der 5.9.2002 und Zeitpunkt der Fertigstellung der 23.1.2004 gewesen), beigefügt sind eine Kopie der dem Kläger erteilten bauaufsichtlichen Genehmigung zum Anbau eines Schafstalles (vom 7.11.2002) sowie die Übersicht „Summe getätigte Investitionen“.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2006 setzte das Amt für Landwirtschaft und Forsten ... 6,51 Zahlungsansprüche (ZA) mit dem Wert für Dauergrünland (Wert je ZA 333,91 EUR) fest, lehnte aber die Zuweisung betriebsindividueller Beträge (BIB) als Betriebsinhaber in besonderer Lage aufgrund betrieblicher Investitionen ab, weil die zusätzlichen Beträge die gesetzlichen Mindestwerte nicht erreichten. Die Ermittlung der zugrunde liegenden BIB berücksichtigt als Direktzahlungen im Referenzzeitraum die Mutterschafprämie (für das Jahr 2000 und 2001 jeweils in Höhe von 992,95 EUR sowie für 2002 in Höhe von 1.132,95 EUR) und die Beihilfe Trockenfutter. Gegen die Ablehnung der Zuweisung der vorgenannten Beträge für Betriebsinhaber in besonderer Lage erhob der Kläger am 11. April 2006 Widerspruch, da ein Härtefall gegeben und aufgrund der Berechnungen des Landwirtschaftsamtes ... bestätigt worden sei. Zudem solle eine Ablehnung in Höhe von etwa 4.000,-- EUR (8 Jahre x 500,-- EUR) detailliert erläutert werden.

Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 mit, dass die Voraussetzungen für zusätzliche bzw. wertmäßig erhöhte Zahlungsansprüche nicht gegeben seien und die sich ergebende Erhöhung des Referenzbetrages nicht die Mindestgrenze von 500,-- EUR erreiche (vgl. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004, § 15 PrämDurchfV; Bl. 90 der Behördenakte). Daraufhin bat der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. Januar 2007, die Angelegenheit in Bezug auf die 5%-ige Erhöhung des Referenzbetrages aufgrund der Zahl der Schafe nochmals zu überdenken. Das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2007 mit, bei der Kalkulation des zusätzlichen Referenzbetrages für das Jahr 2002 seien die bereits vorhandenen 45 Prämienrechte zu berücksichtigen und nicht etwa die 39 beantragten Tiere. Dem Kläger wurden ab dem Jahr 2003 45 Prämienansprüche seines Vaters übertragen (Bescheid vom 23.10.2007, s. Bl. 205 der Behördenakte), dieser verfügte aufgrund Bescheid vom 24. Januar 2002 über diese Anzahl an Prämienansprüchen (s. Bl. 218 der Behördenakte). Zudem wurden dem Kläger 10 Prämienansprüche aus der nationalen Reserve, erstmals nutzbar 2004, zugeteilt (s. Bescheid vom 27.5.2003, Bl. 51 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 15.10).

Im Rahmen einer Anhörung am 9. Mai 2007 erklärten der Kläger und dessen Vater gegenüber dem Amt für Landwirtschaft und Forsten ..., der Betrieb sei zum 14. April 2002 an den Kläger mündlich übergeben worden. Der Vater des Klägers hatte dem Landwirtschaftsamt (mit Schreiben vom 14.4.2002, eingegangen 16.4.2002) die Betriebsübergabe an den Kläger mitgeteilt. Zudem hatten der Kläger und dessen Vater die Betriebsübernahme zum 14. April 2002 mit dem (am 7.6.2002 eingegangenen) Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels angezeigt und erklärt, dass die mit dem Mehrfachantrag beantragten und noch auszuzahlenden Forderungen oder Tierprämien im Jahr des Unternehmerwechsels ganz an den Übernehmer auszuzahlen seien (s. Bl. 87 der Behördenakte zum Verfahren Au 3 K 15.10).

Mit Änderungsbescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 25. Oktober 2007 wurden die - im Bescheid vom 16. Februar 2006 - zugeteilten Zahlungsansprüche vollständig entwertet; zugleich wurden 6,51 Zahlungsansprüche mit dem Wert für Dauergrünland (Wert je ZA 110,69 EUR) neu festgesetzt. Die Festsetzung erfolge aufgrund folgender Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Verordnung (EG) Nr. 795/2004, Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie und Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie. Die Ermittlung der zugrunde liegenden BIB berücksichtigt als Direktzahlung die Beihilfe Trockenfutter (440,92 EUR für 2002); der BIB beträgt 145,50 EUR. Die Zuweisung betriebsindividueller Beträge als Betriebsinhaber in besonderer Lage aufgrund betrieblicher Investitionen wurde mit identischer Begründung wie im Bescheid vom 16. Februar 2006 abgelehnt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 führte das Amt für Landwirtschaft und Forsten ... hierzu ergänzend aus, der Kläger habe im Jahr 2005 die Übertragung der betriebsindividuellen Beträge von seinem Vater auf ihn als Hofübernehmer nicht beantragt. Die Zahlungsansprüche des Klägers seien daher mit den ihm zustehenden betriebsindividuellen Beträgen für das Jahr 2005 neu berechnet worden. Er erhalte danach die von ihm selbst bewirtschaftete Prämie für die Trockenfutterbeihilfe im Jahr 2002. Die übrigen betriebsindividuellen Beträge habe der Vater des Klägers erwirtschaftet, diese könnten wegen fehlender Übertragung nicht gewährt werden. Nach der Neuberechnung und der daraus resultierenden Verringerung der Zahlungsansprüche könnte allerdings der klägerische Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Februar 2006 als Betrieb in besonderer Lage Erfolg haben.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. November 2007 ließ der Kläger gegen den Änderungsbescheid Widerspruch erheben. Zur Begründung wurde (mit Schreiben vom 23.6.2008) ausgeführt, der Kläger habe den Hof von seinem Vater zur Bewirtschaftung übernommen und zu diesem Zeitpunkt die Fortsetzung des Betriebs - und zwischendurch die gemeinsame Betriebsführungseigenschaft - offengelegt. Die betriebsindividuellen Beträge für die Schafprämie 2000 und 2001 sowie die Trockenfutterbeihilfe 2000 und 2001 hätten der Kläger und dessen Vater gemeinsam erwirtschaftet, lediglich formell sei der Betrieb auf den Namen des Vaters gelaufen. Die notwendigen Antragsvoraussetzungen seien gleichermaßen für den Kläger wie für dessen Vater gegeben, eine Trennung eines Familienbetriebs, der allmählich altersbedingt vom Vater auf den Sohn übergehe, erscheine wenig sinnvoll. Der Sohn habe den Betrieb übernommen und dies zur rechten Zeit - als die Übernahme endgültig vollzogen gewesen sei - gemeldet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 (zugestellt am 4.12.2014) wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die vorgenannten Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BIB-Festsetzung im Bescheid vom 25. Oktober 2007 sei zu Recht erfolgt. Gemäß Art. 73a Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 werde der Wert der Zahlungsansprüche angepasst, wenn sich nach deren Zuweisung herausstelle, dass deren Wert zu hoch sei. Bei der Berechnung des BIB sei zunächst im Bescheid vom 16. Februar 2006 auch die Mutterschafprämie für die Jahre 2000 bis 2002 gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Betriebsprämiendurchführungsgesetz (BetrPrämDurchfG) berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung eines BIB aus Mutterschafprämien scheide jedoch aus, denn weder der Kläger noch dessen Vater habe in den vorgenannten Jahren eine Mutterschafprämie erhalten. Hinsichtlich der Beihilfen für Trockenfutter sei zu berücksichtigen, dass diese für die Jahre 2000 und 2001 ausweislich der Mehrfachanträge vom Vater des Klägers erwirtschaftet und auch diesem gewährt worden seien, der in diesen Jahren alleiniger Betriebsinhaber gewesen sei. Vor Übertragung des Betriebes an den Kläger am 14. April 2002 sei auch nicht von einer gemeinsamen Bewirtschaftung des Klägers mit dessen Vater auszugehen. Zudem müsse der Betriebsinhaber, der den Betrieb erhalten habe, in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche beantragen (Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004, Art. 33 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 1782/2003). Der Kläger habe im Mehrfachantrag 2005 keine Angaben gemacht, dass er den Betrieb im Bezugszeitraum von seinem Vater erhalten habe; das entsprechende Formblatt habe er ebenfalls nicht ausgefüllt. Die Ablehnung des BIBL-Antrages sei ebenfalls rechtmäßig. Zum einen sei der Antrag unvollständig, denn er enthalte weder einen Investitionsplan im Rahmen einer investiven Förderung noch einen sonstigen Investitionsplan, aus dem Art und Umfang der Investitionen hervorgehen (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2009 - 3 C 17.08). Der Kläger habe es versäumt, dem BIBL-Antrag seinen Betriebsentwicklungsplan beizufügen. Die im Antrag unter Punkt 2 geltend gemachte Investition in „11 PA“ könne nicht anerkannt werden. Der Kläger habe keine Belege vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass er in „11 PA“ investiert habe. Die Angaben zu den Stallplätzen vor der Investition seien zudem zu niedrig angesetzt; dies wirke sich auf die Berechnung der zusätzlichen Kapazität aus. Ferner habe der Kläger den Nachweis, dass er mit der Investition gemäß § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV rechtzeitig begonnen habe, nicht erbracht. Die Investition könne nicht anerkannt werden, die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV seien nicht erfüllt. Auf die BIB-Berechnungen wird verwiesen.

3. Der Kläger hat am 5. Januar 2015 (einem Montag) Klage erhoben; er beantragt:

Der Beklagte wird verpflichtet, die Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung des betriebsindividuellen Betrages für das durchschnittliche Prämienaufkommen im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 sowie Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen festzusetzen. Der Änderungsbescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 25. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die insoweit bestehenden Investitionen für den vom Kläger geführten Betrieb und die dort gehaltenen Schafe rechtfertigten die Mutterschafprämie für schwere Lämmer. Dies bedeute „schlussendlich“, dass auch die Betriebsentwicklungspläne ordnungsgemäß dargestellt und vorgelegt worden seien. Der Betrieb des Klägers habe hervorragende Erfolge in der Schafhaltung erzielt und müsse einer besonderen Bewertung zugänglich sein. Der Betrieb sei berechtigt gewesen, Investitionen anzumelden. Diese seien veranlasst gewesen, um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung unter Erzeugung sachgerechter Tiere und Nachzuchten zu erhalten. Diese Maßnahmen habe das Landwirtschaftsamt ... erkennen können. Es habe eine sachgerechte Bewirtschaftung stattgefunden; dies zeige sich insbesondere darin, dass der Betrieb mit den dort gehaltenen Tieren für das Zentrallandwirtschaftsfest als Ausstellungsbetrieb ausgewählt worden sei. Für die Jahre 2000 bis 2002 seien demnach notwendigerweise betriebsindividuelle Prämien beantragt worden und dem Kläger zuzuschreiben. Die Ansicht, dass der Kläger nicht Betriebsinhaber sei, stelle „eine Haarspalterei“ dar. Der Vater des Klägers habe den Betrieb zwar formal an den Sohn übertragen, jedoch seien beide damit beschäftigt, den Betrieb sachgerecht und ordnungsgemäß zu führen. Die Frage des Trockenfutters sei nicht entscheidend für die Bezuschussung und Bewertung mit Prämienansprüchen, die in der Betriebsprämiendurchführungsverordnung geforderten Mindestwerte seien jeweils im Betrieb des Klägers und seines Vaters ordnungsgemäß erzielt worden. Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2009 (Az. 3 C 17.08) werde Bezug genommen. Da sich der Betrieb auch in besonderer Lage befinde, bestehe ein Zahlungsanspruch für den Betriebsinhaber gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004. Die betriebsindividuelle Prämie (BIB) mit den Berechnungen des Landwirtschaftsamtes für die Jahre 2000 bis 2002 sei zutreffend und basiere auf der Bewertung 34 + 34 + 39 Schafe : 3, was einen Referenzanspruch von 35,67 mit einem Referenz-BIB von 1.598,71 EUR zzgl. Härtefallzuschlag von 2.148,64 EUR ergebe; so habe das Landwirtschaftsamt ... zunächst die Berechnung zutreffend erstellt. Der seitens des Landwirtschaftsamtes errechnete Härtefall durch Mehrung von 549,78 EUR übertreffe die Mindestforderung von 500,00 EUR, wobei von der Referenzzahl 35,67 auf 55 ZA im Jahr 2004 - einer Mehrung von 19 Schafen wie gehabt - auszugehen sei. Die Widerspruchsbehörde habe den Wert „künstlich“ und ohne Nachweis der Berechnung auf 498,40 EUR herabgesetzt. Am Stichtag, dem 15. Mai, habe die Anzahl der Schafe auf dem Hof des Klägers 39 betragen (2002), für diese Schafe habe der Betrieb Prämie erhalten, nicht für 41 Schafe. Mit der Meldung der Betriebsübergabe am 16. April 2002 habe der Vater des Klägers dem Landwirtschaftsamt ... mitgeteilt bzw. dieses aufgefordert, die nötigen Schritte zu veranlassen, damit dem Kläger durch die Übergabe keine Nachteile entstehen. Der Kläger habe daher davon ausgehen müssen, dass „alles stimme“, zumal in den Folgejahren mit den erworbenen Rechten gerechnet worden sei. Die Klage könne nicht erfolglos bleiben, dies wäre „das Aus“ für einen Vorzeigebetrieb mit bayerischer Stammzucht und würde zur Zerstörung eines Lebenswerkes und eines existenziellen Familienbetriebes führen.

Ergänzend wurde vorgetragen, dass der Kläger im Vertrauen auf die Fortführung der Direktzahlungen nach der Agenda 2000 investiert habe.

4. Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, hierzu werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden sei der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Betriebsinhaber in besonderer Lage (BIBL) und Zuweisung eines zusätzlichen BIB aus der nationalen Reserve wegen Investitionen abgelehnt worden. Die dem Vater des Klägers gewährten Mutterschafprämien seien mit bestandkräftigem Bescheid (vom 2.11.2007) zurückgefordert worden; der Kläger selbst habe keinen Anspruch auf die Festsetzung eines BIB aus Mutterschafprämien für die Jahre 2000 bis 2002 (s. Au 3 K 15.10). Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Festsetzung eines BIB aus Trockenfutterbeihilfen für die Jahre 2000 bis 2001, die ausweislich der Mehrfachanträge für diese Jahre vom Vater des Klägers erwirtschaftet und auch diesem gewährt worden seien. Fälle betrieblicher Veränderungen im Bezugszeitraum könnten gemäß Art. 13 bis 17 VO (EG) Nr. 795/2004 berücksichtigt werden; eine Übertragung der BIB aus Trockenfutter für die Jahre 2000 und 2001 sei nicht möglich, da dies vom Kläger nicht beantragt worden und auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass der Kläger im Bezugszeitraum Betriebsinhaber gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Zuweisung eines zusätzlichen Referenzbetrages gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 794/2004 i. V. m. § 15 BetrPrämDurchfV lägen nicht vor.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren Au 3 K 15.10 und Au 3 K 15.17 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung des betriebsindividuellen Betrages für die im Jahr 2002 gewährte Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie im Rahmen des durchschnittlichen Prämienaufkommens im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Änderungsbescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 25. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 ist rechtswidrig, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig.

I.

Die Klage ist zulässig. Gegenstand der statthaften Verpflichtungsklage - in Form der Versagungsgegenklage - ist lediglich der vorgenannte Änderungsbescheid vom 25. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, mit welchem dem Kläger 6,51 Zahlungsansprüche mit dem Wert für Dauergrünland (Wert je ZA 110,60 EUR) zugeteilt wurden; zugleich erfolgte die Ablehnung der Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen. Der streitgegenständliche Bescheid beinhaltet eine nachträgliche Änderung des Bescheids vom 16. Februar 2006, mit welchem dem Kläger erstmals Zahlungsansprüche zugeteilt wurden; er hat auch hinsichtlich der Ablehnung der Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages aufgrund von Investitionen Regelungswirkung und stellt insoweit nicht lediglich eine wiederholende Verfügung dar (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 97; BVerwG, U.v. 24.7.1964 - IV C 49.64 - Buchholz 427.3 § 342 LAG Nr. 6; U.v. 10.10.1961 - VI C 123.59 - BVerwGE 13, 99).

Denn Zahlungsansprüche können aus zwei - untrennbar miteinander verbundenen - Teilen bestehen, konkret aus dem flächenbezogenen Betrag und aus einem betriebsindividuellen Betrag, der dem flächenbezogenen Betrag zugeschlagen wird (vgl. § 5 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie - Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG a. F.; Schmitte, AUR 2005, 80 [81]). Für die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages ist das durchschnittliche Prämienaufkommen des Klägers im dreijährigen Referenzzeitraum 2000 bis 2002 maßgebend. Zudem begehrt der Kläger eine Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages auf der Grundlage der durch Investitionen nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazitäten (aus der nationalen Reserve). Die geltend gemachten Investitionen stellen einen Fall eines Betriebsinhabers in besonderer Lage dar. Die Klageerhebung erfolgte demnach fristgerecht nach erfolgloser ordnungsgemäßer Durchführung des fakultativen Vorverfahrens gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25. Oktober 2007 (§ 74 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 68 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 VwGO; Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO). Soweit im Widerspruchsbescheid zudem der (möglicherweise nicht fristgerecht) erhobene Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid vom 16. Februar 2006 zurückgewiesen wird, geht dies ins Leere, da dieser Verwaltungsakt nicht mehr wirksam ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG).

Die Klage wurde auch ordnungsgemäß erhoben (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn ausnahmsweise ist dann keine Originalunterschrift auf der Klageschrift erforderlich, wenn - wie vorliegend - die zugleich mit eingereichte Abschrift einen handschriftlich vollzogenen Beglaubigungsvermerk enthält (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 81 Rn. 6).

II.

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch beruht auf folgenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts:

a) Die grundlegende Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl EG Nr. L 270 S. 1 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 1782/2003) diente der Einführung des Systems einer einheitlichen Betriebsprämie zum 1. Januar 2005; die Direktzahlungsregelungen sind zudem mit einem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem verknüpft. Im Zuge dieser Agrarreform wurden die bisherigen Einzelprämien, die Landwirten für die pflanzliche und tierische Erzeugung gewährt wurden, von der Produktion entkoppelt. Die landwirtschaftliche Erzeugung sollte nicht (mehr) produktbezogen gefördert werden, sondern das landwirtschaftliche Einkommen wurde durch eine einheitliche Betriebsprämie gestützt. Neben dem Betriebsprämienmodell (Art. 33 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003) bestand die Möglichkeit, die Reform in einem Alternati. V. m.odell (Art. 58 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003, sog. Regionalmodell) bzw. in mehreren Mischmodellen umzusetzen. In Deutschland wurde eine Kombination aus Betriebsprämien- und Regionalmodell (sog. Kombimodell) angewandt, das bis zum Jahr 2013 in ein reines Regionalmodell umgewandelt wurde (vgl. § 6 Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG a. F.: Anpassung jedes Zahlungsanspruchs eines Betriebsinhabers in den Jahren 2009 bis 2013 zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch). Die „Zahlungsansprüche“ bildeten den zentralen Begriff des neuen Fördersystems (Art. 43 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003). Die Betriebsprämienregelung bestand in ihrem Kern aus diesen sog. Zahlungsansprüchen, die den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe zu Beginn der Regelung (einmalig) neu zugeteilt wurden und auf deren Grundlage die Betriebsinhaber - soweit sie weitere Voraussetzungen erfüllten - jährlich die Gewährung der Betriebsprämie beantragen konnten. Die Anzahl der einem Betrieb zugewiesenen Zahlungsansprüche richtete sich im Grundsatz nach der Fläche des Betriebsinhabers zum Antragsstichtag; auf diese flächenbezogenen Beträge konnten dann betriebsindividuelle Beträge aufgeschlagen werden. Diese richteten sich nach dem durchschnittlichen Prämienaufkommen im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG a. F.) bzw. der verfügbaren Milchquote (Art. 37, 38 und 62 VO (EG) Nr. 1782/2003); sie konnten in Härtefällen sowie für Betriebsinhaber in besonderer Lage erhöht bzw. durch besondere zusätzliche Referenzbeträge ergänzt werden (vgl. § 3 BetrPrämDurchfG a. F.; Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Broschüre „Meilensteine der Agrarpolitik“; Gersteuer, AUR 2007, 213 ff.).

Die vorgenannte Verordnung wurde zwar durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl EG Nr. L 30 S. 16) ersetzt; diese galt jedoch grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2009 (Art. 149 VO (EG) Nr. 73/2009). Inzwischen wurde die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates erlassen; diese gilt jedoch grundsätzlich erst ab 1. Januar 2015 (vgl. Art. 74, Erwägungen in Nr. 66 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013).

b) Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl EG Nr. L 141 S. 1 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 795/2004) geht auf die Betriebsprämienregelung selbst ein, während die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem enthält (ABl EG Nr. L 141 S. 18 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 796/2004). Letztere wurde u. a. durch die Verordnung (EG) Nr. 239/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 geändert (ABl EG Nr. L 42 S. 3), denn es sollten Vorschriften für den Fall festgelegt werden, dass ein Betriebsinhaber eine unzulässige Anzahl von Zahlungsansprüchen erhalten hat oder dass der Wert jedes der Zahlungsansprüche gemäß den verschiedenen Modellen im Rahmen der Betriebsbeihilferegelung in unzulässiger Höhe festgesetzt wurde (vgl. Erwägungen in Nr. 16 der Verordnung); daher wurde Art. 73a VO (EG) Nr. 796/2004 eingefügt.

Zwar wurden sowohl die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 als auch die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 (ABl EG Nr. L 316 S. 1) bzw. die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vom 30. November 2009 (ABl EG Nr. L 316 S. 65) aufgehoben; sie gelten jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre bzw. Prämienzeiträume beziehen (vgl. Art. 52 VO (EG) Nr. 1120/2009, Art. 86 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009).

c) Das nationale Durchführungsrecht ist im Wesentlichen in den nachstehenden Gesetzen - und den dazu jeweils ergangenen Durchführungsverordnungen - enthalten: Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie, Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG a. F.; Gesetz zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen und sonstige Stützungsregelungen, Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz - DirektZahlVerpflG a. F.; Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für landwirtschaftliche Stützungsregelungen, InVeKoS-Daten-Gesetz - InVeKoSDG a. F.). Die Durchführungsverordnungen sind die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV a. F.) vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3204), die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV a. F.) vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194) und die Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungsverordnung - DirektZahlVerpflV a. F.) vom 4. November 2004 (BGBl I 2004 S. 2780).

d) Der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind die Vorschriften zugrunde zu legen, die sich für das Antragsjahr 2005 Geltung beilegten (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2009 - 3 C 17/08 - RdL 2010, 193; NdSOVG, U.v. 17.1.2012 - 10 LC 281/08 - RdL 2012, 135). Das maßgebende Recht kann dabei auch auf früheres, inzwischen außer Kraft getretenes Recht verweisen und dieses für anwendbar erklären (vgl. BVerwG U. v. 18.7.2002 - 3 C 54/01 - NVwZ 2003, 92; BayVGH, U.v. 16.4.2013 - 21 B 12.1307 - juris, zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen).

Maßgeblich sind hier insbesondere Art. 37 Abs. 1 und 38 i. V. m. Art. 59 und 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl EG Nr. L 24 S. 15) sowie Art. 12 ff. und Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABl EG Nr. L 63 S. 17).

Hinsichtlich der Berechnung des Referenzbetrags regelt Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, dass dieser dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen entspricht, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Artikel 38 bezogen hat und der gemäß Anhang VII berechnet und angepasst wurde. Der Bezugszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 (Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003). Maßstab für die Berechnung der Zahlungsansprüche ist nach Art. 59 Abs. 2 bzw. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 die beihilfefähige Fläche des Betriebsinhabers in der jeweiligen Region. Im Fall der Anwendung des Artikels 59 können die Mitgliedstaaten für Grünland zudem innerhalb der regionalen Obergrenze oder eines Teils davon für die Ansprüche, die den Betriebsinhabern nach Artikel 59 Absatz 1 für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die für 2003 gestellten Beihilfenanträge „Flächen“ vorgesehen ist, als Grünland genutzt werden und für sonstige förderfähige Hektarflächen oder alternativ für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die für 2003 gestellten Beihilfenanträge „Flächen“ vorgesehen ist, als Dauergrünland genutzt werden und sonstige förderfähige Hektarflächen zuzuteilen sind, nach objektiven Kriterien unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen (Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003).

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b und c BetrPrämDurchfG a. F. wird der betriebsindividuelle Betrag für das Jahr 2005 wie folgt berechnet: Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird u. a. für die im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Direktzahlungen für Schaf- und Ziegenfleisch sowie Trockenfutter ein Betrag berechnet. Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG a. F.). Der Begriff „Direktzahlung“ bezeichnet nach Art. 2 lit. d VO (EG) Nr. 1782/2003 eine direkt an Betriebsinhaber geleistete Zuwendung im Rahmen einer Einkommensstützungsregelung nach Anhang I; der Ausdruck „Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr“ oder „Zahlungen im Bezugszeitraum“ bezeichnet die für das betreffende Jahr/die betreffenden Jahre gewährten oder zu gewährenden Zahlungen, einschließlich aller Zahlungen für andere Zeiträume, die in dem betreffenden Kalenderjahr/den betreffenden Kalenderjahren beginnen (Art. 2 lit. e VO (EG) Nr. 1782/2003).

Die Zuweisung der Zahlungsansprüche ist in den Art. 12 ff. VO (EG) Nr. 795/2004 geregelt; die endgültige Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt auf Basis des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung (Art. 12 Nr. 4 VO (EG) Nr. 795/2004). Im Falle einer Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge beantragt der Betriebsinhaber, der den Betrieb oder einen Betriebsteil erhalten hat, in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche für den erhaltenen Betrieb oder Betriebsteil; Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der geerbten Produktionseinheiten festgestellt (Art. 13 Nr. 1 VO (EG) Nr. 795/2004). Gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber - der fristgerecht gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat - Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm gekaufte Hektarzahl nicht übersteigt. Die Investitionen müssen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein; der Betriebsinhaber übermittelt den Plan bzw. das Programm der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats. Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen (Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004).

Zudem ist hier § 15 BetrPrämDurchfV in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 29. April 2005 (BGBl I S. 1213) maßgeblich. Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung beruht formell auf § 8 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) vom 20. September 1995 (BGBl I S. 1146) in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1763) und fügt sich inhaltlich in die Regelungen des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ein. Mit § 15 BetrPrämDurchfV wurde Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 in der Fassung der Änderungsverordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABl EG Nr. L 63 S. 17) umgesetzt.

Für Investitionen im Falle des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sieht § 15 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV a. F. vor, dass Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur berücksichtigt werden, wenn die Investition unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität und zu einer Erhöhung des Referenzbetrages entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro führt. Gemäß § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV a. F. muss der Betriebsinhaber nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert oder von mindestens 20.000 Euro abgeschlossen worden sind. Bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung müssen die in Satz 2 genannten Verträge ohne Berücksichtigung der Pachtverträge in dem in Satz 2 genannten Umfang erfüllt worden sein. Ist darüber hinaus im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen, so muss dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 vom Hundert im Betrieb vorhanden sein.

Die Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche regelt Art. 73a VO (EG) Nr. 796/2004, der - wie vorstehend dargelegt - durch die Verordnung (EG) Nr. 239/2005 eingefügt wurde. Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst (Art. 73a Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide unter den dort genannten Voraussetzungen zurückzunehmen.

2. Rechtsgrundlage für die mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid erfolgte Rücknahme des Bescheids vom 16. Februar 2006 und die Wertanpassung der klägerischen Zahlungsansprüche ist § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1847) i. V. m. Art 73a Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 (VO) EG Nr. 796/2004. Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sind anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG).

a) Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist erfüllt. Die dem Kläger zugeteilten und mit dem streitgegenständlichen Bescheid (teilweise) wieder entzogenen Zahlungsansprüche sind Teil der Betriebsprämienregelungen nach Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003. Sie unterfallen als Direktzahlungen i. S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes (vgl. NdsOVG, U.v. 17.6.2014 - 10 LC 148/12 - RdL 2014, 248 m. w. N.; BayVGH, U.v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010, 411).

Da die unionsrechtlichen Bestimmungen für den (indirekten) Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch nationale Behörden keine allgemeinen Regelungen zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten kennen, ist - sofern keine speziellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestehen - grundsätzlich nationales Recht anwendbar (vgl. EuGH, U.v. 21.9.1983 - 205 - 215/82 u. a. - NJW 1984, 2024; BVerwG, U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357; Kopp/Raumsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 7a). Im Regelfall sind daher - soweit bayerische Landesbehörden tätig werden - Art. 48, 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) maßgebend, nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG allerdings nur, soweit keine spezielleren Regelungen (des Bundesrechts) eingreifen (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010, 411). Als solche Regelung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz MOG anzusehen.

Nach der Rechtsprechung hindert das Unionsrecht die Anwendung des § 10 MOG nicht (vgl. NdsOVG, U.v. 17.6.2014 - 10 LC 148/12 - RdL 2014, 248). Denn es weist im gegenwärtigen Stand keine Rechtsvorschriften auf, welche die Befugnis der Behörde dem Beihilfeempfänger gegenüber regeln, in der Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zu widerrufen oder zurückzunehmen (vgl. EuGH, U.v. 15.1.2009 - C-281/07 - Slg. 2009, S. I-91; U.v. 19.9.2002 - C-336/00 - Slg. 2002, I-7699; BVerwG, U.v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - NVwZ-RR 2004, 413). Dies gilt auch für die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 795/2004 und (EG) Nr. 796/2004 sowie die vorgenannte Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 73/2009 und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 1121/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 (vgl. NdsOVG, U.v. 17.6.2014 a. a. O.) Zwar wird nach Art. 73a Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 der Wert der Zahlungsansprüche entsprechend angepasst, wenn - nachdem diese zugewiesen worden sind - festgestellt wird, dass deren Wert zu hoch ist. Gemäß Art. 73a Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 gelten die Zahlungsansprüche als von Anfang an zu dem sich aus der Anpassung ergebenden Wert zugewiesen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich allein daraus nicht die Befugnis der nationalen Behörden ergibt, einen Bescheid über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aufzuheben (vgl. NdsOVG, U.v. 17.6.2014 - 10 LC 148/12 - RdL 2014, 248; U.v. 20.12.2011 - 10 LC 174/09 - DVBl 2012, 647, jeweils zu Art. 73a Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, der zu Unrecht zugewiesene Zahlungsansprüche betrifft); wenngleich es Ziel der Einfügung des Art. 73a VO (EG) Nr. 796/2004 war, Vorschriften für den Fall festzulegen, dass ein Betriebsinhaber eine unzulässige Anzahl von Zahlungsansprüchen erhalten hat oder dass deren Wert in unzulässiger Höhe festgesetzt wurde (s.o. unter II.1.b).

b) Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i. V. m. Art. 73a Abs. 2 Unter-abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 sind gegeben. Der Bescheid vom 16. Februar 2006 ist rechtswidrig, soweit der Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche zu hoch ist.

aa) Der Beklagte ist im Änderungsbescheid vom 25. Oktober 2007 zutreffend davon ausgegangen, dass der Wert der dem Kläger mit Bescheid vom 16. Februar 2006 erstmalig zugewiesenen 6,51 Zahlungsansprüche mit dem Wert für Dauergrünland - mit einem Wert von 333,91 EUR je ZA - zu hoch ist, so dass eine Anpassung zu erfolgen hatte (Art. 73a Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004).

Dieser Annahme steht die Vorschrift des Art. 137 VO (EG) Nr. 73/2009 nicht entgegen. Denn die Rechtmäßigkeit der zunächst mit Bescheid vom 16. Februar 2006 festgesetzten Zahlungsansprüche wird vorliegend nicht gemäß Art. 137 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 fingiert. Danach gelten Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2009 zugewiesen wurden, ab dem 1. Januar 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß. Unabhängig von der Reichweite dieser Vorschrift, die das Prinzip der Rechtssicherheit konkretisiert, erfolgte vorliegend die Aufhebung und Neufestsetzung der Zahlungsansprüche des Klägers mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid jedenfalls vor dem 1. Januar 2010 (vgl. NdsOVG, U.v. 17.6.2014 - 10 LC 148/12 - RdL 2014, 248). Ebenso wenig stehen der Anpassung der Zahlungsansprüche Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010, 411 m. w. N. nachgehend BVerwG, B.v. 11.5.2009 - 3 B 17/09 - juris), denn die Regelung des Art. 73a VO (EG) Nr. 796/2004 sieht eine Gewährung von Vertrauensschutz hinsichtlich zugewiesener Ansprüche nicht vor. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift und entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Gewährung von Vertrauensschutz bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen (vgl. EuGH, U.v. 21.9.1983 - 205 - 215/82 - EuGHE 1983, 2633; siehe zum Ganzen auch Rennert, DVBl 2007, 400).

Die Berechnung der Zahlungsansprüche des Klägers erfolgte auf der Grundlage der für das Antragsjahr 2005 beantragten Flächen sowie dem betriebsindividuellen Betrag basierend auf den im Bezugszeitraum (2000 - 2002) beantragten Beihilfen (§ 5 Abs. 1 bis 3 BetrPrämDurchfG a. F.). Nach Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 können nur Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen. Gemäß Artikel 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 erhält ein Betriebsinhaber unbeschadet des Artikels 48 der Verordnung einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand. Dabei entspricht die Anzahl der zugeteilten Zahlungsansprüche der bewirtschafteten Hektarzahl landwirtschaftlicher Nutzfläche (Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003); diese Anzahl ist vorliegend unstrittig. Gegenständlich ist vielmehr die Höhe bzw. der Wert dieser zugewiesenen Zahlungsansprüche. Die Höhe der zuzuweisenden Zahlungsansprüche ist als Wert je Hektar zu bestimmen, wobei sich der Wert - wie dargelegt - aus dem betriebsindividuellen und dem flächenbezogenen Betrag zusammensetzt (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 i. V. m. § 5 BetrPrämDurchfG; NdsOVG, U.v. 23.5.2013 - 10 LB 1378/10 - RdL 2013, 273 zur Berechnung der Höhe der Zahlungsansprüche). Der vorgenannte Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird also nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG a. F. aus diesen Beträgen festgesetzt. Für Flächen, die am 15. Mai 2003 Dauergrünland waren, wurde ein geringerer flächenbezogener Betrag als für andere beihilfefähige Flächen festgesetzt; dieser flächenbezogene Basiswert (vgl. Schmitte, AUR 2005, 80 [81] für Bayern ab 2005 bis 2010 89 EUR flächenbezogener Betrag des ZA, der auf Grünland entstanden ist) steht hier nicht im Streit. Die „Ermittlung der zugrunde liegenden BIB“ berücksichtigte für den Kläger als Direktzahlungen zunächst die Beihilfe Trockenfutter und die Mutterschafprämie (s. Bl. 40 der Behördenakte). Der Referenzbetrag für die Berechnung der Zahlungsansprüche ist dabei grundsätzlich der Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der berücksichtigungsfähigen Zahlungen, die der Betriebsinhaber von 2000 bis 2002 erhalten hat (Art. 37 Abs. 1, Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003). Der Kläger hat nach den Darlegungen des Beklagten für die Jahre 2000 und 2001 keine Trockenfutterbeihilfe erhalten und insoweit weder betriebliche Veränderungen im maßgeblichen Antrag - auf dessen Basis die Festsetzung erfolgt - angegeben noch die Berechnung für den erhaltenen Betrieb beantragt (Art. 12 Nr. 4, 13 Nr. 1 VO (EG) Nr. 795/2004; s. Bl. 119 f. der Behördenakte); ihm steht für diese Jahre auch kein Anspruch auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger sowie einer Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet zu (s. Au 3 K 15.10). Insbesondere ist für diesen Zeitraum - entgegen des Vortrags des Klägers im Rahmen der Verwaltungsstreitsache - nicht von einer gemeinsamen Betriebsführung des Klägers mit seinem Vater auszugehen; vielmehr war in den Jahren 2000 und 2001 nicht der Kläger, sondern dessen Vater Betriebsinhaber (s. Au 3 K 15.10, Rn. 37). Gegenüber dem Vater des Klägers forderte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. November 2007 u. a. die Prämie für Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 zurück (s. Bl. 63 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 15.10), so dass insoweit keine berücksichtigungsfähigen Zahlungen erfolgten.

Diese bestandskräftige Rückforderung erfolgte, weil der Kläger, nicht aber dessen Vater den Antrag gestellt hatte und beruhte daher weder auf einer Kürzung noch auf einem Ausschluss nach Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (ABl EG Nr. L 327 S. 11), die an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 trat (s. Bl. 63 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 15.10). Insofern handelte es sich bei den versagten Prämien nicht um „zu gewährende Zahlungen“ i. S. d. des Art. 2 lit. e VO (EG) 1782/2003 bzw. „Zahlungen, die hätten gewährt werden müssen“ i. S. d. Art. 3a VO (EG) Nr. 795/2004, so dass deren Berücksichtigung bei der Ermittlung des vorgenannten Referenzbetrages für den Kläger nach Art. 37 Abs. 1 i. V. m. Art. 33 Abs. 1 lit. a und b VO (EG) 1782/2003 nicht in Betracht kommt (vgl. VG Oldenburg, U.v. 19.2.2008 - 12 A 2782/06 - juris). Denn nach den Erläuterungen unter Ziffer 5 Satz 3 der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 vom 29. Oktober 2004 (ABl EG Nr. L 345 S. 85), durch die Art. 3a der VO (EG) Nr. 795/2004 eingefügt wurde, ist der Klarheit wegen „zu spezifizieren“, dass für die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht berücksichtigt werden sollen, damit sich diese im Bezugszeitraum nicht fortsetzen.

bb) Der streitgegenständliche Änderungsbescheid berücksichtigt jedoch ausweislich der „Ermittlung der zugrunde liegenden BIB“ auch für das Jahr 2002 keine Mutterschafprämie, sondern lediglich die dem Kläger bewilligte Trockenfutterbeihilfe (s. Bl. 163 der Behördenakte), obwohl der Beklagte dem Kläger eine Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet in Höhe von 1.132,95 EUR zu Recht gewährte (s. Au 3 K 15.10). Insoweit war der Wert der dem Kläger ursprünglich zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht zu hoch i. S.v. Art 73a Abs. 2 Unterabs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, die Zuweisung also auch nicht rechtswidrig.

Denn diese Prämie stellt nach den vorgenannten Maßgaben eine - bei der Ermittlung des vorgenannten Referenzbetrages für den Kläger - berücksichtigungsfähige Zahlung dar (Art. 37 Abs. 1, Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003). Insoweit ist die Klage begründet und daher der Beklagte zu verpflichten, den Wert der dem Kläger zugewiesenen Zahlungsansprüche entsprechend anzupassen. Bei der Ermittlung der zugrunde liegenden betriebsindividuellen Beträge ist demnach die im Jahr 2002 gewährte Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie (1.132,95 EUR) im Rahmen des durchschnittlichen Prämienaufkommens im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 (abzüglich 1% für die nationale Reserve gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG a. F.) zusätzlich zu berücksichtigen (§ 113 Abs. 5 und Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe u. a. auch keinen gesonderten Antrag auf Übertragung der betriebsindividuellen Beträge seines Vaters gestellt, greift nicht durch. Denn bei einer Betriebsübernahme im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge bedarf es grundsätzlich keines gesonderten Übertragungsantrages, maßgeblich ist vielmehr - wie dargelegt - der Antrag, auf dessen Basis die Festsetzung der Zahlungsansprüche erfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 3 C 16/13 - AUR 2014, 190; Bl. 119 f. der Behördenakte). Zumal die Prämie für 2002 bereits der Kläger - der aufgrund der mitgeteilten Vereinbarung vom 5. Juni 2002 an die Stelle seines Vaters getreten ist (s. Au 3 K 15.10) - als berücksichtigungsfähige Zahlung erhalten hat.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 aufgrund von Investitionen als Betriebsinhaber in besonderer Lage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 i. V. m. § 15 BetriebsPrämDurchfV a. F.).

a) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV a. F. wird in Fällen zu berücksichtigender Investitionen im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BetrPrämDurchfG a. F. auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV a. F. werden Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages bei der Festsetzung des Referenzbetrages allerdings nur berücksichtigt, wenn die Investition unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität und zu einer gewissen Mindesterhöhung des Referenzbetrages führt.

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 BetrPrämDurchfV a. F. muss der Betriebsinhaber nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist. Hierzu müssen gemäß Satz 2 die vorgesehenen Verträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe bis zu diesem Zeitpunkt zu 50 vom Hundert oder mindestens zu 20 000 € geschlossen und gemäß Satz 3 bis zum 15. Mai 2005 in mindestens diesem Umfang erfüllt sein. Ist darüber hinaus im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen, so muss dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 vom Hundert im Betrieb vorhanden sein § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV a. F.).

Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in Produktionskapazitäten der Mutterschafhaltung bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche erworben worden sind (§ 15 Abs. 5 Satz 1 BetrPrämDurchfV).

b) Ausgehend von diesen Maßgaben sind vorliegend die Voraussetzungen schon dem Grunde nach nicht gegeben. Denn die geltend gemachte Investition überschreitet bereits nicht die Mindestgrenze nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV a. F. (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2011 - 19 B 10.2879 - juris, Rn. 22; B.v. 24.2.2011 - 19 BV 10.273 - juris).

Maßgeblich ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV a. F. die Erhöhung der Produktionskapazität; demnach ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die Zahl der gehaltenen Schafe, sondern auf die o.g. vorhandenen 45 Prämienansprüche zu Beginn der Investition abzustellen. Die Investition führte unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität von 45 auf 55 Prämienansprüche, da der Kläger im Jahr 2003 10 Prämienansprüche aus der nationalen Reserve erwarb (vgl. § 15 Abs. 5 BetrPrämDurchfV a. F.; Bl. 51 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 15.10). Zwar führte die Investition nach den Angaben des Klägers zu 70 Stallplätzen, berücksichtigungsfähig ist nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BetrPrämDurchfV jedoch lediglich die Kapazitätserhöhung der erworbenen 10 Prämienansprüche.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV a. F. werden Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur berücksichtigt, wenn die Investition zu einer Erhöhung des Referenzbetrages entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro führt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn nach den nachvollziehbaren Darlegungen in der mündlichen Verhandlung und den Berechnungen des Beklagten im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid (s.a. vorgenanntes Schreiben der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an den Kläger vom 5. Dezember 2006, Bl. 89 der Behördenakte) errechnet sich aus der vorgenannten Kapazitätserhöhung eine Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages von 290,50 EUR (10 Prämienansprüche ... [21,00 EUR Mutterschafprämie schwere Lämmer + 7,00 EUR Zusatzprämie + 1,05 EUR Ergänzungsbetrag]) abzüglich 1% Kürzung für die nationale Reserve. Die Erhöhung des Referenzbetrages um mindestens 500,00 EUR wird demnach nicht erreicht, so dass bereits deshalb ein Anspruch des Klägers auf Zuweisung des begehrten zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen ausscheidet.

c) Lediglich ergänzend hielt der Beklagte daher im Widerspruchsbescheid fest, dass selbst dann, wenn zugunsten des Klägers nicht auf die zu Beginn der Investition vorhandenen 45 Prämienansprüche, sondern lediglich auf 34 Prämienansprüche (für die Prämienjahre 2000 und 2001, s. Au 3 K 15.10, vor Zuteilung der Prämienansprüche mit Bescheid vom 24. Januar 2002, Bl. 218 der Behördenakte) abgestellt würde, die notwendige Mindesterhöhung des Referenzbetrages nicht erreicht würde. Die Steigerung der Kapazität würde dann 17,33 ([34+34+45]/3 Jahre) betragen, d. h. es würde sich eine Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages um 498,40 EUR ergeben (17,33... [21,00 EUR Mutterschafprämie schwere Lämmer + 7,00 EUR Zusatzprämie + 1,05 EUR Ergänzungsbetrag]) abzüglich 1% Kürzung für die nationale Reserve). Einer derartigen Annahme stehe aber bereits entgegen, dass für diese geltend gemachten 11 Prämienansprüche keine Nachweise vorgelegt wurden (§ 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV a. F.). Zudem wurde zutreffend dargelegt, dass auch bei Zugrundelegung der vorhandenen Plätze, diese müssten sich entgegen der Angaben im Antrag zu Beginn der Investition zumindest auf die Zahl der gehaltenen Tiere belaufen (Prämie für 41 Mutterschafe, s. Au 3 K 15.10), die o.g. Mindestgrenze nicht überschritten würde. Denn dann läge eine Kapazitätserhöhung von 14 vor (55 berücksichtigungsfähige Prämienansprüche abzüglich 41 gehaltener Schafe - statt der maßgebenden 45 Prämienansprüche), die nach der o.g. Berechnung ebenfalls zu keiner Erhöhung um 500,00 EUR führen würde.

Soweit der Kläger insoweit einen „Härtefall“ für gegeben erachtet, ist festzuhalten, dass die Vorschrift des Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf Härtefälle eingeht und in Abs. 4 eine beispielhafte Aufzählung (u. a. Tod des Betriebsinhabers) enthält. Demgegenüber sieht Art. 42 Abs. 4 dieser Verordnung vor, dass für Betriebsinhaber in besonderer Lage zusätzliche Referenzbeträge festgelegt werden können. Die geltend gemachten Investitionen stellen keinen Härtefall, sondern einen derartigen Fall eines Betriebsinhabers in besonderer Lage dar; dies wird aus Art. 18 Nr. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 ersichtlich. Danach sind für die Anwendung von Artikel 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 „Betriebsinhaber in besonderer Lage“ Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 19 bis 23 dieser Verordnung; Art 21 regelt dann die Investitionen. Daneben sieht zwar § 15 Abs. 5a BetrPrämDurchfV a. F. einen Härtefall vor, dieser kann jedoch ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nur bei Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern gegeben sein.

Der Einwand des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, seitens des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ..., das einen höheren Betrag errechnet habe, falsch beraten worden zu sein, greift demgegenüber nicht durch. Die Vertreter des Beklagten legten hierzu dar, das Landwirtschaftsamt habe diesbezüglich vor der Antragstellung lediglich eine (vorläufige) Einschätzung abgegeben, ob eine Zuweisung betriebsindividueller Beträge aufgrund von Investitionen in Betracht komme, eine diesbezügliche Antragstellung demnach sinnvoll erscheine. Die Entscheidung über den dann eingereichten klägerischen Antrag erfolgte zunächst mit Bescheid vom 16. Februar 2006 und dann mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid.

