Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 31. Aug. 2017 - AN 9 S 17.00896

published on 31/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 31. Aug. 2017 - AN 9 S 17.00896
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine dem Beilgeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Betriebsleiterwohnung.

Die Antragstellerin betreibt als Übertragungsnetzbetreiberin im Bereich der Grundstücke FlNr. … und …, Gemarkung …, in der Gemeinde … die 380/220-kV-Leitung …, Leitung Nr. … Die Leitung wird mit insgesamt vier Systemen geführt. Die ersten zwei Systeme wurden am 22. März 1973 mit 220 kV in Betrieb genommen. Grundlage hierfür war nach Vortrag der Antragstellerin eine Anzeige nach § 4 EnWG und ein daraufhin ergangener Nichtbeanstandungsbescheid vom 14. Mai 1970. Am 22. Juni 1976 wurde das System 3 der Leitung … mit 220 kV in Betrieb genommen und am 14. Dezember 1989 das System 4 mit ebenfalls 220 kV. Die Systeme 1 und 2 wurden in den Jahren 1976 bzw. 1989 von 220 kV auf 380 kV umgestellt. Ausweislich eines Grundbuchauszuges vom 1. Juni 2017 wurden für die Leitungen im Jahr 1971 auf den vorgenannten Grundstücke Fl.Nr. … und …, Gemarkung …, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten zugunsten der Firma … AG, …, eingetragen. Ausweislich eines weiteren Grundbuchsauszugs vom 8. Juni 2017 wurden insbesondere auch für das sich östlich an das Grundstück FlNr. … unmittelbar anschließende Grundstück FlNr. … beschränkt persönliche Dienstbarkeiten wiederum für die Firma … AG, …, eingetragen.

Die vorstehend genannten Grundstücke liegen jeweils im räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … „…“ der Gemeinde …, der für diesen Bereich als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO vorsieht.

Am 25. November 2016 beantragte der Beigeladene die Baugenehmigung für die außerhalb des Leitungsschutzstreifens in einem seitlichen Abstand von knapp 70 Metern zur Achse der Freileitung geplante Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … Auf die Einwendungen der Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren hin gab die Gemeinde … eine Schallpegelberechnung in Auftrag. Laut dieser Berechnung vom 1. März 2017 betrage der Schallpegel in 1,7 m Höhe über den Erdboden am Immissionsort 56,6 dB(A) bzw. in 5,0 m Höhe 56,9 dB(A). Die Gemeinde … hat mit Stellungnahme vom 25. November 2016 das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

Mit Bescheid des Antragsgegners vom 10. April 2017 wurde das Betriebsgebäude mit Betriebsleiterwohnung unter Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für die geplante Betriebsleiterwohnung im Obergeschoss bauaufsichtlich genehmigt.

