Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Aug. 2017 - AN 11 K 16.01111

bei uns veröffentlicht am02.08.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Juni 2016 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, hier eingegangen per Fax am 24. Juni 2016, ließ der Kläger Klage erheben „wegen Anerkennung eines Dienstunfalls“ mit dem Antrag:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2016 wird aufgehoben.

Zum streitgegenständlichen Sachverhalt inclusive Ausgangsbescheid führt der Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2016 dies aus:

„1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.

2. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.

Der Widerspruchsführer trägt seine eigenen Auslagen.

Gründe:

I.

Mit dem Formblatt Dienstunfall-Verhandlung gemäß § 45 BeamtVG hat der Widerspruchsführer am 11. Januar 2016 erklärt, dass er am 6. November 2015 um ca. 11:30 Uhr während der Besprechung der Abteilung I mit den Personalräten im Büro des Abteilungsleiters I (* …*) in der … einen Unfall erlitten habe. Eine ausführliche, zweiseitige Unfallschilderung und ein Arztbrief vom 11. November 2015 des Klinikums … Klinik für Neurologie, mit Diagnosen waren dem Antrag beigefügt.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 wurde die amtsärztliche Untersuchung des Widerspruchsführers angeordnet, um festzustellen, ob es sich bei dem geschilderten Ereignis im Anschluss an die dienstliche Besprechung am 6. Januar 2015 um einen Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG handelt. Am 29. Februar 2016 wurde der Widerspruchsführer durch …, Gesundheitsamt des Landratsamts im Landkreis …, ambulant amtsärztlich exploriert. Es wurden die fachärztlichen Unterlagen vom 11. November 2015 und die selbstverfasste zweiseitige Unfallschilderung des Widerspruchsführers zur Beurteilung beigezogen. Zusätzlich wurde der behandelnde Facharzt des Klinikums … Dr. med. …im Beisein des Widerspruchsführers telefonisch kontaktiert.

Die amtsärztliche Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass die berufliche Situation des Widerspruchsführers, welche mit der klinischen Symptomatik zeitlich verbunden war, bestenfalls als auslösend charakterisiert werden könnte und nicht als wesentliche Ursache oder wesentliche Teilursache anzusehen ist. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem dienstlichen Ereignis und der Erkrankung sei damit aus ärztlichwissenschaftlicher Sicht auszuschließen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29. März 2016 wurde daraufhin festgestellt, dass der vom Widerspruchsführer am 6. November 2015 im Rahmen des jour fixe im Dienstzimmer des Abteilungsleiters I erlittene Zusammenbruch nicht als Dienstunfall anerkannt werden kann. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der dienstlichen Besprechung und der Erkrankung aus ärztlichwissenschaftlicher Sicht auszuschließen sei und somit ein wesentliches Erfordernis für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit anwaltlichem Schreiben vom 22. April 2016 fristgerecht eingelegte Widerspruch. Dieser wird im Wesentlichen damit begründet, dass es sich sehr wohl um einen Dienstunfall handele, da es sich bei der dienstlichen Besprechung um ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis gehandelt habe. Es handele sich insbesondere auch nicht um eine schädliche Dauereinwirkung im dienstlichen Bereich, da der Widerspruchsführer vor dem 6. November 2015 noch nie in seinem Amt als Personalratsmitglied und -vorsitzender die Erfahrung machen musste, dass getroffene Absprachen einseitig und ohne weitere vorherige Rücksprache nicht eingehalten worden sind, womit sich der ablehnende Bescheid nicht auseinandersetze. Wenn nach Auffassung des Bundesamtes der beruflichen Situation des Antragstellers lediglich ein auslösender, aber nicht verursachender Charakter zuerkannt werden soll, würde dies voraussetzen, dass eine wie auch immer geartete, körperliche, gesundheitliche einschließlich psychische Vorbelastung vorhanden gewesen wäre, die Ursache für ein auslösendes Ereignis hätte werden können. Da es aber eine solche Vorgeschichte nicht gibt, kann der Geschehensablauf vom 6. November 2015 nicht nur als ein auslösendes Moment, sondern selbst als unmittelbare und alleinige Ursache des Dienstunfallereignisses gesehen werden.

II.

Der Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Der vom Widerspruchsführer erlittene Körperschaden kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden.

Ein Dienstunfall ist gemäß § 31 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Es ist ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden erforderlich (vgl. BVerwG U.v. 22.1.2009 - 2 A 3/08 - BayVBl 2009, 347). Unfallfolgen können nur dann als durch einen Dienstunfall verursacht anerkannt werden, wenn dieser zumindest eine wesentliche mitwirkende Teilursache im Rechtssinn bildet, wofür der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht werden muss (vgl. BayVGH U.v. 23.9.2011 - 3 B 10.288 - juris Rn. 27).

Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Dabei gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Dienstunfallrecht grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. BVerwGE 11, 229 ff.). Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist vom Beamten grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, trägt der Beamte die materielle Beweislast.

1. Zur Anerkennung eines Dienstunfalls müssen kumulativ alle Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 1 S. 1 BeamtVG erfüllt sein. Für die Anerkennung eines Dienstunfalls fehlt es hier bereits an einem dienstunfallrechtlichen Ereignis.

Ein solches Ereignis muss auf äußerer Einwirkung beruhen. Nach der Rechtsprechung stellen dienstliche Gespräche, die zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisse gehören, grundsätzlich keine äußere Einwirkung im Sinn des Dienstunfallrechts dar (vgl. OVG NRW, B.v. 10.8.2011 - 1 A 1455/09 - juris Rn. 10; OVG SH, U.v. 26.11.1993 - 3 L 99/93 - juris Rn. 34 ff.;

VG Stuttgart, U.v. 9.4.2014 - 12 K 998/13 - juris Rn. 24; VG Frankfurt, U.v. 31.8.2009 - 9 K 354/09.F - juris Rn. 19 ff.).

Etwas anderes kann nur gelten, wenn ein dienstliches Gespräch von der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses wesentlich abweicht und sich nicht mehr im Rahmen der sozialen Adäquanz hält (OVG SH, U.v. 26.11.1993 - 3 L 99/93 - juris Rn. 36; VG Stuttgart, U.v. 9.4.2014 - 12 K 998/13 - juris Rn. 25; VG Ansbach, U.v. 27.5.2014 - AN 1 K 13.01956 - juris Rn. 42 ff.). Im Vordergrund steht dabei, mit welchem konkreten Inhalt und in welcher Weise das Gespräch tatsächlich geführt wurde. Das Gespräch muss hinsichtlich seines Verlaufs und/oder seiner Atmosphäre erkennbare Besonderheiten aufgewiesen haben, welche vom üblichen dienstlichen Umgang abgewichen sind, und zwar in einer Weise, die den Betroffenen nachvollziehbar erheblich belastet hat (OVG NRW, B.v. 10.8.2011 - 1 A 1455/09 - juris Rn. 11). Als äußere Einwirkung kommen etwa beleidigende, seelisch verletzende Äußerungen oder Beschimpfungen in Betracht (BVerwGE 35, 133; BayVGH, U.v. 29.7.1987 - 3 B 85 A.2752 - Leitsatz).

Die Dienstbesprechung vom 6. November 2015 im Rahmen des jour fixe stellt nach Verlauf, Inhalt und Atmosphäre keine einen Dienstunfall begründende äußere Einwirkung dar. Daran ändert sich auch nichts, wenn im Rahmen dieser turnusmäßigen Besprechung unangenehme und konfliktbeladene Themen zur Sprache kommen. Es liegt in der Natur einer jeden Dienstbesprechung, dass auch kontroverse Themen diskutiert werden, ansonsten gäbe es überhaupt keinen Anlass für eine Besprechung. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass wie in der Besprechung am 6. November 2016 drei kontroverse Themen wie der Umzug der Mitarbeiter der Abteilung II, die Dauer der Ausbildung der Einzelentscheider und die Einführung eines Schichtdienstes zur Sprache kamen, zudem alles Themen, die bereits seit längerem den Personalrat beschäftigen und daher keine Überraschung auslösen konnten. Es hat auch kein plötzliches Ereignis vorgelegen, da der Widerspruchsführer mit diesen Themen vorbefasst war und sie erwartungsgemäß bei der Besprechung 6. November 2015 zur Diskussion anstanden.

Das VG Stuttgart hat in einer Entscheidung aus jüngster Zeit (VG Stuttgart, Urteil vom 9. April 2014 - 12 K 998/13 - juris mit weiteren Nachweisen aus der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung) erneut klargestellt, dass dienstliche Gespräche grundsätzlich nicht geeignet sind, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen. Etwas anderes kann nur in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 10.8.2011 - 1 A 1455709). Das kann z.B. bei Äußerung von Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall sein (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1970, BVerwGE 35, 133). Nicht ausschlaggebend kann dagegen der Inhalt des Personalgesprächs selbst sein. Die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können. Dabei kann es für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei - auch inhaltliche - Fehler gemacht werden, es z.B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder über die richtige Tonlage unterschiedliche Auffassungen bestehen (vgl. näher VG Frankfurt, U.v. 31.8.2009 - 9 K 354/09.F). Insbesondere kann es keine Rolle spielen, ob sich eine zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs vorhandene Einschätzung - ggf. sehr viel später - als zutreffend oder als nicht zutreffend erweist.

Das Dienstgespräch am 6. November 2015 im Rahmen des jour fixe verlief von Seiten des Abteilungsleiters und der anderen Gesprächsteilnehmer ruhig und sachlich. Es stellt keine wesentliche Abweichung vom üblichen dienstlichen Umgang dar, sondern liegt im Rahmen der sozialen Adäquanz und bleibt damit als typisches Ereignis des Beamtenverhältnisses außer Betracht. Insbesondere ist ein von üblichen Dienstgesprächen abweichender Ton des Gesprächs oder Umgangsweise nicht vorgetragen worden. Es gibt in der vom Widerspruchsführer verfassten Darstellung des Dienstgesprächs keinerlei Anhaltspunkte, dass der Abteilungsleiter Herr … in irgendeiner Form beleidigende Äußerungen gemacht oder sich im Ton vergriffen habe. Im Gegenteil, der Widerspruchsführer betont in seiner schriftliche Darstellung der Ereignisse, wie der Abteilungsleiter Herr … versucht habe, ihn zu beruhigen. Hingegen spielt es keine Rolle, dass der Widerspruchsführer mit den inhaltlichen Informationen und Einschätzungen des Abteilungsleiters nicht einverstanden war.

Das VG Berlin (U.v. 17.11.2015 - 26 K 123.14 -, juris) hat unlängst ausgeführt, dass der Inhalt des Gesprächs selbst nicht ausschlaggebend sein kann, auch wenn es sich um für den Beamten unangenehme Themen wie z.B. disziplinarrechtliche Vorwürfe handelt. Die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können. Dabei kann es für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei - auch inhaltliche - Fehler gemacht werden, es z.B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder über die richtige Tonlage unterschiedliche Auffassungen bestehen. Insbesondere kann es keine Rolle spielen, ob sich eine zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs vorhandene Einschätzung - ggf. sehr viel später - als zutreffend oder nicht zutreffend erweist. Gemessen hieran ist nicht erkennbar, dass sich das Gespräch am 6. November 2015 nicht im Rahmen der sozialen Adäquanz gehalten hätte, auch wenn es in der Sache um für den Widerspruchsführer wichtige Fragen ging, die nicht in seinem Sinne von der Dienstleitung geöst wurden und ihn einen Gesichtsverlust im Personalrat befürchten ließen.

2. Hilfsweise ist weiter anzuführen, dass auch kein Kausalzusammenhang vorliegt zwischen dem vermeintlichen Unfallereignis, d.h. der Besprechung kontroverser Themen, und dem dyskognitiven Anfall mit anschließendem Krankenhausaufenthalt.

Ursächlich (mit ursächlich) im Sinne des Dienstunfallrechts sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur solche für den eingetretenen Schaden ursprüngliche Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen (natürlichlogischen) Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Hiernach ist unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatten (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1988, BVerwGE 80, 4 ff. m.w.N.).

Der Arztbericht des Klinikum … vom 11. November 2015 diagnostiziert einen unprovozierten, dyskognitiven Anfall ohne auslösende („Trigger“) Faktoren. Die Ursache der Erkrankung ist somit nicht geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes (Fundstellen bei Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 31 Erl 1a Nr. 2 BeamtVG) gilt die Lehre vom Ursachenbegriff der wesentlich mitwirkenden Teilursache. Wenn wie hier laut amtsärztlichen Feststellungen ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden auslöst, ist ohne eine entsprechende Prädisposition oder eine vorangegangene lang dauernde Belastungssituation als wesentliche Ursache - oder unbekannte körperliche bzw. seelische Ursachen - der Schwächeanfall nicht verständlich und die Aufregung während des Dienstgespräches mit dem Abteilungsleiter kann damit nur der „letzte Tropfen“ gewesen sein und ist deshalb von untergeordneter Bedeutung (vgl. SächsOVG 24.3.2009 - 2 B 353707 - BeckRS 2009, 33497). Da das amtsärztliche Gutachten feststellt, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der dienstlichen Besprechung und der Erkrankung aus ärztlichwissenschaftlicher Sicht auszuschließen sei, kann der Beweis des kausalen Zusammenhangs vom Widerspruchsführer nicht erbracht werden.

Nach alledem kann ein Dienstunfall nicht anerkannt werden, da die Merkmale eines Dienstunfalles nicht vorliegen und darüber hinaus kein Kausalzusammenhang zwischen der Dienstbesprechung und Ihrer Erkrankung liegt.

