Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 236,98 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger beansprucht, ihm bei der Festsetzung seiner Zahlungsansprüche für das Kalenderjahr 2005 einen zusätzlichen betriebsindividuellen Beitrag unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Milchreferenzmengen zu gewähren.

2

Die Beklagte hatte bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche keine Milchreferenzmengen berücksichtigt, weil der Kläger in seinem Antrag unter Abschnitt II Nr. 4.4 bis 4.4.5 des Antragsformulars keinerlei ergänzende Angaben im Zusammenhang mit Milchreferenzmengen und auch bei den Fragen zur Tierhaltung unter Nr. 3.1 keine Angaben zur Haltung von Milchkühen gemacht hatte. Dem Kläger stand jedoch in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 eine Milchreferenzmenge in Höhe von 223 390 kg zur Verfügung.

3

Das Verwaltungsgericht hat der auf Änderung des Festsetzungsbescheides und Zahlung von 5 236,98 € gerichteten Klage stattgegeben, weil die fehlenden Eintragungen in dem Antragsformular auf einen jederzeit berichtigungsfähigen Irrtum des Klägers zurückzuführen seien, der bei Abgleich mit früheren Antragsunterlagen feststellbar und daher offensichtlich sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil es sich bei den unterbliebenen Eintragungen nicht um einen Irrtum handele; denn ein Irrtum im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 setze Gutgläubigkeit voraus.

Diese könne nur bejaht werden, wenn der unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruhe. Den Kläger treffe aber zumindest der Vorwurf einer mittleren, bewussten Fahrlässigkeit. Darüber hinaus fehle es an der Offensichtlichkeit des Irrtums; denn der Beklagten habe sich angesichts der Art des Fehlers geradezu aufdrängen müssen, dass der Kläger nicht gutgläubig gewesen sei. Abgesehen davon sei der Irrtum auch deswegen nicht offensichtlich, weil er erst aufgrund eines Datenabgleichs erkennbar gewesen sei, zu dem die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei.

4

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; daneben rügt er einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

II

5

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (1.), noch ist der gerügte Verfahrensmangel erkennbar (2.).

6

1. Der Kläger hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie der Begriff der Gutgläubigkeit, die Voraussetzung für die Annahme eines Irrtums im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 sei, auszulegen sei, insbesondere ob Gutgläubigkeit nur dann zu bejahen sei, wenn der unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruhe.

7

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden müsste. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage nicht nur deswegen abgewiesen, weil es einen Irrtum im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 verneint hat. Eigenständig tragende Grundlage der Klageabweisung ist daneben, dass der vermeintliche Irrtum des Klägers nicht - wie in der genannten Vorschrift gefordert - offensichtlich wäre. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht diese Beurteilung in erster Linie darauf gestützt, dass sich angesichts des Maßes der Fahrlässigkeit des Klägers seine fehlende Gutgläubigkeit geradezu habe aufdrängen müssen, so dass insoweit die Frage nach der Offensichtlichkeit des Fehlers nicht unabhängig von der vom Kläger aufgeworfenen Grundsatzfrage beantwortet werden könnte. Anders verhält es sich jedoch, soweit das Berufungsgericht die Offensichtlichkeit des Irrtums zusätzlich deswegen verneint, weil er aus dem Antragsformular und seinen Anlagen nicht erkennbar war, sondern erst anhand eines Abgleichs mit vorhandenen Verwaltungsvorgängen, zu dem die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei. Diese Erwägung hat keinen Bezug zu der verneinten Gutgläubigkeit und trägt die Klageabweisung eigenständig. Der Kläger gibt diesen Teil der Urteilsbegründung zwar in seiner Beschwerdeschrift wieder, formuliert aber keine darauf bezogene Grundsatzrüge.

8

Schon deswegen scheidet eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aus; denn das angegriffene Urteil hätte - vorbehaltlich der unter 2. behandelten Verfahrensrüge - selbst dann Bestand, wenn die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage anders als im Sinne des Berufungsgerichts zu beantworten wäre (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 m.w.N.; stRspr).

9

Unabhängig davon käme eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber auch dann nicht in Betracht, wenn das Beschwerdevorbringen des Klägers dahin zu verstehen wäre, dass er auch die Voraussetzungen für die Annahme der Offensichtlichkeit eines Irrtums zum Gegenstand einer Grundsatzrüge machen will; denn insoweit ist angesichts des Urteils des Senats vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - (Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10) kein weiterer Klärungsbedarf erkennbar. Dort (Rn. 20) hat der Senat Folgendes ausgeführt:

