Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 11. März 2015 - 2 K 2212/12
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der am 00.00.1955 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung wegen Polizeidienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats September 2013 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Er war zuletzt als Polizeihauptkommissar (BesGr. A 11 BBesO in der Fassung des ÜBesG NRW) beim Polizeipräsidium I. tätig. Vor der Umsetzung zum Bezirks- und Schwerpunktdienst der Polizeiwache Mitte, die mit Wirkung vom 29. November 2011 erfolgte, war der Kläger seit dem 1. Dezember 2006 bei der Polizeiwache C. als Dienstgruppenleiter der Dienstgruppe A tätig gewesen; seit dem 29. November 2011 verrichtete er krankheitsbedingt – lediglich unterbrochen von Erholungsurlaub in der Zeit vom 3. September bis 21. Oktober 2012 – keinen Dienst mehr.
3Der Kläger beantragte unter dem 23. April 2008 – der Antragseingang beim Beklagten ist nicht ersichtlich – unter der Überschrift „Anrechnung von Rüstzeiten“ unter Bezugnahme auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. Mai 2006 – 4 K 2819/04 – und des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. Januar 2008 – 1 K 469/07 –, bei der Berechnung seiner Arbeitskonten pauschale Übergabe- und Ankleidezeiten vor und nach der Dienstschicht in Höhe von insgesamt 15 Minuten pro Diensttag seit dem 1. Januar 2005 zu berücksichtigen. Zur Begründung machte er geltend: Gemäß Nr. 1.1 der Dienstkleidungsordnung, RdErl. des Innenministeriums des Landes NRW vom 8. Januar 2000 – IV C 3-5204 –, hätten Polizeivollzugsbeamte während des Dienstes Dienstkleidung zu tragen. Nach den vorgenannten Urteilen seien Zeiten für das An- und Ablegen der Dienstkleidung und die notwendigen Übergabegespräche der in aufeinanderfolgenden Schichten tätigen Beamten als Arbeitszeit zu werten. Nach dem Betreten der Dienststelle benötige er ca. 10 Minuten, um sich streifenfertig zu machen. Um die Ausstattung wieder abzulegen, benötige er 5 Minuten. Er bitte um Ruhendstellung seines Antrags bis zum Ergehen einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung.
4Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschied mit Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 –, dass die Zeiten, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderlich seien, keine Arbeitszeit i.S.d.
5§ 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol) seien; etwas anderes gelte für die unter Ziffer 3. des Erlasses des Innenministeriums vom 18. März 2010 – 41-60.04.02 – aufgeführten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände (Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät (50 ml) mit Tragevorrichtung sowie Tragevorrichtung für Einsatzmehrzweckstock). Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 25. August 2011 – BVerwG 2 B 38.11 – die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 – zurück; Streitgegenstand war im Wesentlichen die Frage, ob die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform in der Dienststelle erforderlich ist, Arbeitszeit ist.
6In dem nachfolgend ergangenen Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW vom 28. November 2011 – 403-60.01.10 – (Erlass vom 28. November 2011) wird ausgeführt:
71. An- und Ablegen der Dienstkleidung
8Zeit, die für das An- und Ablegen der Dienstkleidung im Wachdienst erforderlich ist, wird nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
92.1 An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen
10Zeit, die für das An- und Ablegen der folgenden persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst erforderlich ist, wird auf die Arbeitszeit angerechnet:
11* Pistole mit Holster
12* Reservemagazin mit Tasche
13* Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung
14* Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung
15* Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock.
162.2 Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln
17Zeit, die für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln, die die Einsatzbereitschaft im Wachdienst herstellen, erforderlich ist, wird wie bisher auf die Arbeitszeit angerechnet.
182.3 Keine Verlängerung der planmäßigen Schichtdauer
19Die planmäßige Schichtdauer wird durch die Tätigkeiten zu 2.1 und 2.2 nicht verlängert. Die Behörden sind gehalten, den Dienst so zu organisieren, dass das Anlegen der genannten Ausrüstungsgegenstände bzw. die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel innerhalb der Schichtdauer stattfinden kann.
20Zur Gewährleistung der durchgängigen Präsenz im Außendienst sind wie bisher ggf. für einen Teil der Streifenbeamtinnen und -beamten abweichende Dienstzeiten zur Besetzung so genannter Lapperfahrzeuge/Frühwagen einzuplanen.
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22Soweit der Dienst in der Vergangenheit nicht entsprechend organisiert war, bitte ich vor Ort im Einzelfall und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden, in welchem Umfang ggf. rückwirkend Zeiten anzuerkennen sind. Ich gehe dabei allerdings davon aus, dass der Zeitaufwand für das Anlegen der genannten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände äußerst gering ist.
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243. Übergabegespräche
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26Zeit, die zur sachgerechten Übernahme der Dienstgeschäfte im Wachdienst erforderlich ist, wird wie bisher auf die Arbeitszeit angerechnet.
27Diese „Übergabegespräche“ zum Informationsaustausch über für die Übernahme des Dienstes relevante Ereignisse führen grundsätzlich nur DGL und WDF.
28Ob pauschalierte Übergabezeiten von maximal 15 Minuten für die Übergabe von Führungsfunktionen vorgesehen werden, ist in jeder Behörde nach individuellem Bedarf zu prüfen und zu entscheiden."
29Mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 – dem Kläger am 3. Februar 2012 ausgehändigt – lehnte das Polizeipräsidium I. den Antrag des Klägers vom 23. April 2008 unter Verweis auf die vorgenannten ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen ab und zitierte die Ausführungen unter 1. – 2.2. sowie 3. des Erlasses vom 28. November 2011. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass durch überlappende Dienste bzw. den Einsatz von Frühwagen das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände bzw. die Übernahme von Führungs- und Einsatzmitteln innerhalb der Schichtdauer stattfinde, wodurch eine durchgängige Präsenz im Außendienst gewährleistet sei. Zeit, die zur sachgerechten Übernahme der Dienstgeschäfte im Wachdienst erforderlich sei, werde wie bisher auf die Arbeitszeit angerechnet und falle grundsätzlich nur für Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer an.
30Dem Bescheid war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
31Unter dem 16. Februar 2012 bestätigte der Kläger den Erhalt des Bescheids vom 27. Dezember 2011 und „aktualisierte“ seinen Antrag vom 23. April 2008 unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2011 – 6 A 1545/10 –, da darin ausgeführt worden sei, dass das An- und Ablegen der nicht zur Uniform gehörenden persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände (einschließlich der ballistischen Unterziehschutzweste) im Wachdienst zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zähle. Beim Polizeipräsidium I. werde diese Arbeitszeit bislang nicht vergütet. Gemäß Erlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 31. März 2004 – 41.2-3025 – müssten die Beamten mit Schichtbeginn in der Lage sein, den Dienst uneingeschränkt aufzunehmen, d.h. dass sich alle Mitarbeiter vor Schichtbeginn „persönlich“ aufrüsten müssten. Bis heute falle dieses „persönliche“ Aufrüsten nicht in das vom Polizeipräsidium I. innerhalb der Dienstzeit zur Verfügung gestellte Zeitfenster für die Übernahme/Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln, hier insbesondere die Übernahme/Übergabe des Funkstreifenwagens mitsamt Inventar. Der Erlass vom 28. November 2011 gehe unter Ziffer 2.3 auf diese Problemstellung ein und fordere Behörden auf, die bisher nicht berücksichtigten Zeiten rückwirkend anzuerkennen. Er – der Kläger – beantrage rückwirkend ab 1. Januar 2005 die Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Überprüfung der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und das An- und Ablegen der Gegenstände einschließlich Unterziehschutzweste.
32Hierauf reagierte das Polizeipräsidium I. in der Folgezeit nicht.
33Der Kläger hat selbst am 7. August 2012 „Untätigkeitsklage“ erhoben. Er macht zur Klagebegründung im Wesentlichen geltend: Die Zeiten für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln (Mobiltelefone, Funkgeräte, Digitalkamera, Alkoholtestgerät, Funkstreifenwagen, Anhaltestab) seien nach der Rechtsprechung grundsätzlich als Dienstzeit anzuerkennen. Entgegen der Behauptung des Beklagten sei der Dienst jedoch nicht so organisiert, dass eine dauerhafte Präsenz im Außendienst gewährleistet sei, wenn er erst pünktlich zum Schichtbeginn zum Dienst erscheine, vielmehr müsse er mindestens 15 Minuten eher kommen. Erst durch den Erlass vom 28. November 2011 sei dem Beklagten überhaupt bekannt geworden, dass die geltend gemachten Tätigkeiten innerhalb der Schichtdauer stattzufinden hätten. Naturgemäß mache er auch entsprechende Zeiten für das Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände nach Schichtende geltend, so dass sich ein Zeitaufwand von insgesamt ca. 15 Minuten arbeitstäglich ergebe. Trotz zwischenzeitlicher Zurruhesetzung habe er noch ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens, weil noch eine finanzielle Vergütung der geleisteten Dienstzeit erfolgen könne, der nicht die Grundsätze bezüglich der finanziellen Vergütung von Mehrarbeit entgegenstünden.
34Der Kläger hat auf Aufforderung des Gerichts nach Klageeingang, einen konkreten Klageantrag zu stellen, die Vergütung zu berechnen und die Klage zu begründen, unter dem 22. August 2012 mitgeteilt: Er begehre eine zeitliche Vergütung für das An- und Ablegen der persönlichen Ausrüstungsgegenstände einschließlich der ballistischen Unterziehweste und eine damit einhergehende Funktionsüberprüfung rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 im Umfang von mindestens 10 Minuten je Diensttag.
35Sodann hat er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22. November 2012 beantragt, unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums I. vom 27. Dezember 2011 festzustellen, dass die Zeiten für das Versehen mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und für die Übernahme der sonstigen Arbeitsmittel vor Schichtbeginn zum regulären Dienst eines Polizeibeamten gehören und ihm rückwirkend ab dem 23. April 2008 mit mindestens 15 Minuten pro Diensttag als Arbeitszeit anzuerkennen sind, soweit er nicht als Wachdienstführer eingesetzt wurde. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Mai 2013 hat er nachfolgend wörtlich beantragt, „den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Dezember 2011 zu verpflichten, die Zeiten für das Versehen mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und für die Übernahme der sonstigen Arbeitsmittel (Überprüfen, An- und Ablegen) vor Schichtbeginn zum regulären Dienst gehören und diesem rückwirkend ab dem 23. April 2008 weitere 15 Minuten pro Diensttag als Arbeitszeit anzuerkennen,“ hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheids vom 27. Dezember 2011 festzustellen, dass die Zeiten für das Versehen mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen und für die Übernahme der sonstigen Arbeitsmittel (Überprüfen, An- und Ablegen) vor Schichtbeginn zum regulären Dienst eines Polizeibeamten gehören und ihm rückwirkend ab dem 23. April 2008 mit mindestens weiteren 15 Minuten pro Diensttag als Arbeitszeit anzuerkennen sind.
36Der Kläger beantragt nunmehr unter Klagerücknahme im Übrigen,
37unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums I. vom 27. Dezember 2011 festzustellen, dass er, der Kläger, als Dienstgruppenleiter beim Polizeipräsidium I. /Polizeiwache C. in der Zeit vom 23. April 2008 bis zum 28. November 2011 durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände (Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock und Schutzweste) vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen im Umfang von 15 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat.
38Der Beklagte beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Er führt aus: Der Kläger sei zum 1. Dezember 2006 in den Wachdienst umgesetzt worden. Als Dienstgruppenleiter erhalte er je Dienstschicht eine Zeitgutschrift von 15 Minuten; die Zeit diene zur sachgerechten Übernahme der Dienstgeschäfte und Ausrüstungsgegenstände. Mit der Zeitgutschrift werde nur die Zeit zur sachgerechten Übernahme erfasst, so wie dies auch im ablehnenden Bescheid vom 27. Dezember 2011 ausgeführt sei. Nach Bescheiderlass sei es zu keiner Änderung der Verfahrensweise gekommen.
41Im Verlauf des Klageverfahrens hat das Gericht eine dienstliche Äußerung des ab
421. Dezember 2010 tätigen Leiters der Polizeiwache C. , EPHK A. , zu den Rüstzeiten eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf die dienstliche Äußerung vom 13. November 2014 Bezug genommen.
43Das Gericht hat zudem Beweis erhoben bezüglich der Rüstzeiten durch Vernehmung der Zeugen H. , A. , I1. , C1. , C2. und Q. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11. März 2015 verwiesen.
44Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
45E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
46Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit der Kläger die Klage bezüglich des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis 22. April 2008 sowie ab dem 29. November 2011 und hinsichtlich der Anerkennung zusätzlich erbrachter Arbeitszeit durch das Übernehmen sonstiger Arbeitsmittel zurückgenommen hat.
47Die im Übrigen fortgeführte Klage hat keinen Erfolg. Die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die im Zeitraum 23. April 2008 bis 28. November 2011 für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende vom Kläger aufgewendete Zeit im Umfang von 15 Minuten je Dienstschicht zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit i.S.d. § 1 AZVOPol ist, ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
48Der Kläger war berechtigt, seine zunächst auf eine Verpflichtung des Dienstherrn zur zeitlichen Vergütung zusätzlich erbrachter Arbeitszeit gerichtete Klage umzustellen. Eine ggf. hierin zu sehende Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Beklagte hat ihr ausdrücklich zugestimmt. Unabhängig davon hält das Gericht die Änderung der Klage vor dem Hintergrund der feststellenden Wirkung und der Beschränkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auch für sachdienlich.
49Vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2011
50– 4 S 1677/10 –, juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteile vom
5129. September 2014 – 1 K 5929/12 –, juris Rn. 13, und – 1 K
525363/13 –, juris Rn. 15.
53Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Denn hat der Kläger mit dem An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände auf seine Arbeitszeit anzurechnende, tatsächlich aber nicht angerechnete Arbeitszeit erbracht, kommt ein Ausgleichsanspruch in Betracht.
54Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juli 2011 – 4 S 1677/10 –, juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 29. September 2014 – 1 K 5929/12 –, juris Rn. 14, und – 1 K 5363/13 –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteile vom 5. August 2014 – 2 K 8397/14 –, juris Rn. 18, und vom 26. November 2013 – 2 K 7657/12 –, juris Rn. 12; VG Münster, Urteil vom 1. Juli 2010 – 4 K 1753/08 –, juris Rn. 12; ohne nähere Ausführungen: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 –, juris Rn. 28: „Insoweit ist die dem Urteil zugrunde liegende Feststellungsklage zwar zulässig, …“.
55Ein derartiger Anspruch – gerichtet auf finanziellen Ausgleich – kann sich auch bei pensionierten Beamten aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB i.V.m. § 61 LBG NRW) ergeben.
56Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2013 – 3 A 2225/09 –, juris Rn. 83 ff.
57Vor demselben Hintergrund steht der Feststellungsklage auch nicht die in § 43 Abs. 2 VwGO normierte grundsätzliche Subsidiarität entgegen, da vorliegend durch die Feststellung, dass der Kläger durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände außerhalb der Dienstzeit zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat, effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Bei der hier durch Feststellung zu klärenden Frage handelt es sich um eine maßgebliche Vorfrage für weitere Rechtsansprüche.
58Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 29. September 2014 – 1 K 5929/12 –, juris Rn. 16, und – 1 K 5363/13 –, juris Rn. 18.
59Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er als Dienstgruppenleiter beim Polizeipräsidium I. /Polizeiwache C. in der Zeit vom 23. April 2008 bis zum 28. November 2011 durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 1 AZVOPol im Umfang von 15 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat.
60Nach Maßgabe der obergerichtlichen Rechtsprechung,
61vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 –, juris
62Rn. 54; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011
63– 2 B 38.11 –, der sich jedoch nur zum An- und Ausziehen der
64Uniform verhält,
65ist die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung.
66Der Kläger konnte jedoch entgegen seiner Darstellung das An- bzw. Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Zeitraum 23. April 2008 bis 28. November 2011 innerhalb seiner regulären Dienstzeit vornehmen.
67Aufgrund der Aussage des Zeugen Q. (Wachdienstführer der Dienstgruppe C der Polizeiwache C. im Zeitraum 1. September 2009 bis 31. Dezember 2012), der bekundet hat, dass der Kläger das Übergabegespräch teilweise in Zivil geführt, die Schicht übernommen und dann aufgerüstet habe, bestehen bereits Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich immer bereits zu Beginn seiner Schicht (für Dienstgruppenleiter 15 Minuten vor offiziellem Schichtbeginn) die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände angelegt hatte. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hat das erkennende Gericht nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor ihrem Schichtbeginn jedenfalls im Hinblick auf die Dienstgruppenleiter nicht einer entsprechenden Erwartungshaltung der Vorgesetzten und ständigen Übung in der Polizeiwache C. entsprach.
68Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es keine ausdrückliche dienstliche Anweisung der Behördenleitung, der Direktionsleitung oder der Wachleiter gegeben hat, dass die Dienstgruppenleiter bereits vor Schichtbeginn anwesend sein und zu Beginn ihrer Schicht komplett mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sein mussten. Ein Beamter muss bei seiner Dienstverrichtung jedoch nicht nur ausdrücklich erlassenen Anordnungen seines Dienstvorgesetzten nachkommen, sondern er ist aufgrund seiner Gehorsamspflicht und seiner Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 35 Satz 2 und § 34 Satz 1 BeamtStG), auch gehalten, seinen Dienst an allgemeinen, von seinen Vorgesetzten erwarteten dienstlichen Gepflogenheiten auszurichten.
69Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteile vom 29. September 2014 – 1 K 5929/12 –, juris Rn. 26, und – 1 K 5363/13 –, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, juris Rn. 29.
70Hierzu gehörte es im hier fraglichen Zeitraum 23. April 2008 bis 28. November 2011 nicht, dass Dienstgruppenleiter bei der Polizeiwache C. ihren Dienst zu ihrem Schichtbeginn voll aufgerüstet, mithin bereits mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen ausgestattet, aufzunehmen hatten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestand eine solche Erwartungshaltung in Bezug auf den Kläger und seine Kollegen in gleicher Funktion nicht; auch wurde das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände in zeitlicher Hinsicht durchaus unterschiedlich gehandhabt.
71Der Zeuge H. , Leiter der Polizeiwache C. im Zeitraum April 2008 bis 30. November 2010, hat zunächst bekundet: Er habe Kollegen erlebt, die aufgerüstet gewesen seien, aber auch Kollegen, die dies nicht gewesen seien. Sodann hat er erklärt: Grundsätzlich sei es so, dass die Dienstgruppenleiter aufgerüstet zum Dienst erschienen. Er habe aber auch schon Fälle erlebt, in denen Dienstgruppenleiter in Zivil den Einsatz übernommen hätten. Auf Frage, ob es ständiger Übung entspreche, dass die Beamten und auch die Dienstgruppenleiter aufgerüstet zur Schicht erschienen, hat er erläuternd ausgeführt: Die meisten Streifenbeamten und Dienstgruppenleiter – ebenso wie er – seien so sozialisiert, dass sie aufgerüstet zum Dienst erschienen, dies komme seines Erachtens aus der Historie. (Im Kern Entsprechendes hat im Übrigen auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegt.) Auf Nachfrage nach Sanktionen bei Zuwiderhandlungen hat der Zeuge H. sodann angegeben: Als Wachleiter verhänge er zunächst keine Sanktionen. Es sei Sache eines jeden Dienstgruppenleiters zu klären, dass pünktlich abgelöst werde. Sollte er als Wachleiter feststellen, dass durch die Dienstgruppenleiter die Übergabezeiten erheblich verzögert würden, würde er eingreifen, wozu allerdings nie Veranlassung bestanden habe.
72Der Zeuge A. , Leiter der Polizeiwache C. seit dem 1. Dezember 2010, hat insoweit ausgesagt: In Bezug auf die Dienstgruppenleiter gebe es eine entsprechende ungeschriebene Erwartungshaltung oder seit Jahren praktizierte ständige Übung, aufgerüstet zur Schicht zu erscheinen, eher nicht. Die vorgegebene Zeit von 15 Minuten reiche sowohl für die Übergabegespräche als auch für das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände aus. Eine Erwartungshaltung, dass die Dienstgruppenleiter über diese Zeit hinaus aufgerüstet erschienen, bestehe seinerseits nicht. Die Dienstgruppenleiter erschienen zu ihrem Schichtbeginn teilweise aufgerüstet, teilweise nicht aufgerüstet. In der Regel kämen sie zu den vorgegebenen Einsatzzeiten und rüsteten erst dann auf. Wenn sie aufgerüstet zu Schichtbeginn erschienen, sei dies ihre eigene Entscheidung. Es werde auch nicht sanktioniert, wenn die Dienstgruppenleiter nicht rechtzeitig zu Schichtbeginn aufgerüstet seien, da es keine entsprechende Vorgabe gebe.
73Der Zeuge I1. , Leiter der Polizeiwache I. Mitte seit dem 1. Dezember 2010, hat dies im Wesentlichen bestätigt. Er hat bekundet: Es sei personenabhängig, ob die Dienstgruppenleiter voll ausgerüstet zu den Übergabegesprächen erschienen. Teilweise seien sie es, teilweise nicht. Auf die Frage, ob es eine entsprechende Erwartungshaltung gebe oder es der seit Jahren praktizierten ständigen Übung entspreche, dass die Dienstgruppenleiter aufgerüstet zur Schicht erschienen, hat er geantwortet, dass dies wie gesagt personenabhängig sei und es eine konkrete Erwartungshaltung hier nicht gebe. Zwar konnte sich der Zeuge I1. nicht zu den Gegebenheiten in der Polizeiwache C. äußern, jedoch erscheint es realitätsfern, dass mit Blick auf den nicht unerheblichen und hier streitigen Aspekt der Dienstverrichtung unterschiedliche Erwartungshaltungen/Übungen im Streitzeitraum bestanden.
74Aber nicht nur die als Zeugen vernommenen Wachleiter, die „nur“ Tagesdienst verrichten und daher nicht jeden Schichtwechsel mitbekommen, sondern auch der Zeuge C1. , der bis zum 31. Dezember 2010 – wie der Kläger – die Funktion des Dienstgruppenleiters (Dienstgruppe B der Polizeiwache C. ) innehatte, hat bekundet, dass nicht alle Dienstgruppenleiter bereits zu Beginn ihrer Schicht mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen versehen gewesen seien und dies keine Folgen gehabt habe. Denn er hat anhand des Beispiels des offiziellen Schichtbeginns um 21.30 Uhr dargelegt, dass er zu seinem Schichtbeginn um 21.15 Uhr die Wache betreten und den Dienstgruppenleiter der vorherigen Schicht zu diesem Zeitpunkt abgelöst habe, danach nach unten gegangen sei und sich mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen aufgerüstet habe. Er hat des Weiteren erklärt, dass ihm kein Fall einer Sanktion wegen fehlender Aufrüstung eines Dienstgruppenleiters zu Schichtbeginn bekannt sei.
75Der Zeuge C2. , bis zum 31. August 2009 Wachdienstführer der Dienstgruppe C bei der Polizeiwache C. und nunmehr selbst Dienstgruppenleiter, hat zwar auf die Frage, ob es eine entsprechende ungeschriebene Erwartungshaltung gegeben habe oder es der seit Jahren praktizierten ständigen Übung entspreche, dass die Dienstgruppenleiter aufgerüstet zur Schicht erschienen, geantwortet, dass er dies bestätigen könne, eine derartige Erwartungshaltung sei da. Sodann hat sich jedoch in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass es sich nicht um eine entsprechende Erwartungshaltung der Vorgesetzten, sondern der Kollegen handelt. Denn er hat auf Nachfrage des Gerichts geantwortet: Die Erwartungshaltung sei natürlich bei den Kollegen da, die abzulösen seien. Er als Dienstgruppenleiter habe die Erwartungshaltung, dass die Kollegen es genauso händelten wie er (nämlich aufgerüstet zum Schichtbeginn zu erscheinen). Nachfolgend hat er zudem eingeräumt, dass es sicherlich auch Dienstgruppenleiter gebe, die während der Schichtdienstzeit auf- bzw. abrüsteten. Sanktioniert werde es nicht, wenn Dienstgruppenleiter nicht rechtzeitig zu Schichtbeginn aufgerüstet seien.
76Schließlich hat der Zeuge Q. , der vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2012 Wachdienstführer der Dienstgruppe C der Polizeiwache C. war, zwar bekundet, dass es einer seit Jahren praktizierten ständigen Übung entspreche, dass die Dienstgruppenleiter aufgerüstet und pünktlich zum Schichtbeginn erschienen. Er hat jedoch ebenfalls sinngemäß eingeräumt, dass es durchaus Dienstgruppenleiter gab, die sich hieran nicht gehalten haben. Denn er hat auf Frage des Gerichts, wie die Übergabe seinerzeit mit dem Kläger erfolgt sei, erklärt, dieser habe das Übergabegespräch teilweise in Zivil geführt, die Schicht übernommen und dann aufgerüstet. Des Weiteren hat er auf die Frage nach Sanktionen bei nicht rechtzeitigem Aufrüsten vor Schichtbeginn geantwortet: Derartige Sanktionen seien ihm nicht bekannt. Wenig erfreut werde aber derjenige sein, den er abzulösen habe. Solche Situationen würden aber untereinander zwischen den Kollegen geregelt.
77Nach alledem hat das Gericht nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass es im Streitzeitraum von den Dienstgruppenleitern durchaus unterschiedlich gehandhabt wurde, ob sie bereits bei Beginn ihrer Schicht mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen aufgerüstet waren. Des Weiteren ist das Gericht davon überzeugt, dass es jedenfalls nicht einer entsprechenden Erwartungshaltung der Vorgesetzten, sondern ggf. der Kollegen entsprach, dass Dienstgruppenleiter aufgerüstet zu ihrem Schichtbeginn zu erscheinen haben, zumal keinem der Zeugen Sanktionen bei Zuwiderhandlungen bekannt waren. Eine etwaig vorhandene Erwartungshaltung der Kollegen untereinander ist jedoch dem Dienstherrn nicht zurechenbar.
78Dass eine entsprechende Erwartungshaltung der Vorgesetzten jedenfalls im Hinblick auf die Dienstgruppenleiter im Streitzeitraum nicht bestand, dürfte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit den mit ihrer Funktion verbundenen Tätigkeiten stehen, die einen sofortigen Einsatz im Außendienst nach ihrem Schichtbeginn nach den insoweit im Kern übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugen als seltene Ausnahme erscheinen lassen.
79Der Kläger hat auf Befragen in der mündlichen Verhandlung selbst dargelegt, dass er zu Beginn der Schicht zunächst eine Vielzahl an Verwaltungsaufgaben zu bewältigen hatte (z.B. Aufarbeitung von E-Mails, Bearbeitung von Rückläufern, Sichtung von Einsatzberichten des Außendienstes, Vor- und Urlaubsplanungen). Zu Dienstbeginn sei es so, dass der Schreibtisch voll sei und erst die notwendigen Verwaltungsaufgaben vorab gemacht würden. Wenn im Außeneinsatz etwas Größeres anliege, was z.B. nicht mit einem Einsatzfahrzeug bewerkstelligt werden könne, sei es typische Aufgabe des Dienstgruppenleiters, dass auch er vor Ort sei und den Einsatz des Personals koordiniere. Dass es sich nach Auffassung des Klägers allenfalls um einen ganz seltenen Ausnahmefall handeln kann, dass sofort nach Schichtbeginn ein vom Dienstgruppenleiter wahrzunehmender Außendiensteinsatz ansteht, zeigt schon die Antwort des Klägers auf die Frage des Gerichts, ob er bereits unmittelbar nach Dienstaufnahme im Außeneinsatz gewesen sei: „Nein. Zunächst werden eben die Verwaltungsaufgaben abgearbeitet, und erst danach habe ich Freiraum für den Außeneinsatz.“
80Auch der Zeuge H. hat auf die Frage des Gerichts nach den Aufgaben eines Dienstgruppenleiters geantwortet: Er übernehme in erster Linie Verwaltungsaufgaben. Im Außendienst übernehme er die Einsatzleitung vor Ort in allen Situationen mit einem hohen Gefährdungspotential, aber auch bei schweren Verkehrsunfällen.
81In dieselbe Richtung gehen die Aussagen des Zeugen A. , der zudem erklärt hat, die Dienstgruppenleiter seien nach eigener Einschätzung auch im Außendienst tätig, und des Zeugen I1. , der dargelegt hat, die Dienstgruppenleiter leiteten in erster Linie die Dienstgruppe und hätten innerdienstliche Aufgaben wahrzunehmen, sie seien aber auch im Außendienst. Auch die Zeugen C1. , C2. und Q. haben die Verwaltungsaufgaben angeführt und bezüglich des Einsatzes im Außendienst auf die Tätigkeit in besonderen Einsatzlagen, aber auch eine sonstige Außendiensttätigkeit hingewiesen.
82Dass es in zeitlichem Zusammenhang mit der Schichtübergabe bei Dienstgruppenleitern wegen der „Rüstzeiten“ mit Blick auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs zu nicht hinnehmbaren „Deckungslücken“ kommen könnte, lässt sich nicht feststellen.
83Der Zeuge H. hat keinen Regelungsbedarf gesehen. Er war der Auffassung: Es sei äußerst selten, dass ein Dienstgruppenleiter sofort nach Schichtbeginn raus müsse. Das seien besondere Ausnahmefälle. Er habe es nie anders erlebt als in der Form, dass der Dienstgruppenleiter der Vorschicht bei Großeinsätzen rausgefahren sei, den Einsatz weiter geführt habe und dann während des Einsatzes vom Dienstgruppenleiter der ablösenden Schicht abgelöst worden sei.
84Der Zeuge A. hat auf Vorhalt des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass dann, wenn sowohl das Auf- als auch das Abrüsten innerhalb der Schichtzeit erfolge, eine Lücke vorhanden sein müsse, geantwortet: Grundsätzlich sei es so, dass ein Streifenwagen im Einsatz sei und dieser auch den Einsatz übernehme. Die die Schicht übernehmenden Beamten übernähmen dann ohne schuldhaftes Verzögern den Einsatz, ggf. müsse dann das Aufrüsten beschleunigt werden. Dies sei eher ein theoretisches Problem. Entsprechendes hat auch der Zeuge I1. bekundet. Er hat angegeben: Für die Einsatzbereitschaft des Dienstgruppenleiters sei ein Aufgerüstetsein nicht in jedem Fall erforderlich, denn er sei nicht derjenige, der in der Regel schon mit seinem Tätigwerden im Außendienst eingesetzt werde. Er sei nicht in dem Erstfahrzeug, das mit der Einsatzwahrnehmung betraut sei. Der Dienstgruppenleiter müsse bei Großeinsätzen nicht von der ersten Sekunde an am Einsatzort sein. Er sei derjenige, der koordiniere. Dies könne er ggf. von anderer Stelle aus machen. Es komme hier nicht auf ein oder zwei Minuten an.
85Der Zeuge C1. hat auf die Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob die Dienstgruppe „dienstgruppenleiterlos“ sei, wenn der abgebende und der ablösende Dienstgruppenleiter gemeinsam auf- und abrüsteten, erklärt, der ablösende Dienstgruppenleiter übernehme den Dienst und im Falle eines evtl. hereinkommenden Einsatzes müsse er dann schneller machen.
86Der Zeuge C2. hat zwar ausgesagt, in der Regel müsse der Dienstgruppenleiter nach Übernahme des Dienstes nicht sofort in den Außeneinsatz, es gebe aber solche Fälle, er habe das persönlich auch mehrfach schon erlebt. Auf die Frage, wie das bei den Dienstgruppenleitern sei, die nicht aufgerüstet zu ihrem Schichtbeginn erschienen, hat er sodann jedoch geantwortet, diese müssten dann zusehen, dass sie möglichst schnell die Einsatzbereitschaft herstellten.
87Der Zeuge Q. hat schließlich zwar das vorherige Aufrüsten des Dienstgruppenleiters vor seinem Schichtbeginn für erforderlich erachtet, wenn die Einsatzlage ein schnelles Handeln erfordere, es insbesondere um Leib und Leben gehe. Die Bewertung, ob im Falle eines Dienstgruppenleiters ein auf wenige Minuten verzögertes Eintreffen am Einsatzort hinnehmbar ist oder nicht, obliegt jedoch in erster Linie den Vorgesetzten bzw. dem Dienstherrn.
88Dies berücksichtigend ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass keine Erwartungshaltung der Vorgesetzten des Klägers existierte, dass das Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erst nach offiziellem Schichtende erfolgt; es bestand zudem auch eine abweichende ständige Übung.
89Der Zeuge H. hat bekundet, dass der Dienstgruppenleiter der vorhergehenden Schicht die persönlichen Ausrüstungsgegenstände nach der Ablösung durch den Dienstgruppenleiter der nachfolgenden Schicht ablege.
90Der Zeuge A. hat auf die Frage des Gerichts, ob die Dienstgruppenleiter der Polizeiwache C. die persönlichen Ausrüstungsgegenstände erst nach Schichtende ablegten, angegeben: In der Praxis werde das individuell gestaltet. In der Regel würden die persönlichen Ausrüstungsgegenstände in der Dienstzeit abgelegt. Der Zeuge I1. hat insoweit ausgesagt, dass er davon ausgehe, dass die Übergabegespräche noch voll aufgerüstet wahrgenommen würden und danach die Ausrüstungsgegenstände abgelegt würden. Entsprechendes hat der Zeuge C1. bestätigt und bekundet: Die persönlichen Ausrüstungsgegenstände würden von den Dienstgruppenleitern dann abgelegt, wenn der Dienstgruppenleiter der nachfolgenden Schicht den Dienst übernehme. Wenn der Schichtwechsel um 21.30 Uhr sei, komme der Dienstgruppenleiter der nachfolgenden Schicht um 21.15 Uhr und übernehme die Schicht. In der Zwischenzeit vor Ende des Schichtdienstes rüste er dann die ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände ab. Die Frage, ob es gemessen am Beispiel des Wechsels zwischen Spät- und Nachtschicht tatsächlich so sei, dass um 21.15 Uhr der abgebende und der ablösende Dienstgruppenleiter gemeinsam auf- bzw. abrüsteten, hat er ohne Einschränkung bejaht.
91Der Zeuge C2. hat zwar zunächst dargelegt, er rüste erst nach offiziellem
92Schichtende ab. Auf weitere Nachfragen hat er aber eingeräumt, wenn das Übergabegespräch weniger als 15 Minuten dauere, rüste er auch schon ab. Sodann hat er noch dargelegt, die Übergabegespräche dauerten in der Regel weniger als 15 Minuten, sie dauerten in der Regel 10 bis 15 Minuten.
93Schließlich hat der Zeuge Q. ebenfalls ausgesagt: Das Abrüsten erfolge nach dem Übergabegespräch und wenn der nachfolgende Dienstgruppenleiter die Schicht übernommen habe. Das gelte auch dann, wenn das Übergabegespräch kürzer sei. Auf Frage, wie lange die Übergabegespräche dauerten, erklärte er: Das sei sehr unterschiedlich. Das könne man generell nicht sagen. Es gebe tendenziell Schichten, wie Freitag- und Samstagnacht, in denen mehr anfalle, in denen mehr zu besprechen sei. Dieses sei insbesondere auch bei Haftsachen der Fall oder bei schweren Verkehrsunfällen, bei denen noch Folgemaßnahmen erforderlich seien. Es gebe aber auch Schichten, in denen weniger anfalle und das Übergabegespräch entsprechend kürzer sei.
