Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 29. Sept. 2014 - 1 K 5363/13


Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger beim Polizeipräsidium , Polizeiinspektion , Polizeiwache in der Zeit vom 24. April 2008 bis zum 31. Dezember 2013 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Polizeikommissar im Dienst des beklagten Landes und zur Zeit beim Polizeipräsidium , Einsatztrupp der Polizeiinspektion eingesetzt. Bis zum 2013 war er auf der Polizeiwache im Wach- und Wechseldienst eingesetzt.
3Mit Schreiben vom 2008, eingegangen am 2008, beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium , bei der Berechnung von Arbeitszeitkonten seit dem 2007 pauschale Übergabe- und Ankleidezeiten vor und nach der Dienstschicht in Höhe von insgesamt 15 Minuten pro Diensttag zu berücksichtigen. Dies begründete er unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung dahingehend, dass das An- und Ablegen der Dienstkleidung und die notwendigen Übergabegespräche der Bediensteten der aufeinanderfolgenden Dienstschichten reguläre Dienstzeit der Polizeivollzugsbeamten sei. Zur Herstellung der Streifenfertigkeit benötige er 10 Minuten zu Dienstbeginn, zum Ablegen der Ausstattung weitere 5 Minuten zum Dienstende. Diese Zeiten seien ihm für den angegebenen Zeitraum gutzuschreiben.
4Mit Einverständnis des Klägers setzte das Polizeipräsidium die Entscheidung über den Antrag mit Schreiben vom aus, um die Rechtsprechung des OVG NRW abzuwarten. Dabei verzichtete das Polizeipräsidium auf die Einrede der Verjährung.
5Den Antrag des Klägers lehnte das Polizeipräsidium mit Bescheid vom 10. Oktober 2013 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der Rechtsprechung die Zeiten für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wach- und Wechseldienst – anders als bei der Dienstkleidung – als Arbeitszeiten anerkannt und in dieser Weise im Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK NRW) vom 28. November 2011 – Az.: 403 – 60.01.10 – verfügt seien. Da sich mit Ausnahme der Dienstwaffe alle betroffenen Ausrüstungsgegenstände in einem Einsatzgürtel befänden, beschränke sich das An- un Ablegen der Ausrüstungsgegenstände zuzüglich des Einsteckens der Dienstwaffe in das Holster auf einen äußert geringen Zeitbedarf, der noch innerhalb der Dienstzeit erledigt werden könne. Die durchgängige Präsenz im Außendienst werde durch den sog. „Frühwagen“ sichergestellt, der etwa eine halbe Stunde vor Beginn einer regulären Dienstschicht den Dienst aufnehme. In gleicher Weise hätten hierdurch Beamte der aktiven Schicht die Möglichkeit, sowohl die Führungs- und Einsatzmittel beim Wachdienstführer abzugeben als auch ihre persönlichen Ausrüstungsgegenstände abzulegen. Die Zeit, die zur sachgerechten Übernahme der Dienstgeschäfte im Wachdienst (sog. „Übergabegespräche“) erforderlich sei, werde wie bisher weiter auf die Dienstzeit angerechnet.
6In dem im Bescheid in Bezug genommenen Erlass des MIK NRW vom 28. November 2011 heißt es, dass die Zeit für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände im Wachdienst – im Gegensatz zur Dienstkleidung – auf die Arbeitszeit angerechnet werde. Gleiches gelte für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln. Die planmäßige Schichtdauer werde durch diese Tätigkeiten nicht verlängert. Die Behörden seien gehalten, den Dienst so zu organisieren, dass die genannten Tätigkeiten innerhalb der Schichtdauer stattfinden könnten. Zur Gewährleistung der durchgängigen Präsenz im Außendienst seien wie bisher für einzelne Beamte jeweils abweichende Dienstzeiten zur Besetzung sog. Lapperfahrzeuge oder Frühwagen einzuplanen. Soweit der Dienst in der Vergangenheit nicht entsprechend organisiert gewesen sei, werde um Prüfung im Einzelfall und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten gebeten, in welchem Umfang gegebenenfalls rückwirkend Zeiten anerkannt werden könnten. Hierbei sei allerdings davon auszugehen, dass der Zeitaufwand für das Anlegen der Ausrüstungsgegenstände äußerst gering sei.
