Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 29. Sept. 2014 - 1 K 5929/12


Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger bei der Kreispolizeibehörde , Polizeiinspektion , Polizeiwache , in der Zeit seit dem 2012 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes und in der Kreispolizeibehörde , Polizeiinspektion , Polizeiwache , im Wach- und Wechseldienst eingesetzt.
3Mit anwaltlichem Schreiben vom 2012 beantragte der Kläger, ihm arbeitstäglich für jede geleistete Dienstschicht eine zusätzliche Dienstzeit von 15 Minuten für das An- und Ablegen der jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock sowie für die Unterziehweste und darüber hinaus für die Ausrüstung des Dienstkraftfahrzeugs zwei Funkgeräte, Alkoholtestgerät Dräger 6510, Barfuß-Abrechnungsgerät, zwei zusätzliche MAG-Lite Taschenlampen, Maschinenpistole MP 5 (bei Bedarf) sowie ein Diensthandy, anzuerkennen. Dies begründete der Kläger damit, dass er aufgrund der Organisation der Schichten bei der Polizeibehörde tatsächlich nicht in der Lage sei, diese Tätigkeiten zu Beginn seiner Dienstschicht auszuführen. Vielmehr sei er, um den Dienstbetrieb aufrechterhalten zu können, verpflichtet, vor Beginn der tatsächlichen Schicht zu erscheinen. Andernfalls entstünde eine Deckungslücke von rund 15 Minuten, wenn die Beamten der vorhergehenden Schicht sich vor Schichtende abrüsten und die Beamten der beginnenden Schicht sich erst nach Schichtbeginn aufrüsten würden. Dem Dienstherrn sei dementsprechend bekannt, dass andernfalls in dem Überlappungszeitraum keine Polizeibeamten zum Dienst erscheinen könnten.
4Den Antrag des Klägers lehnte das Polizeipräsidium mit Bescheid vom 21. November 2012 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der Rechtsprechung die Zeiten für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wach- und Wechseldienst als Arbeitszeiten anerkannt und in dieser Weise in Erlassen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW (MIK NRW) vom 31. März 2004 bzw. 13. Dezember 2007 – Az.: 41 - 60.01.10 – verfügt seien. Da die Zeiten für das An- und Ablegen bereits auf die Arbeitszeit angerechnet würden, werde die planmäßige Schichtdauer hierdurch nicht verlängert. Gemäß der getroffenen organisatorischen Maßnahmen habe das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände sowie die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel innerhalb einer Dienstschicht zu erfolgen. Die durchgängige Präsenz im Außendienst werde durch den sog. „Frühwagen“ sichergestellt, der etwa eine halbe Stunde vor Beginn einer regulären Dienstschicht den Dienst aufnehme. In gleicher Weise hätten hierdurch Beamte der aktiven Schicht die Möglichkeit, sowohl die Führungs- und Einsatzmittel beim Wachdienstführer abzugeben als auch ihre persönlichen Ausrüstungsgegenstände abzulegen.
