Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Mai 2016 - AN 3 K 16.00277
nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Außenwerbeanlage.
Mit Antrag vom
Bei der ... Straße in ... handelt es sich um eine Bundesstraße.
Das Stadtplanungsamt der Beklagten teilte der Bauaufsicht der Beklagten mit Schreiben vom
Das Vorhabengrundstück FlNr. ... befinde sich in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt sei. Aufgrund der hier vorhandenen Nutzungen seien das Grundstück und seine unmittelbare nähere Umgebung als Mischgebiet einzustufen, in welchem Werbeanlagen auch für Fremdwerbung grundsätzlich zulässig seien.
Im Umfeld befänden sich allerdings bereits zahlreiche Werbeanlagen, so dass nach Auffassung des Stadtplanungsamt beim Hinzukommen des beantragten CityStar-Boards eine nach Art. 8 BayBO unzulässige störende Häufung befürchtet werde: Neben einigen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auf dem eigenen Grundstück und in der Nachbarschaft befänden sich auf der gegenüberliegenden Seite der... Straße vier und schräg gegenüber nach der Einmündung der ...-straße fünf Großflächentafeln für Plakatwerbung sowie eine Bushaltestelle, ebenfalls mit großflächiger Fremdwerbung. Außerdem stehe auf der gleichen Seite der ... Straße in einer Entfernung von ca. 100 m stadtauswärts ein CityLight-Board.
Vor allem der geringe Abstand zu dem bestehenden CityLight-Board könne zu besonders störenden Auswirkungen führen: Die dichte Aufeinanderfolge von zwei gleichen bzw. sehr ähnlichen, aufgrund ihrer Größe, Stellung zur Fahrbahn und Anbringung auf einem Monofuß und Beleuchtung besonders im Nachtbild sehr auffälligen Werbeanlagen würden deren Wirkung bis zur Aufdringlichkeit steigern. Um Störungen des Ortsbildes zu vermeiden, sei gemäß Beschluss des Bauausschusses vom 7. Juli 2010 bei Sichtbeziehung ein Mindestabstand von 250 m zwischen zwei be- oder hinterleuchteten Werbeanlagen auf Monofuß mit oder ohne Wechselwirkung einzuhalten. Da der vom Bauausschuss beschlossene Mindestabstand bei Aufstellung der beantragten Werbeanlage deutlich unterschritten würde, stimme das Stadtplanungsamt dem Vorhaben nicht zu.
Gerade im Hinblick auf die bestehenden und geplanten Wohnnutzungen (Bebauungsplan Nr. ..., 3. Änderung in der Aufstellung) auf der gegenüberliegenden Seite der ... Straße, denen besonderer Schutz zukommen solle, sei eine störende Häufung von Werbeanlagen zu vermeiden. Es werde daher empfohlen, die beantragte Werbeanlage nicht zu genehmigen.
Der vorgesehene Standort des geplanten CityStar-Boards befinde sich an der ... Straße unmittelbar vor dem mit einer Verkehrsampel geregelten Kreuzungsbereich mit der ...-straße und ...-straße. Ob die geplante Werbeanlage direkt vor der Ampel möglicherweise zu einer Ablenkung von Kfz-Fahrern führen würde und somit eine Verkehrsgefährdung verursachen könnte, sei gesondert zu prüfen.
Mit Stellungnahme vom
Mit Schreiben vom
Im Rahmen einer Anhörung teilte die Beklagte mit Schreiben vom
Im Wesentlichen wird zur Begründung der Inhalt der Schreiben des Stadtplanungsamtes, des Straßenverkehrsamtes und der Polizeiinspektion ... angeführt.
Mit E-Mail vom
Mit Bescheid vom
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Schreiben des Stadtplanungsamtes, des Straßenverkehrsamtes und der Polizeiinspektion ... Bezug genommen.
Im Wesentlichen wird vorgetragen, dass eine Genehmigung der beantragten Werbeanlage zu einer unzulässigen störenden Häufung von Werbeanlagen nach Art. 8 BayBO führen würde.
Gemäß Art. 14 Abs. 2 BayBO dürfe die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden.
Auch bei großzügiger Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit könne nach Abwägung der privaten Belange der Klägerin dieser kein Vorrang vor dem wie oben begründeten öffentlichen Recht der Stadt ... eingeräumt werden.
Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach
Zur Begründung trägt sie vor, dass das Werbevorhaben bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sei.
Das Vorhaben solle in einem planungsrechtlichen faktischen Mischgebiet errichtet werden. In Mischgebieten seien Fremdwerbeanlagen gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 4 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig und fügten sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO in die nähere Umgebung ein. Auf dem Vorhabengrundstück sei ein Pkw-Gebrauchtwagenhandel ansässig und der übrige Nahbereich sei auch gewerblich geprägt. Im Übrigen befänden sich im weiteren Straßenverlauf der ... Straße auch andere genehmigte Fremdwerbeanlagen, die allerdings nicht allesamt mit der hier zur Genehmigung gestellten Werbeanlage in einem Blick wahrnehmbar seien.
Das zur Genehmigung gestellte Werbevorhaben bewirke keine rechtserheblich gerechtfertigte Annahme einer störenden Häufung von Werbeanlagen gemäß Art. 8 BayBO.
