Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Erteilung der Baugenehmigung für eine Werbeanlage.
Mit Bauantrag vom 21. Oktober 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung für eine beleuchtete doppelseitige Werbeanlage Typ City-Star-Board, Typ 3, montiert auf einem Monofuß in einer Höhe ab 2,50 m, bei einer Höhe der Werbeanlage von 2,8 m und einer Breite von 3,8 m. Die Werbeanlage soll nach dem Lageplan zum Bauantrag auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, senkrecht zur Fahrbahn der dort verlaufenden … unmittelbar südlich der nördlichen Grundstücksgrenze und in einem Abstand von 6,10 m von der östlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstücks aufgestellt werden.
Mit Stellungnahme vom 2. November 2015 teilte das Staatliche Bauamt mit, der Standort liege im Erschließungsbereich der …, es bestünden keine Einwände, wenn die im Einzelnen aufgeführten Auflagen beachtet würden. Mit Stellungnahme vom 5. November 2015 teilte die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten mit, in Übereinstimmung mit der Polizeiinspektion … werde die Werbeanlage abgelehnt, weil sie verkehrsgefährdend sei. Sie liege im Bereich des „…“, dort sei 24 Stunden Ampelbetrieb gegeben und keine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer zulässig.
Mit Schreiben vom 27. November 2015 änderte das Staatliche Bauamt seine Stellungnahme vom 2. November 2015 dahingehend ab, dass jetzt die Werbeanlage wegen Verkehrsgefährdung abgelehnt werde, weil dort eine Einordnung in Fahrspuren erfolge, wobei keine Ablenkung zulässig sei.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 wurde die Klägerin von der Beklagten zu beabsichtigten Ablehnung des Bauantrags wegen Verkehrsgefährdung angehört. Mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 führten die Klägervertreter aus, die Werbeanlage sei genehmigungsfähig, da keine konkrete Gefährdung vorliege.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2016 wurde der Bauantrag abgelehnt, zur Begründung wurde ausgeführt, es liege hier eine Verkehrsgefährdung vor, die Werbeanlage befinde sich im Bereich einer gefährlichen Kreuzung, an der gehäuft Unfälle stattfänden. Die Anlage liege im unmittelbaren Einwirkungsbereich des „…“, die dort abgewickelten vielfältigen Verkehrsbeziehungen mit mehreren Spuren in jede Richtung verlangten die gesamte Aufmerksamkeit eines Kraftfahrers. Die Kreuzung sei aus Gründen der Verkehrssicherheit rund um die Uhr durch Lichtsignalanlagen geregelt, die Verkehrsabläufe an diesem Knoten seien nur unter Ampelvollbetrieb zu bewältigen. Eine auch nur abstrakt angenommene Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch Werbeanlagen, ob beleuchtet oder nicht, könne deshalb verkehrsrechtlich nicht verantwortet werden. Weiterhin sei aus östlicher Richtung auf den Verkehrsknoten und die beantragte Werbeanlage zufahrend eine weitere Einmündung mit Fußgängerüberweg vorgeschaltet, welche in Verbindung mit der Ausweitung der Fahrspuren unmittelbar vor dem Kreuzungsbereich und der damit verbundenen Entscheidung zur Einordnung in die verschiedenen Fahrspuren keine Ablenkung dulde. Die Werbeanlage müsse aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an dieser Stelle abgelehnt werden.
Mit am 21. März 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage gegen die Beklagte erheben mit dem Antrag,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Februar 2016, zugestellt am 26. Februar 2016, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 25. April 2016 wurde zur Klagebegründung vorgetragen, die Werbeanlage führe zu keiner Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, schon die vorhandenen Lichtbilder zeigten, dass am betreffenden Standort mehrere andere Werbeanlagen von Mitkonkurrenten angebracht seien. Eine konkrete Verkehrsgefährdung sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, eine solche sei auch nicht gegeben. Auch Werbeanlagen wie die beantragte gehörten ins innerstädtische Bild, der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer sei innerorts daran gewöhnt.
Die Beklagte nahm im Verfahren nicht Stellung, legte aber die Akte vor.
Mit Beschluss der Kammer vom 28. März 2017 wurde das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
Am 24. Mai 2017 nahm der Einzelrichter das Baugrundstück und die nähere Umgebung in Augenschein, es wurde vor Ort auch mündlich verhandelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, wegen der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift verwiesen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; diese hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung.
Da es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht um einen Sonderbau handelt, ergibt sich der Prüfungsmaßstab für die Behörde und das Gericht aus Art. 59 BayBO. Da die gegenständliche Werbeanlage keiner straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf, die durch die Baugenehmigung ersetzt wird, erweitert Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO den Prüfungsumfang hier nicht. Allerdings kann die Behörde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO einen Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Dies hat die Beklagte getan, indem sie sich auf die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 BayBO gestützt und einen Verstoß gegen diese Regelung dem Ablehnungsbescheid zugrunde gelegt hat.
