Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Streitgegenstand ist die auf dem Grundstück Fl.Nr. ... (R-straße ...), das nördlich der I-straße und westlich der R-straße gelegen ist, vorgesehene Wohnbebauung anstatt der dort bislang vorhandenen gewerblich genutzten Bebauung.

Westlich des Baugrundstücks liegen die Grundstücke mit den Fl.Nrn. ..., ... und ..., auf denen eine Wohnbebauung vorhanden ist. Südlich dieser Wohnbebauung liegt das Grundstück Fl.Nr. ..., das ebenfalls an das Baugrundstück angrenzt, und auf dem gewerbliche Nutzung betrieben wird.

Östlich der R-straße auf Höhe des Baugrundstücks liegt das Grundstück Fl.Nr. ..., auf dem sich eine Wohnbebauung befindet.

Südlich der I-straße liegt das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Fl.Nr. ... (R-straße ...), auf dem eine Druckerei mit Papierverarbeitung betrieben worden ist.

Für die Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. ... mit einer Eigentumswohnanlage beantragte die Beigeladene beim Landratsamt ... die Erteilung eines Vorbescheides.

Im Vorbescheidsverfahren legte die Beigeladene die durch das Ingenieurbüro für Bauphysik GmbH ... am 2. September 2013 erstellte schallimmissionsschutztechnische Voruntersuchung gemäß TA-Lärm vor, in der ausgeführt wird:

„Das Bauvorhaben ist gemäß Angabe des Auftraggebers in einem Gebiet mit dem Schutzcharakter eines Mischgebiets ausgewiesen. Demnach dürfen gemäß TA-Lärm, durch alle in der Summe umliegenden Betriebe folgende Immissionsrichtwerte außen (0,5 m vor den vom Lärm am stärksten betroffenen Fenstern von Aufenthaltsräumen) nicht überschritten werden:

Tags 60 dB(A),

nachts 45 dB(A).

Beurteilungsgrundlage:

Zur Beurteilung der schallimmissionsschutztechnischen Situation liegen uns für die angrenzenden Gewerbebetriebe Fl.Nrn. ... und ... vom Bauamt der Gemeinde ... bei ..., die Baugenehmigungsbescheide mit entsprechenden Auflagen zum Schallimmissionsschutz vor.

Gemäß Genehmigungsbescheid des Betriebes in der I-straße ... (Fl.Nr. ...) sind in der Nachbarschaft die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet einzuhalten. Weiter ist hier ein Nachtbetrieb nicht zulässig.

Aus den schallimmissionsschutztechnischen Auflagen des Betriebes in der R-straße ... (Fl.Nr. ...) geht hervor, dass im benachbarten Mischgebiet um 6 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwertanteile vom Gesamtbetrieb einzuhalten sind.

Beurteilung:

Aus schallimmissionsschutztechnischer Sicht ist die Errichtung von Wohngebäuden bzw. die Wohnnutzung in einem Mischgebiet grundsätzlich möglich/zulässig. Unter Berücksichtigung der oben genannten schallimmissionsschutztechnischen Auflagen der benachbarten bestehenden Betriebe ist davon auszugehen, dass sich durch die Errichtung der geplanten Wohnanlage auf der Fl.Nr. ..., keine zusätzlichen immissionsschutztechnischen Einschränkungen für die betrachteten Betriebe ergeben.“

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen den beantragten Vorbescheid:

Die Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. ... mit einer Wohnanlage mit Tiefgarage ist planungsrechtlich zulässig.

Dieser Vorbescheid wurde der Klägerin nicht zugestellt.

Mit den Bauvorlagen vom 7. April 2014 beantragte die Beigeladene beim Landratsamt ... die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Eigentumswohnanlage mit 25 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 33 Stellplätzen sowie vier Carport- und zehn Freistellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ...

Eine Nachbarbeteiligung der Klägerin am Baugenehmigungsverfahren erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 27. August 2014 erteilte das Landratsamt ... der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO.

Eine Zustellung des Baugenehmigungsbescheides an die Klägerin erfolgte nicht.

Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 ihrer Prozessbevollmächtigten wandte sich die Klägerin an das Landratsamt ... und beantragte die Erteilung einer Abschrift von der erteilten Baugenehmigung.

Das Landratsamt ... teilte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 mit, dass für das Bauvorhaben der Beigeladenen am 27. August 2014 die beantragte Baugenehmigung erteilt worden ist. Das Landratsamt verwies auf das vorliegende immissionsschutztechnische Gutachten des Ingenieurbüros ... vom 2. September 2013 und übersandte mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 den Baugenehmigungsbescheid in Kopie.

Mit dem bei Gericht am 24. November 2014 eingegangenen Schriftsatz vom 21. November 2014 ließ die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage erheben und beantragen:

Der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom 27. August 2014 wird aufgehoben.

Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Fl.Nr. ... sei mit dem Gebäudekomplex R.-straße ... bebaut. Hierbei handele es sich um einen großen Gewerbebetrieb in Gestalt einer Druckerei mit Papierverarbeitung, der in einer auf einer Grundfläche von ca. 6.700 qm errichteten Halle im Dreischichtbetrieb sowie in einem Bürogebäude betrieben wird.

Die große Produktionshalle der Klägerin befinde sich in der Mitte des Grundstücks, östlich hiervon befinde sich das Bürogebäude, das an der R-straße gelegen sei. Der zum Gewerbebetrieb der Klägerin gehörende Parkplatz befinde sich östlich der R-straße dem Gebäudekomplex der Klägerin gegenüber.

Die Grundstücke um die Produktionshalle der Klägerin würden im Wesentlichen von anderen Gewerbebetrieben zu gewerblichen Zwecken genutzt.

Südlich der S.-straße, die nördlich des Baugrundstücks gelegen sei, bestehe abgesehen von der Häuserzeile mit Wohnbebauung entlang der S.-straße der Eindruck eines Gewerbegebietes im Sinne von § 8 BauNVO.

Auf dem Baugrundstück befänden sich bislang ebenfalls gewerblich genutzte Gebäude. Es handele sich hierbei um ein mehrgeschossiges Bürogebäude an der R-straße sowie um eine dahinter befindliche große Industriehalle. Die Beigeladene beabsichtige die gewerbliche Bebauung insgesamt abzureißen, um das Wohnbauvorhaben zu realisieren.

Das Baugrundstück befinde sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück ebenso wie das benachbarte Grundstück der Klägerin und weitere Flächen an der I.-straße und der weiter südlich verlaufenden H... Straße und der B.-straße als gewerbliche Baufläche dargestellt.

Die angefochtene Baugenehmigung sei im Hinblick auf die unterbliebene Nachbarbeteiligung formell, aber auch materiell rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten.

Das Baugrundstück der Beigeladenen und das Grundstück der Klägerin lägen beide in einem Gebiet, dessen Eigenart einem Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO entspreche. Da ein Bebauungsplan nicht bestehe, beurteile sich die Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen seiner Art nach deshalb nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO.

Als reines Wohnbauvorhaben sei das Vorhaben der Beigeladenen im bestehenden faktischen Gewerbegebiet aber unzulässig. Da die Klägerin ihr Grundstück im selben Gebiet habe, könne sie sich auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, der unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen sei. Dies gelte sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes als auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspreche.

Im vorliegenden Fall lägen das Grundstück der Klägerin und das Baugrundstück der Beigeladenen im selben faktischen Gewerbegebiet. Dabei befänden sich beide Grundstücke in näherer Umgebung zueinander, sie seien unmittelbar benachbart bzw. würden lediglich getrennt durch die I.-straße, welche das faktische Gewerbegebiet erschließe.

Hilfsweise würde sich die Klägerin auf das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme berufen. Mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen rücke erstmals eine intensive Wohnnutzung bis unmittelbar an den Gewerbebetrieb der Klägerin heran, welcher im Dreischichtbetrieb arbeite und über einen erheblichen Zu- und Abgangsverkehr verfüge, der u. a. über die I.-straße, wo sich mehrere Hallentore befänden, abgewickelt werde. Die Klägerin müsse daher unzumutbare Einschränkungen für ihren Gewerbebetrieb befürchten.

Das Landratsamt ... beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen des in der Umgebung vorhandenen Mischgebietes, in dem auch das streitgegenständliche Grundstück liege, müsse der auf dem Grundstück der Klägerin vorhandene Betrieb auch ohne die Errichtung der Wohnanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. ... bereits die für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte einhalten. Durch die Genehmigung der Wohnbebauung ergäben sich somit keine weiteren immissionsrechtlichen Anforderungen.

Eine erweiterte Nachbarbeteiligung, insbesondere auch eine Beteiligung der Klägerin, sei weder im Vorbescheidsverfahrens noch im Baugenehmigungsverfahren erfolgt, da das Gutachten der Firma ... bestätige, dass die umliegenden Betriebe durch die Wohnbebauung keine Nachteile hätten. Das Landratsamt gehe davon aus, dass die Klägerin nicht betroffener Nachbar im Sinne des Art. 66 BayBO sei. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Klage zulässig sei. Selbst wenn man die Zulässigkeit der Klage bejahe, könne diese jedoch keinen Erfolg haben, da die Klägerin durch die Baugenehmigung keine zusätzlichen Einschränkungen bezüglich ihres Betriebes habe.

Die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zeigten sich mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 zum Verfahren an.

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 ihrer Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin vortragen, dass der Druckereibetrieb auf dem Grundstück der Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 durch das Landratsamt ... bauaufsichtlich genehmigt worden sei. In jenem Baugenehmigungsverfahren sei das Anwesen R-straße ... der Beigeladenen im Rahmen der schalltechnischen Begutachtung als Gewerbegebiet bzw. als „eingeschränktes Gewerbegebiet“ durch den Beklagten eingestuft worden.

Auch ein „eingeschränktes Gewerbegebiet“ sei ein Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO. In einem Gewerbegebiet sei das Wohnen - mit Ausnahme der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genannten Fälle - unzulässig.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 2015 ließ die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen.

Das genehmigte Bauvorhaben sei planungsrechtlich nach § 34 BauGB zulässig. Es füge sich nach der Art der beabsichtigten Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese entspreche nach den Feststellungen des Landratsamtes ... richtigerweise einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO, so dass das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO seiner Art nach ohne weiteres zulässig sei.

Die Rechtsprechung habe den von ihr entwickelten Gebietserhaltungsanspruch auch auf sog. „faktische Baugebiete“ übertragen.

Entgegen der klägerischen Auffassung lägen das streitgegenständliche Grundstück sowie das Grundstück der Klägerin jedoch gerade nicht „beide in einem Gebiet, dessen Eigenart einem Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO“ entspreche. Auf die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes komme es insoweit nicht an, nachdem entscheidend für eine Beurteilung nach § 34 BauGB allein die tatsächlich vorhandene Nutzung sei. Die von der Klagepartei anhand des vorgelegten Luftbilds vorgenommene „Grenzziehung“ sei rein willkürlich und ausschließlich interessenorientiert. So stelle bereits die I-straße eine Zäsur dar, die der Annahme eines (faktischen) Gewerbegebiets widerspreche. Dies gelte umso mehr, wenn man weiterhin berücksichtige, dass unmittelbar angrenzend an das Baugrundstück der Beigeladenen massive Wohnbebauung vorhanden sei, die ihrerseits an die S.-straße angrenze.

Hinzu komme, dass westlich des Grundstücks der Klägerin unmittelbar an dieses angrenzend Wohnbebauung vorhanden sei, die ebenfalls der Annahme eines Gewerbegebietes entgegenstehe.

Soweit die Klägerin auf die Begrifflichkeit des sog. „eingeschränkten Gewerbegebiets“ abstelle, sei ihr entgegen zu halten, dass § 34 Abs. 2 BauGB abschließend lediglich die Baugebiete, die in der BauNVO festgesetzt seien, in Bezug nehme. Diese „Gewerbegebiete“ kenne die BauNVO nicht. Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass die in den Jahren 2003 und 2004 auf dem Baugrundstück ausgeübte Nutzung bereits seit vielen Jahren eingestellt worden sei. Allein die Tatsache, dass die bislang auf dem Baugrundstück vorhandenen Gebäude gewerblich genutzt worden seien, führe jedenfalls nicht zu der Annahme, dass dieses Grundstück in einem Gewerbegebiet liege, nachdem Gewerbebetriebe gerade auch im Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO allgemein zulässig seien.

Das Landratsamt habe daher zu Recht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Wohnnutzung auf dem Baugrundstück angenommen.

Die Klägerin könne sich auch nicht (hilfsweise) auf eine vorgebliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes berufen. Das Landratsamt habe richtigerweise darauf hingewiesen, dass ausweislich des Schallschutzgutachtens der Fa. ... vom 2. September 2013 für die auf den Grundstücken I.-straße ... sowie R-straße ... (Grundstück der Klägerin) vorhandenen Gewerbebetriebe durch Errichtung der geplanten Wohnanlage keine zusätzlichen Einschränkungen zu erwarten seien. Das geplante Wohnbauvorhaben setze sich demnach keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen aus. Folgerichtig müsse die Klägerin auch nicht mit Einschränkungen rechnen. Dies gelte umso mehr als die Klägerin verschweige, dass der bislang auf ihrem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelegene Gewerbebetrieb aufgrund Insolvenz überhaupt nicht mehr betrieben werde und sie augenscheinlich eine Nutzungsänderung anstrebe. Die Ausführungen zur derzeitigen Nutzung, insbesondere der auf dem klägerischen Grundstück vorhandenen Halle, seien insoweit korrekturbedürftig. Dies gelte insbesondere für den behaupteten Dreischichtbetrieb, sowie den angeblich über die I.-straße abgewickelten Zu- und Abgangsverkehr. Dieser Zu- und Abgangsverkehr einschließlich des Lieferverkehrs werde bislang nicht über die I.-straße, sondern vielmehr vornehmlich über die H... Straße abgewickelt.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2015 ließ die Klägerin im Wesentlichen insbesondere auf den Vortrag der Beigeladenen im Schriftsatz vom 27. Januar 2015 vortragen:

Auch die Gemeinde ... sei der Auffassung, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Gewerbegebiet entspreche. Es sei zu verweisen auf die Stellungnahme der Gemeinde im Vorbescheidsverfahren sowie auf die Stellungnahme der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren. Ebenso befinde sich das benachbarte Grundstück der Klägerin praktisch im Gewerbegebiet, so die Stellungnahme der Gemeinde in einem früheren Baugenehmigungsverfahren.

