Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juni 2014 - 11 K 14.00611

bei uns veröffentlicht am18.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Klageanträge 1, 3 und 5 aus der Klageschrift vom 17. Juni 2013 eingestellt,

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt 4/5 und die Beklagte trägt 1/5 der Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Rechtsschutz gegen die von der Stadt ... (Stadt) (nur) befristete Zulassung und anschließenden Einstellung der von ihr angezeigten gewerblichen Sammlung von Altkleidern und Schuhen im Stadtgebiet.

Mit Schreiben vom ... 2012 (Bl. 2 ff. der Behördenakte = BA) zeigte die Klägerin die bereits bisher im Stadtgebiet durchgeführte gewerbliche Sammlung von Textilien und Schuhen aus privaten Haushalten an. Sie arbeite seit Jahren eng mit der ..., einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb, zusammen. Die erfassten Textilien und Schuhe würden ortsnah in deren Sortierwerk in ... fachgerecht sortiert. Es werde eine Container- als auch Straßensammlung für 10 Jahre im Stadtgebiet beantragt. Ca. 60% des Sammelguts sei wieder verwendbar, ca. 30% würden zur Weiterverwendung als Putzlappen oder Reißrohstoff an industrielle Partner geliefert und ca. 10% gelangten zur Thermischen Verwertung in die Zementindustrie. Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit inländischen wie ausländischen Firmen seien die notwendigen Verwertungskapazitäten vorhanden. Im Rahmen des jährlichen Audit aus dem Entsorgungsfachbetrieb der ... seien die festgelegten Prozessabläufe innerhalb der Verwertungswege jederzeit transparent und nachvollziehbar.

Mit Schreiben vom ... 2012 (Bl. 4 BA) forderte die Untere Abfallbehörde der Stadt die Klägerin auf, bestimmte Angaben zu machen und Unterlagen nachzureichen, insbesondere auch zu Ausmaß und Ort der Sammlung (Angaben zu Containerstandorten und Grundstückseigentümern).

Mit Schreiben vom ... 2012 (Bl. 11 ff. BA) machte die Klägerin weitere Angaben und legte weitere Unterlagen vor. Die Dauer der Sammlung belaufe sich auf vorerst 10 Jahre und werde im Stadtgebiet momentan mit zwei Stationen durchgeführt. Es werde mit einem Gesamtsammelvolumen von 1,7 t pro Jahr gerechnet.

Mit Schreiben vom ... 2012 (Bl. 12 BA) erinnerte die Untere Abfallbehörde an die Angaben von Containerstandorten und Grundstückseigentümern.

Mit Schreiben vom ... 2013 (Bl. 13 BA) beteiligte die Untere Abfallbehörde der Stadt den Betrieb Abfallwirtschaft der Stadt als öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE), der mit Schreiben vom ... 2013 (Bl. 16 ff. BA) aus dortiger Sicht Stellung nahm. Die Stadt betreibe als ÖRE bereits eine eigene haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Alttextilien und -schuhen als Bringsystem am Recyclinghof im Entsorgungszentrum ..., ..., sowie dezentral mittels Sammelcontainern an derzeit 47 Standorten im gesamten Stadtgebiet. Die Erfassung und Verwertung erfolge durch beauftragte Dritte. Nach einem Beschluss des Umweltausschusses vom 15. Mai 2013 soll dieses kommunale Sammelsystem beibehalten und die bestehenden Standplätze nach Auslaufen der bisherigen Verträge ab dem 1. April 2014 im Wettbewerb neu vergeben werden. Die entsprechende öffentliche Ausschreibung sei inzwischen erfolgt und die Auftragsvergabe werde in naher Zukunft erfolgen.

Die angezeigte gewerbliche Sammlung sei unzulässig, weil eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des ÖRE anzunehmen sei, da durch die angezeigte Sammlung Alttextilien und -schuhe aus Haushalten erfasst werden sollen und damit Abfälle, für die der ÖRE oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle bereits durchführt, wobei die angezeigte Sammlung nicht wesentlich leistungsfähiger sei, und die konkret geplante Neuvergabe der Sammlungs- und Verwertungsleistung von Alttextilien und -schuhen im Wettbewerb und damit die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb unterlaufen würde. Für den Fall, dass die angezeigte Sammlung als zulässig erachtet werde oder aus Gründen des Vertrauensschutzes befristet zugelassen werden solle, wurden zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Sammlung und schadlosen Verwertung im Folgenden konkret genannte Auflagenvorschläge formuliert.

Mit Schreiben vom ... 2013 (Bl. 17 BA) hörte die Untere Abfallbehörde der Stadt die Klägerin zur beabsichtigten Untersagung der angezeigten Sammlung an. Mit der Anzeige seien auch keine Angaben zu den konkreten Stellplätzen der Container gemacht worden.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom... 2013 (Bl. 20 ff. BA) ließ die Klägerin vortragen, dass die eingesammelten Kleidungsstücke kein Abfall seien, weil sie gespendet oder mit dem Willen zur Weiterverwendung abgegeben würden. Zudem sei eine Untersagung nicht möglich, weil derzeit keine Anzeige- und Erlaubnispflicht nach §§ 53 ff. KrWG bestehe. Die Stadt sollte zunächst Angaben zu ihrer öffentlichen Ausschreibung machen.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2013 (Bl. 30 ff. BA) ließ die Stadt die von der Klägerin am ... 2012 angezeigte Sammlung im Stadtgebiet befristet bis zum 31. Mai 2014 zu (Nr. 1), verfügte die Einstellung der Sammlung ab dem 1. Juni 2014 (Nr. 2), verfügte die Entfernung der im Stadtgebiet aufgestellten Container bis spätestens 31. Mai 2014 (Nr. 3), erlegte der Klägerin die Verfahrenskosten auf und setzte Bescheidsgebührenfest (Nr. 4).

Die Befristung der angezeigten Sammlung wurde auf § 18 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG gestützt, da die Einhaltung der dort genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten sei. Gebrauchtkleidung, die in Tüten verpackt in Kleidercontainer geworfen oder Kleidersammlungen auf der Straße überlassen wird, sei bis zur Sortierung als Bekleidung zur Wiederverwendung definitionsgemäß Abfall, da hier der Entledigungswille des Bürgers im Vordergrund stehe. Zwar sei die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach den Angaben der Klägerin und den beigefügten Unterlagen gewährleistet. Der angezeigten Sammlung stünden aber laut Mitteilung des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt überwiegende öffentliche Interessen entgegen, da die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung zwar nicht für sich allein, jedoch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des ÖRE bzw. des von diesem beauftragten Dritten gefährde. Eine solche Gefährdung sei hier anzunehmen, da die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des ÖRE und dessen Beauftragten wesentlich beeinträchtigt würden. Es würden Alttextilien und -schuhe aus Haushalten erfasst und damit Abfälle, für die der ÖRE oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle bereits durchführe.

Der Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt betreibe als ÖRE bereits eine eigene haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Alttextilien und -schuhen als Bringsystem am Recyclinghof im Entsorgungszentrum ..., sowie dezentral mittels Sammelcontainern an derzeit 47 Standorten im gesamten Stadtgebiet. Die Erfassung und Verwertung erfolge durch beauftragte Dritte. Nach dem Beschluss des Umweltausschusses der Stadt vom 15. Mai 2013 werde dieses kommunale Sammelsystem beibehalten und die bestehenden Standplätze nach Auslaufen der bisherigen Verträge ab dem 1. April 2014 im Wettbewerb neu vergeben. Die entsprechende öffentliche Ausschreibung und die Auftragsvergabe seien inzwischen erfolgt. Durch die angezeigte Sammlung werde daher die erfolgte Neuvergabe der Sammlungs- und Verwertungsleistung von Alttextilien und -schuhen im Wettbewerb und damit die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb unterlaufen. Die angezeigte Sammlung mit zwei Containern entspreche zwar für sich gesehen nur einem Bruchteil des Sammelvolumens des ÖRE, jedoch lägen der Unteren Abfallbehörde insgesamt 12 Anzeigen von gewerblichen Altkleidersammlungen vor, die im Zusammenwirken die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des ÖRE gefährden. Eine Bezifferung des insgesamt angezeigten Sammelvolumens sei allerdings nicht möglich, da trotz Nachfragen teilweise keine Angaben gemacht worden seien. Jedoch könne davon ausgegangen werden, dass durch das Zusammenwirken der angezeigten Sammlungen dem ÖRE ein erheblicher Anteil des Abfallaufkommens der Fraktionen Altkleider und Schuhe vorenthalten würden. Hierdurch sei die Vergabe dieser Abfallfraktionen an einen beauftragten Dritten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen und damit die Kalkulationsgrundlage der Entsorgungskosten ernsthaft gefährdet. Eine Verzerrung der Kostenkalkulation des Abfallwirtschaftsbetriebs der Stadt wäre die Folge. Durch gewerbliche Sammlungen würden zudem vor allem zu Hochpreiszeiten der kommunalen Sammlung Abfälle und damit Einnahmen entzogen, während bei negativem Altkleidermarkt die gewerblichen Sammlungen wieder beendet würden und der Gebührenzahler wieder einspringen müsste. Zudem entstünde durch die Zulassung gewerblicher Containersammlungen in Verbindung mit den angezeigten Straßensammlungen weiterer Firmen in der Summe ein Wildwuchs von Sammelbehältern und -plätzen im öffentlichen und halböffentlichen Raum, der zu optischen Beeinträchtigungen des Stadtbilds und zu Problemen der Verkehrssicherungspflicht führen würde. Schließlich seien mit der Anzeige trotz Nachfragen keine Angaben über die konkrete Ausgestaltung der Sammlung gemacht und keine Containerstellplätze angegeben worden. Damit sei die angezeigte Sammlung der Klägerin nicht wesentlich leistungsfähiger als die des ÖRE, der ein dezentrales und flächendeckendes Bringsystem zur Verfügung stelle. Bevor aber die vom ÖRE geforderte Untersagung der angezeigten Sammlung erfolge könne, müsse nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft werden, ob der Schutz der öffentlichen Interessen nicht auch anders sichergestellt werden könne. Nach den Angaben der Klägerin sei die Sammlung bereits vor dem Inkrafttreten der Anzeigepflicht am 1. Juni 2012 durchgeführt worden, ohne dass dies nachprüfbar sei. Obwohl diese widerrechtlich erfolgt sei, könne ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf die weitere Durchführung daraus resultieren, dass von ihr zwei Container für Sammlungszwecke angeschafft und aufgestellt worden seien. Durch die erfolgte Befristung der Sammlung von zwei Jahren ab Inkrafttreten der Anzeigepflicht bis zum 31. Mai 2014 werde dem Interesse der Klägerin an der bestehenden Sammlung Rechnung getragen. Dieser Zeitraum stehe zur Verfügung, um die Kosten für die gestellten Container zu amortisieren. Die Befristung der angezeigten Sammlung sei angesichts der Gesetzeszwecke in § 17 Abs. 3 KrWG angemessen. Das öffentliche Interesse an einer funktionierenden und hochwertigen Abfallentsorgung überwiege gegenüber den Interessen der Klägerin, insbesondere die werthaltigen Abfälle zum Zweck der Gewinnerzielung zu sammeln und damit dem System des ÖRE zu entziehen.

Die Kostenentscheidung beruhe auf Art. 1, 2 und 6 KG.

Dieser Bescheid wurde am 17. Juni 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... 2013, eingegangen am ... 2013, ließ die Klägerin hiergegen Klage erheben und beantragen,

1. den Bescheid der Stadt vom 12. Juni 2013in Ziff. 1 aufzuheben,

soweit er eine von der Klägerin am ... 2012 angezeigte gewerbliche

Sammlung von Alttextilien und -schuhen in Containern nur bis zum

31. Mai 2014 zulässt,

2. den Bescheid in Ziff. 2 aufzuheben,

3. den Bescheid in Ziff. 3 aufzuheben,

4. den Bescheid in Ziff. 4 aufzuheben,

5. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auch über den 1. Juni 2014

hinaus die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und -schuhen in Containern zu gestatten.

Der angefochtene Bescheid richte sich gegen eine GmbH & Co. KG, die nicht selbst Gewerbetreibende im Sinne der §§ 1, 35 GewO sein könne, weshalb auch eine Gewerbeuntersagung gegen sie nicht ergehen könne, weil gewerbetreibende Rechtspersönlichkeit nicht diese, sondern der geschäftsführende Gesellschafter sei. Der gewerberechtlichen Regelung entspreche § 3 Abs. 10 KrWG. Wenn die Klägerin aber nicht Sammlerin in diesem Sinn sein könne, sei die angefochtene Untersagungsverfügung damit rechtswidrig. Eine Prüfung der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der ... GmbH sei seitens der Stadt auch nicht vorgenommen worden. Im Übrigen berufe sich die Klägerin auf Bestandsschutz. Soweit sich die Stadt auch darauf gestützt habe, dass die Klägerin keine Angabe zu konkreten Stellplätzen gemacht habe, entbehre diese Anforderung jeglicher Rechtsgrundlage. Schließlich habe die Stadt konkrete Nachfragen der Klägerin zur öffentlichen Ausschreibung der Altkleidersammlung, so im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... 2013, nicht beantwortet. Hierauf könne sich die Stadt also nicht berufen.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 legte die Stadt die Behördenakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die zulässige Klage sei sachlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid richte sich an die Klägerin als richtigen Adressaten, da diese die Sammlung mit Schreiben vom ... 2012 angezeigt habe. Dieser beinhalte auch keine Gewerbeuntersagung gegen die Klägerin, vielmehr sei die angezeigte Sammlung befristet zugelassen und dann bezogen auf das Stadtgebiet untersagt worden. Die Begriffsbestimmung Sammler gemäß § 3 Abs. 10 KrWG sei nur maßgebend für die Anzeige nach § 53 KrWG. Eine solche sei aber nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids. Entscheidungsgrundlage sei dagegen die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinn des § 3 Abs. 18 KrWG durch die Klägerin im Sinn des § 18 KrWG. Eine Prüfung der Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin sei zwar im Verwaltungsverfahren nicht vorgenommen worden, da § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG nicht als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogen worden sei. Diesbezüglich sei aber darauf hinzuweisen, dass die Klägerin trotz entsprechender schriftlicher Nachfragen die Standorte der Container nicht mitgeteilt habe. Erst kürzlich sei festgestellt worden, dass die Klägerin ihre Container im öffentlichen Verkehrsraum platziert habe, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis beantragt zu haben. Insoweit käme auch die vollständige Untersagung der Sammlung aufgrund dieser Unzuverlässigkeit in Betracht, weshalb die ausgesprochene Befristung der gewerblichen Sammlung der Klägerin insoweit das mildere Mittel sei. Die Klägerin könne sich nicht auf Bestandsschutz nach § 18 Abs. 7 KrWG berufen, weil dies voraussetzen würde, dass vor Inkrafttreten des KrWG eine rechtmäßige gewerbliche Sammlung bestanden habe. Die von der Klägerin bisher durchgeführten Sammlungen seien aber nicht genehmigt gewesen, insbesondere seien erforderliche Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung der Container im öffentlichen Verkehrsraum von der Klägerin nicht beantragt worden. Das Verlangen, Angaben zu den konkreten Stellplätzen der Container zu machen, beruhe auf § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG. Erforderlich zur Beurteilung des Ausmaßes der angezeigten Sammlung bzw. auch deren Rechtmäßigkeit seien konkrete Angaben zur genauen Anzahl und Größe der Container und dazu, an welchen Orten in der Stadt diese Container aufgestellt werden sollen. Dies gelte umso mehr, da auch die Zulässigkeit der Containeraufstellung im öffentlichen Verkehrsraum zu prüfen sei. Dies sei aber nicht entscheidend, da sich der angefochtene Bescheid hierauf nicht stütze. Wie im Bescheid selbst ausgeführt, stütze er sich -unabhängig von obigen zusätzlich vorliegenden Gründen für eine vollständige Untersagung, die teilweise auch erst nachträglich bekannt geworden seien - im Kern auf §§ 18 Abs. 5 Satz 1, 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG. Im Übrigen gebe die Befristung der Klägerin die Möglichkeit, am Wettbewerb bei der Vergabe der Altkleidersammlung teilzunehmen. Eine weitergehende Verlängerung der Befristung könne dagegen nicht erfolgen. Die Befristungen der gewerblichen Sammlungen seien einheitlich auf den 31. Mai 2014 festgelegt worden. Eine längere Beibehaltung der gewerblichen Sammlung würde letztlich die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe der Entsorgungsleistungen zum 1. April 2014 erschweren bzw. unterlaufen. Die zu erwartende Menge sei ein wesentlicher Grundparameter für die Kalkulation der Anbieter im Rahmen des Vergabeverfahrens. Die Stadt als ÖRE eröffne zum 1. April 2014 den Wettbewerb um den Markt, so dass für einen Wettbewerb im Markt kein Raum mehr sei.

Im Hinblick auf die künftig beabsichtigte Vergabe der Altkleidersammlung durch die Stadt wurde mit Gerichtsschreiben vom ... 2013 angeregt, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, was dann erfolgte und mit Beschluss vom ... 2013 angeordnet wurde.

Mit Schreiben vom ... 2014 teilte die Stadt mit, dass das betreffende Vergabeverfahren nunmehr abgeschlossen und ein Auftrag erteilt worden sei.

Mit Gerichtsschreiben vom ... 2014 wurde die Stadt um Vorlage entsprechender Unterlagen gebeten, was mit Schreiben vom ... 2014 erfolgte, insbesondere unter Vorlage der betreffenden Ausschreibungsunterlagen. Mit Beschluss vom ... 2014 wurde dann der Ruhensbeschluss vom ... 2013 aufgehoben und das Verfahren unter neuem Aktenzeichen fortgeführt.

Mit Ladungsschreiben vom 23. April 2014 wurde unter Fristsetzung und mit Präklusionshinweis Gelegenheit gegeben, die Voraussetzungen einer Bestandssammlung in geeigneter Weise nachzuweisen.

Mit Schreiben vom ... 2014 ergänzte die Stadt, dass in der Zwischenzeit durch die Klägerin erneut ein Container in „Wild-West-Manier“ aufgestellt worden sei, wobei sogar ein städtischer Container umgeworfen worden sei. Dies sei wie immer geschehen, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Die Klägerin ignoriere dies seit Jahren beharrlich, wie die als Anlage beigefügte Aufstellung über bekannt gewordene wilde Containeraufstellungen im öffentlichen Raum belege. Auch im privaten Raum stelle die Klägerin ohne das Einverständnis der Eigentümer offenbar Container auf. Der Klägerin fehle offenbar in jeder Hinsicht die Bereitschaft, sich an die einschlägigen Vorschriften zu halten, weshalb Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen bestünden und die Durchführung der angezeigten Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG zu untersagen sei. In vollständiger Kenntnis der damaligen Unzuverlässigkeit der Klägerin hätte die befristete Zulassung gar nicht ausgesprochen werden dürfen, vielmehr wäre von vorneherein die Durchführung der Sammlung zu untersagen gewesen. Die auf Basis des streitgegenständlichen Bescheids ab dem 1. Juni 2014 bestehende Untersagung der Sammlung sei daher nicht nur erforderlich, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG sicherzustellen, sondern sie ergebe sich vielmehr auch zwingend aus § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG.

Mit Schreiben vom ... 2014 ergänzte die Stadt ihr Vorbringen weiter. Bei § 17 Abs. 3 Satz 3 KrWG handele es sich um eine unwiderlegbare Vermutung entgegenstehender öffentlicher Interessen. Inhaltlich wurde auf einen Aufsatz in der Zeitschrift Abfallrecht 2014, 79 ff, verwiesen, der zum Gegenstand des Vorbringens gemacht wurde. Die Abfallwirtschaft der Stadt führe bereits seit Jahren eine haushaltsnahe hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung von Alttextilien durch, mit sehr tiefgehender Sortierung und Verwertung im Anschluss. Die vorgesehene Sammlung der Klägerin sei demgegenüber jedenfalls nicht leistungsfähiger. Auch sei das gebührenfinanzierte Erfassungssystem der Stadt unabhängig von einem positiven oder negativen Marktwert der Abfälle. Demgegenüber wanderten Erlöse bei privaten Sammlern als private Gewinne ab und private Sammler verschwänden wieder, wenn sich keine Gewinne erzielen lassen. Selbst wenn eine nur widerlegbare Vermutung im vorgenannten Sinn angenommen würde, läge eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit der Stadt vor. Eine Wesentlichkeit in diesem Sinn er gebe sich aus der Gesamtschau der angezeigten Sammlungen, die als Anlage in einer Auflistung beigefügt wurden. Daraus ergebe sich eine beantragte Erfassungsmenge von jährlich mindestens ca. 465 t. Im kommunal betriebenen System der Stadt seien in der Vergangenheit jährlich ca. 200 t, im Jahr 2012 209 t erfasst worden. Diese Menge sei auch Basis der erfolgten öffentlichen Ausschreibung und Auftragsvergabe gewesen. Da die beantragten Mengen also mehr umfassten als überhaupt anfalle, sei zweifellos eine Wesentlichkeit im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG in der Gesamtschau gegeben. Angesichts der angezeigten Mengen wäre zudem die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen im Sinn des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG. Es habe für jeden Sammler die Möglichkeit bestanden, an diesem Wettbewerb teilzunehmen und Angebote abzugeben. Von allen Bietern seien hier teilweise erhebliche Zahlungen an die Stadt angeboten worden. Es wäre schlichtweg wettbewerbsverzerrend, wenn unterlegene Bieter oder Nichtbieter Altkleider und -schuhe über gewerbliche Sammlungen außerhalb dieses Wettbewerbs kostenfrei sammeln könnten. Künftige Ausschreibungen zur Gewährleistung des Wettbewerbs würden damit ad absurdum geführt.

Mit Gerichtsschreiben vom ... 2014 wurde die Stadt um Nachweis der organisatorischen und personellen Zuständigkeit von Abfallbehörde und ÖRE gebeten.

Dies erledigte die Stadt mit Schreiben vom ... 2014 unter Beifügung eines Auszugs Übersicht Personal/Grob-Aufgabenverteilung Umweltschutzamt. Daraus sei die organisatorische Trennung der beiden Sachgebiete klar erkennbar. Diese arbeiteten ohne wechselseitige Abhängigkeiten in ihren Aufgabenbereichen.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2014, in der die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 5 aus der Klageschrift zurückgenommen und in der hinsichtlich des Klageantrags 3 aus der Klageschrift der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte und die Ausschreibungsunterlagen verwiesen.

