Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Apr. 2015 - AN 5 E 15.00345

published on 15/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Apr. 2015 - AN 5 E 15.00345
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin ..., ..., wird abgelehnt.

3. Die Antragsteller haben die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind russische Staatsangehörige mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten zunächst am 12. Oktober 2012 über die Republik Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 26. November 2012 Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bat die Republik Polen um Übernahme des Asylverfahrens. Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 24. Januar 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 e Dublin II-VO. Mit Bescheid vom 26. Februar 2013 lehnte das BAMF die Asylanträge der Antragsteller mit der Begründung als unzulässig ab, Polen sei nach § 27 a AsylVfG aufgrund der dort bereits betriebenen Asylverfahren gem. Art. 16 Abs. 1 e Dublin II VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Zudem ordnete das BAMF auf der Grundlage des § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG die Abschiebung nach Polen an. Daraufhin sollten die Antragsteller durch den Antragsgegner am 29. April 2013 nach Polen überstellt werden. Nachdem sich die Antragsteller zur freiwilligen Ausreise bereit erklärten, wurde der bereits avisierte Überstellungstermin storniert.

Nachdem die Antragsteller das Bundesgebiet am 27. Juni 2013 zunächst verlassen hatten, reisten sie am 16. Oktober 2013 wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten erneut die Durchführung eines Asylverfahrens. Von der ZRS ... erhielten sie eine bis zum 7. Januar 2014 befristete Aufenthaltsgestattung.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 lehnte das BAMF die erneute Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland mit der Begründung ab, es sei ein Übernahmeersuchen an Polen gerichtet worden. Die polnischen Behörden hätten mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 e Dublin II VO erklärt. Gründe, die gegen eine Überstellung nach Polen sprächen, hätten die Antragsteller nicht vorgetragen, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Die im Regelfall erforderliche Abschiebungsanordnung gemäß § 34 a AsylVfG sei hier nicht erforderlich, weil Folgeanträge, die nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führten, gestellt worden seien, nachdem eine nach Stellung der früheren Anträge ergangene Abschiebungsanordnung vollziehbar geworden sei. Nach Mitteilung des BAMF an den Antragsgegner wurde dieser Bescheid am 16. Januar 2014 zugestellt oder gilt seit diesem Tag als zugestellt. Bestandskraft sei am 31. Januar 2014 eingetreten.

Zunächst verlängerte der Antragsgegner am 21. Januar 2014 die den Antragstellern erteilte Duldung bis zum 07. April 2014. Ein am 14. April 2014 unternommener Überstellungsversuch wurde abgebrochen, weil die Antragstellerin zu 2) sich nicht bei der Familie aufhielt, sondern unbekannten Aufenthalts war und die Antragsteller nur gemeinsam überstellt werden sollten. Nach Mitteilung des BAMF an den Antragsgegner vom 10. April 2014 wurde daraufhin die Überstellungsfrist bis zum 11. Juni 2015 verlängert. Am 3. Juli 2014 verlängerte der Antragsgegner die Duldung bis zum 7. Oktober 2014. Am 8. Oktober 2014 wurde eine weitere bis zum 7. November 2014 befristete Duldung erteilt, die am 7. November 2014 bis zum 7. Januar 2015 und am 12. Januar 2015 bis zum 7. April 2015 verlängert wurde. Am 23. Februar 2015 wurde ein erneuter Überstellungsversuch unternommen, der jedoch scheiterte, weil die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 6) nicht angetroffen wurden. Am 6. März 2015 begab sich die Antragstellerin zu 1) in stationäre Behandlung in das Bezirkskrankenhaus ...

Mit Schriftsatz vom 31. März 2015 begehrten die Antragsteller,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung der Antragsteller auszusetzen.