Unabhängig davon ist festzustellen, dass ein „Herstellungsanspruch“ ausschließlich im Bereich des Sozialrechts durch die Gerichte entwickelt worden ist. Voraussetzung eines derartigen Herstellungsanspruchs sind dort eine den Behörden zuzurechnende Pflichtverletzung, die beim Betroffenen zum Eintritt eines Nachteils führt und die behördliche Befugnis, durch eine Amtshandlung einen Umstand herzustellen, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre (vgl. BSG, U.v. 2.2.2006 - B 10 EG 9/05 R - BSGE 96, 44). Der Herstellungsanspruch hat jedoch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Recht keine allgemeine Anerkennung gefunden (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.1997 - 3 C 35/96 - BVerwGE 105, 288) und ist auf das Sozialrecht beschränkt (vgl. Epsen, DVBl 1987, 389; VG Augsburg, U.v. 4.3.2008 - Au 3 K 07.632, nachfolgend BayVGH, B.v. 2.7.2008 - 19 ZB 08.959 - beide juris).

d) Zudem steht dem geltend gemachten Anspruch auf Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages aufgrund von Investitionen § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV a. F. entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Vorschrift dahingehend auszulegen, dass der vorgesehene zusätzliche Viehbestand aus eigener Nachzucht am 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 vom Hundert im Betrieb vorhanden sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2009 - 3 C 17/08 - RdL 2010, 193). Sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch deren Regelungszweck spricht für eine Stichtagsregelung; es genügt daher nicht, wenn die geforderte Anzahl zusätzlicher Tiere vor dem 1. Januar 2005 wenigstens einmal im Betrieb vorhanden gewesen ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2009 a. a. O.). Dieser Bestand war vorliegend nicht gegeben. Ausgehend von den vom Kläger angegebenen 70 Stallplätzen nach der Investition errechnet sich unter Berücksichtigung der vorgenannten gehaltenen 41 Mutterschafe vor Beginn der Investition (s.o. unter II.3.c) eine Erweiterung des Viehbestandes um 29 Tiere aus eigener Nachzucht; Angaben zu Viehzukäufen erfolgten nicht. Der Bestand am 31. Dezember 2004 betrug nach den Angaben des Klägers im Antragsformular (s. Bl. 17 der Behördenakte) 55 Tiere, die nach § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV a. F. geforderte Anzahl von 56 Mutterschafen (41+29/2) war demnach nicht vorhanden.

Außerdem hat der Kläger die Erfüllung der - für die Investition vorgesehenen - Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge nicht gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 BetrPrämDurchfV a. F. nachgewiesen; auch im Antragsformular erfolgten hierzu keine Angaben.

Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages als Betriebsinhaber in besonderer Lage nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 i. V. m. § 15 BetriebsPrämDurchfV a. F. (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2011 - 19 BV 10.273 - juris; B. v. 28.10.2008 - 19 ZB 08.1673 - juris). Soweit der Kläger vorträgt, dass davon auszugehen sei, dass die Betriebsentwicklungspläne ordnungsgemäß dargestellt und vorgelegt worden seien, kann dies demnach dahinstehen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren war dabei anzuerkennen, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist dabei nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 18).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.002,99 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Marktorganisationsgesetz - MOG | § 6 Vergünstigungen


(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmu

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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.10

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. April 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 411

Hauptpunkte: Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger; Sonderbeihilfe bzw. Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Sonderprämie für Schaffleischerzeuger

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 am 28. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 wird aufgehoben, soweit für das Jahr 2002 konkludent der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Prämie für Schaffleischerzeuger mit Sonderbeihilfe bzw. Zusatzprämie für die Jahre 2000, 2001 und 2002.

1. Der Kläger beantragte am 28. Januar 2000 eine Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für insgesamt 34 Mutterschafe und erklärte hierbei, über 34 Prämienansprüche für Mutterschafe zu verfügen. Zudem gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet. Er verpflichtete sich, bis spätestens 15. Mai 2000 den Flächennachweis einzureichen. Nach dem Bestandsregister hielt er am Tag der Antragstellung 36 prämienfähige Mutterschafe in seinem Betrieb.

Am 31. Januar 2001 beantragte der Kläger die Prämie für Schaffleischerzeuger für insgesamt 34 Mutterschafe und erklärte, über 34 Prämienansprüche für Mutterschafe zu verfügen. Zugleich gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die vorgenannte Sonderbeihilfe. Er verpflichtete sich, den Flächennachweis fristgerecht einzureichen. Nach dem beigefügten Bestandsregister hielt er am Tag der Antragstellung 35 prämienfähige Mutterschafe.

Die Prämien für Schaffleischerzeuger und die Sonderbeihilfen für die Jahre 2000 und 2001 wurden mit Bescheiden vom 22. September 2000, 22. Februar und 31. August 2001 sowie 20. Februar 2002 dem Vater des Klägers gewährt.

Der Kläger beantragte am 27. Februar 2002 für insgesamt 41 Mutterschafe die vorgenannte Prämie und erklärte, über 45 Prämienansprüche zu verfügen. Zugleich gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die Zusatzprämie für Erzeuger im benachteiligten Gebiet. Er verpflichtete sich, den Flächennachweis fristgerecht einzureichen. Nach dem Bestandsregister hielt der Kläger am Tag der Antragstellung 41 prämienfähige Mutterschafe in seinem Betrieb. Am 16. April 2002 teilte der Kläger mit, dass sich die Zahl der prämienfähigen Mutterschafe auf 39 reduziert habe.

Der Vater des Klägers teilte dem vormaligen Amt für Landwirtschaft ... (mit Schreiben vom 14.4.2002, eingegangen 16.4.2002) die Betriebsübergabe an den Kläger mit und bat um Mitteilung, falls diesem dadurch Nachteile entstehen könnten. Zudem zeigten der Kläger und dessen Vater die Betriebsübernahme zum 14. April 2002 mit dem (am 7.6.2002 eingegangenen) Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels an. Sie erklärten hierbei, dass die mit dem Mehrfachantrag beantragten und noch auszuzahlenden Forderungen oder Tierprämien im Jahr des Unternehmerwechsels ganz an den Übernehmer auszuzahlen seien (s. Bl. 87 der Behördenakte).

Die Mehrfachanträge für die Jahre 2000 bis 2002 (eingegangen am 5.5.2000, 15.5.2001 und 14.5.2002, s. Bl. 17 f., 25 f., 34 f. der Behördenakte in der Streitsache Au 3 K 15.17) beinhalten jeweils den Vater des Klägers - der den Betrieb im Nebenerwerb bewirtschaftete - als Antragsteller der Fördermaßnahmen (u. a. der Mutterschafprämie); der Kläger leistete hierzu jeweils die Unterschrift.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 wurde dem Kläger für das Jahr 2002 eine Prämie für Schaffleischerzeuger (mit Zusatzprämie) von 1.132,95 Euro gewährt.

Nachdem bei der Bearbeitung des Antrags nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 (vom12.5.2005 BIBL-Antrag wegen Investitionen) u. a. Unstimmigkeiten zwischen Betriebsinhaber und Antragsteller in den Anträgen für die Prämien zugunsten der Schaffleischerzeuger der Jahre 1999 bis 2002 festgestellt worden waren, erfolgte beim Landwirtschaftsamt ... am 9. Mai 2007 eine Anhörung des Klägers sowie dessen Vaters. Diese erklärten dabei u. a., dass der Betrieb zum 14. April 2002 mündlich an den Kläger übergeben worden sei. Der Vater des Klägers teilte (am 14.8.2007) mit, dass der Kläger bevollmächtigt gewesen sei, die Mehrfachanträge 1999 bis 2001 zu stellen (s. Blatt 15, 22 der Behördenakte Au 3 K 15.17).

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 wurden daraufhin die drei vorgenannten Anträge des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, Betriebsinhaber und Halter der Schafe sei bis 14. April 2002 nicht der Antragsteller, sondern dessen Vater gewesen. Da der Kläger im Rahmen der Antragstellung nur im Auftrag seines Vaters gehandelt habe, sei er nicht Betriebsinhaber und Halter der Schafe und demnach nicht antragsberechtigt für die Mutterschafprämie. Zudem verfüge er nicht über die erforderlichen Prämienansprüche. Im Rahmen der vorgenannten Anhörung habe sich ergeben, dass die Übertragung der Prämienansprüche auf den Kläger erst mit der Meldung zur Hofübergabe (eingegangen am 7.6.2002) erfolgen sollte. Die nachträgliche Übertragung der Zahlungsansprüche wäre damit frühestens zum 7. Juni 2002 möglich, d. h. erst ab dem Jahr 2003 wirksam. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. November 2007 ließ der Kläger hiergegen Widerspruch erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dessen Vater eine einvernehmliche Übergabe des Betriebes aus Altersgründen erfolgt sei. Antragstellungen des Sohnes vor der Bekanntgabe der Übergabe seien von der Vollmacht des Vaters gedeckt.

Mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 2. November 2007 forderte der Beklagte die Prämie für Schaffleischerzeuger vom Vater des Klägers für die Jahre 2000, 2001 und 2002 zurück (Bl. 63 der Behördenakte).

2. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den vorgenannten Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nicht Schaffleischerzeuger. Für die Antragsjahre 2000 und 2001 ergebe sich die Definition des Erzeugers aus Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3493/90. Betriebsinhaber sei danach grundsätzlich der Eigentümer der Herde. Die Voraussetzungen für Erzeuger im benachteiligten Gebiet beinhalte Art. 2 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3493/90. Für das Antragsjahr 2002 ergebe sich die Definition des Erzeugers aus Art. 3 der VO (EG) Nr. 2529/2001. Erzeuger sei danach der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schafhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht. Die Voraussetzungen für Erzeuger im benachteiligten Gebiet folgten aus Art. 5 VO (EG) Nr. 2529/2001. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Jahre 2000 bis 2002 nicht Betriebsinhaber gewesen, dies sei er erst mit der Übergabe am 14. April 2002 geworden. Zudem habe sein Vater im Rahmen der Anhörung am 9. Mai 2007 ausgeführt, sein Sohn habe seit dem Jahr 1999 in seinem Auftrag die Geschäfte des landwirtschaftlichen Betriebes geführt (s. Bl. 93 ff. der Behördenakte). Ebenso hätten der Kläger und dessen Vater im Antrag auf Übertragung der Prämienansprüche für das Jahr 2003 erklärt, dass die Übertragung im Zeitraum vom 1. März 2002 bis 31. Januar 2003 erfolge, um für 2003 wirksam zu werden. Zugleich sei darin angegeben worden, dass es sich um eine Übertragung „dauerhaft mit Betrieb“ handle, ansonsten wären 15% der Prämienansprüche in die nationale Reserve eingezogen worden. Darüber hinaus verfüge der Kläger nicht über Prämienansprüche für Mutterschafe. Die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger erfolge auf der Basis erzeugerspezifischer Obergrenzen (Prämienansprüche), die auch übertragen werden könnten (vgl. Art. 6 VO (EG) Nr. 2467/1998 bzw. Art. 8, 9 und 10 VO (EG) Nr. 2529/2001). Dem Kläger seien erstmals mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 rückwirkend ab dem Prämienjahr 2003 Prämienansprüche zugeteilt worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig und entspreche auch den Angaben des Klägers sowie dessen Vaters im entsprechenden Antrag vom 22. Oktober 2007. Demgegenüber habe der Kläger bis einschließlich 2002 über keine Prämienansprüche verfügt, diese seien gegenüber dem Vater des Klägers mit Bescheiden vom 4. Dezember 1998 auf 34 sowie vom 24. Januar 2002 auf 45 festgesetzt worden. Der Kläger verfüge auch nicht über mehr als 50% Flächen im benachteiligten Gebiet bzw. habe hierfür nicht fristgerecht den erforderlichen Nachweis (Flächennachweis) erbracht. Ausweislich des Formblatts „Anzeige eines Unternehmerwechsels“ habe der Kläger erst mit der Übergabe des Betriebes am 14. April 2002 über die Flächen seines Vaters verfügt. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, Wanderschäfer zu sein.

3. Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, ihm die Schaffleischerzeugerprämie für die Jahre 2000 und 2001 zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Betrieb des Klägers sei ein Familienbetrieb, den dieser zusammen mit seinem Vater als erfolgreichen und prämierten Schafhaltungsbetrieb führe. Der Kläger habe die Antragsformulare im Auftrag seines Vaters unterschrieben, eine besondere Bevollmächtigung sei durch die Behörde nie gefordert worden. Beanstandungen gegen eine sachgerechte Bewirtschaftung und eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes seien von den landwirtschaftlichen Förder- und Bewertungsstellen zu keiner Zeit erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nun aus „formalistischen Gründen“ angenommen werde, der falsche Betriebsführer und -inhaber habe Förderanträge gestellt. Der Kläger und dessen Vater hätten Anspruch auf Mutterschafprämien, beide seien Betriebsführer und Betreiber des schaffleischproduzierenden Betriebes. Die Förderung diene nicht der Prüfung formaler Umstände, sondern dazu, ordnungsgemäß wirtschaftende und mit Erfolg geführte Betriebe bzw. deren Betreiber zu unterstützen. Die Versagung der Prämie sei bei korrekter Anwendung der Bestimmungen nicht sachgerecht. Es handle sich vorliegend um einen Familienbetrieb, der nicht als Einzelbetrieb des Klägers bzw. seines Vaters angesehen werden könne. Es sei ein Härtefall gegeben, da die Betriebsführung ordnungsgemäß erfolgt sei.

4. Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, hierzu werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Ausführungen im Rahmen der Klagebegründung führten zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger habe die vorgenannten Anträge nicht im Namen seines Vaters gestellt und auch nicht in dessen Auftrag als Bevollmächtigter unterschrieben. Auf die Definition des Schaffleischerzeugers und die Antragsberechtigung sei zudem jeweils in den Merkblättern unter Punkt 2.A hingewiesen worden. Das EU-Recht definiere eindeutig, dass nur der Schaffleischerzeuger selbst prämienberechtigt sei. Soweit vorgetragen werde, es handle sich um einen Familienbetrieb und eine gemeinsame Betriebsführung, wäre es zwar möglich gewesen, dass der Kläger für dessen Vater als Vereinigung natürlicher Personen einen gemeinsamen Antrag stellt, dies sei jedoch zu keiner Zeit erfolgt. Vielmehr habe der Kläger erklärt, Schaffleischerzeuger zu sein. Gegen die Annahme einer gemeinsamen Betriebsführung spreche zudem die Anzeige des Unternehmerwechsels. Der Begriff des Härtefalls sei in den einschlägigen EU-Verordnungen nicht geregelt; es gebe lediglich Bestimmungen für außergewöhnliche Umstände bzw. „höhere Gewalt“ (vgl. Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 48 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001). Danach könnten unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen seien, insbesondere die angeführten Fälle höherer Gewalt anerkannt werden. Als außergewöhnliche Umstände seien nach der Rechtsprechung solche Umstände anzusehen, die mit denen der höheren Gewalt vergleichbar seien (vgl. NdsOVG, B. v. 1.11.2010 - 10 LA 135/09). Die unzulässige Beantragung der Prämie durch den Kläger stelle demnach keinen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im vorgenannten Sinne dar. Bei der unzulässigen Antragstellung handle es sich auch nicht um einen offensichtlichen Irrtum (vgl. Art. 5a VO (EG) Nr. 3887/1992 bzw. Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001). Ein offensichtlicher Irrtum könne u. a. nur angenommen werden, wenn der Betriebsinhaber gutgläubig gehandelt habe (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2010 - 19 ZB 09.1290). Eine Unrichtigkeit sei dann offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei der Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelfrei ergebe (vgl. BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15.08). Derjenige, der wissentlich oder grob fahrlässig unvollständige oder unkorrekte Angaben mache, könne nicht gutgläubig annehmen, dass er die Beihilfe zu Recht erhalte. Der vorgetragenen Aufhebung der Rückforderungsbescheide vom 20. Juli 2009 liege eine andere Ausgangssituation zugrunde; die hier streitgegenständlichen Anträge seien demgegenüber vor dem Betriebsinhaberwechsel und der Mitteilung hierzu gestellt worden.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren Au 3 K 15.16 und Au 3 K 15.17 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit für das Jahr 2002 der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); im Übrigen erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist für die Jahre 2000 und 2001 als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat für diese Jahre keinen Anspruch auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger sowie einer Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch beruht auf folgenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts:

aa) Nach der grundlegenden Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 289 S. 1 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3013/89) erhielten Schaffleischerzeuger eine Prämie je Mutterschaf, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem jährlich vom EU-Agrarrat festgesetzten Grundpreis und dem (niedrigeren) durchschnittlich erzielbaren EU-Marktpreis errechnete. Aufgrund des stetig zunehmenden Tierbestandes wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl EG Nr. L 215 S. 59) eine förderfähige Obergrenze für den einzelnen Erzeuger eingeführt, und zwar auf der Zahl der im Wirtschaftsjahr 1991 prämienbegünstigten Tiere. Aufgrund dieser Zahl von Prämienansprüchen wurde dann jeweils die (jährlich neu zu berechnende) Prämie festgesetzt und ausbezahlt. Zusätzlich wurde in der letztgenannten Gemeinschaftsverordnung die Bildung einer sog. nationalen Reserve geregelt, indem bei Transaktionen von Prämienansprüchen jeweils ein Prozentsatz hiervon einbehalten und einer Reserve des jeweiligen Mitgliedsstaates zugeführt wurde. Diese frei gewordenen Prämienansprüche standen für neue Erzeuger bzw. zur Aufstockung bei bestehenden Betrieben zur Verfügung; insoweit enthält Art. 5 b Abs. 2 a) - e) der Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 (ABl EG Nr. L 215 S. 59) Regelungen hinsichtlich der verschiedenen Erzeugerkategorien (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 - 19 B 96.1618 - NuR 2000, 700).

Die Kommission erließ in der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 vom 10. Dezember 1992 Durchführungsvorschriften für die erzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 362 S. 41 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3567/92). Eine Übertragung von Prämienansprüchen ist nach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3567/92 erst wirksam geworden, wenn der Erzeuger, der die Ansprüche überträgt und/oder abtritt, und derjenige der sie erhält, dies den zuständigen Behörden angezeigt haben. Gemäß § 13 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung - a. F.) setzte die Übertragung der Prämienansprüche einen Antrag des Erzeugers voraus, der jährlich (grundsätzlich) bis zum 31. Januar gestellt werden konnte.

Zuständig für die Prämiengewährung sind bzw. waren nach § 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F. die nach Landesrecht zuständigen Stellen, in Bayern gemäß § 1 der Verordnung über die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung vom 18. Mai 1993 (in der bis 30.09.2001 gültigen Fassung) die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung. Der Antrag war grundsätzlich innerhalb des Zeitraumes vom 1. bis 31. Januar des Jahres beim Amt für Landwirtschaft zu stellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F.).

bb) Für die Antragsjahre 2000 und 2001 ist insoweit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 312 S. 1 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2467/98) maßgeblich, mit der die vorgenannte Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 aufgehoben wurde. Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 wird eine Prämie gewährt, soweit dies erforderlich ist, um einen Einkommensausfall der Schaffleischerzeuger in der Gemeinschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahres auszugleichen.

Schaffleischerzeuger ist nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 vom 27.11.1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger (Abl EG Nr. L 337 S.7 in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3493/90) der einzelne Betriebsinhaber, gleich ob natürliche oder juristische Person, der ständig mindestens zehn Mutterschafe hält und/oder die damit verbunden Risiken trägt. Zwar wurden sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 als auch die vorgenannte Verordnung (EG) Nr. 2467/98 durch die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 341 S. 3 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2529/2001) aufgehoben, sie gelten aber weiterhin für die (Wirtschafts-) Jahre 2000 und 2001 gemäß Art. 31 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 29 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001. Erzeuger sind daher die Betriebsinhaber. Hierunter versteht man nach Art. 1 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3508/92 vom 27.11.1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 355 S. 1) den einzelnen landwirtschaftlichen Erzeuger, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben. Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 ist Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung grundsätzlich der Eigentümer der Herde.

Die Kommission erließ in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom 23. Dezember 1992 Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 391 S. 36 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3887/92). Nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 können insbesondere die genannten Fälle höherer Gewalt (Todesfall des Betriebsinhabers; länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers; schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht; unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden; Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers) anerkannt werden; gemäß Abs. 2 der Vorschrift sind Fälle von höherer Gewalt mit den entsprechenden von den zuständigen Behörden anerkannten Nachweisen der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

cc) Durch Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 des Rates vom 14. Mai 1990 wurde eine Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft eingeführt (ABl EG Nr. L 132 S. 17). Als Erzeuger in einem benachteiligten Gebiet gelten nach Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 u. a. Schaffleischerzeuger, bei denen mindestens die Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes in den genannten Gebieten gelegen ist und der Schaferzeugung dient.

b) Ausgehend von diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Prämie und die vorgenannte Sonderbeihilfe für die Jahre 2000 und 2001, deren Versagung mit gegenständlichem Bescheid vom 16. Oktober 2007 erweist sich demnach als rechtmäßig.

aa) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Mutterschafprämie sind nicht gegeben. Der Kläger war in den Jahren 2000 und 2001 weder Schaffleischerzeuger noch Betriebsinhaber im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90. Ausweislich des Formblattes zur Anzeige eines Unternehmerwechsels (s. Bl. 87 der Behördenakte - Kopie der Anzeige - bzw. Bl. 194 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 17.16 - Original) zeigte der Kläger die Betriebsübernahme von seinem Vater zum 14. April 2002 unter dessen bisheriger Betriebsnummer an und erklärte zugleich, noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet zu haben. Korrespondierend dazu hatte der Vater des Klägers dem Amt für Landwirtschaft und Ernährung ... unter dem 14. April 2002 und Angabe seiner Betriebsnummer mitgeteilt, dass sein Betrieb an seinen Sohn, den Kläger, übergeben wurde. Betriebsinhaber, der nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 grundsätzlich der Eigentümer der Herde ist, war demnach in den Jahren 2000 und 2001 nicht der Kläger, sondern dessen Vater. Dieser hatte dementsprechend auch die Mehrfachanträge für die Jahre 2000 und 2001 gestellt und diesen jeweils ein Viehverzeichnis beigefügt, das als vorhandene Viehhaltung - des Betriebes des Vaters des Klägers - u. a. den vorgenannten Bestand von 36 bzw. 35 Mutterschafen am Tag der Antragstellung beinhaltete (s. Bl. 9 ff. der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 17.10).

Zudem steht einem Anspruch des Klägers auf die streitgegenständliche Prämie auch entgegen, dass er für Antragsjahre 2000 und 2001 über keine Prämienansprüche verfügte. Denn die Gewährung einer Prämie erfolgte gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 nur im Rahmen einer erzeugerspezifischen Obergrenze (Prämienansprüche).

Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt insoweit im Widerspruchsbescheid zutreffend aus, dass dem Kläger erst ab dem Prämienjahr 2003 Prämienansprüche zugeteilt wurden (s. bestandskräftiger Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 23.10.2007, Bl. 205 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 16.10). Diese Festsetzung erfolgte aufgrund des Antrages auf Übertragung von 45 Prämienansprüchen für Mutterschafe, nutzbar ab dem Jahr 2003 (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F., Bl. 203 f. der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 16.10); dabei gab der Kläger an, dass er bisher noch keine Prämienansprüche habe. Der Beklagte ist hierbei ausweislich des vorgenannten Zuteilungsbescheides von einer dauerhaften Betriebsübergabe vom Vater des Klägers an den Kläger - als Grundlage der Übertragung der Prämienansprüche - ausgegangen.

bb) Da der Kläger in den Jahren 2000 und 2001 weder Schaffleischerzeuger noch Betriebsinhaber war, scheidet auch ein Anspruch auf die vorgenannte Sonderbeihilfe für Schaffleischerzeuger nach Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 aus.

cc) Der Einwand des Klägers, es handle sich um einen Familienbetrieb und er habe die Antragsformulare bis zur Übergabe des Betriebes im Auftrag seines Vaters unterschrieben, greift demgegenüber nicht durch.

Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er die Anträge auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 (s. Bl. 67 ff. und 71 ff. der Behördenakte) als Vertreter seines Vaters stellte, führt dies vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn Betriebsinhaber und Schaffleischerzeuger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90 und infolgedessen auch prämienberechtigt war dann der Vater des Klägers, nicht jedoch der Kläger. Gegenüber dem Vater des Klägers forderte der Beklagte aber mit Bescheid vom 2. November 2007 u. a. die zunächst gewährte Prämie für Schaffleischerzeuger sowie die Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet für die Jahre 2000 und 2001 zurück (Bl. 63 der Behördenakte); dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des Verfahrens.

Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen der Klagebegründung vorträgt, er und sein Vater seien Betreiber des schaffleischproduzierenden Betriebes, steht dies in Widerspruch zur vorgenannten Anzeige des Unternehmerwechsels. Mit dieser zeigte der Kläger die Betriebsübernahme von seinem Vater zum 14. April 2002 unter dessen bisheriger Betriebsnummer an und erklärte zugleich, noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet zu haben. Ausgehend davon erfolgte, wie dargelegt, auch die Übertragung der Prämienansprüche auf den Kläger, welche im Übrigen Grundlage für Prämienbewilligungen zugunsten des Klägers sind; denn die Mutterschafprämie wird personenbezogen, nämlich dem Erzeuger gewährt (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 - 19 B 96.1618 - NuR 2000, 700). Dass es sich bei dem klägerischen Betrieb um eine Vereinigung natürlicher Personen handeln würde, die dann - anstelle des Klägers bzw. dessen Vaters - alleine Erzeuger i. S. v. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90 wäre (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 a. a. O.), ist demgegenüber nie geltend gemacht worden. Vielmehr verneinte der Kläger in den vorgenannten Anträgen auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 die Fragen nach einer „Pensionsschafhaltung“ bzw. Erzeugergemeinschaft.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Härtefall vor. Denn die vorliegende Antragstellung für die Mutterschafprämie der Jahre 2000 und 2001 durch den Kläger stellt unter Berücksichtigung der gegebenen Gesamtumstände keine außergewöhnlichen Umstände dar. Als außergewöhnliche Umstände sind nur solche Umstände anzusehen, die mit denen der höheren Gewalt vergleichbar sind (vgl. Art. 11 Abs. Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92; NdSOVG, B. v. 1.11.2010 - 10 LA 135/09 - RdL 2011, 38; B. v. 5.7.2010 - 10 LA 252/08 - RdL 2010, 279). An die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 trat für Beihilfeanträge, die sich auf Prämienzeiträume ab dem Jahr 2002 beziehen, die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 327 S. 11 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2419/2001); in dieser Verordnung werden die Fälle der höheren Gewalt als „Fälle höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher Umstände“ bezeichnet (vgl. 33. und 45. Erwägung, Art. 48 Abs. 2 der Verordnung). Einer der in Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 beispielhaft aufgeführten Fälle höherer Gewalt liegt hier eindeutig nicht vor. Nach der Rechtsprechung sind im Bereich der Agrarverordnungen unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH, U. v. 11.7.2002 - C-210/00 - Slg. 2002, I-6453 m. w. N.; U. v. 22.1.1986 - C 266/84 - Slg. 1986, I-149). Nach diesen Maßgaben stellt die unrichtige Benennung des Betriebsinhabers seitens des Klägers im Formblattantrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (s. Bl. 70 und 73 der Behördenakte) bereits kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis dar, auf das der Kläger keinen Einfluss hatte, so dass ein Härtefall ausscheidet.

Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf die begehrte Prämie mit Sonderbeihilfe für die Jahre 2000 und 2001 zu.

2. Die für das Jahre 2002 statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Oktober 2007 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 sind rechtswidrig, soweit der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 - mit welchem dem Kläger eine Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet für das Jahr 2002 gewährt wurde - konkludent aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der streitgegenständliche Bescheid steht für das Jahr 2002 inhaltlich in Widerspruch zu der vorab erfolgten Bewilligung, so dass § 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) als Rechtsgrundlage für eine konkludente Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2002 in Betracht kommt (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn.101; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 29 m. w. N.). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG). Gemäß § 10 Abs. 2 MOG sind rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die streitgegenständliche Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie unterfällt als Erzeugerprämie mit flächen- oder produktbezogener Beihilfe im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 i. V. m. § 1 MOG (in der für das Antragsjahr 2002 maßgeblichen Fassung) dem Anwendungsbereich des Gesetzes.

Da die unionsrechtlichen Bestimmungen für den (indirekten) Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch nationale Behörden keine allgemeinen Regelungen zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten kennen, ist - sofern keine speziellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestehen - grundsätzlich nationales Recht anwendbar (vgl. EuGH, U. v. 21.9.1983 - 205 - 215/82 u. a. - NJW 1984, 2024; BVerwG, U. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 7a). Im Regelfall sind daher - soweit bayerische Landesbehörden tätig werden - Art. 48, 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) maßgebend, nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG allerdings nur, soweit keine spezielleren Regelungen (des Bundesrechts) eingreifen (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010, 411 zur Rückgabe zugewiesener Zahlungsansprüche an die nationale Reserve). Als solche Regelung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. Abs. 2 Halbsatz 1 MOG anzusehen, wonach rechtswidrige bzw. rechtmäßige begünstigende Bescheide unter den genannten Voraussetzungen zwingend zurückzunehmen bzw. zu widerrufen sind, so dass ein hierauf beruhender Aufhebungsbescheid nicht bereits mangels Ermessensausübung rechtswidrig ist.

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheids durch den vorgenannten streitgegenständlichen Bescheid sind jedoch vorliegend nicht gegeben.

aa) Der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 stellt einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt dar, da der Beklagte dem Kläger die begehrte Prämie mit Zusatzprämie für das Jahr 2002 zu Recht gewährt hat. Eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides ist weder nachträglich entfallen noch nicht eingehalten worden (§ 10 Abs. 2 MOG).

(1) Maßgeblich sind insoweit Art. 3 und 4 VO (EG) Nr. 2529/2001. Danach kann Erzeugern, die in ihrem Betrieb Mutterschafe halten, auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) gewährt werden; die Mutterschafprämie wird für jedes prämienfähige Tier je Kalenderjahr und Erzeuger und innerhalb einer individuellen Obergrenze als Jahresprämie gewährt (Art. 4 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 2529/2001). „Erzeuger“ ist gemäß Art. 3 lit. a VO (EG) Nr. 2529/2001 der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht. Die Prämien werden den prämienberechtigten Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während einer nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festzusetzenden Mindestfrist in ihrem Betrieb gehalten werden; die Prämien werden ausgezahlt, sobald die in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehenen Kontrollen abgeschlossen sind, frühestens jedoch am 16. Oktober des Kalenderjahres, für das sie beantragt werden, und spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres (Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001).

Nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001 wird in Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, den Erzeugern eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Erzeugern gewährt, die 50% ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 definierten benachteiligten Gebieten bewirtschaften. Benachteiligte Gebiete schließen danach Berggebiete, andere benachteiligte Gebiete und Gebiete mit spezifischen Nachteilen ein (Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen; Abl EG Nr. L 160 S. 80).

Die insoweit maßgeblichen Durchführungsbestimmungen enthalten in Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 die „Antragsvoraussetzungen für Beihilfeanträge Tiere“. Nach Art. 12 dieser Verordnung kann ein Beihilfeantrag - unbeschadet der Vorschriften der Artikel 6 bis 11 - nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Die „Übertragung“ eines Betriebes wird in Art. 50 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2419/2001, der Begriff „Übergeber“ in Art. 50 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 2419/2001 definiert; nach Abs. 6 Satz 1 dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls entscheiden, dem Übergeber die Beihilfe zu gewähren. Nach § 4a Satz 1 Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung (a. F.) wird die Prämie abweichend von Artikel 14a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der jeweils geltenden Fassung dem Übergeber gewährt. Die Prämie wird gewährt, wenn der Übergeber alle Bedingungen für die Gewährung der Prämie im übertragenen Betrieb erfüllt (§ 4a Satz 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F.).

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Schafe/Ziegen, für die Beihilfe beantragt wurde, sind in Art. 40 VO (EG) Nr. 2419/2001 geregelt. Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe/Ziegen eine Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 36 Absatz 3 ermittelten festgestellt, so gilt danach Artikel 38 Absätze 2, 3 und 4 ab dem ersten Tier, bei dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, entsprechend. Die Vorschrift des Art. 44 VO (EG) Nr. 2419/2001 sieht Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse vor; Art. 49 dieser Verordnung regelt die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge.

(2) Nach diesen Maßgaben war für das Jahr 2002 grundsätzlich nicht der Kläger, sondern dessen Vater - als Übergeber i. S. v. § 4a Satz 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F. i. V. m. Art. 50 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 2419/2001 -prämienberechtigt; dieser hat seinen diesbezüglichen bestimmbaren künftigen Anspruch durch Vereinbarung vom 5. Juni 2002 (s. übereinstimmende Erklärung auf dem Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels, Bl. 87 der Behördenakte; § 398 BGB analog) auf den Kläger übertragen. Damit ist dieser an die Stelle seines Vaters getreten, so dass der Beklagte nachfolgend zutreffend dem Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 die streitgegenständlichen Prämien gewährte. Die Rückforderung der Prämie für das Jahr 2002 mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. November 2007, die konkludent die Aufhebung der Bewilligung mit einschließt, steht insoweit nicht entgegen, denn diese erfolgte als actus contrarius nicht gegenüber dem Kläger, sondern lediglich gegenüber dessen Vater.

Der Vater des Klägers erfüllte als Erzeuger, der für das Jahr 2002 über 45 Prämienansprüche verfügte, die Anspruchsvoraussetzungen für die streitgegenständlichen Prämien (Art. 4 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 (EG) Nr. 2529/2001, Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999). Der Beklagte ging, wie dargelegt, aufgrund der mitgeteilten Betriebsübernahme zum 14. April 2002 von einer dauerhaften Betriebsübergabe vom Vater des Klägers an den Kläger aus (Art. 50 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2419/2001). Den vorab vollständig und - unter Berücksichtigung der verlängerten Antragsfrist - rechtzeitig eingereichten Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 2002 unter der Betriebsnummer des Vaters des Klägers stellte zwar der Kläger. Diese Antragstellung war jedoch nach den Darlegungen des Klägers von „der Vollmacht des Vaters gedeckt“, erfolgte also innerhalb der dem Kläger zustehenden Vertretungsmacht. Die betriebs- bzw. unternehmensbezogene Antragstellung erfolgte dabei unter der Betriebsnummer des Vaters; im nachfolgenden Mehrfachantrag 2002 für diesen Betrieb ist unter der vorgenannten Betriebsnummer der Vater des Klägers als Antragsteller eingetragen und zugleich auf dem Deckblatt angekreuzt, dass der Antragsteller für das Jahr 2002 die Mutterschafprämie beantragt habe, so dass sich hier - bereits aus den Umständen - eine Antragstellung für den vormaligen Betrieb des Vaters ergibt (§ 164 Satz 2 BGB; Valenthin in Bamberger/Roth, Beckscher Online-Kommentar, BGB, Stand: 1.11.2013, § 164 Rn. 48), der die Voraussetzungen für die Prämie erfüllte. Zumal das Amt für Landwirtschaft ... im Rahmen der Anhörung vom 9. Mai 2007 festhielt, dass der Vater des Klägers bis 2002 seinen Mehrfachantrag „durch seinen Sohn persönlich“ habe stellen lassen; bisher sei bei allen Anträgen der Kläger, dessen Vater aber nie selbst zur Antragsabgabe erschienen. Nach dem Vortrag des Klägers forderte die Behörde keine Vollmachtsurkunde, was von Seiten des Beklagten nicht bestritten wurde. Eine Zurückweisung der Antragstellung vor Kenntnis der Bevollmächtigung erfolgte demnach nicht (vgl. § 174 Satz 1 und 2 BGB). Dementsprechend ging auch der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid davon aus, dass der Kläger im Rahmen dieser Antragstellung im Auftrag seines Vaters handelte und „erst mit der Übergabe am 14. April 2002“ Betriebsinhaber geworden ist (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid); Zweifel, ob - soweit der Betriebsübernahme (zunächst) tatsächlich lediglich ein mündlicher „Übergabe“- bzw. Pachtvertrag zugrunde gelegen sein sollte - dieser ggf. auch mit Blick auf die Vorschriften des Landpachtvertrages überhaupt wirksam geschlossen worden ist, können daher vorliegend dahinstehen. Aufgrund der o. g. vorab mitgeteilten Übertragung des diesbezüglichen Anspruchs durch Vereinbarung vom 5. Juni 2002 (s. eingereichtes Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels) wurden die verfahrensgegenständlichen Prämien mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 dem Kläger gewährt und auch ausbezahlt.

Zudem konnte im vorliegenden Fall die unrichtige Benennung des Betriebsinhabers im Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger jederzeit berichtigt werden, denn unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände liegt hier ein offensichtlicher Irrtum i. S. v. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor. Die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. VG Braunschweig, U. v. 9.4.2008 - 2 A 112/07; U. v. 17.7.2007 - 2 A 24/07; VG Hannover, U. v. 27.2.2008 - 11 A 4840/07, 11 A 2954/06 - jeweils unveröffentlicht, zitiert nach Busse/Haarstrich, AUR 2009, 1 ff., zu vorliegenden offensichtlichen Irrtümern). Nach der Rechtsprechung ist auch die Benennung des Antragstellers als offensichtlicher Irrtum in Betracht zu ziehen (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Die vorgenannte Vorschrift erklärt eine Berichtigung „jederzeit“ für möglich (zum Fehlen von Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht und zum Gebot, den Rechtsbegriff des offensichtlichen Fehlers weit auszulegen, vgl. NdsOVG, U. v. 11.6.2003 - 10 LB 27/03 - RdL 2003, 329 zum offensichtlichen Fehler i. S. v. Art 5a VO (EWG) 3887/92 unter Bezugnahme auf eine Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission und auf die Entscheidung des EuGH, U. v. 16.5.2002 - C-63/00 - AgrarR 2002, 3189). Hieraus ergibt sich, dass das Gemeinschaftsrecht bei Irrtümern jedweder Art dem Landwirt dann keine wirtschaftlichen Nachteile auferlegen will, wenn bei ihm eindeutig weder Unregelmäßigkeit noch Betrug zu besorgen sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Einer Berichtigung des Antragstellers kann auch nicht die Besorgnis einer Auswechslung des Verfahrensgegenstandes entgegengehalten werden; die verfahrensgegenständlichen Leistungen knüpfen begrifflich und inhaltlich an den landwirtschaftlichen Betrieb an; dieser wird eindeutig durch die beim Landwirtschaftsamt vorhandenen Daten identifiziert (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 a. a. O.). „Offensichtlichkeit“ bedeutet, dass die Unrichtigkeit für denjenigen, der die zutreffenden Daten kennt, eindeutig ist (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 a. a. O. unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162). Danach liegt ein offensichtlicher Irrtum i. S. v. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor, wenn sich die Unrichtigkeit der Angabe im Antrag aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei ergibt und wenn der Antragsteller in gutem Glauben gehandelt hat (vgl. BVerwG, B. v. 29.2.2012 - 3 B 81/11 - NL-BzAR 2012, 165; U. v. 26.8.2009 a. a. O., im zugrundeliegenden Fall konnte die Unrichtigkeit der Angaben nur im Wege des Abgleichs mit dem Datenbestand des Katasteramtes festgestellt werden; NdsOVG, U. v. 23.5.2013 - 10 LB 133/10 - RdL 2013, 312). Gutgläubigkeit kann nur bejaht werden, wenn der unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht.

Vorliegend ergibt sich die Unrichtigkeit der Benennung des Antragstellers im Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 2002 aus den dargelegten o. g. Angaben, insbesondere der eingetragenen Betriebsnummer sowie der angegebenen Prämienansprüche, die für 2002 nicht dem Kläger, sondern dessen Vater zugeteilt waren. Mit Blick auf die unverändert gebliebene Betriebsnummer lagen hier augenfällig widersprüchliche Angaben innerhalb eines Antragformulars vor, dies war für die Behörde auch offensichtlich (vgl. VBH BW, U. v. 8.4.2014 - 10 S 2067/12 - DÖV 2014, 633; juris Rn. 38). Angesichts der Weite des Rechtsbegriffs des „offensichtlichen Irrtums“ kommt es entscheidend darauf an, dass Betrug und Unregelmäßigkeit ausgeschlossen sind, dass also feststeht, dass die unrichtigen Angaben in gutem Glauben gemacht worden sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Alle im vorgenannten Arbeitsdokument der Europäischen Kommission erwähnten Hilfestellungen beziehen sich hierauf. Die unzutreffende Benennung des Antragstellers beruht hier offensichtlich auf einer Fehleinschätzung des Klägers, der im Auftrag bzw. als Vertreter seines Vaters handelte; auch ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein ähnlicher Fehler nach dessen Aufdeckung (im Jahr 2005) nochmals unterlaufen ist. Andere Motive sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Behörde, der bei der Entscheidung über das konkludente Berichtigungsbegehren kein Ermessen zustand, ist hier demnach von einem offensichtlichen Irrtum auszugehen. Allein die - seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragene - Tatsache, dass der Kläger den Namen des Antragstellers auf dem Antragsformular selbst eingetragen hat, führt nach diesen Maßgaben unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

bb) Selbst wenn die Antragstellung des Klägers für den vormaligen Betrieb des Vaters mangels Erkennbarkeit verneint und mit Blick auf die dann zunächst unrichtige Benennung des Antragstellers der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 als - im Zeitpunkt des Erlasses - rechtswidrig angesehen werden würde, rechtfertigt dies nicht eine Aufhebung und Rückforderung der gewährten Prämie (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG).

Über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen ist nach nationalem Recht zu entscheiden, soweit es an einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung fehlt (BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162 m. w. N.; U. v. 6.6.1991 - BVerwG 3 C 46.86 - BVerwGE 88, 278). Die gemeinschaftsrechtliche Regelung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems enthält zwar seit der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 212 S. 23) in Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 391 S. 36) genauere Bestimmungen über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, die weitgehend unverändert in Art. 49 der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 2419/2001 übernommen worden sind. Dies führt dazu, dass einige wichtige Teilaspekte wie etwa der Vertrauensschutz seither gemeinschaftsrechtlich geregelt sind (vgl. BVerwG, B. v. 29.3.2005 - BVerwG 3 B 117.04 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112 = AUR 2005, 301). Die gemeinschaftsrechtliche Regelung ist aber unverändert nicht abschließend. So begründet Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zwar die materiell-rechtliche Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge, enthält aber nicht zugleich auch die verfahrensrechtliche Ermächtigung der nationalen Behörden zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und zum Erlass von Rückforderungsbescheiden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2003 - BVerwG 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44 S. 14 f. = NVwZ-RR 2004, 413). Insoweit ist deshalb weiterhin auf nationales Recht zurückzugreifen.

Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, dass der Kläger hinsichtlich des Jahres 2002 eine unrichtige Benennung des Antragstellers vorgenommen habe. Das Versehen des Klägers erfüllt jedoch den Tatbestand des offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001. Der Kläger konnte daher diese Benennung jederzeit ändern. Daher liegt keine Übererklärung bzw. Falschangabe vor. Anlass für eine Aufhebung der Bewilligung im Wege der Sanktion bestand demnach nicht (vgl. Art. 40, 44, 49 VO (EG) Nr. 2419/2001; BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162). Die Prämien wurden also nicht zu Unrecht an den Kläger bezahlt, so dass Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht greift. Soweit daher insoweit Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG ergänzend für anwendbar erachtet wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Falle offensichtlicher Unrichtigkeiten ist es dem Kläger als Begünstigten nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht verwehrt, sich auf Vertrauensschutz - der einer Rücknahme entgegensteht - zu berufen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 118).

Demnach ist der angefochtene Bescheid vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2014 rechtswidrig, soweit der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 konkludent aufgehoben wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren war dabei anzuerkennen, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist dabei nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 18).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.487,64 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.10

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. April 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 411

Hauptpunkte: Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger; Sonderbeihilfe bzw. Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Sonderprämie für Schaffleischerzeuger

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 am 28. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 wird aufgehoben, soweit für das Jahr 2002 konkludent der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Prämie für Schaffleischerzeuger mit Sonderbeihilfe bzw. Zusatzprämie für die Jahre 2000, 2001 und 2002.

1. Der Kläger beantragte am 28. Januar 2000 eine Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für insgesamt 34 Mutterschafe und erklärte hierbei, über 34 Prämienansprüche für Mutterschafe zu verfügen. Zudem gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet. Er verpflichtete sich, bis spätestens 15. Mai 2000 den Flächennachweis einzureichen. Nach dem Bestandsregister hielt er am Tag der Antragstellung 36 prämienfähige Mutterschafe in seinem Betrieb.

Am 31. Januar 2001 beantragte der Kläger die Prämie für Schaffleischerzeuger für insgesamt 34 Mutterschafe und erklärte, über 34 Prämienansprüche für Mutterschafe zu verfügen. Zugleich gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die vorgenannte Sonderbeihilfe. Er verpflichtete sich, den Flächennachweis fristgerecht einzureichen. Nach dem beigefügten Bestandsregister hielt er am Tag der Antragstellung 35 prämienfähige Mutterschafe.

Die Prämien für Schaffleischerzeuger und die Sonderbeihilfen für die Jahre 2000 und 2001 wurden mit Bescheiden vom 22. September 2000, 22. Februar und 31. August 2001 sowie 20. Februar 2002 dem Vater des Klägers gewährt.

Der Kläger beantragte am 27. Februar 2002 für insgesamt 41 Mutterschafe die vorgenannte Prämie und erklärte, über 45 Prämienansprüche zu verfügen. Zugleich gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die Zusatzprämie für Erzeuger im benachteiligten Gebiet. Er verpflichtete sich, den Flächennachweis fristgerecht einzureichen. Nach dem Bestandsregister hielt der Kläger am Tag der Antragstellung 41 prämienfähige Mutterschafe in seinem Betrieb. Am 16. April 2002 teilte der Kläger mit, dass sich die Zahl der prämienfähigen Mutterschafe auf 39 reduziert habe.

Der Vater des Klägers teilte dem vormaligen Amt für Landwirtschaft ... (mit Schreiben vom 14.4.2002, eingegangen 16.4.2002) die Betriebsübergabe an den Kläger mit und bat um Mitteilung, falls diesem dadurch Nachteile entstehen könnten. Zudem zeigten der Kläger und dessen Vater die Betriebsübernahme zum 14. April 2002 mit dem (am 7.6.2002 eingegangenen) Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels an. Sie erklärten hierbei, dass die mit dem Mehrfachantrag beantragten und noch auszuzahlenden Forderungen oder Tierprämien im Jahr des Unternehmerwechsels ganz an den Übernehmer auszuzahlen seien (s. Bl. 87 der Behördenakte).

