Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Mai 2016 - M 17 K 14.30166

published on 25/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Mai 2016 - M 17 K 14.30166
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Gericht

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Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 20. Januar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Araber israelischer Staatsangehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am ... ... 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. April 2013 Asylantrag.

In einem Attest vom ... ... 2013 des Amtes für Wohnen und Migration der Landeshauptstadt München - Psychiatrische Praxis für wohnungslose Patienten Facharzt für Nervenheilkunde ... ... wird eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD F 43.1) mit V.a. sek. Drogenmissbrauch (F 19.1) diagnostiziert. Der Kläger sei dringend behandlungsbedürftig.

Laut Arztbriefen des Zentrums für psychische Gesundheit des ... ... vom ... und ... November 2013 befand sich der Kläger dort vom ... November bis ... November 2013 in stationärer Behandlung. Diagnostiziert wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) sowie eine vordiagnostizierte Opiatabhängigkeit (ICD-10 F 11.2). Es bestünden passive rezidivierende lebensmüde Gedanken, von denen sich der Kläger glaubhaft distanzieren könne. Aufgrund seiner multiplen Erkrankungen sei der Kläger nicht in der Lage, sich um seine Belange zu kümmern, so dass eine gesetzliche Betreuung als überaus sinnvoll befunden werde. Um Fortführung der Medikation mit Seroquel (Quetiapin) mg 0-0-0-100, Rivotril (Clonazepam) mg 0-0-0-1 und Tildin com. 100/8 mg 1-1-1-0 und ggf. Modifikation werde gebeten. Über die Sinnhaftigkeit einer Entwöhnungstherapie wegen der bereits seit vielen Jahren bestehenden Opiatabhängigkeit sei der Kläger aufgeklärt worden.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für ... (Bundesamt) am 2. Dezember 2013 gab der Kläger an, dass er mit seinem israelischen Reisepass schon in viele Länder gereist sei. Zuletzt habe er sich mehrere Jahre in Kanada aufgehalten. 2008 oder 2009 sei er zurück nach Israel. Zuletzt habe er zweieinhalb Jahre in ... gelebt. Seine Mutter sei getötet worden, als er sechs Jahre alt gewesen sei.

Eine Eurodac-Recherche ergab, dass der Kläger bereits in der Schweiz Asyl beantragt hatte. Am 9. Dezember 2013 richtete das Bundesamt ein Aufnahmeersuchen an die Schweiz. Das Ersuchen wurde am 11. Dezember 2013 akzeptiert.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014, zugestellt am 25. Januar 2014, stellte das Bundesamt fest, der Asylantrag sei unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung in die Schweiz an (Nr. 2).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Schweiz aufgrund des dort gestellten Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin II-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Die Anordnung der Abschiebung in die Schweiz beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 3. Februar 2014, Klage mit dem Antrag:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen.

Er beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31. Januar 2014 gegen die Ausweisungsverfügung vom 20. Januar 2014 wiederherzustellen. Aufgrund der massiven psychiatrischen Erkrankung sei eine Betreuung beantragt worden.

Zur Begründung der Klage trug er mit Schreiben vom 14. Februar 2014 vor, er sei seit Jahren massiv psychisch krank, so dass eine ständige Überforderung vorliege. Auf Anregung des ... ... sei eine gesetzliche Betreuung beantragt worden.

