Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 10. Juli 2014 - 2 A 19/14

bei uns veröffentlicht am10.07.2014

Tenor

Auf die Berufung des Beigeladenen werden das auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 1531/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus (Anwesen C-Straße) bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 379/1 in Flur 11 der Gemarkung S. Sie wendet sich gegen eine Baugenehmigung des Beklagten für die Erweiterung eines auf dem linken Nachbargrundstück (Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5, Anwesen Nr. ...) betriebenen Getränkehandels. Ein Bebauungsplan für das Gebiet existiert nicht.

Der Getränkehandel des Beigeladenen in einem früher von der Volksbank A-Stadt genutzten Gebäude mit einem Außen- und Leergutlager im rückwärtigen Grundstücksbereich wurde im Jahre 2001 bauaufsichtsbehördlich genehmigt.(vgl. die Bauscheine des Beklagten vom 10.10.2001 – 63-1662/00 – betreffend die „Genehmigung eines Getränkemarktes und dreier Pkw-Stellplätze“ und vom 16.10.2001 – 63-1548/00 – für die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers, eines Leergutlagers und einer Anschüttung mit Stützwand“) Die Zufahrt zu der befestigten Hoffläche erfolgt über die Parzelle Nr. 379/5 entlang der Grenze zum Nachbaranwesen der Klägerin. Die Bauvorlagen für das Außenlager sind mit Nachbarunterschriften – unter anderem der Klägerin – versehen. Beide Baugenehmigungen wurden von ihr nicht angefochten.

Im Anschluss an Beschwerden der Klägerin über durch eine Ausweitung des Betriebs hervorgerufene Störungen und nach einer Ortseinsicht des Beklagten im Juli 2009 stellte der Beigeladene einen Bauantrag zur Änderung des Betriebs, der nach den beigefügten Bauvorlagen unter anderem die Herstellung einer Stellfläche für einen „Sprinter“ im Anschluss an die drei 2001 genehmigten Kundenparkplätze, das Aufstellen eines Zeltes im hinteren Grundstücksteil, in dem auch ein Gabelstapler abgestellt werden sollte, und einen weiteren Stellplatz für einen Lkw unmittelbar an der Grenze des Grundstücks der Klägerin sowie nach der Betriebsbeschreibung unter anderem ferner einen Verleih von Tischen, Stühlen, Bierzeltgarnituren und Kühlanhängern im Rahmen eines „Fest- und Freizeitservices“ umfasste. Diesen Bauantrag lehnte der Beklagte zunächst im Dezember 2009 ab. Gleichzeitig untersagte er dem Beigeladenen das auf den Parzellen Nrn. 380, 379/5, 23/2, 24/1 und 27 „ausgeübte Gewerbe Erweiterung des Getränkemarkts“ unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 15.12.2009 – 63-00755/09 –)

Im März 2010 stellte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beigeladenen die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das Nutzungsverbot wieder her, da dieses zum einen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei und zum anderen auch Nutzungen erfasse, die von den Baugenehmigungen aus dem Jahr 2001 gedeckt seien.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2010 – 5 L 124/10 –) Daraufhin hob der Beklagte seine Verfügung vom Dezember 2009 sowohl hinsichtlich der Ablehnung des Bauantrags als auch bezüglich des darin enthaltenen Nutzungsverbots auf.(vgl. den Aufhebungsbescheid vom 10.5.2010 – 63-00030/10 –)

Im Mai 2010 erließ der Beklagte erneut mehrere Nutzungsverbote, mit denen dem Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einzelne betriebsbezogene Tätigkeiten untersagt wurden.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 31.5.2010 – 63-00614/09 -) In der Begründung heißt es, seit der Erteilung der Baugenehmigungen im Jahre 2001 habe in den Folgejahren eine dadurch nicht mehr gedeckte Erweiterung des Betriebes stattgefunden. Die dafür erforderliche baurechtliche Genehmigung könne auch nicht nachträglich erteilt werden. In einem überwiegend durch Wohnhäuser geprägten allgemeinen Wohngebiet seien nur Läden zulässig, die der Versorgung dieses Gebiets dienten.

Im Juni 2010 erhob der Beigeladene auch gegen diesen Bescheid Widerspruch und stellte anschließend beim Verwaltungsgericht erneut Aussetzungsanträge, die teilweise ebenfalls erfolgreich waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die einschlägigen Gerichtsentscheidungen Bezug genommen.(vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.8.2010 – 5 L 638/10 – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2010 – 2 B 277/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 31)

Durch die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Bauerlaubnis vom März 2011 wurde dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für eine „Erweiterung des Getränkemarktes um eine Lotto-Annahmestelle, den Verkauf von Zeitschriften, den Verkauf von abgepacktem Eis, die Vermittlung von Festzelten (ohne Lagern) und einen 2,8 t-Sprinter-Stellplatz (gegenüber, zwischen den Häusern 8 und 12) sowie Errichtung eines Zeltes (Grundfläche 6 m x 6 m, mit Gabelstapler-Stellplatz und Lagerfläche) auf der bereits genehmigten Lagerfläche“ erteilt.(vgl. den Bauschein des Beklagten vom 30.3.2011 – 63-00755/09 –)

Der weiter gehende Bauantrag des Beigeladenen vom August 2009 betreffend die Erweiterung des Betriebs um den Verleih von Kühlanhängern, um – jeweils im Hof (Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5) – einen weiteren Kunden-PKW-Stellplatz, einen 2,8 t-Sprinter-Stellplatz, einen 7,49 t LKW-Stellplatz und drei Kühlanhänger-Stellplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Parzellen Nr. 23/2, Nr. 24/1 und Nr. 27/3) wurde mit Bescheid vom selben Tag unter Verweis auf die Unzulässigkeit in dem hier anzunehmenden allgemeinen Wohngebiet abgelehnt.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 30.3.2011 – 63-00755/09 –) Dagegen hat der Beigeladene Widerspruch erhoben. Dieses Verfahren wurde eingestellt, nachdem der Beigeladene mitgeteilt hatte, er habe seine Geschäftstätigkeit an einen anderen Ort verlagert und betreibe keinen erweiterten Getränkemarkt mehr auf dem Grundstück in der Straße.(vgl. den Einstellungsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 19.6.2012 – KRA 56/11–)

Zur Begründung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung verwies die Klägerin auf die Entscheidungen im genannten Eilrechtsschutzverfahren vom Jahr 2010 und führte unter anderem aus, der Betrieb des Beigeladenen habe sich – für sie nicht hinnehmbar – vom Nachbarschaftsladen zu einem ganz offensichtlich in einem allgemeinen Wohngebiet nicht mehr zulässigen Fachgroß- und Einzelhandel entwickelt. Es handele sich nicht mehr nur um das ursprünglich genehmigte „inhaberbetriebene Lädchen“ ohne Angestellte und technische Hilfsmittel. Der Beigeladene habe offenbar Lieferverträge mit mehreren Gaststätten und Hallen, versorge Feste und befriedige keinesfalls nur die „nachbarliche Nachfrage nach Getränken“. Das Geschäft umfasse auch den Verkauf von Propangasflaschen sowie den Betrieb einer Toto- und Lottoannahmestelle. Sie – die Klägerin – werde erheblich in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt.

Der Widerspruch der Klägerin wurde im Juni 2012 zurückgewiesen.(vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 19.6.2012 – KRA 57/11 –) In der Begründung heißt es unter anderem, nachbarliche Abwehrrechte auf der Grundlage des § 34 BauGB setzten die Feststellung einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme voraus. Das „geplante Bauvorhaben“ beeinträchtige die Klägerin als direkte Anwohnerin jedoch weder nach der Art noch nach dem Maß der vorgesehenen Nutzung in öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten. Durch die Einrichtung einer Lotterieannahmestelle sowie den Verkauf von Zeitschriften und abgepacktem Eis ändere sich der Charakter des Ladens nicht. Gleiches gelte für die Errichtung eines Zeltes mit Gabelstaplerstellplatz und Lagerfläche sowie für den Sprinterstellplatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Dadurch werde der Laden nicht zu einem von der Nutzungsart her wesentlich anders zu beurteilenden Gewerbebetrieb. Die Erweiterung des Ladens führe nicht zu unzumutbaren Auswirkungen für die Klägerin. Die zu erwartenden zusätzlichen Immissionen seien als sozialadäquate Grundstücksbenutzung hinzunehmen.

Zur Begründung ihrer dagegen im Oktober 2012 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, mit den nun genehmigten Erweiterungen handele es sich bei dem Geschäft des Beigeladenen nicht mehr um einen im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nachbarschaftsladen zur Versorgung dieses Gebiets. Dessen Einzugsbereich reiche über das Gebiet hinaus. Besonders wichtig sei hier die „aggressive“ Preisgestaltung durch Werbung mittels Flyern auch in anderen Gemeindeteilen und Sonderangebote. Gerade in den Nachmittagsstunden und an Wochenenden würden Spitzenwerte von 160 Pkw-An- und Abfahrten erreicht. Das übersteige bei Weitem den in einem allgemeinen Wohngebiet zu erwartenden Kundenanlauf. Da sich der Kundenparkplatz im Hof befinde, nutzten die Kunden zwangsläufig die Einfahrt neben ihrem – der Klägerin – Gebäude. Hierdurch entstehe eine „erhebliche Geräuschkulisse“. Bereits der Senat habe in seiner Entscheidung vom Dezember 2010(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2010 – 2 B 277/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 31) festgestellt, dass der 2001 in Form eines „Nachbarschaftsladens“ genehmigte „Getränkehandel“ des Beigeladenen diesen Rahmen in seiner jetzigen Form überschreite. Der vorhandene Betrieb eines Getränkefachhandels mit einer Vielzahl von Kunden aus dem gesamten Raum A-Stadt, darunter jede Menge Großkunden wie Festbetreiber und Gastronomen, sei baurechtlich und gewerberechtlich nicht zulässig. Freitags und samstags besuchten mindestens je ca. 70 bis 80 Fahrzeuge den Laden. Von Montag bis Donnerstag seien es etwa 40 pro Tag. Pro Woche seien es im Mittel 320 Fahrzeugbewegungen mit den entsprechenden Begleiterscheinungen beim Verladen der Getränke und beim Öffnen und Schließen der Autos. Dazu kämen Lottoannahme und Gasverkauf. All das habe im Wohngebiet „nichts zu suchen“. Zur Belieferung halte der Beigeladene zehn Verkaufsanhänger bereit, die lediglich auf dem Grundstück eines Reifenhändlers in der Hauptstraße geparkt seien. Der 7,5 t LKW und die „Sprinter“ würden in der Woche mehrfach ausschließlich auf dem Betriebsgrundstück beladen. Durch die geplanten zusätzlichen Verkaufsstellen werde der Publikumsbetrieb vervielfacht. Dadurch komme es in der Ruhezone hinter den Häusern häufig zu „Hochbetrieb“.

Die Klägerin hat beantragt,

die Baugenehmigung vom 30.3.2011 in Form des Widerspruchsbescheids vom 24.9.2012 aufzuheben, und
die Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf verwiesen, dass die Klägerin dem der Versorgung des Gebiets dienenden Laden selbst zugestimmt habe. Die nun genehmigte Erweiterung bedeute für sie kein unzumutbares Mehr an Belastung in ihrer Ruhezone. Eine Verletzung von Nachbarrechten hätte sich nur ergeben, wenn dem von ihm abgelehnten Teil des Bauantrags auf Erweiterung des Betriebs entsprochen worden wäre.

Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, sofern 2001 lediglich ein Nachbarschaftsladen mit Gebietsversorgungscharakter genehmigt worden sein sollte, werde dieser Rahmen durch die hier streitige Baugenehmigung nicht überschritten. Sein Getränkemarkt sei nach Lage, Größe, Raumaufteilung und Ausstattung nicht auf einen übergebietlichen Einzugsbereich angelegt. Die angesprochene Genehmigung erlaube ihm lediglich, auf einer Fläche von 14,50 qm eine Lottoannahmestelle einzurichten und zusätzlich Zeitschriften und abgepacktes Eis zu verkaufen. Dasselbe gelte für den Sprinterparkplatz auf der gegenüber liegenden Straßenseite. Die bloße Vermittlung der Anmietung von Festzelten werde schon von der 2001 erteilten Genehmigung abgedeckt. Die nun genehmigte Nutzung führe auch nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Klägerin. Der gasbetriebene Gabelstapler sei bereits 2001 vorhanden gewesen, als diese ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt habe. Er solle in dem Zelt abgestellt werden. Dass es durch die kleine Lottoannahmestelle mit Verkauf von Eis und Zeitschriften beziehungsweise durch die bloße Vermittlung von Festzelten zu zusätzlichen, nicht mehr hinnehmbaren Lärmbeeinträchtigungen komme, sei nicht ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht hat eine Besichtigung der Örtlichkeit durchgeführt und im Juli 2013 die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufgehoben. In der Begründung heißt es, die Baugenehmigung verletze die Klägerin unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten in ihren Rechten. Ihr stehe ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Nach den Feststellungen vor Ort handele es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Die dem Beigeladenen 2001 erteilten Baugenehmigungen für einen Getränkemarkt und ein Getränkeaußen- und Leergutlager mit Blechgarage stünden dem nicht entgegen. Dabei habe es sich um einen der Versorgung des Gebiets dienenden Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO gehandelt. Das ergebe sich sowohl aus der damals genehmigten Verkaufsnutzfläche von 23,75 qm als auch aus dem Umstand, dass der Getränkemarkt nach der damaligen Betriebsbeschreibung ausschließlich vom Beigeladenen selbst habe betrieben werden sollen. Daher sei von einer Wohngebietsverträglichkeit auszugehen gewesen. Das gelte auch, wenn berücksichtigt werde, dass ein solcher Laden wegen des mit seinem Betrieb verbundenen Störpotentials insbesondere aufgrund der Geräusche, die zum Beispiel vom Transport von sowohl leeren als auch vollen Flaschen sowie beim Be- und Entladen von Fahrzeugen sowohl der Kunden als auch der Lieferanten entstünden, in einem Wohngebiet „grundsätzlich nicht zulässig“ sei. Hinsichtlich der Frage der Wohngebietsverträglichkeit des streitigen Getränkemarkts sei nur auf den genehmigten Bestand abzustellen. Dass der Laden tatsächlich, wie bei der Ortsbesichtigung festgestellt worden sei, einen erheblich größeren Bestand aufweise, sei für die Einstufung der Gebietsart ohne Belang, da der Beklagte die Ausweitung des Betriebs in der Vergangenheit keineswegs hingenommen, sondern durch den Erlass von Nutzungsuntersagungen versucht habe, das Geschäft auf den genehmigten Umfang zurückzuführen. Die Umgebung werde von Wohnbebauung geprägt. Lediglich in dem Anwesen Nr. 5 befinde sich ein Partyservice, der jedoch die Einstufung als allgemeines Wohngebiet nicht hindere. In diese Umgebung passe das Vorhaben des Beigeladenen, wie es auf Grund des angegriffenen Bauscheins „errichtet“ werden solle, nicht hinein. Der genehmigte Getränkemarkt werde um eine Lottoannahmestelle mit einer Fläche von 14,49 qm erweitert und damit die Verkaufsfläche um mehr als 60 % vergrößert. Hinzu komme, dass die Lottoannahmestelle zusätzliche Kundschaft auch für den Getränkemarkt anziehe, so dass mit einem größeren Kundenverkehr und mit erheblich verstärkten Lärmimmissionen zu rechnen sei. Das führe dazu, dass der Getränkemarkt nicht mehr als der Versorgung des Wohngebiets dienender Laden einzustufen sei. Die Wohngebietsunverträglichkeit werde durch das im rückwärtigen Bereich genehmigte Zelt verstärkt, das als Gabelstapler-Stellplatz und als Lagerfläche dienen solle. Dadurch werde die überdachte Lagerfläche vergrößert, so dass der Getränkemarkt noch weiter über das hinauswachse, was im allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. Ob neben dem Gebietserhaltungsanspruch auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht komme, könne offen bleiben. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich der gesamte Geschäftsbetrieb des Getränkemarkts einschließlich der genehmigten Stellplätze im rückwärtigen Bereich des Grundstücks befinde. Daher sei die rückwärtige Garten- und Ruhezone in besonderer Weise von Lärmimmissionen betroffen. Zwar müsse die Klägerin aufgrund der Nichtanfechtung beziehungsweise ihrer Zustimmung zur Erteilung der Genehmigungen im Jahre 2001 „eine gewisse Belastung“ durch den Getränkemarkt hinnehmen. Erhöhten sich die Lärmimmissionen aufgrund einer Vergrößerung der Verkaufsfläche und wegen des durch die Lottoannahmestelle zu erwartenden zusätzlichen Kundenaufkommens, so seien aber Abwehrrechte durch den nun angefochtenen Bauschein nicht ausgeschlossen. Ob die Erweiterung tatsächlich unzumutbare Auswirkungen für die Klägerin habe, müsse jedoch nicht abschließend entschieden werden, weil die Klage bereits wegen des Verstoßes gegen den Gebietserhaltungsanspruch Erfolg habe.

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Beigeladene geltend, die angefochtene Baugenehmigung verletzte keine dem Schutz der Klägerin dienende Vorschrift des öffentlichen Baurechts. Auch bei dem entsprechend der Genehmigung erweitertem Getränkemarkt handele es sich um einen der Versorgung des Gebiets im allgemeinen Wohngebiet dienenden Laden im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990. Der Nahversorgungscharakter stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts fest. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung sei die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts zu beanstanden, dass ein Laden mit einer Verkaufsfläche von 38,24 qm in einem allgemeinen Wohngebiet unverträglich sei. Die allein zur Begründung herangezogene prozentuale Erweiterung der Verkaufsfläche sei kein taugliches Kriterium. Bei dieser äußerst geringen Verkaufsfläche, der Lage, der Raumaufteilung und der Ausstattung des Betriebs sei von einer Gebietsverträglichkeit auszugehen. Die streitgegenständliche Genehmigung lasse auch kein Vorhaben zu, das nach Maßgabe des § 15 BauNVO 1990 ausnahmsweise unzulässig wäre. Der Getränkemarkt sei mit Zustimmung der Klägerin unter entsprechendem Verzicht auf die Geltendmachung von Nachbarrechten genehmigt worden. Beide Bauscheine aus dem Jahr 2001 enthielten Auflagen, die sicherstellten, dass in der Nachbarschaft die Grenzwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete eingehalten würden. Daran habe der hier angegriffene Bauschein nichts geändert. Weitere Stellplätze im hinteren Grundstücksteil seien nicht Gegenstand der Genehmigung. Der zusätzliche Kundenverkehr durch die Lottoannahmestelle sei zu vernachlässigen. Auch die „Frequenz für den Getränkemarkt“ führe in keiner Weise in der Gesamtschau zu nennenswerten Störungen und damit zu einer Wohngebietsunverträglichkeit. Die dort nach der Baunutzungsverordnung allgemein oder ausnahmsweise zugelassenen Nutzungen, etwa Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von 600 qm lösten regelmäßig ein weitaus höheres Verkehrsaufkommen aus. Das Aufkommen schwanke nach einer Mitte September 2013 durchgeführten Zählung zwischen 17 und 49 Kunden am Tag. Schon wegen des Gewichts der Getränke kämen die Kunden typischerweise mit dem Auto. An der Bewertung ändere auch das auf einem ursprünglich als Lagerfläche genehmigten Standort zugelassene Zelt nichts. Die auch insoweit vom Verwaltungsgericht angenommene „Verstärkung“ von Störungen sei nicht nachzuvollziehen. Das früher über das Vorhabengrundstück betriebene Fahrgeschäft sei bereits am 1.3.2011 vollständig in eine Lagerhalle in der Hauptstraße 31 in A-Stadt-S ausgelagert worden. Von dort erfolge auch die Festbelieferung.

Der Beigeladene beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31.7.2013 – 5 K 1531/12 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor, der Senat habe bereits in seiner Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren festgestellt, dass der „Laden“ des Beigeladenen über den ursprünglich genehmigten Umfang hinausgewachsen sei und seinen Charakter „völlig verändert“ habe. Jede Erweiterung der „rechtswidrigen Nutzung“ bedeute, dass statt des genehmigten Nachbarschaftsladens tatsächlich ein Getränkegroß- und Einzelhandel betrieben werde. Die Auslagerung des Fahrgeschäfts werde bestritten. Damit räume der Beigeladene aber ein, dass er zuvor ein von ihm so bezeichnetes Fahrgeschäft betrieben habe, das über die Nahversorgung hinaus auch die Belieferung von Festen und Gaststätten zum Geschäftszweck gehabt habe. Allein das bedeute eine rechtswidrige bauliche Nutzung des Grundstücks und rechtfertige eine Betriebsuntersagung. Der Beigeladene möge 2011 eine Lagerhalle angemietet haben. Der Mietvertrag weise aber eine dreimonatige Kündigungsfrist aus. So lasse sich der Verdacht nicht vermeiden, dass nach Entscheidung im vorliegenden Fall auch das Mietverhältnis beendet werde. In dem so genannten Nachbarschaftsladen kauften Kunden aus ganz A-Stadt und aus den Nachbarkommunen ein. An der Einfahrt von der Hauptstraße in die Straße werde mit zwei großen Schildern auf „Getränke A.“ und „Lotto“ hingewiesen. Zielgruppe des Beigeladenen sei nicht die Nachbarschaft, sondern „geschätzt tausende Autofahrer“ auf der Landstraße. Be- und entladen sowie ausgeliefert werde nach wie vor auf und vom Betriebs- und nicht vom Lagergrundstück aus. Die Adresse „Straße ...“ werde auf allen Flyern, Fahrzeugen, Kühlwagen und Bierständen sowie im Internet angegeben. Die von dem Beigeladenen getroffenen Feststellungen zur Frequentierung seines Betriebs im September 2013 beträfen „Niedrigfrequentierungszeiten“ und hätten mit den Kundenzahlen ab Frühjahr über den Sommer nichts zu tun. Der Beigeladene habe sich bei seiner Zählung den ihm passenden Zeitpunkt ausgesucht. Ihr Ehemann habe „Samstage mit über 80 Kundenautos gezählt“. Auch das Zelt werde nicht nur zum vorübergehenden Lagern von Leergut genutzt. Darin würden Getränke und Gasflaschen gelagert und auch verkauft. Es stelle eine Erweiterung der „betrieblichen Fläche“ dar. Sitze man Samstags in der Ruhezone auf der Terrasse oder auf dem Balkon, so müsse man 49 ankommende Fahrzeuge mit entsprechendem Aussteigen, Ausladungen von Leergut, Neubeladungen, Rangiervorgängen und Abfahrten über die angeböschte Ausfahrt miterleben. Hinzu kämen laute Unterhaltungen zwischen Kunden, Türenschlagen, Heckklappenbetätigungen und Zuschlagen des Kofferraums. Alle Be- und Entladevorgänge des LKWs und der Sprinter würden direkt neben ihrem Garten mit dem Gabelstapler vorgenommen. Das geschehe vor den täglichen Öffnungszeiten, oft schon ab 7 Uhr am Morgen. Die Störungen hätten bei ihr zu einem Herzinfarkt und zu drei Schlaganfällen geführt. Durch das Zelt und die Lottoannahme würden der ohnehin schon nicht mehr der ursprünglichen Genehmigung entsprechende Laden und der vom Einzugsbereich her über die Nahversorgung hinausgehende „gebietliche Geschäftsbetrieb“ unerträglich baurechtlich erweitert. Als Hohn empfinde sie den Hinweis des Beigeladenen auf ihre Zustimmung im Jahre 2001. Diese habe sich nur auf die Mauer für einen Nachbarschaftsladen bezogen und nicht auf einen Getränkefachhandel in einem Umfang, der einen 7,5 t LKW, mindestens zwei große Mercedes Sprinter Lieferwagen, etwa 10 fahrbare Getränkestände, einen Garniturenverleih und einen Gabelstapler erfordere. Als sie mit ihrer Unterschrift angeblich den Laden „genehmigt“ haben solle, sei es nur um die Errichtung einer neuen Stützmauer zwischen dem Betriebsgrundstück und ihrem Garten gegangen, weil die alte Mauer völlig laienhaft gebaut gewesen sei und in ihren Garten zu stürzen gedroht habe. Wegen der insgesamt schon jetzt rechtswidrigen Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen sei jede Erweiterung der baurechtlichen Nutzung rechtswidrig.

Der Beklagte stellt keinen Antrag und verweist auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Senat hat am 2.7.2014 eine Besichtigung der Örtlichkeit durch den Berichterstatter vornehmen lassen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift Bezug genommen. Im Nachgang zu dem Ortstermin haben die Beteiligten dazu Stellung genommen und weiter zur Sache vorgetragen. Insoweit wird auf Schriftsätze der Klägerin vom 2.7.2014 und vom 7.7.2014 sowie des Beigeladenen vom 4.7.2014 verwiesen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren VG 5 L 638/10, OVG 2 B 277/10 verwiesen. Er war ebenso wie der Inhalt der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

A.

Die vom Senat zugelassene Berufung des durch die Aufhebung der ihm erteilten Baugenehmigung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auch materiell beschwerten Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2013 – 5 K 1531/12 –(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.1.2014 – 2 A 416/13 –) ist auch sonst zulässig. Hinsichtlich der Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde dem Beigeladenen Wiedereinsetzung gewährt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.4.2014 – 2 A 19/14 –)

B.

Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung des Beklagten vom März 2011 für eine „Erweiterung des Getränkemarktes um eine Lotto-Annahmestelle, den Verkauf von Zeitschriften, den Verkauf von abgepacktem Eis, die Vermittlung von Festzelten (ohne Lagern) und einen 2,8 t-Sprinter-Stellplatz (gegenüber, zwischen den Häusern 8 und 12) sowie Errichtung eines Zeltes (Grundfläche 6 m x 6 m, mit Gabelstapler-Stellplatz und Lagerfläche) auf der bereits genehmigten Lagerfläche“(vgl. den Bauschein des Beklagten vom 30.3.2011 – 63-00755/09 –) auf den Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5 (Anwesen Straße ... im Ortsteil S der Stadt A-Stadt) auf die Nachbarklage der Klägerin hin zu Unrecht aufgehoben. Diese Baugenehmigung und der den Widerspruch dagegen zurückweisende Widerspruchsbescheid vom Juni 2012(vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 19.6.2012 – KRA 57/11 –) verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob die Baugenehmigung ansonsten – unabhängig von der subjektiven Rechtsstellung der Klägerin – in vollem Umfang den bei ihrer Erteilung zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das vom Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben entspricht, erlangt auch auf der Ebene des von ihm betriebenen Rechtsmittelverfahrens keine Bedeutung.

Ein die Aufhebung der hier angefochtenen Baugenehmigung rechtfertigender Abwehranspruch der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts, hier konkret – in Ermangelung bauleitplanerischer Festsetzungen der Stadt A-Stadt für diesen Bereich ihrer Ortslage – aus dem § 34 BauGB, der in dem hier zur Anwendung gebrachten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren den zentralen Gesichtspunkt des bauaufsichtsbehördlichen Prüfungs- und Entscheidungsprogramms bildet (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004).

Der Klägerin steht insoweit insbesondere nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Gebietserhaltungsanspruch auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB zu. Das würde voraussetzen, dass die – bezogen auf das Baugrundstück – maßgebliche Umgebungsbebauung einer der in den §§ 3 ff. BauNVO 1990 geregelten Gebietskategorien entspräche, das heißt vorliegend – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – als insoweit „gebietsreines“ allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO 1990) einzustufen wäre. Ob dies der Fall ist, kann letztlich dahinstehen. Bei der Bestimmung des Gebietscharakters ist in jedem Fall, das heißt unabhängig von seiner „Gebietsverträglichkeit“ in dem Sinne, auch der Getränkehandel des Beigeladenen in seiner im Jahre 2001 genehmigten Form als vorhanden und prägend für die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen. Mit Blick auf die subjektive Rechtsstellung der Klägerin ist insofern festzuhalten, dass diese bereits damals wirksam durch die Nachbarunterschrift auf den unter dem 16.10.2001 vom Beklagten genehmigten Bauvorlagen(vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 16.10.2001 – 63-1548/00 – für die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers, eines Leergutlagers und einer Anschüttung mit Stützwand“) auf eine Geltendmachung subjektiver Nachbarrechte verzichtet hat.(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 61 bis Rn 67) Diese von der Klägerin auch später nie angefochtene Baugenehmigung betraf entgegen ihrem Vortrag nicht nur die „Errichtung einer Stützwand“ im rückwärtigen Teil des Betriebsgrundstücks, sondern – wie sich der Beschreibung des Vorhabens im Bauschein entnehmen lässt – auch die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers“ und eines „Leergutlagers“. Entsprechend wurde im Grundriss der mit der Unterschrift (auch) der Klägerin versehenen Planzeichnung neben der bereits einige Tage zuvor genehmigten befestigten Abstellfläche im rückseitigen Anschluss an das Gebäude („Abstellfläche/Getränkemarkt Bestand“) auch der hintere Teil des Grundstücks nunmehr ausdrücklich als vom Inhalt dieser Genehmigung umfasste „Erweiterung der Abstellfläche/Getränkemarkt“ ausgewiesen.

Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob – unabhängig von Fragen einer förmlichen bauaufsichtsbehördlichen Zulassung – materielle Abwehrrechte gegenüber dem Getränkehandel auf dem Grundstück, sei es von der Klägerin oder – auch für sie „verbindlich“ – von einem Rechtsvorgänger beziehungsweise einer Rechtsvorgängerin in der Eigentümerstellung des Nachbargrundstücks aufgrund einer insoweit eingetretenen Verwirkung (ohnehin) bereits zuvor nicht mehr geltend gemacht werden können.(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 73 ff.) Der Beigeladene hat im Rahmen der Ortseinsicht erklärt, dass sein damaliger Schwiegervater bereits ab 1975 einen entsprechenden, sogar größeren, Betrieb in dem Gebäude eingerichtet habe. Die Klägerin ist dem im Schriftsatz vom 7.7.2014 entgegengetreten, wonach es seit der Schließung des „Betriebsgeländes durch Raiffeisen“ im Jahre 1963 „nur noch die Bank im Obergeschoss“ gegeben haben soll. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zu diesem Punkt bedarf es für die vorliegende Entscheidung nicht.

Da die Klägerin ferner entsprechend dem Vortrag des Beigeladenen bei der Ortsbesichtigung, wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde, im Jahr 2006 – also vor Ausbruch der nun über Jahre andauernden Nachbarstreitigkeiten zwischen den privaten Beteiligten mehrere Monate aufgrund eines Arbeitsverhältnisses selbst in dem Betrieb beschäftigt gewesen ist, und dabei unter anderem die damals bereits vorhandene, nun genehmigte und von ihr jetzt als „unzumutbar“ bekämpfte Lottoannahmestelle betreute, ist ferner in dem Zusammenhang davon auszugehen, dass die Rechtsbehelfseinlegung gegen die – somit – nachträgliche Genehmigung dieser Erweiterung den Tatbestand treuwidrigen Verhaltens(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 68 ff.) erfüllt und bereits deswegen eine erfolgreiche Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte ihrerseits angesichts des damals erreichten (tatsächlichen) Betriebsumfangs nicht mehr möglich ist, auch wenn dieser im Nachhinein vom Beklagten genehmigt worden ist. Aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wurde, spielt insoweit keine Rolle.

Des ungeachtet knüpft die hier streitgegenständliche Baugenehmigung vom März 2011 inhaltlich an die beiden Baugenehmigungen des Beklagten vom Oktober 2001 an und würde – anders als die Klägerin offenbar meint – ein angebliches, von ihr behauptetes und von diesen Baugenehmigungen nicht mehr gedecktes Erscheinungsbild des vom Beigeladenen geführten Betriebs nicht „legalisieren“. Auf nachbarrechtlicher Ebene kann der Inhalt der hier streitgegenständlichen „moderaten“, im Übrigen unter gleichzeitiger Ablehnung weiter gehender Bauanträge des Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vor dem Hintergrund sicher weder einen Gebietserhaltungsanspruch (§ 34 Abs. 2 BauGB) noch – sofern man den 2001 genehmigten Betrieb bereits als in einem allgemeinen Wohngebiet nicht (mehr) zulässig ansehen wollte – eine Verletzung des im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots begründen. Das Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Genehmigungsentscheidung des Beklagten wäre – gegebenenfalls – insbesondere sicher nicht geeignet, nachträglich einen aus heutiger Sicht in der grundsätzlichen Zulassung des Betriebs an diesem Standort möglicherweise objektivrechtlich zu erblickenden Fehler zu „korrigieren“.

Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Bestehens eines nachbarlichen Abwehranspruchs im Anfechtungsstreit um die Baugenehmigung ist – allein – deren Inhalt, das heißt das darin zugelassene Bauvorhaben der „Erweiterung“ des – wie bereits ausgeführt – 2001 genehmigten Getränkehandels des Beigeladenen. Dass dieser Genehmigungsinhalt nach den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen zum Teil nicht mehr den vorhandenen Gegebenheiten entspricht, weil insbesondere der Beigeladene nach seinem Bekunden aus privatrechtlichen Gründen aktuell keine Möglichkeit mehr hat, den darin zugelassenen Stellplatz für den „Sprinter“ auf der gegenüber liegenden Straßenseite (Parzelle Nr. 27/3) zu benutzen und weil der Verkauf der Zeitschriften und die Lottoannahmestelle sich (wieder) in den bereits unter dem 10.10.2001 vom Beklagten genehmigten ursprünglichen „Verkaufsraum“ in der – vom Hof gesehen – hinteren rechten Ecke des Untergeschosses des Gebäudes befinden, rechtfertigt keine abweichende Betrachtungsweise. Der Beigeladene hat bisher nicht förmlich gegenüber dem Beklagten auf die sich aus den entsprechenden Teilen der Genehmigung ergebenden Berechtigungen verzichtet; eine künftige Ausnutzung ist nicht mit Gewissheit auszuschließen.

Die demnach inhaltlich maßgebliche Baugenehmigung vom März 2011 lässt – wie erwähnt – lediglich einen Stellplatz für einen Kleintransporter („Sprinter“) auf der gegenüberliegenden Straßenseite zwischen den Anwesen Straße 8 und 12 (Parzelle Nr. 27/3) zu. Eine die Annahme einer qualitativ anderen, „gebietsunverträglichen“ Ausweitung oder gar einer am Maßstab des Rücksichtnahmegebots (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) unzumutbaren Belästigung der Klägerin rechtfertigende „Erweiterung“ kann darin nicht gesehen werden. Ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beklagte gleichzeitig den weiter gehenden Teil des Bauantrags des Beigeladenen vom August 2009 betreffend die Erweiterung des Betriebs um den Verleih von Kühlanhängern, um – jeweils im Hof (Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5) – einen weiteren Kunden-PKW-Stellplatz, einen 2,8 t-Sprinter-Stellplatz, einen 7,49 t LKW-Stellplatz und drei Kühlanhänger-Stellplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Parzellen Nr. 23/2, Nr. 24/1 und Nr. 27/3) mit Bescheid vom selben Tag unter Verweis auf die Unzulässigkeit in dem hier anzunehmenden allgemeinen Wohngebiet, also letztlich mit Blick auf die Rechtsstellung der Klägerin als unmittelbar betroffener seitlicher Nachbarin – inzwischen bestandskräftig – abgelehnt hat.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 30.3.2011 – 63-00755/09 –)

Darüber hinaus werden mit der angefochtenen Baugenehmigung eine, wie erwähnt, bereits zuvor vorhandene Lottoannahmestelle und ein Verkauf von Zeitschriften und abgepacktem Eis sowie (nur) ein Büro für die Vermittlung der Vermietung von „Festzelten“, insoweit ausdrücklich „ohne Lagern“ derselben, genehmigt. Auch insoweit kann von einem qualitativen „Umschlag“ des in der konkreten Umgebung zugelassenen Getränkehandels in der im Oktober 2001 genehmigten Form nicht die Rede sein. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der genehmigten „Ausweitung“ der „Verkaufsfläche“ im Untergeschoss. Diese betrifft eine sehr kleine Fläche von – nach Planzeichnung – nur 14,49 qm, die auch nicht dadurch „größer“ wird, dass sie – wie in dem angefochtenen Urteil geschehen – über eine relative prozentuale Betrachtung mit der zuvor genehmigten kleinen Fläche (23,75 qm) als „Ausgangsgröße“ in Relation gesetzt und „verglichen“ wird. Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin vor allem als wesentliche Ausweitung des Betriebs des Beigeladenen beanstandete, von der Baugenehmigung umfasste Zelt am hinteren Ende der Hoffläche mit Standplatz für den Gabelstapler befindet sich im Bereich des 2001 – wie schon erwähnt – bestandskräftig und mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin uneingeschränkt zugelassenen Außenlagers des Betriebs. Diese bloße Überdachung oder – wenn man das so nennen möchte – „Einhausung“ dürfte aus Sicht der Klägerin sogar eher einen Vorteil darstellen. Eine zusätzliche – vor allem unzumutbare – Störung durch die Genehmigung des Zeltes kann jedenfalls nicht angenommen werden.

