Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. März 2016 - AN 5 K 14.00428

bei uns veröffentlicht am24.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Berufung wird zugelassen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin meldete sich im Mai 2005 bei der Stadt ... und gab an, sie sei vietnamesische Staatsangehörige und am ... 1991 geboren. Einen Asylantrag nahm die Klägerin zurück. Sie erhielt Duldungen und für sie wurde die Vormundschaft angeordnet.

Am 3. Juli 2006 gab die Klägerin zur Niederschrift ihren richtigen Namen an und berichtigte ihr Geburtsdatum auf ...1983. Sie legte dabei einen vietnamesischen Pass und einen Mutterschaftspass vor. Daraufhin erhielt sie eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt. Am 4. Juli 2006 ließ sie durch ihre frühere Bevollmächtigte die Erteilung von Duldungen beantragen, wobei gleichzeitig eine notarielle Urkunde vom 18. Mai 2006 vorgelegt wurde, in welcher ein 1965 geborener deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft für das von der Klägerin erwartete Kind anerkannte. Das Kind wurde am ... 2006 geboren. Nach mehreren Aufforderungen sprach der 1965 geborene deutsche Staatsangehörige am 22. September 2006 bei der Ausländerbehörde der Stadt ... vor, wobei sich Zweifel an seiner Vaterschaft und dem Wahrheitsgehalt seiner Aussagen ergaben.

Am 23. Oktober 2006 erhielt die Klägerin aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, welche offensichtlich bis heute verlängert wurde bzw. wird.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21. Oktober 2009 an die Ausländerbehörde in ... wurde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rückwirkend ab Geburt des Kindes beantragt. Daraufhin forderte die Ausländerbehörde der Stadt ... die Klägerin und den 1965 geborenen deutschen Staatsangehörigen (letzteren zum wiederholten Male) zur Vorsprache unter Vorlage von Unterlagen auf. Dieser Vorladung kam letzterer zum wiederholten Male nicht nach.

Am 29. Oktober 2009 zog die Klägerin nach ... um. Sie ließ durch ihre Anwälte am 6. November 2009 erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG beantragen. Hierauf führte die Ausländerbehörde der Beklagten in einem Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus, dass Zweifel an der Vaterschaft des 1965 geborenen deutschen Staatsangehörigen bestünden. Solange die biologische Vaterschaft nicht geklärt sei, sei das Verfahren auszusetzen. Ein vorgeschlagener DNA-Abgleich wurde durch die Bevollmächtigten der Klägerin abgelehnt. Daraufhin veranlasste die Beklagte die Regierung von Mittelfranken, einen Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft zu stellen.

Mit Schriftsatz vom 5. März 2010, bei Gericht am 10. März 2010 eingegangen, ließ die Klägerin Klage erheben.

In der mündlichen Verhandlung wurde beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vom 6. November 2009 gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1

AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte trotz Antragstellung vom 6. November 2009 bisher die Erteilung der beantragen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt habe.

Ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde letztlich deswegen abgelehnt, da die prozessuale Lage aufgrund des noch anhängigen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens damals von faktischer Aussichtslosigkeit gekennzeichnet war (Beschlüsse der vormals zuständigen Kammer vom 17. Januar 2011, Az.: 19 K 10.00430, und des BayVGH vom 21.2.2011, Az.: 19 C 11.333).

Mit Beschluss des Berichterstatters der vormals zuständigen Kammer vom 30. März 2011 wurde das Verfahren im Hinblick auf das anhängige Vaterschaftsanfechtungsverfahren ausgesetzt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 13. Februar 2014 ließ die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Das Bundesverfassungsgericht habe durch Beschluss vom 17. Dezember 2013 festgestellt, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB nichtig sei. Damit gebe es keine Rechtsgrundlage für die weitere Aussetzung des Verfahrens, da die Ehelichkeitsanfechtungsklage der Regierung von Mittelfranken in Folge Verfassungswidrigkeit der Anspruchsnorm gegenstandslos geworden sei.

Die Beklagte äußerte sich hierzu mit Schreiben vom 12. März 2014 und führte im Wesentlichen aus, dass sich an ihrer Rechtsauffassung nichts geändert habe. Eine Scheinvaterschaft könne nach wie vor nicht ausgeschlossen werden. Es stehe der Klägerin weiterhin frei, die tatsächliche Vaterschaft des Kindsvaters durch ein DNA-Gutachten zu belegen und damit den Nachweis zu führen, dass dieser tatsächlich der Vater des Kindes sei. Seitens der Beklagten werde auch bei positivem Ergebnis des DNA-Gutachtens die Kostenübernahme zugesichert. Die Klägerin möge ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27. März 2014 ließ die Klägerin erneut beantragen, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterfertigten zu bewilligen.

Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe. Das Kind der Klägerin besitze die deutsche Staatsangehörigkeit. Inhaberin der Personensorge für das Kind sei die Klägerin. Diese sei unzweifelhaft Kindesmutter und damit Elternteil eines minderjährigen Deutschen. § 27 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG sei nicht einschlägig, weil nicht „feststehe“ dass das Verwandtschaftsverhältnis zu dem Zweck geschlossen oder begründet worden sei, dem Nachziehenden die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Diese Vorschrift stelle auch keine Auffangnorm für eine rechtswidrige Ausforschungspraxis der Behörde bezüglich der Vaterschaft eines nicht ehelichen Kindes dar. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. Dezember 2013 werde hingewiesen; § 1600 Abs. 5 BGB könne nicht über die Hintertür des § 27 Abs. 1 Nr. 1 a zum Leben erweckt werden. Die Klägerin habe keinerlei Veranlassung und schon gar keine Beweislast dafür, den Nachweis der biologischen Vaterschaft ihres Kindes zu führen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss der Kammer vom 5. März 2015 (AN 5 K 14.00428) abgelehnt.

Auf hiergegen eingelegte Beschwerde wurde der Klägerin unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 5. März 2015 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bewilligt und ihr Bevollmächtigter beigeordnet (19 C 15.820).

In der mündlichen Verhandlung trug der Klägerbevollmächtigte nach umfassender Erörterung der Sach- und Rechtslage zusätzlich zum schriftsätzlichen Vortrag noch vor, dass vorliegend nicht feststehe, dass das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet worden sei, dem Nachziehenden die Einreise und den Aufenthalt zu ermöglichen.

Der Beklagtenvertreter verwies auf die Mitwirkungspflicht gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG und erklärte, dass die Klägerin momentan im Besitz einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4

AufenthG sei, die im Hinblick auf den der Klägerin bisher erteilten Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wurde. Es stehe aber nicht zur Diskussion, dass ein Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht weiter erteilt werden würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Behördenakte und der Gerichtsakte sowie über die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift.

Gründe

Die in Form der Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 28 AufenthG hat.

Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG vor, da nach dieser Bestimmung die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen ist, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Die Kammer geht jedoch nach wie vor davon aus, dass vorliegend die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 AufenthG im Hinblick auf § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift wird ein Familiennachzug u. a. dann nicht zugelassen, wenn feststeht, dass das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.

Nicht näher zu treten vermag die Kammer in diesem Zusammenhang der Überlegung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 20. Oktober 2015, dass § 27 Abs. 1a AufenthG Ausnahmefälle regele, unter die vorliegende Fallkonstellation nicht falle. Auch durch die Anerkennung der Vaterschaft wird wie bei einer Adoption ein Verwandtschaftsverhältnis begründet, das nach Auffassung der Kammer vorliegend zu dem Zweck erfolgte, der Mutter des Kindes einen Aufenthalt unter dem Blickwinkel des § 28 AufenthG zu ermöglichen. Dass der Klägerin als Nachziehende der Aufenthalt nicht unmittelbar aufgrund der Vaterschaftsanerkennung ermöglicht wird, sondern als Folge der Vaterschaftsanerkennung, steht der Anwendung des § 27 Abs. 1a AufenthG nach Überzeugung der Kammer schon vom Wortlaut her nicht entgegen. Eine andere Leseweise des § 27 Abs. 1a AufenthG kann die Kammer der Entwurfsbegründung zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 nicht entnehmen und ebenso wenig wird die Auffassung geteilt, den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 2. Oktober 2007 zum Richtlinienumsetzungsgesetz 2007, die davon ausgehen, dass die Neuregelung des § 27 Abs. 1a AufenthG auch missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen erfasst, fehle nach Nichtigkeitserklärung der Vorschrift des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB durch das Bundesverfassungsgericht jegliche Grundlage.

Vielmehr geht die Kammer in Anlehnung an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg und des OVG Rheinland-Pfalz (B.d. VGH BaWü v. 4.11.2014 - 11 S 1886/14 und U.d. OVG Rheinland-Pfalz v. 6.3.2008 - 7 A 11276/07) davon aus, dass § 27 Abs. 1a AufenthG nicht nur Fälle der Zweckehe und der Zweckadoption erfasst, sondern auch Fälle der „Zweckanerkennung“. Soweit hiergegen der Wortlaut der Begründung des Entwurfes zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 eingewandt wird, ist dem entgegen zu halten, dass primäres Auslegungskriterium für die Norminterpretation der Wortlaut ist. Der Wille des Gesetzgebers kann nicht alleiniges oder entscheidendes Kriterium der Auslegung sein. Gegenstand der Auslegung durch die Gerichte sind die Gesetze selbst und nicht der wie auch immer manifestierte Wille des Gesetzgebers. Es ist nicht maßgebend, was der Gesetzgeber zu regeln meinte, sondern was er geregelt hat (vgl. VGH BaWü, B. v. 4.11.2014, Rn. 21 a. a. O.).