Gleichzeitig beantragen die Antragsteller,

ihnen für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihnen ihre Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Sie sind der Ansicht, die Überstellungsfrist sei am 16. Juni 2014 abgelaufen, so dass eine Überstellung nach Polen nicht mehr zulässig sei. Nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 Dublin II-VO sei die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Auch liege kein Fall für eine Fristverlängerung nach Art. 19 Abs. 4 S. 2 Dublin II-VO vor, weil die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt flüchtig gewesen seien. Im Fall der Antragstellerin zu 1) lägen darüber hinaus rechtliche Abschiebehindernisse nach § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG in Form von gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Außerdem habe der Antragsgegner den Antragstellern regelmäßig Duldungen erteilt, so dass sie einen gewissen Vertrauensschutz auf weitere Duldungen hätten.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Eine Aussetzung der Abschiebung durch den Antragsteller sei schon nicht beantragt. Außerdem könne kein Anspruch auf eine Duldung geltend gemacht werden. Aus dem Umstand, dass bereits mehrere Duldungen erteilt worden seien, könne kein Vertrauensschutz auf ein weiteres Bleiberecht abgeleitet werden. Die Ausreisepflicht sei den Antragstellern bekannt gewesen, es habe bereits wiederholt Überstellungsversuche gegeben. Die Duldungen seien lediglich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erfolgt, um ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Überstellung zur Verfügung zu haben.

Daraufhin beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner mit Schrieben vom 31. März 2015 eine Verlängerung der zuletzt erteilten, bis 7. April 2015 befristeten Duldung um drei Monate. Auf diesen Antrag verlängerte der Antragsgegner die Duldung um einen Monat.

II.

Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

Zwar ist wegen der weiterhin beabsichtigten und wohl kurzfristig bevorstehenden Abschiebung der Antragsteller ein Anordnungsgrund gegeben, jedoch haben die Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern gegen den Antragsgegner der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung zusteht.

Ein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner besteht bereits deshalb nicht, weil der Antragsgegner nicht passivlegitimiert ist. Denn bei der Anordnung der Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, deren Vollziehung dem Antragsgegner hier untersagt werden soll, hat das BAMF das Vorliegen nicht nur von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, sondern auch von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 a Abs. 2 AufenthG umfassend zu prüfen, so dass Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde nicht bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257- juris, Rn. 4; BayVGH, B. v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Bbg, B. v. 1.2.2012 - OVG 2 S 6.12 - juris Rn. 4; OVG NRW, B. v. 30.8.2012 - juris Rn. 4; VG Trier, B. v. 5.3.2013 - 5 L 279/13 TR - juris Rn. 2). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegenden Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, sondern auch für nachträglich auftretende Hindernisse. In einem solchen Fall hätte das BAMF gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (BayVGH, B. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4). Gegen diese Rechtsprechung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Einwände (BVerfG, B. v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 9 f.). Der Ausländerbehörde verbleibt im Rahmen der auf § 34 a AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung lediglich, die Entscheidung des BAMF zu vollziehen und im Rahmen des durch diese Entscheidung gezogenen Rahmens für rechtmäßige Zustände zu sorgen.

Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn die Abschiebungsanordnung bereits, wie hier, durch Ablauf der Rechtsmittelfrist bestandskräftig geworden ist oder nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig geworden ist (VG Düsseldorf, B. v. 17.02.2015 - 22 L 378/15.A - juris Rn. 11; a. A. VG Augsburg, B. v. 22.09.2014 - Au 5 S 14.30483, Rn. 26). Denn auch in diesem Fall liegt es nicht in der Zuständigkeit des Antragsgegners, die Rechtswirkungen der vom BAMF erlassenen Abschiebungsanordnung zu beseitigen. Raum für eine eigenständige Entscheidung des Antragsgegners kann es nur für eine zusätzliche ausländerrechtliche Streitigkeit geben, die unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34 a AsylVfG ist (in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 10). Eine solche zusätzliche, von der Frage der Abschiebung auf der Grundlage des § 34 a AsylVfG unabhängige Streitigkeit ist hier jedoch nicht gegeben. Streitgegenstand ist hier lediglich die Vollziehung der auf § 34 a AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung des BAMF vom 26. Februar 2013.

