Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Disziplinarklage, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen (Art. 13 BayDG).

Dem Beklagten wird zur Last gelegt, als ehemaliger Kämmerer der Gemeinde … ein Dienstvergehen im Zusammenhang mit der Vermietung der Gaststätte „…“ im gemeindlichen Anwesen … begangen zu haben, indem er die Kaution in Höhe von 5.000,00 EUR für private Zwecke vereinnahmt und sodann monatlich von der Pächterin einen als „Mietnebenkosten“ bezeichneten Betrag in Höhe von 50,00 EUR für die Gemeinde eingezogen habe, um die Kaution ohne Wissen der Pächterin erneut „anzusparen“.

I.

Der am … 1948 geborene Beklagte wurde nach Abschluss der Volksschule am 1. September 1962 als Angestelltenlehrling beim Landratsamt … eingestellt. Am 30. November 1964 absolvierte er die Einstellungsprüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst und wurde am 1. August 1965 zum Regierungsassistentenanwärter ernannt. Im September 1967 absolvierte er die Anstellungsprüfung für den mittleren Verwaltungsdienst. Am 1. März 1968 wurde er dem Landratsamt … unter Ernennung zum Regierungsassistenten zur Anstellung zugewiesen. Am 1. Dezember 1969 wurde er sodann zum Regierungsassistenten, am 1. Oktober 1971 zum Regierungssekretär ernannt. Es folgte die Ernennung zum Verwaltungsobersekretär bei der Gemeinde … am 1. Februar 1973, wo er als Mitarbeiter in der Kämmerei eingesetzt wurde. Nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit am 3. März 1977 legte der Beklagte im August 1977 die Anstellungsprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst als Aufstiegsbeamter ab. Am 1. Dezember 1977 wurde er zum Verwaltungsinspektor ernannt.

Seit dem 1. Mai 1979 war der Beklagte bei der Gemeinde … als Kämmerer tätig. In seiner dortigen Dienstzeit wurde er am 9. Juli 1982 zum Verwaltungsoberinspektor, am 5. Februar 1990 zum Verwaltungsamtmann, am 1. Februar 2002 zum Verwaltungsamtsrat und schließlich am 1. Juli 2009 zum Verwaltungsoberamtsrat ernannt.

Als Verwaltungsoberamtsrat erhielt der Beklagte zuletzt Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 13.

Der Beklagte wurde gemäß § 25 BeamtStG i.V.m. Art. 62 BayBG nach Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 31. März 2013 in den Ruhestand versetzt. Er erhielt die Berechtigung, die Dienstbezeichnung Verwaltungsrat a.D. zu führen.

In seiner periodischen Beurteilung aus dem Jahr 1989 erhielt der Beklagte das Gesamturteil „Übertrifft erheblich die Anforderungen“. In der folgenden Beurteilung aus dem Jahr 1993 erhielt er das Gesamturteil „Der Beamte entspricht noch den Anforderungen“.

Am 20. April 1994 kam es nach mehreren mündlichen Abmahnungen zu einer schriftlichen Abmahnung, da der Beklagte im Zusammenhang mit einer Angelegenheit der „…“ untätig geblieben war.

In der letzten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2008 erhielt der Beklagte das Gesamturteil „Der Beamte entspricht den Anforderungen und ist sehr tüchtig“.

Der Beklagte ist verheiratet und hat eine erwachsene Tochter.

Der Beklagte war nach seinen eigenen Angaben schon über eine sehr lange Zeit finanziell eingeengt. Durch einen Hauskauf im Jahr 2005 verschuldete er sich. Während seiner Dienstzeit erhielt der Beklagte wiederholt Vorschüsse und Arbeitgeberdarlehen aus verschiedenen Anlässen, wie Eheschließung, Ehescheidung, Anschaffung eines Kfz, Finanzierung seines Hauses o. ä. Diese wurden von ihm unter monatlichem Abzug von seinem Gehalt vollständig wieder zurückgezahlt.

Disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet. Auch strafrechtlich ist der Beklagte über das hier inmitten stehende Strafurteil des Amtsgerichts … vom 12. Dezember 2016 hinaus nicht vorbelastet

II.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 teilte die Gemeinde … der Landesanwaltschaft Bayern, Disziplinarbehörde, mit, es bestehe der Verdacht, dass der Beklagte durch die Veruntreuung von Kautionsgeld im Zusammenhang mit der Vermietung der gemeindeeigenen Gaststätte „…“ ein Dienstvergehen begangen habe.

Mit weiterem Schreiben vom 19. Januar 2016 bat die Gemeinde … die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde – (nachfolgend: Landesanwaltschaft Bayern), gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG einzuleiten.

Die Disziplinarbefugnisse waren mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 nach § 4 Abs. 2 DVKommBayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen worden.

Durch Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 21. Januar 2016 wurde gegen den Beklagten wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet und der Beklagte hiervon mit Schreiben vom 21. Januar 2016 in Kenntnis gesetzt.

In der Einleitungsverfügung wurde dem Beklagten zur Last gelegt, mit der Mieterin der Gaststätte „…“ mündlich vereinbart zu haben, dass die nach dem Mietvertrag zu zahlende Mietkaution in Höhe von 5.000,00 EUR nicht vor Vertragsbeginn hinterlegt werde, sondern in monatlichen Raten à 50,00 EUR, einzuzahlen auf ein Sparkonto, geleistet werden könne. Die vollständige Kaution hätte damit erst nach acht Jahren und vier Monaten der Gemeinde zur Sicherheit zur Verfügung gestanden.

Obwohl damit am 8. März 2013 weniger als die Hälfte der Kaution auf dem Sparkonto eingegangen sei, habe der Beklagte eine auf diesen Tag datierte Einlieferungsanordnung über 5.000,00 EUR ausgestellt.

Im Sommer 2014 habe Herr …, der Lebensgefährte der Pächterin, im Zusammenhang mit einer Änderung des Mietvertrages angesprochen, dass er die Kaution für die Gaststätte doppelt bezahlt habe. In einem persönlichen Gespräch am 9. September 2014 zwischen dem Beklagten und der 1. Bürgermeisterin habe dieser angegeben, dass er die Kaution nicht doppelt vereinnahmt, sondern zeitgleich einen Privatkredit von Herrn … aufgenommen habe.

Am 26. November 2015 habe ein Gespräch zwischen Herrn … und der 1. Bürgermeisterin stattgefunden, bei dem es um die Beendigung des Mietverhältnisses der Gaststätte gegangen sei. Im Hinblick auf noch ausstehende Schulden habe Herr … nochmals auf die doppelt vereinnahmte Kaution verwiesen. Auf die Entgegnung, dass es sich hier um einen Privatkredit des Beklagten handle, habe er erklärt, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Kämmerer zu Beginn des Mietverhältnisses im Beisein der Mieterin von ihm einen Barbetrag in Höhe von 5.000,00 EUR erhalten habe. Eine Quittung darüber sei nicht ausgestellt worden, der Beklagte habe Herrn … mitgeteilt, dass dieser ein Sparbuch erhalte. Eine Rückzahlung des Barbetrags in Höhe von 5.000,00 EUR durch den Beklagten sei bis zum 26. November 2015 nicht erfolgt.

Der Beklagte wurde in dem Schreiben vom 21. Januar 2016 darauf hingewiesen, dass er sich zu den Vorwürfen mündlich oder schriftlich äußern oder auch nicht zur Sache aussagen könne. Zudem könne er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. Februar 2016 eingeräumt. Sollte der Beklagte die Einvernahme von Zeugen und Sachverständigen oder das Herbeischaffen von Beweismitteln wünschen, werde um entsprechende Anträge gebeten.

Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 15. Februar 2016, gegen die Vorwürfe, insbesondere bezüglich der privaten Darlehensannahme im Jahr 2009, mache er vorsorglich den Einwand der Verjährung geltend. Er sei jedoch bereit, die Sachlage aufzuklären.

Den ihm übergebenen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR habe er als Privatkredit angenommen. Ein Empfangsbekenntnis sei nicht erstellt worden. Die Rückzahlung sei freibleibend gewesen, jedoch spätestens bei Pachtende fällig. Der Vertrag sei zum 31. Januar 2016 aufgelöst worden. Die Tilgung des Darlehens sei nach den in Ablichtung beiliegenden Quittungsbelegen vereinbarungsgemäß erfolgt. Die Vorteilsnahme durch die Zinsersparnis habe sich in der Zwischenzeit ausgeglichen, da er zur Tilgung erneut ein Darlehen bei der Bank habe aufnehmen müssen und dort entsprechende Zinsen zahle.

Über die Anlegung der Mietkaution habe er auf Veranlassung von 1. Bürgermeisterin Frau … gegenüber Herrn Rechtsanwalt … am 22. Januar 2015 erschöpfend Auskunft gegeben.

Er versichere, dass er zu keiner Zeit die Absicht gehabt habe, eine Straftat zu begehen, und immer die Anlage der Kaution und die Rückforderung des Privatdarlehens im Auge gehabt habe. Bei seinem Ausscheiden habe er Herrn … aufgefordert, die restliche Summe nachzuentrichten. Mit Ratenzahlungen sei dies auch erfolgt. Das Privatdarlehen habe er leider erst jetzt, und auch nur mit der Aufnahme eines Bankdarlehens, tilgen können.

Er sehe ein, dass er seine Pflichten und Befugnisse sehr weit ausgelegt bzw. sogar überstrapaziert habe. Er habe jedoch keinen Vermögensschaden verursacht. Er wolle sich dafür entschuldigen und auch Buße tun.

Er stelle den Antrag auf Einstellung des Verfahrens mit der Auflage zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung nach Wahl durch den Beklagten.

Dem Schreiben vom 15. Februar 2016 beigefügt waren zwei von Herrn … unterzeichnete Quittungen vom 10. Januar 2016 und 29. Januar 2016, in welchen Herr … bestätigt, vom Beklagten insgesamt 5.000.- EUR erhalten zu haben, sowie ein zwischen Frau … und dem Beklagten am 5. Januar 2016 geschlossener Darlehensvertrag, wonach der Beklagte am 10. Mai 2009 einen Betrag in Höhe von 5.000.- EUR als Darlehen erhalten habe.

Mit weiterem Schreiben vom 4. März 2016 teilte der Beklagte mit, die Ansprüche der Gemeinde aus der Kaution seien jederzeit gesichert gewesen, da er die wirtschaftlichen Verhältnisse der Pächterin jederzeit im Auge gehabt habe. Bei drohender Inanspruchnahme der Kaution hätte er sein Privatdarlehen sofort getilgt bzw. den noch offenen Betrag dem Pächter zur Auffüllung der Forderung zur Verfügung gestellt. Dies sei jedoch keine Bedingung für sein Privatdarlehen gewesen.

Die Kaution hätte im Übrigen in Form eines Sparbuchs, ausgestellt auf den Pächter, mit dem Sperrvermerk „Kaution …“ erbracht werden müssen. Eine Bargeldanlage über die Gemeindekasse sei nicht möglich gewesen, da die Kaution nicht in das Vermögen der Gemeinde übergehe, sondern im Werte-, Zeit- und Sachbuch verwahrt werde. Er habe also die Kaution gar nicht für die Gemeinde annehmen und auch die Gemeindekasse hätte das Bargeld ablehnen und ein Sparbuch anfordern müssen. Aus diesem Grunde habe er ja auch keine Quittung ausstellen können. Das Verbot der Annahme von Zahlungsmitteln durch ihn sowie eine eventuelle Verpflichtung zur Weiterleitung an die Kasse habe somit gar nicht greifen können. Sollte er dennoch gegen Dienstpflichten verstoßen haben, sei seit 2009 in der Zwischenzeit Verjährung eingetreten. Diese eventuellen Verstöße könnten und dürften somit auch nicht mehr zur Beurteilung des Falls herangezogen werden.

Der im modifizierten Darlehensvertrag angebrachte Vermerk „Grund war Kaution von … …“ sei irrelevant und führe zu dem Trugschluss, dass er eine zweite Kaution genommen habe. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, es habe sich eindeutig um ein Darlehen gehandelt. Diese „Begriffsverwechslung“ habe Herr … auch gegenüber Frau … gebraucht. Diese habe ihn aber dahingehend aufgeklärt, dass es sich um eine reine Privatangelegenheit mit ihm gehandelt habe und er sich an ihn, den Beklagten, wenden müsse.

Er sehe ein, dass er sich in dieser Angelegenheit äußerst ungeschickt verhalten und sich auf sehr dünnes Eis begeben habe. Er habe jedoch zu keiner Zeit die Absicht einer Straftat gehabt.

Mit Verfügung vom 8. März 2016 setzte die Landesanwaltschaft Bayern das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das bei der Staatsanwaltschaft … eingeleitete Strafermittlungsverfahren (Az. …*) gemäß Art. 24 Abs. 3 BayDG aus.

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft … unter dem Az. …das Ermittlungsverfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs einer Untreue vom 1. Juni 2009 sowie der Einziehungsbetrugstaten vom 14. August 2009 bis 30. Dezember 2010 wegen eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Weiterhin wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung des Einzugslastschriftbetrugs vom 30. Dezember 2010 bis 30.Juni 2011 abgesehen. Die zu erwartende Strafe falle angesichts der in dem genannten Ermittlungsverfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht.

Am 3. Oktober 2016 erhob die Staatsanwaltschaft … unter dem Az. … gegen den Beklagten Anklage und beschuldigte diesen, durch 21 selbständige Handlungen unter Missbrauch seiner Befugnisse als Amtsträger in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhalten habe, strafbar als Betrug in 21 Fällen. Der entstandene Schaden belaufe sich auf 1.100,00 EUR.

Durch Urteil des Amtsgerichts … vom 12. Dezember 2016 – … wurde der Beklagte wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 27. Dezember 2016 rechtskräftig.

Das Urteil enthält folgende Sachverhaltsfeststellungen:

„Der Angeklagte veranlasste - vermutlich von seinem Büro im Amtsgebäude der Gemeinde … in … aus - im Zeitraum vom 01.07.2011 bis 05.03.2013 in seiner Funktion als Kämmerer und zuständiger Sachbearbeiter der Gemeinde … aufgrund einer bestehenden Einzugsermächtigung die Einziehung von Geldbeträgen vom Konto* … bei der … mit der BLZ … der Pächter … und … der im Gemeindeeigentum stehenden „…“. Durch die Angabe des Verwendungszwecks „Mietnebenkosten“ erweckte der Angeklagte bei den Geschädigten … und … den Eindruck rechtmäßig entstandener Forderungen, so dass dem Einzug jeweils nicht widersprochen wurde.

Die Einzüge in Höhe von jeweils 50.- EUR erfolgten an 05.07.2011, am 05.08.2011, am 05.09.2011, am 05.10.2011, am 07.11.2011, am 05.12.2011, am 05.01.2012, am 06.02.2012, am 05.03.2012, am 05.04.2012, am 07.05.2012, am 05.06.2012, am 05.07.2012, am 06.08.2012, am 05.09.2012, am 05.10.2012, am 05.11.2012, am 05.12.2012, am 05.03.2013 und am 05.04.2013.

Tatsächlich bestanden neben den weiteren monatlich eingezogenen Beträgen keine zusätzlichen „Mietnebenkosten“ - vielmehr übertrug der Angeklagte die Beträge auf ein Kautionssparbuch der Gemeinde, um die von den Pächtern … und … zu entrichtende Kaution „anzusparen“. Die „anzusparende“ Kaution in Höhe von 5.000.- EUR war jedoch bereits am 01.06.2009 an den Angeklagten übergeben worden, der sie für eigene Zwecke verwandte.

Hierdurch entstand den Pächtern … und … ein Schaden in Höhe von 1.100.- EUR.“

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 1. März 2017 wurde das Disziplinarverfahren gemäß Art. 24 Abs. 2 BayDG fortgesetzt. Zur Konkretisierung der in der Einleitungsverfügung vom 21. Januar 2016 dargestellten Vorwürfe wurde auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts … verwiesen. Diesen käme trotz der abgekürzten Form Bindungswirkung nach Art. 25 Abs. 1 BayDG zu.

Dem Beklagten wurde mit Schreiben vom 1. März 2017 die Verfügung in Kopie übermittelt und Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung eingeräumt.

Der Beklagte äußerte sich mit Schriftsatz vom 22. März 2017. Er wolle sich für seine Taten vielmals entschuldigen. Es sei ihm heute unbegreiflich, warum er damals so gehandelt habe. Als ihm damals die festgesetzte Summe der Kaution in bar auf den Tisch gelegt worden sei, sei die Kasse nicht mehr besetzt gewesen. Er habe die Kaution deshalb in seinem Schreibtisch verwahrt, um sie am nächsten Tag der Kasse zu übergeben. Er habe dann der menschlichen Schwäche nachgegeben und einen Teil des Geldes „ausgeliehen“. Er habe den Teilbetrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder zurücklegen wollen, um den Gesamtbetrag abliefern zu können. Dies sei ihm aber nicht gelungen. Stattdessen habe er nach und nach den gesamten Betrag an sich genommen. Inzwischen habe er mit dem Pächter eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen. Die Kaution sei inzwischen an den Pächter erstattet worden. Das Verfahren wegen Veruntreuung sei von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Er habe sicherlich den Pächter damit hintergangen, indem er ohne sein Wissen und seine Ermächtigung Geld von seinem Konto abgebucht habe. Er habe dieses aber nicht für sich verwendet, sondern auf ein Sparbuch hinterlegt. Für dieses Fehlverhalten habe er vom Amtsgericht … auch eine sehr hohe Strafe erhalten.

Zusammen mit den Gerichtskosten und den Zinsen für das Darlehen habe ihn die größte Dummheit seines Lebens inzwischen ca. 2.000,00 EUR gekostet. Er habe nie vorgehabt, zu betrügen. Es liege doch schon in der Natur der Sache, dass eine Kaution irgendwann zurückgezahlt werden müsse.

Er wolle nochmals darauf hinweisen, dass er letztendlich keinen finanziellen Schaden angerichtet habe, da auch die Kaution in Höhe von 5.000.- EUR an den Pächter erstattet worden sei.

Da er auch das Ansehen der Gemeinde nach außen nicht beschädigt habe, könne er sich nur nochmals und vielmals entschuldigen und darum bitten, die niedrigstmögliche Strafe aufzuerlegen, da er sich in seinen 50 Berufsjahren (32 Jahre hiervon als Kämmerer) nichts habe zuschulden kommen lassen. Im Gegenteil habe er seinen Beruf sehr gerne und erfolgreich ausgeführt.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 übermittelte die Gemeinde … ein Persönlichkeitsprofil des Beklagten.

Dieser sei gegenüber seinem Vorgesetzten ein loyaler Mitarbeiter mit stets korrektem Verhalten gewesen. Zusatzarbeiten seien gut und zeitnah erledigt worden, neu eingeführte Computerprogramme habe er ignoriert, diese würde er für den Rest seiner Dienstzeit nicht mehr brauchen.

Das Verhältnis zu seinen unterstellten Mitarbeiterinnen sei meist zufriedenstellend gewesen, manchmal habe er seine Autorität als Vorgesetzter lautstark, aufbrausend durchgesetzt, wodurch das kollegiale Verhalten und seine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeiterinnen etwas zu kurz gekommen sei.

Bürgern gegenüber habe er sich normalerweise zuvorkommend und aufgeschlossen gezeigt, soweit es in seine Zuständigkeit fiel, habe er diese gut beraten. Bei „schwierigen“ Bürgern, Mietern der gemeindlichen Wohnungen, sei er aber auch kurz angebunden und unbeherrscht aufgetreten.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 8. Juni 2017 wurde dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt und dieser abschließend angehört.

Nach antragsgemäßer Fristverlängerung nahm der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 1. August 2017 Stellung. Eine abschließende Stellungnahme könne erst nach Akteneinsicht in die Strafakte erfolgen. Vorläufig werde darauf hingewiesen, dass der Beklagte den Vorgang außerordentlich bedauere. Das Verfahren habe ihn und seine Familie bisher bereits sehr belastet. Der Beklagte sei gesundheitlich sehr angeschlagen.

Der Beklagte räume sein einmaliges Versagen ein, die Kaution für die Pacht nicht auf das Kautionskonto einbezahlt, sondern für sich verwendet zu haben. Diese Entwendung sei von dem Beklagten nie auf Dauer gedacht gewesen.

Da der Beklagte die Pächterin persönlich kenne, habe er die Kaution zu gegebener Zeit auffüllen und das Kautionskonto wieder „glattstellen“ wollen. Richtig sei auch, dass er die monatlichen Zahlungen von 50.- EUR von der Pächterin nicht hätte erheben dürfen.

Der Beklagte habe aber zumindest gewollt, dass auf dem Kautionskonto „Bewegung“ sei. Sämtliche enthaltene Zahlungen habe er am Ende an die Pächterin zurückerstatten wollen. Eine entsprechende Vereinbarung habe er mit der Pächterin auch getroffen.

Die Gemeinde … habe er am Ende keinesfalls wirtschaftlich schädigen wollen, sondern den Schaden selbst ohne entsprechende Aufforderung und Nachforschung begleichen, bzw. das Geld zurückerstatten wollen.

Der Beklagte sei sich seiner groben dienstlichen Verfehlung sehr bewusst. Allerdings erscheine die von der Disziplinarbehörde geforderte Aberkennung des Ruhegehalts als unverhältnismäßig.

III.

Die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - erhob mit Schriftsatz vom 16. August 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 21. August 2017, eine Disziplinarklage und beantragte,

dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

Dem Beklagten wird durch die Disziplinarbehörde unter Zugrundelegung der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts … vom 12. Dezember 2016 folgender Sachverhalt zur Last gelegt (wörtliche Wiedergabe aus der Disziplinarklage):

„1. Vereinnahmung der Kaution

1.1 Sachverhalt Ab dem 1. Juni 2009 erfolgte die Vermietung der Gaststätte „…“ im gemeindlichen Anwesen … an Frau … zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft. Unter § 11 des Mietvertrages vom 1. Juni 2009 ist die Hinterlegung einer Mietkaution in Höhe von 5.000,00 EUR vereinbart.

Der Beklagte, Leiter der Finanzverwaltung und Kämmerer bei der Gemeinde … …, vereinnahmte in der Folgezeit die durch die Pächterin bzw. deren Lebensgefährten ihm in bar übergebene Kaution in Höhe von 5.000,00 EUR für private Zwecke.

1.2 Dieser Sachverhalt wurde durch das seit 27. Dezember 2016 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts … vom 12. Dezember 2016 festgestellt. Im Urteil wird hierzu Folgendes ausgeführt:

„Die anzusparende Kaution in Höhe von 5.000,00 EUR war jedoch bereits am 1. Juni 2009 bar an den Angeklagten übergeben worden, der sie für eigene Zwecke verwandte.“

Diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Disziplinarverfahren bindend, Art. 25 Abs. 1 BayDG.

2. Unberechtigter Einzug monatlicher Raten im Zeitraum 14.08.2009 bis 30.06.2011

2.1 Sachverhalt

Um den vorgenannten Sachverhalt zu verdecken, zog der Beklagte sodann monatlich von der Pächterin einen als „Mietnebenkosten“ bezeichneten Betrag in Höhe von 50,00 EUR für die Gemeinde ein, um die Kaution ohne Wissen der Pächterin erneut „anzusparen“ und so den Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR, der der Gemeinde zustand, auszugleichen. Der volle Betrag hätte der Gemeinde erst nach acht Jahren und vier Monaten zur Sicherheit zur Verfügung gestanden. Hier setzte der Beklagte eigenständig eine zusätzliche Nebenkostenpauschale in Höhe von 50,00 EUR monatlich fest, die er jeweils am Jahresende ohne Wissen der Pächterin per Umbuchung auf ein Kautionssparbuch übertrug.

Im Zeitraum 14.08.2009 bis 30.06.2011 zog der Beklagte entsprechend der beschriebenen Vorgehensweise monatlich jeweils die folgenden Beträge vom Konto der Pächterin ein:

14.08.2009 100 €

05.01.2010 50 €

05.01.2011 50 €

04.09.2009 50 €

05.02.2010 50 €

07.02.2011 50 €

12.10.2009 50 €

05.03.2010 50 €

07.03.2011 50 €

05.11.2009 50 €

06.04.2010 50 €

05.04.2011 50 €

07.12.2009 50 €

05.05.2010 50 €

05.05.2011 50 €

insgesamt 300 €

07.06.2010 50 €

06.06.2011 50 €

05.07.2010 50 €

insgesamt 300 €

05.08.2010 50 €

06.09.2010 50 €

05.10.2010 50 €

05.11.2010 50 €

06.12.2010 50 €

insgesamt 600 €

Die genannten Gesamtbeträge wurden jeweils am Jahresende auf das Sparkonto umgebucht. Am 23.04.2013 befand sich auf dem Sparbuch ein Guthaben in Höhe von 2.312,56 EUR inklusive Zinsen.

2.2 Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt steht fest auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts … im Urteil vom 12. Dezember 2016, soweit die Feststellungen auch für den genannten Zeitraum gelten, sowie auf Grund der weiteren Ermittlungsergebnisse.

Im Urteil wird zunächst bindend Folgendes festgestellt: „Tatsächlich bestanden neben den weiteren monatlich eingezogenen Beträgen keine zusätzlichen „Mietnebenkosten“ - vielmehr übertrug der Angeklagte die Beträge auf ein Kautionssparbuch der Gemeinde, um die von den Pächtern … und … zu entrichtende Kaution - anzusparen“.

Die Vorgehensweise des Beklagten hinsichtlich der Festsetzung der Nebenkostenpauschale und der Umbuchung auf das Kautionssparbuch steht fest auf Grund der geständigen Einlassung des Beklagten im Strafverfahren (Bl. 104 f. der Strafakte). Die konkreten Beträge ergeben sich aus der Aufstellung der Kontoauszüge „Personenkonten“ der Pächterin der Gemeinde … (BMA der Staatsanwaltschaft …*) sowie aus der Kopie des Sparbuchs (Bl. 10 der Beiakte 1).

3. Unberechtigter Einzug monatlicher Raten im Zeitraum von 01.07.2011 bis 05.03.2013

3.1 Sachverhalt

Im Urteil des Amtsgerichts … vom 12. Dezember 2016 wird weiterhin Folgendes ausgeführt:

„Der Angeklagte veranlasste - vermutlich von seinem Büro im Amtsgebäude der Gemeinde …, … in … aus - im Zeitraum 01.07.2011 bis 05.03.2013 in seiner Funktion als Kämmerer und zuständiger Sachbearbeiter der Gemeinde … auf Grund einer bestehenden Einzugsermächtigung die Einziehung von Geldbeträgen vom Konto … bei der …mit der BLZ … der Pächter …und … der im Gemeindeeigentum stehenden „…“. Durch die Angabe des Verwendungszwecks „Mietnebenkosten“ erweckte der Angeklagte bei den Geschädigten … und … den Eindruck rechtmäßig entstandener Forderungen, so dass dem Einzug jedenfalls nicht widersprochen wurde.

Die Einzüge in Höhe von jeweils 50,00 EUR erfolgten am 5. Juli 2011, am 5. August 2011, am 5. September 2011, am 5. Oktober 2011, am 7. November 2011, am 5. Dezember 2011, am 5. Januar 2012, am 6. Februar 2012, am 5. März 2012, am 5. April 2012, am 7. Mai 2012, am 5. Juni 2012, am 5. Juli 2012, am 6. August 2012, am 5. September 2012, am 5. Oktober 2012, am 5. November 2012, am 5. Dezember 2012, am 5. März 2013 und am 5. April 2013.

Tatsächlich bestanden neben den weiteren monatlich eingezogenen Beträgen keine zusätzlichen „Mietnebenkosten“ - vielmehr übertrug der Angeklagte die Beträge auf ein Kautionssparbuch der Gemeinde, um die von den Pächtern* … und … zu entrichtende Kaution - anzusparen“. Die „anzusparende“ Kaution in Höhe von 5.000,00 EUR war jedoch bereits am 1. Juni 2009 bar an den Angeklagten übergeben worden, der sie für eigene Zwecke verwandte.

Hierdurch entstand den Pächtern … und … ein Schaden in Höhe von 1.100,00 EUR.

Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich jeweils rechtswidrige Vermögensvorteile durch Verringerung der Rückzahlungsansprüche der Gemeinde … auf Grund der Kautionsverwendung für eigene Zwecke zu verschaffen.“

3.2 Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt wurde durch das seit 27. Dezember 2016 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts … vom 12. Dezember 2016 für das Disziplinarverfahren nach Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend festgestellt.“

In der Begründung der Disziplinarklage wird weiter ausgeführt, der Beklagte habe durch die Vereinnahmung der Kaution zu privaten Zwecken seine Stellung als Kämmerer missbraucht und somit innerdienstlich gegen die Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung nach § 34 Satz 2 BeamtStG, die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG sowie gegen die Verpflichtung, dienstliche Anordnungen zu befolgen, nach § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen, da er entgegen § 7 Abs. 1 der Dienstanweisung zur kommunalen Haushaltsverordnung vom 10. Mai 2001 keine Ermächtigung nach § 47 Abs. 2 KommHV gehabt habe, Zahlungsmittel außerhalb der Kassenräume anzunehmen.

Insbesondere habe der Beklagte gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze gemäß § 33 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 266 Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB verstoßen. Durch sein Verhalten habe der Beklagte, den als Kämmerer eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB treffe, eine Untreue begangen, indem er die Kaution in Höhe von 5.000,00 EUR, die dem Gemeindevermögen zugestanden habe und die ihm in seiner Eigenschaft als Gemeindebediensteter übergeben worden sei, privat vereinnahmt habe. Da der Beklagte dabei seine Stellung als Amtsträger missbraucht habe, liege ein besonders schwerer Fall der Untreue vor, § 266 Abs. 1, Abs. 2, § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Der Umstand, dass strafrechtlich Verfolgungsverjährung eingetreten sei, stehe der disziplinarrechtlichen Einbeziehung nicht entgegen.

Entsprechend dem vom Strafverfahren abweichenden Zweck des Disziplinarrechts, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu sichern, seien der Umstand einer etwaigen strafgerichtlichen Verurteilung sowie die Höhe der Kriminalstrafe für die Gewichtung des einheitlichen Dienstvergehens nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme maßgebliche Vertrauensbeeinträchtigung hänge in erster Linie von der Straftat selbst und ihren Umständen ab (BVerwG, U. v. 8.3.2005 - 1 D 15.04 zu § 13 BDG; BVerwG, B. v. 20.1.2014 - 2 B 89/13, juris).

Dieser gegenüber dem Strafverfahren andersartige Zweck des Disziplinarverfahrens sei auch für die von den Verjährungsvorschriften des Strafgesetzbuchs abweichende Behandlung des Aspekts des Zeitablaufs nach der Begehung des Dienstvergehens bestimmend. Nach Art. 16 BayDG greife das Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs bei den dort im Einzelnen aufgeführten pflichtenmahnenden (erzieherischen) Maßnahmen. Habe das Dienstvergehen zu einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit geführt, blieben dagegen die beiden Maßnahmen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der Aberkennung des Ruhegehalts, die nicht dem individuellen Erziehungszweck, sondern ungeachtet des Zeitablaufs dem zu wahrenden Interesse an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dienten, stets zulässig. Sei der Beamte wegen seines Dienstvergehens auf Dauer untragbar geworden, so ändere auch der Zeitablauf hieran nichts (BVerwG, B. v. 30.8.2012 - 2 B 21.12, juris Rn. 15; BVerwG, B. v. 20.1.2014 - 2 B 89/13, juris).

Durch den unberechtigten Einbezug der monatlichen Raten vom Konto der Pächterin habe der Beklagte innerdienstlich gegen die Pflicht zur uneigennützigen Aufgabenwahrnehmung nach § 34 Satz 2 BeamtStG, die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG und gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze nach § 33 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB verstoßen.

Entsprechend der strafrechtlichen Würdigung durch das Amtsgericht … sei davon auszugehen, dass jedes Jahr als einheitliche Tat zu bewerten sei, da jeweils nur eine Tathandlung des Beklagten vorliege, nämlich die Kassenanweisung zu Beginn jeden Jahres. Somit lägen dem Beklagten insgesamt fünf (2009 bis 2013) tatmehrheitliche Fälle des Betrugs im besonders schweren Fall mit einem Gesamtschaden in Höhe von 2.300,00 EUR zur Last.

Der Beklagte habe auch schuldhaft, nämlich jeweils vorsätzlich gehandelt. Rechtfertigungsbzw. Schuldausschließungsgründe seien weder vorgetragen noch erkennbar und seien auch im Strafverfahren nicht erkannt worden.

Bei Abwägung aller Umstände sei festzustellen, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen habe, durch das ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Bei Gesamtbetrachtung aller zugunsten und zulasten des Beklagten sprechenden Umstände reichten die positiven Umstände nicht aus, um von der Verhängung der Höchstmaßnahme abzusehen. Es sei daher angemessen, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

Weder der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung der Disziplinarklage Bezug genommen.

Die Disziplinarklage wurde mit Schreiben vom 23. August 2017 mit der Belehrung nach Art. 53 BayDG und mit der Bitte übermittelt, sich binnen zwei Monaten nach Zustellung der Disziplinarklage zu äußern.

Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragte mit Schriftsatz vom 18. September 2017 Einsicht in die Strafakte des Amtsgerichts …, Az. … Diese wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 19. September 2017 gewährt.

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 trug der Bevollmächtigte des Beklagten vor, die Disziplinarbehörde führe zutreffend aus, dass die Feststellungen des Amtsgerichts … im Urteil vom 12. Dezember 2016 für das Disziplinarverfahren bindend seien.

Entgegen der Ansicht der Disziplinarbehörde ergäben sich aus diesen Feststellungen jedoch keine unmittelbaren Erkenntnisse für das vorliegende Disziplinarverfahren. Insbesondere ergebe sich daraus nicht unmittelbar der von der Disziplinarbehörde in Ziffer III. 2.1 dargestellte Sachverhalt. Der Beklagte habe durch den unberechtigten Einzug von monatlichen Raten in Höhe von jeweils 50,00 EUR ab 14. August 2009 nicht den unter Ziffer I. genannten Sachverhalt verdecken wollen. Ebenso wenig habe der Beklagte mit dem monatlichen Einzug von jeweils 50,00 EUR die Kaution ohne Wissen der Pächterin erneut „ansparen“ wollen. Allen Beteiligten sei klargewesen, dass die Pächterin keine zusätzlichen „Mietnebenkosten“ geschuldet habe.

Es habe sich also aus Sicht der Pächterin um eine Zahlung ohne Rechtsgrund gehandelt, die jederzeit von der Pächterin hätte zurückverlangt werden können.

Der Umstand, dass der Beklagte die monatlichen Zahlungen von jeweils 50,00 EUR jeweils am Jahresende auf ein Kautionssparbuch der Pächterin übertragen habe, führe für sich genommen weder zu einem Vermögensnachteil auf Seiten der Pächterin, noch auf Seiten der Gemeinde.

Da kein zivilrechtlicher Schaden vorliege, könne davon losgelöst kein Schaden im strafrechtlichen Sinne angenommen werden.

Entsprechendes gelte für den unberechtigten Einzug monatlicher Raten im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 5. März 2013.

Die Disziplinarbehörde vertrete die Auffassung, der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft … im Strafverfahren von der Verfolgung der Untreue durch die Vereinnahmung der Kaution sowie der Betrugshandlungen vor dem im Urteil genannten Zeitraum abgesehen habe, schließe nicht die Einbeziehung dieser Sachverhalte im Disziplinarverfahren aus, da insoweit von dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens auszugehen sei.

Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden.

Der Beklagte habe insbesondere nicht die Kaution für eigene Zwecke verwenden wollen, um darüber hinaus von der Pächterin nicht geschuldete „Mietnebenkosten“ zu generieren, also die Pächterin doppelt zu schädigen. Tatsächlich habe der Beklagte am Ende des Tages niemanden schädigen wollen, weder die Gemeinde, noch die Pächterin.

Am Ende des Pachtverhältnisses hätte der Beklagte, gemäß seiner von Anfang an gefassten Absicht entsprechend, das Kautionskonto der Pächterin glattgestellt und im Wege einer Spitzabrechnung nicht nur die Kautionshöhe geleistet, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen eingezahlt, die ab 1. Juni 2009 vertragsmäßig angefallen wären.

Die vereinnahmten „Mietnebenkosten“ hätte der Beklagte dann seiner vorgefassten Absicht entsprechend an die Pächterin zurückbezahlt. Mit der Pächterin und deren Lebensgefährten, Herrn …, habe der Beklagte stets bestes Einvernehmen gehabt, ohne sich jeweils aus seiner Stellung als Kämmerer heraus unberechtigte Vorteile verschafft zu haben.

Es liege kein schweres Dienstvergehen vor, das die Höchstmaßnahme rechtfertige. Auf der einen Seite sei zwar richtig, dass der Beklagte als Kämmerer der Gemeinde eine herausgehobene Vertrauensstellung gehabt habe. Auf der anderen Seite dürften Milderungsgründe bei der Einordnung der Bewertung des Dienstvergehens nicht außer Betracht bleiben:

1. Bezüglich des Persönlichkeitsbildes des Beklagten sei die Disziplinarbehörde der Ansicht, es handle sich hier nicht um eine einmalige und persönlichkeitsfremde Augenblickstat.

Der Beklagte habe sich in seinem Schreiben vom 22. März 2017 in bemerkenswerter Offenheit geäußert und sein Verhalten aufrichtig bereut und dargelegt, dass es sich bei dem Sachverhalt um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe. Dabei sei der Beklagte dem Irrtum erlegen, er habe die Dinge in der Hand und könne alles wiedergutmachen.

2. Zugunsten des Beklagten sei seine gesamte Dienstzeit von 50 Jahren als Beamter zu berücksichtigen. Davon habe der Beklagte 33 Jahre lang der Gemeinde … als Kämmerer gedient. In dieser Zeit habe sich der Beklagte nichts zuschulden kommen lassen.

3. Wesentlich zugunsten des Beklagten sei zu werten, dass ein Schaden am Ende des Tages nicht eingetreten sei, weder zulasten der Pächterin, noch zulasten der Gemeinde. Dies dürfe bei der Bewertung der Verfehlung des Beklagten nicht außer Betracht bleiben.

Dieser Einordnung Bewertung habe der von der Gemeinde … mit der rechtlichen Prüfung seinerzeit beauftragte Rechtsanwalt … in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 28. Mai 2015 an die Gemeinde insofern richtig vorgenommen, als dort die Aberkennung des Ruhegehalts für unverhältnismäßig erachtet worden sei.

Die Landesanwaltschaft Bayern erwiderte mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2017, soweit der Beklagte vortrage, er habe durch den unberechtigten Einzug von monatlichen Raten in Höhe von jeweils 50,00 EUR ab 2009 nicht verdecken wollen, dass er die Kaution selbst vereinnahmt habe, und es sei allen Beteiligten klargewesen, dass die Pächterin keine zusätzlichen „Mietnebenkosten“ geschuldet habe, sei dies nicht zutreffend und werde durch die Zeugenaussagen im Strafverfahren widerlegt.

So habe der Zeuge … in seiner Vernehmung am 16. Februar 2016 (Bl. 76 der Strafakte) angegeben: „Der Herr … hat das raffiniert gemacht, er hat ab 2009 von unserem Konto 950,00 EUR Kaltmiete und Nebenkosten und auch einfach eine Ratenzahlung abgebucht und ein Mietkautionssparbuch davon angelegt, ohne dass wir wussten, dass eine Ratenzahlung dafür gemacht ist. (…) Uns ist das schon aufgefallen, dass zusätzlich ein Betrag abgezogen wird. Wir wussten nicht für was. Wir haben Herrn … auch gefragt. Er sagte einmal für eine Versicherung für Feuer oder Steuer für Gemeinde oder immer irgendwas anderes. Wir haben da ein paar Mal bei ihm nachgefragt. Er hat immer eine andere Geschichte erzählt.“

Weiter habe der Zeuge in seiner Vernehmung vom 4. August 2016 angegeben, dass ihm zwischen 2009 und dem Tag, an dem der neue Kämmerer bei ihm angerufen habe, nicht aufgefallen sei, dass zusätzliche Kosten zu Unrecht abgebucht worden seien, da die Nebenkosten monatlich unterschiedlich gewesen seien und er dem Beklagten vertraut hätte.

Aus dieser Zeugenaussage gehe somit eindeutig hervor, dass das Vorgehen gerade nicht mit den Pächtern abgestimmt gewesen sei, sondern der Beklagte die Raten unter einem Vorwand von deren Konto abgebucht habe, um seine vorangegangene Tat zu verschleiern.

Die Argumentation des Beklagten, es liege kein Schaden vor, weil die Umbuchung der monatlichen Raten am Jahresende auf das Kautionssparbuch keinen Vermögensnachteil darstelle, verkenne, dass der Schaden bereits durch den unberechtigten Einzug der Raten vom Konto der Pächter eingetreten sei. Der Hinweis, dass es sich aus Sicht der Pächter um Zahlungen ohne Rechtsgrund gehandelt habe, die diese jederzeit hätten zurückverlangen können, gehe an der Sache vorbei.

Eine Dienstpflichtverletzung durch den Beklagten werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass er insgeheim vorgehabt habe, das Kautionskonto der Pächter am Ende des Pachtverhältnisses „glattzustellen“. Der Schaden sei bereits mit der Vereinnahmung der Kaution für private Zwecke durch den Beklagten entstanden. Die Rückzahlung nach Beendigung der Tat führe nur zu einer Schadenswiedergutmachung, beseitige aber nicht den Tatvorwurf.

Die vom Beklagten zu seinen Gunsten angeführten Umstände würden bereits in der Disziplinarklage bei der Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ausführlich gewertet. Der Beklagte trage keine neuen Umstände vor.

Eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat sei bereits begrifflich ausgeschlossen, da der Tatzeitraum sich über vier Jahre erstreckt habe und der Beklagte jeweils am Jahresende seine Vorgehensweise wiederholt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behörden- und Strafakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung des Art. 13 Abs. 1 BayDG zur Aberkennung des Ruhegehaltes des Beklagten.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche werden auch nicht geltend gemacht. Der Beklagte wurde im Disziplinarverfahren ordnungsgemäß belehrt und angehört (Art. 22 BayDG). Er konnte sich gemäß Art. 32 BayDG abschließend äußern.

II.

Der dem Beklagten in der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt steht zum einen fest auf Grund der tatsächlichen Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts … vom 12. Dezember 2016 – …, mit welchem der Beklagte wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 27. Dezember 2016 rechtskräftig.

Die strafgerichtlichen Feststellungen sind gemäß Art. 55 BayDG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG für das Disziplinarklageverfahren bindend.

Der Beklagten hat im Übrigen den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in seiner Stellungnahme gegenüber der Disziplinarbehörde vom 22. März 2017 eingeräumt. Er hat in diesem Schreiben seinen bisherigen Vortrag aus dem Schreiben vom 15. Februar 2016, er habe den Betrag von 5.000.- EUR von den Pächtern der „…“ als Darlehen erhalten, nicht mehr aufrechterhalten.

III.

Der Beklagte hat durch die Entgegenahme von 5.000.- EUR, die ihm im Jahr 2009 als Kautionszahlung für die Gaststätte „…“ in bar ausgehändigt worden war, und die er anschließend privat verwendet hat, eine Untreue gemäß § 266 StGB zu Lasten der Gemeinde begangen. Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Gemessen daran erfüllt die im Anschuldigungspunkt 1 aufgeführte Vereinnahmung und private Verwendung der Kaution den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2017 – 16a D 15.1484, juris; SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10, juris).

Als Kämmerer der Gemeinde und Leiter der Finanzverwaltung oblag dem Beklagten die Pflicht zur Betreuung des Gemeindevermögens (BGH, B.v. 13.4.2011 - 1 StR 592/10, juris). Die Aufgaben eines Gemeindekämmerers umfassen neben den Haushaltsangelegenheiten die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (BGH, B.v. 4.7.1961 - 1 StR 181/61, juris Rn. 10). Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, dass er die Kaution trotz fehlender Ermächtigung nach § 47 Abs. 2 KommHV (siehe § 7 Abs. 1 der Dienstanweisung der Gemeinde …für das Finanz- und Kassenwesen vom 10.5.2001) außerhalb der Kassenräume angenommen und anschließend für private Zwecke verwendet hat.

Durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht trat ein Vermögensnachteil bei der Gemeinde ein, da die vereinnahme Kaution vom Beklagten nicht an die Kasse weitergeleitet und deshalb auch nicht gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 2 KommHV-Kameralistik im Sachbuch für Verwahrgelder erfasst worden ist. Das Vermögen der Gemeinde wurde durch diesen Vorgang und die nachfolgende unberechtigte private Verwendung der Kaution vermindert, ohne dass dem zugleich ein unmittelbarer Vermögensvorteil in entsprechender Höhe gegenüber gestanden wäre. Ein Schaden ist bei der - hier vorliegenden - unberechtigten Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke unproblematisch zu bejahen (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 266 Rn. 122). Der Vermögensnachteil liegt bereits in der unberechtigten Vorenthaltung gemeindlicher Gelder (schadensgleiche Vermögensgefährdung, vgl. BGH, U.v. 8.5.2003 - 4 StR 550/02 – juris Rn. 17). Die behauptete Absicht, die empfangene Kaution zu einem späteren Zeitpunkt dem Gemeindevermögen wieder zuzuführen, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensnachteil dadurch nicht beseitigt wird (BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484, juris Rn. 74).

Es liegt zudem eine Untreue in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) vor, weil der Beklagte seine Befugnisse bzw. seine Stellung als Kämmerer und damit als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) missbraucht hat.

Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2. und 3 (unberechtigter Einzug monatlicher Raten im Zeitraum 14.8.2009 - 05.03.2013) hat der Beklagte sich wegen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 4 StGB zu Lasten der Pächter der Gaststätte „…“ strafbar gemacht.

Bezüglich des Zeitraums zum 1. Juli 2011 bis zum 5. März 2013 liegt das rechtskräftige Strafurteil des Amtsgerichts … vom 12. Dezember 2016 vor, in welchem der Beklagte wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Soweit es den Zeitraum vom 14. August 2009 bis zum 30. Juni 2011 betrifft, wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO (Verfolgungsverjährung für den Zeitraum bis zum 30.12.2010) bzw. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.

Der Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung hindert jedoch eine disziplinarrechtliche Ahndung des Dienstvergehens nicht.

Hat das Dienstvergehen zu einem endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit geführt (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG), bleiben die Maßnahmen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der Aberkennung des Ruhegehalts, die nicht dem individuellen Erziehungszweck, sondern dem ungeachtet des Zeitablaufs zu wahrenden Interesse an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dienen, stets zulässig. Ist der Beamte wegen seines Dienstvergehens auf Dauer untragbar geworden, so ändert auch der Zeitablauf hieran nichts (BVerwG, B.v. 20.1.2014 - 2 B 89/13, juris).

Das Amtsgericht … hat im Urteil vom 12. Dezember 2016 zutreffend ausführt, dass der Beklagte durch die Angabe des Verwendungszweck „Mietnebenkosten“ bei den beiden Pächtern der „…“ den Eindruck rechtmäßig entstandener Forderungen erweckt hat, so dass dem Einzug jeweils nicht widersprochen wurde. Tatsächlich bestanden neben den weiteren monatlich eingezogenen Beträgen jedoch keine zusätzlichen „Mietnebenkosten“, vielmehr übertrug der Beklagte die Beträge auf ein Kautionssparbuch der Gemeinde, um die von den Pächtern zu entrichtende Kaution „anzusparen“. Hierdurch entstand den Pächtern ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.300.- EUR.

Da der Beklagte hierbei seine Stellung als Amtsträger missbraucht hat, ist der Tatbestand des § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB erfüllt.

Nichts anderes gilt für den vom Strafurteil nicht erfassten Zeitraum vom 14. August 2009 bis zum 30. Juni 2011.

Der Beklagte handelte vorsätzlich im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sowie im Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zu Lasten der Gemeinde, da er als Kämmerer wusste, dass er die Kautionszahlung an die Kasse hätte weiterleiten und nicht zu privaten Zwecken hätte verwenden dürfen. Selbst wenn der Beklagte von Anfang an beabsichtigt haben sollte, die Kaution nachträglich dem Gemeindevermögen zuzuführen, wäre insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen, da der Beklagte einen entsprechenden Nachteil zu Lasten der Gemeinde zumindest billigend in Kauf genommen hat (BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 16a D 10.2005, juris, Rn. 38).

Auch hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2. und 3. handelte der Beklagte vorsätzlich, da ihm bekannt war, dass keine „Mietnebenkosten“ in Höhe des jeweils monatlich abgebuchten Betrages bestanden, er bei den Pächtern jedoch den Irrtum erweckte bzw. aufrecht erhielt, solche würden bestehen.

Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm gegenüber der Gemeinde obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1, 53 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), allgemeine Richtlinien zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a.F., § 35 Satz 2 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG).

Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt als Kämmerer und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er in dieser Eigenschaft die Kaution entgegennahm und nachfolgend unberechtigte Abbuchungen zu Lasten der Pächter der Gaststätte „…“ vornahm, um das Kautionssparbuch sukzessive wieder „anzusparen“, nachdem er die erhalten Kautionszahlung in Höhe von 5.000.- EUR für private Zwecke verwendet hatte.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14, juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aufgrund eines solchen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., Rn. 13).

Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., Rn. 16).

Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem gleichgestellten Delikt kommt es vorliegend nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 ausdrücklich klargestellt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten aufgibt; Hieraus lässt sich schließen, dass sich jede schematische Betrachtung – insbesondere an Hand von Schwellenwerten – verbietet (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2017 - 16a D 15.2758, juris Rn. 46; U.v. 3.5.2017 - 16a D 15.1777, juris Rn. 31). Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist vielmehr auch bei innerdienstlichen Straftaten auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16, juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484, juris Rn. 83).

Für Untreue ist gemäß § 266 Abs. 1 StGB ein gesetzlicher Strafrahmen von bis zu fünf Jahren vorgesehen, vorliegend wegen Erfüllung der Voraussetzungen des § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB sogar von bis zu zehn Jahren. Gleiches gilt für die vom Beklagten begangenen Betrugsdelikte zu Lasten der beiden Pächter der Gaststätte „…“.

Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen bis zu drei Jahren vorsieht - für die vorliegenden Untreuehandlungen zu Lasten des Dienstherrn und die Betrugshandlungen zu Lasten der Pächter sind es sogar bis zu zehn Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015, a.a.O., Rn. 20; BayVGH, U.v. 28.6.2017, a.a.O., Rn. 83; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, juris Rn. 70, 72).

Die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten.

Wie bereits ausgeführt, ist zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat des Beamten hervorgerufen worden ist, auch bei innerdienstlich verübten Straftaten nunmehr auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen abzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 19). Vorliegend stellt die Untreuehandlung zu Lasten der Gemeinde die schwerste Dienstpflichtverletzung dar, da durch diese das Vermögen der Gemeinde unmittelbar geschädigt wurde.

Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht - hier sind es sogar bis zu zehn Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts.

Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 - 2 B 19.14, juris Rn. 11).

Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Auf Grund der Schadenshöhe von 5.000.- EUR, des nachfolgenden Betrugs zu Lasten der Pächter, um die missbräuchliche Verwendung der Kaution zu privaten Zwecken zu vertuschen, sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484, juris Rn. 85 und U.v. 15.3.2017 - 16a D 14.1160, juris Rn. 28).

Die Veruntreuung hat zu einem eklatanten Vertrauensbruch und zu einem erheblichen Schaden geführt. Der Beklagte hat zudem im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt.

Als Kämmerer war dem Beklagten die Verwaltung des Gemeindevermögens anvertraut. Dennoch hat er unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und seiner Dienstbefugnisse einen erheblichen Geldbetrag in Höhe von 5.000.- EUR veruntreut und zusätzlich die Pächter der Gaststätte „…“ betrügerisch geschädigt, um durch eine Ansparung der veruntreuten Kautionssumme die Untreuehandlung zu vertauschen. Der Beklagte hat sich durch die begangene Untreue aus eigennützigen Motiven einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil in erheblicher Höhe zu verschafft.

Hinzu kommt, dass der Beklagte über einen Zeitraum von fast vier Jahren die Pächter der Gaststätte geschädigt hat, indem er unberechtigt als „Mietnebenforderung“ deklarierte Beträge abgebucht hat, obwohl derartige Forderungen nicht bestanden. Der Beklagte hat hierdurch eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt, um die veruntreute Summe erneut „anzusparen“ und damit letztlich die von ihm begangene Untreue zu Lasten der Gemeinde zu vertuschen.

Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Beklagte nach der Entdeckung der im Zusammenhang mit der Einvernahme der Kaution bestehenden Ungereimtheiten nicht etwa „reinen Tisch“ gemacht, sondern zunächst versucht hat, wahrheitswidrig die Einbehaltung der Kaution als Empfang eines privaten Darlehens durch die Pächter der Gaststätte zu deklarieren. Dem Beklagten gelang es sogar, die Pächter wahrheitswidrig zu einer am 5. Januar 2016 erfolgten Unterzeichnung eines Darlehensvertrages über 5.000.- EUR zu bewegen.

Erst in seiner Stellungnahme vom 22. März 2017 räumte der Beklagte dann den wahren Sachverhalt und die private Verwendung der Kaution ein.

Unter den bezeichneten Umständen wäre ein weiterer Verbleib des Beklagten im Dienst der Gemeinde weder dieser noch der Allgemeinheit zuzumuten gewesen, so dass ihm nach Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen ist.

Demgegenüber bestehen zu Gunsten des Beklagten keine mildernden Umstände, die für sich allein genommen noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht hätten, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte.

Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte die veruntreute Summe nur vorübergehend in Anspruch nehmen und zurückzahlen wollte, sich hierzu aber finanziell nicht in der Lage gesehen habe. Ein Beamter ist nicht befugt, Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen. Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit der Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BayVGH, U.v. 4.6.2014, a.a.O., Rn. 67 m.w.N.).

Ein Absehen von der Höchstmaßnahme würde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte - jeweils vor drohender Entdeckung - entweder freiwillig den Schaden wiedergutgemacht oder sein Fehlverhalten offenbart hätte (BayVGH, U.v. 4.6.2014, a.a.O., Rn. 68). Beides ist hier jedoch nicht der Fall.

Sonstige Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, liegen ebenfalls nicht vor.

Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB bzw. für eine psychische Ausnahmesituation zum Zeitpunkt der Taten liegen nicht vor.

Auch für eine überwundene negative Lebensphase fehlt es an Anhaltspunkten. Familiäre und finanzielle Schwierigkeiten können grundsätzlich jeden treffen und sind nicht geeignet, eine ausweglose Ausnahmesituation zu begründen. Auch kann nicht von einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ausgegangen werden, in der der Beklagte keinen anderen Aus Weg gesehen hat, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, da er sich mit der Finanzierung des Hausbaus u.a. übernommen hat. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte Bezüge nach der BesGr. A 13 erhalten hat.

Angesichts der über Jahre hinweg begangenen Betrugshandlungen, um das Kautionssparbuch nach der Veruntreuung wieder „anzusparen“ uns so die private Verwendung der Kaution zu vertuschen, ist darüber hinaus eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu verneinen.

Die Gesichtspunkte „langjährige beanstandungsfreie Dienstausübung“ und „berufliches Engagement“ reichen regelmäßig nicht aus, um von der gebotenen Dienstentfernung oder Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (BayVGH, U.v. 15.3.2017 - 16a D 14.1160, juris Rn. 30; U.v. 18.6.2017 - 16a D 15.1484, juris Rn. 91; BVerwG, B.v. 26.8.2009 - 2 B 66/09, juris Rn. 8).

Der nachträgliche Eintritt in den Ruhestand führt weder zur Anwendung anderer Bemessungsmaßstäbe noch stellt er einen mildernden Umstand dar (BVerwG, B.v. 26.8.2009 - 2 B 66/09, juris Rn. 8).

Den gesetzlichen Regelungen liegen zum einen generalpräventive Erwägungen zugrunde. Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter, der wegen eines schweren Dienstvergehens als aktiver Beamter nicht mehr tragbar wäre, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung zu führen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Dienstvergehen in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Zum anderen gebietet der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Beamter, der in den Ruhestand tritt, nachdem er ein zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führendes Dienstvergehen begangen hat, nicht bessergestellt wird als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt (BVerfG, B.v. 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00, NVwZ 2002, 467 und vom 9.8.2006 - 2 BvR 1003/05, DVBl 2006, 1372; BVerwG, U.v. 23.11.2006 - 1 D 1.06, Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12 Rn. 28 und v. 24.5.2007 - 2 C 25.06, juris Rn. 17; B.v. 26.8.2009 - 2 B 66/09, juris Rn. 10)

Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes. Ihnen ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 28.6.2017 – 16a D 15.1484, juris Rn. 92).

Die Kammer verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Familie durch die Aberkennung des Ruhegehalts existentiell betroffen werden. Ihm steht deshalb für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu. Auch ist er durch die Gemeinde in der Rentenversicherung nachzuversichern. Im Übrigen ist er auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen (BayVGH, U.v. 28.6.2017 - 16a D 15.1484, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 05. Apr. 2018 - AN 13b D 17.01676 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 33 Grundpflichten


(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 70 Auskünfte an die Medien


Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze


Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

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Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I. des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der 1949 geborene Beklagte schloss die Schule 1965 mit der mittleren Reife ab. Im September 1965 begann er eine Ausbildung als Regierungsassistentenanwärter im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst am früheren Landratsamt G … Am 19. August 1966 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter und am 12. Dezember 1968 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten z.A. ernannt. Nach dem Studium zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) von 1974-1977 wurde er mit Wirkung vom 13. Oktober 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsobersekretär ernannt und am 16. Januar 1978 zum Regierungsinspektor befördert. Bis 31. Januar 1982 war er als Sachgebietsleiter für Öffentliche Sicherheit und Ordnung am Landratsamt F.-… beschäftigt. Zum 1. Februar 1982 wechselte er zur Gemeinde N. (Gemeinde) und wurde zum Verwaltungsoberinspektor ernannt. Am 1. Juli 1986 wurde er zum Verwaltungsamtmann sowie am 1. Juli 1989 zum Verwaltungsamtsrat befördert. Bis 31. Oktober 2007 war er in der Gemeinde als Kämmerer und bis 1. August 2011 auch als geschäftsleitender Beamter tätig. Am 31. Dezember 2012 trat er in den Ruhestand.

Der Beklagte ist schwerbehindert. Er ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er erhält ungekürzte Ruhegehaltsbezüge aus der BesGr A 12. Der Beklagte ist verschuldet und befindet sich in Privatinsolvenz. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet.

2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 leitete die Gemeinde aufgrund der Vorwürfe, der Beklagte habe überörtliche Rechnungsprüfungsberichte trotz Anmahnung und Fristsetzung nicht aufgearbeitet, Kasseneinnahmereste nicht aufgelöst, Forderungen gegenüber Schuldnern der Gemeinde trotz mehrfacher Aufforderung nicht bearbeitet sowie Abrechnungen von Baugebieten und Erschließungsbeiträgen nicht zeitgerecht durchgeführt, nach Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein.

Das Disziplinarverfahren wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 23. November 2011 mit Schreiben vom 29. November 2011 gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf die Vorwürfe ausgedehnt, der Beklagte habe sich 2001/2002 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € sowie erneut 2007 Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,470 € eigenmächtig aus der Gemeindekasse bewilligt und nicht zurückgezahlt.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 12. April 2012 wurde das Disziplinarverfahren nach § 4 DVKommBayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – übertragen und dies mit Schreiben vom 18. Mai 2012 dem Beklagten mitgeteilt.

Mit Verfügungen der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Januar und 20. März 2013 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt und die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe konkretisiert. Der Beklagte wurde jeweils gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2001/2002 wurde laut Vermerk der Staatsanwaltschaft P. vom 16. November 2011 (Az.: …) nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen, weil ein etwaiges Vergehen spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt sei.

Das gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2007 geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft P. vom 10. Oktober 2012 (Az.: …) nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. November 2013 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.