94Nach alledem lässt sich weder eine entsprechende Erwartungshaltung der Vorgesetzten noch eine ständige Übung feststellen, dass die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erst nach offiziellem Schichtende abzulegen sind. Vielmehr haben alle Zeugen übereinstimmend bekundet, dass der Dienstgruppenleiter nach seiner Ablösung abrüstet.
95Das Gericht hat auch die Überzeugung gewonnen, dass die Übergabegespräche der Dienstgruppenleiter in der Regel keine 15 Minuten dauerten, so dass die Ablösung vor offiziellem Schicht-ende erfolgte. Der Aussage des nur im Tagesdienst tätigen Wachleiters H. , die Übergabegespräche hätten grundsätzlich 15 Minuten, teilweise bis zu 30 Minuten gedauert, stehen insbesondere die Aussagen der Zeugen C1. , C2. und Q. , die in ihrer Funktion als Dienstgruppenleiter bzw. Wachdienstführer vom Schichtwechsel selbst betroffen waren und somit genauere Kenntnisse hatten, entgegen.
96Schließlich ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Kläger in der Regel die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände noch vor offiziellem Schichtende vollständig ablegen konnte, so dass keine Veranlassung zu der Feststellung besteht, er habe durch ein Abrüsten nach Schichtende zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol erbracht.
97Zwar haben die Zeugen C1. und A. davon gesprochen, dass man für das Abrüsten ca. 10 Minuten benötige. Der Zeuge A. hat sich dann jedoch einschränkend dahin eingelassen, dass das Abrüsten deutlich schneller machbar sei. Die Zeugen C2. und Q. sind von geringeren Zeitumfängen ausgegangen (C2. : 5 – 8 Minuten; Q. : 5 – 10 Minuten), was sich grundsätzlich mit der Aussage des Zeugen H. in Einklang bringen lässt, dass man für das Auf- und Abrüsten 15 Minuten benötige, wobei der Zeitraum schon knapp werden könne. Die Aussage des Zeugen I1. war unergiebig, er konnte hierzu keine Angaben machen. Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung behauptet, für das Anlegen der persönlichen Ausrüstungsgegenstände habe er ca. 10 bis 12 Minuten benötigt, das Ablegen habe deutlich kürzer gedauert. Zuvor hatte er bereits mit seinem Antrag vom 23. April 2008 geltend gemacht, er benötige zum Ende des Dienstes 5 Minuten, um die Ausstattung abzulegen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass von der damaligen Antragstellung auch die Zeit für das Ablegen der Dienstuniform erfasst war, die hierfür aufgewandte Zeit nach den obigen Ausführungen jedoch nicht als Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol anerkannt werden kann.
98Insbesondere von den eigenen Angaben des Klägers ausgehend liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser noch nach offiziellem Schichtende zusätzlich regelmäßig Zeit für das Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände aufwenden musste.
99Konnte das Abrüsten noch innerhalb der 15 Minuten vor Schichtende erfolgen, in denen der ablösende Dienstgruppenleiter bereits wegen des erforderlichen Übergabegesprächs anwesend war, so kann dem nach Auffassung der Kammer nicht entgegengehalten werden, dass der Vorgesetzte pauschal 15 Minuten für Übergabegespräche vorgesehen hat.
100Vgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, juris Rn. 32.
101Einem Dienstgruppenleiter kann kein Anspruch auf Anerkennung zusätzlicher regelmäßiger Arbeitszeit je Dienstschicht zustehen, wenn er sich – wie hier – tatsächlich in der Regel innerhalb dieser Zeit abrüsten konnte.
102Dass die Kammer die für das Abrüsten der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erforderliche Zeit vorliegend niedriger ansetzt als in einem Verfahren eines Beamten im Wach- und Wechseldienst bei der Kreispolizeibehörde des Ennepe-Ruhr-Kreises,
103vgl. Urteil der Kammer vom 3. Dezember 2014 – 2 K 1382/12 –,
104beruht auf den diesbezüglichen Angaben des Klägers und dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
105Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.
106Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 11. März 2015 - 2 K 2212/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger bei der Kreispolizeibehörde , Polizeiinspektion , Polizeiwache , in der Zeit seit dem 2012 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes und in der Kreispolizeibehörde , Polizeiinspektion , Polizeiwache , im Wach- und Wechseldienst eingesetzt.
3Mit anwaltlichem Schreiben vom 2012 beantragte der Kläger, ihm arbeitstäglich für jede geleistete Dienstschicht eine zusätzliche Dienstzeit von 15 Minuten für das An- und Ablegen der jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock sowie für die Unterziehweste und darüber hinaus für die Ausrüstung des Dienstkraftfahrzeugs zwei Funkgeräte, Alkoholtestgerät Dräger 6510, Barfuß-Abrechnungsgerät, zwei zusätzliche MAG-Lite Taschenlampen, Maschinenpistole MP 5 (bei Bedarf) sowie ein Diensthandy, anzuerkennen. Dies begründete der Kläger damit, dass er aufgrund der Organisation der Schichten bei der Polizeibehörde tatsächlich nicht in der Lage sei, diese Tätigkeiten zu Beginn seiner Dienstschicht auszuführen. Vielmehr sei er, um den Dienstbetrieb aufrechterhalten zu können, verpflichtet, vor Beginn der tatsächlichen Schicht zu erscheinen. Andernfalls entstünde eine Deckungslücke von rund 15 Minuten, wenn die Beamten der vorhergehenden Schicht sich vor Schichtende abrüsten und die Beamten der beginnenden Schicht sich erst nach Schichtbeginn aufrüsten würden. Dem Dienstherrn sei dementsprechend bekannt, dass andernfalls in dem Überlappungszeitraum keine Polizeibeamten zum Dienst erscheinen könnten.
4Den Antrag des Klägers lehnte das Polizeipräsidium mit Bescheid vom 21. November 2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der Rechtsprechung die Zeiten für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wach- und Wechseldienst als Arbeitszeiten anerkannt und in dieser Weise in Erlassen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK NRW) vom 31. März 2004 bzw. 13. Dezember 2007 – Az.: 41 - 60.01.10 – verfügt seien. Da die Zeiten für das An- und Ablegen bereits auf die Arbeitszeit angerechnet würden, werde die planmäßige Schichtdauer hierdurch nicht verlängert. Gemäß der getroffenen organisatorischen Maßnahmen habe das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände sowie die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel innerhalb einer Dienstschicht zu erfolgen. Die durchgängige Präsenz im Außendienst werde durch den sog. „Frühwagen“ sichergestellt, der etwa eine halbe Stunde vor Beginn einer regulären Dienstschicht den Dienst aufnehme. In gleicher Weise hätten hierdurch Beamte der aktiven Schicht die Möglichkeit, sowohl die Führungs- und Einsatzmittel beim Wachdienstführer abzugeben als auch ihre persönlichen Ausrüstungsgegenstände abzulegen.
5Der Kläger hat am 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass die Polizeibeamten beim Polizeipräsidium – wie er selbst – verpflichtet seien, vor dem tatsächlichen Schichtbeginn zu erscheinen, um das Aufrüsten rechtzeitig zu Schichtbeginn abgeschlossen zu haben. Gemäß der Rechtsprechung stelle sowohl das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände als auch die Übernahme und Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel Dienst- bzw. Arbeitszeit dar, da kein Bezug zur Freizeit des Beamten bestünde, weshalb vielmehr eine Zurechnung zur Dienstausübung erfolgen müsse. Polizeiwachen seien deshalb personell und sachlich so auszustatten, dass diese Handlungen während der Arbeitszeit vorgenommen werden könnten. Würde dies – wie in der Polizeiwache des Polizeipräsidiums – versäumt und das Auf- und Abrüsten der Polizeibeamten innerhalb der Schicht nicht gewährleistet, sei es der Behörde nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass keine ausdrückliche Dienstpflicht zum vorzeitigen Erscheinen bestanden habe. Von ihm werde pünktlich zu Schichtbeginn eine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit erwartet, die im Übrigen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes unerlässlich sei. Denn das Aufrüsten nach Dienstbeginn hätte zur Folge, dass die tatsächliche Dienstaufnahme erst ungefähr 7-10 Minuten später erfolgen könne, so dass eine Deckungslücke von rund 15 Minuten entstünde, wenn den Beamten der vorhergehenden Schicht in gleicher Weise das Abrüsten innerhalb ihrer Schicht ermöglicht werde. In diesem „Überlappungszeitraum“ seien keine Polizeibeamten einsatzbereit; eine Kompensation der Übergangszeit durch den einzigen „Frühwagen“ könne mangels ausreichender Anzahl nicht gewährleistet werden. Da jeder Polizeibeamte eine Vielzahl von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen an- bzw. ablegen müsse, sei eine Berücksichtigung von 15 Minuten pro Schicht auch angemessen. Schließlich entstünde durch die regelmäßige zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende dauerhaft Mehrarbeit, die jedoch nach der geltenden Rechtslage auf außergewöhnliche Situationen beschränkt bleiben müsse.
6Der Kläger hatte zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2012 zu verpflichten, ihm diensttäglich eine zusätzliche Dienstzeit von 15 Minuten für das An- und Ablegen der dem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände anzuerkennen.
7Nunmehr beantragt der Kläger,
8festzustellen, dass er bei der Kreispolizeibehörde in der Zeit seit dem 2012 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung zusätzlicher Dienstzeit habe, da gemäß Nr. 2.1 des Erlasses des MIK NRW die Zeiten für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst bereits auf die Arbeitszeit angerechnet würden. Gleiches gelte gemäß Nr. 2.2 des Erlasses für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln. Beim Polizeipräsidium werde dem bereits nachgekommen und die planmäßige Schichtdauer durch diese Tätigkeiten nicht verlängert. Zwar erfolge in allen Wachbereichen die Ablösung jeweils vor der gemäß Dienstplan vorgesehenen Zeit, doch sei dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei den Bediensteten im Laufe der Jahre und im Einverständnis der Dienstgruppen, jedoch ohne dienstliche Notwendigkeit, eingebürgert habe, bereits vor Dienstbeginn – teilweise bis zu 45 Minuten früher – auf der Dienststelle zu erscheinen. Hauptursache hierfür sei der Wunsch der Beamten nach einem pünktlichen Dienstschluss: Beginne der Beamte eine halbe Stunde vor dem üblichen Dienstbeginn, könne er eine halbe Stunde vor dem üblichen Dienstende aufhören. Gleichwohl werde dies im Zeiterfassungssystem als volle Schicht verbucht. Durch die Vorverlegung der Dienstzeiten stellten die Beamten sicher, dass sie regelmäßig spätestens zum vorgesehenen Schichtende Feierabend hätten. Immerhin könne aufgrund der Unwägbarkeiten des Polizeidienstes nicht immer gewährleistet werden, dass im Einzelfall ein laufender Einsatz auch pünktlich zum eigentlichen Dienstende abgeschlossen werde. Bei pünktlichem Dienstbeginn könnte in diesen Einzelfällen die Schicht erst verspätet beendet werden; letzteres werde allerdings in Form von Mehrdienst vergütet. Dass die Dienstzeiten regelmäßig vorverlegt würden, sei dementsprechend lediglich die Folge einer informellen Regelung der Beamten untereinander, die jedoch nicht verpflichtend sei. Der Dienstbeginn erfolge aus Gründen der üblichen Praxis regelmäßig innerhalb eines gewissen Zeitfensters. Eine Verpflichtung durch Vorgesetzte des Polizeipräsidiums , vor Beginn einer tatsächlichen Schutzschicht zu erscheinen, existiere nicht – vielmehr würden die Zeiten als Dienstzeit angesehen, so dass die Tätigkeiten nach Dienstantritt bzw. vor Dienstende erfolgen könnten. Dessen ungeachtet hätten gemäß einer Erhebung in den einzelnen Fachbereichen des Polizeipräsidiums die hierfür benötigten Zeiten mit etwa 4 bis 9 Minuten nur geringfügige Auswirkungen auf die Einsatzwahrnehmung. Ebenso könnte die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel innerhalb kürzester Zeit erfolgen, da diese in einem übersichtlichen Einsatzkoffer untergebracht und mit einem Blick lediglich auf Vollständigkeit zu überprüfen seien. Da eine Streifenwagenbesatzung stets von zwei Beamten gestellt werde, könnten sich diese die Übergabe- bzw. Übernahmetätigkeiten teilen, weshalb die Rüstzeittätigkeit im Zeitansatz niemals doppelt berücksichtigt werden könne. Zudem bliebe die Einsatzfähigkeit während des Schichtwechsels durch den sog. „Frühwagen“ sowie eine Vergabe der in den letzten 30 Minuten der Dienstzeit anfallenden Einsätze nach besonderen Prioritätsgesichtspunkten (abhängig von Dauer, Dringlichkeit und Umfang) garantiert. Daneben existierten zur Sicherung einer durchgehenden Einsatzbereitschaft sog. „Lapper“-Fahrzeuge und es seien schließlich noch Beamte der Einsatztrupps, der Bereitschaftspolizei und Kräfte anderer Direktionen zu den Schichtwechselzeiten im Dienst und bei Bedarf einsetzbar. Die organisatorische Regelung des Schichtdienstes entspreche schließlich auch der geringen Zahl währenddessen anstehender Einsätze, die etwa für das 1. Quartal 2013 mit durchschnittlich 1,3 Einsätzen in der Polizeiwache anzusetzen gewesen sei. Im Übrigen liege es alleine in der Organisationsverantwortung der Behörde, wenn es ausnahmsweise doch zu längeren Einsatzreaktionszeiten kommen sollte.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der Niederschriften des Erörterungstermins vom 17. März 2014 und der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2014 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage hat Erfolg.
15Der Kläger war berechtigt, seine zunächst auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Anerkennung zusätzlicher Dienstzeit gerichtete Klage – auf einen diesbezüglichen Hinweis des Gerichts – umzustellen. Denn der Beklagte hat diesbezüglich stillschweigend seine Einwilligung erteilt, indem er sich in weiteren Schriftsätzen sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu eingelassen hat, vgl. § 91 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist die Änderung vor dem Hintergrund der feststellenden Wirkung und Beschränkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich.
16Die Klage ist – sowohl bezogen auf die Aufrüstzeiten vor Dienstbeginn als auch die Abrüstzeiten nach Dienstende - als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat insoweit ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung geleisteter Auf- bzw. Abrüstzeiten, um möglicherweise weitergehende Ansprüche auf das Erbringen von zusätzlicher Arbeitszeit stützen zu können.
17Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 26. November 2013 –2 K 7657/12 –, juris, und vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.; differenzierend VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 –, juris.
18Vor demselben Hintergrund steht der Feststellungsklage auch nicht ihre in § 43 Abs. 2 VwGO normierte, grundsätzliche Subsidiarität entgegen, da vorliegend nur durch die Feststellung, dass der Kläger durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände außerhalb der Dienstzeit zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat, effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Dies gilt zunächst im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der Bezifferung einer Leistungsklage auf zusätzliche Vergütung sowie im Übrigen hinsichtlich der Aufklärung der Sachlage, d.h. der Praxis in den betroffenen Polizeibehörden. Bei der hier durch Feststellung zu klärenden Frage handelt es sich um eine maßgebliche Vorfrage für weitere Rechtsansprüche.
19Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er beim Polizeipräsidium in der Polizeiwache in der Zeit seit dem 2012 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat.
20Nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung,
21vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 – und BVerwG, Beschluss vom 25. August2011 – 2 B 38.11 –, beide juris,
22und des hiernach ergangenen Erlasses des MIK NRW vom 28. November 2011 – Az.: 403 - 60.01.10 – ist nicht nur die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erforderliche Zeit, sondern auch die für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol NRW anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung.
23Entgegen der Darstellung des Beklagten hat der Kläger das An- bzw. Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und die Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel in dem mit der Klage geltend gemachten Zeitraum nicht innerhalb seiner regulären, achtstündigen Dienstzeit erbringen können, sondern hierfür zusätzliche Arbeitszeit aufgewandt. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung von acht Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. September 2014 zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger durch das Aufrüsten vor und das Abrüsten nach jeder Dienstschicht zusätzliche Arbeitszeit in einem Umfang von etwa 12 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat. Der Kläger musste als Wachdienstbeamter der Polizeiwache regelmäßig bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn um 5:30 Uhr (Frühdienst), 13:30 Uhr (Spätdienst) und 21:30 Uhr (Nachtdienst) vollständig mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen – namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste – ausgestattet sein und konnte bzw. durfte diese Gegenstände erst nach der achtstündigen Schichtdauer wieder ablegen. Eine entsprechende Überzeugung hat das Gericht im Hinblick auf die Übergabe und Kontrolle der Führungs- und Einsatzmittel – insbesondere Funkgeräte, Taschenlampen, Diensthandy – gewonnen. Gleichzeitig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass diese frühzeitige Herstellung der Einsatzbereitschaft nicht im Belieben der Polizeivollzugsbeamten stand, sondern einer allgemeinen Erwartungshaltung der Vorgesetzten und ständigen Übung in der Polizeiwache des Polizeipräsidiums beim Wechsel der Dienstschichten entsprach.
24Sämtliche acht Zeugen haben bestätigt, dass die Beamten in der Praxis regelmäßig schon vor dem regulären Dienstbeginn erscheinen und diese Zeit, die zwischen 15 und 45 Minuten betragen kann, insbesondere auch für das Aufrüsten mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen aufgewandt wird. Sowohl der Zeuge PHK , der ehemals Wachdienstführer und Dienstgruppenleiter in der Polizeiwache war, als auch der Zeuge PHK , ein aktueller Dienstgruppenleiter der Polizeiwache , haben sich übereinstimmend dahingehend geäußert, dass es sich bei diesen Abläufen rund um den Schichtwechsel um eine gängige Praxis gehandelt habe, die sich seit Jahren in dieser Weise eingespielt und für deren Einhaltung durch die diensthabenden Beamten es keiner weiteren expliziten Aufforderung bedurft habe. Zugleich machten beide Zeugen auf Nachfrage deutlich, dass sie im Falle der Nichteinhaltung dieser gewohnheitsmäßigen Regelung in der Polizeiwache die sich weigernden Beamten explizit zur Einhaltung der Aufrüstzeiten aufgefordert und insoweit steuernd eingegriffen hätten. Die widerspruchslose Befolgung der Zeitregelung erklärte PHK mit einem althergebrachten Beamtengrundsatz („Das haben wir immer so gemacht“), den keiner der Kollegen – er selbst einschließlich – in Abrede stellen würde. Immerhin sei es, so der Zeuge PHK , zwingend erforderlich, dass die Polizeivollzugsbeamten pünktlich zu Dienstbeginn einsatzbereit seien, „um die vollen 8 Stunden funktionsfähig zu sein“ und hierbei „Dienst vor Ort bzw. am Bürger“ leisten zu können. Auch diese Darstellung wurde nicht nur durch den Zeugen PHK in seiner langjährigen Rolle als Wachdienstführer und Dienstgruppenleiter, sondern darüber hinaus auch durch die Zeugen PHK , PK und PK bestätigt, die ebenfalls seit mehreren Jahren und auch heute noch Wach- und Wechseldienst in der Polizeiwache leisten. Hiernach werde von ihnen verlangt, zu jedem Dienstschichtbeginn komplett aufgerüstet „einsatzbereit“ bzw. „einsatzklar“ zu sein. Auf diesen Umstand, der zur sofortigen Einsatzwahrnehmung unerlässlich sei, müssten die Vorgesetzten sie nicht hinweisen. Ihnen sei die Notwendigkeit ihrer pünktlichen Einsatzbereitschaft klar, weil dies seit Jahren so gehandhabt werde und ihnen die Regelung auf der Polizeiwache bei ihrem jeweiligen Dienstantritt mitgeteilt worden sei. In inhaltlicher Entsprechung der vorstehenden Ausführungen hat auch der aktuelle Leiter der Polizeiwache , der Zeuge EPHK , geschildert, dass das Anlegen der Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn erfolge und erforderlich sei, um die Arbeitsfähigkeit der Beamten herzustellen, da diese bestimmte Gegenstände und Handlungsgehilfen bei ihrer täglichen Arbeit benötigten. Er konnte bestätigen, die Beamten selbst dazu anzuhalten, die Gegenstände genau zu überprüfen, um zum einen Verluste oder Beschädigungen mit Regressfolgen zu vermeiden und zum anderen sicherzustellen, dass „notwendige Sachen, auf deren Mitführen der Beamte angewiesen ist“, ihm während seiner Dienstzeit zur Verfügung stehen.
25Spiegelbildlich entsprechend haben sich die vorgenannten Zeugen auch zum Abrüsten bei Dienstende geäußert. Sie stimmten darin überein, dass das Ablegen der jedem Polizeivollzugsbeamten zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erst nach dem Ende der achtstündigen Dienstschicht erfolgen könne, da die jeweiligen Beamten ihre Schicht durch das vorverlegte Aufrüsten bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn begonnen hätten und die nachfolgende Schicht frühestens zu ihrem offiziellen Dienstende einsatzbereit sei. Der Zeuge PHK , der die vorstehende Feststellung nahezu ausdrücklich zu Protokoll gab, ergänzte dies noch nachvollziehbar um die Bemerkung: „Man kann erst Feierabend machen, wenn die anderen da sind.“ Auch der Zeuge PHK äußerte, kaum in Erinnerung zu haben, dass es jemals ein pünktliches Schichtende gegeben habe. Allenfalls kämen manchmal zwei der 8-10 Beamten seiner Dienstgruppe pünktlich nach Hause. Demgegenüber erfolge das Ablegen jedoch regelmäßig erst nach acht Stunden Dienst, da die Beamten der laufenden Schicht warten müssten, bis die Kollegen der nachfolgenden Schicht selbst einsatzbereit seien. Diese Zeiten würden nicht vergütet. Entsprechend äußerten sich hierzu auch die Zeugen PHK , PK und PK aus ihrer eigenen Erfahrung. Der Zeuge PK formulierte diesbezüglich sehr deutlich, dass das Abrüsten vor dem regulären Schichtende „faktisch“ nicht möglich sei, um die Einsatzbereitschaft sicherzustellen.
26Im Gegensatz zu den bislang genannten Aussagen sind die Angaben der Zeugen PD , dem Leiter der , und LPD , dem Leiter der Direktion , betreffend die Frage, ob die Beamten angehalten sind, das Aufrüsten vor dem regulären Dienstbeginn und das Abrüsten nach dem regulären Dienstende vorzunehmen, unergiebig. Beide Zeugen konnten zwar ebenfalls, im Wesentlichen aus ihrer Erinnerung an die eigenen Zeiten im Wach- und Wechseldienst, bestätigen, dass die Beamten in der Regel früher zum Dienst erscheinen. Gleichzeitig machten sie jedoch deutlich, dass sie aktuell nur bedingte Einblicke in die Abläufe bei Schichtwechseln hätten. Bezugnehmend auf die Organisationsstruktur erklärten beide Zeugen übereinstimmend, dass die Beamten trotz ihres früheren Erscheinens regelmäßig nicht mehr als die vorgesehenen acht Stunden Dienst täten. Der vorverlegte Dienstbeginn diene lediglich der frühzeitigen Ablösung der vorhergehenden Schicht, habe auf die Dauer der Schicht jedoch keinen Einfluss, weil umgekehrt die Beamten selbst von der ihnen nachfolgenden Schicht gleichfalls vor dem regulären Dienstende abgelöst würden. Dieser von den Zeugen PD und LPD aus einer abstrakten Überlegung gewonnene Erklärungsversuch vermag nicht zu überzeugen, da sich diesbezüglich Widersprüche und Plausibilitätsdefizite ergeben: Zunächst hat der Zeuge LPD eingeräumt, dass nicht alle Beamten gleichzeitig den Dienst aufnehmen würden, sondern vielmehr die Belegschaft je nach Verkehrslage in die Dienststelle ‚einsickere‘. Dass, wie er ebenfalls ausgeführt hat, die Stunde nach dem Wechsel schlechtere Reaktionszeiten aufweise als die Wechselstunde, ist vor diesem Hintergrund nicht verständlich. Im Gegenteil deutet dies vielmehr darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Schichtwechsel mehr Einsatzkräfte zur Verfügung stehen, deren Dienst sich überlappt. Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen PD , der auf Nachfrage des Gerichts den Beginn der achtstündigen Schicht mit der Herstellung des streifenfertigen Zustands gleichsetzte. Danach sei ein Beamter erst einsatzfähig, wenn er rausfahren und einen Einsatz übernehmen könne. Dieser Zustand wird praktisch jedoch erst erreicht, wenn der Beamte die ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vollständig angelegt hat. Soweit der Zeuge PD an späterer Stelle seine Einschätzung äußerte, dass der Dienst regelmäßig bereits nach 7 Stunden, 50 Minuten nach dem Herstellen des Zustandes der Streifenfertigkeit ende, setzte er sich zu seinen vorherigen Angaben in Widerspruch.
27Die Kammer gelangt auf Grundlage der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Einwand des Beklagten, dass die Beamten regelmäßig nicht mehr als acht Stunden Dienst leisten müssten, nicht der Praxis beim Polizeipräsidium in der Polizeiwache entspricht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Dienstplanung innerhalb von 24 Stunden drei gleichmäßige achtstündige Schichten vorsieht, der Wach- und Wechseldienst nach den Aussagen der Zeugen, insbesondere des Zeugen PHK , ohne Überlappung zwischen den einzelnen Dienstschichten nicht funktionieren würde. In dem selben Zusammenhang beschrieben die Zeugen PHK , PHK , PK und PK , dass die vorangegangene Schicht ihren Dienst stets erst nach der Übergabe an die nachfolgende Schicht beenden könne. Dem entspricht es – was auch der Leiter der Polizeiwache, der Zeuge EPHK , und der Leiter der , der Zeuge PD , zu bestätigen vermochten –, dass der frühere Schichtbeginn durch das vorverlegte Aufrüsten vor dem regulären Dienstbeginn der Ablösung der vorangegangenen Schicht dienen soll. Allerdings kann folgerichtig die jeweils frühere Schicht ihren Dienst erst nach der eigenen Ablösung durch die nachfolgende Schicht und somit mehr als acht Stunden nach dem Beginn des vorverlegten Aufrüstens beenden. Andernfalls wäre zwischen dem Zeitpunkt, in dem die vorhergehende Schicht mit dem Abrüsten vor ihrem regulären Dienstschluss beginnt, und dem demjenigen Zeitpunkt, in welchem die nachfolgende Dienstschicht erst aufgerüstet zur Verfügung steht, von einer Deckungslücke auszugehen. Eine derartige Lücke zwischen den Schichten hat nicht einer der acht Zeugen angegeben. Vielmehr waren sich alle darin einig, dass die Schichten sich nahtlos ablösen und es zu einer Unterbrechung in der Einsatzbereitschaft nicht kommt. Dieses Ergebnis setzt aber, mag es von den Zeugen PD und LPD in ihrer Schlussfolgerung auch anders bewertet worden sein, denklogisch eine zeitliche Überlappung der aufeinander folgenden Schichten voraus, die sich nach der Dauer für das Anlegen und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände bemisst.
28Wenngleich die Beweisaufnahme die Darstellung des Beklagten bestätigt, dass es zum Auf- und Abrüsten außerhalb der Dienstzeit keine ausdrückliche Dienstanweisung der Behördenleitung gegeben hat, steht dies dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Denn auf den Umstand einer schriftlichen Anweisung oder expliziten Verhaltungsregel kommt es für die hier getroffene Feststellung nicht an.
29Denn zum einen ist ein Beamter bei seiner Dienstverrichtung nicht nur verpflichtet, ausdrücklich erlassenen Anordnungen seines Dienstvorgesetzten nachzukommen, sondern er ist aufgrund seiner Gehorsamspflicht und seiner Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 35 Satz 2 und § 34 Satz 1 BeamtStG), auch gehalten, seinen Dienst an allgemeinen, von seinen Vorgesetzten erwarteten dienstlichen Gepflogenheiten auszurichten.
30Vgl. mit derselben Schlussfolgerung im dortigen Verfahren bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
31Zum anderen ist es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass keine ausdrückliche Dienstpflicht zum vorzeitigen Erscheinen zum Dienst bestanden habe, weil er es über Jahre hinweg versäumt hat, durch eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung oder entsprechende organisatorische Vorgaben das Aufrüsten während der Dienstschicht zu ermöglichen.
32Vgl. zu dieser Schlussfolgerung schon VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 – und VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2013 – 2 K 7657/12 –, beide juris.
33Diesbezüglich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass von Seiten der unmittelbar vorgesetzten Führungsebene der Polizeiwache , d.h. den wachhabenden Beamten und Dienstgruppenleitern, eine Erwartungshaltung besteht, dass die Wachdienstbeamten ihren Dienst vor dem allgemeinen Schichtwechsel voll ausgerüstet aufnehmen und diesen erst nach der Ablösung durch die nachfolgende Dienstschicht beenden. Hierzu wurden die Beamten in der Dienststelle des Klägers in dem hier maßgeblichen Zeitraum und werden sie auch heute noch angehalten. Dies haben nicht nur die als unmittelbar Vorgesetzte tätigen Zeugen PHK und PHK , sondern auch die als Zeugen gehörten Wachdienstbeamten bestätigt. Danach wurden und werden letztere von den wachhabenden Beamten bzw. Dienstgruppenleitern dazu aufgefordert, pünktlich zum Schichtbeginn uneingeschränkt einsatzfähig zu sein, um die vorangegangene Schicht ablösen und ohne weitere Verzögerung Einsätze wahrnehmen zu können. Aufgrund dessen erbringt jeder Beamte zusätzliche Dienstzeit, weil es ihm trotz des früheren Beginns nicht möglich ist, seinen Dienst in gleichem zeitlichen Umfang früher zu beenden.
34Hiergegen vermag der Beklagte auch nicht einzuwenden, es handele sich mangels Anordnung „von oben“ um die freie Entscheidung der unteren Führungsebene. Denn bereits der Umstand, dass eine derartige Praxis in der Polizeiwache bereits seit vielen Jahren unverändert existiert, legt nahe, dass auch die Behördenleitung nicht nur Kenntnis von den üblichen Abläufen hatte, sondern dies auch im eigenen Interesse zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs geduldet hat. Die Pflicht, die hier streitigen „Rüstzeiten“ als Teil der Dienstzeit zu organisieren, bestand immerhin schon seit mehreren Jahren (vgl. hierzu auch die Erlasse des MIK NRW vom 13. Dezember 2007 – Az.: 41 - 60.01.10 – und vom 21. Dezember 2009 – Az.: 45.2 - 42.02.03 –).
35Vgl. erneut VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
36Desweiteren kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für das frühzeitige Aufrüsten vor Dienstbeginn und entsprechende Abrüsten nach Dienstende keine dienstliche Notwendigkeit zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft bestanden habe. Insoweit kann dahinstehen, ob eine eventuelle Deckungslücke mit dem Einsatz sog. Frühwagen, die den Dienst zu einem früheren Zeitpunkt aufnehmen, oder sog. Lapperfahrzeuge, die an bestimmten Tagen abweichende Schichten zu besonders stark mit Einsätzen frequentierten Einsätzen fahren, abgedeckt werden könnte, um hierdurch eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Dienstabwicklung auszuschließen. Denn für die Anerkennung zusätzlich geleisteter Arbeitszeit des Klägers ist alleine der bereits genannte Umstand maßgeblich, dass er hierzu von seinen unmittelbaren Vorgesetzten angehalten wurde und sich eine derartige Praxis in der Polizeiwache seit Jahren verfestigt hat, um den Dienstwechsel reibungslos zu ermöglichen. Die Beamten unterlagen auf dieser Weise einer den Vorgaben der Erlasslage, das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände innerhalb der Schichtdauer zu ermöglichen, widersprechenden Regelung.
37Schließlich steht auch § 61 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW dem Begehren des Klägers nicht entgegen, da die Regelung, dass der Beamte verpflichtet ist, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, nur die Mehrbelastung durch außergewöhnliche Situationen betrifft. Vorliegend ist die zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn und nach Schichtende aber nicht die Ausnahme, sondern die seit Jahren bestehende Regel.
38So auch bereits VG Köln, Urteil vom 3. September 2012– 19 K 2089/10 –, juris.
39Für das von dem Kläger vor seinem regulären Schichtbeginn geforderte Anlegen und sodann erst nach dem regulären Dienstende mögliche Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erweist sich ein Zeitansatz von 12 Minuten pro Dienstschicht als angemessen. Dies entspricht zunächst der nachvollziehbar begründeten Aussage des Zeugen PHK , dass der Zeitaufwand bei einer entsprechenden Messung in seiner jetzigen Dienststelle in auf insgesamt 10-12 Minuten beziffert worden und nach seiner Erfahrung in der Polizeiwache von einem ähnlichen Zeitaufwand auszugehen sei. Auch die Zeugen PHK und PHK konnten einen derartigen Zeitaufwand bestätigen, weil sie für das Aufrüsten 5-7 Minuten und für das Abrüsten etwas weniger Zeit, etwa 5 Minuten, benötigten. Insoweit weicht auch die Schätzung des Zeugen PK , für das Aufrüsten ca. 5 Minuten und für das Abrüsten etwa 5-10 Minuten zu benötigen, nur unerheblich ab. Lediglich der Zeuge PK gab für das Aufrüsten einen erheblich größeren Zeitaufwand (11-12 Minuten) an, entsprach mit dem Zeitaufwand von 5-6 Minuten für das Abrüsten jedoch den Aussagen seiner Kollegen. Allerdings stellten sämtliche Zeugen klar, dass die Zeit für das frühere Erscheinen, die immerhin zwischen 15 und 45 Minuten variierte, individuell und somit unterschiedlich effektiv gehandhabt werde. Die von den in der Polizeiwache beschäftigten Beamten gemachten Angaben werden zuletzt auch im Wesentlichen durch den Zeugen EPHK , den Leiter dieser Polizeiwache, bestätigt, der im Durchschnitt von einer etwas über 5 Minuten liegenden Dauer des Aufrüstens ausging und das Abrüsten als etwas schneller einstufte. Zwar äußerte er zuerst, dass das Anlegen der Gegenstände in minimal 3 Minuten möglich sei, wenn der Beamte darin entsprechend fit sei, räumte aber gleichzeitig ein, dass im Durchschnitt 5 Minuten anzusetzen seien und sich dieser Zeitansatz verlängere, wenn der Beamte – anders als er selbst – das übliche Koppel mit doppelten Druckknöpfen verwende, welches „deutlich aufwändiger anzulegen“ sei. Auch der Zeuge PHK bestätigte, dass die Zahl der Ausrüstungsgegenstände in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen sei und sich insoweit auch der Aufwand zum An- bzw. Ablegen vergrößert habe. Die Aussagen der Zeugen PD und LPD waren demgegenüber hinsichtlich der hierfür benötigten Zeit unergiebig, da beide Zeugen hierzu mangels eigener Erfahrung keine Aussage treffen konnten.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger bei der Kreispolizeibehörde , Polizeiinspektion , Polizeiwache , in der Zeit seit dem 2012 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes und in der Kreispolizeibehörde , Polizeiinspektion , Polizeiwache , im Wach- und Wechseldienst eingesetzt.
