Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2018 - 9 ZB 16.270
vorgehend
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen eine der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Neubau eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen“.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Fl.-Nr. ..., Gemarkung ..., an dessen südliche Grenze unmittelbar das ehemals als landwirtschaftliche Fläche genutzte Baugrundstück Fl.Nr...., Gemarkung ..., angrenzt. Das Bauvorhaben soll auf der nördlichen Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., verwirklicht werden. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 17. Oktober 2014 in Kraft getretenen Bebauungsplans „...“ der Gemeinde ..., der für das Grundstück ein Sondergebiet „Wohn- und Pflegeheim“ festsetzt, sowie im Geltungsbereich des parallel hierzu geänderten Flächennutzungsplans (12. Änderung).
Anlässlich eines konkreten Konzepts zur Errichtung eines Pflegeheims mit Seniorenwohnungen auf dem oben genannten Grundstück fasste der Gemeinderat ... am 26. Juni 2013 den Beschluss zur Aufstellung des vorhabensbezogenen Bebauungsplans „Pflegeheim mit Seniorenwohnungen“ auf der nördlichen Teilfläche von Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., sowie den Beschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans im entsprechenden Bereich. Als Art der baulichen Nutzung war zunächst die Festsetzung allgemeines Wohngebiet (WA) vorgesehen. Am 18. Dezember 2013 beschloss der Gemeinderat die Änderung des Bebauungsplans dahingehend, dass die Fläche für das geplante Wohn- und Pflegeheim als Sondergebiet „Wohn- und Pflegeheim“ festgesetzt wird. Entsprechendes gelte für die 12. Änderung des Flächennutzungsplans, eine erneute öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sei durchzuführen. In der Sitzung wurden auch die Bedenken und Anregungen von Bürgern (§ 3 Abs. 2 BauGB) hinsichtlich des Bebauungsplans behandelt.
Zu den geäußerten Bedenken des Antragstellers zur Belastung des Kanals in der ... wurde ausgeführt, dass die anfallende Schmutzwassermenge von 0,6l/Sek. aus dem Generationenpark keinerlei Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Kanals in der ... bedeute. Da der überlastete Straßenablauf (unmittelbar vor dem Anwesen des Antragstellers) vom Kanalnetz abgetrennt und über das neue Erschließungsgebiet dem RRT am ... zugeleitet werde, erfolge eine Entlastung des vorhandenen Kanals in der ...
Zur Einwendung des Antragstellers bezüglich der Belastung der ... durch den Baustellenverkehr sei auszuführen, dass die ... als ausgebaute Erschließungsstraße grundsätzlich geeignet sei, auch den Baustellenverkehr aufzunehmen, ohne dass entsprechende Beschädigungen drohen würden. Der normale zu erwartende Alltagserschließungsverkehr werde den Zustand der ... nicht nachteilig beeinflussen.
Zur Einwendung bezüglich der Beeinträchtigung der freien Aussicht des Antragstellers wurde ausgeführt, der Gemeinde sei nichts von einer Zusicherung bekannt, dass die benachbarte Fläche des Antragstellers von Bebauung freibleiben müsse. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der rechtswirksame Flächennutzungsplan schon seit 27. Juli 1994 eine Baufläche vorsehe. Der Grundstückseigentümer habe daher grundsätzlich mit einer weiteren Bebauung in diesem Bereich rechnen müssen. Das Interesse des Antragstellers daran, dass sein Grundstück in der bisher bevorzugten Lage an der Grenze zum Außenbereich verbleibe, werde als abwägungserheblicher Belang eingestuft, insbesondere auch im Hinblick auf entsprechende Sichtbeziehungen in den Außenbereich. Allerdings sei die Gemeinde der Auffassung, dass gewichtigere städtebauliche Gesichtspunkte dafür sprächen, an der vorgesehenen Planung festzuhalten. Die Gemeinde habe bereits im bisher geltenden Flächennutzungsplan ihre planerischen Vorstellungen dargelegt, so dass der Grundstückseigentümer damit habe rechnen müssen, dass die vorgesehene Fläche bebaut werde. Gemessen an den städtebaulichen Zielvorstellungen der Gemeinde, Betreuungseinrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen im Ort selbst anzubieten, müssten die Interessen des Antragstellers hier zurücktreten. Eine erhebliche Grundstückswertminderung durch den Verlust des besonderen Lagevorteils mit einer besonders schönen Aussicht sei im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung nicht zu sehen. Im Rahmen der Abwägung werde berücksichtigt, dass die nach Bebauungsplan zulässige dreigeschossige Bebauung und der durchaus massive Baukörper gegenüber der jetzigen Situation eine Verschlechterung der Lagevorteile bedeute. Gegenüber den Eigentümerinteressen sei jedoch das Interesse der Gemeinde an der Schaffung von Einrichtungen für ältere Menschen am Ort das größere Gewicht beizumessen. Aufgrund der Wirtschaftlichkeit eines solchen Betriebes müsse auch eine entsprechende Größe gewährleistet werden. Dies bedinge ein entsprechendes Maß der baulichen Nutzung und eine entsprechende Höhenentwicklung, die über das vorhandene Maß in der näheren Umgebung hinausgehe. Trotz der dreigeschossigen Bebauung sehe die Gemeinde vorliegend keine erdrückende Wirkung oder einen abriegelnden Charakter, der eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darstellen würde. Die notwendigen Abstandsflächen müssten durch das Vorhaben eingehalten werden. Gegenüber dem Grundstück des Antragstellers stelle die Bebauung keinen langen Riegel dar, der eine ablehnende Wirkung hätte. Insbesondere in westlicher Richtung bleibe die Grundstückssituation für den Antragsteller frei. Im Rahmen der Bauleitplanung habe die Gemeinde auch Alternativstandorte geprüft, solche stünden aber nicht zur Verfügung. Durch das Bauvorhaben werde schließlich auch der Ortskern gestärkt.