Die den zentralen Gegenstand des Sachvortrags der Klägerin bildenden Fragen einer angeblichen genehmigungsüberschreitenden Ausgestaltung des Betriebs und seiner Abläufe vor Ort, auf die sich die in der dortigen anderen Verfahrenskonstellation zu sehenden und auf den konkreten Entscheidungszeitpunkt (Dezember 2010) abstellenden, von der Klägerin angeführten Ausführungen des Senats in der das einstweilige Rechtsschutzverfahren des Beigeladenen gegen die ihm gegenüber im Mai 2010 ergangene bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten abschließenden Entscheidung beziehen, spielen im Anfechtungsstreit gegen die Baugenehmigung keine Rolle. Insofern gelten die allgemeinen Grundsätze des „genehmigungsabweichenden Bauens“. Etwaige Abwehransprüche der Klägerin, die übrigens jedenfalls nach dem Eindruck von dem Betrieb „vor Ort“, wie er sich beim Ortstermin darstellte, nicht in Betracht kommen, könnte sie allenfalls im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens auf Einschreiten des Beklagten mit Erfolg reklamieren. Die von dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung überreichten Abzüge von Fotos zum Betrieb in der angemieteten Halle an der Hauptstraße von S sprechen auch mit Gewicht dafür, dass dort zumindest Be- und Entladevorgänge wie auch eine umfangreiche Lagerung von Voll- und Leergut im Rahmen des Betriebs erfolgen. Inwieweit darüber hinaus – wie die Klägerin behauptet – für diese Aktivitäten zusätzlich auch das hier allein streitgegenständliche „Baugrundstück“ genutzt wird, ist für die Anfechtung der Genehmigung beziehungsweise für die Beantwortung der Frage einer durch diesen Verwaltungsakt begründeten Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht von Bedeutung. Da auch der Vortrag der Klägerin in dem nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 14.7.2014 ausschließlich den angeblichen tatsächlichen Betriebsumfang betrifft, besteht für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beziehungsweise eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung (§§ 104 Abs. 3 Satz 2, 146 Abs. 2 VwGO).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auch im erstinstanzlichen Verfahren waren für erstattungsfähig zu erklären, weil er auch dort einen eigenen Antrag gestellt und damit bereits Kostenrisiken übernommen hatte (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 20.1.2014 – 2 A 416/13 –).

Gründe

A.

Die vom Senat zugelassene Berufung des durch die Aufhebung der ihm erteilten Baugenehmigung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts auch materiell beschwerten Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31.7.2013 – 5 K 1531/12 –(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.1.2014 – 2 A 416/13 –) ist auch sonst zulässig. Hinsichtlich der Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde dem Beigeladenen Wiedereinsetzung gewährt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.4.2014 – 2 A 19/14 –)

B.

Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung des Beklagten vom März 2011 für eine „Erweiterung des Getränkemarktes um eine Lotto-Annahmestelle, den Verkauf von Zeitschriften, den Verkauf von abgepacktem Eis, die Vermittlung von Festzelten (ohne Lagern) und einen 2,8 t-Sprinter-Stellplatz (gegenüber, zwischen den Häusern 8 und 12) sowie Errichtung eines Zeltes (Grundfläche 6 m x 6 m, mit Gabelstapler-Stellplatz und Lagerfläche) auf der bereits genehmigten Lagerfläche“(vgl. den Bauschein des Beklagten vom 30.3.2011 – 63-00755/09 –) auf den Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5 (Anwesen Straße ... im Ortsteil S der Stadt A-Stadt) auf die Nachbarklage der Klägerin hin zu Unrecht aufgehoben. Diese Baugenehmigung und der den Widerspruch dagegen zurückweisende Widerspruchsbescheid vom Juni 2012(vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 19.6.2012 – KRA 57/11 –) verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ob die Baugenehmigung ansonsten – unabhängig von der subjektiven Rechtsstellung der Klägerin – in vollem Umfang den bei ihrer Erteilung zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das vom Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben entspricht, erlangt auch auf der Ebene des von ihm betriebenen Rechtsmittelverfahrens keine Bedeutung.

Ein die Aufhebung der hier angefochtenen Baugenehmigung rechtfertigender Abwehranspruch der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht aus den Vorschriften des Bauplanungsrechts, hier konkret – in Ermangelung bauleitplanerischer Festsetzungen der Stadt A-Stadt für diesen Bereich ihrer Ortslage – aus dem § 34 BauGB, der in dem hier zur Anwendung gebrachten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren den zentralen Gesichtspunkt des bauaufsichtsbehördlichen Prüfungs- und Entscheidungsprogramms bildet (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004).

Der Klägerin steht insoweit insbesondere nicht der vom Verwaltungsgericht angenommene Gebietserhaltungsanspruch auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB zu. Das würde voraussetzen, dass die – bezogen auf das Baugrundstück – maßgebliche Umgebungsbebauung einer der in den §§ 3 ff. BauNVO 1990 geregelten Gebietskategorien entspräche, das heißt vorliegend – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – als insoweit „gebietsreines“ allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO 1990) einzustufen wäre. Ob dies der Fall ist, kann letztlich dahinstehen. Bei der Bestimmung des Gebietscharakters ist in jedem Fall, das heißt unabhängig von seiner „Gebietsverträglichkeit“ in dem Sinne, auch der Getränkehandel des Beigeladenen in seiner im Jahre 2001 genehmigten Form als vorhanden und prägend für die Umgebungsbebauung zu berücksichtigen. Mit Blick auf die subjektive Rechtsstellung der Klägerin ist insofern festzuhalten, dass diese bereits damals wirksam durch die Nachbarunterschrift auf den unter dem 16.10.2001 vom Beklagten genehmigten Bauvorlagen(vgl. den Bauschein des Antragsgegners vom 16.10.2001 – 63-1548/00 – für die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers, eines Leergutlagers und einer Anschüttung mit Stützwand“) auf eine Geltendmachung subjektiver Nachbarrechte verzichtet hat.(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 61 bis Rn 67) Diese von der Klägerin auch später nie angefochtene Baugenehmigung betraf entgegen ihrem Vortrag nicht nur die „Errichtung einer Stützwand“ im rückwärtigen Teil des Betriebsgrundstücks, sondern – wie sich der Beschreibung des Vorhabens im Bauschein entnehmen lässt – auch die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers“ und eines „Leergutlagers“. Entsprechend wurde im Grundriss der mit der Unterschrift (auch) der Klägerin versehenen Planzeichnung neben der bereits einige Tage zuvor genehmigten befestigten Abstellfläche im rückseitigen Anschluss an das Gebäude („Abstellfläche/Getränkemarkt Bestand“) auch der hintere Teil des Grundstücks nunmehr ausdrücklich als vom Inhalt dieser Genehmigung umfasste „Erweiterung der Abstellfläche/Getränkemarkt“ ausgewiesen.

Vor dem Hintergrund kann dahinstehen, ob – unabhängig von Fragen einer förmlichen bauaufsichtsbehördlichen Zulassung – materielle Abwehrrechte gegenüber dem Getränkehandel auf dem Grundstück, sei es von der Klägerin oder – auch für sie „verbindlich“ – von einem Rechtsvorgänger beziehungsweise einer Rechtsvorgängerin in der Eigentümerstellung des Nachbargrundstücks aufgrund einer insoweit eingetretenen Verwirkung (ohnehin) bereits zuvor nicht mehr geltend gemacht werden können.(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 73 ff.) Der Beigeladene hat im Rahmen der Ortseinsicht erklärt, dass sein damaliger Schwiegervater bereits ab 1975 einen entsprechenden, sogar größeren, Betrieb in dem Gebäude eingerichtet habe. Die Klägerin ist dem im Schriftsatz vom 7.7.2014 entgegengetreten, wonach es seit der Schließung des „Betriebsgeländes durch Raiffeisen“ im Jahre 1963 „nur noch die Bank im Obergeschoss“ gegeben haben soll. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zu diesem Punkt bedarf es für die vorliegende Entscheidung nicht.

Da die Klägerin ferner entsprechend dem Vortrag des Beigeladenen bei der Ortsbesichtigung, wie in der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde, im Jahr 2006 – also vor Ausbruch der nun über Jahre andauernden Nachbarstreitigkeiten zwischen den privaten Beteiligten mehrere Monate aufgrund eines Arbeitsverhältnisses selbst in dem Betrieb beschäftigt gewesen ist, und dabei unter anderem die damals bereits vorhandene, nun genehmigte und von ihr jetzt als „unzumutbar“ bekämpfte Lottoannahmestelle betreute, ist ferner in dem Zusammenhang davon auszugehen, dass die Rechtsbehelfseinlegung gegen die – somit – nachträgliche Genehmigung dieser Erweiterung den Tatbestand treuwidrigen Verhaltens(vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp XI Rn 68 ff.) erfüllt und bereits deswegen eine erfolgreiche Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte ihrerseits angesichts des damals erreichten (tatsächlichen) Betriebsumfangs nicht mehr möglich ist, auch wenn dieser im Nachhinein vom Beklagten genehmigt worden ist. Aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wurde, spielt insoweit keine Rolle.

Des ungeachtet knüpft die hier streitgegenständliche Baugenehmigung vom März 2011 inhaltlich an die beiden Baugenehmigungen des Beklagten vom Oktober 2001 an und würde – anders als die Klägerin offenbar meint – ein angebliches, von ihr behauptetes und von diesen Baugenehmigungen nicht mehr gedecktes Erscheinungsbild des vom Beigeladenen geführten Betriebs nicht „legalisieren“. Auf nachbarrechtlicher Ebene kann der Inhalt der hier streitgegenständlichen „moderaten“, im Übrigen unter gleichzeitiger Ablehnung weiter gehender Bauanträge des Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vor dem Hintergrund sicher weder einen Gebietserhaltungsanspruch (§ 34 Abs. 2 BauGB) noch – sofern man den 2001 genehmigten Betrieb bereits als in einem allgemeinen Wohngebiet nicht (mehr) zulässig ansehen wollte – eine Verletzung des im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots begründen. Das Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Genehmigungsentscheidung des Beklagten wäre – gegebenenfalls – insbesondere sicher nicht geeignet, nachträglich einen aus heutiger Sicht in der grundsätzlichen Zulassung des Betriebs an diesem Standort möglicherweise objektivrechtlich zu erblickenden Fehler zu „korrigieren“.

Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des Bestehens eines nachbarlichen Abwehranspruchs im Anfechtungsstreit um die Baugenehmigung ist – allein – deren Inhalt, das heißt das darin zugelassene Bauvorhaben der „Erweiterung“ des – wie bereits ausgeführt – 2001 genehmigten Getränkehandels des Beigeladenen. Dass dieser Genehmigungsinhalt nach den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen zum Teil nicht mehr den vorhandenen Gegebenheiten entspricht, weil insbesondere der Beigeladene nach seinem Bekunden aus privatrechtlichen Gründen aktuell keine Möglichkeit mehr hat, den darin zugelassenen Stellplatz für den „Sprinter“ auf der gegenüber liegenden Straßenseite (Parzelle Nr. 27/3) zu benutzen und weil der Verkauf der Zeitschriften und die Lottoannahmestelle sich (wieder) in den bereits unter dem 10.10.2001 vom Beklagten genehmigten ursprünglichen „Verkaufsraum“ in der – vom Hof gesehen – hinteren rechten Ecke des Untergeschosses des Gebäudes befinden, rechtfertigt keine abweichende Betrachtungsweise. Der Beigeladene hat bisher nicht förmlich gegenüber dem Beklagten auf die sich aus den entsprechenden Teilen der Genehmigung ergebenden Berechtigungen verzichtet; eine künftige Ausnutzung ist nicht mit Gewissheit auszuschließen.

Die demnach inhaltlich maßgebliche Baugenehmigung vom März 2011 lässt – wie erwähnt – lediglich einen Stellplatz für einen Kleintransporter („Sprinter“) auf der gegenüberliegenden Straßenseite zwischen den Anwesen Straße 8 und 12 (Parzelle Nr. 27/3) zu. Eine die Annahme einer qualitativ anderen, „gebietsunverträglichen“ Ausweitung oder gar einer am Maßstab des Rücksichtnahmegebots (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) unzumutbaren Belästigung der Klägerin rechtfertigende „Erweiterung“ kann darin nicht gesehen werden. Ergänzend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beklagte gleichzeitig den weiter gehenden Teil des Bauantrags des Beigeladenen vom August 2009 betreffend die Erweiterung des Betriebs um den Verleih von Kühlanhängern, um – jeweils im Hof (Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5) – einen weiteren Kunden-PKW-Stellplatz, einen 2,8 t-Sprinter-Stellplatz, einen 7,49 t LKW-Stellplatz und drei Kühlanhänger-Stellplätze auf der gegenüberliegenden Straßenseite (Parzellen Nr. 23/2, Nr. 24/1 und Nr. 27/3) mit Bescheid vom selben Tag unter Verweis auf die Unzulässigkeit in dem hier anzunehmenden allgemeinen Wohngebiet, also letztlich mit Blick auf die Rechtsstellung der Klägerin als unmittelbar betroffener seitlicher Nachbarin – inzwischen bestandskräftig – abgelehnt hat.(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 30.3.2011 – 63-00755/09 –)

Darüber hinaus werden mit der angefochtenen Baugenehmigung eine, wie erwähnt, bereits zuvor vorhandene Lottoannahmestelle und ein Verkauf von Zeitschriften und abgepacktem Eis sowie (nur) ein Büro für die Vermittlung der Vermietung von „Festzelten“, insoweit ausdrücklich „ohne Lagern“ derselben, genehmigt. Auch insoweit kann von einem qualitativen „Umschlag“ des in der konkreten Umgebung zugelassenen Getränkehandels in der im Oktober 2001 genehmigten Form nicht die Rede sein. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der genehmigten „Ausweitung“ der „Verkaufsfläche“ im Untergeschoss. Diese betrifft eine sehr kleine Fläche von – nach Planzeichnung – nur 14,49 qm, die auch nicht dadurch „größer“ wird, dass sie – wie in dem angefochtenen Urteil geschehen – über eine relative prozentuale Betrachtung mit der zuvor genehmigten kleinen Fläche (23,75 qm) als „Ausgangsgröße“ in Relation gesetzt und „verglichen“ wird. Das im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der Klägerin vor allem als wesentliche Ausweitung des Betriebs des Beigeladenen beanstandete, von der Baugenehmigung umfasste Zelt am hinteren Ende der Hoffläche mit Standplatz für den Gabelstapler befindet sich im Bereich des 2001 – wie schon erwähnt – bestandskräftig und mit ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin uneingeschränkt zugelassenen Außenlagers des Betriebs. Diese bloße Überdachung oder – wenn man das so nennen möchte – „Einhausung“ dürfte aus Sicht der Klägerin sogar eher einen Vorteil darstellen. Eine zusätzliche – vor allem unzumutbare – Störung durch die Genehmigung des Zeltes kann jedenfalls nicht angenommen werden.

