Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Juni 2013 - 1 WRB 2/11

published on 25/06/2013 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Juni 2013 - 1 WRB 2/11
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Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrt eine finanzielle Abgeltung für krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaub.

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Der 1957 geborene Antragsteller war Berufssoldat, zuletzt im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels. Mit Erreichen der besonderen Altersgrenze wurde er mit Ablauf des 31. August 2010 in den Ruhestand versetzt.

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Ausweislich der Urlaubskarteikarte nahm der Antragsteller im Jahre 2010 vom 29. März bis 9. April (8 Arbeitstage), am 3. Mai (1 Arbeitstag), vom 17. Mai bis 19. Mai (3 Arbeitstage), vom 10. Juni bis 11. Juni (2 Arbeitstage) und vom 26. August bis 30. August (3 Arbeitstage) insgesamt 17 Tage Erholungsurlaub. Hiervon entfielen 7 Tage auf Urlaub, der aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr 2009 übertragen war, und 10 Tage auf Urlaub für das laufende Jahr 2010. Außerdem war dem Antragsteller Erholungsurlaub vom 2. August bis 13. August (10 Arbeitstage) bewilligt worden, den er jedoch krankheitsbedingt nicht antreten konnte.

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Im Jahre 2010 war der Antragsteller vom 1. März bis 12. März und vom 20. Mai bis 9. Juni "krank zu Hause" geschrieben. Vom 19. Juli bis 21. Juli war er zur stationären Behandlung im Krankenhaus, anschließend bis zum 26. Juli "krank zu Hause" und vom 27. Juli bis 17. August in einer Rehabilitationsmaßnahme.

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Unter dem 6. Dezember 2010 beantragte der Antragsteller die Gewährung einer finanziellen Abgeltung für seinen Resturlaubsanspruch.

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Mit Bescheid vom 14. Januar 2011 lehnte der Kommandant Stabsquartier im ... der Bundeswehr diesen Antrag ab, weil nach Nr. 5 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr alle Urlaubsansprüche aus dem Wehrdienstverhältnis erlöschen würden und für nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub keine Geldentschädigung gewährt werde.

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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Februar 2011 erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde. Zur Begründung verwies er auf Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sowie auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Januar 2009 - Rs. C-350/06 und 520/06, Schultz-Hoff -. Danach habe er Anspruch auf finanzielle Abgeltung für den von ihm nicht genommenen Resturlaub für 2010.

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Mit Bescheid vom 5. Mai 2011 wies die Stellvertreterin des Amtschefs und Chefin des Stabes des ... der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 7 Satz 2 der Erholungsurlaubsverordnung der Erholungsurlaub verfalle, wenn er nicht rechtzeitig genommen werde. Eine Geldabfindung für nicht genommenen Urlaub sei nicht vorgesehen. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses sei der Zweck des Urlaubs, dem Soldaten Gelegenheit zur Erholung zu geben, nicht mehr zu erreichen; auf die Frage, aus welchen Gründen der Urlaub nicht genommen wurde, komme es nicht an. Die RL 2003/88/EG gelte nur für Arbeitnehmer, wegen der strukturellen Unterschiede des Dienstverhältnisses jedoch nicht für Beamte und Soldaten.

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Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Mai 2011 erhob der Antragsteller hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg mit dem Antrag, die Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, ihm für 21 Urlaubstage aus dem Jahre 2010 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren.

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Mit Beschluss vom 22. Juli 2011 - W 1 K 11.404 - entschied das Verwaltungsgericht, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei, und verwies den Rechtsstreit an das Truppendienstgericht Süd.