Nach Art. 14 Abs. 2 BayBO darf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Anwendung des Art. 14 Abs. 2 BayBO eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs. Dafür ist aber nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird, vielmehr liegt eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine bauliche Anlage bereits dann vor, wenn nach den Erfahrung des täglichen Lebens mit hinreichender oder bloßer Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 - 17 ZB 10.2409). Da es hier um die Gefährdung von Leben und Gesundheit als hochrangige Rechtsgüter geht, sind an der Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Ansbach, U.v. 4.5.2016 - AN 3 K 16.00277).
Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht der Auffassung, dass bei Verwirklichung des Bauvorhabens der Klägerin tatsächlich mit einer solchen hinreichenden bloßen Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines durch die Werbeanlage bedingten Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsbehinderung durch diese in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist. In einem innerörtlichen, auch gewerblich geprägten Bereich sind Verkehrsteilnehmer zwar an das Vorhandensein von Werbeanlagen gewohnt (BayVGH, B.v. 30.7.2012 - 9 ZB 11.2280), Werbeanlagen werden insbesondere dann wahrgenommen, wenn der Verkehr stockt oder gar vollständig zum Erliegen kommt, eine gewisse Ablenkungswirkung von Werbeanlagen mag immer bestehen, angesichts der erlaubten Fahrgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h ist die Sicherheit des Verkehrs grundsätzlich nicht merklich beeinträchtigt (vgl. VG München, U.v. 17.3.2016 - M 11 K 15.2618).
Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass die Werbeanlage im Kreuzungsbereich der … und … und damit an einer der verkehrsreichsten Straßenkreuzungen in … steht, wobei der Standort sich exakt in dem Bereich befindet, in dem die auf der Abbiegespur von Südosten kommenden Fahrzeuge in die vorfahrtsberechtigte … einfädeln müssen. Durch ihren Standort unmittelbar an der Grundstücksgrenze, die senkrechte Aufstellung zur Fahrbahn, den erhöhten Anbringungsort und die Beleuchtung ist die Werbeanlage im konkreten Fall nach Auffassung des Gerichts durchaus in der Lage, eine hier nicht hinnehmbare Ablenkung der Verkehrsteilnehmer zu bewirken, die gerade an einer besonders gefährlichen Einmündung sich in den fließenden Verkehr einordnen müssen. Aber auch für die von Osten auf der … kommenden Fahrzeuge stellt die Werbeanlage insofern ein Ablenkungsrisiko dar, dass die Werbeanlage gerade dann ins Blickfeld tritt, wenn sich die Fahrer in die auf vier Fahrspuren sich auffächernden Fahrbahnen einordnen müssen, wobei sowohl für Linksabbieger wie für nach rechts in die … einbiegenden Fahrzeuge zwei Fahrspuren zur Verfügung stehen. Dies führt erfahrungsgemäß häufig zu gefährlichen Situationen, was auch gerichtsbekannt ist. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die im Kreuzungsbereich und dessen näherer Umgebung bereits vorhandenen weiteren Werbeanlagen berufen, da diese zum einen die konkrete Verkehrsgefährdung durch die geplante Werbeanlage nicht beseitigen könnten, zum anderen aber auch nicht mit der jetzt geplanten, erhöht und beleuchtet senkrecht zur Fahrbahn aufgestellten Großflächenwerbetafel vergleichbar sind. Die vorhandenen Werbeanlagen sind, soweit es sich um von der Größe und Wirkung mit dem geplanten Vorhaben vergleichbare Werbeanlagen handelt, regelmäßig entlang der Fahrbahn aufgestellt, auf Fahrbahnniveau befestigt und unbeleuchtet. In Anbetracht der komplexen und gefährlichen Verkehrsführung im unmittelbaren Kreuzungsbereich, die erhöht wird durch die Tatsache, dass sich im Bereich dieser Kreuzung auch zwei Fahrradwege, nämlich der entlang der … südöstlich der Fahrbahn und der entlang der … südwestlich der Fahrbahn, kreuzen, wobei zahlreiche Radfahrer die Fahrbahnen überqueren müssen, um ihren Weg fortzusetzen, ist eine konkrete Verkehrsgefährdung durch die Werbeanlage ausnahmsweise anzunehmen. Hinzu kommt, dass die Werbeanlage wegen der Anbringung unmittelbar nach der Rechtskurve für die von der … aus Richtung … kommenden Fahrzeuge auch wegen der dort vorhandenen Begrünung plötzlich auftaucht, so dass der Fahrer keine Möglichkeit hat, die Anlage rechtzeitig vor der Kreuzung und vor der gefährlichen Einfädelsituation zu erkennen.
Zur weiteren Begründung wird noch ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Verkehrsgefährdung verwiesen, die auch geeignet sind, eine konkrete Verkehrsgefährdung zu belegen, wenn auch dort nur von einer abstrakten Verkehrsgefährdung die Rede ist.
Damit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wurde gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.