Die den zentralen Gegenstand des Sachvortrags der Klägerin bildenden Fragen einer angeblichen genehmigungsüberschreitenden Ausgestaltung des Betriebs und seiner Abläufe vor Ort, auf die sich die in der dortigen anderen Verfahrenskonstellation zu sehenden und auf den konkreten Entscheidungszeitpunkt (Dezember 2010) abstellenden, von der Klägerin angeführten Ausführungen des Senats in der das einstweilige Rechtsschutzverfahren des Beigeladenen gegen die ihm gegenüber im Mai 2010 ergangene bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten abschließenden Entscheidung beziehen, spielen im Anfechtungsstreit gegen die Baugenehmigung keine Rolle. Insofern gelten die allgemeinen Grundsätze des „genehmigungsabweichenden Bauens“. Etwaige Abwehransprüche der Klägerin, die übrigens jedenfalls nach dem Eindruck von dem Betrieb „vor Ort“, wie er sich beim Ortstermin darstellte, nicht in Betracht kommen, könnte sie allenfalls im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens auf Einschreiten des Beklagten mit Erfolg reklamieren. Die von dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung überreichten Abzüge von Fotos zum Betrieb in der angemieteten Halle an der Hauptstraße von S sprechen auch mit Gewicht dafür, dass dort zumindest Be- und Entladevorgänge wie auch eine umfangreiche Lagerung von Voll- und Leergut im Rahmen des Betriebs erfolgen. Inwieweit darüber hinaus – wie die Klägerin behauptet – für diese Aktivitäten zusätzlich auch das hier allein streitgegenständliche „Baugrundstück“ genutzt wird, ist für die Anfechtung der Genehmigung beziehungsweise für die Beantwortung der Frage einer durch diesen Verwaltungsakt begründeten Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht von Bedeutung. Da auch der Vortrag der Klägerin in dem nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 14.7.2014 ausschließlich den angeblichen tatsächlichen Betriebsumfang betrifft, besteht für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beziehungsweise eine abweichende Beurteilung keine Veranlassung (§§ 104 Abs. 3 Satz 2, 146 Abs. 2 VwGO).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auch im erstinstanzlichen Verfahren waren für erstattungsfähig zu erklären, weil er auch dort einen eigenen Antrag gestellt und damit bereits Kostenrisiken übernommen hatte (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 20.1.2014 – 2 A 416/13 –).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 10. Juli 2014 - 2 A 19/14 zitiert 11 §§.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Dez. 2010 - 2 B 277/10

bei uns veröffentlicht am 08.12.2010

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.8.2010 – 5 L 638/10 – teilweise abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in der bauaufsichtsbe
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 10. Juli 2014 - 2 A 19/14.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Feb. 2015 - AN 3 K 14.01829

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten

Referenzen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.8.2010 – 5 L 638/10 – teilweise abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in der bauaufsichtsbehördlichen Verfügung des Antragsgegners vom 31.5.2010 unter Ziffern I) 1) a) und c) getroffenen Anordnungen wieder hergestellt und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen und –festsetzungen (Ziffer I) 2)) angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 3/5 und dem Antragsgegner zu 2/5 auferlegt. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Antragsteller zu 3/7 und der Beklagte zu 4/7.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt in A-Stadt-S in einem früher von der Volksbank A-Stadt genutzten Gebäude auf dem Grundstück Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5 (vormals Nr. 1251/379) in Flur ... der Gemarkung S (Anwesen straße 15) einen vom Antragsgegner im Jahre 2001 bauaufsichtsbehördlich genehmigten Getränkemarkt mit einem Außen- und Leergutlager im rückwärtigen Grundstücksbereich. (vgl. die Bauscheine des Antragsgegners vom 10.10.2001 – 63-1662/00 – betreffend die „Genehmigung eines Getränkemarktes und dreier Pkw-Stellplätze“ und vom 16.10.2001 – 63-1548/00 – für die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers, eines Leergutlagers und einer Anschüttung mit Stützwand“) Die Zufahrt zu der dortigen befestigten Hoffläche erfolgt über die Parzelle Nr. 379/5 entlang der Grenze zum rechten Nachbaranwesen Nr. 17 (Parzelle Nr. 379/1). Die Grundstücke befinden sich in Ortslage; ein Bebauungsplan existiert nicht. Die Bauvorlagen tragen die Unterschriften der seitlichen Nachbarn.

Nachdem es zu Beschwerden von Anliegern unter Hinweis auf eine zwischenzeitliche Ausweitung des Betriebs und dadurch hervorgerufene Störungen gekommen war, führte der Antragsgegner im Juli 2009 eine Ortseinsicht durch. Ausweislich eines hierüber gefertigten Aktenvermerks war damals in einer in den Baugenehmigungsunterlagen als „Leergutlager“ ausgewiesenen Blechgarage ein Gabelstapler abgestellt. Daneben befand sich ein 6 m x 6 m großes Zelt, in dem Getränkekisten und ein Sackkarren eingestellt waren. Auf der rückseitigen Abstellfläche waren ein Kleinlastwagen, ein Anhänger und ein Kühlwagenanhänger abgestellt. Auf einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstück standen zwei weitere Kleintransporter, ein Anhänger und zwei Bierverkaufswagen.

Den daraufhin vom Antragsteller eingereichten Bauantrag zur Änderung des Betriebs, der nach den beigefügten Bauvorlagen unter anderem die Herstellung einer Stellfläche für einen „Sprinter“ im Anschluss an die drei 2001 genehmigten Kundenparkplätze, das Aufstellen des besagten Zeltes im hinteren Grundstücksteil, in dem auch der Gabelstapler abgestellt werden sollte, und einen weiteren Stellplatz für einen Lkw unmittelbar an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück sowie nach der Betriebsbeschreibung unter anderem ferner einen Verleih von Tischen, Stühlen, Bierzeltgarnituren und Kühlanhängern im Rahmen eines „Fest- und Freizeitservices“ umfasste, lehnte der Antragsgegner im Dezember 2009 ab. Gleichzeitig untersagte er dem Antragsteller das auf den Parzellen Nrn. 380, 379/5, 23/2, 24/1 und 27 „ausgeübte Gewerbe Erweiterung des Getränkemarktes“ unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. (vgl. den Bescheid des Antragsgegners vom 15.12.2009 – 63-00755/09 –)

Im März 2010 stellte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das Nutzungsverbot wieder her, da dieses zum einen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei und zum anderen auch Nutzungen erfasse, die von den Baugenehmigungen aus dem Jahr 2001 gedeckt seien. (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2010 – 5 L 124/10 –)

Daraufhin hob der Antragsgegner seine Verfügung vom Dezember 2009 sowohl hinsichtlich der Ablehnung des Bauantrags als auch bezüglich des darin enthaltenen Nutzungsverbots auf (vgl. den Aufhebungsbescheid vom 10.5.2010 – 63-00030/10 –, Blatt 234 der Bauakte 63-00755/09 –) und forderte in der Folge den Antragsteller zur Konkretisierung seiner Nutzungsabsichten hinsichtlich Verleihgeschäften, Fest- und Freizeitservice und zum Einsatz des Gabelstaplers auf. (vgl. das Schreiben vom 14.5.2010 – 63-00755/09 –, Blatt 237 dieser Bauakte sowie das Antwortschreiben der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 29.6.2010, ebenda Blatt 258)

Unter dem 31.5.2010 erließ der Antragsgegner erneut mehrere Nutzungsverbote, mit denen dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und mit Fristsetzung zum 28.6.2010 und Androhung sowie aufschiebend bedingter Festsetzung gesonderter Zwangsgelder für den Fall der Nichtbefolgung untersagt wurde,

„a) auf dem Grundstück in A-Stadt, Mstraße 15, Gemarkung S, Flur ..., Flurstück 379/5 die als Leergutlager genehmigte Blechgarage zum Abstellen des Gabelstaplers zu nutzen oder nutzen zu lassen;

b) auf dem Grundstück in A-Stadt, Mstraße 15, Gemarkung S, Flur ..., Flurstück 380 den in dem Lageplan zum Bauantrag vom 04.08.2009 als Nr. 1 bezeichneten Stellplatz (Es wurden bereits drei Stellplätze in der Vergangenheit genehmigt = 36 m²) zum Abstellen von Kundenfahrzeugen zu nutzen oder nutzen zu lassen;

c) auf dem Grundstück in A-Stadt, Mstraße 15, Gemarkung S, Flur ..., Flurstücke 379/5 und 380 den Gabelstapler zum Transportieren sowie zum Be- und Entladen von Getränkekisten zu nutzen oder nutzen zu lassen;

d) das Grundstück in A-Stadt, Mstraße 15, Gemarkung S, Flur ..., Flurstücke 379/5 und 380 zum Abstellen von Lastkraftwagen 7,49 t, von Lastkraftanhängern, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhängern zu nutzen oder nutzen zu lassen;

e) das Grundstück in A-Stadt, Mstraße 15, Gemarkung S, Flur ..., Flurstücke 379/5 und 380 zum Be- und Entladen der Getränkekisten und Bierfässer von Lastkraftwagen in der Größe von 7,49 t, von Lastkraftanhängern, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhängern zu nutzen oder nutzen zu lassen;

f) die Zufahrt zum Getränkemarkt auf dem Grundstück in A-Stadt, Mstraße 15, Gemarkung S, Flur ..., Flurstück 379/5 zum Befahren mit Lastkraftwagen in der Größe von 7,49 t, von Lastkraftwagenanhängern, Bierverkaufswagen und von Kühlwagenanhängern zu nutzen oder nutzen zu lassen;

g) die Grundstücke in A-Stadt, Mstraße, Gemarkung S, Flur ..., Flurstücke 23/2, 24/1 und 27/3 zum Abstellen von Lastkraftwagen 7,49 t, von Lastkraftanhängern, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhängern zu nutzen oder nutzen zu lassen.“

In der Begründung heißt es, seit der Erteilung der Baugenehmigungen im Jahre 2001 habe in den Folgejahren eine dadurch nicht gedeckte Erweiterung des Betriebes stattgefunden, der sich äußerlich durch einen „größeren Fuhrpark (Lastkraftwagen 7,49 t, Lastkraftanhänger, Bierverkaufswagen, Kühlwagenanhänger) und den Einsatz eines Gabelstaplers zum Transportieren von Getränkekisten“ darstelle. Weil die dafür erforderliche baurechtliche Genehmigung fehle, stehe die Nutzung bereits unter formellen Gesichtspunkten im Widerspruch zu geltendem Baurecht. Diese formelle Illegalität rechtfertige das Nutzungsverbot. Weiter heißt es in dem Bescheid, die Voraussetzungen für die Nutzungsuntersagung seien erfüllt, weil „das beantragte Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht in Einklang gebracht werden und daher nicht genehmigt werden“ könne. In einem überwiegend durch Wohnhäuser geprägten allgemeinen Wohngebiet seien nur Läden zulässig, die der Versorgung dieses Gebiets dienten.