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Mit Beschluss vom 14. September 2011 - S 5 BLa 02/11 - wies das Truppendienstgericht Süd den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu. In der Begründung folgte das Truppendienstgericht im Wesentlichen dem Beschwerdebescheid. Zwischen den Dienstverhältnissen von Arbeitnehmern einerseits und Beamten und Soldaten andererseits bestünden gravierende Unterschiede. Der Besoldungsanspruch des Beamten ergebe sich aus dem Alimentationsprinzip und nicht aus einem wirtschaftlichen Austausch von Leistung und Gegenleistung. Der Beamte erhalte, solange er nicht unentschuldigt dem Dienst fernbleibe, seine Besoldung unabhängig von seiner Arbeitsleistung und damit auch während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit; die entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften begründeten daher, soweit darin die Fortgewährung der Dienstbezüge angeordnet werde, für ihn keinen eigenständigen Vermögensvorteil, sondern befreiten ihn lediglich von der Arbeitspflicht. Diese für den Beamten insgesamt und strukturell vorteilhafte Regelung müsse auch dann Geltung haben, wenn sich in einem Teilaspekt, wie der Abgeltung von nicht genommenem Urlaub, im Einzelfall eine weniger günstige Situation ergebe. Gleiches wie für Beamte gelte auch für Soldaten. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Dienstherrn liege nicht vor, weil der Antragsteller keinen zusätzlichen Dienst geleistet, sondern krankheitsbedingt abwesend gewesen sei, weshalb ihm die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen, aus tatsächlichen Gründen verwehrt gewesen sei. Daraus ergebe sich kein Vermögenswert, den der Dienstherr zum Nachteil des Antragstellers erlangt hätte.

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Gegen diese ihm am 27. September 2011 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Oktober 2011 eingelegten und mit Schriftsatz vom 22. November 2011 begründeten Rechtsbeschwerde.

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Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere dessen Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel -. Er, der Antragsteller, unterfalle dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Es sei allgemein anerkannt, dass auch Beamte und demzufolge auch Soldaten Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie seien. Dies ergebe sich bereits aus Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/ EG, wonach diese für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der RL 89/391/EWG gelte; ausgeschlossen seien danach lediglich bestimmte spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die hier jedoch nicht vorlägen. Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG begründe auch einen unmittelbaren Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung, weil die diesbezügliche Umsetzungsfrist abgelaufen und die nicht umgesetzte Vorschrift inhaltlich hinreichend bestimmt und unbedingt sei. Der Anwendbarkeit stehe auch nicht Art. 15 RL 2003/88/EG entgegen, wonach das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, unberührt bleibe. Entgegen der Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts komme es für die Beurteilung, ob solche günstigeren Regelungen gegeben seien, nicht auf eine strukturelle, sondern auf eine punktuelle Betrachtung an, weil eine strukturelle Betrachtung wegen der damit einhergehenden Erweiterung des Kreises "günstigerer Regelungen" dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des europäischen Rechts widerspräche. Schließlich liege auch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor. Zwar erlösche das Dienstverhältnis eines Beamten oder Soldaten nicht vollständig, sondern werde von einem aktiven Dienstverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt. Auch eine solche Umgestaltung stelle jedoch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar, weil auch in diesem Falle die aktive Dienstleistungspflicht und die Möglichkeit, tatsächlich Urlaub zu nehmen, endeten.

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Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 14. September 2011 aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Januar 2011 und des Beschwerdebescheids vom 5. Mai 2011 zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, für 21 Urlaubstage aus dem Jahre 2010 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren,

hilfsweise,

den Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 14. September 2011 aufzuheben und die Sache an das Truppendienstgericht Süd zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

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Der Antragsteller regt ferner an, das Verfahren gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