Die Frage der störenden Häufung sei ein zweigliedriges Tatbestandsmerkmal. Auf erster Tatbestandsebene müsse überhaupt einmal eine Häufung von Werbeanlagen gegeben sein. Die Rechtsprechung nehme eine Häufung von Werbeanlagen erst dann an, wenn in einem Blick mindestens drei Werbeanlagen wahrnehmbar seien, dies allerdings unter der Einschränkung, dass der Betrachter weder seinen Standort noch den Blickwinkel verändere, den Kopf neige oder den Straßenzug in verschiedene Teile unterteile. Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe, sei eine Häufung von Werbeanlagen bereits ausgeschlossen. Die Fotomontage zum Bauantrag zeige bereits deutlich, dass eigentlich überhaupt keine anderen Werbeanlagen mit der hier zur Genehmigung stehenden Werbeanlage wahrnehmbar seien.
Selbst wenn in diesem Falle noch drei Werbeanlagen in einem Blick wahrnehmbar wären, indiziere dies nicht automatisch eine Störung aufgrund Häufung. Auf zweiter Tatbestandsebene sei zu prüfen, ob der streitgegenständliche Nahbereich eine weitere Werbeanlage vertrage oder ob es dadurch zu einer störenden Häufung komme.
Es seien zudem die Nutzungen in dem streitgegenständlichen Nahbereich zu berücksichtigen. Im vorliegenden Falle liege eine absolut gewerbliche Einprägung des Straßenbildes an der ... Straße in ... vor, so dass das Hinzutreten der hier zur Genehmigung stehenden Werbeanlage, die im Übrigen ihre Wirkung nur in den gewerblich geprägten Bereich hinein entfalte, nicht zur Annahme einer störenden Häufung führen dürfe. In einem solchen Gebiet rechne der Durchschnittsbetrachter mit der Werbung. Das Hinzutreten der Werbeanlage störe den Durchschnittsbetrachter nicht, da insbesondere kein Zustand erreicht werde, in dem das so viel zitierte ruhesuchende Auge keinen Ruhepunkt mehr finde.
Die Beklagte stelle auf Werbeanlagen ab, die sich nicht im unmittelbaren Sichtbereich der hier zur Genehmigung gestellten Werbeanlagen befinden würden. Die in dem Ablehnungsbescheid angesprochenen Werbeanlagen seien nicht ohne Weiteres in einem Blick mit der hier zur Genehmigung gestellten Werbeanlage wahrnehmbar. Einige der benannten Werbeanlagen befänden sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der sehr großflächig ausgebauten ... Straße mit insgesamt am Vorhabenstandort fünf Fahrspuren. Hier sei die ... Straße so breit ausgebaut, dass diese Straße trennende Wirkung habe, auch hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen vermeintlichen störenden Häufung. Der Betrachter müsse nämlich in jedem Fall den Blickwinkel verändern, sollten neben der hier zur Genehmigung gestellten Werbeanlage auch Werbeanlagen auf der gegenüberliegenden Straßenseite wahrgenommen werden. Dies würde jedoch den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen widersprechen.
Das alleinige summarische Aufzählen von in der näheren Umgebung vorhandenen Werbeanlagen könne nicht dazu herangezogen werden, um eine störende Häufung von Werbeanlagen anzunehmen. Die von der Beklagten in ihrem Bescheid herangezogene Werbeanlage in einer Entfernung von ca. 100 m könne nicht zur Prüfung der Annahme einer störenden Häufung herangezogen werden. Diese sei zu weit entfernt; nach der Rechtsprechung sei zu fordern, dass eine Überladung eines engen räumlichen Bereichs vorliegen müsse, um eine störende Häufung anzunehmen.
Durch die beantragte Werbeanlage sei die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht gefährdet.
Für eine solche Gefährdung müsse eine konkrete Verkehrsgefährdung vorliegen. Nach der Rechtsprechung sei nicht einmal für eine MegaLight-Werbeanlage eine abstrakte Verkehrsgefährdung ausreichend, sondern auch für eine derartige Werbeanlage sei eine konkrete Verkehrsgefährdung durch das Werbevorhaben zu verlangen. Hinsichtlich der hier zur Genehmigung stehenden Anlage finde ein automatischer Bildwechsel nicht statt. Zudem sei es so, dass die hier zur Genehmigung stehende Werbeanlage nicht hinterleuchtet werde, sondern angestrahlt, so dass insoweit kein Lichtauswurf aus der Anlage selbst heraustrete, so dass auch aus diesem Grunde keine Verkehrsgefährdung anzunehmen sei. Zur weiteren Begründung zieht der Klägervertreter das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 - heran.
Erkennbare Kriterien, die die konkrete Annahme einer Verkehrsgefährdung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Das Vorhaben sei deutlich von der Verkehrsfläche der ... Straße abgesetzt eingerückt auf dem Vorhabengrundstück beantragt. Insoweit finde keine Verdeckung/Überdeckung des freien Blicks hin zu einer Lichtzeichenanlage oder einem Verkehrszeichen statt. Im Übrigen liege am Vorhabenstandort auch kein Unfallschwerpunkt vor, so dass auch aus diesem Grund heraus die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung ausscheide. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer könne den Vorhabenstandort ohne besondere Mühewaltung passieren. Eine Ablenkungswirkung gehe von der Werbeanlage nicht aus, da sie für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer normal und bekannt sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
In ihrer Klageerwiderung vom
Die Behauptung der Klägerin, dass zusammen mit der beantragten Werbeanlage überhaupt keine anderen Werbeanlagen im Blickfeld wahrnehmbar seien, sei unrichtig. Ein auf der ... Straße fahrender, gehender oder stehender Betrachter habe von jeder Stelle aus, von der er auf das betroffene Grundstück schaue, mehrere Werbeanlagen gleichzeitig im Blickfeld. Das gleiche gelte für jemanden, der sich aus der ...-straße dem Kreuzungsbereich nähere. Durch die zahlreichen Werbeanlagen, die sich an diesem Verkehrsknotenpunkt befänden, würden von manchen Standpunkten aus so viele verschiedene Werbeschilder und Plakattafeln in enger räumlicher Beziehung mit dem Vorhabenort wahrgenommen, dass das Hinzutreten einer weiteren Werbeanlage als lästig und damit störend empfunden würde. Die dominante Wirkung des beantragten CityStar-Boards aufgrund seiner Größe von über 10 qm, der exponierten Aufstellungsart in 2,50 m Höhe auf einem Monofuß senkrecht zur Fahrbahn und die beabsichtigte Beleuchtung würden diesen Eindruck sicher noch verstärken und zu einer störenden Häufung führen.
