Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. März 2017 - AN 11 K 16.00511

bei uns veröffentlicht am29.03.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23. März 2016 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, hier eingegangen per Fax am gleichen Tag, ließ die Klägerin erheben eine „Klage gemäß § 75 VwGO“ wegen „Laufbahnnachzeichnung“ und den Anträgen:

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag der Klägerin auf fiktive Laufbahnnachzeichnung, hilfsweise Schadensersatz wegen pflichtwidrig unterlassener Beförderung zu verbescheiden. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin begehre eine fiktive Laufbahnnachzeichnung, hilfsweise Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung. Der Streitwert der fiktiven Laufbahnnachzeichnung betrage 7.122,00 EUR (Streitwertkatalog Ziffer 10.3 A 5 / Stufe 8 zu je 2.374,00 EUR), der Streitwert des Schadensersatzes betrage 14.244,00 EUR (Streitwertkatalog Ziffer 10.2).

Die Klägerin sei Bundesbeamtin des einfachen Dienstes mit der Besoldungsgruppe A 5 trotz eines Hochschulabschlusses als staatlich geprüfte Betriebswirtin „Schwerpunkt Außenwirtschaft, internationale Logistik und Transport und European Direktmarketing-Fachwirtin (BAW) mit Diplom“. Sie sei gesetzlich der D. P. AG zugewiesen, dienstlicher Wohnsitz der Klägerin sei … Über Jahre hinweg und so auch derzeit sei die Klägerin in Ämtern des gehobenen und mittleren Dienstes eingesetzt (worden). Zunächst sei die Klägerin in sich beurlaubt worden, dann sei die Klägerin als so genannte Überhangskraft geführt worden, seit dem 1. Januar 2015 habe sie Tätigkeiten auf einem Dienstposten des gehobenen Dienstes wahrgenommen. Aus einem Schreiben der D. P. AG vom 25. November 2015 (Anlage) sei ersichtlich, dass die Klägerin mit EGr. 6 eine höherwertige Tätigkeit ausübe.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 habe der Unterzeichner beantragt, die Klägerin so zu stellen, wie sie unter Beachtung der von ihr erbrachten Leistungen und nach Maßgabe der allgemeinen beruflichen Entwicklung in der Vergleichsgruppe des Statusamts A 5 zum frühestmöglichen Zeitpunkt befördert worden wäre. In diesem Schreiben seien die vielfältigen höherwertigen Tätigkeiten - Tätigkeiten des gehobenen Dienstes - aufgeführt worden; für diese Zeiten fehle jegliche Anerkennung, so auch in Form dienstlicher Beurteilungen, worauf die Klägerin jedoch einen Rechtsanspruch habe.

Unter dem 29. September 2015 sei eine Sachbearbeitung klägerseits angemahnt worden, weil keine Antwort der Beklagten erfolgt sei. Weiterhin sei dann eine Verbescheidung nicht erfolgt. Die letzte Beförderung der Klägerin sei im Jahr 2000 gewesen. Seit 1999 sei die Klägerin im Vertrieb in höheren Positionen eingesetzt, sei als Key-Account-Managerin tätig gewesen, habe Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern, habe als Beamtin des einfachen Dienstes ein Geschäftsfahrzeug und ein Home Office, sie erziele für die D. P. AG im direkten Vergleich mit Personen in vergleichbarer Funktion, aber höheren Statusämtern, ausgezeichnete Umsätze, die Klägerin sei eine herausragende Leistungsträgerin.

Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO lägen vor (- wird näher ausgeführt -). Im Ergebnis beantrage die Klägerin eine Ermessensausübung, man könne auch der Auffassung sein, dass bereits eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Da die Leistungen in den höherwertigen Funktionsämtern nach Maßgabe des Statusamtes A 5 bewertet werden müssten, führe dies nämlich zu einer ganz erheblichen Ermessensreduzierung in Richtung der Pflicht, die Klägerin zu befördern. Ob in Bezug auf eine Beförderung nach A 6 bei diesem Sachverhalt noch eine belastbare Tatsachengrundlage erforderlich wäre, dürfe bezweifelt werden, dies wäre ein übertriebener Formalismus.

Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 beantragte die Beklagte,

Klageabweisung.

Begründet ist dies dahin, die Klägerin begehre eine fiktive Laufbahnnachzeichnung, hilfsweise Schadensersatz wegen pflichtwidrig unterlassener Beförderung. Diese Klage sei unbegründet. Die Beklagte ergänzt wie folgt:

„I. Mit Inkrafttreten des Postneuordnungsgesetzes zum 01. Januar 1995 [Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) vom 14. September 1994 (BGBl. I 1994, Seite 2325) ] wurde die Deutsche Bundespost POSTDIENST in die Aktiengesellschaft D. P. AG umgewandelt. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost [Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG (BGBl. I 1994, Seite 2325, 2353) ] werden die Aktiengesellschaften ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 derselben Vorschrift nimmt der Vorstand die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr. Das Beamtenverhältnis der Klägerin blieb deshalb durch die Umwandlung in die D. P. AG unberührt. Die Befugnis des Leiters des Geschäftsbereichs Vertrieb Post Süd zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ergibt sich aus § 126 Abs. 3 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG), § 1 Abs. 4 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) in Verbindung mit § 4 der Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der D. P. AG (DPAGÜbertrAnO) [Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 49, 2189].

II. Die Klägerin wurde am …1965 in … geboren [siehe Personalakten (P) (I. Halbband) Bl. 6]. Sie ist ledig und hat einen erwachsenen Sohn im Alter von 24 Jahren (P Bl. 72).

Seit dem 13. Dezember 2011 ist die Klägerin behindert. Der Grad der Behinderung (GdB) beträgt 40 (P IV gelb 8, 9). Seit dem 09. März 2012 wird Sie gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (P IV gelb 6-7). Unter dem 12. Juni 2014 ist der Grad der Behinderung von 40 ab 2014 unbefristet gültig (P IV gelb 14).

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Volksschule … im Jahr 1980 mit Zeugnis über den Qualifizierenden Abschluss der Hauptschule Grundschule (P Bl. 13) absolvierte sie von 1980 bis 1981 ein Berufsgrundschuljahr (P Bl. 15-16) und trat am 01. September 1982 als Auszubildende zur Dienstleistungsfachkraft in den Dienst der damaligen Deutschen Bundespost (P Bl. 18-19). Eine zwischenzeitliche Ausbildung zur Zahnarzthelferin hatte sie aus persönlichen Gründen nicht mehr fortgesetzt (P Bl. 5). Sie beendete ihre Ausbildung am 20. Juli 1984 mit einer „befriedigenden“ Abschlussprüfung (P I.2. Bl. 40) und ließ sich mit Wirkung vom 21. Juli 1984 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Postoberschaffnerin ernennen (P Bl. 21, 22). Nach Ende ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit mit Ablauf des 31. Juli 1984 (P Bl. 36) erfolgte ihre Beförderung zur Posthauptschaffnerin am 17. März 1989 (P Bl. 49, 50). In ihr jetziges Amt als Postbetriebsassistentin wurde die Klägerin am 11. September 2000 befördert (P II gelb 37, 38). Die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit wurde ihr mit Wirkung vom 01. Mai 1992 verliehen (P Bl. 74, 75).

Die Klägerin war antragsgemäß aus persönlichen Gründen für Zwecke der Weiterbildung für die Zeit vom 01. September 1989 bis 31. Juli 1990 gemäß § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung unter Wegfall der Besoldung beurlaubt (P Bl. 51, 53). In der Folge war die Klägerin antragsgemäß aus persönlichen Gründen nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) für die Zeit vom 01. August 1990 bis 15. August 1990 ohne Dienstbezüge beurlaubt (P Bl. 56, 58).