Gründe

Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2014die Klage hinsichtlich der Klageanträge 1 und 5 aus der Klageschrift vom 17. Juni 2013 zurückgenommen und hinsichtlich des Klageantrags 3 der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die noch verbliebene Klage auf Aufhebung von Nrn. 2 und 4 des hinsichtlich Nr. 2 bescheidsmäßigausdrücklich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) gestützten Bescheids der Stadt vom 14. November 2012 (Bl. 30 ff. BA), ist statthaft (BeckOK § 18 KrWG Rn. 21, Versteyl/Mann/Schomerus = VMS § 18 KrWG Rn. 16, Wenzel AbfallR 2012,231/236), auch im Übrigen zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die angefochtene Untersagungsverfügung, auf deren Begründung nach § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, erweist sich nämlich als rechtmäßig und verletzt keine Rechte der Klägerin, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Untersagungsverfügung für die gewerbliche Sammlung von Abfällen aus privaten Haushaltungen im Stadtgebiet der Beklagten ist (nach Inkrafttreten des KrWG zum 1. Juni 2012) § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG als lex specialis (bei einer - vollständig - angezeigten Sammlung) zur allgemeinen Eingriffsnorm des § 62 KrWG (BeckOK a. a. O. Rn. 13 und § 62 KrWG Rn. 4a, Nds OVG, B. v. 15.8.2013 - 7 ME 62/13, VGH BW, B. v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13 - jeweils juris). Insbesondere die Regelung in § 17 Abs. 3 KrWG bedeutet dabei eine entscheidungserhebliche Änderung der bisherigen Rechtslage nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18.6.2009 - 7 C 16.08 - juris, sog. Altpapierurteil (BT-Drks. 17/6052 S. 85 und 17/6645 S. 5, Versteyl/Mann/Schomerus = VMS § 17 KrWG Rn. 6 ff.).

Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der (nach Abs. 1 und 2 bzw. der übergangsweise nach § 72 Abs. 2 KrWG) angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn (zum einen) Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder (zum anderen) die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Zum Untersagungsgrund der Unzuverlässigkeit verhalten sich die Gesetzesmaterialien ersichtlich nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut ist bezüglich des unbestimmten Rechtsbegriffs der Zuverlässigkeit auf diejenige Person abzustellen, die entscheidenden Einfluss auf die Sammlung ausübt (BeckOK a. a. O. Rn. 15). Zuverlässig ist dabei nur derjenige, der auch die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften der angezeigten Sammlung, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung einzuhalten (VG Bremen, B. v. 25.6.2013 - 5 V 2112/ 12 - juris). Dies kann sich auch aus dem Verhalten in Zusammenhang mit dem Anzeigeverfahren selbst ergeben (VG Würzburg, B. v. 5.7.2013 - W 4 S 13.540 - juris), insbesondere wenn nach § 18 Abs. 2 KrWG erforderliche Nachweise oder Darlegungen auf Aufforderung hin nicht erbracht werden (VGH BW, B. v. 10.10.2013 - 10 S 1202/13 - juris). Dies soll aber voraussetzen, dass es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven derartigen Verstößen kommt (Nds OVG, B. v. 21.1.2014 - 7 ME 1/14 - juris), was entsprechende behördliche Ermittlungen und dabei tragfähige Feststellungen voraussetzt (VGH BW, B. v. 5.5.2014 - 10 S 30/14 - juris). Dabei handelt es sich zwar - wie schon der Wortlaut („hat“) zeigt - um eine gebundene Entscheidung. Wegen Berücksichtigung der vorhergehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Satz 1 ist aber eine zweistufige Prüfung durchzuführen (VMS a. a. O. Rn. 16, BeckOK a. a. O. Rn. 13). Die Festlegung von Bedingungen, Befristungen und Auflagen darf also nicht ausreichen, um die Voraussetzungen für die Zulassung der gewerblichen Sammlung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 sicherzustellen. Insoweit ist daher eine Verhältnismäßigkeits-, Abwägungs- bzw. Ermessensentscheidung zu treffen (VMS a. a. O. Rn. 16, BeckOK a. a. O. Rn. 13, Beckmann/WübbenhorstDVBl. 2012, 1403/1410, Nds OVG, B. v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11 - juris). Die Zulassung einer gewerblichen Sammlung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, wonach die genannten Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden müssen und überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen dürfen, ist dabei die Ausnahme von der Überlassungspflicht von Abfällen aus privaten Haushaltungen an die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (ÖRE) nach Abs. 1 Satz 1, die wiederum die Ausnahme der Verwertungs- und Beseitigungspflicht der hierzu vorrangig verpflichteten Abfallerzeuger und -besitzer nach §§ 7 Abs. 2 und 15 Abs. 1 KrWG ist (VMS § 17 KrWG Rn. 1 und 31, BeckOK § 17 KrWG Rn. 8 und 27, OVG NRW, U. v.15.8.2013 - 20 A 3043/11 - juris). Diese Überlassungspflicht an die ÖRE besteht nach Satz 2 wiederum nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Haushaltsabfälle werden dem ÖRE regelmäßig erst mit dessen Abholung überlassen (BVerwG, U. v.13.12.2007 - 7 C 42.07 - juris; BeckOK § 17 KrWG Rn. 3). Was eine gewerbliche Sammlung in diesem Zusammenhang ist, ist nunmehr - teilweise abweichend von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im bereits zitierten Altpapierurteil - in § 3 Abs. 18 KrWG legaldefiniert (BT-Drks. 17/6052 S. 74 und 87, BeckOK § 17 KrWG Rn. 41, VMS § 17 KrWG Rn. 40). Diese genannte Ausnahme von der Überlassungspflicht von Abfällen aus privaten Haushaltungen an die ÖRE ist unabhängig davon, ob es solche zur Verwertung oder zur Beseitigung sind (BeckOK § 17 KrWG Rn. 9). Insoweit gilt auch der Abfallbegriff des § 3 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 2 KrWG, wobei regelmäßig der Entledigungstatbestand erfüllt sein wird (Wenzel AbfallR 2012, 231/232). Wer Gegenstände zur Abholung bereitstellt, wird nämlich regelmäßig jegliches Interesse an ihnen verloren haben und dessen Wille geht nur dahin, dass diese fortgeschafft werden und ihn nicht mehr belasten (LG Ravensburg, U. v. 3.7.1987 - 3 S 121/87 - juris, BeckOK § 959 BGB Rn. 2). Er gibt die tatsächliche Sachherrschaft unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung auf (OVG NRW, B. v. 20.1.2014 - 20 B 331/13 - juris). Werden Altkleider (und Schuhe) - wie regelmäßig - in Säcken auf der Straße zur Abholung bereitgestellt oder in Sammelcontainern eingeworfen, liegt nämlich eine Vorbereitung zur Wiederverwendung (§ 3 Abs. 24 KrWG) und damit ein Verwertungsvorgang und keine Wiederverwendung (§ 3 Abs. 21 KrW) und damit keine Abfallvermeidung vor, weil die so abgegebenen Kleidungsstücke vor ihrer Weiterverwendung jedenfalls noch geprüft und sortiert werden (Nr. 1.2.4.6 der Vollzugshilfe zu den §§ 17,18 KrWG des Landkreistags BW). Eine Verwertung ist nur auf den im Rahmen der privaten Lebensführung genutzten Grundstücken zulässig, betrifft mithin nur Fälle der Eigenkompostierung, und ist im Übrigen auch nicht beabsichtigt. Regelmäßig ist nämlich ein Privathaushalt mit der umweltgerechten Entsorgung des Hausmülls überfordert (Nds OVG, B. v.10.6.2003 - 9 ME 1/03 - juris). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind solche, die bei einer privaten Lebensführung typischerweise und regelmäßig wiederkehrend anfallen und entfernt werden müssen (VMS § 17 KrWG Rn. 18, BeckOK § 17 KrWG Rn. 10), wozu auch Sperrmüll zählt (BVerwG, U. v.27.8.2009 - 7 CN 2.08 - juris). Die gewerblich zu sammelnden oder gesammelten Abfälle aus privaten Haushaltungen müssen weiter einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Hierzu gelten die Legaldefinitionen nach § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG (VMS § 17 KrWG Rn. 40, OVG NRW a. a. O.). Danach erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und andern öffentlichrechtlichen - einen verwertungstechnischen Bezug oder Zusammenhang aufweisenden (OVG NRW a. a. O.) - Vorschriften steht, und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Hierzu ist der gewerbliche Sammler darlegungspflichtig, weil § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG als Beifügung der Anzeige nach Abs. 1 eine Darlegung verlangt, also zwingend ist (VMS a. a. O. Rn. 12), wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nr. 4 gewährleistet wird. Diese Darlegung hat detailliert zu erfolgen (VMS a. a. O. Rn. 13, BeckOK a. a. O. Rn. 9, Wenzel a. a. O. S. 235) sowie transparent und nachvollziehbar (VG Würzburg, B. v. 16.10.2012 - W 4 S 12.833 - juris), wobei allerdings auch keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Angaben nach Abs. 2 ermöglichen der zuständigen Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und dienen insbesondere als Grundlage für die Beurteilung, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BT-Drks. a. a. O. S. 88). Auch die Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle ist zur Klärung dieser Frage unbedingt erforderlich (BT-Drks. a. a. O. S. 106). Schon nach dem bisherigen § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG musste der entsprechende Nachweis vor Beginn der gewerblichen Sammlung geführt werden (VGH BW, B. v.11.2.2008 - 10 S 2422/07 - juris, BeckOK § 13 KrW-/AbfG Rn. 42), da ansonsten die durchgeführte Sammlung schon formell rechtswidrig war (Wenzel a. a. O. S. 236 a. A. Hurst AbfallR 2012,176/ 178). Der entsprechende Nachweis war (beispielsweise und vor allem) erbracht, wenn das betreffende Unternehmen über einen längeren Zeitraum für den ÖRE unbeanstandet Abfälle eingesammelt hat (VGH BW a. a. O.). Verwertet der Einsammler dieser Abfälle diese nicht, muss er die Verwertung in diesem Sinn durch den Verwerter nachweisen (Landmann/Rohmer § 13 KrW-/AbfG Rn. 67). Die Nachweisführung bezieht sich dabei auf den Gegenstand der Sammlung, auf das beabsichtigte Verwertungsverfahren (Landmann/Rohmer a. a. O. Rn. 68) und bei Nichtidentität von Sammler und Verwerter auf Offenlegung des vertraglichen Innenverhältnisses mit einem Verwertungsunternehmen (Kunig/Paetow/Versteyl § 13 KrW-/AbfG Rn. 36). Dabei dürfte der Nachweis (nur) erbracht sein, wenn der gewerbliche Sammler einen solchen Vertrag mit dem Verwerter vorlegt, in dem dieser unabhängig vom jeweiligen Erlös die Abnahme der Stoffe garantiert (von Lersner/Wendenburg § 13 KrW-/AbfG Rn. 26). Derartiges ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zwar nunmehr (nur noch) darzulegen und nicht mehr nachzuweisen, aber weiterhin notwendig. Welche Folgen eine unterlassene bzw. fehlerhafte Anzeige hat, ist umstritten (LR a. a. O. Rn. 21). Es kann dadurch auch die Untersagung der gewerblichen Sammlung gerechtfertigt sein, ohne dass die Darlegungspflicht vorher durchgesetzt werden muss (BayVGH, B. v. 14.11.2013 - 20 CS 13.1945 und B. v. 18.11.2013 - 20 CS 13.1625 - juris).

Materiellrechtlich dürfen überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung nicht entgegenstehen. Was hierunter zu verstehen ist, wird in Abs. 3 umfangreich mit Konkretisierungen und Ausnahmen erläutert (BT-Drks. a. a. O. S.87, BeckOK § 17 KrWG Rn. 43 und 44). Diese Regelung ist unionsrechtskonform ausleg- und anwendbar (VGH BW, B. v. 9.9.2013 - 10 S 1116/ 13).

Danach stehen überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen die Funktionsfähigkeit des ÖRE, des von diesem beauftragten Dritten oder eines eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Es muss also eine konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit des ÖRE vorliegen, die von einer hinzunehmenden bloßen Beeinträchtigung abzugrenzen ist (BT-Drks. a. a. O. S. 87, BeckOK a. a. O. Rn. 45, VMS § 17 KrWG Rn. 49). Dabei dürfte auf das Entsorgungssystem als solches, nicht auf eine bestimmte Abfallfraktion abzustellen sein (Landmann/Rohmer = LR § 17 KrWG Rn. 113). Dies wird daher regelmäßig nur bei flächendeckenden Sammlungen der Fall sein (Schreiben des BayStMUG vom 4.12.2012). Dabei ist eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des ÖRE anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Hierin liegt schon nach dem Wortlaut („oder“) eine eigenständige Regelung (VMS a. a. O. Rn. 49) von zwei Fällen widerlegbarer Vermutung (BeckOK a. a. O. Rn. 46). Im ersten Fall genügen geringfügige wirtschaftliche Auswirkungen nicht. Vielmehr muss eine bestimmte Fühlbarkeit erreicht werden. Dies ist jedenfalls erreicht, wenn sonst die gebührenrechtliche Äquivalenz verletzt wäre (BeckOK a. a. O. Rn. 47). Verwertungserlöse für einzelne getrennte Abfallfraktionen dürften aber bei der Abfallgebührenkalkulation eine nur untergeordnete Rolle spielen (LR a. a. O. Rn. 122). Der ÖRE muss jedenfalls in der Lage bleiben, alle überlassenen oder im Entsorgungsgebiet anfallenden Haushaltsabfälle zu entsorgen und hierfür auch gewisse Reserven vorhalten zu können (VMS a. a. O. Rn. 49). Im Übrigen erschließt sich die Begrifflichkeit des ersten Falls nur schwerlich, wobei der Gebührenaspekt hier schon nicht zu verorten wäre (OVG NRW a. a. O.). Im zweiten Fall muss - gerade nach dem Wortlaut - insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen (BeckOK a. a. O. Rn. 48, VG Würzburg, B. v. 28.1.2013 - W 4 S 12.130 - juris). Wann eine solche wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und der Organisationsverantwortung des ÖRE vorliegt, wird dabei insbesondere für drei selbständige Fallgruppen als Regelbeispiele mit widerlegbarer Vermutung präzisiert (VMS a. a. O. Rn. 51, BeckOK a. a. O. a. A. Siederer/Wenzel/Schütze AbfallR 2014,79, wonach die Vermutungen unwiderlegbar seien). Selbst wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, kann daher im Einzelfall die angezeigte gewerbliche Sammlung gleichwohl zulässig sein (LR a. a. O. Rn. 127). Bei den Fallgruppen der Nrn. 1und 3 dürfte dabei auf die jeweilige Abfallfraktion abzustellen sein.

Die erste Fallgruppe ist gegeben, wenn durch die gewerbliche Sammlung Abfälle erfasst werden, für die der ÖRE oder der beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt. Ein Gegenbeweis zu der vorliegenden widerlegbaren Vermutung soll insbesondere dann zu führen sein, wenn nur geringe Mengen (der jeweiligen Abfallfraktion beim ÖRE oder dem Beauftragten) entzogen werden (LR a. a. O. Rn. 128, OVG Hamburg, B. v. 18.2.2011 - 5 Bs 196/10 - jurisa. A.Siederer/Wenzel/Schütze a. a. O.). Es ist danach abzugrenzen, ob der ÖRE gezwungen wird, seine Entsorgungsstruktur wesentlich zu ändern oder anzupassen (BT-Drks. a. a. O. S. 88, BeckOK a. a. O. Rn. 48a, VMS a. a. O. Rn. 50), wenn durch die gewerbliche Sammlung die Erfüllung der dem Abfallentsorgungssystem vorgegebenen Erfassungs- und Verwertungsquoten unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert wird (OVG NRW a. a. O.) bzw. restriktiver, ob durch gewerbliche Sammlungen dem ÖRE Abfälle in einer Größenordnung entzogen werden, die eine Getrennterfassung und Verwertung der in Rede stehenden Abfallfraktion so behindert, dass eine Aufgabenwahrnehmung zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen nicht mehr möglich ist (LR a. a. O. Rn. 129). Hinsichtlich seiner eigenen Erfassung obliegt dem ÖRE dabei eine Darlegungslast (VMS a. a. O. Rn. 51).

Die zweite Fallgruppe liegt vor, wenn durch die gewerbliche Sammlung die Stabilität der Gebühren gefährdet wird. Hierunter fällt nicht schon eine Steigerung der Abfallgebühren, jedenfalls nicht, wenn die Erhöhung nur geringfügig ist (BeckOK a. a. O. Rn. 48a, VMS a. a. O. Rn. 51, LR a. a. O. Rn. 132 und 133 a. A. für einen Einnahmeausfall von 20.000 EUR jährlich VG Köln, B. v. 25.1.2013 - 13 L 1796/12 - juris, umgekehrt nicht angenommen bei einem jährlichen Einnahmeanteil von 700.000 EUR an der Gesamtkalkulation nach OVG NRW a. a. O.). Weiter ist der Nachweis zu erbringen, dass die gewerbliche Sammlung tatsächlich kausal für die Gebührensteigerung ist (BeckOK a. a. O. Rn. 48b, VMS a. a. O.).

Diese beiden widerlegbaren Vermutungen gelten wiederum dann nicht, wenn die Sammlung und Verwertung der Abfälle des gewerblichen Sammlers wesentlich leistungsfähiger ist als die vom ÖRE oder dem Dritten angebotene (oder konkret geplante Leistung)oder bereits übertragene. „Wesentlich leistungsfähiger“ ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff (VMS a. a. O. Rn. 52). Anschließend werden fünf Kriterien zur Beurteilung dieser Leistungsfähigkeit genannt, nämlich Qualität, Effizienz, Umfang der Erfassung und Verwertung, Dauer der Erfassung und Verwertung sowie gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit genannt. Die ersten vier Kriterien beziehen sich dabei auf die Erfüllung der (ökologischen) Ziele der Kreislaufwirtschaft (VMS a. a. O. Rn. 53). Das fünfte Kriterium der gemeinwohlorientierten Servicegerechtigkeit meint den Entsorgungsservice aus Sicht der privaten Haushalte (VMS a. a. O.). Erforderlich ist insoweit eine Gesamtbetrachtung (VMS a. a. O.).

Schließlich kommt die dritte Fallgruppe in Betracht, wenn durch die gewerbliche Sammlung die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb, worunter auch Dienstleistungskonzessionen in der Abfallwirtschaft fallen, erheblich erschwert oder unterlaufen wird. Damit soll verhindert werden, dass sich eine angedachte Erfüllung der öffentlichrechtlichen Entsorgungspflicht im Wege der Drittbeauftragung wegen vergaberechtlicher Schwierigkeiten nicht ohne weiteres realisieren lässt oder eine nach Durchführung eines Vergabeverfahrens erfolgte Drittbeauftragung in ihrem vertraglichen Bestand gefährdet ist, weil sie von einem anderen unterlaufen wird (OVG NRW a. a. O. und DagefördeAbfallR 2014,22). Dies wäre insbesondere anzunehmen, wenn die gewerblichen Sammler (nur) die lukrativen Verwertungsbereiche übernehmen und der auszuschreibende Bereich der ÖRE, wobei der Drittbeauftragte wie der ÖRE selbst vor einer Gefährdung seiner Funktionsfähigkeit geschützt wird (OVG NRW a. a. O.), auf die wirtschaftlich uninteressanten Abfallfraktionen beschränkt wäre. In diesem Fall wäre eine Teilnahme am Ausschreibungswettbewerb kaum zu erwarten (BeckOK a. a. O. Rn. 48c, Frenz AbfallR 2012,168/172). Dies gilt insbesondere, wenn ein gewerblicher Sammler unmittelbar Konkurrent bei der Vergabe der Entsorgungsleistung wäre und infolgedessen der auszuschreibende Entsorgungsumfang nicht oder nur ansatzweise angegeben werden könnte, was aber vergaberechtswidrig wäre (VG Ansbach, U. v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01588 und 01693).Die Verdingungsunterlagen müssen nämlich eine vergaberechtmäßige Kalkulation des einzelnen Bieters ermöglichen. Die Wagnisse, die sich für die Mengenkalkulation durch die Möglichkeit paralleler gewerblicher Sammlungen ergeben, dürfen nicht verschwiegen und die damit verbundenen Risiken durch die ausgeschriebene Vertragsgestaltung nicht einseitig auf die Bieter verschoben werden (LR a. a. O. Rn. 135). Ein Unterlaufen der Vergabe im Wettbewerb wäre anzunehmen, wenn ein Unternehmen, das in einer Ausschreibung nicht zum Zug gekommen war, die Tätigkeit im Rahmen einer gewerblichen Sammlung aufnehmen wollte (BeckOK a. a. O., Frenz a. a. O.). Dies gilt, wenn sich zwei flächendeckende Sammlungen insbesondere im Holsystem gegenüber stehen (BayVGH, B. v. 2.5.2013 - 20 AS 13.700 und 771). Die Teilnahme am Vergabeverfahren wird aber nicht vorausgesetzt (OVG NRW und Dagefördea. a. O.). Insoweit trägt der gewerbliche Sammler die Darlegungslast (VMS a. a. O. Rn. 51).

Abschließend zu beachten ist, dass die Untersagung der gewerblichen Sammlung eine gebundene Entscheidung ist (BeckOK § 18 KrWG Rn. 15, VMS § 18 KrWG Rn. 16, Wenzel a. a. O. S. 235), also auf dieser Prüfungsstufe keine Ermessensausübung (mehr)erfordert, wobei jedoch - wie bereits ausgeführt - Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit vorrangig zu berücksichtigen sind.

Nach diesen Grundsätzen ergeben sich hier keine durchgreifenden Verfahrensfehler insbesondere bezüglich der sachlichen Behördenzuständigkeit (a). Auch kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie als Personengesellschaft zulässigerweise nicht Adressat der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung sein könne (b). Schließlich ist die verfügte Untersagung materiellrechtlich nach der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 KrWG gerechtfertigt (c).

a) Die Stadt war als Kreisverwaltungsbehörde für den Erlass der angefochtenen und ausdrücklich auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung auch sachlich zuständig. Entscheidend für das Verwaltungsverfahren kann dabei nur der Zeitpunkt der Durchführung des Verfahrens sein, mithin der Zeitpunkt des Bescheidserlasses. Die behördliche Zuständigkeit ist im Landesrecht geregelt (für § 18 KrWG nunmehr dezidiert: BeckOK a. a. O. Rn. 8, Wenzel AbfallR 2012,231/232, VMS a. a. O. Rn. 11). Maßgeblich ist die auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 29 Abs. 2 BayAbfG erlassene Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Abfallentsorgung (AbfZustV) in der Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung der Abfallzuständigkeitsverordnung vom 16. April 2012 (GVBl. 2012,156). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 dieser Fassung ist die Kreisverwaltungsbehörde die zuständige Behörde für die mit gewerblichen Sammlungen zusammenhängenden Anordnungen und Maßnahmen. Hierunter fällt eindeutig auch der Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Von dieser Aufgabenzuweisung zu trennen ist die Stellung des ÖRE nach Art. 3 Abs. 1 BayAbfG als Träger der Abfallentsorgung. Dass dieser derselben Verwaltungsebene angehört wie die Kreisverwaltungsbehörde ändert an der staatlichen Zuständigkeit weder aus landesrechtlicher (anders nach niedersächsischem Verfahrensrecht Nds OVG, U. v.21.3.2013 - 7 LB 56/11 - juris) noch aus bundesrechtlicher noch aus unionsrechtlicher (VG Hamburg, U. v. 9.8.2012 - 4 K 1905/10, VG Ansbach, U. v. 23.1.2013 - AN 11 K 12.01693, RhPf OVG, B. v. 4.7.2013 - 8 B 10533/13, BayVGH, B. v. 8.7.2013 - 20 ZB 13.870 und 894, VGH BW, B. v. 9.9.2013 - 10 S 1116/13, OVG NRW, B. v. 20.1.2014 - 20 B 331/13 - jeweils juris, Wenzel a. a. O.) Sicht etwas. Insoweit besteht - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - selbstverständlich eine Neutralitätspflicht (BR-Drks. 216/11,12, Weidemann AbfallR 2012,96/ 100), wobei es ausreicht, dass durch organisatorische Maßnahmen eine personelle Entscheideridentität ausgeschlossen ist. Das unionsrechtliche Wettbewerbsrecht verböte auch nur eine Behördenidentität (BeckOK und VMS a. a. O.)

