Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2015 - Au 3 K 15.16

published on 28/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2015 - Au 3 K 15.16
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 15.16

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. April 2015

3. Kammer

..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets-Nr. 411

Hauptpunkte:

Zahlungsansprüche; betriebsindividueller Betrag; Investitionen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Neufestsetzung von Zahlungsansprüchen

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015

am 28. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Zahlungsansprüche des Klägers unter Berücksichtigung des betriebsindividuellen Betrages für die im Jahr 2002 gewährte Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie im Rahmen des durchschnittlichen Prämienaufkommens im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 erneut festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Neufestsetzung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung und begehrt zudem die Berücksichtigung von Investitionen bei deren Berechnung.

1. Der Kläger beantragte am 6. Mai 2005 mit dem Mehrfachantrag die Festsetzung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämie auf der Grundlage der im Flächen- und Nutzungsnachweis angegebenen, ihm zum 17. Mai 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen. Er gab an, im gesamten Bezugszeitraum 2000 bis 2002 Inhaber des (Nebenerwerbs-)Betriebes - für den er als Betriebsinhaber Zahlungsansprüche beantrage - gewesen zu sein. Gleichzeitig beantragte er als Betriebsinhaber in besonderer Lage die Berechnung und Zuweisung betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen. Nach dem Antrag führt die Investition von 34 zu 70 Stallplätzen (Mutterschafprämie schwere Lämmer, Beginn der Investition sei der 5.9.2002 und Zeitpunkt der Fertigstellung der 23.1.2004 gewesen), beigefügt sind eine Kopie der dem Kläger erteilten bauaufsichtlichen Genehmigung zum Anbau eines Schafstalles (vom 7.11.2002) sowie die Übersicht „Summe getätigte Investitionen“.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2006 setzte das Amt für Landwirtschaft und Forsten ... 6,51 Zahlungsansprüche (ZA) mit dem Wert für Dauergrünland (Wert je ZA 333,91 EUR) fest, lehnte aber die Zuweisung betriebsindividueller Beträge (BIB) als Betriebsinhaber in besonderer Lage aufgrund betrieblicher Investitionen ab, weil die zusätzlichen Beträge die gesetzlichen Mindestwerte nicht erreichten. Die Ermittlung der zugrunde liegenden BIB berücksichtigt als Direktzahlungen im Referenzzeitraum die Mutterschafprämie (für das Jahr 2000 und 2001 jeweils in Höhe von 992,95 EUR sowie für 2002 in Höhe von 1.132,95 EUR) und die Beihilfe Trockenfutter. Gegen die Ablehnung der Zuweisung der vorgenannten Beträge für Betriebsinhaber in besonderer Lage erhob der Kläger am 11. April 2006 Widerspruch, da ein Härtefall gegeben und aufgrund der Berechnungen des Landwirtschaftsamtes ... bestätigt worden sei. Zudem solle eine Ablehnung in Höhe von etwa 4.000,-- EUR (8 Jahre x 500,-- EUR) detailliert erläutert werden.

Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten teilte dem Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 mit, dass die Voraussetzungen für zusätzliche bzw. wertmäßig erhöhte Zahlungsansprüche nicht gegeben seien und die sich ergebende Erhöhung des Referenzbetrages nicht die Mindestgrenze von 500,-- EUR erreiche (vgl. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004, § 15 PrämDurchfV; Bl. 90 der Behördenakte). Daraufhin bat der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. Januar 2007, die Angelegenheit in Bezug auf die 5%-ige Erhöhung des Referenzbetrages aufgrund der Zahl der Schafe nochmals zu überdenken. Das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten teilte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2007 mit, bei der Kalkulation des zusätzlichen Referenzbetrages für das Jahr 2002 seien die bereits vorhandenen 45 Prämienrechte zu berücksichtigen und nicht etwa die 39 beantragten Tiere. Dem Kläger wurden ab dem Jahr 2003 45 Prämienansprüche seines Vaters übertragen (Bescheid vom 23.10.2007, s. Bl. 205 der Behördenakte), dieser verfügte aufgrund Bescheid vom 24. Januar 2002 über diese Anzahl an Prämienansprüchen (s. Bl. 218 der Behördenakte). Zudem wurden dem Kläger 10 Prämienansprüche aus der nationalen Reserve, erstmals nutzbar 2004, zugeteilt (s. Bescheid vom 27.5.2003, Bl. 51 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 15.10).

Im Rahmen einer Anhörung am 9. Mai 2007 erklärten der Kläger und dessen Vater gegenüber dem Amt für Landwirtschaft und Forsten ..., der Betrieb sei zum 14. April 2002 an den Kläger mündlich übergeben worden. Der Vater des Klägers hatte dem Landwirtschaftsamt (mit Schreiben vom 14.4.2002, eingegangen 16.4.2002) die Betriebsübergabe an den Kläger mitgeteilt. Zudem hatten der Kläger und dessen Vater die Betriebsübernahme zum 14. April 2002 mit dem (am 7.6.2002 eingegangenen) Formblatt zur Anzeige eines Unternehmerwechsels angezeigt und erklärt, dass die mit dem Mehrfachantrag beantragten und noch auszuzahlenden Forderungen oder Tierprämien im Jahr des Unternehmerwechsels ganz an den Übernehmer auszuzahlen seien (s. Bl. 87 der Behördenakte zum Verfahren Au 3 K 15.10).

Mit Änderungsbescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 25. Oktober 2007 wurden die - im Bescheid vom 16. Februar 2006 - zugeteilten Zahlungsansprüche vollständig entwertet; zugleich wurden 6,51 Zahlungsansprüche mit dem Wert für Dauergrünland (Wert je ZA 110,69 EUR) neu festgesetzt. Die Festsetzung erfolge aufgrund folgender Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, Verordnung (EG) Nr. 795/2004, Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie und Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie. Die Ermittlung der zugrunde liegenden BIB berücksichtigt als Direktzahlung die Beihilfe Trockenfutter (440,92 EUR für 2002); der BIB beträgt 145,50 EUR. Die Zuweisung betriebsindividueller Beträge als Betriebsinhaber in besonderer Lage aufgrund betrieblicher Investitionen wurde mit identischer Begründung wie im Bescheid vom 16. Februar 2006 abgelehnt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 führte das Amt für Landwirtschaft und Forsten ... hierzu ergänzend aus, der Kläger habe im Jahr 2005 die Übertragung der betriebsindividuellen Beträge von seinem Vater auf ihn als Hofübernehmer nicht beantragt. Die Zahlungsansprüche des Klägers seien daher mit den ihm zustehenden betriebsindividuellen Beträgen für das Jahr 2005 neu berechnet worden. Er erhalte danach die von ihm selbst bewirtschaftete Prämie für die Trockenfutterbeihilfe im Jahr 2002. Die übrigen betriebsindividuellen Beträge habe der Vater des Klägers erwirtschaftet, diese könnten wegen fehlender Übertragung nicht gewährt werden. Nach der Neuberechnung und der daraus resultierenden Verringerung der Zahlungsansprüche könnte allerdings der klägerische Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Februar 2006 als Betrieb in besonderer Lage Erfolg haben.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. November 2007 ließ der Kläger gegen den Änderungsbescheid Widerspruch erheben. Zur Begründung wurde (mit Schreiben vom 23.6.2008) ausgeführt, der Kläger habe den Hof von seinem Vater zur Bewirtschaftung übernommen und zu diesem Zeitpunkt die Fortsetzung des Betriebs - und zwischendurch die gemeinsame Betriebsführungseigenschaft - offengelegt. Die betriebsindividuellen Beträge für die Schafprämie 2000 und 2001 sowie die Trockenfutterbeihilfe 2000 und 2001 hätten der Kläger und dessen Vater gemeinsam erwirtschaftet, lediglich formell sei der Betrieb auf den Namen des Vaters gelaufen. Die notwendigen Antragsvoraussetzungen seien gleichermaßen für den Kläger wie für dessen Vater gegeben, eine Trennung eines Familienbetriebs, der allmählich altersbedingt vom Vater auf den Sohn übergehe, erscheine wenig sinnvoll. Der Sohn habe den Betrieb übernommen und dies zur rechten Zeit - als die Übernahme endgültig vollzogen gewesen sei - gemeldet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2014 (zugestellt am 4.12.2014) wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die vorgenannten Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BIB-Festsetzung im Bescheid vom 25. Oktober 2007 sei zu Recht erfolgt. Gemäß Art. 73a Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 werde der Wert der Zahlungsansprüche angepasst, wenn sich nach deren Zuweisung herausstelle, dass deren Wert zu hoch sei. Bei der Berechnung des BIB sei zunächst im Bescheid vom 16. Februar 2006 auch die Mutterschafprämie für die Jahre 2000 bis 2002 gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Betriebsprämiendurchführungsgesetz (BetrPrämDurchfG) berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung eines BIB aus Mutterschafprämien scheide jedoch aus, denn weder der Kläger noch dessen Vater habe in den vorgenannten Jahren eine Mutterschafprämie erhalten. Hinsichtlich der Beihilfen für Trockenfutter sei zu berücksichtigen, dass diese für die Jahre 2000 und 2001 ausweislich der Mehrfachanträge vom Vater des Klägers erwirtschaftet und auch diesem gewährt worden seien, der in diesen Jahren alleiniger Betriebsinhaber gewesen sei. Vor Übertragung des Betriebes an den Kläger am 14. April 2002 sei auch nicht von einer gemeinsamen Bewirtschaftung des Klägers mit dessen Vater auszugehen. Zudem müsse der Betriebsinhaber, der den Betrieb erhalten habe, in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche beantragen (Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004, Art. 33 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 1782/2003). Der Kläger habe im Mehrfachantrag 2005 keine Angaben gemacht, dass er den Betrieb im Bezugszeitraum von seinem Vater erhalten habe; das entsprechende Formblatt habe er ebenfalls nicht ausgefüllt. Die Ablehnung des BIBL-Antrages sei ebenfalls rechtmäßig. Zum einen sei der Antrag unvollständig, denn er enthalte weder einen Investitionsplan im Rahmen einer investiven Förderung noch einen sonstigen Investitionsplan, aus dem Art und Umfang der Investitionen hervorgehen (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2009 - 3 C 17.08). Der Kläger habe es versäumt, dem BIBL-Antrag seinen Betriebsentwicklungsplan beizufügen. Die im Antrag unter Punkt 2 geltend gemachte Investition in „11 PA“ könne nicht anerkannt werden. Der Kläger habe keine Belege vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass er in „11 PA“ investiert habe. Die Angaben zu den Stallplätzen vor der Investition seien zudem zu niedrig angesetzt; dies wirke sich auf die Berechnung der zusätzlichen Kapazität aus. Ferner habe der Kläger den Nachweis, dass er mit der Investition gemäß § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV rechtzeitig begonnen habe, nicht erbracht. Die Investition könne nicht anerkannt werden, die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV seien nicht erfüllt. Auf die BIB-Berechnungen wird verwiesen.