5Der Kläger hat am 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass die Polizeibeamten beim Polizeipräsidium – wie er selbst – verpflichtet seien, vor dem tatsächlichen Schichtbeginn zu erscheinen, um das Aufrüsten rechtzeitig zu Schichtbeginn abgeschlossen zu haben. Gemäß der Rechtsprechung stelle sowohl das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände als auch die Übernahme und Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel Dienst- bzw. Arbeitszeit dar, da kein Bezug zur Freizeit des Beamten bestünde, weshalb vielmehr eine Zurechnung zur Dienstausübung erfolgen müsse. Polizeiwachen seien deshalb personell und sachlich so auszustatten, dass diese Handlungen während der Arbeitszeit vorgenommen werden könnten. Würde dies – wie in der Polizeiwache des Polizeipräsidiums – versäumt und das Auf- und Abrüsten der Polizeibeamten innerhalb der Schicht nicht gewährleistet, sei es der Behörde nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass keine ausdrückliche Dienstpflicht zum vorzeitigen Erscheinen bestanden habe. Von ihm werde pünktlich zu Schichtbeginn eine uneingeschränkte Einsatzfähigkeit erwartet, die im Übrigen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebes unerlässlich sei. Denn das Aufrüsten nach Dienstbeginn hätte zur Folge, dass die tatsächliche Dienstaufnahme erst ungefähr 7-10 Minuten später erfolgen könne, so dass eine Deckungslücke von rund 15 Minuten entstünde, wenn den Beamten der vorhergehenden Schicht in gleicher Weise das Abrüsten innerhalb ihrer Schicht ermöglicht werde. In diesem „Überlappungszeitraum“ seien keine Polizeibeamten einsatzbereit; eine Kompensation der Übergangszeit durch den einzigen „Frühwagen“ könne mangels ausreichender Anzahl nicht gewährleistet werden. Da jeder Polizeibeamte eine Vielzahl von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen an- bzw. ablegen müsse, sei eine Berücksichtigung von 15 Minuten pro Schicht auch angemessen. Schließlich entstünde durch die regelmäßige zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende dauerhaft Mehrarbeit, die jedoch nach der geltenden Rechtslage auf außergewöhnliche Situationen beschränkt bleiben müsse.
6Der Kläger hatte zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2012 zu verpflichten, ihm diensttäglich eine zusätzliche Dienstzeit von 15 Minuten für das An- und Ablegen der dem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände anzuerkennen.
7Nunmehr beantragt der Kläger,
8festzustellen, dass er bei der Kreispolizeibehörde in der Zeit seit dem 2012 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung zusätzlicher Dienstzeit habe, da gemäß Nr. 2.1 des Erlasses des MIK NRW die Zeiten für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst bereits auf die Arbeitszeit angerechnet würden. Gleiches gelte gemäß Nr. 2.2 des Erlasses für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln. Beim Polizeipräsidium werde dem bereits nachgekommen und die planmäßige Schichtdauer durch diese Tätigkeiten nicht verlängert. Zwar erfolge in allen Wachbereichen die Ablösung jeweils vor der gemäß Dienstplan vorgesehenen Zeit, doch sei dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei den Bediensteten im Laufe der Jahre und im Einverständnis der Dienstgruppen, jedoch ohne dienstliche Notwendigkeit, eingebürgert habe, bereits vor Dienstbeginn – teilweise bis zu 45 Minuten früher – auf der Dienststelle zu erscheinen. Hauptursache hierfür sei der Wunsch der Beamten nach einem pünktlichen Dienstschluss: Beginne der Beamte eine halbe Stunde vor dem üblichen Dienstbeginn, könne er eine halbe Stunde vor dem üblichen Dienstende aufhören. Gleichwohl werde dies im Zeiterfassungssystem als volle Schicht verbucht. Durch die Vorverlegung der Dienstzeiten stellten die Beamten sicher, dass sie regelmäßig spätestens zum vorgesehenen Schichtende Feierabend hätten. Immerhin könne aufgrund der Unwägbarkeiten des Polizeidienstes nicht immer gewährleistet werden, dass im Einzelfall ein laufender Einsatz auch pünktlich zum eigentlichen Dienstende abgeschlossen werde. Bei pünktlichem Dienstbeginn könnte in diesen Einzelfällen die Schicht erst verspätet beendet werden; letzteres werde allerdings in Form von Mehrdienst vergütet. Dass die Dienstzeiten regelmäßig vorverlegt würden, sei dementsprechend lediglich die Folge einer informellen Regelung der Beamten untereinander, die jedoch nicht verpflichtend sei. Der Dienstbeginn erfolge aus Gründen der üblichen Praxis regelmäßig innerhalb eines gewissen Zeitfensters. Eine Verpflichtung durch Vorgesetzte des Polizeipräsidiums , vor Beginn einer tatsächlichen Schutzschicht zu erscheinen, existiere nicht – vielmehr würden die Zeiten