Mit bei Gericht am 11. Mai 2017 eingegangenem Schreiben vom gleichen Tag hat die Antragstellerin gegen den Bescheid Klage erhoben (AN 9 K 17.00897) sowie zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zur Begründung führt die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14. Juni 2017 im Wesentlichen aus, sie sei antrags- und klagebefugt. Aufgrund ihrer räumlichen Nähe zum Baugrundstück sei sie Nachbarin i.S.d. Baurechts. Als linienförmige Infrastruktur durchziehe ihr Leitungsvorhaben das Gewerbegebiet „…“ von Südosten nach Nordwesten und verlaufe dabei über zahlreiche, in diesem Bereich gelegene Grundstücke. Hierzu gehören das Baugrundstück des Beigeladenen aber auch andere Grundstücke. Unerheblich sei, dass das Leitungsvorhaben auch über das Grundstück des Beigeladenen verlaufe. Der hier zugrunde liegende Nutzungskonflikt zwischen ihrer emittierenden Anlage und dem genehmigten Bauvorhaben des Beigeladenen sei mit einer Verletzung ihrer Belange verbunden, die gerade durch nachbarschützende Vorschriften des Baurechts geschützt werden. Die Antragstellerin könne sich auch in personeller Hinsicht auf die öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte berufen. Sie sei zwar nicht Grundstückseigentümerin der dem Baugrundstück benachbarter Grundstücke. Allerdings sei Nachbar im Rechtssinne neben dem Grundstückseigentümer auch ein in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigter (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 11.Mai 1989 – 4 C 1.88 – juris Rn. 43). Sie sei als ein solcher zu qualifizieren, da sie Inhaberin von auf den Nachbargrundstücken eingetragenen Leitungsrechten sei. Die eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten würden ihr insbesondere das Recht, die Höchstspannungsfreileitung … auf diesen Grundstücken zu errichten und zu betreiben, vermitteln. Dieses dingliche Recht stelle sich als Ausschnitt aus dem Grundstückseigentum dar, welcher in umfassender, eigentumsähnlicher Weise dazu berechtige, eine bauliche Anlage zu errichten und zu betreiben. Vor diesem Hintergrund sei die Freileitung als emittierende Anlage in gleicher Weise vor Einschränkungen durch konfligierende „heranrückende“ Nutzungen zu schützen wie der emittierende Gewerbebetrieb eines Grundstückseigentümers. Der Antrag sei begründet, da das Interesse der Antragstellerin hier überwiege. Die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verstoße gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. So sei davon auszugehen dass bereits der hier einschlägige Bebauungsplan Nr. … rechtswidrig sei. Ein beachtlicher Fehler ergebe sich dabei unter anderem daraus, dass im Rahmen der Abwägung bei dessen Aufstellung die Auswirkung der Freileitung … im Ergebnis nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Jedenfalls sei der Bebauungsplan aufgestellt worden, ohne dass sich auch nur im Ansatz mit den Lärmemissionen der vorhandenen Leitung auseinandergesetzt worden wäre. Das genehmigte Vorhaben verstoße auch gegen das Rücksichtnahmegebot, da sich der Beigeladene den von dieser Leitung ausgehenden Lärmimmissionen aussetze, die die in der TA Lärm für Gewerbegebiete für die Nachtstunden festgelegten Richtwerte überschreiten. Der genehmigte Gewerbebetrieb mit Betriebsleiterwohnung stelle sich daher gegenüber der bestehenden Freileitung als „rücksichtslos“ dar, weil die Freileitung aufgrund des „Heranrückens“ dieser schutzwürdige Nutzung dem Risiko zusätzlicher immissionsschutzrechtlicher Anforderung ausgesetzt werde (unter Verweis auf BayVGH, B.v. 4.8.2008 – 1 CS 07.2770, juris Rn. 20).

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren AN 9 K 17.00897 anzuordnen.

Das Landratsamt … tritt dem für den Antragsgegner entgegen und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet. Der dem Beigeladenen erteilte Bescheid sei rechtmäßig. Es fehle der Antragstellerin bereits an der Antrags- bzw. Klagebefugnis, da sie keine Nachbarin im baurechtlichen Sinne sei. Sie weise zwar nach, dass auf dem Baugrundstück sowie auf Nachbargrundstücken beschränkt persönliche Dienstbarkeiten in Form von Starkstromleitungsrechten bestehen. Damit sei sie aber nicht schon Inhaberin eigentumsgleicher oder -ähnlicher Rechte. Der Verweis auf das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht zielführend. Die Klagebefugnis sei dort anhand des höchstpersönlichen Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit bejaht worden, das der Antragstellerin als juristischer Person nicht zustehe. Soweit der Antragstellerin privatrechtliche Ansprüche aus den bestellten Dienstbarkeiten zustehen sollten, seien diese zivilgerichtlich durchzusetzen. Eine Baugenehmigung ergehe gerade unbeschadet der Rechte Dritter. Unabhängig davon sei der Antrag auch nicht begründet. Der Bauaufsichtsbehörde stehe im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren schon keine Inzidenzprüfung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans zu. Überdies dürfte die Antragstellerin im Bebauungsplanverfahren als Trägerin öffentlicher Belange beteiligt gewesen sein. In diesem Rahmen hätte sie ihre Belange geltend machen können oder gegebenenfalls im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens. Hinsichtlich des gerügten Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot sei anzumerken, dass die Antragstellerin selbst in ihrer Stellungnahme am 29. März 2017 davon ausgehe, dass die vorliegende Schallpegelberechnung vom 1. März 2017 nicht belastbar sei. Die Schallpegelberechnung komme zwar zu dem Schluss, dass der maximale Schallpegel in 5 m Höhe über dem Erdboden am Immissionsort 56,9 dB(A) betrage, sodass der nach der TA Lärm in einem Gewerbegebiet zulässige Immissionsrichtwert von 50 dB(A) für die lauteste Nachtstunde um rund 7 dB(A) überschritten sei. Die Berechnung sei jedoch mangelhaft, da konkrete Daten über die Eingangsparameter und nachvollziehbare Berechnungsbilder fehlten. Aus fachlicher Sicht des technischen Immissionsschutzes könne die vorgelegte Schallpegelberechnung daher nicht bewertet werden. Vielmehr sei eine Schallpegelberechnung durch einen amtlich bekannt gegebenen Gutachter notwendig. Im Übrigen sei auch fraglich, ob es sich bei Koronageräuschen um ständig vorherrschende Fremdgeräusche i.S.d Nr. 3.2.1 Abs. 5 TA Lärm handele, da diese nur bei bestimmten Wetterbedingungen aufträten und in diesem Ausmaß nicht während einer ganzen Nachtstunde vorhanden seien. Insofern werde auf den Bericht „Messtechnische Felduntersuchungen zu Koronageräuschen“ von 2015 des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie verwiesen.