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Der Bundesminister der Verteidigung tritt der Rechtsbeschwerde mit Schriftsatz des Bundeswehrdisziplinaranwalts vom 11. Januar 2012 entgegen. Er betont, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Souveränitätsrechte hinsichtlich der Organisation ihrer Landesverteidigung nicht auf die Europäische Union übertragen habe, sodass europäische Richtlinien zum Arbeits- und Sozialrecht so anzuwenden seien, dass sie die der Bundesrepublik Deutschland vorbehaltenen Souveränitätsrechte nicht beeinträchtigten. Dies gelte auch für das Statusrecht der Soldaten, an das der Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß § 28 SG anknüpfe. Mangels nach Art. 23 GG übertragener Hoheitsrechte in Fragen der Verteidigungsorganisation bestehe kein unionsrechtlicher Vorrang der RL 2003/88/EG, soweit das soldatenrechtliche Dienstverhältnis betroffen sei. Selbst unter der Annahme, dass Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf das soldatische Statusverhältnis grundsätzlich anwendbar sei, werde mit dem Eintritt eines Soldaten in den Ruhestand gerade kein Arbeitsverhältnis beendet, sondern lediglich ein Dienstverhältnis in ein Ruhestandsverhältnis umgewandelt. Davon abgesehen würden in einem Wehrdienstverhältnis erworbene Ansprüche auf Urlaub ebenso wie entsprechende Ansprüche in einem Beamtenverhältnis mit Beendigung des Dienstverhältnisses ersatzlos erlöschen. Eine finanzielle Abgeltung sei, anders als bei Arbeitnehmern, nicht zulässig. Nach dem Alimentationsgrundsatz stelle Urlaub ein genehmigtes Fernbleiben vom Dienst dar und setze deshalb eine fortbestehende Dienstleistung voraus. Bei dem Antragsteller sei wegen der Fortgewährung der Besoldung im Krankheitsfalle auch zu keinem Zeitpunkt eine Störung in der Alimentation eingetreten. Ein finanzieller Ausgleich für den nicht genommenen Urlaub würde daher im Ergebnis die Abgeltung eines lediglich ideellen Gutes "Urlaub" bedeuten und eine "Überzahlung" des Antragstellers herbeiführen. Weil durch die Alimentationspflicht keine finanziellen Nachteile für die Soldaten einträten, die ihren Urlaub krankheitsbedingt nicht vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nehmen könnten, sei ein struktureller Günstigkeitsvergleich geboten und in diesem Rahmen ein finanzieller Abgeltungsanspruch zu verneinen. Selbst bei Annahme eines Abgeltungsanspruchs wäre dieser jedenfalls nur auf die in Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG vorgesehene Mindesturlaubszeit von vier Wochen pro Kalenderjahr, also auf 20 Arbeitstage, zu beziehen. Da der Antragsteller im Jahre 2010 von den ihm zustehenden 30 Tagen bereits 10 Tage genommen habe, wäre ein Abgeltungsanspruch auf maximal 10 nicht genommene Urlaubstage beschränkt. Es unterliege - schließlich - nicht der Dispositionsfreiheit des Arbeitnehmers, ob er Urlaub nehme oder sich diesen auszahlen lasse. Ein Abgeltungsanspruch könne sich daher nur aus objektiv nachvollziehbaren Umständen ergeben, die der rechtzeitigen Urlaubnahme entgegengestanden hätten. Der Antragsteller müsse sich vorhalten lassen, dass er seinen Urlaub nicht rechtzeitig geplant und genommen und seinen Resturlaub nicht vor dem Dienstzeitende abgebaut habe.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten des Antrags- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

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Über den Anspruch des Antragstellers ist wegen der bindenden Verweisung (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) durch das Verwaltungsgericht Würzburg (Beschluss vom 22. Juli 2011 - W 1 K 11.404 -) im Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten zu entscheiden.

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Die vom Truppendienstgericht zugelassene Rechtsbeschwerde (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 WBO) wurde fristgerecht eingelegt und begründet (§ 22a Abs. 4 WBO). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

21

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

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Das Truppendienstgericht hat zwar zu Unrecht angenommen, dass Art. 7 der RL 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EG Nr. L 299 S. 9) - im Folgenden: RL 2003/88/EG - auf Soldaten nicht anwendbar sei. Der Antragsteller hat aber auch bei Anwendung von Art. 7 RL 2003/88/EG keinen Anspruch auf die begehrte finanzielle Abgeltung seines nicht genommenen Urlaubs, sodass sich die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 144 Abs. 4 VwGO).

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1. Dem Truppendienstgericht ist im Ausgangspunkt darin zu folgen, dass dem Antragsteller aus nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch zusteht. Es gibt für Soldaten keine normativen Regelungen des deutschen Rechts, die einen solchen Anspruch begründen.

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Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 4 SG i.V.m. § 1 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV) und § 7 Satz 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV) verfällt der Erholungsurlaub, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird; ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung ist nicht vorgesehen. Gemäß § 7 Abs. 4 des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz - BUrlG) ist zwar Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten; die Vorschrift gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, nicht - auch nicht analog - für Beamte (vgl. dazu Beschluss vom 31. Juli 1997 - BVerwG 2 B 138.96 - juris Rn. 8 m.w.N.) und Soldaten.

