Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 K 7657/12
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Dienstgruppe C der Polizeiwache N. seit dem 11.07.2012 durch das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie durch die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 15 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und ist beim Polizeipräsidium E. tätig. Er wird in der Dienstgruppe C der Polizeiwache N. als Streifenführer im Wach- und Wechseldienst eingesetzt.
3Mit Schreiben vom 10.05.2006 beantragte der Kläger, die Ankleidezeiten und die Zeiten für das Versehen mit dienstlichen Ausrüstungsgegenständen auf seine Arbeitszeit anzurechnen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten legte der Kläger Widerspruch ein und erhob Untätigkeitsklage beim erkennenden Gericht (2 K 2546/08). Nachdem das Oberverwaltungsgericht NRW und das Bundesverwaltungsgericht die grundlegenden Rechtsfragen beantwortet hatten, stritten die Beteiligten weiter über die Notwendigkeit des Auf- und Abrüstens außerhalb der Dienstschichten. Außerdem vermochten sie sich nicht über den Umfang der erforderlichen Rüstzeit zu einigen. In der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2011 hob der Beklagte seinen Ablehnungsbescheid insoweit auf, als die Zeiten für das Versehen mit dienstlichen Ausrüstungsgegenständen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet worden waren. Das Verfahren wurde diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen (hinsichtlich der Ankleidezeiten) nahm der Kläger die Klage zurück.
4Mit Schreiben vom 09.07.2012, beim Polizeipräsidium E. eingegangen am 11.07.2012, beantragte der Kläger sinngemäß, für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln eine zusätzliche Arbeitszeit von 15 Minuten pro Dienstschicht anzurechnen. Zur Begründung führte er aus: Aufgrund der Organisation der Schichten sei er tatsächlich nicht in der Lage, diese Tätigkeiten innerhalb seiner (vorgeplanten) Dienstschicht auszuführen. Sämtliche Beamte des Polizeipräsidiums E. seien verpflichtet, vor Beginn der Schicht zu erscheinen. Andernfalls könnte der Dienstbetrieb nicht aufrechterhalten werden. Dann würde sich beim Schichtwechsel eine Deckungslücke von rund 15 Minuten ergeben, weil bei Schichtbeginn etwa sieben bis zehn Minuten für das Aufrüsten erforderlich seien und die abgelöste Schicht sich bereits vor Schichtende abrüsten müsse. In diesem Überlappungszeitraum würden keine Polizeibeamten zum Dienst bereitstehen.
5Mit Schreiben vom 13.09.2012 führte das Polizeipräsidium E. im Wesentlichen aus: Der Antrag des Klägers sei abzulehnen. Der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 28.11.2011 – 403 - 60.01.10 – bestimme die Anrechnung von Arbeitszeit lediglich für das An- und Ablegen der dort abschließend genannten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, nicht aber für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln, die nicht persönlich zugewiesen seien. Es sei dem Kläger immer möglich gewesen sei, seine persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände innerhalb der vorgeplanten Dienstschicht an- und abzulegen. Eine Verpflichtung, sich außerhalb der Schichtzeiten auf- und abzurüsten, existiere weder schriftlich noch durch sonstige Verfügung. Im Übrigen werde die Einsatzbereitschaft in der Schichtwechselzeit durch einen Frühwagen sichergestellt, der die Dienstschichten überlappe. Schließlich sei der Umfang der erforderlichen Rüstzeit mit 15 Minuten zu hoch bemessen.