Die Mehrfachanträge für die Jahre 2000 bis 2002 (eingegangen am 5.5.2000, 15.5.2001 und 14.5.2002, s. Bl. 17 f., 25 f., 34 f. der Behördenakte in der Streitsache Au 3 K 15.17) beinhalten jeweils den Vater des Klägers - der den Betrieb im Nebenerwerb bewirtschaftete - als Antragsteller der Fördermaßnahmen (u. a. der Mutterschafprämie); der Kläger leistete hierzu jeweils die Unterschrift.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 wurde dem Kläger für das Jahr 2002 eine Prämie für Schaffleischerzeuger (mit Zusatzprämie) von 1.132,95 Euro gewährt.

Nachdem bei der Bearbeitung des Antrags nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 (vom12.5.2005 BIBL-Antrag wegen Investitionen) u. a. Unstimmigkeiten zwischen Betriebsinhaber und Antragsteller in den Anträgen für die Prämien zugunsten der Schaffleischerzeuger der Jahre 1999 bis 2002 festgestellt worden waren, erfolgte beim Landwirtschaftsamt ... am 9. Mai 2007 eine Anhörung des Klägers sowie dessen Vaters. Diese erklärten dabei u. a., dass der Betrieb zum 14. April 2002 mündlich an den Kläger übergeben worden sei. Der Vater des Klägers teilte (am 14.8.2007) mit, dass der Kläger bevollmächtigt gewesen sei, die Mehrfachanträge 1999 bis 2001 zu stellen (s. Blatt 15, 22 der Behördenakte Au 3 K 15.17).

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 wurden daraufhin die drei vorgenannten Anträge des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, Betriebsinhaber und Halter der Schafe sei bis 14. April 2002 nicht der Antragsteller, sondern dessen Vater gewesen. Da der Kläger im Rahmen der Antragstellung nur im Auftrag seines Vaters gehandelt habe, sei er nicht Betriebsinhaber und Halter der Schafe und demnach nicht antragsberechtigt für die Mutterschafprämie. Zudem verfüge er nicht über die erforderlichen Prämienansprüche. Im Rahmen der vorgenannten Anhörung habe sich ergeben, dass die Übertragung der Prämienansprüche auf den Kläger erst mit der Meldung zur Hofübergabe (eingegangen am 7.6.2002) erfolgen sollte. Die nachträgliche Übertragung der Zahlungsansprüche wäre damit frühestens zum 7. Juni 2002 möglich, d. h. erst ab dem Jahr 2003 wirksam. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. November 2007 ließ der Kläger hiergegen Widerspruch erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dessen Vater eine einvernehmliche Übergabe des Betriebes aus Altersgründen erfolgt sei. Antragstellungen des Sohnes vor der Bekanntgabe der Übergabe seien von der Vollmacht des Vaters gedeckt.

Mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 2. November 2007 forderte der Beklagte die Prämie für Schaffleischerzeuger vom Vater des Klägers für die Jahre 2000, 2001 und 2002 zurück (Bl. 63 der Behördenakte).

2. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den vorgenannten Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nicht Schaffleischerzeuger. Für die Antragsjahre 2000 und 2001 ergebe sich die Definition des Erzeugers aus Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3493/90. Betriebsinhaber sei danach grundsätzlich der Eigentümer der Herde. Die Voraussetzungen für Erzeuger im benachteiligten Gebiet beinhalte Art. 2 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3493/90. Für das Antragsjahr 2002 ergebe sich die Definition des Erzeugers aus Art. 3 der VO (EG) Nr. 2529/2001. Erzeuger sei danach der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schafhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht. Die Voraussetzungen für Erzeuger im benachteiligten Gebiet folgten aus Art. 5 VO (EG) Nr. 2529/2001. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Jahre 2000 bis 2002 nicht Betriebsinhaber gewesen, dies sei er erst mit der Übergabe am 14. April 2002 geworden. Zudem habe sein Vater im Rahmen der Anhörung am 9. Mai 2007 ausgeführt, sein Sohn habe seit dem Jahr 1999 in seinem Auftrag die Geschäfte des landwirtschaftlichen Betriebes geführt (s. Bl. 93 ff. der Behördenakte). Ebenso hätten der Kläger und dessen Vater im Antrag auf Übertragung der Prämienansprüche für das Jahr 2003 erklärt, dass die Übertragung im Zeitraum vom 1. März 2002 bis 31. Januar 2003 erfolge, um für 2003 wirksam zu werden. Zugleich sei darin angegeben worden, dass es sich um eine Übertragung „dauerhaft mit Betrieb“ handle, ansonsten wären 15% der Prämienansprüche in die nationale Reserve eingezogen worden. Darüber hinaus verfüge der Kläger nicht über Prämienansprüche für Mutterschafe. Die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger erfolge auf der Basis erzeugerspezifischer Obergrenzen (Prämienansprüche), die auch übertragen werden könnten (vgl. Art. 6 VO (EG) Nr. 2467/1998 bzw. Art. 8, 9 und 10 VO (EG) Nr. 2529/2001). Dem Kläger seien erstmals mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 rückwirkend ab dem Prämienjahr 2003 Prämienansprüche zugeteilt worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig und entspreche auch den Angaben des Klägers sowie dessen Vaters im entsprechenden Antrag vom 22. Oktober 2007. Demgegenüber habe der Kläger bis einschließlich 2002 über keine Prämienansprüche verfügt, diese seien gegenüber dem Vater des Klägers mit Bescheiden vom 4. Dezember 1998 auf 34 sowie vom 24. Januar 2002 auf 45 festgesetzt worden. Der Kläger verfüge auch nicht über mehr als 50% Flächen im benachteiligten Gebiet bzw. habe hierfür nicht fristgerecht den erforderlichen Nachweis (Flächennachweis) erbracht. Ausweislich des Formblatts „Anzeige eines Unternehmerwechsels“ habe der Kläger erst mit der Übergabe des Betriebes am 14. April 2002 über die Flächen seines Vaters verfügt. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, Wanderschäfer zu sein.

3. Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, ihm die Schaffleischerzeugerprämie für die Jahre 2000 und 2001 zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Betrieb des Klägers sei ein Familienbetrieb, den dieser zusammen mit seinem Vater als erfolgreichen und prämierten Schafhaltungsbetrieb führe. Der Kläger habe die Antragsformulare im Auftrag seines Vaters unterschrieben, eine besondere Bevollmächtigung sei durch die Behörde nie gefordert worden. Beanstandungen gegen eine sachgerechte Bewirtschaftung und eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes seien von den landwirtschaftlichen Förder- und Bewertungsstellen zu keiner Zeit erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nun aus „formalistischen Gründen“ angenommen werde, der falsche Betriebsführer und -inhaber habe Förderanträge gestellt. Der Kläger und dessen Vater hätten Anspruch auf Mutterschafprämien, beide seien Betriebsführer und Betreiber des schaffleischproduzierenden Betriebes. Die Förderung diene nicht der Prüfung formaler Umstände, sondern dazu, ordnungsgemäß wirtschaftende und mit Erfolg geführte Betriebe bzw. deren Betreiber zu unterstützen. Die Versagung der Prämie sei bei korrekter Anwendung der Bestimmungen nicht sachgerecht. Es handle sich vorliegend um einen Familienbetrieb, der nicht als Einzelbetrieb des Klägers bzw. seines Vaters angesehen werden könne. Es sei ein Härtefall gegeben, da die Betriebsführung ordnungsgemäß erfolgt sei.

4. Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, hierzu werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Ausführungen im Rahmen der Klagebegründung führten zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger habe die vorgenannten Anträge nicht im Namen seines Vaters gestellt und auch nicht in dessen Auftrag als Bevollmächtigter unterschrieben. Auf die Definition des Schaffleischerzeugers und die Antragsberechtigung sei zudem jeweils in den Merkblättern unter Punkt 2.A hingewiesen worden. Das EU-Recht definiere eindeutig, dass nur der Schaffleischerzeuger selbst prämienberechtigt sei. Soweit vorgetragen werde, es handle sich um einen Familienbetrieb und eine gemeinsame Betriebsführung, wäre es zwar möglich gewesen, dass der Kläger für dessen Vater als Vereinigung natürlicher Personen einen gemeinsamen Antrag stellt, dies sei jedoch zu keiner Zeit erfolgt. Vielmehr habe der Kläger erklärt, Schaffleischerzeuger zu sein. Gegen die Annahme einer gemeinsamen Betriebsführung spreche zudem die Anzeige des Unternehmerwechsels. Der Begriff des Härtefalls sei in den einschlägigen EU-Verordnungen nicht geregelt; es gebe lediglich Bestimmungen für außergewöhnliche Umstände bzw. „höhere Gewalt“ (vgl. Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 48 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001). Danach könnten unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen seien, insbesondere die angeführten Fälle höherer Gewalt anerkannt werden. Als außergewöhnliche Umstände seien nach der Rechtsprechung solche Umstände anzusehen, die mit denen der höheren Gewalt vergleichbar seien (vgl. NdsOVG, B. v. 1.11.2010 - 10 LA 135/09). Die unzulässige Beantragung der Prämie durch den Kläger stelle demnach keinen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im vorgenannten Sinne dar. Bei der unzulässigen Antragstellung handle es sich auch nicht um einen offensichtlichen Irrtum (vgl. Art. 5a VO (EG) Nr. 3887/1992 bzw. Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001). Ein offensichtlicher Irrtum könne u. a. nur angenommen werden, wenn der Betriebsinhaber gutgläubig gehandelt habe (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2010 - 19 ZB 09.1290). Eine Unrichtigkeit sei dann offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei der Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelfrei ergebe (vgl. BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15.08). Derjenige, der wissentlich oder grob fahrlässig unvollständige oder unkorrekte Angaben mache, könne nicht gutgläubig annehmen, dass er die Beihilfe zu Recht erhalte. Der vorgetragenen Aufhebung der Rückforderungsbescheide vom 20. Juli 2009 liege eine andere Ausgangssituation zugrunde; die hier streitgegenständlichen Anträge seien demgegenüber vor dem Betriebsinhaberwechsel und der Mitteilung hierzu gestellt worden.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren Au 3 K 15.16 und Au 3 K 15.17 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit für das Jahr 2002 der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); im Übrigen erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist für die Jahre 2000 und 2001 als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat für diese Jahre keinen Anspruch auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger sowie einer Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch beruht auf folgenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts:

aa) Nach der grundlegenden Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 289 S. 1 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3013/89) erhielten Schaffleischerzeuger eine Prämie je Mutterschaf, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem jährlich vom EU-Agrarrat festgesetzten Grundpreis und dem (niedrigeren) durchschnittlich erzielbaren EU-Marktpreis errechnete. Aufgrund des stetig zunehmenden Tierbestandes wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl EG Nr. L 215 S. 59) eine förderfähige Obergrenze für den einzelnen Erzeuger eingeführt, und zwar auf der Zahl der im Wirtschaftsjahr 1991 prämienbegünstigten Tiere. Aufgrund dieser Zahl von Prämienansprüchen wurde dann jeweils die (jährlich neu zu berechnende) Prämie festgesetzt und ausbezahlt. Zusätzlich wurde in der letztgenannten Gemeinschaftsverordnung die Bildung einer sog. nationalen Reserve geregelt, indem bei Transaktionen von Prämienansprüchen jeweils ein Prozentsatz hiervon einbehalten und einer Reserve des jeweiligen Mitgliedsstaates zugeführt wurde. Diese frei gewordenen Prämienansprüche standen für neue Erzeuger bzw. zur Aufstockung bei bestehenden Betrieben zur Verfügung; insoweit enthält Art. 5 b Abs. 2 a) - e) der Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 (ABl EG Nr. L 215 S. 59) Regelungen hinsichtlich der verschiedenen Erzeugerkategorien (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 - 19 B 96.1618 - NuR 2000, 700).

Die Kommission erließ in der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 vom 10. Dezember 1992 Durchführungsvorschriften für die erzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 362 S. 41 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3567/92). Eine Übertragung von Prämienansprüchen ist nach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3567/92 erst wirksam geworden, wenn der Erzeuger, der die Ansprüche überträgt und/oder abtritt, und derjenige der sie erhält, dies den zuständigen Behörden angezeigt haben. Gemäß § 13 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung - a. F.) setzte die Übertragung der Prämienansprüche einen Antrag des Erzeugers voraus, der jährlich (grundsätzlich) bis zum 31. Januar gestellt werden konnte.

Zuständig für die Prämiengewährung sind bzw. waren nach § 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F. die nach Landesrecht zuständigen Stellen, in Bayern gemäß § 1 der Verordnung über die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung vom 18. Mai 1993 (in der bis 30.09.2001 gültigen Fassung) die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung. Der Antrag war grundsätzlich innerhalb des Zeitraumes vom 1. bis 31. Januar des Jahres beim Amt für Landwirtschaft zu stellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F.).

bb) Für die Antragsjahre 2000 und 2001 ist insoweit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 312 S. 1 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2467/98) maßgeblich, mit der die vorgenannte Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 aufgehoben wurde. Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 wird eine Prämie gewährt, soweit dies erforderlich ist, um einen Einkommensausfall der Schaffleischerzeuger in der Gemeinschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahres auszugleichen.

Schaffleischerzeuger ist nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 vom 27.11.1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger (Abl EG Nr. L 337 S.7 in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3493/90) der einzelne Betriebsinhaber, gleich ob natürliche oder juristische Person, der ständig mindestens zehn Mutterschafe hält und/oder die damit verbunden Risiken trägt. Zwar wurden sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 als auch die vorgenannte Verordnung (EG) Nr. 2467/98 durch die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 341 S. 3 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2529/2001) aufgehoben, sie gelten aber weiterhin für die (Wirtschafts-) Jahre 2000 und 2001 gemäß Art. 31 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 29 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001. Erzeuger sind daher die Betriebsinhaber. Hierunter versteht man nach Art. 1 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3508/92 vom 27.11.1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 355 S. 1) den einzelnen landwirtschaftlichen Erzeuger, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben. Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 ist Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung grundsätzlich der Eigentümer der Herde.

Die Kommission erließ in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom 23. Dezember 1992 Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 391 S. 36 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3887/92). Nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 können insbesondere die genannten Fälle höherer Gewalt (Todesfall des Betriebsinhabers; länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers; schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht; unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden; Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers) anerkannt werden; gemäß Abs. 2 der Vorschrift sind Fälle von höherer Gewalt mit den entsprechenden von den zuständigen Behörden anerkannten Nachweisen der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

cc) Durch Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 des Rates vom 14. Mai 1990 wurde eine Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft eingeführt (ABl EG Nr. L 132 S. 17). Als Erzeuger in einem benachteiligten Gebiet gelten nach Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 u. a. Schaffleischerzeuger, bei denen mindestens die Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes in den genannten Gebieten gelegen ist und der Schaferzeugung dient.

b) Ausgehend von diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Prämie und die vorgenannte Sonderbeihilfe für die Jahre 2000 und 2001, deren Versagung mit gegenständlichem Bescheid vom 16. Oktober 2007 erweist sich demnach als rechtmäßig.

aa) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Mutterschafprämie sind nicht gegeben. Der Kläger war in den Jahren 2000 und 2001 weder Schaffleischerzeuger noch Betriebsinhaber im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90. Ausweislich des Formblattes zur Anzeige eines Unternehmerwechsels (s. Bl. 87 der Behördenakte - Kopie der Anzeige - bzw. Bl. 194 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 17.16 - Original) zeigte der Kläger die Betriebsübernahme von seinem Vater zum 14. April 2002 unter dessen bisheriger Betriebsnummer an und erklärte zugleich, noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet zu haben. Korrespondierend dazu hatte der Vater des Klägers dem Amt für Landwirtschaft und Ernährung ... unter dem 14. April 2002 und Angabe seiner Betriebsnummer mitgeteilt, dass sein Betrieb an seinen Sohn, den Kläger, übergeben wurde. Betriebsinhaber, der nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 grundsätzlich der Eigentümer der Herde ist, war demnach in den Jahren 2000 und 2001 nicht der Kläger, sondern dessen Vater. Dieser hatte dementsprechend auch die Mehrfachanträge für die Jahre 2000 und 2001 gestellt und diesen jeweils ein Viehverzeichnis beigefügt, das als vorhandene Viehhaltung - des Betriebes des Vaters des Klägers - u. a. den vorgenannten Bestand von 36 bzw. 35 Mutterschafen am Tag der Antragstellung beinhaltete (s. Bl. 9 ff. der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 17.10).

Zudem steht einem Anspruch des Klägers auf die streitgegenständliche Prämie auch entgegen, dass er für Antragsjahre 2000 und 2001 über keine Prämienansprüche verfügte. Denn die Gewährung einer Prämie erfolgte gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 nur im Rahmen einer erzeugerspezifischen Obergrenze (Prämienansprüche).

Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt insoweit im Widerspruchsbescheid zutreffend aus, dass dem Kläger erst ab dem Prämienjahr 2003 Prämienansprüche zugeteilt wurden (s. bestandskräftiger Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 23.10.2007, Bl. 205 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 16.10). Diese Festsetzung erfolgte aufgrund des Antrages auf Übertragung von 45 Prämienansprüchen für Mutterschafe, nutzbar ab dem Jahr 2003 (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F., Bl. 203 f. der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 16.10); dabei gab der Kläger an, dass er bisher noch keine Prämienansprüche habe. Der Beklagte ist hierbei ausweislich des vorgenannten Zuteilungsbescheides von einer dauerhaften Betriebsübergabe vom Vater des Klägers an den Kläger - als Grundlage der Übertragung der Prämienansprüche - ausgegangen.

bb) Da der Kläger in den Jahren 2000 und 2001 weder Schaffleischerzeuger noch Betriebsinhaber war, scheidet auch ein Anspruch auf die vorgenannte Sonderbeihilfe für Schaffleischerzeuger nach Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 aus.

cc) Der Einwand des Klägers, es handle sich um einen Familienbetrieb und er habe die Antragsformulare bis zur Übergabe des Betriebes im Auftrag seines Vaters unterschrieben, greift demgegenüber nicht durch.

Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er die Anträge auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 (s. Bl. 67 ff. und 71 ff. der Behördenakte) als Vertreter seines Vaters stellte, führt dies vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn Betriebsinhaber und Schaffleischerzeuger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90 und infolgedessen auch prämienberechtigt war dann der Vater des Klägers, nicht jedoch der Kläger. Gegenüber dem Vater des Klägers forderte der Beklagte aber mit Bescheid vom 2. November 2007 u. a. die zunächst gewährte Prämie für Schaffleischerzeuger sowie die Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet für die Jahre 2000 und 2001 zurück (Bl. 63 der Behördenakte); dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des Verfahrens.

Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen der Klagebegründung vorträgt, er und sein Vater seien Betreiber des schaffleischproduzierenden Betriebes, steht dies in Widerspruch zur vorgenannten Anzeige des Unternehmerwechsels. Mit dieser zeigte der Kläger die Betriebsübernahme von seinem Vater zum 14. April 2002 unter dessen bisheriger Betriebsnummer an und erklärte zugleich, noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet zu haben. Ausgehend davon erfolgte, wie dargelegt, auch die Übertragung der Prämienansprüche auf den Kläger, welche im Übrigen Grundlage für Prämienbewilligungen zugunsten des Klägers sind; denn die Mutterschafprämie wird personenbezogen, nämlich dem Erzeuger gewährt (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 - 19 B 96.1618 - NuR 2000, 700). Dass es sich bei dem klägerischen Betrieb um eine Vereinigung natürlicher Personen handeln würde, die dann - anstelle des Klägers bzw. dessen Vaters - alleine Erzeuger i. S. v. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90 wäre (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 a. a. O.), ist demgegenüber nie geltend gemacht worden. Vielmehr verneinte der Kläger in den vorgenannten Anträgen auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 die Fragen nach einer „Pensionsschafhaltung“ bzw. Erzeugergemeinschaft.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Härtefall vor. Denn die vorliegende Antragstellung für die Mutterschafprämie der Jahre 2000 und 2001 durch den Kläger stellt unter Berücksichtigung der gegebenen Gesamtumstände keine außergewöhnlichen Umstände dar. Als außergewöhnliche Umstände sind nur solche Umstände anzusehen, die mit denen der höheren Gewalt vergleichbar sind (vgl. Art. 11 Abs. Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92; NdSOVG, B. v. 1.11.2010 - 10 LA 135/09 - RdL 2011, 38; B. v. 5.7.2010 - 10 LA 252/08 - RdL 2010, 279). An die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 trat für Beihilfeanträge, die sich auf Prämienzeiträume ab dem Jahr 2002 beziehen, die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 327 S. 11 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2419/2001); in dieser Verordnung werden die Fälle der höheren Gewalt als „Fälle höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher Umstände“ bezeichnet (vgl. 33. und 45. Erwägung, Art. 48 Abs. 2 der Verordnung). Einer der in Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 beispielhaft aufgeführten Fälle höherer Gewalt liegt hier eindeutig nicht vor. Nach der Rechtsprechung sind im Bereich der Agrarverordnungen unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH, U. v. 11.7.2002 - C-210/00 - Slg. 2002, I-6453 m. w. N.; U. v. 22.1.1986 - C 266/84 - Slg. 1986, I-149). Nach diesen Maßgaben stellt die unrichtige Benennung des Betriebsinhabers seitens des Klägers im Formblattantrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (s. Bl. 70 und 73 der Behördenakte) bereits kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis dar, auf das der Kläger keinen Einfluss hatte, so dass ein Härtefall ausscheidet.

Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf die begehrte Prämie mit Sonderbeihilfe für die Jahre 2000 und 2001 zu.

2. Die für das Jahre 2002 statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Oktober 2007 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 sind rechtswidrig, soweit der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 - mit welchem dem Kläger eine Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet für das Jahr 2002 gewährt wurde - konkludent aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der streitgegenständliche Bescheid steht für das Jahr 2002 inhaltlich in Widerspruch zu der vorab erfolgten Bewilligung, so dass § 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) als Rechtsgrundlage für eine konkludente Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2002 in Betracht kommt (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn.101; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 29 m. w. N.). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG). Gemäß § 10 Abs. 2 MOG sind rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die streitgegenständliche Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie unterfällt als Erzeugerprämie mit flächen- oder produktbezogener Beihilfe im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 i. V. m. § 1 MOG (in der für das Antragsjahr 2002 maßgeblichen Fassung) dem Anwendungsbereich des Gesetzes.

Da die unionsrechtlichen Bestimmungen für den (indirekten) Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch nationale Behörden keine allgemeinen Regelungen zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten kennen, ist - sofern keine speziellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestehen - grundsätzlich nationales Recht anwendbar (vgl. EuGH, U. v. 21.9.1983 - 205 - 215/82 u. a. - NJW 1984, 2024; BVerwG, U. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 7a). Im Regelfall sind daher - soweit bayerische Landesbehörden tätig werden - Art. 48, 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) maßgebend, nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG allerdings nur, soweit keine spezielleren Regelungen (des Bundesrechts) eingreifen (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010, 411 zur Rückgabe zugewiesener Zahlungsansprüche an die nationale Reserve). Als solche Regelung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. Abs. 2 Halbsatz 1 MOG anzusehen, wonach rechtswidrige bzw. rechtmäßige begünstigende Bescheide unter den genannten Voraussetzungen zwingend zurückzunehmen bzw. zu widerrufen sind, so dass ein hierauf beruhender Aufhebungsbescheid nicht bereits mangels Ermessensausübung rechtswidrig ist.

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheids durch den vorgenannten streitgegenständlichen Bescheid sind jedoch vorliegend nicht gegeben.

aa) Der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 stellt einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt dar, da der Beklagte dem Kläger die begehrte Prämie mit Zusatzprämie für das Jahr 2002 zu Recht gewährt hat. Eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides ist weder nachträglich entfallen noch nicht eingehalten worden (§ 10 Abs. 2 MOG).

(1) Maßgeblich sind insoweit Art. 3 und 4 VO (EG) Nr. 2529/2001. Danach kann Erzeugern, die in ihrem Betrieb Mutterschafe halten, auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) gewährt werden; die Mutterschafprämie wird für jedes prämienfähige Tier je Kalenderjahr und Erzeuger und innerhalb einer individuellen Obergrenze als Jahresprämie gewährt (Art. 4 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 2529/2001). „Erzeuger“ ist gemäß Art. 3 lit. a VO (EG) Nr. 2529/2001 der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht. Die Prämien werden den prämienberechtigten Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während einer nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festzusetzenden Mindestfrist in ihrem Betrieb gehalten werden; die Prämien werden ausgezahlt, sobald die in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehenen Kontrollen abgeschlossen sind, frühestens jedoch am 16. Oktober des Kalenderjahres, für das sie beantragt werden, und spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres (Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001).

Nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001 wird in Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, den Erzeugern eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Erzeugern gewährt, die 50% ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 definierten benachteiligten Gebieten bewirtschaften. Benachteiligte Gebiete schließen danach Berggebiete, andere benachteiligte Gebiete und Gebiete mit spezifischen Nachteilen ein (Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen; Abl EG Nr. L 160 S. 80).

Die insoweit maßgeblichen Durchführungsbestimmungen enthalten in Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 die „Antragsvoraussetzungen für Beihilfeanträge Tiere“. Nach Art. 12 dieser Verordnung kann ein Beihilfeantrag - unbeschadet der Vorschriften der Artikel 6 bis 11 - nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Die „Übertragung“ eines Betriebes wird in Art. 50 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2419/2001, der Begriff „Übergeber“ in Art. 50 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 2419/2001 definiert; nach Abs. 6 Satz 1 dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls entscheiden, dem Übergeber die Beihilfe zu gewähren. Nach § 4a Satz 1 Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung (a. F.) wird die Prämie abweichend von Artikel 14a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der jeweils geltenden Fassung dem Übergeber gewährt. Die Prämie wird gewährt, wenn der Übergeber alle Bedingungen für die Gewährung der Prämie im übertragenen Betrieb erfüllt (§ 4a Satz 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F.).

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Schafe/Ziegen, für die Beihilfe beantragt wurde, sind in Art. 40 VO (EG) Nr. 2419/2001 geregelt. Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe/Ziegen eine Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 36 Absatz 3 ermittelten festgestellt, so gilt danach Artikel 38 Absätze 2, 3 und 4 ab dem ersten Tier, bei dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, entsprechend. Die Vorschrift des Art. 44 VO (EG) Nr. 2419/2001 sieht Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse vor; Art. 49 dieser Verordnung regelt die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge.

(2) Nach diesen Maßgaben war für das Jahr 2002 grundsätzlich nicht der Kläger, sondern dessen Vater - als Übergeber i. S. v. § 4a Satz 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F. i. V. m. Art. 50 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 2419/2001 -prämienberechtigt; dieser hat seinen diesbezüglichen bestimmbaren künftigen Anspruch durch Vereinbarung vom 5. Juni 2002 (s. übereinstimmende Erklärung auf dem Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels, Bl. 87 der Behördenakte; § 398 BGB analog) auf den Kläger übertragen. Damit ist dieser an die Stelle seines Vaters getreten, so dass der Beklagte nachfolgend zutreffend dem Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 die streitgegenständlichen Prämien gewährte. Die Rückforderung der Prämie für das Jahr 2002 mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. November 2007, die konkludent die Aufhebung der Bewilligung mit einschließt, steht insoweit nicht entgegen, denn diese erfolgte als actus contrarius nicht gegenüber dem Kläger, sondern lediglich gegenüber dessen Vater.

Der Vater des Klägers erfüllte als Erzeuger, der für das Jahr 2002 über 45 Prämienansprüche verfügte, die Anspruchsvoraussetzungen für die streitgegenständlichen Prämien (Art. 4 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 (EG) Nr. 2529/2001, Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999). Der Beklagte ging, wie dargelegt, aufgrund der mitgeteilten Betriebsübernahme zum 14. April 2002 von einer dauerhaften Betriebsübergabe vom Vater des Klägers an den Kläger aus (Art. 50 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2419/2001). Den vorab vollständig und - unter Berücksichtigung der verlängerten Antragsfrist - rechtzeitig eingereichten Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 2002 unter der Betriebsnummer des Vaters des Klägers stellte zwar der Kläger. Diese Antragstellung war jedoch nach den Darlegungen des Klägers von „der Vollmacht des Vaters gedeckt“, erfolgte also innerhalb der dem Kläger zustehenden Vertretungsmacht. Die betriebs- bzw. unternehmensbezogene Antragstellung erfolgte dabei unter der Betriebsnummer des Vaters; im nachfolgenden Mehrfachantrag 2002 für diesen Betrieb ist unter der vorgenannten Betriebsnummer der Vater des Klägers als Antragsteller eingetragen und zugleich auf dem Deckblatt angekreuzt, dass der Antragsteller für das Jahr 2002 die Mutterschafprämie beantragt habe, so dass sich hier - bereits aus den Umständen - eine Antragstellung für den vormaligen Betrieb des Vaters ergibt (§ 164 Satz 2 BGB; Valenthin in Bamberger/Roth, Beckscher Online-Kommentar, BGB, Stand: 1.11.2013, § 164 Rn. 48), der die Voraussetzungen für die Prämie erfüllte. Zumal das Amt für Landwirtschaft ... im Rahmen der Anhörung vom 9. Mai 2007 festhielt, dass der Vater des Klägers bis 2002 seinen Mehrfachantrag „durch seinen Sohn persönlich“ habe stellen lassen; bisher sei bei allen Anträgen der Kläger, dessen Vater aber nie selbst zur Antragsabgabe erschienen. Nach dem Vortrag des Klägers forderte die Behörde keine Vollmachtsurkunde, was von Seiten des Beklagten nicht bestritten wurde. Eine Zurückweisung der Antragstellung vor Kenntnis der Bevollmächtigung erfolgte demnach nicht (vgl. § 174 Satz 1 und 2 BGB). Dementsprechend ging auch der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid davon aus, dass der Kläger im Rahmen dieser Antragstellung im Auftrag seines Vaters handelte und „erst mit der Übergabe am 14. April 2002“ Betriebsinhaber geworden ist (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid); Zweifel, ob - soweit der Betriebsübernahme (zunächst) tatsächlich lediglich ein mündlicher „Übergabe“- bzw. Pachtvertrag zugrunde gelegen sein sollte - dieser ggf. auch mit Blick auf die Vorschriften des Landpachtvertrages überhaupt wirksam geschlossen worden ist, können daher vorliegend dahinstehen. Aufgrund der o. g. vorab mitgeteilten Übertragung des diesbezüglichen Anspruchs durch Vereinbarung vom 5. Juni 2002 (s. eingereichtes Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels) wurden die verfahrensgegenständlichen Prämien mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 dem Kläger gewährt und auch ausbezahlt.

Zudem konnte im vorliegenden Fall die unrichtige Benennung des Betriebsinhabers im Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger jederzeit berichtigt werden, denn unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände liegt hier ein offensichtlicher Irrtum i. S. v. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor. Die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. VG Braunschweig, U. v. 9.4.2008 - 2 A 112/07; U. v. 17.7.2007 - 2 A 24/07; VG Hannover, U. v. 27.2.2008 - 11 A 4840/07, 11 A 2954/06 - jeweils unveröffentlicht, zitiert nach Busse/Haarstrich, AUR 2009, 1 ff., zu vorliegenden offensichtlichen Irrtümern). Nach der Rechtsprechung ist auch die Benennung des Antragstellers als offensichtlicher Irrtum in Betracht zu ziehen (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Die vorgenannte Vorschrift erklärt eine Berichtigung „jederzeit“ für möglich (zum Fehlen von Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht und zum Gebot, den Rechtsbegriff des offensichtlichen Fehlers weit auszulegen, vgl. NdsOVG, U. v. 11.6.2003 - 10 LB 27/03 - RdL 2003, 329 zum offensichtlichen Fehler i. S. v. Art 5a VO (EWG) 3887/92 unter Bezugnahme auf eine Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission und auf die Entscheidung des EuGH, U. v. 16.5.2002 - C-63/00 - AgrarR 2002, 3189). Hieraus ergibt sich, dass das Gemeinschaftsrecht bei Irrtümern jedweder Art dem Landwirt dann keine wirtschaftlichen Nachteile auferlegen will, wenn bei ihm eindeutig weder Unregelmäßigkeit noch Betrug zu besorgen sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Einer Berichtigung des Antragstellers kann auch nicht die Besorgnis einer Auswechslung des Verfahrensgegenstandes entgegengehalten werden; die verfahrensgegenständlichen Leistungen knüpfen begrifflich und inhaltlich an den landwirtschaftlichen Betrieb an; dieser wird eindeutig durch die beim Landwirtschaftsamt vorhandenen Daten identifiziert (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 a. a. O.). „Offensichtlichkeit“ bedeutet, dass die Unrichtigkeit für denjenigen, der die zutreffenden Daten kennt, eindeutig ist (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 a. a. O. unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162). Danach liegt ein offensichtlicher Irrtum i. S. v. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor, wenn sich die Unrichtigkeit der Angabe im Antrag aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei ergibt und wenn der Antragsteller in gutem Glauben gehandelt hat (vgl. BVerwG, B. v. 29.2.2012 - 3 B 81/11 - NL-BzAR 2012, 165; U. v. 26.8.2009 a. a. O., im zugrundeliegenden Fall konnte die Unrichtigkeit der Angaben nur im Wege des Abgleichs mit dem Datenbestand des Katasteramtes festgestellt werden; NdsOVG, U. v. 23.5.2013 - 10 LB 133/10 - RdL 2013, 312). Gutgläubigkeit kann nur bejaht werden, wenn der unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht.

Vorliegend ergibt sich die Unrichtigkeit der Benennung des Antragstellers im Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 2002 aus den dargelegten o. g. Angaben, insbesondere der eingetragenen Betriebsnummer sowie der angegebenen Prämienansprüche, die für 2002 nicht dem Kläger, sondern dessen Vater zugeteilt waren. Mit Blick auf die unverändert gebliebene Betriebsnummer lagen hier augenfällig widersprüchliche Angaben innerhalb eines Antragformulars vor, dies war für die Behörde auch offensichtlich (vgl. VBH BW, U. v. 8.4.2014 - 10 S 2067/12 - DÖV 2014, 633; juris Rn. 38). Angesichts der Weite des Rechtsbegriffs des „offensichtlichen Irrtums“ kommt es entscheidend darauf an, dass Betrug und Unregelmäßigkeit ausgeschlossen sind, dass also feststeht, dass die unrichtigen Angaben in gutem Glauben gemacht worden sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Alle im vorgenannten Arbeitsdokument der Europäischen Kommission erwähnten Hilfestellungen beziehen sich hierauf. Die unzutreffende Benennung des Antragstellers beruht hier offensichtlich auf einer Fehleinschätzung des Klägers, der im Auftrag bzw. als Vertreter seines Vaters handelte; auch ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein ähnlicher Fehler nach dessen Aufdeckung (im Jahr 2005) nochmals unterlaufen ist. Andere Motive sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Behörde, der bei der Entscheidung über das konkludente Berichtigungsbegehren kein Ermessen zustand, ist hier demnach von einem offensichtlichen Irrtum auszugehen. Allein die - seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragene - Tatsache, dass der Kläger den Namen des Antragstellers auf dem Antragsformular selbst eingetragen hat, führt nach diesen Maßgaben unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

bb) Selbst wenn die Antragstellung des Klägers für den vormaligen Betrieb des Vaters mangels Erkennbarkeit verneint und mit Blick auf die dann zunächst unrichtige Benennung des Antragstellers der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 als - im Zeitpunkt des Erlasses - rechtswidrig angesehen werden würde, rechtfertigt dies nicht eine Aufhebung und Rückforderung der gewährten Prämie (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG).

Über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen ist nach nationalem Recht zu entscheiden, soweit es an einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung fehlt (BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162 m. w. N.; U. v. 6.6.1991 - BVerwG 3 C 46.86 - BVerwGE 88, 278). Die gemeinschaftsrechtliche Regelung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems enthält zwar seit der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 212 S. 23) in Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 391 S. 36) genauere Bestimmungen über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, die weitgehend unverändert in Art. 49 der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 2419/2001 übernommen worden sind. Dies führt dazu, dass einige wichtige Teilaspekte wie etwa der Vertrauensschutz seither gemeinschaftsrechtlich geregelt sind (vgl. BVerwG, B. v. 29.3.2005 - BVerwG 3 B 117.04 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112 = AUR 2005, 301). Die gemeinschaftsrechtliche Regelung ist aber unverändert nicht abschließend. So begründet Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zwar die materiell-rechtliche Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge, enthält aber nicht zugleich auch die verfahrensrechtliche Ermächtigung der nationalen Behörden zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und zum Erlass von Rückforderungsbescheiden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2003 - BVerwG 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44 S. 14 f. = NVwZ-RR 2004, 413). Insoweit ist deshalb weiterhin auf nationales Recht zurückzugreifen.

Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, dass der Kläger hinsichtlich des Jahres 2002 eine unrichtige Benennung des Antragstellers vorgenommen habe. Das Versehen des Klägers erfüllt jedoch den Tatbestand des offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001. Der Kläger konnte daher diese Benennung jederzeit ändern. Daher liegt keine Übererklärung bzw. Falschangabe vor. Anlass für eine Aufhebung der Bewilligung im Wege der Sanktion bestand demnach nicht (vgl. Art. 40, 44, 49 VO (EG) Nr. 2419/2001; BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162). Die Prämien wurden also nicht zu Unrecht an den Kläger bezahlt, so dass Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht greift. Soweit daher insoweit Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG ergänzend für anwendbar erachtet wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Falle offensichtlicher Unrichtigkeiten ist es dem Kläger als Begünstigten nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht verwehrt, sich auf Vertrauensschutz - der einer Rücknahme entgegensteht - zu berufen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 118).

Demnach ist der angefochtene Bescheid vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2014 rechtswidrig, soweit der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 konkludent aufgehoben wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren war dabei anzuerkennen, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist dabei nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 18).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.487,64 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.10

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. April 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 411

Hauptpunkte: Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger; Sonderbeihilfe bzw. Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Sonderprämie für Schaffleischerzeuger

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 am 28. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 wird aufgehoben, soweit für das Jahr 2002 konkludent der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Prämie für Schaffleischerzeuger mit Sonderbeihilfe bzw. Zusatzprämie für die Jahre 2000, 2001 und 2002.

1. Der Kläger beantragte am 28. Januar 2000 eine Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für insgesamt 34 Mutterschafe und erklärte hierbei, über 34 Prämienansprüche für Mutterschafe zu verfügen. Zudem gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet. Er verpflichtete sich, bis spätestens 15. Mai 2000 den Flächennachweis einzureichen. Nach dem Bestandsregister hielt er am Tag der Antragstellung 36 prämienfähige Mutterschafe in seinem Betrieb.

Am 31. Januar 2001 beantragte der Kläger die Prämie für Schaffleischerzeuger für insgesamt 34 Mutterschafe und erklärte, über 34 Prämienansprüche für Mutterschafe zu verfügen. Zugleich gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die vorgenannte Sonderbeihilfe. Er verpflichtete sich, den Flächennachweis fristgerecht einzureichen. Nach dem beigefügten Bestandsregister hielt er am Tag der Antragstellung 35 prämienfähige Mutterschafe.

Die Prämien für Schaffleischerzeuger und die Sonderbeihilfen für die Jahre 2000 und 2001 wurden mit Bescheiden vom 22. September 2000, 22. Februar und 31. August 2001 sowie 20. Februar 2002 dem Vater des Klägers gewährt.

Der Kläger beantragte am 27. Februar 2002 für insgesamt 41 Mutterschafe die vorgenannte Prämie und erklärte, über 45 Prämienansprüche zu verfügen. Zugleich gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die Zusatzprämie für Erzeuger im benachteiligten Gebiet. Er verpflichtete sich, den Flächennachweis fristgerecht einzureichen. Nach dem Bestandsregister hielt der Kläger am Tag der Antragstellung 41 prämienfähige Mutterschafe in seinem Betrieb. Am 16. April 2002 teilte der Kläger mit, dass sich die Zahl der prämienfähigen Mutterschafe auf 39 reduziert habe.

Der Vater des Klägers teilte dem vormaligen Amt für Landwirtschaft ... (mit Schreiben vom 14.4.2002, eingegangen 16.4.2002) die Betriebsübergabe an den Kläger mit und bat um Mitteilung, falls diesem dadurch Nachteile entstehen könnten. Zudem zeigten der Kläger und dessen Vater die Betriebsübernahme zum 14. April 2002 mit dem (am 7.6.2002 eingegangenen) Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels an. Sie erklärten hierbei, dass die mit dem Mehrfachantrag beantragten und noch auszuzahlenden Forderungen oder Tierprämien im Jahr des Unternehmerwechsels ganz an den Übernehmer auszuzahlen seien (s. Bl. 87 der Behördenakte).

Die Mehrfachanträge für die Jahre 2000 bis 2002 (eingegangen am 5.5.2000, 15.5.2001 und 14.5.2002, s. Bl. 17 f., 25 f., 34 f. der Behördenakte in der Streitsache Au 3 K 15.17) beinhalten jeweils den Vater des Klägers - der den Betrieb im Nebenerwerb bewirtschaftete - als Antragsteller der Fördermaßnahmen (u. a. der Mutterschafprämie); der Kläger leistete hierzu jeweils die Unterschrift.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 wurde dem Kläger für das Jahr 2002 eine Prämie für Schaffleischerzeuger (mit Zusatzprämie) von 1.132,95 Euro gewährt.

Nachdem bei der Bearbeitung des Antrags nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 (vom12.5.2005 BIBL-Antrag wegen Investitionen) u. a. Unstimmigkeiten zwischen Betriebsinhaber und Antragsteller in den Anträgen für die Prämien zugunsten der Schaffleischerzeuger der Jahre 1999 bis 2002 festgestellt worden waren, erfolgte beim Landwirtschaftsamt ... am 9. Mai 2007 eine Anhörung des Klägers sowie dessen Vaters. Diese erklärten dabei u. a., dass der Betrieb zum 14. April 2002 mündlich an den Kläger übergeben worden sei. Der Vater des Klägers teilte (am 14.8.2007) mit, dass der Kläger bevollmächtigt gewesen sei, die Mehrfachanträge 1999 bis 2001 zu stellen (s. Blatt 15, 22 der Behördenakte Au 3 K 15.17).

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 wurden daraufhin die drei vorgenannten Anträge des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, Betriebsinhaber und Halter der Schafe sei bis 14. April 2002 nicht der Antragsteller, sondern dessen Vater gewesen. Da der Kläger im Rahmen der Antragstellung nur im Auftrag seines Vaters gehandelt habe, sei er nicht Betriebsinhaber und Halter der Schafe und demnach nicht antragsberechtigt für die Mutterschafprämie. Zudem verfüge er nicht über die erforderlichen Prämienansprüche. Im Rahmen der vorgenannten Anhörung habe sich ergeben, dass die Übertragung der Prämienansprüche auf den Kläger erst mit der Meldung zur Hofübergabe (eingegangen am 7.6.2002) erfolgen sollte. Die nachträgliche Übertragung der Zahlungsansprüche wäre damit frühestens zum 7. Juni 2002 möglich, d. h. erst ab dem Jahr 2003 wirksam. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. November 2007 ließ der Kläger hiergegen Widerspruch erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dessen Vater eine einvernehmliche Übergabe des Betriebes aus Altersgründen erfolgt sei. Antragstellungen des Sohnes vor der Bekanntgabe der Übergabe seien von der Vollmacht des Vaters gedeckt.

Mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 2. November 2007 forderte der Beklagte die Prämie für Schaffleischerzeuger vom Vater des Klägers für die Jahre 2000, 2001 und 2002 zurück (Bl. 63 der Behördenakte).

2. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den vorgenannten Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nicht Schaffleischerzeuger. Für die Antragsjahre 2000 und 2001 ergebe sich die Definition des Erzeugers aus Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3493/90. Betriebsinhaber sei danach grundsätzlich der Eigentümer der Herde. Die Voraussetzungen für Erzeuger im benachteiligten Gebiet beinhalte Art. 2 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3493/90. Für das Antragsjahr 2002 ergebe sich die Definition des Erzeugers aus Art. 3 der VO (EG) Nr. 2529/2001. Erzeuger sei danach der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schafhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht. Die Voraussetzungen für Erzeuger im benachteiligten Gebiet folgten aus Art. 5 VO (EG) Nr. 2529/2001. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Jahre 2000 bis 2002 nicht Betriebsinhaber gewesen, dies sei er erst mit der Übergabe am 14. April 2002 geworden. Zudem habe sein Vater im Rahmen der Anhörung am 9. Mai 2007 ausgeführt, sein Sohn habe seit dem Jahr 1999 in seinem Auftrag die Geschäfte des landwirtschaftlichen Betriebes geführt (s. Bl. 93 ff. der Behördenakte). Ebenso hätten der Kläger und dessen Vater im Antrag auf Übertragung der Prämienansprüche für das Jahr 2003 erklärt, dass die Übertragung im Zeitraum vom 1. März 2002 bis 31. Januar 2003 erfolge, um für 2003 wirksam zu werden. Zugleich sei darin angegeben worden, dass es sich um eine Übertragung „dauerhaft mit Betrieb“ handle, ansonsten wären 15% der Prämienansprüche in die nationale Reserve eingezogen worden. Darüber hinaus verfüge der Kläger nicht über Prämienansprüche für Mutterschafe. Die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger erfolge auf der Basis erzeugerspezifischer Obergrenzen (Prämienansprüche), die auch übertragen werden könnten (vgl. Art. 6 VO (EG) Nr. 2467/1998 bzw. Art. 8, 9 und 10 VO (EG) Nr. 2529/2001). Dem Kläger seien erstmals mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 rückwirkend ab dem Prämienjahr 2003 Prämienansprüche zugeteilt worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig und entspreche auch den Angaben des Klägers sowie dessen Vaters im entsprechenden Antrag vom 22. Oktober 2007. Demgegenüber habe der Kläger bis einschließlich 2002 über keine Prämienansprüche verfügt, diese seien gegenüber dem Vater des Klägers mit Bescheiden vom 4. Dezember 1998 auf 34 sowie vom 24. Januar 2002 auf 45 festgesetzt worden. Der Kläger verfüge auch nicht über mehr als 50% Flächen im benachteiligten Gebiet bzw. habe hierfür nicht fristgerecht den erforderlichen Nachweis (Flächennachweis) erbracht. Ausweislich des Formblatts „Anzeige eines Unternehmerwechsels“ habe der Kläger erst mit der Übergabe des Betriebes am 14. April 2002 über die Flächen seines Vaters verfügt. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, Wanderschäfer zu sein.

3. Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, ihm die Schaffleischerzeugerprämie für die Jahre 2000 und 2001 zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Betrieb des Klägers sei ein Familienbetrieb, den dieser zusammen mit seinem Vater als erfolgreichen und prämierten Schafhaltungsbetrieb führe. Der Kläger habe die Antragsformulare im Auftrag seines Vaters unterschrieben, eine besondere Bevollmächtigung sei durch die Behörde nie gefordert worden. Beanstandungen gegen eine sachgerechte Bewirtschaftung und eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes seien von den landwirtschaftlichen Förder- und Bewertungsstellen zu keiner Zeit erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nun aus „formalistischen Gründen“ angenommen werde, der falsche Betriebsführer und -inhaber habe Förderanträge gestellt. Der Kläger und dessen Vater hätten Anspruch auf Mutterschafprämien, beide seien Betriebsführer und Betreiber des schaffleischproduzierenden Betriebes. Die Förderung diene nicht der Prüfung formaler Umstände, sondern dazu, ordnungsgemäß wirtschaftende und mit Erfolg geführte Betriebe bzw. deren Betreiber zu unterstützen. Die Versagung der Prämie sei bei korrekter Anwendung der Bestimmungen nicht sachgerecht. Es handle sich vorliegend um einen Familienbetrieb, der nicht als Einzelbetrieb des Klägers bzw. seines Vaters angesehen werden könne. Es sei ein Härtefall gegeben, da die Betriebsführung ordnungsgemäß erfolgt sei.

4. Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, hierzu werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Ausführungen im Rahmen der Klagebegründung führten zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger habe die vorgenannten Anträge nicht im Namen seines Vaters gestellt und auch nicht in dessen Auftrag als Bevollmächtigter unterschrieben. Auf die Definition des Schaffleischerzeugers und die Antragsberechtigung sei zudem jeweils in den Merkblättern unter Punkt 2.A hingewiesen worden. Das EU-Recht definiere eindeutig, dass nur der Schaffleischerzeuger selbst prämienberechtigt sei. Soweit vorgetragen werde, es handle sich um einen Familienbetrieb und eine gemeinsame Betriebsführung, wäre es zwar möglich gewesen, dass der Kläger für dessen Vater als Vereinigung natürlicher Personen einen gemeinsamen Antrag stellt, dies sei jedoch zu keiner Zeit erfolgt. Vielmehr habe der Kläger erklärt, Schaffleischerzeuger zu sein. Gegen die Annahme einer gemeinsamen Betriebsführung spreche zudem die Anzeige des Unternehmerwechsels. Der Begriff des Härtefalls sei in den einschlägigen EU-Verordnungen nicht geregelt; es gebe lediglich Bestimmungen für außergewöhnliche Umstände bzw. „höhere Gewalt“ (vgl. Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 48 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001). Danach könnten unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen seien, insbesondere die angeführten Fälle höherer Gewalt anerkannt werden. Als außergewöhnliche Umstände seien nach der Rechtsprechung solche Umstände anzusehen, die mit denen der höheren Gewalt vergleichbar seien (vgl. NdsOVG, B. v. 1.11.2010 - 10 LA 135/09). Die unzulässige Beantragung der Prämie durch den Kläger stelle demnach keinen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im vorgenannten Sinne dar. Bei der unzulässigen Antragstellung handle es sich auch nicht um einen offensichtlichen Irrtum (vgl. Art. 5a VO (EG) Nr. 3887/1992 bzw. Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001). Ein offensichtlicher Irrtum könne u. a. nur angenommen werden, wenn der Betriebsinhaber gutgläubig gehandelt habe (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2010 - 19 ZB 09.1290). Eine Unrichtigkeit sei dann offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei der Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelfrei ergebe (vgl. BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15.08). Derjenige, der wissentlich oder grob fahrlässig unvollständige oder unkorrekte Angaben mache, könne nicht gutgläubig annehmen, dass er die Beihilfe zu Recht erhalte. Der vorgetragenen Aufhebung der Rückforderungsbescheide vom 20. Juli 2009 liege eine andere Ausgangssituation zugrunde; die hier streitgegenständlichen Anträge seien demgegenüber vor dem Betriebsinhaberwechsel und der Mitteilung hierzu gestellt worden.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren Au 3 K 15.16 und Au 3 K 15.17 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit für das Jahr 2002 der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); im Übrigen erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist für die Jahre 2000 und 2001 als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat für diese Jahre keinen Anspruch auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger sowie einer Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch beruht auf folgenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts:

aa) Nach der grundlegenden Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 289 S. 1 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3013/89) erhielten Schaffleischerzeuger eine Prämie je Mutterschaf, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem jährlich vom EU-Agrarrat festgesetzten Grundpreis und dem (niedrigeren) durchschnittlich erzielbaren EU-Marktpreis errechnete. Aufgrund des stetig zunehmenden Tierbestandes wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl EG Nr. L 215 S. 59) eine förderfähige Obergrenze für den einzelnen Erzeuger eingeführt, und zwar auf der Zahl der im Wirtschaftsjahr 1991 prämienbegünstigten Tiere. Aufgrund dieser Zahl von Prämienansprüchen wurde dann jeweils die (jährlich neu zu berechnende) Prämie festgesetzt und ausbezahlt. Zusätzlich wurde in der letztgenannten Gemeinschaftsverordnung die Bildung einer sog. nationalen Reserve geregelt, indem bei Transaktionen von Prämienansprüchen jeweils ein Prozentsatz hiervon einbehalten und einer Reserve des jeweiligen Mitgliedsstaates zugeführt wurde. Diese frei gewordenen Prämienansprüche standen für neue Erzeuger bzw. zur Aufstockung bei bestehenden Betrieben zur Verfügung; insoweit enthält Art. 5 b Abs. 2 a) - e) der Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 (ABl EG Nr. L 215 S. 59) Regelungen hinsichtlich der verschiedenen Erzeugerkategorien (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 - 19 B 96.1618 - NuR 2000, 700).

Die Kommission erließ in der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 vom 10. Dezember 1992 Durchführungsvorschriften für die erzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 362 S. 41 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3567/92). Eine Übertragung von Prämienansprüchen ist nach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3567/92 erst wirksam geworden, wenn der Erzeuger, der die Ansprüche überträgt und/oder abtritt, und derjenige der sie erhält, dies den zuständigen Behörden angezeigt haben. Gemäß § 13 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung - a. F.) setzte die Übertragung der Prämienansprüche einen Antrag des Erzeugers voraus, der jährlich (grundsätzlich) bis zum 31. Januar gestellt werden konnte.

Zuständig für die Prämiengewährung sind bzw. waren nach § 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F. die nach Landesrecht zuständigen Stellen, in Bayern gemäß § 1 der Verordnung über die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung vom 18. Mai 1993 (in der bis 30.09.2001 gültigen Fassung) die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung. Der Antrag war grundsätzlich innerhalb des Zeitraumes vom 1. bis 31. Januar des Jahres beim Amt für Landwirtschaft zu stellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F.).

bb) Für die Antragsjahre 2000 und 2001 ist insoweit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 312 S. 1 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2467/98) maßgeblich, mit der die vorgenannte Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 aufgehoben wurde. Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 wird eine Prämie gewährt, soweit dies erforderlich ist, um einen Einkommensausfall der Schaffleischerzeuger in der Gemeinschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahres auszugleichen.

Schaffleischerzeuger ist nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 vom 27.11.1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger (Abl EG Nr. L 337 S.7 in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3493/90) der einzelne Betriebsinhaber, gleich ob natürliche oder juristische Person, der ständig mindestens zehn Mutterschafe hält und/oder die damit verbunden Risiken trägt. Zwar wurden sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 als auch die vorgenannte Verordnung (EG) Nr. 2467/98 durch die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 341 S. 3 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2529/2001) aufgehoben, sie gelten aber weiterhin für die (Wirtschafts-) Jahre 2000 und 2001 gemäß Art. 31 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 29 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001. Erzeuger sind daher die Betriebsinhaber. Hierunter versteht man nach Art. 1 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3508/92 vom 27.11.1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 355 S. 1) den einzelnen landwirtschaftlichen Erzeuger, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben. Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 ist Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung grundsätzlich der Eigentümer der Herde.

Die Kommission erließ in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom 23. Dezember 1992 Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 391 S. 36 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3887/92). Nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 können insbesondere die genannten Fälle höherer Gewalt (Todesfall des Betriebsinhabers; länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers; schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht; unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden; Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers) anerkannt werden; gemäß Abs. 2 der Vorschrift sind Fälle von höherer Gewalt mit den entsprechenden von den zuständigen Behörden anerkannten Nachweisen der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

cc) Durch Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 des Rates vom 14. Mai 1990 wurde eine Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft eingeführt (ABl EG Nr. L 132 S. 17). Als Erzeuger in einem benachteiligten Gebiet gelten nach Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 u. a. Schaffleischerzeuger, bei denen mindestens die Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes in den genannten Gebieten gelegen ist und der Schaferzeugung dient.

b) Ausgehend von diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Prämie und die vorgenannte Sonderbeihilfe für die Jahre 2000 und 2001, deren Versagung mit gegenständlichem Bescheid vom 16. Oktober 2007 erweist sich demnach als rechtmäßig.

aa) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Mutterschafprämie sind nicht gegeben. Der Kläger war in den Jahren 2000 und 2001 weder Schaffleischerzeuger noch Betriebsinhaber im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90. Ausweislich des Formblattes zur Anzeige eines Unternehmerwechsels (s. Bl. 87 der Behördenakte - Kopie der Anzeige - bzw. Bl. 194 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 17.16 - Original) zeigte der Kläger die Betriebsübernahme von seinem Vater zum 14. April 2002 unter dessen bisheriger Betriebsnummer an und erklärte zugleich, noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet zu haben. Korrespondierend dazu hatte der Vater des Klägers dem Amt für Landwirtschaft und Ernährung ... unter dem 14. April 2002 und Angabe seiner Betriebsnummer mitgeteilt, dass sein Betrieb an seinen Sohn, den Kläger, übergeben wurde. Betriebsinhaber, der nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 grundsätzlich der Eigentümer der Herde ist, war demnach in den Jahren 2000 und 2001 nicht der Kläger, sondern dessen Vater. Dieser hatte dementsprechend auch die Mehrfachanträge für die Jahre 2000 und 2001 gestellt und diesen jeweils ein Viehverzeichnis beigefügt, das als vorhandene Viehhaltung - des Betriebes des Vaters des Klägers - u. a. den vorgenannten Bestand von 36 bzw. 35 Mutterschafen am Tag der Antragstellung beinhaltete (s. Bl. 9 ff. der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 17.10).

Zudem steht einem Anspruch des Klägers auf die streitgegenständliche Prämie auch entgegen, dass er für Antragsjahre 2000 und 2001 über keine Prämienansprüche verfügte. Denn die Gewährung einer Prämie erfolgte gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 nur im Rahmen einer erzeugerspezifischen Obergrenze (Prämienansprüche).

Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt insoweit im Widerspruchsbescheid zutreffend aus, dass dem Kläger erst ab dem Prämienjahr 2003 Prämienansprüche zugeteilt wurden (s. bestandskräftiger Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 23.10.2007, Bl. 205 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 16.10). Diese Festsetzung erfolgte aufgrund des Antrages auf Übertragung von 45 Prämienansprüchen für Mutterschafe, nutzbar ab dem Jahr 2003 (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F., Bl. 203 f. der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 16.10); dabei gab der Kläger an, dass er bisher noch keine Prämienansprüche habe. Der Beklagte ist hierbei ausweislich des vorgenannten Zuteilungsbescheides von einer dauerhaften Betriebsübergabe vom Vater des Klägers an den Kläger - als Grundlage der Übertragung der Prämienansprüche - ausgegangen.

bb) Da der Kläger in den Jahren 2000 und 2001 weder Schaffleischerzeuger noch Betriebsinhaber war, scheidet auch ein Anspruch auf die vorgenannte Sonderbeihilfe für Schaffleischerzeuger nach Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 aus.

cc) Der Einwand des Klägers, es handle sich um einen Familienbetrieb und er habe die Antragsformulare bis zur Übergabe des Betriebes im Auftrag seines Vaters unterschrieben, greift demgegenüber nicht durch.

Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er die Anträge auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 (s. Bl. 67 ff. und 71 ff. der Behördenakte) als Vertreter seines Vaters stellte, führt dies vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn Betriebsinhaber und Schaffleischerzeuger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90 und infolgedessen auch prämienberechtigt war dann der Vater des Klägers, nicht jedoch der Kläger. Gegenüber dem Vater des Klägers forderte der Beklagte aber mit Bescheid vom 2. November 2007 u. a. die zunächst gewährte Prämie für Schaffleischerzeuger sowie die Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet für die Jahre 2000 und 2001 zurück (Bl. 63 der Behördenakte); dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des Verfahrens.

Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen der Klagebegründung vorträgt, er und sein Vater seien Betreiber des schaffleischproduzierenden Betriebes, steht dies in Widerspruch zur vorgenannten Anzeige des Unternehmerwechsels. Mit dieser zeigte der Kläger die Betriebsübernahme von seinem Vater zum 14. April 2002 unter dessen bisheriger Betriebsnummer an und erklärte zugleich, noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet zu haben. Ausgehend davon erfolgte, wie dargelegt, auch die Übertragung der Prämienansprüche auf den Kläger, welche im Übrigen Grundlage für Prämienbewilligungen zugunsten des Klägers sind; denn die Mutterschafprämie wird personenbezogen, nämlich dem Erzeuger gewährt (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 - 19 B 96.1618 - NuR 2000, 700). Dass es sich bei dem klägerischen Betrieb um eine Vereinigung natürlicher Personen handeln würde, die dann - anstelle des Klägers bzw. dessen Vaters - alleine Erzeuger i. S. v. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90 wäre (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 a. a. O.), ist demgegenüber nie geltend gemacht worden. Vielmehr verneinte der Kläger in den vorgenannten Anträgen auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 die Fragen nach einer „Pensionsschafhaltung“ bzw. Erzeugergemeinschaft.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Härtefall vor. Denn die vorliegende Antragstellung für die Mutterschafprämie der Jahre 2000 und 2001 durch den Kläger stellt unter Berücksichtigung der gegebenen Gesamtumstände keine außergewöhnlichen Umstände dar. Als außergewöhnliche Umstände sind nur solche Umstände anzusehen, die mit denen der höheren Gewalt vergleichbar sind (vgl. Art. 11 Abs. Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92; NdSOVG, B. v. 1.11.2010 - 10 LA 135/09 - RdL 2011, 38; B. v. 5.7.2010 - 10 LA 252/08 - RdL 2010, 279). An die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 trat für Beihilfeanträge, die sich auf Prämienzeiträume ab dem Jahr 2002 beziehen, die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 327 S. 11 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2419/2001); in dieser Verordnung werden die Fälle der höheren Gewalt als „Fälle höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher Umstände“ bezeichnet (vgl. 33. und 45. Erwägung, Art. 48 Abs. 2 der Verordnung). Einer der in Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 beispielhaft aufgeführten Fälle höherer Gewalt liegt hier eindeutig nicht vor. Nach der Rechtsprechung sind im Bereich der Agrarverordnungen unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH, U. v. 11.7.2002 - C-210/00 - Slg. 2002, I-6453 m. w. N.; U. v. 22.1.1986 - C 266/84 - Slg. 1986, I-149). Nach diesen Maßgaben stellt die unrichtige Benennung des Betriebsinhabers seitens des Klägers im Formblattantrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (s. Bl. 70 und 73 der Behördenakte) bereits kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis dar, auf das der Kläger keinen Einfluss hatte, so dass ein Härtefall ausscheidet.

Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf die begehrte Prämie mit Sonderbeihilfe für die Jahre 2000 und 2001 zu.

2. Die für das Jahre 2002 statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Oktober 2007 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 sind rechtswidrig, soweit der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 - mit welchem dem Kläger eine Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet für das Jahr 2002 gewährt wurde - konkludent aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der streitgegenständliche Bescheid steht für das Jahr 2002 inhaltlich in Widerspruch zu der vorab erfolgten Bewilligung, so dass § 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) als Rechtsgrundlage für eine konkludente Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2002 in Betracht kommt (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn.101; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 29 m. w. N.). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG). Gemäß § 10 Abs. 2 MOG sind rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die streitgegenständliche Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie unterfällt als Erzeugerprämie mit flächen- oder produktbezogener Beihilfe im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 i. V. m. § 1 MOG (in der für das Antragsjahr 2002 maßgeblichen Fassung) dem Anwendungsbereich des Gesetzes.

Da die unionsrechtlichen Bestimmungen für den (indirekten) Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch nationale Behörden keine allgemeinen Regelungen zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten kennen, ist - sofern keine speziellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestehen - grundsätzlich nationales Recht anwendbar (vgl. EuGH, U. v. 21.9.1983 - 205 - 215/82 u. a. - NJW 1984, 2024; BVerwG, U. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 7a). Im Regelfall sind daher - soweit bayerische Landesbehörden tätig werden - Art. 48, 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) maßgebend, nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG allerdings nur, soweit keine spezielleren Regelungen (des Bundesrechts) eingreifen (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010, 411 zur Rückgabe zugewiesener Zahlungsansprüche an die nationale Reserve). Als solche Regelung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. Abs. 2 Halbsatz 1 MOG anzusehen, wonach rechtswidrige bzw. rechtmäßige begünstigende Bescheide unter den genannten Voraussetzungen zwingend zurückzunehmen bzw. zu widerrufen sind, so dass ein hierauf beruhender Aufhebungsbescheid nicht bereits mangels Ermessensausübung rechtswidrig ist.

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheids durch den vorgenannten streitgegenständlichen Bescheid sind jedoch vorliegend nicht gegeben.

aa) Der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 stellt einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt dar, da der Beklagte dem Kläger die begehrte Prämie mit Zusatzprämie für das Jahr 2002 zu Recht gewährt hat. Eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides ist weder nachträglich entfallen noch nicht eingehalten worden (§ 10 Abs. 2 MOG).

(1) Maßgeblich sind insoweit Art. 3 und 4 VO (EG) Nr. 2529/2001. Danach kann Erzeugern, die in ihrem Betrieb Mutterschafe halten, auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) gewährt werden; die Mutterschafprämie wird für jedes prämienfähige Tier je Kalenderjahr und Erzeuger und innerhalb einer individuellen Obergrenze als Jahresprämie gewährt (Art. 4 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 2529/2001). „Erzeuger“ ist gemäß Art. 3 lit. a VO (EG) Nr. 2529/2001 der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht. Die Prämien werden den prämienberechtigten Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während einer nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festzusetzenden Mindestfrist in ihrem Betrieb gehalten werden; die Prämien werden ausgezahlt, sobald die in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehenen Kontrollen abgeschlossen sind, frühestens jedoch am 16. Oktober des Kalenderjahres, für das sie beantragt werden, und spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres (Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001).

Nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001 wird in Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, den Erzeugern eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Erzeugern gewährt, die 50% ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 definierten benachteiligten Gebieten bewirtschaften. Benachteiligte Gebiete schließen danach Berggebiete, andere benachteiligte Gebiete und Gebiete mit spezifischen Nachteilen ein (Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen; Abl EG Nr. L 160 S. 80).

Die insoweit maßgeblichen Durchführungsbestimmungen enthalten in Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 die „Antragsvoraussetzungen für Beihilfeanträge Tiere“. Nach Art. 12 dieser Verordnung kann ein Beihilfeantrag - unbeschadet der Vorschriften der Artikel 6 bis 11 - nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Die „Übertragung“ eines Betriebes wird in Art. 50 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2419/2001, der Begriff „Übergeber“ in Art. 50 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 2419/2001 definiert; nach Abs. 6 Satz 1 dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls entscheiden, dem Übergeber die Beihilfe zu gewähren. Nach § 4a Satz 1 Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung (a. F.) wird die Prämie abweichend von Artikel 14a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der jeweils geltenden Fassung dem Übergeber gewährt. Die Prämie wird gewährt, wenn der Übergeber alle Bedingungen für die Gewährung der Prämie im übertragenen Betrieb erfüllt (§ 4a Satz 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F.).

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Schafe/Ziegen, für die Beihilfe beantragt wurde, sind in Art. 40 VO (EG) Nr. 2419/2001 geregelt. Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe/Ziegen eine Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 36 Absatz 3 ermittelten festgestellt, so gilt danach Artikel 38 Absätze 2, 3 und 4 ab dem ersten Tier, bei dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, entsprechend. Die Vorschrift des Art. 44 VO (EG) Nr. 2419/2001 sieht Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse vor; Art. 49 dieser Verordnung regelt die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge.

(2) Nach diesen Maßgaben war für das Jahr 2002 grundsätzlich nicht der Kläger, sondern dessen Vater - als Übergeber i. S. v. § 4a Satz 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F. i. V. m. Art. 50 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 2419/2001 -prämienberechtigt; dieser hat seinen diesbezüglichen bestimmbaren künftigen Anspruch durch Vereinbarung vom 5. Juni 2002 (s. übereinstimmende Erklärung auf dem Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels, Bl. 87 der Behördenakte; § 398 BGB analog) auf den Kläger übertragen. Damit ist dieser an die Stelle seines Vaters getreten, so dass der Beklagte nachfolgend zutreffend dem Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 die streitgegenständlichen Prämien gewährte. Die Rückforderung der Prämie für das Jahr 2002 mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. November 2007, die konkludent die Aufhebung der Bewilligung mit einschließt, steht insoweit nicht entgegen, denn diese erfolgte als actus contrarius nicht gegenüber dem Kläger, sondern lediglich gegenüber dessen Vater.

Der Vater des Klägers erfüllte als Erzeuger, der für das Jahr 2002 über 45 Prämienansprüche verfügte, die Anspruchsvoraussetzungen für die streitgegenständlichen Prämien (Art. 4 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 (EG) Nr. 2529/2001, Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999). Der Beklagte ging, wie dargelegt, aufgrund der mitgeteilten Betriebsübernahme zum 14. April 2002 von einer dauerhaften Betriebsübergabe vom Vater des Klägers an den Kläger aus (Art. 50 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2419/2001). Den vorab vollständig und - unter Berücksichtigung der verlängerten Antragsfrist - rechtzeitig eingereichten Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 2002 unter der Betriebsnummer des Vaters des Klägers stellte zwar der Kläger. Diese Antragstellung war jedoch nach den Darlegungen des Klägers von „der Vollmacht des Vaters gedeckt“, erfolgte also innerhalb der dem Kläger zustehenden Vertretungsmacht. Die betriebs- bzw. unternehmensbezogene Antragstellung erfolgte dabei unter der Betriebsnummer des Vaters; im nachfolgenden Mehrfachantrag 2002 für diesen Betrieb ist unter der vorgenannten Betriebsnummer der Vater des Klägers als Antragsteller eingetragen und zugleich auf dem Deckblatt angekreuzt, dass der Antragsteller für das Jahr 2002 die Mutterschafprämie beantragt habe, so dass sich hier - bereits aus den Umständen - eine Antragstellung für den vormaligen Betrieb des Vaters ergibt (§ 164 Satz 2 BGB; Valenthin in Bamberger/Roth, Beckscher Online-Kommentar, BGB, Stand: 1.11.2013, § 164 Rn. 48), der die Voraussetzungen für die Prämie erfüllte. Zumal das Amt für Landwirtschaft ... im Rahmen der Anhörung vom 9. Mai 2007 festhielt, dass der Vater des Klägers bis 2002 seinen Mehrfachantrag „durch seinen Sohn persönlich“ habe stellen lassen; bisher sei bei allen Anträgen der Kläger, dessen Vater aber nie selbst zur Antragsabgabe erschienen. Nach dem Vortrag des Klägers forderte die Behörde keine Vollmachtsurkunde, was von Seiten des Beklagten nicht bestritten wurde. Eine Zurückweisung der Antragstellung vor Kenntnis der Bevollmächtigung erfolgte demnach nicht (vgl. § 174 Satz 1 und 2 BGB). Dementsprechend ging auch der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid davon aus, dass der Kläger im Rahmen dieser Antragstellung im Auftrag seines Vaters handelte und „erst mit der Übergabe am 14. April 2002“ Betriebsinhaber geworden ist (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid); Zweifel, ob - soweit der Betriebsübernahme (zunächst) tatsächlich lediglich ein mündlicher „Übergabe“- bzw. Pachtvertrag zugrunde gelegen sein sollte - dieser ggf. auch mit Blick auf die Vorschriften des Landpachtvertrages überhaupt wirksam geschlossen worden ist, können daher vorliegend dahinstehen. Aufgrund der o. g. vorab mitgeteilten Übertragung des diesbezüglichen Anspruchs durch Vereinbarung vom 5. Juni 2002 (s. eingereichtes Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels) wurden die verfahrensgegenständlichen Prämien mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 dem Kläger gewährt und auch ausbezahlt.

Zudem konnte im vorliegenden Fall die unrichtige Benennung des Betriebsinhabers im Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger jederzeit berichtigt werden, denn unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände liegt hier ein offensichtlicher Irrtum i. S. v. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor. Die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. VG Braunschweig, U. v. 9.4.2008 - 2 A 112/07; U. v. 17.7.2007 - 2 A 24/07; VG Hannover, U. v. 27.2.2008 - 11 A 4840/07, 11 A 2954/06 - jeweils unveröffentlicht, zitiert nach Busse/Haarstrich, AUR 2009, 1 ff., zu vorliegenden offensichtlichen Irrtümern). Nach der Rechtsprechung ist auch die Benennung des Antragstellers als offensichtlicher Irrtum in Betracht zu ziehen (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Die vorgenannte Vorschrift erklärt eine Berichtigung „jederzeit“ für möglich (zum Fehlen von Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht und zum Gebot, den Rechtsbegriff des offensichtlichen Fehlers weit auszulegen, vgl. NdsOVG, U. v. 11.6.2003 - 10 LB 27/03 - RdL 2003, 329 zum offensichtlichen Fehler i. S. v. Art 5a VO (EWG) 3887/92 unter Bezugnahme auf eine Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission und auf die Entscheidung des EuGH, U. v. 16.5.2002 - C-63/00 - AgrarR 2002, 3189). Hieraus ergibt sich, dass das Gemeinschaftsrecht bei Irrtümern jedweder Art dem Landwirt dann keine wirtschaftlichen Nachteile auferlegen will, wenn bei ihm eindeutig weder Unregelmäßigkeit noch Betrug zu besorgen sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Einer Berichtigung des Antragstellers kann auch nicht die Besorgnis einer Auswechslung des Verfahrensgegenstandes entgegengehalten werden; die verfahrensgegenständlichen Leistungen knüpfen begrifflich und inhaltlich an den landwirtschaftlichen Betrieb an; dieser wird eindeutig durch die beim Landwirtschaftsamt vorhandenen Daten identifiziert (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 a. a. O.). „Offensichtlichkeit“ bedeutet, dass die Unrichtigkeit für denjenigen, der die zutreffenden Daten kennt, eindeutig ist (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 a. a. O. unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162). Danach liegt ein offensichtlicher Irrtum i. S. v. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor, wenn sich die Unrichtigkeit der Angabe im Antrag aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei ergibt und wenn der Antragsteller in gutem Glauben gehandelt hat (vgl. BVerwG, B. v. 29.2.2012 - 3 B 81/11 - NL-BzAR 2012, 165; U. v. 26.8.2009 a. a. O., im zugrundeliegenden Fall konnte die Unrichtigkeit der Angaben nur im Wege des Abgleichs mit dem Datenbestand des Katasteramtes festgestellt werden; NdsOVG, U. v. 23.5.2013 - 10 LB 133/10 - RdL 2013, 312). Gutgläubigkeit kann nur bejaht werden, wenn der unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht.

Vorliegend ergibt sich die Unrichtigkeit der Benennung des Antragstellers im Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 2002 aus den dargelegten o. g. Angaben, insbesondere der eingetragenen Betriebsnummer sowie der angegebenen Prämienansprüche, die für 2002 nicht dem Kläger, sondern dessen Vater zugeteilt waren. Mit Blick auf die unverändert gebliebene Betriebsnummer lagen hier augenfällig widersprüchliche Angaben innerhalb eines Antragformulars vor, dies war für die Behörde auch offensichtlich (vgl. VBH BW, U. v. 8.4.2014 - 10 S 2067/12 - DÖV 2014, 633; juris Rn. 38). Angesichts der Weite des Rechtsbegriffs des „offensichtlichen Irrtums“ kommt es entscheidend darauf an, dass Betrug und Unregelmäßigkeit ausgeschlossen sind, dass also feststeht, dass die unrichtigen Angaben in gutem Glauben gemacht worden sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Alle im vorgenannten Arbeitsdokument der Europäischen Kommission erwähnten Hilfestellungen beziehen sich hierauf. Die unzutreffende Benennung des Antragstellers beruht hier offensichtlich auf einer Fehleinschätzung des Klägers, der im Auftrag bzw. als Vertreter seines Vaters handelte; auch ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein ähnlicher Fehler nach dessen Aufdeckung (im Jahr 2005) nochmals unterlaufen ist. Andere Motive sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Behörde, der bei der Entscheidung über das konkludente Berichtigungsbegehren kein Ermessen zustand, ist hier demnach von einem offensichtlichen Irrtum auszugehen. Allein die - seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragene - Tatsache, dass der Kläger den Namen des Antragstellers auf dem Antragsformular selbst eingetragen hat, führt nach diesen Maßgaben unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

bb) Selbst wenn die Antragstellung des Klägers für den vormaligen Betrieb des Vaters mangels Erkennbarkeit verneint und mit Blick auf die dann zunächst unrichtige Benennung des Antragstellers der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 als - im Zeitpunkt des Erlasses - rechtswidrig angesehen werden würde, rechtfertigt dies nicht eine Aufhebung und Rückforderung der gewährten Prämie (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG).

Über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen ist nach nationalem Recht zu entscheiden, soweit es an einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung fehlt (BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162 m. w. N.; U. v. 6.6.1991 - BVerwG 3 C 46.86 - BVerwGE 88, 278). Die gemeinschaftsrechtliche Regelung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems enthält zwar seit der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 212 S. 23) in Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 391 S. 36) genauere Bestimmungen über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, die weitgehend unverändert in Art. 49 der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 2419/2001 übernommen worden sind. Dies führt dazu, dass einige wichtige Teilaspekte wie etwa der Vertrauensschutz seither gemeinschaftsrechtlich geregelt sind (vgl. BVerwG, B. v. 29.3.2005 - BVerwG 3 B 117.04 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112 = AUR 2005, 301). Die gemeinschaftsrechtliche Regelung ist aber unverändert nicht abschließend. So begründet Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zwar die materiell-rechtliche Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge, enthält aber nicht zugleich auch die verfahrensrechtliche Ermächtigung der nationalen Behörden zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und zum Erlass von Rückforderungsbescheiden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2003 - BVerwG 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44 S. 14 f. = NVwZ-RR 2004, 413). Insoweit ist deshalb weiterhin auf nationales Recht zurückzugreifen.

Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, dass der Kläger hinsichtlich des Jahres 2002 eine unrichtige Benennung des Antragstellers vorgenommen habe. Das Versehen des Klägers erfüllt jedoch den Tatbestand des offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001. Der Kläger konnte daher diese Benennung jederzeit ändern. Daher liegt keine Übererklärung bzw. Falschangabe vor. Anlass für eine Aufhebung der Bewilligung im Wege der Sanktion bestand demnach nicht (vgl. Art. 40, 44, 49 VO (EG) Nr. 2419/2001; BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162). Die Prämien wurden also nicht zu Unrecht an den Kläger bezahlt, so dass Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht greift. Soweit daher insoweit Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG ergänzend für anwendbar erachtet wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Falle offensichtlicher Unrichtigkeiten ist es dem Kläger als Begünstigten nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht verwehrt, sich auf Vertrauensschutz - der einer Rücknahme entgegensteht - zu berufen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 118).

Demnach ist der angefochtene Bescheid vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2014 rechtswidrig, soweit der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 konkludent aufgehoben wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren war dabei anzuerkennen, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist dabei nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 18).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.487,64 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden, kann das Verfahren innerhalb von fünf Jahren aus den gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. Dies gilt auch für sonstige Bescheidänderungen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 360.

(2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen, wenn

1.
nachträglich Entschädigungszahlungen im Sinne des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gewährt werden oder
2.
nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
Der Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die hiernach zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen und Vergünstigungen nach den Nummern 1 und 2 sind durch Neuberechnung und im Falle einer Überzahlung durch Rückforderung zu berücksichtigen. § 349 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht wiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Leistungen und Vergünstigungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind durch Rückforderung der gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe des § 349 zu berücksichtigen.

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,
bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie
dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
b)
Schaf- und Ziegenfleisch,
c)
Trockenfutter und
d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder
2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,
bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie
dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
b)
Schaf- und Ziegenfleisch,
c)
Trockenfutter und
d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder
2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

(1) Zur Bildung der nationalen Reserve sind

1.
die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (angepasste nationale Obergrenze) und
2.
jeweils der Betrag, um den sich die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
a)
für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 (erster Erhöhungsbetrag),
b)
für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 (zweiter Erhöhungsbetrag),
c)
für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 (dritter Erhöhungsbetrag),
d)
für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (vierter Erhöhungsbetrag) und
e)
für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 (fünfter Erhöhungsbetrag)
erhöht,
jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.

(1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der Kürzung nach § 5 Absatz 4b Satz 1 ergebenden Beträge wird Teil der nationalen Reserve.

(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge oder Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen, einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2 oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen zu können.

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,
bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie
dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
b)
Schaf- und Ziegenfleisch,
c)
Trockenfutter und
d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder
2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit

1.
die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und
2.
im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
1.
die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen,
2.
die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben,
3.
die Übertragung von Mengen, wobei
a)
persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen,
b)
die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie
c)
sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen
vorgesehen werden können, und
4.
die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven
geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist.

(1) In Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber, der im Umweltinteresse genutzte Flächen auszuweisen hat, im Sammelantrag anzugeben, welche Flächen er als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweist. Dabei sind Lage und Art der Flächen sowie

1.
die Flächengröße, für Terrassen und einzeln stehende Bäume im Sinne des § 33 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung jedoch nur die Länge der Terrasse in Meter und die Anzahl dieser Bäume je landwirtschaftlicher Parzelle,
2.
für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb sowie für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen die auf diesen Flächen angebauten oder zum Anbau vorgesehenen Arten,
3.
für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, ob die Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder die Untersaat von Gras oder Leguminosen in eine Hauptkultur erfolgt,
4.
für Pufferstreifen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit zutreffend, Lage und Größe darin enthaltener Ufervegetationsstreifen,
5.
für für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) das Jahr der Aussaat einer Mischung gemäß § 32a Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung,
6.
für Flächen mit Miscanthus sowie für Flächen mit Silphium perfoliatum, das Jahr der Anlage der Art, wenn die Anlage im Jahr der Stellung des Sammelantrags erfolgt,
anzugeben.

(1a) Bei Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, i und j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag zu bestätigen, dass er Kenntnis von dem gemäß Artikel 45 Absatz 10b, auch in Verbindung mit Absatz 10c, der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geltenden Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen hat.

(2) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Sammelantrag anzugeben, ob er für das Antragsjahr die Anforderungen für die ökologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. In diesem Fall hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags Kopien der Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen, die das Antragsjahr umfassen. Liegt eine solche Bescheinigung für einen Teil des Antragsjahres noch nicht vor, ist diese unverzüglich nach ihrer Ausstellung nachzureichen. Auf die vorgenannten Vorlagen kann die Landesstelle verzichten, wenn sie bereits auf anderem Wege Kenntnis von dem Vorliegen der jeweils gültigen Bescheinigungen erlangt hat.

(3) Befindet sich der Betriebsinhaber mit seinem Betrieb in Umstellung im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und kann er die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Bescheinigungen nicht vorlegen, so hat er abweichend von Absatz 2 Satz 2 einen geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen erfüllt. Befindet sich der Betrieb im ersten Jahr der Umstellung, müssen diese Nachweise mindestens den Zeitraum vom Tag der Einreichung des Sammelantrages bis zum 31. Dezember des Antragsjahres umfassen. Sobald eine Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausgestellt wird, hat er diese unverzüglich nachzureichen.

(4) Einen Fall des Artikels 43 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber unter Beifügen geeigneter Nachweise geltend zu machen. Ein Betriebsinhaber, der die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische Landwirtschaft gesamtbetrieblich oder für einzelne Einheiten geltend macht, hat anzugeben, wenn er von der Ausnahme nach Artikel 43 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keinen Gebrauch machen will, und in diesem Fall die Angaben nach Absatz 1 zu machen. Ein Betriebsinhaber, der nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 von den Anforderungen dieses Artikels befreit sein will, hat dies anzugeben.

(5) Werden im Falle des Absatzes 2 die Anforderungen nicht gesamtbetrieblich erfüllt, sondern dienen nur einzelne Einheiten des Betriebes der ökologischen Produktion, hat der Betriebsinhaber diese Einheiten zu nennen und die betreffenden Flächen in seinem Antrag als der ökologischen Produktion dienend auszuweisen.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von

1.
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei
a)
Ausfuhrerstattungen,
b)
Produktionserstattungen,
c)
Übergangsbeihilfen,
d)
Denaturierungsbeihilfen,
e)
Nichtvermarktungsbeihilfen,
f)
Beihilfen an Erzeuger oder Käufer,
g)
flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
h)
Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
i)
Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
j)
Beihilfen an Erzeuger oder Agrarorganisationen für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, für die Ernte von Marktordnungswaren vor deren Reife oder für das Nichternten von Marktordnungswaren einschließlich der Verwaltungskosten,
k)
Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
l)
Beihilfen für private Lagerhaltung,
m)
Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
n)
Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
o)
Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisausgleichs,
p)
Erstattungen und Subventionen im innergemeinschaftlichen Handel,
q)
Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemeinschaftlichen Handel gewährt werden,
r)
Beihilfen zur Produktionsverringerung oder Aufgabe der Produktion,
s)
Beihilfen an Agrarorganisationen sowie zu Betriebsfonds oder anderen Fonds dieser Organisationen,
t)
sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,
2.
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bei Direktzahlungen
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen ist, im Rahmen einer Verbilligung der Abgabe von Marktordnungswaren Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass der Zweck der Vergünstigung erreicht wird.

(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme einschließlich der zugehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder ein operationelles Programm für die Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist.

(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt, gegenüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertragen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit

1.
die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und
2.
im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
1.
die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen,
2.
die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben,
3.
die Übertragung von Mengen, wobei
a)
persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen,
b)
die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie
c)
sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen
vorgesehen werden können, und
4.
die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven
geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von

1.
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei
a)
Ausfuhrerstattungen,
b)
Produktionserstattungen,
c)
Übergangsbeihilfen,
d)
Denaturierungsbeihilfen,
e)
Nichtvermarktungsbeihilfen,
f)
Beihilfen an Erzeuger oder Käufer,
g)
flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
h)
Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
i)
Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
j)
Beihilfen an Erzeuger oder Agrarorganisationen für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, für die Ernte von Marktordnungswaren vor deren Reife oder für das Nichternten von Marktordnungswaren einschließlich der Verwaltungskosten,
k)
Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
l)
Beihilfen für private Lagerhaltung,
m)
Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
n)
Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
o)
Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisausgleichs,
p)
Erstattungen und Subventionen im innergemeinschaftlichen Handel,
q)
Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemeinschaftlichen Handel gewährt werden,
r)
Beihilfen zur Produktionsverringerung oder Aufgabe der Produktion,
s)
Beihilfen an Agrarorganisationen sowie zu Betriebsfonds oder anderen Fonds dieser Organisationen,
t)
sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,
2.
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bei Direktzahlungen
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen ist, im Rahmen einer Verbilligung der Abgabe von Marktordnungswaren Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass der Zweck der Vergünstigung erreicht wird.

(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme einschließlich der zugehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder ein operationelles Programm für die Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist.

(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt, gegenüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertragen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,
bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie
dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
b)
Schaf- und Ziegenfleisch,
c)
Trockenfutter und
d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder
2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.10

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. April 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 411

Hauptpunkte: Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger; Sonderbeihilfe bzw. Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Sonderprämie für Schaffleischerzeuger

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 am 28. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 wird aufgehoben, soweit für das Jahr 2002 konkludent der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Prämie für Schaffleischerzeuger mit Sonderbeihilfe bzw. Zusatzprämie für die Jahre 2000, 2001 und 2002.

1. Der Kläger beantragte am 28. Januar 2000 eine Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für insgesamt 34 Mutterschafe und erklärte hierbei, über 34 Prämienansprüche für Mutterschafe zu verfügen. Zudem gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet. Er verpflichtete sich, bis spätestens 15. Mai 2000 den Flächennachweis einzureichen. Nach dem Bestandsregister hielt er am Tag der Antragstellung 36 prämienfähige Mutterschafe in seinem Betrieb.

Am 31. Januar 2001 beantragte der Kläger die Prämie für Schaffleischerzeuger für insgesamt 34 Mutterschafe und erklärte, über 34 Prämienansprüche für Mutterschafe zu verfügen. Zugleich gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die vorgenannte Sonderbeihilfe. Er verpflichtete sich, den Flächennachweis fristgerecht einzureichen. Nach dem beigefügten Bestandsregister hielt er am Tag der Antragstellung 35 prämienfähige Mutterschafe.

Die Prämien für Schaffleischerzeuger und die Sonderbeihilfen für die Jahre 2000 und 2001 wurden mit Bescheiden vom 22. September 2000, 22. Februar und 31. August 2001 sowie 20. Februar 2002 dem Vater des Klägers gewährt.

Der Kläger beantragte am 27. Februar 2002 für insgesamt 41 Mutterschafe die vorgenannte Prämie und erklärte, über 45 Prämienansprüche zu verfügen. Zugleich gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die Zusatzprämie für Erzeuger im benachteiligten Gebiet. Er verpflichtete sich, den Flächennachweis fristgerecht einzureichen. Nach dem Bestandsregister hielt der Kläger am Tag der Antragstellung 41 prämienfähige Mutterschafe in seinem Betrieb. Am 16. April 2002 teilte der Kläger mit, dass sich die Zahl der prämienfähigen Mutterschafe auf 39 reduziert habe.

Der Vater des Klägers teilte dem vormaligen Amt für Landwirtschaft ... (mit Schreiben vom 14.4.2002, eingegangen 16.4.2002) die Betriebsübergabe an den Kläger mit und bat um Mitteilung, falls diesem dadurch Nachteile entstehen könnten. Zudem zeigten der Kläger und dessen Vater die Betriebsübernahme zum 14. April 2002 mit dem (am 7.6.2002 eingegangenen) Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels an. Sie erklärten hierbei, dass die mit dem Mehrfachantrag beantragten und noch auszuzahlenden Forderungen oder Tierprämien im Jahr des Unternehmerwechsels ganz an den Übernehmer auszuzahlen seien (s. Bl. 87 der Behördenakte).

Die Mehrfachanträge für die Jahre 2000 bis 2002 (eingegangen am 5.5.2000, 15.5.2001 und 14.5.2002, s. Bl. 17 f., 25 f., 34 f. der Behördenakte in der Streitsache Au 3 K 15.17) beinhalten jeweils den Vater des Klägers - der den Betrieb im Nebenerwerb bewirtschaftete - als Antragsteller der Fördermaßnahmen (u. a. der Mutterschafprämie); der Kläger leistete hierzu jeweils die Unterschrift.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 wurde dem Kläger für das Jahr 2002 eine Prämie für Schaffleischerzeuger (mit Zusatzprämie) von 1.132,95 Euro gewährt.

Nachdem bei der Bearbeitung des Antrags nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 (vom12.5.2005 BIBL-Antrag wegen Investitionen) u. a. Unstimmigkeiten zwischen Betriebsinhaber und Antragsteller in den Anträgen für die Prämien zugunsten der Schaffleischerzeuger der Jahre 1999 bis 2002 festgestellt worden waren, erfolgte beim Landwirtschaftsamt ... am 9. Mai 2007 eine Anhörung des Klägers sowie dessen Vaters. Diese erklärten dabei u. a., dass der Betrieb zum 14. April 2002 mündlich an den Kläger übergeben worden sei. Der Vater des Klägers teilte (am 14.8.2007) mit, dass der Kläger bevollmächtigt gewesen sei, die Mehrfachanträge 1999 bis 2001 zu stellen (s. Blatt 15, 22 der Behördenakte Au 3 K 15.17).

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 wurden daraufhin die drei vorgenannten Anträge des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, Betriebsinhaber und Halter der Schafe sei bis 14. April 2002 nicht der Antragsteller, sondern dessen Vater gewesen. Da der Kläger im Rahmen der Antragstellung nur im Auftrag seines Vaters gehandelt habe, sei er nicht Betriebsinhaber und Halter der Schafe und demnach nicht antragsberechtigt für die Mutterschafprämie. Zudem verfüge er nicht über die erforderlichen Prämienansprüche. Im Rahmen der vorgenannten Anhörung habe sich ergeben, dass die Übertragung der Prämienansprüche auf den Kläger erst mit der Meldung zur Hofübergabe (eingegangen am 7.6.2002) erfolgen sollte. Die nachträgliche Übertragung der Zahlungsansprüche wäre damit frühestens zum 7. Juni 2002 möglich, d. h. erst ab dem Jahr 2003 wirksam. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. November 2007 ließ der Kläger hiergegen Widerspruch erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dessen Vater eine einvernehmliche Übergabe des Betriebes aus Altersgründen erfolgt sei. Antragstellungen des Sohnes vor der Bekanntgabe der Übergabe seien von der Vollmacht des Vaters gedeckt.

Mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 2. November 2007 forderte der Beklagte die Prämie für Schaffleischerzeuger vom Vater des Klägers für die Jahre 2000, 2001 und 2002 zurück (Bl. 63 der Behördenakte).

2. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den vorgenannten Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nicht Schaffleischerzeuger. Für die Antragsjahre 2000 und 2001 ergebe sich die Definition des Erzeugers aus Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3493/90. Betriebsinhaber sei danach grundsätzlich der Eigentümer der Herde. Die Voraussetzungen für Erzeuger im benachteiligten Gebiet beinhalte Art. 2 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3493/90. Für das Antragsjahr 2002 ergebe sich die Definition des Erzeugers aus Art. 3 der VO (EG) Nr. 2529/2001. Erzeuger sei danach der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schafhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht. Die Voraussetzungen für Erzeuger im benachteiligten Gebiet folgten aus Art. 5 VO (EG) Nr. 2529/2001. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Jahre 2000 bis 2002 nicht Betriebsinhaber gewesen, dies sei er erst mit der Übergabe am 14. April 2002 geworden. Zudem habe sein Vater im Rahmen der Anhörung am 9. Mai 2007 ausgeführt, sein Sohn habe seit dem Jahr 1999 in seinem Auftrag die Geschäfte des landwirtschaftlichen Betriebes geführt (s. Bl. 93 ff. der Behördenakte). Ebenso hätten der Kläger und dessen Vater im Antrag auf Übertragung der Prämienansprüche für das Jahr 2003 erklärt, dass die Übertragung im Zeitraum vom 1. März 2002 bis 31. Januar 2003 erfolge, um für 2003 wirksam zu werden. Zugleich sei darin angegeben worden, dass es sich um eine Übertragung „dauerhaft mit Betrieb“ handle, ansonsten wären 15% der Prämienansprüche in die nationale Reserve eingezogen worden. Darüber hinaus verfüge der Kläger nicht über Prämienansprüche für Mutterschafe. Die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger erfolge auf der Basis erzeugerspezifischer Obergrenzen (Prämienansprüche), die auch übertragen werden könnten (vgl. Art. 6 VO (EG) Nr. 2467/1998 bzw. Art. 8, 9 und 10 VO (EG) Nr. 2529/2001). Dem Kläger seien erstmals mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 rückwirkend ab dem Prämienjahr 2003 Prämienansprüche zugeteilt worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig und entspreche auch den Angaben des Klägers sowie dessen Vaters im entsprechenden Antrag vom 22. Oktober 2007. Demgegenüber habe der Kläger bis einschließlich 2002 über keine Prämienansprüche verfügt, diese seien gegenüber dem Vater des Klägers mit Bescheiden vom 4. Dezember 1998 auf 34 sowie vom 24. Januar 2002 auf 45 festgesetzt worden. Der Kläger verfüge auch nicht über mehr als 50% Flächen im benachteiligten Gebiet bzw. habe hierfür nicht fristgerecht den erforderlichen Nachweis (Flächennachweis) erbracht. Ausweislich des Formblatts „Anzeige eines Unternehmerwechsels“ habe der Kläger erst mit der Übergabe des Betriebes am 14. April 2002 über die Flächen seines Vaters verfügt. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, Wanderschäfer zu sein.

3. Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, ihm die Schaffleischerzeugerprämie für die Jahre 2000 und 2001 zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Betrieb des Klägers sei ein Familienbetrieb, den dieser zusammen mit seinem Vater als erfolgreichen und prämierten Schafhaltungsbetrieb führe. Der Kläger habe die Antragsformulare im Auftrag seines Vaters unterschrieben, eine besondere Bevollmächtigung sei durch die Behörde nie gefordert worden. Beanstandungen gegen eine sachgerechte Bewirtschaftung und eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes seien von den landwirtschaftlichen Förder- und Bewertungsstellen zu keiner Zeit erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nun aus „formalistischen Gründen“ angenommen werde, der falsche Betriebsführer und -inhaber habe Förderanträge gestellt. Der Kläger und dessen Vater hätten Anspruch auf Mutterschafprämien, beide seien Betriebsführer und Betreiber des schaffleischproduzierenden Betriebes. Die Förderung diene nicht der Prüfung formaler Umstände, sondern dazu, ordnungsgemäß wirtschaftende und mit Erfolg geführte Betriebe bzw. deren Betreiber zu unterstützen. Die Versagung der Prämie sei bei korrekter Anwendung der Bestimmungen nicht sachgerecht. Es handle sich vorliegend um einen Familienbetrieb, der nicht als Einzelbetrieb des Klägers bzw. seines Vaters angesehen werden könne. Es sei ein Härtefall gegeben, da die Betriebsführung ordnungsgemäß erfolgt sei.

4. Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, hierzu werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Ausführungen im Rahmen der Klagebegründung führten zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger habe die vorgenannten Anträge nicht im Namen seines Vaters gestellt und auch nicht in dessen Auftrag als Bevollmächtigter unterschrieben. Auf die Definition des Schaffleischerzeugers und die Antragsberechtigung sei zudem jeweils in den Merkblättern unter Punkt 2.A hingewiesen worden. Das EU-Recht definiere eindeutig, dass nur der Schaffleischerzeuger selbst prämienberechtigt sei. Soweit vorgetragen werde, es handle sich um einen Familienbetrieb und eine gemeinsame Betriebsführung, wäre es zwar möglich gewesen, dass der Kläger für dessen Vater als Vereinigung natürlicher Personen einen gemeinsamen Antrag stellt, dies sei jedoch zu keiner Zeit erfolgt. Vielmehr habe der Kläger erklärt, Schaffleischerzeuger zu sein. Gegen die Annahme einer gemeinsamen Betriebsführung spreche zudem die Anzeige des Unternehmerwechsels. Der Begriff des Härtefalls sei in den einschlägigen EU-Verordnungen nicht geregelt; es gebe lediglich Bestimmungen für außergewöhnliche Umstände bzw. „höhere Gewalt“ (vgl. Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 48 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001). Danach könnten unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen seien, insbesondere die angeführten Fälle höherer Gewalt anerkannt werden. Als außergewöhnliche Umstände seien nach der Rechtsprechung solche Umstände anzusehen, die mit denen der höheren Gewalt vergleichbar seien (vgl. NdsOVG, B. v. 1.11.2010 - 10 LA 135/09). Die unzulässige Beantragung der Prämie durch den Kläger stelle demnach keinen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im vorgenannten Sinne dar. Bei der unzulässigen Antragstellung handle es sich auch nicht um einen offensichtlichen Irrtum (vgl. Art. 5a VO (EG) Nr. 3887/1992 bzw. Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001). Ein offensichtlicher Irrtum könne u. a. nur angenommen werden, wenn der Betriebsinhaber gutgläubig gehandelt habe (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2010 - 19 ZB 09.1290). Eine Unrichtigkeit sei dann offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei der Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelfrei ergebe (vgl. BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15.08). Derjenige, der wissentlich oder grob fahrlässig unvollständige oder unkorrekte Angaben mache, könne nicht gutgläubig annehmen, dass er die Beihilfe zu Recht erhalte. Der vorgetragenen Aufhebung der Rückforderungsbescheide vom 20. Juli 2009 liege eine andere Ausgangssituation zugrunde; die hier streitgegenständlichen Anträge seien demgegenüber vor dem Betriebsinhaberwechsel und der Mitteilung hierzu gestellt worden.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren Au 3 K 15.16 und Au 3 K 15.17 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit für das Jahr 2002 der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); im Übrigen erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist für die Jahre 2000 und 2001 als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat für diese Jahre keinen Anspruch auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger sowie einer Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch beruht auf folgenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts:

aa) Nach der grundlegenden Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 289 S. 1 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3013/89) erhielten Schaffleischerzeuger eine Prämie je Mutterschaf, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem jährlich vom EU-Agrarrat festgesetzten Grundpreis und dem (niedrigeren) durchschnittlich erzielbaren EU-Marktpreis errechnete. Aufgrund des stetig zunehmenden Tierbestandes wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl EG Nr. L 215 S. 59) eine förderfähige Obergrenze für den einzelnen Erzeuger eingeführt, und zwar auf der Zahl der im Wirtschaftsjahr 1991 prämienbegünstigten Tiere. Aufgrund dieser Zahl von Prämienansprüchen wurde dann jeweils die (jährlich neu zu berechnende) Prämie festgesetzt und ausbezahlt. Zusätzlich wurde in der letztgenannten Gemeinschaftsverordnung die Bildung einer sog. nationalen Reserve geregelt, indem bei Transaktionen von Prämienansprüchen jeweils ein Prozentsatz hiervon einbehalten und einer Reserve des jeweiligen Mitgliedsstaates zugeführt wurde. Diese frei gewordenen Prämienansprüche standen für neue Erzeuger bzw. zur Aufstockung bei bestehenden Betrieben zur Verfügung; insoweit enthält Art. 5 b Abs. 2 a) - e) der Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 (ABl EG Nr. L 215 S. 59) Regelungen hinsichtlich der verschiedenen Erzeugerkategorien (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 - 19 B 96.1618 - NuR 2000, 700).

Die Kommission erließ in der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 vom 10. Dezember 1992 Durchführungsvorschriften für die erzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 362 S. 41 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3567/92). Eine Übertragung von Prämienansprüchen ist nach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3567/92 erst wirksam geworden, wenn der Erzeuger, der die Ansprüche überträgt und/oder abtritt, und derjenige der sie erhält, dies den zuständigen Behörden angezeigt haben. Gemäß § 13 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung - a. F.) setzte die Übertragung der Prämienansprüche einen Antrag des Erzeugers voraus, der jährlich (grundsätzlich) bis zum 31. Januar gestellt werden konnte.

Zuständig für die Prämiengewährung sind bzw. waren nach § 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F. die nach Landesrecht zuständigen Stellen, in Bayern gemäß § 1 der Verordnung über die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung vom 18. Mai 1993 (in der bis 30.09.2001 gültigen Fassung) die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung. Der Antrag war grundsätzlich innerhalb des Zeitraumes vom 1. bis 31. Januar des Jahres beim Amt für Landwirtschaft zu stellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F.).

bb) Für die Antragsjahre 2000 und 2001 ist insoweit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 312 S. 1 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2467/98) maßgeblich, mit der die vorgenannte Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 aufgehoben wurde. Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 wird eine Prämie gewährt, soweit dies erforderlich ist, um einen Einkommensausfall der Schaffleischerzeuger in der Gemeinschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahres auszugleichen.

Schaffleischerzeuger ist nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 vom 27.11.1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger (Abl EG Nr. L 337 S.7 in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3493/90) der einzelne Betriebsinhaber, gleich ob natürliche oder juristische Person, der ständig mindestens zehn Mutterschafe hält und/oder die damit verbunden Risiken trägt. Zwar wurden sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 als auch die vorgenannte Verordnung (EG) Nr. 2467/98 durch die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 341 S. 3 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2529/2001) aufgehoben, sie gelten aber weiterhin für die (Wirtschafts-) Jahre 2000 und 2001 gemäß Art. 31 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 29 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001. Erzeuger sind daher die Betriebsinhaber. Hierunter versteht man nach Art. 1 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3508/92 vom 27.11.1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 355 S. 1) den einzelnen landwirtschaftlichen Erzeuger, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben. Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 ist Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung grundsätzlich der Eigentümer der Herde.

Die Kommission erließ in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom 23. Dezember 1992 Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 391 S. 36 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3887/92). Nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 können insbesondere die genannten Fälle höherer Gewalt (Todesfall des Betriebsinhabers; länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers; schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht; unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden; Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers) anerkannt werden; gemäß Abs. 2 der Vorschrift sind Fälle von höherer Gewalt mit den entsprechenden von den zuständigen Behörden anerkannten Nachweisen der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

cc) Durch Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 des Rates vom 14. Mai 1990 wurde eine Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft eingeführt (ABl EG Nr. L 132 S. 17). Als Erzeuger in einem benachteiligten Gebiet gelten nach Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 u. a. Schaffleischerzeuger, bei denen mindestens die Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes in den genannten Gebieten gelegen ist und der Schaferzeugung dient.

b) Ausgehend von diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Prämie und die vorgenannte Sonderbeihilfe für die Jahre 2000 und 2001, deren Versagung mit gegenständlichem Bescheid vom 16. Oktober 2007 erweist sich demnach als rechtmäßig.

aa) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Mutterschafprämie sind nicht gegeben. Der Kläger war in den Jahren 2000 und 2001 weder Schaffleischerzeuger noch Betriebsinhaber im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90. Ausweislich des Formblattes zur Anzeige eines Unternehmerwechsels (s. Bl. 87 der Behördenakte - Kopie der Anzeige - bzw. Bl. 194 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 17.16 - Original) zeigte der Kläger die Betriebsübernahme von seinem Vater zum 14. April 2002 unter dessen bisheriger Betriebsnummer an und erklärte zugleich, noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet zu haben. Korrespondierend dazu hatte der Vater des Klägers dem Amt für Landwirtschaft und Ernährung ... unter dem 14. April 2002 und Angabe seiner Betriebsnummer mitgeteilt, dass sein Betrieb an seinen Sohn, den Kläger, übergeben wurde. Betriebsinhaber, der nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 grundsätzlich der Eigentümer der Herde ist, war demnach in den Jahren 2000 und 2001 nicht der Kläger, sondern dessen Vater. Dieser hatte dementsprechend auch die Mehrfachanträge für die Jahre 2000 und 2001 gestellt und diesen jeweils ein Viehverzeichnis beigefügt, das als vorhandene Viehhaltung - des Betriebes des Vaters des Klägers - u. a. den vorgenannten Bestand von 36 bzw. 35 Mutterschafen am Tag der Antragstellung beinhaltete (s. Bl. 9 ff. der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 17.10).

Zudem steht einem Anspruch des Klägers auf die streitgegenständliche Prämie auch entgegen, dass er für Antragsjahre 2000 und 2001 über keine Prämienansprüche verfügte. Denn die Gewährung einer Prämie erfolgte gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 nur im Rahmen einer erzeugerspezifischen Obergrenze (Prämienansprüche).

Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt insoweit im Widerspruchsbescheid zutreffend aus, dass dem Kläger erst ab dem Prämienjahr 2003 Prämienansprüche zugeteilt wurden (s. bestandskräftiger Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 23.10.2007, Bl. 205 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 16.10). Diese Festsetzung erfolgte aufgrund des Antrages auf Übertragung von 45 Prämienansprüchen für Mutterschafe, nutzbar ab dem Jahr 2003 (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F., Bl. 203 f. der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 16.10); dabei gab der Kläger an, dass er bisher noch keine Prämienansprüche habe. Der Beklagte ist hierbei ausweislich des vorgenannten Zuteilungsbescheides von einer dauerhaften Betriebsübergabe vom Vater des Klägers an den Kläger - als Grundlage der Übertragung der Prämienansprüche - ausgegangen.

bb) Da der Kläger in den Jahren 2000 und 2001 weder Schaffleischerzeuger noch Betriebsinhaber war, scheidet auch ein Anspruch auf die vorgenannte Sonderbeihilfe für Schaffleischerzeuger nach Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 aus.

cc) Der Einwand des Klägers, es handle sich um einen Familienbetrieb und er habe die Antragsformulare bis zur Übergabe des Betriebes im Auftrag seines Vaters unterschrieben, greift demgegenüber nicht durch.

Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er die Anträge auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 (s. Bl. 67 ff. und 71 ff. der Behördenakte) als Vertreter seines Vaters stellte, führt dies vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn Betriebsinhaber und Schaffleischerzeuger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90 und infolgedessen auch prämienberechtigt war dann der Vater des Klägers, nicht jedoch der Kläger. Gegenüber dem Vater des Klägers forderte der Beklagte aber mit Bescheid vom 2. November 2007 u. a. die zunächst gewährte Prämie für Schaffleischerzeuger sowie die Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet für die Jahre 2000 und 2001 zurück (Bl. 63 der Behördenakte); dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des Verfahrens.

Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen der Klagebegründung vorträgt, er und sein Vater seien Betreiber des schaffleischproduzierenden Betriebes, steht dies in Widerspruch zur vorgenannten Anzeige des Unternehmerwechsels. Mit dieser zeigte der Kläger die Betriebsübernahme von seinem Vater zum 14. April 2002 unter dessen bisheriger Betriebsnummer an und erklärte zugleich, noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet zu haben. Ausgehend davon erfolgte, wie dargelegt, auch die Übertragung der Prämienansprüche auf den Kläger, welche im Übrigen Grundlage für Prämienbewilligungen zugunsten des Klägers sind; denn die Mutterschafprämie wird personenbezogen, nämlich dem Erzeuger gewährt (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 - 19 B 96.1618 - NuR 2000, 700). Dass es sich bei dem klägerischen Betrieb um eine Vereinigung natürlicher Personen handeln würde, die dann - anstelle des Klägers bzw. dessen Vaters - alleine Erzeuger i. S. v. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90 wäre (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 a. a. O.), ist demgegenüber nie geltend gemacht worden. Vielmehr verneinte der Kläger in den vorgenannten Anträgen auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 die Fragen nach einer „Pensionsschafhaltung“ bzw. Erzeugergemeinschaft.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Härtefall vor. Denn die vorliegende Antragstellung für die Mutterschafprämie der Jahre 2000 und 2001 durch den Kläger stellt unter Berücksichtigung der gegebenen Gesamtumstände keine außergewöhnlichen Umstände dar. Als außergewöhnliche Umstände sind nur solche Umstände anzusehen, die mit denen der höheren Gewalt vergleichbar sind (vgl. Art. 11 Abs. Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92; NdSOVG, B. v. 1.11.2010 - 10 LA 135/09 - RdL 2011, 38; B. v. 5.7.2010 - 10 LA 252/08 - RdL 2010, 279). An die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 trat für Beihilfeanträge, die sich auf Prämienzeiträume ab dem Jahr 2002 beziehen, die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 327 S. 11 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2419/2001); in dieser Verordnung werden die Fälle der höheren Gewalt als „Fälle höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher Umstände“ bezeichnet (vgl. 33. und 45. Erwägung, Art. 48 Abs. 2 der Verordnung). Einer der in Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 beispielhaft aufgeführten Fälle höherer Gewalt liegt hier eindeutig nicht vor. Nach der Rechtsprechung sind im Bereich der Agrarverordnungen unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH, U. v. 11.7.2002 - C-210/00 - Slg. 2002, I-6453 m. w. N.; U. v. 22.1.1986 - C 266/84 - Slg. 1986, I-149). Nach diesen Maßgaben stellt die unrichtige Benennung des Betriebsinhabers seitens des Klägers im Formblattantrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (s. Bl. 70 und 73 der Behördenakte) bereits kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis dar, auf das der Kläger keinen Einfluss hatte, so dass ein Härtefall ausscheidet.

Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf die begehrte Prämie mit Sonderbeihilfe für die Jahre 2000 und 2001 zu.

2. Die für das Jahre 2002 statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Oktober 2007 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 sind rechtswidrig, soweit der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 - mit welchem dem Kläger eine Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet für das Jahr 2002 gewährt wurde - konkludent aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der streitgegenständliche Bescheid steht für das Jahr 2002 inhaltlich in Widerspruch zu der vorab erfolgten Bewilligung, so dass § 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) als Rechtsgrundlage für eine konkludente Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2002 in Betracht kommt (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn.101; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 29 m. w. N.). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG). Gemäß § 10 Abs. 2 MOG sind rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die streitgegenständliche Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie unterfällt als Erzeugerprämie mit flächen- oder produktbezogener Beihilfe im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 i. V. m. § 1 MOG (in der für das Antragsjahr 2002 maßgeblichen Fassung) dem Anwendungsbereich des Gesetzes.

Da die unionsrechtlichen Bestimmungen für den (indirekten) Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch nationale Behörden keine allgemeinen Regelungen zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten kennen, ist - sofern keine speziellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestehen - grundsätzlich nationales Recht anwendbar (vgl. EuGH, U. v. 21.9.1983 - 205 - 215/82 u. a. - NJW 1984, 2024; BVerwG, U. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 7a). Im Regelfall sind daher - soweit bayerische Landesbehörden tätig werden - Art. 48, 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) maßgebend, nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG allerdings nur, soweit keine spezielleren Regelungen (des Bundesrechts) eingreifen (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010, 411 zur Rückgabe zugewiesener Zahlungsansprüche an die nationale Reserve). Als solche Regelung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. Abs. 2 Halbsatz 1 MOG anzusehen, wonach rechtswidrige bzw. rechtmäßige begünstigende Bescheide unter den genannten Voraussetzungen zwingend zurückzunehmen bzw. zu widerrufen sind, so dass ein hierauf beruhender Aufhebungsbescheid nicht bereits mangels Ermessensausübung rechtswidrig ist.

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheids durch den vorgenannten streitgegenständlichen Bescheid sind jedoch vorliegend nicht gegeben.

aa) Der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 stellt einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt dar, da der Beklagte dem Kläger die begehrte Prämie mit Zusatzprämie für das Jahr 2002 zu Recht gewährt hat. Eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides ist weder nachträglich entfallen noch nicht eingehalten worden (§ 10 Abs. 2 MOG).

(1) Maßgeblich sind insoweit Art. 3 und 4 VO (EG) Nr. 2529/2001. Danach kann Erzeugern, die in ihrem Betrieb Mutterschafe halten, auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) gewährt werden; die Mutterschafprämie wird für jedes prämienfähige Tier je Kalenderjahr und Erzeuger und innerhalb einer individuellen Obergrenze als Jahresprämie gewährt (Art. 4 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 2529/2001). „Erzeuger“ ist gemäß Art. 3 lit. a VO (EG) Nr. 2529/2001 der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht. Die Prämien werden den prämienberechtigten Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während einer nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festzusetzenden Mindestfrist in ihrem Betrieb gehalten werden; die Prämien werden ausgezahlt, sobald die in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehenen Kontrollen abgeschlossen sind, frühestens jedoch am 16. Oktober des Kalenderjahres, für das sie beantragt werden, und spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres (Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001).

Nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001 wird in Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, den Erzeugern eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Erzeugern gewährt, die 50% ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 definierten benachteiligten Gebieten bewirtschaften. Benachteiligte Gebiete schließen danach Berggebiete, andere benachteiligte Gebiete und Gebiete mit spezifischen Nachteilen ein (Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen; Abl EG Nr. L 160 S. 80).

Die insoweit maßgeblichen Durchführungsbestimmungen enthalten in Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 die „Antragsvoraussetzungen für Beihilfeanträge Tiere“. Nach Art. 12 dieser Verordnung kann ein Beihilfeantrag - unbeschadet der Vorschriften der Artikel 6 bis 11 - nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Die „Übertragung“ eines Betriebes wird in Art. 50 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2419/2001, der Begriff „Übergeber“ in Art. 50 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 2419/2001 definiert; nach Abs. 6 Satz 1 dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls entscheiden, dem Übergeber die Beihilfe zu gewähren. Nach § 4a Satz 1 Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung (a. F.) wird die Prämie abweichend von Artikel 14a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der jeweils geltenden Fassung dem Übergeber gewährt. Die Prämie wird gewährt, wenn der Übergeber alle Bedingungen für die Gewährung der Prämie im übertragenen Betrieb erfüllt (§ 4a Satz 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F.).

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Schafe/Ziegen, für die Beihilfe beantragt wurde, sind in Art. 40 VO (EG) Nr. 2419/2001 geregelt. Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe/Ziegen eine Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 36 Absatz 3 ermittelten festgestellt, so gilt danach Artikel 38 Absätze 2, 3 und 4 ab dem ersten Tier, bei dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, entsprechend. Die Vorschrift des Art. 44 VO (EG) Nr. 2419/2001 sieht Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse vor; Art. 49 dieser Verordnung regelt die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge.

(2) Nach diesen Maßgaben war für das Jahr 2002 grundsätzlich nicht der Kläger, sondern dessen Vater - als Übergeber i. S. v. § 4a Satz 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F. i. V. m. Art. 50 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 2419/2001 -prämienberechtigt; dieser hat seinen diesbezüglichen bestimmbaren künftigen Anspruch durch Vereinbarung vom 5. Juni 2002 (s. übereinstimmende Erklärung auf dem Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels, Bl. 87 der Behördenakte; § 398 BGB analog) auf den Kläger übertragen. Damit ist dieser an die Stelle seines Vaters getreten, so dass der Beklagte nachfolgend zutreffend dem Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 die streitgegenständlichen Prämien gewährte. Die Rückforderung der Prämie für das Jahr 2002 mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. November 2007, die konkludent die Aufhebung der Bewilligung mit einschließt, steht insoweit nicht entgegen, denn diese erfolgte als actus contrarius nicht gegenüber dem Kläger, sondern lediglich gegenüber dessen Vater.

Der Vater des Klägers erfüllte als Erzeuger, der für das Jahr 2002 über 45 Prämienansprüche verfügte, die Anspruchsvoraussetzungen für die streitgegenständlichen Prämien (Art. 4 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 (EG) Nr. 2529/2001, Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999). Der Beklagte ging, wie dargelegt, aufgrund der mitgeteilten Betriebsübernahme zum 14. April 2002 von einer dauerhaften Betriebsübergabe vom Vater des Klägers an den Kläger aus (Art. 50 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2419/2001). Den vorab vollständig und - unter Berücksichtigung der verlängerten Antragsfrist - rechtzeitig eingereichten Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 2002 unter der Betriebsnummer des Vaters des Klägers stellte zwar der Kläger. Diese Antragstellung war jedoch nach den Darlegungen des Klägers von „der Vollmacht des Vaters gedeckt“, erfolgte also innerhalb der dem Kläger zustehenden Vertretungsmacht. Die betriebs- bzw. unternehmensbezogene Antragstellung erfolgte dabei unter der Betriebsnummer des Vaters; im nachfolgenden Mehrfachantrag 2002 für diesen Betrieb ist unter der vorgenannten Betriebsnummer der Vater des Klägers als Antragsteller eingetragen und zugleich auf dem Deckblatt angekreuzt, dass der Antragsteller für das Jahr 2002 die Mutterschafprämie beantragt habe, so dass sich hier - bereits aus den Umständen - eine Antragstellung für den vormaligen Betrieb des Vaters ergibt (§ 164 Satz 2 BGB; Valenthin in Bamberger/Roth, Beckscher Online-Kommentar, BGB, Stand: 1.11.2013, § 164 Rn. 48), der die Voraussetzungen für die Prämie erfüllte. Zumal das Amt für Landwirtschaft ... im Rahmen der Anhörung vom 9. Mai 2007 festhielt, dass der Vater des Klägers bis 2002 seinen Mehrfachantrag „durch seinen Sohn persönlich“ habe stellen lassen; bisher sei bei allen Anträgen der Kläger, dessen Vater aber nie selbst zur Antragsabgabe erschienen. Nach dem Vortrag des Klägers forderte die Behörde keine Vollmachtsurkunde, was von Seiten des Beklagten nicht bestritten wurde. Eine Zurückweisung der Antragstellung vor Kenntnis der Bevollmächtigung erfolgte demnach nicht (vgl. § 174 Satz 1 und 2 BGB). Dementsprechend ging auch der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid davon aus, dass der Kläger im Rahmen dieser Antragstellung im Auftrag seines Vaters handelte und „erst mit der Übergabe am 14. April 2002“ Betriebsinhaber geworden ist (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid); Zweifel, ob - soweit der Betriebsübernahme (zunächst) tatsächlich lediglich ein mündlicher „Übergabe“- bzw. Pachtvertrag zugrunde gelegen sein sollte - dieser ggf. auch mit Blick auf die Vorschriften des Landpachtvertrages überhaupt wirksam geschlossen worden ist, können daher vorliegend dahinstehen. Aufgrund der o. g. vorab mitgeteilten Übertragung des diesbezüglichen Anspruchs durch Vereinbarung vom 5. Juni 2002 (s. eingereichtes Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels) wurden die verfahrensgegenständlichen Prämien mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 dem Kläger gewährt und auch ausbezahlt.

Zudem konnte im vorliegenden Fall die unrichtige Benennung des Betriebsinhabers im Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger jederzeit berichtigt werden, denn unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände liegt hier ein offensichtlicher Irrtum i. S. v. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor. Die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. VG Braunschweig, U. v. 9.4.2008 - 2 A 112/07; U. v. 17.7.2007 - 2 A 24/07; VG Hannover, U. v. 27.2.2008 - 11 A 4840/07, 11 A 2954/06 - jeweils unveröffentlicht, zitiert nach Busse/Haarstrich, AUR 2009, 1 ff., zu vorliegenden offensichtlichen Irrtümern). Nach der Rechtsprechung ist auch die Benennung des Antragstellers als offensichtlicher Irrtum in Betracht zu ziehen (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Die vorgenannte Vorschrift erklärt eine Berichtigung „jederzeit“ für möglich (zum Fehlen von Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht und zum Gebot, den Rechtsbegriff des offensichtlichen Fehlers weit auszulegen, vgl. NdsOVG, U. v. 11.6.2003 - 10 LB 27/03 - RdL 2003, 329 zum offensichtlichen Fehler i. S. v. Art 5a VO (EWG) 3887/92 unter Bezugnahme auf eine Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission und auf die Entscheidung des EuGH, U. v. 16.5.2002 - C-63/00 - AgrarR 2002, 3189). Hieraus ergibt sich, dass das Gemeinschaftsrecht bei Irrtümern jedweder Art dem Landwirt dann keine wirtschaftlichen Nachteile auferlegen will, wenn bei ihm eindeutig weder Unregelmäßigkeit noch Betrug zu besorgen sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Einer Berichtigung des Antragstellers kann auch nicht die Besorgnis einer Auswechslung des Verfahrensgegenstandes entgegengehalten werden; die verfahrensgegenständlichen Leistungen knüpfen begrifflich und inhaltlich an den landwirtschaftlichen Betrieb an; dieser wird eindeutig durch die beim Landwirtschaftsamt vorhandenen Daten identifiziert (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 a. a. O.). „Offensichtlichkeit“ bedeutet, dass die Unrichtigkeit für denjenigen, der die zutreffenden Daten kennt, eindeutig ist (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 a. a. O. unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162). Danach liegt ein offensichtlicher Irrtum i. S. v. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor, wenn sich die Unrichtigkeit der Angabe im Antrag aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei ergibt und wenn der Antragsteller in gutem Glauben gehandelt hat (vgl. BVerwG, B. v. 29.2.2012 - 3 B 81/11 - NL-BzAR 2012, 165; U. v. 26.8.2009 a. a. O., im zugrundeliegenden Fall konnte die Unrichtigkeit der Angaben nur im Wege des Abgleichs mit dem Datenbestand des Katasteramtes festgestellt werden; NdsOVG, U. v. 23.5.2013 - 10 LB 133/10 - RdL 2013, 312). Gutgläubigkeit kann nur bejaht werden, wenn der unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht.

Vorliegend ergibt sich die Unrichtigkeit der Benennung des Antragstellers im Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 2002 aus den dargelegten o. g. Angaben, insbesondere der eingetragenen Betriebsnummer sowie der angegebenen Prämienansprüche, die für 2002 nicht dem Kläger, sondern dessen Vater zugeteilt waren. Mit Blick auf die unverändert gebliebene Betriebsnummer lagen hier augenfällig widersprüchliche Angaben innerhalb eines Antragformulars vor, dies war für die Behörde auch offensichtlich (vgl. VBH BW, U. v. 8.4.2014 - 10 S 2067/12 - DÖV 2014, 633; juris Rn. 38). Angesichts der Weite des Rechtsbegriffs des „offensichtlichen Irrtums“ kommt es entscheidend darauf an, dass Betrug und Unregelmäßigkeit ausgeschlossen sind, dass also feststeht, dass die unrichtigen Angaben in gutem Glauben gemacht worden sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Alle im vorgenannten Arbeitsdokument der Europäischen Kommission erwähnten Hilfestellungen beziehen sich hierauf. Die unzutreffende Benennung des Antragstellers beruht hier offensichtlich auf einer Fehleinschätzung des Klägers, der im Auftrag bzw. als Vertreter seines Vaters handelte; auch ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein ähnlicher Fehler nach dessen Aufdeckung (im Jahr 2005) nochmals unterlaufen ist. Andere Motive sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Behörde, der bei der Entscheidung über das konkludente Berichtigungsbegehren kein Ermessen zustand, ist hier demnach von einem offensichtlichen Irrtum auszugehen. Allein die - seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragene - Tatsache, dass der Kläger den Namen des Antragstellers auf dem Antragsformular selbst eingetragen hat, führt nach diesen Maßgaben unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

bb) Selbst wenn die Antragstellung des Klägers für den vormaligen Betrieb des Vaters mangels Erkennbarkeit verneint und mit Blick auf die dann zunächst unrichtige Benennung des Antragstellers der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 als - im Zeitpunkt des Erlasses - rechtswidrig angesehen werden würde, rechtfertigt dies nicht eine Aufhebung und Rückforderung der gewährten Prämie (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG).

Über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen ist nach nationalem Recht zu entscheiden, soweit es an einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung fehlt (BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162 m. w. N.; U. v. 6.6.1991 - BVerwG 3 C 46.86 - BVerwGE 88, 278). Die gemeinschaftsrechtliche Regelung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems enthält zwar seit der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 212 S. 23) in Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 391 S. 36) genauere Bestimmungen über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, die weitgehend unverändert in Art. 49 der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 2419/2001 übernommen worden sind. Dies führt dazu, dass einige wichtige Teilaspekte wie etwa der Vertrauensschutz seither gemeinschaftsrechtlich geregelt sind (vgl. BVerwG, B. v. 29.3.2005 - BVerwG 3 B 117.04 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112 = AUR 2005, 301). Die gemeinschaftsrechtliche Regelung ist aber unverändert nicht abschließend. So begründet Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zwar die materiell-rechtliche Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge, enthält aber nicht zugleich auch die verfahrensrechtliche Ermächtigung der nationalen Behörden zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und zum Erlass von Rückforderungsbescheiden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2003 - BVerwG 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44 S. 14 f. = NVwZ-RR 2004, 413). Insoweit ist deshalb weiterhin auf nationales Recht zurückzugreifen.

Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, dass der Kläger hinsichtlich des Jahres 2002 eine unrichtige Benennung des Antragstellers vorgenommen habe. Das Versehen des Klägers erfüllt jedoch den Tatbestand des offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001. Der Kläger konnte daher diese Benennung jederzeit ändern. Daher liegt keine Übererklärung bzw. Falschangabe vor. Anlass für eine Aufhebung der Bewilligung im Wege der Sanktion bestand demnach nicht (vgl. Art. 40, 44, 49 VO (EG) Nr. 2419/2001; BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162). Die Prämien wurden also nicht zu Unrecht an den Kläger bezahlt, so dass Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht greift. Soweit daher insoweit Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG ergänzend für anwendbar erachtet wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Falle offensichtlicher Unrichtigkeiten ist es dem Kläger als Begünstigten nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht verwehrt, sich auf Vertrauensschutz - der einer Rücknahme entgegensteht - zu berufen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 118).

Demnach ist der angefochtene Bescheid vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2014 rechtswidrig, soweit der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 konkludent aufgehoben wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren war dabei anzuerkennen, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist dabei nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 18).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.487,64 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,
bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie
dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
b)
Schaf- und Ziegenfleisch,
c)
Trockenfutter und
d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder
2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen für Flächen, auf denen Obst, Gemüse oder Speisekartoffeln (OGS) angebaut werden.

2

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs, den er aufgrund eines Hofübergabevertrags im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinen Eltern mit Wirkung zum 1. April 2004 übernommen hat. Für das Jahr 2003 hatten seine Eltern Agrarförderung beantragt und dabei in dem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis den Anbau von Spargel (Kulturcode 715) mit einer Gesamtfläche von 7,97 ha angegeben. Mit Antragsänderung vom 15. Mai 2003 berichtigten sie diese Eintragung und gaben für eine 1 ha große Fläche statt Spargel den Anbau von Mais (Kulturcode 173) an. In seinem Sammelantrag 2004 zeigte der Kläger die Hofübernahme an und fügte den Hofübergabevertrag bei. Die Betriebseigenschaft wurde im Zuge der nachfolgenden Verwaltungskontrolle bestätigt; die Registriernummer des Betriebs blieb unverändert.

3

Am 17. Mai 2005 stellte der Kläger den "Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005". Unter Nr. II.6 des Antragsformulars beantragte er die Zuweisung von OGS-Genehmigungen im Umfang der Anbauflächen, auf denen in den Jahren 2003 beziehungsweise 2004 OGS angebaut wurden; Nr. II.4.5 "Zahlungsansprüche bzw. betriebsindividuelle Beträge in bestimmten Situationen" strich der Kläger durch. Das Formular sah dort unter anderem einen weiteren Antrag für die Zuweisung von OGS-Genehmigungen wegen vorweggenommener Erbfolge vor und enthielt die Aussage, dass die "entsprechende/n Anlage/n" beigefügt seien, sowie den Hinweis, die Vordrucke seien bei der Landwirtschaftskammer erhältlich.

4

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte Zahlungsansprüche fest, erteilte jedoch keine OGS-Genehmigungen. Auf seine Bitte um Berichtigung teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe es versäumt, Nr. II.4.5 des Formulars auszufüllen und den erforderlichen Vordruck A beizufügen, da er im Jahr 2003 noch nicht Betriebsinhaber gewesen sei. Der Kläger reichte hierauf den ausgefüllten Vordruck A nebst Nachweisen nach. Gleichzeitig hat er Klage erhoben. Vor dem Hintergrund einer Neuberechnung des Kürzungskoeffizienten zur Einhaltung der regionalen Obergrenze hat die Beklagte mit Bescheid vom 1. September 2006 den Bescheid vom 7. April 2006 insoweit geändert, als sie die "festgesetzte Anzahl von OGS-Genehmigungen" aufgehoben und durch die Regelung ersetzt hat, dass - wiederum - keine OGS-Genehmigungen erteilt wurden. Diesen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. September 2006 in das Verfahren einbezogen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte auf der Grundlage einer OGS-Anbaufläche von 7,97 ha verpflichtet, dem Kläger anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung 6,44 Zahlungsansprüche für Ackerland mit OGS-Genehmigung zuzuweisen. Aufgrund der Betriebsübernahme könne der Kläger die frühere Nutzung der Anbauflächen wie eine eigene geltend machen. Eines besonderen Antrags habe es hierfür nicht bedurft. Nachdem der Kläger die Betriebsübernahme in seinem Sammelantrag 2004 angegeben habe, seien weitere Angaben entbehrlich gewesen.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Nach dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 und insbesondere Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 müsse ein Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, wozu auch die fristgerechte Vorlage aller verlangten Begleitdokumente gehöre. Das gelte auch für den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen. Zwar dürften die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der begehrten OGS-Genehmigungen gegeben sein. Auch sei ein zusätzlicher Antrag, wie er in Nr. II.4.5 des Formulars vorgesehen sei, nicht erforderlich. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf die begehrten OGS-Genehmigungen, weil er die Übernahme des Betriebs seiner Eltern nicht unter Verwendung des erforderlichen Vordrucks und Vorlage des Hofübergabevertrags fristgerecht nachgewiesen habe. Auf die im Antragsverfahren 2004 vorgelegten Unterlagen könne er sich nicht berufen.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, er habe in seinem Antrag vom 17. Mai 2005 alle nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erforderlichen Angaben gemacht und in Nr. II.6 des Formulars gemäß § 14 InVeKoSV die Zuweisung von OGS-Genehmigungen beantragt. Für weitergehende Anforderungen gebe es keine Rechtsgrundlage. Bei der Umstellung auf das Betriebsprämiensystem sei es Sache der Behörde gewesen, die historischen Daten für die Referenzjahre von Amts wegen zu berücksichtigen. Im Falle der Betriebsübergabe seien dies die Daten des ursprünglichen Betriebs, dessen Rechte bei vorweggenommener Erbfolge automatisch auf den neuen Betriebsinhaber übergingen. Auch über die in der InVeKoS-Verordnung enthaltene Verpflichtung, bereitgehaltene Vordrucke und Formulare zu verwenden, ließen sich keine neuen, gesetzlich nicht vorgesehenen Anforderungen begründen.

8

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss. Auch wenn das Berufungsgericht es nicht für erforderlich gehalten habe, dass der Kläger gemäß Nr. II.4.5 des Formulars OGS-Genehmigungen wegen vorweggenommener Erbfolge beantragt habe, habe es der Kläger versäumt, mit seinem Antrag Nachweise zum Anbau von OGS im Jahr 2003 vorzulegen. Aus den für die Agrarförderung geltenden allgemeinen Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten und Art. 12 VO (EG) Nr. 796/2004 ergebe sich, dass die Anspruchsvoraussetzungen vom Antragsteller nachzuweisen seien; das folge darüber hinaus auch aus § 11 des Marktorganisationsgesetzes (MOG). Schließlich seien die amtlichen Vordrucke zu verwenden gewesen (§ 5 Abs. 2 InVeKoSV), was dem Kläger habe bekannt sein müssen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers ist zulässig und überwiegend begründet. Der angegriffene Beschluss beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und erweist sich nur teilweise aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

10

1. Das Oberverwaltungsgericht stützt sich darauf, dass der Kläger seine Pflicht verletzt habe, mit seinem Antrag auf Zuweisung von OGS-Genehmigungen zugleich die Übernahme des Betriebs seiner Eltern durch vorweggenommene Erbfolge nachzuweisen. Das ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

11

a) Das Oberverwaltungsgericht führt zunächst aus, der Kläger habe die Zuweisung von OGS-Genehmigungen fristgerecht unter Nr. II.6 des Antragsformulars beantragt. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Erörterung, ob der Kläger neben der von ihm beantragten Festsetzung von Zahlungsansprüchen überhaupt unionsrechtlich verpflichtet war, einen Antrag auf OGS-Genehmigungen zu stellen, oder ob sich diese Verpflichtung zumindest aus § 14 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBI I S. 3194) ergab. Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht jedenfalls davon ausgegangen, dass der Kläger entgegen Nr. II.4.5 des Antragsformulars keinen (zusätzlichen) Überlassungsantrag stellen musste, weil er im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge den Betrieb seiner Eltern übernommen hat und damit als neuer Betriebsinhaber Betriebsinhabern gleichgestellt ist, die bereits im Bezugszeitraum von 2000 - 2002 Direktzahlungen erhalten haben.

12

Grundlage dafür, dass der Kläger die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen kann, ist Art. 33 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABI Nr. L 270 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABI Nr. L 24 S. 15) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 1782/2003 - in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung (ABI Nr. L 141 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABI Nr. L 63 S. 17) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 795/2004 -. Nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber, die einen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von einem betriebsprämienberechtigten Betriebsinhaber im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1782/2003 übernommen haben, die Betriebsprämienregelung genauso in Anspruch nehmen wie der vorherige Betriebsinhaber. Der Unionsgesetzgeber betont, dass die Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebs innerhalb der Familie reibungslos ermöglicht werden soll (Erwägungsgrund 16 VO Nr. 795/2004). Entsprechend sieht Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004 vor, dass der neue Betriebsinhaber in eigenem Namen Zahlungsansprüche für den übernommenen Betrieb beantragt und dass die Zahlungsansprüche auf der Grundlage des Referenzbetrags und der Hektarzahl der übernommenen Produktionseinheiten bestimmt werden. Dem hat der Kläger genügt, denn er hat die Festsetzung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigungen für den mit der unveränderten Registriernummer gekennzeichneten Betrieb in eigenem Namen beantragt. Für ein darüber hinausgehendes, zusätzliches Antragserfordernis wegen vorweggenommener Erbfolge (Überlassungsantrag) findet sich hingegen weder im Unionsrecht noch in ergänzenden nationalen Bestimmungen, namentlich § 14 InVeKoSV, eine Grundlage.

13

b) Entgegen den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts sind das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden: Integriertes System), Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABI Nr. L 141 S. 18) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 436/2005 der Kommission vom 17. März 2005 (ABI Nr. L 72 S. 4) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 796/2004 - keine tragfähige Grundlage, von dem Kläger innerhalb der Antragsfrist Nachweise für die Betriebsübernahme zu verlangen.

14

Das Oberverwaltungsgericht folgert aus Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 die Obliegenheit, im Antrag die Anspruchsvoraussetzungen der OGS-Genehmigungen darzulegen und nachzuweisen. Das ist nicht tragfähig. Die Vorschrift sieht vor, dass die endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche auf Basis des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 erfolgt. Ihr lässt sich nur entnehmen, dass ein gemäß Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 fristgerechter Antrag erforderlich und dieser - in Abgrenzung gegenüber einer vorläufigen Festsetzung - für die endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche maßgeblich ist. Dazu, was im Einzelnen in diesem Antrag seitens des Betriebsinhabers darzulegen und nachzuweisen ist, verhält sich die Regelung nicht. Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 macht hingegen im Ansatz deutlich, dass es Sache der Behörde ist, die für Zahlungsansprüche maßgeblichen Daten selbst zu ermitteln. Denn nach dieser Vorschrift sind die Behörden gegenüber den in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1782/2003 genannten Betriebsinhabern verpflichtet, bereits im Antragsformular zu den Zahlungsansprüchen Angaben zu machen. Für die Betriebsinhaber, die einen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen haben, besagt dann auch Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 lediglich, dass die Zahlungsansprüche auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der übernommenen Produktionseinheiten festgestellt werden.

15

Auch Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 und dem Integrierten System lässt sich die angenommene Nachweispflicht nicht entnehmen. Die Vorschrift bringt in ihrem ersten Halbsatz mit der Formulierung, dass der Sammelantrag alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten müsse, zunächst den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allgemein für das Integrierte System formulierten Grundsatz zum Ausdruck, dass die vom Betriebsinhaber beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sein müssen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 - Rs. C-63/00, Schilling und Nehring - Slg. 2002, I-4483 Rn. 34, vom 28. November 2002 - Rs. C-417/00, Agrargenossenschaft Pretzsch - Slg. 2002, I-11053 Rn. 45 und vom 4. Oktober 2007 - Rs. C-375/05, Geuting - Slg. 2007, I-7983 Rn. 30 und - im Kontext eines Auskunftsanspruchs - Urteil vom 14. September 2000 - Rs. C-369/98, Fisher - Slg. 2000, I-6751 Rn. 27). Er gilt auch für die hier umstrittenen OGS-Genehmigungen, was Art. 17 VO (EG) Nr. 1782/2003 bestätigt, indem er allgemein anordnet, dass das Integrierte System für die Betriebsprämienregelung gilt. Der Grundsatz beantwortet jedoch noch nicht, welche konkreten Informationen für die begehrten OGS-Genehmigungen fristgerecht beizubringen waren. Darüber hinaus ist kein Raum für eine unmittelbare oder analoge Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004; der Vorschrift ließe sich im Übrigen auch im Wege der Analogie nicht entnehmen, dass der Kläger verpflichtet gewesen wäre, seinem Antrag Nachweise zu der Betriebsübernahme im Wege der vorweggenommenen Erbfolge beizufügen.

16

aa) Mit dem Begriff "Sammelantrag" erfasst Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 nur Anträge auf Direktzahlungen (Art. 2 Nr. 11 VO Nr. 796/2004). Dazu gehört der "Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005", wie ihn der Kläger mit Blick auf die Bewilligung der Betriebsprämie gestellt hat (vgl. Art. 1 Anhang I VO Nr. 1782/2003). Davon zu unterscheiden sind jedoch der Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen und die auf diese Ansprüche bezogenen OGS-Genehmigungen. Die Zahlungsansprüche sind zwar Grundlage für die Bewilligung von Betriebsprämien, gegenüber dieser aber rechtlich eigenständig geregelt (vgl. Urteil vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 29.12 - juris Rn. 22). Eine unmittelbare Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 scheidet daher aus.

