Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Apr. 2017 - M 9 K 16.1946

bei uns veröffentlicht am26.04.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage.

Unter dem 21. August 2015, bei der Beigeladenen eingegangen am 24. August 2015, beim Landratsamt Ebersberg (im Folgenden: Landratsamt) am 21. September 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines beleuchteten und doppelseitigen „City-Star-Boards“ auf Monofuß auf dem Grundstück Fl.Nr. 684/14 der Gemarkung …

Mit Stellungnahme vom 16. September 2015 teilte die Beigeladene dem Landratsamt mit, dass sie die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens verweigere. Bauplanungsrechtlich sei der Vorhabenstandort nach § 34 BauGB zu beurteilen. Im Flächennutzungsplan sei für den Vorhabenstandort eine „Fläche für Gemeinbedarf Post“ dargestellt; damit sei die Errichtung einer Anlage für Fremdwerbung nicht zu vereinbaren. Außerdem werde das Telekom-Gebäude auf dem Baugrundstück als Büroräume genutzt. Die Aufstellung der geplanten doppelseitigen Werbetafel sei auch wegen ihrer Großflächigkeit (11,21 m²) als Verunstaltung des direkt angrenzenden Straßenbildes anzusehen. Das gelte sowohl in bauplanungsrechtlicher als auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht. Außerdem störe das Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und Anordnung, da es keinerlei Bezug zu der dahinterliegenden Bebauung habe. Das aus den 60er-Jahren stammende und streng gegliederte Gebäude würde durch die Werbeanlage in seinem Erscheinungsbild maßgeblich gestört. Außerdem werden in der Anlage der gemeindlichen Stellungnahme wiederum Stellungnahmen des Staatlichen Bauamtes Rosenheim und der Polizeiinspektion …, welche die Beigeladene eingeholt hat, übersandt.

Das Staatliche Bauamt Rosenheim führt in seiner E-Mail vom 27. August 2015 aus: Die Situierung einer so massiven Werbeanlage sei an dieser Stelle verkehrsgefährdend, da der Kraftfahrer, der sich von Norden der Kreuzung mit der …- und …straße nähere, abgelenkt werde. In dieser Situation müsse ein Kraftfahrer auf die Lichtzeichenanlage schauen und nicht auf die Werbefläche, weswegen auf § 33 Abs. 2 StVO hingewiesen werde. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in der Werbung Farbtöne angezeigt würden, die mit den Farben der Signalgeber der Lichtzeichenanlage kurzfristig verwechselt werden könnten.

Mit E-Mail vom 14. September 2015 schließt sich die Polizeiinspektion … der Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes an; es werde eine Ablenkung durch die Werbeanlage von der Lichtzeichenanlage an der … Straße/ …straße/ … Straße/ …sstraße als gegeben angesehen. Gemäß § 33 Abs. 2 StVO sei eine Aufstellung an dem Vorhabenstandort nicht zulässig.

Das Landratsamt beteiligte intern sein Sachgebiet „Öffentliche Sicherheit“; dieses antwortete auf die entsprechende Anfrage des Bauamtes vom 23. Oktober 2015 mit einem Schreiben vom 26. Januar 2016, auf das Bezug genommen wird.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 29. Januar 2016 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Bauantrages angehört.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:

Die Fachstellen kämen zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben an dem geplanten Standort die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtige. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück befinde sich direkt an der Kreisstraße … 2 mit einer Verkehrsbelastung auf diesem Streckenabschnitt von über 15.000 Fahrzeugen/ Tag. Der Verkehr auf der nahen Kreuzung werde mit einer Lichtsignalanlage geregelt. Auf Höhe der geplanten Werbeanlage befinde sich der Beginn der Linksabbiegerspur. Die Werbeanlage solle auf der Westseite der … 2, unmittelbar südlich der Kreuzung mit der Kreisstraße … 1 situiert werden. Die Verkehrsteilnehmer müssten speziell in diesem Bereich ihre Aufmerksamkeit uneingeschränkt auf das Verkehrsgeschehen richten. Sie müssten sich an dieser Stelle entscheiden, welche Fahrspur zu wählen sei. Darüber hinaus sei auf die Ampel zu achten. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens müsse auch bereits deutlich vor der Ampel gehalten werden. Die geplante Werbeanlage würde durch ihre Größe und Beleuchtung (nachts) den Verkehrsteilnehmer erheblich ablenken und damit zur Steigerung der Unfallgefahr beitragen.

Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 bat die Klägerin um Verbescheidung und nahm ausführlich Stellung; auf das Schreiben wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 7. April 2016 lehnte das Landratsamt die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab.

Zur Begründung wird im Wesentlichen dasselbe ausgeführt wie im Anhörungsschreiben. Ergänzend werde außerdem noch auf Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Weggesetzes hingewiesen.

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Klägerin wird ausgeführt, dass sich ein durchschnittlicher Autofahrer an Plakatwerbung an geeigneten Plätzen zwar gewöhnt habe, der gewählte Standort jedoch kein geeigneter Platz sei.

Der Bescheid wurde der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 20. April 2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob die Klägerin Klage und beantragte,

den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 7. April 2016 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines doppelseitigen City-Star-Boards auf dem Grundstück … Str. 3, Gemarkung …, Fl.Nr. 684/14 in … nach Maßgabe der eingereichten Pläne zu erteilen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Es liege keine Gefährdung des Straßenverkehrs vor. Das Restrisiko auch einer nur abstrakten Gefährdung reiche nicht aus. Es sei das Vorhandensein einer konkreten Gefahr nötig; eine solche fehle jedoch. Diese sei bei einer wie hier nicht veränderlichen, das heißt nicht im Minutenabstand wechselnden Werbung in der Regel zu verneinen. Eine Ausnahme hiervon liege nicht vor. Außerdem handele es sich nicht um so genannte „Entscheidungswerbung“, sondern um so genannte „Suggestiv- bzw. Erinnerungs-Werbung“, die weniger ablenkend sei, weil sie unbewusster wahrgenommen werde. Außerdem sei das gemeindliche Einvernehmen eindeutig rechtswidrig verweigert worden.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 legte das Landratsamt die Behördenakten vor und beantragte

Klageabweisung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen dasselbe ausgeführt wie im Anhörungsschreiben.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 äußerte sich die Beigeladene und brachte im Wesentlichen dasselbe vor wie in ihrer Stellungnahme anlässlich der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens.

Das Gericht erhob am 26. April 2017 Beweis über die örtlichen Verhältnisse des Baugrundstücks und dessen näherer Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch.

Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die vorgelegten Behördenakten einschließlich der eingereichten Bauvorlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Es liegt kein Fall von Art. 56 Satz 1 Nr. 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) i.V.m. § 33 Abs. 2 Satz 1 Variante 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vor.

Entgegen der Auffassung der im Verwaltungsverfahren beteiligten Fachstellen könnte die streitgegenständliche Werbeanlage die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung … Straße/ …straße/ … Straße/ …straße von der … Straße aus kommend nicht in ihrer Wirkung beeinträchtigen, da hierfür insbesondere der Abstand der Werbeanlage von der Lichtzeichenanlage mit 20 m zu groß ist. Daher ist die erhobene Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung die richtige Klage, da die streitgegenständliche Werbeanlage einer Baugenehmigung und keiner straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmeerlaubnis bedarf.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO.

Die Werbeanlage ist genehmigungspflichtig; weder Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO noch Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Straßenverkehrsordnung (StVO) sind einschlägig.

Die Werbeanlage ist allerdings nicht genehmigungsfähig.

Sie verstößt gegen die Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG).

Zwar gilt hier das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO. Das Landratsamt hat hier jedoch von seiner Ablehnungsbefugnis - bezogen auf außerhalb des Prüfumfangs des Art. 59 Satz 1 BayBO liegende Gründe - Gebrauch gemacht gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO. Dass das Landratsamt im Ablehnungsbescheid diese Vorschrift nicht genannt hat, schadet dabei nicht, da aus dem Bescheid insbesondere ausdrücklich der Wille hervorgeht, aus dem außerhalb des Prüfumfangs liegenden Hinderungsgrund des Art. 24 Abs. 1 BayStrWG abzulehnen.

1. Der Genehmigungsfähigkeit der Werbeanlage steht die Vorschrift des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG entgegen.

Danach dürfen unbeschadet der Vorschrift des Art. 23 BayStrWG baurechtliche oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde erteilt werden, wenn die bauliche Anlage längs einer Kreisstraße in einer Entfernung von bis zu 30 m - jeweils gemessen vom Rand der Fahrbahndecke - errichtet, erheblich geändert oder so anders genutzt werden soll, dass Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sind.

Gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG darf das Einvernehmen nur verweigert oder von Auflagen abhängig gemacht werden, soweit dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung erforderlich ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Das Baugrundstück liegt an der Kreisstraße … 2 innerhalb der geschlossenen Ortslage. Das im Verfahren beteiligte Staatliche Bauamt Rosenheim hat das erforderliche Einvernehmen nicht erteilt. Das Gericht hat in einer solchen Situation zu prüfen, ob das Einvernehmen zu Recht nicht erteilt wurde und ob Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Baugenehmigung entgegenstehen (VG Würzburg, U.v. 4.9.2012 - W 4 K 12.364 - juris; VG München, U.v. 12.10.2016 - M 9 K 15.2642 - juris Rn. 30; U.v. 19.10.2016 - M 9 K 16.2007 - juris Rn. 17).

Hier wurde das Einvernehmen zu Recht nicht erteilt, da Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Baugenehmigung entgegenstehen.

Maßstab für die Prüfung im Rahmen des Art. 24 BayStrWG ist, ob eine abstrakte Gefährlichkeit gegeben ist. Anders als Art. 14 Abs. 2 BayBO fordert Art. 24 Abs. 1 BayStrWG keine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs, sondern lässt eine abstrakte Gefahr ausreichen. Durch die Vorschrift des Art. 24 BayStrWG wird bereits ein „normaler“ Verkehrsablauf geschützt, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Bereits der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll geschützt werden.

Eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr braucht nicht zu befürchten sein (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 9 Abs. 3a i.V.m. § 3 Bundes-fernstraßengesetz (FStrG): VG Ansbach, U.v. 4.5.2016 - AN 3 K 16.00277 - juris Rn. 65; BayVGH, B.v. 25.10.2011 - 15 ZB 10.2590 - juris Rn. 3; explizit für Art. 24 Abs. 1: VG München, U.v. 19.10.2016 - M 9 K 16.2007 - juris Rn. 25).

Hier ist eine abstrakte Gefährlichkeit in diesem Sinn zu bejahen.

Das ergibt sich aus den Erkenntnissen des Augenscheins unter Berücksichtigung der vorgefundenen Verkehrssituation sowie aus den Akten, aus den Stellungnahmen des Staatlichen Bauamtes Rosenheim und des Sachgebiets „Öffentliche Sicherheit“ des Landratsamtes.

Es handelt sich bei der Kreisstraße … 2 - im Bereich des Vorhabenstandortes … Straße - um eine stark befahrene Straße. Die streitgegenständliche Werbeanlage soll auf der Westseite dieser Straße, unmittelbar südlich der Kreuzung mit der Kreisstraße … 1 (hier …straße), errichtet werden.