Der Beigeladene beantragt mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 ebenfalls, den Antrag abzulehnen.

Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Antragsgegners wird ergänzend ausgeführt, dass in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Trassenführung bereits Geschäfts- und auch Wohnbebauung vorhanden sei. Beispielhaft genannt seien hier eine Tankstelle, die 24 Stunden täglich geöffnet und auch mit Personal besetzt sei, ebenso wie ein weiteres Wohnhaus, das im Vergleich zum streitgegenständlichen Vorhaben in noch geringerem Abstand zur Trasse errichtet worden und auch bewohnt sei. Es werden hierzu Ausdrucke aus Google maps vorgelegt.

Auf richterlichen Hinweis vom 10. Juli 2017 zu bestehenden Bedenken hinsichtlich der Antrags- bzw. Klagebefugnis führt die Antragstellerin ergänzend mit Schriftsatz vom 23. August 2017 aus, aus den vorgelegten Auszügen des Grundbuchs ginge zwar die … AG als Inhaberin der beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten hervor, sie sei jedoch deren Rechtsnachfolgerin. In der Unternehmenshistorie der Antragstellerin sei es in der Vergangenheit zu verschiedenen Verschmelzungen, Ausgliederungen und Übernahmen gekommen, so dass die Antragstellerin Rechtsnachfolgerin der im Grundbuch eingetragenen … AG geworden sei. Zur Unternehmenshistorie werde auf eine Bestätigung des Notars … vom 8. August 2017 verwiesen. Überdies vermittle auch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eine eigentumsähnliche Rechtsposition und ermögliche daher auch deren Inhaber die klageweise Geltendmachung subjektiv öffentlicher Rechte. Dies sei nach der Rechtsprechung des BVerwG jedenfalls dann der Fall, wenn die Ausübung des dinglich gesicherten Nutzungsrechts möglicherweise Beschränkungen unterworfen werde und das Nutzungsrecht ggf. nicht mehr so ausgeübt werden könne, wie es zivilrechtlich eingeräumt worden sei. Hierzu werde auf ein Urteil des BVerwG vom 25. September 2013, Az. 4 BV 15.13 verwiesen. Die Antragstellerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, als Inhaberin eines vom Grundstückseigentümer abgeleiteten obligatorischen Rechts ihre Rechtsposition gegenüber dem Eigentümer in der Weise durchzusetzen, dass sie von ihm die Geltendmachung seiner (eigenen) Abwehrrechte gegenüber dem streitgegenständlichen Bauvorhaben verlange. Denn dem Eigentümer der Grundstücke, die zur dinglichen Sicherung der Nutzung der Freileitung mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Antragstellerin belastet seien, stünde ein öffentliches Abwehrrecht gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung gerade nicht zu. Die streitgegenständliche Baugenehmigung führe nämlich nicht unmittelbar zur Beeinträchtigung des Eigentumsrechts an den belasteten Grundstücken; vielmehr führe sie zu Einschränkungen hinsichtlich der Ausübung des dinglich gesicherten Nutzungsrechts durch die Antragstellerin infolge weitergehende Anforderungen zum Lärmschutz. Im Übrigen seien Antrag und Klage auch deshalb zulässig, weil der Antragstellerin als Eigentümerin und Betreiberin der Freileitung – und damit als Inhaberin eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs – ein vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfasstes Abwehrrecht zustehe. Die Begründetheit des Antrags könne entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass für die Antragstellerin die Möglichkeit bestanden habe, ihre Einwendungen im Bebauungsplanverfahren als Trägerin öffentlicher Belange geltend zu machen. Dieser Einwand sei nur im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens von Bedeutung, nicht dagegen für die hier angestrengte Inzidentkontrolle