Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der 1957 geborene Kläger war beim L. tätig.
Am 25.03.2010 stellte das L. eine Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses nach § 353 b StGB und ebenso gegen einen anderen Beamten des L.. Anlass hierfür war, dass der Kläger am 16.03.2010 mit einer E-Mail eine Datei an einen Referenten im Abwehramt des Bundesministeriums für Landesverteidigung in Österreich geschickt hatte. Die Datei hatte umfangreiche Personendaten zu Zielpersonen im Bereich des Terrorismus enthalten und war zum Teil als "VS-VERTRAULICH", zum Teil als "GEHEIM - amtlich geheimgehalten" eingestuft gewesen. Mit Verfügung vom 16.08.2011 stellte die Staatsanwaltschaft ... das Verfahren vorläufig gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen beide Beschuldigte ein, beim Kläger gegen Zahlung von 800,00 EUR. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Kläger habe sich strafbar gemacht, es liege aber eine geringe Schuld vor. Am 04.12.2012 entschied das L., endgültig von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger abzusehen.
Am 23.03.2010 fand bei der Präsidentin des L. ein dienstliches Gespräch statt, an dem neben dem Kläger der Abteilungsleiter, der Leiter des Personalreferats und der Personalratsvorsitzende teilnahmen. Gegenstand des Gesprächs waren die genannten Vorgänge vom 16.03.2010. Die Präsidentin informierte alsbald nach Beginn darüber, dass dem Kläger schwerster Geheimnisverrat vorgeworfen werde. Daraufhin wurde der Kläger ohnmächtig. Dies geschah wenige Minuten nach Beginn des Gesprächs. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger krankgeschrieben und leistete seitdem keinen Dienst mehr. Zum 01.09.2012 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Am 27.02.2012 meldete der Kläger das Ereignis vom 23.03.2010 als Dienstunfall und gab hierzu eine Schilderung des Vorgangs ab. Bei der daraufhin durchgeführten Anhörung berief er sich insbesondere darauf, der Ohnmachtsanfall habe nicht auf innerer Veranlagung beruht. Er selbst habe vorher keine grobe Vorstellung vom Inhalt des Gesprächs gehabt. Die späteren seelischen Belastungen, seien aufgetreten, weil er mit Leib und Seele Beamter gewesen sei.
Mit Bescheid vom 27.11.2012 entschied das L., das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 sei kein Dienstunfall gewesen und es bestehe kein Anspruch auf Unfallruhegehalt. Zur Begründung führte es aus, es habe keine äußere Einwirkung vorgelegen. Der Kläger habe eine grobe Vorstellung vom Inhalt des Gesprächs haben müssen. Das Gespräch sei in ernstem, aber sachlichem Ton verlaufen. Vorhalte und Ankündigungen seien vielleicht Anlass für die Ohnmacht, nicht aber für die weiteren gesundheitlichen Folgen gewesen. Die Einleitung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und eine dabei durchgeführte Hausdurchsuchung hätten zu dem gesundheitlichen Zustand des Klägers beigetragen. Das Gespräch sei auch kein plötzliches Ereignis gewesen. Der Kläger sei schon im Verlauf des 16./17.03.2010 vom Vorgesetzten und vom Geheimschutzbeauftragten auf vermutete widerrechtliche Datenweitergabe angesprochen worden.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er führte zur Begründung aus, der Vorwurf des schwersten Geheimnis- und Landesverrats habe zu dem Ohnmachtsanfall und dann zu einem seelischen Schockzustand geführt. Mit diesem Vorwurf habe er nicht rechnen müssen. Im Übrigen müsse das Ereignis nicht unvorhersehbar gewesen sein. Bei dem Gespräch habe es sich nicht um einen alltäglichen Vorgang gehandelt. Die späteren körperlichen und seelischen Folgewirkungen beruhten im Wesentlichen auf dem Vorwurf des Geheimnis- und Landesverrats und nicht so sehr auf den anschließenden Ermittlungsmaßnahmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2013 wies das L. den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, der Ohnmachtsanfall habe sich so dargestellt, dass der Kläger zunächst in Atemnot geraten und dann im Sitz zusammengesackt sei. Dies sei bereits wenige Minuten nach Eröffnung des Gesprächs oder früher gewesen. Deswegen hätten dem Kläger die vorgesehenen Inhalte des Gesprächs gar nicht vollständig vermittelt werden können. Der Kläger habe durch sein dienstpflichtwidriges Verhalten die Ursache für das dienstliche Gespräch selbst gesetzt. Das Gespräch stelle kein relevantes Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts dar. Die beim Kläger vorliegende eingeschränkte psychische Verarbeitungskapazität sei nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzuordnen. Der Kläger habe die Teilnahme des Personalratsvorsitzenden am Gespräch selbst veranlasst. Dies lege die Annahme nahe, dass er sich im klaren darüber gewesen sei, er werde in dem Gespräch mit seinem dienstlichen Verhalten und möglichen Maßnahmen konfrontiert. Psychische Ursachen hätten nur dienstunfallrechtliche Relevanz, wenn es sich um schockartige Einwirkungen handele. Vorkommnisse, die sich im Rahmen der sozialen Adäquanz hielten, seien nicht geeignet, den Begriff des Dienstunfalls zu erfüllen.