Die erforderliche organisatorische und personelle Trennung der Zuständigkeit für den übertragenen Vollzug des KrWG und der eigenen Aufgabe der Abfallwirtschaft ist bei der Stadt gegeben. Zwar sind nach dem Internetauftritt der Stadt beide Dienstleistungen dem Umweltschutzamt, Amt 26, zugeordnet, wobei der als öffentliche Einrichtung nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AbfS organisierte Bereich Abfallwirtschaft einen rechtlich unselbständigen Eigenbetrieb darstellt, der schon nach Art. 86 Nr. 1 und 88 GO als Sondervermögen außerhalb der allgemeinen Verwaltung zu führen ist. Nach der von der Stadt mit Schreiben vom ... 2014 vorgelegten Übersicht Personal/Grob-Aufgabenverteilung Umweltschutzamt sind beide Bereiche organisatorisch (unterschiedliche Sachgebiete) und personell (unterschiedliche Sachbearbeiter) getrennt.

Dies wurde vorliegend auch beachtet, da ausweislich der vorgelegten Behördenakte die betreffenden Schreiben der Stadt einen unterschiedlichen Briefkopf aufwiesen und von unterschiedlichen Sachbearbeitern stammen.

b) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie als Personengesellschaft zulässigerweise gar nicht Adressat der streitgegenständlichen Untersagungsverfügung sein könne. Denn insoweit dürfte schon das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Anfechtungsklagefehlen, weil die Klägerin schon durch einfache Rücknahme der Anzeige die Erledigung der Untersagungsverfügung herbeiführen könnte, zumal die Stadt einen solchen Untersagungsgrund auch überhaupt nicht geltend gemacht hat. Jedenfalls durfte die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG, die im Übrigen im Fall der Annahme der Unzulässigkeit der Anzeige zulässigerweise wohl ausdrücklich auf § 62 KrWG zu stützen gewesen wäre (OVG NRW, B. v. 9.12.2013 - 20 B 319/13 - juris), an sie gerichtet werden. Diese Untersagungsverfügung ist nämlich an den Anzeigenden zu richten. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut „…die Durchführung der angezeigten Sammlung“ und „… die Zuverlässigkeit des Anzeigenden“. Dieser ist nach § 18 Abs. 1 KrWG der Träger der Sammlung und vom Sammler zu unterscheiden. Die zuständige Behörde ist daher befugt, auf eine entsprechende Anzeige hin mit den Maßnahmen des Abs. 5 des § 18 KrWG zu reagieren. Auf die Fragen, ob der Adressat der Untersagungsverfügung Sammler im Sinn des § 3 Abs. 10 KrWG ist und insbesondere ob Personengesellschaften unter den dortigen Begriff der juristischen Person zu subsumieren sind (letzteres verneinend: BayVGH, U. v. 26.9.2013 - 20 BV 13.428 und 516 mit zwischenzeitlicher Revisionszulassung durch das BVerwG, VGH BW, B. v. 10.10.2013 - 10 S 1201/13 und OVG NRW, B. v. 9.12.2013 - 20 B 319/13 - jeweils juris und bejahend: Beckmann AbfallR 2013,296, Oexle/de Diego/Lammers ZUR 2014,240 und Petersen/Hermanns AbfallR 2014,62 sowie VG München, U. v. 7.11.2013 - M 17 K 12.6409 - juris) kommt es bei dieser Sichtweise nicht an (siehe die zitierte Literatur und Rechtsprechung a. a. O.).

c) Die verfügte Untersagung der gewerblichen Sammlung von Altkleidern im Stadtgebiet ist rechtmäßig. Der angezeigten gewerblichen Sammlung der Klägerin stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wegen des Charakters der Untersagung als Dauerverwaltungsakt (BayVGH, B. v. 24.7.2012 - 20 CS 12.841, VG Ansbach, U. v. 16.1.2013 - AN 11 K 12.01000, Nds OVG, U. v. 21.3.2013 - 7 LB 56/11 - jeweils juris)überwiegende öffentliche Interessen im Rechtssinn entgegen.

Die Stadt hat zutreffend ausgeführt, dass die streitgegenständliche gewerbliche Sammlung die Voraussetzungen der Regelbeispiele nach § 17 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 und 3 KrWG erfüllt. Die darin liegende Vermutung hat die Klägerin nicht widerlegen können. Davon abweichend sind auch keine Gesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass die streitgegenständliche gewerbliche Sammlung gleichwohl zulässig wäre.

Zunächst ist die streitgegenständliche gewerbliche Sammlung grundsätzlich geeignet, die Funktionsfähigkeit des ÖRE bzw. des von diesem nach §§ 22 KrWG, 1 Abs. 4 Satz 2 AbfS der Stadt beauftragten Dritten zu gefährden, was sich schon daraus ergibt, dass sie nach der Anzeige flächendeckend sein soll und nach den Ausschreibungsunterlagen und nach der zwischenzeitlichen Vergabe (Übernahme, Transport und Verwertung von Altkleidern) der Auftrag an den Dritten das gesamte Stadtgebiet betrifft, wenn auch bezogen auf insgesamt 45 Standorte jeweils auf öffentlichem Grund (vgl. auch Teil B Leistungsbeschreibung von Oktober 2013 der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Ausschreibungsunterlagen, Nr. 3.1 Vertragsgebiet und Nr. 9.1 mit Anlage B-1: Sammelstellen im Stadtgebiet).

Vorliegend durfte sich die Stadt auf die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG berufen, weil durch die streitgegenständliche gewerbliche Sammlung Altkleider und Altschuhe, also Abfälle (siehe oben) erfasst werden, für die im Auftrag des ÖRE ein Dritter, nunmehr aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung und Vergabe, eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Altkleider durchführt. Die Einzelheiten der Pflichten des Dritten sind dabei wiederum den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen, insbesondere Teil B der Leistungsbeschreibung, dort vor allem Nr. 4: Gestellung der Sammelbehälter an den Sammelstellen, Nr. 5: Übernahme, Transport und Verwiegung, Nr. 6: Vorbereitung der Altkleider zur Vermarktung, Nr. 7: Verwertung und Vermarktung der Altkleider, Nr. 8: Dokumentation und Nr. 9: Allgemeine Pflichten/Anforderungen. Die Darstellung der streitgegenständlichen gewerblichen Sammlung ergibt sich aus der Anzeige und den beigefügten Unterlagen. Danach ist die Sammlung der Altkleider durch Container gegeben, wobei die Abfallbesitzer die Altkleider in diese Container einwerfen, diese abgeholt, diese vor Ort überprüft, später vorsortiert und dann zur Verwertung verteilt werden. Relevante Unterschiede in der Sammlungs- und Verwertungslogistik im Bringsystem sind weder substantiiert noch ersichtlich.

Damit tritt die gesetzliche Vermutung ein, die seitens der Klägerin nicht widerlegt wurde. Soweit als Gegenbeweis als ausreichend angesehen wird, wenn nur geringe Mengen der betreffenden Abfallfraktion dem ÖRE oder hier dem von diesem beauftragten Dritten entzogen werden, kann hier eine solche Geringfügigkeit nicht angenommen werden. Dabei ist auf die Gesamtmenge der nach den Anzeigen bei realistischer Betrachtung erfolgenden Sammelmengen abzustellen, wobei Mengen aus zurückgezogenen Anzeigen wohl nicht in Ansatz zu bringen wären, jedenfalls wenn sie ernsthaft nicht mehr weiterverfolgt wurden. Nach der im Gerichtsverfahren vorgelegten Übersicht der Stadt zu Anzeigen nach § 18 KrWG Stand 27.5.2014 soll diese Gesamtmenge nach Rechnung der Stadt 465 t jährlich betragen. Berücksichtigt wurden dabei aber auch die Mengen aus den zurückgezogenen und wohl ernsthaft auch nicht weiterverfolgten Anzeigen. Eher zutreffend wäre es wohl, nur die Mengen anzusetzen, die erkennbar weiterverfolgt werden, insbesondere zur behördlichen Entscheidung gestellt wurden. Dabei ist von den Angaben in den Anzeigen der gewerblichen Sammlungen auszugehen, die nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 KrWG das Ausmaß der Sammlung und die Menge der zu verwertenden Abfälle zu umfassen hat. Wie bereits ausgeführt, sollen die Angaben nach Abs. 2 der zuständigen Behörde eine umfassende Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ermöglichen, insbesondere auch, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Wesentliche Änderungen dieser Angaben können daher nur bis zum Abschluss des behördlichen Verfahrens, der in Fällen wie dem vorliegenden im Erlass einer Untersagungsverfügung liegt, vorgenommen werden. Insoweit kann nichts anderes gelten als das, was für die wesentliche Änderung beispielsweise bei einem Bauantrag zugelassen wird (hierzu Simon/Busse Art. 64 BayBO Rn. 46 und 48), wobei es hier nur um eine bloße Anzeige geht. Relevant angezeigt in diesem Sinn wurden als jährliche Sammelmenge 1,7t von der Fa. ..., 84t (7t monatlich x 12 Monate) von der Fa. ..., nunmehr ..., und 100t von der Fa. ... Hinzuzuzählen wären die von der Fa. ... angezeigten 10 Container mit einer geschätzten Menge von 10t und die von der Fa. ... angezeigten 84 t. Dann ergäbe sich eine Gesamtmenge im Zusammenwirken dieser Sammlungen von 279,7t jährlich. Damit wären die in den Ausschreibungsunterlagen genannten Altkleidermengen von ca. 230t im Jahr 2011 und ca. 209t im Jahr 2012 (Nr. 3.2 des Teils B Leistungsbeschreibung), auf die der beauftragte Dritte seine Kalkulation aufbauen musste, deutlich überschritten. Die Zulassung der in diesem Zusammenhang relevanten Sammlungen würde also dem Dritten die Durchführung seines Auftrags unmöglich machen. Aber selbst wenn nur die Angaben der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2014 deklarierten Sammelmengen (112,3t = 1,7t +13,6t +3t +10t +84t) zugrunde gelegt würden, kann von keiner geringen Menge mehr gesprochen werden. Schließlich wurde auch nicht ausreichend belegt, dass die streitgegenständliche gewerbliche Sammlung wesentlich leistungsfähiger wäre als die vom Dritten im Auftrag des ÖRE durchgeführte. Bei der Betrachtung sind die Kennzahlen der Sammlungen zugrunde zulegen, wie sie sich aus den vorgenannten Unterlagen ergeben. Ausgehend von den fünf gesetzlichen Kriterien hierzu kann im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden, dass die klägerische Sammlung leistungsfähiger und schon gar nicht wesentlich leistungsfähiger wäre.

Weiter konnte sich die Stadt auch auf die Vermutung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 KrWG berufen, weil durch die klägerische Sammlung die Vergabe der auf das Stadtgebiet bezogenen Sammlung und Verwertung von Altkleidern im Wettbewerb erheblich erschwert worden wäre und nach der Vergabeentscheidung und der Auftragserteilung an den Dritten das Ergebnis der Vergabe unterlaufen würde. Ausweislich der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Ausschreibungsunterlagen hat die Stadt die Übernahme, den Transport und die Vermarktung von Altkleidern im Stadtgebiet öffentlich ausgeschrieben. In Nr. 3.2 Altkleidermengen des Teils B Leistungsbeschreibung wurde dabei davon ausgegangen, dass in 2012 insgesamt ca. 209t und in 2011 ca. 230t an Altkleidern erfasst wurden. Auch wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die angegebenen Mengen unverbindlich seien und hieraus auch keine Umsatzgarantie abgeleitet werden könne, und nach der folgenden Nr. 3.3 auch Mengenänderungen von weniger als 20% nicht zu einer Veränderung oder Anpassung der Angebotspreise führen, wurde jedoch in Teil C Vertragsbedingungen unter Nr. 6 die Erstellung einer entsprechenden Urkalkulation verlangt, zwar einschließlich Ansätzen für Wagnis und Gewinn, aber grundsätzlich ausgehend von den mitgeteilten Altkleidermengen. Auch wurde den Anbietern im Teil B Leistungsbeschreibung unter 2 Übersicht mitgeteilt, dass entsprechende gewerbliche Sammlungen ggfs. mit einer Übergangsfrist untersagt worden seien. Der Bieter in diesem Vergabeverfahren konnte sich daher darauf verlassen und entsprechend kalkulieren, dass gravierende Mengenänderungen hier nicht mehr eintreten werden bzw. von der Stadt mit zulässigen Mitteln verhindert werden. Angesichts der vorgenannten, von den Sammlungen selbst erwarteten Sammelmengen wäre beim Zusammenwirken der Sammlungen eine Vergabe nicht nur wesentlich erschwert, sondern faktisch ausgeschlossen gewesen, weil dann überhaupt keine oder nur mehr eine geringfügige Sammelmenge verfügbar gewesen wäre, weshalb sich in wirtschaftlicher Hinsicht kein Anbieter gefunden hätte. Eine kaufmännisch vernünftige Kalkulation wäre bei dieser Sachlage nicht darstellbar gewesen. Nach zwischenzeitlicher Durchführung der Vergabe und der Auftragserteilung an einen Dritten würde bei Zulassung der ernsthaft weiterverfolgten Sammlungen, und zwar in ihrer Gesamtheit, nach den vorstehenden Zahlen der angezeigten Gesamtsammelmenge (279,7 bzw. 112,3t) die Vergabe nunmehr unterlaufen. Dies ist auch nicht nur dann der Fall, wenn ein Mitbieter im Vergabeverfahren unterlegen ist und dieses Ergebnis dadurch zu umgehen versucht, dass er ggfs. im entsprechenden Umfang eine gewerbliche Sammlung anzeigt. Dies muss vielmehr auch dann gelten, wenn der Träger der gewerblichen Sammlung - wie hier - nicht Mitbieter des betreffenden Vergabeverfahrens war. Denn geschützt sein muss auch der zum Zuge gekommene Bieter, der darauf vertrauen kann, dass er den nach den Ausschreibungsunterlagen bestimmten Auftrag auch exklusiv ausführen kann und sich sein Auftraggeber vertragstreu verhält.

Auf die übrigen zwischen den Beteiligten noch weiter erörterten Gesichtspunkte, insbesondere ob die im Klageverfahren vorgetragenen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin oder ihrer Verantwortlichen für eine Untersagung auch ausgereicht hätten, kommt es entscheidungserheblich daher nicht mehr an.

Die Klägerin kann sich - über die bis zum 31. Mai 2014 bereits gewährte Befristung hinaus - auch nicht mit Erfolg auf die Übergangsregelung für bestehende gewerbliche Sammlungen nach § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Nach dieser Vorschrift ist, soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1.6.2012) bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des ÖRE oder des von diesem beauftragten Dritten bislang nicht gefährdet hat, bei Anordnungen nach Abs. 5 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung zu beachten. In diesem Fall ist nach § 72 Abs. 2 Satz 1 KrWG die Anzeige nach § 18 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten. Damit sollen die Sammlungen, die unmittelbar dem neuen KrWG unterliegen, unter den Aspekten der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes im Rahmen der Ausübung des Entschließungs- oder Auswahlermessens schonend an die neue Rechtslage herangeführt werden (BT-Drks. 17/6052 S. 89). Dafür kann die Befristung einer Sammlung ein probates Mittel sein (VG Kassel, U. v. 8.10.2013 - 4 K 551/13.KS, VG Würzburg, U. v. 12.11.2013 - W 4 K 13.326 und VG Ansbach, U. v. 26.3.2014 - AN 11 K 13.01604 -jeweils juris), aber auch ausreichen. In diesem Zusammenhang ist zwar schon umstritten, ob diese erstgenannte Vorschrift für die gebundene Untersagungsverfügung nach Abs. 5 Satz 2 überhaupt anwendbar ist (verneinend: BeckOK § 18 KrWG Rn. 20, VMS § 18 KrWG Rn. 20, bejahend BT-Drks. a. a. O., Weidemann AbfallR 2012,96/101, VG Düsseldorf, B. v. 26.4.2013 - 17 L 580/13 - juris). Im Übrigen dürfte der Vertrauensschutz auch die entsprechende Schutzwürdigkeit und damit voraussetzen, dass vor Inkrafttreten des KrWG eine rechtmäßige gewerbliche Sammlung bestanden hat (Wenzel AbfallR 2012,231/236 a. A. Hurst AbfallR 2012,176/178 zu § 72 Abs. 2 KrWG). Nach bisherigem Recht, nämlich § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG, bestand aber bereits eine bei gewerblichen Sammlungen zu erfüllende Nachweispflicht gegenüber dem ÖRE für die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung. Der dort genannte Nachweis, der auch hier von einer bloßen Darlegung zu unterscheiden ist und nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden durften (VGH BW, B. v. 11.2.2008 - 10 S 2422/07 - juris), bezog sich zwar nicht auf ein Zulassungsverfahren, meinte aber die Übermittlung von Informationen betreffend die Verwertung, war also Voraussetzung für die Ausnahme von der grundsätzlichen Überlassungspflicht. Dieser Nachweis sollte den ÖRE in den Stand versetzen, ggfs. Maßnahmen zu veranlassen. Dies dürfte allgemeine Meinung und streitig dürfte nur der Zeitpunkt der Erfüllung des Nachweises gewesen sein (Kunig/Paetow/ Versteyl § 13 KrW-/AbfG Rn. 36, VGH BW a. a. O.: vor Beginn der Sammlung). Insoweit kann eine gewerbliche Sammlung auch bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig sein (Wenzel a. a. O., VG Ansbach, U. v. 16.1.2013 - AN 11 K 12.00358 - juris a. A. VG Düsseldorf a. a. O.). In jedem Fall sind aber nachvollziehbare Angaben zu machen, wenn das Vorliegen einer Bestandssammlung geltend gemacht wird (OVG NRW, B. v. 9.12.2013 - 20 B 869/13 - juris).

Nach diesen Grundsätzen ist hier unabhängig davon, dass der vorgenannte Nachweis nach bisherigem Recht nicht erbracht wurde, und auch Ausmaß und Umfang einer Bestandssammlung, insbesondere Anzahl und auch Standorte der Container sowie jährliche Sammelmenge, nicht nachgewiesen wurden, obwohl mit Ladungsschreiben des Gerichts vom 23. April 2014 unter Fristsetzung und mit Präklusionshinweis hierzu Gelegenheit gegeben wurde, einer Bestandssammlung jedenfalls durch die getroffene Auslauffrist ausreichend Genüge getan worden. Die Frist vom Bescheidserlass an bis zum Ende der Befristung der Sammlung am 31. Mai 2014 von über 10 Monaten erscheint nämlich als ausreichend bemessen, um der Klägerin die Einstellung ihrer Sammlung zu ermöglichen, zumal diese nach ihrer Anzeige auch nicht sehr umfangreich ist (zwei Container bei 1,7t Sammelmenge jährlich).

Rechtsfehler der behördlichen Kostenentscheidung sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht eingestellt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 VwGO(entsprechend der insoweitigen Kostenübernahme durch die Stadt bei der teilweisen Erledigung) und §154 Abs. 1 VwGO (insgesamt entsprechend der Gewichtung der Streitgegenstände nach der Streitwertfestsetzung) und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfä

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(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind. (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertu

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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen


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Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und or

Gewerbeordnung - GewO | § 1 Grundsatz der Gewerbefreiheit


(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. (2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht desha

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(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geän

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Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juni 2014 - 11 K 14.00611 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Dez. 2013 - 20 B 319/13

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 10.800,00 € festgesetzt. 1Gründe2Vorab ist darauf hi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Okt. 2013 - 10 S 1201/13

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Tenor Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.Die Untersagungsverfügung unter Buchstabe a Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 wird mit Wirkung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.Der Beklagt

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Feb. 2008 - 10 S 2422/07

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Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. September 2007 – 3 K 2219/07 – wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitw

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(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.

(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis,
2.
anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.

(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.