7Der Kläger hat am 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, dass der Beklagte bislang die zum An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände – namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste sowie darüber hinaus die zu Dienstzwecken überlassenen elektronischen Geräte einschließlich der Ausrüstung des Dienstkraftfahrzeugs – benötigten 15 Minuten nicht als Dienstzeiten berücksichtige. Gemäß der Rechtsprechung stelle das Anlegen dieser Ausrüstungsgegenstände und die Übernahme und Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel jedoch reguläre Dienstzeit dar, da kein Bezug zur Freizeit des Beamten bestehe, sondern alle diese Gegenstände zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Beamten benötigt würden. Insoweit werde erwartet, dass er vor Dienstbeginn auf der Dienststelle erscheine und seine Einsatzbereitschaft pünktlich zum Dienstbeginn hergestellt habe. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Ausrüstungsgegenstände im Gegensatz zu Polizeiuniformen nicht geeignet seien, eine der persönlichen Interessensphäre des Beamten zugeordnete Funktion zu erfüllen. Dabei sei der Sachverhalt unabhängig davon zu betrachten, wie die Ausrüstungsgegenstände befestigt seien. Möge es auch den Regelfall darstellen, würden die Gegenstände nicht ausschließlich an einem Einsatzgürtel getragen bzw. bestünde keine Pflicht hierzu. Der erforderliche Zeitaufwand, um sich mit den genannten Gegenständen auf- bzw. abzurüsten, betrage 15 Minuten täglich: Ein Beamter benötige bei Dienstbeginn 10 Minuten zur Herstellung der Einsatzbereitschaft und bei Dienstende weitere 5 Minuten, um die Einsatzgegenstände abzulegen. In einer Arbeitswoche von fünf Tagen handele es sich um eine zeitliche Mehrbelastung von einer Stunden und 15 Minuten. Bereits das Entnehmen der Dienstwaffe aus dem verschlossenen Waffenschrank und die Befestigung im Holster nehme einige Minuten in Anspruch. Immerhin weise das Ministerium in seinem Erlass vom 28. November 2011 selbst darauf hin, dass das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen als Arbeitszeit anzurechnen sei. Dass das Polizeipräsidium dies nun ablehne, widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Der Verweis auf die „gelebte Praxis“ sei nicht mit Freiwilligkeit gleichzusetzen, da es sich um eine interne Vorgabe handele. Im Falle der Nichtbefolgung wäre zum einen die Polizei nicht einsatzbereit, zum anderen würde dieses Verhalten unverzüglich durch die Vorgesetzten gerügt. Unabhängig von schriftlichen Dienstanweisungen würden die Vorgesetzten erwarten, dass die Beamten bereits vor ihrem regulären Dienstbeginn die Aufrüstung vornehmen und hierdurch pünktlich zum Dienstbeginn ihre Einsatzbereitschaft herstellen. Auf anderem Wege wäre die Dienstverrichtung beim Polizeipräsidium , ähnlich wie in anderen Behörden, nicht mehr gewährleistet.