Der Widerspruch war daher zurückzuweisen.“

Die Klägerseite führte in der unter dem 18. August 2016 verfassten Klagebegründung den Klageantrag neu dahin:

Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2016 wird aufgehoben und der am 6. November 2015 im Rahmen des jour fixe im Dienstzimmer des Abteilungsleiters 1 erlittene Zusammenbruch wird als Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG anerkannt.

Argumentiert ist durch den Klägervertreter, es fehle nicht an einem dienstunfallrechtlichen Ereignis, welches auf äußerer Einwirkung beruhe, ein solches sei vielmehr in den Vorfällen vom 6. November 2015 zu sehen. Auch wenn der Kläger als Vorsitzender des örtlichen Personalrats vollumfänglich von der Erbringung einer Dienst- bzw. Arbeitsleistung im Rahmen seines Beamtenverhältnisses freigestellt worden sei, habe es sich um ein dienstliches Gespräch am 6. November 2015 gehandelt. Es komme nicht darauf an, ob das Gespräch von der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses wesentlich abweiche und sich nicht mehr im Rahmen der Sozialadäquanz halte. Gleiches gelte für die Beantwortung der Frage, ob das Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang abgewichen sei und ob es beleidigende, seelisch verletzende Äußerungen oder Beschimpfungen gegeben habe, denn im vorliegenden Fall sei es gerade nicht um Verpflichtungen des Klägers aus dem Beamtenverhältnis hinsichtlich des Gegenstands des jour fixe gegangen; der Kläger habe als Personalratsvorsitzender in diesem jour fixe nicht die Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis zu erbringen gehabt, sondern ausschließlich im Rahmen seiner Funktion als örtlicher Personalratsvorsitzender gehandelt.

Unabhängig hiervon seien jedoch im Rahmen dieser turnusmäßigen Besprechung auch keine unangenehmen oder konfliktbeladenen Themen zur Sprache gebracht worden, denn der Kläger sei Personalratsvorsitzender gewesen, bei diesem Termin sei es gerade nicht um für ihn selbst unangenehme oder konfliktbeladene Themen im Rahmen des Beamtenverhältnisses gegangen, sondern ausschließlich um kollektivrechtliche Fragen im Rahmen der Funktion als Personalratsvorsitzender. Am 6. November 2015 habe es sich nicht um eine „klassische“ Dienstbesprechung im Rahmen des Beamtenverhältnisse des Klägers gehandelt; auch sei die Annahme des Beklagten unzutreffend, dass es sich bei den drei kontroversen Themen - Umzug der Mitarbeiter der Abteilung II, Dauer der Ausbildung der Einzelentscheider, Einführung eines Schichtdienstes - um Themen gehandelt habe, die bereits seit längerem den Personalrat beschäftigten und daher keine Überraschung hätten auslösen können: das absprachewidrige Handeln des Dienstherrn ohne vorherige Information des Personalratsvorsitzenden, der den Personalrat nach außen vertrete, könne nicht ernsthaft anders als überraschend eingestuft werden. Diese drei Themen seien ausschließlich Themen gewesen, die der Kläger im Rahmen seiner Funktion als örtlicher Personalratsvorsitzender im Hinblick auf das kollektivrechtliche Verhältnis zwischen Dienstherrn und Personalrat behandelt habe.

Wegen seiner Funktion als örtlicher Personalratsvorsitzender sei noch zutreffend, dass der Kläger habe damit rechnen müssen, dass die drei genannten Themen Gegenstand seiner Personalratstätigkeit seien. Jedoch habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass getroffene Absprachen durch die Beklagte einseitig und ohne weitere vorherige Rücksprache gegenüber dem Personalrat nicht eingehalten würden, sowie der Personalrat durch den Dienstherrn nicht vorab in Person des Personalratsvorsitzenden über geplante Änderungen und Abweichungen vom Vereinbarten informiert werde; der Kläger als Personalratsvorsitzender habe sich in der Zeit vor dem 6. November 2012 auf gemachte Zusagen und ihm gegebene Informationen des Dienstherrn verlassen können, erstmals am 6. November 2015 habe er erkennen müssen, dass dies jetzt nicht der Fall gewesen sei. Art. 2 PersVG betone, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu pflegen sei. Art. 32 Abs. 2 PersVG betone die hervorgehobene Position eines Personalratsvorsitzenden. Art. 67 PersVG zeige, dass die Leitung der Dienststelle und der Personalratsvorsitzende regelmäßig zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammen träten. Dies ergebe sich aus Art. 69 Abs. 2 PersVG, dass der Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sei und ihm die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen seien. Hierzu gehöre insbesondere, dass getroffene Absprachen eingehalten würden. Dies sei hinsichtlich der Themen vor dem 6. November 2015 nicht erfolgt, auch die Unterlagen seien dem Kläger nicht rechtzeitig zuvor zur Verfügung gestellt gewesen. Der Kläger müsse zwar kraft seines kollektivrechtlichen Amts damit rechnen, dass strittige und kontroverse Themen von ihm mit dem Arbeitgeber zu erörtern seien, der Kläger müsse jedoch in dieser Funktion nicht damit rechnen, dass ihm gegenüber gemacht Zusagen und Absprachen ohne vorherige Information geändert und nicht eingehalten würden. Damit liege bezüglich der Dienstbesprechung vom 6. November 2015 durchaus eine einen Dienstunfall begründende äußere Einwirkung vor.

Es gehe hier nicht darum, dass unangenehme und konfliktgeladene Themen zur Sprache kämen, sondern dass der Kläger vorab und in der Dienstbesprechung die Erkenntnisse habe gewinnen müssen, dass der Dienstherr sich nicht an vorherige Absprachen inhaltlich wie zum Verfahren gehalten habe. Der Dienstherr habe das Gebot zur vertrauensvollen Arbeit nicht eingehalten. Es liege eine äußere Einwirkung durch den Dienstherrn auf den Kläger vor, wenn der Kläger in diesem Termin mit diesen drei Themen konfrontiert worden sei. Es möge sein, dass im Rahmen eines Beamtenverhältnisses die dienstlichen Interessen dem Dienstherrn einen sehr großen Spielraum für Art und Weise des Angehens und des Lösens dienstlicher Probleme gäben; dies umfasse aber nicht die Verletzung der gesetzlichen Vorschriften des Personalvertretungsrechts. Klargestellt wolle der Kläger sehen zur Vermeidung von Missverständnissen, dass der Kläger in „keinster“ Weise den von Seiten des Dienstherrn am jour fixe beteiligten Vertretern ein unangemessenes Verhalten unterstellt habe, was sich bereits aus der Unfallschilderung des Klägers und auch aus der Widerspruchsbegründung ersehen lasse. Die Ereignisse im Rahmen der Dienstbesprechung am 6. November 2015 seien auch die alleinige und überragende Ursache gewesen, die beim Kläger die Gesundheitseinschränkung ausgelöst hätten. Die Ursache der Erkrankung sei sehr wohl geklärt, denn dem Bericht des Klinikums … vom 11. November 2015 sei zu entnehmen, dass es beim Kläger keinerlei gesundheitliche Vorgeschichte bzw. keine „definitiven Trigger-Faktoren“ gebe. Zeitlich vor dem Ereignis am 6. November 2015 liegende Ursachen im Gesundheitszustand des Klägers kämen daher nicht in Betracht, die zu der gesundheitlichen Einschränkung / dem Zusammenbruch am 6. November 2015 geführt haben könnten - solche habe es nicht gegeben. Da jedwede gesundheitliche Prädisposition des Klägers sowie jedwede andere dienstliche Präposition des Klägers oder sonstige dem dienstlichen Bereich zuzuordnenden Vorkommnisse als Ursache für den Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung am 6. November 2015 ausschieden, sei es auch aus medizinischer Sicht überragend wahrscheinlich, dass allein das Ereignis der Dienstbesprechung vom 6. November 2015 und das hiermit im Zusammenhang stehende Vorverhalten des Dienstherrn zu den drei benannten Themen die alleinige Ursache für den Eintritt der Gesundheitseinschränkung des Klägers am 6. November 2015 gewesen sei. Das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 29. Februar 2016 enthalte keinerlei Begründung, weshalb die dort als solche bezeichnete „berufliche Situation“ bestenfalls als auslösend charakterisiert werden könnte und nicht als wesentliche Ursache oder wesentliche Teilursache anzusehen sei. Dort werde verkannt, dass es sich hier nicht um eine berufliche Situation im Rahmen des Beamtenverhältnisses, sondern um den Kontext und das kollektivrechtliche Verhältnis handele. Unrichtig sei auch die Annahme der Beklagten, dass laut amtsärztlichen Feststellungen ein Unfallereignis „ein bereits vorhandenes Leiden ausgelöst“ habe beim Kläger, da beim Kläger vorher kein Leiden vorhanden gewesen sei, komme nur das Ereignis vom 6. November 2015 als alleinige Ursache in Betracht. Die vom Beklagten herangezogene Begründung mit dem „letzten Tropfen“ sei im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Angesichts fehlender vorheriger Beeinträchtigungen des Klägers, der Beklagte könne auch nicht die Form des Zusammenbruchs des Klägers am 6. November 2015 verharmlosend als „Aufregung“ beschreiben.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2016 beantragte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch das genannte Bundesamt

Klageabweisung.

Zur Begründung ist bekundet, primär beziehe man sich auf die Argumente im Widerspruchsbescheid. Ergänzend werde ausgeführt, dass gemäß § 46 BPersVG „der Personalrat“, nicht aber das einzelne Personalratsmitglied, einen Anspruch auf Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit gegenüber dem Dienstherrn habe; durch die Freistellung werde aber der beamtenrechtliche Status des Mitglieds nicht berührt. Die Anerkennung eines Dienstunfalls hänge daher nicht von der Funktion ab, in welcher der Betroffene gehandelt habe.

Es werde bestritten, dass es vor der Dienstbesprechung am 6. November 2015 durch den Dienstherrn verbindliche Zusagen gegeben habe hinsichtlich der drei Themen „Umzug der Abteilung II in die …, Dauer der Ausbildung der Einzelentscheider und Einführung eines Schichtdienstes für die Entscheider“, die dann nicht eingehalten worden sein sollten. Hierzu könne Beweis angeboten werden durch Zeugeneinvernahme des Vizepräsidenten … beim Bundesinnenministerium (- folgt ladungsfähige Anschrift -). Auf den Aspekt komme es jedoch gar nicht an, da entscheidend sei der Gesprächsverlauf während des jour fixe, der hier unstreitig ruhig und sachlich gewesen sei; auch sehe das Bundespersonalvertretungsgesetz entsprechende Rechtsbehelfe vor, wenn der Personalrat seine Mitgestaltungsrechte verletzt sehe.

Dem klägerischen Vortrag sei insofern beizupflichten, dass das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 29. Februar 2016 keine nachvollziehbare Begründung enthalte. Es könne durch sachverständige Zeugeneinvernahme des untersuchenden Arztes …, zu laden über das Landratsamt …, nachgeholt werden.

Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2017 ergänzte die Klägerseite ihr Vorbringen unter maßgeblicher Wiederholung des bisherigen Vortrags im Wesentlichen dahin, es komme nicht darauf an, ob das BPersVG Rechtsbehelfe vorsehe, denn die Einwirkung von außen könne nicht dadurch rückgängig gemacht werden, dass bei einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten nachträglich Rechtsbehelfe wahrgenommen werden könnten. Es komme aus Klägersicht für die Frage des Vorwirkens der Einwirkung von außen noch nicht einmal darauf an, ob der Dienstherr sich rechtmäßig oder rechtswidrig verhalten habe. Maßgebend sei allein, dass der Dienstherr durch die Nichteinhaltung regelmäßiger Kommunikationswege einen Tatbestand geschaffen habe, der geeignet gewesen sei, auf den Kläger von außen einzuwirken. Maßgebend sei auch nicht, ob der Gesprächsverlauf während des jour fixe unstreitig ruhig und sachlich gewesen sei, es gehe vielmehr darum, ob durch das dem Dienstherrn zuzurechnende Handlungsgeschehen zur kollektiven Zusammenarbeit auf dem Weg zur Entscheidungsfindung geeignet gewesen sei, ein Geschehen darzustellen, welches auf den Kläger von außen eingewirkt habe. In der Zeit davor habe der Kläger immer eine Erfüllung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit durch den Dienstherrn erfahren dürfen. Bezüglich des Bestreitens der Zusagen durch den Dienstherrn sei darauf hinzuweisen, dass als äußeres Ereignis einer Einwirkung auf den Kläger nicht nur die überraschende Ankündigung einer Nichteinhaltung einer verbindlichen Zusage in Betracht komme, sondern bereits die Nichteinhaltung einer Vorabinformation des Klägers über eine beschlossene oder geplante Änderung einer Maßnahme relevant sei. Die großen Leitlinien weitreichender Entscheidungen seien auch regelmäßig Gegenstand von „Monatsgesprächen“, die der Kläger als Personalratsvorsitzender mit dem Präsidenten bzw. Leiter der Behörde oder dessen Vizepräsidenten, vorliegend …, führe. Charakteristische Gesprächsthemen eines jour fixe seien regelmäßig personelle Einzelmaßnahmen, allenfalls könne es vorkommen, dass insbesondere durch Herrn …auch eine seitens des Dienstherrn ins Auge gefasste neue Maßnahme, die mit dem Personalrat noch nicht vorab erörtert worden sei, angesprochen werde. Somit habe der Kläger nicht damit rechnen müssen, dass bereits vorbesprochene Themen wie hier im Rahmen eines jour fixe in gegenteiliger Weise besprochen würden. - Es folgt nähere Darlegung zu den drei Themen mit Beweisangeboten. Der Schriftsatz endet mit dem Fazit des Klägervertreters, es sei nicht ansatzweise mehr nachvollziehbar, wie bei diesem Sachverhalt die Vorkommnisse vom 6. November 2015 als äußere Einwirkung auf den Kläger geleugnet werden könnten.