Die nähere Umgebung werde durch die baulichen Nutzungen auf dem Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ..., die gewerbegebietstypisch seien, maßgeblich geprägt. Gleiches gelte im derzeitigen Bestand für das Baugrundstück, Fl.Nr. ....

Auf dem Grundstück der Klägerin befinde sich das siebengeschossige Bürogebäude mit den sich hieran anschließenden Druckereihallen.

Die Situation auf dem Baugrundstück stelle sich beim Stand vom 15. Dezember 2014 wie folgt dar:

Auf dem Baugrundstück stehe die große Gewerbehalle, rechts anschließend ein Verbindungsbau und das Bürogebäude.

Diese Bebauung befinde sich gegenwärtig - offensichtlich auf Veranlassung der Beigeladenen - im Abriss.

Auf den Grundstücken der Klägerin mit den Fl.Nrn. ..., ... und ... befinde sich der Betriebsparkplatz der Klägerin.

Die Grenzziehung zwischen den Wohngebieten und dem gewerblich geprägten Bereich, so wie in der Klageschrift vorgenommen, sei insoweit nicht willkürlich. Auch die Gemeinde ... gehe von dieser Grenzziehung aus. Sie entspreche im Wesentlichen dem wirksamen Flächennutzungsplan.

Es sei einzuräumen, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans bei der Beurteilung nach § 34 BauGB nicht maßgeblich seien. Maßgeblich sei jedoch die vorhandene Bebauung, soweit sie die nähere Umgebung präge. Nördlich der I-straße befänden sich zwar überwiegend Wohnquartiere. Dies gelte jedoch nicht ausnahmslos. Auch die Nordseite der I.-straße sei teilweise noch gewerblich geprägt, nämlich durch das Baugrundstück sowie hieran westlich anschließend durch die Anwesen I-straße ..., ... und ....

Es bestehe insoweit eine zusammenhängende, nahezu homogene Gewerbefläche. Maßgeblich sei der Gesamteindruck. Zwar befände sich westlich des Grundstücks der Klägerin vereinzelt Wohnnutzung im Bereich der Anwesen H... Straße ... bis .... Diese berühre jedoch angesichts der umliegenden großen Gewerbebetriebe den Gebietscharakter nicht; sie seien als Fremdkörper in dem eindeutig gewerblich dominierten Gebiet anzusehen.

Wenn die Beigeladene meine, die Sichtweise der Klägerin sei interessenorientiert, müsse sie sich dies ebenso vorhalten lassen. Sie wolle ein bisher von industrieartiger Hallenbebauung geprägtes, relativ großes Grundstück einer vollkommen andersartigen, nämlich störanfälligen Nutzung zuführen. Daher seien Zweifel an der Auffassung veranlasst, die nähere Umgebung entspreche einem Mischgebiet.

Diese Zweifel seien auch deswegen angebracht, da selbst das Landratsamt ... in der Vergangenheit das Baugrundstück und seine nähere Umgebung als Gewerbegebiet angesehen habe.

So habe das Landratsamt anlässlich der schalltechnischen Beurteilung im Baugenehmigungsverfahren der Klägerin ... das benachbarte Grundstück Fl.Nr. ... (= I-straße ...) als im Gewerbegebiet gelegen angesehen. Erst ab dem Grundstück Fl.Nr. ... (= I-straße ...) sei das Landratsamt von einem Mischgebiet ausgegangen.

Dasselbe ergebe sich aus der schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros ... vom 7. Juni 2003 aus der Akte ... Auch hier seien in Abstimmung mit dem Landratsamt die Anwesen I-straße ... bis zum jetzigen Baugrundstück der Beigeladenen, d. h. dieses eingeschlossen, als Gewerbegebiet angesehen worden. Es handele sich um eine einheitliche gewerbliche Baufläche im Zusammenhang mit den gewerblichen Nutzungen südlich der I-straße. Die relativ schmale I-straße vermöge insoweit keine trennende Wirkung zu entfalten. Durch die Bestandsbebauung auf dem Baugrundstück sei die nähere Umgebung ganz ähnlich geprägt wie durch die Bebauung auf dem benachbarten, auf der Südseite der I-straße gelegenen Grundstück der Klägerin. Die gegenwärtig stattfindende Beseitigung der Bestandsbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen vermöge die Eigenart der näheren Umgebung derzeitig nicht zu ändern, da die Prägung auch nach der Beseitigung noch fortwirke.

Das Vorbringen der Beigeladenen sei damit von vornherein an dieser Stelle bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Klägerin könne sich insoweit unabhängig von konkreten Störungen auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen.

Auch wenn dies rechtlich im Rahmen der Beurteilung nach § 34 BauGB nicht relevant sein möge, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der vorhandenen Wohnbebauung an der I-straße östlich der R-straße um ehemalige Werkswohnungen der Firma... handele. Dies erkläre das schon jetzt relativ enge Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe in diesem Bereich. Die Namensgebung „I-straße“ sei ein Beleg dafür, dass das Gebiet von Anfang an gewerblich bzw. industriell, namentlich durch die Firma ..., geprägt gewesen sei. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung solle nun die Wohnbebauung in erheblichem Umfang noch näher an das Gewerbe herangeführt bzw. sogar in das bestehende Gewerbegebiet hineingeführt werden. Die damit rechtlich vollzogene Wandlung des Gebietscharakters sei für die Klägerin nicht akzeptabel.

Zum Gebot der Rücksichtnahme seien folgende Ausführungen veranlasst:

Der Beklagte wolle die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Beigeladenen auf die „schallimmissionsschutztechnische Voruntersuchung gemäß TA Lärm“ der Firma ... vom 2. September 2013 stützen.

Das Gutachten sei unzureichend, da es sich lediglich um eine Voruntersuchung im Vorbescheidsverfahren handele, in dem die Details des Vorhabens der Beigeladenen noch nicht bekannt gewesen seien.

Durch die Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung habe der Beklagte erhebliches Konfliktpotenzial geschaffen. Die jetzt genehmigte umfangreiche Wohnbebauung rücke bis auf nur wenige Meter an das gewerblich genutzte Grundstück der Klägerin heran. Dabei sei die Wohnbebauung vollkommen ungeschützt, da zwischen den konfligierenden Nutzungen lediglich die I-straße liege.

Das genehmigte Haus 3 befinde sich unmittelbar gegenüber dem siebengeschossigen Bürogebäude sowie dem Betriebsparkplatz der Klägerin in nur ca. 30 m Abstand von den Gewerbehallen; dies ohne jeglichen Sicht- und Schallschutz. Dabei weise das Haus 3 der Beigeladenen drei Terrassen und in den Obergeschossen jeweils Balkone, die allesamt zum Grundstück der Klägerin gerichtet seien, auf. Damit seien auch die künftigen Außenwohnbereiche ungeschützt den gewerblichen Immissionen ausgesetzt. Die genehmigten Pläne enthielten zahlreiche schutzbedürftige Aufenthaltsräume, die ebenfalls dem Grundstück der Klägerin unmittelbar zugewandt seien. Neben Wohn- und Kinderzimmern seien in Haus 3 auf dieser Seite mindestens drei Schlafräume geplant. Hierauf gehe die im Vorbescheidsverfahren lediglich überschlägige Voruntersuchung des Ingenieurbüros ... nicht ein. Dabei sei die Voruntersuchung bereits im Ansatz verfehlt. Dies deswegen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass die späteren Bewohner der Eigentumswohnanlage sich auf die Schutzwürdigkeit eines Wohngebietes berufen würden. Demgegenüber gehe die Voruntersuchung des Ingenieurbüros ... vom Schutzcharakter eines Mischgebietes aus, wobei offensichtlich übersehen worden sei, dass durch die Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens, welches ausschließlich aus Wohnungen (25 an der Zahl) bestehe, der Gebietscharakter „kippen“ könne.

Willkürlich verhalte sich der Beklagte, indem er das Baugrundstück mal als Gewerbegebiet, mal als Mischgebiet betrachten wolle. Dabei dürfe aber nicht übersehen werden, dass die geplante neue Bebauung der Beigeladenen den Gebietscharakter bislang überhaupt nicht präge. Prägend sei vielmehr die bisherige Bebauung in Form von großen Gewerbehallen und einem Bürogebäude.

Schließlich weise die Untersuchung des Ingenieurbüros ... vom 2. September 2013 ein erhebliches Defizit insoweit auf, als der ebenfalls baurechtlich genehmigte Betriebsparkplatz der Klägerin auf der Ostseite der R-straße offensichtlich nicht in diese Begutachtung eingeflossen sei. Eine der beiden Zufahrten zu dem Betriebsparkplatz befinde sich unmittelbar gegenüber dem Baugrundstück der Beigeladenen.

Soweit die Beigeladene einwende, der auf dem Grundstück der Klägerin ansässige Gewerbebetrieb befinde sich in Insolvenz, so dass das Gewerbe überhaupt nicht mehr betrieben werde und augenscheinlich eine Nutzungsänderung angestrebt werde, seien folgende Klarstellungen veranlasst:

Die Klägerin als Grundstückseigentümerin befinde sich nicht in Insolvenz. Insolvenz habe allerdings die bisherige Hauptmieterin der Klägerin, die Firma ... GmbH & Co.KG angemeldet. Der Druckerei- und Papierverarbeitungsbetrieb sei gegen Ende des abgelaufenen Jahres eingestellt worden, der Mietvertrag sei beendet.

Die Klägerin sei hinsichtlich der Nachnutzung in Kontakt mit verschiedenen Interessenten. Dabei sei eine Nutzung im bisherigen Umfang entsprechend der der Firma ... und Herrn ... erteilten Baugenehmigung möglich. Denkbar sei auch eine Nachnutzung durch einen anderen Produktionsbetrieb mit ähnlichem Störpotenzial wie dem bisherigen.

Die Klägerin sei deshalb stark an einer Erhaltung des bisherigen Gebietscharakters interessiert. Es handele sich insoweit um einen wesentlichen wertbildenden Faktor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin 2003 bis 2005 die bestehenden Lagerhallen mit erheblichem Investitionsaufwand zu einer Produktionshalle umgebaut habe. Dabei sei durchaus nicht unwahrscheinlich, dass eine Folgenutzung im Rahmen der bisherig erteilten Baugenehmigung - Nutzungsänderung zu einer Druckerei - erfolge. Sehr wahrscheinlich sei insbesondere die Fortsetzung des bislang baurechtlich genehmigten Dreischichtbetriebs.

In den Jahren 2003 bis 2005 seien neben den werterhaltenden Investitionen mit Reparaturcharakter diverse wertsteigernde Investitionen getätigt worden:

Es sei ein neuer Industriefußboden gegossen worden;

es sei eine neue Hallenheizung eingebaut worden;

eine neue Verglasung erfülle hohe Schallschutzanforderungen;

das Dach sei erneuert und in diesem Zuge isoliert worden.

In einem Hochlohnland wie Deutschland werde eine Produktionsfläche im Unterschied zu einer Logistikfläche mit Maschinen bewirtschaftet, die ein hohes Investment bedeuteten. Hieraus folge die Notwendigkeit einer mehrschichtigen Nutzung, gleich ob eine Druckerei oder eine andere Produktion betrieben werde. Um den Wert der Immobilie der Klägerin zu erhalten, müsse deshalb auch in Zukunft eine dreischichtige Nutzung möglich sein.

Eine Änderung des Gebietscharakters infolge Eintritts der Bestandskraft der jetzt der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung sei somit für die Klägerin nicht hinnehmbar.

In der mündlichen Verhandlung wiederholten die Vertreter der jeweiligen Beteiligten ihre schriftsätzlich bereits gestellten Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Akten des Landratsamtes ... Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften kein Anspruch darauf zu, die Errichtung einer Eigentumswohnanlage mit 25 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 33 Stellplätzen sowie vier Carports und 10 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 27. August 2014 genehmigt worden ist, abwehren zu können; die Klägerin wird insoweit nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass die Nachbarn durch die Genehmigung zugleich in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 BayVBl 1990, 154 ff. = NJW 90, 1192).

Durch das Vorhaben der Beigeladenen wird die Klägerin weder in Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die gerade dem Schutz ihrer individuellen Interessen dienen, noch hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme verletzt.

Die Klägerin kann mit ihrem Einwand nicht durchdringen, dass ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt wäre, weil das Bauvorhaben der Beigeladenen als reines Wohnbauvorhaben im bestehenden faktischen Gewerbegebiet unzulässig sei.

Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364; BayVGH, B.v. 26.5.2008 - 1 CS 08.881/882 - BauR 2008, 1556; U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl. 2013, 51). Im Planbereich werden die Planbetroffenen durch die Festsetzungen zur Art der Nutzung zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765). Im Rahmen dieses nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Aus der Gleichstellung beplanter und faktischer Baugebiete entsprechend der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass derselbe Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich besteht, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; BayVGH, B.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51).

Unter Anwendung dieser Grundsätze für die hier vorliegende geplante Bebauung ergibt sich aber folgendes:

Nachdem das Baugrundstück Fl.Nr. ... nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB liegt, hat das Landratsamt... zutreffend in bauplanungsrechtlicher Hinsicht § 34 BauGB angewendet. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Nach Auffassung der Kammer entspricht die nach § 34 BauGB maßgebliche nähere Umgebung entgegen der Auffassung des Klägervertreters nicht einem faktischen Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO, sondern einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO.

Als für das Vorhaben der Beigeladenen maßgebliche „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, S. 369 ff. sowie zuletzt BVerwG, B.v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - juris Rn. 7 m.w.N; ; B.v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris; B.v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris; B.v. 2.10.2014 - 15 ZB 13.819 - juris Rn. 6 ). Auch für die Beurteilung eines Bereichs als faktisches Baugebiet ist die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich (BVerwG, B.v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 = juris Rn. 16).

Abzustellen ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung der Umgebung. Die Grenzen der maßgeblichen näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation, in die das Grundstück eingebettet ist, zu bestimmen. Der Baubestand bestimmt den Maßstab für die weitere Bebauung mit (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 - 4 C 5/98 - NVwZ 1999, 523; BayVGH, U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 26). Auch die Einheitlichkeit der Bau- und Nutzungsstruktur kann Auswirkungen auf die Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung haben. Je einheitlicher sich die Bau- und Nutzungsstruktur darstellt, umso eher ist ggf. bei der Bestimmung der maßgeblichen Umgebung auf einen vergleichsweise geringeren Umfang abzustellen (BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris).