3Mit anwaltlichem Schreiben vom 2012 beantragte der Kläger, ihm arbeitstäglich für jede geleistete Dienstschicht eine zusätzliche Dienstzeit von 15 Minuten für das An- und Ablegen der jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock sowie für die Unterziehweste und darüber hinaus für die Ausrüstung des Dienstkraftfahrzeugs zwei Funkgeräte, Alkoholtestgerät Dräger 6510, Barfuß-Abrechnungsgerät, zwei zusätzliche MAG-Lite Taschenlampen, Maschinenpistole MP 5 (bei Bedarf) sowie ein Diensthandy, anzuerkennen. Dies begründete der Kläger damit, dass er aufgrund der Organisation der Schichten bei der Polizeibehörde tatsächlich nicht in der Lage sei, diese Tätigkeiten zu Beginn seiner Dienstschicht auszuführen. Vielmehr sei er, um den Dienstbetrieb aufrechterhalten zu können, verpflichtet, vor Beginn der tatsächlichen Schicht zu erscheinen. Andernfalls entstünde eine Deckungslücke von rund 15 Minuten, wenn die Beamten der vorhergehenden Schicht sich vor Schichtende abrüsten und die Beamten der beginnenden Schicht sich erst nach Schichtbeginn aufrüsten würden. Dem Dienstherrn sei dementsprechend bekannt, dass andernfalls in dem Überlappungszeitraum keine Polizeibeamten zum Dienst erscheinen könnten.
4Den Antrag des Klägers lehnte das Polizeipräsidium mit Bescheid vom 21. November 2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der Rechtsprechung die Zeiten für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wach- und Wechseldienst als Arbeitszeiten anerkannt und in dieser Weise in Erlassen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK NRW) vom 31. März 2004 bzw. 13. Dezember 2007 – Az.: 41 - 60.01.10 – verfügt seien. Da die Zeiten für das An- und Ablegen bereits auf die Arbeitszeit angerechnet würden, werde die planmäßige Schichtdauer hierdurch nicht verlängert. Gemäß der getroffenen organisatorischen Maßnahmen habe das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände sowie die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel innerhalb einer Dienstschicht zu erfolgen. Die durchgängige Präsenz im Außendienst werde durch den sog. „Frühwagen“ sichergestellt, der etwa eine halbe Stunde vor Beginn einer regulären Dienstschicht den Dienst aufnehme. In gleicher Weise hätten hierdurch Beamte der aktiven Schicht die Möglichkeit, sowohl die Führungs- und Einsatzmittel beim Wachdienstführer abzugeben als auch ihre persönlichen Ausrüstungsgegenstände abzulegen.
5Der Kläger hat am 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass die Polizeibeamten beim Polizeipräsidium – wie er selbst – verpflichtet seien, vor dem tatsächlichen Schichtbeginn zu erscheinen, um das Aufrüsten rechtzeitig zu Schichtbeginn abgeschlossen zu haben. Gemäß der Rechtsprechung stelle sowohl das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände als auch die Übernahme und Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel Dienst- bzw. Arbeitszeit dar, da kein Bezug zur Freizeit des Beamten bestünde, weshalb vielmehr eine Zurechnung zur Dienstausübung erfolgen müsse. Polizeiwachen seien deshalb personell und sachlich so auszustatten, dass diese Handlungen während der Arbeitszeit vorgenommen werden könnten. Würde dies – wie in der Polizeiwache des Polizeipräsidiums – versäumt und das Auf- und Abrüsten der Polizeibeamten innerhalb der Schicht nicht gewährleistet, sei es der Behörde nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass keine ausdrückliche Dienstpflicht zum vorzeitigen Erscheinen bestanden habe. Von ihm werde pünktlich zu Schichtbeginn eine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit erwartet, die im Übrigen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes unerlässlich sei. Denn das Aufrüsten nach Dienstbeginn hätte zur Folge, dass die tatsächliche Dienstaufnahme erst ungefähr 7-10 Minuten später erfolgen könne, so dass eine Deckungslücke von rund 15 Minuten entstünde, wenn den Beamten der vorhergehenden Schicht in gleicher Weise das Abrüsten innerhalb ihrer Schicht ermöglicht werde. In diesem „Überlappungszeitraum“ seien keine Polizeibeamten einsatzbereit; eine Kompensation der Übergangszeit durch den einzigen „Frühwagen“ könne mangels ausreichender Anzahl nicht gewährleistet werden. Da jeder Polizeibeamte eine Vielzahl von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen an- bzw. ablegen müsse, sei eine Berücksichtigung von 15 Minuten pro Schicht auch angemessen. Schließlich entstünde durch die regelmäßige zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende dauerhaft Mehrarbeit, die jedoch nach der geltenden Rechtslage auf außergewöhnliche Situationen beschränkt bleiben müsse.
6Der Kläger hatte zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2012 zu verpflichten, ihm diensttäglich eine zusätzliche Dienstzeit von 15 Minuten für das An- und Ablegen der dem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände anzuerkennen.
7Nunmehr beantragt der Kläger,
8festzustellen, dass er bei der Kreispolizeibehörde in der Zeit seit dem 2012 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung zusätzlicher Dienstzeit habe, da gemäß Nr. 2.1 des Erlasses des MIK NRW die Zeiten für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst bereits auf die Arbeitszeit angerechnet würden. Gleiches gelte gemäß Nr. 2.2 des Erlasses für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln. Beim Polizeipräsidium werde dem bereits nachgekommen und die planmäßige Schichtdauer durch diese Tätigkeiten nicht verlängert. Zwar erfolge in allen Wachbereichen die Ablösung jeweils vor der gemäß Dienstplan vorgesehenen Zeit, doch sei dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei den Bediensteten im Laufe der Jahre und im Einverständnis der Dienstgruppen, jedoch ohne dienstliche Notwendigkeit, eingebürgert habe, bereits vor Dienstbeginn – teilweise bis zu 45 Minuten früher – auf der Dienststelle zu erscheinen. Hauptursache hierfür sei der Wunsch der Beamten nach einem pünktlichen Dienstschluss: Beginne der Beamte eine halbe Stunde vor dem üblichen Dienstbeginn, könne er eine halbe Stunde vor dem üblichen Dienstende aufhören. Gleichwohl werde dies im Zeiterfassungssystem als volle Schicht verbucht. Durch die Vorverlegung der Dienstzeiten stellten die Beamten sicher, dass sie regelmäßig spätestens zum vorgesehenen Schichtende Feierabend hätten. Immerhin könne aufgrund der Unwägbarkeiten des Polizeidienstes nicht immer gewährleistet werden, dass im Einzelfall ein laufender Einsatz auch pünktlich zum eigentlichen Dienstende abgeschlossen werde. Bei pünktlichem Dienstbeginn könnte in diesen Einzelfällen die Schicht erst verspätet beendet werden; letzteres werde allerdings in Form von Mehrdienst vergütet. Dass die Dienstzeiten regelmäßig vorverlegt würden, sei dementsprechend lediglich die Folge einer informellen Regelung der Beamten untereinander, die jedoch nicht verpflichtend sei. Der Dienstbeginn erfolge aus Gründen der üblichen Praxis regelmäßig innerhalb eines gewissen Zeitfensters. Eine Verpflichtung durch Vorgesetzte des Polizeipräsidiums , vor Beginn einer tatsächlichen Schutzschicht zu erscheinen, existiere nicht – vielmehr würden die Zeiten als Dienstzeit angesehen, so dass die Tätigkeiten nach Dienstantritt bzw. vor Dienstende erfolgen könnten. Dessen ungeachtet hätten gemäß einer Erhebung in den einzelnen Fachbereichen des Polizeipräsidiums die hierfür benötigten Zeiten mit etwa 4 bis 9 Minuten nur geringfügige Auswirkungen auf die Einsatzwahrnehmung. Ebenso könnte die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel innerhalb kürzester Zeit erfolgen, da diese in einem übersichtlichen Einsatzkoffer untergebracht und mit einem Blick lediglich auf Vollständigkeit zu überprüfen seien. Da eine Streifenwagenbesatzung stets von zwei Beamten gestellt werde, könnten sich diese die Übergabe- bzw. Übernahmetätigkeiten teilen, weshalb die Rüstzeittätigkeit im Zeitansatz niemals doppelt berücksichtigt werden könne. Zudem bliebe die Einsatzfähigkeit während des Schichtwechsels durch den sog. „Frühwagen“ sowie eine Vergabe der in den letzten 30 Minuten der Dienstzeit anfallenden Einsätze nach besonderen Prioritätsgesichtspunkten (abhängig von Dauer, Dringlichkeit und Umfang) garantiert. Daneben existierten zur Sicherung einer durchgehenden Einsatzbereitschaft sog. „Lapper“-Fahrzeuge und es seien schließlich noch Beamte der Einsatztrupps, der Bereitschaftspolizei und Kräfte anderer Direktionen zu den Schichtwechselzeiten im Dienst und bei Bedarf einsetzbar. Die organisatorische Regelung des Schichtdienstes entspreche schließlich auch der geringen Zahl währenddessen anstehender Einsätze, die etwa für das 1. Quartal 2013 mit durchschnittlich 1,3 Einsätzen in der Polizeiwache anzusetzen gewesen sei. Im Übrigen liege es alleine in der Organisationsverantwortung der Behörde, wenn es ausnahmsweise doch zu längeren Einsatzreaktionszeiten kommen sollte.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der Niederschriften des Erörterungstermins vom 17. März 2014 und der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2014 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage hat Erfolg.
15Der Kläger war berechtigt, seine zunächst auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Anerkennung zusätzlicher Dienstzeit gerichtete Klage – auf einen diesbezüglichen Hinweis des Gerichts – umzustellen. Denn der Beklagte hat diesbezüglich stillschweigend seine Einwilligung erteilt, indem er sich in weiteren Schriftsätzen sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu eingelassen hat, vgl. § 91 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist die Änderung vor dem Hintergrund der feststellenden Wirkung und Beschränkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich.
16Die Klage ist – sowohl bezogen auf die Aufrüstzeiten vor Dienstbeginn als auch die Abrüstzeiten nach Dienstende - als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat insoweit ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung geleisteter Auf- bzw. Abrüstzeiten, um möglicherweise weitergehende Ansprüche auf das Erbringen von zusätzlicher Arbeitszeit stützen zu können.
17Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 26. November 2013 –2 K 7657/12 –, juris, und vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.; differenzierend VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 –, juris.
18Vor demselben Hintergrund steht der Feststellungsklage auch nicht ihre in § 43 Abs. 2 VwGO normierte, grundsätzliche Subsidiarität entgegen, da vorliegend nur durch die Feststellung, dass der Kläger durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände außerhalb der Dienstzeit zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat, effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Dies gilt zunächst im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der Bezifferung einer Leistungsklage auf zusätzliche Vergütung sowie im Übrigen hinsichtlich der Aufklärung der Sachlage, d.h. der Praxis in den betroffenen Polizeibehörden. Bei der hier durch Feststellung zu klärenden Frage handelt es sich um eine maßgebliche Vorfrage für weitere Rechtsansprüche.
19Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er beim Polizeipräsidium in der Polizeiwache in der Zeit seit dem 2012 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat.
20Nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung,
21vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 – und BVerwG, Beschluss vom 25. August2011 – 2 B 38.11 –, beide juris,
22und des hiernach ergangenen Erlasses des MIK NRW vom 28. November 2011 – Az.: 403 - 60.01.10 – ist nicht nur die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erforderliche Zeit, sondern auch die für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol NRW anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung.
23Entgegen der Darstellung des Beklagten hat der Kläger das An- bzw. Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und die Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel in dem mit der Klage geltend gemachten Zeitraum nicht innerhalb seiner regulären, achtstündigen Dienstzeit erbringen können, sondern hierfür zusätzliche Arbeitszeit aufgewandt. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung von acht Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. September 2014 zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger durch das Aufrüsten vor und das Abrüsten nach jeder Dienstschicht zusätzliche Arbeitszeit in einem Umfang von etwa 12 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat. Der Kläger musste als Wachdienstbeamter der Polizeiwache regelmäßig bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn um 5:30 Uhr (Frühdienst), 13:30 Uhr (Spätdienst) und 21:30 Uhr (Nachtdienst) vollständig mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen – namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste – ausgestattet sein und konnte bzw. durfte diese Gegenstände erst nach der achtstündigen Schichtdauer wieder ablegen. Eine entsprechende Überzeugung hat das Gericht im Hinblick auf die Übergabe und Kontrolle der Führungs- und Einsatzmittel – insbesondere Funkgeräte, Taschenlampen, Diensthandy – gewonnen. Gleichzeitig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass diese frühzeitige Herstellung der Einsatzbereitschaft nicht im Belieben der Polizeivollzugsbeamten stand, sondern einer allgemeinen Erwartungshaltung der Vorgesetzten und ständigen Übung in der Polizeiwache des Polizeipräsidiums beim Wechsel der Dienstschichten entsprach.
24Sämtliche acht Zeugen haben bestätigt, dass die Beamten in der Praxis regelmäßig schon vor dem regulären Dienstbeginn erscheinen und diese Zeit, die zwischen 15 und 45 Minuten betragen kann, insbesondere auch für das Aufrüsten mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen aufgewandt wird. Sowohl der Zeuge PHK , der ehemals Wachdienstführer und Dienstgruppenleiter in der Polizeiwache war, als auch der Zeuge PHK , ein aktueller Dienstgruppenleiter der Polizeiwache , haben sich übereinstimmend dahingehend geäußert, dass es sich bei diesen Abläufen rund um den Schichtwechsel um eine gängige Praxis gehandelt habe, die sich seit Jahren in dieser Weise eingespielt und für deren Einhaltung durch die diensthabenden Beamten es keiner weiteren expliziten Aufforderung bedurft habe. Zugleich machten beide Zeugen auf Nachfrage deutlich, dass sie im Falle der Nichteinhaltung dieser gewohnheitsmäßigen Regelung in der Polizeiwache die sich weigernden Beamten explizit zur Einhaltung der Aufrüstzeiten aufgefordert und insoweit steuernd eingegriffen hätten. Die widerspruchslose Befolgung der Zeitregelung erklärte PHK mit einem althergebrachten Beamtengrundsatz („Das haben wir immer so gemacht“), den keiner der Kollegen – er selbst einschließlich – in Abrede stellen würde. Immerhin sei es, so der Zeuge PHK , zwingend erforderlich, dass die Polizeivollzugsbeamten pünktlich zu Dienstbeginn einsatzbereit seien, „um die vollen 8 Stunden funktionsfähig zu sein“ und hierbei „Dienst vor Ort bzw. am Bürger“ leisten zu können. Auch diese Darstellung wurde nicht nur durch den Zeugen PHK in seiner langjährigen Rolle als Wachdienstführer und Dienstgruppenleiter, sondern darüber hinaus auch durch die Zeugen PHK , PK und PK bestätigt, die ebenfalls seit mehreren Jahren und auch heute noch Wach- und Wechseldienst in der Polizeiwache leisten. Hiernach werde von ihnen verlangt, zu jedem Dienstschichtbeginn komplett aufgerüstet „einsatzbereit“ bzw. „einsatzklar“ zu sein. Auf diesen Umstand, der zur sofortigen Einsatzwahrnehmung unerlässlich sei, müssten die Vorgesetzten sie nicht hinweisen. Ihnen sei die Notwendigkeit ihrer pünktlichen Einsatzbereitschaft klar, weil dies seit Jahren so gehandhabt werde und ihnen die Regelung auf der Polizeiwache bei ihrem jeweiligen Dienstantritt mitgeteilt worden sei. In inhaltlicher Entsprechung der vorstehenden Ausführungen hat auch der aktuelle Leiter der Polizeiwache , der Zeuge EPHK , geschildert, dass das Anlegen der Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn erfolge und erforderlich sei, um die Arbeitsfähigkeit der Beamten herzustellen, da diese bestimmte Gegenstände und Handlungsgehilfen bei ihrer täglichen Arbeit benötigten. Er konnte bestätigen, die Beamten selbst dazu anzuhalten, die Gegenstände genau zu überprüfen, um zum einen Verluste oder Beschädigungen mit Regressfolgen zu vermeiden und zum anderen sicherzustellen, dass „notwendige Sachen, auf deren Mitführen der Beamte angewiesen ist“, ihm während seiner Dienstzeit zur Verfügung stehen.
25Spiegelbildlich entsprechend haben sich die vorgenannten Zeugen auch zum Abrüsten bei Dienstende geäußert. Sie stimmten darin überein, dass das Ablegen der jedem Polizeivollzugsbeamten zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erst nach dem Ende der achtstündigen Dienstschicht erfolgen könne, da die jeweiligen Beamten ihre Schicht durch das vorverlegte Aufrüsten bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn begonnen hätten und die nachfolgende Schicht frühestens zu ihrem offiziellen Dienstende einsatzbereit sei. Der Zeuge PHK , der die vorstehende Feststellung nahezu ausdrücklich zu Protokoll gab, ergänzte dies noch nachvollziehbar um die Bemerkung: „Man kann erst Feierabend machen, wenn die anderen da sind.“ Auch der Zeuge PHK äußerte, kaum in Erinnerung zu haben, dass es jemals ein pünktliches Schichtende gegeben habe. Allenfalls kämen manchmal zwei der 8-10 Beamten seiner Dienstgruppe pünktlich nach Hause. Demgegenüber erfolge das Ablegen jedoch regelmäßig erst nach acht Stunden Dienst, da die Beamten der laufenden Schicht warten müssten, bis die Kollegen der nachfolgenden Schicht selbst einsatzbereit seien. Diese Zeiten würden nicht vergütet. Entsprechend äußerten sich hierzu auch die Zeugen PHK , PK und PK aus ihrer eigenen Erfahrung. Der Zeuge PK formulierte diesbezüglich sehr deutlich, dass das Abrüsten vor dem regulären Schichtende „faktisch“ nicht möglich sei, um die Einsatzbereitschaft sicherzustellen.
26Im Gegensatz zu den bislang genannten Aussagen sind die Angaben der Zeugen PD , dem Leiter der , und LPD , dem Leiter der Direktion , betreffend die Frage, ob die Beamten angehalten sind, das Aufrüsten vor dem regulären Dienstbeginn und das Abrüsten nach dem regulären Dienstende vorzunehmen, unergiebig. Beide Zeugen konnten zwar ebenfalls, im Wesentlichen aus ihrer Erinnerung an die eigenen Zeiten im Wach- und Wechseldienst, bestätigen, dass die Beamten in der Regel früher zum Dienst erscheinen. Gleichzeitig machten sie jedoch deutlich, dass sie aktuell nur bedingte Einblicke in die Abläufe bei Schichtwechseln hätten. Bezugnehmend auf die Organisationsstruktur erklärten beide Zeugen übereinstimmend, dass die Beamten trotz ihres früheren Erscheinens regelmäßig nicht mehr als die vorgesehenen acht Stunden Dienst täten. Der vorverlegte Dienstbeginn diene lediglich der frühzeitigen Ablösung der vorhergehenden Schicht, habe auf die Dauer der Schicht jedoch keinen Einfluss, weil umgekehrt die Beamten selbst von der ihnen nachfolgenden Schicht gleichfalls vor dem regulären Dienstende abgelöst würden. Dieser von den Zeugen PD und LPD aus einer abstrakten Überlegung gewonnene Erklärungsversuch vermag nicht zu überzeugen, da sich diesbezüglich Widersprüche und Plausibilitätsdefizite ergeben: Zunächst hat der Zeuge LPD eingeräumt, dass nicht alle Beamten gleichzeitig den Dienst aufnehmen würden, sondern vielmehr die Belegschaft je nach Verkehrslage in die Dienststelle ‚einsickere‘. Dass, wie er ebenfalls ausgeführt hat, die Stunde nach dem Wechsel schlechtere Reaktionszeiten aufweise als die Wechselstunde, ist vor diesem Hintergrund nicht verständlich. Im Gegenteil deutet dies vielmehr darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Schichtwechsel mehr Einsatzkräfte zur Verfügung stehen, deren Dienst sich überlappt. Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen PD , der auf Nachfrage des Gerichts den Beginn der achtstündigen Schicht mit der Herstellung des streifenfertigen Zustands gleichsetzte. Danach sei ein Beamter erst einsatzfähig, wenn er rausfahren und einen Einsatz übernehmen könne. Dieser Zustand wird praktisch jedoch erst erreicht, wenn der Beamte die ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vollständig angelegt hat. Soweit der Zeuge PD an späterer Stelle seine Einschätzung äußerte, dass der Dienst regelmäßig bereits nach 7 Stunden, 50 Minuten nach dem Herstellen des Zustandes der Streifenfertigkeit ende, setzte er sich zu seinen vorherigen Angaben in Widerspruch.
27Die Kammer gelangt auf Grundlage der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Einwand des Beklagten, dass die Beamten regelmäßig nicht mehr als acht Stunden Dienst leisten müssten, nicht der Praxis beim Polizeipräsidium in der Polizeiwache entspricht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Dienstplanung innerhalb von 24 Stunden drei gleichmäßige achtstündige Schichten vorsieht, der Wach- und Wechseldienst nach den Aussagen der Zeugen, insbesondere des Zeugen PHK , ohne Überlappung zwischen den einzelnen Dienstschichten nicht funktionieren würde. In dem selben Zusammenhang beschrieben die Zeugen PHK , PHK , PK und PK , dass die vorangegangene Schicht ihren Dienst stets erst nach der Übergabe an die nachfolgende Schicht beenden könne. Dem entspricht es – was auch der Leiter der Polizeiwache, der Zeuge EPHK , und der Leiter der , der Zeuge PD , zu bestätigen vermochten –, dass der frühere Schichtbeginn durch das vorverlegte Aufrüsten vor dem regulären Dienstbeginn der Ablösung der vorangegangenen Schicht dienen soll. Allerdings kann folgerichtig die jeweils frühere Schicht ihren Dienst erst nach der eigenen Ablösung durch die nachfolgende Schicht und somit mehr als acht Stunden nach dem Beginn des vorverlegten Aufrüstens beenden. Andernfalls wäre zwischen dem Zeitpunkt, in dem die vorhergehende Schicht mit dem Abrüsten vor ihrem regulären Dienstschluss beginnt, und dem demjenigen Zeitpunkt, in welchem die nachfolgende Dienstschicht erst aufgerüstet zur Verfügung steht, von einer Deckungslücke auszugehen. Eine derartige Lücke zwischen den Schichten hat nicht einer der acht Zeugen angegeben. Vielmehr waren sich alle darin einig, dass die Schichten sich nahtlos ablösen und es zu einer Unterbrechung in der Einsatzbereitschaft nicht kommt. Dieses Ergebnis setzt aber, mag es von den Zeugen PD und LPD in ihrer Schlussfolgerung auch anders bewertet worden sein, denklogisch eine zeitliche Überlappung der aufeinander folgenden Schichten voraus, die sich nach der Dauer für das Anlegen und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände bemisst.
28Wenngleich die Beweisaufnahme die Darstellung des Beklagten bestätigt, dass es zum Auf- und Abrüsten außerhalb der Dienstzeit keine ausdrückliche Dienstanweisung der Behördenleitung gegeben hat, steht dies dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Denn auf den Umstand einer schriftlichen Anweisung oder expliziten Verhaltungsregel kommt es für die hier getroffene Feststellung nicht an.
29Denn zum einen ist ein Beamter bei seiner Dienstverrichtung nicht nur verpflichtet, ausdrücklich erlassenen Anordnungen seines Dienstvorgesetzten nachzukommen, sondern er ist aufgrund seiner Gehorsamspflicht und seiner Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 35 Satz 2 und § 34 Satz 1 BeamtStG), auch gehalten, seinen Dienst an allgemeinen, von seinen Vorgesetzten erwarteten dienstlichen Gepflogenheiten auszurichten.
30Vgl. mit derselben Schlussfolgerung im dortigen Verfahren bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
31Zum anderen ist es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass keine ausdrückliche Dienstpflicht zum vorzeitigen Erscheinen zum Dienst bestanden habe, weil er es über Jahre hinweg versäumt hat, durch eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung oder entsprechende organisatorische Vorgaben das Aufrüsten während der Dienstschicht zu ermöglichen.
32Vgl. zu dieser Schlussfolgerung schon VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 – und VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2013 – 2 K 7657/12 –, beide juris.
33Diesbezüglich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass von Seiten der unmittelbar vorgesetzten Führungsebene der Polizeiwache , d.h. den wachhabenden Beamten und Dienstgruppenleitern, eine Erwartungshaltung besteht, dass die Wachdienstbeamten ihren Dienst vor dem allgemeinen Schichtwechsel voll ausgerüstet aufnehmen und diesen erst nach der Ablösung durch die nachfolgende Dienstschicht beenden. Hierzu wurden die Beamten in der Dienststelle des Klägers in dem hier maßgeblichen Zeitraum und werden sie auch heute noch angehalten. Dies haben nicht nur die als unmittelbar Vorgesetzte tätigen Zeugen PHK und PHK , sondern auch die als Zeugen gehörten Wachdienstbeamten bestätigt. Danach wurden und werden letztere von den wachhabenden Beamten bzw. Dienstgruppenleitern dazu aufgefordert, pünktlich zum Schichtbeginn uneingeschränkt einsatzfähig zu sein, um die vorangegangene Schicht ablösen und ohne weitere Verzögerung Einsätze wahrnehmen zu können. Aufgrund dessen erbringt jeder Beamte zusätzliche Dienstzeit, weil es ihm trotz des früheren Beginns nicht möglich ist, seinen Dienst in gleichem zeitlichen Umfang früher zu beenden.
34Hiergegen vermag der Beklagte auch nicht einzuwenden, es handele sich mangels Anordnung „von oben“ um die freie Entscheidung der unteren Führungsebene. Denn bereits der Umstand, dass eine derartige Praxis in der Polizeiwache bereits seit vielen Jahren unverändert existiert, legt nahe, dass auch die Behördenleitung nicht nur Kenntnis von den üblichen Abläufen hatte, sondern dies auch im eigenen Interesse zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs geduldet hat. Die Pflicht, die hier streitigen „Rüstzeiten“ als Teil der Dienstzeit zu organisieren, bestand immerhin schon seit mehreren Jahren (vgl. hierzu auch die Erlasse des MIK NRW vom 13. Dezember 2007 – Az.: 41 - 60.01.10 – und vom 21. Dezember 2009 – Az.: 45.2 - 42.02.03 –).
35Vgl. erneut VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
36Desweiteren kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für das frühzeitige Aufrüsten vor Dienstbeginn und entsprechende Abrüsten nach Dienstende keine dienstliche Notwendigkeit zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft bestanden habe. Insoweit kann dahinstehen, ob eine eventuelle Deckungslücke mit dem Einsatz sog. Frühwagen, die den Dienst zu einem früheren Zeitpunkt aufnehmen, oder sog. Lapperfahrzeuge, die an bestimmten Tagen abweichende Schichten zu besonders stark mit Einsätzen frequentierten Einsätzen fahren, abgedeckt werden könnte, um hierdurch eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Dienstabwicklung auszuschließen. Denn für die Anerkennung zusätzlich geleisteter Arbeitszeit des Klägers ist alleine der bereits genannte Umstand maßgeblich, dass er hierzu von seinen unmittelbaren Vorgesetzten angehalten wurde und sich eine derartige Praxis in der Polizeiwache seit Jahren verfestigt hat, um den Dienstwechsel reibungslos zu ermöglichen. Die Beamten unterlagen auf dieser Weise einer den Vorgaben der Erlasslage, das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände innerhalb der Schichtdauer zu ermöglichen, widersprechenden Regelung.
37Schließlich steht auch § 61 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW dem Begehren des Klägers nicht entgegen, da die Regelung, dass der Beamte verpflichtet ist, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, nur die Mehrbelastung durch außergewöhnliche Situationen betrifft. Vorliegend ist die zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn und nach Schichtende aber nicht die Ausnahme, sondern die seit Jahren bestehende Regel.
38So auch bereits VG Köln, Urteil vom 3. September 2012– 19 K 2089/10 –, juris.
39Für das von dem Kläger vor seinem regulären Schichtbeginn geforderte Anlegen und sodann erst nach dem regulären Dienstende mögliche Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erweist sich ein Zeitansatz von 12 Minuten pro Dienstschicht als angemessen. Dies entspricht zunächst der nachvollziehbar begründeten Aussage des Zeugen PHK , dass der Zeitaufwand bei einer entsprechenden Messung in seiner jetzigen Dienststelle in auf insgesamt 10-12 Minuten beziffert worden und nach seiner Erfahrung in der Polizeiwache von einem ähnlichen Zeitaufwand auszugehen sei. Auch die Zeugen PHK und PHK konnten einen derartigen Zeitaufwand bestätigen, weil sie für das Aufrüsten 5-7 Minuten und für das Abrüsten etwas weniger Zeit, etwa 5 Minuten, benötigten. Insoweit weicht auch die Schätzung des Zeugen PK , für das Aufrüsten ca. 5 Minuten und für das Abrüsten etwa 5-10 Minuten zu benötigen, nur unerheblich ab. Lediglich der Zeuge PK gab für das Aufrüsten einen erheblich größeren Zeitaufwand (11-12 Minuten) an, entsprach mit dem Zeitaufwand von 5-6 Minuten für das Abrüsten jedoch den Aussagen seiner Kollegen. Allerdings stellten sämtliche Zeugen klar, dass die Zeit für das frühere Erscheinen, die immerhin zwischen 15 und 45 Minuten variierte, individuell und somit unterschiedlich effektiv gehandhabt werde. Die von den in der Polizeiwache beschäftigten Beamten gemachten Angaben werden zuletzt auch im Wesentlichen durch den Zeugen EPHK , den Leiter dieser Polizeiwache, bestätigt, der im Durchschnitt von einer etwas über 5 Minuten liegenden Dauer des Aufrüstens ausging und das Abrüsten als etwas schneller einstufte. Zwar äußerte er zuerst, dass das Anlegen der Gegenstände in minimal 3 Minuten möglich sei, wenn der Beamte darin entsprechend fit sei, räumte aber gleichzeitig ein, dass im Durchschnitt 5 Minuten anzusetzen seien und sich dieser Zeitansatz verlängere, wenn der Beamte – anders als er selbst – das übliche Koppel mit doppelten Druckknöpfen verwende, welches „deutlich aufwändiger anzulegen“ sei. Auch der Zeuge PHK bestätigte, dass die Zahl der Ausrüstungsgegenstände in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen sei und sich insoweit auch der Aufwand zum An- bzw. Ablegen vergrößert habe. Die Aussagen der Zeugen PD und LPD waren demgegenüber hinsichtlich der hierfür benötigten Zeit unergiebig, da beide Zeugen hierzu mangels eigener Erfahrung keine Aussage treffen konnten.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger beim Polizeipräsidium , Polizeiinspektion , Polizeiwache in der Zeit vom 24. April 2008 bis zum 31. Dezember 2013 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes und zur Zeit beim Polizeipräsidium , Einsatztrupp der Polizeiinspektion eingesetzt. Bis zum 2013 war er auf der Polizeiwache im Wach- und Wechseldienst eingesetzt.
3Mit Schreiben vom 2008, eingegangen am 2008, beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium , bei der Berechnung von Arbeitszeitkonten seit dem 2007 pauschale Übergabe- und Ankleidezeiten vor und nach der Dienstschicht in Höhe von insgesamt 15 Minuten pro Diensttag zu berücksichtigen. Dies begründete er unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung dahingehend, dass das An- und Ablegen der Dienstkleidung und die notwendigen Übergabegespräche der Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten reguläre Dienstzeit der Polizeivollzugsbeamten sei. Zur Herstellung der Streifenfertigkeit benötige er 10 Minuten zu Dienstbeginn, zum Ablegen der Ausstattung weitere 5 Minuten zum Dienstende. Diese Zeiten seien ihm für den angegebenen Zeitraum gutzuschreiben.
4Mit Einverständnis des Klägers setzte das Polizeipräsidium die Entscheidung über den Antrag mit Schreiben vom aus, um die Rechtsprechung des OVG NRW abzuwarten. Dabei verzichtete das Polizeipräsidium auf die Einrede der Verjährung.
5Den Antrag des Klägers lehnte das Polizeipräsidium mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der Rechtsprechung die Zeiten für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wach- und Wechseldienst – anders als bei der Dienstkleidung – als Arbeitszeiten anerkannt und in dieser Weise im Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) vom 28. November 2011 – Az.: 403 – 60.01.10 – verfügt seien. Da sich mit Ausnahme der Dienstwaffe alle betroffenen Ausrüstungsgegenstände in einem Einsatzgürtel befänden, beschränke sich das An- un Ablegen der Ausrüstungsgegenstände zuzüglich des Einsteckens der Dienstwaffe in das Holster auf einen äußert geringen Zeitbedarf, der noch innerhalb der Dienstzeit erledigt werden könne. Die durchgängige Präsenz im Außendienst werde durch den sog. „Frühwagen“ sichergestellt, der etwa eine halbe Stunde vor Beginn einer regulären Dienstschicht den Dienst aufnehme. In gleicher Weise hätten hierdurch Beamte der aktiven Schicht die Möglichkeit, sowohl die Führungs- und Einsatzmittel beim Wachdienstführer abzugeben als auch ihre persönlichen Ausrüstungsgegenstände abzulegen. Die Zeit, die zur sachgerechten Übernahme der Dienstgeschäfte im Wachdienst (sog. „Übergabegespräche“) erforderlich sei, werde wie bisher weiter auf die Dienstzeit angerechnet.
6In dem im Bescheid in Bezug genommenen Erlass des MIK NRW vom 28. November 2011 heißt es, dass die Zeit für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst – im Gegensatz zur Dienstkleidung – auf die Arbeitszeit angerechnet werde. Gleiches gelte für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln. Die planmäßige Schichtdauer werde durch diese Tätigkeiten nicht verlängert. Die Behörden seien gehalten, den Dienst so zu organisieren, dass die genannten Tätigkeiten innerhalb der Schichtdauer stattfinden könnten. Zur Gewährleistung der durchgängigen Präsenz im Außendienst seien wie bisher für einzelne Beamte jeweils abweichende Dienstzeiten zur Besetzung sog. Lapperfahrzeuge oder Frühwagen einzuplanen. Soweit der Dienst in der Vergangenheit nicht entsprechend organisiert gewesen sei, werde um Prüfung im Einzelfall und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten gebeten, in welchem Umfang gegebenenfalls rückwirkend Zeiten anerkannt werden könnten. Hierbei sei allerdings davon auszugehen, dass der Zeitaufwand für das Anlegen der Ausrüstungsgegenstände äußerst gering sei.
