Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 28. Aug. 2013 - 10 A 1150/12
Gericht
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin beantragte am 1. Juli 2010 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag an der südöstlichen Giebelwand des auf dem Grundstück C. Straße 150 in H. (Gemarkung V. , Flur 14, Flurstück 167) aufstehenden Mehrfamilienhauses. Die Werbeanlage soll nach den eingereichten Bauvorlagen am Giebel des Gebäudes ab einer Höhe von 3,50 m, gemessen von der Verkehrsfläche, angebracht werden.
3Das Vorhabengrundstück liegt an der C. Straße, auf der in beiden Fahrtrichtungen Straßenbahnen auf in der Fahrbahn eingelassenen Gleisen verkehren. In Höhe des Vorhabengrundstücks und auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden sich Straßenbahnhaltestellen. An das Vorhabengrundstück grenzt in südlicher Richtung eine Spielhalle, deren Schaufenster mit Werbefolien überklebt und an deren Fassade insgesamt sechs Leuchtwerbeanlagen angebracht sind. An die Spielhalle schließt eine von der C. Straße aus befahrbare Stellplatzfläche an, um die herum ein Reisebüro, ein Textil-Discountmarkt und ein Lebensmittelmarkt angesiedelt sind. An den Fassaden dieser Gebäude sind ebenfalls Leuchtwerbeanlagen angebracht.
4Mit Schreiben vom 12. Juli 2010 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit, zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags Stellung zu nehmen.
5Mit Bescheid vom 19. August 2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die geplante Werbeanlage führe zu einer störenden Häufung im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW, da auf einen in Richtung Norden blickenden Betrachter im Bereich des Vorhabens bereits sieben großflächige Werbetafeln einwirkten. Angesichts der vorhandenen Werbeanlagen in der näheren Umgebung würde eine Anbringung der beantragten Anlage den bereits störenden Gesamteindruck noch verstärken.
6Die Klägerin hat am 16. September 2010 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Errichtung der Werbeanlage führe nicht zu einer störenden Häufung. Die Beklagte habe aufgrund der Ansammlung von Werbeanlagen fälschlich auf deren störenden Charakter geschlossen. Entscheidend für die Beurteilung der Frage einer störenden Häufung sei, ob das den Maßstab bildende Umfeld durch gewerbliche Nutzungen geprägt sei, sodass Werbeanlagen dort nicht als Störfaktor aufträten. Danach seien die bereits vorhandenen Werbeanlagen auch unter Einbeziehung der beantragten Werbeanlage nach Art, Anzahl und Aufmachung als gebietstypisch anzusehen. Zudem befänden sich die von der Beklagten genannten Werbeanlagen nicht auf engstem Raum, sodass es bereits aus diesem Grunde an einer Häufung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW fehle.
7Die Klägerin hat beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2010 zu verpflichten, ihr die begehrte Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag zu erteilen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung ihres Antrages hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Ein durchschnittlicher Betrachter, der sich auf der C. Straße von Süden kommend dem geplanten Anbringungsort der Werbeanlage nähere, nehme mehr als drei Werbeanlagen wahr. Der zu beurteilende Bereich der C. Straße sei zwar als Mischgebiet einzustufen. Trotz des gewerblich geprägten Straßenbildes im direkten Umfeld des Vorhabengrundstücks bestehe aber bereits heute eine störende Häufung, die durch die beantragte Werbeanlage noch einmal verstärkt und zu einer nicht erwünschten, unzulässigen Konzentration führe. Zudem stehe zu erwarten, dass die geplante Werbeanlage die Aufmerksamkeit von Verkehrsteilnehmern auf sich ziehe, sodass eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW zu befürchten sei. Die C. Straße sei eine innerstädtische Hauptverkehrsstraße mit einer durchschnittlichen Frequenz von täglich circa 12.000 Fahrzeugen. Innerhalb des Straßenraums fahre in beiden Richtungen die Straßenbahn, deren Gleise asymmetrisch in der Fahrbahn verliefen. Bereits deshalb sei eine besondere Aufmerksamkeit der übrigen Verkehrsteilnehmer geboten. Weiterhin befinde sich vor der geplanten Werbeanlage in deren Haupteinwirkungsbereich die Einmündung der Hauptzufahrt zur Siedlung G. E. sowie gegenüberliegend die hochfrequentierte Stellplatzfläche für die dort angesiedelten Einzelhandelsnutzungen. Etwa 40 m hinter der geplanten Werbeanlage befinde sich eine Ampelkreuzung (Einmündung in die T.------straße ), die zu Rückstaus führen könne, welche ebenfalls die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erforderten. Angesichts der Bündelung dieser unterschiedlichsten Verkehrsströme auf engem Raum sei jedenfalls nicht von einem besonders beruhigten Verkehrsraum auszugehen.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2012 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Die Werbeanlage verstoße gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW, da sie unmittelbar verkehrsgefährdend in den Bereich C. Straße/Ein-mündung G. E. hineinwirke. Sie sei aufgrund der wechselnden Bilder und ihrer Beleuchtung geeignet, die Verkehrsteilnehmer bei den Abbiegevorgängen sowie von den von der Straßenbahn ausgehenden besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs abzulenken, die zu dem ohnehin vorhandenen Kraftfahrzeugverkehr hinzuträten.
13Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin ergänzend geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor, sei unbegründet. Die konkreten örtlichen Verhältnisse begründeten unter Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen weder eine komplexe noch eine unübersichtliche Verkehrssituation, sodass bei Anbringung der geplanten Werbeanlage keine konkrete Verkehrsgefährdung zu befürchten sei. Es gebe zudem keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, dass Mega-Light-Wechselanlagen Auswirkungen auf die Unfallhäufigkeit hätten. Dies habe ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten der TÜV L. GmbH und TÜV J. GmbH aus Februar 2006 ergeben.
14Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
15den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. August 2010 zu verpflichten, ihr die beantragten Baugenehmigung für die Errichtung einer Mega-Light-Wandanlage für wechselnden Plakatanschlag zu erteilen.
16Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, der in Rede stehende Verkehrsbereich sei nicht als Unfallschwerpunkt bekannt. Allerdings bestehe aufgrund des Schienenverkehrs und des hohen Verkehrsaufkommens die Gefahr von Rückstausituationen im Einwirkungsbereich der geplanten Werbeanlage.
19Der Berichterstatter hat am 26. Juli 2013 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Die Beteiligten haben sich im Ortstermin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte Heft 1) und den des von der Klägerin übersandten Gutachtens (Beiakten Hefte 2-3) Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg.
23Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
24Der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
25Bei der in Streit stehenden Mega-Light-Wandanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, deren Errichtung nach § 63 Abs. 1 BauO NRW baugenehmigungsbedürftig und deren Zulässigkeit im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen ist (§ 68 Abs. 1 BauO NRW).
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 ‑ 10 A 4188/01 ‑, BRS 65 Nr. 147.
27Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Erteilung einer Baugenehmigung zu versagen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
28Dies ist hier der Fall. Dem Vorhaben der Klägerin stehen Vorschriften des Bauordnungsrechts entgegen.
29Die geplante Werbeanlage gefährdet allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs (§ 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW). Die Vorschrift ergänzt und konkretisiert die Bestimmung des § 19 Abs. 2 BauO NRW, die allgemein die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen verbietet. Voraussetzung für eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW ist die Erwartung, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer durch die geplante Werbeanlage abgelenkt wird, wobei auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse abzustellen ist. Eine abstrakte Gefährdung genügt nicht. Entscheidend ist, ob durch die geplante Werbeanlage ein Zustand geschaffen wird, der eine konkrete Verkehrsgefährdung erwarten lässt.
30Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. September 1992
31– 11 A 149/91 –, BRS 54 Nr. 132 und vom 17. April 2002 – 10 A 4188/01 –, a.a.O.
32Eine konkrete Gefahr in diesem Sinne ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der geschützten Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei der Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1970 ‑ IV C 99.67 ‑ , NJW 1970, 1890; OVG NRW, Urteile vom 6. Februar 2003 – 10 A 3464/01 –, BRS 66 Nr. 150 und vom 17. April 2002 ‑ 10 A 4188/01 ‑, a.a.O.
34Bei der Beurteilung, ob von einer Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgeht, ist auch die Art der Werbeanlage von Bedeutung.
35Von Werbeanlagen ohne Bildwechsel gehen nur ganz ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus, nämlich dann, wenn die Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung besonders auffällig ist, vom Üblichen stark abweicht, die verkehrliche Situation in der Nähe der vorgesehenen Anbringungsstelle außergewöhnlich schwierig ist oder mit greller Beleuchtung oder mit Lichteffekten Aufmerksamkeit erregt wird.
36Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2002 ‑ 10 A 4188/01 ‑, a.a.O. und vom 8. Juli 2013 ‑ 10 A 662/12 ‑.