Unter Anwendung dieser Grundsätze geht die Kammer unter Zugrundelegung der vorliegenden Katasterpläne und Bilder einschließlich des vom Klägervertreters vorgelegten Luftbildes (Blatt 18 der Gerichtsakten) davon aus, dass im vorliegenden Fall der räumliche Umgriff, innerhalb dessen die tatsächlich vorhandene städtebauliche Situation zu bewerten ist, das Quartier umfasst, das durch die H... Straße im Süden und durch die S...straße im Norden umfasst wird. Im Westen läuft die für das Vorhaben der Beigeladenen maßgebliche Umgebung zum Oberen R.-weg hin aus. Angesichts der Nähe zum Baugrundstück stellt wohl im Osten die R-straße noch nicht die maßgebliche Trennlinie dar, sondern ist auch die Wohnbebauung auf dem Grundstück Fl.Nr. ... und auch die südlich gelegene Parkplatznutzung mit einzubeziehen.

Soweit der Klägervertreter eine scharfe Trennlinie zwischen dem Baugrundstück Fl.Nr. ... und der westlich an das Baugrundstück angrenzenden Wohnbebauung auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. ..., und ... gezogen hat, ist dies nicht nachvollziehbar, zumal wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die bislang bestehende gewerbliche Bebauung auf dem Baugrundstück beseitigt ist.

Da es für die Beurteilung der Umgebungsbebauung ausschließlich auf die jeweilige städtebauliche Situation ankommt, die durch die tatsächlich vorhandene Bebauung bestimmt wird und diese nunmehr auf dem Baugrundstück Fl.Nr. ... nicht mehr vorhanden ist, kommt entgegen der Auffassung des Klägervertreters der auf dem Baugrundstück ursprünglich vorhandenen gewerblichen Bebauung keine Nachwirkung mehr zu. Die Frage der Nachwirkung einer abgerissenen Bebauung ist nicht vergleichbar mit der Frage, inwieweit eine eingestellte Nutzung so z. B. die auf dem klägerischen Grundstück Fl.Nr. ... fortwirkt. Zweifelsohne wirkt die auf dem klägerischen Grundstück genehmigte Nutzung der Druckerei trotz inzwischen erfolgter Einstellung so lange fort, wie nach der Verkehrsauffassung mit der Aufnahme einer gleichartigen Nutzung gerechnet werden kann (BVerwG U.v. 19.9.1986 - 4 C 15/84), nachdem auf dem Grundstück der Klägerin die Bebauung weiterhin vorhanden ist.

Geht man zur Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung von der für das klägerische Grundstück genehmigten gewerblichen Nutzung aus, kommt man aber nicht dazu, dass es sich um eine ausschließlich in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässige Nutzung handelt.

Wegen der umliegenden Wohnbebauung, so auf dem Grundstück Fl.Nr. ... konnte die Klägerin mit ihrer Nutzung nicht die in der TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete (vgl. Ziffer 6.1 b) von 65 dB (A) tags und 50 dB dB (A) nachts ausschöpfen, sondern war auf die Immissionsrichtwerte eines Mischgebietes nach § 6 BauNVO beschränkt. Die Auflagen zu der für das klägerische Grundstück erteilten Baugenehmigung vom 10. Mai 2004 (vgl. Ziffer 4) enthalten die in der TA-Lärm unter Ziffer 6.1 c genannten Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung möglicher Summenwirkungen mit weiteren, auf die Immissionsorte einwirkenden bestehenden und geplanten Anlagen, außerhalb von Gebäuden von tagsüber 54 dB (A) und nachts 39 dB (A). Unter diesen Umständen handelt es sich bei der auf dem klägerischen Grundstück zugelassenen Nutzung nicht mehr um eine nicht erheblich belästigende gewerbliche Nutzung im Sinne einer ausschließlich in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässigen Nutzung, sondern um eine Nutzung mit einem Gewerbebetrieb nach § 6 BauNVO, der das Wohnen nicht wesentlich stört. Sofern der Klägervertreter den Eindruck erwecken will, dass auf dem klägerischen Grundstück ein unbeschränkter Dreischichtbetrieb, demnach eine unbeschränkte gewerbliche Nutzung rund um die Uhr möglich sei, ist diesem Argument der im Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vom 10. Mai 2004 festgesetzte Lärmwert von 39 dB (A) nachts, der auf dem Grundstück Fl.Nr. ... verursacht durch die gewerbliche Nutzung auf dem klägerische Grundstück nicht überschritten werden darf, entgegenzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass hinsichtlich einer künftigen vorgesehenen Nutzung auf dem klägerischen Grundstück dieser Wert angesichts der auf dem Grundstück Fl.Nr. ... nach wie vor bestehenden Wohnbebauung und auch hinsichtlich der auf dem Grundstück Fl.Nr. ... bestehenden zwei Wohnungen unter Außerachtlassung der inzwischen auf dem Beigeladenengrundstück genehmigten Wohnnutzung nicht überschritten werden darf. Auch hinsichtlich der auf dem Grundstück Fl.Nr. ... auf I-straße ... genehmigten gewerblichen Nutzung liegt ein Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ... vor, in der die dort zugelassenen gewerblichen Nutzungen auf die Einhaltung von Immissionswerten von tagsüber 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) beschränkt wurden, demnach Werte, die in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. Ziffer 6.1 d TA-Lärm) einzuhalten sind. Dieser Baugenehmigungsbescheid enthält auch die ausdrückliche Auflage, dass ein Betrieb zur Nachtzeit nicht zulässig ist. Auch wenn westlich und südlich des Baugrundstück eine genehmigte gewerbliche Nutzung vorhanden ist, handelt es sich um keine Nutzung, die ausschließlich in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässig wäre, sondern um eine mischgebietsverträgliche Nutzung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 BauNVO.

Auch unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück der Klägerin genehmigten gewerblichen Nutzung ist die auf dem Beigeladenengrundstück genehmigte ausschließliche Wohnnutzung in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gebietstypisch.

Sieht man die maßgebliche nähere Umgebung des § 34 BauGB so wie oben geschehen an, ist der von der Klägerin erhobene Gebietserhaltungsanspruch mangels abweichender unzulässiger Nutzungsart nicht durchgreifend.

Ein Gebietserhaltungsanspruch scheidet von vornherein dann aus, wenn man zur Auffassung gelangt, dass die I-straße trennende Wirkung habe, weil dann das klägerische Grundstück Fl.Nr. ... und das Baugrundstück Fl.Nr. ... nicht mehr im gleichen Baugebiet liegen würden. Geht man angesichts der verschiedenen Nutzungsarten entlang der I-straße mit einem prägenden Betrieb auf dem klägerischen Grundstück als Fremdkörper von einer Gemengelage aus, kommt ein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin nicht in Betracht, (vgl. BayVGH B.v. 26.2.2013, 2 ZB 11.2793, BauR 2013, 998), weil der sog. Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB voraussetzt, dass die bezogen auf das Baugrundstück maßgebliche Umgebungsbebauung einer der in den §§ 3 ff. BauNVO geregelten Gebietskategorien „gebietsrein“ entspricht (vgl. OVG Saarland U.v. 10.7.2014, 2 A 19/14, NVwZ-RR 2014, 721).

Die Klägerin kann sich auch nicht auf das in § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen.

Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist unabhängig davon zu beachten, nach welcher Vorschrift das Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zu beurteilen ist. Richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit - wie hier - nach § 34 Abs. 2 BauGB, weil die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der BauNVO genannten Baugebiete, hier einem Mischgebiet, entspricht, ergibt sich die Verpflichtung zur Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (BVerwG, U.v. 12.12.1991 4 C 5/88 - juris).

Zu § 15 BauNVO, der die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen regelt, wonach an sich zulässige bauliche oder sonstige Anlagen auch unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden, hat das Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 29. November 2012, 4 C 8/11, NVwZ 2013, 372 bis 375, folgendes festgestellt:

„Nach der Rechtsprechung des Senats (U.v. 23.9.1999 - BVerwG 4 C 6.98; BVerwGE 109, 314 und vom 18.5.1995 - BVerwG 4 C 20.84 - BVerwGE 98, 235) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 AltBauNVOuNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt.“

Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Nutzung der diesseits und jenseits der I-straße gelegenen Grundstücke der Klägerin (Fl.Nrn. ...) und der Beigeladenen (Fl.Nr. ...) von einer spezifisch gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist.

Zu der inmitten stehenden Frage, ob aufgrund dieser gegenseitigen Rücksichtnahmeverpflichtungen der Klägerin ein Abwehrrecht gegen die erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Eigentumswohnanlage mit 25 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 33 Stellplätzen sowie vier Carports und 10 Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... zusteht, kann auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171/83, BayVBl. 1984, 344 zurückgegriffen werden. Danach ist in Bereichen, in denen die Nutzungen unterschiedlicher Art und mit unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen - hier eine gewerbliche Nutzung mit gewissen Lärmbelästigungen auf dem klägerischen Grundstück einerseits und eine Wohnnutzung, wie von der Beigeladenen geplant, andererseits - die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet und zwar in der Weise, dass die lärmintensive Nutzung von ihr ausgehende Belästigungen in Grenzen hält und dass die benachbarte Wohnnutzung die Tatsache, dass sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, respektiert. Für den vergleichbaren Fall von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen, deren Eigenart durch ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung geprägt ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im o.g. Urteil festgestellt, dass ein Wohnungsbauvorhaben sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Emissionen angeht, in die derart „vorbelastete“ Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wenn es nicht stärkeren Belästigungen ausgesetzt sein wird, als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung.

Auch wenn die Klägerin angesichts der im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2015 angeführten getätigten Investitionen trotz inzwischen erfolgter Aufgabe der Nutzung durch einen Druckereibetrieb eine Weiterführung einer entsprechenden Nutzung beabsichtigt, ist eine solche Nutzung durch vorhandene Wohnnutzung nördlich der I-straße, insbesondere auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. ... und ... sowie durch weitere Wohnnutzung südlich der I-straße auf den Grundstücken Fl.Nrn. ... und Fl.Nrn. ... und ... „vorbelastet“.

Zur Frage der Einschränkungen eines lärmintensiven Betriebes aufgrund benachbarter Wohnbebauung führt das Bundesverwaltungsgericht im zuletzt genannten Beschluss aus, dass, wenn sich die von dem Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen in den Grenzen des der Wohnnutzung im Sinne eines „Mittelwerts“ Zumutbaren halten, der Gewerbebetrieb keine immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen seines Betriebs infolge der hinzukommenden Wohnbebauung zu befürchten hat. Wenn aber die Belastungen diese Grenze überschreiten, so hat der Betrieb Einschränkungen bereits wegen der vorhandenen und nicht erst wegen der hinzukommenden Wohnbebauung hinzunehmen. Im Einzelnen ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmeinwirkungen die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift der TA-Lärm 1998 heranzuziehen.

Muss im vorliegenden Fall die Klägerin bei der gewerblichen Nutzung ihres Grundstückes Einschränkungen hinnehmen, weil die Belastung den entsprechenden Immissionsrichtwert überschreitet, so hat die Klägerin Einschränkungen bereits wegen der vorhandenen oben aufgezählten Wohnbebauung und nicht erst wegen der hinzukommenden Wohnbebauung der Beigeladenen hinzunehmen, insbesondere nachdem auch die streitgegenständliche Nutzung das Baugrundstück nicht zu einem in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO gelegenen Grundstück macht. Von der subjektiven Seite ist sich die Beigeladene auch im Klaren, dass ihr Grundstück in einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO oder in einer Gemengelage liegt, wie die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt haben.

Auch wenn der Klägervertreter meint, dass die Beigeladene mit ihrer Planung, nämlich der geplanten Situierung von Balkonen und Terrassen nach Süden die dem Bauwilligen betreffende Obliegenheit, durch Platzierung des Gebäudes auf dem Grundstück, Grundrissgestaltung und andere ihr mögliche und zumutbare Maßnahmen der „architektonischen Selbsthilfe“ (vgl. VGH, B.v. 3.6.2013 - 2 CS 13.619 unter Verweisung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG vom 23.9.1999, 4 C 6.98, BayVBl. 2000, 632) verstoßen hat und so die gebotene Rücksichtnahme vermissen lässt, verleiht allein eine solche Planung der Klägerin nicht ein Abwehrrecht, nachdem sie bereits in ihrer gewerblichen Nutzung durch die vorhandene Wohnbebauung limitiert ist.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die genehmigte Wohnbebauung der Beigeladenen nicht zu weitergehenden Einschränkungen für die Klägerin führt. Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden benachbarten Wohnbebauung liegt keine (weiter) heranrückende Wohnbebauung der Beigeladenen vor. Der Bestandsschutz genießende Betrieb auf dem klägerischen Grundstück wird durch die genehmigte Wohnbebauung nicht beeinträchtigt; ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt im hier vorliegenden Einzelfall nicht vor.

Nachdem das klägerische Grundstück bereits durch die umliegende Wohnbebauung vorbelastet ist, liegt kein Fall vor, in dem die Situation entstünde, in der unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten ein Einschreiten der Behörde wegen der hinzukommenden Wohnbebauung der Beigeladenen gerechtfertigt wäre.

Die Klägerin kann damit die genehmigte benachbarte Wohnbebauung der Beigeladenen nicht abwehren.

Die Klage war demnach abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Billigem Ermessen entsprach es im vorliegenden Fall der unterliegenden Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da es sich zum einen um eine notwendige Beiladung im Sinne von § 67 Abs. 2 VwGO handelt und zum anderen die Beigeladene durch die Stellung eines abweisenden Klageantrages ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Feb. 2015 - AN 3 K 14.01829

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans


(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Ge

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Feb. 2015 - AN 3 K 14.01829 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2014 - 15 ZB 13.819

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinhe

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(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die benachbarten Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich in einem Stadtviertel mit einer gründerzeitlichen, in der Regel fünfgeschossigen straßenseitigen Blockrandbebauung. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen im November 2009 die streitgegenständliche Baugenehmigung für einen Seitenflügel nebst Quergebäude, der im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks an die bestehende Blockrandbebauung anschließt und an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin belegen ist. Das Vorhaben soll über sechs, in ihrer Ausdehnung gestaffelte Geschosse verfügen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Baugenehmigung aufgehoben (Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - DÖV 2013, 948 ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 - OVGE BE 31, 204 = LKV 2010, 567 = ZfBR 2011, 161 = BRS 76 Nr. 85), da das Vorhaben die Vorschrift über die Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO Berlin) verletze. Namentlich dürfe die Beigeladene nicht nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze bauen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Berlin). Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgeblich als nähere Umgebung sei allein der südliche Teil des Straßengevierts, in dem eine rückwärtige Bebauung mit einem mehrgeschossigen Seitenflügel kein Vorbild finde, sich vielmehr eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche befinde. In der so bestimmten näheren Umgebung verlaufe hinter der Blockrandbebauung eine Baugrenze. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreite diese Baugrenze und löse durch eine nicht auszuschließende Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen aus.