(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2013 - 4 K 1042/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 1 der Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 22.03.2013 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die ... GmbH, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, im Landkreis Karlsruhe gewerblich Alttextilien zu sammeln.
Am 13.08.2012 zeigte die Firma ... e.K. die Durchführung gewerblicher Sammlungen nach § 18 KrWG i.V.m. § 72 Abs. 2 KrWG an unter Vorlage einer Gewerbeanmeldung und einer Anzeige nach § 53 KrWG sowie zweier Abnahmebestätigungen ausländischer Firmen. Mit Schreiben vom 24.10.2012 sowie mit E-Mail vom 08. und 09.11.2012 forderte der Antragsgegner die Anzeigeerstatterin unter Fristsetzung auf, ihre Unterlagen und Angaben um Folgendes zu ergänzen:
- Auflistung der bestehenden und beabsichtigten Standorte der Sammelcontainer, nach Gemeinden getrennt (auch der in Kooperation mit der ... im Landkreis aufgestellten Container),
- Kopien der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vereinbarungen und Verträge mit sämtlichen Grundstückseigentümern, auf denen Container aufgestellt sind (auch Sondernutzungserlaubnisse),
- Darlegung sämtlicher vorgesehener Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapazitäten,
- Angaben zu den genannten Verwertungsbetrieben; bei ausländischen Betrieben behördliche Nachweise, dass die angegebenen Firmen die Genehmigung haben, unsortierte Sammelware anzunehmen, sowie Bestätigung, dass der eigene Sortierbetrieb über die für diese Tätigkeit erforderliche (immissionsschutzrechtliche oder baurechtliche) Genehmigung verfüge,
- Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird,
- nachvollziehbare Darlegung und Bestätigung, dass bereits vor dem 01.06.2012 eine Sammeltätigkeit im Landkreis Karlsruhe durchgeführt wurde,
- Vorlage von Nachweisen, dass die ... GmbH unbeschränkter Rechtsnachfolger der ... e.K. wurde.
10 
Mit mehreren E-Mail-Anschreiben vom 07. und 08.11.2012 wies die Antragstellerin darauf hin, dass die ... e.K. vor kurzem in die ... GmbH umgewandelt worden sei und ergänzte einzelne Angaben zur Sammelmenge, zu ihren Abnehmern und hinsichtlich der vorgesehenen Verwertungswege. Im Übrigen machte sie unter Hinweis auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11.10.2012 geltend, sie sei nicht zur Vorlage einer Liste der beabsichtigten Containerstandplätze oder entsprechender Nachweise hinsichtlich straßenrechtlicher Erlaubnisse verpflichtet.
11 
Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Verfügung vom 22.03.2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Landkreis Karlsruhe gewerblich Alttextilien zu sammeln (Nr. 1), forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Entfernung der bereits aufgestellten Container auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- EUR an (Nr. 4). Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Untersagung sei § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Auf der Grundlage der Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG müsse die Behörde entscheiden können, ob eine Ausnahme von der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorliege. Dies sei nur möglich, wenn die entscheidungserheblichen Umstände vollständig bekannt seien. Hiervon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Eine Ausnahme von der Überlassungspflicht bestehe nur, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Eine Verwertung sei nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe. Das Sammeln und Zwischenlagern stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der eigentlichen Verwertung und sei mit dieser gemeinsam zu bewerten. Das Straßengesetz Baden-Württemberg stelle eine öffentlich-rechtliche Vorschrift dar; danach sei für das Aufstellen von Containern eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums sei die Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Aufstellung notwendig. Es handele sich insoweit zwar nicht explizit um öffentlich-rechtliche Vorschriften; eine widerrechtliche Verwertung sei aber nicht ordnungsgemäß. Deshalb sei nachzuweisen, dass die Aufstellung der Sammelcontainer im öffentlichen oder privaten Raum ordnungsgemäß erfolge. Aufgrund der unvollständigen Angaben der Antragstellerin zu den vorgesehenen Verwertungswegen lasse sich nicht feststellen, dass die Textilien ordnungsgemäß im Inland sortiert bzw. die Vorschriften über eine grenzüberschreitende Verbringung ins Ausland eingehalten würden. Daher könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden, ob die künftig beabsichtigte Sammlung den Anforderungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entspreche. Ferner bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden wegen seiner dauerhaft fehlenden Mitwirkung und der ihm zuzurechnenden illegalen Aufstellung von Sammelcontainern. In den vergangenen Monaten seien wiederholt Mitteilungen bei dem Landratsamt eingegangen, in denen sich sowohl private Grundstückseigentümer als auch Gemeinden über das ungenehmigte Aufstellen von Sammelcontainern durch die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin bzw. durch von ihr beauftragte Dritte beschwert hätten. Diese wiederholten, belegten Verstöße gegen öffentliches und Privatrecht stellten Tatsachen dar, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin herleiten ließen. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig. Für die Anordnung von Nebenbestimmungen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 KrWG fehle jegliche Grundlage, weil die entscheidungserheblichen Unterlagen nicht beigebracht worden seien. Der Behörde sei bei der zu treffenden Entscheidung kein Ermessen eingeräumt. Ein schutzwürdiges Vertrauen nach § 18 Abs. 7 KrWG bestehe nicht, weil eine zulässige Sammlungstätigkeit im Landkreis vor dem 01.06.2012 nicht nachgewiesen sei. Es sei der Antragstellerin jedoch unbenommen, die konkret beabsichtigte Sammeltätigkeit unter Vorlage der entscheidungserheblichen Angaben mit einer Frist von drei Monaten neu und vollständig anzuzeigen. Das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus der Durchsetzung der Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushalten. Die Antragstellerin habe im Landkreis bereits eine erhebliche Anzahl von Containern aufgestellt. Die Untersagung würde somit ins Leere laufen, wenn erst die Bestandskraft der Verfügung abgewartet werden müsse. Im Übrigen verschaffe sich die Antragstellerin einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber rechtstreuen Konkurrenten.
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Die Antragstellerin hat Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.05.2013 die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Nummer 2 und 4 der Verfügung wiederhergestellt und im Übrigen den Antrag im wesentlichen aus den Gründen der angefochtenen Verfügung abgelehnt.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und habe insbesondere verkannt, dass die von dem Antragsgegner angeführten angeblichen Verstöße gegen straßenrechtliche Vorschriften bei der Aufstellung von Sammelcontainern nicht durch die Antragstellerin, sondern durch einen anderen Träger der Sammlung (... e.V. in ...) zu verantworten seien. Ferner habe das Verwaltungsgericht den Begriff der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG falsch ausgelegt und nicht erkannt, dass sich die dort zu prüfende Zuverlässigkeit allein auf die Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften beziehe. Die Untersagung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; mildere Mittel seien von der Behörde nicht in ihre Erwägungen eingestellt worden. Die nachgeforderten Unterlagen würden nicht von der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 2 KrWG erfasst; aus der Nichtanzeige dürften deshalb keine negativen Folgerungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Antragstellerin gezogen werden. Im Übrigen habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage des Bestandsschutzes nach § 18 Abs. 7 KrWG auseinandergesetzt.
II.
14 
Die Beschwerde des Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), sie hat darüber hinaus in der Sache Erfolg.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann nicht festgestellt werden, dass der Widerspruch der Antragstellerin und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 22.03.2013 bei summarischer Prüfung wahrscheinlich keinen Erfolg haben werden und deshalb dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung der Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin zukommt. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind allenfalls als offen zu bewerten (dazu unter 1.). Bei einer von den Erfolgsaussichten unabhängigen Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin daran, ihre Sammeltätigkeit einstweilen weiter ausüben zu dürfen (dazu unter 2.).
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1. Wie das Landratsamt zutreffend erkannt hat, kommt als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung nur die Bestimmung des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG in Betracht. Diese Regelung genießt bei einer angezeigten gewerblichen Sammlung als spezielle Ermächtigungsgrundlage Vorrang gegenüber der abfallrechtlichen Generalklausel des § 62 KrWG (Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris, m.w.N.). Danach hat die zuständige Behörde die Durchführung einer nach § 18 Abs. 1 KrWG angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben (1. Alternative) oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist (2. Alternative). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vermag der Senat weder das Vorliegen der 1. (dazu unter 1.1) noch der 2. Alternative (dazu unter 1.2) von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG festzustellen.
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1.1 Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist offen, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG vorliegen.
18 
Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, zur Veröffentlichung in juris und der Fachpresse vorgesehen). Es handelt sich - gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen - um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass sie nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung dürfte daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung bedürfen. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d.h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig Grundrechte tangiert, spricht Einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen. Dies schließt es aus, die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG gleichzusetzen. Vielmehr muss die Unzuverlässigkeit des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Hieraus folgt, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (noch) nicht in Betracht kommt, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist und hierfür zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -a.a.O.).
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Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Anzeigenden einer gewerblichen Sammlung (§ 3 Abs. 18 KrWG) knüpfen, wie auch § 3 Abs. 10 KrWG zeigt, an die gewerberechtliche Begrifflichkeit an. Für den Maßstab zur Beurteilung der Zuverlässigkeit kann deshalb auf die zu § 35 GewO entwickelte Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden. Danach ist zuverlässig, wer jederzeit die Gewähr zur Erfüllung seiner Berufspflichten bietet; unzuverlässig in Bezug auf das Gewerbe ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (st. Rspr., vgl. etwa grundlegend BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146/80 - BVerwGE 65, 1; OVG Bremen, Beschluss vom 05.10.2009 - 2 B 273/09 - NVwZ-RR 2010, 102; OVG Münster, Urteil vom 12.04.2011 - 4 A 1449/08 - NVwZ-RR 2011, 553). Danach muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten einer Person mittels einer Prognose daraufhin beurteilt werden, ob es auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lässt; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
20 
Nach diesen Grundsätzen ist zuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG, wer die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 - juris). Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfach-betriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.).
21 
Gemessen hieran kann bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungstiefe weder aufgrund der Unvollständigkeit der Sammlungsanzeige (dazu unter 1.1.1) noch aufgrund von Rechtsverstößen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Containern (dazu unter 1.1.2) auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden.
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1.1.1 Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen kann (vgl. ähnlich VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 - a.a.O.). Nach § 18 Abs. 1 KrWG sind gewerbliche Sammlungen spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG), Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG), Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 KrWG), eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 KrWG) sowie eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewährleistet wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG), beizufügen. Diese Bestimmung steht im Dienste einer ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung. Nach der Gesetzesbegründung sollen die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben der Behörde eine umfassende Prüfung ermöglichen und insbesondere als Grundlage für die Beurteilung dienen, ob der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. hierzu näher die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/6052, S. 88). Die Anzeige einer gewerblichen Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 1 und Abs. 2 KrWG ist mithin keine bloße Förmlichkeit von nachrangiger rechtlicher Bedeutung. Die rechtzeitige, richtige und vollständige Anzeige ist vielmehr unerlässliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Behörde prüfen kann, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung gesichert ist und ob der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG). Daher gilt ebenso wie nach bisherigem Recht (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG), dass die von § 18 Abs. 2 KrWG geforderten Angaben und Darlegungen der zuständigen Behörde - mit Ausnahme der Konstellation des § 72 KrWG - vor Beginn der gewerblichen Sammlung (zudem: richtig und vollständig) vorliegen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.02.2008 - 10 S 2422/07 - VBlBW 2008, 295).
23 
Danach können Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG insbesondere dann bestehen, wenn die zuständige Behörde den Anzeigenden auf die Unvollständigkeit seiner Angaben hinweist und um eine Ergänzung bittet, daraufhin jedoch nicht reagiert oder die nachgefragte Information sogar ausdrücklich verweigert wird. Dies setzt allerdings voraus, dass die von der Behörde begehrten Nachweise und Darlegungen nach § 18 Abs. 2 KrWG gefordert werden dürfen und für die Prüfungstätigkeit der Behörde erforderlich sind. Hieran bestehen im vorliegenden Fall zumindest erhebliche Zweifel.
24 
1.1.1.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfte die von ihm vermisste Vorlage des Ausgliederungsplanes vom ... bereits keine Angabe über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 KrWG betreffen und deshalb keinen notwendigen Bestandteil der Sammlungsanzeige darstellen. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin hat mit ihrer Anzeige vom 13.08.2012 die Zahl der in dem Betrieb beschäftigten Mitarbeiter genannt; ferner hat die Antragstellerin durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs vom 01.10.2012 nachgewiesen, dass sie durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann V.N. unter der Firma ... e.K. betriebenen Unternehmens entstanden ist. Der vom Verwaltungsgericht vermisste Ausgliederungsplan dürfte für die der Behörde im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG überantwortete Prüfung nicht erforderlich sein. Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist nicht erkennbar, inwieweit die Kenntnis der gemäß § 126 Abs. 1 UmwG in einen Ausgliederungsplan zwingend aufzunehmenden Verhältnisse für die hier in Rede stehende abfallrechtliche Prüfung von Belang sein kann. Dies gilt auch für die von dem Antragsgegner erwähnten Angaben gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG. Nach dieser Bestimmung sind lediglich die Folgen der Spaltung (bzw. Vermögensübertragung) für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen zwingend in den Ausgliederungsplan aufzunehmen; nicht zwingend sind dagegen - wie auch der Antragsgegner erkennt - Angaben zu der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer.
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Im Übrigen dürfte der Antragsgegner nicht daran gehindert gewesen sein, sich durch Einsicht in das Handelsregister Kenntnis von dem Ausgliederungsplan und den darin enthaltenen Angaben zu verschaffen. Das jedermann zustehende Einsichtsrecht nach § 9 Abs. 1 HGB erstreckt sich nicht nur auf das Handelsregister selbst, sondern auch auf die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke, ohne dass dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2006 - 15 W 47/06 - DB 2006, 2399). Zu den „zum Handelsregister eingereichten“ Schriftstücken zählen danach die Anmeldung selbst und die zu den Anmeldungen eingereichten Anlagen. Darunter dürfte auch der bei der Anmeldung der Umwandlung zwingend vorzulegende Ausgliederungsplan fallen (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.1995 - 7 U 111/94 - juris - zur vergleichbaren Regelung nach dem Umwandlungsgesetz 1969). Es besteht daher bereits kein Anlass, aus der angeblichen „Nichtprüfbarkeit“ der entsprechenden Umstände auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu schließen. Der Behörde stehen vielmehr mildere Mittel als die sofortige Untersagung zur Verfügung (vgl. zum Ganzen auch VG Köln, Beschluss vom 14.02.2013 - 13 L 47/13 -juris).
26 
Jedenfalls dürfte es auf die vom Verwaltungsgericht vermisste Vorlage des Ausgliederungsplans für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht ankommen, weil der Antragsgegner vor ihrem Erlass nichts Entsprechendes gegenüber der Antragstellerin verlautbart hat und eine Sammlungsuntersagung wegen unvollständiger Angaben, die zuvor nicht benannt oder konkretisiert wurden, wiederum unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von vornherein nicht in Betracht kommen dürfte. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang mit E-Mail vom 09.11.2012 lediglich die Beibringung von Nachweisen verlangt, dass die ... GmbH unbeschränkter Rechtsnachfolger der ... e.K. wurde. Aus diesem Nachforderungsverlangen war für die Antragstellerin bereits nicht erkennbar, dass der Ausgliederungsplan vom ...2012 vorzulegen ist. Die Tatsache der Rechtsnachfolge war aus dem Handelsregister hinreichend ersichtlich, so dass sich die Vorlage weiterer Unterlagen in diesem Zusammenhang nicht aufdrängen musste.
27 
1.1.1.2 Auch die Forderung, die bestehenden und beabsichtigten Standorte der Sammelcontainer aufzulisten sowie Kopien der öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vereinbarungen und Verträge mit sämtlichen Eigentümern der Grundstücke, auf denen Container aufgestellt sind (auch Sondernutzungserlaubnisse), vorzulegen, dürfte von § 18 Abs. 2 KrWG nicht gedeckt sein.
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Der Wortlaut der Vorschrift des § 18 Abs. 2 KrWG gebietet ausdrücklich weder eine Verpflichtung des gewerblichen Sammlers, Containerstandorte mit genauen Adressen vorzulegen, noch eine Verpflichtung, Pachtverträge, Sondernutzungserlaubnisse oder Einverständniserklärungen zum Aufstellen der Sammelcontainer zu übersenden.
29 
Die Vorlage der genannten Nachweise dürfte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht erforderlich sein, um im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG Art, Ausmaß, Dauer und Umfang der Sammlung feststellen zu können. Wenn § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG von den gewerblichen Sammlern Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung verlangt, bedeutet dies, dass der Sammler den Gegenstand der Sammlung (was soll gesammelt werden?), den räumlichen Umfang der Sammlung (wo im Landkreisgebiet, in welcher Gemeinde soll gesammelt werden?), den zeitlichen Umfang der Sammlung (wann, wie oft und wie lange soll gesammelt werden und welche Mindestdauer ist geplant?) und die Art der Durchführung der Sammlung (wird im Hol- oder Bringsystem, in Eigenregie oder durch einen Dritten gesammelt?) darzulegen hat. Um das Ausmaß der Sammlung ermitteln zu können, dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, wenn die Behörde die Anzahl und die Größe der Container und ihre Verteilung auf die Gemeindegebiete abfragt. Die Befragung nach genau bezeichneten Stellplätzen oder danach, ob der Sammler über die erforderlichen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnisse sowie die privatrechtlichen Einverständniserklärungen und Verträge für die einzelnen Stellflächen verfügt, findet jedoch keine Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -; ebenso VG Augsburg, Urteil vom 27.02.2013 - Au 6 K 12.1415 -juris; VG Würzburg, Beschluss vom 16.10.2012 - W 4 S 12.833 - juris).
30 
Soweit der Antragsgegner einwendet, die genannten Angaben würden benötigt, um sicherzustellen, dass die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfolge, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG sind der Anzeige einer gewerblichen Sammlung auch Unterlagen beizufügen, die nachweisen, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege gewähreistet wird. § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG dient - wie die Bezugnahme auf Nr. 4 zeigt - mithin in erster Linie der transparenten und nachvollziehbaren Offenlegung der Verwertungswege. Im Übrigen dürfte auch zweifelhaft sein, ob die geforderten Angaben zur Prüfung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung erforderlich sind. Nach § 7 Abs. 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. Unter Berücksichtigung dessen kann der Senat bei summarischer Prüfung nicht erkennen, welche Bedeutung eine genau bezeichnete Containerstellplatzliste bzw. Vorlage von Pachtverträgen, Sondernutzungserlaubnissen oder Einverständniserklärungen für die Frage haben sollen, ob die Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß und schadlos erfolgt. Es dürfte bereits zweifelhaft sein, ob das Aufstellen der Sammelcontainer - wie das Verwaltungsgericht annimmt - schon der Verwertung zuzurechnen ist; denn nach § 3 Abs. 23 KrWG ist Verwertung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Verfahren mit einem bestimmten Hauptergebnis. Zweifelhaft ist ferner, ob es sich - wie vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht angenommen - um eine Lagerung im Sinne von R 13 der Anlage 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz handelt. Denn die Alttextilien werden keinem in R 1 bis R 12 genannten Verwertungsverfahren zugeführt.
31 
Im Übrigen dürfte § 7 Abs. 3 KrWG dahingehend auszulegen sein, dass nicht schlechthin jeder Verstoß des Betroffenen bei der Durchführung einer anzeigepflichtigen Sammlung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften dazu führt, dass die Verwertung nicht mehr ordnungsgemäß ist. Vielmehr dürfte die Vorschrift auf die spezifischen von der Abfallbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften Bezug nehmen (OVG Münster, Beschluss vom 19.07.1013 - 20 B 476/13 - a.a.O.). Die geforderten Angaben zu den Containerstandorten sind aber grundsätzlich nicht notwendig für die Überprüfung, ob die Sammlung den Zielvorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gerecht wird. Anderenfalls würde auch der Kompetenzbereich der unteren Abfallbehörde überschritten. Es ist nicht deren Aufgabe, sondern die der zuständigen Straßenbehörde, die Erforderlichkeit und das Bestehen von Sondernutzungserlaubnissen zu prüfen. Ebenso wenig kann es Aufgabe der unteren Abfallbehörde sein, die jeweiligen zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen Sammler und dem Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück der Sammelbehälter steht, zu ermitteln oder gar auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Ein Verstoß gegen privatrechtliche Vorschriften rechtfertigt außerdem bereits vom Wortlaut des § 7 Abs. 3 KrWG her nicht die Annahme, die Verwertung sei nicht ordnungsgemäß.
32 
Daher kann aus der Weigerung der Antragstellerin, Standortlisten, Sondernutzungserlaubnisse und privatrechtliche Vereinbarungen über die Containeraufstellung vorzulegen, nicht auf deren Unzuverlässigkeit geschlossen werden.
33 
1.1.1.3 Schließlich dürfte auch der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG nur unzureichend erfüllt haben dürfte, noch nicht den Schluss auf ihre Unzuverlässigkeit tragen.
34 
Ungeachtet dessen, dass der Umfang der Darlegungspflichten nach diesen Vorschriften in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt ist, dürfte die Darlegung der Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG) und die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Rahmen dieser Verwertungswege (§ 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KrWG) durch die Antragstellerin noch nicht hinreichend substantiiert und plausibel sein. In diesem Zusammenhang dürften substantiierte Darlegungen zu einer ordnungsgemäßen Sortierung und Restmüllverwertung im Bundesgebiet fehlen.
35 
Auch insoweit kommt die Untersagungsverfügung aber nur als ultima ratio in Betracht. Bevor die Behörde von der Unzuverlässigkeit des Betroffenen wegen Nichterfüllung seiner Anzeigepflichten ausgehen darf, hat sie mildere Mittel zu ergreifen, um auf die Erfüllung der Anzeigepflichten hinzuwirken. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt deshalb der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung zu. Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich aus § 62 i.V.m. § 18 Abs. 2 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts-gesetzes, also auch des § 18 Abs. 2 KrWG, treffen. Um einer entsprechenden Anordnung Nachdruck zu verleihen, kann die Behörde ein Zwangsgeld (§ 23 LVwVG) mit dem Verwaltungsakt androhen (§ 20 Abs. 2 LVwVG), das nach einer erfolglosen Festsetzung beigetrieben werden kann. Als Beugemittel kann ein Zwangsgeld auch mehrfach angedroht und gegebenenfalls festgesetzt werden, um den Betroffenen zur Erfüllung seiner Handlungspflicht(en) zu bewegen (Senatsurteil vom 20.09.2005 - 10 S 971/05 - VBlBW 2006, 32). Eine solche Anordnung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Betroffene auf eine nichtförmliche Aufforderung zur Vervollständigung seiner Anzeige nicht oder nur unzureichend reagiert hat.
36 
Unabhängig von den Möglichkeiten der Anordnung im Einzelfall (§ 62 KrWG) und ihrer Durchsetzung mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§§ 18 ff. LVwVG) stellt die Missachtung der Anzeigepflicht ferner eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bewehrt ist. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG handelt ordnungswidrig, wer eine Anzeige gesetzwidrig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet; die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 69 Abs. 3 KrWG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,-- EUR geahndet werden. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren besteht unabhängig von der behördlichen Durchsetzung der konkreten Erfüllung der Anzeigepflicht.
37 
Vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG ist die Durchführung eines Bußgeldverfahrens - ebenso wie die förmliche Anordnung zur vollständigen Durchsetzung der Anzeigepflicht - eine Maßnahme, die den Grundrechtsträger weniger stark belastet als eine Untersagungsverfügung und im konkreten Fall - insbesondere im Zusammenhang mit einer Anordnung nach § 62 KrWG - dennoch zielführend sein kann. Zwar hat ein Bußgeldbescheid in erster Linie Sanktionscharakter. Reichen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung der Gesetzeszwecke nicht aus, können sie aber von Geldbußen flankiert werden (vgl. Versteyl, in: Versteyl/Mann/Schomerus, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., § 69 Rn 1). So verhält es sich auch hier; ausdrücklich betont die Gesetzesbegründung, dass die Bußgeldvorschriften der Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Pflichten dienen und so die Erreichung des Gesetzeszwecks sicherstellen (BT-Drs. 17/6052, S. 104).
38 
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Umfang der Darlegungspflichten nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst wenn die Behörde ihre diesbezüglichen Anforderungen durch eine förmliche Verfügung verbindlich konkretisiert, kann der Betroffene zuverlässig abschätzen, welche Obliegenheiten ihm von der Behörde auferlegt werden und hiergegen gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen. Ohne förmliche Durchsetzung der Anzeigepflichten läuft er hingegen Gefahr, von einer Untersagungsverfügung überrascht zu werden, weil nicht absehbar ist, bei welchem Sachstand die Behörde von seiner Unzuverlässigkeit überzeugt ist.
39 
Vorliegend hat der Antragsgegner eine Anordnung nach § 62 i.V.m. § 18 Abs. 2 KrWG nach Aktenlage nicht in Betracht gezogen; vielmehr wurde in dem behördlichen Anschreiben an die Antragstellerin unmittelbar eine Untersagungsverfügung angekündigt. Auch auf die Möglichkeit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens wurde lediglich hingewiesen, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte. Bei summarischer Prüfung bleibt auch offen, ob Einzelmaßnahmen zur Durchsetzung der Anzeigepflicht von vornherein keinen Erfolg versprochen hätten. Die Antragstellerin hat lediglich mehrfach zu erkennen gegeben, dass sie die Vorlage von Standortlisten und von Sondernutzungserlaubnissen bzw. privatrechtlichen Gestattungsverträgen zur Containeraufstellung ablehnt; die Weigerung bezog sich aber nicht auf die Angaben zu den Verwertungswegen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG; diesbezüglich hat die Antragstellerin einzelne, wenn auch nicht ausreichende Angaben nachgereicht. Es steht daher noch nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass sie insoweit weitere plausible Angaben schlechthin verweigern und sich auch von einer Anordnung nach § 62 KrWG, der Androhung von Zwangsmitteln und Bußgeldern nicht beeindrucken lassen wird.
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Fehl geht schließlich die Auffassung des Antragsgegners, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde dadurch gewahrt, dass die Antragstellerin nach ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Anzeigepflichten und Einhaltung der gebotenen Wartefrist ihre Sammlungstätigkeit jederzeit wieder aufnehmen könne. Dem dürfte entgegenstehen, dass es sich bei der umstrittenen Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, welcher der Antragstellerin in der Zukunft generell die gewerbliche Sammlung von Alttextilien verbietet (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.07.2012 - 20 CS 12.841 - juris).
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1.1.2 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch nicht deshalb auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden, weil sie in einer Reihe von Fällen Sammelcontainer auf öffentlichen oder privaten Grundstücken widerrechtlich aufgestellt hat. Zwar dürften massive und systematische Verstöße gegen straßenrechtliche Vorschriften grundsätzlich geeignet sein, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG zu begründen (dazu unter 1.1.2.1). Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Sachverhalts-prüfung kann indes nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin ein systematisches Fehlverhalten bei der Aufstellung von Containern in diesem Sinne an den Tag gelegt hat (dazu unter 1.1.2.2).
42 
1.1.2.1 Allerdings dürfte es vom Ansatz her nicht zu beanstanden sein, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen unabhängig von § 18 Abs. 2 KrWG auch daraus abzuleiten, dass dieser häufig durch unerlaubte Sondernutzungen oder widerrechtliches Aufstellen von Sammelcontainern auf Privatgrundstücken aufgefallen ist, weil Sammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum oder ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers aufgestellt wurden. Auch in diesem Zusammenhang dürfte kein Anlass bestehen, die für eine Untersagung relevante Frage der (Un-)Zuverlässigkeit allein anhand der in § 8 Abs. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) genannten Kriterien zu konkretisieren und damit in gewisser Weise einzuschränken, weil insbesondere Verstöße gegen straßenrechtliche Vorschriften, die hier bei der unerlaubten Containeraufstellung im öffentlichen Straßenraum in Rede stehen, von der zuletzt genannten Norm nicht erfasst werden dürften (vgl. hierzu zutreffend OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.). Auch sonst neigt der Senat zu der Auffassung, dass straßenrechtliche Aspekte bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG nicht generell ausgenommen sind, zumindest wenn diese Aspekte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Vorgang der Sammlung stehen (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.). Davon ist in der vorliegenden Fallgestaltung auszugehen, weil nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung gerade auch durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert wird und das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen (Alttextilien) dient. Kommt es gerade dabei zu systematischen und massiven Verstößen gegen straßenrechtliche Normen, indem Sammelbehälter im öffentlichen Verkehrsraum ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt werden, können durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt KrWG sprechen, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der Sammlung ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird. Letzteres dürfte bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 08.04.2013 - 20 CS 13.377 - juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2013 - 17 L 440/13 - juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 03.05.3013 - 9 L 1622/12 - juris).
43 