7Der Kläger hat am 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass der Beklagte bislang die zum An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände – namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste sowie darüber hinaus die zu Dienstzwecken überlassenen elektronischen Geräte einschließlich der Ausrüstung des Dienstkraftfahrzeugs – benötigten 15 Minuten nicht als Dienstzeiten berücksichtige. Gemäß der Rechtsprechung stelle das Anlegen dieser Ausrüstungsgegenstände und die Übernahme und Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel jedoch reguläre Dienstzeit dar, da kein Bezug zur Freizeit des Beamten bestehe, sondern alle diese Gegenstände zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Beamten benötigt würden. Insoweit werde erwartet, dass er vor Dienstbeginn auf der Dienststelle erscheine und seine Einsatzbereitschaft pünktlich zum Dienstbeginn hergestellt habe. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Ausrüstungsgegenstände im Gegensatz zu Polizeiuniformen nicht geeignet seien, eine der persönlichen Interessensphäre des Beamten zugeordnete Funktion zu erfüllen. Dabei sei der Sachverhalt unabhängig davon zu betrachten, wie die Ausrüstungsgegenstände befestigt seien. Möge es auch den Regelfall darstellen, würden die Gegenstände nicht ausschließlich an einem Einsatzgürtel getragen bzw. bestünde keine Pflicht hierzu. Der erforderliche Zeitaufwand, um sich mit den genannten Gegenständen auf- bzw. abzurüsten, betrage 15 Minuten täglich: Ein Beamter benötige bei Dienstbeginn 10 Minuten zur Herstellung der Einsatzbereitschaft und bei Dienstende weitere 5 Minuten, um die Einsatzgegenstände abzulegen. In einer Arbeitswoche von fünf Tagen handele es sich um eine zeitliche Mehrbelastung von einer Stunden und 15 Minuten. Bereits das Entnehmen der Dienstwaffe aus dem verschlossenen Waffenschrank und die Befestigung im Holster nehme einige Minuten in Anspruch. Immerhin weise das Ministerium in seinem Erlass vom 28. November 2011 selbst darauf hin, dass das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen als Arbeitszeit anzurechnen sei. Dass das Polizeipräsidium dies nun ablehne, widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Der Verweis auf die „gelebte Praxis“ sei nicht mit Freiwilligkeit gleichzusetzen, da es sich um eine interne Vorgabe handele. Im Falle der Nichtbefolgung wäre zum einen die Polizei nicht einsatzbereit, zum anderen würde dieses Verhalten unverzüglich durch die Vorgesetzten gerügt. Unabhängig von schriftlichen Dienstanweisungen würden die Vorgesetzten erwarten, dass die Beamten bereits vor ihrem regulären Dienstbeginn die Aufrüstung vornehmen und hierdurch pünktlich zum Dienstbeginn ihre Einsatzbereitschaft herstellen. Auf anderem Wege wäre die Dienstverrichtung beim Polizeipräsidium , ähnlich wie in anderen Behörden, nicht mehr gewährleistet.
8Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2013 zu verpflichten, ihm für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände arbeitstäglich für jede geleistete Dienstschicht zusätzlich eine Dienstzeit von 15 Minuten als Arbeitszeit zu berücksichtigen oder diesen hilfsweise zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
9Nunmehr beantragt der Kläger,
10festzustellen, dass er in der Zeit vom 24. April 2008 bis zum 31. Dezember 2013 beim Polizeipräsidium , Polizeiinspektion , Wache durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass dem Kläger insoweit beigepflichtet werde, als das Anlegen persönlicher Ausrüstungsgegenstände der Arbeitszeit zuzurechnen sei – wie der Erlass vom 28. November belege. Allerdings werde es den Polizeibeamten bereits ermöglicht, den Einsatzgürtel mitsamt der Dienstwaffe innerhalb der Dienstzeit an- bzw. abzulegen, zumal hiermit lediglich ein geringer Zeitaufwand verbunden sei. Dass der Kläger die Gegenstände nicht am Einsatzgürtel trage und sich somit jeden Tages der einzelnen Gegenstände entledige, erscheine völlig praxisfremd. Auch beim Entnehmen der Dienstwaffe bzw. ihrer Befestigung im Holster handele es sich um Tätigkeiten, die selbst unter Berücksichtigung des Fertigladens der Waffe in wenigen Sekunden zu erledigen seien. Gleiches gelte für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln, d.h. die Annahme einer Fahrzeugmappe mit Fahrzeugschlüsseln, Fahrtenbuch und Tankkarte sowie zweier Funkgeräte. Dies ließe sich nicht annähernd im Minutenbereich ansiedeln. Demgemäß könne der Kläger keinesfalls einen Zeitaufwand von 15 Minuten beanspruchen, zumal kein Grund ersichtlich sei, für dieselben Tätigkeiten zu Dienstbeginn einen doppelten Zeitansatz vorzusehen. „Gelebte Praxis“ in den Dienststellen sei es, dass die Beamten 15 Minuten vor Dienstbeginn auf der Dienststelle erschienen und somit auch die abgelösten Beamten 15 Minuten vor dem in Dienstplan festgelegten Dienstende ihren Dienst beenden könnten. Damit sei das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände so organisiert, dass dies – mit Ausnahme hierfür nicht kausaler, einsatzbedingter Ausdehnungen der Arbeitszeit, die jedoch gesondert vergütet würden – innerhalb der regulären Dienstzeit von acht Stunden erledigt werden könne. Es bestehe beim Polizeipräsidium keine Dienstanweisung oder sonstige schriftliche Anordnung, die die Beamten verpflichte, vor Dienstbeginn auf der Dienststelle zu erscheinen, um ihre Einsatzfähigkeit herzustellen. Vielmehr bestünden dienststellenspezifisch zum Teil unterschiedliche Verfahrensweisen, die im gegenseitigen Einvernehmen der dort dienstverrichtenden Beamten entstanden seien. An einigen Standorten finde der Wachwechsel tatsächlich zu den vorgesehenen Zeiten statt, während sich die Dienstgruppen an anderen Standorten darauf verständigt hätten, Schichtbeginn und Schichtende bereits jeweils 15 Minuten früher durchzuführen. Erscheine der Beamte hier nicht 15 Minuten vor dem Dienst, könne die reguläre Arbeitszeit bei dem ebenfalls nach vorne verlegten Dienstende nicht erreicht werden. Die Dienstzeit der einzelnen Beamten verlängere sich hierdurch nicht.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2014 Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat Erfolg.
17Der Kläger war berechtigt, seine zunächst auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Anerkennung zusätzlicher Dienstzeit gerichtete Klage – auf einen diesbezüglichen Hinweis des Gerichts – umzustellen. Denn der Beklagte hat bezüglich der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderung der Klage stillschweigend seine Einwilligung erteilt, indem er sich im Anschluss sowie mit seinem anschließenden Klageabweisungsantrag hierzu eingelassen hat, vgl. § 91 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist die Änderung vor dem Hintergrund der feststellenden Wirkung und Beschränkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich.
18Die Klage ist – sowohl bezogen auf die Aufrüstzeiten vor Dienstbeginn als auch die Abrüstzeiten nach Dienstende - als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat insoweit ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung geleisteter Auf- bzw. Abrüstzeiten, um möglicherweise weitergehende Ansprüche auf das Erbringen von zusätzlicher Arbeitszeit stützen zu können.
19Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 26. November 2013 – 2 K 7657/12 –, juris, und vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.; differenzierend VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 –, juris.
20Vor demselben Hintergrund steht der Feststellungsklage auch nicht ihre in § 43 Abs. 2 VwGO normierte, grundsätzliche Subsidiarität entgegen, da vorliegend nur durch die Feststellung, dass der Kläger durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände außerhalb der Dienstzeit zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat, effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Dies gilt zunächst im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der Bezifferung einer Leistungsklage auf zusätzliche Vergütung sowie im Übrigen hinsichtlich der Aufklärung der Sachlage, d.h. der Praxis in den betroffenen Polizeibehörden. Bei der hier durch Feststellung zu klärenden Frage handelt es sich um eine maßgebliche Vorfrage für weitere Rechtsansprüche.
21Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er in der Polizeiinspektion , Polizeiwache in der Zeit vom 2008 bis zum 2013 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat.
22Nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung,
23vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 – und BVerwG, Beschluss vom 25. August2011 – 2 B 38.11 –, beide juris,
24und des hiernach ergangenen Erlasses des MIK NRW vom 28. November 2011 – Az.: 403 - 60.01.10 – ist nicht nur die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erforderliche Zeit, sondern auch die für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol NRW anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung.
25Entgegen der Darstellung des Beklagten hat der Kläger das An- bzw. Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und die Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel in dem mit der Klage geltend gemachten Zeitraum nicht innerhalb seiner regulären, achtstündigen Dienstzeit erbringen können, sondern hierfür zusätzliche Arbeitszeit aufgewandt. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung von fünf Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. September 2014 zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger durch das Aufrüsten vor und das Abrüsten nach jeder Dienstschicht zusätzliche Arbeitszeit in einem Umfang von etwa 10 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat. Der Kläger musste als Wachdienstbeamter der Polizeiwache in der fraglichen Zeit regelmäßig bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn um 5:30 Uhr (Frühdienst), 13:30 Uhr (Spätdienst) und 21:30 Uhr (Nachtdienst) vollständig mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen – namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste – ausgestattet sein und konnte bzw. durfte diese Gegenstände erst nach der achtstündigen Schichtdauer wieder ablegen. Eine entsprechende Überzeugung hat das Gericht im Hinblick auf die Übergabe und Kontrolle der Führungs- und Einsatzmittel – insbesondere Funkgeräte, Taschenlampen, Diensthandy – gewonnen. Gleichzeitig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass diese frühzeitige Herstellung der Einsatzbereitschaft nicht im Belieben der Polizeivollzugsbeamten stand, sondern einer allgemeinen Erwartungshaltung der Vorgesetzten und ständigen Übung in der Polizeiwache des Polizeipräsidiums beim Wechsel der Dienstschichten entsprach.
26Sämtliche fünf Zeugen haben bestätigt, dass die Beamten in der Praxis regelmäßig schon vor dem regulären Dienstbeginn erscheinen und diese Zeit, die zwischen 15 und 45 Minuten betragen kann, insbesondere auch für das Aufrüsten mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen aufgewandt wird. Sowohl der Zeuge PHK , Wachdienstführer in der Polizeiwache , als auch der Zeuge EPHK , Dienstgruppenleiter in der Polizeiwache , haben sich übereinstimmend dahingehend geäußert, dass es sich bei diesen Abläufen rund um den Schichtwechsel um eine gängige Praxis in ihren Wachen gehandelt habe, die auf einer seit Jahren geltenden allgemeinen Übereinkunft beruhe und für deren Einhaltung durch die diensthabenden Beamten es keiner weiteren expliziten Aufforderung bedürfe. Zugleich machten beide Zeugen auf Nachfrage deutlich, dass sie im Falle der Nichteinhaltung dieser gewohnheitsmäßigen Regelung die sich weigernden Beamten zu einem Gespräch auffordern und explizit zur Einhaltung der Aufrüstzeiten anhalten würden. Damit nicht die Dienstabwicklung gefährdet würde oder die vorhergehende Schicht einen zusätzlichen dringenden Einsatz übernehmen müsse, sei es unumgänglich, dass alle Beamten zur Einsatzzeit, d.h. zum Schichtwechsel, aufgerüstet auf der Wache erschienen. Immerhin sollten die Beamten in diesem Zeitpunkt, so der Zeuge PHK , „alles dabei haben, um die Wache verlassen zu können“. Deshalb habe man ausdrücklich vereinbart: „Wechselzeit ist halb“. Diese Darstellung wurde für das Polizeipräsidium nicht nur durch den Zeugen EPHK , sondern darüber hinaus auch durch den Zeugen POK bestätigt, der ebenfalls seit mehreren Jahren und auch heute noch Wach- und Wechseldienst in der Polizeiwache leistet. Hiernach müssten die Beamten zum Dienstbeginn um halb „fertig“ sein, d.h. alle Einsatzmittel am Mann haben, um unmittelbar darauf zu einem Einsatz fahren zu können. Auf diesen Umstand hätten Vorgesetzte ausdrücklich hingewiesen; bei Verstößen seien Gespräche geführt worden, weil der ordnungsgemäße Dienstbetrieb davon abhänge. In inhaltlicher Entsprechung der vorstehenden Ausführungen haben auch der Leiter der Polizeiwache , der Zeuge PHK , und der Leiter der Polizeiwache , der Zeuge EPHK , den Wechsel der Dienstschicht geschildert. Zwar machten diese beiden Zeugen deutlich, dass das zum Teil deutlich frühere Erscheinen der Beamten nicht ausschließlich dem frühzeitigen Anlegen der Ausrüstungsgegenstände diene, sondern vielmehr ganz individuell genutzt und mit privaten Interessen verbunden werde. Doch erklärten sie übereinstimmend, dass sie selbst zur Kontrolle der Gegenstände anhalten würden, da dies unerlässlich sei; jedenfalls die „gewissenhaften Beamten“ (so der Zeuge EPHK ) würden eine derartige Prüfung vor der vorgeschriebenen Zeit auch vornehmen, obwohl ihnen der zeitliche Aufwand hierfür nicht gutgeschrieben werde. Denn es sei, so der Zeuge PHK , „fatal, wenn ein Einsatzmittel fehlt oder nicht funktionsfähig ist“.
27Spiegelbildlich entsprechend haben sich alle fünf Zeugen auch zum Abrüsten bei Dienstende geäußert. Sie stimmten darin überein, dass das Ablegen der jedem Polizeivollzugsbeamten zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erst nach dem Ende der achtstündigen Dienstschicht erfolgen könne, da die jeweiligen Beamten ihre Schicht durch das vorverlegte Aufrüsten bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn begonnen hätten und die nachfolgende Schicht frühestens zu ihrem offiziellen Dienstende einsatzbereit sei. Ein vorzeitiges Ende der Schicht sei nicht möglich, diese dauere stets „bis halb“ – wie der Zeuge EPHK äußerte. Hintergrund sei, dass „ja noch etwas passieren“ könne, wie der Zeuge PHK äußerte. Dass frühestens um halb abgerüstet werden kann, haben auch die Zeugen PHK , EPHK und POK bestätigt. Insbesondere der Zeuge PHK hob hervor, dass man, damit der einzige Polizeiwagen der Wache übergangslos einsatzbereit sei, „ohne Überschneidungszeit“ nicht auskomme. Dementsprechend hielt auch der Zeuge EPHK eine Überlappung der Dienstschichten für unumgänglich. Dies sei bereits vor seiner eigenen Zeit als Dienstgruppenleiter so gemacht worden und werde, nachdem dies anfangs einmal geklärt worden sei, seitdem in gleicher Weise fortgesetzt. Weil die Einsatzleitstelle noch einen Einsatz vergeben könnte, sei ein früherer Dienstschluss praktisch unmöglich. Die Beamten seien deshalb „verpflichtet, bis halb dienstbereit zu sein“.
28Die Kammer gelangt auf Grundlage der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Einwand des Beklagten, dass die Beamten regelmäßig nicht mehr als acht Stunden Dienst leisten müssten, nicht der Praxis beim Polizeipräsidium in der Polizeiwache entspricht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Dienstplanung innerhalb von 24 Stunden drei gleichmäßige achtstündige Schichten vorsieht, der Wach- und Wechseldienst aber nach den vorgenannten Aussagen der Zeugen, insbesondere der Zeugen PHK und EPHK , ohne Überlappung zwischen den einzelnen Dienstschichten nicht funktionieren würde. In demselben Zusammenhang beschrieben sämtliche Zeugen, dass die vorangegangene Schicht ihren Dienst stets erst nach der Übergabe an die nachfolgende Schicht beenden könne. Folgerichtig wird der Dienst aber regelmäßig erst mehr als acht Stunden nach dem Beginn des vorverlegten Aufrüstens beendet. Andernfalls wäre zwischen dem Zeitpunkt, in dem die vorhergehende Schicht mit dem Abrüsten vor ihrem regulären Dienstschluss beginnt, und demjenigen Zeitpunkt, in welchem die nachfolgende Dienstschicht erst aufgerüstet zur Verfügung steht, von einer Deckungslücke auszugehen. Eine derartige Lücke zwischen den Schichten hat allerdings nicht einer der fünf Zeugen angegeben. Vielmehr waren sich alle darin einig, dass die Schichten sich nahtlos ablösen und es – ungeachtet der Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Polizeiwache – zu einer Unterbrechung in der Einsatzbereitschaft nicht kommt. Dieses Ergebnis setzt aber denklogisch eine zeitliche Überlappung der aufeinander folgenden Schichten voraus, die sich nach der Dauer für das Anlegen und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände bemisst.
29Auch wenn die Beweisaufnahme hinsichtlich der Sachlage die Darstellung des Beklagten bestätigt, dass es insoweit seitens der Behördenleitung keine ausdrückliche Dienstanweisung gegeben hat, steht dies dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Denn auf den Umstand einer schriftlichen Anweisung oder expliziten Verhaltungsregel kommt es für die hier getroffene Feststellung nicht an.
30Denn zum einen ist ein Beamter bei seiner Dienstverrichtung nicht nur verpflichtet, ausdrücklich erlassenen Anordnungen seines Dienstvorgesetzten nachzukommen, sondern er ist aufgrund seiner Gehorsamspflicht und seiner Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 35 Satz 2 und § 34 Satz 1 BeamtStG), auch gehalten, seinen Dienst an allgemeinen, von seinen Vorgesetzten erwarteten dienstlichen Gepflogenheiten auszurichten.
31Vgl. mit derselben Schlussfolgerung im dortigen Verfahren bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
32Zum anderen ist es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass keine ausdrückliche Dienstpflicht zum vorzeitigen Erscheinen zum Dienst bestanden habe, weil er es über Jahre hinweg versäumt hat, durch eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung oder entsprechende organisatorische Vorgaben das Aufrüsten während der Dienstschicht zu ermöglichen.
33Vgl. zu dieser Schlussfolgerung schon VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 – und VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2013 – 2K 7657/12 –, beide juris.
34Diesbezüglich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass von Seiten der unmittelbar vorgesetzten Führungsebene der Polizeiwachen des Polizeipräsidiums , hier den wachhabenden Beamten und Dienstgruppenleitern der Polizeiwache , mindestens seit mehreren Jahren die Erwartungshaltung besteht, dass die Wachdienstbeamten ihren Dienst vor dem allgemeinen Schichtwechsel voll ausgerüstet aufnehmen und diesen erst nach der Ablösung durch die nachfolgende Dienstschicht beenden. Hierzu wurden die Beamten im Bereich des Polizeipräsidiums in dem hier maßgeblichen Zeitraum und werden sie auch heute noch angehalten. Dies haben nicht nur die als unmittelbar Vorgesetzte beim Polizeipräsidium tätigen Zeugen PHK und EPHK , sondern auch der als Wachdienstbeamter auf der Polizeiwache des Klägers tätige Zeuge POK bestätigt. Danach wurden und werden die Beamten von den wachhabenden Beamten bzw. Dienstgruppenleitern dazu aufgefordert, pünktlich zum Schichtbeginn uneingeschränkt einsatzfähig zu sein, um die vorangegangene Schicht ablösen und ohne weitere Verzögerung Einsätze wahrnehmen zu können. Aufgrund dessen erbringt jeder Beamte zusätzliche Dienstzeit, weil es ihm trotz des früheren Beginns nicht möglich ist, seinen Dienst in gleichem zeitlichen Umfang früher zu beenden.
35Hiergegen vermag der Beklagte auch nicht einzuwenden, es handele sich mangels Anordnung „von oben“ um die freie Entscheidung der unteren Führungsebene. Denn bereits der Umstand, dass eine derartige Praxis in verschiedenen Polizeiwachen des Polizeipräsidiums bereits seit vielen Jahren unverändert existiert, legt nahe, dass auch die Behördenleitung nicht nur Kenntnis von den üblichen Abläufen hatte, sondern dies auch im eigenen Interesse zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs geduldet hat. Die Pflicht, die hier streitigen „Rückseiten“ als Teil der Dienstzeit zu organisieren, bestand immerhin schon seit mehreren Jahren (vgl. hierzu auch die Erlasse des MIK NRW vom 13. Dezember 2007 – Az.: 41 - 60.01.10 – und vom 21. Dezember 2009 – Az.: 45.2 - 42.02.03 –).
36Vgl. erneut VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
37Desweiteren kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für das frühzeitige Aufrüsten vor Dienstbeginn und entsprechende Abrüsten nach Dienstende keine dienstliche Notwendigkeit zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft bestanden habe. Insoweit kann dahinstehen, ob eine eventuelle Deckungslücke mit dem Einsatz sog. Frühwagen, die den Dienst zu einem früheren Zeitpunkt aufnehmen, oder sog. Lapperfahrzeuge, die an bestimmten Tagen abweichende Schichten zu besonders stark mit Einsätzen frequentierten Einsätzen fahren, abgedeckt werden kann, um hierdurch eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Dienstabwicklung auszuschließen. Denn für die Anerkennung zusätzlich geleisteter Arbeitszeit des Klägers ist alleine der bereits genannte Umstand maßgeblich, dass er hierzu von seinen unmittelbaren Vorgesetzten angehalten wurde und sich eine derartige Praxis in der Polizeiwache seit Jahren verfestigt hat, um den Dienstwechsel reibungslos zu ermöglichen. Die Beamten unterlagen auf diese Weise einer den Vorgaben der Erlasslage, das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände innerhalb der Schichtdauer zu ermöglichen, widersprechenden Regelung.
38Schließlich steht auch § 61 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW dem Begehren des Klägers nicht entgegen, da die Regelung, dass der Beamte verpflichtet ist, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, nur die Mehrbelastung durch außergewöhnliche Situationen betrifft. Vorliegend ist die zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn und nach Schichtende aber nicht die Ausnahme, sondern die seit Jahren bestehende Regel.
39So auch bereits VG Köln, Urteil vom 3. September 2012– 19 K 2089/10 –, juris.
40Für das von dem Kläger vor seinem regulären Schichtbeginn geforderte Anlegen und sodann erst nach dem regulären Dienstende mögliche Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erweist sich ein Zeitansatz von 10 Minuten pro Dienstschicht als angemessen. Dies entspricht insbesondere den Aussagen der Zeugen EPHK und EPHK , die für das Auf- und Abrüsten jeweils einen Zeitaufwand von fünf Minuten geschätzt haben. Auch der Zeuge PHK konnte einen derartigen Zeitaufwand im Wesentlichen bestätigen, indem er die Dauer für beide Vorgänge auf jeweils 3-4 Minuten bezifferte. Lediglich der Zeuge POK gab für das Aufrüsten einen erheblich größeren Zeitaufwand (maximal eine Viertelstunde) an, erklärte aber zugleich, dass das Abrüsten schneller erledigt sei. Insoweit stellten allerdings sämtliche Zeugen klar, dass die Zeit für das frühere Erscheinen, die immerhin zwischen 15 und 45 Minuten variiere, individuell und somit unterschiedlich effektiv gehandhabt werde. Die Aussage des Zeugen PHK war demgegenüber hinsichtlich der hierfür benötigten Zeit unergiebig.
41Dass die für die Rüsttätigkeit beim Polizeipräsidium angesetzte Zeit von 10 Minuten pro Dienstschicht hierbei von dem Zeitansatz, den die Kammer in einem Parallelverfahren betreffend die Polizeiwache des Polizeipräsidiums auf 12 Minuten pro Dienstschicht beziffert hat,
42vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. September 2014 – 1 K 5929/12 –, n.v.,
43nach unten abweicht, liegt in dem Ergebnis der jeweiligen Beweisaufnahmen begründet. Denn nach den Feststellungen des Gerichts wird beim Polizeipräsidium nicht mehr das beim Polizeipräsidium übliche Koppel mit doppelten Druckknöpfen verwendet, welches – wie der Vergleich beider Systeme im Termin zur mündlichen Verhandlung eindrucksvoll bestätigt hat – deutlich aufwändiger an- bzw. abzulegen ist. Das An- bzw. Ablegen des beim Polizeipräsidium gebräuchlichen Modells mit zwei getrennten Gürteln bedarf eines geringeren Zeitaufwandes, wie der Leiter der Polizeiwache , der Zeuge EPHK , im Termin demonstrieren konnte. Außerdem befinden sich die Führungs- und Einsatzmittel bei den Polizeiwachen des Polizeipräsidiums nicht mehr in einem Einsatzkoffer, sondern unmittelbar im Dienstkraftfahrzeug.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Dienstgruppe C der Polizeiwache N. seit dem 11.07.2012 durch das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie durch die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 15 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und ist beim Polizeipräsidium E. tätig. Er wird in der Dienstgruppe C der Polizeiwache N. als Streifenführer im Wach- und Wechseldienst eingesetzt.
3Mit Schreiben vom 10.05.2006 beantragte der Kläger, die Ankleidezeiten und die Zeiten für das Versehen mit dienstlichen Ausrüstungsgegenständen auf seine Arbeitszeit anzurechnen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten legte der Kläger Widerspruch ein und erhob Untätigkeitsklage beim erkennenden Gericht (2 K 2546/08). Nachdem das Oberverwaltungsgericht NRW und das Bundesverwaltungsgericht die grundlegenden Rechtsfragen beantwortet hatten, stritten die Beteiligten weiter über die Notwendigkeit des Auf- und Abrüstens außerhalb der Dienstschichten. Außerdem vermochten sie sich nicht über den Umfang der erforderlichen Rüstzeit zu einigen. In der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2011 hob der Beklagte seinen Ablehnungsbescheid insoweit auf, als die Zeiten für das Versehen mit dienstlichen Ausrüstungsgegenständen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet worden waren. Das Verfahren wurde diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen (hinsichtlich der Ankleidezeiten) nahm der Kläger die Klage zurück.
4Mit Schreiben vom 09.07.2012, beim Polizeipräsidium E. eingegangen am 11.07.2012, beantragte der Kläger sinngemäß, für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln eine zusätzliche Arbeitszeit von 15 Minuten pro Dienstschicht anzurechnen. Zur Begründung führte er aus: Aufgrund der Organisation der Schichten sei er tatsächlich nicht in der Lage, diese Tätigkeiten innerhalb seiner (vorgeplanten) Dienstschicht auszuführen. Sämtliche Beamte des Polizeipräsidiums E. seien verpflichtet, vor Beginn der Schicht zu erscheinen. Andernfalls könnte der Dienstbetrieb nicht aufrechterhalten werden. Dann würde sich beim Schichtwechsel eine Deckungslücke von rund 15 Minuten ergeben, weil bei Schichtbeginn etwa sieben bis zehn Minuten für das Aufrüsten erforderlich seien und die abgelöste Schicht sich bereits vor Schichtende abrüsten müsse. In diesem Überlappungszeitraum würden keine Polizeibeamten zum Dienst bereitstehen.
5Mit Schreiben vom 13.09.2012 führte das Polizeipräsidium E. im Wesentlichen aus: Der Antrag des Klägers sei abzulehnen. Der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 28.11.2011 – 403 - 60.01.10 – bestimme die Anrechnung von Arbeitszeit lediglich für das An- und Ablegen der dort abschließend genannten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, nicht aber für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln, die nicht persönlich zugewiesen seien. Es sei dem Kläger immer möglich gewesen sei, seine persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände innerhalb der vorgeplanten Dienstschicht an- und abzulegen. Eine Verpflichtung, sich außerhalb der Schichtzeiten auf- und abzurüsten, existiere weder schriftlich noch durch sonstige Verfügung. Im Übrigen werde die Einsatzbereitschaft in der Schichtwechselzeit durch einen Frühwagen sichergestellt, der die Dienstschichten überlappe. Schließlich sei der Umfang der erforderlichen Rüstzeit mit 15 Minuten zu hoch bemessen.
6Der Kläger hat am 07.11.2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln hätten keinen Bezug zu seiner Freizeit, sondern seien der Dienstausübung zuzurechnen. Im Einzelnen gehe es regelmäßig um folgende Gegenstände: Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln aus Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste und Taschenlampe sowie für die Aufrüstung des Dienstautos zwei Funkgeräte, Alkoholtestgerät, Abrechnungsgerät, eine zusätzliche Taschenlampe, Diensthandy, Fotoapparat und Einsatzmehrzweckstöcke. Polizeiwachen seien personell und sachlich so auszustatten, dass das Auf- und Abrüsten während der Arbeitszeit vorgenommen werden könne. Dies werde beim Polizeipräsidium E. nicht gewährleistet. Dort bestehe die Erwartung, dass sämtliche Beschäftigte bei Schichtbeginn bereits uneingeschränkt einsatzbereit seien. Zur Kompensation der Deckungslücke beim Schichtwechsel sei der eingesetzte Frühwagen alleine nicht ausreichend. Aus den zur Gerichtsakte gereichten Streifenbelegen vom 10.07.2013 ergebe sich, dass der Dienst jeweils pünktlich zum Schichtbeginn mit Einsätzen oder Besprechungen begonnen worden sei und das Aufrüsten daher vorab stattgefunden haben müsse.
7Der Kläger beantragt,
8festzustellen, dass er in der Dienstgruppe C der Polizeiwache N. seit dem 11.07.2012 durch das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie durch die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 15 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er führt aus: Die Anrechenbarkeit der Rüstzeit auf die Arbeitszeit sei unbestritten und werde auch nicht umgangen. Der Kläger könne innerhalb der vorgeplanten Dienstschicht seine persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände an- und ablegen sowie die Führungs- und Einsatzmittel übernehmen und übergeben. Es gebe weder schriftliche noch mündliche Verfügungslagen oder Weisungen, die den Streifenbeamten Rüstzeiten außerhalb der Dienstschichten abverlangten. Das Bestehen einer entsprechenden Erwartungshaltung sei dadurch widerlegt, dass für den Schichtwechsel hinreichende Vorkehrungen getroffen worden seien, um die Einsatzbereitschaft der Polizeiwache zu gewährleisten. Während der kritischen Rüstzeit von 15 Minuten stünden Früh- und Lapperwagen sowie Motorräder zur Verfügung. Notfalls könne ein Einsatz durch verfügbare Kräfte anderer Wachen wahrgenommen werden, deren Schichtwechsel zeitversetzt erfolge. Insgesamt sei die personelle Ausstattung ausreichend. Dienstbesprechungen müssten nicht zwingend, könnten aber bereits zu Schichtbeginn durchgeführt werden, wenn alle teilnehmenden Beamten zu diesem Zeitpunkt schon aufgerüstet seien. Dass viele Beamten vor dem Schichtbeginn auf den Wachen erschienen, sei dem Gebot der Pünktlichkeit und den nicht genau kalkulierbaren Anfahrtszeiten zur Dienststelle geschuldet. In diesen Fällen sei es realitätsnah, dass sich die Beamten dann bereits aufrüsteten. Dies werde jedoch nicht eingefordert, sondern geschehe freiwillig.
12Das Gericht hat Beweis erhoben über die Verfügungslage und Praxis des An- und Ablegens von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie der Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln in der Polizeiwache N. durch Vernehmung des Polizeidirektors I. -K. L. -S. und des Ersten Polizeihauptkommissars V. S1. -T. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, um möglicherweise weitergehende Ansprüche auf das Erbringen von zusätzlicher regelmäßiger Arbeitszeit stützen zu können.
15Die Klage ist begründet.
16Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass er in der Polizeiwache N. durch das Auf- und Abrüsten zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 15 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat.
17Nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung,
18OVG NRW, Urt. v. 02.12.2010 – 6 A 1546/10 –; BVerwG, Beschl. v. 25.08.2011 – 2 B 38.11 –,
19und des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2011 – 403 - 60.01.10 – ist nicht nur die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erforderliche Zeit, sondern auch die für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol NRW anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung.
20Der Kläger war gehalten, für das Aufrüsten vor und das Abrüsten nach jeder Dienstschicht insgesamt 15 Minuten seiner Freizeit aufzubringen. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Danach ist zwar anzunehmen, dass es eine entsprechende ausdrückliche Weisung in der Polizeiwache N. nicht gab; einer derartigen Anweisung zum Befolgen einer Regel bedarf es allerdings auch nicht, wenn sich ohnehin alle Adressaten konform verhalten. In diesem Fall lässt sich die Verbindlichkeit einer Regel daran messen, ob im Falle eines Verstoßes eine Weisung der Dienstvorgesetzten zum Befolgen der Regel zu erwarten ist.
21Der Zeuge L. -S. hat bekundet, es sei für ihn selbstverständlich, dass ein Polizeibeamter bei Dienstbeginn vollständig aufgerüstet bereitstehe. Der Zeuge S1. -T. hat ausgesagt, es bestehe in der Polizeiwache N. die „gewohnheitsrechtlich“ verfestigte Praxis, dass die Beamten sich bereits vor Dienstbeginn aufrüsteten. Dies sei zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle notwendig, da unmittelbar zu Schichtbeginn bereits Dienstbesprechungen stattfänden oder Einsätze gefahren werden müssten. In der Vergangenheit hätten insbesondere während des Schichtwechsels in der Mittagszeit häufig nicht genügend Einsatzkräfte zur Verfügung gestanden, obwohl die Beamten bei Dienstbeginn bereits aufgerüstet seien und sich erst nach Dienstende abrüsteten.
22Welche Folgen eine Verhaltensänderung der Beamten für den Dienstbetrieb hätte, ob etwa – wie der Zeuge L. -S. gemeint hat – die Einsatzfähigkeit der Polizei gleichwohl gewährleistet wäre, wenn sich alle Beamten erst nach Schichtbeginn auf- und vor Schichtende abrüsteten, kann dahinstehen. Denn für die Frage, ob der Kläger gezwungen war, sich außerhalb der Dienstschichten auf- und abzurüsten, kommt es entscheidend auf die Folgen an, die er persönlich im Falle abweichenden Verhaltens zu erwarten hätte. Diesbezüglich hat der Zeuge S1. -T. die Einschätzung bekundet, dass der unmittelbare Vorgesetzte einen bei Schichtbeginn noch nicht aufgerüsteten Beamten anweisen würde, seinen Dienst in Zukunft bereits vollständig aufgerüstet anzutreten. Dies entspreche auch seiner persönlichen Erwartungshaltung, wenn er zu Dienstbesprechungen einlade.
23Die vom Kläger für das Auf- und Abrüsten erbrachte zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit ist wie beantragt – und von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten – mit 15 Minuten pro Dienstschicht zu bemessen. Für das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände sowie für die Übernahme der Führungs- und Einsatzmitteln hat der Zeuge S1. -T. unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten der Polizeiwache N. circa 10 bis 15 Minuten veranschlagt. Der umgekehrte Vorgang, also das Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände sowie die Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel dauere etwas kürzer. Insgesamt sei ein Zeitbedarf von maximal 20 Minuten in Ansatz zu bringen.
24Ein über das Begehren der Feststellung von 15 Minuten zusätzlich erbrachter Arbeitszeit hinausgehender Ausspruch des Gerichts kommt gemäß § 88 VwGO nicht in Betracht.
25Mit der Beschränkung des Klageantrags auf die Zeit ab dem 11.07.2012 hat der Kläger dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Geltendmachung erst ab dem Tag des Eingangs des hier streitgegenständlichen Antrags bei der Behörde in Betracht kommen dürfte.
26Vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 – 2 C 32.10 –, Rn. 19; OVG NRW, Urt. v. 08.06.2009 – 1 A 3143/08 –, Rn. 12-16 (jeweils zitiert nach juris).
27Das Schreiben des Beklagten vom 13.09.2012, mit dem die Anerkennung der Rüstzeiten abgelehnt wurde, musste nicht aufgehoben werden, weil es mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt darstellt und nicht in Bestandskraft erwachsen kann. Bei Dienstzeitregelungen im Polizeidienst handelt es sich vielmehr um behördeninterne Organisationsmaßnahmen, denen eine Außenwirkung nicht zukommt.