des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan leide zumindest insoweit an einem zu seiner Teilnichtigkeit führenden offensichtlichen Mangel im Abwägungsvorgang, als die Gemeinde die von der vorhandenen Freileitung ausgehenden Schallleistungspegel nicht berücksichtigt habe. Das streitgegenständliche Vorhaben sei der Antragstellerin gegenüber auch rücksichtslos. Sofern dem Antragsgegner hinsichtlich bestehender Lärmquellen keine Erkenntnisse vorgelegen haben sollten, wäre er zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet gewesen. Es sei jedenfalls nicht Aufgabe der Antragstellerin, abstrakt nachzuweisen, dass im Gebiet des Bebauungsplans ohne Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot das streitgegenständliche Vorhaben verwirklicht werden könne. Dem hätte allein der Antragsgegner nachgehen müssen, was vorliegend jedoch nicht erfolgt sei. Auch der Verweis des Beigeladenen auf das Vorhandensein anderer Gebäude in unmittelbarer Nähe der Freileitung helfe hier nicht weiter. Die Eigentümer dieser Grundstücke seien teilweise aufgrund entsprechender Dienstbarkeiten zur Duldung der von der Freileitung ausgehenden Geräusche verpflichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der am 11. Mai 2017 erhobenen Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen, bleibt ohne Erfolg.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt (hier nach§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB), die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Baugenehmigung auf Antrag des Nachbarn anordnen. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu, wobei aber auch die gesetzgeberische Entscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen ist. Bleibt das Hauptsacheverfahren – wie hier – mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (BayVGH, B.v. 27.2.2017 – 15 CS 16.2253 – juris Rn. 13). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg, da eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht ersichtlich ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Bereits an der Zulässigkeit des Antrags nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO bestehen erhebliche Zweifel. Diese setzt in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass die Antragstellerin antragsbefugt ist, d.h. geltend machen kann, durch die erteilte Baugenehmigung möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein. Hinsichtlich der Frage, welche Rechtsstellung für eine Antragsbefugnis in baurechtlichen Streitigkeiten ausreicht, wird in der Rechtsprechung differenziert. In baurechtlichen Normenkontrollverfahren oder in Planfeststellungsverfahren können z.B. auch beschränkt dingliche und selbst obligatorische Berechtigungen ausreichen. Hierauf bezieht sich letztlich auch die von der Antragstellerin herangezogene Rechtsprechung des BVerwG, in der eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgrund eines Geh- und Fahrrechts grundsätzlich für möglich gehalten wurde, wenn die Festsetzung eines Bebauungsplans unmittelbar dieses dingliche Recht verletzt(B.v. 25.9.2013 – 4 BN 15/13 – juris Rn. 3 f.). Allerdings verkennt die Antragstellerin hierbei, dass dies in Bezug auf eine baurechtliche Nachbarstreitigkeit – wie sie hier vorliegt – anders zu sehen ist. Maßgeblich sind hier gerade die Vorschriften des baurechtlichen Nachbarschutzes. Hierauf kann sich die Antragstellerin aber allein auf Grundlage von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten gerade nicht berufen. Zwar hat sie schlüssig dargelegt, dass ihr diese Dienstbarkeiten zustehen. Allerdings vermitteln diese keine taugliche Rechtsposition für die Geltendmachung nachbarschützender Vorschriften.

