Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Okt. 2016 - Au 2 K 15.1170

bei uns veröffentlicht am06.10.2016

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet,

Tatbestand

Der Kläger ist Berufssoldat in der Bundeswehr im Dienstgrad eines Hauptmanns (Besoldungsgruppe: A 12). Er wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2008 nach .../Niederlande versetzt. Ihm stand u. a. in der Zeit von 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 Anspruch auf Auslandszuschlag nach § 53 BBesG zu. .../Niederlande war zu dieser Zeit der Zonenstufe 1 zugeordnet, entsprechend wurde der Auslandszuschlag nach Anlage VI.1 zum BBesG berechnet. Seit dem 1. Juli 2013 ist der Standort der Zonenstufe 2 zugewiesen.

Mit einem als Beschwerde bezeichneten Schreiben vom 12. Juni 2012 beantragte der Kläger erstmals die Zahlung des Auslandszuschlags mindestens nach der Zonenstufe 2, denen die niederländischen Dienstorte ... und ... zugeordnet sind. Dieses Schreiben hat das zuständige Dezernat der Wehrbereichsverwaltung ... als Antrag auf Zahlung eines höheren Auslandszuschlags gewertet, welcher mit Bescheid vom 19. Juli 2012 abgelehnt wurde. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 22. August 2012 bekannt gegeben. Da kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, ist der Bescheid mit Ablauf des 24. September 2012 bestandskräftig geworden.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 erneut die Nachzahlung der Differenz von Auslandszuschlag der Zonenstufe 2 zu Zonenstufe 1 für den Dienstort .../Niederlande für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013. Dies lehnte das Bundesverwaltungsamt - Außenstelle ...- mit Bescheid vom 17. September 2013 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Zahlung des Auslandszuschlages für den Dienstort .../Niederlande für die Zeit bis 30. Juni 2013 nach Zonenstufe 1 den gesetzlichen Vorschriften entspreche.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 Widerspruch und ließ vortragen, dass die Zuordnung des Dienstortes .../Niederlande willkürlich und ohne die vorgeschriebene standardisierte Überprüfung der Verhältnisse vorgenommen worden sei. Dies zeige die Zuordnung zur Zonenstufe 2 seit dem 1. Juli 2013. Es spreche viel dafür, dass sich die heutigen Verhältnisse nicht von denen der Jahre 2010 und 2011 unterscheiden würden. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg sei analog auf diesen Fall anwendbar.

Mit Schreiben vom 6. November 2013 wurde der Kläger zur bevorstehenden Widerspruchsentscheidung angehört.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2014 wurde der Bescheid der Beklagten vom 17. September 2013 unter Ziffer 1 folgendermaßen abgeändert: Hinsichtlich des Zeitraums 1. Juli 2010 bis 24. September 2012 wird das Schreiben des Klägers vom 1. Juli 2013 als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG gewertet, der abgelehnt wird. Hinsichtlich des Zeitraums 25. September 2012 bis 30. Juni 2013 wird das Schreiben des Klägers vom 1. Juli 2013 als Antrag auf Zahlung eines höheren Auslandszuschlags gewertet, der ebenfalls abgelehnt wird. Unter Ziffer 2 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 24. September 2012 sei der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens abzulehnen gewesen. Insbesondere liege kein Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG für, da sich die dem ablehnenden Bescheid vom 19. Juli 2012 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht geändert habe. Die Zahlung des Auslandszuschlags für den Dienstort .../Niederlande nach Zonenstufe 1 entspreche der zu diesem Zeitpunkt gültigen Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV). Soweit der Kläger ausführe, die Rechtslage habe sich durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 geändert, so treffe dies nicht zu. Die Rechtskraft des Urteils habe keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehenden Folgen. Insbesondere könne nicht gefolgert werden, dass alle Standortangehörigen dem damaligen Kläger gleichgestellt würden. Erst recht lasse sich daraus keine analoge Anwendung für den Dienstort des Klägers in .../Niederlande ableiten. Auch liege dem Urteil ein anderer Sachverhalt zugrunde. In dem entschiedenen Fall sei der Dienstort .../Belgien in der Anlage 2 zur AusZuschlV ohne standardisierte Bewertung aufgenommen worden, womit der Verordnungsgeber gegen das in der gesetzlichen Ermächtigung enthaltene Regelungsprogramm verstoßen habe. Davon zu unterscheiden sei die Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV, die eine vereinfachte Zuordnung (ohne eine eigene standardisierte Prüfung) dahingehend zulasse, dass sich die Zuordnung der Dienstorte, die nicht in Anlage 1 genannt seien, nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland richte, in deren Amtsbezirk der Dienstort liege.

Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 1. Juli 2013 für den noch nicht bestandkräftig entschiedenen Zeitraum 25. September 2012 bis 30. Juni 2013 die Zahlung eines höheren Auslandszuschlags beantragt habe, sei dieser Antrag abzulehnen gewesen. Denn auch für diesen Zeitabschnitt sei das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 nicht zu verallgemeinern oder analog heranzuziehen.