3. Am 16. Dezember 2013 hat die Landesanwaltschaft Bayern Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten erhoben. Darin legt sie dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last:

Anschuldigungspunkt 1: Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002

a) Der Beklagte habe sich 2001/2002 mehrfach Vorschüsse in folgender Höhe durch die Gemeindekasse auszahlen lassen:

aa) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM, zurückgezahlt

am 5. Dezember 2001;

bb) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM;

cc) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM, zurückgezahlt

am 6. Dezember 2001;

dd) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM;

ee) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM;

ff) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €;

gg) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte sei dabei zwar für die Auszahlungen anordnungsbefugt gewesen. Die Zahlungen unter cc)-gg) seien aber ohne Bewilligung des Dienstherrn erfolgt, wobei der Beklagte beim auszahlenden Kassenbeamten den Anschein einer Absprache mit dem Dienstherrn erweckt oder einen bestehenden Anschein ausgenutzt habe; soweit der Beklagte behaupte, dass die Auszahlungen unter aa) und bb) mit dem früheren ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen seien, sei dies zu seinen Gunsten als wahr unterstellt worden.

b) Der Beklagte habe nach Auszahlung der Vorschüsse - bis auf die Beträge aa) und cc) - weder Modalitäten für die Rückzahlung vereinbart noch diese in Höhe von 12.000,- € in den nächsten acht Jahren zurückbezahlt. Erst nach Entdeckung durch den neuen Kämmerer R … 2007/2008 habe der erste Bürgermeister W … mit dem Beklagten vereinbart, dass er den Gesamtbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% p.a. (insgesamt 5.337,57 €) zurückzahlen solle. Der Gesamtbetrag sei erst am 24. November 2010 zurückgezahlt worden. Zinsen in Höhe von 2.000,- € seien am 30. November 2010 mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, weitere 3.337,57 € Zinsen seien von ihm bis Februar 2011 beglichen worden.

Anschuldigungspunkt 2: Gehaltsvorschüsse im Jahr 2007

Der Beklagte habe sich 2007 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € im Sinne einer Überzahlung ohne Kenntnis des Dienstherrn eigenmächtig bewilligt (6. Juni 2007: 2.200,- €; 4. Juli 2007: 200,- €/2.500,- € abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007; 17. September 2007: 1.500,- €/2.300,- €). Der Rückforderungsbetrag sei im November 2007 vom Kämmerer R … mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, Zinsen seien hierfür nicht gefordert worden.

Anschuldigungspunkt 3: Mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte

(…)

Anschuldigungspunkt 4: Liegengebliebene Vorgänge

(…)

Anschuldigungspunkt 5: Durchführung privater Arbeiten im Dienst

(…)

Anschuldigungspunkt 6: Fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung

(…)

Zu Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift vom 9. Dezember 2013 Bezug genommen.

Zugleich wurde der Beklagte von den unter Nr. 1 a) aa) und bb), Nr. 3 b) aa) (2), Nr. 3 b) cc), Nr. 3 j) und Nr. 5 a)-e) erhobenen Vorwürfen freigestellt sowie die unter Nr. 3 f), h), i) und Nr. 5 f) und g) gemachten Vorwürfe ausgeschieden.

Der Beklagte ließ hierzu am 18. August 2014 ausführen: Das Disziplinarverfahren sei zunächst lediglich wegen des Vorwurfs mangelnder Diensterfüllung geführt worden. Weitere Vorwürfe seien ihm erstmals mit Verfügung vom 30. Januar 2013 mitgeteilt worden. Die Gemeinde habe das nunmehr gerügte Verhalten jahrzehntelang nicht als Dienstpflichtverletzung angesehen. Es habe die Verwaltungspraxis bestanden, dass der Beklagte zwar immer wieder ermahnt worden sei, ohne dass dies jedoch zu Konsequenzen geführt habe. Aufgrund seiner Überlastung sei ihm die Aufarbeitung auch nicht möglich gewesen. Es werde bestritten, dass der Gemeinde dadurch ein Schaden entstanden sei. Die Vorschusszahlungen vom 5. und 26. März 2001 seien mit dem damaligen ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen. Auch die übrigen Auszahlungen seien von der Gemeinde hingenommen worden. Der erste Bürgermeister W … habe in der Sache nichts gegen ihn unternommen. Er habe die Vorschüsse samt Zinsen vollständig zurückgezahlt. Die Vorfälle lägen Jahre zurück und seien strafrechtlich verjährt. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, das Geld nicht zurückzuzahlen, habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt. Seit 1995 habe sich auch sein Gesundheitszustand verschlechtert. Ohne die Ruhestandsbezüge verfüge er über keine finanzielle Grundlage im Alter. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei deshalb unverhältnismäßig, dessen Kürzung komme nach über drei Jahren nicht mehr in Betracht (Art. 16 Abs. 2 BayDG).

4. Mit Urteil vom 18. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht das Ruhegehalt des Beklagten auf fünf Jahre um monatlich 10% gekürzt. Der Beklagte habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe sich 2001/2002 eigenmächtig Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € auszahlen lassen, ohne Modalitäten für eine Rückzahlung festzulegen. Er habe die Vorschüsse in den Folgejahren auch nicht zurückbezahlt, sondern sie erst nach Entdeckung 2010/2011 beglichen. Zudem habe er sich 2007 erneut eigenmächtig Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € bewilligt. Er habe vorsätzlich ohne Wissen und Willen des Dienstherrn gehandelt und gegen kassenrechtliche Bestimmungen (§§ 38-40 KommHV a.F.) bzw. gegen Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG verstoßen. Die von ihm hierfür geltend gemachten Gründe (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, Zuzahlungen, Schulden der Tochter, Pflegebedürftigkeit der Mutter, Erkrankung der Ehefrau sowie eigene Erkrankungen) könnten sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Er habe sich unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und dienstlichen Befugnisse zum Nachteil seines Dienstherrn über Jahre hinweg einen unredlichen Vermögensvorteil verschafft und gegen Dienstpflichten verstoßen. Das Verhalten sei strafrechtlich als Untreue i.S.d. § 266 StGB zu bewerten. Der Vermögensnachteil liege in den entgangenen Zinsen. Auch liege eine Vermögensgefährdung hinsichtlich der Vorschussbeträge vor, weil der Beklagte deren Rückzahlung nicht unmittelbar beabsichtigt habe. Er habe auch keine Anstalten gemacht, die Vorschüsse überhaupt zurückzuzahlen. Zu seinen Lasten falle zwar die erhebliche Höhe der veruntreuten Beträge ins Gewicht. Die innerdienstlich begangene Untreue sei jedoch nicht als Zugriffsdelikt einzustufen, da ihm die Gelder nicht anvertraut gewesen seien. Nach Rückzahlung der Vorschüsse liege der durch Zinsausfälle verursachte Vermögensschaden zudem deutlich unterhalb 5.000.- €. Auch sei das Vorgehen von vornherein nicht auf dauerhaften Entzug der Gelder, sondern nur auf deren zeitlich begrenzte Inanspruchnahme angelegt gewesen. Der Beklagte sei nicht verdeckt vorgegangen, sondern habe die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt sowie überprüfbare Spuren hinterlassen. Die Inanspruchnahme von Vorschüssen durch den Beklagten sei in der Gemeinde auch bekannt gewesen. Deshalb sei die Kürzung des Ruhegehalts für die maximal zulässige Dauer von fünf Jahren um 1/10 gerade noch ausreichend. Die Kürzung des Ruhegehalts sei auch nicht wegen Zeitablaufs unzulässig (Art. 16 Abs. 2 BayDG), da das einheitliche Dienstvergehen erst mit der 2010/2011 erfolgten Rückzahlung beendet gewesen sei. Auch die übrigen Vorwürfe würden - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.

5. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der beantragt,

dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 das Ruhegehalt abzuerkennen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden bereits die eigenmächtigen Vorschusszahlungen so schwer wiegen, dass das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten als endgültig zerstört anzusehen sei, so dass ihm nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Dieser habe durch die eigenmächtige Bewilligung von „Vorschüssen“ ein Zugriffsdelikt bzw. ein diesem gleichzustellendes Dienstvergehen verwirklicht. Er sei als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter zumindest mitverantwortlich für die Verwaltung des Gemeindevermögens gewesen und habe auch über die Anordnungsbefugnis verfügt, so dass ihm dieses Vermögen anvertraut gewesen sei. Unerheblich sei, dass der Beklagte die Auszahlung nicht selbst, sondern durch den jeweiligen Kassenbeamten vorgenommen habe, da er diesen bewusst getäuscht habe, indem er ihm gegenüber wahrheitswidrig erklärt habe, die Zahlungen seien mit dem ersten Bürgermeister abgestimmt. Auch sei er gegenüber den Kassenbeamten weisungsbefugt gewesen. Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Geringwertigkeitsgrenze bei Zugriffsdelikten liege grundsätzlich bei 50 €. Zudem sei nicht nur auf den Zinsschaden abzustellen, sondern der der Gemeinde entstandene Schaden liege bereits in der unzulässigen Vorenthaltung der Gelder. Auch die Absicht, den Schaden wiedergutzumachen, könne eine mildere Beurteilung nicht rechtfertigen. Zudem sei dem Beklagten auch sein Folgeverhalten vorzuwerfen. Er habe in den Folgejahren weder die Vorschüsse zurückgezahlt noch diese bzw. Rückzahlungsmodalitäten je zur Sprache gebracht. Erschwerend sei zu bewerten, dass der Beklagte sich 2007 weitere 5.510,74 € habe auszahlen lassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die Vorschüsse aus 2001/2002 in Höhe von 12.000 € noch nicht zurückgezahlt gehabt habe und wegen seiner finanziellen Probleme auch nicht hätte zurückzahlen können. Sein Verhalten sei daher nicht auf eine nur zeitlich begrenzte Inanspruchnahme der Gelder angelegt gewesen. Er sei nicht offen vorgegangen, weil er sich die Vorschüsse ohne Wissen und Wollen des Dienstherrn bewilligt und den Kassenbeamten dabei getäuscht habe. Die sonstigen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen könnten für sich zwar die Aberkennung des Ruhegehalts nicht begründen. Sie seien aber in die Gesamtschau für die Beurteilung miteinzustellen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Dies sei vorliegend zu bejahen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 erklärt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 27. Juli 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erklärt, dass sein Bevollmächtigter das Mandat niedergelegt habe und er sich keinen Anwalt leisten könne. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 3. August 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde. Weiter wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen, und ihm die hierfür erforderlichen Formulare übersandt. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts P … vom 20. Januar 2016 (Az.: …) über das Vermögen des Beklagten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 hat der Bevollmächtigte des Beklagten den Erhalt der Ladung vom 13. April 2017 bestätigt und erklärt, zum Termin am 28. Juni 2017 nicht zu erscheinen.

Der Senat hat am 28. Juni 2017 öffentlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss gemäß Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Satz 1 BayDG die noch verbliebenen Anschuldigungspunkte unter Nr. 3 (mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte), Nr. 4 (liegengebliebene Vorgänge) und Nr. 6 (fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung) ausgeschieden, da sie für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wie beantragt abzuändern und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) zu erkennen.

1. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Bevollmächtigte des Beklagten noch der Beklagte selbst zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2017 erschienen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wurde rechtzeitig am 13. April 2017 zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (Art. 3 BayDG i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO, vgl. SächsOVG, U.v. 31.3.2010 – D 6 A 268/09 – juris Rn. 32). Daran ändert auch die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, er habe das Mandat niedergelegt, nichts. Wenn – wie im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 3 BayDG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO) – Anwaltszwang besteht, wird der Widerruf der Vollmacht sowie die Niederlegung des Mandats nach Art. 3 BayDG, § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Hs. 2 ZPO gegenüber dem Gericht erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam. Bis zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten können daher alle Prozesshandlungen wie Zustellungen gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten vorgenommen werden (SächsOVG, U.v. 31.3.2010 a.a.O. Rn. 33).

2. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, insbesondere hatte der Beklagte in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung nach Art. 22 BayDG. Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB IX konnte unterbleiben, weil sich der Beklagte im Zeitpunkt der abschließenden Anhörung nach Art. 32 BayDG bereits im Ruhestand befand. Nach dem Gesetzeszweck des § 95 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb bzw. die Dienststelle zu fördern (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, die Schwerbehindertenvertretung in einem Disziplinarverfahren gegen einen schwerbehinderten Ruhestandsbeamten zu beteiligen, da dieser nicht mehr auf der Dienststelle beschäftigt ist (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3020 – juris Rn. 37).

3. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der vom Kläger dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfenen Anschuldigungspunkte 1) und 2) steht auch zur Überzeugung des Senats fest.

3.1 Anschuldigungspunkt 1 (Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002)

Der Beklagte hat sich 2001 und 2002 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 13.533,87 € von der Gemeindekasse auszahlen lassen:

(1) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(2) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM [5.112,92 €]

(3) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(4) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM [1.022.58 €]

(5) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM [1.278,23 €]

(6) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €

(7) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (3) bis (7) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … angeordnet und sich mittels Auszahlungsanordnung von der Gemeindekasse auszahlen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter K … bzw. dessen damaligen Stellvertreter R …, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bei diesen bestehenden Anschein ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Hinsichtlich der Auszahlungen (1) und (2) ist nach der unwiderlegten Einlassung des Beklagten davon auszugehen, dass diese mit dem 2001 verstorbenen damaligen ersten Bürgermeister K … abgestimmt waren. Die Auszahlungsanordnungen waren dabei nicht vom anordnungsbefugten ersten Bürgermeister oder von einem anderen Anordnungsbefugten unterzeichnet und nicht mit einem Eingangsstempel der Kasse oder einem Prüfungsvermerk versehen. Die Auszahlungen wurden vom Kassenverwalter als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet und angewiesen.

Ein Anspruch auf Auszahlung dieser Gelder bestand, wie der Beklagte wusste, nicht. Den Auszahlungen standen keine entsprechenden Ansprüche des Beklagten gegen die Gemeinde gegenüber. Die „Gehaltsvorschüsse“ (5 und 7) wurden unabhängig von dem ihm zustehenden Gehalt gezahlt, auf besonderen Haushaltsstellen für durchlaufende Gelder verbucht und nicht mit seinem Gehaltsanspruch verrechnet. Den „Beihilfevorschüssen“ (1, 2 und 6) lagen mangels entsprechenden Antrags keine Abschlagszahlungen (d.h. Vorschüsse im beihilferechtlichen Sinn) zugrunde, die auf Beihilfeansprüche des Beklagten angerechnet wurden. Bezüglich des „Reiskostenvorschusses“ (3) wurden keine Auslagen, die dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstanden, mit Reisekostenantrag geltend gemacht. Hinsichtlich des sonstigen „Vorschusses“ (4) fehlt es an der Angabe eines Rechtsgrundes dafür, weshalb dieser ausgezahlt wurde.

Der Beklagte hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese – mit Ausnahme der von ihm laut Sammel-Einzahlungsnachweis vom 5. Dezember 2001 am 5. bzw. 6. Dezember 2001 beglichenen Beträge in Höhe von 1.000,- DM und 2.000,- DM – nicht an die Gemeinde zurückgezahlt. Vielmehr hat er wissentlich und willentlich jeweils unter dem Betreff „Beihilfevorschuss“ nicht vorhandene Zahlungen vorgetäuscht und den 2001 verbliebenen Fehlbetrag in das Haushaltsjahr 2002 verschoben, indem er am 28. Dezember 2001 2.500,- DM (1.278,23 €) und am 18. April 2002 13.500,- DM (6.902,44 €) als Einsowie am 18. April 2002 8.500,- € (6.902,44 € sowie weiterer „Beihilfevorschuss“ in Höhe von 1.597,56 €) als Auszahlung verbucht hat, obwohl es sich dabei - mit Ausnahme der am 3. Mai 2002 erfolgten Auszahlung von 1.597,56 € - lediglich um fiktive Buchungen handelte. In der Folge hat er sich am 12. November 2002 weitere 3.500,- € als „Gehaltsvorschuss“ auszahlen lassen und den Fehlbetrag bis Ende 2002 auf 12.000,- € erhöht. Der Beklagte hat die ausstehenden Gelder auch in den nachfolgenden Jahren nicht zurückgezahlt. Erst nach Entdeckung der Buchungen durch den neuen Kämmerer R … 2007 hat er diesen darüber in Kenntnis gesetzt, dass noch ein Fehlbetrag in Höhe von 12.000,- € offen ist. 2008 hat der Beklagte mit dem ersten Bürgermeister W … vereinbart, den Fehlbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% (insgesamt 5.337,57 €) zurückzuzahlen. 12.000,- € hat der Beklagte sodann am 24. November 2010 zurückgezahlt. Zinsen in Höhe von 2.000,- € wurden am 30. November 2010 mit seinem Dezembergehalt verrechnet. Weitere 3.337,57 € Zinsen hat der Beklagte bis 28. Februar 2011 beglichen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W …, R … und S … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Stellungnahme des Zeugen K … vom 28. Juni 2013, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, der Auszahlungsanordnungen vom 5. März 2001, 26. März 2001, 22. Oktober 2001, 5. November 2001 und 7. November 2002, der Sammelzahlungsnachweise vom 5. Dezember 2001 und 18. April 2002, der Aktenvermerke R … vom 20. Juli 2010 sowie 17. und 19. August 2010 und S … vom 21. Oktober 2011 und der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014.

Der Beklagte hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Soweit er vorträgt, er habe vorgehabt, die Vorschüsse sobald wie möglich zurückzuzahlen, er habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt, sieht der Senat dieses Vorbringen als unglaubwürdige Schutzbehauptung an. Dem steht schon entgegen, dass er den nach Rückzahlung von 3.000,- DM am 5./6. Dezember 2001 weiterhin verbleibenden Fehlbetrag nicht offengelegt, sondern im Gegenteil versucht hat, ihn durch Umbuchungen zu verschleiern. Er hat die Auszahlungen auch nicht durch Fehlzettel o.dgl. kenntlich gemacht, um damit nach außen eine Rückzahlungsabsicht zu bekunden, sondern den Fehlbetrag erst nach der Entdeckung 2007 eingeräumt. Auch hat er sich im gleichen Zeitraum, als er 3.000,- DM zurückgezahlt hat, erneut Vorschüsse in Höhe von 1.000,- DM bzw. 2.500,- DM bewilligt, so dass nicht von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden kann. Hiergegen spricht auch, dass er sich 2002 sowie 2007 weitere Vorschüsse über 5.097,56 € bzw. 5.510,74 € auszahlen ließ, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die früheren Vorschüsse noch nicht zurückgezahlt hatte. Ebenfalls als unglaubhaft sieht der Senat das Vorbringen an, im März 2001 habe wegen eines Kuraufenthaltes eine Zahlung in Höhe von 10.000,- DM angestanden, für deren Ausgleich Beihilfe und Krankenkasse sechs bis acht Wochen gebraucht hätten, so dass er bei der Gemeinde einen Vorschuss beantragt habe. Der Beklagte hat hierzu lediglich eine handschriftliche Aufstellung vorgelegt. Nach Angaben des Zeugen R … hat er ihm zwar Aufstellungen zu angeblichen Abrechnungen mit der Beihilfe gezeigt und versichert, ihm stünden entsprechende Vorleistungen zu. Abschlagszahlungen hätte der Beklagte – wie er selbst einräumt – aber bei der Beihilfeversicherung, nicht bei der Gemeinde geltend machen müssen.

3.2 Anschuldigungspunkt 2 (Vorschusszahlungen im Jahr 2007)

Der Beklagte hat sich 2007 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 5.510,74 € als Gehaltsvorschüsse von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen:

(1) 6. Juni 2007: 2.200,-€ 65

(2) 4. Juli 2007: 200,- €

(3) 4. Juli 2007: 2.500,- € (abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007)

(4) 17. September 2007: 1.500,- €

(5) 17. September 2007: 2.300,- €

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (1) bis (5) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … mittels des am 12. Januar 2007 erstellten Sammelauszahlungsnachweises für seine Bezüge bewilligt und sich von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter R …, dem gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bestehenden Anschein bei diesem ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Ein Anspruch auf Vorleistung von Bezügen als „Beihilfevorschuss“ bestand, wie der Beklagte wusste, nicht; auch wurde nur die Zahlung (3) vom Juligehalt abgezogen. Die verbliebene Überzahlung in Höhe von 5.510,74 € wurde im November 2007 durch den neuen Kämmerer ohne Zutun des Beklagten mit dem Dezembergehalt verrechnet.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W … und R … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, des Sammelauszahlungsnachweises vom 12. Januar 2007, des Aktenvermerks K … vom 16. Juli 2007 sowie der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014. Der Beklagte hat den Sachverhalt eingeräumt.

4. Der durch den Senat festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu bewerten:

4.1 Der Beklagte hat aufgrund der eigenmächtigen Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse an sich eine Untreue in zwölf Fällen gemäß §§ 266, 53 StGB zu Lasten der Gemeinde begangen. Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Gemessen daran erfüllen die im Anschuldigungspunkt 1) und 2) aufgeführten Vorschusszahlungen an den Beklagten den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10 – juris Rn. 74).

Als Kämmerer der Gemeinde und Leiter der Finanzverwaltung oblag dem Beklagten die Pflicht zur Betreuung des Gemeindevermögens (BGH, B.v. 13.4.2011 – 1 StR 592/10 – juris Rn. 8). Die Aufgaben eines Gemeindekämmerers umfassen neben den Haushaltsangelegenheiten die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (BGH, B.v. 4.7.1961 – 1 StR 181/61 – juris Rn. 10). Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, als er 2001/2002 in sieben Fällen den Kassenverwalter angewiesen hat, aus der Gemeindekasse Vorschüsse an ihn zu zahlen, sowie sich 2007 in fünf Fällen selbst Vorschüsse aus der Gemeindekasse bewilligt hat, um sie für private Zwecke zu verwenden, obwohl ihm diese nicht bzw. jedenfalls noch nicht zustanden (BVerwG, U.v. 15.8.1989 – 1 D 61.88 – juris Rn. 16). Insoweit ist unerheblich, ob den Vorschüssen entsprechende Zahlungsansprüche gegen die Gemeinde gegenüber standen, mit denen sie verrechnet werden hätten können, da der Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch auf die Vorschüsse hatte und er sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil in Gestalt eines vorübergehenden Kredits verschaffte, der ihm so nicht zustand (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 17). Eine Untreue wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte ggf. Ansprüche auf Beihilfeleistungen oder Reisekostenerstattung bzw. auf entsprechende Vorschüsse (Abschlagszahlungen) geltend machen hätte können (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 12; siehe auch BGH, U.v. 7.5.1997 – 1 StR 638/96 – juris Rn. 9).

Durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht trat ein Vermögensnachteil bei der Gemeinde ein, deren Vermögen unmittelbar durch die Auszahlung in Höhe der veruntreuten Gelder vermindert wurde, ohne dass dem zugleich ein unmittelbarer Vermögensvorteil in entsprechender Höhe gegenüber gestanden wäre. Ein Schaden ist bei der - hier vorliegenden - unberechtigten Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke unproblematisch zu bejahen (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 266 Rn. 122). Der Vermögensnachteil liegt nicht allein in dem durch die unberechtigte - vorübergehende - Nutzung der Gelder entstandenen Zinsschaden, sondern auch in der - wenn auch nur vorübergehenden - unberechtigten Vorenthaltung gemeindlicher Gelder (schadensgleiche Vermögensgefährdung, vgl. BGH, U.v. 8.5.2003 – 4 StR 550/02 – juris Rn. 17). Die bloße Absicht, die Gelder zurückzuzahlen, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensnachteil dadurch nicht beseitigt wird.

Der Beklagte handelte bei Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung der Gelder vorsätzlich im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sowie im Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zu Lasten der Gemeinde, da er wusste, dass er jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Auszahlung der Gelder hatte; daran ändert auch nichts, dass die Auszahlungen vom 5. und 26. März 2001 nach Angaben des Beklagten mit dem damaligen ersten Bürgermeister abgestimmt waren. Selbst wenn der Beklagte jedoch von Anfang an beabsichtigt haben sollte, die Vorschüsse zurückzuzahlen, wäre insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen, da der Beklagte einen entsprechenden Nachteil zu Lasten der Gemeinde zumindest billigend in Kauf genommen hat (BayVGH, U.v. 4.6.2014 – 16a D 10.2005 – juris Rn. 38).

Es kann offen bleiben, ob der Beklagte durch sein Verhalten auch eine Untreue in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) begangen hat, weil er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) missbraucht hat, obwohl die Amtsträgereigenschaft erst die Täterqualifikation des § 266 StGB begründet (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 190). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte durch die Buchungsmanipulationen 2001/2002 eine erneute Veruntreuung begangen hat (vgl. BGH, B.v. 20.5.1994 – 2 StR 202/94 – juris Rn. 3). Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagte durch sein Verhalten gegenüber dem Kassenverwalter zugleich einen Betrug i.S.d. § 263 StGB verübt hat (vgl. SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89).

4.2 Daneben hat der Beklagte durch eigenmächtige Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse auch gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 79). Durch Anweisung des Kassenverwalters bzw. seines Stellvertreters, ihm Vorschüsse auszuzahlen, hat der Beklagte gegen Art. 100 Abs. 2 Satz 3 BayGO verstoßen, wonach die Anordnungsbefugten nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen können. Die sachliche und rechnerische Feststellung der Richtigkeit wäre vor Erteilung der Anordnung auch von einer anderen Person zu treffen gewesen (§ 37 Abs. 2 Satz 3, § 40 Abs. 2 KommHV a.F.). Die Auszahlungsanordnungen waren entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KommHV a.F. nicht vom Anordnungsbefugten unterzeichnet und entgegen § 49 KommHV a.F. nicht mit dem Eingangsstempel der Kasse und einem Prüfvermerk versehen. Hinzu kommt ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BayVwVfG, wonach ein Beteiligter in eigenen Angelegenheiten nicht tätig werden darf, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dazu gehört ersichtlich die Bewilligung eines Vorschusses aus der Gemeindekasse an den anordnungsbefugten Kämmerer. Diese Entscheidung hätte vielmehr nur der gleichfalls anordnungsbefugte erste Bürgermeister treffen können.

5. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm gegenüber der Gemeinde obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1, 53 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), allgemeine Richtlinien zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a.F., § 35 Satz 2 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG). Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt als Kämmerer bzw. geschäftsleitender Beamter der Gemeinde und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er in dieser Eigenschaft gegenüber dem Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter die Anweisung erteilte, Vorschüsse auszuzahlen, bzw. sich Vorschüsse bewilligte (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 23).

6. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

6.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aufgrund eines solchen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13).

6.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

Dabei kann offen bleiben, ob das Verhalten des Beklagten ein Zugriffsdelikt darstellt. Allerdings dürfte das Vorliegen eines Zugriffsdelikts hier wohl zu verneinen sein, weil der Beklagte – anders als in dem mit Urteil des Senats vom 4. Juni 2014 (a.a.O.) entschiedenen Fall eines Beamten, der allein über ein Dienstkonto verfügungsbefugt war – nicht durch Missbrauch seiner Anordnungsbefugnis unmittelbar auf Gelder der Gemeinde zugegriffen hat, sondern die Auszahlung erst durch den Kassenverwalter vorgenommen wurde (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89), auch wenn dem Beklagten als Kämmerer das Gemeindevermögen anvertraut war. Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es indes nicht an. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat des Beamten hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich verübten Straftaten nunmehr auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen abzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 19). Vorliegend stellen die Untreuehandlungen zu Lasten der Gemeinde die schwersten Dienstpflichtverletzungen dar. Dies folgt schon daraus, dass für eine Straftat der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren besteht. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht - hier sind es sogar bis zu fünf Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts.

6.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19.14 – juris Rn. 11).

Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Aufgrund der Anzahl der Taten (12 Fälle) sowie der Höhe der veruntreuten Gelder von 19.044,34 € (13.533,87 € 2001/2002 sowie 5.510,74 € 2007), des dadurch für die Gemeinde entstandenen Zinsschadens in Höhe von (mindestens) 5.337,57 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 28). Die Veruntreuung hat zu einem eklatanten Vertrauensbruch und zu einem erheblichen Schaden geführt. Der Beklagte hat zudem im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Als geschäftsleitender Beamter repräsentierte er die Gemeinde nach innen und außen, als Kämmerer war ihm zudem die Verwaltung des Gemeindevermögens anvertraut. Dennoch hat er unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und seiner Dienstbefugnisse über Jahre hinweg gemeindliche Gelder veruntreut, um sich aus rein eigennützigen Motiven einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil in erheblicher Höhe zu verschaffen. Erschwerend kommt hinzu, dass er zu diesem Zweck Mitarbeitern, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstieß sowie versuchte, die Taten durch fiktive Kassenbuchungen zu verschleiern. Ein weiterer Verbleib im Dienst der Gemeinde wäre deshalb weder dieser noch der Allgemeinheit zuzumuten gewesen, so dass ihm nach Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen ist.

6.4 Demgegenüber erreichen die zu Gunsten des Beklagten in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzustellenden mildernden Umstände weder für sich allein genommen noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte.

6.4.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten verübten Dienstvergehen nicht um ein Zugriffsdelikt gehandelt habe. Hierauf kommt es nach dem unter 6.2 Ausgeführten nämlich nicht an.

6.4.2 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann auch nicht zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass dieser von Anfang an beabsichtigt habe, die Vorschüsse wieder zurückzuzahlen, sobald er über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen sollte. Von einer solchen Rückzahlungsabsicht kann nach dem unter 3.1 sowie 3.2 Ausgeführten nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Gelder tatsächlich nur vorübergehend in Anspruch nehmen und baldmöglichst zurückzahlen wollte. Ein Beamter ist nicht befugt, Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen. Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit der Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 67 m.w.N.). Diesbezüglich kann dem Beklagte auch nicht zugutekommen, dass er die Vorschüsse inzwischen vollständig (samt Zinsen) zurückgezahlt hat und dass der nach Rückzahlung der Vorschüsse verbleibende Zinsschaden deutlich unter 5.000,- € liegt. Unabhängig davon, dass die Höhe des dem Dienstherrn entstandenen Schadens nicht allein ausschlaggebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, ergibt sich der Vertrauensverlust nicht aus dem materiellen Schaden, den der Dienstherr durch die Untreuehandlung erleidet, sondern bereits aus der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder aus eigennützigen Gründen selbst (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 26). Ein Absehen von der Höchstmaßnahme würde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte - jeweils vor drohender Entdeckung - entweder freiwillig den Schaden wiedergutgemacht oder sein Fehlverhalten offenbart hätte (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 68). Hiervon kann aber nicht die Rede sein, da der Beklagte erst nach Entdeckung der Taten diese eingeräumt und die Gelder zurückgezahlt hat.

6.4.3 Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts führt es auch nicht zu einer milderen Beurteilung, dass der Beklagte nicht verdeckt vorgegangen sei, sondern die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt und überprüfbare Spuren hinterlassen habe. Zwar hat der Beklagte die Gelder nicht heimlich aus der Kasse entnommen, sondern sich durch den jeweiligen Kassenverwalter auszahlen lassen. Doch kann dies nicht als offenes Vorgehen bezeichnet werden, weil der Beklagte bei der Auszahlung der Gelder gegenüber seinen Untergebenen vortäuschte, dass die Auszahlungen mit dem Bürgermeister abgesprochen seien, und somit betrügerisch vorging. Er hat zudem auch keine nachprüfbaren Spuren hinterlassen, indem er die Auszahlungen ohne die erforderliche Unterschrift eines Anordnungsberechtigten veranlasste, sondern vielmehr versucht, die Auszahlungen durch fiktive Buchungen zu verschleiern. Er hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese an den ausstehenden Fehlbetrag erinnert. Darüber hinaus würde auch eine offensichtliche Veruntreuung von Geldern der Gemeinde nicht zu einer milderen Beurteilung führen, da auch dann von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen wäre.

6.4.4 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Auszahlung von Vorschüssen an den Beklagten in der Gemeinde bekannt gewesen und hingenommen worden sei. Zwar wussten der jeweilige Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter um die Auszahlungen, doch hat der Beklagte diesen wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, so dass diese auch keine Veranlassung sahen, den Bürgermeister zu informieren oder bei diesem nachzufragen. Als Untergebene des Beklagten hatten sie auch keinen Anlass, an dessen Angaben zu zweifeln. Sonstige Mitarbeiter der Gemeinde waren an den Auszahlungen nicht beteiligt. Nach der glaubhaften Aussage des ersten Bürgermeisters W … hat dieser erst durch Mitteilung des neuen Kämmerers R … von den Auszahlungen erfahren. Es erscheint zwar bedenklich, dass der Bürgermeister auch nach der Entdeckung der Veruntreuungen und Rückzahlung der Vorschüsse die Sache auf sich beruhen lassen und zunächst nichts gegen den Beklagten unternehmen wollte. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bürgermeister den Beklagten bei der Bewilligung der Vorschüsse nicht genügend überwacht hätte. Ein Organisationsverschulden der Gemeinde ist deshalb auszuschließen. Im Übrigen würde auch eine mangelhafte Kontrolle durch die Gemeinde die Verantwortung des Beklagten nicht beseitigen.

6.4.5 Sonstige Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Beklagten ist zwar zu Gute zu halten, dass er sich bemüht hat, den Schaden wiedergutzumachen; die nachträgliche, zudem erst mehr als acht Jahre nach Auszahlung der Gelder erfolgte Rückzahlung führt jedoch nicht zu einer milderen Beurteilung des Dienstvergehens. Die Leistungen des Beklagten, der zuletzt 1978 mit „übertrifft die Anforderungen“ dienstlich beurteilt worden ist, waren nach den ihm gegenüber erhobenen weiteren Vorwürfen ungenügend; im Übrigen wäre eine überdurchschnittliche Diensterfüllung nicht geeignet, schwerwiegenden Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB bzw. für eine psychische Ausnahmesituation zum Zeitpunkt der Taten liegen nicht vor. Zwar hat er behauptet, dass er schon ab 2001 psychisch krank gewesen sei, doch gibt es keinen Beleg für diese Behauptung. Auch für eine überwundene negative Lebensphase fehlt es an Anhaltspunkten. Die vom Beklagten vorgetragenen schwierigen Lebensumstände (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, eigene und Schulden der Tochter, Pflege der Mutter, Erkrankung der Ehefrau und eigene Erkrankungen) sind nicht von einem Gewicht, dass sie die schweren Verfehlungen in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Solche familiären und finanziellen Schwierigkeiten können grundsätzlich jeden treffen und sind nicht geeignet, eine ausweglose Ausnahmesituation zu begründen. Auch kann nicht von einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ausgegangen werden, in der der Beklagte keinen anderen Aus Weg gesehen hat, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, da er sich mit der Finanzierung des Hausbaus u.a. übernommen hat; im Übrigen ist diese Phase auch nicht überwunden, da sich der Beklagte seit Anfang 2016 in Privatinsolvenz befindet. Angesichts der mehrfachen, über Jahre hinweg begangenen Veruntreuungen ist darüber hinaus eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu verneinen. Die Tatsache, dass der Beklagte an diversen Erkrankungen leidet und schwerbehindert ist, führt ebenfalls nicht dazu, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 101). Auch die Dauer des 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens führt nicht zu einer Milderung, da es hinsichtlich der Höchstmaßnahme kein Disziplinarmaßnahmeverbot gibt (BayVGH, U.v. 9.4.2014 – 16a D 12.1439 – juris Rn. 79). Auch auf Verwirkung kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen, da diese dem Disziplinarrecht fremd ist (BayVGH, U.v. 9.4.2014 a.a.O. Rn. 95).

7. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes. Ihnen ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 15.3.2017 a.a.O. Rn. 31).

Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Familie dadurch existentiell betroffen werden und dass der Beklagte aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands auch keine Arbeit mehr finden und ausüben können wird. Ihm steht deshalb für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu. Auch ist er durch die Gemeinde in der Rentenversicherung nachzuversichern, so dass er ggf. eine Altersrente beantragen kann. Im Übrigen ist er auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 a.a.O. Rn. 105).

8. Nach alldem war der Berufung des Klägers stattzugeben und dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 592/10
vom
13. April 2011
in der Strafsache
1.
2.
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Juni 2010 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Untreue in zwei Fällen zu einer zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, den Angeklagten Z. hat es wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
2
Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, die sie auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge stützen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

II.


3
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bedarf näherer Erörterung lediglich die Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue (§ 266 StGB) im Zusammenhang mit zwei Kreditaufnahmen. Auch diese hält umfassender sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
4
1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte S. im Tatzeitraum Erster Bürgermeister der Marktgemeinde W. , der Angeklagte Z. deren Kämmerer (zugleich Leiter der Finanzverwaltung ). Nach der Haushaltssatzung der Marktgemeinde war die Aufnahme von Kassenkrediten (Art. 73 BayGO) bis zu einer Höhe von insgesamt 3 Mio. Euro gestattet. Um zu verschleiern, dass dieser Betrag (als Summe aus einem Kontokorrentkredit und „festen Kassenkrediten“ mit fixen Zinsen und Rückzahlungsterminen ) seit dem Jahr 2001 zum Teil erheblich überschritten wurde, verbuchten die Angeklagten - beginnend mit dem Jahresabschluss für den Haushalt des Jahres 2005 - im Haushaltsjahr angefallene Ausgaben in das darauf folgende. Mit Einnahmen verfuhren sie umgekehrt. Über das Jahresende weiterlaufende feste Kassenkredite wurden nicht ausgewiesen. Dem Gemeinderat präsentierten die Angeklagten auf diese Weise einen von ihnen so bezeichneten „ordentlichen Haushalt“, der Schuldenstand der Marktgemeinde habe sich ständig reduziert, für als erforderlich dargestellte Investitionen seien Kreditaufnahmen „nicht mehr geplant“ (Haushalt 2007) bzw. „nicht vorgesehen“ (Haushalt 2008). Im Vertrauen auf diese Angaben beschloss der Marktgemeinderat jeweils die vorgeschlagenen Hoch- und Tiefbaumaßnahmen.
5
Um die bestehenden und dem Gemeinderat vorenthaltenen Finanzierungslücken zu decken (die den Angeklagten bekannte Summe bestehender Kassenkredite belief sich bereits auf mehr als 4 Mio. Euro), nahmen die Angeklagten im Juli 2007 und im März 2008 für die Marktgemeinde weitere feste Kassenkredite in Höhe von jeweils 2 Mio. Euro auf, wobei sie gegenüber den Kreditgebern wahrheitswidrig behaupteten, die gesetzlichen und satzungsmäßi- gen Bestimmungen seien eingehalten. Die Darlehensvaluten wurden Konten der Gemeinde gutgebracht und „sämtlich für Aufgaben der Gemeinde verwendet“ (UA S. 19).
6
2. Das Landgericht hat die Kreditaufnahmen - ebenso wie die drei Fälle, in denen der Angeklagte Z. private Aufwendungen über den Gemeindehaushalt abgerechnet und sich dadurch persönlich bereichert hat - jeweils als Untreue (§ 266 StGB) gewertet. Der Marktgemeinde W. sei durch die pflichtwidrige Kreditaufnahme ein Schaden in Höhe der Zinsverpflichtung gegenüber der Bank (88.279,94 Euro und 92.766,67 Euro) entstanden; es sei nicht feststellbar, dass das Ermessen des allein zur Entscheidung berufenen Gemeinderats hinsichtlich der Investitionen aus dem Bereich kommunaler Pflichtaufgaben (Art. 57 Abs. 1 BayGO) in zeitlicher Hinsicht oder der Höhe nach „auf Null reduziert gewesen wäre“ (UA S. 19).
7
3. Dies ist frei von Rechtsfehlern.
8
a) Die Angeklagten, deren Amtsstellung vermögensrechtliche Aufgaben umfasste, waren der Marktgemeinde gegenüber vermögensbetreuungspflichtig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 5 StR 400/06, NStZ 2007, 579; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - 4 StR 294/04, NStZ-RR 2005, 83; BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - 4 StR 550/02, NStZ 2003, 540; BGH, Beschluss vom 20. Mai 1994 - 2 StR 202/94, NStZ 1994, 586). Der Angeklagte S. hat seine Amtsstellung missbraucht, weil er gemäß Art. 38 Abs. 1 BayGO die Gemeinde im Außenverhältnis wirksam verpflichtete. Der Angeklagte Z. handelte treuwidrig. Es wurden entgegen den Bestimmungen der Haushaltssatzung und entgegen Art. 73 BayGO, die jeweils - zumindest mittelbar - dem Schutz des gemeindlichen Vermögens dienen, weitere (feste) Kassenkredite aufgenommen. Für die Investitionen, die nicht aus dem Vermögenshaushalt der Ge- meinde bestritten werden konnten und deren Finanzierung - auch nach dem Revisionsvorbringen - die Aufnahme der verfahrensgegenständlichen Kredite bedingte, hätte es einer in der Haushaltssatzung festzusetzenden (Art. 63 Abs. 2 Nr. 2 BayGO) und genehmigungspflichtigen (Art. 71 Abs. 2 BayGO) Aufnahme von Kommunaldarlehen bedurft. Kassenkredite dürfen nicht dazu eingesetzt werden, Investitionen zu finanzieren, sondern dienen ausschließlich der Erhaltung der Kassenliquidität bzw. der Behebung oder Überbrückung von Liquiditätsengpässen (vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung des Freistaats Bayern, Art. 73 GO Erl. 3.; Masson/Samper, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 73 GO Rn. 2; Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 73 GO Rn. 2 f.).
9
b) Durch die Kreditaufnahme haben die Angeklagten der Gemeinde in Höhe der Kreditzinsen einen Vermögensnachteil zugefügt.
10
Nach aa) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Untreue i.S.d. § 266 StGB auch bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorgaben oder Prinzipien gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2003 - 5 StR 448/02, NJW 2003, 2179; BGH, Urteil vom 17. April 2002 - 2 StR 531/01, NStZ-RR 2002, 237; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00, NStZ 2001, 248; BGH, Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287; BGH, Urteil vom 6. Mai 1986 - 4 StR 124/86, NStZ 1986, 455; BGH, Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 341/84, NStZ 1984, 549; vgl. auch Dierlamm in MünchKomm-StGB, § 266 Rn. 219 ff.; Saliger in SSW, StGB, § 266 Rn. 94 ff. mwN). § 266 StGB schützt jedoch als ein Vermögens- und Erfolgsdelikt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, Rn. 115) nur das (private oder öffentliche) Vermögen des Geschäftsherrn oder Treugebers als Ganzes, nicht aber seine Dis- positionsbefugnis. Deshalb begründet nicht jeder Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften einen Vermögensnachteil. Vielmehr bedarf es auch in Fällen pflichtwidriger Verfügungen über Haushaltsmittel der eigenständigen, wirtschaftlich nachvollziehbaren Feststellung, dass das Vermögen des Berechtigten im Ganzen in einer bestimmten Höhe unter Berücksichtigung der durch die Verfügung erlangten Vermögensmehrungen vermindert ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2003 - 5 StR 448/02, NJW 2003, 2179; BGH, Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293 jew. mN).
11
bb) Nach der Haushaltssatzung sollten die beschlossenen Baumaßnahmen ausschließlich aus dem Vermögenshaushalt bestritten werden. Die Angeklagten haben für die genehmigten Zwecke - Tief- und Hochbaumaßnahmen - die falschen Mittel (Darlehen) eingesetzt. Durch die Verpflichtung zur Zahlung von Kreditzinsen haben sie dem Haushalt ohne Gegenwert für die Gemeinde Mittel in Höhe dieser Zinsen endgültig und dauerhaft entzogen. Die Darlehensaufnahme stellt angesichts der Rückzahlungsverpflichtung keinen wirtschaftlichen Vorteil für die Gemeinde dar, ein anderer wirtschaftlicher Vorteil ist nicht ersichtlich. Auf das angestrebte oder erhoffte wirtschaftliche Gesamtergebnis am Ende des Haushaltsjahres kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 17. April 2002 - 2 StR 531/01, NStZ-RR 2002, 237 mwN; Dierlamm in MünchKomm -StGB, § 266 Rn. 219). Vage oder nur mittelbare Vorteile aus der - wenn auch von Anfang an beabsichtigten - Verwendung der Kreditmittel für kommunale Baumaßnahmen (die Revision nennt z.B. die erhöhte Attraktivität der Gemeinde ) stellen keinen den Nachteil ausgleichenden vermögenswerten Vorteil dar. Im Übrigen ergeht sich die Revision insoweit - was in der Natur derartiger Überlegungen liegt - in reinen Spekulationen. Der in der pflichtwidrig eingegangenen Zinszahlungsverpflichtung liegende Schaden hat sich - sukzessive - in voller Höhe realisiert und konnte - rechtsfehlerfrei - in dieser Höhe der Verurteilung der Angeklagten zugrunde gelegt werden.
12
Die Angeklagten können sich hier auch nicht darauf berufen, durch einen von ihnen durch Manipulationen und Täuschung herbeigeführten Gemeinderatsbeschluss oder aufgrund der Dringlichkeit der die Kreditaufnahme bedingenden Investitionen zum Mitteleinsatz verpflichtet gewesen zu sein oder der Marktgemeinde eine sonst unumgängliche Inanspruchnahme anderweitiger Mittel oder eine anderweitige Kreditaufnahme erspart zu haben. Eine Ermessensreduzierung auf Null war nicht feststellbar, ebenso wenig, dass der Gemeindrat auch bei Kenntnis der wahren Vermögensverhältnisse die Investitionen mit Sicherheit beschlossen hätte.
13
c) Die Feststellungen des Landgerichts begründen tragfähig den Vorsatz der Angeklagten hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit und hinsichtlich des aufgezeigten Vermögensschadens, auch wenn die Kreditaufnahmen ohne unmittelbaren Eigennutz für die Angeklagten erfolgten. Die Angeklagten handelten in Kenntnis aller Tatumstände, ihnen war die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens und des dadurch bewirkten Vermögensschadens bewusst. Obwohl der Angeklagte Z. den Angeklagten S. wiederholt und ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Nachtragshaushalts hinwies, unterließ dieser es, einen entsprechenden Beschluss herbeizuführen, „um sein Renommee als erfolgreicher Bürgermeister im Hinblick auf die anstehende Landratswahl nicht zu gefährden“ (UA S. 6). Hieraus den Schluss zu ziehen, die Angeklagten haben den Eintritt des oben dargestellten Vermögensschadens zumindest billigend in Kauf genommen, ist möglich - wenn nicht sogar nahe liegend. Die allgemeine Absicht, mit den pflichtwidrigen Handlungen „letztlich“ (aber nach eigenem Gutdünken) den Interessen des Treugebers nicht schaden oder ihnen dienen zu wollen, schließt den Vorsatz nicht aus (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 266 Rn. 175 mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 29. August 2008 - 2 StR 587/07 Rn. 48, BGHSt 52, 323, 329).
14
4. Angesichts der Schadenshöhe hat die Strafkammer den Strafrahmen zutreffend den §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB entnommen. Rechtsfehler bei der vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmenden Strafzumessung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
Nack Rothfuß Hebenstreit RiBGH Prof. Dr. Jäger ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Elf Nack

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 550/02
vom
8. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Athing,
Dr. Ernemann,
Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwältin
als Verteidiger für den Angeklagten B. ,
Rechtsanwalt ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger für den Angeklagten S. ,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 1. Juli 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten B. gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Untreue nach § 266 StGB a.F. (Fälle 3 bis 7 der Anklage) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt und ihn im übrigen vom weitergehenden Vorwurf der Untreue (Fälle 1, 2 und 8 der Anklage) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den Angeklagten S. hat es vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten B. vollumfänglich ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Der Angeklagte B. beanstandet mit seiner Revision, soweit er ver- urteilt worden ist, das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Mit ihren zu Ungunsten beider Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen, die vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich des Angeklagten S. vertreten werden, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die (Teil-)Freisprechung der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. bleibt ohne Erfolg; die Revisionen der Staatsanwaltschaft führen zur Aufhebung des Urteils insgesamt.

I.


1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte B. seit 1981 bis zu seiner vorläufigen Amtsenthebung im März 2000 gewählter Bürgermeister der gemeinde S. (Sachsen-Anhalt). Im Zuge der im Juli 1990 begonnenen Planung, in einem Ortsteil der Gemeinde ein Gewerbegebiet zu errichten , beschloß der Gemeinderat von S. in seiner Sitzung vom 5. März 1991 einstimmig die Aufnahme von Krediten außerhalb des Haushalts zum Kauf von Land für dieses Projekt und ermächtigte gleichzeitig den Angeklagten, als Bürgermeister für die Gemeinde S. Grundstücke zu erwerben.
In der zweiten Märzhälfte 1991 faßte der Angeklagte B. den Entschluß , die für das Gewerbegebiet benötigten Grundstücke für die Gemeinde nicht direkt von den Eigentümern zu erwerben, sondern die S. und P. GmbH (künftig: S. GmbH) "durch seine Vermittlung" als Zwischenerwerberin einzuschalten. Der Angeklagte S. war Mehrheitsgesellschafter dieser GmbH; Mitgesellschafter war Tu. . Beide Gesellschafter waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Der Angeklagte B. kam mit
einem der Geschäftsführer der GmbH überein, daß die GmbH die Grundstücke zunächst für 5 DM/qm erwerben und sie sodann für 10 DM/qm an die Gemeinde weiterverkaufen sollte. Es war nicht vorgesehen, daß die S. GmbH vor dem Weiterverkauf an die Gemeinde wertsteigernde Maßnahmen an den Grundstücken vornehmen sollte. Den Gemeinderat und den Landrat informierte der Angeklagte B. über die geplante Vorgehensweise nicht.
In der Folgezeit setzte sich der Angeklagte B. überwiegend persönlich bei betroffenen Eigentümern dafür ein, ihre im geplanten Gewerbegebiet belegenen Grundstücke für 5 DM/qm an die S. GmbH zu verkaufen. Lediglich die Grundstückseigentümer M. , T. und G. (Fälle 1, 2 und 8 der Anklage) kamen möglicherweise nicht durch die direkte Einflußnahme des Angeklagten B. , sondern durch anderweitige Kenntniserlangung über die Kaufbereitschaft der S. GmbH mit dieser in Kontakt. Die Eigentümer T. , W. , P. , Th. , A. und Thi. (Fälle 2 bis 7 der Anklage) hätten ihre Grundstücke zum selben Preis auch unmittelbar an die Gemeinde verkauft.
Am 28. März 1991, 11. April 1991 und am 28. Oktober 1991 gaben die genannten acht Eigentümer notariell beurkundete, bis 31. Oktober 1993 (bzw. 1992 im Fall 8 der Anklage) befristete, unwiderrufliche Angebote ab, ihre Grundstücke zu einem Preis von 5 DM/qm an die S. GmbH zu verkaufen. Der GmbH wurde dabei jeweils das Recht eingeräumt, diese Angebote auch durch einen von ihr zu benennenden Dritten annehmen zu lassen.
Am 24. Juli 1991 beantragte der Angeklagte B. für die Gemeinde bei der L. bank zum Erwerb der im geplanten Gewer-
begebiet belegenen Grundstücke einen ersten Kredit auf der Grundlage eines Kaufpreises von 10 DM/qm. Der Kreditvertrag kam am 29. August 1991 zustande.
Am selben Tag nahm die S. GmbH, vertreten durch den Angeklagten S. , mit notarieller Urkunde das Kaufangebot des Eigentümers M. (Fall 1 der Anklage) auf der Grundlage eines Quadratmeterpreises von 5 DM (insgesamt 2,39 Mio DM) an. Am 17. Oktober 1991 erwarb der Angeklagte B. mit notariellem Kaufvertrag für die Gemeinde das Grundstück von der S. GmbH, vertreten durch den Angeklagten S. , zum Preis von 10 DM/qm. Die Überweisung des Kaufpreises durch die Gemeinde an die S. GmbH erfolgte am 6. November 1991.
Anläßlich eines Notartermins vom 2. April 1992 nahm die S. GmbH, vertreten durch Al. Tu. , die Kaufangebote der Grundstückseigentümer T. (2,4 Mio DM), W. , P. , Th. , A. und Thi. an (Fälle 2 bis 7 der Anklage). Im selben Termin erfolgte die Weiterveräußerung der Grundstücke für 10 DM/qm an die Gemeinde S. . Der Kaufpreis in Höhe von insgesamt 7,45 Mio DM wurde am 13. Mai 1992 an die S. GmbH überwiesen.
Schließlich wurde nach Ausübung des Drittbenennungsrechts das notarielle Kaufangebot (385.400 DM) der Eigentümer G. (Fall 8 der Anklage ) von einer anderen, dem Angeklagten S. zuzurechnenden Gesellschaft – der S. GmbH M. und P. – am 23. September 1992 im Beisein des Angeklagten S. angenommen. Im selben Termin erfolgte der Weiterverkauf an die Gemeinde, vertreten durch den
Angeklagten B. . Den Kaufpreis in Höhe von 770.800 DM beglich die Ge- meinde am 18. Februar 1993.
2. a) In den Fällen, in denen der Angeklagte B. selbst Grundstückseigentümer , die auch an die Gemeinde direkt verkauft hätten, als Verkäufer an die S. GmbH vermittelt hatte (Fälle 3 bis 7 der Anklage), sieht die Strafkammer den Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB als erfüllt an, da der Angeklagte hierdurch einen günstigeren Erwerb durch die Gemeinde vereitelt habe. In den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage hat das Landgericht den Angeklagten B. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen , da nicht nachgewiesen werden könne, daß diese Grundstückseigentümer durch den Angeklagten B. an die S. GmbH herangeführt worden seien oder er anderweitig den Zwischenerwerb hätte verhindern können.

b) Den Angeklagten S. hat das Landgericht ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. In den Fällen 3 bis 7 der Anklage hat es nicht festzustellen vermocht, daß er die Taten des Angeklagten B. gefördert habe. Es sei nicht geklärt, mit welchem der beiden Gesellschafter der S. GmbH der Angeklagte B. die Vereinbarung über den Zwischenerwerb vom März 1991 geschlossen habe. Zu Gunsten des Angeklagten S. geht die Wirtschaftsstrafkammer davon aus, daß der Angeklagte B. mit A. Tu. die Vereinbarung traf und diese auf Vorschlag des Angeklagten B. zustande kam, mithin sich die Geschäftsführer der S. GmbH allenfalls als "passive" Grundstücksspekulanten betätigt hätten.
In den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage sieht sich die Strafkammer bereits mangels Nachweises einer Haupttat des Angeklagten B. an einer Verurteilung des Angeklagten S. wegen Beihilfe zur Untreue gehindert.

II.


Der Angeklagte B.
1. Die Revision des Angeklagten
Das Urteil weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

a) Die Untreue zu Lasten der Gemeinde S. ist nicht verjährt. Da sich die notariellen Angebote der Grundstückseigentümer an die S. GmbH, deren spätere Annahme durch die GmbH und die notariellen Kaufverträge zwischen der GmbH und der Gemeinde einander bedingen und auf der Grundlage der im März 1991 getroffenen Vereinbarung eine Einheit darstellen, war nach § 78 a StGB die Tat erst beendet, als sich der aus den Kaufverträgen ergebende Schaden vollends zum Nachteil der Gemeinde S. verwirklicht hatte. Zwar kann für die Vollendung der Untreue schon eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ausreichen. Für die für den Beginn der Verjährung maßgebende Tatbeendigung ist aber die Realisierung dieser Gefährdung entscheidend. Entsteht, wie hier, der Nachteil im Sinne des § 266 StGB erst durch verschiedene Ereignisse, ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgeblich (BGHR StGB § 78 a Satz 1 Untreue 1, 2; BGH NStZ 2001, 650). Das in den notariellen Vertragsangeboten der Grundstückseigentümer an die S. GmbH liegende Gefahrenpotential verwirklichte sich im Abschluß der notariellen Kaufverträge zwischen der GmbH und der Gemeinde und verfestigte sich in der hieraus folgenden Erfüllung der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises. Diese
erfolgte in den ausgeurteilten Fällen am 13. Mai 1992. Deshalb trat vorher jedenfalls keine Beendigung der Tat im Sinne des § 78 a StGB ein.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar 2003 im einzelnen zutreffend darlegt, steht einer Verfolgungsverjährung der Tat Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der Fassung des 3. Verjährungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3223) entgegen. Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Anwendbarkeit des 3. Verjährungsgesetzes sind in dem hier zu beurteilenden Fall von "Vereinigungskriminalität" nicht zu ersehen. Die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren vom 1. August 2002 - 2 BvR 1247/01 -, auf die sich die Revision beruft, befaßt sich mit der Frage, ob durch das 3. Verjährungsgesetz eine Verlängerung der absoluten Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt ist. Diese Frage ist hier jedoch ohne Belang, da dem Eintritt einer absoluten Verjährung (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB) mit Eröffnung des Hauptverfahrens am 7. August 2001 das Ruhen der Verjährung gemäß § 78 b Abs. 4 StGB entgegen stand (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 4 Strafdrohung 1).

b) Soweit sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen die Verurteilung wendet, ist sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Soweit der Angeklagte in den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage freigesprochen worden ist, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den getroffenen Feststellungen ist zu besorgen, daß die Wirtschaftsstrafkammer bei der Beurteilung des pflichtwidrigen Handelns des Angeklagten einen zu engen Maßstab angelegt und deshalb den Untreuevorwurf zu seinem Vorteil nicht zutreffend beurteilt hat.
Der Angeklagte war als Bürgermeister der Gemeinde S. dieser gegenüber im Sinne des § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB treupflichtig (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder 26. Aufl. § 266 Rdn. 25 m.w.N.). Diese Vermögensbetreuungspflicht wird in § 48, § 34 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 der im Tatzeitraum geltenden Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl DDR I 1990, 255) konkretisiert. Danach war ein Bürgermeister verpflichtet, Vermögen der Gemeinde pfleglich bzw. sparsam und wirtschaftlich zu behandeln, insbesondere wenn ihm, wie hier, durch Gemeinderatsbeschluß die Befugnis zur Verfügung über Vermögen übertragen wird (vgl. Richter in Schmidt-Eichstaedt u.a., Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR, 1990, § 48 Anm. 2).
Im Rahmen dieser Vermögensbetreuungspflicht durfte der Angeklagte die Möglichkeit eines dem betreuten Vermögen vorteilhaften Vertragsabschlusses nicht vereiteln oder unberücksichtigt lassen, um unter Berufung darauf, daß Leistung und Gegenleistung äquivalent sind, für sich oder einen Dritten einen Betrag zu erlangen, den der Treugeber mit Sicherheit erspart hätte,
wenn die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des betreuten Vermögens genutzt worden wäre (BGHSt 31, 232 ff. = NJW 1983, 1807 ff.; BGH wistra 1984, 109 und 189, 224). Dies hat das Landgericht im Ansatz nicht verkannt. Eine Vereitelung vorteilhafter Vertragsabschlüsse durch den Angeklagten B. unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gemeinde sieht es aber nur in den Fällen als gegeben an, in welchen der Angeklagte Eigentümer, die ihre Grundstücke zum selben Preis auch an die Gemeinde verkauft hätten, selbst angesprochen und an die S. GmbH als Verkäufer vermittelt hat.
Bei dieser Bewertung des Umfangs der Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten läßt das Landgericht indes rechtsfehlerhaft außer Betracht, daß bereits in dem Abschluß der Vereinbarung mit der S. GmbH vom März 1991 über einen Zwischenerwerb der Grundstücke ein tatbestandsmäßiges Handeln liegen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 46, 47). Nach den getroffenen Feststellungen war die Vereinbarung vom März 1991 nämlich darauf angelegt, der Gemeinde einen finanziellen Nachteil zuzufügen. Einen wirtschaftlich nachvollziehbaren Grund für die Einschaltung eines Zwischenerwerbers, der den vereinbarten Preisaufschlag bei der Weiterveräußerung der Grundstücke an die Gemeinde rechtfertigen könnte, hat die Strafkammer nicht festgestellt.
Zwar enthielt die Vereinbarung vom März 1991 für sich allein keine Verfügung des Angeklagten über Vermögenswerte der Gemeinde. Sie bildete aber die Grundlage für die alsbald darauf von den Grundstückseigentümern gegenüber der S. GmbH abgegebenen unwiderruflichen und damit zu Lasten der Gemeinde vermögensgefährdend wirkenden Verkaufsangebote. Unerheblich ist dabei, ob die Grundstückseigentümer vom Angeklagten selbst
an die GmbH herangeführt wurden oder ob sie anderweitig von deren Erwerbsbereitschaft Kenntnis erlangten. Auch im letzteren Fall hatte der Angeklagte durch die Vereinbarung die wesentliche Ursache dafür gesetzt, daß die von dem Flächennutzungskonzept betroffenen Eigentümer wegen des Verkaufs ihrer Grundstücke nicht direkt an die Gemeinde herantraten, sondern den Verkauf über den Zwischenerwerber abwickelten (BGH NStZ 2000, 46, 47; vgl. auch RGSt 61, 1, 5). Wie die "Drittbenennungsklausel" in den Verkaufsangeboten zeigt, wären diese Eigentümer ebenfalls bereit gewesen, direkt an die Gemeinde zu verkaufen. Danach bestand für die Gemeinde auch in den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage nicht nur eine ungewisse Chance auf einen Vertragsabschluß , sondern eine gesicherte Aussicht auf Abschluß eines Kaufvertrages unmittelbar mit den Eigentümern auf der Grundlage eines Preises von 5 DM/qm, wenn sich der Angeklagte B. – wie ihm dies bei der Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses oblag – um den Direktkauf der Grundstücke bemüht hätte.
Nach den getroffenen Feststellungen steht deshalb allein die fehlende Vermittlungstätigkeit des Angeklagten B. in den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage einer Verurteilung wegen Untreue nicht entgegen. Schon deshalb bedarf die Sache insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Da aber das gesamte Tatgeschehen in den Fällen 1 bis 8 der Anklage insbesondere wegen des begrenzten Kreises der betroffenen Grundstückseigentümer sachlich -rechtlich eine einheitliche Tat darstellt, hebt der Senat den Schuldspruch insgesamt auf.