In erster Linie bezieht sich der persönliche Anwendungsbereich der baurechtlichen Schutznormen auf den Eigentümer. Diesem Grundsatz liegt die Grundstücksbezogenheit des öffentlichen Baurechts zugrunde (Simon/Busse, BayBO, Stand: Januar 2017, Art. 66 Rn. 78). Durch das Baurecht wird die baurechtliche Nutzung von Grundstücken geregelt und beschränkt, so dass sich auf die in diesem Zusammenhang vorhandenen Schutznormen zum Ausgleich widerstreitender Interessen auch nur derjenige berufen können soll, dem diese das Grundstück betreffende baurechtliche Nutzung zusteht. Hieraus ergibt sich zwar zugleich, dass entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung über das Eigentum hinaus, ausnahmsweise auch derjenige vom baurechtlichen Nachbarschutz erfasst wird, der einem Eigentümer insoweit gleichsteht, d.h. Inhaber eines vergleichbaren Rechtes ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1982 – 4 C 51/79 – juris Rn. 22). Einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, wie sie von der Antragstellerin mit Blick auf ein Stromleitungsrecht vorgetragen wird, kann dieser Charakter aber nicht zugestanden werden, so dass mit ihr keine den Schutz baurechtlicher Normen vermittelnde Position einhergeht. Zwar ist diese dem Eigentum insoweit vergleichbar, als sie dinglich geschützt und, wie vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gefordert, über die Eintragung im Grundbuch nach außen erkennbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1987 – 4 C 12/84 – juris Rn. 12). Allerdings berechtigt sie nur dazu, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen (vgl. § 1090 Abs. 1 BGB). Anders als das Erbbaurecht oder auch der Nießbrauch, die zwar auch (nur) einer Person und nicht (wie z.B. eine Grunddienstbarkeit) einem Grundstück zugeordnet und dennoch bereits als dem Eigentum insoweit vergleichbare Rechtspositionen anerkannt sind (zum Erbbaurecht bereits HessVGH, B.v. 10.9.1969 – IV TG 42/69 - BRS 22 Nr. 169 S. 236 bzw. zum Nießbrauch BayVGH, U.v. 25.4.1969, BayVBl. 1969, 357), vermittelt eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit gerade keine derartige umfassende Nutzungsberechtigung in baurechtlicher Hinsicht, die geeignet wäre, den eigentlich dem Grundstückseigentümer zustehenden baurechtlichen Schutz auf ihren Inhaber übergehen zu lassen (so auch Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 86).

Anders als die Antragstellerin meint, ist sie auch nicht rechtschutzlos gestellt, da die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes das Bestehen eines subjektiv öffentlichen Rechts voraussetzt. Hieran fehlt es der Antragstellerin gerade, da die nachbarschützenden Rechte auch im Zuge der Einräumung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nicht etwa (teilweise) auf sie übergegangen sind, sondern nach wie vor dem Eigentümer zustehen. Soweit sie daher Einschränkungen ihres Leitungsrechtes befürchtet, sind derartige Konflikte in erster Linie im Zivilrechtsweg gegenüber dem Eigentümer zu entscheiden, der dann bei entsprechendem Erfolg ggf. zur Ausübung seiner nachbarschützenden Vorschriften verpflichtet werden kann bzw. muss (vgl. den Rechtsgedanken aus Art. 66 Abs. 3 Satz 3 BayBO).

Der Antragstellerin hilft hierbei auch ein Berufen auf ihr Recht aus dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht weiter. Dieses ist nämlich Ausfluss des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 GG) und eine unmittelbare Verletzung hiervon setzt voraus, dass eine existenzbedrohende Situation vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.1982 – 7 C 111/81 – juris Rn. 13). Eine solche wurde aber gerade nicht dargetan. Im Übrigen werden Inhalt und Schranken des Eigentums nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet. Hierzu wurde jedoch bereits vorstehend ausgeführt, dass der Antragstellerin einfachgesetzlich keine Grundlage für ihr streitgegenständliches Anliegen zustehen dürfte.

2. Darüber hinaus dürfte der Antrag überdies auch unbegründet sein, da nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, da eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht ersichtlich ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

So dürfte die Anfechtungsklage bereits unzulässig sein; die Ausführungen zur Antragsbefugnis im Rahmen der Zulässigkeit des Eilantrags gelten hier entsprechend.

Überdies wird sich die Klage voraussichtlich auch als unbegründet erweisen. Dabei ist zu beachten, dass bei der Klage eines Dritten – hier eines baurechtlichen Nachbarn – dieser aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schon dann einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung hat, wenn diese lediglich objektiv rechtswidrig ist; vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus solchen Normen ergeben, die zum Prüfungsumfang im bauaufsichtlichen Verfahren gehören (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1; BayVGH, B.v. 10.10.2013 – 15 ZB 11.1480 – juris Rn. 9) und zugleich auch dem Schutz dieses Dritten dienen (sog. Schutznormtheorie, vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Im gerichtlichen Verfahren eines Dritten findet somit keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der Baugenehmigung statt.

Das beantragte Bauvorhaben verletzt nach Maßgabe dieser Vorgaben aller Voraussicht nach keine Rechte der Antragstellerin. Ausgehend vom hier relevanten Prüfungsumfang des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (Art. 59 BayBO) erscheint allenfalls eine Verletzung der§§ 29 ff. BauGB, insbesondere des allgemeinen Rücksichtsnahmegebots, denkbar, wobei ein derartiger Verstoß hier letztlich nicht vorliegen dürfte.