Die Beklagte nahm zu diesem Vortrag nicht mehr Stellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

Gründe

A. Gegenstand der Klage ist nach dem in der mündlichen Verhandlung endgültig fixierten Klageantrag das konstitutive Ziel auf Anerkennung des „Zusammenbruchs“ des Klägers im Rahmen des jour fixe am 6. November 2015 vormittags als Dienstunfall im Sinn von § 31 BeamtVG unter deklaratorischer Aufhebung des Ausgangsbescheids vom 29. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2016.

Diese Klage ist zulässig, insbesondere statthaft als Verpflichtungsklage im Sinn des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO i.V.m. Spruchreifeziel des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, denn die erstrebte Anerkennung als Dienstunfall erfolgt mittels Verwaltungsakts.

Das im Bundesbeamtenrecht nötige Widerspruchsverfahren wurde durchgeführt, die sich hieran anschließende Klagefrist nach § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gewahrt angesichts der Widerspruchsbescheidsdatierung vom 25. Mai 2016 und des Klageeingangs bereits am 24. Juni 2016.

Die Klagebefugnis im Sinn von § 42 Abs. 2 VwGO ist zudem gegeben, denn der genannte Anspruch ist im Sinn des Maßstabs „möglich“ auf Basis des § 31 BeamtVG. Die sonstigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Es ist auch die Zuständigkeit der 11. Kammer hier als Bundesbeamtenrechtskammer gegeben, denn es liegt nicht vor die Kompetenz der 7. Kammer mit Bundespersonalvertretungsrecht: Vorliegend liegt, wie bereits die Zielsetzungsnorm der Klägerseite verdeutlicht, der Schwerpunkt im Bundesbeamtenrecht, es geht gerade nicht um das Recht der Bundespersonalvertretung; für den hiesigen Kontext hat dies der Gesetzgeber explizit verdeutlicht über §§ 11, 109 BPersVG.

B. Diese Klage ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger besitzt nicht den eingeklagten spruchreifen Anspruch auf Dienstunfallanerkennung auf Basis des § 31 BeamtVG, damit sind die Erfolgsvoraussetzungen des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht erfüllt.

I) Zwar ist hier unproblematisch die Passivlegitimation der Beklagten nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO gegeben, auch bestehen hinsichtlich der formellen Begründetheitsstation keine Bedenken, denn bei einer Verpflichtungsklage ist nur relevant, ob überhaupt ein Ausgangsantrag gestellt wurde und dies bei der zuständigen Behörde geschah, was hier beides gegeben ist.

II) Auf materieller Begründetheitsebene besitzt der Kläger nicht den von ihm reklamierten Anspruch auf Dienstunfallanerkennung nach § 31 BeamtVG: 1) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Dienstunfallanerkennung ist der Zeitpunkt des Unfalls (BVerwG, U. v. 17.11.2016, 2 C 17/16). Auf diesen zurückliegenden Zeitpunkt ist daher für die damalige Geschehenseinschätzung um den „Zusammenbruch“ des Klägers am jour fixe auch im Rahmen eines in die Zukunft auf Anerkennung gerichteten Verpflichtungsstreits abzustellen.

2) Auf dieser Rechtsbasis sind jedoch die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 31 BeamtVG, und hier des vorliegend allein relevanten Absatzes 1 dieser Norm, nicht erfüllt:

Der Kläger ist Bundesbeamter und als solcher hier funktionell anzusetzen. Irrelevant ist für die Gerichtsentscheidung, dass er von seinen konkreten beamtenrechtlichen Tätigkeiten vorübergehend im Geschehenszeitpunkt freigestellt war in seiner Funktion als Personalratsmitglied. Dennoch findet sich, wie bereits oben ausgeführt, die Rechtsbasis für das Reklamierte im Bundesbeamtenverhältnis und nicht im Personalratsverhältnis, was, wie ebenfalls schon aufgezeigt, auch §§ 11, 109 BPersVG verdeutlichen. Angesichts dieser Schwerpunktsetzung kommt es auch auf sonstige Aspekte um die Personalratstätigkeit des Klägers im Kern hier nicht an, die diesbezüglich umfangreichen Schilderungen des Klägervertreters sind für die nachfolgend aufgezeigte Rechtsfrage nicht relevant durchgreifend.

Anspruchsgrundlage für die klägerseits hier reklamierte Dienstunfallanerkennung nach § 31 (Abs. 1) BeamtVG ist daher diese Norm i.V.m. §§ 11, 109 BPersVG.

3) Im hiesigen Fall liegt jedoch kein Dienstunfall im Sinn der Definition nach § 31 Abs. 1 BeamtVG vor:

a) Wegen der Definition des Begriffs Dienstunfall ist auf § 31 Abs. 1 BeamtVG abzustellen, der diesbezüglich fordert „ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist“ (Satz 1).

Zur Vermeidung von Wiederholungen und da jedenfalls im Resultat der eigenen Rechtsauffassung entsprechend, nimmt das erkennende Gericht Bezug auf die ausführliche Argumentation der Beklagten im Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids, § 117 Abs. 5 VwGO. Damit ist auch seitens des Gerichts Bezug genommen auf das dort ebenfalls ausführlich geschilderte Beweismaß.

b) Ergänzend ist subsumierend seitens des Gerichts dies zu betonen:

(1) Zum in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG fundierten Tatbestandsmerkmal des „Körperschadens“ ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nach den Unterlagen des klägerischen Privatarztes wie auch des Klinikums eine gesundheitlich hier relevante Vorschädigung des Klägers nicht qualifiziert belegt ist, dieser Einschätzung trat der Amtsarzt bei seiner Untersuchung des Klägers bei. Auch für die Zeit nach dem Vorkommnis sind keine gravierenden gesundheitlichen Nachteile für den Kläger konkret belegt, insbesondere liegen diesbezüglich keine qualifizierten klinischen Befunderhebungen mit Diagnosen und ausführlichen Schilderungen vor. Bezogen auf die Zeit nach dem „Zusammenbruch“ des Klägers betonte letztlich der Kläger selbst auch in der mündlichen Verhandlung seine Befindlichkeit, die er in gewissen gesundheitlichen Fähigkeiten als eingeschränkt darstellte - diese persönliche Schilderung des Klägers selbst vermag jedoch nicht qualifizierte ärztliche Befunde zu ersetzen. Da solche medizinischen Entwicklungen jedoch zurzeit für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden können nach Einschätzung des Gerichts, fehlt dem Kläger dennoch nicht das (Rechtsschutz-) Interesse am jetzigen Fixieren des isolierten Ziels nach § 31 Abs. 1 BeamtVG. Angesichts dieses geschilderten Umstands in Verbindung mit dem nachfolgend aufgezeigten rechtlichen Aspekt, dass sich ein Dienstunfall auch zeitlich auf ein tatbestandsmäßig „plötzliches“ Geschehnis reduziert, war es, zumal das Streitgegenstandsziel nicht die Folgenormen des § 31 BeamtVG, sondern ausschließlich diese Norm selbst, betrifft, nicht entscheidungserheblich, von Amts wegen an weitere medizinische Befunderhebungen denken zu müssen, da sich dies nicht aufdrängte; von Amts wegen war aus gleichem Grund auch keine Einvernahme des vorsorglich durch das Gericht zur Verhandlung geladenen Amtsarztes in der mündlichen Verhandlung geboten, da dem Gericht dessen Einschätzung bereits urkundenbeweislich in den Akten vorliegt - die Beteiligten und gerade auch die Klägerseite verzichteten eingangs der mündlichen Verhandlung zudem auf die Einvernahme des Amtsarztes als sachverständigen Zeugen im hiesigen Fall. Maßgeblich ist damit, zumal der Amtsarzt auch hierauf abstellte, die medizinische Befunderstellung im Bericht des Klinikums, welche eine tragfähige Erkenntnisbasis bietet.

Damit steht fest, dass der Kläger gerade und nur an diesem einen Vormittag des 6. November 2015 einen körperlichen „Zusammenbruch“ erlitt, der nach dem Klinikumsbericht medizinisch einzustufen ist als „dyskognitiver Anfall“. In Übereinstimmung mit den im Bericht des Klinikums genannten Zuordnungen dieses Begriffs des „erstmaligen unprovozierten dyskognitiven Anfalls“ ist dies in den seitens des Gerichts benutzten Definitionen nach ICD 10 wie auch nach der im Internet zu findenden Quelle „Grundlagenwissen Epilepsie, Stand 2011, des Oberarztes Bacher vom Epilepsiezentrum Kork“ ein „fokaler Anfall mit Einschränkung des Bewusstseins oder der Aufmerksamkeit im Sinn eines dyskognitiven Anfalls“, was, so die genannte Quelle, die „frühere Bezeichnung: komplexfokale Anfälle“ meint; auch die ebenfalls zu findende Internetquelle www.krankheitserfahrungen.de … epilepsieformen“ führt zur „Begriffsverwendung und Klassifikation von Anfalls- und Epilepsieformen“ aus zu „Anfallsformen: komplexfokale Anfälle“, dass diese u. a. dyskognitiven Anfällen entspreche. Auf Basis dieser Quellen sieht daher das Gericht den „Zusammenbruch“ des Klägers am 6. November 2015 vormittags während des Dienstes als einen Anfall außerhalb der Epilepsieformen an, wobei dieser Anfall als dyskognitiver Anfall näher einzuordnen ist. Dieser Definition aus dem medizinischen Bereich entspricht auch die Schilderung der tatsächlichen Erscheinungsformen, wie sie übereinstimmend im Klinikumsbericht und vom Kläger vorgetragen sind und insbesondere auch in den klägerseits zur Akte gereichten Unterlagen mit den Bekundungen von Dienstkollegen übereinstimmen, insbesondere das Zusammengesunkensein, die Nichtansprechbarkeit, der starre Blick. An dieser Befundgrundlage bestehen daher keine Zweifel des Gerichts. Damit liegt auch im Sinn der Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein „Körperschaden“ vor.

(2) Dieses Geschehnis geschah auch tatbestandsmäßig „in Ausübung des Dienstes“: Im vorliegenden Fall sind hierzu auch die jüngsten Anforderungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes erfüllt. So fasst denn auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem diesbezüglichen Urteil vom 17. November 2016, 2 C 17/16, zum gesetzlichen Merkmal „in Ausübung des Dienstes“ zusammen, dass sich das Ereignis während der Dienstzeit verwirklicht haben muss unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist; die Bestimmungen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge knüpfen grundsätzlich abstrakt an die Dienstausübung im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn an. Angesichts dessen besteht kein Zweifel, dass vorliegend der Kläger als Bundesbeamter im Rahmen des Dienstes an diesem jour fixe am 6. November 2015 teilnahm. Der jour fixe fand auch in Diensträumen zu regulären Dienstzeiten statt, die Teilnehmer waren in den Dienstbetrieb jeweils eingebunden. Der jour fixe war ein regulärer Themenbesprechungstermin, der regelmäßig alle 14 Tage stattfand. Vom Begriff eines jour fixe her bereits diente dieses Gespräch auch am 6. November 2015 neben den dort explizit aufgelisteten Themen auch allgemein und damit tauglich unter „Sonstiges“ ansetzbar, dem allgemeinen Gedanken- und Informationsaustausch; schon von daher musste auch seitens des Klägers damit gerechnet werden, dass auch weitere Themen, wie die hier von ihm gerügten drei Themenkomplexe, zur Sprache kämen. Darin liegt also keine abweichende Besonderheit von einem Dienstgespräch begründet. Irrelevant ist, in welcher Unterfunktion der Kläger als Bundesbeamter an diesem Gespräch teilnahm (vgl. auch oben).

(3) Das gesetzliche Merkmal eines „plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignisses“ ist vorliegend unzweifelhaft gegeben mit dem Stattfinden des jour fixe am Vormittag des 6. November 2015 in Diensträumen des Dienstherrn. Hingewiesen sei die Klägerseite darauf, dass das Untermerkmal „plötzlich“ nicht nur von Dauereinwirkungen abgrenzt (vgl. hierzu z. B. GKÖD, Bd. I, Fürst, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Kommentar, O § 31). Das Geschehnis muss sich vielmehr in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum abgespielt haben, wenn es auch nicht „blitzartig“ oder „schlagartig“ eingetreten sein muss (Fürst a.a.O.). Als Zeiteinheit, die dem Merkmal der Plötzlichkeit noch genügt, ist - wie in der gesetzlichen Unfallversicherung der Zeitraum längstens einer Arbeitsschicht (BSGE 24, 216) - im Beamtenrecht für § 31 Abs. 1 BeamtVG der Zeitraum einer Dienstschicht anzusehen (Fürst a.a.O.). Im hiesigen Fall ist selbstverständlich das Geschehnis am Vormittag gegen 11:30 Uhr am 6. November 2015 ein derartig „plötzliches“ Geschehnis. Dieses Definitionsmerkmal mit seiner geschilderten maximalen zeitlichen Reichweite bedeutet jedoch andererseits, dass nicht relevant sind die klägerseits fast übermäßig in den Vordergrund gestellten Geschehnisse und Empfindungen des Klägers vor diesem Zeitrahmen, insbesondere mehrere Tage vorher, in denen der Kläger für ihn in seiner Funktion als Personalratsmitglied positive Erwartungen gehegt haben will - dies alles ist für den hiesigen Maßstab des § 31 BeamtVG und damit für den Streitgegenstand irrelevant, auf solche Aspekte ist nicht einzugehen.