Nach der Behandlung der Einwendungen beschloss der Gemeinderat in der Sitzung vom 18. Dezember 2013, an der Planung festzuhalten. Die Behandlung der Einwendungen im Gemeinderat wurde dem Antragsteller mit Schreiben der Gemeinde ... vom 9. Januar 2014 mitgeteilt.
Im Rahmen der erneuten Auslegung vom 21. Januar 2014 bis 10. Februar 2014 erhob der Antragsteller neben den bisher vorgetragenen Einwendungen vom 4. Dezember 2013 am 5. Februar 2014 dahingehend Bedenken, dass der Generationenpark wegen möglicher Geländeauffüllungen zu hoch herauskomme. Sein Grundstück habe von der Straße her keine Befestigung, es sei zu befürchten, dass die Straße immer weiter ausbreche und somit in ihrer Breite ständig verringert werde.
Diese Einwendungen wurden vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 26. Februar 2014 wie folgt behandelt: Gemäß der Bebauungsplansatzung und ihren beinhalteten Festsetzungen dürften durch das geplante Neubauvorhaben keine Geländeerhöhungen oder Auffüllungen zu den bestehenden nördlichen Grundstücken und ihren Anschlüssen hin vorgenommen werden. Der Geländeübergang an den genannten nördlichen Anschlüssen müsse niveaugleich zu ihrer bestehenden Grundstückshöhe hin erfolgen. Südwestlich in ca. 60 bis 70 m Entfernung zum Grundstück des Beigeladenen werde es topographiebedingt zu einer Geländeangleichung bzw. Auffüllung kommen. Diese löse jedoch keine grundsätzliche Erhöhung des Generationenparks aus. In der ... sei im Zuge der Bauarbeiten für das geplante Wohn- und Pflegeheim kein Schwerlastverkehr zu erwarten, da dieser über die geplante Baustraße aus Richtung Süden abgewickelt werde. Die Behandlung der Einwendungen im Gemeinderat wurde dem Antragsteller durch Schreiben der Gemeinde ... vom 27. Februar 2014 mitgeteilt.
Eine erneute öffentliche Auslegung des geänderten Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans wurde vom 25. April 2014 bis zum 26. Mai 2014 durchgeführt, nachdem die HQ 100 Linie des ... gemäß der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes in die Bauleitpläne eingezeichnet wurde und in den Begründungen die beschlossenen Maßnahmen zum Hochwasserschutz am ...erläutert wurden. Neben den bereits vorgebrachten Einwendungen trug der Antragsteller vor, dass sich auf den Grundstücken westlich des Bebauungsplanbereiches eine Quelle befinde, an der Zugvögel im Frühjahr und im Herbst Rast machten. Durch die Bebauung werde der Grundwasserspiegel gesenkt, so dass dieses Feuchtgebiet in seiner Fauna und Flora verändert werde. Der Antragsteller befürchte, dass wegen einer Grundwasserabsenkung der Wasserstand seines Hausbrunnens sinke und Risse in seinem Gebäude entstünden.
In der Sitzung des Gemeinderats vom 28. Mai 2014 wurde dazu ausgeführt, wegen des Kanalbaus im ... sei für die Dauer der Bauzeit eine Grundwasserabsenkung notwendig und wasserrechtlich genehmigt. Wegen der nur vorübergehenden Grundwasserabsenkung seien keine Schäden an Gebäuden oder Kapazitätsverluste bei Hausbrunnen zu befürchten. Am Gebäude des Antragstellers werde ein Beweissicherungsverfahren durchgeführt und der Wasserspiegel des Hausbrunnens geprüft. Fauna und Flora im westlichen Bebauungsplangebiet blieben erhalten.
Mit Beschluss des Gemeinderats vom 28. Mai 2014 hat die Gemeinde nach Behandlung der vorgebrachten Einwendungen den Bebauungsplan als Satzung beschlossen (gleiches gilt im Flächennutzungsplanänderungsverfahren). Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 genehmigte das Landratsamt ... die 12. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 1 BauGB. Die Genehmigung des Flächennutzungsplans und der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans wurden am 27. Juni 2014 ortsüblich bekanntgemacht. Die Ausfertigung durch den Ersten Bürgermeister der Gemeinde ...erfolgte am 30. Juni 2014. Am 17. Oktober 2014 (Amtsblatt Nr. ...) wurde die Genehmigung der 12. Änderung des Flächennutzungsplans sowie der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan „Generationenpark am ...“ erneut ortsüblich bekanntgemacht.
In der Bebauungsplansatzung „Textteil“ ist u. a. folgendes ausgeführt:
„1.01 Art der baulichen Nutzung
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird entsprechend den räumlichen Abgrenzungen als „Sondergebiet (SO) für ein Wohn- und Pflegeheim“ im Sinne des § 11 BauNVO ausgewiesen. (…)
2.04 Höhenlage der Gebäude, Geländeaufschüttungen, Geländeabtragungen
Das bestehende Gelände neigt sich geringfügig in Ost-West und Nord-Süd-Richtung. Auffüllungen über das bestehende Höhenniveau von nördlich anschließenden und bebauten Grundstücken hinaus sind nicht gestattet. Nivellierende Geländeanfüllungen auf den restlichen Bereichen des zu bebauenden Grundstücks sind nur dann gestattet, wenn diese keine Nachteile für die anschließenden Anrainergrundstücke und deren Nutzungen auslösen.“
Am 6. März 2013 ging beim Landratsamt der Bauantrag der Beigeladenen für das Bauvorhaben „Neubau eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen“ ein (geänderte Planunterlagen vom 26. Juni 2014 und vom 18. Dezember 2014). Vorgesehen ist in zwei- bis dreigeschossiger Bauweise die Errichtung eines Pflegeheims (46 Pflegeplätze - 38 Einzelzimmer, 4 Doppelzimmer) und in räumlicher Anbindung ein Generationenhaus mit 15 Wohnungen.