Ein Antrag auf Nachzahlung der genannten Differenz könne ohnehin nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn er zeitnah gestellt werde. Hierzu habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung den auch auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Grundsatz entwickelt, dass Beamte und Soldaten finanzielle Ansprüche gegen den Dienstherren, die über die geregelte Besoldung hinaus gehen würden, stets zeitnah, das heißt innerhalb des Haushaltsjahres, in dem die Ansprüche aus der Sicht des Besoldungsempfängers entstehen würden, geltend zu machen hätten. Der Antrag des Klägers auf Nachzahlung für den Zeitraum 25. September 2012 bis 30. Juni 2013 sei dem Bundesverwaltungsamt - Außenstelle ...- erst am 9. Juli 2013 zugegangen. Er sei daher nicht zeitnah gestellt und abzulehnen.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2014 ließ der Kläger mit Schreiben vom 1. Juli 2014 Klage erheben und beantragen:

1. Unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes, Dienstleistungszentrum, vom 17. September 2013, AZ: ..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes, Dienstleistungszentrum, vom 3. Juni 2014, AZ: ..., wird festgestellt, dass der Kläger durch die Zuordnung des Dienstortes .../Niederlande zur Zonenstufe 1 (eins) in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 in seinen Rechten verletzt wird und die Beklagte daher verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 Auslandszuschlag nach der Zonenstufe 2 zu gewähren.

2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Hinsichtlich des Zeitraums 1. Juli 2010 bis 24. September 2012 würden die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegen. Die Rechtslage habe sich durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Az. 4 S 182/2) vom 4. Juni 2013 nachträglich verändert. Aus diesem Urteil ergebe sich, dass der Auslandszuschlag auch vorliegend zu niedrig bemessen worden sei, weil die abweichende Zonenzuordnung des Dienstortes .../Niederlande zur Zonenstufe 1 nicht zureichend ermittelt worden und anzunehmen sei, dass der Dienstort des Klägers bei korrekter Vorgehensweise des Dienstherren auch in der Vergangenheit in die auch vorliegend beanspruchte Zonenstufe 2 eingeordnet hätte werden müssen. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid liege dem Urteil kein anderer Sachverhalt zugrunde als im vorliegenden Fall. Denn sowohl der Dienstort des damaligen Klägers in .../Belgien als auch der Dienstort des jetzigen Klägers, .../Niederlande, seien in Anlage 2 der Auslandszuschlagsverordnung ohne standardisierte Bewertung aufgenommen worden.

Die Klage sei für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum begründet. Wie sich aus dem Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 ergebe, erfolge die Einstufung eines Dienstortes in eine der 20 Zonenstufen anhand der Addition der ermittelten Beträge für den materiellen Mehraufwand und den dienstortspezifischen immateriellen Belastungen. Beides werde in regelmäßigen Abständen von einer externen Unternehmensberatungsgesellschaft ermittelt. Für den Dienstort .../Belgien, um welchen es im vorgenannten Urteil gegangen sei, seien Ermittlungen des Dienstherrn hinsichtlich der zutreffenden Zuordnung des Dienstortes zu einer der 20 Zonenstufen unterblieben. Auch im vorliegenden Fall seien diese Ermittlungen unterblieben. Eine Überprüfung dieses Dienstortes .../Niederlande habe sodann in der Neufassung der Auslandszuschlagsverordnung vom 23. Mai 2013, gültig ab 1. Juli 2013, zur Zuordnung zur Zonenstufe 2 geführt. Für den Dienstort .../Belgien sei die Zonenzuordnung etwas früher geschehen, so dass sie bereits in der früheren Neufassung der Auslandszuschlagsverordnung Berücksichtigung gefunden habe. Der Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt sei mithin der Zeitpunkt der Durchführung der gesetzlich geforderten standardisierten Bewertung. Das Argument der Beklagten, die Auslandszuschlagsverordnung 2010 sei im Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 nicht nachträglich geändert worden und sei daher nicht zu beanstanden, gehe fehl, da der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 4. Juni 2013 auch für die Zeit vor der Neufassung der Auslandszuschlagsverordnung einen Feststellungsauspruch zugunsten des damaligen Klägers vorgenommen habe.

Auch habe der Kläger vorliegend den Anspruch auf Zahlung des entsprechenden Differenzbetrages rechtzeitig geltend gemacht, da die Neufassung der Auslandszuschlagsverordnung erst am 1. Juli 2013 Gültigkeit erlangt und der Kläger den entsprechenden Antrag ebenfalls am 1. Juli 2013 gestellt habe.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2014 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 bzw. vom 22. Januar 2016 legte die Klägerseite Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 2014 (Az. 6 K 2219/13) bzw. des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2015 (Az. 10 A 10945/15) vor, welche belegen würden, dass der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von über die gesetzliche Besoldung hinausgehenden Ansprüchen nicht eingreifen würde, wenn ein Soldat einen höheren Auslandszuschlag aus dem Grunde begehre, dass die in der Auslandszuschlagsverordnung erfolgte Zonenstufeneinordnung des Dienstorts ohne konkrete Dienstortbewertung erfolgt sei.