8Der Kläger hat zunächst beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Oktober 2013 zu verpflichten, ihm für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände arbeitstäglich für jede geleistete Dienstschicht zusätzlich eine Dienstzeit von 15 Minuten als Arbeitszeit zu berücksichtigen oder diesen hilfsweise zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
9Nunmehr beantragt der Kläger,
10festzustellen, dass er in der Zeit vom 24. April 2008 bis zum 31. Dezember 2013 beim Polizeipräsidium , Polizeiinspektion , Wache durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen Arbeitszeit im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes NRW erbracht hat.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass dem Kläger insoweit beigepflichtet werde, als das Anlegen persönlicher Ausrüstungsgegenstände der Arbeitszeit zuzurechnen sei – wie der Erlass vom 28. November belege. Allerdings werde es den Polizeibeamten bereits ermöglicht, den Einsatzgürtel mitsamt der Dienstwaffe innerhalb der Dienstzeit an- bzw. abzulegen, zumal hiermit lediglich ein geringer Zeitaufwand verbunden sei. Dass der Kläger die Gegenstände nicht am Einsatzgürtel trage und sich somit jeden Tages der einzelnen Gegenstände entledige, erscheine völlig praxisfremd. Auch beim Entnehmen der Dienstwaffe bzw. ihrer Befestigung im Holster handele es sich um Tätigkeiten, die selbst unter Berücksichtigung des Fertigladens der Waffe in wenigen Sekunden zu erledigen seien. Gleiches gelte für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln, d.h. die Annahme einer Fahrzeugmappe mit Fahrzeugschlüsseln, Fahrtenbuch und Tankkarte sowie zweier Funkgeräte. Dies ließe sich nicht annähernd im Minutenbereich ansiedeln. Demgemäß könne der Kläger keinesfalls einen Zeitaufwand von 15 Minuten beanspruchen, zumal kein Grund ersichtlich sei, für dieselben Tätigkeiten zu Dienstbeginn einen doppelten Zeitansatz vorzusehen. „Gelebte Praxis“ in den Dienststellen sei es, dass die Beamten 15 Minuten vor Dienstbeginn auf der Dienststelle erschienen und somit auch die abgelösten Beamten 15 Minuten vor dem in Dienstplan festgelegten Dienstende ihren Dienst beenden könnten. Damit sei das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände so organisiert, dass dies – mit Ausnahme hierfür nicht kausaler, einsatzbedingter Ausdehnungen der Arbeitszeit, die jedoch gesondert vergütet würden – innerhalb der regulären Dienstzeit von acht Stunden erledigt werden könne. Es bestehe beim Polizeipräsidium keine Dienstanweisung oder sonstige schriftliche Anordnung, die die Beamten verpflichte, vor Dienstbeginn auf der Dienststelle zu erscheinen, um ihre Einsatzfähigkeit herzustellen. Vielmehr bestünden dienststellenspezifisch zum Teil unterschiedliche Verfahrensweisen, die im gegenseitigen Einvernehmen der dort dienstverrichtenden Beamten entstanden seien. An einigen Standorten finde der Wachwechsel tatsächlich zu den vorgesehenen Zeiten statt, während sich die Dienstgruppen an anderen Standorten darauf verständigt hätten, Schichtbeginn und Schichtende bereits jeweils 15 Minuten früher durchzuführen. Erscheine der Beamte hier nicht 15 Minuten vor dem Dienst, könne die reguläre Arbeitszeit bei dem ebenfalls nach vorne verlegten Dienstende nicht erreicht werden. Die Dienstzeit der einzelnen Beamten verlängere sich hierdurch nicht.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2014 Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Klage hat Erfolg.
17Der Kläger war berechtigt, seine zunächst auf Verpflichtung des Dienstherrn zur Anerkennung zusätzlicher Dienstzeit gerichtete Klage – auf einen diesbezüglichen Hinweis des Gerichts – umzustellen. Denn der Beklagte hat bezüglich der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommenen Änderung der Klage stillschweigend seine Einwilligung erteilt, indem er sich im Anschluss sowie mit seinem anschließenden Klageabweisungsantrag hierzu eingelassen hat, vgl. § 91 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen ist die Änderung vor dem Hintergrund der feststellenden Wirkung und Beschränkung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich.