Am 18.03.2013 hat der Kläger Klage auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall und auf Gewährung von Unfallruhegehalt erhoben. Soweit die Klage auf Gewährung von Unfallruhegehalt gerichtet gewesen ist, ist sie mit Beschluss vom 07.01.2014 abgetrennt worden; das Verfahren ist insoweit im Hinblick auf das vorliegende, nicht abgetrennte Verfahren ausgesetzt worden.
Der Kläger beruft sich zusätzlich darauf, die Präsidentin des L. habe bald nach Beginn des Gesprächs den Abteilungsleiter davon informiert, ihm - dem Kläger - werde schwerster Geheimnis- und Landesverrat vorgeworfen. Sie habe einen Termin im Innenministerium und danach einen Termin bei der Generalbundesanwaltschaft. Er könne sich noch an diese Worte erinnern und habe daraufhin das Bewusstsein verloren. Das plötzliche Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts sei der Kreislaufzusammenbruch gewesen. Der Vorwurf des Geheimnis- und Landesverrats sei nicht bloß ein gewöhnliches dienstliches Gespräch. Er komme als äußere Einwirkung in Betracht. Die Präsidentin des L. habe selbst von einer vorläufigen Einschätzung der Behördenleitung gesprochen. Es sei nicht angebracht gewesen, gleich von "schwerstem" Geheimnis- und Landesverrat zu sprechen. Darin habe eine schockartige Einwirkung gelegen. Der Körperschaden liege in Gestalt von Kreislaufzusammenbrüchen, Schlafstörungen und Depressionen vor. Er sei dadurch zusätzlich traumatisiert worden, dass ihn die Staatsanwältin habe in Untersuchungshaft nehmen wollen. Die anschließenden strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen, so auch die Hausdurchsuchung, hätten die körperlichen und seelischen Schäden allenfalls verschlimmert. Es habe Mitwisserschaft und Duldung seitens der Abteilungsleitung und anderer Kollegen für die Weitergabe der Daten gegeben. Der Gedanke der Ankündigung einer Strafanzeige sei für ihn unvorstellbar gewesen. Er habe allenfalls mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gerechnet. Sein Zusammenbruch habe nichts mit seiner Vorerkrankung zu tun. Der zusätzliche seelische Schock aufgrund der Hausdurchsuchung ändere nichts an der Kausalität des Dienstgesprächs. Darüber hinaus hat er Näheres zu den ausgetauschten Daten vorgetragen.
10 
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zusätzlich vorgetragen: Die äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW habe in dem erhobenen Vorwurf bestanden. Dieser habe zu den körperlichen Reaktionen geführt. Auslöser seien nicht innere Vorgänge gewesen. Es müssten auch nicht alle körperlichen Reaktionen sofort eintreten. Die Vorerkrankungen hätten keine Rolle gespielt. Der Kläger sei auch wieder Auto gefahren, nachdem er ein Jahr anfallfrei gewesen sei.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
1. den Beklagten zu verpflichten, das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 als Dienstunfall anzuerkennen,
2. den Bescheid des L. vom 27.11.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.02.2013 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen,
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er trägt unter ausführlicher Schilderung der Vorgänge aus seiner Sicht und unter Darlegung und Würdigung des Verhaltens des Klägers zusätzlich vor, ein Dienstunfall habe nicht vorgelegen. Es habe kein plötzliches Ereignis vorgelegen. Der Kläger habe mit dem Gesprächsthema rechnen müssen. Der Zusammenbruch sei kein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis. Insbesondere könnten die Vorerkrankungen nicht außer Acht gelassen werden. Bei dem Gespräch habe es sich um einen im Rahmen des Dienstverhältnisses üblichen Vorgang gehandelt. Die Grenze des Dienstunfallschutzes sei dort erreicht, wo eigenes dienstliches Fehlverhalten im Mittelpunkt stehe. Bei der durchgeführten Hausdurchsuchung sei der Kläger ebenfalls kollabiert. Es spreche alles dafür, dass nicht eine isolierte Situation, sondern mehrere Faktoren zu den seelischen Störungen und der darauf beruhenden Dienstunfähigkeit geführt hätten. Eine abschließende Bewertung des Verhaltens des Klägers im Falle der Datenübermittlung sei kurz nach Bekanntwerden dieses Vorgangs nicht möglich gewesen.
