Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Mai 2014 - 11 K 14.00365

bei uns veröffentlicht am07.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten in Bezug auf 20 Urlaubstage im Urlaubsjahr vom 1.4.2010 bis 31.3.2011 und einen Abgeltungsbetrag von 1.699,76 EUR einschließlich Zinsen die Erledigung erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt 48/65 und die Beklagte trägt 17/65 der Kosten des Verfahrens.

Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

Der Kläger, ein bis zu seiner Pensionierung zum ... tätig gewesener Bundesbeamter (Postbetriebsassistent, Besoldungsgruppe A 5) begehrt die Abgeltung seines restlichen Urlaubsanspruchs, den er wegen seiner Erkrankung und anschließender Ruhestandsversetzung nicht mehr habe antreten bzw. ausgleichen können.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. Februar 2011 (Bl. 2 und 3 der Verwaltungsakte = VA) ließ der Kläger die Barabgeltung seiner Urlaubsansprüche für insgesamt 64 Urlaubstage beantragen, die ihm nach Aussage seines Vorgesetzten zustünden.

Mit Bescheid vom 11. März 2011(Bl. 12 ff. VA) lehnte die DP AG, SNL HR, ... den Antrag des Klägers auf Urlaubsabgeltung ab. Zwar stünden dem Kläger noch Ansprüche auf Erholungsurlaub in Höhe von insgesamt 62 Tagen zu, wobei der Urlaub von 36 Tagen und 6 Tagen Schwerbehindertenzusatzurlaub im Urlaubsjahr 2008/2009 komplett abgewickelt worden sei, im Urlaubsjahr 2009/2010 15 Tage (9 Tage und 6 Tage Schwerbehindertenzusatzurlaub) abgetragen worden seien, wobei noch 27 Tage verblieben, und ihm im Urlaubsjahr 2010/2011 bis zur Ruhesetzung anteilig 30 Tage und 5 Tage Schwerbehindertenzusatzurlaub zustünden. Diese Ansprüche seien inzwischen aber verfallen, da der Kläger aufgrund seiner Erkrankung ab dem 1. Oktober 2010 und der anschließenden Zurruhesetzung zum ... diesen Urlaub nicht mehr habe antreten können.

Den dagegen mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31. März 2011 eingelegten Widerspruch (Bl. 16 und 17 VA) wies die DP AG, ... mit Widerspruchsbescheid vom 15. April 2011(Bl. 19 ff. VA) als unbegründet zurück.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. April 2011 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der DP AG vom 11.3.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.4.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.452,77 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 1.2.2011 zu bezahlen.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Barabgeltung seines Urlaubs, der sich wie folgt berechne:

2.255 EUR brutto x 3 Monate: 13 Wochen: 5 Arbeitstage x 62 Urlaubstage = 6.452,77 EUR.

Mit Gerichtsschreiben vom 3. Mai 2011 wurde im Hinblick auf eine zu erwartende Entscheidung durch den EuGH angeregt, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, womit der Kläger entsprechend dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Mai 2011einverstanden war.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2011beantragtedie DP AG,

die Klage abzuweisen.

Sie war aber ebenfalls mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2011 wurde daher aufgrund übereinstimmender Anträge der Beteiligten im Hinblick auf Musterverfahren das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Gerichtsschreiben vom 6. Februar 2013 wurde im Hinblick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2013 die DP AG gebeten, die geltend gemachten Ansprüche des Klägers daraufhin zu prüfen und darüber zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 9. August 2013 teilte die DP AG, ... daraufhin mit, dass ein Abgeltungsanspruch für insgesamt 29 Mindesturlaubstage bestehe, nämlich für das Urlaubsjahr 2009/2010 für 9 Tage und für das Urlaubsjahr 2010/2011 für 20 Tage. Damit errechne sich ein Betrag von 2.490,10 EUR (6.697,51 EUR:13 Wochen: 6 Arbeitstage x 29 Urlaubstage).

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. August 2013 ließ der Kläger hiermit seine Zustimmung erklären.

Mit Telefax vom 15. Oktober 2013 korrigierte die DP AG diesen Vortrag nach erneuter Prüfung der Sachlage. Versehentlich seien in der Berechnung sowohl die bereits vom Kläger abgewickelten Urlaubstage unrichtig ermittelt worden wie auch die Höhe des Betrags für einen jeweils abzugeltenden Urlaubstag. Der Betrag in Höhe von 68,45 EUR aus der Bezügemitteilung 01.2011 sei doppelt und damit fehlerhaft erfasst worden. Der Kläger habe in den Urlaubsjahren 2008/2009, 2009/2010 und 2010/2011 in der 6-Tage-Woche gearbeitet und daher einen Mindesturlaubsanspruch von je 24 Tagen gehabt. Im Urlaubsjahr 2008/2009 habe er 53 Tage Urlaub abgewickelt, weshalb insoweit kein Abgeltungsanspruch bestehe, der im Übrigen auch verfallen wäre. Im Urlaubsjahr 2009/2010 habe er 43 Tage abgewickelt und damit ebenfalls keinen Abgeltungsanspruch. Im Urlaubsjahr 2010/2011 habe er keinen Urlaub abgewickelt, weshalb ihm ein Abgeltungsanspruch für 20 Tage (10/12 von 24 Tagen) zustehe. Hierzu wurde auf eine Aufstellung „genommener Urlaub“ verwiesen. Nach einem ebenfalls beigefügten Berechnungsblatt „EU-Barabgeltung“ errechne sich ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 1.699,76 EUR (6.629,06 EUR: 13 Wochen: 6 Wochenarbeitstage x 20 Tage). Dieser Betrag werde nächstmöglich an den Kläger ausgezahlt und insoweit sich der zu erwartenden Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. November 2013 ließ der Kläger insoweit die Erledigung erklären, aber im Übrigen die Klageforderung weiter verfolgen. Im Urlaubsjahr 2009/2010 habe der Kläger nur 35 und nicht wie behauptet 43 Urlaubstage genommen. An den in der Auflistung der DP AG aufgeführten Tagen sei der Kläger seiner Erinnerung nach arbeitsunfähig erkrankt gewesen und diese Erkrankung ordnungsgemäß angezeigt gehabt. Im Übrigen bestreite er, dass sein Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2008/2009 verfallen sei. Soweit er sich erinnern könne, habe er sich in der zweiten Jahreshälfte 2008 für etwa 16 Wochen im Bezirkskrankenhaus ... bei ... befunden.

Mit Telefax vom 4. März 2014 nahm die DP AG Stellung. Sie schließe sich der Erledigungserklärung des Klägers an und beantragte im Übrigen Klageabweisung, da dem Kläger weitergehende Ansprüche nicht zustünden. Es wurde ein Auszug über die Ausfallzeiten „Erholungsurlaub“ des Klägers im Zeitraum der Urlaubsjahre 2008 bis 2011 vorgelegt. Die im SAP-System vorgenommenen Buchungen hätten als Grundlage für die Berechnung des Abgeltungsbetrags gedient. Bei der DP AG (ehemals DBP) habe entsprechend einer Verfügung des BPM als Urlaubsjahr abweichend von § 1 EUrlV die Zeit vom 1. April bis zum 31. März gegolten. Die im Jahr 2012 erfolgte Änderung sei hier nicht mehr relevant. Im Urlaubsjahr vom 1.4.2008 bis 31.3.2009 habe der Kläger 53 Tage Erholungsurlaub abgewickelt und damit mehr als 24 Tage Mindesturlaub erhalten. Zudem wären etwaige Ansprüche zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand zum ... verfallen gewesen. Der Kläger bestreite nunmehr, im Urlaubsjahr 2009/2010 43 Urlaubstage abgewickelt zu haben, und behaupte, in der Zeit ab November 2009 bis Februar 2010 keine einzelnen Urlaubstage bzw. in der Zeit vom 6. bis 8.2.2010 keine zwei Urlaubstage genommen zu haben. Die DP AG habe diese unsubstantiierte Behauptung des Klägers überprüft und dabei nicht feststellen können, dass die im SAP-System vorgenommenen Buchungen unzutreffend seien. Aber selbst dann, wenn das Vorbringen des Klägers insoweit als zutreffend unterstellt würde, hätte er 35 Urlaubstage abgewickelt und damit unionsrechtlich keinen Anspruch auf Barabgeltung. Im Rahmen der erneuten Überprüfung der Urlaubszeiten des Klägers habe festgestellt werden können, dass er im Zeitraum vom 19.10.2009 bis 15.11.2009 Urlaub abgewickelt habe. Eine von ihm verspätet für die in diesem Urlaubszeitraum vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Tage 29. bis 31.10.2009 sei nicht berücksichtigt worden.

