Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Dez. 2014 - AN 9 K 12.01753

bei uns veröffentlicht am03.12.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der bauaufsichtlichen Genehmigung der Beklagten vom 2. Oktober 2012 i. d. F. der Ergänzungsbescheide vom 22. Juli 2014 und 1. Dezember 2014, mit der die Beklagte ihrem Hochbauamt den Anbau eines Kinderhorts an ein bestehendes Schulgebäude sowie die Erweiterung der bestehenden schulischen Mittagsbetreuung genehmigte.

Auf dem Baugrundstück der Beklagten, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., befindet sich das Schulgebäude der Grundschule ..., genehmigt mit Bescheid vom 2. Juli 1958 und erweitert mit Bescheid vom 21. März 1969. Im ersten Obergeschoss des Schulgebäudes wurde mit Bescheid vom 25. Oktober 1983 ein Kinderhort genehmigt. Die Klägerin ist u. a. Eigentümerin des westlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., welches bebaut ist und unter anderem als Hotel mit Tagungsräumen genutzt wird.

Sowohl das Baugrundstück Fl.Nr... als auch das Grundstück Fl.Nr. ... der Klägerin befinden sich im Geltungsbereich des seit dem 12. Juli 2006 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. ... „...“ der Beklagten. Dieser setzt für das Grundstück Fl.Nr...eine Gemeinbedarfsfläche mit der Bezeichnung „Schule „ fest. Östlich des Schulgebäudes befindet sich ein öffentlicher Ballspielplatz. Die Fläche gehört nicht zur Schule und ist im Bebauungsplan als „Öffentliche Grünfläche - Kinderspielplatz“ gekennzeichnet. Südlich an das Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... grenzt entsprechend der bauplanungsrechtlichen Festsetzung „Fläche für den Gemeinbedarf - Kinderspielplatz“ ein mit Bescheid vom 31. Januar 2000 in der Fassung des Bescheids vom 20. Dezember 2001 genehmigter Kinderspielplatz an. Für das Grundstück Fl.Nr. ... der Klägerin ist ein Mischgebiet festgesetzt.

Zwischen der Beklagten einerseits und Frau ..., Herrn ... sowie der Klägerin andererseits wurde im Vorfeld des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. ... „...“ am 27. Juni 2006 ein städtebaulicher Vertrag geschlossen (Urkunde des Notars ..., ... URNr. ...). Die Klägerin und die Familie ... sind Eigentümer einer Anzahl von Grundstücken, welche sich im Bebauungsplan- bzw. im Vertragsgebiet befinden. Das Vertragsgebiet umfasst unter anderem auch das Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ... Der Vertrag beinhaltet wechselseitige Grundstücksübertragungen im Hinblick auf die durch den Bebauungsplan geänderte Erschließung und Verpflichtungen der Eigentümer zu grünordnerischen Maßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Unter Nr. VII auf Seite 21 enthält er auch folgende Regelung:

„Private Grünfläche - Schulsportplatz

Die Stadt verpflichtet sich schuldrechtlich, für den bereits errichteten Hartplatz auf den in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... […] ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen und in diese Baugenehmigung die nachstehenden Regelungen durch entsprechende Auflagen zu übernehmen.

Die Stadt verpflichtet sich sicherzustellen, dass die auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... festgesetzte Schulsportanlage, insbesondere der bestehende Hartplatz, die Laufbahn, die südlich angrenzende, nicht befestigte Grünfläche sowie die ebenfalls angrenzende befestigte Fläche ausschließlich d. h. nicht anders als im Rahmen des Schulbetriebs unter Berücksichtigung auch von schulischer Mittagsbetreuung und Kinderhort genutzt wird und nicht als öffentlicher Ballspielplatz. Die Stadt verpflichtet sich weiterhin, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um diese ausschließliche Nutzung im Rahmen des Schul- und Kinderhortbetriebes sicherzustellen und sämtliche Störungen der Eigentümer bzw. Dritter durch nicht widmungsgemäße Nutzungen dieser Sportanlage zu verhindern. Insoweit verpflichtet sich die Stadt unverzüglich zur Einzäunung der Privaten Grünfläche - Schulsportplatz einschließlich der vorhandenen Laufbahn, soweit noch nicht vorhanden.

Im Benehmen mit den Eigentümern kann die Stadt das Grundstück nachbarschaftsverträglich einmal jährlich für ein (maximal eintägiges) Fest der örtlichen Gemeinschaft nutzen.“

Zur Absicherung dieser Benutzungsbeschränkungen bewilligte die Stadt ... eine Grunddienstbarkeit. Unter Ziffer VI. des städtebaulichen Vertrages räumte Herr ..., der Stadt ... den unentgeltlichen Nießbrauch an einer Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. ... (...) zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs eines eingezäunten öffentlichen Bolzplatzes ein. Zugleich verpflichtete er sich, der Stadt die Kosten für die Errichtung dieses Bolzplatzes bis zu einem Höchstbetrag von 66.000,00 EUR zu erstatten. Der Bolzplatz ist bis zum heutigen Tag nicht errichtet worden.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2009 erteilte die Beklagte ihrem Hochbauamt die Baugenehmigung für die Errichtung einer Schulsportanlage mit Einfriedung auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., welches südlich an das Schulgelände auf dem streitgegenständlichen Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., angrenzt. In der Begründung des Bescheids vom 26. Januar 2009 heißt es, das Bauvorhaben widerspreche bei Einhaltung der gestellten Auflagen weder den im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften noch dem städtebaulichen Vertrag vom 27. Juni 2006. Die Baugenehmigung vom 26. Januar 2009 enthält verschiedene Auflagen, die der Verpflichtung der Beklagten aus dem städtebaulichen Vertrag entsprechen, die Sportanlage nicht anders als im Rahmen des Schulbetriebes unter Berücksichtigung auch von schulischer Mittagsbetreuung und Kinderhort zu nutzen. Insbesondere wird festgelegt, dass die Schulsportanlage nicht als öffentlicher Ballspielplatz genutzt werden darf. Mit Ergänzungsbescheid vom 28. August 2009 erteilte die Beklagte unter Nr. I eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung „private Grünfläche - Schulsportanlage“ des Bebauungsplans wegen Nutzung der Schulsportanlage durch den Kinderhort und die Schülerinnen und Schüler der Grundschule... im Rahmen der Mittagsbetreuung. Die gegen den Bescheid vom 26. Januar 2009 in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 28. August 2009 erhobene Klage der jetzigen Klägerin und ihrer Streitgenossen wies das Verwaltungsgericht Ansbach ab (vgl. VG Ansbach, U. v. 15.9.2010

- AN 3 K 09.299, 09.300 und 09.301 - juris). Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. Juni 2011 (BayVGH - 14 ZB 10.2645, 10.2646 und 10.2647 - juris) ab.

Am 1. Februar 2012 beantragte die Stadt ..., vertreten durch ihr Hochbauamt, die Erteilung einer Baugenehmigung für den Abbruch der Eingangsüberdachung mit Fahrradabstellplätzen und Garage sowie - an Stelle dieses Bestandes - den Anbau eines Kinderhortes an das bestehende Schulgebäude auf dem Anwesen ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Nach der dem Antrag beigefügten Betriebsbeschreibung vom 25. Juni 2012 ist eine Erweiterung des Hortes auf drei Gruppen mit insgesamt 75 Kindern (von der Einschulung bis 12 Jahre) vorgesehen. Aus der Betriebsbeschreibung ergeben sich für den Hort Öffnungszeiten von Mo. bis Fr. 6.30 bis 17.30 Uhr, für die Nutzung des Außengeländes (max. 75 Kinder) Mo. bis Fr. 11.00 bis 17.30 (während der Schulzeit) und 8.00 bis 17.00 Uhr (in den Ferien). Als Aktivitäten im Hort sind laut der Betriebsbeschreibung unter anderem geplant Ballspielarten, Fang- und Laufspiele, Klettern, Fahrzeuge (Kettcar, Roller, Pedalo etc.). Für die geplante Außenspielfläche des Hortes sind ausweislich des Freiflächenplans ein auf Sand situiertes „Spielschiff“, eine „Nestschaukel“ und ein Holzpodest vorgesehen, welches ungefähr mittig in der zwischen Schiff und Nestschaukel verbleibenden Restfläche positioniert ist. Die verbleibende Restfläche zwischen diesen Spieleinrichtungen ist im Freiflächenplan als Ballspielfläche bezeichnet.

Nach Beteiligung des Stadtplanungsamts und Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte die Beklagte dem städtischen Hochbauamt mit Bescheid vom 2. Oktober 2012 die beantragte Baugenehmigung. Der genehmigte Bauplan beinhaltet neben dem Anbau des Horts auch noch die Erweiterung der Mittagsbetreuung. Mit dem Bescheid wurden auch verschiedene Befreiungen und Abweichungen erteilt. Unter anderem wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 von Art. 6 Abs. 2 BayBO wegen Nichteinhaltung der nach Art. 6 Abs. 5 bzw. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen nach Westen zum Nachbargrundstück Fl.Nr. ..., durch den Neubau erteilt. Zur Begründung der Abweichung heißt es im Bescheid, durch die zugelassenen Abweichungen wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen werden Belange der Belichtung, Belüftung, Besonnung und des vorbeugenden Brandschutzes aufgrund des tatsächlich verbleibenden Abstandes von ca. 17 m nicht beeinträchtigt. Die bestehende Bebauung auf dem Nachbargrundstück im Westen nehme das Baugrundstück hinsichtlich der von ihm ausgelösten Abstandsflächen in vergleichbarer Weise in Anspruch wie der Neubau der Kindertagesstätte das westlich gelegene Nachbargrundstück. Der Klägerin wurde gem. Art. 66 Abs. 1 BayBO eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheids zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24. Oktober 2012 hat die Klägerin Klage gegen die bauaufsichtliche Genehmigung vom 2. Oktober 2012 erheben lassen. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Ansbach am 19. März 2014 stellte sich heraus, dass nach Auffassung der Beklagten die Betriebsbeschreibung vom 12. Juli 2012 hinsichtlich der Öffnungszeiten gleichermaßen für die Mittagsbetreuung gelten solle. Da die Betriebsbeschreibung insoweit unvollständig und unbestimmt war, wurde die mündliche Verhandlung vertagt und der Beklagten Gelegenheit gegeben, die Betriebsbeschreibung zu ergänzen.

