Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Apr. 2016 - Au 2 K 16.141, Au 2 K 16.142

bei uns veröffentlicht am07.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten der Verfahren zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind als Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst in Besoldungsgruppe A9 (...) bzw. Besoldungsgruppe A8 (...) bei der insgesamt etwa 165 Planstellen aufweisenden Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig.

Sie waren zunächst (als Ausbilder in der Atemschutzwerkstatt bzw. als Gerätewart in der Atemschutzwerkstatt) in den 24-Stunden-Einsatzdienst eingebunden und waren aufgrund des Widerrufs der Opt-Out-Erklärung (Opt-Out-Erklärung: Erklärung der Bereitschaft zur Verlängerung der wöchentlichen Dienstzeit auf bis zu 56 Stunden) zusammen mit einem weiteren Kollegen seit 1. Januar 2014 im Rahmen eines von der Beklagten eigens entwickelten und mehrfach modifizierten Dienstplans eingesetzt. Dieser Dienstplan sah zuletzt eine 5-Tage-Woche vor, die im 3-Wochen-Rhythmus wechselnde Tage mit Anwesenheitspflicht und Rufbereitschaft aufwies. Regulärer Dienstbeginn war 7.30 Uhr und Dienstende war 19.00 Uhr (8 Stunden feste Arbeitszeit und 3,5 Stunden Bereitschaftsdienst). Das Dienstplanmodell wurde von der Personalvertretung fristgerecht gekündigt und lief daher am Jahresende 2015 aus. Seitdem werden dem Personalrat monatlich Dienstpläne für die Kläger vorgelegt, die sich an dem zuletzt praktizierten Dienstplanmodell orientieren. Eine mit der Personalvertretung für einen längeren Zeitraum vereinbarte allgemeingültige Dienstzeitregelung existiert derzeit nicht.

Die Beklagte verfügt neben dem Dienstmodell des 24-Stunden-Einsatzdienstes (der Beamten mit Opt-out-Erklärung) noch über ein weiteres 24-Stunden-Dienstmodell für die Beamten des Führungs- bzw. Sonderdienstes (etwa 50 Planstellen).

Grund-Dienstplanmodell feuerwehrtechnischer Dienst (mit Opt-out-Erklärung)

49,7-Stunden-Woche

werktäglich 9,94 Stunden-Soll

pauschaler Feiertagsausgleich (72 Stunden p.a.)

24-Stunden-Dienst an jedem 8. Tag (nach Soll-Jahresdienstplan)

jährlich ca. 90 Dienstantritte

Besoldungsgruppen A7 bis A9

geschätzter Mehrverdienst durch Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten ca. 220.- EUR monatlich

Grund-Dienstplanmodell Führungs- und Sonderdienst (ohne Opt-Out-Vereinbarung):

43 bis 46-Stunden-Woche je nach Gruppe

werktäglich 9,2 Stunden-Soll

1:1 Feiertagsausgleich (24 Ist-Stunden, kein Soll)

24-Stunden-Dienst an jedem 8. Tag (nach Soll-Jahresdienstplan)

TD-Dienste (8-Stunden-Dienste, an diesen Tagen besteht Gleitmöglichkeit nach der flexiblen Arbeitszeitregelung der Beklagten)

11,5-Stunden-Dienste (Anzahl aus dem Soll-Jahresdienstplan ermittelbar)

mehr als 18 Bereitschaftsstunden pro Woche möglich( nach Jahres-Dienstplan)

Zahl der möglichen jährlichen Dienstantritte niedriger als 200 (ohne Berücksichtigung von Urlaub)

Besoldungsgruppen A8 bis A12

Mehrverdienst durch die Gewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten ca. 220,- EUR/Monat und Möglichkeit von Mehrverdienst durch Übernahme von Ausbildungstätigkeiten und Feuerschutzwachen.

Grund-Dienstplanmodell der Kläger (feuerwehrtechnischer Dienst ohne Opt-Out-Vereinbarung):

44-Stunden-Woche

Werktäglich 8,8 Stunden-Soll

11,5 Stunden-Dienst, davon 3,5 Stunden Bereitschaft (9.30 Uhr-10.00 Uhr; 12.15 Uhr-14.00 Uhr; 17.45 Uhr-19.00 Uhr)

T12 bzw. nunmehr richtig T11,5-Dienste (nach Soll-Jahresdienstplan 166)

V12-Dienste (nach Soll-Jahresdienstplan 85)

T8-Dienste (nach Soll-Jahresdienstplan 7 Fortbildungsdienste)

mögliche jährliche Dienstantritte ca. 251 (ohne Berücksichtigung von T8-Diensten und Urlaub)

Besoldungsgruppen A8 und A9

keine (Mehr-)Verdienstmöglichkeiten durch Erhalt der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten und Übernahme von Ausbildungstätigkeiten und Theaterwachen

Mit Schriftsatz vom 1. November 2014 beantragten die Kläger bei der Beklagten, ab 1. Januar 2015 in einem Dienstmodell beschäftigt zu werden, das einen 24-Stunden-Dienst bei einer höchstzulässigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden vorsieht und drohten bei einer Ablehnung ihres Begehrens die klageweise Durchsetzung ihrer Forderung an.

Dieser Antrag wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 abgelehnt.

Am 13. April 2015 ließen die Kläger jeweils Klage erheben und beantragten zunächst, die Beklagte zu verpflichten, sie wieder in einem 24-Stunden-Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr einzusetzen und dort tätig werden zu lassen sowie festzustellen, dass ihre Umsetzung in verschiedene Dienstmodelle ab dem 1. Januar 2014 bis dato rechtswidrig war, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag vom 1. November 2014, sie unverzüglich wieder in einem 24-Stunden-Dienst einzusetzen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Zur Begründung der Klagen wurde im Wesentlichen dargelegt, dass es aufgrund der europarechtlichen Vorgaben, welche in § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) umgesetzt worden seien, unter Einschluss der Bereitschaftszeiten möglich ist, unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes, die wöchentliche Arbeitszeit von Feuerwehrbeamten auf bis zu 56 Stunden zu verlängern. Die Beamten müssten sich hierzu schriftlich bereit erklären (Opt-Out-Erklärung). Damit würden sie anerkennen, dass sie auf die Einhaltung der europarechtlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche aus eigenem Willen verzichten, wobei diese Erklärung jederzeit widerruflich sei. Die verlangte Freiwilligkeit setze voraus, dass die Beamten eine echte Alternative zur Verfügung hätten und ihnen bei Verweigerung der Opt-Out-Erklärung keine Nachteile entstünden.

Die Kläger hätten jedoch keine echte Alternative, da die von der Beklagten vorgeschlagene Bewerbung auf Stellen aus dem Führungs- bzw. Sonderdienst keine Aussicht auf Erfolg hätten, wie bereits drei gescheiterte Bewerbungen zeigten. Im Übrigen weise das Schichtmodell der Opt-Out-Verweigerer deutliche Nachteile gegenüber den anderen Dienstmodellen auf. So seien die Kläger, als sie noch im 24-Stunden-Einsatzdienst gewesen seien, auf jährlich etwa 115 Dienstantritte gekommen. Im aktuellen Jahresdienstplan würden sie jedoch auf bis zu ca. 250 Dienstantritte kommen können. Die Beamten im Führungs- bzw. Sonderdienst kämen laut Jahresdienstplan nur auf etwa 200 Dienstantritte. Da mit jedem Dienstantritt Rüstzeiten einhergingen bedeuteten die vermehrten Dienstantritte rund 22 Stunden jährliche zusätzliche Arbeitszeit. Das flexible Arbeitszeitregelungsmodell der Beklagten könne von ihnen im vorliegenden Dienstplan nicht in Anspruch genommen werden. Sie hätten darüber hinaus dadurch erhebliche Einschränkungen bei der Planung ihrer Freizeit. Freiwillige Dienste (mit finanziellem Ausgleich) könnten auch nicht mehr abgeleistet werden. Eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten falle nicht mehr an, was zu finanziellen Einbußen von etwa 3.200,- EUR netto im Jahr führe. Der Dienstplan eröffne die Möglichkeit für eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 57,5 Stunden. Außerdem verzichte die Beklagte an 37 Tagen auf die sogenannte „Rückfallebene“, da an diesen Tagen keine Beamten des Führungs- bzw. Sonderdienstes eingeteilt würden. Schließlich bestehe für sie keine Möglichkeit zur Fortbildung mehr.

