Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Jan. 2017 - Au 7 S 16.32564

bei uns veröffentlicht am13.01.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die im Bescheid vom 8. November 2016 angeordnete Abschiebung in die Schweiz im Rahmen eines so genannten „Dublin-Verfahrens“.

Der nach eigenen Angaben am ...1995 geborene Antragsteller, der keine Ausweisdokumente vorlegte, ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria. Er reiste am 24. Oktober 2015 in die … ein und stellte am 9. Juni 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.

Eine EURODAC-Recherche durch das Bundesamt ergab am 11. Juni 2016 einen Treffer der ersten Kategorie für die Schweiz, EURODAC-Nr. …

Bei der persönlichen Anhörung des Antragstellers durch das Bundesamt (§ 25 AsylG) am 30. Juni 2016 gab er im Wesentlichen an, Nigeria habe er am 1. April 2015 verlassen. In Italien sei er acht Tage gewesen, in der Schweiz habe er sich drei Monate und eine Woche aufgehalten. Er sei dazu gezwungen worden, Asyl zu beantragen und sein Asylantrag sei abgelehnt worden. Er sei in der Schweiz zu seinem Asylbegehren angehört worden. Aber er habe dort Angst gehabt und Vieles vergessen. Er sei aufgefordert worden, die Schweiz zu verlassen. Die dortige Asylbehörde habe ihm 6.000 EUR angeboten, um nach Nigeria zurückzukehren. Dies habe er abgelehnt, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Dann habe er die Schweiz verlassen.

Für den Schlepper, der ihn von Libyen nach Italien gebracht habe, habe er 150.000 Naira bezahlt. Diese Summe habe er durch den Verkauf seines Grundstücks finanziert.

Seine Eltern seien bereits verstorben. In Nigeria lebten noch ein Bruder und eine Schwester (Zwillinge), die 16 Jahre alt seien. Er sei am College of Education, ..., wo er Politikwissenschaften studiert habe, von einer kriminellen Gruppe gezwungen worden, dort Mitglied zu werden und habe an diese auch Geld zahlen müssen. Nachdem er sich seinem Vater offenbart und diesem die Geheimnisse der Gruppe erzählt habe, sei sein Vater zur Polizei gegangen, die schon hinter dieser Gruppe her gewesen sei. Die Gruppe habe dies erfahren und nach ihm gesucht. Als sie ihn nicht angetroffen hätten, hätten sie seinen Vater erschossen.

Am 5. August 2016 wurde vom Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz gerichtet, die auf dieses Gesuch nicht reagiert hat.

Am 8. November 2016 fand das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens statt. Dabei gab der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt u. a. an, er sei in Libyen geschlagen worden. In die Schweiz wolle er nicht überstellt werden, da er dann nach Nigeria abgeschoben werde.

Mit Bescheid vom 8. November 2016, dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 17. November 2016 zugestellt, wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt (Nummer 1). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nummer 2). Die Abschiebung in die schweizerische Eidgenossenschaft wurde angeordnet (Nummer 3) sowie in Nummer 4 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

In den Bescheidsgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da die Schweiz aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß der Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Schweiz führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Die Anordnung der Abschiebung in die Schweiz beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG.

Am 24. November 2016 ließ der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid vom 8. November 2016 aufzuheben. Die Antragsgegnerin sei zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen und den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Antragsteller subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Gleichzeitig wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 8. November 2016 anzuordnen.

Mit Schreiben vom 29. November 2016 legte das Bundesamt die Behördenakte vor, äußerte sich aber nicht zur Sache.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers führten mit Schreiben vom 30. November 2016 im Wesentlichen aus, nach Aktenlage sei nicht geklärt, ob der Antragsteller in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe und weiter, ob über diesen eine Entscheidung ergangen sei. Der Antragsteller selbst habe zwar Entsprechendes angegeben, sei aber während seines Aufenthaltes in der Schweiz mit einer Fluchtsituation mit Todesangst verbunden gewesen. Da der Antragsteller keine schriftlichen Unterlagen über ein Asylverfahren in der Schweiz bei sich gehabt habe, könne ohne Aufklärung und Überprüfung nicht davon ausgegangen werden, dass ein Asylverfahren dort durchgeführt und der Asylantrag abgelehnt worden sei. Da die Schweiz auf das Übernahmeersuchen nicht reagiert habe, stehe deren (Wieder-) Aufnahmebereitschaft nicht positiv fest. In diesem Falle dürfe der Antragsteller nicht auf eine Prüfung durch einen anderen Mitgliedstaat verwiesen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.

II.

Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen.

Da sich die Abschiebungsanordnung unter Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts vom 8. November 2016 nach der insoweit gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist, führt die vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses.

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch dann, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamts zurückgenommen hat.

Die Schweiz nimmt an den Regelungen der Dublin-Verordnungen teil (vgl. Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, abrufbar unter: www.a…de/index.html, „…“, und Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, abrufbar unter: www.a…de/index.html, „…“). Gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 des Abkommens wendet die Schweiz die Dublin-Verordnungen in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an und wenden die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Dublin-Verordnungen in ihren Beziehungen zur Schweiz an. Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten schließen die Schweiz ein (Art. 1 Abs. 5 des Abkommens). OVG Berlin-Bbg., U. v. 22.1.2016 - OVG 3 B 2.16 – juris.