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2. Entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts steht dem Antragsteller nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG grundsätzlich ein Anspruch auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub zu, der in seinem Umfang auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt ist (dazu a). Da der Mindesturlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG durch den vom Antragsteller im Jahre 2010 genommenen Urlaub erfüllt ist, kommt eine finanzielle Abgeltung nicht in Betracht (dazu b).

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a) Gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt (vgl. zuletzt insbesondere EuGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - Rs. C-350/06 und 520/06, Schultz-Hoff - Slg. 2009, I-179 = NJW 2009, 495 und vom 3. Mai 2012 - Rs. C-337/10, Neidel - ABl EU 2012, Nr. C 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688). Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte und damit auch für das Bundesverwaltungsgericht bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Da der entscheidungserhebliche Inhalt der Vorschrift geklärt ist, ist eine Vorlage an den EuGH, wie sie der Antragsteller angeregt hat, nicht erforderlich (Art. 267 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV). Der Senat folgt insoweit dem Urteil des 2. Revisionssenats vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 - (juris; zur Veröffentlichung in Buchholz und in der Fachpresse vorgesehen), das die Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH für das Beamtenrecht übernommen hat.

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Im Einzelnen gilt danach Folgendes:

29

aa) Soldaten sind hinsichtlich des unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs und des entsprechenden Anspruchs auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub "Arbeitnehmer" im Sinne von Art. 7 RL 2003/88/EG.

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Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 3 gilt die RL 2003/88/EG - unbeschadet hier nicht einschlägiger Bestimmungen - für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der RL 89/391/EWG. Danach findet die Richtlinie nur dann keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z.B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen (Art. 2 Abs. 2 UAbs. 1 RL 89/391/EWG). Streitkräfte, Polizei oder Feuerwehr sind also nicht generell, sondern nur für bestimmte in diesen Sektoren wahrgenommene besondere Aufgaben wie etwa bei Natur- oder Technologiekatastrophen und schweren Unglücksfällen von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen (vgl. für Soldaten Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 20; für Polizisten Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 11). Darüber hinaus ist diese Ausnahmevorschrift nach der Rechtsprechung des EuGH eng auszulegen, sodass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die sie den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - Rs. C-397/01 u.a., Pfeiffer - Slg. 2004, I-8835 Rn. 52 ff.).

31

Auf dieser Grundlage ist in der Rechtsprechung des EuGH und - ihm folgend - des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Dazu zählen grundsätzlich auch Polizisten und Feuerwehrleute (vgl. Urteile vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 20 ff. und vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 11; EuGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - Rs. C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Slg. 2005, I-7111 Rn. 57 ff. und Urteil vom 3. Mai 2012 a.a.O., Neidel, Rn. 22). Gleiches gilt für Soldaten. Jedenfalls soweit es den Mindestjahresurlaub betrifft, sind keine Gründe ersichtlich, die im Hinblick auf spezifische Besonderheiten des militärischen Dienstes eine Ausnahme gebieten würden, zumal die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung für den Erholungsurlaub der Berufs- und Zeitsoldaten ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften für Bundesbeamte verweist (§ 1 Satz 1 SUV).

32

bb) Der Eintritt oder die Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand ist eine "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG.

33

Nach der Rechtsprechung des EuGH und - ihm wiederum folgend - des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4 BeamtStG, § 30 Nr. 4 BBG) eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 12; EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 a.a.O., Neidel, Rn. 29 ff.). Maßgeblich ist nicht die konkrete nationalstaatliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern allein, dass mit der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses keine Dienstleistungspflicht und deshalb auch keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht. Deshalb ist es unionsrechtlich ohne Bedeutung, dass sich nach deutschem Beamtenrecht an das (aktive) Beamtenverhältnis ein Ruhestandsbeamtenverhältnis anschließt.

34

Das Gleiche gilt für das Dienstverhältnis eines Soldaten und dessen Beendigung durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 43 Abs. 1, §§ 44, 45 SG). Umstände, die eine abweichende Behandlung gebieten würden, sind nicht ersichtlich.

35

cc) Der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf Soldaten steht auch nicht Art. 15 RL 2003/88/EG entgegen.