Mit Beschluss vom 10. März 2014 wurde dann der Ruhensbeschluss vom 13. Mai 2011 aufgehoben und das Verfahren unter neuem Aktenzeichen fortgeführt. Mit Beschluss vom 19. März 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen und mit Ladungsschreiben vom 20. März 2014 der Kläger unter Fristsetzung und mit Präklusionshinweis aufgefordert, den noch geltend gemachten Anspruch insbesondere im Hinblick auf § 9 EUrlV zu substantiieren.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. März 2014 ließ der Kläger Einwendungen gegen die Auflistung „Erholungsurlaub“ erheben. Als Erholungsurlaub würden nur folgende Zeiten anerkannt: 13.10. bis 8.11.2008, 19.10. bis 15.11.2009 und 16.11. bis 22.11.2009. Bezüglich der in der Auflistung geführten einzelnen Kalender-/Abrechnungstage sei der Kläger ordnungsgemäß krank gemeldet gewesen. Das gelte auch für die Zeit vom 7. bis 24.8.2008. Weshalb die DP AG die einzelnen Krankheitstage des Klägers als Erholungsurlaub bezeichne, sei nicht nachvollziehbar.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 erwiderte die DP AG. Nach eigenen Angaben habe der Kläger in der Zeit vom 19.10. bis 15.11.2009 24 Urlaubstage und in der Zeit vom 16.11. bis 22.11.2009 6 Urlaubstage abgewickelt, weshalb ihm schon nach eigenem Vorbringen für das Urlaubsjahr vom 1.4. bis 31.3.2009 kein Abgeltungsanspruch zustehe. Feststellungen zur Urlaubsabwicklung für das Urlaubsjahr 1.4.2008 bis 31.3.2009 seien entbehrlich, da insoweit etwaige Ansprüche jedenfalls verfallen seien. Im Übrigen habe der Kläger vom 13.10. bis 8.11.2008 24 Urlaubstage und damit den maßgeblichen Mindesturlaub abgewickelt. Auf die vom Kläger bezeichneten Ausfalltage komme es daher nicht mehr an, weshalb offen bleiben könne, ob sie Urlaubs- oder Krankentage gewesen seien. Im Übrigen seien die im SAP-System erfassten Ausfallzeiten des Klägers zutreffend.

Wegen der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2014, in der der Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt wurde und in der die Beteiligten die angekündigten Klageanträge stellten, soweit der Rechtsstreit nicht teilweise für erledigt erklärt wurde, wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Soweit die Beteiligten zuletzt hinsichtlich der Abgeltung von 20 Urlaubstage für das Urlaubsjahr vom 1.4.2010 bis 31.3.2011 und daraus folgend eines Betrags von 1.699,76 EUR einschließlich Zinsen übereinstimmend die Erledigung des Verfahrens beantragt haben, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit durch Beschluss einzustellen, was einheitlich auch im Urteil erfolgen kann.

Die weitergehend aufrecht erhaltene Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, da die Ablehnung der Urlaubsabgeltung in Geld wie die Entscheidungen über die Urlaubsgewährung sonst auch (Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht = GKÖD § 89 BBG aFRn. 60; Plog/Wiedow = PW § 89 BBG aFRn. 50; VG Ansbach,zuletzt U. v. 7.6.2011 - AN 11 K 11.00350) als Verwaltungsakt anzusehen ist, und auch im Übrigen zulässig, aber sachlich unbegründet, weil dem Kläger dieser insoweit aufrecht erhaltene Anspruch nicht zusteht, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die einen solchen Anspruch verneinenden Entscheidungen sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Vorliegend ergibt sich dieser aufrecht erhaltene Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung von restlichem Erholungsurlaub, den er bis zu seiner Ruhestandsversetzung nicht mehr nehmen konnte, über das gewährte Maß hinaus nämlich schon weder aus deutschem Beamtenrecht noch auch aus unionsrechtlichem Sekundärrecht.

Ein Anspruch eines Beamten auf Abgeltung wegen Erkrankung nicht oder nicht weiter - nunmehr nach § 5 Abs. 6 Satz 3 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) in der mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung - ausgleichbaren Erholungsurlaubs, wobei nach § 9 EUrlV Zeiten der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, besteht beamtenrechtlich nicht. In Anbetracht des Gesetzesvorbehalt für Ansprüche des Beamten aus dem Beamtenverhältnis (vgl. §§ 2 Abs. 1 BBesG, 3 Abs. 1 BeamtVG) besteht für eine Urlaubsabgeltung keine gesetzliche Anspruchsgrundlage. Insoweit ist die Regelung über den Erholungsurlaub in § 89 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) und der EUrlV abschließend und einer erweiterten Auslegung nicht zugänglich. Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kann auch nicht in einer analogen Anwendung von Urlaubsabgeltungsnormen aus anderen Rechtsgebieten, wie insbesondere dem privaten Arbeitsrecht etwa in § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), und unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gefunden werden, da insoweit gerade keine planwidrige Lücke vorliegt, weil auf nationaler Ebene die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses mit den im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG hergebrachten Grundsätzen der Treuepflicht des Beamten und der Alimentationspflicht des Dienstherrn, wie sie insbesondere in der Verfallsvorschrift des § 7 Satz 2 EUrlV als Ausschlussbestimmung ohne Ausnahmemöglichkeit zum Ausdruck kommen (Weber/Banse § 7 EUrlV Rn. 3), dem entgegenstehen und insoweit auch einen sachlichen Differenzierungsgrund für die unterschiedlichen Rechtsfolgen darstellen. Dies ist in Rechtsprechung und Literatur einhellige Meinung (BVerwG, B. v. 31.7.1997 - 2 B 138/96 und B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2/11 für Soldaten sowie VGH BW,U. v. 21.10.1993 - 4 S 1619/93 - jeweils juris; GKÖD § 89 BBG a. F. Rn. 13; PW § 89 BBG a. F. Rn. 13; Weber/Banse § 7 EUrlV Rn. 5). Dies gilt auch dann, wenn der Urlaub aus nicht vom Beamten zu vertretenden Gründen wie beispielsweise wegen Krankheit oder Ruhestandsversetzung nicht (mehr) genommen werden kann (Zitate wie vor).

Ein solcher Anspruch kann sich aber nach der Rechtsprechung des EuGH aus unionsrechtlichem Sekundärrecht, nämlich aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 299/9 vom 18.11.2003 - im Folgenden Arbeitszeitrichtlinie (AZRL) genannt - ergeben. Danach darf der bezahlte Mindestjahresurlaub (von vier Wochen nach Abs. 1) außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Weil der Anspruch jeden Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub (in Natur) als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen sei, wobei der Jahresurlaub seinen Zweck, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen und bei Arbeitsunfähigkeit wegen des dort andersartigen Zwecks zu genesen, (bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses) nicht erfüllt werden kann, auch insoweit nicht verliere, wenn er später genommen wird (oder genommen werden kann), werde damit nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird, zugelassen, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird (EuGH, U. v. 20.1.2009 - C-350/06 u. a. - juris). Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nämlich nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sehe Art. 7 Abs. 2 AZRL vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat (EuGH a. a. O.). Art. 7 Abs. 2 AZRL sei daher dahingehend auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (EuGH a. a. O.).

Dieser unionsrechtliche Anspruch auf Abgeltung von Urlaub gelte auch für Beamte, die krankheitsbedingt den Urlaub vor Eintritt in den Ruhestand nicht nehmen konnten (EuGH, U. v. 3.5.2012 - C-337/10 - juris), da Beamte den Arbeitnehmerbegriff in diesem Zusammenhang erfüllen und auch Besonderheiten des nationalstaatlichen Beamtenverhältnisses nicht entgegenstehen würden. Dabei besteht der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch grundsätzlich auch dann, wenn der Beschäftigte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig war, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen hat. Das gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für das Jahr oder für die Jahre, in dem oder in denen der Betreffende vorübergehend wieder dienstfähig war, was ggfs. zeitanteilig zu berücksichtigen ist. Der Umfang dieses Urlaubsabgeltungsanspruchs ist auch auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 AZRL ergebenden vier Wochen (Mindest-)Erholungsurlaub im Jahr beschränkt. Eine Privilegierung von Urlaub nach nationalem Recht, etwa als Arbeitszeitverkürzungstage oder Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX bleibt also außer Ansatz. Der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 AZRL verfällt unionsrechtlich, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahrs nicht genommen wird, da er dann seinen Zweck typischerweise nicht mehr erreichen kann (EuGH, U. v. 22.11.2011 - C-214/10 - juris). Gibt es keine ausreichend lange nationalstaatliche Verfallsregelung tritt ein Verfall des Urlaubsanspruchs 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahrs ein (EuGH a. a. O.), womit auch die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen ist. Bei der Berechnung der Urlaubstage kommt es nur darauf an, ob und wieviel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat. Bei der Berechnung des Betrags, der dem Beamten für jeden nicht genommenen Urlaubstag als Urlaubsabgeltung zusteht, ist auf die Besoldung abzustellen (EuGH, U. v.20.1.2009 - C-350/06 - juris), die der Beamte in den letzten drei Monaten vor Eintritt in den Ruhestand erhalten hat (EuGH, U. v. 15.9.2011 - C-155/10 - juris).

Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesverwaltungsgericht nunmehr angeschlossen (U. v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 und B. v. 25.6.2013 - 1 WRB 2/11 für Soldaten - jeweils juris) und Art. 7 Abs. 2 AZRL als unmittelbare Anspruchsgrundlage angesehen, da eine entsprechende Umsetzung bislang nicht erfolgt ist. Ein Antragserfordernis für den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch besteht nicht und er unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB (BVerwG a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen liegen aber hier die Voraussetzungen des unionsrechtlich begründeten Urlaubsabgeltungsanspruchs des Klägers nicht vor, weshalb der weiter aufrecht erhaltene Anspruch, nämlich die weitere Abgeltung von Urlaubstagen aus den Urlaubsjahren vom 1.4.2008 bis 31.3.2009 bzw. vom 1.4.2009 bis 31.3.2010, wobei gemäß § 1 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) durch eine entsprechende Ausführungsanweisung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen(Amtsblatt vom 8.7.1971 S. 1363, Bl. 105 der Gerichtsakte = GA) als Urlaubsjahr nicht das Kalenderjahr, sondern die Zeit vom 1. April bis 31. März festgelegt wurde, unbegründet ist. Für das Urlaubsjahr vom 1.4.2009 bis 31.3.2010 scheidet der geltend gemachte Abgeltungsanspruch aus, weil der Kläger schon nach eigenen Angaben in diesem Zeitraum unstreitig jedenfalls 24 Urlaubstage - und damit den unionsrechtlich garantierten jährlichen Mindesturlaub - abgewickelt hat, nämlich vom 19.10. bis 15.11.2009 sowie vom 16. bis 22.11.2009 (Anlage zum Schreiben der DP AG vom 9.8.2013, Bl. 59 GA, Aufstellung genommener Urlaub als Anlage 2 zum Schreiben der DP AG vom 15.10.2013, Bl. 77 und 83 GA, Anlage 1 zum Schreiben der DP AG vom 4.3.2014, Bl. 104 GA, Abwesenheiten Überblick Bl. 7 VA). Dies hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. März 2014 auch ausdrücklich bestätigen lassen. Im Übrigen wurde der Kläger im Ladungsschreiben unter Fristsetzung und mit Präklusionshinweis zur Substantiierung aufgefordert, die auch trotz nochmaligen Hinweises auch in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2014 nicht erfolgte. Insoweit ist der unionsrechtliche Urlaubsanspruch also erfüllt und ein unionsrechtlicher Abgeltungsanspruch daher nicht gegeben. Auch für das Urlaubsjahr vom 1.4.2008 bis 31.3.2009 besteht der geltend gemachte Anspruch nicht, weil er auch in diesem Zeitraum nach den Angaben der DP AG (Bl. 59 und 61 VA, 98 GA), die klägerseits ebenfalls substantiiert nicht bestritten wurden, jedenfalls über den Mindesturlaub von 24 Tagen hinaus Erholungsurlaub genommen hat, was er mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. März 2014 ebenfalls hat bestätigen lassen, und er jedenfalls auch verfallen wäre. Wie ausgeführt verfallen unionsrechtlich der Urlaubsanspruch und damit auch der Abgeltungsanspruch 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahrs, mithin hier mit Ablauf des 30. September 2010, wenn er vorher nicht genommen oder übertragen wurde, vgl. § 7 Satz 2 EUrlV. Jedenfalls Letzteres ist aktenkundig weder ersichtlich noch vorgetragen. Hieran ändert auch § 5 Abs. 6 Satz 3 EUrlV in der Fassung von Art. 1 Nr. 1b der 12. Änderungsverordnung vom 21. Juli 20092009, BGBl. I S. 2104 nichts, wonach zwar wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommener Erholungsurlaub später noch hinzugefügt oder angespart werden kann. Selbst wenn dieser Rechtsgedanken auch auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch anzuwenden wäre, wäre Voraussetzung dafür aber, dass der Urlaub allein wegen der vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht mehr vor Ende der Verfallsfrist beansprucht werden konnte (Nr. 2 des RdSchr. des BMI vom 27.7.2009 - juris) bzw. nicht hätte übertragen werden können. Dienstunfähig erkrankt war der Kläger erst ab dem 1. Oktober 2010. Gründe, etwa nicht genommenen Urlaub aus dem Urlaubsjahr vom 1.4.2008 bis 31.3.2009 nicht vorher zu nehmen oder diesen jedenfalls zu übertragen, sind aber weder ersichtlich noch vorgetragen. Im Übrigen bleiben, wie ebenfalls bereits ausgeführt, ein überschießender nationaler Urlaubsanspruch sowie ein Schwerbehindertenzuschlag beim unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub außer Ansatz.

Nach alledem ist das Verfahren teilweise einzustellen und die weitergehend aufrechterhaltene Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO (wobei hinsichtlich der teilweisen Erledigung die Beklagte entsprechend dem Klagebegehren auf Zahlung von 6.452,77 EUR 17/65 und hinsichtlich der Klageabweisung im Umfang des aufrechterhaltenen Begehrens der Kläger die Kosten zu 48/65 trägt) sowie auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO entsprechend. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

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Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte während ihres Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, wird ihnen die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches, auf Verlangen durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(2) Für die Inanspruchnahme von Urlaub wegen der Erkrankung über die bewilligte Zeit hinaus bedarf es einer neuen Bewilligung.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn

1.
sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,
2.
ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder
3.
das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.

(3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat

1.
eines Urlaubs ohne Besoldung oder
2.
einer Freistellung von der Arbeit nach § 9 der Arbeitszeitverordnung
um ein Zwölftel gekürzt.

(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet ein Dienst erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem der Dienst begonnen hat. Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten; ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen.

(5) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 entsprechend umzurechnen. Bei der Umrechnung auf eine Sechs-Tage-Woche gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage sind, als Arbeitstage; ausgenommen sind gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und Silvester, soweit diese zu einer Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann der Erholungsurlaub generell auf der Grundlage einer Sechs-Tage-Woche berechnet werden.

(6) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen.

(7) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, wird kaufmännisch gerundet.

(8) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen. Soweit Beamtinnen oder Beamte den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht in Anspruch genommen haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Der übertragene Resturlaub kann in vollem Umfang nach § 7a angespart werden, soweit der Beamtin oder dem Beamten für das Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, die Personensorge für ein Kind unter zwölf Jahren zusteht.

(9) Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Bei einer Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte während ihres Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, wird ihnen die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches, auf Verlangen durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(2) Für die Inanspruchnahme von Urlaub wegen der Erkrankung über die bewilligte Zeit hinaus bedarf es einer neuen Bewilligung.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.

(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.

(4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt eine finanzielle Abgeltung für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaub.

2

Der 1957 geborene Antragsteller war Berufssoldat, zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels. Mit Erreichen der besonderen Altersgrenze wurde er mit Ablauf des 31. August 2010 in den Ruhestand versetzt.

3

Ausweislich der Urlaubskarteikarte nahm der Antragsteller im Jahre 2010 vom 29. März bis 9. April (8 Arbeitstage), am 3. Mai (1 Arbeitstag), vom 17. Mai bis 19. Mai (3 Arbeitstage), vom 10. Juni bis 11. Juni (2 Arbeitstage) und vom 26. August bis 30. August (3 Arbeitstage) insgesamt 17 Tage Erholungsurlaub. Hiervon entfielen 7 Tage auf Urlaub, der aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr 2009 übertragen war, und 10 Tage auf Urlaub für das laufende Jahr 2010. Außerdem war dem Antragsteller Erholungsurlaub vom 2. August bis 13. August (10 Arbeitstage) bewilligt worden, den er jedoch krankheitsbedingt nicht antreten konnte.

4

Im Jahre 2010 war der Antragsteller vom 1. März bis 12. März und vom 20. Mai bis 9. Juni "krank zu Hause" geschrieben. Vom 19. Juli bis 21. Juli war er zur stationären Behandlung im Krankenhaus, anschließend bis zum 26. Juli "krank zu Hause" und vom 27. Juli bis 17. August in einer Rehabilitationsmaßnahme.

5

Unter dem 6. Dezember 2010 beantragte der Antragsteller die Gewährung einer finanziellen Abgeltung für seinen Resturlaubsanspruch.

6

Mit Bescheid vom 14. Januar 2011 lehnte der Kommandant Stabsquartier im ... der Bundeswehr diesen Antrag ab, weil nach Nr. 5 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr alle Urlaubsansprüche aus dem Wehrdienstverhältnis erlöschen würden und für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub keine Geldentschädigung gewährt werde.

7

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Februar 2011 erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde. Zur Begründung verwies er auf Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sowie auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Januar 2009 - Rs. C-350/06 und 520/06, Schultz-Hoff -. Danach habe er Anspruch auf finanzielle Abgeltung für den von ihm nicht genommenen Resturlaub für 2010.