Die Beteiligten erklärten sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte die Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Hinsichtlich des Zeitraums 1. Juli 2010 bis 19. Juli 2012 ist die statthafte Verpflichtungsklage hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nicht vor. Jedenfalls fehlt es an einem Grund zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG. Insbesondere hat sich aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 (Az. 4 S 182/12) nicht die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen verändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG). Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des Verwaltungsakts verändert hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 51 Rn. 30). Keine Änderung der Rechtslage stellt die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar, sofern sie nicht Ausdruck neuer allgemeiner Rechtsauffassungen ist (BVerwG, B. v. 16.2.1993 - 9 B 241.92 - NvwZ-RR 1994, 119; BayVGH, U. v. 2.7.1987 - 19 B 83 A.2221 - BayVBl 1988, 20). Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 (Az. 4 S 182/12) war lediglich eine einzelfallbezogene Feststellungsklage gegen die Einstufung des Dienstorts .../Belgien in der Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV), sie war jedoch nicht Ausdruck einer neuen allgemein gültigen Rechtsauffassung.

Auch im Übrigen ist die Klage für den Zeitraum 20. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 zulässig, aber unbegründet. Das in der Sache auf Neufestsetzung einer höheren Zonenstufe von .../Niederlande - durch Zuordnung zu Zonenstufe 2 in der AuslZuschlV - und damit auf die Änderung einer untergesetzlichen Rechtsnorm gerichtete Klagebegehren ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig (vgl. BVerfG, B. v. 17.1.2006 - 1 BvR 541/02 und 1 BvR 542/02 - BVerfGE 115, 81; BVerwG, U. v. 4.7.2002 - 2 C 13.01 - NVwZ 2002, 1505). Da der Antrag auf Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 17. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 3. Juni 2014 keine selbstständige Bedeutung hat, war über diesen nicht isoliert zu entscheiden. Eine bloße gerichtliche Aufhebung der Bescheide brächte den Kläger seinem Rechtsschutzziel nicht näher. Dieses kann er nur durch die begehrte Feststellung erreichen.

Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO steht dem Feststellungsbegehren nicht entgegen. Eine Verpflichtungsklage scheidet aus, weil der Kläger nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt. Der Statthaftigkeit einer unmittelbar auf Zahlung eines höheren Auslandszuschlags gerichteten Leistungsklage steht bereits der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes entgegen. Nach § 2 Abs. 1 BBesG wird die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt. Die daraus folgende strikte Gesetzesbindung der Besoldung verbietet es, einem Beamten, Richter oder Soldaten eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung zu gewähren. Besoldungsleistungen, wozu auch die Gewährung des Auslandszuschlags als Teil der Auslandsdienstbezüge (§ 52 Abs. 1 BBesG) gehört, dürfen nur dann zugesprochen werden, wenn und soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzliche oder verordnungsrechtlich vorgesehene Besoldung ist daher allein durch Feststellungsklage geltend zu machen. Höhere Zahlungsansprüche können erst entstehen, wenn der Normgeber im Fall einer festgestellten Rechtswidrigkeit dem Anliegen durch eine gesetzliche oder verordnungsrechtliche Neuregelung Rechnung trägt (vgl. VGH BW, U. v. 4.6.2013 - 4 S 182/12).

Die Klage ist unbegründet. Die Besoldung des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 wurde auf Grundlage der hierfür maßgeblichen Vorschriften zutreffend berechnet. Die Zuordnung des Dienstorts .../Niederlande zur Zonenstufe 1 in der AuslZuschlV ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 53 Abs. 1 BBesG gilt der Auslandszuschlag materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab (Satz 1). Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung einer Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechender Geldleistungen (Satz 2). Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten (Satz 3). Dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil wird eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt (Satz 4). Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 BBesG wird der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten nach der Tabelle in Anlage VI. 1 gezahlt. Nach § 53 Abs. 7 BBesG regelt das Auswärtige Amt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Abs. 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung. Von dieser Ermächtigung hat das Auswärtige Amt mit der Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen (AuslZuschlV) Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 2 AuslZuschlV werden die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet (Satz 1). Die Zuordnung eines nicht in Anlage 1 aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt (Satz 2). Abweichend hiervon werden die Dienstorte, die in Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet (Satz 3).

Für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 richtete sich die Zuordnung des Dienstorts .../Niederlande nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV, die eine vereinfachte Zuordnung (ohne eine eigene standardisierte Prüfung) dahingehend zulässt, dass sich die Zuordnung der Dienstorte, die nicht in Anlage 1 genannt sind, nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland richtet, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. .../Niederlande liegt im Amtsbezirk ..., welcher in Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV der Zonenstufe 1 zugeordnet wird. Damit war für .../Niederlande ebenso Zonenstufe 1 für die Zahlung des Auslandszuschlags im Sinne des § 53 Abs. 1 BBesG zugrunde zu legen.

Das vom Kläger zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 (Az. 4 S 182/12) vermag an der Rechtmäßigkeit der Zuordnung des Dienstorts .../Niederlande nichts zu ändern. In dem entschiedenen Fall war der Dienstort .../Belgien in der Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 Satz 3 AuslZuschlV ohne eine standardisierte Bewertung aufgenommen worden, womit der Verordnungsgeber - mangels ausreichender Ermittlungen hinsichtlich der zutreffenden Zuordnung des Dienstortes zu einer der 20 Zonenstufen - gegen das in der gesetzlichen Ermächtigung enthaltene Regelungsprogramm verstoßen hatte. Vorliegend war aber gerade keine vorhergehende standardisierte Bewertung für den streitgegenständlichen Zeitraum notwendig, da .../Niederlande in Anlage 1 zu § 1 Abs. 2 Satz 2 AuslZuschlV, der eine vereinfachte Zuordnung zulässt, aufgenommen war.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.