Darüber hinaus lässt sich aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union auch nicht herleiten, dass der Gesetzgeber nur Zweckehe und Zweckadoption dem Ausschlussgrund unterwerfen wollte. Vielmehr verwendete der Gesetzgeber entgegen Art. 16 Abs. 2d der Richtlinie 2003/86/EG nicht den engen Begriff der Adoption, sondern denjenigen des Verwandtschaftsverhältnisses, dem nach allgemeinem Sprachgebrauch ein umfassendes Verständnis zugrunde liegt (vgl. VGH BaWü, Rn. 19 f. d. B. v. 4.11.2014 a. a. O.).

Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des § 27 Abs. 1a AufenthG missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken allein mit der durch Gesetz vom 13. März 2008 eingeführten behördlichen Möglichkeit der Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB) begegnen wollte. Wenn auch der Entwurf dieser Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum ersten Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 bekannt war, kann hieraus schon im Hinblick auf den Wortlaut der Norm nicht der Schluss auf einen restriktiven Anwendungsbereich des § 27 Abs. 1a AufenthG gezogen werden. Allein aufgrund des behördlichen Anfechtungsrechtes, das mittlerweile für verfassungswidrig erklärt wurde, ist die Ausländerbehörde nicht gehindert, eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorzunehmen (vgl. auch hierzu: VGH BaWü a. a. O., Rn. 25). Wäre der Gesetzgeber im Übrigen tatsächlich davon ausgegangen, dass dem Problem unrichtiger Vaterschaftsanerkennungen tatsächlich allein durch das behördliche Vaterschaftsanfechtungsrecht zu begegnen sei, stellt sich die Frage, wieso nach Nichtigerklärung der entsprechenden Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht am 17. Dezember 2013 keine gesetzgeberischen Aktivitäten entfaltet wurden, den Wortlaut des § 27 Abs. 1a AufenthG dieser veränderten Ausgangslage anzupassen und dementsprechend genauer zu formulieren.

Der Anwendung des § 27 Abs. 1a AufenthG auf vorliegende Fallkonstellation steht auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011, C-34/09 „Zambrano“ nicht entgegen. Nach dem Leitsatz dieses Urteils ist Art. 20 AEUV dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern.

Beides wird der Klägerin vorliegend nicht verweigert. Vielmehr ist die Klägerin bereits seit Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG in Deutschland. Nach der Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung wird die Weitererteilung dieses Titels auch in Zukunft nicht in Frage gestellt.

Nach Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass die Vaterschaftsanerkennung nur zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken abgegeben wurde, nämlich um über die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes der Klägerin einen Aufenthaltstitel nach § 28 AufenthG zu verschaffen. Ein solcher Sachverhalt steht nicht nur dann fest, wenn entsprechende strafrechtliche Ermittlungsergebnisse existieren, sondern auch dann, wenn erhebliche Gesichtspunkte und Verhaltensweisen der Beteiligten die Annahme von Vaterschaftsanerkennungen zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken geradezu aufdrängen.

Solche erheblichen Gesichtspunkte liegen vor. Vor dem Ausgangspunkt, dass die rechtliche Vaterschaft zwischen dem rechtlichen Vater und dem Sohn der Klägerin sozial nicht gelebt wird, ist zu sehen, dass der rechtliche Vater im gesamten ausländerrechtlichen Verfahren in keiner Weise substantiiert mitgewirkt hat. So wurde der rechtliche Vater des Kindes von der vormals zuständigen Ausländerbehörde der Stadt ... wiederholt um Vorsprache zwecks Sachverhaltsklärung gebeten. Auf Aufforderung vom 6. Juli 2006 ließ er durch die Klägerin vortragen, nicht vorzusprechen. Auf Aufforderung vom 31. Juli 2006, zumindest bei der Ausländerbehörde anzurufen, bat er telefonisch am 24. August 2006 um Mitteilung, weswegen er sich melden solle und dass er seinen Rechtsanwalt in Kenntnis gesetzt habe. Auf Email der Ausländerbehörde vom 24. August 2006, dass die Vorsprache wegen Klärung der rechtlichen Konsequenzen der Vaterschaftsanerkennung und weiterer offener Fragen erforderlich sei, bat der rechtliche Vater des Kindes mit Email vom 24. August 2006 um einen Vorsprachetermin, der ihm umgehend am 19. September 2006 eingeräumt wurde. Einem Aktenvermerk zufolge wurde auch dieser Termin per Email abgesagt. Einem Aktenvermerk der Ausländerbehörde vom 21. September 2006 ist zu entnehmen, dass die Klägerin dort ohne den rechtlichen Vater des Kindes vorgesprochen hat, wobei ihr erklärt wurde, dass wegen des Verdachts der Scheinvaterschaft auf die Vorsprache des deutschen Vaters nicht verzichtet wird. Vorgelegt wurde durch die Klägerin damals eine am 7. September 2006 ausgestellte Vollmacht des rechtlichen Vaters des Kindes, in der dieser wegen Zeitmangels darum bat, dass die Klägerin für ihn alles regle.

Lediglich am 22. September 2006 sprach der rechtliche Vater des Kindes gemäß einem Aktenvermerk der Ausländerbehörde der Stadt ... bei der Ausländerbehörde vor und erklärte, dass er in einem Internetcafe die Klägerin kennengelernt habe und mit ihr intim geworden sei. Er sei mit einer Vietnamesin verheiratet und versuche, seit über einem Jahr ein Einreisevisum für seine Frau zu erhalten. Sie hätten in Vietnam geheiratet. Dem Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass der rechtliche Kindsvater zu diesem Zeitpunkt jedenfalls als geschieden in den Akten geführt wurde, dass er behauptete, der leibliche Vater des Kindes zu sein, dass er aber einen sehr unglaubwürdigen Eindruck bei der Ausländerbehörde hinterließ.

Mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 3. August 2007 wurde der rechtliche Vater des Kindes erneut für den 16. August 2007 vorgeladen. Dieser Vorladung folgte er erneut nicht.

Mit weiterem Schreiben vom 7. November 2007 wurde der rechtliche Vater des Kindes um telefonischen Rückruf zwecks Terminvereinbarung gebeten. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 bat dieser um einen Termin im Januar wegen momentaner Verhinderung. Mit weiterem Schreiben vom 13. Dezember 2007 wurde er daraufhin gebeten, wegen der Aufenthaltsangelegenheit am 15. Januar 2008 vorzusprechen. Daraufhin teilte er mit Schreiben vom 14. Januar 2008 mit, dass er den Termin nicht wahrnehme. Er müsse sich kurzfristig einer Operation unterziehen und werde sich danach umgehend melden. Mit weiterem Schreiben der Ausländerbehörde der Stadt ... vom 5. Februar 2008 wurde der rechtliche Kindsvater erneut gebeten, zwecks Terminvereinbarung anzurufen. Am 21. April 2008 sprach die Klägerin zusammen mit ihrem früheren Bevollmächtigten bei der Ausländerbehörde vor. In diesem Zusammenhang wurde vorgetragen, dass sich der Bevollmächtigte mit dem Kindsvater in Verbindung setzen werde und diesen zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde bewegen werde.

Mit weiterem Schreiben vom 27. Oktober 2009 an den nunmehrigen Bevollmächtigten der Klägerin wurde u. a. diese aufgefordert, den Pass bzw. Ausweis des Kindsvaters vorzulegen. In diesem Zusammenhang wurde nochmals auf die Erforderlichkeit der persönlichen Vorsprache des Kindsvaters hingewiesen. Eine irgendwie geartete weitere Aufklärung bzw. Vorsprache oder Klarstellung durch den Kindsvater ist den Akten insgesamt nicht zu entnehmen.

Insgesamt drängt damit der gesamte sich aus der Ausländerakte ergebende Sachverhalt Zweifel an der Vaterschaft und am Wahrheitsgehalt des Vortrages der Klägerin und des Kindsvaters auf. Dieser kam der Aufforderung zur Vorsprache und zur weiteren Sachverhaltsabklärung auch nicht im Ansatz nach. Auch gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten erfolgte keinerlei Mitwirkung. Ein DNA-Abgleich wurde trotz Kostenübernahmezusicherung durch die Beklagte abgelehnt. Weitere Sachverhaltsermittlungen bzw. Befragungen wurden letztlich durch die Beteiligten verhindert. Im Rahmen der Gesamtwürdigung dieser Umstände ist damit von einem Feststehen im Sinne des § 27 Abs. 1a AufenthG auszugehen, da sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Vaterschaftsanerkennung geradezu aufdrängen. Gleich, ob man aus der Formulierung des § 27 Abs. 1a AufenthG als Ausschlusstatbestand eine Beweislastverschiebung zulasten der Ausländerbehörde folgert,oder aber mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Schein- und Zweckehe(Urteil vom 30.3.2010 - 1 C 7/09) davon ausgeht, dass § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nicht als abschließende Regelung zu verstehen ist mit der Folge, dass eine solche Beweislastverschiebung nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu Beck´scher Online-Kommentar, Rn. 49/50 zu § 27 AufenthG), so obliegt ungeachtet dieser Beweisregelungen der Klägerin gemäß § 82 AufenthG die Mitwirkungspflicht, für die Prüfung der Voraussetzungen des Aufenthaltstitels günstige Umstände mitzuteilen.

Aufgrund des gesamten Sachverhalts drängt sich für die Kammer die Annahme eines „Feststehens“ im Sinne des § 27 Abs. 1a AufenthG geradezu auf.

Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer im Übrigen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog auf den Inhalt des Prozesskostenhilfebeschlussesvom 5. März 2015 (AN 5 K 15.00428) Bezug.

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Berufung und die Revision waren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 132 Abs. 2 Nr. 1, 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

Der vorliegende Fall wirft die rechtsgrundsätzliche Frage auf, ob der in § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG geregelte Ausschluss vom Familiennachzug auch im Fall der Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses durch ein Anerkenntnis der Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 2 BGB zu dem Zweck, der Mutter des Kindes ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu ermöglichen, Anwendung findet.

Rechtsmittelbelehrung

1.

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

2.

