Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2014 - 3 CE 14.724

bei uns veröffentlicht am17.10.2014

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2,500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1959 geborene Antragsteller steht als Feuerwehrmann im Rang eines Brandoberinspektors (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Antragsgegners (Werkfeuerwehr G. der Technischen Universität M.). Bei dem Beklagten besteht für die überwiegende Mehrzahl der Beschäftigten eine 24-stündige Präsenzpflicht im Rahmen eines Schichtplanmodells (56 Wochenstunden auf der Grundlage einer sog. Opt-Out-Regelung, § 4 Abs. 2 AzV). Zur Aufrechterhaltung dieses Schichtmodells gibt es drei Wachschichten, die durchschnittlich 10 Schichten pro Monat zu leisten haben. Jede Wachschicht hat eine Mindeststärke von 15 Mann in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und von 12 Mann von 17.00 Uhr bis 8 Uhr. Jede Wachschicht hat einen Wachschichtführer und einen Stellvertreter. Auch der Antragsteller leistete in der Vergangenheit Dienst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden; er hatte die Funktion eines Wachschichtführers (Wachschicht 2) inne.

Der Antragsteller widerrief mit Schreiben vom 15. Dezember 2012 die (jeweils individuell vereinbarte) Opt-Out-Regelung zum 30. Juni 2013 und wechselte ab dem 1. Juli 2013 in ein Arbeitsmodell mit 12-Stunden-Schichten und 48 Stunden Wochenarbeitszeit. Aufgrund des Widerrufs teilte ihm die Technische Universität M. mit formlosen Schreiben vom 21. Mai 2013 mit, dass es künftig nicht mehr möglich sei, dass er die Funktion eines Wachschichtführers wahrnehmen könne. Es sei unumgänglich, dass der Wachschichtführer in dem gleichen Dienstplanrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter arbeite. Der Antragsteller könne beim Arbeitsmodell mit 48-Stunden-Wochenarbeitszeit selbst bei optimaler Planung nur an maximal vier (von 10) Wachschichttagen je Monat bzw. aufs Jahr bezogen nur durchschnittlich an 25% der Wachschichttage seiner Tätigkeit als Wachschichtführer nachkommen. Damit könne die Funktion als Wachtschichtführer nicht mehr sinnvoll ausgeübt werden. Der Antragsteller werde daher künftig aus dienstlichen Gründen von der Funktion des Wachschichtführers entbunden und stattdessen mit der Leitung der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) und des dortigen Personals beauftragt.

Mit Schreiben jeweils vom 16. Oktober 2013 und vom 31. Dezember 2013 legte der Antragsteller gegen die Umsetzung Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht am 3. Dezember 2013 eine einstweilige Anordnung mit dem zuletzt am 5. März 2013 gestellten Antrag,

den Antragsgegner zu verpflichten, den Vollzug der Umsetzungsverfügung vom 21. Mai 2013 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen und den Antragsteller auf dessen früheren Dienstposten als Führer der Wachschicht 2 der Werksfeuerwehr G. rückumzusetzen.

Die dem Antragsteller nunmehr zugewiesene Aufgabe eines Leiters der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) sei bisher nicht existent gewesen. Fast das gesamte Personal der Leitstelle werde derzeit aus den Wachschichten rekrutiert. Nach Kenntnis des Antragstellers sei der Dienstposten der Leitstelle nicht nach der Besoldungsgruppe A 10 eingewertet. Schließlich liege für die dem Antragsteller zugewiesene Stelle keine Arbeitsplatzbeschreibung vor, so dass im Hinblick auf die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben auch ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorliege. Es liege auch kein sachlicher Grund für eine Umsetzung des Antragstellers vor. Auch bei einer 48-Stundenwoche ließen sich Dienstplanmodelle entwickeln, bei denen eine Funktionsausübung als Wachschichtführer für den Antragsteller möglich wäre.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen.

Über die Zuweisung des Dienstpostens als Leiter der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. an den Antragsteller sei unter Berücksichtigung dienstlicher Bedürfnisse entschieden worden. Der Dienstbetrieb und eine geordnete Einsatzplanung machten es erforderlich, dass der Wachschichtführer den gleichen Dienstrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter habe. Die Organisationsverantwortung und ein mögliches Verschulden wegen verfehlter Leitstrukturen im Falle eines Einsatzes würden es verbieten, die Wachschichtführung weiterhin dem Antragsteller zu überlassen. Der Antragsteller verkenne die Bedeutung der Leitstelle der Werksfeuerwehr mit einem Personalkörper von 60 Personen und ihre Zuständigkeit für einen Forschungscampus mit hohem Sicherheitsrisiko. Von der exzellenten Vorarbeit der Leitstelle sei der gesamte Einsatz abhängig, so dass die Leitung einem Beamten der dritten Qualifikationsebene zugewiesen sei. Zudem habe der Antragsteller den Auftrag, die Leitstelle umzustrukturieren, beispielsweise im Hinblick auf die Planung einer 4. Leitstellenschicht.

Die Widersprüche vom 16. Oktober 2013 und 31. Dezember 2013 wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 20. Januar 2014 bzw. 10. April 2014 zurückgewiesen.

