Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Mai 2017 - AN 9 K 16.01159

published on 24/05/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Mai 2017 - AN 9 K 16.01159
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Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30. Mai 2016 der Klägerin die begehrte Baugenehmigung zu erteilen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2) vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe vor Vollstreckung Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren von der Beklagten die Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten Plakatanschlagtafel.

Mit Bauantrag vom 17. September 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer unbeleuchteten großflächigen, einseitigen Plakatanschlagtafel auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung …, in Ansbach Ortsteil … Die Werbeanlage soll auf zwei Stützen in einer Höhe von 1,20 m oberhalb des Geländes am Aufstellungsorts an der westlichen Grenze des Baugrundstücks unmittelbar nördlich der südwestlichen Grundstücksecke errichtet werden. Das bisher unbebaute Baugrundstück liegt an der Einmündung der ersten von Norden kommenden Neben Straße in die …, etwa 250 m nach dem Ortsschild von … kommend.

Laut Aktenvermerk vom 13. Oktober 2015 nahm das Straßenverkehrsamt der Stadt … in Übereinstimmung mit der Polizeiinspektion … zum Bauantrag dahingehend Stellung, dass dem beantragten Vorhaben nicht zugestimmt werde. In der Vergangenheit habe es in … an der relevanten Stelle immer wieder zum Teil auch schwere Unfälle gegeben, welche auf nicht angepasste Geschwindigkeit zurückzuführen gewesen seien, obwohl es sich um eine Innerortslage handele. Der Kurvenverlauf der … sei deshalb mit stark reflektierender Richtungstafeln noch deutlicher kenntlich gemacht worden. Die Werbetafel werde die Erkennbarkeit der Richtungstafeln ganz entscheidend herabsetzen und die Verkehrsteilnehmer ablenken.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 teilte das Staatliche Bauamt … mit, das Einverständnis zur Baugenehmigung werde verweigert, da der Standort sich innerhalb einer Kurve befinde, eine Beeinflussung der dort angeordneten aufgelösten Richtungspfeile durch die geplante Anlage nicht ausgeschlossen werden könne und auch wegen des vorhandenen Straßenverlaufs und des dort angeordneten Verkehrsspiegels der Standort ungeeignet sei.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 wies die Beklagte die Klägerin auf ihre Bedenken hin.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2016 wurde der Bauantrag von der Beklagten abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vorhaben sei im vereinfachten Verfahren geprüft worden, bauplanungsrechtlich sei es unbedenklich im vorhandenen Dorfgebiet/Mischgebiet, allerdings sei das Vorhaben aus anderen Gründen unzulässig. Zwar sei hier eine Zustimmung der Straßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2 FStrG nicht notwendig, weil es sich um den Erschließungsbereich der … handele, allerdings habe sich das Staatliche Bauamt wie die Verkehrsbehörde gegen die Genehmigung ausgesprochen. Nach Art. 14 Abs. 2 BayBO sei die Baugenehmigung hier abzulehnen, da die bauliche Anlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährde. In der gegenständlichen Kurve komme es immer wieder zu Verkehrsunfällen, so dass gerade wegen der örtlichen Situation eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch die Werbeanlage nicht hingenommen werden könne. Die Werbeanlage könne zu einer Beeinträchtigung der aufgestellten Richtungstafeln führen und auch die Sichtverhältnisse beim Einbiegen in die vorfahrtsberechtigte … aus Richtung Norden negativ beeinflussen. Unter „Hinweise“ war in der Baugenehmigung angegeben, dass die Anlage möglicherweise einen Standort auf städtischem Grund habe, darauf komme es aber nach der oben genannten Würdigung des Gefahrenpotentials nicht mehr an. Auch seien die vorhandenen kleinen Werbeträger im Bereich der Richtungstafeln nach Lage der Dinge zwar baugenehmigungsfrei, aber möglicherweise ebenfalls verkehrsgefährdend, diese seien allerdings zwischenzeitlich bauaufsichtlich aufgegriffen worden.