als Dienstzeit angesehen, so dass die Tätigkeiten nach Dienstantritt bzw. vor Dienstende erfolgen könnten. Dessen ungeachtet hätten gemäß einer Erhebung in den einzelnen Fachbereichen des Polizeipräsidiums die hierfür benötigten Zeiten mit etwa 4 bis 9 Minuten nur geringfügige Auswirkungen auf die Einsatzwahrnehmung. Ebenso könnte die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel innerhalb kürzester Zeit erfolgen, da diese in einem übersichtlichen Einsatzkoffer untergebracht und mit einem Blick lediglich auf Vollständigkeit zu überprüfen seien. Da eine Streifenwagenbesatzung stets von zwei Beamten gestellt werde, könnten sich diese die Übergabe- bzw. Übernahmetätigkeiten teilen, weshalb die Rüstzeittätigkeit im Zeitansatz niemals doppelt berücksichtigt werden könne. Zudem bliebe die Einsatzfähigkeit während des Schichtwechsels durch den sog. „Frühwagen“ sowie eine Vergabe der in den letzten 30 Minuten der Dienstzeit anfallenden Einsätze nach besonderen Prioritätsgesichtspunkten (abhängig von Dauer, Dringlichkeit und Umfang) garantiert. Daneben existierten zur Sicherung einer durchgehenden Einsatzbereitschaft sog. „Lapper“-Fahrzeuge und es seien schließlich noch Beamte der Einsatztrupps, der Bereitschaftspolizei und Kräfte anderer Direktionen zu den Schichtwechselzeiten im Dienst und bei Bedarf einsetzbar. Die organisatorische Regelung des Schichtdienstes entspreche schließlich auch der geringen Zahl währenddessen anstehender Einsätze, die etwa für das 1. Quartal 2013 mit durchschnittlich 1,3 Einsätzen in der Polizeiwache anzusetzen gewesen sei. Im Übrigen liege es alleine in der Organisationsverantwortung der Behörde, wenn es ausnahmsweise doch zu längeren Einsatzreaktionszeiten kommen sollte.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der Niederschriften des Erörterungstermins vom 17. März 2014 und der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2014 Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage hat Erfolg.
15Der Kläger war berechtigt, seine zunächst auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Anerkennung zusätzlicher Dienstzeit gerichtete Klage – auf einen diesbezüglichen Hinweis des Gerichts – umzustellen. Denn der Beklagte hat diesbezüglich stillschweigend seine Einwilligung erteilt, indem er sich in weiteren Schriftsätzen sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu eingelassen hat, vgl. § 91 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist die Änderung vor dem Hintergrund der feststellenden Wirkung und Beschränkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich.
16Die Klage ist – sowohl bezogen auf die Aufrüstzeiten vor Dienstbeginn als auch die Abrüstzeiten nach Dienstende - als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat insoweit ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung geleisteter Auf- bzw. Abrüstzeiten, um möglicherweise weitergehende Ansprüche auf das Erbringen von zusätzlicher Arbeitszeit stützen zu können.
17Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 26. November 2013 –2 K 7657/12 –, juris, und vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.; differenzierend VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 –, juris.
18Vor demselben Hintergrund steht der Feststellungsklage auch nicht ihre in § 43 Abs. 2 VwGO normierte, grundsätzliche Subsidiarität entgegen, da vorliegend nur durch die Feststellung, dass der Kläger durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände außerhalb der Dienstzeit zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat, effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Dies gilt zunächst im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der Bezifferung einer Leistungsklage auf zusätzliche Vergütung sowie im Übrigen hinsichtlich der Aufklärung der Sachlage, d.h. der Praxis in den betroffenen Polizeibehörden. Bei der hier durch Feststellung zu klärenden Frage handelt es sich um eine maßgebliche Vorfrage für weitere Rechtsansprüche.
19Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er beim Polizeipräsidium in der Polizeiwache in der Zeit seit dem 2012 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat.
20Nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung,
21vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 – und BVerwG, Beschluss vom 25. August2011 – 2 B 38.11 –, beide juris,
22und des hiernach ergangenen Erlasses des MIK NRW vom 28. November 2011 – Az.: 403 - 60.01.10 – ist nicht nur die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erforderliche Zeit, sondern auch die für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol NRW anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung.