3

Die Beigeladene fordert im Kern, auch den nördlichen Teil des Straßengevierts als nähere Umgebung in den Blick zu nehmen. Dort befinden sich auch im rückwärtigen Teil der Grundstücke Seitenflügel.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde zumisst.

5

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen der Kreis für die maßgebliche Umgebung regelmäßig enger zu ziehen ist als hinsichtlich der Art der Nutzung,

ferner, ob insofern der maßgebliche Umkreis hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen tendenziell kleiner zu ziehen ist als das Straßengeviert, in dem das Bauvorhaben liegt.

6

Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich sind (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

7

Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr; Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48, vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 85 und vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370 Rn. 10 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (allg. Meinung, vgl. Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2197; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 21; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 26; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 3, Stand Oktober 2013, § 34 Rn. 25; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 34 Rn. 32.3). Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57). So hat der Senat zu § 34 BBauG angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58).

8

Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128 S. 29). Die Instanzgerichte neigen dazu, hinsichtlich dieses Merkmals einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung; dies gelte "in der Regel" (so OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 - BRS 79 Nr. 101; VGH München, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 18 und Urteil vom 7. März 2011 - 1 B 10.3042 - juris Rn. 22; VGH Mannheim, Urteil vom 23. September 1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22 und Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 5 S 1847/05 - juris Rn. 8) oder "im Regelfall" (OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 1 A 710/09 - juris Rn. 6; OVG Münster, Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 - juris Rn. 29 und vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 - juris Rn. 37). Hiervon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus ("in der Regel", UA S. 16).

9

Ob diese Annahme "im Regelfall" oder - bezogen auf das Straßengeviert "tendenziell" - zutrifft, ist nicht entscheidungserheblich. Denn sie bezeichnet nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der jedenfalls von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet, wie sie das Oberverwaltungsgericht hier vorgenommen hat (UA S. 17 ff.) und die sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. Hinzu tritt, dass der von der Beschwerde zum Vergleich herangezogene Umgriff der näheren Umgebung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzungen sich ebenfalls nur im Einzelfall, aber nicht rechtsgrundsätzlich bestimmen lässt, da er unter anderem von der Art der jeweiligen baulichen Nutzung abhängt. Soweit die Beschwerde als Bezugspunkt das "Straßengeviert" benennt, scheidet eine rechtsgrundsätzliche Klärung schon wegen der Vielgestaltigkeit solcher Straßengevierte aus.

10

b) Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf,

ob die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen auf einen (sowohl hinsichtlich absoluter Maße als auch hinsichtlich der Relation zur übrigen Bebauung im Straßengeviert) kleinen Bereich, welcher nur das Baugrundstück und dessen unmittelbare Umgebung umfasst, reduziert sein kann, wenn sich die daran anschließende Bebauung allein im Hinblick auf die dort verwirklichten Bebauungstiefen unterscheidet,

hieran anschließend, ob unter den genannten Voraussetzungen eine "städtebauliche Zäsur" wegen andersartiger "baulicher Struktur" angenommen werden kann.

11

Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Abgrenzung der näheren Umgebung nicht allein auf die im nördlichen Bereich vorhandene Bebauungstiefe abgestellt, sondern auch darauf verwiesen, dass die Bereiche durch eine relativ hohe fünfgeschossige Bebauung im Blockinnern optisch vollständig voneinander getrennt seien (UA S. 19). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

12

c) Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,

ob es bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der dabei erforderlichen Ermittlung, was sich auf das Baugrundstück noch "prägend" auswirkt, allein auf den Blickwinkel eines (stehenden) Menschen ankommt oder ob - zumindest ergänzend - ein Blickwinkel von oben (Vogelperspektive) erforderlich ist.

13

Die Frage ist geklärt, soweit sie rechtsgrundsätzlich klärungsfähig ist. Die für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen (Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 S. 55). Dies kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB übertragen werden (Beschluss vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 76). Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden (Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 Rn. 3), die ein Bild "von oben" vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten (Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 S. 27). Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen, das seine tatrichterliche Würdigung auch auf einen Lageplan (UA S. 4) und ein Luftbild (UA S. 17) stützt. Ob eine wechselseitige Beeinflussung trotz einer, vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigt.

14

d) Die Beschwerde will weiter rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob die nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehende Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks durch eine in der Umgebung vorhandene Bebauung eingeschränkter sein kann, als wenn diese Bebauung nicht vorhanden wäre.

15

Die Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats beantworten. Maßgebend für die nähere Umgebung, in die sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügen muss, ist die vorhandene Bebauung. Aus ihr ist der Rahmen abzuleiten, zu dem das Vorhaben in einer bestimmten Beziehung stehen muss (stRspr; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380, 385 ff.>). Es ist nicht angängig - wie es der Beschwerde offensichtlich vorschwebt -, bei der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung danach zu unterscheiden, ob sie Bebauungsmöglichkeiten eröffnet oder einschränkt.

16

e) Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit der Frage, ob

bei der Bestimmung der hinteren Baugrenze ein deutlich wahrnehmbares Gebäude der Hauptnutzung als nicht prägend außer Acht gelassen werden kann, nur weil es deutlich kleiner ist als die Gebäude in der unmittelbaren Umgebung,

keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Aus der Betrachtung der näheren Umgebung sind solche baulichen Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325> und Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 - BRS 74 Nr. 95 Rn. 6; stRspr). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 18). Die Beschwerde erschöpft sich in einem Angriff auf dessen tatrichterliche Bewertung.

17

2. Die Divergenzrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

18

a) Die behauptete Divergenz zu den Urteilen vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 80.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21) und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) ist nicht hinreichend bezeichnet. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

19

Nach den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Senats kann die Frage, ob etwas nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist, nicht allein nach der Bebauung eines Grundstücks oder nur ganz weniger Grundstücke bestimmt werden (Urteil vom 13. Juni 1969 a.a.O. S. 38). Es darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 114).

20

Wie auch die Beschwerde anerkennt, hat sich das Oberverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich angeschlossen (UA S. 16). Sie meint indes, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den (unausgesprochenen) Rechtssatz entnehmen zu können, dass auch ein derart kleiner Umgebungsumgriff grundsätzlich die "nähere Umgebung" innerhalb eines deutlich größeren Bebauungszusammenhangs darstellen könne und die über das Baugrundstück und dessen unmittelbare Nachbargrundstücke hinausgehende Umgebung allein wegen insoweit andersartiger Bebauung ausgeklammert werden könne (Beschwerdebegründung S. 5). In der Sache wendet sich die Beschwerde gegen die tatrichterliche Annahme, der nördliche Teil des Straßenblocks wirke infolge der optischen Trennung und der unterschiedlichen baulichen Strukturen nicht mehr prägend für das Grundstück der Beigeladenen. Die damit erhobene Rüge einer fehlerhaften Subsumtion führt indes nicht zur Annahme einer Divergenz (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

21

b) Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25) liegt ebenfalls nicht vor. Die in Bezug genommenen Ausführungen des Senats (a.a.O. S. 57 f.) sind nicht divergenzfähig, weil sie die dortige Entscheidung nicht tragen (vgl. Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 36).

22

3. Die Verfahrensrügen führen nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision.

23

Die als Aufklärungsrügen erhobenen Rügen verfehlen die Darlegungsanforderungen. Eine Aufklärungsrüge muss substantiiert dartun, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 8. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 12.09 - juris Rn. 6 f. ; stRspr). Die erhobenen Aufklärungsrügen beschränken sich darauf, vorgebliche Ermittlungsdefizite aufzuzeigen, benennen aber nicht substantiiert, welche Aufklärungsmaßnahmen die Beigeladene noch für geeignet und erforderlich hält.

24

Die Rügen müssten aber auch hiervon unabhängig ohne Erfolg bleiben.

25

a) Die Beschwerde meint, der Einbeziehung des südlichen Teils des Grundstücks K.-straße 44 in die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche (UA S. 15) widerspreche es, dieses Grundstück bei der Herleitung einer faktischen Baugrenze nicht einzubeziehen (UA S. 21). Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4; stRspr), bezeichnet aber keine Verletzung der Aufklärungspflicht.

26

b) Die Beschwerde rügt weiter, das Oberverwaltungsgericht habe die Wirkung des Geländesprungs von 2 m im südlichen Teil des Straßengevierts und der darauf befindlichen Ziegelmauer sowie der Bebauung des Grundstücks K.-straße 44 durch eine Remise und einen Seitenflügel fehlerhaft gewürdigt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Verhältnisse seinem Urteil zu Grunde gelegt (UA S. 18, 19, 21). Dass es sie rechtlich anders bewertet als die Beigeladene, führt nicht auf einen Verfahrensfehler.

27

c) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht angenommen, es sei in der Umgebung jenseits des Straßengevierts des Vorhabengrundstücks nicht "mehr oder weniger gang und gäbe", dass in den von der Blockrandbebauung umschlossenen Flächen Seitenflügel oder Quergebäude mit Hauptnutzungen stehen (UA S. 19). Das Oberverwaltungsgericht hat indes aus den Feststellungen zu den Blockinnenbereichen zweier Straßenviertel in der Umgebung gefolgert, eine Blockinnenbebauung in der Umgebung sei nicht "mehr oder weniger gang und gäbe". Einer weiteren Aufklärung zu anderen Straßenvierteln bedurfte es nach der für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

28

d) Die Beigeladene meint, das Oberverwaltungsgericht habe Unterlagen zu den Gründen für die Beseitigung von Seitenflügeln in der Vergangenheit fehlerhaft beurteilt. Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, ohne einen Verfahrensfehler zu bezeichnen.

29

e) Die unter 8. erhobene Rüge bezeichnet keinen Verfahrensfehler.

30

f) Die Beschwerde vermisst eine Aufklärung darüber, welche Grundstücke in der näheren Umgebung überbaubare Innenhofflächen aufweisen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit dieser Umstand nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen sein könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Abgrenzung der näheren Umgebung unter anderem auf die Baustruktur im südlichen Teil des Straßengevierts abgestellt, wo eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche vorhanden sei. Diese werde durch die straßenseitige Blockrandbebauung mit einer großen, im Wesentlichen nicht überbauten Freifläche im Blockinnern geprägt (UA S. 17 f.). Hiervon ausgehend kam es nicht auf die Frage an, welche einzelnen Grundstücke über eine bebaubare Grundstücksfläche im straßenabgewandten Grundstücksteil verfügen.

31

g) Die Beschwerde sieht schließlich die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, eine Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens sei nicht auszuschließen (UA S. 28). Im Hinblick auf das Flurstück 92 wendet sie sich (erneut) gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zum Umgriff der näheren Umgebung. Ihr weiterer Hinweis, die derzeitige Bebauung des Flurstücks 94 schließe eine Errichtung von Seitenflügeln aus, zieht die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Vorbildwirkung für mögliche Veränderungen der Bebauung auf diesem Grundstück nicht in Zweifel.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die „Errichtung einer gewerblichen Lagerfläche“ auf den Grundstücken FlNr. 468/5, 468/6 und 468/44 der Gemarkung L. (Baugrundstück), die einem Betrieb für Trockenbauarbeiten dienen soll. Nach den zum Antrag auf Baugenehmigung vom 25. Juni 2008 (Eingang 4.8.2008) eingereichten Bauvorlagen in der Fassung der Betriebsbeschreibung vom 18. November 2011 ist vorgesehen, auf den südlich gelegenen Flächen des Baugrundstücks einen Geräteschuppen und ein Gipskartonlager zu errichten, drei Stellplätze anzulegen sowie die den Gebäuden vorgelagerten Flächen wasserdurchlässig zu befestigen. Das Grundstück FlNr. 468/6 ist in seiner Nordhälfte mit einem Wohnhaus bebaut. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung für ihr Vorhaben geltend macht, weil das Vorhaben einem störenden Gewerbebetrieb diene, der im anzunehmenden allgemeinen Wohngebiet weder generell noch ausnahmsweise zulassungsfähig sei. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist habt darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Vortrag der Klägerin, ein Lagerplatz im Freien sei nicht beantragt, weshalb die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung fehl gehe, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung keinen Lagerplatz im Freien zugrunde gelegt, sondern unter Bezugnahme auf die Bauantragsunterlagen und die Betriebsbeschreibung auf das „Baustofflager eines Handwerksbetriebs für Innenausbau, Trockenbau und Fassadengestaltung“ abgestellt. Dass zwischen Lagergebäuden - wie hier - und Lagerplätzen zu unterscheiden ist, hat das Verwaltungsgericht klar zum Ausdruck gebracht (vgl. S 12 d. UA). Den Vortrag der Klägerin, „ein Lagerplatz im Freien sei nicht Inhalt des Genehmigungsantrags“ hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen (vgl. S 3 d. UA) und in seiner Entscheidung berücksichtigt.

b) Das Verwaltungsgericht hat auf Grundlage eines Ortstermins sowie von Lageplänen und Luftbildaufnahmen festgestellt, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabens einem allgemeinen Wohngebiet entspreche.