(4) Für den Erfolg der hiesigen Klage fehlt es jedenfalls an der Erfüllung des letzten Tatbestandsmerkmals „auf äußerer Einwirkung beruhend“ gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG:

Zuzugeben ist der Klägerseite, dass es auch für die Gerichte und die Kommentarliteratur ein Manko darstellt, dass der Gesetzgeber in der genannten Anspruchsgrundlagennorm nicht mit Zusatzmerkmalen bessere Abgrenzungskriterien bereitgestellt hat, weshalb Literatur und Rechtsprechung gezwungen sind, über dieses letztgenannte Tatbestandsmerkmal differenzierend den Fall zu entscheiden.

Herauszustellen ist, dass eine juristische Interpretation des Merkmals „auf äußerer Einwirkung beruhend“ nicht erfolgen kann auf einem allgemeinen Sprachempfinden mit dortiger Unterscheidung zwischen „innen“ und „außen“. Die Unterscheidung einer „äußeren Einwirkung“ hat daher ausschließlich zu erfolgen für den hiesigen Rechtsstreit auf Basis der diesbezüglich anerkannten Rechtsauslegung. Nicht durchgreifend sind daher die auf allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls de facto abstellenden klägerseitigen Bekundungen in den Schriftsätzen.

In der ausschließlich relevanten rechtlichen Interpretation werden in der Literatur und der Rechtsprechung die Erfüllung wie auch die Abgrenzung des Merkmals „auf äußerer Einwirkung beruhend“ wie nachfolgend geschildert gesehen: So bekundet ausführlich Fürst a.a.O. insbesondere, dass es an einer äußeren Einwirkung im Sinn des Dienstunfallrechts fehlt bei Vorgängen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und sozial adäquat sind und die kein objektiv erkennbares Schädigungspotenzial aufweisen (von Fürst zitiert: VG Arnsberg, U. v. 20.1.2010, 2 K 833/07 [Anmerkung des Gerichts: Fehlzitat schon bei Fürst, fehlerhaft übernommen im hiesigen Fall durch die Beklagte im Schriftsatz]); als äußeres Ereignis - so Fürst weiter - kommt nur ein solches Ereignis in Betracht, das nicht zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehört (OVG Münster, B. v. 10.8.2011, 1 A 1455/09); darunter fallen z. B. ein normales dienstliches (Beurteilungs-) Gespräch oder ein sonstiges Mitarbeitergespräch, wenn ohne verletzende Kritik [z. B.] auch mögliche Schwächen des Beamten aufgezeigt werden; um das Merkmal „äußere Einwirkung“ bejahen zu können, müssen besondere verletzende Umstände hinzukommen, die nach herkömmlichen Maßstäben zu derartigen Verletzungen führen können; subjektive Überempfindlichkeiten müssen außer Betracht bleiben. Es besteht für den Dienstherrn ein sehr großer Spielraum für die Art und Weise, wie dienstliche Probleme auch in Gesprächen angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können; eine möglicherweise eingeschränkte psychische Verarbeitungskapazität des Beamten ist nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuerkennen (VG Stuttgart, U. v. 9.4.2014, 12 K 998/13). Zur inneren Veranlagung ergänzt Fürst a.a.O.: Es liegt keine äußere Einwirkung im Sinn des Gesetzesmerkmals vor bei solchen Ereignissen, die auf der Veranlagung oder auf inneren Vorgängen in dem Beamten selbst beruhen (BVerwG, DÖD 1964, 32); auch Erkrankungen infolge des Ärgers [z. B.] über Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Untergebene, eigene nervöse Unrast und Überarbeitung fallen nicht unter § 31 BeamtVG.

Die bereits oben in der Quelle Fürst angesprochenen Gerichtsentscheidungen ergänzen dies näher wie folgt:

„Das VG Arnsberg a.a.O. führt aus, dass das Merkmal „äußere Einwirkung“ den Zweck hat, äußere Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers abzugrenzen; es soll Unfallereignisse und Körperbeschädigungen ausschließen, die auf eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Beamten oder auf willentliches (vorsätzliches) Verhalten des Beamten zurückgehen (folgt Hinweis auf Rechtsprechung und Kommentierung). Danach können herabsetzende Reden, Beleidigungen und Beschimpfungen gegenüber dem Beamten im Einzelfall eine äußere Einwirkung im Sinne der gesetzlichen Dienstunfalldefinition darstellen; andererseits muss berücksichtigt werden, dass die Dienstunfallvorschriften sich auf Ausnahmesachverhalte beziehen und deshalb eng auszulegen sind; der Gesetzgeber wollte mit diesen Vorschriften dem Dienstherrn nicht unbeschränkt das Risiko für alle von den Beamten „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ erlittene Schäden auferlegen, er ist vielmehr von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folgen schicksalsmäßiger, d. h. von niemanden verschuldeter schädlicher Einwirkungen, von dem Geschädigten selbst zu tragen sind. Daher fehlt es, so das VG Arnsberg weiter, an einer äußeren Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts bei Vorgängen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und sozial adäquat sind sowie kein objektiv erkennbares Schädigungspotenzial haben. Ein „normaler“ dienstlicher Vorgang ist daher kein Dienstunfall. Hinzukommen muss zudem über das Tatbestandsmerkmal „beruhen“ die bei einem non liquet beim Beamten liegende objektive Beweislast zur Kausalität. An einer „äußeren Einwirkung“ im Rechtssinne fehlt es daher bei Besprechungen, die in einer sachlichen Weise abgehalten werden.“

Auch das VG Stuttgart a.a.O. sieht die Rechtslage vom Maßstab her in dieser Weise, wobei der Entscheidung des VG Stuttgart ein mit dem hiesigen Fall des Klägers im Kern vergleichbares Geschehnis zugrunde lag, denn das VG Stuttgart bekundet, das dienstliche Gespräch, das nur wenige Minuten gedauert hatte, bevor der dortige Kläger das Bewusstsein verlor, war so kurz, dass es ohne weiteres als plötzliches Ereignis einzustufen ist, wobei unerheblich ist, ob das dienstliche Gespräch in seiner konkreten Form - und mit den dortigen Inhalten - für den dortigen Kläger vorhersehbar war (ebenso BVerwG, U. v. 4.2.1966, BVerwGE 23, 201); jedoch stellte - so das VG Stuttgart weiter - es dort [- allerdings mit dem Schreibversehen „eine“ statt richtigerweise gemeint -] „keine“ äußere Einwirkung dar, weil dienstliche Gespräche und auch Personalgespräche zu den typischen Ereignissen eines Beamtenverhältnisses gehören, sie damit grundsätzlich nicht geeignet sind, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen, denn sie halten sich grundsätzlich im Rahmen der sozialen Adäquanz; etwas anderes kann dann in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweicht, was z. B. der Fall sein kann bei Äußerung von Beleidigungen oder Beschimpfungen (BVerwG, U. v. 9.4.1970, BVerwGE 35, 133). Nicht ausschlaggebend - so das VG Stuttgart a.a.O. explizit - kann dagegen der Inhalt des Gesprächs selbst sein, denn die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können; es kann für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei - auch inhaltliche - Fehler gemacht werden, es z. B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder über die richtige Tonlage unterschiedliche Auffassungen bestehen (vgl. auch VG Frankfurt, U. v. 31.8.2009, 9 K 354/09). Wenn es weder Beleidigungen noch Beschimpfungen noch Geschrei gab, das dienstliche Gespräch vielmehr sachlich verlief, liegt keine äußere Einwirkung vor im Sinne des Dienstunfallrechts.

Auch das OVG NRW fasst in seinem Beschluss vom 10. August 2011, 1 A 1455/09, in diesem Maßstabssinne die Kriterien zusammen, auf diese unter juris zu findende Entscheidung seien die Prozessbeteiligten hingewiesen. Als Grenze für einen tauglichen Ansatz zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals einer „äußeren Einwirkung“ im Sinn des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG weist das OVG NRW beispielhaft hin darauf, dass etwa beleidigende, also seelisch verletzende Äußerungen in Betracht kommen könnten und dass unter Umständen auch schon ein sonstiges deutliches Vergreifen im Ton bzw. eine im Ganzen unsachliche, etwa den Betroffenen völlig verängstigende und / oder unangemessen unter Druck setzende Gesprächsatmosphäre ein Dienstunfallereignis begründen könnten im Einzelfall.

Diesen allein maßgeblichen Rechtsmaßstab setzen auch andere Rechtsquellen in der bereits ausführlich geschilderten Weise:

So führt beispielsweise das VG Berlin in seinem Urteil vom 17. November 2015, 26 K 123.14, dahingehend aus, dass in Literatur und Rechtsprechung sogar zum Teil vertreten wird, dass dienstliche Gespräche den Dienstunfallbegriff von vornherein überhaupt nicht zu erfüllen vermögen mit der Begründung, dass sie von vornherein nicht als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage kommen, da sie sich vom Typ her im Rahmen der sozialen Adäquanz halten (es folgt Zitat von Fundstellen, vgl. juris); anderes könne, so das VG Berlin weiter, nur dann in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweiche; nicht ausschlaggebend könne hingegen der Inhalt des Gespräches selbst sein, auch wenn es sich um für den Beamten unangenehme Themen wie z. B. selbst disziplinarrechtliche Vorwürfe handele; für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche könne es keine Rolle spielen, ob dabei auch inhaltliche Fehler gemacht worden seien.

Auch das VG Frankfurt betont in seinem Urteil vom 31. August 2009, 9 K 354/09, diesen Rechtsmaßstab dahin, dass ein Personalgespräch nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Besonderheiten einen Dienstunfall darzustellen vermöge, dass also typische Abläufe im Rahmen eines Dienstverhältnisses keinen Dienstunfall bewirkten, dass Ereignissen auf Grund innerer Veranlagung oder auf Grund innerer Vorgänge das Merkmal der „äußeren Einwirkung“ fehle. Das VG Frankfurt ergänzt dies dahin, dass das Merkmal der äußeren Einwirkung als Voraussetzung eines Dienstunfalls dazu diene, Ereignisse auszugrenzen, die sich letztlich als Teil der inneren Veranlagung oder des willentlichen Verhaltens der verletzten Person darstellten; erkranke ein Beamter im Zusammenhang mit dienstlichen Vorgängen, stellten die zugrunde liegenden dienstlichen Vorgänge regelmäßig keine äußere Einwirkung im Sinn des Dienstunfallrechts dar, da hier im Vordergrund die mangelnde persönliche Verarbeitungsfähigkeit des Beamten stehe, die nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet werden könne; Ereignisse, mit denen während der Durchführung eines Dienstverhältnisses typischerweise gerechnet werden müsse, wie Veränderungen des Aufgabenumfangs, Umsetzungen, Probleme in der Zusammenarbeit, könnten deshalb keine äußere Einwirkung im Sinn des § 31 Abs. 1 BeamtVG darstellen und damit auch keinen Unfall verursachen, was auch für Personalgespräche gelte; Ereignisse, die von gesunden Menschen üblicherweise verarbeitet werden könnten, könnten keinen Dienstunfall darstellen. Personalgespräche und Gespräche über Umverteilungen von Aufgaben und eine Personalzuordnungsänderung seien ein reguläres Geschehen, wobei nicht relevant sei, ob sich solche - auch nachträglich - als formell und / oder materiell gerechtfertigt darstellten. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Verarbeitung solcher Erfahrungen von gesunden Menschen geleistet werden könne und daraus keine Krankheit entstehe; jeder gesunde Mensch müsse in der Lage sein, selbst gewisse Ungerechtigkeiten zu ertragen und zu verarbeiten; jedenfalls könne eine insoweit nicht hinreichende psychische Verarbeitungskapazität nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet werden, da diese ihre Ursache in der besonderen psychischen Verfassung des Betroffenen allein habe. Selbst eine behauptete forsche Tonlage eines Dienstvorgesetzten sei nicht im hiesigen Sinne relevant, denn darin liege noch keine harte Gesprächsführung, die von vornherein außerhalb dessen liege, womit im Berufsleben im Einzelfall zu rechnen sei, Gleiches gelte selbst für den Vorwurf einer Lüge durch den Vorgesetzten; auch bei derartigen Ereignissen dürfe nämlich angenommen werden, dass die darin liegende oder wahrgenommene Ungerechtigkeit vom Betroffenen verarbeitet werde, ohne dass er krank werde. Auch das VG München sieht diese Rechtsmaßstäbe so in seinem Urteil vom 16. Mai 2013, M 12 K 12.1960: Das dortige Verhalten gegenüber dem Beamten, was beim dortigen Beamten zu einem Herzinfarkt führte, hätte nicht zu diesem Körperschaden geführt, wenn nicht eine entsprechende Disposition beim Beamten dafür bestanden hätte.