Am 27. August 2014 beantragte die Beigeladene schriftlich eine Teilbaugenehmigung gemäß Art. 70 BayBO für die Maßnahmen Aushub der Baugrube (Abschieben des Oberbodens, Herstellung des Planums). Mit Bescheid vom 10. September 2014 erteilte der Antragsgegner die beantragte Teilbaugenehmigung. Hiergegen erhob der Antragsteller am 24. September 2014 Klage (AN 9 K 14.01546) und beantragte zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Teilbaugenehmigung (AN 9 S 14.01552).
Im Klageverfahren gegen die Teilbaugenehmigung (AN 9 K 14.01546) fand am 3. Dezember 2014 vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach die mündliche Verhandlung statt, in der der Beklagtenvertreter erklärte, dass wegen der klägerseits geäußerten Befürchtungen hinsichtlich des Zu- und Abfahrverkehrs nochmals eine Beurteilung durch den Immissionsschutz erfolgen werde. Im Hinblick auf die vom Beklagtenvertreter in Kürze in Aussicht gestellte Zustellung der Baugenehmigung an die Beigeladene wurde die Verwaltungsstreitsache vertagt.
Bei einer am 3. Dezember 2014 durchgeführten Baukontrolle des Antragsgegners wurde festgestellt, dass auf dem Baugrundstück bereits Bodenplatten für den Neubau des Pflegeheims armiert worden seien. Entgegen der in der Teilbaugenehmigung beschriebenen zulässigen Arbeiten seien die gesamte Vorentwässerungsanlage erstellt und bereits Stahlbetonarbeiten durchgeführt worden. Im südlichen Querbau sei eine Sauberkeitsschicht unter der Mittelwand zur Vorbereitung der Fundamentarbeiten errichtet worden. Im Hauptgebäude seien der unter der Bodenplatte liegende Teil des Aufzugschachtes und das Mittelfundament mit Anschlussbewehrung bereits betoniert gewesen. Im nördlichen Querbau sei das Mittelfundament ebenfalls fertig gestellt gewesen. Noch am gleichen Tag wurde die Einstellung der Bauarbeiten mündlich verfügt und mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 schriftlich bestätigt. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 teilte der Antragsgegner dem zwischenzeitlich für das Verwaltungsverfahren angezeigten Beigeladenenvertreter mit, dass eine nochmalige Überprüfung des Immissionsschutzes ergeben hätte, dass die zum benachbarten Grundstück des Antragstellers gerichteten Stellplätze insbesondere nachts zu einer starken Belastung führen würden und daher bezüglich der Lage der Stellplätze eine Umplanung nötig sei.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Teilbaugenehmigung mit der Begründung abgelehnt, nach Fertigstellung des genehmigten Teils des Vorhabens sei das Rechtsschutzinteresse für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Teilbaugenehmigung entfallen.
Zur Verminderung der Immissionen auf dem Grundstück des Antragstellers modifizierte die Beigeladene das Bauvorhaben mit Planvorlagen vom 18. Dezember 2014 dahingehend, dass an der nördlichen Grundstücksgrenze angrenzend an das Grundstück des Antragstellers statt der ursprünglich geplanten Stellplätze drei Garagen zur Ausführung kommen sollen. Nach einer Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz des Antragsgegners vom 7. Januar 2015 sei eine Überschreitung des Spitzenpegels von 60 dB (A) während der Nachtzeit bei Nutzung der drei Garagen südlich des Wohnhauses auf Fl.-Nr. ... nicht zu erwarten.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2015 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die bauaufsichtliche Genehmigung für das Bauvorhaben „Neubau eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen“ unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Zufahrt zu Stellplätzen durch eine Grünfläche im Innenhof des Gebäudes im Osten. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antrag könne nach Art. 68 Abs. 1 BayBO genehmigt werden, da das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO geprüft würden, nicht widerspreche. Das Vorhaben entspreche mit Ausnahme der Stellplätze auf der Grünfläche östlich vor dem Hauptgebäude den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans „Generationenpark am ...“. Für drei an der Ostseite des Gebäudes geplante Stellplätze, deren Zufahrt über eine im Bebauungsplan ausgewiesene Grünfläche erfolge, könne eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, da eine Änderung des Gebietstypus dadurch nicht erfolge und die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sei.
Hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO seien keine unzumutbaren Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Wohnbebauung des Grundstücks Fl.-Nr. ... zu erwarten. Das Bauvorhaben sei nach Norden hin abgestuft, so dass es dort nur als zweigeschossiges Bauwerk wahrzunehmen sei. Eine Einmauerung oder optisch bedrängende Wirkung komme nicht zustande. Die Bebauung umschließe das Grundstück Fl.-Nr. ... nicht in vollem Umfang, da im westlichen Grenzabschnitt keine Grenzbebauung vorgenommen werde. Eine ausreichende Belüftung und Belichtung werde durch die mit Art. 6 BayBO konformen Abstandsflächen erzielt. Das Rücksichtnahmegebot werde nicht verletzt, weder die Aussicht noch ein möglicher Werteverlust seien insoweit schützenswert. Auch sei keine erhebliche Lärmbelästigung durch Zu- und Abfahrtsverkehr zum Bauvorhaben gegeben. Durch die geschlossenen Garagen an der nördlichen Grundstücksgrenze würden Geräuschspitzen in der Nacht ausreichend gedämmt. Die Immissionen seien nicht höher als bei einem Ein- oder Mehrfamilienhaus mit entsprechend auf der Grenze zulässigen Garagen.
Öffentlich-rechtlich zu schützende nachbarliche Belange, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen seien, würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt.
Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wurde der Bevollmächtigten des Antragstellers am 13. Januar 2015 zugestellt.
Dagegen hat der Antragsteller durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2015 am 30. Januar 2015 Klage erhoben (AN 9 K 15.00157). Am 26. Februar 2015 hat der Antragsteller durch die Prozessbevollmächtigte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 8. Januar 2015 gestellt.
