Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Dez. 2015 - AN 5 E 15.02088, AN 5 K 15.02089
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 5 E 15.02088, AN 5 K 15.02089
Beschluss
vom 23. Dezember 2015
5. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 0600
Hauptpunkte:
Abschiebungsanordnung des Bundesamtes; Passivlegitimation der Ausländerbehörde bei Anträgen auf Unterlassung der Abschiebung; Passivlegitimation der Ausländerbehörde hinsichtlich der Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung bei Mitteilung des Bundesamtes über den Abschluss des Asylverfahrens
Rechtsquellen:
In den Verwaltungsstreitsachen
...
- Klägerin und Antragstellerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
Ausländerbehörde
vertreten durch den Oberbürgermeister ...
- Beklagte und Antragsgegnerin -
wegen Ausländerrechts Aufenthaltsgestattung
Antrag nach § 123 VwGO und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 5. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Heilek, die Richterin am Verwaltungsgericht Gensler, den Richter Dr. Barrón ohne mündliche Verhandlung
am 23. Dezember 2015
folgenden Beschluss:
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen.
3. Der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird für das Klageverfahren und das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Antragstellerin (im Folgenden: Antragstellerin), eine ukrainische Staatsangehörige, reiste am 29. März 2015 zusammen mit ihrem Ehemann (Parallelverfahren AN 5 E 15.02090) in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. April 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Am selben Tag erhielt die Antragstellerin vom Bundesamt eine bis zum 14. Juli 2015 befristete Aufenthaltsgestattung.
Mit Bescheid der Regierung von ... vom 10. April 2015 wurde die Antragstellerin der Beklagten und Antragsgegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) mit Wirkung ab dem 22. April 2015 zugewiesen. Sie wurde verpflichtet, in der Gemeinschaftsunterkunft ... im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ihren Wohnsitz zu nehmen. Am 23. April 2015 meldete sich die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin mit Einzugsdatum 22. April 2015 unter der Adresse ... an.
Am 14. Juli 2015 verlängerte die Antragsgegnerin die Aufenthaltsgestattung der Antragstellerin befristet bis zum 13. Oktober 2015.
Am 22. Juli 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Dem lag zugrunde, dass nach Erkenntnissen des Bundesamtes Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vorlagen. Auf ein Übernahmeersuchen vom 9. Juni 2015 an die Republik Polen erklärten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 29. Juni 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 12 Abs. 3 Dublin III-VO. Wie sich aus einem dem VG Ansbach (14. Kammer) im Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen AN 14 E 15.50491 bzw. AN 14 K 15.50492 mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 übermittelten Auszugs aus der Akte des Bundesamts über die Zustellung des Bescheids vom 22. Juli 2015 ergibt, wurde erfolglos versucht, den Bescheid an die Antragstellerin unter der Adresse ... zuzustellen, da ausweislich der Postzustellungsurkunde der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Nach einem Vermerk des Bundesamtes vom 6. August 2015 gelte eine Zustellung an die zuletzt bekannte Anschrift nach § 10 Abs. 2 AsylVfG mit der Aufgabe zur Post als bewirkt.
Mit Schreiben vom 22. August 2015 teilte das Bundesamt der Antragsgegnerin mit, der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sei unanfechtbar als unzulässig abgelehnt worden. Die Entscheidung beruhe auf dem Bescheid vom 22. Juli 2015. Die Bestandskraft/Rechtskraft sei am 7. August 2015 eingetreten. Der Bescheid sei zugestellt worden/gelte als zugestellt am 23. Juli 2015.
Mit Schreiben vom 24. August 2015 teilte das Bundesamt der Antragsgegnerin die Modalitäten der Überstellung der Antragstellerin und ihres Ehemannes nach Polen mit.
Mit Schreiben vom 15. September 2015 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihre Aufenthaltsgestattung sei aufgrund des unanfechtbaren Beschlusses des Bundesamts vom 22. Juli 2015 kraft Gesetzes erloschen. Zur Aushändigung einer Grenzübertrittsbescheinigung und zur Besprechung der Ausreisemodalitäten bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin, am 24. September 2015 zur Vorsprache. Dabei sollte die Aufenthaltsgestattung eingezogen werden.
Mit Schreiben vom 23. September 2015 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin und wies darauf hin, dass seinen Mandanten bisher kein Bescheid des Bundesamts zugegangen sei.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unter Übersendung der Abschlussmitteilung des Bundesamts vom 22. August 2015 und des Bescheids vom 22. Juli 2015 mit, sie gehe weiterhin davon aus, dass die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig sei und die Aufenthaltsgestattung erloschen sei.
Die zunächst am 13. Oktober 2015 bis 12. Januar 2016 verlängerte Aufenthaltsgestattung wurde im Rahmen einer Vorsprache der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin am 15. Oktober 2015 eingezogen und ungültig gestempelt. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin eine Grenzübertrittsbescheinigung mit Ausreisefrist bis zum 29. Oktober 2015 ausgestellt. Auf ein weiteres Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 5. Oktober 2015 kündigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 an, sollte eine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bis spätestens 29. Oktober 2015 nicht glaubhaft vorgetragen werden, werde sie weitere aufenthaltsbeendigende Maßnahmen einleiten.
Am 28. Oktober 2015 erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin für diese Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Antrag, festzustellen, dass aufgrund des Bescheids des Bundesamts vom 22. Juli 2015 keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden dürften (Aktenzeichen AN 14 K 15.50492). Zugleich beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin für diese, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Bundesamt aufzugeben, der Antragsgegnerin mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin auf Grundlage des Bundesamtsbescheids vom 22. Juli 2015 nicht erfolgen dürfe (Aktenzeichen AN 15 E 15.50491).
Mit per Fax am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Klage gegen die Antragsgegnerin mit dem Antrag,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin eine Aufenthaltsgestattung wieder zu erteilen.
Mit demselben Schriftsatz beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin weiter,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, jegliche Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin zu unterlassen und eine Bescheinigung dahingehend auszustellen, aus der hervorgeht, dass ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zur rechtskräftigen Klageentscheidung in dieser Angelegenheit erlaubt sei.