Die Beklagte erließ am 22. Juli 2014 einen entsprechenden Ergänzungsbescheid, welcher unter Nr. 1 regelt, dass die geänderte „Betriebsbeschreibung Kinderhort ... - Stand 2. Juli 2014“ zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 2. Oktober 2012 wird und die Betriebsbeschreibung vom 25. Juni 2012 ersetzt. Nr. 2 des Ergänzungsbescheids enthält eine zusätzliche Auflage dergestalt, dass das Außengelände außerhalb der genehmigten Betriebszeiten im vorderen, nordwestlichen Bereich zu verschließen ist. In der Begründung des Ergänzungsbescheids wird ausgeführt, die genehmigte Außen(spiel-)fläche des Kinderhorts solle im Einvernehmen mit dem Schulträger weiterhin auch als Pausenhof genutzt werden. Auch werde die Spielfläche den Kindern während der Mittagsbetreuung zur Verfügung stehen. Mit der offenen Formulierung „für schulische Zwecke“ sollten auch andere, qualitativ wie quantitativ untergeordnete schulische Nutzungen möglich bleiben. Hierzu könne ein Spielen von Kindern in einer Freistunde oder eine Verlegung des Unterrichts nach außen gehören. Die geänderte Betriebsbeschreibung vom 2. Juli 2014 diene dazu, den Umfang der Nutzung deutlich zu machen. Die Auflage in Ziffer 2 habe das Ziel, zum Schutze der Nachbarschaft vor möglichen Lärmbeeinträchtigungen eine Nutzung der Spielfläche außerhalb der Betriebszeiten zu verhindern. In der geänderten Betriebsbeschreibung (Stand 2. Juli 2014) heißt es unter der Überschrift „Hort“:

„Veränderter Bestand: 75 Plätze für Kinder von der Einschulung bis 12 Jahren (Platzzahlerhöhung von 55 auf 75 Plätze).“

In der Betriebsbeschreibung heißt es weiter, das Außengelände werde in der Schulzeit auch für schulische Zwecke genutzt, insbesondere als Pausenhof in den Schulpausen und im Anschluss an den Vormittagsunterricht durch Schüler während der Mittagsbetreuung und der verlängerten Mittagsbetreuung.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. August 2014 ihre Klage auch auf den Ergänzungsbescheid vom 22. Juli 2014 erstreckt. Sie ist der Ansicht, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze sie unter Berücksichtigung des städtebaulichen Vertrages vom 27. Juni 2006 in ihrem Gebietserhaltungsanspruch sowie in dem drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme. Der Klageantrag sei auf die Aufhebung der gesamten Baugenehmigung gerichtet, weil eine Baugenehmigung für ein Vorhaben ohne die Spielfläche von der Beklagten offensichtlich nicht gewollt sei. Es könne daher nicht von einer teilbaren Baugenehmigung ausgegangen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rdnr. 16).

Zwar habe die Beklagte durch den Ergänzungsbescheid vom 22. Juli 2014 nunmehr klargestellt, dass die betreffende Außenspielfläche nicht nur durch die Hortkinder, sondern eben auch durch zahlreiche Schulkinder während der regulären Schulzeiten sowie den Zeiten der Mittagsbetreuung und verlängerten Mittagsbetreuung bis 17.00 Uhr mit Genehmigung der Beklagten genutzt werden solle. Unklarheiten bestünden jedoch nach wie vor insoweit, als die Betriebsbeschreibung offen lasse, wie viele Schulkinder die Spielflächen maximal gleichzeitig nutzen dürften. Während die Anzahl der Hortkinder bei Abschluss des städtebaulichen Vertrages 27 betragen habe, seien es jetzt 75 Hortkinder und zusätzlich etwa 75 Kinder aus der schulischen Mittagsbetreuung. Damit verlasse die Beklagte eindeutig den durch den städtebaulichen Vertrag gesteckten Rahmen. Unklar sei auch, was die Betriebsbeschreibung des Horts bezogen auf das Außengelände mit „vorderer Bereich“, „mittlerer Bereich“ und „hinterer Bereich“ meine. Dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan (Stand 6.3.2012) sei eine solche Einteilung nicht zu entnehmen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 vortrage, dass andere Freiflächen als das Außengelände im „vorderen Bereich“ nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 2. Oktober 2014 seien, stehe dies in Widerspruch zu ihren Ausführungen zur Betriebsbeschreibung (Stand 2. Juli 2014). Einerseits habe die Beklagte ein Bauvorhaben mit einer Betriebsbeschreibung genehmigt, welche sich über einen größeren Bereich erstrecke, andererseits trage sie vor, dieser größere Bereich sei nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung, sondern lediglich der Bereich, der im genehmigten Freiflächenplan dargestellt sei. Insoweit sei die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt.

Bauaufsichtlich genehmigt sei bislang lediglich ein öffentlicher Spielplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Soweit nach dem von der Beklagten vorgelegten Nutzungskonzept mit Stand vom 2. Juli 2014 der Spielplatz auch für den Hort bzw. für die Mittagsbetreuung und erweiterte Mittagsbetreuung genutzt werden solle, fehle es bislang an der - in Anbetracht der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten - erforderlichen Befreiung (vgl. Ergänzungsbescheid der Beklagten vom 28.8.2009 betreffend die Schulsportanlage). Gleiches gelte, soweit die Beklagte auch den „vorderen Bereich“ außer zu schulischen Zwecken für Zwecke des Hortes und der Kinderbetreuung nutzen möchte.

Die angefochtene Baugenehmigung vom 2. Oktober 2012 sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie den aus dem Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten in Verbindung mit dem städtebaulichen Vertrag vom 27. Juni 2006 resultierenden Gebietsbewahrungsanspruch der Klägerin verletze. Dies gelte für die Horterweiterung und insbesondere für die genehmigte Außenspielfläche an der Grenze zum Grundstück der Klägerin insoweit, als diese zugleich für Zwecke des Horts (im Unterschied zu der Festsetzung „Schule“ gemäß Bebauungsplan) genutzt werden solle. Sowohl das Baugrundstück der Beklagten als auch das benachbarte Grundstück der Klägerin befänden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Beklagten. Während dieser Bebauungsplan für das Grundstück der Klägerin ein Mischgebiet festsetze, enthalte der Bebauungsplan für das Grundstück der Beklagten auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“. Im vorliegenden Fall sei zwischen der Nutzung für schulische Zwecke und einer Nutzung als Kindertagesstätte (hier: Hort, vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG) zu unterscheiden. Die Zweckbestimmung im Bebauungsplan Nr. ... beziehe sich nur auf schulische, nicht auch auf sonstige soziale Zwecke und laute gerade nicht „Schule und Anlagen für soziale Zwecke“ (so BVerwG, U. v. 11.3.1988). Die Beklagte habe in der angefochtenen Baugenehmigung keine Befreiung von der betreffenden Festsetzung ausgesprochen. Durch die Festsetzungen „Fläche für den Gemeinbedarf Schule“ und „Fläche für den Gemeinbedarf Kinderspielplatz“ habe der damals bestehende Betrieb dieser Einrichtungen „festgeschrieben“ werden sollen. Dies ergebe sich auch eindeutig aus der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. dort Nr. 3.2 auf Seite 4 bzw. Nr. 4.10.1 und 4.10.2), wo es heißt: „Die Versorgung mit Kindergartenplätzen, Grund- und Hauptschulplätzen, Hortplätzen ist sichergestellt. Es besteht kein Mehrbedarf der Einrichtungen durch die Planung.“). Mit keinem Wort sei in der Begründung erwähnt, dass die Festsetzungen dazu dienten, die bestehenden Einrichtungen Schule, Mittagsbetreuung und Hort einschließlich der dafür vorgesehenen Freiflächen zu erweitern. Genau dies geschehe jedoch durch die angefochtene Baugenehmigung. Durch die ergänzende Regelung in Nr. VII des städtebaulichen Vertrages habe sichergestellt werden sollen, dass der damals bereits bestehende Betrieb umfassend einer Baugenehmigung zugeführt werde - was bis dahin rechtswidrig unterblieben gewesen sei - und dabei die Auswirkungen, insbesondere die schalltechnischen Auswirkungen, auch auf den Hotelbetrieb der Klägerin begrenzt haben würden.