Der hiergegen gerichtete Einwand, der Gewerbebetrieb der Firma S. (Anm.: Groß- und Einzelhandel für Obst und Gemüse) hätte in den Bereich der näheren Umgebung einbezogen werden müssen, weil er sich in der gleichen Straße befinde und die Zufahrt über die W.-straße (richtig wohl: H.-straße) erfolge, an der auch das Baugrundstück anliege, lässt keine ernstlichen Zweifel an der tatrichterlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts aufkommen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Bereich der wechselseitigen Beeinflussung durch die in Nord-Süd-Richtung verlaufende G.-straße begrenzt werde, weil sich die Auswirkungen des Bauvorhabens der Klägerin aufgrund der Zufahrtssituation zum Baugrundstück bis dahin erstrecken würden. Die westlich der G.-straße vorhandenen Nutzungen (Anm.: also auch der Betrieb der Fa. S.) seien dagegen vom Bauvorhaben nicht mehr betroffen und entfalteten aufgrund ihrer Entfernung auch keine Auswirkungen mehr auf das Baugrundstück. Diese Ausführungen sind nicht ernstlich zweifelhaft; der Umgriff der näheren Umgebung des Baugrundstücks ist jedenfalls nicht zu klein bemessen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßstabsbildend, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. zuletzt BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38/13 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 7 m. w. N.). Auch für die Beurteilung eines Bereichs als faktisches Baugebiet ist die nähere Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich (BVerwG, B. v. 11.2.2000 - 4 B 1/00 = juris Rn. 18). Von dieser für die Abgrenzung der „näheren Umgebung“ maßgeblichen wechselseitigen Prägung bzw. Beeinflussung ausgehend ist es vorliegend nicht ernstlich zweifelhaft, dass jedenfalls die in einer Entfernung von ca. 250 m von den Grundstücken der Klägerin in Nord-Süd-Richtung verlaufende G.-straße eine trennende Wirkung entfaltet, die die bebauten Bereiche westlich und östlich der G.-straße erkennbar voneinander entkoppelt.

c) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, nach den Bauantragsunterlagen und der Betriebsbeschreibung umfasse das Vorhaben bei der anzustellenden typisierenden Betrachtung einen das Wohnen wesentlich störenden Betrieb, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Ob die durch das Vorhaben ausgelösten Lärmimmissionen die Lärmrichtwerte eines allgemeinen Wohngebiets in der Nachbarschaft im konkreten Fall einhalten können, ist bei der anzustellenden typisierenden Betrachtung ohne Belang. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören (BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - BayVBl 2008, 542 = juris Rn. 11 m. w. N.). Hiervon geht das Verwaltungsgericht zutreffend aus (vgl. S. 10 d. UA).

Die Nutzung des Baustofflagers eines Handwerksbetriebs für Innenausbau, Trockenbau und Fassadengestaltung ist auch dann, wenn „lediglich eine Lagerungstätigkeit durchgeführt wird“, geeignet, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Das ist schon vor dem Hintergrund nicht ernstlich zweifelhaft, dass nach den Angaben in der Betriebsbeschreibung vom 18. Oktober 2011 ein werktäglicher (hier: Montag bis Freitag) Zeitraum zwischen 4 und 5,5 Stunden für Be- und Entladetätigkeiten vorgesehen ist und neben der An- und Abfahrt der Mitarbeiter des Betriebs auch Firmenfahrzeuge auf dem Grundstück geparkt werden (vgl. S. 11 d. UA).

d) Soweit die Klägerin einwendet, zwischen ihr, der Beklagten und den Nachbarn sei eine Vereinbarung getroffen worden, der zufolge die Nachbarn der gewerblichen Lagerfläche unter bestimmten Voraussetzungen zugestimmt hätten, ist nicht zu sehen, inwieweit dieser Umstand geeignet sein kann, der Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Baugenehmigung zu vermitteln. Die Darstellung des Verwaltungsgerichts im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung, in der Folgezeit seien weitere Einigungsbemühungen unter Einbeziehung der Nachbarn gescheitert, trifft im Übrigen zu; wer dieses Scheitern zu verantworten hatte, ist weder von Belang noch trifft das Verwaltungsgericht Feststellungen dazu.

2. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung orientiert sich an der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Nachdem die Frage der Rechtmäßigkeit der zwangsgeldbewehrten Nutzungsuntersagungsverfügung nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist, wurde der Streitwert für das Zulassungsverfahren um die Hälfte, also auf 5.000 Euro reduziert.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung des Beigeladenen werden das auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 1531/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus (Anwesen C-Straße) bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 379/1 in Flur 11 der Gemarkung S. Sie wendet sich gegen eine Baugenehmigung des Beklagten für die Erweiterung eines auf dem linken Nachbargrundstück (Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5, Anwesen Nr. ...) betriebenen Getränkehandels. Ein Bebauungsplan für das Gebiet existiert nicht.

Der Getränkehandel des Beigeladenen in einem früher von der Volksbank A-Stadt genutzten Gebäude mit einem Außen- und Leergutlager im rückwärtigen Grundstücksbereich wurde im Jahre 2001 bauaufsichtsbehördlich genehmigt.(vgl. die Bauscheine des Beklagten vom 10.10.2001 – 63-1662/00 – betreffend die „Genehmigung eines Getränkemarktes und dreier Pkw-Stellplätze“ und vom 16.10.2001 – 63-1548/00 – für die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers, eines Leergutlagers und einer Anschüttung mit Stützwand“) Die Zufahrt zu der befestigten Hoffläche erfolgt über die Parzelle Nr. 379/5 entlang der Grenze zum Nachbaranwesen der Klägerin. Die Bauvorlagen für das Außenlager sind mit Nachbarunterschriften – unter anderem der Klägerin – versehen. Beide Baugenehmigungen wurden von ihr nicht angefochten.

Im Anschluss an Beschwerden der Klägerin über durch eine Ausweitung des Betriebs hervorgerufene Störungen und nach einer Ortseinsicht des Beklagten im Juli 2009 stellte der Beigeladene einen Bauantrag zur Änderung des Betriebs, der nach den beigefügten Bauvorlagen unter anderem die Herstellung einer Stellfläche für einen „Sprinter“ im Anschluss an die drei 2001 genehmigten Kundenparkplätze, das Aufstellen eines Zeltes im hinteren Grundstücksteil, in dem auch ein Gabelstapler abgestellt werden sollte, und einen weiteren Stellplatz für einen Lkw unmittelbar an der Grenze des Grundstücks der Klägerin sowie nach der Betriebsbeschreibung unter anderem ferner einen Verleih von Tischen, Stühlen, Bierzeltgarnituren und Kühlanhängern im Rahmen eines „Fest- und Freizeitservices“ umfasste. Diesen Bauantrag lehnte der Beklagte zunächst im Dezember 2009 ab. Gleichzeitig untersagte er dem Beigeladenen das auf den Parzellen Nrn. 380, 379/5, 23/2, 24/1 und 27 „ausgeübte Gewerbe Erweiterung des Getränkemarkts“ unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 15.12.2009 – 63-00755/09 –)

Im März 2010 stellte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beigeladenen die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das Nutzungsverbot wieder her, da dieses zum einen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei und zum anderen auch Nutzungen erfasse, die von den Baugenehmigungen aus dem Jahr 2001 gedeckt seien.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2010 – 5 L 124/10 –) Daraufhin hob der Beklagte seine Verfügung vom Dezember 2009 sowohl hinsichtlich der Ablehnung des Bauantrags als auch bezüglich des darin enthaltenen Nutzungsverbots auf.(vgl. den Aufhebungsbescheid vom 10.5.2010 – 63-00030/10 –)

Im Mai 2010 erließ der Beklagte erneut mehrere Nutzungsverbote, mit denen dem Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einzelne betriebsbezogene Tätigkeiten untersagt wurden.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 31.5.2010 – 63-00614/09 -) In der Begründung heißt es, seit der Erteilung der Baugenehmigungen im Jahre 2001 habe in den Folgejahren eine dadurch nicht mehr gedeckte Erweiterung des Betriebes stattgefunden. Die dafür erforderliche baurechtliche Genehmigung könne auch nicht nachträglich erteilt werden. In einem überwiegend durch Wohnhäuser geprägten allgemeinen Wohngebiet seien nur Läden zulässig, die der Versorgung dieses Gebiets dienten.

Im Juni 2010 erhob der Beigeladene auch gegen diesen Bescheid Widerspruch und stellte anschließend beim Verwaltungsgericht erneut Aussetzungsanträge, die teilweise ebenfalls erfolgreich waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die einschlägigen Gerichtsentscheidungen Bezug genommen.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2010 – 5 L 638/10 – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2010 – 2 B 277/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 31)

Durch die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Bauerlaubnis vom März 2011 wurde dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für eine „Erweiterung des Getränkemarktes um eine Lotto-Annahmestelle, den Verkauf von Zeitschriften, den Verkauf von abgepacktem Eis, die Vermittlung von Festzelten (ohne Lagern) und einen 2,8 t-Sprinter-Stellplatz (gegenüber, zwischen den Häusern 8 und 12) sowie Errichtung eines Zeltes (Grundfläche 6 m x 6 m, mit Gabelstapler-Stellplatz und Lagerfläche) auf der bereits genehmigten Lagerfläche“ erteilt.(vgl. den Bauschein des Beklagten vom 30.3.2011 – 63-00755/09 –)

Der weiter gehende Bauantrag des Beigeladenen vom August 2009 betreffend die Erweiterung des Betriebs um den Verleih von Kühlanhängern, um – jeweils im Hof (Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5) – einen weiteren Kunden-PKW-Stellplatz, einen 2,8 t-Sprinter-Stellplatz, einen 7,49 t LKW-Stellplatz und drei Kühlanhänger-Stellplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Parzellen Nr. 23/2, Nr. 24/1 und Nr. 27/3) wurde mit Bescheid vom selben Tag unter Verweis auf die Unzulässigkeit in dem hier anzunehmenden allgemeinen Wohngebiet abgelehnt.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 30.3.2011 – 63-00755/09 –) Dagegen hat der Beigeladene Widerspruch erhoben. Dieses Verfahren wurde eingestellt, nachdem der Beigeladene mitgeteilt hatte, er habe seine Geschäftstätigkeit an einen anderen Ort verlagert und betreibe keinen erweiterten Getränkemarkt mehr auf dem Grundstück in der Straße.(vgl. den Einstellungsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 19.6.2012 – KRA 56/11–)

Zur Begründung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung verwies die Klägerin auf die Entscheidungen im genannten Eilrechtsschutzverfahren vom Jahr 2010 und führte unter anderem aus, der Betrieb des Beigeladenen habe sich – für sie nicht hinnehmbar – vom Nachbarschaftsladen zu einem ganz offensichtlich in einem allgemeinen Wohngebiet nicht mehr zulässigen Fachgroß- und Einzelhandel entwickelt. Es handele sich nicht mehr nur um das ursprünglich genehmigte „inhaberbetriebene Lädchen“ ohne Angestellte und technische Hilfsmittel. Der Beigeladene habe offenbar Lieferverträge mit mehreren Gaststätten und Hallen, versorge Feste und befriedige keinesfalls nur die „nachbarliche Nachfrage nach Getränken“. Das Geschäft umfasse auch den Verkauf von Propangasflaschen sowie den Betrieb einer Toto- und Lottoannahmestelle. Sie – die Klägerin – werde erheblich in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt.

Der Widerspruch der Klägerin wurde im Juni 2012 zurückgewiesen.(vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 19.6.2012 – KRA 57/11 –) In der Begründung heißt es unter anderem, nachbarliche Abwehrrechte auf der Grundlage des § 34 BauGB setzten die Feststellung einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme voraus. Das „geplante Bauvorhaben“ beeinträchtige die Klägerin als direkte Anwohnerin jedoch weder nach der Art noch nach dem Maß der vorgesehenen Nutzung in öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten. Durch die Einrichtung einer Lotterieannahmestelle sowie den Verkauf von Zeitschriften und abgepacktem Eis ändere sich der Charakter des Ladens nicht. Gleiches gelte für die Errichtung eines Zeltes mit Gabelstaplerstellplatz und Lagerfläche sowie für den Sprinterstellplatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Dadurch werde der Laden nicht zu einem von der Nutzungsart her wesentlich anders zu beurteilenden Gewerbebetrieb. Die Erweiterung des Ladens führe nicht zu unzumutbaren Auswirkungen für die Klägerin. Die zu erwartenden zusätzlichen Immissionen seien als sozialadäquate Grundstücksbenutzung hinzunehmen.

Zur Begründung ihrer dagegen im Oktober 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, mit den nun genehmigten Erweiterungen handele es sich bei dem Geschäft des Beigeladenen nicht mehr um einen im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nachbarschaftsladen zur Versorgung dieses Gebiets. Dessen Einzugsbereich reiche über das Gebiet hinaus. Besonders wichtig sei hier die „aggressive“ Preisgestaltung durch Werbung mittels Flyern auch in anderen Gemeindeteilen und Sonderangebote. Gerade in den Nachmittagsstunden und an Wochenenden würden Spitzenwerte von 160 Pkw-An- und Abfahrten erreicht. Das übersteige bei Weitem den in einem allgemeinen Wohngebiet zu erwartenden Kundenanlauf. Da sich der Kundenparkplatz im Hof befinde, nutzten die Kunden zwangsläufig die Einfahrt neben ihrem – der Klägerin – Gebäude. Hierdurch entstehe eine „erhebliche Geräuschkulisse“. Bereits der Senat habe in seiner Entscheidung vom Dezember 2010(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2010 – 2 B 277/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 31) festgestellt, dass der 2001 in Form eines „Nachbarschaftsladens“ genehmigte „Getränkehandel“ des Beigeladenen diesen Rahmen in seiner jetzigen Form überschreite. Der vorhandene Betrieb eines Getränkefachhandels mit einer Vielzahl von Kunden aus dem gesamten Raum A-Stadt, darunter jede Menge Großkunden wie Festbetreiber und Gastronomen, sei baurechtlich und gewerberechtlich nicht zulässig. Freitags und samstags besuchten mindestens je ca. 70 bis 80 Fahrzeuge den Laden. Von Montag bis Donnerstag seien es etwa 40 pro Tag. Pro Woche seien es im Mittel 320 Fahrzeugbewegungen mit den entsprechenden Begleiterscheinungen beim Verladen der Getränke und beim Öffnen und Schließen der Autos. Dazu kämen Lottoannahme und Gasverkauf. All das habe im Wohngebiet „nichts zu suchen“. Zur Belieferung halte der Beigeladene zehn Verkaufsanhänger bereit, die lediglich auf dem Grundstück eines Reifenhändlers in der Hauptstraße geparkt seien. Der 7,5 t LKW und die „Sprinter“ würden in der Woche mehrfach ausschließlich auf dem Betriebsgrundstück beladen. Durch die geplanten zusätzlichen Verkaufsstellen werde der Publikumsbetrieb vervielfacht. Dadurch komme es in der Ruhezone hinter den Häusern häufig zu „Hochbetrieb“.