Verkehrsteilnehmer hätten, je nach Standort, von welchem aus sie sich dem Kreuzungsbereich näherten, gleichzeitig mit dem beantragten CityStar-Board verschiedene, zum Teil überdimensionierte Werbeschilder für den dort vorhandenen Gebrauchtwagenhandel und Autowerkstatt im Blick. Die Werkstatthalle werde auf ihrer der ... Straße zugewandten Seite von Werbetafeln, die die Einfahrt umrahmten, geradezu überfrachtet; zusätzlich stünden zwei weitere Schilder auf jeweils einem Mast am Straßenrand. Darüber hinaus seien auch weitere Werbeanlagen auf Nachbargrundstücken im Blick.
Besonders für Verkehrsteilnehmer auf der Hauptachse ... Straße könne der geringe Abstand zu dem in einer Entfernung von nur ca. 100 m stadtauswärts stehenden CityLight-Board störend wirken. Der von der Klägerin angezweifelte enge räumliche Bezug sei gegeben, insbesondere entstehe im Nachtbild bei einer dichten Aufeinanderfolge von zwei gleichen bzw. sehr ähnlichen, aufgrund ihrer Größe, Stellung zur Fahrbahn und Anbringung auf einem Monofuß sehr auffälligen Werbeanlagen in einer von Werbung bereits stark beeinflussten Umgebung, wie dieser, eine aufdringliche Wirkung. Um Störungen des Ortsbildes zu vermeiden, sei vom Bauausschuss am 7. Juli 2010 bei Sichtbeziehung ein Mindestabstand von 250 m zwischen zwei be- oder hinterleuchteten Werbeanlagen auf Monofuß mit oder ohne Wechselwirkung beschlossen worden. Dieser Beschluss werde seither als Richtlinie bei der Genehmigung dieser Anlagen angewendet.
Gerade im Hinblick auf die bestehenden und auf der gegenüberliegenden Seite der ... Straße geplanten Wohnnutzungen (westlich der ...-straße Bebauungsplan Nr. ..., 3. Änderung in Aufstellung und Bebauungsplan Nr. ... im Bereich des aufgegebenen ...-Altstandortes in Aufstellung), denen besonderer Schutz zukommen sollte, sei eine störende Häufung von Werbeanlagen in jedem Fall zu vermeiden.
Der vorgesehene Standort der Werbeanlage befinde sich an der ... Straße unmittelbar vor dem mit einer Verkehrsampel geregelten Kreuzungsbereich mit der ...-straße und ...-straße. Es bestehe die Möglichkeit, dass die geplante Werbeanlage direkt vor der Ampel zu einer Ablenkung von Verkehrsteilnehmern führen und somit eine Verkehrsgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne.
Am
Die Beweiserhebung erbrachte im Wesentlichen Folgendes:
Der geplante Aufstellungsort der Werbeanlage hat einen Abstand von ca. 7 m bis 8 m zur Ampel an der Einmündung der ...-straße. Bei der Ampel handelt es sich um einen Ampelmast, an dem überhängend über die Straße eine weitere Ampel angebracht ist.
In der mündlichen Verhandlung vom selben Tag erbat der Klägervertreter eine Schriftsatzfrist bis zum 10. Mai 2016.
Zudem erklärten die Beteiligten übereinstimmend, auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu verzichten.
Mit Schriftsatz vom
Es werde eine Entscheidung des Rechtsstreits durch das Gericht gewünscht.
Die Klägerin gehe davon aus, dass die beantragte Werbeanlage keine konkrete Verkehrsgefährdung bewirke. Insbesondere bestehe zwischen der beantragten Werbeanlage und der in der näheren Umgebung vorhandenen Lichtzeichenanlage eine Distanz von 7 m bis 8 m. Eine konkrete Verkehrsgefährdung hinsichtlich einer Lichtzeichenverdeckung/-überdeckung scheide insoweit aus. Das Werbevorhaben sei seitlich versetzt von der Lichtzeichenanlage beantragt, so dass eine unmittelbare Beeinträchtigung der Lichtzeichenanlage durch das Werbevorhaben nicht gegeben sei. Darüber hinaus stelle sich auch die Verkehrssituation um den Vorhabenstandort herum nicht als unverhältnismäßig komplex dar. Es handele sich vielmehr um eine innerstädtisch normale Kreuzungssituation, die hier Abbiegespuren und Geradeausspuren aufweise. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer, der den Sorgfaltspflichten der StVO Folge leiste, könne eine derartige Verkehrssituation ohne besondere Mühewaltung bewältigen. Es handele sich um eine völlig normale Verkehrssituation. Im Hinblick auf das Urteil des OVG NRW vom 28. August 2013, 10 A 1150/12, sei nicht von einer konkreten Verkehrsgefährdung auszugehen. Das Vorhaben sei bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte, die Gerichtsakte, die Niederschrift über den Augenschein sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
1.