3. Der Kläger hat am 5. Januar 2015 (einem Montag) Klage erhoben; er beantragt:

Der Beklagte wird verpflichtet, die Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung des betriebsindividuellen Betrages für das durchschnittliche Prämienaufkommen im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 sowie Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen festzusetzen. Der Änderungsbescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 25. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die insoweit bestehenden Investitionen für den vom Kläger geführten Betrieb und die dort gehaltenen Schafe rechtfertigten die Mutterschafprämie für schwere Lämmer. Dies bedeute „schlussendlich“, dass auch die Betriebsentwicklungspläne ordnungsgemäß dargestellt und vorgelegt worden seien. Der Betrieb des Klägers habe hervorragende Erfolge in der Schafhaltung erzielt und müsse einer besonderen Bewertung zugänglich sein. Der Betrieb sei berechtigt gewesen, Investitionen anzumelden. Diese seien veranlasst gewesen, um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung unter Erzeugung sachgerechter Tiere und Nachzuchten zu erhalten. Diese Maßnahmen habe das Landwirtschaftsamt ... erkennen können. Es habe eine sachgerechte Bewirtschaftung stattgefunden; dies zeige sich insbesondere darin, dass der Betrieb mit den dort gehaltenen Tieren für das Zentrallandwirtschaftsfest als Ausstellungsbetrieb ausgewählt worden sei. Für die Jahre 2000 bis 2002 seien demnach notwendigerweise betriebsindividuelle Prämien beantragt worden und dem Kläger zuzuschreiben. Die Ansicht, dass der Kläger nicht Betriebsinhaber sei, stelle „eine Haarspalterei“ dar. Der Vater des Klägers habe den Betrieb zwar formal an den Sohn übertragen, jedoch seien beide damit beschäftigt, den Betrieb sachgerecht und ordnungsgemäß zu führen. Die Frage des Trockenfutters sei nicht entscheidend für die Bezuschussung und Bewertung mit Prämienansprüchen, die in der Betriebsprämiendurchführungsverordnung geforderten Mindestwerte seien jeweils im Betrieb des Klägers und seines Vaters ordnungsgemäß erzielt worden. Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2009 (Az. 3 C 17.08) werde Bezug genommen. Da sich der Betrieb auch in besonderer Lage befinde, bestehe ein Zahlungsanspruch für den Betriebsinhaber gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004. Die betriebsindividuelle Prämie (BIB) mit den Berechnungen des Landwirtschaftsamtes für die Jahre 2000 bis 2002 sei zutreffend und basiere auf der Bewertung 34 + 34 + 39 Schafe : 3, was einen Referenzanspruch von 35,67 mit einem Referenz-BIB von 1.598,71 EUR zzgl. Härtefallzuschlag von 2.148,64 EUR ergebe; so habe das Landwirtschaftsamt ... zunächst die Berechnung zutreffend erstellt. Der seitens des Landwirtschaftsamtes errechnete Härtefall durch Mehrung von 549,78 EUR übertreffe die Mindestforderung von 500,00 EUR, wobei von der Referenzzahl 35,67 auf 55 ZA im Jahr 2004 - einer Mehrung von 19 Schafen wie gehabt - auszugehen sei. Die Widerspruchsbehörde habe den Wert „künstlich“ und ohne Nachweis der Berechnung auf 498,40 EUR herabgesetzt. Am Stichtag, dem 15. Mai, habe die Anzahl der Schafe auf dem Hof des Klägers 39 betragen (2002), für diese Schafe habe der Betrieb Prämie erhalten, nicht für 41 Schafe. Mit der Meldung der Betriebsübergabe am 16. April 2002 habe der Vater des Klägers dem Landwirtschaftsamt ... mitgeteilt bzw. dieses aufgefordert, die nötigen Schritte zu veranlassen, damit dem Kläger durch die Übergabe keine Nachteile entstehen. Der Kläger habe daher davon ausgehen müssen, dass „alles stimme“, zumal in den Folgejahren mit den erworbenen Rechten gerechnet worden sei. Die Klage könne nicht erfolglos bleiben, dies wäre „das Aus“ für einen Vorzeigebetrieb mit bayerischer Stammzucht und würde zur Zerstörung eines Lebenswerkes und eines existenziellen Familienbetriebes führen.

Ergänzend wurde vorgetragen, dass der Kläger im Vertrauen auf die Fortführung der Direktzahlungen nach der Agenda 2000 investiert habe.

4. Die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beantragt für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, hierzu werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden sei der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Betriebsinhaber in besonderer Lage (BIBL) und Zuweisung eines zusätzlichen BIB aus der nationalen Reserve wegen Investitionen abgelehnt worden. Die dem Vater des Klägers gewährten Mutterschafprämien seien mit bestandkräftigem Bescheid (vom 2.11.2007) zurückgefordert worden; der Kläger selbst habe keinen Anspruch auf die Festsetzung eines BIB aus Mutterschafprämien für die Jahre 2000 bis 2002 (s. Au 3 K 15.10). Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Festsetzung eines BIB aus Trockenfutterbeihilfen für die Jahre 2000 bis 2001, die ausweislich der Mehrfachanträge für diese Jahre vom Vater des Klägers erwirtschaftet und auch diesem gewährt worden seien. Fälle betrieblicher Veränderungen im Bezugszeitraum könnten gemäß Art. 13 bis 17 VO (EG) Nr. 795/2004 berücksichtigt werden; eine Übertragung der BIB aus Trockenfutter für die Jahre 2000 und 2001 sei nicht möglich, da dies vom Kläger nicht beantragt worden und auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich sei, dass der Kläger im Bezugszeitraum Betriebsinhaber gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Zuweisung eines zusätzlichen Referenzbetrages gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 794/2004 i. V. m. § 15 BetrPrämDurchfV lägen nicht vor.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren Au 3 K 15.10 und Au 3 K 15.17 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Zahlungsansprüche unter Berücksichtigung des betriebsindividuellen Betrages für die im Jahr 2002 gewährte Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie im Rahmen des durchschnittlichen Prämienaufkommens im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Änderungsbescheid des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ... vom 25. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 27. November 2014 ist rechtswidrig, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig.

I.

Die Klage ist zulässig. Gegenstand der statthaften Verpflichtungsklage - in Form der Versagungsgegenklage - ist lediglich der vorgenannte Änderungsbescheid vom 25. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, mit welchem dem Kläger 6,51 Zahlungsansprüche mit dem Wert für Dauergrünland (Wert je ZA 110,60 EUR) zugeteilt wurden; zugleich erfolgte die Ablehnung der Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen. Der streitgegenständliche Bescheid beinhaltet eine nachträgliche Änderung des Bescheids vom 16. Februar 2006, mit welchem dem Kläger erstmals Zahlungsansprüche zugeteilt wurden; er hat auch hinsichtlich der Ablehnung der Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages aufgrund von Investitionen Regelungswirkung und stellt insoweit nicht lediglich eine wiederholende Verfügung dar (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 35 Rn. 97; BVerwG, U.v. 24.7.1964 - IV C 49.64 - Buchholz 427.3 § 342 LAG Nr. 6; U.v. 10.10.1961 - VI C 123.59 - BVerwGE 13, 99).