Zur Begründung wird ausgeführt, das Bauvorhaben sei offensichtlich rechtswidrig und verletze die Rechte des Antragstellers. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Baugenehmigung bestehe kein öffentliches Interesse. Es bestünden erhebliche Zweifel an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Der Bebauungsplan „Generationenpark am ...“ der Gemeinde ... stelle keine rechtswirksame Bauleitplanung dar. Er sei unwirksam, insbesondere materiell fehlerhaft, da er an Ermittlungs- und Abwägungsfehlern leide. Es seien keine Feststellungen zu den Licht- und Verschattungswirkungen getroffen worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, inwieweit die Höhe der Gebäude durch die durch Bebauungsplan zugelassenen Auffüllungen die Rechte des Antragstellers weitergehend beeinträchtige. Die Planung verstoße gegen das Abwägungsgebot, da die betroffenen Belange des Antragstellers nicht hinreichend beachtet worden seien.
Das Bauvorhaben verstoße zudem gegen das Rücksichtnahmegebot. Bei dem Bauvorhaben handle es sich um eine störende Anlage. Die Wohnnutzung sei im Hinblick auf die maßgeblichen Lärmimmissionen untergeordnet. Das Bauvorhaben rufe unzumutbare und erhebliche Lärmbelästigungen hervor. Die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eingeholte Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde sei nicht ausreichend und zudem fehlerhaft, da nur auf die Stellplatznutzung abgestellt werde. Eine Auflage wegen eines nächtlichen Nutzungsverbots sei nicht in die Baugenehmigung aufgenommen worden. Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme sei ein erforderlicher Abstand von 28 m zwischen Stellplätzen und Wohnnutzung im Allgemeinen Wohngebiet berechnet worden. Der erforderliche Mindestabstand werde nicht eingehalten. Auch die Garagennutzung führe somit zu einer unzumutbaren Lärmbelastung des Antragstellers. Der Nutzungskonflikt sei durch Auflagen nicht lösbar, da die Erschließung unweigerlich am Grundstück des Antragstellers vorbei führe.
Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, da der massive Gebäudekomplex eine bedrängende Wirkung auf das Gebäude und Grundstück des Antragstellers ausstrahle. Das eingeschossige Wohngebäude des Antragstellers werde aufgrund der Kubatur und der Höhe des geplanten Gebäudekomplexes gleichsam eingemauert. Die Belichtung, Belüftung und Besonnung werde massiv eingeschränkt. Die Grundstücksfläche des Baugrundstücks werde nahezu vollständig mit dem geplanten Gebäudekomplex überdeckt. Die Wohnqualität des Antragstellers und der Wert des Grundstücks würden erheblich gemindert.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamtes ... vom 8. Januar 2015 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird ausgeführt, bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handle es sich nicht um eine störende Nutzung, die einer besonderen Beachtung des Rücksichtnahmegebotes bedürfe. Von der Wirksamkeit des Bebauungsplans sei auszugehen. Das Wohnhaus des Antragstellers befinde sich in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) des Bebauungsplans Nr. ... der Gemeinde ... weit außerhalb der Baugrenzen und sei im Jahr 1975 offensichtlich im Wege der Befreiung genehmigt worden. Die Nutzung als Pflegeheim stelle sich als eine besondere Form des Wohnens dar; es handle sich nicht um eine Einrichtung, bei der eine Betreuung und Pflege in krankenhausmäßiger Art erfolge, sondern um eine Anlage für soziale bzw. gesundheitliche Zwecke, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet oder angrenzend an ein reines Wohngebiet zulässig wäre. Der damit verbundene Fahrverkehr sei, wie beispielsweise auch beim Geschosswohnungsbau, als üblich hinzunehmen, zumal gerade die Bewohner eines Pflegeheims gemeinhin nur in Ausnahmefällen über ein Kraftfahrzeug verfügten. Eines nächtlichen Nutzungsverbotes der Garagen bedürfe es nicht, da Garagen grundsätzlich gemäß § 12 BauNVO in allen Baugebieten zulässig und daher im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot unproblematisch seien. Der Fahrverkehr von Rettungsfahrzeugen werde nicht massiv zunehmen, insbesondere werde wegen der Verkehrslage nur gelegentlich der Einsatz eines Martinshorns zum Tragen kommen. Der gelegentliche Einsatz des Martinshorns sei jedoch als sozialadäquat hinzunehmen.
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei auch nicht in Form einer bedrängenden Wirkung des geplanten Gebäudekomplexes auf das Anwesen des Antragstellers ersichtlich, die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) würden in vollem Umfang eingehalten. Daher sei auch eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung für das klägerische Anwesen sichergestellt.
Mit Beschluss vom 26. Februar 2015 wurde die Beigeladene zum Verfahren beigeladen. Sie hat sich im Eilverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren AN 9 S 14.01552, AN 9 K 14.01546 und AN 9 K 15.00157 sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der nach § 80 a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag des Antragstellers ist nicht begründet. Die Kammer sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung, die umso eingehender sein muss, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581), im Rahmen der von ihr eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gemäß § 80 a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rdnr. 146, 152; Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rdnr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen.
Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung verletzt der angefochtene Bescheid des Antraggegners vom 8. Januar 2015 den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass ihm voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).
Der Antragsteller kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m. w. N.).
Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rdnr. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 -, NVwZ 1998, 58; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08/2132 - juris Rn. 3).
Die Klage des Antragstellers wird aller Voraussicht nach jedoch erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet. Der Antragsteller wird durch den Bescheid vom 8. Januar 2015 voraussichtlich nicht in seinen Rechten verletzt, so dass ihm kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Im vorliegenden Fall war, da es sich bei dem genehmigten Vorhaben um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO handelt (Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit), ein Genehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO durchzuführen, in dem eine umfassende Prüfung der bauplanungsrechtlichen wie auch der bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfolgt.
Die erteilte Baugenehmigung ist im Hinblick auf die Einhaltung nachbarschützender Vorschriften voraussichtlich nicht zu beanstanden. Das Bauvorhaben verletzt insbesondere nicht den allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers (vgl. 1.). Auch ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nicht festzustellen (vgl. 2). Eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften (vgl. 3.) ist ebenfalls nicht ersichtlich.
1. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des sogenannten allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs berufen. Der Antragsteller hat gegen das streitgegenständliche Bauvorhaben kein Abwehrrecht aufgrund eines Gebietsbewahrungsanspruchs, weil sich sein Grundstück und das Baugrundstück nicht in demselben Baugebiet befinden.
Der Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten (§ 9 Satz 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 3 BauNVO) oder faktischen Baugebiet das Recht, sich - unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung - gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die ihrer Art nach weder regelmäßig noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 29). Da der Gebietsbewahrungsanspruch auf der durch eine Baugebietsfestsetzung wechselseitigen Eigentumsbindung beruht, steht er grundsätzlich nur einem Eigentümer zu, dessen Grundstück sich innerhalb desselben Baugebiets befindet (BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 31.3.2008 - 1 ZB 07.1062 - juris;
Nach ganz überwiegender Meinung (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765;
Zwar kann die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen, auch „Gebietsnachbarn” einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben (BayVGH, U. v. 14.7.2006 - 1 BV 03.2179 - ZfBR 2007, 362). Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt, hängt - wie der Nachbarschutz durch andere Bebauungsplanfestsetzungen - davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt ( BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris;
Ein Planungswille zur Festsetzung gebietsübergreifender, drittschützender Rechte durch den Bebauungsplan „Generationenpark am ...“ ist vorliegend jedoch nicht erkennbar.
Mangels eines gebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs kann offen bleiben, ob dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ein rechtswirksamer Bebauungsplan zugrunde liegt. Da für das Grundstück des Antragstellers sowie das Grundstück der Beigeladenen jeweils andere Bebauungspläne gelten, kommt ein Anspruch auf Gebietserhaltung auch dann nicht in Betracht, wenn der für das Baugrundstück geltende, vorhabenbezogene Bebauungsplan „Generationenpark am ...“ unwirksam wäre, da sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht nach dem für das Grundstück des Antragstellers gültigen Bebauungsplan und dessen Festsetzungen beurteilen würde.
Darüber hinaus ist im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz angemessenen summarischen Prüfung regelmäßig von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, wenn keine Anzeichen für dessen offensichtliche Unwirksamkeit gegeben sind (vgl. BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris).
Eine Verletzung eines Anspruches auf Bewahrung der Gebietsart würde hier auch insofern nicht vorliegen, als mit dem streitigen Vorhaben keine neue Nutzungsart hinzutritt. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich der Art nach um ein wohnverträgliches Vorhaben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff des Wohnens durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Diese Kriterien dienten insbesondere auch der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die dann nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind (BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302/95 - NVwZ 1996, 893). Was danach unter den Wohnbegriff fällt und was nicht mehr, beurteilt sich nach dem Nutzungskonzept des Vorhabens, insbesondere aber nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG a. a. O.). Nicht entscheidend ist danach, ob der Betreuungs- oder Pflegezweck vorherrscht oder nur untergeordnet ist, sofern in den Heimen gewohnt wird. Ein Mindestmaß an freier häuslicher Gestaltungsmöglichkeit ist (folglich) ausreichend (vgl. BayVGH, B. v. 27.10.1999 - 1 ZS 99.2460 - juris; VG München, B. v. 2.1.2009 - M 1 SN 08.5979 - juris).
Nach § 3 Abs. 4 BauNVO gehören zu den nach § 3 Abs. 2 sowie den nach §§ 2, 4 bis 7 BauNVO zulässigen Wohngebäuden auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 und 4 BauNVO findet allenfalls dort seine Grenze, wo aufgrund des im Vordergrund stehenden Klinikcharakters der Einrichtung von einem „Wohnen“ nicht mehr gesprochen werden kann (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Stand 08/2013, § 3 BauNVO Rdnr. 64).
Dabei kommt es vorliegend auf die Frage, ob Seniorenheime, die auch Betreuung, Pflege und ggfs. gesundheitliche Versorgung der Bewohner anbieten, zu den Wohngebäuden oder zu den Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke zu rechnen sind (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar BauGB, § 4 BauNVO Rdnr. 94 m. w. N., § 3 Rdnr. 48, 60 ff.), nicht an, da Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke ebenfalls in allgemeinen Wohngebieten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig sind.
Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben, das Betreutes Wohnen mit 15 Wohnungen und ein Pflegeheim mit 46 Pflegeplätzen miteinander kombiniert, handelt es sich nicht um eine klinikartige Einrichtung. Vielmehr dominiert die Wohnnutzung, so dass keine Zweifel an der Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens in einem allgemeinen Wohngebiet bestehen. Darüber hinaus wäre das Vorhaben auch dann zulässig, wenn es sich nicht um ein Wohnbauvorhaben, sondern um eine Anlage für soziale und gesundheitliche Zwecke handeln würde (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO).
Unabhängig davon, dass sich der Antragsteller nicht auf die Einhaltung eines allgemeinen Gebietserhaltungsanspruchs berufen kann, dient nach diesen Maßstäben das streitgegenständliche Vorhaben (auch) dem Wohnen und wahrt daher den Gebietscharakter.
2. Der Nachbarschutz des mit seinem Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegenen Antragstellers bestimmt sich damit nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für den beplanten Innenbereich bzw. - bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans für die dann gegebene Außenbereichslage des Baugrundstücks - nach dem in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 6 für § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO; BayVGH, B. v. 17.4.2013 - 14 ZB 11.1730 - juris Rn. 7).
Das Rücksichtnahmegebot findet in qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 - 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. Nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB beeinträchtigt ein im Außenbereich gelegenes Bauvorhaben einen öffentlichen Belang, wenn es als „störendes“ Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann.
Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessenbewertung ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (BVerwG, U. v. 5.8.1983 - 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334/337 und
Zu beachten ist allerdings, dass im Rahmen des § 30 Abs. 1 BauGB eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, da eine seinen Anforderungen genügende Umsetzung regelmäßig in der den Festsetzungen zugrunde liegenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) stattgefunden hat. Eine Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren über das Gebot der Rücksichtnahme setzt daher voraus, dass der Bebauungsplan dafür noch offen ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 4 C 8.12 -, juris Rn. 20;
Im Übrigen kann ein Grundstück in Randlage zu einem weniger geschützten festgesetzten Gebiet oder zum Außenbereich wegen dieser Lage nicht den vollen, für „sein“ Gebiet ansonsten geltenden Schutz beanspruchen (vgl. BayVGH, U. v. 24.08.2007 - 22 B 05.2870 - juris). Der Antragsteller hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Erhalt der Ortsrandlage oder darauf, dass das Nachbargrundstück wie sein eigenes Grundstück genutzt oder bebaut wird (vgl. VG Augsburg
Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem Antragsteller weder im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmimmissionen (vgl. 2.1.) noch hinsichtlich einer bedrängenden bzw. erdrückenden Wirkung (vgl. 2.2.), noch hinsichtlich einer geltend gemachten Minderung des Wertes und der Wohnqualität (vgl. 2.3.) vor.
2.1. Von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben sind hinsichtlich des zu erwartenden Verkehrsaufkommens (vgl. 2.1.1) als auch der Nutzung der grenzständigen Garagen (vgl. 2.1.2) keine unzumutbaren Lärmimmissionen zu erwarten.
Zur Bestimmung der Grenze dessen, was im Rahmen des Rücksichtnahmegebots einem Nachbarn an Einwirkungen in Form von Lärmimmissionen zugemutet werden kann, kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29), in dem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festlegt sind (BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris; VG München, U.v. 26.7.2011 - M 1 K 11.2366 - juris Rn. 26). Lärmimmissionen können unzumutbar sein, sofern sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Mit dem Begriff der sozialen Adäquanz, der auch im Anwendungsbereich der TA Lärm seine Berücksichtigung findet (Nr. 3.2.2 Buchst. c) TA Lärm), werden Verhaltensweisen beschrieben, die sich im Rahmen des menschlichen Zusammenlebens möglicherweise für den Einzelnen nachteilig auswirken, jedoch von der Bevölkerung insgesamt akzeptiert werden, weil sie sich in den Grenzen des sozial Üblichen und Tolerierbaren halten (so OVG Saarland, U.v. 11.9.2008 - 2 C 186/08 - juris). Derartige besondere Umstände der sozialen Adäquanz können nach Art und Gewicht wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung von Lärmimmissionen haben mit der Folge, dass von den betroffenen Nachbarn im Einzelfall mehr Verständnis und Akzeptanz erwartet werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.2006 - 22 B 05.1683 - juris;
Das streitgegenständliche Vorhaben deckt den städtebaulichen Bedarf der Schaffung von seniorengerechtem Wohnraum und der Versorgung hilfs- und pflegebedürftiger älterer Menschen unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung. Aufgrund dieser Zielsetzung der Einrichtung und der für eine solche Einrichtung betriebswirtschaftlich erforderlichen Größe kann im Rahmen der Sozialadäquanz ein höheres Maß an Verständnis und Akzeptanz hinsichtlich der mit dem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen erwartet werden.
2.1.1. Das mit dem Vorhaben zu erwartende Verkehrsaufkommen führt nicht zu unzumutbaren Belästigungen oder Störungen im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO bzw. nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB bei unterstellter Außenbereichslage. Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der von dem Vorhaben verursachte und diesem zurechenbare Fahrzeugverkehr zu Beeinträchtigungen des Antragstellers führen würde, die diesem etwa im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen oder in Bezug auf etwaige Behinderungen der Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück nicht mehr zugemutet werden könnten. Anlieger müssen den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm regelmäßig hinnehmen. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens zusätzlich entstehende Zu- und Abgangsverkehr in der ... wird aller Voraussicht nach kein der Wohnnutzung des Antragstellers schlechthin nicht mehr zumutbares Ausmaß erreichen.
Für die Bemessung der Zumutbarkeit des mit einer Anlagennutzung verbundenen Verkehrs kann als Anhaltspunkt auf die Regelung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) zurückgegriffen werden, wenngleich die TA Lärm für das streitgegenständliche Vorhaben als (allenfalls) Anlage für soziale Zwecke nach Nr. 1 h TA Lärm keine Geltung beansprucht (s.o.).
Die Immissionsschutzbehörde wurde im Bauleitplanverfahren bereits mehrfach beteiligt und hat aus immissionsschutzrechtlicher Sicht im Verfahren der Bauleitplanung keine Einwände erhoben. Ausweislich der Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz des Landratsamtes ... vom 2. und 4. Dezember 2014 im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens würden selbst bei einer Qualifizierung des Vorhabens als Betrieb die Voraussetzungen nach Nr. 7.4 TA Lärm nicht erfüllt, so dass aus fachtechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden, wenn die Stellplätze an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller zur Nachtzeit nicht genutzt würden. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben eventuell als Anlage für soziale Zwecke nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfalle.
Zur Verminderung der Lärmimmissionen wurden die Stellplätze an der nördlichen Grundstückseite durch Änderung der Planvorlagen vom 18.12.2014 verlagert und durch drei Garagen an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers ersetzt. Die Nutzung der drei Garagen südlich des Wohnhauses auf Fl.-Nr. ... lässt nach einer Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz des Landratsamtes ...vom 7. Januar 2015 eine Überschreitung des Spitzenpegels von 60 dB (A) während der Nachtzeit nicht erwarten. Die Empfehlung eines nächtlichen Nutzungsverbotes für die drei Garagen wird in der erneuten Stellungnahme nicht ausgesprochen oder für erforderlich gehalten.