Entgegen der Darlegungen der Beklagten bestehe ohne weiteres die Möglichkeit, auch ohne Abgabe einer Opt-Out-Erklärung in einem 24-Stunden-Dienstmodell bei einer maximal zulässigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden und Einhaltung der Bereitschaftszeitobergrenzen im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst beschäftigt zu werden. Ihr Ausschluss von diesem Dienstmodell stelle eine Retorsionsmaßnahme dar. Bei der Einteilung in den begehrten 24-Stunden-Einsatzdienst handele es sich für die Kläger um eine Umsetzung. Die Entscheidung über eine Umsetzung stelle eine Ermessensentscheidung dar, die auch die tatsächlichen Auswirkungen auf den beruflichen Werdegang und die private Lebensführung der betroffenen Beamten berücksichtigen müsse. Vor diesem Hintergrund sei die nach dem Widerruf der Opt-out-Erklärung ab 1. Januar 2014 erfolgte Umsetzung in die verschiedenen Dienstmodelle für Opt-Out-Verweigerer ermessensfehlerhaft gewesen. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AzV lege für die Opt-Out-Erklärung fest, dass Beamten, die diese Erklärung nicht abgeben würden, hieraus keinerlei Nachteile entstehen dürften. Nur wenn Beamte, die eine Opt-Out-Erklärung nicht abgäben, daraus keine Nachteile hätten, sei es für den Träger der Berufsfeuerwehr zulässig, die Höchstgrenze von 48 Stunden Wochenarbeitszeit zu überschreiten. Gleichzeitig vermittle die Regelung den Beamten, welche eine Erklärung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AzV nicht abgeben würden, einen Rechtsanspruch darauf, hieraus keinerlei Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Daraus ergebe sich die Verpflichtung des Trägers der Berufsfeuerwehr, diesen Beamten Dienstplanmodelle zur Verfügung zu stellen, mit welchen ihnen gegenüber den Beamten, die eine Opt-out-Erklärung abgegeben haben, keine Nachteile entstünden. Die Umsetzung in das jetzige Schichtdienstplanmodell stelle jedoch einen Nachteil im Sinne der Regelung dar. Die Entscheidung der Beklagten, sie im Rahmen ihres Direktionsrechts derzeit im 11,5-Stunden-Dienst einzusetzen, sei wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (sog. Arbeitszeitrichtlinie) und wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AzV rechtswidrig. Die Forderung der Beklagten, für den Einsatz in einem 24-Stunden-Dienstplan die Abgabe der Opt-Out-Erklärung zu verlangen, verstoße gegen Europarecht. Dies zeige sich bereits daran, dass seit 1. Oktober 2014 eine Aufstockung des Dienstplanmodells der Opt-out-Verweigerer durch Beamte aus dem Führungs- bzw. Sonderdienst erforderlich sei. Die Umsetzung in das derzeitige Dienstmodell sei auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass andernfalls die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der Berufsfeuerwehr nicht auf Dauer gewährleistet wäre. Die Einteilung der Beamten des Führungs- bzw. Sonderdienstes zur Abdeckung der Lücken im vorliegenden Dienstplan verdeutliche, dass die beiden Dienstmodelle vergleichbar und kombinierbar seien. Das von den Klägern vorgelegte Grunddienstplanschema zeige, dass ein 24-Stunden-Dienst für Opt-Out-Verweigerer möglich sei. Die Beschäftigung im vorliegenden Dienstmodell verstoße auch gegen ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Schließlich sei die Entscheidung, sie in ein 11,5-Stunden-Dienstmodell umzusetzen, ermessensfehlerhaft. Dies ergebe sich aufgrund der zahlreichen Benachteiligungen, die aus diesem Dienstmodell folgten. Der häufige Wechsel der Dienstmodelle sei Ausdruck von Willkür. Zudem ziele diese Praxis der Beklagten darauf ab, Feuerwehrbeamte vom Widerruf der Opt-Out-Erklärung abzuhalten.

Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 27. Juli 2015 gegen die Klagebegehren und legte dar, dass der 24-Stunden-Einsatzdienst im Jahr 2008 im Einverständnis mit den Berufsfeuerwehrleuten der Beklagten zustande gekommen sei und nach wie vor dem Willen des größten Teils der Beamtenschaft entspreche. Bei den von den Klägern dargelegten „Nachteilen“ handele es sich nicht um solche im Sinne der Arbeitszeitverordnung und des Europarechts. Verifizierbare objektive Nachteile, die die Kläger in deren eigenen Rechtspositionen verletzen könnten, seien nicht erkennbar. Relevante Nachteile müssten sich auf dienst- und laufbahnrechtliche Sachverhalte auswirken, also etwa auf die Besetzung eines Beförderungspostens oder die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen. Ausprägungen der konkreten Dienstausübung, die auf Grundlage notwendiger und sachgerechter Organisationsmaßnahmen im Rahmen der Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn erfolgten, stellten niemals Nachteile im Sinne der Arbeitszeitverordnung dar, auch wenn sie von einer Dienstkraft möglicherweise subjektiv als solche empfunden würden.

Die Möglichkeit, sich auf eine Stelle im Führungs- bzw. Sonderdienst zu bewerben, stehe den Klägern ohne weiteres frei. Derzeit seien im Stellenplan der Beklagten 22 Stellen der zweiten Qualifikationsebene, der auch die Kläger angehörten, für den Führungs- und Sonderdienst ausgewiesen. Auf diese Stellen könnten sich alle Feuerwehrbeamten bewerben. Allein 2015 seien bisher sieben dieser Stellen neu besetzt worden. Die Kläger hätten sich auch auf die im Jahr 2014 ausgewiesenen vier Stellen für die modulare bzw. Ausbildungsqualifizierung für den Aufstieg in die dritte Qualifikationsebene bewerben können. Lediglich 2012 habe sich ein Kläger einmalig auf eine Stelle für die modulare Qualifizierung beworben. Seit 1. Januar 2014 hätten sich einzig der Kläger ... und eine weitere Dienstkraft auf die Ausschreibung der Stelle eines Mitarbeiters im Sonderdienst in der technisch-taktischen Betriebsstätte beworben. Nachteile hinsichtlich der Besetzungsmöglichkeit eines Beförderungspostens seien damit nicht ersichtlich.

Der Kläger ... habe 2014 insgesamt 148 Dienstantritte gehabt. Nur 14 v. H. der V12-Dienste seien dabei zu T12-Diensten geworden. Das flexible Arbeitszeitmodell der Beklagten gelte grundsätzlich auch für die Kläger. Es sei ohne weiteres ein „Gleiten“ und das „Einbringen von Arbeitszeit“ möglich. Auch das Einbringen von „G-Dienst“ sei möglich. Die Kläger hätten im Übrigen jedes Wochenende und jeden werktäglichen Feiertag frei. Sie könnten sich auch zu Ausbildungstätigkeiten und zu Feuersicherheitswachen melden. Davon sei von ihnen aber seit 2010 kein Gebrauch mehr gemacht worden. Die Kläger könnten auch Ausbildungen durchführen, was zuletzt 2013 der Fall gewesen sei. Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten sei gesetzlich geregelt und werde gewährt, wenn die Voraussetzungen hierfür vorlägen.

Die 5-Tage-Woche halte sich im Rahmen der Arbeitszeitverordnung. Eine Benachteiligung sei bei 57,5 Arbeitsstunden pro Woche nicht gegeben, da andere Beamte auf bis zu 72 Wochenstunden kommen könnten. Die Kläger hätten im Durchschnitt in dem vorgegebenen einjährigen Bezugszeitraum nicht mehr als 48 Wochenstunden Dienst geleistet. Nur in 9 v. H. der Fälle habe sich eine Bereitschaft in eine Einsatzzeit umgewandelt. In diesem Fall werde der Bereitschaftsdienst nachgeholt (z. B. anstelle von Werkstattdienst). Die Kläger könnten auch Fortbildungen eintragen und besuchen. Das Dienst-„Wunschmodell“ der Kläger sei nicht praktikabel. Es berücksichtige nicht die dienstlichen Belange, die Organisations- und Personalhoheit der Gemeinde und die Interessen anderer Kollegen. Der vorgeschlagene Dienstplan, der einem Sonderdienstschema angenähert sei, lasse unberücksichtigt, dass die Kläger keine solchen Tätigkeiten, die dem Sonderdienst unterfielen, ableisten müssten. Das für die Kläger entwickelte Dienstplanmodell gewährleiste das Funktionieren des Dienstablaufs und berücksichtige sowohl die dienstlichen Belange als auch die Interessen der Dienstkräfte. Die Kläger hätten dadurch an allen Wochenenden und an allen werktäglichen Feiertagen dienstfrei. Sie leisteten keine Arbeitszeiten zu ungünstigen Zeiten (nachts und an Wochenenden) und hätten keine erhöhten Dienstantrittsanzahlen sowie Rüstzeiten im Vergleich zu den Kollegen im Sonderdienst. Die Regelungen der Arbeitszeitverordnung würden vollständig eingehalten, insbesondere in Bezug auf die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden sowie in Bezug auf die maximalen Bereitschaftsdienstzeiten von 18 Stunden pro Woche. Die Möglichkeit zur Nutzung des flexiblen Arbeitszeitmodells innerhalb des Dienstplans mit der Möglichkeit privater Terminplanungen auch an Wochentagen sei eröffnet. Der Abbau von Überstunden durch Einrichtung des Werkstattdienstes am Freitag sei ebenfalls machbar. Weiterhin bestehe die Möglichkeit, im bisherigen Umfang Schulungen bzw. Fortbildungen zu geben und Feuersicherheitswachen abzuleisten. Die Kläger könnten sich, wie alle anderen Kollegen auch, auf Stellen im Sonderdienst bewerben. Im Übrigen seien die Wünsche der Kläger in die Dienstvereinbarung eingearbeitet gewesen (etwa freie werktägliche Feiertage oder der Werkstattdienst an Freitagen). Der Personalrat sei in die Erstellung der Dienstpläne eingebunden gewesen und habe jeweils seine Zustimmung erteilt.