18Die Klage ist – sowohl bezogen auf die Aufrüstzeiten vor Dienstbeginn als auch die Abrüstzeiten nach Dienstende - als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat insoweit ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung geleisteter Auf- bzw. Abrüstzeiten, um möglicherweise weitergehende Ansprüche auf das Erbringen von zusätzlicher Arbeitszeit stützen zu können.
19Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 26. November 2013 – 2 K 7657/12 –, juris, und vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.; differenzierend VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 –, juris.
20Vor demselben Hintergrund steht der Feststellungsklage auch nicht ihre in § 43 Abs. 2 VwGO normierte, grundsätzliche Subsidiarität entgegen, da vorliegend nur durch die Feststellung, dass der Kläger durch das An- und Ablegen der ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände außerhalb der Dienstzeit zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat, effektiver Rechtsschutz gewährt werden kann. Dies gilt zunächst im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der Bezifferung einer Leistungsklage auf zusätzliche Vergütung sowie im Übrigen hinsichtlich der Aufklärung der Sachlage, d.h. der Praxis in den betroffenen Polizeibehörden. Bei der hier durch Feststellung zu klärenden Frage handelt es sich um eine maßgebliche Vorfrage für weitere Rechtsansprüche.
21Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass er in der Polizeiinspektion , Polizeiwache in der Zeit vom 2008 bis zum 2013 durch das Aufrüsten vor Schichtbeginn und entsprechende Abrüsten nach Schichtende mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen zusätzliche Arbeitszeit erbracht hat.
22Nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung,
23vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10 – und BVerwG, Beschluss vom 25. August2011 – 2 B 38.11 –, beide juris,
24und des hiernach ergangenen Erlasses des MIK NRW vom 28. November 2011 – Az.: 403 - 60.01.10 – ist nicht nur die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen erforderliche Zeit, sondern auch die für die Übernahme und Übergabe von Führungs- und Einsatzmitteln benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol NRW anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung.
25Entgegen der Darstellung des Beklagten hat der Kläger das An- bzw. Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände und die Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel in dem mit der Klage geltend gemachten Zeitraum nicht innerhalb seiner regulären, achtstündigen Dienstzeit erbringen können, sondern hierfür zusätzliche Arbeitszeit aufgewandt. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung von fünf Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. September 2014 zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger durch das Aufrüsten vor und das Abrüsten nach jeder Dienstschicht zusätzliche Arbeitszeit in einem Umfang von etwa 10 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat. Der Kläger musste als Wachdienstbeamter der Polizeiwache in der fraglichen Zeit regelmäßig bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn um 5:30 Uhr (Frühdienst), 13:30 Uhr (Spätdienst) und 21:30 Uhr (Nachtdienst) vollständig mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen – namentlich Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfesseln Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät mit Tragevorrichtung, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste – ausgestattet sein und konnte bzw. durfte diese Gegenstände erst nach der achtstündigen Schichtdauer wieder ablegen. Eine entsprechende Überzeugung hat das Gericht im Hinblick auf die Übergabe und Kontrolle der Führungs- und Einsatzmittel – insbesondere Funkgeräte, Taschenlampen, Diensthandy – gewonnen. Gleichzeitig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass diese frühzeitige Herstellung der Einsatzbereitschaft nicht im Belieben der Polizeivollzugsbeamten stand, sondern einer allgemeinen Erwartungshaltung der Vorgesetzten und ständigen Übung in der Polizeiwache des Polizeipräsidiums beim Wechsel der Dienstschichten entsprach.