Unter Berücksichtigung dessen, dass das streitgegenständliche Vorhaben als Anlage für soziale Zwecke nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegt, die Werte nach TA Lärm jedoch gleichwohl einhalten würde, ist davon auszugehen, dass sich aus dem mit dem Vorhaben einhergehenden Zu- und Abfahrtsverkehr keine unzumutbaren Lärmimmissionen für den Antragsteller ergeben werden, zumal die Lage der erforderlichen Stellplätze auf der östlichen Seite des Grundstücks geplant ist und zur Schonung des Grundstücks des Antragsstellers an der nördlichen Grundstücksgrenze abweichend von der ursprünglichen Planung nunmehr drei Garagen vorgesehen wurden. Wenngleich der Verkehr eines Pflegeheims mit Generationenwohnungen nicht völlig gleichgesetzt werden kann mit dem Verkehrsaufkommen von reinen Wohnbauvorhaben (vgl. für Seniorenzentrum BayVGH, U. v. 25.9.2003 - 14 N 00.1191 - juris), handelt es sich unter Berücksichtigung der Zielsetzung und Größe des Vorhabens, dessen Bewohnerstruktur und des prognostizierten Personal- und Lieferverkehrs bei dem für das Vorhaben zu erwartenden Verkehrslärm um sozialadäquate und damit zumutbare Lärmimmissionen. Während im Vergleich zu einem reinen Wohnbauvorhaben bei dem streitgegenständlichen Vorhaben zwar auch Verkehrsaufkommen durch Personal-, Besuchs- und Lieferverkehr zu erwarten ist, ist demgegenüber aufgrund der Bewohnerstruktur von geringerem Kraftfahrzeugverkehr seitens der Bewohnerschaft auszugehen. Auch die Lärmimmissionen durch möglicherweise zu erwartende Rettungswageneinsätze bewegen sich noch im Rahmen der Sozialadäquanz und des zumutbaren Verkehrslärms, zumal aufgrund der Verkehrsgegebenheiten der Einsatz eines Martinshorns im Bereich des Wohngebietes entbehrlich sein kann.
Das mit dem Bauvorhaben zu erwartende Verkehrsaufkommen und die damit verbundenen Lärmimmissionen verletzen somit nicht das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO bzw. das in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme bei Annahme einer Außenbereichslage des Baugrundstücks.
2.1.2. Auch die Lage und Nutzung der Stellplätze und Garagen des Bauvorhabens lassen keine unzumutbaren, das Rücksichtnahmegebot verletzenden Belästigung oder Störungen erwarten. Die Situierung der Garagen an der südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers löst hinsichtlich des durch das Vorhaben ausgelösten Zu- und Abfahrtsverkehrs keinen Immissionskonflikt aus, der sich gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos erweist. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO sind in allgemeinen Wohngebieten Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Die drei Garagen überschreiten diesen Umfang keinesfalls. Die im Übrigen östlich auf dem Baugrundstück vorgesehenen Stellplätze erweisen sich unter Lärmschutzgesichtspunkten günstig für den Antragsteller.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sind die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung bauplanungsrechtlich nach § 12 Abs. 2 BauNVO zulässiger Stellplätze und Garagen erwachsenden Störungen regelmäßig hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 15.9.2008 - 15 CS 08.2123 - juris). Das Rücksichtnahmegebot gilt gleichwohl auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie können dann unzulässig sein, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern dann rechtlichen Bedenken, wenn der Nachbar infolge der Anordnung von Garagen und Stellplätzen im rückwärtigen Gartenbereich unzumutbaren Störungen durch nächtlichen Lärm ausgesetzt wird und nach Lage und Zuschnitt des Baugrundstücks eine Konzentration von Garagen und Stellplätzen im rückwärtigen Ruhebereich vermieden werden könnte (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2010 - 15 CS 10.982 - juris;
Ist ein Fall durch atypische Besonderheiten dergestalt gekennzeichnet, als sich die Lage und Ausgestaltung der angefochtenen nachbarlichen Stellplätze bzw. Garagen von den im Baugebiet bisher vorhandenen Garagenanlagen abhebt und ein Nachbar daher darauf vertrauen konnte, dass sein Gartenbereich auf Dauer von Kraftfahrzeuglärm, der von einer unmittelbar benachbarten Garagenanlage ausgeht, frei bleibt, kann sich die Genehmigung einer Garagenanlage als nicht mehr zumutbar erweisen (vgl. BayVGH, B. v. 10.4.2014 - 1 CS 14.397 - juris für drei Stellplätze und fünf Garagen mit 30 m Zufahrtsweg entlang der Grundstücksgrenze).
Im vorliegenden Fall erweist sich die Lage der streitgegenständlichen Garagen und die mit deren Nutzung verbundenen Immissionen nicht als unzumutbar. Der Antragsteller konnte nicht darauf vertrauen, dass sein südlicher Grundstücks- und Gartenbereich auf Dauer von Immissionen durch benachbarten An- und Abfahrtsverkehr freigehalten wird. Das Vertrauen in den Fortbestand der Ortsrandlage ist insoweit nicht schützenswert. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Lage der im nördlichen Bereich des Baugrundstückes vorgesehenen Garagen die Gartennutzung des Antragstellers möglicherweise beeinträchtigen und Verkehrsimmissionen hervorrufen könnte. Gleichwohl erwiesen sich diese Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung der Anordnung der grenzständischen Garagen und der weit möglichsten Schonung des nördlichen Nachbargrundstücks vor Verkehrsimmissionen durch die geänderten Planvorlagen vom 18. Dezember 2014 für den Antragsteller als zumutbar. Nach der fachtechnischen Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz des Landratsamtes ... ist von der Garagennutzung keine Überschreitung des (für das streitgegenständliche Vorhaben an sich nicht anwendbaren) Spitzenpegels nach TA Lärm zu erwarten.
Mangels atypischer Umstände begründen die Lage der Stellplätze und Garagen des Bauvorhabens somit keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen.
Das streitgegenständliche Vorhaben führt daher weder aufgrund des zu erwartenden Verkehrslärms noch hinsichtlich der Lage der Garagen und Stellplätze zu unzumutbaren Belästigungen oder Störungen und verletzt insoweit das Gebot der Rücksichtnahme nicht.