Die Kläger hätten keinen Anspruch darauf, in einem bestimmten Dienstplanmodell eingesetzt zu werden. Noch weniger bestehe ein Anspruch darauf, ein von ihnen selbst einseitig auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Wunschdienstplanmodell entgegen den betrieblichen Bedürfnissen und den Interessen anderer Kollegen an der Dienststelle durchzusetzen. Rechtlich relevante Benachteiligungen seien nicht ersichtlich. Bei dem praktizierten Dienstmodell seien alle europarechtlichen Vorgaben, insbesondere die Bestimmungen der Arbeitszeitrichtlinie eingehalten. Von einer Umsetzung der Kläger könne rechtlich nicht die Rede sein, da der jeweilige Dienstposten, d. h. die konkrete Dienstverrichtung, bei ihnen unangetastet geblieben sei. Sie leisteten weiterhin uneingeschränkt Wach- und Einsatzdienst wie alle anderen Beamten mit und ohne Opt-Out-Erklärung auch.

Die Kläger nahmen hierzu mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2015 Stellung. Die im Klageschriftsatz vom 13. April 2015 hilfsweise gestellten Klageanträge auf Neuverbescheidung wurden nicht weiter aufrechterhalten.

Am 28. Januar 2016 fand zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und zur Besprechung der sich stellenden Rechtsfragen ein Erörterungstermin statt. Dabei wurde von Klägerseite u. a. erklärt, dass in den Jahren 2014 und 2015 die Höchstgrenzen für den durchschnittlichen Bereitschafts- und sonstigen Dienst nicht überschritten worden seien. Dies sei aber bei dem vorher praktizierten Dienstmodell der Fall gewesen. Die Kläger nahmen jeweils die Klage in Bezug auf die geltend gemachten Feststellungsbegehren zurück. Hinsichtlich der weiteren Ergebnisse wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2016 wurde jeweils der verbliebene, nicht durch Klagerücknahme beendete Verfahrensteil von den vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter den jetzigen Aktenzeichen fortgeführt. Die Verfahren ... und ... wurden infolge der (teilweisen) Klagerücknahme eingestellt.

Die Kläger äußerten sich unter weiterer Vertiefung ihrer bisherigen Darlegungen mit Schriftsätzen vom 20. März und 4. April 2016 nochmals zur Sache. Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 24. März 2016 abschließend Stellung.

Am 7. April 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Die Streitsachen wurden mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Die Kläger beantragten zuletzt,

die Beklagte zu verpflichten, sie im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst in einem 24-Stunden-Modell einzusetzen.

Die Beklagte stellte den Antrag,

die Klagen abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Erörterungstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Die Kläger können von der Beklagten nicht verlangen, dass sie bei der Berufsfeuerwehr (wieder) in einem 24-Stunden-Dienstmodell beschäftigt werden. Eine dahingehende Rechtspflicht der Beklagten besteht nicht. Das Organisationsermessen der Beklagten als Trägerkörperschaft der Berufsfeuerwehr und als Dienstherrin der dort beschäftigten (Feuerwehr-)Beamten ist in Bezug auf die Festlegung der Dienstzeiten der Kläger nicht als derart eingeschränkt anzusehen, dass ausschließlich die von den Klägern begehrte Beschäftigung in einem 24-Stunden-Dienstmodell als rechtmäßig gelten kann und deshalb hierauf ein von der Beklagten zu erfüllender Rechtsanspruch besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog).

Dabei kann dahinstehen, ob der mit den Klagen jeweils geltend gemachte Anspruch - wie die Kläger annehmen - in der Rechtsform einer Umsetzung oder - wovon die Beklagte ausgeht - im Rahmen einer bloßen Organisationsmaßnahme zu erfüllen wäre. Eine Umsetzung läge vor, wenn eine das statusrechtliche Amt und das funktionelle Amt im abstrakten Sinn unberührt lassende Zuweisung eines anderen Dienstpostens (funktionelles Amt im konkreten Sinn) innerhalb der Behörde zu erfolgen hätte (BVerwG, B. v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481, U. v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BayVBl 1981, 57). Dafür, dass mit der Einteilung in ein anderes Dienstmodell bei den Klägern auch die Übertragung eines anderen Aufgabenbereichs einherginge, ist nichts ersichtlich. Die Kläger würden - unabhängig davon, in welchem Schichtmodell - auf einem Dienstposten im Aufgabenbereich der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr der Beklagten verbleiben. Der Entzug einer bislang ausgeübten (Leitungs-)Funktion oder die Übertragung einer zusätzlichen Aufgabe wäre mit dem Wechsel des Schichtmodells nicht verknüpft (s. hierzu BayVGH, B. v. 17.10.2014 - 3 CE 14.724 - juris Rn. 21 ff.). Dass die Kläger vor dem Widerruf der Opt-Out-Erklärung (auch) als Ausbilder bzw. Gerätewart in der Atemschutzwerkstatt tätig waren und sie diese Tätigkeiten seit 1. Januar 2014 nicht mehr ausüben, ist diesbezüglich rechtlich ohne Bedeutung, da es sich dabei nicht um dienstrechtlich in förmlicher Weise übertragene Funktionszuweisungen gehandelt hat, sondern damit lediglich spezielle zusätzliche Verwendungen zum Ausdruck kamen. Folglich spricht viel dafür, dass das Klagebegehren dem rechtlichen Rahmen einer von der Personalhoheit der Beklagten als Dienstherrin gedeckten Organisationsmaßnahme zuzuordnen wäre und keine Umsetzung im Rechtssinne vorliegen dürfte.

Ein Anspruch der Kläger auf Beschäftigung in einem 24-Stunden-Dienstmodell ergibt sich nicht aus dem in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AzV enthaltenen Verbot der Benachteiligung von Beamten, die die Erklärung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AzV (sog. Opt-Out-Erklärung) nicht abgegeben bzw. - wie im Fall der Kläger - die ursprünglich abgegebene Erklärung widerrufen haben.

Abgesehen davon, dass aus dieser Vorschrift jedenfalls kein Rechtsanspruch auf die begehrte Beschäftigung in einem 24-Stunden-Dienstmodell abgeleitet werden kann, fehlt es bei den Klägern auch an im gegenwärtigen Dienstmodell entstandenen, einen solchen Anspruch begründenden Nachteilen im Sinn von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AzV.

Als Nachteile im Sinn dieser Regelung sind nicht alle subjektiv als nachteilig empfundenen Auswirkungen des Dienstmodells für die Feuerwehrbeamten anzusehen, die keine Opt-Out-Erklärung abgegeben bzw. diese widerrufen haben. Es ist vielmehr in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass hier in der Regel nur dienst- und laufbahnrechtliche Nachteile Berücksichtigung finden können. Dazu zählen beispielsweise Nachteile, die im Zusammenhang stehen mit der Entscheidung über die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung (vgl. OVG NW, B. v. 6.3.2015 - 6 A 2272/13 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 17.10.2014 - 3 CE 14.724 - juris Rn. 32). Dem Wortlaut der Vorschrift („…keine Nachteile entstehen.“) ist zudem zu entnehmen, dass aus einem Dienstmodell theoretisch ableitbare, lediglich potentiell mögliche Nachteile den rechtlichen Anforderungen an den vom Verordnungsgeber verwandten Nachteilsbegriff nicht genügen. Der Regelungszweck verlangt darüber hinaus, dass der Dienstherr trotz des in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AzV normierten Benachteiligungsverbots und dessen dienst- und laufbahnrechtlicher Bedeutung grundsätzlich in seiner Organisations- und Personalhoheit frei bleiben und nicht auf die Umsetzung notwendiger personeller Organisationsmaßnahmen verzichten muss, die aus der Sicht des Trägers der Berufsfeuerwehr zur Gewährleistung der Erfüllung der Dienstaufgaben erforderlich sind (OVG NW, B. v. 6.3.2015 - 6 A 2272/13 - juris Rn. 6). Daraus folgt auch, dass der Beamte Rechtsschutz gegen Organisationsmaßnahmen des Dienstherrn regelmäßig nur mit dem Ziel beanspruchen kann, dass die konkrete, ihn in seinen Rechten verletzende oder ihn rechtswidrig benachteiligende Maßnahme rückgängig gemacht oder in sonstiger Weise rechtlich korrigiert wird (s. hierzu z. B. BVerwG, U. v. 13.11.1986 - 2 C 20.84 - BVerwGE 75, 138; B. v. 10.11.1998 - 2 B 91.98 - juris Rn. 5).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund erweist sich das Vorbringen der Kläger, es stelle einen Nachteil dar, dass sie nach Maßgabe der bis Ende 2015 verwendeten Jahres-Dienstpläne mit bis zu 251 Dienstantritten zu rechnen hatten, während sich bei den Beamten des Leitungs- und Sonderdienstes nur unter 200 mögliche Dienstantritte ergeben würden, als nicht durchgreifend dar. Bei der Zahl der möglichen Dienstantritte handelt es sich zum einen nicht um einen rechtlich relevanten Nachteil nach der zitierten Rechtsprechung, zum anderen käme es nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AzV nicht auf die Zahl der möglichen, sondern auf die Zahl der tatsächlich erfolgten Dienstantritte an. Nach den Angaben der Beklagten im Erörterungstermin, denen von Klägerseite nicht entgegen getreten wurde, lag die Zahl der tatsächlichen Dienstantritte - wobei auch Krankheitszeiten vorlagen - beim Kläger ... im Jahr 2014 bei 140 (nicht wie im Schreiben vom 27. Juli 2015 angegeben bei 148) und im Jahr 2015 bei 150. Beim Kläger ... betrug die Zahl der Dienstantritte im Jahr 2014 139 und im Jahr 2015 129. Nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung habe die Zahl der tatsächlichen Dienstantritte der Beamten des Leitungs- und Sonderdienstes im Jahr 2014 durchschnittlich 138 und im Jahr 2015 durchschnittlich 136 betragen. Abgesehen davon, dass das Dienstmodell des Leitungs- und Sonderdienstes und das Dienstmodell der Kläger wegen der verschiedenen Dienstaufgaben in dieser Hinsicht nicht vergleichbar erscheint, ist auch nicht erkennbar, dass die Zahl der tatsächlichen Dienstantritte, die hier im Übrigen nur als wenig differierend anzusehen ist, bereits für sich betrachtet einen Nachteil im Sinn des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AzV darzustellen vermag.

