Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 17. März 2016 - Au 4 S 16.191

bei uns veröffentlicht am17.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für eine Asylbewerberunterkunft.

Der Beigeladene beantragte am 23. November 2015 beim Landratsamt ... die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung zur Wohnnutzung für Flüchtlinge und Asylbegehrende. Das Gebäude befindet sich auf der Flurnummer ... der Gemarkung ..., ... In dem ehemaligen Speichergebäude mit sechs Stockwerken, welches vormalig leer stand und gewerblich genutzt wurde, sollen auf sechs Etagen insgesamt 450 Asylbewerber untergebracht werden (450 Betten). Im Untergeschoß des Gebäudes ist eine Küche sowie ein Schulungsraum als Versammlungsstätte und Speiseraum mit ca. 390 m² geplant. Im zweiten Dachgeschoß sind Aufenthaltsräume vorgesehen.

Im Norden des Grundstück Flurnummer ... verläuft eine Bahnlinie. Ferner grenzt es im Westen an das Grundstück Flurnummer ... und im Süden an das Grundstück Flurnummer ..., welche im Eigentum der Antragstellerin stehen. Südlich dieser Grundstücke liegen die Grundstücke Flurnummern ... und ..., die ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin stehen. Diese Grundstücke sind bebaut und weisen insgesamt acht Märkte auf, darunter einen Lebensmitteldiscounter, ein Drogeriemarkt, eine Autovermietung und ein Sandwichrestaurant. In Nord-Süd-Richtung wird das Grundstück Flurnummer ... durch einen förmlich als Eigentümerweg gewidmeten Weg über die Grundstücke Flurnummern ... und Flurnummer ... mit der Stichstraße „...“ verbunden. Soweit aus den Plänen ersichtlich und auch in der von Seiten der Antragstellerin vorgelegten brandschutztechnischen Stellungnahme eingeräumt verläuft dieser Eigentümerweg bis an die Grenzen der Grundstücke Flurnummern ... und ...

Das Vorhaben befindet sich ausweislich des vorgelegten Bebauungsplans M81 „...Strasse“ in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO, vgl. Nr. 2.3 dieses Plans.

Er trifft unter dieser Nummer folgende Aussagen:

„2.3 Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)

Zulässig sind:

- Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (§ 8 (2) Nr. 1 BauNVO)

- Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude (§ 8 (2) Nr. 2 BauNVO)

- Tankstellen (§ 8 (2) Nr. 3 BauNVO)

- Anlagen für sportliche Zwecke (§ 8 (2) Nr. 4 BauNVO)

- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die den Gewerbebetrieben zugeordnet sind und diesen gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, können als Ausnahme zugelassen werden (§ 8 (3) Nr. 1 BauNVO).

Vergnügungsstätten (§ 8 (3) Nr. 3 BauNVO) sind nicht zulässig.“

Das Gebäude weist eine Höhe von 21 m auf und ist etwa 20,30 m breit.

Ausweislich des Bauantrags handelt es sich um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 7, 11 BayBO. Unter „Gebäudeklasse“ wird Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayBO angegeben (Gebäudeklasse 5).

Unter „Brandschutznachweis“ ist das Feld „wird durch Prüfsachverständigen bescheinigt“ ausgefüllt. Entsprechende Anlagen sind beigefügt.

Im Übrigen wird auf den Bauantrag Bezug genommen.

Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 11. November 2015 im Rahmen der Nachbarbeteiligung benachrichtigt. Nach Änderung des Vorhabens erfolgte eine erneute Nachbarbeteiligung mit Schreiben vom 26. November 2015. Die Antragstellerin stimmte dem Vorhaben nicht zu.

Die Antragsgegnerin stimmte dem Bauvorhaben mit Beschluss 15. Dezember 2015 zu.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2016 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Dabei erteilte sie gemäß § 246 Abs. 10 BauGB eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und ließ eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende in einem Gewerbegebiet zu.

Unter „6. Gründe“ wird unter anderem ausgeführt, dass beim beantragten Vorhaben die in diesem Verfahren zu prüfenden öffentlichrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Bebauungsplan M81 setze ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest. Nachdem dieser Bebauungsplan Anlagen für soziale Zwecke nicht explizit ausschließe, könne nach der Neuregelung in § 246 Abs. 10 BauGB für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden. Die Befreiung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Die beantragte Flüchtlingsunterkunft sei mit den zulässigen Nutzungen im Gewerbegebiet verträglich, da die wohnähnliche Nutzung durch die dortigen Gewerbebetriebe nicht unzumutbar gestört werde. Konflikte mit Lärm- und Geruchsimmissionen seien nicht zu erwarten. Es entstünden auch keine Einschränkungen für die dortigen gewerblichen Nutzungen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung seien deshalb im vorliegenden Fall gegeben. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bzw. eine Beeinträchtigung öffentlichrechtlich geschützter nachbarlicher Belange sei nicht erkennbar.

Die Antragstellerin erhob gegen die ihr am 13. Januar 2016 zugestellte Baugenehmigung am 9. Februar 2016 Klage (Az. Au 4 K 16. 190) mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids.

Ebenfalls am 9. Februar 2016 beantragte sie die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem Antrag:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die dem Beizuladenden durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.01.2016, Az.: ..., erteilte Baugenehmigung betreffend die Nutzungsänderung eines Gebäudes zur Wohnnutzung für Flüchtlingen und Asylbegehrende auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ..., ..., - zugestellt am 13.01.2016 - wird angeordnet.

Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Gebietsgewährleistungsanspruch verletzt sei. Denn für das Bauvorhaben im Gewerbegebiet seien nicht die Befreiungsvoraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB gegeben. Nach den textlichen Festsetzungen des einschlägigen einfachen Bebauungsplans M 81 „...

...‘ Straße“ unter Nr. 2.3 seien Anlagen für soziale Zwecke gerade nicht allgemein zugelassen und könnten auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Ob und inwieweit im Bebauungsplan Ausnahmen festgesetzt werden, richte sich nach den für die Aufstellung des Bebauungsplans geltenden Vorschriften. Dazu gehörten entsprechende Rechtsgrundlagen für die Festsetzung von Ausnahmen, die Beachtung der materiellrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere des § 1 BauGB, sowie die Einbeziehung der Festsetzung über die Ausnahme in das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans. Entsprechend dem Grundsatz, dass als Regelungsinhalt in den Bebauungsplänen nur solche Festsetzungen aufgenommen werden dürften, für die das BauGB und die BauNVO entsprechende Rechtsgrundlagen enthalten, seien auch für die Festsetzung von Ausnahmen entsprechende Rechtsgrundlagen erforderlich. Die Gemeinde sei nicht darin frei, beliebige Ausnahmen festzusetzen. Daraus folge, dass - weil nach Nr. 2.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausschließlich Betriebsleiterwohnungen im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen worden seien - die anderen vom Verordnungsgeber vorgesehenen Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO nicht Gegenstand des Bebauungsplans geworden seien. Von den Festsetzungen des Bebauungsplans könnten nur solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen seien. Eine Ausnahme könne nicht etwa durch Auslegung als „ungeschriebene Regelung“ in einen Bebauungsplan hineingelesen werden, was auch das Bundesverwaltungsgericht bestätige. § 31 Abs.1 BauGB verlange vielmehr, dass die Ausnahme in dem Bebauungsplan „nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen“ sei. Auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde verwiesen (BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 - BRS 60 Nr. 71).

Hier sei aber den Festsetzungen des Bebauungsplans eine abschließende Regelung zu entnehmen, welche Nutzungen ausnahmsweise zulässig bzw. ausgeschlossen sind. So würden die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BauNVO im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Tankstellen sowie die gleichfalls allgemein zulässigen Anlagen für sportliche Zwecke im angrenzenden eingeschränkten Gewerbegebiet ausgeschlossen. Die Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO seien insoweit nicht Bestandteil des Bebauungsplans geworden und somit generell ausgeschlossen worden.

Im hier vorliegenden Gewerbegebiet seien enumerativ durch textliche Festsetzungen unter Nr. 2.3 unter Übernahme des Wortlauts des § 8 Abs. 2 Nr. 1,2,3 und 4 BauNVO und unter Übernahme des Wortlauts des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise für zulässig erklärt. Vergnügungsstätten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO seien hingegen ausnahmslos für unzulässig erklärt worden. Daraus folge, dass nur solche Nutzungsarten ausnahmsweise zugelassen werden könnten, die in den Festsetzungen positiv aufgeführt sind. Dies ergebe sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Bebauungsplans. Diese Auslegung sei auch mit § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauNVO vereinbar. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (B. v. 5. 3. 2015 - 1 ZB 14.2373 - juris Rn. 4) folge daraus keine Verpflichtung der planenden Gemeinde, alle nicht erwünschten Nutzungen durch ausdrückliche Festsetzung auszuschließen. Vielmehr reiche es aus, dass durch die Festsetzung der Zulässigkeit von in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen - hier Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO - umgekehrt zum Ausdruck kommt, dass die übrigen dort genannten Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden und damit unzulässig seien.

Da damit Anlagen für soziale Zwecke wirksam ausgeschlossen seien, scheide sowohl eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als auch nach § 246 Abs. 10 BauGB aus.

Die Anwendung von § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sei wegen des spezialgesetzlichen Vorrangs von § 246 Abs.10 BauGB gesperrt. Im Übrigen würden dessen Voraussetzungen auch nicht vorliegen, weil das Vorhaben Grundzüge der Planung berühre. Es sei nicht gebietsverträglich. Auf dem Standort des beabsichtigten Vorhabens bestehe die Möglichkeit, dass Lärm von den umliegenden Grundstücken erhebliches Störpotenzial erzeuge. Die Gemeinschaftsunterkunft mit wohnähnlicher Unterbringung einer so großen Personenzahl stehe in offensichtlichem Widerspruch zu der allgemeinen Zweckbestimmung des Gebiets, weil in Gewerbegebieten grundsätzlich keine Wohnnutzung vorgesehen sei.

Unabhängig von der Verletzung des Gebietsgewährleistungsanspruchs sei auch das Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 BauNVO verletzt. Das Gebäude befinde sich direkt an der Bahnlinie und sei daher einer erheblichen Lärmbeeinträchtigung durch den Eisenbahnverkehr ausgesetzt.

Darüber hinaus würden sich auf den Grundstücken der Antragstellerin mehrere Gewerbebetriebe befinden, die auf eine Nachtanlieferung ihrer Waren angewiesen sein. Es handele sich darüber hinaus um Betriebe mit vergleichsweise intensivem Publikumsverkehr tagsüber. Von den Betrieben gingen sowohl während der Tages- als auch während der Nachtzeit beträchtliche Lärmemissionen aus, die in einem Gewerbegebiet selbstverständlich ohne weiteres zulässig seien, weil die hier geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Wenn jedoch eine Wohnnutzung oder eine wohnähnliche Nutzung in dem beschriebenen erheblichen Umfang an dieser Stelle zugelassen würde, müsste die Antragstellerin bzw. deren Mieter mit erheblichen Einschränkungen rechnen, um die Lärmimmissionen, die auf das Bauvorhaben einwirken, zu reduzieren. Ein solches Maß an Rücksichtnahme könne nicht verlangt werden. Maßgeblich sei, ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lasse, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben werde.

Ohne Erstellung einer Lärmprognose bezogen auf Lärmemissionen der nahegelegenen Kfz.-Werkstätte und des Lebensmitteldiscounters sei die Einstellung verfehlt, dass die Wohnnutzung durch die Gewerbebetriebe nicht unzumutbar gestört werde.

Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand sei daher davon auszugehen, dass das Bauvorhaben auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße.

Zudem seien Beeinträchtigungen und insbesondere ein Übergreifen von Bränden auf die Grundstücke der Antragstellerin angesichts der beengten räumlichen Situation nicht auszuschließen. Daher würden nachbarliche Belange nachhaltig beeinträchtigt, weshalb sich auch aus diesem Grund Ausnahmen und Befreiungen zur Zulassung des Bauvorhabens verbieten würden.

So seien nach Art. 5 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BayBO bei Gebäuden, die ganz oder teilweise mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt seien, Zufahrten und Durchfahrten zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich seien. Derartige Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssten für Feuerwehreinsatzfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Sie seien außerdem als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten. Auf die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Flächen für die Feuerwehr werde Bezug genommen.

Danach müssten Zu- oder Durchfahrten für die Feuerwehr, Aufstell- und Bewegungsflächen so befestigt werden, dass sie von Feuerwehrfahrzeugen mit einer Achslast von bis zu 10 t und einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 16 t befahren werden können. Ferner dürfe der Einsatz durch Kurven in Zu- oder Durchfahrten nicht behindert werden.

Die genannten Voraussetzungen seien jedoch in Ansehung des Baugrundstücks offensichtlich nicht erfüllt. Das Baugrundstück befinde sich in einer Entfernung von ca. 170 m von der öffentlichen Verkehrsfläche/Straße „...“ entfernt. Die Erschließung erfolge über einen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Eigentümerweg über die Grundstücke Flurnummern ... und ... der Gemarkung ... Die Unterkunft stehe so dicht an den jeweiligen Grundstücksgrenzen, dass die nach der genannten Richtlinie erforderlichen Kurvenradien nicht realisiert werden könnten. Außerdem seien auf dem Baugrundstück Aufstell- und Bewegungsflächen nicht vorhanden. Eine Inanspruchnahme der angrenzenden Grundstücke der Antragstellerin scheide sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen aus. In tatsächlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass zwischen dem Baugrundstück mit der Flurnummer ... einerseits und den Grundstücken ... und ... der Antragstellerin andererseits Höhenunterschiede bestehen, welche das zulässige Maß nach den Feuerwehrrichtlinien deutlich überschreiten würden. In rechtlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr jeweils auf dem Baugrundstück zu schaffen seien und Grundstücke Dritter hierfür grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden dürften. Die Antragstellerin sei mit einer Inanspruchnahme von Teilflächen ihres Grundstücks nicht einverstanden.

Die genannten Punkte hätten zur Folge, dass das Baugrundstück für Feuerlösch- und Rettungsfahrzeuge nur eingeschränkt erreichbar sei. Eine Brandbekämpfung könne daher nicht rasch erfolgen. Währenddessen drohe eine Ausbreitung des Brandes auf die benachbarten Gebäude der Antragstellerin.

Zudem sei eine Baugenehmigung zwar nach Art. 68 BayBO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Gleichwohl dürfe die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch dann ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlichrechtliche Vorschriften verstößt. Es sei zu bedenken, dass bei der Prüfung etwaiger Ausnahmen und Befreiungen die nachbarlichen Belange in die Prüfung einzubeziehen seien. Die Erschließung des Baugrundstücks erfolge über einen Eigentümerweg und damit über das grundrechtlich geschützte Eigentum der Antragstellerin. Eine brandschutztechnische Stellungnahme werde beigelegt.

Auf sie wird Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt

den Antrag abzuweisen.

Er sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der im Antrag dargestellte objektive Sachverhalt werde nicht bestritten.

Auch die Rechtsausführungen würden insoweit nicht angegriffen, als dort die Interpretation einer Bebauungsplanfestsetzung zur singulären Zulassung einer Ausnahme und der Umkehrschluss des Ausschlusses der anderen ausnahmsweisen Zulässigkeiten hier nach § 8 Abs. 3 BauNVO dargestellt werde. Umgekehrt bedeute dies aber auch, dass beim singulären Ausschluss einer solchen ausnahmsweisen Zulässigkeit die übrigen zulassungsfähigen Ausnahmen möglich seien.

Vorliegend enthalte der Bebauungsplan, wie vom Bevollmächtigten der Antragstellerin dargestellt, zwar bezüglich der Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO eine Regelzulassung gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO, allerdings auch bezüglich der Ausnahme nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO eine Ausschlussregelung gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO.

Bezüglich der Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO enthalte der Bebauungsplan keine Festsetzungen. Die oben genannte Interpretationsregel könne hier nicht angewandt werden, da der Bebauungsplan sowohl eine positive wie auch eine negative Festsetzung enthalte und damit unklar sei, was auf die Nr. 2 interpretativ anzuwenden sei. Bebauungspläne seien wie alle Normen auszulegen. Durch die beiden Festlegungen zu § 8 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BauNVO ergebe sich, dass der Normgeber zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gerade keine Festsetzung treffen wollte. Somit bleibe § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anwendbar. Auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 8. Januar 2016 (Az.: 1 CS 15.2687) werde verwiesen. Damit aber könnten dann Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden. Die Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB lägen damit vor. Das Bauvorhaben liege in einem Gewerbegebiet, in dem soziale Einrichtungen ausnahmsweise zulässig seien. Das Bauvorhaben sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die gesetzliche Befreiungsvorschrift enthalte insoweit ein intendiertes Ermessen bzw. eine Ermessensreduzierung mit der Folge, dass grundsätzlich bei Vorliegen der Tatbestände die Befreiung zu erteilen sei. Die Würdigung nachbarlicher Interessen stehe dem hier nicht entgegen. Eine nachbarliche Wohnnutzung sei vorliegend nicht gegeben. Hinsichtlich der umgebenden Nutzung durch einen ...-Markt, einen ...markt, den ...-Markt und das ... handele es sich durchweg um Nutzungen, die auch der Art nach in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässig wären. Auch in diesen Gebieten sei Wohnnutzung zulässig. Es sei daher nicht nachvollziehbar, inwiefern von diesen Gewerbebetrieben ein Störpotenzial ausgehen soll, das die Gewährung der Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB ausschließen müsste. Andererseits seien gerade diese Betriebe auf Kundschaft angewiesen und es sei nicht ersichtlich, weshalb die dort unterzubringenden Flüchtlinge eine diesen Betrieben nicht zumutbare Belästigung darstellen sollten. Deshalb sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein sollte. Der Gesetzgeber habe selbst mit dem Befreiungstatbestand des § 246 Abs. 10 BauGB sowohl den grundsätzlich gegebenen Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart durchbrochen als auch bestimmt, dass die Unterbringung von Flüchtlingen in Gewerbegebieten nicht gebietsunverträglich und damit rücksichtslos sei. Im Gegenteil stelle die dort vorhandene gewerbliche Nutzung den Idealfall für eine Unterbringung im Gewerbegebiet dar, da diese Nutzungen abends geschlossen seien und damit keine nächtliche Störung durch Gewerbelärm zu befürchten sei. Die vom Bevollmächtigten der Antragstellerin lediglich pauschal befürchteten Lärmemissionen durch Lieferverkehr nachts und Publikumsverkehr tagsüber seien viel zu unsubstantiiert, um daraus eine nach § 15 BauNVO eventuell abzuleitende unzumutbare Unterbringungssituation für die Flüchtlinge abzuleiten. Der in § 246 Abs. 10 BauGB manifestierte gesetzgeberische Wille würde im Übrigen leerlaufen, wenn die Unterbringung von Flüchtlingen im Gewerbegebiet grundsätzlich den bestehenden Gewerbebetrieben gegenüber unzumutbar sei. Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sei daher davon auszugehen, dass, von ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, den Gewerbebetrieben in einer solchen Lage die Flüchtlingsunterbringung grundsätzlich zuzumuten und das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde entsprechend reduziert sei. Was den Brandschutz angehe, irre der Bevollmächtigte der Antragstellerin bezüglich der Lage zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. Bis an die Grundstücksgrenze des Bauvorhabens führe ein als Eigentümerweg nach Art. 53 Nr. 3, Art. 55 BayStrWG gewidmeter öffentlicher Weg. Dieser sei für Fahrzeuge aller Art befahrbar. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayBO komme deshalb nicht zum Tragen, da es sich vorliegend nicht um ein „rückwärtiges Gebäude“ handele. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayBO treffe ebenfalls nicht zu, da für das Bauvorhaben ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich sei. Im Übrigen seien Brandschutzvorschriften der BayBO nicht nachbarschützend. Der Antragstellerin fehle insoweit ein subjektives öffentliches Recht.

Der Bauplanmappe liegt ein Brandschutzplan für das Gebäude im Ganzen sowie für die jeweiligen Stockwerke bei.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 11. Januar 2016. Mangels aufschiebender Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (§ 212 a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B. v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - BayVBl 1991, 720). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als offensichtlich aussichtslos, ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 28.11.2001 - 26 CS 99.2592 - juris Rn. 17; zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2014, Rn. 152 ff zu § 80).

Nach der im Rahmen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Januar 2016 im Hinblick auf eine Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich die Antragstellerin berufen könnte (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20), wohl erfolglos bleiben. Der Bescheid vom 11. Januar 2016 verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

1. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht verletzt.

a) Der einfache Bebauungsplan Nr. M 81 „.../... Strasse“ in der Fassung vom 4. Februar 1997 setzt unter Nr. 2.3 als Art der baulichen Nutzung ein „Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)“ fest. Aus einer solchen Festsetzung kann die Antragstellerin grundsätzlich Nachbarschutz ableiten (BVerwG, U. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91- juris Rn. 15; BayVGH, U. v. 28.06.2012 - 2 B 10.788 - juris Rn. 24). Allerdings können Anlagen für soziale Zwecke nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Die Festsetzungen unter Punkt 2.3 dieses Bebauungsplans schließen eine solche ausnahmsweise Zulassung auf den ersten Blick nicht aus, sehen sie aber auch nicht ausdrücklich vor (vgl. VG München, B. v. 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780 - juris Rn. 17; BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - juris Rn. 4).

Nach § 246 Abs. 10 BauGB (Absatz zuletzt geändert durch Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014,BGBl I S. 1748) kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

b) Mit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 3, m. w. N.) geht das Gericht davon aus, dass eine Unterkunft für Asylbewerber keine - im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO von vornherein unzulässige - Wohnanlage im bauplanungsrechtlichen Sinn darstellt, sondern eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung insbesondere darin‚ dass der Aufenthalt von Asylbegehrenden in solchen Unterkünften nicht freiwillig ist‚ sondern auf einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde beruht‚ auf die der Asylbegehrende keine Einflussmöglichkeiten hat (s. § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG; Art. 4 Abs. 1 AufnG). Zudem sind Asylbegehrende von den Entscheidungen der Verwaltung der Unterkunft - z. B. im Hinblick auf die Raumbelegung - abhängig‚ so dass von einer - wie das Bundesverwaltungsgericht fordert (B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - ZfBR 1996‚ 228) - Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht die Rede sein kann.

Mit der jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte ist auch die Kammer der Auffassung, dass Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, auch wenn diese als Anlagen für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn angesehen werden können, mit dem Charakter eines Gewerbegebiets grundsätzlich unvereinbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832 - juris Rn. 16 m. w. N.), weil die Unterbringung von Asylbewerbern keine Funktion im Zusammenhang mit oder für eine der im Gewerbegebiet zulässigen Hauptnutzungsarten erfüllt. Die von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als ausnahmsweise zulassungsfähig erklärten Wohnungen, „die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber … untergeordnet sind“, genießen die Vorteile ihrer betriebsnahen Unterbringung nur unter Inkaufnahme des von den Gewerbetrieben ausgehenden Störpotentials. Damit ist die Unterbringung von Asylbewerbern nicht vergleichbar (vgl. VG München, B. v. 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780 - juris Rn. 19). Ferner bildet eine Gemeinschaftsunterkunft für einen mehr als nur unbeachtlich kurzen Zeitraum den Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers (BayVGH, B. v. 6.2.2015 a. a. O. Rn. 16).

c) Allerdings widerspricht die Unterbringung von Asylbewerbern in einer Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets dann nicht, wenn für eine solche Unterbringung eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB erteilt wird.

Unter den dort genannten Voraussetzungen werden die - in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB im Unterschied zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 a. a. O. Rn. 6).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung nach dieser Bestimmung liegen vor. Anlagen für soziale Zwecke können vorliegend als Ausnahme zugelassen werden.

aa) Es ist dem Bebauungsplan Nr. M 81 „.../... Strasse“ entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Antragstellerin keine abschließende Regelung zu entnehmen, welche Nutzungen ausnahmsweise zulässig bzw. ausgeschlossen sind.

(1) Der Bebauungsplan setzt unter Nr. 2.3 ein „Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)“ fest. Damit wird der Katalog der regelhaft oder ausnahmsweise zulässigen Vorhaben im Sinn von § 8 Abs. 1, 2 und 3 BauNVO grundsätzlich in den Bebauungsplan übernommen (vgl. jüngst BayVGH, B. v. 8.1.2016 - 1 CS 15.2687 - juris Rn. 2). Die Festsetzung, wonach Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 ausnahmsweise zugelassen werden, lässt nicht den Schluss zu, dass die übrigen in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Anlagen ausgeschlossen sein sollen (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2016, a. a. O.).

Anders als beim vom Bevollmächtigten der Antragstellerin zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - juris Rn. 4) wurde hier keine der in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen (etwa eine solche für kirchliche Zwecke) einzeln herausgegriffen und ausnahmsweise für zulässig erklärt und lediglich für die sonstigen Anlagen in dieser Vorschrift keine ausdrückliche Regelung getroffen (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2016, a. a. O.). Vielmehr schweigt der Bebauungsplan zu den Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gänzlich.

(2) Auch die Tatsache, dass Vergnügungsstätten nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO vom Bebauungsplan für nicht zulässig erklärt worden sind, ändert nichts an dieser Auslegung.

Anders als im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Januar 2016 (BayVGH, B. v. 8.1.2016, a. a. O., juris Rn. 2) ist hier zwar ein weiterer Punkt vom Bebauungsplan geregelt worden (Ausschluss von Vergnügungsstätten). Der Bebauungsplan geht aber von seiner ausdrücklich regelnden Wirkung nicht so weit, wie es im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 2015 geschehen war (BayVGH, B. v. 5.3.2015, a. a. O., juris Rn. 4). Dort hatte der Bebauungsplan zu jedem der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten Punkte für jede einzelne Nummer Feststellungen getroffen. Dadurch musste er so ausgelegt werden, dass in Nummer 2 die Anlagen für soziale Zwecke wegen ihrer Nichterwähnung im Gegensatz zu den Anlagen für kirchliche Zwecke als nicht ausnahmsweise zulässig anzusehen waren (BayVGH, B. v. 5.3.2015, a. a. O., juris Rn. 4). Hier wurde jedoch keine Regelung zu irgendeiner Anlage im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO getroffen. Fragen zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wurden somit - anders als bei Nr. 1 und Nr. 3 - bewusst ungeregelt gelassen.

Damit musste es beim Grundsatz bleiben, dass in Bezug auf § 8 Abs. 3 Nr. 2

BauNVO wegen des Verweises auf ein „Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO)“ die Regelung des Gesetzestextes eingreift. Folglich können wegen § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden.

(3) Auch die im Klageschriftsatz erwähnte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - BRS 60 Nr. 71) steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar ist richtig, dass dort darauf hingewiesen wird, dass Ausnahmen im Bebauungsplan „nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen“ sein müssen, also als solche bestimmt und vom planerischen Willen umfasst sein müssen (BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 - juris Rn. 16). Das Urteil betraf aber offenbar einen Plan, der für die streitgegenständlichen Grundstücke und deren Umgebung „Wohngebiet“ mit zweigeschossiger offener Bebauung festsetzte (BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 - juris Rn. 2). Es ging also um die Frage, ob die Baunutzungsverordnung auch in einem solchen Fall eines nicht ausdrücklichen Verweises ergänzend zur Auslegung herangezogen werden kann (BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 - juris Rn. 8). Wie das Bundesverwaltungsgericht festhält, sind „nach § 173 Abs. 3 BBauG „bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne“ mit verbindlichen Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art nur mit dem Inhalt übergeleitet worden, mit dem sie erlassen worden sind. Soweit es um Ausnahmen geht, setzt § 31 Abs. 1 BBauG (…) voraus, dass sie als solche ausdrücklich vorgesehen waren.“ (BVerwG, U. v. 17.12.1998 - 4 C 16/97 - juris Rn. 17). Der vorliegende Fall ist insofern anders, als dass ein ausdrücklicher Verweis auf § 8 BauNVO in der Überschrift der Festsetzung Nr. 2.3 erfolgte. Damit ist auch eine Ausnahme „ausdrücklich vorgesehen“. Zudem schließt der neue § 246 Abs.10 BauGB nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes die Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB ohnehin aus. Die neue Norm sei nach dem eindeutigen Wortlaut für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 für die dort im Einzelnen aufgeführten Einrichtungen in Gewerbegebieten als lex specialis zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB anzusehen (BayVGH B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - juris Rn. 6).

(4) Gestützt wird diese Auslegung ferner dadurch, dass § 1 Abs. 5 BauNVO gestattet, „bestimmte Arten von Nutzungen“ für nicht zulässig oder ausnahmsweise zulässig zu erklären. Davon machte die Antragsgegnerin bei § 8 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BauNVO Gebrauch. Würde eine solche Regelung ohne Weiteres zu einem zusätzlichen Ausschluss der Nr. 2 führen, träte ein vom Gesetz so nicht vorgesehener Automatismus in Kraft, der die Wahlmöglichkeit der planenden Gemeinde missachten würde. Will sie nichts zu einer bestimmten Nummer sagen (anders bei BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 die Erwähnung wenigstens einer Anlage der in mitten stehenden Nummer), bleibt es damit - abgesehen vom eben zitierten Ausnahmefall, auf den der Bevollmächtigte der Antragstellerin verweist- beim Verweis auf § 8 Abs. 3 BauNVO.

bb) Die Abweichung ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung nach dieser Bestimmung liegen vor. Der Gesetzgeber wollte in Ansehung der Tatsache‚ dass Anlagen für Asylbegehrende von der herrschenden Rechtsprechung als Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter angesehen werden‚ die grundsätzlich im Gewerbegebiet unzulässig sind und für die auch eine Befreiung wegen des Widerspruchs zu den Grundzügen der Planung nicht erteilt werden konnte‚ in Ergänzung zu § 31 Abs. 2 BauGB einen befristeten Privilegierungstatbestand für derartige Unterkünfte in Gewerbegebieten schaffen‚ die im Einzelfall einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlicher Nutzung gegenüber offen sind (s. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drs. 18/2752). Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus‚ dass nur unter diesen engen Voraussetzungen und unter Beachtung der Befristung der Regelung bis zum 31. Dezember 2019 die - in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt werden. § 246 Abs. 10 BauGB geht insofern als speziellere Norm der allgemeinen Befreiungsvorschrift nach § 31 Abs. 2 BauGB vor (BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 6; VG München, B. v. 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780 - juris Rn. 22). Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen, wie sie von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB gefordert wird, sind wie bei der allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe zu bilden. Denn es ist nicht generell zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, liegt umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, so dass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte. Es kommt also - auch für die hypothetische Prüfung am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB - darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. Bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist - insoweit abweichend - zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende, in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen. Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich unter anderem dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (vgl. VGH BW, B. v. 11. 3 2015 - 8 S 492/15 -, a. a. O., Rn. 15, juris Rn. 15; VG Schwerin, B. v. 19.1.2016 - 2 B 3825/15 SN- juris Rn. 18 ).