Aus den Akten ergibt sich, dass nach der unwidersprochenen Stellungnahme des Landratsamtes - Sachgebiet „Öffentliche Sicherheit“ vom 26. Januar 2016 die Verkehrsbelastung auf diesem Streckenabschnitt bei etwa 15.000 Fahrzeugen/Tag liegt. Der Verkehr auf der Kreuzung der Kreisstraßen … 1 und … 2 wird mit einer Lichtsignalanlage geregelt. Auf Höhe der geplanten Werbeanlage befindet sich der Beginn der Linksabbiegespur. Aus den Akten, insbesondere aus den mit den Bauvorlagen vorgelegten Fotos der Kreuzung, in welche die zu errichtende Werbeanlage hineinmontiert ist, ergibt sich außerdem, dass sich direkt hinter dem Standort der Werbeanlage und von dieser teilweise verdeckt Richtungswegweiser befinden. In etwa auf Höhe der Werbeanlage beginnt die Linksabbiegerspur auf der ansonsten zweispurigen … Straße. Dass der Verkehrsteilnehmer, der die … Straße Richtung Süden befährt, möglicherweise von dem Verkehrsgeschehen zu dem Zeitpunkt, wenn er die Entscheidung treffen muss, ob er geradeaus weiter fährt oder sich zum Abbiegen einordnet, abgelenkt werden kann - wie die Stellungnahme des Landratsamtes, Sachgebiet „Öffentliche Sicherheit“ ausführt - ist nachvollziehbar. Dazu kommt noch der Umstand, dass sich im Beweistermin der Augenscheineinnahme ergeben hat, dass es sich bei dem Gehweg im Bereich der nördlich vom Vorhabenstandort gelegenen Unterführung um einen kombinierten Geh- und Radweg handelt, der sich dann nach der Unterführung und im Bereich des Baugrundstücks zu einem reinen Gehweg verändert mit der Notwendigkeit für die Radfahrer, an dieser Stelle auf die Fahrbahn zu wechseln. Daraus können sich ebenfalls straßenverkehrlich gefährliche Situationen ergeben. Schließlich ist nach den im Augenscheintermin festgestellten tatsächlichen Verhältnissen auch nicht auszuschließen, dass die streitgegenständliche Werbeanlage die Wahrnehmung der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung beeinträchtigt, wenn auch wegen des Abstandes die für § 33 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 StVO erforderliche Beeinträchtigungswirkung bzw. deren Schwelle nicht überschritten wird.

Die soeben geschilderten Umstände genügen für die Annahme einer für Art. 24 Abs. 1 BayStrWG ausreichenden abstrakten Gefährlichkeit für die straßenverkehrlichen Verhältnisse. Es liegt auf der Hand, dass die Errichtung der Werbeanlage an dieser Stelle die ohnehin schon straßenverkehrlich schwierige Situation im Bereich des Baugrundstücks noch verschlechtert.

Das gilt insbesondere unter Berücksichtigung des gewählten konkreten Standortes, der - soweit wie es die Abmessungen des Baugrundstücks erlauben - an dessen östlichsten Rand und so nahe an der Fahrbahn wie möglich und direkt bis zum die Fahrbahn begleitenden Gehsteig reicht.

Angesichts der geschilderten Umstände liegt eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vor.

2. Ob darüber hinaus auch eine konkrete Straßengefährdung - wie sie für die Bejahung von Art. 14 Abs. 2 BayBO erforderlich wäre - gegeben ist, wofür hier ebenfalls einiges spricht, kann offenbleiben, da die Genehmigungsfähigkeit jedenfalls an Art. 24 Abs. 1 BayStrWG scheitert.

Schließlich schadet es nicht, dass die Beigeladene ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu Unrecht verweigert hat. Zwar liegen keine Gründe vor, welche die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigen. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind das ausschließlich bauplanungsrechtliche Umstände, danach ist das Vorhaben zulässig. Jedoch ändert das nichts daran, dass das Landratsamt das Vorhaben im Ergebnis zu Recht wegen des Verstoßes gegen das Straßenrecht abgelehnt hat.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO und § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)

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Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


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Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen


(1) Verboten ist 1. der Betrieb von Lautsprechern,2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,wenn dadurch am Verkehr Teilneh

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Vorbescheids für das Grundstück FlNr. 277/2 der Gemarkung O., R. Straße in G.

Unter dem 20. Juni 2014 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheids für das oben genannte Grundstück für das Vorhaben: „Neubau eines Zweifamilienhauses“. Als Vorbescheidsfrage ist in einem dem Formblattantrag beigefügten Schreiben, ebenfalls vom 20. Juni 2014, formuliert: „Ist das Grundstück mit einer Größe von 720 m² in der geplanten Form bebaubar, wobei das Hauptgebäude mit Satteldach und einer Dachneigung von 40 Grad eine Grundfläche von 117,98 m² aufweist und das Sockelgeschoss (= UG) mit einer Fläche von 64,12 m² vorspringt und ein Flachdach aufweist“. Dem Vorbescheidsantrag waren die mit dem Verwaltungsvorgang vorgelegten Bauvorlagen beigegeben.

Der Vorbescheidsantrag ging bei der Beigeladenen am 3. Juli 2014, beim Landratsamt E.(im Folgenden: Landratsamt) am 20. August 2014 ein.

Die Beigeladene verweigerte die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, wobei sie die Entscheidung über das Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung behandelte, und teilte das Ergebnis dem Landratsamt mit Schreiben vom 14. August 2014 mit. In dem Formblatt „Stellungnahme der Gemeinde“ vom 14. August 2014 ist u.a. unter „10. Zufahrt“ angekreuzt, dass die Zufahrt nicht gesichert sei. Der formblattmäßigen Stellungnahme der Gemeinde ist eine vierseitige Stellungnahme beigegeben (Bl. 16 bis 19 der Behördenakten). Darin ist ausgeführt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich als Außenbereichsvorhaben auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB nicht zulässig sei. Als beeinträchtigter öffentlicher Belang wird ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan angeführt. Außerdem seien unzumutbare Umwelteinwirkungen aus der unmittelbar anliegenden Kreisstraße EBE 9 und auch deren straßenrechtliche Belange zu nennen. Alle diese Belange verdeutlichten auch das Planungserfordernis für dieses Grundstück, das dann wiederum als zusätzlicher Belang negativ berührt werde. Hilfsweise werde das Vorhaben auch dahingehend geprüft, ob es als Innenbereichsvorhaben gemäß § 34 BauGB zulässig sei. Auch das sei nicht der Fall. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Gebäudestandorts und den verbleibenden Freiflächen im Verhältnis zum Umgebungsplan nicht in die Eigenart der Umgebungsbebauung ein. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben in der Anbauverbotszone (Art. 23 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes) der Kreisstraße EBE 9 liege. Nach vorab mündlicher Mitteilung des Staatlichen Bauamts Rosenheim werde aufgrund der Nähe zur Straße und der ungünstigen Lage eine Ausnahme vom Bauverbot abgelehnt. Durch das Bauvorhaben sei eine Verkehrsgefährdung zu erwarten. Auch die Anforderungen der Straßenbaugestaltung schlössen eine Ausnahme aus. Im Übrigen wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23. September 2014 bat das Landratsamt das Staatliche Bauamt Rosenheim um Stellungnahme zum Vorbescheidsvorhaben. In dem Schreiben ist ausgeführt, dass das Bauvorhaben im Innenbereich liege und nach § 34 BauGB zu beurteilen sei. Es liege zudem in der Anbauverbotszone der Kreisstraße EBE 9. Daher werde um Stellungnahme gebeten, ob eine Ausnahme vom Bauverbot erteilt werden könne und darauf hingewiesen, dass Gebäude nordwestlich des gegenständlichen Vorhabens sich ebenfalls innerhalb der Bauverbotszone befänden.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 antwortete das Staatliche Bauamt Rosenheim. Der ca. 9 bis 14 m breite Grundstücksstreifen des Vorhabens liege an der straßenbaurechtlich freien Strecke der Kreisstraße EBE 9 östlich von G. Die Kreisstraße weise in diesem Bereich keine ausgewiesene straßenbaurechtliche Ortsdurchfahrt auf. Hier gelte die Anbauverbotszone von 15 m gemäß Art. 23 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes. Dieser Vorbehalt diene auch der baulichen Erweiterungsmöglichkeit der Straße, die hier mit starkem Gefälle im Kurvenbereich liege und noch keinen Geh- und Radweg habe. Ungeachtet des Baurechts wäre hinsichtlich des Immissionsschutzes ein wesentlich größerer Abstand notwendig als die hier geplanten 3 m. Schon zur Errichtung des Hauses wäre zur Einhaltung der baulichen Sicherheitsabstände eine Vollsperrung der EBE 9 notwendig. Auch aus Gründen des Anprallschutzes sei wegen der Lage im Gefälle und Außenkurve ein wesentlich größerer Abstand einzuhalten. Aus diesen Gründen könne dem Vorhaben nicht zugestimmt werden.

Mit Schreiben des Landratsamts vom 23. Oktober 2014 wird unter Bezugnahme auf die Stellungnahme vom 13. Oktober 2014, in welcher das Staatliche Bauamt Rosenheim das Einvernehmen zum Vorhaben verweigert habe, noch einmal nachgefragt. Ausnahmen von den Anbauverboten nach § 23 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes könnten nach Abs. 2 der Vorschrift zugelassen werden, wenn dies die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse für Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung gestatte. Zu der Mitteilung des Staatlichen Bauamts Rosenheim, dass diese Vorschrift auch der baulichen Erweiterungsmöglichkeit der Straße diene, werde um Mitteilung gebeten, ob eine Straßenerweiterung zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs überhaupt durchgeführt werden könne, da die in der Kurve stehenden Gebäude R. Straße 33, 40 und 40 ½ bereits direkt bzw. sehr nahe an der Kreisstraße EBE 9 stehen würden. Die Klägerin habe zu dem Vorhaben mitgeteilt, dass sie auf den südlichen Gebäudeteil, der mit „Flachdach“ gekennzeichnet sei, verzichten würde. Ebenso würde sie eine Verkürzung des Gebäudes hinnehmen. Es werde daher um Mitteilung gebeten, ob von dem 15 m tiefen Anbauverbot grundsätzlich eine Ausnahme erteilt werden könne und gegebenenfalls in welcher Tiefe.

Mit Schreiben des Staatlichen Bauamts Rosenheim vom 31. Oktober 2014 teilte dieses mit, dass aufgrund der Örtlichkeit, dem starken Gefälle, der engen Kurve und des Fehlens eines ausreichenden Schutzabstandes zur Fahrbahn eine Gefährdung der Verkehrssicherheit gesehen werde, ganz abgesehen von der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, so dass einer Ausnahme vom Anbauverbot nach Art. 23 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes nicht zugestimmt werden könne. Konkrete Ausbaumaßnahmen an der EBE 9 bestünden im Moment wegen eines Gehwegbaus entlang der Nordseite der Fahrbahn. Weitere Ausbaumöglichkeiten, auch die Anlage eines Radwegs, könnten nicht ausgeschlossen werden. Es müssten die „Verkehrslagerungen“ nach dem Ausbau der Ostumfahrung der Stadt G. abgewartet werden.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 12. Januar 2015 an die Regierung von Oberbayern führte das Landratsamt aus, dass das Vorbescheidsvorhaben aus Sicht des Landratsamtes nach § 34 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig sei, dass jedoch neben der Stadt Grafing auch das Staatliche Bauamt Rosenheim das Einvernehmen verweigert habe. Daher werde nun gebeten mitzuteilen, ob das Einvernehmen des Staatlichen Bauamts Rosenheim ersetzt werden könne.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 antwortete die Regierung von Oberbayern, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde an die Verweigerung des Einvernehmens durch die zuständige Straßenbaubehörde gebunden sei. Anders als ein Gericht im Klageverfahren gegen den Ablehnungsbescheid habe die Untere Bauaufsichtsbehörde nicht zu prüfen, ob das Einvernehmen von der Straßenbaubehörde zu Recht verweigert worden sei. Eine Ersetzung des verweigerten straßenbaurechtlichen Einvernehmens durch die Baugenehmigungsbehörde sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Mit Schreiben vom 16. März 2015 hörte das Landratsamt zur beabsichtigten Ablehnung des Vorbescheidsantrags an.