Bei den durch eine höhere Zahl der Dienstantritte entstehenden vermehrten Rüstzeiten handelt sich ebenfalls nicht um einen rechtlich relevanten Nachteil, sondern um mittelbare Folgen der Dienstzeitregelung, die deren rechtliches Schicksal teilen.

Die von den Klägern behaupteten Nachteile bei Bewerbungen auf Planstellen im Führungs- und Sonderdienst sind nicht ersichtlich. Nach den Angaben der Beklagten können sich die Kläger wie alle anderen Beamten der Berufsfeuerwehr auf ausgeschriebene Stellen der zweiten Qualifikationsebene im Führungs- und Sonderdienst bewerben. Dass die Beklagte besondere Einschränkungen bei den Stellenausschreibungen für Stellen des Leitungs- bzw. Sonderdienstes dahingehend machen würde, dass nur Bewerbungen von Feuerwehrbeamten berücksichtigt werden können, die eine Opt-Out-Erklärung abgegeben haben oder dass Bewerbungen von Beamten, die ihre Opt-Out-Erklärung widerrufen haben, nicht möglich sind, ist nicht erkennbar und wurde von den Klägern auch nicht vorgetragen. Der Kläger ... hat sich im Übrigen zuletzt im Jahr 2014 - wenn auch erfolglos - auf eine solche Stelle beworben. Die Ablehnung beruhte nach den Angaben der Beklagten jedoch nicht darauf, dass dieser die Opt-Out-Erklärung widerrufen hat, sondern dass der Mitbewerber eine bessere Eignung habe vorweisen können.

Die von den Klägern vorgetragene Benachteiligung durch den Ausschluss von der Nutzung des bei der Beklagten geltenden flexiblen Arbeitszeitmodells ist nicht in einer rechtlich durchgreifenden Weise gegeben. Die Kläger können das flexible Arbeitszeitmodell grundsätzlich nutzen. Dass dabei die dienstlichen Belange zu berücksichtigen sind und die Kläger bei der Möglichkeit, einen Überstundenausgleich einzubringen, möglicherweise eingeschränkter sind als die Beamten des Führungs- und Sonderdienstes, ist ebenso hinzunehmen, wie die aus der derzeitigen Regelung der Dienstzeit resultierenden geringeren Freiräume bei der Planung von Freizeitaktivitäten. Damit liegt auch insoweit kein anzuerkennender rechtlicher Nachteil im Sinn von § 4 Abs. 2 Nr. 2 AzV vor.

Der von den Klägern als nachteilig dargestellte Ausschluss von Ausbildungstätigkeiten und Feuersicherheitswachen liegt nicht vor. Die Kläger können sich ebenso wie andere Feuerwehrbeamte für diese Tätigkeiten melden. Dass es bei der Ausübung dieser Tätigkeiten zwangsläufig zu einer Reduzierung der dienstfreien Zeit am Abend bzw. an Wochenenden kommt, kann nicht als rechtlich relevanter Nachteil angesehen werden.

Der im Dienstmodell der Kläger zu verzeichnende Wegfall der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 11 BayZulV) beruht darauf, dass die Kläger in ihrem Dienstmodell keinen solchen Dienst zu leisten haben und deswegen kein Anspruch (mehr) auf die Gewährung dieser Zulage besteht. Die Zulage ist verordnungsrechtlich geregelt und kann nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt werden (Art. 3 Abs. 1 BayBesG). Dass die anderen Feuerwehrbeamten Dienst zu ungünstigen Zeiten leisten und dadurch eine zusätzliche Besoldung in Höhe von durchschnittlich 220 EUR monatlich erhalten, stellt keine ungerechtfertigte Bevorzugung dieser Beamten bzw. einen Nachteil der Kläger dar, sondern ist Folge der gesetzlichen Regelung. Soweit von den Klägern vorgetragen wird, dass die den Beamten des Führungs- und Sonderdienstes in Besoldungsgruppe A9+Z gewährte Amtszulage den Wegfall der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten ersetze, sie aber hiervon ausgeschlossen seien, trifft diese Argumentation besoldungsrechtlich nicht zu. Die Gewährung dieser Amtszulage hängt rechtlich nicht mit einem Wegfall der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten zusammen, auch wenn bei den Klägern fälschlich dieser Eindruck entstanden sein sollte, da nur für Beamte des Führungs- und Sonderdienstes die Ämter der Besoldungsgruppe A9+Z ausgebracht sind. Der Anspruch auf die Besoldung in einem Amt der Besoldungsgruppe A9+Z und damit der Anspruch auf die Gewährung der Amtszulage entstehen allein durch die Verleihung dieses Statusamtes.

Die von den Klägern dargestellte Möglichkeit, in ihrem derzeitigen Dienstmodell wöchentliche Dienstzeiten von 57,5 Stunden erreichen zu können, stellt für sich betrachtet weder einen Verstoß gegen die Regelungen der Arbeitszeitverordnung dar, noch resultiert daraus ein mit deren Dienstmodell verknüpfter rechtlich beachtlicher Nachteil. Die Kläger haben im Erörterungstermin hierzu angegeben, dass 2014 und 2015 die Höchstgrenzen für den durchschnittlichen Bereitschafts- und sonstigen Dienst nicht überschritten wurden. Zu Überschreitungen sei es aber bei dem zuvor angewandten 12-Stunden-Schichtmodell gekommen. Deshalb sei das jetzt praktizierte 11,5-Stunden-Schichtmodell eingeführt worden. Damit liegt derzeit keine Dienstzeitregelung vor, das die maßgeblichen arbeitszeitrechtlichen Regelungen verletzt und die Kläger in Bezug auf die zu leistende durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeits- und Bereitschaftszeit benachteiligt.

Der von den Klägern vorgetragene zeitweise Verzicht der Beklagten auf die Rückfallebene stellt keinen individuellen Nachteil der Kläger dar, sondern betrifft die der originären Organisationshoheit der Beklagten zuzurechnende Diensteinteilung der Beamten des Führungs- und Sonderdienstes, die eigene Rechte der Kläger nicht tangiert.

Auch die von Klägerseite geltend gemachte Benachteiligung bei Fortbildungsmaßnahmen ist nicht ersichtlich. Den Klägern ist die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen uneingeschränkt gestattet. Dass bei der konkreten Durchführung der Anmeldung zu Fortbildungen in der Vergangenheit Probleme aufgetreten sind, beruhte auf außergewöhnlichen Umständen und Besonderheiten bei der organisatorischen Gestaltung der Dienstpläne (Entfallen der Eintragungsmöglichkeit für Fortbildungen bei Wegfall der 2er-Dienste im Dienstplan), aber nicht auf einer bewussten Benachteiligung der Kläger.

Ein Anspruch der Kläger auf die Zuweisung eines 24-Stunden-Schichtmodells ergibt sich nicht daraus, dass die Rahmenbedingungen der Dienstleistung der Kläger im gegenwärtigen 11,5-Stunden-Schichtmodell und deren unmittelbaren und mittelbaren Folgen (auch für den privaten Lebensbereich) als Retorsionsmaßnahme angesehen werden müsste. Es liegen nach Auffassung des Gerichts keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die mit dem Widerruf der Opt-Out-Erklärung verbundene Überführung der Kläger in das gegenwärtige Schichtmodell und dessen konkrete Ausgestaltung durch die Beklagte bewusst darauf abzielen sollen, die im Dienst der Beklagten stehenden Berufsfeuerwehrbeamten durch eine absichtlich unattraktive Gestaltung des von „Opt-Out-Verweigerern“ zu leistenden Dienstes, insbesondere - trotz tatsächlich gegebener Möglichkeiten hierzu - durch den Ausschluss dieses Personenkreises von der Möglichkeit, 24-Stunden-Dienst zu leisten, vom Widerruf der Opt-Out-Erklärung abzuhalten. Die Beklagte hat in Bezug auf das von den Klägern favorisierte und als umsetzbar bezeichnete 24-Stunden-Dienstmodell jedoch nachvollziehbar dargetan, dass die Umsetzung dieses 24-Stunden-Dienstmodells zum Anfall von zusätzlichen, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Berufsfeuerwehr nicht notwendiger Überstunden führen würde, da der Personalbedarf im fraglichen Zeitraum von der Dienst leistenden Wachschicht bereits vollständig abdeckt wird. Im Übrigen handelt es sich nach den Angaben der Beklagten bei der Dienstleistung der Kläger um eine dem Bereich der freiwilligen Leistungen der Berufsfeuerwehr zuzuordnenden Bereich, der abgedeckt werden kann, wenn die Erfüllung der Pflichtaufgaben der Berufsfeuerwehr gewährleistet ist. Dieser Umstand lässt es gerechtfertigt erscheinen, dass bei Dienstende keine Ablösung für die Kläger eingeplant wird. Damit liegt folglich keine auf Willkür und Bestrafungs- bzw. Abschreckungszwecken beruhende Entscheidung vor, den Klägern den begehrten 24-Stunden-Dienst vorzuenthalten, sondern diese Entscheidung ist von sachlich gerechtfertigt erscheinenden dienstlichen Gründen gedeckt.