"Nach Auffassung des Berufungsgerichts setzt die Annahme eines offensichtlichen Irrtums voraus, dass der Fehler für jeden mit der Sache vertrauten Betrachter ohne Weiteres erkennbar ist. Dem ist im Grundsatz zuzustimmen. Nach allgemeinem deutschen Rechtsverständnis unterliegen offensichtliche Unrichtigkeiten im Verwaltungs- oder im gerichtlichen Verfahren der jederzeitigen Berichtigung, wobei eine Unrichtigkeit dann offenbar ist, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt (stRspr; vgl. zu § 118 VwGO nur Beschluss vom 16. Juli 1968 - BVerwG 6 C 1.66 -BVerwGE 30, 146 = Buchholz 310 § 118 VwGO Nr. 1; zu § 319 ZPO etwa BGH, Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03 - NJW 2005, 156). Dieses Verständnis liegt auch dem Gemeinschaftsrecht und damit auch Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 zugrunde, wie die einschlägigen Auslegungshinweise der Generaldirektion Landwirtschaft der Europäischen Kommission vom 18. Januar 1999 (VI/7103/98 Rev.2-DE) und aus dem Jahre 2002 (AGR 49533/2002-DE) belegen."

10

Mit diesen Ausführungen, die auf die Auslegung und Anwendung der mit Art. 12 VO (EG) Nr. 2419/2001 inhaltsgleichen Nachfolgeregelung des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004, aber auch auf die ebenfalls inhaltsgleiche, für die Zeiträume ab 2010 geltende Regelung des Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 übertragbar sind, steht das angegriffene Urteil im Einklang, ohne dass sich zusätzliche klärungsbedürftige Fragen ergeben. Das Oberverwaltungsgericht legt im Einzelnen dar, dass sich dem Antrag des Klägers und den beigefügten Unterlagen keine Anhaltspunkte für einen Irrtum entnehmen lassen und die Beklagte nicht verpflichtet war, vorhandene Verwaltungsvorgänge beizuziehen und mit dem Antrag abzugleichen, was schon angesichts des Massenverfahrens - nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 30 000 bis 42 000 Anträge - auf der Hand liegt.

11

2. Schließlich ist auch kein Verfahrensfehler feststellbar, der die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigt. Der Kläger rügt, dass das Oberverwaltungsgericht als letztinstanzlich erkennendes Gericht die Sache dem Europäischen Gerichtshof hätte vorlegen müssen. Diese Rüge geht daran vorbei, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision - wie es auch geschehen ist - mit der Beschwerde angreifbar war, so dass eine Verpflichtung zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bestand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. März 1986 - BVerwG 3 B 3.86 - NJW 1987, 601). Auch die Voraussetzungen, unter denen für nicht-letztinstanzliche Gerichte abweichend von Art. 267 Abs. 2 AEUV ausnahmsweise eine Vorlagepflicht besteht, liegen nicht vor; denn das Oberverwaltungsgericht hat weder die Gültigkeit von Vorschriften des Unionsrechts noch von Handlungen eines Unionsorgans angezweifelt.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 118


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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 61/03 vom 14. September 2004 in der Rechtsanwaltsvergütungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 319, 574 Abs. 1 Nr. 2; BRAGO § 19 a) Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 61/03
vom
14. September 2004
in der Rechtsanwaltsvergütungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts
, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen
worden, kann der Ausspruch im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt
werden, wenn das Gericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zulassen
wollte und dies nur versehentlich unterblieben ist. Dieses Versehen muß sich aus
dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen
bei der Beschlußfassung ergeben und auch für Dritte ohne weiteres deutlich
sein.

b) Der von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragte Rechtsanwalt kann
seine Gebühren nach § 19 BRAGO nicht gegen einen Gesellschafter festsetzen
lassen, der nicht selbst - neben der Gesellschaft - Auftraggeber des Anwalts ist.
BGH, Beschluß vom 14. September 2004 - VI ZB 61/03 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge
und Stöhr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. August 2003 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 821,73 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Prozeßbevollmächtigter der früheren Beklagten und Antragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter der Antragsgegner zu 2 ist. Nach Abschluß des Rechtsstreits hat der Antragsteller die Festsetzung seiner Gebühren in Höhe von 821,73 € nebst Zinsen gegen beide Antragsgegner als Gesamtschuldner beantragt. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die Gebühren nur gegen die Antragsgegnerin zu 1 festgesetzt und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat sie nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß des Einzelrichters vom 13. Januar
2003 zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZB 7/03 - den angefochtenen Beschluß aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Mit Beschluß vom 6. August 2003 hat der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen. Dieser hat mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß die sofortige Beschwerde des Antragstellers aus den Erwägungen des Beschlusses des Einzelrichters vom 13. Januar 2003 zurückgewiesen. Auf Antrag des Antragstellers vom 22. August 2003 hat der Senat mit Beschluß vom 25. August 2003 seinen Beschluß vom 7. August 2003 entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO ergänzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt der Antragsteller, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses die ihm zu erstattende Vergütung auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2 festzusetzen, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
a) Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluß die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß ausdrücklich zugelassen hat, sei es im Tenor oder in den Gründen (Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 574, Rdn. 14). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Der Beschluß vom 7. August 2003 enthält keine Aussage über die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine Nachholung der Zulassung durch eine Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO ist nicht möglich (BGH, Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - NJW 2004, 779).