Außerdem beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin,
der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner selbst zu bewilligen.
Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aus, diese habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG (jetzt richtig: AsylG). Die Behauptung der Antragsgegnerin, ein solcher Anspruch bestehe nicht mehr, da die Aufenthaltsgestattung bereits nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG (jetzt richtig: AsylG) erloschen sei, sei falsch, da bisher keine vollziehbare Abschiebungsandrohung vorliege. Ein hierfür erforderlicher bestandskräftiger ablehnender Bescheid des Bundesamts sei der Antragsstellerin bisher weder zugegangen noch bekanntgemacht worden. Unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 21. Oktober 2015 führte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aus, die Antragstellerin habe keine Schreiben des Bundesamts erhalten, obwohl sie seit April 2015 in der Gemeinschaftsunterkunft in der ... wohnhaft sei. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei stattzugeben, da ansonsten ein Rechtszustand geschaffen würde, der nur schwerlich rückgängig gemacht werden könnte. Der Anordnungsgrund sei darin zu sehen, da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 mitgeteilt habe, dass diese von einer vollziehbaren Ausreisepflicht ausgehe und die Antragstellerin auch abschieben werde.
Mit Schriftsatz vom 6. November 2015 beantragte die Antragsgegnerin,
den Antrag abzulehnen.
Der zulässige Antrag sei unbegründet, da er sich gegen den falschen Antragsgegner richte. Darüber hinaus bestehe kein Anordnungsanspruch, da die im Asylverfahren erteilte Aufenthaltsgestattung erloschen sei und nicht wieder erteilt werden könne. Die Antragsgegnerin sei nicht passivlegitimiert, denn sie sei für die Gewährung von Abschiebeschutz nicht zuständig. Es handele es sich um einen sogenannten Dublin III-Fall. Daher sei für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ausschließlich das Bundesamt zuständig. Darüber hinaus fehle es schon an einem Anordnungsanspruch. Dabei könne dahinstehen, ob der Bescheid des Bundesamts vom 22. Juli 2015 der Antragstellerin tatsächlich am 23. Juli 2015 zugegangen sei (wie vom Bundesamt mitgeteilt) oder nicht (wie vom Prozessbevollmächtigten vorgetragen). Denn der Bescheid sei spätestens am 1. Oktober 2015 an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin übermittelt worden. Selbst wenn man von einer Zulässigkeit und einer noch nicht verfristeten Klage gegen den Bundesamtsbescheid ausginge, seien keine Gründe ersichtlich, die bei der Entscheidung des Bundesamtes inhaltliche Mängel erkennen lassen würden.
Nach Übersendung des Auszugs aus der Bundesamtsakte über die Zustellung des Bescheids vom 22. Juli 2015 erklärte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2015, es sei bewiesen, dass die Antragstellerin den Bescheid vom 22. Juli 2015 nicht am 25. Juli 2015 bekommen habe. Es lasse sich wohl auch nicht beweisen, dass die Antragstellerin selbst den Bescheid tatsächlich anderweitig erhalten habe. Folglich dürfte die Klagefrist nicht abgelaufen sein. Dies sei jedoch für die Begründetheit des Antrags insgesamt unerheblich, da sich der Antrag nach wie vor gegen den falschen Antragsgegner richte.
Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 widersprach der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin der Ansicht der Antragsgegnerin, sie sei nicht zuständig. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich ausdrücklich aus § 63 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Da die Antragsgegnerin selbst bestätige, dass der Bescheid des Bundesamts vom 22. Juli 2015 nicht zugestellt worden sei, sei auch nicht ersichtlich, dass in irgendeiner Weise ein Erlöschenstatbestand für die Aufenthaltsgestattung nach § 67 AsylG vorliege.
Auf telefonische Befragung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin durch den Berichterstatter, erklärt dieser, er habe zwar den Bescheid des Bundesamts vom 22. Juli 2015 von der Antragsgegnerin erhalten, diesen aber nicht an seine Mandanten weitergegeben.
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 erklärte die Antragsgegnerin, dass zwar feststehe, dass der Bescheid der Antragstellerin tatsächlich nicht zugestellt worden sei, dass dies aber keine Rolle spiele, da nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG der Bescheid als zugestellt gelte. Die Klage- und Antragsfrist von einer Woche sei daher abgelaufen. Die Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung sei nur möglich, wenn tatsächlich ein Asylverfahren durchgeführt werde. Dies sei als Vorfrage vom Bundesamt zu klären. Die Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung könne nur Annex zu dieser Frage sein. Da die Frage, ob das Asylverfahren durch die Entscheidung des Bundesamts vom 20. Juli 2015 (wohl richtig: 22. Juli 2015) beendet worden sei oder nicht, Gegenstand einer anderen gerichtlichen Auseinandersetzung sei, fehlt für die Frage, ob und wer die Bescheinigung auszustellen habe, das Rechtsschutzbedürfnis, solange die Vorfrage nicht geklärt sei.
II.
Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz, mit dem die Antragstellerin zum einen die Unterlassung jeglicher Abschiebemaßnahmen durch die Antragsgegnerin, zum anderen eine durch die Antragsgegnerin auszustellende Aufenthaltsgestattung zu erstreiten beabsichtigt, bleibt mit beiden Teilanträgen ohne Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Hinsichtlich des Antrags, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, jegliche Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin zu unterlassen, besteht ein Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin bereits deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin nicht passivlegitimiert ist.