37Nach Auffassung des früher für das Recht der Außenwerbung zuständigen 11. Senats des erkennenden Gerichts sollen von Prismenwendeanlagen, bei denen durch ein gleichzeitiges Drehen aller senkrecht angeordneten Prismenprofile ein Bildwechsel durchgeführt wird, regelmäßig Verkehrsgefährdungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW ausgehen. Eine Ausnahme von dieser Regel sei dann anzunehmen, wenn die jeweilige Prismenwendeanlage in einen verkehrlich besonders ruhigen Raum hineinwirke.
38Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. September 1992 – 11 A 149/91 –, BRS 54 Nr. 132 und vom 18. September 1992 – 11 A 420/91 –, BRS 54 Nr. 134.
39Der erkennende Senat ist dem in Bezug auf die moderneren Mega-Light-Wechselanlagen nicht gefolgt. Er hat stets betont, dass bei Mega-Light-Wechselanlagen in jedem Einzelfall auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens beurteilt werden müsse, ob von der Werbeanlage eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung ausgehe.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002
41– 10 A 4188/01 –, a.a.O.
42Der vorstehenden Entscheidung des Senats vom 17. April 2002 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Soweit darin ausgeführt ist, die in der Rechtsprechung zu Prismenwendeanlagen und Diaprojektionsanlagen entwickelten Grundsätze seien auf die Beurteilung der Mega-Light-Wechselanlagen hinsichtlich möglicher Verkehrsgefährdungen zu übertragen, hat der Senat, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, lediglich zum Ausdruck gebracht, dass von Mega-Light-Wechselanlagen nicht nur ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen ausgehen können, wie dies bei Werbeanlagen ohne Bildwechsel anzunehmen ist. Das heißt aber nicht, dass Mega-Light-Wechselanlagen, wenn sie nicht in einen verkehrlich besonders beruhigten Raum hineinwirken, regelmäßig eine Straßenverkehrsgefährdung verursachen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine Beurteilung auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung des konkreten Vorhabens vorzunehmen.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002
44– 10 A 4188/01 –, a.a.O.
45Der Senat sieht auch in Ansehung des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens der TÜV L. GmbH und der TÜV J. GmbH aus Februar 2006 zu den Auswirkungen von Mega-Light-Wechselanlagen auf die Unfallhäufigkeit keine Veranlassung, seine bisherige Rechtsprechung zu ändern. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt das Gutachten nicht den Schluss zu, von Mega-Light- Wechselanlagen gingen ebenso wie von herkömmlichen Werbeanlagen ohne Bildwechsel nur ausnahmsweise verkehrsgefährdende Wirkungen aus. Das Gutachten untersucht den Einfluss von Mega-Light-Wechselanlagen auf die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen anhand von diversen Standorten von Mega-Light-Wechselanlagen der Klägerin innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren. Es gelangt zu dem Ergebnis, diese hätten bei einer statistischen Sicherheit von 95 % keine negativen Auswirkungen auf die Unfallhäufigkeit. Die Untersuchungen hätten ergeben, dass die Unfallzahlen nach der Aufstellung der Mega-Light-Wechselanlagen an einzelnen Standorten zwar gestiegen, in der Mehrzahl jedoch zurückgegangen seien.
46Die Schlussfolgerung des Gutachtens ist nicht hinreichend belastbar. Soweit das Gutachten als wesentliches Bewertungskriterium die Entwicklung der Unfallstatistiken an den jeweiligen Standorten zugrunde legt, sind diese für sich genommen nicht aussagekräftig. Denn das Gutachten bildet nicht die Entwicklung der verkehrlichen Situation im jeweiligen Einwirkungsbereich der Mega-Light-Wechselanlagen während des durchschnittlich dreijährigen Erhebungszeitraums ab, sodass keine verlässlichen Aussagen zu den Ursachen der festgestellten Schwankungen bei der Unfallhäufigkeit getroffen werden können. Es werden weder Veränderungen der Verkehrsführung, noch die Einrichtung oder Auflösung von Baustellen oder sonstige den Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Maßnahmen im näheren Umfeld des einzelnen Standortes dokumentiert. Zwar nimmt das Gutachten eine Klassifizierung der jeweiligen verkehrlichen Situation am Standort vor, diese ist aber nicht hinreichend dokumentiert, sodass die Unfallstatistik bezogen auf die konkrete Verkehrssituation am Standort nicht nachvollzogen werden kann. Im Übrigen ist die Frage einer durch die Aufstellung einer Werbeanlage möglicherweise eintretenden Verkehrsgefährdung im Einzelfall einer statistischen Betrachtung nicht zugänglich. Dies belegen bereits die teilweise erheblichen Steigerungen der Unfallzahlen nach Aufstellung der Werbeanlagen an einzelnen Standorten. Auch wenn sich nach der überzeugenden Aussage des Gutachtens bei den Verkehrsteilnehmern durch den Bekanntheitsgrad von Mega-Light-Wechselanlagen inzwischen ein gewisser Gewöhnungseffekt eingestellt haben dürfte, der die Aufmerksamkeit und Neugierde bei den Verkehrsteilnehmern abflauen lasse, hebt es zugleich hervor, dass die beim Bildwechsel entstehende Bewegung eine unwillkürliche Zuwendung an Aufmerksamkeit verursachen könne. Der Bildwechsel sei jedenfalls grundsätzlich geeignet, beim Kraftfahrzeugführer Neugierde zu wecken, da er wissen wolle, welches Motiv als nächstes zu sehen sein werde. Dass ein Überraschungseffekt durch einen plötzlichen Bildwechsel laut Gutachten aufgrund des Gewöhnungseffekts nicht (mehr) zu erwarten sei, ist demgegenüber unerheblich. Entscheidend ist, dass eine durch den Bildwechsel bedingte gewisse Ablenkung des Verkehrsteilnehmers und der damit verbundene Verlust von Aufmerksamkeit für das Verkehrsgeschehen nicht auszuschließen ist.