Antragsgemäß wurde der Klägerin im Anschluss an ihre Schutzfrist Erziehungsurlaub vom 26. November 1991 bis einschließlich 29. März 1993 gewährt (P Bl. 73, I.2 gelb 3). In der Folge war die Klägerin antragsgemäß aus persönlichen Gründen nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 BBG für die Zeit vom 30. März 1993 bis 29. September 1993 ohne Dienstbezüge beurlaubt (P Bl. 77, 79). Dieser Urlaub ohne Dienstbezüge wurde antragsgemäß bis zum 29. September 1994 verlängert (P Bl. 80, 82). Dieser Urlaub ohne Dienstbezüge wurde antragsgemäß bis zum 29. September 1995 verlängert (P Bl. 83, 85). Dieser Urlaub ohne Dienstbezüge wurde antragsgemäß bis zum 29. Januar 1996 verlängert (P I.2. Bl. 86, 88). Dieser Urlaub ohne Dienstbezüge wurde antragsgemäß bis zum 29. April 1996 verlängert (P II gelb 1, 2). Dieser Urlaub ohne Dienstbezüge wurde antragsgemäß bis zum 31. Januar 1997 verlängert (P II gelb 3, 4-5). Dieser Urlaub ohne Dienstbezüge wurde antragsgemäß bis zum 05. Januar 1998 verlängert (P II gelb 6, 7). Dieser Urlaub ohne Dienstbezüge wurde antragsgemäß bis zum 31. Mai 1998 verlängert (P II gelb 8-9, 10). Dieser Urlaub ohne Dienstbezüge wurde antragsgemäß bis einschließlich 01. August 1999 verlängert (P II gelb 11-12, 13). Dieser Urlaub ohne Dienstbezüge wurde antragsgemäß nach § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BBG (bisher § 79a BBG) bis einschließlich 30. September 1999 verlängert (P II gelb 14-15, 16). Dieser Urlaub ohne Dienstbezüge wurde antragsgemäß bis einschließlich 31. Oktober 1999 verlängert (P II gelb 20, 21).

Während des Urlaubs ohne Bezüge hat die Klägerin die Berufsaufbauschule der Stadt … erfolgreich besucht und am 30. Juli 1997 wurde ihr die Fachschulreife verliehen (P II gelb 17). Im Anschluss daran hat sie ein Studium an der Fachakademie für Wirtschaft der Stadt … - Schwerpunkt Außenwirtschaft - absolviert und mit der Gesamtnote „befriedigend“ abgeschlossen (P II gelb 19). Sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ zu führen (P II gelb 18).

Mit Wirkung vom 05. Februar 1990 wurde die Klägerin im Rahmen der Neustrukturierung der Deutschen Bundespost [Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost vom 08. Juni 1989 (BGBl. I 1989, Seite 1026) ] in das Unternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST übergeleitet (P I.2. gelb 2). Mit Inkrafttreten des Postneuordnungsgesetzes zum 01. Januar 1995 [Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (Postneuordnungsgesetz - PTNeuOG) vom 14. September 1994 (BGBl. I 1994, Seite 2325) ] wurde die Deutsche Bundespost POSTDIENST in die Aktiengesellschaft D. P. AG umgewandelt. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost [Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG (BGBl. I 1994, Seite 2325, 2353) ] werden die Aktiengesellschaften ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 derselben Vorschrift nimmt der Vorstand die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr. Das Beamtenverhältnis der Klägerin blieb deshalb durch die Umwandlung in die D. P. AG unberührt (P I.2. gelb 4).

Im Rahmen der Spartenorganisation der Post zum 01. Januar 1996 wurde die Klägerin zur Niederlassung Produktion BRIEF KOMMUNIKATION … (zuvor Niederlassung Briefpost) versetzt (P nach Bl. 89 = gelb 1).

Mit Ablauf ihres Urlaubs ohne Bezüge wurde die Klägerin ab 01. November 1999 wieder als Vollkraft mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden in der Niederlassung Produktion BRIEF KOMMUNIKATION … beschäftigt (P II gelb 22-23).

Mit Verfügung der Niederlassung Produktion BRIEF KOMMUNIKATION … vom 05. November 1999 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01. November 1999 mit dem Ziel der Versetzung bis auf weiteres zum Geschäftsbereich Vertrieb BK … abgeordnet (P II gelb 22-23).

Mit Verfügung der Niederlassung Produktion BRIEF … vom 17. Mai 2000 wurde die Klägerin rückwirkend ab 01. Januar 2000 zum Geschäftsbereich Vertrieb BK …versetzt. Ihre Beschäftigung war in der Niederlassung Vertrieb BK … (Dienstort …) als Vertriebsassistentin (DMC) (P II gelb 25-26, 27, 35). Nachdem die Zentrale der Deutschen Post der Insichbeurlaubung für die Klägerin zur Wahrnehmung von Vertriebsaufgaben des B-Dienstes gemäß TV Nr. 64 mit Anweisung Z 521-3, 995/E, vom 03. April 2000 ganz ausnahmsweise zugestimmt hatte (P II gelb 24), wurde am 18. Mai 2000 mit der Klägerin ein Anstellungsvertrag für die Tätigkeit als Vertriebsassistentin national bei der VNL … mit Wirkung vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 geschlossen (P II gelb 28-34).

Mit Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb BRIEF Süd vom 18. Mai 2000 wurde die Klägerin für de Wahrnehmung einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei der D. P. AG mit Wirkung vom 01. Januar 2000 für die Dauer des Vertrages nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung i.V.m. § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt (P II gelb 36). Unter dem 13. Dezember 2001 wurde mit der Klägerin mit Änderungsvertrag der Anstellungsvertrag für die Tätigkeit als Vertriebsassistentin national bei der VNL … über den 31. Dezember 2001 hinaus bis zum 30. September 2002 geschlossen (P III gelb 1-2). Mit Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb BRIEF Süd vom 07. Dezember 2001 wurde die Klägerin für die Wahrnehmung einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei der D. P. AG für die Dauer des Vertrages bis zum 30. September 2002 nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung i.V.m. § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis weiter beurlaubt (P III gelb 3). Die Geschäftsbereiche Vertrieb BRIEF wurden bundesweit neustrukturiert. Mit Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb BRIEF Geschäftskunden Süd vom 28. Mai 2002 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie ab 01. März 2002 organisatorisch zum Geschäftsbereich Vertrieb BRIEF Geschäftskunden Süd … gehört und hier mit der Funktion Vertriebsassistent der Vertriebsdirektion …, Branche FDL, Standort …, eingegliedert worden ist (P III gelb 4).

Unter dem 16. September 2002 wurde mit der Klägerin mit Änderungsvertrag der Anstellungsvertrag für die Tätigkeit als Vertriebsassistentin national bei der VNL … über den 30. September 2002 hinaus bis zum 31. Dezember 2003 geschlossen (P III gelb 5-6).

Mit Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb BRIEF Geschäftskunden Süd vom 04. September 2002 wurde die Klägerin für die Wahrnehmung einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei der D. P. AG mit Wirkung vom 01. Oktober 2002 für die Dauer des Vertrages bis zum 31. Dezember 2003 nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung i.V.m. § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis weiter beurlaubt (P III gelb 7).

Unter dem 01. Dezember 2003 wurde mit der Klägerin mit Änderungsvertrag der Anstellungsvertrag für die Tätigkeit als Vertriebsassistentin national bei der VNL … über den 31. Dezember 2003 hinaus bis zum 30. Juni 2004 geschlossen (P III gelb 8-9).

Mit Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb BRIEF Geschäftskunden Süd vom 01. Dezember 2003 wurde die Klägerin für die Wahrnehmung einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei der D. P. AG mit Wirkung vom 01. Januar 2004 für die Dauer des Vertrages bis zum 30. Juni 2004 nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung i.V.m. § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis weiter beurlaubt (P III gelb 10).