Eine arbeitszeitverordnungsrechtliche Benachteiligung der Kläger im Vergleich zu den Beamten des Leitungs- und Sonderdienstes tritt auch im Krankheitsfall nicht ein, obwohl es im Einzelfall möglich ist, dass es bei ihnen zum Entstehen von Minusstunden auf dem Dienstzeitkonto kommt. Dies ist jedoch allein den Besonderheiten des Dienstplanrhythmus geschuldet, die es möglich machen, dass es bei einer Erkrankung je nach dem zeitlich betroffenen Teil des Dienstplans zum Entstehen von Überstunden oder zum Anfallen von Minusstunden kommt. Allerdings erfolgt nach den Angaben der Parteien hierzu bei längerfristiger Betrachtung regelmäßig eine Kompensation der aufgrund von Zufälligkeiten entstandenen Dienststundenunregelmäßigkeiten. Da hiervon neben den Klägern auch die Beamten des Leitungs- und Sonderdienstes betroffen sind, kann auch insoweit eine einseitige Benachteiligung der Kläger nicht festgestellt werden.

Auch soweit die Kläger auf weitere Nachteile verweisen (z. B. die fehlende Zugehörigkeit zu einer der vier Wachschichten), handelt es sich bei den dargestellten Sachverhalten nicht um relevante Nachteile im Rechtssinn, die geeignet erscheinen, den geltend gemachten Anspruch zu tragen.

Ein Anspruch auf die Beschäftigung in einem 24-Stunden-Dienstmodell lässt sich auch nicht aus dem in Art. 33 Abs. 5 GG wurzelnden Anspruch der Kläger auf amtsangemessene Beschäftigung ableiten.

Nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung können Beamte, die Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne sind, vom Dienstherrn verlangen, dass ihnen Funktionsämter, nämlich ein abstrakt-funktionelles und ein konkret-funktionelles Amt, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht (BVerwG, U. v. 18.9.2008 - 2 C 126.07 - BVerwGE 132, 40). Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht. Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt (Dienstposten) bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne umfasst dabei den Kreis der bei einer Behörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, die einem Amt im statusrechtlichen Sinn zugeordnet sind. Es wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung übertragen, wodurch er in die Behörde eingegliedert wird und den Anspruch auf Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens, d. h. eines Amtes im konkret-funktionellen Sinn erwirbt (BVerwG, U. v. 18.9.2008 a. a. O.). Die für die amtsgemäße Besoldung gemäß Art. 19 BayBesG gebotene Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht daher einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen (BVerwG, U. v. 22.6.2006 - 2 C 1.06 - NVwZ 2006, 129).

Im Rahmen der vorgenannten Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt-funktionellen und des konkret-funktionellen Amtes festzulegen. Dies bedeutet zugleich, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (BVerwG, U. v. 22.6.2006 a. a. O.). Der Inhalt des dem Beamten durch Ernennung übertragenen statusrechtlichen Amtes und damit die Antwort auf die Frage, welche Tätigkeit amtsangemessen ist, ergibt sich dabei einerseits aus Art. 19 BayBesG, wonach die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sowie die Ämter nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen sind. Des Weiteren kann sich der Inhalt auch aus den einschlägigen Fachgesetzen, den Laufbahnordnungen sowie ergänzend aus dem Haushaltsrecht durch die Einrichtung von Planstellen oder auch aus traditionellen Leitbildern ergeben. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, also ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechtes in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (BVerwG, U. v. 3.3.2005 - 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107).

Soweit Beamte, die - wie hier die Kläger - Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne der Besoldungsgruppe A8 bzw. A9 sind, nach dem aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verlangen können, dass ihnen Funktionsämter übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht, folgt hieraus, dass ein Beamter jedenfalls nicht gegen seinen Willen dauerhaft amtsunangemessen verwendet werden darf. Es besteht mithin ein Abwehrrecht des Beamten dahingehend, nicht auf einen amtsunangemessenen Dienstposten dauerhaft umgesetzt oder versetzt zu werden. Der Dienstherr hat den Belangen des Beamten dadurch Rechnung zu tragen, dass er diesen zeitnah anderweitig, aber amtsangemessen verwendet.

Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, dass die Kläger im derzeitigen Dienstmodell und unter Berücksichtigung der Art ihrer Einsatztätigkeiten nicht amtsangemessen beschäftigt würden und nur die Dienstleistung in einem 24-Stunden-Dienstmodell amtsangemessen wäre.

Ein Anspruch der Kläger auf Beschäftigung in einem 24-Dienst-Beschäftigungs-modell ergibt sich auch nicht aus der unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU 2003 Nr. L 299/9 - Arbeitszeitrichtlinie).

Die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich auf den weiten Arbeitnehmerbegriff des Europarechts stützt, auch für Beamte (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - NVwZ 2013, 1295). Aus europarechtlicher Sicht kommt es - jenseits von Art. 45 Abs. 4 AEUV - (nur) auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung an, nicht auf die Ausgestaltung des besonderen Status, z. B. den eines deutschen Beamten.

Einzelne Beschäftigte können sich unmittelbar auf eine Richtlinienbestimmung berufen, wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen ist, der betreffende Mitgliedstaat die Bestimmung nicht oder nicht vollständig umgesetzt hat und wenn die Bestimmung im Sinne des Einzelnen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist. Hinreichend genau wäre die konkrete Richtlinienbestimmung, wenn sie unzweifelhaft eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland bzw. ggf. der gesetzgebungszuständigen Länder begründet (vgl. z. B. SächsOVG, U. v. 28.4.2015 - 2 KO 579/12 - juris Rn. 28 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall enthält die Arbeitszeitrichtlinie keine inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung, die den Klägern die rechtliche Möglichkeit einräumt, vom Dienstherrn - selbst bei Nichtbeachtung des Benachteiligungsverbotes - konkret zu verlangen, in einem dem Dienstmodell der Feuerwehrbeamten mit Opt-Out-Erklärung bzw. der Sonderdienstbeamten vergleichbaren 24-Stunden-Dienstmodell beschäftigt zu werden.

Ein Anspruch auf Beschäftigung in einem 24-Stunden-Dienstmodell lässt sich schließlich auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) oder aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG) ableiten.

Damit konnten die Klagen keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich jeweils aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen in keinem der beiden Verfahren vor (§ 124, § 124a VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR je Verfahren festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Apr. 2016 - Au 2 K 16.141, Au 2 K 16.142 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Arbeitszeitverordnung - AZV | § 4 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit


Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzule

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2014 - 3 CE 14.724

bei uns veröffentlicht am 17.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2,500 € festgesetzt. Gründe

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 06. März 2015 - 6 A 2272/13

bei uns veröffentlicht am 06.03.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Aus den im Zulas

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Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzulegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2,500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Antragsteller steht als Feuerwehrmann im Rang eines Brandoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Antragsgegners (Werkfeuerwehr G. der Technischen Universität M.). Bei dem Beklagten besteht für die überwiegende Mehrzahl der Beschäftigten eine 24-stündige Präsenzpflicht im Rahmen eines Schichtplanmodells (56 Wochenstunden auf der Grundlage einer sog. Opt-Out-Regelung, § 4 Abs. 2 AzV). Zur Aufrechterhaltung dieses Schichtmodells gibt es drei Wachschichten, die durchschnittlich 10 Schichten pro Monat zu leisten haben. Jede Wachschicht hat eine Mindeststärke von 15 Mann in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und von 12 Mann von 17.00 Uhr bis 8 Uhr. Jede Wachschicht hat einen Wachschichtführer und einen Stellvertreter. Auch der Antragsteller leistete in der Vergangenheit Dienst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden; er hatte die Funktion eines Wachschichtführers (Wachschicht 2) inne.