6Der Kläger hat am 07.11.2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln hätten keinen Bezug zu seiner Freizeit, sondern seien der Dienstausübung zuzurechnen. Im Einzelnen gehe es regelmäßig um folgende Gegenstände: Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln aus Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste und Taschenlampe sowie für die Aufrüstung des Dienstautos zwei Funkgeräte, Alkoholtestgerät, Abrechnungsgerät, eine zusätzliche Taschenlampe, Diensthandy, Fotoapparat und Einsatzmehrzweckstöcke. Polizeiwachen seien personell und sachlich so auszustatten, dass das Auf- und Abrüsten während der Arbeitszeit vorgenommen werden könne. Dies werde beim Polizeipräsidium E. nicht gewährleistet. Dort bestehe die Erwartung, dass sämtliche Beschäftigte bei Schichtbeginn bereits uneingeschränkt einsatzbereit seien. Zur Kompensation der Deckungslücke beim Schichtwechsel sei der eingesetzte Frühwagen alleine nicht ausreichend. Aus den zur Gerichtsakte gereichten Streifenbelegen vom 10.07.2013 ergebe sich, dass der Dienst jeweils pünktlich zum Schichtbeginn mit Einsätzen oder Besprechungen begonnen worden sei und das Aufrüsten daher vorab stattgefunden haben müsse.
7Der Kläger beantragt,
8festzustellen, dass er in der Dienstgruppe C der Polizeiwache N. seit dem 11.07.2012 durch das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie durch die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 15 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er führt aus: Die Anrechenbarkeit der Rüstzeit auf die Arbeitszeit sei unbestritten und werde auch nicht umgangen. Der Kläger könne innerhalb der vorgeplanten Dienstschicht seine persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände an- und ablegen sowie die Führungs- und Einsatzmittel übernehmen und übergeben. Es gebe weder schriftliche noch mündliche Verfügungslagen oder Weisungen, die den Streifenbeamten Rüstzeiten außerhalb der Dienstschichten abverlangten. Das Bestehen einer entsprechenden Erwartungshaltung sei dadurch widerlegt, dass für den Schichtwechsel hinreichende Vorkehrungen getroffen worden seien, um die Einsatzbereitschaft der Polizeiwache zu gewährleisten. Während der kritischen Rüstzeit von 15 Minuten stünden Früh- und Lapperwagen sowie Motorräder zur Verfügung. Notfalls könne ein Einsatz durch verfügbare Kräfte anderer Wachen wahrgenommen werden, deren Schichtwechsel zeitversetzt erfolge. Insgesamt sei die personelle Ausstattung ausreichend. Dienstbesprechungen müssten nicht zwingend, könnten aber bereits zu Schichtbeginn durchgeführt werden, wenn alle teilnehmenden Beamten zu diesem Zeitpunkt schon aufgerüstet seien. Dass viele Beamten vor dem Schichtbeginn auf den Wachen erschienen, sei dem Gebot der Pünktlichkeit und den nicht genau kalkulierbaren Anfahrtszeiten zur Dienststelle geschuldet. In diesen Fällen sei es realitätsnah, dass sich die Beamten dann bereits aufrüsteten. Dies werde jedoch nicht eingefordert, sondern geschehe freiwillig.
12Das Gericht hat Beweis erhoben über die Verfügungslage und Praxis des An- und Ablegens von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie der Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln in der Polizeiwache N. durch Vernehmung des Polizeidirektors I. -K. L. -S. und des Ersten Polizeihauptkommissars V. S1. -T. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, um möglicherweise weitergehende Ansprüche auf das Erbringen von zusätzlicher regelmäßiger Arbeitszeit stützen zu können.
15Die Klage ist begründet.
16Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass er in der Polizeiwache N. durch das Auf- und Abrüsten zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 15 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat.
17Nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung,
18OVG NRW, Urt. v. 02.12.2010 – 6 A 1546/10 –; BVerwG, Beschl. v. 25.08.2011 – 2 B 38.11 –,
19und des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2011 – 403 - 60.01.10 – ist nicht nur die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erforderliche Zeit, sondern auch die für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol NRW anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung.
20Der Kläger war gehalten, für das Aufrüsten vor und das Abrüsten nach jeder Dienstschicht insgesamt 15 Minuten seiner Freizeit aufzubringen. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Danach ist zwar anzunehmen, dass es eine entsprechende ausdrückliche Weisung in der Polizeiwache N. nicht gab; einer derartigen Anweisung zum Befolgen einer Regel bedarf es allerdings auch nicht, wenn sich ohnehin alle Adressaten konform verhalten. In diesem Fall lässt sich die Verbindlichkeit einer Regel daran messen, ob im Falle eines Verstoßes eine Weisung der Dienstvorgesetzten zum Befolgen der Regel zu erwarten ist.