Mit E-Mail vom 29. April 2015 bat der von der Klägerin beauftragte Architekt um Verbescheidung.

Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids über den Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 277/2 der Gemarkung O. ab (Nr. 1 des Bescheids).

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben an der straßenbaurechtlich freien Strecke der Kreisstraße EBE 9 in einem Abstand von weniger als 15 m zur Kreisstraße liege. Die Kreisstraße weise in diesem Bereich keine ausgewiesene straßenbaurechtliche Ortsdurchfahrt auf. Gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes dürften außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestehenden Teile der Ortsdurchfahrten bauliche Anlagen in einer Entfernung von bis zu 15 m, jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, nicht errichtet werden. Das Staatliche Bauamt Rosenheim habe das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben verweigert. Eine Ersetzung dieses verweigerten straßenbaurechtlichen Einvernehmens sei gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Bescheid wurde der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 6. Juni 2015 zugestellt.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25. Juni 2015, bei Gericht eingegangen am 26. Juni 2015, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes von 28. Mai 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zum Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 277/2 der Gemarkung Oexing zu genehmigen.

Hilfsweise wird beantragt, über den Antrag neu zu entscheiden.

Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 4. August 2015 ließ die Klägerin die Klage begründen. Das Vorhaben füge sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Verweigerung der Genehmigung deswegen, weil dem Vorhaben Art. 23 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes entgegenstehe, sei nicht richtig. Gemäß dieser Vorschrift dürften die dort genannten Vorhaben außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten nicht errichtet werden. Die streitgegenständliche bauliche Anlage befinde sich aber innerhalb des Ortes. Das zeige schon die Tatsache, dass das Ortsschild der Stadt G. an der Staatsstraße R. Straße gut 50 m vor dem dann beginnenden Ortsbereich stehe. Die dann folgenden Wohngebäude würden direkt und seit jeher unmittelbar von der R. Straße erschlossen, so die Gebäude R. Straße 33 und 40, die Gebäude R. Straße 12 und 12a, 44, 46 und 48 ff. und die gegenüberliegenden Gebäude und über die von der R. Straße abzweigende Straße „Am Sch.“ der gesamte Ortsteil „Am Be.“. Damit greife Art. 23 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes nicht. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz Bezug genommen.

Das Landratsamt legte mit Schreiben vom 19. August 2015 die Behördenakten und Bauvorlagen vor und beantragte

Klageabweisung.

Das Vorhaben befinde sich im unbeplanten Innenbereich und beurteile sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es würde sich einfügen. Die Erschließung werde über die Straße „Am Sch.“ gesichert. Im Übrigen wird auf das straßenbaurechtlich verweigerte Einvernehmen verwiesen.

Am 12. Oktober 2016 erhob das Gericht Beweis über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabensgrundstück sowie in dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins; auf die Niederschrift über den Augenschein wird Bezug genommen. Im Anschluss daran fand die mündliche Verhandlung statt; wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, an deren Ende die bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge gestellt wurden, wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des streitgegenständlichen Vorbescheids, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 71 BayBO.

Nach Art. 71 Satz 1 BayBO ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Die Vorbescheidsfrage, die mit dem streitgegenständlichen Vorbescheidsantrag abgefragt werden soll, ist unter Berücksichtigung der mit dem Vorbescheidsantrag vorgelegten Bauvorlagen zulässig. Zwar werden mit der Vorbescheidsfrage, so wie sie formuliert ist, auch Umstände abgefragt, die für die Zulässigkeit des Vorhabens nicht relevant sind, z.B. die Dachform als Flachdach, obwohl weder der Vorhabensstandort im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt noch sonstige Umstände ersichtlich sind, die es erforderlich machen, die Dachform abzufragen; jedoch lässt sich der Vorbescheidsantrag unter Zuhilfenahme der zwar nicht notwendigen, diesem aber beigefügten Bauvorlagen dahingehend auslegen, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Gebäudes, so wie der Baukörper auf der Bauvorlage eingezeichnet ist, abgefragt werden soll.

Zwar ist das Vorhaben an sich bauplanungsrechtlich zulässig, wovon das Landratsamt entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu Recht ausgegangen ist, indem es zunächst zutreffenderweise den Vorhabenstandort dem unbeplanten Innenbereich i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeordnet hat; der in diesem Ortsteil bestehende Bebauungsplan reicht zwar bis zum Vorhabensgrundstück, der konkrete Standort des Vorhabens liegt jedoch außerhalb. Weiterhin geht das Landratsamt zu Recht von einem Einfügen i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BauGB aus.

Das Vorhaben ist jedoch gleichwohl nicht genehmigungsfähig, denn es verstößt jedenfalls gegen die Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG).

Das Landratsamt durfte den Vorbescheidsantrag gemäß Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz Halbsatz 2 BayBO auch aus einem Grund ablehnen, der hinsichtlich der späteren Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO nicht zu prüfen ist. Vorliegend ist eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegeben; deswegen verweigerte auch das von Seiten des Landratsamts beteiligte Staatliche Bauamt Rosenheim als zuständige Straßenbaubehörde das erforderliche Einvernehmen. Das Gericht hat in einer solchen Situation zu prüfen, ob das Einvernehmen zu Recht verweigert wurde und ob Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Baugenehmigung entgegenstehen. Dabei ist es unerheblich, dass die Beteiligten von der Geltung des Art. 23 BayStrWG und nicht von Art. 24 BayStrWG ausgingen. Vorliegend handelt es sich zwar richtigerweise um einen Fall von Art. 24 BayStrWG (nachfolgend unter 1.). Da jedoch auch diese Vorschrift dem Bauvorhaben entgegensteht, ist die unzutreffende Anwendung von Art. 23 BayStrWG unschädlich (nachfolgend unter 2.).

1. Es liegt ein Fall von Art. 24 BayStrWG vor. Das Baugrundstück liegt an einem Teil einer Kreisstraße innerhalb der geschlossenen Ortslage. Geschlossene Ortslage ist der Teil einer Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist (Häußler in: Zeitler, BayStrWG, Art. 4 Rn. 11; zum Ganzen auch VG München, U.v. 19.10.2016 - M) K 16.2007 -, juris Rn. 19ff.). Maßgebend ist der tatsächliche Bebauungszusammenhang, nicht der Umstand, ob eine ausgewiesene straßenrechtliche Ortsdurchfahrt vorliegt oder nicht. Ein tatsächlicher Bebauungszusammenhang ist vorliegend anhand der Feststellungen im vom Gericht durchgeführten Augenschein zu bejahen. Das Baugrundstück ist Teil einer zusammenhängenden Bebauung. Eine Anwendung von Art. 23 BayStrWG, hier Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, scheidet aus. Nach Art. 4 BayStrWG zu unterscheiden sind Erschließungs- und Verknüpfungsbereiche als Untergliederungen von Ortsdurchfahrten. Im Erschließungsbereich sind an- und hinterliegende Grundstücke mit Staats- oder Kreisstraßen durch gemeingebräuchliche Zufahrten und Zugänge verbunden und erschlossen; Verknüpfungsbereiche zeichnen sich demgegenüber dadurch aus, dass sie ohne Zufahrten durch die geschlossene Ortslage geführt werden und nur mit dem Ortsstraßennetz verbunden sind (Häußler in: Zeitler a.a.O., Rn. 22f). Art. 23 BayStrWG gilt nur entlang der Teilstrecken der Ortsdurchfahrten, die ausschließlich der Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dienen und entlang der daran „nach außen“ anschließenden freien Strecken der Staats- und Kreisstraßen (Häußler in: Zeitler, BayStrWG, Art. 23 Rn. 46). Vorliegend bindet die Kreisstraße jedenfalls ab Höhe des Baugrundstücks nicht etwa nur einzelne Ortsteile an, sondern erschließt selbst direkt die an sie angebauten Häuser, wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein zweifelsfrei ergeben haben (insbesondere die Grundstücke FlNrn. 314/1, 314/2 und 695, vgl. Sitzungsprotokoll S. 4). Im Umfeld des Baugrundstücks haben mehrere Grundstücke eine direkte Zufahrt zur hier als Ortsdurchfahrt fungierenden Kreisstraße EBE 9 (insbesondere die Grundstücke FlNrn. 277 und 322, Sitzungsprotokoll S. 3).

2. Jedoch steht dem Vorhaben Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BayStrWG entgegen.

Danach dürfen unbeschadet der Vorschrift des Art. 23 BayStrWG u.a. baurechtliche Genehmigungen nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde erteilt werden, wenn die bauliche Anlage längs einer Kreisstraße in einer Entfernung von bis zu 30 m errichtet werden soll. Das Einvernehmen der Straßenbaubehörde darf gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG nur verweigert oder von Auflagen abhängig gemacht werden, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung erforderlich ist.

Maßstab für die Prüfung im Rahmen von Art. 24 BayStrWG ist, ob eine abstrakte Gefährlichkeit gegeben ist. Der Anwendungsbereich der Vorschrift schützt bereits den „normalen“ Verkehrsablauf, ohne dass beispielsweise die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Bereits der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll geschützt werden, eine im Einzelfall bestehende Gefahr braucht nicht zu befürchten sein (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 9 Abs. 3a i.V.m. Abs. 3 Fernstraßengesetz, VG Ansbach, U.v. 4.5.2016 - AN 3 K 16. 00277 -, juris Rn. 65; BayVGH, B.v. 25.10.2011 - 15 ZB 10.2590 -, juris Rn. 3).

Die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayStrWG liegen dabei für den hier zu entscheidenden Einzelfall vor. Daher bedarf es des Einvernehmens der Straßenbaubehörde, Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BayStrWG, an dem es hier fehlt. Es wurde auch zu Recht nicht erteilt, wobei es nicht schadet, dass die Behörden hier von einem Fall des Art. 23 Abs. 2 BayStrWG ausgingen, denn die Erwägungen für die Nichtzulassung einer Ausnahme vom Anbauverbot einerseits und für die Nichterteilung des straßenbaurechtlichen Einvernehmens andererseits sind hier dieselben.

Vorliegend ist eine abstrakte Gefährlichkeit im oben dargestellten Sinne zu bejahen. Das Gericht orientiert sich nach den Erkenntnissen des Augenscheins unter Berücksichtigung der dort vorgefundenen Verkehrssituation an den Erwägungen der zuständigen Straßenbaubehörde, des Staatlichen Bauamts Rosenheim, die in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt und bekräftigt wurden.