Im vorliegenden Fall könne die Klägerin einen gebietsübergreifenden Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet beanspruchen. Das hierfür erforderliche wechselseitige Austauschverhältnis sei nicht allein durch den Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten, sondern auch und vor allem durch den städtebaulichen Vertrag vom 27. Juni 2006 begründet. Dieser Vertrag regele umfassend die wechselseitigen Verpflichtungen angesichts der Aufstellung des Bebauungsplans. Insbesondere zu den Regelungen unter Nr. VII (S. 21 und 22) des städtebaulichen Vertrages seien umfassende Verhandlungen zwischen den Vertretern der Beklagten und dem Bevollmächtigten der Klägerin geführt worden. Im Einzelnen sei es dabei um die Nutzungen des Schulgeländes und die daraus resultierenden, insbesondere schalltechnischen Auswirkungen auf die Grundstücke der Vertragsparteien (Frau ..., Herrn ... und die Klägerin) gegangen. Gegenstand dieser Verhandlungen seien nicht nur die Auswirkungen des Schulbetriebs und des Kinderspielplatzes auf die Wohnbaugrundstücke im Süden des Plangebiets gewesen, die im Eigentum von Herrn ... stünden. Das Vertragsgebiet habe sich vielmehr gemäß Nr. I.2 lit. d) des Vertrages auch auf den Grundbesitz der Klägerin, d. h. deren unmittelbar an das Schulgelände angrenzenden Hotelbetrieb erstreckt. Im Ergebnis der damaligen Vertragsverhandlungen hätten sich die Beteiligten darauf verständigt, dass nur die Schulsportanlage, südlich der im Bebauungsplan festgesetzten Schule und des Kinderspielplatzes, für die Außenaktivitäten des Hortes und der schulischen Mittagsbetreuung genutzt werden solle. Dieses Ergebnis wurde in Nr. VII auf Seite 21 des städtebaulichen Vertrags festgehalten. Andere Außennutzungen im Zusammenhang mit dem Hortbetrieb und der Mittagsbetreuung seien gerade nicht vorgesehen gewesen, obgleich diese Fragen Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen seien.

Mit den Regelungen in Nr. VII. habe sichergestellt werden sollen, dass der damals bestehende Schulbetrieb sowie die schulische Mittagsbetreuung und der Kinderhort umfassend geprüft und soweit erforderlich (siehe Hartplatz) einer Genehmigung zugeführt werden solle. Diese Klausel habe der Beklagten „keine Betriebserweiterung“ ermöglichen, sondern gewährleisten sollen, dass der damals bestehende Bestand ordnungsgemäß genehmigt werde und dabei in seinen Auswirkungen beschränkt werde. Nutzungen außerhalb der bis 2006 erteilten Baugenehmigung und der noch zu erteilenden Genehmigung für den Hartplatz sollten ausgeschlossen werden. Hierzu habe sich die Beklagte in Nr. VII verpflichtet, „konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um diese ausschließliche Nutzung im Rahmen des Schul- und des Kinderhortbetriebes sicherzustellen und sämtliche Störungen der Eigentümer bzw. Dritter durch nicht widmungsgemäße Nutzung dieser Sportanlage zu verhindern“. Die Klägerin hätte sich im Hinblick auf den im Detail verhandelten städtebaulichen Vertrag darauf verlassen können, dass die Beklagte außerhalb der im Bebauungsplan hierfür ausgewiesenen Flächen nicht noch weitere Außenspielflächen faktisch vorsehen würde, noch dazu für andere Zwecke, als im Bebauungsplan festgesetzt.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem zu der Schulsportanlage der Beklagten ergangenen Beschluss vom 9. Juni 2011 (14 ZB 10.2645) darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Regelung in dem städtebaulichen Vertrag die Schulsportanlage auch den (Grund-)Schülern der Mittagsbetreuung und des Kinderhortes zur Verfügung stehe (BayVGH a. a. O., S. 5). Das gelte dann aber nicht für den Pausenhof auf dem Schulgelände.

Damit seien durch die Festsetzungen im Bebauungsplan und die ergänzende vertragliche Regelung in Ziffer VII. ein damals im Einzelnen ausgehandeltes „Austauschverhältnis“ zwischen dem Grundbesitz auch der Klägerin einerseits und den Grundstücken der Beklagten andererseits begründet worden. Die Beklagte verhalte sich daher treuwidrig, wenn sie nun argumentiere, Gegenstand des städtebaulichen Vertrags sei lediglich die Nutzung der Schulsportanlage gewesen. Erkennbar sei es der Klägerin bzw. der Familie ... darum gegangen, die durch die Außennutzungen ausgelösten (Lärm-)Konflikte durch den städtebaulichen Vertrag und den parallel verhandelten Bebauungsplan insgesamt zu bewältigen.

Weiterhin sei die angefochtene Baugenehmigung gegenüber der Klägerin rücksichtslos, weil sie dem in dem städtebaulichen Vertrag vom 27. Juni 2006 zwischen den Beteiligten vereinbarten Nutzungskonzept hinsichtlich der Außennutzungen von Schule, Mittagsbetreuung und Hort widerspreche.

Das genehmigte Vorhaben verstoße gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Von der geplanten Nutzung würden erhebliche Lärmbelästigungen zum Nachteil der Klägerin ausgehen. Der am stärksten lärmemittierende Teil der Schule sollte nicht ausgerechnet an der Grenze des klägerischen Grundstücks situiert werden. Ballspiele auf einem

- wenn auch relativ kleinen - Hartplatz könnten erheblichen Lärm in der Nachbarschaft verursachen. Soweit die Ballspielfläche zugleich als Feuerwehrzufahrt dienen solle (vgl. Freiflächengestaltungsplan), sei zu beachten, dass sich hierdurch die Fläche nicht verkleinere. Selbstverständlich stehe auch der betreffende Zufahrtsbereich, der ja nur im Notfall für Rettungsfahrzeuge genutzt werden dürfe, den Kindern für das Ballspiel zur Verfügung.

Bei der Beurteilung dessen, was die Klägerin an Störungen durch den Schul- und Hortbetrieb hinnehmen müsse, sei im Rahmen der erforderlichen Einzelfallbeurteilung auch der städtebauliche Vertrag zwischen den Beteiligten in den Blick zu nehmen. Wie bereits die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach im Urteil vom 15. September 2010 erkannt habe, diene Nr. VII des städtebaulichen Vertrages auch dem nachbarlichen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten. So hätten die Beteiligten durch die Regelung in Ziffer VII des städtebaulichen Vertrages sowie die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... ein relativ exakt eingegrenztes Nutzungskonzept für den Schulbetrieb und die Spielflächen vor Augen gehabt, um übermäßige Störungen von der Klägerin und ihrem Hotel- und Tagungsstättenbetrieb fernzuhalten. Zu diesem Konzept gehörte es nach Auffassung der Klägerin, dass die bestehenden Schulsport- und Spielflächen in etwas weiterer Entfernung von dem Grundstück der Klägerin und abgeschirmt durch den Gebäuderiegel der Schule angeordnet sein sollten. Auch der Begründung zum Bebauungsplan Nr. ... (S. 9, Nr. 4.10.2) sei zu entnehmen, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten keine Außenspielflächen an anderer Stelle, insbesondere nicht an der Grenze zum Hotelgrundstück der Klägerin, realisiert werden sollten. Diese gemeinsamen Vorstellungen hätten die Beteiligten auch dadurch bekräftigt, dass sie den Bebauungsplanentwurf mit den entsprechenden Festsetzungen, die damals schon feststanden, mit der Begründung ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärten (vgl. Nr. XVIII des städtebaulichen Vertrags).

Die Klägerin ist der Ansicht, der Bebauungsplan und der im Zusammenhang mit ihm geschlossene städtebauliche Vertrag sollten die bestehenden Nutzungskonflikte abschließend regeln. So heiße es in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. ... (S. 5, Nr. 4.1):

„Die Planung trägt den unterschiedlichen Nutzungen und ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung. Sie ist gekennzeichnet durch die Verträglichkeit der Anordnung der Nutzungen…“

Zwar beziehe sich der städtebauliche Vertrag in Nr. VII ausdrücklich nur auf das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... mit der Schulsportanlage und der südlich angrenzenden Grünfläche, wurde aber im Hinblick auf den Bebauungsplan Nr. ... insgesamt geschlossen, der das gesamte Schulgelände einbeziehe. Auch das Schulgrundstück der Beklagten mit der Fl.Nr. ... gehöre zum Vertragsgebiet.

Hinzu komme, dass es in Ziff VII Abs. 2 des städtebaulichen Vertrages hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... heißt „unter Berücksichtigung auch von schulischer Mittagsbetreuung und Kinderhort“. Die Klägerin durfte deshalb davon ausgehen, dass sich die betreffenden Außenspielflächen auf jenem Grundstück, nicht jedoch weiter nördlich auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., unmittelbar an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. ... der Klägerin, befinden würden. Die Beklagte habe durch die angefochtene Baugenehmigung eine andere Anordnung der Nutzungen ermöglicht als in dem Bebauungsplan und in dem städtebaulichen Vertrag vorgesehen und sei deshalb gehindert, entlang der Grenze des Grundstücks Fl.Nr. ... der Klägerin einen weiteren (faktischen) Spielplatz mit entsprechendem weiteren Störpotenzial für den Hotel- und Tagungsstättenbetrieb zuzulassen. Dabei komme es auf die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Spielflächen für die Schule oder den Hort als Nebenanlage nicht an. Aus der Sicht der Klägerin sei es egal, ob die Lärmbelästigungen von einer öffentlichen oder einer nichtöffentlichen Spielfläche herrühren.

Auf die seit dem Jahr 2011 bestehende lärmtechnische Privilegierung von Kindertagesstätten nach § 22 Abs. 1a BImSchG könne sich die Beklagte bereits deshalb nicht berufen, weil die Beteiligten durch den städtebaulichen Vertrag den nachbarlichen Interessenausgleich abschließend geregelt hätten. Soweit die genehmigte Außenspielfläche auch für schulische Zwecke genutzt werden solle, könne sich die Beklagte nicht auf die immissionsschutzrechtliche Privilegierung in § 22 Abs. 1 a BImSchG berufen. Gleiches gelte für die Mittagsbetreuung. Es handele sich hier nämlich nicht um eine Kindertageseinrichtung im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i. V. m. BT-Drucks. 17/4836, S. 6). Schulen würden durch das SGB VIII nicht erfasst, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1a BImSchG zugunsten der Beklagten ausgehen würde, wäre hierdurch der Anwendungsbereich des Rücksichtnahmegebots nur eingeschränkt, nicht aber gänzlich aufgehoben (vgl. VG Ansbach, B. v. 29.4.2013 - AN 9 K.00100 - juris Rn. 4). Der zwischen den Beteiligten bestehende städtebauliche Vertrag, dem ein bestimmtes Nutzungskonzept für das Schulgelände zugrunde liege, stelle einen besonderen Umstand dar, der vom Regelfall im Sinne des § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG abweiche.