Für die Zuständigkeitsbeurteilung nach der Dublin III-Verordnung ist deren zeitlicher Anwendungsbereich eröffnet, da der Antragsteller den Asylantrag beim Bundesamt nach dem 1. Januar 2014 gestellt (vgl. Art. 49 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung).

Die Schweiz ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da es ausweislich des erzielten Eurodac-Treffers der Kategorie 1 erwiesen ist, dass der Antragsteller dort seinen ersten Asylantrag gestellt hat (Art. 3 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO).

Die Wiederaufnahmepflicht der Schweiz ist gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller die Schweiz bereits während der Prüfung seines dort gestellten Asylantrags oder erst - wie er selbst abgibt - erst nach Ablehnung bzw. Abschluss seines Asylverfahrens verlassen hat. Im ersten Fall ergibt sich die Wiederaufnahmepflicht der Schweiz aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Dublin III-Verordnung, im zweiten Fall aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d der Dublin III-Verordnung.

Überdies besteht ein Ziel der Dublin III-Verordnung darin, einen Mitgliedstaat zu bestimmen, der (umfassend) für die auf internationalen Schutz gerichteten Anträge zu ständig ist, um ein „Asylshopping“, das heißt die Bevorzugung von Ländern mit besonders günstigen Verhältnissen, und die Stellung von Mehrfachanträgen in verschiedenen Mitgliedstaaten zu verhindern. Das ergibt sich unter anderem aus den Regelungen zum Gegenstand der Verordnung (Art. 1), den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und deren Rangfolge (Kapitel III), den Pflichten des zuständigen Mitgliedstaates, diejenigen Personen zurückzunehmen, über deren Anträge noch nicht abschließend entschieden wurde oder deren Anträge abgelehnt wurden (Art. 18), und aus den als Ausnahmebestimmungen gestalteten Regelungen des Zuständigkeitsübergangs, beispielsweise bei Fristversäumnis nach Art. 23 Abs. 3, Art. 29 Abs. 2 oder im Fall des Selbsteintritts nach Art. 17.

Die Schweiz hat das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 5. August 2016 bislang nicht beantwortet. Somit ist gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO davon auszugehen, dass von Seiten der Schweiz dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen.

Die Abschiebung in die Schweiz kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden. Die Überstellung in die Schweiz ist insbesondere nicht rechtlich unmöglich im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO.

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in der Schweiz aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass in der Schweiz keine systemischen Mängel des Asylverfahrens vorhanden sind, die einen Vollzug des Dublin-Verfahrens im Fall des Antragstellers hindern könnten. Für die Annahme, die Schweiz erfülle nicht die EU-Kernanforderungen im Flüchtlingsrecht nach der Dublin-Verordnung, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte (so auch VG Hannover, B. v. 23.9.16 - 13 B 5311/16 - juris; VG München, U. v. 25.5.2016 - M 17 K 14.30166 - juris Rn. 35; VG Magdeburg, B. v. 24.2.2015 - 9 B 144/15 - juris Rn.12; VG Gelsenkirchen, U. v. 23.2.2015 - 6a K 5945/14.A - juris Rn. 20 ff. m. w. N).

Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, sind nicht ersichtlich.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines inlands- oder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses wurden nicht vorgetragen und solche sind auch nicht ersichtlich.

Nach allem war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

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(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

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(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 25 Anhörung


(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über W

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(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 20. Januar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Araber israelischer Staatsangehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am ... ... 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. April 2013 Asylantrag.

In einem Attest vom ... ... 2013 des Amtes für Wohnen und Migration der Landeshauptstadt München - Psychiatrische Praxis für wohnungslose Patienten Facharzt für Nervenheilkunde ... ... wird eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD F 43.1) mit V.a. sek. Drogenmissbrauch (F 19.1) diagnostiziert. Der Kläger sei dringend behandlungsbedürftig.

Laut Arztbriefen des Zentrums für psychische Gesundheit des ... ... vom ... und ... November 2013 befand sich der Kläger dort vom ... November bis ... November 2013 in stationärer Behandlung. Diagnostiziert wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) sowie eine vordiagnostizierte Opiatabhängigkeit (ICD-10 F 11.2). Es bestünden passive rezidivierende lebensmüde Gedanken, von denen sich der Kläger glaubhaft distanzieren könne. Aufgrund seiner multiplen Erkrankungen sei der Kläger nicht in der Lage, sich um seine Belange zu kümmern, so dass eine gesetzliche Betreuung als überaus sinnvoll befunden werde. Um Fortführung der Medikation mit Seroquel (Quetiapin) mg 0-0-0-100, Rivotril (Clonazepam) mg 0-0-0-1 und Tildin com. 100/8 mg 1-1-1-0 und ggf. Modifikation werde gebeten. Über die Sinnhaftigkeit einer Entwöhnungstherapie wegen der bereits seit vielen Jahren bestehenden Opiatabhängigkeit sei der Kläger aufgeklärt worden.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für ... (Bundesamt) am 2. Dezember 2013 gab der Kläger an, dass er mit seinem israelischen Reisepass schon in viele Länder gereist sei. Zuletzt habe er sich mehrere Jahre in Kanada aufgehalten. 2008 oder 2009 sei er zurück nach Israel. Zuletzt habe er zweieinhalb Jahre in ... gelebt. Seine Mutter sei getötet worden, als er sechs Jahre alt gewesen sei.