Selbst wenn das Gebot der Rücksichtnahme noch nicht von der Abwägung bei der Aufstellung bzw. Änderung des Bebauungsplans „aufgezehrt“ worden sein sollte, kann im Rahmen der Prüfung der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens offen bleiben, ob der Bebauungsplan (offensichtlich) unwirksam wäre. Im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans könnte die Antragstellerin – da ein Verstoß gegen nachbarschützende Festsetzungen hier weder gerügt noch sonst ersichtlich ist – einen Drittschutz nur in Form der Wahrung des Rücksichtnahmegebots des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO beanspruchen. Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans würde sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nach § 35 BauGB richten mit der Folge, dass die Antragstellerin jeweils Drittschutz wiederum nur im Rahmen des in der Vorschrift des§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots zu verlangen berechtigt wäre.

Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt nach gefestigter Rechtsprechung jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – juris Rn. 7 m.w.N.). Wehrt sich der Betreiber einer emittierenden Anlage gegen die Genehmigung heranrückender sensibler Nutzungen ist für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Anlagenbetreibers letztlich maßgeblich, ob das heranrückende Vorhaben unzumutbaren Belästigungen und Störungen seitens der bestehenden emittierenden Anlage ausgesetzt wäre (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO) mit der Folge, dass dies die zuständigen Behörden zu einem Einschreiten gegenüber dem Anlagenbetreiber, insbesondere aufgrund § 24 BImSchG, berechtigt (vgl. OVG NRW, B.v. 21.6.2017 – 10 B 15/17 – juris Rn. 16). Davon kann hier jedoch aller Voraussicht nach nicht ausgegangen werden.

Nach § 24 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall Anordnungen erlassen, um schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BImSchG dürften hier nach dem derzeitigen Sachstand jedoch nicht vorliegen, weil die von der Freileitung auf das streitgegenständliche Vorhaben einwirkenden Immis-sionen nach Art, Ausmaß oder Dauer nicht geeignet sind, erhebliche Belästigungen herbeizuführen.

Ob die von der Freileitung ausgehenden Geräuschimmissionen die heranrückende Bebauung – hier das Betriebsgebäude mit Betriebsleiterwohnung – erheblich beeinträchtigen, dieser also nicht mehr zumutbar sind, bestimmt sich grundsätzlich nach Nrn. 6.1 und 6.6 TA Lärm. Maßgeblich ist hiernach zunächst die im Bebauungsplan festgesetzte Gebietsart. Der Schutzanspruch des Beigeladenen ist insoweit auf in einem Gewerbegebiet zulässiges betriebsbezogenes Wohnen beschränkt (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Nichts anderes kann gelten, wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre. In diesem Falle stünde dem Beigeladenen auch nur ein Berufen auf die Werte eines Gewerbegebiets zu, da er sich mit seinem Betrieb bewusst in einem Gewerbegebiet niederlassen wollte und sich damit hinsichtlich der Betriebsleiterwohnung bewusst den dort vorzufindenden Einschränkungen für das Wohnen ausgesetzt hat. Allein die Unwirksamkeit des Bebauungsplans kann nicht dazu führen, dass der Beigeladene sich dieser Einschränkungen quasi entledigen kann, obwohl der Betrieb im dann vorliegenden Außenbereich unzulässig wäre.

Mit Blick hierauf sind die durch die Wirkung des elektrischen Feldes bei bestimmten Witterungsverhältnissen (insb. bei Regen, Schnee oder Raureif) an der Freileitung der Antragstellerin entstehenden und auf das Grundstück und das streitgegenständliche Vorhaben des Beigeladenen einwirkenden Geräusche (sog. Koronageräusche) diesem gegenüber zumutbar.