Mit am 30. Juni 2016 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten ließ die Klägerin Klage gegen die Stadt … erheben mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 30. Mai 2016, zugestellt am 8. Juni 2016, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 8. August 2016 ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, insbesondere liege keine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vor. Auch planungsrechtlich habe die Beklagte selbst keine Einwände gegen die Werbeanlage vorgebracht. Für einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO müsse eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vorliegen, dies sei hier nicht gegeben. Zwar habe die Beklagte auf wiederholte und zum Teil schwere Unfälle verwiesen, es sei jedoch nicht angegeben, wann und welche Unfälle vor Ort passiert seien. Auch sei angegeben worden, dass diese Unfälle auf Grund nicht angepasster Geschwindigkeit erfolgt seien, was mit der Errichtung der geplanten Werbeanlage nichts zu tun habe. Auch solle die Werbeanlage unbeleuchtet und ohne Wechsel errichtet werden, deshalb sei der Klage stattzugeben.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, im Gefährdungsbereich sei bisher keine Großwerbeanlage genehmigt und installiert worden, da solche großen Werbetafeln die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer weiter beeinträchtigten. Die hohe Zahl an amtlich registrierten Unfällen sei trotz der seit Jahren angebrachten Richtungsweiser zu verzeichnen, insofern sei eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Werbeanlage zu befürchten. Hinsichtlich der Anzahl der Verkehrsunfälle wurde auf die Tabellen in der Bauakte verwiesen.

Mit Beschluss der Kammer vom 28. März 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

Am 24. Mai 2017 nahm der Einzelrichter das Baugrund und die nähere Umgebung in Augenschein, anschließend wurde vor Ort mündlich verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift sowie die gefertigten Lichtbilder verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. Mai 2016 ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten.

Da es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht um einen Sonderbau handelt, ergibt sich der Prüfungsmaßstab für die Behörde und das Gericht aus Art. 59 BayBO. Soweit nach Art. 59 Nr. 1 BayBO das Bauplanungsrecht zu prüfen ist hat die Beklagte selbst angegeben, bauplanungsrechtlich sei die geplante Werbeanlage zulässig, etwas Entgegenstehendes hat sich auch im Augenschein und in der mündlichen Verhandlung nicht ergeben. Da die gegenständliche Werbeanlage keiner straßenverkehrsrechtlichen Genehmigung bedarf, die durch die Baugenehmigung ersetzt wird, erweitert Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO den Prüfungsumfang hier nicht. Allerdings kann die Behörde nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO einen Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Dies hat die Beklagte getan, indem sie sich auf die Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 BayBO gestützt und einen Verstoß gegen diese Regelung dem Ablehnungsbescheid zugrunde gelegt hat. Allerdings ist das Gericht insbesondere nach dem Ergebnis des Augenscheins der Auffassung, dass die Voraussetzungen für den von der Beklagten behaupteten Verstoß gegen diese Vorschrift hier nicht vorliegen.

Nach Art. 14 Abs. 2 BayBO darf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Anwendung des Art. 14 Abs. 2 BayBO eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs. Dafür ist aber nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird, vielmehr liegt eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine bauliche Anlage bereits dann vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder bloßer Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409). Da es hier um die Gefährdung von Leben und Gesundheit als hochrangige Rechtsgüter geht, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Ansbach, U.v. 4.5.2016 - AN 3 K 16.00277).

Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht der Auffassung, dass bei Verwirklichung des Bauvorhabens der Klägerin nicht mit einer solchen hinreichenden bloßen Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines durch die Werbeanlage bedingten Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsbehinderung durch diese in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist. Die … verläuft ab der Ortseinmündung von Westen kommend nach … zunächst ca. 250 m geradeaus, dann folgt eine Rechtskurve, an die sich wieder eine Linkskurve anschließt. Das Bauvorhaben liegt dabei im Bereich der Rechtskurve, wobei der Standort der Werbeanlage mehrere Meter von der nördlichen Fahrbahnbegrenzung nach Norden versetzt senkrecht zur Fahrtrichtung liegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Werbeanlage von einem nach … von Westen einfahrenden Fahrer auf der linken Seite wahrgenommen werden kann, wobei in der näheren Umgebung des geplanten Vorhabens eine Vielzahl anderer Werbeanlagen, wenn auch mit kleinerem Umfang, vorhanden ist. Allerdings ist die Verkehrssituation auf der … im Bereich des geplanten Bauvorhabens nach Auffassung des Gerichts weder unübersichtlich noch gefährlich, es handelt sich um eine innerörtliche gut ausgebaute und gut einsehbare Ortsdurchfahrt, die lediglich durch die Rechtskurve eine gewisse Aufmerksamkeit des Fahrers erfordert. Inwiefern in dieser Situation für einen von Westen kommenden Fahrer angesichts der bereits seit ca. 250 m geltenden innerörtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h und des deutlich sichtbaren Kurvenverlaufs eine Gefährdung durch die geplante Werbeanlage bewirkt werden sollte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich zum einen um eine unbeleuchtete Werbeanlage ohne Bildwechsel handelt, die im innerörtlichen Bereich für den Verkehrsteilnehmer eine gewohnte und unproblematische Anlage darstellt, deren Ablenkungsgefahr sehr gering einzuschätzen ist. Hinzu kommt noch, dass die Aufstellung der Werbeanlage an der geplanten Stelle einem von Westen kommenden Fahrer ähnlich wie die aufgestellten Richtungshinweise deutlich machen würde, dass die Fahrbahn nicht geradeaus weiterverläuft, sondern abknickt, so dass von einer Erhöhung einer Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs nicht ausgegangen werden kann. Die vorhandenen Richtungspfeile werden auch durch die Werbeanlage weder verdeckt noch in ihrer Wirkung beeinträchtigt.