Zwar ist dem Klägerbevollmächtigten dahingehend Recht zu geben, dass die Unübersichtlichkeit in verkehrlicher Hinsicht an dieser Stelle die Ablehnung des Einvernehmens wohl alleine nicht tragen würde, wenn auch eine abstrakte Gefährlichkeit, die in Bezug auf Art. 24 BayStrWG ausreicht, durchaus gegeben ist. Dazu kommt im konkreten Fall aber noch eine Reihe weiterer Umstände. Das ist zunächst die geringe Gesamtbreite der Straße an der Stelle, an der das streitgegenständliche Vorhaben im Abstand von nur 3 m zur Straße verwirklicht werden soll und auf die auch in allen Stellungnahmen des Staatlichen Bauamts Rosenheim hingewiesen wird. Außerdem kommen noch die Bestrebungen hinzu, die vom Vertreter des Staatlichen Bauamts Rosenheim in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren noch einmal bekräftigt wurden, die Straße nach Möglichkeit zu verbreitern, was nach Ausführung des Bauvorhabens jedenfalls nicht mehr möglich wäre. Es kommt schließlich hinzu die Erforderlichkeit eines Gehwegs an dieser Stelle der Straße. Unter Zugrundelegung der im Augenschein besichtigten tatsächlichen Verhältnisse ist entgegen der Auffassung der Klageseite nicht ersichtlich, wie der Bau eines erforderlichen Gehwegs nach Ausführung dieses streitgegenständlichen Vorbescheidsvorhabens noch realisiert werden sollte. Auch hierbei handelt es sich um einen Umstand, der von den Regelungsgegenständen des Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG erfasst ist. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Anlegung eines Gehsteigs oder auch die angestrebte Verbreiterung der Straße an dieser Stelle auch noch von anderen Umständen als dem streitgegenständlichen Vorbescheidsvorhaben abhängt. Denn jedenfalls nach Bestandskräftigwerden des Vorbescheids, so wie er beantragt ist, sind beide angestrebten Veränderungen nicht mehr möglich. Daher besteht kein Anlass, den Beklagten trotz des nicht bestehenden Einvernehmens des Staatlichen Bauamts Rosenheim zur Erteilung des Vorbescheids zu verpflichten.

3. Offen bleiben kann daher, ob unabhängig von dem verweigerten Einvernehmen nach Straßenrecht dem streitgegenständlichen Vorbescheid auch noch ein weiteres Hindernis entgegensteht. Mangels Ausschlusses im Rahmen der mit dem Vorbescheidsantrag abgefragten Umstände - letztlich geht es bei sachgemäßer Auslegung der wie oben schon dargestellt nicht völlig zweifelsfreien Vorbescheidsfrage um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des in der Bauvorlage bereits verhältnismäßig detailliert dargestellten Vorhabens - ist auch die gesicherte Erschließung Teil der Vorbescheidsfragestellung. Die Erschließung wie dargestellt über ein Wegegrundstück (FlNr. 277/1 der Gemarkung Oexing), das im Eigentum der Stadt Grafing steht, ist jedenfalls nicht gesichert. Das Landratsamt hat sich damit zufrieden gegeben, dass die Erschließung deswegen gesichert sei, weil das Vorhabensgrundstück an einer öffentlichen Straße anliegt. Das ist grundsätzlich auch richtig, im konkreten Fall jedoch ausnahmsweise nicht. Denn zu entscheiden ist immer über einen konkreten Vorbescheidsantrag. Lässt es dieser jedoch nicht zu, eine in diesem Fall alternative Erschließung über die öffentliche Straße EBE 9 R. Straße durchzuführen, so genügt das bloße Belegensein an einer öffentlichen Straße nicht dem Erfordernis einer gesicherten Erschließung. Denn im vorliegenden Fall erscheint in tatsächlicher Hinsicht die konkrete Situierung des Gebäudes in der Bauvorlage mit einer naturgemäß nicht dargestellten Erschließungsmöglichkeit über die R. Straße nicht vereinbar. Das heißt nicht, dass eine Erschließung über die R. Straße nicht möglich wäre. Es spricht aber alles dafür, dass für eine Erschließung über die R. Straße das Vorhaben, das heißt der geplante Baukörper, möglicherweise gar erheblich, umgeplant werden müsste. Wie aufgrund der im Augenschein festgestellten tatsächlichen Verhältnisse eine Erschließung über die R. Straße mit dem im Vorbescheid gestellten Gebäude ohne Umplanung in Einklang gebracht werden soll, ist schon allein aufgrund des erheblichen Höhenunterschieds - das Baugrundstück liegt drei bis vier Meter höher als die R. Straße - nicht ersichtlich. Da aber immer nur über den konkreten Vorbescheidsantrag entschieden werden kann, wäre eine Verpflichtung, diesen zu erteilen, derzeit nicht möglich.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage.

Beantragt wurde eine Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen freistehenden unbeleuchteten (Bl. 12 des Behördenakts) Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung (Bl. 10 des Behördenakts). Bauherrin ist Frau ... als Einzelkauffrau, firmierend unter der Bezeichnung „Standortfabrik“. Das Vorhabensgrundstück, FlNr. ... (...), liegt im Ortsteil ... der Beigeladenen an einer Kehre der Staatsstraße St ... Ortseinwärts fahrend beschreibt die St ... auf Höhe des Baugrundstücks eine Rechtskurve, die im Anschluss in eine Linkskurve übergeht (S- bzw. Doppelkurve). Ebenfalls ortseinwärts gesehen rechts, also an der nördlichen Straßenseite, verfügt die St ... vom Ortseingang bis zum Abschluss des Baugrundstücks über keinen Gehweg. Dieser beginnt erst nach dem Baugrundstück und der sich anschließenden Abzweigung. Auf der südlichen Straßenseite existiert durchgehend ein Gehweg.

Mit Bescheid vom ... März 2016 (Az. ...) lehnte das Landratsamt ... (i.F.: Landratsamt) den Bauantrag vom 7. Juli 2015 ab.

Das Vorhaben verstoße gegen „sonstige“ öffentlich-rechtliche Vorschriften. Das Einvernehmen der Straßenbaubehörde nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG sei nicht erteilt worden. Das Baugrundstück liege unmittelbar an der Staatsstraße ...; dem Bauantrag sei nicht zugestimmt worden, da durch die Aufstellung der Werbeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werde.

Die Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29. April 2016 Klage erhoben. Sie beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Es liege keine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vor; dafür sei entgegen der Rechtsprechung, die eine konkrete Verkehrsgefährdung (Unfallschwerpunkt) fordere, nichts ausgeführt worden. Es handele sich um eine normale Straße ohne Gefährdungs- oder Ablenkungspotential, die Kurvenführung sei gering und gut einsehbar. Ein normaler Verkehrsteilnehmer sei zudem, so die Rechtsprechung, innerorts an Werbeanlagen gewöhnt. Die Gründe seien zudem nur vorgeschoben, die Gemeinde wolle eine „solche“ Werbeanlage aus ortsplanerischer Sicht schlicht nicht im Gemeindegebiet. Die Werbeanlage sei im Dorfgebiet grundsätzlich zulässig und füge sich ein.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das erforderliche Einvernehmen der Straßenbaubehörde sei nicht erteilt worden. Die Werbeanlage sei durch ihre Größe und den Zweck, Aufmerksamkeit Vorbeifahrender zu erregen, geeignet, Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu zeitigen. Es komme nicht auf eine im Einzelfall gegebene konkrete Gefahr an; es reiche aus, dass das Vorhaben nach seiner Lage, Größe und Art geeignet sei, die Sicherheit und Leichtigkeit auch eines normalen Verkehrsablaufs zu stören. Die Ortsdurchfahrt ... sei sehr kurvenreich und fordere von den Verkehrsteilnehmern äußerste Aufmerksamkeit. Auf der Seite der Werbeanlage fehle ein Gehweg, wodurch beim deshalb notwendigen Straßenwechsel der diesseitigen Anwohner zusätzliche Aufmerksamkeit vonnöten sei. Es seien schon mehrfach negative Mitteilungen der querenden Fußgänger eingegangen, eine weitere Ablenkung in diesem Bereich sei nicht hinnehmbar.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 19. Oktober 2016. Auf das Protokoll des Augenscheins wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichts- sowie auf die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die ergänzende Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes vom 14. Juli 2016 (Bl. 47 des Behördenakts).

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Die genehmigungspflichtige (1.) Werbeanlage ist nicht genehmigungsfähig (2.), weshalb die Ablehnungsentscheidung des Landratsamtes rechtmäßig war, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1. Die Werbeanlage ist genehmigungspflichtig, da Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO angesichts der Ausmaße der Werbeanlage und ihres Standortes nicht einschlägig ist. Auch Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO greift nicht, da keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StVO erforderlich ist. Der Standort der Werbeanlage befindet sich in einer geschlossenen Ortschaft (siehe auch Ziffer 2. Buchstabe a); die Werbeanlage erreicht keine Dimensionen, die den Verkehr außerhalb der geschlossenen Ortschaft stören könnte (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StVO).

2. Die Werbeanlage ist nicht genehmigungsfähig, sie verstößt gegen die Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 BayStrWG.

Für die keinen Sonderbau darstellende Werbeanlage gilt zwar das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, Art. 59 Satz 1 BayBO. Das Landratsamt durfte den Bauantrag über Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO aber auch aus anderen Gründen ablehnen (BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris). Vorliegend ist aus Sicht des Landratsamtes eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegeben; deswegen verweigerte auch das vonseiten des Landratsamtes beteiligte Staatliche Bauamt das nach Art. 24 Abs. 1 BayStrWG erforderliche Einvernehmen. Das Gericht hat in einer solchen Situation zu prüfen, ob das Einvernehmen zu Recht verweigert wurde und ob Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Baugenehmigung entgegenstehen (VG Würz-burg, U. v. 4.9.2012 - W 4 K 12.364 - juris).

Die Werbeanlage beeinträchtigt u. a. wegen der Sichtverhältnisse die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Art. 24 BayStrWG ist anwendbar (a). Ausreichend ist eine abstrakte Gefährlichkeit in der konkreten Situation (b), die vorliegend zu bejahen ist (c).

a) Art. 24 BayStrWG ist vorliegend anwendbar.

Das Baugrundstück liegt an einem Teil einer Staatsstraße (St ...) innerhalb der geschlossenen Ortslage. Geschlossene Ortslage ist der Teil eines Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist (Zeitler, BayStrWG, Art. 4 Rn. 11). Maßgebend ist der tatsächliche Bebauungszusammenhang. Dieser ist vorliegend anhand der Feststellungen im Augenschein zu bejahen. Das Baugrundstück liegt eingebettet in einer auf Höhe des Grundstücks zusammenhängenden, beidseits der Staatsstraße bestehenden Bebauung.

Eine Anwendung des Art. 23 BayStrWG scheidet aus. Nach Art. 4 BayStrWG zu unterscheiden sind Erschließungs- und Verknüpfungsbereiche als Untergliederungen von Ortsdurchfahrten. Im Erschließungsbereich sind an- und hinterliegende Grundstücke mit der Staats- oder Kreisstraße durch gemeingebräuchliche Zufahrten und Zugänge verbunden und erschlossen; Verknüpfungsbereiche zeichnen sich demgegenüber dadurch aus, dass sie ohne Zufahrten durch die geschlossene Ortslage geführt werden und nur mit dem Ortsstraßennetz verbunden sind (Zeitler, a. a. O., Rn. 22f.). Art. 23 BayStrWG gilt nur entlang der Teilstrecken der Ortsdurchfahrten, die ausschließlich der Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dienen und entlang der daran „nach außen“ anschließenden freien Strecken der Staats- und Kreisstraßen (Zeitler, a. a. O., Art. 23 Rn. 46).