Unter dem 09. Juni 2004 wurde mit der Klägerin mit Änderungsvertrag der Anstellungsvertrag für die Tätigkeit als Vertriebsassistentin national bei der VNL … über den 30. Juni 2004 hinaus bis zum 30. Juni 2005 geschlossen (P III gelb 11-12). Mit Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb BRIEF Geschäftskunden Süd vom 09. Juni 2004 wurde die Klägerin für die Wahrnehmung einer Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bei der D. P. AG mit Wirkung vom 01. Juli 2004 für die Dauer des Vertrages bis zum 30. Juni 2005 nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung i.V.m. § 4 Abs. 3 Postperso-nalrechtsgesetz unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis weiter beurlaubt (P III gelb 13).

Zum 01. März 2005 wurde die Flächenorganisation des Vertriebs BRIEF neu strukturiert. Die Klägerin wurde daher mit Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb BRIEF Geschäftskunden Süd vom 21. März 2005 organisatorisch innerhalb des Geschäftsbereiches Vertrieb BRIEF Geschäftskunden Süd mit der Funktion Vertriebsassistent der Vertriebsdirektion FDL Süd, Standort … zugeordnet (P III gelb 14).

Unter dem 06. Juni 2005 wurde mit der Klägerin eine Verlängerung des Anstellungsvertrags Vertrieb Modell 1 für insichbeurlaubte Beamte in Teilzeit für eine Tätigkeit der Entgeltgruppe VTRB1 bei dem Geschäftsbereich Vertrieb BRIEF Geschäftskunden Süd Vertriebsdirektion FDL Süd in … mit Wirkung vom 01. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2006 geschlossen (P III gelb 15-20).

Mit Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb BRIEF Geschäftskunden Süd vom 07. Juni 2006 wurde die Klägerin für die Wahrnehmung einer Tätigkeit als Vertriebsassistent im Angestelltenverhältnis bei der D. P. AG mit Wirkung vom 01. Juli 2005 für die Dauer des Vertrages bis zum 31. Dezember 2006 nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung i.V.m. § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis weiter beurlaubt (P III gelb 21).

Mit Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb BRIEF Geschäftskunden Süd vom 12. Dezember 2006 wurde der Klägerin im Rahmen der Bestimmungen § 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BBG antragsgemäß für die Zeit vom 01. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 zur Betreuung ihres Kindes Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit (WAZ) von 30,0 Stunden genehmigt (P III gelb 22-23, 24-27).

Unter dem 17. November 2006 wurde mit der Klägerin mit Änderungsvertrag für insichbeur-laubte Beamte im TV 64 Anlage 1 in Teilzeit der Anstellungsvertrag über den 31. Dezember 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2008 geschlossen (P III gelb 28-29).

Mit Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb BRIEF Geschäftskunden Süd vom 16. November 2006 wurde die Klägerin für die Wahrnehmung einer Tätigkeit als Vertriebsassistent im Angestelltenverhältnis bei der D. P. AG mit Wirkung vom 01. Januar 2007 für die Dauer des Vertrages bis zum 31. Dezember 2008 nach § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung i.V.m. § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis weiter beurlaubt (P III gelb 21).

Unter dem 28. August 2007 wurde das Anstellungsverhältnis nach TV 64 auf Wunsch der Klägerin mit Ablauf des 16. September 2007 einvernehmlich beendet (P III gelb 32, 31). Mit Wirkung vom 17. September 2007 nahm die Klägerin eine Tätigkeit mit einer WAZ von 40,0 Stunden bei der …GmbH, einer Tochtergesellschaft der D. P. AG, auf. Die Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge hatte weiterhin Bestand (P III gelb 33-34).

Mit Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb BRIEF Geschäftskunden Süd vom 11. September 2007 wurde die Klägerin ab dem 17. September 2007 zunächst bis 16. September 2010 … GmbH beurlaubt (P III gelb 35).

Unter dem 26. Mai 2009 wurde das Anstellungsverhältnis bei der Deutschen Post …GmbH & Co. KG auf Veranlassung des Unternehmens aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30. November 2009 einvernehmlich beendet (P III gelb 36-38). Mit Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb BRIEF Geschäftskunden Süd vom 09. Juni 2009 wurde die Klägerin ab dem 01. Dezember 2009 wieder bei der D. P. AG beschäftigt. Die bis 16. September 2010 dauernde Beurlaubung wurde vorzeitig beendet (P III gelb 39).

Mit Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb BRIEF Geschäftskunden Süd vom 19. November 2009 wurde die Klägerin ab dem 01. Dezember 2009 zunächst ohne Regeleinsatz am Standort … im Bereich der Vertriebsleitung …als Beamtin eingesetzt (P III gelb 40).

Mit Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb BRIEF Geschäftskunden Süd vom 18. Dezember 2009 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie im Rahmen der Neuorganisation Vertrieb 2009 ab 01. Januar 2010 als Ass …mit Standort … weiterhin im Geschäftsbereich Vertrieb BRIEF Süd beschäftigt wird (P III gelb 41).

Unter dem 12. August 2009 wurde mit der Klägerin ein Anstellungsvertrag für die Tätigkeit als Servicemanagerin in der …mit Wirkung vom 01. September 2009 bis zum 31. Dezember 2011 geschlossen (P III gelb 46-47).

Die Beurlaubung der Klägerin aus ihrem Beamtenverhältnis erfolgte für diesen Zeitraum zur Wahrnehmung der Tätigkeit gemäß § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung i.V.m. § 4 Abs. 3 Postpersonalrechtsgesetz (P III gelb 46-47).

Nachdem das befristete Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Dezember 2011 geendet hat, endete zeitgleich die gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV i.V.m. § 4 Abs. 3 PostPersRG bis zum 31. Dezember 2011 zur Wahrnehmung von Tätigkeiten als Servicemanagerin in der Vertriebsleitung Kundenservice … entsprechend dem Arbeitsvertrag ausgesprochene Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis (P IV gelb 3-4).

Mit Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb BRIEF Geschäftskunden Süd vom 17. Januar 2012 wurde die Klägerin zum 01. Januar 2012 innerhalb des Geschäftsbereichs Vertrieb BRIEF Süd umgesetzt und dort ab dem 01. Februar 2012 auf einem personenbezogenen Aushilfsposten beschäftigt. Ihr wurden beim … ab dem 01. Februar 2012 besoldungsgerechte Aufgaben übertragen (P IV gelb 5).

Mit Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb Post Süd vom 23. Dezember 2014 wurde die Klägerin aufgrund ihrer Bewerbung mit Wirkung vom 01. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 vom Geschäftsbereich Vertrieb Post Süd zur Niederlassung Privatkunden/Filialen (der Beklagten) mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet (P IV gelb 5).

Mit Verfügung des Geschäftsbereichs Vertrieb Post Süd vom 23. Juni 2015 wurde die Klägerin nach vorheriger Anhörung (P IV gelb 18-21R) und Beteiligung des örtlichen Betriebsrates (P IV gelb 17) sowie der örtlichen Schwerbehindertenvertretung (P IV gelb 22-23) mit Wirkung vom 01. Juli 2015 vom Geschäftsbereich Vertrieb Post Süd zur Niederlassung Privatkunden/Filialen (der Beklagten) versetzt (P IV gelb 24).

Mit Wirkung vom 01. Juli 2015 wurde die Klägerin mit der Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Arbeitsposten „Sb VOB“, EGr 6 in der GL …, der Niederlassung Privatkunden/ Filialen (der Beklagten) beauftragt. Dienstlicher Wohnsitz der Klägerin blieb ab 01. Juli 2015 unverändert … (V Bl. 26-27).

III. ...

IV. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine fiktive Laufbahnnachzeichnung.

Zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin einen Anspruch auf fiktive Laufbahnnachzeichnung geltend machte, war sie nach Rückkehr aus einer Beurlaubung gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV i.V.m. § 4 Abs. 3 PostPersRG bereits seit 01. Januar 2012 wieder als Beamtin im Dienst des Geschäftsbereichs Vertrieb BRIEF Süd und wurde dort ab dem 01. Februar 2012 auf einem personenbezogenen Aushilfsposten beschäftigt. Ihr wurden beim … ab dem 01. Februar 2012 besoldungsgerechte Aufgaben übertragen (siehe oben unter II., Seite 9). Es war daher möglich, ihre tatsächlichen Leistungen zu beurteilen. Auf Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung „Regel- und Anlassbeurteilungen für Beamtinnen und Beamte bei der D. P. AG“ vom 01. Januar 2015 und der Anweisung der Zentrale der D. P. AG vom 18. November 2014, Gz.: 991/323, betreffend „Grundsätze der Regel- und Anlassbeurteilung für Beamtinnen und Beamte für Beför-derungs-, Aufstiegs- und Arbeitspostenbesetzungsverfahren“ ist für die Klägerin eine Beurteilung für das Jahr 2014 erstellt worden. Ein aus der Beurlaubung oder Freistellung zurückgekehrter Beamter oder eine Beamtin hat keinen Anspruch auf fiktive Fortschreibung. Auch der hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Schadensersatz wegen pflichtwidrig unterlassener Beförderung ist abzulehnen.

Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung seitens der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen. Vorliegend fehlt es bereits an einem ausreichend substantiierten Sachvortrag der Klägerin.

Der Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen unterlassener Beförderung stützt sich auf das Beamtenverhältnis, ohne dass es eines Rückgriffs auf das Rechtsinstitut der Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 29.97 -, BVerwGE 107, 29, m.w.N.).

Die Klägerin hat hiernach keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz. Denn der Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Beförderung setzt u. a. die Feststellung voraus, dass sich die Beklagte, wenn sie die von der Klägerin beanstandeten Fehler vermieden hätte, zugunsten der Klägerin entschieden hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 2 B 130.96 -). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch darauf, während ihrer Beurlaubung nach § 13 Sonderurlaubsverordnung ohne Rücksicht auf die konkrete Bewerbungssituation für ein zu besetzendes Beförderungsamt ausgewählt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2002 - 2 C 29.01 -).

Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches setzt voraus, dass der/die Fehler adäquat kausal zur Nichtbeförderung geführt hat/haben, dass also bei Vermeidung des Fehlers die Klägerin voraussichtlich befördert worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 - 2 A 1.94 -). Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden. Der Verweis der Klägerin auf § 6 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes (Postlaufbahnverordnung -PostLV) als Anspruchsgrundlage in direkter oder analoger Anwendung liegt neben der Sache.

V. Nach alledem ist die Klage abzuweisen“.

Die Beteiligten äußerten sich danach nicht ergänzend inhaltlich zum Fall. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sei hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.

Gründe

A. Streitgegenständlich geht es der Klägerin vorliegend als Primärziel darum, die Beklagte zu verpflichten, über den (Ausgangs-) Antrag zu entscheiden, wobei dies seitens der Behörde der Beklagten erfolgen solle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, inhaltliche Kontexte bei dieser angesonnenen Antragsverbescheidung durch die Behörde der Beklagten sollen im Hauptantrag sein eine fiktive Laufbahnnachzeichnung, im Hilfsantrag ein „Schadensersatz wegen pflichtwidrig unterlassener Beförderung“. Es geht dem Klägervertreter für die Mandantschaft vorliegend daher nicht etwa darum, dass das Gericht selbst über ein Untätigkeitsklageleistungsbegehren direkt inhaltlich entscheidet, vielmehr besteht er explizit darauf, dass die Behörde der Beklagten in einer Entscheidung über den Ausgangsantrag zu diesen beiden inhaltlichen Zielen ihre Meinung in einem Bescheid fixiert. Da der Klägervertreter mit § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO dem Gericht sein Maximalziel bindend vorgegeben hat (- ne ultra petita -), kann dahinstehen, ob nicht der begehrte VA-Erlass durch Spruchreifeziel zu verfolgen gewesen wäre, denn die Frage des VA-Erlasses ist unabhängig von Aspekten dortiger Inhalte mit etwaigen Ermessensoder Beurteilungsspielräumen.

Da die Klägerin diesen Ausgangsantrag stellte und über diesen seitens der Behörde der Beklagten nicht entschieden wurde, liegt eine Untätigkeitskonstellation im Sinn des § 75 VwGO vor, denn die als äußerer Primärrahmen gewünschte Antragsverbescheidung würde einen Verwaltungsakt darstellen, der im Rahmen einer Verpflichtungsklage, diese reduziert auf Neuverbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, verfolgt wird. Angesichts dessen ist unbehelflich, dass die materiellen Inhalte im Sinn des oben genannten Hauptrespektive Hilfsantrages selbst nur zum Teil eine VA-Qualität besitzen, nämlich hinsichtlich der „fiktiven Nachzeichnung“, nicht aber hinsichtlich eines Schadensersatzbegehrens, zu welchem man jedoch, was hier jedoch dahinstehen kann, im Kontext mit einem allgemeinen Leistungsbegehren auch den Rechtsgedanken des § 75 VwGO analog anwenden könnte.

Der Klägerseite fehlt jedoch für dieses primäre Ziel einer Verpflichtung der Beklagten, über den Ausgangsantrag der Klägerin durch die Behörde zu befinden, das Rechtsschutzinte resse: Die Klage ist hier reduziert auf das Begehren des Erlasses eines Ausgangsbescheides durch eine Behörde der Beklagten. Ein solches Ziel wird jedoch nicht durch eine Verpflichtungsklage, diese auch in Unterform des Neubescheidungsverlangens nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, geschützt, auch nicht im Sinn eines Untätigkeitsklagebegehrens nach § 75 VwGO, wobei § 75 VwGO in seinem Anwendungsbereich direkt für VA-Klagen keine eigenständige Klageart darstellt, sondern nur im jeweiligen Kontext ein Unterfall der An-fechtungsbzw. Verpflichtungsklage ist. Der Gesetzgeber hat in der letztgenannten Norm des § 75 VwGO nur als Klageziel angesiedelt, dass wegen Untätigkeit der Behörde nach Erstantragstellung - wie hier - bzw. alternativ nach Erhebung eines Widerspruchs ohne Erlass eines Widerspruchsbescheides sodann das Gericht sein Urteil erlässt zu den materiellen Inhalten. Nicht jedoch schützt § 75 VwGO direkt oder analog ein isoliertes Ziel der Entscheidung über einen Ausgangsantrag bzw. über einen nicht verbeschiedenen Widerspruch durch die Behörde der Beklagten.