16 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten zusätzlich vorgetragen, es könne nicht auf die Formulierungen, z. B. die Abstufung nach "schwerster" oder "schwerer" Verrat ankommen. Die dem Kläger gemachten Vorwürfe seien berechtigt gewesen. Trotzdem sei von einem Disziplinarverfahren ausdrücklich abgesehen worden. Hinreichende Belege zum seinem Gesundheitszustand habe der Kläger nicht vorgelegt.
17 
Darüber hinaus hat der Beklagte Stellungnahmen der anderen Gesprächsteilnehmer vorgelegt.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Gerichtsakten 12 K 103/14 und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Dabei ist der Vorgang zu prüfen, auf den sich der Beamte, hier der Kläger, für seinen Antrag beruft. Das ist vorliegend das dienstliche Gespräch mit der vom 23.03.2010. Dieses dienstliche Gespräch erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
22 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 ist allerdings ein plötzliches Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW. Dieses Begriffsmerkmal soll nämlich nur der Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen dienen; es liegt z. B. bei einer Operation vor, ohne dass es dabei auf den einzelnen Schnitt ankommt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, BVerwGE 23, 201). Das dienstliche Gespräch, das nur wenige Minuten dauerte, bevor der Kläger das Bewusstsein verlor, war so kurz, dass es ohne weiteres als plötzliches Ereignis einzustufen ist (vgl. auch GKÖD, Lfg.11/2 § 31 RdNr. 12). Unerheblich ist dabei, ob das dienstliche Gespräch in seiner konkreten Form für den Kläger vorhersehbar war (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, a.a.O.).
23 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 stellte auch eine äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW dar. Denn dieses Begriffsmerkmal dient nur der Abgrenzung von Vorgängen im inneren des Körpers. So kommen auch Beleidigungen und Beschimpfungen als "äußere Einwirkung" in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, BVerwGE 35, 133). Es genügt jede die bisherigen Verhältnisse ändernde Begebenheit, die objektiv nachweisbar ist (vgl. VG Bayreuth, Urt. vom 10.07.2009 - B 5 K 07.123 - juris).
24 
Dienstliche Gespräche stellen Personalgespräche dar, die zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehören. Sie sind damit grundsätzlich nicht geeignet, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen (vgl. VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009 - 9 K 354/09.F -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011 - 1 A 1455/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. vom 26.11.1993 - 3 L 99/93 -, jew. juris). Denn sie halten sich grundsätzlich im Rahmen der sozialen Adäquanz (vgl. Pflaum, Unfallereignis und Kausalität im Dienstunfallrecht, Recht im Amt 2011, 198, 199 m.w.N.).
25 
Etwas anderes kann allerdings in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011, a.a.O.). Das kann z. B. bei Äußerung von Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, a.a.O.). Nicht ausschlaggebend kann dagegen der Inhalt des Personalgesprächs selbst sein. Die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können. Dabei kann es für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei - auch inhaltliche - Fehler gemacht werden, es z. B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder über die richtige Tonlage unterschiedliche Auffassungen bestehen (vgl. näher VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009, a.a.O.). Insbesondere kann es keine Rolle spielen, ob sich eine zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs vorhandene Einschätzung - ggf. sehr viel später - als zutreffend oder als nicht zutreffend erweist.
26 
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts war. Es gab weder Beleidigungen oder Beschimpfungen noch gab es Geschrei; das dienstliche Gespräch verlief vielmehr sachlich. Nicht entscheidungserheblich ist dagegen, ob und ggf. in welchem Umfang der Vorwurf des "schwersten" Geheimnis- und Landesverrats zutreffend war. Dabei steht außer Frage, dass von Seiten der Präsidentin des L. Gesprächsbedarf bestand. Dies zeigt nicht zuletzt ein Blick auf Inhalt und Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 16.08.2011. Daraus erschließt sich, dass die Vorgänge vom 16.03.2010 durchaus bedeutungsvoll waren.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des dienstlichen Gesprächs vom 23.03.2010 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten ist. Dabei ist der Vorgang zu prüfen, auf den sich der Beamte, hier der Kläger, für seinen Antrag beruft. Das ist vorliegend das dienstliche Gespräch mit der vom 23.03.2010. Dieses dienstliche Gespräch erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW.