Diese Abschiebungsanordnung hat der Antragsgegner hier zu vollziehen. Nachdem das BAMF mit Bescheid vom 13. Januar 2014 bestandskräftig die erneute Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt hat, bedurfte es nach § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG einer erneuten Abschiebungsanordnung nicht. Denn das BAMF hatte bereits am 26. Februar 2013 bei der Ablehnung des ersten von den Antragstellern in Deutschland gestellten Asylantrags eine Abschiebungsanordnung erlassen, die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vollziehbar geworden ist. Lediglich während das BAMF den Antrag der Antragsteller auf Durchführung eines erneuten Asylverfahrens prüfte, galt etwas anderes. Nachdem jedoch auch die durch den Bescheid vom 13. Januar 2014 erfolgte Ablehnung der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens am 31. Januar 2014 bestandskräftig geworden ist, hat der Antragsgegner die Abschiebungsanordnung vom 26. Februar 2013 zu vollziehen. Auch im Fall des § 71 Abs. 5 AsylVfG ist die Ausländerbehörde an die Mitteilung des BAMF, dass ein neues Verfahren nicht durchgeführt werde, gebunden (Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 71 AsylVfG, Rn. 49). Sobald feststeht, dass der Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, ist die im ersten Verfahren ausgesprochene Abschiebungsanordnung für die Ausländerbehörde wieder bindend, ohne dass sie eine eigene Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Frage einer Aussetzung hätte.

Dies betrifft insbesondere auch die Frage, ob eine Verlängerung der Überstellungsfrist wirksam erfolgt ist. Aus der Mitteilung des BAMF an den Antragsgegner vom 10. April 2014 ergibt sich zweifellos, dass das BAMF von einer solchen Verlängerung ausgeht. Damit kann hier dahinstehen, ob - wofür aufgrund der längeren Abwesenheit mit unklarem Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) im Zeitraum des ersten Überstellungsversuches einiges spricht - die Voraussetzungen für eine solche Verlängerung vorgelegen haben.

Gleiches gilt für die von der Antragstellerin zu 1) geltend gemachten rechtlichen Abschiebungshindernisse nach § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG. Die gegenüber dem Antragsgegner geltend gemachten gesundheitlichen Gründe, die eine Abschiebung unmöglich machen sollen, müssen gegenüber dem BAMF geltend gemacht werden. Dieses ist sodann verpflichtet, die geltend gemachten Hindernisse zu prüfen und gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben. Dem Antragsgegner steht diese dem BAMF obliegende Entscheidung nach den obigen Ausführungen nicht zu.

Auch aus dem Umstand dass der Antragsgegner den Antragstellern mehrere kurzfristige Duldungen erteilt hat, ergibt sich keine abweichende Zuständigkeit, noch können die Antragsteller daraus einen Anspruch auf die weitere Gewährung von Duldungen herleiten.

Zum einen sind die durch den Antragsgegner erteilten Duldungen lediglich im Rahmen der durch das BAMF geführten Asylverfahren zu sehen. Die Duldungen sollten lediglich für den Zeitraum der Verfahren zur Prüfung des Asylantrags sowie bis zur erfolgreichen Durchführung der Abschiebung einen rechtmäßigen Zustand sicherstellen, indem die Antragsteller für diesen Zeitraum mit den erforderlichen Aufenthaltsgestattungen ausgestattet wurden. Dagegen steht es dem Antragsgegner nicht zu, einen eigenen Entscheidungsspielraum zu beanspruchen, der die Entscheidungen des BAMF in Frage stellen oder vereiteln würde.

Zum anderen sind die erteilten Duldungen nicht geeignet, einen Anspruch auf weitere Duldungen aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu begründen. Durch die Duldungen, die stets im Rahmen der durch das BAMF geführten Verfahren und der nach negativem Ausgang derselben beabsichtigten Abschiebung ausgesprochen wurden, wurde zu keiner Zeit der Anschein erweckt, die Anwesenheit der Antragsteller im Bundesgebiet würde über die ordnungsgemäße Beendigung der genannten Verfahren hinaus geduldet werden. Den Antragstellern war stets bekannt, dass sie zur Ausreise verpflichtet sind.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war deshalb abzulehnen.

Ist der Antrag nach § 123 VwGO auf einstweiligen Rechtsschutz somit erfolglos, gilt dies auch für den von den Antragstellern gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Es fehlt nämlich an der gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren beruht auf § 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Hinsichtlich des Verfahrens nach § 123 VwGO gilt folgende

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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published on 12/03/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe
published on 17/02/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe: 2Der am 6. Februar 2015 anhängig gemachte sinngemäße Antrag, 3der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen
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published on 23/12/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 5 E 15.02088, AN 5 K 15.02089 Beschluss vom 23. Dezember 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0600 Hauptpunkte: Abschiebungsanordnung des Bundesamtes; Passivle
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.