Vorliegend bindet die Staatsstraße auf Höhe des Baugrundstücks nicht etwa nur einzelne Ortsteile an, sondern erschließt selbst direkt die an sie angebauten Häuser. Im Umfeld des Baugrundstücks haben alle Grundstücke eine direkte Zufahrt zur Ortsdurchfahrt.

b) Maßstab für die Prüfung im Rahmen des Art. 24 BayStrWG ist, ob eine abstrakte Gefährlichkeit gegeben ist.

Wenn die Klägerbevollmächtigte meint, es sei eine konkrete Verkehrsgefährdung oder gar die Feststellung eines Unfallschwerpunktes nötig, so verkennt sie, dass vorliegend nicht Art. 14 Abs. 2 BayBO als Ablehnungsgrund in Rede steht. Dieser fordert - in Abgrenzung zu den straßenrechtlichen Tatbeständen (vgl. dazu z. B. VG Ansbach, U. v. 4.5.2016 - AN 3 K 16.00277 - juris) - eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs. Es sei aber darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch für eine solche konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird, sondern dass eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine bauliche Anlage bereits dann vorliegt, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (BayVGH, B. v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409). Mit anderen Worten ist kein Nachweis darüber zu erbringen, dass am streitgegenständlichen Bauort bereits Unfälle stattgefunden hätten o.Ä. (BayVGH, B. v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 - juris).

Art. 24 BayStrWG hat insoweit einen anderen sachlichen Anwendungsbereich, als durch diese Norm bereits ein „normaler“ Verkehrsablauf geschützt wird, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Bereits der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll geschützt werden, eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr braucht nicht zu befürchten sein (entschieden zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 9 Abs. 3a i. V. m. Abs. 3 FStrG, vgl. VG Ansbach, U. v. 4.5.2016 - AN 3 K 16.00277 - juris; BayVGH, B. v. 25.10.2011 - 15 ZB 10.2590; BayVGH, U. v. 16.10.1990 - 14 B 89.835).

Die Voraussetzungen des Art. 24 BayStrWG sind dabei für den zu entscheidenden Einzelfall festzustellen. Der Verweis auf Entscheidungen, die „für entsprechende Situationen“ eine Verkehrsgefährdung in diesem Sinne angenommen hätten, hilft von vorn herein nicht weiter.

c) Vorliegend ist eine abstrakte Gefährlichkeit in diesem Sinne zu bejahen. Die Kammer schließt sich nach den Erkenntnissen des Augenscheins unter Berücksichtigung der konkret vorgefundenen Verkehrssituation den Erwägungen des Staatlichen Bauamtes an, die in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt wurden.

Die St ... ist im Bereich des Baugrundstücks unübersichtlich. Dies ergibt sich zum einen aus der auf Höhe des Baugrundstücks gegebenen S-Kurve, die für ortseinwärts fahrende Kraftfahrzeuge den Blick auf den weiteren Straßenverlauf stark einschränkt. Von Norden her kommend sind die in den Ortsteil einfahrenden Fahrzeuge dabei zudem noch mit erheblicher Geschwindigkeit unterwegs, wie der Augenschein gezeigt hat. Verkompliziert wird die Verkehrssituation zum anderen auch durch die Situierung der Gehwege. Zwar beginnt westlich der nach dem Baugrundstück befindlichen Abzweigung auch auf der ortseinwärts gesehen rechten Fahrbahnseite wieder ein Gehweg. Dies führt aber nicht etwa zu einer Entschärfung der Situation, sondern verkompliziert sie gerade. Ortsauswärts auf dem linken Gehweg gehende Fußgänger sind unmittelbar vor dem Baugrundstück gezwungen, die Straßenseite zu wechseln. Auch Anlieger aus dem südöstlichen Bereich des Ortsteils ... werden genau an dieser Stelle die Straßenseite wechseln, wenn sie Orte jenseits der St ... aufsuchen wollen, da sich eine Querung wegen des dort auf der ortseinwärts gesehen rechten Fahrbahnseite beginnenden Gehwegs anbietet. Entsprechende Beschwerden von Fußgängern, auf die das Landratsamt verweist, zeigen, ohne dass es darauf tragend ankommt, dass die so beschriebenen Straßenwechsel realistisch und problematisch sind. Die Verkehrssituation für die Fußgänger selbst als auch für in den Ortsteil ein- und aus ihm ausfahrende Kraftfahrzeuge stellt sich für den geplanten Standort der Werbeanlage als schwierig und komplex dar; sie erfordert eine erhöhte Konzentration von allen Verkehrsteilnehmern (vgl. zu den Argumenten „Kurvenbereich“ und „querende Fußgänger“ auch VG Augsburg, U. v. 10.6.2015 - Au 4 K 14.1686 - juris und VG Regensburg, U. v. 12.12.2013 - RO 2 K 13.1669 - juris). Angesichts dieser Situation ist eine weitere Ablenkung gerade der Kraftfahrzeugfahrer, wie sie von Werbeanlagen ausgeht, die ja gerade darauf gerichtet sind, Aufmerksamkeit zu erzeugen, nicht hinnehmbar. Es mag sein, dass Verkehrsteilnehmer in innerörtlichen gewerblich geprägten Bereichen (für einen entsprechenden Einzelfall entschieden von BayVGH, B. v. 30.7.2012 - 9 ZB 11.2280 - juris) an den Anblick von Werbeanlagen gewöhnt sind. Auch in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird eine derartige Argumentation aber nicht etwa „pauschal“ anerkannt (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 11 ZB 12.1428 - juris). Abzustellen ist auf den Einzelfall. Im kleinen, ländlich geprägten Ortsteil ... stellt die Werbeanlage nach Ansicht der Kammer eine Besonderheit dar, von der eine ablenkende Wirkung ausgehen wird. Angesichts dessen und wegen des gefährlichen Standorts - S-Kurve und querende Fußgänger - ist vorliegend eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu bejahen, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, ob die Werbeanlage beleuchtet oder mit außergewöhnlich grellen Werbungen bestückt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt; sie ist damit kein Kostenrisiko eingegangen, weswegen es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten auch nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Außenwerbeanlage.

Mit Antrag vom 18. August 2015 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Außenwerbeanlage auf dem Grundstück ... Straße ..., Gemarkung ..., FlNr. ... Bei dieser Außenwerbeanlage handelt es sich um eine statische, doppelseitige, beleuchtete Werbegroßtafel (CityStar-Board) mit wechselndem Plakatanschlag. Die Maße der Tafel weisen eine Breite von 3,96 m und eine Höhe von 2,96 m auf. Diese Tafel wird auf einen Monofuß befestigt, der eine Höhe von 2,50 m aufweist.

Bei der ... Straße in ... handelt es sich um eine Bundesstraße.

Das Stadtplanungsamt der Beklagten teilte der Bauaufsicht der Beklagten mit Schreiben vom 17. September 2015 mit, dass das geplante Vorhaben innerhalb des Geltungsbereichs des rechtsverbindlichen einfachen Bebauungsplans Nr. ... liege, welcher lediglich Festsetzungen zum Ausbau der...-straße enthalte. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der beantragten Werbeanlage richte sich daher nach § 34 BauGB.

Das Vorhabengrundstück FlNr. ... befinde sich in einem Bereich, der im Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt sei. Aufgrund der hier vorhandenen Nutzungen seien das Grundstück und seine unmittelbare nähere Umgebung als Mischgebiet einzustufen, in welchem Werbeanlagen auch für Fremdwerbung grundsätzlich zulässig seien.

Im Umfeld befänden sich allerdings bereits zahlreiche Werbeanlagen, so dass nach Auffassung des Stadtplanungsamt beim Hinzukommen des beantragten CityStar-Boards eine nach Art. 8 BayBO unzulässige störende Häufung befürchtet werde: Neben einigen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auf dem eigenen Grundstück und in der Nachbarschaft befänden sich auf der gegenüberliegenden Seite der... Straße vier und schräg gegenüber nach der Einmündung der ...-straße fünf Großflächentafeln für Plakatwerbung sowie eine Bushaltestelle, ebenfalls mit großflächiger Fremdwerbung. Außerdem stehe auf der gleichen Seite der ... Straße in einer Entfernung von ca. 100 m stadtauswärts ein CityLight-Board.

Vor allem der geringe Abstand zu dem bestehenden CityLight-Board könne zu besonders störenden Auswirkungen führen: Die dichte Aufeinanderfolge von zwei gleichen bzw. sehr ähnlichen, aufgrund ihrer Größe, Stellung zur Fahrbahn und Anbringung auf einem Monofuß und Beleuchtung besonders im Nachtbild sehr auffälligen Werbeanlagen würden deren Wirkung bis zur Aufdringlichkeit steigern. Um Störungen des Ortsbildes zu vermeiden, sei gemäß Beschluss des Bauausschusses vom 7. Juli 2010 bei Sichtbeziehung ein Mindestabstand von 250 m zwischen zwei be- oder hinterleuchteten Werbeanlagen auf Monofuß mit oder ohne Wechselwirkung einzuhalten. Da der vom Bauausschuss beschlossene Mindestabstand bei Aufstellung der beantragten Werbeanlage deutlich unterschritten würde, stimme das Stadtplanungsamt dem Vorhaben nicht zu.

Gerade im Hinblick auf die bestehenden und geplanten Wohnnutzungen (Bebauungsplan Nr. ..., 3. Änderung in der Aufstellung) auf der gegenüberliegenden Seite der ... Straße, denen besonderer Schutz zukommen solle, sei eine störende Häufung von Werbeanlagen zu vermeiden. Es werde daher empfohlen, die beantragte Werbeanlage nicht zu genehmigen.

Der vorgesehene Standort des geplanten CityStar-Boards befinde sich an der ... Straße unmittelbar vor dem mit einer Verkehrsampel geregelten Kreuzungsbereich mit der ...-straße und ...-straße. Ob die geplante Werbeanlage direkt vor der Ampel möglicherweise zu einer Ablenkung von Kfz-Fahrern führen würde und somit eine Verkehrsgefährdung verursachen könnte, sei gesondert zu prüfen.

Mit Stellungnahme vom 4. November 2015 teilte das Straßenverkehrsamt der Beklagten mit, dass es die Lage der Werbegroßtafel aufgrund zur Nähe der Ampelanlage als problematisch einstufe. Aus diesem Grunde sei eine Stellungnahme des Verkehrssachbearbeiters der PI ... eingeholt worden, dessen Argumentation sich das Straßenverkehrsamt anschließe.

Mit Schreiben vom 3. November 2015 teilte die Polizeiinspektion ... mit, dass es sich bei der ... Straße um eine der meist befahrenen Einfall- und Ausfallstraßen im Stadtgebiet ... handele. Der beantragte Standort befinde sich in unmittelbarer Nähe eines komplexen Verkehrsknotens, nämlich ... Straße/...-straße/...-straße, welche die ganze Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erfordere. Durch eine Werbetafel dürften sich manche Verkehrsteilnehmer ablenken lassen und somit würde das Unfallrisiko steigen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sei der Knoten noch kein Unfallschwerpunkt. Des Weiteren könne aufgrund des Standortes nicht sichergestellt werden, dass durch die Werbetafeln nicht Verkehrszeichen, sprich hier die Lichtsignalanlage, verdeckt werden würden und dadurch von den Verkehrsteilnehmern zu spät bemerkt würden. Aus diesen Gründen könne aus polizeilicher Sicht eine Werbegroßtafel an diesem Standort nicht befürwortet werden.