Nach diesen Vorgaben sind öffentliche Belange im Sinne des § 246 Abs. 10 BauGB aller Voraussicht nach nicht betroffen. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Über das typischerweise zu erwartende Maß hinausgehende Ruhestörungen sind kein Gegenstand des bauplanungsrechtlicher Betrachtungen; verhaltensbedingten Störungen dieser Art ist vielmehr mit Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen (BayVGH B. v. 21.8.2015 - 9 CE 15.1318- juris Rn. 19). Solche bodenrechtlichen Spannungen vermag die Kammer hier nicht zu erkennen. Bodenrechtliche Spannungen sind auch nicht vorgetragen. Zudem ist das dringende öffentliche Interesse an der Unterbringung der Flüchtlinge zu berücksichtigen. Den Nachbarn ist somit ein Mehr an Beeinträchtigungen grundsätzlich zuzumuten (VGH HessVGH, B. v. 18.9.2015 - 3 B 1518/15 - juris Rn. 18).

2. Auch auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg berufen.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 2.04 - juris). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand August 2015, Rn. 21 ff., 28 zu § 15).

Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin rügt, dass sie bzw. ihre Mieter mit erheblichen Einschränkungen rechnen müsse, um Lärmimmissionen, die auf das Bauvorhaben einwirken, zu reduzieren, geht diese Rüge fehl.

Es fehlt an einem substantiierten Vortrag, dass diese Lärmimmissionen eine derart große Belastung für die Bewohner der Asylunterkunft darstellen. Zu beachten ist, dass Gewerbegebiete nach § 8 Abs. 1 BauNVO ohnehin nur der Unterbringung von „nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben“ dienen. Zudem müssen die vorhandenen gewerblichen Nutzungen auch die nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBI. S. 503) - TA Lärm - für ein Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht einhalten (vgl. VG Schwerin B. v. 19.1.2016 - 2 B 3825/15 SN- juris Rn. 19). Zudem sind auch Betriebsleiterwohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in diesem Bereich zugelassen. Für solche Betriebswohnungen besteht eine geminderte Schutzwürdigkeit im Gewerbegebiet. Emissionen auf dem für das Gebiet zulässigen Niveau müssten die Bewohner auch bei diesen grundsätzlich hinnehmen (vgl. Bönker in Bönker/Bischopink, Baunutzungsverordnung, 1. Auflage 2014, § 8 Rn. 111). Ein konkretes Abweichen von der TA Lärm wird derzeit nicht vorgetragen. Allenfalls wird auf die Nachtanlieferung von Waren hingewiesen, die aber ohnehin die Grenzwerte der TA einzuhalten hat.

Überwindet der Gesetzgeber mit der Befreiungsmöglichkeit des § 246 Abs. 10 BauGB die grundsätzliche Gebietsunverträglichkeit einer wohnähnlichen Nutzung im Gewerbegebiet, so ist aus dieser Regelung zudem auch die Absenkung eines immissionsbezogenen Schutzanspruchs der Nutzer solcher Einrichtungen abzuleiten (vgl. VG München, B. v. 30.11.2015 - M 1 SN 15.4780 - juris Rn. 29).

3. Eine Verletzung nachbarlicher Belange ist auch bauordnungsrechtlich nicht erkennbar, insbesondere soweit die Antragstellerin ein Übergreifen von Bränden auf ihre Grundstücke angesichts der beengten räumlichen Situation befürchtet, weil die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BayBO (Zugänge und Zufahrten) nicht vorliegen würden.

a) Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen Art. 5 BayBO selbst rügt, kann sie nicht durchdringen, da diese Vorschrift nicht nachbarschützend ist (Famers, in: Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, 111.AL, Art. 5 Rn. 15).

b) Soweit sie der Meinung ist, dass die von ihr zitierten Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Flächen für die Feuerwehr missachtet würden und dadurch eine Inanspruchnahme von Teilflächen ihres Grundstücks (Art. 14 Abs. 1 GG) droht, kann sie ebenfalls nicht durchdringen.

Nach vorläufiger Beurteilung erscheint eine Verletzung der Grundstücksflächen der Antragstellerin nicht zwingend. Die Breite einer Feuerwehrzufahrt ist mit mindestens 3,50 m zu bemessen, in Ausnahmefällen 50 cm breiter. Auch wenn Kurven gefahren werden müssen, sind gegebenenfalls größere Breiten in Abhängigkeit vom Kurvenradius erforderlich (Famers, in: Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, 111. AL, Art. 5 Rn. 45; Strohhäker, in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 121. EL September 2015, Art. 5 Rn. 15, Abb. 2). Die Messung über das Programm „Bayern Atlas plus“ hat eine ungefähre Breite von 4,3 m an der engsten Stelle der Zufahrt ergeben, so dass eine ausreichende Breite im Rahmen summarischer Beurteilung für Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayBO gegeben sein dürfte. Auch erscheint die Kurve in das streitgegenständliche Grundstück beim Blick auf das Luftbild hinein an der Südseite ausreichend Platz zu lassen.

Das Grundstück erscheint nach Messung über das Programm „Bayern Atlas plus“ insgesamt auch erreichbar.

Die Erschließung erfolgt über einen gewidmeten Eigentümerweg. Dieser Eigentümerweg wird durch eine beiliegende Skizze nachgewiesen. Ein Zugang zum Grundstück ist erkennbar. Der Weg ist laut Plan 6 m breit, soweit er am Grundstück ... entlang führt. Am Ende des Weges verbeitert er sich jedoch, um - wie auch auf dem Luftbild erkennbar - einem Hindernis an der nordöstlichen Seite am Grundstück Flurnummer ..., Gebäudenummer ... auszuweichen. Er macht dabei einen Knick in östlicher Richtung. Dem folgend ist auf dem Luftbild eine Zufahrt in Richtung des Grundstücks ... (nordwestliche Richtung) sichtbar.

Anhand des Luftbildes in Verbindung mit der amtlichen Karte ist eine Berührung dieses Weges mit dem Grundstück der Antragstellerin (Flurnummer ...) nicht erkennbar. Die südwestliche Spitze dieses Grundstücks bildet nach den vorliegenden Unterlagen zugleich das östliche Ende der Zufahrt zum Grundstück ...

Die Gefahr der Benutzung des Grundstücks der Antragstellerin und damit ihres Eigentums erscheint nach summarischer Prüfung somit ausgeschlossen.

Auch ein etwaiger Verstoß gegen die Zufahrtsvorschrift des Art. 4 BayBO kann die Antragstellerin nicht in ihren Rechten beeinträchtigen, da auch diese Norm keinen Drittschutz vermittelt (Molodovsky, in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, 111.AL, Art. 4 Rn. 9)

c) Soweit aufgrund eingeschränkter Erreichbarkeit des Grundstücks die Ausbreitung eines Brandes auf die benachbarten Gebäude drohe, kann die Antragstellerin ebenfalls nicht durchdringen. Zwar vermittelt die betreffende Vorschrift zum Brandschutz (Art. 12 BayBO) Drittschutz (Famers, in: Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, 111.AL, Art. 12 Rn. 3).

Der erforderliche Gebäudeabstand ist aber voraussichtlich eingehalten. So geht das Gesetz davon aus, dass bei Einhaltung jeweils der Mindestabstandsflächentiefe von 3 m nach Art. 6 Abs. 5 und 6 BayBO im Normalfall das Schutzziel eingehalten ist. Der Gesamtabstand der Gebäude sollte somit 6 m grundsätzlich nicht unterscheiten (Famers, in: Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, 111.AL, Art. 12 Rn. 43 f). Diese Werte werden vorliegend voraussichtlich eingehalten, so dass keine Ausbreitung des Brandes auf die Nachbargebäude droht.

So ergab eine Messung über das Programm „Bayern Atlas plus“ zwischen dem äußersten Rand des streitgegenständlichen Gebäudes zum Rand des Gebäudes auf dem östlichen Nachbargrundstück Flurnummer ... an den engsten Stellen einen Abstand von ca. 13,5 m.

In südlicher Richtung zum Nachbargrundstück Flurnummer ... betrug der Abstand an der engsten Stelle zur nächsten Bebauung etwa 8,7 m.

Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin rügt, dass wirksame Löscharbeiten aufgrund einer wohl länger andauernden Anfahrt der Feuerwehr und längerer Rangierzeit behindert würden, bleibt auch diese Rüge voraussichtlich ohne Erfolg.

Zwar müssen nach Art. 12 BayBO bauliche Anlagen so angeordnet und beschaffen sein, dass wirksame Löscharbeiten möglich sind. Diese Forderung dient aber nicht dem von der Antragstellerin gerügten Sachschutz (Famers, in: Molodovsky/

Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, 111.AL, Art. 12 Rn. 55).

Im Bescheid ist unter der Nummer 3.7 zum Brandschutz als Auflage zudem geregelt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn die „Bescheinigung Brandschutz I“ vorgelegt wird. Mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme ist dann auch die „Bescheinigung Brandschutz II (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau) sowie eine Fertigung des geprüften Brandschutznachweises vorzulegen. Der angegriffene Bescheid berücksichtigt somit, dass der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein muss, Art. 62 Abs. 3 BayBO. Außerdem beurteilt die vorgelegte brandschutztechnische Stellungnahme der Antragstellerin die zur Verfügung stehenden Flächen für die Feuerwehr als „zumindest kritisch“. Aus dieser abgeschwächten Formulierung ist erkennbar, dass die Zufahrt der Feuerwehr zum Grundstück selbst vom Gutachter der Antragstellerin nicht für unmöglich gehalten wird.

4. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Kosten des Beigeladenen waren hiervon wegen §§ 154 Abs. 3 Hs. 1, 162 Abs. 3 VwGO auszunehmen, da er mangels Antragstellung auch kein Risiko eigener Kostentragungspflicht übernommen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 23).

Die Bemessung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

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(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die angefochtene Baugenehmigung widerspricht dem Bebauungsplan „E.“ der Beigeladenen zu 2. und verletzt deshalb den Kläger in seinem Anspruch auf Gebietserhaltung. Daran ändert auch die Befreiung nichts, die auf die seit dem 26. November 2014 geänderte Rechtslage durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I 2014 S.1748) gestützt worden ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts schließt der Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen bereits die Einrichtung von Anlagen für soziale Zwecke und damit auch die Unterbringung von Asylbegehrenden aus. Dabei geht der Senat mit der herrschenden Meinung (BVerwG‚ B. v. 4.6.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998‚ 173; VGH BW‚ B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 13; BayVGH‚ U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 25; B. v. 29.1.2014 - 2 ZB 13.678 - juris Rn. 5) davon aus‚ dass eine Unterkunft für Asylbegehrende keine - im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO von vornherein unzulässige - Wohnanlage im bauplanungsrechtlichen Sinn darstellt‚ sondern eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung insbesondere darin‚ dass der Aufenthalt von Asylbegehrenden in solchen Unterkünften nicht freiwillig ist‚ sondern auf einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde beruht‚ auf die der Asylbegehrende keine Einflussmöglichkeiten hat (s. § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; Art. 4 Abs. 1 AufnG). Zudem sind Asylbegehrende von den Entscheidungen der Verwaltung der Unterkunft - z. B. im Hinblick auf die Raumbelegung - abhängig‚ so dass von einer - wie das Bundesverwaltungsgericht fordert (B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - ZfBR 1996‚ 228) - Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht die Rede sein kann. Die sich im Allgemeinen daran anschließende Frage, ob die Unterbringung von Asylbegehrenden als wohnähnliche Nutzung dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets widerspricht, kann hier dahingestellt bleiben‚ weil der Bebauungsplan generell Anlagen für soziale Zwecke ausschließt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Festsetzungen unter A 2. des Bebauungsplans nicht widersprüchlich und damit auch nicht unwirksam. Den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine abschließende Regelung zu entnehmen‚ welche Nutzungen ausnahmsweise zulässig bzw. ausgeschlossen sind. So werden die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 und § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Misch- und Gewerbegebiet allgemein zulässigen Tankstellen sowie die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO im Mischgebiet teils allgemein, teils ausnahmsweise und nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten in allen drei festgesetzten Gebieten (Gewerbegebiet‚ eingeschränktes Gewerbegebiet und Mischgebiet) generell ausgeschlossen. Ausnahmsweise für zulässig erklärt werden im Gewerbegebiet und im eingeschränkten Gewerbegebiet unter Übernahme des Wortlauts des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie -allerdings beschränkt auf das eingeschränkte Gewerbegebiet - Anlagen für kirchliche Zwecke. Mit der zuletzt genannten Regelung bringt der vorliegende Bebauungsplan zum Ausdruck, dass nur solche Nutzungsarten ausnahmsweise zugelassen werden können, die in den Festsetzungen positiv aufgeführt sind. Hätte die Beigeladene zu 2. entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO die Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO insgesamt zum Gegenstand der Festsetzungen im Gewerbegebiet machen wollen‚ hätte keine Veranlassung bestanden‚ Wohnungen im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in den beiden Gewerbegebieten und Anlagen für kirchliche Zwecke im eingeschränkten Gewerbegebiet ausdrücklich für ausnahmsweise zulässig zu erklären. Dass der Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausdrücklich ausgeschlossen hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil es sich bei dieser Nutzungsart im Mischgebiet ebenso wie bei den Tankstellen im Misch- und Gewerbegebiet um allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten handelt. Obwohl eine entsprechende Willensbildung des Stadtrats den Planaufstellungsakten nicht zu entnehmen ist‚ ergibt sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Bebauungsplans (zu den Auslegungsmethoden von Rechtsnormen z. B. Jarass in Jarass/Pieroth‚ GG‚ 13. Aufl. 2014‚ Einleitung 5 ff.)‚ dass mit der ausdrücklichen Aufzählung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter Nutzungen zugleich die generelle Unzulässigkeit der übrigen Nutzungen verfügt war‚ was die Beigeladene zu 2. nunmehr auch bestätigt hat. Diese Auslegung ist auch mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO vereinbar. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden‚ dass alle oder einzelne Ausnahmen‚ die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind‚ nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Daraus folgt nach Auffassung des Senats allerdings keine Verpflichtung der Gemeinde‚ alle nicht erwünschten Nutzungen durch ausdrückliche Festsetzung auszuschließen. Vielmehr reicht es aus‚ dass durch die Festsetzung der Zulässigkeit von in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen (hier: Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO beschränkt auf Anlagen für kirchliche Zwecke und generell Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) umgekehrt zum Ausdruck kommt‚ dass die übrigen dort genannten Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden und damit unzulässig sind. Ob ausreichende städtebauliche Gesichtspunkte für die Privilegierung der kirchlichen Anlagen im eingeschränkten Gewerbegebiet sowie den Ausschluss von den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen im Gewerbegebiet vorgelegen haben, lässt sich den Planungsakten nicht entnehmen. Allerdings sind etwaige Abwägungsfehler nach § 215 BauGB a. F. wegen Ablaufs der Siebenjahresfrist unbeachtlich geworden. Dafür, dass das Abwägungsergebnis schlechthin unvertretbar wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache‚ dass im Erdgeschoss des Gebäudes am P. ... eine Heilpädagogische Tagesstätte für Kinder betrieben wird. Abgesehen davon‚ dass in der diesbezüglichen Baugenehmigung vom 12. Juni 2012 lediglich von einer „Brandschutzsanierung der Frühförderung …“ die Rede und damit zweifelhaft ist‚ ob für die Nutzungsänderung des früher gewerblich genutzten Gebäudes in eine Anlage für soziale Zwecke eine Baugenehmigung vorliegt‚ hat der damalige Stadtbaumeister der Beigeladenen zu 2. mit Schreiben vom 6. Februar 2012 an die Genehmigungsbehörde lediglich festgestellt‚ dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Aus dieser Erklärung kann weder entnommen werden‚ dass die Nutzungsänderung selbst genehmigt werden sollte‚ noch kann daraus auf eine Willensbildung des Stadtrates bei Aufstellung des Bebauungsplans dahingehend geschlossen werden‚ dass Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sein sollen.

Steht somit fest‚ dass in dem Gewerbegebiet Anlagen für soziale Zwecke insgesamt wirksam ausgeschlossen sind‚ so ist auch die während des Berufungszulassungsverfahrens im Bescheid vom 18. Dezember 2014 sowohl auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als auch auf § 246 Abs. 10 BauGB gestützte Befreiung rechtswidrig (zur Einbeziehung in das Zulassungsverfahren z. B. Schmidt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 113 Rn. 53 ff. m. w. N.). Nach letzterer Vorschrift kann in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen‚ Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden‚ wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm‚ weil nach dem oben Gesagten an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke nicht als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind. Auch der vom Landratsamt unternommene Versuch‚ die Befreiung über § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu rechtfertigen‚ ist zum Scheitern verurteilt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 246 Abs. 10 BauGB ist dieser für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 für die dort im Einzelnen aufgeführten Einrichtungen in Gewerbegebieten als lex specialis zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB anzusehen. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich in Ansehung der Tatsache‚ dass Anlagen für Asylbegehrende von der herrschenden Rechtsprechung (s. o.) als Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter angesehen werden‚ die grundsätzlich im Gewerbegebiet unzulässig sind und für die auch eine Befreiung wegen des Widerspruchs zu den Grundzügen der Planung nicht erteilt werden konnte‚ in Ergänzung zu § 31 Abs. 2 BauGB einen befristeten Privilegierungstatbestand für derartige Unterkünfte in Gewerbegebieten schaffen‚ die im Einzelfall einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlicher Nutzung gegenüber offen sind (s. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drs. 18/2752). Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus‚ dass nur unter diesen engen Voraussetzungen und unter Beachtung der Befristung der Regelung bis zum 31. Dezember 2019 die - in § 246 Abs. 10 BauGB im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das bedeutet aber auch‚ dass bei Nichtvorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zurückgegriffen werden kann‚ weil die speziellere der allgemeinen Norm vorgeht (lex-specialis-Grundsatz). Nach alledem ist die im Bescheid vom 18. Dezember 2014 erteilte Befreiung rechtswidrig‚ da das hier fragliche Gewerbegebiet wegen des Ausschlusses im Bebauungsplan (s. o.) keinen für Anlagen für soziale Zwecke geeigneten Standort i. S. d. § 246 Abs. 10 BauGB darstellt. Da auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zurückgegriffen werden kann, widerspricht die im Bescheid vom 16. Dezember 2014 enthaltene Rechtsauffassung‚ wegen der ausgesprochenen dreijährigen Befristung der Baugenehmigung seien die Grundzüge der Planung nicht berührt, der in § 246 Abs. 10 BauGB zum Ausdruck kommenden Entscheidung, dass die Unterbringung von Asylbegehrenden ausschließlich in für wohnähnliche Nutzungen offenen Gewerbegebieten nur unter den dort genannten Voraussetzungen zeitlich befristet mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein kann.

2. Nach alledem weist der Fall auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3.1 Die vom Beklagten aufgeworfene Frage der Gebietsverträglichkeit einer als Anlage für soziale Zwecke einzustufenden Unterkunft für Asylbegehrende in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO stellt sich im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht‚ weil nach dem unter Nr. 1 Gesagten Anlagen für soziale Zwecke in dem hier einschlägigen Bebauungsplan generell ausgeschlossen sind und sich somit die Frage‚ ob Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlicher Nutzung im Einzelfall zulässig sein können‚ von vornherein nicht stellt. Die insoweit allein entscheidungserhebliche Frage‚ ob § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO für den Ausschluss bestimmter grundsätzlich ausnahmsweise zulässiger Nutzungen eine ausdrückliche Regelung im Bebauungsplan verlangt‚ wurde nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3.2 Nicht entscheidungserheblich im vorliegenden Fall ist deshalb auch die vom Beklagten aufgeworfene Frage nach dem „Umfang der von § 246 Abs. 10 BauGB neu geschaffenen Befreiungsmöglichkeit im Hinblick auf zahlreiche weitere Genehmigungs- und Gerichtsverfahren“‚ weil die Norm die Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke im Bebauungsplan voraussetzt‚ was hier nicht der Fall ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin geltend gemachten und allein gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu prüfenden Beschwerdegründe liegen nicht vor. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der ausführlich und zutreffend begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Die Beschwerdebegründung verkennt, dass der Beschluss des erkennenden Senats vom 5. März 2015 (1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist, so dass die zum Teil wörtlichen Zitate aus diesem Beschluss nicht weiterführen. Im Gegensatz zu dem damals entschiedenen Fall werden nach den dem Senat vorliegenden Akten in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Soyen“ Anlagen für soziale Zwecke im Sinn von 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht (konkludent) ausgeschlossen, so dass diese Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB zur Errichtung einer Unterkunft für Asylbewerber erfüllt ist. Der Bebauungsplan setzt unter Nr. 2.1 ein „GE Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO“ fest. Damit wird der Katalog der regelhaft oder ausnahmsweise zulässigen Vorhaben im Sinn von § 8 Abs. 1, 2 und 3 BauNVO grundsätzlich in den Bebauungsplan übernommen. Die Festsetzung unter Nr. 2.2 Satz 1 des Bebauungsplans, wonach Wohnungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, lässt nicht den Schluss zu, dass die übrigen in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Anlagen ausgeschlossen sein sollen. Anlass für die ausdrückliche Erwähnung der betriebsbezogenen Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO war offenbar die Absicht der Gemeinde, mit Satz 2 der Festsetzung einer betriebsfremden Nutzung dieser Wohnungen entgegenzutreten. Im Gegensatz zu dem im Beschluss vom 5. März 2015 (a. a. O.) entschiedenen Fall lässt der hiesige Bebauungsplan die weiteren in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen unberührt. Im damaligen Fall hatte die Gemeinde von den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen nur Anlagen für kirchliche Zwecke ausnahmsweise für zulässig erklärt und lediglich für die sonstigen Anlagen im Sinne dieser Vorschrift (Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) keine ausdrückliche Regelung getroffen. Unter Anderem daraus hatte der Senat gefolgert, dass Anlagen für soziale Zwecke unzulässig sein sollten.

2. Es kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (U. v. 21.12.2010 - 2 A 1419/09 - BauR 2011, 1635; ebenso B. v. 23.2.2015 - 7 B 1343/14 - BauR 2015, 797) zu folgen ist, wonach der Gebietsgewährleistungsanspruch nur gegenüber Vorhaben eingreift, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können, so dass es darauf, ob hier eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB erteilt worden ist, nicht ankäme. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Umdeutung auch durch Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Art. 47 BayVwVfG grundsätzlich zulässig(U. v. 23.11.1999 - 9 C 16.99 - BVerwGE 110, 111 m. w. N.; vgl. hierzu zusammenfassend Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 47 Rn. 35a). Dies gilt auch für die - hier den Voraussetzungen des Art. 47 BayVwVfG entsprechende (vgl. S.11 des angefochtenen Beschlusses) - Umdeutung einer erteilten Ausnahme in eine noch nicht (ausdrücklich) erteilte Befreiung (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832 - juris Rn. 19). Dass die weitere Voraussetzung des § 246 Abs. 10 BauGB, nämlich die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen, erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht - im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme - zutreffend bejaht (S. 12 bis 14 d. U.). Hierauf wird Bezug genommen, zumal die Antragstellerin diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts in keiner Weise angreift (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankäme, wird man entgegen der Auffassung der Antragstellerin davon ausgehen müssen, dass im Fall des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB im Regelfall eine Ermessensreduzierung vorliegt und damit ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Befreiung nach dieser Vorschrift besteht.

Die unterlegene Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für eine Asylbewerberunterkunft.

Der Antragsgegner beantragte am ... August 2015 beim Landratsamt Rosenheim (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnpavillons für die Aufnahme von Asylbewerbern - bestehend aus Fertig-Containern - auf einer Fläche von ca. 15 x 29 m auf Fl. Nr. 111 Gemarkung .... Ebenfalls beantragte er dort die Genehmigung eines westlich und nördlich des beantragten Wohnpavillons zu errichtenden Erdwalls von ca. 35 m Länge im Westen und ca. 20 m Länge im Norden. Zugleich beantragte er Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ...“ und legte dem Antrag u. a. einen Brandschutznachweis bei. Der längliche Wohnpavillon mit einer Wandhöhe von 5,68 m grenzt mit seiner südwestlichen Schmalseite in 7 m Entfernung an das südliche Grundstück Fl. Nr. 111/1 (Anwesen „...“) an. Die Gemeinde ... erteilte zu diesem Bauvorhaben am ... September 2015 ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2015 erteilte das Landratsamt dem Antragsgegner die beantragte Baugenehmigung (Punkt A. im Bescheidstenor) unter Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen für die Ausführung von tragenden Wänden und Stützen, Trennwänden, Decken sowie von Wänden notwendiger Treppenhäuser und Flure (B.). Hinsichtlich der Wohnanlagenerrichtung teils außerhalb der Baugrenzen und teils in der Anbauverbotszone, zu Dachform und -neigung, Grünordnung, Fassadenbegrünung sowie zur Errichtung eines Walls teils in der Anbauverbotszone bzw. in der Straßenverkehrsfläche erteilte das Landratsamt eine Befreiung (C.). Die Errichtung einer Wohnanlage für soziale Zwecke im Gewerbegebiet wurde gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen (D.). Unter „E.“ wurden Auflagen zu Stellplätzen und zum Brandschutz festgesetzt. Zur Begründung der Abweichungszulassung (B.) ist im Wesentlichen ausgeführt, die Abweichungen seien nach Beachtung der besonderen objektbezogenen Brandschutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung aller abzuwägenden Belange mit den öffentlichen-rechtlichen Belangen vereinbar, u. a. aufgrund der Ausstattung des Gebäudes mit einer Brandmeldeanlage. Die Befreiung (C.) habe erteilt werden können, da die Abweichung städtebaulich vertretbar sei, die Grundzüge der Planung nicht berührt seien und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei.

Die Antragstellerin erhob am ... Oktober 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Ziel einer Aufhebung dieses Bescheids (M 1 K 15.4779). Ebenfalls am ... Oktober 2015 beantragt sie,

festzustellen, dass ihre Klage gegen den Bescheid vom ... Oktober 2015 aufschiebende Wirkung hat.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie betreibe auf dem benachbarten Grundstück „...“ eine Tankstelle und eine Autowaschanlage. Zudem handele sie mit Heizöl und Zubehör. Die erteilte Baugenehmigung greife erheblich in ihre Rechte ein. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen. Jedenfalls durch die Zulassung der Errichtung der Wohnanlage teils außerhalb von Baugrenzen und Anbauverbotszonen sowie in der Straßenverkehrsfläche sei sie unmittelbar betroffen, da der beabsichtigte Erdwall die Sicht auf die Einfahrt zur Tankstelle und Waschanlage behindere und die Aus- und Einfahrt zum Betriebsgelände gefährde. Auf der westlich an den Grundstücken von Norden nach Süden entlang führenden Straße sei eine Geschwindigkeit von 70 km/h zugelassen. Ferner sei ihr Anspruch auf Gewährleistung des Gebietscharakters als reines Gewerbegebiet beeinträchtigt. Die Errichtung von Wohngebäuden sei in einem Gewerbegebiet nicht vorgesehen. Eine Nutzung der Waschanlage außerhalb der Geschäftszeiten sei nicht mehr möglich, da die Anwohner der Wohnanlage sich durch den Lärm gestört fühlen könnten. Der Wert ihres Grundstücks werde wesentlich gemindert, da durch die unmittelbare Nähe der Wohnanlage Käufer abgeschreckt würden. Deshalb sei auch ihr Eigentumsrecht berührt. Ferner sei zu befürchten, dass die baulichen Maßnahmen zur Errichtung der Wohnanlage und die Einweisung der Bewohner den Betrieb auf ihrem Grundstück erheblich beeinträchtigten. Nachts kämen keine Kunden mehr, um zu tanken. Auch sei ihr Tanklager mit ca. 30.000 l Heizöl sowie der sich ebenfalls auf ihrem Grundstück befindende Gastank in Gefahr, da die Bewohner der Anlage oder etwa auch Dritte, die mit der Errichtung der Wohnanlage nicht einverstanden seien, durch unsachgemäßes Handeln eine Brand- bzw. Explosionsgefahr herbeiführen könnten. Zudem sei vom Bauvorhaben und dessen Bewohnern Vandalismusgefahr zu befürchten, da die Wohnanlage außerhalb des Dorfes errichtet werden solle und eine Anbindung an Nachversorgungseinrichtungen nicht bestehe. Die Antragstellerin wies ferner auf eine Entscheidung des Hamburger Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 hin, die ihre Rechtsauffassung stütze.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, durch § 246 Abs. 10 Baugesetzbuch (BauGB) werde eine mögliche abstrakte Gebietsunverträglichkeit von Asylunterkünften in Gewerbegebieten überwunden. Für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei substantiell nichts vorgetragen, tatsächliche Immissionskonflikte seien nicht zu befürchten. Die ausgesprochenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezögen sich nicht auf drittschützende Festsetzungen, die der Antragstellerin Schutz vermitteln würden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist in der Sache ohne Erfolg.

In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie im vorliegenden Fall durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen, wobei als Indiz die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens berücksichtigt werden können.

Nach diesen Grundsätzen bleibt der Antrag, der gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugleich erhobenen Klage auszulegen ist, ohne Erfolg, da diese Klage gegen die Baugenehmigung vom... Oktober 2015 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das kraft Gesetzes nach § 212a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung muss daher auch nicht ausnahmsweise zurücktreten.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 - juris; BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris Rn. 11).

Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegeben. Sie kann sich weder erfolgreich auf die Verletzung eines Anspruchs auf Gebietserhaltung noch auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen. Auch die Pflicht zur Einhaltung einer Anbauverbotszone bzw. eines Sichtdreiecks kann sie nicht mit Erfolg einwenden.

1. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht verletzt.