Denn Zahlungsansprüche können aus zwei - untrennbar miteinander verbundenen - Teilen bestehen, konkret aus dem flächenbezogenen Betrag und aus einem betriebsindividuellen Betrag, der dem flächenbezogenen Betrag zugeschlagen wird (vgl. § 5 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie - Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG a. F.; Schmitte, AUR 2005, 80 [81]). Für die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages ist das durchschnittliche Prämienaufkommen des Klägers im dreijährigen Referenzzeitraum 2000 bis 2002 maßgebend. Zudem begehrt der Kläger eine Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages auf der Grundlage der durch Investitionen nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazitäten (aus der nationalen Reserve). Die geltend gemachten Investitionen stellen einen Fall eines Betriebsinhabers in besonderer Lage dar. Die Klageerhebung erfolgte demnach fristgerecht nach erfolgloser ordnungsgemäßer Durchführung des fakultativen Vorverfahrens gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25. Oktober 2007 (§ 74 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 68 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 VwGO; Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO). Soweit im Widerspruchsbescheid zudem der (möglicherweise nicht fristgerecht) erhobene Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid vom 16. Februar 2006 zurückgewiesen wird, geht dies ins Leere, da dieser Verwaltungsakt nicht mehr wirksam ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG).

Die Klage wurde auch ordnungsgemäß erhoben (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn ausnahmsweise ist dann keine Originalunterschrift auf der Klageschrift erforderlich, wenn - wie vorliegend - die zugleich mit eingereichte Abschrift einen handschriftlich vollzogenen Beglaubigungsvermerk enthält (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 81 Rn. 6).

II.

Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet.

1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch beruht auf folgenden Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts:

a) Die grundlegende Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl EG Nr. L 270 S. 1 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 1782/2003) diente der Einführung des Systems einer einheitlichen Betriebsprämie zum 1. Januar 2005; die Direktzahlungsregelungen sind zudem mit einem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem verknüpft. Im Zuge dieser Agrarreform wurden die bisherigen Einzelprämien, die Landwirten für die pflanzliche und tierische Erzeugung gewährt wurden, von der Produktion entkoppelt. Die landwirtschaftliche Erzeugung sollte nicht (mehr) produktbezogen gefördert werden, sondern das landwirtschaftliche Einkommen wurde durch eine einheitliche Betriebsprämie gestützt. Neben dem Betriebsprämienmodell (Art. 33 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003) bestand die Möglichkeit, die Reform in einem Alternati. V. m.odell (Art. 58 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003, sog. Regionalmodell) bzw. in mehreren Mischmodellen umzusetzen. In Deutschland wurde eine Kombination aus Betriebsprämien- und Regionalmodell (sog. Kombimodell) angewandt, das bis zum Jahr 2013 in ein reines Regionalmodell umgewandelt wurde (vgl. § 6 Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG a. F.: Anpassung jedes Zahlungsanspruchs eines Betriebsinhabers in den Jahren 2009 bis 2013 zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch). Die „Zahlungsansprüche“ bildeten den zentralen Begriff des neuen Fördersystems (Art. 43 ff. VO (EG) Nr. 1782/2003). Die Betriebsprämienregelung bestand in ihrem Kern aus diesen sog. Zahlungsansprüchen, die den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe zu Beginn der Regelung (einmalig) neu zugeteilt wurden und auf deren Grundlage die Betriebsinhaber - soweit sie weitere Voraussetzungen erfüllten - jährlich die Gewährung der Betriebsprämie beantragen konnten. Die Anzahl der einem Betrieb zugewiesenen Zahlungsansprüche richtete sich im Grundsatz nach der Fläche des Betriebsinhabers zum Antragsstichtag; auf diese flächenbezogenen Beträge konnten dann betriebsindividuelle Beträge aufgeschlagen werden. Diese richteten sich nach dem durchschnittlichen Prämienaufkommen im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG a. F.) bzw. der verfügbaren Milchquote (Art. 37, 38 und 62 VO (EG) Nr. 1782/2003); sie konnten in Härtefällen sowie für Betriebsinhaber in besonderer Lage erhöht bzw. durch besondere zusätzliche Referenzbeträge ergänzt werden (vgl. § 3 BetrPrämDurchfG a. F.; Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Broschüre „Meilensteine der Agrarpolitik“; Gersteuer, AUR 2007, 213 ff.).

Die vorgenannte Verordnung wurde zwar durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl EG Nr. L 30 S. 16) ersetzt; diese galt jedoch grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2009 (Art. 149 VO (EG) Nr. 73/2009). Inzwischen wurde die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates erlassen; diese gilt jedoch grundsätzlich erst ab 1. Januar 2015 (vgl. Art. 74, Erwägungen in Nr. 66 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013).

b) Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl EG Nr. L 141 S. 1 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 795/2004) geht auf die Betriebsprämienregelung selbst ein, während die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem enthält (ABl EG Nr. L 141 S. 18 - im Folgenden: VO (EG) Nr. 796/2004). Letztere wurde u. a. durch die Verordnung (EG) Nr. 239/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 geändert (ABl EG Nr. L 42 S. 3), denn es sollten Vorschriften für den Fall festgelegt werden, dass ein Betriebsinhaber eine unzulässige Anzahl von Zahlungsansprüchen erhalten hat oder dass der Wert jedes der Zahlungsansprüche gemäß den verschiedenen Modellen im Rahmen der Betriebsbeihilferegelung in unzulässiger Höhe festgesetzt wurde (vgl. Erwägungen in Nr. 16 der Verordnung); daher wurde Art. 73a VO (EG) Nr. 796/2004 eingefügt.

Zwar wurden sowohl die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 als auch die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 (ABl EG Nr. L 316 S. 1) bzw. die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vom 30. November 2009 (ABl EG Nr. L 316 S. 65) aufgehoben; sie gelten jedoch weiterhin für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre bzw. Prämienzeiträume beziehen (vgl. Art. 52 VO (EG) Nr. 1120/2009, Art. 86 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009).

c) Das nationale Durchführungsrecht ist im Wesentlichen in den nachstehenden Gesetzen - und den dazu jeweils ergangenen Durchführungsverordnungen - enthalten: Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie, Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG a. F.; Gesetz zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen und sonstige Stützungsregelungen, Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz - DirektZahlVerpflG a. F.; Gesetz über die Verarbeitung und Nutzung von Daten im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für landwirtschaftliche Stützungsregelungen, InVeKoS-Daten-Gesetz - InVeKoSDG a. F.). Die Durchführungsverordnungen sind die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV a. F.) vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3204), die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV a. F.) vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194) und die Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Direktzahlungen-Verpflichtungsverordnung - DirektZahlVerpflV a. F.) vom 4. November 2004 (BGBl I 2004 S. 2780).

d) Der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind die Vorschriften zugrunde zu legen, die sich für das Antragsjahr 2005 Geltung beilegten (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2009 - 3 C 17/08 - RdL 2010, 193; NdSOVG, U.v. 17.1.2012 - 10 LC 281/08 - RdL 2012, 135). Das maßgebende Recht kann dabei auch auf früheres, inzwischen außer Kraft getretenes Recht verweisen und dieses für anwendbar erklären (vgl. BVerwG U. v. 18.7.2002 - 3 C 54/01 - NVwZ 2003, 92; BayVGH, U.v. 16.4.2013 - 21 B 12.1307 - juris, zur Festsetzung von Zahlungsansprüchen).

Maßgeblich sind hier insbesondere Art. 37 Abs. 1 und 38 i. V. m. Art. 59 und 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission vom 26. Januar 2005 (ABl EG Nr. L 24 S. 15) sowie Art. 12 ff. und Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABl EG Nr. L 63 S. 17).

Hinsichtlich der Berechnung des Referenzbetrags regelt Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003, dass dieser dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen entspricht, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums nach Artikel 38 bezogen hat und der gemäß Anhang VII berechnet und angepasst wurde. Der Bezugszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 (Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003). Maßstab für die Berechnung der Zahlungsansprüche ist nach Art. 59 Abs. 2 bzw. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 die beihilfefähige Fläche des Betriebsinhabers in der jeweiligen Region. Im Fall der Anwendung des Artikels 59 können die Mitgliedstaaten für Grünland zudem innerhalb der regionalen Obergrenze oder eines Teils davon für die Ansprüche, die den Betriebsinhabern nach Artikel 59 Absatz 1 für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die für 2003 gestellten Beihilfenanträge „Flächen“ vorgesehen ist, als Grünland genutzt werden und für sonstige förderfähige Hektarflächen oder alternativ für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die für 2003 gestellten Beihilfenanträge „Flächen“ vorgesehen ist, als Dauergrünland genutzt werden und sonstige förderfähige Hektarflächen zuzuteilen sind, nach objektiven Kriterien unterschiedliche Werte pro Einheit festsetzen (Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003).

Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 lit. b und c BetrPrämDurchfG a. F. wird der betriebsindividuelle Betrag für das Jahr 2005 wie folgt berechnet: Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird u. a. für die im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Direktzahlungen für Schaf- und Ziegenfleisch sowie Trockenfutter ein Betrag berechnet. Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG a. F.). Der Begriff „Direktzahlung“ bezeichnet nach Art. 2 lit. d VO (EG) Nr. 1782/2003 eine direkt an Betriebsinhaber geleistete Zuwendung im Rahmen einer Einkommensstützungsregelung nach Anhang I; der Ausdruck „Zahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr“ oder „Zahlungen im Bezugszeitraum“ bezeichnet die für das betreffende Jahr/die betreffenden Jahre gewährten oder zu gewährenden Zahlungen, einschließlich aller Zahlungen für andere Zeiträume, die in dem betreffenden Kalenderjahr/den betreffenden Kalenderjahren beginnen (Art. 2 lit. e VO (EG) Nr. 1782/2003).

Die Zuweisung der Zahlungsansprüche ist in den Art. 12 ff. VO (EG) Nr. 795/2004 geregelt; die endgültige Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt auf Basis des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung (Art. 12 Nr. 4 VO (EG) Nr. 795/2004). Im Falle einer Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge beantragt der Betriebsinhaber, der den Betrieb oder einen Betriebsteil erhalten hat, in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche für den erhaltenen Betrieb oder Betriebsteil; Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der geerbten Produktionseinheiten festgestellt (Art. 13 Nr. 1 VO (EG) Nr. 795/2004). Gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 erhält ein Betriebsinhaber - der fristgerecht gemäß den Bedingungen der Absätze 2 bis 6 in Produktionskapazitäten investiert oder Flächen gekauft hat - Zahlungsansprüche, die berechnet werden, indem der vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen festgestellte Referenzbetrag durch eine Hektarzahl geteilt wird, die die von ihm gekaufte Hektarzahl nicht übersteigt. Die Investitionen müssen in einem Plan oder Programm vorgesehen sein; der Betriebsinhaber übermittelt den Plan bzw. das Programm der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats. Liegen weder ein Plan noch Programme in Schriftform vor, können die Mitgliedstaaten andere objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition berücksichtigen (Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004).

Zudem ist hier § 15 BetrPrämDurchfV in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung vom 29. April 2005 (BGBl I S. 1213) maßgeblich. Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung beruht formell auf § 8 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) vom 20. September 1995 (BGBl I S. 1146) in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1763) und fügt sich inhaltlich in die Regelungen des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ein. Mit § 15 BetrPrämDurchfV wurde Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 in der Fassung der Änderungsverordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission vom 8. März 2005 (ABl EG Nr. L 63 S. 17) umgesetzt.

Für Investitionen im Falle des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 sieht § 15 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV a. F. vor, dass Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur berücksichtigt werden, wenn die Investition unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität und zu einer Erhöhung des Referenzbetrages entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro führt. Gemäß § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV a. F. muss der Betriebsinhaber nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert oder von mindestens 20.000 Euro abgeschlossen worden sind. Bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung müssen die in Satz 2 genannten Verträge ohne Berücksichtigung der Pachtverträge in dem in Satz 2 genannten Umfang erfüllt worden sein. Ist darüber hinaus im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen, so muss dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 vom Hundert im Betrieb vorhanden sein.

Die Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche regelt Art. 73a VO (EG) Nr. 796/2004, der - wie vorstehend dargelegt - durch die Verordnung (EG) Nr. 239/2005 eingefügt wurde. Wird, nachdem Betriebsinhabern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass der Wert der Zahlungsansprüche zu hoch ist, so wird der Wert entsprechend angepasst (Art. 73a Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide unter den dort genannten Voraussetzungen zurückzunehmen.

2. Rechtsgrundlage für die mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid erfolgte Rücknahme des Bescheids vom 16. Februar 2006 und die Wertanpassung der klägerischen Zahlungsansprüche ist § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1847) i. V. m. Art 73a Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 (VO) EG Nr. 796/2004. Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sind anzuwenden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 MOG).

a) Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist erfüllt. Die dem Kläger zugeteilten und mit dem streitgegenständlichen Bescheid (teilweise) wieder entzogenen Zahlungsansprüche sind Teil der Betriebsprämienregelungen nach Titel III der VO (EG) Nr. 1782/2003. Sie unterfallen als Direktzahlungen i. S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes (vgl. NdsOVG, U.v. 17.6.2014 - 10 LC 148/12 - RdL 2014, 248 m. w. N.; BayVGH, U.v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010, 411).

Da die unionsrechtlichen Bestimmungen für den (indirekten) Vollzug des Gemeinschaftsrechts durch nationale Behörden keine allgemeinen Regelungen zu Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten kennen, ist - sofern keine speziellen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestehen - grundsätzlich nationales Recht anwendbar (vgl. EuGH, U.v. 21.9.1983 - 205 - 215/82 u. a. - NJW 1984, 2024; BVerwG, U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - BVerwGE 74, 357; Kopp/Raumsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 48 Rn. 7a). Im Regelfall sind daher - soweit bayerische Landesbehörden tätig werden - Art. 48, 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) maßgebend, nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG allerdings nur, soweit keine spezielleren Regelungen (des Bundesrechts) eingreifen (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010, 411). Als solche Regelung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz MOG anzusehen.

Nach der Rechtsprechung hindert das Unionsrecht die Anwendung des § 10 MOG nicht (vgl. NdsOVG, U.v. 17.6.2014 - 10 LC 148/12 - RdL 2014, 248). Denn es weist im gegenwärtigen Stand keine Rechtsvorschriften auf, welche die Befugnis der Behörde dem Beihilfeempfänger gegenüber regeln, in der Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Prämien und Beihilfen zu widerrufen oder zurückzunehmen (vgl. EuGH, U.v. 15.1.2009 - C-281/07 - Slg. 2009, S. I-91; U.v. 19.9.2002 - C-336/00 - Slg. 2002, I-7699; BVerwG, U.v. 10.12.2003 - 3 C 22/02 - NVwZ-RR 2004, 413). Dies gilt auch für die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 795/2004 und (EG) Nr. 796/2004 sowie die vorgenannte Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 73/2009 und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen (EG) Nr. 1121/2009 und (EG) Nr. 1122/2009 (vgl. NdsOVG, U.v. 17.6.2014 a. a. O.) Zwar wird nach Art. 73a Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 der Wert der Zahlungsansprüche entsprechend angepasst, wenn - nachdem diese zugewiesen worden sind - festgestellt wird, dass deren Wert zu hoch ist. Gemäß Art. 73a Abs. 2 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 gelten die Zahlungsansprüche als von Anfang an zu dem sich aus der Anpassung ergebenden Wert zugewiesen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich allein daraus nicht die Befugnis der nationalen Behörden ergibt, einen Bescheid über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aufzuheben (vgl. NdsOVG, U.v. 17.6.2014 - 10 LC 148/12 - RdL 2014, 248; U.v. 20.12.2011 - 10 LC 174/09 - DVBl 2012, 647, jeweils zu Art. 73a Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, der zu Unrecht zugewiesene Zahlungsansprüche betrifft); wenngleich es Ziel der Einfügung des Art. 73a VO (EG) Nr. 796/2004 war, Vorschriften für den Fall festzulegen, dass ein Betriebsinhaber eine unzulässige Anzahl von Zahlungsansprüchen erhalten hat oder dass deren Wert in unzulässiger Höhe festgesetzt wurde (s.o. unter II.1.b).

b) Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG i. V. m. Art. 73a Abs. 2 Unter-abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 sind gegeben. Der Bescheid vom 16. Februar 2006 ist rechtswidrig, soweit der Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche zu hoch ist.

aa) Der Beklagte ist im Änderungsbescheid vom 25. Oktober 2007 zutreffend davon ausgegangen, dass der Wert der dem Kläger mit Bescheid vom 16. Februar 2006 erstmalig zugewiesenen 6,51 Zahlungsansprüche mit dem Wert für Dauergrünland - mit einem Wert von 333,91 EUR je ZA - zu hoch ist, so dass eine Anpassung zu erfolgen hatte (Art. 73a Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004).

Dieser Annahme steht die Vorschrift des Art. 137 VO (EG) Nr. 73/2009 nicht entgegen. Denn die Rechtmäßigkeit der zunächst mit Bescheid vom 16. Februar 2006 festgesetzten Zahlungsansprüche wird vorliegend nicht gemäß Art. 137 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 fingiert. Danach gelten Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern vor dem 1. Januar 2009 zugewiesen wurden, ab dem 1. Januar 2010 als rechtmäßig und ordnungsgemäß. Unabhängig von der Reichweite dieser Vorschrift, die das Prinzip der Rechtssicherheit konkretisiert, erfolgte vorliegend die Aufhebung und Neufestsetzung der Zahlungsansprüche des Klägers mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid jedenfalls vor dem 1. Januar 2010 (vgl. NdsOVG, U.v. 17.6.2014 - 10 LC 148/12 - RdL 2014, 248). Ebenso wenig stehen der Anpassung der Zahlungsansprüche Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen (vgl. BayVGH, U.v. 16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010, 411 m. w. N. nachgehend BVerwG, B.v. 11.5.2009 - 3 B 17/09 - juris), denn die Regelung des Art. 73a VO (EG) Nr. 796/2004 sieht eine Gewährung von Vertrauensschutz hinsichtlich zugewiesener Ansprüche nicht vor. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift und entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Gewährung von Vertrauensschutz bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen (vgl. EuGH, U.v. 21.9.1983 - 205 - 215/82 - EuGHE 1983, 2633; siehe zum Ganzen auch Rennert, DVBl 2007, 400).