Im Rahmen einer Anhörung teilte die Beklagte mit Schreiben vom 17. November 2015 der Klägerin mit, dass eine Genehmigung nicht erteilt werden könne.

Im Wesentlichen wird zur Begründung der Inhalt der Schreiben des Stadtplanungsamtes, des Straßenverkehrsamtes und der Polizeiinspektion ... angeführt.

Mit E-Mail vom 24. November 2015 nahm die Klägerin zur geplanten Bescheidsablehnung Stellung. In diesem Rahmen führte sie aus, dass in Mischgebieten Werbeanlagen grundsätzlich genehmigungsfähig seien. Der Argumentation, dass es zu einer störenden Häufung durch Werbeanlagen kommen könne, könne nicht gefolgt werden, denn es existierten in unmittelbarer Nähe bereits eine Vielzahl von Werbeanlagen. Es liege die Vermutung der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor, wenn nun gerade die eine geplante Werbeanlage zu einer unzulässigen Häufung führen sollte. Das gesamte Gebiet sei bereits durch Werbeanlagen geprägt. Hinzu komme, dass eine existente Werbeanlage in ca. 100 m Entfernung aufgegriffen würde für die Argumentation, welche aber hinsichtlich der einschlägigen Rechtsprechung zu diesem Thema hier nicht greifen würde. Der Argumentation des befürchteten Anstiegs der Unfallhäufung in diesem Kreuzungsbereich könne sich nicht angeschlossen werden, da sich die Werbeanlage auf dem Vorhabengrundstück, auf welchem sich bereits ein Pkw-Handel befinde, eher einfügen würde als herauszustechen.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2016 versagte die Beklagte die beantragte Genehmigung.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Schreiben des Stadtplanungsamtes, des Straßenverkehrsamtes und der Polizeiinspektion ... Bezug genommen.

Im Wesentlichen wird vorgetragen, dass eine Genehmigung der beantragten Werbeanlage zu einer unzulässigen störenden Häufung von Werbeanlagen nach Art. 8 BayBO führen würde.

Gemäß Art. 14 Abs. 2 BayBO dürfe die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht gefährdet werden.

Auch bei großzügiger Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit könne nach Abwägung der privaten Belange der Klägerin dieser kein Vorrang vor dem wie oben begründeten öffentlichen Recht der Stadt ... eingeräumt werden.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 22. Februar 2016, erhob die Klägerin Klage gegen den Versagungsbescheid.

Zur Begründung trägt sie vor, dass das Werbevorhaben bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sei.

Das Vorhaben solle in einem planungsrechtlichen faktischen Mischgebiet errichtet werden. In Mischgebieten seien Fremdwerbeanlagen gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 4 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig und fügten sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO in die nähere Umgebung ein. Auf dem Vorhabengrundstück sei ein Pkw-Gebrauchtwagenhandel ansässig und der übrige Nahbereich sei auch gewerblich geprägt. Im Übrigen befänden sich im weiteren Straßenverlauf der ... Straße auch andere genehmigte Fremdwerbeanlagen, die allerdings nicht allesamt mit der hier zur Genehmigung gestellten Werbeanlage in einem Blick wahrnehmbar seien.

Das zur Genehmigung gestellte Werbevorhaben bewirke keine rechtserheblich gerechtfertigte Annahme einer störenden Häufung von Werbeanlagen gemäß Art. 8 BayBO.

Die Frage der störenden Häufung sei ein zweigliedriges Tatbestandsmerkmal. Auf erster Tatbestandsebene müsse überhaupt einmal eine Häufung von Werbeanlagen gegeben sein. Die Rechtsprechung nehme eine Häufung von Werbeanlagen erst dann an, wenn in einem Blick mindestens drei Werbeanlagen wahrnehmbar seien, dies allerdings unter der Einschränkung, dass der Betrachter weder seinen Standort noch den Blickwinkel verändere, den Kopf neige oder den Straßenzug in verschiedene Teile unterteile. Vor dem Hintergrund dieser Maßstäbe, sei eine Häufung von Werbeanlagen bereits ausgeschlossen. Die Fotomontage zum Bauantrag zeige bereits deutlich, dass eigentlich überhaupt keine anderen Werbeanlagen mit der hier zur Genehmigung stehenden Werbeanlage wahrnehmbar seien.

Selbst wenn in diesem Falle noch drei Werbeanlagen in einem Blick wahrnehmbar wären, indiziere dies nicht automatisch eine Störung aufgrund Häufung. Auf zweiter Tatbestandsebene sei zu prüfen, ob der streitgegenständliche Nahbereich eine weitere Werbeanlage vertrage oder ob es dadurch zu einer störenden Häufung komme.

Es seien zudem die Nutzungen in dem streitgegenständlichen Nahbereich zu berücksichtigen. Im vorliegenden Falle liege eine absolut gewerbliche Einprägung des Straßenbildes an der ... Straße in ... vor, so dass das Hinzutreten der hier zur Genehmigung stehenden Werbeanlage, die im Übrigen ihre Wirkung nur in den gewerblich geprägten Bereich hinein entfalte, nicht zur Annahme einer störenden Häufung führen dürfe. In einem solchen Gebiet rechne der Durchschnittsbetrachter mit der Werbung. Das Hinzutreten der Werbeanlage störe den Durchschnittsbetrachter nicht, da insbesondere kein Zustand erreicht werde, in dem das so viel zitierte ruhesuchende Auge keinen Ruhepunkt mehr finde.

Die Beklagte stelle auf Werbeanlagen ab, die sich nicht im unmittelbaren Sichtbereich der hier zur Genehmigung gestellten Werbeanlagen befinden würden. Die in dem Ablehnungsbescheid angesprochenen Werbeanlagen seien nicht ohne Weiteres in einem Blick mit der hier zur Genehmigung gestellten Werbeanlage wahrnehmbar. Einige der benannten Werbeanlagen befänden sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite der sehr großflächig ausgebauten ... Straße mit insgesamt am Vorhabenstandort fünf Fahrspuren. Hier sei die ... Straße so breit ausgebaut, dass diese Straße trennende Wirkung habe, auch hinsichtlich der bauordnungsrechtlichen vermeintlichen störenden Häufung. Der Betrachter müsse nämlich in jedem Fall den Blickwinkel verändern, sollten neben der hier zur Genehmigung gestellten Werbeanlage auch Werbeanlagen auf der gegenüberliegenden Straßenseite wahrgenommen werden. Dies würde jedoch den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen widersprechen.

Das alleinige summarische Aufzählen von in der näheren Umgebung vorhandenen Werbeanlagen könne nicht dazu herangezogen werden, um eine störende Häufung von Werbeanlagen anzunehmen. Die von der Beklagten in ihrem Bescheid herangezogene Werbeanlage in einer Entfernung von ca. 100 m könne nicht zur Prüfung der Annahme einer störenden Häufung herangezogen werden. Diese sei zu weit entfernt; nach der Rechtsprechung sei zu fordern, dass eine Überladung eines engen räumlichen Bereichs vorliegen müsse, um eine störende Häufung anzunehmen.

Durch die beantragte Werbeanlage sei die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht gefährdet.

Für eine solche Gefährdung müsse eine konkrete Verkehrsgefährdung vorliegen. Nach der Rechtsprechung sei nicht einmal für eine MegaLight-Werbeanlage eine abstrakte Verkehrsgefährdung ausreichend, sondern auch für eine derartige Werbeanlage sei eine konkrete Verkehrsgefährdung durch das Werbevorhaben zu verlangen. Hinsichtlich der hier zur Genehmigung stehenden Anlage finde ein automatischer Bildwechsel nicht statt. Zudem sei es so, dass die hier zur Genehmigung stehende Werbeanlage nicht hinterleuchtet werde, sondern angestrahlt, so dass insoweit kein Lichtauswurf aus der Anlage selbst heraustrete, so dass auch aus diesem Grunde keine Verkehrsgefährdung anzunehmen sei. Zur weiteren Begründung zieht der Klägervertreter das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 28. August 2013 - 10 A 1150/12 - heran.

Erkennbare Kriterien, die die konkrete Annahme einer Verkehrsgefährdung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Das Vorhaben sei deutlich von der Verkehrsfläche der ... Straße abgesetzt eingerückt auf dem Vorhabengrundstück beantragt. Insoweit finde keine Verdeckung/Überdeckung des freien Blicks hin zu einer Lichtzeichenanlage oder einem Verkehrszeichen statt. Im Übrigen liege am Vorhabenstandort auch kein Unfallschwerpunkt vor, so dass auch aus diesem Grund heraus die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung ausscheide. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer könne den Vorhabenstandort ohne besondere Mühewaltung passieren. Eine Ablenkungswirkung gehe von der Werbeanlage nicht aus, da sie für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer normal und bekannt sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Januar 2016 zu verpflichten, die Baugenehmigung zur Errichtung einer statischen, doppelseitigen, beleuchteten CityStar-Werbeanlage auf der Liegenschaft ..., ... Straße ..., gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen, zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

In ihrer Klageerwiderung vom 6. April 2016 trägt die Beklagte dieselben Umstände vor, wie bereits im streitgegenständlichen Bescheid. Darüber hinaus erwidert sie wie folgt:

Die Behauptung der Klägerin, dass zusammen mit der beantragten Werbeanlage überhaupt keine anderen Werbeanlagen im Blickfeld wahrnehmbar seien, sei unrichtig. Ein auf der ... Straße fahrender, gehender oder stehender Betrachter habe von jeder Stelle aus, von der er auf das betroffene Grundstück schaue, mehrere Werbeanlagen gleichzeitig im Blickfeld. Das gleiche gelte für jemanden, der sich aus der ...-straße dem Kreuzungsbereich nähere. Durch die zahlreichen Werbeanlagen, die sich an diesem Verkehrsknotenpunkt befänden, würden von manchen Standpunkten aus so viele verschiedene Werbeschilder und Plakattafeln in enger räumlicher Beziehung mit dem Vorhabenort wahrgenommen, dass das Hinzutreten einer weiteren Werbeanlage als lästig und damit störend empfunden würde. Die dominante Wirkung des beantragten CityStar-Boards aufgrund seiner Größe von über 10 qm, der exponierten Aufstellungsart in 2,50 m Höhe auf einem Monofuß senkrecht zur Fahrbahn und die beabsichtigte Beleuchtung würden diesen Eindruck sicher noch verstärken und zu einer störenden Häufung führen.

Verkehrsteilnehmer hätten, je nach Standort, von welchem aus sie sich dem Kreuzungsbereich näherten, gleichzeitig mit dem beantragten CityStar-Board verschiedene, zum Teil überdimensionierte Werbeschilder für den dort vorhandenen Gebrauchtwagenhandel und Autowerkstatt im Blick. Die Werkstatthalle werde auf ihrer der ... Straße zugewandten Seite von Werbetafeln, die die Einfahrt umrahmten, geradezu überfrachtet; zusätzlich stünden zwei weitere Schilder auf jeweils einem Mast am Straßenrand. Darüber hinaus seien auch weitere Werbeanlagen auf Nachbargrundstücken im Blick.