1.1 Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“ in der Fassung vom 11. Juni 2003 setzt unter A.2.1 als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 BauNVO fest. Eine solche Baugebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan ist nachbarschützend (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.390 - BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 9 ff., 15; BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris Rn. 24). Allerdings können Anlagen für soziale Zwecke gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“ schließt - soweit ersichtlich - eine solche ausnahmsweise Zulassung nicht aus, sieht sie jedoch auch nicht ausdrücklich vor (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 6). Gemäß § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, geändert durch Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014, BGBl I S. 1748) kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

1.2 Mit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 3, m. w. N.) geht das Gericht davon aus‚ dass eine Unterkunft für Asylbewerber keine - im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO von vornherein unzulässige - Wohnanlage im bauplanungsrechtlichen Sinn darstellt‚ sondern eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung insbesondere darin‚ dass der Aufenthalt von Asylbewerbern in solchen Unterkünften nicht freiwillig ist‚ sondern auf einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde beruht‚ auf die der Asylbewerber keine Einflussmöglichkeiten hat (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG). Zudem sind Asylbewerber von den Entscheidungen der Verwaltung der Unterkunft (etwa im Hinblick auf die Raumbelegung) abhängig‚ so dass von einer Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - ZfBR 1996‚ 228 - juris) nicht gesprochen werden kann.

Mit der jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte ist auch die Kammer der Auffassung, dass Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, auch wenn diese als Anlagen für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn angesehen werden können, mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832 - juris Rn. 16 m. w. N.), weil die Unterbringung von Asylbewerbern keine Funktion im Zusammenhang mit oder für eine der im Gewerbegebiet zulässigen Hauptnutzungsarten erfüllt. Die von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als ausnahmsweise zulassungsfähig erklärten Wohnungen, „die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber … untergeordnet sind“, genießen die Vorteile ihrer betriebsnahen Unterbringung nur unter Inkaufnahme des von den Gewerbetrieben ausgehenden Störpotentials. Damit ist die Unterbringung von Asylbewerbern nicht vergleichbar. Ferner bildet eine Gemeinschaftsunterkunft für einen mehr als nur unbeachtlich kurzen Zeitraum den Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers (BayVGH, B. v. 6.2.2015 a. a. O. Rn. 16).

Die Unterbringung von Asylbewerbern in einer Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter widerspricht dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets jedoch dann nicht, wenn für eine solche Unterbringung eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB erteilt wird. Unter den dort genannten Voraussetzungen werden die - in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB im Unterschied zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 a. a. O. Rn. 6).

1.3 Zwar hat das Landratsamt - bei Annahme der Gebietsunverträglichkeit von Asylbewerberunterkünften in Gewerbegebieten rechtswidrig - im angefochtenen Bescheid die Errichtung der Wohnanlage für soziale Zwecke im Gewerbegebiet „gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO … ausnahmsweise zugelassen“, doch kommt eine Umdeutung dieser fehlerhaften Entscheidung gemäß Art. 47 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in eine Befreiung von der Festsetzung der Gebietsart „Gewerbegebiet“ in Betracht, zumal das Landratsamt in seiner Stellungnahme zum Eilantrag der Antragstellerin auf die Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB Bezug nimmt (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832 - juris Rn. 19; allgemein zur Umdeutung im gerichtlichen Verfahren vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2008 - 9 ZB 05.3209 - juris Rn. 5). Daraus wird deutlich, dass diese ausnahmsweise Zulassung auf das gleiche Ziel „Ermöglichung der Wohnanlage für Asylbewerber im Gewerbegebiet „...“ gerichtet war, welches mit einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB erreicht werden kann und es dem Landratsamt nicht darauf ankam, die Unterbringung der Asylbewerber gerade nur im Wege der Ausnahme zuzulassen. Form und Verfahrensweise der behördlichen Entscheidung widersprechen einer Umdeutung gemäß Art. 47 BayVwVfG ebenfalls nicht, insbesondere hat die Gemeinde... zum Bauvorhaben das Einvernehmen erteilt, worin angesichts des bestehenden Bebauungsplans auch die Zustimmung zu einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zu sehen ist.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung nach dieser Bestimmung liegen vor, insbesondere verstößt die Befreiung von der Festsetzung der Gebietsart „Gewerbegebiet“ für das Bauvorhaben nicht gegen die Grundzüge der Planung (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB). Der Gesetzgeber wollte in Ansehung der Tatsache‚ dass Anlagen für Asylbegehrende von der herrschenden Rechtsprechung als Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter angesehen werden‚ die grundsätzlich im Gewerbegebiet unzulässig sind und für die auch eine Befreiung wegen des Widerspruchs zu den Grundzügen der Planung nicht erteilt werden konnte‚ in Ergänzung zu § 31 Abs. 2 BauGB einen befristeten Privilegierungstatbestand für derartige Unterkünfte in Gewerbegebieten schaffen‚ die im Einzelfall einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlicher Nutzung gegenüber offen sind (s. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drs. 18/2752). Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus‚ dass nur unter diesen engen Voraussetzungen und unter Beachtung der Befristung der Regelung bis zum 31. Dezember 2019 die - in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt werden. § 246 Abs. 10 BauGB geht insofern als speziellere Norm der allgemeinen Befreiungsvorschrift nach § 31 Abs. 2 BauGB vor (BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 6).

Art. 47 Abs. 2 BayVwVfG steht der Umdeutung der Entscheidung zur ausnahmsweisen Zulassung in eine Befreiungsentscheidung nicht entgegen. Weder widerspricht die Umdeutung der Absicht des Landratsamts zur Ermöglichung der Errichtung einer Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet noch sind die Rechtsfolgen für den Antragsgegner als Genehmigungsinhaber ungünstiger als die der Ausnahmezulassung (vgl. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Eine solche Ausnahmezulassung kann auch zurückgenommen werden (vgl. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).

Auch die fehlende Ausübung eines Befreiungsermessens steht der Umdeutung nicht entgegen, da für diese Ausübung bei Vorliegen der engen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB bereits regelmäßig und allgemein wenig Spielraum verbleibt (VGH BW, B. v. 11.3.2015 - 8 S 492/15 - NVwZ-RR 2015, 637 - juris Rn. 20). Hinsichtlich der Erteilung der Befreiung dürfte das Ermessen des Landratsamts auf Null reduziert sein. Da nicht ersichtlich ist, dass schützenswerte nachbarliche Interessen konkret beeinträchtigt werden könnten (vgl. unten 2.), städtebauliche Belange - etwa Planungsabsichten der Gemeinde - nicht berührt sind und also damit einerseits relevante öffentliche Belange oder nachbarlichen Interesse in keiner Weise negativ betroffen sind, andererseits ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende besteht, ist von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Hierfür spricht auch das hohe öffentliche Interesse an einer zügigen Schaffung von winterfesten Quartieren für eine Vielzahl von erst kürzlich in das Bundesgebiet eingereisten Asylbewerbern.

Die von der Antragstellerin eingewandte Rechtsprechung des OVG Hamburg aus dem Jahr 2013 (B. v. 17.6.2013 - 2 Bs 151/13 u. a.) steht der erteilten Baugenehmigung unter Einschluss der umgedeuteten Befreiungsentscheidung nach § 246 Abs. 10 BauGB nicht entgegen. In der Entscheidung hatte das OVG Hamburg ausgeführt, dass Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Zulassung von Asylbewerberunterkünften in Gewerbegebieten gegen die Grundzüge der Planung eines Bebauungsplans mit der Festsetzung „Gewerbegebiet“ verstießen. Zur im Jahr 2014 in Kraft getretenen Bestimmung des § 246 Abs. 10 BauGB konnte sich das OVG Hamburg dagegen zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht äußern.

2. Auch auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg berufen. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 2.04 - juris). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand August 2015, Rn. 21 ff., 28 zu § 15).

Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (OVG NW, B. v. 27.8.1992 - 10 B 3439.92 - juris Rn. 3). Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (BayVGH, B. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38).

Nach diesen Maßstäben liegt aller Voraussicht nach eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin nicht vor. Sie kann nicht mit Erfolg einwenden, es drohe ihrer Tankstelle und Autowaschanlage und den zudem dort vorgehaltenen Heizöl- und Gasvorräten Vandalismus- bzw. Explosionsgefahr von Bewohnern der Asylbewerberunterkunft oder von dieser Unterkunft nicht wohlgesonnenen Dritten. Auch eine etwaig zu besorgende Wertminderung ihres Grundstücks kann sie gegenüber der Baugenehmigung nicht mit Erfolg einwenden, denn je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buch (BayVGH B. v. 13.9.2012 a. a. O. Rn. 36). Ebenfalls ohne Erfolg bleibt ihr Einwand, dass sich für die genehmigte Asylbewerberunterkunft andere, geeignetere Standorte hätten finden lassen (OVG NW, B. v. 27.8.1992 - 10 B 3439.92 - juris Rn. 4). Das gilt ebenso für den Einwand einer etwaigen Beeinträchtigung der Einsehbarkeit der Straße bei Ein- und Ausfahrt aus dem Grundstück der Antragstellerin.

Ohne Aussicht auf Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, dass sich die Bewohner der Asylbewerberunterkunft von den Betriebsgeräuschen auf dem Grundstück der Antragstellerin gestört fühlen könnten. Überwindet der Gesetzgeber mit der Befreiungsmöglichkeit des § 246 Abs. 10 BauGB die grundsätzliche Gebietsunverträglichkeit einer wohnähnlichen Nutzung im Gewerbegebiet, so ist aus dieser Regelung auch die Absenkung eines immissionsbezogenen Schutzanspruchs der Nutzer solcher Einrichtungen abzuleiten. Dass Kunden der Antragstellerin durch die genehmigte Asylbewerberunterkunft vom nächtlichen Tanken auf ihrem Betriebsgrundstück abgehalten werden könnten, ist eine nicht durch Tatsachen begründete bloße Befürchtung, die für das Gericht nicht nachvollziehbar ist.

3. Die Antragstellerin kann nicht die Einhaltung der Anbauverbotszone zur am Grundstück des Bauvorhabens und auch an ihrem Grundstück vorbeiführenden Straße und aus diesem Grund auch nicht die Aufhebung der erteilten Baugenehmigung verlangen, da die straßenrechtlichen Vorschriften zur Anbauverbotszone nicht drittschützend sind (VG München, U. v. 12.5.2005 - M 11 K 04.2308 - juris Rn. 32). Das gilt auch für die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Einhalten von Sichtdreiecken.

Nachdem nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur vorzunehmenden summarischen Prüfung auch keine sonstigen zum Antragserfolg führenden Verletzungen der Antragstellerin erkennbar sind, war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, die Bemessung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die angefochtene Baugenehmigung widerspricht dem Bebauungsplan „E.“ der Beigeladenen zu 2. und verletzt deshalb den Kläger in seinem Anspruch auf Gebietserhaltung. Daran ändert auch die Befreiung nichts, die auf die seit dem 26. November 2014 geänderte Rechtslage durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I 2014 S.1748) gestützt worden ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts schließt der Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen bereits die Einrichtung von Anlagen für soziale Zwecke und damit auch die Unterbringung von Asylbegehrenden aus. Dabei geht der Senat mit der herrschenden Meinung (BVerwG‚ B. v. 4.6.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998‚ 173; VGH BW‚ B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 13; BayVGH‚ U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 25; B. v. 29.1.2014 - 2 ZB 13.678 - juris Rn. 5) davon aus‚ dass eine Unterkunft für Asylbegehrende keine - im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO von vornherein unzulässige - Wohnanlage im bauplanungsrechtlichen Sinn darstellt‚ sondern eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung insbesondere darin‚ dass der Aufenthalt von Asylbegehrenden in solchen Unterkünften nicht freiwillig ist‚ sondern auf einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde beruht‚ auf die der Asylbegehrende keine Einflussmöglichkeiten hat (s. § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; Art. 4 Abs. 1 AufnG). Zudem sind Asylbegehrende von den Entscheidungen der Verwaltung der Unterkunft - z. B. im Hinblick auf die Raumbelegung - abhängig‚ so dass von einer - wie das Bundesverwaltungsgericht fordert (B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - ZfBR 1996‚ 228) - Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht die Rede sein kann. Die sich im Allgemeinen daran anschließende Frage, ob die Unterbringung von Asylbegehrenden als wohnähnliche Nutzung dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets widerspricht, kann hier dahingestellt bleiben‚ weil der Bebauungsplan generell Anlagen für soziale Zwecke ausschließt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Festsetzungen unter A 2. des Bebauungsplans nicht widersprüchlich und damit auch nicht unwirksam. Den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine abschließende Regelung zu entnehmen‚ welche Nutzungen ausnahmsweise zulässig bzw. ausgeschlossen sind. So werden die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 und § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Misch- und Gewerbegebiet allgemein zulässigen Tankstellen sowie die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO im Mischgebiet teils allgemein, teils ausnahmsweise und nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten in allen drei festgesetzten Gebieten (Gewerbegebiet‚ eingeschränktes Gewerbegebiet und Mischgebiet) generell ausgeschlossen. Ausnahmsweise für zulässig erklärt werden im Gewerbegebiet und im eingeschränkten Gewerbegebiet unter Übernahme des Wortlauts des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie -allerdings beschränkt auf das eingeschränkte Gewerbegebiet - Anlagen für kirchliche Zwecke. Mit der zuletzt genannten Regelung bringt der vorliegende Bebauungsplan zum Ausdruck, dass nur solche Nutzungsarten ausnahmsweise zugelassen werden können, die in den Festsetzungen positiv aufgeführt sind. Hätte die Beigeladene zu 2. entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO die Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO insgesamt zum Gegenstand der Festsetzungen im Gewerbegebiet machen wollen‚ hätte keine Veranlassung bestanden‚ Wohnungen im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in den beiden Gewerbegebieten und Anlagen für kirchliche Zwecke im eingeschränkten Gewerbegebiet ausdrücklich für ausnahmsweise zulässig zu erklären. Dass der Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausdrücklich ausgeschlossen hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil es sich bei dieser Nutzungsart im Mischgebiet ebenso wie bei den Tankstellen im Misch- und Gewerbegebiet um allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten handelt. Obwohl eine entsprechende Willensbildung des Stadtrats den Planaufstellungsakten nicht zu entnehmen ist‚ ergibt sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Bebauungsplans (zu den Auslegungsmethoden von Rechtsnormen z. B. Jarass in Jarass/Pieroth‚ GG‚ 13. Aufl. 2014‚ Einleitung 5 ff.)‚ dass mit der ausdrücklichen Aufzählung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter Nutzungen zugleich die generelle Unzulässigkeit der übrigen Nutzungen verfügt war‚ was die Beigeladene zu 2. nunmehr auch bestätigt hat. Diese Auslegung ist auch mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO vereinbar. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden‚ dass alle oder einzelne Ausnahmen‚ die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind‚ nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Daraus folgt nach Auffassung des Senats allerdings keine Verpflichtung der Gemeinde‚ alle nicht erwünschten Nutzungen durch ausdrückliche Festsetzung auszuschließen. Vielmehr reicht es aus‚ dass durch die Festsetzung der Zulässigkeit von in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen (hier: Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO beschränkt auf Anlagen für kirchliche Zwecke und generell Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) umgekehrt zum Ausdruck kommt‚ dass die übrigen dort genannten Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden und damit unzulässig sind. Ob ausreichende städtebauliche Gesichtspunkte für die Privilegierung der kirchlichen Anlagen im eingeschränkten Gewerbegebiet sowie den Ausschluss von den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen im Gewerbegebiet vorgelegen haben, lässt sich den Planungsakten nicht entnehmen. Allerdings sind etwaige Abwägungsfehler nach § 215 BauGB a. F. wegen Ablaufs der Siebenjahresfrist unbeachtlich geworden. Dafür, dass das Abwägungsergebnis schlechthin unvertretbar wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache‚ dass im Erdgeschoss des Gebäudes am P. ... eine Heilpädagogische Tagesstätte für Kinder betrieben wird. Abgesehen davon‚ dass in der diesbezüglichen Baugenehmigung vom 12. Juni 2012 lediglich von einer „Brandschutzsanierung der Frühförderung …“ die Rede und damit zweifelhaft ist‚ ob für die Nutzungsänderung des früher gewerblich genutzten Gebäudes in eine Anlage für soziale Zwecke eine Baugenehmigung vorliegt‚ hat der damalige Stadtbaumeister der Beigeladenen zu 2. mit Schreiben vom 6. Februar 2012 an die Genehmigungsbehörde lediglich festgestellt‚ dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Aus dieser Erklärung kann weder entnommen werden‚ dass die Nutzungsänderung selbst genehmigt werden sollte‚ noch kann daraus auf eine Willensbildung des Stadtrates bei Aufstellung des Bebauungsplans dahingehend geschlossen werden‚ dass Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sein sollen.

Steht somit fest‚ dass in dem Gewerbegebiet Anlagen für soziale Zwecke insgesamt wirksam ausgeschlossen sind‚ so ist auch die während des Berufungszulassungsverfahrens im Bescheid vom 18. Dezember 2014 sowohl auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als auch auf § 246 Abs. 10 BauGB gestützte Befreiung rechtswidrig (zur Einbeziehung in das Zulassungsverfahren z. B. Schmidt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 113 Rn. 53 ff. m. w. N.). Nach letzterer Vorschrift kann in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen‚ Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden‚ wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm‚ weil nach dem oben Gesagten an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke nicht als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind. Auch der vom Landratsamt unternommene Versuch‚ die Befreiung über § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu rechtfertigen‚ ist zum Scheitern verurteilt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 246 Abs. 10 BauGB ist dieser für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 für die dort im Einzelnen aufgeführten Einrichtungen in Gewerbegebieten als lex specialis zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB anzusehen. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich in Ansehung der Tatsache‚ dass Anlagen für Asylbegehrende von der herrschenden Rechtsprechung (s. o.) als Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter angesehen werden‚ die grundsätzlich im Gewerbegebiet unzulässig sind und für die auch eine Befreiung wegen des Widerspruchs zu den Grundzügen der Planung nicht erteilt werden konnte‚ in Ergänzung zu § 31 Abs. 2 BauGB einen befristeten Privilegierungstatbestand für derartige Unterkünfte in Gewerbegebieten schaffen‚ die im Einzelfall einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlicher Nutzung gegenüber offen sind (s. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drs. 18/2752). Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus‚ dass nur unter diesen engen Voraussetzungen und unter Beachtung der Befristung der Regelung bis zum 31. Dezember 2019 die - in § 246 Abs. 10 BauGB im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das bedeutet aber auch‚ dass bei Nichtvorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zurückgegriffen werden kann‚ weil die speziellere der allgemeinen Norm vorgeht (lex-specialis-Grundsatz). Nach alledem ist die im Bescheid vom 18. Dezember 2014 erteilte Befreiung rechtswidrig‚ da das hier fragliche Gewerbegebiet wegen des Ausschlusses im Bebauungsplan (s. o.) keinen für Anlagen für soziale Zwecke geeigneten Standort i. S. d. § 246 Abs. 10 BauGB darstellt. Da auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zurückgegriffen werden kann, widerspricht die im Bescheid vom 16. Dezember 2014 enthaltene Rechtsauffassung‚ wegen der ausgesprochenen dreijährigen Befristung der Baugenehmigung seien die Grundzüge der Planung nicht berührt, der in § 246 Abs. 10 BauGB zum Ausdruck kommenden Entscheidung, dass die Unterbringung von Asylbegehrenden ausschließlich in für wohnähnliche Nutzungen offenen Gewerbegebieten nur unter den dort genannten Voraussetzungen zeitlich befristet mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein kann.

2. Nach alledem weist der Fall auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3.1 Die vom Beklagten aufgeworfene Frage der Gebietsverträglichkeit einer als Anlage für soziale Zwecke einzustufenden Unterkunft für Asylbegehrende in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO stellt sich im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht‚ weil nach dem unter Nr. 1 Gesagten Anlagen für soziale Zwecke in dem hier einschlägigen Bebauungsplan generell ausgeschlossen sind und sich somit die Frage‚ ob Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlicher Nutzung im Einzelfall zulässig sein können‚ von vornherein nicht stellt. Die insoweit allein entscheidungserhebliche Frage‚ ob § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO für den Ausschluss bestimmter grundsätzlich ausnahmsweise zulässiger Nutzungen eine ausdrückliche Regelung im Bebauungsplan verlangt‚ wurde nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3.2 Nicht entscheidungserheblich im vorliegenden Fall ist deshalb auch die vom Beklagten aufgeworfene Frage nach dem „Umfang der von § 246 Abs. 10 BauGB neu geschaffenen Befreiungsmöglichkeit im Hinblick auf zahlreiche weitere Genehmigungs- und Gerichtsverfahren“‚ weil die Norm die Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke im Bebauungsplan voraussetzt‚ was hier nicht der Fall ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die angefochtene Baugenehmigung widerspricht dem Bebauungsplan „E.“ der Beigeladenen zu 2. und verletzt deshalb den Kläger in seinem Anspruch auf Gebietserhaltung. Daran ändert auch die Befreiung nichts, die auf die seit dem 26. November 2014 geänderte Rechtslage durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I 2014 S.1748) gestützt worden ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts schließt der Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen bereits die Einrichtung von Anlagen für soziale Zwecke und damit auch die Unterbringung von Asylbegehrenden aus. Dabei geht der Senat mit der herrschenden Meinung (BVerwG‚ B. v. 4.6.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998‚ 173; VGH BW‚ B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 13; BayVGH‚ U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 25; B. v. 29.1.2014 - 2 ZB 13.678 - juris Rn. 5) davon aus‚ dass eine Unterkunft für Asylbegehrende keine - im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO von vornherein unzulässige - Wohnanlage im bauplanungsrechtlichen Sinn darstellt‚ sondern eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung insbesondere darin‚ dass der Aufenthalt von Asylbegehrenden in solchen Unterkünften nicht freiwillig ist‚ sondern auf einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde beruht‚ auf die der Asylbegehrende keine Einflussmöglichkeiten hat (s. § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; Art. 4 Abs. 1 AufnG). Zudem sind Asylbegehrende von den Entscheidungen der Verwaltung der Unterkunft - z. B. im Hinblick auf die Raumbelegung - abhängig‚ so dass von einer - wie das Bundesverwaltungsgericht fordert (B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - ZfBR 1996‚ 228) - Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht die Rede sein kann. Die sich im Allgemeinen daran anschließende Frage, ob die Unterbringung von Asylbegehrenden als wohnähnliche Nutzung dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets widerspricht, kann hier dahingestellt bleiben‚ weil der Bebauungsplan generell Anlagen für soziale Zwecke ausschließt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Festsetzungen unter A 2. des Bebauungsplans nicht widersprüchlich und damit auch nicht unwirksam. Den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine abschließende Regelung zu entnehmen‚ welche Nutzungen ausnahmsweise zulässig bzw. ausgeschlossen sind. So werden die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 und § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Misch- und Gewerbegebiet allgemein zulässigen Tankstellen sowie die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO im Mischgebiet teils allgemein, teils ausnahmsweise und nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten in allen drei festgesetzten Gebieten (Gewerbegebiet‚ eingeschränktes Gewerbegebiet und Mischgebiet) generell ausgeschlossen. Ausnahmsweise für zulässig erklärt werden im Gewerbegebiet und im eingeschränkten Gewerbegebiet unter Übernahme des Wortlauts des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie -allerdings beschränkt auf das eingeschränkte Gewerbegebiet - Anlagen für kirchliche Zwecke. Mit der zuletzt genannten Regelung bringt der vorliegende Bebauungsplan zum Ausdruck, dass nur solche Nutzungsarten ausnahmsweise zugelassen werden können, die in den Festsetzungen positiv aufgeführt sind. Hätte die Beigeladene zu 2. entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO die Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO insgesamt zum Gegenstand der Festsetzungen im Gewerbegebiet machen wollen‚ hätte keine Veranlassung bestanden‚ Wohnungen im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in den beiden Gewerbegebieten und Anlagen für kirchliche Zwecke im eingeschränkten Gewerbegebiet ausdrücklich für ausnahmsweise zulässig zu erklären. Dass der Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausdrücklich ausgeschlossen hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil es sich bei dieser Nutzungsart im Mischgebiet ebenso wie bei den Tankstellen im Misch- und Gewerbegebiet um allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten handelt. Obwohl eine entsprechende Willensbildung des Stadtrats den Planaufstellungsakten nicht zu entnehmen ist‚ ergibt sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Bebauungsplans (zu den Auslegungsmethoden von Rechtsnormen z. B. Jarass in Jarass/Pieroth‚ GG‚ 13. Aufl. 2014‚ Einleitung 5 ff.)‚ dass mit der ausdrücklichen Aufzählung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter Nutzungen zugleich die generelle Unzulässigkeit der übrigen Nutzungen verfügt war‚ was die Beigeladene zu 2. nunmehr auch bestätigt hat. Diese Auslegung ist auch mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO vereinbar. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden‚ dass alle oder einzelne Ausnahmen‚ die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind‚ nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Daraus folgt nach Auffassung des Senats allerdings keine Verpflichtung der Gemeinde‚ alle nicht erwünschten Nutzungen durch ausdrückliche Festsetzung auszuschließen. Vielmehr reicht es aus‚ dass durch die Festsetzung der Zulässigkeit von in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen (hier: Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO beschränkt auf Anlagen für kirchliche Zwecke und generell Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) umgekehrt zum Ausdruck kommt‚ dass die übrigen dort genannten Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden und damit unzulässig sind. Ob ausreichende städtebauliche Gesichtspunkte für die Privilegierung der kirchlichen Anlagen im eingeschränkten Gewerbegebiet sowie den Ausschluss von den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen im Gewerbegebiet vorgelegen haben, lässt sich den Planungsakten nicht entnehmen. Allerdings sind etwaige Abwägungsfehler nach § 215 BauGB a. F. wegen Ablaufs der Siebenjahresfrist unbeachtlich geworden. Dafür, dass das Abwägungsergebnis schlechthin unvertretbar wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache‚ dass im Erdgeschoss des Gebäudes am P. ... eine Heilpädagogische Tagesstätte für Kinder betrieben wird. Abgesehen davon‚ dass in der diesbezüglichen Baugenehmigung vom 12. Juni 2012 lediglich von einer „Brandschutzsanierung der Frühförderung …“ die Rede und damit zweifelhaft ist‚ ob für die Nutzungsänderung des früher gewerblich genutzten Gebäudes in eine Anlage für soziale Zwecke eine Baugenehmigung vorliegt‚ hat der damalige Stadtbaumeister der Beigeladenen zu 2. mit Schreiben vom 6. Februar 2012 an die Genehmigungsbehörde lediglich festgestellt‚ dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Aus dieser Erklärung kann weder entnommen werden‚ dass die Nutzungsänderung selbst genehmigt werden sollte‚ noch kann daraus auf eine Willensbildung des Stadtrates bei Aufstellung des Bebauungsplans dahingehend geschlossen werden‚ dass Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sein sollen.

Steht somit fest‚ dass in dem Gewerbegebiet Anlagen für soziale Zwecke insgesamt wirksam ausgeschlossen sind‚ so ist auch die während des Berufungszulassungsverfahrens im Bescheid vom 18. Dezember 2014 sowohl auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als auch auf § 246 Abs. 10 BauGB gestützte Befreiung rechtswidrig (zur Einbeziehung in das Zulassungsverfahren z. B. Schmidt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 113 Rn. 53 ff. m. w. N.). Nach letzterer Vorschrift kann in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen‚ Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden‚ wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm‚ weil nach dem oben Gesagten an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke nicht als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind. Auch der vom Landratsamt unternommene Versuch‚ die Befreiung über § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu rechtfertigen‚ ist zum Scheitern verurteilt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 246 Abs. 10 BauGB ist dieser für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 für die dort im Einzelnen aufgeführten Einrichtungen in Gewerbegebieten als lex specialis zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB anzusehen. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich in Ansehung der Tatsache‚ dass Anlagen für Asylbegehrende von der herrschenden Rechtsprechung (s. o.) als Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter angesehen werden‚ die grundsätzlich im Gewerbegebiet unzulässig sind und für die auch eine Befreiung wegen des Widerspruchs zu den Grundzügen der Planung nicht erteilt werden konnte‚ in Ergänzung zu § 31 Abs. 2 BauGB einen befristeten Privilegierungstatbestand für derartige Unterkünfte in Gewerbegebieten schaffen‚ die im Einzelfall einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlicher Nutzung gegenüber offen sind (s. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drs. 18/2752). Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus‚ dass nur unter diesen engen Voraussetzungen und unter Beachtung der Befristung der Regelung bis zum 31. Dezember 2019 die - in § 246 Abs. 10 BauGB im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das bedeutet aber auch‚ dass bei Nichtvorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zurückgegriffen werden kann‚ weil die speziellere der allgemeinen Norm vorgeht (lex-specialis-Grundsatz). Nach alledem ist die im Bescheid vom 18. Dezember 2014 erteilte Befreiung rechtswidrig‚ da das hier fragliche Gewerbegebiet wegen des Ausschlusses im Bebauungsplan (s. o.) keinen für Anlagen für soziale Zwecke geeigneten Standort i. S. d. § 246 Abs. 10 BauGB darstellt. Da auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zurückgegriffen werden kann, widerspricht die im Bescheid vom 16. Dezember 2014 enthaltene Rechtsauffassung‚ wegen der ausgesprochenen dreijährigen Befristung der Baugenehmigung seien die Grundzüge der Planung nicht berührt, der in § 246 Abs. 10 BauGB zum Ausdruck kommenden Entscheidung, dass die Unterbringung von Asylbegehrenden ausschließlich in für wohnähnliche Nutzungen offenen Gewerbegebieten nur unter den dort genannten Voraussetzungen zeitlich befristet mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein kann.