Die Berechnung der Zahlungsansprüche des Klägers erfolgte auf der Grundlage der für das Antragsjahr 2005 beantragten Flächen sowie dem betriebsindividuellen Betrag basierend auf den im Bezugszeitraum (2000 - 2002) beantragten Beihilfen (§ 5 Abs. 1 bis 3 BetrPrämDurchfG a. F.). Nach Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 können nur Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen. Gemäß Artikel 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 erhält ein Betriebsinhaber unbeschadet des Artikels 48 der Verordnung einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand. Dabei entspricht die Anzahl der zugeteilten Zahlungsansprüche der bewirtschafteten Hektarzahl landwirtschaftlicher Nutzfläche (Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003); diese Anzahl ist vorliegend unstrittig. Gegenständlich ist vielmehr die Höhe bzw. der Wert dieser zugewiesenen Zahlungsansprüche. Die Höhe der zuzuweisenden Zahlungsansprüche ist als Wert je Hektar zu bestimmen, wobei sich der Wert - wie dargelegt - aus dem betriebsindividuellen und dem flächenbezogenen Betrag zusammensetzt (vgl. Art. 59 Abs. 1 und 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 i. V. m. § 5 BetrPrämDurchfG; NdsOVG, U.v. 23.5.2013 - 10 LB 1378/10 - RdL 2013, 273 zur Berechnung der Höhe der Zahlungsansprüche). Der vorgenannte Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird also nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG a. F. aus diesen Beträgen festgesetzt. Für Flächen, die am 15. Mai 2003 Dauergrünland waren, wurde ein geringerer flächenbezogener Betrag als für andere beihilfefähige Flächen festgesetzt; dieser flächenbezogene Basiswert (vgl. Schmitte, AUR 2005, 80 [81] für Bayern ab 2005 bis 2010 89 EUR flächenbezogener Betrag des ZA, der auf Grünland entstanden ist) steht hier nicht im Streit. Die „Ermittlung der zugrunde liegenden BIB“ berücksichtigte für den Kläger als Direktzahlungen zunächst die Beihilfe Trockenfutter und die Mutterschafprämie (s. Bl. 40 der Behördenakte). Der Referenzbetrag für die Berechnung der Zahlungsansprüche ist dabei grundsätzlich der Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der berücksichtigungsfähigen Zahlungen, die der Betriebsinhaber von 2000 bis 2002 erhalten hat (Art. 37 Abs. 1, Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003). Der Kläger hat nach den Darlegungen des Beklagten für die Jahre 2000 und 2001 keine Trockenfutterbeihilfe erhalten und insoweit weder betriebliche Veränderungen im maßgeblichen Antrag - auf dessen Basis die Festsetzung erfolgt - angegeben noch die Berechnung für den erhaltenen Betrieb beantragt (Art. 12 Nr. 4, 13 Nr. 1 VO (EG) Nr. 795/2004; s. Bl. 119 f. der Behördenakte); ihm steht für diese Jahre auch kein Anspruch auf Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger sowie einer Sonderbeihilfe für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet zu (s. Au 3 K 15.10). Insbesondere ist für diesen Zeitraum - entgegen des Vortrags des Klägers im Rahmen der Verwaltungsstreitsache - nicht von einer gemeinsamen Betriebsführung des Klägers mit seinem Vater auszugehen; vielmehr war in den Jahren 2000 und 2001 nicht der Kläger, sondern dessen Vater Betriebsinhaber (s. Au 3 K 15.10, Rn. 37). Gegenüber dem Vater des Klägers forderte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. November 2007 u. a. die Prämie für Schaffleischerzeuger für die Jahre 2000 und 2001 zurück (s. Bl. 63 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 15.10), so dass insoweit keine berücksichtigungsfähigen Zahlungen erfolgten.

Diese bestandskräftige Rückforderung erfolgte, weil der Kläger, nicht aber dessen Vater den Antrag gestellt hatte und beruhte daher weder auf einer Kürzung noch auf einem Ausschluss nach Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (ABl EG Nr. L 327 S. 11), die an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 trat (s. Bl. 63 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 15.10). Insofern handelte es sich bei den versagten Prämien nicht um „zu gewährende Zahlungen“ i. S. d. des Art. 2 lit. e VO (EG) 1782/2003 bzw. „Zahlungen, die hätten gewährt werden müssen“ i. S. d. Art. 3a VO (EG) Nr. 795/2004, so dass deren Berücksichtigung bei der Ermittlung des vorgenannten Referenzbetrages für den Kläger nach Art. 37 Abs. 1 i. V. m. Art. 33 Abs. 1 lit. a und b VO (EG) 1782/2003 nicht in Betracht kommt (vgl. VG Oldenburg, U.v. 19.2.2008 - 12 A 2782/06 - juris). Denn nach den Erläuterungen unter Ziffer 5 Satz 3 der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 vom 29. Oktober 2004 (ABl EG Nr. L 345 S. 85), durch die Art. 3a der VO (EG) Nr. 795/2004 eingefügt wurde, ist der Klarheit wegen „zu spezifizieren“, dass für die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht berücksichtigt werden sollen, damit sich diese im Bezugszeitraum nicht fortsetzen.

bb) Der streitgegenständliche Änderungsbescheid berücksichtigt jedoch ausweislich der „Ermittlung der zugrunde liegenden BIB“ auch für das Jahr 2002 keine Mutterschafprämie, sondern lediglich die dem Kläger bewilligte Trockenfutterbeihilfe (s. Bl. 163 der Behördenakte), obwohl der Beklagte dem Kläger eine Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie für Erzeuger mit Betriebssitz im benachteiligten Gebiet in Höhe von 1.132,95 EUR zu Recht gewährte (s. Au 3 K 15.10). Insoweit war der Wert der dem Kläger ursprünglich zugewiesenen Zahlungsansprüche nicht zu hoch i. S.v. Art 73a Abs. 2 Unterabs. 1 S. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, die Zuweisung also auch nicht rechtswidrig.

Denn diese Prämie stellt nach den vorgenannten Maßgaben eine - bei der Ermittlung des vorgenannten Referenzbetrages für den Kläger - berücksichtigungsfähige Zahlung dar (Art. 37 Abs. 1, Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003). Insoweit ist die Klage begründet und daher der Beklagte zu verpflichten, den Wert der dem Kläger zugewiesenen Zahlungsansprüche entsprechend anzupassen. Bei der Ermittlung der zugrunde liegenden betriebsindividuellen Beträge ist demnach die im Jahr 2002 gewährte Prämie für Schaffleischerzeuger mit Zusatzprämie (1.132,95 EUR) im Rahmen des durchschnittlichen Prämienaufkommens im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 (abzüglich 1% für die nationale Reserve gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG a. F.) zusätzlich zu berücksichtigen (§ 113 Abs. 5 und Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Der Einwand des Beklagten, der Kläger habe u. a. auch keinen gesonderten Antrag auf Übertragung der betriebsindividuellen Beträge seines Vaters gestellt, greift nicht durch. Denn bei einer Betriebsübernahme im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge bedarf es grundsätzlich keines gesonderten Übertragungsantrages, maßgeblich ist vielmehr - wie dargelegt - der Antrag, auf dessen Basis die Festsetzung der Zahlungsansprüche erfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 3 C 16/13 - AUR 2014, 190; Bl. 119 f. der Behördenakte). Zumal die Prämie für 2002 bereits der Kläger - der aufgrund der mitgeteilten Vereinbarung vom 5. Juni 2002 an die Stelle seines Vaters getreten ist (s. Au 3 K 15.10) - als berücksichtigungsfähige Zahlung erhalten hat.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 aufgrund von Investitionen als Betriebsinhaber in besonderer Lage (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 i. V. m. § 15 BetriebsPrämDurchfV a. F.).

a) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV a. F. wird in Fällen zu berücksichtigender Investitionen im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BetrPrämDurchfG a. F. auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV a. F. werden Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages bei der Festsetzung des Referenzbetrages allerdings nur berücksichtigt, wenn die Investition unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität und zu einer gewissen Mindesterhöhung des Referenzbetrages führt.

Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 BetrPrämDurchfV a. F. muss der Betriebsinhaber nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist. Hierzu müssen gemäß Satz 2 die vorgesehenen Verträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe bis zu diesem Zeitpunkt zu 50 vom Hundert oder mindestens zu 20 000 € geschlossen und gemäß Satz 3 bis zum 15. Mai 2005 in mindestens diesem Umfang erfüllt sein. Ist darüber hinaus im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen, so muss dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 vom Hundert im Betrieb vorhanden sein § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV a. F.).

Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in Produktionskapazitäten der Mutterschafhaltung bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche erworben worden sind (§ 15 Abs. 5 Satz 1 BetrPrämDurchfV).

b) Ausgehend von diesen Maßgaben sind vorliegend die Voraussetzungen schon dem Grunde nach nicht gegeben. Denn die geltend gemachte Investition überschreitet bereits nicht die Mindestgrenze nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV a. F. (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2011 - 19 B 10.2879 - juris, Rn. 22; B.v. 24.2.2011 - 19 BV 10.273 - juris).