26Sämtliche fünf Zeugen haben bestätigt, dass die Beamten in der Praxis regelmäßig schon vor dem regulären Dienstbeginn erscheinen und diese Zeit, die zwischen 15 und 45 Minuten betragen kann, insbesondere auch für das Aufrüsten mit den jedem Polizeivollzugsbeamten persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen aufgewandt wird. Sowohl der Zeuge PHK , Wachdienstführer in der Polizeiwache , als auch der Zeuge EPHK , Dienstgruppenleiter in der Polizeiwache , haben sich übereinstimmend dahingehend geäußert, dass es sich bei diesen Abläufen rund um den Schichtwechsel um eine gängige Praxis in ihren Wachen gehandelt habe, die auf einer seit Jahren geltenden allgemeinen Übereinkunft beruhe und für deren Einhaltung durch die diensthabenden Beamten es keiner weiteren expliziten Aufforderung bedürfe. Zugleich machten beide Zeugen auf Nachfrage deutlich, dass sie im Falle der Nichteinhaltung dieser gewohnheitsmäßigen Regelung die sich weigernden Beamten zu einem Gespräch auffordern und explizit zur Einhaltung der Aufrüstzeiten anhalten würden. Damit nicht die Dienstabwicklung gefährdet würde oder die vorhergehende Schicht einen zusätzlichen dringenden Einsatz übernehmen müsse, sei es unumgänglich, dass alle Beamten zur Einsatzzeit, d.h. zum Schichtwechsel, aufgerüstet auf der Wache erschienen. Immerhin sollten die Beamten in diesem Zeitpunkt, so der Zeuge PHK , „alles dabei haben, um die Wache verlassen zu können“. Deshalb habe man ausdrücklich vereinbart: „Wechselzeit ist halb“. Diese Darstellung wurde für das Polizeipräsidium nicht nur durch den Zeugen EPHK , sondern darüber hinaus auch durch den Zeugen POK bestätigt, der ebenfalls seit mehreren Jahren und auch heute noch Wach- und Wechseldienst in der Polizeiwache leistet. Hiernach müssten die Beamten zum Dienstbeginn um halb „fertig“ sein, d.h. alle Einsatzmittel am Mann haben, um unmittelbar darauf zu einem Einsatz fahren zu können. Auf diesen Umstand hätten Vorgesetzte ausdrücklich hingewiesen; bei Verstößen seien Gespräche geführt worden, weil der ordnungsgemäße Dienstbetrieb davon abhänge. In inhaltlicher Entsprechung der vorstehenden Ausführungen haben auch der Leiter der Polizeiwache , der Zeuge PHK , und der Leiter der Polizeiwache , der Zeuge EPHK , den Wechsel der Dienstschicht geschildert. Zwar machten diese beiden Zeugen deutlich, dass das zum Teil deutlich frühere Erscheinen der Beamten nicht ausschließlich dem frühzeitigen Anlegen der Ausrüstungsgegenstände diene, sondern vielmehr ganz individuell genutzt und mit privaten Interessen verbunden werde. Doch erklärten sie übereinstimmend, dass sie selbst zur Kontrolle der Gegenstände anhalten würden, da dies unerlässlich sei; jedenfalls die „gewissenhaften Beamten“ (so der Zeuge EPHK ) würden eine derartige Prüfung vor der vorgeschriebenen Zeit auch vornehmen, obwohl ihnen der zeitliche Aufwand hierfür nicht gutgeschrieben werde. Denn es sei, so der Zeuge PHK , „fatal, wenn ein Einsatzmittel fehlt oder nicht funktionsfähig ist“.