2. Nach alledem weist der Fall auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3.1 Die vom Beklagten aufgeworfene Frage der Gebietsverträglichkeit einer als Anlage für soziale Zwecke einzustufenden Unterkunft für Asylbegehrende in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO stellt sich im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht‚ weil nach dem unter Nr. 1 Gesagten Anlagen für soziale Zwecke in dem hier einschlägigen Bebauungsplan generell ausgeschlossen sind und sich somit die Frage‚ ob Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlicher Nutzung im Einzelfall zulässig sein können‚ von vornherein nicht stellt. Die insoweit allein entscheidungserhebliche Frage‚ ob § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO für den Ausschluss bestimmter grundsätzlich ausnahmsweise zulässiger Nutzungen eine ausdrückliche Regelung im Bebauungsplan verlangt‚ wurde nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3.2 Nicht entscheidungserheblich im vorliegenden Fall ist deshalb auch die vom Beklagten aufgeworfene Frage nach dem „Umfang der von § 246 Abs. 10 BauGB neu geschaffenen Befreiungsmöglichkeit im Hinblick auf zahlreiche weitere Genehmigungs- und Gerichtsverfahren“‚ weil die Norm die Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke im Bebauungsplan voraussetzt‚ was hier nicht der Fall ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Februar 2013 wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29. August 2012 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte, die Beigeladenen haften untereinander gesamtschuldnerisch.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldner können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit der vom Senat zugelassenen Berufung gegen eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg, mit der ihre Klage gegen die Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auf dem Grundstück FlNr. ... und ... der Gemarkung M., ... im Stadtgebiet der Beklagten, abgewiesen wurde.

Die Klägerin ist Eigentümerin des vom Baugrundstück nur durch die FlNr. ... der Gemarkung M.n, die Straße „A. ...“, getrennten Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung M. Darauf befinden sich ein Verbrauchermarkt, ein Einkaufsmarkt, eine Bäckereifiliale, ein Chinarestaurant, Bowlingbahnen und ein Bürogebäude mit Friseur im Erdgeschoss und einer vom Geschäftsführer und einer Gesellschafterin der Klägerin bewohnten Betriebsleiterwohnung im vierten Obergeschoss. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten entspricht die Eigenart der im unbeplanten Innenbereich liegenden näheren Umgebung einem Gewerbegebiet. Die Beklagte und - ihr folgend - das Verwaltungsgericht stufen das Vorhaben als Einrichtung für soziale Zwecke ein und halten es für im faktischen Gewerbegebiet ausnahmsweise zulassungsfähig.

Die Klägerin tritt dem unter Hinweis auf den wohnähnlichen Charakter der Nutzung des Vorhabens entgegen. Sie sieht ihren Gebietsbewahrungsanspruch, unabhängig von der Einordnung des Vorhabens als Anlage für soziale Zwecke oder als Wohnnutzung, als verletzt an, weil eine nicht gewerbeakzessorische Wohnnutzung jedenfalls nicht mit dem Charakter eines Gewerbegebiets vereinbar sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Februar 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 29. August 2012 aufzuheben und der Beklagten und den Beigeladenen die Kosten des Verfahrens anteilig aufzuerlegen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Asylbewerberunterkunft sei für sich gesehen noch weniger wohnähnlich als die gesetzlich für zulässig erklärten Betriebswohnungen. Der Zwangscharakter der im Übrigen nur vorübergehenden Unterbringung überwiege. Eine für die Wohnnutzung typische eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens und die Gewährleistung der Intimsphäre seien nicht gegeben. Das ergebe sich hier vor allem aus der gemeinsamen Bad- und Küchenbenutzung. Außerdem unterliege das Leben vor Ort fremder Gestaltung durch die Heimleitung. Es seien gesetzliche Bestrebungen im Gange, die die planungsrechtlichen Voraussetzungen zugunsten von Asylbewerberunterkünften verbessern sollten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Über das Rechtsmittel der Klägerin kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten damit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist begründet, die Baugenehmigung der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zu ändern; die Baugenehmigung für die streitgegenständliche Gemeinschaftsunterkunft für insgesamt 40 Personen in 15 Zimmern in zwei Gebäuden des ehemaligen Güterbahnhofs ist aufzuheben.

Der Klägerin steht der Anspruch auf die Bewahrung der Gebietsart zur Seite (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151, 156; B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - BauR 2012, 634 = juris Rn. 5). Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks, das in einem Baugebiet liegt, welches einem der in den Vorschriften des ersten Abschnitts der Baunutzungsverordnung näher beschriebenen Typen entspricht, die Zulassung eines gebietsfremden Vorhabens unabhängig von den damit verbundenen tatsächlichen Beeinträchtigungen oder Störungen abwehren. Die hierfür nötigen Voraussetzungen sieht der Senat als gegeben an. Das streitgegenständliche Vorhaben ist gebietsunverträglich (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 16 ; U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 19; B. v. 28.2.2008 - 4 B 62/07 - juris Rn. 6; B. v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 - DÖV 2002, 1043 = juris Rn. 9/10; U. v. 21.3.2002 - 4 C 1/02 - BVerwGE 116, 155 = juris Rn. 12/13, je m. zahlr. w. N.); es kann nicht im Wege einer Ausnahme zugelassen werden.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO. Die aufeinanderfolgend bebaute nähere Umgebung des Baugrundstücks wird im Westen durch die von Nord nach Süd verlaufende Bahnlinie K. - N. ..., im Norden durch den S.-platz und im Osten durch die bogenförmig zuerst nach Südsüdosten weisende R.-straße sowie anschließend durch die nach Süden und Südwesten führende A.-straße eingerahmt. Außer den neben den Gleisen gelegenen Gebäuden des ehemaligen Güterbahnhofs befinden sich in diesem Areal auf großflächigen Grundstücken neben umfangreichen Park- und Lagerplätzen zahlreiche weitere Gebäude mit großen Grundrissen (allein die Gebäude auf dem Grundstück der Kläger sind insgesamt fast 100 m lang und bis zu etwa 25 m tief), deren Nutzung dem Umgriff nach den auch im Berufungsverfahren unwidersprochen gebliebenen Angaben aller Verfahrensbeteiligten den Charakter eines Gewerbegebiets i. S. v. § 8 BauNVO verleihen.

Die jüngere Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte vertritt - soweit ersichtlich - einhellig die Meinung, dass Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, auch wenn diese als Anlagen für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn angesehen werden können, mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar sind (vgl.: VG Leipzig, B. v. 13.11.2014 - 4 L 1187/14 - juris Rn. 39; VG München, U. v. 3.6.2014 - M 1 K 14.339 - juris Rn. 16-19; OVG Hamburg, B. v 17.6.2013 - 2 Bs 151/13 - NVwZ-RR 2013, 990 = juris LS 2 und Rn. 17; VGH BW, B. v. 9.4.2014 - 8 S 1528/13 - NVwZ-RR 2014, 752 = juris Rn. 17; B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - DVBl 2013, 795 = juris LS 2 und Rn. 13-19, je m. zahlr. w. N.). Diese Auffassung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Unterbringung von Asylbewerbern keine Funktion im Zusammenhang mit oder für eine der im Gewerbegebiet zulässigen Hauptnutzungsarten erfüllt. Die von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als ausnahmsweise zulassungsfähig erklärten Wohnungen, „die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber … untergeordnet sind“, genießen die Vorteile ihrer betriebsnahen Unterbringung nur unter Inkaufnahme des von den Gewerbetrieben ausgehenden Störpotentials. Damit ist die Unterbringung von Asylbewerbern nicht vergleichbar. Ferner bildet eine Gemeinschaftsunterkunft für einen mehr als nur unbeachtlich kurzen Zeitraum den Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers. In Übereinstimmung mit den zitierten Erkenntnissen ist die tatsächlich stattfindende Nutzung - auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten wegen der näheren Ausgestaltung des Aufenthalts des betroffenen Personenkreises im streitgegenständlichen Vorhaben - nicht entscheidungserheblich anders einzustufen als das Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinn, sie ist „wohnähnlich“.

Der Gesetzgeber ist dieser rechtlichen Beurteilung bei der Einfügung von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) im Ergebnis gefolgt (noch anders, die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung vorsehend: Art. 1 § 2 Abs. 4 Satz 1 des Entwurfs des Bundesrats für ein Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drucks. 18/2752 vom 8.10.2014 S. 5; vgl. jedoch auch den Änderungsvorschlag der Bundesregierung, a. a. O. S. 9 ff.: Einfügung von § 246 Abs. 10). Nach der Gesetz gewordenen Regelung kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Mit demselben Gesetz wurde auch § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB neu gefasst. Neben den schon bisher für eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans erforderlichen Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann jetzt auch der Bedarf zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden eine Befreiung rechtfertigen.

Diese Gesetzeslage gilt seit dem 26. November 2014 (vgl. Art. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BGBl I S. 1748). Nachdem das Gesetz keine Übergangsvorschriften enthält, ist es sogleich anzuwenden und gemäß § 128 VwGO einer in der Berufungsinstanz ergehenden Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. ferner zur Beachtlichkeit von Gesetzesänderungen während der Rechtshängigkeit: BVerwG, U. v. 17.12.1954 - V C 97.54 - BVerwGE 1, 291 = juris LS 2 und 3 sowie Rn. 12 ff.). Eine während des Rechtsstreits zugunsten des Bauherrn eintretende Änderung der Rechtslage ist auch bei baurechtlichen Nachbarklagen zu berücksichtigen (BVerwG, B. v. 23.4.1998 - 4 B 40/98 - BauR 1998, 995 = juris LS 2 und Rn. 3; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164 = juris Rn. 9, st. Rspr.). Im Einzelfall ist eine Befreiung gerade auch für eine weder regelhaft noch ausnahmsweise zulässige Anlage denkbar (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 29-34: Erweiterungsvorhaben einer in einem festgesetzten Industriegebiet genehmigten Syrisch-Orthodoxen Kirche um eine Krypta im vorhandenen Untergeschoss „als privaten Bestattungsplatz ausschließlich für verstorbene Geistliche“).

Diese neuen, seine Zulassung unter Befreiung von dem tatsächlichen Gebietscharakter der näheren Umgebung erleichternden Vorschriften kommen dem streitgegenständlichen Vorhaben hier jedoch nicht zugute, da es ausdrücklich nur im Wege der Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 2BauGB 1 BauGB i.V.m § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen wurde. Eine Umdeutung (Art. 47 BayVwVfG) der Entscheidung der Beklagten in eine Befreiung kommt nicht in Betracht. Eine solche scheitert im vorliegenden Fall gemäß Art. 47 Abs. 2 Satz 1 VarBayVwVfGwVfG jedenfalls daran, dass die Beklagte bewusst keine Befreiung, sondern ausdrücklich nur eine Ausnahme erteilen wollte, was zusätzlich aus ihren Stellungnahmen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren deutlich geworden ist.

Kosten: § 154 Abs. 1 und 3, § 159 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für eine Asylbewerberunterkunft.

Der Antragsgegner beantragte am ... August 2015 beim Landratsamt Rosenheim (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnpavillons für die Aufnahme von Asylbewerbern - bestehend aus Fertig-Containern - auf einer Fläche von ca. 15 x 29 m auf Fl. Nr. 111 Gemarkung .... Ebenfalls beantragte er dort die Genehmigung eines westlich und nördlich des beantragten Wohnpavillons zu errichtenden Erdwalls von ca. 35 m Länge im Westen und ca. 20 m Länge im Norden. Zugleich beantragte er Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ...“ und legte dem Antrag u. a. einen Brandschutznachweis bei. Der längliche Wohnpavillon mit einer Wandhöhe von 5,68 m grenzt mit seiner südwestlichen Schmalseite in 7 m Entfernung an das südliche Grundstück Fl. Nr. 111/1 (Anwesen „...“) an. Die Gemeinde ... erteilte zu diesem Bauvorhaben am ... September 2015 ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2015 erteilte das Landratsamt dem Antragsgegner die beantragte Baugenehmigung (Punkt A. im Bescheidstenor) unter Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen für die Ausführung von tragenden Wänden und Stützen, Trennwänden, Decken sowie von Wänden notwendiger Treppenhäuser und Flure (B.). Hinsichtlich der Wohnanlagenerrichtung teils außerhalb der Baugrenzen und teils in der Anbauverbotszone, zu Dachform und -neigung, Grünordnung, Fassadenbegrünung sowie zur Errichtung eines Walls teils in der Anbauverbotszone bzw. in der Straßenverkehrsfläche erteilte das Landratsamt eine Befreiung (C.). Die Errichtung einer Wohnanlage für soziale Zwecke im Gewerbegebiet wurde gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen (D.). Unter „E.“ wurden Auflagen zu Stellplätzen und zum Brandschutz festgesetzt. Zur Begründung der Abweichungszulassung (B.) ist im Wesentlichen ausgeführt, die Abweichungen seien nach Beachtung der besonderen objektbezogenen Brandschutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung aller abzuwägenden Belange mit den öffentlichen-rechtlichen Belangen vereinbar, u. a. aufgrund der Ausstattung des Gebäudes mit einer Brandmeldeanlage. Die Befreiung (C.) habe erteilt werden können, da die Abweichung städtebaulich vertretbar sei, die Grundzüge der Planung nicht berührt seien und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei.

Die Antragstellerin erhob am ... Oktober 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Ziel einer Aufhebung dieses Bescheids (M 1 K 15.4779). Ebenfalls am ... Oktober 2015 beantragt sie,

festzustellen, dass ihre Klage gegen den Bescheid vom ... Oktober 2015 aufschiebende Wirkung hat.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie betreibe auf dem benachbarten Grundstück „...“ eine Tankstelle und eine Autowaschanlage. Zudem handele sie mit Heizöl und Zubehör. Die erteilte Baugenehmigung greife erheblich in ihre Rechte ein. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen. Jedenfalls durch die Zulassung der Errichtung der Wohnanlage teils außerhalb von Baugrenzen und Anbauverbotszonen sowie in der Straßenverkehrsfläche sei sie unmittelbar betroffen, da der beabsichtigte Erdwall die Sicht auf die Einfahrt zur Tankstelle und Waschanlage behindere und die Aus- und Einfahrt zum Betriebsgelände gefährde. Auf der westlich an den Grundstücken von Norden nach Süden entlang führenden Straße sei eine Geschwindigkeit von 70 km/h zugelassen. Ferner sei ihr Anspruch auf Gewährleistung des Gebietscharakters als reines Gewerbegebiet beeinträchtigt. Die Errichtung von Wohngebäuden sei in einem Gewerbegebiet nicht vorgesehen. Eine Nutzung der Waschanlage außerhalb der Geschäftszeiten sei nicht mehr möglich, da die Anwohner der Wohnanlage sich durch den Lärm gestört fühlen könnten. Der Wert ihres Grundstücks werde wesentlich gemindert, da durch die unmittelbare Nähe der Wohnanlage Käufer abgeschreckt würden. Deshalb sei auch ihr Eigentumsrecht berührt. Ferner sei zu befürchten, dass die baulichen Maßnahmen zur Errichtung der Wohnanlage und die Einweisung der Bewohner den Betrieb auf ihrem Grundstück erheblich beeinträchtigten. Nachts kämen keine Kunden mehr, um zu tanken. Auch sei ihr Tanklager mit ca. 30.000 l Heizöl sowie der sich ebenfalls auf ihrem Grundstück befindende Gastank in Gefahr, da die Bewohner der Anlage oder etwa auch Dritte, die mit der Errichtung der Wohnanlage nicht einverstanden seien, durch unsachgemäßes Handeln eine Brand- bzw. Explosionsgefahr herbeiführen könnten. Zudem sei vom Bauvorhaben und dessen Bewohnern Vandalismusgefahr zu befürchten, da die Wohnanlage außerhalb des Dorfes errichtet werden solle und eine Anbindung an Nachversorgungseinrichtungen nicht bestehe. Die Antragstellerin wies ferner auf eine Entscheidung des Hamburger Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 hin, die ihre Rechtsauffassung stütze.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, durch § 246 Abs. 10 Baugesetzbuch (BauGB) werde eine mögliche abstrakte Gebietsunverträglichkeit von Asylunterkünften in Gewerbegebieten überwunden. Für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei substantiell nichts vorgetragen, tatsächliche Immissionskonflikte seien nicht zu befürchten. Die ausgesprochenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezögen sich nicht auf drittschützende Festsetzungen, die der Antragstellerin Schutz vermitteln würden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist in der Sache ohne Erfolg.

In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie im vorliegenden Fall durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen, wobei als Indiz die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens berücksichtigt werden können.

Nach diesen Grundsätzen bleibt der Antrag, der gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugleich erhobenen Klage auszulegen ist, ohne Erfolg, da diese Klage gegen die Baugenehmigung vom... Oktober 2015 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das kraft Gesetzes nach § 212a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung muss daher auch nicht ausnahmsweise zurücktreten.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 - juris; BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris Rn. 11).

Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegeben. Sie kann sich weder erfolgreich auf die Verletzung eines Anspruchs auf Gebietserhaltung noch auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen. Auch die Pflicht zur Einhaltung einer Anbauverbotszone bzw. eines Sichtdreiecks kann sie nicht mit Erfolg einwenden.

1. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht verletzt.

1.1 Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“ in der Fassung vom 11. Juni 2003 setzt unter A.2.1 als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 BauNVO fest. Eine solche Baugebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan ist nachbarschützend (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.390 - BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 9 ff., 15; BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris Rn. 24). Allerdings können Anlagen für soziale Zwecke gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“ schließt - soweit ersichtlich - eine solche ausnahmsweise Zulassung nicht aus, sieht sie jedoch auch nicht ausdrücklich vor (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 6). Gemäß § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, geändert durch Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014, BGBl I S. 1748) kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

1.2 Mit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 3, m. w. N.) geht das Gericht davon aus‚ dass eine Unterkunft für Asylbewerber keine - im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO von vornherein unzulässige - Wohnanlage im bauplanungsrechtlichen Sinn darstellt‚ sondern eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung insbesondere darin‚ dass der Aufenthalt von Asylbewerbern in solchen Unterkünften nicht freiwillig ist‚ sondern auf einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde beruht‚ auf die der Asylbewerber keine Einflussmöglichkeiten hat (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG). Zudem sind Asylbewerber von den Entscheidungen der Verwaltung der Unterkunft (etwa im Hinblick auf die Raumbelegung) abhängig‚ so dass von einer Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - ZfBR 1996‚ 228 - juris) nicht gesprochen werden kann.

Mit der jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte ist auch die Kammer der Auffassung, dass Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, auch wenn diese als Anlagen für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn angesehen werden können, mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832 - juris Rn. 16 m. w. N.), weil die Unterbringung von Asylbewerbern keine Funktion im Zusammenhang mit oder für eine der im Gewerbegebiet zulässigen Hauptnutzungsarten erfüllt. Die von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als ausnahmsweise zulassungsfähig erklärten Wohnungen, „die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber … untergeordnet sind“, genießen die Vorteile ihrer betriebsnahen Unterbringung nur unter Inkaufnahme des von den Gewerbetrieben ausgehenden Störpotentials. Damit ist die Unterbringung von Asylbewerbern nicht vergleichbar. Ferner bildet eine Gemeinschaftsunterkunft für einen mehr als nur unbeachtlich kurzen Zeitraum den Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers (BayVGH, B. v. 6.2.2015 a. a. O. Rn. 16).

Die Unterbringung von Asylbewerbern in einer Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter widerspricht dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets jedoch dann nicht, wenn für eine solche Unterbringung eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB erteilt wird. Unter den dort genannten Voraussetzungen werden die - in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB im Unterschied zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 a. a. O. Rn. 6).

1.3 Zwar hat das Landratsamt - bei Annahme der Gebietsunverträglichkeit von Asylbewerberunterkünften in Gewerbegebieten rechtswidrig - im angefochtenen Bescheid die Errichtung der Wohnanlage für soziale Zwecke im Gewerbegebiet „gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO … ausnahmsweise zugelassen“, doch kommt eine Umdeutung dieser fehlerhaften Entscheidung gemäß Art. 47 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in eine Befreiung von der Festsetzung der Gebietsart „Gewerbegebiet“ in Betracht, zumal das Landratsamt in seiner Stellungnahme zum Eilantrag der Antragstellerin auf die Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB Bezug nimmt (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832 - juris Rn. 19; allgemein zur Umdeutung im gerichtlichen Verfahren vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2008 - 9 ZB 05.3209 - juris Rn. 5). Daraus wird deutlich, dass diese ausnahmsweise Zulassung auf das gleiche Ziel „Ermöglichung der Wohnanlage für Asylbewerber im Gewerbegebiet „...“ gerichtet war, welches mit einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB erreicht werden kann und es dem Landratsamt nicht darauf ankam, die Unterbringung der Asylbewerber gerade nur im Wege der Ausnahme zuzulassen. Form und Verfahrensweise der behördlichen Entscheidung widersprechen einer Umdeutung gemäß Art. 47 BayVwVfG ebenfalls nicht, insbesondere hat die Gemeinde... zum Bauvorhaben das Einvernehmen erteilt, worin angesichts des bestehenden Bebauungsplans auch die Zustimmung zu einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zu sehen ist.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung nach dieser Bestimmung liegen vor, insbesondere verstößt die Befreiung von der Festsetzung der Gebietsart „Gewerbegebiet“ für das Bauvorhaben nicht gegen die Grundzüge der Planung (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB). Der Gesetzgeber wollte in Ansehung der Tatsache‚ dass Anlagen für Asylbegehrende von der herrschenden Rechtsprechung als Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter angesehen werden‚ die grundsätzlich im Gewerbegebiet unzulässig sind und für die auch eine Befreiung wegen des Widerspruchs zu den Grundzügen der Planung nicht erteilt werden konnte‚ in Ergänzung zu § 31 Abs. 2 BauGB einen befristeten Privilegierungstatbestand für derartige Unterkünfte in Gewerbegebieten schaffen‚ die im Einzelfall einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlicher Nutzung gegenüber offen sind (s. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drs. 18/2752). Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus‚ dass nur unter diesen engen Voraussetzungen und unter Beachtung der Befristung der Regelung bis zum 31. Dezember 2019 die - in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt werden. § 246 Abs. 10 BauGB geht insofern als speziellere Norm der allgemeinen Befreiungsvorschrift nach § 31 Abs. 2 BauGB vor (BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 6).

Art. 47 Abs. 2 BayVwVfG steht der Umdeutung der Entscheidung zur ausnahmsweisen Zulassung in eine Befreiungsentscheidung nicht entgegen. Weder widerspricht die Umdeutung der Absicht des Landratsamts zur Ermöglichung der Errichtung einer Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet noch sind die Rechtsfolgen für den Antragsgegner als Genehmigungsinhaber ungünstiger als die der Ausnahmezulassung (vgl. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Eine solche Ausnahmezulassung kann auch zurückgenommen werden (vgl. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).

Auch die fehlende Ausübung eines Befreiungsermessens steht der Umdeutung nicht entgegen, da für diese Ausübung bei Vorliegen der engen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB bereits regelmäßig und allgemein wenig Spielraum verbleibt (VGH BW, B. v. 11.3.2015 - 8 S 492/15 - NVwZ-RR 2015, 637 - juris Rn. 20). Hinsichtlich der Erteilung der Befreiung dürfte das Ermessen des Landratsamts auf Null reduziert sein. Da nicht ersichtlich ist, dass schützenswerte nachbarliche Interessen konkret beeinträchtigt werden könnten (vgl. unten 2.), städtebauliche Belange - etwa Planungsabsichten der Gemeinde - nicht berührt sind und also damit einerseits relevante öffentliche Belange oder nachbarlichen Interesse in keiner Weise negativ betroffen sind, andererseits ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende besteht, ist von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Hierfür spricht auch das hohe öffentliche Interesse an einer zügigen Schaffung von winterfesten Quartieren für eine Vielzahl von erst kürzlich in das Bundesgebiet eingereisten Asylbewerbern.

Die von der Antragstellerin eingewandte Rechtsprechung des OVG Hamburg aus dem Jahr 2013 (B. v. 17.6.2013 - 2 Bs 151/13 u. a.) steht der erteilten Baugenehmigung unter Einschluss der umgedeuteten Befreiungsentscheidung nach § 246 Abs. 10 BauGB nicht entgegen. In der Entscheidung hatte das OVG Hamburg ausgeführt, dass Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Zulassung von Asylbewerberunterkünften in Gewerbegebieten gegen die Grundzüge der Planung eines Bebauungsplans mit der Festsetzung „Gewerbegebiet“ verstießen. Zur im Jahr 2014 in Kraft getretenen Bestimmung des § 246 Abs. 10 BauGB konnte sich das OVG Hamburg dagegen zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht äußern.

2. Auch auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg berufen. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 2.04 - juris). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand August 2015, Rn. 21 ff., 28 zu § 15).

Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (OVG NW, B. v. 27.8.1992 - 10 B 3439.92 - juris Rn. 3). Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (BayVGH, B. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38).

Nach diesen Maßstäben liegt aller Voraussicht nach eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin nicht vor. Sie kann nicht mit Erfolg einwenden, es drohe ihrer Tankstelle und Autowaschanlage und den zudem dort vorgehaltenen Heizöl- und Gasvorräten Vandalismus- bzw. Explosionsgefahr von Bewohnern der Asylbewerberunterkunft oder von dieser Unterkunft nicht wohlgesonnenen Dritten. Auch eine etwaig zu besorgende Wertminderung ihres Grundstücks kann sie gegenüber der Baugenehmigung nicht mit Erfolg einwenden, denn je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buch (BayVGH B. v. 13.9.2012 a. a. O. Rn. 36). Ebenfalls ohne Erfolg bleibt ihr Einwand, dass sich für die genehmigte Asylbewerberunterkunft andere, geeignetere Standorte hätten finden lassen (OVG NW, B. v. 27.8.1992 - 10 B 3439.92 - juris Rn. 4). Das gilt ebenso für den Einwand einer etwaigen Beeinträchtigung der Einsehbarkeit der Straße bei Ein- und Ausfahrt aus dem Grundstück der Antragstellerin.

Ohne Aussicht auf Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, dass sich die Bewohner der Asylbewerberunterkunft von den Betriebsgeräuschen auf dem Grundstück der Antragstellerin gestört fühlen könnten. Überwindet der Gesetzgeber mit der Befreiungsmöglichkeit des § 246 Abs. 10 BauGB die grundsätzliche Gebietsunverträglichkeit einer wohnähnlichen Nutzung im Gewerbegebiet, so ist aus dieser Regelung auch die Absenkung eines immissionsbezogenen Schutzanspruchs der Nutzer solcher Einrichtungen abzuleiten. Dass Kunden der Antragstellerin durch die genehmigte Asylbewerberunterkunft vom nächtlichen Tanken auf ihrem Betriebsgrundstück abgehalten werden könnten, ist eine nicht durch Tatsachen begründete bloße Befürchtung, die für das Gericht nicht nachvollziehbar ist.

3. Die Antragstellerin kann nicht die Einhaltung der Anbauverbotszone zur am Grundstück des Bauvorhabens und auch an ihrem Grundstück vorbeiführenden Straße und aus diesem Grund auch nicht die Aufhebung der erteilten Baugenehmigung verlangen, da die straßenrechtlichen Vorschriften zur Anbauverbotszone nicht drittschützend sind (VG München, U. v. 12.5.2005 - M 11 K 04.2308 - juris Rn. 32). Das gilt auch für die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Einhalten von Sichtdreiecken.

Nachdem nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur vorzunehmenden summarischen Prüfung auch keine sonstigen zum Antragserfolg führenden Verletzungen der Antragstellerin erkennbar sind, war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, die Bemessung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin geltend gemachten und allein gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu prüfenden Beschwerdegründe liegen nicht vor. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der ausführlich und zutreffend begründeten Entscheidung des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Die Beschwerdebegründung verkennt, dass der Beschluss des erkennenden Senats vom 5. März 2015 (1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist, so dass die zum Teil wörtlichen Zitate aus diesem Beschluss nicht weiterführen. Im Gegensatz zu dem damals entschiedenen Fall werden nach den dem Senat vorliegenden Akten in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Soyen“ Anlagen für soziale Zwecke im Sinn von 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht (konkludent) ausgeschlossen, so dass diese Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB zur Errichtung einer Unterkunft für Asylbewerber erfüllt ist. Der Bebauungsplan setzt unter Nr. 2.1 ein „GE Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO“ fest. Damit wird der Katalog der regelhaft oder ausnahmsweise zulässigen Vorhaben im Sinn von § 8 Abs. 1, 2 und 3 BauNVO grundsätzlich in den Bebauungsplan übernommen. Die Festsetzung unter Nr. 2.2 Satz 1 des Bebauungsplans, wonach Wohnungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden, lässt nicht den Schluss zu, dass die übrigen in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Anlagen ausgeschlossen sein sollen. Anlass für die ausdrückliche Erwähnung der betriebsbezogenen Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO war offenbar die Absicht der Gemeinde, mit Satz 2 der Festsetzung einer betriebsfremden Nutzung dieser Wohnungen entgegenzutreten. Im Gegensatz zu dem im Beschluss vom 5. März 2015 (a. a. O.) entschiedenen Fall lässt der hiesige Bebauungsplan die weiteren in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen unberührt. Im damaligen Fall hatte die Gemeinde von den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen nur Anlagen für kirchliche Zwecke ausnahmsweise für zulässig erklärt und lediglich für die sonstigen Anlagen im Sinne dieser Vorschrift (Anlagen für kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) keine ausdrückliche Regelung getroffen. Unter Anderem daraus hatte der Senat gefolgert, dass Anlagen für soziale Zwecke unzulässig sein sollten.

2. Es kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (U. v. 21.12.2010 - 2 A 1419/09 - BauR 2011, 1635; ebenso B. v. 23.2.2015 - 7 B 1343/14 - BauR 2015, 797) zu folgen ist, wonach der Gebietsgewährleistungsanspruch nur gegenüber Vorhaben eingreift, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können, so dass es darauf, ob hier eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB erteilt worden ist, nicht ankäme. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Umdeutung auch durch Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Art. 47 BayVwVfG grundsätzlich zulässig(U. v. 23.11.1999 - 9 C 16.99 - BVerwGE 110, 111 m. w. N.; vgl. hierzu zusammenfassend Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 47 Rn. 35a). Dies gilt auch für die - hier den Voraussetzungen des Art. 47 BayVwVfG entsprechende (vgl. S.11 des angefochtenen Beschlusses) - Umdeutung einer erteilten Ausnahme in eine noch nicht (ausdrücklich) erteilte Befreiung (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832 - juris Rn. 19). Dass die weitere Voraussetzung des § 246 Abs. 10 BauGB, nämlich die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen, erfüllt ist, hat das Verwaltungsgericht - im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme - zutreffend bejaht (S. 12 bis 14 d. U.). Hierauf wird Bezug genommen, zumal die Antragstellerin diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts in keiner Weise angreift (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankäme, wird man entgegen der Auffassung der Antragstellerin davon ausgehen müssen, dass im Fall des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB im Regelfall eine Ermessensreduzierung vorliegt und damit ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Befreiung nach dieser Vorschrift besteht.