47Unter Berücksichtigung der dargelegten Maßstäbe und des Ergebnisses der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter, das dieser dem Senat anhand von Lichtbildern und Kartenmaterial vermittelt hat, ist hier keine von der geplanten Werbeanlage ausgehende konkrete Straßenverkehrsgefährdung zu erwarten. Trotz der nicht unerheblichen Verkehrsdurchgangszahlen, dem Einmündungsbereich der Straße G. E. , der Zufahrt zur Stellplatzanlage und der Straßenbahnhaltestellen im künftigen Einwirkungsbereich der Werbeanlage ist die Verkehrssituation nicht als derart schwierig einzustufen, dass sich die Anbringung der Werbeanlage bei wertender Prognose in einer erhöhten Häufigkeit von Verkehrsunfällen niederschlagen würde. Nach Auskunft der Beklagten ist der in Rede stehende Bereich nicht als Unfallhäufungsstelle im Sinne des Runderlasses des Innenministeriums und des Ministeriums für Bauen und Verkehr – III B 375-05/02 – vom 11. März 2008 zu qualifizieren. Die von der Werbeanlage ausgehende visuelle Ablenkung wird zudem dadurch reduziert, dass der geplante Anbringungsort höher liegt, als dies üblicherweise bei am Straßenrand errichteten Mega-Light-Wechselanlagen der Fall ist. Die geplante Werbeanlage soll ab einer Höhe von 3,50 m über der Verkehrsfläche angebracht werden und liegt damit nicht unmittelbar im Sichtfeld des Kraftfahrzeugführers, der aus südlicher Richtung kommend, mit der im Nahbereich der Werbeanlage beschriebenen Verkehrssituation, zu der vor allem die Vorgänge an den Straßenbahnhaltestellen zählen, konfrontiert ist. Es gibt in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabengrundstücks auch keine Lichtzeichenanlage, von der die geplante Werbeanlage als Lichtquelle bei Dunkelheit die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich ziehen und die Wahrnehmung der Lichtzeichen überlagern könnte.
48Die Werbeanlage verstößt aber gegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW. Danach ist eine störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig.
49Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsgebots. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff der Verunstaltung definiert als ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1955 ‑ I C 146.53 ‑, juris.
51Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 ‑ 4 B 70.95 ‑, BRS 57 Nr. 109.
53Bei der Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW ist zwischen den Begriffen der „Häufung“ und der „Störung“ zu unterscheiden.
54Die Häufung im Sinne dieser Vorschrift setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dabei sind Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Fremd- oder Eigenwerbung, genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige oder nur geduldete Einrichtungen handelt. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Der Begriff der Häufung erfordert, dass diese Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen ohne Weiteres mit einem Blick erfasst werden können. Das Straßenbild darf nicht in verschiedene Teilstrecken aus unterschiedlicher Blickrichtung gleichsam zerlegt werden.
55Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Februar 2004 ‑ 10 A 3279/02 ‑, BRS 67 Nr. 162 und vom 6. Februar 1992 ‑ 11 A 2235/89 ‑, BRS 54 Nr. 129.
56Die Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab. Dies belegen bereits die Regelungen des § 13 Abs. 4 BauO NRW.
57Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 ‑ 10 A 3279/02 ‑, a.a.O., m.w.N.