17

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift zur Präzisierung dessen, was hier die für einen vollständigen Antrag "erforderlichen Informationen" sind, kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil das Verfahren zur Festsetzung der Zahlungsansprüche und OGS-Genehmigungen nicht gleichermaßen von einem qualifizierten Beibringungsgrundsatz geprägt ist wie das Bewilligungsverfahren der Betriebsprämien. So sieht Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 - zur Erleichterung der Durchführung der Betriebsprämienregelung (vgl. Erwägungsgrund 10 VO Nr. 795/2004) - vor, dass die Mitgliedstaaten ab 2004 die für die Betriebsprämie nach Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/2003 in Betracht kommenden Betriebsinhaber "ermitteln" können. Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 regelt, dass die Behörde gegenüber den in Art. 33 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1782/2003 genannten Betriebsinhabern bereits im Antragsformular Angaben zu den Zahlungsansprüchen macht, es also Sache der Behörde ist, die hierfür maßgeblichen, sich aus den Beihilfeunterlagen der Vergangenheit ergebenden Daten aus ihren Akten und Datenbanken zu erheben. Parallel hierzu sieht Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 für OGS-Genehmigungen ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der individuellen Obergrenze die Daten des Betriebsinhabers - soweit vorhanden - oder sonstige Angaben des Betriebsinhabers verwenden, die sie als hinreichenden Beleg ansehen. Der Unionsgesetzgeber setzt hier mithin nur subsidiär auf Angaben und Nachweise, die ein Betriebsinhaber im Antragsverfahren macht.

18

bb) Selbst wenn man einer Analogie näher treten wollte, ließe sich damit die angenommene Nachweispflicht nicht begründen.

19

Die in Art. 12 Abs. 1 Halbs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 ausdrücklich als erforderlich benannten Informationen sind bereits ganz überwiegend für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen ohne Bedeutung und mit Blick auf die hier in Rede stehenden Nachweise auch nicht einschlägig. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass die Rechtsbetroffenen jedenfalls bei sorgfältiger Prüfung in der Lage sein müssen, den Umfang der ihnen auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (EuGH, Urteile vom 10. März 2009 - Rs. C-345/06, Heinrich - Slg. 2009, I-1659 Rn. 44 f., vom 21. Juni 2007 - Rs. C-158/06, ROM-projecten - Slg. 2007, I-5103 Rn. 25 f. und vom 17. Juli 1997 - Rs. C-354/95, National Farmers' Union u.a. - Slg. 1997, I-4559 Rn. 57 f.). Das gilt auch und insbesondere für fristgebundene Angaben und Nachweise, deren Säumnis nicht unbedeutende wirtschaftliche Folgen hat. Zur Auferlegung einer solchen Verpflichtung genügt allein der Begriff der "erforderlichen Informationen" ohne eine weitere konkretisierende Vorschrift nicht. Art. 12 Abs. 1 Halbs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist für sich gesehen zu unbestimmt; er verweist lediglich auf die allgemeine Bestimmung des Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 zurück, nach der ein Antrag mit den Angaben einzureichen ist, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind. Erst recht gilt dies für beizufügende Nachweise. Zwar spricht nach Erwägungsgrund 16 VO (EG) Nr. 796/2004 in Verbindung mit Art. 13 VO (EG) Nr. 796/2004 manches dafür, dass mit "Informationen", die ein Antrag "enthalten" muss, auch Nachweise erfasst sein können, die diesem "beizufügen" sind. Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 selbst enthält jedoch keinerlei Anhaltspunkte, welche Informationen durch Nachweise zu belegen sind. Dem entspricht die Regelungstechnik des Unionsgesetzgebers, der an verschiedenen Stellen die Beifügung konkret bezeichneter Nachweise vorschreibt (vgl. Urteil vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 29.12 - juris Rn. 25).

20

c) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erweist sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil der Kläger nach § 14 Abs. 1 InVeKoSV verpflichtet gewesen wäre, seinem Antrag fristgerecht einen Nachweis über die vorweggenommene Erbfolge beizufügen.

21

Zur Bestimmung der individuellen Obergrenze von OGS-Genehmigungen sieht Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 vor, dass die Mitgliedstaaten die individuellen Daten des Betriebsinhabers - soweit vorhanden - oder sonstige Angaben des Betriebsinhabers verwenden, die sie als hinreichenden Beleg ansehen. Hieran knüpft § 14 Abs. 1 InVeKoSV an und ergänzt das Integrierte System um die Verpflichtung, OGS-Genehmigungen unter Beifügung "geeigneter Nachweise" innerhalb der Antragsfrist zu beantragen.

22

Dieses Nachweiserfordernis bezieht sich seinem Wortlaut nach allgemein auf OGS-Genehmigungen nach Art. 60 Abs. 3 und 4 VO (EG) Nr. 1782/2003. Damit sind zunächst die Umstände in den Blick genommen, die nach den dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen für die Bestimmung der zu erteilenden Genehmigungen maßgeblich sind. Für die individuelle Obergrenze der Genehmigungen kommt es darauf an, welche Fläche der Betriebsinhaber im Jahr 2003 und gegebenenfalls, abhängig von der Ausschöpfung der regionalen Obergrenze, 2004 und/oder 2005 für die Produktion von OGS genutzt hat oder nutzt. Darüber hinaus ist nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 InVeKoSV zwar auch denkbar, die Nachweispflicht auf den Umstand der vorweggenommenen Erbfolge und damit die Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 1782/2003 zu erstrecken. Dem stehen jedoch Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen, die sich insbesondere aus der Systematik des Unionsrechts erschließen.

23

Die in Art. 33 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Anspruchsberechtigung des Betriebsinhabers, dem ein Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde, ist ebenso wie die Rechtsnachfolge nach Art. 33 Abs. 2 und 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 nach dem in Deutschland für die Durchführung der Betriebsprämienregelung geltenden Kombinationsmodell (§ 2 ff. BetrPrämDurchfG) nicht nur im Rahmen von OGS-Genehmigungen, sondern bereits für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erheblich, namentlich für deren gegebenenfalls durch den betriebsindividuellen Betrag mitbestimmten Wert. In diesem Kontext haben aber weder das Unionsrecht noch der nationale Gesetzgeber eine Nachweispflicht statuiert. Es wäre ein logischer Bruch, zwar für OGS-Genehmigungen fristgebundene Nachweise der vorweggenommenen Erbfolge zu verlangen, nicht aber in Bezug auf die betriebsindividuellen Beträge für die Bestimmung der Zahlungsansprüche. Dem entspricht auch die inhaltliche Beschränkung der Regelung von Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003, die auf den Nachweis des OGS-Anbaus zielt und deren Ausfüllung § 14 Abs. 1 InVeKoSV ersichtlich dient. Entsprechend erfasst der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht Nachweise, die sich auf den Betriebsübergang im Wege der vorweggenommenen Erbfolge beziehen (vgl. Urteil vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 29.12 - juris Rn. 28 f.).

24

d) Ebenso wenig musste der Kläger weitere Nachweise für die im Jahr 2003 mit OGS-Anbau ausgewiesenen Flächen vorlegen, obwohl § 14 InVeKoSV vorsieht, dass OGS-Genehmigungen unter Beifügung entsprechender Nachweise zu beantragen sind.

25

Mit § 14 Abs. 1 InVeKoSV hat der nationale Verordnungsgeber die Vorgaben des Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 aufgegriffen und eine rechtliche Grundlage für die Verpflichtung geschaffen, dem Antrag innerhalb der Antragsfrist Nachweise zum OGS-Anbau beizufügen. Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 verpflichtet die Mitgliedstaaten, für die Bestimmung der individuellen Obergrenze von OGS-Genehmigungen auf die bei den zuständigen Behörden vorhandenen Daten des Betriebsinhabers zurückzugreifen. Soweit solche Daten fehlen, sind sonstige Angaben des Betriebsinhabers zu berücksichtigen, die von den Behörden als hinreichende Belege angesehen werden. Das so vorgezeichnete aber auch begrenzte Verlangen, Nachweise zu erbringen, entspricht insoweit einem tatsächlichen Bedürfnis, als die in den alten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweisen benutzten Codes nur teilweise hinreichend klare Informationen enthalten. Eine Nachweispflicht ist darüber hinaus insbesondere auch dort berechtigt, wo tatsächlich zum OGS-Anbau genutzte Flächen in den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweisen nicht angegeben wurden. In seinem Ausgangspunkt ähnelt die Regelung des Art. 60 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 jedoch der Vorschrift zur Bestimmung von Dauergrünland. Als solches wurden die Flächen berücksichtigt, die 2003 als Dauergrünland gekennzeichnet worden waren, auch wenn diese Kennzeichnung damals - ebenso wie die OGS-Kennzeichnung - nicht weiter prämienrelevant war (Art. 32 Abs. 4 Buchst. a VO Nr. 795/2004). Diesem Normkonzept entsprechend formuliert das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in seiner Broschüre "Meilensteine der Agrarpolitik" (S. 59), dass Flächen, die "im Flächenverzeichnis der Prämienanträge entsprechend deklariert wurden", "grundsätzlich anerkannt" werden.

26

Die danach gebotene, unionsrechtlichen Vorgaben folgende einschränkende Auslegung der Reichweite der Verpflichtung des § 14 Abs. 1 InVeKoSV wird auch durch die Verwaltungspraxis der Beklagten bestätigt. Denn sie fordert im Falle des - normalen - Betriebsinhabers, der gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1782/2003 die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen kann, unter Nr. II.6 des Formulars nicht die Vorlage von Nachweisen, sondern spricht dort von der Beantragung von OGS-Genehmigungen "im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen", die "mit OGS als Hauptkultur bestellt waren". Nach den Erläuterungen und Ausfüllhinweisen bestand keine Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen, wenn der OGS-Anbau in den Flächennachweisen 2003 dokumentiert worden war.

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Etwas anderes gilt hier nicht deshalb, weil es sich um einen Fall der vorweggenommenen Erbfolge gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 1782/2003 handelt. Für eine gegenüber den Betriebsinhabern nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1782/2003 abweichende Handhabung der Feststellung des OGS-Anbaus findet sich im Unionsrecht, das eine Übertragung innerhalb der Familie möglichst reibungslos gestalten will, keine Grundlage und - soweit dafür Raum wäre - auch kein Sachgrund, der eine unterschiedliche Behandlung dieser Fallgruppen rechtfertigen würde. Der OGS-Anbau lässt sich bei einem Betriebsübergang gleichermaßen nachvollziehen. Denn der Referenzbetrieb, aus dem sich der Betriebsprämienanspruch ableitet, lässt sich ohne Weiteres aus den von der Beklagten in der Vergangenheit erhobenen Daten und Unterlagen feststellen, was hier durch die unverändert gebliebene Registriernummer des Betriebs besonders augenfällig ist.

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e) An diesem Ergebnis vermag die Annahme nichts zu ändern, der Kläger habe dem Antragsformular und den Ausfüllhinweisen ohne Weiteres entnehmen können, dass Nachweise zur Betriebsübernahme fristgerecht erforderlich gewesen seien. Abgesehen davon, dass dies (nur) für den Vordruck A zutrifft, auf den in Nr. II.4.5 des Antragsformulars indirekt hingewiesen wurde, können Formular und Hinweise für sich gesehen eine Nachweispflicht nicht begründen. Soweit das Oberverwaltungsgericht in seine Beschlussbegründung einbezieht, der Kläger habe den Vordruck A nicht fristgerecht vorgelegt, gilt nichts anderes. Zwar schreibt § 5 Abs. 2 InVeKoSV vor, dass bereitgehaltene Formulare zu verwenden sind. Die Beklagte kann sich aber nicht darauf berufen, dass der Kläger ein Formular nicht verwandt hat, das sich auf einen nicht zu stellenden Antrag bezog und - im Einzelnen mehr oder weniger klar - die Vorlage verschiedener Nachweise forderte, die nach den gesetzlichen Regelungen nicht mit dem Antrag vorgelegt werden mussten. Soweit sich die Beklagte schließlich auf § 11 MOG stützt, übersieht sie, dass es sich dabei lediglich um eine allgemeine Beweislastregel handelt, die nichts darüber besagt, welche Nachweise innerhalb der Antragsfrist beizubringen sind.

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f) Allerdings erweist sich der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts insoweit als richtig, als der Kläger OGS-Genehmigungen auf der Grundlage einer OGS-Anbaufläche von 7,97 ha begehrt und damit unberücksichtigt lässt, dass seine Eltern ihre ursprüngliche Angabe mit Antragsänderung vom 15. Mai 2003 um 1 ha verringert haben. Dieser Umstand ergibt sich unzweifelhaft aus den Akten und wurde vom Kläger in der Revisionsverhandlung eingeräumt. Entsprechend ist durch die Angaben im Jahr 2003 nur eine OGS-Anbaufläche von 6,97 ha belegt. In dem danach verbleibenden Umfang hat der Senat keine Zweifel am Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen der begehrten OGS-Genehmigungen; Gegenteiliges ist auch nicht geltend gemacht. Unter Berücksichtigung des Kürzungskoeffizienten von 0,8083 folgt hieraus, dass dem Kläger OGS-Genehmigungen für eine Fläche von 5,63 ha zuzusprechen und mit Zahlungsansprüchen für Ackerland zu verbinden sind (Art. 41 Abs. 1 bis 3 VO Nr. 795/2004).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,
bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie
dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
b)
Schaf- und Ziegenfleisch,
c)
Trockenfutter und
d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder
2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.10

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. April 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 411

Hauptpunkte: Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger; Sonderbeihilfe bzw. Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Sonderprämie für Schaffleischerzeuger

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 am 28. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 wird aufgehoben, soweit für das Jahr 2002 konkludent der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Prämie für Schaffleischerzeuger mit Sonderbeihilfe bzw. Zusatzprämie für die Jahre 2000, 2001 und 2002.

1. Der Kläger beantragte am 28. Januar 2000 eine Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für insgesamt 34 Mutterschafe und erklärte hierbei, über 34 Prämienansprüche für Mutterschafe zu verfügen. Zudem gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet. Er verpflichtete sich, bis spätestens 15. Mai 2000 den Flächennachweis einzureichen. Nach dem Bestandsregister hielt er am Tag der Antragstellung 36 prämienfähige Mutterschafe in seinem Betrieb.

Am 31. Januar 2001 beantragte der Kläger die Prämie für Schaffleischerzeuger für insgesamt 34 Mutterschafe und erklärte, über 34 Prämienansprüche für Mutterschafe zu verfügen. Zugleich gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die vorgenannte Sonderbeihilfe. Er verpflichtete sich, den Flächennachweis fristgerecht einzureichen. Nach dem beigefügten Bestandsregister hielt er am Tag der Antragstellung 35 prämienfähige Mutterschafe.

Die Prämien für Schaffleischerzeuger und die Sonderbeihilfen für die Jahre 2000 und 2001 wurden mit Bescheiden vom 22. September 2000, 22. Februar und 31. August 2001 sowie 20. Februar 2002 dem Vater des Klägers gewährt.

Der Kläger beantragte am 27. Februar 2002 für insgesamt 41 Mutterschafe die vorgenannte Prämie und erklärte, über 45 Prämienansprüche zu verfügen. Zugleich gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die Zusatzprämie für Erzeuger im benachteiligten Gebiet. Er verpflichtete sich, den Flächennachweis fristgerecht einzureichen. Nach dem Bestandsregister hielt der Kläger am Tag der Antragstellung 41 prämienfähige Mutterschafe in seinem Betrieb. Am 16. April 2002 teilte der Kläger mit, dass sich die Zahl der prämienfähigen Mutterschafe auf 39 reduziert habe.

Der Vater des Klägers teilte dem vormaligen Amt für Landwirtschaft ... (mit Schreiben vom 14.4.2002, eingegangen 16.4.2002) die Betriebsübergabe an den Kläger mit und bat um Mitteilung, falls diesem dadurch Nachteile entstehen könnten. Zudem zeigten der Kläger und dessen Vater die Betriebsübernahme zum 14. April 2002 mit dem (am 7.6.2002 eingegangenen) Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels an. Sie erklärten hierbei, dass die mit dem Mehrfachantrag beantragten und noch auszuzahlenden Forderungen oder Tierprämien im Jahr des Unternehmerwechsels ganz an den Übernehmer auszuzahlen seien (s. Bl. 87 der Behördenakte).

Die Mehrfachanträge für die Jahre 2000 bis 2002 (eingegangen am 5.5.2000, 15.5.2001 und 14.5.2002, s. Bl. 17 f., 25 f., 34 f. der Behördenakte in der Streitsache Au 3 K 15.17) beinhalten jeweils den Vater des Klägers - der den Betrieb im Nebenerwerb bewirtschaftete - als Antragsteller der Fördermaßnahmen (u. a. der Mutterschafprämie); der Kläger leistete hierzu jeweils die Unterschrift.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 wurde dem Kläger für das Jahr 2002 eine Prämie für Schaffleischerzeuger (mit Zusatzprämie) von 1.132,95 Euro gewährt.

Nachdem bei der Bearbeitung des Antrags nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 (vom12.5.2005 BIBL-Antrag wegen Investitionen) u. a. Unstimmigkeiten zwischen Betriebsinhaber und Antragsteller in den Anträgen für die Prämien zugunsten der Schaffleischerzeuger der Jahre 1999 bis 2002 festgestellt worden waren, erfolgte beim Landwirtschaftsamt ... am 9. Mai 2007 eine Anhörung des Klägers sowie dessen Vaters. Diese erklärten dabei u. a., dass der Betrieb zum 14. April 2002 mündlich an den Kläger übergeben worden sei. Der Vater des Klägers teilte (am 14.8.2007) mit, dass der Kläger bevollmächtigt gewesen sei, die Mehrfachanträge 1999 bis 2001 zu stellen (s. Blatt 15, 22 der Behördenakte Au 3 K 15.17).

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 wurden daraufhin die drei vorgenannten Anträge des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, Betriebsinhaber und Halter der Schafe sei bis 14. April 2002 nicht der Antragsteller, sondern dessen Vater gewesen. Da der Kläger im Rahmen der Antragstellung nur im Auftrag seines Vaters gehandelt habe, sei er nicht Betriebsinhaber und Halter der Schafe und demnach nicht antragsberechtigt für die Mutterschafprämie. Zudem verfüge er nicht über die erforderlichen Prämienansprüche. Im Rahmen der vorgenannten Anhörung habe sich ergeben, dass die Übertragung der Prämienansprüche auf den Kläger erst mit der Meldung zur Hofübergabe (eingegangen am 7.6.2002) erfolgen sollte. Die nachträgliche Übertragung der Zahlungsansprüche wäre damit frühestens zum 7. Juni 2002 möglich, d. h. erst ab dem Jahr 2003 wirksam. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. November 2007 ließ der Kläger hiergegen Widerspruch erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dessen Vater eine einvernehmliche Übergabe des Betriebes aus Altersgründen erfolgt sei. Antragstellungen des Sohnes vor der Bekanntgabe der Übergabe seien von der Vollmacht des Vaters gedeckt.

Mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 2. November 2007 forderte der Beklagte die Prämie für Schaffleischerzeuger vom Vater des Klägers für die Jahre 2000, 2001 und 2002 zurück (Bl. 63 der Behördenakte).

2. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den vorgenannten Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nicht Schaffleischerzeuger. Für die Antragsjahre 2000 und 2001 ergebe sich die Definition des Erzeugers aus Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3493/90. Betriebsinhaber sei danach grundsätzlich der Eigentümer der Herde. Die Voraussetzungen für Erzeuger im benachteiligten Gebiet beinhalte Art. 2 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3493/90. Für das Antragsjahr 2002 ergebe sich die Definition des Erzeugers aus Art. 3 der VO (EG) Nr. 2529/2001. Erzeuger sei danach der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schafhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht. Die Voraussetzungen für Erzeuger im benachteiligten Gebiet folgten aus Art. 5 VO (EG) Nr. 2529/2001. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Jahre 2000 bis 2002 nicht Betriebsinhaber gewesen, dies sei er erst mit der Übergabe am 14. April 2002 geworden. Zudem habe sein Vater im Rahmen der Anhörung am 9. Mai 2007 ausgeführt, sein Sohn habe seit dem Jahr 1999 in seinem Auftrag die Geschäfte des landwirtschaftlichen Betriebes geführt (s. Bl. 93 ff. der Behördenakte). Ebenso hätten der Kläger und dessen Vater im Antrag auf Übertragung der Prämienansprüche für das Jahr 2003 erklärt, dass die Übertragung im Zeitraum vom 1. März 2002 bis 31. Januar 2003 erfolge, um für 2003 wirksam zu werden. Zugleich sei darin angegeben worden, dass es sich um eine Übertragung „dauerhaft mit Betrieb“ handle, ansonsten wären 15% der Prämienansprüche in die nationale Reserve eingezogen worden. Darüber hinaus verfüge der Kläger nicht über Prämienansprüche für Mutterschafe. Die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger erfolge auf der Basis erzeugerspezifischer Obergrenzen (Prämienansprüche), die auch übertragen werden könnten (vgl. Art. 6 VO (EG) Nr. 2467/1998 bzw. Art. 8, 9 und 10 VO (EG) Nr. 2529/2001). Dem Kläger seien erstmals mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 rückwirkend ab dem Prämienjahr 2003 Prämienansprüche zugeteilt worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig und entspreche auch den Angaben des Klägers sowie dessen Vaters im entsprechenden Antrag vom 22. Oktober 2007. Demgegenüber habe der Kläger bis einschließlich 2002 über keine Prämienansprüche verfügt, diese seien gegenüber dem Vater des Klägers mit Bescheiden vom 4. Dezember 1998 auf 34 sowie vom 24. Januar 2002 auf 45 festgesetzt worden. Der Kläger verfüge auch nicht über mehr als 50% Flächen im benachteiligten Gebiet bzw. habe hierfür nicht fristgerecht den erforderlichen Nachweis (Flächennachweis) erbracht. Ausweislich des Formblatts „Anzeige eines Unternehmerwechsels“ habe der Kläger erst mit der Übergabe des Betriebes am 14. April 2002 über die Flächen seines Vaters verfügt. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, Wanderschäfer zu sein.

3. Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, ihm die Schaffleischerzeugerprämie für die Jahre 2000 und 2001 zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Betrieb des Klägers sei ein Familienbetrieb, den dieser zusammen mit seinem Vater als erfolgreichen und prämierten Schafhaltungsbetrieb führe. Der Kläger habe die Antragsformulare im Auftrag seines Vaters unterschrieben, eine besondere Bevollmächtigung sei durch die Behörde nie gefordert worden. Beanstandungen gegen eine sachgerechte Bewirtschaftung und eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes seien von den landwirtschaftlichen Förder- und Bewertungsstellen zu keiner Zeit erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nun aus „formalistischen Gründen“ angenommen werde, der falsche Betriebsführer und -inhaber habe Förderanträge gestellt. Der Kläger und dessen Vater hätten Anspruch auf Mutterschafprämien, beide seien Betriebsführer und Betreiber des schaffleischproduzierenden Betriebes. Die Förderung diene nicht der Prüfung formaler Umstände, sondern dazu, ordnungsgemäß wirtschaftende und mit Erfolg geführte Betriebe bzw. deren Betreiber zu unterstützen. Die Versagung der Prämie sei bei korrekter Anwendung der Bestimmungen nicht sachgerecht. Es handle sich vorliegend um einen Familienbetrieb, der nicht als Einzelbetrieb des Klägers bzw. seines Vaters angesehen werden könne. Es sei ein Härtefall gegeben, da die Betriebsführung ordnungsgemäß erfolgt sei.

4. Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, hierzu werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Ausführungen im Rahmen der Klagebegründung führten zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger habe die vorgenannten Anträge nicht im Namen seines Vaters gestellt und auch nicht in dessen Auftrag als Bevollmächtigter unterschrieben. Auf die Definition des Schaffleischerzeugers und die Antragsberechtigung sei zudem jeweils in den Merkblättern unter Punkt 2.A hingewiesen worden. Das EU-Recht definiere eindeutig, dass nur der Schaffleischerzeuger selbst prämienberechtigt sei. Soweit vorgetragen werde, es handle sich um einen Familienbetrieb und eine gemeinsame Betriebsführung, wäre es zwar möglich gewesen, dass der Kläger für dessen Vater als Vereinigung natürlicher Personen einen gemeinsamen Antrag stellt, dies sei jedoch zu keiner Zeit erfolgt. Vielmehr habe der Kläger erklärt, Schaffleischerzeuger zu sein. Gegen die Annahme einer gemeinsamen Betriebsführung spreche zudem die Anzeige des Unternehmerwechsels. Der Begriff des Härtefalls sei in den einschlägigen EU-Verordnungen nicht geregelt; es gebe lediglich Bestimmungen für außergewöhnliche Umstände bzw. „höhere Gewalt“ (vgl. Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 48 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001). Danach könnten unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen seien, insbesondere die angeführten Fälle höherer Gewalt anerkannt werden. Als außergewöhnliche Umstände seien nach der Rechtsprechung solche Umstände anzusehen, die mit denen der höheren Gewalt vergleichbar seien (vgl. NdsOVG, B. v. 1.11.2010 - 10 LA 135/09). Die unzulässige Beantragung der Prämie durch den Kläger stelle demnach keinen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im vorgenannten Sinne dar. Bei der unzulässigen Antragstellung handle es sich auch nicht um einen offensichtlichen Irrtum (vgl. Art. 5a VO (EG) Nr. 3887/1992 bzw. Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001). Ein offensichtlicher Irrtum könne u. a. nur angenommen werden, wenn der Betriebsinhaber gutgläubig gehandelt habe (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2010 - 19 ZB 09.1290). Eine Unrichtigkeit sei dann offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei der Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelfrei ergebe (vgl. BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15.08). Derjenige, der wissentlich oder grob fahrlässig unvollständige oder unkorrekte Angaben mache, könne nicht gutgläubig annehmen, dass er die Beihilfe zu Recht erhalte. Der vorgetragenen Aufhebung der Rückforderungsbescheide vom 20. Juli 2009 liege eine andere Ausgangssituation zugrunde; die hier streitgegenständlichen Anträge seien demgegenüber vor dem Betriebsinhaberwechsel und der Mitteilung hierzu gestellt worden.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren Au 3 K 15.16 und Au 3 K 15.17 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit für das Jahr 2002 der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); im Übrigen erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist für die Jahre 2000 und 2001 als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat für diese Jahre keinen Anspruch auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger sowie einer Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch beruht auf folgenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts:

aa) Nach der grundlegenden Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 289 S. 1 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3013/89) erhielten Schaffleischerzeuger eine Prämie je Mutterschaf, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem jährlich vom EU-Agrarrat festgesetzten Grundpreis und dem (niedrigeren) durchschnittlich erzielbaren EU-Marktpreis errechnete. Aufgrund des stetig zunehmenden Tierbestandes wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl EG Nr. L 215 S. 59) eine förderfähige Obergrenze für den einzelnen Erzeuger eingeführt, und zwar auf der Zahl der im Wirtschaftsjahr 1991 prämienbegünstigten Tiere. Aufgrund dieser Zahl von Prämienansprüchen wurde dann jeweils die (jährlich neu zu berechnende) Prämie festgesetzt und ausbezahlt. Zusätzlich wurde in der letztgenannten Gemeinschaftsverordnung die Bildung einer sog. nationalen Reserve geregelt, indem bei Transaktionen von Prämienansprüchen jeweils ein Prozentsatz hiervon einbehalten und einer Reserve des jeweiligen Mitgliedsstaates zugeführt wurde. Diese frei gewordenen Prämienansprüche standen für neue Erzeuger bzw. zur Aufstockung bei bestehenden Betrieben zur Verfügung; insoweit enthält Art. 5 b Abs. 2 a) - e) der Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 (ABl EG Nr. L 215 S. 59) Regelungen hinsichtlich der verschiedenen Erzeugerkategorien (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 - 19 B 96.1618 - NuR 2000, 700).

Die Kommission erließ in der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 vom 10. Dezember 1992 Durchführungsvorschriften für die erzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 362 S. 41 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3567/92). Eine Übertragung von Prämienansprüchen ist nach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3567/92 erst wirksam geworden, wenn der Erzeuger, der die Ansprüche überträgt und/oder abtritt, und derjenige der sie erhält, dies den zuständigen Behörden angezeigt haben. Gemäß § 13 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung - a. F.) setzte die Übertragung der Prämienansprüche einen Antrag des Erzeugers voraus, der jährlich (grundsätzlich) bis zum 31. Januar gestellt werden konnte.

Zuständig für die Prämiengewährung sind bzw. waren nach § 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F. die nach Landesrecht zuständigen Stellen, in Bayern gemäß § 1 der Verordnung über die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung vom 18. Mai 1993 (in der bis 30.09.2001 gültigen Fassung) die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung. Der Antrag war grundsätzlich innerhalb des Zeitraumes vom 1. bis 31. Januar des Jahres beim Amt für Landwirtschaft zu stellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F.).

bb) Für die Antragsjahre 2000 und 2001 ist insoweit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 312 S. 1 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2467/98) maßgeblich, mit der die vorgenannte Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 aufgehoben wurde. Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 wird eine Prämie gewährt, soweit dies erforderlich ist, um einen Einkommensausfall der Schaffleischerzeuger in der Gemeinschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahres auszugleichen.

Schaffleischerzeuger ist nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 vom 27.11.1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger (Abl EG Nr. L 337 S.7 in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3493/90) der einzelne Betriebsinhaber, gleich ob natürliche oder juristische Person, der ständig mindestens zehn Mutterschafe hält und/oder die damit verbunden Risiken trägt. Zwar wurden sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 als auch die vorgenannte Verordnung (EG) Nr. 2467/98 durch die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 341 S. 3 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2529/2001) aufgehoben, sie gelten aber weiterhin für die (Wirtschafts-) Jahre 2000 und 2001 gemäß Art. 31 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 29 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001. Erzeuger sind daher die Betriebsinhaber. Hierunter versteht man nach Art. 1 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3508/92 vom 27.11.1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 355 S. 1) den einzelnen landwirtschaftlichen Erzeuger, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben. Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 ist Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung grundsätzlich der Eigentümer der Herde.

Die Kommission erließ in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom 23. Dezember 1992 Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 391 S. 36 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3887/92). Nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 können insbesondere die genannten Fälle höherer Gewalt (Todesfall des Betriebsinhabers; länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers; schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht; unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden; Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers) anerkannt werden; gemäß Abs. 2 der Vorschrift sind Fälle von höherer Gewalt mit den entsprechenden von den zuständigen Behörden anerkannten Nachweisen der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

cc) Durch Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 des Rates vom 14. Mai 1990 wurde eine Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft eingeführt (ABl EG Nr. L 132 S. 17). Als Erzeuger in einem benachteiligten Gebiet gelten nach Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 u. a. Schaffleischerzeuger, bei denen mindestens die Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes in den genannten Gebieten gelegen ist und der Schaferzeugung dient.

b) Ausgehend von diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Prämie und die vorgenannte Sonderbeihilfe für die Jahre 2000 und 2001, deren Versagung mit gegenständlichem Bescheid vom 16. Oktober 2007 erweist sich demnach als rechtmäßig.

aa) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Mutterschafprämie sind nicht gegeben. Der Kläger war in den Jahren 2000 und 2001 weder Schaffleischerzeuger noch Betriebsinhaber im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90. Ausweislich des Formblattes zur Anzeige eines Unternehmerwechsels (s. Bl. 87 der Behördenakte - Kopie der Anzeige - bzw. Bl. 194 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 17.16 - Original) zeigte der Kläger die Betriebsübernahme von seinem Vater zum 14. April 2002 unter dessen bisheriger Betriebsnummer an und erklärte zugleich, noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet zu haben. Korrespondierend dazu hatte der Vater des Klägers dem Amt für Landwirtschaft und Ernährung ... unter dem 14. April 2002 und Angabe seiner Betriebsnummer mitgeteilt, dass sein Betrieb an seinen Sohn, den Kläger, übergeben wurde. Betriebsinhaber, der nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 grundsätzlich der Eigentümer der Herde ist, war demnach in den Jahren 2000 und 2001 nicht der Kläger, sondern dessen Vater. Dieser hatte dementsprechend auch die Mehrfachanträge für die Jahre 2000 und 2001 gestellt und diesen jeweils ein Viehverzeichnis beigefügt, das als vorhandene Viehhaltung - des Betriebes des Vaters des Klägers - u. a. den vorgenannten Bestand von 36 bzw. 35 Mutterschafen am Tag der Antragstellung beinhaltete (s. Bl. 9 ff. der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 17.10).

Zudem steht einem Anspruch des Klägers auf die streitgegenständliche Prämie auch entgegen, dass er für Antragsjahre 2000 und 2001 über keine Prämienansprüche verfügte. Denn die Gewährung einer Prämie erfolgte gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 nur im Rahmen einer erzeugerspezifischen Obergrenze (Prämienansprüche).

Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt insoweit im Widerspruchsbescheid zutreffend aus, dass dem Kläger erst ab dem Prämienjahr 2003 Prämienansprüche zugeteilt wurden (s. bestandskräftiger Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 23.10.2007, Bl. 205 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 16.10). Diese Festsetzung erfolgte aufgrund des Antrages auf Übertragung von 45 Prämienansprüchen für Mutterschafe, nutzbar ab dem Jahr 2003 (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F., Bl. 203 f. der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 16.10); dabei gab der Kläger an, dass er bisher noch keine Prämienansprüche habe. Der Beklagte ist hierbei ausweislich des vorgenannten Zuteilungsbescheides von einer dauerhaften Betriebsübergabe vom Vater des Klägers an den Kläger - als Grundlage der Übertragung der Prämienansprüche - ausgegangen.

bb) Da der Kläger in den Jahren 2000 und 2001 weder Schaffleischerzeuger noch Betriebsinhaber war, scheidet auch ein Anspruch auf die vorgenannte Sonderbeihilfe für Schaffleischerzeuger nach Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 aus.

cc) Der Einwand des Klägers, es handle sich um einen Familienbetrieb und er habe die Antragsformulare bis zur Übergabe des Betriebes im Auftrag seines Vaters unterschrieben, greift demgegenüber nicht durch.

Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er die Anträge auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 (s. Bl. 67 ff. und 71 ff. der Behördenakte) als Vertreter seines Vaters stellte, führt dies vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn Betriebsinhaber und Schaffleischerzeuger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90 und infolgedessen auch prämienberechtigt war dann der Vater des Klägers, nicht jedoch der Kläger. Gegenüber dem Vater des Klägers forderte der Beklagte aber mit Bescheid vom 2. November 2007 u. a. die zunächst gewährte Prämie für Schaffleischerzeuger sowie die Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet für die Jahre 2000 und 2001 zurück (Bl. 63 der Behördenakte); dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des Verfahrens.

Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen der Klagebegründung vorträgt, er und sein Vater seien Betreiber des schaffleischproduzierenden Betriebes, steht dies in Widerspruch zur vorgenannten Anzeige des Unternehmerwechsels. Mit dieser zeigte der Kläger die Betriebsübernahme von seinem Vater zum 14. April 2002 unter dessen bisheriger Betriebsnummer an und erklärte zugleich, noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet zu haben. Ausgehend davon erfolgte, wie dargelegt, auch die Übertragung der Prämienansprüche auf den Kläger, welche im Übrigen Grundlage für Prämienbewilligungen zugunsten des Klägers sind; denn die Mutterschafprämie wird personenbezogen, nämlich dem Erzeuger gewährt (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 - 19 B 96.1618 - NuR 2000, 700). Dass es sich bei dem klägerischen Betrieb um eine Vereinigung natürlicher Personen handeln würde, die dann - anstelle des Klägers bzw. dessen Vaters - alleine Erzeuger i. S. v. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90 wäre (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 a. a. O.), ist demgegenüber nie geltend gemacht worden. Vielmehr verneinte der Kläger in den vorgenannten Anträgen auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 die Fragen nach einer „Pensionsschafhaltung“ bzw. Erzeugergemeinschaft.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Härtefall vor. Denn die vorliegende Antragstellung für die Mutterschafprämie der Jahre 2000 und 2001 durch den Kläger stellt unter Berücksichtigung der gegebenen Gesamtumstände keine außergewöhnlichen Umstände dar. Als außergewöhnliche Umstände sind nur solche Umstände anzusehen, die mit denen der höheren Gewalt vergleichbar sind (vgl. Art. 11 Abs. Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92; NdSOVG, B. v. 1.11.2010 - 10 LA 135/09 - RdL 2011, 38; B. v. 5.7.2010 - 10 LA 252/08 - RdL 2010, 279). An die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 trat für Beihilfeanträge, die sich auf Prämienzeiträume ab dem Jahr 2002 beziehen, die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 327 S. 11 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2419/2001); in dieser Verordnung werden die Fälle der höheren Gewalt als „Fälle höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher Umstände“ bezeichnet (vgl. 33. und 45. Erwägung, Art. 48 Abs. 2 der Verordnung). Einer der in Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 beispielhaft aufgeführten Fälle höherer Gewalt liegt hier eindeutig nicht vor. Nach der Rechtsprechung sind im Bereich der Agrarverordnungen unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH, U. v. 11.7.2002 - C-210/00 - Slg. 2002, I-6453 m. w. N.; U. v. 22.1.1986 - C 266/84 - Slg. 1986, I-149). Nach diesen Maßgaben stellt die unrichtige Benennung des Betriebsinhabers seitens des Klägers im Formblattantrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (s. Bl. 70 und 73 der Behördenakte) bereits kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis dar, auf das der Kläger keinen Einfluss hatte, so dass ein Härtefall ausscheidet.

Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf die begehrte Prämie mit Sonderbeihilfe für die Jahre 2000 und 2001 zu.

2. Die für das Jahre 2002 statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Oktober 2007 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 sind rechtswidrig, soweit der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 - mit welchem dem Kläger eine Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet für das Jahr 2002 gewährt wurde - konkludent aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der streitgegenständliche Bescheid steht für das Jahr 2002 inhaltlich in Widerspruch zu der vorab erfolgten Bewilligung, so dass § 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) als Rechtsgrundlage für eine konkludente Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2002 in Betracht kommt (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn.101; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 29 m. w. N.). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG). Gemäß § 10 Abs. 2 MOG sind rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die streitgegenständliche Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie unterfällt als Erzeugerprämie mit flächen- oder produktbezogener Beihilfe im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 i. V. m. § 1 MOG (in der für das Antragsjahr 2002 maßgeblichen Fassung) dem Anwendungsbereich des Gesetzes.

Da die unionsrechtlichen Bestimmungen für den (indirekten) Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch nationale Behörden keine allgemeinen Regelungen zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten kennen, ist - sofern keine speziellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestehen - grundsätzlich nationales Recht anwendbar (vgl. EuGH, U. v. 21.9.1983 - 205 - 215/82 u. a. - NJW 1984, 2024; BVerwG, U. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 7a). Im Regelfall sind daher - soweit bayerische Landesbehörden tätig werden - Art. 48, 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) maßgebend, nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG allerdings nur, soweit keine spezielleren Regelungen (des Bundesrechts) eingreifen (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010, 411 zur Rückgabe zugewiesener Zahlungsansprüche an die nationale Reserve). Als solche Regelung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. Abs. 2 Halbsatz 1 MOG anzusehen, wonach rechtswidrige bzw. rechtmäßige begünstigende Bescheide unter den genannten Voraussetzungen zwingend zurückzunehmen bzw. zu widerrufen sind, so dass ein hierauf beruhender Aufhebungsbescheid nicht bereits mangels Ermessensausübung rechtswidrig ist.

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheids durch den vorgenannten streitgegenständlichen Bescheid sind jedoch vorliegend nicht gegeben.

aa) Der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 stellt einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt dar, da der Beklagte dem Kläger die begehrte Prämie mit Zusatzprämie für das Jahr 2002 zu Recht gewährt hat. Eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides ist weder nachträglich entfallen noch nicht eingehalten worden (§ 10 Abs. 2 MOG).

(1) Maßgeblich sind insoweit Art. 3 und 4 VO (EG) Nr. 2529/2001. Danach kann Erzeugern, die in ihrem Betrieb Mutterschafe halten, auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) gewährt werden; die Mutterschafprämie wird für jedes prämienfähige Tier je Kalenderjahr und Erzeuger und innerhalb einer individuellen Obergrenze als Jahresprämie gewährt (Art. 4 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 2529/2001). „Erzeuger“ ist gemäß Art. 3 lit. a VO (EG) Nr. 2529/2001 der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht. Die Prämien werden den prämienberechtigten Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während einer nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festzusetzenden Mindestfrist in ihrem Betrieb gehalten werden; die Prämien werden ausgezahlt, sobald die in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehenen Kontrollen abgeschlossen sind, frühestens jedoch am 16. Oktober des Kalenderjahres, für das sie beantragt werden, und spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres (Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001).

Nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001 wird in Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, den Erzeugern eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Erzeugern gewährt, die 50% ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 definierten benachteiligten Gebieten bewirtschaften. Benachteiligte Gebiete schließen danach Berggebiete, andere benachteiligte Gebiete und Gebiete mit spezifischen Nachteilen ein (Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen; Abl EG Nr. L 160 S. 80).

Die insoweit maßgeblichen Durchführungsbestimmungen enthalten in Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 die „Antragsvoraussetzungen für Beihilfeanträge Tiere“. Nach Art. 12 dieser Verordnung kann ein Beihilfeantrag - unbeschadet der Vorschriften der Artikel 6 bis 11 - nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Die „Übertragung“ eines Betriebes wird in Art. 50 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2419/2001, der Begriff „Übergeber“ in Art. 50 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 2419/2001 definiert; nach Abs. 6 Satz 1 dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls entscheiden, dem Übergeber die Beihilfe zu gewähren. Nach § 4a Satz 1 Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung (a. F.) wird die Prämie abweichend von Artikel 14a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der jeweils geltenden Fassung dem Übergeber gewährt. Die Prämie wird gewährt, wenn der Übergeber alle Bedingungen für die Gewährung der Prämie im übertragenen Betrieb erfüllt (§ 4a Satz 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F.).

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Schafe/Ziegen, für die Beihilfe beantragt wurde, sind in Art. 40 VO (EG) Nr. 2419/2001 geregelt. Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe/Ziegen eine Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 36 Absatz 3 ermittelten festgestellt, so gilt danach Artikel 38 Absätze 2, 3 und 4 ab dem ersten Tier, bei dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, entsprechend. Die Vorschrift des Art. 44 VO (EG) Nr. 2419/2001 sieht Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse vor; Art. 49 dieser Verordnung regelt die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge.

(2) Nach diesen Maßgaben war für das Jahr 2002 grundsätzlich nicht der Kläger, sondern dessen Vater - als Übergeber i. S. v. § 4a Satz 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F. i. V. m. Art. 50 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 2419/2001 -prämienberechtigt; dieser hat seinen diesbezüglichen bestimmbaren künftigen Anspruch durch Vereinbarung vom 5. Juni 2002 (s. übereinstimmende Erklärung auf dem Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels, Bl. 87 der Behördenakte; § 398 BGB analog) auf den Kläger übertragen. Damit ist dieser an die Stelle seines Vaters getreten, so dass der Beklagte nachfolgend zutreffend dem Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 die streitgegenständlichen Prämien gewährte. Die Rückforderung der Prämie für das Jahr 2002 mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. November 2007, die konkludent die Aufhebung der Bewilligung mit einschließt, steht insoweit nicht entgegen, denn diese erfolgte als actus contrarius nicht gegenüber dem Kläger, sondern lediglich gegenüber dessen Vater.

Der Vater des Klägers erfüllte als Erzeuger, der für das Jahr 2002 über 45 Prämienansprüche verfügte, die Anspruchsvoraussetzungen für die streitgegenständlichen Prämien (Art. 4 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 (EG) Nr. 2529/2001, Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999). Der Beklagte ging, wie dargelegt, aufgrund der mitgeteilten Betriebsübernahme zum 14. April 2002 von einer dauerhaften Betriebsübergabe vom Vater des Klägers an den Kläger aus (Art. 50 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2419/2001). Den vorab vollständig und - unter Berücksichtigung der verlängerten Antragsfrist - rechtzeitig eingereichten Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 2002 unter der Betriebsnummer des Vaters des Klägers stellte zwar der Kläger. Diese Antragstellung war jedoch nach den Darlegungen des Klägers von „der Vollmacht des Vaters gedeckt“, erfolgte also innerhalb der dem Kläger zustehenden Vertretungsmacht. Die betriebs- bzw. unternehmensbezogene Antragstellung erfolgte dabei unter der Betriebsnummer des Vaters; im nachfolgenden Mehrfachantrag 2002 für diesen Betrieb ist unter der vorgenannten Betriebsnummer der Vater des Klägers als Antragsteller eingetragen und zugleich auf dem Deckblatt angekreuzt, dass der Antragsteller für das Jahr 2002 die Mutterschafprämie beantragt habe, so dass sich hier - bereits aus den Umständen - eine Antragstellung für den vormaligen Betrieb des Vaters ergibt (§ 164 Satz 2 BGB; Valenthin in Bamberger/Roth, Beckscher Online-Kommentar, BGB, Stand: 1.11.2013, § 164 Rn. 48), der die Voraussetzungen für die Prämie erfüllte. Zumal das Amt für Landwirtschaft ... im Rahmen der Anhörung vom 9. Mai 2007 festhielt, dass der Vater des Klägers bis 2002 seinen Mehrfachantrag „durch seinen Sohn persönlich“ habe stellen lassen; bisher sei bei allen Anträgen der Kläger, dessen Vater aber nie selbst zur Antragsabgabe erschienen. Nach dem Vortrag des Klägers forderte die Behörde keine Vollmachtsurkunde, was von Seiten des Beklagten nicht bestritten wurde. Eine Zurückweisung der Antragstellung vor Kenntnis der Bevollmächtigung erfolgte demnach nicht (vgl. § 174 Satz 1 und 2 BGB). Dementsprechend ging auch der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid davon aus, dass der Kläger im Rahmen dieser Antragstellung im Auftrag seines Vaters handelte und „erst mit der Übergabe am 14. April 2002“ Betriebsinhaber geworden ist (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid); Zweifel, ob - soweit der Betriebsübernahme (zunächst) tatsächlich lediglich ein mündlicher „Übergabe“- bzw. Pachtvertrag zugrunde gelegen sein sollte - dieser ggf. auch mit Blick auf die Vorschriften des Landpachtvertrages überhaupt wirksam geschlossen worden ist, können daher vorliegend dahinstehen. Aufgrund der o. g. vorab mitgeteilten Übertragung des diesbezüglichen Anspruchs durch Vereinbarung vom 5. Juni 2002 (s. eingereichtes Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels) wurden die verfahrensgegenständlichen Prämien mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 dem Kläger gewährt und auch ausbezahlt.