(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.

(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.

(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:

1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten,
2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und
a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,
b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder
c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,
2a.
(weggefallen)
3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.

(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.

(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.

(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.

(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. April 2015 und Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Auslandszuschlag zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Erhöhung seines Auslandszuschlags für den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011.

2

Er ist Berufssoldat der Bundeswehr und war im vorgenannten Zeitraum in Glons (Belgien) stationiert. In dieser Zeit erhielt er Auslandszuschlag. Dessen Höhe bestimmt sich (u.a.) nach einer Zuteilung des Dienstortes in Zonenstufen.

3

Im hier maßgeblichen Zeitraum war Glons in Anlage 2 zu § 1 Abs. 2 Satz 3 der AuslandszuschlagsverordnungAuslZuschlV – der Zonenstufe 1 zugeordnet. Ab Juli 2011 war Glons nicht mehr in Anlage 2 aufgeführt und daher nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AuslZuschlV wie der Sitz der deutschen Vertretung in Brüssel, zu deren Amtsbezirk Glons gehört, der Zonenstufe 2 zugeordnet. Aktuell ist Glons wieder in Anlage 2 aufgeführt und dort der Zonenstufe 3 zugeordnet.

4

Nachdem der Kläger mit E-Mail vom 21. März 2012 – Bezug nehmend auf seine Abrechnung für März 2012 – um Überprüfung des Auslandszuschlags gebeten hatte, beantragte er unter dem 10. Juli 2013 die Nachzahlung der Differenz zwischen dem ihm ausgezahlten Auslandszuschlag nach Stufe 1 und dem Auslandszuschlag nach Stufe 2 für den hier streitgegenständlichen Zeitraum. Dazu verwies er auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013. In dieser war für einen ebenfalls in Glons stationierten Soldaten die Zuordnung von Glons zur Zonenstufe 1 im Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 wegen Fehlens der gebotenen Ermittlung der ortsspezifischen immateriellen Belastungen für rechtswidrig erachtet worden.

5

Mit Bescheid vom 14. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das vom Kläger zitierte Urteil sei eine auf ihn nicht anwendbare Einzelfallentscheidung.

6

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Bescheid vom 17. Juli 2014 zurückgewiesen. Die Zuteilung von Glons zur Zonenstufe 1 für den Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 sei ohne die gesetzlich geforderte standardisierte Bewertung des Dienstortes erfolgt. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg lasse sich jedoch kein allgemeiner Anspruch auf eine entsprechende Zahlung herleiten. Dies wäre nur der Fall, wenn der Dienstort nachträglich aus der Anlage 2 gestrichen worden wäre. Die einschlägigen Regelungen seien jedoch nachträglich nicht geändert worden. Zudem habe der Kläger einen Nachzahlungsanspruch nicht zeitnah geltend gemacht. Beamte und Soldaten müssten ihre finanziellen Ansprüche gegen den Dienstherrn zeitnah, d.h. innerhalb eines Haushaltsjahres, geltend machen. Der erst 2013 gestellte Antrag sei daher abzulehnen.

7

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, Glons hätte bei korrekter Vorgehensweise im fraglichen Zeitraum der Zonenstufe 2 zugeordnet werden müssen. Dies sei nach Durchführung der entsprechenden Ermittlungen auch mit Wirkung vom 1. Juli 2011 geschehen. Eines zeitnahen Antrags auf Nachzahlung habe es nicht bedurft; ein solcher sei bei gesetzlichen Besoldungsansprüchen nicht erforderlich. Entsprechend habe das Verwaltungsgericht Stuttgart in einem vergleichbaren Fall entschieden. Der Auslandszuschlag stehe ihm als Teil des Gehalts zu. Er beanspruche Leistungen, die sich unmittelbar aus bereits existierenden – wenn auch nur in Teilen anwendbaren – Gesetzen ergäben.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 festzustellen, dass er durch die Zuordnung des Dienstortes Glons/Belgien zur Zonenstufe 1 (eins) in Abschnitt 1 Nr. 1 der Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 3) der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 in seinen Rechten verletzt wird und die Beklagte verpflichtet ist, ihm für den Zeitraum 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 Auslandszuschlag nach der Zonenstufe 2 zu gewähren,

10

hilfsweise,

11

die Beklagte unter Aufhebung der im Hauptantrag genannten Bescheide zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 Auslandszuschlag nach der Zonenstufe 2 zu zahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie ist dem Klagevorbringen entgegen getreten und hat geltend gemacht, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, Glons für den fraglichen Zeitraum der Stufe 2 zuordnen zu müssen. Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung ergebe sich nichts anderes; sie habe die Zuordnung von Glons zu einer höheren Zonenstufe lediglich vermutet. In der bis Juni 2010 geltenden Auslandszuschlagsverordnung, nach der die Dienstorte in nur zwölf statt in nunmehr 20 Stufen zugeteilt worden seien, sei Glons der Stufe 1 zugeordnet gewesen. Aktuell werde Glons der Zonenstufe 3 zugeordnet, so dass sich insgesamt das Bild einer über die Jahre steigenden Belastung zeige, die jeweils zur Zuordnung zu einer jeweils höheren Zonenstufe geführt habe. Im Übrigen verwies die Beklagte auf die nicht zeitnah erfolgte Geltendmachung einer Nachzahlung.