Dieser Maßstab gilt nicht nur wie im vorliegenden Fall für das Bundesbeamtenrecht, sondern ist ein allgemeines Prinzip, das auch für die Beamten der Länder gilt. So betont dies auch die 1. Kammer des VG Ansbach im dortigen Urteil vom 27. Mai 2014, AN 1 K 13.01956, für bayerische Landesbeamte in vergleichbarer Weise dahin, dass das Merkmal der äußeren Einwirkung (dort im Sinn von Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG, der § 31 Abs. 1 BeamtVG entspricht) den Zweck hat, äußere Vorgänge von lediglich im Innern des menschlichen Körpers ablaufenden Vorgängen abzugrenzen; es solle Unfallereignisse und Körperbeschädigungen ausschließen, die auf eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Beamten (z. B. Krankheit, Schwäche, Übermüdung, Überarbeitung, falsche Lebensweise) oder auf willentliches Verhalten des Beamten zurückgingen; zwar könnten auch psychische Reaktionen auf äußere Vorgänge einen Körperschaden zur Folge haben, für die Abgrenzung sei jedoch entscheidend, ob die Einwirkung auf Umständen beruhe, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Verletzten wesentliche Ursache gewesen sei; Ereignisse, die von gesunden Menschen üblicherweise verarbeitet werden könnten, könnten keinen Dienstunfall darstellen. Dienstliche Besprechungen, wie z. B. auch die Eröffnung einer Beurteilung, seien für ein Beamtenverhältnis typische Geschehensabläufe, die nicht als eine dienstunfallrechtlich relevante äußere Einwirkung eingestuft werden könnten. Auch die weitere Kommentarliteratur bestätigt diesen Rechtsmaßstab. Es sei, ohne dass dies hier wegen der bereits oben ausführlich genannten Belege noch im Einzelnen zu zitieren wäre, hingewiesen auf den Kommentar von Schnellenbach / Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, Kommentar, § 14, Dienstunfall, dort Randnummern 1, 2, 5, bei letzteren Randnummern insbesondere unter Hinweis auf die Fußnoten 5 und 8. c) Nach diesen Maßstäben ergibt sich in eindeutiger Weise für den Fall des hiesigen Klägers, dass nicht vorliegt ein „äußeres Ereignis“, so dass schon deshalb die Tatbestandsebene des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht erfüllt ist. Von daher unbehelflich ist, ob kumulativ auch ein „beruhen“ im Sinn der Kausalität und hier mit dem qualifizierten Maßstab des Dienstunfallrechts vorgelegen hätte, wobei zu letzterem Kontext, wie bereits erwähnt, letztlich die objektive Beweislast beim Kläger gelegen hätte. An einem „äußeren Ereignis“ im Fall des Klägers fehlt es hier beim dienstlichen Gespräch am 6. November 2015 vormittags schon deshalb, weil es ein regulärer Gesprächstermin war, der als jour fixe regelmäßig alle 14 Tage stattfand, und der vom Themenkreis schon von seiner Begrifflichkeit her nicht auf bestimmte Kontexte reduziert, vielmehr offen war für alles. Als jour fixe war er auch vom Teilnehmerkreis nicht etwa reduziert auf Personalratsmitglieder, sondern erweitert auf alle für die zu besprechenden Themen relevanten Personen.

Die Themen waren nicht außergewöhnlich aus objektiver Sicht. Dies gilt auch für die drei Themenkomplexe, die klägerseits hier in den Vordergrund gestellt waren. Auch diese sind im Rahmen eines jour fixe von allgemeiner Bedeutung für alle Bediensteten und daher auch tauglich als Gesprächsthema. Mehrfach wurde vom Gericht schon betont, dass es nicht darauf ankommt, ob im Kontext mit diesen inhaltlichen Themen etwaige formelle oder auch materielle Verstöße und Fehler gegeben waren, da dies für den ausführlich oben dargestellten Rechtsmaßstab irrelevant ist. Auf solches ist daher auch an dieser Stelle wegen Entscheidungsunbehelflichkeit nicht einzugehen.

Wie gerade auch die klägerseits vorgelegten Schriftstücke mit den Bekundungen von Kollegen des Klägers beweisen, war die Atmosphäre bei diesem jour fixe am 6. November 2015 geprägt von Sachlichkeit. Es kam zu keinen Besonderheiten im äußeren Ablauf, die Tonlage der sonstigen Teilnehmer war adäquat, es wurde sachlich die Thematik besprochen. Gerade aus den Klägerunterlagen ergibt sich, dass einzig der Kläger selbst in seinem Verhalten und seinen Reaktionen von Beginn an auffällig wurde, was gerade durch seine Kollegin … in ihrem schriftlichen Schilderungsbeitrag betont wird, denn diese bemerkte, dass der Kläger sich in der geschilderten Weise verhielt, obwohl er sich nie zuvor so aufgeregt hatte.

Hieraus resultiert, dass diese Reaktion des Klägers einzig an demselben selbst lag und von inneren Motivationen beim Kläger ausschließlich motiviert und verursacht wurde. Die äußeren Gesprächsumstände konnten diese Reaktion bei einem adäquat sich verhaltenden und reagierenden Beamten nicht verursachen. Der Kläger reagierte damit überzogen und in einer verfehlten Steigerung. Der Kläger war durch die äußeren Umstände wie auch die Thematik dieses dienstlichen Gespräches nicht zu seinem Verhalten „herausgefordert“. Damit liegt das Risiko für den eingetretenen „Zusammenbruch“ als akuter Anfall des Klägers im genannten medizinischen Kreis als einmaliges Ereignis nicht im Verantwortungsbereich und nicht in der Risikosphäre des Dienstherrn. Das Risiko trägt für sein inadäquates übersteigertes Reagieren allein der Kläger selbst.

Oben wurde bereits zum Merkmal „plötzlich“ geschildert, dass der Zeitrahmen allenfalls in der Länge einer „Dienstschicht“, damit im Zeitraum von acht bis zehn Stunden liegt. Dies führt dort wie auch beim hiesigen Abgrenzungsmerkmal um eine „äußere Einwirkung“ dazu, dass die klägerseits ebenfalls geschilderten Empfindungen des Klägers zu Vorgängen, welche außerhalb dieses Zeitraumes davor liegen, insbesondere am Vortag oder mehrere Tage zuvor geschehen sind, die Tatbestandsmerkmale des Dienstunfalls nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht erfüllen können, egal ob man hierzu das Merkmal „plötzlich“ oder das der „äußeren Einwirkung“ verneinen will. Auf diese zeitlich davor liegenden Ereignisse ist daher im hiesigen Fall wegen Entscheidungsunbehelflichkeit seitens des Gerichts nicht einzugehen. Der hierzu umfangreiche klägerseitige Vortrag trifft nicht den Maßstab.

Selbst wenn jedoch im Vorfeld des 6. November 2015 für den Kläger unangenehme und diesen aufregende Enttäuschungen zu seinen Erwartungen als Personalratsmitglied eingetreten sein sollten, so hätte nach den genannten Maßstäben von ihm, der über viele Jahre hinweg keinerlei Reaktionsauffälligkeiten in dienstlichen Gesprächskontexten zeigte, der also „normal“ zu reagieren vermochte, verlangt werden müssen nach dem Rechtsmaßstab, dass er sich bis zum jour fixe und dann auch innerhalb dieses Besprechungstermins wegen dortiger sozialadäquater Umstände wieder in gefasster und beamtenadäquater Weise hätte beteiligen können. Dass dies nicht der Fall war, liegt allein am Kläger, wobei es ebenfalls keiner Hinterfragung bedarf, ob hierzu eine Vorveranlagung des Klägers oder etwa sogar eine - bisher nicht bewiesene - Vorschädigung gegeben war.

Als Fazit ist festzuhalten, dass die Tatbestandsebene des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG für die Anerkennung des Geschehens als Dienstunfall nicht erfüllt ist. Argumentativ ergänzend hat das Gericht bereits über § 117 Abs. 5 VwGO auf den Argumentationsinhalt des Ausgangsin der Fassung des Widerspruchsbescheids, soweit mit der oben genannten Gerichtsmeinung konform gehend, Bezug genommen, weshalb nichts mehr zu ergänzen ist.

Die Klage bleibt daher ohne Erfolg. Für das Ausgangsgericht besteht kein Anlass für eine Berufungszulassung nach § 124 a VwGO.

Als Unterlegener trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt resultiert aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften

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(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der 1957 geborene Kläger war beim L. tätig.
Am 25.03.2010 stellte das L. eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b StGB und ebenso gegen einen anderen Beamten des L.. Anlass hierfür war, dass der Kläger am 16.03.2010 mit einer E-Mail eine Datei an einen Referenten im Abwehramt des Bundesministeriums für Landesverteidigung in Österreich geschickt hatte. Die Datei hatte umfangreiche Personendaten zu Zielpersonen im Bereich des Terrorismus enthalten und war zum Teil als "VS-VERTRAULICH", zum Teil als "GEHEIM - amtlich geheimgehalten" eingestuft gewesen. Mit Verfügung vom 16.08.2011 stellte die Staatsanwaltschaft ... das Verfahren vorläufig gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen beide Beschuldigte ein, beim Kläger gegen Zahlung von 800,00 EUR. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Kläger habe sich strafbar gemacht, es liege aber eine geringe Schuld vor. Am 04.12.2012 entschied das L., endgültig von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger abzusehen.
Am 23.03.2010 fand bei der Präsidentin des L. ein dienstliches Gespräch statt, an dem neben dem Kläger der Abteilungsleiter, der Leiter des Personalreferats und der Personalratsvorsitzende teilnahmen. Gegenstand des Gesprächs waren die genannten Vorgänge vom 16.03.2010. Die Präsidentin informierte alsbald nach Beginn darüber, dass dem Kläger schwerster Geheimnisverrat vorgeworfen werde. Daraufhin wurde der Kläger ohnmächtig. Dies geschah wenige Minuten nach Beginn des Gesprächs. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger krankgeschrieben und leistete seitdem keinen Dienst mehr. Zum 01.09.2012 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Am 27.02.2012 meldete der Kläger das Ereignis vom 23.03.2010 als Dienstunfall und gab hierzu eine Schilderung des Vorgangs ab. Bei der daraufhin durchgeführten Anhörung berief er sich insbesondere darauf, der Ohnmachtsanfall habe nicht auf innerer Veranlagung beruht. Er selbst habe vorher keine grobe Vorstellung vom Inhalt des Gesprächs gehabt. Die späteren seelischen Belastungen, seien aufgetreten, weil er mit Leib und Seele Beamter gewesen sei.
Mit Bescheid vom 27.11.2012 entschied das L., das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 sei kein Dienstunfall gewesen und es bestehe kein Anspruch auf Unfallruhegehalt. Zur Begründung führte es aus, es habe keine äußere Einwirkung vorgelegen. Der Kläger habe eine grobe Vorstellung vom Inhalt des Gesprächs haben müssen. Das Gespräch sei in ernstem, aber sachlichem Ton verlaufen. Vorhalte und Ankündigungen seien vielleicht Anlass für die Ohnmacht, nicht aber für die weiteren gesundheitlichen Folgen gewesen. Die Einleitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und eine dabei durchgeführte Hausdurchsuchung hätten zu dem gesundheitlichen Zustand des Klägers beigetragen. Das Gespräch sei auch kein plötzliches Ereignis gewesen. Der Kläger sei schon im Verlauf des 16./17.03.2010 vom Vorgesetzten und vom Geheimschutzbeauftragten auf vermutete widerrechtliche Datenweitergabe angesprochen worden.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er führte zur Begründung aus, der Vorwurf des schwersten Geheimnis- und Landesverrats habe zu dem Ohnmachtsanfall und dann zu einem seelischen Schockzustand geführt. Mit diesem Vorwurf habe er nicht rechnen müssen. Im Übrigen müsse das Ereignis nicht unvorhersehbar gewesen sein. Bei dem Gespräch habe es sich nicht um einen alltäglichen Vorgang gehandelt. Die späteren körperlichen und seelischen Folgewirkungen beruhten im Wesentlichen auf dem Vorwurf des Geheimnis- und Landesverrats und nicht so sehr auf den anschließenden Ermittlungsmaßnahmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2013 wies das L. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, der Ohnmachtsanfall habe sich so dargestellt, dass der Kläger zunächst in Atemnot geraten und dann im Sitz zusammengesackt sei. Dies sei bereits wenige Minuten nach Eröffnung des Gesprächs oder früher gewesen. Deswegen hätten dem Kläger die vorgesehenen Inhalte des Gesprächs gar nicht vollständig vermittelt werden können. Der Kläger habe durch sein dienstpflichtwidriges Verhalten die Ursache für das dienstliche Gespräch selbst gesetzt. Das Gespräch stelle kein relevantes Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts dar. Die beim Kläger vorliegende eingeschränkte psychische Verarbeitungskapazität sei nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen. Der Kläger habe die Teilnahme des Personalratsvorsitzenden am Gespräch selbst veranlasst. Dies lege die Annahme nahe, dass er sich im klaren darüber gewesen sei, er werde in dem Gespräch mit seinem dienstlichen Verhalten und möglichen Maßnahmen konfrontiert. Psychische Ursachen hätten nur dienstunfallrechtliche Relevanz, wenn es sich um schockartige Einwirkungen handele. Vorkommnisse, die sich im Rahmen der sozialen Adäquanz hielten, seien nicht geeignet, den Begriff des Dienstunfalls zu erfüllen.
Am 18.03.2013 hat der Kläger Klage auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall und auf Gewährung von Unfallruhegehalt erhoben. Soweit die Klage auf Gewährung von Unfallruhegehalt gerichtet gewesen ist, ist sie mit Beschluss vom 07.01.2014 abgetrennt worden; das Verfahren ist insoweit im Hinblick auf das vorliegende, nicht abgetrennte Verfahren ausgesetzt worden.
Der Kläger beruft sich zusätzlich darauf, die Präsidentin des L. habe bald nach Beginn des Gesprächs den Abteilungsleiter davon informiert, ihm - dem Kläger - werde schwerster Geheimnis- und Landesverrat vorgeworfen. Sie habe einen Termin im Innenministerium und danach einen Termin bei der Generalbundesanwaltschaft. Er könne sich noch an diese Worte erinnern und habe daraufhin das Bewusstsein verloren. Das plötzliche Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts sei der Kreislaufzusammenbruch gewesen. Der Vorwurf des Geheimnis- und Landesverrats sei nicht bloß ein gewöhnliches dienstliches Gespräch. Er komme als äußere Einwirkung in Betracht. Die Präsidentin des L. habe selbst von einer vorläufigen Einschätzung der Behördenleitung gesprochen. Es sei nicht angebracht gewesen, gleich von "schwerstem" Geheimnis- und Landesverrat zu sprechen. Darin habe eine schockartige Einwirkung gelegen. Der Körperschaden liege in Gestalt von Kreislaufzusammenbrüchen, Schlafstörungen und Depressionen vor. Er sei dadurch zusätzlich traumatisiert worden, dass ihn die Staatsanwältin habe in Untersuchungshaft nehmen wollen. Die anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen, so auch die Hausdurchsuchung, hätten die körperlichen und seelischen Schäden allenfalls verschlimmert. Es habe Mitwisserschaft und Duldung seitens der Abteilungsleitung und anderer Kollegen für die Weitergabe der Daten gegeben. Der Gedanke der Ankündigung einer Strafanzeige sei für ihn unvorstellbar gewesen. Er habe allenfalls mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gerechnet. Sein Zusammenbruch habe nichts mit seiner Vorerkrankung zu tun. Der zusätzliche seelische Schock aufgrund der Hausdurchsuchung ändere nichts an der Kausalität des Dienstgesprächs. Darüber hinaus hat er Näheres zu den ausgetauschten Daten vorgetragen.
10 
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zusätzlich vorgetragen: Die äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW habe in dem erhobenen Vorwurf bestanden. Dieser habe zu den körperlichen Reaktionen geführt. Auslöser seien nicht innere Vorgänge gewesen. Es müssten auch nicht alle körperlichen Reaktionen sofort eintreten. Die Vorerkrankungen hätten keine Rolle gespielt. Der Kläger sei auch wieder Auto gefahren, nachdem er ein Jahr anfallfrei gewesen sei.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
1. den Beklagten zu verpflichten, das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 als Dienstunfall anzuerkennen,
2. den Bescheid des L. vom 27.11.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er trägt unter ausführlicher Schilderung der Vorgänge aus seiner Sicht und unter Darlegung und Würdigung des Verhaltens des Klägers zusätzlich vor, ein Dienstunfall habe nicht vorgelegen. Es habe kein plötzliches Ereignis vorgelegen. Der Kläger habe mit dem Gesprächsthema rechnen müssen. Der Zusammenbruch sei kein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis. Insbesondere könnten die Vorerkrankungen nicht außer Acht gelassen werden. Bei dem Gespräch habe es sich um einen im Rahmen des Dienstverhältnisses üblichen Vorgang gehandelt. Die Grenze des Dienstunfallschutzes sei dort erreicht, wo eigenes dienstliches Fehlverhalten im Mittelpunkt stehe. Bei der durchgeführten Hausdurchsuchung sei der Kläger ebenfalls kollabiert. Es spreche alles dafür, dass nicht eine isolierte Situation, sondern mehrere Faktoren zu den seelischen Störungen und der darauf beruhenden Dienstunfähigkeit geführt hätten. Eine abschließende Bewertung des Verhaltens des Klägers im Falle der Datenübermittlung sei kurz nach Bekanntwerden dieses Vorgangs nicht möglich gewesen.
16 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten zusätzlich vorgetragen, es könne nicht auf die Formulierungen, z. B. die Abstufung nach "schwerster" oder "schwerer" Verrat ankommen. Die dem Kläger gemachten Vorwürfe seien berechtigt gewesen. Trotzdem sei von einem Disziplinarverfahren ausdrücklich abgesehen worden. Hinreichende Belege zum seinem Gesundheitszustand habe der Kläger nicht vorgelegt.
17 
Darüber hinaus hat der Beklagte Stellungnahmen der anderen Gesprächsteilnehmer vorgelegt.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Gerichtsakten 12 K 103/14 und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Dabei ist der Vorgang zu prüfen, auf den sich der Beamte, hier der Kläger, für seinen Antrag beruft. Das ist vorliegend das dienstliche Gespräch mit der vom 23.03.2010. Dieses dienstliche Gespräch erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
22 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 ist allerdings ein plötzliches Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW. Dieses Begriffsmerkmal soll nämlich nur der Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen dienen; es liegt z. B. bei einer Operation vor, ohne dass es dabei auf den einzelnen Schnitt ankommt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, BVerwGE 23, 201). Das dienstliche Gespräch, das nur wenige Minuten dauerte, bevor der Kläger das Bewusstsein verlor, war so kurz, dass es ohne weiteres als plötzliches Ereignis einzustufen ist (vgl. auch GKÖD, Lfg.11/2 § 31 RdNr. 12). Unerheblich ist dabei, ob das dienstliche Gespräch in seiner konkreten Form für den Kläger vorhersehbar war (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, a.a.O.).
23 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 stellte auch eine äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW dar. Denn dieses Begriffsmerkmal dient nur der Abgrenzung von Vorgängen im inneren des Körpers. So kommen auch Beleidigungen und Beschimpfungen als "äußere Einwirkung" in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, BVerwGE 35, 133). Es genügt jede die bisherigen Verhältnisse ändernde Begebenheit, die objektiv nachweisbar ist (vgl. VG Bayreuth, Urt. vom 10.07.2009 - B 5 K 07.123 - juris).
24 
Dienstliche Gespräche stellen Personalgespräche dar, die zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehören. Sie sind damit grundsätzlich nicht geeignet, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen (vgl. VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009 - 9 K 354/09.F -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011 - 1 A 1455/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. vom 26.11.1993 - 3 L 99/93 -, jew. juris). Denn sie halten sich grundsätzlich im Rahmen der sozialen Adäquanz (vgl. Pflaum, Unfallereignis und Kausalität im Dienstunfallrecht, Recht im Amt 2011, 198, 199 m.w.N.).
25 
Etwas anderes kann allerdings in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011, a.a.O.). Das kann z. B. bei Äußerung von Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, a.a.O.). Nicht ausschlaggebend kann dagegen der Inhalt des Personalgesprächs selbst sein. Die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können. Dabei kann es für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei - auch inhaltliche - Fehler gemacht werden, es z. B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder über die richtige Tonlage unterschiedliche Auffassungen bestehen (vgl. näher VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009, a.a.O.). Insbesondere kann es keine Rolle spielen, ob sich eine zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs vorhandene Einschätzung - ggf. sehr viel später - als zutreffend oder als nicht zutreffend erweist.
26 
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts war. Es gab weder Beleidigungen oder Beschimpfungen noch gab es Geschrei; das dienstliche Gespräch verlief vielmehr sachlich. Nicht entscheidungserheblich ist dagegen, ob und ggf. in welchem Umfang der Vorwurf des "schwersten" Geheimnis- und Landesverrats zutreffend war. Dabei steht außer Frage, dass von Seiten der Präsidentin des L. Gesprächsbedarf bestand. Dies zeigt nicht zuletzt ein Blick auf Inhalt und Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 16.08.2011. Daraus erschließt sich, dass die Vorgänge vom 16.03.2010 durchaus bedeutungsvoll waren.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Dabei ist der Vorgang zu prüfen, auf den sich der Beamte, hier der Kläger, für seinen Antrag beruft. Das ist vorliegend das dienstliche Gespräch mit der vom 23.03.2010. Dieses dienstliche Gespräch erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
22 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 ist allerdings ein plötzliches Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW. Dieses Begriffsmerkmal soll nämlich nur der Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen dienen; es liegt z. B. bei einer Operation vor, ohne dass es dabei auf den einzelnen Schnitt ankommt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, BVerwGE 23, 201). Das dienstliche Gespräch, das nur wenige Minuten dauerte, bevor der Kläger das Bewusstsein verlor, war so kurz, dass es ohne weiteres als plötzliches Ereignis einzustufen ist (vgl. auch GKÖD, Lfg.11/2 § 31 RdNr. 12). Unerheblich ist dabei, ob das dienstliche Gespräch in seiner konkreten Form für den Kläger vorhersehbar war (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, a.a.O.).
23 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 stellte auch eine äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW dar. Denn dieses Begriffsmerkmal dient nur der Abgrenzung von Vorgängen im inneren des Körpers. So kommen auch Beleidigungen und Beschimpfungen als "äußere Einwirkung" in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, BVerwGE 35, 133). Es genügt jede die bisherigen Verhältnisse ändernde Begebenheit, die objektiv nachweisbar ist (vgl. VG Bayreuth, Urt. vom 10.07.2009 - B 5 K 07.123 - juris).
24 
Dienstliche Gespräche stellen Personalgespräche dar, die zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehören. Sie sind damit grundsätzlich nicht geeignet, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen (vgl. VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009 - 9 K 354/09.F -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011 - 1 A 1455/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. vom 26.11.1993 - 3 L 99/93 -, jew. juris). Denn sie halten sich grundsätzlich im Rahmen der sozialen Adäquanz (vgl. Pflaum, Unfallereignis und Kausalität im Dienstunfallrecht, Recht im Amt 2011, 198, 199 m.w.N.).
25 
Etwas anderes kann allerdings in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011, a.a.O.). Das kann z. B. bei Äußerung von Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, a.a.O.). Nicht ausschlaggebend kann dagegen der Inhalt des Personalgesprächs selbst sein. Die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können. Dabei kann es für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei - auch inhaltliche - Fehler gemacht werden, es z. B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder über die richtige Tonlage unterschiedliche Auffassungen bestehen (vgl. näher VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009, a.a.O.). Insbesondere kann es keine Rolle spielen, ob sich eine zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs vorhandene Einschätzung - ggf. sehr viel später - als zutreffend oder als nicht zutreffend erweist.
26 
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts war. Es gab weder Beleidigungen oder Beschimpfungen noch gab es Geschrei; das dienstliche Gespräch verlief vielmehr sachlich. Nicht entscheidungserheblich ist dagegen, ob und ggf. in welchem Umfang der Vorwurf des "schwersten" Geheimnis- und Landesverrats zutreffend war. Dabei steht außer Frage, dass von Seiten der Präsidentin des L. Gesprächsbedarf bestand. Dies zeigt nicht zuletzt ein Blick auf Inhalt und Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 16.08.2011. Daraus erschließt sich, dass die Vorgänge vom 16.03.2010 durchaus bedeutungsvoll waren.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Die Klägerin beansprucht die Anerkennung eines schädigenden Ereignisses als Dienstunfall.

2

Die Klägerin steht als Stadtamtfrau im Dienst des Beklagten. Anfang August 2013 suchte sie während ihrer Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette auf. Dabei stieß sie mit dem Kopf gegen einen Flügel eines weit geöffneten Fensters im Toilettenraum. Sie erlitt eine blutende Platzwunde sowie eine Prellung am Schädeldach. Eine Woche nach dem Unfall zeigte sie dieses Ereignis als Dienstunfall bei ihrer Dienststelle an.

3

Der Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall ab. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit der Begründung zurück, bei einem Toilettengang handele es sich um eine rein private Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehe. Nach der auf das Beamtenversorgungsrecht zu übertragenden sozialgerichtlichen Rechtsprechung sei nur der Weg von und zur Toilette vom Unfallschutz erfasst, nicht aber die dortige Verrichtung der Notdurft.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, das auf der Toilettenanlage des Dienstgebäudes stattgefundene Ereignis als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge "Platzwunde und Prellung am Schädeldach" anzuerkennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Bei Unfällen, die sich während der Dienstzeit innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, stehe der Beamte unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet habe, dienstlich geprägt sei. Die Ausnahme, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten sei oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderlaufe, liege hier nicht vor.

6

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des Beklagten.

7

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Sprungrevision des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Sprungrevision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

10

Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Unerheblich ist, dass die Klage nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 VwGO erhoben worden ist, weil hier nach § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist maßgeblich ist. Denn in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids fehlt der Hinweis auf die bei der Klageerhebung einzuhaltende Monatsfrist.

11

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des schädigenden Ereignisses als Dienstunfall.

12

1. Ob ein Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen ist, beurteilt sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 <60>). Dementsprechend ist hier das Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266 <282> - LBeamtVG BE -) maßgeblich.

13

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG BE ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

14

Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 <63>, vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3, vom 15. November 2007 - 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18 Rn. 11 und vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 17). Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 25 Rn. 10 f.). Dies gilt grundsätzlich auch für den Aufenthalt in einem Toilettenraum des Dienstgebäudes.

15

Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 - 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18 Rn. 13, vom 22. Januar 2009 - 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 14 und vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 25 Rn. 11; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135.07 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20 Rn. 7).