Anstelle der Berufung kann gegen dieses Urteil die Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden, wenn der Kläger und der Beklagte schriftlich zustimmen. Die ZUstimmung ist der Revisionsschrift beizufügen. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist beim Bundesverwaltungsgericht,

Hausanschrift:

Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, oder

Postfachanschrift:

Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig,

eingelegt wird.

Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. August 2014 - 1 K 1465/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die nach § 147 Abs. 1 VwGO fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.08.2014 hat keinen Erfolg.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass vorläufig eine Abschiebung auf der Grundlage der Verfügung vom 26.03.2014 nicht durchgeführt werden darf. In dem am 02.04.2014 zugestellten Bescheid, gegen den der Antragsteller am 02.05.2014 Widerspruch eingelegt hat, hat die Antragsgegnerin die Rücknahme der am 19.06.2006 von der Ausländerbehörde P... erteilten und bis 18.06.2007 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sowie der am 19.06.2007 bis 18.06.2009 von der Ausländerbehörde W... verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und der am 11.05.2009 von der Ausländerbehörde A...-W... verlängerten und bis zum 11.05.2011 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG mit Wirkung für die Vergangenheit verfügt (Ziffer 1), den Antrag vom 05.05.2011 auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziffer 2) und dem Antragsteller die Abschiebung nach Vietnam angedroht (vgl. näher Ziffern 3 ff.).
Das Verwaltungsgericht hat vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO als statthaft angesehen, weil der eigentlich rechtzeitig unter der Geltung der Aufenthaltserlaubnis vom 11.05.2009 gestellte Verlängerungsantrag aufgrund deren wirksamer Rücknahme (ex tunc) nicht die Fiktionen des § 81 Abs. 3, 4 AufenthG habe auslösen können und daher vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht komme.
Der am 05.05.2011 gestellte Verlängerungsantrag hat an sich die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Mit der Ablehnung dieses Antrags in Ziffer 2 der Verfügung der Antragsgegnerin ist die infolge der Antragstellung eingetretene Fiktionswirkung erloschen. Da zugleich in dem Bescheid die Rücknahme der bisher bestehenden Aufenthaltserlaubnisse mit Wirkung für die Vergangenheit verfügt worden ist, könnte damit - selbst wenn wie hier ein Sofortvollzug der Rücknahme nicht angeordnet worden ist - aufgrund der Wirksamkeit der Rücknahme nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nachträglich die Grundlage der Fortgeltungsfiktion entfallen sein. Ob in einer solchen Konstellation vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (so BremOVG, Beschluss vom 22.11.2010 - 1 B 154/10 - juris Rn. 13) oder nach § 123 VwGO (so etwa SächsOVG, Beschluss vom 18.11.2013 - 3 B 331/13 - juris Rn. 5; GK-AufenthG, § 81 Rn. 61 f.) zu gewähren ist und ob es bei der Frage nach dem statthaften Rechtsschutz ggfs. eine Rolle spielen kann, dass die Geltungsdauer der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnisse bei Erlass des angefochtenen Bescheids längst abgelaufen und die Ausreisepflicht daher nicht unmittelbar durch deren Rücknahme, sondern durch die Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgelöst worden ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Denn unabhängig davon, ob das Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 VwGO zu prüfen ist, was vom Antragsteller im Haupt- und Hilfsverhältnis jeweils beantragt ist, hat der Antrag bei jeder möglichen Betrachtung in der Sache keinen Erfolg. Der Senat berücksichtigt dabei, dass die Gerichte gehalten sind, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen und die im Einzelfall gebotene Prüfungsintensität ggfs. auch unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewährleisten ist (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.09.2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 23 f.; Bader, u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, Vor §§ 80 ff. Rn. 3).
Ausgehend hiervon und mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Beschwerdegericht bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes grundsätzlich nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft, sind die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG und die Androhung der Abschiebung nach Vietnam mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.03.2014 voraussichtlich nicht zu beanstanden.
I.
Der am 05.05.2011 beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dürfte der Versagungsgrund des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG entgegenstehen (1.). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Vorausaussetzungen für eine Titelerteilung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG tatbestandlich vorliegen (2.).
1. Nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wird der Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Von dieser Vorschrift werden nicht nur sog. Scheinehen und Zweckadoptionen erfasst, sondern auch Scheinvaterschaften, bei denen der ausschließliche Zweck der Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB darin besteht, dem Ausländer einen Aufenthaltstitel zu verschaffen.
a) Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller die Vaterschaft für das am 05.10.2003 geborene deutsche Kind I... H. mittlerweile wirksam anerkannt hat (§§ 1592 Nr. 2, 1595 Abs. 1 BGB). Die am 11.01.2006 ausgestellte Geburtsurkunde des Standesamts S... weist ihn als Vater aus. Die Vaterschaftsanerkennung begründet unabhängig von der biologischen Erzeugerschaft oder der tatsächlichen familiären Lebenssituation die rechtliche Vaterschaft (Pelzer, Keine Vaterschaftsanfechtung mehr durch Behörden, NVwZ 2014, 700). Die Aufzählung der Gründe für die Unwirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1598 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1594 ff. BGB sind abschließend, so dass sogar die bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft nicht zu deren Unwirksamkeit führt (Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1598 Rn. 2; Nickel, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., 2014, § 1598 Rn. 11; OVG LSA, Beschluss vom 25.08.2006 - 2 M 228/06 - juris; OLG Hamm, Urteil vom 20.11.2007 - 1 Ss 58/07 - juris). Dies gilt selbst dann, wenn mit der Anerkennung der Vaterschaft ausschließlich aufenthaltsrechtliche Zwecke verfolgt werden (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - juris Rn. 10, 15; OVG HH, Beschluss vom 24.10.2008 - 5 Bs 196/08 - InfAuslR 2009, 19).
Die elterliche Sorge steht der Kindesmutter S... H. und dem Antragsteller gemeinsam zu. Die entsprechende Sorgerechtserklärung nach § 1626a BGB vom 03.07.2003 enthält zwar zum Zeitpunkt ihrer Abgabe wahrheitswidrig die Angabe, dass Frau H. rechtskräftig geschieden ist, denn tatsächlich ist ihre Ehe mit M... H. erst am 08.06.2004 rechtskräftig geschieden worden. Dies hat jedoch nur dazu geführt, dass die Sorgerechtserklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1626b Abs. 2 BGB aufgrund der noch bestehenden Ehe der Kindesmutter zunächst schwebend unwirksam gewesen ist (BGH, Beschluss vom 11.02.2004 - XII ZB 158/02 - NJW 2004, 1595). Da jedoch das Scheidungsurteil mittlerweile wirksam geworden und auch die gesetzliche Vaterschaft von M... H. für das Kind I... (§ 1592 Nr. 1 BGB; vgl. insoweit die Geburtsurkunde vom 19.08.2005) zugunsten der Vaterschaftsanerkennung des Antragsteller beseitigt ist, ist jedenfalls ab Januar 2006 von einer rechtsverbindlichen Sorgerechtserklärung auszugehen. Dass der Antragsteller und Frau H. bei Abgabe der Sorgerechtserklärung ebenfalls wahrheitswidrig erklärt haben, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenzuleben und ein gemeinsames Kind zu erwarten, steht der Gültigkeit der Erklärung nicht entgegen. Durch die Vorschrift des § 1626e BGB werden andere als die in §§ 1626a bis 1626d BGB genannten - und im vorliegenden Fall nicht einschlägigen - Unwirksamkeitsgründe für Sorgerechtserklärungen und Zustimmungen ausgeschlossen (Hamdan, in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 1626e Rn. 3).
10 
b) Die Vaterschaftsanerkennung und Abgabe der gemeinsamen Sorgerechtserklärung sind in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zwischen dem Antragsteller und der deutschen Kindesmutter allein deshalb erfolgt, um dem Antragsteller zu einem sonst nicht erreichbaren Aufenthaltstitel zu verhelfen. Der Antragsteller hat sich die Vaterschaft durch eine Zahlung von 5.000 Euro erkauft.
11 
Nach den Feststellungen des Landgerichts D... in dem gegen den Antragsteller ergangenen rechtskräftigen Urteil vom 27.06.2013 - 11 Ns 150 Js 2709/10 - suchte dieser nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens im Jahre 2001 und der deswegen drohenden Abschiebung - durch die Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen oder die Vaterschaftsanerkennung eines deutschen Kindes - nach Möglichkeiten, um weiter in Deutschland zu verbleiben. Über einen Landsmann stellte er den Kontakt zu S... H. her. Dieser kannte H... W., den damaligen Lebensgefährten vom S... H. Mit seinem Landsmann suchte er in Bad Sch... H... W. auf, der zu diesem Zeitpunkt wusste, dass man damit Geld in einer nicht unbeträchtlichen Höhe erzielen kann. Nach den Vorstellungen des Antragstellers wollte er mit S... H. eine Ehe eingehen. Weil S... H. zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet war, konnte dieses Vorhaben nicht zeitnah realisiert werden. Als bei S... H. eine Schwangerschaft eintrat, wobei H... W. der biologische Vater war, vereinbarte der Antragsteller mit S... H., dass er die Vaterschaft für das noch ungeborene Kind anerkennt, um so legal weiter in Deutschland bleiben zu können. Im Gegenzug wollte der Antragsteller 5.000 Euro an S... H. zahlen. Entsprechend dem Vorhaben besorgte der Antragsteller für den 03.07.2003 einen Termin für die Abgabe einer Sorgerechtserklärung. Schon bei der Abgabe der Sorgerechtserklärung wussten S... H. und der Antragsteller, dass diese nicht ernst gemeint ist, sondern allein dazu diente, sie bei Behörden vorzulegen und so ein Bleiberecht für den Antragsteller zu erzwingen (vgl. im Einzelnen Bl. 2 bis 4 Strafurteils).