28VG E. , Urt. v. 21.03.2006 – 2 K 7479/04 –, Rn. 21; VG Köln, Urt. v. 21.09.2012 – 19 K 2090/10 –, Rn. 28 (jeweils zitiert nach juris).
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
31Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
32BESCHLUSS
33Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
34Gründe:
35Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.
(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger bei der Kreispolizeibehörde , Polizeiinspektion , Polizeiwache , in der Zeit seit dem 2012 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes und in der Kreispolizeibehörde , Polizeiinspektion , Polizeiwache , im Wach- und Wechseldienst eingesetzt.
3Mit anwaltlichem Schreiben vom 2012 beantragte der Kläger, ihm arbeitstäglich für jede geleistete Dienstschicht eine zusätzliche Dienstzeit von 15 Minuten für das An- und Ablegen der jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock sowie für die Unterziehweste und darüber hinaus für die Ausrüstung des Dienstkraftfahrzeugs zwei Funkgeräte, Alkoholtestgerät Dräger 6510, Barfuß-Abrechnungsgerät, zwei zusätzliche MAG-Lite Taschenlampen, Maschinenpistole MP 5 (bei Bedarf) sowie ein Diensthandy, anzuerkennen. Dies begründete der Kläger damit, dass er aufgrund der Organisation der Schichten bei der Polizeibehörde tatsächlich nicht in der Lage sei, diese Tätigkeiten zu Beginn seiner Dienstschicht auszuführen. Vielmehr sei er, um den Dienstbetrieb aufrechterhalten zu können, verpflichtet, vor Beginn der tatsächlichen Schicht zu erscheinen. Andernfalls entstünde eine Deckungslücke von rund 15 Minuten, wenn die Beamten der vorhergehenden Schicht sich vor Schichtende abrüsten und die Beamten der beginnenden Schicht sich erst nach Schichtbeginn aufrüsten würden. Dem Dienstherrn sei dementsprechend bekannt, dass andernfalls in dem Überlappungszeitraum keine Polizeibeamten zum Dienst erscheinen könnten.
4Den Antrag des Klägers lehnte das Polizeipräsidium mit Bescheid vom 21. November 2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der Rechtsprechung die Zeiten für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wach- und Wechseldienst als Arbeitszeiten anerkannt und in dieser Weise in Erlassen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK NRW) vom 31. März 2004 bzw. 13. Dezember 2007 – Az.: 41 - 60.01.10 – verfügt seien. Da die Zeiten für das An- und Ablegen bereits auf die Arbeitszeit angerechnet würden, werde die planmäßige Schichtdauer hierdurch nicht verlängert. Gemäß der getroffenen organisatorischen Maßnahmen habe das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände sowie die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel innerhalb einer Dienstschicht zu erfolgen. Die durchgängige Präsenz im Außendienst werde durch den sog. „Frühwagen“ sichergestellt, der etwa eine halbe Stunde vor Beginn einer regulären Dienstschicht den Dienst aufnehme. In gleicher Weise hätten hierdurch Beamte der aktiven Schicht die Möglichkeit, sowohl die Führungs- und Einsatzmittel beim Wachdienstführer abzugeben als auch ihre persönlichen Ausrüstungsgegenstände abzulegen.
5Der Kläger hat am 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass die Polizeibeamten beim Polizeipräsidium – wie er selbst – verpflichtet seien, vor dem tatsächlichen Schichtbeginn zu erscheinen, um das Aufrüsten rechtzeitig zu Schichtbeginn abgeschlossen zu haben. Gemäß der Rechtsprechung stelle sowohl das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände als auch die Übernahme und Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel Dienst- bzw. Arbeitszeit dar, da kein Bezug zur Freizeit des Beamten bestünde, weshalb vielmehr eine Zurechnung zur Dienstausübung erfolgen müsse. Polizeiwachen seien deshalb personell und sachlich so auszustatten, dass diese Handlungen während der Arbeitszeit vorgenommen werden könnten. Würde dies – wie in der Polizeiwache des Polizeipräsidiums – versäumt und das Auf- und Abrüsten der Polizeibeamten innerhalb der Schicht nicht gewährleistet, sei es der Behörde nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass keine ausdrückliche Dienstpflicht zum vorzeitigen Erscheinen bestanden habe. Von ihm werde pünktlich zu Schichtbeginn eine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit erwartet, die im Übrigen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes unerlässlich sei. Denn das Aufrüsten nach Dienstbeginn hätte zur Folge, dass die tatsächliche Dienstaufnahme erst ungefähr 7-10 Minuten später erfolgen könne, so dass eine Deckungslücke von rund 15 Minuten entstünde, wenn den Beamten der vorhergehenden Schicht in gleicher Weise das Abrüsten innerhalb ihrer Schicht ermöglicht werde. In diesem „Überlappungszeitraum“ seien keine Polizeibeamten einsatzbereit; eine Kompensation der Übergangszeit durch den einzigen „Frühwagen“ könne mangels ausreichender Anzahl nicht gewährleistet werden. Da jeder Polizeibeamte eine Vielzahl von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen an- bzw. ablegen müsse, sei eine Berücksichtigung von 15 Minuten pro Schicht auch angemessen. Schließlich entstünde durch die regelmäßige zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende dauerhaft Mehrarbeit, die jedoch nach der geltenden Rechtslage auf außergewöhnliche Situationen beschränkt bleiben müsse.
6Der Kläger hatte zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2012 zu verpflichten, ihm diensttäglich eine zusätzliche Dienstzeit von 15 Minuten für das An- und Ablegen der dem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände anzuerkennen.
7Nunmehr beantragt der Kläger,
8festzustellen, dass er bei der Kreispolizeibehörde in der Zeit seit dem 2012 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung zusätzlicher Dienstzeit habe, da gemäß Nr. 2.1 des Erlasses des MIK NRW die Zeiten für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst bereits auf die Arbeitszeit angerechnet würden. Gleiches gelte gemäß Nr. 2.2 des Erlasses für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln. Beim Polizeipräsidium werde dem bereits nachgekommen und die planmäßige Schichtdauer durch diese Tätigkeiten nicht verlängert. Zwar erfolge in allen Wachbereichen die Ablösung jeweils vor der gemäß Dienstplan vorgesehenen Zeit, doch sei dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei den Bediensteten im Laufe der Jahre und im Einverständnis der Dienstgruppen, jedoch ohne dienstliche Notwendigkeit, eingebürgert habe, bereits vor Dienstbeginn – teilweise bis zu 45 Minuten früher – auf der Dienststelle zu erscheinen. Hauptursache hierfür sei der Wunsch der Beamten nach einem pünktlichen Dienstschluss: Beginne der Beamte eine halbe Stunde vor dem üblichen Dienstbeginn, könne er eine halbe Stunde vor dem üblichen Dienstende aufhören. Gleichwohl werde dies im Zeiterfassungssystem als volle Schicht verbucht. Durch die Vorverlegung der Dienstzeiten stellten die Beamten sicher, dass sie regelmäßig spätestens zum vorgesehenen Schichtende Feierabend hätten. Immerhin könne aufgrund der Unwägbarkeiten des Polizeidienstes nicht immer gewährleistet werden, dass im Einzelfall ein laufender Einsatz auch pünktlich zum eigentlichen Dienstende abgeschlossen werde. Bei pünktlichem Dienstbeginn könnte in diesen Einzelfällen die Schicht erst verspätet beendet werden; letzteres werde allerdings in Form von Mehrdienst vergütet. Dass die Dienstzeiten regelmäßig vorverlegt würden, sei dementsprechend lediglich die Folge einer informellen Regelung der Beamten untereinander, die jedoch nicht verpflichtend sei. Der Dienstbeginn erfolge aus Gründen der üblichen Praxis regelmäßig innerhalb eines gewissen Zeitfensters. Eine Verpflichtung durch Vorgesetzte des Polizeipräsidiums , vor Beginn einer tatsächlichen Schutzschicht zu erscheinen, existiere nicht – vielmehr würden die Zeiten als Dienstzeit angesehen, so dass die Tätigkeiten nach Dienstantritt bzw. vor Dienstende erfolgen könnten. Dessen ungeachtet hätten gemäß einer Erhebung in den einzelnen Fachbereichen des Polizeipräsidiums die hierfür benötigten Zeiten mit etwa 4 bis 9 Minuten nur geringfügige Auswirkungen auf die Einsatzwahrnehmung. Ebenso könnte die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel innerhalb kürzester Zeit erfolgen, da diese in einem übersichtlichen Einsatzkoffer untergebracht und mit einem Blick lediglich auf Vollständigkeit zu überprüfen seien. Da eine Streifenwagenbesatzung stets von zwei Beamten gestellt werde, könnten sich diese die Übergabe- bzw. Übernahmetätigkeiten teilen, weshalb die Rüstzeittätigkeit im Zeitansatz niemals doppelt berücksichtigt werden könne. Zudem bliebe die Einsatzfähigkeit während des Schichtwechsels durch den sog. „Frühwagen“ sowie eine Vergabe der in den letzten 30 Minuten der Dienstzeit anfallenden Einsätze nach besonderen Prioritätsgesichtspunkten (abhängig von Dauer, Dringlichkeit und Umfang) garantiert. Daneben existierten zur Sicherung einer durchgehenden Einsatzbereitschaft sog. „Lapper“-Fahrzeuge und es seien schließlich noch Beamte der Einsatztrupps, der Bereitschaftspolizei und Kräfte anderer Direktionen zu den Schichtwechselzeiten im Dienst und bei Bedarf einsetzbar. Die organisatorische Regelung des Schichtdienstes entspreche schließlich auch der geringen Zahl währenddessen anstehender Einsätze, die etwa für das 1. Quartal 2013 mit durchschnittlich 1,3 Einsätzen in der Polizeiwache anzusetzen gewesen sei. Im Übrigen liege es alleine in der Organisationsverantwortung der Behörde, wenn es ausnahmsweise doch zu längeren Einsatzreaktionszeiten kommen sollte.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der Niederschriften des Erörterungstermins vom 17. März 2014 und der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2014 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage hat Erfolg.
15Der Kläger war berechtigt, seine zunächst auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Anerkennung zusätzlicher Dienstzeit gerichtete Klage – auf einen diesbezüglichen Hinweis des Gerichts – umzustellen. Denn der Beklagte hat diesbezüglich stillschweigend seine Einwilligung erteilt, indem er sich in weiteren Schriftsätzen sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu eingelassen hat, vgl. § 91 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist die Änderung vor dem Hintergrund der feststellenden Wirkung und Beschränkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich.
16Die Klage ist – sowohl bezogen auf die Aufrüstzeiten vor Dienstbeginn als auch die Abrüstzeiten nach Dienstende - als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat insoweit ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung geleisteter Auf- bzw. Abrüstzeiten, um möglicherweise weitergehende Ansprüche auf das Erbringen von zusätzlicher Arbeitszeit stützen zu können.
17Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 26. November 2013 –2 K 7657/12 –, juris, und vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.; differenzierend VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 –, juris.
18Vor demselben Hintergrund steht der Feststellungsklage auch nicht ihre in § 43 Abs. 2 VwGO normierte, grundsätzliche Subsidiarität entgegen, da vorliegend nur durch die Feststellung, dass der Kläger durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände außerhalb der Dienstzeit zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat, effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Dies gilt zunächst im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der Bezifferung einer Leistungsklage auf zusätzliche Vergütung sowie im Übrigen hinsichtlich der Aufklärung der Sachlage, d.h. der Praxis in den betroffenen Polizeibehörden. Bei der hier durch Feststellung zu klärenden Frage handelt es sich um eine maßgebliche Vorfrage für weitere Rechtsansprüche.
19Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er beim Polizeipräsidium in der Polizeiwache in der Zeit seit dem 2012 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat.
20Nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung,
21vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 – und BVerwG, Beschluss vom 25. August2011 – 2 B 38.11 –, beide juris,
22und des hiernach ergangenen Erlasses des MIK NRW vom 28. November 2011 – Az.: 403 - 60.01.10 – ist nicht nur die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erforderliche Zeit, sondern auch die für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol NRW anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung.
23Entgegen der Darstellung des Beklagten hat der Kläger das An- bzw. Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und die Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel in dem mit der Klage geltend gemachten Zeitraum nicht innerhalb seiner regulären, achtstündigen Dienstzeit erbringen können, sondern hierfür zusätzliche Arbeitszeit aufgewandt. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung von acht Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. September 2014 zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger durch das Aufrüsten vor und das Abrüsten nach jeder Dienstschicht zusätzliche Arbeitszeit in einem Umfang von etwa 12 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat. Der Kläger musste als Wachdienstbeamter der Polizeiwache regelmäßig bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn um 5:30 Uhr (Frühdienst), 13:30 Uhr (Spätdienst) und 21:30 Uhr (Nachtdienst) vollständig mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen – namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste – ausgestattet sein und konnte bzw. durfte diese Gegenstände erst nach der achtstündigen Schichtdauer wieder ablegen. Eine entsprechende Überzeugung hat das Gericht im Hinblick auf die Übergabe und Kontrolle der Führungs- und Einsatzmittel – insbesondere Funkgeräte, Taschenlampen, Diensthandy – gewonnen. Gleichzeitig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass diese frühzeitige Herstellung der Einsatzbereitschaft nicht im Belieben der Polizeivollzugsbeamten stand, sondern einer allgemeinen Erwartungshaltung der Vorgesetzten und ständigen Übung in der Polizeiwache des Polizeipräsidiums beim Wechsel der Dienstschichten entsprach.
24Sämtliche acht Zeugen haben bestätigt, dass die Beamten in der Praxis regelmäßig schon vor dem regulären Dienstbeginn erscheinen und diese Zeit, die zwischen 15 und 45 Minuten betragen kann, insbesondere auch für das Aufrüsten mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen aufgewandt wird. Sowohl der Zeuge PHK , der ehemals Wachdienstführer und Dienstgruppenleiter in der Polizeiwache war, als auch der Zeuge PHK , ein aktueller Dienstgruppenleiter der Polizeiwache , haben sich übereinstimmend dahingehend geäußert, dass es sich bei diesen Abläufen rund um den Schichtwechsel um eine gängige Praxis gehandelt habe, die sich seit Jahren in dieser Weise eingespielt und für deren Einhaltung durch die diensthabenden Beamten es keiner weiteren expliziten Aufforderung bedurft habe. Zugleich machten beide Zeugen auf Nachfrage deutlich, dass sie im Falle der Nichteinhaltung dieser gewohnheitsmäßigen Regelung in der Polizeiwache die sich weigernden Beamten explizit zur Einhaltung der Aufrüstzeiten aufgefordert und insoweit steuernd eingegriffen hätten. Die widerspruchslose Befolgung der Zeitregelung erklärte PHK mit einem althergebrachten Beamtengrundsatz („Das haben wir immer so gemacht“), den keiner der Kollegen – er selbst einschließlich – in Abrede stellen würde. Immerhin sei es, so der Zeuge PHK , zwingend erforderlich, dass die Polizeivollzugsbeamten pünktlich zu Dienstbeginn einsatzbereit seien, „um die vollen 8 Stunden funktionsfähig zu sein“ und hierbei „Dienst vor Ort bzw. am Bürger“ leisten zu können. Auch diese Darstellung wurde nicht nur durch den Zeugen PHK in seiner langjährigen Rolle als Wachdienstführer und Dienstgruppenleiter, sondern darüber hinaus auch durch die Zeugen PHK , PK und PK bestätigt, die ebenfalls seit mehreren Jahren und auch heute noch Wach- und Wechseldienst in der Polizeiwache leisten. Hiernach werde von ihnen verlangt, zu jedem Dienstschichtbeginn komplett aufgerüstet „einsatzbereit“ bzw. „einsatzklar“ zu sein. Auf diesen Umstand, der zur sofortigen Einsatzwahrnehmung unerlässlich sei, müssten die Vorgesetzten sie nicht hinweisen. Ihnen sei die Notwendigkeit ihrer pünktlichen Einsatzbereitschaft klar, weil dies seit Jahren so gehandhabt werde und ihnen die Regelung auf der Polizeiwache bei ihrem jeweiligen Dienstantritt mitgeteilt worden sei. In inhaltlicher Entsprechung der vorstehenden Ausführungen hat auch der aktuelle Leiter der Polizeiwache , der Zeuge EPHK , geschildert, dass das Anlegen der Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn erfolge und erforderlich sei, um die Arbeitsfähigkeit der Beamten herzustellen, da diese bestimmte Gegenstände und Handlungsgehilfen bei ihrer täglichen Arbeit benötigten. Er konnte bestätigen, die Beamten selbst dazu anzuhalten, die Gegenstände genau zu überprüfen, um zum einen Verluste oder Beschädigungen mit Regressfolgen zu vermeiden und zum anderen sicherzustellen, dass „notwendige Sachen, auf deren Mitführen der Beamte angewiesen ist“, ihm während seiner Dienstzeit zur Verfügung stehen.
25Spiegelbildlich entsprechend haben sich die vorgenannten Zeugen auch zum Abrüsten bei Dienstende geäußert. Sie stimmten darin überein, dass das Ablegen der jedem Polizeivollzugsbeamten zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erst nach dem Ende der achtstündigen Dienstschicht erfolgen könne, da die jeweiligen Beamten ihre Schicht durch das vorverlegte Aufrüsten bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn begonnen hätten und die nachfolgende Schicht frühestens zu ihrem offiziellen Dienstende einsatzbereit sei. Der Zeuge PHK , der die vorstehende Feststellung nahezu ausdrücklich zu Protokoll gab, ergänzte dies noch nachvollziehbar um die Bemerkung: „Man kann erst Feierabend machen, wenn die anderen da sind.“ Auch der Zeuge PHK äußerte, kaum in Erinnerung zu haben, dass es jemals ein pünktliches Schichtende gegeben habe. Allenfalls kämen manchmal zwei der 8-10 Beamten seiner Dienstgruppe pünktlich nach Hause. Demgegenüber erfolge das Ablegen jedoch regelmäßig erst nach acht Stunden Dienst, da die Beamten der laufenden Schicht warten müssten, bis die Kollegen der nachfolgenden Schicht selbst einsatzbereit seien. Diese Zeiten würden nicht vergütet. Entsprechend äußerten sich hierzu auch die Zeugen PHK , PK und PK aus ihrer eigenen Erfahrung. Der Zeuge PK formulierte diesbezüglich sehr deutlich, dass das Abrüsten vor dem regulären Schichtende „faktisch“ nicht möglich sei, um die Einsatzbereitschaft sicherzustellen.
26Im Gegensatz zu den bislang genannten Aussagen sind die Angaben der Zeugen PD , dem Leiter der , und LPD , dem Leiter der Direktion , betreffend die Frage, ob die Beamten angehalten sind, das Aufrüsten vor dem regulären Dienstbeginn und das Abrüsten nach dem regulären Dienstende vorzunehmen, unergiebig. Beide Zeugen konnten zwar ebenfalls, im Wesentlichen aus ihrer Erinnerung an die eigenen Zeiten im Wach- und Wechseldienst, bestätigen, dass die Beamten in der Regel früher zum Dienst erscheinen. Gleichzeitig machten sie jedoch deutlich, dass sie aktuell nur bedingte Einblicke in die Abläufe bei Schichtwechseln hätten. Bezugnehmend auf die Organisationsstruktur erklärten beide Zeugen übereinstimmend, dass die Beamten trotz ihres früheren Erscheinens regelmäßig nicht mehr als die vorgesehenen acht Stunden Dienst täten. Der vorverlegte Dienstbeginn diene lediglich der frühzeitigen Ablösung der vorhergehenden Schicht, habe auf die Dauer der Schicht jedoch keinen Einfluss, weil umgekehrt die Beamten selbst von der ihnen nachfolgenden Schicht gleichfalls vor dem regulären Dienstende abgelöst würden. Dieser von den Zeugen PD und LPD aus einer abstrakten Überlegung gewonnene Erklärungsversuch vermag nicht zu überzeugen, da sich diesbezüglich Widersprüche und Plausibilitätsdefizite ergeben: Zunächst hat der Zeuge LPD eingeräumt, dass nicht alle Beamten gleichzeitig den Dienst aufnehmen würden, sondern vielmehr die Belegschaft je nach Verkehrslage in die Dienststelle ‚einsickere‘. Dass, wie er ebenfalls ausgeführt hat, die Stunde nach dem Wechsel schlechtere Reaktionszeiten aufweise als die Wechselstunde, ist vor diesem Hintergrund nicht verständlich. Im Gegenteil deutet dies vielmehr darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Schichtwechsel mehr Einsatzkräfte zur Verfügung stehen, deren Dienst sich überlappt. Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen PD , der auf Nachfrage des Gerichts den Beginn der achtstündigen Schicht mit der Herstellung des streifenfertigen Zustands gleichsetzte. Danach sei ein Beamter erst einsatzfähig, wenn er rausfahren und einen Einsatz übernehmen könne. Dieser Zustand wird praktisch jedoch erst erreicht, wenn der Beamte die ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vollständig angelegt hat. Soweit der Zeuge PD an späterer Stelle seine Einschätzung äußerte, dass der Dienst regelmäßig bereits nach 7 Stunden, 50 Minuten nach dem Herstellen des Zustandes der Streifenfertigkeit ende, setzte er sich zu seinen vorherigen Angaben in Widerspruch.
27Die Kammer gelangt auf Grundlage der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Einwand des Beklagten, dass die Beamten regelmäßig nicht mehr als acht Stunden Dienst leisten müssten, nicht der Praxis beim Polizeipräsidium in der Polizeiwache entspricht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Dienstplanung innerhalb von 24 Stunden drei gleichmäßige achtstündige Schichten vorsieht, der Wach- und Wechseldienst nach den Aussagen der Zeugen, insbesondere des Zeugen PHK , ohne Überlappung zwischen den einzelnen Dienstschichten nicht funktionieren würde. In dem selben Zusammenhang beschrieben die Zeugen PHK , PHK , PK und PK , dass die vorangegangene Schicht ihren Dienst stets erst nach der Übergabe an die nachfolgende Schicht beenden könne. Dem entspricht es – was auch der Leiter der Polizeiwache, der Zeuge EPHK , und der Leiter der , der Zeuge PD , zu bestätigen vermochten –, dass der frühere Schichtbeginn durch das vorverlegte Aufrüsten vor dem regulären Dienstbeginn der Ablösung der vorangegangenen Schicht dienen soll. Allerdings kann folgerichtig die jeweils frühere Schicht ihren Dienst erst nach der eigenen Ablösung durch die nachfolgende Schicht und somit mehr als acht Stunden nach dem Beginn des vorverlegten Aufrüstens beenden. Andernfalls wäre zwischen dem Zeitpunkt, in dem die vorhergehende Schicht mit dem Abrüsten vor ihrem regulären Dienstschluss beginnt, und dem demjenigen Zeitpunkt, in welchem die nachfolgende Dienstschicht erst aufgerüstet zur Verfügung steht, von einer Deckungslücke auszugehen. Eine derartige Lücke zwischen den Schichten hat nicht einer der acht Zeugen angegeben. Vielmehr waren sich alle darin einig, dass die Schichten sich nahtlos ablösen und es zu einer Unterbrechung in der Einsatzbereitschaft nicht kommt. Dieses Ergebnis setzt aber, mag es von den Zeugen PD und LPD in ihrer Schlussfolgerung auch anders bewertet worden sein, denklogisch eine zeitliche Überlappung der aufeinander folgenden Schichten voraus, die sich nach der Dauer für das Anlegen und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände bemisst.
28Wenngleich die Beweisaufnahme die Darstellung des Beklagten bestätigt, dass es zum Auf- und Abrüsten außerhalb der Dienstzeit keine ausdrückliche Dienstanweisung der Behördenleitung gegeben hat, steht dies dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Denn auf den Umstand einer schriftlichen Anweisung oder expliziten Verhaltungsregel kommt es für die hier getroffene Feststellung nicht an.
29Denn zum einen ist ein Beamter bei seiner Dienstverrichtung nicht nur verpflichtet, ausdrücklich erlassenen Anordnungen seines Dienstvorgesetzten nachzukommen, sondern er ist aufgrund seiner Gehorsamspflicht und seiner Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 35 Satz 2 und § 34 Satz 1 BeamtStG), auch gehalten, seinen Dienst an allgemeinen, von seinen Vorgesetzten erwarteten dienstlichen Gepflogenheiten auszurichten.
30Vgl. mit derselben Schlussfolgerung im dortigen Verfahren bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
31Zum anderen ist es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass keine ausdrückliche Dienstpflicht zum vorzeitigen Erscheinen zum Dienst bestanden habe, weil er es über Jahre hinweg versäumt hat, durch eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung oder entsprechende organisatorische Vorgaben das Aufrüsten während der Dienstschicht zu ermöglichen.
32Vgl. zu dieser Schlussfolgerung schon VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 – und VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2013 – 2 K 7657/12 –, beide juris.
33Diesbezüglich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass von Seiten der unmittelbar vorgesetzten Führungsebene der Polizeiwache , d.h. den wachhabenden Beamten und Dienstgruppenleitern, eine Erwartungshaltung besteht, dass die Wachdienstbeamten ihren Dienst vor dem allgemeinen Schichtwechsel voll ausgerüstet aufnehmen und diesen erst nach der Ablösung durch die nachfolgende Dienstschicht beenden. Hierzu wurden die Beamten in der Dienststelle des Klägers in dem hier maßgeblichen Zeitraum und werden sie auch heute noch angehalten. Dies haben nicht nur die als unmittelbar Vorgesetzte tätigen Zeugen PHK und PHK , sondern auch die als Zeugen gehörten Wachdienstbeamten bestätigt. Danach wurden und werden letztere von den wachhabenden Beamten bzw. Dienstgruppenleitern dazu aufgefordert, pünktlich zum Schichtbeginn uneingeschränkt einsatzfähig zu sein, um die vorangegangene Schicht ablösen und ohne weitere Verzögerung Einsätze wahrnehmen zu können. Aufgrund dessen erbringt jeder Beamte zusätzliche Dienstzeit, weil es ihm trotz des früheren Beginns nicht möglich ist, seinen Dienst in gleichem zeitlichen Umfang früher zu beenden.
34Hiergegen vermag der Beklagte auch nicht einzuwenden, es handele sich mangels Anordnung „von oben“ um die freie Entscheidung der unteren Führungsebene. Denn bereits der Umstand, dass eine derartige Praxis in der Polizeiwache bereits seit vielen Jahren unverändert existiert, legt nahe, dass auch die Behördenleitung nicht nur Kenntnis von den üblichen Abläufen hatte, sondern dies auch im eigenen Interesse zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs geduldet hat. Die Pflicht, die hier streitigen „Rüstzeiten“ als Teil der Dienstzeit zu organisieren, bestand immerhin schon seit mehreren Jahren (vgl. hierzu auch die Erlasse des MIK NRW vom 13. Dezember 2007 – Az.: 41 - 60.01.10 – und vom 21. Dezember 2009 – Az.: 45.2 - 42.02.03 –).
35Vgl. erneut VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
36Desweiteren kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für das frühzeitige Aufrüsten vor Dienstbeginn und entsprechende Abrüsten nach Dienstende keine dienstliche Notwendigkeit zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft bestanden habe. Insoweit kann dahinstehen, ob eine eventuelle Deckungslücke mit dem Einsatz sog. Frühwagen, die den Dienst zu einem früheren Zeitpunkt aufnehmen, oder sog. Lapperfahrzeuge, die an bestimmten Tagen abweichende Schichten zu besonders stark mit Einsätzen frequentierten Einsätzen fahren, abgedeckt werden könnte, um hierdurch eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Dienstabwicklung auszuschließen. Denn für die Anerkennung zusätzlich geleisteter Arbeitszeit des Klägers ist alleine der bereits genannte Umstand maßgeblich, dass er hierzu von seinen unmittelbaren Vorgesetzten angehalten wurde und sich eine derartige Praxis in der Polizeiwache seit Jahren verfestigt hat, um den Dienstwechsel reibungslos zu ermöglichen. Die Beamten unterlagen auf dieser Weise einer den Vorgaben der Erlasslage, das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände innerhalb der Schichtdauer zu ermöglichen, widersprechenden Regelung.
37Schließlich steht auch § 61 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW dem Begehren des Klägers nicht entgegen, da die Regelung, dass der Beamte verpflichtet ist, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, nur die Mehrbelastung durch außergewöhnliche Situationen betrifft. Vorliegend ist die zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn und nach Schichtende aber nicht die Ausnahme, sondern die seit Jahren bestehende Regel.
38So auch bereits VG Köln, Urteil vom 3. September 2012– 19 K 2089/10 –, juris.
39Für das von dem Kläger vor seinem regulären Schichtbeginn geforderte Anlegen und sodann erst nach dem regulären Dienstende mögliche Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erweist sich ein Zeitansatz von 12 Minuten pro Dienstschicht als angemessen. Dies entspricht zunächst der nachvollziehbar begründeten Aussage des Zeugen PHK , dass der Zeitaufwand bei einer entsprechenden Messung in seiner jetzigen Dienststelle in auf insgesamt 10-12 Minuten beziffert worden und nach seiner Erfahrung in der Polizeiwache von einem ähnlichen Zeitaufwand auszugehen sei. Auch die Zeugen PHK und PHK konnten einen derartigen Zeitaufwand bestätigen, weil sie für das Aufrüsten 5-7 Minuten und für das Abrüsten etwas weniger Zeit, etwa 5 Minuten, benötigten. Insoweit weicht auch die Schätzung des Zeugen PK , für das Aufrüsten ca. 5 Minuten und für das Abrüsten etwa 5-10 Minuten zu benötigen, nur unerheblich ab. Lediglich der Zeuge PK gab für das Aufrüsten einen erheblich größeren Zeitaufwand (11-12 Minuten) an, entsprach mit dem Zeitaufwand von 5-6 Minuten für das Abrüsten jedoch den Aussagen seiner Kollegen. Allerdings stellten sämtliche Zeugen klar, dass die Zeit für das frühere Erscheinen, die immerhin zwischen 15 und 45 Minuten variierte, individuell und somit unterschiedlich effektiv gehandhabt werde. Die von den in der Polizeiwache beschäftigten Beamten gemachten Angaben werden zuletzt auch im Wesentlichen durch den Zeugen EPHK , den Leiter dieser Polizeiwache, bestätigt, der im Durchschnitt von einer etwas über 5 Minuten liegenden Dauer des Aufrüstens ausging und das Abrüsten als etwas schneller einstufte. Zwar äußerte er zuerst, dass das Anlegen der Gegenstände in minimal 3 Minuten möglich sei, wenn der Beamte darin entsprechend fit sei, räumte aber gleichzeitig ein, dass im Durchschnitt 5 Minuten anzusetzen seien und sich dieser Zeitansatz verlängere, wenn der Beamte – anders als er selbst – das übliche Koppel mit doppelten Druckknöpfen verwende, welches „deutlich aufwändiger anzulegen“ sei. Auch der Zeuge PHK bestätigte, dass die Zahl der Ausrüstungsgegenstände in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen sei und sich insoweit auch der Aufwand zum An- bzw. Ablegen vergrößert habe. Die Aussagen der Zeugen PD und LPD waren demgegenüber hinsichtlich der hierfür benötigten Zeit unergiebig, da beide Zeugen hierzu mangels eigener Erfahrung keine Aussage treffen konnten.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger beim Polizeipräsidium , Polizeiinspektion , Polizeiwache in der Zeit vom 24. April 2008 bis zum 31. Dezember 2013 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger ist Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes und zur Zeit beim Polizeipräsidium , Einsatztrupp der Polizeiinspektion eingesetzt. Bis zum 2013 war er auf der Polizeiwache im Wach- und Wechseldienst eingesetzt.
3Mit Schreiben vom 2008, eingegangen am 2008, beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium , bei der Berechnung von Arbeitszeitkonten seit dem 2007 pauschale Übergabe- und Ankleidezeiten vor und nach der Dienstschicht in Höhe von insgesamt 15 Minuten pro Diensttag zu berücksichtigen. Dies begründete er unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung dahingehend, dass das An- und Ablegen der Dienstkleidung und die notwendigen Übergabegespräche der Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten reguläre Dienstzeit der Polizeivollzugsbeamten sei. Zur Herstellung der Streifenfertigkeit benötige er 10 Minuten zu Dienstbeginn, zum Ablegen der Ausstattung weitere 5 Minuten zum Dienstende. Diese Zeiten seien ihm für den angegebenen Zeitraum gutzuschreiben.
4Mit Einverständnis des Klägers setzte das Polizeipräsidium die Entscheidung über den Antrag mit Schreiben vom aus, um die Rechtsprechung des OVG NRW abzuwarten. Dabei verzichtete das Polizeipräsidium auf die Einrede der Verjährung.
5Den Antrag des Klägers lehnte das Polizeipräsidium mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der Rechtsprechung die Zeiten für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wach- und Wechseldienst – anders als bei der Dienstkleidung – als Arbeitszeiten anerkannt und in dieser Weise im Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) vom 28. November 2011 – Az.: 403 – 60.01.10 – verfügt seien. Da sich mit Ausnahme der Dienstwaffe alle betroffenen Ausrüstungsgegenstände in einem Einsatzgürtel befänden, beschränke sich das An- un Ablegen der Ausrüstungsgegenstände zuzüglich des Einsteckens der Dienstwaffe in das Holster auf einen äußert geringen Zeitbedarf, der noch innerhalb der Dienstzeit erledigt werden könne. Die durchgängige Präsenz im Außendienst werde durch den sog. „Frühwagen“ sichergestellt, der etwa eine halbe Stunde vor Beginn einer regulären Dienstschicht den Dienst aufnehme. In gleicher Weise hätten hierdurch Beamte der aktiven Schicht die Möglichkeit, sowohl die Führungs- und Einsatzmittel beim Wachdienstführer abzugeben als auch ihre persönlichen Ausrüstungsgegenstände abzulegen. Die Zeit, die zur sachgerechten Übernahme der Dienstgeschäfte im Wachdienst (sog. „Übergabegespräche“) erforderlich sei, werde wie bisher weiter auf die Dienstzeit angerechnet.
6In dem im Bescheid in Bezug genommenen Erlass des MIK NRW vom 28. November 2011 heißt es, dass die Zeit für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst – im Gegensatz zur Dienstkleidung – auf die Arbeitszeit angerechnet werde. Gleiches gelte für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln. Die planmäßige Schichtdauer werde durch diese Tätigkeiten nicht verlängert. Die Behörden seien gehalten, den Dienst so zu organisieren, dass die genannten Tätigkeiten innerhalb der Schichtdauer stattfinden könnten. Zur Gewährleistung der durchgängigen Präsenz im Außendienst seien wie bisher für einzelne Beamte jeweils abweichende Dienstzeiten zur Besetzung sog. Lapperfahrzeuge oder Frühwagen einzuplanen. Soweit der Dienst in der Vergangenheit nicht entsprechend organisiert gewesen sei, werde um Prüfung im Einzelfall und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten gebeten, in welchem Umfang gegebenenfalls rückwirkend Zeiten anerkannt werden könnten. Hierbei sei allerdings davon auszugehen, dass der Zeitaufwand für das Anlegen der Ausrüstungsgegenstände äußerst gering sei.