23Entgegen der Darstellung des Beklagten hat der Kläger das An- bzw. Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und die Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel in dem mit der Klage geltend gemachten Zeitraum nicht innerhalb seiner regulären, achtstündigen Dienstzeit erbringen können, sondern hierfür zusätzliche Arbeitszeit aufgewandt. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung von acht Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. September 2014 zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger durch das Aufrüsten vor und das Abrüsten nach jeder Dienstschicht zusätzliche Arbeitszeit in einem Umfang von etwa 12 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat. Der Kläger musste als Wachdienstbeamter der Polizeiwache regelmäßig bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn um 5:30 Uhr (Frühdienst), 13:30 Uhr (Spätdienst) und 21:30 Uhr (Nachtdienst) vollständig mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen – namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste – ausgestattet sein und konnte bzw. durfte diese Gegenstände erst nach der achtstündigen Schichtdauer wieder ablegen. Eine entsprechende Überzeugung hat das Gericht im Hinblick auf die Übergabe und Kontrolle der Führungs- und Einsatzmittel – insbesondere Funkgeräte, Taschenlampen, Diensthandy – gewonnen. Gleichzeitig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass diese frühzeitige Herstellung der Einsatzbereitschaft nicht im Belieben der Polizeivollzugsbeamten stand, sondern einer allgemeinen Erwartungshaltung der Vorgesetzten und ständigen Übung in der Polizeiwache des Polizeipräsidiums beim Wechsel der Dienstschichten entsprach.
24Sämtliche acht Zeugen haben bestätigt, dass die Beamten in der Praxis regelmäßig schon vor dem regulären Dienstbeginn erscheinen und diese Zeit, die zwischen 15 und 45 Minuten betragen kann, insbesondere auch für das Aufrüsten mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen aufgewandt wird. Sowohl der Zeuge PHK , der ehemals Wachdienstführer und Dienstgruppenleiter in der Polizeiwache war, als auch der Zeuge PHK , ein aktueller Dienstgruppenleiter der Polizeiwache , haben sich übereinstimmend dahingehend geäußert, dass es sich bei diesen Abläufen rund um den Schichtwechsel um eine gängige Praxis gehandelt habe, die sich seit Jahren in dieser Weise eingespielt und für deren Einhaltung durch die diensthabenden Beamten es keiner weiteren expliziten Aufforderung bedurft habe. Zugleich machten beide Zeugen auf Nachfrage deutlich, dass sie im Falle der Nichteinhaltung dieser gewohnheitsmäßigen Regelung in der Polizeiwache die sich weigernden Beamten explizit zur Einhaltung der Aufrüstzeiten aufgefordert und insoweit steuernd eingegriffen hätten. Die widerspruchslose Befolgung der Zeitregelung erklärte PHK mit einem althergebrachten Beamtengrundsatz („Das haben wir immer so gemacht“), den keiner der Kollegen – er selbst einschließlich – in Abrede stellen würde. Immerhin sei es, so der Zeuge PHK , zwingend erforderlich, dass die Polizeivollzugsbeamten pünktlich zu Dienstbeginn einsatzbereit seien, „um die vollen 8 Stunden funktionsfähig zu sein“ und hierbei „Dienst vor Ort bzw. am Bürger“ leisten zu können. Auch diese Darstellung wurde nicht nur durch den Zeugen PHK in seiner langjährigen Rolle als Wachdienstführer und Dienstgruppenleiter, sondern darüber hinaus auch durch die Zeugen PHK , PK und PK bestätigt, die ebenfalls seit mehreren Jahren und auch heute noch Wach- und Wechseldienst in der Polizeiwache leisten. Hiernach werde von ihnen verlangt, zu jedem Dienstschichtbeginn komplett aufgerüstet „einsatzbereit“ bzw. „einsatzklar“ zu sein. Auf diesen Umstand, der zur sofortigen Einsatzwahrnehmung unerlässlich sei, müssten die Vorgesetzten sie nicht hinweisen. Ihnen sei die Notwendigkeit ihrer pünktlichen Einsatzbereitschaft klar, weil dies seit Jahren so gehandhabt werde und ihnen die Regelung auf der Polizeiwache bei ihrem jeweiligen Dienstantritt mitgeteilt worden sei. In inhaltlicher Entsprechung der vorstehenden Ausführungen hat auch der aktuelle Leiter der Polizeiwache , der Zeuge EPHK , geschildert, dass das Anlegen der Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn erfolge und erforderlich sei, um die Arbeitsfähigkeit der Beamten herzustellen, da diese bestimmte Gegenstände und Handlungsgehilfen bei ihrer täglichen Arbeit benötigten. Er konnte bestätigen, die Beamten selbst dazu anzuhalten, die Gegenstände genau zu überprüfen, um zum einen Verluste oder Beschädigungen mit Regressfolgen zu vermeiden und zum anderen sicherzustellen, dass „notwendige Sachen, auf deren Mitführen der Beamte angewiesen ist“, ihm während seiner Dienstzeit zur Verfügung stehen.
