Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 29. Sept. 2014 - 1 K 5363/13
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger beim Polizeipräsidium , Polizeiinspektion , Polizeiwache in der Zeit vom 24. April 2008 bis zum 31. Dezember 2013 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes und zur Zeit beim Polizeipräsidium , Einsatztrupp der Polizeiinspektion eingesetzt. Bis zum 2013 war er auf der Polizeiwache im Wach- und Wechseldienst eingesetzt.
3Mit Schreiben vom 2008, eingegangen am 2008, beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium , bei der Berechnung von Arbeitszeitkonten seit dem 2007 pauschale Übergabe- und Ankleidezeiten vor und nach der Dienstschicht in Höhe von insgesamt 15 Minuten pro Diensttag zu berücksichtigen. Dies begründete er unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung dahingehend, dass das An- und Ablegen der Dienstkleidung und die notwendigen Übergabegespräche der Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten reguläre Dienstzeit der Polizeivollzugsbeamten sei. Zur Herstellung der Streifenfertigkeit benötige er 10 Minuten zu Dienstbeginn, zum Ablegen der Ausstattung weitere 5 Minuten zum Dienstende. Diese Zeiten seien ihm für den angegebenen Zeitraum gutzuschreiben.
4Mit Einverständnis des Klägers setzte das Polizeipräsidium die Entscheidung über den Antrag mit Schreiben vom aus, um die Rechtsprechung des OVG NRW abzuwarten. Dabei verzichtete das Polizeipräsidium auf die Einrede der Verjährung.
5Den Antrag des Klägers lehnte das Polizeipräsidium mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der Rechtsprechung die Zeiten für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wach- und Wechseldienst – anders als bei der Dienstkleidung – als Arbeitszeiten anerkannt und in dieser Weise im Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) vom 28. November 2011 – Az.: 403 – 60.01.10 – verfügt seien. Da sich mit Ausnahme der Dienstwaffe alle betroffenen Ausrüstungsgegenstände in einem Einsatzgürtel befänden, beschränke sich das An- un Ablegen der Ausrüstungsgegenstände zuzüglich des Einsteckens der Dienstwaffe in das Holster auf einen äußert geringen Zeitbedarf, der noch innerhalb der Dienstzeit erledigt werden könne. Die durchgängige Präsenz im Außendienst werde durch den sog. „Frühwagen“ sichergestellt, der etwa eine halbe Stunde vor Beginn einer regulären Dienstschicht den Dienst aufnehme. In gleicher Weise hätten hierdurch Beamte der aktiven Schicht die Möglichkeit, sowohl die Führungs- und Einsatzmittel beim Wachdienstführer abzugeben als auch ihre persönlichen Ausrüstungsgegenstände abzulegen. Die Zeit, die zur sachgerechten Übernahme der Dienstgeschäfte im Wachdienst (sog. „Übergabegespräche“) erforderlich sei, werde wie bisher weiter auf die Dienstzeit angerechnet.
6In dem im Bescheid in Bezug genommenen Erlass des MIK NRW vom 28. November 2011 heißt es, dass die Zeit für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst – im Gegensatz zur Dienstkleidung – auf die Arbeitszeit angerechnet werde. Gleiches gelte für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln. Die planmäßige Schichtdauer werde durch diese Tätigkeiten nicht verlängert. Die Behörden seien gehalten, den Dienst so zu organisieren, dass die genannten Tätigkeiten innerhalb der Schichtdauer stattfinden könnten. Zur Gewährleistung der durchgängigen Präsenz im Außendienst seien wie bisher für einzelne Beamte jeweils abweichende Dienstzeiten zur Besetzung sog. Lapperfahrzeuge oder Frühwagen einzuplanen. Soweit der Dienst in der Vergangenheit nicht entsprechend organisiert gewesen sei, werde um Prüfung im Einzelfall und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten gebeten, in welchem Umfang gegebenenfalls rückwirkend Zeiten anerkannt werden könnten. Hierbei sei allerdings davon auszugehen, dass der Zeitaufwand für das Anlegen der Ausrüstungsgegenstände äußerst gering sei.
7Der Kläger hat am 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass der Beklagte bislang die zum An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände – namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste sowie darüber hinaus die zu Dienstzwecken überlassenen elektronischen Geräte einschließlich der Ausrüstung des Dienstkraftfahrzeugs – benötigten 15 Minuten nicht als Dienstzeiten berücksichtige. Gemäß der Rechtsprechung stelle das Anlegen dieser Ausrüstungsgegenstände und die Übernahme und Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel jedoch reguläre Dienstzeit dar, da kein Bezug zur Freizeit des Beamten bestehe, sondern alle diese Gegenstände zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Beamten benötigt würden. Insoweit werde erwartet, dass er vor Dienstbeginn auf der Dienststelle erscheine und seine Einsatzbereitschaft pünktlich zum Dienstbeginn hergestellt habe. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Ausrüstungsgegenstände im Gegensatz zu Polizeiuniformen nicht geeignet seien, eine der persönlichen Interessensphäre des Beamten zugeordnete Funktion zu erfüllen. Dabei sei der Sachverhalt unabhängig davon zu betrachten, wie die Ausrüstungsgegenstände befestigt seien. Möge es auch den Regelfall darstellen, würden die Gegenstände nicht ausschließlich an einem Einsatzgürtel getragen bzw. bestünde keine Pflicht hierzu. Der erforderliche Zeitaufwand, um sich mit den genannten Gegenständen auf- bzw. abzurüsten, betrage 15 Minuten täglich: Ein Beamter benötige bei Dienstbeginn 10 Minuten zur Herstellung der Einsatzbereitschaft und bei Dienstende weitere 5 Minuten, um die Einsatzgegenstände abzulegen. In einer Arbeitswoche von fünf Tagen handele es sich um eine zeitliche Mehrbelastung von einer Stunden und 15 Minuten. Bereits das Entnehmen der Dienstwaffe aus dem verschlossenen Waffenschrank und die Befestigung im Holster nehme einige Minuten in Anspruch. Immerhin weise das Ministerium in seinem Erlass vom 28. November 2011 selbst darauf hin, dass das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen als Arbeitszeit anzurechnen sei. Dass das Polizeipräsidium dies nun ablehne, widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Der Verweis auf die „gelebte Praxis“ sei nicht mit Freiwilligkeit gleichzusetzen, da es sich um eine interne Vorgabe handele. Im Falle der Nichtbefolgung wäre zum einen die Polizei nicht einsatzbereit, zum anderen würde dieses Verhalten unverzüglich durch die Vorgesetzten gerügt. Unabhängig von schriftlichen Dienstanweisungen würden die Vorgesetzten erwarten, dass die Beamten bereits vor ihrem regulären Dienstbeginn die Aufrüstung vornehmen und hierdurch pünktlich zum Dienstbeginn ihre Einsatzbereitschaft herstellen. Auf anderem Wege wäre die Dienstverrichtung beim Polizeipräsidium , ähnlich wie in anderen Behörden, nicht mehr gewährleistet.
8Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2013 zu verpflichten, ihm für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände arbeitstäglich für jede geleistete Dienstschicht zusätzlich eine Dienstzeit von 15 Minuten als Arbeitszeit zu berücksichtigen oder diesen hilfsweise zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
9Nunmehr beantragt der Kläger,
10festzustellen, dass er in der Zeit vom 24. April 2008 bis zum 31. Dezember 2013 beim Polizeipräsidium , Polizeiinspektion , Wache durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass dem Kläger insoweit beigepflichtet werde, als das Anlegen persönlicher Ausrüstungsgegenstände der Arbeitszeit zuzurechnen sei – wie der Erlass vom 28. November belege. Allerdings werde es den Polizeibeamten bereits ermöglicht, den Einsatzgürtel mitsamt der Dienstwaffe innerhalb der Dienstzeit an- bzw. abzulegen, zumal hiermit lediglich ein geringer Zeitaufwand verbunden sei. Dass der Kläger die Gegenstände nicht am Einsatzgürtel trage und sich somit jeden Tages der einzelnen Gegenstände entledige, erscheine völlig praxisfremd. Auch beim Entnehmen der Dienstwaffe bzw. ihrer Befestigung im Holster handele es sich um Tätigkeiten, die selbst unter Berücksichtigung des Fertigladens der Waffe in wenigen Sekunden zu erledigen seien. Gleiches gelte für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln, d.h. die Annahme einer Fahrzeugmappe mit Fahrzeugschlüsseln, Fahrtenbuch und Tankkarte sowie zweier Funkgeräte. Dies ließe sich nicht annähernd im Minutenbereich ansiedeln. Demgemäß könne der Kläger keinesfalls einen Zeitaufwand von 15 Minuten beanspruchen, zumal kein Grund ersichtlich sei, für dieselben Tätigkeiten zu Dienstbeginn einen doppelten Zeitansatz vorzusehen. „Gelebte Praxis“ in den Dienststellen sei es, dass die Beamten 15 Minuten vor Dienstbeginn auf der Dienststelle erschienen und somit auch die abgelösten Beamten 15 Minuten vor dem in Dienstplan festgelegten Dienstende ihren Dienst beenden könnten. Damit sei das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände so organisiert, dass dies – mit Ausnahme hierfür nicht kausaler, einsatzbedingter Ausdehnungen der Arbeitszeit, die jedoch gesondert vergütet würden – innerhalb der regulären Dienstzeit von acht Stunden erledigt werden könne. Es bestehe beim Polizeipräsidium keine Dienstanweisung oder sonstige schriftliche Anordnung, die die Beamten verpflichte, vor Dienstbeginn auf der Dienststelle zu erscheinen, um ihre Einsatzfähigkeit herzustellen. Vielmehr bestünden dienststellenspezifisch zum Teil unterschiedliche Verfahrensweisen, die im gegenseitigen Einvernehmen der dort dienstverrichtenden Beamten entstanden seien. An einigen Standorten finde der Wachwechsel tatsächlich zu den vorgesehenen Zeiten statt, während sich die Dienstgruppen an anderen Standorten darauf verständigt hätten, Schichtbeginn und Schichtende bereits jeweils 15 Minuten früher durchzuführen. Erscheine der Beamte hier nicht 15 Minuten vor dem Dienst, könne die reguläre Arbeitszeit bei dem ebenfalls nach vorne verlegten Dienstende nicht erreicht werden. Die Dienstzeit der einzelnen Beamten verlängere sich hierdurch nicht.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2014 Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat Erfolg.
17Der Kläger war berechtigt, seine zunächst auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Anerkennung zusätzlicher Dienstzeit gerichtete Klage – auf einen diesbezüglichen Hinweis des Gerichts – umzustellen. Denn der Beklagte hat bezüglich der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderung der Klage stillschweigend seine Einwilligung erteilt, indem er sich im Anschluss sowie mit seinem anschließenden Klageabweisungsantrag hierzu eingelassen hat, vgl. § 91 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist die Änderung vor dem Hintergrund der feststellenden Wirkung und Beschränkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich.