Entsprechendes gilt, wenn Sammelcontainer widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden. Auch im Rahmen des § 35 GewO rechtfertigen Zuwiderhandlungen gegen zivilrechtliche Normen, die nicht zugleich Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sind, eine Gewerbeuntersagung dann, wenn die Rechtsverstöße so häufig auftreten, dass sie auf charakterliche Mängel schließen lassen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das ausgeübte Gewerbe begründen (Ziekow, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2010, § 10 Rn 49; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/ Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn 75). Wird bei der Durchführung der Sammlung systematisch und massiv gegen zivilrechtliche Vorschriften verstoßen, indem Sammelcontainer regelmäßig auf Privatgrundstücken ohne Einverständnis der Eigentümer aufgestellt werden, vermag dies grundsätzlich den Schluss auf die Unzuverlässigkeit im abfallrechtlichen Sinne zu rechtfertigen.
44 
1.1.2.2 Nach derzeitigem Sach- und Streitstand fehlt es vorliegend aber an einer ausreichenden Tatsachengrundlage, auf die bei der in diesem Verfahren gebotenen Prüfungstiefe die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens in dem zuvor bezeichneten Sinne und einer hinreichend gewichtigen Gefahr des Eintritts unerlaubter Sondernutzungen oder massiver Verstöße gegen zivilrechtliche Normen bei Durchführung der Sammlung gestützt werden kann. Auch in diesem Zusammenhang dürfte allein der Umstand, dass die Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf ihr Geschäftsgebaren bei der Aufstellung von Sammelcontainern ohne die geforderten Angaben nicht abschließend geprüft werden kann, noch nicht die Annahme rechtfertigen, dass tatsächlich Unzuverlässigkeit aufgrund derartiger Verstöße vorliegt. Sonstige Tatsachen, die auf eine massive und systematische Missachtung der Rechtsordnung bei der Aufstellung von Containern hindeuten, sind von dem Antragsgegner nicht in dem erforderlichen Umfang dargetan worden. Zutreffend dürfte der Antragsgegner freilich davon ausgegangen sein, dass dabei nicht nur von der Antragstellerin bzw. ihrem Geschäftsführer begangene Verstöße in den Blick zu nehmen sind, sondern ihr auch solche der „... ... e.V.“ und der „...“ zuzurechnen sind.
45 
Dies folgt bereits daraus, dass auch im Falle der von der „... ... e.V.“ angemeldeten Sammlung die Antragstellerin Trägerin der Sammlung im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG sein dürfte. Gemäß § 2 Abs. 2 des zwischen der „... e.V.“ und der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin am 28.02.2012 abgeschlossenen Auftragsvertrages wird die Sammlung in tatsächlicher Hinsicht im wesentlichen durch die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin durchgeführt; diese hat insbesondere maßgeblichen Einfluss auf den Ort der Containeraufstellung. Eine Zurechnung des Verhaltens der „...“ ist bereits deshalb geboten, weil diese als BGB-Gesellschaft nicht gewerbefähig ist und nach der an das gewerberechtliche Begriffsverständnis anknüpfenden Vorschrift des § 3 Abs. 10 KrWG auch nicht Sammler von Abfällen sein kann (ebenso VG Regensburg, Beschluss vom 04.04.2013 - RN 7 S 13.253 - im Anschluss an die ständige gewerberechtliche Rechtsprechung, vgl. hierzu etwa VG Neustadt, Beschluss vom 02.11.2012 - 4 L 862/12.NW - GewA 2013, 83; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 - NVwZ-RR 2009, 103; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2012 - 6 S 998/11 - VBlBW 2012, 472). Bei der Prüfung der gewerberechtlichen und abfallrechtlichen Zuverlässigkeit ist deshalb auf die Person der Gesellschafter, regelmäßig die geschäftsführenden Gesellschafter, abzustellen. Da die „...“ im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners durch die Antragstellerin vertreten wird (vgl. hierzu § 5 des Kooperationsvertrages vom Mai 2011), müssen ihr etwaige Rechtsverstöße der Erstgenannten bei der Aufstellung von Sammelcontainern als eigene zugerechnet werden. Selbst bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Zurechnung der unter der Bezeichnung „...“ und ... ... e.V.“ begangenen Verstöße kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese ein derartiges Ausmaß angenommen haben, um bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfungstiefe auf eine systematische Missachtung der Rechtsordnung bei der Aufstellung von Containern schließen zu können. Den von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich lediglich entnehmen, dass es zu wiederholten Beschwerden von Gemeinden und wohl auch von Privatpersonen wegen Verstößen gegen öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Normen im Zusammenhang mit der Containeraufstellung gekommen ist. Bereits der Anzahl nach reichen die dokumentierten Verstöße nicht für die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens aus. Für die abschließende Prüfung dieser Frage wird vor allem auch das zukünftige Verhalten der Antragstellerin bei der Aufstellung von Containern nach Klärung der Rechtslage durch den Senat zu würdigen sein.
46 
1.2 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann die Untersagungsverfügung auch nicht auf § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG gestützt werden. Danach ist die Sammlung zu untersagen, wenn die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG besteht eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht nur für Abfälle, die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, es sei denn, überwiegende öffentliche Interessen stünden der Sammlung entgegen.
47 
Schon nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG kommt die Untersagung der Sammlung allerdings nur in Betracht, wenn die Einhaltung der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nicht anders zu gewährleisten ist. Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist auch hier ultima ratio (vgl. grundlegend Senatsbeschluss vom 09.09.2013 - 10 S 1116/13 - juris m.z.w.N.). Als milderes Mittel kommen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG insbesondere Bedingungen, Befristungen und Auflagen in Betracht. Allerdings macht der Antragsgegner geltend, mangels hinreichender Angaben der Antragstellerin derartige Eingriffsmaßnahmen nicht sinnvoll ergreifen zu können. Es kann bei summarischer Prüfung nicht abschließend geklärt werden, ob - wie die Antragstellerin vorträgt - die vorliegenden lückenhaften Angaben und Erkenntnisse hinreichende Grundlage für die Prüfung von Maßnahmen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG sind. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt jedenfalls auch insoweit der behördlichen Durchsetzung der Anzeigepflichten grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Erlass einer sofortigen Untersagungsverfügung zu. Denn in dieser Fallgestaltung stehen der Behörde mildere Maßnahmen zur Verfügung, um den Betroffenen zur Vervollständigung seiner Angaben auch im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung zu veranlassen.
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Allerdings dürfte eine sofortige Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 2. Alt. KrWG zulässig sein, wenn bereits feststeht, dass eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nicht erfolgt und mildere Maßnahmen zu deren Gewährleistung nicht geeignet sind. Dies dürfte vorliegend aber noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit anzunehmen sein. Auch in diesem Zusammenhang kann die Nichtprüfbarkeit eines Tatbestandsmerkmals nicht ohne weiteres zu Lasten des Betroffenen damit gleichgesetzt werden, dass das für ihn günstige Tatbestandsmerkmal nicht vorliegt. Weigert sich der Betroffene allerdings beharrlich, die Verwertungswege und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung in diesem Rahmen darzulegen, dürfte hieraus auch geschlossen werden können, dass er zu einer solchen Darlegung deshalb nicht in der Lage ist, weil eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung tatsächlich nicht erfolgt. Diese Schlussfolgerung dürfte aber erst gerechtfertigt sein, wenn die Behörde förmlich auf die Erfüllung der diesbezüglichen Anzeigepflichten hingewirkt hat und ihre Anforderungen an die gesetzlichen Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 KrWG nicht überspannt.
49 
2. Auch bei einer allgemeinen, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängigen Interessenabwägung kommt im vorliegenden Fall dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Durchführung der Sammlung der Vorrang gegenüber dem öffentliche Interesse an einer sofortigen Untersagung der Tätigkeit zu (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - a.a.O.).
50 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sammlungstätigkeit der Antragstellerin in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fällt. Wird die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung bestätigt und der Antragstellerin damit jedenfalls vorübergehend ein Sammeln verwehrt, tritt deshalb auf ihrer Seite eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeinträchtigung ein, wenn sich die Untersagungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die Untersagung der Sammeltätigkeit eine Existenzgefährdung der Antragstellerin eintritt und unabhängig davon, in welchem Umfang ihr während der Dauer der Untersagung Einnahmen unwiederbringlich verloren gehen und bereits getätigte Investitionen, etwa für die Anmietung von Containerstellplätzen, sich als nutzlos erweisen könnten.
51 
Eine vergleichbar starke Beeinträchtigung öffentlicher Interessen für den Fall, dass die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung ausgesetzt wird und die Antragstellerin vorläufig weitersammeln kann, im Hauptsacheverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung festgestellt wird, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Wie oben näher dargelegt, bestehen noch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, von einer Unzuverlässigkeit der Antragstellerin auszugehen. Es steht auch noch nicht hinreichend fest, dass die öffentlichen Interessen in Gestalt der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG tatsächlich beeinträchtigt werden, oder sonst die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Auch der - seinerseits nicht hinreichend belegte - Vorwurf des Antragsgegners, dass sich die Antragstellerin einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschaffe, ist nicht dazu geeignet, eine schwerwiegende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen darzutun.
52 
Rechtfertigen keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Anordnung der sofortigen Vollziehung, verbleibt es beim gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO.
53 
Nach alledem war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Nummer 1 der angefochtenen Verfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
56 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Dezember 2013 - 8 K 1876/13 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung des Landratsamts Tübingen vom 16. Mai 2013 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners vom 16.05.2013, mit der ihr untersagt worden ist, im Landkreis Tübingen gewerblich Altkleider, Textilien und Schuhe zu sammeln.
Am 13.8.2012 hatte die Antragstellerin (unter der damaligen Firmierung xxx e. K.) die gewerbliche Sammlung von Alttextilien (etc.) angezeigt. Mit Schreiben vom 10.10.2012 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer Vervollständigung der Unterlagen auf; benötigt würden unter anderem noch eine Liste mit Containerstandorten sowie Kopien der öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Standplatzgenehmigungen. Die Antragstellerin machte am 30.10.2012 geltend, dass das Gesetz die Vorlage solcher Unterlagen nicht vorschreibe. Mit Schreiben vom 04.04.2013 gab der Antragsgegner der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme und wies darauf hin, es sei beabsichtigt, die angezeigte Sammlung zu untersagen; die Unvollständigkeit der Unterlagen führe zu Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden und damit zur Unzulässigkeit der gewerblichen Sammlung. Die fehlenden Unterlagen könnten bis zum 30.4.2013 nachgereicht werden. Mit Schreiben vom 30.4.2013 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner die Sammelmenge (ca. 170 Tonnen im Jahr) mit und übersandte eine Auflistung der Anzahl von Textilsammelbehältern im Landkreis Tübingen (55 Container) unter Angabe der Städte und Gemeinden sowie der Zahl der dort jeweils aufgestellten Container.
Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagte der Antragsgegner mit Verfügung vom 16.05.2013 der Antragstellerin die gewerbliche Sammlung von Altkleidern, Textilien und Schuhen im Landkreis Tübingen; für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- Euro (für jeden Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag) angedroht. Zur Begründung der Untersagungsverfügung wurde ausgeführt, auf Grund der Unvollständigkeit der Unterlagen habe nicht abschließend geprüft werden können, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG vorlägen; daraus resultierten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden, was zur Unzulässigkeit der gewerblichen Sammlung führe. Die Maßnahme sei verhältnismäßig; mildere und gleich geeignete Mittel (z. B Bedingungen, Befristungen, Auflagen) kämen nicht in Betracht, da nur bei vollständigen Anzeigeunterlagen die notwendige behördliche Prüfung möglich sei; im Hinblick auf das gesetzliche Ziel einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung bzw. gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen sei die Verfügung auch angemessen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützte der Antragsgegner auf jene Zielsetzungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, sodann auf die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Antragstellerin bei Fortsetzung der Sammlungstätigkeit zu Lasten der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und auf einen nicht gerechtfertigten Vorteil der Antragstellerin gegenüber rechtstreuen Abfallsammlern. Das Interesse der Antragstellerin bestehe im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit an der Erzielung eines möglichst hohen Gewinns. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung.
Die Antragstellerin hat gegen die Verfügung Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 16.12.2013 abgelehnt. Es hat die Untersagungsverfügung für rechtmäßig erachtet. Die Aufforderung zur Vorlage der vom Antragsgegner gewünschten Unterlagen sei gerechtfertigt gewesen, da Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden habe und dazu die Angabe der Containerstandorte sowie der Sondernutzungserlaubnisse und der privatrechtlichen Genehmigungen erforderlich gewesen sei. In den Behördenakten fänden sich zahlreiche Hinweise, die auf erhebliche, vor allem systematische Verstöße der Antragstellerin selbst oder ihr zurechenbarer Sammelunternehmen bei früheren Sammlungen an anderen Orten schließen ließen. Nach Zeitungsberichten habe die „xxx xx xxx“, ein der Antragstellerin zurechenbares Unternehmen, in den Landkreisen Traunstein, Altötting, Rosenheim und Landshut sowie in den Städten Gera, Wolfsburg, Bad Dürkheim, Stuttgart und Saarbrücken, ferner in der Region Trier, illegal Container aufgestellt; das treffe nach Auskünften der Stadt Tübingen vom Juli 2013 auch für Tübingen zu. Ähnliches gelte für das illegale Aufstellen von Sammelcontainern der Firma xxx (xxx), der Firma xxx (xxx) und der Firma xxx xx (xxx xxx xxx); diese Firmen hätten im Auftrag der Antragstellerin gehandelt oder seien zumindest dem Verantwortungsbereich des Geschäftsführers der Antragstellerin zuzuordnen. Bei diesem Gesamtbild habe der Antragsgegner vor der Untersagung der Sammlung nicht versuchen müssen, die Anzeigepflicht durch Einzelmaßnahmen durchzusetzen. Auf Vertrauensschutz könne sich die Antragstellerin nicht berufen; denn bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden bleibe kein Raum für die gesetzliche Vertrauensschutzregelung.
Zur Begründung ihrer gegen den Beschluss erhobenen Beschwerde führt die Antragstellerin aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht in ausreichender Weise begründet worden; weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht habe eine Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen durchgeführt, das Überwiegen öffentlicher Interessen werde nur lapidar behauptet. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Antragstellerin als Altsammlerin Vertrauensschutz genieße. Der Sofortvollzug führe zu einem faktischen Berufsausübungsverbot im Gebiet des Landkreises Tübingen; die Antragstellerin habe ihre Sammelcontainer auf der Grundlage von privaten Stellplatzverträgen aufgestellt, so dass sie im Falle der Stellplatzräumung die Mieten ohne Stellplatznutzung weiterzahlen müsse, Vertragskündigungen zu gewärtigen habe und Schwierigkeiten beim Abschluss neuer Vertragsplätze entgegensehe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers auf Grund einer angeblich unvollständigen Sammlungsanzeige angenommen; da die Vorlage genauer Containerstandortlisten sowie straßenrechtlicher oder privatrechtlicher Erlaubnisse für das Aufstellen der Sammelcontainer nicht erforderlich sei, könne der Vorwurf unvollständiger Unterlagen bezüglich der Sammlungsanzeige nicht erhoben werden. Unzulässig sei die Zurechnung des Verhaltens anderer Firmen zu Lasten der Antragstellerin; bei der xxx GmbH sei dem Antragsgegner eine Personenverwechslung unterlaufen, da deren Geschäftsführer xxx xxx (der Bruder des Geschäftsführers der Antragstellerin, xxx xxx) sei; die xxx xxx xxx stelle eigenverantwortlich Sammelcontainer auf, ebenso die xxx und die xxx. Es fehle an Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin schließen ließen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschwerde allerdings nicht schon deshalb begründet, weil die von dem Antragsgegner vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verstieße. Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiertformelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts; ob die Begründung der Behörde inhaltlich zutrifft, ist keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 22. EL 9/2011, § 80 RdNr. 246 m. umfangr. Nachw.).
Die Mindestanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO – keine bloße Wiederholung des Gesetzestextes oder Verwendung nichtssagender, formelhafter Wendungen (vgl. Schoch, a.a.O., § 80 RdNr. 248) – hat der Antragsgegner eingehalten. Im Verwaltungsakt vom 16.5.2013 sind im Abschnitt B. II. unter der Überschrift „Sofortvollzug“ die Gründe ausführlich dargelegt, die den Antragsgegner unter Hinweis auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung bewogen haben. Der Antragsgegner hat sich auf das öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung der Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes berufen, den sofortigen Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers angeführt und zudem ausgeführt, die Antragstellerin dürfe keinen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber rechtstreuen Abfallsammlern erlangen; demgegenüber habe die Antragstellerin nur ein – nachrangiges – Interesse an der Erzielung eines möglichst hohen Gewinns.
Diese Darlegungen genügen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie sind weder formelhaft noch sonst nichtssagend, und sie wiederholen auch nicht nur den Gesetzestext. Im Gegenteil, die Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung enthält fallbezogen und konkret diejenigen Erwägungen, die den Antragsgegner zur Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO veranlasst haben. Ob die Begründung inhaltlich zutrifft, ist – wie erwähnt – keine Frage des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
10 
2. Nach summarischer Prüfung kann weder auf Grund der vom Antragsgegner angenommenen Unvollständigkeit der Sammlungsanzeige noch auf Grund von Rechtsverstößen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern auf die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden (II. 2. b). Der Schutz der Grundrechte und das Übermaßverbot gebieten eine strenge Auslegung und eine restriktive Anwendung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (II. 2. a).
11 
a) Bei der Anwendung dieser Norm ist zu berücksichtigen, dass die Untersagung einer gewerblichen Sammlung regelmäßig einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 GG, darstellt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 - juris; sowie Senatsbeschlüsse vom 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, UPR 2014, 33, und vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris). Es handelt sich – gemessen an anderen behördlichen Befugnissen und Maßnahmen – um den intensivsten Eingriff in Rechte des Abfallsammlers, so dass die Untersagung einer Sammlung nur als letztes Mittel in Betracht kommt. Die Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als Ermächtigungsgrundlage für eine Sammlungsuntersagung bedarf daher von vornherein einer einschränkenden Auslegung. Da eine Untersagung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d.h. kein Ermessen der Behörde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig Grundrechte tangiert, spricht Einiges dafür, dass bloße Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht für eine Untersagung ausreichen. Vielmehr müssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen (Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 RdNr. 77). Dies schließt es aus, etwa die Nichtprüfbarkeit der Zuverlässigkeit mit dem Tatbestandsmerkmal „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gleichzusetzen. Vielmehr muss die Unzuverlässigkeit des Betroffenen mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein. Hieraus folgt, dass eine Untersagung wegen Unzuverlässigkeit (noch) nicht in Betracht kommt, wenn die Zuverlässigkeit noch nicht abschließend geprüft ist und hierfür zulässige und zwecktaugliche Mittel zur Verfügung stehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Untersagung ultima ratio bleiben (vgl. näher OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.).
12 
Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. stellvertretend Beschluss vom 04.03.2014 - 10 S 1127/13 - BA S. 11, juris) ist unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, wer nicht die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die abfallrechtlichen und sonstigen einschlägigen Vorschriften, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfällen (§ 7 Abs. 3 KrWG), einzuhalten (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 25.06.2013 - 5 V 2112/12 -, juris). Dabei kommt es nicht ausschließlich auf das Begriffsverständnis der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV) an, weil gewerbliche Sammler von nicht gefährlichen Abfällen nicht notwendigerweise Entsorgungsfachbetriebe sein müssen (vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19.07.2013 - 20 B 476/13 -, a.a.O.). In Bezug auf die Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz muss das in der Vergangenheit liegende Verhalten des Abfallsammlers die Prognose einer Unzuverlässigkeit der Person in der Zukunft rechtfertigen; die Bejahung der Unzuverlässigkeit muss sich auf Tatsachen stützen lassen.
13 
b) Nach diesen Maßstäben begründet die vom Antragsgegner angenommene Unvollständigkeit der Angaben seitens der Antragstellerin das Verdikt der Unzuverlässigkeit nicht (nachf. aa). Auch die unabhängig von § 18 Abs. 2 KrWG vorgetragenen Erwägungen des Antragsgegners führen (noch) nicht zu den im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ausreichenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin (unten cc).
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aa) Der Senat hat wiederholt entschieden, dass eine unvollständige, die Vorgaben des § 18 Abs. 2 KrWG missachtende Anzeige grundsätzlich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden begründen kann. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die zuständige Behörde den Anzeigenden auf die Unvollständigkeit seiner Angaben hinweist und um eine Ergänzung bittet, daraufhin jedoch nicht reagiert oder die nachgefragte Information sogar ausdrücklich verweigert wird. Auf diese Rechtsprechung (Beschluss vom 26.9.2013 - 10 S 1345/13 -, GewArch 2014, 33, 35; Beschluss vom 10.10.2013 - 10 S 1202/13 -, juris RdNr. 22 und RdNr. 23) wird Bezug genommen.
15 
In den genannten Entscheidungen hat der Senat jedoch auch dargelegt und im Einzelnen begründet, dass Voraussetzung für den Schluss von der – tatsächlichen oder vermeintlichen – Unvollständigkeit der Angaben auf die Unzuverlässigkeit des Abfallsammlers die Rechtmäßigkeit der geforderten Nachweise ist. Das trifft auf Standortlisten der Sammelcontainer, Sondernutzungserlaubnisse und privatrechtliche Vereinbarungen über die Containeraufstellung nicht zu (Senat, a.a.O., GewArch 2014, 33, 36 und a.a.O., juris RdNr. 27 ff.). Folglich kann aus der Weigerung der Antragstellerin, zu Standortlisten sowie öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Erlaubnissen Angaben zu machen, im Rahmen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG nicht auf deren Unzuverlässigkeit geschlossen werden.
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bb) Der Antragsgegner bemängelt nicht, dass einzelne Anzeigepflichten gemäß § 18 Abs. 2 KrWG von der Antragstellerin unzureichend erfüllt worden sind (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. Senat, a.a.O., GewArch 2014, 33, 37 f.). Die Untersagungsverfügung des Antragsgegners konzentriert sich vielmehr darauf, dass die geforderten Informationen über die Aufstellorte der Container und das Vorliegen von Verträgen mit den Grundstückseigentümern sowie Sondernutzungserlaubnissen darauf schließen ließen, ob die Sammlung ordnungsgemäß durchgeführt werde und ob der Sammler unzuverlässig sei. In welchem Punkt die abfallrechtliche Ordnungsmäßigkeit der Sammlung in Frage stehen könnte, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Damit bleibt es dabei, dass die vom Antragsgegner behauptete Unzuverlässigkeit der Antragstellerin zu Unrecht auf die Nichtvorlage einer Liste mit den Containerstandorten und von Kopien der öffentlich-rechtlichen Sondernutzungserlaubnisse und der zivilrechtlichen Standplatzgenehmigungen gestützt wird.
17 
Doch selbst wenn die Antragstellerin ihre Anzeigepflichten nach § 18 Abs. 2 KrWG unzureichend erfüllt hätte, käme der Erlass einer Untersagungsverfügung nur als ultima ratio in Betracht. Das Übermaßverbot gebietet, der Durchsetzung der Anzeigepflicht grundsätzlich Vorrang gegenüber der sofortigen Untersagung der Sammlung einzuräumen; der zuständigen Behörde stehen sowohl die Anordnungsbefugnis nach § 62 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG (verknüpft mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs) als auch die Verhängung einer Geldbuße nach Maßgabe des § 69 KrWG zur Verfügung (ausführlich Senat, a.a.O., GewArch 2014, 33, 38). Der Antragsgegner hat ein derartiges Vorgehen ernsthaft nicht in Betracht gezogen. Als im vorliegenden Zusammenhang nicht geeignete Mittel werden in der Untersagungsverfügung stichwortartig „Bedingungen, Befristungen, Auflagen“ genannt; ergänzend findet sich die lapidare Behauptung, auch „auf andere Art und Weise“ könne der Erfolg (d.h. die Durchsetzung der Pflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz) nicht „sichergestellt werden“. Eine substanzhafte Auseinandersetzung mit dem Übermaßverbot kann darin nicht gesehen werden. Es fehlt vielmehr jede Begründung dafür, warum Maßnahmen nach § 62 i. V. m. § 18 Abs. 2 KrWG bzw. § 69 KrWG von vornherein ausscheiden.
18 
cc) in seiner bisherigen Rechtsprechung hat es der Senat für rechtmäßig erachtet, unabhängig von § 18 Abs. 2 KrWG Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen auch daraus abzuleiten, dass dieser häufig durch unerlaubte Sondernutzungen oder widerrechtliches Aufstellen von Sammelcontainern auf Privatgrundstücken aufgefallen ist, weil Sammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum oder ohne Einverständnis des Grundstückseigentümers aufgestellt worden sind. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 3 Nr. 15 KrWG; danach ist eine Sammlung gerade auch durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert, und das Aufstellen von Containern dient unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen (Alttextilien). Bei systematischen und massiven Verstößen gegen die öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Erlaubnispflicht können durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG angenommen werden, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es bei Durchführung der Sammlung zu derartigen gewichtigen Verstößen kommen wird; dies kann bei systematischen und massiven Verstößen in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden (Senat, Beschluss vom 26.09.2013, a.a.O., GewArch 2014, 33, 37; Beschluss vom 10.10.2013, a.a.O., juris RdNr. 42 und RdNr. 43).
19 
Voraussetzung für die Schlussfolgerung, der Antragstellerin fehle die Zuverlässigkeit im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG, ist allerdings eine ausreichende Tatsachengrundlage, die die Annahme eines systematischen Fehlverhaltens stützt. Daran fehlt es bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand. Allein der Umstand, dass die Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Hinblick auf ihr Geschäftsgebaren bei der Aufstellung von Sammelcontainern ohne die vom Antragsgegner geforderten zusätzlichen Angaben nicht abschließend geprüft werden könne, rechtfertigt kaum die Annahme, dass tatsächlich Unzuverlässigkeit auf Grund derartiger Verstöße vorliegt. Sonstige Tatsachen, die auf eine systematische und massive Missachtung der Rechtsordnung durch die Antragstellerin bei der Aufstellung von Containern hindeuten, sind vom Antragsgegner nicht oder nicht mit der notwendigen Substanz dargetan worden.
20 
Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung auf Zeitungsberichte und auf das Verhalten von Drittfirmen, das der Antragstellerin zurechenbar sei, gestützt. Eine ausreichende Tatsachengrundlage kann darin indessen nicht gesehen werden. So ist Geschäftsführer der Firma xxx xxx nicht der Geschäftsführer der Antragstellerin, sondern dessen Bruder, und eine zunächst ausgesprochene Gewerbeuntersagung ist vom Regierungspräsidium Gießen nicht aufrechterhalten worden; vor diesem Hintergrund das Verdikt der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin darauf stützen zu wollen, dass „die zugrundeliegenden Vorwürfe nicht völlig ausgeräumt“ seien (Bl. 7 d. A.), ist ohne Substanz. Warum die Antragstellerin für – sonstige – Verstöße der Firma xxx xxx im Rechtssinne verantwortlich sein soll, ist nicht erkennbar.
21 
Zu den Aktivitäten der xxx xxx, der xxx und der xxx hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren unwidersprochen vorgetragen, diese Unternehmen stellten eigenverantwortlich Sammelcontainer auf. Ob dies rechtlich zutrifft und bereits dem Grunde nach einer Zurechnung etwaiger von den Genannten begangener Verstöße zur Antragstellerin entgegensteht, ist allerdings zweifelhaft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10.10.2013, a.a.O., juris RdNrn. 44 f.; zur Qualifizierung als Sammlungsträger Senatsbeschlüsse vom 21.10.2013 - 10 S 1201/13 -, GewArch 2014, 29 und vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris). Insoweit fehlt es aber an einer belastbaren Tatsachengrundlage für ein Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Die vom Verwaltungsgericht pauschal in Bezug genommenen Presseberichte zum Aufstellen von Containern verschiedener Unternehmen außerhalb des Gebiets des Landkreises Tübingen bilden keine tragfähige Grundlage für die Annahme, die Antragstellerin habe systematisch und massiv gegen die Rechtsordnung verstoßen, so dass für die Zukunft ein ähnliches Verhalten zu prognostizieren sei. Der Senat verkennt nicht den Verwaltungsaufwand, der für die Ermittlung einer gesicherten Tatsachengrundlage betrieben werden muss; es geht jedoch nicht an, eine Maßnahme nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG mit grundrechtsbeeinträchtigender Wirkung auf vage Anhaltspunkte, Mutmaßungen und pauschale Zurechnungen zu stützen.
22 
Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner am 30.4.2013 eine Auflistung zu Textilsammelbehältern in den Städten und Gemeinden des Landkreises Tübingen übermittelt; für die meisten Städte und Gemeinden werden ein oder zwei Behälter angegeben. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner vorgetragen, ihm seien von der Antragstellerin im Landkreis Tübingen begangene „Unregelmäßigkeiten“ bekannt geworden. Der Antragsgegner hatte damit in doppelter Hinsicht Anhaltspunkte dafür, im Wege der Amtsermittlung (§ 24 LVwVfG) den Sachverhalt (weiter) aufzuklären. Es ist kein rechtlich tragfähiger Grund dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner den Sachverhalt im eigenen Zuständigkeitsbereich nicht durch mögliche und zumutbare Anstrengungen aufgeklärt hat. So ist nicht dargelegt, warum z. B. auf Grund der von der Antragstellerin vorgelegten Auflistung nicht danach geforscht worden ist, ob die Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen oder auf privatem Grund stehen und ob die notwendigen Erlaubnisse erteilt worden sind. Sind systematische und massive Verstöße der Antragstellerin gegen öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Erlaubnispflichten beim Aufstellen von Sammelcontainern zu belegen, müsste es für die darlegungs- und beweispflichtige Behörde geradezu auf der Hand liegen, den Beweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zunächst im eigenen Zuständigkeitsbereich zu sichern. Dass es nach derzeitigem Sach- und Streitstand an der ausreichenden Tatsachengrundlage für ein Vorgehen nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG fehlt, hat in erster Linie der Antragsgegner zu verantworten.
23 
3. Angesichts der mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Rechtswidrigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen. Auf eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung kommt es nicht mehr an.
24 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 und 3, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Sonderbeilage VBlBW vom Januar 2014).
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