25Spiegelbildlich entsprechend haben sich die vorgenannten Zeugen auch zum Abrüsten bei Dienstende geäußert. Sie stimmten darin überein, dass das Ablegen der jedem Polizeivollzugsbeamten zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erst nach dem Ende der achtstündigen Dienstschicht erfolgen könne, da die jeweiligen Beamten ihre Schicht durch das vorverlegte Aufrüsten bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn begonnen hätten und die nachfolgende Schicht frühestens zu ihrem offiziellen Dienstende einsatzbereit sei. Der Zeuge PHK , der die vorstehende Feststellung nahezu ausdrücklich zu Protokoll gab, ergänzte dies noch nachvollziehbar um die Bemerkung: „Man kann erst Feierabend machen, wenn die anderen da sind.“ Auch der Zeuge PHK äußerte, kaum in Erinnerung zu haben, dass es jemals ein pünktliches Schichtende gegeben habe. Allenfalls kämen manchmal zwei der 8-10 Beamten seiner Dienstgruppe pünktlich nach Hause. Demgegenüber erfolge das Ablegen jedoch regelmäßig erst nach acht Stunden Dienst, da die Beamten der laufenden Schicht warten müssten, bis die Kollegen der nachfolgenden Schicht selbst einsatzbereit seien. Diese Zeiten würden nicht vergütet. Entsprechend äußerten sich hierzu auch die Zeugen PHK , PK und PK aus ihrer eigenen Erfahrung. Der Zeuge PK formulierte diesbezüglich sehr deutlich, dass das Abrüsten vor dem regulären Schichtende „faktisch“ nicht möglich sei, um die Einsatzbereitschaft sicherzustellen.
26Im Gegensatz zu den bislang genannten Aussagen sind die Angaben der Zeugen PD , dem Leiter der , und LPD , dem Leiter der Direktion , betreffend die Frage, ob die Beamten angehalten sind, das Aufrüsten vor dem regulären Dienstbeginn und das Abrüsten nach dem regulären Dienstende vorzunehmen, unergiebig. Beide Zeugen konnten zwar ebenfalls, im Wesentlichen aus ihrer Erinnerung an die eigenen Zeiten im Wach- und Wechseldienst, bestätigen, dass die Beamten in der Regel früher zum Dienst erscheinen. Gleichzeitig machten sie jedoch deutlich, dass sie aktuell nur bedingte Einblicke in die Abläufe bei Schichtwechseln hätten. Bezugnehmend auf die Organisationsstruktur erklärten beide Zeugen übereinstimmend, dass die Beamten trotz ihres früheren Erscheinens regelmäßig nicht mehr als die vorgesehenen acht Stunden Dienst täten. Der vorverlegte Dienstbeginn diene lediglich der frühzeitigen Ablösung der vorhergehenden Schicht, habe auf die Dauer der Schicht jedoch keinen Einfluss, weil umgekehrt die Beamten selbst von der ihnen nachfolgenden Schicht gleichfalls vor dem regulären Dienstende abgelöst würden. Dieser von den Zeugen PD und LPD aus einer abstrakten Überlegung gewonnene Erklärungsversuch vermag nicht zu überzeugen, da sich diesbezüglich Widersprüche und Plausibilitätsdefizite ergeben: Zunächst hat der Zeuge LPD eingeräumt, dass nicht alle Beamten gleichzeitig den Dienst aufnehmen würden, sondern vielmehr die Belegschaft je nach Verkehrslage in die Dienststelle ‚einsickere‘. Dass, wie er ebenfalls ausgeführt hat, die Stunde nach dem Wechsel schlechtere Reaktionszeiten aufweise als die Wechselstunde, ist vor diesem Hintergrund nicht verständlich. Im Gegenteil deutet dies vielmehr darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Schichtwechsel mehr Einsatzkräfte zur Verfügung stehen, deren Dienst sich überlappt. Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen PD , der auf Nachfrage des Gerichts den Beginn der achtstündigen Schicht mit der Herstellung des streifenfertigen Zustands gleichsetzte. Danach sei ein Beamter erst einsatzfähig, wenn er rausfahren und einen Einsatz übernehmen könne. Dieser Zustand wird praktisch jedoch erst erreicht, wenn der Beamte die ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vollständig angelegt hat. Soweit der Zeuge PD an späterer Stelle seine Einschätzung äußerte, dass der Dienst regelmäßig bereits nach 7 Stunden, 50 Minuten nach dem Herstellen des Zustandes der Streifenfertigkeit ende, setzte er sich zu seinen vorherigen Angaben in Widerspruch.
27Die Kammer gelangt auf Grundlage der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Einwand des Beklagten, dass die Beamten regelmäßig nicht mehr als acht Stunden Dienst leisten müssten, nicht der Praxis beim Polizeipräsidium in der Polizeiwache entspricht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Dienstplanung innerhalb von 24 Stunden drei gleichmäßige achtstündige Schichten vorsieht, der Wach- und Wechseldienst nach den Aussagen der Zeugen, insbesondere des Zeugen PHK , ohne Überlappung zwischen den einzelnen Dienstschichten nicht funktionieren würde. In dem selben Zusammenhang beschrieben die Zeugen PHK , PHK , PK und PK , dass die vorangegangene Schicht ihren Dienst stets erst nach der Übergabe an die nachfolgende Schicht beenden könne. Dem entspricht es – was auch der Leiter der Polizeiwache, der Zeuge EPHK , und der Leiter der , der Zeuge PD , zu bestätigen vermochten –, dass der frühere Schichtbeginn durch das vorverlegte Aufrüsten vor dem regulären Dienstbeginn der Ablösung der vorangegangenen Schicht dienen soll. Allerdings kann folgerichtig die jeweils frühere Schicht ihren Dienst erst nach der eigenen Ablösung durch die nachfolgende Schicht und somit mehr als acht Stunden nach dem Beginn des vorverlegten Aufrüstens beenden. Andernfalls wäre zwischen dem Zeitpunkt, in dem die vorhergehende Schicht mit dem Abrüsten vor ihrem regulären Dienstschluss beginnt, und dem demjenigen Zeitpunkt, in welchem die nachfolgende Dienstschicht erst aufgerüstet zur Verfügung steht, von einer Deckungslücke auszugehen. Eine derartige Lücke zwischen den Schichten hat nicht einer der acht Zeugen angegeben. Vielmehr waren sich alle darin einig, dass die Schichten sich nahtlos ablösen und es zu einer Unterbrechung in der Einsatzbereitschaft nicht kommt. Dieses Ergebnis setzt aber, mag es von den Zeugen PD und LPD in ihrer Schlussfolgerung auch anders bewertet worden sein, denklogisch eine zeitliche Überlappung der aufeinander folgenden Schichten voraus, die sich nach der Dauer für das Anlegen und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände bemisst.