15

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Zuordnung von Glons in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 zur Zonenstufe 1 sei zwar wegen des Fehlens der standardisierten Bewertung rechtswidrig, wobei das Gericht dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juni 2013 folgte. Der Kläger werde dadurch jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, weil er die gesetzliche Besoldung erhalten habe. Ein Anspruch über die normativ festgelegte Besoldung hinaus scheitere an der nicht zeitnahen Geltendmachung, weil der Kläger einen solchen Antrag innerhalb des laufenden Haushaltsjahres hätte geltend machen müssen. Eine gesonderte Geltendmachung sei lediglich für die gesetzliche Besoldung entbehrlich. Begehre ein Beamter weitergehende Leistungen mit der Behauptung, die Besoldung sei zu niedrig, müsse er dies zeitnah geltend machen, damit der Dienstherr sich darauf einstellen könne. Dies gelte auch dann, wenn – wie hier – der Verordnungsgeber rückwirkend die Anlagen zur Auslandszuschlagsverordnung ändern müsste, weil es hierbei zur Verwirklichung des Anspruchs einer normativen Korrektur bedürfe.

16

Mit seiner vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, er werde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durch die fehlerhafte Einstufung des Dienstortes in seinen Rechten verletzt, denn er habe gerade nicht die gesetzliche Besoldung einschließlich des Auslandszuschlags erhalten. Es sei davon auszugehen, dass Glons bei korrekter Vorgehensweise bereits zum 1. Juli 2010 in die Zonenstufe 2 einzuordnen gewesen wäre. Weil es sich um einen unmittelbar durch Gesetz begründeten Anspruch handele, scheitere sein Begehren auch nicht an einer fehlenden zeitnahen Geltendmachung.

17

Der Kläger beantragt,

18

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. April 2015 und Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2014 sowie des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 die Beklagte dazu zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Auslandszuschlag zu zahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich auch bei Durchführung der vorgeschriebenen Prüfung im Jahr 2010 für Glons eine andere Zuordnung als zur Zonenstufe 1 ergeben hätte. Zum Ergebnis einer nicht durchgeführten Untersuchung könnten keine zuverlässigen Feststellungen getroffen werden. Die Auslandszuschlagsverordnung gelte unverändert fort, der Kläger habe daher im fraglichen Zeitraum die gesetzliche Besoldung einschließlich des zustehenden Auslandszuschlags erhalten. An diese Vorgaben sei die Verwaltung gebunden. Der Kläger habe zudem einen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht.

22

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten. Diese sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (4 Hefter) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

23

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

24

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Auslandszuschlag für den hier streitgegenständlichen Zeitraum auszahlt. Die bislang erfolgte Auszahlung des Auslandszuschlags ist auf der Grundlage einer rechtswidrigen Zonenstufenzuordnung erfolgt (1.), wobei es nunmehr Sache der Beklagten ist, die korrekte Zonenstufe zu ermitteln (2.). Dem Begehren des Klägers steht der im Beamtenrecht geltende Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von über die gesetzliche Besoldung hinausgehenden Ansprüchen vorliegend nicht entgegen (3.).

25

1. Rechtsgrundlage für den Auslandszuschlag ist § 52 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG –. Danach stellt der Auslandszuschlag einen Teil der Auslandsdienstbezüge dar. Er gilt nach § 53 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG den materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen im Ausland ab und bemisst sich (u.a.) nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden nach Satz 3 dienstortunabhängig abgegolten, nach Satz 4 wird dem dienstortbezogenen immateriellen Anteil eine standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Gezahlt wird der Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 2 BBesG nach der Tabelle VI.1, d.h. (u.a.) abhängig von der Dienstortstufe. Nach § 53 Abs. 7 BBesG regelt das Auswärtige Amt die Einzelheiten des Auslandszuschlags sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.

26

Die Zuordnung der Dienstorte zu den Zonenstufen richtet sich nach § 2 Abs. 2 der AuslandszuschlagsverordnungAuslZuSchlV –. Nach Satz 1 werden die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, nach Maßgabe der Anlage 1 der Auslandszuschlagsverordnung den Zonenstufen zugeordnet. Satz 2 bestimmt für die in Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstorte, dass sich deren Zuordnung nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland richtet, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden nach Satz 3 die Dienstorte, die in der Anlage 2 der Auslandszuschlagsverordnung aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

27

Für den hier maßgeblichen Zeitraum sah die Auslandszuschlagsverordnung in der Fassung vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011 Folgendes vor: Als Dienstort, an dem sich die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, war Brüssel in Anlage 1 der Stufe 2 zugeordnet. Glons war nach § 1 Abs. 2 Satz 3 AuslZuSchlV in Anlage 2 der Stufe 1 zugeordnet.