Tenor

Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.

Die Untersagungsverfügung unter Buchstabe a Nr. 1 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2010 wird mit Wirkung ab dem Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Klage der Antragstellerin (VG Düsseldorf 17 K 1535/13) gegen die Zwangsgeldandrohung unter III. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu drei Viertel und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 26.000,00 € festgesetzt.


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(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.

(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen.

(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.

(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. September 2007 – 3 K 2219/07 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
I. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auch bei einem extensiven Verständnis dieser Bestimmung (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 RdNr. 14 und 15) rechtfertigen die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung, dass die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 von der Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht gedeckt ist. Mit jener Verfügung untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, im Gebiet der Stadt Karlsruhe Abfälle, insbesondere Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) im Rahmen von gewerblichen Sammlungen aus privaten Haushaltungen einzusammeln und zu entsorgen. Zur Begründung stützt sich das Verwaltungsgericht auf § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, der die Überlassungspflicht der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) ausschließt. Dass die Antragstellerin die von ihr eingesammelten PPK-Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführen werde und dies auch nachweisen könne, ergebe sich daraus, dass sie ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb sei, der schon in mehreren Landkreisen gewerbliche PPK-Sammlungen durchgeführt habe, sowie aus der Funktion der Antragstellerin als Auftragnehmerin der Antragsgegnerin im Bereich der Altpapierverwertung. Überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG stünden der gewerblichen Altpapiersammlung vor allem deshalb nicht entgegen, weil dadurch die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung nicht gefährdet werde. Selbst wenn von der Annahme der Antragsgegnerin ausgegangen werde und ihr etwa 80 % des Altpapiers und der entsprechenden Erlöse mit der Folge entgingen, dass eine Gebührenerhöhung von knapp 10,- EUR pro Einwohner und Jahr vorgenommen werden müsse, handele es sich nicht um eine unzumutbare Gebührenerhöhung mit gefährdenden Auswirkungen für die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung.
Demgegenüber meint die Antragsgegnerin, die von der Antragstellerin durchgeführte gewerbliche PPK-Sammlung sei von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht gedeckt. Die Antragstellerin habe den notwendigen Nachweis zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung vor Beginn der Entsorgungstätigkeit nicht geliefert; schon diese formelle Rechtswidrigkeit rechtfertige die Untersagung der gewerblichen PPK-Sammlung. Außerdem stünden dieser Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Denn da die Antragstellerin die Sammlung jederzeit einstellen könne, sei die zum Betrieb der öffentlichen Entsorgungseinrichtung der Antragsgegnerin notwendige Planungssicherheit nicht mehr gewährleistet und ein betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb werde unmöglich gemacht, wenn die PPK-Abfälle in dem zu erwartenden Umfang von 80 % der öffentlich-rechtlichen Entsorgung durch die Antragstellerin entzogen würden. Die eintretenden Gebührenverluste führten zu einer Gebührenerhöhung von 9,68 EUR pro Einwohner und Jahr, was unzumutbar sei.
II. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe vermögen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.
1. Die Untersagung der gewerblichen PPK-Sammlung durch die Antragstellerin kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht mit Erwägungen gerechtfertigt werden, die das Bundesverwaltungsgericht zu § 6 Abs. 3 VerpackV angestellt hat. Das Urteil vom 16. März 2006 (7 C 9.05 – BVerwGE 125, 337) bezieht sich nur auf Sammelsysteme unter dem Rechtsregime der Verpackungsverordnung. Danach können die von der Rücknahmepflicht (§ 6 Abs. 1 VerpackV) freistellenden Systeme (§ 6 Abs. 3 VerpackV) ihre Funktion, flächendeckend eine regelmäßige haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen zu ermöglichen, nur dann dauerhaft wahrnehmen, wenn sich Selbstentsorger auf die in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackV normierten Rücknahmemodalitäten beschränken. Dagegen würde die Funktionsfähigkeit eines flächendeckenden Systems gefährdet, wenn eine haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen durch örtlich begrenzte Systeme zugelassen würde, die Verkaufsverpackungen nur an ausgewählten, lukrativen Standorten zurückzunehmen (Kahl, JZ 2008, 120, 124).
Hier geht es jedoch nicht um die Gefährdung eines Systems im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stehen gemäß § 15 KrW-/AbfG immer in einer Auffangverantwortung, weil sie nur , aber auch alle in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen entsorgen müssen. Die rechtliche Zulässigkeit der gewerblichen PPK-Sammlung der Antragstellerin ist ausschließlich nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu beurteilen. Durch diese Vorschrift werden gewerbliche Sammelsysteme außerhalb des Bereichs der Rückgabe- und Rücknahmepflichten auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 24 KrW-/AbfG ermöglicht (Kunig, in: ders./Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 13 RdNr. 36). Deren Zulässigkeit hängt im konkreten Fall vom Vorliegen der Voraussetzungen der Bestimmung ab. Diese sind hier, soweit ersichtlich, gegeben.
2. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG muss dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zunächst nachgewiesen werden, dass die betreffenden Abfälle durch die gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Diesen Nachweis hat die Antragstellerin erbracht.
a) Allerdings muss der Nachweis nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG vor Beginn der gewerblichen Sammlung geführt werden (OVG Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2004 – 2 B 135/04LKV 2005, 358, 361; Kunig, aaO, § 13 RdNr. 36). Die Entbindung der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer von der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie die gesetzliche Privilegierung gewerblicher Sammlungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn von vornherein feststeht, dass auch im Falle eines Wechsels des „Entsorgungsregimes“ die ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung sichergestellt ist. Gewerbliche Sammlungen sind gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht genehmigungsbedürftig; der zu führende Nachweis stellt der Sache nach eine bloße Anzeige dar. Diese kann ihre Informationsfunktion nur erfüllen, wenn die Übermittlung der Information vor Beginn der gewerblichen Sammlung erfolgt (Queitsch, UPR 2005, 88, 92 f.). Nur dann ist der – an sich pflichtige (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) – öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in die Lage versetzt, gegenüber einer drohenden nicht ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung Maßnahmen zu ergreifen.
10 
b) In der Sache selbst sind an den zu führenden Nachweis allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zwar dürfte der bloße Hinweis darauf, dass es sich bei dem die gewerbliche Sammlung durchführenden Unternehmen um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handelt, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, da § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht auf den „Entsorger“, sondern auf die Verwertung und damit auf die „Entsorgung“ abstellt. Jedoch muss für den Nachweis bei nicht überwachungsbedürftigem Abfall, wie dies hier der Fall ist, der Verwertungsweg im Einzelnen nicht aufgezeigt werden (OVG Brandenburg, aaO, S. 361); denn die Nachweisführung im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG darf für die nicht überwachungsbedürftigen PPK-Abfälle nicht in ein besonderes Zulassungsverfahren umschlagen (SächsOVG, Beschl. v. 24.01.2005 – 4 BS 116/04LKV 2005, 362, 363).
11 
Anerkannt ist, dass der Nachweis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG durch die Vorlage eines Vertrages zum Weiterverkauf des Altpapiers erbracht werden kann (Dinger, UPR 2007, 373, 376; Kunig, aaO, § 13 RdNr. 36; von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, KrW-/AbfG, § 13 RdNr. 26). Die Antragstellerin hat zwei derartige Verträge vorgelegt, allerdings erfolgte dies erst während des Verfahrens und nicht vor dem Erlass der gegen sie gerichteten Untersagungsverfügung. Als Nachweis gilt allerdings auch die vorherige Tätigkeit (z. B. Sammlung und Abfuhr des Altpapiers) des Unternehmens für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Dinger, aaO).
12 
Hat ein Unternehmen, wie hier, über einen längeren Zeitraum für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unbeanstandet Papierabfälle gesammelt und einer ordnungsgemäßen sowie schadlosen Verwertung zugeführt, genügt dies den Anforderungen für einen Nachweis im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn nunmehr aufgrund neuer Erkenntnisse berechtigte Zweifel an einer weiterhin ordnungsgemäßen Verwertung veranlasst sein könnten (SächsOVG, aaO). Derartige Zweifel sind von der Antragsgegnerin substantiell nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich.
13 
Selbst wenn von einer „formellen Illegalität“ ausgegangen werden müsste, führte dies nicht zur Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Die behördliche Anordnung steht gemäß § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG im Ermessen der Verwaltung. Es stellte dann einen Ermessensfehler dar (vgl. § 40 LVwVfG), wenn die Antragsgegnerin die frühere, unbeanstandet gebliebene Tätigkeit der Antragstellerin im Stadtgebiet von Karlsruhe nicht würdigte. Unter diesen Umständen könnte allein eine „formelle Illegalität“ den rechtmäßigen, ermessensfehlerfreien Erlass der Untersagungsverfügung nicht rechtfertigen.
14 
3. Überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG stehen auf Grund der für diese Eilentscheidung maßgeblichen Sachlage der gewerblichen PPK-Sammlung der Antragstellerin nicht entgegen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgetragenen grundsätzlichen Erwägungen als auch in Bezug auf die Würdigung der konkreten Sachlage.
15 
a) Der Senat kann in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen lassen, ob es sich bei § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG, wie die Antragsgegnerin meint, um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt oder – im Gegenteil – als Ausnahme von der Ausnahme des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG („abweichend von § 5 Abs. 2“) als Bestätigung der Tendenz zur Privatisierung der Abfallentsorgung (vgl. Dieckmann/Reese, in: Koch, Umweltrecht, 2002, § 6 RdNr. 69) zu deuten ist. Entschieden werden muss auch nicht, ob das Regelungsgefüge der §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 und 15 KrW-/AbfG zu der Einschätzung einer gleichwertigen Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Entsorgungsmöglichkeiten Privater führt (vgl. SächsOVG, aaO).
16 
Abstrakten Zuschreibungen des § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG lassen sich entscheidungserhebliche Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit einer gewerblichen PPK-Sammlung nicht entnehmen. Deshalb trägt auch die allgemeine Befürchtung, gewerbliche Sammlungen unterliefen die nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG bestehende Überlassungspflicht, die Untersagungsverfügung nicht. Angesichts der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einschränkung dieser Überlassungspflicht zu Gunsten gewerblicher Sammlungen können überwiegende öffentliche Interessen ohne die Feststellung konkreter, nicht mehr hinnehmbarer Beeinträchtigungen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung nicht bejaht werden (NdsOVG, Beschl. v. 16.08.2005 – 7 ME 120/05 – NVwZ-RR 2006, 26, 27).
17 
b) Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass ein „öffentliches Interesse“ im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nur ein solches Interesse sein kann, das auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet ist. Liegt ein derartiges Interesse vor, steht es der gewerblichen Sammlung nur dann entgegen, wenn es das private Interesse an dieser Sammlung „überwiegt“.
18 
aa) Gewerbliche Sammlungen sind, ebenso wie gemeinnützige Sammlungen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG), Ausdruck eines historisch überkommenen Verwertungswegs (vgl. dazu Queitsch, aaO, S. 91), der per se in Konkurrenz zu der Abfallverwertung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) steht. Gewerbliche Abfallsammlungen machen in dem betreffenden Sektor (hier: PPK-Abfälle) die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung in eben diesem Bereich notwendigerweise überflüssig. Die gesetzliche Öffnung für gewerbliche Abfallsammler durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nimmt – da Private von ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Gebrauch machen – zwangsläufig in Kauf, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern vor allem der lukrative Teil des zu verwertenden Abfalls entzogen wird. Gleichwohl bleibt im Übrigen die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht bestehen. Das im vorliegenden Fall deutlich werdende Spannungsverhältnis ist demnach Ausdruck der gesetzlichen Grundentscheidung und als solches daher „grundsätzlich hinzunehmen“ (so OVG Brandenburg, aaO, S. 360).
19 
Dennoch anerkennt § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG „öffentliche Interessen“, die das Spannungsverhältnis zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aufzulösen vermögen. Da diese Interessen, wie erwähnt, auf die abfallrechtlichen Zwecksetzungen und Zielvorgaben bezogen sein müssen, kann der gewerblichen PPK-Sammlung nicht ein beliebiges öffentliches Interesse entgegengesetzt werden. Das Interesse muss vielmehr einen Bezug haben zu der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG), der seine Planungen, seinen Abfallwirtschaftsbetrieb und seine Gebührenkalkulation auf die Abfallüberlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG eingestellt hat. Folglich muss ohne die Übernahme der an sich überlassungspflichtigen Abfälle, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsregime durch die gewerbliche Sammlung entzogen werden, die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung beeinträchtigt sein. Denn die Auffangverantwortung muss nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG auch dann noch wahrgenommen werden können, wenn sich der Private aus der gewerblichen Sammlung zurückzieht.
20 
bb) § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG lässt allerdings nicht jedwede Beeinträchtigung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durch die gewerbliche Sammlung genügen, vielmehr muss es sich um „überwiegende“ öffentliche Interessen handeln, damit diese der gewerblichen, sich im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bewegenden Sammlung im Rechtssinne „entgegenstehen“ können. Derartige Interessen können sich aus der mangelnden Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ergeben, und zwar wegen der Unmöglichkeit der Führung eines betriebswirtschaftlich sinnvollen Abfallwirtschaftsbetriebs oder wegen der nicht mehr gegebenen Gewährleistung einer geordneten Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen oder anderen Herkunftsbereichen. Der Senat kann offen lassen, ob in diesem Sinne eine „Gefährdung“ der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung ausreicht, um überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG annehmen zu können (so Kunig, aaO, § 13 RdNr. 37), oder ob dafür eine „existenzielle Gefährdung“ der Erfüllung gesetzlicher Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegeben sein muss (so OVG Brandenburg, aaO, S. 360). Denn nach der gegebenen Sachlage kann im jetzigen Stadium des Verfahrens auch eine „einfache“ Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung der Antragsgegnerin nicht bejaht werden.
21 
(1) Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin im Falle eines Rückzugs der Antragstellerin aus der gewerblichen PPK-Sammlung nicht (mehr) in der Lage wäre, die geordnete Abfuhr und Entsorgung der PPK-Abfälle aus privaten Haushaltungen vorzunehmen. Im Gegenteil, die Antragsgegnerin weist selbst darauf hin, dass eine nennenswerte Reduzierung des Aufwands nicht möglich sei, da auch künftig Sammelfahrten zur Entsorgung der gemischten Wertstofftonnen durchgeführt werden müssten; denn sie sei auch künftig verpflichtet, ein Altpapiersammelsystem vorzuhalten, so dass die gesamte Einsammellogistik in uneingeschränktem Umfang aufrechterhalten werden müsse (Bl. 45 d. A.). Ergänzend hat die Antragsgegnerin vorgetragen, im Bereich des Personals sei auch bei einem Rückgang der in der kommunalen Entsorgung erfassten PPK-Mengen kein nennenswerter Personalabbau zu erwarten; zur Begründung hat die Antragsgegnerin auf ihre „Auffangfunktion“ hingewiesen, „jederzeit eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen zu können“ (Schriftsatz vom 18.12.2007 S. 11).
22 
Danach kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass auch in Zukunft die Entsorgungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG ordnungsgemäß wahrgenommen werden können. Es sind auch keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Planungssicherheit auf Seiten der Antragsgegnerin gefährdet ist. Nach der gegenwärtigen Sachlage kann von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht gesprochen werden. Bei den von der Antragsgegnerin beschriebenen Szenarien über die weitere Entwicklung der PPK-Entsorgung und deren möglichen Auswirkungen auf die öffentlich-rechtliche Entsorgung handelt es sich um bloße Hypothesen und Mutmaßungen, die angesichts ihres spekulativen Gehalts rechtlich nicht geeignet sind, „überwiegende“ öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu begründen.
23 
(2) Dem Senat ist durch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens gewechselten Schriftsätze deutlich geworden, dass es den Beteiligten letztlich um die Durchsetzung fiskalischer Interessen gehen dürfte. Die Verfolgung derartiger Interessen durch die Antragstellerin ist von vornherein rechtlich anzuerkennen, weil der „Erwerb“ unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG steht (BVerfG-K, Beschl. v. 28.07.2004 – 1 BvR 2566/95 – DVBl 2005, 106, 107; BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 – E 115, 276, 300 = DVBl 2006, 625). Bei der Antragsgegnerin ist die Legitimität fiskalischer Interessen als solcher nicht zweifelsfrei; § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG, um dessen Zwecksetzungen und Zielvorgaben es hier geht (Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung), erwähnt fiskalische Gesichtspunkte nicht, so dass diese im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG allenfalls mittelbar zum Tragen kommen können.
24 
Die fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin weisen zwei Facetten auf. Einerseits will sie auf Erlöse aus der Verwertung der Wertstoffe (PPK-Abfall) nicht verzichten, andererseits möchte sie eine Gebührenerhöhung als Folge des Wegfalls der PPK-Erlöse tunlichst vermeiden. Es bestehen bereits grundsätzliche Bedenken, ob es sich hierbei um ein „öffentliches Interesse“ handelt, das auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet ist; selbst wenn dies unterstellt wird, führte die Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin nach dem gegenwärtigen Stand der Faktenlage nicht zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung im Stadtgebiet von Karlsruhe.
25 
(a) Auf Vorhaltungen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin eingeräumt, als Unterauftragnehmerin der Vertragspartner der festgelegten Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu agieren und mit der Verwertung der PPK-Abfälle eine Vergütung zu erlösen. In Bezug auf die PPK-Abfälle nimmt die Antragsgegnerin damit eine Doppelrolle ein: organisationsrechtlich ist sie öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 6 Abs. 1 LAbfG, funktional betätigt sie sich als Wettbewerberin der Antragstellerin am Markt. Die Doppelrolle ist auch kommunalrechtlich bemerkenswert; im Lichte des § 102 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GemO muss der Status des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als nichtwirtschaftliche Unternehmung qualifiziert werden, bei materieller Betrachtung muss die auf den Erhalt der DSD-Vergütungen ausgerichtete Aktivität der Antragsgegnerin – selbstverständlich – als wirtschaftliche Betätigung eingestuft werden.
26 
Das OVG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 14.10.2004 (2 B 135/04LKV 2005, 358, 361) eine Untersagungsverfügung gegenüber einem gewerblichen Schrottsammler nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG als ermessensfehlerhaft angesehen, weil die Ermessensbetätigung „in ihrem Gesamtbild eine Tendenz erkennen“ lasse, „dem Antragsteller im Schwerpunkt unter dem Konkurrenzaspekt die gewerbliche Schrottsammlung zu untersagen“. Der Senat lässt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen, ob hier ebenfalls vor allem der „Schutz vor unliebsamer Konkurrenz“ das in die Untersagungsverfügung mündende Handeln der Antragsgegnerin bestimmt hat. Angesichts der gesetzlichen Einschränkung der Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG) durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, die von Verwaltung und Rechtsprechung ungeachtet eventuell vorhandener abweichender rechtspolitischer Vorstellungen zu respektieren ist (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LV BW), käme es einem Unterlaufen der Entscheidung des Gesetzgebers gleich, könnten gewerbliche Sammlungen, die sich auf lukrative Bereiche konzentrieren, schon deshalb administrativ unterbunden werden. Der Senat kann die aufgeworfene Ermessensproblematik deshalb unentschieden lassen, weil schon die Gebührenerwägungen der Antragsgegnerin tatbestandlich ein „überwiegendes“ öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht zu begründen vermögen.
27 
(b) Die Antragsgegnerin stützt das „öffentliche Interesse“, das die Untersagungsverfügung rechtfertigen soll, im Kern darauf, dass bei Zulassung der gewerblichen PPK-Sammlung der Antragstellerin ein „Entzug“ von 80 % des bislang von ihr erfassten Altpapiers drohe. Die zu erwartenden Mindereinnahmen auf Grund geringer Verwertungserlöse wegen rückläufiger PPK-Mengen führten – ungeachtet eines gewissen Minderaufwands wegen ersparter Sortierkosten – in Verbindung mit rechnerischen Gebührenverlusten (wegen künftiger Vorhaltung kleinerer Wertstoffbehälter) im Ergebnis zu einem Fehlbedarf, der eine rechnerische Gebührenerhöhung von 9,68 EUR pro Einwohner und Jahr ergebe; diese Gebührenerhöhung sei unzumutbar.
28 
Grundsätzlich kann eine Gebührenerhöhung als solche nicht automatisch eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG darstellen. Eine geringe Gebührbelastung ist zunächst ein privates Interesse des Gebührenschuldners (Klages, AbfallR 2007, 229, 231), hinzutreten mag ein kommunalpolitisches Interesse an der Vermeidung von Gebührenerhöhungen. Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung wird nach geltender Gesetzeslage durch gebührenrechtliche Erwägungen grundsätzlich zunächst nicht berührt. Im Gegenteil, rechtlich stellt die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung als Einrichtung der Daseinsvorsorge kein gewinnorientiertes Unternehmen dar; die Kosten sind – begrenzt durch das Äquivalenzprinzip (OVG Brandenburg, aaO, S. 360; Klages aaO) – grundsätzlich durch kostendeckend zu kalkulierende Benutzungsgebühren von den Gebührenschuldnern zu tragen (§ 2, §§ 13 ff., § 18 KAG). Streng genommen ist im geltenden System eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durch gebührenrechtliche Erwägungen nicht denkbar (Dinger, UPR 2007, 373, 375). Gebührenrecht und eventuelle Gebührenerhöhungen sind die Folge abfallrechtlicher Entscheidungen, nicht aber eine Voraussetzung für die – öffentlich-rechtliche oder teilweise privatrechtliche – Organisation und Durchführung der Abfallentsorgung.
29 
Ist das geltende Recht demnach darauf angelegt, dass Einrichtungen der Abfallentsorgung grundsätzlich kostendeckend betrieben werden können, so mögen die grundsätzlichen Erwägungen nicht auszuschließen, dass im Einzelfall der Gebührenaspekt im Wege der „Vorwirkung“ ausnahmsweise auf die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durchschlägt. Nicht jede Verteuerung der öffentlich-rechtlichen Entsorgung ist allerdings geeignet, ein „überwiegendes“ öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu begründen (Kunig, aaO, § 13 RdNr. 37). Das Ausmaß der Gebührenerhöhung muss vielmehr die Prognose erlauben, dass sie zu einer ernsthaften Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems führen wird. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob diese Annahme bei einer Gebührenerhöhung von 9,68 EUR pro Einwohner und Jahr, die einer Erhöhung von etwa 0,81 EUR pro Einwohner und Monat entspricht, gerechtfertigt ist. Entscheidend kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin ihre Hypothesen auf die Erwartung stützt, dass 80 % des bislang von ihr erfassten Altpapiers der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung entzogen werden wird. Die Antragstellerin behauptet demgegenüber, mittel- und längerfristig würden nicht mehr als 5 % der Karlsruher Haushalte auf die Blaue Tonne umsteigen; in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.11.2007 hat der Geschäftsführer der Antragstellerin angegeben, trotz verstärkter Bemühungen hätten bis dahin erst 1.150 Haushalte aus dem Stadtgebiet Karlsruhe die Blaue Tonne bestellt, was einem Anteil von unter 1 % der insgesamt etwa 130.000 Haushalte in Karlsruhe bzw. 2 % der etwa 47.500 Wertstoff-Mischtonnen, die von der Stadt bewirtschaftet würden, entspreche.
30 
Die zwischen 5 % und 80 % liegenden Schätzungen zum „Entzug“ der PPK-Abfälle durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin zeigen, dass gesicherte Erkenntnisse für eine tragfähige Prognosebasis – offenbar – nicht vorliegen, sondern Spekulationen die Grundlage für eventuell notwendig werdende Gebührenerhöhungen seitens der Antragsgegnerin bilden. Da der Senat, wie erwähnt, bereits erhebliche Zweifel daran hat, ob die von der Antragsgegnerin errechnete Gebührenerhöhung zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung führen würde, kann auf Grund der hinzutretenden Ungewissheit, ob wirklich 80 % der PPK-Abfälle durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin „entzogen“ werden, von einem „überwiegenden“ öffentlichen Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nach der gegenwärtigen Sachlage nicht gesprochen werden. Da eine – nicht einmal unumstrittene – eventuelle Gebührenerhöhung ohnehin nur ausnahmsweise als entgegenstehendes öffentliches Interesse abfallrechtlich anerkannt werden kann, müssten wenigstens tragfähige Fakten zu einer zu erwartenden signifikanten Verteuerung der öffentlich-rechtlichen Entsorgung vorliegen. Daran fehlt es. Der Beschwerdevortrag vermag folglich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern.
31 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 47 sowie den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG (vgl. insoweit die Ausführungen im angegriffenen Beschluss).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Klage der Antragstellerin (VG Düsseldorf 17 K 1535/13) gegen die Zwangsgeldandrohung unter III. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2013 wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu drei Viertel und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 26.000,00 € festgesetzt.