Denn bei einer Anordnung der Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, deren Vollziehung der Antragsgegnerin hier untersagt werden soll, hat das Bundesamt das Vorliegen nicht nur von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, sondern auch von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60a Abs. 2 AufenthG umfassend zu prüfen, so dass Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde nicht bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4, BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4, OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.2.2012 - OVG 2 S 6.12 - juris Rn. 4, OVG NRW, B.v. 30.8.2012 - juris Rn. 4). Dies gilt sowohl hinsichtlich der bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegenden Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe als auch für nachträglich auftretende Hindernisse (VG Ansbach, B.v. 15.4.2015 - AN 5 E 15.00345 - juris Rn. 18). Liegt es allein in der Prüfungskompetenz des Bundesamts, bestehende oder gegebenenfalls neu entstandene Abschiebungshindernisse zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Abschiebung auf der Grundlage einer zweifelsfrei bekanntgegebenen Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG tatsächlich vollzogen werden kann, so kann nichts anderes für den Fall gelten, dass, wie im vorliegenden Fall, mit der Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung bereits eine Voraussetzung für deren äußeren Wirksamkeit und damit für deren Vollziehbarkeit in Streit steht. Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, vieles dafür spricht, dass eine wirksame Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung an die Antragstellerin nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG nicht gegeben ist, weil zum einen ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 25. Juli 2015 nicht von einer tatsächlichen Bekanntgabe durch die Zustellung auszugehen ist, und weil zum anderen die Fiktion der Zustellung nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG wohl ebenfalls nicht greift ist, weil ein ordnungsgemäßer Zustellungsversuch als Voraussetzung für den Eintritt dieser Fiktionswirkung nicht gegeben ist, da an der letzten bekannten Anschrift der Antragstellerin nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes hätte ordnungsgemäß zugestellt werden können (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 5.2.2015 - 13 L 3079/14.A - juris Rn. 7 ff.), so ist es nicht an der Ausländerbehörde, hier der Antragsgegnerin, in eigener Kompetenz die Entscheidung des Bundesamts, dass die Abschiebungsanordnung vollzogen werden könne, in Frage zu stellen. Im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hat die Ausländerbehörde stets die Entscheidung des Bundesamts zu vollziehen und hat keinen Raum für eine eigenständige Entscheidung, soweit es sich nicht um eine zusätzliche ausländerrechtliche Streitigkeit geht, die völlig unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34a AsylG ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 10; VG Ansbach, B.v. 15.4.2015 - AN 5 E 15.0034 - juris Rn. 19). Eine solche zusätzliche, von der Frage der Abschiebung auf der Grundlage des § 34a AsylG unabhängige Streitigkeit ist hier jedoch nicht gegeben. Hinsichtlich des Antrags, jegliche Abschiebemaßnahmen zu unterlassen, ist Streitgegenstand lediglich die Vollziehung der hier auf § 34a AsylG gestützten Abschiebungsanordnung des Bundesamts vom 22. Juli 2015. Die hier streitige Frage, ob der Bescheid des Bundesamts der Antragstellerin bekanntgegeben wurde und dadurch vollziehbar wurde, ist nicht von der Antragsgegnerin zu prüfen, auch wenn diese die Abschiebung als eigene Aufgabe durchzuführen hat, sondern obliegt dem Bundesamt, welche allein Herrin des Asylverfahrens ist. Folglich kann auch im hiesigen Verfahren, an dem die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamts nicht beteiligt ist, nicht abschließend geklärt werden, ob von einer infolge einer Bekanntgabe des Bescheids des Bundesamts eingetretenen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung auszugehen ist oder nicht.
Die Antragstellerin ist somit auf den hier vorrangigen - und im Übrigen unter dem Aktenzeichen AN 15 E 15.50491 eingelegten - Rechtsbehelf gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamts mit dem Ziel, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Bundesamt aufzugeben, der Antragsgegnerin mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin auf Grundlage des Bescheids des Bundesamts vom 22. Juli 2015 nicht erfolgen darf, zu verweisen. Auch ein besonderer Ausnahmefall, der es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich machen könnte, eine einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin als Rechtsträgerin der Ausländerbehörde zuzulassen, weil selbst einstweiliger Rechtsschutz gegen das Bundesamt nicht rechtzeitig möglich wäre (vgl. zu dieser Erwägung in Fällen, in denen die Ausländerbehörde eine Abschiebungsanordnung aus einem früheren Asylverfahren zu vollziehen hat: Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 71, Rn. 392), liegt hier nicht vor. Konkrete Schritte der Antragsgegnerin zur Abschiebung der Antragstellerin, die die Gefahr, eine entsprechende Mitteilung des Bundesamtes könnte zu spät kommen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Auch der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung erlaubt ist, bleibt ohne Erfolg.
Zwar ist, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zutreffend ausführt, die Antragsgegnerin nach § 63 Abs. 3 Satz 2 AsylG für die Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung zuständig, seitdem die Antragstellerin aufgrund des Bescheids der Regierung von... vom 10. April 2015 ihren Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft in der ... im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und damit nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung zu nehmen hat. Doch auch diese Zuständigkeit zur Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung führt nach den obigen Ausführungen nicht dazu, dass vorliegend eine zusätzliche, vom Asylverfahren unabhängige ausländerrechtliche Streitigkeit gegeben wäre. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, ist die Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung auch durch die Ausländerbehörde nur möglich, wenn tatsächlich ein Asylverfahren durchgeführt wird. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, der Aufenthalt im Bundesgebiet kraft Gesetzes zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Selbst wenn die Ausländerbehörde bei Asylbewerbern, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, für die Ausstellung der rein deklaratorischen Aufenthaltsgestattung zuständig ist, folgt die sich unmittelbar aus § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG folgende rechtliche Aufenthaltsgestattung allein aus dem Umstand, dass ein Asylverfahren durchgeführt wird. Auch sämtliche Erlöschenstatbestände der Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 AsylG verdeutlichen den Zusammenhang der Aufenthaltsgestattung mit dem laufenden Asylverfahren. Die Feststellung, dass das Asylverfahren abgeschlossen ist, obliegt allein dem Bundesamt als Herrin des Asylverfahrens, so dass die Ausländerbehörde auch in diesem Zusammenhang nicht dazu berufen ist, eine Mitteilung des Bundesamts über den Abschluss des Asylverfahrens, wie hier die vom 22. August 2015, in eigener Zuständigkeit in Frage zu stellen. Die Zuständigkeit sowohl für die asylrechtliche Sachentscheidung als auch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Entscheidungen und Feststellungen liegt allein beim Bundesamt, welches folglich auch allein dafür zuständig ist, festzustellen, dass ein Asylverfahren abgeschlossen ist, selbst wenn auf der Grundlage dieser Mitteilung die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit eine Aufenthaltsgestattung nicht weiter verlängert oder einzieht (vgl. zum insoweit parallel strukturierten Fall, dass die Ausländerbehörde eine frühere Abschiebungsanordnung im Fall eines Folgeantrags als eigene Aufgabe zu vollziehen hat, solange das Bundesamt nicht über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens entschieden hat: Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 71, Rn. 390). Die Entscheidung der Ausländerbehörde, eine Aufenthaltsgestattung nicht weiter zu verlängern bzw. einzuziehen folgt im Falle einer Mitteilung des Bundesamts, dass das Asylverfahren bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen worden ist, wie auch im vorliegenden Fall, unmittelbar aus der mitgeteilten Tatsache, ohne dass der Ausländerbehörde ein eigenständiger Entscheidungsspielraum bliebe. Da die Aufenthaltsgestattung unmittelbar aus dem laufenden Asylverfahren folgt, steht es der Ausländerbehörde nicht zu, eigenmächtig entgegen einer Mitteilung des Bundesamts über den Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen. Zwar ist die Ausländerbehörde nicht gehindert, das Bundesamt auf durch sie selbst festgestellte oder ihr von Seiten des Asylbewerbers mitgeteilte Unregelmäßigkeiten hinzuweisen und gegebenenfalls auf eine Rücknahme oder Änderung einer erfolgten Mitteilung zu dringen (vgl. zur Abstimmung zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt hinsichtlich einer Änderung einer Aufenthaltsgestattung VG Stuttgart, B. v. 11.2.2015 - 12 K 2331/14 - juris Rn. 3), doch ist sie dann, wenn das Bundesamt, wie hier, seine Mitteilung, das Asylverfahren sei abgeschlossen, nicht zurücknimmt oder ändert, gehindert, entgegen der bestehenden Mitteilung eigenständig eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen. Rechtsschutz im Hinblick auf eine Aufenthaltsgestattung ist in einer derartigen Konstellation ebenso wie im Hinblick auf die Abschiebungsanordnung gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamts zu suchen, die gegebenenfalls dazu zu verpflichten ist, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass das Asylverfahren nicht abgeschlossen ist. Raum für Rechtsschutz gegen die Ausländerbehörde kommt dagegen, wenn nicht lediglich Fragen, hinsichtlich derer die Ausländerbehörde einen gewissen Spielraum hat (etwa hinsichtlich der Geltungsdauer), allenfalls dann in Betracht, wenn diese sich in Opposition zu einer Mitteilung des Bundesamts setzt, auf der Grundlage einer solchen Mitteilung unzutreffende Schlüsse zieht oder etwa, wenn das Bundesamt einer gerichtlichen Anordnung zur Vornahme einer bestimmten Mitteilung nicht nachkommt und die Ausländerbehörde sich hierauf beruft (vgl. hierzu wohl VG Würzburg, B. v. 12.8.1999 - W 3 E 99.30962 - juris Rn. 17).
Ist nach dem Vorstehenden der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolglos, so gilt dies auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowohl für das Antrags- als auch für das Klageverfahren. Denn es fehlt an der gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs 2013.
Hinsichtlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gilt folgende
Rechtsmittelbelehrung
1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24- 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens gilt folgende
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Dez. 2015 - AN 5 E 15.02088, AN 5 K 15.02089 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.
(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens drei und im Übrigen längstens sechs Monate.
(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.
(4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.
(5) Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:
- 1.
das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, - 2.
das Datum der Asylantragstellung und - 3.
die AZR-Nummer.
(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
- 1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, - 2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat, - 3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, - 4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, - 5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, - 5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, - 6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn
- 1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder - 2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin ..., ..., wird abgelehnt.
3. Die Antragsteller haben die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind russische Staatsangehörige mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten zunächst am
Nachdem die Antragsteller das Bundesgebiet am
Mit Bescheid vom
Die im Regelfall erforderliche Abschiebungsanordnung gemäß § 34 a AsylVfG sei hier nicht erforderlich, weil Folgeanträge, die nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führten, gestellt worden seien, nachdem eine nach Stellung der früheren Anträge ergangene Abschiebungsanordnung vollziehbar geworden sei. Nach Mitteilung des BAMF an den Antragsgegner wurde dieser Bescheid am 16. Januar 2014 zugestellt oder gilt seit diesem Tag als zugestellt. Bestandskraft sei am 31. Januar 2014 eingetreten.
Zunächst verlängerte der Antragsgegner am
Mit Schriftsatz vom
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung der Antragsteller auszusetzen.
Gleichzeitig beantragen die Antragsteller,
ihnen für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihnen ihre Prozessbevollmächtigte beizuordnen.
Sie sind der Ansicht, die Überstellungsfrist sei am
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Eine Aussetzung der Abschiebung durch den Antragsteller sei schon nicht beantragt. Außerdem könne kein Anspruch auf eine Duldung geltend gemacht werden. Aus dem Umstand, dass bereits mehrere Duldungen erteilt worden seien, könne kein Vertrauensschutz auf ein weiteres Bleiberecht abgeleitet werden. Die Ausreisepflicht sei den Antragstellern bekannt gewesen, es habe bereits wiederholt Überstellungsversuche gegeben. Die Duldungen seien lediglich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erfolgt, um ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Überstellung zur Verfügung zu haben.
Daraufhin beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner mit Schrieben vom
II.
Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
Zwar ist wegen der weiterhin beabsichtigten und wohl kurzfristig bevorstehenden Abschiebung der Antragsteller ein Anordnungsgrund gegeben, jedoch haben die Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern gegen den Antragsgegner der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung zusteht.