8

Mit Bescheid vom 5. Mai 2011 wies die Stellvertreterin des Amtschefs und Chefin des Stabes des ... der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 7 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung der Erholungsurlaub verfalle, wenn er nicht rechtzeitig genommen werde. Eine Geldabfindung für nicht genommenen Urlaub sei nicht vorgesehen. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses sei der Zweck des Urlaubs, dem Soldaten Gelegenheit zur Erholung zu geben, nicht mehr zu erreichen; auf die Frage, aus welchen Gründen der Urlaub nicht genommen wurde, komme es nicht an. Die RL 2003/88/EG gelte nur für Arbeitnehmer, wegen der strukturellen Unterschiede des Dienstverhältnisses jedoch nicht für Beamte und Soldaten.

9

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Mai 2011 erhob der Antragsteller hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Antrag, die Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, ihm für 21 Urlaubstage aus dem Jahre 2010 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren.

10

Mit Beschluss vom 22. Juli 2011 - W 1 K 11.404 - entschied das Verwaltungsgericht, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei, und verwies den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Süd.

11

Mit Beschluss vom 14. September 2011 - S 5 BLa 02/11 - wies das Truppendienstgericht Süd den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu. In der Begründung folgte das Truppendienstgericht im Wesentlichen dem Beschwerdebescheid. Zwischen den Dienstverhältnissen von Arbeitnehmern einerseits und Beamten und Soldaten andererseits bestünden gravierende Unterschiede. Der Besoldungsanspruch des Beamten ergebe sich aus dem Alimentationsprinzip und nicht aus einem wirtschaftlichen Austausch von Leistung und Gegenleistung. Der Beamte erhalte, solange er nicht unentschuldigt dem Dienst fernbleibe, seine Besoldung unabhängig von seiner Arbeitsleistung und damit auch während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit; die entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften begründeten daher, soweit darin die Fortgewährung der Dienstbezüge angeordnet werde, für ihn keinen eigenständigen Vermögensvorteil, sondern befreiten ihn lediglich von der Arbeitspflicht. Diese für den Beamten insgesamt und strukturell vorteilhafte Regelung müsse auch dann Geltung haben, wenn sich in einem Teilaspekt, wie der Abgeltung von nicht genommenem Urlaub, im Einzelfall eine weniger günstige Situation ergebe. Gleiches wie für Beamte gelte auch für Soldaten. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Dienstherrn liege nicht vor, weil der Antragsteller keinen zusätzlichen Dienst geleistet, sondern krankheitsbedingt abwesend gewesen sei, weshalb ihm die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen, aus tatsächlichen Gründen verwehrt gewesen sei. Daraus ergebe sich kein Vermögenswert, den der Dienstherr zum Nachteil des Antragstellers erlangt hätte.

12

Gegen diese ihm am 27. September 2011 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Oktober 2011 eingelegten und mit Schriftsatz vom 22. November 2011 begründeten Rechtsbeschwerde.

13

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere dessen Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel -. Er, der Antragsteller, unterfalle dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Es sei allgemein anerkannt, dass auch Beamte und demzufolge auch Soldaten Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie seien. Dies ergebe sich bereits aus Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/ EG, wonach diese für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der RL 89/391/EWG gelte; ausgeschlossen seien danach lediglich bestimmte spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die hier jedoch nicht vorlägen. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründe auch einen unmittelbaren Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung, weil die diesbezügliche Umsetzungsfrist abgelaufen und die nicht umgesetzte Vorschrift inhaltlich hinreichend bestimmt und unbedingt sei. Der Anwendbarkeit stehe auch nicht Art. 15 RL 2003/88/EG entgegen, wonach das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, unberührt bleibe. Entgegen der Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts komme es für die Beurteilung, ob solche günstigeren Regelungen gegeben seien, nicht auf eine strukturelle, sondern auf eine punktuelle Betrachtung an, weil eine strukturelle Betrachtung wegen der damit einhergehenden Erweiterung des Kreises "günstigerer Regelungen" dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des europäischen Rechts widerspräche. Schließlich liege auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor. Zwar erlösche das Dienstverhältnis eines Beamten oder Soldaten nicht vollständig, sondern werde von einem aktiven Dienstverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt. Auch eine solche Umgestaltung stelle jedoch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, weil auch in diesem Falle die aktive Dienstleistungspflicht und die Möglichkeit, tatsächlich Urlaub zu nehmen, endeten.

14

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 14. September 2011 aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2011 und des Beschwerdebescheids vom 5. Mai 2011 zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, für 21 Urlaubstage aus dem Jahre 2010 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren,

hilfsweise,

den Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 14. September 2011 aufzuheben und die Sache an das Truppendienstgericht Süd zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

15

Der Antragsteller regt ferner an, das Verfahren gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

16

Der Bundesminister der Verteidigung tritt der Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz des Bundeswehrdisziplinaranwalts vom 11. Januar 2012 entgegen. Er betont, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Souveränitätsrechte hinsichtlich der Organisation ihrer Landesverteidigung nicht auf die Europäische Union übertragen habe, sodass europäische Richtlinien zum Arbeits- und Sozialrecht so anzuwenden seien, dass sie die der Bundesrepublik Deutschland vorbehaltenen Souveränitätsrechte nicht beeinträchtigten. Dies gelte auch für das Statusrecht der Soldaten, an das der Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß § 28 SG anknüpfe. Mangels nach Art. 23 GG übertragener Hoheitsrechte in Fragen der Verteidigungsorganisation bestehe kein unionsrechtlicher Vorrang der RL 2003/88/EG, soweit das soldatenrechtliche Dienstverhältnis betroffen sei. Selbst unter der Annahme, dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf das soldatische Statusverhältnis grundsätzlich anwendbar sei, werde mit dem Eintritt eines Soldaten in den Ruhestand gerade kein Arbeitsverhältnis beendet, sondern lediglich ein Dienstverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt. Davon abgesehen würden in einem Wehrdienstverhältnis erworbene Ansprüche auf Urlaub ebenso wie entsprechende Ansprüche in einem Beamtenverhältnis mit Beendigung des Dienstverhältnisses ersatzlos erlöschen. Eine finanzielle Abgeltung sei, anders als bei Arbeitnehmern, nicht zulässig. Nach dem Alimentationsgrundsatz stelle Urlaub ein genehmigtes Fernbleiben vom Dienst dar und setze deshalb eine fortbestehende Dienstleistung voraus. Bei dem Antragsteller sei wegen der Fortgewährung der Besoldung im Krankheitsfalle auch zu keinem Zeitpunkt eine Störung in der Alimentation eingetreten. Ein finanzieller Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub würde daher im Ergebnis die Abgeltung eines lediglich ideellen Gutes "Urlaub" bedeuten und eine "Überzahlung" des Antragstellers herbeiführen. Weil durch die Alimentationspflicht keine finanziellen Nachteile für die Soldaten einträten, die ihren Urlaub krankheitsbedingt nicht vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nehmen könnten, sei ein struktureller Günstigkeitsvergleich geboten und in diesem Rahmen ein finanzieller Abgeltungsanspruch zu verneinen. Selbst bei Annahme eines Abgeltungsanspruchs wäre dieser jedenfalls nur auf die in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG vorgesehene Mindesturlaubszeit von vier Wochen pro Kalenderjahr, also auf 20 Arbeitstage, zu beziehen. Da der Antragsteller im Jahre 2010 von den ihm zustehenden 30 Tagen bereits 10 Tage genommen habe, wäre ein Abgeltungsanspruch auf maximal 10 nicht genommene Urlaubstage beschränkt. Es unterliege - schließlich - nicht der Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers, ob er Urlaub nehme oder sich diesen auszahlen lasse. Ein Abgeltungsanspruch könne sich daher nur aus objektiv nachvollziehbaren Umständen ergeben, die der rechtzeitigen Urlaubnahme entgegengestanden hätten. Der Antragsteller müsse sich vorhalten lassen, dass er seinen Urlaub nicht rechtzeitig geplant und genommen und seinen Resturlaub nicht vor dem Dienstzeitende abgebaut habe.

17

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des Antrags- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

19

Über den Anspruch des Antragstellers ist wegen der bindenden Verweisung (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) durch das Verwaltungsgericht Würzburg (Beschluss vom 22. Juli 2011 - W 1 K 11.404 -) im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten zu entscheiden.

20

Die vom Truppendienstgericht zugelassene Rechtsbeschwerde (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 WBO) wurde fristgerecht eingelegt und begründet (§ 22a Abs. 4 WBO). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

21

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

22

Das Truppendienstgericht hat zwar zu Unrecht angenommen, dass Art. 7 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EG Nr. L 299 S. 9) - im Folgenden: RL 2003/88/EG - auf Soldaten nicht anwendbar sei. Der Antragsteller hat aber auch bei Anwendung von Art. 7 RL 2003/88/EG keinen Anspruch auf die begehrte finanzielle Abgeltung seines nicht genommenen Urlaubs, sodass sich die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 144 Abs. 4 VwGO).