12 
Dass Frau H. und der Antragsteller nie in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt haben, „sie nichts miteinander hatten, die Beziehung rein geschäftlich war und sie die versprochenen 5.000 Euro bar gekriegt hat“, folgt auch aus dem Protokoll des Amtsgerichts P... vom 14.01.2013 über ihre Vernehmung als Zeugin.
13 
Es gibt keine durchgreifenden Gründe, weshalb diese strafgerichtlichen Feststellungen, nach denen die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung durch den Antragsteller tatsächlich gerade und auch nur auf die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile abzielten, nicht für das ausländerrechtliche Verfahren zugrunde gelegt werden könnten.
14 
Soweit der Antragsteller auf die mit Verfügung der Berichterstatterin vom 14.10.2014 erfolgten Hinweise zu den Feststellungen des Landgerichts D... vorträgt, Frau H. agiere wechselnd, situationsangepasst und erscheine - wie sich aus dem Protokoll des Amtsgerichts P... vom 25.05.2011 ergebe - nur eingeschränkt in der Lage, ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen, fehlt es an einer näheren Darlegung, weshalb dies auch für die zwei Jahre später gewonnenen Erkenntnisse - die Hauptverhandlung des Landgerichts D... war am 27.06.2013 - gelten sollte. Im Übrigen lässt etwa der in der Ausländerakte enthaltene Vermerk einer am Amtsgericht P... tätigen Richterin über ein Gespräch mit Frau H. (Bl. 1651 und Bl. 1633 ff.) zu einer vom Antragsteller bei der Antragsgegnerin unter dem Namen von Frau H. vorgelegten Erklärung vom 05.01.2014 erkennen, dass Frau H. durchaus zu einem geordneten Vortrag in der Lage ist. Des Weiteren hat der Antragsteller die strafgerichtlichen Feststellungen zum Kauf der Vaterschaft gegen Geldzahlung nicht durch einen substantiierten eigenen Vortrag im Rahmen der ausländerrechtlichen Verfahren erschüttert. So war schon im Urteil des Amtsgerichts P... vom 14.01.2013 der „Kaufpreis“ von 5.000 Euro enthalten. Die Begründung der Berufung des Antragstellers gegen dieses Strafurteil vom 27.03.2013 (vgl. Bl. 1519 der Behördenakte) und auch die Anwaltsschreiben im Verwaltungsverfahren (vgl. etwa Email vom 24.11.2013 mit Hinweis auf die Urteile des OLG Hamm vom 20.11.2007 und des OLG D... vom 29.06.2012, Bl. 1555 ff. der Behördenakte) stellen diese tatsächliche Feststellung nicht in Frage, sondern greifen mit rechtlicher Argumentation die erfolgte Verurteilung an. Das Landgericht D... hat ihn - nach Einstellung einer gleichgelagerten Tat im Berufungsverfahren - wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt, weil er anlässlich der jeweils beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wahrheitswidrige und angeblich von der Kindesmutter herrührende Bestätigungen über die Ausübung der elterlichen Sorge bei der Ausländerbehörde vorgelegt hatte. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Verurteilungen seien falsch, weil - wie das OLG Hamm mit Urteil vom 20.11.2007 entschieden habe - das Bürgerliche Gesetzbuch im Vaterschaftsrecht gerade keine Pflicht des Vaters zur Begründung der Lebensgemeinschaft mit dem von ihm anerkannten Kind statuiere. Deshalb könne einem Vater, der keine Lebensgemeinschaft mit dem Kind unterhalte, dies unter strafrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Falsche Erklärungen seien nicht erheblich, da die konstitutive, nicht anfechtbare Vaterschaftsanerkennung allein den Aufenthaltsstatus sichere (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 22). Er habe eine Tat gestanden, die er aus Rechtsgründen gar nicht begangen habe (Email vom 24.11.2013). Diese Argumentation verkennt allerdings die Rechtslage im Aufenthaltsrecht. Der Aufenthalt des Sorge- bzw. Umgangsberechtigten wird nicht deshalb erlaubt, weil er diese familienrechtliche Stellung innehat, sondern nur wenn er diese tatsächlich ausübt (siehe nachfolgend unter 2.). Täuscht der Ausländer hierüber, so erfüllt dieses Verhalten den objektiven Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
15 
Die Ausführungen im Schriftsatz vom 20.10.2014 geben ebenfalls keinen Anlass für eine andere Betrachtung, insbesondere sind in ihnen andere Gründe als die Verschaffung eines Aufenthaltsrechts für die Vaterschaftsanerkennung nicht plausibel dargelegt. Der Antragsteller trägt vor, aus dem Umstand, dass gemäß dem Strafurteil des Landgerichts D... sein Wunsch nach einem Verbleib im Bundesgebiet auslösendes Moment für die Anerkennung der Vaterschaft von I... gewesen sein soll, könne nicht der Schluss gezogen werden, es stehe mit dem im summarischen Verfahren maßgebenden Grad von Gewissheit fest, die Vaterschaft sei ausschließlich zum Zwecke des Familiennachzugs begründet worden. Zweck der Anerkennung sei eben auch gewesen, dass das Kind einen Vater habe, der die Erstausstattung zahle, wofür das Geld auch verwendet worden sei, und dass der Kindesunterhalt gewährleistet sei. Letztlich sei er auch an seinen aufwendigen Bemühungen zu messen, den Umgang mit dem Kind zu stabilisieren. Dass Frau H. die Vaterschaftsanerkennung als eine Art „Patenschaft“ begriffen haben mag (vgl. hierzu den Schriftsatz vom 20.10.2014 sowie die damit indirekt in Bezug genommene Äußerung von Frau H. in der polizeilichen Vernehmung vom 03.06.2010, Bl. 1487 ff. der Behördenakte) und das vom Antragsteller erhaltene Geld zur Finanzierung des Lebensunterhalts auch von I... genommen hat, nimmt der Vaterschaftsanerkennung nicht ihren Charakter als ausschließlich ausländerrechtlich motiviert. So ist im Protokoll über die genannte polizeiliche Vernehmung die Angabe von Frau H. wiedergegeben, sie habe 5.000 Euro als Gegenleistung für die Vaterschaftsanerkennung angeboten bekommen, damit der Antragsteller nicht abgeschoben werde und sie dem aufgrund ihrer beengten finanziellen Verhältnisse als arbeitslose Mutter mehrerer Kinder nicht habe widerstehen können („…So wie das Geld kam, war es auch gleich wieder ausgegeben. Kinder kosten viel Geld. Ich bekam das Geld und es war auch gleich wieder alle….“).
16 
c) § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG schließt einen familienbezogenen Aufenthaltstitel an den Scheinvater im Fall der ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierten Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB aus (ebenso OVG R-Pf, Urteil vom 06.03.2008 - 7 A 11276/07 - juris; VG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2009 - 11 A 389/08 - juris; Zeitler, HTK- AuslR / § 27 AufenthG/ Scheinvaterschaft 07/2014 Nr. 3.2; Hailbronner, AuslR, § 27 Rn. 54; Kloesel/Christ/Häußer, AuslR, § 27 AufenthG, Rn. 50; Welte, AktAR, § 27 AufenthG, Rn. 32s; Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, Das Richtlinienumsetzungsgesetz und die Fortentwicklung des deutschen Aufenthaltsrechts - Fortsetzung -, ZAR 2007, 381 f.; vgl. auch BMI, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (GMBl. 2009, 877), 27.1a.1.3 zu § 27 AufenthG).
17 
aa) Die Regelung wurde durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl I S. 1970) eingefügt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift in der 2. Alternative (Begründung des Verwandtschaftsverhältnisses ausschließlich zu dem Zwecke, dem Nachziehenden Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen) umfasst der Tatbestand die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung (so auch OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012 - 18 A 537/11 - juris und Hofmann/Hoffmann, AuslR 2008, § 27 Rn. 19). Die Begründung eines Verwandtschaftsverhältnisses kann auch durch eine Anerkennung der Vaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB erfolgen. Mit dieser Vaterschaftsanerkennung wird der rechtsgeschäftliche Wille bekundet, Vater eines bestimmten Kindes zu sein (näher Palandt, a.a.O., § 1594 Rn. 4). Dass zwischen der gesetzlichen, anerkannten oder gerichtlich festgestellten Vaterschaft (§ 1592 Nr. 1 bis 3 BGB) hinsichtlich der Rechtsfolgen für das Kind kein Unterschied besteht, hindert nicht, die rechtsgeschäftliche Begründung der Vaterschaft der ebenfalls durch Willenserklärung begründeten Ehe oder Adoption gleichzustellen.
18 
Die systematische Stellung der Vorschrift spricht ebenfalls für diese Auslegung. Die Regelung ist den konkreten und nach ihren unterschiedlichen Zwecken ausdifferenzierten familiären Aufenthaltstitel (§§ 28 ff. AufenthG) vorangestellt und erhebt damit den Anspruch, für jede Art des Familiennachzugs zu gelten. Auch der Sinn und Zweck der Regelung, nämlich rechtlich wirksame, aber nur zur Erlangung von aufenthaltsrechtlichen Vorteilen eingegangene familiären Beziehungen von Familiennachzug und Aufenthalt im Bundesgebiet generell auszuschließen, gilt für Scheinehen, Zweckadoptionen und Vaterschaftsanerkenntnisse gleichermaßen.
19 
Die ab 28.08.2007 geltende Regelung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist schließlich Ausdruck eines schon zuvor geltenden allgemeinen ausländerrechtlichen Grundsatzes. Auch nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2007 setzte der Familiennachzug das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft bzw. die Absicht, eine solche aufzunehmen, voraus (vgl. etwa § 27 Abs. 1 AufenthG i.d.F. vom 01.01.2005 sowie § 17 Abs. 1 AuslG 1990). Es war bereits damals gefestigte Rechtsprechung, dass aufenthaltsrechtliche Ansprüche nicht bestehen, wenn Ehe oder Vaterschaftsanerkennung allein deshalb erfolgen, um dem Ausländer einen ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.03.1982 - 1 C 20/81 - juris zur „Scheinehe“ und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.03.2005 - 13 S 3035/04 - juris zur rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung). Die Norm kann daher als besondere Kodifikation eines Missbrauchsgedankens verstanden werden, der sich im Übrigen unmittelbar aus § 27 Abs. 1 AufenthG herleiten ließe. Der Einführung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ist eine Signalfunktion beigemessen worden, um das Unrechtsbewusstsein der Betroffenen und das Problembewusstsein der Rechtsanwender zu erhöhen sowie den Anreiz zu verringern, Scheinehen zu schließen oder Scheinverwandtschaftsverhältnisse zu begründen (so ausdrücklich Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, a.a.O., S. 382 unter Hinweis auf BT-Drs. 16/5498, S. 4 f. vom 25.05.2007 zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage).