Ein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner besteht bereits deshalb nicht, weil der Antragsgegner nicht passivlegitimiert ist. Denn bei der Anordnung der Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, deren Vollziehung dem Antragsgegner hier untersagt werden soll, hat das BAMF das Vorliegen nicht nur von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, sondern auch von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 a Abs. 2 AufenthG umfassend zu prüfen, so dass Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde nicht bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257- juris, Rn. 4; BayVGH, B. v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Bbg, B. v. 1.2.2012 - OVG 2 S 6.12 - juris Rn. 4; OVG NRW, B. v. 30.8.2012 - juris Rn. 4; VG Trier, B. v. 5.3.2013 - 5 L 279/13 TR - juris Rn. 2). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegenden Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, sondern auch für nachträglich auftretende Hindernisse. In einem solchen Fall hätte das BAMF gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (BayVGH, B. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4). Gegen diese Rechtsprechung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Einwände (BVerfG, B. v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 9 f.). Der Ausländerbehörde verbleibt im Rahmen der auf § 34 a AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung lediglich, die Entscheidung des BAMF zu vollziehen und im Rahmen des durch diese Entscheidung gezogenen Rahmens für rechtmäßige Zustände zu sorgen.
Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn die Abschiebungsanordnung bereits, wie hier, durch Ablauf der Rechtsmittelfrist bestandskräftig geworden ist oder nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig geworden ist (VG Düsseldorf, B. v. 17.02.2015 - 22 L 378/15.A - juris Rn. 11; a. A. VG Augsburg, B. v. 22.09.2014 - Au 5 S 14.30483, Rn. 26). Denn auch in diesem Fall liegt es nicht in der Zuständigkeit des Antragsgegners, die Rechtswirkungen der vom BAMF erlassenen Abschiebungsanordnung zu beseitigen. Raum für eine eigenständige Entscheidung des Antragsgegners kann es nur für eine zusätzliche ausländerrechtliche Streitigkeit geben, die unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34 a AsylVfG ist (in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 10). Eine solche zusätzliche, von der Frage der Abschiebung auf der Grundlage des § 34 a AsylVfG unabhängige Streitigkeit ist hier jedoch nicht gegeben. Streitgegenstand ist hier lediglich die Vollziehung der auf § 34 a AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung des BAMF vom 26. Februar 2013.
Diese Abschiebungsanordnung hat der Antragsgegner hier zu vollziehen. Nachdem das BAMF mit Bescheid vom 13. Januar 2014 bestandskräftig die erneute Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt hat, bedurfte es nach § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG einer erneuten Abschiebungsanordnung nicht. Denn das BAMF hatte bereits am 26. Februar 2013 bei der Ablehnung des ersten von den Antragstellern in Deutschland gestellten Asylantrags eine Abschiebungsanordnung erlassen, die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vollziehbar geworden ist. Lediglich während das BAMF den Antrag der Antragsteller auf Durchführung eines erneuten Asylverfahrens prüfte, galt etwas anderes. Nachdem jedoch auch die durch den Bescheid vom 13. Januar 2014 erfolgte Ablehnung der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens am 31. Januar 2014 bestandskräftig geworden ist, hat der Antragsgegner die Abschiebungsanordnung vom 26. Februar 2013 zu vollziehen. Auch im Fall des § 71 Abs. 5 AsylVfG ist die Ausländerbehörde an die Mitteilung des BAMF, dass ein neues Verfahren nicht durchgeführt werde, gebunden (Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 71 AsylVfG, Rn. 49). Sobald feststeht, dass der Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, ist die im ersten Verfahren ausgesprochene Abschiebungsanordnung für die Ausländerbehörde wieder bindend, ohne dass sie eine eigene Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Frage einer Aussetzung hätte.
Dies betrifft insbesondere auch die Frage, ob eine Verlängerung der Überstellungsfrist wirksam erfolgt ist. Aus der Mitteilung des BAMF an den Antragsgegner vom 10. April 2014 ergibt sich zweifellos, dass das BAMF von einer solchen Verlängerung ausgeht. Damit kann hier dahinstehen, ob - wofür aufgrund der längeren Abwesenheit mit unklarem Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) im Zeitraum des ersten Überstellungsversuches einiges spricht - die Voraussetzungen für eine solche Verlängerung vorgelegen haben.
Gleiches gilt für die von der Antragstellerin zu 1) geltend gemachten rechtlichen Abschiebungshindernisse nach § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG. Die gegenüber dem Antragsgegner geltend gemachten gesundheitlichen Gründe, die eine Abschiebung unmöglich machen sollen, müssen gegenüber dem BAMF geltend gemacht werden. Dieses ist sodann verpflichtet, die geltend gemachten Hindernisse zu prüfen und gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben. Dem Antragsgegner steht diese dem BAMF obliegende Entscheidung nach den obigen Ausführungen nicht zu.
Auch aus dem Umstand dass der Antragsgegner den Antragstellern mehrere kurzfristige Duldungen erteilt hat, ergibt sich keine abweichende Zuständigkeit, noch können die Antragsteller daraus einen Anspruch auf die weitere Gewährung von Duldungen herleiten.
Zum einen sind die durch den Antragsgegner erteilten Duldungen lediglich im Rahmen der durch das BAMF geführten Asylverfahren zu sehen. Die Duldungen sollten lediglich für den Zeitraum der Verfahren zur Prüfung des Asylantrags sowie bis zur erfolgreichen Durchführung der Abschiebung einen rechtmäßigen Zustand sicherstellen, indem die Antragsteller für diesen Zeitraum mit den erforderlichen Aufenthaltsgestattungen ausgestattet wurden. Dagegen steht es dem Antragsgegner nicht zu, einen eigenen Entscheidungsspielraum zu beanspruchen, der die Entscheidungen des BAMF in Frage stellen oder vereiteln würde.
Zum anderen sind die erteilten Duldungen nicht geeignet, einen Anspruch auf weitere Duldungen aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu begründen. Durch die Duldungen, die stets im Rahmen der durch das BAMF geführten Verfahren und der nach negativem Ausgang derselben beabsichtigten Abschiebung ausgesprochen wurden, wurde zu keiner Zeit der Anschein erweckt, die Anwesenheit der Antragsteller im Bundesgebiet würde über die ordnungsgemäße Beendigung der genannten Verfahren hinaus geduldet werden. Den Antragstellern war stets bekannt, dass sie zur Ausreise verpflichtet sind.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war deshalb abzulehnen.
Ist der Antrag nach § 123 VwGO auf einstweiligen Rechtsschutz somit erfolglos, gilt dies auch für den von den Antragstellern gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Es fehlt nämlich an der gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren beruht auf § 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Hinsichtlich des Verfahrens nach § 123 VwGO gilt folgende
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.