28Wenngleich die Beweisaufnahme die Darstellung des Beklagten bestätigt, dass es zum Auf- und Abrüsten außerhalb der Dienstzeit keine ausdrückliche Dienstanweisung der Behördenleitung gegeben hat, steht dies dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Denn auf den Umstand einer schriftlichen Anweisung oder expliziten Verhaltungsregel kommt es für die hier getroffene Feststellung nicht an.
29Denn zum einen ist ein Beamter bei seiner Dienstverrichtung nicht nur verpflichtet, ausdrücklich erlassenen Anordnungen seines Dienstvorgesetzten nachzukommen, sondern er ist aufgrund seiner Gehorsamspflicht und seiner Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 35 Satz 2 und § 34 Satz 1 BeamtStG), auch gehalten, seinen Dienst an allgemeinen, von seinen Vorgesetzten erwarteten dienstlichen Gepflogenheiten auszurichten.
30Vgl. mit derselben Schlussfolgerung im dortigen Verfahren bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
31Zum anderen ist es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass keine ausdrückliche Dienstpflicht zum vorzeitigen Erscheinen zum Dienst bestanden habe, weil er es über Jahre hinweg versäumt hat, durch eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung oder entsprechende organisatorische Vorgaben das Aufrüsten während der Dienstschicht zu ermöglichen.
32Vgl. zu dieser Schlussfolgerung schon VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 – und VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2013 – 2 K 7657/12 –, beide juris.
33Diesbezüglich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass von Seiten der unmittelbar vorgesetzten Führungsebene der Polizeiwache , d.h. den wachhabenden Beamten und Dienstgruppenleitern, eine Erwartungshaltung besteht, dass die Wachdienstbeamten ihren Dienst vor dem allgemeinen Schichtwechsel voll ausgerüstet aufnehmen und diesen erst nach der Ablösung durch die nachfolgende Dienstschicht beenden. Hierzu wurden die Beamten in der Dienststelle des Klägers in dem hier maßgeblichen Zeitraum und werden sie auch heute noch angehalten. Dies haben nicht nur die als unmittelbar Vorgesetzte tätigen Zeugen PHK und PHK , sondern auch die als Zeugen gehörten Wachdienstbeamten bestätigt. Danach wurden und werden letztere von den wachhabenden Beamten bzw. Dienstgruppenleitern dazu aufgefordert, pünktlich zum Schichtbeginn uneingeschränkt einsatzfähig zu sein, um die vorangegangene Schicht ablösen und ohne weitere Verzögerung Einsätze wahrnehmen zu können. Aufgrund dessen erbringt jeder Beamte zusätzliche Dienstzeit, weil es ihm trotz des früheren Beginns nicht möglich ist, seinen Dienst in gleichem zeitlichen Umfang früher zu beenden.
34Hiergegen vermag der Beklagte auch nicht einzuwenden, es handele sich mangels Anordnung „von oben“ um die freie Entscheidung der unteren Führungsebene. Denn bereits der Umstand, dass eine derartige Praxis in der Polizeiwache bereits seit vielen Jahren unverändert existiert, legt nahe, dass auch die Behördenleitung nicht nur Kenntnis von den üblichen Abläufen hatte, sondern dies auch im eigenen Interesse zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs geduldet hat. Die Pflicht, die hier streitigen „Rüstzeiten“ als Teil der Dienstzeit zu organisieren, bestand immerhin schon seit mehreren Jahren (vgl. hierzu auch die Erlasse des MIK NRW vom 13. Dezember 2007 – Az.: 41 - 60.01.10 – und vom 21. Dezember 2009 – Az.: 45.2 - 42.02.03 –).