Besonders für Verkehrsteilnehmer auf der Hauptachse ... Straße könne der geringe Abstand zu dem in einer Entfernung von nur ca. 100 m stadtauswärts stehenden CityLight-Board störend wirken. Der von der Klägerin angezweifelte enge räumliche Bezug sei gegeben, insbesondere entstehe im Nachtbild bei einer dichten Aufeinanderfolge von zwei gleichen bzw. sehr ähnlichen, aufgrund ihrer Größe, Stellung zur Fahrbahn und Anbringung auf einem Monofuß sehr auffälligen Werbeanlagen in einer von Werbung bereits stark beeinflussten Umgebung, wie dieser, eine aufdringliche Wirkung. Um Störungen des Ortsbildes zu vermeiden, sei vom Bauausschuss am 7. Juli 2010 bei Sichtbeziehung ein Mindestabstand von 250 m zwischen zwei be- oder hinterleuchteten Werbeanlagen auf Monofuß mit oder ohne Wechselwirkung beschlossen worden. Dieser Beschluss werde seither als Richtlinie bei der Genehmigung dieser Anlagen angewendet.

Gerade im Hinblick auf die bestehenden und auf der gegenüberliegenden Seite der ... Straße geplanten Wohnnutzungen (westlich der ...-straße Bebauungsplan Nr. ..., 3. Änderung in Aufstellung und Bebauungsplan Nr. ... im Bereich des aufgegebenen ...-Altstandortes in Aufstellung), denen besonderer Schutz zukommen sollte, sei eine störende Häufung von Werbeanlagen in jedem Fall zu vermeiden.

Der vorgesehene Standort der Werbeanlage befinde sich an der ... Straße unmittelbar vor dem mit einer Verkehrsampel geregelten Kreuzungsbereich mit der ...-straße und ...-straße. Es bestehe die Möglichkeit, dass die geplante Werbeanlage direkt vor der Ampel zu einer Ablenkung von Verkehrsteilnehmern führen und somit eine Verkehrsgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne.

Am 21. April 2016 wurde ein Augenscheinstermin auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in der näheren Umgebung durchgeführt.

Die Beweiserhebung erbrachte im Wesentlichen Folgendes:

Der geplante Aufstellungsort der Werbeanlage hat einen Abstand von ca. 7 m bis 8 m zur Ampel an der Einmündung der ...-straße. Bei der Ampel handelt es sich um einen Ampelmast, an dem überhängend über die Straße eine weitere Ampel angebracht ist.

In der mündlichen Verhandlung vom selben Tag erbat der Klägervertreter eine Schriftsatzfrist bis zum 10. Mai 2016.

Zudem erklärten die Beteiligten übereinstimmend, auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2016 teilte der Klägervertreter folgendes mit:

Es werde eine Entscheidung des Rechtsstreits durch das Gericht gewünscht.

Die Klägerin gehe davon aus, dass die beantragte Werbeanlage keine konkrete Verkehrsgefährdung bewirke. Insbesondere bestehe zwischen der beantragten Werbeanlage und der in der näheren Umgebung vorhandenen Lichtzeichenanlage eine Distanz von 7 m bis 8 m. Eine konkrete Verkehrsgefährdung hinsichtlich einer Lichtzeichenverdeckung/-überdeckung scheide insoweit aus. Das Werbevorhaben sei seitlich versetzt von der Lichtzeichenanlage beantragt, so dass eine unmittelbare Beeinträchtigung der Lichtzeichenanlage durch das Werbevorhaben nicht gegeben sei. Darüber hinaus stelle sich auch die Verkehrssituation um den Vorhabenstandort herum nicht als unverhältnismäßig komplex dar. Es handele sich vielmehr um eine innerstädtisch normale Kreuzungssituation, die hier Abbiegespuren und Geradeausspuren aufweise. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer, der den Sorgfaltspflichten der StVO Folge leiste, könne eine derartige Verkehrssituation ohne besondere Mühewaltung bewältigen. Es handele sich um eine völlig normale Verkehrssituation. Im Hinblick auf das Urteil des OVG NRW vom 28. August 2013, 10 A 1150/12, sei nicht von einer konkreten Verkehrsgefährdung auszugehen. Das Vorhaben sei bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte, die Gerichtsakte, die Niederschrift über den Augenschein sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

1.

Dem Vorhaben steht Art. 14 Abs. 2 BayBO entgegen, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden darf.

Die Vorschrift ist zwar nicht Gegenstand des hier einschlägigen vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO. Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO durfte die Beklagte den Bauantrag jedoch auch wegen der Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften ablehnen, die nicht im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Anwendung des Art. 14 Abs. 2 BayBO eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs.

Für eine solche konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs ist jedoch nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Vielmehr liegt eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine bauliche Anlage bereits dann vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409).

Geht es um die Gefährdung von Leben und Gesundheit als hochrangige Rechtsgüter sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. auch VG Augsburg, U. v. 16.12.2015 - AU 4 K 15.869).

Bei Verwirklichung des Bauvorhabens der Klägerin ist mit einer solchen hinreichenden, bloßen Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu rechnen.

Die ... Straße in ..., eine Bundesstraße, weist an dem Vorhabenstandort bzw. der Kreuzungssituation je Fahrtrichtung drei Spuren, mithin insgesamt sechs Fahrspuren auf. Nach Stellungnahme der Polizeiinspektion ... vom 3. November 2015 handelt es sich bei der ... Straße um eine der meist befahrenen Einfall- und Ausfallstraßen im Stadtgebiet ... In unmittelbarer Nähe zum Vorhabenstandort befindet sich die Straßenkreuzung der ... Straße mit der ...-straße und der ...-straße, mithin einem komplexen Verkehrsknotenpunkt. Der Kreuzungsverkehr ist durch eine Lichtzeichenanlage geregelt. Die beantragte Werbeanlage soll in einem Abstand von nur 7 m bis 8 m vor dieser Lichtzeichenanlage errichtet werden.

Dahinstehen kann dabei, ob durch die Errichtung der Werbeanlage bereits die Lichtzeichenanlage direkt verdeckt wird. Jedenfalls führt das Aufstellen der Werbeanlagen in einem so geringen Abstand zur Lichtzeichenanlage mit mindestens hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verkehrsgefährdung; es ist damit zu rechnen, dass die Ablenkung durch die Anlage derart extensiv ist, dass es zu einem Schadenseintritt und auch Gefahr für Leib und Leben von Personen kommt.

Aufgrund des erheblichen Verkehrsaufkommens auf der ... Straße verlangt der Kreuzungsbereich dieser Straße mit der ...- und der ...-straße die gesamte Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers. Die Errichtung der beantragten Außenwerbeanlage in einer Entfernung von nur 7 m bis 8 m lässt jedoch befürchten, dass diese Anlage, zumal sie beleuchtet ist, die Verkehrsteilnehmer von der kritischen Verkehrssituation und der Lichtzeichenanlage - und zwar gerade unmittelbar im Kreuzungsbereich bzw. kurz davor - ablenkt.

Auf dem Abschnitt der ... Straße, innerhalb welchem die Verkehrsteilnehmer die Werbeanlage erfassen können, hat deren gesamte Aufmerksamkeit auf die Bremsvorgänge, wie sie vor einer „Rot“ zeigenden Lichtzeichenanlage stattfinden, und auf die entsprechenden Abbiegevorgänge und die damit einhergehenden Bremsvorgängen gerichtet zu sein. Eine entsprechende Ablenkung lässt mit mindestens hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt von Sach- und Personenschaden befürchten.

Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ist aufgrund der Größe der Tafel von über 11 qm und der Beleuchtung zu erwarten, dass der Reiz, den die Lichtzeichenanlage dem Verkehrsteilnehmer senden soll, stark beeinträchtigt und abgeschwächt wird.

Für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Verkehrsunfalls oder einer Verkehrsbehinderung ist es nicht erforderlich, dass der Konzentration erfordernde Verkehrsbereich bereits einen Unfallschwerpunkt darstellt. Dass sich gemäß Stellungnahme der Polizeiinspektion ... der oben genannten Kreuzungsbereich noch nicht als Unfallschwerpunkt darstellt, vermag die Zulässigkeit der geplanten Werbeanlage an diesem Standort nicht zu rechtfertigen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Frage aus, dass eine Art Probephase, ob sich bei einer Genehmigung einer solchen Werbeanlage Unfälle mit schwerwiegenden Folgen ereignen können, sich verbiete angesichts der Gefährdung der hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit, auch in Abwägung mit den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin (BayVGH, B. v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409).

2.

Auf die Frage, ob dem Bauvorhaben auch § 9 Abs. 3a FStrG entgegensteht, wonach die Sicherheit und die Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet sein müssen, braucht vorliegend aufgrund der Einschlägigkeit des Art. 14 Abs. 2 BayBO nicht mehr eingegangen zu werden.

§ 9 Abs. 3a i. V. m. Abs. 3 FStrG hat insoweit einen anderen sachlichen Anwendungsbereich als Art. 14 Abs. 2 BayBO, als durch die Norm des Fernstraßengesetzes bereits ein „normaler“ Verkehrsablauf geschützt wird, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Bereits der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll geschützt werden, eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr braucht nicht zu befürchten sein (vgl. BayVGH, B. v. 25.10.2011 - 15 ZB 10.2590; BayVGH, U. v. 16.10.1990 - 14 B 89.835).

3.

Da die Versagung der Baugenehmigung bereits aufgrund der Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs rechtmäßig ist, bedarf es keiner Erörterung, ob der Vorhabenstandort und seine unmittelbare Umgebung eine störende Häufung von Werbeanlagen im Sinne des Art. 8 Satz 3 BayBO aufweisen.

4.

Der Kostenausspruch resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage.

Beantragt wurde eine Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen freistehenden unbeleuchteten (Bl. 12 des Behördenakts) Plakatanschlagtafel für Fremdwerbung (Bl. 10 des Behördenakts). Bauherrin ist Frau ... als Einzelkauffrau, firmierend unter der Bezeichnung „Standortfabrik“. Das Vorhabensgrundstück, FlNr. ... (...), liegt im Ortsteil ... der Beigeladenen an einer Kehre der Staatsstraße St ... Ortseinwärts fahrend beschreibt die St ... auf Höhe des Baugrundstücks eine Rechtskurve, die im Anschluss in eine Linkskurve übergeht (S- bzw. Doppelkurve). Ebenfalls ortseinwärts gesehen rechts, also an der nördlichen Straßenseite, verfügt die St ... vom Ortseingang bis zum Abschluss des Baugrundstücks über keinen Gehweg. Dieser beginnt erst nach dem Baugrundstück und der sich anschließenden Abzweigung. Auf der südlichen Straßenseite existiert durchgehend ein Gehweg.

Mit Bescheid vom ... März 2016 (Az. ...) lehnte das Landratsamt ... (i.F.: Landratsamt) den Bauantrag vom 7. Juli 2015 ab.

Das Vorhaben verstoße gegen „sonstige“ öffentlich-rechtliche Vorschriften. Das Einvernehmen der Straßenbaubehörde nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG sei nicht erteilt worden. Das Baugrundstück liege unmittelbar an der Staatsstraße ...; dem Bauantrag sei nicht zugestimmt worden, da durch die Aufstellung der Werbeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werde.