22 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 ist allerdings ein plötzliches Ereignis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW. Dieses Begriffsmerkmal soll nämlich nur der Abgrenzung von länger dauernden Einwirkungen dienen; es liegt z. B. bei einer Operation vor, ohne dass es dabei auf den einzelnen Schnitt ankommt (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, BVerwGE 23, 201). Das dienstliche Gespräch, das nur wenige Minuten dauerte, bevor der Kläger das Bewusstsein verlor, war so kurz, dass es ohne weiteres als plötzliches Ereignis einzustufen ist (vgl. auch GKÖD, Lfg.11/2 § 31 RdNr. 12). Unerheblich ist dabei, ob das dienstliche Gespräch in seiner konkreten Form für den Kläger vorhersehbar war (vgl. BVerwG, Urt. vom 04.02.1966, a.a.O.).
23 
Das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 stellte auch eine äußere Einwirkung i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW dar. Denn dieses Begriffsmerkmal dient nur der Abgrenzung von Vorgängen im inneren des Körpers. So kommen auch Beleidigungen und Beschimpfungen als "äußere Einwirkung" in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, BVerwGE 35, 133). Es genügt jede die bisherigen Verhältnisse ändernde Begebenheit, die objektiv nachweisbar ist (vgl. VG Bayreuth, Urt. vom 10.07.2009 - B 5 K 07.123 - juris).
24 
Dienstliche Gespräche stellen Personalgespräche dar, die zu den typischen Ereignissen des Beamtenverhältnisses gehören. Sie sind damit grundsätzlich nicht geeignet, als äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts in Frage zu kommen (vgl. VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009 - 9 K 354/09.F -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011 - 1 A 1455/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urt. vom 26.11.1993 - 3 L 99/93 -, jew. juris). Denn sie halten sich grundsätzlich im Rahmen der sozialen Adäquanz (vgl. Pflaum, Unfallereignis und Kausalität im Dienstunfallrecht, Recht im Amt 2011, 198, 199 m.w.N.).
25 
Etwas anderes kann allerdings in Betracht kommen, wenn ein dienstliches Gespräch vom üblichen dienstlichen Umgang wesentlich abweicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 10.08.2011, a.a.O.). Das kann z. B. bei Äußerung von Beleidigungen oder Beschimpfungen der Fall sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 09.04.1970, a.a.O.). Nicht ausschlaggebend kann dagegen der Inhalt des Personalgesprächs selbst sein. Die dienstlichen Interessen des Dienstherrn wie auch des Beamten gebieten es, einen sehr großen Spielraum für die Art und Weise zu gewähren, mit der dienstliche Probleme angegangen und Lösungen für dienstliche Aufgaben gefunden werden können. Dabei kann es für die Sozialadäquanz dienstlicher Gespräche keine Rolle spielen, ob dabei - auch inhaltliche - Fehler gemacht werden, es z. B. um nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen geht, sich später Vorwürfe nicht bestätigen lassen oder über die richtige Tonlage unterschiedliche Auffassungen bestehen (vgl. näher VG Frankfurt, Urt. vom 31.08.2009, a.a.O.). Insbesondere kann es keine Rolle spielen, ob sich eine zum Zeitpunkt des dienstlichen Gesprächs vorhandene Einschätzung - ggf. sehr viel später - als zutreffend oder als nicht zutreffend erweist.
26 
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass das dienstliche Gespräch vom 23.03.2010 keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts war. Es gab weder Beleidigungen oder Beschimpfungen noch gab es Geschrei; das dienstliche Gespräch verlief vielmehr sachlich. Nicht entscheidungserheblich ist dagegen, ob und ggf. in welchem Umfang der Vorwurf des "schwersten" Geheimnis- und Landesverrats zutreffend war. Dabei steht außer Frage, dass von Seiten der Präsidentin des L. Gesprächsbedarf bestand. Dies zeigt nicht zuletzt ein Blick auf Inhalt und Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 16.08.2011. Daraus erschließt sich, dass die Vorgänge vom 16.03.2010 durchaus bedeutungsvoll waren.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.