23

1. Dem Truppendienstgericht ist im Ausgangspunkt darin zu folgen, dass dem Antragsteller aus nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht. Es gibt für Soldaten keine normativen Regelungen des deutschen Rechts, die einen solchen Anspruch begründen.

24

Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 4 SG i.V.m. § 1 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV) und § 7 Satz 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV) verfällt der Erholungsurlaub, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird; ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung ist nicht vorgesehen. Gemäß § 7 Abs. 4 des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz - BUrlG) ist zwar Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten; die Vorschrift gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, nicht - auch nicht analog - für Beamte (vgl. dazu Beschluss vom 31. Juli 1997 - BVerwG 2 B 138.96 - juris Rn. 8 m.w.N.) und Soldaten.

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2. Entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts steht dem Antragsteller nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG grundsätzlich ein Anspruch auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub zu, der in seinem Umfang auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt ist (dazu a). Da der Mindesturlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG durch den vom Antragsteller im Jahre 2010 genommenen Urlaub erfüllt ist, kommt eine finanzielle Abgeltung nicht in Betracht (dazu b).

26

a) Gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

27

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (vgl. zuletzt insbesondere EuGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - Rs. C-350/06 und 520/06, Schultz-Hoff - Slg. 2009, I-179 = NJW 2009, 495 und vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel - ABl EU 2012, Nr. C 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte und damit auch für das Bundesverwaltungsgericht bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Da der entscheidungserhebliche Inhalt der Vorschrift geklärt ist, ist eine Vorlage an den EuGH, wie sie der Antragsteller angeregt hat, nicht erforderlich (Art. 267 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV). Der Senat folgt insoweit dem Urteil des 2. Revisionssenats vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 - (juris; zur Veröffentlichung in Buchholz und in der Fachpresse vorgesehen), das die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamtenrecht übernommen hat.

28

Im Einzelnen gilt danach Folgendes:

29

aa) Soldaten sind hinsichtlich des unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs und des entsprechenden Anspruchs auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 7 RL 2003/88/EG.

30

Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 3 gilt die RL 2003/88/EG - unbeschadet hier nicht einschlägiger Bestimmungen - für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der RL 89/391/EWG. Danach findet die Richtlinie nur dann keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z.B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen (Art. 2 Abs. 2 UAbs. 1 RL 89/391/EWG). Streitkräfte, Polizei oder Feuerwehr sind also nicht generell, sondern nur für bestimmte in diesen Sektoren wahrgenommene besondere Aufgaben wie etwa bei Natur- oder Technologiekatastrophen und schweren Unglücksfällen von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen (vgl. für Soldaten Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 20; für Polizisten Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 11). Darüber hinaus ist diese Ausnahmevorschrift nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen, sodass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die sie den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 u.a., Pfeiffer - Slg. 2004, I-8835 Rn. 52 ff.).

31

Auf dieser Grundlage ist in der Rechtsprechung des EuGH und - ihm folgend - des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Dazu zählen grundsätzlich auch Polizisten und Feuerwehrleute (vgl. Urteile vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 20 ff. und vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 11; EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Slg. 2005, I-7111 Rn. 57 ff. und Urteil vom 3. Mai 2012 a.a.O., Neidel, Rn. 22). Gleiches gilt für Soldaten. Jedenfalls soweit es den Mindestjahresurlaub betrifft, sind keine Gründe ersichtlich, die im Hinblick auf spezifische Besonderheiten des militärischen Dienstes eine Ausnahme gebieten würden, zumal die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung für den Erholungsurlaub der Berufs- und Zeitsoldaten ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften für Bundesbeamte verweist (§ 1 Satz 1 SUV).

32

bb) Der Eintritt oder die Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand ist eine "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG.

33

Nach der Rechtsprechung des EuGH und - ihm wiederum folgend - des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4 BeamtStG, § 30 Nr. 4 BBG) eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 12; EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 a.a.O., Neidel, Rn. 29 ff.). Maßgeblich ist nicht die konkrete nationalstaatliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern allein, dass mit der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses keine Dienstleistungspflicht und deshalb auch keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht. Deshalb ist es unionsrechtlich ohne Bedeutung, dass sich nach deutschem Beamtenrecht an das (aktive) Beamtenverhältnis ein Ruhestandsbeamtenverhältnis anschließt.

34

Das Gleiche gilt für das Dienstverhältnis eines Soldaten und dessen Beendigung durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 43 Abs. 1, §§ 44, 45 SG). Umstände, die eine abweichende Behandlung gebieten würden, sind nicht ersichtlich.

35

cc) Der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf Soldaten steht auch nicht Art. 15 RL 2003/88/EG entgegen.

36

Nach Art. 15 RL 2003/88/EG bleibt u.a. das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen. Der EuGH hat bereits zu der insoweit wortgleichen Vorgängerrichtlinie - RL 93/104/EG - entschieden, dass unabhängig von günstigeren nationalstaatlichen Regelungen die praktische Wirksamkeit der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte in vollem Umfang gewährleistet werden müsse, was notwendig die Verpflichtung impliziere, die Einhaltung jeder der in dieser Richtlinie aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - Rs. C-14/04, Dellas - Slg. 2005, I-10253 Rn. 51 ff.). Art. 15 RL 2003/88/EG ist damit eine Meistbegünstigungsklausel, die nur den Einzelvergleich, nicht aber die vom Truppendienstgericht angestellte strukturelle Gesamtbetrachtung zulässt (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 14 f.). Die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG wäre nur dann ausgeschlossen, wenn eine mitgliedstaatliche Regelung über die Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs bei Beendigung der Berufstätigkeit konkret über den von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindeststandard hinausgeht. Das ist bei deutschen Beamten und Soldaten nicht der Fall, weil sie nach nationalem Recht (siehe oben II.1.) mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keinen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, auch dann nicht, wenn sie Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand nehmen konnten. Auf die vom Truppendienstgericht herangezogene, bei einer Gesamtbetrachtung günstigere Ausgestaltung des Ruhestandsverhältnisses, insbesondere aufgrund des für Beamte und Soldaten geltenden Alimentationsprinzips, kommt es deshalb nicht an.

37

dd) Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Beschäftigte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig war, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen hat. Das gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für das Jahr oder für die Jahre, in dem oder in denen der Betreffende vorübergehend wieder dienstfähig war. In beiden Fällen kann der Beschäftigte krankheitsbedingt und damit unabhängig von seinem Willensentschluss den ihm zustehenden Urlaub nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 17).

38

ee) Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt.

39

Der EuGH hat in dem Urteil vom 3. Mai 2012 (a.a.O., Neidel, Rn. 35 ff.) hervorgehoben, dass sich die RL 2003/88/EG auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränkt; es sei Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den Beamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugute kommen können. Gleiches muss für weitergehende Urlaubsansprüche der Soldaten nach deutschem Recht gelten. Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehen, sind deshalb nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 18).

40

ff) Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 23).

41

gg) Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG stellt, da die Richtlinie insoweit nicht in das deutsche Recht umgesetzt ist, für den einzelnen Soldaten eine unmittelbare Anspruchsgrundlage dar.

42

Richtlinien bedürfen zwar grundsätzlich der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber, um innerstaatliche Verbindlichkeit für den Bürger zu erlangen. Für den Fall der nicht fristgerechten oder unvollständigen Umsetzung einer Richtlinie durch den Mitgliedstaat hat nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH jedoch der Einzelne das Recht, sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auch dann, wenn nationales Recht entgegensteht, auf durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtungen zu berufen, wenn diese klar und unbedingt sind und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts mehr bedürfen (stRspr, vgl. EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2004 a.a.O., Pfeiffer, Rn. 103 m.w.N. und vom 24. Januar 2012 - Rs. C-282/10, Dominguez - ABl EU 2012, Nr. C 73, 2 = NJW 2012, 509 Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223 <239 ff.>). Bei einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie sind Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen (stRspr, vgl. Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 19).

43

Art. 7 RL 2003/88/EG erfüllt diese Voraussetzungen einer unmittelbar anwendbaren Anspruchsgrundlage für den Einzelnen. Die Vorschrift ist hinreichend klar und unbedingt und bedarf zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 a.a.O., Dominguez, Rn. 34 f.). Die Frist zu ihrer Umsetzung in nationales Recht endete am 23. November 1996. Dieser Stichtag ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der RL 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993, die die Vorgängerregelung zur RL 2003/88/EG bildete und in ihrem Art. 7 eine mit dem heute geltenden Art. 7 RL 2003/88/EG wortgleiche Bestimmung enthielt; die Umsetzungsfristen des Art. 18 RL 93/104/EG sind beim Übergang zur RL 2003/88/EG unberührt geblieben (Art. 27 Abs. 1 RL 2003/88/EG). Eine Umsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub in das deutsche Recht ist für Soldaten bis heute nicht erfolgt. Der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG als unmittelbar anwendbarer Anspruchsgrundlage steht schließlich nicht entgegen, dass sich der Urlaubsabgeltungsanspruch des Soldaten nicht gegen den Staat als Gesetzgeber, sondern als Arbeitgeber (im Sinne des Unionsrechts) richtet. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Möglichkeit des Einzelnen, sich dem Staat gegenüber auf eine Richtlinie zu berufen, unabhängig davon, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt; in dem einen wie dem anderen Fall muss verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 a.a.O., Dominguez, Rn. 38 m.w.N.).