58Verbietet § 13 Abs. 4 BauO NRW ein Einwirken von Fremdwerbung auf vornehmlich dem Wohnen dienende Baugebiete, so ist bei der Beurteilung, ob eine Häufung von Fremdwerbeanlagen stört, zu berücksichtigen, dass diese in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zulässig sind.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 ‑ IV C 11.79 ‑, BRS 25 Nr. 127 m.w.N.
60Dass hier unter Berücksichtigung der geplanten Werbeanlage eine „Häufung“ im Rechtssinne anzunehmen ist, liegt auf der Hand. An der unterhalb des Anbringungsortes liegenden Spielhalle sind bereits sechs Leuchtwerbeanlagen nebst den an den Schaufenstern angebrachten, großflächigen Werbefolien vorhanden. Diese stehen auch in einer engen räumlichen Beziehung zur geplanten Werbeanlage, da sie im Gesichtsfeld des schräg oder frontal auf die Werbeanlage blickenden Betrachters liegen. Hinzu treten die an dem etwas von der Straße zurückliegenden Reisebüro angebrachten Leuchtwerbeanlagen, die ebenfalls die für die Annahme einer „Häufung“ erforderliche enge räumliche Beziehung aufweisen.
61Von dieser Häufung geht auch eine Störung im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW aus. Der maßgebliche örtliche Bereich ist im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen hervortritt. Bei dieser Wertung ist zwar zunächst mit Gewicht einzustellen, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks als Mischgebiet oder als Gemengelage mit gewerblichem Einschlag zu beurteilen ist, in denen sowohl Werbeanlagen an der Stätte der Leistung als auch Anlagen der Fremdwerbung üblich und zulässig sind. Die dort vorhandenen Ladenlokale sind dementsprechend – wie dies für ein gewerblich bestimmtes Straßenbild typisch ist – durch umfängliche Werbeanlagen an der Stätte der Leistung geprägt. Es liegt jedoch für den hier in Rede stehenden Bereich ein offenkundiges Missverhältnis zwischen dem Umfang der vorhandenen Werbeanlagen und den werbefreien baulichen Anlagen in der Umgebung des Vorhabengrundstücks vor. Die gewerblichen Nutzungen um die Stellplatzfläche sind bereits mit Werbeanlagen überfrachtet. Hierbei sticht vor allem die unterhalb des geplanten Anbringungsortes liegende Spielhalle hervor, deren Fassaden umfassend mit Werbeanlagen bestückt sind. Insbesondere die mit Werbefolien beklebten einzelnen Schaufenster wirken wie eine großflächige Werbeanlage und vermitteln den Eindruck, das Gebäude sei in eine Werbeanlage eingekleidet. Ihre auffallende Farbgebung zieht im Zusammenspiel mit den oberhalb der Schaufenster angebrachten und ebenfalls in Signalfarben ausgestalteten Leuchtwerbeanlagen die Aufmerksamkeit des Betrachters in besonderer Weise auf sich. Die an dem westlich angrenzenden Reisebüro angebrachten Leuchtwerbeanlagen erweitern – auch wenn diese eine vergleichsweise dezente Farbgestaltung aufweisen – die auf den Betrachter in diesem Bereich einwirkenden Werbeflächen. Durch die Anbringung der Mega-Light-Wandanlage mit ihren beleuchteten und ständig wechselnden, in der Regel bunt ausgestalteten Plakaten würde sich einem dem Vorhabengrundstück aus südlicher Richtung nähernden Betrachter der Eindruck einer zusammenhängenden, nahezu durchgehenden Werbefläche aufdrängen. Zwischen der Verkehrsfläche und dem oberen Abschluss der beantragten Werbeanlagen an der Giebelwand des Vorhabengrundstücks verblieben an den baulichen Anlagen praktisch keine Freiflächen mehr, an denen das Auge Ruhe finden könnte. Vielmehr würde der Blick nicht nur im Bereich des Erdgeschosses von einer Werbeanlage zur nächsten gelenkt, sondern zudem auch in die Höhe des ersten und zweiten Obergeschosses des Vorhabengrundstücks. Eine derart massive Ansammlung von Werbeanlagen auf engem Raum, die sich darüber hinaus zum Teil durch eine besondere Auffälligkeit in Farbgebung und Gestaltung auszeichnen, ist auch in Ansehung des hier gegebenen Gebietscharakters als störend zu bewerten.
62Der Umstand, dass möglicherweise die bereits vorhandenen Werbeanlagen für sich genommen schon verunstaltend wirken, kann zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Zwar hängt der Grad einer möglichen Störung im Wesentlichen von der Qualität der jeweiligen Umgebung ab, doch gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, "was schon verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden".
63Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 – 11 A 2235/89 –, BRS 54 Nr. 129.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.
65Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.