123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 10.800,00 € festgesetzt.


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(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen,

1.
die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder
2.
deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

(5a) Siedlungsabfälle im Sinne von § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 4, § 30 Absatz 6 Nummer 9 Buchstabe b sind gemischt und getrennt gesammelte Abfälle

1.
aus privaten Haushaltungen, insbesondere Papier und Pappe, Glas, Metall, Kunststoff, Bioabfälle, Holz, Textilien, Verpackungen, Elektro- und Elektronik-Altgeräte, Altbatterien und Altakkumulatoren sowie Sperrmüll, einschließlich Matratzen und Möbel, und
2.
aus anderen Herkunftsbereichen, wenn diese Abfälle auf Grund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Keine Siedlungsabfälle im Sinne des Satzes 1 sind
a)
Abfälle aus Produktion,
b)
Abfälle aus Landwirtschaft,
c)
Abfälle aus Forstwirtschaft,
d)
Abfälle aus Fischerei,
e)
Abfälle aus Abwasseranlagen,
f)
Bau- und Abbruchabfälle und
g)
Altfahrzeuge.

(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle,

1.
die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen,
2.
die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren,
3.
die sich nicht biologisch abbauen und
4.
die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte.
Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden.

(6a) Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.

(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende

1.
Garten- und Parkabfälle,
2.
Landschaftspflegeabfälle,
3.
Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus privaten Haushaltungen, aus dem Gaststätten-, Kantinen- und Cateringgewerbe, aus Büros und aus dem Groß- und Einzelhandel sowie mit den genannten Abfällen vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben und
4.
Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind.

(7a) Lebensmittelabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/228 (ABl. L 35 vom 10.2.2017, S. 10) geändert worden ist, die zu Abfall geworden sind.

(7b) Rezyklate im Sinne dieses Gesetzes sind sekundäre Rohstoffe, die durch die Verwertung von Abfällen gewonnen worden sind oder bei der Beseitigung von Abfällen anfallen und für die Herstellung von Erzeugnissen geeignet sind.

(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person,

1.
durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
2.
die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert.

(12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung sowie die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen; die beiden letztgenannten Verfahren schließen die Sortierung der Abfälle ein. Zur Abfallbewirtschaftung zählen auch die Überwachung der Tätigkeiten und Verfahren im Sinne des Satzes 1, die Nachsorge von Beseitigungsanlagen und die Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden.

(15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

(16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen.

(17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt.

(18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

(19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall- und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.

(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.

(23a) Stoffliche Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren mit Ausnahme der energetischen Verwertung und der Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung bestimmt sind. Zur stofflichen Verwertung zählen insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die Verfüllung.

(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

(25a) Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind solche, die Materialien ersetzen, die keine Abfälle sind, die für die vorstehend genannten Zwecke geeignet sind und auf die für die Erfüllung dieser Zwecke unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt werden.

(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.

(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.

(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Mai 2013 - 4 K 3595/12 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nummer 1 der Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 19.11.2012 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die xxx, wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, im Landkreis Karlsruhe gewerblich Alttextilien zu sammeln.
Mit Schreiben vom 17.07.12012 zeigte die „xxx xxx.“ die Durchführung gewerblicher Sammlungen nach § 18 KrWG i.V.m. § 72 Abs. 2 KrWG an unter Vorlage einer Gewerbeanmeldung für den Einzelkaufmann V.N. vom 17.04.2012 und einer Anzeige nach § 53 KrWG. In der Anzeige wird ausgeführt, dass die „xxx“ eine Arbeitsgemeinschaft von Unternehmen sei, die gemeinsam Sammlungen von Textilien im gesamten Bundesgebiet durchführten. Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.11.2012, adressiert an die „xxx xxx“ unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, im Landkreis Karlsruhe gewerblich Alttextilien zu sammeln (Nr. 1), forderte die Antragstellerin unter Fristsetzung zur Entfernung der bereits aufgestellten Container auf (Nr. 2) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,-- EUR an (Nr. 4). Die Antragstellerin hat hiergegen Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.05.2013 die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Nummer 2 und 4 der Verfügung wiederhergestellt und im Übrigen den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Antragstellerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht gewerbefähig sei und deshalb auch nicht mit einer abfallrechtlichen Untersagungsverfügung in Anspruch genommen werden könne.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), sie hat darüber hinaus in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Widerspruch der Antragstellerin und eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 19.11.2012 bei summarischer Prüfung wahrscheinlich Erfolg haben werden und deshalb dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung kein Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin zukommt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.).
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin beteiligtenfähig im Sinne von § 61 Nr. 2 VwGO. Der Senat geht zu Gunsten der Antragstellerin entsprechend ihren eigenen Angaben davon aus, dass durch den im Mai 2011 geschlossenen Kooperationsvertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden ist. Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen beteiligtenfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG, das auch Personenvereinigungen zusteht, ermöglicht es der Antragstellerin als Adressatin der Untersagungsverfügung überprüfen zu lassen, ob dieser Bescheid rechtmäßig an sie gerichtet werden kann. Hinsichtlich der Vertretung der Antragstellerin kann dabei dahinstehen, ob die xxx durch die erfolgte Ausgliederung in die Rechtsstellung des von dem Einzelkaufmann V.N. unter der Firma „xxx“ betriebenen Handelsgeschäfts auch hinsichtlich der Beteiligung an der Arbeitsgemeinschaft Textilverbund eingetreten ist. Dahingestellt kann in diesem Zusammenhang insbesondere bleiben, ob die bei der Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens (ein Unterfall der Spaltung, vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 123 UmwG) eintretende Gesamtrechtsnachfolge auch schlechthin nicht übertragbare Rechtspositionen, wie etwa die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erfasst (verneinend OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.08.2008 - 1 U 108/08 - NJW-RR 2008, 1698). Jedenfalls wurde die Vertretung der Antragstellerin durch die xxx von dem Antragsgegner im Verwaltungsverfahren ausdrücklich akzeptiert, weshalb diese auch für das nachfolgende Gerichtsverfahren handlungsfähig sein muss.
2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Interesses der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aus, weil bei summarischer Prüfung die Untersagungsverfügung rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht auf die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG für eine Untersagung der Sammlung vorliegen. Die Rechtswidrigkeit der Untersagungsanordnung ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin nicht die richtige Adressatin ist.
In der gewerberechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht gewerbefähig ist und deshalb auch nicht Adressatin einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit sein kann (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.05.2012 - 6 S 998/11 - VBlBW 2012, 472; VG Neustadt, Beschluss vom 02.11.2012 - 4 L 862/12.NW - GewA 2013, 83; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 - NVwZ-RR 2009, 103; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2007 - OVG 1 B 14.05 - juris). Dies wird sowohl damit begründet, dass die persönliche Zuverlässigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht geprüft werden kann als auch damit, dass die Gewerbeordnung den Begriff des Gewerbetreibenden nicht durch eine entsprechende Aufzählung, wie sie z.B. in § 1 Abs. 1 der Handwerksordnung enthalten ist, auf Personengesellschaften erstreckt. Bei Personengesellschaften wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfüllen mangels eigener Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft daher nur die einzelnen Gesellschafter, regelmäßig die geschäftsführenden Gesellschafter, die Eigenschaft der Gewerbetreibenden. An dieser gewerberechtlichen Betrachtung hat sich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.01.2001 - II ZR 331/00 - NJW 2001, 1056) nichts geändert, wonach eine nach außen auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne den Status einer juristischen Person innezuhaben, Rechts- und Parteifähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. hierzu auch Bay.VGH, Beschluss vom 05.08.2004 - 22 ZB 04.1853 - GewA 2004, 479). Der Bundesgerichtshof stellt in dieser Entscheidung lediglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Bezug auf ihre Rechtsfähigkeit weitgehend einer offenen Handelsgesellschaft gleich, die, obgleich nicht juristische Person, nach der ausdrücklichen Anordnung in § 124 Abs. 1 HGB gleichwohl Rechte erwerben und klagen kann. Soweit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, soll sie auch - überwiegend aus Gründen der Praktikabilität - aktiv und passiv partei- und prozessfähig sein. Die danach mögliche Begründung eigener Rechte und Pflichten im Rechtsverkehr durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sagt aber nichts darüber aus, wem im Gesellschaftsgefüge persönliche Eigenschaften wie Eignung oder Zuverlässigkeit nach öffentlichem Recht zuzurechnen sind. Bei nicht-rechtsfähigen Personenmehrheiten kommen dafür nur die verantwortlichen natürlichen Personen, also die geschäftsführenden Gesellschafter, in Betracht. Lediglich juristische Personen werden selbst als Gewerbetreibende angesehen. Zwar kann auch hier persönlich unzuverlässig letztendlich nur die handelnde natürliche Person sein; deren Unzuverlässigkeit wird jedoch der juristischen Person als eigene zugerechnet. Dies beruht auf der Fiktion, dass juristische Personen in ihrer Rechtsfähigkeit wie natürliche Personen behandelt werden. Dies ist bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gerade nicht der Fall (vgl. hierzu näher OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.07.2008 - 7 LA 53/08 -a.a.O.).
Die gleiche Interessenlage besteht bei der Untersagung von gewerblichen Sammlungen auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Nach der ersichtlich an das gewerberechtliche Begriffsverständnis anknüpfenden Vorschrift des § 3 Abs. 10 KrWG ist Sammler von Abfällen im Sinne des Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen... Abfälle sammelt. Mangels entsprechender Aufzählung ist der Gesetzgeber demnach nicht davon ausgegangen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Sammler von Abfällen sein kann (ebenso VG Regensburg, Beschluss vom 04.04.2013 - RN 7 S 13.253). Mit dem in § 18 KrWG nur verwendeten Begriff der „Sammlung“ wird an die in § 3 Abs. 10 KrWG enthaltene Regelung angeknüpft, weshalb auch die Eingriffsmöglichkeiten nach Absatz 5 und 6 nur natürliche und juristische Personen treffen können.
Die Untersagungsverfügung war daher jedenfalls nicht an die Antragstellerin zu richten. Es spricht jedoch vieles dafür, dass die an die xxx gerichtete Verfügung vom 22.03.2013 auch bezüglich eines Handelns im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Geltung beansprucht. Dies bedarf freilich keiner abschließenden Entscheidung, da der Senat mit Beschluss vom 10.10.2013 (10 S 1202/13) einstweiligen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von der xxx im eigenen Namen eingelegten Widerspruchs gewährt hat.
10 
Nach alldem war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Nummer 1 der angefochtenen Verfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 und 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.5 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (VBlBW 2004, 467).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 10.800,00 € festgesetzt.


123456789101112131415161718192021222324

Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,

1.
die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 8 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden,
2.
die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Feststellungs- oder Freistellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder § 26a Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
3.
die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4.
die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt.

(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung

1.
Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
2.
die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3.
die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.

(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.

(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern.

(2) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 5. Juli 2020 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum 28. Oktober 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eingeleitet worden sind, ist § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.