18Die Klage ist – sowohl bezogen auf die Aufrüstzeiten vor Dienstbeginn als auch die Abrüstzeiten nach Dienstende - als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat insoweit ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung geleisteter Auf- bzw. Abrüstzeiten, um möglicherweise weitergehende Ansprüche auf das Erbringen von zusätzlicher Arbeitszeit stützen zu können.
19Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 26. November 2013 – 2 K 7657/12 –, juris, und vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.; differenzierend VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 –, juris.
20Vor demselben Hintergrund steht der Feststellungsklage auch nicht ihre in § 43 Abs. 2 VwGO normierte, grundsätzliche Subsidiarität entgegen, da vorliegend nur durch die Feststellung, dass der Kläger durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände außerhalb der Dienstzeit zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat, effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Dies gilt zunächst im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der Bezifferung einer Leistungsklage auf zusätzliche Vergütung sowie im Übrigen hinsichtlich der Aufklärung der Sachlage, d.h. der Praxis in den betroffenen Polizeibehörden. Bei der hier durch Feststellung zu klärenden Frage handelt es sich um eine maßgebliche Vorfrage für weitere Rechtsansprüche.
21Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er in der Polizeiinspektion , Polizeiwache in der Zeit vom 2008 bis zum 2013 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat.
22Nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung,
23vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 – und BVerwG, Beschluss vom 25. August2011 – 2 B 38.11 –, beide juris,
24und des hiernach ergangenen Erlasses des MIK NRW vom 28. November 2011 – Az.: 403 - 60.01.10 – ist nicht nur die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erforderliche Zeit, sondern auch die für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol NRW anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung.
25Entgegen der Darstellung des Beklagten hat der Kläger das An- bzw. Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und die Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel in dem mit der Klage geltend gemachten Zeitraum nicht innerhalb seiner regulären, achtstündigen Dienstzeit erbringen können, sondern hierfür zusätzliche Arbeitszeit aufgewandt. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung von fünf Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. September 2014 zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger durch das Aufrüsten vor und das Abrüsten nach jeder Dienstschicht zusätzliche Arbeitszeit in einem Umfang von etwa 10 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat. Der Kläger musste als Wachdienstbeamter der Polizeiwache in der fraglichen Zeit regelmäßig bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn um 5:30 Uhr (Frühdienst), 13:30 Uhr (Spätdienst) und 21:30 Uhr (Nachtdienst) vollständig mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen – namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste – ausgestattet sein und konnte bzw. durfte diese Gegenstände erst nach der achtstündigen Schichtdauer wieder ablegen. Eine entsprechende Überzeugung hat das Gericht im Hinblick auf die Übergabe und Kontrolle der Führungs- und Einsatzmittel – insbesondere Funkgeräte, Taschenlampen, Diensthandy – gewonnen. Gleichzeitig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass diese frühzeitige Herstellung der Einsatzbereitschaft nicht im Belieben der Polizeivollzugsbeamten stand, sondern einer allgemeinen Erwartungshaltung der Vorgesetzten und ständigen Übung in der Polizeiwache des Polizeipräsidiums beim Wechsel der Dienstschichten entsprach.
26Sämtliche fünf Zeugen haben bestätigt, dass die Beamten in der Praxis regelmäßig schon vor dem regulären Dienstbeginn erscheinen und diese Zeit, die zwischen 15 und 45 Minuten betragen kann, insbesondere auch für das Aufrüsten mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen aufgewandt wird. Sowohl der Zeuge PHK , Wachdienstführer in der Polizeiwache , als auch der Zeuge EPHK , Dienstgruppenleiter in der Polizeiwache , haben sich übereinstimmend dahingehend geäußert, dass es sich bei diesen Abläufen rund um den Schichtwechsel um eine gängige Praxis in ihren Wachen gehandelt habe, die auf einer seit Jahren geltenden allgemeinen Übereinkunft beruhe und für deren Einhaltung durch die diensthabenden Beamten es keiner weiteren expliziten Aufforderung bedürfe. Zugleich machten beide Zeugen auf Nachfrage deutlich, dass sie im Falle der Nichteinhaltung dieser gewohnheitsmäßigen Regelung die sich weigernden Beamten zu einem Gespräch auffordern und explizit zur Einhaltung der Aufrüstzeiten anhalten würden. Damit nicht die Dienstabwicklung gefährdet würde oder die vorhergehende Schicht einen zusätzlichen dringenden Einsatz übernehmen müsse, sei es unumgänglich, dass alle Beamten zur Einsatzzeit, d.h. zum Schichtwechsel, aufgerüstet auf der Wache erschienen. Immerhin sollten die Beamten in diesem Zeitpunkt, so der Zeuge PHK , „alles dabei haben, um die Wache verlassen zu können“. Deshalb habe man ausdrücklich vereinbart: „Wechselzeit ist halb“. Diese Darstellung wurde für das Polizeipräsidium nicht nur durch den Zeugen EPHK , sondern darüber hinaus auch durch den Zeugen POK bestätigt, der ebenfalls seit mehreren Jahren und auch heute noch Wach- und Wechseldienst in der Polizeiwache leistet. Hiernach müssten die Beamten zum Dienstbeginn um halb „fertig“ sein, d.h. alle Einsatzmittel am Mann haben, um unmittelbar darauf zu einem Einsatz fahren zu können. Auf diesen Umstand hätten Vorgesetzte ausdrücklich hingewiesen; bei Verstößen seien Gespräche geführt worden, weil der ordnungsgemäße Dienstbetrieb davon abhänge. In inhaltlicher Entsprechung der vorstehenden Ausführungen haben auch der Leiter der Polizeiwache , der Zeuge PHK , und der Leiter der Polizeiwache , der Zeuge EPHK , den Wechsel der Dienstschicht geschildert. Zwar machten diese beiden Zeugen deutlich, dass das zum Teil deutlich frühere Erscheinen der Beamten nicht ausschließlich dem frühzeitigen Anlegen der Ausrüstungsgegenstände diene, sondern vielmehr ganz individuell genutzt und mit privaten Interessen verbunden werde. Doch erklärten sie übereinstimmend, dass sie selbst zur Kontrolle der Gegenstände anhalten würden, da dies unerlässlich sei; jedenfalls die „gewissenhaften Beamten“ (so der Zeuge EPHK ) würden eine derartige Prüfung vor der vorgeschriebenen Zeit auch vornehmen, obwohl ihnen der zeitliche Aufwand hierfür nicht gutgeschrieben werde. Denn es sei, so der Zeuge PHK , „fatal, wenn ein Einsatzmittel fehlt oder nicht funktionsfähig ist“.
27Spiegelbildlich entsprechend haben sich alle fünf Zeugen auch zum Abrüsten bei Dienstende geäußert. Sie stimmten darin überein, dass das Ablegen der jedem Polizeivollzugsbeamten zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erst nach dem Ende der achtstündigen Dienstschicht erfolgen könne, da die jeweiligen Beamten ihre Schicht durch das vorverlegte Aufrüsten bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn begonnen hätten und die nachfolgende Schicht frühestens zu ihrem offiziellen Dienstende einsatzbereit sei. Ein vorzeitiges Ende der Schicht sei nicht möglich, diese dauere stets „bis halb“ – wie der Zeuge EPHK äußerte. Hintergrund sei, dass „ja noch etwas passieren“ könne, wie der Zeuge PHK äußerte. Dass frühestens um halb abgerüstet werden kann, haben auch die Zeugen PHK , EPHK und POK bestätigt. Insbesondere der Zeuge PHK hob hervor, dass man, damit der einzige Polizeiwagen der Wache übergangslos einsatzbereit sei, „ohne Überschneidungszeit“ nicht auskomme. Dementsprechend hielt auch der Zeuge EPHK eine Überlappung der Dienstschichten für unumgänglich. Dies sei bereits vor seiner eigenen Zeit als Dienstgruppenleiter so gemacht worden und werde, nachdem dies anfangs einmal geklärt worden sei, seitdem in gleicher Weise fortgesetzt. Weil die Einsatzleitstelle noch einen Einsatz vergeben könnte, sei ein früherer Dienstschluss praktisch unmöglich. Die Beamten seien deshalb „verpflichtet, bis halb dienstbereit zu sein“.
28Die Kammer gelangt auf Grundlage der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Einwand des Beklagten, dass die Beamten regelmäßig nicht mehr als acht Stunden Dienst leisten müssten, nicht der Praxis beim Polizeipräsidium in der Polizeiwache entspricht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Dienstplanung innerhalb von 24 Stunden drei gleichmäßige achtstündige Schichten vorsieht, der Wach- und Wechseldienst aber nach den vorgenannten Aussagen der Zeugen, insbesondere der Zeugen PHK und EPHK , ohne Überlappung zwischen den einzelnen Dienstschichten nicht funktionieren würde. In demselben Zusammenhang beschrieben sämtliche Zeugen, dass die vorangegangene Schicht ihren Dienst stets erst nach der Übergabe an die nachfolgende Schicht beenden könne. Folgerichtig wird der Dienst aber regelmäßig erst mehr als acht Stunden nach dem Beginn des vorverlegten Aufrüstens beendet. Andernfalls wäre zwischen dem Zeitpunkt, in dem die vorhergehende Schicht mit dem Abrüsten vor ihrem regulären Dienstschluss beginnt, und demjenigen Zeitpunkt, in welchem die nachfolgende Dienstschicht erst aufgerüstet zur Verfügung steht, von einer Deckungslücke auszugehen. Eine derartige Lücke zwischen den Schichten hat allerdings nicht einer der fünf Zeugen angegeben. Vielmehr waren sich alle darin einig, dass die Schichten sich nahtlos ablösen und es – ungeachtet der Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Polizeiwache – zu einer Unterbrechung in der Einsatzbereitschaft nicht kommt. Dieses Ergebnis setzt aber denklogisch eine zeitliche Überlappung der aufeinander folgenden Schichten voraus, die sich nach der Dauer für das Anlegen und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände bemisst.
29Auch wenn die Beweisaufnahme hinsichtlich der Sachlage die Darstellung des Beklagten bestätigt, dass es insoweit seitens der Behördenleitung keine ausdrückliche Dienstanweisung gegeben hat, steht dies dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Denn auf den Umstand einer schriftlichen Anweisung oder expliziten Verhaltungsregel kommt es für die hier getroffene Feststellung nicht an.