III.


Der Angeklagte S.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Freispruch des Angeklagten S. vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten B. begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Soweit die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, dem Angeklagten S. sei in den Fällen 3 bis 7 der Anklage nicht nachzuweisen, daß er selbst im März 1991 die für die späteren Grundstücksveräußerungen maßgebliche "Unrechtsvereinbarung" mit dem Angeklagten B. für die S. GmbH getroffen habe, ist dies - für sich betrachtet - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht gelangt mit rechtsfehlerfreien Erwägungen zu dem jedenfalls möglichen, wenngleich nicht eben naheliegenden Schluß, die S. GmbH könne bei der Vereinbarung allein durch den zweiten Geschäftsführer der GmbH, A. Tu. , vertreten worden sein.
Rechtlich fehlerhaft ist es jedoch, daß die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten nach Abschluß der Vereinbarung nicht als mögliche Beihilfe zur ausgeurteilten Untreue des Angeklagten B. in Betracht gezogen hat. Die getroffenen Feststellungen legen nämlich eine Beihilfehandlung des Angeklagten S. dadurch nahe, daß er als Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer an einem Projekt der S. GmbH mitwirkte, wissend, daß dieses darauf abzielte, einen Gewinn durch eine Straftat zu erreichen (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3). Bei einer solchen Sachlage käme es nicht, wie die Strafkammer meint, darauf an, welcher der beiden Geschäftsführer
nach außen auftrat und für die GmbH handelte. Entscheidend wäre vielmehr, ob durch die Mitwirkung des Angeklagten S. innerhalb der Gesellschaft die Straftat des Angeklagten B. noch vor deren Beendigung gefördert wurde.
Hierfür spricht die Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte S. zwischen Juli 1991 und dem 13. August 1991 einen mit "vertrauliche Vorgehensweise beim Grunderwerb und Verkauf bei der Gemeinde S. " überschriebenen Vermerk fertigte. Aus diesem Vermerk geht hervor, daß die S. GmbH "Grund und Boden per Kaufoption für 5 DM pro qm erworben hat und ... diese an die Gemeinde S. für 10 DM pro qm verkauft". Den Vermerk übergab der Angeklagte S. u. a. dem damaligen Rechtsberater der GmbH, der wiederum auf der Grundlage dieses Schriftstücks am 13. August 1991 ein "Strategiepapier" entwarf. Form und Inhalt dieses Vermerks und dessen Weitergabe an den Rechtsberater sprechen dafür, daß dem Angeklagten S. nicht nur die Vereinbarung vom März 1991, sondern auch deren Unrechtsgehalt bekannt war und er jedenfalls in einem Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung der Untreue des Angeklagten B. in seiner Funktion als Geschäftsführer der GmbH selbst Aktivitäten zur Umsetzung der Vereinbarung entfaltete.
Soweit die Strafkammer davon ausgegangen ist, die Organe der GmbH hätten sich nur "passiv" als Grundstücksspekulanten betätigt, ist diese Wertung mit den festgestellten Tatsachen nicht in Einklang zu bringen. Form und Inhalt des oben beschriebenen "vertraulichen" Vermerks des Angeklagten S. sprechen vielmehr dafür, daß die Vereinbarung vom März 1991 mit jedenfalls einem der Geschäftsführer der GmbH im kollusiven Zusammenwirken mit dem Angeklagten B. zustande kam und der Angeklagte S. bewußt an
deren späteren Umsetzung aktiv mitwirkte. Darauf, ob der in der Literatur vertretenen Auffassung (Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 163; Tröndle /Fischer StGB 51. Aufl. § 266 Rdn. 80), eine strafbare Beihilfe liege nicht vor, wenn ein außenstehender Dritter in geschäftlichen Verhandlungen seinen Vorteil sucht und die Pflichtverletzung des Täters erkennt, ohne jedoch mit diesem kollusiv zusammenzuwirken, zu folgen ist, kommt es hier deshalb nicht an.
Das Urteil unterliegt, soweit es den Angeklagten S. betrifft, ebenfalls insgesamt der Aufhebung, da auch die Feststellungen zur Haupttat des Angeklagten B. in den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage der rechtlichen Überprüfung, wie unter II. 2. dargelegt, nicht standhalten.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I. des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der 1949 geborene Beklagte schloss die Schule 1965 mit der mittleren Reife ab. Im September 1965 begann er eine Ausbildung als Regierungsassistentenanwärter im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst am früheren Landratsamt G … Am 19. August 1966 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter und am 12. Dezember 1968 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten z.A. ernannt. Nach dem Studium zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) von 1974-1977 wurde er mit Wirkung vom 13. Oktober 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsobersekretär ernannt und am 16. Januar 1978 zum Regierungsinspektor befördert. Bis 31. Januar 1982 war er als Sachgebietsleiter für Öffentliche Sicherheit und Ordnung am Landratsamt F.-… beschäftigt. Zum 1. Februar 1982 wechselte er zur Gemeinde N. (Gemeinde) und wurde zum Verwaltungsoberinspektor ernannt. Am 1. Juli 1986 wurde er zum Verwaltungsamtmann sowie am 1. Juli 1989 zum Verwaltungsamtsrat befördert. Bis 31. Oktober 2007 war er in der Gemeinde als Kämmerer und bis 1. August 2011 auch als geschäftsleitender Beamter tätig. Am 31. Dezember 2012 trat er in den Ruhestand.

Der Beklagte ist schwerbehindert. Er ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er erhält ungekürzte Ruhegehaltsbezüge aus der BesGr A 12. Der Beklagte ist verschuldet und befindet sich in Privatinsolvenz. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet.

2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 leitete die Gemeinde aufgrund der Vorwürfe, der Beklagte habe überörtliche Rechnungsprüfungsberichte trotz Anmahnung und Fristsetzung nicht aufgearbeitet, Kasseneinnahmereste nicht aufgelöst, Forderungen gegenüber Schuldnern der Gemeinde trotz mehrfacher Aufforderung nicht bearbeitet sowie Abrechnungen von Baugebieten und Erschließungsbeiträgen nicht zeitgerecht durchgeführt, nach Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein.

Das Disziplinarverfahren wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 23. November 2011 mit Schreiben vom 29. November 2011 gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf die Vorwürfe ausgedehnt, der Beklagte habe sich 2001/2002 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € sowie erneut 2007 Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,470 € eigenmächtig aus der Gemeindekasse bewilligt und nicht zurückgezahlt.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 12. April 2012 wurde das Disziplinarverfahren nach § 4 DVKommBayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – übertragen und dies mit Schreiben vom 18. Mai 2012 dem Beklagten mitgeteilt.

Mit Verfügungen der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Januar und 20. März 2013 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt und die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe konkretisiert. Der Beklagte wurde jeweils gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2001/2002 wurde laut Vermerk der Staatsanwaltschaft P. vom 16. November 2011 (Az.: …) nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen, weil ein etwaiges Vergehen spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt sei.

Das gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2007 geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft P. vom 10. Oktober 2012 (Az.: …) nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. November 2013 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.

3. Am 16. Dezember 2013 hat die Landesanwaltschaft Bayern Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten erhoben. Darin legt sie dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last:

Anschuldigungspunkt 1: Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002

a) Der Beklagte habe sich 2001/2002 mehrfach Vorschüsse in folgender Höhe durch die Gemeindekasse auszahlen lassen:

aa) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM, zurückgezahlt

am 5. Dezember 2001;

bb) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM;

cc) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM, zurückgezahlt

am 6. Dezember 2001;

dd) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM;

ee) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM;

ff) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €;

gg) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte sei dabei zwar für die Auszahlungen anordnungsbefugt gewesen. Die Zahlungen unter cc)-gg) seien aber ohne Bewilligung des Dienstherrn erfolgt, wobei der Beklagte beim auszahlenden Kassenbeamten den Anschein einer Absprache mit dem Dienstherrn erweckt oder einen bestehenden Anschein ausgenutzt habe; soweit der Beklagte behaupte, dass die Auszahlungen unter aa) und bb) mit dem früheren ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen seien, sei dies zu seinen Gunsten als wahr unterstellt worden.

b) Der Beklagte habe nach Auszahlung der Vorschüsse - bis auf die Beträge aa) und cc) - weder Modalitäten für die Rückzahlung vereinbart noch diese in Höhe von 12.000,- € in den nächsten acht Jahren zurückbezahlt. Erst nach Entdeckung durch den neuen Kämmerer R … 2007/2008 habe der erste Bürgermeister W … mit dem Beklagten vereinbart, dass er den Gesamtbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% p.a. (insgesamt 5.337,57 €) zurückzahlen solle. Der Gesamtbetrag sei erst am 24. November 2010 zurückgezahlt worden. Zinsen in Höhe von 2.000,- € seien am 30. November 2010 mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, weitere 3.337,57 € Zinsen seien von ihm bis Februar 2011 beglichen worden.

Anschuldigungspunkt 2: Gehaltsvorschüsse im Jahr 2007

Der Beklagte habe sich 2007 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € im Sinne einer Überzahlung ohne Kenntnis des Dienstherrn eigenmächtig bewilligt (6. Juni 2007: 2.200,- €; 4. Juli 2007: 200,- €/2.500,- € abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007; 17. September 2007: 1.500,- €/2.300,- €). Der Rückforderungsbetrag sei im November 2007 vom Kämmerer R … mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, Zinsen seien hierfür nicht gefordert worden.

Anschuldigungspunkt 3: Mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte

(…)

Anschuldigungspunkt 4: Liegengebliebene Vorgänge

(…)

Anschuldigungspunkt 5: Durchführung privater Arbeiten im Dienst

(…)

Anschuldigungspunkt 6: Fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung

(…)

Zu Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift vom 9. Dezember 2013 Bezug genommen.

Zugleich wurde der Beklagte von den unter Nr. 1 a) aa) und bb), Nr. 3 b) aa) (2), Nr. 3 b) cc), Nr. 3 j) und Nr. 5 a)-e) erhobenen Vorwürfen freigestellt sowie die unter Nr. 3 f), h), i) und Nr. 5 f) und g) gemachten Vorwürfe ausgeschieden.

Der Beklagte ließ hierzu am 18. August 2014 ausführen: Das Disziplinarverfahren sei zunächst lediglich wegen des Vorwurfs mangelnder Diensterfüllung geführt worden. Weitere Vorwürfe seien ihm erstmals mit Verfügung vom 30. Januar 2013 mitgeteilt worden. Die Gemeinde habe das nunmehr gerügte Verhalten jahrzehntelang nicht als Dienstpflichtverletzung angesehen. Es habe die Verwaltungspraxis bestanden, dass der Beklagte zwar immer wieder ermahnt worden sei, ohne dass dies jedoch zu Konsequenzen geführt habe. Aufgrund seiner Überlastung sei ihm die Aufarbeitung auch nicht möglich gewesen. Es werde bestritten, dass der Gemeinde dadurch ein Schaden entstanden sei. Die Vorschusszahlungen vom 5. und 26. März 2001 seien mit dem damaligen ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen. Auch die übrigen Auszahlungen seien von der Gemeinde hingenommen worden. Der erste Bürgermeister W … habe in der Sache nichts gegen ihn unternommen. Er habe die Vorschüsse samt Zinsen vollständig zurückgezahlt. Die Vorfälle lägen Jahre zurück und seien strafrechtlich verjährt. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, das Geld nicht zurückzuzahlen, habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt. Seit 1995 habe sich auch sein Gesundheitszustand verschlechtert. Ohne die Ruhestandsbezüge verfüge er über keine finanzielle Grundlage im Alter. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei deshalb unverhältnismäßig, dessen Kürzung komme nach über drei Jahren nicht mehr in Betracht (Art. 16 Abs. 2 BayDG).

4. Mit Urteil vom 18. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht das Ruhegehalt des Beklagten auf fünf Jahre um monatlich 10% gekürzt. Der Beklagte habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe sich 2001/2002 eigenmächtig Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € auszahlen lassen, ohne Modalitäten für eine Rückzahlung festzulegen. Er habe die Vorschüsse in den Folgejahren auch nicht zurückbezahlt, sondern sie erst nach Entdeckung 2010/2011 beglichen. Zudem habe er sich 2007 erneut eigenmächtig Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € bewilligt. Er habe vorsätzlich ohne Wissen und Willen des Dienstherrn gehandelt und gegen kassenrechtliche Bestimmungen (§§ 38-40 KommHV a.F.) bzw. gegen Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG verstoßen. Die von ihm hierfür geltend gemachten Gründe (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, Zuzahlungen, Schulden der Tochter, Pflegebedürftigkeit der Mutter, Erkrankung der Ehefrau sowie eigene Erkrankungen) könnten sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Er habe sich unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und dienstlichen Befugnisse zum Nachteil seines Dienstherrn über Jahre hinweg einen unredlichen Vermögensvorteil verschafft und gegen Dienstpflichten verstoßen. Das Verhalten sei strafrechtlich als Untreue i.S.d. § 266 StGB zu bewerten. Der Vermögensnachteil liege in den entgangenen Zinsen. Auch liege eine Vermögensgefährdung hinsichtlich der Vorschussbeträge vor, weil der Beklagte deren Rückzahlung nicht unmittelbar beabsichtigt habe. Er habe auch keine Anstalten gemacht, die Vorschüsse überhaupt zurückzuzahlen. Zu seinen Lasten falle zwar die erhebliche Höhe der veruntreuten Beträge ins Gewicht. Die innerdienstlich begangene Untreue sei jedoch nicht als Zugriffsdelikt einzustufen, da ihm die Gelder nicht anvertraut gewesen seien. Nach Rückzahlung der Vorschüsse liege der durch Zinsausfälle verursachte Vermögensschaden zudem deutlich unterhalb 5.000.- €. Auch sei das Vorgehen von vornherein nicht auf dauerhaften Entzug der Gelder, sondern nur auf deren zeitlich begrenzte Inanspruchnahme angelegt gewesen. Der Beklagte sei nicht verdeckt vorgegangen, sondern habe die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt sowie überprüfbare Spuren hinterlassen. Die Inanspruchnahme von Vorschüssen durch den Beklagten sei in der Gemeinde auch bekannt gewesen. Deshalb sei die Kürzung des Ruhegehalts für die maximal zulässige Dauer von fünf Jahren um 1/10 gerade noch ausreichend. Die Kürzung des Ruhegehalts sei auch nicht wegen Zeitablaufs unzulässig (Art. 16 Abs. 2 BayDG), da das einheitliche Dienstvergehen erst mit der 2010/2011 erfolgten Rückzahlung beendet gewesen sei. Auch die übrigen Vorwürfe würden - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.

5. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der beantragt,

dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 das Ruhegehalt abzuerkennen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden bereits die eigenmächtigen Vorschusszahlungen so schwer wiegen, dass das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten als endgültig zerstört anzusehen sei, so dass ihm nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Dieser habe durch die eigenmächtige Bewilligung von „Vorschüssen“ ein Zugriffsdelikt bzw. ein diesem gleichzustellendes Dienstvergehen verwirklicht. Er sei als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter zumindest mitverantwortlich für die Verwaltung des Gemeindevermögens gewesen und habe auch über die Anordnungsbefugnis verfügt, so dass ihm dieses Vermögen anvertraut gewesen sei. Unerheblich sei, dass der Beklagte die Auszahlung nicht selbst, sondern durch den jeweiligen Kassenbeamten vorgenommen habe, da er diesen bewusst getäuscht habe, indem er ihm gegenüber wahrheitswidrig erklärt habe, die Zahlungen seien mit dem ersten Bürgermeister abgestimmt. Auch sei er gegenüber den Kassenbeamten weisungsbefugt gewesen. Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Geringwertigkeitsgrenze bei Zugriffsdelikten liege grundsätzlich bei 50 €. Zudem sei nicht nur auf den Zinsschaden abzustellen, sondern der der Gemeinde entstandene Schaden liege bereits in der unzulässigen Vorenthaltung der Gelder. Auch die Absicht, den Schaden wiedergutzumachen, könne eine mildere Beurteilung nicht rechtfertigen. Zudem sei dem Beklagten auch sein Folgeverhalten vorzuwerfen. Er habe in den Folgejahren weder die Vorschüsse zurückgezahlt noch diese bzw. Rückzahlungsmodalitäten je zur Sprache gebracht. Erschwerend sei zu bewerten, dass der Beklagte sich 2007 weitere 5.510,74 € habe auszahlen lassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die Vorschüsse aus 2001/2002 in Höhe von 12.000 € noch nicht zurückgezahlt gehabt habe und wegen seiner finanziellen Probleme auch nicht hätte zurückzahlen können. Sein Verhalten sei daher nicht auf eine nur zeitlich begrenzte Inanspruchnahme der Gelder angelegt gewesen. Er sei nicht offen vorgegangen, weil er sich die Vorschüsse ohne Wissen und Wollen des Dienstherrn bewilligt und den Kassenbeamten dabei getäuscht habe. Die sonstigen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen könnten für sich zwar die Aberkennung des Ruhegehalts nicht begründen. Sie seien aber in die Gesamtschau für die Beurteilung miteinzustellen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Dies sei vorliegend zu bejahen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 erklärt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 27. Juli 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erklärt, dass sein Bevollmächtigter das Mandat niedergelegt habe und er sich keinen Anwalt leisten könne. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 3. August 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde. Weiter wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen, und ihm die hierfür erforderlichen Formulare übersandt. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts P … vom 20. Januar 2016 (Az.: …) über das Vermögen des Beklagten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 hat der Bevollmächtigte des Beklagten den Erhalt der Ladung vom 13. April 2017 bestätigt und erklärt, zum Termin am 28. Juni 2017 nicht zu erscheinen.

Der Senat hat am 28. Juni 2017 öffentlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss gemäß Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Satz 1 BayDG die noch verbliebenen Anschuldigungspunkte unter Nr. 3 (mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte), Nr. 4 (liegengebliebene Vorgänge) und Nr. 6 (fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung) ausgeschieden, da sie für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wie beantragt abzuändern und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) zu erkennen.

1. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Bevollmächtigte des Beklagten noch der Beklagte selbst zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2017 erschienen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wurde rechtzeitig am 13. April 2017 zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (Art. 3 BayDG i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO, vgl. SächsOVG, U.v. 31.3.2010 – D 6 A 268/09 – juris Rn. 32). Daran ändert auch die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, er habe das Mandat niedergelegt, nichts. Wenn – wie im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 3 BayDG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO) – Anwaltszwang besteht, wird der Widerruf der Vollmacht sowie die Niederlegung des Mandats nach Art. 3 BayDG, § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Hs. 2 ZPO gegenüber dem Gericht erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam. Bis zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten können daher alle Prozesshandlungen wie Zustellungen gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten vorgenommen werden (SächsOVG, U.v. 31.3.2010 a.a.O. Rn. 33).

2. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, insbesondere hatte der Beklagte in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung nach Art. 22 BayDG. Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB IX konnte unterbleiben, weil sich der Beklagte im Zeitpunkt der abschließenden Anhörung nach Art. 32 BayDG bereits im Ruhestand befand. Nach dem Gesetzeszweck des § 95 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb bzw. die Dienststelle zu fördern (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, die Schwerbehindertenvertretung in einem Disziplinarverfahren gegen einen schwerbehinderten Ruhestandsbeamten zu beteiligen, da dieser nicht mehr auf der Dienststelle beschäftigt ist (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3020 – juris Rn. 37).

3. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der vom Kläger dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfenen Anschuldigungspunkte 1) und 2) steht auch zur Überzeugung des Senats fest.

3.1 Anschuldigungspunkt 1 (Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002)

Der Beklagte hat sich 2001 und 2002 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 13.533,87 € von der Gemeindekasse auszahlen lassen:

(1) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(2) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM [5.112,92 €]

(3) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(4) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM [1.022.58 €]

(5) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM [1.278,23 €]

(6) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €

(7) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (3) bis (7) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … angeordnet und sich mittels Auszahlungsanordnung von der Gemeindekasse auszahlen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter K … bzw. dessen damaligen Stellvertreter R …, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bei diesen bestehenden Anschein ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Hinsichtlich der Auszahlungen (1) und (2) ist nach der unwiderlegten Einlassung des Beklagten davon auszugehen, dass diese mit dem 2001 verstorbenen damaligen ersten Bürgermeister K … abgestimmt waren. Die Auszahlungsanordnungen waren dabei nicht vom anordnungsbefugten ersten Bürgermeister oder von einem anderen Anordnungsbefugten unterzeichnet und nicht mit einem Eingangsstempel der Kasse oder einem Prüfungsvermerk versehen. Die Auszahlungen wurden vom Kassenverwalter als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet und angewiesen.

Ein Anspruch auf Auszahlung dieser Gelder bestand, wie der Beklagte wusste, nicht. Den Auszahlungen standen keine entsprechenden Ansprüche des Beklagten gegen die Gemeinde gegenüber. Die „Gehaltsvorschüsse“ (5 und 7) wurden unabhängig von dem ihm zustehenden Gehalt gezahlt, auf besonderen Haushaltsstellen für durchlaufende Gelder verbucht und nicht mit seinem Gehaltsanspruch verrechnet. Den „Beihilfevorschüssen“ (1, 2 und 6) lagen mangels entsprechenden Antrags keine Abschlagszahlungen (d.h. Vorschüsse im beihilferechtlichen Sinn) zugrunde, die auf Beihilfeansprüche des Beklagten angerechnet wurden. Bezüglich des „Reiskostenvorschusses“ (3) wurden keine Auslagen, die dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstanden, mit Reisekostenantrag geltend gemacht. Hinsichtlich des sonstigen „Vorschusses“ (4) fehlt es an der Angabe eines Rechtsgrundes dafür, weshalb dieser ausgezahlt wurde.

Der Beklagte hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese – mit Ausnahme der von ihm laut Sammel-Einzahlungsnachweis vom 5. Dezember 2001 am 5. bzw. 6. Dezember 2001 beglichenen Beträge in Höhe von 1.000,- DM und 2.000,- DM – nicht an die Gemeinde zurückgezahlt. Vielmehr hat er wissentlich und willentlich jeweils unter dem Betreff „Beihilfevorschuss“ nicht vorhandene Zahlungen vorgetäuscht und den 2001 verbliebenen Fehlbetrag in das Haushaltsjahr 2002 verschoben, indem er am 28. Dezember 2001 2.500,- DM (1.278,23 €) und am 18. April 2002 13.500,- DM (6.902,44 €) als Einsowie am 18. April 2002 8.500,- € (6.902,44 € sowie weiterer „Beihilfevorschuss“ in Höhe von 1.597,56 €) als Auszahlung verbucht hat, obwohl es sich dabei - mit Ausnahme der am 3. Mai 2002 erfolgten Auszahlung von 1.597,56 € - lediglich um fiktive Buchungen handelte. In der Folge hat er sich am 12. November 2002 weitere 3.500,- € als „Gehaltsvorschuss“ auszahlen lassen und den Fehlbetrag bis Ende 2002 auf 12.000,- € erhöht. Der Beklagte hat die ausstehenden Gelder auch in den nachfolgenden Jahren nicht zurückgezahlt. Erst nach Entdeckung der Buchungen durch den neuen Kämmerer R … 2007 hat er diesen darüber in Kenntnis gesetzt, dass noch ein Fehlbetrag in Höhe von 12.000,- € offen ist. 2008 hat der Beklagte mit dem ersten Bürgermeister W … vereinbart, den Fehlbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% (insgesamt 5.337,57 €) zurückzuzahlen. 12.000,- € hat der Beklagte sodann am 24. November 2010 zurückgezahlt. Zinsen in Höhe von 2.000,- € wurden am 30. November 2010 mit seinem Dezembergehalt verrechnet. Weitere 3.337,57 € Zinsen hat der Beklagte bis 28. Februar 2011 beglichen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W …, R … und S … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Stellungnahme des Zeugen K … vom 28. Juni 2013, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, der Auszahlungsanordnungen vom 5. März 2001, 26. März 2001, 22. Oktober 2001, 5. November 2001 und 7. November 2002, der Sammelzahlungsnachweise vom 5. Dezember 2001 und 18. April 2002, der Aktenvermerke R … vom 20. Juli 2010 sowie 17. und 19. August 2010 und S … vom 21. Oktober 2011 und der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014.

Der Beklagte hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Soweit er vorträgt, er habe vorgehabt, die Vorschüsse sobald wie möglich zurückzuzahlen, er habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt, sieht der Senat dieses Vorbringen als unglaubwürdige Schutzbehauptung an. Dem steht schon entgegen, dass er den nach Rückzahlung von 3.000,- DM am 5./6. Dezember 2001 weiterhin verbleibenden Fehlbetrag nicht offengelegt, sondern im Gegenteil versucht hat, ihn durch Umbuchungen zu verschleiern. Er hat die Auszahlungen auch nicht durch Fehlzettel o.dgl. kenntlich gemacht, um damit nach außen eine Rückzahlungsabsicht zu bekunden, sondern den Fehlbetrag erst nach der Entdeckung 2007 eingeräumt. Auch hat er sich im gleichen Zeitraum, als er 3.000,- DM zurückgezahlt hat, erneut Vorschüsse in Höhe von 1.000,- DM bzw. 2.500,- DM bewilligt, so dass nicht von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden kann. Hiergegen spricht auch, dass er sich 2002 sowie 2007 weitere Vorschüsse über 5.097,56 € bzw. 5.510,74 € auszahlen ließ, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die früheren Vorschüsse noch nicht zurückgezahlt hatte. Ebenfalls als unglaubhaft sieht der Senat das Vorbringen an, im März 2001 habe wegen eines Kuraufenthaltes eine Zahlung in Höhe von 10.000,- DM angestanden, für deren Ausgleich Beihilfe und Krankenkasse sechs bis acht Wochen gebraucht hätten, so dass er bei der Gemeinde einen Vorschuss beantragt habe. Der Beklagte hat hierzu lediglich eine handschriftliche Aufstellung vorgelegt. Nach Angaben des Zeugen R … hat er ihm zwar Aufstellungen zu angeblichen Abrechnungen mit der Beihilfe gezeigt und versichert, ihm stünden entsprechende Vorleistungen zu. Abschlagszahlungen hätte der Beklagte – wie er selbst einräumt – aber bei der Beihilfeversicherung, nicht bei der Gemeinde geltend machen müssen.

3.2 Anschuldigungspunkt 2 (Vorschusszahlungen im Jahr 2007)

Der Beklagte hat sich 2007 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 5.510,74 € als Gehaltsvorschüsse von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen:

(1) 6. Juni 2007: 2.200,-€ 65

(2) 4. Juli 2007: 200,- €

(3) 4. Juli 2007: 2.500,- € (abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007)

(4) 17. September 2007: 1.500,- €

(5) 17. September 2007: 2.300,- €

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (1) bis (5) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … mittels des am 12. Januar 2007 erstellten Sammelauszahlungsnachweises für seine Bezüge bewilligt und sich von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter R …, dem gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bestehenden Anschein bei diesem ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Ein Anspruch auf Vorleistung von Bezügen als „Beihilfevorschuss“ bestand, wie der Beklagte wusste, nicht; auch wurde nur die Zahlung (3) vom Juligehalt abgezogen. Die verbliebene Überzahlung in Höhe von 5.510,74 € wurde im November 2007 durch den neuen Kämmerer ohne Zutun des Beklagten mit dem Dezembergehalt verrechnet.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W … und R … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, des Sammelauszahlungsnachweises vom 12. Januar 2007, des Aktenvermerks K … vom 16. Juli 2007 sowie der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014. Der Beklagte hat den Sachverhalt eingeräumt.

4. Der durch den Senat festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu bewerten:

4.1 Der Beklagte hat aufgrund der eigenmächtigen Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse an sich eine Untreue in zwölf Fällen gemäß §§ 266, 53 StGB zu Lasten der Gemeinde begangen. Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Gemessen daran erfüllen die im Anschuldigungspunkt 1) und 2) aufgeführten Vorschusszahlungen an den Beklagten den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10 – juris Rn. 74).

Als Kämmerer der Gemeinde und Leiter der Finanzverwaltung oblag dem Beklagten die Pflicht zur Betreuung des Gemeindevermögens (BGH, B.v. 13.4.2011 – 1 StR 592/10 – juris Rn. 8). Die Aufgaben eines Gemeindekämmerers umfassen neben den Haushaltsangelegenheiten die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (BGH, B.v. 4.7.1961 – 1 StR 181/61 – juris Rn. 10). Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, als er 2001/2002 in sieben Fällen den Kassenverwalter angewiesen hat, aus der Gemeindekasse Vorschüsse an ihn zu zahlen, sowie sich 2007 in fünf Fällen selbst Vorschüsse aus der Gemeindekasse bewilligt hat, um sie für private Zwecke zu verwenden, obwohl ihm diese nicht bzw. jedenfalls noch nicht zustanden (BVerwG, U.v. 15.8.1989 – 1 D 61.88 – juris Rn. 16). Insoweit ist unerheblich, ob den Vorschüssen entsprechende Zahlungsansprüche gegen die Gemeinde gegenüber standen, mit denen sie verrechnet werden hätten können, da der Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch auf die Vorschüsse hatte und er sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil in Gestalt eines vorübergehenden Kredits verschaffte, der ihm so nicht zustand (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 17). Eine Untreue wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte ggf. Ansprüche auf Beihilfeleistungen oder Reisekostenerstattung bzw. auf entsprechende Vorschüsse (Abschlagszahlungen) geltend machen hätte können (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 12; siehe auch BGH, U.v. 7.5.1997 – 1 StR 638/96 – juris Rn. 9).

Durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht trat ein Vermögensnachteil bei der Gemeinde ein, deren Vermögen unmittelbar durch die Auszahlung in Höhe der veruntreuten Gelder vermindert wurde, ohne dass dem zugleich ein unmittelbarer Vermögensvorteil in entsprechender Höhe gegenüber gestanden wäre. Ein Schaden ist bei der - hier vorliegenden - unberechtigten Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke unproblematisch zu bejahen (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 266 Rn. 122). Der Vermögensnachteil liegt nicht allein in dem durch die unberechtigte - vorübergehende - Nutzung der Gelder entstandenen Zinsschaden, sondern auch in der - wenn auch nur vorübergehenden - unberechtigten Vorenthaltung gemeindlicher Gelder (schadensgleiche Vermögensgefährdung, vgl. BGH, U.v. 8.5.2003 – 4 StR 550/02 – juris Rn. 17). Die bloße Absicht, die Gelder zurückzuzahlen, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensnachteil dadurch nicht beseitigt wird.

Der Beklagte handelte bei Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung der Gelder vorsätzlich im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sowie im Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zu Lasten der Gemeinde, da er wusste, dass er jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Auszahlung der Gelder hatte; daran ändert auch nichts, dass die Auszahlungen vom 5. und 26. März 2001 nach Angaben des Beklagten mit dem damaligen ersten Bürgermeister abgestimmt waren. Selbst wenn der Beklagte jedoch von Anfang an beabsichtigt haben sollte, die Vorschüsse zurückzuzahlen, wäre insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen, da der Beklagte einen entsprechenden Nachteil zu Lasten der Gemeinde zumindest billigend in Kauf genommen hat (BayVGH, U.v. 4.6.2014 – 16a D 10.2005 – juris Rn. 38).

Es kann offen bleiben, ob der Beklagte durch sein Verhalten auch eine Untreue in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) begangen hat, weil er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) missbraucht hat, obwohl die Amtsträgereigenschaft erst die Täterqualifikation des § 266 StGB begründet (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 190). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte durch die Buchungsmanipulationen 2001/2002 eine erneute Veruntreuung begangen hat (vgl. BGH, B.v. 20.5.1994 – 2 StR 202/94 – juris Rn. 3). Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagte durch sein Verhalten gegenüber dem Kassenverwalter zugleich einen Betrug i.S.d. § 263 StGB verübt hat (vgl. SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89).

4.2 Daneben hat der Beklagte durch eigenmächtige Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse auch gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 79). Durch Anweisung des Kassenverwalters bzw. seines Stellvertreters, ihm Vorschüsse auszuzahlen, hat der Beklagte gegen Art. 100 Abs. 2 Satz 3 BayGO verstoßen, wonach die Anordnungsbefugten nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen können. Die sachliche und rechnerische Feststellung der Richtigkeit wäre vor Erteilung der Anordnung auch von einer anderen Person zu treffen gewesen (§ 37 Abs. 2 Satz 3, § 40 Abs. 2 KommHV a.F.). Die Auszahlungsanordnungen waren entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KommHV a.F. nicht vom Anordnungsbefugten unterzeichnet und entgegen § 49 KommHV a.F. nicht mit dem Eingangsstempel der Kasse und einem Prüfvermerk versehen. Hinzu kommt ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BayVwVfG, wonach ein Beteiligter in eigenen Angelegenheiten nicht tätig werden darf, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dazu gehört ersichtlich die Bewilligung eines Vorschusses aus der Gemeindekasse an den anordnungsbefugten Kämmerer. Diese Entscheidung hätte vielmehr nur der gleichfalls anordnungsbefugte erste Bürgermeister treffen können.

5. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm gegenüber der Gemeinde obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1, 53 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), allgemeine Richtlinien zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a.F., § 35 Satz 2 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG). Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt als Kämmerer bzw. geschäftsleitender Beamter der Gemeinde und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er in dieser Eigenschaft gegenüber dem Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter die Anweisung erteilte, Vorschüsse auszuzahlen, bzw. sich Vorschüsse bewilligte (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 23).

6. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

6.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aufgrund eines solchen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13).

6.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

Dabei kann offen bleiben, ob das Verhalten des Beklagten ein Zugriffsdelikt darstellt. Allerdings dürfte das Vorliegen eines Zugriffsdelikts hier wohl zu verneinen sein, weil der Beklagte – anders als in dem mit Urteil des Senats vom 4. Juni 2014 (a.a.O.) entschiedenen Fall eines Beamten, der allein über ein Dienstkonto verfügungsbefugt war – nicht durch Missbrauch seiner Anordnungsbefugnis unmittelbar auf Gelder der Gemeinde zugegriffen hat, sondern die Auszahlung erst durch den Kassenverwalter vorgenommen wurde (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89), auch wenn dem Beklagten als Kämmerer das Gemeindevermögen anvertraut war. Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es indes nicht an. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat des Beamten hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich verübten Straftaten nunmehr auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen abzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 19). Vorliegend stellen die Untreuehandlungen zu Lasten der Gemeinde die schwersten Dienstpflichtverletzungen dar. Dies folgt schon daraus, dass für eine Straftat der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren besteht. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht - hier sind es sogar bis zu fünf Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts.

6.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19.14 – juris Rn. 11).

Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Aufgrund der Anzahl der Taten (12 Fälle) sowie der Höhe der veruntreuten Gelder von 19.044,34 € (13.533,87 € 2001/2002 sowie 5.510,74 € 2007), des dadurch für die Gemeinde entstandenen Zinsschadens in Höhe von (mindestens) 5.337,57 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 28). Die Veruntreuung hat zu einem eklatanten Vertrauensbruch und zu einem erheblichen Schaden geführt. Der Beklagte hat zudem im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Als geschäftsleitender Beamter repräsentierte er die Gemeinde nach innen und außen, als Kämmerer war ihm zudem die Verwaltung des Gemeindevermögens anvertraut. Dennoch hat er unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und seiner Dienstbefugnisse über Jahre hinweg gemeindliche Gelder veruntreut, um sich aus rein eigennützigen Motiven einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil in erheblicher Höhe zu verschaffen. Erschwerend kommt hinzu, dass er zu diesem Zweck Mitarbeitern, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstieß sowie versuchte, die Taten durch fiktive Kassenbuchungen zu verschleiern. Ein weiterer Verbleib im Dienst der Gemeinde wäre deshalb weder dieser noch der Allgemeinheit zuzumuten gewesen, so dass ihm nach Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen ist.

6.4 Demgegenüber erreichen die zu Gunsten des Beklagten in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzustellenden mildernden Umstände weder für sich allein genommen noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte.

6.4.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten verübten Dienstvergehen nicht um ein Zugriffsdelikt gehandelt habe. Hierauf kommt es nach dem unter 6.2 Ausgeführten nämlich nicht an.

6.4.2 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann auch nicht zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass dieser von Anfang an beabsichtigt habe, die Vorschüsse wieder zurückzuzahlen, sobald er über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen sollte. Von einer solchen Rückzahlungsabsicht kann nach dem unter 3.1 sowie 3.2 Ausgeführten nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Gelder tatsächlich nur vorübergehend in Anspruch nehmen und baldmöglichst zurückzahlen wollte. Ein Beamter ist nicht befugt, Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen. Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit der Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 67 m.w.N.). Diesbezüglich kann dem Beklagte auch nicht zugutekommen, dass er die Vorschüsse inzwischen vollständig (samt Zinsen) zurückgezahlt hat und dass der nach Rückzahlung der Vorschüsse verbleibende Zinsschaden deutlich unter 5.000,- € liegt. Unabhängig davon, dass die Höhe des dem Dienstherrn entstandenen Schadens nicht allein ausschlaggebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, ergibt sich der Vertrauensverlust nicht aus dem materiellen Schaden, den der Dienstherr durch die Untreuehandlung erleidet, sondern bereits aus der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder aus eigennützigen Gründen selbst (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 26). Ein Absehen von der Höchstmaßnahme würde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte - jeweils vor drohender Entdeckung - entweder freiwillig den Schaden wiedergutgemacht oder sein Fehlverhalten offenbart hätte (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 68). Hiervon kann aber nicht die Rede sein, da der Beklagte erst nach Entdeckung der Taten diese eingeräumt und die Gelder zurückgezahlt hat.

6.4.3 Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts führt es auch nicht zu einer milderen Beurteilung, dass der Beklagte nicht verdeckt vorgegangen sei, sondern die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt und überprüfbare Spuren hinterlassen habe. Zwar hat der Beklagte die Gelder nicht heimlich aus der Kasse entnommen, sondern sich durch den jeweiligen Kassenverwalter auszahlen lassen. Doch kann dies nicht als offenes Vorgehen bezeichnet werden, weil der Beklagte bei der Auszahlung der Gelder gegenüber seinen Untergebenen vortäuschte, dass die Auszahlungen mit dem Bürgermeister abgesprochen seien, und somit betrügerisch vorging. Er hat zudem auch keine nachprüfbaren Spuren hinterlassen, indem er die Auszahlungen ohne die erforderliche Unterschrift eines Anordnungsberechtigten veranlasste, sondern vielmehr versucht, die Auszahlungen durch fiktive Buchungen zu verschleiern. Er hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese an den ausstehenden Fehlbetrag erinnert. Darüber hinaus würde auch eine offensichtliche Veruntreuung von Geldern der Gemeinde nicht zu einer milderen Beurteilung führen, da auch dann von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen wäre.

6.4.4 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Auszahlung von Vorschüssen an den Beklagten in der Gemeinde bekannt gewesen und hingenommen worden sei. Zwar wussten der jeweilige Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter um die Auszahlungen, doch hat der Beklagte diesen wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, so dass diese auch keine Veranlassung sahen, den Bürgermeister zu informieren oder bei diesem nachzufragen. Als Untergebene des Beklagten hatten sie auch keinen Anlass, an dessen Angaben zu zweifeln. Sonstige Mitarbeiter der Gemeinde waren an den Auszahlungen nicht beteiligt. Nach der glaubhaften Aussage des ersten Bürgermeisters W … hat dieser erst durch Mitteilung des neuen Kämmerers R … von den Auszahlungen erfahren. Es erscheint zwar bedenklich, dass der Bürgermeister auch nach der Entdeckung der Veruntreuungen und Rückzahlung der Vorschüsse die Sache auf sich beruhen lassen und zunächst nichts gegen den Beklagten unternehmen wollte. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bürgermeister den Beklagten bei der Bewilligung der Vorschüsse nicht genügend überwacht hätte. Ein Organisationsverschulden der Gemeinde ist deshalb auszuschließen. Im Übrigen würde auch eine mangelhafte Kontrolle durch die Gemeinde die Verantwortung des Beklagten nicht beseitigen.

6.4.5 Sonstige Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Beklagten ist zwar zu Gute zu halten, dass er sich bemüht hat, den Schaden wiedergutzumachen; die nachträgliche, zudem erst mehr als acht Jahre nach Auszahlung der Gelder erfolgte Rückzahlung führt jedoch nicht zu einer milderen Beurteilung des Dienstvergehens. Die Leistungen des Beklagten, der zuletzt 1978 mit „übertrifft die Anforderungen“ dienstlich beurteilt worden ist, waren nach den ihm gegenüber erhobenen weiteren Vorwürfen ungenügend; im Übrigen wäre eine überdurchschnittliche Diensterfüllung nicht geeignet, schwerwiegenden Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB bzw. für eine psychische Ausnahmesituation zum Zeitpunkt der Taten liegen nicht vor. Zwar hat er behauptet, dass er schon ab 2001 psychisch krank gewesen sei, doch gibt es keinen Beleg für diese Behauptung. Auch für eine überwundene negative Lebensphase fehlt es an Anhaltspunkten. Die vom Beklagten vorgetragenen schwierigen Lebensumstände (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, eigene und Schulden der Tochter, Pflege der Mutter, Erkrankung der Ehefrau und eigene Erkrankungen) sind nicht von einem Gewicht, dass sie die schweren Verfehlungen in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Solche familiären und finanziellen Schwierigkeiten können grundsätzlich jeden treffen und sind nicht geeignet, eine ausweglose Ausnahmesituation zu begründen. Auch kann nicht von einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ausgegangen werden, in der der Beklagte keinen anderen Aus Weg gesehen hat, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, da er sich mit der Finanzierung des Hausbaus u.a. übernommen hat; im Übrigen ist diese Phase auch nicht überwunden, da sich der Beklagte seit Anfang 2016 in Privatinsolvenz befindet. Angesichts der mehrfachen, über Jahre hinweg begangenen Veruntreuungen ist darüber hinaus eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu verneinen. Die Tatsache, dass der Beklagte an diversen Erkrankungen leidet und schwerbehindert ist, führt ebenfalls nicht dazu, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 101). Auch die Dauer des 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens führt nicht zu einer Milderung, da es hinsichtlich der Höchstmaßnahme kein Disziplinarmaßnahmeverbot gibt (BayVGH, U.v. 9.4.2014 – 16a D 12.1439 – juris Rn. 79). Auch auf Verwirkung kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen, da diese dem Disziplinarrecht fremd ist (BayVGH, U.v. 9.4.2014 a.a.O. Rn. 95).

7. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes. Ihnen ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 15.3.2017 a.a.O. Rn. 31).

Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Familie dadurch existentiell betroffen werden und dass der Beklagte aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands auch keine Arbeit mehr finden und ausüben können wird. Ihm steht deshalb für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu. Auch ist er durch die Gemeinde in der Rentenversicherung nachzuversichern, so dass er ggf. eine Altersrente beantragen kann. Im Übrigen ist er auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 a.a.O. Rn. 105).

8. Nach alldem war der Berufung des Klägers stattzugeben und dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der am ... in W. geborene Beklagte erwarb 1980 die mittlere Reife. Ein Musikstudium brach er nach vier Semestern ab. Nach Beschäftigungen im Pflegedienst und einem Autohaus sowie der Absolvierung des Grundwehrdienstes begann er 1985 eine Ausbildung am Landratsamt ... Nach Bestehen der Einstellungsprüfung für den mittleren Dienst wurde er am 1. Dezember 1990 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten z.A. und am 1. Dezember 1992 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seit 1. Oktober 2003 bekleidet er das Amt eines Regierungshauptsekretärs (BesGr. A 8). Vom 1. Juni 1992 bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 20. Mai 2008 war er an der Hochschule für Musik W. im Referat Haushaltsangelegenheiten beschäftigt und bis zum 28. Februar 2008 für die Verwaltung der Handvorschusskasse, der Zahlstelle und des zugehörigen dienstlichen Kontos zuständig; seit 15. Februar 2006 war er zusätzlich Datenschutzbeauftragter der Hochschule. Bis 31. Dezember 2006 war er auch für die Bearbeitung der Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften zuständig, ohne hierfür zeichnungsberechtigt zu sein. In seiner letzten periodischen dienstlichen Beurteilung 2005 erhielt der Beklagte 8,4 Punkte im Gesamturteil.

Der Beklagte erhält ungekürzte Bezüge aus der BesGr. A 8. Er ist verheiratet und hat aus der Ehe eine 2003 geborene Tochter; aus einer früheren Beziehung stammt eine 1987 geborene Tochter. Nebenbei ist der Beklagte als Kirchenmusiker tätig.

II.

Der disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte wurde mit seit 20. August 2009 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts W. vom 12. August 2009 (Az. 311 Ls 801 Js 10572/08) wegen Urkundenfälschung in sieben tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens Dres. B. und G. vom 11. Februar 2009, ergänzt am 8. April 2009, unter Bejahung einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit verneint. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

„Der Angeklagte ist seit dem 01.06.1992 als Regierungshauptsekretär an der Hochschule für Musik - Referat für Haushaltsangelegenheiten - in ... W., H-str. ... - ..., tätig. Bis zum 28.02.2008 war der Angeklagte für die Verwaltung des sog. Handvorschusses, der Zahlstelle und des dazu gehörenden dienstlichen Bankkontos zuständig. Die Einstellung und Weiterbeschäftigung von studentischen Hilfskräften gehörte dagegen nicht zum Aufgabenbereich des Angeklagten.

[5] 1. Am 11.12.2007 fertigte der Angeklagte eigenmächtig in den Diensträumen der Hochschule für Musik W. im Namen der Hochschule mit der studentischen Hilfskraft S. M. einen Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung in der Forschung und Lehre bei Prof. Dr. A. L. im Sommersemester 2007 für den Zeitraum vom 16.04.2007 bis 31.12.2007 sowie ein Mitteilungsschreiben der Hochschule für Musik W. an das Landesamt für Finanzen über Leistungen zur Berechnung von Bezügen der Mitarbeiterin M. Auf dem Arbeitsvertrag und dem Mitteilungsschreiben fügte der Angeklagte jeweils unbefugt die Unterschrift der Kanzlerin Dr. S.-... ein, indem er die Unterschrift der Kanzlerin von einem anderen Vertrag in den Arbeitsvertrag und das Mitteilungsschreiben hineinkopierte.

2. Am 28.04.2006 fertigte der Angeklagte eigenmächtig in den Diensträumen der Hochschule für Musik W. im Namen der Hochschule mit der studentischen Hilfskraft S. S. einen Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung in der Prüfungskanzlei im Sommersemester 2006 für den Zeitraum vom 24.06.2006 bis zum 15.07.2006 an und fügte die Unterschriften der Kanzlerin Dr. S.-...und der studentischen Hilfskraft S. S. in den Arbeitsvertrag ein, indem er die Unterschriften aus einem früheren Vertrag vom 13.03.2006 in den neuen Arbeitsvertrag hineinkopierte.

3. Am 06.07.2006 fertigte der Angeklagte eigenmächtig in den Diensträumen der Hochschule für Musik ... im Namen der Hochschule mit der studentischen Hilfskraft S. K. einen Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung in der Hochschulbibliothek an und fügte in diesen Arbeitsvertrag unbefugt die Unterschriften der Kanzlerin Dr. S.-... und der studentischen Hilfskraft S. K. ein, indem er die Unterschriften aus einem früheren Vertrag vom 06.03.2006 in den neuen Arbeitsvertrag hineinkopierte.

4. Zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2007 fertigte der Angeklagte in den Diensträumen der Hochschule für Musik W. im Namen der Hochschule mit der studentischen Hilfskraft J. S. einen Arbeitsvertrag zur Weiterbildung in dem hochschuleigenen Computerstudio im Sommersemester 2007 für den Zeitraum vom 16.04.2007 bis zum 14.07.2007 an und fügte unbefugt die Unterschriften der Kanzlerin Dr. S.-... und der studentischen Hilfskraft J. S. in den Arbeitsvertrag ein, indem er die Unterschriften aus einem früheren Vertrag vom 01.12.2006 in den neuen Arbeitsvertrag hineinkopierte.

[9] 5. Zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2007 fertigte der Angeklagte in den Diensträumen der Hochschule für Musik W. im Namen der Hochschule mit der studentischen Hilfskraft S. S. einen weiteren Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung in der Hochschulbibliothek im Zeitraum vom 01.10.207 bis zum 31.10.2007 an und fügte die Unterschriften der Kanzlerin Dr. S.-... und der studentischen Hilfskraft S. S. unbefugt ein, indem er die Unterschriften aus einem früheren Vertrag vom 15.06.2006 in den neuen Arbeitsvertrag hineinkopierte.

6. Am 10.12.2007 fertigte der Angeklagte eigenmächtig in den Diensträumen der Hochschule im Namen der Hochschule für Musik W.mit der studentischen Hilfskraft M. G. einen Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung im Tutorium Popmusik im Sommersemester 2007 für den Zeitraum vom 16.04.207 bis zum 14.07.2007 an und fügte unbefugt die Unterschrift der Kanzlerin Dr. S.-... in den Arbeitsvertrag ein, indem er die Unterschrift aus einem anderen Vertrag in den neuen Vertrag hineinkopierte.

7. Am 10.12.2007 schloss der Angeklagte eigenmächtig in den Diensträumen der Hochschule für Musik W. im Namen der Hochschule mit der studentischen Hilfskraft F. M. einen Arbeitsvertrag zur Weiterbeschäftigung im Tutorium Popmusik im Sommersemester 2007 für den Zeitraum vom ein 6.04.2007 bis zum 14.07.2007 und fügte unbefugt die Unterschriften der Kanzlerin Dr. S. -... und der studentischen Hilfskraft F. M. in den Arbeitsvertrag ein, indem er die Unterschrift aus einem anderen Vertrag in den neuen Arbeitsvertrag hineinkopierte.

Sämtliche manipulierten Verträge übergab der Angeklagte an die Buchhaltung der Hochschule für Musik W. zur Einbuchung.“

Soweit dem Beklagten darüber hinaus zwei tatmehrheitliche Vergehen der Untreue in besonders schwerem Fall gemäß §§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB zur Last gelegt wurden, weil er am 12. Januar und 19. Februar 2007 Auszahlungen in Höhe von 250,-- € und 150,-- € vom Handvorschusskonto Nr. 44296929 bei der Sparkasse M. veranlasst und das Geld für private Zwecke verwendet hatte, stellte das Amtsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 12. August 2009 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, nachdem der Beklagte am 22. Februar 2007 150,-- € und am 10. Juli 2007 320,65 € auf das Konto eingezahlt hatte. Hinsichtlich einer Abbuchung vom Handvorschusskonto am 11. März 2008 in Höhe von 884,23 € sah die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig von einer Verfolgung ab.

III.

Mit Verfügung der Kanzlerin der Hochschule für Musik W. vom 19. Februar 2008 wurde gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Urkundenfälschung bei der Beschäftigung studentischer Hilfskräfte ein Disziplinarverfahren eingeleitet und die Zuständigkeit auf die Landesanwaltschaft Bayern übertragen. Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 19. März 2008 sowie vom 7. Juli 2008 wurde das Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Untreue durch Auszahlungen vom Handvorschusskonto am 12. Januar 2007 und 19. Februar 2007 in Höhe von 250,-- € bzw. 150,-- € sowie in Höhe von 884,23 € am 11. März 2008 ausgedehnt.

Der Beklagte wurde jeweils über seine Rechte sowie die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats belehrt. Der Personalrat wurde zunächst antragsgemäß beteiligt, nach Mitteilung, dass die Beteiligung des Personalrats nicht gewünscht werde, wurde von einer Beteiligung des Personalrats abgesehen.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 20. Mai 2008 wurde der Beklagte nach vorheriger Anhörung mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Laut Vermerk der Landesanwaltschaft Bayern vom 5. Juni 2008 unterblieb aufgrund der angespannten finanziellen Lage des Beklagten eine Einbehaltung von Bezügen.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. August 2008 wurde das Disziplinarverfahren wegen des Strafverfahrens ausgesetzt und mit Verfügung vom 9. September 2009 nach dessen rechtskräftigem Abschluss fortgesetzt.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. November 2009 erhielt der Beklagte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Er äußerte sich mit Schreiben vom 2. Dezember 2009.

Am 16. Dezember 2009 erhob die Landesanwaltschaft Bayern wegen des Vorwurfs der Untreue und der Urkundenfälschung beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Soweit dem Beklagten vorgeworfen worden war, am 11. März 2008 weitere 884,23 € abgehoben zu haben, woraus ein Fehlbetrag in Höhe von 259,40 € verblieben sei, wurde das Disziplinarverfahren nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 BayDG beschränkt.

Mit Urteil vom 5. Mai 2010, zugestellt am 19. Juli 2010, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte habe dadurch ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen, als er durch Fälschung von Arbeitsverträgen und Veruntreuung von Geldern des Dienstherrn schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen und dadurch eine Urkundenfälschung sowie eine Untreue begangen habe. Er habe die Vorwürfe eingeräumt; die Urkundenfälschung stehe auch aufgrund des Urteils des Amtsgerichts W. vom 12. August 2009 fest. Sein Verhalten wiege äußerst schwer. Kassenverfehlungen stellten ein schweres Dienstvergehen dar, durch das regelmäßig das Vertrauen des Dienstherrn zerstört werde. Zwar spreche insoweit für den Beklagten, dass er die entnommenen, eher geringen Beträge nach kurzer Zeit wieder zurückgelegt habe. Sein Fehlverhalten sei jedoch nur im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren bekannt geworden, ohne dass er etwa durch Einlage von Fehlzetteln auf die vorübergehende Entnahme hingewiesen habe. Von einer persönlichen oder wirtschaftlichen Notlage könne nicht ausgegangen werden, da er das Geld für einen ärztlich nur empfohlenen Erholungsaufenthalt der Ehefrau verwendet habe. Die entnommene Summe von 400,-- € sei auch nicht geringwertig. Im Übrigen kämen Milderungsgründe nur zum Tragen, wenn der Beklagte nicht zusätzlich belastet wäre. Er habe aber auch Urkundenfälschungen begangen und dadurch das Vertrauensverhältnis unheilbar zerstört. Die behauptete Unterstützung der studentischen Hilfskräfte durch Abschluss der Arbeitsverträge sei weder erforderlich noch sinnvoll gewesen, da Abschlagszahlungen geleistet worden seien. Ein entlastendes Motiv sei tatsächlich nicht gegeben. Vielmehr dürfte diese Handlungsweise von der Motivation getragen worden sein, sich den Anweisungen des Vizekanzlers zu widersetzen, der ihm die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Arbeitsverträge der studentischen Hilfskräfte entzogen habe. Auch könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte bereits früher einmal die Unterschrift des damaligen Kanzlers in einem ähnlichen Zusammenhang gefälscht habe, ohne aus der Ermahnung Konsequenzen zu ziehen. Weiter sprächen die Verurteilung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe sowie generalpräventive Erwägungen für die Verhängung der Höchstmaßnahme. Dem Beklagten stünden keine Milderungsgründe zur Seite, die eine andere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst geboten erscheinen ließen. Die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens werde durch das erhebliche Fehlverhalten aufgewogen. Anhaltspunkte für einen Milderungsgrund entsprechend § 21 StGB lägen nicht vor. Auch insoweit bestehe eine Bindung an die Feststellungen im Strafurteil, im Übrigen sei nicht von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen.

Der Beklagte hat hiergegen am 6. August 2010 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Mai 2010 aufzuheben und auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen.

Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 im Wesentlichen damit begründet, dass eine Entfernung aus dem Dienst unverhältnismäßig sei. Hinsichtlich der Entnahme von Kassengeldern sei der Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung gegeben, so dass dem Beklagten ein Restvertrauen, das den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermögliche, zugebilligt werden könne. Auch handle es sich um einen atypischen Sachverhalt, da es dem Beklagten am Vorsatz hinsichtlich der unredlichen Vermögensmehrung zulasten des Dienstherrn gefehlt habe. Auch die Urkundenfälschungen führten nicht zu einem endgültigen Vertrauensverlust. Das diesbezügliche Verhalten des Beklagten sei nicht Ausdruck einer allgemeinen „Widersetzlichkeit“. Eine solche Motivation sei angesichts dessen, dass die vorgeworfenen Handlungen ihrer Natur nach darauf ausgerichtet seien, heimlich zu bleiben, fernliegend. Die Arbeitsverträge seien durch die Manipulationen auch nicht inhaltlich unrichtig geworden. Bei einem ordnungsgemäßen Verlauf wäre letztendlich dasselbe Ergebnis erreicht worden. Beim Beklagten handle es sich um eine Persönlichkeitsstruktur mit stark ängstlich-vermeidender Ausrichtung, der sich bei Konflikten nicht widersetze. Er sei subjektiv der Auffassung gewesen, durch sein Handeln die studentischen Hilfskräfte zu unterstützen, auch wenn es objektiv nicht zu einer Verbesserung von deren Situation geführt habe, und daher aus einer positiven Motivation heraus tätig geworden. Da er durch sein Handeln weder die Gefahr noch den Eintritt von Nachteilen für den Dienstherrn verursacht habe, sei die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt. Er habe sich durch sein Handeln auch keinen mittelbaren Vorteil wie eine Arbeitsersparnis verschafft, sondern sogar zusätzliche Tätigkeiten übernommen. Zukünftige Kompetenzüberschreitungen könnten erfolgreich durch eine erzieherische Maßnahme unterbunden werden. Er sei persönlichkeits- und krankheitsbedingt nicht fähig gewesen, seine Fehler zutreffend einzuschätzen. Er habe die Situation vielmehr so wahrgenommen, dass der „gute Zweck“ seine Kompetenzüberschreitungen überwiege. Er habe umfassende Schuldeinsicht und Reue gezeigt und sich erfolgreich in Therapie begeben. Unabhängig hiervon würde die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags für lediglich sechs Monate eine unbillige Härte für den Beklagten und seine Familie darstellen, da er der alleinige Einkommensbezieher sei.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Mit Beschluss vom 17. April 2013 hat der Senat Beweis erhoben über die Fragen,

ob beim Beklagten im Tatzeitraum Herbst 2006 bis Dezember 2007 mindestens eines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorlagen und deswegen seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§ 21 StGB).

Falls ja: Ob dieses erfolgreich behandelt wurde und ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

Falls nein: Kam der Zustand des Beklagten der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe und hat er diese schwierige Lebensphase nunmehr vollständig überwunden, so dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden,

durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. N.

Unter dem 18. Februar 2014 hat der Sachverständige sein Gutachten vorgelegt, auf das Bezug genommen wird. Nach Ansicht des Gutachters bestehe beim Beklagten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden sowie abhängig-asthenischen (dependenten) Zügen (ICD-10: F 61), durch die grundsätzlich weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit tangiert werde. Es sei aber denkbar, dass der Beklagte sich aufgrund dessen beim Einkopieren von Unterschriften - nicht jedoch beim Zugriff auf die Kasse - in einem Zustand befunden haben, der dem einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahegekommen sei. Solche Pflichtverstöße seien nicht mehr zu erwarten, wenn der Beklagte in ein wohlwollendes und nicht zu forderndes Umfeld eingebunden werde. Auch eine Psychotherapie werde aber nicht zur völligen Behebung der Probleme führen, da die Pflichtverstöße im Zusammenhang mit der schwierigen Persönlichkeit des Beklagten stünden.