Die Klägerin hat beantragt,

die Baugenehmigung vom 30.3.2011 in Form des Widerspruchsbescheids vom 24.9.2012 aufzuheben, und
die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf verwiesen, dass die Klägerin dem der Versorgung des Gebiets dienenden Laden selbst zugestimmt habe. Die nun genehmigte Erweiterung bedeute für sie kein unzumutbares Mehr an Belastung in ihrer Ruhezone. Eine Verletzung von Nachbarrechten hätte sich nur ergeben, wenn dem von ihm abgelehnten Teil des Bauantrags auf Erweiterung des Betriebs entsprochen worden wäre.

Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, sofern 2001 lediglich ein Nachbarschaftsladen mit Gebietsversorgungscharakter genehmigt worden sein sollte, werde dieser Rahmen durch die hier streitige Baugenehmigung nicht überschritten. Sein Getränkemarkt sei nach Lage, Größe, Raumaufteilung und Ausstattung nicht auf einen übergebietlichen Einzugsbereich angelegt. Die angesprochene Genehmigung erlaube ihm lediglich, auf einer Fläche von 14,50 qm eine Lottoannahmestelle einzurichten und zusätzlich Zeitschriften und abgepacktes Eis zu verkaufen. Dasselbe gelte für den Sprinterparkplatz auf der gegenüber liegenden Straßenseite. Die bloße Vermittlung der Anmietung von Festzelten werde schon von der 2001 erteilten Genehmigung abgedeckt. Die nun genehmigte Nutzung führe auch nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Klägerin. Der gasbetriebene Gabelstapler sei bereits 2001 vorhanden gewesen, als diese ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt habe. Er solle in dem Zelt abgestellt werden. Dass es durch die kleine Lottoannahmestelle mit Verkauf von Eis und Zeitschriften beziehungsweise durch die bloße Vermittlung von Festzelten zu zusätzlichen, nicht mehr hinnehmbaren Lärmbeeinträchtigungen komme, sei nicht ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht hat eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt und im Juli 2013 die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufgehoben. In der Begründung heißt es, die Baugenehmigung verletze die Klägerin unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten in ihren Rechten. Ihr stehe ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Nach den Feststellungen vor Ort handele es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Die dem Beigeladenen 2001 erteilten Baugenehmigungen für einen Getränkemarkt und ein Getränkeaußen- und Leergutlager mit Blechgarage stünden dem nicht entgegen. Dabei habe es sich um einen der Versorgung des Gebiets dienenden Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO gehandelt. Das ergebe sich sowohl aus der damals genehmigten Verkaufsnutzfläche von 23,75 qm als auch aus dem Umstand, dass der Getränkemarkt nach der damaligen Betriebsbeschreibung ausschließlich vom Beigeladenen selbst habe betrieben werden sollen. Daher sei von einer Wohngebietsverträglichkeit auszugehen gewesen. Das gelte auch, wenn berücksichtigt werde, dass ein solcher Laden wegen des mit seinem Betrieb verbundenen Störpotentials insbesondere aufgrund der Geräusche, die zum Beispiel vom Transport von sowohl leeren als auch vollen Flaschen sowie beim Be- und Entladen von Fahrzeugen sowohl der Kunden als auch der Lieferanten entstünden, in einem Wohngebiet „grundsätzlich nicht zulässig“ sei. Hinsichtlich der Frage der Wohngebietsverträglichkeit des streitigen Getränkemarkts sei nur auf den genehmigten Bestand abzustellen. Dass der Laden tatsächlich, wie bei der Ortsbesichtigung festgestellt worden sei, einen erheblich größeren Bestand aufweise, sei für die Einstufung der Gebietsart ohne Belang, da der Beklagte die Ausweitung des Betriebs in der Vergangenheit keineswegs hingenommen, sondern durch den Erlass von Nutzungsuntersagungen versucht habe, das Geschäft auf den genehmigten Umfang zurückzuführen. Die Umgebung werde von Wohnbebauung geprägt. Lediglich in dem Anwesen Nr. 5 befinde sich ein Partyservice, der jedoch die Einstufung als allgemeines Wohngebiet nicht hindere. In diese Umgebung passe das Vorhaben des Beigeladenen, wie es auf Grund des angegriffenen Bauscheins „errichtet“ werden solle, nicht hinein. Der genehmigte Getränkemarkt werde um eine Lottoannahmestelle mit einer Fläche von 14,49 qm erweitert und damit die Verkaufsfläche um mehr als 60 % vergrößert. Hinzu komme, dass die Lottoannahmestelle zusätzliche Kundschaft auch für den Getränkemarkt anziehe, so dass mit einem größeren Kundenverkehr und mit erheblich verstärkten Lärmimmissionen zu rechnen sei. Das führe dazu, dass der Getränkemarkt nicht mehr als der Versorgung des Wohngebiets dienender Laden einzustufen sei. Die Wohngebietsunverträglichkeit werde durch das im rückwärtigen Bereich genehmigte Zelt verstärkt, das als Gabelstapler-Stellplatz und als Lagerfläche dienen solle. Dadurch werde die überdachte Lagerfläche vergrößert, so dass der Getränkemarkt noch weiter über das hinauswachse, was im allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Ob neben dem Gebietserhaltungsanspruch auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht komme, könne offen bleiben. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich der gesamte Geschäftsbetrieb des Getränkemarkts einschließlich der genehmigten Stellplätze im rückwärtigen Bereich des Grundstücks befinde. Daher sei die rückwärtige Garten- und Ruhezone in besonderer Weise von Lärmimmissionen betroffen. Zwar müsse die Klägerin aufgrund der Nichtanfechtung beziehungsweise ihrer Zustimmung zur Erteilung der Genehmigungen im Jahre 2001 „eine gewisse Belastung“ durch den Getränkemarkt hinnehmen. Erhöhten sich die Lärmimmissionen aufgrund einer Vergrößerung der Verkaufsfläche und wegen des durch die Lottoannahmestelle zu erwartenden zusätzlichen Kundenaufkommens, so seien aber Abwehrrechte durch den nun angefochtenen Bauschein nicht ausgeschlossen. Ob die Erweiterung tatsächlich unzumutbare Auswirkungen für die Klägerin habe, müsse jedoch nicht abschließend entschieden werden, weil die Klage bereits wegen des Verstoßes gegen den Gebietserhaltungsanspruch Erfolg habe.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beigeladene geltend, die angefochtene Baugenehmigung verletzte keine dem Schutz der Klägerin dienende Vorschrift des öffentlichen Baurechts. Auch bei dem entsprechend der Genehmigung erweitertem Getränkemarkt handele es sich um einen der Versorgung des Gebiets im allgemeinen Wohngebiet dienenden Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990. Der Nahversorgungscharakter stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts fest. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung sei die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden, dass ein Laden mit einer Verkaufsfläche von 38,24 qm in einem allgemeinen Wohngebiet unverträglich sei. Die allein zur Begründung herangezogene prozentuale Erweiterung der Verkaufsfläche sei kein taugliches Kriterium. Bei dieser äußerst geringen Verkaufsfläche, der Lage, der Raumaufteilung und der Ausstattung des Betriebs sei von einer Gebietsverträglichkeit auszugehen. Die streitgegenständliche Genehmigung lasse auch kein Vorhaben zu, das nach Maßgabe des § 15 BauNVO 1990 ausnahmsweise unzulässig wäre. Der Getränkemarkt sei mit Zustimmung der Klägerin unter entsprechendem Verzicht auf die Geltendmachung von Nachbarrechten genehmigt worden. Beide Bauscheine aus dem Jahr 2001 enthielten Auflagen, die sicherstellten, dass in der Nachbarschaft die Grenzwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete eingehalten würden. Daran habe der hier angegriffene Bauschein nichts geändert. Weitere Stellplätze im hinteren Grundstücksteil seien nicht Gegenstand der Genehmigung. Der zusätzliche Kundenverkehr durch die Lottoannahmestelle sei zu vernachlässigen. Auch die „Frequenz für den Getränkemarkt“ führe in keiner Weise in der Gesamtschau zu nennenswerten Störungen und damit zu einer Wohngebietsunverträglichkeit. Die dort nach der Baunutzungsverordnung allgemein oder ausnahmsweise zugelassenen Nutzungen, etwa Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von 600 qm lösten regelmäßig ein weitaus höheres Verkehrsaufkommen aus. Das Aufkommen schwanke nach einer Mitte September 2013 durchgeführten Zählung zwischen 17 und 49 Kunden am Tag. Schon wegen des Gewichts der Getränke kämen die Kunden typischerweise mit dem Auto. An der Bewertung ändere auch das auf einem ursprünglich als Lagerfläche genehmigten Standort zugelassene Zelt nichts. Die auch insoweit vom Verwaltungsgericht angenommene „Verstärkung“ von Störungen sei nicht nachzuvollziehen. Das früher über das Vorhabengrundstück betriebene Fahrgeschäft sei bereits am 1.3.2011 vollständig in eine Lagerhalle in der Hauptstraße 31 in A-Stadt-S ausgelagert worden. Von dort erfolge auch die Festbelieferung.

Der Beigeladene beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.7.2013 – 5 K 1531/12 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor, der Senat habe bereits in seiner Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren festgestellt, dass der „Laden“ des Beigeladenen über den ursprünglich genehmigten Umfang hinausgewachsen sei und seinen Charakter „völlig verändert“ habe. Jede Erweiterung der „rechtswidrigen Nutzung“ bedeute, dass statt des genehmigten Nachbarschaftsladens tatsächlich ein Getränkegroß- und Einzelhandel betrieben werde. Die Auslagerung des Fahrgeschäfts werde bestritten. Damit räume der Beigeladene aber ein, dass er zuvor ein von ihm so bezeichnetes Fahrgeschäft betrieben habe, das über die Nahversorgung hinaus auch die Belieferung von Festen und Gaststätten zum Geschäftszweck gehabt habe. Allein das bedeute eine rechtswidrige bauliche Nutzung des Grundstücks und rechtfertige eine Betriebsuntersagung. Der Beigeladene möge 2011 eine Lagerhalle angemietet haben. Der Mietvertrag weise aber eine dreimonatige Kündigungsfrist aus. So lasse sich der Verdacht nicht vermeiden, dass nach Entscheidung im vorliegenden Fall auch das Mietverhältnis beendet werde. In dem so genannten Nachbarschaftsladen kauften Kunden aus ganz A-Stadt und aus den Nachbarkommunen ein. An der Einfahrt von der Hauptstraße in die Straße werde mit zwei großen Schildern auf „Getränke A.“ und „Lotto“ hingewiesen. Zielgruppe des Beigeladenen sei nicht die Nachbarschaft, sondern „geschätzt tausende Autofahrer“ auf der Landstraße. Be- und entladen sowie ausgeliefert werde nach wie vor auf und vom Betriebs- und nicht vom Lagergrundstück aus. Die Adresse „Straße ...“ werde auf allen Flyern, Fahrzeugen, Kühlwagen und Bierständen sowie im Internet angegeben. Die von dem Beigeladenen getroffenen Feststellungen zur Frequentierung seines Betriebs im September 2013 beträfen „Niedrigfrequentierungszeiten“ und hätten mit den Kundenzahlen ab Frühjahr über den Sommer nichts zu tun. Der Beigeladene habe sich bei seiner Zählung den ihm passenden Zeitpunkt ausgesucht. Ihr Ehemann habe „Samstage mit über 80 Kundenautos gezählt“. Auch das Zelt werde nicht nur zum vorübergehenden Lagern von Leergut genutzt. Darin würden Getränke und Gasflaschen gelagert und auch verkauft. Es stelle eine Erweiterung der „betrieblichen Fläche“ dar. Sitze man Samstags in der Ruhezone auf der Terrasse oder auf dem Balkon, so müsse man 49 ankommende Fahrzeuge mit entsprechendem Aussteigen, Ausladungen von Leergut, Neubeladungen, Rangiervorgängen und Abfahrten über die angeböschte Ausfahrt miterleben. Hinzu kämen laute Unterhaltungen zwischen Kunden, Türenschlagen, Heckklappenbetätigungen und Zuschlagen des Kofferraums. Alle Be- und Entladevorgänge des LKWs und der Sprinter würden direkt neben ihrem Garten mit dem Gabelstapler vorgenommen. Das geschehe vor den täglichen Öffnungszeiten, oft schon ab 7 Uhr am Morgen. Die Störungen hätten bei ihr zu einem Herzinfarkt und zu drei Schlaganfällen geführt. Durch das Zelt und die Lottoannahme würden der ohnehin schon nicht mehr der ursprünglichen Genehmigung entsprechende Laden und der vom Einzugsbereich her über die Nahversorgung hinausgehende „gebietliche Geschäftsbetrieb“ unerträglich baurechtlich erweitert. Als Hohn empfinde sie den Hinweis des Beigeladenen auf ihre Zustimmung im Jahre 2001. Diese habe sich nur auf die Mauer für einen Nachbarschaftsladen bezogen und nicht auf einen Getränkefachhandel in einem Umfang, der einen 7,5 t LKW, mindestens zwei große Mercedes Sprinter Lieferwagen, etwa 10 fahrbare Getränkestände, einen Garniturenverleih und einen Gabelstapler erfordere. Als sie mit ihrer Unterschrift angeblich den Laden „genehmigt“ haben solle, sei es nur um die Errichtung einer neuen Stützmauer zwischen dem Betriebsgrundstück und ihrem Garten gegangen, weil die alte Mauer völlig laienhaft gebaut gewesen sei und in ihren Garten zu stürzen gedroht habe. Wegen der insgesamt schon jetzt rechtswidrigen Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen sei jede Erweiterung der baurechtlichen Nutzung rechtswidrig.

Der Beklagte stellt keinen Antrag und verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Senat hat am 2.7.2014 eine Besichtigung der Örtlichkeit durch den Berichterstatter vornehmen lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift Bezug genommen. Im Nachgang zu dem Ortstermin haben die Beteiligten dazu Stellung genommen und weiter zur Sache vorgetragen. Insoweit wird auf Schriftsätze der Klägerin vom 2.7.2014 und vom 7.7.2014 sowie des Beigeladenen vom 4.7.2014 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren VG 5 L 638/10, OVG 2 B 277/10 verwiesen. Er war ebenso wie der Inhalt der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

A.

Die vom Senat zugelassene Berufung des durch die Aufhebung der ihm erteilten Baugenehmigung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auch materiell beschwerten Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2013 – 5 K 1531/12 –(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.1.2014 – 2 A 416/13 –) ist auch sonst zulässig. Hinsichtlich der Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde dem Beigeladenen Wiedereinsetzung gewährt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.4.2014 – 2 A 19/14 –)

B.

Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung des Beklagten vom März 2011 für eine „Erweiterung des Getränkemarktes um eine Lotto-Annahmestelle, den Verkauf von Zeitschriften, den Verkauf von abgepacktem Eis, die Vermittlung von Festzelten (ohne Lagern) und einen 2,8 t-Sprinter-Stellplatz (gegenüber, zwischen den Häusern 8 und 12) sowie Errichtung eines Zeltes (Grundfläche 6 m x 6 m, mit Gabelstapler-Stellplatz und Lagerfläche) auf der bereits genehmigten Lagerfläche“(vgl. den Bauschein des Beklagten vom 30.3.2011 – 63-00755/09 –) auf den Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5 (Anwesen Straße ... im Ortsteil S der Stadt A-Stadt) auf die Nachbarklage der Klägerin hin zu Unrecht aufgehoben. Diese Baugenehmigung und der den Widerspruch dagegen zurückweisende Widerspruchsbescheid vom Juni 2012(vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 19.6.2012 – KRA 57/11 –) verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob die Baugenehmigung ansonsten – unabhängig von der subjektiven Rechtsstellung der Klägerin – in vollem Umfang den bei ihrer Erteilung zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das vom Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben entspricht, erlangt auch auf der Ebene des von ihm betriebenen Rechtsmittelverfahrens keine Bedeutung.

Ein die Aufhebung der hier angefochtenen Baugenehmigung rechtfertigender Abwehranspruch der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts, hier konkret – in Ermangelung bauleitplanerischer Festsetzungen der Stadt A-Stadt für diesen Bereich ihrer Ortslage – aus dem § 34 BauGB, der in dem hier zur Anwendung gebrachten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren den zentralen Gesichtspunkt des bauaufsichtsbehördlichen Prüfungs- und Entscheidungsprogramms bildet (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004).

Der Klägerin steht insoweit insbesondere nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Gebietserhaltungsanspruch auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB zu. Das würde voraussetzen, dass die – bezogen auf das Baugrundstück – maßgebliche Umgebungsbebauung einer der in den §§ 3 ff. BauNVO 1990 geregelten Gebietskategorien entspräche, das heißt vorliegend – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – als insoweit „gebietsreines“ allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO 1990) einzustufen wäre. Ob dies der Fall ist, kann letztlich dahinstehen. Bei der Bestimmung des Gebietscharakters ist in jedem Fall, das heißt unabhängig von seiner „Gebietsverträglichkeit“ in dem Sinne, auch der Getränkehandel des Beigeladenen in seiner im Jahre 2001 genehmigten Form als vorhanden und prägend für die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen. Mit Blick auf die subjektive Rechtsstellung der Klägerin ist insofern festzuhalten, dass diese bereits damals wirksam durch die Nachbarunterschrift auf den unter dem 16.10.2001 vom Beklagten genehmigten Bauvorlagen(vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 16.10.2001 – 63-1548/00 – für die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers, eines Leergutlagers und einer Anschüttung mit Stützwand“) auf eine Geltendmachung subjektiver Nachbarrechte verzichtet hat.(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 61 bis Rn 67) Diese von der Klägerin auch später nie angefochtene Baugenehmigung betraf entgegen ihrem Vortrag nicht nur die „Errichtung einer Stützwand“ im rückwärtigen Teil des Betriebsgrundstücks, sondern – wie sich der Beschreibung des Vorhabens im Bauschein entnehmen lässt – auch die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers“ und eines „Leergutlagers“. Entsprechend wurde im Grundriss der mit der Unterschrift (auch) der Klägerin versehenen Planzeichnung neben der bereits einige Tage zuvor genehmigten befestigten Abstellfläche im rückseitigen Anschluss an das Gebäude („Abstellfläche/Getränkemarkt Bestand“) auch der hintere Teil des Grundstücks nunmehr ausdrücklich als vom Inhalt dieser Genehmigung umfasste „Erweiterung der Abstellfläche/Getränkemarkt“ ausgewiesen.

Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob – unabhängig von Fragen einer förmlichen bauaufsichtsbehördlichen Zulassung – materielle Abwehrrechte gegenüber dem Getränkehandel auf dem Grundstück, sei es von der Klägerin oder – auch für sie „verbindlich“ – von einem Rechtsvorgänger beziehungsweise einer Rechtsvorgängerin in der Eigentümerstellung des Nachbargrundstücks aufgrund einer insoweit eingetretenen Verwirkung (ohnehin) bereits zuvor nicht mehr geltend gemacht werden können.(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 73 ff.) Der Beigeladene hat im Rahmen der Ortseinsicht erklärt, dass sein damaliger Schwiegervater bereits ab 1975 einen entsprechenden, sogar größeren, Betrieb in dem Gebäude eingerichtet habe. Die Klägerin ist dem im Schriftsatz vom 7.7.2014 entgegengetreten, wonach es seit der Schließung des „Betriebsgeländes durch Raiffeisen“ im Jahre 1963 „nur noch die Bank im Obergeschoss“ gegeben haben soll. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zu diesem Punkt bedarf es für die vorliegende Entscheidung nicht.

Da die Klägerin ferner entsprechend dem Vortrag des Beigeladenen bei der Ortsbesichtigung, wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde, im Jahr 2006 – also vor Ausbruch der nun über Jahre andauernden Nachbarstreitigkeiten zwischen den privaten Beteiligten mehrere Monate aufgrund eines Arbeitsverhältnisses selbst in dem Betrieb beschäftigt gewesen ist, und dabei unter anderem die damals bereits vorhandene, nun genehmigte und von ihr jetzt als „unzumutbar“ bekämpfte Lottoannahmestelle betreute, ist ferner in dem Zusammenhang davon auszugehen, dass die Rechtsbehelfseinlegung gegen die – somit – nachträgliche Genehmigung dieser Erweiterung den Tatbestand treuwidrigen Verhaltens(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 68 ff.) erfüllt und bereits deswegen eine erfolgreiche Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte ihrerseits angesichts des damals erreichten (tatsächlichen) Betriebsumfangs nicht mehr möglich ist, auch wenn dieser im Nachhinein vom Beklagten genehmigt worden ist. Aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wurde, spielt insoweit keine Rolle.

Des ungeachtet knüpft die hier streitgegenständliche Baugenehmigung vom März 2011 inhaltlich an die beiden Baugenehmigungen des Beklagten vom Oktober 2001 an und würde – anders als die Klägerin offenbar meint – ein angebliches, von ihr behauptetes und von diesen Baugenehmigungen nicht mehr gedecktes Erscheinungsbild des vom Beigeladenen geführten Betriebs nicht „legalisieren“. Auf nachbarrechtlicher Ebene kann der Inhalt der hier streitgegenständlichen „moderaten“, im Übrigen unter gleichzeitiger Ablehnung weiter gehender Bauanträge des Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vor dem Hintergrund sicher weder einen Gebietserhaltungsanspruch (§ 34 Abs. 2 BauGB) noch – sofern man den 2001 genehmigten Betrieb bereits als in einem allgemeinen Wohngebiet nicht (mehr) zulässig ansehen wollte – eine Verletzung des im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots begründen. Das Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Genehmigungsentscheidung des Beklagten wäre – gegebenenfalls – insbesondere sicher nicht geeignet, nachträglich einen aus heutiger Sicht in der grundsätzlichen Zulassung des Betriebs an diesem Standort möglicherweise objektivrechtlich zu erblickenden Fehler zu „korrigieren“.

Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Bestehens eines nachbarlichen Abwehranspruchs im Anfechtungsstreit um die Baugenehmigung ist – allein – deren Inhalt, das heißt das darin zugelassene Bauvorhaben der „Erweiterung“ des – wie bereits ausgeführt – 2001 genehmigten Getränkehandels des Beigeladenen. Dass dieser Genehmigungsinhalt nach den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen zum Teil nicht mehr den vorhandenen Gegebenheiten entspricht, weil insbesondere der Beigeladene nach seinem Bekunden aus privatrechtlichen Gründen aktuell keine Möglichkeit mehr hat, den darin zugelassenen Stellplatz für den „Sprinter“ auf der gegenüber liegenden Straßenseite (Parzelle Nr. 27/3) zu benutzen und weil der Verkauf der Zeitschriften und die Lottoannahmestelle sich (wieder) in den bereits unter dem 10.10.2001 vom Beklagten genehmigten ursprünglichen „Verkaufsraum“ in der – vom Hof gesehen – hinteren rechten Ecke des Untergeschosses des Gebäudes befinden, rechtfertigt keine abweichende Betrachtungsweise. Der Beigeladene hat bisher nicht förmlich gegenüber dem Beklagten auf die sich aus den entsprechenden Teilen der Genehmigung ergebenden Berechtigungen verzichtet; eine künftige Ausnutzung ist nicht mit Gewissheit auszuschließen.

Die demnach inhaltlich maßgebliche Baugenehmigung vom März 2011 lässt – wie erwähnt – lediglich einen Stellplatz für einen Kleintransporter („Sprinter“) auf der gegenüberliegenden Straßenseite zwischen den Anwesen Straße 8 und 12 (Parzelle Nr. 27/3) zu. Eine die Annahme einer qualitativ anderen, „gebietsunverträglichen“ Ausweitung oder gar einer am Maßstab des Rücksichtnahmegebots (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) unzumutbaren Belästigung der Klägerin rechtfertigende „Erweiterung“ kann darin nicht gesehen werden. Ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beklagte gleichzeitig den weiter gehenden Teil des Bauantrags des Beigeladenen vom August 2009 betreffend die Erweiterung des Betriebs um den Verleih von Kühlanhängern, um – jeweils im Hof (Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5) – einen weiteren Kunden-PKW-Stellplatz, einen 2,8 t-Sprinter-Stellplatz, einen 7,49 t LKW-Stellplatz und drei Kühlanhänger-Stellplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Parzellen Nr. 23/2, Nr. 24/1 und Nr. 27/3) mit Bescheid vom selben Tag unter Verweis auf die Unzulässigkeit in dem hier anzunehmenden allgemeinen Wohngebiet, also letztlich mit Blick auf die Rechtsstellung der Klägerin als unmittelbar betroffener seitlicher Nachbarin – inzwischen bestandskräftig – abgelehnt hat.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 30.3.2011 – 63-00755/09 –)

Darüber hinaus werden mit der angefochtenen Baugenehmigung eine, wie erwähnt, bereits zuvor vorhandene Lottoannahmestelle und ein Verkauf von Zeitschriften und abgepacktem Eis sowie (nur) ein Büro für die Vermittlung der Vermietung von „Festzelten“, insoweit ausdrücklich „ohne Lagern“ derselben, genehmigt. Auch insoweit kann von einem qualitativen „Umschlag“ des in der konkreten Umgebung zugelassenen Getränkehandels in der im Oktober 2001 genehmigten Form nicht die Rede sein. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der genehmigten „Ausweitung“ der „Verkaufsfläche“ im Untergeschoss. Diese betrifft eine sehr kleine Fläche von – nach Planzeichnung – nur 14,49 qm, die auch nicht dadurch „größer“ wird, dass sie – wie in dem angefochtenen Urteil geschehen – über eine relative prozentuale Betrachtung mit der zuvor genehmigten kleinen Fläche (23,75 qm) als „Ausgangsgröße“ in Relation gesetzt und „verglichen“ wird. Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin vor allem als wesentliche Ausweitung des Betriebs des Beigeladenen beanstandete, von der Baugenehmigung umfasste Zelt am hinteren Ende der Hoffläche mit Standplatz für den Gabelstapler befindet sich im Bereich des 2001 – wie schon erwähnt – bestandskräftig und mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin uneingeschränkt zugelassenen Außenlagers des Betriebs. Diese bloße Überdachung oder – wenn man das so nennen möchte – „Einhausung“ dürfte aus Sicht der Klägerin sogar eher einen Vorteil darstellen. Eine zusätzliche – vor allem unzumutbare – Störung durch die Genehmigung des Zeltes kann jedenfalls nicht angenommen werden.

Die den zentralen Gegenstand des Sachvortrags der Klägerin bildenden Fragen einer angeblichen genehmigungsüberschreitenden Ausgestaltung des Betriebs und seiner Abläufe vor Ort, auf die sich die in der dortigen anderen Verfahrenskonstellation zu sehenden und auf den konkreten Entscheidungszeitpunkt (Dezember 2010) abstellenden, von der Klägerin angeführten Ausführungen des Senats in der das einstweilige Rechtsschutzverfahren des Beigeladenen gegen die ihm gegenüber im Mai 2010 ergangene bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten abschließenden Entscheidung beziehen, spielen im Anfechtungsstreit gegen die Baugenehmigung keine Rolle. Insofern gelten die allgemeinen Grundsätze des „genehmigungsabweichenden Bauens“. Etwaige Abwehransprüche der Klägerin, die übrigens jedenfalls nach dem Eindruck von dem Betrieb „vor Ort“, wie er sich beim Ortstermin darstellte, nicht in Betracht kommen, könnte sie allenfalls im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens auf Einschreiten des Beklagten mit Erfolg reklamieren. Die von dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung überreichten Abzüge von Fotos zum Betrieb in der angemieteten Halle an der Hauptstraße von S sprechen auch mit Gewicht dafür, dass dort zumindest Be- und Entladevorgänge wie auch eine umfangreiche Lagerung von Voll- und Leergut im Rahmen des Betriebs erfolgen. Inwieweit darüber hinaus – wie die Klägerin behauptet – für diese Aktivitäten zusätzlich auch das hier allein streitgegenständliche „Baugrundstück“ genutzt wird, ist für die Anfechtung der Genehmigung beziehungsweise für die Beantwortung der Frage einer durch diesen Verwaltungsakt begründeten Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht von Bedeutung. Da auch der Vortrag der Klägerin in dem nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 14.7.2014 ausschließlich den angeblichen tatsächlichen Betriebsumfang betrifft, besteht für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beziehungsweise eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung (§§ 104 Abs. 3 Satz 2, 146 Abs. 2 VwGO).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auch im erstinstanzlichen Verfahren waren für erstattungsfähig zu erklären, weil er auch dort einen eigenen Antrag gestellt und damit bereits Kostenrisiken übernommen hatte (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 20.1.2014 – 2 A 416/13 –).

Gründe

A.