Die unterlegene Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die angefochtene Baugenehmigung widerspricht dem Bebauungsplan „E.“ der Beigeladenen zu 2. und verletzt deshalb den Kläger in seinem Anspruch auf Gebietserhaltung. Daran ändert auch die Befreiung nichts, die auf die seit dem 26. November 2014 geänderte Rechtslage durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I 2014 S.1748) gestützt worden ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts schließt der Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen bereits die Einrichtung von Anlagen für soziale Zwecke und damit auch die Unterbringung von Asylbegehrenden aus. Dabei geht der Senat mit der herrschenden Meinung (BVerwG‚ B. v. 4.6.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998‚ 173; VGH BW‚ B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 13; BayVGH‚ U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 25; B. v. 29.1.2014 - 2 ZB 13.678 - juris Rn. 5) davon aus‚ dass eine Unterkunft für Asylbegehrende keine - im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO von vornherein unzulässige - Wohnanlage im bauplanungsrechtlichen Sinn darstellt‚ sondern eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung insbesondere darin‚ dass der Aufenthalt von Asylbegehrenden in solchen Unterkünften nicht freiwillig ist‚ sondern auf einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde beruht‚ auf die der Asylbegehrende keine Einflussmöglichkeiten hat (s. § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; Art. 4 Abs. 1 AufnG). Zudem sind Asylbegehrende von den Entscheidungen der Verwaltung der Unterkunft - z. B. im Hinblick auf die Raumbelegung - abhängig‚ so dass von einer - wie das Bundesverwaltungsgericht fordert (B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - ZfBR 1996‚ 228) - Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht die Rede sein kann. Die sich im Allgemeinen daran anschließende Frage, ob die Unterbringung von Asylbegehrenden als wohnähnliche Nutzung dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets widerspricht, kann hier dahingestellt bleiben‚ weil der Bebauungsplan generell Anlagen für soziale Zwecke ausschließt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Festsetzungen unter A 2. des Bebauungsplans nicht widersprüchlich und damit auch nicht unwirksam. Den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine abschließende Regelung zu entnehmen‚ welche Nutzungen ausnahmsweise zulässig bzw. ausgeschlossen sind. So werden die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 und § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Misch- und Gewerbegebiet allgemein zulässigen Tankstellen sowie die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO im Mischgebiet teils allgemein, teils ausnahmsweise und nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten in allen drei festgesetzten Gebieten (Gewerbegebiet‚ eingeschränktes Gewerbegebiet und Mischgebiet) generell ausgeschlossen. Ausnahmsweise für zulässig erklärt werden im Gewerbegebiet und im eingeschränkten Gewerbegebiet unter Übernahme des Wortlauts des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie -allerdings beschränkt auf das eingeschränkte Gewerbegebiet - Anlagen für kirchliche Zwecke. Mit der zuletzt genannten Regelung bringt der vorliegende Bebauungsplan zum Ausdruck, dass nur solche Nutzungsarten ausnahmsweise zugelassen werden können, die in den Festsetzungen positiv aufgeführt sind. Hätte die Beigeladene zu 2. entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO die Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO insgesamt zum Gegenstand der Festsetzungen im Gewerbegebiet machen wollen‚ hätte keine Veranlassung bestanden‚ Wohnungen im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in den beiden Gewerbegebieten und Anlagen für kirchliche Zwecke im eingeschränkten Gewerbegebiet ausdrücklich für ausnahmsweise zulässig zu erklären. Dass der Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausdrücklich ausgeschlossen hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil es sich bei dieser Nutzungsart im Mischgebiet ebenso wie bei den Tankstellen im Misch- und Gewerbegebiet um allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten handelt. Obwohl eine entsprechende Willensbildung des Stadtrats den Planaufstellungsakten nicht zu entnehmen ist‚ ergibt sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Bebauungsplans (zu den Auslegungsmethoden von Rechtsnormen z. B. Jarass in Jarass/Pieroth‚ GG‚ 13. Aufl. 2014‚ Einleitung 5 ff.)‚ dass mit der ausdrücklichen Aufzählung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter Nutzungen zugleich die generelle Unzulässigkeit der übrigen Nutzungen verfügt war‚ was die Beigeladene zu 2. nunmehr auch bestätigt hat. Diese Auslegung ist auch mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO vereinbar. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden‚ dass alle oder einzelne Ausnahmen‚ die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind‚ nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Daraus folgt nach Auffassung des Senats allerdings keine Verpflichtung der Gemeinde‚ alle nicht erwünschten Nutzungen durch ausdrückliche Festsetzung auszuschließen. Vielmehr reicht es aus‚ dass durch die Festsetzung der Zulässigkeit von in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen (hier: Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO beschränkt auf Anlagen für kirchliche Zwecke und generell Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) umgekehrt zum Ausdruck kommt‚ dass die übrigen dort genannten Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden und damit unzulässig sind. Ob ausreichende städtebauliche Gesichtspunkte für die Privilegierung der kirchlichen Anlagen im eingeschränkten Gewerbegebiet sowie den Ausschluss von den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen im Gewerbegebiet vorgelegen haben, lässt sich den Planungsakten nicht entnehmen. Allerdings sind etwaige Abwägungsfehler nach § 215 BauGB a. F. wegen Ablaufs der Siebenjahresfrist unbeachtlich geworden. Dafür, dass das Abwägungsergebnis schlechthin unvertretbar wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache‚ dass im Erdgeschoss des Gebäudes am P. ... eine Heilpädagogische Tagesstätte für Kinder betrieben wird. Abgesehen davon‚ dass in der diesbezüglichen Baugenehmigung vom 12. Juni 2012 lediglich von einer „Brandschutzsanierung der Frühförderung …“ die Rede und damit zweifelhaft ist‚ ob für die Nutzungsänderung des früher gewerblich genutzten Gebäudes in eine Anlage für soziale Zwecke eine Baugenehmigung vorliegt‚ hat der damalige Stadtbaumeister der Beigeladenen zu 2. mit Schreiben vom 6. Februar 2012 an die Genehmigungsbehörde lediglich festgestellt‚ dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Aus dieser Erklärung kann weder entnommen werden‚ dass die Nutzungsänderung selbst genehmigt werden sollte‚ noch kann daraus auf eine Willensbildung des Stadtrates bei Aufstellung des Bebauungsplans dahingehend geschlossen werden‚ dass Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sein sollen.

Steht somit fest‚ dass in dem Gewerbegebiet Anlagen für soziale Zwecke insgesamt wirksam ausgeschlossen sind‚ so ist auch die während des Berufungszulassungsverfahrens im Bescheid vom 18. Dezember 2014 sowohl auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als auch auf § 246 Abs. 10 BauGB gestützte Befreiung rechtswidrig (zur Einbeziehung in das Zulassungsverfahren z. B. Schmidt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 113 Rn. 53 ff. m. w. N.). Nach letzterer Vorschrift kann in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen‚ Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden‚ wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm‚ weil nach dem oben Gesagten an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke nicht als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind. Auch der vom Landratsamt unternommene Versuch‚ die Befreiung über § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu rechtfertigen‚ ist zum Scheitern verurteilt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 246 Abs. 10 BauGB ist dieser für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 für die dort im Einzelnen aufgeführten Einrichtungen in Gewerbegebieten als lex specialis zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB anzusehen. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich in Ansehung der Tatsache‚ dass Anlagen für Asylbegehrende von der herrschenden Rechtsprechung (s. o.) als Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter angesehen werden‚ die grundsätzlich im Gewerbegebiet unzulässig sind und für die auch eine Befreiung wegen des Widerspruchs zu den Grundzügen der Planung nicht erteilt werden konnte‚ in Ergänzung zu § 31 Abs. 2 BauGB einen befristeten Privilegierungstatbestand für derartige Unterkünfte in Gewerbegebieten schaffen‚ die im Einzelfall einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlicher Nutzung gegenüber offen sind (s. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drs. 18/2752). Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus‚ dass nur unter diesen engen Voraussetzungen und unter Beachtung der Befristung der Regelung bis zum 31. Dezember 2019 die - in § 246 Abs. 10 BauGB im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das bedeutet aber auch‚ dass bei Nichtvorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zurückgegriffen werden kann‚ weil die speziellere der allgemeinen Norm vorgeht (lex-specialis-Grundsatz). Nach alledem ist die im Bescheid vom 18. Dezember 2014 erteilte Befreiung rechtswidrig‚ da das hier fragliche Gewerbegebiet wegen des Ausschlusses im Bebauungsplan (s. o.) keinen für Anlagen für soziale Zwecke geeigneten Standort i. S. d. § 246 Abs. 10 BauGB darstellt. Da auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zurückgegriffen werden kann, widerspricht die im Bescheid vom 16. Dezember 2014 enthaltene Rechtsauffassung‚ wegen der ausgesprochenen dreijährigen Befristung der Baugenehmigung seien die Grundzüge der Planung nicht berührt, der in § 246 Abs. 10 BauGB zum Ausdruck kommenden Entscheidung, dass die Unterbringung von Asylbegehrenden ausschließlich in für wohnähnliche Nutzungen offenen Gewerbegebieten nur unter den dort genannten Voraussetzungen zeitlich befristet mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein kann.

2. Nach alledem weist der Fall auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3.1 Die vom Beklagten aufgeworfene Frage der Gebietsverträglichkeit einer als Anlage für soziale Zwecke einzustufenden Unterkunft für Asylbegehrende in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO stellt sich im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht‚ weil nach dem unter Nr. 1 Gesagten Anlagen für soziale Zwecke in dem hier einschlägigen Bebauungsplan generell ausgeschlossen sind und sich somit die Frage‚ ob Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlicher Nutzung im Einzelfall zulässig sein können‚ von vornherein nicht stellt. Die insoweit allein entscheidungserhebliche Frage‚ ob § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO für den Ausschluss bestimmter grundsätzlich ausnahmsweise zulässiger Nutzungen eine ausdrückliche Regelung im Bebauungsplan verlangt‚ wurde nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3.2 Nicht entscheidungserheblich im vorliegenden Fall ist deshalb auch die vom Beklagten aufgeworfene Frage nach dem „Umfang der von § 246 Abs. 10 BauGB neu geschaffenen Befreiungsmöglichkeit im Hinblick auf zahlreiche weitere Genehmigungs- und Gerichtsverfahren“‚ weil die Norm die Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke im Bebauungsplan voraussetzt‚ was hier nicht der Fall ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die angefochtene Baugenehmigung widerspricht dem Bebauungsplan „E.“ der Beigeladenen zu 2. und verletzt deshalb den Kläger in seinem Anspruch auf Gebietserhaltung. Daran ändert auch die Befreiung nichts, die auf die seit dem 26. November 2014 geänderte Rechtslage durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I 2014 S.1748) gestützt worden ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts schließt der Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen bereits die Einrichtung von Anlagen für soziale Zwecke und damit auch die Unterbringung von Asylbegehrenden aus. Dabei geht der Senat mit der herrschenden Meinung (BVerwG‚ B. v. 4.6.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998‚ 173; VGH BW‚ B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 13; BayVGH‚ U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 25; B. v. 29.1.2014 - 2 ZB 13.678 - juris Rn. 5) davon aus‚ dass eine Unterkunft für Asylbegehrende keine - im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO von vornherein unzulässige - Wohnanlage im bauplanungsrechtlichen Sinn darstellt‚ sondern eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung insbesondere darin‚ dass der Aufenthalt von Asylbegehrenden in solchen Unterkünften nicht freiwillig ist‚ sondern auf einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde beruht‚ auf die der Asylbegehrende keine Einflussmöglichkeiten hat (s. § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; Art. 4 Abs. 1 AufnG). Zudem sind Asylbegehrende von den Entscheidungen der Verwaltung der Unterkunft - z. B. im Hinblick auf die Raumbelegung - abhängig‚ so dass von einer - wie das Bundesverwaltungsgericht fordert (B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - ZfBR 1996‚ 228) - Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht die Rede sein kann. Die sich im Allgemeinen daran anschließende Frage, ob die Unterbringung von Asylbegehrenden als wohnähnliche Nutzung dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets widerspricht, kann hier dahingestellt bleiben‚ weil der Bebauungsplan generell Anlagen für soziale Zwecke ausschließt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Festsetzungen unter A 2. des Bebauungsplans nicht widersprüchlich und damit auch nicht unwirksam. Den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine abschließende Regelung zu entnehmen‚ welche Nutzungen ausnahmsweise zulässig bzw. ausgeschlossen sind. So werden die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 und § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Misch- und Gewerbegebiet allgemein zulässigen Tankstellen sowie die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO im Mischgebiet teils allgemein, teils ausnahmsweise und nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten in allen drei festgesetzten Gebieten (Gewerbegebiet‚ eingeschränktes Gewerbegebiet und Mischgebiet) generell ausgeschlossen. Ausnahmsweise für zulässig erklärt werden im Gewerbegebiet und im eingeschränkten Gewerbegebiet unter Übernahme des Wortlauts des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie -allerdings beschränkt auf das eingeschränkte Gewerbegebiet - Anlagen für kirchliche Zwecke. Mit der zuletzt genannten Regelung bringt der vorliegende Bebauungsplan zum Ausdruck, dass nur solche Nutzungsarten ausnahmsweise zugelassen werden können, die in den Festsetzungen positiv aufgeführt sind. Hätte die Beigeladene zu 2. entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO die Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO insgesamt zum Gegenstand der Festsetzungen im Gewerbegebiet machen wollen‚ hätte keine Veranlassung bestanden‚ Wohnungen im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in den beiden Gewerbegebieten und Anlagen für kirchliche Zwecke im eingeschränkten Gewerbegebiet ausdrücklich für ausnahmsweise zulässig zu erklären. Dass der Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausdrücklich ausgeschlossen hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil es sich bei dieser Nutzungsart im Mischgebiet ebenso wie bei den Tankstellen im Misch- und Gewerbegebiet um allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten handelt. Obwohl eine entsprechende Willensbildung des Stadtrats den Planaufstellungsakten nicht zu entnehmen ist‚ ergibt sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Bebauungsplans (zu den Auslegungsmethoden von Rechtsnormen z. B. Jarass in Jarass/Pieroth‚ GG‚ 13. Aufl. 2014‚ Einleitung 5 ff.)‚ dass mit der ausdrücklichen Aufzählung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter Nutzungen zugleich die generelle Unzulässigkeit der übrigen Nutzungen verfügt war‚ was die Beigeladene zu 2. nunmehr auch bestätigt hat. Diese Auslegung ist auch mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO vereinbar. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden‚ dass alle oder einzelne Ausnahmen‚ die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind‚ nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Daraus folgt nach Auffassung des Senats allerdings keine Verpflichtung der Gemeinde‚ alle nicht erwünschten Nutzungen durch ausdrückliche Festsetzung auszuschließen. Vielmehr reicht es aus‚ dass durch die Festsetzung der Zulässigkeit von in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen (hier: Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO beschränkt auf Anlagen für kirchliche Zwecke und generell Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) umgekehrt zum Ausdruck kommt‚ dass die übrigen dort genannten Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden und damit unzulässig sind. Ob ausreichende städtebauliche Gesichtspunkte für die Privilegierung der kirchlichen Anlagen im eingeschränkten Gewerbegebiet sowie den Ausschluss von den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen im Gewerbegebiet vorgelegen haben, lässt sich den Planungsakten nicht entnehmen. Allerdings sind etwaige Abwägungsfehler nach § 215 BauGB a. F. wegen Ablaufs der Siebenjahresfrist unbeachtlich geworden. Dafür, dass das Abwägungsergebnis schlechthin unvertretbar wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache‚ dass im Erdgeschoss des Gebäudes am P. ... eine Heilpädagogische Tagesstätte für Kinder betrieben wird. Abgesehen davon‚ dass in der diesbezüglichen Baugenehmigung vom 12. Juni 2012 lediglich von einer „Brandschutzsanierung der Frühförderung …“ die Rede und damit zweifelhaft ist‚ ob für die Nutzungsänderung des früher gewerblich genutzten Gebäudes in eine Anlage für soziale Zwecke eine Baugenehmigung vorliegt‚ hat der damalige Stadtbaumeister der Beigeladenen zu 2. mit Schreiben vom 6. Februar 2012 an die Genehmigungsbehörde lediglich festgestellt‚ dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Aus dieser Erklärung kann weder entnommen werden‚ dass die Nutzungsänderung selbst genehmigt werden sollte‚ noch kann daraus auf eine Willensbildung des Stadtrates bei Aufstellung des Bebauungsplans dahingehend geschlossen werden‚ dass Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sein sollen.

Steht somit fest‚ dass in dem Gewerbegebiet Anlagen für soziale Zwecke insgesamt wirksam ausgeschlossen sind‚ so ist auch die während des Berufungszulassungsverfahrens im Bescheid vom 18. Dezember 2014 sowohl auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als auch auf § 246 Abs. 10 BauGB gestützte Befreiung rechtswidrig (zur Einbeziehung in das Zulassungsverfahren z. B. Schmidt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 113 Rn. 53 ff. m. w. N.). Nach letzterer Vorschrift kann in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen‚ Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden‚ wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm‚ weil nach dem oben Gesagten an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke nicht als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind. Auch der vom Landratsamt unternommene Versuch‚ die Befreiung über § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu rechtfertigen‚ ist zum Scheitern verurteilt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 246 Abs. 10 BauGB ist dieser für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 für die dort im Einzelnen aufgeführten Einrichtungen in Gewerbegebieten als lex specialis zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB anzusehen. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich in Ansehung der Tatsache‚ dass Anlagen für Asylbegehrende von der herrschenden Rechtsprechung (s. o.) als Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter angesehen werden‚ die grundsätzlich im Gewerbegebiet unzulässig sind und für die auch eine Befreiung wegen des Widerspruchs zu den Grundzügen der Planung nicht erteilt werden konnte‚ in Ergänzung zu § 31 Abs. 2 BauGB einen befristeten Privilegierungstatbestand für derartige Unterkünfte in Gewerbegebieten schaffen‚ die im Einzelfall einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlicher Nutzung gegenüber offen sind (s. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drs. 18/2752). Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus‚ dass nur unter diesen engen Voraussetzungen und unter Beachtung der Befristung der Regelung bis zum 31. Dezember 2019 die - in § 246 Abs. 10 BauGB im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das bedeutet aber auch‚ dass bei Nichtvorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zurückgegriffen werden kann‚ weil die speziellere der allgemeinen Norm vorgeht (lex-specialis-Grundsatz). Nach alledem ist die im Bescheid vom 18. Dezember 2014 erteilte Befreiung rechtswidrig‚ da das hier fragliche Gewerbegebiet wegen des Ausschlusses im Bebauungsplan (s. o.) keinen für Anlagen für soziale Zwecke geeigneten Standort i. S. d. § 246 Abs. 10 BauGB darstellt. Da auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zurückgegriffen werden kann, widerspricht die im Bescheid vom 16. Dezember 2014 enthaltene Rechtsauffassung‚ wegen der ausgesprochenen dreijährigen Befristung der Baugenehmigung seien die Grundzüge der Planung nicht berührt, der in § 246 Abs. 10 BauGB zum Ausdruck kommenden Entscheidung, dass die Unterbringung von Asylbegehrenden ausschließlich in für wohnähnliche Nutzungen offenen Gewerbegebieten nur unter den dort genannten Voraussetzungen zeitlich befristet mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein kann.

2. Nach alledem weist der Fall auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3.1 Die vom Beklagten aufgeworfene Frage der Gebietsverträglichkeit einer als Anlage für soziale Zwecke einzustufenden Unterkunft für Asylbegehrende in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO stellt sich im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht‚ weil nach dem unter Nr. 1 Gesagten Anlagen für soziale Zwecke in dem hier einschlägigen Bebauungsplan generell ausgeschlossen sind und sich somit die Frage‚ ob Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlicher Nutzung im Einzelfall zulässig sein können‚ von vornherein nicht stellt. Die insoweit allein entscheidungserhebliche Frage‚ ob § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO für den Ausschluss bestimmter grundsätzlich ausnahmsweise zulässiger Nutzungen eine ausdrückliche Regelung im Bebauungsplan verlangt‚ wurde nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3.2 Nicht entscheidungserheblich im vorliegenden Fall ist deshalb auch die vom Beklagten aufgeworfene Frage nach dem „Umfang der von § 246 Abs. 10 BauGB neu geschaffenen Befreiungsmöglichkeit im Hinblick auf zahlreiche weitere Genehmigungs- und Gerichtsverfahren“‚ weil die Norm die Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke im Bebauungsplan voraussetzt‚ was hier nicht der Fall ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die angefochtene Baugenehmigung widerspricht dem Bebauungsplan „E.“ der Beigeladenen zu 2. und verletzt deshalb den Kläger in seinem Anspruch auf Gebietserhaltung. Daran ändert auch die Befreiung nichts, die auf die seit dem 26. November 2014 geänderte Rechtslage durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I 2014 S.1748) gestützt worden ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts schließt der Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen bereits die Einrichtung von Anlagen für soziale Zwecke und damit auch die Unterbringung von Asylbegehrenden aus. Dabei geht der Senat mit der herrschenden Meinung (BVerwG‚ B. v. 4.6.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998‚ 173; VGH BW‚ B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 13; BayVGH‚ U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 25; B. v. 29.1.2014 - 2 ZB 13.678 - juris Rn. 5) davon aus‚ dass eine Unterkunft für Asylbegehrende keine - im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO von vornherein unzulässige - Wohnanlage im bauplanungsrechtlichen Sinn darstellt‚ sondern eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung insbesondere darin‚ dass der Aufenthalt von Asylbegehrenden in solchen Unterkünften nicht freiwillig ist‚ sondern auf einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde beruht‚ auf die der Asylbegehrende keine Einflussmöglichkeiten hat (s. § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; Art. 4 Abs. 1 AufnG). Zudem sind Asylbegehrende von den Entscheidungen der Verwaltung der Unterkunft - z. B. im Hinblick auf die Raumbelegung - abhängig‚ so dass von einer - wie das Bundesverwaltungsgericht fordert (B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - ZfBR 1996‚ 228) - Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht die Rede sein kann. Die sich im Allgemeinen daran anschließende Frage, ob die Unterbringung von Asylbegehrenden als wohnähnliche Nutzung dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets widerspricht, kann hier dahingestellt bleiben‚ weil der Bebauungsplan generell Anlagen für soziale Zwecke ausschließt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Festsetzungen unter A 2. des Bebauungsplans nicht widersprüchlich und damit auch nicht unwirksam. Den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine abschließende Regelung zu entnehmen‚ welche Nutzungen ausnahmsweise zulässig bzw. ausgeschlossen sind. So werden die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 und § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Misch- und Gewerbegebiet allgemein zulässigen Tankstellen sowie die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO im Mischgebiet teils allgemein, teils ausnahmsweise und nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten in allen drei festgesetzten Gebieten (Gewerbegebiet‚ eingeschränktes Gewerbegebiet und Mischgebiet) generell ausgeschlossen. Ausnahmsweise für zulässig erklärt werden im Gewerbegebiet und im eingeschränkten Gewerbegebiet unter Übernahme des Wortlauts des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie -allerdings beschränkt auf das eingeschränkte Gewerbegebiet - Anlagen für kirchliche Zwecke. Mit der zuletzt genannten Regelung bringt der vorliegende Bebauungsplan zum Ausdruck, dass nur solche Nutzungsarten ausnahmsweise zugelassen werden können, die in den Festsetzungen positiv aufgeführt sind. Hätte die Beigeladene zu 2. entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO die Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO insgesamt zum Gegenstand der Festsetzungen im Gewerbegebiet machen wollen‚ hätte keine Veranlassung bestanden‚ Wohnungen im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in den beiden Gewerbegebieten und Anlagen für kirchliche Zwecke im eingeschränkten Gewerbegebiet ausdrücklich für ausnahmsweise zulässig zu erklären. Dass der Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausdrücklich ausgeschlossen hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil es sich bei dieser Nutzungsart im Mischgebiet ebenso wie bei den Tankstellen im Misch- und Gewerbegebiet um allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten handelt. Obwohl eine entsprechende Willensbildung des Stadtrats den Planaufstellungsakten nicht zu entnehmen ist‚ ergibt sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Bebauungsplans (zu den Auslegungsmethoden von Rechtsnormen z. B. Jarass in Jarass/Pieroth‚ GG‚ 13. Aufl. 2014‚ Einleitung 5 ff.)‚ dass mit der ausdrücklichen Aufzählung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter Nutzungen zugleich die generelle Unzulässigkeit der übrigen Nutzungen verfügt war‚ was die Beigeladene zu 2. nunmehr auch bestätigt hat. Diese Auslegung ist auch mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO vereinbar. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden‚ dass alle oder einzelne Ausnahmen‚ die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind‚ nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Daraus folgt nach Auffassung des Senats allerdings keine Verpflichtung der Gemeinde‚ alle nicht erwünschten Nutzungen durch ausdrückliche Festsetzung auszuschließen. Vielmehr reicht es aus‚ dass durch die Festsetzung der Zulässigkeit von in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen (hier: Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO beschränkt auf Anlagen für kirchliche Zwecke und generell Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) umgekehrt zum Ausdruck kommt‚ dass die übrigen dort genannten Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden und damit unzulässig sind. Ob ausreichende städtebauliche Gesichtspunkte für die Privilegierung der kirchlichen Anlagen im eingeschränkten Gewerbegebiet sowie den Ausschluss von den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen im Gewerbegebiet vorgelegen haben, lässt sich den Planungsakten nicht entnehmen. Allerdings sind etwaige Abwägungsfehler nach § 215 BauGB a. F. wegen Ablaufs der Siebenjahresfrist unbeachtlich geworden. Dafür, dass das Abwägungsergebnis schlechthin unvertretbar wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache‚ dass im Erdgeschoss des Gebäudes am P. ... eine Heilpädagogische Tagesstätte für Kinder betrieben wird. Abgesehen davon‚ dass in der diesbezüglichen Baugenehmigung vom 12. Juni 2012 lediglich von einer „Brandschutzsanierung der Frühförderung …“ die Rede und damit zweifelhaft ist‚ ob für die Nutzungsänderung des früher gewerblich genutzten Gebäudes in eine Anlage für soziale Zwecke eine Baugenehmigung vorliegt‚ hat der damalige Stadtbaumeister der Beigeladenen zu 2. mit Schreiben vom 6. Februar 2012 an die Genehmigungsbehörde lediglich festgestellt‚ dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Aus dieser Erklärung kann weder entnommen werden‚ dass die Nutzungsänderung selbst genehmigt werden sollte‚ noch kann daraus auf eine Willensbildung des Stadtrates bei Aufstellung des Bebauungsplans dahingehend geschlossen werden‚ dass Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sein sollen.

Steht somit fest‚ dass in dem Gewerbegebiet Anlagen für soziale Zwecke insgesamt wirksam ausgeschlossen sind‚ so ist auch die während des Berufungszulassungsverfahrens im Bescheid vom 18. Dezember 2014 sowohl auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als auch auf § 246 Abs. 10 BauGB gestützte Befreiung rechtswidrig (zur Einbeziehung in das Zulassungsverfahren z. B. Schmidt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 113 Rn. 53 ff. m. w. N.). Nach letzterer Vorschrift kann in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen‚ Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden‚ wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm‚ weil nach dem oben Gesagten an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke nicht als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind. Auch der vom Landratsamt unternommene Versuch‚ die Befreiung über § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu rechtfertigen‚ ist zum Scheitern verurteilt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 246 Abs. 10 BauGB ist dieser für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 für die dort im Einzelnen aufgeführten Einrichtungen in Gewerbegebieten als lex specialis zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB anzusehen. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich in Ansehung der Tatsache‚ dass Anlagen für Asylbegehrende von der herrschenden Rechtsprechung (s. o.) als Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter angesehen werden‚ die grundsätzlich im Gewerbegebiet unzulässig sind und für die auch eine Befreiung wegen des Widerspruchs zu den Grundzügen der Planung nicht erteilt werden konnte‚ in Ergänzung zu § 31 Abs. 2 BauGB einen befristeten Privilegierungstatbestand für derartige Unterkünfte in Gewerbegebieten schaffen‚ die im Einzelfall einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlicher Nutzung gegenüber offen sind (s. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drs. 18/2752). Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus‚ dass nur unter diesen engen Voraussetzungen und unter Beachtung der Befristung der Regelung bis zum 31. Dezember 2019 die - in § 246 Abs. 10 BauGB im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das bedeutet aber auch‚ dass bei Nichtvorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zurückgegriffen werden kann‚ weil die speziellere der allgemeinen Norm vorgeht (lex-specialis-Grundsatz). Nach alledem ist die im Bescheid vom 18. Dezember 2014 erteilte Befreiung rechtswidrig‚ da das hier fragliche Gewerbegebiet wegen des Ausschlusses im Bebauungsplan (s. o.) keinen für Anlagen für soziale Zwecke geeigneten Standort i. S. d. § 246 Abs. 10 BauGB darstellt. Da auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zurückgegriffen werden kann, widerspricht die im Bescheid vom 16. Dezember 2014 enthaltene Rechtsauffassung‚ wegen der ausgesprochenen dreijährigen Befristung der Baugenehmigung seien die Grundzüge der Planung nicht berührt, der in § 246 Abs. 10 BauGB zum Ausdruck kommenden Entscheidung, dass die Unterbringung von Asylbegehrenden ausschließlich in für wohnähnliche Nutzungen offenen Gewerbegebieten nur unter den dort genannten Voraussetzungen zeitlich befristet mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein kann.

2. Nach alledem weist der Fall auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3.1 Die vom Beklagten aufgeworfene Frage der Gebietsverträglichkeit einer als Anlage für soziale Zwecke einzustufenden Unterkunft für Asylbegehrende in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO stellt sich im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht‚ weil nach dem unter Nr. 1 Gesagten Anlagen für soziale Zwecke in dem hier einschlägigen Bebauungsplan generell ausgeschlossen sind und sich somit die Frage‚ ob Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlicher Nutzung im Einzelfall zulässig sein können‚ von vornherein nicht stellt. Die insoweit allein entscheidungserhebliche Frage‚ ob § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO für den Ausschluss bestimmter grundsätzlich ausnahmsweise zulässiger Nutzungen eine ausdrückliche Regelung im Bebauungsplan verlangt‚ wurde nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3.2 Nicht entscheidungserheblich im vorliegenden Fall ist deshalb auch die vom Beklagten aufgeworfene Frage nach dem „Umfang der von § 246 Abs. 10 BauGB neu geschaffenen Befreiungsmöglichkeit im Hinblick auf zahlreiche weitere Genehmigungs- und Gerichtsverfahren“‚ weil die Norm die Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke im Bebauungsplan voraussetzt‚ was hier nicht der Fall ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die angefochtene Baugenehmigung widerspricht dem Bebauungsplan „E.“ der Beigeladenen zu 2. und verletzt deshalb den Kläger in seinem Anspruch auf Gebietserhaltung. Daran ändert auch die Befreiung nichts, die auf die seit dem 26. November 2014 geänderte Rechtslage durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl. I 2014 S.1748) gestützt worden ist.

Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts schließt der Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen bereits die Einrichtung von Anlagen für soziale Zwecke und damit auch die Unterbringung von Asylbegehrenden aus. Dabei geht der Senat mit der herrschenden Meinung (BVerwG‚ B. v. 4.6.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998‚ 173; VGH BW‚ B. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - juris Rn. 13; BayVGH‚ U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 25; B. v. 29.1.2014 - 2 ZB 13.678 - juris Rn. 5) davon aus‚ dass eine Unterkunft für Asylbegehrende keine - im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO von vornherein unzulässige - Wohnanlage im bauplanungsrechtlichen Sinn darstellt‚ sondern eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung insbesondere darin‚ dass der Aufenthalt von Asylbegehrenden in solchen Unterkünften nicht freiwillig ist‚ sondern auf einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde beruht‚ auf die der Asylbegehrende keine Einflussmöglichkeiten hat (s. § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG; Art. 4 Abs. 1 AufnG). Zudem sind Asylbegehrende von den Entscheidungen der Verwaltung der Unterkunft - z. B. im Hinblick auf die Raumbelegung - abhängig‚ so dass von einer - wie das Bundesverwaltungsgericht fordert (B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - ZfBR 1996‚ 228) - Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises nicht die Rede sein kann. Die sich im Allgemeinen daran anschließende Frage, ob die Unterbringung von Asylbegehrenden als wohnähnliche Nutzung dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets widerspricht, kann hier dahingestellt bleiben‚ weil der Bebauungsplan generell Anlagen für soziale Zwecke ausschließt.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Festsetzungen unter A 2. des Bebauungsplans nicht widersprüchlich und damit auch nicht unwirksam. Den Festsetzungen des Bebauungsplans ist eine abschließende Regelung zu entnehmen‚ welche Nutzungen ausnahmsweise zulässig bzw. ausgeschlossen sind. So werden die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 und § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Misch- und Gewerbegebiet allgemein zulässigen Tankstellen sowie die nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO im Mischgebiet teils allgemein, teils ausnahmsweise und nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten in allen drei festgesetzten Gebieten (Gewerbegebiet‚ eingeschränktes Gewerbegebiet und Mischgebiet) generell ausgeschlossen. Ausnahmsweise für zulässig erklärt werden im Gewerbegebiet und im eingeschränkten Gewerbegebiet unter Übernahme des Wortlauts des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie -allerdings beschränkt auf das eingeschränkte Gewerbegebiet - Anlagen für kirchliche Zwecke. Mit der zuletzt genannten Regelung bringt der vorliegende Bebauungsplan zum Ausdruck, dass nur solche Nutzungsarten ausnahmsweise zugelassen werden können, die in den Festsetzungen positiv aufgeführt sind. Hätte die Beigeladene zu 2. entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO die Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO insgesamt zum Gegenstand der Festsetzungen im Gewerbegebiet machen wollen‚ hätte keine Veranlassung bestanden‚ Wohnungen im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO in den beiden Gewerbegebieten und Anlagen für kirchliche Zwecke im eingeschränkten Gewerbegebiet ausdrücklich für ausnahmsweise zulässig zu erklären. Dass der Bebauungsplan Vergnügungsstätten ausdrücklich ausgeschlossen hat, steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil es sich bei dieser Nutzungsart im Mischgebiet ebenso wie bei den Tankstellen im Misch- und Gewerbegebiet um allgemein und nicht nur ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten handelt. Obwohl eine entsprechende Willensbildung des Stadtrats den Planaufstellungsakten nicht zu entnehmen ist‚ ergibt sich aus dem objektiven Erklärungsinhalt des Bebauungsplans (zu den Auslegungsmethoden von Rechtsnormen z. B. Jarass in Jarass/Pieroth‚ GG‚ 13. Aufl. 2014‚ Einleitung 5 ff.)‚ dass mit der ausdrücklichen Aufzählung zur ausnahmsweisen Zulässigkeit bestimmter Nutzungen zugleich die generelle Unzulässigkeit der übrigen Nutzungen verfügt war‚ was die Beigeladene zu 2. nunmehr auch bestätigt hat. Diese Auslegung ist auch mit § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO vereinbar. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan festgesetzt werden‚ dass alle oder einzelne Ausnahmen‚ die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO vorgesehen sind‚ nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden. Daraus folgt nach Auffassung des Senats allerdings keine Verpflichtung der Gemeinde‚ alle nicht erwünschten Nutzungen durch ausdrückliche Festsetzung auszuschließen. Vielmehr reicht es aus‚ dass durch die Festsetzung der Zulässigkeit von in § 8 Abs. 3 BauNVO genannten Ausnahmen (hier: Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO beschränkt auf Anlagen für kirchliche Zwecke und generell Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) umgekehrt zum Ausdruck kommt‚ dass die übrigen dort genannten Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden und damit unzulässig sind. Ob ausreichende städtebauliche Gesichtspunkte für die Privilegierung der kirchlichen Anlagen im eingeschränkten Gewerbegebiet sowie den Ausschluss von den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO genannten Anlagen im Gewerbegebiet vorgelegen haben, lässt sich den Planungsakten nicht entnehmen. Allerdings sind etwaige Abwägungsfehler nach § 215 BauGB a. F. wegen Ablaufs der Siebenjahresfrist unbeachtlich geworden. Dafür, dass das Abwägungsergebnis schlechthin unvertretbar wäre, gibt es keine Anhaltspunkte.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache‚ dass im Erdgeschoss des Gebäudes am P. ... eine Heilpädagogische Tagesstätte für Kinder betrieben wird. Abgesehen davon‚ dass in der diesbezüglichen Baugenehmigung vom 12. Juni 2012 lediglich von einer „Brandschutzsanierung der Frühförderung …“ die Rede und damit zweifelhaft ist‚ ob für die Nutzungsänderung des früher gewerblich genutzten Gebäudes in eine Anlage für soziale Zwecke eine Baugenehmigung vorliegt‚ hat der damalige Stadtbaumeister der Beigeladenen zu 2. mit Schreiben vom 6. Februar 2012 an die Genehmigungsbehörde lediglich festgestellt‚ dass das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Aus dieser Erklärung kann weder entnommen werden‚ dass die Nutzungsänderung selbst genehmigt werden sollte‚ noch kann daraus auf eine Willensbildung des Stadtrates bei Aufstellung des Bebauungsplans dahingehend geschlossen werden‚ dass Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sein sollen.

Steht somit fest‚ dass in dem Gewerbegebiet Anlagen für soziale Zwecke insgesamt wirksam ausgeschlossen sind‚ so ist auch die während des Berufungszulassungsverfahrens im Bescheid vom 18. Dezember 2014 sowohl auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB als auch auf § 246 Abs. 10 BauGB gestützte Befreiung rechtswidrig (zur Einbeziehung in das Zulassungsverfahren z. B. Schmidt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 113 Rn. 53 ff. m. w. N.). Nach letzterer Vorschrift kann in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen‚ Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden‚ wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm‚ weil nach dem oben Gesagten an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke nicht als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind. Auch der vom Landratsamt unternommene Versuch‚ die Befreiung über § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zu rechtfertigen‚ ist zum Scheitern verurteilt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 246 Abs. 10 BauGB ist dieser für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 für die dort im Einzelnen aufgeführten Einrichtungen in Gewerbegebieten als lex specialis zu § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB anzusehen. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich in Ansehung der Tatsache‚ dass Anlagen für Asylbegehrende von der herrschenden Rechtsprechung (s. o.) als Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter angesehen werden‚ die grundsätzlich im Gewerbegebiet unzulässig sind und für die auch eine Befreiung wegen des Widerspruchs zu den Grundzügen der Planung nicht erteilt werden konnte‚ in Ergänzung zu § 31 Abs. 2 BauGB einen befristeten Privilegierungstatbestand für derartige Unterkünfte in Gewerbegebieten schaffen‚ die im Einzelfall einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlicher Nutzung gegenüber offen sind (s. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drs. 18/2752). Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus‚ dass nur unter diesen engen Voraussetzungen und unter Beachtung der Befristung der Regelung bis zum 31. Dezember 2019 die - in § 246 Abs. 10 BauGB im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Das bedeutet aber auch‚ dass bei Nichtvorliegen einzelner Tatbestandsvoraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zurückgegriffen werden kann‚ weil die speziellere der allgemeinen Norm vorgeht (lex-specialis-Grundsatz). Nach alledem ist die im Bescheid vom 18. Dezember 2014 erteilte Befreiung rechtswidrig‚ da das hier fragliche Gewerbegebiet wegen des Ausschlusses im Bebauungsplan (s. o.) keinen für Anlagen für soziale Zwecke geeigneten Standort i. S. d. § 246 Abs. 10 BauGB darstellt. Da auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB nicht zurückgegriffen werden kann, widerspricht die im Bescheid vom 16. Dezember 2014 enthaltene Rechtsauffassung‚ wegen der ausgesprochenen dreijährigen Befristung der Baugenehmigung seien die Grundzüge der Planung nicht berührt, der in § 246 Abs. 10 BauGB zum Ausdruck kommenden Entscheidung, dass die Unterbringung von Asylbegehrenden ausschließlich in für wohnähnliche Nutzungen offenen Gewerbegebieten nur unter den dort genannten Voraussetzungen zeitlich befristet mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein kann.

2. Nach alledem weist der Fall auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3.1 Die vom Beklagten aufgeworfene Frage der Gebietsverträglichkeit einer als Anlage für soziale Zwecke einzustufenden Unterkunft für Asylbegehrende in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO stellt sich im vorliegenden Verfahren bereits deshalb nicht‚ weil nach dem unter Nr. 1 Gesagten Anlagen für soziale Zwecke in dem hier einschlägigen Bebauungsplan generell ausgeschlossen sind und sich somit die Frage‚ ob Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlicher Nutzung im Einzelfall zulässig sein können‚ von vornherein nicht stellt. Die insoweit allein entscheidungserhebliche Frage‚ ob § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO für den Ausschluss bestimmter grundsätzlich ausnahmsweise zulässiger Nutzungen eine ausdrückliche Regelung im Bebauungsplan verlangt‚ wurde nicht dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

3.2 Nicht entscheidungserheblich im vorliegenden Fall ist deshalb auch die vom Beklagten aufgeworfene Frage nach dem „Umfang der von § 246 Abs. 10 BauGB neu geschaffenen Befreiungsmöglichkeit im Hinblick auf zahlreiche weitere Genehmigungs- und Gerichtsverfahren“‚ weil die Norm die Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke im Bebauungsplan voraussetzt‚ was hier nicht der Fall ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für eine Asylbewerberunterkunft.

Der Antragsgegner beantragte am ... August 2015 beim Landratsamt Rosenheim (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnpavillons für die Aufnahme von Asylbewerbern - bestehend aus Fertig-Containern - auf einer Fläche von ca. 15 x 29 m auf Fl. Nr. 111 Gemarkung .... Ebenfalls beantragte er dort die Genehmigung eines westlich und nördlich des beantragten Wohnpavillons zu errichtenden Erdwalls von ca. 35 m Länge im Westen und ca. 20 m Länge im Norden. Zugleich beantragte er Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ...“ und legte dem Antrag u. a. einen Brandschutznachweis bei. Der längliche Wohnpavillon mit einer Wandhöhe von 5,68 m grenzt mit seiner südwestlichen Schmalseite in 7 m Entfernung an das südliche Grundstück Fl. Nr. 111/1 (Anwesen „...“) an. Die Gemeinde ... erteilte zu diesem Bauvorhaben am ... September 2015 ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2015 erteilte das Landratsamt dem Antragsgegner die beantragte Baugenehmigung (Punkt A. im Bescheidstenor) unter Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen für die Ausführung von tragenden Wänden und Stützen, Trennwänden, Decken sowie von Wänden notwendiger Treppenhäuser und Flure (B.). Hinsichtlich der Wohnanlagenerrichtung teils außerhalb der Baugrenzen und teils in der Anbauverbotszone, zu Dachform und -neigung, Grünordnung, Fassadenbegrünung sowie zur Errichtung eines Walls teils in der Anbauverbotszone bzw. in der Straßenverkehrsfläche erteilte das Landratsamt eine Befreiung (C.). Die Errichtung einer Wohnanlage für soziale Zwecke im Gewerbegebiet wurde gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen (D.). Unter „E.“ wurden Auflagen zu Stellplätzen und zum Brandschutz festgesetzt. Zur Begründung der Abweichungszulassung (B.) ist im Wesentlichen ausgeführt, die Abweichungen seien nach Beachtung der besonderen objektbezogenen Brandschutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung aller abzuwägenden Belange mit den öffentlichen-rechtlichen Belangen vereinbar, u. a. aufgrund der Ausstattung des Gebäudes mit einer Brandmeldeanlage. Die Befreiung (C.) habe erteilt werden können, da die Abweichung städtebaulich vertretbar sei, die Grundzüge der Planung nicht berührt seien und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei.

Die Antragstellerin erhob am ... Oktober 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Ziel einer Aufhebung dieses Bescheids (M 1 K 15.4779). Ebenfalls am ... Oktober 2015 beantragt sie,

festzustellen, dass ihre Klage gegen den Bescheid vom ... Oktober 2015 aufschiebende Wirkung hat.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie betreibe auf dem benachbarten Grundstück „...“ eine Tankstelle und eine Autowaschanlage. Zudem handele sie mit Heizöl und Zubehör. Die erteilte Baugenehmigung greife erheblich in ihre Rechte ein. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen. Jedenfalls durch die Zulassung der Errichtung der Wohnanlage teils außerhalb von Baugrenzen und Anbauverbotszonen sowie in der Straßenverkehrsfläche sei sie unmittelbar betroffen, da der beabsichtigte Erdwall die Sicht auf die Einfahrt zur Tankstelle und Waschanlage behindere und die Aus- und Einfahrt zum Betriebsgelände gefährde. Auf der westlich an den Grundstücken von Norden nach Süden entlang führenden Straße sei eine Geschwindigkeit von 70 km/h zugelassen. Ferner sei ihr Anspruch auf Gewährleistung des Gebietscharakters als reines Gewerbegebiet beeinträchtigt. Die Errichtung von Wohngebäuden sei in einem Gewerbegebiet nicht vorgesehen. Eine Nutzung der Waschanlage außerhalb der Geschäftszeiten sei nicht mehr möglich, da die Anwohner der Wohnanlage sich durch den Lärm gestört fühlen könnten. Der Wert ihres Grundstücks werde wesentlich gemindert, da durch die unmittelbare Nähe der Wohnanlage Käufer abgeschreckt würden. Deshalb sei auch ihr Eigentumsrecht berührt. Ferner sei zu befürchten, dass die baulichen Maßnahmen zur Errichtung der Wohnanlage und die Einweisung der Bewohner den Betrieb auf ihrem Grundstück erheblich beeinträchtigten. Nachts kämen keine Kunden mehr, um zu tanken. Auch sei ihr Tanklager mit ca. 30.000 l Heizöl sowie der sich ebenfalls auf ihrem Grundstück befindende Gastank in Gefahr, da die Bewohner der Anlage oder etwa auch Dritte, die mit der Errichtung der Wohnanlage nicht einverstanden seien, durch unsachgemäßes Handeln eine Brand- bzw. Explosionsgefahr herbeiführen könnten. Zudem sei vom Bauvorhaben und dessen Bewohnern Vandalismusgefahr zu befürchten, da die Wohnanlage außerhalb des Dorfes errichtet werden solle und eine Anbindung an Nachversorgungseinrichtungen nicht bestehe. Die Antragstellerin wies ferner auf eine Entscheidung des Hamburger Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 hin, die ihre Rechtsauffassung stütze.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, durch § 246 Abs. 10 Baugesetzbuch (BauGB) werde eine mögliche abstrakte Gebietsunverträglichkeit von Asylunterkünften in Gewerbegebieten überwunden. Für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei substantiell nichts vorgetragen, tatsächliche Immissionskonflikte seien nicht zu befürchten. Die ausgesprochenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezögen sich nicht auf drittschützende Festsetzungen, die der Antragstellerin Schutz vermitteln würden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist in der Sache ohne Erfolg.

In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie im vorliegenden Fall durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen, wobei als Indiz die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens berücksichtigt werden können.

Nach diesen Grundsätzen bleibt der Antrag, der gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugleich erhobenen Klage auszulegen ist, ohne Erfolg, da diese Klage gegen die Baugenehmigung vom... Oktober 2015 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das kraft Gesetzes nach § 212a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung muss daher auch nicht ausnahmsweise zurücktreten.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 - juris; BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris Rn. 11).

Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegeben. Sie kann sich weder erfolgreich auf die Verletzung eines Anspruchs auf Gebietserhaltung noch auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen. Auch die Pflicht zur Einhaltung einer Anbauverbotszone bzw. eines Sichtdreiecks kann sie nicht mit Erfolg einwenden.

1. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht verletzt.

1.1 Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“ in der Fassung vom 11. Juni 2003 setzt unter A.2.1 als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 BauNVO fest. Eine solche Baugebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan ist nachbarschützend (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.390 - BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 9 ff., 15; BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris Rn. 24). Allerdings können Anlagen für soziale Zwecke gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“ schließt - soweit ersichtlich - eine solche ausnahmsweise Zulassung nicht aus, sieht sie jedoch auch nicht ausdrücklich vor (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 6). Gemäß § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, geändert durch Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014, BGBl I S. 1748) kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

1.2 Mit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 3, m. w. N.) geht das Gericht davon aus‚ dass eine Unterkunft für Asylbewerber keine - im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO von vornherein unzulässige - Wohnanlage im bauplanungsrechtlichen Sinn darstellt‚ sondern eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung insbesondere darin‚ dass der Aufenthalt von Asylbewerbern in solchen Unterkünften nicht freiwillig ist‚ sondern auf einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde beruht‚ auf die der Asylbewerber keine Einflussmöglichkeiten hat (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG). Zudem sind Asylbewerber von den Entscheidungen der Verwaltung der Unterkunft (etwa im Hinblick auf die Raumbelegung) abhängig‚ so dass von einer Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - ZfBR 1996‚ 228 - juris) nicht gesprochen werden kann.

Mit der jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte ist auch die Kammer der Auffassung, dass Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, auch wenn diese als Anlagen für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn angesehen werden können, mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832 - juris Rn. 16 m. w. N.), weil die Unterbringung von Asylbewerbern keine Funktion im Zusammenhang mit oder für eine der im Gewerbegebiet zulässigen Hauptnutzungsarten erfüllt. Die von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als ausnahmsweise zulassungsfähig erklärten Wohnungen, „die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber … untergeordnet sind“, genießen die Vorteile ihrer betriebsnahen Unterbringung nur unter Inkaufnahme des von den Gewerbetrieben ausgehenden Störpotentials. Damit ist die Unterbringung von Asylbewerbern nicht vergleichbar. Ferner bildet eine Gemeinschaftsunterkunft für einen mehr als nur unbeachtlich kurzen Zeitraum den Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers (BayVGH, B. v. 6.2.2015 a. a. O. Rn. 16).

Die Unterbringung von Asylbewerbern in einer Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter widerspricht dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets jedoch dann nicht, wenn für eine solche Unterbringung eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB erteilt wird. Unter den dort genannten Voraussetzungen werden die - in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB im Unterschied zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 a. a. O. Rn. 6).

1.3 Zwar hat das Landratsamt - bei Annahme der Gebietsunverträglichkeit von Asylbewerberunterkünften in Gewerbegebieten rechtswidrig - im angefochtenen Bescheid die Errichtung der Wohnanlage für soziale Zwecke im Gewerbegebiet „gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO … ausnahmsweise zugelassen“, doch kommt eine Umdeutung dieser fehlerhaften Entscheidung gemäß Art. 47 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in eine Befreiung von der Festsetzung der Gebietsart „Gewerbegebiet“ in Betracht, zumal das Landratsamt in seiner Stellungnahme zum Eilantrag der Antragstellerin auf die Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB Bezug nimmt (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832 - juris Rn. 19; allgemein zur Umdeutung im gerichtlichen Verfahren vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2008 - 9 ZB 05.3209 - juris Rn. 5). Daraus wird deutlich, dass diese ausnahmsweise Zulassung auf das gleiche Ziel „Ermöglichung der Wohnanlage für Asylbewerber im Gewerbegebiet „...“ gerichtet war, welches mit einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB erreicht werden kann und es dem Landratsamt nicht darauf ankam, die Unterbringung der Asylbewerber gerade nur im Wege der Ausnahme zuzulassen. Form und Verfahrensweise der behördlichen Entscheidung widersprechen einer Umdeutung gemäß Art. 47 BayVwVfG ebenfalls nicht, insbesondere hat die Gemeinde... zum Bauvorhaben das Einvernehmen erteilt, worin angesichts des bestehenden Bebauungsplans auch die Zustimmung zu einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zu sehen ist.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung nach dieser Bestimmung liegen vor, insbesondere verstößt die Befreiung von der Festsetzung der Gebietsart „Gewerbegebiet“ für das Bauvorhaben nicht gegen die Grundzüge der Planung (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB). Der Gesetzgeber wollte in Ansehung der Tatsache‚ dass Anlagen für Asylbegehrende von der herrschenden Rechtsprechung als Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter angesehen werden‚ die grundsätzlich im Gewerbegebiet unzulässig sind und für die auch eine Befreiung wegen des Widerspruchs zu den Grundzügen der Planung nicht erteilt werden konnte‚ in Ergänzung zu § 31 Abs. 2 BauGB einen befristeten Privilegierungstatbestand für derartige Unterkünfte in Gewerbegebieten schaffen‚ die im Einzelfall einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlicher Nutzung gegenüber offen sind (s. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drs. 18/2752). Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus‚ dass nur unter diesen engen Voraussetzungen und unter Beachtung der Befristung der Regelung bis zum 31. Dezember 2019 die - in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt werden. § 246 Abs. 10 BauGB geht insofern als speziellere Norm der allgemeinen Befreiungsvorschrift nach § 31 Abs. 2 BauGB vor (BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 6).

Art. 47 Abs. 2 BayVwVfG steht der Umdeutung der Entscheidung zur ausnahmsweisen Zulassung in eine Befreiungsentscheidung nicht entgegen. Weder widerspricht die Umdeutung der Absicht des Landratsamts zur Ermöglichung der Errichtung einer Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet noch sind die Rechtsfolgen für den Antragsgegner als Genehmigungsinhaber ungünstiger als die der Ausnahmezulassung (vgl. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Eine solche Ausnahmezulassung kann auch zurückgenommen werden (vgl. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).

Auch die fehlende Ausübung eines Befreiungsermessens steht der Umdeutung nicht entgegen, da für diese Ausübung bei Vorliegen der engen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB bereits regelmäßig und allgemein wenig Spielraum verbleibt (VGH BW, B. v. 11.3.2015 - 8 S 492/15 - NVwZ-RR 2015, 637 - juris Rn. 20). Hinsichtlich der Erteilung der Befreiung dürfte das Ermessen des Landratsamts auf Null reduziert sein. Da nicht ersichtlich ist, dass schützenswerte nachbarliche Interessen konkret beeinträchtigt werden könnten (vgl. unten 2.), städtebauliche Belange - etwa Planungsabsichten der Gemeinde - nicht berührt sind und also damit einerseits relevante öffentliche Belange oder nachbarlichen Interesse in keiner Weise negativ betroffen sind, andererseits ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende besteht, ist von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Hierfür spricht auch das hohe öffentliche Interesse an einer zügigen Schaffung von winterfesten Quartieren für eine Vielzahl von erst kürzlich in das Bundesgebiet eingereisten Asylbewerbern.

Die von der Antragstellerin eingewandte Rechtsprechung des OVG Hamburg aus dem Jahr 2013 (B. v. 17.6.2013 - 2 Bs 151/13 u. a.) steht der erteilten Baugenehmigung unter Einschluss der umgedeuteten Befreiungsentscheidung nach § 246 Abs. 10 BauGB nicht entgegen. In der Entscheidung hatte das OVG Hamburg ausgeführt, dass Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Zulassung von Asylbewerberunterkünften in Gewerbegebieten gegen die Grundzüge der Planung eines Bebauungsplans mit der Festsetzung „Gewerbegebiet“ verstießen. Zur im Jahr 2014 in Kraft getretenen Bestimmung des § 246 Abs. 10 BauGB konnte sich das OVG Hamburg dagegen zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht äußern.

2. Auch auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg berufen. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 2.04 - juris). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand August 2015, Rn. 21 ff., 28 zu § 15).

Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (OVG NW, B. v. 27.8.1992 - 10 B 3439.92 - juris Rn. 3). Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (BayVGH, B. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38).

Nach diesen Maßstäben liegt aller Voraussicht nach eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin nicht vor. Sie kann nicht mit Erfolg einwenden, es drohe ihrer Tankstelle und Autowaschanlage und den zudem dort vorgehaltenen Heizöl- und Gasvorräten Vandalismus- bzw. Explosionsgefahr von Bewohnern der Asylbewerberunterkunft oder von dieser Unterkunft nicht wohlgesonnenen Dritten. Auch eine etwaig zu besorgende Wertminderung ihres Grundstücks kann sie gegenüber der Baugenehmigung nicht mit Erfolg einwenden, denn je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buch (BayVGH B. v. 13.9.2012 a. a. O. Rn. 36). Ebenfalls ohne Erfolg bleibt ihr Einwand, dass sich für die genehmigte Asylbewerberunterkunft andere, geeignetere Standorte hätten finden lassen (OVG NW, B. v. 27.8.1992 - 10 B 3439.92 - juris Rn. 4). Das gilt ebenso für den Einwand einer etwaigen Beeinträchtigung der Einsehbarkeit der Straße bei Ein- und Ausfahrt aus dem Grundstück der Antragstellerin.

Ohne Aussicht auf Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, dass sich die Bewohner der Asylbewerberunterkunft von den Betriebsgeräuschen auf dem Grundstück der Antragstellerin gestört fühlen könnten. Überwindet der Gesetzgeber mit der Befreiungsmöglichkeit des § 246 Abs. 10 BauGB die grundsätzliche Gebietsunverträglichkeit einer wohnähnlichen Nutzung im Gewerbegebiet, so ist aus dieser Regelung auch die Absenkung eines immissionsbezogenen Schutzanspruchs der Nutzer solcher Einrichtungen abzuleiten. Dass Kunden der Antragstellerin durch die genehmigte Asylbewerberunterkunft vom nächtlichen Tanken auf ihrem Betriebsgrundstück abgehalten werden könnten, ist eine nicht durch Tatsachen begründete bloße Befürchtung, die für das Gericht nicht nachvollziehbar ist.

3. Die Antragstellerin kann nicht die Einhaltung der Anbauverbotszone zur am Grundstück des Bauvorhabens und auch an ihrem Grundstück vorbeiführenden Straße und aus diesem Grund auch nicht die Aufhebung der erteilten Baugenehmigung verlangen, da die straßenrechtlichen Vorschriften zur Anbauverbotszone nicht drittschützend sind (VG München, U. v. 12.5.2005 - M 11 K 04.2308 - juris Rn. 32). Das gilt auch für die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Einhalten von Sichtdreiecken.

Nachdem nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur vorzunehmenden summarischen Prüfung auch keine sonstigen zum Antragserfolg führenden Verletzungen der Antragstellerin erkennbar sind, war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, die Bemessung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 - wird geändert, soweit er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 anordnet.