30Denn zum einen ist ein Beamter bei seiner Dienstverrichtung nicht nur verpflichtet, ausdrücklich erlassenen Anordnungen seines Dienstvorgesetzten nachzukommen, sondern er ist aufgrund seiner Gehorsamspflicht und seiner Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 35 Satz 2 und § 34 Satz 1 BeamtStG), auch gehalten, seinen Dienst an allgemeinen, von seinen Vorgesetzten erwarteten dienstlichen Gepflogenheiten auszurichten.
31Vgl. mit derselben Schlussfolgerung im dortigen Verfahren bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
32Zum anderen ist es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass keine ausdrückliche Dienstpflicht zum vorzeitigen Erscheinen zum Dienst bestanden habe, weil er es über Jahre hinweg versäumt hat, durch eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung oder entsprechende organisatorische Vorgaben das Aufrüsten während der Dienstschicht zu ermöglichen.
33Vgl. zu dieser Schlussfolgerung schon VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 – und VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2013 – 2K 7657/12 –, beide juris.
34Diesbezüglich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass von Seiten der unmittelbar vorgesetzten Führungsebene der Polizeiwachen des Polizeipräsidiums , hier den wachhabenden Beamten und Dienstgruppenleitern der Polizeiwache , mindestens seit mehreren Jahren die Erwartungshaltung besteht, dass die Wachdienstbeamten ihren Dienst vor dem allgemeinen Schichtwechsel voll ausgerüstet aufnehmen und diesen erst nach der Ablösung durch die nachfolgende Dienstschicht beenden. Hierzu wurden die Beamten im Bereich des Polizeipräsidiums in dem hier maßgeblichen Zeitraum und werden sie auch heute noch angehalten. Dies haben nicht nur die als unmittelbar Vorgesetzte beim Polizeipräsidium tätigen Zeugen PHK und EPHK , sondern auch der als Wachdienstbeamter auf der Polizeiwache des Klägers tätige Zeuge POK bestätigt. Danach wurden und werden die Beamten von den wachhabenden Beamten bzw. Dienstgruppenleitern dazu aufgefordert, pünktlich zum Schichtbeginn uneingeschränkt einsatzfähig zu sein, um die vorangegangene Schicht ablösen und ohne weitere Verzögerung Einsätze wahrnehmen zu können. Aufgrund dessen erbringt jeder Beamte zusätzliche Dienstzeit, weil es ihm trotz des früheren Beginns nicht möglich ist, seinen Dienst in gleichem zeitlichen Umfang früher zu beenden.
35Hiergegen vermag der Beklagte auch nicht einzuwenden, es handele sich mangels Anordnung „von oben“ um die freie Entscheidung der unteren Führungsebene. Denn bereits der Umstand, dass eine derartige Praxis in verschiedenen Polizeiwachen des Polizeipräsidiums bereits seit vielen Jahren unverändert existiert, legt nahe, dass auch die Behördenleitung nicht nur Kenntnis von den üblichen Abläufen hatte, sondern dies auch im eigenen Interesse zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs geduldet hat. Die Pflicht, die hier streitigen „Rückseiten“ als Teil der Dienstzeit zu organisieren, bestand immerhin schon seit mehreren Jahren (vgl. hierzu auch die Erlasse des MIK NRW vom 13. Dezember 2007 – Az.: 41 - 60.01.10 – und vom 21. Dezember 2009 – Az.: 45.2 - 42.02.03 –).
36Vgl. erneut VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
37Desweiteren kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für das frühzeitige Aufrüsten vor Dienstbeginn und entsprechende Abrüsten nach Dienstende keine dienstliche Notwendigkeit zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft bestanden habe. Insoweit kann dahinstehen, ob eine eventuelle Deckungslücke mit dem Einsatz sog. Frühwagen, die den Dienst zu einem früheren Zeitpunkt aufnehmen, oder sog. Lapperfahrzeuge, die an bestimmten Tagen abweichende Schichten zu besonders stark mit Einsätzen frequentierten Einsätzen fahren, abgedeckt werden kann, um hierdurch eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Dienstabwicklung auszuschließen. Denn für die Anerkennung zusätzlich geleisteter Arbeitszeit des Klägers ist alleine der bereits genannte Umstand maßgeblich, dass er hierzu von seinen unmittelbaren Vorgesetzten angehalten wurde und sich eine derartige Praxis in der Polizeiwache seit Jahren verfestigt hat, um den Dienstwechsel reibungslos zu ermöglichen. Die Beamten unterlagen auf diese Weise einer den Vorgaben der Erlasslage, das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände innerhalb der Schichtdauer zu ermöglichen, widersprechenden Regelung.
38Schließlich steht auch § 61 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW dem Begehren des Klägers nicht entgegen, da die Regelung, dass der Beamte verpflichtet ist, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, nur die Mehrbelastung durch außergewöhnliche Situationen betrifft. Vorliegend ist die zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn und nach Schichtende aber nicht die Ausnahme, sondern die seit Jahren bestehende Regel.
39So auch bereits VG Köln, Urteil vom 3. September 2012– 19 K 2089/10 –, juris.
40Für das von dem Kläger vor seinem regulären Schichtbeginn geforderte Anlegen und sodann erst nach dem regulären Dienstende mögliche Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erweist sich ein Zeitansatz von 10 Minuten pro Dienstschicht als angemessen. Dies entspricht insbesondere den Aussagen der Zeugen EPHK und EPHK , die für das Auf- und Abrüsten jeweils einen Zeitaufwand von fünf Minuten geschätzt haben. Auch der Zeuge PHK konnte einen derartigen Zeitaufwand im Wesentlichen bestätigen, indem er die Dauer für beide Vorgänge auf jeweils 3-4 Minuten bezifferte. Lediglich der Zeuge POK gab für das Aufrüsten einen erheblich größeren Zeitaufwand (maximal eine Viertelstunde) an, erklärte aber zugleich, dass das Abrüsten schneller erledigt sei. Insoweit stellten allerdings sämtliche Zeugen klar, dass die Zeit für das frühere Erscheinen, die immerhin zwischen 15 und 45 Minuten variiere, individuell und somit unterschiedlich effektiv gehandhabt werde. Die Aussage des Zeugen PHK war demgegenüber hinsichtlich der hierfür benötigten Zeit unergiebig.
41Dass die für die Rüsttätigkeit beim Polizeipräsidium angesetzte Zeit von 10 Minuten pro Dienstschicht hierbei von dem Zeitansatz, den die Kammer in einem Parallelverfahren betreffend die Polizeiwache des Polizeipräsidiums auf 12 Minuten pro Dienstschicht beziffert hat,
42vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. September 2014 – 1 K 5929/12 –, n.v.,
43nach unten abweicht, liegt in dem Ergebnis der jeweiligen Beweisaufnahmen begründet. Denn nach den Feststellungen des Gerichts wird beim Polizeipräsidium nicht mehr das beim Polizeipräsidium übliche Koppel mit doppelten Druckknöpfen verwendet, welches – wie der Vergleich beider Systeme im Termin zur mündlichen Verhandlung eindrucksvoll bestätigt hat – deutlich aufwändiger an- bzw. abzulegen ist. Das An- bzw. Ablegen des beim Polizeipräsidium gebräuchlichen Modells mit zwei getrennten Gürteln bedarf eines geringeren Zeitaufwandes, wie der Leiter der Polizeiwache , der Zeuge EPHK , im Termin demonstrieren konnte. Außerdem befinden sich die Führungs- und Einsatzmittel bei den Polizeiwachen des Polizeipräsidiums nicht mehr in einem Einsatzkoffer, sondern unmittelbar im Dienstkraftfahrzeug.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 29. Sept. 2014 - 1 K 5363/13
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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger in der Dienstgruppe C der Polizeiwache N. seit dem 11.07.2012 durch das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie durch die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 15 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und ist beim Polizeipräsidium E. tätig. Er wird in der Dienstgruppe C der Polizeiwache N. als Streifenführer im Wach- und Wechseldienst eingesetzt.
3Mit Schreiben vom 10.05.2006 beantragte der Kläger, die Ankleidezeiten und die Zeiten für das Versehen mit dienstlichen Ausrüstungsgegenständen auf seine Arbeitszeit anzurechnen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten legte der Kläger Widerspruch ein und erhob Untätigkeitsklage beim erkennenden Gericht (2 K 2546/08). Nachdem das Oberverwaltungsgericht NRW und das Bundesverwaltungsgericht die grundlegenden Rechtsfragen beantwortet hatten, stritten die Beteiligten weiter über die Notwendigkeit des Auf- und Abrüstens außerhalb der Dienstschichten. Außerdem vermochten sie sich nicht über den Umfang der erforderlichen Rüstzeit zu einigen. In der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2011 hob der Beklagte seinen Ablehnungsbescheid insoweit auf, als die Zeiten für das Versehen mit dienstlichen Ausrüstungsgegenständen nicht auf die Arbeitszeit angerechnet worden waren. Das Verfahren wurde diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen (hinsichtlich der Ankleidezeiten) nahm der Kläger die Klage zurück.
4Mit Schreiben vom 09.07.2012, beim Polizeipräsidium E. eingegangen am 11.07.2012, beantragte der Kläger sinngemäß, für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln eine zusätzliche Arbeitszeit von 15 Minuten pro Dienstschicht anzurechnen. Zur Begründung führte er aus: Aufgrund der Organisation der Schichten sei er tatsächlich nicht in der Lage, diese Tätigkeiten innerhalb seiner (vorgeplanten) Dienstschicht auszuführen. Sämtliche Beamte des Polizeipräsidiums E. seien verpflichtet, vor Beginn der Schicht zu erscheinen. Andernfalls könnte der Dienstbetrieb nicht aufrechterhalten werden. Dann würde sich beim Schichtwechsel eine Deckungslücke von rund 15 Minuten ergeben, weil bei Schichtbeginn etwa sieben bis zehn Minuten für das Aufrüsten erforderlich seien und die abgelöste Schicht sich bereits vor Schichtende abrüsten müsse. In diesem Überlappungszeitraum würden keine Polizeibeamten zum Dienst bereitstehen.
5Mit Schreiben vom 13.09.2012 führte das Polizeipräsidium E. im Wesentlichen aus: Der Antrag des Klägers sei abzulehnen. Der Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 28.11.2011 – 403 - 60.01.10 – bestimme die Anrechnung von Arbeitszeit lediglich für das An- und Ablegen der dort abschließend genannten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, nicht aber für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln, die nicht persönlich zugewiesen seien. Es sei dem Kläger immer möglich gewesen sei, seine persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände innerhalb der vorgeplanten Dienstschicht an- und abzulegen. Eine Verpflichtung, sich außerhalb der Schichtzeiten auf- und abzurüsten, existiere weder schriftlich noch durch sonstige Verfügung. Im Übrigen werde die Einsatzbereitschaft in der Schichtwechselzeit durch einen Frühwagen sichergestellt, der die Dienstschichten überlappe. Schließlich sei der Umfang der erforderlichen Rüstzeit mit 15 Minuten zu hoch bemessen.