28

Diese Zuordnung von Glons zur Zonenstufe 1 war für den hier maßgeblichen Zeitraum jedoch rechtswidrig, weil sie – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – ohne die nach § 53 Abs. 1 Satz 4 BBesG erforderliche dienstortbezogene Bewertung erfolgt ist (vgl. zur Rechtswidrigkeit der Zonenstufeneinteilung von Glons ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Juni 2013 – 4 S 182/12 –).

29

2. Die auf der fehlerhaften Zonenstufenzuordnung beruhende („formale“) Rechtwidrigkeit der Zuordnung von Glons zur Zonenstufe 1 bedeutet hingegen nicht ohne weiteres, dass sie auch zu einer („materiellen“) Rechtsverletzung bzw. zu einem höheren Zahlungsanspruchs des Klägers führt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger abweichend von dieser Zuordnung einen Anspruch auf einen höheren Auslandszuschlag basierend auf einer (korrekten) Zuordnung von Glons zu einer höheren Zonenstufe – mindestens zur Stufe 2 – hätte. Ein solches lässt sich aber vorliegend mangels erfolgter Bewertung des Dienstortes nicht feststellen.

30

Eine höhere Zonenstufenzuordnung von Glons lässt sich nicht aus der Zuordnung von Brüssel zur Zonenstufe 2 ableiten. § 1 Abs. 2 AuslZuSchlV enthält kein Regel-Ausnahme-Verhältnis dahingehend, dass bei einer fehlerhaften „ausnahmsweisen“ Einstufung des Dienstortes nach Satz 3 in Anlage 2 abweichend vom Ort der Vertretung die Zuordnung des Orts der Vertretung als „Regel“ nach Satz 2 eingreifen würde. Eine solche Sichtweise würde nämlich im Widerspruch dazu stehen, dass für jeden Dienstort eine konkrete Bewertung der Belastungen anhand kommerzieller Bewertungssysteme vorzunehmen ist, die zu der jeweiligen Zonenstufenzuordnung führt. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Ermittlung führt nicht dazu, dass ersatzweise die Zuordnung des Orts der Vertretung gilt, sondern dass es für den Dienstort keine konkrete Bewertung und damit keine korrekte Zuordnung gibt. Die Bezugnahme in Satz 2 auf den Ort der Vertretung lässt sich insoweit lediglich als förmliche Erleichterung für den Verordnungsgeber verstehen: Alle Orte, die nach einer konkreten Bewertung derselben Stufe wie der der Ort der Vertretung zuzuordnen sind, müssen nicht gesondert aufgelistet werden, sondern nur diejenigen, die davon abweichen. Dies mag insbesondere bei kleineren Ländern mit weitgehend homogenen Verhältnissen praktisch bedeutsam sein und einen lesbaren Verordnungsumfang gewährleisten.

31

Auch ein Vergleich mit der Zuordnung von Glons vor und nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum lässt keine Rückschlüsse zu, wie Glons im maßgeblichen Zeitraum konkret zu bewerten gewesen wäre. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass Glons nach Durchführung der erforderlichen Bewertung des Dienstortes für den Zeitraum ab Juli 2011 zur Zonenstufe 2 zugeordnet wurde, ergibt sich daraus nicht, dass eine korrekte Ermittlung zwangsläufig auch bereits zuvor diese Zuordnung ergeben hätte. Eine solche Ermittlung für den maßgeblichen Zeitraum hat nicht stattgefunden und lässt sich auch nicht durch Ermittlungen für andere Zeiträume ersetzen.

32

Steht daher mangels erfolgter Dienstortbewertung nicht fest, wie Glons im fraglichen Zeitraum hätte bewertet und zugeordnet werden müssen, obliegt es nunmehr der Beklagten eine entsprechende Ermittlung der maßgeblichen Parameter und deren Bewertung nachzuholen und dem Kläger dieser Zuordnung entsprechend den Auslandszuschlag auszuzahlen. Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass dies auch dazu führen kann, dass die Bewertung eine Zuordnung zur Zonenstufe 1 ergibt und der Kläger insoweit keinen weitergehenden Zahlungsanspruch hat.

33

3. Dem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass er sein Begehren nicht in den hier maßgeblichen Haushaltsjahren 2010 und 2011, sondern erst unter dem 10. Juli 2013 gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Der im Beamtenrecht – und auch hier für den Kläger als Soldaten – geltende Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzliche Besoldung hinausgehen, greift vorliegend nämlich nicht ein, weil der Kläger seine gesetzliche Besoldung geltend macht, die nicht von einem Antragserfordernis abhängt.