Als rücksichtslos erweise sich die jetzt dem Hort zugeordnete Spielfläche an der Grenze zum Grundstück der Klägerin auch deswegen, weil die Beklagte nicht die Möglichkeit habe, die Spielfläche an anderer Stelle unterzubringen, wo sie die Klägerin nicht störe. So bestehe an der Nordseite der Turnhalle ausreichend Platz für eine Spielfläche, die dann durch den Bebauungsriegel des Schulgebäudes gegen das Hotelgebäude der Klägerin abgeschirmt wäre. Die Klägerin habe der Beklagten bereits den Vorschlag unterbreitet, dass sie sich bei Verlegung der Spielfläche an eine andere, die Klägerin nicht belastende Stelle, an der Herstellung der Spielanlagen durch Zahlung eines Kostenbeitrags für einen eventuell erforderlichen Mehraufwand beteiligen würde. Die Beklagte habe sich diesem Vorschlag nicht anschließen wollen.

Auch wenn im vorliegenden Fall ein öffentliches Interesse für eine derartige Spielmöglichkeit für die Hortkinder bestehen möge, sei auch zu berücksichtigen, dass auf der anderen Seite des Schulgebäudes, d. h. ebenfalls in unmittelbarer Nähe, bereits ein ähnlicher - öffentlicher - Spielplatz bestehe, der ebenso für die Hortkinder zugänglich sei. Dementsprechend sei das öffentliche Interesse, das für die Einrichtung eines weiteren, allein dem Hort zugeordneten Spielplatzes spreche, gering zu werten, soweit es um die Abwägung mit dem Interesse der Klägerin, vor entsprechendem Lärm verschont zu bleiben, gehe.

Die Beklagte plane ferner, in der Nähe des Schulgeländes eine weitere öffentliche Spielfläche, gelegen in ... am ..., herzustellen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe sich gegenüber der Beklagten in dem städtebaulichen Vertrag (vgl. dort Nr. VI) verpflichtet, die betreffende Fläche der Beklagten insoweit zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend würde die im Bebauungsplan Nr. ... vorgesehene öffentliche Grünfläche/Kinderspielplatz vollständig für die Hortkinder frei. Dies gelte selbst dann, wenn man sich dem Einwand der Beklagten anschließe, der Bolzplatz könne wegen fehlender rechtlicher Erschließung nicht realisiert werden. Die Beklagte suche nämlich derzeit nach einer in der Nähe befindlichen Alternativfläche; sie selbst verfüge über Grundstücke in diesem Bereich.

Die Beklagte meine des Weiteren, es bestehe keine Notwendigkeit, die Zahl der Kinder, welche die Spielfläche im „vorderen Bereich“ gleichzeitig nutzen dürfen, zu beschränken. Freilich sei die Zahl 75 nach wie vor in der Betriebsbeschreibung enthalten, nämlich hinsichtlich der Hortplätze. Hinzu kämen die Kinder der Mittagsbetreuung und der verlängerten Mittagsbetreuung mit einer Anzahl von ebenfalls 75 Kindern. Sicher sei die Spielfläche nicht für eine große Anzahl von Kindern zur gleichzeitigen Benutzung geeignet. Sie werde aber genutzt werden von einer maximal großen Anzahl von Kindern im Rahmen der gesamten Betriebszeit. Die Belastungen, die von der Hortspielfläche für die Umgebung ausgingen, würden insbesondere durch die Nutzung der Ballspielfläche verursacht werden. Ballspiel auf einer asphaltierten Fläche erzeuge lästige Knallgeräusche in einem weiten Umkreis, nicht nur in Richtung auf das unmittelbar angrenzende Hotel der Klägerin, sondern auch bis zu den Wohngrundstücken. Stundenlanges Ballspielen, sowohl während der Ruhe- als auch während Arbeitszeiten, werde in der Nachbarschaft als sehr störend empfunden. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte bereits im Jahr 2000 eine Ballspielfläche im Rahmen des öffentlichen Kinderspielplatzes (vgl. Baugenehmigungsbescheid vom 31.1.2000 mit Änderungsbescheid vom 20.12.2001) geplant habe. Dieses Vorhaben habe die Beklagte sodann im Laufe des Genehmigungsverfahrens für den Spielplatz wieder aufgegeben, im Hinblick auf befürchtete Lärmbelästigungen für den Hotelbetrieb der Klägerin (Anmerkung: Den Bebauungsplan für die Wohnbebauung habe es damals noch nicht gegeben). Es verwundere schon, dass die Beklagte nunmehr eine Ballspielfläche genehmigt habe, welche noch näher an das Hotel heranrücke.

Die Beklagte hat mit Ergänzungsbescheid vom 1. Dezember 2014 die Betriebsbeschreibung für die Betriebsbeschreibung für die Mittagsbetreuung vom 28. November 2014 nachgereicht und nach Nr. 1 des Bescheids zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 2. Oktober 2012 gemacht. Unter Nr. 2 wird klargestellt, „dass der,Pausenhof II‘ südlich des Schulgebäudes, der südlich daran sich anschließende Spielhügel-Bereich, die Schulsportanlage und der öffentliche Spielplatz am ... nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 2. Oktober 2012 sind“. Hierzu ist dem Bescheid ein Lageplan beigefügt, in dem dieser nicht von der Genehmigung erfasste Bereich farbig dargestellt ist. In der Betriebsbeschreibung wird vorab klargestellt, dass der genehmigte Neubau neben der Erweiterung des bestehenden zweigruppigen Kinderhorts um eine Gruppe auch der räumlichen Verbesserung und Erweiterung der bereits bestehenden Mittagsbetreuung dient. Zudem werden die Öffnungszeiten der Mittagsbetreuung festgelegt (reguläre Mittagsbetreuung bis ca. 14.00/14.30 Uhr und verlängerte Mittagsbetreuung bis mindestens 15.30 oder auch 16.00 Uhr). Der Betriebsbeschreibung lässt sich weiter eine Obergrenze hinsichtlich der Anzahl der dort zu betreuenden Kindern entnehmen. So heißt es dort:

„Maximal dürfen in einer Mittagsbetreuungsgruppe 23 Kinder betreut werden. Die Mittagsbetreuung an der Grundschule ... findet in insgesamt 4 Gruppen statt.“

Hinsichtlich der Außenspielfläche heißt es:

„Die neue Außenspielfläche des Kinderhorts kann grundsätzlich auch von den Kindern der Mittagsbetreuung genutzt werden. Die Nutzung der Außenspielfläche erfolgt während der Schulzeit ebenfalls innerhalb der in der Betriebsbeschreibung des Jugendamts vom 02.07.2014 genannten Öffnungszeiten (Schulzeit Mo. Bis Fr. 11:00 bis 17.30 Uhr).

Die Nutzung der neuen Außenspielfläche wird jedoch zwischen Hort und Mittagsbetreuung abgestimmt. Zunächst ist geplant, dass die neue Außenspielfläche vorrangig durch den Hort genutzt wird. Dadurch werden in erster Linie der „Pausenhof II“ südlich des Schulgebäudes, der südlich daran anschließende Bereich mit dem Spielhügel und der öffentliche Spiel-(Bolz)platz auf dem ... durch die Mittagsbetreuung genutzt werden.“

Die Klägerin erstreckt ihre Klage nun auch auf den Ergänzungsbescheid vom 1. Dezember 2014 und beantragt,

den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2012 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 22. Juli 2014 und des Ergänzungsbescheides vom 1. Dezember 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Eine Verletzung drittschützender Rechte sei nicht erkennbar. Kindertageseinrichtungen (mit Spielflächen) seien regelmäßig sogar in allgemeinen Wohngebieten nach § 4 BauNVO, ausnahmsweise sogar in reinen Wohngebieten nach § 3 BauNVO zulässig, wohingegen die Klägerin einen Schutz für ihren in einem Mischgebiet angesiedelten gewerblichen Betrieb beanspruche.

Die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans könnten Rechte der Klägerin nicht verletzen. Weder die nördliche Baugrenze noch die Bestimmung des § 2 Nr. 4 der Bebauungsplansatzung zur Unzulässigkeit von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche entfalten nachbarschützende Wirkung. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die erteilten Befreiungen die erforderliche Rücksicht auf die nachbarlichen Interessen der Klägerin vermissen lassen.

Soweit die Klägerin geltend mache, die Nutzung des Schulhofes als Außenspielfläche für den Kinderhort widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans „Fläche für den Gemeinbedarf - Schule“, übersehe sie, dass es einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen baugebietsübergreifenden Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im benachbarten Baugebiet nicht gebe (vgl. VG Ansbach, U. v. 15.9.2010, AN 3 K 09.00299, - juris, Rn. 41). Ein (übergreifender) Gebietsgewährleistungsanspruch bestünde allenfalls dann, wenn die Festsetzung „Fläche für den Gemeinbedarf - Schule“ Nachbarschutz vermitteln würde, weil der Plangeber die Festsetzung auch zum Schutze Dritter getroffen hätte. Dafür gebe es keinen Anhaltspunkt, zumal die Schule bereits lange vor Inkrafttreten des Bebauungsplans im Bestand vorhanden gewesen sei. Im Übrigen sei die Nutzung eines Schulhofs außerhalb der Schulzeiten als Spielplatz nicht unverträglich mit der Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf (Schule).