Der Antragsteller widerrief mit Schreiben vom 15. Dezember 2012 die (jeweils individuell vereinbarte) Opt-Out-Regelung zum 30. Juni 2013 und wechselte ab dem 1. Juli 2013 in ein Arbeitsmodell mit 12-Stunden-Schichten und 48 Stunden Wochenarbeitszeit. Aufgrund des Widerrufs teilte ihm die Technische Universität M. mit formlosen Schreiben vom 21. Mai 2013 mit, dass es künftig nicht mehr möglich sei, dass er die Funktion eines Wachschichtführers wahrnehmen könne. Es sei unumgänglich, dass der Wachschichtführer in dem gleichen Dienstplanrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter arbeite. Der Antragsteller könne beim Arbeitsmodell mit 48-Stunden-Wochenarbeitszeit selbst bei optimaler Planung nur an maximal vier (von 10) Wachschichttagen je Monat bzw. aufs Jahr bezogen nur durchschnittlich an 25% der Wachschichttage seiner Tätigkeit als Wachschichtführer nachkommen. Damit könne die Funktion als Wachtschichtführer nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden. Der Antragsteller werde daher künftig aus dienstlichen Gründen von der Funktion des Wachschichtführers entbunden und stattdessen mit der Leitung der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) und des dortigen Personals beauftragt.

Mit Schreiben jeweils vom 16. Oktober 2013 und vom 31. Dezember 2013 legte der Antragsteller gegen die Umsetzung Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht am 3. Dezember 2013 eine einstweilige Anordnung mit dem zuletzt am 5. März 2013 gestellten Antrag,

den Antragsgegner zu verpflichten, den Vollzug der Umsetzungsverfügung vom 21. Mai 2013 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und den Antragsteller auf dessen früheren Dienstposten als Führer der Wachschicht 2 der Werksfeuerwehr G. rückumzusetzen.

Die dem Antragsteller nunmehr zugewiesene Aufgabe eines Leiters der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) sei bisher nicht existent gewesen. Fast das gesamte Personal der Leitstelle werde derzeit aus den Wachschichten rekrutiert. Nach Kenntnis des Antragstellers sei der Dienstposten der Leitstelle nicht nach der Besoldungsgruppe A 10 eingewertet. Schließlich liege für die dem Antragsteller zugewiesene Stelle keine Arbeitsplatzbeschreibung vor, so dass im Hinblick auf die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben auch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorliege. Es liege auch kein sachlicher Grund für eine Umsetzung des Antragstellers vor. Auch bei einer 48-Stundenwoche ließen sich Dienstplanmodelle entwickeln, bei denen eine Funktionsausübung als Wachschichtführer für den Antragsteller möglich wäre.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen.

Über die Zuweisung des Dienstpostens als Leiter der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. an den Antragsteller sei unter Berücksichtigung dienstlicher Bedürfnisse entschieden worden. Der Dienstbetrieb und eine geordnete Einsatzplanung machten es erforderlich, dass der Wachschichtführer den gleichen Dienstrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter habe. Die Organisationsverantwortung und ein mögliches Verschulden wegen verfehlter Leitstrukturen im Falle eines Einsatzes würden es verbieten, die Wachschichtführung weiterhin dem Antragsteller zu überlassen. Der Antragsteller verkenne die Bedeutung der Leitstelle der Werksfeuerwehr mit einem Personalkörper von 60 Personen und ihre Zuständigkeit für einen Forschungscampus mit hohem Sicherheitsrisiko. Von der exzellenten Vorarbeit der Leitstelle sei der gesamte Einsatz abhängig, so dass die Leitung einem Beamten der dritten Qualifikationsebene zugewiesen sei. Zudem habe der Antragsteller den Auftrag, die Leitstelle umzustrukturieren, beispielsweise im Hinblick auf die Planung einer 4. Leitstellenschicht.

Die Widersprüche vom 16. Oktober 2013 und 31. Dezember 2013 wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 20. Januar 2014 bzw. 10. April 2014 zurückgewiesen.

Am 24. Februar 2014 erhob der Antragsteller Klage (M 5 K 14.764) mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller unter Aufhebung der Umsetzungsverfügung vom 21. Mai 2013 auf dessen früheren Dienstposten als Schichtführer der Wachschicht 2 der Werksfeuerwehr G. rückumzusetzen.

Mit Beschluss vom 17. März 2014, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 19. März 2014 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner habe die verfahrensgegenständliche Umsetzungsverfügung vom 21. Mai 2013 damit begründet, dass bei einem Arbeitsmodell unter Einhaltung der 48-Stundenwoche ein Wachschichtführer, bezogen auf die in der Schicht jährlich anfallenden etwa 120 Wachschichttage, nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könne. Diese begrenzte Anwesenheit sei nach der Auffassung des Antragsgegners für die Ausübung der Funktion eines Wachschichtführers mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation ungenügend. Diese Überlegungen des Dienstherrn seien sachliche Gründe, die ihrer Art nach eine Umsetzung ohne weiteres rechtfertigen könnten. Der Antragsgegner habe zurecht darauf hingewiesen, dass bei der Organisation des Schichtbetriebes einer Berufsfeuerwehr primär an der Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr orientierte Gesichtspunkte zu berücksichtigen und die Vorgaben der Arbeitszeitverordnung einzuhalten seien, die beispielsweise auch Vorgaben zur Höchstarbeitszeit beinhalteten. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen obliege es dabei der Einschätzung des Dienstherrn, welche Anforderungen er für die Ausübung der Funktion eines Schichtführers aufstelle. Zutreffend habe der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf seine Organisationsobliegenheit für die jederzeitige Funktionsfähigkeit der Werksfeuerwehr G. bei deren besonderer Sicherungsaufgabe eine hohe Verantwortung trage. Mit dieser Verantwortung korrespondiere die Befugnis zu einer Dienstplangestaltung, die im Hinblick auf die Schlagkraft und Einsatzfähigkeit an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgerichtet werden dürfe. Dabei habe der Antragsgegner die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, im Übrigen aber einen weiten - gerichtlich nicht überprüfbaren - Beurteilungsspielraum. Ausgehend von diesen Vorgaben sei die Grundüberlegung des Antragsgegners, die Wahrnehmung der Funktion eines Schichtführers an dessen möglichst weitgehende Präsenz der von ihm zu führenden Schicht zu binden, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, dass diese Gründe nicht der tatsächlichen Einschätzung des Dienstherrn entsprächen und nur vorgeschoben seien, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend allein mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Schließlich sei auch nicht davon auszugehen, dass der dem Antragsteller neu zugewiesene Dienstposten des Leiters der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) dem von ihm innegehabten Amt nicht amtsangemessen wäre.

Mit der am 2. April 2014 von seinem Bevollmächtigten eingelegten und am 22. April 2014 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der Antragsgegner habe die von ihm behauptete dienstliche Notwendigkeit der Entbindung des Antragstellers von der Funktion des Führers der Wachschicht 2 bereits nicht glaubhaft gemacht. Es sei gerade nicht so, dass beim Arbeitszeitmodell in der 48-Stunden-Woche selbst bei optimaler Planung die Anwesenheit des Schichtführers nur an maximal vier Wachschichttagen je Monat möglich sei, mit der Folge, dass ein Wachschichtführer, der von einem Arbeitszeitmodell mit einer 56-Stunden-Woche in ein Arbeitszeitmodell mit einer 48-Stunden-Woche wechsle, bezogen auf die in seiner Wachschicht jährlich anfallenden etwa 120 Wachschichttage nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könne. Denn insoweit gelte, dass die Zahl der Wachschichttage, die ein Wachschichtführer, der seinen Dienst im Rahmen einer 48-Stunden-Woche verrichte, bei seiner Wachschicht anwesend sein könne, allein davon abhänge, in welchem Arbeitszeitmodell der 48-Stunden-Woche der Wachschichtführer von seinem Dienstherrn eingesetzt werde. Es ließen sich nicht nur ein, sondern zahllose Arbeitszeitmodelle entwickeln, die einem Wachschichtführer eine so weitgehende Präsenz in der von ihm zu führenden Schicht ermöglichten, dass dieser die ihm obliegenden Aufgaben einschließlich Personalführung und Organisation wahrnehmen könne (vgl. Arbeitszeitmodelle Anlage BF 2). Damit sei die mit Verfügung vom 21. Mai 2013 erfolgte Entbindung des Antragstellers von der Funktion des Führers der Wachschicht 2 der Werksfeuerwehr G. ohne sachliche Gründe und ohne die gebotene Berücksichtigung der Interessenlage des Antragstellers erfolgt. Es sei zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Führung einer Wachschicht nicht erforderlich, dass der Wachschichtführer an allen Tagen diesen Dienst übernehmen könne bzw. bei jeder Wachschicht 24 Stunden anwesend sei. Der Antragsgegner habe keinerlei Bemühungen unternommen, für den Antragsteller ein Arbeitszeitmodell zu entwickeln, das ihm eine so weitgehende Präsenz in der von ihm zu führenden Schicht ermögliche, dass dieser die ihm obliegenden Aufgaben als Wachschichtführer einschließlich Personalführung und Organisation wahrnehmen könne und damit gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen.

Der Antragsgegner habe durch die verfahrensgegenständliche Umsetzung auch gegen die Zusage verstoßen (vgl. „Opt-Out-Regelung“ vom 31.8.2007), wonach dem Antragsteller für den Fall des Widerrufs dieser Opt-Out-Regelung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstehen.