35Vgl. erneut VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
36Desweiteren kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für das frühzeitige Aufrüsten vor Dienstbeginn und entsprechende Abrüsten nach Dienstende keine dienstliche Notwendigkeit zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft bestanden habe. Insoweit kann dahinstehen, ob eine eventuelle Deckungslücke mit dem Einsatz sog. Frühwagen, die den Dienst zu einem früheren Zeitpunkt aufnehmen, oder sog. Lapperfahrzeuge, die an bestimmten Tagen abweichende Schichten zu besonders stark mit Einsätzen frequentierten Einsätzen fahren, abgedeckt werden könnte, um hierdurch eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Dienstabwicklung auszuschließen. Denn für die Anerkennung zusätzlich geleisteter Arbeitszeit des Klägers ist alleine der bereits genannte Umstand maßgeblich, dass er hierzu von seinen unmittelbaren Vorgesetzten angehalten wurde und sich eine derartige Praxis in der Polizeiwache seit Jahren verfestigt hat, um den Dienstwechsel reibungslos zu ermöglichen. Die Beamten unterlagen auf dieser Weise einer den Vorgaben der Erlasslage, das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände innerhalb der Schichtdauer zu ermöglichen, widersprechenden Regelung.
37Schließlich steht auch § 61 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW dem Begehren des Klägers nicht entgegen, da die Regelung, dass der Beamte verpflichtet ist, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, nur die Mehrbelastung durch außergewöhnliche Situationen betrifft. Vorliegend ist die zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn und nach Schichtende aber nicht die Ausnahme, sondern die seit Jahren bestehende Regel.
38So auch bereits VG Köln, Urteil vom 3. September 2012– 19 K 2089/10 –, juris.
39Für das von dem Kläger vor seinem regulären Schichtbeginn geforderte Anlegen und sodann erst nach dem regulären Dienstende mögliche Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erweist sich ein Zeitansatz von 12 Minuten pro Dienstschicht als angemessen. Dies entspricht zunächst der nachvollziehbar begründeten Aussage des Zeugen PHK , dass der Zeitaufwand bei einer entsprechenden Messung in seiner jetzigen Dienststelle in auf insgesamt 10-12 Minuten beziffert worden und nach seiner Erfahrung in der Polizeiwache von einem ähnlichen Zeitaufwand auszugehen sei. Auch die Zeugen PHK und PHK konnten einen derartigen Zeitaufwand bestätigen, weil sie für das Aufrüsten 5-7 Minuten und für das Abrüsten etwas weniger Zeit, etwa 5 Minuten, benötigten. Insoweit weicht auch die Schätzung des Zeugen PK , für das Aufrüsten ca. 5 Minuten und für das Abrüsten etwa 5-10 Minuten zu benötigen, nur unerheblich ab. Lediglich der Zeuge PK gab für das Aufrüsten einen erheblich größeren Zeitaufwand (11-12 Minuten) an, entsprach mit dem Zeitaufwand von 5-6 Minuten für das Abrüsten jedoch den Aussagen seiner Kollegen. Allerdings stellten sämtliche Zeugen klar, dass die Zeit für das frühere Erscheinen, die immerhin zwischen 15 und 45 Minuten variierte, individuell und somit unterschiedlich effektiv gehandhabt werde. Die von den in der Polizeiwache beschäftigten Beamten gemachten Angaben werden zuletzt auch im Wesentlichen durch den Zeugen EPHK , den Leiter dieser Polizeiwache, bestätigt, der im Durchschnitt von einer etwas über 5 Minuten liegenden Dauer des Aufrüstens ausging und das Abrüsten als etwas schneller einstufte. Zwar äußerte er zuerst, dass das Anlegen der Gegenstände in minimal 3 Minuten möglich sei, wenn der Beamte darin entsprechend fit sei, räumte aber gleichzeitig ein, dass im Durchschnitt 5 Minuten anzusetzen seien und sich dieser Zeitansatz verlängere, wenn der Beamte – anders als er selbst – das übliche Koppel mit doppelten Druckknöpfen verwende, welches „deutlich aufwändiger anzulegen“ sei. Auch der Zeuge PHK bestätigte, dass die Zahl der Ausrüstungsgegenstände in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen sei und sich insoweit auch der Aufwand zum An- bzw. Ablegen vergrößert habe. Die Aussagen der Zeugen PD und LPD waren demgegenüber hinsichtlich der hierfür benötigten Zeit unergiebig, da beide Zeugen hierzu mangels eigener Erfahrung keine Aussage treffen konnten.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.
(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.