16

An diesen Grundsätzen zum Dienstunfallschutz hält der Senat fest, weil sie die Sphären des Beamten und des Dienstherrn nach praktikablen Kriterien abgrenzen. Die Grundsätze tragen dem Umstand Rechnung, dass auch bei der Dienstausübung regelmäßig dienstliche und private Aspekte nicht streng voneinander zu trennen sind und es nur darum gehen kann, wann und unter welchen Voraussetzungen die auch bei der Ausübung des Dienstes naturgegebene "Gemengelage" eindeutig dem privaten Bereich des Beamten zuzurechnen ist. Der Beamte ist kein "Dienstausübungsautomat", sondern er bleibt auch im Dienst und auch bei der Ausübung des Dienstes ein Mensch mit seinen persönlichen Bedürfnissen, Gedanken und Empfindungen. Sein Verhalten schwankt - auch im Rechtssinne - nicht von Minute zu Minute zwischen Dienstausübung und außerdienstlichem Verhalten hin und her. Eine einengende, wörtliche Interpretation, die darauf abstellte, ob der Beamte gerade im Augenblick der Einwirkung des Ereignisses auf seinen Körper mit einer spezifisch dienstlichen Verrichtung befasst war, ginge deshalb an der Lebenswirklichkeit vorbei und risse Vorgänge, die bei lebensnaher Betrachtung nur als Gesamtverhalten gewertet werden können, auseinander. Zudem stellte diese Ansicht an den Nachweis des Vorliegens eines Dienstunfalls Anforderungen, die sowohl den Dienstherrn als auch den Beamten überfordern könnten (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 <63 f.>).

17

Der Rechtsprechung der Sozialgerichte zur Auslegung von § 8 SGB VII ist für den Bereich des Dienstunfallschutzes nicht zu folgen. Diese sozialgerichtliche Rechtsprechung beruht auf einer anderen gesetzlichen Regelung. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII definiert Arbeitsunfälle als Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls im Sinn von § 8 Abs. 1 SGB VII kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den inneren (sachlichen) Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls und der versicherten Tätigkeit an. Dieser Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteile vom 30. April 1985 - 2 RU 24/84 - BSGE 58, 76 <77>, vom 4. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R - NJW 2002, 3275 <3276>, juris Rn. 12 und vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 - USK 2006-140 Rn. 14).

18

In Abgrenzung hierzu setzt § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG BE für ein Unfallereignis an dem vom Dienstherrn vorgegebenen Dienstort nur voraus, dass es "in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist". Beamtenrechtliche Unfallfürsorge knüpft damit grundsätzlich abstrakt an die Dienstausübung im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn an, während sozialversicherungsrechtlicher Unfallschutz einen inneren Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit erfordert.

19

Anlass für die Einleitung eines Vorlegungsverfahrens an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß §§ 11 ff. RsprEinhG besteht nicht. Zwischen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und dem Unfallversicherungsschutz von Beschäftigten bestehen trotz gewisser Gemeinsamkeiten in der Ausgestaltung erhebliche strukturelle Unterschiede (vgl. auch BSG, Urteil vom 18. November 2008 - 2 U 31/07 R - USK 2008-97 Rn. 13). Unterschiedlich sind im Einzelnen die Bestimmung der Dienst- oder Arbeitszeit, das Verfahren zur Festlegung der übrigen Dienst- oder Arbeitsbedingungen sowie die Folgen bei einem Verstoß gegen die Dienst- oder Arbeitspflichten.

20

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen und den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem schädigenden Ereignis vom 7. August 2013 um einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG BE.

21

Der Unfall ereignete sich während der Dienstzeit in dem Gebäude, in dem die Klägerin ihren Dienst zu verrichten hatte. Anhaltspunkte für die dargelegte Ausnahme vom Dienstunfallschutz liegen nicht vor. Unerheblich ist auch, dass sich die Klägerin den Kopf am Fenster gestoßen hat und das schädigende Ereignis damit seine Ursache in der eigenen Bewegung der Klägerin hat (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 <61> unter Hinweis auf RG, Urteil vom 23. Oktober 1903 - VII 239/03 - RGZ 55, 408 <410> und vom 29. Mai 1908 - VII 430/07 - RGZ 69, 17 <19> zur privaten Unfallversicherung).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Erleidet ein Beamter anläßlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tatbestand

1

Die Klägerin beansprucht die Anerkennung eines schädigenden Ereignisses als Dienstunfall.

2

Die Klägerin steht als Stadtamtfrau im Dienst des Beklagten. Anfang August 2013 suchte sie während ihrer Dienstzeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette auf. Dabei stieß sie mit dem Kopf gegen einen Flügel eines weit geöffneten Fensters im Toilettenraum. Sie erlitt eine blutende Platzwunde sowie eine Prellung am Schädeldach. Eine Woche nach dem Unfall zeigte sie dieses Ereignis als Dienstunfall bei ihrer Dienststelle an.

3

Der Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Dienstunfall ab. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit der Begründung zurück, bei einem Toilettengang handele es sich um eine rein private Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehe. Nach der auf das Beamtenversorgungsrecht zu übertragenden sozialgerichtlichen Rechtsprechung sei nur der Weg von und zur Toilette vom Unfallschutz erfasst, nicht aber die dortige Verrichtung der Notdurft.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, das auf der Toilettenanlage des Dienstgebäudes stattgefundene Ereignis als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge "Platzwunde und Prellung am Schädeldach" anzuerkennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Bei Unfällen, die sich während der Dienstzeit innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, stehe der Beamte unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet habe, dienstlich geprägt sei. Die Ausnahme, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten sei oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderlaufe, liege hier nicht vor.

6

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision des Beklagten.

7

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Sprungrevision des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Sprungrevision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

10

Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Unerheblich ist, dass die Klage nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 VwGO erhoben worden ist, weil hier nach § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist maßgeblich ist. Denn in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids fehlt der Hinweis auf die bei der Klageerhebung einzuhaltende Monatsfrist.

11

Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Anerkennung des schädigenden Ereignisses als Dienstunfall.

12

1. Ob ein Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen ist, beurteilt sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 <60>). Dementsprechend ist hier das Gesetz über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Berlin vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266 <282> - LBeamtVG BE -) maßgeblich.

13

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG BE ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

14

Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 <63>, vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3, vom 15. November 2007 - 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18 Rn. 11 und vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 17). Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Dienstunfallfürsorge. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausgehenden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beamte entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (BVerwG, Urteil vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 25 Rn. 10 f.). Dies gilt grundsätzlich auch für den Aufenthalt in einem Toilettenraum des Dienstgebäudes.

15

Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Beherrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft (BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 - 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18 Rn. 13, vom 22. Januar 2009 - 2 A 3.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 21 Rn. 14 und vom 29. August 2013 - 2 C 1.12 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 25 Rn. 11; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 135.07 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 20 Rn. 7).

16

An diesen Grundsätzen zum Dienstunfallschutz hält der Senat fest, weil sie die Sphären des Beamten und des Dienstherrn nach praktikablen Kriterien abgrenzen. Die Grundsätze tragen dem Umstand Rechnung, dass auch bei der Dienstausübung regelmäßig dienstliche und private Aspekte nicht streng voneinander zu trennen sind und es nur darum gehen kann, wann und unter welchen Voraussetzungen die auch bei der Ausübung des Dienstes naturgegebene "Gemengelage" eindeutig dem privaten Bereich des Beamten zuzurechnen ist. Der Beamte ist kein "Dienstausübungsautomat", sondern er bleibt auch im Dienst und auch bei der Ausübung des Dienstes ein Mensch mit seinen persönlichen Bedürfnissen, Gedanken und Empfindungen. Sein Verhalten schwankt - auch im Rechtssinne - nicht von Minute zu Minute zwischen Dienstausübung und außerdienstlichem Verhalten hin und her. Eine einengende, wörtliche Interpretation, die darauf abstellte, ob der Beamte gerade im Augenblick der Einwirkung des Ereignisses auf seinen Körper mit einer spezifisch dienstlichen Verrichtung befasst war, ginge deshalb an der Lebenswirklichkeit vorbei und risse Vorgänge, die bei lebensnaher Betrachtung nur als Gesamtverhalten gewertet werden können, auseinander. Zudem stellte diese Ansicht an den Nachweis des Vorliegens eines Dienstunfalls Anforderungen, die sowohl den Dienstherrn als auch den Beamten überfordern könnten (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 <63 f.>).

17

Der Rechtsprechung der Sozialgerichte zur Auslegung von § 8 SGB VII ist für den Bereich des Dienstunfallschutzes nicht zu folgen. Diese sozialgerichtliche Rechtsprechung beruht auf einer anderen gesetzlichen Regelung. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII definiert Arbeitsunfälle als Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Für die Feststellung eines Arbeitsunfalls im Sinn von § 8 Abs. 1 SGB VII kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf den inneren (sachlichen) Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zum Zeitpunkt des Unfalls und der versicherten Tätigkeit an. Dieser Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG, Urteile vom 30. April 1985 - 2 RU 24/84 - BSGE 58, 76 <77>, vom 4. Juni 2002 - B 2 U 11/01 R - NJW 2002, 3275 <3276>, juris Rn. 12 und vom 10. Oktober 2006 - B 2 U 20/05 - USK 2006-140 Rn. 14).

18

In Abgrenzung hierzu setzt § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG BE für ein Unfallereignis an dem vom Dienstherrn vorgegebenen Dienstort nur voraus, dass es "in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist". Beamtenrechtliche Unfallfürsorge knüpft damit grundsätzlich abstrakt an die Dienstausübung im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn an, während sozialversicherungsrechtlicher Unfallschutz einen inneren Zusammenhang zwischen der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Tätigkeit erfordert.

19

Anlass für die Einleitung eines Vorlegungsverfahrens an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß §§ 11 ff. RsprEinhG besteht nicht. Zwischen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und dem Unfallversicherungsschutz von Beschäftigten bestehen trotz gewisser Gemeinsamkeiten in der Ausgestaltung erhebliche strukturelle Unterschiede (vgl. auch BSG, Urteil vom 18. November 2008 - 2 U 31/07 R - USK 2008-97 Rn. 13). Unterschiedlich sind im Einzelnen die Bestimmung der Dienst- oder Arbeitszeit, das Verfahren zur Festlegung der übrigen Dienst- oder Arbeitsbedingungen sowie die Folgen bei einem Verstoß gegen die Dienst- oder Arbeitspflichten.

20

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen und den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem schädigenden Ereignis vom 7. August 2013 um einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG BE.

21

Der Unfall ereignete sich während der Dienstzeit in dem Gebäude, in dem die Klägerin ihren Dienst zu verrichten hatte. Anhaltspunkte für die dargelegte Ausnahme vom Dienstunfallschutz liegen nicht vor. Unerheblich ist auch, dass sich die Klägerin den Kopf am Fenster gestoßen hat und das schädigende Ereignis damit seine Ursache in der eigenen Bewegung der Klägerin hat (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 <61> unter Hinweis auf RG, Urteil vom 23. Oktober 1903 - VII 239/03 - RGZ 55, 408 <410> und vom 29. Mai 1908 - VII 430/07 - RGZ 69, 17 <19> zur privaten Unfallversicherung).