Wenn auch die Rechtsdiskussion zu dieser Problemlage im Kontext mit einer Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO, im Sinn des Unterfalls einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO weiterhin strittig erörtert wird, so lässt sich für einen Verpflichtungskontext wie vorliegend, auch im Sinn einer Reduktion auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, doch die obergerichtliche Rechtsauffassung fixieren, dass dieses Begehren primär unzulässig ist wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses, so dass auf die weitere diesbezügliche obergerichtliche Rechtsprechung zu nachrangigen Prüfungspunkten nicht tragend mehr abzustellen ist. Das Gericht teilt insofern die überzeugende Darstellung der prozessualen Situation durch das OVG Magdeburg in dessen Beschluss vom 23. Dezember 2015 (2 O 171/15). Auch wenn diese Entscheidung als Kontext die zweite Zielalternative des § 75 VwGO, nämlich den unbeschieden gebliebenen Widerspruch mit dem Ziel des Erlasses eines Widerspruchsbescheides, zum Gegenstand hatte, sind diese Argumente ohne weiteres auch für die in § 75 Satz 1 angelegte erste Alternative des nicht durch Ausgangsbescheid verbe-schiedenen Ausgangsantrages - so die Lage hier - übertragbar. In dem nachfolgenden Zitat der maßgeblichen Kriterien des OVG Magdeburg ist daher für den hiesigen Fall der Klägerin die Zielsetzung eines Widerspruchsbescheids durch die hier streitgegenständliche Zielsetzung des Erlasses eines Ausgangsbescheides gedanklich zu ersetzen. Das OVG Magdeburg a.a.O. führt zutreffend aus, wobei hier das Gericht den dortigen Begriff des Widerspruchsbescheides ersetzt durch den hier relevanten Begriff des Ausgangs bescheides, dass eine auf Erlass eines Ausgangsbescheides durch die Behörde gerichtete Klage regelmäßig unzulässig ist, denn es besteht grundsätzlich kein subjektives Recht gerade und nur auf den Erlass eines Ausgangsbescheides. Das OVG Magdeburg führt dazu näher aus, dass dies sich erschließt bereits aus der gesetzlichen Systematik, denn § 79 Abs. 2 VwGO eröffnet zwar in Ergänzung der Regelungen zur Anfechtungsklage die Möglichkeit, einen Widerspruchsbescheid isoliert anzufechten - bzw. transferiert auf den vorliegenden Fall, einen Ausgangsbescheid anzufechten mittels Widerspruchs. Eine entsprechende gesetzliche Erweiterung der Regelungen zur Verpflichtungsklage dahingehend, dass auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides - bzw. hier eines Ausgangsbescheides - geklagt werden darf, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung allerdings nicht. § 68 Abs. 2 VwGO verdeutlicht vielmehr, dass die Verpflichtungsklage sich auf die Vornahme eines abgelehnten Verwaltungsakts, nicht aber auf einen Widerspruchsbescheid bezieht. Die Regelungen der §§ 68 ff. VwGO und auch diejenigen des VwVfG zum Erlass eines Ausgangsverwaltungsaktes beschreiben somit vorprozessuale Obliegenheiten, enthalten aber keine isoliert einklagbaren Rechte und Pflichten innerhalb des Verwaltungsrechtsverhältnisses; die rechtlichen Interessen der Klägerseite sind insoweit durch die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO hinreichend geschützt im Sinn einer „Durchentscheidung des Gerichts“. Eine Anspruchsposition auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. auf Erlass eines Widerspruchsbescheides lässt sich hieraus nicht ableiten. Dies bestätigt auch § 75 VwGO, der für den Fall der Untätigkeit der Ausgangsbehörde bzw. der Widerspruchsbehörde nur bestimmt, dass nach Ablauf der dort genannten Frist der materielle Verpflichtungsanspruch unmittelbar, also ohne Durchführung eines weiteren Behördenverfahrens zum Ausgangsantrag bzw. zum Widerspruch, mit der entsprechenden Klage mit dem Ziel der inhaltlichen Gerichtsentscheidung verfolgt werden darf. Hingegen begründet § 75 VwGO keine den Katalog der VwGO erweiternde Klageart auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheides. Die Untätigkeitsklage ist anerkanntermaßen lediglich eine besondere Spielart der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Der Wortlaut des § 75 VwGO zeigt deutlich, dass innerhalb der genannten Klagearten § 75 VwGO nur dazu führt („abweichend von § 68 zulässig“), dass auf ein Widerspruchsverfahren bzw. dessen Beendigung verzichtet wird, dass jedoch im Übrigen die Klagearttypen unverändert bleiben, was dazu führt, dass immer begehrt sein muss eine inhaltliche Gerichtsentscheidung zum Streitgegenstand. Das OVG Magdeburg a.a.O. betont des Weiteren, dass dies umso mehr gelte, als der Gesetzgeber in § 113 Abs. 5 VwGO den Gerichten vor gibt, in welcher Weise ein Verpflichtungsbegehren zum Gegenstand eines gerichtlichen Urteilsausspruchs zu machen ist, ohne dort die Verpflichtung der (Behörde der) Beklagten isoliert zum Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheides anzuführen. Der Gesetzgeber verdeutlicht dies auch dadurch für den Fall eines nicht verbe-schiedenen Widerspruchs, da selbst die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Vorverfahren, wenn der Widerspruchsbescheid darauf beruht, gemäß § 79 Abs. 2 VwGO nur zur Aufhebung des Widerspruchsbescheides führt, ein Verpflichtungsausspruch gegenüber der Widerspruchsbehörde, einen (erneuten) Widerspruchsbescheid zu erlassen, erfolgt hingegen nicht - diese Argumentation des OVG Magdeburg ist für den Alternativfall des § 75 Satz 1 VwGO, nämlich der Nichtentscheidung über einen Ausgangsantrag, entsprechend anzuwenden für den Fall des erstrebten Ausgangsbescheides. Ergänzend bekundet das OVG Magdeburg a.a.O., die Zulässigkeit einer solchen auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids - bzw. hier auf den Erlass eines Ausgangsbescheids - gerichteten Klage könne auch nicht aus einer vermeintlichen Regelungslücke der Verwaltungsgerichtsordnung hergeleitet werden. Das Rechtsschutzsystem der VwGO sei insoweit lückenlos, weil der Gesetzgeber für den Fall der Nichtentscheidung über einen Ausgangsantrag bzw. über einen Widerspruch in § 75 VwGO mit der Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage ohne vorausgegangenes Vorverfahren eine den Klägerinteressen hinreichend Rechnung tragende Regelung getroffen hat. Eine Verurteilung im Sinn eines Verpflichtungsstreits zum Erlass eines Ausgangsbescheids bzw. eines Widerspruchsbescheids sieht die VwGO in dieser Konstellation nicht vor. Dem Gesetzgeber könne auch nicht unterstellt werden, er habe in der VwGO ungewollt eine Regelungslücke gelassen, soweit es einen Anspruch auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. auf Erlass eines Widerspruchsbescheides betreffe. Dagegen spreche, dass der Gesetzgeber mit § 79 Abs. 2 und 115 VwGO den Anwendungsbereich der Anfechtungsklage um die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheids erweitert habe. Da dem Gesetzgeber aber die Verpflichtungsklage als „Pendant“ der Anfechtungsklage geläufig war (vgl. z.B. § 42 Abs. 1 Alternative 2 und § 68 Abs. 2 VwGO), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verpflichtungsklage um die Möglichkeit der isolierten Verpflichtung auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheids schlicht vergessen. Zudem führt das OVG Magdeburg a.a.O. dies aus: Zuletzt sprächen auch prozessökonomische Erwägungen gegen eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verpflichtungsklage. Denn im Rahmen einer nach den Vorgaben der VwGO zulässigen Untätigkeitsklage kann ein Kläger ohne weitere Verzögerung eine gerichtliche Entscheidung über sein Anfechtungsbegehren herbeiführen. Die dennoch auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheides gerichtete Verpflichtungsklage führte hingegen zu einer zeitlichen Verschleppung der rechtsverbindlichen Klärung, ohne dass aus Sicht des Bürgers hierdurch eine größere Richtigkeitsgewähr der Rechtskontrolle erreicht würde. Das OVG Magdeburg ergänzt, die Rechtsprechung habe sich bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Erlass eines Ausgangsbescheides bzw. eines Widerspruchsbescheides im Verpflichtungsstreit bestehe, im Wesentlichen mit gebundenen Entscheidungen befasst; die aufgezeigten systematischen Erwägungen zu den §§ 68, 75, 79 Abs. 2, 113 Abs. 5 und 114 VwGO gälten jedoch nicht nur für gebundene Entscheidungen, sondern auch im Falle eines der Behörde eingeräumten Ermessens. Denn die Frage der Ausgestaltung des gesetzlichen Klagenkatalogs und die prozessuale Zulässigkeit einer Klage hängen insoweit nicht von der dem materiellen Recht zuzuordnenden Frage ab, ob die maßgebliche Norm eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung erfordert.