Der Senat hat am 17. April 2013 und 4. Juni 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Auf die Niederschriften hierzu wird verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben die Strafakten sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen.

1. Hinsichtlich der Anfertigung von gefälschten Arbeitsverträgen mit studentischen Hilfskräften steht aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts W. vom 12. August 2009 (Az. 311 Ls 801 Js 10572/08) nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Hs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG fest, dass der Beklagte wissentlich und willentlich in sieben Fällen zwischen dem 28. April 2006 und dem 11. Dezember 2007 die Unterschrift der Kanzlerin der Hochschule für Musik W. sowie die Unterschriften der Studenten aus anderen Verträgen in Arbeitsverträge hineinkopiert und die von ihm derart manipulierten Verträge an die Buchhaltung der Hochschule für Musik W. weitergegeben hat, um so Zahlungen durch das Landesamt für Finanzen an die Studenten zu veranlassen. Darüber hinaus hat der Beklagte den diesbezüglichen Sachverhalt auch in vollem Umfang eingeräumt.

2. Hinsichtlich der Auszahlungen vom Handvorschusskonto Nr. 44296929 bei der Sparkasse M. über insgesamt 400,-- € steht aufgrund der Einlassungen des Beklagten zur Überzeugung des Senats fest, dass er wissentlich und willentlich am 12. Januar 2007 250,-- € sowie am 19. Februar 2007 150,-- € von diesem für dienstliche Zwecke eingerichteten Konto abgehoben und - wie von vornherein von ihm beabsichtigt - anschließend für private Zwecke verbraucht hat. Auch diesen Sachverhalt hat der Beklagte vollumfänglich eingeräumt.

Die Abhebung der Gelder vom Handvorschusskonto geschah danach auch in dem Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zulasten des Dienstherrn, auch wenn der Beklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung bereits bei der Abhebung geplant hatte, das Geld - wie dann geschehen - zurückzuzahlen. Denn trotz eines solchen, nach außen hin nicht zum Ausdruck gekommenen inneren Vorbehalts hat der Beklagte sich durch die unrechtmäßige Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke selbst bereichert und einen entsprechenden Nachteil zulasten des Vermögens des Dienstherrn für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, da die Abhebungen das Vermögen des Klägers unmittelbar vermindert haben und der Vermögensnachteil nicht gleichzeitig ausgeglichen wurde. Mit der Abhebung der Gelder durch den Beklagten gelangten diese in dessen dienstlichen Gewahrsam. Eine logische Sekunde später trat aufgrund des Untreuevorsatzes des Beklagten unmittelbar der Vermögensnachteil beim Kläger ein. Insoweit ist jedenfalls bedingter Vorsatz hinsichtlich des Vermögensnachteils zu bejahen. Die Absicht, die Abhebungen auszugleichen, sobald der Beklagte über entsprechende Mittel verfügen würde, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensschaden dadurch nicht beseitigt wurde. Ein atypischer Sachverhalt liegt insoweit nicht vor.

III.

Durch die Manipulation der Arbeitsverträge hat der Beklagte eine Urkundenfälschung in sieben tatmehrheitlichen Fällen (§§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB) begangen. Die vom Beklagten unter Missbrauch der ihm eingeräumten dienstlichen Befugnisse getätigten Abhebungen vom Handvorschusskonto in Höhe von 250,-- € und 150,-- € sind als zwei tatmehrheitliche Vergehen der Untreue in besonders schwerem Fall (§§ 266 Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB) zu werten.

Dadurch hat er gegen seine beamtenrechtlichen Pflicht, die Gesetze zu beachten (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen. Darüber hinaus hat er damit gegen die Verpflichtung, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a. F., § 35 Satz 2 BeamtStG), verstoßen, da er für den Abschluss der Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften nicht unterschriftsberechtigt war und Abhebungen vom Handvorschusskonto nur für dienstliche Zwecke vornehmen und verwenden durfte.

Diese Pflichtverstöße stellen ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 1 a. F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar. Die Manipulation der Arbeitsverträge steht in einem inneren Zusammenhang mit den (früheren) Aufgaben des Beklagten, der bis 31. Dezember 2006 für die Bearbeitung der Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften zuständig war. Da die Fälschungen im dienstlichen Rahmen stattfanden und der Beklagte hierbei dienstliche Kenntnisse nutzte, handelt es sich um innerdienstliche Pflichtverletzungen. Gleiches gilt für die Abhebungen vom für dienstliche Zwecke eingerichteten Handvorschusskonto. Auf dieses Konto durfte der Beklagte nur zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben zugreifen. Indem er durch Abhebungen für private Zwecke die ihm dienstlich eingeräumte Befugnis, über das Dienstkonto zu verfügen, missbraucht hat, ist ein Dienstbezug zu bejahen.

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (st. Rspr., vgl. BVerwG U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10; BayVGH U.v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657 - jeweils juris).

1. Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Fallen einem Beamten - wie vorliegend - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.

Die gravierendste Pflichtverletzung stellen insoweit die am 12. Januar 2007 und am 19. Februar 2007 verübten Untreuehandlungen dar. Dadurch hat der Beklagte ein Zugriffsdelikt bzw. ein diesem gleichzustellendes Dienstvergehen verwirklicht, das regelmäßig die disziplinare Höchstmaßnahme zur Folge hat.

1.1 Ein Zugriffsdelikt wird dadurch charakterisiert, dass ein Beamter auf dienstlich seinem Gewahrsam unterliegendes Geld bzw. auf gleichgestellte Werte zugreift und dadurch den einschlägigen wertmäßigen Bestand seines Dienstherrn unmittelbar vermindert (BVerwG U.v. 27.11.1997 - 1 D 39.97 - juris Rn. 12; U.v. 11.6.2002 - 1 D 31.01 - juris Rn. 16). Die disziplinare Einstufung als Zugriffsdelikt hängt dabei nicht von der strafrechtlichen Beurteilung ab. Es kommt nicht darauf an, ob ein Beamter dienstliche Gelder oder Güter z. B. durch Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung erlangt hat. Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist vielmehr entscheidend, dass einem Beamten Gelder oder diesen gleichgestellte Werte des Dienstherrn dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind (BVerwG U.v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris Rn. 16; B.v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11).

Ein Beamter, der sich bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten seines Dienstherrn vergreift, die seinem Gewahrsam unterliegen, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten und zerstört in der Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit (BVerwG U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 12). Denn die öffentliche Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss deshalb grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG B.v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11).

Einem Zugriffsdelikt gleichzustellen sind Handlungen, mit denen der Beamte mittelbar auf Geld des Dienstherrn durch Missbrauch einer ihm dienstlich eingeräumten Verfügungsbefugnis zugreift. Denn es macht für das berufserforderliche Vertrauen und dessen Beeinträchtigung letztlich keinen Unterschied, ob sich der Beamte, etwa im Schalter- und Kassendienst, durch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder unrechtmäßig bereichert oder ob er sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich hieraus ergebenden Möglichkeiten unter Missbrauch ihm dienstlich zugänglicher Zahlungsanweisungen oder -belege buchmäßig Geld seines Dienstherrn verschafft, über das er nach Gutschrift auf sein Konto dann frei verfügen kann. (BVerwG U.v. 23.9.1987 - 1 D 46.87 - juris Rn. 12; U.v. 8.10.1996 - 1 D 102.95 - juris Rn. 13; U.v. 27.11.1997 - 1 D 39.97 - juris Rn. 12).

Ein Beamter, der - wie hier der Beklagte - dienstlich anvertrautes oder zugängliches Geld seinem Dienstherrn dadurch vorenthält, er sich dieses durch missbräuchliche Ausnutzung der ihm eingeräumten Befugnis, über ein Dienstkonto zu verfügen, auszahlen lässt und es dann wie geplant für private Zwecke verwendet, begeht deshalb ein schweres Dienstvergehen i. S. d. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG. Er missbraucht das erforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, dass dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht mehr zugemutet werden kann und er mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen muss (BVerwG U.v. 15.8.1989 - 1 D 61.88 - juris Rn. 25).

Durch den Zugriff auf die dienstlich anvertrauten Gelder seines Dienstherrn hat der Beklagte nicht lediglich beamtenrechtliche Nebenpflichten verletzt, sondern vielmehr im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt. Zu den Kernpflichten eines mit der Einnahme und Auszahlung sowie der Verwahrung von Geldern des Dienstherrn betrauten Beamten gehört, dass er die ihm anvertrauten dienstlichen Gelder ordnungsgemäß verwaltet und nicht für private Zwecke missbraucht. Der Dienstherr ist auf die unbedingte Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Beamten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Dies gilt hier umso mehr, als eine ständige und lückenlose Kontrolle des Kassenbestandes schon der Natur der Sache nach nicht möglich ist, sondern - abgesehen von Kassenprüfungen - weitgehend durch Vertrauen in die Redlichkeit des Beamten ersetzt werden muss. Das in ihn gesetzte Vertrauen hat der Beklagte durch sein Verhalten deshalb so gravierend verletzt, dass grundsätzlich von einer Entfernung aus dem Dienst auszugehen ist.

1.2 Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung eines Zugriffsdelikts entfällt, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dieser habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren (BVerwG U.v. 6.6.2007 - 1 D 2.06 - juris Rn. 25).

Von der Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (BVerwG U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 13).

Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe um so größer sein, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Im umgekehrten Fall eines weniger schwer wiegenden - etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen. Danach kommt jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (BVerwG U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 15).

Die bei Zugriffsdelikten vorrangig in den Blick zu nehmende Milderungsgründe führen vorliegend jedoch zu keiner anderen Bewertung der durch den Beklagten verübten Dienstpflichtverletzung.

(1) Ein Zugriff auf dienstliche Gelder in geringer Höhe, die zu einer Milderung führen kann, ist bei Auszahlungen in Höhe von insgesamt 400,-- € zu verneinen. Die Grenze der Geringwertigkeit ist grundsätzlich bei 50,-- € anzusetzen (BVerwG U.v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 16; U.v. 13.12.2012 - 2 WD 29.11 - juris Rn. 81; BayVGH U.v. 22.9.2010 - 16b D 08.314 - juris Rn. 68; U.v. 28.11.2012 - 16a D 11.958 - juris Rn. 48) und damit hier eindeutig überschritten.

Zwar kann auch für ein Zugriffsdelikt bei einem lediglich einmaligen Fehlverhalten mit einem Schaden von weniger als 200,-- € ernsthaft in Betracht zu ziehen sein, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen (BVerwG B.v. 23.2.2012 - 2 B 143.11 - juris Rn. 13; B.v. 26.3.2014 - 2 B 100.13 - juris Rn. 7; BayVGH U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 48), jedoch ist auch diese Grenze vorliegend um das Doppelte überschritten, da der Beklagte insgesamt 400,-- € vom Handvorschusskonto veruntreut hat. Hinzu kommt, dass es sich auch nicht um ein lediglich einmaliges Fehlverhalten handelt. Der Beklagte hat sich vielmehr, nachdem er zunächst am 12. Januar 2007 250,-- € abgehoben hatte, am 19. Februar 2007 weitere 150,-- € auszahlen lassen und somit das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn erneut erheblich enttäuscht. Daran ändert auch nichts, dass er am 22. Februar 2007 150,-- € wieder zurückgezahlt hat, da schon die erste vorgenommene Abhebung in Höhe von 250,-- € auch für sich genommen die Geringfügigkeitsgrenze von 200,-- € überschreitet.

(2) Der Beklagte befand sich bei der Verübung der Taten im Januar/Februar 2007 auch nicht in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage. Der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beamte in einer unverschuldeten ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existentiell spürbaren Folgen zeitlich sowie zahlenmäßig begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf ihm dienstlich anvertraute Gelder gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Familie zu sichern (BayVGH U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 50).

Ein solcher Fall ist hier zu verneinen. Der Beklagte befand sich seinen Angaben nach zwar bereits Anfang 2007 in einer finanziell angespannten Lage, aber ersichtlich nicht in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage, nachdem er für den Besuch einer Privatschule durch seine Tochter monatlich 263,-- € Schulgeld aufbringen konnte. Der von ihm seinen Angaben nach durch die beiden Abhebungen finanzierte gemeinsame Skiurlaub mit Frau und Tochter diente darüber hinaus auch nicht der Deckung des notwendigen Lebensbedarfs der Familie, sondern stellte angesichts der finanziellen Lage eine unnötige, zumindest aber aufschiebbare Ausgabe dar. Daran ändert nichts, dass nach Angaben des Beklagten seiner Ehefrau aufgrund der bei ihr bestehenden MSC-Allergieerkrankung (Chemikalienunverträglichkeit) ärztlicherseits angeraten worden war, in die Berge zu fahren. Denn dann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die ganze Familie gemeinsam fahren musste. Außerdem handelt es sich dabei nicht um ein lebensbedrohliches Krankheitsbild, das ein sofortiges Handeln erforderlich gemacht hätte, sondern nur um eine chronische Reaktionsdisposition. Darüber hinaus hätte der Beklagte im Fall der unmittelbaren Behandlungsbedürftigkeit Beihilfeleistungen beantragen können. Und selbst wenn diese abgelehnt worden wären und der Beklagte den Kuraufenthalt seiner Ehefrau selbst hätte finanzieren müssen, befand er sich nicht in einer existenziellen finanziellen Notlage, da er in der Lage war, bereits am 22. Februar 2007 150,-- € sowie am 10. Juli 2007 320,65 € - d. h. mehr als von ihm abgehoben - aus seinem Nebenverdienst als Kirchenorganist zurückzuzahlen.

(3) Auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase eingreifen könnte, liegen nicht vor. Dieser Milderungsgrund betrifft Dienstvergehen, die nicht der Persönlichkeit des Beamten entspringen, sondern in Umständen zu suchen sind, die nur vorübergehend auf ihn eingewirkt haben. Zu prüfen ist, ob das Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder aber als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer Ausnahmesituation davon abweicht. Auch müssen die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation begründen, die über das hinausgeht, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten jeden treffen kann. Vor dem Hintergrund, dass ein Zugriffsdelikt in der Regel die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, sind im Übrigen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer disziplinarrechtlich erheblichen negativen Lebensphase nur in individuellen Extremsituationen erfüllt (BayVGH U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 64).

Der Beklagte befand sich bei der Verübung der Taten im Januar/Februar 2007 nicht in einer nur vorübergehenden, inzwischen überwundenen negativen Lebensphase, in der er sich in einer persönlichkeitsfremden Ausnahmesituation nicht anders zu helfen wusste, als zur Überbrückung einer Notlage auf Gelder des Dienstherrn zuzugreifen. Der Beklagte hatte nämlich nicht nur kurzzeitig finanzielle Probleme, sondern auch in der Folge (vgl. seine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vom 11. Mai 2008, Disziplinarakte LAB Bl. 51 ff.; 11. November 2009, Disziplinarakte LAB Bl. 226; 29. März 2009, Verwaltungsgerichtsakte Bl. 46 ff.). Er hat offenbar auch keinerlei Anstrengungen unternommen, die finanziellen Probleme in den Griff zu bekommen, da er auch im Berufungsverfahren vorgetragen hat, in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben. Er bietet deshalb keine Gewähr dafür, dass er finanzielle Engpässe nicht erneut durch Zugriff auf Gelder des Dienstherrn ausgleichen wird.

(4) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB begangen hat, bestehen ebenfalls nicht. Es ist Sache der erkennenden Verwaltungsgerichte, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung ggf. erreicht. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung i. S.v. § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung erheblich war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit i. S. v. § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Aufgrund dessen wird sie bei Zugriffsdelikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (BVerwG U.v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 30).

Der vom Senat beauftragte Sachverständige Prof. Dr. N. kommt diesbezüglich - ebenso wie die Sachverständigen im Strafverfahren (vgl. Gutachten Dres. B. und G. vom 11. Februar 2009 mit Nachtrag vom 8. April 2009, Bl. 248 bzw. 271 Strafakte) - in seinem Gutachten vom 18. Februar 2014 zu dem Ergebnis, dass der Beklagte trotz der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden sowie abhängig-asthenischen Zügen (ICD-10: F 61) bereits die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB nicht erfüllt und verneint eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB (vgl. Gutachten N. S. 62, Bl. 166 Senatsakte). Nach Auffassung des Sachverständigen wird durch die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Beklagten tangiert. Hinsichtlich der Untreuehandlungen schließt der Sachverständige zudem auch das Vorliegen eines Zustands, der dem der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahekommt, ausdrücklich aus, da dem Beklagten andere Möglichkeiten, sich Geld zu beschaffen, bewusst gewesen seien (vgl. Gutachten N. S. 60, Bl. 164 Senatsakte).

Auch den vom Beklagten vorgelegten und vom Sachverständigen ausgewerteten ärztlichen Unterlagen (vgl. Arztbericht Dr. B. vom 20. Juli 2008; Arztbericht Dr. R. vom 18. August 2008; Arztbrief der Klinik S.-Haus vom 18. August 2008; Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik W. vom 25. März 2010; Arztbrief der Psychiatrischen Universitätsklinik W. vom 14. Mai 2010 sowie 10. August 2010; Bestätigung der Psychiatrischen Universitätsklinik W. vom 13. Juli 2011) lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der Beklagte die Taten im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen hat.

Der Beklagte hat angegeben, wissentlich und willentlich am 12. Januar 2007 250,-- € sowie am 19. Februar 2007 150,-- € vom Handvorschusskonto abgehoben und - wie von vornherein von ihm beabsichtigt - für private Zwecke verbraucht zu haben, wobei er das abgehobene Geld sobald als möglich wieder zurückzahlen wollte, da es - wie er wusste - seinem Dienstherrn gehörte. Aus diesem planmäßigen und gezielten Vorgehen wird deutlich, dass der Beklagte die Taten auch im Bewusstsein ihrer Pflichtwidrigkeit begangen hat, da er selbst davon ausging, dass er das Geld nicht würde behalten dürfen. Aufgrund dessen kannte er auch die Unredlichkeit seines Handelns und hätte dieses auch noch im jeweiligen Zeitpunkt der Abhebungen überdenken können, so dass seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht erheblich eingeschränkt war.

(5) Auch eine psychische Ausnahmesituation ist diesbezüglich zu verneinen. Dieser anerkannte Milderungsgrund setzt eine seelische Zwangslage voraus, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis ausgelöst worden ist, das schockartig auf den Beamten eingewirkt und zu einer für einen derartigen Zustand typischen Fehlhandlung geführt hat. Hierfür reicht eine allgemein angespannte psychische Situation bzw. subjektiv als ausweglos empfundene Lage nicht aus (BayVGH U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 56). Im Übrigen geht der Senat im Rahmen der Gesamtwürdigung davon aus, dass der Beklagte aufgrund seiner schwierigen finanziellen und familiären sowie seiner angespannten dienstlichen Situation im Tatzeitpunkt unter psychischem Druck stand. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine extreme existenzielle Belastungssituation. Auch war der Beklagte den damit zusammenhängenden beruflichen und persönlichen Belastungen nicht zwangsläufig ausgesetzt. Wie oben dargelegt, hätte er andere Möglichkeiten gehabt, um den Aufenthalt seiner Ehefrau in den Bergen zu finanzieren, als sich am Handvorschusskonto zu vergreifen. Auch die subjektiv von ihm als belastend empfundenen dienstlichen Veränderungen (Entziehung von und Betrauung mit anderen Aufgaben) stellen sich objektiv als grundsätzlich zulässige Maßnahmen des Dienstherrn dar, die von einem Beamten regelmäßig hinzunehmen sind, ohne dass er sich deshalb am Geld des Dienstherrn bedienen dürfte. Insoweit ist nach dem unter (4) Ausgeführten nicht davon auszugehen, dass der Beklagte sich aufgrund des psychischen Drucks, dem er ausgesetzt war, in einer Lage befunden hat, in der er keine andere Möglichkeit zum Spannungsabbau gefunden hat.

(6) Auch der bei Zugriffsdelikten anerkannte Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden einmaligen Augenblickstat, der durch das Versagen des Beamten in einer spezifischen Versuchungssituation gekennzeichnet wird, kann nicht herangezogen werden. Die mildere Bewertung knüpft hier daran, dass der Beamte der Situation nicht gewachsen war und ihr im Sinne einer Kurzschlusshandlung spontan erlegen ist (BayVGH U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 58). In einer solchen Lage befand sich der Beklagte nicht. Ihm hatte sich nicht nur aufgrund besonderer Umstände die einmalige Gelegenheit geboten, auf das ihm dienstlich anvertraute Handvorschusskonto zuzugreifen. Vielmehr gehörte es zu den selbstverständlichen und ausnahmslos zu beachtenden Pflichten des Beklagten, dieses nur für dienstliche Zwecke zu verwenden und nicht zur Befriedigung seiner privaten Bedürfnisse zu missbrauchen. Eine spezifische, noch dazu einmalige Versuchungssituation bestand mithin für den Beklagten nicht.

(7) Auch die lediglich innere, nach außen hin nicht durch Einlage von Fehlzetteln o.dgl. dokumentierte Absicht, sich das Geld des Dienstherrn nur vorübergehend nutzbar zu machen, den Dienstherrn aber nicht endgültig zu schädigen, sondern das Geld zurückzuzahlen - wie dies hier vom Beklagten nach dessen Einlassung von Anfang an beabsichtigt war und von ihm dann auch so praktiziert worden ist - führt nicht per se zu einer milderen Beurteilung (BVerwG U.v. 21.9.1993 - 1 D 39.92 - juris Rn. 13). Ein Beamter ist nicht befugt, dienstlich anvertrautes Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen (BVerwG U.v. 14.10.1997 - 1 D 60.96 - juris Rn. 26). Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit ihrer Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BVerwG U.v. 8.6.1983 - 1 D 112.82 - juris Rn. 13). Auch ergibt sich der Vertrauensverlust dabei nicht aus dem materiellen Schaden, den der Dienstherr durch die Untreuehandlung erleidet, sondern bereits aus der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder aus eigennützigen Gründen selbst (BVerwG U.v. 15.8.1989 - 1 D 61.88 - juris Rn. 26).

Ein Absehen von der Höchstmaßnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Beamte durch ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung, ein Verhalten zeigt, das Anlass zur Prüfung gibt, ob ein endgültiger Vertrauensverlust zu verneinen ist (BVerwG B.v. 28.8.2007 - 2 B 26.07 - juris Rn. 13; U.v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 - juris Rn. 26). Vorliegend hat der Beklagte die Abhebungen aber erst offenbart bzw. die Beträge ausgeglichen, nachdem diese im Zuge einer Kassenprüfung aufgedeckt worden waren bzw. entdeckt zu werden drohten und damit bereits Gegenstand interner Überprüfungen waren. So hat er erst, nachdem ungeklärte Auszahlungen festgestellt worden waren, eingeräumt, zur Überbrückung eines privaten finanziellen Engpasses 250,-- € bzw. 150,-- € vom Handvorschusskonto abgehoben zu haben (vgl. Aktenvermerk „Unklare Zahlungen“ vom 14. März 2008, Disziplinarakte Hochschule). Gegenüber dem Gutachter hat er erklärt, das Geld lediglich deshalb zurückgezahlt zu haben, weil eine Kassenprüfung gekommen sei (vgl. Gutachten N. S. 37, Bl. 141 Senatsakte). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er angegeben, dass Grund für die Rückzahlung „wahrscheinlich“ eine Kassenprüfung gewesen sei. Insoweit kann von Freiwilligkeit der Offenbarung bzw. der Wiedergutmachung aber keine Rede sein.

1.3 Dies kann im Ergebnis jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn man aufgrund des fehlenden konkreten Nachweises, wann eine Kassenprüfung angesetzt war bzw. stattgefunden hat, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass er die von ihm vom Handvorschusskonto abgehobenen Beträge noch vor Entdeckung freiwillig und wie von Anfang an von ihm beabsichtigt am 22. Februar 2007 in Höhe von 150,-- € und am 10. Juli 2007 in Höhe von 320,65 € zurückgezahlt hat, nachdem er aus seinem Orgelspiel Einnahmen erzielt hatte, wäre Voraussetzung für die Anwendung von Milderungsgründen, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet ist und dass durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Schutzgüter verletzt werden (BVerwG U.v. 8.4.2003 - 1 D 27.02 - juris Rn. 21; BayVGH U.v. 28.11.2012 - 16a D 11.958 - juris Rn. 49).

Dies ist hier nicht der Fall, da der Beklagte zusätzlich zu den Untreuehandlungen sieben Urkundenfälschungen begangen hat, aufgrund derer er rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist. Dabei handelt es sich nicht um bloße Begleitdelikte bzw. um Taten, die keine erhebliche kriminelle Energie erkennen lassen. Die Urkundenfälschungen sind bereits für sich gesehen disziplinarisch von hohem Gewicht (BayVGH U.v. 5.3.2008 - 16a D 06.2662 - juris Rn. 80; VGH BW U.v. 30.9.2013 - DL 13 S 724/13 - juris Rn. 91). Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Urkundenverkehrs ist für die öffentliche Verwaltung - gerade im Bereich der Personalverwaltung - von besonderer Bedeutung, da sie sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen muss und daher auf deren Echtheit angewiesen ist. Ein Beamter, der sich über diese Erkenntnis hinwegsetzt und seiner Dienststelle wissentlich eine gefälschte Urkunde vorlegt, erleidet deshalb ein hohes Maß an Vertrauenseinbuße, das ebenfalls die Entfernung aus dem Dienst indiziert (BVerwG U.v. 29.9.1992 - 1 D 36.91 - juris Rn. 23).

Der Beklagte hat durch die Manipulation der Arbeitsverträge auch nicht nur gegen dienstliche Anordnungen verstoßen, nachdem er für Arbeitsverträge mit Studenten nicht zeichnungsbefugt und seit Anfang 2007 auch nicht mehr für die Vorbereitung der Verträge zuständig war, nachdem ihm diese Zuständigkeit entzogen und Frau J. übertragen worden war. Er hat sich durch sein Verhalten darüber hinaus bedenkenlos über Strafvorschriften hinweggesetzt, was eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag legt, ohne dass dem durchgreifende Milderungsgründe gegenüber stünden.

(1) Dabei ist zwar zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass der Beklagte - anders als im Regelfall, bei dem sich der Täter durch die Urkundenfälschung selbst oder einen Dritten bereichert - unstreitig nicht materiell eigennützig gehandelt hat und dass dem Dienstherrn durch sein Verhalten kein materieller Schaden entstanden ist, da die studentischen Hilfskräfte von den Dozenten jeweils angefordert wurden, für sie Haushaltsmittel zur Verfügung standen und sie Arbeitsleistungen erbrachten, so dass ein Gehaltszahlungsanspruch bestand. Dies kann aber nicht zu einer milderen Bewertung führen, da der gravierende Vertrauensverlust, der vorliegend durch die Urkundenfälschungen entstanden ist, nicht aus einem wirtschaftlichen Schaden des Dienstherrn bzw. Dritter resultiert, sondern sich bereits aus der Täuschung des Dienstherrn durch die Anfertigung und Vorlage der gefälschten Verträge gegenüber der Buchhaltung der Hochschule bzw. dem Landesamt für Finanzen selbst ergibt, wodurch ein erheblicher Ansehensverlust entstanden ist.

(2) Auch die unstreitige Tatsache, dass die Arbeitsverträge durch die Manipulationen des Beklagten inhaltlich nicht unrichtig geworden sind und dass auch bei ordnungsgemäßer Ausfertigung der Verträge letztlich dasselbe Ergebnis erreicht worden wäre, ändert nichts daran, dass der Beklagte für die Ausfertigung der Arbeitsverträge nicht zeichnungsberechtigt sowie seit Anfang 2007 auch für deren Vorbereitung nicht mehr zuständig war und er sich durch sein Verhalten in der Hochschule eine Position angemaßt hat, die ihm zu keiner Zeit zustand. Demgemäß kommt es auch für die Verwirklichung des Straftatbestands des § 267 StGB nicht darauf an, ob durch eine Urkunde etwas materiell Unwahres bekundet wird („Schriftliche Lüge“), sondern allein darauf, ob darin über den Aussteller getäuscht wird.

(3) Auch die vom Beklagten angegebenen altruistischen Motive für sein Handeln führen zu keiner anderen Beurteilung. Er hat zwar erklärt, dass er subjektiv der Auffassung war, durch sein Handeln die studentischen Hilfskräfte zu unterstützen, damit diese (früher) an ihr Geld kommen konnten, auch wenn sein Tun objektiv nicht zu einer Verbesserung von deren Situation führte, da das Landesamt für Finanzen auch ohne die Manipulationen Abschlagszahlungen an diese angewiesen hätte. Es wäre von ihm angesichts der behaupteten Motive auch zu erwarten gewesen, dass er die Studenten darauf aufmerksam gemacht hätte, dass er für die Verträge nicht mehr zuständig war, bzw. dass er sich um die zeitnahe Unterzeichnung der Verträge durch die Kanzlerin gekümmert hätte, anstatt die Unterschriften zu fälschen.

Dass er dies über fast zwei Jahre hinweg nicht getan hat, spricht in den Augen des Senats vielmehr dafür, dass der Beklagte sich mit der Entziehung der Zuständigkeit für die Verträge durch Herrn U. nicht abfinden und sich „wichtig machen“ wollte (vgl. dazu Schreiben Herr U. vom 18. Februar 2008, Disziplinarakte Hochschule). Obwohl er somit ein Handeln aus altruistischen Motiven vorgibt, indem er sogar zusätzlich Tätigkeiten übernommen hat, für die er allerdings nicht (mehr) zuständig war, hat er in Wirklichkeit aus egoistischen Motiven gehandelt. So hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Beklagte für die durch den Vorgesetzten erlittene narzisstische Kränkung altruistische Motive nur eingenommen habe, um sein Vorgehen vor sich zu rechtfertigen und Schuldgefühle zu beschwichtigen, weil er damit ja „Gutes“ tue (vgl. Gutachten N. S. 55, 59, Bl. 159, 163 Senatsakte). Eine objektive Eilbedürftigkeit hat der Beklagte zudem selbst verneint; der Vorwurf, die Verträge wären andernfalls im Vorzimmer liegengeblieben, trifft danach ebenfalls nicht zu (siehe S. 6 und 9 der Niederschrift vor dem Verwaltungsgericht, Bl. 100 Verwaltungsgerichtsakte).

(4) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Urkundenfälschungen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB begangen hat, gibt es nicht. Ebenso wie die Sachverständigen im Strafverfahren (vgl. Gutachten Dres. B. und G. vom 11. Februar 2009 mit Nachtrag vom 8. April 2009, Bl. 248 bzw. 271 Strafakte) hat auch der vom Senat beauftragte Gutachter festgestellt, dass der Beklagte auch insoweit die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB nicht erfüllt (Gutachten N. S. 62, Bl. 166 Senatsakte).

(5) Der Sachverständige hat hinsichtlich der Urkundenfälschungen - anders als bei den Untreuehandlungen - vor dem Hintergrund der beim Beklagten festgestellten Persönlichkeitsstörung zwar einen Zustand, der dem der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahekommt, nicht völlig ausgeschlossen und es deshalb für denkbar gehalten, dass der Beklagte aufgrund des psychischen Drucks, dem er ausgesetzt war, sich bei einzelnen Tathandlungen in einer Lage befunden haben kann, die zur völligen Vernachlässigung des Gedankens an mögliche Konsequenzen geführt hat und in dem er keine andere Möglichkeit zum Spannungsabbau gefunden hat (vgl. Gutachten N. S. 57-60, 62, Bl. 161-164, 166 Senatsakte). Dadurch wird jedoch - auch wenn damit eine Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit einhergegangen sein mag - zur Überzeugung des Senats die erforderliche Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht (BayVGH U.v. 12.3.2014 - 16a D 11.2657 - juris Rn. 58).

Denn auch insoweit war dem Beklagten - trotz einer etwaigen Vernachlässigung des Gedankens an mögliche Konsequenzen - die Dienstpflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst. Der Beklagte hat nach eigenen Angaben schon 2003 die Unterschrift eines Dozenten auf der Abrechnung gefälscht, die dieser angeblich vergessen hatte, und war deshalb bereits vom früheren Kanzler L. ermahnt worden (vgl. Aktenvermerk „Ermahnung“ vom 13. März 2008 sowie Aktenvermerk vom 19. Februar 2008, Disziplinarakte Hochschule), ohne hieraus Konsequenzen zu ziehen. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die Unterschrift gefälscht hat, um eine rechtzeitige Auszahlung an den Dozenten zu gewährleisten, oder deshalb, weil der Dozent sich beschwert hatte, dass die Abrechnung durch ihn erst so spät erfolgt war. Denn jedenfalls wurde ihm dadurch klargemacht, dass er keine Unterschriften fälschen darf, um Versäumnisse zu korrigieren. Auch hat der Beklagte, nachdem ihm die Entziehung der Zuständigkeit für die Verträge seinen Angaben nach 2006 mitgeteilt worden war (vgl. S. 5 der Niederschrift vor dem Verwaltungsgericht, Bl. 98 Verwaltungsgerichtsakte), noch 2007 mehrfach Verträge gefälscht, obwohl er erklärt hat, dass ihm bewusst gewesen ist, dass er hierfür nicht zuständig war (Aktenvermerk vom 19. Februar 2008, Disziplinarakte Hochschule). Selbst nachdem er von Herrn U. aufgrund eines Vorfalls im August 2007 nochmals darauf aufmerksam gemacht worden war, dass er hierfür nicht (mehr) zuständig war, hat er im Dezember 2007 drei weitere Verträge gefälscht (siehe Aktenvermerk „Dienstanweisung“, Disziplinarakte Hochschule).

Hinzu kommt, dass sich die sieben Tathandlungen über einen längeren Zeitraum (April 2006 bis Dezember 2007) erstreckten und damit - obwohl es sich jeweils um unterschiedliche Vorgänge handelte - eine gewisse Parallelität und Kontinuität bei der Fälschung der Verträge und der Verschleierung der Urheberschaft aufweisen (Gutachten N. S. 60, Senatsakte Bl. 164), was ebenfalls gegen ein unkontrollierbares Handeln im Affekt, sondern für ein bewusstes Vorgehen i. S.e. rational steuerbaren Verhaltens spricht. Aufgrund dieses planmäßigen und gezielten Vorgehens zeigt sich, dass der Beklagte die Taten im Bewusstsein ihrer Pflichtwidrigkeit begangen hat, da er davon ausging, dass er hierfür nicht (mehr) zuständig war und an seinen Vorgesetzten vorbei handelte. Deshalb kannte er die Unredlichkeit seines Handelns und hätte diese noch bei der Fälschung bzw. bei der Weitergabe der Verträge überdenken können, so dass seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen und auch nach dieser Einsicht zu handeln, zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht erheblich eingeschränkt war.

(6) Es liegen auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte die Urkundenfälschungen im Rahmen einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase begangen hat. Der Gutachter hat die Pflichtverstöße auch weniger im Zusammenhang mit einer schwierigen Lebensphase gesehen, sondern als in der problematischen Persönlichkeit des Beklagten selbst begründet (Gutachten N. S. 62, Bl. 166 Senatsakte). So hat der Sachverständige zwar festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht zukünftig vergleichbare Pflichtverstöße eher nicht mehr zu erwarten sind, wenn der Beklagte an seinem Arbeitsplatz in ein passendes, wohlwollendes und nicht zu forderndes „Setting“ eingebunden würde und lediglich wenige, nicht sehr komplexe Arbeitsfelder ohne Zeitdruck bearbeiten müsste, was bedeuten würde, dass er seine bisherigen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. Selbst dann konnte der Gutachter aber nicht ausschließen, dass der Beklagte bei einer Rückkehr in den Dienst keine weiteren Pflichtverstöße begehen wird. Auch für den Fall, dass der Beklagte sich einer - dringend anzuratenden - Psychotherapie unterziehen sollte, ist aufgrund der bei ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung nie von der völligen Behebung seiner Probleme auszugehen (vgl. Gutachten N. S. 60-62, Bl. 164-166 Senatsakte), so dass auch künftige Pflichtverstöße nicht ausgeschlossen werden können. Die bisher durchgeführten Therapien, die nicht der Behandlung der Persönlichkeitsstörung, sondern der infolge des Straf- und Disziplinarverfahrens aufgetretenen depressiven Krise dienten und die v.a. in Medikamentengaben bestanden (vgl. Arztbrief der Psychiatrischen Universitätsklinik W. vom 25. März 2010, Verwaltungsgerichtsakte Bl. 80 ff.), haben nach Angaben des Gutachters zwar zu einer Stimmungsstabilisierung geführt, vermochten jedoch nichts an der grundlegenden Persönlichkeitsstörung zu ändern (vgl. Gutachten N. S. 57, Bl. 161 Senatsakte).

Ob sich daraus bereits die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, der Beklagte werde in Zukunft in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflicht verstoßen, kann zwar nicht mit Sicherheit festgestellt werden, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist die durch sein gravierendes Fehlverhalten herbeigeführte Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

Hier hat der Beamte das Vertrauen, das der Dienstherr in ihn gesetzt hatte und aufgrund der konkreten Funktion setzen musste, gravierend missbraucht und dadurch das Vertrauen in die ehrliche und zuverlässige Diensterfüllung so enttäuscht, dass die Verletzung des Vertrauensverhältnisses bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.

2. Angesichts der gravierenden Dienstpflichtverletzungen fällt auch die langjährige, allerdings lediglich durchschnittliche Dienstleistung des disziplinarrechtlich zwar nicht vorbelasteten, aber bereits 2003 wegen Unterschriftsfälschung auffällig gewordenen Beklagten neben der Schwere des Dienstvergehens nicht erheblich mildernd ins Gewicht. Weder die langjährige Erfüllung und Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG B.v. 23.1.2013 - 2 B 63.12 - juris).

Auch die vom Beklagten gezeigte Schuldeinsicht und Reue führen nicht zu einer milderen Betrachtung. Ein Geständnis ist zudem erst erfolgt, nachdem der Beklagte mit den jeweiligen Vorwürfen konfrontiert worden war. So hat er erst auf Vorhalt eingeräumt, zur Überbrückung eines privaten finanziellen Engpasses 400,-- € vom Handvorschusskonto abgehoben zu haben. Auch die Urkundenfälschungen hat er nicht von sich aus zugegeben, sondern, nachdem aufgrund einer Beschwerde des Landesamtes für Finanzen Anfang 2008 der Vorgang M. ans Licht gekommen war, zunächst behauptet, dass die Kanzlerin diesen Vertrag unterschrieben hat, und erst auf Vorhalt eingeräumt, dass er deren Unterschrift einkopiert hat. Letzteres stellt auch kein zulässiges Verteidigungsverhalten dar, sondern ist als Diffamierung Dritter zu seinen Lasten zu werten (BVerwG U.v. 28.2.1013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 53).

Auch die relativ geringe vom Beklagten veruntreute Summe und die Tatsache, dass dem Dienstherrn weder durch die Untreue noch durch die Urkundenfälschungen ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, führen angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht zu einer milderen Beurteilung. Auch in einer Gesamtschau erreichen die insoweit für den Beklagten sprechenden entlastenden Gesichtspunkte angesichts des gravierenden Vertrauensbruchs kein solches Gewicht, das dies zu einer durchgreifenden Milderung führen könnte. Zulasten des Beklagten ist es zu werten, dass er wiederholt auf das Handvorschusskonto zugegriffen und sieben Verträge gefälscht hat, die er im Dienstverkehr vorgelegt hat, um Zahlungen zu veranlassen.

In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach Überzeugung des Senats deshalb die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beamten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Der Beamte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren und ist daher aus dem Dienst zu entfernen.

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 - juris Rn. 49).

4. Mit dem sich nach Art. 11 Abs. 3 Satz 1 BayDG ergebenden Unterhaltsbeitrag für sechs Monate hat es sein Bewenden. Der Unterhaltsbeitrag dient dazu, dem Beamten den durch den Wegfall der Dienstbezüge notwendig gewordenen Übergang in einen anderen Beruf oder in eine andere Art der finanziellen Existenzsicherung zu erleichtern. Diesem Zweck liegt die Erwartung zugrunde, dass sich der Beamte in ausreichendem Maße um die Wiederaufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit oder um eine andere Art der Sicherung seiner finanziellen Grundlagen bemüht. Zwar kann nach Art. 11 Abs. 3 Satz 3 BayDG der Unterhaltsbeitrag über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Der Beamte hat die Umstände dafür glaubhaft zu machen. Insoweit ist eine wertende Entscheidung zu treffen (BayVGH U.v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 69).

Soweit der Beklagte erklärt hat, dass mit Wegfall seiner Bezüge als Alleinverdiener die Sicherstellung des Lebensunterhalts seiner Familie nicht mehr gewährleistet sei, muss diese ggf. - zumindest zeitweilig - Sozialleistungen in Anspruch nehmen, falls der Beklagte innerhalb von sechs Monaten keine Arbeit finden sollte und auch seine Ehefrau aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen nicht berufstätig sein könnte; dies ist aber die Folge des zur Entfernung aus dem Dienst führenden Verhaltens und kann deshalb keine unbillige Härte begründen. Das Vorbringen, die Bezüge würden die alleinige Einnahmequelle darstellen, steht zudem im Widerspruch dazu, dass der Beklagte angegeben hat, aus der Tätigkeit als Kirchenorganist Einnahmen zu haben. Darüber hinaus hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass er innerhalb von sechs Monaten keine Arbeit finden könnte; vielmehr hat er erklärt, dass er aufgrund seiner guten Beziehungen zur Diözese W. dort ggf. Arbeit finden könne. Selbst für diesen Fall könnte er die Betreuung der Tochter sowie die Pflege der Schwiegereltern übernehmen, um die er sich jetzt zusammen mit seiner Ehefrau kümmert, und die Ehefrau, die gelernte Erzieherin ist, ggf. eine Arbeit aufnehmen. Dass der Beklagte gesundheitlich nicht dazu in der Lage wäre zu arbeiten, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Übernahme von Krankheitskosten ist darauf hinzuweisen, dass nach § 12 Abs. 1a, b VAG private Krankenversicherungen grundsätzlich verpflichtet sind, im Basistarif alle Personen aufzunehmen, die nicht die Möglichkeit haben, Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung zu werden. Der Tochter des Beklagten kann zugemutet werden, die Privatschule zum unmittelbar bevorstehenden Schuljahresende zu verlassen und auf eine öffentliche Schule zu wechseln, um künftig die Kosten in Höhe von 263,-- € monatlich hierfür einzusparen.

Nach alldem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I. des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der 1949 geborene Beklagte schloss die Schule 1965 mit der mittleren Reife ab. Im September 1965 begann er eine Ausbildung als Regierungsassistentenanwärter im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst am früheren Landratsamt G … Am 19. August 1966 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter und am 12. Dezember 1968 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten z.A. ernannt. Nach dem Studium zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) von 1974-1977 wurde er mit Wirkung vom 13. Oktober 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsobersekretär ernannt und am 16. Januar 1978 zum Regierungsinspektor befördert. Bis 31. Januar 1982 war er als Sachgebietsleiter für Öffentliche Sicherheit und Ordnung am Landratsamt F.-… beschäftigt. Zum 1. Februar 1982 wechselte er zur Gemeinde N. (Gemeinde) und wurde zum Verwaltungsoberinspektor ernannt. Am 1. Juli 1986 wurde er zum Verwaltungsamtmann sowie am 1. Juli 1989 zum Verwaltungsamtsrat befördert. Bis 31. Oktober 2007 war er in der Gemeinde als Kämmerer und bis 1. August 2011 auch als geschäftsleitender Beamter tätig. Am 31. Dezember 2012 trat er in den Ruhestand.

Der Beklagte ist schwerbehindert. Er ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er erhält ungekürzte Ruhegehaltsbezüge aus der BesGr A 12. Der Beklagte ist verschuldet und befindet sich in Privatinsolvenz. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet.

2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 leitete die Gemeinde aufgrund der Vorwürfe, der Beklagte habe überörtliche Rechnungsprüfungsberichte trotz Anmahnung und Fristsetzung nicht aufgearbeitet, Kasseneinnahmereste nicht aufgelöst, Forderungen gegenüber Schuldnern der Gemeinde trotz mehrfacher Aufforderung nicht bearbeitet sowie Abrechnungen von Baugebieten und Erschließungsbeiträgen nicht zeitgerecht durchgeführt, nach Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein.

Das Disziplinarverfahren wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 23. November 2011 mit Schreiben vom 29. November 2011 gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf die Vorwürfe ausgedehnt, der Beklagte habe sich 2001/2002 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € sowie erneut 2007 Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,470 € eigenmächtig aus der Gemeindekasse bewilligt und nicht zurückgezahlt.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 12. April 2012 wurde das Disziplinarverfahren nach § 4 DVKommBayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – übertragen und dies mit Schreiben vom 18. Mai 2012 dem Beklagten mitgeteilt.

Mit Verfügungen der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Januar und 20. März 2013 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt und die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe konkretisiert. Der Beklagte wurde jeweils gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2001/2002 wurde laut Vermerk der Staatsanwaltschaft P. vom 16. November 2011 (Az.: …) nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen, weil ein etwaiges Vergehen spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt sei.

Das gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2007 geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft P. vom 10. Oktober 2012 (Az.: …) nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. November 2013 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.

3. Am 16. Dezember 2013 hat die Landesanwaltschaft Bayern Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten erhoben. Darin legt sie dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last:

Anschuldigungspunkt 1: Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002

a) Der Beklagte habe sich 2001/2002 mehrfach Vorschüsse in folgender Höhe durch die Gemeindekasse auszahlen lassen:

aa) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM, zurückgezahlt

am 5. Dezember 2001;

bb) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM;

cc) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM, zurückgezahlt

am 6. Dezember 2001;

dd) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM;

ee) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM;

ff) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €;

gg) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte sei dabei zwar für die Auszahlungen anordnungsbefugt gewesen. Die Zahlungen unter cc)-gg) seien aber ohne Bewilligung des Dienstherrn erfolgt, wobei der Beklagte beim auszahlenden Kassenbeamten den Anschein einer Absprache mit dem Dienstherrn erweckt oder einen bestehenden Anschein ausgenutzt habe; soweit der Beklagte behaupte, dass die Auszahlungen unter aa) und bb) mit dem früheren ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen seien, sei dies zu seinen Gunsten als wahr unterstellt worden.

b) Der Beklagte habe nach Auszahlung der Vorschüsse - bis auf die Beträge aa) und cc) - weder Modalitäten für die Rückzahlung vereinbart noch diese in Höhe von 12.000,- € in den nächsten acht Jahren zurückbezahlt. Erst nach Entdeckung durch den neuen Kämmerer R … 2007/2008 habe der erste Bürgermeister W … mit dem Beklagten vereinbart, dass er den Gesamtbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% p.a. (insgesamt 5.337,57 €) zurückzahlen solle. Der Gesamtbetrag sei erst am 24. November 2010 zurückgezahlt worden. Zinsen in Höhe von 2.000,- € seien am 30. November 2010 mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, weitere 3.337,57 € Zinsen seien von ihm bis Februar 2011 beglichen worden.

Anschuldigungspunkt 2: Gehaltsvorschüsse im Jahr 2007

Der Beklagte habe sich 2007 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € im Sinne einer Überzahlung ohne Kenntnis des Dienstherrn eigenmächtig bewilligt (6. Juni 2007: 2.200,- €; 4. Juli 2007: 200,- €/2.500,- € abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007; 17. September 2007: 1.500,- €/2.300,- €). Der Rückforderungsbetrag sei im November 2007 vom Kämmerer R … mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, Zinsen seien hierfür nicht gefordert worden.

Anschuldigungspunkt 3: Mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte

(…)

Anschuldigungspunkt 4: Liegengebliebene Vorgänge

(…)

Anschuldigungspunkt 5: Durchführung privater Arbeiten im Dienst

(…)

Anschuldigungspunkt 6: Fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung

(…)

Zu Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift vom 9. Dezember 2013 Bezug genommen.

Zugleich wurde der Beklagte von den unter Nr. 1 a) aa) und bb), Nr. 3 b) aa) (2), Nr. 3 b) cc), Nr. 3 j) und Nr. 5 a)-e) erhobenen Vorwürfen freigestellt sowie die unter Nr. 3 f), h), i) und Nr. 5 f) und g) gemachten Vorwürfe ausgeschieden.

Der Beklagte ließ hierzu am 18. August 2014 ausführen: Das Disziplinarverfahren sei zunächst lediglich wegen des Vorwurfs mangelnder Diensterfüllung geführt worden. Weitere Vorwürfe seien ihm erstmals mit Verfügung vom 30. Januar 2013 mitgeteilt worden. Die Gemeinde habe das nunmehr gerügte Verhalten jahrzehntelang nicht als Dienstpflichtverletzung angesehen. Es habe die Verwaltungspraxis bestanden, dass der Beklagte zwar immer wieder ermahnt worden sei, ohne dass dies jedoch zu Konsequenzen geführt habe. Aufgrund seiner Überlastung sei ihm die Aufarbeitung auch nicht möglich gewesen. Es werde bestritten, dass der Gemeinde dadurch ein Schaden entstanden sei. Die Vorschusszahlungen vom 5. und 26. März 2001 seien mit dem damaligen ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen. Auch die übrigen Auszahlungen seien von der Gemeinde hingenommen worden. Der erste Bürgermeister W … habe in der Sache nichts gegen ihn unternommen. Er habe die Vorschüsse samt Zinsen vollständig zurückgezahlt. Die Vorfälle lägen Jahre zurück und seien strafrechtlich verjährt. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, das Geld nicht zurückzuzahlen, habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt. Seit 1995 habe sich auch sein Gesundheitszustand verschlechtert. Ohne die Ruhestandsbezüge verfüge er über keine finanzielle Grundlage im Alter. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei deshalb unverhältnismäßig, dessen Kürzung komme nach über drei Jahren nicht mehr in Betracht (Art. 16 Abs. 2 BayDG).

4. Mit Urteil vom 18. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht das Ruhegehalt des Beklagten auf fünf Jahre um monatlich 10% gekürzt. Der Beklagte habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe sich 2001/2002 eigenmächtig Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € auszahlen lassen, ohne Modalitäten für eine Rückzahlung festzulegen. Er habe die Vorschüsse in den Folgejahren auch nicht zurückbezahlt, sondern sie erst nach Entdeckung 2010/2011 beglichen. Zudem habe er sich 2007 erneut eigenmächtig Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € bewilligt. Er habe vorsätzlich ohne Wissen und Willen des Dienstherrn gehandelt und gegen kassenrechtliche Bestimmungen (§§ 38-40 KommHV a.F.) bzw. gegen Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG verstoßen. Die von ihm hierfür geltend gemachten Gründe (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, Zuzahlungen, Schulden der Tochter, Pflegebedürftigkeit der Mutter, Erkrankung der Ehefrau sowie eigene Erkrankungen) könnten sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Er habe sich unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und dienstlichen Befugnisse zum Nachteil seines Dienstherrn über Jahre hinweg einen unredlichen Vermögensvorteil verschafft und gegen Dienstpflichten verstoßen. Das Verhalten sei strafrechtlich als Untreue i.S.d. § 266 StGB zu bewerten. Der Vermögensnachteil liege in den entgangenen Zinsen. Auch liege eine Vermögensgefährdung hinsichtlich der Vorschussbeträge vor, weil der Beklagte deren Rückzahlung nicht unmittelbar beabsichtigt habe. Er habe auch keine Anstalten gemacht, die Vorschüsse überhaupt zurückzuzahlen. Zu seinen Lasten falle zwar die erhebliche Höhe der veruntreuten Beträge ins Gewicht. Die innerdienstlich begangene Untreue sei jedoch nicht als Zugriffsdelikt einzustufen, da ihm die Gelder nicht anvertraut gewesen seien. Nach Rückzahlung der Vorschüsse liege der durch Zinsausfälle verursachte Vermögensschaden zudem deutlich unterhalb 5.000.- €. Auch sei das Vorgehen von vornherein nicht auf dauerhaften Entzug der Gelder, sondern nur auf deren zeitlich begrenzte Inanspruchnahme angelegt gewesen. Der Beklagte sei nicht verdeckt vorgegangen, sondern habe die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt sowie überprüfbare Spuren hinterlassen. Die Inanspruchnahme von Vorschüssen durch den Beklagten sei in der Gemeinde auch bekannt gewesen. Deshalb sei die Kürzung des Ruhegehalts für die maximal zulässige Dauer von fünf Jahren um 1/10 gerade noch ausreichend. Die Kürzung des Ruhegehalts sei auch nicht wegen Zeitablaufs unzulässig (Art. 16 Abs. 2 BayDG), da das einheitliche Dienstvergehen erst mit der 2010/2011 erfolgten Rückzahlung beendet gewesen sei. Auch die übrigen Vorwürfe würden - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.

5. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der beantragt,

dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 das Ruhegehalt abzuerkennen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden bereits die eigenmächtigen Vorschusszahlungen so schwer wiegen, dass das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten als endgültig zerstört anzusehen sei, so dass ihm nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Dieser habe durch die eigenmächtige Bewilligung von „Vorschüssen“ ein Zugriffsdelikt bzw. ein diesem gleichzustellendes Dienstvergehen verwirklicht. Er sei als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter zumindest mitverantwortlich für die Verwaltung des Gemeindevermögens gewesen und habe auch über die Anordnungsbefugnis verfügt, so dass ihm dieses Vermögen anvertraut gewesen sei. Unerheblich sei, dass der Beklagte die Auszahlung nicht selbst, sondern durch den jeweiligen Kassenbeamten vorgenommen habe, da er diesen bewusst getäuscht habe, indem er ihm gegenüber wahrheitswidrig erklärt habe, die Zahlungen seien mit dem ersten Bürgermeister abgestimmt. Auch sei er gegenüber den Kassenbeamten weisungsbefugt gewesen. Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Geringwertigkeitsgrenze bei Zugriffsdelikten liege grundsätzlich bei 50 €. Zudem sei nicht nur auf den Zinsschaden abzustellen, sondern der der Gemeinde entstandene Schaden liege bereits in der unzulässigen Vorenthaltung der Gelder. Auch die Absicht, den Schaden wiedergutzumachen, könne eine mildere Beurteilung nicht rechtfertigen. Zudem sei dem Beklagten auch sein Folgeverhalten vorzuwerfen. Er habe in den Folgejahren weder die Vorschüsse zurückgezahlt noch diese bzw. Rückzahlungsmodalitäten je zur Sprache gebracht. Erschwerend sei zu bewerten, dass der Beklagte sich 2007 weitere 5.510,74 € habe auszahlen lassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die Vorschüsse aus 2001/2002 in Höhe von 12.000 € noch nicht zurückgezahlt gehabt habe und wegen seiner finanziellen Probleme auch nicht hätte zurückzahlen können. Sein Verhalten sei daher nicht auf eine nur zeitlich begrenzte Inanspruchnahme der Gelder angelegt gewesen. Er sei nicht offen vorgegangen, weil er sich die Vorschüsse ohne Wissen und Wollen des Dienstherrn bewilligt und den Kassenbeamten dabei getäuscht habe. Die sonstigen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen könnten für sich zwar die Aberkennung des Ruhegehalts nicht begründen. Sie seien aber in die Gesamtschau für die Beurteilung miteinzustellen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Dies sei vorliegend zu bejahen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 erklärt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 27. Juli 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erklärt, dass sein Bevollmächtigter das Mandat niedergelegt habe und er sich keinen Anwalt leisten könne. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 3. August 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde. Weiter wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen, und ihm die hierfür erforderlichen Formulare übersandt. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts P … vom 20. Januar 2016 (Az.: …) über das Vermögen des Beklagten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 hat der Bevollmächtigte des Beklagten den Erhalt der Ladung vom 13. April 2017 bestätigt und erklärt, zum Termin am 28. Juni 2017 nicht zu erscheinen.

Der Senat hat am 28. Juni 2017 öffentlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss gemäß Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Satz 1 BayDG die noch verbliebenen Anschuldigungspunkte unter Nr. 3 (mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte), Nr. 4 (liegengebliebene Vorgänge) und Nr. 6 (fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung) ausgeschieden, da sie für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wie beantragt abzuändern und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) zu erkennen.

1. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Bevollmächtigte des Beklagten noch der Beklagte selbst zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2017 erschienen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wurde rechtzeitig am 13. April 2017 zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (Art. 3 BayDG i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO, vgl. SächsOVG, U.v. 31.3.2010 – D 6 A 268/09 – juris Rn. 32). Daran ändert auch die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, er habe das Mandat niedergelegt, nichts. Wenn – wie im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 3 BayDG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO) – Anwaltszwang besteht, wird der Widerruf der Vollmacht sowie die Niederlegung des Mandats nach Art. 3 BayDG, § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Hs. 2 ZPO gegenüber dem Gericht erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam. Bis zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten können daher alle Prozesshandlungen wie Zustellungen gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten vorgenommen werden (SächsOVG, U.v. 31.3.2010 a.a.O. Rn. 33).

2. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, insbesondere hatte der Beklagte in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung nach Art. 22 BayDG. Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB IX konnte unterbleiben, weil sich der Beklagte im Zeitpunkt der abschließenden Anhörung nach Art. 32 BayDG bereits im Ruhestand befand. Nach dem Gesetzeszweck des § 95 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb bzw. die Dienststelle zu fördern (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, die Schwerbehindertenvertretung in einem Disziplinarverfahren gegen einen schwerbehinderten Ruhestandsbeamten zu beteiligen, da dieser nicht mehr auf der Dienststelle beschäftigt ist (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3020 – juris Rn. 37).

3. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der vom Kläger dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfenen Anschuldigungspunkte 1) und 2) steht auch zur Überzeugung des Senats fest.

3.1 Anschuldigungspunkt 1 (Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002)

Der Beklagte hat sich 2001 und 2002 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 13.533,87 € von der Gemeindekasse auszahlen lassen:

(1) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(2) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM [5.112,92 €]

(3) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(4) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM [1.022.58 €]

(5) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM [1.278,23 €]

(6) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €

(7) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (3) bis (7) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … angeordnet und sich mittels Auszahlungsanordnung von der Gemeindekasse auszahlen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter K … bzw. dessen damaligen Stellvertreter R …, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bei diesen bestehenden Anschein ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Hinsichtlich der Auszahlungen (1) und (2) ist nach der unwiderlegten Einlassung des Beklagten davon auszugehen, dass diese mit dem 2001 verstorbenen damaligen ersten Bürgermeister K … abgestimmt waren. Die Auszahlungsanordnungen waren dabei nicht vom anordnungsbefugten ersten Bürgermeister oder von einem anderen Anordnungsbefugten unterzeichnet und nicht mit einem Eingangsstempel der Kasse oder einem Prüfungsvermerk versehen. Die Auszahlungen wurden vom Kassenverwalter als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet und angewiesen.

Ein Anspruch auf Auszahlung dieser Gelder bestand, wie der Beklagte wusste, nicht. Den Auszahlungen standen keine entsprechenden Ansprüche des Beklagten gegen die Gemeinde gegenüber. Die „Gehaltsvorschüsse“ (5 und 7) wurden unabhängig von dem ihm zustehenden Gehalt gezahlt, auf besonderen Haushaltsstellen für durchlaufende Gelder verbucht und nicht mit seinem Gehaltsanspruch verrechnet. Den „Beihilfevorschüssen“ (1, 2 und 6) lagen mangels entsprechenden Antrags keine Abschlagszahlungen (d.h. Vorschüsse im beihilferechtlichen Sinn) zugrunde, die auf Beihilfeansprüche des Beklagten angerechnet wurden. Bezüglich des „Reiskostenvorschusses“ (3) wurden keine Auslagen, die dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstanden, mit Reisekostenantrag geltend gemacht. Hinsichtlich des sonstigen „Vorschusses“ (4) fehlt es an der Angabe eines Rechtsgrundes dafür, weshalb dieser ausgezahlt wurde.