Eine Eurodac-Recherche ergab, dass der Kläger bereits in der Schweiz Asyl beantragt hatte. Am 9. Dezember 2013 richtete das Bundesamt ein Aufnahmeersuchen an die Schweiz. Das Ersuchen wurde am 11. Dezember 2013 akzeptiert.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014, zugestellt am 25. Januar 2014, stellte das Bundesamt fest, der Asylantrag sei unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung in die Schweiz an (Nr. 2).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Schweiz aufgrund des dort gestellten Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin II-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Die Anordnung der Abschiebung in die Schweiz beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 3. Februar 2014, Klage mit dem Antrag:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen.

Er beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31. Januar 2014 gegen die Ausweisungsverfügung vom 20. Januar 2014 wiederherzustellen. Aufgrund der massiven psychiatrischen Erkrankung sei eine Betreuung beantragt worden.

Zur Begründung der Klage trug er mit Schreiben vom 14. Februar 2014 vor, er sei seit Jahren massiv psychisch krank, so dass eine ständige Überforderung vorliege. Auf Anregung des ... ... sei eine gesetzliche Betreuung beantragt worden.

In ihrem psychiatrischen Gutachten vom ... ... 2014 für das Betreuungsgericht kommt die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ... ... zur Beurteilung, es bestehe zum einen eine affektive Erkrankung, deren Zuordnung von Behandlern in unterschiedlicher Weise vorgenommen worden sei. Die zum Betreuungsverfahren führende Erkrankungsphase habe in einer sehr schweren depressiven Episode mit erheblicher Antriebsminderung, Konzentrationsstörungen, gedrückter Stimmung, auch passiv lebensmüden Gedanken, Interessenverlust, Anhedonie, Insuffizienzgefühlen und ausgeprägten Ängsten bestanden. Nach den Kriterien des ICD-10 müsse aktuell die Diagnose einer schweren depressiven Episode (F32.2) gestellt werden. Der Verdacht auf eine bipolare Störung bleibe im Raum stehen (F31.4). Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung liege nach den Kriterien des ICD-10 eindeutig vor(F43.1). Ebenso bestehe eine Opiatabhängigkeit (F11.2) aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms (F45.41) sowie pathologisches Glücksspiel (F63.0). Der Kläger sei aufgrund der beschriebenen Beeinträchtigungen und der diagnostizierten Erkrankungen in ihrer miteinander verwobenen Kombination und Komorbidität nicht in der Lage, seine Alltagsangelegenheiten in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden usw., Gerichtsangelegenheiten selbstständig zu erledigen. Es bestünden die medizinischen Voraussetzungen zur Anordnung einer Betreuung für die genannten Aufgabenkreise. Bezüglich der Vermögenssorge sei aufgrund der Erkrankung pathologisches Glücksspiel (F63.0) mit einer immer wieder völlig vom Glücksspiel beherrschten Lebensführung des Klägers mit konsekutivem Verfall der sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Werte und Verpflichtungen, auch delinquentem Verhalten bezüglich der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt unabdingbar, um die Betreuung für die Vermögenssorge überhaupt durchführbar zu machen.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2014 ordnete das Amtsgericht Ingolstadt für den Kläger eine Betreuung an u. a. mit den Aufgabenkreisen Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern und Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Asylverfahren. Für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Mit Beschluss vom 12. August 2014 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Einzelrichter übertragen.

Das Verwaltungsgericht München ordnete mit Beschluss vom 25. August 2014 - M 17 S 14.30169 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 20. Januar 2014 an.

Die damalige gesetzliche Betreuerin des Klägers legte ein Fachärztliches Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ... ... vom ... ... 2014 vor, wonach sich der Kläger nach der bereits vorgelegten Begutachtung seit ... ... 2014 in ihre ambulante psychiatrische Behandlung begeben habe. Im Rahmen der zugrundeliegenden komorbiden Erkrankungen einer bipolaren Störung mit schweren depressiven Episoden mit psychotischem Erleben, auch mit Suizidalität und Suizidversuchen im Krankheitsverlauf, der schweren posttraumatischen Belastungsstörung, in Kombination mit der Opiatabhängigkeit, bestehe eine derart komplexe Gesundheitsstörung, die sich in ihrer Symptomatik gegenseitig verstärke und im Verlauf bereits mehrfach zu rascher und massiver Verschlechterung geführt habe. Es entstünden aufgrund der massiv sich überschneidenden und gegenseitig in ihrer Schwere und Ausprägung verstärkenden Gesundheitsstörungen raptusartige Zustandsverschlechterungen, die nur durch engmaschige psychiatrische Kontakte, ein stabiles Umfeld und eine vertrauensvolle Arzt-Patient-Beziehung gesteuert werden könnten. Eine neuerliche Veränderung des Umfeldes, eine Ausreise oder Abschiebung, würde mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass sehr rasch eine krankheitsbedingte massive Verschlechterung lebensbedrohlichen Ausmaßes entstehen würde. Selbstverständlich könnte der Kläger auch in der Schweiz suffizient fachärztlich behandelt werden. Problematisch sei in Anbetracht des komplexen und schweren Krankheitsbildes vielmehr der Wechsel der seit vielen Jahren der Krankheitsvorgeschichte unter erheblichen psychosozialen Belastungen erstmals knapp ausreichend stabilen Beziehungen zu Betreuer, Behandler und weiteren Hilfesystemen, was in Anbetracht der Schwere und Komplexität der Gesundheitsstörungen einen entscheidenden Faktor darstelle. Es sei davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich im Falle einer Ausreise /Abschiebung in unmittelbarer Folge wesentlich, auch lebensbedrohlich, verschlechtern würde.