20 
bb) Soweit eingewandt wird, die Gesetzgebungsgeschichte belege eindeutig, § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG sei nur für die Fälle der Scheinehe und Zwangs-adoption geschaffen worden, während das Problem der Vaterschaftsanerkennung allein zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels (bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit) ausschließlich durch die Gewährung eines behördlichen Vaterschaftsanfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch gelöst werden sollte und daher die Bestimmung nicht auf die missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung erstreckt werden dürfe, weil dies dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widerspreche (OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012 - 18 A 537/11 - InfAuslR 2013, 23; wohl auch OVG HH, Beschluss vom 24.10.2008 - 5 Bs 196/08 - juris; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 4. Aufl. 2011, § 5 Rn. 90 ff.; GK-AufenthG, § 27 Rn. 201; Hofmann/Hoffmann, AuslR, § 27 Rn. 19; vgl. auch Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, ZuwG, 2. Aufl. 2008, § 27 AufenthG Rn. 16 ff.), teilt der Senat diese Auffassung nicht.
21 
Primäres Auslegungskriterium für die Norminterpretation ist der Wortlaut. Die Grenze des möglichen Wortsinns ist auch die Grenze der Auslegung. Die Gesetzesbegründung als Argument für die Auslegung eines Gesetzes in einem bestimmten Sinn hat allenfalls dann eine gewisse Berechtigung, wenn sie im Gesetzestext selbst irgendwie zum Ausdruck gelangt (BVerfG, Beschlüsse vom 17.05.1960 - 2 BvL 11/59, 2 BvL 12 BvL 11/60 - juris Rn. 16 ff; vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 - juris Rn. 100; LSG NRW, Beschluss vom 20.11.2013 - L 11 KA 81/13 B ER - juris Rn. 70 f.; Ossenbühl, Staatshaftung bei überlangen Gerichtsverfahren, DVBl 2012, S. 857, 860). Der Wille des Gesetzgebers kann daher nicht alleiniges oder entscheidendes Kriterium der Auslegung sein. Gegenstand der Auslegung durch die Gerichte sind die Gesetze selbst und nicht der wie auch immer manifestierte Wille des Gesetzgebers. Es ist nicht maßgebend, was der Gesetzgeber zu regeln meinte, sondern was er geregelt hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.08.2001 - 1 BvL 6/01 - juris Rn. 22).
22 
In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union heißt es bzgl. § 27 Abs. 1 a Nr. 1 (BT-Drs. 16/5065, S. 170):
23 
„Durch Absatz 1a Nr. 1 wird ausdrücklich ein Ausschlussgrund für den Familiennachzug im Falle einer Zweckehe oder Zweckadoption normiert. Damit entfällt der Anreiz, Zweckehen zu schließen oder Zweckadoptionen vorzunehmen. Mit dem ausdrücklichen Ausschluss von Zweckadoptionen für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts werden zudem Formen des „Handels“ mit Kindern aus Armutsregionen bekämpft. Eine Zweckadoption liegt nicht vor, wenn das Ziel der Adoption das Zusammenleben mit der adoptierenden Familie in einer Eltern-Kind-Beziehung ist und der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet günstiger sind als im Herkunftsland eines der Motive, aber nicht das alleinige Motiv der Adoption darstellt. Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. L 251 S. 12) eröffnet in Artikel 16 Abs. 2b den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abzulehnen, wenn feststeht, dass die Ehe nur zu dem Zweck geschlossen wurde oder die Adoption nur vorgenommen wurde, um der betreffenden Person die Einreise zu ermöglichen. Die Regelung gilt auch für den Familiennachzug von Ehegatten zu Deutschen, da hier gleichfalls die Gefahr besteht, dass Zweckehen geschlossen werden; hinsichtlich der Zweckadoptionen entfaltet die Regelung ungeachtet der Frage der Anerkennungsfähigkeit der betreffenden Auslandsadoptionen Signalwirkung.“
24 
Aus dem Vorstehenden lässt sich schon nicht herleiten, der Gesetzgeber habe nur die Zweckehe und die Zweckadoption dem Ausschlussgrund unterwerfen wollen. Dass Art. 16 Abs. 2d Richtlinie 2003/86/EG genannt worden ist, dient zur Dokumentation ihrer Umsetzung, besagt aber nicht, dass es der Gesetzgeber gerade hierbei belassen wollte. Vielmehr wird die Norm auf den Familiennachzug zu Deutschen erstreckt, der von der Familienzusammenführungsrichtlinie nicht erfasst wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 -1 C 7.09 - juris Rn. 13). Auch wird nicht der enge Begriff der Adoption verwandt, sondern derjenige des Verwandtschaftsverhältnisses, dem nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein umfassenderes Verständnis zugrunde liegt.
25 
Dass der Gesetzgeber das ihm bei der Formulierung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG bekannte Problem einer Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB allein zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels ausschließlich durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 (BGBl S. 313) mit dem in § 1600 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BGB normierten behördlichen Anfechtungsrecht lösen wollte, kann nicht angenommen werden. Zwar ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung („Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft“) bereits am 01.09.2006 vorgelegt worden (BRat-Drs. 624/06; vgl. ferner BT-Drs. 16/3291 vom 08.11.2006) und daher im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum 1. Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 bekannt gewesen. Auch sind durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 (BGBl. I S. 313) im Aufenthaltsgesetz Vorschriften in §§ 79 Abs. 2, 87 Abs. 2 und 6 sowie § 90 Abs. 5 AufenthG eingefügt bzw. neu gefasst worden, die das der anfechtungsberechtigten Behörde im Bürgerlichen Gesetzbuch eingeräumte Vaterschaftsanfechtungsrecht ausländerrechtlich flankieren (so OVG NRW, Urteil vom 23.08.2012, a.a.O.). Weiterhin hat sich die Begründung dieses Gesetzes ausdrücklich mit der aufenthaltsrechtlichen Problemlagen bei der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung befasst (BRat-Drs. 624/06, S. 7, 11 f., 15). Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber des 1. Richtlinienumsetzungsgesetzes habe mit Blick auf ein erst noch zu schaffendes zukünftiges behördliches Anfechtungsrecht der Vorschrift des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG einen restriktives Anwendungsbereich beigemessen; solches ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut der Norm. Davon abgesehen ist der Aspekt des Aufenthaltstitels für Scheinväter nur einer unter mehreren Gesichtspunkten für das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13.03.2008 gewesen. Ausgehend davon, dass das Abstammungsrecht eine grundsätzliche Tatbestandswirkung in einer Vielzahl von Rechtgebieten entfaltet (wie etwa Unterhalts-, Erbrecht, Staatsangehörigkeits-, Ausländer- und Sozialrecht) und daher eines besonders hohen Maßes an Rechtssicherheit bedarf, hat der Gesetzgeber im Interesse der Einheit der Rechtsordnung ein behördliches Anfechtungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch konzipiert (BRat-Drs. 624/06, S. 16; Zypries/Cludius, Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln, ZRP 2007, 1, 3), ohne jedoch den Ausländerbehörden eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 4 AufenthG zu verwehren. So lässt sich § 79 Abs. 2 Satz 1, letzter Halbsatz AufenthG entnehmen, dass im Fall einer Vaterschaftsanfechtung das Verfahren zur Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht auszusetzen ist, wenn über den Aufenthaltstitel ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens entschieden werden kann. Dass nach der gesetzgeberischen Konzeption die sich spezifisch aufenthaltsrechtlich stellende Problematik der missbräuchlichen Scheinvaterschaft nach § 1592 Nr. 2 BGB ausschließlich familienrechtlich gelöst werden sollte, lässt sich daher nicht belegen.
26 
Selbst wenn man ungeachtet dessen unterstellen würde, es wäre der (objektivierte) Wille des Gesetzgebers gewesen, das Problem der Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltsrechts (allein) durch die Gewährung eines entsprechenden Vaterschaftsanfechtungsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch zu lösen, so kommt dem keine Bedeutung mehr zu, weil das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 - die Nichtigkeit des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 i. V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG festgestellt hat. Ein Gesetz bzw. eine Gesetzesbegründung, die übergeordneten Rechtsnormen widerspricht, kann kein Argument für die Auslegung eines anderen Gesetzes sein.
27 
cc) Ob eine ausschließlich aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung einen familienbezogenen Aufenthaltstitel auf Dauer ausschließt oder ob ein solcher dennoch in Betracht kommt, wenn sich ungeachtet der einmal erkauften Vaterschaft tatsächlich eine gelebte Vater-Kind-Beziehung entwickelt hat und vorliegt, bedarf im konkreten Fall mangels Entscheidungserheblichkeit keiner näheren Prüfung.
28 
Würde man der Vorschrift (auch) einen aufenthaltsrechtlichen Sanktionscharakter beimessen, könnte der Scheinvater dauerhaft von einem Titel auszuschließen sein. Die Überlegung, dass in einer solchen Konstellation der soziale Gehalt der Vaterschaft für das Kind typischerweise nicht hoch ist (vgl. hier BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013, a.a.O., Rn. 103) und - ausnahmsweise - erfolgten väterlichen Hinwendungen aufenthaltsrechtlich ggfs. allein durch eine Duldung nach § 60a AufenthG noch hinreichend entsprochen werden könnte, könnte ebenfalls anzuführen sein. Allerdings dürfte die Norm auch als reine Missbrauchsregelung begriffen werden können. Ist der Missbrauch quasi entfallen, könnte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. den durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechten auch eine restriktive Anwendung der Vorschrift gebieten - mit der Folge, dass bei einer im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden und dem sozial Üblichen entsprechenden Vater-Kind-Beziehung die Erteilung eines familienbezogenen Aufenthaltstitels in Betracht käme. Welchen Charakter die Norm aufweist, kann hier offen bleiben, denn es fehlt an einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung (siehe dazu nachfolgend 2.).