2.2. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes wegen bedrängender oder erdrückender Wirkung des streitgegenständlichen Vorhabens ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Festsetzungen durch Bebauungspläne hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wie die überbaubare Grundstücksfläche haben - anders als die Festsetzung von Baugebieten, grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170 ff.). Soweit der Antragsteller vorträgt, die Grundstücksfläche des Baugrundstücks werde nahezu vollständig mit dem geplanten Gebäudekomplex überdeckt, kann dies somit nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes Berücksichtigung finden.
Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 und
Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u. a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5;
Nach der Rechtsprechung ist ein Vorhaben aus tatsächlichen Gründen in der Regel nicht als rücksichtslos („erdrückend“) anzusehen, wenn es mit seiner Lage und seinen Abmessungen die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften einhält (BVerwG, B.v.
Das streitgegenständliche Vorhaben hält die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ein. Unter Berücksichtigung der Größe des geplanten Gebäudes und der Höhenabstufung nach Norden hin kann von einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens mit einer zweigeschossigen Bauweise und maximalen Höhe auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Nordseite von 7,22 m (einschließlich Dach) und der Gesamtbreite des Baukörpers von 47 m angesichts des Abstands zum Wohnhaus des Antragstellers sowie der versetzten Anordnung der Gebäudeteile nicht gesprochen werden. Besondere Umstände, wie etwa spezielle Geländeverhältnisse, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist durch die versetzte Anordnung der Gebäudeteile und die abgestufte Höhe eine bedrängende Wirkung weitmöglich gemindert. Der bloße Vortrag, dass dem Wohnhaus des Antragstellers ein „massiver Klotz“ gegenüber gestellt werde, reicht insoweit nicht aus. In Anbetracht der Einhaltung der abstandsrechtlichen Vorschriften stellt sich der Vortrag des Antragstellers, durch den Eindruck, die gegenüberliegende Wand des Vorhabens befinde sich unmittelbar vor dem Wohnhaus des Antragstellers, ergebe sich ein bedrückendes Gefühl des Eingeschlossenseins, als rein subjektive Befürchtung dar, die eine unzumutbare bedrängende Wirkung des Bauvorhabens nicht belegt.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Vorhaben der Beigeladenen schränke eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung massiv ein, ist dem entgegenzuhalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme den Grundstückseigentümern nicht das Recht gibt, von jeglicher Schattenwirkung eines Gebäudes auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben. Ein Grundstückseigentümer hat kein Recht auf Beibehaltung einer ungehinderten oder bislang nur geringfügig beeinträchtigten Sicht und muss auch deutlich mehr an Verschattung hinnehmen, bis eine Rücksichtslosigkeit oder ein Verstoß gegen das Gebot der gesunden Wohnverhältnisse angenommen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93, NVwZ 1994, 686; BayVGH, U.v. 22.9.2011 - 2 B 11.762 - juris; VG Ansbach, U.v. 4.4.2012 - AN 3 K 12.00118 - juris Rn. 55).
Insbesondere im Hinblick auf die Abstufung der Höhe des streitgegenständlichen Gebäudes und die versetzte Ausrichtung der Gebäudeteile bewegt sich die vom Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung der Belichtung und Besonnung noch im Rahmen dessen, was üblich und von den Betroffenen hinzunehmen ist. Jedenfalls ist eine unzumutbare Verschlechterung der bestehenden Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse durch das Bauvorhaben der Beigeladenen voraussichtlich nicht zu befürchten.
Die Aufrechterhaltung der ungestörten Aussicht von einem Innenbereichsgrundstück auf die freie Landschaft hat im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nur ein geringes Gewicht (VGH Mannheim, Urt. vom 12. 9. 1991 - 8 S 1382.91 -, UPR 1992, 158).
Eine erdrückende oder einmauernde Wirkung durch das streitgegenständliche Vorhaben ist aus den dargelegten Gründen hier zu verneinen.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs gehen nach Ansicht der Kammer von dem streitgegenständlichen Vorhaben keine Belästigungen oder Störungen aus, die nach der Eigenart des Baugebietes im Baugebiet oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
2.3. Eine weitergehende Verletzung nachbarschützender Rechte hinsichtlich einer geltend gemachten Minderung des Wertes und der Wohnqualität des Grundstücks des Antragstellers ist nicht ersichtlich.
Der Einwand der Wertminderung des Grundstücks des Antragstellers vermag dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers nicht zum Erfolg verhelfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu bleiben (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 - NVwZ-RR 1998, 540 ff.). Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes, das - wie bereits dargelegt - nicht verletzt ist. Je weniger Rücksichtnahme ein Nachbar verlangen kann, desto geringeres Gewicht kommt dem Gesichtspunkt der Wertminderung zu.
3. Eine Verletzung bauordnungsrechtlich nachbarschützender Vorschriften ist nicht ersichtlich, insbesondere werden die nach Art. 6 Abs. 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen eingehalten. Soweit der Antragsteller die Nichteinhaltung eines erforderlichen Mindestabstandes der drei Garagen an der nördlichen Grundstücksgrenze rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Errichtung von Garagen nach Art. 6 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 BayBO bis zu einer Gesamtlänge von 9 m ohne Einhaltung eigener Abstandsflächen zulässig ist. Weitergehende Mindestabstände aus immissionsschutzrechtlichen Gründen sind für das Vorhaben als Wohnbauvorhaben bzw. Anlage für soziale Zwecke nicht ersichtlich.
Im Hinblick auf eine mangelnde Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich der Antragsteller berufen könnte, wird nach summarischer Prüfung die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts ... vom 8. Januar 2015 voraussichtlich keinen Erfolg haben. Daher überwiegt das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage dennoch höher zu bewerten, sind nicht erkennbar, so dass es bei der vom Gesetzgeber in § 212 a Abs. 1 BauGB getroffenen Entscheidung bleibt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 8. Januar 2015 war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch nicht einer möglichen Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. II. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert in Höhe von 7.500,00 EUR ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2013 - 6 K 2711/12 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
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die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.