Tenor
- 1.
Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage 13 K 8433/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2014 wird angeordnet.
- 2.
Die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2014 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich zu ermöglichen, auf Kosten der Antragsgegnerin in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.
- 3.
Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. X. aus N. bewilligt.
- 4.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2A. Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 8433/14.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2014 anzuordnen,
4hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
5I. Der Antrag ist zulässig.
61. Insbesondere hat der Antragsteller die Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gewahrt. Nach der genannten Vorschrift sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die fristauslösende Bekanntgabe muss gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 und 4 AsylVfG in Form der Zustellung an den Ausländer selbst erfolgen. Eine solche Zustellung hat hier nicht stattgefunden (a). Auch greift die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG nicht ein (b), weshalb die Frist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erst am 8. Dezember 2014, als der Antragsteller den Bundesamtsbescheid tatsächlich erhalten hat, in Lauf gesetzt und durch Eingang des Antrags bei Gericht am 15. Dezember 2014 gewahrt wurde (c).
7a) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 29. Oktober 2014 sollte dem Antragsteller gemäß § 3 VwZG durch die Post mit Zustellungsurkunde an die dem Bundesamt von der Beigeladenen mitgeteilte Anschrift „X1.----straße 119, P. “ zugestellt werden. Unstreitig ist diese Zustellung jedoch nicht erfolgt. Vielmehr ist die Postsendung mit dem auf der Zustellungsurkunde angekreuzten Vermerk „Adressat unter der angegeben Anschrift nicht zu ermitteln“ an das Bundesamt zurückgelangt.
8b) Der Bescheid gilt auch nicht aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG als zugestellt. Die Vorschrift sieht vor, dass die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Voraussetzung für den Eintritt dieser Fiktionswirkung ist jedoch, dass der erfolglose Zustellversuch ordnungsgemäß erfolgt ist,
9vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 13 K 1278/14.A -, juris, Rz. 23 m.w.N.,
10was unter anderem dann nicht der Fall ist, wenn an der letzten bekannten Anschrift nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes hätte ordnungsgemäß zugestellt werden können, dieses aber zu Unrecht unterblieben ist.
11Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand November 2014, § 10 Rz. 256.
12Hiervon ausgehend greift die Zustellungsfiktion vorliegend nicht ein, weil der Antragsteller im Zeitpunkt des erfolglosen Zustellungsversuchs am 3. November 2014 unter der Anschrift, an die zugestellt werden sollte (X1.----straße 119, P. ) wohnhaft war, eine ordnungsgemäß Zustellung also hätte erfolgen können.
13Etwas anderes folgt nicht aus der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde (§§ 173 VwGO, 418 Abs. 1 ZPO). Zwar ist die Postzustellungsurkunde - auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost - eine öffentliche Urkunde mit der sich aus § 418 Abs. 1 ZPO ergebenden vollen Beweiskraft. Diese Beweiskraft erstreckt sich dabei auch darauf, dass der Antragsteller unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war.
14Vgl. VG Düsseldorf , Beschluss vom 2. September 2014 - 13 L 1841/14.A -; VG Trier, Urteil vom 13. November 2013 - 5 K 340/13.TR -, juris, Rz. 20.
15Gemäß § 418 Abs. 2 ZPO ist aber der Beweis der Unrichtigkeit der mit der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zulässig. Dieser Gegenbeweis erfordert, dass Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, die den beurkundeten Sachverhalt widerlegen. Er ist durch qualifiziertes Bestreiten zu führen, indem die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen nicht nur in Abrede gestellt werden, sondern ihre Unrichtigkeit substantiiert und schlüssig dargelegt wird.
16Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2014 - 13 L 1690/14.A -, juris, Rz. 6; BSG, Beschluss vom 28. September 1998 - B 11 AL 83/98 B -, juris.
17Nach diesen Maßstäben vermag hier das Vorbringen des Antragstellers die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde zu erschüttern und dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln, dass der Inhalt der Urkunde eine unzutreffende Tatsache wiedergibt, soweit es in ihr heißt, der Antragsteller sei am 3. November 2011, dem Tag des Zustellungsversuchs, unter der Anschrift „X1.----straße 119, P. “ nicht zu ermitteln gewesen. Der Antragsteller trägt vor, er habe bis Ende November 2014 unter der genannten Anschrift gewohnt. Dies stimmt überein mit der vom Gericht telefonisch eingeholten Auskunft des Hausmeisters der Gemeinschaftsunterkunft X1.----straße 119, Herrn L1. , der bestätigt hat, dass der Antragsteller bis Ende November in der Unterkunft wohnhaft war; weiter führte Herr L1. aus: Der Antragsteller habe sich regelmäßig nach Post erkundigt; Erkenntnisse darüber, dass er sich tatsächlich nicht in der Unterkunft aufgehalten habe, lägen ihm nicht vor; es sei nicht auszuschließen, dass ein Kollege gegenüber dem Postbediensteten irrtümlich geäußert habe, der Antragsteller sei hier nicht wohnhaft. Soweit die Beigeladene mit Schriftsatz vom 4. Februar 20145 einwendet, Herr L1. sei lediglich als Vertretung in der Unterkunft X1.----straße 119 eingesetzt und zum fraglichen Zeitpunkt dort nicht im Dienst gewesen, schließt dies nicht aus, dass Herr L1. nach dem Tag des Zustellungsversuchs während seiner Vertretungsdienstzeiten entsprechende Wahrnehmungen machen konnte. Dass Herr L1. durchgehend bis Ende November 2014 keinen Dienst in der Unterkunft X1.