Der Beklagte hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese – mit Ausnahme der von ihm laut Sammel-Einzahlungsnachweis vom 5. Dezember 2001 am 5. bzw. 6. Dezember 2001 beglichenen Beträge in Höhe von 1.000,- DM und 2.000,- DM – nicht an die Gemeinde zurückgezahlt. Vielmehr hat er wissentlich und willentlich jeweils unter dem Betreff „Beihilfevorschuss“ nicht vorhandene Zahlungen vorgetäuscht und den 2001 verbliebenen Fehlbetrag in das Haushaltsjahr 2002 verschoben, indem er am 28. Dezember 2001 2.500,- DM (1.278,23 €) und am 18. April 2002 13.500,- DM (6.902,44 €) als Einsowie am 18. April 2002 8.500,- € (6.902,44 € sowie weiterer „Beihilfevorschuss“ in Höhe von 1.597,56 €) als Auszahlung verbucht hat, obwohl es sich dabei - mit Ausnahme der am 3. Mai 2002 erfolgten Auszahlung von 1.597,56 € - lediglich um fiktive Buchungen handelte. In der Folge hat er sich am 12. November 2002 weitere 3.500,- € als „Gehaltsvorschuss“ auszahlen lassen und den Fehlbetrag bis Ende 2002 auf 12.000,- € erhöht. Der Beklagte hat die ausstehenden Gelder auch in den nachfolgenden Jahren nicht zurückgezahlt. Erst nach Entdeckung der Buchungen durch den neuen Kämmerer R … 2007 hat er diesen darüber in Kenntnis gesetzt, dass noch ein Fehlbetrag in Höhe von 12.000,- € offen ist. 2008 hat der Beklagte mit dem ersten Bürgermeister W … vereinbart, den Fehlbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% (insgesamt 5.337,57 €) zurückzuzahlen. 12.000,- € hat der Beklagte sodann am 24. November 2010 zurückgezahlt. Zinsen in Höhe von 2.000,- € wurden am 30. November 2010 mit seinem Dezembergehalt verrechnet. Weitere 3.337,57 € Zinsen hat der Beklagte bis 28. Februar 2011 beglichen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W …, R … und S … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Stellungnahme des Zeugen K … vom 28. Juni 2013, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, der Auszahlungsanordnungen vom 5. März 2001, 26. März 2001, 22. Oktober 2001, 5. November 2001 und 7. November 2002, der Sammelzahlungsnachweise vom 5. Dezember 2001 und 18. April 2002, der Aktenvermerke R … vom 20. Juli 2010 sowie 17. und 19. August 2010 und S … vom 21. Oktober 2011 und der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014.

Der Beklagte hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Soweit er vorträgt, er habe vorgehabt, die Vorschüsse sobald wie möglich zurückzuzahlen, er habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt, sieht der Senat dieses Vorbringen als unglaubwürdige Schutzbehauptung an. Dem steht schon entgegen, dass er den nach Rückzahlung von 3.000,- DM am 5./6. Dezember 2001 weiterhin verbleibenden Fehlbetrag nicht offengelegt, sondern im Gegenteil versucht hat, ihn durch Umbuchungen zu verschleiern. Er hat die Auszahlungen auch nicht durch Fehlzettel o.dgl. kenntlich gemacht, um damit nach außen eine Rückzahlungsabsicht zu bekunden, sondern den Fehlbetrag erst nach der Entdeckung 2007 eingeräumt. Auch hat er sich im gleichen Zeitraum, als er 3.000,- DM zurückgezahlt hat, erneut Vorschüsse in Höhe von 1.000,- DM bzw. 2.500,- DM bewilligt, so dass nicht von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden kann. Hiergegen spricht auch, dass er sich 2002 sowie 2007 weitere Vorschüsse über 5.097,56 € bzw. 5.510,74 € auszahlen ließ, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die früheren Vorschüsse noch nicht zurückgezahlt hatte. Ebenfalls als unglaubhaft sieht der Senat das Vorbringen an, im März 2001 habe wegen eines Kuraufenthaltes eine Zahlung in Höhe von 10.000,- DM angestanden, für deren Ausgleich Beihilfe und Krankenkasse sechs bis acht Wochen gebraucht hätten, so dass er bei der Gemeinde einen Vorschuss beantragt habe. Der Beklagte hat hierzu lediglich eine handschriftliche Aufstellung vorgelegt. Nach Angaben des Zeugen R … hat er ihm zwar Aufstellungen zu angeblichen Abrechnungen mit der Beihilfe gezeigt und versichert, ihm stünden entsprechende Vorleistungen zu. Abschlagszahlungen hätte der Beklagte – wie er selbst einräumt – aber bei der Beihilfeversicherung, nicht bei der Gemeinde geltend machen müssen.

3.2 Anschuldigungspunkt 2 (Vorschusszahlungen im Jahr 2007)

Der Beklagte hat sich 2007 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 5.510,74 € als Gehaltsvorschüsse von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen:

(1) 6. Juni 2007: 2.200,-€ 65

(2) 4. Juli 2007: 200,- €

(3) 4. Juli 2007: 2.500,- € (abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007)

(4) 17. September 2007: 1.500,- €

(5) 17. September 2007: 2.300,- €

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (1) bis (5) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … mittels des am 12. Januar 2007 erstellten Sammelauszahlungsnachweises für seine Bezüge bewilligt und sich von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter R …, dem gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bestehenden Anschein bei diesem ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Ein Anspruch auf Vorleistung von Bezügen als „Beihilfevorschuss“ bestand, wie der Beklagte wusste, nicht; auch wurde nur die Zahlung (3) vom Juligehalt abgezogen. Die verbliebene Überzahlung in Höhe von 5.510,74 € wurde im November 2007 durch den neuen Kämmerer ohne Zutun des Beklagten mit dem Dezembergehalt verrechnet.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W … und R … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, des Sammelauszahlungsnachweises vom 12. Januar 2007, des Aktenvermerks K … vom 16. Juli 2007 sowie der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014. Der Beklagte hat den Sachverhalt eingeräumt.

4. Der durch den Senat festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu bewerten:

4.1 Der Beklagte hat aufgrund der eigenmächtigen Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse an sich eine Untreue in zwölf Fällen gemäß §§ 266, 53 StGB zu Lasten der Gemeinde begangen. Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Gemessen daran erfüllen die im Anschuldigungspunkt 1) und 2) aufgeführten Vorschusszahlungen an den Beklagten den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10 – juris Rn. 74).

Als Kämmerer der Gemeinde und Leiter der Finanzverwaltung oblag dem Beklagten die Pflicht zur Betreuung des Gemeindevermögens (BGH, B.v. 13.4.2011 – 1 StR 592/10 – juris Rn. 8). Die Aufgaben eines Gemeindekämmerers umfassen neben den Haushaltsangelegenheiten die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (BGH, B.v. 4.7.1961 – 1 StR 181/61 – juris Rn. 10). Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, als er 2001/2002 in sieben Fällen den Kassenverwalter angewiesen hat, aus der Gemeindekasse Vorschüsse an ihn zu zahlen, sowie sich 2007 in fünf Fällen selbst Vorschüsse aus der Gemeindekasse bewilligt hat, um sie für private Zwecke zu verwenden, obwohl ihm diese nicht bzw. jedenfalls noch nicht zustanden (BVerwG, U.v. 15.8.1989 – 1 D 61.88 – juris Rn. 16). Insoweit ist unerheblich, ob den Vorschüssen entsprechende Zahlungsansprüche gegen die Gemeinde gegenüber standen, mit denen sie verrechnet werden hätten können, da der Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch auf die Vorschüsse hatte und er sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil in Gestalt eines vorübergehenden Kredits verschaffte, der ihm so nicht zustand (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 17). Eine Untreue wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte ggf. Ansprüche auf Beihilfeleistungen oder Reisekostenerstattung bzw. auf entsprechende Vorschüsse (Abschlagszahlungen) geltend machen hätte können (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 12; siehe auch BGH, U.v. 7.5.1997 – 1 StR 638/96 – juris Rn. 9).

Durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht trat ein Vermögensnachteil bei der Gemeinde ein, deren Vermögen unmittelbar durch die Auszahlung in Höhe der veruntreuten Gelder vermindert wurde, ohne dass dem zugleich ein unmittelbarer Vermögensvorteil in entsprechender Höhe gegenüber gestanden wäre. Ein Schaden ist bei der - hier vorliegenden - unberechtigten Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke unproblematisch zu bejahen (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 266 Rn. 122). Der Vermögensnachteil liegt nicht allein in dem durch die unberechtigte - vorübergehende - Nutzung der Gelder entstandenen Zinsschaden, sondern auch in der - wenn auch nur vorübergehenden - unberechtigten Vorenthaltung gemeindlicher Gelder (schadensgleiche Vermögensgefährdung, vgl. BGH, U.v. 8.5.2003 – 4 StR 550/02 – juris Rn. 17). Die bloße Absicht, die Gelder zurückzuzahlen, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensnachteil dadurch nicht beseitigt wird.

Der Beklagte handelte bei Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung der Gelder vorsätzlich im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sowie im Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zu Lasten der Gemeinde, da er wusste, dass er jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Auszahlung der Gelder hatte; daran ändert auch nichts, dass die Auszahlungen vom 5. und 26. März 2001 nach Angaben des Beklagten mit dem damaligen ersten Bürgermeister abgestimmt waren. Selbst wenn der Beklagte jedoch von Anfang an beabsichtigt haben sollte, die Vorschüsse zurückzuzahlen, wäre insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen, da der Beklagte einen entsprechenden Nachteil zu Lasten der Gemeinde zumindest billigend in Kauf genommen hat (BayVGH, U.v. 4.6.2014 – 16a D 10.2005 – juris Rn. 38).

Es kann offen bleiben, ob der Beklagte durch sein Verhalten auch eine Untreue in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) begangen hat, weil er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) missbraucht hat, obwohl die Amtsträgereigenschaft erst die Täterqualifikation des § 266 StGB begründet (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 190). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte durch die Buchungsmanipulationen 2001/2002 eine erneute Veruntreuung begangen hat (vgl. BGH, B.v. 20.5.1994 – 2 StR 202/94 – juris Rn. 3). Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagte durch sein Verhalten gegenüber dem Kassenverwalter zugleich einen Betrug i.S.d. § 263 StGB verübt hat (vgl. SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89).

4.2 Daneben hat der Beklagte durch eigenmächtige Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse auch gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 79). Durch Anweisung des Kassenverwalters bzw. seines Stellvertreters, ihm Vorschüsse auszuzahlen, hat der Beklagte gegen Art. 100 Abs. 2 Satz 3 BayGO verstoßen, wonach die Anordnungsbefugten nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen können. Die sachliche und rechnerische Feststellung der Richtigkeit wäre vor Erteilung der Anordnung auch von einer anderen Person zu treffen gewesen (§ 37 Abs. 2 Satz 3, § 40 Abs. 2 KommHV a.F.). Die Auszahlungsanordnungen waren entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KommHV a.F. nicht vom Anordnungsbefugten unterzeichnet und entgegen § 49 KommHV a.F. nicht mit dem Eingangsstempel der Kasse und einem Prüfvermerk versehen. Hinzu kommt ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BayVwVfG, wonach ein Beteiligter in eigenen Angelegenheiten nicht tätig werden darf, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dazu gehört ersichtlich die Bewilligung eines Vorschusses aus der Gemeindekasse an den anordnungsbefugten Kämmerer. Diese Entscheidung hätte vielmehr nur der gleichfalls anordnungsbefugte erste Bürgermeister treffen können.

5. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm gegenüber der Gemeinde obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1, 53 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), allgemeine Richtlinien zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a.F., § 35 Satz 2 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG). Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt als Kämmerer bzw. geschäftsleitender Beamter der Gemeinde und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er in dieser Eigenschaft gegenüber dem Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter die Anweisung erteilte, Vorschüsse auszuzahlen, bzw. sich Vorschüsse bewilligte (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 23).

6. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

6.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aufgrund eines solchen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13).

6.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

Dabei kann offen bleiben, ob das Verhalten des Beklagten ein Zugriffsdelikt darstellt. Allerdings dürfte das Vorliegen eines Zugriffsdelikts hier wohl zu verneinen sein, weil der Beklagte – anders als in dem mit Urteil des Senats vom 4. Juni 2014 (a.a.O.) entschiedenen Fall eines Beamten, der allein über ein Dienstkonto verfügungsbefugt war – nicht durch Missbrauch seiner Anordnungsbefugnis unmittelbar auf Gelder der Gemeinde zugegriffen hat, sondern die Auszahlung erst durch den Kassenverwalter vorgenommen wurde (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89), auch wenn dem Beklagten als Kämmerer das Gemeindevermögen anvertraut war. Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es indes nicht an. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat des Beamten hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich verübten Straftaten nunmehr auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen abzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 19). Vorliegend stellen die Untreuehandlungen zu Lasten der Gemeinde die schwersten Dienstpflichtverletzungen dar. Dies folgt schon daraus, dass für eine Straftat der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren besteht. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht - hier sind es sogar bis zu fünf Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts.

6.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19.14 – juris Rn. 11).

Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Aufgrund der Anzahl der Taten (12 Fälle) sowie der Höhe der veruntreuten Gelder von 19.044,34 € (13.533,87 € 2001/2002 sowie 5.510,74 € 2007), des dadurch für die Gemeinde entstandenen Zinsschadens in Höhe von (mindestens) 5.337,57 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 28). Die Veruntreuung hat zu einem eklatanten Vertrauensbruch und zu einem erheblichen Schaden geführt. Der Beklagte hat zudem im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Als geschäftsleitender Beamter repräsentierte er die Gemeinde nach innen und außen, als Kämmerer war ihm zudem die Verwaltung des Gemeindevermögens anvertraut. Dennoch hat er unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und seiner Dienstbefugnisse über Jahre hinweg gemeindliche Gelder veruntreut, um sich aus rein eigennützigen Motiven einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil in erheblicher Höhe zu verschaffen. Erschwerend kommt hinzu, dass er zu diesem Zweck Mitarbeitern, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstieß sowie versuchte, die Taten durch fiktive Kassenbuchungen zu verschleiern. Ein weiterer Verbleib im Dienst der Gemeinde wäre deshalb weder dieser noch der Allgemeinheit zuzumuten gewesen, so dass ihm nach Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen ist.

6.4 Demgegenüber erreichen die zu Gunsten des Beklagten in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzustellenden mildernden Umstände weder für sich allein genommen noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte.

6.4.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten verübten Dienstvergehen nicht um ein Zugriffsdelikt gehandelt habe. Hierauf kommt es nach dem unter 6.2 Ausgeführten nämlich nicht an.

6.4.2 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann auch nicht zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass dieser von Anfang an beabsichtigt habe, die Vorschüsse wieder zurückzuzahlen, sobald er über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen sollte. Von einer solchen Rückzahlungsabsicht kann nach dem unter 3.1 sowie 3.2 Ausgeführten nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Gelder tatsächlich nur vorübergehend in Anspruch nehmen und baldmöglichst zurückzahlen wollte. Ein Beamter ist nicht befugt, Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen. Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit der Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 67 m.w.N.). Diesbezüglich kann dem Beklagte auch nicht zugutekommen, dass er die Vorschüsse inzwischen vollständig (samt Zinsen) zurückgezahlt hat und dass der nach Rückzahlung der Vorschüsse verbleibende Zinsschaden deutlich unter 5.000,- € liegt. Unabhängig davon, dass die Höhe des dem Dienstherrn entstandenen Schadens nicht allein ausschlaggebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, ergibt sich der Vertrauensverlust nicht aus dem materiellen Schaden, den der Dienstherr durch die Untreuehandlung erleidet, sondern bereits aus der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder aus eigennützigen Gründen selbst (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 26). Ein Absehen von der Höchstmaßnahme würde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte - jeweils vor drohender Entdeckung - entweder freiwillig den Schaden wiedergutgemacht oder sein Fehlverhalten offenbart hätte (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 68). Hiervon kann aber nicht die Rede sein, da der Beklagte erst nach Entdeckung der Taten diese eingeräumt und die Gelder zurückgezahlt hat.

6.4.3 Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts führt es auch nicht zu einer milderen Beurteilung, dass der Beklagte nicht verdeckt vorgegangen sei, sondern die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt und überprüfbare Spuren hinterlassen habe. Zwar hat der Beklagte die Gelder nicht heimlich aus der Kasse entnommen, sondern sich durch den jeweiligen Kassenverwalter auszahlen lassen. Doch kann dies nicht als offenes Vorgehen bezeichnet werden, weil der Beklagte bei der Auszahlung der Gelder gegenüber seinen Untergebenen vortäuschte, dass die Auszahlungen mit dem Bürgermeister abgesprochen seien, und somit betrügerisch vorging. Er hat zudem auch keine nachprüfbaren Spuren hinterlassen, indem er die Auszahlungen ohne die erforderliche Unterschrift eines Anordnungsberechtigten veranlasste, sondern vielmehr versucht, die Auszahlungen durch fiktive Buchungen zu verschleiern. Er hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese an den ausstehenden Fehlbetrag erinnert. Darüber hinaus würde auch eine offensichtliche Veruntreuung von Geldern der Gemeinde nicht zu einer milderen Beurteilung führen, da auch dann von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen wäre.

6.4.4 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Auszahlung von Vorschüssen an den Beklagten in der Gemeinde bekannt gewesen und hingenommen worden sei. Zwar wussten der jeweilige Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter um die Auszahlungen, doch hat der Beklagte diesen wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, so dass diese auch keine Veranlassung sahen, den Bürgermeister zu informieren oder bei diesem nachzufragen. Als Untergebene des Beklagten hatten sie auch keinen Anlass, an dessen Angaben zu zweifeln. Sonstige Mitarbeiter der Gemeinde waren an den Auszahlungen nicht beteiligt. Nach der glaubhaften Aussage des ersten Bürgermeisters W … hat dieser erst durch Mitteilung des neuen Kämmerers R … von den Auszahlungen erfahren. Es erscheint zwar bedenklich, dass der Bürgermeister auch nach der Entdeckung der Veruntreuungen und Rückzahlung der Vorschüsse die Sache auf sich beruhen lassen und zunächst nichts gegen den Beklagten unternehmen wollte. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bürgermeister den Beklagten bei der Bewilligung der Vorschüsse nicht genügend überwacht hätte. Ein Organisationsverschulden der Gemeinde ist deshalb auszuschließen. Im Übrigen würde auch eine mangelhafte Kontrolle durch die Gemeinde die Verantwortung des Beklagten nicht beseitigen.

6.4.5 Sonstige Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Beklagten ist zwar zu Gute zu halten, dass er sich bemüht hat, den Schaden wiedergutzumachen; die nachträgliche, zudem erst mehr als acht Jahre nach Auszahlung der Gelder erfolgte Rückzahlung führt jedoch nicht zu einer milderen Beurteilung des Dienstvergehens. Die Leistungen des Beklagten, der zuletzt 1978 mit „übertrifft die Anforderungen“ dienstlich beurteilt worden ist, waren nach den ihm gegenüber erhobenen weiteren Vorwürfen ungenügend; im Übrigen wäre eine überdurchschnittliche Diensterfüllung nicht geeignet, schwerwiegenden Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB bzw. für eine psychische Ausnahmesituation zum Zeitpunkt der Taten liegen nicht vor. Zwar hat er behauptet, dass er schon ab 2001 psychisch krank gewesen sei, doch gibt es keinen Beleg für diese Behauptung. Auch für eine überwundene negative Lebensphase fehlt es an Anhaltspunkten. Die vom Beklagten vorgetragenen schwierigen Lebensumstände (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, eigene und Schulden der Tochter, Pflege der Mutter, Erkrankung der Ehefrau und eigene Erkrankungen) sind nicht von einem Gewicht, dass sie die schweren Verfehlungen in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Solche familiären und finanziellen Schwierigkeiten können grundsätzlich jeden treffen und sind nicht geeignet, eine ausweglose Ausnahmesituation zu begründen. Auch kann nicht von einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ausgegangen werden, in der der Beklagte keinen anderen Aus Weg gesehen hat, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, da er sich mit der Finanzierung des Hausbaus u.a. übernommen hat; im Übrigen ist diese Phase auch nicht überwunden, da sich der Beklagte seit Anfang 2016 in Privatinsolvenz befindet. Angesichts der mehrfachen, über Jahre hinweg begangenen Veruntreuungen ist darüber hinaus eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu verneinen. Die Tatsache, dass der Beklagte an diversen Erkrankungen leidet und schwerbehindert ist, führt ebenfalls nicht dazu, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 101). Auch die Dauer des 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens führt nicht zu einer Milderung, da es hinsichtlich der Höchstmaßnahme kein Disziplinarmaßnahmeverbot gibt (BayVGH, U.v. 9.4.2014 – 16a D 12.1439 – juris Rn. 79). Auch auf Verwirkung kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen, da diese dem Disziplinarrecht fremd ist (BayVGH, U.v. 9.4.2014 a.a.O. Rn. 95).

7. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes. Ihnen ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 15.3.2017 a.a.O. Rn. 31).

Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Familie dadurch existentiell betroffen werden und dass der Beklagte aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands auch keine Arbeit mehr finden und ausüben können wird. Ihm steht deshalb für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu. Auch ist er durch die Gemeinde in der Rentenversicherung nachzuversichern, so dass er ggf. eine Altersrente beantragen kann. Im Übrigen ist er auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 a.a.O. Rn. 105).

8. Nach alldem war der Berufung des Klägers stattzugeben und dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I. Die 19... in M. geborene Beklagte beendete ihre Schullaufbahn 1977 mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss. Danach absolvierte sie eine Lehre als Buchbinderin, die sie mit der Gesellenprüfung abschloss. Von 1979 bis 1990 war die Beklagte in der Verlags-Sortiments-Buchbinderei L. tätig. Zum 1. Juli 1990 wurde sie als Justizangestellte beim Oberlandesgericht M. eingestellt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 wurde die Beklagte zur Justizoberwachtmeisterin z. A. und mit Wirkung zum 1. Januar 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Justizoberwachtmeisterin ernannt. Zum 1. Januar 1997 folgte die Ernennung zur Justizhauptwachtmeisterin, am 1. Mai 2003 die Ernennung zur Ersten Justizhauptwachtmeisterin und am 1. Januar 2011 zur Justizsicherheitssekretärin.

Die Beklagte ist ledig und bezieht um 50 Prozent gekürzte Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 6.

In der letzten periodischen Beurteilung von 2008 erhielt die Beklagte das Gesamturteil 10 Punkte.

II. Die Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 (Az.: 821 Cs 125 Js 12277/10) wurde die Beklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Im Urteil wurden folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

1. Am 16.2.2010 war die Angeklagte als Beamtin in der Posteinlaufstelle des AG M. in der I.-straße ... in M. eingesetzt. Im Posteinlauf dieses Tages befand sich ein Brief der Rechtsanwälte G. und Kollegen an die Gerichtsvollzieher Verteilerstelle des AG M., dem ein Schreiben vom 12.2.2010 und 30,- € Bargeld beilagen. Zu jeweils nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten am 16.2.2010 öffnete die Angeklagte zunächst diesen Brief und stempelte das Schreiben - anstatt mit dem ihr selbst zugewiesenen Einlaufstempel - unberechtigt unter Ausnutzung der ihr aus ihrem Amt erwachsenen Möglichkeiten mit dem ihres Kollegen D. über die entsprechende Kennziffer 6 zugewiesenen Stempel, um über die Person des den Brief öffnenden Beamten zu täuschen. Außerdem entnahm die Angeklagte den Bargeldbetrag von 30,- € und entwendete diesen, um ihn für sich zu behalten.

2. Zu einem weiteren nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt Ende Mai 2010 entwendete die Angeklagte ebenfalls in der Einlaufstelle des AG M. in der I.-straße in M. einen an ihren Kollegen W. persönlich andressierten, per Post eingegangenen Brief, der einen Handyakku Motorola BT 50 im Wert von 6,65 € enthielt, um ihn und seinen Inhalt zunächst für sich zu behalten und den Akku schließlich unter Vorspiegelung ihrer Eigentümerstellung bei ebay zu versteigern.

3. Am 15.6.2010 entwendete die Angeklagte erneut in der Einlaufstelle des Amtsgerichts M. in der I.-straße ... in M. ein an ihren Kollegen W. persönlich adressiertes, als Warensendung präpariertes Päckchen ohne Inhalt, um es für sich zu behalten.

Auf die Berufung der Beklagten hielt das Landgericht M. I mit seit 17. Juli 2012 rechtskräftigem Urteil vom 9. Juli 2012, das Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 mit der Maßgabe aufrecht, dass die Beklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Das Urteil beruhte auf einer Verfahrensabsprache gemäß § 257 c StPO. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

Infolge der Berufungsbeschränkung stehen der Sachverhalt hinsichtlich der Fälle 1 und 2 sowie der Schuldspruch rechtskräftig fest. Insoweit wird auf die Ausführungen des Urteils des Amtsgerichts M. verwiesen.

Die Angeklagte gab ergänzend an, dass sie sich damals überfordert gefühlt habe. Seit Anfang 2010 gehe es der Mutter so schlecht, dass sie sich täglich um sie kümmern müsse. Darüber hinaus habe es in der Arbeit immer wieder Probleme gegeben, insbesondere Unstimmigkeiten mit Herrn W. Die 30,- € bzw. den Akku habe sie nicht benötigt. Sie habe sich aber, nachdem es kurz zuvor wieder eine Auseinandersetzung gegeben habe, zu der Kurzschlussreaktion hinreißen lassen.“

Von der Verfolgung des Falles 3 war gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom9. Juli 2012 abgesehen worden.

III.Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 12. August 2010 wurde gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das mit Verfügungen vom 12. November 2010 und 25. Mai 2011 ausgedehnt wurde. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das mittlerweile aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzte Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 25. Juli 2012 fortgesetzt.

Mit Verfügung vom 10. August 2012 wurde die Beklagte mit sofortiger Wirkung des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wurden zunächst die monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 20 Prozent, mit Verfügung vom 7. März 2013 dann in Höhe von 50 Prozent einbehalten.

Mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 14. Januar 2013 wurde der Beklagten gemäß Art. 32 BayDG die Gelegenheit zur abschließenden Anhörung gegeben, von der die Beklagte mit Schreiben vom 23. Januar 2013 Gebrauch machte.

IV. Am 22. Februar 2013 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Grundlage hierfür waren neben den dem Urteil des Amtsgerichts unter den Ziffern 1 -3 zugrundeliegende „Sachverhalte“, auch folgende innerdienstliche Vorwürfe:

1. - 3. (s. oben unter Abschnitt 2, Ziff. 1 - 3).

4. Die Beklagte habe entgegen des § 6 Abs. 1 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Zugangsstellen der Justizbehörden vom30. Juni 2006 die Abdrucke der Schriftsätze nicht abgestempelt, und zwar vom 2. Juni bis 8. Juni 2010 in 90% der Eingänge.

5. Die Beklagte habe wiederholt gegen § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden verstoßen, wonach der Eingang von Zahlungsmitteln dauerhaft mit Unterschrift zu bescheinigen ist.

6. Der frühere Leiter der Eingangsstelle V habe der Beklagten untersagt, privat zu kopieren. Dennoch habe die Beklagte täglich private Kopien, insbesondere aus der Süddeutschen Zeitung sowie den Speiseplänen gefertigt, ohne diese zu bezahlen. Erst ab März 2010 habe sie damit aufgehört.

7. Der Vorgesetzte W. habe der Beklagten untersagt, sich in erheblichem Umfang private Post an ihre Dienstanschrift zusenden zu lassen. Die Beklagte habe dennoch in der Zeit vom 19. April 2010 bis 28. Mai 2010 27 private Sendungen erhalten.

8. Die Beklagte habe während der Dienstzeit viele private Telefonate mit ihrem Handy geführt. Obwohl ihr Vorgesetzter (Herr P.) sie angewiesen habe, die privaten Telefonate deutlich zu reduzieren oder zu unterlassen, habe die Beklage am 9. Juni 2010 27 eingehende und 22 abgehende private Telefonate mit ihrem Handy geführt.

9. Im Dezember 2009 habe die Beklagte auf ihrem privaten Handy einen als verfassungsfeindlich einzustufenden Handyrufton (Hitlergruß) verwendet. Auf Hinweis habe sie diesen geändert.

10. Die Beklagte habe zumindest im April 2010 gegen die Zielvereinbarung vom 20. Dezember 2004, wonach sie täglich eine frisch gewaschene Dienstbluse anzuziehen habe und die Diensthose spätestens nach drei Tagen zu wechseln, zu lüften und zu reinigen habe, verstoßen. Sie sei mit verschmutzter Dienstkleidung zum Dienst erschienen und habe einen unangenehmen Geruch verbreitet. Sie habe auch verschmutzte Dienstkleidung in ihrem Dienstschrank aufbewahrt.

11. Am 13. August 2010 habe die Beklagte Herrn Justizangestellten A. gefragt, wie er seinen Geburtstag verbracht habe. Auf seine Frage, woher sie diese Informationen habe, habe die Beklagte mitgeteilt: „ich sitze gerade über deinen Scheidungsakten von 1988“.

12. Am 14. Februar 2011 sei die Beklagte dienstunfähig erkrankt gewesen und habe für diesen Tag ein ärztliches Attest vorgelegt. Vom 15. Februar 2011 bis 21. Februar 2011 sei sie nicht zum Dienst erschienen und habe ihre Dienstunfähigkeit nicht angezeigt sowie keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Am 22. Februar 2011 sei die Beklagte nicht zum Dienst erschienen, habe jedoch telefonisch Urlaub beantragt, der ihr genehmigt worden sei. Für den 23. Februar 2011 habe sie sich erneut krank gemeldet. Am 24. Februar 2011 sei sie wiederum nicht zum Dienst erschienen. Sie habe dem Vorzimmer der Abteilung 3 mitgeteilt, dass sie bis 1. März 2011 krankgeschrieben sei. Am 25. Februar 2011 sei beim Amtsgericht M. ein Attest des Dr. med. O. vom 24. Februar 2011 eingegangen, das ihre Arbeitsunfähigkeit vom 14. Februar 2011 bis 1. März 2011 bescheinigt habe.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2013 wurde die Beklagte wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die der Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen hielt das Gericht für erwiesen. Hinsichtlich des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl bestehe die Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts M. I vom 9. Juli 2012 (Ziff. 1 und 2 der Disziplinarklage). Die Entwendung der an den Kollegen W. adressierten Warensendung (Ziff. 3 der Disziplinarklage) habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenso eingeräumt wie die weiteren innerdienstlichen Dienstvergehen (Ziff. 4 -12 der Disziplinarklage), für die keine Bindungswirkung durch das Strafurteil bestehe. Der Umstand, dass sie auf den Kollegen W. sauer gewesen sei, weil er sie angeschrien und bei der Gruppenleiterin hingehängt habe, rechtfertige die Kollegendiebstähle in keiner Weise. Auch der Hinweis der Beklagten, keiner ihrer Kollegen habe nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung gearbeitet, könne sie nicht entlasten. Ebenso wenig der nunmehr angeführte Stress in der Arbeit und zu Hause. Hätten die behaupteten Umstände wirklich vorgelegen, hätte die Beklagte sich zum damaligen Zeitpunkt sicher darauf berufen. Insgesamt habe die Beklagte ein äußerst schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Das Schwergewicht der innerdienstlichen Verfehlungen liege dabei auf den strafbaren Handlungen, nämlich dem Diebstahl, der Urkundenfälschung, der Verletzung des Briefgeheimnisses und den beiden Kollegendiebstählen. Aber auch den Weisungsverstößen komme aufgrund ihrer Häufigkeit und Intensität erhebliche Bedeutung zu. Bei einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände könne von der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden. Die Beklagte habe ihr dienstlich anvertrautes Geld entwendet und um ihre Täterschaft nach außen zu verschleiern den Verdacht auf einen Kollegen gelenkt. Hierdurch habe sie eine Urkundenfälschung in einem besonders schwerem Fall begangen. Die Diebstähle der an den Kollegen W. gerichteten zwei Postsendungen stellten sich als Kollegendiebstähle, in einem Fall mit Verletzung des Briefgeheimnisses dar. Die Beklagte sei gezielt und mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen, indem sie den Diebstahl des Geldes durch die Verwendung des Stempels des Kollegen zu kaschieren suchte. Bei den Kollegendiebstählen sei sie ihrem Plan gefolgt, dem Kollegen zu schaden und ihn zu ärgern, weil sie sich ungerecht behandelt gefühlt habe. Die der Beklagten durch ärztliches Attest ihrer behandelnden Ärztin vom 7. März 2013 bescheinigte außerordentliche Belastung durch die Demenzkrankheit ihrer Mutter begründe weder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit noch eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit. Sowohl dem Diebstahl dienstlich anvertrauten Geldes als auch dem Kollegendiebstahl komme disziplinarisch ein besonders erhebliches Gewicht zu, das in der Regel zur Entfernung aus dem Dienst führe. Hinzu komme, dass die Beklagte bei der Wegnahme der für den Kollegen W. eingegangenen Briefsendung eine typische Alltagssituation ausgenutzt habe. Der Zugriff auf Vermögenswerte des Kollegen wiege nicht weniger schwer, weil es sich bei der einen Postsendung lediglich um einen Handyakku im Wert von 6,65 Euro und bei der anderen um ein präpariertes Fangpäckchen gehandelt habe. Dies sei für die Beklagte bei der Tatbegehung nicht zu erkennen gewesen. Selbst wenn man zu ihren Gunsten den geringen Wert der entwendeten Gegenstände mildernd berücksichtige, könne von der Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden, da die konkrete Tatausführung und ihr sonstiges dienstliches Verhalten sie zusätzlich belasteten. Sie sei leicht einsehbaren Weisungen ihrer Dienstvorgesetzten inklusive einer Zielvereinbarung nicht nachgekommen. Auch die Versetzung in die Hauptregistratur habe zu keiner Verhaltensänderung geführt. Sie habe dort unbefugt Einblick in die Scheidungsakte eines Kollegen genommen und weisungswidrig ein erforderliches Attest nicht bzw. erst verspätet vorgelegt. Zwar spreche die bisherige disziplinarrechtliche und strafrechtliche Unbescholtenheit zugunsten der Beklagten, dies führe aber nicht dazu, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könne. Das Vertrauen in die Beklagte sei endgültig erloschen.

Ein in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2013 gestellter Antrag, Beweis zu erheben dafür, dass bei der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum von Mitte 2009 bis Anfang 2011 eine erhebliche persönliche Überlastungs- und Ausnahmesituation durch die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter und die Mobbingsituation am Arbeitsplatz bestanden habe, die für das Verhalten der Beklagten zumindest wesentlich mitursächlich gewesen sei, durch Einvernahme der behandelnden Ärztinnen Dr. S. und Dr. H. und Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts als verspätet zurückgewiesen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2013 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

Im Rahmen der Berufungsbegründung wurde vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass lediglich die Dienstvergehen gemäß Ziffer 1 und 2 (der Disziplinarklage) in Rechtskraft des Berufungsurteils des Landgerichts M. I vom 9. Juli 2016 erwachsen seien, nicht jedoch Ziffer 3. Hier sei vom Landgericht M. I gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung abgesehen worden. Auch im Hinblick auf die rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalte (Ziff. 1 und 2) sei keine Bindungswirkung gemäß Art. 25 und 55 BayDG eingetreten, da es zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Beklagten wegen dieser Vorfälle nur aufgrund einer Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO gekommen sei. Ein eigentliches Geständnis im klassischen Sinn habe im strafgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegen. Das Verwaltungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die Eingangstempel in der Posteinlaufstelle nicht dauerhaft zugeordnet gewesen, sondern jeden Morgen neu verteilt worden seien. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass es bei den Eintragungen der Stempelnummern in Bezug auf die Bediensteten zu Verwechslungen gekommen sei. Der Verletzung des Briefgeheimnisses müsse die unzulässige Handhabung des Kollegen gegenübergestellt werden, sich private Warensendungen an den Arbeitsplatz liefern zu lassen. Vor der angeblichen Entwendung einer präparierten Warensendung ohne Inhalt sei es zu einer erheblichen Provokation der Beklagten durch den betroffenen Kollegen gekommen, zudem habe sie keinesfalls in Zueignungsabsicht gehandelt. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, den Milderungsgrund des Unterschreitens der Geringwertigkeitsschwelle wegen der Begleitdelikte (Urkundenfälschung, Verletzung des Briefgeheimnisses) auszuschließen, greife daher zu kurz. Die die Beklagte entlastenden Gesichtspunkte wie die bisherige Unbescholtenheit und die letzte dienstliche Beurteilung mit 10 Punkten hätten in der Prognoseentscheidung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Diese genüge deshalb insgesamt nicht den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen. So könne es bei einem einmaligen Fehlverhalten (Zugriffsdelikt) ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht kommen, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung in fehlerhafter Weise auch nicht berücksichtigt, dass die der Beklagten vorgeworfenen Zugriffsdelikte durch eine gravierende Mobbingsituation gegen die Beklagte mit einem ihr gegenüber verbundenen Aggressionsverhalten sowie durch ihre persönliche Überlastung zumindest mitverursacht sein könnten. Für die prognostische Gesamtwürdigung hätte die Motivlage der Beklagten miteinbezogen werden müssen. Die Beklagte sei auch wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter in einer persönlichen Überlastungs- und Ausnahmesituation gewesen, die ihre Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Vorfälle eingeschränkt habe. Zum Beweis seien ärztliche Atteste vorgelegt worden. Zudem werde auf die Stellungnahme der die Beklagten nunmehr behandelnden Therapeutin vom 3. September 2013 verwiesen. Ohne Begründung habe das Verwaltungsgericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bzw. eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit der Beklagten verneint. Ein entsprechender Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei ebenfalls ohne Begründung als verspätet zurückgewiesen worden.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend von der Bindungswirkung der Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts M. I ausgegangen, zumal Zweifel an der Richtigkeit nicht bestünden. Die strafrechtlich rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalte habe die Beklagte auch eingeräumt. Auch im Hinblick auf die weiteren Sachverhalte sei die Beklagte im Wesentlichen geständig gewesen, die Verfahrensabsprache wirke sich nicht auf die Bindungswirkung der Feststellungen aus. Das Verwaltungsgericht habe eine sorgsame Abwägung vorgenommen und das sonstige Verhalten der Beklagten bei der Tatausführung einfließen lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Mobbingsituation, die im Übrigen auch nicht näher dargelegt worden sei, eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt haben soll. Die von der Beklagten vorgebrachte außergewöhnliche Belastung durch die Demenzkrankheit ihrer Mutter könne weder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit noch eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit begründen. Hiervon sei auch das Landgericht M. I in seinem rechtskräftigen Urteil ausgegangen. Das Verwaltungsgericht sei dem Beweisantrag deshalb zu Recht nicht nachgekommen. Im Übrigen sei nicht ansatzweise dargetan, worauf die angeblich verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten - gemessen an den vier Eingangskriterien der Vorschrift des § 20 StGB - beruhen sollte. Hierzu treffe die Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vom 3. September 2013 ebenso wenig eine Aussage, wie zum Grad einer solchen Erkrankung bzw. Störung.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 hat der Senat die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet zu den Fragen,

- ob bei der Beklagten im Zeitraum von Mitte 2009 bis Anfang 2011 mindestens eines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorgelegen hat und deswegen ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB).

- Falls ja: Ob dieses erfolgreich behandelt wurde und ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

- Falls nein: Kam der Zustand der Beklagten in diesem Zeitraum der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe und hat sie diese schwierige Lebensphase nunmehr vollständig überwunden, so dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

Laut Gutachten von Prof. Dr. W. vom 1. September 2015 wurde festgestellt, dass bei der Beklagten eine mittelgradige depressive Episode bestehe, sich aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten im Zeitraum der Tathandlungen ergäben. Die psychosoziale Situation der Beklagten habe sich im Jahr 2010 aufgrund der Doppelbelastung durch die Veränderungen am Arbeitsplatz und die Versorgung der demenzkranken Mutter zwar als sehr schwierig dargestellt, ob dieser Zustand jedoch einer Minderung der Steuerungsfähigkeit gleichgekommen sei, müsse aus psychiatrischer Sicht mangels objektivierbarer Angaben und fehlender ärztlicher Unterlagen offenbleiben. Dagegen spreche das von der Beklagten in der Untersuchung eingeräumte normalpsychologisch erklärbare Motiv der Unzufriedenheit und Missachtung am Arbeitsplatz.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2015 ließ die Klägerin sowohl formale als auch materielle Mängel des Gutachtens geltend machen. Das Gutachten sei nicht ordnungsgemäß erstellt worden, die in Bezug genommenen Zusatzgutachten würden nicht in unterschriebener Form vorliegen, sondern lediglich zitiert. Es könne deshalb nicht beurteilt werden, ob diese vollständig und sinngemäß wiedergegeben seien. Die Ausführungen zur Motivlage der Beklagten würden eine unhaltbare Vermutung darstellen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts S. vom 15. September 2015 (2 Ds 47 Js 40515/14) wurde die Beklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen à 20,-- Euro verurteilt.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

1. Am 20.7.2014 gegen 20:00 Uhr nahm die Angeklagte in der S-Bahn Linie S 8 (Zug-Nr. 6894) in Fahrtrichtung H., zwischen den Haltepunkten S. und S.-H. den vom Geschädigten N... auf der Gepäckanlage vergessenen Rucksack der Marke Deuter an sich. Im Rucksack befand sich eine Digitalkamera der Marke Nikon P520 und weiße Kopfhörer der Marke WESC. Außerdem befand sich ein Anaphylaxie Notfallset mit einer Bestätigung des Hausarztes und Name und Adresse des Geschädigten im Rucksack. Die Angeklagte verließ die S-Bahn an der Haltestelle S.-H. und stieg in den zweiten Wagenteil, um den Rucksack samt Inhalt im Gesamtwert von ca. 400 Euro für sich zu behalten.

2. Am 28.9.2014 gegen 17:45 Uhr nahm die Angeklagte in der S-Bahn Linie S 8 in Fahrtrichtung H. zwischen den Haltepunkten S. und S.-H. die schwarze Tasche der Geschädigten S. an sich und verließ die Bahn an der Haltestelle S.-H., um die Tasche samt Inhalt für sich zu behalten. Die Geschädigte hatte zuvor den Sitzplatz gewechselt und die Tasche am ursprünglichen Platz vergessen. In der Tasche befand sich ein rosa Dirndl, zwei Paar Schuhe, eine Strickjacke, ein Lebkuchenherz, sowie eine Getränkeflasche im Gesamtwert von ca. 200 Euro.

Aufgrund dieser Sachverhalte wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2015 durch den Präsidenten des Amtsgerichts M. ein weiteres Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet.

Der Senat hat am 11. Mai 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V. Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft M. I sowie die Disziplinarakten und Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) verhängt.

I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen.

1. Der der Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt (Ziffer 1 und 2 der Disziplinarklage), wie er dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 9. Juli 2012 zugrunde liegt, steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 HS. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend.

Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 36).

Aufgrund des Urteils des Landgerichts M. vom 9. Juli 2012 steht fest, dass die Beklagte die Diebstähle unter Ziff. 1 und 2 - einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, einmal in Tateinheit mit einer Verletzung des Briefgeheimnisses - begangen hat (§§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB). Sie entwendete dienstlich anvertrautes Geld in Höhe von 30,- Euro unter Verwendung eines dem Kollegen zugewiesenen Stempels, um über die Person des den Brief öffnenden Beamten zu täuschen, und nahm unter Verletzung des Briefgeheimnisses eines Kollegen dessen Warensendung in Form eines Handyakkus an sich. Diese tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 sind aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht M. I am 9. Juli 2012 rechtskräftig geworden. Hierauf wurde im Berufungsurteil ausdrücklich Bezug genommen (... Infolge der Berufungsbeschränkung stehen der Sachverhalt hinsichtlich der Fälle 1 und 2 sowie der Schuldspruch rechtskräftig fest. Insoweit wird auf die Ausführungen des Urteils des Amtsgerichts M. verwiesen ...). Die Ausführungen der Beklagten zu einer möglichen Verwechslung bei der Verwendung der Stempel bzw. zur Verletzung des Briefgeheimnisses gehen deshalb ins Leere.

Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens der Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 HS. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i. S. d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, wenn dem Strafurteil eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt (BayVGH, B. v 21.1.2015 - 16a D 13.1904 - juris Rn. 60 m. w. N.). Eine Bindungswirkung ist jedoch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Berufungsurteil im Hinblick auf die Rechtsfolgen auf einer Verfahrensabsprache gemäß § 257 c StPO beruht. Substantiierte rechtliche Beanstandungen hat die Beklagte diesbezüglich nicht vorgetragen (BVerwG v. 26.8.2010 - 2 B 43/10 - juris Rn. 6). Eine Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen ergibt sich aufgrund der Rechtsfolgenbeschränkung bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil.

2. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte auch den unter Ziff. 3 der Disziplinarklage vorgeworfenen Diebstahl begangen hat.

Aus den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts M. im Urteil vom 11. Januar 2012 ergibt sich, dass die Beklagte am 15. Juni 2010 ein an ihren Kollegen W. persönlich adressiertes Päckchen ohne Inhalt entwendet hat, um es für sich zu behalten. Zwar erlangten diese tatsächlichen Feststellungen mangels ausdrücklicher Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgen und anschließender Einstellung vor dem Landgericht M. I in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2012 gemäß § 154 Abs. 2 StPO keine Bindungswirkung gem. Art. 25 Abs. 1 BayDG. Diese Feststellungen können aber gemäß Art. 25 Abs. 2, 55, 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG zugrunde gelegt werden (Zängl, Kommentar zum BayDG, Stand: Februar 2011, Art. 25 Rn. 20) und entfalten eine indizielle Wirkung.

Der Sachverhalt wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Strafverfahrens und der Gutachtenserstellung durch die Beklagte auch eingeräumt. Ihren Vortrag, sie habe lediglich einen Scherz mit ihrem Kollegen W. machen wollen, hält der Senat angesichts der Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht M. und dem eigenen Vorbringen der Beklagten für nicht glaubwürdig. Nach den Aussagen der drei Zeugen W., R. und D. trug die Beklagte ersichtlich ein Päckchen in Ihrer Hosentasche. Auf den Inhalt ihrer Hosentasche angesprochen, entleerte sie diese nur zögerlich und zog erst auf Nachfrage das fragliche Päckchen hervor. Bereits zuvor war die Beklagte vom Zeugen W. auf den Verlust des Päckchens angesprochen worden, ohne sich als dessen Besitzerin zu erkennen zu geben. Ein solches Verhalten spricht - auch angesichts des von der Beklagten geschilderten angespannten Verhältnisses mit dem Kollegen W. - ersichtlich nicht für einen Scherz. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Mai 2013 und der Begutachtung durch Prof. Dr. W. selbst zugegeben, dass sie am fraglichen Tag auf den Kollegen W. sauer gewesen sei. Er habe sie aus ihrer Sicht zu Unrecht angeschrien und bei der Gruppenleiterin hingehängt. Sie habe dann den Entschluss gefasst, ihm eine reinzuwürgen. Sie wollte ihn ärgern. Als Reaktion habe sie die Warensendung an sich genommen (Sitzungsprotokoll des VG M. vom 13. Mai 2013, S. 4).

Die sonstigen unter Ziff. 4 - 12 (der Disziplinarklage) aufgeführten Sachverhalte wurden von der Beklagten nicht substantiiert bestritten bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen eingeräumt. Insbesondere mit dem unter Ziffer 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (in Verbindung mit einer Zielvereinbarung vom 20.12.2004) dargestellten Verhalten hat die Beklagte erhebliche Weisungsverstöße begangen. Mehrfach wurde sie darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 6 Abs. 1 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M. vom 30. Juni 2006 grundsätzlich alle dienstlichen Eingänge - auch Abdrucke -mit dem Eingangsstempel zu versehen hat. Dies wurde auch in den monatlichen Besprechungen immer wieder thematisiert. Gleichwohl kam sie in ca. 90 Prozent der Fälle dieser Anordnung nicht nach, obwohl sie im Juni 2010 nochmals auf die Dienstanweisung hingewiesen wurde. Die Anweisung nach § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M., wonach der Eingang von Zahlungsmitteln, die den Eingängen beiliegen, neben dem Eingangsstempel mit Unterschrift zu bescheinigen ist, wurde von der Beklagten ebenfalls dauerhaft missachtet. An das Verbot, private Kopien zu fertigen, private Telefonate zu reduzieren bzw. sich private Postsendungen an die Dienstadresse zustellen zu lassen, hielt sie sich eben so wenig wie an die Zielvereinbarung vom 20. Dezember 2004, wonach sie täglich eine frischgewaschene Dienstbluse anzuziehen und die Diensthose spätestens nach 3 Tagen zu wechseln, ausreichend zu lüften und regelmäßig zu reinigen habe. Vom 15. Februar bis 22. Februar 2011 erschien die Beamtin weder zum Dienst noch zeigte sie ihre Dienstunfähigkeit an (Ziff. 12 der Disziplinarklage). Auch ein Attest wurde nicht vorgelegt. Zudem verwandte sie auf ihrem privaten Handy einen als verfassungsfeindlich einzustufenden Handyrufton (Hitlergruß; Ziff. 9 der Disziplinarklage) und teilte einem Kollegen mit, sie säße (angesichts ihrer Tätigkeit in der Registratur) gerade über dessen Scheidungsakten (Ziff.11 der Disziplinarklage).

III. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, weil sie schuldhaft ihr obliegende Dienstpflichten verletzt hat. Sie hat dadurch gegen ihre Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, §§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB) sowie gegen ihre Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG), ihre Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG), ihre Pflicht, dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzen Folge zu leisten (§ 35 S. 2 BeamtStG i. V. m. der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M. vom 30. Juni 2006 und § 21 UrlVO), ihre Pflicht, sich ihrem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG), verstoßen.

IV. Das Fehlverhalten der Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds der Beklagten und ihr bisherigen dienstlichen Verhaltens - darüber hinaus die Folge, dass die Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen ist aber nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.

Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 82, 83 - jeweils in juris).

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen die Beamtin ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin stehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin für ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B. v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens der Beamtin im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeitete Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).

2. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris), also vorliegend nach den innerdienstlichen Diebstählen, die sogenannte „Zugriffsdelikte“ darstellen.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, U. v. 24.5.2007 - 2 C 28.06 - jeweils in juris.)

Für einen Beamten, der auf dienstlich anvertrautes oder zugängliches Gut zugreift - also unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung (z. B. Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung) ein sog. „Zugriffsdelikt“ begeht, galt aufgrund der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich als Richtschnur für die Maßnahmebestimmung (BVerwG, U. v. 10.1.2007 - 1 D 15.05; U. v. 11.6.2002 - 1 D 31.01 - jeweils in juris). Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit zu zerstören (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris). Da die Verwaltung im Umgang mit öffentlichem und amtlich anvertrautem Gut auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten in hohem Maße angewiesen ist und eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist, muss derjenige, der diese Vertrauensgrundlage zerstört, mit einer Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, B. v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11; BayVGH, U. v. 9.12.2015 - 16b D 14.642 - juris Rn. 40).

Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dienstlichen Aufgaben liegt hier in der Entwendung der dienstlichen Gelder in Höhe von 30,- Euro aus der an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts M. gerichteten Postsendung am 16. Februar 2010. Gleiches gilt für die zwei Kollegendiebstähle, welche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar sind, da ein solcher Diebstahl gegenüber Kollegen das Betriebsklima vergiftet und den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise stört (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 21). In diesen Fällen der sog. „Zugriffsdelikte“, war bisher die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. So auch im vorliegenden Fall der Beklagten.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (2 C 6.14 - juris) klargestellt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten aufgebe; bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen sei vielmehr ebenfalls die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleiste die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Hiervon ausgehend ergibt sich im Fall der Beklagten keine abweichende Beurteilung:

Im Hinblick auf die von der Beklagten verwirklichten Delikte ist vorliegend grundsätzlich die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten.

Die Strafgerichte haben die Beklagte vorliegend wegen eines Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Diebstahls in Tateinheit mit der Verletzung des Briefgeheimnisses gem. §§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB bestraft. Zudem wurde ein weiterer Diebstahl tatbestandlich festgestellt, aber im Berufungsverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Sowohl nach § 242 Abs. 1 StGB (Diebstahl) als auch nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20).

Vorliegend hat die Beklagte den Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten verletzt, indem sie in einem Fall dienstlich anvertrautes Geld entwendete, wobei sie durch die Verwendung eines ihr nicht zugewiesenen Stempels zumindest in Kauf nahm, den Verdacht auf einen jungen Kollegen zu lenken, und damit zusätzlich noch den Tatbestand einer Urkundenfälschung verwirklichte. Im anderen Fall brachte sie unter Verletzung des Briefgeheimnisses eine an den Kollegen W. gerichtete Warensendung an sich. Ein weiteres an denselben Kollegen gerichtetes Päckchen steckte sie in ihre Hosentasche. Der Senat geht davon aus, dass ein solches Verhalten grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauensverhältnis in unheilbarer Weise zu zerstören. Dienstherr und Allgemeinheit müssen sich im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf die Ehrlichkeit der mit dienstlichen Geldern oder Gütern betrauten Beamten verlassen können.

Bei der Einordnung des Dienstvergehens der Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene erhebliche Freiheitsstrafe von acht Monaten - zur Bewährung ausgesetzt - zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (nunmehr BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 24; U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 38f.).

3. Von der Höchstmaßnahme ist zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abzusehen, wenn ein - ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelter - sog. „anerkannter“ Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13).

Diese Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Bei der prognostischen Frage, ob gegenüber einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, gehören zur Prognosebasis außerdem alle für diese Einschätzung bedeutsamen belastenden und entlastenden Ermessensgesichtspunkte, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Sie sind bereits dann mit einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (BVerwG, U. v. 6.6.2007 - 1 D 2.06 - juris). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist.

Die Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg auf einen der „anerkannten“ Milderungsgründe berufen.

3.1 Der in der Rechtsprechung entwickelte „anerkannte“ Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt bei der Beklagten nicht zum Tragen. Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248 a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50,- Euro anzusetzen (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 26; U. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 - Rn. 16), wobei bei einmaligem Fehlverhalten auch 200,- Euro als Grenze in Betracht kommen kann (BVerwG, B. v. 23.2.2012 - 2 B 143.11 - juris). Diese Grenzen sind vorliegend zwar nicht überschritten, jedoch greift ein solcher Milderungsgrund nur unter der Voraussetzung, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet ist und, dass durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Schutzgüter verletzt worden sind (BVerwG, U. v. 8.4.2003 - 1 D 27/02 - juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall wird das Unrechtsbewusstsein der Beklagten nämlich nicht durch den Wert der entwendeten Sache - der vorliegend dem Zufall überlassen blieb - bestimmt, sondern durch äußere Umstände der Tatbegehung (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 29). Vorliegend hat die Beklagte drei Diebstähle, einmal einhergehend mit der Verletzung des Briefgeheimnisses und einmal einhergehend mit einer Urkundenfälschung, begangen. Damit wird der Milderungsgrund der Geringwertigkeit des entwendeten Geldes entkräftet, weil über die Zugriffsdelikte hinaus weitere Schutzgüter verletzt worden sind. Im Rahmen der konkreten Tatausführung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Verwendung eines fremden Stempels zumindest in Kauf genommen hat, den Verdacht auf einen Kollegen zu lenken. Als erschwerende Umstände, die die weitere Vertrauenswürdigkeit ausschließen, gelten auch wiederholte Diebstähle über einen Zeitraum von mehreren Monaten (Zängl, Kommentar zum BayDG, Stand: Oktober 2013, MatR II, Rn. 324 e).

Der Umstand, dass es sich bei der dritten Diebstahlshandlung, die letztendlich im Berufungsverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, um ein präpariertes Päckchen ohne Inhalt handelte, kann im Hinblick auf die Geringwertigkeit keine Rolle spielen. Hiervon hatte die Beklagte im Zeitpunkt der Tathandlung keine Kenntnis. Darüber hinaus hätte die Berücksichtigung der Geringwertigkeit bei der Einschleusung eines präparierten Päckchens in den Postverlauf bei bereits bestehendem Verdacht zur Folge, dass je nach Wert der Einlage die Grenze zur Geringwertigkeit und damit die Disziplinarmaßnahme steuerbar wäre (vgl. BayVGH, U. v. 9.12.2015 a. a. O. Rn. 47).

3.2 Die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als weiterer „anerkannter“ Milderungsgrund liegen ebenfalls nicht vor. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung im Strafurteil verneint worden, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindungswirkung eines Strafurteils nicht (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass die Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen, ihres Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris m. w. N.). Angesichts dessen wird eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Zugriffsdelikten und diesen gleichgestellten Delikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 2 C 30.05 - juris Rn. 36; BayVGH, U. v. 20.4.2016 - 16a D 14.938 - juris Rn. 66). Gerade bei der Verletzung einer leicht einsehbaren innerdienstlichen Kernpflicht muss nämlich von dem Beamten im Hinblick auf die Bedeutung dieser Pflicht für das öffentlichrechtliche Dienst- und Treueverhältnis erwartet werden, dass er trotz der verminderten Schuldfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht im Dienst aufbringt. Die Erheblichkeitsschwelle liegt in solchen Fällen also höher als bei anderen Pflichtverletzungen (OVG Lüneburg, U. v. 22.3.2016 - 3 LD 1/14 - juris Rn. 100).

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, so muss das Verwaltungsgericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären (BVerwG, B. v. 28.1.2015 - 2 B 15.14 - juris Rn. 18). Gegebenenfalls muss also geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Hierfür bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder entsprechende Beeinträchtigungen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Denn von den Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten der Beamtin hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ab.

Der Senat geht vorliegend davon aus, dass eine psychische Erkrankung (depressive Störung) der Beklagten - wenn sie überhaupt bereits zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Taten vorgelegen hat - nicht im Sinne des § 21 StGB geeignet war, die Steuerungsfähigkeit der Beklagten einzuschränken. Er folgt insofern dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. W. vom 1. September 2015, der sich mit dieser Frage dezidiert befasst und sie nachvollziehbar verneint hat.

Aufgrund des Vorbringens der Beklagten bestand hinreichender Anlass, der entscheidungserheblichen Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen nachzugehen. Im Gutachten wird jedoch ausgeführt, dass sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten im Zeitraum der Tathandlungen nicht ergeben hätten. Zwar sei bei der Beklagten zum Untersuchungszeitpunkt im Jahr 2015 eine mittelgradige depressive Symptomatik festzustellen, die sich wahrscheinlich bereits in den letzten Jahren entwickelt habe, insbesondere in der Zeit der Doppelbelastung mit Veränderung des Arbeitsplatzes sowie Versorgung der erkrankten Mutter. Somit lasse sich zumindest ab dem 2. Halbjahr 2013 sicher das Vollbild einer depressiven Störung erkennen, was auch durch die Angaben der die Beklagte ambulant betreuenden psychologischen Psychotherapeutin G. vom 3. September 2013 bestätigt werde. Für die Jahre davor, insbesondere für den Zeitpunkt der Straftaten (Februar bis Juni 2010), ließen sich mangels Unterlagen bzw. Angaben der Beklagten jedoch keine gesicherte Aussagen über das Vorliegen einer depressiven Störung treffen. Aus psychiatrischneurologischer Sicht bestünden allerdings keine Anhaltspunkte für eine zugrunde liegende psychische Erkrankung, welche die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Beklagten bei Begehung der Tathandlungen im Jahr 2010 hätte beeinflussen können. Zudem sei das Verhalten der Beklagten im Zeitpunkt der Tathandlungen von Aktivität dominiert gewesen, eine schwere depressive Störung würde jedoch eher Passivität erwarten lassen. Auch im Hinblick auf die im Jahr 2014 neu bekannt gewordenen Straftaten sei trotz der zu diesem Zeitpunkt gesicherten mittelgradigen Ausprägung einer depressiven Erkrankung eine Auswirkung auf die Einsicht- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten unwahrscheinlich. Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass die Beklagte zwar über eine passivaggressive sowie paranoide Persönlichkeitsstrukturierung verfüge, diese jedoch keinesfalls den Schweregrad einer klinisch manifesten und relevanten Persönlichkeitsstörung erreiche. Bei der Beklagten zeige sich aus dem Gefühl der Unzufriedenheit und persönlichen Missachtung am Arbeitsplatz ein aus Gutachtersicht normalpsychologisch erklärbares Verhalten, welches definitions- und erfahrungsgemäß nicht von einer Person mit einem schweren depressiven Syndrom gezeigt werde.

Soweit die Beklagte hierin unhaltbare Vermutungen zu ihrer Motivlage sieht und insoweit Mängel am Gutachten vom 1. September 2015 aufzeigen will, kann sie nicht durchdringen. Die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. Dr. W. dienen im Rahmen des Gutachtensauftrags gerade dazu, das Verhalten der Beklagten als Ausdruck einer eher passivaggressiven sowie paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung von einer ebensolchen Persönlichkeitsstörung abzugrenzen. Diese Einschätzungen stellen den Kernbereich des psychiatrischen Gutachtens dar.