27Spiegelbildlich entsprechend haben sich alle fünf Zeugen auch zum Abrüsten bei Dienstende geäußert. Sie stimmten darin überein, dass das Ablegen der jedem Polizeivollzugsbeamten zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erst nach dem Ende der achtstündigen Dienstschicht erfolgen könne, da die jeweiligen Beamten ihre Schicht durch das vorverlegte Aufrüsten bereits vor dem offiziellen Dienstbeginn begonnen hätten und die nachfolgende Schicht frühestens zu ihrem offiziellen Dienstende einsatzbereit sei. Ein vorzeitiges Ende der Schicht sei nicht möglich, diese dauere stets „bis halb“ – wie der Zeuge EPHK äußerte. Hintergrund sei, dass „ja noch etwas passieren“ könne, wie der Zeuge PHK äußerte. Dass frühestens um halb abgerüstet werden kann, haben auch die Zeugen PHK , EPHK und POK bestätigt. Insbesondere der Zeuge PHK hob hervor, dass man, damit der einzige Polizeiwagen der Wache übergangslos einsatzbereit sei, „ohne Überschneidungszeit“ nicht auskomme. Dementsprechend hielt auch der Zeuge EPHK eine Überlappung der Dienstschichten für unumgänglich. Dies sei bereits vor seiner eigenen Zeit als Dienstgruppenleiter so gemacht worden und werde, nachdem dies anfangs einmal geklärt worden sei, seitdem in gleicher Weise fortgesetzt. Weil die Einsatzleitstelle noch einen Einsatz vergeben könnte, sei ein früherer Dienstschluss praktisch unmöglich. Die Beamten seien deshalb „verpflichtet, bis halb dienstbereit zu sein“.
28Die Kammer gelangt auf Grundlage der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Einwand des Beklagten, dass die Beamten regelmäßig nicht mehr als acht Stunden Dienst leisten müssten, nicht der Praxis beim Polizeipräsidium in der Polizeiwache entspricht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Dienstplanung innerhalb von 24 Stunden drei gleichmäßige achtstündige Schichten vorsieht, der Wach- und Wechseldienst aber nach den vorgenannten Aussagen der Zeugen, insbesondere der Zeugen PHK und EPHK , ohne Überlappung zwischen den einzelnen Dienstschichten nicht funktionieren würde. In demselben Zusammenhang beschrieben sämtliche Zeugen, dass die vorangegangene Schicht ihren Dienst stets erst nach der Übergabe an die nachfolgende Schicht beenden könne. Folgerichtig wird der Dienst aber regelmäßig erst mehr als acht Stunden nach dem Beginn des vorverlegten Aufrüstens beendet. Andernfalls wäre zwischen dem Zeitpunkt, in dem die vorhergehende Schicht mit dem Abrüsten vor ihrem regulären Dienstschluss beginnt, und demjenigen Zeitpunkt, in welchem die nachfolgende Dienstschicht erst aufgerüstet zur Verfügung steht, von einer Deckungslücke auszugehen. Eine derartige Lücke zwischen den Schichten hat allerdings nicht einer der fünf Zeugen angegeben. Vielmehr waren sich alle darin einig, dass die Schichten sich nahtlos ablösen und es – ungeachtet der Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Polizeiwache – zu einer Unterbrechung in der Einsatzbereitschaft nicht kommt. Dieses Ergebnis setzt aber denklogisch eine zeitliche Überlappung der aufeinander folgenden Schichten voraus, die sich nach der Dauer für das Anlegen und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände bemisst.
29Auch wenn die Beweisaufnahme hinsichtlich der Sachlage die Darstellung des Beklagten bestätigt, dass es insoweit seitens der Behördenleitung keine ausdrückliche Dienstanweisung gegeben hat, steht dies dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Denn auf den Umstand einer schriftlichen Anweisung oder expliziten Verhaltungsregel kommt es für die hier getroffene Feststellung nicht an.
30Denn zum einen ist ein Beamter bei seiner Dienstverrichtung nicht nur verpflichtet, ausdrücklich erlassenen Anordnungen seines Dienstvorgesetzten nachzukommen, sondern er ist aufgrund seiner Gehorsamspflicht und seiner Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 35 Satz 2 und § 34 Satz 1 BeamtStG), auch gehalten, seinen Dienst an allgemeinen, von seinen Vorgesetzten erwarteten dienstlichen Gepflogenheiten auszurichten.