Diese letztgenannte Meinung hat das erkennende Gericht vorliegend bereits an den Anfang seiner Überlegungen gestellt, auch die übrigen Ausführungen des OVG Magdeburg werden hier geteilt. Der Hinweis der Klägerseite auf die Meinung, die Behörde habe einen größeren Spielraum als das Gericht, insbesondere bei Ermessensbzw. Beurteilungsfragen, verfängt hier also nicht bereits aus vorrangigen prozessrechtlichen Erwägungen. Damit steht fest, dass die Klägerseite im vorliegenden Fall mit einer Reduktion des übergreifenden Klageziels auf bloßen Erlass eines Ausgangsbescheides und dem Nichtwollen einer „Durchentscheidung“ des Gerichts im Rahmen von §§ 113 Abs. 5 Satz 2, 75 VwGO ein nicht rechtsschutzbedürftiges Ziel verfolgt.

Da die Klägerseite im Klageantrag jedoch nach der „Rechtsauffassung des Gerichts“ auch im Übrigen fragte, sei primär im Bemühen einer Befriedung zwischen den Beteiligten auch auf folgende Aspekte hingewiesen:

B. Die Klage wäre nämlich auch insgesamt nicht begründet:

I) Zur Passivlegitimation bestehen keine Bedenken, dies hat die Beklagte zutreffend dargestellt.

II) Die Klage scheitert jedoch im Hauptantrag unabhängig von der vorrangig geschilderten Unzulässigkeit auch mit der Zielsetzung einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung mittels einer Vergleichsgruppe.

1) Diesbezüglich ist hinsichtlich der formellen Station anzumerken, dass es innerhalb eines Verpflichtungsziels relevanterweise nur geht um die Antragstellung und diese bei der zuständigen Behörde, was beides hier gegeben ist.

Ergänzend sei wegen der anwaltlichen Kritik darauf hingewiesen, dass die reale Beurteilung der Klägerin im Jahr 2015 für das Jahr 2014 nicht zu beanstanden ist auch in ihrer Beurteilungslänge, denn eine regelmäßige Beurteilung über drei Jahre konnte im Fall der Klägerin nicht zum Tragen kommen, da diese real ja nur in 1 Jahr, dem Jahr 2014, arbeitete; Nichtarbeitszeiten können jedoch nicht Gegenstand einer Realbeurteilung sein.

2) Auf materieller Begründetheitsebene scheitert das Klagebegehren hier zum Hauptantrag auch im Sinn eines Neubescheidungsbegehrens daran, dass die Rechtsauffassung des Gerichts dahin geht, dass der Klägerin kein Anspruch zusteht auf eine fiktive Laufbahnnachzeichnung.

a) Eine Anspruchsgrundlage könnte insofern zwar auf den ersten Blick zu sehen sein in § 33 BLV, dieser als Ausfluss auch des Art. 33 GG. Daher müssen sich an § 33 BLV und dessen Interpretation auch nachrangige Bestimmungen messen lassen, wie z. B. die klägerseits erwähnte Postlaufbahnverordnung (PostLV) insbesondere mit ihrem klägerseits reklamierten § 6. b) Vorliegend besitzt jedoch die Klägerin keinen im Hauptantrag eingeklagten Anspruch auf fiktive Nachzeichnung, da sie schon nicht die Tatbestandsmerkmale des § 33 BLV erfüllt. Es spielt im hiesigen Fall also keine Rolle, dass § 33 BLV auf der Rechtsfolgeseite eine gebundene Norm ist.

(1) Zwar stellt sich die Norm des § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV als nicht abschließend dar vom Wortlaut (vgl. „jedenfalls in …“), jedoch ist der Normzweck dort reduziert auf Konstellationen, die mit den in § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV genannten Beispielen in dortigen Nrn. 1 bis 3 vergleichbar sind.

Dies verdeutlicht auch ein Blick auf Art. 17 a BayLlbG, wo der bayerische Gesetzgeber für die Landesbeamten eine abschließende Regelung schuf aus schließlich zum Schutz öffentlicher Interessen. Dieser Grundzweck gilt auch im Bundesrecht für die Interpretation von § 33 Abs. 3 BLV.

(2) Die Klägerin erfüllt vorliegend nicht § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV, weil mit der Beurteilung vom 29. Mai 2015 für den realen Arbeitszeitraum des Jahres 2014 für sie „eine aktuelle dienstliche Beurteilung vorliegt“. Diese Beurteilung ist auch belastbar über einen ausreichenden Dienstzeitraum ausgestellt worden, denn 1 Jahr ist eine belastbare Länge, wie bereits ausgeführt scheidet ein längerer Zeitraum mangels realer Arbeitsleistung durch die Klägerin als Basis für eine Realbeurteilung aus (Angemerkt sei, dass hinsichtlich dieser Beurteilung die Klägerin Widerspruch erhoben hat, über den aber beklagtenseits nicht entschieden wurde, was Kontext des Verfahrens AN 11 K 16.00513 ist, worauf auch hier hingewiesen sei).

Dementsprechend führen auch Lemhöfer / Leppek, Kommentar „Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten“, in § 33 BLV aus zu Sinn und Zweck des § 33 und dort insbesondere des Absatzes 3: Solange (noch) eine dienstliche Beurteilung vorliegt, erfolgt keine fiktive Beurteilungsfortschreibung. Erst recht kann keine rückwirkende Beurteilungsnachzeichnung erfolgen zum Zweck eines „Lückenfüllens“ ohne eine Schutzwürdigkeitsbasis nach den Kriterien des § 33 Abs. 3 BLV.

(3) Angesichts dessen kommt es für den Rechtsstreit auch nicht mehr tragend darauf an, dass die Klägerin weder die Beispiele des § 33 Abs. 3 BLV erfüllt noch eine nach dortigem Sinn und Zweck vergleichbare Rechtsposition besitzt. Kurz angeführt sei deshalb bloß, dass vorliegend die Klägerin nie Sonderurlaub erhielt nach § 9 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). Ihre Beurlaubungen nach § 13 SUrlV sind vom Gesetzgeber bewusst rechtlich dort im Katalog auch nicht gleichgesetzt und auch nicht vergleichbar, was sich schon erschließt aus den deutlich unterschiedlichen möglichen Zeitrahmen; zudem zielt der Zweck von § 33 BLV insgesamt, daher auch außerhalb der Katalogfälle, auf den Schutz dienstlicher und öffentlicher Interessen, woran es bei den vornehmlich privatnützigen Abwesenheitszeiten der Klägerin auch fehlt. § 9 SUrlV enthält auch Fälle mit Besoldungsfortzahlung, hier bei § 13 SUrlV entfielen Dienstbezüge der Klägerin, die Konstellationen sind somit nicht vergleichbar. Auf das Zitat aus Lemhöfer a.a.O. zum Zweck sei nochmals verwiesen. Im Übrigen bestätigt dies auch ein vergleichender Blick auf das bayerische Landesrecht nach Art. 17 a BayLlbG: So führen die Kommentatoren Weiss / Niedermaier / Summer / Zängl zum Zweck der letztgenannten Norm unter Randnummer 4 aus, dass die Freistellung vom Dienst für bestimmte Tätigkeiten erfolge, deren Wahrnehmung im dienstlichen oder öffentlichen Interesse liege, unter Randnummer 1 ist ergänzt, es handele sich um Regelungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst. Solche Zwecke verfolgte die Klägerin hier nicht, insbesondere ging es bei ihr auch nicht im Sinn von § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BLV um Elternzeit sowie nicht im Sinn der dortigen Nr. 3 um Personalratstätigkeit und ähnliches im Gesetz Beschriebenes. Aus den oben genannten Gründen liegen bei ihr daher auch keine der Nr. 1 des § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV vergleichbaren Kriterien vor.

c) Auch die klägervertreterseits erwähnte Norm des § 6 PostLV führt hier nicht zu einem entsprechenden Anspruch der Klägerin, wobei dies, das sei nochmals erwähnt, ge-richtlicherseits bereits höchsthilfsweise erwähnt ist, da eine fiktive Nachzeichnung bei der Klägerin auf Grund deren Realbeurteilung für das Jahr 2014 sowieso ausgeschlossen ist. Die Klägerseite mag innerhalb des § 6 PostLV allenfalls an Absatz 2 gedacht haben. Nach dortigem letzten Satz wird auf Fälle des § 33 Abs. 3 BLV verwiesen, die nach dem vorhin Gesagten hier bei der Klägerin aber nicht erfüllt sind. Auch die Alternativen des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 PostLV sind hier nicht gegeben, denn die Klägerseite hat nicht belegt, solches ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich, dass hier eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei welchem die Beamtin oder der Beamte tätig ist (war), nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden konnte für die Jahre der Nichtbeurteilung.