Im Juni 2010 erhob der Antragsteller auch gegen diesen Bescheid Widerspruch, stellte anschließend beim Verwaltungsgericht erneut einen Aussetzungsantrag und machte geltend, es habe weder eine genehmigungsbedürftige Erweiterung des Betriebs stattgefunden, noch bedürften die einzelnen vom Antragsgegner untersagten „Tätigkeiten“ für sich betrachtet einer Baugenehmigung. Anders als die immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffe die Baugenehmigung die Errichtung von Anlagen und beziehe sich nicht auf deren „Betrieb“. Dessen Erweiterung sei baurechtlich irrelevant. Zudem wäre selbst eine Nutzungsänderung hier nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 LBO 2004 verfahrensfrei, da sich für die neue Nutzung keine zusätzlichen rechtlichen Anforderungen ergäben. Feststellungen dazu wie auch zu einer Überschreitung zulässiger Immissionswerte habe der Antragsgegner nicht getroffen. Der Einsatz eines Lkw beziehungsweise eines Gabelstaplers während der Tageszeit führe nicht zu einer Verschlechterung der Situation. Die Baugenehmigungen aus dem Jahre 2001 deckten alle typischerweise mit dem Betrieb eines Getränkemarktes verbundenen Nutzungen, also auch den Einsatz eines Gabelstaplers und das Abstellen von Lkw’s und Anhängern. Der gasbetriebene Gabelstapler sei bereits 2001 vorhanden gewesen und in der Blechgarage abgestellt worden. Zudem sei dieser keine „Anlage“ im Sinne der Landesbauordnung. Das gelte auch für den Lkw und für Anhänger, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhänger. Darüber hinaus seien Stellplätze für Anhänger bis 36 qm nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 d) LBO 2004 verfahrensfrei, was auch für die Parzellen Nr. 23/2, 24/1 und 27/3 gelte. Mit Blick auf die sich aus der Befolgung der Anordnung ergebende erhebliche Erschwerung der Betriebsabläufe könne auch kein besonderes Vollzugsinteresse anerkannt werden.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag hinsichtlich der Anordnungen des Antragsgegners im Bescheid vom 31.5.2010 unter Ziffer I. zu e) und f) sowie der zugehörigen Zwangsmittel entsprochen und das Aussetzungsbegehren im Übrigen abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, die zu e) und f) bezeichneten Nutzungen hinsichtlich des Be- und Entladens von Getränkekisten und Bierfässern sowie der Zufahrt seien von den Baugenehmigungen aus dem Jahre 2001 für die Errichtung eines Getränkeaußen- und Leergutlagers als „üblicher Betriebsablauf“ gedeckt. Das schließe ein Einschreiten im Wege der Untersagung insoweit aus. Die Baugenehmigungen umfassten die Nutzung des von der Gebäuderückseite zugänglichen Kellergeschosses als Lagerfläche, was ein Anfahren über die Zufahrt sowie Be- und Entladevorgänge voraussetze. Hingegen habe der Antragsgegner die zu a) bis d) getroffenen Verfügungen zutreffend darauf gestützt, dass der Antragsteller insoweit ohne erforderliche Baugenehmigung eine Erweiterung des Getränkehandels vorgenommen habe. Das betreffe zunächst den unter c) genannten Gabelstapler. In den zu den Baugenehmigungsunterlagen von 2001 gehörenden Betriebsbeschreibungen seien keine „Maschinen“ angegeben. Sollte daher aufgrund einer Veränderung betrieblicher Abläufe der Einsatz eines Gabelstaplers notwendig sein, so brauche der Antragsteller dafür eine Baugenehmigung, über die er nicht verfüge. “Wohl rechtmäßig“ sei auch das unter a) ausgesprochene Verbot des Abstellens des Gabelstaplers in der ausschließlich als Leergutlager genehmigten Blechgarage. Hinsichtlich der Untersagung der Nutzung eines weiteren Stellplatzes auf der Parzelle Nr. 380 unter b) handele es sich um eine genehmigungspflichtige Erweiterung der 2001 zugelassenen Fläche für drei Stellplätze, wobei die entstehende Stellplatzanlage im Hinblick auf § 61 Abs. 1 Nr. 11 d) LBO 2004 als Einheit zu betrachten und daher nicht verfahrensfrei sei. Auch für das dem Antragsteller unter d) verbotene ebenfalls nicht verfahrensfreie Abstellen von Lkw, Lastkraftanhängern, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhängern auf den Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5 lasse sich aus den Bauscheinen von 2001 keine Zulassung herleiten. Für das unter g) beanstandete Abstellen auf den Parzellen Nr. 23/2, 24/1 und 27/3 gebe es ebenfalls keine Genehmigung. Die benutzte Fläche liege auch hier deutlich über 36 qm.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller weiterhin die Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs auch hinsichtlich der im Bescheid des Antragsgegners von 31.5.2010 unter Ziffer I. a) bis d) und g) ausgesprochenen Verbote und der darauf bezogenen Zwangsmittel (Ziffer II.).

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 27.8.2010 – 5 L 638/10 –, soweit das Verwaltungsgericht seinen Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen die auf der Grundlage von § 82 Abs. 2 LBO 2004 erlassene Nutzungsuntersagung des Antragsgegners vom 31.5.2010 zurückgewiesen hat, ist teilweise begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet insoweit eine abweichende Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang.

A.

Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) ist bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Orientierung an den Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der unter Ziffer I. a) und I. c) getroffenen Verfügungen vorrangig gegenüber den für die sofortige Vollziehbarkeit dieser Anordnungen streitenden Belangen.

Das Verbot zu I. c) betrifft die Benutzung eines Gabelstaplers zum Transportieren sowie zum Be- und Entladen von Getränkekisten. Vor dem Hintergrund, dass – wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bezogen auf die von ihm ausgesetzten Nutzungsuntersagungen unter Ziffer I. e) ausgeführt hat – ein Be- und Entladen von Lastkraftwagen, Lastkraftanhängern, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhängern im rückwärtigen Hofbereich des Anwesens Nr. 15 (Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5) im Grundsatz von den 2001 erteilten Baugenehmigungen für den Getränkemarkt gedeckt ist, erscheint es zumindest sehr zweifelhaft, ob allein der von den Betriebsabläufen her dann ohne weiteres nachzuvollziehende Einsatz eines Gabelstaplers bei diesen Vorgängen isoliert betrachtet und baurechtlich bereits als eine ein selbständiges Baugenehmigungserfordernis begründende Nutzungsänderung angesehen werden kann, weil das Fahrzeug in den ursprünglichen Betriebsbeschreibungen (damals § 6 BauVorlVO a.F.) zu den Bauscheinen vom 10. und vom 16.10.2001 im Abschnitt 5.1 unter dem Stichwort „Maschinen“ nicht aufgeführt gewesen ist. Bei einer insoweit zumindest offenen Rechtslage erscheint das Interesse des Antragstellers an einer vorübergehenden Zulassung der weiteren Nutzung des Gabelstaplers zum Be- und Entladen im Rahmen des grundsätzlich genehmigten Getränkemarktes vorrangig vor öffentlichen Interessen der sofortigen Unterbindung dieser „Nutzung“ mit der Folge, dass die genannten Be- und Entladevorgänge „von Hand“ ausgeführt werden müssten. Auch die Interessenlage der Nachbarn gebietet aus Sicht des Senats insofern keine abweichende Beurteilung. Insoweit ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass sich die im Baugenehmigungsverfahren im Jahre 2001 von der damaligen Fachbehörde durchgeführten „Schallpegelmessungen“ auf einen Transport von Getränkekisten „mittels Sackkarren“ in den Geschäfts- und Lagerräumen innerhalb des Anwesens Mstraße 15 bezogen haben. Die Begründung des Bescheids des Antragsgegners vom 31.5.2010 erwähnt den Gabelstapler allenfalls am Rande im Zusammenhang mit der vom Antragsgegner angeführten „Erweiterung des Betriebs“. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen gerade durch seinen Einsatz des Gabelstaplers für die seitlichen Nachbarn des Betriebsgrundstücks, die durch Unterschrift auf den Bauvorlagen im Jahre 2001 der Genehmigung des Getränkemarktes unter Einbeziehung des rückwärtigen Grundstücksteils ausdrücklich zugestimmt haben, werden in dem Bescheid des Antragsgegners nicht angesprochen. Insofern ließe sich übrigens mit Blick auf den unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers die Frage aufwerfen, ob der bereits im Jahre 2001 vorhandene gasbetriebene Gabelstapler von den Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft her überhaupt ungünstiger ist als es eine zeitaufwändigere und „personalintensivere“ Abwicklung dieser Betriebvorgänge ohne dieses technische Hilfsmittel. Bezogen auf die Interessenlage der Nachbarschaft bleibt zu ergänzen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen ist, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. Die Wertung gilt in der vorliegenden Verfahrenskonstellation entsprechend. Mangels überwiegender öffentlicher und nachbarlicher Interessen war dem Rechtsmittel des Antragstellers unter dem Gesichtpunkt zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich des Verbots zu Ziffer I. c) wiederherzustellen und bezüglich des zugehörigen Zwangsmittels (II. c)) anzuordnen.

Entsprechendes gilt auch für die Anordnungen des Antragsgegners zu I. a) und II. a). Das Einstellen des Gabelstaplers in der etwa 4,50 m auf 2,20 m großen, 2001 als Leergutlager genehmigten „Blechgarage“ dürfte bei isolierter Betrachtung zumindest eine nach § 61 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 c) LBO 2004 verfahrensfreie Änderung der Nutzung der „Blechgarage“ darstellen. Von daher wäre entgegen dem Bescheid vom 31.5.2010 insoweit nicht von einer genehmigungsbedürftigen Maßnahme auszugehen.

B.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hingegen eine Aussetzungsentscheidung abgelehnt, soweit sich der Widerspruch des Antragstellers gegen die unter Ziffer I. b), d) und g) getroffenen Anordnungen richtet.

Die Nutzungsuntersagung für den zusätzlichen Stellplatz („Sprinter“) direkt neben den drei 2001 genehmigten Stellplätzen ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Mit dieser Stellfläche (6 m x 3 m = 18 qm) wird das vom Wortlaut her eine Summe („Gesamtfläche“) beschreibende Maß für die einschlägige Verfahrensfreistellung in § 61 Abs.1 Nr. 11 d) LBO 2004 von 36 qm überschritten, da die drei vorhandenen Stellplätze bereits für sich genommen eine Fläche von (6,90 m x 5 m =) 34,5 qm aufweisen. Die von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellte Benutzung dieses Bereichs zum Abstellen des „Sprinters“ ist daher formell illegal, wobei das Fehlen einer im Einzelfall notwendigen bauaufsichtsbehördlichen Zulassung (§ 60 Abs. 1 LBO 2004) nach der vom Verwaltungsgericht richtig angeführten ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig bereits ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO 2004 rechtfertigt. (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Bitz, Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis, SKZ 2009, 206 mit Beispielen aus der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes)

Wegen der im Rahmen des § 61 Abs. 1 Nr. 11 d) LBO 2004 gebotenen Flächenaddition auch für Anhängerstellplätze und des funktionalen Zusammenhangs mit dem Betrieb des Antragstellers gilt nichts anderes für das im Bescheid des Antragsgegners vom 31.5.2010 unter Ziffer I. d) ausgesprochene Verbot, den rückwärtigen Teil des Anwesens Nr. 15 im Rahmen des Getränkemarktes (allgemein) als Abstellfläche für Lastkraftwagen, Lastkraftanhänger, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhänger zu benutzen.

Die nach den unwidersprochenen Feststellungen des Antragsgegners – nahe liegend – vom Umfang her die Größenvorgabe in § 61 Abs. 1 Nr. 11 d) LBO 2004 ebenfalls überschreitende Nutzung der auf der gegenüberliegenden Seite der Mstraße befindlichen Parzellen Nr. 23/2, 24/1 und 27/3 als Abstellfläche für die genannten Fahrzeuge beziehungsweise Anhänger erfolgt ebenfalls ohne die insoweit nach § 60 Abs. 1 LBO 2004 notwendige bauaufsichtsbehördliche Zulassung. Ob die Grundstücke über eine dem Abstellen dienliche bauliche Verfestigung der Geländeoberfläche verfügen oder – was die anlässlich der Ortsbesichtigung im Juli 2009 gefertigten Fotos nahelegen – nicht, ist mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LBO 2004 für die bauordnungsrechtliche Beurteilung ohne Belang.

Gesonderten Vortrag zu dem auf diese drei Anordnungen bezogenen vollstreckungsrechtlichen Teil (II.) des angefochtenen Bescheids vom 31.5.2010 enthält die Beschwerde nicht. Für eine gesonderte Aussetzungsentscheidung der nach § 20 AGVwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen und aufschiebend bedingten Festsetzungen besteht daher kein Grund (§§ 13, 18, 20 SVwVG).

C.