31Vgl. mit derselben Schlussfolgerung im dortigen Verfahren bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
32Zum anderen ist es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich darauf zu berufen, dass keine ausdrückliche Dienstpflicht zum vorzeitigen Erscheinen zum Dienst bestanden habe, weil er es über Jahre hinweg versäumt hat, durch eine ausreichende personelle und sachliche Ausstattung oder entsprechende organisatorische Vorgaben das Aufrüsten während der Dienstschicht zu ermöglichen.
33Vgl. zu dieser Schlussfolgerung schon VG Köln, Urteil vom 3. September 2012 – 19 K 2089/10 – und VG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2013 – 2K 7657/12 –, beide juris.
34Diesbezüglich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass von Seiten der unmittelbar vorgesetzten Führungsebene der Polizeiwachen des Polizeipräsidiums , hier den wachhabenden Beamten und Dienstgruppenleitern der Polizeiwache , mindestens seit mehreren Jahren die Erwartungshaltung besteht, dass die Wachdienstbeamten ihren Dienst vor dem allgemeinen Schichtwechsel voll ausgerüstet aufnehmen und diesen erst nach der Ablösung durch die nachfolgende Dienstschicht beenden. Hierzu wurden die Beamten im Bereich des Polizeipräsidiums in dem hier maßgeblichen Zeitraum und werden sie auch heute noch angehalten. Dies haben nicht nur die als unmittelbar Vorgesetzte beim Polizeipräsidium tätigen Zeugen PHK und EPHK , sondern auch der als Wachdienstbeamter auf der Polizeiwache des Klägers tätige Zeuge POK bestätigt. Danach wurden und werden die Beamten von den wachhabenden Beamten bzw. Dienstgruppenleitern dazu aufgefordert, pünktlich zum Schichtbeginn uneingeschränkt einsatzfähig zu sein, um die vorangegangene Schicht ablösen und ohne weitere Verzögerung Einsätze wahrnehmen zu können. Aufgrund dessen erbringt jeder Beamte zusätzliche Dienstzeit, weil es ihm trotz des früheren Beginns nicht möglich ist, seinen Dienst in gleichem zeitlichen Umfang früher zu beenden.
35Hiergegen vermag der Beklagte auch nicht einzuwenden, es handele sich mangels Anordnung „von oben“ um die freie Entscheidung der unteren Führungsebene. Denn bereits der Umstand, dass eine derartige Praxis in verschiedenen Polizeiwachen des Polizeipräsidiums bereits seit vielen Jahren unverändert existiert, legt nahe, dass auch die Behördenleitung nicht nur Kenntnis von den üblichen Abläufen hatte, sondern dies auch im eigenen Interesse zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs geduldet hat. Die Pflicht, die hier streitigen „Rückseiten“ als Teil der Dienstzeit zu organisieren, bestand immerhin schon seit mehreren Jahren (vgl. hierzu auch die Erlasse des MIK NRW vom 13. Dezember 2007 – Az.: 41 - 60.01.10 – und vom 21. Dezember 2009 – Az.: 45.2 - 42.02.03 –).
36Vgl. erneut VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 – 2 K 8397/12 –, n.v.
37Desweiteren kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für das frühzeitige Aufrüsten vor Dienstbeginn und entsprechende Abrüsten nach Dienstende keine dienstliche Notwendigkeit zur Erhaltung der Einsatzbereitschaft bestanden habe. Insoweit kann dahinstehen, ob eine eventuelle Deckungslücke mit dem Einsatz sog. Frühwagen, die den Dienst zu einem früheren Zeitpunkt aufnehmen, oder sog. Lapperfahrzeuge, die an bestimmten Tagen abweichende Schichten zu besonders stark mit Einsätzen frequentierten Einsätzen fahren, abgedeckt werden kann, um hierdurch eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Dienstabwicklung auszuschließen. Denn für die Anerkennung zusätzlich geleisteter Arbeitszeit des Klägers ist alleine der bereits genannte Umstand maßgeblich, dass er hierzu von seinen unmittelbaren Vorgesetzten angehalten wurde und sich eine derartige Praxis in der Polizeiwache seit Jahren verfestigt hat, um den Dienstwechsel reibungslos zu ermöglichen. Die Beamten unterlagen auf diese Weise einer den Vorgaben der Erlasslage, das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände innerhalb der Schichtdauer zu ermöglichen, widersprechenden Regelung.