Dem Vorhaben steht Art. 14 Abs. 2 BayBO entgegen, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden darf.
Die Vorschrift ist zwar nicht Gegenstand des hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO durfte die Beklagte den Bauantrag jedoch auch wegen der Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften ablehnen, die nicht im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Anwendung des Art. 14 Abs. 2 BayBO eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs.
Für eine solche konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs ist jedoch nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Vielmehr liegt eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine bauliche Anlage bereits dann vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409).
Geht es um die Gefährdung von Leben und Gesundheit als hochrangige Rechtsgüter sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. auch VG Augsburg, U. v. 16.12.2015 - AU 4 K 15.869).
Bei Verwirklichung des Bauvorhabens der Klägerin ist mit einer solchen hinreichenden, bloßen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu rechnen.
Die ... Straße in ..., eine Bundesstraße, weist an dem Vorhabenstandort bzw. der Kreuzungssituation je Fahrtrichtung drei Spuren, mithin insgesamt sechs Fahrspuren auf. Nach Stellungnahme der Polizeiinspektion ... vom 3. November 2015 handelt es sich bei der ... Straße um eine der meist befahrenen Einfall- und Ausfallstraßen im Stadtgebiet ... In unmittelbarer Nähe zum Vorhabenstandort befindet sich die Straßenkreuzung der ... Straße mit der ...-straße und der ...-straße, mithin einem komplexen Verkehrsknotenpunkt. Der Kreuzungsverkehr ist durch eine Lichtzeichenanlage geregelt. Die beantragte Werbeanlage soll in einem Abstand von nur 7 m bis 8 m vor dieser Lichtzeichenanlage errichtet werden.
Dahinstehen kann dabei, ob durch die Errichtung der Werbeanlage bereits die Lichtzeichenanlage direkt verdeckt wird. Jedenfalls führt das Aufstellen der Werbeanlagen in einem so geringen Abstand zur Lichtzeichenanlage mit mindestens hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verkehrsgefährdung; es ist damit zu rechnen, dass die Ablenkung durch die Anlage derart extensiv ist, dass es zu einem Schadenseintritt und auch Gefahr für Leib und Leben von Personen kommt.
Aufgrund des erheblichen Verkehrsaufkommens auf der ... Straße verlangt der Kreuzungsbereich dieser Straße mit der ...- und der ...-straße die gesamte Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers. Die Errichtung der beantragten Außenwerbeanlage in einer Entfernung von nur 7 m bis 8 m lässt jedoch befürchten, dass diese Anlage, zumal sie beleuchtet ist, die Verkehrsteilnehmer von der kritischen Verkehrssituation und der Lichtzeichenanlage - und zwar gerade unmittelbar im Kreuzungsbereich bzw. kurz davor - ablenkt.
Auf dem Abschnitt der ... Straße, innerhalb welchem die Verkehrsteilnehmer die Werbeanlage erfassen können, hat deren gesamte Aufmerksamkeit auf die Bremsvorgänge, wie sie vor einer „Rot“ zeigenden Lichtzeichenanlage stattfinden, und auf die entsprechenden Abbiegevorgänge und die damit einhergehenden Bremsvorgängen gerichtet zu sein. Eine entsprechende Ablenkung lässt mit mindestens hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt von Sach- und Personenschaden befürchten.
Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ist aufgrund der Größe der Tafel von über 11 qm und der Beleuchtung zu erwarten, dass der Reiz, den die Lichtzeichenanlage dem Verkehrsteilnehmer senden soll, stark beeinträchtigt und abgeschwächt wird.
Für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsbehinderung ist es nicht erforderlich, dass der Konzentration erfordernde Verkehrsbereich bereits einen Unfallschwerpunkt darstellt. Dass sich gemäß Stellungnahme der Polizeiinspektion ... der oben genannten Kreuzungsbereich noch nicht als Unfallschwerpunkt darstellt, vermag die Zulässigkeit der geplanten Werbeanlage an diesem Standort nicht zu rechtfertigen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Frage aus, dass eine Art Probephase, ob sich bei einer Genehmigung einer solchen Werbeanlage Unfälle mit schwerwiegenden Folgen ereignen können, sich verbiete angesichts der Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit, auch in Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin (BayVGH, B. v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409).
2.
Auf die Frage, ob dem Bauvorhaben auch § 9 Abs. 3a FStrG entgegensteht, wonach die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet sein müssen, braucht vorliegend aufgrund der Einschlägigkeit des Art. 14 Abs. 2 BayBO nicht mehr eingegangen zu werden.
§ 9 Abs. 3a i. V. m. Abs. 3 FStrG hat insoweit einen anderen sachlichen Anwendungsbereich als Art. 14 Abs. 2 BayBO, als durch die Norm des Fernstraßengesetzes bereits ein „normaler“ Verkehrsablauf geschützt wird, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Bereits der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll geschützt werden, eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr braucht nicht zu befürchten sein (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2011 - 15 ZB 10.2590; BayVGH, U. v. 16.10.1990 - 14 B 89.835).
3.
Da die Versagung der Baugenehmigung bereits aufgrund der Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs rechtmäßig ist, bedarf es keiner Erörterung, ob der Vorhabenstandort und seine unmittelbare Umgebung eine störende Häufung von Werbeanlagen im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO aufweisen.