Auch die Zulassung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von den Abstandsflächenbestimmungen sei rechtmäßig. Aus dem „Lageplan Abstandsflächen“ (Zeichnung E 003) und dem Plan „Abstandsflächen Schnitt“ (Zeichnung E 004) werde deutlich, dass das vierstöckige Hotelgebäude auf dem Grundstück der Klägerin in größerem Umfang die Abstandsflächen nicht einhalte als der Hortneubau. Deshalb könne sich die Klägerin mit Rücksicht auf den das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen durch das Bauvorhaben der Stadt ... nicht berufen (vgl. u. a. BayVGH B. v. 5.11.2011, 14 CS 11.814, Rn. 24). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen der verringerten Abstandsflächentiefe sei nicht gegeben. So sei im Genehmigungsbescheid zutreffend darauf verwiesen worden, dass zwischen den Gebäuden ein Abstand von ca. 17 m verbleibe. Im Übrigen liege die Abstandsfläche des Neubaus von H/2 vollständig auf dem Baugrundstück.

Der Nachbarschutz bestimme sich deshalb vorliegend ausschließlich nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Von der Spielfläche des Kinderhortes gehen nach Auffassung der Beklagten keine Belästigungen oder Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar seien. Insbesondere sei die Größe und Ausformung der im Freiflächenplan als „Ballspielfläche“ bezeichneten Fläche für ein intensives Ballspiel oder gar Mannschaftsballspiele (wie etwa auf dem Bolzplatz) nicht geeignet, so dass unzumutbare Beeinträchtigungen der Gäste des ...-Hotels schon deshalb nicht zu befürchten seien.

Entgegen der Ansicht der Klägerin lägen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1a BImSchG hier vor, da die Spielfläche künftig nicht nur als Pausenfläche der Schule, sondern auch als Spielfläche des Kinderhortes, also einer Kindertageseinrichtung i. S. d. § 22 Abs. 1a BImSchG genutzt werde. Ein vom Regelfall abweichender Sonderfall liege nicht vor. Bei der Kinderspielfläche handele es sich um eine relativ kleine Fläche, deren Ausstattung der eines eher kleinen Spielplatzes entspreche. Eine angrenzende Wohnbebauung, die zu Konflikten führen könnte, bestehe nicht.

Die Schwelle der Unzumutbarkeit werde auch nicht durch die Vereinbarung in Nr. VII des städtebaulichen Vertrages herabgesetzt. Gegenstand dieser Vereinbarung sei ausschließlich die im Bebauungsplan als solche gekennzeichnete „Private Grünfläche - Schulsportplatz“, die sich im Planteil deutlich von den sich nördlich anschließenden Flächen für den Kinderspielplatz und der Gemeinbedarfsfläche für die Schule abhebe. Weder die Nutzung des Schulhofes durch Hortkinder noch die Ausstattung des Schulhofes waren Gegenstand der Vereinbarung. Sowohl in Abs. 1 wie auch in Abs. 2 der Vereinbarung in Nr. VII werde ausschließlich auf das Grundstück mit der Fl.Nr. ... nicht aber auf das Grundstück Fl.Nr. ..., auf dem sich das Schulgebäude befinde, Bezug genommen.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hätten die Vertragspartner des städtebaulichen Vertrages kein „relativ exakt eingegrenztes Nutzungskonzept für den Schulbetrieb und die Spielflächen im Plangebiet“ vor Augen gehabt, um übermäßige Störungen von der Klägerin und ihrem Hotel- und Tagungsstättenbetrieb fernzuhalten. Ziel der vertraglichen Regelung sei es gewesen, der ungeregelten Nutzung des Schulsportgeländes als öffentlicher Spielplatz zu begegnen. Keine der Vertragsparteien hätte sich deshalb Gedanken über die Nutzung des nicht-öffentlichen Schulhofes gemacht. Ebenso wenig habe es gemeinsame Vorstellungen dahingehend gegeben, dass Schulsport und Spielflächen „in etwas weiterer Entfernung“ vom Grundstück der Klägerin und „abgeschirmt durch den Gebäuderiegel der Schule“ angeordnet sein sollten.

Nr. XVIII des städtebaulichen Vertrages sei nicht so zu verstehen, dass damit Festsetzungen des Bebauungsplans „zum Vertragsbestandteil erklärt“ würden. Auch der Verweis der Klägerin auf die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. ... (dort S. 9 und 10) führe nicht weiter, da dort ausschließlich der Bestand an öffentlichen Kinderspielplätzen dargestellt werde und erläutert werde, dass ein Bedarf hinsichtlich eines öffentlichen Bolzplatzes bestehe, der außerhalb des Plangebiets errichtet werden solle. Nicht thematisiert worden sei der Bedarf an nichtöffentlichen Spielflächen für die Schule oder den Hort. So würde der Bebauungsplan auch weitere Spielflächen als untergeordnete Nebenanlagen zu sozialen Einrichtungen in den Mischgebieten oder allgemeinen Wohngebieten des Plangebietes nicht verhindern können.

Dem von der Klägerin unterbreiteten Einigungsvorschlag könne die Beklagte nicht entgegentreten. Stehe fest, dass eine beantragte Bebauung an dem vom Bauherrn gewählten Standort Rechte des Nachbarn nicht verletze, könne dieser die Baugenehmigung nicht durch den Hinweis auf seines Erachtens besser geeignete alternative Standorte zu Fall bringen (BVerwG, B. v. 26.6.1997, 4 B 97/97, juris). Der Vorschlag der Klägerin laufe darauf hinaus, dass ein bislang öffentlich genutzter Spielplatz ausschließlich Schul- bzw. Hortkindern zur Verfügung gestellt werden solle und Kinder, die den Spielplatz außerhalb des Schulbetriebs nutzen wollen, auf einen (noch nicht hergestellten) Bolzplatz verwiesen werden sollen. Die Klägerin übersehe, dass der Bolzplatz am ... als Kompensation für den Ausschluss einer öffentlichen Nutzung der Schulsportanlage und der daran südlich angrenzenden Freifläche gedacht war. Die Stadt ... sei nicht bereit, ein Ballspiel auf den Flächen des Schulhofes auszuschließen, da dies ein wichtiger Bestandteil der körperlichen und geistigen Entwicklung von Kindern sei und einem Bewegungsmangel entgegen wirke. Die Stadt ... werde deshalb ihre Planung nicht ändern.

Zum Ergänzungsbescheid vom 22. Juli 2014 führt die Beklagte aus, dass es sich bei dem Außengelände „im vorderen, nordwestlichen Bereich“ um den Spielbereich handele, der auf dem Freiflächengestaltungsplan eingezeichnet und auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Die Betriebsbeschreibung vom 2. Juli 2014 mache deutlich, dass der Hort nicht nur die neu zu gestaltende Außenfläche gegenüber dem Hotel nutzen werde, sondern auch die anderen Freiflächen des Schulgebäudes. Bei dem „vorderen Bereich“ handele es sich um die streitgegenständliche Spielfläche, bei dem „mittleren Bereich“ handele es sich um den Pausenhof südlich des Schulgebäudes mit dem sich daran anschließenden Spielhügel. Unter dem „hinteren Bereich“ sei die Schulsportfläche zu verstehen.

Es bestehe keine Notwendigkeit, die Zahl der Kinder, die die Spielfläche im vorderen Bereich gleichzeitig nutzen dürften, zu beschränken. Die Spielfläche sei viel zu klein, die Ausstattung viel zu gering, als dass überhaupt 75 Kinder auf dem Gelände gleichzeitig spielen könnten. Die Zahl 75 sei auch deshalb auch der Betriebsbeschreibung herausgenommen worden. Im Übrigen werde auf das bisherige Vorbringen und ergänzend auf das Urteil der 3. Kammer vom 15. September 2010, insbesondere zur Frage des Drittschutzes der planerischen Festsetzung „Schule“ verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen vom 19. März 2014 und 3. Dezember 2014 wird auf die jeweilige Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin wird durch den Bescheid vom 2. Oktober 2012 in der Fassung der Ergänzungsbescheide vom 22. Juli 2014 und vom 1. Dezember 2014 nicht in ihren Rechten verletzt, so dass ihr kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m. w. N.).

Im vorliegenden Fall war, da es sich bei dem genehmigten Vorhaben um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO handelt (Tageseinrichtung für mehr als zehn Kinder), ein Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO durchzuführen, in dem eine umfassende Prüfung der bauplanungsrechtlichen wie auch der bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfolgt.

Die erteilte Baugenehmigung ist im Hinblick auf die Einhaltung nachbarschützender Vorschriften nicht zu beanstanden.

1.

Die Baugenehmigung vom 2. Oktober 2012 ist in der Fassung der Ergänzungsbescheide vom 22. Juli 2014 und vom 1. Dezember 2014 hinreichend bestimmt (Art. 37 BayVwVfG) und verletzt die Klägerin insoweit auch nicht in ihren Rechten.

Eine Baugenehmigung muss wie jeder Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Dies ist dann der Fall, wenn sich die mit dem Bescheid getroffene Regelung, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, aus dem im Genehmigungsbescheid zum Ausdruck kommenden objektiven Willen der Genehmigungsbehörde für die am Verfahren Beteiligten eindeutig erkennen lässt und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.1.1993 - 8 C 57/91 - NJW 1993, 1667; BayVGH, U. v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808 - NVwZ-RR 2014, 175). Es genügt, wenn sich dies im Wege der Auslegung bestimmen lässt, wobei insoweit grundsätzlich nur auf den Inhalt des Bescheids, auf die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen und auf in dem Bescheid in Bezug genommene sonstige Unterlagen zurückgegriffen werden darf (vgl. BayVGH, U. v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808 - NVwZ-RR 2014, 175; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 33 f. jeweils m. w. N.).