Am 24. Februar 2014 erhob der Antragsteller Klage (M 5 K 14.764) mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller unter Aufhebung der Umsetzungsverfügung vom 21. Mai 2013 auf dessen früheren Dienstposten als Schichtführer der Wachschicht 2 der Werksfeuerwehr G. rückumzusetzen.

Mit Beschluss vom 17. März 2014, dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 19. März 2014 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner habe die verfahrensgegenständliche Umsetzungsverfügung vom 21. Mai 2013 damit begründet, dass bei einem Arbeitsmodell unter Einhaltung der 48-Stundenwoche ein Wachschichtführer, bezogen auf die in der Schicht jährlich anfallenden etwa 120 Wachschichttage, nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könne. Diese begrenzte Anwesenheit sei nach der Auffassung des Antragsgegners für die Ausübung der Funktion eines Wachschichtführers mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation ungenügend. Diese Überlegungen des Dienstherrn seien sachliche Gründe, die ihrer Art nach eine Umsetzung ohne weiteres rechtfertigen könnten. Der Antragsgegner habe zurecht darauf hingewiesen, dass bei der Organisation des Schichtbetriebes einer Berufsfeuerwehr primär an der Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr orientierte Gesichtspunkte zu berücksichtigen und die Vorgaben der Arbeitszeitverordnung einzuhalten seien, die beispielsweise auch Vorgaben zur Höchstarbeitszeit beinhalteten. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen obliege es dabei der Einschätzung des Dienstherrn, welche Anforderungen er für die Ausübung der Funktion eines Schichtführers aufstelle. Zutreffend habe der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf seine Organisationsobliegenheit für die jederzeitige Funktionsfähigkeit der Werksfeuerwehr G. bei deren besonderer Sicherungsaufgabe eine hohe Verantwortung trage. Mit dieser Verantwortung korrespondiere die Befugnis zu einer Dienstplangestaltung, die im Hinblick auf die Schlagkraft und Einsatzfähigkeit an Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgerichtet werden dürfe. Dabei habe der Antragsgegner die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, im Übrigen aber einen weiten - gerichtlich nicht überprüfbaren - Beurteilungsspielraum. Ausgehend von diesen Vorgaben sei die Grundüberlegung des Antragsgegners, die Wahrnehmung der Funktion eines Schichtführers an dessen möglichst weitgehende Präsenz der von ihm zu führenden Schicht zu binden, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach Aktenlage sei auch nicht ersichtlich, dass diese Gründe nicht der tatsächlichen Einschätzung des Dienstherrn entsprächen und nur vorgeschoben seien, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend allein mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen. Schließlich sei auch nicht davon auszugehen, dass der dem Antragsteller neu zugewiesene Dienstposten des Leiters der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) dem von ihm innegehabten Amt nicht amtsangemessen wäre.

Mit der am 2. April 2014 von seinem Bevollmächtigten eingelegten und am 22. April 2014 begründeten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der Antragsgegner habe die von ihm behauptete dienstliche Notwendigkeit der Entbindung des Antragstellers von der Funktion des Führers der Wachschicht 2 bereits nicht glaubhaft gemacht. Es sei gerade nicht so, dass beim Arbeitszeitmodell in der 48-Stunden-Woche selbst bei optimaler Planung die Anwesenheit des Schichtführers nur an maximal vier Wachschichttagen je Monat möglich sei, mit der Folge, dass ein Wachschichtführer, der von einem Arbeitszeitmodell mit einer 56-Stunden-Woche in ein Arbeitszeitmodell mit einer 48-Stunden-Woche wechsle, bezogen auf die in seiner Wachschicht jährlich anfallenden etwa 120 Wachschichttage nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könne. Denn insoweit gelte, dass die Zahl der Wachschichttage, die ein Wachschichtführer, der seinen Dienst im Rahmen einer 48-Stunden-Woche verrichte, bei seiner Wachschicht anwesend sein könne, allein davon abhänge, in welchem Arbeitszeitmodell der 48-Stunden-Woche der Wachschichtführer von seinem Dienstherrn eingesetzt werde. Es ließen sich nicht nur ein, sondern zahllose Arbeitszeitmodelle entwickeln, die einem Wachschichtführer eine so weitgehende Präsenz in der von ihm zu führenden Schicht ermöglichten, dass dieser die ihm obliegenden Aufgaben einschließlich Personalführung und Organisation wahrnehmen könne (vgl. Arbeitszeitmodelle Anlage BF 2). Damit sei die mit Verfügung vom 21. Mai 2013 erfolgte Entbindung des Antragstellers von der Funktion des Führers der Wachschicht 2 der Werksfeuerwehr G. ohne sachliche Gründe und ohne die gebotene Berücksichtigung der Interessenlage des Antragstellers erfolgt. Es sei zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Führung einer Wachschicht nicht erforderlich, dass der Wachschichtführer an allen Tagen diesen Dienst übernehmen könne bzw. bei jeder Wachschicht 24 Stunden anwesend sei. Der Antragsgegner habe keinerlei Bemühungen unternommen, für den Antragsteller ein Arbeitszeitmodell zu entwickeln, das ihm eine so weitgehende Präsenz in der von ihm zu führenden Schicht ermögliche, dass dieser die ihm obliegenden Aufgaben als Wachschichtführer einschließlich Personalführung und Organisation wahrnehmen könne und damit gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen.