Die Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29. April 2016 Klage erhoben. Sie beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Es liege keine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vor; dafür sei entgegen der Rechtsprechung, die eine konkrete Verkehrsgefährdung (Unfallschwerpunkt) fordere, nichts ausgeführt worden. Es handele sich um eine normale Straße ohne Gefährdungs- oder Ablenkungspotential, die Kurvenführung sei gering und gut einsehbar. Ein normaler Verkehrsteilnehmer sei zudem, so die Rechtsprechung, innerorts an Werbeanlagen gewöhnt. Die Gründe seien zudem nur vorgeschoben, die Gemeinde wolle eine „solche“ Werbeanlage aus ortsplanerischer Sicht schlicht nicht im Gemeindegebiet. Die Werbeanlage sei im Dorfgebiet grundsätzlich zulässig und füge sich ein.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das erforderliche Einvernehmen der Straßenbaubehörde sei nicht erteilt worden. Die Werbeanlage sei durch ihre Größe und den Zweck, Aufmerksamkeit Vorbeifahrender zu erregen, geeignet, Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu zeitigen. Es komme nicht auf eine im Einzelfall gegebene konkrete Gefahr an; es reiche aus, dass das Vorhaben nach seiner Lage, Größe und Art geeignet sei, die Sicherheit und Leichtigkeit auch eines normalen Verkehrsablaufs zu stören. Die Ortsdurchfahrt ... sei sehr kurvenreich und fordere von den Verkehrsteilnehmern äußerste Aufmerksamkeit. Auf der Seite der Werbeanlage fehle ein Gehweg, wodurch beim deshalb notwendigen Straßenwechsel der diesseitigen Anwohner zusätzliche Aufmerksamkeit vonnöten sei. Es seien schon mehrfach negative Mitteilungen der querenden Fußgänger eingegangen, eine weitere Ablenkung in diesem Bereich sei nicht hinnehmbar.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am 19. Oktober 2016. Auf das Protokoll des Augenscheins wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichts- sowie auf die beigezogene Behördenakte, insbesondere auf die ergänzende Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes vom 14. Juli 2016 (Bl. 47 des Behördenakts).

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Die genehmigungspflichtige (1.) Werbeanlage ist nicht genehmigungsfähig (2.), weshalb die Ablehnungsentscheidung des Landratsamtes rechtmäßig war, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1. Die Werbeanlage ist genehmigungspflichtig, da Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO angesichts der Ausmaße der Werbeanlage und ihres Standortes nicht einschlägig ist. Auch Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO greift nicht, da keine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StVO erforderlich ist. Der Standort der Werbeanlage befindet sich in einer geschlossenen Ortschaft (siehe auch Ziffer 2. Buchstabe a); die Werbeanlage erreicht keine Dimensionen, die den Verkehr außerhalb der geschlossenen Ortschaft stören könnte (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StVO).

2. Die Werbeanlage ist nicht genehmigungsfähig, sie verstößt gegen die Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 BayStrWG.

Für die keinen Sonderbau darstellende Werbeanlage gilt zwar das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, Art. 59 Satz 1 BayBO. Das Landratsamt durfte den Bauantrag über Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO aber auch aus anderen Gründen ablehnen (BayVGH, U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris). Vorliegend ist aus Sicht des Landratsamtes eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegeben; deswegen verweigerte auch das vonseiten des Landratsamtes beteiligte Staatliche Bauamt das nach Art. 24 Abs. 1 BayStrWG erforderliche Einvernehmen. Das Gericht hat in einer solchen Situation zu prüfen, ob das Einvernehmen zu Recht verweigert wurde und ob Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Baugenehmigung entgegenstehen (VG Würz-burg, U. v. 4.9.2012 - W 4 K 12.364 - juris).

Die Werbeanlage beeinträchtigt u. a. wegen der Sichtverhältnisse die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Art. 24 BayStrWG ist anwendbar (a). Ausreichend ist eine abstrakte Gefährlichkeit in der konkreten Situation (b), die vorliegend zu bejahen ist (c).

a) Art. 24 BayStrWG ist vorliegend anwendbar.

Das Baugrundstück liegt an einem Teil einer Staatsstraße (St ...) innerhalb der geschlossenen Ortslage. Geschlossene Ortslage ist der Teil eines Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist (Zeitler, BayStrWG, Art. 4 Rn. 11). Maßgebend ist der tatsächliche Bebauungszusammenhang. Dieser ist vorliegend anhand der Feststellungen im Augenschein zu bejahen. Das Baugrundstück liegt eingebettet in einer auf Höhe des Grundstücks zusammenhängenden, beidseits der Staatsstraße bestehenden Bebauung.

Eine Anwendung des Art. 23 BayStrWG scheidet aus. Nach Art. 4 BayStrWG zu unterscheiden sind Erschließungs- und Verknüpfungsbereiche als Untergliederungen von Ortsdurchfahrten. Im Erschließungsbereich sind an- und hinterliegende Grundstücke mit der Staats- oder Kreisstraße durch gemeingebräuchliche Zufahrten und Zugänge verbunden und erschlossen; Verknüpfungsbereiche zeichnen sich demgegenüber dadurch aus, dass sie ohne Zufahrten durch die geschlossene Ortslage geführt werden und nur mit dem Ortsstraßennetz verbunden sind (Zeitler, a. a. O., Rn. 22f.). Art. 23 BayStrWG gilt nur entlang der Teilstrecken der Ortsdurchfahrten, die ausschließlich der Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dienen und entlang der daran „nach außen“ anschließenden freien Strecken der Staats- und Kreisstraßen (Zeitler, a. a. O., Art. 23 Rn. 46).

Vorliegend bindet die Staatsstraße auf Höhe des Baugrundstücks nicht etwa nur einzelne Ortsteile an, sondern erschließt selbst direkt die an sie angebauten Häuser. Im Umfeld des Baugrundstücks haben alle Grundstücke eine direkte Zufahrt zur Ortsdurchfahrt.

b) Maßstab für die Prüfung im Rahmen des Art. 24 BayStrWG ist, ob eine abstrakte Gefährlichkeit gegeben ist.

Wenn die Klägerbevollmächtigte meint, es sei eine konkrete Verkehrsgefährdung oder gar die Feststellung eines Unfallschwerpunktes nötig, so verkennt sie, dass vorliegend nicht Art. 14 Abs. 2 BayBO als Ablehnungsgrund in Rede steht. Dieser fordert - in Abgrenzung zu den straßenrechtlichen Tatbeständen (vgl. dazu z. B. VG Ansbach, U. v. 4.5.2016 - AN 3 K 16.00277 - juris) - eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs. Es sei aber darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch für eine solche konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs nicht die überwiegende oder hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird, sondern dass eine konkrete Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch eine bauliche Anlage bereits dann vorliegt, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zukunft zu erwarten ist (BayVGH, B. v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409). Mit anderen Worten ist kein Nachweis darüber zu erbringen, dass am streitgegenständlichen Bauort bereits Unfälle stattgefunden hätten o.Ä. (BayVGH, B. v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 - juris).

Art. 24 BayStrWG hat insoweit einen anderen sachlichen Anwendungsbereich, als durch diese Norm bereits ein „normaler“ Verkehrsablauf geschützt wird, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Bereits der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll geschützt werden, eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr braucht nicht zu befürchten sein (entschieden zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 9 Abs. 3a i. V. m. Abs. 3 FStrG, vgl. VG Ansbach, U. v. 4.5.2016 - AN 3 K 16.00277 - juris; BayVGH, B. v. 25.10.2011 - 15 ZB 10.2590; BayVGH, U. v. 16.10.1990 - 14 B 89.835).

Die Voraussetzungen des Art. 24 BayStrWG sind dabei für den zu entscheidenden Einzelfall festzustellen. Der Verweis auf Entscheidungen, die „für entsprechende Situationen“ eine Verkehrsgefährdung in diesem Sinne angenommen hätten, hilft von vorn herein nicht weiter.

c) Vorliegend ist eine abstrakte Gefährlichkeit in diesem Sinne zu bejahen. Die Kammer schließt sich nach den Erkenntnissen des Augenscheins unter Berücksichtigung der konkret vorgefundenen Verkehrssituation den Erwägungen des Staatlichen Bauamtes an, die in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt wurden.

Die St ... ist im Bereich des Baugrundstücks unübersichtlich. Dies ergibt sich zum einen aus der auf Höhe des Baugrundstücks gegebenen S-Kurve, die für ortseinwärts fahrende Kraftfahrzeuge den Blick auf den weiteren Straßenverlauf stark einschränkt. Von Norden her kommend sind die in den Ortsteil einfahrenden Fahrzeuge dabei zudem noch mit erheblicher Geschwindigkeit unterwegs, wie der Augenschein gezeigt hat. Verkompliziert wird die Verkehrssituation zum anderen auch durch die Situierung der Gehwege. Zwar beginnt westlich der nach dem Baugrundstück befindlichen Abzweigung auch auf der ortseinwärts gesehen rechten Fahrbahnseite wieder ein Gehweg. Dies führt aber nicht etwa zu einer Entschärfung der Situation, sondern verkompliziert sie gerade. Ortsauswärts auf dem linken Gehweg gehende Fußgänger sind unmittelbar vor dem Baugrundstück gezwungen, die Straßenseite zu wechseln. Auch Anlieger aus dem südöstlichen Bereich des Ortsteils ... werden genau an dieser Stelle die Straßenseite wechseln, wenn sie Orte jenseits der St ... aufsuchen wollen, da sich eine Querung wegen des dort auf der ortseinwärts gesehen rechten Fahrbahnseite beginnenden Gehwegs anbietet. Entsprechende Beschwerden von Fußgängern, auf die das Landratsamt verweist, zeigen, ohne dass es darauf tragend ankommt, dass die so beschriebenen Straßenwechsel realistisch und problematisch sind. Die Verkehrssituation für die Fußgänger selbst als auch für in den Ortsteil ein- und aus ihm ausfahrende Kraftfahrzeuge stellt sich für den geplanten Standort der Werbeanlage als schwierig und komplex dar; sie erfordert eine erhöhte Konzentration von allen Verkehrsteilnehmern (vgl. zu den Argumenten „Kurvenbereich“ und „querende Fußgänger“ auch VG Augsburg, U. v. 10.6.2015 - Au 4 K 14.1686 - juris und VG Regensburg, U. v. 12.12.2013 - RO 2 K 13.1669 - juris). Angesichts dieser Situation ist eine weitere Ablenkung gerade der Kraftfahrzeugfahrer, wie sie von Werbeanlagen ausgeht, die ja gerade darauf gerichtet sind, Aufmerksamkeit zu erzeugen, nicht hinnehmbar. Es mag sein, dass Verkehrsteilnehmer in innerörtlichen gewerblich geprägten Bereichen (für einen entsprechenden Einzelfall entschieden von BayVGH, B. v. 30.7.2012 - 9 ZB 11.2280 - juris) an den Anblick von Werbeanlagen gewöhnt sind. Auch in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird eine derartige Argumentation aber nicht etwa „pauschal“ anerkannt (vgl. BayVGH, B. v. 18.10.2012 - 11 ZB 12.1428 - juris). Abzustellen ist auf den Einzelfall. Im kleinen, ländlich geprägten Ortsteil ... stellt die Werbeanlage nach Ansicht der Kammer eine Besonderheit dar, von der eine ablenkende Wirkung ausgehen wird. Angesichts dessen und wegen des gefährlichen Standorts - S-Kurve und querende Fußgänger - ist vorliegend eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu bejahen, ohne dass es entscheidend darauf ankäme, ob die Werbeanlage beleuchtet oder mit außergewöhnlich grellen Werbungen bestückt ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt; sie ist damit kein Kostenrisiko eingegangen, weswegen es der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten auch nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.