In ihrem psychiatrischen Gutachten vom ... ... 2014 für das Betreuungsgericht kommt die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ... ... zur Beurteilung, es bestehe zum einen eine affektive Erkrankung, deren Zuordnung von Behandlern in unterschiedlicher Weise vorgenommen worden sei. Die zum Betreuungsverfahren führende Erkrankungsphase habe in einer sehr schweren depressiven Episode mit erheblicher Antriebsminderung, Konzentrationsstörungen, gedrückter Stimmung, auch passiv lebensmüden Gedanken, Interessenverlust, Anhedonie, Insuffizienzgefühlen und ausgeprägten Ängsten bestanden. Nach den Kriterien des ICD-10 müsse aktuell die Diagnose einer schweren depressiven Episode (F32.2) gestellt werden. Der Verdacht auf eine bipolare Störung bleibe im Raum stehen (F31.4). Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung liege nach den Kriterien des ICD-10 eindeutig vor(F43.1). Ebenso bestehe eine Opiatabhängigkeit (F11.2) aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms (F45.41) sowie pathologisches Glücksspiel (F63.0). Der Kläger sei aufgrund der beschriebenen Beeinträchtigungen und der diagnostizierten Erkrankungen in ihrer miteinander verwobenen Kombination und Komorbidität nicht in der Lage, seine Alltagsangelegenheiten in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden usw., Gerichtsangelegenheiten selbstständig zu erledigen. Es bestünden die medizinischen Voraussetzungen zur Anordnung einer Betreuung für die genannten Aufgabenkreise. Bezüglich der Vermögenssorge sei aufgrund der Erkrankung pathologisches Glücksspiel (F63.0) mit einer immer wieder völlig vom Glücksspiel beherrschten Lebensführung des Klägers mit konsekutivem Verfall der sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Werte und Verpflichtungen, auch delinquentem Verhalten bezüglich der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt unabdingbar, um die Betreuung für die Vermögenssorge überhaupt durchführbar zu machen.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2014 ordnete das Amtsgericht Ingolstadt für den Kläger eine Betreuung an u. a. mit den Aufgabenkreisen Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern und Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Asylverfahren. Für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Mit Beschluss vom 12. August 2014 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Einzelrichter übertragen.

Das Verwaltungsgericht München ordnete mit Beschluss vom 25. August 2014 - M 17 S 14.30169 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 20. Januar 2014 an.

Die damalige gesetzliche Betreuerin des Klägers legte ein Fachärztliches Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ... ... vom ... ... 2014 vor, wonach sich der Kläger nach der bereits vorgelegten Begutachtung seit ... ... 2014 in ihre ambulante psychiatrische Behandlung begeben habe. Im Rahmen der zugrundeliegenden komorbiden Erkrankungen einer bipolaren Störung mit schweren depressiven Episoden mit psychotischem Erleben, auch mit Suizidalität und Suizidversuchen im Krankheitsverlauf, der schweren posttraumatischen Belastungsstörung, in Kombination mit der Opiatabhängigkeit, bestehe eine derart komplexe Gesundheitsstörung, die sich in ihrer Symptomatik gegenseitig verstärke und im Verlauf bereits mehrfach zu rascher und massiver Verschlechterung geführt habe. Es entstünden aufgrund der massiv sich überschneidenden und gegenseitig in ihrer Schwere und Ausprägung verstärkenden Gesundheitsstörungen raptusartige Zustandsverschlechterungen, die nur durch engmaschige psychiatrische Kontakte, ein stabiles Umfeld und eine vertrauensvolle Arzt-Patient-Beziehung gesteuert werden könnten. Eine neuerliche Veränderung des Umfeldes, eine Ausreise oder Abschiebung, würde mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass sehr rasch eine krankheitsbedingte massive Verschlechterung lebensbedrohlichen Ausmaßes entstehen würde. Selbstverständlich könnte der Kläger auch in der Schweiz suffizient fachärztlich behandelt werden. Problematisch sei in Anbetracht des komplexen und schweren Krankheitsbildes vielmehr der Wechsel der seit vielen Jahren der Krankheitsvorgeschichte unter erheblichen psychosozialen Belastungen erstmals knapp ausreichend stabilen Beziehungen zu Betreuer, Behandler und weiteren Hilfesystemen, was in Anbetracht der Schwere und Komplexität der Gesundheitsstörungen einen entscheidenden Faktor darstelle. Es sei davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich im Falle einer Ausreise /Abschiebung in unmittelbarer Folge wesentlich, auch lebensbedrohlich, verschlechtern würde.

Mit Beschluss vom 27. August 2015 bestellte das Amtsgericht Ingolstadt Rechtsanwalt Wallis zum Betreuer. Der Betreuer beantragte am 8. Dezember 2015

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...