Der Antragsgegner habe durch die verfahrensgegenständliche Umsetzung auch gegen die Zusage verstoßen (vgl. „Opt-Out-Regelung“ vom 31.8.2007), wonach dem Antragsteller für den Fall des Widerrufs dieser Opt-Out-Regelung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstehen.

Der Antragsteller werde seit dem 1. Juli 2013 hinsichtlich seiner Arbeitszeit in rechtswidriger Weise verwendet. Gemäß Ziff. 3 der Dienstvereinbarung zum Dienstablauf bei der Werksfeuerwehr der TUM G. vom 3. Dezember 2007 werde ein Mitarbeiter, der keine „Opt-Out-Regelung“ unterzeichne bzw. diese kündige, im Tagdienst oder im 48-Stunden-Wechselschichtdienst eingesetzt. Der Antragsgegner habe es bis zum heutigen Tag versäumt, ein Arbeitszeitmodell für einen 48-Stunden-Wechselschichtdienst zu entwickeln. Der Antragsteller sei vielmehr seit dem 1. Juli 2013 in dem Dienstplanmodell 48-Stunden im 12 Stunden Rhythmus eingesetzt (vgl. Anlage ASt 11, VG-Akt, Bl. 67). Im Übrigen sei das Arbeitszeitmodell, nach dem der Antragsteller seit dem 1. Juli 2013 seinen Dienst zu verrichten habe, wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats unwirksam bzw. rechtswidrig.

Die Umsetzung des Antragstellers sei nicht aus sachlichen Gründen vorgenommen worden, sondern vielmehr, um einen unbequemen Mitarbeiter zu disziplinieren. Zum Nachweis hierfür verweist der Antragsteller auf das erstinstanzliche Vorbringen des Antragsgegners (insb. Stellungnahme vom 16.12.2013, Bl. 160 ff. der VG-Akte: u. a. mangelnde Führungseignung, fortwährend unsachliche Arbeitsweise, Aufwiegelung seiner Kollegen, Trotzreaktion, sachlicher Auseinandersetzung nicht mehr zugänglich, wenig seriös, mangelnde Solidarität, verzerrte Wahrnehmung, übertriebenes soziales Denken und übersteigerter Gerechtigkeitssinn, unzufriedene Grundhaltung, eindeutige Führungsschwächen, Gruppenbildung und Radikalisierung, „innere Kündigung“, gelebte Führungsschwäche). Auch die vom der Antragsgegner vorgelegte „Situationseinschätzung der Feuerwehr-TU M.“ (vgl. Bl. 191 der VG-Akte) zur Führungsqualität des Antragstellers ziele im Ergebnis in sachwidriger und nicht hinnehmbarer Weise ausschließlich darauf ab, die vom Antragsgegner vorgenommene rechtswidrige Umsetzung des Antragstellers im Nachhinein plausibel und sachgerecht erscheinen zu lassen.

Schließlich sei der dem Antragsteller neu zugewiesene Dienstposten des Leiters der Leitstelle der Werkfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) im Gegensatz zu dem vom Antragsteller zuvor innegehabten Amt nicht amtsangemessen. Der Antragsteller habe in seiner Funktion als Leiter der Leitstelle der Werkfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) keine Führungsaufgaben wahrzunehmen, was der Annahme einer Amtsangemessenheit des Dienstpostens zwingend entgegenstehe.

Der Antragsgegner beantragt mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mangels Anordnungsanspruch zu Recht abgelehnt. Die Umsetzung des Antragstellers ist aufgrund der im Eilverfahren stattfindenden summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Die hiergegen vom Antragsteller fristgerecht vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

Die streitbefangene Verfügung vom 21. Mai 2013 stellt eine Umsetzung dar. Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und die der betroffene Beamte aufgrund seiner Gehorsamspflicht (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG) Folge zu leisten hat (BVerwG, U.v. 28.2.2008 - 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 - juris Rn. 25). Bei ihr handelt es sich um die Zuteilung eines anderen Aufgabenkreises innerhalb derselben Behörde, also die Zuweisung eines anderen Dienstpostens (konkret-funktionelles Amt). Diese folgt entweder - wie hier - aus einer Änderung des konkreten Aufgabengebiets bei gleichbleibendem Zuschnitt der Organisationseinheiten oder aus Geschäftsplanänderungen, die sich auf das einzelne Aufgabengebiet auswirken (BayVGH, B.v. 13.12.2013 - 3 CE 13.1374 - juris Rn. 19; vgl. auch Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Erl. 15 zu Art. 48 BayBG).

Der Dienstherr kann durch Umsetzung den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 - juris; U.v. 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 - juris; B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris; U.v. 26.5.2011 - 2 A 8.09 - Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 - juris; B.v. 21.6.2012 - 2 B 23.12 - NVwZ 2012, 1481 - juris; BayVGH, B.v. 18.12.2009 - 3 CE 09.1986 - juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Rn. 18 zu Art. 48 BayBG).