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Abänderungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer dem Beigeladenen am 21.09.2012 erteilten Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber sowie Büros mit Lagerräumen.
1. Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21.09.2012 die streitbefangene Baugenehmigung zur oben beschriebenen (Nutzungs-)Änderung entsprechend seinem Antrag vom 11.06.2012 in Anwendung von § 31 Abs. 1 BauGB, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968. Der Bauantrag war ausdrücklich auf „Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Asylbewerber)“ gerichtet.
Das Baugrundstück befindet sich ebenso wie das im Miteigentum der Antragsteller zu 1 und zu 2 befindliche Nachbargrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ der Gemeinde Oeffingen vom 29.10.1973, in dem nach Nr. 1.2 seines Textteils für das gesamte Plangebiet ein „beschränktes Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 4 BauNVO“ festgesetzt wird, in dem „nur nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne von § 6 BauNVO zulässig [sind]“.
2. Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Widerspruch. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 21.11.2012 abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen diese Entscheidung hatte Erfolg. Mit Senatsbeschluss vom 14. März 2013 wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller angeordnet. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, die angegriffene Baugenehmigung werde sich in der Hauptsache wohl als rechtswidrig erweisen und die Antragsteller dadurch in eigenen Rechten verletzen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Vorhaben um eine Anlage für soziale Zwecke handele, sei sie voraussichtlich bauplanungsrechtlich unzulässig, weil die genehmigte Nutzung mit ihrem wohnähnlichen Charakter in einem Gewerbegebiet gebietsunverträglich sei.
3. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch der Antragsteller mit Bescheid vom 07.08.2013 unter Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ zurück. Die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB lägen vor, denn Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Befreiung und die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Ein auf die Erteilung der Befreiung gestützter Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg (Beschluss vom 14.10.2013 - 11 K 2941/13). Dieser Beschluss wurde auf die Beschwerde der Antragsteller mit Senatsbeschluss vom 17.12.2013 geändert und der Antrag auf Abänderung abgelehnt (8 S 2350/13).
4. Auf die Klage der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 21.09.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 mit Urteil vom 22.07.2014 aufgehoben (11 K 3170/13). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist vom Beklagten, dem Beigeladenen und dem - im Klageverfahren ebenfalls beigeladenen - Landkreis Rems-Murr-Kreis, eingelegt worden. Über die Berufungen ist noch nicht entschieden worden.
II.
Der Senat macht von der ihm in § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eingeräumten Kompetenz Gebrauch, ändert den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.11.2012 - in der Fassung, die er durch den Senatsbeschluss vom 14.03.2013 gefunden hat - mit Wirkung für die Zukunft ab und lehnt den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab. Die Erfolgsaussichten dieser Klage erweisen sich aufgrund der Einführung von § 246 Abs. 10 BauGB durch Art. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl I S. 1748) mit Wirkung vom 26.11.2014 (vgl. dessen Art. 2) derzeit als offen. Das Vollzugsinteresse - sowohl das öffentliche als auch das private des Beigeladenen - überwiegt daher nunmehr das Suspensivinteresse der Antragsteller.
1. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient dabei nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG; Beschluss vom 10.03.2011 - 8 VR 2.11 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.1995 - 13 S 494/95 - VBlBW 1996, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2013 - 9 S 53.13 - juris; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 143a).
10 
2. Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 10 in § 246 BauGB erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage derzeit als offen (a)). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des §212a Abs. 1 BauGB, wonach der Bauherr von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen darf, kommt dem Vollzugsinteresse aufgrund des erheblichen Platzbedarfs für die Unterbringung von Asylantragstellern der Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu (b)).
11 
a) Die dem Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ wird tatbestandlich voraussichtlich von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - dessen Einfügung in das Baugesetzbuch mit Wirkung vom 26.11.2014 vom Senat hier zu berücksichtigen ist (aa)) - gedeckt (bb)). Das grundsätzlich eröffnete Ermessen der Baurechtsbehörde ist hier wohl zugunsten des Beigeladenen auf Null reduziert (cc)). Es ist allerdings eine offene Rechtsfrage, ob auf der Grundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine unbefristete Baugenehmigung bzw. Befreiung erteilt werden darf (dd)).
12 
aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Drittanfechtung einer Baugenehmigung der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung. Allerdings ist es zu berücksichtigen, wenn sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Bauherrn verändert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2011 - 5 S 194/10 - VBlBW 2011, 395 m.w.N.). Eine solche Änderung stellt § 246 Abs. 10 BauGB dar.
13 
bb) (1) Nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB kann bis zum 31.12.2019 in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
14 
Diese spezielle Befreiungsvorschrift, die ergänzend neben die allgemeine Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB tritt (BT-Drs. 18/2752 S. 11 f.), ist auf Festsetzungen von Gewerbegebieten als Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung anzuwenden und bezieht sich auf alle Fassungen der Baunutzungsverordnung seit derem ersten Erlass vom 26.06.1962 (BGBl I. S. 429). Die Voraussetzung, dass an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, zielt darauf ab, dass die Gemeinde mit dem Bebauungsplan nicht von Möglichkeiten zur Feinsteuerung Gebrauch gemacht haben darf und also die nach der Anordnung - der jeweils anzuwenden Fassung - des § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke nicht durch den Bebauungsplan von der (ausnahmsweisen) Zulässigkeit ausgeschlossen hat (Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609<1612>). Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist hingegen nicht gefordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
15 
Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen, wie sie von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ebenso gefordert wird wie von § 31 Abs. 2 BauGB, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe zu bilden. Denn es ist nicht generell zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, liegt umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, so dass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte (BVerwG, Urteile vom 09.06.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 <78 f.> und vom 19.09.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 <53 f.>). Es kommt also - auch für die hypothetische Prüfung am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB - darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. Bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist - insoweit abweichend - zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende (dazu Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 juris Rn. 15 f. und Bayerischer VGH, Urteil vom 06.02.2015 - 15 B 14.1832 - juris, jeweils m.w.N.), in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt (auch hierzu Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 juris Rn. 18 m.w.N.), nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen. Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären.
16 
Die Würdigung nachbarlicher Interessen schließlich fordert, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen - insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung - im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anders gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2014 - 3 S 1992/13 - NVwZ-RR 2014, 548 <549 f.>).
17 
(2) Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind hier voraussichtlich alle erfüllt.
18 
(a) Im Plangebiet sind allein die das Wohnen wesentlich störenden Betriebe von der Zulässigkeit, wie sie von dem mit der Festsetzung unter Nr. 1.2 des Bebauungsplans in Bezug genommenen § 8 BauNVO 1968 bestimmt werden, ausgenommen. Anlagen für soziale Zwecke sind nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 3. Var. BauNVO 1968 hingegen ausnahmsweise zulässig.
19 
(b) Die Befreiung ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Antragsteller haben bislang nicht substantiiert geltend gemacht, dass bisher ausgeübte Nutzungen - wie etwa der auf ihrem Grundstück ausgeübte Handel mit Natursteinen - aufgrund der Befreiung nicht mehr im gleichen Umfang wie bisher ausgeübt werden könnte und also Nutzungen auf Nachbargrundstücken von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert tatsächlich konkret beeinträchtigt werden könnten. Eine solche Beeinträchtigung liegt im Übrigen auch schon deswegen fern, weil die in dem festgesetzten beschränkten Gewerbegebiet zulässigen Gewerbebetriebe das Wohnen ohnehin nicht wesentlich stören dürfen und auch im Mischgebiet zulässig sein müssen, so dass der Senat keine Anhaltspunkte dafür erkennen kann, dass gesunde Wohnverhältnisse auf dem Baugrundstück nicht gewahrt sein könnten.
20 
bb) Das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde - aus § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - dürfte hinsichtlich der Erteilung der Befreiung auf Null reduziert sein. Bereits regelmäßig und allgemein verbleibt für die Ausübung des Befreiungsermessens wenig Spielraum, wenn die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 31 Rn. 43). Dies gilt auch für das der Baurechtsbehörde in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eröffnete Ermessen, auch wenn der Tatbestand mit dem Verzicht auf die Prüfung der Berührung der Planungsgrundzüge hier nicht genauso eng wie in § 31 Abs. 2 BauGB gefasst ist. Denn die neu geschaffene, zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zielt gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen. Da derzeit nicht ersichtlich ist, dass nachbarliche Interessen konkret beeinträchtigt sein könnten, städtebauliche Belange - etwa Planungsabsichten der Gemeinde - nicht berührt sind und also damit einerseits relevante öffentliche Belange oder nachbarliche Interessen in keiner Weise negativ betroffen sind, andererseits ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende besteht, ist wohl von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl auch Senatsurteil vom 14.03.2007 - 8 S 1921/06 - NVwZ-RR 2008, 225 <226 f.>).
21 
cc) Offen hingegen erscheint, ob die Befreiung und damit die Baugenehmigung für die begehrte Nutzungsänderung auf der Grundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - wie bislang geschehen - unbefristet erteilt werden darf.
22 
Die Gesetzesmaterialien äußern sich nicht zu der Frage, ob mit der Befristung der Ermächtigungsgrundlage auf den 31.12.2019 auch beabsichtigt gewesen ist, nur befristet Befreiungen zu ermöglichen. In der Literatur wird vertreten, dass § 246 Abs. 10 BauGB die Erteilung unbefristeter Befreiungen und auf ihrer Grundlage Baugenehmigungen ermögliche (Krautzberger/Stüer, DVBl 2015, 73<78>) und dass eine Rechtfertigung, Baugenehmigungen für beantragte Vorhaben behördlicherseits mit einer zeitlichen Beschränkung auf den 31.12.2019 zu versehen, nicht bestehe (Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609 <1611>). Dagegen könnte jedoch sprechen, dass der mit der zeitlichen Befristung der Ermächtigungsgrundlage erkennbar verfolgte doppelte Zweck, nur eine befristete Regelung aufgrund der aktuell stark ansteigenden Asylantragszahlen zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 7) und den Eingriff in die kommunale Planungshoheit durch Zulassung einer Befreiungsmöglichkeit ohne Rücksicht auf Planungsgrundzüge möglichst gering zu halten, letztlich nur dann effektiv erreicht werden kann, wenn auch die Auswirkungen der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zeitlich begrenzt werden und damit der „Ausnahmecharakter“ der Norm (Kment/Bauer, BauR 2015, 211<214>) hinreichend Berücksichtigung findet. Allerdings teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung der Antragsteller, wonach die Frage der Befristung für die Verhältnismäßigkeit des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG relevant sei. Denn Art. 14 GG gewährleistet keinen Anspruch auf Beibehaltung der bauplanungsrechtlichen Situation (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41).
23 
b) Angesichts der aufgrund der fehlenden Befristung der erteilten Befreiung derzeit offenen Frage ihrer Rechtmäßigkeit kommt nunmehr - abweichend von der vom Senat im Beschluss vom 14.03.2013 vorgenommenen Interessenabwägung - dem privaten Interesse des Beigeladenen und den öffentlichen Interessen am weiteren Vollzug der Baugenehmigung höheres Gewicht als dem Suspensivinteresse der Antragsteller zu. Bei dieser Interessenabwägung ist zugunsten des Vollzugsinteresses die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB, der dringende Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende und die Möglichkeit der Nachholung der Befristung der angefochtenen Baugenehmigung auch im laufenden Klageverfahren - sollte sie denn rechtlich erforderlich sein - einzustellen. Da die Antragsteller bislang keine konkreten Nachteile für den Fall des erneuten Vollzugs der Baugenehmigung substantiiert geltend gemacht haben und solche auch nicht ersichtlich sind, muss ihr Suspensivinteresse nunmehr zurückstehen.
24 
3. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat weist darauf hin, dass aufgrund der Bestimmung des § 16 Nr. 5 RVG das von Amts wegen eingeleitete Änderungsverfahren im Verhältnis zum ersten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung „dieselbe Angelegenheit“ i. S. des § 15 Abs. 2 RVG ist (vgl. Senatsbeschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 - JZ 2012, 421).
25 
b) Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1,53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Anwendung von Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Es bedarf einer Streitwertfestsetzung, weil diese Grundlage für zu erhebende Gebühren ist. Denn mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 VwGO gelten - systematisch insoweit vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichend - nur innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren, Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, was zur Folge hat, dass die Abänderung eines erstinstanzlichen Beschlusses durch das Berufungsgericht eine Gebühr auslöst (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13.10.1989 - 1 S 3032/89 - juris). Die Abänderung eines Beschlusses nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO von Amts wegen führt zum Entstehen einer Gebühr. Denn Absatz 2 der Vorbemerkung 5.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nimmt sowohl Satz 1 als auch Satz 2 des § 80 Abs. 7 VwGO in Bezug.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragsteller,

2

die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die vom Antragsgegner zu dem Aktenzeichen erteilte Baugenehmigung vom 28.07.2015 anzuordnen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Die Antragsteller wenden sich als Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Pension in eine sonstige Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende mit 41 Plätzen auf dem Grundstück Z-Straße in A-Stadt. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des seit 14. November 1992 rechtswirksamen Bebauungsplans "Gewerbegebiet Nr. 2 …". Der Bebauungsplan weist ein Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Plangebietes, auf denen sie verschiedene Gewerbe (Bauunternehmen, Klima-/Kältetechnik, Metallbau, Tischlerei, Transportunternehmen, Gebäudetechnik) betreiben.

5

Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Drittbetroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller als Drittbetroffene gegen eine erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen können, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihnen gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung sie auch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

6

Nach Maßgabe dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier zugunsten der Beigeladenen aus. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil die erteilte Baugenehmigung die Antragsteller jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzen dürfte.

7

Den Antragstellern steht aller Voraussicht nach gegen das Vorhaben der Beigeladenen weder ein Abwehrrecht aufgrund eines Gebietserhaltungsanspruches (hierzu nachfolgend unter a)) noch wegen der Verletzung des hier aus § 15 BauNVO folgenden Rücksichtnahmegebotes (hierzu nachfolgend unter b)) zu.

8

a) Der Gebietserhaltungsanspruch beruht darauf, dass die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) innerhalb eines Baugebiets nachbarschützend sind. Der Anspruch trägt dem Umstand Rechnung, dass die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen dinglich Berechtigten diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - verhindern können. Der Anspruch steht nur den Grundstückeigentümern und sonst dinglich Berechtigten innerhalb eines – durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB) – Baugebiets zu, da nur in diesem Fall die Nachbarn denselben rechtlichen Bindungen unterliegen. Sind die Berechtigten der Grundstücke nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, etwa weil der Bebauungsplan unterschiedliche Baugebiete festsetzt, fehlt die Grundlage für den Gebietserhaltungsanspruch. Gebietsübergreifender Nachbarschutz kann in diesem Fall – jedenfalls im Grundsatz - nur nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme erlangt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13. Februar 2015 – 1 B 355/14 –, Rn. 29, juris, m.w.N).

9

Nach diesen Vorgaben können die Antragsteller sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen.

10

Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass sich das Vorhabengrundstück Z.-Straße 8 in A-Stadt innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes im Sinne von § 8 BauNVO befindet. Die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung bestimmt sich daher zunächst danach, ob es in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist. Zwar ist beides vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner hat die Baugenehmigung vom 28. Juli 2015 allerdings voraussichtlich ohne Rechtsfehler unter Gewährung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB erteilt.

11

Nach § 8 Abs. 2 BauNVO sind (allgemein) im Gewerbegebiet zulässig Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (Nr. 1), Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude (Nr. 2), Tankstellen (Nr. 3), und Anlagen für sportliche Zwecke (Nr. 4). Ein Asylbewerberheim stellt keine der genannten Nutzungsarten dar und ist mithin innerhalb des vorliegend durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes nicht allgemein zulässig.

12

Die Kammer hat darüber hinaus in einem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich einer für das Vorhabengrundstück erteilten Nutzungsänderungsgenehmigung vom 24. Mai 2012 entschieden, dass die geplante Asylunterkunft auch nicht nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, da es sich aufgrund der wohnähnlichen Nutzung solcher Unterkünfte nicht um Anlagen für soziale Zwecke handelt (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2012 – 2 B 409/12 –, amtlicher Umdruck S. 5 ff.; vgl. anders – Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2015 – 1 ZB 14.2373 –, BayVBl 2015, 413, juris Rn. 3; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 –, Rn. 9 ff., juris).

13

Den Beigeladenen ist vorliegend eine Nutzungsänderungsgenehmigung allerdings mit einer Befreiung auf der Grundlage der mit Wirkung vom 26. November 2014 in das BauGB eingefügten Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB erteilt worden. Hiernach kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

14

Diese spezielle Befreiungsvorschrift, die ergänzend neben die allgemeine Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB tritt, ist auf Festsetzungen von Gewerbegebieten als Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung anzuwenden und bezieht sich auf alle Fassungen der Baunutzungsverordnung seit dem ersten Erlass vom 26.06.1962 (BGBl I. S. 429). Die Voraussetzung, dass an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, zielt darauf ab, dass die Gemeinde mit dem Bebauungsplan nicht von Möglichkeiten zur Feinsteuerung Gebrauch gemacht haben darf und also die nach der Anordnung - der jeweils anzuwenden Fassung - des § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke nicht durch den Bebauungsplan von der (ausnahmsweisen) Zulässigkeit ausgeschlossen hat. Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist hingegen nicht gefordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, NVwZ-RR 2015, 637, Rn. 14, juris).

15

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB liegen vor.

16

aa) Nach Angaben des Antragsgegners – die von den Antragstellern nicht in Frage gestellt werden – hat die Stadt A-Stadt als Plangeberin die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke im Bebauungsplan Nr. 2 weder ausgeschlossen noch die ausnahmsweise Zulässigkeit planungsrechtlich modifiziert. Die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB ist damit grundsätzlich möglich.

17

bb) Die Abweichung ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

18

(1) Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen, wie sie von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ebenso gefordert wird wie von § 31 Abs. 2 BauGB, sind wie bei der allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe zu bilden. Denn es ist nicht generell zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, liegt umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, so dass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte. Es kommt also - auch für die hypothetische Prüfung am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB - darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. Bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist - insoweit abweichend - zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende, in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen. Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, a.a.O., Rn. 15, juris).

19

Nach diesen Vorgaben sind öffentliche Belange im Sinne des § 246 Abs. 10 BauGB aller Voraussicht nach nicht betroffen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von den Antragstellern vorgetragenen Lärmimmissionen, die von ihren Betrieben ausgehen. Es ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern substantiiert vorgetragen worden, das die in Rede stehenden Lärm- und Geruchsimmissionen zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bewohner des streitgegenständlichen Asylbewerberheimes führen könnten. Zu beachten ist hierbei, dass Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO ohnehin nur der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Zudem müssen die vorhandenen gewerblichen Nutzungen auch die nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBI. S. 503) - TA Lärm - für ein Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht einhalten. Schließlich sind nach Angaben des Antragsgegners – denen die Antragsteller nicht widersprochen haben – im Plangebiet auch Betriebsleiterwohnungen, die nach § 8 Abs. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sind, vorhanden. So verfügen insbesondere die Antragsteller zu 1., 4. und 5. jeweils über Betriebsleiterwohnungen. Wenn auch Betriebsleiterwohnungen die in einem Gewerbegebiet zulässigen Lärmimmissionen hinnehmen müssen, die für eine allgemeine Wohnnutzung grundsätzlich unzumutbar sein können, müssen bei der ausnahmsweisen Zulassung von Betriebswohnungen doch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Bewohner im Gewerbegebiet gewährleistet sein (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 8 Rn. 14.11). Dementsprechend dürfen von den Betrieben der Antragsteller bereits ohne Hinzutreten des streitgegenständlichen Vorhabens keine gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgehen.

20

(2) Die Würdigung nachbarlicher Interessen fordert schließlich, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen - insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung - im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anders gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, a.a.O., Rn. 16, juris).

21

Nach diesen Vorgaben stehen die nachbarlichen Interessen der Antragsteller der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen nicht entgegen. Die Antragsteller haben zwar die Betriebsabläufe der einzelnen gewerblichen Nutzungen dargestellt und geltend gemacht, dass sie in ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgrund der Störanfälligkeit der streitigen Asylbewerberunterkunft künftig eingeschränkt wären. Dem ist allerdings nicht zu folgen. Zweifelhaft ist bereits, ob die von den Antragstellern geschilderten Tätigkeiten (An- und Abfahrtverkehr, Be- und Entladearbeiten, lärmintensive Bearbeitungsschritte und Montagearbeiten; z. T. zur Nachtzeit) tatsächlich in einem solchen Ausmaß wie behauptet stattfinden. So haben die Antragsteller die dargestellten Betriebsabläufe lediglich behauptet, ohne sie – etwa durch Vorlage der entsprechenden Baugenehmigungen mit den zugehörigen Betriebsbeschreibungen – glaubhaft zu machen. Insbesondere kann so nicht nachvollzogen werden, ob einzelne Tätigkeiten rechtmäßigerweise auch zur Nachtzeit ausgeübt werden dürfen. Wie bereits vorstehend dargelegt, sind die Antragsteller darüber hinaus auch verpflichtet, die für ein Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte einzuhalten und auf die vorhandenen Betriebswohnungen als störanfällige Nutzungen Rücksicht zu nehmen. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf den in dem streitgegenständlichen Gebäude früher bestehenden Pensionsbetrieb. Dass die Antragsteller aufgrund dieser Nutzung Einschränkungen ihrer gewerblichen Tätigkeit hinnehmen mussten, haben sie selbst nicht behauptet. Da der Schutzanspruch der in Rede stehenden Asylunterkunft angesichts der vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB ausdrücklich für prinzipiell störanfällige wohnähnliche Nutzungen geschaffenen Befreiungsmöglichkeit nicht höher zu bewerten sein dürfte als der der früheren Pensionsnutzung bzw. der ansonsten im hier vorliegenden Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, dürfte eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Antragstellern zu verneinen sein. Angesichts dessen kann nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts offen bleiben, ob im Hinblick auf die nationale und drängende Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (vgl. in diesem Sinne Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 2 Bs 247/14 –, zitiert nach BT-Drs. 18/6185 S. 54) und die Antragsteller daher im Ergebnis auch aus Abwehransprüchen der Beigeladenen resultierende Beschränkungen ihrer gewerblichen Tätigkeit hinzunehmen hätten.

22

cc) Die Erteilung der streitgegenständlichen Befreiung durch den Antragsgegner ist auch nicht im Verhältnis zu den Antragstellern ermessensfehlerhaft erfolgt.

23

Das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde - aus § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - dürfte hinsichtlich der Erteilung der Befreiung zu Gunsten der Beigeladenen auf Null reduziert sein. Bereits regelmäßig und allgemein verbleibt für die Ausübung des Befreiungsermessens wenig Spielraum, wenn die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind. Dies gilt auch für das der Baugenehmigungsbehörde in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eröffnete Ermessen, auch wenn der Tatbestand mit dem Verzicht auf die Prüfung der Berührung der Planungsgrundzüge hier nicht genauso eng wie in § 31 Abs. 2 BauGB gefasst ist. Denn die neu geschaffene, zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zielt gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen. Da derzeit nicht ersichtlich ist, dass nachbarliche Interessen konkret beeinträchtigt sein könnten, städtebauliche Belange - etwa Planungsabsichten der Gemeinde - nicht berührt sind und also damit einerseits relevante öffentliche Belange oder nachbarliche Interessen in keiner Weise negativ betroffen sind, andererseits ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende besteht, ist wohl von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, Rn. 20, juris).

24

dd) Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller ist die den Beigeladenen erteilte Genehmigung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie unbefristet erteilt wurde. Mit der Befristung der Geltungsdauer der Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB bis zum 31. Dezember 2019 ist seitens des Gesetzgebers nicht beabsichtigt gewesen, nur befristete Befreiungen zu ermöglichen. Dies ergibt sich nunmehr aus der am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Neufassung des § 246 BauGB, in dessen Absatz 17 es ausdrücklich heißt, dass die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in den Absätzen 8 bis 16 sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann, bezieht. Dass der Gesetzgeber diese Intention bereits mit der Befristung in Absatz 10 der Vorschrift in ihrer vorherigen, gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB hier zu Grunde zu legenden Fassung verfolgt hat, ergibt sich aus der Begründung der Neufassung. Hier heißt es:

25

„In Absatz 17 soll aus Gründen der Klarstellung noch eindeutiger geregelt werden, dass sich die in den Absätzen 8 bis 16 vorgesehene Befristung nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum bezieht, in dem insbesondere im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann. Schon bislang ergab sich dies daraus, dass sich die Befristung grammatikalisch auf die Befugnis zur Zulassung bezog, also gerade nicht geregelt worden ist, dass die Zulassung selber (nur) „mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2019“ erteilt werden kann (vgl. jetzt auch die auf drei Jahre zu befristenden Zulassungen nach § 246 Abs. 12 Satz 1 und Absatz 13 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Hinweise der Fachkommission Städtebau zur planungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen vom 3. Februar 2015 haben die Befristung ebenfalls in dieser Weise interpretiert. Gleichwohl soll es gelegentlich zu Missverständnissen kommen, die nun durch § 246 Abs. 17 BauGB eindeutig ausgeschlossen werden sollen.“

26

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch die streitgegenständliche Befreiung keiner Befristung bedurfte.

27

Da somit insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB vorliegen dürften, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller aus. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.

28

Nichts anderes dürfte summarischer Prüfung zufolge für ein Vorhaben gelten, das nach Maßgabe des neben § 31 Abs. 2 BauGB tretenden zusätzlichen Befreiungstatbestands des § 246 Abs. 10 BauGB zugelassen werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 –, Rn. 14, juris).

29

b) Die streitgegenständliche Baugenehmigung erweist sich gegenüber den Antragstellern aller Voraussicht nach auch nicht als rücksichtslos.

30

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind Vorhaben rücksichtslos und damit unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

31

Diese Voraussetzungen dürften vorliegend nicht erfüllt sein. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen im Sinne von § 246 Abs. 10 BauGB verwiesen werden. Im Ergebnis kann in diesem Zusammenhang nichts anderes gelten.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern ebenfalls aufzuerlegen.

33

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Ziffern 1.1.3, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei hat das Gericht den sich für das Klageverfahren ergebenden Streitwert für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren ein bauaufsichtliches Einschreiten des Antragsgegners gegen eine Nutzung von zwei Wohnhäusern des Beigeladenen auf den Grundstücken Fl. Nrn. 766 und 766/6 Gemarkung U. für die Unterbringung von Asylbewerbern. Der Antragsteller zu 1 ist Eigentümer des östlich gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 767 Gemarkung U., das mit einem Wohngebäude bebaut ist. Der Antragsteller zu 2 gibt an, dort ein „Wohnrecht“ zu haben.

Nachdem das Landratsamt N. den Antrag der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Nutzung mit Schreiben vom 28. November 2014 abgelehnt hatte, blieb auch der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht erfolglos (Beschluss vom 2.6.2015). Die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spreche vieles dafür, dass die Nutzung der beiden Wohnhäuser durch Asylbewerber bauplanungsrechtlich zulässig sei. Insoweit könne dahinstehen, ob die beiden Wohnhäuser in einem faktischen reinen Wohngebiet oder einem faktischen allgemeinen Wohngebiet liegen würden. Ein Gebietserhaltungsanspruch stehe den Antragstellern nicht zu, da ihr Grundstück und die Grundstücke des Beigeladenen nicht im selben Baugebiet liegen würden. Unabhängig davon hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei der beabsichtigten Unterbringung von Asylbewerbern in den Wohnhäusern in dem zu ihrem Schutz bestehenden Gebot der Rücksichtnahme verletzt würden. Aus dem Interesse der künftigen Bewohner auf eine menschenwürdige Unterbringung könnten die Antragsteller ein eigenes Abwehrrecht nicht herleiten. Erst recht scheide eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das begehrte bauaufsichtliche Einschreiten aus.

Mit ihrer Beschwerde machen die Antragsteller geltend, die Belegung der Gebäude mit ca. 30 Asylbewerbern entspreche nicht den üblichen Wohnverhältnissen in einem Wohngebiet. Das Wohnverhalten der Asylbewerber entspreche nicht den mitteleuropäischen Gepflogenheiten. Laute Musik, ständiger Aufenthalt im Freien mit lautstarken Gesprächen, Streitigkeiten etc. seien an der Tagesordnung. Das Grundstück der Antragsteller werde durch die Unterbringung ganz erheblich im Wert gemindert. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in erster Instanz Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen:

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. Juni 2015 wird aufgehoben.

II.

Auf die Beschwerde hin wird dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, 30 Asylbewerber in B., L. und ..., im Gebäude des Herrn L. unterzubringen.

III.

Hilfsweise wird beantragt:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, bei der Unterbringung von Asylbewerbern in B., L. und ..., mehr als insgesamt 10 Asylbewerber unterzubringen.

IV.

Nochmals hilfsweise wird beantragt:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, baurechtlich einzuschreiten hinsichtlich der Unterbringung von 30 Asylbewerbern in B. L. und ..., bei Herrn L.

V.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ein Anspruch der Antragsteller auf bauaufsichtliches Einschreiten bestehe nicht. Eine eventuelle Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller verletze nicht das Gebot der Rücksichtnahme.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Ob die beabsichtigte Nutzung der beiden Wohnhäuser für die Unterbringung von Asylbewerbern bauplanungsrechtlich zulässig ist, kann dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags der Antragsteller selbstständig tragend auch darauf gestützt, dass durch diese Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber den Antragstellern nicht verletzt wird. Insoweit führt das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Unerheblich ist, ob das Grundstück der Antragsteller durch die beabsichtigte Nutzung eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364 - juris Rn. 73). Dafür lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen. Soweit dort auf Streitigkeiten zwischen den Asylbewerbern verwiesen wird, die an der Tagesordnung seien, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belastungen sind nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Solchen Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (vgl. BayVGH, B. v.. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 - juris Rn. 19).

2. Soweit im Beschwerdevorbringen ausgeführt wird, das Wohnverhalten der Asylbewerber entspreche nicht den mitteleuropäischen Gepflogenheiten, wird verkannt, dass das allgemeine Bauplanungsrecht keinen „Milieuschutz“ gewährleisten kann und soll (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - juris Rn. 72). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass bei der vom Landratsamt beabsichtigten Unterbringung - nach dessen Angaben im Beschwerdeverfahren - von insgesamt maximal 20 Asylbewerbern in den beiden Wohnhäusern mit einer Wohnfläche von zusammen 300 m² nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Häuser eine unzumutbare Lärmbelästigung für die Antragsteller entstehen kann. Bei Geräuschimmissionen, wie z. B. Gesprächen, Zurufen, Abspielen von Phonogeräten und Kochen bei offenem Fenster, handelt es sich um auch in reinen oder allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche (vgl. BayVGH, U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38). Die im Beschwerdeverfahren von den Antragstellern behaupteten Ruhestörungen - unterstellt dieses Vorbringen entspricht den Tatsachen - überschreiten die bestimmungsgemäße Nutzung. Bei solchen möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BayVGH, U. v. 13.9.2012, a. a. O. Rn. 38). Ob aufgrund der Sonderregelungen für Flüchtlinge durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20. November 2014 (BGBl I S. 1748) deren Unterbringungsinteressen auch bei der im Rahmen der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme vorzunehmenden Abwägung einzubeziehen sind (vgl. Krautzberger/Stüer, DVBl 2015, 73/75; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.2.2015, § 246 Rn. 49), bedarf hier keiner Entscheidung.

3. Soweit im Beschwerdevorbringen im Übrigen auf die Ausführungen in erster Instanz verwiesen wird, fehlt es bereits an einer Darlegung der Beschwerdegründe in der von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gesetzlich geforderten Weise. Die Beschwerdebegründung muss danach an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. BayVGH, B. v. 17.7.2013 - 15 CS 13.801 - juris Rn. 10). Eine bloße Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen reicht dafür grundsätzlich nicht aus (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 22).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragsteller,

2

die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die vom Antragsgegner zu dem Aktenzeichen erteilte Baugenehmigung vom 28.07.2015 anzuordnen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Die Antragsteller wenden sich als Grundstückseigentümer und Gewerbetreibende gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Pension in eine sonstige Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende mit 41 Plätzen auf dem Grundstück Z-Straße in A-Stadt. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des seit 14. November 1992 rechtswirksamen Bebauungsplans "Gewerbegebiet Nr. 2 …". Der Bebauungsplan weist ein Gewerbegebiet nach § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus. Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Plangebietes, auf denen sie verschiedene Gewerbe (Bauunternehmen, Klima-/Kältetechnik, Metallbau, Tischlerei, Transportunternehmen, Gebäudetechnik) betreiben.