36

Nach Art. 15 RL 2003/88/EG bleibt u.a. das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen. Der EuGH hat bereits zu der insoweit wortgleichen Vorgängerrichtlinie - RL 93/104/EG - entschieden, dass unabhängig von günstigeren nationalstaatlichen Regelungen die praktische Wirksamkeit der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte in vollem Umfang gewährleistet werden müsse, was notwendig die Verpflichtung impliziere, die Einhaltung jeder der in dieser Richtlinie aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - Rs. C-14/04, Dellas - Slg. 2005, I-10253 Rn. 51 ff.). Art. 15 RL 2003/88/EG ist damit eine Meistbegünstigungsklausel, die nur den Einzelvergleich, nicht aber die vom Truppendienstgericht angestellte strukturelle Gesamtbetrachtung zulässt (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 14 f.). Die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG wäre nur dann ausgeschlossen, wenn eine mitgliedstaatliche Regelung über die Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs bei Beendigung der Berufstätigkeit konkret über den von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindeststandard hinausgeht. Das ist bei deutschen Beamten und Soldaten nicht der Fall, weil sie nach nationalem Recht (siehe oben II.1.) mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keinen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, auch dann nicht, wenn sie Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand nehmen konnten. Auf die vom Truppendienstgericht herangezogene, bei einer Gesamtbetrachtung günstigere Ausgestaltung des Ruhestandsverhältnisses, insbesondere aufgrund des für Beamte und Soldaten geltenden Alimentationsprinzips, kommt es deshalb nicht an.

37

dd) Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Beschäftigte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig war, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen hat. Das gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für das Jahr oder für die Jahre, in dem oder in denen der Betreffende vorübergehend wieder dienstfähig war. In beiden Fällen kann der Beschäftigte krankheitsbedingt und damit unabhängig von seinem Willensentschluss den ihm zustehenden Urlaub nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 17).

38

ee) Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt.

39

Der EuGH hat in dem Urteil vom 3. Mai 2012 (a.a.O., Neidel, Rn. 35 ff.) hervorgehoben, dass sich die RL 2003/88/EG auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränkt; es sei Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den Beamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugute kommen können. Gleiches muss für weitergehende Urlaubsansprüche der Soldaten nach deutschem Recht gelten. Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehen, sind deshalb nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 18).

40

ff) Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 23).

41

gg) Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG stellt, da die Richtlinie insoweit nicht in das deutsche Recht umgesetzt ist, für den einzelnen Soldaten eine unmittelbare Anspruchsgrundlage dar.

42

Richtlinien bedürfen zwar grundsätzlich der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber, um innerstaatliche Verbindlichkeit für den Bürger zu erlangen. Für den Fall der nicht fristgerechten oder unvollständigen Umsetzung einer Richtlinie durch den Mitgliedstaat hat nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH jedoch der Einzelne das Recht, sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auch dann, wenn nationales Recht entgegensteht, auf durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtungen zu berufen, wenn diese klar und unbedingt sind und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts mehr bedürfen (stRspr, vgl. EuGH, Urteile vom 5. Oktober 2004 a.a.O., Pfeiffer, Rn. 103 m.w.N. und vom 24. Januar 2012 - Rs. C-282/10, Dominguez - ABl EU 2012, Nr. C 73, 2 = NJW 2012, 509 Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 - BVerfGE 75, 223 <239 ff.>). Bei einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie sind Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen (stRspr, vgl. Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 19).