Bei der Umsetzung im Rahmen einer statusgemäßen Verwendung hat der Dienstherr ein sehr weites Ermessen. Die Ermessenserwägungen können deshalb von den Verwaltungsgerichten nach § 114 Satz 1 VwGO im Allgemeinen lediglich daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung ist grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn nur vorgeschoben oder sonst willkürlich sind. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkret-funktionellen Sinn wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen haben in der Regel keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die Beschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist vielmehr auf besonders gelagerte Verhältnisse begrenzt (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 - juris Rn. 5).

1. Die Umsetzung ist formell rechtmäßig; sie ist insbesondere hinreichend bestimmt. Aus der Verfügung vom 21. Mai 2013 lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller in ein Arbeitszeitmodell der 48-Stunden-Woche wechseln und künftig mit der Leitung der Leitstelle der Werkfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) beauftragt werden wird. Die Verfügung enthält den Hinweis auf künftige Personalführung und den Hinweis, dass der Antragsteller auch weiterhin Besoldung entsprechend der Besoldungsgruppe A 10 erhalten wird. Weiteres bedurfte es im Rahmen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nicht. Die vom Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit der Umsetzung aufgeworfene Frage einer anfangs fehlenden Arbeitsplatzbeschreibung ist bei Prüfung der amtsangemessenen Beschäftigung des Antragstellers zu würdigen (siehe hierzu unter 2. c.).

2. Die Ermessenserwägungen, auf die der Dienstherr die streitbefangene Umsetzung stützt, lassen keinen beachtlichen Rechtsverstoß erkennen. Die Umsetzung ist nicht rechtsmissbräuchlich, da sie auf einem sachlichen, nicht nur vorgeschobenen Grund beruht (a.), sie wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (b.) und dem Antragsteller verbleibt ein amtsangemessener Aufgabenbereich (c.). Die Umsetzung scheitert auch nicht an der „Zusage“ des Antragsgegners, dem Antragsteller würden im Falle des Widerrufs seiner Einwilligung zur Opt-Out-Regelung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstehen (d.). Soweit der Antragsteller schließlich die mangelnde Personalratsbeteiligung hinsichtlich des Arbeitszeitmodells seiner jetzigen Tätigkeit rügt und auf den Widerspruch zur Dienstvereinbarung vom 3. Dezember 2007 hinweist, schlagen diese rechtlichen Mängel nicht auf die streitbefangene Umsetzung durch (e.).

a. Der Antragsgegner hat die Umsetzung vom 21. Mai 2013 damit begründet, dass bei einem Arbeitszeitmodell unter Einhaltung der 48-Stunden-Woche ein Wachschichtführer, bezogen auf die in der Schicht jährlich anfallenden etwa 120 Schichttage, nur an durchschnittlich 30 Wachschichttagen anwesend sein könnte. Diese begrenzte Anwesenheit ist nach Auffassung des Antragsgegners für die Ausübung der Funktion eines Wachschichtführers mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation nicht vereinbar. Zudem ist bei der Organisation des Schichtbetriebes primär darauf zu achten, dass weder die Funktions- noch die Einsatzfähigkeit leidet und der Schichtbetrieb in Einklang mit der Arbeitszeitverordnung steht.

Es obliegt dem Antragsgegner, welche Anforderungen er an einen Wachschichtführer stellt. Es ist sachlich gerechtfertigt, dass der Wachschichtführer weitgehend den gleichen Dienstrhythmus wie die ihm nachgeordneten Mitarbeiter hat. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der angeführte sachliche Grund nur vorgeschoben ist, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.1991 - 2 C 41/89 - BVerwGE 89, 199 - juris Rn. 21). Aus dem Schriftwechsel der ersten Instanz, auf die der Antragsteller hierzu verweist, ist zwar ersichtlich, dass das Verhältnis von Antragsteller und Dienstherrn offensichtlich von starken Spannungen geprägt ist. Selbst wenn man nicht ausschließt, dass die Umsetzungsentscheidung auch davon motiviert war, den als „schwierig“ empfundenen Antragsteller, dem zudem eine „mangelnde Führungskompetenz“ attestiert wurde, anderweitig einzusetzen, möglicherweise um weitere Konflikte zu vermeiden, dürften diese Motive aber angesichts des nachvollziehbaren und wegen der Funktions- und Einsatzfähigkeit der Feuerwehr auch naheliegenden Gesichtspunkts der zeitlichen Bindung des Wachschichtführers an seine Schicht nur von untergeordneter Bedeutung sein, so dass für die Umsetzung letztlich die Grundüberlegung gilt, die Wahrnehmung der Funktion eines Schichtführers an dessen möglichst weitgehende Präsenz der von ihm zu führenden Schicht zu binden.

b. Die Umsetzung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie beruht auf einer ausreichenden Abwägung der Belange des Antragstellers (vgl. BVerwG, B.v. 21.6.2012 - 2 B 23/12 - NVwZ 2012, 1481 - juris Rn. 10).