Aus Anlass der Beschwerdeerwiderung und mit Blick auf die im Bescheid des Antragsgegners auch angesprochenen materiellen Aspekte der Zulässigkeit des Getränkehandels insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich jenseits aller im Bescheid vom 31.5.2010 vorgenommenen „Atomisierungen“ der einzelnen Abläufe für den Betrieb des Antragstellers, und zwar in seiner Gesamtheit, letztlich die Frage stellt, ob der „Getränkehandel“ im Jahre 2001 in Form eines „Nachbarschaftsladens“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 genehmigt wurde, aufgrund im Laufe der Jahre nach seiner Zulassung vorgenommener Erweiterungen durch den Antragsteller diesen Rahmen inzwischen, was der Akteninhalt nahelegt, überschreitet und damit – sofern die vorgenommene Einstufung der maßgeblichen Umgebungsbebauung als faktisches allgemeines Wohngebiet zutreffend ist – einen „Qualitätsumschlag“ auch für die Beurteilung seiner Zulässigkeit nach §§ 34 Abs. 2 BauGB, 4 BauNVO 1990 erfahren hat. Handelte es sich von daher um einen „anderen“ im Sinne eines hinsichtlich seiner Zulässigkeit von der Nutzungsart her wesentlich anders zu beurteilenden Gewerbebetrieb („Laden“), so wäre dieser insgesamt an dieser Stelle – so wie er aktuell betrieben wird – nicht mehr zulässig und auf Antrag betroffener Nachbarn in dem Gebiet vorbehaltlich des Vorliegens besonderer nachbarrechtlicher Verlusttatbestände oder Hindernisse zur Geltendmachung von Abwehransprüchen vom Antragsgegner wegen „Gebietsfremdheit“ insgesamt zu untersagen. Dem Antragsteller bliebe die Möglichkeit, einer solchen umfassenden Nutzungsuntersagung durch eine Rückführung auf den ursprünglich genehmigten Umfang zu „entgehen“. Sollte hingegen der Antragsgegner inhaltlich 2001 einen den Umfang des im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nachbarladens überscheitenden Getränkehandel genehmigt haben, wäre dessen Existenz bei der Bestimmung des maßgeblichen Umgebungsrahmens vorbehaltlich der Fremdkörpereigenschaft mit zu berücksichtigen, so dass bei der Bestimmung des Gebietscharakters nicht (mehr) von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werden könnte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.8.2010 – 5 L 638/10 – teilweise abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in der bauaufsichtsbehördlichen Verfügung des Antragsgegners vom 31.5.2010 unter Ziffern I) 1) a) und c) getroffenen Anordnungen wieder hergestellt und hinsichtlich der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen und –festsetzungen (Ziffer I) 2)) angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 3/5 und dem Antragsgegner zu 2/5 auferlegt. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Antragsteller zu 3/7 und der Beklagte zu 4/7.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt in A-Stadt-S in einem früher von der Volksbank A-Stadt genutzten Gebäude auf dem Grundstück Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5 (vormals Nr. 1251/379) in Flur ... der Gemarkung S (Anwesen straße 15) einen vom Antragsgegner im Jahre 2001 bauaufsichtsbehördlich genehmigten Getränkemarkt mit einem Außen- und Leergutlager im rückwärtigen Grundstücksbereich. (vgl. die Bauscheine des Antragsgegners vom 10.10.2001 – 63-1662/00 – betreffend die „Genehmigung eines Getränkemarktes und dreier Pkw-Stellplätze“ und vom 16.10.2001 – 63-1548/00 – für die „Errichtung eines Getränke-Außenlagers, eines Leergutlagers und einer Anschüttung mit Stützwand“) Die Zufahrt zu der dortigen befestigten Hoffläche erfolgt über die Parzelle Nr. 379/5 entlang der Grenze zum rechten Nachbaranwesen Nr. 17 (Parzelle Nr. 379/1). Die Grundstücke befinden sich in Ortslage; ein Bebauungsplan existiert nicht. Die Bauvorlagen tragen die Unterschriften der seitlichen Nachbarn.

Nachdem es zu Beschwerden von Anliegern unter Hinweis auf eine zwischenzeitliche Ausweitung des Betriebs und dadurch hervorgerufene Störungen gekommen war, führte der Antragsgegner im Juli 2009 eine Ortseinsicht durch. Ausweislich eines hierüber gefertigten Aktenvermerks war damals in einer in den Baugenehmigungsunterlagen als „Leergutlager“ ausgewiesenen Blechgarage ein Gabelstapler abgestellt. Daneben befand sich ein 6 m x 6 m großes Zelt, in dem Getränkekisten und ein Sackkarren eingestellt waren. Auf der rückseitigen Abstellfläche waren ein Kleinlastwagen, ein Anhänger und ein Kühlwagenanhänger abgestellt. Auf einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstück standen zwei weitere Kleintransporter, ein Anhänger und zwei Bierverkaufswagen.

Den daraufhin vom Antragsteller eingereichten Bauantrag zur Änderung des Betriebs, der nach den beigefügten Bauvorlagen unter anderem die Herstellung einer Stellfläche für einen „Sprinter“ im Anschluss an die drei 2001 genehmigten Kundenparkplätze, das Aufstellen des besagten Zeltes im hinteren Grundstücksteil, in dem auch der Gabelstapler abgestellt werden sollte, und einen weiteren Stellplatz für einen Lkw unmittelbar an der Grenze zum rechten Nachbargrundstück sowie nach der Betriebsbeschreibung unter anderem ferner einen Verleih von Tischen, Stühlen, Bierzeltgarnituren und Kühlanhängern im Rahmen eines „Fest- und Freizeitservices“ umfasste, lehnte der Antragsgegner im Dezember 2009 ab. Gleichzeitig untersagte er dem Antragsteller das auf den Parzellen Nrn. 380, 379/5, 23/2, 24/1 und 27 „ausgeübte Gewerbe Erweiterung des Getränkemarktes“ unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. (vgl. den Bescheid des Antragsgegners vom 15.12.2009 – 63-00755/09 –)

Im März 2010 stellte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen das Nutzungsverbot wieder her, da dieses zum einen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei und zum anderen auch Nutzungen erfasse, die von den Baugenehmigungen aus dem Jahr 2001 gedeckt seien. (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2010 – 5 L 124/10 –)

Daraufhin hob der Antragsgegner seine Verfügung vom Dezember 2009 sowohl hinsichtlich der Ablehnung des Bauantrags als auch bezüglich des darin enthaltenen Nutzungsverbots auf (vgl. den Aufhebungsbescheid vom 10.5.2010 – 63-00030/10 –, Blatt 234 der Bauakte 63-00755/09 –) und forderte in der Folge den Antragsteller zur Konkretisierung seiner Nutzungsabsichten hinsichtlich Verleihgeschäften, Fest- und Freizeitservice und zum Einsatz des Gabelstaplers auf. (vgl. das Schreiben vom 14.5.2010 – 63-00755/09 –, Blatt 237 dieser Bauakte sowie das Antwortschreiben der damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers vom 29.6.2010, ebenda Blatt 258)

Unter dem 31.5.2010 erließ der Antragsgegner erneut mehrere Nutzungsverbote, mit denen dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und mit Fristsetzung zum 28.6.2010 und Androhung sowie aufschiebend bedingter Festsetzung gesonderter Zwangsgelder für den Fall der Nichtbefolgung untersagt wurde,

„a) auf dem Grundstück in A-Stadt, Mstraße 15, Gemarkung S, Flur ..., Flurstück 379/5 die als Leergutlager genehmigte Blechgarage zum Abstellen des Gabelstaplers zu nutzen oder nutzen zu lassen;

b) auf dem Grundstück in A-Stadt, Mstraße 15, Gemarkung S, Flur ..., Flurstück 380 den in dem Lageplan zum Bauantrag vom 04.08.2009 als Nr. 1 bezeichneten Stellplatz (Es wurden bereits drei Stellplätze in der Vergangenheit genehmigt = 36 m²) zum Abstellen von Kundenfahrzeugen zu nutzen oder nutzen zu lassen;

c) auf dem Grundstück in A-Stadt, Mstraße 15, Gemarkung S, Flur ..., Flurstücke 379/5 und 380 den Gabelstapler zum Transportieren sowie zum Be- und Entladen von Getränkekisten zu nutzen oder nutzen zu lassen;

d) das Grundstück in A-Stadt, Mstraße 15, Gemarkung S, Flur ..., Flurstücke 379/5 und 380 zum Abstellen von Lastkraftwagen 7,49 t, von Lastkraftanhängern, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhängern zu nutzen oder nutzen zu lassen;

e) das Grundstück in A-Stadt, Mstraße 15, Gemarkung S, Flur ..., Flurstücke 379/5 und 380 zum Be- und Entladen der Getränkekisten und Bierfässer von Lastkraftwagen in der Größe von 7,49 t, von Lastkraftanhängern, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhängern zu nutzen oder nutzen zu lassen;

f) die Zufahrt zum Getränkemarkt auf dem Grundstück in A-Stadt, Mstraße 15, Gemarkung S, Flur ..., Flurstück 379/5 zum Befahren mit Lastkraftwagen in der Größe von 7,49 t, von Lastkraftwagenanhängern, Bierverkaufswagen und von Kühlwagenanhängern zu nutzen oder nutzen zu lassen;

g) die Grundstücke in A-Stadt, Mstraße, Gemarkung S, Flur ..., Flurstücke 23/2, 24/1 und 27/3 zum Abstellen von Lastkraftwagen 7,49 t, von Lastkraftanhängern, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhängern zu nutzen oder nutzen zu lassen.“

In der Begründung heißt es, seit der Erteilung der Baugenehmigungen im Jahre 2001 habe in den Folgejahren eine dadurch nicht gedeckte Erweiterung des Betriebes stattgefunden, der sich äußerlich durch einen „größeren Fuhrpark (Lastkraftwagen 7,49 t, Lastkraftanhänger, Bierverkaufswagen, Kühlwagenanhänger) und den Einsatz eines Gabelstaplers zum Transportieren von Getränkekisten“ darstelle. Weil die dafür erforderliche baurechtliche Genehmigung fehle, stehe die Nutzung bereits unter formellen Gesichtspunkten im Widerspruch zu geltendem Baurecht. Diese formelle Illegalität rechtfertige das Nutzungsverbot. Weiter heißt es in dem Bescheid, die Voraussetzungen für die Nutzungsuntersagung seien erfüllt, weil „das beantragte Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht in Einklang gebracht werden und daher nicht genehmigt werden“ könne. In einem überwiegend durch Wohnhäuser geprägten allgemeinen Wohngebiet seien nur Läden zulässig, die der Versorgung dieses Gebiets dienten.

Im Juni 2010 erhob der Antragsteller auch gegen diesen Bescheid Widerspruch, stellte anschließend beim Verwaltungsgericht erneut einen Aussetzungsantrag und machte geltend, es habe weder eine genehmigungsbedürftige Erweiterung des Betriebs stattgefunden, noch bedürften die einzelnen vom Antragsgegner untersagten „Tätigkeiten“ für sich betrachtet einer Baugenehmigung. Anders als die immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffe die Baugenehmigung die Errichtung von Anlagen und beziehe sich nicht auf deren „Betrieb“. Dessen Erweiterung sei baurechtlich irrelevant. Zudem wäre selbst eine Nutzungsänderung hier nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 LBO 2004 verfahrensfrei, da sich für die neue Nutzung keine zusätzlichen rechtlichen Anforderungen ergäben. Feststellungen dazu wie auch zu einer Überschreitung zulässiger Immissionswerte habe der Antragsgegner nicht getroffen. Der Einsatz eines Lkw beziehungsweise eines Gabelstaplers während der Tageszeit führe nicht zu einer Verschlechterung der Situation. Die Baugenehmigungen aus dem Jahre 2001 deckten alle typischerweise mit dem Betrieb eines Getränkemarktes verbundenen Nutzungen, also auch den Einsatz eines Gabelstaplers und das Abstellen von Lkw’s und Anhängern. Der gasbetriebene Gabelstapler sei bereits 2001 vorhanden gewesen und in der Blechgarage abgestellt worden. Zudem sei dieser keine „Anlage“ im Sinne der Landesbauordnung. Das gelte auch für den Lkw und für Anhänger, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhänger. Darüber hinaus seien Stellplätze für Anhänger bis 36 qm nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 d) LBO 2004 verfahrensfrei, was auch für die Parzellen Nr. 23/2, 24/1 und 27/3 gelte. Mit Blick auf die sich aus der Befolgung der Anordnung ergebende erhebliche Erschwerung der Betriebsabläufe könne auch kein besonderes Vollzugsinteresse anerkannt werden.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag hinsichtlich der Anordnungen des Antragsgegners im Bescheid vom 31.5.2010 unter Ziffer I. zu e) und f) sowie der zugehörigen Zwangsmittel entsprochen und das Aussetzungsbegehren im Übrigen abgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, die zu e) und f) bezeichneten Nutzungen hinsichtlich des Be- und Entladens von Getränkekisten und Bierfässern sowie der Zufahrt seien von den Baugenehmigungen aus dem Jahre 2001 für die Errichtung eines Getränkeaußen- und Leergutlagers als „üblicher Betriebsablauf“ gedeckt. Das schließe ein Einschreiten im Wege der Untersagung insoweit aus. Die Baugenehmigungen umfassten die Nutzung des von der Gebäuderückseite zugänglichen Kellergeschosses als Lagerfläche, was ein Anfahren über die Zufahrt sowie Be- und Entladevorgänge voraussetze. Hingegen habe der Antragsgegner die zu a) bis d) getroffenen Verfügungen zutreffend darauf gestützt, dass der Antragsteller insoweit ohne erforderliche Baugenehmigung eine Erweiterung des Getränkehandels vorgenommen habe. Das betreffe zunächst den unter c) genannten Gabelstapler. In den zu den Baugenehmigungsunterlagen von 2001 gehörenden Betriebsbeschreibungen seien keine „Maschinen“ angegeben. Sollte daher aufgrund einer Veränderung betrieblicher Abläufe der Einsatz eines Gabelstaplers notwendig sein, so brauche der Antragsteller dafür eine Baugenehmigung, über die er nicht verfüge. “Wohl rechtmäßig“ sei auch das unter a) ausgesprochene Verbot des Abstellens des Gabelstaplers in der ausschließlich als Leergutlager genehmigten Blechgarage. Hinsichtlich der Untersagung der Nutzung eines weiteren Stellplatzes auf der Parzelle Nr. 380 unter b) handele es sich um eine genehmigungspflichtige Erweiterung der 2001 zugelassenen Fläche für drei Stellplätze, wobei die entstehende Stellplatzanlage im Hinblick auf § 61 Abs. 1 Nr. 11 d) LBO 2004 als Einheit zu betrachten und daher nicht verfahrensfrei sei. Auch für das dem Antragsteller unter d) verbotene ebenfalls nicht verfahrensfreie Abstellen von Lkw, Lastkraftanhängern, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhängern auf den Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5 lasse sich aus den Bauscheinen von 2001 keine Zulassung herleiten. Für das unter g) beanstandete Abstellen auf den Parzellen Nr. 23/2, 24/1 und 27/3 gebe es ebenfalls keine Genehmigung. Die benutzte Fläche liege auch hier deutlich über 36 qm.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller weiterhin die Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs auch hinsichtlich der im Bescheid des Antragsgegners von 31.5.2010 unter Ziffer I. a) bis d) und g) ausgesprochenen Verbote und der darauf bezogenen Zwangsmittel (Ziffer II.).