Der Antragsteller werde seit dem 1. Juli 2013 hinsichtlich seiner Arbeitszeit in rechtswidriger Weise verwendet. Gemäß Ziff. 3 der Dienstvereinbarung zum Dienstablauf bei der Werksfeuerwehr der TUM G. vom 3. Dezember 2007 werde ein Mitarbeiter, der keine „Opt-Out-Regelung“ unterzeichne bzw. diese kündige, im Tagdienst oder im 48-Stunden-Wechselschichtdienst eingesetzt. Der Antragsgegner habe es bis zum heutigen Tag versäumt, ein Arbeitszeitmodell für einen 48-Stunden-Wechselschichtdienst zu entwickeln. Der Antragsteller sei vielmehr seit dem 1. Juli 2013 in dem Dienstplanmodell 48-Stunden im 12 Stunden Rhythmus eingesetzt (vgl. Anlage ASt 11, VG-Akt, Bl. 67). Im Übrigen sei das Arbeitszeitmodell, nach dem der Antragsteller seit dem 1. Juli 2013 seinen Dienst zu verrichten habe, wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats unwirksam bzw. rechtswidrig.

Die Umsetzung des Antragstellers sei nicht aus sachlichen Gründen vorgenommen worden, sondern vielmehr, um einen unbequemen Mitarbeiter zu disziplinieren. Zum Nachweis hierfür verweist der Antragsteller auf das erstinstanzliche Vorbringen des Antragsgegners (insb. Stellungnahme vom 16.12.2013, Bl. 160 ff. der VG-Akte: u. a. mangelnde Führungseignung, fortwährend unsachliche Arbeitsweise, Aufwiegelung seiner Kollegen, Trotzreaktion, sachlicher Auseinandersetzung nicht mehr zugänglich, wenig seriös, mangelnde Solidarität, verzerrte Wahrnehmung, übertriebenes soziales Denken und übersteigerter Gerechtigkeitssinn, unzufriedene Grundhaltung, eindeutige Führungsschwächen, Gruppenbildung und Radikalisierung, „innere Kündigung“, gelebte Führungsschwäche). Auch die vom der Antragsgegner vorgelegte „Situationseinschätzung der Feuerwehr-TU M.“ (vgl. Bl. 191 der VG-Akte) zur Führungsqualität des Antragstellers ziele im Ergebnis in sachwidriger und nicht hinnehmbarer Weise ausschließlich darauf ab, die vom Antragsgegner vorgenommene rechtswidrige Umsetzung des Antragstellers im Nachhinein plausibel und sachgerecht erscheinen zu lassen.

Schließlich sei der dem Antragsteller neu zugewiesene Dienstposten des Leiters der Leitstelle der Werkfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) im Gegensatz zu dem vom Antragsteller zuvor innegehabten Amt nicht amtsangemessen. Der Antragsteller habe in seiner Funktion als Leiter der Leitstelle der Werkfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) keine Führungsaufgaben wahrzunehmen, was der Annahme einer Amtsangemessenheit des Dienstpostens zwingend entgegenstehe.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die Umsetzung des Antragstellers ist aufgrund der im Eilverfahren stattfindenden summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Die hiergegen vom Antragsteller fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die streitbefangene Verfügung vom 21. Mai 2013 stellt eine Umsetzung dar. Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und die der betroffene Beamte aufgrund seiner Gehorsamspflicht (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG) Folge zu leisten hat (BVerwG, U.v. 28.2.2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 - juris Rn. 25). Bei ihr handelt es sich um die Zuteilung eines anderen Aufgabenkreises innerhalb derselben Behörde, also die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt). Diese folgt entweder - wie hier - aus einer Änderung des konkreten Aufgabengebiets bei gleichbleibendem Zuschnitt der Organisationseinheiten oder aus Geschäftsplanänderungen, die sich auf das einzelne Aufgabengebiet auswirken (BayVGH, B.v. 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 - juris Rn. 19; vgl. auch Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Erl. 15 zu Art. 48 BayBG).

Der Dienstherr kann durch Umsetzung den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 - juris; U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 - juris; B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris; U.v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 - juris; B.v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481 - juris; BayVGH, B.v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 18 zu Art. 48 BayBG).

Bei der Umsetzung im Rahmen einer statusgemäßen Verwendung hat der Dienstherr ein sehr weites Ermessen. Die Ermessenserwägungen können deshalb von den Verwaltungsgerichten nach § 114 Satz 1 VwGO im Allgemeinen lediglich daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn nur vorgeschoben oder sonst willkürlich sind. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkret-funktionellen Sinn wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen haben in der Regel keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die Beschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist vielmehr auf besonders gelagerte Verhältnisse begrenzt (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris Rn. 5).

1. Die Umsetzung ist formell rechtmäßig; sie ist insbesondere hinreichend bestimmt. Aus der Verfügung vom 21. Mai 2013 lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller in ein Arbeitszeitmodell der 48-Stunden-Woche wechseln und künftig mit der Leitung der Leitstelle der Werkfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) beauftragt werden wird. Die Verfügung enthält den Hinweis auf künftige Personalführung und den Hinweis, dass der Antragsteller auch weiterhin Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe A 10 erhalten wird. Weiteres bedurfte es im Rahmen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nicht. Die vom Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Umsetzung aufgeworfene Frage einer anfangs fehlenden Arbeitsplatzbeschreibung ist bei Prüfung der amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers zu würdigen (siehe hierzu unter 2. c.).

2. Die Ermessenserwägungen, auf die der Dienstherr die streitbefangene Umsetzung stützt, lassen keinen beachtlichen Rechtsverstoß erkennen. Die Umsetzung ist nicht rechtsmissbräuchlich, da sie auf einem sachlichen, nicht nur vorgeschobenen Grund beruht (a.), sie wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (b.) und dem Antragsteller verbleibt ein amtsangemessener Aufgabenbereich (c.). Die Umsetzung scheitert auch nicht an der „Zusage“ des Antragsgegners, dem Antragsteller würden im Falle des Widerrufs seiner Einwilligung zur Opt-Out-Regelung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstehen (d.). Soweit der Antragsteller schließlich die mangelnde Personalratsbeteiligung hinsichtlich des Arbeitszeitmodells seiner jetzigen Tätigkeit rügt und auf den Widerspruch zur Dienstvereinbarung vom 3. Dezember 2007 hinweist, schlagen diese rechtlichen Mängel nicht auf die streitbefangene Umsetzung durch (e.).

a. Der Antragsgegner hat die Umsetzung vom 21. Mai 2013 damit begründet, dass bei einem Arbeitszeitmodell unter Einhaltung der 48-Stunden-Woche ein Wachschichtführer, bezogen auf die in der Schicht jährlich anfallenden etwa 120 Schichttage, nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könnte. Diese begrenzte Anwesenheit ist nach Auffassung des Antragsgegners für die Ausübung der Funktion eines Wachschichtführers mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation nicht vereinbar. Zudem ist bei der Organisation des Schichtbetriebes primär darauf zu achten, dass weder die Funktions- noch die Einsatzfähigkeit leidet und der Schichtbetrieb in Einklang mit der Arbeitszeitverordnung steht.

Es obliegt dem Antragsgegner, welche Anforderungen er an einen Wachschichtführer stellt. Es ist sachlich gerechtfertigt, dass der Wachschichtführer weitgehend den gleichen Dienstrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter hat. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der angeführte sachliche Grund nur vorgeschoben ist, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - BVerwGE 89, 199 - juris Rn. 21). Aus dem Schriftwechsel der ersten Instanz, auf die der Antragsteller hierzu verweist, ist zwar ersichtlich, dass das Verhältnis von Antragsteller und Dienstherrn offensichtlich von starken Spannungen geprägt ist. Selbst wenn man nicht ausschließt, dass die Umsetzungsentscheidung auch davon motiviert war, den als „schwierig“ empfundenen Antragsteller, dem zudem eine „mangelnde Führungskompetenz“ attestiert wurde, anderweitig einzusetzen, möglicherweise um weitere Konflikte zu vermeiden, dürften diese Motive aber angesichts des nachvollziehbaren und wegen der Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr auch naheliegenden Gesichtspunkts der zeitlichen Bindung des Wachschichtführers an seine Schicht nur von untergeordneter Bedeutung sein, so dass für die Umsetzung letztlich die Grundüberlegung gilt, die Wahrnehmung der Funktion eines Schichtführers an dessen möglichst weitgehende Präsenz der von ihm zu führenden Schicht zu binden.

b. Die Umsetzung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie beruht auf einer ausreichenden Abwägung der Belange des Antragstellers (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2012 - 2 B 23/12 - NVwZ 2012, 1481 - juris Rn. 10).