Mit Beschluss vom 27. August 2015 bestellte das Amtsgericht Ingolstadt Rechtsanwalt Wallis zum Betreuer. Der Betreuer beantragte am 8. Dezember 2015

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...

Ergänzend wurde vorgetragen, die Dublin-II-Verordnung finde zumindest derzeit keine Anwendung.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 legte der Betreuer ein fachärztliches Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ... ... vom ... ... 2015 vor, wonach der Kläger sich seit ... ... 2015 in ihre ambulante psychiatrische Behandlung begeben habe. Aufgrund der massiv sich überschneidenden und gegenseitig in ihrer Schwere und Ausprägung verstärkenden Gesundheitsstörungen entstünden raptusartige Zustandsverschlechterungen, die nur durch engmaschige psychiatrische Kontakte, ein stabiles Umfeld und eine vertrauensvolle Arzt-Patient-Beziehung gesteuert werden könnten. Wie schon in ihrem Bericht 2014 dokumentiert, habe schon vor der neuerlichen Exazerbation einer Krankheitsphase ein Zustandsbild vorgelegen, das zur Folge gehabt habe, dass eine neuerliche Veränderung des Umfeldes, eine Ausreise oder Abschiebung, mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass sehr rasch eine krankheitsbedingte massive Verschlechterung lebensbedrohlichen Ausmaßes entstehen würde. Selbstverständlich könnte der Kläger auch in der Schweiz suffizient fachärztlich behandelt werden. Es sei davon auszugehen, dass aktuell und zunächst bis auf weiteres eine Veränderung der aktuellen Lebensumstände eine erhebliche auch lebensbedrohliche Gefahr für den Patienten darstelle.

Wegen eines fachärztlichen Attestes des ... ... - Zentrum für psychische Gesundheit über die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers hob das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2015 auf.

In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom ... ... 2016 teilt das ... ... - Zentrum für psychische Gesundheit - mit, der Kläger habe sich erneut vom ... ... 2015 bis ... ... 2016 in stationärpsychiatrischer Behandlung befunden. Die Aufnahme in die Klinik, ausgelöst durch das jetzige Abschiebungsverfahren, zeige die hohe Fragibilität seiner in den letzten Jahren mühsam etablierten Existenz. Eine isolierte, schwere depressive Symptomatik lasse sich durch gute psychiatrische Behandlung auch anderswo, beispielsweise in der Schweiz, erfolgreich angehen. Die aus fachärztlicher Sicht prognostisch nicht kalkulierbare, hohe potentiell letale Bedrohung bestehe für den Kläger konkret in einem erneuten Verlust seiner, mit äußerer Hilfe sich erarbeiteten, ihn in seiner menschlichen Existenz nährenden Strukturen, deren erzwungener Entzug, beispielsweise durch eine Abschiebung, ihn in eine akute Suizidgefahr bringen würde, jetzt oder auch zu einem anderen Zeitpunkt. Psychiatrisch begründbar sei dies durch sein biographisch dermaßen belastetes, entleertes psychophysisches Regenerationsvermögen, das einen erneuten Entzug seiner Existenzgrundlage aller Voraussicht nach nicht verkraften würde. Relevant für ein längeres Überleben sei die gewährende Beibehaltung der jetzigen, konkreten interindividuell gewachsenen Bindungen. Post mortem werde man nicht sagen können, damit habe man nicht rechnen können; bei der hohen depressivsuizidalen Reagibilität des Klägers werde man damit rechnen müssen - man müsse nur eine Auslösesituation schaffen.

Der Betreuer stimmte mit Schreiben vom 4. Februar 2016 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klagepartei erklärte sich gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Das Bundesamt hat generell sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

1. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 erhobene Anfechtungsklage (Klageantrag Nr. 1.) ist zulässig und begründet. Die in dem Bescheid enthaltenen Verwaltungsakte, nämlich die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung in die Schweiz, sind aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und ihn in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids) ist § 27 a AsylG. Gemäß dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung (Nr. 2. des Bescheids) ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer u. a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann.

Die Abschiebungsanordnung in die Schweiz erweist sich wegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses als rechtswidrig (1.1.). Da davon auszugehen ist, dass dieses Vollstreckungshindernis auch nach Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO fortbestehen wird, ist auch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig (1.2.). Der somit insgesamt rechtswidrige Bescheid vom 20. Januar 2014 verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (1.3.).

1.1 Als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung in die Schweiz (Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides), kommt allein § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Betracht. Diese Vorschrift bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht dass sie durchgeführt werden kann.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht erfüllt.

1.1.1 Die Zuständigkeit der Schweiz nach § 27 a AsylVfG ergibt sich hier aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Rates vom18. Februar 2003 (sog. Dublin-II-Verordnung), da der Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 - sog. Dublin-III-Verordnung).

Der zuständige Mitgliedstaat war nach der Dublin II-VO zu bestimmen, obwohl am 19. Juli 2013 die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO) in Kraft getreten war (Art. 49 Abs. 1 Dublin III-VO). Denn der von der Beklagte abgelehnte Asylantrag war vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden, so dass die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin II-VO vorzunehmen war (Art. 49 Abs. 2 Dublin III-VO).

Gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-II-Verordnung i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. EU 2008 L 53/3) ist die Schweiz für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig, da der Kläger dort erstmalig einen Asylantrag gestellt hat. Die Schweizer Behörden haben dies anerkannt und sich entsprechend bereit erklärt, den Kläger wieder aufzunehmen.

1.1.2 Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass in der Schweiz keine systemischen Mängel des Asylverfahrens vorhanden sind, die einen Vollzug des Dublin-Verfahrens im Fall des Klägers hindern könnten. Was die medizinische Versorgung betrifft, liegt ebenfalls kein systemischer Mangel vor. Grundsätzlich haben Asylsuchende in der Schweiz das Recht auf medizinische Basisversorgung. Eine freie Arztwahl gibt es nicht; wenn kein Notfall vorliegt, müssen Behandlungen vorab beantragt und bewilligt werden, (vgl. SFH, Fluchtland Schweiz, Informationen über das Asylrecht und Menschen im Asylverfahren, 1.3.2013, S. 19; VG Gelsenkirchen, B.v. 14.4.2014 - 7a L 462/14.A - juris Rn. 30ff.). Dass es dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen im zuvor dargestellten Sinne kommt, lässt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht entnehmen.

Die Schweiz gilt außerdem als sicherer Drittstaat im Sinn des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a i. V. m. Anl. I AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle und konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg von Verfassungs und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls, der inhaltlich den oben genannten systemischen Mängeln entspricht, sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49). Solche Sonderfälle liegen, wie dargestellt (s.o. 3.), im Falle der Schweiz nicht vor.

1.1.3 Dennoch steht entgegen § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht fest, dass die Abschiebung des Klägers in die Schweiz durchgeführt werden kann. Der Abschiebung steht ein rechtliches Hindernis entgegen. Im Verfahren nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat das Bundesamt nicht nur zielstaatsbezogene, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (mittlerweile gefestigte und einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris m. w. N.; OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 - 2 B 215/14 - juris; HessVGH, B.v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A - juris; OVG LSA, B.v. 3.9.2014 - 2 M 68/14 - juris; OVG NW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - InfAuslR 2011, 310; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11; VG Minden, U.v. 17.8.2015 - 10 K 536/15 A - juris Rn. 23 ff.).

Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - BeckRS 2013, 58911) und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH vom 18.10.2013 - 10 CE 13.1890 und 10 CE 13.1891 - juris m. w. N.).

Eine Abschiebung muss auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Eine Abschiebung hat zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet (vgl. BVerfG, B.v. 16.4.2002 - 2 BvR 553/02 - juris Rn. 3; OVG LSA, B.v. 8.2.2012 - 2 M 29/12 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.8.2011 - OVG 11 S 49.11 - juris Rn. 11 f.; OVG NW, B.v. 15.10.2010 - 18 A 2088/10 - juris Rn. 8).

Im Laufe des Asylverfahrens und im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger eine Reihe von Arztbriefen vorgelegt, die seine schweren psychischen Erkrankungen belegen. Er war mehrfach stationär untergebracht, einmal wohl ausgelöst durch die auf den 18. Dezember 2015 angesetzte mündliche Verhandlung des Gerichts. Aufgrund seines Gesundheitszustandes wurde nach einer entsprechenden psychiatrischen Begutachtung eine gesetzliche Betreuung angeregt und vom Amtsgericht Ingolstadt angeordnet, sogar ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge wurde ausgesprochen. Die behandelnde Ärztin attestierte ihm ein Zustandsbild, das zur Folge hätte, dass eine neuerliche Veränderung des Umfeldes, eine Ausreise oder Abschiebung, mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass sehr rasch eine krankheitsbedingte massive Verschlechterung lebensbedrohlichen Ausmaßes entstehen würde. Selbstverständlich könnte der Kläger auch in der Schweiz suffizient fachärztlich behandelt werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass aktuell und zunächst bis auf weiteres eine Veränderung der aktuellen Lebensumstände eine erhebliche auch lebensbedrohliche Gefahr für den Patienten darstelle. In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom ... ... 2016 kommt das ... ... - Zentrum für psychische Gesundheit - zum Ergebnis, dass die aus fachärztlicher Sicht prognostisch nicht kalkulierbare, hohe potentiell letale Bedrohung für den Kläger konkret in einem erneuten Verlust seiner, mit äußerer Hilfe sich erarbeiteten, ihn in seiner menschlichen Existenz nährenden Strukturen bestehe, deren erzwungener Entzug, beispielsweise durch eine Abschiebung, ihn in eine akute Suizidgefahr bringen würde, jetzt oder auch zu einem anderen Zeitpunkt. Psychiatrisch begründbar sei dies durch sein biographisch dermaßen belastetes, entleertes psychophysisches Regenerationsvermögen, das einen erneuten Entzug seiner Existenzgrundlage aller Voraussicht nach nicht verkraften würde.

Aufgrund der im Gerichtsverfahren vorgelegten nachvollziehbaren fachärztlichen Berichte ist das Gericht davon überzeugt, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung bei einem Abbruch der derzeitigen Behandlung des Klägers und seiner Abschiebung in ein neues Umfeld die Gefahr besteht, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert bis hin zur Suizidgefahr und somit ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu bejahen ist.