7Der Kläger hat am 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass der Beklagte bislang die zum An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände – namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste sowie darüber hinaus die zu Dienstzwecken überlassenen elektronischen Geräte einschließlich der Ausrüstung des Dienstkraftfahrzeugs – benötigten 15 Minuten nicht als Dienstzeiten berücksichtige. Gemäß der Rechtsprechung stelle das Anlegen dieser Ausrüstungsgegenstände und die Übernahme und Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel jedoch reguläre Dienstzeit dar, da kein Bezug zur Freizeit des Beamten bestehe, sondern alle diese Gegenstände zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Beamten benötigt würden. Insoweit werde erwartet, dass er vor Dienstbeginn auf der Dienststelle erscheine und seine Einsatzbereitschaft pünktlich zum Dienstbeginn hergestellt habe. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Ausrüstungsgegenstände im Gegensatz zu Polizeiuniformen nicht geeignet seien, eine der persönlichen Interessensphäre des Beamten zugeordnete Funktion zu erfüllen. Dabei sei der Sachverhalt unabhängig davon zu betrachten, wie die Ausrüstungsgegenstände befestigt seien. Möge es auch den Regelfall darstellen, würden die Gegenstände nicht ausschließlich an einem Einsatzgürtel getragen bzw. bestünde keine Pflicht hierzu. Der erforderliche Zeitaufwand, um sich mit den genannten Gegenständen auf- bzw. abzurüsten, betrage 15 Minuten täglich: Ein Beamter benötige bei Dienstbeginn 10 Minuten zur Herstellung der Einsatzbereitschaft und bei Dienstende weitere 5 Minuten, um die Einsatzgegenstände abzulegen. In einer Arbeitswoche von fünf Tagen handele es sich um eine zeitliche Mehrbelastung von einer Stunden und 15 Minuten. Bereits das Entnehmen der Dienstwaffe aus dem verschlossenen Waffenschrank und die Befestigung im Holster nehme einige Minuten in Anspruch. Immerhin weise das Ministerium in seinem Erlass vom 28. November 2011 selbst darauf hin, dass das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen als Arbeitszeit anzurechnen sei. Dass das Polizeipräsidium dies nun ablehne, widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Der Verweis auf die „gelebte Praxis“ sei nicht mit Freiwilligkeit gleichzusetzen, da es sich um eine interne Vorgabe handele. Im Falle der Nichtbefolgung wäre zum einen die Polizei nicht einsatzbereit, zum anderen würde dieses Verhalten unverzüglich durch die Vorgesetzten gerügt. Unabhängig von schriftlichen Dienstanweisungen würden die Vorgesetzten erwarten, dass die Beamten bereits vor ihrem regulären Dienstbeginn die Aufrüstung vornehmen und hierdurch pünktlich zum Dienstbeginn ihre Einsatzbereitschaft herstellen. Auf anderem Wege wäre die Dienstverrichtung beim Polizeipräsidium , ähnlich wie in anderen Behörden, nicht mehr gewährleistet.
8Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2013 zu verpflichten, ihm für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände arbeitstäglich für jede geleistete Dienstschicht zusätzlich eine Dienstzeit von 15 Minuten als Arbeitszeit zu berücksichtigen oder diesen hilfsweise zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
9Nunmehr beantragt der Kläger,
10festzustellen, dass er in der Zeit vom 24. April 2008 bis zum 31. Dezember 2013 beim Polizeipräsidium , Polizeiinspektion , Wache durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass dem Kläger insoweit beigepflichtet werde, als das Anlegen persönlicher Ausrüstungsgegenstände der Arbeitszeit zuzurechnen sei – wie der Erlass vom 28. November belege. Allerdings werde es den Polizeibeamten bereits ermöglicht, den Einsatzgürtel mitsamt der Dienstwaffe innerhalb der Dienstzeit an- bzw. abzulegen, zumal hiermit lediglich ein geringer Zeitaufwand verbunden sei. Dass der Kläger die Gegenstände nicht am Einsatzgürtel trage und sich somit jeden Tages der einzelnen Gegenstände entledige, erscheine völlig praxisfremd. Auch beim Entnehmen der Dienstwaffe bzw. ihrer Befestigung im Holster handele es sich um Tätigkeiten, die selbst unter Berücksichtigung des Fertigladens der Waffe in wenigen Sekunden zu erledigen seien. Gleiches gelte für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln, d.h. die Annahme einer Fahrzeugmappe mit Fahrzeugschlüsseln, Fahrtenbuch und Tankkarte sowie zweier Funkgeräte. Dies ließe sich nicht annähernd im Minutenbereich ansiedeln. Demgemäß könne der Kläger keinesfalls einen Zeitaufwand von 15 Minuten beanspruchen, zumal kein Grund ersichtlich sei, für dieselben Tätigkeiten zu Dienstbeginn einen doppelten Zeitansatz vorzusehen. „Gelebte Praxis“ in den Dienststellen sei es, dass die Beamten 15 Minuten vor Dienstbeginn auf der Dienststelle erschienen und somit auch die abgelösten Beamten 15 Minuten vor dem in Dienstplan festgelegten Dienstende ihren Dienst beenden könnten. Damit sei das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände so organisiert, dass dies – mit Ausnahme hierfür nicht kausaler, einsatzbedingter Ausdehnungen der Arbeitszeit, die jedoch gesondert vergütet würden – innerhalb der regulären Dienstzeit von acht Stunden erledigt werden könne. Es bestehe beim Polizeipräsidium keine Dienstanweisung oder sonstige schriftliche Anordnung, die die Beamten verpflichte, vor Dienstbeginn auf der Dienststelle zu erscheinen, um ihre Einsatzfähigkeit herzustellen. Vielmehr bestünden dienststellenspezifisch zum Teil unterschiedliche Verfahrensweisen, die im gegenseitigen Einvernehmen der dort dienstverrichtenden Beamten entstanden seien. An einigen Standorten finde der Wachwechsel tatsächlich zu den vorgesehenen Zeiten statt, während sich die Dienstgruppen an anderen Standorten darauf verständigt hätten, Schichtbeginn und Schichtende bereits jeweils 15 Minuten früher durchzuführen. Erscheine der Beamte hier nicht 15 Minuten vor dem Dienst, könne die reguläre Arbeitszeit bei dem ebenfalls nach vorne verlegten Dienstende nicht erreicht werden. Die Dienstzeit der einzelnen Beamten verlängere sich hierdurch nicht.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2014 Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat Erfolg.
17Der Kläger war berechtigt, seine zunächst auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Anerkennung zusätzlicher Dienstzeit gerichtete Klage – auf einen diesbezüglichen Hinweis des Gerichts – umzustellen. Denn der Beklagte hat bezüglich der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderung der Klage stillschweigend seine Einwilligung erteilt, indem er sich im Anschluss sowie mit seinem anschließenden Klageabweisungsantrag hierzu eingelassen hat, vgl. § 91 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist die Änderung vor dem Hintergrund der feststellenden Wirkung und Beschränkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich.
18Die Klage ist – sowohl bezogen auf die Aufrüstzeiten vor Dienstbeginn als auch die Abrüstzeiten nach Dienstende - als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat insoweit ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung geleisteter Auf- bzw. Abrüstzeiten, um möglicherweise weitergehende Ansprüche auf das Erbringen von zusätzlicher Arbeitszeit stützen zu können.
19Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 26. November 2013 – 2 K 7657/12 –, juris, und vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.; differenzierend VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 –, juris.
20Vor demselben Hintergrund steht der Feststellungsklage auch nicht ihre in § 43 Abs. 2 VwGO normierte, grundsätzliche Subsidiarität entgegen, da vorliegend nur durch die Feststellung, dass der Kläger durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände außerhalb der Dienstzeit zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat, effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Dies gilt zunächst im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der Bezifferung einer Leistungsklage auf zusätzliche Vergütung sowie im Übrigen hinsichtlich der Aufklärung der Sachlage, d.h. der Praxis in den betroffenen Polizeibehörden. Bei der hier durch Feststellung zu klärenden Frage handelt es sich um eine maßgebliche Vorfrage für weitere Rechtsansprüche.
21Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er in der Polizeiinspektion , Polizeiwache in der Zeit vom 2008 bis zum 2013 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat.
22Nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung,
23vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 – und BVerwG, Beschluss vom 25. August2011 – 2 B 38.11 –, beide juris,
24und des hiernach ergangenen Erlasses des MIK NRW vom 28. November 2011 – Az.: 403 - 60.01.10 – ist nicht nur die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erforderliche Zeit, sondern auch die für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol NRW anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung.
25Entgegen der Darstellung des Beklagten hat der Kläger das An- bzw. Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und die Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel in dem mit der Klage geltend gemachten Zeitraum nicht innerhalb seiner regulären, achtstündigen Dienstzeit erbringen können, sondern hierfür zusätzliche Arbeitszeit aufgewandt. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung von fünf Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. September 2014 zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger durch das Aufrüsten vor und das Abrüsten nach jeder Dienstschicht zusätzliche Arbeitszeit in einem Umfang von etwa 10 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat. Der Kläger musste als Wachdienstbeamter der Polizeiwache in der fraglichen Zeit regelmäßig bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn um 5:30 Uhr (Frühdienst), 13:30 Uhr (Spätdienst) und 21:30 Uhr (Nachtdienst) vollständig mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen – namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste – ausgestattet sein und konnte bzw. durfte diese Gegenstände erst nach der achtstündigen Schichtdauer wieder ablegen. Eine entsprechende Überzeugung hat das Gericht im Hinblick auf die Übergabe und Kontrolle der Führungs- und Einsatzmittel – insbesondere Funkgeräte, Taschenlampen, Diensthandy – gewonnen. Gleichzeitig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass diese frühzeitige Herstellung der Einsatzbereitschaft nicht im Belieben der Polizeivollzugsbeamten stand, sondern einer allgemeinen Erwartungshaltung der Vorgesetzten und ständigen Übung in der Polizeiwache des Polizeipräsidiums beim Wechsel der Dienstschichten entsprach.
26Sämtliche fünf Zeugen haben bestätigt, dass die Beamten in der Praxis regelmäßig schon vor dem regulären Dienstbeginn erscheinen und diese Zeit, die zwischen 15 und 45 Minuten betragen kann, insbesondere auch für das Aufrüsten mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen aufgewandt wird. Sowohl der Zeuge PHK , Wachdienstführer in der Polizeiwache , als auch der Zeuge EPHK , Dienstgruppenleiter in der Polizeiwache , haben sich übereinstimmend dahingehend geäußert, dass es sich bei diesen Abläufen rund um den Schichtwechsel um eine gängige Praxis in ihren Wachen gehandelt habe, die auf einer seit Jahren geltenden allgemeinen Übereinkunft beruhe und für deren Einhaltung durch die diensthabenden Beamten es keiner weiteren expliziten Aufforderung bedürfe. Zugleich machten beide Zeugen auf Nachfrage deutlich, dass sie im Falle der Nichteinhaltung dieser gewohnheitsmäßigen Regelung die sich weigernden Beamten zu einem Gespräch auffordern und explizit zur Einhaltung der Aufrüstzeiten anhalten würden. Damit nicht die Dienstabwicklung gefährdet würde oder die vorhergehende Schicht einen zusätzlichen dringenden Einsatz übernehmen müsse, sei es unumgänglich, dass alle Beamten zur Einsatzzeit, d.h. zum Schichtwechsel, aufgerüstet auf der Wache erschienen. Immerhin sollten die Beamten in diesem Zeitpunkt, so der Zeuge PHK , „alles dabei haben, um die Wache verlassen zu können“. Deshalb habe man ausdrücklich vereinbart: „Wechselzeit ist halb“. Diese Darstellung wurde für das Polizeipräsidium nicht nur durch den Zeugen EPHK , sondern darüber hinaus auch durch den Zeugen POK bestätigt, der ebenfalls seit mehreren Jahren und auch heute noch Wach- und Wechseldienst in der Polizeiwache leistet. Hiernach müssten die Beamten zum Dienstbeginn um halb „fertig“ sein, d.h. alle Einsatzmittel am Mann haben, um unmittelbar darauf zu einem Einsatz fahren zu können. Auf diesen Umstand hätten Vorgesetzte ausdrücklich hingewiesen; bei Verstößen seien Gespräche geführt worden, weil der ordnungsgemäße Dienstbetrieb davon abhänge. In inhaltlicher Entsprechung der vorstehenden Ausführungen haben auch der Leiter der Polizeiwache , der Zeuge PHK , und der Leiter der Polizeiwache , der Zeuge EPHK , den Wechsel der Dienstschicht geschildert. Zwar machten diese beiden Zeugen deutlich, dass das zum Teil deutlich frühere Erscheinen der Beamten nicht ausschließlich dem frühzeitigen Anlegen der Ausrüstungsgegenstände diene, sondern vielmehr ganz individuell genutzt und mit privaten Interessen verbunden werde. Doch erklärten sie übereinstimmend, dass sie selbst zur Kontrolle der Gegenstände anhalten würden, da dies unerlässlich sei; jedenfalls die „gewissenhaften Beamten“ (so der Zeuge EPHK ) würden eine derartige Prüfung vor der vorgeschriebenen Zeit auch vornehmen, obwohl ihnen der zeitliche Aufwand hierfür nicht gutgeschrieben werde. Denn es sei, so der Zeuge PHK , „fatal, wenn ein Einsatzmittel fehlt oder nicht funktionsfähig ist“.
27Spiegelbildlich entsprechend haben sich alle fünf Zeugen auch zum Abrüsten bei Dienstende geäußert. Sie stimmten darin überein, dass das Ablegen der jedem Polizeivollzugsbeamten zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erst nach dem Ende der achtstündigen Dienstschicht erfolgen könne, da die jeweiligen Beamten ihre Schicht durch das vorverlegte Aufrüsten bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn begonnen hätten und die nachfolgende Schicht frühestens zu ihrem offiziellen Dienstende einsatzbereit sei. Ein vorzeitiges Ende der Schicht sei nicht möglich, diese dauere stets „bis halb“ – wie der Zeuge EPHK äußerte. Hintergrund sei, dass „ja noch etwas passieren“ könne, wie der Zeuge PHK äußerte. Dass frühestens um halb abgerüstet werden kann, haben auch die Zeugen PHK , EPHK und POK bestätigt. Insbesondere der Zeuge PHK hob hervor, dass man, damit der einzige Polizeiwagen der Wache übergangslos einsatzbereit sei, „ohne Überschneidungszeit“ nicht auskomme. Dementsprechend hielt auch der Zeuge EPHK eine Überlappung der Dienstschichten für unumgänglich. Dies sei bereits vor seiner eigenen Zeit als Dienstgruppenleiter so gemacht worden und werde, nachdem dies anfangs einmal geklärt worden sei, seitdem in gleicher Weise fortgesetzt. Weil die Einsatzleitstelle noch einen Einsatz vergeben könnte, sei ein früherer Dienstschluss praktisch unmöglich. Die Beamten seien deshalb „verpflichtet, bis halb dienstbereit zu sein“.
28Die Kammer gelangt auf Grundlage der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Einwand des Beklagten, dass die Beamten regelmäßig nicht mehr als acht Stunden Dienst leisten müssten, nicht der Praxis beim Polizeipräsidium in der Polizeiwache entspricht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Dienstplanung innerhalb von 24 Stunden drei gleichmäßige achtstündige Schichten vorsieht, der Wach- und Wechseldienst aber nach den vorgenannten Aussagen der Zeugen, insbesondere der Zeugen PHK und EPHK , ohne Überlappung zwischen den einzelnen Dienstschichten nicht funktionieren würde. In demselben Zusammenhang beschrieben sämtliche Zeugen, dass die vorangegangene Schicht ihren Dienst stets erst nach der Übergabe an die nachfolgende Schicht beenden könne. Folgerichtig wird der Dienst aber regelmäßig erst mehr als acht Stunden nach dem Beginn des vorverlegten Aufrüstens beendet. Andernfalls wäre zwischen dem Zeitpunkt, in dem die vorhergehende Schicht mit dem Abrüsten vor ihrem regulären Dienstschluss beginnt, und demjenigen Zeitpunkt, in welchem die nachfolgende Dienstschicht erst aufgerüstet zur Verfügung steht, von einer Deckungslücke auszugehen. Eine derartige Lücke zwischen den Schichten hat allerdings nicht einer der fünf Zeugen angegeben. Vielmehr waren sich alle darin einig, dass die Schichten sich nahtlos ablösen und es – ungeachtet der Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Polizeiwache – zu einer Unterbrechung in der Einsatzbereitschaft nicht kommt. Dieses Ergebnis setzt aber denklogisch eine zeitliche Überlappung der aufeinander folgenden Schichten voraus, die sich nach der Dauer für das Anlegen und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände bemisst.
29Auch wenn die Beweisaufnahme hinsichtlich der Sachlage die Darstellung des Beklagten bestätigt, dass es insoweit seitens der Behördenleitung keine ausdrückliche Dienstanweisung gegeben hat, steht dies dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Denn auf den Umstand einer schriftlichen Anweisung oder expliziten Verhaltungsregel kommt es für die hier getroffene Feststellung nicht an.
30Denn zum einen ist ein Beamter bei seiner Dienstverrichtung nicht nur verpflichtet, ausdrücklich erlassenen Anordnungen seines Dienstvorgesetzten nachzukommen, sondern er ist aufgrund seiner Gehorsamspflicht und seiner Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 35 Satz 2 und § 34 Satz 1 BeamtStG), auch gehalten, seinen Dienst an allgemeinen, von seinen Vorgesetzten erwarteten dienstlichen Gepflogenheiten auszurichten.
31Vgl. mit derselben Schlussfolgerung im dortigen Verfahren bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
32Zum anderen ist es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass keine ausdrückliche Dienstpflicht zum vorzeitigen Erscheinen zum Dienst bestanden habe, weil er es über Jahre hinweg versäumt hat, durch eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung oder entsprechende organisatorische Vorgaben das Aufrüsten während der Dienstschicht zu ermöglichen.
33Vgl. zu dieser Schlussfolgerung schon VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 – und VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2013 – 2K 7657/12 –, beide juris.
34Diesbezüglich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass von Seiten der unmittelbar vorgesetzten Führungsebene der Polizeiwachen des Polizeipräsidiums , hier den wachhabenden Beamten und Dienstgruppenleitern der Polizeiwache , mindestens seit mehreren Jahren die Erwartungshaltung besteht, dass die Wachdienstbeamten ihren Dienst vor dem allgemeinen Schichtwechsel voll ausgerüstet aufnehmen und diesen erst nach der Ablösung durch die nachfolgende Dienstschicht beenden. Hierzu wurden die Beamten im Bereich des Polizeipräsidiums in dem hier maßgeblichen Zeitraum und werden sie auch heute noch angehalten. Dies haben nicht nur die als unmittelbar Vorgesetzte beim Polizeipräsidium tätigen Zeugen PHK und EPHK , sondern auch der als Wachdienstbeamter auf der Polizeiwache des Klägers tätige Zeuge POK bestätigt. Danach wurden und werden die Beamten von den wachhabenden Beamten bzw. Dienstgruppenleitern dazu aufgefordert, pünktlich zum Schichtbeginn uneingeschränkt einsatzfähig zu sein, um die vorangegangene Schicht ablösen und ohne weitere Verzögerung Einsätze wahrnehmen zu können. Aufgrund dessen erbringt jeder Beamte zusätzliche Dienstzeit, weil es ihm trotz des früheren Beginns nicht möglich ist, seinen Dienst in gleichem zeitlichen Umfang früher zu beenden.
35Hiergegen vermag der Beklagte auch nicht einzuwenden, es handele sich mangels Anordnung „von oben“ um die freie Entscheidung der unteren Führungsebene. Denn bereits der Umstand, dass eine derartige Praxis in verschiedenen Polizeiwachen des Polizeipräsidiums bereits seit vielen Jahren unverändert existiert, legt nahe, dass auch die Behördenleitung nicht nur Kenntnis von den üblichen Abläufen hatte, sondern dies auch im eigenen Interesse zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs geduldet hat. Die Pflicht, die hier streitigen „Rückseiten“ als Teil der Dienstzeit zu organisieren, bestand immerhin schon seit mehreren Jahren (vgl. hierzu auch die Erlasse des MIK NRW vom 13. Dezember 2007 – Az.: 41 - 60.01.10 – und vom 21. Dezember 2009 – Az.: 45.2 - 42.02.03 –).
36Vgl. erneut VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
37Desweiteren kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für das frühzeitige Aufrüsten vor Dienstbeginn und entsprechende Abrüsten nach Dienstende keine dienstliche Notwendigkeit zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft bestanden habe. Insoweit kann dahinstehen, ob eine eventuelle Deckungslücke mit dem Einsatz sog. Frühwagen, die den Dienst zu einem früheren Zeitpunkt aufnehmen, oder sog. Lapperfahrzeuge, die an bestimmten Tagen abweichende Schichten zu besonders stark mit Einsätzen frequentierten Einsätzen fahren, abgedeckt werden kann, um hierdurch eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Dienstabwicklung auszuschließen. Denn für die Anerkennung zusätzlich geleisteter Arbeitszeit des Klägers ist alleine der bereits genannte Umstand maßgeblich, dass er hierzu von seinen unmittelbaren Vorgesetzten angehalten wurde und sich eine derartige Praxis in der Polizeiwache seit Jahren verfestigt hat, um den Dienstwechsel reibungslos zu ermöglichen. Die Beamten unterlagen auf diese Weise einer den Vorgaben der Erlasslage, das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände innerhalb der Schichtdauer zu ermöglichen, widersprechenden Regelung.
38Schließlich steht auch § 61 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW dem Begehren des Klägers nicht entgegen, da die Regelung, dass der Beamte verpflichtet ist, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, nur die Mehrbelastung durch außergewöhnliche Situationen betrifft. Vorliegend ist die zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn und nach Schichtende aber nicht die Ausnahme, sondern die seit Jahren bestehende Regel.
39So auch bereits VG Köln, Urteil vom 3. September 2012– 19 K 2089/10 –, juris.
40Für das von dem Kläger vor seinem regulären Schichtbeginn geforderte Anlegen und sodann erst nach dem regulären Dienstende mögliche Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erweist sich ein Zeitansatz von 10 Minuten pro Dienstschicht als angemessen. Dies entspricht insbesondere den Aussagen der Zeugen EPHK und EPHK , die für das Auf- und Abrüsten jeweils einen Zeitaufwand von fünf Minuten geschätzt haben. Auch der Zeuge PHK konnte einen derartigen Zeitaufwand im Wesentlichen bestätigen, indem er die Dauer für beide Vorgänge auf jeweils 3-4 Minuten bezifferte. Lediglich der Zeuge POK gab für das Aufrüsten einen erheblich größeren Zeitaufwand (maximal eine Viertelstunde) an, erklärte aber zugleich, dass das Abrüsten schneller erledigt sei. Insoweit stellten allerdings sämtliche Zeugen klar, dass die Zeit für das frühere Erscheinen, die immerhin zwischen 15 und 45 Minuten variiere, individuell und somit unterschiedlich effektiv gehandhabt werde. Die Aussage des Zeugen PHK war demgegenüber hinsichtlich der hierfür benötigten Zeit unergiebig.
41Dass die für die Rüsttätigkeit beim Polizeipräsidium angesetzte Zeit von 10 Minuten pro Dienstschicht hierbei von dem Zeitansatz, den die Kammer in einem Parallelverfahren betreffend die Polizeiwache des Polizeipräsidiums auf 12 Minuten pro Dienstschicht beziffert hat,
42vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. September 2014 – 1 K 5929/12 –, n.v.,
43nach unten abweicht, liegt in dem Ergebnis der jeweiligen Beweisaufnahmen begründet. Denn nach den Feststellungen des Gerichts wird beim Polizeipräsidium nicht mehr das beim Polizeipräsidium übliche Koppel mit doppelten Druckknöpfen verwendet, welches – wie der Vergleich beider Systeme im Termin zur mündlichen Verhandlung eindrucksvoll bestätigt hat – deutlich aufwändiger an- bzw. abzulegen ist. Das An- bzw. Ablegen des beim Polizeipräsidium gebräuchlichen Modells mit zwei getrennten Gürteln bedarf eines geringeren Zeitaufwandes, wie der Leiter der Polizeiwache , der Zeuge EPHK , im Termin demonstrieren konnte. Außerdem befinden sich die Führungs- und Einsatzmittel bei den Polizeiwachen des Polizeipräsidiums nicht mehr in einem Einsatzkoffer, sondern unmittelbar im Dienstkraftfahrzeug.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger bei der Kreispolizeibehörde , Polizeiinspektion , Polizeiwache , in der Zeit seit dem 2012 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes und in der Kreispolizeibehörde , Polizeiinspektion , Polizeiwache , im Wach- und Wechseldienst eingesetzt.
3Mit anwaltlichem Schreiben vom 2012 beantragte der Kläger, ihm arbeitstäglich für jede geleistete Dienstschicht eine zusätzliche Dienstzeit von 15 Minuten für das An- und Ablegen der jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock sowie für die Unterziehweste und darüber hinaus für die Ausrüstung des Dienstkraftfahrzeugs zwei Funkgeräte, Alkoholtestgerät Dräger 6510, Barfuß-Abrechnungsgerät, zwei zusätzliche MAG-Lite Taschenlampen, Maschinenpistole MP 5 (bei Bedarf) sowie ein Diensthandy, anzuerkennen. Dies begründete der Kläger damit, dass er aufgrund der Organisation der Schichten bei der Polizeibehörde tatsächlich nicht in der Lage sei, diese Tätigkeiten zu Beginn seiner Dienstschicht auszuführen. Vielmehr sei er, um den Dienstbetrieb aufrechterhalten zu können, verpflichtet, vor Beginn der tatsächlichen Schicht zu erscheinen. Andernfalls entstünde eine Deckungslücke von rund 15 Minuten, wenn die Beamten der vorhergehenden Schicht sich vor Schichtende abrüsten und die Beamten der beginnenden Schicht sich erst nach Schichtbeginn aufrüsten würden. Dem Dienstherrn sei dementsprechend bekannt, dass andernfalls in dem Überlappungszeitraum keine Polizeibeamten zum Dienst erscheinen könnten.
4Den Antrag des Klägers lehnte das Polizeipräsidium mit Bescheid vom 21. November 2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der Rechtsprechung die Zeiten für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wach- und Wechseldienst als Arbeitszeiten anerkannt und in dieser Weise in Erlassen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK NRW) vom 31. März 2004 bzw. 13. Dezember 2007 – Az.: 41 - 60.01.10 – verfügt seien. Da die Zeiten für das An- und Ablegen bereits auf die Arbeitszeit angerechnet würden, werde die planmäßige Schichtdauer hierdurch nicht verlängert. Gemäß der getroffenen organisatorischen Maßnahmen habe das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände sowie die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel innerhalb einer Dienstschicht zu erfolgen. Die durchgängige Präsenz im Außendienst werde durch den sog. „Frühwagen“ sichergestellt, der etwa eine halbe Stunde vor Beginn einer regulären Dienstschicht den Dienst aufnehme. In gleicher Weise hätten hierdurch Beamte der aktiven Schicht die Möglichkeit, sowohl die Führungs- und Einsatzmittel beim Wachdienstführer abzugeben als auch ihre persönlichen Ausrüstungsgegenstände abzulegen.
5Der Kläger hat am 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass die Polizeibeamten beim Polizeipräsidium – wie er selbst – verpflichtet seien, vor dem tatsächlichen Schichtbeginn zu erscheinen, um das Aufrüsten rechtzeitig zu Schichtbeginn abgeschlossen zu haben. Gemäß der Rechtsprechung stelle sowohl das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände als auch die Übernahme und Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel Dienst- bzw. Arbeitszeit dar, da kein Bezug zur Freizeit des Beamten bestünde, weshalb vielmehr eine Zurechnung zur Dienstausübung erfolgen müsse. Polizeiwachen seien deshalb personell und sachlich so auszustatten, dass diese Handlungen während der Arbeitszeit vorgenommen werden könnten. Würde dies – wie in der Polizeiwache des Polizeipräsidiums – versäumt und das Auf- und Abrüsten der Polizeibeamten innerhalb der Schicht nicht gewährleistet, sei es der Behörde nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass keine ausdrückliche Dienstpflicht zum vorzeitigen Erscheinen bestanden habe. Von ihm werde pünktlich zu Schichtbeginn eine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit erwartet, die im Übrigen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes unerlässlich sei. Denn das Aufrüsten nach Dienstbeginn hätte zur Folge, dass die tatsächliche Dienstaufnahme erst ungefähr 7-10 Minuten später erfolgen könne, so dass eine Deckungslücke von rund 15 Minuten entstünde, wenn den Beamten der vorhergehenden Schicht in gleicher Weise das Abrüsten innerhalb ihrer Schicht ermöglicht werde. In diesem „Überlappungszeitraum“ seien keine Polizeibeamten einsatzbereit; eine Kompensation der Übergangszeit durch den einzigen „Frühwagen“ könne mangels ausreichender Anzahl nicht gewährleistet werden. Da jeder Polizeibeamte eine Vielzahl von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen an- bzw. ablegen müsse, sei eine Berücksichtigung von 15 Minuten pro Schicht auch angemessen. Schließlich entstünde durch die regelmäßige zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende dauerhaft Mehrarbeit, die jedoch nach der geltenden Rechtslage auf außergewöhnliche Situationen beschränkt bleiben müsse.
6Der Kläger hatte zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2012 zu verpflichten, ihm diensttäglich eine zusätzliche Dienstzeit von 15 Minuten für das An- und Ablegen der dem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände anzuerkennen.
7Nunmehr beantragt der Kläger,
8festzustellen, dass er bei der Kreispolizeibehörde in der Zeit seit dem 2012 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung zusätzlicher Dienstzeit habe, da gemäß Nr. 2.1 des Erlasses des MIK NRW die Zeiten für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst bereits auf die Arbeitszeit angerechnet würden. Gleiches gelte gemäß Nr. 2.2 des Erlasses für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln. Beim Polizeipräsidium werde dem bereits nachgekommen und die planmäßige Schichtdauer durch diese Tätigkeiten nicht verlängert. Zwar erfolge in allen Wachbereichen die Ablösung jeweils vor der gemäß Dienstplan vorgesehenen Zeit, doch sei dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei den Bediensteten im Laufe der Jahre und im Einverständnis der Dienstgruppen, jedoch ohne dienstliche Notwendigkeit, eingebürgert habe, bereits vor Dienstbeginn – teilweise bis zu 45 Minuten früher – auf der Dienststelle zu erscheinen. Hauptursache hierfür sei der Wunsch der Beamten nach einem pünktlichen Dienstschluss: Beginne der Beamte eine halbe Stunde vor dem üblichen Dienstbeginn, könne er eine halbe Stunde vor dem üblichen Dienstende aufhören. Gleichwohl werde dies im Zeiterfassungssystem als volle Schicht verbucht. Durch die Vorverlegung der Dienstzeiten stellten die Beamten sicher, dass sie regelmäßig spätestens zum vorgesehenen Schichtende Feierabend hätten. Immerhin könne aufgrund der Unwägbarkeiten des Polizeidienstes nicht immer gewährleistet werden, dass im Einzelfall ein laufender Einsatz auch pünktlich zum eigentlichen Dienstende abgeschlossen werde. Bei pünktlichem Dienstbeginn könnte in diesen Einzelfällen die Schicht erst verspätet beendet werden; letzteres werde allerdings in Form von Mehrdienst vergütet. Dass die Dienstzeiten regelmäßig vorverlegt würden, sei dementsprechend lediglich die Folge einer informellen Regelung der Beamten untereinander, die jedoch nicht verpflichtend sei. Der Dienstbeginn erfolge aus Gründen der üblichen Praxis regelmäßig innerhalb eines gewissen Zeitfensters. Eine Verpflichtung durch Vorgesetzte des Polizeipräsidiums , vor Beginn einer tatsächlichen Schutzschicht zu erscheinen, existiere nicht – vielmehr würden die Zeiten als Dienstzeit angesehen, so dass die Tätigkeiten nach Dienstantritt bzw. vor Dienstende erfolgen könnten. Dessen ungeachtet hätten gemäß einer Erhebung in den einzelnen Fachbereichen des Polizeipräsidiums die hierfür benötigten Zeiten mit etwa 4 bis 9 Minuten nur geringfügige Auswirkungen auf die Einsatzwahrnehmung. Ebenso könnte die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel innerhalb kürzester Zeit erfolgen, da diese in einem übersichtlichen Einsatzkoffer untergebracht und mit einem Blick lediglich auf Vollständigkeit zu überprüfen seien. Da eine Streifenwagenbesatzung stets von zwei Beamten gestellt werde, könnten sich diese die Übergabe- bzw. Übernahmetätigkeiten teilen, weshalb die Rüstzeittätigkeit im Zeitansatz niemals doppelt berücksichtigt werden könne. Zudem bliebe die Einsatzfähigkeit während des Schichtwechsels durch den sog. „Frühwagen“ sowie eine Vergabe der in den letzten 30 Minuten der Dienstzeit anfallenden Einsätze nach besonderen Prioritätsgesichtspunkten (abhängig von Dauer, Dringlichkeit und Umfang) garantiert. Daneben existierten zur Sicherung einer durchgehenden Einsatzbereitschaft sog. „Lapper“-Fahrzeuge und es seien schließlich noch Beamte der Einsatztrupps, der Bereitschaftspolizei und Kräfte anderer Direktionen zu den Schichtwechselzeiten im Dienst und bei Bedarf einsetzbar. Die organisatorische Regelung des Schichtdienstes entspreche schließlich auch der geringen Zahl währenddessen anstehender Einsätze, die etwa für das 1. Quartal 2013 mit durchschnittlich 1,3 Einsätzen in der Polizeiwache anzusetzen gewesen sei. Im Übrigen liege es alleine in der Organisationsverantwortung der Behörde, wenn es ausnahmsweise doch zu längeren Einsatzreaktionszeiten kommen sollte.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der Niederschriften des Erörterungstermins vom 17. März 2014 und der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2014 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage hat Erfolg.
15Der Kläger war berechtigt, seine zunächst auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Anerkennung zusätzlicher Dienstzeit gerichtete Klage – auf einen diesbezüglichen Hinweis des Gerichts – umzustellen. Denn der Beklagte hat diesbezüglich stillschweigend seine Einwilligung erteilt, indem er sich in weiteren Schriftsätzen sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu eingelassen hat, vgl. § 91 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist die Änderung vor dem Hintergrund der feststellenden Wirkung und Beschränkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich.
16Die Klage ist – sowohl bezogen auf die Aufrüstzeiten vor Dienstbeginn als auch die Abrüstzeiten nach Dienstende - als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat insoweit ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung geleisteter Auf- bzw. Abrüstzeiten, um möglicherweise weitergehende Ansprüche auf das Erbringen von zusätzlicher Arbeitszeit stützen zu können.
17Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 26. November 2013 –2 K 7657/12 –, juris, und vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.; differenzierend VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 –, juris.