Das Gutachten vom 1. September 2015 ist auch ordnungsgemäß erstellt worden. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendige Tätigkeiten persönlich vorzunehmen, sondern darf bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen muss jedoch die volle persönliche Verantwortung des gerichtlich ernannten Sachverständigen wahren (BVerwG, U. v. 9.3.1984 - 8 C 97/83 - juris 23 ff.) Die Erstellung des vom erkennenden Senat eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens hält sich ersichtlich in diesem Rahmen. Prof. Dr. W. hat die volle Verantwortung für das erstattete Gutachten übernommen, indem er die in Bezug genommenen Zusatzgutachten ins Gutachten übernommen und seiner Unterschrift die Worte „Einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung“ vorangesetzt hat. Dies entspricht der gängigen Praxis. Die Vorlage der einzelnen Zusatzgutachten in unterschriebener Form bedurfte es deshalb nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Zusatzgutachten nicht ordnungsgemäß im Gutachten von Prof. Dr. W. wiedergegeben wurden, sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

3.3 Schließlich kommt auch der „anerkannte“ Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ der Beklagten nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Taten ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06; U. v. 10.12.2015 a.a.O - jeweils in juris). Die Überwindung einer im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bestehenden negativen Lebensphase kann sich mildernd bei der Maßnahmebemessung auswirken, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die Lebenssituation der Beamtin inzwischen gefestigt hat und sie sich künftig - ggf. in einem anderen Amt - pflichtgemäß verhalten wird. Erforderlich dabei ist, dass außergewöhnliche Verhältnisse vorlagen, die die Beklagte zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass sie die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (BVerwG, B. v. 9.10.2014 - 2 B 60.14; B. v. 20.12.2013 - 2 B 35/13 - jeweils in juris).

Davon ausgehend, dass die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation begründen müssen, die über das hinausgeht, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann (BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris; U. v. 20.4.2016 a. a. O. Rn. 72), hat der Senat bereits erhebliche Zweifel, dass sich die Beklagte auf das Vorliegen einer solchen Phase berufen kann. Selbst wenn vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. Zugriffsdelikten (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O.) nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein Zugriffsdelikt in der Regel die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, ist vorliegend - zumindest aufgrund der Verletzung im Kernbereich der dienstlichen Pflichten - davon auszugehen, dass nur individuelle Extremsituationen disziplinarisch relevant sein können (BayVGH, U. v. 29.7.2015 - 16b D 13.778 - juris Rn. 65; U. v. 20.4.2016 a. a. O. Rn. 72). Ob eine solche bei der Beklagten, die sich zweifellos wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter in einer persönlichen Überlastungs- und Ausnahmesituation befunden hat, tatsächlich vorlag, kann nach Auffassung des Senats aber dahingestellt bleiben. Aufgrund der weiteren von der Beklagten am 20. Juli 2014 und 28. September 2014 begangenen Diebstähle geht der Senat davon aus, dass die negative Lebensphase der Beklagten zumindest noch nicht überwunden ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwischenzeitlich die begleitende psychotherapeutische Behandlung abgebrochen hat. Ein insgesamt positive Prognose kommt deshalb vorliegend nicht in Betracht.

3.4 Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer sog. anerkannter Milderungsgründe wie „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“, „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ bestehen nicht.

3.5 Sonstige Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen, welche grundsätzlich geeignet sind, bei einem Beamten, welcher durch die Verwirklichung von Diebstahlsdelikten im Kernbereich versagt hat, noch einen Rest an Vertrauen anzunehmen, liegen ebenfalls nicht vor. In Betracht käme insoweit, dass ein Beamter vor Aufdeckung der Tat diese umfassend offenbart und/oder den Schaden wieder gutmacht (BayVGH, U. v. 27.10.2010 - 16a D 09.2470; BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 2 B 26.07 - jeweils in juris). Dies ist hier jeweils nicht der Fall.

4. Bei der gebotenen gesamtprognostischen Betrachtung sind sonstige durchgreifende Entlastungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, ebenfalls nicht zu erkennen. Weitere Milderungsgründe, die zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen wären und die über den Kreis der so genannten „anerkannten Milderungsgründe“ hinausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 6/14 - juris Rn. 36), sind nicht ersichtlich. Zwar sieht der Senat durchaus, dass sich die Beklagte aufgrund der Belastung mit der Pflege der Mutter im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten in einer persönlichen Überlastungssituation befunden hat, zu der sicherlich auch die durch vorangegangenen Vorgesetzen- und Kollegenwechsel angespannte Situation am Arbeitsplatz beigetragen hat. Für eine angebliche Mobbingsituation bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Hierzu wurde von der Beklagten substantiiert nichts vorgetragen. Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 1. September 2015 ebenfalls auf die schwierige psychosoziale Situation der Beklagten infolge der Doppelbelastung hingewiesen, aber zugleich auch festgestellt, dass aus seiner Sicht eher das normalpsychologisch erklärbare Motiv der Unzufriedenheit und Missachtung am Arbeitsplatz als Ursache für das Verhalten der Klägerin bestehe.

Die Beklagte ist weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Die gute Beurteilung mit 10 Punkten für den Zeitraum 2004 bis 2007 spricht zwar ebenso für die Beklagte wie die Tatsache, dass sie weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Allerdings sind diese Umstände allein nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einer Beamtin, die das in sie gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden kann (BayVGH, U. v. 29.7.2015 - 16b D 14.1328 - juris Rn. 40). Zulasten der Beklagten sind die zahlreichen weiteren Dienstpflichtverletzungen (Ziff. 4 - 12 der Disziplinarklage), insbesondere die erheblichen Weisungsverstöße - zu berücksichtigen. Sie zeigen, dass die Beklagte im Grundsatz nicht geneigt ist, Anordnungen von Vorgesetzten, die ihren eigenen Ansichten zuwider laufen, umzusetzen. Aus den Akten (Akten des Generalstaatsanwalts Band I, Bl. 114) ergibt sich, dass sich dieses Verhalten auch an der neuen Dienststelle (Registratur) fortsetzte. Dort kam es auch zu weiteren Dienstpflichtverletzungen (Ziff. 11 und 12 der Disziplinarklage). Im Rahmen der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist deshalb nach Überzeugung des Senats die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild der Beamtin führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit.

Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatgebot folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen.

Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, die Beamtin werde dem Gebot, ihre Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Beamtin und ist dieser daher als für alle öffentlichrechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I. des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der 1949 geborene Beklagte schloss die Schule 1965 mit der mittleren Reife ab. Im September 1965 begann er eine Ausbildung als Regierungsassistentenanwärter im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst am früheren Landratsamt G … Am 19. August 1966 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter und am 12. Dezember 1968 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten z.A. ernannt. Nach dem Studium zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) von 1974-1977 wurde er mit Wirkung vom 13. Oktober 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsobersekretär ernannt und am 16. Januar 1978 zum Regierungsinspektor befördert. Bis 31. Januar 1982 war er als Sachgebietsleiter für Öffentliche Sicherheit und Ordnung am Landratsamt F.-… beschäftigt. Zum 1. Februar 1982 wechselte er zur Gemeinde N. (Gemeinde) und wurde zum Verwaltungsoberinspektor ernannt. Am 1. Juli 1986 wurde er zum Verwaltungsamtmann sowie am 1. Juli 1989 zum Verwaltungsamtsrat befördert. Bis 31. Oktober 2007 war er in der Gemeinde als Kämmerer und bis 1. August 2011 auch als geschäftsleitender Beamter tätig. Am 31. Dezember 2012 trat er in den Ruhestand.

Der Beklagte ist schwerbehindert. Er ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er erhält ungekürzte Ruhegehaltsbezüge aus der BesGr A 12. Der Beklagte ist verschuldet und befindet sich in Privatinsolvenz. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet.

2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 leitete die Gemeinde aufgrund der Vorwürfe, der Beklagte habe überörtliche Rechnungsprüfungsberichte trotz Anmahnung und Fristsetzung nicht aufgearbeitet, Kasseneinnahmereste nicht aufgelöst, Forderungen gegenüber Schuldnern der Gemeinde trotz mehrfacher Aufforderung nicht bearbeitet sowie Abrechnungen von Baugebieten und Erschließungsbeiträgen nicht zeitgerecht durchgeführt, nach Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein.

Das Disziplinarverfahren wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 23. November 2011 mit Schreiben vom 29. November 2011 gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf die Vorwürfe ausgedehnt, der Beklagte habe sich 2001/2002 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € sowie erneut 2007 Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,470 € eigenmächtig aus der Gemeindekasse bewilligt und nicht zurückgezahlt.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 12. April 2012 wurde das Disziplinarverfahren nach § 4 DVKommBayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – übertragen und dies mit Schreiben vom 18. Mai 2012 dem Beklagten mitgeteilt.

Mit Verfügungen der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Januar und 20. März 2013 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt und die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe konkretisiert. Der Beklagte wurde jeweils gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2001/2002 wurde laut Vermerk der Staatsanwaltschaft P. vom 16. November 2011 (Az.: …) nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen, weil ein etwaiges Vergehen spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt sei.

Das gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2007 geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft P. vom 10. Oktober 2012 (Az.: …) nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. November 2013 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.

3. Am 16. Dezember 2013 hat die Landesanwaltschaft Bayern Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten erhoben. Darin legt sie dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last:

Anschuldigungspunkt 1: Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002

a) Der Beklagte habe sich 2001/2002 mehrfach Vorschüsse in folgender Höhe durch die Gemeindekasse auszahlen lassen:

aa) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM, zurückgezahlt

am 5. Dezember 2001;

bb) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM;

cc) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM, zurückgezahlt

am 6. Dezember 2001;

dd) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM;

ee) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM;

ff) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €;

gg) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte sei dabei zwar für die Auszahlungen anordnungsbefugt gewesen. Die Zahlungen unter cc)-gg) seien aber ohne Bewilligung des Dienstherrn erfolgt, wobei der Beklagte beim auszahlenden Kassenbeamten den Anschein einer Absprache mit dem Dienstherrn erweckt oder einen bestehenden Anschein ausgenutzt habe; soweit der Beklagte behaupte, dass die Auszahlungen unter aa) und bb) mit dem früheren ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen seien, sei dies zu seinen Gunsten als wahr unterstellt worden.

b) Der Beklagte habe nach Auszahlung der Vorschüsse - bis auf die Beträge aa) und cc) - weder Modalitäten für die Rückzahlung vereinbart noch diese in Höhe von 12.000,- € in den nächsten acht Jahren zurückbezahlt. Erst nach Entdeckung durch den neuen Kämmerer R … 2007/2008 habe der erste Bürgermeister W … mit dem Beklagten vereinbart, dass er den Gesamtbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% p.a. (insgesamt 5.337,57 €) zurückzahlen solle. Der Gesamtbetrag sei erst am 24. November 2010 zurückgezahlt worden. Zinsen in Höhe von 2.000,- € seien am 30. November 2010 mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, weitere 3.337,57 € Zinsen seien von ihm bis Februar 2011 beglichen worden.

Anschuldigungspunkt 2: Gehaltsvorschüsse im Jahr 2007

Der Beklagte habe sich 2007 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € im Sinne einer Überzahlung ohne Kenntnis des Dienstherrn eigenmächtig bewilligt (6. Juni 2007: 2.200,- €; 4. Juli 2007: 200,- €/2.500,- € abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007; 17. September 2007: 1.500,- €/2.300,- €). Der Rückforderungsbetrag sei im November 2007 vom Kämmerer R … mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, Zinsen seien hierfür nicht gefordert worden.

Anschuldigungspunkt 3: Mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte

(…)

Anschuldigungspunkt 4: Liegengebliebene Vorgänge

(…)

Anschuldigungspunkt 5: Durchführung privater Arbeiten im Dienst

(…)

Anschuldigungspunkt 6: Fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung

(…)

Zu Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift vom 9. Dezember 2013 Bezug genommen.

Zugleich wurde der Beklagte von den unter Nr. 1 a) aa) und bb), Nr. 3 b) aa) (2), Nr. 3 b) cc), Nr. 3 j) und Nr. 5 a)-e) erhobenen Vorwürfen freigestellt sowie die unter Nr. 3 f), h), i) und Nr. 5 f) und g) gemachten Vorwürfe ausgeschieden.

Der Beklagte ließ hierzu am 18. August 2014 ausführen: Das Disziplinarverfahren sei zunächst lediglich wegen des Vorwurfs mangelnder Diensterfüllung geführt worden. Weitere Vorwürfe seien ihm erstmals mit Verfügung vom 30. Januar 2013 mitgeteilt worden. Die Gemeinde habe das nunmehr gerügte Verhalten jahrzehntelang nicht als Dienstpflichtverletzung angesehen. Es habe die Verwaltungspraxis bestanden, dass der Beklagte zwar immer wieder ermahnt worden sei, ohne dass dies jedoch zu Konsequenzen geführt habe. Aufgrund seiner Überlastung sei ihm die Aufarbeitung auch nicht möglich gewesen. Es werde bestritten, dass der Gemeinde dadurch ein Schaden entstanden sei. Die Vorschusszahlungen vom 5. und 26. März 2001 seien mit dem damaligen ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen. Auch die übrigen Auszahlungen seien von der Gemeinde hingenommen worden. Der erste Bürgermeister W … habe in der Sache nichts gegen ihn unternommen. Er habe die Vorschüsse samt Zinsen vollständig zurückgezahlt. Die Vorfälle lägen Jahre zurück und seien strafrechtlich verjährt. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, das Geld nicht zurückzuzahlen, habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt. Seit 1995 habe sich auch sein Gesundheitszustand verschlechtert. Ohne die Ruhestandsbezüge verfüge er über keine finanzielle Grundlage im Alter. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei deshalb unverhältnismäßig, dessen Kürzung komme nach über drei Jahren nicht mehr in Betracht (Art. 16 Abs. 2 BayDG).

4. Mit Urteil vom 18. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht das Ruhegehalt des Beklagten auf fünf Jahre um monatlich 10% gekürzt. Der Beklagte habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe sich 2001/2002 eigenmächtig Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € auszahlen lassen, ohne Modalitäten für eine Rückzahlung festzulegen. Er habe die Vorschüsse in den Folgejahren auch nicht zurückbezahlt, sondern sie erst nach Entdeckung 2010/2011 beglichen. Zudem habe er sich 2007 erneut eigenmächtig Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € bewilligt. Er habe vorsätzlich ohne Wissen und Willen des Dienstherrn gehandelt und gegen kassenrechtliche Bestimmungen (§§ 38-40 KommHV a.F.) bzw. gegen Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG verstoßen. Die von ihm hierfür geltend gemachten Gründe (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, Zuzahlungen, Schulden der Tochter, Pflegebedürftigkeit der Mutter, Erkrankung der Ehefrau sowie eigene Erkrankungen) könnten sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Er habe sich unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und dienstlichen Befugnisse zum Nachteil seines Dienstherrn über Jahre hinweg einen unredlichen Vermögensvorteil verschafft und gegen Dienstpflichten verstoßen. Das Verhalten sei strafrechtlich als Untreue i.S.d. § 266 StGB zu bewerten. Der Vermögensnachteil liege in den entgangenen Zinsen. Auch liege eine Vermögensgefährdung hinsichtlich der Vorschussbeträge vor, weil der Beklagte deren Rückzahlung nicht unmittelbar beabsichtigt habe. Er habe auch keine Anstalten gemacht, die Vorschüsse überhaupt zurückzuzahlen. Zu seinen Lasten falle zwar die erhebliche Höhe der veruntreuten Beträge ins Gewicht. Die innerdienstlich begangene Untreue sei jedoch nicht als Zugriffsdelikt einzustufen, da ihm die Gelder nicht anvertraut gewesen seien. Nach Rückzahlung der Vorschüsse liege der durch Zinsausfälle verursachte Vermögensschaden zudem deutlich unterhalb 5.000.- €. Auch sei das Vorgehen von vornherein nicht auf dauerhaften Entzug der Gelder, sondern nur auf deren zeitlich begrenzte Inanspruchnahme angelegt gewesen. Der Beklagte sei nicht verdeckt vorgegangen, sondern habe die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt sowie überprüfbare Spuren hinterlassen. Die Inanspruchnahme von Vorschüssen durch den Beklagten sei in der Gemeinde auch bekannt gewesen. Deshalb sei die Kürzung des Ruhegehalts für die maximal zulässige Dauer von fünf Jahren um 1/10 gerade noch ausreichend. Die Kürzung des Ruhegehalts sei auch nicht wegen Zeitablaufs unzulässig (Art. 16 Abs. 2 BayDG), da das einheitliche Dienstvergehen erst mit der 2010/2011 erfolgten Rückzahlung beendet gewesen sei. Auch die übrigen Vorwürfe würden - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.

5. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der beantragt,

dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 das Ruhegehalt abzuerkennen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden bereits die eigenmächtigen Vorschusszahlungen so schwer wiegen, dass das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten als endgültig zerstört anzusehen sei, so dass ihm nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Dieser habe durch die eigenmächtige Bewilligung von „Vorschüssen“ ein Zugriffsdelikt bzw. ein diesem gleichzustellendes Dienstvergehen verwirklicht. Er sei als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter zumindest mitverantwortlich für die Verwaltung des Gemeindevermögens gewesen und habe auch über die Anordnungsbefugnis verfügt, so dass ihm dieses Vermögen anvertraut gewesen sei. Unerheblich sei, dass der Beklagte die Auszahlung nicht selbst, sondern durch den jeweiligen Kassenbeamten vorgenommen habe, da er diesen bewusst getäuscht habe, indem er ihm gegenüber wahrheitswidrig erklärt habe, die Zahlungen seien mit dem ersten Bürgermeister abgestimmt. Auch sei er gegenüber den Kassenbeamten weisungsbefugt gewesen. Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Geringwertigkeitsgrenze bei Zugriffsdelikten liege grundsätzlich bei 50 €. Zudem sei nicht nur auf den Zinsschaden abzustellen, sondern der der Gemeinde entstandene Schaden liege bereits in der unzulässigen Vorenthaltung der Gelder. Auch die Absicht, den Schaden wiedergutzumachen, könne eine mildere Beurteilung nicht rechtfertigen. Zudem sei dem Beklagten auch sein Folgeverhalten vorzuwerfen. Er habe in den Folgejahren weder die Vorschüsse zurückgezahlt noch diese bzw. Rückzahlungsmodalitäten je zur Sprache gebracht. Erschwerend sei zu bewerten, dass der Beklagte sich 2007 weitere 5.510,74 € habe auszahlen lassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die Vorschüsse aus 2001/2002 in Höhe von 12.000 € noch nicht zurückgezahlt gehabt habe und wegen seiner finanziellen Probleme auch nicht hätte zurückzahlen können. Sein Verhalten sei daher nicht auf eine nur zeitlich begrenzte Inanspruchnahme der Gelder angelegt gewesen. Er sei nicht offen vorgegangen, weil er sich die Vorschüsse ohne Wissen und Wollen des Dienstherrn bewilligt und den Kassenbeamten dabei getäuscht habe. Die sonstigen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen könnten für sich zwar die Aberkennung des Ruhegehalts nicht begründen. Sie seien aber in die Gesamtschau für die Beurteilung miteinzustellen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Dies sei vorliegend zu bejahen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 erklärt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 27. Juli 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erklärt, dass sein Bevollmächtigter das Mandat niedergelegt habe und er sich keinen Anwalt leisten könne. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 3. August 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde. Weiter wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen, und ihm die hierfür erforderlichen Formulare übersandt. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts P … vom 20. Januar 2016 (Az.: …) über das Vermögen des Beklagten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 hat der Bevollmächtigte des Beklagten den Erhalt der Ladung vom 13. April 2017 bestätigt und erklärt, zum Termin am 28. Juni 2017 nicht zu erscheinen.

Der Senat hat am 28. Juni 2017 öffentlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss gemäß Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Satz 1 BayDG die noch verbliebenen Anschuldigungspunkte unter Nr. 3 (mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte), Nr. 4 (liegengebliebene Vorgänge) und Nr. 6 (fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung) ausgeschieden, da sie für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wie beantragt abzuändern und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) zu erkennen.

1. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Bevollmächtigte des Beklagten noch der Beklagte selbst zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2017 erschienen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wurde rechtzeitig am 13. April 2017 zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (Art. 3 BayDG i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO, vgl. SächsOVG, U.v. 31.3.2010 – D 6 A 268/09 – juris Rn. 32). Daran ändert auch die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, er habe das Mandat niedergelegt, nichts. Wenn – wie im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 3 BayDG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO) – Anwaltszwang besteht, wird der Widerruf der Vollmacht sowie die Niederlegung des Mandats nach Art. 3 BayDG, § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Hs. 2 ZPO gegenüber dem Gericht erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam. Bis zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten können daher alle Prozesshandlungen wie Zustellungen gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten vorgenommen werden (SächsOVG, U.v. 31.3.2010 a.a.O. Rn. 33).

2. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, insbesondere hatte der Beklagte in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung nach Art. 22 BayDG. Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB IX konnte unterbleiben, weil sich der Beklagte im Zeitpunkt der abschließenden Anhörung nach Art. 32 BayDG bereits im Ruhestand befand. Nach dem Gesetzeszweck des § 95 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb bzw. die Dienststelle zu fördern (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, die Schwerbehindertenvertretung in einem Disziplinarverfahren gegen einen schwerbehinderten Ruhestandsbeamten zu beteiligen, da dieser nicht mehr auf der Dienststelle beschäftigt ist (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3020 – juris Rn. 37).

3. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der vom Kläger dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfenen Anschuldigungspunkte 1) und 2) steht auch zur Überzeugung des Senats fest.

3.1 Anschuldigungspunkt 1 (Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002)

Der Beklagte hat sich 2001 und 2002 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 13.533,87 € von der Gemeindekasse auszahlen lassen:

(1) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(2) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM [5.112,92 €]

(3) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(4) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM [1.022.58 €]

(5) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM [1.278,23 €]

(6) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €

(7) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (3) bis (7) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … angeordnet und sich mittels Auszahlungsanordnung von der Gemeindekasse auszahlen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter K … bzw. dessen damaligen Stellvertreter R …, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bei diesen bestehenden Anschein ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Hinsichtlich der Auszahlungen (1) und (2) ist nach der unwiderlegten Einlassung des Beklagten davon auszugehen, dass diese mit dem 2001 verstorbenen damaligen ersten Bürgermeister K … abgestimmt waren. Die Auszahlungsanordnungen waren dabei nicht vom anordnungsbefugten ersten Bürgermeister oder von einem anderen Anordnungsbefugten unterzeichnet und nicht mit einem Eingangsstempel der Kasse oder einem Prüfungsvermerk versehen. Die Auszahlungen wurden vom Kassenverwalter als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet und angewiesen.

Ein Anspruch auf Auszahlung dieser Gelder bestand, wie der Beklagte wusste, nicht. Den Auszahlungen standen keine entsprechenden Ansprüche des Beklagten gegen die Gemeinde gegenüber. Die „Gehaltsvorschüsse“ (5 und 7) wurden unabhängig von dem ihm zustehenden Gehalt gezahlt, auf besonderen Haushaltsstellen für durchlaufende Gelder verbucht und nicht mit seinem Gehaltsanspruch verrechnet. Den „Beihilfevorschüssen“ (1, 2 und 6) lagen mangels entsprechenden Antrags keine Abschlagszahlungen (d.h. Vorschüsse im beihilferechtlichen Sinn) zugrunde, die auf Beihilfeansprüche des Beklagten angerechnet wurden. Bezüglich des „Reiskostenvorschusses“ (3) wurden keine Auslagen, die dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstanden, mit Reisekostenantrag geltend gemacht. Hinsichtlich des sonstigen „Vorschusses“ (4) fehlt es an der Angabe eines Rechtsgrundes dafür, weshalb dieser ausgezahlt wurde.

Der Beklagte hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese – mit Ausnahme der von ihm laut Sammel-Einzahlungsnachweis vom 5. Dezember 2001 am 5. bzw. 6. Dezember 2001 beglichenen Beträge in Höhe von 1.000,- DM und 2.000,- DM – nicht an die Gemeinde zurückgezahlt. Vielmehr hat er wissentlich und willentlich jeweils unter dem Betreff „Beihilfevorschuss“ nicht vorhandene Zahlungen vorgetäuscht und den 2001 verbliebenen Fehlbetrag in das Haushaltsjahr 2002 verschoben, indem er am 28. Dezember 2001 2.500,- DM (1.278,23 €) und am 18. April 2002 13.500,- DM (6.902,44 €) als Einsowie am 18. April 2002 8.500,- € (6.902,44 € sowie weiterer „Beihilfevorschuss“ in Höhe von 1.597,56 €) als Auszahlung verbucht hat, obwohl es sich dabei - mit Ausnahme der am 3. Mai 2002 erfolgten Auszahlung von 1.597,56 € - lediglich um fiktive Buchungen handelte. In der Folge hat er sich am 12. November 2002 weitere 3.500,- € als „Gehaltsvorschuss“ auszahlen lassen und den Fehlbetrag bis Ende 2002 auf 12.000,- € erhöht. Der Beklagte hat die ausstehenden Gelder auch in den nachfolgenden Jahren nicht zurückgezahlt. Erst nach Entdeckung der Buchungen durch den neuen Kämmerer R … 2007 hat er diesen darüber in Kenntnis gesetzt, dass noch ein Fehlbetrag in Höhe von 12.000,- € offen ist. 2008 hat der Beklagte mit dem ersten Bürgermeister W … vereinbart, den Fehlbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% (insgesamt 5.337,57 €) zurückzuzahlen. 12.000,- € hat der Beklagte sodann am 24. November 2010 zurückgezahlt. Zinsen in Höhe von 2.000,- € wurden am 30. November 2010 mit seinem Dezembergehalt verrechnet. Weitere 3.337,57 € Zinsen hat der Beklagte bis 28. Februar 2011 beglichen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W …, R … und S … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Stellungnahme des Zeugen K … vom 28. Juni 2013, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, der Auszahlungsanordnungen vom 5. März 2001, 26. März 2001, 22. Oktober 2001, 5. November 2001 und 7. November 2002, der Sammelzahlungsnachweise vom 5. Dezember 2001 und 18. April 2002, der Aktenvermerke R … vom 20. Juli 2010 sowie 17. und 19. August 2010 und S … vom 21. Oktober 2011 und der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014.

Der Beklagte hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Soweit er vorträgt, er habe vorgehabt, die Vorschüsse sobald wie möglich zurückzuzahlen, er habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt, sieht der Senat dieses Vorbringen als unglaubwürdige Schutzbehauptung an. Dem steht schon entgegen, dass er den nach Rückzahlung von 3.000,- DM am 5./6. Dezember 2001 weiterhin verbleibenden Fehlbetrag nicht offengelegt, sondern im Gegenteil versucht hat, ihn durch Umbuchungen zu verschleiern. Er hat die Auszahlungen auch nicht durch Fehlzettel o.dgl. kenntlich gemacht, um damit nach außen eine Rückzahlungsabsicht zu bekunden, sondern den Fehlbetrag erst nach der Entdeckung 2007 eingeräumt. Auch hat er sich im gleichen Zeitraum, als er 3.000,- DM zurückgezahlt hat, erneut Vorschüsse in Höhe von 1.000,- DM bzw. 2.500,- DM bewilligt, so dass nicht von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden kann. Hiergegen spricht auch, dass er sich 2002 sowie 2007 weitere Vorschüsse über 5.097,56 € bzw. 5.510,74 € auszahlen ließ, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die früheren Vorschüsse noch nicht zurückgezahlt hatte. Ebenfalls als unglaubhaft sieht der Senat das Vorbringen an, im März 2001 habe wegen eines Kuraufenthaltes eine Zahlung in Höhe von 10.000,- DM angestanden, für deren Ausgleich Beihilfe und Krankenkasse sechs bis acht Wochen gebraucht hätten, so dass er bei der Gemeinde einen Vorschuss beantragt habe. Der Beklagte hat hierzu lediglich eine handschriftliche Aufstellung vorgelegt. Nach Angaben des Zeugen R … hat er ihm zwar Aufstellungen zu angeblichen Abrechnungen mit der Beihilfe gezeigt und versichert, ihm stünden entsprechende Vorleistungen zu. Abschlagszahlungen hätte der Beklagte – wie er selbst einräumt – aber bei der Beihilfeversicherung, nicht bei der Gemeinde geltend machen müssen.

3.2 Anschuldigungspunkt 2 (Vorschusszahlungen im Jahr 2007)

Der Beklagte hat sich 2007 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 5.510,74 € als Gehaltsvorschüsse von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen:

(1) 6. Juni 2007: 2.200,-€ 65

(2) 4. Juli 2007: 200,- €

(3) 4. Juli 2007: 2.500,- € (abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007)

(4) 17. September 2007: 1.500,- €

(5) 17. September 2007: 2.300,- €

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (1) bis (5) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … mittels des am 12. Januar 2007 erstellten Sammelauszahlungsnachweises für seine Bezüge bewilligt und sich von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter R …, dem gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bestehenden Anschein bei diesem ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Ein Anspruch auf Vorleistung von Bezügen als „Beihilfevorschuss“ bestand, wie der Beklagte wusste, nicht; auch wurde nur die Zahlung (3) vom Juligehalt abgezogen. Die verbliebene Überzahlung in Höhe von 5.510,74 € wurde im November 2007 durch den neuen Kämmerer ohne Zutun des Beklagten mit dem Dezembergehalt verrechnet.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W … und R … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, des Sammelauszahlungsnachweises vom 12. Januar 2007, des Aktenvermerks K … vom 16. Juli 2007 sowie der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014. Der Beklagte hat den Sachverhalt eingeräumt.

4. Der durch den Senat festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu bewerten:

4.1 Der Beklagte hat aufgrund der eigenmächtigen Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse an sich eine Untreue in zwölf Fällen gemäß §§ 266, 53 StGB zu Lasten der Gemeinde begangen. Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Gemessen daran erfüllen die im Anschuldigungspunkt 1) und 2) aufgeführten Vorschusszahlungen an den Beklagten den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10 – juris Rn. 74).

Als Kämmerer der Gemeinde und Leiter der Finanzverwaltung oblag dem Beklagten die Pflicht zur Betreuung des Gemeindevermögens (BGH, B.v. 13.4.2011 – 1 StR 592/10 – juris Rn. 8). Die Aufgaben eines Gemeindekämmerers umfassen neben den Haushaltsangelegenheiten die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (BGH, B.v. 4.7.1961 – 1 StR 181/61 – juris Rn. 10). Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, als er 2001/2002 in sieben Fällen den Kassenverwalter angewiesen hat, aus der Gemeindekasse Vorschüsse an ihn zu zahlen, sowie sich 2007 in fünf Fällen selbst Vorschüsse aus der Gemeindekasse bewilligt hat, um sie für private Zwecke zu verwenden, obwohl ihm diese nicht bzw. jedenfalls noch nicht zustanden (BVerwG, U.v. 15.8.1989 – 1 D 61.88 – juris Rn. 16). Insoweit ist unerheblich, ob den Vorschüssen entsprechende Zahlungsansprüche gegen die Gemeinde gegenüber standen, mit denen sie verrechnet werden hätten können, da der Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch auf die Vorschüsse hatte und er sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil in Gestalt eines vorübergehenden Kredits verschaffte, der ihm so nicht zustand (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 17). Eine Untreue wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte ggf. Ansprüche auf Beihilfeleistungen oder Reisekostenerstattung bzw. auf entsprechende Vorschüsse (Abschlagszahlungen) geltend machen hätte können (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 12; siehe auch BGH, U.v. 7.5.1997 – 1 StR 638/96 – juris Rn. 9).

Durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht trat ein Vermögensnachteil bei der Gemeinde ein, deren Vermögen unmittelbar durch die Auszahlung in Höhe der veruntreuten Gelder vermindert wurde, ohne dass dem zugleich ein unmittelbarer Vermögensvorteil in entsprechender Höhe gegenüber gestanden wäre. Ein Schaden ist bei der - hier vorliegenden - unberechtigten Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke unproblematisch zu bejahen (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 266 Rn. 122). Der Vermögensnachteil liegt nicht allein in dem durch die unberechtigte - vorübergehende - Nutzung der Gelder entstandenen Zinsschaden, sondern auch in der - wenn auch nur vorübergehenden - unberechtigten Vorenthaltung gemeindlicher Gelder (schadensgleiche Vermögensgefährdung, vgl. BGH, U.v. 8.5.2003 – 4 StR 550/02 – juris Rn. 17). Die bloße Absicht, die Gelder zurückzuzahlen, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensnachteil dadurch nicht beseitigt wird.

Der Beklagte handelte bei Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung der Gelder vorsätzlich im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sowie im Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zu Lasten der Gemeinde, da er wusste, dass er jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Auszahlung der Gelder hatte; daran ändert auch nichts, dass die Auszahlungen vom 5. und 26. März 2001 nach Angaben des Beklagten mit dem damaligen ersten Bürgermeister abgestimmt waren. Selbst wenn der Beklagte jedoch von Anfang an beabsichtigt haben sollte, die Vorschüsse zurückzuzahlen, wäre insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen, da der Beklagte einen entsprechenden Nachteil zu Lasten der Gemeinde zumindest billigend in Kauf genommen hat (BayVGH, U.v. 4.6.2014 – 16a D 10.2005 – juris Rn. 38).

Es kann offen bleiben, ob der Beklagte durch sein Verhalten auch eine Untreue in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) begangen hat, weil er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) missbraucht hat, obwohl die Amtsträgereigenschaft erst die Täterqualifikation des § 266 StGB begründet (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 190). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte durch die Buchungsmanipulationen 2001/2002 eine erneute Veruntreuung begangen hat (vgl. BGH, B.v. 20.5.1994 – 2 StR 202/94 – juris Rn. 3). Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagte durch sein Verhalten gegenüber dem Kassenverwalter zugleich einen Betrug i.S.d. § 263 StGB verübt hat (vgl. SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89).

4.2 Daneben hat der Beklagte durch eigenmächtige Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse auch gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 79). Durch Anweisung des Kassenverwalters bzw. seines Stellvertreters, ihm Vorschüsse auszuzahlen, hat der Beklagte gegen Art. 100 Abs. 2 Satz 3 BayGO verstoßen, wonach die Anordnungsbefugten nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen können. Die sachliche und rechnerische Feststellung der Richtigkeit wäre vor Erteilung der Anordnung auch von einer anderen Person zu treffen gewesen (§ 37 Abs. 2 Satz 3, § 40 Abs. 2 KommHV a.F.). Die Auszahlungsanordnungen waren entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KommHV a.F. nicht vom Anordnungsbefugten unterzeichnet und entgegen § 49 KommHV a.F. nicht mit dem Eingangsstempel der Kasse und einem Prüfvermerk versehen. Hinzu kommt ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BayVwVfG, wonach ein Beteiligter in eigenen Angelegenheiten nicht tätig werden darf, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dazu gehört ersichtlich die Bewilligung eines Vorschusses aus der Gemeindekasse an den anordnungsbefugten Kämmerer. Diese Entscheidung hätte vielmehr nur der gleichfalls anordnungsbefugte erste Bürgermeister treffen können.

5. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm gegenüber der Gemeinde obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1, 53 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), allgemeine Richtlinien zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a.F., § 35 Satz 2 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG). Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt als Kämmerer bzw. geschäftsleitender Beamter der Gemeinde und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er in dieser Eigenschaft gegenüber dem Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter die Anweisung erteilte, Vorschüsse auszuzahlen, bzw. sich Vorschüsse bewilligte (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 23).

6. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

6.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aufgrund eines solchen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13).

6.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

Dabei kann offen bleiben, ob das Verhalten des Beklagten ein Zugriffsdelikt darstellt. Allerdings dürfte das Vorliegen eines Zugriffsdelikts hier wohl zu verneinen sein, weil der Beklagte – anders als in dem mit Urteil des Senats vom 4. Juni 2014 (a.a.O.) entschiedenen Fall eines Beamten, der allein über ein Dienstkonto verfügungsbefugt war – nicht durch Missbrauch seiner Anordnungsbefugnis unmittelbar auf Gelder der Gemeinde zugegriffen hat, sondern die Auszahlung erst durch den Kassenverwalter vorgenommen wurde (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89), auch wenn dem Beklagten als Kämmerer das Gemeindevermögen anvertraut war. Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es indes nicht an. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat des Beamten hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich verübten Straftaten nunmehr auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen abzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 19). Vorliegend stellen die Untreuehandlungen zu Lasten der Gemeinde die schwersten Dienstpflichtverletzungen dar. Dies folgt schon daraus, dass für eine Straftat der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren besteht. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht - hier sind es sogar bis zu fünf Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts.

6.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19.14 – juris Rn. 11).

Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Aufgrund der Anzahl der Taten (12 Fälle) sowie der Höhe der veruntreuten Gelder von 19.044,34 € (13.533,87 € 2001/2002 sowie 5.510,74 € 2007), des dadurch für die Gemeinde entstandenen Zinsschadens in Höhe von (mindestens) 5.337,57 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 28). Die Veruntreuung hat zu einem eklatanten Vertrauensbruch und zu einem erheblichen Schaden geführt. Der Beklagte hat zudem im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Als geschäftsleitender Beamter repräsentierte er die Gemeinde nach innen und außen, als Kämmerer war ihm zudem die Verwaltung des Gemeindevermögens anvertraut. Dennoch hat er unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und seiner Dienstbefugnisse über Jahre hinweg gemeindliche Gelder veruntreut, um sich aus rein eigennützigen Motiven einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil in erheblicher Höhe zu verschaffen. Erschwerend kommt hinzu, dass er zu diesem Zweck Mitarbeitern, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstieß sowie versuchte, die Taten durch fiktive Kassenbuchungen zu verschleiern. Ein weiterer Verbleib im Dienst der Gemeinde wäre deshalb weder dieser noch der Allgemeinheit zuzumuten gewesen, so dass ihm nach Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen ist.

6.4 Demgegenüber erreichen die zu Gunsten des Beklagten in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzustellenden mildernden Umstände weder für sich allein genommen noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte.

6.4.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten verübten Dienstvergehen nicht um ein Zugriffsdelikt gehandelt habe. Hierauf kommt es nach dem unter 6.2 Ausgeführten nämlich nicht an.

6.4.2 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann auch nicht zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass dieser von Anfang an beabsichtigt habe, die Vorschüsse wieder zurückzuzahlen, sobald er über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen sollte. Von einer solchen Rückzahlungsabsicht kann nach dem unter 3.1 sowie 3.2 Ausgeführten nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Gelder tatsächlich nur vorübergehend in Anspruch nehmen und baldmöglichst zurückzahlen wollte. Ein Beamter ist nicht befugt, Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen. Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit der Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 67 m.w.N.). Diesbezüglich kann dem Beklagte auch nicht zugutekommen, dass er die Vorschüsse inzwischen vollständig (samt Zinsen) zurückgezahlt hat und dass der nach Rückzahlung der Vorschüsse verbleibende Zinsschaden deutlich unter 5.000,- € liegt. Unabhängig davon, dass die Höhe des dem Dienstherrn entstandenen Schadens nicht allein ausschlaggebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, ergibt sich der Vertrauensverlust nicht aus dem materiellen Schaden, den der Dienstherr durch die Untreuehandlung erleidet, sondern bereits aus der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder aus eigennützigen Gründen selbst (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 26). Ein Absehen von der Höchstmaßnahme würde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte - jeweils vor drohender Entdeckung - entweder freiwillig den Schaden wiedergutgemacht oder sein Fehlverhalten offenbart hätte (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 68). Hiervon kann aber nicht die Rede sein, da der Beklagte erst nach Entdeckung der Taten diese eingeräumt und die Gelder zurückgezahlt hat.

6.4.3 Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts führt es auch nicht zu einer milderen Beurteilung, dass der Beklagte nicht verdeckt vorgegangen sei, sondern die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt und überprüfbare Spuren hinterlassen habe. Zwar hat der Beklagte die Gelder nicht heimlich aus der Kasse entnommen, sondern sich durch den jeweiligen Kassenverwalter auszahlen lassen. Doch kann dies nicht als offenes Vorgehen bezeichnet werden, weil der Beklagte bei der Auszahlung der Gelder gegenüber seinen Untergebenen vortäuschte, dass die Auszahlungen mit dem Bürgermeister abgesprochen seien, und somit betrügerisch vorging. Er hat zudem auch keine nachprüfbaren Spuren hinterlassen, indem er die Auszahlungen ohne die erforderliche Unterschrift eines Anordnungsberechtigten veranlasste, sondern vielmehr versucht, die Auszahlungen durch fiktive Buchungen zu verschleiern. Er hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese an den ausstehenden Fehlbetrag erinnert. Darüber hinaus würde auch eine offensichtliche Veruntreuung von Geldern der Gemeinde nicht zu einer milderen Beurteilung führen, da auch dann von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen wäre.

6.4.4 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Auszahlung von Vorschüssen an den Beklagten in der Gemeinde bekannt gewesen und hingenommen worden sei. Zwar wussten der jeweilige Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter um die Auszahlungen, doch hat der Beklagte diesen wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, so dass diese auch keine Veranlassung sahen, den Bürgermeister zu informieren oder bei diesem nachzufragen. Als Untergebene des Beklagten hatten sie auch keinen Anlass, an dessen Angaben zu zweifeln. Sonstige Mitarbeiter der Gemeinde waren an den Auszahlungen nicht beteiligt. Nach der glaubhaften Aussage des ersten Bürgermeisters W … hat dieser erst durch Mitteilung des neuen Kämmerers R … von den Auszahlungen erfahren. Es erscheint zwar bedenklich, dass der Bürgermeister auch nach der Entdeckung der Veruntreuungen und Rückzahlung der Vorschüsse die Sache auf sich beruhen lassen und zunächst nichts gegen den Beklagten unternehmen wollte. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bürgermeister den Beklagten bei der Bewilligung der Vorschüsse nicht genügend überwacht hätte. Ein Organisationsverschulden der Gemeinde ist deshalb auszuschließen. Im Übrigen würde auch eine mangelhafte Kontrolle durch die Gemeinde die Verantwortung des Beklagten nicht beseitigen.

6.4.5 Sonstige Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Beklagten ist zwar zu Gute zu halten, dass er sich bemüht hat, den Schaden wiedergutzumachen; die nachträgliche, zudem erst mehr als acht Jahre nach Auszahlung der Gelder erfolgte Rückzahlung führt jedoch nicht zu einer milderen Beurteilung des Dienstvergehens. Die Leistungen des Beklagten, der zuletzt 1978 mit „übertrifft die Anforderungen“ dienstlich beurteilt worden ist, waren nach den ihm gegenüber erhobenen weiteren Vorwürfen ungenügend; im Übrigen wäre eine überdurchschnittliche Diensterfüllung nicht geeignet, schwerwiegenden Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB bzw. für eine psychische Ausnahmesituation zum Zeitpunkt der Taten liegen nicht vor. Zwar hat er behauptet, dass er schon ab 2001 psychisch krank gewesen sei, doch gibt es keinen Beleg für diese Behauptung. Auch für eine überwundene negative Lebensphase fehlt es an Anhaltspunkten. Die vom Beklagten vorgetragenen schwierigen Lebensumstände (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, eigene und Schulden der Tochter, Pflege der Mutter, Erkrankung der Ehefrau und eigene Erkrankungen) sind nicht von einem Gewicht, dass sie die schweren Verfehlungen in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Solche familiären und finanziellen Schwierigkeiten können grundsätzlich jeden treffen und sind nicht geeignet, eine ausweglose Ausnahmesituation zu begründen. Auch kann nicht von einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ausgegangen werden, in der der Beklagte keinen anderen Aus Weg gesehen hat, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, da er sich mit der Finanzierung des Hausbaus u.a. übernommen hat; im Übrigen ist diese Phase auch nicht überwunden, da sich der Beklagte seit Anfang 2016 in Privatinsolvenz befindet. Angesichts der mehrfachen, über Jahre hinweg begangenen Veruntreuungen ist darüber hinaus eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu verneinen. Die Tatsache, dass der Beklagte an diversen Erkrankungen leidet und schwerbehindert ist, führt ebenfalls nicht dazu, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 101). Auch die Dauer des 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens führt nicht zu einer Milderung, da es hinsichtlich der Höchstmaßnahme kein Disziplinarmaßnahmeverbot gibt (BayVGH, U.v. 9.4.2014 – 16a D 12.1439 – juris Rn. 79). Auch auf Verwirkung kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen, da diese dem Disziplinarrecht fremd ist (BayVGH, U.v. 9.4.2014 a.a.O. Rn. 95).

7. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes. Ihnen ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 15.3.2017 a.a.O. Rn. 31).

Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Familie dadurch existentiell betroffen werden und dass der Beklagte aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands auch keine Arbeit mehr finden und ausüben können wird. Ihm steht deshalb für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu. Auch ist er durch die Gemeinde in der Rentenversicherung nachzuversichern, so dass er ggf. eine Altersrente beantragen kann. Im Übrigen ist er auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 a.a.O. Rn. 105).

8. Nach alldem war der Berufung des Klägers stattzugeben und dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen, weil sich der Senat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130b Satz 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2014 auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

Als dienstpflichtverletzende Handlungen des Beklagten stellte es fest, dass er sich in 49 Einzelhandlungen einen ihm nicht zustehenden Betrag in Höhe von insgesamt 23.025,86 EUR zu Lasten der Verwaltungsgemeinschaft E. verschafft habe. Des Weiteren habe er am 25. August 1999 bewusst wahrheitswidrige Angaben gegenüber seinem Mitarbeiter D. auf dessen Nachfrage hin des Inhalts gemacht, dass die vom Beklagten (bereits damals) abgerechneten Arbeitsstunden während des Urlaubs als „Sitzungsdienst“ entsprechend der bei der Verwaltungsgemeinschaft geltenden Vergütungsregelung für die Teilnahme von Protokollführern an Sitzungstagen abrechenbar seien und dies mit dem Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft so abgesprochen sei. Schließlich liege eine weitere dienstpflichtverletzende Handlung in der wahrheitswidrigen Stellungnahme des Beklagten (zum Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 3. November 2006 über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2002-2005 der Kassen der Verwaltungsgemeinschaft), dass die Zahlungen in den letzten Jahren auf ein Minimum zurückgeführt worden seien, die die Verwaltungsgemeinschaftsversammlung in der Sitzung vom 5. November 2007 dazu bewogen habe, die bisherige Regelung beizubehalten.

Gründe, sich im Sinne von Art. 55 Halbsatz 2 BayDG von den tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils zu lösen, weil es sich um offenkundig unrichtige Feststellungen handelte, lägen nicht vor; die im Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Juni 2012 enthaltenen tatsächlichen Feststellungen seien nicht offenkundig unrichtig. Weder dem Urteil noch den Niederschriften über die Hauptverhandlungstermine vom 12. Juni 2012 und 13. Juni 2012 könnten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Strafkammer Denkfehler oder Verfahrensverstöße unterlaufen seien; auch gebe es hinsichtlich der Feststellungen in dem Strafurteil keine Beweismittel, insbesondere Zeugen, welche der Strafkammer nicht zur Verfügung gestanden hätten. Soweit vorgetragen werde, dass das Landgericht fehlerhafterweise von einem Betrugsvorsatz ausgegangen sei, würden insoweit von der Beklagtenseite keine Denkfehler, Widersprüche zu allgemeinen Erfahrungssätzen, offenbare Unrichtigkeit bzw. eine offenkundige Verletzung wesentlicher Verfahrensfehler mit Erfolg geltend gemacht. Das Gericht könne derartiges auch nicht erkennen. Es würden insoweit auch keine neuen Beweismittel geltend gemacht, die dem Landgericht nicht zur Verfügung gestanden hätten, und nach denen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts auf erhebliche Zweifel stoßen würden. Vielmehr äußere die Beklagtenseite eine von derjenigen der Strafkammer abweichende Rechtsauffassung; dies begründe aber keine offenkundigen Zweifel an den Tatsachenfeststellungen der Strafkammer. Dies gelte gleichermaßen für die vom Strafgericht als wahr eingeschätzte Behauptung des Beklagten dem dortigen Zeugen D. gegenüber, die „Arbeitsstunden“ seien als Sitzungsteilnahme abrechenbar und dies sei mit dem Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzenden abgesprochen, sowie hinsichtlich der vorgeworfenen wahrheitswidrigen Stellungnahme gegenüber der Gemeinschaftsversammlung und dem Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzenden, für die die Federführung beim Beklagten gelegen habe.

Neue Beweismittel seien insoweit nicht bezeichnet worden. Die von der Strafkammer bereits als Zeugen vernommenen D. und K. hätten nach den rechtlichen Hinweisen der Strafkammer erneut vernommen werden können, wenn ein diesbezüglicher Beweisantrag gestellt worden wäre, was ausweislich der Niederschrift nicht geschehen sei. Soweit es um die eventuelle Zeugenaussage des Sohnes des Beklagten gehe, hätte ein diesbezüglicher Beweisantrag ebenfalls gestellt werden können; letztlich sei es bei der eventuellen Zeugenaussage des Sohnes des Beklagten jedoch nicht um Gegenstände gegangen, welche die Tatsachenfeststellungen im Strafurteil betroffen hätten, sondern um Äußerungen der Zeugen D. und K. außerhalb der Hauptverhandlung. Das alles sei nicht geeignet davon auszugehen, dass die Strafkammer offenkundig unrichtige Tatsachen festgestellt habe. Nicht zum Erfolg im Sinne des Beklagten führten insoweit Ausführungen, die darauf abzielten, das Urteil der Strafkammer als rechtlich fehlerhaft anzusehen. Soweit in dem Schriftsatz vom 26. Februar 2013 von Seiten der Beklagtenbevollmächtigten als Beleg dafür, dass beim Beklagten kein Betrugsvorsatz vorgelegen habe, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. November 2006 (1 K 560/06.TR) und die dort angewendete Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 5 Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (MArbV) Bezug genommen werde, sei dies vorliegend nicht durchgreifend im Hinblick auf eine eventuelle Lösung von den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. Vorliegend gehe es nicht um Mehrarbeitsvergütung im Sinne dieser Vorschrift, sondern um vom Beklagten geltend gemachte und erhaltene Vergütung für die Protokollführung bei Sitzungen, an denen er entweder nicht teilgenommen habe, bei denen er zwar anwesend gewesen sei, aber kein Protokoll geführt habe oder die in die Kernzeit gefallen seien und solche, bei denen er stichwortartig sitzungsfremde Tätigkeiten angegeben habe, die aber aufgrund seiner ursprünglichen Täuschung über die Berechtigung der diesbezüglich beanspruchten Vergütung bei der Zahlungsanweisung entgolten worden seien.

Eine Beweisaufnahme aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 gestellten Beweisanträge sei somit, soweit die Beweisanträge sich auf die im rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen bezögen, unzulässig, weil das Gericht an diese Feststellungen gebunden sei (wird ausgeführt).

Der Beklagte habe dadurch, dass er die dargestellten Betrugshandlungen begangen, dem Mitarbeiter D. gegenüber wahrheitswidrige Angaben gemacht und federführend eine wahrheitswidrige Stellungnahme gegenüber der Verbandsversammlung abgegeben habe, gegen die Pflichten, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), sein Amt zum Wohle der Allgemeinheit zu führen (§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Satz 2, 3 BeamtStG) und seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG) verstoßen und damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen - schuldhaft - begangen.

Die erforderliche, angemessene und verhältnismäßige Disziplinarmaßnahme sei vorliegend die Aberkennung des Ruhegehalts. Wäre der Beklagte noch im Dienst, so wäre er für einen Verbleib im Beamtenverhältnis untragbar geworden. Das in ihn gesetzte Vertrauen habe er verspielt. Schon die zu Lasten seines Dienstherrn begangenen 49 Betrugshandlungen - nehme man diese als die schwereren Dienstpflichtverletzungen - ließen sein Dienstvergehen als äußerst schwer erscheinen. Der von ihm verursachte Schaden - wie im Strafurteil festgestellt in Höhe von ca. 23.000,00 EUR - verhalte sich weit jenseits der Grenze von 5.000,00 EUR, oberhalb der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein könne. Erschwerungsgründe dieser Art lägen hier vor, weil der Beklagte weitere Dienstpflichtverletzungen von erheblichem Maße begangen habe. Hinzu trete, dass die Betrugshandlungen häufig und kontinuierlich und über einen sehr langen Zeitraum hinweg ausgeübt worden seien. Der Beklagte habe zudem keine Einsicht gezeigt. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. So gebe die strafrechtliche Bewertung durch das Landgericht Bamberg, das mit seiner Strafzumessung knapp unter der Grenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG geblieben sei, zu erkennen, dass auch aus der Sicht des allgemeinen Strafrechts ein Fehlverhalten von erheblicher Bedeutung vorliege. Dass der Beklagte seinen Dienst lange Zeit unbeanstandet ausgeübt habe, spiele insoweit keine ausschlaggebende Rolle. Denn das von ihm gezeigte Fehlverhalten überwiege sein vorher gezeigtes beanstandungsfreies Verhalten bei Weitem. Der dadurch hervorgerufene absolute Vertrauensverlust könne auch durch ein früheres beanstandungsfreies Verhalten nicht aufgewogen werden. Der Beklagte könne sich auch nicht auf Fehler seiner Mitarbeiter berufen. Vielmehr habe er diese gerade unter Ausnutzung seiner Vorgesetztenstellung dazu bewogen, die von ihm geltend gemachten Sitzungsgelder anzuweisen, ohne dass diese deren Rechtswidrigkeit hätten erkennen können. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf hinausreden, dass er sich aufgrund eines überobligatorischen zeitlichen Einsatzes die rechtswidrig eingenommene Vergütung gleichsam verdient habe. Eine etwaige Überbelastung hätte er seinem Vorgesetzten mitteilen müssen, damit sodann innerhalb der beamtenrechtlichen Regeln Abhilfe hätte geschaffen werden können.

Unzutreffend sei auch, dass dem Dienstherrn des Beklagten durch sein Fehlverhalten - soweit es um die Betrugshandlungen gehe - kein Schaden entstanden sei. Denn dem Beklagten hätte bei korrekter Handhabung keine Mehrarbeitsvergütung zugestanden, mit der er gleichsam gegen die rechtswidrig sich zugeeigneten Beträge hätte „aufrechnen“ können. Seine Mehrarbeit sei nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig gewesen. Auch hieraus ergebe sich für den Beklagten kein Milderungsgrund.

Eine Entscheidung gem. Art. 13 Abs. 2, Abs. 4, Art. 11 Abs. 3 Satz 2, 3 BayDG sei nicht veranlasst gewesen.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Er beantragt zuletzt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Januar 2014 aufzuheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen und nochmals hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Disziplinarsache an das Verwaltungsgericht Ansbach zurückzuverweisen.

Die Aberkennung des Ruhegehalts sei nicht verhältnismäßig, weil der Beklagte auf eine lange unbeanstandete Dienstzeit zurückblicken könne, in welcher er überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. So sei im Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Juni 2012 ausgeführt, dass der Beklagte über die reguläre Arbeitszeit hinaus regelmäßig pro Monat bis zu 50 Überstunden geleistet habe und dabei zum Teil auch Tätigkeiten ausgeführt habe, die bei anderen Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften dieser Größenordnung gegen hohe Vergütungen an Drittunternehmen vergeben worden seien. Weder sei vom Verwaltungsgericht das Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft E. vom 20. Dezember 2011, in dem ausdrücklich bestätigt worden sei, dass dieser kein materieller Schaden entstanden sei, zur Kenntnis genommen worden, noch habe es mildernd berücksichtigt, dass der Verwaltungsgemeinschaft durch die Mehrarbeit des Beklagten Kosten erspart worden seien. Dass der Pflichtverstoß keine negativen Folgen gehabt habe, dürfe ebenso wenig außer Betracht bleiben wie der Umstand, dass dem Beklagten ein Abfeiern der gesamten Mehrarbeitsstunden nicht möglich gewesen sei. All dies müsse bei einer Gewichtung der Entlastungsgründe so schwer wiegen, dass eine Aberkennung des Ruhegehalts hier nicht als erforderliche und verhältnismäßige Disziplinarmaßnahme in Betracht komme. Die Grenze von 5.000 Euro, oberhalb welcher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein könne, betreffe nicht den Fall, in welchem das Handeln des Beklagten - bestätigt von seinem Dienstherrn - keinen Schaden verursacht und sogar Kosten für den Dienstherrn verhindert habe. Zwar habe dem Beklagten bei korrekter Handhabung keine Mehrarbeitsvergütung zugestanden, er habe aber unstreitig auch für die Verwaltungsgemeinschaft Tätigkeiten übernommen, für welche kein Vertreter vorhanden gewesen sei, für die ihm kein Abfeiern der dafür geleisteten Mehrarbeitsstunden möglich gewesen sei und die ansonsten fremd zu vergeben gewesen wären. Er habe keine „Luftnummern“ abgerechnet, sondern seine Arbeit.

Im vorliegenden Fall sei allenfalls eine Zurückstufung das verhältnismäßige Sanktionsmittel gewesen, wie ein Blick auf die Rechtsprechung des Senats zeige. Es könne nicht sein und wäre auch der Öffentlichkeit nicht verständlich, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Beamten bestehen bleibe, welcher höchsten Ansprüchen seines Dienstherrn über Jahrzehnte hinweg genüge getan habe, unstreitig viele Überstunden geleistet und nach Auffassung des Dienstherrn diesem auch keinen Schaden angerichtet habe, jedoch ein Polizeibeamter Beamter bleiben dürfe, obwohl er mehrere 100 kinderpornographische Darstellungen besessen habe. Die starre 5.000 Euro-Grenze, bei welcher auch ohne Hinzutreten erschwerender Umstände regelmäßig die Dienstentfernung bei Untreue oder Betrug verfügt werde, sei verfehlt und werde mit der Berufung ausdrücklich zur Überprüfung gestellt. Ergänzend werde auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen, die erstinstanzlichen Beweisangebote würden ausdrücklich wiederholt.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens sei unabdingbare Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Betrugs. Ein Schaden läge dann nicht vor, wenn eine Schadenskompensation zu bejahen wäre. Auch insoweit seien die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nach Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend. Das Landgericht habe hierzu ausgeführt, dass beim Geschädigten durch die Tathandlung selbst kein den Vermögensverlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet worden sei. Die gleichzeitige Berücksichtigung einer Tatbestandsvoraussetzung als Milderungsgrund verbiete sich schon aus systematischen Gründen. Die in Bezug genommene Bestätigung der Verwaltungsgemeinschaft E. vom 20. Dezember 2011 sei auch durch deren Schreiben vom 12. Dezember 2012 teilweise revidiert worden. Hierin werde ausgeführt, dass ein Beschäftigter der Verwaltungsgemeinschaft den Aufgabenbereich des Beklagten mit Ausnahme des Sitzungsdienstes übernommen habe. Dieser erfülle seine Aufgaben in der regulären Arbeitszeit. Fremdfirmen wären seit 2010 und auch künftig nicht mit ursprünglich dem Beklagten obliegenden Aufgaben beauftragt worden. Globalberechnungen, Gebührenkalkulationen, Betriebsabrechnungen u.ä. wären bereits in früheren Jahren, also auch bereits während der Tätigkeit des Beklagten, an Fremdfirmen vergeben worden. Der Sitzungsdienst sei unter mehreren Beschäftigten aufgeteilt worden, sodass Überstunden nur noch in ganz geringem Maße anfallen würden, die ausnahmslos „abgefeiert“ werden könnten. Der Beklagte könne sich deshalb nicht darauf berufen, durch seine Arbeitsleistung wären Kosten in einem Umfang erspart worden, der den rechtswidrig an ihn ausgezahlten Überstundenvergütungen entspreche. Das Verwaltungsgericht habe sich zu den hier vorliegenden Erschwernisgründen geäußert und zu Recht den Schluss gezogen, dass der Beklagte durch sein pflichtwidriges Verhalten das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft Bamberg, die Disziplinarakten der Landesanwaltschaft Bayern sowie die Personalakte vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) verhängt.

1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden. Für die beantragte Einstellung des Disziplinarverfahrens ist daher kein Raum.

2. Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, der dem seit 21. Juni 2012 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Juni 2012 zugrunde liegt, steht gemäß Art. 63 Abs. 1 S. 1, Art. 55 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach hat der Beklagte in 49 Fällen unberechtigt „Sitzungsgelder“ in Höhe von insgesamt 23.025,86 € abgerechnet und damit seinen Dienstherrn betrogen. Die beiden weiteren in der Disziplinarklage aufgeführten dienstpflichtverletzenden Handlungen (wahrheitswidrige Angaben gegenüber seinem Mitarbeiter D. und wahrheitswidrige Stellungnahme gegenüber der Verwaltungsgemeinschaftsversammlung und seinem Dienstvorgesetzten) sind ebenfalls im Strafurteil tatsächlich festgestellt. Für eine offenkundige Unrichtigkeit von Feststellungen ergibt sich hier nichts, so dass ein Lösungsbeschluss nicht in Betracht kommt (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 55 BayDG Rn. 3, 4). Weder stehen die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, noch sind sie aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Neue Beweismittel, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen würden, liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag, die im Schriftsatz vom 26. Februar 2013 benannten Zeugen zu den dort genannten Beweisthemen zu vernehmen, zu Recht abgelehnt. Zum einen waren die genannten Zeugen für das Strafgericht ohne weiteres erreichbar, zum anderen fehlte es an hinreichend substantiiertem Sachvortrag. Für die hilfsweise beantragte Zurückverweisung der Disziplinarsache an das Verwaltungsgericht ist ohnehin keine Rechtsgrundlage im Prozessrecht ersichtlich. Auch für den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens fehlt es an substantiiertem Sachvortrag. Hier wurden schon keine Tatsachen formuliert, die einem Beweis zugänglich gewesen wären. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BayVGH, U.v. 7.12.2016 - 16a D 14.1215 - juris Rn. 53; U.v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - juris Rn. 30).

Wenn der Beklagte des Weiteren einwendet, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er vorsätzlich gehandelt habe, äußert er lediglich eine abweichende Rechtsauffassung. Denkfehler oder Widersprüche zu allgemeinen Erfahrungssätzen werden damit ebenso wenig offenbar, wie mit der Behauptung, er sei der Auffassung gewesen, nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung zu haben. Einerseits ist auch die Frage des Unrechtsbewusstseins von der Bindungswirkung des Strafurteils umfasst (BayVGH, U.v. 6.12.2013 - 16a D 12.1815 - Rn. 58; Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Auflage 2016, § 23 Rn. 1), andererseits lagen die Voraussetzungen der in Bezug genommenen Vorschrift ausweislich der Entscheidung des VG Trier (U.v. 23.11.2006 - 1 K 560/06.TR - juris, bestätigt durch OVG RP, B.v. 7.3.2007 - 2 A 10071/07) nicht vor.

3. Mit seinem Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches schweres Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verwirklicht. Mit den 49 abgeurteilten Fällen des Betrugs hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, weil das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, wie sich an den wahrheitswidrigen Angaben gegenüber seinem Mitarbeiter D. und der wahrheitswidrigen Stellungnahme gegenüber der Verwaltungsgemeinschaftsversammlung und seinem Dienstvorgesetzten zeigt. Dadurch hat der Beklagte gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 263 StGB, § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

4. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

4.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13).

4.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Rn. 14). Das Landgericht hat der Verurteilung des Beklagten wegen der 49 Fälle des Betrugs den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, obwohl es die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 4 Alt. 2 StGB (gewerbsmäßige Begehensweise und Ausnutzung der Stellung als Amtsträger) für besonders schwere Fälle des Betrugs für verwirklicht ansah. Die Indizwirkung des Regelbeispiels würde durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es sogar bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20), bei Ruhestandsbeamten dementsprechend bis zur Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13, 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß (hier 11 Monate Freiheitsstrafe zuzüglich 160 Tagessätze Geldstrafe) dabei keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung für die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme zu (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24/16 - juris Rn. 15 f.). Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, dass hier das Landgericht auf den Seiten 9 und 14 der Urteilsbegründung zu erkennen gegeben hat, dass es mit einem Ausscheiden des damals noch im Dienst befindlichen Beklagten aus dem Beamtenverhältnis unter Verlust seiner Bezüge und Versorgungsanwartschaft rechnet.

4.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben. Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Angesichts der Schwere der in der Strafverurteilung dokumentierten mehrfachen Pflichtverstöße und des verursachten Gesamtschadens in Höhe von 23.025,86 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich.

Innerdienstliche Betrugshandlungen eines Beamten zu Lasten des Dienstherrn mit einem Schaden von 23.025,86 € rechtfertigen in der Regel die Verhängung der Höchstmaßnahme. Das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend der Senat sind in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass innerdienstliche Untreue- oder Betrugshandlungen eines Beamten bei einem Schaden von über 5.000 € auch ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe in der Regel die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen (BVerwG, B.v. 6.5.2015 - 2 B 19.14 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 130). Dieser Wert ist wohl nicht mehr maßgeblich (in diesem Sinne auch VG Regensburg, B.v. 21.11.2016 - RO 10A DS 16.961 - juris Rn. 44; VG Ansbach, B.v. 20.7.2016 - AN 13b DS 16.01107 - juris Rn. 106; weitere Präzisierung durch die Rechtsprechung erforderlich: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Nov. 2016, § 13 Anm. 3.2.2.4), da sich aus dem Urteil Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 (2 C 6/14 - juris), mit dem die Rechtsprechung zum Zugriffsdelikt aufgegeben worden ist, schließen lässt, dass sich jede schematische Betrachtung - insbesondere an Hand von Schwellenwerten - verbietet. Unabhängig von dem Umstand, dass der frühere Schwellenwert um ein Vielfaches überschritten ist, bestehen hier Erschwernisgründe, die die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen. So kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Bezug auf eine Vielzahl von weiteren Betrugshandlungen das Strafverfahren nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern aus prozessökonomischen Gründen eingestellt worden ist, soweit es um Fälle ging, in denen der Beklagte zwar an Gremiensitzungen teilgenommen hat, für diese aber nicht die tatsächliche Sitzungsdauer, sondern deutlich mehr Stunden bei der Abrechnung in Ansatz gebracht hat. Diese Fälle lassen indes den Betrugsvorsatz besonders deutlich hervortreten. Die Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von „Sitzungsstunden“ erstreckten sich über einen mehrjährigen Zeitraum. Es kam zu einer häufig wiederholten Tatbegehung mit hoher Fallzahl (49 abgeurteilte Fälle). Die zur Aufrechterhaltung der Vergütungsregelung begangene Täuschung gegenüber der Verwaltungsgemeinschaftsversammlung und seinem Dienstvorgesetzten hat dabei besonderes Gewicht, weil der Beklagte im Widerspruch zu § 34 Satz 2 BeamtStG aus Eigennutz seine Pflicht, seinen Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 BeamtStG), gröblich missachtet hat. Wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, hat der Beklagte keine Einsicht gezeigt. Seine am 4. Juni 2012 vor der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bekräftigte Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung, war vertraglich auf den Ausgleich der in der Anklageschrift genannten Summe von 28.270,04 € gerichtet. Diese Vereinbarung bezeichnete der Beklagte schon am 23. September 2012 gegenüber dem Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzenden als aus prozesstaktischen Gründen geschlossen. Ein weiterer monatlicher Einbehalt von 500 € sei aufgrund der Verfügung der Landesanwaltschaft vom 12. September 2012 (Bezügekürzung um 30%) nicht mehr möglich. Bis dahin waren nur zwei 500 €-Raten geleistet worden.

Demgegenüber erreichen die zugunsten des Beklagten in die Bemessung über die Disziplinarmaßnahme einzustellenden, mildernden Umstände weder für sich allein genommen, noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte. Neben der bereits in den Blick genommenen Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung ist dem Beklagten zugute zu halten, dass er seinen Dienst langjährig unbeanstandet ausgeübt hat. Die langjährige Beachtung der Dienstpflichten ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Der Sicht der Dinge des Beklagten, es sei kein materieller Schaden entstanden, vielmehr habe er durch seine Mehrarbeit Kosten erspart, vermag sich der Senat nicht nur deshalb nicht anzuschließen, weil es ohne Feststellung eines solchen Schadens schon zu keiner strafrechtlichen Verurteilung gekommen wäre. Die Verwaltungsgemeinschaft hat die diesbezügliche Bestätigung vom 20. Dezember 2011 zur Vorlage beim Landgericht Bamberg mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 an die Landesanwaltschaft (Beiakt 6 Bl. 645) in der Sache zurückgenommen, wenn ausgeführt wird, der neue Kämmerer erfülle zwischenzeitlich seine Aufgaben (mit Ausnahme des Sitzungsdiensts) in der regulären Arbeitszeit, sonstige Arbeiten wie Globalberechnungen, Gebührenkalkulationen, Betriebsabrechnungen usw., soweit sie die gebührenrechnende Einrichtung Kanal beträfen, seien bereits in den früheren Jahren an Fremdfirmen vergeben worden. Die Aufgaben und die Arbeitszeit für die bisherige Stelle des neuen Kämmerers sei auf fünf Personen aufgeteilt worden. Auch der Sitzungsdienst sei unter mehreren Beschäftigten aufgeteilt worden, so dass Überstunden nur noch in ganz geringem Maß anfielen, die ausnahmslos „abgefeiert“ werden könnten. Dies zeigt, dass die These des Beklagten, die Verwaltungsgemeinschaft habe letztlich durch seine Abrechnungspraxis Kosten gespart, ebenso wenig nachvollzogen werden kann, wie die Aussage, ein „Abfeiern“ der Mehrarbeitsstunden wäre nicht möglich gewesen. Schon das Strafgericht hatte darauf hingewiesen, dass die wegen der Vertrauensarbeitszeit offiziell nicht erfasste und in ihrem Umfang unbekannt gebliebene Mehrarbeit entweder durch eine intensivere Arbeitsweise oder durch die Offenlegung einer Überlastung mit der Übertragung von Aufgabenfeldern an andere hätte ausgeglichen werden können. Jedenfalls stand es dem Beklagten nicht zu, sich heimlich eine Vergütung zu verschaffen, die einer (ansonsten nicht erreichbaren) Gehaltserhöhung von A 13 auf A 14 gleichkam. Eine noch positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände danach nicht möglich.

5. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - Rn. 55). Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes (BVerfG, NB.v. 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 - juris Rn. 3). Daher ist einem Ruhestandsbeamten wie dem Beklagten bei Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - Rn. 170).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

Auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen, weil sich der Senat die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130b Satz 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Januar 2014 auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

Als dienstpflichtverletzende Handlungen des Beklagten stellte es fest, dass er sich in 49 Einzelhandlungen einen ihm nicht zustehenden Betrag in Höhe von insgesamt 23.025,86 EUR zu Lasten der Verwaltungsgemeinschaft E. verschafft habe. Des Weiteren habe er am 25. August 1999 bewusst wahrheitswidrige Angaben gegenüber seinem Mitarbeiter D. auf dessen Nachfrage hin des Inhalts gemacht, dass die vom Beklagten (bereits damals) abgerechneten Arbeitsstunden während des Urlaubs als „Sitzungsdienst“ entsprechend der bei der Verwaltungsgemeinschaft geltenden Vergütungsregelung für die Teilnahme von Protokollführern an Sitzungstagen abrechenbar seien und dies mit dem Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft so abgesprochen sei. Schließlich liege eine weitere dienstpflichtverletzende Handlung in der wahrheitswidrigen Stellungnahme des Beklagten (zum Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands vom 3. November 2006 über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2002-2005 der Kassen der Verwaltungsgemeinschaft), dass die Zahlungen in den letzten Jahren auf ein Minimum zurückgeführt worden seien, die die Verwaltungsgemeinschaftsversammlung in der Sitzung vom 5. November 2007 dazu bewogen habe, die bisherige Regelung beizubehalten.

Gründe, sich im Sinne von Art. 55 Halbsatz 2 BayDG von den tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils zu lösen, weil es sich um offenkundig unrichtige Feststellungen handelte, lägen nicht vor; die im Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Juni 2012 enthaltenen tatsächlichen Feststellungen seien nicht offenkundig unrichtig. Weder dem Urteil noch den Niederschriften über die Hauptverhandlungstermine vom 12. Juni 2012 und 13. Juni 2012 könnten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Strafkammer Denkfehler oder Verfahrensverstöße unterlaufen seien; auch gebe es hinsichtlich der Feststellungen in dem Strafurteil keine Beweismittel, insbesondere Zeugen, welche der Strafkammer nicht zur Verfügung gestanden hätten. Soweit vorgetragen werde, dass das Landgericht fehlerhafterweise von einem Betrugsvorsatz ausgegangen sei, würden insoweit von der Beklagtenseite keine Denkfehler, Widersprüche zu allgemeinen Erfahrungssätzen, offenbare Unrichtigkeit bzw. eine offenkundige Verletzung wesentlicher Verfahrensfehler mit Erfolg geltend gemacht. Das Gericht könne derartiges auch nicht erkennen. Es würden insoweit auch keine neuen Beweismittel geltend gemacht, die dem Landgericht nicht zur Verfügung gestanden hätten, und nach denen die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts auf erhebliche Zweifel stoßen würden. Vielmehr äußere die Beklagtenseite eine von derjenigen der Strafkammer abweichende Rechtsauffassung; dies begründe aber keine offenkundigen Zweifel an den Tatsachenfeststellungen der Strafkammer. Dies gelte gleichermaßen für die vom Strafgericht als wahr eingeschätzte Behauptung des Beklagten dem dortigen Zeugen D. gegenüber, die „Arbeitsstunden“ seien als Sitzungsteilnahme abrechenbar und dies sei mit dem Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzenden abgesprochen, sowie hinsichtlich der vorgeworfenen wahrheitswidrigen Stellungnahme gegenüber der Gemeinschaftsversammlung und dem Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzenden, für die die Federführung beim Beklagten gelegen habe.

Neue Beweismittel seien insoweit nicht bezeichnet worden. Die von der Strafkammer bereits als Zeugen vernommenen D. und K. hätten nach den rechtlichen Hinweisen der Strafkammer erneut vernommen werden können, wenn ein diesbezüglicher Beweisantrag gestellt worden wäre, was ausweislich der Niederschrift nicht geschehen sei. Soweit es um die eventuelle Zeugenaussage des Sohnes des Beklagten gehe, hätte ein diesbezüglicher Beweisantrag ebenfalls gestellt werden können; letztlich sei es bei der eventuellen Zeugenaussage des Sohnes des Beklagten jedoch nicht um Gegenstände gegangen, welche die Tatsachenfeststellungen im Strafurteil betroffen hätten, sondern um Äußerungen der Zeugen D. und K. außerhalb der Hauptverhandlung. Das alles sei nicht geeignet davon auszugehen, dass die Strafkammer offenkundig unrichtige Tatsachen festgestellt habe. Nicht zum Erfolg im Sinne des Beklagten führten insoweit Ausführungen, die darauf abzielten, das Urteil der Strafkammer als rechtlich fehlerhaft anzusehen. Soweit in dem Schriftsatz vom 26. Februar 2013 von Seiten der Beklagtenbevollmächtigten als Beleg dafür, dass beim Beklagten kein Betrugsvorsatz vorgelegen habe, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. November 2006 (1 K 560/06.TR) und die dort angewendete Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 5 Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (MArbV) Bezug genommen werde, sei dies vorliegend nicht durchgreifend im Hinblick auf eine eventuelle Lösung von den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. Vorliegend gehe es nicht um Mehrarbeitsvergütung im Sinne dieser Vorschrift, sondern um vom Beklagten geltend gemachte und erhaltene Vergütung für die Protokollführung bei Sitzungen, an denen er entweder nicht teilgenommen habe, bei denen er zwar anwesend gewesen sei, aber kein Protokoll geführt habe oder die in die Kernzeit gefallen seien und solche, bei denen er stichwortartig sitzungsfremde Tätigkeiten angegeben habe, die aber aufgrund seiner ursprünglichen Täuschung über die Berechtigung der diesbezüglich beanspruchten Vergütung bei der Zahlungsanweisung entgolten worden seien.

Eine Beweisaufnahme aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2014 gestellten Beweisanträge sei somit, soweit die Beweisanträge sich auf die im rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen bezögen, unzulässig, weil das Gericht an diese Feststellungen gebunden sei (wird ausgeführt).

Der Beklagte habe dadurch, dass er die dargestellten Betrugshandlungen begangen, dem Mitarbeiter D. gegenüber wahrheitswidrige Angaben gemacht und federführend eine wahrheitswidrige Stellungnahme gegenüber der Verbandsversammlung abgegeben habe, gegen die Pflichten, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), sein Amt zum Wohle der Allgemeinheit zu führen (§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Satz 2, 3 BeamtStG) und seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG) verstoßen und damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen - schuldhaft - begangen.

Die erforderliche, angemessene und verhältnismäßige Disziplinarmaßnahme sei vorliegend die Aberkennung des Ruhegehalts. Wäre der Beklagte noch im Dienst, so wäre er für einen Verbleib im Beamtenverhältnis untragbar geworden. Das in ihn gesetzte Vertrauen habe er verspielt. Schon die zu Lasten seines Dienstherrn begangenen 49 Betrugshandlungen - nehme man diese als die schwereren Dienstpflichtverletzungen - ließen sein Dienstvergehen als äußerst schwer erscheinen. Der von ihm verursachte Schaden - wie im Strafurteil festgestellt in Höhe von ca. 23.000,00 EUR - verhalte sich weit jenseits der Grenze von 5.000,00 EUR, oberhalb der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein könne. Erschwerungsgründe dieser Art lägen hier vor, weil der Beklagte weitere Dienstpflichtverletzungen von erheblichem Maße begangen habe. Hinzu trete, dass die Betrugshandlungen häufig und kontinuierlich und über einen sehr langen Zeitraum hinweg ausgeübt worden seien. Der Beklagte habe zudem keine Einsicht gezeigt. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. So gebe die strafrechtliche Bewertung durch das Landgericht Bamberg, das mit seiner Strafzumessung knapp unter der Grenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG geblieben sei, zu erkennen, dass auch aus der Sicht des allgemeinen Strafrechts ein Fehlverhalten von erheblicher Bedeutung vorliege. Dass der Beklagte seinen Dienst lange Zeit unbeanstandet ausgeübt habe, spiele insoweit keine ausschlaggebende Rolle. Denn das von ihm gezeigte Fehlverhalten überwiege sein vorher gezeigtes beanstandungsfreies Verhalten bei Weitem. Der dadurch hervorgerufene absolute Vertrauensverlust könne auch durch ein früheres beanstandungsfreies Verhalten nicht aufgewogen werden. Der Beklagte könne sich auch nicht auf Fehler seiner Mitarbeiter berufen. Vielmehr habe er diese gerade unter Ausnutzung seiner Vorgesetztenstellung dazu bewogen, die von ihm geltend gemachten Sitzungsgelder anzuweisen, ohne dass diese deren Rechtswidrigkeit hätten erkennen können. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf hinausreden, dass er sich aufgrund eines überobligatorischen zeitlichen Einsatzes die rechtswidrig eingenommene Vergütung gleichsam verdient habe. Eine etwaige Überbelastung hätte er seinem Vorgesetzten mitteilen müssen, damit sodann innerhalb der beamtenrechtlichen Regeln Abhilfe hätte geschaffen werden können.

Unzutreffend sei auch, dass dem Dienstherrn des Beklagten durch sein Fehlverhalten - soweit es um die Betrugshandlungen gehe - kein Schaden entstanden sei. Denn dem Beklagten hätte bei korrekter Handhabung keine Mehrarbeitsvergütung zugestanden, mit der er gleichsam gegen die rechtswidrig sich zugeeigneten Beträge hätte „aufrechnen“ können. Seine Mehrarbeit sei nicht genehmigt und nicht genehmigungsfähig gewesen. Auch hieraus ergebe sich für den Beklagten kein Milderungsgrund.

Eine Entscheidung gem. Art. 13 Abs. 2, Abs. 4, Art. 11 Abs. 3 Satz 2, 3 BayDG sei nicht veranlasst gewesen.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Er beantragt zuletzt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. Januar 2014 aufzuheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise unter Abänderung des angefochtenen Urteils eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen und nochmals hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Disziplinarsache an das Verwaltungsgericht Ansbach zurückzuverweisen.

Die Aberkennung des Ruhegehalts sei nicht verhältnismäßig, weil der Beklagte auf eine lange unbeanstandete Dienstzeit zurückblicken könne, in welcher er überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe. So sei im Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Juni 2012 ausgeführt, dass der Beklagte über die reguläre Arbeitszeit hinaus regelmäßig pro Monat bis zu 50 Überstunden geleistet habe und dabei zum Teil auch Tätigkeiten ausgeführt habe, die bei anderen Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften dieser Größenordnung gegen hohe Vergütungen an Drittunternehmen vergeben worden seien. Weder sei vom Verwaltungsgericht das Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft E. vom 20. Dezember 2011, in dem ausdrücklich bestätigt worden sei, dass dieser kein materieller Schaden entstanden sei, zur Kenntnis genommen worden, noch habe es mildernd berücksichtigt, dass der Verwaltungsgemeinschaft durch die Mehrarbeit des Beklagten Kosten erspart worden seien. Dass der Pflichtverstoß keine negativen Folgen gehabt habe, dürfe ebenso wenig außer Betracht bleiben wie der Umstand, dass dem Beklagten ein Abfeiern der gesamten Mehrarbeitsstunden nicht möglich gewesen sei. All dies müsse bei einer Gewichtung der Entlastungsgründe so schwer wiegen, dass eine Aberkennung des Ruhegehalts hier nicht als erforderliche und verhältnismäßige Disziplinarmaßnahme in Betracht komme. Die Grenze von 5.000 Euro, oberhalb welcher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein könne, betreffe nicht den Fall, in welchem das Handeln des Beklagten - bestätigt von seinem Dienstherrn - keinen Schaden verursacht und sogar Kosten für den Dienstherrn verhindert habe. Zwar habe dem Beklagten bei korrekter Handhabung keine Mehrarbeitsvergütung zugestanden, er habe aber unstreitig auch für die Verwaltungsgemeinschaft Tätigkeiten übernommen, für welche kein Vertreter vorhanden gewesen sei, für die ihm kein Abfeiern der dafür geleisteten Mehrarbeitsstunden möglich gewesen sei und die ansonsten fremd zu vergeben gewesen wären. Er habe keine „Luftnummern“ abgerechnet, sondern seine Arbeit.

Im vorliegenden Fall sei allenfalls eine Zurückstufung das verhältnismäßige Sanktionsmittel gewesen, wie ein Blick auf die Rechtsprechung des Senats zeige. Es könne nicht sein und wäre auch der Öffentlichkeit nicht verständlich, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Beamten bestehen bleibe, welcher höchsten Ansprüchen seines Dienstherrn über Jahrzehnte hinweg genüge getan habe, unstreitig viele Überstunden geleistet und nach Auffassung des Dienstherrn diesem auch keinen Schaden angerichtet habe, jedoch ein Polizeibeamter Beamter bleiben dürfe, obwohl er mehrere 100 kinderpornographische Darstellungen besessen habe. Die starre 5.000 Euro-Grenze, bei welcher auch ohne Hinzutreten erschwerender Umstände regelmäßig die Dienstentfernung bei Untreue oder Betrug verfügt werde, sei verfehlt und werde mit der Berufung ausdrücklich zur Überprüfung gestellt. Ergänzend werde auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen, die erstinstanzlichen Beweisangebote würden ausdrücklich wiederholt.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens sei unabdingbare Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Betrugs. Ein Schaden läge dann nicht vor, wenn eine Schadenskompensation zu bejahen wäre. Auch insoweit seien die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nach Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend. Das Landgericht habe hierzu ausgeführt, dass beim Geschädigten durch die Tathandlung selbst kein den Vermögensverlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet worden sei. Die gleichzeitige Berücksichtigung einer Tatbestandsvoraussetzung als Milderungsgrund verbiete sich schon aus systematischen Gründen. Die in Bezug genommene Bestätigung der Verwaltungsgemeinschaft E. vom 20. Dezember 2011 sei auch durch deren Schreiben vom 12. Dezember 2012 teilweise revidiert worden. Hierin werde ausgeführt, dass ein Beschäftigter der Verwaltungsgemeinschaft den Aufgabenbereich des Beklagten mit Ausnahme des Sitzungsdienstes übernommen habe. Dieser erfülle seine Aufgaben in der regulären Arbeitszeit. Fremdfirmen wären seit 2010 und auch künftig nicht mit ursprünglich dem Beklagten obliegenden Aufgaben beauftragt worden. Globalberechnungen, Gebührenkalkulationen, Betriebsabrechnungen u.ä. wären bereits in früheren Jahren, also auch bereits während der Tätigkeit des Beklagten, an Fremdfirmen vergeben worden. Der Sitzungsdienst sei unter mehreren Beschäftigten aufgeteilt worden, sodass Überstunden nur noch in ganz geringem Maße anfallen würden, die ausnahmslos „abgefeiert“ werden könnten. Der Beklagte könne sich deshalb nicht darauf berufen, durch seine Arbeitsleistung wären Kosten in einem Umfang erspart worden, der den rechtswidrig an ihn ausgezahlten Überstundenvergütungen entspreche. Das Verwaltungsgericht habe sich zu den hier vorliegenden Erschwernisgründen geäußert und zu Recht den Schluss gezogen, dass der Beklagte durch sein pflichtwidriges Verhalten das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft Bamberg, die Disziplinarakten der Landesanwaltschaft Bayern sowie die Personalakte vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) verhängt.

1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden. Für die beantragte Einstellung des Disziplinarverfahrens ist daher kein Raum.

2. Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, der dem seit 21. Juni 2012 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bamberg vom 13. Juni 2012 zugrunde liegt, steht gemäß Art. 63 Abs. 1 S. 1, Art. 55 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach hat der Beklagte in 49 Fällen unberechtigt „Sitzungsgelder“ in Höhe von insgesamt 23.025,86 € abgerechnet und damit seinen Dienstherrn betrogen. Die beiden weiteren in der Disziplinarklage aufgeführten dienstpflichtverletzenden Handlungen (wahrheitswidrige Angaben gegenüber seinem Mitarbeiter D. und wahrheitswidrige Stellungnahme gegenüber der Verwaltungsgemeinschaftsversammlung und seinem Dienstvorgesetzten) sind ebenfalls im Strafurteil tatsächlich festgestellt. Für eine offenkundige Unrichtigkeit von Feststellungen ergibt sich hier nichts, so dass ein Lösungsbeschluss nicht in Betracht kommt (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 55 BayDG Rn. 3, 4). Weder stehen die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, noch sind sie aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen. Neue Beweismittel, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen würden, liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag, die im Schriftsatz vom 26. Februar 2013 benannten Zeugen zu den dort genannten Beweisthemen zu vernehmen, zu Recht abgelehnt. Zum einen waren die genannten Zeugen für das Strafgericht ohne weiteres erreichbar, zum anderen fehlte es an hinreichend substantiiertem Sachvortrag. Für die hilfsweise beantragte Zurückverweisung der Disziplinarsache an das Verwaltungsgericht ist ohnehin keine Rechtsgrundlage im Prozessrecht ersichtlich. Auch für den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens fehlt es an substantiiertem Sachvortrag. Hier wurden schon keine Tatsachen formuliert, die einem Beweis zugänglich gewesen wären. Die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BayVGH, U.v. 7.12.2016 - 16a D 14.1215 - juris Rn. 53; U.v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - juris Rn. 30).

Wenn der Beklagte des Weiteren einwendet, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er vorsätzlich gehandelt habe, äußert er lediglich eine abweichende Rechtsauffassung. Denkfehler oder Widersprüche zu allgemeinen Erfahrungssätzen werden damit ebenso wenig offenbar, wie mit der Behauptung, er sei der Auffassung gewesen, nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung zu haben. Einerseits ist auch die Frage des Unrechtsbewusstseins von der Bindungswirkung des Strafurteils umfasst (BayVGH, U.v. 6.12.2013 - 16a D 12.1815 - Rn. 58; Hummel/Köhler/Mayer/Baunack, BDG, 6. Auflage 2016, § 23 Rn. 1), andererseits lagen die Voraussetzungen der in Bezug genommenen Vorschrift ausweislich der Entscheidung des VG Trier (U.v. 23.11.2006 - 1 K 560/06.TR - juris, bestätigt durch OVG RP, B.v. 7.3.2007 - 2 A 10071/07) nicht vor.

3. Mit seinem Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches schweres Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verwirklicht. Mit den 49 abgeurteilten Fällen des Betrugs hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, weil das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, wie sich an den wahrheitswidrigen Angaben gegenüber seinem Mitarbeiter D. und der wahrheitswidrigen Stellungnahme gegenüber der Verwaltungsgemeinschaftsversammlung und seinem Dienstvorgesetzten zeigt. Dadurch hat der Beklagte gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 263 StGB, § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

4. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

4.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13).

4.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Rn. 14). Das Landgericht hat der Verurteilung des Beklagten wegen der 49 Fälle des Betrugs den Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, obwohl es die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 4 Alt. 2 StGB (gewerbsmäßige Begehensweise und Ausnutzung der Stellung als Amtsträger) für besonders schwere Fälle des Betrugs für verwirklicht ansah. Die Indizwirkung des Regelbeispiels würde durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es sogar bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20), bei Ruhestandsbeamten dementsprechend bis zur Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13, 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß (hier 11 Monate Freiheitsstrafe zuzüglich 160 Tagessätze Geldstrafe) dabei keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung für die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme zu (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24/16 - juris Rn. 15 f.). Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, dass hier das Landgericht auf den Seiten 9 und 14 der Urteilsbegründung zu erkennen gegeben hat, dass es mit einem Ausscheiden des damals noch im Dienst befindlichen Beklagten aus dem Beamtenverhältnis unter Verlust seiner Bezüge und Versorgungsanwartschaft rechnet.

4.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben. Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Angesichts der Schwere der in der Strafverurteilung dokumentierten mehrfachen Pflichtverstöße und des verursachten Gesamtschadens in Höhe von 23.025,86 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich.

Innerdienstliche Betrugshandlungen eines Beamten zu Lasten des Dienstherrn mit einem Schaden von 23.025,86 € rechtfertigen in der Regel die Verhängung der Höchstmaßnahme. Das Bundesverwaltungsgericht und ihm folgend der Senat sind in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass innerdienstliche Untreue- oder Betrugshandlungen eines Beamten bei einem Schaden von über 5.000 € auch ohne Hinzutreten weiterer Erschwernisgründe in der Regel die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen (BVerwG, B.v. 6.5.2015 - 2 B 19.14 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 130). Dieser Wert ist wohl nicht mehr maßgeblich (in diesem Sinne auch VG Regensburg, B.v. 21.11.2016 - RO 10A DS 16.961 - juris Rn. 44; VG Ansbach, B.v. 20.7.2016 - AN 13b DS 16.01107 - juris Rn. 106; weitere Präzisierung durch die Rechtsprechung erforderlich: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Nov. 2016, § 13 Anm. 3.2.2.4), da sich aus dem Urteil Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 (2 C 6/14 - juris), mit dem die Rechtsprechung zum Zugriffsdelikt aufgegeben worden ist, schließen lässt, dass sich jede schematische Betrachtung - insbesondere an Hand von Schwellenwerten - verbietet. Unabhängig von dem Umstand, dass der frühere Schwellenwert um ein Vielfaches überschritten ist, bestehen hier Erschwernisgründe, die die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigen. So kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in Bezug auf eine Vielzahl von weiteren Betrugshandlungen das Strafverfahren nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern aus prozessökonomischen Gründen eingestellt worden ist, soweit es um Fälle ging, in denen der Beklagte zwar an Gremiensitzungen teilgenommen hat, für diese aber nicht die tatsächliche Sitzungsdauer, sondern deutlich mehr Stunden bei der Abrechnung in Ansatz gebracht hat. Diese Fälle lassen indes den Betrugsvorsatz besonders deutlich hervortreten. Die Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung von „Sitzungsstunden“ erstreckten sich über einen mehrjährigen Zeitraum. Es kam zu einer häufig wiederholten Tatbegehung mit hoher Fallzahl (49 abgeurteilte Fälle). Die zur Aufrechterhaltung der Vergütungsregelung begangene Täuschung gegenüber der Verwaltungsgemeinschaftsversammlung und seinem Dienstvorgesetzten hat dabei besonderes Gewicht, weil der Beklagte im Widerspruch zu § 34 Satz 2 BeamtStG aus Eigennutz seine Pflicht, seinen Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (§ 35 BeamtStG), gröblich missachtet hat. Wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, hat der Beklagte keine Einsicht gezeigt. Seine am 4. Juni 2012 vor der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bekräftigte Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung, war vertraglich auf den Ausgleich der in der Anklageschrift genannten Summe von 28.270,04 € gerichtet. Diese Vereinbarung bezeichnete der Beklagte schon am 23. September 2012 gegenüber dem Verwaltungsgemeinschaftsvorsitzenden als aus prozesstaktischen Gründen geschlossen. Ein weiterer monatlicher Einbehalt von 500 € sei aufgrund der Verfügung der Landesanwaltschaft vom 12. September 2012 (Bezügekürzung um 30%) nicht mehr möglich. Bis dahin waren nur zwei 500 €-Raten geleistet worden.

Demgegenüber erreichen die zugunsten des Beklagten in die Bemessung über die Disziplinarmaßnahme einzustellenden, mildernden Umstände weder für sich allein genommen, noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte. Neben der bereits in den Blick genommenen Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung ist dem Beklagten zugute zu halten, dass er seinen Dienst langjährig unbeanstandet ausgeübt hat. Die langjährige Beachtung der Dienstpflichten ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Der Sicht der Dinge des Beklagten, es sei kein materieller Schaden entstanden, vielmehr habe er durch seine Mehrarbeit Kosten erspart, vermag sich der Senat nicht nur deshalb nicht anzuschließen, weil es ohne Feststellung eines solchen Schadens schon zu keiner strafrechtlichen Verurteilung gekommen wäre. Die Verwaltungsgemeinschaft hat die diesbezügliche Bestätigung vom 20. Dezember 2011 zur Vorlage beim Landgericht Bamberg mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 an die Landesanwaltschaft (Beiakt 6 Bl. 645) in der Sache zurückgenommen, wenn ausgeführt wird, der neue Kämmerer erfülle zwischenzeitlich seine Aufgaben (mit Ausnahme des Sitzungsdiensts) in der regulären Arbeitszeit, sonstige Arbeiten wie Globalberechnungen, Gebührenkalkulationen, Betriebsabrechnungen usw., soweit sie die gebührenrechnende Einrichtung Kanal beträfen, seien bereits in den früheren Jahren an Fremdfirmen vergeben worden. Die Aufgaben und die Arbeitszeit für die bisherige Stelle des neuen Kämmerers sei auf fünf Personen aufgeteilt worden. Auch der Sitzungsdienst sei unter mehreren Beschäftigten aufgeteilt worden, so dass Überstunden nur noch in ganz geringem Maß anfielen, die ausnahmslos „abgefeiert“ werden könnten. Dies zeigt, dass die These des Beklagten, die Verwaltungsgemeinschaft habe letztlich durch seine Abrechnungspraxis Kosten gespart, ebenso wenig nachvollzogen werden kann, wie die Aussage, ein „Abfeiern“ der Mehrarbeitsstunden wäre nicht möglich gewesen. Schon das Strafgericht hatte darauf hingewiesen, dass die wegen der Vertrauensarbeitszeit offiziell nicht erfasste und in ihrem Umfang unbekannt gebliebene Mehrarbeit entweder durch eine intensivere Arbeitsweise oder durch die Offenlegung einer Überlastung mit der Übertragung von Aufgabenfeldern an andere hätte ausgeglichen werden können. Jedenfalls stand es dem Beklagten nicht zu, sich heimlich eine Vergütung zu verschaffen, die einer (ansonsten nicht erreichbaren) Gehaltserhöhung von A 13 auf A 14 gleichkam. Eine noch positive Prognose zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme gebieten würde, ist in der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände danach nicht möglich.

5. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - Rn. 55). Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes (BVerfG, NB.v. 22.11.2001 - 2 BvR 2138/00 - juris Rn. 3). Daher ist einem Ruhestandsbeamten wie dem Beklagten bei Vorliegen der eben genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - Rn. 170).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I. des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der 1949 geborene Beklagte schloss die Schule 1965 mit der mittleren Reife ab. Im September 1965 begann er eine Ausbildung als Regierungsassistentenanwärter im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst am früheren Landratsamt G … Am 19. August 1966 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter und am 12. Dezember 1968 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten z.A. ernannt. Nach dem Studium zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) von 1974-1977 wurde er mit Wirkung vom 13. Oktober 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsobersekretär ernannt und am 16. Januar 1978 zum Regierungsinspektor befördert. Bis 31. Januar 1982 war er als Sachgebietsleiter für Öffentliche Sicherheit und Ordnung am Landratsamt F.-… beschäftigt. Zum 1. Februar 1982 wechselte er zur Gemeinde N. (Gemeinde) und wurde zum Verwaltungsoberinspektor ernannt. Am 1. Juli 1986 wurde er zum Verwaltungsamtmann sowie am 1. Juli 1989 zum Verwaltungsamtsrat befördert. Bis 31. Oktober 2007 war er in der Gemeinde als Kämmerer und bis 1. August 2011 auch als geschäftsleitender Beamter tätig. Am 31. Dezember 2012 trat er in den Ruhestand.

Der Beklagte ist schwerbehindert. Er ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er erhält ungekürzte Ruhegehaltsbezüge aus der BesGr A 12. Der Beklagte ist verschuldet und befindet sich in Privatinsolvenz. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet.

2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 leitete die Gemeinde aufgrund der Vorwürfe, der Beklagte habe überörtliche Rechnungsprüfungsberichte trotz Anmahnung und Fristsetzung nicht aufgearbeitet, Kasseneinnahmereste nicht aufgelöst, Forderungen gegenüber Schuldnern der Gemeinde trotz mehrfacher Aufforderung nicht bearbeitet sowie Abrechnungen von Baugebieten und Erschließungsbeiträgen nicht zeitgerecht durchgeführt, nach Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein.

Das Disziplinarverfahren wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 23. November 2011 mit Schreiben vom 29. November 2011 gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf die Vorwürfe ausgedehnt, der Beklagte habe sich 2001/2002 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € sowie erneut 2007 Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,470 € eigenmächtig aus der Gemeindekasse bewilligt und nicht zurückgezahlt.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 12. April 2012 wurde das Disziplinarverfahren nach § 4 DVKommBayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – übertragen und dies mit Schreiben vom 18. Mai 2012 dem Beklagten mitgeteilt.

Mit Verfügungen der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Januar und 20. März 2013 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt und die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe konkretisiert. Der Beklagte wurde jeweils gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2001/2002 wurde laut Vermerk der Staatsanwaltschaft P. vom 16. November 2011 (Az.: …) nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen, weil ein etwaiges Vergehen spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt sei.

Das gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2007 geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft P. vom 10. Oktober 2012 (Az.: …) nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. November 2013 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.

3. Am 16. Dezember 2013 hat die Landesanwaltschaft Bayern Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten erhoben. Darin legt sie dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last:

Anschuldigungspunkt 1: Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002

a) Der Beklagte habe sich 2001/2002 mehrfach Vorschüsse in folgender Höhe durch die Gemeindekasse auszahlen lassen:

aa) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM, zurückgezahlt

am 5. Dezember 2001;

bb) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM;

cc) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM, zurückgezahlt

am 6. Dezember 2001;

dd) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM;

ee) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM;

ff) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €;

gg) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte sei dabei zwar für die Auszahlungen anordnungsbefugt gewesen. Die Zahlungen unter cc)-gg) seien aber ohne Bewilligung des Dienstherrn erfolgt, wobei der Beklagte beim auszahlenden Kassenbeamten den Anschein einer Absprache mit dem Dienstherrn erweckt oder einen bestehenden Anschein ausgenutzt habe; soweit der Beklagte behaupte, dass die Auszahlungen unter aa) und bb) mit dem früheren ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen seien, sei dies zu seinen Gunsten als wahr unterstellt worden.

b) Der Beklagte habe nach Auszahlung der Vorschüsse - bis auf die Beträge aa) und cc) - weder Modalitäten für die Rückzahlung vereinbart noch diese in Höhe von 12.000,- € in den nächsten acht Jahren zurückbezahlt. Erst nach Entdeckung durch den neuen Kämmerer R … 2007/2008 habe der erste Bürgermeister W … mit dem Beklagten vereinbart, dass er den Gesamtbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% p.a. (insgesamt 5.337,57 €) zurückzahlen solle. Der Gesamtbetrag sei erst am 24. November 2010 zurückgezahlt worden. Zinsen in Höhe von 2.000,- € seien am 30. November 2010 mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, weitere 3.337,57 € Zinsen seien von ihm bis Februar 2011 beglichen worden.

Anschuldigungspunkt 2: Gehaltsvorschüsse im Jahr 2007

Der Beklagte habe sich 2007 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € im Sinne einer Überzahlung ohne Kenntnis des Dienstherrn eigenmächtig bewilligt (6. Juni 2007: 2.200,- €; 4. Juli 2007: 200,- €/2.500,- € abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007; 17. September 2007: 1.500,- €/2.300,- €). Der Rückforderungsbetrag sei im November 2007 vom Kämmerer R … mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, Zinsen seien hierfür nicht gefordert worden.

Anschuldigungspunkt 3: Mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte

(…)

Anschuldigungspunkt 4: Liegengebliebene Vorgänge

(…)

Anschuldigungspunkt 5: Durchführung privater Arbeiten im Dienst

(…)

Anschuldigungspunkt 6: Fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung

(…)

Zu Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift vom 9. Dezember 2013 Bezug genommen.

Zugleich wurde der Beklagte von den unter Nr. 1 a) aa) und bb), Nr. 3 b) aa) (2), Nr. 3 b) cc), Nr. 3 j) und Nr. 5 a)-e) erhobenen Vorwürfen freigestellt sowie die unter Nr. 3 f), h), i) und Nr. 5 f) und g) gemachten Vorwürfe ausgeschieden.

Der Beklagte ließ hierzu am 18. August 2014 ausführen: Das Disziplinarverfahren sei zunächst lediglich wegen des Vorwurfs mangelnder Diensterfüllung geführt worden. Weitere Vorwürfe seien ihm erstmals mit Verfügung vom 30. Januar 2013 mitgeteilt worden. Die Gemeinde habe das nunmehr gerügte Verhalten jahrzehntelang nicht als Dienstpflichtverletzung angesehen. Es habe die Verwaltungspraxis bestanden, dass der Beklagte zwar immer wieder ermahnt worden sei, ohne dass dies jedoch zu Konsequenzen geführt habe. Aufgrund seiner Überlastung sei ihm die Aufarbeitung auch nicht möglich gewesen. Es werde bestritten, dass der Gemeinde dadurch ein Schaden entstanden sei. Die Vorschusszahlungen vom 5. und 26. März 2001 seien mit dem damaligen ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen. Auch die übrigen Auszahlungen seien von der Gemeinde hingenommen worden. Der erste Bürgermeister W … habe in der Sache nichts gegen ihn unternommen. Er habe die Vorschüsse samt Zinsen vollständig zurückgezahlt. Die Vorfälle lägen Jahre zurück und seien strafrechtlich verjährt. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, das Geld nicht zurückzuzahlen, habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt. Seit 1995 habe sich auch sein Gesundheitszustand verschlechtert. Ohne die Ruhestandsbezüge verfüge er über keine finanzielle Grundlage im Alter. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei deshalb unverhältnismäßig, dessen Kürzung komme nach über drei Jahren nicht mehr in Betracht (Art. 16 Abs. 2 BayDG).

4. Mit Urteil vom 18. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht das Ruhegehalt des Beklagten auf fünf Jahre um monatlich 10% gekürzt. Der Beklagte habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe sich 2001/2002 eigenmächtig Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € auszahlen lassen, ohne Modalitäten für eine Rückzahlung festzulegen. Er habe die Vorschüsse in den Folgejahren auch nicht zurückbezahlt, sondern sie erst nach Entdeckung 2010/2011 beglichen. Zudem habe er sich 2007 erneut eigenmächtig Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € bewilligt. Er habe vorsätzlich ohne Wissen und Willen des Dienstherrn gehandelt und gegen kassenrechtliche Bestimmungen (§§ 38-40 KommHV a.F.) bzw. gegen Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG verstoßen. Die von ihm hierfür geltend gemachten Gründe (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, Zuzahlungen, Schulden der Tochter, Pflegebedürftigkeit der Mutter, Erkrankung der Ehefrau sowie eigene Erkrankungen) könnten sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Er habe sich unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und dienstlichen Befugnisse zum Nachteil seines Dienstherrn über Jahre hinweg einen unredlichen Vermögensvorteil verschafft und gegen Dienstpflichten verstoßen. Das Verhalten sei strafrechtlich als Untreue i.S.d. § 266 StGB zu bewerten. Der Vermögensnachteil liege in den entgangenen Zinsen. Auch liege eine Vermögensgefährdung hinsichtlich der Vorschussbeträge vor, weil der Beklagte deren Rückzahlung nicht unmittelbar beabsichtigt habe. Er habe auch keine Anstalten gemacht, die Vorschüsse überhaupt zurückzuzahlen. Zu seinen Lasten falle zwar die erhebliche Höhe der veruntreuten Beträge ins Gewicht. Die innerdienstlich begangene Untreue sei jedoch nicht als Zugriffsdelikt einzustufen, da ihm die Gelder nicht anvertraut gewesen seien. Nach Rückzahlung der Vorschüsse liege der durch Zinsausfälle verursachte Vermögensschaden zudem deutlich unterhalb 5.000.- €. Auch sei das Vorgehen von vornherein nicht auf dauerhaften Entzug der Gelder, sondern nur auf deren zeitlich begrenzte Inanspruchnahme angelegt gewesen. Der Beklagte sei nicht verdeckt vorgegangen, sondern habe die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt sowie überprüfbare Spuren hinterlassen. Die Inanspruchnahme von Vorschüssen durch den Beklagten sei in der Gemeinde auch bekannt gewesen. Deshalb sei die Kürzung des Ruhegehalts für die maximal zulässige Dauer von fünf Jahren um 1/10 gerade noch ausreichend. Die Kürzung des Ruhegehalts sei auch nicht wegen Zeitablaufs unzulässig (Art. 16 Abs. 2 BayDG), da das einheitliche Dienstvergehen erst mit der 2010/2011 erfolgten Rückzahlung beendet gewesen sei. Auch die übrigen Vorwürfe würden - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.

5. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der beantragt,

dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 das Ruhegehalt abzuerkennen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden bereits die eigenmächtigen Vorschusszahlungen so schwer wiegen, dass das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten als endgültig zerstört anzusehen sei, so dass ihm nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Dieser habe durch die eigenmächtige Bewilligung von „Vorschüssen“ ein Zugriffsdelikt bzw. ein diesem gleichzustellendes Dienstvergehen verwirklicht. Er sei als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter zumindest mitverantwortlich für die Verwaltung des Gemeindevermögens gewesen und habe auch über die Anordnungsbefugnis verfügt, so dass ihm dieses Vermögen anvertraut gewesen sei. Unerheblich sei, dass der Beklagte die Auszahlung nicht selbst, sondern durch den jeweiligen Kassenbeamten vorgenommen habe, da er diesen bewusst getäuscht habe, indem er ihm gegenüber wahrheitswidrig erklärt habe, die Zahlungen seien mit dem ersten Bürgermeister abgestimmt. Auch sei er gegenüber den Kassenbeamten weisungsbefugt gewesen. Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Geringwertigkeitsgrenze bei Zugriffsdelikten liege grundsätzlich bei 50 €. Zudem sei nicht nur auf den Zinsschaden abzustellen, sondern der der Gemeinde entstandene Schaden liege bereits in der unzulässigen Vorenthaltung der Gelder. Auch die Absicht, den Schaden wiedergutzumachen, könne eine mildere Beurteilung nicht rechtfertigen. Zudem sei dem Beklagten auch sein Folgeverhalten vorzuwerfen. Er habe in den Folgejahren weder die Vorschüsse zurückgezahlt noch diese bzw. Rückzahlungsmodalitäten je zur Sprache gebracht. Erschwerend sei zu bewerten, dass der Beklagte sich 2007 weitere 5.510,74 € habe auszahlen lassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die Vorschüsse aus 2001/2002 in Höhe von 12.000 € noch nicht zurückgezahlt gehabt habe und wegen seiner finanziellen Probleme auch nicht hätte zurückzahlen können. Sein Verhalten sei daher nicht auf eine nur zeitlich begrenzte Inanspruchnahme der Gelder angelegt gewesen. Er sei nicht offen vorgegangen, weil er sich die Vorschüsse ohne Wissen und Wollen des Dienstherrn bewilligt und den Kassenbeamten dabei getäuscht habe. Die sonstigen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen könnten für sich zwar die Aberkennung des Ruhegehalts nicht begründen. Sie seien aber in die Gesamtschau für die Beurteilung miteinzustellen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Dies sei vorliegend zu bejahen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 erklärt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 27. Juli 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erklärt, dass sein Bevollmächtigter das Mandat niedergelegt habe und er sich keinen Anwalt leisten könne. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 3. August 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde. Weiter wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen, und ihm die hierfür erforderlichen Formulare übersandt. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts P … vom 20. Januar 2016 (Az.: …) über das Vermögen des Beklagten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 hat der Bevollmächtigte des Beklagten den Erhalt der Ladung vom 13. April 2017 bestätigt und erklärt, zum Termin am 28. Juni 2017 nicht zu erscheinen.

Der Senat hat am 28. Juni 2017 öffentlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss gemäß Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Satz 1 BayDG die noch verbliebenen Anschuldigungspunkte unter Nr. 3 (mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte), Nr. 4 (liegengebliebene Vorgänge) und Nr. 6 (fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung) ausgeschieden, da sie für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wie beantragt abzuändern und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) zu erkennen.

1. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Bevollmächtigte des Beklagten noch der Beklagte selbst zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2017 erschienen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wurde rechtzeitig am 13. April 2017 zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (Art. 3 BayDG i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO, vgl. SächsOVG, U.v. 31.3.2010 – D 6 A 268/09 – juris Rn. 32). Daran ändert auch die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, er habe das Mandat niedergelegt, nichts. Wenn – wie im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 3 BayDG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO) – Anwaltszwang besteht, wird der Widerruf der Vollmacht sowie die Niederlegung des Mandats nach Art. 3 BayDG, § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Hs. 2 ZPO gegenüber dem Gericht erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam. Bis zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten können daher alle Prozesshandlungen wie Zustellungen gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten vorgenommen werden (SächsOVG, U.v. 31.3.2010 a.a.O. Rn. 33).

2. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, insbesondere hatte der Beklagte in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung nach Art. 22 BayDG. Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB IX konnte unterbleiben, weil sich der Beklagte im Zeitpunkt der abschließenden Anhörung nach Art. 32 BayDG bereits im Ruhestand befand. Nach dem Gesetzeszweck des § 95 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb bzw. die Dienststelle zu fördern (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, die Schwerbehindertenvertretung in einem Disziplinarverfahren gegen einen schwerbehinderten Ruhestandsbeamten zu beteiligen, da dieser nicht mehr auf der Dienststelle beschäftigt ist (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3020 – juris Rn. 37).

3. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der vom Kläger dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfenen Anschuldigungspunkte 1) und 2) steht auch zur Überzeugung des Senats fest.

3.1 Anschuldigungspunkt 1 (Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002)

Der Beklagte hat sich 2001 und 2002 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 13.533,87 € von der Gemeindekasse auszahlen lassen:

(1) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(2) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM [5.112,92 €]

(3) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(4) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM [1.022.58 €]

(5) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM [1.278,23 €]

(6) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €

(7) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (3) bis (7) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … angeordnet und sich mittels Auszahlungsanordnung von der Gemeindekasse auszahlen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter K … bzw. dessen damaligen Stellvertreter R …, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bei diesen bestehenden Anschein ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Hinsichtlich der Auszahlungen (1) und (2) ist nach der unwiderlegten Einlassung des Beklagten davon auszugehen, dass diese mit dem 2001 verstorbenen damaligen ersten Bürgermeister K … abgestimmt waren. Die Auszahlungsanordnungen waren dabei nicht vom anordnungsbefugten ersten Bürgermeister oder von einem anderen Anordnungsbefugten unterzeichnet und nicht mit einem Eingangsstempel der Kasse oder einem Prüfungsvermerk versehen. Die Auszahlungen wurden vom Kassenverwalter als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet und angewiesen.

Ein Anspruch auf Auszahlung dieser Gelder bestand, wie der Beklagte wusste, nicht. Den Auszahlungen standen keine entsprechenden Ansprüche des Beklagten gegen die Gemeinde gegenüber. Die „Gehaltsvorschüsse“ (5 und 7) wurden unabhängig von dem ihm zustehenden Gehalt gezahlt, auf besonderen Haushaltsstellen für durchlaufende Gelder verbucht und nicht mit seinem Gehaltsanspruch verrechnet. Den „Beihilfevorschüssen“ (1, 2 und 6) lagen mangels entsprechenden Antrags keine Abschlagszahlungen (d.h. Vorschüsse im beihilferechtlichen Sinn) zugrunde, die auf Beihilfeansprüche des Beklagten angerechnet wurden. Bezüglich des „Reiskostenvorschusses“ (3) wurden keine Auslagen, die dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstanden, mit Reisekostenantrag geltend gemacht. Hinsichtlich des sonstigen „Vorschusses“ (4) fehlt es an der Angabe eines Rechtsgrundes dafür, weshalb dieser ausgezahlt wurde.

Der Beklagte hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese – mit Ausnahme der von ihm laut Sammel-Einzahlungsnachweis vom 5. Dezember 2001 am 5. bzw. 6. Dezember 2001 beglichenen Beträge in Höhe von 1.000,- DM und 2.000,- DM – nicht an die Gemeinde zurückgezahlt. Vielmehr hat er wissentlich und willentlich jeweils unter dem Betreff „Beihilfevorschuss“ nicht vorhandene Zahlungen vorgetäuscht und den 2001 verbliebenen Fehlbetrag in das Haushaltsjahr 2002 verschoben, indem er am 28. Dezember 2001 2.500,- DM (1.278,23 €) und am 18. April 2002 13.500,- DM (6.902,44 €) als Einsowie am 18. April 2002 8.500,- € (6.902,44 € sowie weiterer „Beihilfevorschuss“ in Höhe von 1.597,56 €) als Auszahlung verbucht hat, obwohl es sich dabei - mit Ausnahme der am 3. Mai 2002 erfolgten Auszahlung von 1.597,56 € - lediglich um fiktive Buchungen handelte. In der Folge hat er sich am 12. November 2002 weitere 3.500,- € als „Gehaltsvorschuss“ auszahlen lassen und den Fehlbetrag bis Ende 2002 auf 12.000,- € erhöht. Der Beklagte hat die ausstehenden Gelder auch in den nachfolgenden Jahren nicht zurückgezahlt. Erst nach Entdeckung der Buchungen durch den neuen Kämmerer R … 2007 hat er diesen darüber in Kenntnis gesetzt, dass noch ein Fehlbetrag in Höhe von 12.000,- € offen ist. 2008 hat der Beklagte mit dem ersten Bürgermeister W … vereinbart, den Fehlbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% (insgesamt 5.337,57 €) zurückzuzahlen. 12.000,- € hat der Beklagte sodann am 24. November 2010 zurückgezahlt. Zinsen in Höhe von 2.000,- € wurden am 30. November 2010 mit seinem Dezembergehalt verrechnet. Weitere 3.337,57 € Zinsen hat der Beklagte bis 28. Februar 2011 beglichen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W …, R … und S … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Stellungnahme des Zeugen K … vom 28. Juni 2013, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, der Auszahlungsanordnungen vom 5. März 2001, 26. März 2001, 22. Oktober 2001, 5. November 2001 und 7. November 2002, der Sammelzahlungsnachweise vom 5. Dezember 2001 und 18. April 2002, der Aktenvermerke R … vom 20. Juli 2010 sowie 17. und 19. August 2010 und S … vom 21. Oktober 2011 und der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014.

Der Beklagte hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Soweit er vorträgt, er habe vorgehabt, die Vorschüsse sobald wie möglich zurückzuzahlen, er habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt, sieht der Senat dieses Vorbringen als unglaubwürdige Schutzbehauptung an. Dem steht schon entgegen, dass er den nach Rückzahlung von 3.000,- DM am 5./6. Dezember 2001 weiterhin verbleibenden Fehlbetrag nicht offengelegt, sondern im Gegenteil versucht hat, ihn durch Umbuchungen zu verschleiern. Er hat die Auszahlungen auch nicht durch Fehlzettel o.dgl. kenntlich gemacht, um damit nach außen eine Rückzahlungsabsicht zu bekunden, sondern den Fehlbetrag erst nach der Entdeckung 2007 eingeräumt. Auch hat er sich im gleichen Zeitraum, als er 3.000,- DM zurückgezahlt hat, erneut Vorschüsse in Höhe von 1.000,- DM bzw. 2.500,- DM bewilligt, so dass nicht von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden kann. Hiergegen spricht auch, dass er sich 2002 sowie 2007 weitere Vorschüsse über 5.097,56 € bzw. 5.510,74 € auszahlen ließ, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die früheren Vorschüsse noch nicht zurückgezahlt hatte. Ebenfalls als unglaubhaft sieht der Senat das Vorbringen an, im März 2001 habe wegen eines Kuraufenthaltes eine Zahlung in Höhe von 10.000,- DM angestanden, für deren Ausgleich Beihilfe und Krankenkasse sechs bis acht Wochen gebraucht hätten, so dass er bei der Gemeinde einen Vorschuss beantragt habe. Der Beklagte hat hierzu lediglich eine handschriftliche Aufstellung vorgelegt. Nach Angaben des Zeugen R … hat er ihm zwar Aufstellungen zu angeblichen Abrechnungen mit der Beihilfe gezeigt und versichert, ihm stünden entsprechende Vorleistungen zu. Abschlagszahlungen hätte der Beklagte – wie er selbst einräumt – aber bei der Beihilfeversicherung, nicht bei der Gemeinde geltend machen müssen.

3.2 Anschuldigungspunkt 2 (Vorschusszahlungen im Jahr 2007)

Der Beklagte hat sich 2007 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 5.510,74 € als Gehaltsvorschüsse von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen:

(1) 6. Juni 2007: 2.200,-€ 65

(2) 4. Juli 2007: 200,- €

(3) 4. Juli 2007: 2.500,- € (abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007)

(4) 17. September 2007: 1.500,- €

(5) 17. September 2007: 2.300,- €

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (1) bis (5) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … mittels des am 12. Januar 2007 erstellten Sammelauszahlungsnachweises für seine Bezüge bewilligt und sich von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter R …, dem gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bestehenden Anschein bei diesem ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Ein Anspruch auf Vorleistung von Bezügen als „Beihilfevorschuss“ bestand, wie der Beklagte wusste, nicht; auch wurde nur die Zahlung (3) vom Juligehalt abgezogen. Die verbliebene Überzahlung in Höhe von 5.510,74 € wurde im November 2007 durch den neuen Kämmerer ohne Zutun des Beklagten mit dem Dezembergehalt verrechnet.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W … und R … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, des Sammelauszahlungsnachweises vom 12. Januar 2007, des Aktenvermerks K … vom 16. Juli 2007 sowie der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014. Der Beklagte hat den Sachverhalt eingeräumt.

4. Der durch den Senat festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu bewerten:

4.1 Der Beklagte hat aufgrund der eigenmächtigen Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse an sich eine Untreue in zwölf Fällen gemäß §§ 266, 53 StGB zu Lasten der Gemeinde begangen. Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Gemessen daran erfüllen die im Anschuldigungspunkt 1) und 2) aufgeführten Vorschusszahlungen an den Beklagten den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10 – juris Rn. 74).