34

Der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen, die über die gesetzliche Besoldung hinausgehen, liegt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde, soweit es dort insbesondere um familienbezogene Bestandteile der Besoldung ging (vgl. insbesondere BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 136 und juris; BVerwG, Urteil vom 13. November 2008 – 2 C 16/07 –, NVwZ-RR 2009, 249 und juris). Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass die gesetzliche Besoldung wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – verfassungswidrig ist, begründet die Pflicht des Gesetzgebers, binnen angemessener Frist eine der Verfassung entsprechende Rechtslage herzustellen, wobei sich diese Verpflichtung im Grundsatz auf den gesamten Zeitraum erstreckt und der Gesetzgeber auch für die Vergangenheit eine mit der Verfassung unvereinbare Rechtslage nicht fortbestehen lassen darf. Dies schließt es aber nicht aus, dass die mit einer solchen Heilung verbundenen Folgen für in der Vergangenheit entstandene Rechtsverhältnisse begrenzt werden können. Eine Beschränkung ergibt sich aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, das ein wechselseitig bindendes Treueverhältnis darstellt. Der Dienstherr ist verpflichtet, den Beamten angemessen zu alimentieren; dem Beamten obliegt die Pflicht, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen. Diese Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme spricht dagegen, dass der Dienstherr generell, also ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten, gehalten ist, eine aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotene gesetzliche Erhöhung der Bezüge auf den gesamten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu erstrecken, für den die Notwendigkeit einer Korrektur festgestellt worden ist. Die Alimentation des Beamten dient der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Er kann nicht erwarten, dass er anlässlich einer verfassungsmäßig gebotenen Besoldungskorrektur gewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines unter Umständen lange zurückliegenden Unterhaltsbedarfs kommt, den er selbst seinem Dienstherrn gegenüber nicht zeitnah geltend gemacht hat. Die Alimentation des Beamten erfolgt aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Auch dies spricht gegen die Annahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden Ausgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht durch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. Nach alledem ist eine sich auf alle Beamten erstreckende Korrektur der für verfassungswidrig erklärten Regelung nur für den Zeitraum gefordert, der mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem durch die verfassungsgerichtliche Entscheidung die Verfassungswidrigkeit festgestellt worden ist. Für davor liegende Zeiträume kann sich die Korrektur dagegen auf diejenigen Beamten beschränken, die den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des laufenden Haushaltjahrs, gerichtlich geltend gemacht haben (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 136 und juris, Rn. 66 ff.).

35

Entsprechendes hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall angenommen, dass es um die Nachzahlung einer als verfassungswidrig beanstandeten Besoldung auf Grundlage einer Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts geht. Es hat dabei deutlich differenziert zwischen der Gewährung einer höheren als der vom Gesetz vorgesehenen Alimentation und der Gewährung der gesetzlichen Besoldung. Die gesetzliche Besoldung, die dem Beamten aufgrund der Besoldungsgesetze zusteht und für deren Vollzug der Haushaltsgesetzgeber jährliche Mittel bereitstellt, ist regelmäßig von keinem Antragserfordernis abhängig. Die auf dem Besoldungsgesetz beruhenden Ansprüche sind nur der Verjährung unterworfen. Begehrt ein Beamter hingegen weitergehenden Leistungen mit der Behauptung, die gesetzliche Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig, muss er dies zeitnah geltend machen, damit der Dienstherr sich darauf einstellen kann (BVerwG, Urteil vom 13. November 2008 – 2 C 16.07 –, NVwZ-RR 2009, 249 und juris, Rn. 10 ff.; siehe auch BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2010 – 2 C 86.08 –, BVerwGE 137, 138 und juris, Rn. 29, und vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 –, NVwZ 2012, 1472 und juris, Rn. 21).

36

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze besteht für das Begehren des Klägers kein Antragserfordernis.

37

Zwar begehrt der Kläger – soweit er geltend macht, Glons habe der Zonenstufe 2 zugeordnet werden müssen – eine Besoldung, die über das hinausgeht, was gesetzlich im Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung festgelegt ist. Die Besonderheit seines Begehrens besteht aber darin, dass er nicht rügt, die gesetzlich vorgesehene Besoldung sei – verfassungswidrig – zu niedrig. Sein Begehren stützt sich vielmehr darauf, dass die gesetzlich festgelegte Besoldung „falsch“ ist und er die Besoldung beansprucht, die sich bei „korrektem“ Gesetzesvollzug ergeben hätte.

38

Während den Fällen der nicht amtsangemessenen Alimentation die Annahme zugrunde liegt, dass die gesetzgeberischen Vorgaben nicht ausreichend sind und die gesetzliche Besoldung erweitert werden muss, stützt sich der hier geltend gemachte Anspruch darauf, dass die sich aus dem Zusammenspiel von Bundesbesoldungsgesetz und Auslandszuschlagsverordnung ergebende Besoldung bereits nicht dem entspricht, was die gesetzlichen Vorgaben selbst vorsehen. Der Kläger zieht nicht die Regelungen des Besoldungsgesetzes in Zweifel, sondern ihre Umsetzung durch die Exekutive. Insoweit stellt die Auslandszuschlagsverordnung und die Bewertung der Dienstorte einen exekutiven (wenn auch abstrakten Verordnungs-) Vollzug des Bundesbesoldungsgesetzes dar. Dieser Vollzug wird jedoch den Vorgaben des Bundesgesetzgebers nicht gerecht, weil die erforderliche Dienstortbewertung nicht durchgeführt wurde. Wegen dieses Fehlers in der – quasi „außerhalb“ des Gesetzes vorzunehmenden – Ermittlung und Bewertung und der insoweit gegebenen Rechtswidrigkeit der verordnungsrechtlichen Bestimmung weist die Auslandszuschlagsverordnung eine Lücke auf. Das Ausfüllen dieser ist zwar formal eine Rechtsänderung, aber nicht inhaltlich. Inhaltlich ist die Ermittlung der Zonenstufe, an die die Auszahlung des entsprechenden Auslandszuschlags anknüpft, vielmehr die erstmalige „korrekte“ Umsetzung der Verordnungsermächtigung. Anders als in den Fällen der verfassungswidrigen Unteralimentation steht das Begehren des Klägers daher nicht im Gegensatz zu der Besoldung, die der Gesetzgeber als angemessen angesehen und in die haushaltsrechtlichen Planungen einbeziehen konnte, sondern er macht diese gerade geltend.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZivilprozessordnungZPO –.

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Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.344,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (ausländischer Dienstort), der nicht einer Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer besonderen Verwendung im Ausland dient (allgemeine Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusammen aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss.

(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Umsetzung oder Versetzung zwischen dem Inland und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen gezahlt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeordnet oder kommandiert ist. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht

1.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für mehr als drei Monate,
2.
bei einer Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland für bis zu drei Monate, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind,
3.
wenn der Besoldungsempfänger nach der Umsetzung, Abordnung oder Kommandierung vom Ausland in das Inland nicht mehr in das Ausland zurückkehrt.
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.

(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.

(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.

(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.

(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.

(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:

1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten,
2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und
a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,
b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder
c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,
2a.
(weggefallen)
3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.

(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.

(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.

(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.

(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.

(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten. Bei außergewöhnlichen materiellen Mehraufwendungen oder immateriellen Belastungen kann die oberste Dienstbehörde zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen oder Belastungen oder zur Sicherung einer anforderungsgerechten Besetzung von Dienstposten im Ausland im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege festsetzen.

(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten, Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Beamten, Richter oder Soldaten berücksichtigungsfähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht sich der Betrag um 40 Prozent. Für alle anderen berücksichtigungsfähigen Personen wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 gezahlt. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten Gemeinschaftsunterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 85 Prozent. Werden sowohl Gemeinschaftsunterkunft als auch Gemeinschaftsverpflegung bereitgestellt, so verringert sich der Betrag nach den Sätzen 1 und 2 auf 70 Prozent. Die Sätze 4 und 5 gelten auch, wenn entsprechende Geldleistungen gezahlt werden.

(3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, dessen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berechtigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermäßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide Berechtigte zusammen mindestens den Auslandszuschlag eines Berechtigten mit einer berücksichtigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der Berechtigten allein geleistet würde. Für jede weitere berücksichtigungsfähige Person wird einem der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2 gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleistet, den die beiden bestimmen oder dem die weitere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags.

(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähige Personen sind:

1.
Ehegatten, die mit dem Beamten, Richter oder Soldaten am ausländischen Dienstort eine gemeinsame Wohnung haben und sich überwiegend dort aufhalten,
2.
Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Soldaten Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 63 Absatz 1 Satz 6, des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustehen würde und
a)
die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten,
b)
die sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines Elternteils besteht, der für das Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt ist oder war, oder
c)
die sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und soweit sich der Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts durch die Auslandsverwendung des Beamten, Richters oder Soldaten verzögert hat, ungeachtet der zeitlichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, höchstens jedoch für ein Jahr;
diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen,
2a.
(weggefallen)
3.
Personen, denen der Beamte, Richter oder Soldat in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Monatsbetrag übersteigen.

(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige Person im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 oder 3 erst später einen Wohnsitz am ausländischen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum Beginn der Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Verwendung 70 Prozent des für diese Person geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für sechs Monate. Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf Monate.

(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes Gesetzes ein um 4 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbrechungen von weniger als fünf Jahren sind unschädlich. Verheirateten Empfängern von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichtigung des § 29 des genannten Gesetzes ein um bis zu 18,6 Prozent ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14 erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, der zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge des Ehegatten zu verwenden ist; Erwerbseinkommen des Ehegatten wird berücksichtigt. Voraussetzung der Gewährung ist, dass der Nachweis der Verwendung im Sinne des Satzes 3 nach Maßgabe der Auslandszuschlagsverordnung erbracht wird. Abweichend von den Sätzen 3 und 4 kann Empfängern von Auslandsdienstbezügen mit Ehegatten mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die keinen Verwendungsnachweis erbringen, ein um bis zu 6 Prozent ihrer Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden. Für Personen im Sinne des Absatzes 4 Nummer 3 kann dem Besoldungsempfänger unter entsprechender Berücksichtigung des § 29 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst ein um bis zu 6 Prozent seiner Dienstbezüge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden, soweit der Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zuschlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen dieser Personen wird berücksichtigt.

(7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhöhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung.

(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich der Auslandszuschlag nicht nach dem zustehenden Grundgehalt, sondern nach dem zustehenden Anwärtergrundbetrag, dem zustehenden Anwärtererhöhungsbetrag und dem zustehenden Anwärtersonderzuschlag.

(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet. Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeordnet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.