In einem innerörtlichen, auch gewerblich geprägten Bereich sind Verkehrsteilnehmer an das Vorhandensein von Werbeanlagen gewohnt (VGH, B.v. 30.7.2012 - 9 ZB 11.2280). Werbeanlagen werden insbesondere dann wahrgenommen, wenn der Verkehr stockt oder gar vollständig zum Erliegen kommt, eine gewisse Ablenkungswirkung von Werbeanlagen mag immer bestehen, angesichts der erlaubten Fahrgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h ist die Sicherheit des Verkehrs grundsätzlich nicht merklich beeinträchtigt. Wenn ein der Straßenverkehrsordnung nicht entsprechendes Verhalten der Verkehrsteilnehmer, beispielsweise die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, erfolgt, kann dies bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht zugrunde gelegt werden (vgl. VG München, U.v. 17.3.2016 - M 11 K 15.2618).

Da die Werbeanlage nur einseitig Richtung Westen errichtet werden soll, ist sie für aus östlicher Richtung kommende Fahrzeuge auf der … ohnehin nicht erkennbar. Aber auch für die aus der nördlichen Zufahrts Straße zur … kommenden Verkehrsteilnehmer bedeutet sie keine Sicherheitsgefährdung. Denn anders als von der Beklagten angeführt, hat der Augenschein ergeben, dass eine Sichtbeeinträchtigung durch die Werbeanlage für in die … einbiegende Fahrzeuge nicht gegeben sein wird, denn zum einen ist die Werbeanlage soweit vom Fahrbahnrand zurückversetzt, dass für abbiegende Fahrzeuge ein uneingeschränktes Sichtfeld sowohl nach Westen wie nach Osten vorhanden ist, zum anderen ist auf Grund der vorhandenen dichten Begrünung im Bereich des Baugrundstücks der Standort der geplanten Werbeanlage bereits jetzt für von Norden kommende Fahrzeuge nicht nach Osten einsehbar.

Das Gericht ist auch auf Grund des Augenscheins nicht der Auffassung, dass die Werbeanlage im Hinblick auf die Benutzung des vorhandenen Verkehrsspiegels zu einer nachteiligen Auswirkung auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs führen könnte. Zum einen ist dieser Verkehrsspiegel auf Grund der erkennbaren Beschädigung ohnehin nur im geringen Umfang funktionsfähig, darüber hinaus kann dieser eine Funktion allenfalls für von der gegenüberliegenden Straßenseite aus in die … einfahrende Fahrzeuge erfüllen, diese werden aber durch die nach Westen gerichtete Werbeanlage in keiner Weise berührt, zumal diese auch unbeleuchtet ist. Von einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch die Werbeanlage kann somit nach Überzeugung des Gerichts hier nicht ausgegangen werden.

Nachdem sonstige nicht prüfpflichtige Vorschriften des öffentlichen Rechts, etwa Art. 8 BayBO, hier von der Beklagten nicht geprüft wurden, sind sie auch im Gerichtsverfahren nicht Prüfungsgegenstand. Ob die Beklagte die beim Augenschein festgestellte Großflächenwerbetafel auf dem Grundstück FlNr. … genehmigt hat oder seit der Aufstellung duldet, spielt deshalb hier keine Rolle, ebenso wie die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit oder der Auswirkungen der sonstigen im Umfeld des Bauvorhabens vorhandenen Werbeanlagen, da eine störende Häufung hier nicht zu prüfen ist.

Damit hat die Klägerin Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da das Bauvorhaben nicht gegen im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung prüfpflichtiges Recht verstößt und die von der Beklagten im Rahmen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO angeführten Ablehnungsgründe nicht vorliegen.

Damit war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt, wobei die Kammer bei unbeleuchteten Großflächenwerbetafeln regelmäßig von einem Streitwert von 3.000,00 EUR ausgeht, während der in der Streitwerttabelle vorgeschlagene Wert von 5.000,00 EUR für beleuchtete Großflächenwerbetafeln angesetzt wird.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
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published on 04/05/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe vo
published on 17/03/2016 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2015 der Klägerin die mit Bauantrag vom 21. August 2014 beantragte Genehmigung für die Errichtung einer City-Star-Werbeanlage auf dem Grundstück Fl.Nr
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Annotations

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.