Maßgeblich ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrPrämDurchfV a. F. die Erhöhung der Produktionskapazität; demnach ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die Zahl der gehaltenen Schafe, sondern auf die o.g. vorhandenen 45 Prämienansprüche zu Beginn der Investition abzustellen. Die Investition führte unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität von 45 auf 55 Prämienansprüche, da der Kläger im Jahr 2003 10 Prämienansprüche aus der nationalen Reserve erwarb (vgl. § 15 Abs. 5 BetrPrämDurchfV a. F.; Bl. 51 der Behördenakte im Verfahren Au 3 K 15.10). Zwar führte die Investition nach den Angaben des Klägers zu 70 Stallplätzen, berücksichtigungsfähig ist nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BetrPrämDurchfV jedoch lediglich die Kapazitätserhöhung der erworbenen 10 Prämienansprüche.

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrPrämDurchfV a. F. werden Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur berücksichtigt, wenn die Investition zu einer Erhöhung des Referenzbetrages entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro führt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn nach den nachvollziehbaren Darlegungen in der mündlichen Verhandlung und den Berechnungen des Beklagten im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid (s.a. vorgenanntes Schreiben der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten an den Kläger vom 5. Dezember 2006, Bl. 89 der Behördenakte) errechnet sich aus der vorgenannten Kapazitätserhöhung eine Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages von 290,50 EUR (10 Prämienansprüche ... [21,00 EUR Mutterschafprämie schwere Lämmer + 7,00 EUR Zusatzprämie + 1,05 EUR Ergänzungsbetrag]) abzüglich 1% Kürzung für die nationale Reserve. Die Erhöhung des Referenzbetrages um mindestens 500,00 EUR wird demnach nicht erreicht, so dass bereits deshalb ein Anspruch des Klägers auf Zuweisung des begehrten zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen ausscheidet.

c) Lediglich ergänzend hielt der Beklagte daher im Widerspruchsbescheid fest, dass selbst dann, wenn zugunsten des Klägers nicht auf die zu Beginn der Investition vorhandenen 45 Prämienansprüche, sondern lediglich auf 34 Prämienansprüche (für die Prämienjahre 2000 und 2001, s. Au 3 K 15.10, vor Zuteilung der Prämienansprüche mit Bescheid vom 24. Januar 2002, Bl. 218 der Behördenakte) abgestellt würde, die notwendige Mindesterhöhung des Referenzbetrages nicht erreicht würde. Die Steigerung der Kapazität würde dann 17,33 ([34+34+45]/3 Jahre) betragen, d. h. es würde sich eine Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages um 498,40 EUR ergeben (17,33... [21,00 EUR Mutterschafprämie schwere Lämmer + 7,00 EUR Zusatzprämie + 1,05 EUR Ergänzungsbetrag]) abzüglich 1% Kürzung für die nationale Reserve). Einer derartigen Annahme stehe aber bereits entgegen, dass für diese geltend gemachten 11 Prämienansprüche keine Nachweise vorgelegt wurden (§ 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV a. F.). Zudem wurde zutreffend dargelegt, dass auch bei Zugrundelegung der vorhandenen Plätze, diese müssten sich entgegen der Angaben im Antrag zu Beginn der Investition zumindest auf die Zahl der gehaltenen Tiere belaufen (Prämie für 41 Mutterschafe, s. Au 3 K 15.10), die o.g. Mindestgrenze nicht überschritten würde. Denn dann läge eine Kapazitätserhöhung von 14 vor (55 berücksichtigungsfähige Prämienansprüche abzüglich 41 gehaltener Schafe - statt der maßgebenden 45 Prämienansprüche), die nach der o.g. Berechnung ebenfalls zu keiner Erhöhung um 500,00 EUR führen würde.

Soweit der Kläger insoweit einen „Härtefall“ für gegeben erachtet, ist festzuhalten, dass die Vorschrift des Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf Härtefälle eingeht und in Abs. 4 eine beispielhafte Aufzählung (u. a. Tod des Betriebsinhabers) enthält. Demgegenüber sieht Art. 42 Abs. 4 dieser Verordnung vor, dass für Betriebsinhaber in besonderer Lage zusätzliche Referenzbeträge festgelegt werden können. Die geltend gemachten Investitionen stellen keinen Härtefall, sondern einen derartigen Fall eines Betriebsinhabers in besonderer Lage dar; dies wird aus Art. 18 Nr. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 ersichtlich. Danach sind für die Anwendung von Artikel 42 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 „Betriebsinhaber in besonderer Lage“ Betriebsinhaber gemäß den Artikeln 19 bis 23 dieser Verordnung; Art 21 regelt dann die Investitionen. Daneben sieht zwar § 15 Abs. 5a BetrPrämDurchfV a. F. einen Härtefall vor, dieser kann jedoch ausweislich des Wortlauts der Vorschrift nur bei Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern gegeben sein.

Der Einwand des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung, seitens des Amtes für Landwirtschaft und Forsten ..., das einen höheren Betrag errechnet habe, falsch beraten worden zu sein, greift demgegenüber nicht durch. Die Vertreter des Beklagten legten hierzu dar, das Landwirtschaftsamt habe diesbezüglich vor der Antragstellung lediglich eine (vorläufige) Einschätzung abgegeben, ob eine Zuweisung betriebsindividueller Beträge aufgrund von Investitionen in Betracht komme, eine diesbezügliche Antragstellung demnach sinnvoll erscheine. Die Entscheidung über den dann eingereichten klägerischen Antrag erfolgte zunächst mit Bescheid vom 16. Februar 2006 und dann mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid.

Unabhängig davon ist festzustellen, dass ein „Herstellungsanspruch“ ausschließlich im Bereich des Sozialrechts durch die Gerichte entwickelt worden ist. Voraussetzung eines derartigen Herstellungsanspruchs sind dort eine den Behörden zuzurechnende Pflichtverletzung, die beim Betroffenen zum Eintritt eines Nachteils führt und die behördliche Befugnis, durch eine Amtshandlung einen Umstand herzustellen, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre (vgl. BSG, U.v. 2.2.2006 - B 10 EG 9/05 R - BSGE 96, 44). Der Herstellungsanspruch hat jedoch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Recht keine allgemeine Anerkennung gefunden (vgl. BVerwG, U.v. 30.10.1997 - 3 C 35/96 - BVerwGE 105, 288) und ist auf das Sozialrecht beschränkt (vgl. Epsen, DVBl 1987, 389; VG Augsburg, U.v. 4.3.2008 - Au 3 K 07.632, nachfolgend BayVGH, B.v. 2.7.2008 - 19 ZB 08.959 - beide juris).

d) Zudem steht dem geltend gemachten Anspruch auf Zuweisung eines betriebsindividuellen Betrages aufgrund von Investitionen § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV a. F. entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Vorschrift dahingehend auszulegen, dass der vorgesehene zusätzliche Viehbestand aus eigener Nachzucht am 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 vom Hundert im Betrieb vorhanden sein muss (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2009 - 3 C 17/08 - RdL 2010, 193). Sowohl der Wortlaut der Vorschrift als auch deren Regelungszweck spricht für eine Stichtagsregelung; es genügt daher nicht, wenn die geforderte Anzahl zusätzlicher Tiere vor dem 1. Januar 2005 wenigstens einmal im Betrieb vorhanden gewesen ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.2009 a. a. O.). Dieser Bestand war vorliegend nicht gegeben. Ausgehend von den vom Kläger angegebenen 70 Stallplätzen nach der Investition errechnet sich unter Berücksichtigung der vorgenannten gehaltenen 41 Mutterschafe vor Beginn der Investition (s.o. unter II.3.c) eine Erweiterung des Viehbestandes um 29 Tiere aus eigener Nachzucht; Angaben zu Viehzukäufen erfolgten nicht. Der Bestand am 31. Dezember 2004 betrug nach den Angaben des Klägers im Antragsformular (s. Bl. 17 der Behördenakte) 55 Tiere, die nach § 15 Abs. 4 Satz 4 BetrPrämDurchfV a. F. geforderte Anzahl von 56 Mutterschafen (41+29/2) war demnach nicht vorhanden.

Außerdem hat der Kläger die Erfüllung der - für die Investition vorgesehenen - Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge nicht gemäß § 14 Abs. 4 Satz 3 BetrPrämDurchfV a. F. nachgewiesen; auch im Antragsformular erfolgten hierzu keine Angaben.

Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Zuweisung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages als Betriebsinhaber in besonderer Lage nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 i. V. m. § 15 BetriebsPrämDurchfV a. F. (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2011 - 19 BV 10.273 - juris; B. v. 28.10.2008 - 19 ZB 08.1673 - juris). Soweit der Kläger vorträgt, dass davon auszugehen sei, dass die Betriebsentwicklungspläne ordnungsgemäß dargestellt und vorgelegt worden seien, kann dies demnach dahinstehen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten schon im Vorverfahren war dabei anzuerkennen, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten ist dabei nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 18).