Zwar kommt die seitens der Gemeinde … erstellte Schallpegelberechnung vom 1. März 2017 zu dem Schluss, dass der maßgebliche Richtwert gemäß Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm für ein Gewerbegebiet von 50 dB(A) nachts am „Immissionsort“ bei Regen mit 3,5 mm/h durch einen Schallpegel von 56,6 dB(A) in 1,7 m Höhe durch die Koronageräusche nicht unerheblich überschritten sei. Das Gericht hat allerdings schon erhebliche Bedenken, ob die Ergebnisse dieser Schallpegelberechnung tatsächlich belastbar sind. Das Gericht stimmt mit dem Antragsgegner dahingehend überein, dass diesbezüglich konkrete Daten wie die Eingangsparameter und nachvollziehbare Berechnungsblätter fehlen. Auch bleibt offen, wo genau sich der für die gefundenen Ergebnisse zugrunde gelegte Immissionsort befindet. Die zeichnerischen Darstellungen lassen jedenfalls vermuten, dass sich dieser wohl an dem Punkt des Betriebsgebäudes befindet, der am nächsten zur Höchstspannungsleitung gelegen ist und nicht vor dem Fenster des am stärksten (ggf. auch durch andere Objekte, wie z.B. der Garage, abgeschirmten) schutzbedürftigen Raumes, wie es die TA Lärm jedoch vorsieht. Hinsichtlich letzterem hätten der Schallpegelberechnung auch die Baupläne zugrunde gelegt werden müssen. Dafür, dass dies der Fall gewesen ist, lassen sich der Berechnung jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen. Überdies sprach selbst die Antragstellerin in ihrer im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme vom 20. März 2017 dieser Schallpegelberechnung jegliche Tauglichkeit ab.

Das Gericht hält es vorliegend jedoch selbst bei Zugrundelegung der in der Schallpegelberechnung ermittelten Werte für ausgeschlossen, dass es allein auf dieser Basis zu einem (rechtmäßigen) Einschreiten der zuständigen Behörden gegenüber der Antragstellerin kommen wird:

Zum einen wird die Behörde im Rahmen der Entscheidung über ein eventuelles Einschreiten zu berücksichtigen haben, dass es sich bei den „Immissionsrichtwerten“ nach der TA-Lärm nicht um strikte Grenzwerte handelt, sondern um Richtwerte für den Regelfall, so dass bei Vorliegen besonderer Umstände eine Sonderprüfung im Einzelfall geboten sein (vgl. Nr. 3.2.2 TA-Lärm) und in der Folge selbst von den festgelegten Richtwerten abgewichen werden kann. Die Regelungen der Nrn. 3.2.2 TA-Lärm gelten unmittelbar zwar nur für genehmigungsbedürftige Anlagen, sind aber auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend anzuwenden (BayVGH, U.v. 1.3.2002 – 22 B 99.338 – juris Rn. 21). Hier dürfte das Vorliegen besonderer Umstände i.S.d. Nr. 3.2.2 d) TA-Lärm aufgrund des Interesses der Allgemeinheit an einer gesicherten Stromversorgung zu bejahen sein; die Übertragung der Elektrizität ist gerade zwingend notwendig und wird sich deswegen als sozial adäquat erweisen, so dass dem Einzelnen auch abverlangt werden kann, ein Mehr an Beeinträchtigung hinzunehmen (vgl. Weidemann/Ruttloff, DVBl. 2012, 1203 (1208)), was letztlich auch eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte, die die TA-Lärm für ein Gewerbegebiet zulässt, zumutbar machen kann.