18Vor demselben Hintergrund steht der Feststellungsklage auch nicht ihre in § 43 Abs. 2 VwGO normierte, grundsätzliche Subsidiarität entgegen, da vorliegend nur durch die Feststellung, dass der Kläger durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände außerhalb der Dienstzeit zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat, effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Dies gilt zunächst im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der Bezifferung einer Leistungsklage auf zusätzliche Vergütung sowie im Übrigen hinsichtlich der Aufklärung der Sachlage, d.h. der Praxis in den betroffenen Polizeibehörden. Bei der hier durch Feststellung zu klärenden Frage handelt es sich um eine maßgebliche Vorfrage für weitere Rechtsansprüche.
19Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er beim Polizeipräsidium in der Polizeiwache in der Zeit seit dem 2012 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat.
20Nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung,
21vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 – und BVerwG, Beschluss vom 25. August2011 – 2 B 38.11 –, beide juris,
22und des hiernach ergangenen Erlasses des MIK NRW vom 28. November 2011 – Az.: 403 - 60.01.10 – ist nicht nur die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erforderliche Zeit, sondern auch die für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol NRW anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung.
23Entgegen der Darstellung des Beklagten hat der Kläger das An- bzw. Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und die Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel in dem mit der Klage geltend gemachten Zeitraum nicht innerhalb seiner regulären, achtstündigen Dienstzeit erbringen können, sondern hierfür zusätzliche Arbeitszeit aufgewandt. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung von acht Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. September 2014 zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger durch das Aufrüsten vor und das Abrüsten nach jeder Dienstschicht zusätzliche Arbeitszeit in einem Umfang von etwa 12 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat. Der Kläger musste als Wachdienstbeamter der Polizeiwache regelmäßig bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn um 5:30 Uhr (Frühdienst), 13:30 Uhr (Spätdienst) und 21:30 Uhr (Nachtdienst) vollständig mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen – namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste – ausgestattet sein und konnte bzw. durfte diese Gegenstände erst nach der achtstündigen Schichtdauer wieder ablegen. Eine entsprechende Überzeugung hat das Gericht im Hinblick auf die Übergabe und Kontrolle der Führungs- und Einsatzmittel – insbesondere Funkgeräte, Taschenlampen, Diensthandy – gewonnen. Gleichzeitig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass diese frühzeitige Herstellung der Einsatzbereitschaft nicht im Belieben der Polizeivollzugsbeamten stand, sondern einer allgemeinen Erwartungshaltung der Vorgesetzten und ständigen Übung in der Polizeiwache des Polizeipräsidiums beim Wechsel der Dienstschichten entsprach.
24Sämtliche acht Zeugen haben bestätigt, dass die Beamten in der Praxis regelmäßig schon vor dem regulären Dienstbeginn erscheinen und diese Zeit, die zwischen 15 und 45 Minuten betragen kann, insbesondere auch für das Aufrüsten mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen aufgewandt wird. Sowohl der Zeuge PHK , der ehemals Wachdienstführer und Dienstgruppenleiter in der Polizeiwache war, als auch der Zeuge PHK , ein aktueller Dienstgruppenleiter der Polizeiwache , haben sich übereinstimmend dahingehend geäußert, dass es sich bei diesen Abläufen rund um den Schichtwechsel um eine gängige Praxis gehandelt habe, die sich seit Jahren in dieser Weise eingespielt und für deren Einhaltung durch die diensthabenden Beamten es keiner weiteren expliziten Aufforderung bedurft habe. Zugleich machten beide Zeugen auf Nachfrage deutlich, dass sie im Falle der Nichteinhaltung dieser gewohnheitsmäßigen Regelung in der Polizeiwache die sich weigernden Beamten explizit zur Einhaltung der Aufrüstzeiten aufgefordert und insoweit steuernd eingegriffen hätten. Die widerspruchslose Befolgung der Zeitregelung erklärte PHK mit einem althergebrachten Beamtengrundsatz („Das haben wir immer so gemacht“), den keiner der Kollegen – er selbst einschließlich – in Abrede stellen würde. Immerhin sei es, so der Zeuge PHK , zwingend erforderlich, dass die Polizeivollzugsbeamten pünktlich zu Dienstbeginn einsatzbereit seien, „um die vollen 8 Stunden funktionsfähig zu sein“ und hierbei „Dienst vor Ort bzw. am Bürger“ leisten zu können. Auch diese Darstellung wurde nicht nur durch den Zeugen PHK in seiner langjährigen Rolle als Wachdienstführer und Dienstgruppenleiter, sondern darüber hinaus auch durch die Zeugen PHK , PK und PK bestätigt, die ebenfalls seit mehreren Jahren und auch heute noch Wach- und Wechseldienst in der Polizeiwache leisten. Hiernach werde von ihnen verlangt, zu jedem Dienstschichtbeginn komplett aufgerüstet „einsatzbereit“ bzw. „einsatzklar“ zu sein. Auf diesen Umstand, der zur sofortigen Einsatzwahrnehmung unerlässlich sei, müssten die Vorgesetzten sie nicht hinweisen. Ihnen sei die Notwendigkeit ihrer pünktlichen Einsatzbereitschaft klar, weil dies seit Jahren so gehandhabt werde und ihnen die Regelung auf der Polizeiwache bei ihrem jeweiligen Dienstantritt mitgeteilt worden sei. In inhaltlicher Entsprechung der vorstehenden Ausführungen hat auch der aktuelle Leiter der Polizeiwache , der Zeuge EPHK , geschildert, dass das Anlegen der Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn erfolge und erforderlich sei, um die Arbeitsfähigkeit der Beamten herzustellen, da diese bestimmte Gegenstände und Handlungsgehilfen bei ihrer täglichen Arbeit benötigten. Er konnte bestätigen, die Beamten selbst dazu anzuhalten, die Gegenstände genau zu überprüfen, um zum einen Verluste oder Beschädigungen mit Regressfolgen zu vermeiden und zum anderen sicherzustellen, dass „notwendige Sachen, auf deren Mitführen der Beamte angewiesen ist“, ihm während seiner Dienstzeit zur Verfügung stehen.
25Spiegelbildlich entsprechend haben sich die vorgenannten Zeugen auch zum Abrüsten bei Dienstende geäußert. Sie stimmten darin überein, dass das Ablegen der jedem Polizeivollzugsbeamten zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erst nach dem Ende der achtstündigen Dienstschicht erfolgen könne, da die jeweiligen Beamten ihre Schicht durch das vorverlegte Aufrüsten bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn begonnen hätten und die nachfolgende Schicht frühestens zu ihrem offiziellen Dienstende einsatzbereit sei. Der Zeuge PHK , der die vorstehende Feststellung nahezu ausdrücklich zu Protokoll gab, ergänzte dies noch nachvollziehbar um die Bemerkung: „Man kann erst Feierabend machen, wenn die anderen da sind.“ Auch der Zeuge PHK äußerte, kaum in Erinnerung zu haben, dass es jemals ein pünktliches Schichtende gegeben habe. Allenfalls kämen manchmal zwei der 8-10 Beamten seiner Dienstgruppe pünktlich nach Hause. Demgegenüber erfolge das Ablegen jedoch regelmäßig erst nach acht Stunden Dienst, da die Beamten der laufenden Schicht warten müssten, bis die Kollegen der nachfolgenden Schicht selbst einsatzbereit seien. Diese Zeiten würden nicht vergütet. Entsprechend äußerten sich hierzu auch die Zeugen PHK , PK und PK aus ihrer eigenen Erfahrung. Der Zeuge PK formulierte diesbezüglich sehr deutlich, dass das Abrüsten vor dem regulären Schichtende „faktisch“ nicht möglich sei, um die Einsatzbereitschaft sicherzustellen.
26Im Gegensatz zu den bislang genannten Aussagen sind die Angaben der Zeugen PD , dem Leiter der , und LPD , dem Leiter der Direktion , betreffend die Frage, ob die Beamten angehalten sind, das Aufrüsten vor dem regulären Dienstbeginn und das Abrüsten nach dem regulären Dienstende vorzunehmen, unergiebig. Beide Zeugen konnten zwar ebenfalls, im Wesentlichen aus ihrer Erinnerung an die eigenen Zeiten im Wach- und Wechseldienst, bestätigen, dass die Beamten in der Regel früher zum Dienst erscheinen. Gleichzeitig machten sie jedoch deutlich, dass sie aktuell nur bedingte Einblicke in die Abläufe bei Schichtwechseln hätten. Bezugnehmend auf die Organisationsstruktur erklärten beide Zeugen übereinstimmend, dass die Beamten trotz ihres früheren Erscheinens regelmäßig nicht mehr als die vorgesehenen acht Stunden Dienst täten. Der vorverlegte Dienstbeginn diene lediglich der frühzeitigen Ablösung der vorhergehenden Schicht, habe auf die Dauer der Schicht jedoch keinen Einfluss, weil umgekehrt die Beamten selbst von der ihnen nachfolgenden Schicht gleichfalls vor dem regulären Dienstende abgelöst würden. Dieser von den Zeugen PD und LPD aus einer abstrakten Überlegung gewonnene Erklärungsversuch vermag nicht zu überzeugen, da sich diesbezüglich Widersprüche und Plausibilitätsdefizite ergeben: Zunächst hat der Zeuge LPD eingeräumt, dass nicht alle Beamten gleichzeitig den Dienst aufnehmen würden, sondern vielmehr die Belegschaft je nach Verkehrslage in die Dienststelle ‚einsickere‘. Dass, wie er ebenfalls ausgeführt hat, die Stunde nach dem Wechsel schlechtere Reaktionszeiten aufweise als die Wechselstunde, ist vor diesem Hintergrund nicht verständlich. Im Gegenteil deutet dies vielmehr darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Schichtwechsel mehr Einsatzkräfte zur Verfügung stehen, deren Dienst sich überlappt. Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen PD , der auf Nachfrage des Gerichts den Beginn der achtstündigen Schicht mit der Herstellung des streifenfertigen Zustands gleichsetzte. Danach sei ein Beamter erst einsatzfähig, wenn er rausfahren und einen Einsatz übernehmen könne. Dieser Zustand wird praktisch jedoch erst erreicht, wenn der Beamte die ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vollständig angelegt hat. Soweit der Zeuge PD an späterer Stelle seine Einschätzung äußerte, dass der Dienst regelmäßig bereits nach 7 Stunden, 50 Minuten nach dem Herstellen des Zustandes der Streifenfertigkeit ende, setzte er sich zu seinen vorherigen Angaben in Widerspruch.
27Die Kammer gelangt auf Grundlage der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Einwand des Beklagten, dass die Beamten regelmäßig nicht mehr als acht Stunden Dienst leisten müssten, nicht der Praxis beim Polizeipräsidium in der Polizeiwache entspricht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Dienstplanung innerhalb von 24 Stunden drei gleichmäßige achtstündige Schichten vorsieht, der Wach- und Wechseldienst nach den Aussagen der Zeugen, insbesondere des Zeugen PHK , ohne Überlappung zwischen den einzelnen Dienstschichten nicht funktionieren würde. In dem selben Zusammenhang beschrieben die Zeugen PHK , PHK , PK und PK , dass die vorangegangene Schicht ihren Dienst stets erst nach der Übergabe an die nachfolgende Schicht beenden könne. Dem entspricht es – was auch der Leiter der Polizeiwache, der Zeuge EPHK , und der Leiter der , der Zeuge PD , zu bestätigen vermochten –, dass der frühere Schichtbeginn durch das vorverlegte Aufrüsten vor dem regulären Dienstbeginn der Ablösung der vorangegangenen Schicht dienen soll. Allerdings kann folgerichtig die jeweils frühere Schicht ihren Dienst erst nach der eigenen Ablösung durch die nachfolgende Schicht und somit mehr als acht Stunden nach dem Beginn des vorverlegten Aufrüstens beenden. Andernfalls wäre zwischen dem Zeitpunkt, in dem die vorhergehende Schicht mit dem Abrüsten vor ihrem regulären Dienstschluss beginnt, und dem demjenigen Zeitpunkt, in welchem die nachfolgende Dienstschicht erst aufgerüstet zur Verfügung steht, von einer Deckungslücke auszugehen. Eine derartige Lücke zwischen den Schichten hat nicht einer der acht Zeugen angegeben. Vielmehr waren sich alle darin einig, dass die Schichten sich nahtlos ablösen und es zu einer Unterbrechung in der Einsatzbereitschaft nicht kommt. Dieses Ergebnis setzt aber, mag es von den Zeugen PD und LPD in ihrer Schlussfolgerung auch anders bewertet worden sein, denklogisch eine zeitliche Überlappung der aufeinander folgenden Schichten voraus, die sich nach der Dauer für das Anlegen und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände bemisst.
28Wenngleich die Beweisaufnahme die Darstellung des Beklagten bestätigt, dass es zum Auf- und Abrüsten außerhalb der Dienstzeit keine ausdrückliche Dienstanweisung der Behördenleitung gegeben hat, steht dies dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Denn auf den Umstand einer schriftlichen Anweisung oder expliziten Verhaltungsregel kommt es für die hier getroffene Feststellung nicht an.
29Denn zum einen ist ein Beamter bei seiner Dienstverrichtung nicht nur verpflichtet, ausdrücklich erlassenen Anordnungen seines Dienstvorgesetzten nachzukommen, sondern er ist aufgrund seiner Gehorsamspflicht und seiner Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 35 Satz 2 und § 34 Satz 1 BeamtStG), auch gehalten, seinen Dienst an allgemeinen, von seinen Vorgesetzten erwarteten dienstlichen Gepflogenheiten auszurichten.
30Vgl. mit derselben Schlussfolgerung im dortigen Verfahren bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
31Zum anderen ist es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass keine ausdrückliche Dienstpflicht zum vorzeitigen Erscheinen zum Dienst bestanden habe, weil er es über Jahre hinweg versäumt hat, durch eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung oder entsprechende organisatorische Vorgaben das Aufrüsten während der Dienstschicht zu ermöglichen.
32Vgl. zu dieser Schlussfolgerung schon VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 – und VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2013 – 2 K 7657/12 –, beide juris.
33Diesbezüglich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass von Seiten der unmittelbar vorgesetzten Führungsebene der Polizeiwache , d.h. den wachhabenden Beamten und Dienstgruppenleitern, eine Erwartungshaltung besteht, dass die Wachdienstbeamten ihren Dienst vor dem allgemeinen Schichtwechsel voll ausgerüstet aufnehmen und diesen erst nach der Ablösung durch die nachfolgende Dienstschicht beenden. Hierzu wurden die Beamten in der Dienststelle des Klägers in dem hier maßgeblichen Zeitraum und werden sie auch heute noch angehalten. Dies haben nicht nur die als unmittelbar Vorgesetzte tätigen Zeugen PHK und PHK , sondern auch die als Zeugen gehörten Wachdienstbeamten bestätigt. Danach wurden und werden letztere von den wachhabenden Beamten bzw. Dienstgruppenleitern dazu aufgefordert, pünktlich zum Schichtbeginn uneingeschränkt einsatzfähig zu sein, um die vorangegangene Schicht ablösen und ohne weitere Verzögerung Einsätze wahrnehmen zu können. Aufgrund dessen erbringt jeder Beamte zusätzliche Dienstzeit, weil es ihm trotz des früheren Beginns nicht möglich ist, seinen Dienst in gleichem zeitlichen Umfang früher zu beenden.
34Hiergegen vermag der Beklagte auch nicht einzuwenden, es handele sich mangels Anordnung „von oben“ um die freie Entscheidung der unteren Führungsebene. Denn bereits der Umstand, dass eine derartige Praxis in der Polizeiwache bereits seit vielen Jahren unverändert existiert, legt nahe, dass auch die Behördenleitung nicht nur Kenntnis von den üblichen Abläufen hatte, sondern dies auch im eigenen Interesse zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs geduldet hat. Die Pflicht, die hier streitigen „Rüstzeiten“ als Teil der Dienstzeit zu organisieren, bestand immerhin schon seit mehreren Jahren (vgl. hierzu auch die Erlasse des MIK NRW vom 13. Dezember 2007 – Az.: 41 - 60.01.10 – und vom 21. Dezember 2009 – Az.: 45.2 - 42.02.03 –).
35Vgl. erneut VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
36Desweiteren kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für das frühzeitige Aufrüsten vor Dienstbeginn und entsprechende Abrüsten nach Dienstende keine dienstliche Notwendigkeit zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft bestanden habe. Insoweit kann dahinstehen, ob eine eventuelle Deckungslücke mit dem Einsatz sog. Frühwagen, die den Dienst zu einem früheren Zeitpunkt aufnehmen, oder sog. Lapperfahrzeuge, die an bestimmten Tagen abweichende Schichten zu besonders stark mit Einsätzen frequentierten Einsätzen fahren, abgedeckt werden könnte, um hierdurch eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Dienstabwicklung auszuschließen. Denn für die Anerkennung zusätzlich geleisteter Arbeitszeit des Klägers ist alleine der bereits genannte Umstand maßgeblich, dass er hierzu von seinen unmittelbaren Vorgesetzten angehalten wurde und sich eine derartige Praxis in der Polizeiwache seit Jahren verfestigt hat, um den Dienstwechsel reibungslos zu ermöglichen. Die Beamten unterlagen auf dieser Weise einer den Vorgaben der Erlasslage, das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände innerhalb der Schichtdauer zu ermöglichen, widersprechenden Regelung.
37Schließlich steht auch § 61 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW dem Begehren des Klägers nicht entgegen, da die Regelung, dass der Beamte verpflichtet ist, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, nur die Mehrbelastung durch außergewöhnliche Situationen betrifft. Vorliegend ist die zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn und nach Schichtende aber nicht die Ausnahme, sondern die seit Jahren bestehende Regel.
38So auch bereits VG Köln, Urteil vom 3. September 2012– 19 K 2089/10 –, juris.
39Für das von dem Kläger vor seinem regulären Schichtbeginn geforderte Anlegen und sodann erst nach dem regulären Dienstende mögliche Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erweist sich ein Zeitansatz von 12 Minuten pro Dienstschicht als angemessen. Dies entspricht zunächst der nachvollziehbar begründeten Aussage des Zeugen PHK , dass der Zeitaufwand bei einer entsprechenden Messung in seiner jetzigen Dienststelle in auf insgesamt 10-12 Minuten beziffert worden und nach seiner Erfahrung in der Polizeiwache von einem ähnlichen Zeitaufwand auszugehen sei. Auch die Zeugen PHK und PHK konnten einen derartigen Zeitaufwand bestätigen, weil sie für das Aufrüsten 5-7 Minuten und für das Abrüsten etwas weniger Zeit, etwa 5 Minuten, benötigten. Insoweit weicht auch die Schätzung des Zeugen PK , für das Aufrüsten ca. 5 Minuten und für das Abrüsten etwa 5-10 Minuten zu benötigen, nur unerheblich ab. Lediglich der Zeuge PK gab für das Aufrüsten einen erheblich größeren Zeitaufwand (11-12 Minuten) an, entsprach mit dem Zeitaufwand von 5-6 Minuten für das Abrüsten jedoch den Aussagen seiner Kollegen. Allerdings stellten sämtliche Zeugen klar, dass die Zeit für das frühere Erscheinen, die immerhin zwischen 15 und 45 Minuten variierte, individuell und somit unterschiedlich effektiv gehandhabt werde. Die von den in der Polizeiwache beschäftigten Beamten gemachten Angaben werden zuletzt auch im Wesentlichen durch den Zeugen EPHK , den Leiter dieser Polizeiwache, bestätigt, der im Durchschnitt von einer etwas über 5 Minuten liegenden Dauer des Aufrüstens ausging und das Abrüsten als etwas schneller einstufte. Zwar äußerte er zuerst, dass das Anlegen der Gegenstände in minimal 3 Minuten möglich sei, wenn der Beamte darin entsprechend fit sei, räumte aber gleichzeitig ein, dass im Durchschnitt 5 Minuten anzusetzen seien und sich dieser Zeitansatz verlängere, wenn der Beamte – anders als er selbst – das übliche Koppel mit doppelten Druckknöpfen verwende, welches „deutlich aufwändiger anzulegen“ sei. Auch der Zeuge PHK bestätigte, dass die Zahl der Ausrüstungsgegenstände in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen sei und sich insoweit auch der Aufwand zum An- bzw. Ablegen vergrößert habe. Die Aussagen der Zeugen PD und LPD waren demgegenüber hinsichtlich der hierfür benötigten Zeit unergiebig, da beide Zeugen hierzu mangels eigener Erfahrung keine Aussage treffen konnten.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger beim Polizeipräsidium , Polizeiinspektion , Polizeiwache in der Zeit vom 24. April 2008 bis zum 31. Dezember 2013 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes und zur Zeit beim Polizeipräsidium , Einsatztrupp der Polizeiinspektion eingesetzt. Bis zum 2013 war er auf der Polizeiwache im Wach- und Wechseldienst eingesetzt.
3Mit Schreiben vom 2008, eingegangen am 2008, beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium , bei der Berechnung von Arbeitszeitkonten seit dem 2007 pauschale Übergabe- und Ankleidezeiten vor und nach der Dienstschicht in Höhe von insgesamt 15 Minuten pro Diensttag zu berücksichtigen. Dies begründete er unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung dahingehend, dass das An- und Ablegen der Dienstkleidung und die notwendigen Übergabegespräche der Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten reguläre Dienstzeit der Polizeivollzugsbeamten sei. Zur Herstellung der Streifenfertigkeit benötige er 10 Minuten zu Dienstbeginn, zum Ablegen der Ausstattung weitere 5 Minuten zum Dienstende. Diese Zeiten seien ihm für den angegebenen Zeitraum gutzuschreiben.
4Mit Einverständnis des Klägers setzte das Polizeipräsidium die Entscheidung über den Antrag mit Schreiben vom aus, um die Rechtsprechung des OVG NRW abzuwarten. Dabei verzichtete das Polizeipräsidium auf die Einrede der Verjährung.
5Den Antrag des Klägers lehnte das Polizeipräsidium mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der Rechtsprechung die Zeiten für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wach- und Wechseldienst – anders als bei der Dienstkleidung – als Arbeitszeiten anerkannt und in dieser Weise im Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) vom 28. November 2011 – Az.: 403 – 60.01.10 – verfügt seien. Da sich mit Ausnahme der Dienstwaffe alle betroffenen Ausrüstungsgegenstände in einem Einsatzgürtel befänden, beschränke sich das An- un Ablegen der Ausrüstungsgegenstände zuzüglich des Einsteckens der Dienstwaffe in das Holster auf einen äußert geringen Zeitbedarf, der noch innerhalb der Dienstzeit erledigt werden könne. Die durchgängige Präsenz im Außendienst werde durch den sog. „Frühwagen“ sichergestellt, der etwa eine halbe Stunde vor Beginn einer regulären Dienstschicht den Dienst aufnehme. In gleicher Weise hätten hierdurch Beamte der aktiven Schicht die Möglichkeit, sowohl die Führungs- und Einsatzmittel beim Wachdienstführer abzugeben als auch ihre persönlichen Ausrüstungsgegenstände abzulegen. Die Zeit, die zur sachgerechten Übernahme der Dienstgeschäfte im Wachdienst (sog. „Übergabegespräche“) erforderlich sei, werde wie bisher weiter auf die Dienstzeit angerechnet.
6In dem im Bescheid in Bezug genommenen Erlass des MIK NRW vom 28. November 2011 heißt es, dass die Zeit für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst – im Gegensatz zur Dienstkleidung – auf die Arbeitszeit angerechnet werde. Gleiches gelte für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln. Die planmäßige Schichtdauer werde durch diese Tätigkeiten nicht verlängert. Die Behörden seien gehalten, den Dienst so zu organisieren, dass die genannten Tätigkeiten innerhalb der Schichtdauer stattfinden könnten. Zur Gewährleistung der durchgängigen Präsenz im Außendienst seien wie bisher für einzelne Beamte jeweils abweichende Dienstzeiten zur Besetzung sog. Lapperfahrzeuge oder Frühwagen einzuplanen. Soweit der Dienst in der Vergangenheit nicht entsprechend organisiert gewesen sei, werde um Prüfung im Einzelfall und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten gebeten, in welchem Umfang gegebenenfalls rückwirkend Zeiten anerkannt werden könnten. Hierbei sei allerdings davon auszugehen, dass der Zeitaufwand für das Anlegen der Ausrüstungsgegenstände äußerst gering sei.
7Der Kläger hat am 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass der Beklagte bislang die zum An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände – namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste sowie darüber hinaus die zu Dienstzwecken überlassenen elektronischen Geräte einschließlich der Ausrüstung des Dienstkraftfahrzeugs – benötigten 15 Minuten nicht als Dienstzeiten berücksichtige. Gemäß der Rechtsprechung stelle das Anlegen dieser Ausrüstungsgegenstände und die Übernahme und Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel jedoch reguläre Dienstzeit dar, da kein Bezug zur Freizeit des Beamten bestehe, sondern alle diese Gegenstände zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Beamten benötigt würden. Insoweit werde erwartet, dass er vor Dienstbeginn auf der Dienststelle erscheine und seine Einsatzbereitschaft pünktlich zum Dienstbeginn hergestellt habe. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Ausrüstungsgegenstände im Gegensatz zu Polizeiuniformen nicht geeignet seien, eine der persönlichen Interessensphäre des Beamten zugeordnete Funktion zu erfüllen. Dabei sei der Sachverhalt unabhängig davon zu betrachten, wie die Ausrüstungsgegenstände befestigt seien. Möge es auch den Regelfall darstellen, würden die Gegenstände nicht ausschließlich an einem Einsatzgürtel getragen bzw. bestünde keine Pflicht hierzu. Der erforderliche Zeitaufwand, um sich mit den genannten Gegenständen auf- bzw. abzurüsten, betrage 15 Minuten täglich: Ein Beamter benötige bei Dienstbeginn 10 Minuten zur Herstellung der Einsatzbereitschaft und bei Dienstende weitere 5 Minuten, um die Einsatzgegenstände abzulegen. In einer Arbeitswoche von fünf Tagen handele es sich um eine zeitliche Mehrbelastung von einer Stunden und 15 Minuten. Bereits das Entnehmen der Dienstwaffe aus dem verschlossenen Waffenschrank und die Befestigung im Holster nehme einige Minuten in Anspruch. Immerhin weise das Ministerium in seinem Erlass vom 28. November 2011 selbst darauf hin, dass das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen als Arbeitszeit anzurechnen sei. Dass das Polizeipräsidium dies nun ablehne, widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Der Verweis auf die „gelebte Praxis“ sei nicht mit Freiwilligkeit gleichzusetzen, da es sich um eine interne Vorgabe handele. Im Falle der Nichtbefolgung wäre zum einen die Polizei nicht einsatzbereit, zum anderen würde dieses Verhalten unverzüglich durch die Vorgesetzten gerügt. Unabhängig von schriftlichen Dienstanweisungen würden die Vorgesetzten erwarten, dass die Beamten bereits vor ihrem regulären Dienstbeginn die Aufrüstung vornehmen und hierdurch pünktlich zum Dienstbeginn ihre Einsatzbereitschaft herstellen. Auf anderem Wege wäre die Dienstverrichtung beim Polizeipräsidium , ähnlich wie in anderen Behörden, nicht mehr gewährleistet.
8Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2013 zu verpflichten, ihm für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände arbeitstäglich für jede geleistete Dienstschicht zusätzlich eine Dienstzeit von 15 Minuten als Arbeitszeit zu berücksichtigen oder diesen hilfsweise zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
9Nunmehr beantragt der Kläger,
10festzustellen, dass er in der Zeit vom 24. April 2008 bis zum 31. Dezember 2013 beim Polizeipräsidium , Polizeiinspektion , Wache durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass dem Kläger insoweit beigepflichtet werde, als das Anlegen persönlicher Ausrüstungsgegenstände der Arbeitszeit zuzurechnen sei – wie der Erlass vom 28. November belege. Allerdings werde es den Polizeibeamten bereits ermöglicht, den Einsatzgürtel mitsamt der Dienstwaffe innerhalb der Dienstzeit an- bzw. abzulegen, zumal hiermit lediglich ein geringer Zeitaufwand verbunden sei. Dass der Kläger die Gegenstände nicht am Einsatzgürtel trage und sich somit jeden Tages der einzelnen Gegenstände entledige, erscheine völlig praxisfremd. Auch beim Entnehmen der Dienstwaffe bzw. ihrer Befestigung im Holster handele es sich um Tätigkeiten, die selbst unter Berücksichtigung des Fertigladens der Waffe in wenigen Sekunden zu erledigen seien. Gleiches gelte für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln, d.h. die Annahme einer Fahrzeugmappe mit Fahrzeugschlüsseln, Fahrtenbuch und Tankkarte sowie zweier Funkgeräte. Dies ließe sich nicht annähernd im Minutenbereich ansiedeln. Demgemäß könne der Kläger keinesfalls einen Zeitaufwand von 15 Minuten beanspruchen, zumal kein Grund ersichtlich sei, für dieselben Tätigkeiten zu Dienstbeginn einen doppelten Zeitansatz vorzusehen. „Gelebte Praxis“ in den Dienststellen sei es, dass die Beamten 15 Minuten vor Dienstbeginn auf der Dienststelle erschienen und somit auch die abgelösten Beamten 15 Minuten vor dem in Dienstplan festgelegten Dienstende ihren Dienst beenden könnten. Damit sei das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände so organisiert, dass dies – mit Ausnahme hierfür nicht kausaler, einsatzbedingter Ausdehnungen der Arbeitszeit, die jedoch gesondert vergütet würden – innerhalb der regulären Dienstzeit von acht Stunden erledigt werden könne. Es bestehe beim Polizeipräsidium keine Dienstanweisung oder sonstige schriftliche Anordnung, die die Beamten verpflichte, vor Dienstbeginn auf der Dienststelle zu erscheinen, um ihre Einsatzfähigkeit herzustellen. Vielmehr bestünden dienststellenspezifisch zum Teil unterschiedliche Verfahrensweisen, die im gegenseitigen Einvernehmen der dort dienstverrichtenden Beamten entstanden seien. An einigen Standorten finde der Wachwechsel tatsächlich zu den vorgesehenen Zeiten statt, während sich die Dienstgruppen an anderen Standorten darauf verständigt hätten, Schichtbeginn und Schichtende bereits jeweils 15 Minuten früher durchzuführen. Erscheine der Beamte hier nicht 15 Minuten vor dem Dienst, könne die reguläre Arbeitszeit bei dem ebenfalls nach vorne verlegten Dienstende nicht erreicht werden. Die Dienstzeit der einzelnen Beamten verlängere sich hierdurch nicht.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2014 Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat Erfolg.
17Der Kläger war berechtigt, seine zunächst auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Anerkennung zusätzlicher Dienstzeit gerichtete Klage – auf einen diesbezüglichen Hinweis des Gerichts – umzustellen. Denn der Beklagte hat bezüglich der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderung der Klage stillschweigend seine Einwilligung erteilt, indem er sich im Anschluss sowie mit seinem anschließenden Klageabweisungsantrag hierzu eingelassen hat, vgl. § 91 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist die Änderung vor dem Hintergrund der feststellenden Wirkung und Beschränkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich.
18Die Klage ist – sowohl bezogen auf die Aufrüstzeiten vor Dienstbeginn als auch die Abrüstzeiten nach Dienstende - als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat insoweit ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung geleisteter Auf- bzw. Abrüstzeiten, um möglicherweise weitergehende Ansprüche auf das Erbringen von zusätzlicher Arbeitszeit stützen zu können.
19Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 26. November 2013 – 2 K 7657/12 –, juris, und vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.; differenzierend VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 –, juris.
20Vor demselben Hintergrund steht der Feststellungsklage auch nicht ihre in § 43 Abs. 2 VwGO normierte, grundsätzliche Subsidiarität entgegen, da vorliegend nur durch die Feststellung, dass der Kläger durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände außerhalb der Dienstzeit zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat, effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Dies gilt zunächst im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der Bezifferung einer Leistungsklage auf zusätzliche Vergütung sowie im Übrigen hinsichtlich der Aufklärung der Sachlage, d.h. der Praxis in den betroffenen Polizeibehörden. Bei der hier durch Feststellung zu klärenden Frage handelt es sich um eine maßgebliche Vorfrage für weitere Rechtsansprüche.
21Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er in der Polizeiinspektion , Polizeiwache in der Zeit vom 2008 bis zum 2013 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat.
22Nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung,
23vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 – und BVerwG, Beschluss vom 25. August2011 – 2 B 38.11 –, beide juris,
24und des hiernach ergangenen Erlasses des MIK NRW vom 28. November 2011 – Az.: 403 - 60.01.10 – ist nicht nur die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erforderliche Zeit, sondern auch die für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol NRW anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung.
25Entgegen der Darstellung des Beklagten hat der Kläger das An- bzw. Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und die Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel in dem mit der Klage geltend gemachten Zeitraum nicht innerhalb seiner regulären, achtstündigen Dienstzeit erbringen können, sondern hierfür zusätzliche Arbeitszeit aufgewandt. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung von fünf Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. September 2014 zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger durch das Aufrüsten vor und das Abrüsten nach jeder Dienstschicht zusätzliche Arbeitszeit in einem Umfang von etwa 10 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat. Der Kläger musste als Wachdienstbeamter der Polizeiwache in der fraglichen Zeit regelmäßig bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn um 5:30 Uhr (Frühdienst), 13:30 Uhr (Spätdienst) und 21:30 Uhr (Nachtdienst) vollständig mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen – namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste – ausgestattet sein und konnte bzw. durfte diese Gegenstände erst nach der achtstündigen Schichtdauer wieder ablegen. Eine entsprechende Überzeugung hat das Gericht im Hinblick auf die Übergabe und Kontrolle der Führungs- und Einsatzmittel – insbesondere Funkgeräte, Taschenlampen, Diensthandy – gewonnen. Gleichzeitig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass diese frühzeitige Herstellung der Einsatzbereitschaft nicht im Belieben der Polizeivollzugsbeamten stand, sondern einer allgemeinen Erwartungshaltung der Vorgesetzten und ständigen Übung in der Polizeiwache des Polizeipräsidiums beim Wechsel der Dienstschichten entsprach.