III) Wegen Scheiterns des Hauptantrages ist zwar rechtlich gesehen der Weg frei für eine Prüfung des Hilfsantrages, auf den es jedoch aus den vorrangigen Entscheidungskriterien auch hier inhaltlich nicht mehr tragend ankommt. Der insofern im Hilfsantrag reklamierte Schadensersatzanspruch „wegen pflichtwidrig unterlassener Beförderung“ scheitert bereits daran, dass keine Anzeichen gegeben sind für eine pflichtwidrig unterlassene Beförderung der Klägerin. Es fehlt daher bereits am Bereiten der Primärbasis für das Reklamieren des hiesigen Sekundäranspruches. Diese Zielsetzung ist auch schwerlich nachvollziehbar auf Basis des klägerseitigen Klageantritts, denn selbst ein unterstellter Erfolg im Hauptantragsziel einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung mittels des klägerseits in den Vordergrund gestellten Begehrens einer Entscheidung der Behörde der Beklagten hierüber mittels Ausgangsbescheides hat ja im jetzigen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts auch nicht für den im Hilfsantrag reklamierten Sekundäranspruch eine bestandskräftig zugunsten der Klägerin bereits fixierte Situation, dass deren erst in der Zukunft gewünschte fiktive Nachzeichnung zu einer solchen Beurteilung führen würde und dass hieraus zwingend eine Beförderung vorzunehmen gewesen wäre. All dieses Offene kann nicht einfach hier im Sinn der Basis für ein Sekundärverlangen unterstellt werden. Weiteres hierzu ist wegen Entscheidungsirrelevanz nicht auszuführen. Daher unterliegt die Klägerin auch in ihrem Hilfsantrag über den vorrangigen Generalansatz hinaus.

Die Klage bleibt daher insgesamt ohne Erfolg. Anlass für eine Berufungszulassung nach § 124 a VwGO für das Ausgangsgericht besteht nicht.

Als Unterlegene trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die Postnachfolgeunternehmen (§ 38) werden ermächtigt, die dem Dienstherrn Bund obliegenden Rechte und Pflichten gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamten wahrzunehmen, soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeit vertritt der Vorstand des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten und des obersten Vorgesetzten wahr.

(3) Wer die Befugnisse eines Vorgesetzten wahrnimmt, bestimmt sich nach dem Aufbau des Postnachfolgeunternehmens.

(4) Soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, kann der Vorstand die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(5) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, durch Disziplinarverfügung eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen oder einem Beamten in einer Einstellungsverfügung ein Dienstvergehen zur Last zu legen, hat er die Verfügung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit und sachgerechte Ausübung des Ermessens prüfen zu lassen. Entsprechendes gilt vor Erhebung der Disziplinarklage. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(6) Beabsichtigt der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes zu entlassen, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu versetzen oder die Arbeitszeit eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabzusetzen, hat er seine Entscheidung vor ihrem Erlass unverzüglich unter Vorlage der Akten von der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis der Bundesanstalt hat die zuständige Stelle des jeweiligen Postnachfolgeunternehmens Rechnung zu tragen.

(7) Der Arbeitsdirektor (§ 33 des Mitbestimmungsgesetzes) nimmt in Personalunion die personellen und sozialen Angelegenheiten der Beamten wahr. § 20 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Der Vorstand kann seine ihm nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Befugnisse von dem Arbeitsdirektor oder im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2 von dem für diese Angelegenheiten zuständigen anderen Vorstandsmitglied wahrnehmen lassen. Beschlüsse des Vorstands, die mit dienstrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind, binden das Vorstandsmitglied nicht.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil das Verfahren vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch bereits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht ausnahmsweise aus Billigkeitsgründen geboten war.

2

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren in der Hauptsache bereits beendet ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.02.2015 – 2 O 9/15 –, juris RdNr. 2). Dies folgt insbesondere aus der Beschränkung auf eine „beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und der Funktion der Prozesskostenhilfe, einer bedürftigen Partei den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu ermöglichen. Demgegenüber hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht die Aufgabe, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Verfahrens ist allerdings aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen angebracht. Sie kann ausnahmsweise in Fällen geboten sein, in denen die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, als die Rechtsverfolgung noch beabsichtigt war, vorgelegen haben und es lediglich in Folge eines Versäumnisses des Gerichts nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidung über den Bewilligungsantrag gekommen ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 24.08.2011 – 1 O 128/11 –, juris). Gleiches gilt, wenn der Kläger vor dem Wegfall der Rechtshängigkeit alles ihm Zumutbare getan hat, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 20.05.2014 – 11 PA 186/13 –, juris RdNr. 8).

3

Hiernach kommt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten der Klägerin nicht in Betracht. Im Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch am 11.11.2015 ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren bereits beendet gewesen. Der Rechtsstreit ist durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom 14.10.2015 und 30.10.2015 beendet worden.

4

Es ist auch nicht aus Gründen der Billigkeit geboten, ausnahmsweise rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lagen auch vor der Beendigung des Verfahrens durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht vor, denn die Klage hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar dürfte dies – anders als das Verwaltungsgericht in seinem Einstellungsbeschluss vom 11.11.2015 angenommen hat, nicht daraus folgen, dass sich der Festsetzungsbescheid vom 04.12.2014 nach Durchführung der Ersatzvornahme erledigt hat (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.06.2006 – 13 A 623/04 –, juris RdNr. 37). Das Verwaltungsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin erhobene Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides fehlte.