4.
Der Kostenausspruch resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: |
Ludwigstraße 23, 80539 München; |
Postfachanschrift: |
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Mai 2016 - AN 3 K 16.00277
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Mai 2016 - AN 3 K 16.00277 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin beantragte am 1. Juli 2010 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag an der südöstlichen Giebelwand des auf dem Grundstück C. Straße 150 in H. (Gemarkung V. , Flur 14, Flurstück 167) aufstehenden Mehrfamilienhauses. Die Werbeanlage soll nach den eingereichten Bauvorlagen am Giebel des Gebäudes ab einer Höhe von 3,50 m, gemessen von der Verkehrsfläche, angebracht werden.
3Das Vorhabengrundstück liegt an der C. Straße, auf der in beiden Fahrtrichtungen Straßenbahnen auf in der Fahrbahn eingelassenen Gleisen verkehren. In Höhe des Vorhabengrundstücks und auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden sich Straßenbahnhaltestellen. An das Vorhabengrundstück grenzt in südlicher Richtung eine Spielhalle, deren Schaufenster mit Werbefolien überklebt und an deren Fassade insgesamt sechs Leuchtwerbeanlagen angebracht sind. An die Spielhalle schließt eine von der C. Straße aus befahrbare Stellplatzfläche an, um die herum ein Reisebüro, ein Textil-Discountmarkt und ein Lebensmittelmarkt angesiedelt sind. An den Fassaden dieser Gebäude sind ebenfalls Leuchtwerbeanlagen angebracht.
4Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags Stellung zu nehmen.
5Mit Bescheid vom 19. August 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die geplante Werbeanlage führe zu einer störenden Häufung im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW, da auf einen in Richtung Norden blickenden Betrachter im Bereich des Vorhabens bereits sieben großflächige Werbetafeln einwirkten. Angesichts der vorhandenen Werbeanlagen in der näheren Umgebung würde eine Anbringung der beantragten Anlage den bereits störenden Gesamteindruck noch verstärken.
6Die Klägerin hat am 16. September 2010 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Errichtung der Werbeanlage führe nicht zu einer störenden Häufung. Die Beklagte habe aufgrund der Ansammlung von Werbeanlagen fälschlich auf deren störenden Charakter geschlossen. Entscheidend für die Beurteilung der Frage einer störenden Häufung sei, ob das den Maßstab bildende Umfeld durch gewerbliche Nutzungen geprägt sei, sodass Werbeanlagen dort nicht als Störfaktor aufträten. Danach seien die bereits vorhandenen Werbeanlagen auch unter Einbeziehung der beantragten Werbeanlage nach Art, Anzahl und Aufmachung als gebietstypisch anzusehen. Zudem befänden sich die von der Beklagten genannten Werbeanlagen nicht auf engstem Raum, sodass es bereits aus diesem Grunde an einer Häufung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW fehle.
7Die Klägerin hat beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2010 zu verpflichten, ihr die begehrte Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag zu erteilen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung ihres Antrages hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Ein durchschnittlicher Betrachter, der sich auf der C. Straße von Süden kommend dem geplanten Anbringungsort der Werbeanlage nähere, nehme mehr als drei Werbeanlagen wahr. Der zu beurteilende Bereich der C. Straße sei zwar als Mischgebiet einzustufen. Trotz des gewerblich geprägten Straßenbildes im direkten Umfeld des Vorhabengrundstücks bestehe aber bereits heute eine störende Häufung, die durch die beantragte Werbeanlage noch einmal verstärkt und zu einer nicht erwünschten, unzulässigen Konzentration führe. Zudem stehe zu erwarten, dass die geplante Werbeanlage die Aufmerksamkeit von Verkehrsteilnehmern auf sich ziehe, sodass eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW zu befürchten sei. Die C. Straße sei eine innerstädtische Hauptverkehrsstraße mit einer durchschnittlichen Frequenz von täglich circa 12.000 Fahrzeugen. Innerhalb des Straßenraums fahre in beiden Richtungen die Straßenbahn, deren Gleise asymmetrisch in der Fahrbahn verliefen. Bereits deshalb sei eine besondere Aufmerksamkeit der übrigen Verkehrsteilnehmer geboten. Weiterhin befinde sich vor der geplanten Werbeanlage in deren Haupteinwirkungsbereich die Einmündung der Hauptzufahrt zur Siedlung G. E. sowie gegenüberliegend die hochfrequentierte Stellplatzfläche für die dort angesiedelten Einzelhandelsnutzungen. Etwa 40 m hinter der geplanten Werbeanlage befinde sich eine Ampelkreuzung (Einmündung in die T.------straße ), die zu Rückstaus führen könne, welche ebenfalls die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erforderten. Angesichts der Bündelung dieser unterschiedlichsten Verkehrsströme auf engem Raum sei jedenfalls nicht von einem besonders beruhigten Verkehrsraum auszugehen.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2012 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die Werbeanlage verstoße gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW, da sie unmittelbar verkehrsgefährdend in den Bereich C. Straße/Ein-mündung G. E. hineinwirke. Sie sei aufgrund der wechselnden Bilder und ihrer Beleuchtung geeignet, die Verkehrsteilnehmer bei den Abbiegevorgängen sowie von den von der Straßenbahn ausgehenden besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs abzulenken, die zu dem ohnehin vorhandenen Kraftfahrzeugverkehr hinzuträten.
13Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin ergänzend geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor, sei unbegründet. Die konkreten örtlichen Verhältnisse begründeten unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen weder eine komplexe noch eine unübersichtliche Verkehrssituation, sodass bei Anbringung der geplanten Werbeanlage keine konkrete Verkehrsgefährdung zu befürchten sei. Es gebe zudem keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, dass Mega-Light-Wechselanlagen Auswirkungen auf die Unfallhäufigkeit hätten. Dies habe ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der TÜV L. GmbH und TÜV J. GmbH aus Februar 2006 ergeben.
14Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
15den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2010 zu verpflichten, ihr die beantragten Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag zu erteilen.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, der in Rede stehende Verkehrsbereich sei nicht als Unfallschwerpunkt bekannt. Allerdings bestehe aufgrund des Schienenverkehrs und des hohen Verkehrsaufkommens die Gefahr von Rückstausituationen im Einwirkungsbereich der geplanten Werbeanlage.
19Der Berichterstatter hat am 26. Juli 2013 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Die Beteiligten haben sich im Ortstermin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) und den des von der Klägerin übersandten Gutachtens (Beiakten Hefte 2-3) Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
23Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
24Der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
25Bei der in Streit stehenden Mega-Light-Wandanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, deren Errichtung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW baugenehmigungsbedürftig und deren Zulässigkeit im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen ist (§ 68 Abs. 1 BauO NRW).
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 ‑ 10 A 4188/01 ‑, BRS 65 Nr. 147.
27Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Erteilung einer Baugenehmigung zu versagen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
28Dies ist hier der Fall. Dem Vorhaben der Klägerin stehen Vorschriften des Bauordnungsrechts entgegen.
29Die geplante Werbeanlage gefährdet allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs (§ 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW). Die Vorschrift ergänzt und konkretisiert die Bestimmung des § 19 Abs. 2 BauO NRW, die allgemein die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen verbietet. Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Verkehrsgefährdung erwarten lässt.
30Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. September 1992
31– 11 A 149/91 –, BRS 54 Nr. 132 und vom 17. April 2002 – 10 A 4188/01 –, a.a.O.
32Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der geschützten Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei der Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1970 ‑ IV C 99.67 ‑ , NJW 1970, 1890; OVG NRW, Urteile vom 6. Februar 2003 – 10 A 3464/01 –, BRS 66 Nr. 150 und vom 17. April 2002 ‑ 10 A 4188/01 ‑, a.a.O.
34Bei der Beurteilung, ob von einer Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht, ist auch die Art der Werbeanlage von Bedeutung.
35Von Werbeanlagen ohne Bildwechsel gehen nur ganz ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus, nämlich dann, wenn die Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird.
36Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2002 ‑ 10 A 4188/01 ‑, a.a.O. und vom 8. Juli 2013 ‑ 10 A 662/12 ‑.
37Nach Auffassung des früher für das Recht der Außenwerbung zuständigen 11. Senats des erkennenden Gerichts sollen von Prismenwendeanlagen, bei denen durch ein gleichzeitiges Drehen aller senkrecht angeordneten Prismenprofile ein Bildwechsel durchgeführt wird, regelmäßig Verkehrsgefährdungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW ausgehen. Eine Ausnahme von dieser Regel sei dann anzunehmen, wenn die jeweilige Prismenwendeanlage in einen verkehrlich besonders ruhigen Raum hineinwirke.
38Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. September 1992 – 11 A 149/91 –, BRS 54 Nr. 132 und vom 18. September 1992 – 11 A 420/91 –, BRS 54 Nr. 134.
39Der erkennende Senat ist dem in Bezug auf die moderneren Mega-Light-Wechselanlagen nicht gefolgt. Er hat stets betont, dass bei Mega-Light-Wechselanlagen in jedem Einzelfall auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens beurteilt werden müsse, ob von der Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgehe.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002
41– 10 A 4188/01 –, a.a.O.
42Der vorstehenden Entscheidung des Senats vom 17. April 2002 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Soweit darin ausgeführt ist, die in der Rechtsprechung zu Prismenwendeanlagen und Diaprojektionsanlagen entwickelten Grundsätze seien auf die Beurteilung der Mega-Light-Wechselanlagen hinsichtlich möglicher Verkehrsgefährdungen zu übertragen, hat der Senat, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, lediglich zum Ausdruck gebracht, dass von Mega-Light-Wechselanlagen nicht nur ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen ausgehen können, wie dies bei Werbeanlagen ohne Bildwechsel anzunehmen ist. Das heißt aber nicht, dass Mega-Light-Wechselanlagen, wenn sie nicht in einen verkehrlich besonders beruhigten Raum hineinwirken, regelmäßig eine Straßenverkehrsgefährdung verursachen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine Beurteilung auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens vorzunehmen.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002
44– 10 A 4188/01 –, a.a.O.
45Der Senat sieht auch in Ansehung des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens der TÜV L. GmbH und der TÜV J. GmbH aus Februar 2006 zu den Auswirkungen von Mega-Light-Wechselanlagen auf die Unfallhäufigkeit keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt das Gutachten nicht den Schluss zu, von Mega-Light- Wechselanlagen gingen ebenso wie von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel nur ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus. Das Gutachten untersucht den Einfluss von Mega-Light-Wechselanlagen auf die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen anhand von diversen Standorten von Mega-Light-Wechselanlagen der Klägerin innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Es gelangt zu dem Ergebnis, diese hätten bei einer statistischen Sicherheit von 95 % keine negativen Auswirkungen auf die Unfallhäufigkeit. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass die Unfallzahlen nach der Aufstellung der Mega-Light-Wechselanlagen an einzelnen Standorten zwar gestiegen, in der Mehrzahl jedoch zurückgegangen seien.