Ergänzend wurde vorgetragen, die Dublin-II-Verordnung finde zumindest derzeit keine Anwendung.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 legte der Betreuer ein fachärztliches Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ... ... vom ... ... 2015 vor, wonach der Kläger sich seit ... ... 2015 in ihre ambulante psychiatrische Behandlung begeben habe. Aufgrund der massiv sich überschneidenden und gegenseitig in ihrer Schwere und Ausprägung verstärkenden Gesundheitsstörungen entstünden raptusartige Zustandsverschlechterungen, die nur durch engmaschige psychiatrische Kontakte, ein stabiles Umfeld und eine vertrauensvolle Arzt-Patient-Beziehung gesteuert werden könnten. Wie schon in ihrem Bericht 2014 dokumentiert, habe schon vor der neuerlichen Exazerbation einer Krankheitsphase ein Zustandsbild vorgelegen, das zur Folge gehabt habe, dass eine neuerliche Veränderung des Umfeldes, eine Ausreise oder Abschiebung, mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass sehr rasch eine krankheitsbedingte massive Verschlechterung lebensbedrohlichen Ausmaßes entstehen würde. Selbstverständlich könnte der Kläger auch in der Schweiz suffizient fachärztlich behandelt werden. Es sei davon auszugehen, dass aktuell und zunächst bis auf weiteres eine Veränderung der aktuellen Lebensumstände eine erhebliche auch lebensbedrohliche Gefahr für den Patienten darstelle.

Wegen eines fachärztlichen Attestes des ... ... - Zentrum für psychische Gesundheit über die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers hob das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2015 auf.

In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom ... ... 2016 teilt das ... ... - Zentrum für psychische Gesundheit - mit, der Kläger habe sich erneut vom ... ... 2015 bis ... ... 2016 in stationärpsychiatrischer Behandlung befunden. Die Aufnahme in die Klinik, ausgelöst durch das jetzige Abschiebungsverfahren, zeige die hohe Fragibilität seiner in den letzten Jahren mühsam etablierten Existenz. Eine isolierte, schwere depressive Symptomatik lasse sich durch gute psychiatrische Behandlung auch anderswo, beispielsweise in der Schweiz, erfolgreich angehen. Die aus fachärztlicher Sicht prognostisch nicht kalkulierbare, hohe potentiell letale Bedrohung bestehe für den Kläger konkret in einem erneuten Verlust seiner, mit äußerer Hilfe sich erarbeiteten, ihn in seiner menschlichen Existenz nährenden Strukturen, deren erzwungener Entzug, beispielsweise durch eine Abschiebung, ihn in eine akute Suizidgefahr bringen würde, jetzt oder auch zu einem anderen Zeitpunkt. Psychiatrisch begründbar sei dies durch sein biographisch dermaßen belastetes, entleertes psychophysisches Regenerationsvermögen, das einen erneuten Entzug seiner Existenzgrundlage aller Voraussicht nach nicht verkraften würde. Relevant für ein längeres Überleben sei die gewährende Beibehaltung der jetzigen, konkreten interindividuell gewachsenen Bindungen. Post mortem werde man nicht sagen können, damit habe man nicht rechnen können; bei der hohen depressivsuizidalen Reagibilität des Klägers werde man damit rechnen müssen - man müsse nur eine Auslösesituation schaffen.

Der Betreuer stimmte mit Schreiben vom 4. Februar 2016 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klagepartei erklärte sich gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Das Bundesamt hat generell sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

1. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 erhobene Anfechtungsklage (Klageantrag Nr. 1.) ist zulässig und begründet. Die in dem Bescheid enthaltenen Verwaltungsakte, nämlich die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung in die Schweiz, sind aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und ihn in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids) ist § 27 a AsylG. Gemäß dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung (Nr. 2. des Bescheids) ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer u. a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann.

Die Abschiebungsanordnung in die Schweiz erweist sich wegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses als rechtswidrig (1.1.). Da davon auszugehen ist, dass dieses Vollstreckungshindernis auch nach Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO fortbestehen wird, ist auch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig (1.2.). Der somit insgesamt rechtswidrige Bescheid vom 20. Januar 2014 verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (1.3.).