(4) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. September 2007 – 3 K 2219/07 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
I. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auch bei einem extensiven Verständnis dieser Bestimmung (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 RdNr. 14 und 15) rechtfertigen die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung, dass die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13.07.2007 von der Ermächtigungsgrundlage des § 21 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG nicht gedeckt ist. Mit jener Verfügung untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, im Gebiet der Stadt Karlsruhe Abfälle, insbesondere Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) im Rahmen von gewerblichen Sammlungen aus privaten Haushaltungen einzusammeln und zu entsorgen. Zur Begründung stützt sich das Verwaltungsgericht auf § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, der die Überlassungspflicht der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG) ausschließt. Dass die Antragstellerin die von ihr eingesammelten PPK-Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführen werde und dies auch nachweisen könne, ergebe sich daraus, dass sie ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb sei, der schon in mehreren Landkreisen gewerbliche PPK-Sammlungen durchgeführt habe, sowie aus der Funktion der Antragstellerin als Auftragnehmerin der Antragsgegnerin im Bereich der Altpapierverwertung. Überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG stünden der gewerblichen Altpapiersammlung vor allem deshalb nicht entgegen, weil dadurch die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung nicht gefährdet werde. Selbst wenn von der Annahme der Antragsgegnerin ausgegangen werde und ihr etwa 80 % des Altpapiers und der entsprechenden Erlöse mit der Folge entgingen, dass eine Gebührenerhöhung von knapp 10,- EUR pro Einwohner und Jahr vorgenommen werden müsse, handele es sich nicht um eine unzumutbare Gebührenerhöhung mit gefährdenden Auswirkungen für die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung.
Demgegenüber meint die Antragsgegnerin, die von der Antragstellerin durchgeführte gewerbliche PPK-Sammlung sei von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht gedeckt. Die Antragstellerin habe den notwendigen Nachweis zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung vor Beginn der Entsorgungstätigkeit nicht geliefert; schon diese formelle Rechtswidrigkeit rechtfertige die Untersagung der gewerblichen PPK-Sammlung. Außerdem stünden dieser Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Denn da die Antragstellerin die Sammlung jederzeit einstellen könne, sei die zum Betrieb der öffentlichen Entsorgungseinrichtung der Antragsgegnerin notwendige Planungssicherheit nicht mehr gewährleistet und ein betriebswirtschaftlich sinnvoller Betrieb werde unmöglich gemacht, wenn die PPK-Abfälle in dem zu erwartenden Umfang von 80 % der öffentlich-rechtlichen Entsorgung durch die Antragstellerin entzogen würden. Die eintretenden Gebührenverluste führten zu einer Gebührenerhöhung von 9,68 EUR pro Einwohner und Jahr, was unzumutbar sei.
II. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe vermögen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen.
1. Die Untersagung der gewerblichen PPK-Sammlung durch die Antragstellerin kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht mit Erwägungen gerechtfertigt werden, die das Bundesverwaltungsgericht zu § 6 Abs. 3 VerpackV angestellt hat. Das Urteil vom 16. März 2006 (7 C 9.05 – BVerwGE 125, 337) bezieht sich nur auf Sammelsysteme unter dem Rechtsregime der Verpackungsverordnung. Danach können die von der Rücknahmepflicht (§ 6 Abs. 1 VerpackV) freistellenden Systeme (§ 6 Abs. 3 VerpackV) ihre Funktion, flächendeckend eine regelmäßige haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen zu ermöglichen, nur dann dauerhaft wahrnehmen, wenn sich Selbstentsorger auf die in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackV normierten Rücknahmemodalitäten beschränken. Dagegen würde die Funktionsfähigkeit eines flächendeckenden Systems gefährdet, wenn eine haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen durch örtlich begrenzte Systeme zugelassen würde, die Verkaufsverpackungen nur an ausgewählten, lukrativen Standorten zurückzunehmen (Kahl, JZ 2008, 120, 124).
Hier geht es jedoch nicht um die Gefährdung eines Systems im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stehen gemäß § 15 KrW-/AbfG immer in einer Auffangverantwortung, weil sie nur , aber auch alle in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen entsorgen müssen. Die rechtliche Zulässigkeit der gewerblichen PPK-Sammlung der Antragstellerin ist ausschließlich nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu beurteilen. Durch diese Vorschrift werden gewerbliche Sammelsysteme außerhalb des Bereichs der Rückgabe- und Rücknahmepflichten auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 24 KrW-/AbfG ermöglicht (Kunig, in: ders./Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 13 RdNr. 36). Deren Zulässigkeit hängt im konkreten Fall vom Vorliegen der Voraussetzungen der Bestimmung ab. Diese sind hier, soweit ersichtlich, gegeben.
2. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG muss dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zunächst nachgewiesen werden, dass die betreffenden Abfälle durch die gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Diesen Nachweis hat die Antragstellerin erbracht.
a) Allerdings muss der Nachweis nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG vor Beginn der gewerblichen Sammlung geführt werden (OVG Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2004 – 2 B 135/04LKV 2005, 358, 361; Kunig, aaO, § 13 RdNr. 36). Die Entbindung der Abfallerzeuger und Abfallbesitzer von der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie die gesetzliche Privilegierung gewerblicher Sammlungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn von vornherein feststeht, dass auch im Falle eines Wechsels des „Entsorgungsregimes“ die ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung sichergestellt ist. Gewerbliche Sammlungen sind gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht genehmigungsbedürftig; der zu führende Nachweis stellt der Sache nach eine bloße Anzeige dar. Diese kann ihre Informationsfunktion nur erfüllen, wenn die Übermittlung der Information vor Beginn der gewerblichen Sammlung erfolgt (Queitsch, UPR 2005, 88, 92 f.). Nur dann ist der – an sich pflichtige (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) – öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in die Lage versetzt, gegenüber einer drohenden nicht ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung Maßnahmen zu ergreifen.
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b) In der Sache selbst sind an den zu führenden Nachweis allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Zwar dürfte der bloße Hinweis darauf, dass es sich bei dem die gewerbliche Sammlung durchführenden Unternehmen um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handelt, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, da § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht auf den „Entsorger“, sondern auf die Verwertung und damit auf die „Entsorgung“ abstellt. Jedoch muss für den Nachweis bei nicht überwachungsbedürftigem Abfall, wie dies hier der Fall ist, der Verwertungsweg im Einzelnen nicht aufgezeigt werden (OVG Brandenburg, aaO, S. 361); denn die Nachweisführung im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG darf für die nicht überwachungsbedürftigen PPK-Abfälle nicht in ein besonderes Zulassungsverfahren umschlagen (SächsOVG, Beschl. v. 24.01.2005 – 4 BS 116/04LKV 2005, 362, 363).
11 
Anerkannt ist, dass der Nachweis gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG durch die Vorlage eines Vertrages zum Weiterverkauf des Altpapiers erbracht werden kann (Dinger, UPR 2007, 373, 376; Kunig, aaO, § 13 RdNr. 36; von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung, KrW-/AbfG, § 13 RdNr. 26). Die Antragstellerin hat zwei derartige Verträge vorgelegt, allerdings erfolgte dies erst während des Verfahrens und nicht vor dem Erlass der gegen sie gerichteten Untersagungsverfügung. Als Nachweis gilt allerdings auch die vorherige Tätigkeit (z. B. Sammlung und Abfuhr des Altpapiers) des Unternehmens für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Dinger, aaO).
12 
Hat ein Unternehmen, wie hier, über einen längeren Zeitraum für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unbeanstandet Papierabfälle gesammelt und einer ordnungsgemäßen sowie schadlosen Verwertung zugeführt, genügt dies den Anforderungen für einen Nachweis im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn nunmehr aufgrund neuer Erkenntnisse berechtigte Zweifel an einer weiterhin ordnungsgemäßen Verwertung veranlasst sein könnten (SächsOVG, aaO). Derartige Zweifel sind von der Antragsgegnerin substantiell nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich.
13 
Selbst wenn von einer „formellen Illegalität“ ausgegangen werden müsste, führte dies nicht zur Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Die behördliche Anordnung steht gemäß § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG im Ermessen der Verwaltung. Es stellte dann einen Ermessensfehler dar (vgl. § 40 LVwVfG), wenn die Antragsgegnerin die frühere, unbeanstandet gebliebene Tätigkeit der Antragstellerin im Stadtgebiet von Karlsruhe nicht würdigte. Unter diesen Umständen könnte allein eine „formelle Illegalität“ den rechtmäßigen, ermessensfehlerfreien Erlass der Untersagungsverfügung nicht rechtfertigen.
14 
3. Überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG stehen auf Grund der für diese Eilentscheidung maßgeblichen Sachlage der gewerblichen PPK-Sammlung der Antragstellerin nicht entgegen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der von der Antragsgegnerin vorgetragenen grundsätzlichen Erwägungen als auch in Bezug auf die Würdigung der konkreten Sachlage.
15 
a) Der Senat kann in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen lassen, ob es sich bei § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG, wie die Antragsgegnerin meint, um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt oder – im Gegenteil – als Ausnahme von der Ausnahme des § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG („abweichend von § 5 Abs. 2“) als Bestätigung der Tendenz zur Privatisierung der Abfallentsorgung (vgl. Dieckmann/Reese, in: Koch, Umweltrecht, 2002, § 6 RdNr. 69) zu deuten ist. Entschieden werden muss auch nicht, ob das Regelungsgefüge der §§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 und 15 KrW-/AbfG zu der Einschätzung einer gleichwertigen Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der Entsorgungsmöglichkeiten Privater führt (vgl. SächsOVG, aaO).
16 
Abstrakten Zuschreibungen des § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG lassen sich entscheidungserhebliche Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit einer gewerblichen PPK-Sammlung nicht entnehmen. Deshalb trägt auch die allgemeine Befürchtung, gewerbliche Sammlungen unterliefen die nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG bestehende Überlassungspflicht, die Untersagungsverfügung nicht. Angesichts der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einschränkung dieser Überlassungspflicht zu Gunsten gewerblicher Sammlungen können überwiegende öffentliche Interessen ohne die Feststellung konkreter, nicht mehr hinnehmbarer Beeinträchtigungen der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung nicht bejaht werden (NdsOVG, Beschl. v. 16.08.2005 – 7 ME 120/05 – NVwZ-RR 2006, 26, 27).
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b) Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass ein „öffentliches Interesse“ im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nur ein solches Interesse sein kann, das auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet ist. Liegt ein derartiges Interesse vor, steht es der gewerblichen Sammlung nur dann entgegen, wenn es das private Interesse an dieser Sammlung „überwiegt“.
18 
aa) Gewerbliche Sammlungen sind, ebenso wie gemeinnützige Sammlungen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG), Ausdruck eines historisch überkommenen Verwertungswegs (vgl. dazu Queitsch, aaO, S. 91), der per se in Konkurrenz zu der Abfallverwertung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG) steht. Gewerbliche Abfallsammlungen machen in dem betreffenden Sektor (hier: PPK-Abfälle) die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung in eben diesem Bereich notwendigerweise überflüssig. Die gesetzliche Öffnung für gewerbliche Abfallsammler durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nimmt – da Private von ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Gebrauch machen – zwangsläufig in Kauf, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern vor allem der lukrative Teil des zu verwertenden Abfalls entzogen wird. Gleichwohl bleibt im Übrigen die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht bestehen. Das im vorliegenden Fall deutlich werdende Spannungsverhältnis ist demnach Ausdruck der gesetzlichen Grundentscheidung und als solches daher „grundsätzlich hinzunehmen“ (so OVG Brandenburg, aaO, S. 360).
19 
Dennoch anerkennt § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG „öffentliche Interessen“, die das Spannungsverhältnis zu Gunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aufzulösen vermögen. Da diese Interessen, wie erwähnt, auf die abfallrechtlichen Zwecksetzungen und Zielvorgaben bezogen sein müssen, kann der gewerblichen PPK-Sammlung nicht ein beliebiges öffentliches Interesse entgegengesetzt werden. Das Interesse muss vielmehr einen Bezug haben zu der Entsorgungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (§ 15 Abs. 1 KrW-/AbfG), der seine Planungen, seinen Abfallwirtschaftsbetrieb und seine Gebührenkalkulation auf die Abfallüberlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG eingestellt hat. Folglich muss ohne die Übernahme der an sich überlassungspflichtigen Abfälle, die dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsregime durch die gewerbliche Sammlung entzogen werden, die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung beeinträchtigt sein. Denn die Auffangverantwortung muss nach § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG auch dann noch wahrgenommen werden können, wenn sich der Private aus der gewerblichen Sammlung zurückzieht.
20 
bb) § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG lässt allerdings nicht jedwede Beeinträchtigung der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durch die gewerbliche Sammlung genügen, vielmehr muss es sich um „überwiegende“ öffentliche Interessen handeln, damit diese der gewerblichen, sich im Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bewegenden Sammlung im Rechtssinne „entgegenstehen“ können. Derartige Interessen können sich aus der mangelnden Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ergeben, und zwar wegen der Unmöglichkeit der Führung eines betriebswirtschaftlich sinnvollen Abfallwirtschaftsbetriebs oder wegen der nicht mehr gegebenen Gewährleistung einer geordneten Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushaltungen oder anderen Herkunftsbereichen. Der Senat kann offen lassen, ob in diesem Sinne eine „Gefährdung“ der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung ausreicht, um überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG annehmen zu können (so Kunig, aaO, § 13 RdNr. 37), oder ob dafür eine „existenzielle Gefährdung“ der Erfüllung gesetzlicher Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegeben sein muss (so OVG Brandenburg, aaO, S. 360). Denn nach der gegebenen Sachlage kann im jetzigen Stadium des Verfahrens auch eine „einfache“ Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung der Antragsgegnerin nicht bejaht werden.
21 
(1) Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin im Falle eines Rückzugs der Antragstellerin aus der gewerblichen PPK-Sammlung nicht (mehr) in der Lage wäre, die geordnete Abfuhr und Entsorgung der PPK-Abfälle aus privaten Haushaltungen vorzunehmen. Im Gegenteil, die Antragsgegnerin weist selbst darauf hin, dass eine nennenswerte Reduzierung des Aufwands nicht möglich sei, da auch künftig Sammelfahrten zur Entsorgung der gemischten Wertstofftonnen durchgeführt werden müssten; denn sie sei auch künftig verpflichtet, ein Altpapiersammelsystem vorzuhalten, so dass die gesamte Einsammellogistik in uneingeschränktem Umfang aufrechterhalten werden müsse (Bl. 45 d. A.). Ergänzend hat die Antragsgegnerin vorgetragen, im Bereich des Personals sei auch bei einem Rückgang der in der kommunalen Entsorgung erfassten PPK-Mengen kein nennenswerter Personalabbau zu erwarten; zur Begründung hat die Antragsgegnerin auf ihre „Auffangfunktion“ hingewiesen, „jederzeit eine ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen zu können“ (Schriftsatz vom 18.12.2007 S. 11).
22 
Danach kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass auch in Zukunft die Entsorgungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG ordnungsgemäß wahrgenommen werden können. Es sind auch keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Planungssicherheit auf Seiten der Antragsgegnerin gefährdet ist. Nach der gegenwärtigen Sachlage kann von einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht gesprochen werden. Bei den von der Antragsgegnerin beschriebenen Szenarien über die weitere Entwicklung der PPK-Entsorgung und deren möglichen Auswirkungen auf die öffentlich-rechtliche Entsorgung handelt es sich um bloße Hypothesen und Mutmaßungen, die angesichts ihres spekulativen Gehalts rechtlich nicht geeignet sind, „überwiegende“ öffentliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu begründen.
23 
(2) Dem Senat ist durch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens gewechselten Schriftsätze deutlich geworden, dass es den Beteiligten letztlich um die Durchsetzung fiskalischer Interessen gehen dürfte. Die Verfolgung derartiger Interessen durch die Antragstellerin ist von vornherein rechtlich anzuerkennen, weil der „Erwerb“ unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG steht (BVerfG-K, Beschl. v. 28.07.2004 – 1 BvR 2566/95 – DVBl 2005, 106, 107; BVerfG, Urt. v. 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 – E 115, 276, 300 = DVBl 2006, 625). Bei der Antragsgegnerin ist die Legitimität fiskalischer Interessen als solcher nicht zweifelsfrei; § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG, um dessen Zwecksetzungen und Zielvorgaben es hier geht (Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgung), erwähnt fiskalische Gesichtspunkte nicht, so dass diese im Rahmen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG allenfalls mittelbar zum Tragen kommen können.
24 
Die fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin weisen zwei Facetten auf. Einerseits will sie auf Erlöse aus der Verwertung der Wertstoffe (PPK-Abfall) nicht verzichten, andererseits möchte sie eine Gebührenerhöhung als Folge des Wegfalls der PPK-Erlöse tunlichst vermeiden. Es bestehen bereits grundsätzliche Bedenken, ob es sich hierbei um ein „öffentliches Interesse“ handelt, das auf die Verfolgung des Zwecks und der Zielvorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gerichtet ist; selbst wenn dies unterstellt wird, führte die Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen der Antragsgegnerin nach dem gegenwärtigen Stand der Faktenlage nicht zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung im Stadtgebiet von Karlsruhe.
25 
(a) Auf Vorhaltungen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin eingeräumt, als Unterauftragnehmerin der Vertragspartner der festgelegten Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu agieren und mit der Verwertung der PPK-Abfälle eine Vergütung zu erlösen. In Bezug auf die PPK-Abfälle nimmt die Antragsgegnerin damit eine Doppelrolle ein: organisationsrechtlich ist sie öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 6 Abs. 1 LAbfG, funktional betätigt sie sich als Wettbewerberin der Antragstellerin am Markt. Die Doppelrolle ist auch kommunalrechtlich bemerkenswert; im Lichte des § 102 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GemO muss der Status des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als nichtwirtschaftliche Unternehmung qualifiziert werden, bei materieller Betrachtung muss die auf den Erhalt der DSD-Vergütungen ausgerichtete Aktivität der Antragsgegnerin – selbstverständlich – als wirtschaftliche Betätigung eingestuft werden.
26 
Das OVG Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 14.10.2004 (2 B 135/04LKV 2005, 358, 361) eine Untersagungsverfügung gegenüber einem gewerblichen Schrottsammler nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG als ermessensfehlerhaft angesehen, weil die Ermessensbetätigung „in ihrem Gesamtbild eine Tendenz erkennen“ lasse, „dem Antragsteller im Schwerpunkt unter dem Konkurrenzaspekt die gewerbliche Schrottsammlung zu untersagen“. Der Senat lässt im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen, ob hier ebenfalls vor allem der „Schutz vor unliebsamer Konkurrenz“ das in die Untersagungsverfügung mündende Handeln der Antragsgegnerin bestimmt hat. Angesichts der gesetzlichen Einschränkung der Überlassungspflicht (§ 13 Abs. 1 KrW-/AbfG) durch § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG, die von Verwaltung und Rechtsprechung ungeachtet eventuell vorhandener abweichender rechtspolitischer Vorstellungen zu respektieren ist (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LV BW), käme es einem Unterlaufen der Entscheidung des Gesetzgebers gleich, könnten gewerbliche Sammlungen, die sich auf lukrative Bereiche konzentrieren, schon deshalb administrativ unterbunden werden. Der Senat kann die aufgeworfene Ermessensproblematik deshalb unentschieden lassen, weil schon die Gebührenerwägungen der Antragsgegnerin tatbestandlich ein „überwiegendes“ öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nicht zu begründen vermögen.
27 
(b) Die Antragsgegnerin stützt das „öffentliche Interesse“, das die Untersagungsverfügung rechtfertigen soll, im Kern darauf, dass bei Zulassung der gewerblichen PPK-Sammlung der Antragstellerin ein „Entzug“ von 80 % des bislang von ihr erfassten Altpapiers drohe. Die zu erwartenden Mindereinnahmen auf Grund geringer Verwertungserlöse wegen rückläufiger PPK-Mengen führten – ungeachtet eines gewissen Minderaufwands wegen ersparter Sortierkosten – in Verbindung mit rechnerischen Gebührenverlusten (wegen künftiger Vorhaltung kleinerer Wertstoffbehälter) im Ergebnis zu einem Fehlbedarf, der eine rechnerische Gebührenerhöhung von 9,68 EUR pro Einwohner und Jahr ergebe; diese Gebührenerhöhung sei unzumutbar.
28 
Grundsätzlich kann eine Gebührenerhöhung als solche nicht automatisch eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen im Sinne des § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG darstellen. Eine geringe Gebührbelastung ist zunächst ein privates Interesse des Gebührenschuldners (Klages, AbfallR 2007, 229, 231), hinzutreten mag ein kommunalpolitisches Interesse an der Vermeidung von Gebührenerhöhungen. Die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung wird nach geltender Gesetzeslage durch gebührenrechtliche Erwägungen grundsätzlich zunächst nicht berührt. Im Gegenteil, rechtlich stellt die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung als Einrichtung der Daseinsvorsorge kein gewinnorientiertes Unternehmen dar; die Kosten sind – begrenzt durch das Äquivalenzprinzip (OVG Brandenburg, aaO, S. 360; Klages aaO) – grundsätzlich durch kostendeckend zu kalkulierende Benutzungsgebühren von den Gebührenschuldnern zu tragen (§ 2, §§ 13 ff., § 18 KAG). Streng genommen ist im geltenden System eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durch gebührenrechtliche Erwägungen nicht denkbar (Dinger, UPR 2007, 373, 375). Gebührenrecht und eventuelle Gebührenerhöhungen sind die Folge abfallrechtlicher Entscheidungen, nicht aber eine Voraussetzung für die – öffentlich-rechtliche oder teilweise privatrechtliche – Organisation und Durchführung der Abfallentsorgung.
29 
Ist das geltende Recht demnach darauf angelegt, dass Einrichtungen der Abfallentsorgung grundsätzlich kostendeckend betrieben werden können, so mögen die grundsätzlichen Erwägungen nicht auszuschließen, dass im Einzelfall der Gebührenaspekt im Wege der „Vorwirkung“ ausnahmsweise auf die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung durchschlägt. Nicht jede Verteuerung der öffentlich-rechtlichen Entsorgung ist allerdings geeignet, ein „überwiegendes“ öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG zu begründen (Kunig, aaO, § 13 RdNr. 37). Das Ausmaß der Gebührenerhöhung muss vielmehr die Prognose erlauben, dass sie zu einer ernsthaften Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems führen wird. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob diese Annahme bei einer Gebührenerhöhung von 9,68 EUR pro Einwohner und Jahr, die einer Erhöhung von etwa 0,81 EUR pro Einwohner und Monat entspricht, gerechtfertigt ist. Entscheidend kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin ihre Hypothesen auf die Erwartung stützt, dass 80 % des bislang von ihr erfassten Altpapiers der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung entzogen werden wird. Die Antragstellerin behauptet demgegenüber, mittel- und längerfristig würden nicht mehr als 5 % der Karlsruher Haushalte auf die Blaue Tonne umsteigen; in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19.11.2007 hat der Geschäftsführer der Antragstellerin angegeben, trotz verstärkter Bemühungen hätten bis dahin erst 1.150 Haushalte aus dem Stadtgebiet Karlsruhe die Blaue Tonne bestellt, was einem Anteil von unter 1 % der insgesamt etwa 130.000 Haushalte in Karlsruhe bzw. 2 % der etwa 47.500 Wertstoff-Mischtonnen, die von der Stadt bewirtschaftet würden, entspreche.
30 
Die zwischen 5 % und 80 % liegenden Schätzungen zum „Entzug“ der PPK-Abfälle durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin zeigen, dass gesicherte Erkenntnisse für eine tragfähige Prognosebasis – offenbar – nicht vorliegen, sondern Spekulationen die Grundlage für eventuell notwendig werdende Gebührenerhöhungen seitens der Antragsgegnerin bilden. Da der Senat, wie erwähnt, bereits erhebliche Zweifel daran hat, ob die von der Antragsgegnerin errechnete Gebührenerhöhung zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung führen würde, kann auf Grund der hinzutretenden Ungewissheit, ob wirklich 80 % der PPK-Abfälle durch die gewerbliche Sammlung der Antragstellerin „entzogen“ werden, von einem „überwiegenden“ öffentlichen Interesse im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG nach der gegenwärtigen Sachlage nicht gesprochen werden. Da eine – nicht einmal unumstrittene – eventuelle Gebührenerhöhung ohnehin nur ausnahmsweise als entgegenstehendes öffentliches Interesse abfallrechtlich anerkannt werden kann, müssten wenigstens tragfähige Fakten zu einer zu erwartenden signifikanten Verteuerung der öffentlich-rechtlichen Entsorgung vorliegen. Daran fehlt es. Der Beschwerdevortrag vermag folglich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern.
31 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 47 sowie den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG (vgl. insoweit die Ausführungen im angegriffenen Beschluss).
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 3.600,00 € festgesetzt.


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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.