21Der Zeuge L. -S. hat bekundet, es sei für ihn selbstverständlich, dass ein Polizeibeamter bei Dienstbeginn vollständig aufgerüstet bereitstehe. Der Zeuge S1. -T. hat ausgesagt, es bestehe in der Polizeiwache N. die „gewohnheitsrechtlich“ verfestigte Praxis, dass die Beamten sich bereits vor Dienstbeginn aufrüsteten. Dies sei zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle notwendig, da unmittelbar zu Schichtbeginn bereits Dienstbesprechungen stattfänden oder Einsätze gefahren werden müssten. In der Vergangenheit hätten insbesondere während des Schichtwechsels in der Mittagszeit häufig nicht genügend Einsatzkräfte zur Verfügung gestanden, obwohl die Beamten bei Dienstbeginn bereits aufgerüstet seien und sich erst nach Dienstende abrüsteten.
22Welche Folgen eine Verhaltensänderung der Beamten für den Dienstbetrieb hätte, ob etwa – wie der Zeuge L. -S. gemeint hat – die Einsatzfähigkeit der Polizei gleichwohl gewährleistet wäre, wenn sich alle Beamten erst nach Schichtbeginn auf- und vor Schichtende abrüsteten, kann dahinstehen. Denn für die Frage, ob der Kläger gezwungen war, sich außerhalb der Dienstschichten auf- und abzurüsten, kommt es entscheidend auf die Folgen an, die er persönlich im Falle abweichenden Verhaltens zu erwarten hätte. Diesbezüglich hat der Zeuge S1. -T. die Einschätzung bekundet, dass der unmittelbare Vorgesetzte einen bei Schichtbeginn noch nicht aufgerüsteten Beamten anweisen würde, seinen Dienst in Zukunft bereits vollständig aufgerüstet anzutreten. Dies entspreche auch seiner persönlichen Erwartungshaltung, wenn er zu Dienstbesprechungen einlade.
23Die vom Kläger für das Auf- und Abrüsten erbrachte zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit ist wie beantragt – und von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten – mit 15 Minuten pro Dienstschicht zu bemessen. Für das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände sowie für die Übernahme der Führungs- und Einsatzmitteln hat der Zeuge S1. -T. unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten der Polizeiwache N. circa 10 bis 15 Minuten veranschlagt. Der umgekehrte Vorgang, also das Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände sowie die Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel dauere etwas kürzer. Insgesamt sei ein Zeitbedarf von maximal 20 Minuten in Ansatz zu bringen.
24Ein über das Begehren der Feststellung von 15 Minuten zusätzlich erbrachter Arbeitszeit hinausgehender Ausspruch des Gerichts kommt gemäß § 88 VwGO nicht in Betracht.
25Mit der Beschränkung des Klageantrags auf die Zeit ab dem 11.07.2012 hat der Kläger dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Geltendmachung erst ab dem Tag des Eingangs des hier streitgegenständlichen Antrags bei der Behörde in Betracht kommen dürfte.
26Vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 – 2 C 32.10 –, Rn. 19; OVG NRW, Urt. v. 08.06.2009 – 1 A 3143/08 –, Rn. 12-16 (jeweils zitiert nach juris).
27Das Schreiben des Beklagten vom 13.09.2012, mit dem die Anerkennung der Rüstzeiten abgelehnt wurde, musste nicht aufgehoben werden, weil es mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt darstellt und nicht in Bestandskraft erwachsen kann. Bei Dienstzeitregelungen im Polizeidienst handelt es sich vielmehr um behördeninterne Organisationsmaßnahmen, denen eine Außenwirkung nicht zukommt.
28VG E. , Urt. v. 21.03.2006 – 2 K 7479/04 –, Rn. 21; VG Köln, Urt. v. 21.09.2012 – 19 K 2090/10 –, Rn. 28 (jeweils zitiert nach juris).
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
31Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
32BESCHLUSS
33Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
34Gründe:
35Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.