26Sämtliche fünf Zeugen haben bestätigt, dass die Beamten in der Praxis regelmäßig schon vor dem regulären Dienstbeginn erscheinen und diese Zeit, die zwischen 15 und 45 Minuten betragen kann, insbesondere auch für das Aufrüsten mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen aufgewandt wird. Sowohl der Zeuge PHK , Wachdienstführer in der Polizeiwache , als auch der Zeuge EPHK , Dienstgruppenleiter in der Polizeiwache , haben sich übereinstimmend dahingehend geäußert, dass es sich bei diesen Abläufen rund um den Schichtwechsel um eine gängige Praxis in ihren Wachen gehandelt habe, die auf einer seit Jahren geltenden allgemeinen Übereinkunft beruhe und für deren Einhaltung durch die diensthabenden Beamten es keiner weiteren expliziten Aufforderung bedürfe. Zugleich machten beide Zeugen auf Nachfrage deutlich, dass sie im Falle der Nichteinhaltung dieser gewohnheitsmäßigen Regelung die sich weigernden Beamten zu einem Gespräch auffordern und explizit zur Einhaltung der Aufrüstzeiten anhalten würden. Damit nicht die Dienstabwicklung gefährdet würde oder die vorhergehende Schicht einen zusätzlichen dringenden Einsatz übernehmen müsse, sei es unumgänglich, dass alle Beamten zur Einsatzzeit, d.h. zum Schichtwechsel, aufgerüstet auf der Wache erschienen. Immerhin sollten die Beamten in diesem Zeitpunkt, so der Zeuge PHK , „alles dabei haben, um die Wache verlassen zu können“. Deshalb habe man ausdrücklich vereinbart: „Wechselzeit ist halb“. Diese Darstellung wurde für das Polizeipräsidium nicht nur durch den Zeugen EPHK , sondern darüber hinaus auch durch den Zeugen POK bestätigt, der ebenfalls seit mehreren Jahren und auch heute noch Wach- und Wechseldienst in der Polizeiwache leistet. Hiernach müssten die Beamten zum Dienstbeginn um halb „fertig“ sein, d.h. alle Einsatzmittel am Mann haben, um unmittelbar darauf zu einem Einsatz fahren zu können. Auf diesen Umstand hätten Vorgesetzte ausdrücklich hingewiesen; bei Verstößen seien Gespräche geführt worden, weil der ordnungsgemäße Dienstbetrieb davon abhänge. In inhaltlicher Entsprechung der vorstehenden Ausführungen haben auch der Leiter der Polizeiwache , der Zeuge PHK , und der Leiter der Polizeiwache , der Zeuge EPHK , den Wechsel der Dienstschicht geschildert. Zwar machten diese beiden Zeugen deutlich, dass das zum Teil deutlich frühere Erscheinen der Beamten nicht ausschließlich dem frühzeitigen Anlegen der Ausrüstungsgegenstände diene, sondern vielmehr ganz individuell genutzt und mit privaten Interessen verbunden werde. Doch erklärten sie übereinstimmend, dass sie selbst zur Kontrolle der Gegenstände anhalten würden, da dies unerlässlich sei; jedenfalls die „gewissenhaften Beamten“ (so der Zeuge EPHK ) würden eine derartige Prüfung vor der vorgeschriebenen Zeit auch vornehmen, obwohl ihnen der zeitliche Aufwand hierfür nicht gutgeschrieben werde. Denn es sei, so der Zeuge PHK , „fatal, wenn ein Einsatzmittel fehlt oder nicht funktionsfähig ist“.
27Spiegelbildlich entsprechend haben sich alle fünf Zeugen auch zum Abrüsten bei Dienstende geäußert. Sie stimmten darin überein, dass das Ablegen der jedem Polizeivollzugsbeamten zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erst nach dem Ende der achtstündigen Dienstschicht erfolgen könne, da die jeweiligen Beamten ihre Schicht durch das vorverlegte Aufrüsten bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn begonnen hätten und die nachfolgende Schicht frühestens zu ihrem offiziellen Dienstende einsatzbereit sei. Ein vorzeitiges Ende der Schicht sei nicht möglich, diese dauere stets „bis halb“ – wie der Zeuge EPHK äußerte. Hintergrund sei, dass „ja noch etwas passieren“ könne, wie der Zeuge PHK äußerte. Dass frühestens um halb abgerüstet werden kann, haben auch die Zeugen PHK , EPHK und POK bestätigt. Insbesondere der Zeuge PHK hob hervor, dass man, damit der einzige Polizeiwagen der Wache übergangslos einsatzbereit sei, „ohne Überschneidungszeit“ nicht auskomme. Dementsprechend hielt auch der Zeuge EPHK eine Überlappung der Dienstschichten für unumgänglich. Dies sei bereits vor seiner eigenen Zeit als Dienstgruppenleiter so gemacht worden und werde, nachdem dies anfangs einmal geklärt worden sei, seitdem in gleicher Weise fortgesetzt. Weil die Einsatzleitstelle noch einen Einsatz vergeben könnte, sei ein früherer Dienstschluss praktisch unmöglich. Die Beamten seien deshalb „verpflichtet, bis halb dienstbereit zu sein“.
28Die Kammer gelangt auf Grundlage der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Einwand des Beklagten, dass die Beamten regelmäßig nicht mehr als acht Stunden Dienst leisten müssten, nicht der Praxis beim Polizeipräsidium in der Polizeiwache entspricht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Dienstplanung innerhalb von 24 Stunden drei gleichmäßige achtstündige Schichten vorsieht, der Wach- und Wechseldienst aber nach den vorgenannten Aussagen der Zeugen, insbesondere der Zeugen PHK und EPHK , ohne Überlappung zwischen den einzelnen Dienstschichten nicht funktionieren würde. In demselben Zusammenhang beschrieben sämtliche Zeugen, dass die vorangegangene Schicht ihren Dienst stets erst nach der Übergabe an die nachfolgende Schicht beenden könne. Folgerichtig wird der Dienst aber regelmäßig erst mehr als acht Stunden nach dem Beginn des vorverlegten Aufrüstens beendet. Andernfalls wäre zwischen dem Zeitpunkt, in dem die vorhergehende Schicht mit dem Abrüsten vor ihrem regulären Dienstschluss beginnt, und demjenigen Zeitpunkt, in welchem die nachfolgende Dienstschicht erst aufgerüstet zur Verfügung steht, von einer Deckungslücke auszugehen. Eine derartige Lücke zwischen den Schichten hat allerdings nicht einer der fünf Zeugen angegeben. Vielmehr waren sich alle darin einig, dass die Schichten sich nahtlos ablösen und es – ungeachtet der Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Polizeiwache – zu einer Unterbrechung in der Einsatzbereitschaft nicht kommt. Dieses Ergebnis setzt aber denklogisch eine zeitliche Überlappung der aufeinander folgenden Schichten voraus, die sich nach der Dauer für das Anlegen und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände bemisst.
29Auch wenn die Beweisaufnahme hinsichtlich der Sachlage die Darstellung des Beklagten bestätigt, dass es insoweit seitens der Behördenleitung keine ausdrückliche Dienstanweisung gegeben hat, steht dies dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Denn auf den Umstand einer schriftlichen Anweisung oder expliziten Verhaltungsregel kommt es für die hier getroffene Feststellung nicht an.
30Denn zum einen ist ein Beamter bei seiner Dienstverrichtung nicht nur verpflichtet, ausdrücklich erlassenen Anordnungen seines Dienstvorgesetzten nachzukommen, sondern er ist aufgrund seiner Gehorsamspflicht und seiner Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 35 Satz 2 und § 34 Satz 1 BeamtStG), auch gehalten, seinen Dienst an allgemeinen, von seinen Vorgesetzten erwarteten dienstlichen Gepflogenheiten auszurichten.
31Vgl. mit derselben Schlussfolgerung im dortigen Verfahren bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
32Zum anderen ist es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass keine ausdrückliche Dienstpflicht zum vorzeitigen Erscheinen zum Dienst bestanden habe, weil er es über Jahre hinweg versäumt hat, durch eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung oder entsprechende organisatorische Vorgaben das Aufrüsten während der Dienstschicht zu ermöglichen.
33Vgl. zu dieser Schlussfolgerung schon VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 – und VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2013 – 2K 7657/12 –, beide juris.
34Diesbezüglich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass von Seiten der unmittelbar vorgesetzten Führungsebene der Polizeiwachen des Polizeipräsidiums , hier den wachhabenden Beamten und Dienstgruppenleitern der Polizeiwache , mindestens seit mehreren Jahren die Erwartungshaltung besteht, dass die Wachdienstbeamten ihren Dienst vor dem allgemeinen Schichtwechsel voll ausgerüstet aufnehmen und diesen erst nach der Ablösung durch die nachfolgende Dienstschicht beenden. Hierzu wurden die Beamten im Bereich des Polizeipräsidiums in dem hier maßgeblichen Zeitraum und werden sie auch heute noch angehalten. Dies haben nicht nur die als unmittelbar Vorgesetzte beim Polizeipräsidium tätigen Zeugen PHK und EPHK , sondern auch der als Wachdienstbeamter auf der Polizeiwache des Klägers tätige Zeuge POK bestätigt. Danach wurden und werden die Beamten von den wachhabenden Beamten bzw. Dienstgruppenleitern dazu aufgefordert, pünktlich zum Schichtbeginn uneingeschränkt einsatzfähig zu sein, um die vorangegangene Schicht ablösen und ohne weitere Verzögerung Einsätze wahrnehmen zu können. Aufgrund dessen erbringt jeder Beamte zusätzliche Dienstzeit, weil es ihm trotz des früheren Beginns nicht möglich ist, seinen Dienst in gleichem zeitlichen Umfang früher zu beenden.
35Hiergegen vermag der Beklagte auch nicht einzuwenden, es handele sich mangels Anordnung „von oben“ um die freie Entscheidung der unteren Führungsebene. Denn bereits der Umstand, dass eine derartige Praxis in verschiedenen Polizeiwachen des Polizeipräsidiums bereits seit vielen Jahren unverändert existiert, legt nahe, dass auch die Behördenleitung nicht nur Kenntnis von den üblichen Abläufen hatte, sondern dies auch im eigenen Interesse zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs geduldet hat. Die Pflicht, die hier streitigen „Rückseiten“ als Teil der Dienstzeit zu organisieren, bestand immerhin schon seit mehreren Jahren (vgl. hierzu auch die Erlasse des MIK NRW vom 13. Dezember 2007 – Az.: 41 - 60.01.10 – und vom 21. Dezember 2009 – Az.: 45.2 - 42.02.03 –).
36Vgl. erneut VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
37Desweiteren kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für das frühzeitige Aufrüsten vor Dienstbeginn und entsprechende Abrüsten nach Dienstende keine dienstliche Notwendigkeit zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft bestanden habe. Insoweit kann dahinstehen, ob eine eventuelle Deckungslücke mit dem Einsatz sog. Frühwagen, die den Dienst zu einem früheren Zeitpunkt aufnehmen, oder sog. Lapperfahrzeuge, die an bestimmten Tagen abweichende Schichten zu besonders stark mit Einsätzen frequentierten Einsätzen fahren, abgedeckt werden kann, um hierdurch eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Dienstabwicklung auszuschließen. Denn für die Anerkennung zusätzlich geleisteter Arbeitszeit des Klägers ist alleine der bereits genannte Umstand maßgeblich, dass er hierzu von seinen unmittelbaren Vorgesetzten angehalten wurde und sich eine derartige Praxis in der Polizeiwache seit Jahren verfestigt hat, um den Dienstwechsel reibungslos zu ermöglichen. Die Beamten unterlagen auf diese Weise einer den Vorgaben der Erlasslage, das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände innerhalb der Schichtdauer zu ermöglichen, widersprechenden Regelung.
38Schließlich steht auch § 61 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW dem Begehren des Klägers nicht entgegen, da die Regelung, dass der Beamte verpflichtet ist, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, nur die Mehrbelastung durch außergewöhnliche Situationen betrifft. Vorliegend ist die zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn und nach Schichtende aber nicht die Ausnahme, sondern die seit Jahren bestehende Regel.
39So auch bereits VG Köln, Urteil vom 3. September 2012– 19 K 2089/10 –, juris.
40Für das von dem Kläger vor seinem regulären Schichtbeginn geforderte Anlegen und sodann erst nach dem regulären Dienstende mögliche Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erweist sich ein Zeitansatz von 10 Minuten pro Dienstschicht als angemessen. Dies entspricht insbesondere den Aussagen der Zeugen EPHK und EPHK , die für das Auf- und Abrüsten jeweils einen Zeitaufwand von fünf Minuten geschätzt haben. Auch der Zeuge PHK konnte einen derartigen Zeitaufwand im Wesentlichen bestätigen, indem er die Dauer für beide Vorgänge auf jeweils 3-4 Minuten bezifferte. Lediglich der Zeuge POK gab für das Aufrüsten einen erheblich größeren Zeitaufwand (maximal eine Viertelstunde) an, erklärte aber zugleich, dass das Abrüsten schneller erledigt sei. Insoweit stellten allerdings sämtliche Zeugen klar, dass die Zeit für das frühere Erscheinen, die immerhin zwischen 15 und 45 Minuten variiere, individuell und somit unterschiedlich effektiv gehandhabt werde. Die Aussage des Zeugen PHK war demgegenüber hinsichtlich der hierfür benötigten Zeit unergiebig.
41Dass die für die Rüsttätigkeit beim Polizeipräsidium angesetzte Zeit von 10 Minuten pro Dienstschicht hierbei von dem Zeitansatz, den die Kammer in einem Parallelverfahren betreffend die Polizeiwache des Polizeipräsidiums auf 12 Minuten pro Dienstschicht beziffert hat,
42vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. September 2014 – 1 K 5929/12 –, n.v.,
43nach unten abweicht, liegt in dem Ergebnis der jeweiligen Beweisaufnahmen begründet. Denn nach den Feststellungen des Gerichts wird beim Polizeipräsidium nicht mehr das beim Polizeipräsidium übliche Koppel mit doppelten Druckknöpfen verwendet, welches – wie der Vergleich beider Systeme im Termin zur mündlichen Verhandlung eindrucksvoll bestätigt hat – deutlich aufwändiger an- bzw. abzulegen ist. Das An- bzw. Ablegen des beim Polizeipräsidium gebräuchlichen Modells mit zwei getrennten Gürteln bedarf eines geringeren Zeitaufwandes, wie der Leiter der Polizeiwache , der Zeuge EPHK , im Termin demonstrieren konnte. Außerdem befinden sich die Führungs- und Einsatzmittel bei den Polizeiwachen des Polizeipräsidiums nicht mehr in einem Einsatzkoffer, sondern unmittelbar im Dienstkraftfahrzeug.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Der Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde X. vom 31. Oktober 2012 wird teilweise aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. in der Zeit von April 2008 bis Januar 2014 durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände pro Schicht zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 10 Minuten erbracht hat.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu zwei Dritteln und dem Kläger zu einem Drittel auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht seit 1982 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und verrichtet seit Oktober 2000 (wieder) Dienst bei dem Landrat als Kreispolizeibehörde X. (Kreispolizeibehörde). Von August 2006 bis Januar 2014 wurde er als Dienstgruppenleiter (Dienstgruppe A) in der zur damaligen Polizeiinspektion West gehörigen Polizei(haupt)wache N. verwendet. Mit Schreiben vom 22. April 2008 stellte er unter Bezugnahme auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Münster und Aachen den Antrag, seit dem 1. Januar 2005 bei der Berechnung der Arbeitszeitkonten pauschale Übergabe- und Ankleidezeiten vor und nach der Dienstschicht in Höhe von insgesamt 15 Minuten pro Diensttag zu berücksichtigen. Das An- und Ablegen der Dienstkleidung und die notwendigen Übernahmegespräche seien reguläre Dienstzeit. Er benötige ca. 10 Minuten, um sich streifenfertig zu machen und weitere 5 Minuten, um zum Ende des Dienstes die Ausstattung wieder abzulegen. Die Entscheidung über diesen Antrag wurde im Hinblick auf weitere verwaltungsgerichtliche Verfahren zunächst einvernehmlich zurückgestellt.
3Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die grundlegenden Rechtsfragen geklärt und das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (Innenministerium) diese Entscheidungen mit Erlass vom 28. November 2011 umgesetzt hatten, lehnte die Kreispolizeibehörde nach Einholung einer Stellungnahme des Leiters der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz und nach Anhörung des Klägers durch Bescheid vom 31. Oktober 2012 dessen Antrag vom 22. April 2008 mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Eine rückwirkende Arbeitszeitgutschrift sei in seinem Fall nicht möglich, weil das An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände und die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel für die Beamten im Wachdienst der Kreispolizeibehörde auch bereits in der Vergangenheit durchgängig im Rahmen der planmäßigen Schichtdauer erfolgt seien. Die Übergabegespräche der Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer würden seit langem – der aktuellen Erlasslage entsprechend – mit pauschalierten 15 Minuten auf die Arbeitszeit dieser Kräfte angerechnet. Während des Schichtwechsels sei die Präsenz im Außendienst durch so genannte Lapperfahrzeuge/Frühwagen gewährleistet.
4Der Kläger hat am 30. November 2012 die vorliegende Klage erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass rückwirkend ab dem 22. April 2008 pro Arbeitstag 15 Minuten als Arbeitszeit für die vor Schichtbeginn gelegenen Rüstzeiten (für An- und Ablegen der Dienstkleidung und der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände sowie für die Übernahme der sonstigen Arbeitsmittel) anzuerkennen seien. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, er beschränke sein Klagebegehren auf die Anrechnung der für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände benötigten Zeit (10 Minuten).
5Zur Begründung seiner Klage führt er aus: Nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Erlasslage seien Rüstzeiten auf die Arbeitszeit anzurechnen. Dem werde aber in der Praxis nicht Rechnung getragen. Für ihn wie für alle Beamten der Polizeiwachen der Kreispolizeibehörde habe die Verpflichtung bestanden, vor dem tatsächlichen Schichtbeginn zu erscheinen, um das Aufrüsten mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen rechtzeitig zum Schichtbeginn abgeschlossen zu haben. Es habe zwar keine entsprechende „Verfügungslage“, wohl aber eine dahingehende allgemeine Erwartungshandlung der Behördenleitung bestanden. Die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft bereits zu Beginn der Schicht sei zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs auch unerlässlich. Würden nämlich die Beschäftigten erst zu Beginn der Schicht mit der Aufrüstung beginnen, könnte die tatsächliche Dienstaufnahme erst ungefähr 7 bis 10 Minuten später erfolgen. Damit wäre aber eine „Deckungslücke“ von rund 15 Minuten gegeben, wenn die Beamten der abgelösten Schicht sich bereits vor Ende ihrer Schicht abgerüstet hätten. Die vom Beklagten ins Feld geführten Frühwagen seien nicht in der Lage, die Übergangszeit aufzufangen, da solche nicht in ausreichender Zahl vorgehalten würden.
6Die von ihm beantragte Dauer der Rüstzeit von 10 Minuten sei auch angemessen, weil jeder Polizeibeamte eine Vielzahl von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen an- bzw. bereitlegen müsse. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass ein vorheriges Anziehen der Uniform keinen wesentlichen Zeitgewinn bringe, weil Hemd und Binder ohnehin wieder ausgezogen werden müssten, um die Unterziehweste anlegen zu können.
7Zwar seien ihm als Dienstgruppenleiter zusätzlich 15 Minuten Übergabezeit pro Schicht zugestanden worden. Diese Zeit werde aber dafür benötigt, laufende Vorgänge (z.B.: häusliche Gewalttaten mit Wohnungsverweisung, Bearbeitung von schweren Verkehrsunfällen, Gefangene, Asservate) an den Folgedienst zu übergeben und die Probleme um den täglichen Dienst, wie z.B. Kräftegestellung nach Erkrankungen, besondere Einsatzlagen etc. zu erörtern. Er und die übrigen Dienstgruppenleiter hätten das Aufrüsten mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen deshalb vor Aufnahme der Übergabegespräche erledigt. Demnach nähmen also etwa bei dem um 6.30 Uhr beginnenden Frühdienst die übernehmenden Dienstgruppenleiter die Übernahmegespräche schon um 6.15 Uhr voll ausgerüstet auf. Das sei auch deshalb erforderlich, weil die nachfolgenden Dienstgruppenleiter, was regelmäßig vorgekommen sei, bereits die neuen Einsätze übernommen hätten, die sich während der Übergabezeit ergeben hätten. Entgegen der Darstellung des Beklagten bestehe während der Übergabezeit gar nicht die Möglichkeit, die Ausrüstungsgegenstände anzulegen.
8Der Kläger beantragt nunmehr,
9unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde X. vom 31. Oktober 2012 festzustellen, dass er als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. in der Zeit von April 2008 bis Januar 2014 durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände pro Dienstschicht zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 10 Minuten erbracht hat.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er führt ergänzend aus:
13Der Kläger habe bereits keinen konkreten Nachweis der Zeiten erbracht, in denen in der Vergangenheit durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände sowie durch die Übernahme von Führungs- und Einsatzmitteln seine persönliche Schichtdauer tatsächlich verlängert worden sei, ohne dass dies über die Zeiterfassung berücksichtigt worden wäre.
14Es gebe keine allgemeine Weisung oder auch nur eine allgemeine Erwartungshaltung der Behördenleitung, dass Dienstgruppenleiter bereits eine viertel Stunde vor dem üblichen Dienstbeginn die Übergabegespräche aufzunehmen hätten. Es bestehe auch weder eine Verpflichtung noch das Erfordernis, Übergabegespräche und -handlungen bereits vollausgerüstet durchzuführen. Es werde zwar nicht bestritten, dass der Kläger seinen Dienst tatsächlich jeweils bereits eine viertel Stunde vor dem Schichtwechsel aufgenommen habe. Er habe es aber nicht vermocht, einen konkreten Nachweis dafür zu erbringen, dass er in der Vergangenheit sofort nach Dienstantritt (in der Übergabezeit) voll ausgerüstet einen Einsatz hatte übernehmen müssen. Derartige Einsätze wären zudem auf die Arbeitszeit angerechnet worden. Im Übrigen reiche die mit 15 Minuten vergütete Übergabezeit aus, um auch die Ausrüstungsgegenstände an- bzw. abzulegen, zumal die Dauer der Übernahmegespräche und -handlungen variiere. Zudem erscheine die von dem Kläger für das Aufrüsten angesetzte Zeit von 10 bis 15 Minuten lebensfremd.
15Das Gericht hat Beweis erhoben über die Verfügungslage und Praxis des An- und Ablegens von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen bei Dienstgruppenleitern der Polizeiwache N. durch Vernehmung der früheren Leiterin der Polizeiinspektion West sowie des Leiters und zweier Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tag verwiesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Eine (konkludente) Klagerücknahme liegt vor, soweit der Kläger sein ursprüngliches Begehren nicht mehr weiterverfolgt. Das betrifft insbesondere die Anerkennung von Rüstzeiten für das An- und Ablegen der Uniform und die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel.
19Die fortgeführte Klage, die demnach nur noch auf die Feststellung gerichtet ist, dass die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände aufgewendeten Zeit von 10 Minuten je Dienstschicht als Arbeitszeit anzuerkennen ist, ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet.
20Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der entsprechenden gerichtlichen Feststellung. Denn hat der Kläger mit den vorgenannten Verrichtungen auf seine Dienstzeit anzurechnende, tatsächlich aber nicht angerechnete Arbeitszeit erbracht, kommt ein auf Dienstbefreiung gerichteter Ausgleichsanspruch in Betracht.
21Vgl. VG Münster, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 K 1753/08 -, juris Rn.12.
22Die Frage, ob die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände aufgewendete Zeit dem Kläger als zusätzliche Arbeitszeit anzurechnen ist, war auch bereits Gegenstand des dem Klageverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahrens. Zwar hatte der Kläger in seinem Antrag vom 22. April 2008 zunächst lediglich auf „das An- und Ablegen der Dienstkleidung“ und die „notwendigen Übergabegespräche“ abgestellt. Mit dem nachfolgenden Hinweis darauf, dass er nach dem Betreten der Dienststelle ca. 10 Minuten benötige, um sich „streifenfertig zu machen“, hat er aber gerade auch die vorliegend streitige Rüstzeit einbezogen. Dementsprechend ist der Beklagte in dem ablehnenden Bescheid auch ausdrücklich auf das „An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände“ eingegangen.
23Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
24Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass er als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. in der Zeit von April 2008 bis Januar 2014 durch das Auf- und Abrüsten mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen, die er eine viertel Stunde vor dem üblichen Schichtwechsel sowie vor Beginn der Übergabegespräche angelegt und erst nach dem Ende der Dienstschicht abgelegt hat, zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 10 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat.
25Nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung,
26vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2012 – 6 A 1546/10 – und BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 -, jeweils juris,
27und des Erlasses des Innenministeriums vom 28. November 2011 ist unter anderem die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol NRW anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung.
28Der Kläger war gehalten, für das Aufrüsten vor und das Abrüsten nach jeder Dienstschicht insgesamt jeweils 10 Minuten seiner Freizeit aufzubringen.
29Das erkennende Gericht folgt zunächst der Darstellung des Klägers, dass für ihn als Dienstgruppenleiter die Dienstschicht eine viertel Stunde vor dem üblichen Schichtwechsel begonnen hat, weil dieser Zeitraum für das Übernahmegespräch mit dem Dienstgruppenleiter der abgebenden Schicht anzusetzen war. Auch der Beklagte hat ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen, dass der Kläger seinen Dienst tatsächlich regelmäßig bereits um 6.15 Uhr (Frühdienst), 13.15 Uhr (Spätdienst) bzw. 21.15 Uhr (Nachtdienst) aufgenommen hat. Der Dienstbeginn bereits zu diesen um eine viertel Stunde früheren Zeitpunkten trägt auch dem Umstand Rechnung, dass nach dem Erlass des Innenministeriums vom 28. November 2011 für die Übernahme bzw. Übergabe der Dienstgeschäfte im Wachdienst durch die Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer – auf die Arbeitszeit anzurechnende – Übergabezeiten vorzusehen sind und die Kreispolizeibehörde in Umsetzung und Konkretisierung dieser Regelung für die betreffenden Beamten in der Zeiterfassung pauschal 15 Minuten je Dienstschicht berücksichtigt. Der unmittelbare Vorgesetzte und die übrigen Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. , die das erkennende Gericht als Zeugen hierzu gehört hat, haben glaubhaft bekundet, dass dieser um eine viertel Stunde vorgezogene Dienstbeginn der Dienstgruppenleiter nicht nur der ständigen Praxis entspricht, sondern auch allgemein erwartet wird.
30Das erkennende Gericht hat darüber hinaus die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. der Kreispolizeibehörde ebenso wie die übrigen Dienstgruppenleiter bei Aufnahme der Übergabegespräche regelmäßig bereits vollständig mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (insbesondere Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste, Taschenlampe) ausgestattet war und diese frühzeitige Herstellung der Einsatzbereitschaft nicht im Belieben der Beamten stand, sondern einer allgemeinen Erwartungshaltung der Behördenleitung entsprach.
31Zwar hat die Beweisaufnahme die – im Übrigen auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogene – Darstellung des Beklagten bestätigt, dass es insoweit seitens der Behördenleitung oder sonstiger Vorgesetzter keine ausdrückliche Weisung („Verfügungslage“) gegeben hat. Hierauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Ein Beamter muss bei seiner Dienstverrichtung nicht nur ausdrücklich erlassenen Anordnungen seines Dienstvorgesetzten nachkommen, sondern er ist aufgrund seiner Gehorsamspflicht und seiner Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 35 Satz 2 und § 34 Satz 1 BeamtStG), auch gehalten, seinen Dienst an allgemeinen, von seinen Vorgesetzten erwarteten dienstlichen Gepflogenheiten auszurichten. Hierzu gehörte es im hier fraglichen Zweitraum und gehört es auch heute noch, dass Dienstgruppenleiter der Polizeiwachen der Kreispolizeibehörde ihren Dienst eine viertel Stunde vor dem allgemeinen Schichtwechsel voll ausgerüstet aufnehmen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass seitens der Leitung der Kreispolizeibehörde eine solche Erwartungshaltung in Bezug auf den Kläger und seine Kollegen in gleicher Funktion besteht.
32Zwar konnte die Zeugin G. , die in den Jahren 2008 bis 2011 als Leiterin der früheren Polizeiinspektion West weitere Vorgesetzte des Klägers war, die Darstellung des Klägers nicht bestätigen. Sie hat ihr aber auch nicht widersprochen, vielmehr bekundet, dass sie seinerzeit keine Kenntnis von den dienstlichen Gepflogenheiten hatte, weil der Dienst reibungslos lief und demnach kein Anlass bestand, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. Der Umstand, dass die Rüstzeiten für die Zeugin „nie ein Thema“ waren, weil es insoweit „keine Probleme“ gab, deutet immerhin darauf hin, dass die Einsatzbereitschaft bereits damals auch anlässlich des Wechsels der Dienstgruppenleiter gewährleistet war. Die Zeugin hat im Übrigen für ihren heutigen Aufgabenbereich als Leiterin der Direktion Kriminalität und somit auch als Vorgesetzte der Beamten der Kriminalwache immerhin die Erwartung geäußert, dass die auslaufende Schicht bis Schichtende voll ausgerüstet ist. Weiterführende Erkenntnisse hat indessen der Zeuge Hohmann, der langjährige Leiter der Polizeiwache N. , beisteuern können. Er ist dem Einwand des Beklagten, es habe nie eine ausdrückliche Anordnung gegeben, dass der übernehmende Dienstgruppenleiter bereits eine viertel Stunde vor dem Schichtwechsel das Übernahmegespräch ausgerüstet aufnehme, mit dem Hinweis entgegengetreten, für eine derartige Weisung habe nie die Notwendigkeit bestanden, weil dies ständige Praxis sei und es sich hierbei um ein eingespieltes System handele. Das entspreche auch seiner Erwartung als Vorgesetzter der Dienstgruppenleiter. Der Zeuge hat zwar auf Befragen des Beklagten eingeräumt, dass auch im Falle der vollen Ausrüstung nur eines der beiden Dienstgruppenleiter während des Übergabegesprächs die Dienstbereitschaft gewährleistet gewesen wäre. Er hat aber die ständige Übung, dass gleichwohl auch der übernehmende Dienstgruppenleiter das Übergabegespräch voll ausgerüstet in Angriff nimmt, nicht nur bestätigt, sondern auch die Gründe für diese Verfahrensweise aufgezeigt: Der übernehmende Dienstgruppenleiter solle in der Lage sein, die gegen Ende der auslaufenden Schicht während des Übernahmegesprächs auflaufenden Einsätze zu übernehmen. Damit werde auch vermieden, dass der abgebende Dienstgruppenleiter über das Schichtende hinaus Dienst verrichten und somit Mehrarbeit leisten müsse. Die Zeugen L. und O. , die auch heute noch Dienstgruppen der Polizeiwache N. führen, haben diese Darstellung ausdrücklich bestätigt. Der Zeuge O. erläuterte zudem das Erfordernis, bereits bei seinem Dienstbeginn die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen angelegt zu haben, anschaulich anhand des Beispiels, dass er in der Lage sein müsse, auch einen Einsatz wahrzunehmen, der eine halbe Minute nach viertel nach erforderlich werde.
33Vor diesem Hintergrund vermag die bloße Behauptung des Beklagten, er habe weder eine entsprechende Anordnung erlassen noch eine dahingehende Erwartungshaltung zum Ausdruck gebracht, vielmehr sei es die freie Entscheidung der Dienstgruppenleiter, in dieser Weise zu verfahren, nicht zu überzeugen. Bereits der – vom Beklagten nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestrittene – Umstand, dass eine entsprechende Übung bereits seit vielen Jahren unverändert existiert, legt nahe, dass die Behördenleitung nicht nur Kenntnis von den üblichen Abläufen in den Polizeiwachen hat, sondern diese Übung auch gefördert hat. Sie stand bereits in der Vergangenheit (vgl. hierzu auch die Erlasse des Innenministeriums vom 13. Dezember 2007 – Az.: 41–60.01.10 – und vom 21. Dezember 2009 – Az.: 45.2-42.02.03 –) in der Pflicht, die hier streitigen „Rüstzeiten“ bzw. „Rüsthandlungen“ als Teil der Dienstzeit zu organisieren. Es kann dahinstehen, ob sie dies in Bezug auf die nicht mit Führungsaufgaben betrauten Streifenbeamten mit dem Einsatz sog. Frühwagen (Lapperfahrzeuge) erreicht hat. Jedenfalls für die Dienstgruppenleiter gab und gibt es aber keine Regelung, die gemäß der Erlasslage sicherstellt, dass das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände innerhalb der Schichtdauer stattfinden kann.
34Soweit der Beklagte die Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer darauf verweisen will, sich während der ihnen im Umfang von 15 Minuten auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Übergabezeit auf- bzw. abrüsten, verhält er sich zum einen widersprüchlich und verkennt zum anderen die Bedeutung der Übergabe der Dienstgeschäfte. Mit der Einräumung der Übergabezeit in Form einer 15-minütigen „Pauschale“ hat sich die Kreispolizeibehörde gerade einer konkreten Betrachtung des für die Übernahmegespräche bzw. -geschäfte benötigten Zeitraums enthalten und zwar offenbar deshalb, weil die hierfür aufzuwendende Zeit nach den jeweiligen Gegebenheiten – dem konkreten Geschäftsanfall – schwankt. Entscheidet sich aber der Dienstvorgesetzte zu einer – wenn auch aus seine Sicht „großzügigen“, gleichwohl auf hinreichenden Erfahrungswerten beruhenden – pauschalen „Zeitgutschrift“ für die Übergabegespräche, kann er mit seiner im Klageverfahren zumindest mittelbar zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, in den 15 Minuten könne ohne Weiteres auch noch das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände bewerkstelligt werden, kein Gehör finden; dies umso weniger angesichts der von den Zeugen L. und O. bestätigten und das Gericht auch ansonsten überzeugenden Darstellung des Klägers, die viertel Stunde werde für die Übergabe der Dienstgeschäfte aufgrund deren Umfangs zumeist voll ausgeschöpft, weil laufende Vorgänge (z.B.: häusliche Gewalttaten mit Wohnungsverweisung, Bearbeitung von schweren Verkehrsunfällen, Gefangene, Asservate) an den Folgedienst zu übergeben und die Probleme um den täglichen Dienst wie z.B. Kräftegestellung nach Erkrankungen, besondere Einsatzlagen etc. zu erörtern seien. Wie daneben Raum sein soll für das An- bzw. Ablegen der Ausrüstungsgegenstände, ist nicht erfindlich. Der Beamte muss zum Anlegen seiner persönlichen Ausrüstungsgegenstände das Dienstzimmer verlassen und einen besonderen Raum aufsuchen. Die – wiederum in einem anderen Raum aufbewahrte – Waffe muss zudem überprüft werden. Dass alle diese erforderlichen Verrichtungen (An- und Ablegen der Ausrüstung und Übergabegespräch) in 15 Minuten zu absolvieren sind, liegt auch dann mehr als fern, wenn die einzelnen Räumlichkeiten – wie in der Polizeiwache N. – nicht weit entfernt voneinander liegen.
35Die von dem Kläger für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände in Ansatz gebrachte Zeit von insgesamt 10 Minuten erweist sich als angemessen. Die Zeugen L. und O. haben einen entsprechenden Zeitaufwand bestätigt, indem sie bekundet haben, dass sie die Dienststelle etwa zur vollen Stunde bzw. 5 Minuten später aufsuchen und, mit Uniform und persönlichen Ausrüstungsgegenständen ausgestattet, um viertel nach zum Übergabegespräch erscheinen. Bringt man die für das ‑ außerhalb der Dienstzeit vorzunehmende – Anlegen der Uniform aufzuwendende Zeit in Abzug, sind mit dem Zeugen L. für das Ausrüsten etwa 6 oder 7 Minuten zu veranschlagen. Für das nach dem Ende der Schicht erforderliche Ablegen der Ausrüstung wird etwas weniger Zeit benötigt, sodass die von dem Zeugen L. genannten 4 bis 5 Minuten zutreffend erscheinen. Diese Betrachtung entspricht im Übrigen den Feststellungen der Kammer im Verfahren – 2 K 7657/12 – (veröffentlicht in juris). Dort wurde ein Zeitrahmen von 15 Minuten für das Aufrüsten mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen und die – vorliegend nicht im Streit stehende – Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel als angemessen erachtet.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.
39Beschluss:
40Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.