38Schließlich steht auch § 61 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW dem Begehren des Klägers nicht entgegen, da die Regelung, dass der Beamte verpflichtet ist, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, nur die Mehrbelastung durch außergewöhnliche Situationen betrifft. Vorliegend ist die zusätzliche Arbeit vor Schichtbeginn und nach Schichtende aber nicht die Ausnahme, sondern die seit Jahren bestehende Regel.
39So auch bereits VG Köln, Urteil vom 3. September 2012– 19 K 2089/10 –, juris.
40Für das von dem Kläger vor seinem regulären Schichtbeginn geforderte Anlegen und sodann erst nach dem regulären Dienstende mögliche Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände erweist sich ein Zeitansatz von 10 Minuten pro Dienstschicht als angemessen. Dies entspricht insbesondere den Aussagen der Zeugen EPHK und EPHK , die für das Auf- und Abrüsten jeweils einen Zeitaufwand von fünf Minuten geschätzt haben. Auch der Zeuge PHK konnte einen derartigen Zeitaufwand im Wesentlichen bestätigen, indem er die Dauer für beide Vorgänge auf jeweils 3-4 Minuten bezifferte. Lediglich der Zeuge POK gab für das Aufrüsten einen erheblich größeren Zeitaufwand (maximal eine Viertelstunde) an, erklärte aber zugleich, dass das Abrüsten schneller erledigt sei. Insoweit stellten allerdings sämtliche Zeugen klar, dass die Zeit für das frühere Erscheinen, die immerhin zwischen 15 und 45 Minuten variiere, individuell und somit unterschiedlich effektiv gehandhabt werde. Die Aussage des Zeugen PHK war demgegenüber hinsichtlich der hierfür benötigten Zeit unergiebig.
41Dass die für die Rüsttätigkeit beim Polizeipräsidium angesetzte Zeit von 10 Minuten pro Dienstschicht hierbei von dem Zeitansatz, den die Kammer in einem Parallelverfahren betreffend die Polizeiwache des Polizeipräsidiums auf 12 Minuten pro Dienstschicht beziffert hat,
42vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. September 2014 – 1 K 5929/12 –, n.v.,
43nach unten abweicht, liegt in dem Ergebnis der jeweiligen Beweisaufnahmen begründet. Denn nach den Feststellungen des Gerichts wird beim Polizeipräsidium nicht mehr das beim Polizeipräsidium übliche Koppel mit doppelten Druckknöpfen verwendet, welches – wie der Vergleich beider Systeme im Termin zur mündlichen Verhandlung eindrucksvoll bestätigt hat – deutlich aufwändiger an- bzw. abzulegen ist. Das An- bzw. Ablegen des beim Polizeipräsidium gebräuchlichen Modells mit zwei getrennten Gürteln bedarf eines geringeren Zeitaufwandes, wie der Leiter der Polizeiwache , der Zeuge EPHK , im Termin demonstrieren konnte. Außerdem befinden sich die Führungs- und Einsatzmittel bei den Polizeiwachen des Polizeipräsidiums nicht mehr in einem Einsatzkoffer, sondern unmittelbar im Dienstkraftfahrzeug.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Annotations
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten zu erheben.
(2) Die Frist beginnt, sofern die Entschädigung für eine Besitzeinweisung den Gegenstand der Klage bildet, erst mit dem Ende des Tages, an dem der Besitzeinweisungsbeschluß mit einer Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr angefochten werden kann oder an dem über die erhobene Anfechtungsklage rechtskräftig entschieden ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit dem Tag, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses den Beteiligten zugestellt ist.
(3) Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.