5

Eine auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtete Klage ist regelmäßig – so auch hier – unzulässig (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.07.2013 – 7 ZB 13.305 –, juris RdNr. 12; HessVGH, Beschl. v. 15.10.2013 – 6 A 1492/13.Z –, juris RdNr. 16). Der Senat schließt sich der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an, dass – mit Ausnahme einer hier nicht vorliegenden Drittwiderspruchskonstellation – grundsätzlich kein subjektives Recht auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids besteht (vgl. VG Neustadt , Urt. v. 21.04.2010 – 1 K 1171/09.NW –, juris RdNr. 24 ff.). Dies erschließt sich bereits aus der gesetzlichen Systematik. Denn § 79 Abs. 2 VwGO eröffnet zwar in Ergänzung der Regelungen zur Anfechtungsklage die Möglichkeit, einen Widerspruchsbescheid isoliert anzufechten. Eine entsprechende gesetzliche Erweiterung der Regelungen zur Verpflichtungsklage dahin gehend, dass auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids geklagt werden darf, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung allerdings nicht. § 68 Abs. 2 VwGO verdeutlicht vielmehr, dass die Verpflichtungsklage sich auf die Vornahme eines abgelehnten Verwaltungsakts, nicht aber auf einen Widerspruchsbescheid, bezieht. Die Regelungen der §§ 68 ff. VwGO beschreiben somit vorprozessuale Obliegenheiten, enthalten aber keine isoliert einklagbaren Rechte und Pflichten innerhalb des Verwaltungsrechtsverhältnisses; die rechtlichen Interessen der Klägerseite sind insoweit durch die Möglichkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO hinreichend geschützt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13.05.2009 – 1 A 62/08 –, juris RdNr. 24 m.w.N.). § 68 VwGO beschränkt sich also aus kompetenzrechtlichen Gründen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) auf die Verpflichtung, regelmäßig vor Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ein Vorverfahren durchlaufen zu müssen; eine Anspruchsposition auf Erlass eines Widerspruchsbescheids lässt sich hieraus nicht ableiten (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 24.04.2009 – 4 PA 276/09 –, juris RdNr. 14). Dies bestätigt auch § 75 VwGO, der für den Fall der Untätigkeit der Widerspruchsbehörde nur bestimmt, dass nach Ablauf der dort genannten Frist der materielle Verpflichtungsanspruch unmittelbar, das heißt ohne Durchführung eines Vorverfahrens, mit der entsprechenden Klage verfolgt werden darf (NdsOVG, Beschl. v. 24.04.2009 – 4 PA 276/09 –, a.a.O.). Hingegen begründet § 75 VwGO keine den Katalog der VwGO erweiternde Klageart auf Erlass eines Widerspruchsbescheids. Die Untätigkeitsklage ist somit lediglich eine besondere Spielart der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage und kann im Falle eines Verpflichtungsbegehrens nur auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts gerichtet sein. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber in § 113 Abs. 5 VwGO den Gerichten vorgibt, in welcher Weise ein Verpflichtungsbegehren zum Gegenstand eines gerichtlichen Urteilsausspruchs zu machen ist, ohne dort die Verpflichtung zum Erlass eines Widerspruchsbescheids anzuführen. Schließlich führt selbst die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften im Vorverfahren, wenn der Widerspruchsbescheid darauf beruht, gemäß § 79 Abs. 2 VwGO nur zur Aufhebung des Widerspruchsbescheids; ein Verpflichtungsausspruch gegenüber der Widerspruchsbehörde, einen (erneuten) Widerspruchsbescheid zu erlassen, erfolgt hingegen nicht (NdsOVG, Beschl. v. 24.04.2009 – 4 PA 276/09 –, a.a.O.).

6

Die Zulässigkeit einer auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids gerichteten Klage kann auch nicht aus einer vermeintlichen Regelungslücke der Verwaltungsgerichtsordnung hergeleitet werden. Das Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist insoweit lückenlos, weil der Gesetzgeber für den Fall der Nichtentscheidung über einen Widerspruch in § 75 VwGO mit der Möglichkeit der Erhebung einer Anfechtungsklage ohne vorausgegangenes Vorverfahren eine den klägerischen Interessen hinreichend Rechnung tragende Regelung getroffen hat. Zudem bestimmt § 75 Satz 3 VwGO, dass das Gericht im Falle eines zureichenden Grundes für eine noch nicht erfolgte Entscheidung über einen Widerspruch das Verfahren unter Fristsetzung aussetzt. Eine Verurteilung zum Erlass eines Widerspruchsbescheids sieht die Verwaltungsgerichtsordnung auch in dieser Konstellation nicht vor. Schließlich kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe in der Verwaltungsgerichtsordnung ungewollt eine Regelungslücke gelassen, soweit es den hier streitigen Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids betrifft. Hiergegen spricht, dass der Gesetzgeber mit §§ 79 Abs. 2 und 115 VwGO den Anwendungsbereich der Anfechtungsklage um die isolierte Anfechtung eines Widerspruchsbescheids erweitert hat. Da dem Gesetzgeber aber die Verpflichtungsklage als "Pendant" der Anfechtungsklage geläufig war (vgl. z.B. § 68 Abs. 2 VwGO), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verpflichtungsklage um die Möglichkeit der isolierten Verpflichtung auf Erlass eines Widerspruchsbescheids schlicht vergessen.

7

Zuletzt sprechen auch prozessökonomische Erwägungen gegen eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verpflichtungsklage. Denn im Rahmen einer nach den Vorgaben der Verwaltungsgerichtsordnung zulässigen Untätigkeitsklage kann ein Kläger ohne weitere Verzögerung eine gerichtliche Entscheidung über sein Anfechtungsbegehren herbeiführen. Die dennoch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids gerichtete Klage führte hingegen zu einer zeitlichen Verschleppung der rechtsverbindlichen Klärung, ohne dass aus Sicht des Bürgers hierdurch eine größere Richtigkeitsgewähr der Rechtskontrolle erreicht würde. Zwar hat sich die Rechtsprechung bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids besteht, im Wesentlichen mit gebundenen Entscheidungen befasst (vgl. auch Beschl. d. Senats v. 20.05.2009 – 2 O 22/09 –, juris RdNr. 3). Die aufgezeigten systematischen Erwägungen zu den §§ 68, 75, 79 Abs. 2, 113 Abs. 5 und 114 VwGO gelten jedoch nicht nur für gebundene Entscheidungen, sondern auch im Falle eines der Behörde eingeräumten Ermessens. Denn die Frage der Ausgestaltung des gesetzlichen Klagekatalogs und die prozessuale Zulässigkeit einer Klage hängen insoweit nicht von der dem materiellen Recht zuzuordnenden Frage ab, ob die maßgebliche Norm eine gebundene oder eine Ermessensentscheidung erfordert (vgl. umfassend: VG Neustadt , Urt. v. 21.04.2010 – 1 K 1171/09.NW –, a.a.O.).

8

Die Klägerin hat auch nicht alles ihr Zumutbare getan, um eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag noch vor Wegfall der Rechtshängigkeit zu erreichen. Sie hat mit Schriftsatz vom 14.10.2015 den Rechtsstreit ohne weitere Einschränkungen für erledigt erklärt. Sie hätte jedoch eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag noch vor Wegfall der Rechtshängigkeit dadurch erreichen können, dass sie die Erledigungserklärung erst nach einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag abgibt. Hat es der bedürftige Prozessbeteiligte selbst in der Hand, eine Entscheidung des Gerichts zum Prozesskostenhilfeantrag zu erreichen, bevor die Rechtshängigkeit wegfällt, ist für Billigkeitserwägungen kein Raum (OVG MV, Beschl. v. 03.06.2005 – 1 O 55/05 –, juris RdNr. 9 ff.).

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Je Kalenderjahr sind insgesamt jeweils bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren

1.
für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist,
2.
zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne der Nummer 1 und bei Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien zum Ablegen von Abschlussprüfungen,
3.
für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zur Jugendgruppenleiterin oder zum Jugendgruppenleiter dienen, oder
4.
für die Tätigkeit als ehrenamtliche Jugendgruppenleiterin oder ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter bei Lehrgängen oder Veranstaltungen, wenn diese von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) durchgeführt werden.

(2) Für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen sind bis zu zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Wird die Bildungsveranstaltung nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, so gilt dies nur, wenn die Bundeszentrale für politische Bildung die Förderungswürdigkeit anerkannt hat; das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat.

(3) Weiterer Sonderurlaub nach Absatz 2 darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Sonderurlaubs nach Absatz 2 gewährt werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Je Kalenderjahr sind insgesamt jeweils bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren

1.
für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist,
2.
zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne der Nummer 1 und bei Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien zum Ablegen von Abschlussprüfungen,
3.
für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zur Jugendgruppenleiterin oder zum Jugendgruppenleiter dienen, oder
4.
für die Tätigkeit als ehrenamtliche Jugendgruppenleiterin oder ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter bei Lehrgängen oder Veranstaltungen, wenn diese von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) durchgeführt werden.

(2) Für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen sind bis zu zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Wird die Bildungsveranstaltung nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, so gilt dies nur, wenn die Bundeszentrale für politische Bildung die Förderungswürdigkeit anerkannt hat; das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat.

(3) Weiterer Sonderurlaub nach Absatz 2 darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Sonderurlaubs nach Absatz 2 gewährt werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunternehmen hauptamtlich beschäftigt sind.

(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vorbereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 fiktiv fortzuschreiben. Sind vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht.

(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach § 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen werden.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.