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 27.8.2010 – 5 L 638/10 –, soweit das Verwaltungsgericht seinen Aussetzungsantrag (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen die auf der Grundlage von § 82 Abs. 2 LBO 2004 erlassene Nutzungsuntersagung des Antragsgegners vom 31.5.2010 zurückgewiesen hat, ist teilweise begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet insoweit eine abweichende Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang.

A.

Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (§ 80 Abs. 1 VwGO) ist bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Orientierung an den Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren hinsichtlich der unter Ziffer I. a) und I. c) getroffenen Verfügungen vorrangig gegenüber den für die sofortige Vollziehbarkeit dieser Anordnungen streitenden Belangen.

Das Verbot zu I. c) betrifft die Benutzung eines Gabelstaplers zum Transportieren sowie zum Be- und Entladen von Getränkekisten. Vor dem Hintergrund, dass – wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss bezogen auf die von ihm ausgesetzten Nutzungsuntersagungen unter Ziffer I. e) ausgeführt hat – ein Be- und Entladen von Lastkraftwagen, Lastkraftanhängern, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhängern im rückwärtigen Hofbereich des Anwesens Nr. 15 (Parzellen Nr. 380 und Nr. 379/5) im Grundsatz von den 2001 erteilten Baugenehmigungen für den Getränkemarkt gedeckt ist, erscheint es zumindest sehr zweifelhaft, ob allein der von den Betriebsabläufen her dann ohne weiteres nachzuvollziehende Einsatz eines Gabelstaplers bei diesen Vorgängen isoliert betrachtet und baurechtlich bereits als eine ein selbständiges Baugenehmigungserfordernis begründende Nutzungsänderung angesehen werden kann, weil das Fahrzeug in den ursprünglichen Betriebsbeschreibungen (damals § 6 BauVorlVO a.F.) zu den Bauscheinen vom 10. und vom 16.10.2001 im Abschnitt 5.1 unter dem Stichwort „Maschinen“ nicht aufgeführt gewesen ist. Bei einer insoweit zumindest offenen Rechtslage erscheint das Interesse des Antragstellers an einer vorübergehenden Zulassung der weiteren Nutzung des Gabelstaplers zum Be- und Entladen im Rahmen des grundsätzlich genehmigten Getränkemarktes vorrangig vor öffentlichen Interessen der sofortigen Unterbindung dieser „Nutzung“ mit der Folge, dass die genannten Be- und Entladevorgänge „von Hand“ ausgeführt werden müssten. Auch die Interessenlage der Nachbarn gebietet aus Sicht des Senats insofern keine abweichende Beurteilung. Insoweit ergibt sich nichts anderes aus dem Umstand, dass sich die im Baugenehmigungsverfahren im Jahre 2001 von der damaligen Fachbehörde durchgeführten „Schallpegelmessungen“ auf einen Transport von Getränkekisten „mittels Sackkarren“ in den Geschäfts- und Lagerräumen innerhalb des Anwesens Mstraße 15 bezogen haben. Die Begründung des Bescheids des Antragsgegners vom 31.5.2010 erwähnt den Gabelstapler allenfalls am Rande im Zusammenhang mit der vom Antragsgegner angeführten „Erweiterung des Betriebs“. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen gerade durch seinen Einsatz des Gabelstaplers für die seitlichen Nachbarn des Betriebsgrundstücks, die durch Unterschrift auf den Bauvorlagen im Jahre 2001 der Genehmigung des Getränkemarktes unter Einbeziehung des rückwärtigen Grundstücksteils ausdrücklich zugestimmt haben, werden in dem Bescheid des Antragsgegners nicht angesprochen. Insofern ließe sich übrigens mit Blick auf den unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers die Frage aufwerfen, ob der bereits im Jahre 2001 vorhandene gasbetriebene Gabelstapler von den Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft her überhaupt ungünstiger ist als es eine zeitaufwändigere und „personalintensivere“ Abwicklung dieser Betriebvorgänge ohne dieses technische Hilfsmittel. Bezogen auf die Interessenlage der Nachbarschaft bleibt zu ergänzen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen ist, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. Die Wertung gilt in der vorliegenden Verfahrenskonstellation entsprechend. Mangels überwiegender öffentlicher und nachbarlicher Interessen war dem Rechtsmittel des Antragstellers unter dem Gesichtpunkt zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich des Verbots zu Ziffer I. c) wiederherzustellen und bezüglich des zugehörigen Zwangsmittels (II. c)) anzuordnen.

Entsprechendes gilt auch für die Anordnungen des Antragsgegners zu I. a) und II. a). Das Einstellen des Gabelstaplers in der etwa 4,50 m auf 2,20 m großen, 2001 als Leergutlager genehmigten „Blechgarage“ dürfte bei isolierter Betrachtung zumindest eine nach § 61 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 c) LBO 2004 verfahrensfreie Änderung der Nutzung der „Blechgarage“ darstellen. Von daher wäre entgegen dem Bescheid vom 31.5.2010 insoweit nicht von einer genehmigungsbedürftigen Maßnahme auszugehen.

B.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hingegen eine Aussetzungsentscheidung abgelehnt, soweit sich der Widerspruch des Antragstellers gegen die unter Ziffer I. b), d) und g) getroffenen Anordnungen richtet.

Die Nutzungsuntersagung für den zusätzlichen Stellplatz („Sprinter“) direkt neben den drei 2001 genehmigten Stellplätzen ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Mit dieser Stellfläche (6 m x 3 m = 18 qm) wird das vom Wortlaut her eine Summe („Gesamtfläche“) beschreibende Maß für die einschlägige Verfahrensfreistellung in § 61 Abs.1 Nr. 11 d) LBO 2004 von 36 qm überschritten, da die drei vorhandenen Stellplätze bereits für sich genommen eine Fläche von (6,90 m x 5 m =) 34,5 qm aufweisen. Die von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellte Benutzung dieses Bereichs zum Abstellen des „Sprinters“ ist daher formell illegal, wobei das Fehlen einer im Einzelfall notwendigen bauaufsichtsbehördlichen Zulassung (§ 60 Abs. 1 LBO 2004) nach der vom Verwaltungsgericht richtig angeführten ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig bereits ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO 2004 rechtfertigt. (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Bitz, Die Nutzungsuntersagung nach § 82 Abs. 2 LBO 2004 in der bauaufsichtsbehördlichen Praxis, SKZ 2009, 206 mit Beispielen aus der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes)

Wegen der im Rahmen des § 61 Abs. 1 Nr. 11 d) LBO 2004 gebotenen Flächenaddition auch für Anhängerstellplätze und des funktionalen Zusammenhangs mit dem Betrieb des Antragstellers gilt nichts anderes für das im Bescheid des Antragsgegners vom 31.5.2010 unter Ziffer I. d) ausgesprochene Verbot, den rückwärtigen Teil des Anwesens Nr. 15 im Rahmen des Getränkemarktes (allgemein) als Abstellfläche für Lastkraftwagen, Lastkraftanhänger, Bierverkaufswagen und Kühlwagenanhänger zu benutzen.

Die nach den unwidersprochenen Feststellungen des Antragsgegners – nahe liegend – vom Umfang her die Größenvorgabe in § 61 Abs. 1 Nr. 11 d) LBO 2004 ebenfalls überschreitende Nutzung der auf der gegenüberliegenden Seite der Mstraße befindlichen Parzellen Nr. 23/2, 24/1 und 27/3 als Abstellfläche für die genannten Fahrzeuge beziehungsweise Anhänger erfolgt ebenfalls ohne die insoweit nach § 60 Abs. 1 LBO 2004 notwendige bauaufsichtsbehördliche Zulassung. Ob die Grundstücke über eine dem Abstellen dienliche bauliche Verfestigung der Geländeoberfläche verfügen oder – was die anlässlich der Ortsbesichtigung im Juli 2009 gefertigten Fotos nahelegen – nicht, ist mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LBO 2004 für die bauordnungsrechtliche Beurteilung ohne Belang.

Gesonderten Vortrag zu dem auf diese drei Anordnungen bezogenen vollstreckungsrechtlichen Teil (II.) des angefochtenen Bescheids vom 31.5.2010 enthält die Beschwerde nicht. Für eine gesonderte Aussetzungsentscheidung der nach § 20 AGVwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen und aufschiebend bedingten Festsetzungen besteht daher kein Grund (§§ 13, 18, 20 SVwVG).

C.

Aus Anlass der Beschwerdeerwiderung und mit Blick auf die im Bescheid des Antragsgegners auch angesprochenen materiellen Aspekte der Zulässigkeit des Getränkehandels insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich jenseits aller im Bescheid vom 31.5.2010 vorgenommenen „Atomisierungen“ der einzelnen Abläufe für den Betrieb des Antragstellers, und zwar in seiner Gesamtheit, letztlich die Frage stellt, ob der „Getränkehandel“ im Jahre 2001 in Form eines „Nachbarschaftsladens“ im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990 genehmigt wurde, aufgrund im Laufe der Jahre nach seiner Zulassung vorgenommener Erweiterungen durch den Antragsteller diesen Rahmen inzwischen, was der Akteninhalt nahelegt, überschreitet und damit – sofern die vorgenommene Einstufung der maßgeblichen Umgebungsbebauung als faktisches allgemeines Wohngebiet zutreffend ist – einen „Qualitätsumschlag“ auch für die Beurteilung seiner Zulässigkeit nach §§ 34 Abs. 2 BauGB, 4 BauNVO 1990 erfahren hat. Handelte es sich von daher um einen „anderen“ im Sinne eines hinsichtlich seiner Zulässigkeit von der Nutzungsart her wesentlich anders zu beurteilenden Gewerbebetrieb („Laden“), so wäre dieser insgesamt an dieser Stelle – so wie er aktuell betrieben wird – nicht mehr zulässig und auf Antrag betroffener Nachbarn in dem Gebiet vorbehaltlich des Vorliegens besonderer nachbarrechtlicher Verlusttatbestände oder Hindernisse zur Geltendmachung von Abwehransprüchen vom Antragsgegner wegen „Gebietsfremdheit“ insgesamt zu untersagen. Dem Antragsteller bliebe die Möglichkeit, einer solchen umfassenden Nutzungsuntersagung durch eine Rückführung auf den ursprünglich genehmigten Umfang zu „entgehen“. Sollte hingegen der Antragsgegner inhaltlich 2001 einen den Umfang des im allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nachbarladens überscheitenden Getränkehandel genehmigt haben, wäre dessen Existenz bei der Bestimmung des maßgeblichen Umgebungsrahmens vorbehaltlich der Fremdkörpereigenschaft mit zu berücksichtigen, so dass bei der Bestimmung des Gebietscharakters nicht (mehr) von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werden könnte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.