Zum anderen verpflichten die hier einschlägigen Normen die Behörde nicht bereits bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zu einem Einschreiten; vielmehr wird der Behörde eine ermessengerechte Entscheidung abverlangt. § 24 Satz 1 BImSchG räumt der Behörde für ihre Entscheidung über das Einschreiten gegen schädliche Umwelteinwirkungen einer Anlage, die wie hier unterhalb der in§ 25 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Grenze bleiben, sogar einen weiten Ermessensspielraum ein. Das gilt auch dann, wenn die Immissionen die Nachbarschaft erheblich benachteiligen oder belästigen (BVerwG v. 27.10.1988 - 7 B 154/88 - juris). Mit Blick hierauf hätte die Behörde im Rahmen einer nach § 24 BImSchG zu treffenden Ermessensentscheidung auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten besonders zu würdigen, dass eine durch Koronageräusche verursachte Lärmbelastung relativ selten, nämlich nur bei Schlechtwettersituationen auftritt. Da die zu 83-89% vorherrschende Wetterlage in Deutschland regelmäßig der trockene bzw. niederschlagsfreie Zustand ist, bei der Koronageräusche für eine immissionsschutzrechtliche Betrachtung belanglos sind, kommt es in den immissionsschutzrechtlich maßgeblichen Nachtstunden, für die gerade besonders strenge Immissionsrichtwerte gelten, hingegen „nur“ ca. 10 bis 20 mal pro Jahr zu Niederschlägen, bei denen überhaupt relevante Koronageräusche verursacht werden (vgl. zum Ganzen OVG NRW, U.v. 24.8.2016 – 11 D 2/14.AK147 – juris Rn. 147, Weidemann/Ruttloff, DVBl. 2012, 1203 (1204, 1209) insbesondere unter Berufung auf Engelen u.a., Lärmbekämpfung 2012, 166 (169) sowie Messtechnische Felduntersuchungen zu Koronageräuschen des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie, 2015, S. 56). Des Weiteren dürfte im Rahmen einer derartigen Entscheidung seitens der Behörde auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Koronageräusche meist mit Regen einhergehen, der für sich selbst eine gewisse Lärmintensität aufweist, hinter der die Koronageräusche nicht Wesentlich hervortreten bzw. von diesem sogar überlagert werden dürften. So erzeugt bereits ein stärkerer Regen von 0,5-1,0 mm/5 min an einem typischen Wohnhaus (mit Regenprasseln auf Asphaltboden, Ziegeldachflächen etc.) für sich allein genommen einen zeitlich gewichtet und energetisch gemittelten Immissionspegel von etwa 52,1 dB(A) (Messtechnische Felduntersuchungen, aaO, S. 59 f.). Zudem haben Felduntersuchungen gezeigt, dass selbst bei idealisierten Bedingungen das durch Regenrauschen verursachte Fremdgeräusch bei höheren Regenniederschlägen derart ansteigt, dass Koronageräusche nur bis zu einer Entfernung von etwa 38 m gut hörbar sind. Bei einem darüber hinausgehenden Abstand zur Freileitung „verschwimmen“ die Leiterseilgeräusche hingegen fortlaufend mit dem Regenrauschen, so dass keine klare Trennung mehr vollzogen werden kann (Messtechnische Felduntersuchungen, aaO, S. 57). Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass das Bauvorhaben, insbesondere die Betriebsleiterwohnung in einem seitlichen Abstand von etwa 70 Metern zur Achse der Freileitung errichtet werden soll, ist schon fraglich, inwieweit es bei der vorliegenden Konstellation überhaupt zu einem Einschreiten kommen kann, da die relevanten Immissionen durch eine andere, keinem konkreten Verursacher zuordenbare Lärmquelle überlagert werden, so dass es hier effektiv zu keinem wesentlichem Mehr an Lärm kommt. Heben sich Betriebsgeräusche aber gerade nicht aus einer im Einwirkungsbereich der Anlage vorhandenen Gesamtgeräuschkulisse ab, so dürften sie auch keine Ansatzpunkte für ein behördliches Einschreiten bieten, da eine Lärmminderung selbst dann nicht eintreten würde, wenn die vorhandenen Betriebsgeräusche der Freileitung reduziert würden (so auch VGH BW, U.v. 20.1.1989 – 10 S 554/88 – juris Rn. 24, B.v. 11.10.2006 – 5 S 1904/06 – juris Rn. 10). Weiter würde bei der Gewichtung der Lärmbelästigung eine Rolle spielen, dass der Beigeladene mit seinem Gewerbebetrieb an einen historisch vorbelasteten Trassenkorridor heranrückt und dadurch auch nach dem Prioritätsgrundsatz in der Schutzwürdigkeit herabgesetzt sein dürfte.

Vor diesem Hintergrund ist es nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts nicht anzunehmen, dass es hier (allein) aufgrund der durch die Leitungsgeräusche verursachten Geräuschkulisse zu einem rechtmäßigen Einschreiten der Behörde kommen wird. Damit dürfte sich das Heranrücken des Gewerbebetriebs des Beigeladenen an die von der Antragstellerin betriebene Freileitung dieser gegenüber auch nicht als rücksichtslos darstellen, das Rücksichtnahmegebot mithin nicht verletzt sein.

3. Nach alldem ist festzustellen, dass nach summarischer Prüfung im Hinblick auf das Erfordernis der Verletzung nachbarschützender Rechte ein Erfolg der Klage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 10. April 2017 nicht wahrscheinlich erscheint. Dies spricht für ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen am Beibehalten der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der ihm erteilten Baugenehmigung. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage dennoch höher zu bewerten, sind nicht ersichtlich, so dass es bei der vom Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Entscheidung bleibt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit, die dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen für erstattungsfähig zu erklären, da er sich aufgrund eigener Antragstellung im Verfahren am Prozessrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2,§ 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffern 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 11/10/2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Juli 2006 - 6 K 846/06 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahr
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Annotations

(1) Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung erforderlich war.

(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 oder den §§ 8 bis 10 geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger über.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 darstellen würde.

(5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.