6Der Kläger hat am 07.11.2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln hätten keinen Bezug zu seiner Freizeit, sondern seien der Dienstausübung zuzurechnen. Im Einzelnen gehe es regelmäßig um folgende Gegenstände: Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln aus Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste und Taschenlampe sowie für die Aufrüstung des Dienstautos zwei Funkgeräte, Alkoholtestgerät, Abrechnungsgerät, eine zusätzliche Taschenlampe, Diensthandy, Fotoapparat und Einsatzmehrzweckstöcke. Polizeiwachen seien personell und sachlich so auszustatten, dass das Auf- und Abrüsten während der Arbeitszeit vorgenommen werden könne. Dies werde beim Polizeipräsidium E. nicht gewährleistet. Dort bestehe die Erwartung, dass sämtliche Beschäftigte bei Schichtbeginn bereits uneingeschränkt einsatzbereit seien. Zur Kompensation der Deckungslücke beim Schichtwechsel sei der eingesetzte Frühwagen alleine nicht ausreichend. Aus den zur Gerichtsakte gereichten Streifenbelegen vom 10.07.2013 ergebe sich, dass der Dienst jeweils pünktlich zum Schichtbeginn mit Einsätzen oder Besprechungen begonnen worden sei und das Aufrüsten daher vorab stattgefunden haben müsse.
7Der Kläger beantragt,
8festzustellen, dass er in der Dienstgruppe C der Polizeiwache N. seit dem 11.07.2012 durch das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie durch die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 15 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er führt aus: Die Anrechenbarkeit der Rüstzeit auf die Arbeitszeit sei unbestritten und werde auch nicht umgangen. Der Kläger könne innerhalb der vorgeplanten Dienstschicht seine persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände an- und ablegen sowie die Führungs- und Einsatzmittel übernehmen und übergeben. Es gebe weder schriftliche noch mündliche Verfügungslagen oder Weisungen, die den Streifenbeamten Rüstzeiten außerhalb der Dienstschichten abverlangten. Das Bestehen einer entsprechenden Erwartungshaltung sei dadurch widerlegt, dass für den Schichtwechsel hinreichende Vorkehrungen getroffen worden seien, um die Einsatzbereitschaft der Polizeiwache zu gewährleisten. Während der kritischen Rüstzeit von 15 Minuten stünden Früh- und Lapperwagen sowie Motorräder zur Verfügung. Notfalls könne ein Einsatz durch verfügbare Kräfte anderer Wachen wahrgenommen werden, deren Schichtwechsel zeitversetzt erfolge. Insgesamt sei die personelle Ausstattung ausreichend. Dienstbesprechungen müssten nicht zwingend, könnten aber bereits zu Schichtbeginn durchgeführt werden, wenn alle teilnehmenden Beamten zu diesem Zeitpunkt schon aufgerüstet seien. Dass viele Beamten vor dem Schichtbeginn auf den Wachen erschienen, sei dem Gebot der Pünktlichkeit und den nicht genau kalkulierbaren Anfahrtszeiten zur Dienststelle geschuldet. In diesen Fällen sei es realitätsnah, dass sich die Beamten dann bereits aufrüsteten. Dies werde jedoch nicht eingefordert, sondern geschehe freiwillig.
12Das Gericht hat Beweis erhoben über die Verfügungslage und Praxis des An- und Ablegens von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen sowie der Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln in der Polizeiwache N. durch Vernehmung des Polizeidirektors I. -K. L. -S. und des Ersten Polizeihauptkommissars V. S1. -T. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, um möglicherweise weitergehende Ansprüche auf das Erbringen von zusätzlicher regelmäßiger Arbeitszeit stützen zu können.
15Die Klage ist begründet.
16Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass er in der Polizeiwache N. durch das Auf- und Abrüsten zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 15 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat.
17Nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung,
18OVG NRW, Urt. v. 02.12.2010 – 6 A 1546/10 –; BVerwG, Beschl. v. 25.08.2011 – 2 B 38.11 –,
19und des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2011 – 403 - 60.01.10 – ist nicht nur die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erforderliche Zeit, sondern auch die für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol NRW anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung.
20Der Kläger war gehalten, für das Aufrüsten vor und das Abrüsten nach jeder Dienstschicht insgesamt 15 Minuten seiner Freizeit aufzubringen. Dies hat die Beweisaufnahme ergeben. Danach ist zwar anzunehmen, dass es eine entsprechende ausdrückliche Weisung in der Polizeiwache N. nicht gab; einer derartigen Anweisung zum Befolgen einer Regel bedarf es allerdings auch nicht, wenn sich ohnehin alle Adressaten konform verhalten. In diesem Fall lässt sich die Verbindlichkeit einer Regel daran messen, ob im Falle eines Verstoßes eine Weisung der Dienstvorgesetzten zum Befolgen der Regel zu erwarten ist.
21Der Zeuge L. -S. hat bekundet, es sei für ihn selbstverständlich, dass ein Polizeibeamter bei Dienstbeginn vollständig aufgerüstet bereitstehe. Der Zeuge S1. -T. hat ausgesagt, es bestehe in der Polizeiwache N. die „gewohnheitsrechtlich“ verfestigte Praxis, dass die Beamten sich bereits vor Dienstbeginn aufrüsteten. Dies sei zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Dienststelle notwendig, da unmittelbar zu Schichtbeginn bereits Dienstbesprechungen stattfänden oder Einsätze gefahren werden müssten. In der Vergangenheit hätten insbesondere während des Schichtwechsels in der Mittagszeit häufig nicht genügend Einsatzkräfte zur Verfügung gestanden, obwohl die Beamten bei Dienstbeginn bereits aufgerüstet seien und sich erst nach Dienstende abrüsteten.
22Welche Folgen eine Verhaltensänderung der Beamten für den Dienstbetrieb hätte, ob etwa – wie der Zeuge L. -S. gemeint hat – die Einsatzfähigkeit der Polizei gleichwohl gewährleistet wäre, wenn sich alle Beamten erst nach Schichtbeginn auf- und vor Schichtende abrüsteten, kann dahinstehen. Denn für die Frage, ob der Kläger gezwungen war, sich außerhalb der Dienstschichten auf- und abzurüsten, kommt es entscheidend auf die Folgen an, die er persönlich im Falle abweichenden Verhaltens zu erwarten hätte. Diesbezüglich hat der Zeuge S1. -T. die Einschätzung bekundet, dass der unmittelbare Vorgesetzte einen bei Schichtbeginn noch nicht aufgerüsteten Beamten anweisen würde, seinen Dienst in Zukunft bereits vollständig aufgerüstet anzutreten. Dies entspreche auch seiner persönlichen Erwartungshaltung, wenn er zu Dienstbesprechungen einlade.
23Die vom Kläger für das Auf- und Abrüsten erbrachte zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit ist wie beantragt – und von dem Beklagten nicht substantiiert bestritten – mit 15 Minuten pro Dienstschicht zu bemessen. Für das Anlegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände sowie für die Übernahme der Führungs- und Einsatzmitteln hat der Zeuge S1. -T. unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten der Polizeiwache N. circa 10 bis 15 Minuten veranschlagt. Der umgekehrte Vorgang, also das Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände sowie die Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel dauere etwas kürzer. Insgesamt sei ein Zeitbedarf von maximal 20 Minuten in Ansatz zu bringen.
24Ein über das Begehren der Feststellung von 15 Minuten zusätzlich erbrachter Arbeitszeit hinausgehender Ausspruch des Gerichts kommt gemäß § 88 VwGO nicht in Betracht.
25Mit der Beschränkung des Klageantrags auf die Zeit ab dem 11.07.2012 hat der Kläger dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Geltendmachung erst ab dem Tag des Eingangs des hier streitgegenständlichen Antrags bei der Behörde in Betracht kommen dürfte.
26Vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 – 2 C 32.10 –, Rn. 19; OVG NRW, Urt. v. 08.06.2009 – 1 A 3143/08 –, Rn. 12-16 (jeweils zitiert nach juris).
27Das Schreiben des Beklagten vom 13.09.2012, mit dem die Anerkennung der Rüstzeiten abgelehnt wurde, musste nicht aufgehoben werden, weil es mangels Außenwirkung keinen Verwaltungsakt darstellt und nicht in Bestandskraft erwachsen kann. Bei Dienstzeitregelungen im Polizeidienst handelt es sich vielmehr um behördeninterne Organisationsmaßnahmen, denen eine Außenwirkung nicht zukommt.
28VG E. , Urt. v. 21.03.2006 – 2 K 7479/04 –, Rn. 21; VG Köln, Urt. v. 21.09.2012 – 19 K 2090/10 –, Rn. 28 (jeweils zitiert nach juris).
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
31Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
32BESCHLUSS
33Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
34Gründe:
35Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Der Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde X. vom 31. Oktober 2012 wird teilweise aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. in der Zeit von April 2008 bis Januar 2014 durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände pro Schicht zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 10 Minuten erbracht hat.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu zwei Dritteln und dem Kläger zu einem Drittel auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht seit 1982 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und verrichtet seit Oktober 2000 (wieder) Dienst bei dem Landrat als Kreispolizeibehörde X. (Kreispolizeibehörde). Von August 2006 bis Januar 2014 wurde er als Dienstgruppenleiter (Dienstgruppe A) in der zur damaligen Polizeiinspektion West gehörigen Polizei(haupt)wache N. verwendet. Mit Schreiben vom 22. April 2008 stellte er unter Bezugnahme auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Münster und Aachen den Antrag, seit dem 1. Januar 2005 bei der Berechnung der Arbeitszeitkonten pauschale Übergabe- und Ankleidezeiten vor und nach der Dienstschicht in Höhe von insgesamt 15 Minuten pro Diensttag zu berücksichtigen. Das An- und Ablegen der Dienstkleidung und die notwendigen Übernahmegespräche seien reguläre Dienstzeit. Er benötige ca. 10 Minuten, um sich streifenfertig zu machen und weitere 5 Minuten, um zum Ende des Dienstes die Ausstattung wieder abzulegen. Die Entscheidung über diesen Antrag wurde im Hinblick auf weitere verwaltungsgerichtliche Verfahren zunächst einvernehmlich zurückgestellt.
3Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die grundlegenden Rechtsfragen geklärt und das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (Innenministerium) diese Entscheidungen mit Erlass vom 28. November 2011 umgesetzt hatten, lehnte die Kreispolizeibehörde nach Einholung einer Stellungnahme des Leiters der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz und nach Anhörung des Klägers durch Bescheid vom 31. Oktober 2012 dessen Antrag vom 22. April 2008 mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Eine rückwirkende Arbeitszeitgutschrift sei in seinem Fall nicht möglich, weil das An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände und die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel für die Beamten im Wachdienst der Kreispolizeibehörde auch bereits in der Vergangenheit durchgängig im Rahmen der planmäßigen Schichtdauer erfolgt seien. Die Übergabegespräche der Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer würden seit langem – der aktuellen Erlasslage entsprechend – mit pauschalierten 15 Minuten auf die Arbeitszeit dieser Kräfte angerechnet. Während des Schichtwechsels sei die Präsenz im Außendienst durch so genannte Lapperfahrzeuge/Frühwagen gewährleistet.
4Der Kläger hat am 30. November 2012 die vorliegende Klage erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass rückwirkend ab dem 22. April 2008 pro Arbeitstag 15 Minuten als Arbeitszeit für die vor Schichtbeginn gelegenen Rüstzeiten (für An- und Ablegen der Dienstkleidung und der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände sowie für die Übernahme der sonstigen Arbeitsmittel) anzuerkennen seien. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, er beschränke sein Klagebegehren auf die Anrechnung der für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände benötigten Zeit (10 Minuten).
5Zur Begründung seiner Klage führt er aus: Nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Erlasslage seien Rüstzeiten auf die Arbeitszeit anzurechnen. Dem werde aber in der Praxis nicht Rechnung getragen. Für ihn wie für alle Beamten der Polizeiwachen der Kreispolizeibehörde habe die Verpflichtung bestanden, vor dem tatsächlichen Schichtbeginn zu erscheinen, um das Aufrüsten mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen rechtzeitig zum Schichtbeginn abgeschlossen zu haben. Es habe zwar keine entsprechende „Verfügungslage“, wohl aber eine dahingehende allgemeine Erwartungshandlung der Behördenleitung bestanden. Die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft bereits zu Beginn der Schicht sei zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs auch unerlässlich. Würden nämlich die Beschäftigten erst zu Beginn der Schicht mit der Aufrüstung beginnen, könnte die tatsächliche Dienstaufnahme erst ungefähr 7 bis 10 Minuten später erfolgen. Damit wäre aber eine „Deckungslücke“ von rund 15 Minuten gegeben, wenn die Beamten der abgelösten Schicht sich bereits vor Ende ihrer Schicht abgerüstet hätten. Die vom Beklagten ins Feld geführten Frühwagen seien nicht in der Lage, die Übergangszeit aufzufangen, da solche nicht in ausreichender Zahl vorgehalten würden.
6Die von ihm beantragte Dauer der Rüstzeit von 10 Minuten sei auch angemessen, weil jeder Polizeibeamte eine Vielzahl von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen an- bzw. bereitlegen müsse. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass ein vorheriges Anziehen der Uniform keinen wesentlichen Zeitgewinn bringe, weil Hemd und Binder ohnehin wieder ausgezogen werden müssten, um die Unterziehweste anlegen zu können.
7Zwar seien ihm als Dienstgruppenleiter zusätzlich 15 Minuten Übergabezeit pro Schicht zugestanden worden. Diese Zeit werde aber dafür benötigt, laufende Vorgänge (z.B.: häusliche Gewalttaten mit Wohnungsverweisung, Bearbeitung von schweren Verkehrsunfällen, Gefangene, Asservate) an den Folgedienst zu übergeben und die Probleme um den täglichen Dienst, wie z.B. Kräftegestellung nach Erkrankungen, besondere Einsatzlagen etc. zu erörtern. Er und die übrigen Dienstgruppenleiter hätten das Aufrüsten mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen deshalb vor Aufnahme der Übergabegespräche erledigt. Demnach nähmen also etwa bei dem um 6.30 Uhr beginnenden Frühdienst die übernehmenden Dienstgruppenleiter die Übernahmegespräche schon um 6.15 Uhr voll ausgerüstet auf. Das sei auch deshalb erforderlich, weil die nachfolgenden Dienstgruppenleiter, was regelmäßig vorgekommen sei, bereits die neuen Einsätze übernommen hätten, die sich während der Übergabezeit ergeben hätten. Entgegen der Darstellung des Beklagten bestehe während der Übergabezeit gar nicht die Möglichkeit, die Ausrüstungsgegenstände anzulegen.
8Der Kläger beantragt nunmehr,
9unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde X. vom 31. Oktober 2012 festzustellen, dass er als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. in der Zeit von April 2008 bis Januar 2014 durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände pro Dienstschicht zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 10 Minuten erbracht hat.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er führt ergänzend aus:
13Der Kläger habe bereits keinen konkreten Nachweis der Zeiten erbracht, in denen in der Vergangenheit durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände sowie durch die Übernahme von Führungs- und Einsatzmitteln seine persönliche Schichtdauer tatsächlich verlängert worden sei, ohne dass dies über die Zeiterfassung berücksichtigt worden wäre.
14Es gebe keine allgemeine Weisung oder auch nur eine allgemeine Erwartungshaltung der Behördenleitung, dass Dienstgruppenleiter bereits eine viertel Stunde vor dem üblichen Dienstbeginn die Übergabegespräche aufzunehmen hätten. Es bestehe auch weder eine Verpflichtung noch das Erfordernis, Übergabegespräche und -handlungen bereits vollausgerüstet durchzuführen. Es werde zwar nicht bestritten, dass der Kläger seinen Dienst tatsächlich jeweils bereits eine viertel Stunde vor dem Schichtwechsel aufgenommen habe. Er habe es aber nicht vermocht, einen konkreten Nachweis dafür zu erbringen, dass er in der Vergangenheit sofort nach Dienstantritt (in der Übergabezeit) voll ausgerüstet einen Einsatz hatte übernehmen müssen. Derartige Einsätze wären zudem auf die Arbeitszeit angerechnet worden. Im Übrigen reiche die mit 15 Minuten vergütete Übergabezeit aus, um auch die Ausrüstungsgegenstände an- bzw. abzulegen, zumal die Dauer der Übernahmegespräche und -handlungen variiere. Zudem erscheine die von dem Kläger für das Aufrüsten angesetzte Zeit von 10 bis 15 Minuten lebensfremd.
15Das Gericht hat Beweis erhoben über die Verfügungslage und Praxis des An- und Ablegens von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen bei Dienstgruppenleitern der Polizeiwache N. durch Vernehmung der früheren Leiterin der Polizeiinspektion West sowie des Leiters und zweier Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tag verwiesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Eine (konkludente) Klagerücknahme liegt vor, soweit der Kläger sein ursprüngliches Begehren nicht mehr weiterverfolgt. Das betrifft insbesondere die Anerkennung von Rüstzeiten für das An- und Ablegen der Uniform und die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel.
19Die fortgeführte Klage, die demnach nur noch auf die Feststellung gerichtet ist, dass die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände aufgewendeten Zeit von 10 Minuten je Dienstschicht als Arbeitszeit anzuerkennen ist, ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet.
20Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der entsprechenden gerichtlichen Feststellung. Denn hat der Kläger mit den vorgenannten Verrichtungen auf seine Dienstzeit anzurechnende, tatsächlich aber nicht angerechnete Arbeitszeit erbracht, kommt ein auf Dienstbefreiung gerichteter Ausgleichsanspruch in Betracht.
21Vgl. VG Münster, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 K 1753/08 -, juris Rn.12.
22Die Frage, ob die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände aufgewendete Zeit dem Kläger als zusätzliche Arbeitszeit anzurechnen ist, war auch bereits Gegenstand des dem Klageverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahrens. Zwar hatte der Kläger in seinem Antrag vom 22. April 2008 zunächst lediglich auf „das An- und Ablegen der Dienstkleidung“ und die „notwendigen Übergabegespräche“ abgestellt. Mit dem nachfolgenden Hinweis darauf, dass er nach dem Betreten der Dienststelle ca. 10 Minuten benötige, um sich „streifenfertig zu machen“, hat er aber gerade auch die vorliegend streitige Rüstzeit einbezogen. Dementsprechend ist der Beklagte in dem ablehnenden Bescheid auch ausdrücklich auf das „An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände“ eingegangen.
23Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
24Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass er als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. in der Zeit von April 2008 bis Januar 2014 durch das Auf- und Abrüsten mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen, die er eine viertel Stunde vor dem üblichen Schichtwechsel sowie vor Beginn der Übergabegespräche angelegt und erst nach dem Ende der Dienstschicht abgelegt hat, zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 10 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat.
25Nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung,
26vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2012 – 6 A 1546/10 – und BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 -, jeweils juris,
27und des Erlasses des Innenministeriums vom 28. November 2011 ist unter anderem die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol NRW anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung.
28Der Kläger war gehalten, für das Aufrüsten vor und das Abrüsten nach jeder Dienstschicht insgesamt jeweils 10 Minuten seiner Freizeit aufzubringen.
29Das erkennende Gericht folgt zunächst der Darstellung des Klägers, dass für ihn als Dienstgruppenleiter die Dienstschicht eine viertel Stunde vor dem üblichen Schichtwechsel begonnen hat, weil dieser Zeitraum für das Übernahmegespräch mit dem Dienstgruppenleiter der abgebenden Schicht anzusetzen war. Auch der Beklagte hat ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen, dass der Kläger seinen Dienst tatsächlich regelmäßig bereits um 6.15 Uhr (Frühdienst), 13.15 Uhr (Spätdienst) bzw. 21.15 Uhr (Nachtdienst) aufgenommen hat. Der Dienstbeginn bereits zu diesen um eine viertel Stunde früheren Zeitpunkten trägt auch dem Umstand Rechnung, dass nach dem Erlass des Innenministeriums vom 28. November 2011 für die Übernahme bzw. Übergabe der Dienstgeschäfte im Wachdienst durch die Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer – auf die Arbeitszeit anzurechnende – Übergabezeiten vorzusehen sind und die Kreispolizeibehörde in Umsetzung und Konkretisierung dieser Regelung für die betreffenden Beamten in der Zeiterfassung pauschal 15 Minuten je Dienstschicht berücksichtigt. Der unmittelbare Vorgesetzte und die übrigen Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. , die das erkennende Gericht als Zeugen hierzu gehört hat, haben glaubhaft bekundet, dass dieser um eine viertel Stunde vorgezogene Dienstbeginn der Dienstgruppenleiter nicht nur der ständigen Praxis entspricht, sondern auch allgemein erwartet wird.
30Das erkennende Gericht hat darüber hinaus die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. der Kreispolizeibehörde ebenso wie die übrigen Dienstgruppenleiter bei Aufnahme der Übergabegespräche regelmäßig bereits vollständig mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (insbesondere Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste, Taschenlampe) ausgestattet war und diese frühzeitige Herstellung der Einsatzbereitschaft nicht im Belieben der Beamten stand, sondern einer allgemeinen Erwartungshaltung der Behördenleitung entsprach.