Der Antragsteller wendet ein, mit einem anderen Arbeitszeitmodell könne er seiner Funktion als Wachschichtführer weiter nachkommen. Der Antragsteller trägt vor, es gäbe bei einer 48-Stunden-Woche eine Vielzahl von Modellen, die unter Berücksichtigung der 56-Stunden-Woche der übrigen Beamten eine ordnungsgemäße Funktionsausübung als Wachschichtführer mit der damit verbundenen Personalführung und Organisation ermöglichten. Nach den Stellungnahmen des Brandrats F. vom 2. Mai 2014 und vom 28. Juli 2014 (vgl. Bl. 67 und 149 VGH-Akt) lassen sich die vom Antragsteller vorgeschlagenen Dienstplanmodelle mit dem bestehenden Schichtplanmodell (56-Stunden-Woche) nur bei einer Überbesetzung von 0,5 Mann vereinbaren, was wegen der bestehenden, engen Personalressource nicht darstellbar sei. Selbst dann aber könnte der Antragsteller nur an 50% der Dienstzeit der Wachschicht 2 anwesend sein und letztlich seiner Führungsarbeit damit nur zeitlich beschränkt nachkommen. Zudem könnte die zulässige durchgehende Höchstarbeitszeit von 10 Stunden (vgl. § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst vom 25.7.1995 in der Fassung vom 5.1.2011, GVBl 2011, 12, - AzV -) nicht eingehalten werden bzw. der Antragsteller hätte zum Teil aktive Arbeitszeit, während die Mitarbeiter der Wachschicht nur Bereitschaftsdienst hätten, was zu Problemen führen könne.

Der Antragsteller zielt mit seinen Alternati. V. m.odellen letztlich darauf ab, die Organisationshoheit des Dienstherrn zu beschränken und ein für ihn „maßgeschneidertes“ Arbeitszeitmodell durchzusetzen, obwohl dies - davon geht der Senat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufgrund der Stellungnahmen des Brandrats F. aus - mit Friktionen in Bezug auf das 56-Wochen-Stunden-Modell behaftet ist. Der Dienstherr kann jedoch im Rahmen des Organisationsermessens, das hier durch die Anforderungen an die Werksfeuerwehr und das Gefahrenpotential des Forschungsreaktors M. II wesentlich bestimmt wird, festlegen, dass der Wachschichtführer im gleichen Schichtmodell wie die übrigen Mitarbeiter eingesetzt ist. Der Antragsteller verkennt mit seinen Überlegungen zu alternativ denkbaren Arbeitsorganisationsmöglichkeiten die Anforderungen, denen eine Umsetzungsentscheidung zu genügen hat.

c. Die Tätigkeit als Leiter der Leitstelle der Werksfeuerwehr G. (Einsatzzentrale) ist amtsangemessen. Es lag zwar zum Zeitpunkt der Umsetzungsverfügung keine Arbeitsplatzbeschreibung vor, diese wurde erst am 15. April 2014 (vgl. Bl. 154/157 VGH-Akt) erstellt. Dieser Umstand ist jedoch unschädlich, weil die Leitstelle erst im Aufbau war und damit eine gewisse Unschärfe des künftigen Aufgabenzuschnitts nicht zu vermeiden war. Es ist nicht zu beanstanden, dass zum Zeitpunkt der Umsetzung der dem Antragsteller übertragene Aufgabenbereich - vorübergehend - noch nicht endgültig (abschließend) beschrieben werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2008 - 3 CE 08.226 - juris Rn. 41). Nach der nunmehr vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung bestehen zumindest im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Bedenken, dass die Stelle des Leiters der Leitstelle amtsangemessen ist. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, „amtsgemäß“, d. h. entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.1995 - 2 C 20/94 - BVerwGE 98, 334 - juris Rn. 20). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Verbindung mit der Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung wird abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amts zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.1992 - 2 C 45/89 . ZBR 1992, 242 -juris Rn. 27). Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 15. April 2014 ist der Antragsteller mit der Aus- und Fortbildung der Disponenten betraut, er ist zuständig für die selbstständige Datenversorgung, die Erarbeitung der Alarm- und Ausrücke-Ordnung, die permanente Pflege des Notfallplans der Leitstelle und die laufende Aktualisierung aller darin vorkommenden Daten, die Unterstützung der Disponenten und die Fehleranalyse und Fehlerbehebung in enger Zusammenarbeit mit der IT-Abteilung und den jeweiligen Wartungsfirmen. Insgesamt hat der Leiter der Leitstelle einen hohen Verantwortungsbereich und die Personalverantwortung über die Disponenten. Die Bedeutung der Leitstelle einer Werksfeuerwehr und die Zuständigkeit für einen Forschungscampus mit hohem Sicherheitsrisiko (Forschungsreaktor) ist kaum zu überschätzen. Da jederzeit die Möglichkeit einer größeren Schadenslage mit erhöhtem Koordinationsaufwand besteht, ist die Stelle mit einem Mitarbeiter der 3. Qualifikationsebene amtsangemessen besetzt.