1.2 Auch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist rechtswidrig. Es steht bereits jetzt fest, dass das soeben festgestellte inlandsbezogene Vollstreckungshindernis bis auf weiteres, sicherlich jedoch bis zum Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO fortbestehen wird und damit die Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergehen wird. Hieran kann angesichts des Charakters des Vollstreckungshindernisses kein Zweifel bestehen (zum Ganzen ebenso: VG München, U.v. 2.7.2015 - M 1 K 14.50070 - juris Rn. 26; U.v. 28.11.2014 - M 16 K 14.50032 - juris Rn. 17; U.v. 14.1.2016 - M 17 K 14.50713 - UA S. 16).

1.3 Der Kläger ist durch den rechtswidrigen Bescheid vom 7. November 2014 auch in seinen Rechten verletzt. Dies ergibt sich hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in die Schweiz ohne weiteres daraus, dass dieser Verwaltungsakt gegen Art. 2 Abs. 2 GG verstößt. Hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig folgt die subjektive Rechtsstellung des Klägers jedenfalls aus Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO (vgl. dazu auch OVG RhPf, U. v. 5.8.2015 - 1 A 11020/14 - juris Rn. 56 f. m. w. N.). Danach hat der Kläger ein subjektivöffentliches Recht auf die Durchführung eines Asylverfahrens und die inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens in einem der Mitgliedstaaten. Dieser Anspruch würde vereitelt, wenn wie vorliegend eine Abschiebung des Klägers in die Schweiz bis auf weiteres nicht möglich ist, so dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO ohne jeden Zweifel ungenutzt ablaufen wird, eine Überstellung nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr zu erwarten ist, der Kläger aber wegen Fortbestehens der Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids gegenüber der Beklagten auch nicht durchsetzen kann, dass diese den bei ihr gestellten Asylantrag inhaltlich prüft. Diese Konstellation führt dazu, dass unter Verletzung der subjektiven Rechte des Klägers dessen Asylbegehren in keinem der Mitgliedstaaten inhaltlich geprüft wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat - hier also die Schweiz - auch nach Ablauf der Überstellungsfrist weiterhin zur Aufnahme und zur inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens bereit sein wird. Hierbei handelt es sich um eine rein theoretische Möglichkeit. Für den Regelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Schweiz entgegen der europarechtlichen Bestimmungen nicht auf den Fristablauf berufen wird und ausnahmsweise dennoch zur Übernahme des Klägers bereit sein wird (vgl. dazu OVG RhPf., U.v. 5.8. 2015 - 1 A 11020/14 - juris Rn. 58 ff. m. w. N.; BayVGH, B.v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 4). Konkrete und belastbare Anhaltspunkte, dass die Schweiz ganz ausnahmsweise im vorliegenden Einzelfall den Kläger auch nach Ablauf der Überstellungsfrist noch aufnehmen und dessen Asylbegehren inhaltlich prüfen wird, sind nicht ersichtlich. Ist demnach vorliegend eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens des Klägers durch die Schweiz nicht zu erwarten, verletzt auch Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids die Rechte des Klägers, weil er der Durchsetzung seines subjektivöffentlichen Rechts auf eine inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens entgegensteht (vgl. VG München, GB v. 30.10.2015 - M 2 K 15.50229).

2. Soweit darüber hinaus im Wege der Verpflichtungsklage die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens beantragt wird, ist die Klage hingegen unzulässig.

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die vom Klägervertreter erhobene Anfechtungsklage nicht nur hinsichtlich der Abschiebungsanordnung, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit die allein statthafte Klageart (BVerwG, U.v. 16.11.2015 - 1 C 4/15 - juris Rn. 9; U.v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 - juris Rn. 13 ff.; BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 11 ZB 14.50036 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 8 ff.; OVG RhPf, U.v. 5.8.2015 - 1 A 11020/14 - juris Rn. 19; OVG NRW, B.v.16.6.2015 - 13 A 221/15.A - juris Rn. 16 ff.; VGH BW, U.v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 35 ff.). Diese gewährt den erforderlichen wie auch ausreichenden Rechtschutz: Nach Aufhebung des auf § 27 a AsylG gestützten Bescheids hat die Beklagte eine inhaltliche Überprüfung des Asylantrags vorzunehmen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Verpflichtung der Beklagten bedürfte. Denn auch insofern lebt nach erfolgreicher gerichtlicher Anfechtungsklage des „Dublin-Bescheids“ die gesetzliche Verpflichtung des Bundesamts zur Sachprüfung aus § 31 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG automatisch wieder auf. Da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, bedarf es demzufolge auch dahingehend keines Verpflichtungsantrags auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland (OVG Magdeburg, U.v. 02.10.2013 - 3 L 643/12 - juris Rn. 22; VG München, U.v. 09.05.2014 - M 21 K 14.30300). Nach Abschluss dieser Prüfung hat die Beklagte eine inhaltliche Entscheidung über das Asylbegehren zu treffen. Im Falle einer negativen Entscheidung kann Verpflichtungsklage auf Statuszuerkennung erhoben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO (vgl. VG München, GB v. 18.5.2015 - M 11 K 14.50681). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Gründe:

Gem. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten vorbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antragspartei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass die Antragspartei mit ihrem Begehren durchdringen wird. Oft genügt eine schlüssige Darlegung mit Beweisantritt (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 114 Rn. 18 m. w. N.).

Die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens sind vorliegend jedenfalls als offen zu beurteilen. Insoweit wird auf das oben stehende Urteil des Gerichts verwiesen.