Die vom Senat zugelassene Berufung des durch die Aufhebung der ihm erteilten Baugenehmigung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auch materiell beschwerten Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2013 – 5 K 1531/12 –(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.1.2014 – 2 A 416/13 –) ist auch sonst zulässig. Hinsichtlich der Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde dem Beigeladenen Wiedereinsetzung gewährt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.4.2014 – 2 A 19/14 –)

B.

Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung des Beklagten vom März 2011 für eine „Erweiterung des Getränkemarktes um eine Lotto-Annahmestelle, den Verkauf von Zeitschriften, den Verkauf von abgepacktem Eis, die Vermittlung von Festzelten (ohne Lagern) und einen 2,8 t-Sprinter-Stellplatz (gegenüber, zwischen den Häusern 8 und 12) sowie Errichtung eines Zeltes (Grundfläche 6 m x 6 m, mit Gabelstapler-Stellplatz und Lagerfläche) auf der bereits genehmigten Lagerfläche“(vgl. den Bauschein des Beklagten vom 30.3.2011 – 63-00755/09 –) auf den Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5 (Anwesen Straße ... im Ortsteil S der Stadt A-Stadt) auf die Nachbarklage der Klägerin hin zu Unrecht aufgehoben. Diese Baugenehmigung und der den Widerspruch dagegen zurückweisende Widerspruchsbescheid vom Juni 2012(vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 19.6.2012 – KRA 57/11 –) verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob die Baugenehmigung ansonsten – unabhängig von der subjektiven Rechtsstellung der Klägerin – in vollem Umfang den bei ihrer Erteilung zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das vom Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben entspricht, erlangt auch auf der Ebene des von ihm betriebenen Rechtsmittelverfahrens keine Bedeutung.

Ein die Aufhebung der hier angefochtenen Baugenehmigung rechtfertigender Abwehranspruch der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts, hier konkret – in Ermangelung bauleitplanerischer Festsetzungen der Stadt A-Stadt für diesen Bereich ihrer Ortslage – aus dem § 34 BauGB, der in dem hier zur Anwendung gebrachten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren den zentralen Gesichtspunkt des bauaufsichtsbehördlichen Prüfungs- und Entscheidungsprogramms bildet (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004).

Der Klägerin steht insoweit insbesondere nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Gebietserhaltungsanspruch auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB zu. Das würde voraussetzen, dass die – bezogen auf das Baugrundstück – maßgebliche Umgebungsbebauung einer der in den §§ 3 ff. BauNVO 1990 geregelten Gebietskategorien entspräche, das heißt vorliegend – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – als insoweit „gebietsreines“ allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO 1990) einzustufen wäre. Ob dies der Fall ist, kann letztlich dahinstehen. Bei der Bestimmung des Gebietscharakters ist in jedem Fall, das heißt unabhängig von seiner „Gebietsverträglichkeit“ in dem Sinne, auch der Getränkehandel des Beigeladenen in seiner im Jahre 2001 genehmigten Form als vorhanden und prägend für die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen. Mit Blick auf die subjektive Rechtsstellung der Klägerin ist insofern festzuhalten, dass diese bereits damals wirksam durch die Nachbarunterschrift auf den unter dem 16.10.2001 vom Beklagten genehmigten Bauvorlagen(vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 16.10.2001 – 63-1548/00 – für die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers, eines Leergutlagers und einer Anschüttung mit Stützwand“) auf eine Geltendmachung subjektiver Nachbarrechte verzichtet hat.(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 61 bis Rn 67) Diese von der Klägerin auch später nie angefochtene Baugenehmigung betraf entgegen ihrem Vortrag nicht nur die „Errichtung einer Stützwand“ im rückwärtigen Teil des Betriebsgrundstücks, sondern – wie sich der Beschreibung des Vorhabens im Bauschein entnehmen lässt – auch die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers“ und eines „Leergutlagers“. Entsprechend wurde im Grundriss der mit der Unterschrift (auch) der Klägerin versehenen Planzeichnung neben der bereits einige Tage zuvor genehmigten befestigten Abstellfläche im rückseitigen Anschluss an das Gebäude („Abstellfläche/Getränkemarkt Bestand“) auch der hintere Teil des Grundstücks nunmehr ausdrücklich als vom Inhalt dieser Genehmigung umfasste „Erweiterung der Abstellfläche/Getränkemarkt“ ausgewiesen.

Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob – unabhängig von Fragen einer förmlichen bauaufsichtsbehördlichen Zulassung – materielle Abwehrrechte gegenüber dem Getränkehandel auf dem Grundstück, sei es von der Klägerin oder – auch für sie „verbindlich“ – von einem Rechtsvorgänger beziehungsweise einer Rechtsvorgängerin in der Eigentümerstellung des Nachbargrundstücks aufgrund einer insoweit eingetretenen Verwirkung (ohnehin) bereits zuvor nicht mehr geltend gemacht werden können.(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 73 ff.) Der Beigeladene hat im Rahmen der Ortseinsicht erklärt, dass sein damaliger Schwiegervater bereits ab 1975 einen entsprechenden, sogar größeren, Betrieb in dem Gebäude eingerichtet habe. Die Klägerin ist dem im Schriftsatz vom 7.7.2014 entgegengetreten, wonach es seit der Schließung des „Betriebsgeländes durch Raiffeisen“ im Jahre 1963 „nur noch die Bank im Obergeschoss“ gegeben haben soll. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zu diesem Punkt bedarf es für die vorliegende Entscheidung nicht.

Da die Klägerin ferner entsprechend dem Vortrag des Beigeladenen bei der Ortsbesichtigung, wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde, im Jahr 2006 – also vor Ausbruch der nun über Jahre andauernden Nachbarstreitigkeiten zwischen den privaten Beteiligten mehrere Monate aufgrund eines Arbeitsverhältnisses selbst in dem Betrieb beschäftigt gewesen ist, und dabei unter anderem die damals bereits vorhandene, nun genehmigte und von ihr jetzt als „unzumutbar“ bekämpfte Lottoannahmestelle betreute, ist ferner in dem Zusammenhang davon auszugehen, dass die Rechtsbehelfseinlegung gegen die – somit – nachträgliche Genehmigung dieser Erweiterung den Tatbestand treuwidrigen Verhaltens(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 68 ff.) erfüllt und bereits deswegen eine erfolgreiche Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte ihrerseits angesichts des damals erreichten (tatsächlichen) Betriebsumfangs nicht mehr möglich ist, auch wenn dieser im Nachhinein vom Beklagten genehmigt worden ist. Aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wurde, spielt insoweit keine Rolle.

Des ungeachtet knüpft die hier streitgegenständliche Baugenehmigung vom März 2011 inhaltlich an die beiden Baugenehmigungen des Beklagten vom Oktober 2001 an und würde – anders als die Klägerin offenbar meint – ein angebliches, von ihr behauptetes und von diesen Baugenehmigungen nicht mehr gedecktes Erscheinungsbild des vom Beigeladenen geführten Betriebs nicht „legalisieren“. Auf nachbarrechtlicher Ebene kann der Inhalt der hier streitgegenständlichen „moderaten“, im Übrigen unter gleichzeitiger Ablehnung weiter gehender Bauanträge des Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vor dem Hintergrund sicher weder einen Gebietserhaltungsanspruch (§ 34 Abs. 2 BauGB) noch – sofern man den 2001 genehmigten Betrieb bereits als in einem allgemeinen Wohngebiet nicht (mehr) zulässig ansehen wollte – eine Verletzung des im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots begründen. Das Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Genehmigungsentscheidung des Beklagten wäre – gegebenenfalls – insbesondere sicher nicht geeignet, nachträglich einen aus heutiger Sicht in der grundsätzlichen Zulassung des Betriebs an diesem Standort möglicherweise objektivrechtlich zu erblickenden Fehler zu „korrigieren“.

Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Bestehens eines nachbarlichen Abwehranspruchs im Anfechtungsstreit um die Baugenehmigung ist – allein – deren Inhalt, das heißt das darin zugelassene Bauvorhaben der „Erweiterung“ des – wie bereits ausgeführt – 2001 genehmigten Getränkehandels des Beigeladenen. Dass dieser Genehmigungsinhalt nach den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen zum Teil nicht mehr den vorhandenen Gegebenheiten entspricht, weil insbesondere der Beigeladene nach seinem Bekunden aus privatrechtlichen Gründen aktuell keine Möglichkeit mehr hat, den darin zugelassenen Stellplatz für den „Sprinter“ auf der gegenüber liegenden Straßenseite (Parzelle Nr. 27/3) zu benutzen und weil der Verkauf der Zeitschriften und die Lottoannahmestelle sich (wieder) in den bereits unter dem 10.10.2001 vom Beklagten genehmigten ursprünglichen „Verkaufsraum“ in der – vom Hof gesehen – hinteren rechten Ecke des Untergeschosses des Gebäudes befinden, rechtfertigt keine abweichende Betrachtungsweise. Der Beigeladene hat bisher nicht förmlich gegenüber dem Beklagten auf die sich aus den entsprechenden Teilen der Genehmigung ergebenden Berechtigungen verzichtet; eine künftige Ausnutzung ist nicht mit Gewissheit auszuschließen.

Die demnach inhaltlich maßgebliche Baugenehmigung vom März 2011 lässt – wie erwähnt – lediglich einen Stellplatz für einen Kleintransporter („Sprinter“) auf der gegenüberliegenden Straßenseite zwischen den Anwesen Straße 8 und 12 (Parzelle Nr. 27/3) zu. Eine die Annahme einer qualitativ anderen, „gebietsunverträglichen“ Ausweitung oder gar einer am Maßstab des Rücksichtnahmegebots (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) unzumutbaren Belästigung der Klägerin rechtfertigende „Erweiterung“ kann darin nicht gesehen werden. Ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beklagte gleichzeitig den weiter gehenden Teil des Bauantrags des Beigeladenen vom August 2009 betreffend die Erweiterung des Betriebs um den Verleih von Kühlanhängern, um – jeweils im Hof (Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5) – einen weiteren Kunden-PKW-Stellplatz, einen 2,8 t-Sprinter-Stellplatz, einen 7,49 t LKW-Stellplatz und drei Kühlanhänger-Stellplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Parzellen Nr. 23/2, Nr. 24/1 und Nr. 27/3) mit Bescheid vom selben Tag unter Verweis auf die Unzulässigkeit in dem hier anzunehmenden allgemeinen Wohngebiet, also letztlich mit Blick auf die Rechtsstellung der Klägerin als unmittelbar betroffener seitlicher Nachbarin – inzwischen bestandskräftig – abgelehnt hat.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 30.3.2011 – 63-00755/09 –)

Darüber hinaus werden mit der angefochtenen Baugenehmigung eine, wie erwähnt, bereits zuvor vorhandene Lottoannahmestelle und ein Verkauf von Zeitschriften und abgepacktem Eis sowie (nur) ein Büro für die Vermittlung der Vermietung von „Festzelten“, insoweit ausdrücklich „ohne Lagern“ derselben, genehmigt. Auch insoweit kann von einem qualitativen „Umschlag“ des in der konkreten Umgebung zugelassenen Getränkehandels in der im Oktober 2001 genehmigten Form nicht die Rede sein. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der genehmigten „Ausweitung“ der „Verkaufsfläche“ im Untergeschoss. Diese betrifft eine sehr kleine Fläche von – nach Planzeichnung – nur 14,49 qm, die auch nicht dadurch „größer“ wird, dass sie – wie in dem angefochtenen Urteil geschehen – über eine relative prozentuale Betrachtung mit der zuvor genehmigten kleinen Fläche (23,75 qm) als „Ausgangsgröße“ in Relation gesetzt und „verglichen“ wird. Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin vor allem als wesentliche Ausweitung des Betriebs des Beigeladenen beanstandete, von der Baugenehmigung umfasste Zelt am hinteren Ende der Hoffläche mit Standplatz für den Gabelstapler befindet sich im Bereich des 2001 – wie schon erwähnt – bestandskräftig und mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin uneingeschränkt zugelassenen Außenlagers des Betriebs. Diese bloße Überdachung oder – wenn man das so nennen möchte – „Einhausung“ dürfte aus Sicht der Klägerin sogar eher einen Vorteil darstellen. Eine zusätzliche – vor allem unzumutbare – Störung durch die Genehmigung des Zeltes kann jedenfalls nicht angenommen werden.

Die den zentralen Gegenstand des Sachvortrags der Klägerin bildenden Fragen einer angeblichen genehmigungsüberschreitenden Ausgestaltung des Betriebs und seiner Abläufe vor Ort, auf die sich die in der dortigen anderen Verfahrenskonstellation zu sehenden und auf den konkreten Entscheidungszeitpunkt (Dezember 2010) abstellenden, von der Klägerin angeführten Ausführungen des Senats in der das einstweilige Rechtsschutzverfahren des Beigeladenen gegen die ihm gegenüber im Mai 2010 ergangene bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten abschließenden Entscheidung beziehen, spielen im Anfechtungsstreit gegen die Baugenehmigung keine Rolle. Insofern gelten die allgemeinen Grundsätze des „genehmigungsabweichenden Bauens“. Etwaige Abwehransprüche der Klägerin, die übrigens jedenfalls nach dem Eindruck von dem Betrieb „vor Ort“, wie er sich beim Ortstermin darstellte, nicht in Betracht kommen, könnte sie allenfalls im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens auf Einschreiten des Beklagten mit Erfolg reklamieren. Die von dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung überreichten Abzüge von Fotos zum Betrieb in der angemieteten Halle an der Hauptstraße von S sprechen auch mit Gewicht dafür, dass dort zumindest Be- und Entladevorgänge wie auch eine umfangreiche Lagerung von Voll- und Leergut im Rahmen des Betriebs erfolgen. Inwieweit darüber hinaus – wie die Klägerin behauptet – für diese Aktivitäten zusätzlich auch das hier allein streitgegenständliche „Baugrundstück“ genutzt wird, ist für die Anfechtung der Genehmigung beziehungsweise für die Beantwortung der Frage einer durch diesen Verwaltungsakt begründeten Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht von Bedeutung. Da auch der Vortrag der Klägerin in dem nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 14.7.2014 ausschließlich den angeblichen tatsächlichen Betriebsumfang betrifft, besteht für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beziehungsweise eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung (§§ 104 Abs. 3 Satz 2, 146 Abs. 2 VwGO).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auch im erstinstanzlichen Verfahren waren für erstattungsfähig zu erklären, weil er auch dort einen eigenen Antrag gestellt und damit bereits Kostenrisiken übernommen hatte (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 20.1.2014 – 2 A 416/13 –).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.