31Zwar hat die Beweisaufnahme die – im Übrigen auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogene – Darstellung des Beklagten bestätigt, dass es insoweit seitens der Behördenleitung oder sonstiger Vorgesetzter keine ausdrückliche Weisung („Verfügungslage“) gegeben hat. Hierauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Ein Beamter muss bei seiner Dienstverrichtung nicht nur ausdrücklich erlassenen Anordnungen seines Dienstvorgesetzten nachkommen, sondern er ist aufgrund seiner Gehorsamspflicht und seiner Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 35 Satz 2 und § 34 Satz 1 BeamtStG), auch gehalten, seinen Dienst an allgemeinen, von seinen Vorgesetzten erwarteten dienstlichen Gepflogenheiten auszurichten. Hierzu gehörte es im hier fraglichen Zweitraum und gehört es auch heute noch, dass Dienstgruppenleiter der Polizeiwachen der Kreispolizeibehörde ihren Dienst eine viertel Stunde vor dem allgemeinen Schichtwechsel voll ausgerüstet aufnehmen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass seitens der Leitung der Kreispolizeibehörde eine solche Erwartungshaltung in Bezug auf den Kläger und seine Kollegen in gleicher Funktion besteht.
32Zwar konnte die Zeugin G. , die in den Jahren 2008 bis 2011 als Leiterin der früheren Polizeiinspektion West weitere Vorgesetzte des Klägers war, die Darstellung des Klägers nicht bestätigen. Sie hat ihr aber auch nicht widersprochen, vielmehr bekundet, dass sie seinerzeit keine Kenntnis von den dienstlichen Gepflogenheiten hatte, weil der Dienst reibungslos lief und demnach kein Anlass bestand, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. Der Umstand, dass die Rüstzeiten für die Zeugin „nie ein Thema“ waren, weil es insoweit „keine Probleme“ gab, deutet immerhin darauf hin, dass die Einsatzbereitschaft bereits damals auch anlässlich des Wechsels der Dienstgruppenleiter gewährleistet war. Die Zeugin hat im Übrigen für ihren heutigen Aufgabenbereich als Leiterin der Direktion Kriminalität und somit auch als Vorgesetzte der Beamten der Kriminalwache immerhin die Erwartung geäußert, dass die auslaufende Schicht bis Schichtende voll ausgerüstet ist. Weiterführende Erkenntnisse hat indessen der Zeuge Hohmann, der langjährige Leiter der Polizeiwache N. , beisteuern können. Er ist dem Einwand des Beklagten, es habe nie eine ausdrückliche Anordnung gegeben, dass der übernehmende Dienstgruppenleiter bereits eine viertel Stunde vor dem Schichtwechsel das Übernahmegespräch ausgerüstet aufnehme, mit dem Hinweis entgegengetreten, für eine derartige Weisung habe nie die Notwendigkeit bestanden, weil dies ständige Praxis sei und es sich hierbei um ein eingespieltes System handele. Das entspreche auch seiner Erwartung als Vorgesetzter der Dienstgruppenleiter. Der Zeuge hat zwar auf Befragen des Beklagten eingeräumt, dass auch im Falle der vollen Ausrüstung nur eines der beiden Dienstgruppenleiter während des Übergabegesprächs die Dienstbereitschaft gewährleistet gewesen wäre. Er hat aber die ständige Übung, dass gleichwohl auch der übernehmende Dienstgruppenleiter das Übergabegespräch voll ausgerüstet in Angriff nimmt, nicht nur bestätigt, sondern auch die Gründe für diese Verfahrensweise aufgezeigt: Der übernehmende Dienstgruppenleiter solle in der Lage sein, die gegen Ende der auslaufenden Schicht während des Übernahmegesprächs auflaufenden Einsätze zu übernehmen. Damit werde auch vermieden, dass der abgebende Dienstgruppenleiter über das Schichtende hinaus Dienst verrichten und somit Mehrarbeit leisten müsse. Die Zeugen L. und O. , die auch heute noch Dienstgruppen der Polizeiwache N. führen, haben diese Darstellung ausdrücklich bestätigt. Der Zeuge O. erläuterte zudem das Erfordernis, bereits bei seinem Dienstbeginn die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen angelegt zu haben, anschaulich anhand des Beispiels, dass er in der Lage sein müsse, auch einen Einsatz wahrzunehmen, der eine halbe Minute nach viertel nach erforderlich werde.
33Vor diesem Hintergrund vermag die bloße Behauptung des Beklagten, er habe weder eine entsprechende Anordnung erlassen noch eine dahingehende Erwartungshaltung zum Ausdruck gebracht, vielmehr sei es die freie Entscheidung der Dienstgruppenleiter, in dieser Weise zu verfahren, nicht zu überzeugen. Bereits der – vom Beklagten nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestrittene – Umstand, dass eine entsprechende Übung bereits seit vielen Jahren unverändert existiert, legt nahe, dass die Behördenleitung nicht nur Kenntnis von den üblichen Abläufen in den Polizeiwachen hat, sondern diese Übung auch gefördert hat. Sie stand bereits in der Vergangenheit (vgl. hierzu auch die Erlasse des Innenministeriums vom 13. Dezember 2007 – Az.: 41–60.01.10 – und vom 21. Dezember 2009 – Az.: 45.2-42.02.03 –) in der Pflicht, die hier streitigen „Rüstzeiten“ bzw. „Rüsthandlungen“ als Teil der Dienstzeit zu organisieren. Es kann dahinstehen, ob sie dies in Bezug auf die nicht mit Führungsaufgaben betrauten Streifenbeamten mit dem Einsatz sog. Frühwagen (Lapperfahrzeuge) erreicht hat. Jedenfalls für die Dienstgruppenleiter gab und gibt es aber keine Regelung, die gemäß der Erlasslage sicherstellt, dass das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände innerhalb der Schichtdauer stattfinden kann.
34Soweit der Beklagte die Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer darauf verweisen will, sich während der ihnen im Umfang von 15 Minuten auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Übergabezeit auf- bzw. abrüsten, verhält er sich zum einen widersprüchlich und verkennt zum anderen die Bedeutung der Übergabe der Dienstgeschäfte. Mit der Einräumung der Übergabezeit in Form einer 15-minütigen „Pauschale“ hat sich die Kreispolizeibehörde gerade einer konkreten Betrachtung des für die Übernahmegespräche bzw. -geschäfte benötigten Zeitraums enthalten und zwar offenbar deshalb, weil die hierfür aufzuwendende Zeit nach den jeweiligen Gegebenheiten – dem konkreten Geschäftsanfall – schwankt. Entscheidet sich aber der Dienstvorgesetzte zu einer – wenn auch aus seine Sicht „großzügigen“, gleichwohl auf hinreichenden Erfahrungswerten beruhenden – pauschalen „Zeitgutschrift“ für die Übergabegespräche, kann er mit seiner im Klageverfahren zumindest mittelbar zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, in den 15 Minuten könne ohne Weiteres auch noch das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände bewerkstelligt werden, kein Gehör finden; dies umso weniger angesichts der von den Zeugen L. und O. bestätigten und das Gericht auch ansonsten überzeugenden Darstellung des Klägers, die viertel Stunde werde für die Übergabe der Dienstgeschäfte aufgrund deren Umfangs zumeist voll ausgeschöpft, weil laufende Vorgänge (z.B.: häusliche Gewalttaten mit Wohnungsverweisung, Bearbeitung von schweren Verkehrsunfällen, Gefangene, Asservate) an den Folgedienst zu übergeben und die Probleme um den täglichen Dienst wie z.B. Kräftegestellung nach Erkrankungen, besondere Einsatzlagen etc. zu erörtern seien. Wie daneben Raum sein soll für das An- bzw. Ablegen der Ausrüstungsgegenstände, ist nicht erfindlich. Der Beamte muss zum Anlegen seiner persönlichen Ausrüstungsgegenstände das Dienstzimmer verlassen und einen besonderen Raum aufsuchen. Die – wiederum in einem anderen Raum aufbewahrte – Waffe muss zudem überprüft werden. Dass alle diese erforderlichen Verrichtungen (An- und Ablegen der Ausrüstung und Übergabegespräch) in 15 Minuten zu absolvieren sind, liegt auch dann mehr als fern, wenn die einzelnen Räumlichkeiten – wie in der Polizeiwache N. – nicht weit entfernt voneinander liegen.
35Die von dem Kläger für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände in Ansatz gebrachte Zeit von insgesamt 10 Minuten erweist sich als angemessen. Die Zeugen L. und O. haben einen entsprechenden Zeitaufwand bestätigt, indem sie bekundet haben, dass sie die Dienststelle etwa zur vollen Stunde bzw. 5 Minuten später aufsuchen und, mit Uniform und persönlichen Ausrüstungsgegenständen ausgestattet, um viertel nach zum Übergabegespräch erscheinen. Bringt man die für das ‑ außerhalb der Dienstzeit vorzunehmende – Anlegen der Uniform aufzuwendende Zeit in Abzug, sind mit dem Zeugen L. für das Ausrüsten etwa 6 oder 7 Minuten zu veranschlagen. Für das nach dem Ende der Schicht erforderliche Ablegen der Ausrüstung wird etwas weniger Zeit benötigt, sodass die von dem Zeugen L. genannten 4 bis 5 Minuten zutreffend erscheinen. Diese Betrachtung entspricht im Übrigen den Feststellungen der Kammer im Verfahren – 2 K 7657/12 – (veröffentlicht in juris). Dort wurde ein Zeitrahmen von 15 Minuten für das Aufrüsten mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen und die – vorliegend nicht im Streit stehende – Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel als angemessen erachtet.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.
39Beschluss:
40Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Der Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde X. vom 31. Oktober 2012 wird teilweise aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. in der Zeit von April 2008 bis Januar 2014 durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände pro Schicht zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 10 Minuten erbracht hat.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu zwei Dritteln und dem Kläger zu einem Drittel auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht seit 1982 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und verrichtet seit Oktober 2000 (wieder) Dienst bei dem Landrat als Kreispolizeibehörde X. (Kreispolizeibehörde). Von August 2006 bis Januar 2014 wurde er als Dienstgruppenleiter (Dienstgruppe A) in der zur damaligen Polizeiinspektion West gehörigen Polizei(haupt)wache N. verwendet. Mit Schreiben vom 22. April 2008 stellte er unter Bezugnahme auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Münster und Aachen den Antrag, seit dem 1. Januar 2005 bei der Berechnung der Arbeitszeitkonten pauschale Übergabe- und Ankleidezeiten vor und nach der Dienstschicht in Höhe von insgesamt 15 Minuten pro Diensttag zu berücksichtigen. Das An- und Ablegen der Dienstkleidung und die notwendigen Übernahmegespräche seien reguläre Dienstzeit. Er benötige ca. 10 Minuten, um sich streifenfertig zu machen und weitere 5 Minuten, um zum Ende des Dienstes die Ausstattung wieder abzulegen. Die Entscheidung über diesen Antrag wurde im Hinblick auf weitere verwaltungsgerichtliche Verfahren zunächst einvernehmlich zurückgestellt.
3Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die grundlegenden Rechtsfragen geklärt und das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (Innenministerium) diese Entscheidungen mit Erlass vom 28. November 2011 umgesetzt hatten, lehnte die Kreispolizeibehörde nach Einholung einer Stellungnahme des Leiters der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz und nach Anhörung des Klägers durch Bescheid vom 31. Oktober 2012 dessen Antrag vom 22. April 2008 mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Eine rückwirkende Arbeitszeitgutschrift sei in seinem Fall nicht möglich, weil das An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände und die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel für die Beamten im Wachdienst der Kreispolizeibehörde auch bereits in der Vergangenheit durchgängig im Rahmen der planmäßigen Schichtdauer erfolgt seien. Die Übergabegespräche der Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer würden seit langem – der aktuellen Erlasslage entsprechend – mit pauschalierten 15 Minuten auf die Arbeitszeit dieser Kräfte angerechnet. Während des Schichtwechsels sei die Präsenz im Außendienst durch so genannte Lapperfahrzeuge/Frühwagen gewährleistet.
4Der Kläger hat am 30. November 2012 die vorliegende Klage erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass rückwirkend ab dem 22. April 2008 pro Arbeitstag 15 Minuten als Arbeitszeit für die vor Schichtbeginn gelegenen Rüstzeiten (für An- und Ablegen der Dienstkleidung und der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände sowie für die Übernahme der sonstigen Arbeitsmittel) anzuerkennen seien. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, er beschränke sein Klagebegehren auf die Anrechnung der für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände benötigten Zeit (10 Minuten).
5Zur Begründung seiner Klage führt er aus: Nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Erlasslage seien Rüstzeiten auf die Arbeitszeit anzurechnen. Dem werde aber in der Praxis nicht Rechnung getragen. Für ihn wie für alle Beamten der Polizeiwachen der Kreispolizeibehörde habe die Verpflichtung bestanden, vor dem tatsächlichen Schichtbeginn zu erscheinen, um das Aufrüsten mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen rechtzeitig zum Schichtbeginn abgeschlossen zu haben. Es habe zwar keine entsprechende „Verfügungslage“, wohl aber eine dahingehende allgemeine Erwartungshandlung der Behördenleitung bestanden. Die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft bereits zu Beginn der Schicht sei zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs auch unerlässlich. Würden nämlich die Beschäftigten erst zu Beginn der Schicht mit der Aufrüstung beginnen, könnte die tatsächliche Dienstaufnahme erst ungefähr 7 bis 10 Minuten später erfolgen. Damit wäre aber eine „Deckungslücke“ von rund 15 Minuten gegeben, wenn die Beamten der abgelösten Schicht sich bereits vor Ende ihrer Schicht abgerüstet hätten. Die vom Beklagten ins Feld geführten Frühwagen seien nicht in der Lage, die Übergangszeit aufzufangen, da solche nicht in ausreichender Zahl vorgehalten würden.
6Die von ihm beantragte Dauer der Rüstzeit von 10 Minuten sei auch angemessen, weil jeder Polizeibeamte eine Vielzahl von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen an- bzw. bereitlegen müsse. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass ein vorheriges Anziehen der Uniform keinen wesentlichen Zeitgewinn bringe, weil Hemd und Binder ohnehin wieder ausgezogen werden müssten, um die Unterziehweste anlegen zu können.
7Zwar seien ihm als Dienstgruppenleiter zusätzlich 15 Minuten Übergabezeit pro Schicht zugestanden worden. Diese Zeit werde aber dafür benötigt, laufende Vorgänge (z.B.: häusliche Gewalttaten mit Wohnungsverweisung, Bearbeitung von schweren Verkehrsunfällen, Gefangene, Asservate) an den Folgedienst zu übergeben und die Probleme um den täglichen Dienst, wie z.B. Kräftegestellung nach Erkrankungen, besondere Einsatzlagen etc. zu erörtern. Er und die übrigen Dienstgruppenleiter hätten das Aufrüsten mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen deshalb vor Aufnahme der Übergabegespräche erledigt. Demnach nähmen also etwa bei dem um 6.30 Uhr beginnenden Frühdienst die übernehmenden Dienstgruppenleiter die Übernahmegespräche schon um 6.15 Uhr voll ausgerüstet auf. Das sei auch deshalb erforderlich, weil die nachfolgenden Dienstgruppenleiter, was regelmäßig vorgekommen sei, bereits die neuen Einsätze übernommen hätten, die sich während der Übergabezeit ergeben hätten. Entgegen der Darstellung des Beklagten bestehe während der Übergabezeit gar nicht die Möglichkeit, die Ausrüstungsgegenstände anzulegen.
8Der Kläger beantragt nunmehr,
9unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde X. vom 31. Oktober 2012 festzustellen, dass er als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. in der Zeit von April 2008 bis Januar 2014 durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände pro Dienstschicht zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 10 Minuten erbracht hat.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er führt ergänzend aus:
13Der Kläger habe bereits keinen konkreten Nachweis der Zeiten erbracht, in denen in der Vergangenheit durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände sowie durch die Übernahme von Führungs- und Einsatzmitteln seine persönliche Schichtdauer tatsächlich verlängert worden sei, ohne dass dies über die Zeiterfassung berücksichtigt worden wäre.
14Es gebe keine allgemeine Weisung oder auch nur eine allgemeine Erwartungshaltung der Behördenleitung, dass Dienstgruppenleiter bereits eine viertel Stunde vor dem üblichen Dienstbeginn die Übergabegespräche aufzunehmen hätten. Es bestehe auch weder eine Verpflichtung noch das Erfordernis, Übergabegespräche und -handlungen bereits vollausgerüstet durchzuführen. Es werde zwar nicht bestritten, dass der Kläger seinen Dienst tatsächlich jeweils bereits eine viertel Stunde vor dem Schichtwechsel aufgenommen habe. Er habe es aber nicht vermocht, einen konkreten Nachweis dafür zu erbringen, dass er in der Vergangenheit sofort nach Dienstantritt (in der Übergabezeit) voll ausgerüstet einen Einsatz hatte übernehmen müssen. Derartige Einsätze wären zudem auf die Arbeitszeit angerechnet worden. Im Übrigen reiche die mit 15 Minuten vergütete Übergabezeit aus, um auch die Ausrüstungsgegenstände an- bzw. abzulegen, zumal die Dauer der Übernahmegespräche und -handlungen variiere. Zudem erscheine die von dem Kläger für das Aufrüsten angesetzte Zeit von 10 bis 15 Minuten lebensfremd.
15Das Gericht hat Beweis erhoben über die Verfügungslage und Praxis des An- und Ablegens von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen bei Dienstgruppenleitern der Polizeiwache N. durch Vernehmung der früheren Leiterin der Polizeiinspektion West sowie des Leiters und zweier Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tag verwiesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Eine (konkludente) Klagerücknahme liegt vor, soweit der Kläger sein ursprüngliches Begehren nicht mehr weiterverfolgt. Das betrifft insbesondere die Anerkennung von Rüstzeiten für das An- und Ablegen der Uniform und die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel.
19Die fortgeführte Klage, die demnach nur noch auf die Feststellung gerichtet ist, dass die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände aufgewendeten Zeit von 10 Minuten je Dienstschicht als Arbeitszeit anzuerkennen ist, ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet.
20Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der entsprechenden gerichtlichen Feststellung. Denn hat der Kläger mit den vorgenannten Verrichtungen auf seine Dienstzeit anzurechnende, tatsächlich aber nicht angerechnete Arbeitszeit erbracht, kommt ein auf Dienstbefreiung gerichteter Ausgleichsanspruch in Betracht.
21Vgl. VG Münster, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 K 1753/08 -, juris Rn.12.
22Die Frage, ob die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände aufgewendete Zeit dem Kläger als zusätzliche Arbeitszeit anzurechnen ist, war auch bereits Gegenstand des dem Klageverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahrens. Zwar hatte der Kläger in seinem Antrag vom 22. April 2008 zunächst lediglich auf „das An- und Ablegen der Dienstkleidung“ und die „notwendigen Übergabegespräche“ abgestellt. Mit dem nachfolgenden Hinweis darauf, dass er nach dem Betreten der Dienststelle ca. 10 Minuten benötige, um sich „streifenfertig zu machen“, hat er aber gerade auch die vorliegend streitige Rüstzeit einbezogen. Dementsprechend ist der Beklagte in dem ablehnenden Bescheid auch ausdrücklich auf das „An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände“ eingegangen.
23Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.
24Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass er als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. in der Zeit von April 2008 bis Januar 2014 durch das Auf- und Abrüsten mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen, die er eine viertel Stunde vor dem üblichen Schichtwechsel sowie vor Beginn der Übergabegespräche angelegt und erst nach dem Ende der Dienstschicht abgelegt hat, zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 10 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat.
25Nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung,
26vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2012 – 6 A 1546/10 – und BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 -, jeweils juris,
27und des Erlasses des Innenministeriums vom 28. November 2011 ist unter anderem die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol NRW anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung.
28Der Kläger war gehalten, für das Aufrüsten vor und das Abrüsten nach jeder Dienstschicht insgesamt jeweils 10 Minuten seiner Freizeit aufzubringen.
29Das erkennende Gericht folgt zunächst der Darstellung des Klägers, dass für ihn als Dienstgruppenleiter die Dienstschicht eine viertel Stunde vor dem üblichen Schichtwechsel begonnen hat, weil dieser Zeitraum für das Übernahmegespräch mit dem Dienstgruppenleiter der abgebenden Schicht anzusetzen war. Auch der Beklagte hat ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen, dass der Kläger seinen Dienst tatsächlich regelmäßig bereits um 6.15 Uhr (Frühdienst), 13.15 Uhr (Spätdienst) bzw. 21.15 Uhr (Nachtdienst) aufgenommen hat. Der Dienstbeginn bereits zu diesen um eine viertel Stunde früheren Zeitpunkten trägt auch dem Umstand Rechnung, dass nach dem Erlass des Innenministeriums vom 28. November 2011 für die Übernahme bzw. Übergabe der Dienstgeschäfte im Wachdienst durch die Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer – auf die Arbeitszeit anzurechnende – Übergabezeiten vorzusehen sind und die Kreispolizeibehörde in Umsetzung und Konkretisierung dieser Regelung für die betreffenden Beamten in der Zeiterfassung pauschal 15 Minuten je Dienstschicht berücksichtigt. Der unmittelbare Vorgesetzte und die übrigen Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. , die das erkennende Gericht als Zeugen hierzu gehört hat, haben glaubhaft bekundet, dass dieser um eine viertel Stunde vorgezogene Dienstbeginn der Dienstgruppenleiter nicht nur der ständigen Praxis entspricht, sondern auch allgemein erwartet wird.