----straße 119 hatte, behauptet die Beigeladene nicht. Die von der Beigeladenen geschilderte Vorgehensweise der Hausmeister bei Postzustellungen - keine Entgegennahme der Sendungen, sondern Begleitung des Postbediensteten bis zum Zimmer des Asylbewerbers - lässt die nahe liegende Möglichkeit offen, dass der Hausmeister dann, wenn er irrtümlich davon ausgeht, der Asylbewerber wohne nicht in der Unterkunft, dem Postbediensteten eine entsprechende Auskunft gibt und tatsächlich nicht zusammen mit diesem das Zimmer aufsucht, weil dies aus seiner Sicht dann keinen Sinn macht. Durchgreifende Zweifel daran, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Zustellungsversuchs am 3. November 2014 in der Unterkunft X1.----straße wohnhaft war, ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass er bereits zum 15. Oktober 2014 eine neue Wohnung (T.------straße 21, P. ) angemietet hatte. Nach den Angaben der Beigeladenen (siehe den Schriftsatz vom 21. Januar 2015) erfolgte der Einzug in die neue Wohnung erst am 9. Dezember 2014. Dies deckt sich wiederum im Wesentlichen mit der oben wiedergegebenen Auskunft des Hausmeisters L1. . Das weitere Vorbringen der Beigeladenen in deren Schriftsatz vom 21. Januar 2015, telefonische Anfragen seitens eines Mitarbeiters ihrer Ausländerbehörde beim Hausmeister der Unterkunft X1.----straße hätten ergeben, dass der Antragsteller sich „seit einiger Zeit“ dort nicht aufhalte und auch seine in der Unterkunft lagernde Post nicht abhole, lässt sich zwanglos damit in Einklang bringen, dass der Antragsteller, wie dargelegt, Ende November/Anfang Dezember 2014 in die neue Wohnung in der T.------straße umgezogen war. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er sich schon Anfang November 2014 nicht mehr in der Unterkunft X1.----straße aufhielt, obwohl „das reale Einzugsdatum“ (so die Formulierung der Beigeladenen in dem Schriftsatz vom 21. Januar 2015) erst der 9. Dezember 2014 war, lassen sich den bis auf das Umzugsdatum eher vagen Angaben der Beigeladenen nicht entnehmen. Zwar heißt es bereits in einer Email eines Mitarbeiters der Ausländerbehörde an die Flüchtlingsberaterin Frau N1. vom 24. November 2014, es sei nachvollziehbar, dass der Antragsteller kaum Post erhalte, „wenn er sich selten bis gar nicht in seiner Unterkunft aufhält“ (Blatt 52 der Ausländerakten). Auf schriftliche Nachfrage des Gerichts vermochte die Beigeladene aber nicht näher zu konkretisieren, auf welcher tatsächlichen Erkenntnisgrundlage diese Behauptung beruht. Soweit die Beigeladene erstmals mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 - abweichend von ihren bisherigen Angaben - geltend macht, der tatsächliche Umzug sei nicht erst am 9. Dezember 2014, sondern bereits früher erfolgt, wird dies ebenfalls nicht durch hinreichend aussagekräftige Tatsachen untermauert. Die Beigeladene trägt insoweit lediglich vor, dass der Antragsteller am 6. November 2014 bei der Asylbewerberleistungsstelle angegeben habe, den Schlüssel für sein Zimmer in der Unterkunft X1.----straße 119 in der folgenden Woche abgeben zu wollen, und dass er dies dann am 10. November 2014 getan habe. Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass - worauf es im Hinblick auf den Zustellungsversuch vom 3. November 2014 allein ankommt - der Antragsteller jedenfalls bis zur Abgabe des Schlüssels am 10. November 2014 sein Zimmer in der Unterkunft X1.----straße 119 nicht aufgegeben hatte, also noch nicht ausgezogen war. Gegen einen früheren Umzug spricht nicht zuletzt auch, dass das an die Anschrift „X1.----straße 119, P. “ gerichtete Schreiben der Ausländerbehörde vom 4. November 2014, mit dem der Antragsteller zur Vorsprache aufgefordert wurde (siehe Seite 38 der Ausländerakten), diesen offenbar erreicht hat, wie sein daraufhin erfolgtes Erscheinen bei der Ausländerbehörde belegt. Ein Postrücklauf ist nicht aktenkundig. Der Umstand, dass sich wohl das Original des Einladungsschreibens vom 4. November 2014 in den Ausländerakten (Blatt 43) befindet, kann zahlreiche Ursachen haben, etwa die, dass der Antragsteller es bei seiner Vorsprache abgegeben hat (worauf hindeutet, dass es der am 11. November 2014 erteilten Duldung nachgeheftet ist).
18c) Lässt sich - wie hier - die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen, gilt es gemäß § 8 VwZG als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs heilt den Zustellungsmangel, fingiert eine wirksame Zustellung und löst den Lauf der Klage- bzw. Antragsfrist aus.
19Vgl. Sadler, VwVG VwZG, 7. Aufl. 2010, VwZG § 8 Rz. 22; Bay.VGH, Urteil vom 4. Juni 2013 ‑ 12 B 13.183 -, juris..
20Hier hat der Antragsteller den Bundesamtsbescheid tatsächlich am 8. Dezember 2014 durch Aushändigung seitens der Ausländerbehörde erhalten, so dass die einwöchige Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG am 15. Dezember 2014 endete. An diesem Tag sind der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und die zugehörige Klage bei Gericht eingegangen. Soweit die Beigeladene dem Antragsteller vorwirft, er habe Kenntnis von dem Vorhandensein des Bundesamtsbescheides gehabt, jedoch nichts unternommen, geht dies in zweierlei Hinsicht fehl: Zum einen ist die irgendwie vermittelte Kenntnis des Adressaten vom bloßen Vorhandensein eines Bescheides rechtlich unerheblich; insbesondere ist sie nicht der rechtliche Anknüpfungspunkt für den Beginn der Antragsfrist. Zum anderen hat der Antragsteller durchaus Anstrengungen unternommen, um in den Besitz des Bescheides zu kommen. Bei seiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 11. November 2014 hat man ihm dort jedoch keine Kopie ausgehändigt, sondern ihn an das Bundesamt verwiesen. Erst auf Intervention der Flüchtlingsberaterin Frau N1. , die der Antragsteller daraufhin um Hilfe bat, erklärte die Ausländerbehörde per Email, der Antragsteller könne sich eine Bescheidkopie abholen.