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der 1957 geborene Kläger war beim L. tätig.
Am 25.03.2010 stellte das L. eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b StGB und ebenso gegen einen anderen Beamten des L.. Anlass hierfür war, dass der Kläger am 16.03.2010 mit einer E-Mail eine Datei an einen Referenten im Abwehramt des Bundesministeriums für Landesverteidigung in Österreich geschickt hatte. Die Datei hatte umfangreiche Personendaten zu Zielpersonen im Bereich des Terrorismus enthalten und war zum Teil als "VS-VERTRAULICH", zum Teil als "GEHEIM - amtlich geheimgehalten" eingestuft gewesen. Mit Verfügung vom 16.08.2011 stellte die Staatsanwaltschaft ... das Verfahren vorläufig gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen beide Beschuldigte ein, beim Kläger gegen Zahlung von 800,00 EUR. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Kläger habe sich strafbar gemacht, es liege aber eine geringe Schuld vor. Am 04.12.2012 entschied das L., endgültig von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger abzusehen.
Am 23.03.2010 fand bei der Präsidentin des L. ein dienstliches Gespräch statt, an dem neben dem Kläger der Abteilungsleiter, der Leiter des Personalreferats und der Personalratsvorsitzende teilnahmen. Gegenstand des Gesprächs waren die genannten Vorgänge vom 16.03.2010. Die Präsidentin informierte alsbald nach Beginn darüber, dass dem Kläger schwerster Geheimnisverrat vorgeworfen werde. Daraufhin wurde der Kläger ohnmächtig. Dies geschah wenige Minuten nach Beginn des Gesprächs. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger krankgeschrieben und leistete seitdem keinen Dienst mehr. Zum 01.09.2012 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Am 27.02.2012 meldete der Kläger das Ereignis vom 23.03.2010 als Dienstunfall und gab hierzu eine Schilderung des Vorgangs ab. Bei der daraufhin durchgeführten Anhörung berief er sich insbesondere darauf, der Ohnmachtsanfall habe nicht auf innerer Veranlagung beruht. Er selbst habe vorher keine grobe Vorstellung vom Inhalt des Gesprächs gehabt. Die späteren seelischen Belastungen, seien aufgetreten, weil er mit Leib und Seele Beamter gewesen sei.
Mit Bescheid vom 27.11.2012 entschied das L., das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 sei kein Dienstunfall gewesen und es bestehe kein Anspruch auf Unfallruhegehalt. Zur Begründung führte es aus, es habe keine äußere Einwirkung vorgelegen. Der Kläger habe eine grobe Vorstellung vom Inhalt des Gesprächs haben müssen. Das Gespräch sei in ernstem, aber sachlichem Ton verlaufen. Vorhalte und Ankündigungen seien vielleicht Anlass für die Ohnmacht, nicht aber für die weiteren gesundheitlichen Folgen gewesen. Die Einleitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und eine dabei durchgeführte Hausdurchsuchung hätten zu dem gesundheitlichen Zustand des Klägers beigetragen. Das Gespräch sei auch kein plötzliches Ereignis gewesen. Der Kläger sei schon im Verlauf des 16./17.03.2010 vom Vorgesetzten und vom Geheimschutzbeauftragten auf vermutete widerrechtliche Datenweitergabe angesprochen worden.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er führte zur Begründung aus, der Vorwurf des schwersten Geheimnis- und Landesverrats habe zu dem Ohnmachtsanfall und dann zu einem seelischen Schockzustand geführt. Mit diesem Vorwurf habe er nicht rechnen müssen. Im Übrigen müsse das Ereignis nicht unvorhersehbar gewesen sein. Bei dem Gespräch habe es sich nicht um einen alltäglichen Vorgang gehandelt. Die späteren körperlichen und seelischen Folgewirkungen beruhten im Wesentlichen auf dem Vorwurf des Geheimnis- und Landesverrats und nicht so sehr auf den anschließenden Ermittlungsmaßnahmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2013 wies das L. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, der Ohnmachtsanfall habe sich so dargestellt, dass der Kläger zunächst in Atemnot geraten und dann im Sitz zusammengesackt sei. Dies sei bereits wenige Minuten nach Eröffnung des Gesprächs oder früher gewesen. Deswegen hätten dem Kläger die vorgesehenen Inhalte des Gesprächs gar nicht vollständig vermittelt werden können. Der Kläger habe durch sein dienstpflichtwidriges Verhalten die Ursache für das dienstliche Gespräch selbst gesetzt. Das Gespräch stelle kein relevantes Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts dar. Die beim Kläger vorliegende eingeschränkte psychische Verarbeitungskapazität sei nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen. Der Kläger habe die Teilnahme des Personalratsvorsitzenden am Gespräch selbst veranlasst. Dies lege die Annahme nahe, dass er sich im klaren darüber gewesen sei, er werde in dem Gespräch mit seinem dienstlichen Verhalten und möglichen Maßnahmen konfrontiert. Psychische Ursachen hätten nur dienstunfallrechtliche Relevanz, wenn es sich um schockartige Einwirkungen handele. Vorkommnisse, die sich im Rahmen der sozialen Adäquanz hielten, seien nicht geeignet, den Begriff des Dienstunfalls zu erfüllen.
Am 18.03.2013 hat der Kläger Klage auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall und auf Gewährung von Unfallruhegehalt erhoben. Soweit die Klage auf Gewährung von Unfallruhegehalt gerichtet gewesen ist, ist sie mit Beschluss vom 07.01.2014 abgetrennt worden; das Verfahren ist insoweit im Hinblick auf das vorliegende, nicht abgetrennte Verfahren ausgesetzt worden.
Der Kläger beruft sich zusätzlich darauf, die Präsidentin des L. habe bald nach Beginn des Gesprächs den Abteilungsleiter davon informiert, ihm - dem Kläger - werde schwerster Geheimnis- und Landesverrat vorgeworfen. Sie habe einen Termin im Innenministerium und danach einen Termin bei der Generalbundesanwaltschaft. Er könne sich noch an diese Worte erinnern und habe daraufhin das Bewusstsein verloren. Das plötzliche Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts sei der Kreislaufzusammenbruch gewesen. Der Vorwurf des Geheimnis- und Landesverrats sei nicht bloß ein gewöhnliches dienstliches Gespräch. Er komme als äußere Einwirkung in Betracht. Die Präsidentin des L. habe selbst von einer vorläufigen Einschätzung der Behördenleitung gesprochen. Es sei nicht angebracht gewesen, gleich von "schwerstem" Geheimnis- und Landesverrat zu sprechen. Darin habe eine schockartige Einwirkung gelegen. Der Körperschaden liege in Gestalt von Kreislaufzusammenbrüchen, Schlafstörungen und Depressionen vor. Er sei dadurch zusätzlich traumatisiert worden, dass ihn die Staatsanwältin habe in Untersuchungshaft nehmen wollen. Die anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen, so auch die Hausdurchsuchung, hätten die körperlichen und seelischen Schäden allenfalls verschlimmert. Es habe Mitwisserschaft und Duldung seitens der Abteilungsleitung und anderer Kollegen für die Weitergabe der Daten gegeben. Der Gedanke der Ankündigung einer Strafanzeige sei für ihn unvorstellbar gewesen. Er habe allenfalls mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gerechnet. Sein Zusammenbruch habe nichts mit seiner Vorerkrankung zu tun. Der zusätzliche seelische Schock aufgrund der Hausdurchsuchung ändere nichts an der Kausalität des Dienstgesprächs. Darüber hinaus hat er Näheres zu den ausgetauschten Daten vorgetragen.
10 
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zusätzlich vorgetragen: Die äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW habe in dem erhobenen Vorwurf bestanden. Dieser habe zu den körperlichen Reaktionen geführt. Auslöser seien nicht innere Vorgänge gewesen. Es müssten auch nicht alle körperlichen Reaktionen sofort eintreten. Die Vorerkrankungen hätten keine Rolle gespielt. Der Kläger sei auch wieder Auto gefahren, nachdem er ein Jahr anfallfrei gewesen sei.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
1. den Beklagten zu verpflichten, das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 als Dienstunfall anzuerkennen,
2. den Bescheid des L. vom 27.11.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er trägt unter ausführlicher Schilderung der Vorgänge aus seiner Sicht und unter Darlegung und Würdigung des Verhaltens des Klägers zusätzlich vor, ein Dienstunfall habe nicht vorgelegen. Es habe kein plötzliches Ereignis vorgelegen. Der Kläger habe mit dem Gesprächsthema rechnen müssen. Der Zusammenbruch sei kein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis. Insbesondere könnten die Vorerkrankungen nicht außer Acht gelassen werden. Bei dem Gespräch habe es sich um einen im Rahmen des Dienstverhältnisses üblichen Vorgang gehandelt. Die Grenze des Dienstunfallschutzes sei dort erreicht, wo eigenes dienstliches Fehlverhalten im Mittelpunkt stehe. Bei der durchgeführten Hausdurchsuchung sei der Kläger ebenfalls kollabiert. Es spreche alles dafür, dass nicht eine isolierte Situation, sondern mehrere Faktoren zu den seelischen Störungen und der darauf beruhenden Dienstunfähigkeit geführt hätten. Eine abschließende Bewertung des Verhaltens des Klägers im Falle der Datenübermittlung sei kurz nach Bekanntwerden dieses Vorgangs nicht möglich gewesen.
16 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten zusätzlich vorgetragen, es könne nicht auf die Formulierungen, z. B. die Abstufung nach "schwerster" oder "schwerer" Verrat ankommen. Die dem Kläger gemachten Vorwürfe seien berechtigt gewesen. Trotzdem sei von einem Disziplinarverfahren ausdrücklich abgesehen worden. Hinreichende Belege zum seinem Gesundheitszustand habe der Kläger nicht vorgelegt.
17 
Darüber hinaus hat der Beklagte Stellungnahmen der anderen Gesprächsteilnehmer vorgelegt.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Gerichtsakten 12 K 103/14 und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Dabei ist der Vorgang zu prüfen, auf den sich der Beamte, hier der Kläger, für seinen Antrag beruft. Das ist vorliegend das dienstliche Gespräch mit der vom 23.03.2010. Dieses dienstliche Gespräch erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
22 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 ist allerdings ein plötzliches Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW. Dieses Begriffsmerkmal soll nämlich nur der Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen dienen; es liegt z. B. bei einer Operation vor, ohne dass es dabei auf den einzelnen Schnitt ankommt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, BVerwGE 23, 201). Das dienstliche Gespräch, das nur wenige Minuten dauerte, bevor der Kläger das Bewusstsein verlor, war so kurz, dass es ohne weiteres als plötzliches Ereignis einzustufen ist (vgl. auch GKÖD, Lfg.11/2 § 31 RdNr. 12). Unerheblich ist dabei, ob das dienstliche Gespräch in seiner konkreten Form für den Kläger vorhersehbar war (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, a.a.O.).
23 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 stellte auch eine äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW dar. Denn dieses Begriffsmerkmal dient nur der Abgrenzung von Vorgängen im inneren des Körpers. So kommen auch Beleidigungen und Beschimpfungen als "äußere Einwirkung" in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, BVerwGE 35, 133). Es genügt jede die bisherigen Verhältnisse ändernde Begebenheit, die objektiv nachweisbar ist (vgl. VG Bayreuth, Urt. vom 10.07.2009 - B 5 K 07.123 - juris).
24 
Dienstliche Gespräche stellen Personalgespräche dar, die zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehören. Sie sind damit grundsätzlich nicht geeignet, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen (vgl. VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009 - 9 K 354/09.F -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011 - 1 A 1455/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. vom 26.11.1993 - 3 L 99/93 -, jew. juris). Denn sie halten sich grundsätzlich im Rahmen der sozialen Adäquanz (vgl. Pflaum, Unfallereignis und Kausalität im Dienstunfallrecht, Recht im Amt 2011, 198, 199 m.w.N.).
25 
Etwas anderes kann allerdings in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011, a.a.O.). Das kann z. B. bei Äußerung von Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, a.a.O.). Nicht ausschlaggebend kann dagegen der Inhalt des Personalgesprächs selbst sein. Die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können. Dabei kann es für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei - auch inhaltliche - Fehler gemacht werden, es z. B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder über die richtige Tonlage unterschiedliche Auffassungen bestehen (vgl. näher VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009, a.a.O.). Insbesondere kann es keine Rolle spielen, ob sich eine zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs vorhandene Einschätzung - ggf. sehr viel später - als zutreffend oder als nicht zutreffend erweist.
26 
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts war. Es gab weder Beleidigungen oder Beschimpfungen noch gab es Geschrei; das dienstliche Gespräch verlief vielmehr sachlich. Nicht entscheidungserheblich ist dagegen, ob und ggf. in welchem Umfang der Vorwurf des "schwersten" Geheimnis- und Landesverrats zutreffend war. Dabei steht außer Frage, dass von Seiten der Präsidentin des L. Gesprächsbedarf bestand. Dies zeigt nicht zuletzt ein Blick auf Inhalt und Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 16.08.2011. Daraus erschließt sich, dass die Vorgänge vom 16.03.2010 durchaus bedeutungsvoll waren.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Dabei ist der Vorgang zu prüfen, auf den sich der Beamte, hier der Kläger, für seinen Antrag beruft. Das ist vorliegend das dienstliche Gespräch mit der vom 23.03.2010. Dieses dienstliche Gespräch erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
22 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 ist allerdings ein plötzliches Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW. Dieses Begriffsmerkmal soll nämlich nur der Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen dienen; es liegt z. B. bei einer Operation vor, ohne dass es dabei auf den einzelnen Schnitt ankommt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, BVerwGE 23, 201). Das dienstliche Gespräch, das nur wenige Minuten dauerte, bevor der Kläger das Bewusstsein verlor, war so kurz, dass es ohne weiteres als plötzliches Ereignis einzustufen ist (vgl. auch GKÖD, Lfg.11/2 § 31 RdNr. 12). Unerheblich ist dabei, ob das dienstliche Gespräch in seiner konkreten Form für den Kläger vorhersehbar war (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, a.a.O.).
23 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 stellte auch eine äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW dar. Denn dieses Begriffsmerkmal dient nur der Abgrenzung von Vorgängen im inneren des Körpers. So kommen auch Beleidigungen und Beschimpfungen als "äußere Einwirkung" in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, BVerwGE 35, 133). Es genügt jede die bisherigen Verhältnisse ändernde Begebenheit, die objektiv nachweisbar ist (vgl. VG Bayreuth, Urt. vom 10.07.2009 - B 5 K 07.123 - juris).
24 
Dienstliche Gespräche stellen Personalgespräche dar, die zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehören. Sie sind damit grundsätzlich nicht geeignet, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen (vgl. VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009 - 9 K 354/09.F -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011 - 1 A 1455/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. vom 26.11.1993 - 3 L 99/93 -, jew. juris). Denn sie halten sich grundsätzlich im Rahmen der sozialen Adäquanz (vgl. Pflaum, Unfallereignis und Kausalität im Dienstunfallrecht, Recht im Amt 2011, 198, 199 m.w.N.).
25 
Etwas anderes kann allerdings in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011, a.a.O.). Das kann z. B. bei Äußerung von Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, a.a.O.). Nicht ausschlaggebend kann dagegen der Inhalt des Personalgesprächs selbst sein. Die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können. Dabei kann es für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei - auch inhaltliche - Fehler gemacht werden, es z. B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder über die richtige Tonlage unterschiedliche Auffassungen bestehen (vgl. näher VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009, a.a.O.). Insbesondere kann es keine Rolle spielen, ob sich eine zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs vorhandene Einschätzung - ggf. sehr viel später - als zutreffend oder als nicht zutreffend erweist.
26 
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts war. Es gab weder Beleidigungen oder Beschimpfungen noch gab es Geschrei; das dienstliche Gespräch verlief vielmehr sachlich. Nicht entscheidungserheblich ist dagegen, ob und ggf. in welchem Umfang der Vorwurf des "schwersten" Geheimnis- und Landesverrats zutreffend war. Dabei steht außer Frage, dass von Seiten der Präsidentin des L. Gesprächsbedarf bestand. Dies zeigt nicht zuletzt ein Blick auf Inhalt und Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 16.08.2011. Daraus erschließt sich, dass die Vorgänge vom 16.03.2010 durchaus bedeutungsvoll waren.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.