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.002,99 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 28/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 15.10 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. April 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 411 Hau
published on 28/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 15.16 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. April 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 411 H
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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen für Flächen, auf denen Obst, Gemüse oder Speisekartoffeln (OGS) angebaut
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 15.16 Im Namen des Volkes Urteil vom 28. April 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 411 H
published on 25/08/2015 00:00

Tenor Der Änderungs- und Teilrückforderungsbescheid des E.         der M.                     O.         -X.         als M1.                  vom 28. Mai 2015 wird aufgehoben. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsich
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Annotations

(1) Ist eine Entscheidung unanfechtbar oder rechtskräftig geworden, kann das Verfahren innerhalb von fünf Jahren aus den gleichen Gründen, die die Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung vorsehen, wieder aufgenommen werden. Dies gilt auch für sonstige Bescheidänderungen. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 und des § 360.

(2) Das Verfahren ist ferner wieder aufzunehmen, wenn

1.
nachträglich Entschädigungszahlungen im Sinne des § 249 Abs. 2 und des § 296 Abs. 1 oder im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes gewährt werden oder
2.
nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
Der Geschädigte ist verpflichtet, Gründe, die hiernach zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, anzuzeigen; § 289 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen und Vergünstigungen nach den Nummern 1 und 2 sind durch Neuberechnung und im Falle einer Überzahlung durch Rückforderung zu berücksichtigen. § 349 Abs. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist das Verfahren nicht wiederaufzunehmen, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Leistungen und Vergünstigungen nach Absatz 2 Nr. 2 sind durch Rückforderung der gewährten Ausgleichsleistungen nach Maßgabe des § 349 zu berücksichtigen.

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,
bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie
dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
b)
Schaf- und Ziegenfleisch,
c)
Trockenfutter und
d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder
2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,
bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie
dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
b)
Schaf- und Ziegenfleisch,
c)
Trockenfutter und
d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder
2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

(1) Zur Bildung der nationalen Reserve sind

1.
die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gekürzt um den sich nach § 2a ergebenden Betrag, mit Wirkung für das Jahr 2005 angepasst nach Artikel 145 Buchstabe i in Verbindung mit Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, (angepasste nationale Obergrenze) und
2.
jeweils der Betrag, um den sich die nationale Obergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
a)
für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005 (erster Erhöhungsbetrag),
b)
für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006 (zweiter Erhöhungsbetrag),
c)
für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 (dritter Erhöhungsbetrag),
d)
für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 (vierter Erhöhungsbetrag) und
e)
für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 (fünfter Erhöhungsbetrag)
erhöht,
jeweils um 1,0 vom Hundert zu kürzen.

(1a) Die Summe der sich im Jahr 2008 aus der Kürzung nach § 5 Absatz 4b Satz 1 ergebenden Beträge wird Teil der nationalen Reserve.

(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge oder Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen, einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2 oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen zu können.

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,
bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie
dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
b)
Schaf- und Ziegenfleisch,
c)
Trockenfutter und
d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder
2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit

1.
die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und
2.
im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
1.
die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen,
2.
die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben,
3.
die Übertragung von Mengen, wobei
a)
persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen,
b)
die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie
c)
sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen
vorgesehen werden können, und
4.
die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven
geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist.

(1) In Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber, der im Umweltinteresse genutzte Flächen auszuweisen hat, im Sammelantrag anzugeben, welche Flächen er als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweist. Dabei sind Lage und Art der Flächen sowie

1.
die Flächengröße, für Terrassen und einzeln stehende Bäume im Sinne des § 33 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung jedoch nur die Länge der Terrasse in Meter und die Anzahl dieser Bäume je landwirtschaftlicher Parzelle,
2.
für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb sowie für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen die auf diesen Flächen angebauten oder zum Anbau vorgesehenen Arten,
3.
für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, ob die Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder die Untersaat von Gras oder Leguminosen in eine Hauptkultur erfolgt,
4.
für Pufferstreifen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit zutreffend, Lage und Größe darin enthaltener Ufervegetationsstreifen,
5.
für für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) das Jahr der Aussaat einer Mischung gemäß § 32a Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung,
6.
für Flächen mit Miscanthus sowie für Flächen mit Silphium perfoliatum, das Jahr der Anlage der Art, wenn die Anlage im Jahr der Stellung des Sammelantrags erfolgt,
anzugeben.

(1a) Bei Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, i und j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag zu bestätigen, dass er Kenntnis von dem gemäß Artikel 45 Absatz 10b, auch in Verbindung mit Absatz 10c, der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geltenden Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen hat.

(2) Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Sammelantrag anzugeben, ob er für das Antragsjahr die Anforderungen für die ökologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. In diesem Fall hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags Kopien der Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen, die das Antragsjahr umfassen. Liegt eine solche Bescheinigung für einen Teil des Antragsjahres noch nicht vor, ist diese unverzüglich nach ihrer Ausstellung nachzureichen. Auf die vorgenannten Vorlagen kann die Landesstelle verzichten, wenn sie bereits auf anderem Wege Kenntnis von dem Vorliegen der jeweils gültigen Bescheinigungen erlangt hat.

(3) Befindet sich der Betriebsinhaber mit seinem Betrieb in Umstellung im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und kann er die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Bescheinigungen nicht vorlegen, so hat er abweichend von Absatz 2 Satz 2 einen geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen erfüllt. Befindet sich der Betrieb im ersten Jahr der Umstellung, müssen diese Nachweise mindestens den Zeitraum vom Tag der Einreichung des Sammelantrages bis zum 31. Dezember des Antragsjahres umfassen. Sobald eine Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausgestellt wird, hat er diese unverzüglich nachzureichen.

(4) Einen Fall des Artikels 43 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber unter Beifügen geeigneter Nachweise geltend zu machen. Ein Betriebsinhaber, der die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische Landwirtschaft gesamtbetrieblich oder für einzelne Einheiten geltend macht, hat anzugeben, wenn er von der Ausnahme nach Artikel 43 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keinen Gebrauch machen will, und in diesem Fall die Angaben nach Absatz 1 zu machen. Ein Betriebsinhaber, der nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 von den Anforderungen dieses Artikels befreit sein will, hat dies anzugeben.

(5) Werden im Falle des Absatzes 2 die Anforderungen nicht gesamtbetrieblich erfüllt, sondern dienen nur einzelne Einheiten des Betriebes der ökologischen Produktion, hat der Betriebsinhaber diese Einheiten zu nennen und die betreffenden Flächen in seinem Antrag als der ökologischen Produktion dienend auszuweisen.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von

1.
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei
a)
Ausfuhrerstattungen,
b)
Produktionserstattungen,
c)
Übergangsbeihilfen,
d)
Denaturierungsbeihilfen,
e)
Nichtvermarktungsbeihilfen,
f)
Beihilfen an Erzeuger oder Käufer,
g)
flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
h)
Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
i)
Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
j)
Beihilfen an Erzeuger oder Agrarorganisationen für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, für die Ernte von Marktordnungswaren vor deren Reife oder für das Nichternten von Marktordnungswaren einschließlich der Verwaltungskosten,
k)
Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
l)
Beihilfen für private Lagerhaltung,
m)
Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
n)
Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
o)
Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisausgleichs,
p)
Erstattungen und Subventionen im innergemeinschaftlichen Handel,
q)
Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemeinschaftlichen Handel gewährt werden,
r)
Beihilfen zur Produktionsverringerung oder Aufgabe der Produktion,
s)
Beihilfen an Agrarorganisationen sowie zu Betriebsfonds oder anderen Fonds dieser Organisationen,
t)
sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,
2.
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bei Direktzahlungen
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen ist, im Rahmen einer Verbilligung der Abgabe von Marktordnungswaren Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass der Zweck der Vergünstigung erreicht wird.

(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme einschließlich der zugehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder ein operationelles Programm für die Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist.

(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt, gegenüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertragen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit

1.
die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und
2.
im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere
1.
die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen,
2.
die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben,
3.
die Übertragung von Mengen, wobei
a)
persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen,
b)
die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie
c)
sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen
vorgesehen werden können, und
4.
die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven
geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit Rechtsverordnungen nach Absatz 1 von Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass das Bundesministerium dort genannte Mengen durch Verwaltungsakt festsetzt, soweit dies zur Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von

1.
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren, soweit diese Regelungen nicht unter Nummer 2 fallen, bei
a)
Ausfuhrerstattungen,
b)
Produktionserstattungen,
c)
Übergangsbeihilfen,
d)
Denaturierungsbeihilfen,
e)
Nichtvermarktungsbeihilfen,
f)
Beihilfen an Erzeuger oder Käufer,
g)
flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
h)
Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
i)
Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
j)
Beihilfen an Erzeuger oder Agrarorganisationen für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, für die Ernte von Marktordnungswaren vor deren Reife oder für das Nichternten von Marktordnungswaren einschließlich der Verwaltungskosten,
k)
Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
l)
Beihilfen für private Lagerhaltung,
m)
Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
n)
Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
o)
Einfuhrsubventionen zum Zwecke des Preisausgleichs,
p)
Erstattungen und Subventionen im innergemeinschaftlichen Handel,
q)
Beträgen, die zum Zwecke des Währungsausgleichs bei der Einfuhr oder Ausfuhr oder im innergemeinschaftlichen Handel gewährt werden,
r)
Beihilfen zur Produktionsverringerung oder Aufgabe der Produktion,
s)
Beihilfen an Agrarorganisationen sowie zu Betriebsfonds oder anderen Fonds dieser Organisationen,
t)
sonstigen Vergünstigungen zu Marktordnungszwecken,
2.
Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bei Direktzahlungen
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über die Voraussetzungen und die Höhe dieser Vergünstigungen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen ist, im Rahmen einer Verbilligung der Abgabe von Marktordnungswaren Preise vorgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass der Zweck der Vergünstigung erreicht wird.