Als Kämmerer der Gemeinde und Leiter der Finanzverwaltung oblag dem Beklagten die Pflicht zur Betreuung des Gemeindevermögens (BGH, B.v. 13.4.2011 – 1 StR 592/10 – juris Rn. 8). Die Aufgaben eines Gemeindekämmerers umfassen neben den Haushaltsangelegenheiten die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (BGH, B.v. 4.7.1961 – 1 StR 181/61 – juris Rn. 10). Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, als er 2001/2002 in sieben Fällen den Kassenverwalter angewiesen hat, aus der Gemeindekasse Vorschüsse an ihn zu zahlen, sowie sich 2007 in fünf Fällen selbst Vorschüsse aus der Gemeindekasse bewilligt hat, um sie für private Zwecke zu verwenden, obwohl ihm diese nicht bzw. jedenfalls noch nicht zustanden (BVerwG, U.v. 15.8.1989 – 1 D 61.88 – juris Rn. 16). Insoweit ist unerheblich, ob den Vorschüssen entsprechende Zahlungsansprüche gegen die Gemeinde gegenüber standen, mit denen sie verrechnet werden hätten können, da der Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch auf die Vorschüsse hatte und er sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil in Gestalt eines vorübergehenden Kredits verschaffte, der ihm so nicht zustand (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 17). Eine Untreue wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte ggf. Ansprüche auf Beihilfeleistungen oder Reisekostenerstattung bzw. auf entsprechende Vorschüsse (Abschlagszahlungen) geltend machen hätte können (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 12; siehe auch BGH, U.v. 7.5.1997 – 1 StR 638/96 – juris Rn. 9).

Durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht trat ein Vermögensnachteil bei der Gemeinde ein, deren Vermögen unmittelbar durch die Auszahlung in Höhe der veruntreuten Gelder vermindert wurde, ohne dass dem zugleich ein unmittelbarer Vermögensvorteil in entsprechender Höhe gegenüber gestanden wäre. Ein Schaden ist bei der - hier vorliegenden - unberechtigten Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke unproblematisch zu bejahen (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 266 Rn. 122). Der Vermögensnachteil liegt nicht allein in dem durch die unberechtigte - vorübergehende - Nutzung der Gelder entstandenen Zinsschaden, sondern auch in der - wenn auch nur vorübergehenden - unberechtigten Vorenthaltung gemeindlicher Gelder (schadensgleiche Vermögensgefährdung, vgl. BGH, U.v. 8.5.2003 – 4 StR 550/02 – juris Rn. 17). Die bloße Absicht, die Gelder zurückzuzahlen, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensnachteil dadurch nicht beseitigt wird.

Der Beklagte handelte bei Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung der Gelder vorsätzlich im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sowie im Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zu Lasten der Gemeinde, da er wusste, dass er jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Auszahlung der Gelder hatte; daran ändert auch nichts, dass die Auszahlungen vom 5. und 26. März 2001 nach Angaben des Beklagten mit dem damaligen ersten Bürgermeister abgestimmt waren. Selbst wenn der Beklagte jedoch von Anfang an beabsichtigt haben sollte, die Vorschüsse zurückzuzahlen, wäre insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen, da der Beklagte einen entsprechenden Nachteil zu Lasten der Gemeinde zumindest billigend in Kauf genommen hat (BayVGH, U.v. 4.6.2014 – 16a D 10.2005 – juris Rn. 38).

Es kann offen bleiben, ob der Beklagte durch sein Verhalten auch eine Untreue in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) begangen hat, weil er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) missbraucht hat, obwohl die Amtsträgereigenschaft erst die Täterqualifikation des § 266 StGB begründet (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 190). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte durch die Buchungsmanipulationen 2001/2002 eine erneute Veruntreuung begangen hat (vgl. BGH, B.v. 20.5.1994 – 2 StR 202/94 – juris Rn. 3). Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagte durch sein Verhalten gegenüber dem Kassenverwalter zugleich einen Betrug i.S.d. § 263 StGB verübt hat (vgl. SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89).

4.2 Daneben hat der Beklagte durch eigenmächtige Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse auch gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 79). Durch Anweisung des Kassenverwalters bzw. seines Stellvertreters, ihm Vorschüsse auszuzahlen, hat der Beklagte gegen Art. 100 Abs. 2 Satz 3 BayGO verstoßen, wonach die Anordnungsbefugten nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen können. Die sachliche und rechnerische Feststellung der Richtigkeit wäre vor Erteilung der Anordnung auch von einer anderen Person zu treffen gewesen (§ 37 Abs. 2 Satz 3, § 40 Abs. 2 KommHV a.F.). Die Auszahlungsanordnungen waren entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KommHV a.F. nicht vom Anordnungsbefugten unterzeichnet und entgegen § 49 KommHV a.F. nicht mit dem Eingangsstempel der Kasse und einem Prüfvermerk versehen. Hinzu kommt ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BayVwVfG, wonach ein Beteiligter in eigenen Angelegenheiten nicht tätig werden darf, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dazu gehört ersichtlich die Bewilligung eines Vorschusses aus der Gemeindekasse an den anordnungsbefugten Kämmerer. Diese Entscheidung hätte vielmehr nur der gleichfalls anordnungsbefugte erste Bürgermeister treffen können.

5. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm gegenüber der Gemeinde obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1, 53 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), allgemeine Richtlinien zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a.F., § 35 Satz 2 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG). Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt als Kämmerer bzw. geschäftsleitender Beamter der Gemeinde und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er in dieser Eigenschaft gegenüber dem Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter die Anweisung erteilte, Vorschüsse auszuzahlen, bzw. sich Vorschüsse bewilligte (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 23).

6. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

6.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aufgrund eines solchen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13).

6.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

Dabei kann offen bleiben, ob das Verhalten des Beklagten ein Zugriffsdelikt darstellt. Allerdings dürfte das Vorliegen eines Zugriffsdelikts hier wohl zu verneinen sein, weil der Beklagte – anders als in dem mit Urteil des Senats vom 4. Juni 2014 (a.a.O.) entschiedenen Fall eines Beamten, der allein über ein Dienstkonto verfügungsbefugt war – nicht durch Missbrauch seiner Anordnungsbefugnis unmittelbar auf Gelder der Gemeinde zugegriffen hat, sondern die Auszahlung erst durch den Kassenverwalter vorgenommen wurde (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89), auch wenn dem Beklagten als Kämmerer das Gemeindevermögen anvertraut war. Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es indes nicht an. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat des Beamten hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich verübten Straftaten nunmehr auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen abzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 19). Vorliegend stellen die Untreuehandlungen zu Lasten der Gemeinde die schwersten Dienstpflichtverletzungen dar. Dies folgt schon daraus, dass für eine Straftat der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren besteht. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht - hier sind es sogar bis zu fünf Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts.

6.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19.14 – juris Rn. 11).

Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Aufgrund der Anzahl der Taten (12 Fälle) sowie der Höhe der veruntreuten Gelder von 19.044,34 € (13.533,87 € 2001/2002 sowie 5.510,74 € 2007), des dadurch für die Gemeinde entstandenen Zinsschadens in Höhe von (mindestens) 5.337,57 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 28). Die Veruntreuung hat zu einem eklatanten Vertrauensbruch und zu einem erheblichen Schaden geführt. Der Beklagte hat zudem im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Als geschäftsleitender Beamter repräsentierte er die Gemeinde nach innen und außen, als Kämmerer war ihm zudem die Verwaltung des Gemeindevermögens anvertraut. Dennoch hat er unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und seiner Dienstbefugnisse über Jahre hinweg gemeindliche Gelder veruntreut, um sich aus rein eigennützigen Motiven einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil in erheblicher Höhe zu verschaffen. Erschwerend kommt hinzu, dass er zu diesem Zweck Mitarbeitern, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstieß sowie versuchte, die Taten durch fiktive Kassenbuchungen zu verschleiern. Ein weiterer Verbleib im Dienst der Gemeinde wäre deshalb weder dieser noch der Allgemeinheit zuzumuten gewesen, so dass ihm nach Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen ist.

6.4 Demgegenüber erreichen die zu Gunsten des Beklagten in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzustellenden mildernden Umstände weder für sich allein genommen noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte.

6.4.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten verübten Dienstvergehen nicht um ein Zugriffsdelikt gehandelt habe. Hierauf kommt es nach dem unter 6.2 Ausgeführten nämlich nicht an.

6.4.2 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann auch nicht zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass dieser von Anfang an beabsichtigt habe, die Vorschüsse wieder zurückzuzahlen, sobald er über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen sollte. Von einer solchen Rückzahlungsabsicht kann nach dem unter 3.1 sowie 3.2 Ausgeführten nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Gelder tatsächlich nur vorübergehend in Anspruch nehmen und baldmöglichst zurückzahlen wollte. Ein Beamter ist nicht befugt, Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen. Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit der Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 67 m.w.N.). Diesbezüglich kann dem Beklagte auch nicht zugutekommen, dass er die Vorschüsse inzwischen vollständig (samt Zinsen) zurückgezahlt hat und dass der nach Rückzahlung der Vorschüsse verbleibende Zinsschaden deutlich unter 5.000,- € liegt. Unabhängig davon, dass die Höhe des dem Dienstherrn entstandenen Schadens nicht allein ausschlaggebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, ergibt sich der Vertrauensverlust nicht aus dem materiellen Schaden, den der Dienstherr durch die Untreuehandlung erleidet, sondern bereits aus der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder aus eigennützigen Gründen selbst (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 26). Ein Absehen von der Höchstmaßnahme würde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte - jeweils vor drohender Entdeckung - entweder freiwillig den Schaden wiedergutgemacht oder sein Fehlverhalten offenbart hätte (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 68). Hiervon kann aber nicht die Rede sein, da der Beklagte erst nach Entdeckung der Taten diese eingeräumt und die Gelder zurückgezahlt hat.

6.4.3 Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts führt es auch nicht zu einer milderen Beurteilung, dass der Beklagte nicht verdeckt vorgegangen sei, sondern die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt und überprüfbare Spuren hinterlassen habe. Zwar hat der Beklagte die Gelder nicht heimlich aus der Kasse entnommen, sondern sich durch den jeweiligen Kassenverwalter auszahlen lassen. Doch kann dies nicht als offenes Vorgehen bezeichnet werden, weil der Beklagte bei der Auszahlung der Gelder gegenüber seinen Untergebenen vortäuschte, dass die Auszahlungen mit dem Bürgermeister abgesprochen seien, und somit betrügerisch vorging. Er hat zudem auch keine nachprüfbaren Spuren hinterlassen, indem er die Auszahlungen ohne die erforderliche Unterschrift eines Anordnungsberechtigten veranlasste, sondern vielmehr versucht, die Auszahlungen durch fiktive Buchungen zu verschleiern. Er hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese an den ausstehenden Fehlbetrag erinnert. Darüber hinaus würde auch eine offensichtliche Veruntreuung von Geldern der Gemeinde nicht zu einer milderen Beurteilung führen, da auch dann von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen wäre.

6.4.4 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Auszahlung von Vorschüssen an den Beklagten in der Gemeinde bekannt gewesen und hingenommen worden sei. Zwar wussten der jeweilige Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter um die Auszahlungen, doch hat der Beklagte diesen wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, so dass diese auch keine Veranlassung sahen, den Bürgermeister zu informieren oder bei diesem nachzufragen. Als Untergebene des Beklagten hatten sie auch keinen Anlass, an dessen Angaben zu zweifeln. Sonstige Mitarbeiter der Gemeinde waren an den Auszahlungen nicht beteiligt. Nach der glaubhaften Aussage des ersten Bürgermeisters W … hat dieser erst durch Mitteilung des neuen Kämmerers R … von den Auszahlungen erfahren. Es erscheint zwar bedenklich, dass der Bürgermeister auch nach der Entdeckung der Veruntreuungen und Rückzahlung der Vorschüsse die Sache auf sich beruhen lassen und zunächst nichts gegen den Beklagten unternehmen wollte. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bürgermeister den Beklagten bei der Bewilligung der Vorschüsse nicht genügend überwacht hätte. Ein Organisationsverschulden der Gemeinde ist deshalb auszuschließen. Im Übrigen würde auch eine mangelhafte Kontrolle durch die Gemeinde die Verantwortung des Beklagten nicht beseitigen.

6.4.5 Sonstige Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Beklagten ist zwar zu Gute zu halten, dass er sich bemüht hat, den Schaden wiedergutzumachen; die nachträgliche, zudem erst mehr als acht Jahre nach Auszahlung der Gelder erfolgte Rückzahlung führt jedoch nicht zu einer milderen Beurteilung des Dienstvergehens. Die Leistungen des Beklagten, der zuletzt 1978 mit „übertrifft die Anforderungen“ dienstlich beurteilt worden ist, waren nach den ihm gegenüber erhobenen weiteren Vorwürfen ungenügend; im Übrigen wäre eine überdurchschnittliche Diensterfüllung nicht geeignet, schwerwiegenden Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB bzw. für eine psychische Ausnahmesituation zum Zeitpunkt der Taten liegen nicht vor. Zwar hat er behauptet, dass er schon ab 2001 psychisch krank gewesen sei, doch gibt es keinen Beleg für diese Behauptung. Auch für eine überwundene negative Lebensphase fehlt es an Anhaltspunkten. Die vom Beklagten vorgetragenen schwierigen Lebensumstände (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, eigene und Schulden der Tochter, Pflege der Mutter, Erkrankung der Ehefrau und eigene Erkrankungen) sind nicht von einem Gewicht, dass sie die schweren Verfehlungen in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Solche familiären und finanziellen Schwierigkeiten können grundsätzlich jeden treffen und sind nicht geeignet, eine ausweglose Ausnahmesituation zu begründen. Auch kann nicht von einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ausgegangen werden, in der der Beklagte keinen anderen Aus Weg gesehen hat, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, da er sich mit der Finanzierung des Hausbaus u.a. übernommen hat; im Übrigen ist diese Phase auch nicht überwunden, da sich der Beklagte seit Anfang 2016 in Privatinsolvenz befindet. Angesichts der mehrfachen, über Jahre hinweg begangenen Veruntreuungen ist darüber hinaus eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu verneinen. Die Tatsache, dass der Beklagte an diversen Erkrankungen leidet und schwerbehindert ist, führt ebenfalls nicht dazu, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 101). Auch die Dauer des 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens führt nicht zu einer Milderung, da es hinsichtlich der Höchstmaßnahme kein Disziplinarmaßnahmeverbot gibt (BayVGH, U.v. 9.4.2014 – 16a D 12.1439 – juris Rn. 79). Auch auf Verwirkung kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen, da diese dem Disziplinarrecht fremd ist (BayVGH, U.v. 9.4.2014 a.a.O. Rn. 95).

7. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes. Ihnen ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 15.3.2017 a.a.O. Rn. 31).

Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Familie dadurch existentiell betroffen werden und dass der Beklagte aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands auch keine Arbeit mehr finden und ausüben können wird. Ihm steht deshalb für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu. Auch ist er durch die Gemeinde in der Rentenversicherung nachzuversichern, so dass er ggf. eine Altersrente beantragen kann. Im Übrigen ist er auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 a.a.O. Rn. 105).

8. Nach alldem war der Berufung des Klägers stattzugeben und dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Medien Auskünfte erteilt.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziff. I. des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2015 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1. Der 1949 geborene Beklagte schloss die Schule 1965 mit der mittleren Reife ab. Im September 1965 begann er eine Ausbildung als Regierungsassistentenanwärter im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst am früheren Landratsamt G … Am 19. August 1966 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter und am 12. Dezember 1968 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten z.A. ernannt. Nach dem Studium zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) von 1974-1977 wurde er mit Wirkung vom 13. Oktober 1976 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsobersekretär ernannt und am 16. Januar 1978 zum Regierungsinspektor befördert. Bis 31. Januar 1982 war er als Sachgebietsleiter für Öffentliche Sicherheit und Ordnung am Landratsamt F.-… beschäftigt. Zum 1. Februar 1982 wechselte er zur Gemeinde N. (Gemeinde) und wurde zum Verwaltungsoberinspektor ernannt. Am 1. Juli 1986 wurde er zum Verwaltungsamtmann sowie am 1. Juli 1989 zum Verwaltungsamtsrat befördert. Bis 31. Oktober 2007 war er in der Gemeinde als Kämmerer und bis 1. August 2011 auch als geschäftsleitender Beamter tätig. Am 31. Dezember 2012 trat er in den Ruhestand.

Der Beklagte ist schwerbehindert. Er ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er erhält ungekürzte Ruhegehaltsbezüge aus der BesGr A 12. Der Beklagte ist verschuldet und befindet sich in Privatinsolvenz. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte nicht vorbelastet.

2. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 leitete die Gemeinde aufgrund der Vorwürfe, der Beklagte habe überörtliche Rechnungsprüfungsberichte trotz Anmahnung und Fristsetzung nicht aufgearbeitet, Kasseneinnahmereste nicht aufgelöst, Forderungen gegenüber Schuldnern der Gemeinde trotz mehrfacher Aufforderung nicht bearbeitet sowie Abrechnungen von Baugebieten und Erschließungsbeiträgen nicht zeitgerecht durchgeführt, nach Art. 19 BayDG ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein.

Das Disziplinarverfahren wurde durch Gemeinderatsbeschluss vom 23. November 2011 mit Schreiben vom 29. November 2011 gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf die Vorwürfe ausgedehnt, der Beklagte habe sich 2001/2002 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € sowie erneut 2007 Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,470 € eigenmächtig aus der Gemeindekasse bewilligt und nicht zurückgezahlt.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 12. April 2012 wurde das Disziplinarverfahren nach § 4 DVKommBayDG auf die Landesanwaltschaft Bayern – Disziplinarbehörde – übertragen und dies mit Schreiben vom 18. Mai 2012 dem Beklagten mitgeteilt.

Mit Verfügungen der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Januar und 20. März 2013 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG ausgedehnt und die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe konkretisiert. Der Beklagte wurde jeweils gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört.

Von der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2001/2002 wurde laut Vermerk der Staatsanwaltschaft P. vom 16. November 2011 (Az.: …) nach § 152 Abs. 2 StPO abgesehen, weil ein etwaiges Vergehen spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt sei.

Das gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Untreue (§ 266 StGB) aufgrund der Vorschusszahlungen 2007 geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft P. vom 10. Oktober 2012 (Az.: …) nach § 153 Abs. 1 StPO wegen geringer Schuld eingestellt.

Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. November 2013 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben.

3. Am 16. Dezember 2013 hat die Landesanwaltschaft Bayern Disziplinarklage mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten erhoben. Darin legt sie dem Beklagten folgende Dienstpflichtverletzungen zur Last:

Anschuldigungspunkt 1: Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002

a) Der Beklagte habe sich 2001/2002 mehrfach Vorschüsse in folgender Höhe durch die Gemeindekasse auszahlen lassen:

aa) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM, zurückgezahlt

am 5. Dezember 2001;

bb) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM;

cc) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM, zurückgezahlt

am 6. Dezember 2001;

dd) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM;

ee) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM;

ff) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €;

gg) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte sei dabei zwar für die Auszahlungen anordnungsbefugt gewesen. Die Zahlungen unter cc)-gg) seien aber ohne Bewilligung des Dienstherrn erfolgt, wobei der Beklagte beim auszahlenden Kassenbeamten den Anschein einer Absprache mit dem Dienstherrn erweckt oder einen bestehenden Anschein ausgenutzt habe; soweit der Beklagte behaupte, dass die Auszahlungen unter aa) und bb) mit dem früheren ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen seien, sei dies zu seinen Gunsten als wahr unterstellt worden.

b) Der Beklagte habe nach Auszahlung der Vorschüsse - bis auf die Beträge aa) und cc) - weder Modalitäten für die Rückzahlung vereinbart noch diese in Höhe von 12.000,- € in den nächsten acht Jahren zurückbezahlt. Erst nach Entdeckung durch den neuen Kämmerer R … 2007/2008 habe der erste Bürgermeister W … mit dem Beklagten vereinbart, dass er den Gesamtbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% p.a. (insgesamt 5.337,57 €) zurückzahlen solle. Der Gesamtbetrag sei erst am 24. November 2010 zurückgezahlt worden. Zinsen in Höhe von 2.000,- € seien am 30. November 2010 mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, weitere 3.337,57 € Zinsen seien von ihm bis Februar 2011 beglichen worden.

Anschuldigungspunkt 2: Gehaltsvorschüsse im Jahr 2007

Der Beklagte habe sich 2007 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € im Sinne einer Überzahlung ohne Kenntnis des Dienstherrn eigenmächtig bewilligt (6. Juni 2007: 2.200,- €; 4. Juli 2007: 200,- €/2.500,- € abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007; 17. September 2007: 1.500,- €/2.300,- €). Der Rückforderungsbetrag sei im November 2007 vom Kämmerer R … mit dem Dezembergehalt des Beklagten verrechnet worden, Zinsen seien hierfür nicht gefordert worden.

Anschuldigungspunkt 3: Mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte

(…)

Anschuldigungspunkt 4: Liegengebliebene Vorgänge

(…)

Anschuldigungspunkt 5: Durchführung privater Arbeiten im Dienst

(…)

Anschuldigungspunkt 6: Fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung

(…)

Zu Einzelheiten wird auf die Disziplinarklageschrift vom 9. Dezember 2013 Bezug genommen.

Zugleich wurde der Beklagte von den unter Nr. 1 a) aa) und bb), Nr. 3 b) aa) (2), Nr. 3 b) cc), Nr. 3 j) und Nr. 5 a)-e) erhobenen Vorwürfen freigestellt sowie die unter Nr. 3 f), h), i) und Nr. 5 f) und g) gemachten Vorwürfe ausgeschieden.

Der Beklagte ließ hierzu am 18. August 2014 ausführen: Das Disziplinarverfahren sei zunächst lediglich wegen des Vorwurfs mangelnder Diensterfüllung geführt worden. Weitere Vorwürfe seien ihm erstmals mit Verfügung vom 30. Januar 2013 mitgeteilt worden. Die Gemeinde habe das nunmehr gerügte Verhalten jahrzehntelang nicht als Dienstpflichtverletzung angesehen. Es habe die Verwaltungspraxis bestanden, dass der Beklagte zwar immer wieder ermahnt worden sei, ohne dass dies jedoch zu Konsequenzen geführt habe. Aufgrund seiner Überlastung sei ihm die Aufarbeitung auch nicht möglich gewesen. Es werde bestritten, dass der Gemeinde dadurch ein Schaden entstanden sei. Die Vorschusszahlungen vom 5. und 26. März 2001 seien mit dem damaligen ersten Bürgermeister K … abgesprochen gewesen. Auch die übrigen Auszahlungen seien von der Gemeinde hingenommen worden. Der erste Bürgermeister W … habe in der Sache nichts gegen ihn unternommen. Er habe die Vorschüsse samt Zinsen vollständig zurückgezahlt. Die Vorfälle lägen Jahre zurück und seien strafrechtlich verjährt. Er habe zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, das Geld nicht zurückzuzahlen, habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt. Seit 1995 habe sich auch sein Gesundheitszustand verschlechtert. Ohne die Ruhestandsbezüge verfüge er über keine finanzielle Grundlage im Alter. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei deshalb unverhältnismäßig, dessen Kürzung komme nach über drei Jahren nicht mehr in Betracht (Art. 16 Abs. 2 BayDG).

4. Mit Urteil vom 18. Mai 2015 hat das Verwaltungsgericht das Ruhegehalt des Beklagten auf fünf Jahre um monatlich 10% gekürzt. Der Beklagte habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe sich 2001/2002 eigenmächtig Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.000.- € auszahlen lassen, ohne Modalitäten für eine Rückzahlung festzulegen. Er habe die Vorschüsse in den Folgejahren auch nicht zurückbezahlt, sondern sie erst nach Entdeckung 2010/2011 beglichen. Zudem habe er sich 2007 erneut eigenmächtig Gehaltsvorschüsse in Höhe von insgesamt 5.510,74 € bewilligt. Er habe vorsätzlich ohne Wissen und Willen des Dienstherrn gehandelt und gegen kassenrechtliche Bestimmungen (§§ 38-40 KommHV a.F.) bzw. gegen Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG verstoßen. Die von ihm hierfür geltend gemachten Gründe (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, Zuzahlungen, Schulden der Tochter, Pflegebedürftigkeit der Mutter, Erkrankung der Ehefrau sowie eigene Erkrankungen) könnten sein Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Er habe sich unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und dienstlichen Befugnisse zum Nachteil seines Dienstherrn über Jahre hinweg einen unredlichen Vermögensvorteil verschafft und gegen Dienstpflichten verstoßen. Das Verhalten sei strafrechtlich als Untreue i.S.d. § 266 StGB zu bewerten. Der Vermögensnachteil liege in den entgangenen Zinsen. Auch liege eine Vermögensgefährdung hinsichtlich der Vorschussbeträge vor, weil der Beklagte deren Rückzahlung nicht unmittelbar beabsichtigt habe. Er habe auch keine Anstalten gemacht, die Vorschüsse überhaupt zurückzuzahlen. Zu seinen Lasten falle zwar die erhebliche Höhe der veruntreuten Beträge ins Gewicht. Die innerdienstlich begangene Untreue sei jedoch nicht als Zugriffsdelikt einzustufen, da ihm die Gelder nicht anvertraut gewesen seien. Nach Rückzahlung der Vorschüsse liege der durch Zinsausfälle verursachte Vermögensschaden zudem deutlich unterhalb 5.000.- €. Auch sei das Vorgehen von vornherein nicht auf dauerhaften Entzug der Gelder, sondern nur auf deren zeitlich begrenzte Inanspruchnahme angelegt gewesen. Der Beklagte sei nicht verdeckt vorgegangen, sondern habe die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt sowie überprüfbare Spuren hinterlassen. Die Inanspruchnahme von Vorschüssen durch den Beklagten sei in der Gemeinde auch bekannt gewesen. Deshalb sei die Kürzung des Ruhegehalts für die maximal zulässige Dauer von fünf Jahren um 1/10 gerade noch ausreichend. Die Kürzung des Ruhegehalts sei auch nicht wegen Zeitablaufs unzulässig (Art. 16 Abs. 2 BayDG), da das einheitliche Dienstvergehen erst mit der 2010/2011 erfolgten Rückzahlung beendet gewesen sei. Auch die übrigen Vorwürfe würden - ihre Richtigkeit unterstellt - nicht zur Aberkennung des Ruhegehalts führen.

5. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der beantragt,

dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2015 das Ruhegehalt abzuerkennen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts würden bereits die eigenmächtigen Vorschusszahlungen so schwer wiegen, dass das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten als endgültig zerstört anzusehen sei, so dass ihm nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Dieser habe durch die eigenmächtige Bewilligung von „Vorschüssen“ ein Zugriffsdelikt bzw. ein diesem gleichzustellendes Dienstvergehen verwirklicht. Er sei als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter zumindest mitverantwortlich für die Verwaltung des Gemeindevermögens gewesen und habe auch über die Anordnungsbefugnis verfügt, so dass ihm dieses Vermögen anvertraut gewesen sei. Unerheblich sei, dass der Beklagte die Auszahlung nicht selbst, sondern durch den jeweiligen Kassenbeamten vorgenommen habe, da er diesen bewusst getäuscht habe, indem er ihm gegenüber wahrheitswidrig erklärt habe, die Zahlungen seien mit dem ersten Bürgermeister abgestimmt. Auch sei er gegenüber den Kassenbeamten weisungsbefugt gewesen. Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Geringwertigkeitsgrenze bei Zugriffsdelikten liege grundsätzlich bei 50 €. Zudem sei nicht nur auf den Zinsschaden abzustellen, sondern der der Gemeinde entstandene Schaden liege bereits in der unzulässigen Vorenthaltung der Gelder. Auch die Absicht, den Schaden wiedergutzumachen, könne eine mildere Beurteilung nicht rechtfertigen. Zudem sei dem Beklagten auch sein Folgeverhalten vorzuwerfen. Er habe in den Folgejahren weder die Vorschüsse zurückgezahlt noch diese bzw. Rückzahlungsmodalitäten je zur Sprache gebracht. Erschwerend sei zu bewerten, dass der Beklagte sich 2007 weitere 5.510,74 € habe auszahlen lassen, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die Vorschüsse aus 2001/2002 in Höhe von 12.000 € noch nicht zurückgezahlt gehabt habe und wegen seiner finanziellen Probleme auch nicht hätte zurückzahlen können. Sein Verhalten sei daher nicht auf eine nur zeitlich begrenzte Inanspruchnahme der Gelder angelegt gewesen. Er sei nicht offen vorgegangen, weil er sich die Vorschüsse ohne Wissen und Wollen des Dienstherrn bewilligt und den Kassenbeamten dabei getäuscht habe. Die sonstigen ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen könnten für sich zwar die Aberkennung des Ruhegehalts nicht begründen. Sie seien aber in die Gesamtschau für die Beurteilung miteinzustellen, ob ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei. Dies sei vorliegend zu bejahen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 erklärt, dass er das Mandat niedergelegt habe. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 27. Juli 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erklärt, dass sein Bevollmächtigter das Mandat niedergelegt habe und er sich keinen Anwalt leisten könne. Der Senat hat ihm hierauf mit Schreiben vom 3. August 2015 mitgeteilt, dass die gegenüber dem Gericht erklärte Mandatsniederlegung aufgrund des im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehenden Anwaltszwangs erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirksam werde. Weiter wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen, und ihm die hierfür erforderlichen Formulare übersandt. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts P … vom 20. Januar 2016 (Az.: …) über das Vermögen des Beklagten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2017 hat der Bevollmächtigte des Beklagten den Erhalt der Ladung vom 13. April 2017 bestätigt und erklärt, zum Termin am 28. Juni 2017 nicht zu erscheinen.

Der Senat hat am 28. Juni 2017 öffentlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Der Senat hat mit Beschluss gemäß Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 54 Satz 1 BayDG die noch verbliebenen Anschuldigungspunkte unter Nr. 3 (mangelhafte Aufarbeitung der Rechnungsprüfungsberichte), Nr. 4 (liegengebliebene Vorgänge) und Nr. 6 (fehlende Baugenehmigung/eigenmächtige Planänderung) ausgeschieden, da sie für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

Zu den Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wie beantragt abzuändern und gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) zu erkennen.

1. Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Bevollmächtigte des Beklagten noch der Beklagte selbst zur mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2017 erschienen sind. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten wurde rechtzeitig am 13. April 2017 zur mündlichen Verhandlung geladen. In der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass auch beim Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (Art. 3 BayDG i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO, vgl. SächsOVG, U.v. 31.3.2010 – D 6 A 268/09 – juris Rn. 32). Daran ändert auch die Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, er habe das Mandat niedergelegt, nichts. Wenn – wie im Berufungsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 3 BayDG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO) – Anwaltszwang besteht, wird der Widerruf der Vollmacht sowie die Niederlegung des Mandats nach Art. 3 BayDG, § 173 VwGO i.V.m. § 87 Abs. 1 Hs. 2 ZPO gegenüber dem Gericht erst mit der Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten wirksam. Bis zur Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten können daher alle Prozesshandlungen wie Zustellungen gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten vorgenommen werden (SächsOVG, U.v. 31.3.2010 a.a.O. Rn. 33).

2. Formelle Mängel des Disziplinarverfahrens sind weder vom Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, insbesondere hatte der Beklagte in jeder Lage des Verfahrens Gelegenheit zur Äußerung nach Art. 22 BayDG. Eine Anhörung der Schwerbehindertenvertretung gemäß Art. 95 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 SGB IX konnte unterbleiben, weil sich der Beklagte im Zeitpunkt der abschließenden Anhörung nach Art. 32 BayDG bereits im Ruhestand befand. Nach dem Gesetzeszweck des § 95 SGB IX, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb bzw. die Dienststelle zu fördern (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, die Schwerbehindertenvertretung in einem Disziplinarverfahren gegen einen schwerbehinderten Ruhestandsbeamten zu beteiligen, da dieser nicht mehr auf der Dienststelle beschäftigt ist (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3020 – juris Rn. 37).

3. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der vom Kläger dem Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfenen Anschuldigungspunkte 1) und 2) steht auch zur Überzeugung des Senats fest.

3.1 Anschuldigungspunkt 1 (Vorschusszahlungen in den Jahren 2001/2002)

Der Beklagte hat sich 2001 und 2002 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 13.533,87 € von der Gemeindekasse auszahlen lassen:

(1) Beihilfevorschuss am 5. März 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(2) Beihilfevorschuss am 26. März 2001 in Höhe von 10.000,- DM [5.112,92 €]

(3) Reisekostenvorschuss am 22. Oktober 2001 in Höhe von 1.000,- DM [511,29 €]

(4) Vorschuss am 5. November 2001 in Höhe von 2.000,- DM [1.022.58 €]

(5) Gehaltsvorschuss am 28. Dezember 2001 in Höhe von 2.500,- DM [1.278,23 €]

(6) Beihilfevorschuss am 3. Mai 2002 in Höhe von 1.597,56 €

(7) Gehaltsvorschuss am 7. November 2002 in Höhe von 3.500,- €.

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (3) bis (7) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … angeordnet und sich mittels Auszahlungsanordnung von der Gemeindekasse auszahlen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter K … bzw. dessen damaligen Stellvertreter R …, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bei diesen bestehenden Anschein ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Hinsichtlich der Auszahlungen (1) und (2) ist nach der unwiderlegten Einlassung des Beklagten davon auszugehen, dass diese mit dem 2001 verstorbenen damaligen ersten Bürgermeister K … abgestimmt waren. Die Auszahlungsanordnungen waren dabei nicht vom anordnungsbefugten ersten Bürgermeister oder von einem anderen Anordnungsbefugten unterzeichnet und nicht mit einem Eingangsstempel der Kasse oder einem Prüfungsvermerk versehen. Die Auszahlungen wurden vom Kassenverwalter als sachlich und rechnerisch richtig abgezeichnet und angewiesen.

Ein Anspruch auf Auszahlung dieser Gelder bestand, wie der Beklagte wusste, nicht. Den Auszahlungen standen keine entsprechenden Ansprüche des Beklagten gegen die Gemeinde gegenüber. Die „Gehaltsvorschüsse“ (5 und 7) wurden unabhängig von dem ihm zustehenden Gehalt gezahlt, auf besonderen Haushaltsstellen für durchlaufende Gelder verbucht und nicht mit seinem Gehaltsanspruch verrechnet. Den „Beihilfevorschüssen“ (1, 2 und 6) lagen mangels entsprechenden Antrags keine Abschlagszahlungen (d.h. Vorschüsse im beihilferechtlichen Sinn) zugrunde, die auf Beihilfeansprüche des Beklagten angerechnet wurden. Bezüglich des „Reiskostenvorschusses“ (3) wurden keine Auslagen, die dem Beklagten im Zusammenhang mit einer Dienstreise entstanden, mit Reisekostenantrag geltend gemacht. Hinsichtlich des sonstigen „Vorschusses“ (4) fehlt es an der Angabe eines Rechtsgrundes dafür, weshalb dieser ausgezahlt wurde.

Der Beklagte hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese – mit Ausnahme der von ihm laut Sammel-Einzahlungsnachweis vom 5. Dezember 2001 am 5. bzw. 6. Dezember 2001 beglichenen Beträge in Höhe von 1.000,- DM und 2.000,- DM – nicht an die Gemeinde zurückgezahlt. Vielmehr hat er wissentlich und willentlich jeweils unter dem Betreff „Beihilfevorschuss“ nicht vorhandene Zahlungen vorgetäuscht und den 2001 verbliebenen Fehlbetrag in das Haushaltsjahr 2002 verschoben, indem er am 28. Dezember 2001 2.500,- DM (1.278,23 €) und am 18. April 2002 13.500,- DM (6.902,44 €) als Einsowie am 18. April 2002 8.500,- € (6.902,44 € sowie weiterer „Beihilfevorschuss“ in Höhe von 1.597,56 €) als Auszahlung verbucht hat, obwohl es sich dabei - mit Ausnahme der am 3. Mai 2002 erfolgten Auszahlung von 1.597,56 € - lediglich um fiktive Buchungen handelte. In der Folge hat er sich am 12. November 2002 weitere 3.500,- € als „Gehaltsvorschuss“ auszahlen lassen und den Fehlbetrag bis Ende 2002 auf 12.000,- € erhöht. Der Beklagte hat die ausstehenden Gelder auch in den nachfolgenden Jahren nicht zurückgezahlt. Erst nach Entdeckung der Buchungen durch den neuen Kämmerer R … 2007 hat er diesen darüber in Kenntnis gesetzt, dass noch ein Fehlbetrag in Höhe von 12.000,- € offen ist. 2008 hat der Beklagte mit dem ersten Bürgermeister W … vereinbart, den Fehlbetrag zzgl. Zinsen in Höhe von 5% (insgesamt 5.337,57 €) zurückzuzahlen. 12.000,- € hat der Beklagte sodann am 24. November 2010 zurückgezahlt. Zinsen in Höhe von 2.000,- € wurden am 30. November 2010 mit seinem Dezembergehalt verrechnet. Weitere 3.337,57 € Zinsen hat der Beklagte bis 28. Februar 2011 beglichen.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W …, R … und S … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Stellungnahme des Zeugen K … vom 28. Juni 2013, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, der Auszahlungsanordnungen vom 5. März 2001, 26. März 2001, 22. Oktober 2001, 5. November 2001 und 7. November 2002, der Sammelzahlungsnachweise vom 5. Dezember 2001 und 18. April 2002, der Aktenvermerke R … vom 20. Juli 2010 sowie 17. und 19. August 2010 und S … vom 21. Oktober 2011 und der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014.

Der Beklagte hat den Sachverhalt im Wesentlichen eingeräumt. Soweit er vorträgt, er habe vorgehabt, die Vorschüsse sobald wie möglich zurückzuzahlen, er habe dies wegen seiner schlechten finanziellen Lage aber nicht gekonnt, sieht der Senat dieses Vorbringen als unglaubwürdige Schutzbehauptung an. Dem steht schon entgegen, dass er den nach Rückzahlung von 3.000,- DM am 5./6. Dezember 2001 weiterhin verbleibenden Fehlbetrag nicht offengelegt, sondern im Gegenteil versucht hat, ihn durch Umbuchungen zu verschleiern. Er hat die Auszahlungen auch nicht durch Fehlzettel o.dgl. kenntlich gemacht, um damit nach außen eine Rückzahlungsabsicht zu bekunden, sondern den Fehlbetrag erst nach der Entdeckung 2007 eingeräumt. Auch hat er sich im gleichen Zeitraum, als er 3.000,- DM zurückgezahlt hat, erneut Vorschüsse in Höhe von 1.000,- DM bzw. 2.500,- DM bewilligt, so dass nicht von einer Rückzahlungsabsicht ausgegangen werden kann. Hiergegen spricht auch, dass er sich 2002 sowie 2007 weitere Vorschüsse über 5.097,56 € bzw. 5.510,74 € auszahlen ließ, obwohl er zu diesem Zeitpunkt die früheren Vorschüsse noch nicht zurückgezahlt hatte. Ebenfalls als unglaubhaft sieht der Senat das Vorbringen an, im März 2001 habe wegen eines Kuraufenthaltes eine Zahlung in Höhe von 10.000,- DM angestanden, für deren Ausgleich Beihilfe und Krankenkasse sechs bis acht Wochen gebraucht hätten, so dass er bei der Gemeinde einen Vorschuss beantragt habe. Der Beklagte hat hierzu lediglich eine handschriftliche Aufstellung vorgelegt. Nach Angaben des Zeugen R … hat er ihm zwar Aufstellungen zu angeblichen Abrechnungen mit der Beihilfe gezeigt und versichert, ihm stünden entsprechende Vorleistungen zu. Abschlagszahlungen hätte der Beklagte – wie er selbst einräumt – aber bei der Beihilfeversicherung, nicht bei der Gemeinde geltend machen müssen.

3.2 Anschuldigungspunkt 2 (Vorschusszahlungen im Jahr 2007)

Der Beklagte hat sich 2007 folgende Beträge in Höhe von insgesamt 5.510,74 € als Gehaltsvorschüsse von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen:

(1) 6. Juni 2007: 2.200,-€ 65

(2) 4. Juli 2007: 200,- €

(3) 4. Juli 2007: 2.500,- € (abzüglich Gehaltsanspruch für Juli 2007)

(4) 17. September 2007: 1.500,- €

(5) 17. September 2007: 2.300,- €

Der Beklagte, der als geschäftsleitender Beamter nach Nr. 2.1 der Dienstanweisung für das Finanz- und Kassenwesen vom 29. Juni 1981 über die Befugnis zu kassenrechtlichen Anordnungen verfügte und der als Kämmerer für die Verwaltung des Gemeindevermögens verantwortlich war, hat sich die Beträge (1) bis (5) wissentlich und willentlich eigenmächtig ohne Kenntnis des damaligen ersten Bürgermeisters W … mittels des am 12. Januar 2007 erstellten Sammelauszahlungsnachweises für seine Bezüge bewilligt und sich von der Gemeindekasse auszahlen bzw. überweisen lassen, indem er gegenüber dem damaligen Kassenverwalter R …, dem gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgestimmt, bzw. einen diesbezüglich bestehenden Anschein bei diesem ausnutzte, und so das Gemeindevermögen um diese Beträge vermindert. Ein Anspruch auf Vorleistung von Bezügen als „Beihilfevorschuss“ bestand, wie der Beklagte wusste, nicht; auch wurde nur die Zahlung (3) vom Juligehalt abgezogen. Die verbliebene Überzahlung in Höhe von 5.510,74 € wurde im November 2007 durch den neuen Kämmerer ohne Zutun des Beklagten mit dem Dezembergehalt verrechnet.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Aussagen der Zeugen W … und R … vom 7. Mai 2013 im Disziplinarverfahren, der Akten der Staatsanwaltschaft P … im Verfahren Az.: …, der Aktenvermerke der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle am Landratsamt F.-… vom 16. November 2011 sowie vom 30. März 2012, des Sammelauszahlungsnachweises vom 12. Januar 2007, des Aktenvermerks K … vom 16. Juli 2007 sowie der Einlassungen des Beklagten bei seiner Anhörung am 19. März 2013, im Schreiben vom 21. November 2011 und im Schriftsatz vom 18. August 2014. Der Beklagte hat den Sachverhalt eingeräumt.

4. Der durch den Senat festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu bewerten:

4.1 Der Beklagte hat aufgrund der eigenmächtigen Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse an sich eine Untreue in zwölf Fällen gemäß §§ 266, 53 StGB zu Lasten der Gemeinde begangen. Untreue i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Gemessen daran erfüllen die im Anschuldigungspunkt 1) und 2) aufgeführten Vorschusszahlungen an den Beklagten den Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 – D 6 A 555/10 – juris Rn. 74).

Als Kämmerer der Gemeinde und Leiter der Finanzverwaltung oblag dem Beklagten die Pflicht zur Betreuung des Gemeindevermögens (BGH, B.v. 13.4.2011 – 1 StR 592/10 – juris Rn. 8). Die Aufgaben eines Gemeindekämmerers umfassen neben den Haushaltsangelegenheiten die Vermögens- und Schuldenverwaltung und die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (BGH, B.v. 4.7.1961 – 1 StR 181/61 – juris Rn. 10). Der Beklagte hat die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht dadurch verletzt, als er 2001/2002 in sieben Fällen den Kassenverwalter angewiesen hat, aus der Gemeindekasse Vorschüsse an ihn zu zahlen, sowie sich 2007 in fünf Fällen selbst Vorschüsse aus der Gemeindekasse bewilligt hat, um sie für private Zwecke zu verwenden, obwohl ihm diese nicht bzw. jedenfalls noch nicht zustanden (BVerwG, U.v. 15.8.1989 – 1 D 61.88 – juris Rn. 16). Insoweit ist unerheblich, ob den Vorschüssen entsprechende Zahlungsansprüche gegen die Gemeinde gegenüber standen, mit denen sie verrechnet werden hätten können, da der Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch auf die Vorschüsse hatte und er sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil in Gestalt eines vorübergehenden Kredits verschaffte, der ihm so nicht zustand (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 17). Eine Untreue wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beklagte ggf. Ansprüche auf Beihilfeleistungen oder Reisekostenerstattung bzw. auf entsprechende Vorschüsse (Abschlagszahlungen) geltend machen hätte können (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 12; siehe auch BGH, U.v. 7.5.1997 – 1 StR 638/96 – juris Rn. 9).

Durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht trat ein Vermögensnachteil bei der Gemeinde ein, deren Vermögen unmittelbar durch die Auszahlung in Höhe der veruntreuten Gelder vermindert wurde, ohne dass dem zugleich ein unmittelbarer Vermögensvorteil in entsprechender Höhe gegenüber gestanden wäre. Ein Schaden ist bei der - hier vorliegenden - unberechtigten Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke unproblematisch zu bejahen (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 266 Rn. 122). Der Vermögensnachteil liegt nicht allein in dem durch die unberechtigte - vorübergehende - Nutzung der Gelder entstandenen Zinsschaden, sondern auch in der - wenn auch nur vorübergehenden - unberechtigten Vorenthaltung gemeindlicher Gelder (schadensgleiche Vermögensgefährdung, vgl. BGH, U.v. 8.5.2003 – 4 StR 550/02 – juris Rn. 17). Die bloße Absicht, die Gelder zurückzuzahlen, steht dem nicht entgegen, da der eingetretene Vermögensnachteil dadurch nicht beseitigt wird.

Der Beklagte handelte bei Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung der Gelder vorsätzlich im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit sowie im Bewusstsein der Erlangung eines unredlichen Vermögensvorteils zu Lasten der Gemeinde, da er wusste, dass er jedenfalls im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Auszahlung der Gelder hatte; daran ändert auch nichts, dass die Auszahlungen vom 5. und 26. März 2001 nach Angaben des Beklagten mit dem damaligen ersten Bürgermeister abgestimmt waren. Selbst wenn der Beklagte jedoch von Anfang an beabsichtigt haben sollte, die Vorschüsse zurückzuzahlen, wäre insoweit bedingter Vorsatz zu bejahen, da der Beklagte einen entsprechenden Nachteil zu Lasten der Gemeinde zumindest billigend in Kauf genommen hat (BayVGH, U.v. 4.6.2014 – 16a D 10.2005 – juris Rn. 38).

Es kann offen bleiben, ob der Beklagte durch sein Verhalten auch eine Untreue in einem besonders schweren Fall (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB) begangen hat, weil er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) missbraucht hat, obwohl die Amtsträgereigenschaft erst die Täterqualifikation des § 266 StGB begründet (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 190). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob der Beklagte durch die Buchungsmanipulationen 2001/2002 eine erneute Veruntreuung begangen hat (vgl. BGH, B.v. 20.5.1994 – 2 StR 202/94 – juris Rn. 3). Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagte durch sein Verhalten gegenüber dem Kassenverwalter zugleich einen Betrug i.S.d. § 263 StGB verübt hat (vgl. SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89).

4.2 Daneben hat der Beklagte durch eigenmächtige Anordnung bzw. Bewilligung der Auszahlung von Vorschüssen aus der Gemeindekasse auch gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstoßen (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 79). Durch Anweisung des Kassenverwalters bzw. seines Stellvertreters, ihm Vorschüsse auszuzahlen, hat der Beklagte gegen Art. 100 Abs. 2 Satz 3 BayGO verstoßen, wonach die Anordnungsbefugten nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen können. Die sachliche und rechnerische Feststellung der Richtigkeit wäre vor Erteilung der Anordnung auch von einer anderen Person zu treffen gewesen (§ 37 Abs. 2 Satz 3, § 40 Abs. 2 KommHV a.F.). Die Auszahlungsanordnungen waren entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KommHV a.F. nicht vom Anordnungsbefugten unterzeichnet und entgegen § 49 KommHV a.F. nicht mit dem Eingangsstempel der Kasse und einem Prüfvermerk versehen. Hinzu kommt ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 BayVwVfG, wonach ein Beteiligter in eigenen Angelegenheiten nicht tätig werden darf, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dazu gehört ersichtlich die Bewilligung eines Vorschusses aus der Gemeindekasse an den anordnungsbefugten Kämmerer. Diese Entscheidung hätte vielmehr nur der gleichfalls anordnungsbefugte erste Bürgermeister treffen können.

5. Durch sein Verhalten hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm gegenüber der Gemeinde obliegenden Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Er hat gegen die Pflichten verstoßen, die Gesetze zu beachten (§§ 266 Abs. 1, 53 StGB, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), allgemeine Richtlinien zu befolgen (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG a.F., § 35 Satz 2 BeamtStG), den Dienst ordnungsgemäß zu erfüllen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a.F., § 34 Satz 1 BeamtStG), das ihm übertragene Amt uneigennützig und nach bestem Gewissen auszuüben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a.F., § 34 Satz 2 BeamtStG) sowie sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a.F., § 34 Satz 3 BeamtStG). Das Vorgehen des Beklagten war in sein Amt als Kämmerer bzw. geschäftsleitender Beamter der Gemeinde und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden, weil er in dieser Eigenschaft gegenüber dem Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter die Anweisung erteilte, Vorschüsse auszuzahlen, bzw. sich Vorschüsse bewilligte (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 23).

6. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 BayDG auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen.

6.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aufgrund eines solchen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Nur so können die Integrität des Beamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13).

6.2 Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der jeweiligen Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16).

Dabei kann offen bleiben, ob das Verhalten des Beklagten ein Zugriffsdelikt darstellt. Allerdings dürfte das Vorliegen eines Zugriffsdelikts hier wohl zu verneinen sein, weil der Beklagte – anders als in dem mit Urteil des Senats vom 4. Juni 2014 (a.a.O.) entschiedenen Fall eines Beamten, der allein über ein Dienstkonto verfügungsbefugt war – nicht durch Missbrauch seiner Anordnungsbefugnis unmittelbar auf Gelder der Gemeinde zugegriffen hat, sondern die Auszahlung erst durch den Kassenverwalter vorgenommen wurde (SächsOVG, U.v. 7.3.2014 a.a.O. Rn. 89), auch wenn dem Beklagten als Kämmerer das Gemeindevermögen anvertraut war. Auf die Einstufung des Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt kommt es indes nicht an. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat des Beamten hervorgerufen worden ist, ist auch bei innerdienstlich verübten Straftaten nunmehr auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen abzustellen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 19). Vorliegend stellen die Untreuehandlungen zu Lasten der Gemeinde die schwersten Dienstpflichtverletzungen dar. Dies folgt schon daraus, dass für eine Straftat der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren besteht. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetzbuch als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht - hier sind es sogar bis zu fünf Jahre -, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20) bzw. bei Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts.

6.3 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Gemeinde und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen i.d.R. anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder eine zusätzliche Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen. Erschwernisgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Taten, der Höhe des Gesamtschadens und der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, B.v. 6.5.2015 – 2 B 19.14 – juris Rn. 11).

Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Aufgrund der Anzahl der Taten (12 Fälle) sowie der Höhe der veruntreuten Gelder von 19.044,34 € (13.533,87 € 2001/2002 sowie 5.510,74 € 2007), des dadurch für die Gemeinde entstandenen Zinsschadens in Höhe von (mindestens) 5.337,57 € sowie der früheren Stellung des Beklagten als Kämmerer und geschäftsleitender Beamter ist die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und erforderlich (BayVGH, U.v. 15.3.2017 – 16a D 14.1160 – juris Rn. 28). Die Veruntreuung hat zu einem eklatanten Vertrauensbruch und zu einem erheblichen Schaden geführt. Der Beklagte hat zudem im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt. Als geschäftsleitender Beamter repräsentierte er die Gemeinde nach innen und außen, als Kämmerer war ihm zudem die Verwaltung des Gemeindevermögens anvertraut. Dennoch hat er unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Amtsstellung und seiner Dienstbefugnisse über Jahre hinweg gemeindliche Gelder veruntreut, um sich aus rein eigennützigen Motiven einen ungerechtfertigten finanziellen Vorteil in erheblicher Höhe zu verschaffen. Erschwerend kommt hinzu, dass er zu diesem Zweck Mitarbeitern, denen gegenüber er weisungsbefugt war, vortäuschte, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, gegen kassen- und verwaltungsrechtliche Vorschriften verstieß sowie versuchte, die Taten durch fiktive Kassenbuchungen zu verschleiern. Ein weiterer Verbleib im Dienst der Gemeinde wäre deshalb weder dieser noch der Allgemeinheit zuzumuten gewesen, so dass ihm nach Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt abzuerkennen ist.

6.4 Demgegenüber erreichen die zu Gunsten des Beklagten in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme einzustellenden mildernden Umstände weder für sich allein genommen noch im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau ein solches Gewicht, dass von der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte.

6.4.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem vom Beklagten verübten Dienstvergehen nicht um ein Zugriffsdelikt gehandelt habe. Hierauf kommt es nach dem unter 6.2 Ausgeführten nämlich nicht an.

6.4.2 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann auch nicht zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass dieser von Anfang an beabsichtigt habe, die Vorschüsse wieder zurückzuzahlen, sobald er über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen sollte. Von einer solchen Rückzahlungsabsicht kann nach dem unter 3.1 sowie 3.2 Ausgeführten nicht ausgegangen werden. Im Übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Gelder tatsächlich nur vorübergehend in Anspruch nehmen und baldmöglichst zurückzahlen wollte. Ein Beamter ist nicht befugt, Geld des Dienstherrn diesem auch nur vorübergehend vorzuenthalten, um es zunächst für eigene Zwecke einzusetzen. Die bloße Wiedergutmachungsabsicht vermag eine mildere Beurteilung deshalb nicht zu rechtfertigen, da Gelder des Dienstherrn nicht dazu bestimmt sind, dem Kreditbedürfnis der mit der Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 67 m.w.N.). Diesbezüglich kann dem Beklagte auch nicht zugutekommen, dass er die Vorschüsse inzwischen vollständig (samt Zinsen) zurückgezahlt hat und dass der nach Rückzahlung der Vorschüsse verbleibende Zinsschaden deutlich unter 5.000,- € liegt. Unabhängig davon, dass die Höhe des dem Dienstherrn entstandenen Schadens nicht allein ausschlaggebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist, ergibt sich der Vertrauensverlust nicht aus dem materiellen Schaden, den der Dienstherr durch die Untreuehandlung erleidet, sondern bereits aus der unzulässigen Verwendung dienstlich anvertrauter Gelder aus eigennützigen Gründen selbst (BVerwG, U.v. 15.8.1989 a.a.O. Rn. 26). Ein Absehen von der Höchstmaßnahme würde allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Beklagte - jeweils vor drohender Entdeckung - entweder freiwillig den Schaden wiedergutgemacht oder sein Fehlverhalten offenbart hätte (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 68). Hiervon kann aber nicht die Rede sein, da der Beklagte erst nach Entdeckung der Taten diese eingeräumt und die Gelder zurückgezahlt hat.

6.4.3 Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts führt es auch nicht zu einer milderen Beurteilung, dass der Beklagte nicht verdeckt vorgegangen sei, sondern die Zahlungen gegenüber dem Kassenverwalter offengelegt und überprüfbare Spuren hinterlassen habe. Zwar hat der Beklagte die Gelder nicht heimlich aus der Kasse entnommen, sondern sich durch den jeweiligen Kassenverwalter auszahlen lassen. Doch kann dies nicht als offenes Vorgehen bezeichnet werden, weil der Beklagte bei der Auszahlung der Gelder gegenüber seinen Untergebenen vortäuschte, dass die Auszahlungen mit dem Bürgermeister abgesprochen seien, und somit betrügerisch vorging. Er hat zudem auch keine nachprüfbaren Spuren hinterlassen, indem er die Auszahlungen ohne die erforderliche Unterschrift eines Anordnungsberechtigten veranlasste, sondern vielmehr versucht, die Auszahlungen durch fiktive Buchungen zu verschleiern. Er hat nach Auszahlung der Gelder auch keine Bedingungen für deren Rückzahlung mit der Gemeinde vereinbart oder diese an den ausstehenden Fehlbetrag erinnert. Darüber hinaus würde auch eine offensichtliche Veruntreuung von Geldern der Gemeinde nicht zu einer milderen Beurteilung führen, da auch dann von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen wäre.

6.4.4 Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann schließlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Auszahlung von Vorschüssen an den Beklagten in der Gemeinde bekannt gewesen und hingenommen worden sei. Zwar wussten der jeweilige Kassenverwalter bzw. dessen Stellvertreter um die Auszahlungen, doch hat der Beklagte diesen wahrheitswidrig vorgespiegelt, die Auszahlungen seien mit dem Bürgermeister abgesprochen, so dass diese auch keine Veranlassung sahen, den Bürgermeister zu informieren oder bei diesem nachzufragen. Als Untergebene des Beklagten hatten sie auch keinen Anlass, an dessen Angaben zu zweifeln. Sonstige Mitarbeiter der Gemeinde waren an den Auszahlungen nicht beteiligt. Nach der glaubhaften Aussage des ersten Bürgermeisters W … hat dieser erst durch Mitteilung des neuen Kämmerers R … von den Auszahlungen erfahren. Es erscheint zwar bedenklich, dass der Bürgermeister auch nach der Entdeckung der Veruntreuungen und Rückzahlung der Vorschüsse die Sache auf sich beruhen lassen und zunächst nichts gegen den Beklagten unternehmen wollte. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass der Bürgermeister den Beklagten bei der Bewilligung der Vorschüsse nicht genügend überwacht hätte. Ein Organisationsverschulden der Gemeinde ist deshalb auszuschließen. Im Übrigen würde auch eine mangelhafte Kontrolle durch die Gemeinde die Verantwortung des Beklagten nicht beseitigen.

6.4.5 Sonstige Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Beklagten ist zwar zu Gute zu halten, dass er sich bemüht hat, den Schaden wiedergutzumachen; die nachträgliche, zudem erst mehr als acht Jahre nach Auszahlung der Gelder erfolgte Rückzahlung führt jedoch nicht zu einer milderen Beurteilung des Dienstvergehens. Die Leistungen des Beklagten, der zuletzt 1978 mit „übertrifft die Anforderungen“ dienstlich beurteilt worden ist, waren nach den ihm gegenüber erhobenen weiteren Vorwürfen ungenügend; im Übrigen wäre eine überdurchschnittliche Diensterfüllung nicht geeignet, schwerwiegenden Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Anhaltspunkte für eine fehlende oder eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.d. §§ 20, 21 StGB bzw. für eine psychische Ausnahmesituation zum Zeitpunkt der Taten liegen nicht vor. Zwar hat er behauptet, dass er schon ab 2001 psychisch krank gewesen sei, doch gibt es keinen Beleg für diese Behauptung. Auch für eine überwundene negative Lebensphase fehlt es an Anhaltspunkten. Die vom Beklagten vorgetragenen schwierigen Lebensumstände (Einnahmeverluste, Krankheitskosten, eigene und Schulden der Tochter, Pflege der Mutter, Erkrankung der Ehefrau und eigene Erkrankungen) sind nicht von einem Gewicht, dass sie die schweren Verfehlungen in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten. Solche familiären und finanziellen Schwierigkeiten können grundsätzlich jeden treffen und sind nicht geeignet, eine ausweglose Ausnahmesituation zu begründen. Auch kann nicht von einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage ausgegangen werden, in der der Beklagte keinen anderen Aus Weg gesehen hat, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, da er sich mit der Finanzierung des Hausbaus u.a. übernommen hat; im Übrigen ist diese Phase auch nicht überwunden, da sich der Beklagte seit Anfang 2016 in Privatinsolvenz befindet. Angesichts der mehrfachen, über Jahre hinweg begangenen Veruntreuungen ist darüber hinaus eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat zu verneinen. Die Tatsache, dass der Beklagte an diversen Erkrankungen leidet und schwerbehindert ist, führt ebenfalls nicht dazu, von der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 101). Auch die Dauer des 2011 eingeleiteten Disziplinarverfahrens führt nicht zu einer Milderung, da es hinsichtlich der Höchstmaßnahme kein Disziplinarmaßnahmeverbot gibt (BayVGH, U.v. 9.4.2014 – 16a D 12.1439 – juris Rn. 79). Auch auf Verwirkung kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen, da diese dem Disziplinarrecht fremd ist (BayVGH, U.v. 9.4.2014 a.a.O. Rn. 95).

7. Die Aberkennung des Ruhegehalts ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Für Ruhestandsbeamte gilt nichts anderes. Ihnen ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen das Ruhegehalt abzuerkennen (BayVGH, U.v. 15.3.2017 a.a.O. Rn. 31).

Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte und seine Familie dadurch existentiell betroffen werden und dass der Beklagte aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands auch keine Arbeit mehr finden und ausüben können wird. Ihm steht deshalb für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag gemäß Art. 13 Abs. 2 BayDG zu. Auch ist er durch die Gemeinde in der Rentenversicherung nachzuversichern, so dass er ggf. eine Altersrente beantragen kann. Im Übrigen ist er auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen (BayVGH, U.v. 18.3.2015 a.a.O. Rn. 105).

8. Nach alldem war der Berufung des Klägers stattzugeben und dem Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG. Das Urteil ist mit Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.