d. In der vom Antragsteller unterschriebenen Einwilligung zur Opt-Out-Regelung vom 31. August 2007 steht der Hinweis „Ich bin darüber informiert, dass ich diese Einwilligung zum Ablauf eines Kalenderhalbjahrs mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen kann und mir für den Fall des Widerrufs dieser Einwilligungserklärung keine dienst- und laufbahnrechtlichen Nachteile entstehen dürfen“. Darin liegt keine Zusicherung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, da sie sich nicht auf den Erlass oder Nichterlass einer Verwaltungsakts bezieht. Vielmehr bezieht sich die Textpassage auf § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AzV, wonach Beamten, die keine Erklärung für eine Opt-Out-regelung abgeben, hieraus keine Nachteile entstehen dürfen. Das gilt auch für den Fall des Widerrufs. In der vom Antragsteller unterschriebenen Einwilligung sind die Nachteile näher spezifiziert, nämlich in Hinblick auf Dienst- und Laufbahnrecht. Der Senat sieht darunter Nachteile, die sich beispielwiese bei der Entscheidung über die Besetzung eines Beförderungspostens oder der Erstellung einer Beurteilung ergeben können. Der Umstand, dass Nachteile nicht entstehen dürfen, ist aber nicht in dem Sinne zu verstehen, dass der Dienstherr auf notwendige Organisationsmaßnahmen verzichten müsste. Denn der Dienstherr kann sich nicht einer für eine effektive Verwaltung erforderlichen Organisationsfreiheit und Personalhoheit begeben (vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 - 2 C 30/78 - BVerwGE 60, 144 - juris Rn. 30).

e. Die Umsetzung des Antragstellers als solche unterlag nicht der Mitbestimmung des Personalrats, da sie nicht mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden war, vgl. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG. Die fehlende Mitbestimmung des Personalrats bzw. die Unvereinbarkeit mit der Dienstvereinbarung vom 3. Dezember 2007 betrifft vielmehr das für die Stelle des Leiters der Leitstelle ausgearbeitete Arbeitszeitmodell.

Der Antragsteller wird in einem Dienstplanmodell 48-Stunden im 12 Stunden Rhythmus und damit entgegen der Dienstvereinbarung zum Dienstablauf bei der Werksfeuerwehr der TUM in G. vom 3. Dezember 2007 beschäftigt, die neben der Opt-Out-Regelung nur den Tagdienst oder einen 48 Stunden Wechselschichtdienst vorsieht. Der Antragsteller ist unstreitig nicht in einem 48 Stunden Wechselschichtdienst eingesetzt (vgl. Schr. vom 4.6.2014, Bl. 102 VGH-Akt). Weiter ist das Dienstplanmodell 48-Stunden im 12 Stunden Rhythmus (vgl. Bl. 142 VG-Akt) ohne die erforderliche Mitbestimmung des Personalrats erfolgt. Die Mitbestimmung war erforderlich, da das Dienstplanmodell für zwei Mitarbeiter zugeschnitten wurde und somit für eine „Gruppe von Beschäftigten“ gilt (vgl. Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG). Insoweit kann nicht von einer individuellen Maßnahme ausgegangen werden. Unschädlich ist, dass es sich um ein Pilotprojekt (mit einer Laufzeit von sechs Monaten) handelt, da auch Maßnahmen als Versuch oder zur Erprobung der Mitbestimmung unterliegen (vgl. Art. 70 Abs. 1 Satz 2 BayPVG). Grundsätzlich ist zwar auch eine Zustimmung des Personalrats ohne förmliches Mitbestimmungsverfahren möglich (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 30. Update 08/14, Art. 70 Rn. 51), hier ergibt sich aber aus der Vormerkung vom 5. Juni 2013 (Bl. 190 VG-Akt), dass das Konzept zu einem 48 Stunden Modell dem Personalrat zur Mitbestimmung zugeleitet werden soll. Es war damit offensichtlich ein förmliches Mitbestimmungsverfahren zumindest seitens des Personalrats vorgesehen.

Diese Mängel rechtfertigen jedoch nicht die begehrte Rückumsetzung. Die Mängel schlagen bereits deshalb nicht auf die streitbefangene Umsetzung durch, weil diese nicht den neuen, durch die Umsetzung zugewiesenen Dienstposten betreffen, sondern die Fixierung der Erfüllung der Dienstleistungsverpflichtung, der zeitlichen Lage der täglichen Arbeitszeit, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Dienstposten steht, sondern gesondert zu betrachten ist.

Gleichwohl hat der Antragsteller gegenüber seinem Dienstherrn den Anspruch, in einem Arbeitszeitmodell beschäftigt zu werden, dass den Vorschriften des Personalvertretungsrechts mit seinen Vorschriften zur Mitbestimmung und Dienstvereinbarungen entspricht. Der Dienstherr muss daher entweder die Zustimmung des Personalrats zum derzeit praktizierten Arbeitszeitmodell des Antragsteller einholen oder den Antragsteller in einem Arbeitszeitmodell entsprechend der Dienstvereinbarung (als „vorweggenommene“ Mitbestimmung, vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber, Bayerisches Personalvertretungsgesetz mit Wahlordnung, 30. Update 8/14, Art. 73 Rn. 8a) beschäftigen.