43

Art. 7 RL 2003/88/EG erfüllt diese Voraussetzungen einer unmittelbar anwendbaren Anspruchsgrundlage für den Einzelnen. Die Vorschrift ist hinreichend klar und unbedingt und bedarf zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 a.a.O., Dominguez, Rn. 34 f.). Die Frist zu ihrer Umsetzung in nationales Recht endete am 23. November 1996. Dieser Stichtag ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der RL 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993, die die Vorgängerregelung zur RL 2003/88/EG bildete und in ihrem Art. 7 eine mit dem heute geltenden Art. 7 RL 2003/88/EG wortgleiche Bestimmung enthielt; die Umsetzungsfristen des Art. 18 RL 93/104/EG sind beim Übergang zur RL 2003/88/EG unberührt geblieben (Art. 27 Abs. 1 RL 2003/88/EG). Eine Umsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub in das deutsche Recht ist für Soldaten bis heute nicht erfolgt. Der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG als unmittelbar anwendbarer Anspruchsgrundlage steht schließlich nicht entgegen, dass sich der Urlaubsabgeltungsanspruch des Soldaten nicht gegen den Staat als Gesetzgeber, sondern als Arbeitgeber (im Sinne des Unionsrechts) richtet. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Möglichkeit des Einzelnen, sich dem Staat gegenüber auf eine Richtlinie zu berufen, unabhängig davon, in welcher Eigenschaft - als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger - der Staat handelt; in dem einen wie dem anderen Fall muss verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann (EuGH, Urteil vom 24. Januar 2012 a.a.O., Dominguez, Rn. 38 m.w.N.).

44

b) Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für den Antragsteller kein Anspruch auf finanzielle Abgeltung, weil sein unionsrechtlicher Mindesturlaubsanspruch durch den von ihm im Jahre 2010 tatsächlich genommenen Urlaub erfüllt ist.

45

aa) Für das Jahr 2010 standen dem Antragsteller bei einem Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und einer 5-Tage-Woche grundsätzlich 20 Urlaubstage zu. Nicht maßgeblich ist der weitergehende Urlaubsanspruch nach nationalem Recht (Art. 15 RL 2003/88/EG) auf insgesamt 30 Tage für jedes Urlaubsjahr (§ 1 Satz 1 SUV i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 EUrlV).

46

Allerdings ist der Antragsteller im Laufe des Urlaubsjahres, nämlich zum Ende des Monats August 2010, in den Ruhestand versetzt worden. Deshalb stand ihm der unionsrechtliche Mindesturlaub nur anteilig, d.h. für 8/12 von 20, also für 13 1/3 Urlaubstage zu. Auch die Privilegierung des § 1 Satz 1 SUV i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EUrlV, wonach der volle Jahresurlaub gewährt wird, wenn der Soldat in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den Ruhestand tritt, stellt eine "überschießende" mitgliedstaatliche Begünstigung im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG dar, die sich nicht auf den unionsrechtlichen Mindesturlaubs- und Mindesturlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 RL 2003/88/EG erstreckt (vgl. für Beamte Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 35).

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bb) Die Frage, welche Mitwirkungspflichten der Soldat hat, um seinen Erholungsurlaub rechtzeitig vor dem Dienstzeitende zu nehmen, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn der Antragsteller hat im Laufe des Jahres 2010 - ausweislich der bei den Akten befindlichen Urlaubskarteikarte und zwischen den Beteiligten nicht strittig - insgesamt 17 Tage Erholungsurlaub genommen. Die Tatsache, dass es sich bei 7 Tagen um Urlaub handelte, der aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr 2009 übertragen war, und nur 10 der 17 Tage auf den Urlaub für das Jahr 2010 entfielen, ist für die Anwendung des Art. 7 RL 2003/88/EG unerheblich (siehe oben II.2.a) ff). Damit ist der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch des Antragstellers für 2010 von 13 1/3 Tagen (über-) erfüllt; die Voraussetzungen für eine finanzielle Abgeltung liegen nicht vor.

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspu
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published on 07/05/2014 00:00

Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten in Bezug auf 20 Urlaubstage im Urlaubsjahr vom 1.4.2010 bis 31.3.2011 und einen Abgeltungsbetrag von 1.699,76 EUR einschließlich Zinsen die Erledigung erklärt haben. Im Üb
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Annotations

(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr in Anspruch genommen werden.

(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist.

(3) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres.

(4) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen Regelungen treffen, die von den Absätzen 2 und 3 abweichen.

(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.

(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.

(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.

(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.

(5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er

1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei einem Soldaten auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht mehr verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen werden.

(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.

(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.

(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.

(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts steht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministerium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Entscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bundesverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung eines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienstgericht gebunden.

(4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppendienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen.

(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder den angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache an das Truppendienstgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.

(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.

(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.

(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.