44

b) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für den Antragsteller kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung, weil sein unionsrechtlicher Mindesturlaubsanspruch durch den von ihm im Jahre 2010 tatsächlich genommenen Urlaub erfüllt ist.

45

aa) Für das Jahr 2010 standen dem Antragsteller bei einem Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und einer 5-Tage-Woche grundsätzlich 20 Urlaubstage zu. Nicht maßgeblich ist der weitergehende Urlaubsanspruch nach nationalem Recht (Art. 15 RL 2003/88/EG) auf insgesamt 30 Tage für jedes Urlaubsjahr (§ 1 Satz 1 SUV i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 EUrlV).

46

Allerdings ist der Antragsteller im Laufe des Urlaubsjahres, nämlich zum Ende des Monats August 2010, in den Ruhestand versetzt worden. Deshalb stand ihm der unionsrechtliche Mindesturlaub nur anteilig, d.h. für 8/12 von 20, also für 13 1/3 Urlaubstage zu. Auch die Privilegierung des § 1 Satz 1 SUV i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EUrlV, wonach der volle Jahresurlaub gewährt wird, wenn der Soldat in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den Ruhestand tritt, stellt eine "überschießende" mitgliedstaatliche Begünstigung im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG dar, die sich nicht auf den unionsrechtlichen Mindesturlaubs- und Mindesturlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 RL 2003/88/EG erstreckt (vgl. für Beamte Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 35).

47

bb) Die Frage, welche Mitwirkungspflichten der Soldat hat, um seinen Erholungsurlaub rechtzeitig vor dem Dienstzeitende zu nehmen, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn der Antragsteller hat im Laufe des Jahres 2010 - ausweislich der bei den Akten befindlichen Urlaubskarteikarte und zwischen den Beteiligten nicht strittig - insgesamt 17 Tage Erholungsurlaub genommen. Die Tatsache, dass es sich bei 7 Tagen um Urlaub handelte, der aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr 2009 übertragen war, und nur 10 der 17 Tage auf den Urlaub für das Jahr 2010 entfielen, ist für die Anwendung des Art. 7 RL 2003/88/EG unerheblich (siehe oben II.2.a) ff). Damit ist der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch des Antragstellers für 2010 von 13 1/3 Tagen (über-) erfüllt; die Voraussetzungen für eine finanzielle Abgeltung liegen nicht vor.

Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.

(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.

(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.

(4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt eine finanzielle Abgeltung für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaub.

2

Der 1957 geborene Antragsteller war Berufssoldat, zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels. Mit Erreichen der besonderen Altersgrenze wurde er mit Ablauf des 31. August 2010 in den Ruhestand versetzt.

3

Ausweislich der Urlaubskarteikarte nahm der Antragsteller im Jahre 2010 vom 29. März bis 9. April (8 Arbeitstage), am 3. Mai (1 Arbeitstag), vom 17. Mai bis 19. Mai (3 Arbeitstage), vom 10. Juni bis 11. Juni (2 Arbeitstage) und vom 26. August bis 30. August (3 Arbeitstage) insgesamt 17 Tage Erholungsurlaub. Hiervon entfielen 7 Tage auf Urlaub, der aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr 2009 übertragen war, und 10 Tage auf Urlaub für das laufende Jahr 2010. Außerdem war dem Antragsteller Erholungsurlaub vom 2. August bis 13. August (10 Arbeitstage) bewilligt worden, den er jedoch krankheitsbedingt nicht antreten konnte.

4

Im Jahre 2010 war der Antragsteller vom 1. März bis 12. März und vom 20. Mai bis 9. Juni "krank zu Hause" geschrieben. Vom 19. Juli bis 21. Juli war er zur stationären Behandlung im Krankenhaus, anschließend bis zum 26. Juli "krank zu Hause" und vom 27. Juli bis 17. August in einer Rehabilitationsmaßnahme.

5

Unter dem 6. Dezember 2010 beantragte der Antragsteller die Gewährung einer finanziellen Abgeltung für seinen Resturlaubsanspruch.

6

Mit Bescheid vom 14. Januar 2011 lehnte der Kommandant Stabsquartier im ... der Bundeswehr diesen Antrag ab, weil nach Nr. 5 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr alle Urlaubsansprüche aus dem Wehrdienstverhältnis erlöschen würden und für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub keine Geldentschädigung gewährt werde.

7

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Februar 2011 erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde. Zur Begründung verwies er auf Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sowie auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Januar 2009 - Rs. C-350/06 und 520/06, Schultz-Hoff -. Danach habe er Anspruch auf finanzielle Abgeltung für den von ihm nicht genommenen Resturlaub für 2010.

8

Mit Bescheid vom 5. Mai 2011 wies die Stellvertreterin des Amtschefs und Chefin des Stabes des ... der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 7 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung der Erholungsurlaub verfalle, wenn er nicht rechtzeitig genommen werde. Eine Geldabfindung für nicht genommenen Urlaub sei nicht vorgesehen. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses sei der Zweck des Urlaubs, dem Soldaten Gelegenheit zur Erholung zu geben, nicht mehr zu erreichen; auf die Frage, aus welchen Gründen der Urlaub nicht genommen wurde, komme es nicht an. Die RL 2003/88/EG gelte nur für Arbeitnehmer, wegen der strukturellen Unterschiede des Dienstverhältnisses jedoch nicht für Beamte und Soldaten.

9

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Mai 2011 erhob der Antragsteller hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Antrag, die Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, ihm für 21 Urlaubstage aus dem Jahre 2010 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren.

10

Mit Beschluss vom 22. Juli 2011 - W 1 K 11.404 - entschied das Verwaltungsgericht, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei, und verwies den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Süd.

11

Mit Beschluss vom 14. September 2011 - S 5 BLa 02/11 - wies das Truppendienstgericht Süd den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu. In der Begründung folgte das Truppendienstgericht im Wesentlichen dem Beschwerdebescheid. Zwischen den Dienstverhältnissen von Arbeitnehmern einerseits und Beamten und Soldaten andererseits bestünden gravierende Unterschiede. Der Besoldungsanspruch des Beamten ergebe sich aus dem Alimentationsprinzip und nicht aus einem wirtschaftlichen Austausch von Leistung und Gegenleistung. Der Beamte erhalte, solange er nicht unentschuldigt dem Dienst fernbleibe, seine Besoldung unabhängig von seiner Arbeitsleistung und damit auch während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit; die entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften begründeten daher, soweit darin die Fortgewährung der Dienstbezüge angeordnet werde, für ihn keinen eigenständigen Vermögensvorteil, sondern befreiten ihn lediglich von der Arbeitspflicht. Diese für den Beamten insgesamt und strukturell vorteilhafte Regelung müsse auch dann Geltung haben, wenn sich in einem Teilaspekt, wie der Abgeltung von nicht genommenem Urlaub, im Einzelfall eine weniger günstige Situation ergebe. Gleiches wie für Beamte gelte auch für Soldaten. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Dienstherrn liege nicht vor, weil der Antragsteller keinen zusätzlichen Dienst geleistet, sondern krankheitsbedingt abwesend gewesen sei, weshalb ihm die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen, aus tatsächlichen Gründen verwehrt gewesen sei. Daraus ergebe sich kein Vermögenswert, den der Dienstherr zum Nachteil des Antragstellers erlangt hätte.

12

Gegen diese ihm am 27. September 2011 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Oktober 2011 eingelegten und mit Schriftsatz vom 22. November 2011 begründeten Rechtsbeschwerde.

13

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere dessen Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel -. Er, der Antragsteller, unterfalle dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Es sei allgemein anerkannt, dass auch Beamte und demzufolge auch Soldaten Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie seien. Dies ergebe sich bereits aus Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/ EG, wonach diese für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der RL 89/391/EWG gelte; ausgeschlossen seien danach lediglich bestimmte spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die hier jedoch nicht vorlägen. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründe auch einen unmittelbaren Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung, weil die diesbezügliche Umsetzungsfrist abgelaufen und die nicht umgesetzte Vorschrift inhaltlich hinreichend bestimmt und unbedingt sei. Der Anwendbarkeit stehe auch nicht Art. 15 RL 2003/88/EG entgegen, wonach das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, unberührt bleibe. Entgegen der Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts komme es für die Beurteilung, ob solche günstigeren Regelungen gegeben seien, nicht auf eine strukturelle, sondern auf eine punktuelle Betrachtung an, weil eine strukturelle Betrachtung wegen der damit einhergehenden Erweiterung des Kreises "günstigerer Regelungen" dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des europäischen Rechts widerspräche. Schließlich liege auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor. Zwar erlösche das Dienstverhältnis eines Beamten oder Soldaten nicht vollständig, sondern werde von einem aktiven Dienstverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt. Auch eine solche Umgestaltung stelle jedoch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, weil auch in diesem Falle die aktive Dienstleistungspflicht und die Möglichkeit, tatsächlich Urlaub zu nehmen, endeten.