Der Kläger hat mit seiner am 14. Dezember 2015 bei Gericht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den beigefügten Belegen (§ 117 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, so dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattzugeben war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem - gleichzeitig mit der Klage - am 17.02.2015 beim Gericht eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.01.2015, mit welchem der Asylantrag gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt sowie die Abschiebung des Antragstellers in dieSchweiz angeordnet wurde.

2

Der zulässige Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 06.02.2015 anzuordnen,

4

ist unbegründet.

5

1.) Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

6

Wegen §§ 27 a, 34 a AsylVfG ist im Rahmen einer Interessenabwägung vorrangig zu beurteilen, ob das Land, auf welches die Abschiebungsanordnung lautet für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist bzw. ob diese Zuständigkeit ausnahmsweise wegen systemischer Mängel im Asyl- oder Aufnahmeverfahren in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen sein könnte.

7

Die Klage gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages sowie gegen die Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 AsylVfG). Die aufschiebende Wirkung kann jedoch gemäß § 34 a Abs. 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 Ziffer 3, Abs. 5 VwGO durch das Gericht angeordnet werden. Die Antragsfrist von einer Woche (§ 34 a Abs. 2 AsylVfG) ist eingehalten.

8

2.) Für eine nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B. v. 14.04.2005, 4 VR 1005.04, juris); § 36 Abs. 4 AsylVfG findet keine Anwendung.

9

Bei einem offenem Ausgang des Klageverfahrens ist im Rahmen der Interessenabwägung zwar stets zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den Fällen, die - wie hier - nicht von § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erfasst werden, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat (s. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Gleichwohl ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Behörde Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, B. v. 10. 10. 2003, 1 BvR 2025/03, juris). Deshalb ist wegen der mit der Abschiebung verbundenen (relativen) Unabänderbarkeit bereits dann das Aussetzungsinteresse höher als das nur zeitweilige Absehen von der Abschiebung zu bewerten, wenn infolge derselben eine Verletzung von Grundrechten nach der EU-Grundrechte-Charta nicht ausgeschlossen werden kann (so auch VG Siegmaringen, B. v. 14.07.2014, A 1 K 254/14). Dies ist der Fall, wenn ernst zu nehmende, hinsichtlich der Schwere und Offensichtlichkeit aber noch weiter aufklärungsbedürftige Anhaltspunkte für eine mit Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 GrCh nicht in Einklang stehende Umstände bestehen. Für einen offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann auch sprechen, wenn die beachtliche Frage in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (derzeit noch) gegensätzlich beurteilt wird (vgl. OVG Bautzen, B. v. 24.07.2014, A 1 B 131/14, juris).

10

3.) Diese Anforderungen an die gerichtliche Eilentscheidung gestellt, kann vorliegend nicht mit der für das Eilverfahren notwendigen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die so von der Antragsgegnerin angenommene Zuständigkeit der Schweiz wegen des Bestehens systemischer Mängel entfallen ist. Anders gewendet: Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Entscheidung über den Asylantrag im Wege des Selbsteintritts (Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO) ist vielmehr auszuschließen. Das Hauptsacheverfahren ist insoweit gerade nicht als offen im oben erörterten Sinne anzusehen.

11

a.) Dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 83/389 vom 30. März 2010), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S. 685, ber. S. 953, in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198)) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zukommt. Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, Urt. v. 21. 12. 2011 - C-411/10 u. C-493/10 -; ders.: Urt. v. 14. November 2013 - C-4/11 -, beide juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (BVerfG, Urt. v. 14.05. 1996 - 2 BvR 1938/93 u. 2315/93 -, BVerfGE 94, S. 49, juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.; ders.: Urt. v. 14.11. 2013, a.a.O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrages zuständig bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedstaat den Asylantrag selbst prüfen (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a.a.O.; ders.: Urteil vom 14.11. 2013, a.a.O.).

12

Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Platz, Urt. v. 21.02.2014, 10 A 10656/13, juris), wobei nicht jede Verletzung eines Grundrechts und jeder geringe Verstoß gegen gemeinsame Vorschriften geeignet ist, das Dublin-System in Frage zu stellen (vgl. VG Oldenburg, B. v. 21.01.2014, 3 B 6802/13, juris). Beurteilungsgrundlage bilden die Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichter der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, a. a. O., Rn.90 ff.). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der Verhältnisse geboten, wobei bei der unterschiedlichen Behandlung von bestimmten Personengruppen vorrangig auf die Verhältnisse für diejenige Gruppe abzustellen ist, der der Asylbewerber angehört; gleichwohl sind auch die Umstände, die andere Gruppenangehörige betreffen, mittelbar für die Beurteilung systemischer Mängel geeignet (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.2014, 1 A 21/12, juris).

13

Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR-Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 S. 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABL. C 303/17 vom 14. Dezember 207) i. V.m. Art. 6 Abs. 1 S. 3 EUV vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191, S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (ABl. C 306, S. 1, ber. ABl. 2008 C 111 S. 56 u. ABl. 2009 C 290 S. 1) an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243) ist eine Behandlung dann erniedrigend, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen. Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.