Die angefochtene Baugenehmigung genügt diesen Anforderungen. Der Bescheid vom 2. Oktober 2012 selbst enthält zwar zum Umfang der Nutzung des streitgegenständlichen Vorhabens keine ausreichend konkrete Regelung. Allerdings wird die Nutzung durch die „Betriebsbeschreibung Kinderhort ... - Stand 02.07.2014“ sowie die Betriebsbeschreibung für die Mittagsbetreuung vom 28. November 2014, die gemäß Ergänzungsbescheiden vom 22. Juli 2014 (vgl. dort Nr. 1) und vom 1. Dezember 2014 (vgl. dort Nr. 1) jeweils Bestandteil der Baugenehmigung vom 2. Oktober 2012 geworden sind, konkretisiert. Insbesondere werden sowohl die Anzahl der Hortkinder als auch der Kinder der Mittagsbetreuung zahlenmäßig nach oben begrenzt als auch die genauen Betriebszeiten (Öffnungs- und Schließzeiten) festgesetzt.

Aus dem Ergänzungsbescheid vom 1. Dezember 2014 ergibt sich nun auch eindeutig, dass lediglich der im Freiflächenplan dargestellte Pausenhof Gegenstand der angefochtenen Genehmigung ist. Soweit in den Betriebsbeschreibungen für Hort und Mittagsbetreuung auch auf die anderen Außenflächen, also den „Pausenhof II“ südlich des Schulgeländes, den südlich daran anschließenden Bereich mit dem Spielhügel und den öffentlichen Spiel-(Bolz)platz auf dem ...Platz Bezug genommen wird, hat dies keinen Einfluss auf Umfang und Reichweite der streitgegenständlichen Baugenehmigung.

Aufgrund der von der Beklagten im Verfahren mit Ergänzungsbescheiden vom 22. Juli und 1. Dezember 2014 nachgereichten Betriebsbeschreibungen für Hort und Mittagsbetreuung sind Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung so für die Klägerin erkennbar, dass die zur Beurteilung einer eventuellen Verletzung nachbarschützender Rechte erforderlichen Grundlagen nunmehr vorliegen.

Eine Rechtsverletzung der Klägerin mangels Unbestimmtheit der Baugenehmigung scheidet deshalb aus.

2.

Auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht verstößt der streitgegenständliche Bescheid nicht gegen nachbarschützende Rechte der Klägerin.

Das Bauvorhaben verletzt insbesondere nicht den Gebietswahrungsanspruch der Klägerin (vgl. 2.1). Auch ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nicht festzustellen (vgl. 2.2).

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das streitgegenständliche Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB. Sowohl das Baugrundstück (Fl.Nr. ...) als auch das Nachbargrundstück der Klägerin (Fl.Nr. ...) befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ... „...“.

2.1.

Die Klägerin hat gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben kein Abwehrrecht aufgrund eines Gebietsbewahrungsanspruchs, weil sich ihr Grundstück und das Baugrundstück nicht in demselben Baugebiet befinden.

Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) oder faktischen Baugebiet das Recht, sich - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die ihrer Art nach weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - juris Rn. 13; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 29). Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, steht er grundsätzlich nur einem Eigentümer zu, dessen Grundstück sich innerhalb desselben Baugebiets befindet (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 31.3.2008 - 1 ZB 07.1062 - juris; B. v. 23.10.2003 - 2 ZB 03.1673 - juris Rn. 3).

Im vorliegenden Fall liegen das Baugrundstück und das klägerische Grundstück zwar im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans, allerdings in unterschiedlichen Baugebieten (für das klägerische Grundstück ist ein Mischgebiet festgesetzt, für das Baugrundstück eine Gemeinbedarfsfläche „Schule“). Da zwischen dem Vorhabensgrundstück und dem Grundstück der Klägerin somit nicht das für ein (bezüglich der Nutzungsart einheitliches) Plangebiet typisches wechselseitiges Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch zugunsten der Klägerin grundsätzlich aus. Es fehlt hier an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 6).

2.2.

Die Klägerin hat auch keinen „baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruch“.

Ein derartiger Anspruch könnte nur dann vorliegen, wenn die Gemeinde mit der Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgt, auch „Gebietsnachbarn“ einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige, über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit den Nachbarn des Baugebiets ein „baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch“ zusteht, hängt davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris; B. v. 31.3.2008 - 1 ZB 07.1062 - juris; VG Ansbach, U. v. 15.9.2010 - AN 3 K 09.00299 - juris Rn. 41).

Im vorliegenden Fall ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. ... zugunsten des klägerischen Grundstücks einen gebietsübergreifenden Anspruch auf Erhaltung der Gemeinbedarfsfläche „Schule“ begründen wollte, weder aus der Begründung des Bebauungsplans noch aus sonstigen Gesichtspunkten. Insbesondere lässt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch auch nicht aus dem zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbarten städtebaulichen Vertrag vom 27. Juni 2006 herleiten. Gegenstand der dort in Nr. VII getroffenen Regelung ist ausschließlich die im Bebauungsplan gekennzeichnete „Private Grünfläche - Schulsportplatz“ (Fl.Nr. ...) und weder die Nutzung noch die Ausstattung des Schulhofs auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Ein übereinstimmender Wille der Klägerin und der Beklagten dahingehend, dass keine weiteren Außenspielflächen an anderer Stelle, insbesondere nicht an der Grenze zum Grundstück Fl.Nr. ... der Klägerin realisiert werden sollten, lässt sich dem städtebaulichen Vertrag nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich aus dem Vertrag auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nur die Schulsportanlage, südlich der im Bebauungsplan festgesetzten Schule und des Kinderspielplatzes, für die Außenaktivitäten des Hortes und der schulischen Mittagsbetreuung genutzt werden solle. Auch eine Verpflichtung der Beklagten, den damaligen Bestand (hinsichtlich Hort und Mittagsbetreuung) nicht zu erweitern, lässt sich weder aus dem städtebaulichen Vertrag noch aus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... herleiten.

Ein baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch zugunsten der Klägerin scheidet deshalb aus.

2.3.

Auch eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin liegt nicht vor.

Das Rücksichtnahmegebot findet in - wie hier - qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung (vgl. BVerwG, U. v. 5.8.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 - 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. Das Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme hängt, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, gerade von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (z. B. BVerwG v. 13.3.1981 DÖV 1981, 672; BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 40). Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist gegeneinander abzuwägen (BVerwG, U. v. 5.8.1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <337> und B. v. 10.1.2013 - 4 B 48/12 -

juris). Die Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. BVerwG, U. v. 24.4.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143; sowie vom 30.4.1992 - 7 C 25.91 - BVerwGE 90, 163),

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs gehen nach Ansicht der Kammer von dem streitgegenständlichen Vorhaben (Erweiterung des Kinderhorts und der schulischen Mittagsbetreuung) keine Belästigungen oder Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Das gilt namentlich auch im Hinblick auf die Situierung der Außenspielfläche zur Grenze des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ..., weil derartige Immissionen (Kinderlärm) grundsätzlich sozialadäquat bzw. gesetzlich privilegiert und damit gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos sind.

Zur Bestimmung der Grenze dessen, was im Rahmen der Prüfung von § 15 Abs. 1 BauNVO Nachbarn an Einwirkungen - hier in Form von Lärmimmissionen - zugemutet werden kann, kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29), in dem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festlegt sind (BVerwG v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris Rn. m. w. N.; VG München, U. v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26).

Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall allerdings die Vorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG, die mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom20. Juli 2011 mit Wirkung zum 28. Juli 2011 in das Bundes-Immissionsschutzgesetz eingefügt wurde (BGBl. I 2011, S. 1474). Nach § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkungen. Bei der Beurteilung derartiger Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und Richtwerte nicht herangezogen werden (§ 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG). Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, soll mit dieser Vorschrift zum Ausdruck gebracht werden, dass Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft steht, und Geräusche spielender Kinder als Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung grundsätzlich zumutbar sind und hiergegen gerichtete Abwehransprüche auf seltene Einzelfälle beschränkt bleiben sollen (BT-Drs. 17/4836 S. 4).

Eine ähnliche Vorschrift enthält auch das Bayerische Gesetz über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen (BayKJG), das in Art. 2 in Bezug auf Kindertageseinrichtungen bestimmt, dass die natürlichen Lebensäußerungen von Kindern, die Ausdruck natürlichen Spielens oder anderer kindlicher Verhaltensweisen sind, als sozialadäquat hinzunehmen sind. Nach Ansicht des bayerischen Landesgesetzgebers soll eine Beurteilung von „Kinderlärm“ nach den Vorschriften des BImSchG in Bayern künftig nicht mehr stattfinden (LT-Drs. 16/8124 S. 6).

Ausgehend von der in § 22 Abs. 1a BImSchG und Art. 2 BayKJG gesetzlich normierten festgeschriebenen Privilegierung von Kinderlärm ist nicht erkennbar, dass die von dem streitgegenständlichen Vorhaben zu erwartende Lärmentwicklung unzumutbar sein könnte.

Im Hinblick auf den Lärm, der von der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens durch die Kinder des Hortes ausgeht, ergibt sich die Privilegierung des Kinderlärms unmittelbar aus § 22 Abs. 1 a BImSchG bzw. Art. 2 BayKJG. Bei dem Hort handelt es sich um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG, nämlich um eine Einrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII), in der sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden (vgl. auch BT-Drs. 17/4836 S. 6). Kind im Sinne dieser Vorschrift ist, wer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII noch nicht 14 Jahre alt ist. Demgemäß stellt der zu erwartende Kinderlärm im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung dar und ist von den hiervon betroffenen Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Dies steht auch im Einklang damit, dass ein Kinderhort nach der Wertung des Gesetzgebers als Anlage für soziale Zwecke auch in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) allgemein und selbst in einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).