14

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 14. September 2011 aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2011 und des Beschwerdebescheids vom 5. Mai 2011 zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, für 21 Urlaubstage aus dem Jahre 2010 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren,

hilfsweise,

den Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 14. September 2011 aufzuheben und die Sache an das Truppendienstgericht Süd zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

15

Der Antragsteller regt ferner an, das Verfahren gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

16

Der Bundesminister der Verteidigung tritt der Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz des Bundeswehrdisziplinaranwalts vom 11. Januar 2012 entgegen. Er betont, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Souveränitätsrechte hinsichtlich der Organisation ihrer Landesverteidigung nicht auf die Europäische Union übertragen habe, sodass europäische Richtlinien zum Arbeits- und Sozialrecht so anzuwenden seien, dass sie die der Bundesrepublik Deutschland vorbehaltenen Souveränitätsrechte nicht beeinträchtigten. Dies gelte auch für das Statusrecht der Soldaten, an das der Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß § 28 SG anknüpfe. Mangels nach Art. 23 GG übertragener Hoheitsrechte in Fragen der Verteidigungsorganisation bestehe kein unionsrechtlicher Vorrang der RL 2003/88/EG, soweit das soldatenrechtliche Dienstverhältnis betroffen sei. Selbst unter der Annahme, dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf das soldatische Statusverhältnis grundsätzlich anwendbar sei, werde mit dem Eintritt eines Soldaten in den Ruhestand gerade kein Arbeitsverhältnis beendet, sondern lediglich ein Dienstverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt. Davon abgesehen würden in einem Wehrdienstverhältnis erworbene Ansprüche auf Urlaub ebenso wie entsprechende Ansprüche in einem Beamtenverhältnis mit Beendigung des Dienstverhältnisses ersatzlos erlöschen. Eine finanzielle Abgeltung sei, anders als bei Arbeitnehmern, nicht zulässig. Nach dem Alimentationsgrundsatz stelle Urlaub ein genehmigtes Fernbleiben vom Dienst dar und setze deshalb eine fortbestehende Dienstleistung voraus. Bei dem Antragsteller sei wegen der Fortgewährung der Besoldung im Krankheitsfalle auch zu keinem Zeitpunkt eine Störung in der Alimentation eingetreten. Ein finanzieller Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub würde daher im Ergebnis die Abgeltung eines lediglich ideellen Gutes "Urlaub" bedeuten und eine "Überzahlung" des Antragstellers herbeiführen. Weil durch die Alimentationspflicht keine finanziellen Nachteile für die Soldaten einträten, die ihren Urlaub krankheitsbedingt nicht vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nehmen könnten, sei ein struktureller Günstigkeitsvergleich geboten und in diesem Rahmen ein finanzieller Abgeltungsanspruch zu verneinen. Selbst bei Annahme eines Abgeltungsanspruchs wäre dieser jedenfalls nur auf die in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG vorgesehene Mindesturlaubszeit von vier Wochen pro Kalenderjahr, also auf 20 Arbeitstage, zu beziehen. Da der Antragsteller im Jahre 2010 von den ihm zustehenden 30 Tagen bereits 10 Tage genommen habe, wäre ein Abgeltungsanspruch auf maximal 10 nicht genommene Urlaubstage beschränkt. Es unterliege - schließlich - nicht der Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers, ob er Urlaub nehme oder sich diesen auszahlen lasse. Ein Abgeltungsanspruch könne sich daher nur aus objektiv nachvollziehbaren Umständen ergeben, die der rechtzeitigen Urlaubnahme entgegengestanden hätten. Der Antragsteller müsse sich vorhalten lassen, dass er seinen Urlaub nicht rechtzeitig geplant und genommen und seinen Resturlaub nicht vor dem Dienstzeitende abgebaut habe.

17

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des Antrags- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

19

Über den Anspruch des Antragstellers ist wegen der bindenden Verweisung (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) durch das Verwaltungsgericht Würzburg (Beschluss vom 22. Juli 2011 - W 1 K 11.404 -) im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten zu entscheiden.

20

Die vom Truppendienstgericht zugelassene Rechtsbeschwerde (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 WBO) wurde fristgerecht eingelegt und begründet (§ 22a Abs. 4 WBO). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

21

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

22

Das Truppendienstgericht hat zwar zu Unrecht angenommen, dass Art. 7 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EG Nr. L 299 S. 9) - im Folgenden: RL 2003/88/EG - auf Soldaten nicht anwendbar sei. Der Antragsteller hat aber auch bei Anwendung von Art. 7 RL 2003/88/EG keinen Anspruch auf die begehrte finanzielle Abgeltung seines nicht genommenen Urlaubs, sodass sich die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 144 Abs. 4 VwGO).

23

1. Dem Truppendienstgericht ist im Ausgangspunkt darin zu folgen, dass dem Antragsteller aus nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht. Es gibt für Soldaten keine normativen Regelungen des deutschen Rechts, die einen solchen Anspruch begründen.

24

Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 4 SG i.V.m. § 1 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV) und § 7 Satz 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV) verfällt der Erholungsurlaub, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird; ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung ist nicht vorgesehen. Gemäß § 7 Abs. 4 des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz - BUrlG) ist zwar Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten; die Vorschrift gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, nicht - auch nicht analog - für Beamte (vgl. dazu Beschluss vom 31. Juli 1997 - BVerwG 2 B 138.96 - juris Rn. 8 m.w.N.) und Soldaten.

25

2. Entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts steht dem Antragsteller nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG grundsätzlich ein Anspruch auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub zu, der in seinem Umfang auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt ist (dazu a). Da der Mindesturlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG durch den vom Antragsteller im Jahre 2010 genommenen Urlaub erfüllt ist, kommt eine finanzielle Abgeltung nicht in Betracht (dazu b).

26

a) Gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

27

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (vgl. zuletzt insbesondere EuGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - Rs. C-350/06 und 520/06, Schultz-Hoff - Slg. 2009, I-179 = NJW 2009, 495 und vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel - ABl EU 2012, Nr. C 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte und damit auch für das Bundesverwaltungsgericht bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Da der entscheidungserhebliche Inhalt der Vorschrift geklärt ist, ist eine Vorlage an den EuGH, wie sie der Antragsteller angeregt hat, nicht erforderlich (Art. 267 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV). Der Senat folgt insoweit dem Urteil des 2. Revisionssenats vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 - (juris; zur Veröffentlichung in Buchholz und in der Fachpresse vorgesehen), das die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamtenrecht übernommen hat.

28

Im Einzelnen gilt danach Folgendes:

29

aa) Soldaten sind hinsichtlich des unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs und des entsprechenden Anspruchs auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 7 RL 2003/88/EG.

30

Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 3 gilt die RL 2003/88/EG - unbeschadet hier nicht einschlägiger Bestimmungen - für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der RL 89/391/EWG. Danach findet die Richtlinie nur dann keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z.B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen (Art. 2 Abs. 2 UAbs. 1 RL 89/391/EWG). Streitkräfte, Polizei oder Feuerwehr sind also nicht generell, sondern nur für bestimmte in diesen Sektoren wahrgenommene besondere Aufgaben wie etwa bei Natur- oder Technologiekatastrophen und schweren Unglücksfällen von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen (vgl. für Soldaten Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 20; für Polizisten Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 11). Darüber hinaus ist diese Ausnahmevorschrift nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen, sodass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die sie den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 u.a., Pfeiffer - Slg. 2004, I-8835 Rn. 52 ff.).

31

Auf dieser Grundlage ist in der Rechtsprechung des EuGH und - ihm folgend - des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Dazu zählen grundsätzlich auch Polizisten und Feuerwehrleute (vgl. Urteile vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 20 ff. und vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 11; EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Slg. 2005, I-7111 Rn. 57 ff. und Urteil vom 3. Mai 2012 a.a.O., Neidel, Rn. 22). Gleiches gilt für Soldaten. Jedenfalls soweit es den Mindestjahresurlaub betrifft, sind keine Gründe ersichtlich, die im Hinblick auf spezifische Besonderheiten des militärischen Dienstes eine Ausnahme gebieten würden, zumal die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung für den Erholungsurlaub der Berufs- und Zeitsoldaten ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften für Bundesbeamte verweist (§ 1 Satz 1 SUV).

32

bb) Der Eintritt oder die Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand ist eine "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG.