Zudem konnte im vorliegenden Fall die unrichtige Benennung des Betriebsinhabers im Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger jederzeit berichtigt werden, denn unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände liegt hier ein offensichtlicher Irrtum i. S. v. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor. Die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. VG Braunschweig, U. v. 9.4.2008 - 2 A 112/07; U. v. 17.7.2007 - 2 A 24/07; VG Hannover, U. v. 27.2.2008 - 11 A 4840/07, 11 A 2954/06 - jeweils unveröffentlicht, zitiert nach Busse/Haarstrich, AUR 2009, 1 ff., zu vorliegenden offensichtlichen Irrtümern). Nach der Rechtsprechung ist auch die Benennung des Antragstellers als offensichtlicher Irrtum in Betracht zu ziehen (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Die vorgenannte Vorschrift erklärt eine Berichtigung „jederzeit“ für möglich (zum Fehlen von Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht und zum Gebot, den Rechtsbegriff des offensichtlichen Fehlers weit auszulegen, vgl. NdsOVG, U. v. 11.6.2003 - 10 LB 27/03 - RdL 2003, 329 zum offensichtlichen Fehler i. S. v. Art 5a VO (EWG) 3887/92 unter Bezugnahme auf eine Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission und auf die Entscheidung des EuGH, U. v. 16.5.2002 - C-63/00 - AgrarR 2002, 3189). Hieraus ergibt sich, dass das Gemeinschaftsrecht bei Irrtümern jedweder Art dem Landwirt dann keine wirtschaftlichen Nachteile auferlegen will, wenn bei ihm eindeutig weder Unregelmäßigkeit noch Betrug zu besorgen sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Einer Berichtigung des Antragstellers kann auch nicht die Besorgnis einer Auswechslung des Verfahrensgegenstandes entgegengehalten werden; die verfahrensgegenständlichen Leistungen knüpfen begrifflich und inhaltlich an den landwirtschaftlichen Betrieb an; dieser wird eindeutig durch die beim Landwirtschaftsamt vorhandenen Daten identifiziert (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 a. a. O.). „Offensichtlichkeit“ bedeutet, dass die Unrichtigkeit für denjenigen, der die zutreffenden Daten kennt, eindeutig ist (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 a. a. O. unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162). Danach liegt ein offensichtlicher Irrtum i. S. v. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor, wenn sich die Unrichtigkeit der Angabe im Antrag aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei ergibt und wenn der Antragsteller in gutem Glauben gehandelt hat (vgl. BVerwG, B. v. 29.2.2012 - 3 B 81/11 - NL-BzAR 2012, 165; U. v. 26.8.2009 a. a. O., im zugrundeliegenden Fall konnte die Unrichtigkeit der Angaben nur im Wege des Abgleichs mit dem Datenbestand des Katasteramtes festgestellt werden; NdsOVG, U. v. 23.5.2013 - 10 LB 133/10 - RdL 2013, 312). Gutgläubigkeit kann nur bejaht werden, wenn der unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht.

Vorliegend ergibt sich die Unrichtigkeit der Benennung des Antragstellers im Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 2002 aus den dargelegten o. g. Angaben, insbesondere der eingetragenen Betriebsnummer sowie der angegebenen Prämienansprüche, die für 2002 nicht dem Kläger, sondern dessen Vater zugeteilt waren. Mit Blick auf die unverändert gebliebene Betriebsnummer lagen hier augenfällig widersprüchliche Angaben innerhalb eines Antragformulars vor, dies war für die Behörde auch offensichtlich (vgl. VBH BW, U. v. 8.4.2014 - 10 S 2067/12 - DÖV 2014, 633; juris Rn. 38). Angesichts der Weite des Rechtsbegriffs des „offensichtlichen Irrtums“ kommt es entscheidend darauf an, dass Betrug und Unregelmäßigkeit ausgeschlossen sind, dass also feststeht, dass die unrichtigen Angaben in gutem Glauben gemacht worden sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Alle im vorgenannten Arbeitsdokument der Europäischen Kommission erwähnten Hilfestellungen beziehen sich hierauf. Die unzutreffende Benennung des Antragstellers beruht hier offensichtlich auf einer Fehleinschätzung des Klägers, der im Auftrag bzw. als Vertreter seines Vaters handelte; auch ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein ähnlicher Fehler nach dessen Aufdeckung (im Jahr 2005) nochmals unterlaufen ist. Andere Motive sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Behörde, der bei der Entscheidung über das konkludente Berichtigungsbegehren kein Ermessen zustand, ist hier demnach von einem offensichtlichen Irrtum auszugehen. Allein die - seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragene - Tatsache, dass der Kläger den Namen des Antragstellers auf dem Antragsformular selbst eingetragen hat, führt nach diesen Maßgaben unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

bb) Selbst wenn die Antragstellung des Klägers für den vormaligen Betrieb des Vaters mangels Erkennbarkeit verneint und mit Blick auf die dann zunächst unrichtige Benennung des Antragstellers der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 als - im Zeitpunkt des Erlasses - rechtswidrig angesehen werden würde, rechtfertigt dies nicht eine Aufhebung und Rückforderung der gewährten Prämie (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG).

Über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen ist nach nationalem Recht zu entscheiden, soweit es an einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung fehlt (BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162 m. w. N.; U. v. 6.6.1991 - BVerwG 3 C 46.86 - BVerwGE 88, 278). Die gemeinschaftsrechtliche Regelung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems enthält zwar seit der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 212 S. 23) in Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 391 S. 36) genauere Bestimmungen über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, die weitgehend unverändert in Art. 49 der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 2419/2001 übernommen worden sind. Dies führt dazu, dass einige wichtige Teilaspekte wie etwa der Vertrauensschutz seither gemeinschaftsrechtlich geregelt sind (vgl. BVerwG, B. v. 29.3.2005 - BVerwG 3 B 117.04 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112 = AUR 2005, 301). Die gemeinschaftsrechtliche Regelung ist aber unverändert nicht abschließend. So begründet Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zwar die materiell-rechtliche Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge, enthält aber nicht zugleich auch die verfahrensrechtliche Ermächtigung der nationalen Behörden zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und zum Erlass von Rückforderungsbescheiden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2003 - BVerwG 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44 S. 14 f. = NVwZ-RR 2004, 413). Insoweit ist deshalb weiterhin auf nationales Recht zurückzugreifen.

Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, dass der Kläger hinsichtlich des Jahres 2002 eine unrichtige Benennung des Antragstellers vorgenommen habe. Das Versehen des Klägers erfüllt jedoch den Tatbestand des offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001. Der Kläger konnte daher diese Benennung jederzeit ändern. Daher liegt keine Übererklärung bzw. Falschangabe vor. Anlass für eine Aufhebung der Bewilligung im Wege der Sanktion bestand demnach nicht (vgl. Art. 40, 44, 49 VO (EG) Nr. 2419/2001; BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162). Die Prämien wurden also nicht zu Unrecht an den Kläger bezahlt, so dass Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht greift. Soweit daher insoweit Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG ergänzend für anwendbar erachtet wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Falle offensichtlicher Unrichtigkeiten ist es dem Kläger als Begünstigten nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht verwehrt, sich auf Vertrauensschutz - der einer Rücknahme entgegensteht - zu berufen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 118).

Demnach ist der angefochtene Bescheid vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2014 rechtswidrig, soweit der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 konkludent aufgehoben wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren war dabei anzuerkennen, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist dabei nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 18).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.487,64 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.10

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. April 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 411

Hauptpunkte: Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger; Sonderbeihilfe bzw. Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Sonderprämie für Schaffleischerzeuger

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 am 28. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 wird aufgehoben, soweit für das Jahr 2002 konkludent der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Prämie für Schaffleischerzeuger mit Sonderbeihilfe bzw. Zusatzprämie für die Jahre 2000, 2001 und 2002.

1. Der Kläger beantragte am 28. Januar 2000 eine Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für insgesamt 34 Mutterschafe und erklärte hierbei, über 34 Prämienansprüche für Mutterschafe zu verfügen. Zudem gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet. Er verpflichtete sich, bis spätestens 15. Mai 2000 den Flächennachweis einzureichen. Nach dem Bestandsregister hielt er am Tag der Antragstellung 36 prämienfähige Mutterschafe in seinem Betrieb.

Am 31. Januar 2001 beantragte der Kläger die Prämie für Schaffleischerzeuger für insgesamt 34 Mutterschafe und erklärte, über 34 Prämienansprüche für Mutterschafe zu verfügen. Zugleich gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die vorgenannte Sonderbeihilfe. Er verpflichtete sich, den Flächennachweis fristgerecht einzureichen. Nach dem beigefügten Bestandsregister hielt er am Tag der Antragstellung 35 prämienfähige Mutterschafe.

Die Prämien für Schaffleischerzeuger und die Sonderbeihilfen für die Jahre 2000 und 2001 wurden mit Bescheiden vom 22. September 2000, 22. Februar und 31. August 2001 sowie 20. Februar 2002 dem Vater des Klägers gewährt.

Der Kläger beantragte am 27. Februar 2002 für insgesamt 41 Mutterschafe die vorgenannte Prämie und erklärte, über 45 Prämienansprüche zu verfügen. Zugleich gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die Zusatzprämie für Erzeuger im benachteiligten Gebiet. Er verpflichtete sich, den Flächennachweis fristgerecht einzureichen. Nach dem Bestandsregister hielt der Kläger am Tag der Antragstellung 41 prämienfähige Mutterschafe in seinem Betrieb. Am 16. April 2002 teilte der Kläger mit, dass sich die Zahl der prämienfähigen Mutterschafe auf 39 reduziert habe.

Der Vater des Klägers teilte dem vormaligen Amt für Landwirtschaft ... (mit Schreiben vom 14.4.2002, eingegangen 16.4.2002) die Betriebsübergabe an den Kläger mit und bat um Mitteilung, falls diesem dadurch Nachteile entstehen könnten. Zudem zeigten der Kläger und dessen Vater die Betriebsübernahme zum 14. April 2002 mit dem (am 7.6.2002 eingegangenen) Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels an. Sie erklärten hierbei, dass die mit dem Mehrfachantrag beantragten und noch auszuzahlenden Forderungen oder Tierprämien im Jahr des Unternehmerwechsels ganz an den Übernehmer auszuzahlen seien (s. Bl. 87 der Behördenakte).

Die Mehrfachanträge für die Jahre 2000 bis 2002 (eingegangen am 5.5.2000, 15.5.2001 und 14.5.2002, s. Bl. 17 f., 25 f., 34 f. der Behördenakte in der Streitsache Au 3 K 15.17) beinhalten jeweils den Vater des Klägers - der den Betrieb im Nebenerwerb bewirtschaftete - als Antragsteller der Fördermaßnahmen (u. a. der Mutterschafprämie); der Kläger leistete hierzu jeweils die Unterschrift.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 wurde dem Kläger für das Jahr 2002 eine Prämie für Schaffleischerzeuger (mit Zusatzprämie) von 1.132,95 Euro gewährt.

Nachdem bei der Bearbeitung des Antrags nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 (vom12.5.2005 BIBL-Antrag wegen Investitionen) u. a. Unstimmigkeiten zwischen Betriebsinhaber und Antragsteller in den Anträgen für die Prämien zugunsten der Schaffleischerzeuger der Jahre 1999 bis 2002 festgestellt worden waren, erfolgte beim Landwirtschaftsamt ... am 9. Mai 2007 eine Anhörung des Klägers sowie dessen Vaters. Diese erklärten dabei u. a., dass der Betrieb zum 14. April 2002 mündlich an den Kläger übergeben worden sei. Der Vater des Klägers teilte (am 14.8.2007) mit, dass der Kläger bevollmächtigt gewesen sei, die Mehrfachanträge 1999 bis 2001 zu stellen (s. Blatt 15, 22 der Behördenakte Au 3 K 15.17).

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 wurden daraufhin die drei vorgenannten Anträge des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, Betriebsinhaber und Halter der Schafe sei bis 14. April 2002 nicht der Antragsteller, sondern dessen Vater gewesen. Da der Kläger im Rahmen der Antragstellung nur im Auftrag seines Vaters gehandelt habe, sei er nicht Betriebsinhaber und Halter der Schafe und demnach nicht antragsberechtigt für die Mutterschafprämie. Zudem verfüge er nicht über die erforderlichen Prämienansprüche. Im Rahmen der vorgenannten Anhörung habe sich ergeben, dass die Übertragung der Prämienansprüche auf den Kläger erst mit der Meldung zur Hofübergabe (eingegangen am 7.6.2002) erfolgen sollte. Die nachträgliche Übertragung der Zahlungsansprüche wäre damit frühestens zum 7. Juni 2002 möglich, d. h. erst ab dem Jahr 2003 wirksam. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. November 2007 ließ der Kläger hiergegen Widerspruch erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dessen Vater eine einvernehmliche Übergabe des Betriebes aus Altersgründen erfolgt sei. Antragstellungen des Sohnes vor der Bekanntgabe der Übergabe seien von der Vollmacht des Vaters gedeckt.

Mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 2. November 2007 forderte der Beklagte die Prämie für Schaffleischerzeuger vom Vater des Klägers für die Jahre 2000, 2001 und 2002 zurück (Bl. 63 der Behördenakte).

2. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den vorgenannten Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nicht Schaffleischerzeuger. Für die Antragsjahre 2000 und 2001 ergebe sich die Definition des Erzeugers aus Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3493/90. Betriebsinhaber sei danach grundsätzlich der Eigentümer der Herde. Die Voraussetzungen für Erzeuger im benachteiligten Gebiet beinhalte Art. 2 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3493/90. Für das Antragsjahr 2002 ergebe sich die Definition des Erzeugers aus Art. 3 der VO (EG) Nr. 2529/2001. Erzeuger sei danach der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schafhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht. Die Voraussetzungen für Erzeuger im benachteiligten Gebiet folgten aus Art. 5 VO (EG) Nr. 2529/2001. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Jahre 2000 bis 2002 nicht Betriebsinhaber gewesen, dies sei er erst mit der Übergabe am 14. April 2002 geworden. Zudem habe sein Vater im Rahmen der Anhörung am 9. Mai 2007 ausgeführt, sein Sohn habe seit dem Jahr 1999 in seinem Auftrag die Geschäfte des landwirtschaftlichen Betriebes geführt (s. Bl. 93 ff. der Behördenakte). Ebenso hätten der Kläger und dessen Vater im Antrag auf Übertragung der Prämienansprüche für das Jahr 2003 erklärt, dass die Übertragung im Zeitraum vom 1. März 2002 bis 31. Januar 2003 erfolge, um für 2003 wirksam zu werden. Zugleich sei darin angegeben worden, dass es sich um eine Übertragung „dauerhaft mit Betrieb“ handle, ansonsten wären 15% der Prämienansprüche in die nationale Reserve eingezogen worden. Darüber hinaus verfüge der Kläger nicht über Prämienansprüche für Mutterschafe. Die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger erfolge auf der Basis erzeugerspezifischer Obergrenzen (Prämienansprüche), die auch übertragen werden könnten (vgl. Art. 6 VO (EG) Nr. 2467/1998 bzw. Art. 8, 9 und 10 VO (EG) Nr. 2529/2001). Dem Kläger seien erstmals mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 rückwirkend ab dem Prämienjahr 2003 Prämienansprüche zugeteilt worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig und entspreche auch den Angaben des Klägers sowie dessen Vaters im entsprechenden Antrag vom 22. Oktober 2007. Demgegenüber habe der Kläger bis einschließlich 2002 über keine Prämienansprüche verfügt, diese seien gegenüber dem Vater des Klägers mit Bescheiden vom 4. Dezember 1998 auf 34 sowie vom 24. Januar 2002 auf 45 festgesetzt worden. Der Kläger verfüge auch nicht über mehr als 50% Flächen im benachteiligten Gebiet bzw. habe hierfür nicht fristgerecht den erforderlichen Nachweis (Flächennachweis) erbracht. Ausweislich des Formblatts „Anzeige eines Unternehmerwechsels“ habe der Kläger erst mit der Übergabe des Betriebes am 14. April 2002 über die Flächen seines Vaters verfügt. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, Wanderschäfer zu sein.

3. Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, ihm die Schaffleischerzeugerprämie für die Jahre 2000 und 2001 zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Betrieb des Klägers sei ein Familienbetrieb, den dieser zusammen mit seinem Vater als erfolgreichen und prämierten Schafhaltungsbetrieb führe. Der Kläger habe die Antragsformulare im Auftrag seines Vaters unterschrieben, eine besondere Bevollmächtigung sei durch die Behörde nie gefordert worden. Beanstandungen gegen eine sachgerechte Bewirtschaftung und eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes seien von den landwirtschaftlichen Förder- und Bewertungsstellen zu keiner Zeit erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nun aus „formalistischen Gründen“ angenommen werde, der falsche Betriebsführer und -inhaber habe Förderanträge gestellt. Der Kläger und dessen Vater hätten Anspruch auf Mutterschafprämien, beide seien Betriebsführer und Betreiber des schaffleischproduzierenden Betriebes. Die Förderung diene nicht der Prüfung formaler Umstände, sondern dazu, ordnungsgemäß wirtschaftende und mit Erfolg geführte Betriebe bzw. deren Betreiber zu unterstützen. Die Versagung der Prämie sei bei korrekter Anwendung der Bestimmungen nicht sachgerecht. Es handle sich vorliegend um einen Familienbetrieb, der nicht als Einzelbetrieb des Klägers bzw. seines Vaters angesehen werden könne. Es sei ein Härtefall gegeben, da die Betriebsführung ordnungsgemäß erfolgt sei.

4. Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, hierzu werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Ausführungen im Rahmen der Klagebegründung führten zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger habe die vorgenannten Anträge nicht im Namen seines Vaters gestellt und auch nicht in dessen Auftrag als Bevollmächtigter unterschrieben. Auf die Definition des Schaffleischerzeugers und die Antragsberechtigung sei zudem jeweils in den Merkblättern unter Punkt 2.A hingewiesen worden. Das EU-Recht definiere eindeutig, dass nur der Schaffleischerzeuger selbst prämienberechtigt sei. Soweit vorgetragen werde, es handle sich um einen Familienbetrieb und eine gemeinsame Betriebsführung, wäre es zwar möglich gewesen, dass der Kläger für dessen Vater als Vereinigung natürlicher Personen einen gemeinsamen Antrag stellt, dies sei jedoch zu keiner Zeit erfolgt. Vielmehr habe der Kläger erklärt, Schaffleischerzeuger zu sein. Gegen die Annahme einer gemeinsamen Betriebsführung spreche zudem die Anzeige des Unternehmerwechsels. Der Begriff des Härtefalls sei in den einschlägigen EU-Verordnungen nicht geregelt; es gebe lediglich Bestimmungen für außergewöhnliche Umstände bzw. „höhere Gewalt“ (vgl. Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 48 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001). Danach könnten unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen seien, insbesondere die angeführten Fälle höherer Gewalt anerkannt werden. Als außergewöhnliche Umstände seien nach der Rechtsprechung solche Umstände anzusehen, die mit denen der höheren Gewalt vergleichbar seien (vgl. NdsOVG, B. v. 1.11.2010 - 10 LA 135/09). Die unzulässige Beantragung der Prämie durch den Kläger stelle demnach keinen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im vorgenannten Sinne dar. Bei der unzulässigen Antragstellung handle es sich auch nicht um einen offensichtlichen Irrtum (vgl. Art. 5a VO (EG) Nr. 3887/1992 bzw. Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001). Ein offensichtlicher Irrtum könne u. a. nur angenommen werden, wenn der Betriebsinhaber gutgläubig gehandelt habe (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2010 - 19 ZB 09.1290). Eine Unrichtigkeit sei dann offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei der Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelfrei ergebe (vgl. BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15.08). Derjenige, der wissentlich oder grob fahrlässig unvollständige oder unkorrekte Angaben mache, könne nicht gutgläubig annehmen, dass er die Beihilfe zu Recht erhalte. Der vorgetragenen Aufhebung der Rückforderungsbescheide vom 20. Juli 2009 liege eine andere Ausgangssituation zugrunde; die hier streitgegenständlichen Anträge seien demgegenüber vor dem Betriebsinhaberwechsel und der Mitteilung hierzu gestellt worden.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren Au 3 K 15.16 und Au 3 K 15.17 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit für das Jahr 2002 der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); im Übrigen erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist für die Jahre 2000 und 2001 als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat für diese Jahre keinen Anspruch auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger sowie einer Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch beruht auf folgenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts:

aa) Nach der grundlegenden Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 289 S. 1 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3013/89) erhielten Schaffleischerzeuger eine Prämie je Mutterschaf, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem jährlich vom EU-Agrarrat festgesetzten Grundpreis und dem (niedrigeren) durchschnittlich erzielbaren EU-Marktpreis errechnete. Aufgrund des stetig zunehmenden Tierbestandes wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl EG Nr. L 215 S. 59) eine förderfähige Obergrenze für den einzelnen Erzeuger eingeführt, und zwar auf der Zahl der im Wirtschaftsjahr 1991 prämienbegünstigten Tiere. Aufgrund dieser Zahl von Prämienansprüchen wurde dann jeweils die (jährlich neu zu berechnende) Prämie festgesetzt und ausbezahlt. Zusätzlich wurde in der letztgenannten Gemeinschaftsverordnung die Bildung einer sog. nationalen Reserve geregelt, indem bei Transaktionen von Prämienansprüchen jeweils ein Prozentsatz hiervon einbehalten und einer Reserve des jeweiligen Mitgliedsstaates zugeführt wurde. Diese frei gewordenen Prämienansprüche standen für neue Erzeuger bzw. zur Aufstockung bei bestehenden Betrieben zur Verfügung; insoweit enthält Art. 5 b Abs. 2 a) - e) der Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 (ABl EG Nr. L 215 S. 59) Regelungen hinsichtlich der verschiedenen Erzeugerkategorien (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 - 19 B 96.1618 - NuR 2000, 700).

Die Kommission erließ in der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 vom 10. Dezember 1992 Durchführungsvorschriften für die erzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 362 S. 41 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3567/92). Eine Übertragung von Prämienansprüchen ist nach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3567/92 erst wirksam geworden, wenn der Erzeuger, der die Ansprüche überträgt und/oder abtritt, und derjenige der sie erhält, dies den zuständigen Behörden angezeigt haben. Gemäß § 13 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung - a. F.) setzte die Übertragung der Prämienansprüche einen Antrag des Erzeugers voraus, der jährlich (grundsätzlich) bis zum 31. Januar gestellt werden konnte.

Zuständig für die Prämiengewährung sind bzw. waren nach § 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F. die nach Landesrecht zuständigen Stellen, in Bayern gemäß § 1 der Verordnung über die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung vom 18. Mai 1993 (in der bis 30.09.2001 gültigen Fassung) die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung. Der Antrag war grundsätzlich innerhalb des Zeitraumes vom 1. bis 31. Januar des Jahres beim Amt für Landwirtschaft zu stellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F.).

bb) Für die Antragsjahre 2000 und 2001 ist insoweit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 312 S. 1 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2467/98) maßgeblich, mit der die vorgenannte Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 aufgehoben wurde. Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 wird eine Prämie gewährt, soweit dies erforderlich ist, um einen Einkommensausfall der Schaffleischerzeuger in der Gemeinschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahres auszugleichen.

Schaffleischerzeuger ist nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 vom 27.11.1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger (Abl EG Nr. L 337 S.7 in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3493/90) der einzelne Betriebsinhaber, gleich ob natürliche oder juristische Person, der ständig mindestens zehn Mutterschafe hält und/oder die damit verbunden Risiken trägt. Zwar wurden sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 als auch die vorgenannte Verordnung (EG) Nr. 2467/98 durch die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 341 S. 3 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2529/2001) aufgehoben, sie gelten aber weiterhin für die (Wirtschafts-) Jahre 2000 und 2001 gemäß Art. 31 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 29 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001. Erzeuger sind daher die Betriebsinhaber. Hierunter versteht man nach Art. 1 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3508/92 vom 27.11.1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 355 S. 1) den einzelnen landwirtschaftlichen Erzeuger, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben. Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 ist Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung grundsätzlich der Eigentümer der Herde.

Die Kommission erließ in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom 23. Dezember 1992 Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 391 S. 36 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3887/92). Nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 können insbesondere die genannten Fälle höherer Gewalt (Todesfall des Betriebsinhabers; länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers; schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht; unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden; Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers) anerkannt werden; gemäß Abs. 2 der Vorschrift sind Fälle von höherer Gewalt mit den entsprechenden von den zuständigen Behörden anerkannten Nachweisen der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

cc) Durch Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 des Rates vom 14. Mai 1990 wurde eine Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft eingeführt (ABl EG Nr. L 132 S. 17). Als Erzeuger in einem benachteiligten Gebiet gelten nach Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 u. a. Schaffleischerzeuger, bei denen mindestens die Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes in den genannten Gebieten gelegen ist und der Schaferzeugung dient.

b) Ausgehend von diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Prämie und die vorgenannte Sonderbeihilfe für die Jahre 2000 und 2001, deren Versagung mit gegenständlichem Bescheid vom 16. Oktober 2007 erweist sich demnach als rechtmäßig.

aa) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Mutterschafprämie sind nicht gegeben. Der Kläger war in den Jahren 2000 und 2001 weder Schaffleischerzeuger noch Betriebsinhaber im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90. Ausweislich des Formblattes zur Anzeige eines Unternehmerwechsels (s. Bl. 87 der Behördenakte - Kopie der Anzeige - bzw. Bl. 194 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 17.16 - Original) zeigte der Kläger die Betriebsübernahme von seinem Vater zum 14. April 2002 unter dessen bisheriger Betriebsnummer an und erklärte zugleich, noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet zu haben. Korrespondierend dazu hatte der Vater des Klägers dem Amt für Landwirtschaft und Ernährung ... unter dem 14. April 2002 und Angabe seiner Betriebsnummer mitgeteilt, dass sein Betrieb an seinen Sohn, den Kläger, übergeben wurde. Betriebsinhaber, der nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 grundsätzlich der Eigentümer der Herde ist, war demnach in den Jahren 2000 und 2001 nicht der Kläger, sondern dessen Vater. Dieser hatte dementsprechend auch die Mehrfachanträge für die Jahre 2000 und 2001 gestellt und diesen jeweils ein Viehverzeichnis beigefügt, das als vorhandene Viehhaltung - des Betriebes des Vaters des Klägers - u. a. den vorgenannten Bestand von 36 bzw. 35 Mutterschafen am Tag der Antragstellung beinhaltete (s. Bl. 9 ff. der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 17.10).

Zudem steht einem Anspruch des Klägers auf die streitgegenständliche Prämie auch entgegen, dass er für Antragsjahre 2000 und 2001 über keine Prämienansprüche verfügte. Denn die Gewährung einer Prämie erfolgte gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 nur im Rahmen einer erzeugerspezifischen Obergrenze (Prämienansprüche).

Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt insoweit im Widerspruchsbescheid zutreffend aus, dass dem Kläger erst ab dem Prämienjahr 2003 Prämienansprüche zugeteilt wurden (s. bestandskräftiger Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 23.10.2007, Bl. 205 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 16.10). Diese Festsetzung erfolgte aufgrund des Antrages auf Übertragung von 45 Prämienansprüchen für Mutterschafe, nutzbar ab dem Jahr 2003 (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F., Bl. 203 f. der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 16.10); dabei gab der Kläger an, dass er bisher noch keine Prämienansprüche habe. Der Beklagte ist hierbei ausweislich des vorgenannten Zuteilungsbescheides von einer dauerhaften Betriebsübergabe vom Vater des Klägers an den Kläger - als Grundlage der Übertragung der Prämienansprüche - ausgegangen.

bb) Da der Kläger in den Jahren 2000 und 2001 weder Schaffleischerzeuger noch Betriebsinhaber war, scheidet auch ein Anspruch auf die vorgenannte Sonderbeihilfe für Schaffleischerzeuger nach Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 aus.

cc) Der Einwand des Klägers, es handle sich um einen Familienbetrieb und er habe die Antragsformulare bis zur Übergabe des Betriebes im Auftrag seines Vaters unterschrieben, greift demgegenüber nicht durch.

Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er die Anträge auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 (s. Bl. 67 ff. und 71 ff. der Behördenakte) als Vertreter seines Vaters stellte, führt dies vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn Betriebsinhaber und Schaffleischerzeuger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90 und infolgedessen auch prämienberechtigt war dann der Vater des Klägers, nicht jedoch der Kläger. Gegenüber dem Vater des Klägers forderte der Beklagte aber mit Bescheid vom 2. November 2007 u. a. die zunächst gewährte Prämie für Schaffleischerzeuger sowie die Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet für die Jahre 2000 und 2001 zurück (Bl. 63 der Behördenakte); dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des Verfahrens.

Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen der Klagebegründung vorträgt, er und sein Vater seien Betreiber des schaffleischproduzierenden Betriebes, steht dies in Widerspruch zur vorgenannten Anzeige des Unternehmerwechsels. Mit dieser zeigte der Kläger die Betriebsübernahme von seinem Vater zum 14. April 2002 unter dessen bisheriger Betriebsnummer an und erklärte zugleich, noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet zu haben. Ausgehend davon erfolgte, wie dargelegt, auch die Übertragung der Prämienansprüche auf den Kläger, welche im Übrigen Grundlage für Prämienbewilligungen zugunsten des Klägers sind; denn die Mutterschafprämie wird personenbezogen, nämlich dem Erzeuger gewährt (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 - 19 B 96.1618 - NuR 2000, 700). Dass es sich bei dem klägerischen Betrieb um eine Vereinigung natürlicher Personen handeln würde, die dann - anstelle des Klägers bzw. dessen Vaters - alleine Erzeuger i. S. v. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90 wäre (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 a. a. O.), ist demgegenüber nie geltend gemacht worden. Vielmehr verneinte der Kläger in den vorgenannten Anträgen auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 die Fragen nach einer „Pensionsschafhaltung“ bzw. Erzeugergemeinschaft.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Härtefall vor. Denn die vorliegende Antragstellung für die Mutterschafprämie der Jahre 2000 und 2001 durch den Kläger stellt unter Berücksichtigung der gegebenen Gesamtumstände keine außergewöhnlichen Umstände dar. Als außergewöhnliche Umstände sind nur solche Umstände anzusehen, die mit denen der höheren Gewalt vergleichbar sind (vgl. Art. 11 Abs. Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92; NdSOVG, B. v. 1.11.2010 - 10 LA 135/09 - RdL 2011, 38; B. v. 5.7.2010 - 10 LA 252/08 - RdL 2010, 279). An die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 trat für Beihilfeanträge, die sich auf Prämienzeiträume ab dem Jahr 2002 beziehen, die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 327 S. 11 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2419/2001); in dieser Verordnung werden die Fälle der höheren Gewalt als „Fälle höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher Umstände“ bezeichnet (vgl. 33. und 45. Erwägung, Art. 48 Abs. 2 der Verordnung). Einer der in Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 beispielhaft aufgeführten Fälle höherer Gewalt liegt hier eindeutig nicht vor. Nach der Rechtsprechung sind im Bereich der Agrarverordnungen unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH, U. v. 11.7.2002 - C-210/00 - Slg. 2002, I-6453 m. w. N.; U. v. 22.1.1986 - C 266/84 - Slg. 1986, I-149). Nach diesen Maßgaben stellt die unrichtige Benennung des Betriebsinhabers seitens des Klägers im Formblattantrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (s. Bl. 70 und 73 der Behördenakte) bereits kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis dar, auf das der Kläger keinen Einfluss hatte, so dass ein Härtefall ausscheidet.

Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf die begehrte Prämie mit Sonderbeihilfe für die Jahre 2000 und 2001 zu.

2. Die für das Jahre 2002 statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Oktober 2007 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 sind rechtswidrig, soweit der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 - mit welchem dem Kläger eine Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet für das Jahr 2002 gewährt wurde - konkludent aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der streitgegenständliche Bescheid steht für das Jahr 2002 inhaltlich in Widerspruch zu der vorab erfolgten Bewilligung, so dass § 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) als Rechtsgrundlage für eine konkludente Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2002 in Betracht kommt (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn.101; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 29 m. w. N.). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG). Gemäß § 10 Abs. 2 MOG sind rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die streitgegenständliche Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie unterfällt als Erzeugerprämie mit flächen- oder produktbezogener Beihilfe im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 i. V. m. § 1 MOG (in der für das Antragsjahr 2002 maßgeblichen Fassung) dem Anwendungsbereich des Gesetzes.

Da die unionsrechtlichen Bestimmungen für den (indirekten) Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch nationale Behörden keine allgemeinen Regelungen zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten kennen, ist - sofern keine speziellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestehen - grundsätzlich nationales Recht anwendbar (vgl. EuGH, U. v. 21.9.1983 - 205 - 215/82 u. a. - NJW 1984, 2024; BVerwG, U. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 7a). Im Regelfall sind daher - soweit bayerische Landesbehörden tätig werden - Art. 48, 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) maßgebend, nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG allerdings nur, soweit keine spezielleren Regelungen (des Bundesrechts) eingreifen (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010, 411 zur Rückgabe zugewiesener Zahlungsansprüche an die nationale Reserve). Als solche Regelung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. Abs. 2 Halbsatz 1 MOG anzusehen, wonach rechtswidrige bzw. rechtmäßige begünstigende Bescheide unter den genannten Voraussetzungen zwingend zurückzunehmen bzw. zu widerrufen sind, so dass ein hierauf beruhender Aufhebungsbescheid nicht bereits mangels Ermessensausübung rechtswidrig ist.

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheids durch den vorgenannten streitgegenständlichen Bescheid sind jedoch vorliegend nicht gegeben.

aa) Der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 stellt einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt dar, da der Beklagte dem Kläger die begehrte Prämie mit Zusatzprämie für das Jahr 2002 zu Recht gewährt hat. Eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides ist weder nachträglich entfallen noch nicht eingehalten worden (§ 10 Abs. 2 MOG).

(1) Maßgeblich sind insoweit Art. 3 und 4 VO (EG) Nr. 2529/2001. Danach kann Erzeugern, die in ihrem Betrieb Mutterschafe halten, auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) gewährt werden; die Mutterschafprämie wird für jedes prämienfähige Tier je Kalenderjahr und Erzeuger und innerhalb einer individuellen Obergrenze als Jahresprämie gewährt (Art. 4 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 2529/2001). „Erzeuger“ ist gemäß Art. 3 lit. a VO (EG) Nr. 2529/2001 der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht. Die Prämien werden den prämienberechtigten Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während einer nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festzusetzenden Mindestfrist in ihrem Betrieb gehalten werden; die Prämien werden ausgezahlt, sobald die in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehenen Kontrollen abgeschlossen sind, frühestens jedoch am 16. Oktober des Kalenderjahres, für das sie beantragt werden, und spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres (Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001).

Nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001 wird in Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, den Erzeugern eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Erzeugern gewährt, die 50% ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 definierten benachteiligten Gebieten bewirtschaften. Benachteiligte Gebiete schließen danach Berggebiete, andere benachteiligte Gebiete und Gebiete mit spezifischen Nachteilen ein (Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen; Abl EG Nr. L 160 S. 80).

Die insoweit maßgeblichen Durchführungsbestimmungen enthalten in Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 die „Antragsvoraussetzungen für Beihilfeanträge Tiere“. Nach Art. 12 dieser Verordnung kann ein Beihilfeantrag - unbeschadet der Vorschriften der Artikel 6 bis 11 - nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Die „Übertragung“ eines Betriebes wird in Art. 50 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2419/2001, der Begriff „Übergeber“ in Art. 50 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 2419/2001 definiert; nach Abs. 6 Satz 1 dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls entscheiden, dem Übergeber die Beihilfe zu gewähren. Nach § 4a Satz 1 Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung (a. F.) wird die Prämie abweichend von Artikel 14a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der jeweils geltenden Fassung dem Übergeber gewährt. Die Prämie wird gewährt, wenn der Übergeber alle Bedingungen für die Gewährung der Prämie im übertragenen Betrieb erfüllt (§ 4a Satz 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F.).

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Schafe/Ziegen, für die Beihilfe beantragt wurde, sind in Art. 40 VO (EG) Nr. 2419/2001 geregelt. Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe/Ziegen eine Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 36 Absatz 3 ermittelten festgestellt, so gilt danach Artikel 38 Absätze 2, 3 und 4 ab dem ersten Tier, bei dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, entsprechend. Die Vorschrift des Art. 44 VO (EG) Nr. 2419/2001 sieht Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse vor; Art. 49 dieser Verordnung regelt die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge.

(2) Nach diesen Maßgaben war für das Jahr 2002 grundsätzlich nicht der Kläger, sondern dessen Vater - als Übergeber i. S. v. § 4a Satz 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F. i. V. m. Art. 50 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 2419/2001 -prämienberechtigt; dieser hat seinen diesbezüglichen bestimmbaren künftigen Anspruch durch Vereinbarung vom 5. Juni 2002 (s. übereinstimmende Erklärung auf dem Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels, Bl. 87 der Behördenakte; § 398 BGB analog) auf den Kläger übertragen. Damit ist dieser an die Stelle seines Vaters getreten, so dass der Beklagte nachfolgend zutreffend dem Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 die streitgegenständlichen Prämien gewährte. Die Rückforderung der Prämie für das Jahr 2002 mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. November 2007, die konkludent die Aufhebung der Bewilligung mit einschließt, steht insoweit nicht entgegen, denn diese erfolgte als actus contrarius nicht gegenüber dem Kläger, sondern lediglich gegenüber dessen Vater.

Der Vater des Klägers erfüllte als Erzeuger, der für das Jahr 2002 über 45 Prämienansprüche verfügte, die Anspruchsvoraussetzungen für die streitgegenständlichen Prämien (Art. 4 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 (EG) Nr. 2529/2001, Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999). Der Beklagte ging, wie dargelegt, aufgrund der mitgeteilten Betriebsübernahme zum 14. April 2002 von einer dauerhaften Betriebsübergabe vom Vater des Klägers an den Kläger aus (Art. 50 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2419/2001). Den vorab vollständig und - unter Berücksichtigung der verlängerten Antragsfrist - rechtzeitig eingereichten Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 2002 unter der Betriebsnummer des Vaters des Klägers stellte zwar der Kläger. Diese Antragstellung war jedoch nach den Darlegungen des Klägers von „der Vollmacht des Vaters gedeckt“, erfolgte also innerhalb der dem Kläger zustehenden Vertretungsmacht. Die betriebs- bzw. unternehmensbezogene Antragstellung erfolgte dabei unter der Betriebsnummer des Vaters; im nachfolgenden Mehrfachantrag 2002 für diesen Betrieb ist unter der vorgenannten Betriebsnummer der Vater des Klägers als Antragsteller eingetragen und zugleich auf dem Deckblatt angekreuzt, dass der Antragsteller für das Jahr 2002 die Mutterschafprämie beantragt habe, so dass sich hier - bereits aus den Umständen - eine Antragstellung für den vormaligen Betrieb des Vaters ergibt (§ 164 Satz 2 BGB; Valenthin in Bamberger/Roth, Beckscher Online-Kommentar, BGB, Stand: 1.11.2013, § 164 Rn. 48), der die Voraussetzungen für die Prämie erfüllte. Zumal das Amt für Landwirtschaft ... im Rahmen der Anhörung vom 9. Mai 2007 festhielt, dass der Vater des Klägers bis 2002 seinen Mehrfachantrag „durch seinen Sohn persönlich“ habe stellen lassen; bisher sei bei allen Anträgen der Kläger, dessen Vater aber nie selbst zur Antragsabgabe erschienen. Nach dem Vortrag des Klägers forderte die Behörde keine Vollmachtsurkunde, was von Seiten des Beklagten nicht bestritten wurde. Eine Zurückweisung der Antragstellung vor Kenntnis der Bevollmächtigung erfolgte demnach nicht (vgl. § 174 Satz 1 und 2 BGB). Dementsprechend ging auch der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid davon aus, dass der Kläger im Rahmen dieser Antragstellung im Auftrag seines Vaters handelte und „erst mit der Übergabe am 14. April 2002“ Betriebsinhaber geworden ist (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid); Zweifel, ob - soweit der Betriebsübernahme (zunächst) tatsächlich lediglich ein mündlicher „Übergabe“- bzw. Pachtvertrag zugrunde gelegen sein sollte - dieser ggf. auch mit Blick auf die Vorschriften des Landpachtvertrages überhaupt wirksam geschlossen worden ist, können daher vorliegend dahinstehen. Aufgrund der o. g. vorab mitgeteilten Übertragung des diesbezüglichen Anspruchs durch Vereinbarung vom 5. Juni 2002 (s. eingereichtes Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels) wurden die verfahrensgegenständlichen Prämien mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 dem Kläger gewährt und auch ausbezahlt.

Zudem konnte im vorliegenden Fall die unrichtige Benennung des Betriebsinhabers im Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger jederzeit berichtigt werden, denn unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände liegt hier ein offensichtlicher Irrtum i. S. v. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor. Die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. VG Braunschweig, U. v. 9.4.2008 - 2 A 112/07; U. v. 17.7.2007 - 2 A 24/07; VG Hannover, U. v. 27.2.2008 - 11 A 4840/07, 11 A 2954/06 - jeweils unveröffentlicht, zitiert nach Busse/Haarstrich, AUR 2009, 1 ff., zu vorliegenden offensichtlichen Irrtümern). Nach der Rechtsprechung ist auch die Benennung des Antragstellers als offensichtlicher Irrtum in Betracht zu ziehen (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Die vorgenannte Vorschrift erklärt eine Berichtigung „jederzeit“ für möglich (zum Fehlen von Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht und zum Gebot, den Rechtsbegriff des offensichtlichen Fehlers weit auszulegen, vgl. NdsOVG, U. v. 11.6.2003 - 10 LB 27/03 - RdL 2003, 329 zum offensichtlichen Fehler i. S. v. Art 5a VO (EWG) 3887/92 unter Bezugnahme auf eine Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission und auf die Entscheidung des EuGH, U. v. 16.5.2002 - C-63/00 - AgrarR 2002, 3189). Hieraus ergibt sich, dass das Gemeinschaftsrecht bei Irrtümern jedweder Art dem Landwirt dann keine wirtschaftlichen Nachteile auferlegen will, wenn bei ihm eindeutig weder Unregelmäßigkeit noch Betrug zu besorgen sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Einer Berichtigung des Antragstellers kann auch nicht die Besorgnis einer Auswechslung des Verfahrensgegenstandes entgegengehalten werden; die verfahrensgegenständlichen Leistungen knüpfen begrifflich und inhaltlich an den landwirtschaftlichen Betrieb an; dieser wird eindeutig durch die beim Landwirtschaftsamt vorhandenen Daten identifiziert (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 a. a. O.). „Offensichtlichkeit“ bedeutet, dass die Unrichtigkeit für denjenigen, der die zutreffenden Daten kennt, eindeutig ist (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 a. a. O. unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162). Danach liegt ein offensichtlicher Irrtum i. S. v. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor, wenn sich die Unrichtigkeit der Angabe im Antrag aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei ergibt und wenn der Antragsteller in gutem Glauben gehandelt hat (vgl. BVerwG, B. v. 29.2.2012 - 3 B 81/11 - NL-BzAR 2012, 165; U. v. 26.8.2009 a. a. O., im zugrundeliegenden Fall konnte die Unrichtigkeit der Angaben nur im Wege des Abgleichs mit dem Datenbestand des Katasteramtes festgestellt werden; NdsOVG, U. v. 23.5.2013 - 10 LB 133/10 - RdL 2013, 312). Gutgläubigkeit kann nur bejaht werden, wenn der unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht.

Vorliegend ergibt sich die Unrichtigkeit der Benennung des Antragstellers im Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 2002 aus den dargelegten o. g. Angaben, insbesondere der eingetragenen Betriebsnummer sowie der angegebenen Prämienansprüche, die für 2002 nicht dem Kläger, sondern dessen Vater zugeteilt waren. Mit Blick auf die unverändert gebliebene Betriebsnummer lagen hier augenfällig widersprüchliche Angaben innerhalb eines Antragformulars vor, dies war für die Behörde auch offensichtlich (vgl. VBH BW, U. v. 8.4.2014 - 10 S 2067/12 - DÖV 2014, 633; juris Rn. 38). Angesichts der Weite des Rechtsbegriffs des „offensichtlichen Irrtums“ kommt es entscheidend darauf an, dass Betrug und Unregelmäßigkeit ausgeschlossen sind, dass also feststeht, dass die unrichtigen Angaben in gutem Glauben gemacht worden sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Alle im vorgenannten Arbeitsdokument der Europäischen Kommission erwähnten Hilfestellungen beziehen sich hierauf. Die unzutreffende Benennung des Antragstellers beruht hier offensichtlich auf einer Fehleinschätzung des Klägers, der im Auftrag bzw. als Vertreter seines Vaters handelte; auch ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein ähnlicher Fehler nach dessen Aufdeckung (im Jahr 2005) nochmals unterlaufen ist. Andere Motive sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Behörde, der bei der Entscheidung über das konkludente Berichtigungsbegehren kein Ermessen zustand, ist hier demnach von einem offensichtlichen Irrtum auszugehen. Allein die - seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragene - Tatsache, dass der Kläger den Namen des Antragstellers auf dem Antragsformular selbst eingetragen hat, führt nach diesen Maßgaben unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

bb) Selbst wenn die Antragstellung des Klägers für den vormaligen Betrieb des Vaters mangels Erkennbarkeit verneint und mit Blick auf die dann zunächst unrichtige Benennung des Antragstellers der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 als - im Zeitpunkt des Erlasses - rechtswidrig angesehen werden würde, rechtfertigt dies nicht eine Aufhebung und Rückforderung der gewährten Prämie (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG).

Über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen ist nach nationalem Recht zu entscheiden, soweit es an einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung fehlt (BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162 m. w. N.; U. v. 6.6.1991 - BVerwG 3 C 46.86 - BVerwGE 88, 278). Die gemeinschaftsrechtliche Regelung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems enthält zwar seit der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 212 S. 23) in Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 391 S. 36) genauere Bestimmungen über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, die weitgehend unverändert in Art. 49 der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 2419/2001 übernommen worden sind. Dies führt dazu, dass einige wichtige Teilaspekte wie etwa der Vertrauensschutz seither gemeinschaftsrechtlich geregelt sind (vgl. BVerwG, B. v. 29.3.2005 - BVerwG 3 B 117.04 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112 = AUR 2005, 301). Die gemeinschaftsrechtliche Regelung ist aber unverändert nicht abschließend. So begründet Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zwar die materiell-rechtliche Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge, enthält aber nicht zugleich auch die verfahrensrechtliche Ermächtigung der nationalen Behörden zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und zum Erlass von Rückforderungsbescheiden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2003 - BVerwG 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44 S. 14 f. = NVwZ-RR 2004, 413). Insoweit ist deshalb weiterhin auf nationales Recht zurückzugreifen.

Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, dass der Kläger hinsichtlich des Jahres 2002 eine unrichtige Benennung des Antragstellers vorgenommen habe. Das Versehen des Klägers erfüllt jedoch den Tatbestand des offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001. Der Kläger konnte daher diese Benennung jederzeit ändern. Daher liegt keine Übererklärung bzw. Falschangabe vor. Anlass für eine Aufhebung der Bewilligung im Wege der Sanktion bestand demnach nicht (vgl. Art. 40, 44, 49 VO (EG) Nr. 2419/2001; BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162). Die Prämien wurden also nicht zu Unrecht an den Kläger bezahlt, so dass Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht greift. Soweit daher insoweit Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG ergänzend für anwendbar erachtet wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Falle offensichtlicher Unrichtigkeiten ist es dem Kläger als Begünstigten nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht verwehrt, sich auf Vertrauensschutz - der einer Rücknahme entgegensteht - zu berufen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 118).

Demnach ist der angefochtene Bescheid vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2014 rechtswidrig, soweit der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 konkludent aufgehoben wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren war dabei anzuerkennen, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist dabei nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 18).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.487,64 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.10

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. April 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 411

Hauptpunkte: Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger; Sonderbeihilfe bzw. Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Sonderprämie für Schaffleischerzeuger

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015 am 28. April 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 wird aufgehoben, soweit für das Jahr 2002 konkludent der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Prämie für Schaffleischerzeuger mit Sonderbeihilfe bzw. Zusatzprämie für die Jahre 2000, 2001 und 2002.

1. Der Kläger beantragte am 28. Januar 2000 eine Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für insgesamt 34 Mutterschafe und erklärte hierbei, über 34 Prämienansprüche für Mutterschafe zu verfügen. Zudem gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet. Er verpflichtete sich, bis spätestens 15. Mai 2000 den Flächennachweis einzureichen. Nach dem Bestandsregister hielt er am Tag der Antragstellung 36 prämienfähige Mutterschafe in seinem Betrieb.

Am 31. Januar 2001 beantragte der Kläger die Prämie für Schaffleischerzeuger für insgesamt 34 Mutterschafe und erklärte, über 34 Prämienansprüche für Mutterschafe zu verfügen. Zugleich gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die vorgenannte Sonderbeihilfe. Er verpflichtete sich, den Flächennachweis fristgerecht einzureichen. Nach dem beigefügten Bestandsregister hielt er am Tag der Antragstellung 35 prämienfähige Mutterschafe.

Die Prämien für Schaffleischerzeuger und die Sonderbeihilfen für die Jahre 2000 und 2001 wurden mit Bescheiden vom 22. September 2000, 22. Februar und 31. August 2001 sowie 20. Februar 2002 dem Vater des Klägers gewährt.

Der Kläger beantragte am 27. Februar 2002 für insgesamt 41 Mutterschafe die vorgenannte Prämie und erklärte, über 45 Prämienansprüche zu verfügen. Zugleich gab er an, dass er einen Mehrfachantrag stellen werde und beantragte die Zusatzprämie für Erzeuger im benachteiligten Gebiet. Er verpflichtete sich, den Flächennachweis fristgerecht einzureichen. Nach dem Bestandsregister hielt der Kläger am Tag der Antragstellung 41 prämienfähige Mutterschafe in seinem Betrieb. Am 16. April 2002 teilte der Kläger mit, dass sich die Zahl der prämienfähigen Mutterschafe auf 39 reduziert habe.

Der Vater des Klägers teilte dem vormaligen Amt für Landwirtschaft ... (mit Schreiben vom 14.4.2002, eingegangen 16.4.2002) die Betriebsübergabe an den Kläger mit und bat um Mitteilung, falls diesem dadurch Nachteile entstehen könnten. Zudem zeigten der Kläger und dessen Vater die Betriebsübernahme zum 14. April 2002 mit dem (am 7.6.2002 eingegangenen) Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels an. Sie erklärten hierbei, dass die mit dem Mehrfachantrag beantragten und noch auszuzahlenden Forderungen oder Tierprämien im Jahr des Unternehmerwechsels ganz an den Übernehmer auszuzahlen seien (s. Bl. 87 der Behördenakte).

Die Mehrfachanträge für die Jahre 2000 bis 2002 (eingegangen am 5.5.2000, 15.5.2001 und 14.5.2002, s. Bl. 17 f., 25 f., 34 f. der Behördenakte in der Streitsache Au 3 K 15.17) beinhalten jeweils den Vater des Klägers - der den Betrieb im Nebenerwerb bewirtschaftete - als Antragsteller der Fördermaßnahmen (u. a. der Mutterschafprämie); der Kläger leistete hierzu jeweils die Unterschrift.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 wurde dem Kläger für das Jahr 2002 eine Prämie für Schaffleischerzeuger (mit Zusatzprämie) von 1.132,95 Euro gewährt.

Nachdem bei der Bearbeitung des Antrags nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 (vom12.5.2005 BIBL-Antrag wegen Investitionen) u. a. Unstimmigkeiten zwischen Betriebsinhaber und Antragsteller in den Anträgen für die Prämien zugunsten der Schaffleischerzeuger der Jahre 1999 bis 2002 festgestellt worden waren, erfolgte beim Landwirtschaftsamt ... am 9. Mai 2007 eine Anhörung des Klägers sowie dessen Vaters. Diese erklärten dabei u. a., dass der Betrieb zum 14. April 2002 mündlich an den Kläger übergeben worden sei. Der Vater des Klägers teilte (am 14.8.2007) mit, dass der Kläger bevollmächtigt gewesen sei, die Mehrfachanträge 1999 bis 2001 zu stellen (s. Blatt 15, 22 der Behördenakte Au 3 K 15.17).

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 wurden daraufhin die drei vorgenannten Anträge des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, Betriebsinhaber und Halter der Schafe sei bis 14. April 2002 nicht der Antragsteller, sondern dessen Vater gewesen. Da der Kläger im Rahmen der Antragstellung nur im Auftrag seines Vaters gehandelt habe, sei er nicht Betriebsinhaber und Halter der Schafe und demnach nicht antragsberechtigt für die Mutterschafprämie. Zudem verfüge er nicht über die erforderlichen Prämienansprüche. Im Rahmen der vorgenannten Anhörung habe sich ergeben, dass die Übertragung der Prämienansprüche auf den Kläger erst mit der Meldung zur Hofübergabe (eingegangen am 7.6.2002) erfolgen sollte. Die nachträgliche Übertragung der Zahlungsansprüche wäre damit frühestens zum 7. Juni 2002 möglich, d. h. erst ab dem Jahr 2003 wirksam. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. November 2007 ließ der Kläger hiergegen Widerspruch erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dessen Vater eine einvernehmliche Übergabe des Betriebes aus Altersgründen erfolgt sei. Antragstellungen des Sohnes vor der Bekanntgabe der Übergabe seien von der Vollmacht des Vaters gedeckt.

Mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 2. November 2007 forderte der Beklagte die Prämie für Schaffleischerzeuger vom Vater des Klägers für die Jahre 2000, 2001 und 2002 zurück (Bl. 63 der Behördenakte).

2. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den vorgenannten Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei nicht Schaffleischerzeuger. Für die Antragsjahre 2000 und 2001 ergebe sich die Definition des Erzeugers aus Art. 1 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3493/90. Betriebsinhaber sei danach grundsätzlich der Eigentümer der Herde. Die Voraussetzungen für Erzeuger im benachteiligten Gebiet beinhalte Art. 2 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3493/90. Für das Antragsjahr 2002 ergebe sich die Definition des Erzeugers aus Art. 3 der VO (EG) Nr. 2529/2001. Erzeuger sei danach der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schafhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht. Die Voraussetzungen für Erzeuger im benachteiligten Gebiet folgten aus Art. 5 VO (EG) Nr. 2529/2001. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Jahre 2000 bis 2002 nicht Betriebsinhaber gewesen, dies sei er erst mit der Übergabe am 14. April 2002 geworden. Zudem habe sein Vater im Rahmen der Anhörung am 9. Mai 2007 ausgeführt, sein Sohn habe seit dem Jahr 1999 in seinem Auftrag die Geschäfte des landwirtschaftlichen Betriebes geführt (s. Bl. 93 ff. der Behördenakte). Ebenso hätten der Kläger und dessen Vater im Antrag auf Übertragung der Prämienansprüche für das Jahr 2003 erklärt, dass die Übertragung im Zeitraum vom 1. März 2002 bis 31. Januar 2003 erfolge, um für 2003 wirksam zu werden. Zugleich sei darin angegeben worden, dass es sich um eine Übertragung „dauerhaft mit Betrieb“ handle, ansonsten wären 15% der Prämienansprüche in die nationale Reserve eingezogen worden. Darüber hinaus verfüge der Kläger nicht über Prämienansprüche für Mutterschafe. Die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger erfolge auf der Basis erzeugerspezifischer Obergrenzen (Prämienansprüche), die auch übertragen werden könnten (vgl. Art. 6 VO (EG) Nr. 2467/1998 bzw. Art. 8, 9 und 10 VO (EG) Nr. 2529/2001). Dem Kläger seien erstmals mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 rückwirkend ab dem Prämienjahr 2003 Prämienansprüche zugeteilt worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig und entspreche auch den Angaben des Klägers sowie dessen Vaters im entsprechenden Antrag vom 22. Oktober 2007. Demgegenüber habe der Kläger bis einschließlich 2002 über keine Prämienansprüche verfügt, diese seien gegenüber dem Vater des Klägers mit Bescheiden vom 4. Dezember 1998 auf 34 sowie vom 24. Januar 2002 auf 45 festgesetzt worden. Der Kläger verfüge auch nicht über mehr als 50% Flächen im benachteiligten Gebiet bzw. habe hierfür nicht fristgerecht den erforderlichen Nachweis (Flächennachweis) erbracht. Ausweislich des Formblatts „Anzeige eines Unternehmerwechsels“ habe der Kläger erst mit der Übergabe des Betriebes am 14. April 2002 über die Flächen seines Vaters verfügt. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, Wanderschäfer zu sein.

3. Der Kläger beantragt:

Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, ihm die Schaffleischerzeugerprämie für die Jahre 2000 und 2001 zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Betrieb des Klägers sei ein Familienbetrieb, den dieser zusammen mit seinem Vater als erfolgreichen und prämierten Schafhaltungsbetrieb führe. Der Kläger habe die Antragsformulare im Auftrag seines Vaters unterschrieben, eine besondere Bevollmächtigung sei durch die Behörde nie gefordert worden. Beanstandungen gegen eine sachgerechte Bewirtschaftung und eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes seien von den landwirtschaftlichen Förder- und Bewertungsstellen zu keiner Zeit erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nun aus „formalistischen Gründen“ angenommen werde, der falsche Betriebsführer und -inhaber habe Förderanträge gestellt. Der Kläger und dessen Vater hätten Anspruch auf Mutterschafprämien, beide seien Betriebsführer und Betreiber des schaffleischproduzierenden Betriebes. Die Förderung diene nicht der Prüfung formaler Umstände, sondern dazu, ordnungsgemäß wirtschaftende und mit Erfolg geführte Betriebe bzw. deren Betreiber zu unterstützen. Die Versagung der Prämie sei bei korrekter Anwendung der Bestimmungen nicht sachgerecht. Es handle sich vorliegend um einen Familienbetrieb, der nicht als Einzelbetrieb des Klägers bzw. seines Vaters angesehen werden könne. Es sei ein Härtefall gegeben, da die Betriebsführung ordnungsgemäß erfolgt sei.

4. Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, hierzu werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Ausführungen im Rahmen der Klagebegründung führten zu keiner anderen Bewertung. Der Kläger habe die vorgenannten Anträge nicht im Namen seines Vaters gestellt und auch nicht in dessen Auftrag als Bevollmächtigter unterschrieben. Auf die Definition des Schaffleischerzeugers und die Antragsberechtigung sei zudem jeweils in den Merkblättern unter Punkt 2.A hingewiesen worden. Das EU-Recht definiere eindeutig, dass nur der Schaffleischerzeuger selbst prämienberechtigt sei. Soweit vorgetragen werde, es handle sich um einen Familienbetrieb und eine gemeinsame Betriebsführung, wäre es zwar möglich gewesen, dass der Kläger für dessen Vater als Vereinigung natürlicher Personen einen gemeinsamen Antrag stellt, dies sei jedoch zu keiner Zeit erfolgt. Vielmehr habe der Kläger erklärt, Schaffleischerzeuger zu sein. Gegen die Annahme einer gemeinsamen Betriebsführung spreche zudem die Anzeige des Unternehmerwechsels. Der Begriff des Härtefalls sei in den einschlägigen EU-Verordnungen nicht geregelt; es gebe lediglich Bestimmungen für außergewöhnliche Umstände bzw. „höhere Gewalt“ (vgl. Art. 11 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 48 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001). Danach könnten unbeschadet besonderer Umstände, die im Einzelfall zu berücksichtigen seien, insbesondere die angeführten Fälle höherer Gewalt anerkannt werden. Als außergewöhnliche Umstände seien nach der Rechtsprechung solche Umstände anzusehen, die mit denen der höheren Gewalt vergleichbar seien (vgl. NdsOVG, B. v. 1.11.2010 - 10 LA 135/09). Die unzulässige Beantragung der Prämie durch den Kläger stelle demnach keinen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im vorgenannten Sinne dar. Bei der unzulässigen Antragstellung handle es sich auch nicht um einen offensichtlichen Irrtum (vgl. Art. 5a VO (EG) Nr. 3887/1992 bzw. Art. 12 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001). Ein offensichtlicher Irrtum könne u. a. nur angenommen werden, wenn der Betriebsinhaber gutgläubig gehandelt habe (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2010 - 19 ZB 09.1290). Eine Unrichtigkeit sei dann offenbar, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei der Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelfrei ergebe (vgl. BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15.08). Derjenige, der wissentlich oder grob fahrlässig unvollständige oder unkorrekte Angaben mache, könne nicht gutgläubig annehmen, dass er die Beihilfe zu Recht erhalte. Der vorgetragenen Aufhebung der Rückforderungsbescheide vom 20. Juli 2009 liege eine andere Ausgangssituation zugrunde; die hier streitgegenständlichen Anträge seien demgegenüber vor dem Betriebsinhaberwechsel und der Mitteilung hierzu gestellt worden.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren Au 3 K 15.16 und Au 3 K 15.17 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit für das Jahr 2002 der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); im Übrigen erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage ist für die Jahre 2000 und 2001 als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat für diese Jahre keinen Anspruch auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger sowie einer Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch beruht auf folgenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts:

aa) Nach der grundlegenden Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 289 S. 1 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3013/89) erhielten Schaffleischerzeuger eine Prämie je Mutterschaf, die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem jährlich vom EU-Agrarrat festgesetzten Grundpreis und dem (niedrigeren) durchschnittlich erzielbaren EU-Marktpreis errechnete. Aufgrund des stetig zunehmenden Tierbestandes wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates vom 30. Juni 1992 (ABl EG Nr. L 215 S. 59) eine förderfähige Obergrenze für den einzelnen Erzeuger eingeführt, und zwar auf der Zahl der im Wirtschaftsjahr 1991 prämienbegünstigten Tiere. Aufgrund dieser Zahl von Prämienansprüchen wurde dann jeweils die (jährlich neu zu berechnende) Prämie festgesetzt und ausbezahlt. Zusätzlich wurde in der letztgenannten Gemeinschaftsverordnung die Bildung einer sog. nationalen Reserve geregelt, indem bei Transaktionen von Prämienansprüchen jeweils ein Prozentsatz hiervon einbehalten und einer Reserve des jeweiligen Mitgliedsstaates zugeführt wurde. Diese frei gewordenen Prämienansprüche standen für neue Erzeuger bzw. zur Aufstockung bei bestehenden Betrieben zur Verfügung; insoweit enthält Art. 5 b Abs. 2 a) - e) der Verordnung (EWG) Nr. 2069/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 (ABl EG Nr. L 215 S. 59) Regelungen hinsichtlich der verschiedenen Erzeugerkategorien (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 - 19 B 96.1618 - NuR 2000, 700).

Die Kommission erließ in der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 vom 10. Dezember 1992 Durchführungsvorschriften für die erzeugerspezifischen Obergrenzen, die nationalen Reserven und die Übertragung von Ansprüchen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 362 S. 41 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3567/92). Eine Übertragung von Prämienansprüchen ist nach Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3567/92 erst wirksam geworden, wenn der Erzeuger, der die Ansprüche überträgt und/oder abtritt, und derjenige der sie erhält, dies den zuständigen Behörden angezeigt haben. Gemäß § 13 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung - a. F.) setzte die Übertragung der Prämienansprüche einen Antrag des Erzeugers voraus, der jährlich (grundsätzlich) bis zum 31. Januar gestellt werden konnte.

Zuständig für die Prämiengewährung sind bzw. waren nach § 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F. die nach Landesrecht zuständigen Stellen, in Bayern gemäß § 1 der Verordnung über die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung vom 18. Mai 1993 (in der bis 30.09.2001 gültigen Fassung) die Ämter für Landwirtschaft und Ernährung. Der Antrag war grundsätzlich innerhalb des Zeitraumes vom 1. bis 31. Januar des Jahres beim Amt für Landwirtschaft zu stellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F.).

bb) Für die Antragsjahre 2000 und 2001 ist insoweit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 312 S. 1 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2467/98) maßgeblich, mit der die vorgenannte Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 aufgehoben wurde. Gemäß Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 wird eine Prämie gewährt, soweit dies erforderlich ist, um einen Einkommensausfall der Schaffleischerzeuger in der Gemeinschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahres auszugleichen.

Schaffleischerzeuger ist nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 vom 27.11.1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger (Abl EG Nr. L 337 S.7 in der für die Antragsjahre maßgeblichen Fassung - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3493/90) der einzelne Betriebsinhaber, gleich ob natürliche oder juristische Person, der ständig mindestens zehn Mutterschafe hält und/oder die damit verbunden Risiken trägt. Zwar wurden sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 als auch die vorgenannte Verordnung (EG) Nr. 2467/98 durch die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl EG Nr. L 341 S. 3 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2529/2001) aufgehoben, sie gelten aber weiterhin für die (Wirtschafts-) Jahre 2000 und 2001 gemäß Art. 31 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 29 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001. Erzeuger sind daher die Betriebsinhaber. Hierunter versteht man nach Art. 1 Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3508/92 vom 27.11.1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 355 S. 1) den einzelnen landwirtschaftlichen Erzeuger, dessen Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet, gleich ob natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben. Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 ist Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung grundsätzlich der Eigentümer der Herde.

Die Kommission erließ in der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom 23. Dezember 1992 Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 391 S. 36 - im Folgenden: VO (EWG) Nr. 3887/92). Nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 können insbesondere die genannten Fälle höherer Gewalt (Todesfall des Betriebsinhabers; länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers; schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht; unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden; Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers) anerkannt werden; gemäß Abs. 2 der Vorschrift sind Fälle von höherer Gewalt mit den entsprechenden von den zuständigen Behörden anerkannten Nachweisen der zuständigen Behörde innerhalb von zehn Werktagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

cc) Durch Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 des Rates vom 14. Mai 1990 wurde eine Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft eingeführt (ABl EG Nr. L 132 S. 17). Als Erzeuger in einem benachteiligten Gebiet gelten nach Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 u. a. Schaffleischerzeuger, bei denen mindestens die Hälfte der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes in den genannten Gebieten gelegen ist und der Schaferzeugung dient.

b) Ausgehend von diesen Maßgaben hat der Kläger keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Prämie und die vorgenannte Sonderbeihilfe für die Jahre 2000 und 2001, deren Versagung mit gegenständlichem Bescheid vom 16. Oktober 2007 erweist sich demnach als rechtmäßig.

aa) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Mutterschafprämie sind nicht gegeben. Der Kläger war in den Jahren 2000 und 2001 weder Schaffleischerzeuger noch Betriebsinhaber im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90. Ausweislich des Formblattes zur Anzeige eines Unternehmerwechsels (s. Bl. 87 der Behördenakte - Kopie der Anzeige - bzw. Bl. 194 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 17.16 - Original) zeigte der Kläger die Betriebsübernahme von seinem Vater zum 14. April 2002 unter dessen bisheriger Betriebsnummer an und erklärte zugleich, noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet zu haben. Korrespondierend dazu hatte der Vater des Klägers dem Amt für Landwirtschaft und Ernährung ... unter dem 14. April 2002 und Angabe seiner Betriebsnummer mitgeteilt, dass sein Betrieb an seinen Sohn, den Kläger, übergeben wurde. Betriebsinhaber, der nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 grundsätzlich der Eigentümer der Herde ist, war demnach in den Jahren 2000 und 2001 nicht der Kläger, sondern dessen Vater. Dieser hatte dementsprechend auch die Mehrfachanträge für die Jahre 2000 und 2001 gestellt und diesen jeweils ein Viehverzeichnis beigefügt, das als vorhandene Viehhaltung - des Betriebes des Vaters des Klägers - u. a. den vorgenannten Bestand von 36 bzw. 35 Mutterschafen am Tag der Antragstellung beinhaltete (s. Bl. 9 ff. der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 17.10).

Zudem steht einem Anspruch des Klägers auf die streitgegenständliche Prämie auch entgegen, dass er für Antragsjahre 2000 und 2001 über keine Prämienansprüche verfügte. Denn die Gewährung einer Prämie erfolgte gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 nur im Rahmen einer erzeugerspezifischen Obergrenze (Prämienansprüche).

Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten führt insoweit im Widerspruchsbescheid zutreffend aus, dass dem Kläger erst ab dem Prämienjahr 2003 Prämienansprüche zugeteilt wurden (s. bestandskräftiger Bescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 23.10.2007, Bl. 205 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 16.10). Diese Festsetzung erfolgte aufgrund des Antrages auf Übertragung von 45 Prämienansprüchen für Mutterschafe, nutzbar ab dem Jahr 2003 (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F., Bl. 203 f. der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 16.10); dabei gab der Kläger an, dass er bisher noch keine Prämienansprüche habe. Der Beklagte ist hierbei ausweislich des vorgenannten Zuteilungsbescheides von einer dauerhaften Betriebsübergabe vom Vater des Klägers an den Kläger - als Grundlage der Übertragung der Prämienansprüche - ausgegangen.

bb) Da der Kläger in den Jahren 2000 und 2001 weder Schaffleischerzeuger noch Betriebsinhaber war, scheidet auch ein Anspruch auf die vorgenannte Sonderbeihilfe für Schaffleischerzeuger nach Art. 2 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3493/90 aus.

cc) Der Einwand des Klägers, es handle sich um einen Familienbetrieb und er habe die Antragsformulare bis zur Übergabe des Betriebes im Auftrag seines Vaters unterschrieben, greift demgegenüber nicht durch.

Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass er die Anträge auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 (s. Bl. 67 ff. und 71 ff. der Behördenakte) als Vertreter seines Vaters stellte, führt dies vorliegend zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn Betriebsinhaber und Schaffleischerzeuger im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2467/98 i. V. m. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90 und infolgedessen auch prämienberechtigt war dann der Vater des Klägers, nicht jedoch der Kläger. Gegenüber dem Vater des Klägers forderte der Beklagte aber mit Bescheid vom 2. November 2007 u. a. die zunächst gewährte Prämie für Schaffleischerzeuger sowie die Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet für die Jahre 2000 und 2001 zurück (Bl. 63 der Behördenakte); dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden und nicht Gegenstand des Verfahrens.

Soweit der Kläger nunmehr im Rahmen der Klagebegründung vorträgt, er und sein Vater seien Betreiber des schaffleischproduzierenden Betriebes, steht dies in Widerspruch zur vorgenannten Anzeige des Unternehmerwechsels. Mit dieser zeigte der Kläger die Betriebsübernahme von seinem Vater zum 14. April 2002 unter dessen bisheriger Betriebsnummer an und erklärte zugleich, noch keinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet zu haben. Ausgehend davon erfolgte, wie dargelegt, auch die Übertragung der Prämienansprüche auf den Kläger, welche im Übrigen Grundlage für Prämienbewilligungen zugunsten des Klägers sind; denn die Mutterschafprämie wird personenbezogen, nämlich dem Erzeuger gewährt (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 - 19 B 96.1618 - NuR 2000, 700). Dass es sich bei dem klägerischen Betrieb um eine Vereinigung natürlicher Personen handeln würde, die dann - anstelle des Klägers bzw. dessen Vaters - alleine Erzeuger i. S. v. Art. 1 Nr. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3493/90 wäre (vgl. BayVGH, U. v. 1.6.1999 a. a. O.), ist demgegenüber nie geltend gemacht worden. Vielmehr verneinte der Kläger in den vorgenannten Anträgen auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 die Fragen nach einer „Pensionsschafhaltung“ bzw. Erzeugergemeinschaft.

Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Härtefall vor. Denn die vorliegende Antragstellung für die Mutterschafprämie der Jahre 2000 und 2001 durch den Kläger stellt unter Berücksichtigung der gegebenen Gesamtumstände keine außergewöhnlichen Umstände dar. Als außergewöhnliche Umstände sind nur solche Umstände anzusehen, die mit denen der höheren Gewalt vergleichbar sind (vgl. Art. 11 Abs. Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92; NdSOVG, B. v. 1.11.2010 - 10 LA 135/09 - RdL 2011, 38; B. v. 5.7.2010 - 10 LA 252/08 - RdL 2010, 279). An die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 trat für Beihilfeanträge, die sich auf Prämienzeiträume ab dem Jahr 2002 beziehen, die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 327 S. 11 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 2419/2001); in dieser Verordnung werden die Fälle der höheren Gewalt als „Fälle höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher Umstände“ bezeichnet (vgl. 33. und 45. Erwägung, Art. 48 Abs. 2 der Verordnung). Einer der in Art. 11 Abs. 3 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3887/92 beispielhaft aufgeführten Fälle höherer Gewalt liegt hier eindeutig nicht vor. Nach der Rechtsprechung sind im Bereich der Agrarverordnungen unter „höherer Gewalt“ ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. EuGH, U. v. 11.7.2002 - C-210/00 - Slg. 2002, I-6453 m. w. N.; U. v. 22.1.1986 - C 266/84 - Slg. 1986, I-149). Nach diesen Maßgaben stellt die unrichtige Benennung des Betriebsinhabers seitens des Klägers im Formblattantrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (s. Bl. 70 und 73 der Behördenakte) bereits kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis dar, auf das der Kläger keinen Einfluss hatte, so dass ein Härtefall ausscheidet.

Dem Kläger steht demnach kein Anspruch auf die begehrte Prämie mit Sonderbeihilfe für die Jahre 2000 und 2001 zu.

2. Die für das Jahre 2002 statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 16. Oktober 2007 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 sind rechtswidrig, soweit der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 - mit welchem dem Kläger eine Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet für das Jahr 2002 gewährt wurde - konkludent aufgehoben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Der streitgegenständliche Bescheid steht für das Jahr 2002 inhaltlich in Widerspruch zu der vorab erfolgten Bewilligung, so dass § 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) als Rechtsgrundlage für eine konkludente Aufhebung des Bescheids vom 23. Oktober 2002 in Betracht kommt (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 48 Rn.101; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 29 m. w. N.). Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG). Gemäß § 10 Abs. 2 MOG sind rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere die gewährte Vergünstigung nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 nichts anderes zulassen. § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. Die streitgegenständliche Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie unterfällt als Erzeugerprämie mit flächen- oder produktbezogener Beihilfe im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 und 7 i. V. m. § 1 MOG (in der für das Antragsjahr 2002 maßgeblichen Fassung) dem Anwendungsbereich des Gesetzes.

Da die unionsrechtlichen Bestimmungen für den (indirekten) Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch nationale Behörden keine allgemeinen Regelungen zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten kennen, ist - sofern keine speziellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestehen - grundsätzlich nationales Recht anwendbar (vgl. EuGH, U. v. 21.9.1983 - 205 - 215/82 u. a. - NJW 1984, 2024; BVerwG, U. v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 7a). Im Regelfall sind daher - soweit bayerische Landesbehörden tätig werden - Art. 48, 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) maßgebend, nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG allerdings nur, soweit keine spezielleren Regelungen (des Bundesrechts) eingreifen (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010, 411 zur Rückgabe zugewiesener Zahlungsansprüche an die nationale Reserve). Als solche Regelung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 bzw. Abs. 2 Halbsatz 1 MOG anzusehen, wonach rechtswidrige bzw. rechtmäßige begünstigende Bescheide unter den genannten Voraussetzungen zwingend zurückzunehmen bzw. zu widerrufen sind, so dass ein hierauf beruhender Aufhebungsbescheid nicht bereits mangels Ermessensausübung rechtswidrig ist.

b) Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheids durch den vorgenannten streitgegenständlichen Bescheid sind jedoch vorliegend nicht gegeben.

aa) Der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 stellt einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt dar, da der Beklagte dem Kläger die begehrte Prämie mit Zusatzprämie für das Jahr 2002 zu Recht gewährt hat. Eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides ist weder nachträglich entfallen noch nicht eingehalten worden (§ 10 Abs. 2 MOG).

(1) Maßgeblich sind insoweit Art. 3 und 4 VO (EG) Nr. 2529/2001. Danach kann Erzeugern, die in ihrem Betrieb Mutterschafe halten, auf ordnungsgemäßen Antrag eine Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) gewährt werden; die Mutterschafprämie wird für jedes prämienfähige Tier je Kalenderjahr und Erzeuger und innerhalb einer individuellen Obergrenze als Jahresprämie gewährt (Art. 4 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 2529/2001). „Erzeuger“ ist gemäß Art. 3 lit. a VO (EG) Nr. 2529/2001 der Leiter eines in der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Schaf- oder Ziegenhaltungsbetriebs als natürliche oder juristische Person oder als Gemeinschaft natürlicher oder juristischer Personen, ungeachtet der Rechtsform dieser Gemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach einzelstaatlichem Recht. Die Prämien werden den prämienberechtigten Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl Mutterschafe und/oder Mutterziegen gewährt, die während einer nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festzusetzenden Mindestfrist in ihrem Betrieb gehalten werden; die Prämien werden ausgezahlt, sobald die in der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 vorgesehenen Kontrollen abgeschlossen sind, frühestens jedoch am 16. Oktober des Kalenderjahres, für das sie beantragt werden, und spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres (Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001).

Nach Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2529/2001 wird in Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, den Erzeugern eine Zusatzprämie gewährt. Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Abgrenzung dieser Gebiete. Die Zusatzprämie wird in jedem Fall nur Erzeugern gewährt, die 50% ihrer landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 definierten benachteiligten Gebieten bewirtschaften. Benachteiligte Gebiete schließen danach Berggebiete, andere benachteiligte Gebiete und Gebiete mit spezifischen Nachteilen ein (Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen; Abl EG Nr. L 160 S. 80).

Die insoweit maßgeblichen Durchführungsbestimmungen enthalten in Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 die „Antragsvoraussetzungen für Beihilfeanträge Tiere“. Nach Art. 12 dieser Verordnung kann ein Beihilfeantrag - unbeschadet der Vorschriften der Artikel 6 bis 11 - nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Die „Übertragung“ eines Betriebes wird in Art. 50 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2419/2001, der Begriff „Übergeber“ in Art. 50 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 2419/2001 definiert; nach Abs. 6 Satz 1 dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls entscheiden, dem Übergeber die Beihilfe zu gewähren. Nach § 4a Satz 1 Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung (a. F.) wird die Prämie abweichend von Artikel 14a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in der jeweils geltenden Fassung dem Übergeber gewährt. Die Prämie wird gewährt, wenn der Übergeber alle Bedingungen für die Gewährung der Prämie im übertragenen Betrieb erfüllt (§ 4a Satz 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F.).

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Schafe/Ziegen, für die Beihilfe beantragt wurde, sind in Art. 40 VO (EG) Nr. 2419/2001 geregelt. Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe/Ziegen eine Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 36 Absatz 3 ermittelten festgestellt, so gilt danach Artikel 38 Absätze 2, 3 und 4 ab dem ersten Tier, bei dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, entsprechend. Die Vorschrift des Art. 44 VO (EG) Nr. 2419/2001 sieht Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse vor; Art. 49 dieser Verordnung regelt die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge.

(2) Nach diesen Maßgaben war für das Jahr 2002 grundsätzlich nicht der Kläger, sondern dessen Vater - als Übergeber i. S. v. § 4a Satz 2 Rinder- und Schafprämien-Verordnung a. F. i. V. m. Art. 50 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 2419/2001 -prämienberechtigt; dieser hat seinen diesbezüglichen bestimmbaren künftigen Anspruch durch Vereinbarung vom 5. Juni 2002 (s. übereinstimmende Erklärung auf dem Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels, Bl. 87 der Behördenakte; § 398 BGB analog) auf den Kläger übertragen. Damit ist dieser an die Stelle seines Vaters getreten, so dass der Beklagte nachfolgend zutreffend dem Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 die streitgegenständlichen Prämien gewährte. Die Rückforderung der Prämie für das Jahr 2002 mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. November 2007, die konkludent die Aufhebung der Bewilligung mit einschließt, steht insoweit nicht entgegen, denn diese erfolgte als actus contrarius nicht gegenüber dem Kläger, sondern lediglich gegenüber dessen Vater.

Der Vater des Klägers erfüllte als Erzeuger, der für das Jahr 2002 über 45 Prämienansprüche verfügte, die Anspruchsvoraussetzungen für die streitgegenständlichen Prämien (Art. 4 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 (EG) Nr. 2529/2001, Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999). Der Beklagte ging, wie dargelegt, aufgrund der mitgeteilten Betriebsübernahme zum 14. April 2002 von einer dauerhaften Betriebsübergabe vom Vater des Klägers an den Kläger aus (Art. 50 Abs. 1 lit. a VO (EG) Nr. 2419/2001). Den vorab vollständig und - unter Berücksichtigung der verlängerten Antragsfrist - rechtzeitig eingereichten Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 2002 unter der Betriebsnummer des Vaters des Klägers stellte zwar der Kläger. Diese Antragstellung war jedoch nach den Darlegungen des Klägers von „der Vollmacht des Vaters gedeckt“, erfolgte also innerhalb der dem Kläger zustehenden Vertretungsmacht. Die betriebs- bzw. unternehmensbezogene Antragstellung erfolgte dabei unter der Betriebsnummer des Vaters; im nachfolgenden Mehrfachantrag 2002 für diesen Betrieb ist unter der vorgenannten Betriebsnummer der Vater des Klägers als Antragsteller eingetragen und zugleich auf dem Deckblatt angekreuzt, dass der Antragsteller für das Jahr 2002 die Mutterschafprämie beantragt habe, so dass sich hier - bereits aus den Umständen - eine Antragstellung für den vormaligen Betrieb des Vaters ergibt (§ 164 Satz 2 BGB; Valenthin in Bamberger/Roth, Beckscher Online-Kommentar, BGB, Stand: 1.11.2013, § 164 Rn. 48), der die Voraussetzungen für die Prämie erfüllte. Zumal das Amt für Landwirtschaft ... im Rahmen der Anhörung vom 9. Mai 2007 festhielt, dass der Vater des Klägers bis 2002 seinen Mehrfachantrag „durch seinen Sohn persönlich“ habe stellen lassen; bisher sei bei allen Anträgen der Kläger, dessen Vater aber nie selbst zur Antragsabgabe erschienen. Nach dem Vortrag des Klägers forderte die Behörde keine Vollmachtsurkunde, was von Seiten des Beklagten nicht bestritten wurde. Eine Zurückweisung der Antragstellung vor Kenntnis der Bevollmächtigung erfolgte demnach nicht (vgl. § 174 Satz 1 und 2 BGB). Dementsprechend ging auch der Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid davon aus, dass der Kläger im Rahmen dieser Antragstellung im Auftrag seines Vaters handelte und „erst mit der Übergabe am 14. April 2002“ Betriebsinhaber geworden ist (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid); Zweifel, ob - soweit der Betriebsübernahme (zunächst) tatsächlich lediglich ein mündlicher „Übergabe“- bzw. Pachtvertrag zugrunde gelegen sein sollte - dieser ggf. auch mit Blick auf die Vorschriften des Landpachtvertrages überhaupt wirksam geschlossen worden ist, können daher vorliegend dahinstehen. Aufgrund der o. g. vorab mitgeteilten Übertragung des diesbezüglichen Anspruchs durch Vereinbarung vom 5. Juni 2002 (s. eingereichtes Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels) wurden die verfahrensgegenständlichen Prämien mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 dem Kläger gewährt und auch ausbezahlt.

Zudem konnte im vorliegenden Fall die unrichtige Benennung des Betriebsinhabers im Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger jederzeit berichtigt werden, denn unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände liegt hier ein offensichtlicher Irrtum i. S. v. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor. Die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. VG Braunschweig, U. v. 9.4.2008 - 2 A 112/07; U. v. 17.7.2007 - 2 A 24/07; VG Hannover, U. v. 27.2.2008 - 11 A 4840/07, 11 A 2954/06 - jeweils unveröffentlicht, zitiert nach Busse/Haarstrich, AUR 2009, 1 ff., zu vorliegenden offensichtlichen Irrtümern). Nach der Rechtsprechung ist auch die Benennung des Antragstellers als offensichtlicher Irrtum in Betracht zu ziehen (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Die vorgenannte Vorschrift erklärt eine Berichtigung „jederzeit“ für möglich (zum Fehlen von Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht und zum Gebot, den Rechtsbegriff des offensichtlichen Fehlers weit auszulegen, vgl. NdsOVG, U. v. 11.6.2003 - 10 LB 27/03 - RdL 2003, 329 zum offensichtlichen Fehler i. S. v. Art 5a VO (EWG) 3887/92 unter Bezugnahme auf eine Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission und auf die Entscheidung des EuGH, U. v. 16.5.2002 - C-63/00 - AgrarR 2002, 3189). Hieraus ergibt sich, dass das Gemeinschaftsrecht bei Irrtümern jedweder Art dem Landwirt dann keine wirtschaftlichen Nachteile auferlegen will, wenn bei ihm eindeutig weder Unregelmäßigkeit noch Betrug zu besorgen sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Einer Berichtigung des Antragstellers kann auch nicht die Besorgnis einer Auswechslung des Verfahrensgegenstandes entgegengehalten werden; die verfahrensgegenständlichen Leistungen knüpfen begrifflich und inhaltlich an den landwirtschaftlichen Betrieb an; dieser wird eindeutig durch die beim Landwirtschaftsamt vorhandenen Daten identifiziert (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 a. a. O.). „Offensichtlichkeit“ bedeutet, dass die Unrichtigkeit für denjenigen, der die zutreffenden Daten kennt, eindeutig ist (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 a. a. O. unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162). Danach liegt ein offensichtlicher Irrtum i. S. v. Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 vor, wenn sich die Unrichtigkeit der Angabe im Antrag aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei ergibt und wenn der Antragsteller in gutem Glauben gehandelt hat (vgl. BVerwG, B. v. 29.2.2012 - 3 B 81/11 - NL-BzAR 2012, 165; U. v. 26.8.2009 a. a. O., im zugrundeliegenden Fall konnte die Unrichtigkeit der Angaben nur im Wege des Abgleichs mit dem Datenbestand des Katasteramtes festgestellt werden; NdsOVG, U. v. 23.5.2013 - 10 LB 133/10 - RdL 2013, 312). Gutgläubigkeit kann nur bejaht werden, wenn der unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht.

Vorliegend ergibt sich die Unrichtigkeit der Benennung des Antragstellers im Antrag auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger für das Jahr 2002 aus den dargelegten o. g. Angaben, insbesondere der eingetragenen Betriebsnummer sowie der angegebenen Prämienansprüche, die für 2002 nicht dem Kläger, sondern dessen Vater zugeteilt waren. Mit Blick auf die unverändert gebliebene Betriebsnummer lagen hier augenfällig widersprüchliche Angaben innerhalb eines Antragformulars vor, dies war für die Behörde auch offensichtlich (vgl. VBH BW, U. v. 8.4.2014 - 10 S 2067/12 - DÖV 2014, 633; juris Rn. 38). Angesichts der Weite des Rechtsbegriffs des „offensichtlichen Irrtums“ kommt es entscheidend darauf an, dass Betrug und Unregelmäßigkeit ausgeschlossen sind, dass also feststeht, dass die unrichtigen Angaben in gutem Glauben gemacht worden sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.9.2010 - 19 ZB 08.3085 - juris). Alle im vorgenannten Arbeitsdokument der Europäischen Kommission erwähnten Hilfestellungen beziehen sich hierauf. Die unzutreffende Benennung des Antragstellers beruht hier offensichtlich auf einer Fehleinschätzung des Klägers, der im Auftrag bzw. als Vertreter seines Vaters handelte; auch ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein ähnlicher Fehler nach dessen Aufdeckung (im Jahr 2005) nochmals unterlaufen ist. Andere Motive sind nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Behörde, der bei der Entscheidung über das konkludente Berichtigungsbegehren kein Ermessen zustand, ist hier demnach von einem offensichtlichen Irrtum auszugehen. Allein die - seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragene - Tatsache, dass der Kläger den Namen des Antragstellers auf dem Antragsformular selbst eingetragen hat, führt nach diesen Maßgaben unter Berücksichtigung der gegebenen Einzelfallumstände zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

bb) Selbst wenn die Antragstellung des Klägers für den vormaligen Betrieb des Vaters mangels Erkennbarkeit verneint und mit Blick auf die dann zunächst unrichtige Benennung des Antragstellers der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 als - im Zeitpunkt des Erlasses - rechtswidrig angesehen werden würde, rechtfertigt dies nicht eine Aufhebung und Rückforderung der gewährten Prämie (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG).

Über die Rückforderung zu Unrecht gewährter Beihilfen ist nach nationalem Recht zu entscheiden, soweit es an einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung fehlt (BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162 m. w. N.; U. v. 6.6.1991 - BVerwG 3 C 46.86 - BVerwGE 88, 278). Die gemeinschaftsrechtliche Regelung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems enthält zwar seit der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1678/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 (ABl EG Nr. L 212 S. 23) in Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl EG Nr. L 391 S. 36) genauere Bestimmungen über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, die weitgehend unverändert in Art. 49 der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 2419/2001 übernommen worden sind. Dies führt dazu, dass einige wichtige Teilaspekte wie etwa der Vertrauensschutz seither gemeinschaftsrechtlich geregelt sind (vgl. BVerwG, B. v. 29.3.2005 - BVerwG 3 B 117.04 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112 = AUR 2005, 301). Die gemeinschaftsrechtliche Regelung ist aber unverändert nicht abschließend. So begründet Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zwar die materiell-rechtliche Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge, enthält aber nicht zugleich auch die verfahrensrechtliche Ermächtigung der nationalen Behörden zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und zum Erlass von Rückforderungsbescheiden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2003 - BVerwG 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44 S. 14 f. = NVwZ-RR 2004, 413). Insoweit ist deshalb weiterhin auf nationales Recht zurückzugreifen.

Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme, dass der Kläger hinsichtlich des Jahres 2002 eine unrichtige Benennung des Antragstellers vorgenommen habe. Das Versehen des Klägers erfüllt jedoch den Tatbestand des offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001. Der Kläger konnte daher diese Benennung jederzeit ändern. Daher liegt keine Übererklärung bzw. Falschangabe vor. Anlass für eine Aufhebung der Bewilligung im Wege der Sanktion bestand demnach nicht (vgl. Art. 40, 44, 49 VO (EG) Nr. 2419/2001; BVerwG, U. v. 26.8.2009 - 3 C 15/08 - RdL 2010, 162). Die Prämien wurden also nicht zu Unrecht an den Kläger bezahlt, so dass Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht greift. Soweit daher insoweit Art. 48 Abs. 2 BayVwVfG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG ergänzend für anwendbar erachtet wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Falle offensichtlicher Unrichtigkeiten ist es dem Kläger als Begünstigten nach Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BayVwVfG nicht verwehrt, sich auf Vertrauensschutz - der einer Rücknahme entgegensteht - zu berufen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 118).

Demnach ist der angefochtene Bescheid vom 16. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2014 rechtswidrig, soweit der Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2002 konkludent aufgehoben wird.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren war dabei anzuerkennen, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist dabei nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 18).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.487,64 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) In Fällen der Übertragung eines verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand der Übertragung nicht ausschließlich Flächen sind. Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten im Rahmen der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteiles an den in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 bezeichneten Dritten mit übertragen worden sind. Ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem der in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abzuschließen (Zuckerrübenlieferrecht). Ein Stärkekartoffelerhöhungsbetrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem der in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5b Absatz 1 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abzuschließen (Stärkekartoffellieferrecht).

(2) Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen wird nur festgesetzt, wenn sich der Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der vor Anwendung dieser Vorschrift für ihn ermittelt worden ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5 000 Euro erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, werden

1.
die Kürzungen nach den Absätzen 6 und 7 nicht berücksichtigt,
2.
für Dauergrünland, für Obstplantagen sowie für Reb- und Baumschulkulturen die flächenbezogenen Beträge für sonstige beihilfefähige Flächen berücksichtigt,
3.
wenn Gegenstand der Übertragung eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak oder ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht war, die jeweiligen Beträge entsprechend § 5 Abs. 4, 4a und 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Bedingungen mit einbezogen.

(3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 wird unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Erzeugung berechnet, die in dem nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 erhaltenen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil im Jahr vor der Verpachtung erfolgte und für die Direktzahlungen gewährt worden sind. Im Falle der Schlachtprämie wird der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Zahl der geschlachteten Kälber, die die Voraussetzungen des Artikels 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt hätten, berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet.

(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2006 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte. War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Stärkekartoffellieferrecht, so wird hierfür ein Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend § 5b Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ermittelt. Für die flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt. Im Jahr 2012 wird auch der einjährige Erhöhungsbetrag nach § 5c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zugrunde gelegt.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 für die Flächen, die

1.
bei der Übertragung
a)
als Obstplantagen oder
b)
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt wurden und
2.
nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung zurückgegeben wurden oder werden,
als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser Flächen berechnet.

(5) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt.

(6) Der nach Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 4a, oder 5 ermittelte Referenzbetrag wird mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

AntragsjahrKoeffizient
20061,0
20070,7
20080,5
20090,3
ab 20100,2


Die Zahl der Zahlungsansprüche ergibt sich, indem die beihilfefähige Hektarzahl des nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 erhaltenen verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles mit dem für das betreffende Antragsjahr in Satz 1 festgelegten Koeffizienten multipliziert wird. Der Wert der Zahlungsansprüche ergibt sich, indem der nach Satz 1 ermittelte Referenzbetrag durch die nach Satz 2 ermittelte Zahl der Zahlungsansprüche dividiert wird.

(7) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2013 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche für 20 vom Hundert der beihilfefähigen Hektarzahl des nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 erhaltenen verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Wert im Sinne des § 6a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.