29 
2. Für die vom Antragsteller begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist allein das Vorliegen einer Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB mit den sich daraus ergebenden (unterhalts-) rechtlichen Pflichten nicht ausreichend. Da die familienbezogene Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung und Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dient (§ 27 Abs. 1 AufenthG), bedarf es einer schon vorliegenden oder jedenfalls beabsichtigten und alsbald tatsächlich geführten Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Elternteil, der ein auf die Personensorge gestütztes Aufenthaltsrecht beansprucht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.09.2010 - 1 B 18/10 - juris Rn. 5 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - juris Rn. 23; GK-AufenthG, § 28 Rn. 93 ff.; Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 28 Rn. 18 ff.).
30 
Ob im konkreten Fall eine familiäre Lebensgemeinschaft anzunehmen ist, ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ausländerrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 GG zu bestimmen (vgl. insb. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14 ff., vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 28 ff. und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris Rn. 16 ff.). Die maßgebenden allgemeinen Grundsätze hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt (BA S. 5 bis einschl. 1. Absatz S. 6). Hierauf nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.
31 
Schon nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers ist derzeit nicht ersichtlich, dass zwischen ihm und I... ein Maß an sozialen Vater-Kind-Kontakten besteht, der zumindest dem entspricht, das ansonsten zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern praktisch üblich ist (etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.12.2008, a.a.O., Rn. 35; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 17.12.2013, a.a.O., Rn. 59). Der Senat hat dabei eingestellt, dass die Art und Weise, wie Eltern ihren Pflichten gegenüber ihrem Kind nachkommen und die Beziehung zu ihm gestalten, grundsätzlich allein von diesen selbst bestimmt und organisiert wird und es sich angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft verbietet, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen familiärer Beziehungen zu formulieren (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 1 B 25/12 - juris Rn. 4). Es stellt prinzipiell eine durch Art. 6 GG gedeckte Entscheidung dar, wenn die Eltern das Leben des Kindes so regeln, dass es bei der Mutter lebt, und die typischen bei einem Kind erforderlichen Betreuungsleistungen und Erziehungsaufgaben von ihr erbracht werden. Soweit seit Jahren zwischen dem Wohnort des Kindes in P... und demjenigen des Antragstellers mehrere hundert Kilometer liegen, entspricht dies einer sozialen Realität, wie sie in der Lebenslage nichtehelicher Väter bzw. Kinder anzutreffen ist. Auch die Tatsache, dass der Antragsteller aufgrund einer freiwilligen Entscheidung, die nach seinem Vortrag zur Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt erfolgt ist, diese räumliche Distanz aufgebaut hat, ist als solches kein Kriterium, das von vornherein einer schutzwürdigen Vater-Kind-Beziehung entgegenstehen würde. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Antragsteller aufgrund seiner im Jahre 2008 erfolgten Heirat mit einer vietnamesischen Staatsangehörigen und der Geburt der gemeinsamen Tochter am 14.12.2008 nunmehr in seiner eigenen Familie lebt.
32 
Besteht zwischen dem nichtehelichen Vater und seinem Kind keine häusliche Gemeinschaft, bedarf es allerdings eines konkreten Vortrags, aus dem sich eine tatsächliche hinreichend intensive Anteilnahme des Vaters am Leben und Aufwachsen des Kindes ergibt. Das Verwaltungsgericht hat mit detaillierter Begründung ausgeführt, weshalb von regelmäßigen Kontakten des Antragstellers mit I..., die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck bringen oder Teil einer emotionalen Verbundenheit zwischen Vater und Sohn sind, nicht ausgegangen werden kann. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Sichtweise.
33 
Der Antragsteller trägt in der Beschwerdebegründung vom 22.09.2014 vor, es habe Telefonkontakte am 19. September 2013, 17. November 2013, ca. 21. Dezember 2013, am 02.,15. und 26. Februar 2014 sowie am 19. und 26. April 2014, 25. Juni und 25. August 2014 gegeben. Es fehlt allerdings ein dem Antragsteller nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG obliegender substantiierter Vortrag, dass dies überhaupt (längere) Kommunikationen zwischen Vater und Sohn gewesen sind und was ggfs. hierbei besprochen worden ist. Möglicherweise handelt es sich dabei nur jeweils um Kurznachrichten per sms, wie sie auf Seite 7 der Beschwerdebegründung aufgeführt sind. Aus diesen Kurznachrichten - wie etwa derjenigen vom 17.11.2013 mit dem Wortlaut „bei meiner Tochter“, oder derjenigen vom 15.02.2014 „hab eine Jacke für M... kann ich 16 Uhr kommen“ oder derjenigen vom 19.04.2014 „morgen bin ich zu Hause“ - lässt sich schon nicht ersehen, dass diese tatsächlich mit dem Sohn gewechselt worden sind, geschweige denn belegen sie eine hinreichend intensive Anteilnahme am Aufwachsen und den emotionalen Bedürfnissen des Sohnes. Auch aus der Nennung von „Tagen mit Papierbelegen“ folgt nichts anderes. Der Antragsteller gibt der Sache nach an, persönlichen Kontakt mit dem Kind zuletzt an folgenden Tagen gehabt zu haben – und zwar im Jahre 2013: 18. und 19. September, 3. Oktober, 16. November, 8. Dezember und im Jahre 2014: 5. Januar, 7. und 16. Februar, 23. März, 26. April, 16. und 22. Mai sowie 26. Juli. Hierzu werden Tankbelege (vom 22.06.2014 in P..., vom 16.05.2014 und 23.03.2014 in R... und vom 08.12.2013 in W...) und Fahrkarten beigefügt. Allerdings sind nur diejenigen vom 16.02.2014 und 20.09.2014 für die Strecke P... - M... ausgestellt. Die übrigen Fahrkarten betreffen die Strecken M... - D... oder M... - Bad Sch..., wobei D... bzw. Bad Sch... jeweils etwa 20 km von P... entfernt sind. Weder mit der Nennung von Daten noch mit „Papierbelegen“ wird aber hinreichend dargetan, dass es tatsächlich zu Treffen zwischen dem Antragsteller und seinem in P... lebenden Sohn gekommen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung meint, das Verwaltungsgericht mache es sich mit der Bemerkung, die Bewandtnis der Zugtickets bleibe unklar, zu leicht und es spreche lebensnah wenig für die Annahme, er fahre lediglich zur Vorspiegelung von Kontakten zwischen beiden Orten hin- und her, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Der Antragsteller hat viele Jahre in Sachsen gelebt, so etwa von 2001 bis 2005 in P... Dass Fahrten nach Sachsen auch aus anderen Gründen als zur Kontaktpflege mit dem Sohn erfolgen können, ist daher durchaus nicht von der Hand zu weisen - zumal auch im Beschwerdeverfahren jegliche Schilderungen, wie Kontakte zwischen Vater und Sohn ablaufen, was besprochen oder wie Zeit miteinander verbracht wird, fehlen. Über den Sohn wird seitens des Antragstellers nichts konkretes berichtet, außer dass er „nach Aktenlage geistig behindert“ sei. Abgesehen davon ist im Übrigen auch schon die Angabe der Kontakte im Jahre 2013 und 2014 so nicht schlüssig, da der Antragsteller in dem Antrag an das Amtsgericht - Familiengericht - P... vom 22.09.2014, mit dem er einen Umgang mit I... jeweils samstags von 11 Uhr bis 19 Uhr im vierzehntägigen Turnus begehrt, vortragen lässt, die Kindesmutter verwehre ihm den Umgang mit dem Kinde seit 2012 ganz.
34 
Zwar hat das OVG B... mit Beschluss vom 19.05.2005 die Abschiebung des Antragsteller ausgesetzt und seinerzeit eine schützenswerte familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn angenommen. Daraus kann der Antragsteller aber schon deshalb nichts für sich herleiten, weil heute die Tatsachengrundlage eine völlig andere ist.
35 
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, der derzeitige Zustand, bei dem Unterhalt geleistet werde und überhaupt ein rechtlicher Vater mit den sich aus dem Familienrecht ergebenden Pflichten für das Kind existiere, entspreche dem Kindeswohl und gebiete, da eine Anfechtung seiner Vaterschaft zu keinem Zeitpunkt in die Wege geleitet worden sei, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, verkennt er, dass allein die rechtliche Stellung als Vater nicht ausreichend ist und - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - allein geleistete Unterhaltszahlungen nicht für die Annahme einer schutzwürdigen familiären Beziehung genügen.
36 
3. Auf die Frage der Ausweisungsgründe - der Antragsteller hat am 15.01.2014 erneut eine nicht von Frau H. stammende Erklärung der Ausländerbehörde zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgelegt, weswegen gegen ihn ein nicht rechtskräftiger Strafbefehl wegen Urkundenfälschung ergangen ist - kommt es nicht mehr an.
II.
37 
Sollte der Antragsteller - worauf die Ausführungen auf S. 10 der Beschwerdebegründung vom 22.09.2014 hindeuten - der Auffassung sein, ihm stehe hilfsweise eine Duldung zu, so ist dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Ein ausdrücklicher Antrag ist nicht gestellt worden. Abgesehen davon wäre für die Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG nicht die Antragsgegnerin, sondern das Regierungspräsidium Karlsruhe zuständig (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO) und damit das Land Baden-Württemberg richtiger Antragsgegner. Eine Erweiterung oder Änderung des Antrags im Beschwerdeverfahren ist nach § 146 Abs. 4 VwGO aber grundsätzlich nicht zulässig (vgl. etwa Bader, u.a. VwGO, 5. Aufl. 2011, § 146 Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 146 Rn. 33; Senatsbeschlüsse vom 27.05.2013 - 11 S 785/13 - juris und vom 04.08.2010 - 11 S 1376/10 - juris).
III.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