33

Nach der Rechtsprechung des EuGH und - ihm wiederum folgend - des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4 BeamtStG, § 30 Nr. 4 BBG) eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 12; EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 a.a.O., Neidel, Rn. 29 ff.). Maßgeblich ist nicht die konkrete nationalstaatliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern allein, dass mit der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses keine Dienstleistungspflicht und deshalb auch keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht. Deshalb ist es unionsrechtlich ohne Bedeutung, dass sich nach deutschem Beamtenrecht an das (aktive) Beamtenverhältnis ein Ruhestandsbeamtenverhältnis anschließt.

34

Das Gleiche gilt für das Dienstverhältnis eines Soldaten und dessen Beendigung durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 43 Abs. 1, §§ 44, 45 SG). Umstände, die eine abweichende Behandlung gebieten würden, sind nicht ersichtlich.

35

cc) Der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf Soldaten steht auch nicht Art. 15 RL 2003/88/EG entgegen.

36

Nach Art. 15 RL 2003/88/EG bleibt u.a. das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen. Der EuGH hat bereits zu der insoweit wortgleichen Vorgängerrichtlinie - RL 93/104/EG - entschieden, dass unabhängig von günstigeren nationalstaatlichen Regelungen die praktische Wirksamkeit der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte in vollem Umfang gewährleistet werden müsse, was notwendig die Verpflichtung impliziere, die Einhaltung jeder der in dieser Richtlinie aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - Rs. C-14/04, Dellas - Slg. 2005, I-10253 Rn. 51 ff.). Art. 15 RL 2003/88/EG ist damit eine Meistbegünstigungsklausel, die nur den Einzelvergleich, nicht aber die vom Truppendienstgericht angestellte strukturelle Gesamtbetrachtung zulässt (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 14 f.). Die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG wäre nur dann ausgeschlossen, wenn eine mitgliedstaatliche Regelung über die Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs bei Beendigung der Berufstätigkeit konkret über den von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindeststandard hinausgeht. Das ist bei deutschen Beamten und Soldaten nicht der Fall, weil sie nach nationalem Recht (siehe oben II.1.) mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keinen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, auch dann nicht, wenn sie Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand nehmen konnten. Auf die vom Truppendienstgericht herangezogene, bei einer Gesamtbetrachtung günstigere Ausgestaltung des Ruhestandsverhältnisses, insbesondere aufgrund des für Beamte und Soldaten geltenden Alimentationsprinzips, kommt es deshalb nicht an.

37

dd) Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Beschäftigte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig war, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen hat. Das gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für das Jahr oder für die Jahre, in dem oder in denen der Betreffende vorübergehend wieder dienstfähig war. In beiden Fällen kann der Beschäftigte krankheitsbedingt und damit unabhängig von seinem Willensentschluss den ihm zustehenden Urlaub nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 17).

38

ee) Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt.

39

Der EuGH hat in dem Urteil vom 3. Mai 2012 (a.a.O., Neidel, Rn. 35 ff.) hervorgehoben, dass sich die RL 2003/88/EG auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränkt; es sei Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den Beamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugute kommen können. Gleiches muss für weitergehende Urlaubsansprüche der Soldaten nach deutschem Recht gelten. Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehen, sind deshalb nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 18).

40

ff) Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 23).

41

gg) Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG stellt, da die Richtlinie insoweit nicht in das deutsche Recht umgesetzt ist, für den einzelnen Soldaten eine unmittelbare Anspruchsgrundlage dar.

42

Richtlinien bedürfen zwar grundsätzlich der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber, um innerstaatliche Verbindlichkeit für den Bürger zu erlangen. Für den Fall der nicht fristgerechten oder unvollständigen Umsetzung einer Richtlinie durch den Mitgliedstaat hat nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH jedoch der Einzelne das Recht, sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auch dann, wenn nationales Recht entgegensteht, auf durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtungen zu berufen, wenn diese klar und unbedingt sind und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts mehr bedürfen (stRspr, vgl. EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2004 a.a.O., Pfeiffer, Rn. 103 m.w.N. und vom 24. Januar 2012 - Rs. C-282/10, Dominguez - ABl EU 2012, Nr. C 73, 2 = NJW 2012, 509 Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223 <239 ff.>). Bei einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie sind Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen (stRspr, vgl. Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 19).

43

Art. 7 RL 2003/88/EG erfüllt diese Voraussetzungen einer unmittelbar anwendbaren Anspruchsgrundlage für den Einzelnen. Die Vorschrift ist hinreichend klar und unbedingt und bedarf zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 a.a.O., Dominguez, Rn. 34 f.). Die Frist zu ihrer Umsetzung in nationales Recht endete am 23. November 1996. Dieser Stichtag ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der RL 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993, die die Vorgängerregelung zur RL 2003/88/EG bildete und in ihrem Art. 7 eine mit dem heute geltenden Art. 7 RL 2003/88/EG wortgleiche Bestimmung enthielt; die Umsetzungsfristen des Art. 18 RL 93/104/EG sind beim Übergang zur RL 2003/88/EG unberührt geblieben (Art. 27 Abs. 1 RL 2003/88/EG). Eine Umsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub in das deutsche Recht ist für Soldaten bis heute nicht erfolgt. Der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG als unmittelbar anwendbarer Anspruchsgrundlage steht schließlich nicht entgegen, dass sich der Urlaubsabgeltungsanspruch des Soldaten nicht gegen den Staat als Gesetzgeber, sondern als Arbeitgeber (im Sinne des Unionsrechts) richtet. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Möglichkeit des Einzelnen, sich dem Staat gegenüber auf eine Richtlinie zu berufen, unabhängig davon, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt; in dem einen wie dem anderen Fall muss verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 a.a.O., Dominguez, Rn. 38 m.w.N.).

44

b) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für den Antragsteller kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung, weil sein unionsrechtlicher Mindesturlaubsanspruch durch den von ihm im Jahre 2010 tatsächlich genommenen Urlaub erfüllt ist.

45

aa) Für das Jahr 2010 standen dem Antragsteller bei einem Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und einer 5-Tage-Woche grundsätzlich 20 Urlaubstage zu. Nicht maßgeblich ist der weitergehende Urlaubsanspruch nach nationalem Recht (Art. 15 RL 2003/88/EG) auf insgesamt 30 Tage für jedes Urlaubsjahr (§ 1 Satz 1 SUV i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 EUrlV).

46

Allerdings ist der Antragsteller im Laufe des Urlaubsjahres, nämlich zum Ende des Monats August 2010, in den Ruhestand versetzt worden. Deshalb stand ihm der unionsrechtliche Mindesturlaub nur anteilig, d.h. für 8/12 von 20, also für 13 1/3 Urlaubstage zu. Auch die Privilegierung des § 1 Satz 1 SUV i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EUrlV, wonach der volle Jahresurlaub gewährt wird, wenn der Soldat in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den Ruhestand tritt, stellt eine "überschießende" mitgliedstaatliche Begünstigung im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG dar, die sich nicht auf den unionsrechtlichen Mindesturlaubs- und Mindesturlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 RL 2003/88/EG erstreckt (vgl. für Beamte Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 35).

47

bb) Die Frage, welche Mitwirkungspflichten der Soldat hat, um seinen Erholungsurlaub rechtzeitig vor dem Dienstzeitende zu nehmen, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn der Antragsteller hat im Laufe des Jahres 2010 - ausweislich der bei den Akten befindlichen Urlaubskarteikarte und zwischen den Beteiligten nicht strittig - insgesamt 17 Tage Erholungsurlaub genommen. Die Tatsache, dass es sich bei 7 Tagen um Urlaub handelte, der aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr 2009 übertragen war, und nur 10 der 17 Tage auf den Urlaub für das Jahr 2010 entfielen, ist für die Anwendung des Art. 7 RL 2003/88/EG unerheblich (siehe oben II.2.a) ff). Damit ist der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch des Antragstellers für 2010 von 13 1/3 Tagen (über-) erfüllt; die Voraussetzungen für eine finanzielle Abgeltung liegen nicht vor.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.

(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.

(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.

(4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn

1.
sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,
2.
ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder
3.
das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.

(3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat

1.
eines Urlaubs ohne Besoldung oder
2.
einer Freistellung von der Arbeit nach § 9 der Arbeitszeitverordnung
um ein Zwölftel gekürzt.

(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet ein Dienst erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem der Dienst begonnen hat. Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten; ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen.

(5) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 entsprechend umzurechnen. Bei der Umrechnung auf eine Sechs-Tage-Woche gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage sind, als Arbeitstage; ausgenommen sind gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und Silvester, soweit diese zu einer Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann der Erholungsurlaub generell auf der Grundlage einer Sechs-Tage-Woche berechnet werden.

(6) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen.

(7) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, wird kaufmännisch gerundet.

(8) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen. Soweit Beamtinnen oder Beamte den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht in Anspruch genommen haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Der übertragene Resturlaub kann in vollem Umfang nach § 7a angespart werden, soweit der Beamtin oder dem Beamten für das Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, die Personensorge für ein Kind unter zwölf Jahren zusteht.

(9) Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Bei einer Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.