Bezüglich der von der schulischen Mittagsbetreuung ausgehenden Lärmeinwirkungen kann die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 a BImSchG nicht (unmittelbar) herangezogen werden, da es sich hier nicht um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) handelt (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/4836, S. 6). Wie sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergibt, werden Schulen durch das SGB VIII nicht erfasst. Allerdings ist mit der bereits vor Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 a BImSchG bestehenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Nutzung eines Pausenhofs durch Schulkinder im Rahmen einer Mittagsbetreuung grundsätzlich als sozialadäquat anzusehen und damit nicht rücksichtslos gegenüber den Nachbarn ist (vgl. dazu VG Ansbach, U. v. 23.7.2008 - 3 K 07.02141 - juris m. w. N.).

Mit dem Begriff der sozialen Adäquanz, der auch im Anwendungsbereich der TA Lärm seine Berücksichtigung findet (Nr. 3.2.2 Buchst. c) TA Lärm), werden Verhaltensweisen beschrieben, die sich im Rahmen des menschlichen Zusammenlebens möglicherweise für den Einzelnen nachteilig auswirken, jedoch von der Bevölkerung insgesamt akzeptiert werden, weil sie sich in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten (so OVG Saarland, U. v. 11.9.2008 - 2 C 186/08 - juris). Derartige besondere Umstände der sozialen Adäquanz können nach Art und Gewicht wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung von Lärmimmissionen haben mit der Folge, dass von den betroffenen Nachbarn im Einzelfall mehr Verständnis und Akzeptanz erwartet werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 31.3.2006 - 22 B 05.1683 - juris; B. v. 12.5.2004 - 22 ZB 04.234 - NVwZ-RR 2004, 735 f. sowie BGH vom 7.4.2000, DVBl 2000, 1608/1610). Vor diesem Hintergrund unterliegen Lärmimmissionen, die von Anlagen für soziale Zwecke ausgehen, weder dem Anwendungsbereich der TA Lärm (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm) noch sonstigen Verordnungen oder gesetzeskonkretisierenden Verwaltungsvorschriften (so auch OVG Lüneburg, B. v. 3.1.2011 - 1 ME 146/10 - juris).

Im vorliegenden Fall ergeben sich besondere Umstände der sozialen Adäquanz der Lärmimmissionen daraus, dass es sich bei der hier zu beurteilenden schulischen Mittagsbetreuung um eine Anlage für soziale Zwecke handelt. Die Beklagte nimmt mit der Mittagsbetreuung eine öffentliche Aufgabe wahr, deren Erfüllung im besonderen öffentlichen Interesse liegt und deren Funktionsfähigkeit gewährleistet sein muss (vgl. BayVGH, U. v. 31.3.2006 - 22 B 05.1683 - juris). Von der Klägerin als betroffene Nachbarin kann deshalb - insbesondere auch aufgrund der Lage ihres Grundstücks im Mischgebiet - hier mehr Verständnis und Akzeptanz erwartet werden. Dementsprechend erweisen sich auch die von der bestimmungsgemäßen Benutzung der schulischen Mittagsbetreuung zu erwartenden Lärmimmissionen - auch ohne Heranziehung des § 22 Abs. 1 a BImSchG - grundsätzlich als sozialadäquat und sind deshalb von der Klägerin hinzunehmen.

Anhaltspunkte dafür, dass hier ein vom Regelfall abweichender Sonderfall vorliegt und aufgrund besonderer Umstände doch von unzumutbaren Beeinträchtigungen auszugehen ist, die zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führen würden, liegen hier nicht vor. Für die Regelung des § 22 Abs. 1 a BImSchG wäre nach der Gesetzesbegründung ein derartiger Sonderfall beispielsweise dann gegeben, wenn die Einrichtungen in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäuser oder Pflegeanstalten gelegen sind oder sich nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebieten in die vorhandene Bebauung nicht einfügen (BT-Drs. 17/4836 S. 7). Vergleichbares gilt auch bei der Beurteilung des aus der Mittagsbetreuung herrührenden Kinderlärms.

Nach Auffassung der Kammer sind hier keine Gesichtspunkte erkennbar, die ein ausnahmsweises Zurücktreten der kindlichen Interessen zugunsten des Ruhebedürfnisses der Klägerin rechtfertigen würden. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass das klägerische Grundstück in einem Mischgebiet liegt und die Klägerin deshalb ein entsprechendes Maß an Lärmimmissionen hinzunehmen hat. Auch handelt es sich bei dem Hotel der Klägerin nicht um ein Hotel, das Gäste zum Zwecke der Ruhe und Erholung aufsuchen, sondern im Regelfall, um geschäftlichen Erledigungen nachzugehen.

Zulasten der Klägerin wirkt sich im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung auch aus, dass ihr Grundstück durch eine nicht unerhebliche Geräuschbelastung vorgeprägt ist. So ist es seit jeher dem von der auf dem Vorhabensgrundstück befindlichen Grundschule ausgehenden Schullärm ausgesetzt. Auch die jetzt streitgegenständliche Außenspielfläche war mit Bescheid für die Grundschule im Jahr 1958 und den Hort im Jahr 1983 schon bisher als Pausenhof genehmigt. Geändert wird - im Hinblick auf die hier relevanten Lärmimmissionen - mit der angefochtenen Baugenehmigung lediglich die Ausstattung der Außenfläche sowie die Anzahl der Hortkinder. Das klägerische Grundstück ist auch insoweit lärmvorbelastet, als es unmittelbar an der stark befahrenen ... Hauptstraße liegt und insoweit auch erheblichem Verkehrslärm ausgesetzt ist. Schließlich befindet sich in unmittelbarer Umgebung des Hotels der Klägerin auch noch ein gut frequentierter Discounter (...).

Auch Anhaltspunkte für eine Überschreitung des von der Rechtsprechung als äußerste Grenze der Zumutbarkeit anerkannten gesundheitsschädlichen Lärmniveaus sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Von einer derart hohen Belastung, die einen Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A) als mittlere Geräuschbelastung während der 16-stündigen Tagzeit voraussetzen würde (vgl. BVerwG B. v. 19.4.2011 - 4 BN 4/11 - juris Rn. 18; VG München, U. v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26), kann bei der vorliegenden Nutzung des genehmigten Vorhabens durch 75 Hortkinder und maximal 92 Kinder der Mittagsbetreuung nicht ausgegangen werden.

Dabei ist zugunsten des Vorhabensträgers zu berücksichtigen, dass die Nutzung des Außenbereichs - wie sich aus den Betriebsbeschreibungen für Hort und Mittagsbetreuung ergibt - zeitlich begrenzt ist. In der Schulzeit ist eine Nutzung der Außenfläche von Mo.-Fr. 11:00 bis 17.30 Uhr vorgesehen. Während der Schulferien ist nur der Hort geöffnet; in dieser Zeit kann das Außengelände von den Hortkindern von 8:00 bis 17:00 genutzt werden. Hinzuweisen ist darauf, dass auch der Hort während der Sommerferien drei Wochen geschlossen ist. Sowohl im Hort als auch in der Mittagsbetreuung ist es üblich, dass die Kinder nach der Schule ein Mittagessen erhalten und anschließend unter Betreuung ihre Hausaufgaben erledigen, so dass sich die Zeit, in der das Spielen im Freien stattfindet, noch weiter reduziert. Zudem sieht die Betriebsbeschreibung der Mittagsbetreuung eine gestaffelte Nutzung der Außenbereiche vor, d. h. die Kinder von Hort und Mittagsbetreuung halten sich nicht dauernd und gleichzeitig in dem streitgegenständlichen Außengelände auf. Dies wäre angesichts der nur geringen Fläche dieses Pausenhofs auch rein tatsächlich gar nicht möglich. Hinzu kommt, dass für Hort und schulische Mittagsbetreuung auch die mit Bescheid vom 26. Januar 2009 genehmigte Schulsportanlage zur Verfügung steht (vgl. dazu auch BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 14 ZB 10.2645, 10.2646 und 10.2647 - juris sowie VG Ansbach, U. v. 15.9.2010 - AN 3 K 09.299, 09.300 und 09.301 - juris). Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Kinder aus Hort und schulischer Mittagsbetreuung unter der Betreuung mehrerer pädagogischen Fachkräfte stehen, wodurch gewährleistet ist, dass es nicht zu einer unkontrollierten Lärmentwicklung kommt.

Da angesichts der Lage des Hotels davon auszugehen ist, dass sich die meisten Gäste der Klägerin tagsüber nicht in ihren Zimmern aufhalten, sondern geschäftlichen Erledigungen nachgehen, ist der Zeitraum, in dem sich Gäste - wenn überhaupt - gestört fühlen könnten, sehr begrenzt.

Nach alledem ist hier kein vom Regelfall abweichender Sonderfall gegeben, so dass die Lärmeinwirkungen, die von Hort und schulischer Mittagsbetreuung ausgehen, als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder anzusehen sind, die gegenüber der Klägerin nicht unzumutbar und deshalb von ihr hinzunehmen sind.

Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht aus der Vereinbarung in Nr. VII des städtebaulichen Vertrages, die die Schwelle der Unzumutbarkeit hier nicht herabsetzt. Gegenstand dieser Vereinbarung war allein die im Bebauungsplan als solche gekennzeichnete „Private Grünfläche - Schulsportplatz“ und weder die Nutzung des Schulhofes durch Hortkinder noch die Ausstattung des Schulhofes. In Nr. VII wird sowohl im Abs. 1 wie auch im Abs. 2 ausschließlich auf das Grundstück Fl.Nr. ..., nicht aber auf das Grundstück Fl.Nr. ..., auf dem sich das Schulgebäude befindet, Bezug genommen. Mit Nr. VII des städtebaulichen Vertrages sollte lediglich die bisher nicht geregelte Nutzung des Schulsportgeländes einer Regelung zugeführt und sichergestellt werden, dass dieses Gelände ausschließlich im Rahmen des Schul- und Kinderhortbetriebes und nicht als öffentlicher Ballspielplatz genutzt wird. Dem widerspricht die streitgegenständliche Baugenehmigung in keinster Weise, zumal es auch hier nur um die Nutzung der im Freiflächenplan dargestellten Außenfläche durch Hort und Mittagsbetreuung und nicht etwa um eine Nutzung als öffentlicher (Ball-) Spielplatz geht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auch nicht daraus, dass die Beklagte nicht geprüft hat, ob es für die Schulsportanlage Alternativstandorte gibt, die die Klägerin weniger belasten. Die baurechtliche Prüfung ist an das aus dem Bauantrag ersichtliche Vorhaben gebunden. Nachdem zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass ein beantragtes Vorhaben - wie im vorliegenden Fall - an dem vom Bauherrn gewählten Standort Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt, kann dieser die Baugenehmigung nicht durch den Hinweis auf seines Erachtens besser geeignete Alternativstandorte zu Fall bringen (BVerwG, B. v. 26.6.1997 - 4 B 97/97 - juris; BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 14 ZB 10.2645, 14 ZB 114 ZB 10.2647, 14 ZB 114 ZB 10.2646 - Rn. 13).

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gegenüber der Klägerin ist nach alldem deshalb nicht gegeben.

2.4.

Auch die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Bei der nördlichen Baugrenze und der Bestimmung des § 2 Nr. 4 der Bebauungsplansatzung zur Unzulässigkeit von Stellplätzen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche handelt es sich nicht um drittschützende Festsetzungen. Anhaltspunkte dafür, dass die erteilten Befreiungen gegenüber der Klägerin rücksichtslos wären, sind nicht gegeben.

3.

Schließlich erweist sich auch die Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften nach Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der nach Art. 6 Abs. 5 und 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen nach Westen zum Grundstück der Klägerin Fl.Nr. ... als rechtmäßig. Wie sich aus den dem Gericht vorliegenden Plänen ergibt, hält das Hotelgebäude auf dem Grundstück der Klägerin die Abstandsflächen in größerem Umfang nicht ein als der Hortneubau. Die Klägerin kann sich deshalb gegenüber der Vorhabensträgerin nicht auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen berufen. Eine Rücksichtslosigkeit wegen der verringerten Abstandsflächentiefe ist ebenfalls nicht erkennbar, da zwischen den Gebäuden ein Abstand von ca. 17 m verbleibt, so dass die Belange der Belichtung, Belüftung, Besonnung und des vorbeugenden Brandschutzes gewahrt sind. Im Übrigen kommt die Abstandsfläche des Hortneubaus (H/2) vollständig auf dem Vorhabensgrundstück zum Liegen.

4.

Nach alledem verletzt der Bescheid vom 2. Oktober 2012 in der Fassung der Ergänzungsbescheide vom 22. Juli 2014 und vom 1. Dezember 2014 die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Baugesetzbuch - BBauG | § 15 Zurückstellung von Baugesuchen


(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung

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(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 22 Grundsätze der Förderung


(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des

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(1) Im Sinne dieses Buches ist 1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt i

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abgewiesen. In einem solchen Fall kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (Beschluss vom 19. September 1991 - BVerwG 2 B 108.91 - juris Rn. 4). Vorliegend scheitert die Beschwerde daran, dass es ihr nicht gelingt, hinsichtlich der Abweisung der Klage als unbegründet einen Grund für die Zulassung der Revision aufzuzeigen. Dazu im Einzelnen Folgendes:

3

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

4

a) Die für den Fall der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 71b Forstenried-Solln Teil II der Antragsgegnerin gestellte Frage, ob ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch zumindest dann anerkannt werden muss, wenn das gebietsexterne Vorhaben ebenso wie das eigene Grundstück in einem faktischen Baugebiet gelegen ist, für das nach der Baunutzungsverordnung dieselben Nutzungsarten (hier: eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte) ausgeschlossen sind, lässt sich mit dem Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 4 B 32.11 - (ZfBR 2012, 378) ohne weiteres verneinen. Danach kann sich ein Nachbar gegen eine gebietsfremde Nutzung nur zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke demselben faktischen Baugebiet angehören.

5

Die Frage ist nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil der Senat im Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - (BayVBl 2008, 765) einem Nachbarn, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet nur im Grundsatz abgesprochen hat. Der Vorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass der Senat einen Gebietserhaltungsanspruch zu Gunsten plangebietsexterner Grundeigentümer jenseits des Bundesrechts für gegeben hält, wenn, was in der Praxis der Ausnahmefall sein wird, Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen. Dieser Sonderfall ist in faktischen Baugebieten nicht denkbar. Es liegt in der Konsequenz dieser Erkenntnis, dass der Senat im Beschluss vom 22. Dezember 2011 (a.a.O.) einen grenzüberschreitenden Gebietserhaltungsanspruch im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB ausnahmslos ausgeschlossen hat.

6

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme bestimmt und das Maß der gebotenen Rücksichtnahme von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Beides entspricht, wie auch die Klägerin nicht verkennt, der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2007 a.a.O. und Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118 Rn. 18). Sie möchte in einem Revisionsverfahren grundsätzlich geklärt wissen, ob die Ansiedlung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte unmittelbar jenseits der Grenze eines reinen Wohngebiets im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Störungen und Belästigungen prinzipiell, d.h. ohne Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung unzumutbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist.

7

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist zu verneinen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass das Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, gerade von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (Urteile vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <339> und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - ZfBR 1990, 34 <35>; Beschluss vom 3. März 1992 - BVerwG 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8 S. 6; Urteil vom 25. Januar 2007 a.a.O.). Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (Urteil vom 5. August 1983 a.a.O. S. 340).

8

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung einer Überprüfung in einem Revisionsverfahren zu unterziehen. Es trifft nicht zu, dass die Rechtsprechung dem Wohnungseigentümer in einem reinen Wohngebiet keinerlei Schutz gegen Spielhallen gewährt, die sich unmittelbar hinter der Grenze des Wohngebiets ansiedeln. Je nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls kann die Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch zu Gunsten des Wohnungseigentümers ausfallen. Die Ansicht der Klägerin, dass nach einer - hier zu befürchtenden - Häufung von Spielhallen weitere Spielhallen mit Hilfe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch dann nicht mehr verhindert werden könnten, wenn sie mit unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft verbunden seien, trifft nicht zu. Das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 13.93 - (BRS 56 Nr. 61) stützt ihre Ansicht nicht, weil es sich zum Rücksichtnahmegebot nicht verhält.

9

c) Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der sog. trading-down-Effekt auf den Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und Einkaufszonen beschränkt ist oder auch eine negative Betroffenheit von reinen Wohngebieten kennzeichnet, führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil es sich bei ihr nicht um eine Rechtsfrage handelt. Der (sozioökonomische) Begriff des trading-down-Effekts kennzeichnet eine Entwicklung, die auf der Beobachtung wirtschaftlicher Aktivitäten und ihrer Auswirkungen auf gesellschaftliche Prozesse beruht. Ihre Erfassung und Bewertung ist der Ebene der Sachverhaltsermittlung zuzuordnen und obliegt den Tatsachengerichten. Auf die weitere Frage, ob ein trading-down-Effekt auch dann zu bejahen ist, wenn er baugebietsübergreifend eintritt oder einzutreten droht, kommt es nicht mehr an.

10

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

11

a) Die Klägerin hält dem Verwaltungsgerichtshof vor, zu Unrecht auf die Einholung eines Gutachtens über die mögliche Wertminderung ihres Wohneigentums durch die Ansiedlung einer Spielhalle in unmittelbarer Umgebung verzichtet zu haben, und sieht darin der Sache nach einen Verstoß gegen die Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Kritik verhilft der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Einholung des von der Klägerin vermissten Wertgutachtens nur für den Fall für erforderlich gehalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist (UA Rn. 23). Da er diesen Fall verneint hat - ob zu Recht oder zu Unrecht, ist unerheblich -, hatte er keinen Anlass, die für möglich gehaltene Wertminderung durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.

12

b) Die Klägerin rügt ferner einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und damit gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge abschlägig beschieden, weil er die unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt habe, ihr, der Klägerin, im Urteil aber ohne vorherigen Hinweis auf die Ergänzungsbedürftigkeit ihres Vortrags vorgehalten habe, der bisherige Vortrag sei nicht substanziiert.

13

Auch diese Verfahrensrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Bei den Behauptungen, die der Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellt hat, handelt es sich um andere als diejenigen, die er für nicht substanziiert hält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellten und vom Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellten Behauptungen zu den Auswirkungen von Spielhallen auf die Umgebung sind nach der vorinstanzlichen Einschätzung allgemeiner Natur (UA Rn. 22). Sie seien hinzunehmen (UA Rn. 22 a.E.). Einen Abwehranspruch gibt es nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs nur bei einer konkreten Beeinträchtigung, die den Grad der Unzumutbarkeit erreicht haben muss. Dafür sei weder etwas ersichtlich noch substanziiert vorgetragen. Auf die mangelnde Substanziierung des Vorbringens zu einer konkreten Beeinträchtigung ihres Wohneigentums musste der Verwaltungsgerichtshof die Klägerin nicht aufmerksam machen. Eine allgemeine Pflicht der Gerichte, die Beteiligten auf die gerichtliche Rechtsauffassung und die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1987 - 1 BvR 883/86 - DB 1987, 2287 <2288>).

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.