5

Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Drittbetroffenen gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Drittbetroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten - hier der Beigeladenen - an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsteller als Drittbetroffene gegen eine erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen können, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die zumindest auch eine nachbarschützende Funktion gerade ihnen gegenüber haben, mit der Folge, dass die rechtswidrige Baugenehmigung sie auch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

6

Nach Maßgabe dieser Grundsätze geht die Interessenabwägung hier zugunsten der Beigeladenen aus. Denn aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil die erteilte Baugenehmigung die Antragsteller jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzen dürfte.

7

Den Antragstellern steht aller Voraussicht nach gegen das Vorhaben der Beigeladenen weder ein Abwehrrecht aufgrund eines Gebietserhaltungsanspruches (hierzu nachfolgend unter a)) noch wegen der Verletzung des hier aus § 15 BauNVO folgenden Rücksichtnahmegebotes (hierzu nachfolgend unter b)) zu.

8

a) Der Gebietserhaltungsanspruch beruht darauf, dass die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) innerhalb eines Baugebiets nachbarschützend sind. Der Anspruch trägt dem Umstand Rechnung, dass die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen dinglich Berechtigten diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - verhindern können. Der Anspruch steht nur den Grundstückeigentümern und sonst dinglich Berechtigten innerhalb eines – durch Bebauungsplan festgesetzten oder faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB) – Baugebiets zu, da nur in diesem Fall die Nachbarn denselben rechtlichen Bindungen unterliegen. Sind die Berechtigten der Grundstücke nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, etwa weil der Bebauungsplan unterschiedliche Baugebiete festsetzt, fehlt die Grundlage für den Gebietserhaltungsanspruch. Gebietsübergreifender Nachbarschutz kann in diesem Fall – jedenfalls im Grundsatz - nur nach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme erlangt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13. Februar 2015 – 1 B 355/14 –, Rn. 29, juris, m.w.N).

9

Nach diesen Vorgaben können die Antragsteller sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen.

10

Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass sich das Vorhabengrundstück Z.-Straße 8 in A-Stadt innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes im Sinne von § 8 BauNVO befindet. Die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung bestimmt sich daher zunächst danach, ob es in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise zulässig ist. Zwar ist beides vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner hat die Baugenehmigung vom 28. Juli 2015 allerdings voraussichtlich ohne Rechtsfehler unter Gewährung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB erteilt.

11

Nach § 8 Abs. 2 BauNVO sind (allgemein) im Gewerbegebiet zulässig Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (Nr. 1), Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude (Nr. 2), Tankstellen (Nr. 3), und Anlagen für sportliche Zwecke (Nr. 4). Ein Asylbewerberheim stellt keine der genannten Nutzungsarten dar und ist mithin innerhalb des vorliegend durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebietes nicht allgemein zulässig.

12

Die Kammer hat darüber hinaus in einem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bezüglich einer für das Vorhabengrundstück erteilten Nutzungsänderungsgenehmigung vom 24. Mai 2012 entschieden, dass die geplante Asylunterkunft auch nicht nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist, da es sich aufgrund der wohnähnlichen Nutzung solcher Unterkünfte nicht um Anlagen für soziale Zwecke handelt (vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 29. September 2012 – 2 B 409/12 –, amtlicher Umdruck S. 5 ff.; vgl. anders – Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter – Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2015 – 1 ZB 14.2373 –, BayVBl 2015, 413, juris Rn. 3; vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 –, Rn. 9 ff., juris).

13

Den Beigeladenen ist vorliegend eine Nutzungsänderungsgenehmigung allerdings mit einer Befreiung auf der Grundlage der mit Wirkung vom 26. November 2014 in das BauGB eingefügten Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB erteilt worden. Hiernach kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

14

Diese spezielle Befreiungsvorschrift, die ergänzend neben die allgemeine Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB tritt, ist auf Festsetzungen von Gewerbegebieten als Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung anzuwenden und bezieht sich auf alle Fassungen der Baunutzungsverordnung seit dem ersten Erlass vom 26.06.1962 (BGBl I. S. 429). Die Voraussetzung, dass an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, zielt darauf ab, dass die Gemeinde mit dem Bebauungsplan nicht von Möglichkeiten zur Feinsteuerung Gebrauch gemacht haben darf und also die nach der Anordnung - der jeweils anzuwenden Fassung - des § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke nicht durch den Bebauungsplan von der (ausnahmsweisen) Zulässigkeit ausgeschlossen hat. Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist hingegen nicht gefordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, NVwZ-RR 2015, 637, Rn. 14, juris).

15

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB liegen vor.

16

aa) Nach Angaben des Antragsgegners – die von den Antragstellern nicht in Frage gestellt werden – hat die Stadt A-Stadt als Plangeberin die ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke im Bebauungsplan Nr. 2 weder ausgeschlossen noch die ausnahmsweise Zulässigkeit planungsrechtlich modifiziert. Die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB ist damit grundsätzlich möglich.

17

bb) Die Abweichung ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

18

(1) Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen, wie sie von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ebenso gefordert wird wie von § 31 Abs. 2 BauGB, sind wie bei der allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe zu bilden. Denn es ist nicht generell zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, liegt umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, so dass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte. Es kommt also - auch für die hypothetische Prüfung am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB - darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. Bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist - insoweit abweichend - zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende, in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt, nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen. Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, a.a.O., Rn. 15, juris).

19

Nach diesen Vorgaben sind öffentliche Belange im Sinne des § 246 Abs. 10 BauGB aller Voraussicht nach nicht betroffen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von den Antragstellern vorgetragenen Lärmimmissionen, die von ihren Betrieben ausgehen. Es ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern substantiiert vorgetragen worden, das die in Rede stehenden Lärm- und Geruchsimmissionen zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Bewohner des streitgegenständlichen Asylbewerberheimes führen könnten. Zu beachten ist hierbei, dass Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO ohnehin nur der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Zudem müssen die vorhandenen gewerblichen Nutzungen auch die nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBI. S. 503) - TA Lärm - für ein Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht einhalten. Schließlich sind nach Angaben des Antragsgegners – denen die Antragsteller nicht widersprochen haben – im Plangebiet auch Betriebsleiterwohnungen, die nach § 8 Abs. 3 BauNVO im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sind, vorhanden. So verfügen insbesondere die Antragsteller zu 1., 4. und 5. jeweils über Betriebsleiterwohnungen. Wenn auch Betriebsleiterwohnungen die in einem Gewerbegebiet zulässigen Lärmimmissionen hinnehmen müssen, die für eine allgemeine Wohnnutzung grundsätzlich unzumutbar sein können, müssen bei der ausnahmsweisen Zulassung von Betriebswohnungen doch die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Bewohner im Gewerbegebiet gewährleistet sein (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 8 Rn. 14.11). Dementsprechend dürfen von den Betrieben der Antragsteller bereits ohne Hinzutreten des streitgegenständlichen Vorhabens keine gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgehen.

20

(2) Die Würdigung nachbarlicher Interessen fordert schließlich, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen - insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung - im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anders gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, a.a.O., Rn. 16, juris).

21

Nach diesen Vorgaben stehen die nachbarlichen Interessen der Antragsteller der Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen nicht entgegen. Die Antragsteller haben zwar die Betriebsabläufe der einzelnen gewerblichen Nutzungen dargestellt und geltend gemacht, dass sie in ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgrund der Störanfälligkeit der streitigen Asylbewerberunterkunft künftig eingeschränkt wären. Dem ist allerdings nicht zu folgen. Zweifelhaft ist bereits, ob die von den Antragstellern geschilderten Tätigkeiten (An- und Abfahrtverkehr, Be- und Entladearbeiten, lärmintensive Bearbeitungsschritte und Montagearbeiten; z. T. zur Nachtzeit) tatsächlich in einem solchen Ausmaß wie behauptet stattfinden. So haben die Antragsteller die dargestellten Betriebsabläufe lediglich behauptet, ohne sie – etwa durch Vorlage der entsprechenden Baugenehmigungen mit den zugehörigen Betriebsbeschreibungen – glaubhaft zu machen. Insbesondere kann so nicht nachvollzogen werden, ob einzelne Tätigkeiten rechtmäßigerweise auch zur Nachtzeit ausgeübt werden dürfen. Wie bereits vorstehend dargelegt, sind die Antragsteller darüber hinaus auch verpflichtet, die für ein Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwerte einzuhalten und auf die vorhandenen Betriebswohnungen als störanfällige Nutzungen Rücksicht zu nehmen. Der Antragsgegner verweist in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf den in dem streitgegenständlichen Gebäude früher bestehenden Pensionsbetrieb. Dass die Antragsteller aufgrund dieser Nutzung Einschränkungen ihrer gewerblichen Tätigkeit hinnehmen mussten, haben sie selbst nicht behauptet. Da der Schutzanspruch der in Rede stehenden Asylunterkunft angesichts der vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB ausdrücklich für prinzipiell störanfällige wohnähnliche Nutzungen geschaffenen Befreiungsmöglichkeit nicht höher zu bewerten sein dürfte als der der früheren Pensionsnutzung bzw. der ansonsten im hier vorliegenden Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, dürfte eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Antragstellern zu verneinen sein. Angesichts dessen kann nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts offen bleiben, ob im Hinblick auf die nationale und drängende Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (vgl. in diesem Sinne Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 2 Bs 247/14 –, zitiert nach BT-Drs. 18/6185 S. 54) und die Antragsteller daher im Ergebnis auch aus Abwehransprüchen der Beigeladenen resultierende Beschränkungen ihrer gewerblichen Tätigkeit hinzunehmen hätten.

22

cc) Die Erteilung der streitgegenständlichen Befreiung durch den Antragsgegner ist auch nicht im Verhältnis zu den Antragstellern ermessensfehlerhaft erfolgt.

23

Das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde - aus § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - dürfte hinsichtlich der Erteilung der Befreiung zu Gunsten der Beigeladenen auf Null reduziert sein. Bereits regelmäßig und allgemein verbleibt für die Ausübung des Befreiungsermessens wenig Spielraum, wenn die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind. Dies gilt auch für das der Baugenehmigungsbehörde in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eröffnete Ermessen, auch wenn der Tatbestand mit dem Verzicht auf die Prüfung der Berührung der Planungsgrundzüge hier nicht genauso eng wie in § 31 Abs. 2 BauGB gefasst ist. Denn die neu geschaffene, zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zielt gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen. Da derzeit nicht ersichtlich ist, dass nachbarliche Interessen konkret beeinträchtigt sein könnten, städtebauliche Belange - etwa Planungsabsichten der Gemeinde - nicht berührt sind und also damit einerseits relevante öffentliche Belange oder nachbarliche Interessen in keiner Weise negativ betroffen sind, andererseits ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende besteht, ist wohl von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 2015 – 8 S 492/15 –, Rn. 20, juris).

24

dd) Im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller ist die den Beigeladenen erteilte Genehmigung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie unbefristet erteilt wurde. Mit der Befristung der Geltungsdauer der Regelung des § 246 Abs. 10 BauGB bis zum 31. Dezember 2019 ist seitens des Gesetzgebers nicht beabsichtigt gewesen, nur befristete Befreiungen zu ermöglichen. Dies ergibt sich nunmehr aus der am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Neufassung des § 246 BauGB, in dessen Absatz 17 es ausdrücklich heißt, dass die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in den Absätzen 8 bis 16 sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann, bezieht. Dass der Gesetzgeber diese Intention bereits mit der Befristung in Absatz 10 der Vorschrift in ihrer vorherigen, gemäß § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB hier zu Grunde zu legenden Fassung verfolgt hat, ergibt sich aus der Begründung der Neufassung. Hier heißt es:

25

„In Absatz 17 soll aus Gründen der Klarstellung noch eindeutiger geregelt werden, dass sich die in den Absätzen 8 bis 16 vorgesehene Befristung nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum bezieht, in dem insbesondere im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann. Schon bislang ergab sich dies daraus, dass sich die Befristung grammatikalisch auf die Befugnis zur Zulassung bezog, also gerade nicht geregelt worden ist, dass die Zulassung selber (nur) „mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2019“ erteilt werden kann (vgl. jetzt auch die auf drei Jahre zu befristenden Zulassungen nach § 246 Abs. 12 Satz 1 und Absatz 13 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Hinweise der Fachkommission Städtebau zur planungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in den verschiedenen Gebietskulissen vom 3. Februar 2015 haben die Befristung ebenfalls in dieser Weise interpretiert. Gleichwohl soll es gelegentlich zu Missverständnissen kommen, die nun durch § 246 Abs. 17 BauGB eindeutig ausgeschlossen werden sollen.“

26

Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch die streitgegenständliche Befreiung keiner Befristung bedurfte.

27

Da somit insgesamt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB vorliegen dürften, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller aus. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift nur gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.

28

Nichts anderes dürfte summarischer Prüfung zufolge für ein Vorhaben gelten, das nach Maßgabe des neben § 31 Abs. 2 BauGB tretenden zusätzlichen Befreiungstatbestands des § 246 Abs. 10 BauGB zugelassen werden kann (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 7 B 1343/14 –, Rn. 14, juris).

29

b) Die streitgegenständliche Baugenehmigung erweist sich gegenüber den Antragstellern aller Voraussicht nach auch nicht als rücksichtslos.

30

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind Vorhaben rücksichtslos und damit unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

31

Diese Voraussetzungen dürften vorliegend nicht erfüllt sein. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der nachbarlichen Interessen im Sinne von § 246 Abs. 10 BauGB verwiesen werden. Im Ergebnis kann in diesem Zusammenhang nichts anderes gelten.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern ebenfalls aufzuerlegen.

33

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und orientiert sich an Ziffern 1.1.3, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dabei hat das Gericht den sich für das Klageverfahren ergebenden Streitwert für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für eine Asylbewerberunterkunft.

Der Antragsgegner beantragte am ... August 2015 beim Landratsamt Rosenheim (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnpavillons für die Aufnahme von Asylbewerbern - bestehend aus Fertig-Containern - auf einer Fläche von ca. 15 x 29 m auf Fl. Nr. 111 Gemarkung .... Ebenfalls beantragte er dort die Genehmigung eines westlich und nördlich des beantragten Wohnpavillons zu errichtenden Erdwalls von ca. 35 m Länge im Westen und ca. 20 m Länge im Norden. Zugleich beantragte er Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet ...“ und legte dem Antrag u. a. einen Brandschutznachweis bei. Der längliche Wohnpavillon mit einer Wandhöhe von 5,68 m grenzt mit seiner südwestlichen Schmalseite in 7 m Entfernung an das südliche Grundstück Fl. Nr. 111/1 (Anwesen „...“) an. Die Gemeinde ... erteilte zu diesem Bauvorhaben am ... September 2015 ihr Einvernehmen.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2015 erteilte das Landratsamt dem Antragsgegner die beantragte Baugenehmigung (Punkt A. im Bescheidstenor) unter Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen für die Ausführung von tragenden Wänden und Stützen, Trennwänden, Decken sowie von Wänden notwendiger Treppenhäuser und Flure (B.). Hinsichtlich der Wohnanlagenerrichtung teils außerhalb der Baugrenzen und teils in der Anbauverbotszone, zu Dachform und -neigung, Grünordnung, Fassadenbegrünung sowie zur Errichtung eines Walls teils in der Anbauverbotszone bzw. in der Straßenverkehrsfläche erteilte das Landratsamt eine Befreiung (C.). Die Errichtung einer Wohnanlage für soziale Zwecke im Gewerbegebiet wurde gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen (D.). Unter „E.“ wurden Auflagen zu Stellplätzen und zum Brandschutz festgesetzt. Zur Begründung der Abweichungszulassung (B.) ist im Wesentlichen ausgeführt, die Abweichungen seien nach Beachtung der besonderen objektbezogenen Brandschutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung aller abzuwägenden Belange mit den öffentlichen-rechtlichen Belangen vereinbar, u. a. aufgrund der Ausstattung des Gebäudes mit einer Brandmeldeanlage. Die Befreiung (C.) habe erteilt werden können, da die Abweichung städtebaulich vertretbar sei, die Grundzüge der Planung nicht berührt seien und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei.

Die Antragstellerin erhob am ... Oktober 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Ziel einer Aufhebung dieses Bescheids (M 1 K 15.4779). Ebenfalls am ... Oktober 2015 beantragt sie,

festzustellen, dass ihre Klage gegen den Bescheid vom ... Oktober 2015 aufschiebende Wirkung hat.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie betreibe auf dem benachbarten Grundstück „...“ eine Tankstelle und eine Autowaschanlage. Zudem handele sie mit Heizöl und Zubehör. Die erteilte Baugenehmigung greife erheblich in ihre Rechte ein. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen. Jedenfalls durch die Zulassung der Errichtung der Wohnanlage teils außerhalb von Baugrenzen und Anbauverbotszonen sowie in der Straßenverkehrsfläche sei sie unmittelbar betroffen, da der beabsichtigte Erdwall die Sicht auf die Einfahrt zur Tankstelle und Waschanlage behindere und die Aus- und Einfahrt zum Betriebsgelände gefährde. Auf der westlich an den Grundstücken von Norden nach Süden entlang führenden Straße sei eine Geschwindigkeit von 70 km/h zugelassen. Ferner sei ihr Anspruch auf Gewährleistung des Gebietscharakters als reines Gewerbegebiet beeinträchtigt. Die Errichtung von Wohngebäuden sei in einem Gewerbegebiet nicht vorgesehen. Eine Nutzung der Waschanlage außerhalb der Geschäftszeiten sei nicht mehr möglich, da die Anwohner der Wohnanlage sich durch den Lärm gestört fühlen könnten. Der Wert ihres Grundstücks werde wesentlich gemindert, da durch die unmittelbare Nähe der Wohnanlage Käufer abgeschreckt würden. Deshalb sei auch ihr Eigentumsrecht berührt. Ferner sei zu befürchten, dass die baulichen Maßnahmen zur Errichtung der Wohnanlage und die Einweisung der Bewohner den Betrieb auf ihrem Grundstück erheblich beeinträchtigten. Nachts kämen keine Kunden mehr, um zu tanken. Auch sei ihr Tanklager mit ca. 30.000 l Heizöl sowie der sich ebenfalls auf ihrem Grundstück befindende Gastank in Gefahr, da die Bewohner der Anlage oder etwa auch Dritte, die mit der Errichtung der Wohnanlage nicht einverstanden seien, durch unsachgemäßes Handeln eine Brand- bzw. Explosionsgefahr herbeiführen könnten. Zudem sei vom Bauvorhaben und dessen Bewohnern Vandalismusgefahr zu befürchten, da die Wohnanlage außerhalb des Dorfes errichtet werden solle und eine Anbindung an Nachversorgungseinrichtungen nicht bestehe. Die Antragstellerin wies ferner auf eine Entscheidung des Hamburger Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 hin, die ihre Rechtsauffassung stütze.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, durch § 246 Abs. 10 Baugesetzbuch (BauGB) werde eine mögliche abstrakte Gebietsunverträglichkeit von Asylunterkünften in Gewerbegebieten überwunden. Für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei substantiell nichts vorgetragen, tatsächliche Immissionskonflikte seien nicht zu befürchten. Die ausgesprochenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezögen sich nicht auf drittschützende Festsetzungen, die der Antragstellerin Schutz vermitteln würden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist in der Sache ohne Erfolg.

In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie im vorliegenden Fall durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen, wobei als Indiz die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens berücksichtigt werden können.

Nach diesen Grundsätzen bleibt der Antrag, der gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugleich erhobenen Klage auszulegen ist, ohne Erfolg, da diese Klage gegen die Baugenehmigung vom... Oktober 2015 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das kraft Gesetzes nach § 212a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung muss daher auch nicht ausnahmsweise zurücktreten.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 - juris; BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris Rn. 11).

Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegeben. Sie kann sich weder erfolgreich auf die Verletzung eines Anspruchs auf Gebietserhaltung noch auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen. Auch die Pflicht zur Einhaltung einer Anbauverbotszone bzw. eines Sichtdreiecks kann sie nicht mit Erfolg einwenden.

1. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht verletzt.

1.1 Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“ in der Fassung vom 11. Juni 2003 setzt unter A.2.1 als Art der baulichen Nutzung „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 BauNVO fest. Eine solche Baugebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan ist nachbarschützend (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.390 - BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 9 ff., 15; BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris Rn. 24). Allerdings können Anlagen für soziale Zwecke gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet ...“ schließt - soweit ersichtlich - eine solche ausnahmsweise Zulassung nicht aus, sieht sie jedoch auch nicht ausdrücklich vor (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 6). Gemäß § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, geändert durch Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014, BGBl I S. 1748) kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.

1.2 Mit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 3, m. w. N.) geht das Gericht davon aus‚ dass eine Unterkunft für Asylbewerber keine - im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO von vornherein unzulässige - Wohnanlage im bauplanungsrechtlichen Sinn darstellt‚ sondern eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung insbesondere darin‚ dass der Aufenthalt von Asylbewerbern in solchen Unterkünften nicht freiwillig ist‚ sondern auf einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde beruht‚ auf die der Asylbewerber keine Einflussmöglichkeiten hat (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG). Zudem sind Asylbewerber von den Entscheidungen der Verwaltung der Unterkunft (etwa im Hinblick auf die Raumbelegung) abhängig‚ so dass von einer Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - ZfBR 1996‚ 228 - juris) nicht gesprochen werden kann.

Mit der jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte ist auch die Kammer der Auffassung, dass Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, auch wenn diese als Anlagen für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn angesehen werden können, mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832 - juris Rn. 16 m. w. N.), weil die Unterbringung von Asylbewerbern keine Funktion im Zusammenhang mit oder für eine der im Gewerbegebiet zulässigen Hauptnutzungsarten erfüllt. Die von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als ausnahmsweise zulassungsfähig erklärten Wohnungen, „die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber … untergeordnet sind“, genießen die Vorteile ihrer betriebsnahen Unterbringung nur unter Inkaufnahme des von den Gewerbetrieben ausgehenden Störpotentials. Damit ist die Unterbringung von Asylbewerbern nicht vergleichbar. Ferner bildet eine Gemeinschaftsunterkunft für einen mehr als nur unbeachtlich kurzen Zeitraum den Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers (BayVGH, B. v. 6.2.2015 a. a. O. Rn. 16).

Die Unterbringung von Asylbewerbern in einer Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter widerspricht dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets jedoch dann nicht, wenn für eine solche Unterbringung eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB erteilt wird. Unter den dort genannten Voraussetzungen werden die - in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB im Unterschied zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 a. a. O. Rn. 6).

1.3 Zwar hat das Landratsamt - bei Annahme der Gebietsunverträglichkeit von Asylbewerberunterkünften in Gewerbegebieten rechtswidrig - im angefochtenen Bescheid die Errichtung der Wohnanlage für soziale Zwecke im Gewerbegebiet „gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO … ausnahmsweise zugelassen“, doch kommt eine Umdeutung dieser fehlerhaften Entscheidung gemäß Art. 47 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in eine Befreiung von der Festsetzung der Gebietsart „Gewerbegebiet“ in Betracht, zumal das Landratsamt in seiner Stellungnahme zum Eilantrag der Antragstellerin auf die Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB Bezug nimmt (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832 - juris Rn. 19; allgemein zur Umdeutung im gerichtlichen Verfahren vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2008 - 9 ZB 05.3209 - juris Rn. 5). Daraus wird deutlich, dass diese ausnahmsweise Zulassung auf das gleiche Ziel „Ermöglichung der Wohnanlage für Asylbewerber im Gewerbegebiet „...“ gerichtet war, welches mit einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB erreicht werden kann und es dem Landratsamt nicht darauf ankam, die Unterbringung der Asylbewerber gerade nur im Wege der Ausnahme zuzulassen. Form und Verfahrensweise der behördlichen Entscheidung widersprechen einer Umdeutung gemäß Art. 47 BayVwVfG ebenfalls nicht, insbesondere hat die Gemeinde... zum Bauvorhaben das Einvernehmen erteilt, worin angesichts des bestehenden Bebauungsplans auch die Zustimmung zu einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zu sehen ist.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung nach dieser Bestimmung liegen vor, insbesondere verstößt die Befreiung von der Festsetzung der Gebietsart „Gewerbegebiet“ für das Bauvorhaben nicht gegen die Grundzüge der Planung (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB). Der Gesetzgeber wollte in Ansehung der Tatsache‚ dass Anlagen für Asylbegehrende von der herrschenden Rechtsprechung als Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter angesehen werden‚ die grundsätzlich im Gewerbegebiet unzulässig sind und für die auch eine Befreiung wegen des Widerspruchs zu den Grundzügen der Planung nicht erteilt werden konnte‚ in Ergänzung zu § 31 Abs. 2 BauGB einen befristeten Privilegierungstatbestand für derartige Unterkünfte in Gewerbegebieten schaffen‚ die im Einzelfall einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlicher Nutzung gegenüber offen sind (s. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drs. 18/2752). Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus‚ dass nur unter diesen engen Voraussetzungen und unter Beachtung der Befristung der Regelung bis zum 31. Dezember 2019 die - in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt werden. § 246 Abs. 10 BauGB geht insofern als speziellere Norm der allgemeinen Befreiungsvorschrift nach § 31 Abs. 2 BauGB vor (BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 6).

Art. 47 Abs. 2 BayVwVfG steht der Umdeutung der Entscheidung zur ausnahmsweisen Zulassung in eine Befreiungsentscheidung nicht entgegen. Weder widerspricht die Umdeutung der Absicht des Landratsamts zur Ermöglichung der Errichtung einer Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet noch sind die Rechtsfolgen für den Antragsgegner als Genehmigungsinhaber ungünstiger als die der Ausnahmezulassung (vgl. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Eine solche Ausnahmezulassung kann auch zurückgenommen werden (vgl. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).

Auch die fehlende Ausübung eines Befreiungsermessens steht der Umdeutung nicht entgegen, da für diese Ausübung bei Vorliegen der engen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB bereits regelmäßig und allgemein wenig Spielraum verbleibt (VGH BW, B. v. 11.3.2015 - 8 S 492/15 - NVwZ-RR 2015, 637 - juris Rn. 20). Hinsichtlich der Erteilung der Befreiung dürfte das Ermessen des Landratsamts auf Null reduziert sein. Da nicht ersichtlich ist, dass schützenswerte nachbarliche Interessen konkret beeinträchtigt werden könnten (vgl. unten 2.), städtebauliche Belange - etwa Planungsabsichten der Gemeinde - nicht berührt sind und also damit einerseits relevante öffentliche Belange oder nachbarlichen Interesse in keiner Weise negativ betroffen sind, andererseits ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende besteht, ist von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Hierfür spricht auch das hohe öffentliche Interesse an einer zügigen Schaffung von winterfesten Quartieren für eine Vielzahl von erst kürzlich in das Bundesgebiet eingereisten Asylbewerbern.

Die von der Antragstellerin eingewandte Rechtsprechung des OVG Hamburg aus dem Jahr 2013 (B. v. 17.6.2013 - 2 Bs 151/13 u. a.) steht der erteilten Baugenehmigung unter Einschluss der umgedeuteten Befreiungsentscheidung nach § 246 Abs. 10 BauGB nicht entgegen. In der Entscheidung hatte das OVG Hamburg ausgeführt, dass Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Zulassung von Asylbewerberunterkünften in Gewerbegebieten gegen die Grundzüge der Planung eines Bebauungsplans mit der Festsetzung „Gewerbegebiet“ verstießen. Zur im Jahr 2014 in Kraft getretenen Bestimmung des § 246 Abs. 10 BauGB konnte sich das OVG Hamburg dagegen zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht äußern.

2. Auch auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg berufen. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 2.04 - juris). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand August 2015, Rn. 21 ff., 28 zu § 15).

Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (OVG NW, B. v. 27.8.1992 - 10 B 3439.92 - juris Rn. 3). Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (BayVGH, B. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38).

Nach diesen Maßstäben liegt aller Voraussicht nach eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin nicht vor. Sie kann nicht mit Erfolg einwenden, es drohe ihrer Tankstelle und Autowaschanlage und den zudem dort vorgehaltenen Heizöl- und Gasvorräten Vandalismus- bzw. Explosionsgefahr von Bewohnern der Asylbewerberunterkunft oder von dieser Unterkunft nicht wohlgesonnenen Dritten. Auch eine etwaig zu besorgende Wertminderung ihres Grundstücks kann sie gegenüber der Baugenehmigung nicht mit Erfolg einwenden, denn je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buch (BayVGH B. v. 13.9.2012 a. a. O. Rn. 36). Ebenfalls ohne Erfolg bleibt ihr Einwand, dass sich für die genehmigte Asylbewerberunterkunft andere, geeignetere Standorte hätten finden lassen (OVG NW, B. v. 27.8.1992 - 10 B 3439.92 - juris Rn. 4). Das gilt ebenso für den Einwand einer etwaigen Beeinträchtigung der Einsehbarkeit der Straße bei Ein- und Ausfahrt aus dem Grundstück der Antragstellerin.

Ohne Aussicht auf Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, dass sich die Bewohner der Asylbewerberunterkunft von den Betriebsgeräuschen auf dem Grundstück der Antragstellerin gestört fühlen könnten. Überwindet der Gesetzgeber mit der Befreiungsmöglichkeit des § 246 Abs. 10 BauGB die grundsätzliche Gebietsunverträglichkeit einer wohnähnlichen Nutzung im Gewerbegebiet, so ist aus dieser Regelung auch die Absenkung eines immissionsbezogenen Schutzanspruchs der Nutzer solcher Einrichtungen abzuleiten. Dass Kunden der Antragstellerin durch die genehmigte Asylbewerberunterkunft vom nächtlichen Tanken auf ihrem Betriebsgrundstück abgehalten werden könnten, ist eine nicht durch Tatsachen begründete bloße Befürchtung, die für das Gericht nicht nachvollziehbar ist.

3. Die Antragstellerin kann nicht die Einhaltung der Anbauverbotszone zur am Grundstück des Bauvorhabens und auch an ihrem Grundstück vorbeiführenden Straße und aus diesem Grund auch nicht die Aufhebung der erteilten Baugenehmigung verlangen, da die straßenrechtlichen Vorschriften zur Anbauverbotszone nicht drittschützend sind (VG München, U. v. 12.5.2005 - M 11 K 04.2308 - juris Rn. 32). Das gilt auch für die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Einhalten von Sichtdreiecken.

Nachdem nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur vorzunehmenden summarischen Prüfung auch keine sonstigen zum Antragserfolg führenden Verletzungen der Antragstellerin erkennbar sind, war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, die Bemessung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.