Nach alledem war die Beschwerde daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen


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Arbeitszeitverordnung - AZV | § 4 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit


Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzule

Referenzen - Urteile

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2014 - 3 CE 14.724 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2014 - 3 CE 14.724 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juni 2012 - 2 B 23/12

bei uns veröffentlicht am 21.06.2012

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der g
14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2014 - 3 CE 14.724.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2018 - 3 BV 15.2492

bei uns veröffentlicht am 14.09.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sich

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Apr. 2016 - Au 2 K 16.141, Au 2 K 16.142

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten der Verfahren zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger sind

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Jan. 2015 - M 5 S 14.5554

bei uns veröffentlicht am 26.01.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1959 geboren

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 21. März 2019 - B 5 E 19.95

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor 1. Der Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich

Referenzen

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzulegen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.

2

Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. September 2007 von der Regionalstelle B. der Sächsischen ... zur Regionalstelle L. umgesetzt. In beiden Dienststellen war er als Leiter einer Abteilung tätig. Während des Berufungsverfahrens wurde er an ein Ministerium des Beklagten versetzt.

3

Die zuletzt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Umsetzung gerichtete Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, Umsetzungen bedürften keiner speziellen gesetzlichen Grundlage. Die Befugnis zu ihrer Anordnung folge aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn; die betroffenen Beamten müssten sie aufgrund der Weisungsgebundenheit befolgen. Umsetzungen seien von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob ein dienstliches Interesse an der Änderung des Aufgabenbereichs bestehe und der Dienstherr dieses Interesse ermessensfehlerfrei mit entgegenstehenden privaten Belangen des Beamten abgewogen habe.

4

Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Frage auf, ob eine Umsetzung einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedarf, wenn sie mit einer über das Einzugsgebiet des bisherigen Dienstortes hinausgehenden Ortsveränderung oder mit einer Verlagerung des Dienstortes um mehr als 90 km Entfernung verbunden ist.

5

Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, dass eine von ihm bezeichnete Rechtsfrage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf besteht, wenn die Rechtsfrage im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf. Dies ist nicht der Fall, wenn sie durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits geklärt ist oder auf ihrer Grundlage ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr; vgl. zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - juris Rn. 4 = NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4 ).

6

Nach diesem Maßstab liegt auf der Hand, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig sind. Sie sind durch die Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht, die der Kläger in der Beschwerdebegründung selbst dargestellt hat, eindeutig geklärt. Danach sind Umsetzungen Maßnahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn, die nicht dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes unterfallen. Dies gilt unabhängig von den Folgewirkungen für den betroffenen Beamten.

7

Eine Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, durch die der Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. Dessen Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt. Dem Beamten wird ein anderer, bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteter Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) übertragen, der nach seiner Wertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn zugeordnet ist. Diese Änderung des Aufgabenbereichs ist zwangsläufig mit einer Änderung des Dienstortes verbunden, wenn alter und neuer Dienstposten bei verschiedenen Dienststellen der Beschäftigungsbehörde mit Sitz an verschiedenen Orten angesiedelt sind.

8

Es ist allgemein anerkannt, dass die Berechtigung des Dienstherrn zur Vornahme von Umsetzungen aus der Organisationsgewalt folgt. Bei der Umsetzung handelt es sich um eine dienstliche Anordnung, der die betroffenen Beamten aufgrund ihrer Weisungsgebundenheit Folge zu leisten haben (vgl. nunmehr § 35 Satz 2 BeamtStG). Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein. Davon ausgehend hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung sind aus Fürsorgegründen bei den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten. Umsetzungen sind nach § 114 Satz 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob der Dienstherr die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat (stRspr; vgl. grundlegend Urteile vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <146 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 28 ff. und vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 <200 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 34 S. 9 f.).

9

Grundsätzlich gilt, dass die dienstlichen Belange, die der Umsetzung zugrunde liegen, umso gewichtiger sein müssen, je schwerer die Folgen einer Umsetzung für den Beamten sind. Zu den nachteiligen Folgen für die private Lebensgestaltung kann insbesondere gehören, dass die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort wesentlich weiter von der Wohnung des Beamten entfernt liegt oder wesentlich schwerer erreichbar ist als der alte Dienstort.

10

Der Senat hat diese Rechtsprechung jüngst in dem Urteil vom 26. Mai 2011 - BVerwG 2 A 8.09 - (Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 16 Rn. 19) wie folgt zusammengefasst:

"Eine Umsetzung ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht (Urteil vom 28. Februar 2008 - BVerwG 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 25). Sie kann grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden. Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder eine Zusicherung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2 m.w.N. und vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <151 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 33 ff.; stRspr). Die Umsetzung ist ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung betroffener Belange beruht. ..."

11

Die für das Beamtenrecht zuständige Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die dargestellten Rechtsgrundsätze mit Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 - (NVwZ 2008, 547) ausdrücklich als verfassungskonform bestätigt. Danach sind spezielle gesetzliche Voraussetzungen für Umsetzungen unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes nicht geboten, weil die Ämter des Beamten im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne nicht berührt werden. Der Beamte werde auch auf dem neuen, durch die Umsetzung zugewiesenen Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) amtsangemessen, d.h. entsprechend der Wertigkeit seines Amtes im statusrechtlichen Sinn, beschäftigt. Die Notwendigkeit einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung für Umsetzungen ergebe sich auch nicht aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), weil Umsetzungen lediglich die Modalitäten der Berufsausübung konkretisierten.