b) Die am 25. August 2003 unter Hinweis auf § 319 ZPO beschlossene Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht, denn diese Entscheidung ist unwirksam. Zwar kann eine im Beschluß übersehene Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend § 319 ZPO im Wege eines Berichtigungsbeschlusses nachgeholt werden. Voraussetzung dafür ist aber, daß das Gericht das Rechtsmittel in dem Beschluß zulassen wollte und der entsprechende Ausspruch nur versehentlich unterblieben ist. Das Versehen muß, weil Berichtigungen nach dieser Vorschrift auch von einem Richter beschlossen werden können, der an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, selbst für Dritte ohne weiteres deutlich sein (Senatsbeschluß vom 11. Mai 2004 - VI ZB 19/04 - NJW 2004, 2389). Dafür ist erforderlich, daß sich das Versehen aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei der Beschlußfassung ergibt (BGH, Beschluß vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - aaO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Weder dem Beschluß vom 7. August 2003 selbst noch den Zusammenhängen aus den Vorgängen bei der Beschlußfassung läßt sich entnehmen, daß das Beschwerdegericht seinerzeit die Rechtsbeschwerde zulassen wollte. Soweit das Beschwerdegericht in seinem Beschluß den Erwägungen des vorausgegangenen Einzelrichterbeschlusses folgt und diese teilweise wörtlich wiederholt, werden in den Gründen nämlich allein die Erwägungen mitgeteilt, die sich auf die Sache selbst beziehen. Die in dem Einzelrichterbeschluß darüber hinaus enthaltenen Erwägungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde werden dagegen weder wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben noch in anderer Weise angesprochen. Insoweit fehlt jede Bezugnahme. Der Wille, die Rechtsbeschwerde - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - zuzulassen, ergibt sich vorliegend auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit daraus, daß in den Gründen des Beschlusses neben den zur Stützung der eigenen Sachentscheidung angeführten Zitaten aus
Rechtsprechung und Literatur auch zwei Fundstellen für die gegenteilige Auffassung genannt werden, zumal es sich bei der einzigen abweichenden Gerichtsentscheidung - im Unterschied zu den anderen Fundstellen - um ein älteres Zitat aus dem Jahre 1970 handelt. Aus dem Umstand, daß der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde in dem vorausgegangenen Beschluß zugelassen hatte und nach dessen Aufhebung das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen hat, ergibt sich lediglich, daß der Einzelrichter selbst der Sache eine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO beigemessen und deswegen die Zulassung der Rechtsbeschwerde für erforderlich gehalten hat. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß der mit drei Richtern besetzte Senat bei seiner Beschlußfassung derselben Auffassung gewesen ist und auch eine entsprechende Entscheidung getroffen hat. 2. Die Rechtsbeschwerde wäre im übrigen auch nicht begründet. Das Landgericht hat den Festsetzungsantrag des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen. Eine Festsetzung der Gebühren gegen den Antragsgegner zu 2 kommt nicht in Betracht. Beantragt der Prozeßbevollmächtigte die Festsetzung gemäß § 19 BRAGO (jetzt: § 11 RVG), so ist Antragsgegner sein Auftraggeber. Auftraggeber ist in aller Regel die Partei, hier also die Antragsgegnerin zu 1 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gegen die allein die Klage gerichtet war. Eine Festsetzung gegen den Antragsgegner zu 2 als Gesellschafter käme nur in Betracht , wenn dieser neben der Gesellschaft Auftraggeber des Antragstellers wäre (h.M., vgl. OLG Bamberg, JurBüro 1983, 1194; OLG Hamburg, JurBüro 1984, 1180 f.; OLG Schleswig, JurBüro 1984, 1178 f.; OLG Köln, Beschluß vom 15. Juli 1998 - 17 W 248/98 - juris, insoweit in OLG-Report Köln 1999, 99 nicht abgedruckt; von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 19, Rdn. 12; Römermann in Hartung/Römermann, Praxiskommentar zum RVG, § 11,
Rdn. 36; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 11 RVG, Rdn. 25; Göttlich /Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 1063 Ziff. 7; a.A.: KG, Rpfleger 1970, 294 = NJW 1970, 1612; Gebauer/Schneider. BRAGO, § 19, Rdn. 40; Bischof in Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, S. 92, Rdn. 16). Das ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht allein schon wegen der akzessorischen Gesellschafterhaftung entsprechend § 128 HGB (vgl. BGHZ 146, 341) der Fall, zumal diese Haftung nicht ausnahmslos gilt (vgl. BGHZ 154, 370, 377). Eine ausdrückliche Auftragserteilung seitens des Antragsgegners zu 2 macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.