1.1 Als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung in die Schweiz (Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides), kommt allein § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Betracht. Diese Vorschrift bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht dass sie durchgeführt werden kann.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht erfüllt.

1.1.1 Die Zuständigkeit der Schweiz nach § 27 a AsylVfG ergibt sich hier aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Rates vom18. Februar 2003 (sog. Dublin-II-Verordnung), da der Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 - sog. Dublin-III-Verordnung).

Der zuständige Mitgliedstaat war nach der Dublin II-VO zu bestimmen, obwohl am 19. Juli 2013 die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO) in Kraft getreten war (Art. 49 Abs. 1 Dublin III-VO). Denn der von der Beklagte abgelehnte Asylantrag war vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden, so dass die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin II-VO vorzunehmen war (Art. 49 Abs. 2 Dublin III-VO).

Gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-II-Verordnung i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. EU 2008 L 53/3) ist die Schweiz für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig, da der Kläger dort erstmalig einen Asylantrag gestellt hat. Die Schweizer Behörden haben dies anerkannt und sich entsprechend bereit erklärt, den Kläger wieder aufzunehmen.

1.1.2 Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass in der Schweiz keine systemischen Mängel des Asylverfahrens vorhanden sind, die einen Vollzug des Dublin-Verfahrens im Fall des Klägers hindern könnten. Was die medizinische Versorgung betrifft, liegt ebenfalls kein systemischer Mangel vor. Grundsätzlich haben Asylsuchende in der Schweiz das Recht auf medizinische Basisversorgung. Eine freie Arztwahl gibt es nicht; wenn kein Notfall vorliegt, müssen Behandlungen vorab beantragt und bewilligt werden, (vgl. SFH, Fluchtland Schweiz, Informationen über das Asylrecht und Menschen im Asylverfahren, 1.3.2013, S. 19; VG Gelsenkirchen, B.v. 14.4.2014 - 7a L 462/14.A - juris Rn. 30ff.). Dass es dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen im zuvor dargestellten Sinne kommt, lässt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht entnehmen.

Die Schweiz gilt außerdem als sicherer Drittstaat im Sinn des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a i. V. m. Anl. I AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle und konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg von Verfassungs und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls, der inhaltlich den oben genannten systemischen Mängeln entspricht, sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49). Solche Sonderfälle liegen, wie dargestellt (s.o. 3.), im Falle der Schweiz nicht vor.

1.1.3 Dennoch steht entgegen § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht fest, dass die Abschiebung des Klägers in die Schweiz durchgeführt werden kann. Der Abschiebung steht ein rechtliches Hindernis entgegen. Im Verfahren nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat das Bundesamt nicht nur zielstaatsbezogene, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (mittlerweile gefestigte und einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris m. w. N.; OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 - 2 B 215/14 - juris; HessVGH, B.v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A - juris; OVG LSA, B.v. 3.9.2014 - 2 M 68/14 - juris; OVG NW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - InfAuslR 2011, 310; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11; VG Minden, U.v. 17.8.2015 - 10 K 536/15 A - juris Rn. 23 ff.).

Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - BeckRS 2013, 58911) und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH vom 18.10.2013 - 10 CE 13.1890 und 10 CE 13.1891 - juris m. w. N.).

Eine Abschiebung muss auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Eine Abschiebung hat zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet (vgl. BVerfG, B.v. 16.4.2002 - 2 BvR 553/02 - juris Rn. 3; OVG LSA, B.v. 8.2.2012 - 2 M 29/12 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.8.2011 - OVG 11 S 49.11 - juris Rn. 11 f.; OVG NW, B.v. 15.10.2010 - 18 A 2088/10 - juris Rn. 8).