Tatbestand

1

Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau.

2

Der Kläger reiste im November 1996 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag unter dem Namen M. A. B. sowie der Angabe des 1. Januar 1970 als Geburtsdatum. Nach Rücknahme des Asylbegehrens und Einstellung des Asylverfahrens durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) bemühte sich die Ausländerbehörde des Beigeladenen vergeblich um die Beschaffung von Papieren für den Kläger und duldete dessen Aufenthalt.

3

Im August 1997 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und übergab erstmalig eine Kopie seines Reisepasses mit seinem korrekten Namen, in dem als Geburtsdatum der 5. Mai 1975 vermerkt ist. Das Bundesamt lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab; die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Ab Dezember 1999 erhielt der Kläger eine Arbeitsgenehmigung für eine Tätigkeit als Küchenhilfe. Im August 2002 legte er bei der Ausländerbehörde erstmalig seine 1993 ausgestellte pakistanische ID-Card vor. Um die Jahreswende 2002/2003 verließ er das Bundesgebiet.

4

Am 30. April 2004 heiratete der Kläger in Gurjat (Pakistan) die 1953 geborene deutsche Staatsangehörige R. S., eine Arbeitskollegin aus der Zeit seines Aufenthalts in Deutschland. Im Juni 2004 beantragte er bei der Deutschen Botschaft in Islamabad ein Visum zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Botschaft kam im Rahmen der Überprüfung der persönlichen Umstände des Klägers zu dem Ergebnis, dass sein Eintrag in das Geburtsregister nachträglich eingefügt worden sei; die Heiratsurkunde sei jedoch echt. Die Gesamtumstände der Eheschließung sowie das deutlich höhere Alter der Ehefrau vermittelten den Eindruck einer Zweckehe. Mit Bescheid vom 22. August 2005 lehnte die Botschaft die Erteilung des beantragten Visums ab. Im November 2005 besuchte die Ehefrau den Kläger für drei Wochen in Pakistan; seitdem haben sich die Eheleute nicht mehr gesehen.

5

Am 7. Dezember 2005 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Visumerteilung. Er legte u.a. eine Bestätigung eines pakistanischen Registerbeamten vor, derzufolge die vorgelegte Eintragung in das Geburtsregister ordnungsgemäß sei. Nachdem der Beigeladene seine Zustimmung verweigert hatte, lehnte die Deutsche Botschaft in Islamabad die Erteilung des beantragten Visums mit Schreiben vom 19. April 2006 ab.

6

Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht nach Einvernahme der Ehefrau mit Urteil vom 17. April 2008 ab. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers mit Urteil vom 29. Januar 2009 zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass für den Ehegattennachzug über die formalrechtliche Eheschließung hinaus der Wille beider Ehegatten zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erforderlich sei. Bei einer wirksam geschlossenen Ehe sei grundsätzlich von dieser Absicht auszugehen; eine behördliche Prüfung des Einzelfalles sei nur ausnahmsweise bei begründetem Verdacht zulässig. Das Berufungsgericht habe nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die notwendige Überzeugung dafür gewinnen können, dass beide Eheleute den Willen hätten, eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen; vielmehr bestünden Anhaltspunkte für einen mangelnden Herstellungswillen. Denn die Ehegatten stellten die Zeit ihres Kennenlernens deutlich unterschiedlich dar. Zweifel am Herstellungswillen des Klägers ergäben sich daraus, dass dieser seine spätere Ehefrau trotz ihres Wunsches während ihres Krankenhausaufenthalts und der Rehabilitation im Jahr 2002 nicht besucht habe. Vor diesem Hintergrund gewännen die für Pakistan ungewöhnlichen Umstände bei der Eheschließung sowie der erhebliche Altersunterschied der Eheleute von 22 Jahren an Bedeutung. Andererseits habe das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Ehe nur geschlossen worden sei, um dem Kläger die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Schließlich sei die Ehefrau des Klägers zweimal nach Pakistan gereist und ihrer Heirat sei eine mehrjährige gemeinsame berufliche Tätigkeit vorausgegangen, die eine persönliche Annäherung jedenfalls als möglich erscheinen lasse. Daher komme es hinsichtlich des Herstellungswillens auf die Verteilung der materiellen Beweislast an. Diese trage auch nach Einfügung des Ausschlussgrundes (§ 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG) der Ausländer. Die Gegenauffassung, nach der die Behörde die Beweislast trage, könne angesichts der historischen Auslegung der Vorschrift nicht überzeugen. Die Neuregelung, die Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/86/EG umsetze, solle nach der Begründung des Gesetzentwurfs dem Missbrauch eines Aufenthaltsrechts entgegenwirken. Zudem habe der Gesetzgeber das Unrechtsbewusstsein bei den Betroffenen schärfen und die Rechtsanwender sensibilisieren wollen. Die Beweislast für den Herstellungswillen bleibe deshalb unverändert. Feststellungen zum Herstellungswillen lägen zudem in der unmittelbaren Lebenssphäre der Ehegatten, so dass auch der Gedanke der Beweisnähe dafür spreche, diesen die Beweislast aufzuerlegen.

7

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, diese Auslegung des § 27 Abs. 1a AufenthG verletze Bundesrecht. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgten hohe Anforderungen an den Nachweis einer Zweckehe; Zweifel an der Ernsthaftigkeit und bloße Indizien reichten für die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Der Gesetzgeber habe einen speziellen Ausschlussgrund für den Familiennachzug normiert, so dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Zweckehe ein Rückgriff auf § 27 Abs. 1 AufenthG nicht mehr in Betracht komme. An dem Wortlaut des Entwurfs habe man im Gesetzgebungsverfahren trotz des Hinweises auf eine mögliche Änderung der Beweislastverteilung festgehalten, so dass der Schluss auf eine Beweislastumkehr gerechtfertigt sei.

8

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht sich deren Begründung zu eigen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist unbegründet. Auf der Grundlage seiner den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass § 27 Abs. 1 AufenthG der Erteilung eines Visums an den Kläger für einen Nachzug zu seiner deutschen Ehefrau entgegensteht. Denn für den Willen zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, den das Berufungsgericht weder positiv noch negativ hat feststellen können, trägt der nachzugswillige Familienangehörige die materielle Beweislast.

10

1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des auf Erteilung eines Visums gerichteten Klagebegehrens ist - ungeachtet der bereits im Dezember 2005 erfolgten Antragstellung - grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz, hier also im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung am 29. Januar 2009. Deshalb ist auf die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) abzustellen, die - soweit hier einschlägig - die Rechtsänderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - Richtlinienumsetzungsgesetz - berücksichtigen und auch derzeit noch unverändert gelten.

11

2. Die Erteilung des für den angestrebten Daueraufenthalt nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Visums richtet sich gemäß Satz 2 der Vorschrift nach den für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften. Für den ausländischen Ehegatten eines Deutschen wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt. Ein Familiennachzug wird nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG u.a. dann nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.

12

Das Berufungsgericht hat sich nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit davon verschaffen können, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des Versagungsgrundes in § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG vorliegen. Das ist auf der Grundlage seiner den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Diese Würdigung nimmt die Revision denn auch als ihr günstig hin und wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch sodann an § 27 Abs. 1 AufenthG geprüft und aufgrund einer Beweislastentscheidung zulasten des Klägers abgelehnt hat. Die Revision ist der Auffassung, der Gesetzgeber habe mit der Einfügung des speziellen Versagungsgrundes in § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG eine abschließende Regelung für Verdachtsfälle einer Scheinehe getroffen. Systematisch sei bei fehlendem Nachweis der strengen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Zweckehe i.S.d. § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG kein Rückgriff auf Absatz 1 der Vorschrift möglich. Demzufolge sei die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe auf die Behörde übergegangen. Dem folgt der Senat nicht, da diese Auffassung weder gemeinschaftsrechtlich vorgezeichnet ist noch dem erkennbaren Anliegen des Gesetzgebers entspricht.

13

a) Mit dem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) neu eingefügten Ausschlusstatbestand des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG hat der Gesetzgeber Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl EU Nr. L 251 S. 12 vom 3. Oktober 2003) - sog. Familienzusammenführungsrichtlinie - nahezu wortgleich umgesetzt. Daneben können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie den Antrag auf Einreise zum Zweck der Familienzusammenführung u.a. dann ablehnen, wenn zwischen dem Zusammenführenden und dem Familienangehörigen keine tatsächlichen ehelichen oder familiären Bindungen (mehr) bestehen. Diese gemeinschaftsrechtliche Regelung entspricht dem Grundtatbestand des Familiennachzugs in § 27 Abs. 1 AufenthG, der bereits in § 17 Abs. 1 AuslG 1990 enthalten war. Zwar sind die Bestimmungen der Richtlinie auf den im vorliegenden Fall begehrten Familiennachzug zu einem deutschen Ehegatten nicht unmittelbar anzuwenden. Denn die Richtlinie regelt nur die Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige (Art. 1 der Richtlinie), so dass gemäß Art. 2 Buchst. c der Richtlinie ein deutscher Staatsangehöriger nicht "Zusammenführender" sein kann. Dennoch ist Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie bei der Auslegung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen, da der Bundesgesetzgeber den Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen insoweit bewusst derselben Regelung unterworfen hat (BTDrucks 15/5065 S. 170).