46Die Schlussfolgerung des Gutachtens ist nicht hinreichend belastbar. Soweit das Gutachten als wesentliches Bewertungskriterium die Entwicklung der Unfallstatistiken an den jeweiligen Standorten zugrunde legt, sind diese für sich genommen nicht aussagekräftig. Denn das Gutachten bildet nicht die Entwicklung der verkehrlichen Situation im jeweiligen Einwirkungsbereich der Mega-Light-Wechselanlagen während des durchschnittlich dreijährigen Erhebungszeitraums ab, sodass keine verlässlichen Aussagen zu den Ursachen der festgestellten Schwankungen bei der Unfallhäufigkeit getroffen werden können. Es werden weder Veränderungen der Verkehrsführung, noch die Einrichtung oder Auflösung von Baustellen oder sonstige den Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Maßnahmen im näheren Umfeld des einzelnen Standortes dokumentiert. Zwar nimmt das Gutachten eine Klassifizierung der jeweiligen verkehrlichen Situation am Standort vor, diese ist aber nicht hinreichend dokumentiert, sodass die Unfallstatistik bezogen auf die konkrete Verkehrssituation am Standort nicht nachvollzogen werden kann. Im Übrigen ist die Frage einer durch die Aufstellung einer Werbeanlage möglicherweise eintretenden Verkehrsgefährdung im Einzelfall einer statistischen Betrachtung nicht zugänglich. Dies belegen bereits die teilweise erheblichen Steigerungen der Unfallzahlen nach Aufstellung der Werbeanlagen an einzelnen Standorten. Auch wenn sich nach der überzeugenden Aussage des Gutachtens bei den Verkehrsteilnehmern durch den Bekanntheitsgrad von Mega-Light-Wechselanlagen inzwischen ein gewisser Gewöhnungseffekt eingestellt haben dürfte, der die Aufmerksamkeit und Neugierde bei den Verkehrsteilnehmern abflauen lasse, hebt es zugleich hervor, dass die beim Bildwechsel entstehende Bewegung eine unwillkürliche Zuwendung an Aufmerksamkeit verursachen könne. Der Bildwechsel sei jedenfalls grundsätzlich geeignet, beim Kraftfahrzeugführer Neugierde zu wecken, da er wissen wolle, welches Motiv als nächstes zu sehen sein werde. Dass ein Überraschungseffekt durch einen plötzlichen Bildwechsel laut Gutachten aufgrund des Gewöhnungseffekts nicht (mehr) zu erwarten sei, ist demgegenüber unerheblich. Entscheidend ist, dass eine durch den Bildwechsel bedingte gewisse Ablenkung des Verkehrsteilnehmers und der damit verbundene Verlust von Aufmerksamkeit für das Verkehrsgeschehen nicht auszuschließen ist.
47Unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe und des Ergebnisses der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter, das dieser dem Senat anhand von Lichtbildern und Kartenmaterial vermittelt hat, ist hier keine von der geplanten Werbeanlage ausgehende konkrete Straßenverkehrsgefährdung zu erwarten. Trotz der nicht unerheblichen Verkehrsdurchgangszahlen, dem Einmündungsbereich der Straße G. E. , der Zufahrt zur Stellplatzanlage und der Straßenbahnhaltestellen im künftigen Einwirkungsbereich der Werbeanlage ist die Verkehrssituation nicht als derart schwierig einzustufen, dass sich die Anbringung der Werbeanlage bei wertender Prognose in einer erhöhten Häufigkeit von Verkehrsunfällen niederschlagen würde. Nach Auskunft der Beklagten ist der in Rede stehende Bereich nicht als Unfallhäufungsstelle im Sinne des Runderlasses des Innenministeriums und des Ministeriums für Bauen und Verkehr – III B 375-05/02 – vom 11. März 2008 zu qualifizieren. Die von der Werbeanlage ausgehende visuelle Ablenkung wird zudem dadurch reduziert, dass der geplante Anbringungsort höher liegt, als dies üblicherweise bei am Straßenrand errichteten Mega-Light-Wechselanlagen der Fall ist. Die geplante Werbeanlage soll ab einer Höhe von 3,50 m über der Verkehrsfläche angebracht werden und liegt damit nicht unmittelbar im Sichtfeld des Kraftfahrzeugführers, der aus südlicher Richtung kommend, mit der im Nahbereich der Werbeanlage beschriebenen Verkehrssituation, zu der vor allem die Vorgänge an den Straßenbahnhaltestellen zählen, konfrontiert ist. Es gibt in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks auch keine Lichtzeichenanlage, von der die geplante Werbeanlage als Lichtquelle bei Dunkelheit die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich ziehen und die Wahrnehmung der Lichtzeichen überlagern könnte.
48Die Werbeanlage verstößt aber gegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW. Danach ist eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig.
49Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsgebots. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff der Verunstaltung definiert als ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1955 ‑ I C 146.53 ‑, juris.
51Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 ‑ 4 B 70.95 ‑, BRS 57 Nr. 109.
53Bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW ist zwischen den Begriffen der „Häufung“ und der „Störung“ zu unterscheiden.