(5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er

1.
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreut oder pflegt. Bei einem Soldaten auf Zeit ist die Gewährung nur insoweit zulässig, als er nicht mehr verpflichtet ist, auf Grund der Wehrpflicht Grundwehrdienst zu leisten. Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Beurlaubung zu stellen. Während der Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Ein bereits bewilligter Urlaub kann aus zwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen werden.

(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.

(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.

Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines Dienstes zu wechselnden Zeiten, für die Urlaub nach § 6 oder Freistellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen gewährt werden kann, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Soldaten mit Dienstbezügen nach der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für tatsächlich geleistete Dienste in den in § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes genannten Fällen eine Vergütung, soweit ein über einen dienstfreien Tag im Kalendermonat hinausgehender zeitlicher Ausgleich nicht gewährt werden kann.

(2) Die Vergütung beträgt 91 Euro für jeden Tag, für den keine Freistellung vom Dienst gewährt werden kann.

(3) Die Vergütung wird nicht gewährt

1.
neben Auslandsbesoldung nach Abschnitt 5,
2.
für Dienst, der als erzieherische Maßnahme angeordnet worden ist, sowie für Dienst, der während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest oder Ausgangsbeschränkung geleistet worden ist,
3.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
4.
für Dienst im Bereitschaftsfall.

(4) Neben der Vergütung nach Absatz 1 wird keine Vergütung nach den §§ 50 und 50b gewährt.

Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines Dienstes zu wechselnden Zeiten, für die Urlaub nach § 6 oder Freistellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen gewährt werden kann, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe der Vorschriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhestand.

(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch

1.
Umwandlung,
2.
Entlassung,
3.
Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder
4.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines Dienstes zu wechselnden Zeiten, für die Urlaub nach § 6 oder Freistellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen gewährt werden kann, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben.

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.

(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn

1.
sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind,
2.
ein Urlaub ohne Besoldung durch Aufnahme des Dienstes vorübergehend unterbrochen wird oder
3.
das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.

(3) Der Jahresurlaub nach Absatz 1 wird für jeden vollen Kalendermonat

1.
eines Urlaubs ohne Besoldung oder
2.
einer Freistellung von der Arbeit nach § 9 der Arbeitszeitverordnung
um ein Zwölftel gekürzt.

(4) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst zu leisten hat. Endet ein Dienst erst am folgenden Kalendertag, gilt als Arbeitstag nur der Kalendertag, an dem der Dienst begonnen hat. Ein nach Absatz 1 als Erholungsurlaub zustehender Arbeitstag entspricht einem Fünftel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten; ändert sich deren Dauer im Laufe eines Monats, ist die höhere Dauer für den ganzen Monat anzusetzen.

(5) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Urlaubsanspruch nach Absatz 1 entsprechend umzurechnen. Bei der Umrechnung auf eine Sechs-Tage-Woche gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage sind, als Arbeitstage; ausgenommen sind gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und Silvester, soweit diese zu einer Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann der Erholungsurlaub generell auf der Grundlage einer Sechs-Tage-Woche berechnet werden.

(6) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen.

(7) Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, wird kaufmännisch gerundet.

(8) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen. Soweit Beamtinnen oder Beamte den ihnen zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubs ohne Besoldung oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht in Anspruch genommen haben, ist der Resturlaub nach dem Ende dieses Urlaubs ohne Besoldung oder dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Der übertragene Resturlaub kann in vollem Umfang nach § 7a angespart werden, soweit der Beamtin oder dem Beamten für das Kalenderjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, die Personensorge für ein Kind unter zwölf Jahren zusteht.

(9) Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten. Bei einer Erkrankung während der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit gilt § 9 entsprechend. Bleiben wegen einer dienstlichen Inanspruchnahme oder einer Erkrankung die vorlesungs- oder unterrichtsfreien Tage hinter der Zahl der zustehenden Urlaubstage zurück, so ist insoweit Erholungsurlaub außerhalb der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit zu gewähren.

Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über Zusatzurlaub für Dienst zu wechselnden Zeiten sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Zeiten eines Dienstes zu wechselnden Zeiten, für die Urlaub nach § 6 oder Freistellung zum Ausgleich für besondere zeitliche Belastungen gewährt werden kann, bei der Bemessung des Zusatzurlaubs unberücksichtigt bleiben.