14

Lassen sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes in Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nicht feststellen, ist der Rückgriff auf die in Absatz 1 Buchst. b getroffene Regelung nach der Systematik, in der diese beiden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zueinander stehen, nicht verschlossen. Die Entstehungsgeschichte der Familienzusammenführungsrichtlinie belegt vielmehr, dass der Versagungstatbestand in Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie die Regelung in Absatz 1 Buchst. b nicht verdrängen, sondern lediglich ergänzen soll. Die Kommission hatte in ihrem ersten Richtlinienentwurf vom 1. Dezember 1999 nur eine dem heutigen Ausschlusstatbestand in Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entsprechende Regelung vorgesehen (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 1. Dezember 1999, KOM(1999) 638 endgültig S. 22 und S. 32). Mit dieser Konzeption vermochte sie sich jedoch im Rat nicht durchzusetzen (vgl. die Beratungsergebnisse der Gruppe "Migration und Flüchtlinge" vom 27. Juli 2001, Ratsdokument 11330/01 S. 8 zu dem Vorläufer des nunmehrigen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie). Deshalb wurden in dem geänderten Richtlinienentwurf der Kommission vom 2. Mai 2002 die Versagungsgründe in Art. 16 Abs. 1 und 2 gleichrangig nebeneinander gestellt (vgl. die Begründung des geänderten Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung vom 2. Mai 2002, KOM(2002) 225 endgültig S. 11). Gemeinschaftsrechtlich ist es demzufolge nicht ausgeschlossen, auch bei mangelnder Erweislichkeit einer Zweck- oder Scheinehe ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung abzulehnen, wenn keine tatsächlichen ehelichen Bindungen bestehen oder ein entsprechender Wille nicht bei beiden Eheleuten feststellbar ist.

15

b) Dieses Verständnis liegt auch dem nationalen Regelungssystem in § 27 AufenthG zugrunde. Der Gesetzgeber hat für den Familiennachzug in § 27 Abs. 1 AufenthG - wie bereits in § 17 Abs. 1 AuslG 1990 - die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen aufenthaltsrechtlichen Rechtswirkungen nachgezeichnet (BTDrucks 15/420 S. 80 f. zu § 27 AufenthG und BTDrucks 11/6321 S. 60 zu § 17 Abs. 1 AuslG 1990). Danach reicht allein das formale Band der Ehe nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten. Erst der Wille zur Herstellung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus (Urteil vom 23. März 1982 - BVerwG 1 C 20.81 - BVerwGE 65, 174 <179 f.> m.w.N.; ebenso BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 <42 f.>). Dieser Wille muss, wie sich aus dem Wesen der Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau ergibt, bei beiden Eheleuten bestehen (vgl. Beschluss vom 25. Juni 1984 - BVerwG 1 B 41.84 - InfAuslR 1984, 267 f.).

16

Für Anträge auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug folgt daraus, dass es entscheidend darauf ankommt, ob die Eheleute die eheliche Gemeinschaft im Bundesgebiet herstellen wollen, mithin nicht lediglich eine Scheinehe vorliegt (Beschluss vom 8. Januar 1991 - BVerwG 1 A 102.90 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 110). Soweit der Wille der Ehepartner, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, für das Aufenthaltsrecht wesentlich ist, sind Behörden und Gerichte bei berechtigtem Anlass zur Prüfung befugt, ob dieser Wille nur vorgeschützt ist (Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298 <306>; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 - DVBl 2003, 1260). Die Zulässigkeit punktueller Kontrollen bei Vorliegen eines begründeten Verdachts bleibt gemeinschaftsrechtlich gemäß Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2003/86/EG unberührt. Eine Nachprüfung darf freilich nur unter Wahrung der Verfassungsgebote geschehen, die Menschenwürde und die Intimsphäre der Betroffenen zu achten und zu schützen (Urteil vom 9. September 2003 - BVerwG 1 C 6.03 - BVerwGE 119, 17 <21>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 <61>).

17

Ist die innere Tatsache, eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen zu wollen, nach Ausschöpfung der zugänglichen Beweisquellen auch bei nur einem Ehepartner nicht erweislich, stellt sich die Frage der Beweislastverteilung. Nach der bisherigen Rechtsprechung zu § 17 Abs. 1 AuslG 1990 gehört der Herstellungswille beider Eheleute zu den günstigen Tatsachen, für die der Ausländer, der ein Visum zum Familiennachzug begehrt, die materielle Beweislast trägt (Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BVerwG 1 B 111.04 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 10). Diese Zuweisung der Last des non liquet hat das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht beanstandet (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 - DVBl 2003, 1260).

18

Diese Beweislastverteilung hat sich durch Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nicht verändert (VGH Kassel, Beschluss vom 3. September 2008 - 11 B 1690/08 - NVwZ-RR 2009, 264 f.; VG Berlin, Urteil vom 5. September 2007 - 9 V 10.07 - ; VG Darmstadt, Beschluss vom 28. März 2008 - 7 G 1447/07 - ; Hailbronner, AuslR, Stand Februar 2008, § 27 Rn. 59; Jobs, ZAR 2008, 295 <298>; Breitkreutz/Franßen-de la Cerda/Hübner, ZAR 2008, 381 <382>; Hailbronner, FamRZ 2008, 1583 <1586>; a.A. VG Berlin, Urteil vom 30. Januar 2008 - 7 V 35.07 - ; VG Sigmaringen, Beschluss vom 12. Januar 2008 - 6 K 2712/07 - ; VG Lüneburg, Beschluss vom 7. August 2008 - 1 B 45/08 - ; Marx, in: GK-AufenthG, Stand Mai 2008, II-§ 27 Rn. 139, 192 ff.; Göbel-Zimmermann ZAR 2008, 169 <170>; Oestmann, InfAuslR 2008, 17 <21 f.>). Der Gesetzgeber hat anlässlich der Umsetzung der Familienzusammenführungsrichtlinie den Versagungsgrund in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen, um durch die ausdrückliche Normierung dem Missbrauch eines Aufenthaltsrechts entgegenzuwirken und den Anreiz zur Schließung von Zweckehen zu nehmen (BTDrucks 16/5065 S. 3 und S. 152). Hatte der Referentenentwurf noch die Formulierung als Anspruchsvoraussetzung vorgesehen ("Ein Familiennachzug von Ehegatten darf nur zugelassen werden, wenn ..."), wurde er im Gesetzentwurf der Bundesregierung als Versagungsgrund ausgestaltet ("Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn ..."). Damit sollte der Vorwurf eines generellen Misstrauens gegenüber Ehen mit ausländischen Ehepartnern sowie mangelnder Vereinbarkeit mit der nur punktuellen verdachtsgebundenen Kontrollbefugnis gemäß Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie ausgeräumt werden. Die Bundesregierung wollte mit ihrem Gesetzentwurf zum einen das Unrechtsbewusstsein bei den Betroffenen schärfen und zum anderen die Rechtsanwender für eine sorgfältige Prüfung sensibilisieren. Nach ihren Vorstellungen sollte die Vorschrift mit ihrer Signalfunktion keinesfalls die bisher bestehende Beweislastverteilung zulasten des nachzugswilligen Antragstellers verändern, um nicht das gesetzgeberische Anliegen ins Gegenteil zu verkehren (BTDrucks 16/5498 S. 4 f.).

19

Diese deutlichen Befunde der historischen Auslegung sprechen für die Auffassung des Berufungsgerichts, das Konkurrenzverhältnis zwischen § 27 Abs. 1a Nr. 1 und Abs. 1 AufenthG in Fällen der Nichterweislichkeit einer Schein- oder Zweckehe dahingehend aufzulösen, das Visumbegehren auch am Grundtatbestand des Familiennachzugs in Absatz 1 der Vorschrift zu messen. Die von der Revision vertretene Gegenauffassung misst der Umformulierung des Referentenentwurfs von einer Anspruchsvoraussetzung in einen Versagungsgrund zu große Bedeutung bei (Marx a.a.O. Rn. 192 ff.). Soweit sie aus dem Fehlen einer eigenständigen non-liquet-Regelung in § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG auf ein Leerlaufen der Vorschrift schließt (Oestmann a.a.O. S. 22), wird sie der Signalfunktion des zur Missbrauchsabwehr in das Gesetz eingefügten Versagungsgrundes nicht gerecht. Um dem in den Gesetzgebungsmaterialien klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, ist § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG nicht als abschließende Regelung zu verstehen. Bei Nichterweislichkeit ihrer Voraussetzungen verdrängt sie nicht den Grundtatbestand des Familiennachzugs in § 27 Abs. 1 AufenthG, sondern dieser ist ergänzend als Prüfungsmaßstab heranzuziehen. Die materielle Beweislast für die Absicht der Eheleute, im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, hat sich daher durch Einfügung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG in Fällen der Nichterweislichkeit einer Schein- oder Zweckehe nicht verändert.

20

c) Von diesem Verständnis der Vorschriften ausgehend hat das Berufungsgericht mangels Erweislichkeit der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1a AufenthG zu Recht auf Absatz 1 der Vorschrift zurückgegriffen. Bei der Prüfung des Visumbegehrens hat es insoweit im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Überzeugungsgewissheit gewonnen, dass nicht nur seine Ehefrau, sondern auch der Kläger den Willen hat, im Bundesgebiet eine eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen. Das Berufungsgericht hat - wie bereits das Verwaltungsgericht - hinsichtlich des Klägers auf mehrere zu seinen Lasten sprechenden Indizien abgestellt und diese entsprechend gewertet. Die ausführlich begründete Beweiswürdigung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden; insbesondere wurde ihr kein mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG überzogener Maßstab zugrunde gelegt. Da nach Ausschöpfung der vorhandenen Beweisquellen der bei beiden Ehegatten erforderliche Herstellungswille weder positiv noch negativ festgestellt werden konnte, hat das Berufungsgericht zutreffend eine Beweislastentscheidung zulasten des Klägers getroffen.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.