54Die Häufung im Sinne dieser Vorschrift setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dabei sind Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Fremd- oder Eigenwerbung, genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige oder nur geduldete Einrichtungen handelt. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Der Begriff der Häufung erfordert, dass diese Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen ohne Weiteres mit einem Blick erfasst werden können. Das Straßenbild darf nicht in verschiedene Teilstrecken aus unterschiedlicher Blickrichtung gleichsam zerlegt werden.
55Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Februar 2004 ‑ 10 A 3279/02 ‑, BRS 67 Nr. 162 und vom 6. Februar 1992 ‑ 11 A 2235/89 ‑, BRS 54 Nr. 129.
56Die Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab. Dies belegen bereits die Regelungen des § 13 Abs. 4 BauO NRW.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 ‑ 10 A 3279/02 ‑, a.a.O., m.w.N.
58Verbietet § 13 Abs. 4 BauO NRW ein Einwirken von Fremdwerbung auf vornehmlich dem Wohnen dienende Baugebiete, so ist bei der Beurteilung, ob eine Häufung von Fremdwerbeanlagen stört, zu berücksichtigen, dass diese in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zulässig sind.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 ‑ IV C 11.79 ‑, BRS 25 Nr. 127 m.w.N.
60Dass hier unter Berücksichtigung der geplanten Werbeanlage eine „Häufung“ im Rechtssinne anzunehmen ist, liegt auf der Hand. An der unterhalb des Anbringungsortes liegenden Spielhalle sind bereits sechs Leuchtwerbeanlagen nebst den an den Schaufenstern angebrachten, großflächigen Werbefolien vorhanden. Diese stehen auch in einer engen räumlichen Beziehung zur geplanten Werbeanlage, da sie im Gesichtsfeld des schräg oder frontal auf die Werbeanlage blickenden Betrachters liegen. Hinzu treten die an dem etwas von der Straße zurückliegenden Reisebüro angebrachten Leuchtwerbeanlagen, die ebenfalls die für die Annahme einer „Häufung“ erforderliche enge räumliche Beziehung aufweisen.
61Von dieser Häufung geht auch eine Störung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW aus. Der maßgebliche örtliche Bereich ist im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen hervortritt. Bei dieser Wertung ist zwar zunächst mit Gewicht einzustellen, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks als Mischgebiet oder als Gemengelage mit gewerblichem Einschlag zu beurteilen ist, in denen sowohl Werbeanlagen an der Stätte der Leistung als auch Anlagen der Fremdwerbung üblich und zulässig sind. Die dort vorhandenen Ladenlokale sind dementsprechend – wie dies für ein gewerblich bestimmtes Straßenbild typisch ist – durch umfängliche Werbeanlagen an der Stätte der Leistung geprägt. Es liegt jedoch für den hier in Rede stehenden Bereich ein offenkundiges Missverhältnis zwischen dem Umfang der vorhandenen Werbeanlagen und den werbefreien baulichen Anlagen in der Umgebung des Vorhabengrundstücks vor. Die gewerblichen Nutzungen um die Stellplatzfläche sind bereits mit Werbeanlagen überfrachtet. Hierbei sticht vor allem die unterhalb des geplanten Anbringungsortes liegende Spielhalle hervor, deren Fassaden umfassend mit Werbeanlagen bestückt sind. Insbesondere die mit Werbefolien beklebten einzelnen Schaufenster wirken wie eine großflächige Werbeanlage und vermitteln den Eindruck, das Gebäude sei in eine Werbeanlage eingekleidet. Ihre auffallende Farbgebung zieht im Zusammenspiel mit den oberhalb der Schaufenster angebrachten und ebenfalls in Signalfarben ausgestalteten Leuchtwerbeanlagen die Aufmerksamkeit des Betrachters in besonderer Weise auf sich. Die an dem westlich angrenzenden Reisebüro angebrachten Leuchtwerbeanlagen erweitern – auch wenn diese eine vergleichsweise dezente Farbgestaltung aufweisen – die auf den Betrachter in diesem Bereich einwirkenden Werbeflächen. Durch die Anbringung der Mega-Light-Wandanlage mit ihren beleuchteten und ständig wechselnden, in der Regel bunt ausgestalteten Plakaten würde sich einem dem Vorhabengrundstück aus südlicher Richtung nähernden Betrachter der Eindruck einer zusammenhängenden, nahezu durchgehenden Werbefläche aufdrängen. Zwischen der Verkehrsfläche und dem oberen Abschluss der beantragten Werbeanlagen an der Giebelwand des Vorhabengrundstücks verblieben an den baulichen Anlagen praktisch keine Freiflächen mehr, an denen das Auge Ruhe finden könnte. Vielmehr würde der Blick nicht nur im Bereich des Erdgeschosses von einer Werbeanlage zur nächsten gelenkt, sondern zudem auch in die Höhe des ersten und zweiten Obergeschosses des Vorhabengrundstücks. Eine derart massive Ansammlung von Werbeanlagen auf engem Raum, die sich darüber hinaus zum Teil durch eine besondere Auffälligkeit in Farbgebung und Gestaltung auszeichnen, ist auch in Ansehung des hier gegebenen Gebietscharakters als störend zu bewerten.
62Der Umstand, dass möglicherweise die bereits vorhandenen Werbeanlagen für sich genommen schon verunstaltend wirken, kann zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Zwar hängt der Grad einer möglichen Störung im Wesentlichen von der Qualität der jeweiligen Umgebung ab, doch gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, "was schon verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden".
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 – 11 A 2235/89 –, BRS 54 Nr. 129.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.
65Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden
- 1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, - 2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn
- 1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen, - 2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.
(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.
(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.
(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.
(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.
(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.