Im Laufe des Asylverfahrens und im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger eine Reihe von Arztbriefen vorgelegt, die seine schweren psychischen Erkrankungen belegen. Er war mehrfach stationär untergebracht, einmal wohl ausgelöst durch die auf den 18. Dezember 2015 angesetzte mündliche Verhandlung des Gerichts. Aufgrund seines Gesundheitszustandes wurde nach einer entsprechenden psychiatrischen Begutachtung eine gesetzliche Betreuung angeregt und vom Amtsgericht Ingolstadt angeordnet, sogar ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge wurde ausgesprochen. Die behandelnde Ärztin attestierte ihm ein Zustandsbild, das zur Folge hätte, dass eine neuerliche Veränderung des Umfeldes, eine Ausreise oder Abschiebung, mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass sehr rasch eine krankheitsbedingte massive Verschlechterung lebensbedrohlichen Ausmaßes entstehen würde. Selbstverständlich könnte der Kläger auch in der Schweiz suffizient fachärztlich behandelt werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass aktuell und zunächst bis auf weiteres eine Veränderung der aktuellen Lebensumstände eine erhebliche auch lebensbedrohliche Gefahr für den Patienten darstelle. In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom ... ... 2016 kommt das ... ... - Zentrum für psychische Gesundheit - zum Ergebnis, dass die aus fachärztlicher Sicht prognostisch nicht kalkulierbare, hohe potentiell letale Bedrohung für den Kläger konkret in einem erneuten Verlust seiner, mit äußerer Hilfe sich erarbeiteten, ihn in seiner menschlichen Existenz nährenden Strukturen bestehe, deren erzwungener Entzug, beispielsweise durch eine Abschiebung, ihn in eine akute Suizidgefahr bringen würde, jetzt oder auch zu einem anderen Zeitpunkt. Psychiatrisch begründbar sei dies durch sein biographisch dermaßen belastetes, entleertes psychophysisches Regenerationsvermögen, das einen erneuten Entzug seiner Existenzgrundlage aller Voraussicht nach nicht verkraften würde.

Aufgrund der im Gerichtsverfahren vorgelegten nachvollziehbaren fachärztlichen Berichte ist das Gericht davon überzeugt, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung bei einem Abbruch der derzeitigen Behandlung des Klägers und seiner Abschiebung in ein neues Umfeld die Gefahr besteht, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert bis hin zur Suizidgefahr und somit ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu bejahen ist.

1.2 Auch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist rechtswidrig. Es steht bereits jetzt fest, dass das soeben festgestellte inlandsbezogene Vollstreckungshindernis bis auf weiteres, sicherlich jedoch bis zum Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO fortbestehen wird und damit die Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergehen wird. Hieran kann angesichts des Charakters des Vollstreckungshindernisses kein Zweifel bestehen (zum Ganzen ebenso: VG München, U.v. 2.7.2015 - M 1 K 14.50070 - juris Rn. 26; U.v. 28.11.2014 - M 16 K 14.50032 - juris Rn. 17; U.v. 14.1.2016 - M 17 K 14.50713 - UA S. 16).

1.3 Der Kläger ist durch den rechtswidrigen Bescheid vom 7. November 2014 auch in seinen Rechten verletzt. Dies ergibt sich hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in die Schweiz ohne weiteres daraus, dass dieser Verwaltungsakt gegen Art. 2 Abs. 2 GG verstößt. Hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig folgt die subjektive Rechtsstellung des Klägers jedenfalls aus Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO (vgl. dazu auch OVG RhPf, U. v. 5.8.2015 - 1 A 11020/14 - juris Rn. 56 f. m. w. N.). Danach hat der Kläger ein subjektivöffentliches Recht auf die Durchführung eines Asylverfahrens und die inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens in einem der Mitgliedstaaten. Dieser Anspruch würde vereitelt, wenn wie vorliegend eine Abschiebung des Klägers in die Schweiz bis auf weiteres nicht möglich ist, so dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO ohne jeden Zweifel ungenutzt ablaufen wird, eine Überstellung nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr zu erwarten ist, der Kläger aber wegen Fortbestehens der Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids gegenüber der Beklagten auch nicht durchsetzen kann, dass diese den bei ihr gestellten Asylantrag inhaltlich prüft. Diese Konstellation führt dazu, dass unter Verletzung der subjektiven Rechte des Klägers dessen Asylbegehren in keinem der Mitgliedstaaten inhaltlich geprüft wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat - hier also die Schweiz - auch nach Ablauf der Überstellungsfrist weiterhin zur Aufnahme und zur inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens bereit sein wird. Hierbei handelt es sich um eine rein theoretische Möglichkeit. Für den Regelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Schweiz entgegen der europarechtlichen Bestimmungen nicht auf den Fristablauf berufen wird und ausnahmsweise dennoch zur Übernahme des Klägers bereit sein wird (vgl. dazu OVG RhPf., U.v. 5.8. 2015 - 1 A 11020/14 - juris Rn. 58 ff. m. w. N.; BayVGH, B.v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 4). Konkrete und belastbare Anhaltspunkte, dass die Schweiz ganz ausnahmsweise im vorliegenden Einzelfall den Kläger auch nach Ablauf der Überstellungsfrist noch aufnehmen und dessen Asylbegehren inhaltlich prüfen wird, sind nicht ersichtlich. Ist demnach vorliegend eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens des Klägers durch die Schweiz nicht zu erwarten, verletzt auch Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids die Rechte des Klägers, weil er der Durchsetzung seines subjektivöffentlichen Rechts auf eine inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens entgegensteht (vgl. VG München, GB v. 30.10.2015 - M 2 K 15.50229).