12

Das Oberverwaltungsgericht hat die sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergebenden Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt und insbesondere die Auswirkungen der Umsetzung auf die private Lebensführung des Klägers zutreffend als hinnehmbar angesehen. Da der Kläger ungefähr in der Mitte zwischen B. und L. wohnt, ist die Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort im Wesentlichen gleich geblieben.

13

In Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen von Umsetzungen hätte der Kläger zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO neue, bislang nicht berücksichtigte rechtliche Gesichtspunkte aufzeigen müssen, die Anlass zu einem Überdenken der Frage des Gesetzesvorbehalts für Umsetzungen in einem Revisionsverfahren hätten geben können. Dies hat er jedoch nicht getan. Die vom Kläger angeführten Beispiele für die bereichsspezifische Geltung des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes im Beamtenrecht können nicht auf Umsetzungen übertragen werden. Auch verkennt er den Bedeutungsgehalt des Art. 33 Abs. 5 GG. Hierzu ist zu bemerken:

14

Mit dem Begriff des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG ist der überlieferte Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens während der Geltung der Weimarer Reichsverfassung, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden ist. Grundlegende Bedeutung und Anerkennung müssen kumulativ vorliegen. Erfasst werden nur Regelungen, die das Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt und Funktion so prägen, dass ihre Beseitigung das Wesen des Beamtentums antasten würde (stRspr des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur Urteil vom 6. März 2007 - 2 BvR 556/04 - BVerfGE 117, 330 <348 f.>; Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 - BVerfGE 121, 205 <219 f.>).

15

Entgegen dem Vortrag des Klägers gibt es keinen allgemeinen hergebrachten Grundsatz des Inhalts, dass alle Bereiche des Beamtenrechts einem allgemeinen Vorbehalt des Parlamentsgesetzes unterliegen. Dies wird gerade durch das Rechtsinstitut der Umsetzung belegt: Es ist zu keiner Zeit in Frage gestellt worden, dass die Voraussetzungen von Umsetzungen nicht gesetzlich festgelegt sein müssen, diese Maßnahmen ihre Rechtsgrundlagen vielmehr in der Organisationsgewalt des Dienstherrn und in der Pflicht der Beamten finden, dienstliche Anordnungen zu befolgen. Umsetzungen sind stets ohne spezielle gesetzliche Ermächtigung als zulässig angesehen worden (vgl. Urteile vom 22. Mai 1980 a.a.O. und vom 28. November 1991 a.a.O.).

16

Daher kann der Kläger nichts aus dem bereichsspezifischen hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG herleiten, dass Besoldungsleistungen nur gewährt werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (sog. besoldungsrechtlicher Gesetzesvorbehalt; vgl. zuletzt Urteil vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 117 = NVwZ-RR 2010, 647).

17

Neuere Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die sich gegen die ausnahmslose Geltung des Streikverbots für Beamte aussprechen, sind für die hier aufgeworfenen Fragen zu den Rechtsgrundlagen von Umsetzungen ohne jede Bedeutung. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass dem Streikverbot als einem hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG Verfassungsrang zukommt (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 - BVerfGE 8, 1 <17> und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 1045/75 - BVerfGE 44, 249 <264>; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1980 - BVerwG 1 D 86.79 - BVerwGE 73, 97 <102 f.>). Die vom Kläger angeführten Entscheidungen betreffen nur die Frage des Verhältnisses dieses hergebrachten Grundsatzes mit Art. 11 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 21. April 2009 - 68959/01 - NZA 2010, 1423).

18

Auch ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger genannten verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalte für spezielle Bereiche des Beamtenrechts für die Beurteilung der Rechtsgrundlagen von Umsetzungen von Bedeutung sein könnten:

19

Der beihilferechtliche Gesetzesvorbehalt beruht auf der Besonderheit, dass die Beihilfegewährung in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Alimentation steht, die ihrerseits einem Gesetzesvorbehalt unterliegt. Er soll verhindern, dass die Exekutive das gesetzlich festgelegte Niveau von Besoldung und Versorgung durch Änderungen des Beihilferechts unter Ausschluss des parlamentarischen Gesetzgebers in beachtlichem Umfang absenken kann (Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 <106 f.> = Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 S. 12 f.).

20

Der Gesetzesvorbehalt für ein an Lehrer gerichtetes Verbot, im Unterricht an öffentlichen Schulen religiös motivierte Kleidungsstücke zu tragen, hat seinen Grund darin, dass ein derartiges Verhalten widerstreitende Grundrechtspositionen von Lehrern, Schülern und Eltern berührt (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282 <297 ff.>; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - BVerwGE 121, 140 <144 f.> = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4 f.). Eine derartige grundrechtliche Konfliktlage besteht bei Umsetzungen gerade nicht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 2008 a.a.O.).

21

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die Statuierung eines Gesetzesvorbehalts der vorliegenden Feststellungsklage nicht zum Erfolg verhelfen könnte. In diesem Fall wäre dem Gesetzgeber eine angemessene Frist für sein Tätigwerden einzuräumen. In der Übergangszeit wären Umsetzungen, so auch diejenige des Klägers, weiterhin nach den allgemein anerkannten Maßstäben zu beurteilen (vgl. Urteile vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 111 f. bzw. S. 14 f. und vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17).

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit individuell festzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.