(2a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können die Erstellung und der Inhalt von Strategien oder operationeller Programme einschließlich der zugehörigen Verfahren geregelt werden, soweit eine Strategie oder ein operationelles Programm für die Durchführung einer Vergünstigung im Sinne des Absatzes 1 unionsrechtlich erforderlich ist und der Inhalt der Strategie oder des operationellen Programms nach den Regelungen des § 1 Absatz 2 bestimmt oder bestimmbar ist.

(3) Soweit im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i steuerrechtliche Angaben benötigt werden, sind die mit der Durchführung des Alkoholsteuergesetzes betrauten Finanzbehörden befugt, gegenüber den für diese Verfahren zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Landesregierungen übertragen werden, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. Soweit die Ermächtigung nach Absatz 1 auf Grund des Satzes 1 auf die Landesregierungen übertragen worden ist, können diese in ihren Rechtsverordnungen auch Vorschriften auf Grund der §§ 15 und 16 erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,
bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie
dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
b)
Schaf- und Ziegenfleisch,
c)
Trockenfutter und
d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder
2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird, unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Artikels 59 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen Betrag und einem flächenbezogenen Betrag sowie mit Wirkung für das Jahr 2008 einem gesonderten Betrag für Betriebsinhaber mit Obstplantagen oder Reb- oder Baumschulen (gesonderter Betrag) festgesetzt.

(2) Der betriebsindividuelle Betrag wird für das Jahr 2005 wie folgt berechnet:

1.
Nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird für folgende im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführte Direktzahlungen ein Betrag berechnet:
a)
Rindfleisch mit den Direktzahlungen:
aa)
Sonderprämie für männliche Rinder,
bb)
Mutterkuhprämie einschließlich der Zahlungen für Färsen,
cc)
Schlachtprämie für Kälber sowie
dd)
Extensivierungsprämie in Höhe von 50 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages,
b)
Schaf- und Ziegenfleisch,
c)
Trockenfutter und
d)
Kartoffelstärke in Höhe von 25 vom Hundert des sich nach Anhang VII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ergebenden Betrages.
2.
Zu dem nach Nummer 1 errechneten Betrag ist in Anwendung des Artikels 62 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Betrag, der aus der Summe der Beträge der Milchprämie nach Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milchprämie) und der Ergänzungszahlung nach Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Milch-Ergänzungszahlung) für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.
3.
Die Summe aus den Beträgen nach Nummern 1 und 2 wird um 1,0 vom Hundert gekürzt.

(3) Der flächenbezogene Betrag wird für das Jahr 2005 berechnet, indem

1.
die Summe der betriebsindividuellen Beträge nach Absatz 2 für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Absatz 1 abgezogen wird,
2.
der nach dem Abzug nach Nummer 1 verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Artikel 59 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt wird, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähige Fläche, die am 15. Mai 2003 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung besonderer regionaler Gegebenheiten abweichend von Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 das dort bestimmte Wertverhältnis zu ändern, indem der Wert für das Dauergrünland um bis zu 0,15 erhöht oder vermindert wird. Im Falle des § 2 Absatz 2 Satz 2 kann von der Ermächtigung nach Satz 2 nur Gebrauch gemacht werden, wenn für jedes Land einer Region dieselbe Änderung des Wertes für Dauergrünland vorgenommen wird.

(4) Mit Wirkung für das Jahr 2006 werden folgende Beträge festgesetzt:

1.
ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag, der aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Summe aus 50,15328 vom Hundert der Milchprämie und 49,99756 vom Hundert der Milch-Ergänzungszahlung errechnet wird,
2.
ein betriebsindividueller Tabakbetrag, der aus dem um 1,0 vom Hundert gekürzten nach Maßgabe des Titels III Kapitel 2 in Verbindung mit Anhang VI und VII Buchstabe I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelten Betrag errechnet wird, und
3.
ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag nach § 5a.

(4a) Es werden

1.
mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,
2.
mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag und
3.
mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag
festgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle Zuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für das jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe des Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert wird. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor nach Satz 2 so festzusetzen, dass die im Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten Höchstbeträge abzüglich einer Kürzung um 1,0 vom Hundert eingehalten werden.

(4b) Der gesonderte Betrag wird berechnet, indem die sich nach Satz 2 ergebende Hektarzahl mit einem Betrag von 50 Euro multipliziert und der sich daraus ergebende Betrag um 1 vom Hundert gekürzt wird. Für die Hektarzahl nach Satz 1 werden die Flächen zugrunde gelegt, die vom Betriebsinhaber am 15. Mai 2007

1.
als Obstplantagen oder
2.
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt worden sind. Als Obstplantagen gelten nicht die mit Obst bepflanzten Flächen, die am 17. Mai 2005 mit dieser Nutzung für die Ermittlung des flächenbezogenen Betrages nach Absatz 3 berücksichtigungsfähig waren.

(4c) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des Betrages nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 festgesetzt.

(5) Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Regionen, so werden ihm für jede Region gesonderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf die jeweilige regionale Obergrenze festgesetzt. Der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 wird dabei nach Maßgabe der Anteile seiner beihilfefähigen Flächen in den jeweiligen Regionen an seiner gesamten beihilfefähigen Fläche zugeteilt; für den flächenbezogenen Betrag gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Eine Änderung in der Festsetzung eines Referenzbetrages, einschließlich der Beträge nach den Absätzen 4, 4a, 4b und 4c, erfolgt ausschließlich zugunsten oder zulasten der nationalen Reserve und wird bei den Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 nicht berücksichtigt.

(1) In Fällen der Übertragung eines verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand der Übertragung nicht ausschließlich Flächen sind. Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten im Rahmen der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteiles an den in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 bezeichneten Dritten mit übertragen worden sind. Ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem der in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abzuschließen (Zuckerrübenlieferrecht). Ein Stärkekartoffelerhöhungsbetrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem der in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5b Absatz 1 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abzuschließen (Stärkekartoffellieferrecht).

(2) Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen wird nur festgesetzt, wenn sich der Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der vor Anwendung dieser Vorschrift für ihn ermittelt worden ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5 000 Euro erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, werden

1.
die Kürzungen nach den Absätzen 6 und 7 nicht berücksichtigt,
2.
für Dauergrünland, für Obstplantagen sowie für Reb- und Baumschulkulturen die flächenbezogenen Beträge für sonstige beihilfefähige Flächen berücksichtigt,
3.
wenn Gegenstand der Übertragung eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak oder ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht war, die jeweiligen Beträge entsprechend § 5 Abs. 4, 4a und 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Bedingungen mit einbezogen.

(3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 wird unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Erzeugung berechnet, die in dem nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 erhaltenen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil im Jahr vor der Verpachtung erfolgte und für die Direktzahlungen gewährt worden sind. Im Falle der Schlachtprämie wird der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Zahl der geschlachteten Kälber, die die Voraussetzungen des Artikels 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt hätten, berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet.

(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2006 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte. War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Stärkekartoffellieferrecht, so wird hierfür ein Stärkekartoffelerhöhungsbetrag entsprechend § 5b Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ermittelt. Für die flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt. Im Jahr 2012 wird auch der einjährige Erhöhungsbetrag nach § 5c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zugrunde gelegt.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 für die Flächen, die

1.
bei der Übertragung
a)
als Obstplantagen oder
b)
mit Reb- oder Baumschulkulturen
als Dauerkulturen genutzt wurden und
2.
nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung zurückgegeben wurden oder werden,
als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser Flächen berechnet.

(5) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt.

(6) Der nach Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 4a, oder 5 ermittelte Referenzbetrag wird mit folgenden Koeffizienten multipliziert:

AntragsjahrKoeffizient
20061,0
20070,7
20080,5
20090,3
ab 20100,2


Die Zahl der Zahlungsansprüche ergibt sich, indem die beihilfefähige Hektarzahl des nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 erhaltenen verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles mit dem für das betreffende Antragsjahr in Satz 1 festgelegten Koeffizienten multipliziert wird. Der Wert der Zahlungsansprüche ergibt sich, indem der nach Satz 1 ermittelte Referenzbetrag durch die nach Satz 2 ermittelte Zahl der Zahlungsansprüche dividiert wird.

(7) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2013 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche für 20 vom Hundert der beihilfefähigen Hektarzahl des nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 erhaltenen verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Wert im Sinne des § 6a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.