30Das erkennende Gericht hat darüber hinaus die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. der Kreispolizeibehörde ebenso wie die übrigen Dienstgruppenleiter bei Aufnahme der Übergabegespräche regelmäßig bereits vollständig mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (insbesondere Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste, Taschenlampe) ausgestattet war und diese frühzeitige Herstellung der Einsatzbereitschaft nicht im Belieben der Beamten stand, sondern einer allgemeinen Erwartungshaltung der Behördenleitung entsprach.
31Zwar hat die Beweisaufnahme die – im Übrigen auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogene – Darstellung des Beklagten bestätigt, dass es insoweit seitens der Behördenleitung oder sonstiger Vorgesetzter keine ausdrückliche Weisung („Verfügungslage“) gegeben hat. Hierauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Ein Beamter muss bei seiner Dienstverrichtung nicht nur ausdrücklich erlassenen Anordnungen seines Dienstvorgesetzten nachkommen, sondern er ist aufgrund seiner Gehorsamspflicht und seiner Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 35 Satz 2 und § 34 Satz 1 BeamtStG), auch gehalten, seinen Dienst an allgemeinen, von seinen Vorgesetzten erwarteten dienstlichen Gepflogenheiten auszurichten. Hierzu gehörte es im hier fraglichen Zweitraum und gehört es auch heute noch, dass Dienstgruppenleiter der Polizeiwachen der Kreispolizeibehörde ihren Dienst eine viertel Stunde vor dem allgemeinen Schichtwechsel voll ausgerüstet aufnehmen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass seitens der Leitung der Kreispolizeibehörde eine solche Erwartungshaltung in Bezug auf den Kläger und seine Kollegen in gleicher Funktion besteht.
32Zwar konnte die Zeugin G. , die in den Jahren 2008 bis 2011 als Leiterin der früheren Polizeiinspektion West weitere Vorgesetzte des Klägers war, die Darstellung des Klägers nicht bestätigen. Sie hat ihr aber auch nicht widersprochen, vielmehr bekundet, dass sie seinerzeit keine Kenntnis von den dienstlichen Gepflogenheiten hatte, weil der Dienst reibungslos lief und demnach kein Anlass bestand, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. Der Umstand, dass die Rüstzeiten für die Zeugin „nie ein Thema“ waren, weil es insoweit „keine Probleme“ gab, deutet immerhin darauf hin, dass die Einsatzbereitschaft bereits damals auch anlässlich des Wechsels der Dienstgruppenleiter gewährleistet war. Die Zeugin hat im Übrigen für ihren heutigen Aufgabenbereich als Leiterin der Direktion Kriminalität und somit auch als Vorgesetzte der Beamten der Kriminalwache immerhin die Erwartung geäußert, dass die auslaufende Schicht bis Schichtende voll ausgerüstet ist. Weiterführende Erkenntnisse hat indessen der Zeuge Hohmann, der langjährige Leiter der Polizeiwache N. , beisteuern können. Er ist dem Einwand des Beklagten, es habe nie eine ausdrückliche Anordnung gegeben, dass der übernehmende Dienstgruppenleiter bereits eine viertel Stunde vor dem Schichtwechsel das Übernahmegespräch ausgerüstet aufnehme, mit dem Hinweis entgegengetreten, für eine derartige Weisung habe nie die Notwendigkeit bestanden, weil dies ständige Praxis sei und es sich hierbei um ein eingespieltes System handele. Das entspreche auch seiner Erwartung als Vorgesetzter der Dienstgruppenleiter. Der Zeuge hat zwar auf Befragen des Beklagten eingeräumt, dass auch im Falle der vollen Ausrüstung nur eines der beiden Dienstgruppenleiter während des Übergabegesprächs die Dienstbereitschaft gewährleistet gewesen wäre. Er hat aber die ständige Übung, dass gleichwohl auch der übernehmende Dienstgruppenleiter das Übergabegespräch voll ausgerüstet in Angriff nimmt, nicht nur bestätigt, sondern auch die Gründe für diese Verfahrensweise aufgezeigt: Der übernehmende Dienstgruppenleiter solle in der Lage sein, die gegen Ende der auslaufenden Schicht während des Übernahmegesprächs auflaufenden Einsätze zu übernehmen. Damit werde auch vermieden, dass der abgebende Dienstgruppenleiter über das Schichtende hinaus Dienst verrichten und somit Mehrarbeit leisten müsse. Die Zeugen L. und O. , die auch heute noch Dienstgruppen der Polizeiwache N. führen, haben diese Darstellung ausdrücklich bestätigt. Der Zeuge O. erläuterte zudem das Erfordernis, bereits bei seinem Dienstbeginn die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen angelegt zu haben, anschaulich anhand des Beispiels, dass er in der Lage sein müsse, auch einen Einsatz wahrzunehmen, der eine halbe Minute nach viertel nach erforderlich werde.
33Vor diesem Hintergrund vermag die bloße Behauptung des Beklagten, er habe weder eine entsprechende Anordnung erlassen noch eine dahingehende Erwartungshaltung zum Ausdruck gebracht, vielmehr sei es die freie Entscheidung der Dienstgruppenleiter, in dieser Weise zu verfahren, nicht zu überzeugen. Bereits der – vom Beklagten nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestrittene – Umstand, dass eine entsprechende Übung bereits seit vielen Jahren unverändert existiert, legt nahe, dass die Behördenleitung nicht nur Kenntnis von den üblichen Abläufen in den Polizeiwachen hat, sondern diese Übung auch gefördert hat. Sie stand bereits in der Vergangenheit (vgl. hierzu auch die Erlasse des Innenministeriums vom 13. Dezember 2007 – Az.: 41–60.01.10 – und vom 21. Dezember 2009 – Az.: 45.2-42.02.03 –) in der Pflicht, die hier streitigen „Rüstzeiten“ bzw. „Rüsthandlungen“ als Teil der Dienstzeit zu organisieren. Es kann dahinstehen, ob sie dies in Bezug auf die nicht mit Führungsaufgaben betrauten Streifenbeamten mit dem Einsatz sog. Frühwagen (Lapperfahrzeuge) erreicht hat. Jedenfalls für die Dienstgruppenleiter gab und gibt es aber keine Regelung, die gemäß der Erlasslage sicherstellt, dass das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände innerhalb der Schichtdauer stattfinden kann.
34Soweit der Beklagte die Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer darauf verweisen will, sich während der ihnen im Umfang von 15 Minuten auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Übergabezeit auf- bzw. abrüsten, verhält er sich zum einen widersprüchlich und verkennt zum anderen die Bedeutung der Übergabe der Dienstgeschäfte. Mit der Einräumung der Übergabezeit in Form einer 15-minütigen „Pauschale“ hat sich die Kreispolizeibehörde gerade einer konkreten Betrachtung des für die Übernahmegespräche bzw. -geschäfte benötigten Zeitraums enthalten und zwar offenbar deshalb, weil die hierfür aufzuwendende Zeit nach den jeweiligen Gegebenheiten – dem konkreten Geschäftsanfall – schwankt. Entscheidet sich aber der Dienstvorgesetzte zu einer – wenn auch aus seine Sicht „großzügigen“, gleichwohl auf hinreichenden Erfahrungswerten beruhenden – pauschalen „Zeitgutschrift“ für die Übergabegespräche, kann er mit seiner im Klageverfahren zumindest mittelbar zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, in den 15 Minuten könne ohne Weiteres auch noch das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände bewerkstelligt werden, kein Gehör finden; dies umso weniger angesichts der von den Zeugen L. und O. bestätigten und das Gericht auch ansonsten überzeugenden Darstellung des Klägers, die viertel Stunde werde für die Übergabe der Dienstgeschäfte aufgrund deren Umfangs zumeist voll ausgeschöpft, weil laufende Vorgänge (z.B.: häusliche Gewalttaten mit Wohnungsverweisung, Bearbeitung von schweren Verkehrsunfällen, Gefangene, Asservate) an den Folgedienst zu übergeben und die Probleme um den täglichen Dienst wie z.B. Kräftegestellung nach Erkrankungen, besondere Einsatzlagen etc. zu erörtern seien. Wie daneben Raum sein soll für das An- bzw. Ablegen der Ausrüstungsgegenstände, ist nicht erfindlich. Der Beamte muss zum Anlegen seiner persönlichen Ausrüstungsgegenstände das Dienstzimmer verlassen und einen besonderen Raum aufsuchen. Die – wiederum in einem anderen Raum aufbewahrte – Waffe muss zudem überprüft werden. Dass alle diese erforderlichen Verrichtungen (An- und Ablegen der Ausrüstung und Übergabegespräch) in 15 Minuten zu absolvieren sind, liegt auch dann mehr als fern, wenn die einzelnen Räumlichkeiten – wie in der Polizeiwache N. – nicht weit entfernt voneinander liegen.
35Die von dem Kläger für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände in Ansatz gebrachte Zeit von insgesamt 10 Minuten erweist sich als angemessen. Die Zeugen L. und O. haben einen entsprechenden Zeitaufwand bestätigt, indem sie bekundet haben, dass sie die Dienststelle etwa zur vollen Stunde bzw. 5 Minuten später aufsuchen und, mit Uniform und persönlichen Ausrüstungsgegenständen ausgestattet, um viertel nach zum Übergabegespräch erscheinen. Bringt man die für das ‑ außerhalb der Dienstzeit vorzunehmende – Anlegen der Uniform aufzuwendende Zeit in Abzug, sind mit dem Zeugen L. für das Ausrüsten etwa 6 oder 7 Minuten zu veranschlagen. Für das nach dem Ende der Schicht erforderliche Ablegen der Ausrüstung wird etwas weniger Zeit benötigt, sodass die von dem Zeugen L. genannten 4 bis 5 Minuten zutreffend erscheinen. Diese Betrachtung entspricht im Übrigen den Feststellungen der Kammer im Verfahren – 2 K 7657/12 – (veröffentlicht in juris). Dort wurde ein Zeitrahmen von 15 Minuten für das Aufrüsten mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen und die – vorliegend nicht im Streit stehende – Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel als angemessen erachtet.
36Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.
39Beschluss:
40Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.
(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.
(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.