Der Antragsteller wendet ein, mit einem anderen Arbeitszeitmodell könne er seiner Funktion als Wachschichtführer weiter nachkommen. Der Antragsteller trägt vor, es gäbe bei einer 48-Stunden-Woche eine Vielzahl von Modellen, die unter Berücksichtigung der 56-Stunden-Woche der übrigen Beamten eine ordnungsgemäße Funktionsausübung als Wachschichtführer mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation ermöglichten. Nach den Stellungnahmen des Brandrats F. vom 2. Mai 2014 und vom 28. Juli 2014 (vgl. Bl. 67 und 149 VGH-Akt) lassen sich die vom Antragsteller vorgeschlagenen Dienstplanmodelle mit dem bestehenden Schichtplanmodell (56-Stunden-Woche) nur bei einer Überbesetzung von 0,5 Mann vereinbaren, was wegen der bestehenden, engen Personalressource nicht darstellbar sei. Selbst dann aber könnte der Antragsteller nur an 50% der Dienstzeit der Wachschicht 2 anwesend sein und letztlich seiner Führungsarbeit damit nur zeitlich beschränkt nachkommen. Zudem könnte die zulässige durchgehende Höchstarbeitszeit von 10 Stunden (vgl. § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst vom 25.7.1995 in der Fassung vom 5.1.2011, GVBl 2011, 12, - AzV -) nicht eingehalten werden bzw. der Antragsteller hätte zum Teil aktive Arbeitszeit, während die Mitarbeiter der Wachschicht nur Bereitschaftsdienst hätten, was zu Problemen führen könne.

Der Antragsteller zielt mit seinen Alternati. V. m.odellen letztlich darauf ab, die Organisationshoheit des Dienstherrn zu beschränken und ein für ihn „maßgeschneidertes“ Arbeitszeitmodell durchzusetzen, obwohl dies - davon geht der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgrund der Stellungnahmen des Brandrats F. aus - mit Friktionen in Bezug auf das 56-Wochen-Stunden-Modell behaftet ist. Der Dienstherr kann jedoch im Rahmen des Organisationsermessens, das hier durch die Anforderungen an die Werksfeuerwehr und das Gefahrenpotential des Forschungsreaktors M. II wesentlich bestimmt wird, festlegen, dass der Wachschichtführer im gleichen Schichtmodell wie die übrigen Mitarbeiter eingesetzt ist. Der Antragsteller verkennt mit seinen Überlegungen zu alternativ denkbaren Arbeitsorganisationsmöglichkeiten die Anforderungen, denen eine Umsetzungsentscheidung zu genügen hat.

c. Die Tätigkeit als Leiter der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) ist amtsangemessen. Es lag zwar zum Zeitpunkt der Umsetzungsverfügung keine Arbeitsplatzbeschreibung vor, diese wurde erst am 15. April 2014 (vgl. Bl. 154/157 VGH-Akt) erstellt. Dieser Umstand ist jedoch unschädlich, weil die Leitstelle erst im Aufbau war und damit eine gewisse Unschärfe des künftigen Aufgabenzuschnitts nicht zu vermeiden war. Es ist nicht zu beanstanden, dass zum Zeitpunkt der Umsetzung der dem Antragsteller übertragene Aufgabenbereich - vorübergehend - noch nicht endgültig (abschließend) beschrieben werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2008 - 3 CE 08.226 - juris Rn. 41). Nach der nunmehr vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung bestehen zumindest im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Bedenken, dass die Stelle des Leiters der Leitstelle amtsangemessen ist. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, „amtsgemäß“, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 - 2 C 20/94 - BVerwGE 98, 334 - juris Rn. 20). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amts zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.1992 - 2 C 45/89 . ZBR 1992, 242 -juris Rn. 27). Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 15. April 2014 ist der Antragsteller mit der Aus- und Fortbildung der Disponenten betraut, er ist zuständig für die selbstständige Datenversorgung, die Erarbeitung der Alarm- und Ausrücke-Ordnung, die permanente Pflege des Notfallplans der Leitstelle und die laufende Aktualisierung aller darin vorkommenden Daten, die Unterstützung der Disponenten und die Fehleranalyse und Fehlerbehebung in enger Zusammenarbeit mit der IT-Abteilung und den jeweiligen Wartungsfirmen. Insgesamt hat der Leiter der Leitstelle einen hohen Verantwortungsbereich und die Personalverantwortung über die Disponenten. Die Bedeutung der Leitstelle einer Werksfeuerwehr und die Zuständigkeit für einen Forschungscampus mit hohem Sicherheitsrisiko (Forschungsreaktor) ist kaum zu überschätzen. Da jederzeit die Möglichkeit einer größeren Schadenslage mit erhöhtem Koordinationsaufwand besteht, ist die Stelle mit einem Mitarbeiter der 3. Qualifikationsebene amtsangemessen besetzt.

d. In der vom Antragsteller unterschriebenen Einwilligung zur Opt-Out-Regelung vom 31. August 2007 steht der Hinweis „Ich bin darüber informiert, dass ich diese Einwilligung zum Ablauf eines Kalenderhalbjahrs mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen kann und mir für den Fall des Widerrufs dieser Einwilligungserklärung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstehen dürfen“. Darin liegt keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, da sie sich nicht auf den Erlass oder Nichterlass einer Verwaltungsakts bezieht. Vielmehr bezieht sich die Textpassage auf § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AzV, wonach Beamten, die keine Erklärung für eine Opt-Out-regelung abgeben, hieraus keine Nachteile entstehen dürfen. Das gilt auch für den Fall des Widerrufs. In der vom Antragsteller unterschriebenen Einwilligung sind die Nachteile näher spezifiziert, nämlich in Hinblick auf Dienst- und Laufbahnrecht. Der Senat sieht darunter Nachteile, die sich beispielwiese bei der Entscheidung über die Besetzung eines Beförderungspostens oder der Erstellung einer Beurteilung ergeben können. Der Umstand, dass Nachteile nicht entstehen dürfen, ist aber nicht in dem Sinne zu verstehen, dass der Dienstherr auf notwendige Organisationsmaßnahmen verzichten müsste. Denn der Dienstherr kann sich nicht einer für eine effektive Verwaltung erforderlichen Organisationsfreiheit und Personalhoheit begeben (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144 - juris Rn. 30).

e. Die Umsetzung des Antragstellers als solche unterlag nicht der Mitbestimmung des Personalrats, da sie nicht mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden war, vgl. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG. Die fehlende Mitbestimmung des Personalrats bzw. die Unvereinbarkeit mit der Dienstvereinbarung vom 3. Dezember 2007 betrifft vielmehr das für die Stelle des Leiters der Leitstelle ausgearbeitete Arbeitszeitmodell.

Der Antragsteller wird in einem Dienstplanmodell 48-Stunden im 12 Stunden Rhythmus und damit entgegen der Dienstvereinbarung zum Dienstablauf bei der Werksfeuerwehr der TUM in G. vom 3. Dezember 2007 beschäftigt, die neben der Opt-Out-Regelung nur den Tagdienst oder einen 48 Stunden Wechselschichtdienst vorsieht. Der Antragsteller ist unstreitig nicht in einem 48 Stunden Wechselschichtdienst eingesetzt (vgl. Schr. vom 4.6.2014, Bl. 102 VGH-Akt). Weiter ist das Dienstplanmodell 48-Stunden im 12 Stunden Rhythmus (vgl. Bl. 142 VG-Akt) ohne die erforderliche Mitbestimmung des Personalrats erfolgt. Die Mitbestimmung war erforderlich, da das Dienstplanmodell für zwei Mitarbeiter zugeschnitten wurde und somit für eine „Gruppe von Beschäftigten“ gilt (vgl. Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG). Insoweit kann nicht von einer individuellen Maßnahme ausgegangen werden. Unschädlich ist, dass es sich um ein Pilotprojekt (mit einer Laufzeit von sechs Monaten) handelt, da auch Maßnahmen als Versuch oder zur Erprobung der Mitbestimmung unterliegen (vgl. Art. 70 Abs. 1 Satz 2 BayPVG). Grundsätzlich ist zwar auch eine Zustimmung des Personalrats ohne förmliches Mitbestimmungsverfahren möglich (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 30. Update 08/14, Art. 70 Rn. 51), hier ergibt sich aber aus der Vormerkung vom 5. Juni 2013 (Bl. 190 VG-Akt), dass das Konzept zu einem 48 Stunden Modell dem Personalrat zur Mitbestimmung zugeleitet werden soll. Es war damit offensichtlich ein förmliches Mitbestimmungsverfahren zumindest seitens des Personalrats vorgesehen.

Diese Mängel rechtfertigen jedoch nicht die begehrte Rückumsetzung. Die Mängel schlagen bereits deshalb nicht auf die streitbefangene Umsetzung durch, weil diese nicht den neuen, durch die Umsetzung zugewiesenen Dienstposten betreffen, sondern die Fixierung der Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtung, der zeitlichen Lage der täglichen Arbeitszeit, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Dienstposten steht, sondern gesondert zu betrachten ist.

Gleichwohl hat der Antragsteller gegenüber seinem Dienstherrn den Anspruch, in einem Arbeitszeitmodell beschäftigt zu werden, dass den Vorschriften des Personalvertretungsrechts mit seinen Vorschriften zur Mitbestimmung und Dienstvereinbarungen entspricht. Der Dienstherr muss daher entweder die Zustimmung des Personalrats zum derzeit praktizierten Arbeitszeitmodell des Antragsteller einholen oder den Antragsteller in einem Arbeitszeitmodell entsprechend der Dienstvereinbarung (als „vorweggenommene“ Mitbestimmung, vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 30. Update 8/14, Art. 73 Rn. 8a) beschäftigen.

Nach alledem war die Beschwerde daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzulegen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.


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Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzulegen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.