2. Soweit darüber hinaus im Wege der Verpflichtungsklage die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens beantragt wird, ist die Klage hingegen unzulässig.

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die vom Klägervertreter erhobene Anfechtungsklage nicht nur hinsichtlich der Abschiebungsanordnung, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit die allein statthafte Klageart (BVerwG, U.v. 16.11.2015 - 1 C 4/15 - juris Rn. 9; U.v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 - juris Rn. 13 ff.; BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 11 ZB 14.50036 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 8 ff.; OVG RhPf, U.v. 5.8.2015 - 1 A 11020/14 - juris Rn. 19; OVG NRW, B.v.16.6.2015 - 13 A 221/15.A - juris Rn. 16 ff.; VGH BW, U.v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 35 ff.). Diese gewährt den erforderlichen wie auch ausreichenden Rechtschutz: Nach Aufhebung des auf § 27 a AsylG gestützten Bescheids hat die Beklagte eine inhaltliche Überprüfung des Asylantrags vorzunehmen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Verpflichtung der Beklagten bedürfte. Denn auch insofern lebt nach erfolgreicher gerichtlicher Anfechtungsklage des „Dublin-Bescheids“ die gesetzliche Verpflichtung des Bundesamts zur Sachprüfung aus § 31 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG automatisch wieder auf. Da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, bedarf es demzufolge auch dahingehend keines Verpflichtungsantrags auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland (OVG Magdeburg, U.v. 02.10.2013 - 3 L 643/12 - juris Rn. 22; VG München, U.v. 09.05.2014 - M 21 K 14.30300). Nach Abschluss dieser Prüfung hat die Beklagte eine inhaltliche Entscheidung über das Asylbegehren zu treffen. Im Falle einer negativen Entscheidung kann Verpflichtungsklage auf Statuszuerkennung erhoben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO (vgl. VG München, GB v. 18.5.2015 - M 11 K 14.50681). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Gründe:

Gem. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten vorbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antragspartei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass die Antragspartei mit ihrem Begehren durchdringen wird. Oft genügt eine schlüssige Darlegung mit Beweisantritt (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 114 Rn. 18 m. w. N.).

Die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens sind vorliegend jedenfalls als offen zu beurteilen. Insoweit wird auf das oben stehende Urteil des Gerichts verwiesen.

Der Kläger hat mit seiner am 14. Dezember 2015 bei Gericht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den beigefügten Belegen (§ 117 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, so dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattzugeben war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 20/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Kläger sind (na
published on 30/10/2015 00:00

Tenor I. Der Bescheid des ... vom ... Februar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. III.
published on 18/05/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 11 K 14.50681 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2015 11. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Dublin III-Verfahren;
published on 11/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung
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published on 13/01/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechts
published on 27/09/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen di
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.