14

Werden Dublin-Rückkehrer - ebenso wie Asylbewerber - regelmäßig in Haft genommen, so sind die den zugrunde liegenden Umstände in den Blick zu nehmen. In seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (- 30696/10) hat der EGMR eine Überstellung nach Griechenland als nicht mit Artikel 3 EMRK vereinbar angesehen, da die systematische Inhaftierung von Asylbewerbern, gerade auch solcher in Haftzentren ohne Angabe von Gründen, eine weit verbreitete Praxis der griechischen Behörden darstellte. Unter Berücksichtigung der zudem vorhandenen übereinstimmenden Zeugenaussagen zu den völlig unzureichenden Haftbedingungen sah der Gerichtshof bereits die vergleichsweise kurze Haftdauer im entschiedenen Fall von einmal vier Tagen und einmal einer Woche als nicht unbedeutend an. Die Gefühle der Willkür und die oft damit verbundenen Gefühle der Unterlegenheit und Angst sowie die tiefgreifenden Wirkungen auf die Würde einer Person, die solche Inhaftierungsumstände zweifellos hätten, bewertete er zusammengenommen als eine gegen Artikel 3 EMRK verstoßende erniedrigende Behandlung deshalb, weil Artikel 3 EMRK die Staaten verpflichte, sich zu vergewissern, dass die Haftbedingungen mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar seien und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid und Härten unterwerfe, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteige. Sind die Mitgliedstaaten noch dazu aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben zur Einhaltung bestimmter Mindeststandards der Aufnahmebedingungen verpflichtet, sind die konkreten Anforderungen an die Schwere der Schlechtbehandlung im Sinne der EMRK niedriger anzusetzen bzw. kommt umgekehrt einem Verstoß gegen diese unionsrechtlichen Verpflichtungen oder ihrer Umsetzung im nationalen Recht für die Annahme einer relevanten Grundrechtsverletzung nach Artikel 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCH ein besonderes Gewicht zu (zitiert nach VG Düsseldorf, B. v. 16.06.2014, 13 L 141/14, juris).

15

Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.03.2014, 10 B 6.14, juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 07.03.2014, a.a.O.; OVG Sachsen Anhalt, B. v. 14.03.2013. 4 L 44/13, juris; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013, 10 C 23/12, alle juris; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).

16

b.) In Ansehung dessen folgt für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass bezüglich der Schweiz zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG [analog]) keine ernst zu nehmenden oder hinsichtlich ihrer Schwere noch weiter aufklärungsbedürftige Anhaltspunkte für das Bestehen systemischer Mängel bestehen. Dabei ist das EU-Flüchtlingsrecht und das Dublin-Abkommen wegen des Abkommens zischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Überprüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellt Asylantrag vom 26.10.2004 anwendbar.

17

Für entsprechende Mängel in Bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft sieht das Gericht nach Recherche in den einschlägigen Datenbanken letztlich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ebenso in jüngerer Zeit VG Gelesenkirchen, Beschluss v. 26.01.2015, 6a L 2118/14.A; VG Augsburg, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - Au 7 S 14.50253 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. April 2014 - 7a L 462/14.A -; VG Stuttgart, Beschluss vom 4. April 2014 - A 12 K 4814/13 -, und VG Schwerin, Beschluss vom 10. März 2014 - 3 B 215/14 As -, alle juris).

18

Dabei ist zunächst festzustellen, dass es Internet nahezu keine verwertbaren Informationen zu den Begrifflichkeiten „Schweiz, systemische Mängel, Dublin“ auffindbar sind. Weder vom UNHCR noch von Amnesty International oder sonstigen Flüchtlingshilfeorganisationen sind überhaupt Dokumente auffindbar. Bereits diese Tatsache der fehlenden Veröffentlichungen im Internet, lässt den Schluss zu, dass die „systemischen Mängel“ gerade nicht zu verzeichnen sind. Denn ansonsten wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Informationen erhältlich. Für diesen Rückschluss spricht, dass Informationen und Dokumente zu den Ländern in denen „systemische Mängel“ zu verzeichnen sind oder waren, wie Griechenland, Italien, Bulgarien und Ungarn, massig im Netz auffindbar sind und die Rechsprechung darauf reagiert hat. Seitens der Rechtsprechung sind ausnahmslos Entscheidungen auffindbar, die die EU-Konformität der Schweiz annehmen und das Selbsteintrittsrecht Deutschlands verneinen, wenngleich diese Entscheidungen eine tiefere Begründung vermissen lassen, was wegen der Offensichtlichkeit aber auch nicht notwendig ist (vgl.: oben angegebene Rechtsprechung).

19

Eingehende und aktuelle Informationen über das schweizerische Asylsystem und die dortigen Unterbringungs- und Versorgungsbedingungen finden sich etwa im Internetangebot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (www.fluechtlingshilfe.ch). Der Länderbericht Schweiz 2013 von Amnesty International und der Human Rights Report 2013 des US-Department of State (Bureau of Democracy, Human Rights and Labor) berichten über Verschärfungen der Rechtslage in der Schweiz und (pauschal) über vereinzelte Probleme bei der Behandlung von Flüchtlingen; grundlegende Schwächen des Asylsystems werden indessen nicht aufgezeigt.

20

Das Gericht hat auch keine Erkenntnisse dahingehend, dass die für den Antragsteller besonders bedeutsame medizinische Versorgung in der Schweiz nicht gewährleistet ist. Nach Art. 5 der einschlägigen Verordnung des EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (abrufbar mit Stand vom 1. Oktober 2013 auf www.unhcr.de) wird der Zugang zur medizinischen Grund- und Notversorgung gewährleistet.

21

Schließlich trägt der Antragsteller selbst nichts vor.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.