212. Für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht ferner ein Rechtsschutzinteresse, solange über die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Hauptsacheverfahren nicht entschieden ist. Dem steht die zwischenzeitlich erfolgte Abschiebung des Antragstellers nicht entgegen, da diese im Wege des Annexverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO wieder rückgängig gemacht, der status quo ante also wieder hergestellt werden kann (siehe dazu unten).
22Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 1. Februar 2010 - Au 5 S 10.30014 ‑, juris, Rz. 33; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 14 B 86/02 ‑, juris, Rz. 14.
23II. Der Antrag ist auch begründet. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) stellen sich die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offen dar. Eine abschließende Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Abwägung der widerstreitenden Belange - der Gefährdung der Rechtsgüter des Antragstellers einerseits und des Interesses der Allgemeinheit an der umgehenden Rückführung des Antragstellers nach Malta andererseits - führt bei offenen Erfolgsaussichten zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hat gegenüber dem Anspruch des Antragstellers auf einen Schutz entsprechend den im Europäischen Unionsrecht vereinbarten Mindeststandards zurückzutreten.
24Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Antragsteller in einen nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
25Zwar ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass Malta grundsätzlich der für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständige Mitgliedstaat ist (1.). Jedoch ist derzeit als offen anzusehen, ob der Antragsteller deshalb nicht in den an sich zuständigen Mitgliedstaat Malta abgeschoben werden darf, die Abschiebung also rechtlich unmöglich im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 a.E. AsylVfG ist, weil systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Malta ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden (2.).
261. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß ihrem Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, also auch auf den Asylantrag des Antragstellers vom 21. Mai 2014.
27Nach den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO ist Malta der zuständige Staat für die Prüfung des von dem Antragsteller gestellten Asylantrags.
28Der Antragsteller hat ausweislich der Meldung aus der Eurodac-Datenbank (Treffer-Nr. MT11810/13) in Malta einen Asylantrag gestellt. Dies ergibt sich auch aus seinen Angaben bei der Befragung durch das Bundesamt am 21. Mai 2014. Auf das vom Bundesamt gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme des Antragstellers vom 22. Juli 2014 hat Malta am 4. August 2014, und damit innerhalb der nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO im Falle eines Eurodac-Treffers maßgeblichen Frist von zwei Wochen nach Stellung des Wiederaufnahmeersuchens, seine Zuständigkeit für den Asylantrag des Antragstellers erklärt. Malta ist daher gemäß Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen.
292. Allerdings bedarf es vorliegend weiterer - dem Hauptsacheverfahren vorbehaltener - Aufklärung, ob die Antragsgegnerin deshalb an der Überstellung des Antragstellers nach Malta gehindert ist, weil das maltesische Asylsystem systemische Mängel im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aufweist.
30Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rz. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413.
31Zwar besteht kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Bundesrepublik Deutschland. Denn die Dublin-Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung des Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Art. 9 ff. Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin.
32Vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 -, juris, Rz. 37; Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinnen vom 18. April 2013 - C 4/11 -, juris, Rz. 57 f.
33Eine Rückführung von Asylbewerbern in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens ist aber - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO - dann unzulässig, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass Asylbewerber dort tatsächlich Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.
34Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rz. 94.
35Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren.
36Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rz. 86.
37Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rz. 6 m.w.N.
39Im Eilverfahren bedeutet dies, dass das erkennende Gericht bei der nur möglichen summarischen Prüfung anhand der tatsächlichen Erkenntnislage im Zeitpunkt seiner Entscheidung festzustellen hat, ob der aufnehmende Mitgliedstaat trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens seine Verpflichtungen jedenfalls soweit einhält, dass eine Rückführung zumutbar erscheint.
40Vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 23 L 899.14 A -, juris, Rz. 6 m.w.N. und vom 4. August 2014 - 34 L 78.14 A -, juris, Rz. 9.
41Systemische Mängel in diesem Sinne können erst dann angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in einzelnen Fällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können.
42Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rz. 94.
43Die Regelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO hat diese Rechtsprechung normativ übernommen, indem sie die Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat für unmöglich erklärt, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta mit sich bringen.
44Bei der Bewertung der in Malta bestehenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind dabei diejenigen Umstände heranzuziehen, die auf die Situation des Antragstellers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Antragstellers auswirken (können).
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12 -, juris, Rz. 130.
46Damit ist vorliegend in erster Linie die Situation von Dublin-Rückkehrern zu betrachten, die wie der Antragsteller in Malta bereits einen ersten Asylantrag gestellt haben.
47Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in dem zuständigen Mitgliedstaat sind nach der Rechtsprechung des EuGH im Übrigen die regelmäßigen und übereinstimmenden Berichte von internationalen Nichtregierungsorganisationen, Berichte der Kommission zur Bewertung des Dublin-Systems und Berichte des UNHCR zur Lage von Flüchtlingen und Migranten vor Ort.
48Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et. al. -, juris, Rz. 90 ff.
49Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden sowie sonstiger veröffentlichter und leicht zugänglicher Erkenntnisse ergeben sich bei der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung erhebliche Anhaltspunkte für mit europäischem Recht nicht in Einklang stehende Aufnahmebedingungen in Malta, die weiterer - dem Hauptsacheverfahren vorbehaltener - Aufklärung bedürfen.
50Dabei geht das Gericht bei der vorzunehmenden Bewertung der aktuellen Erkenntnismittel von den sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebenden Maßstäben für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GR-Charta aus.
51Sowohl Art. 3 EMRK als auch Art. 4 EU-GR-Charta verbieten eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Eine Behandlung ist „unmenschlich”, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. „Erniedrigend” ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Es kann ausreichen, dass ein Opfer in seinen Augen erniedrigt ist, auch wenn andere das nicht so sehen. Ob Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließt das die Feststellung einer Verletzung von Artikel 3 EMRK nicht zwingend aus.
52Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, Rz. 220 m.w.N.
53Die Inhaftierung einer Person begründet als solche keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Indes verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten, sich zu vergewissern, dass die Bedingungen der Haft mit der Achtung der Menschenwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden übersteigt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind.
54Vgl. EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, juris, Rz. 221, und 15. Juli 2002 - 47095/99 -, Rz. 95.
55Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (AufnahmeRL), enthält für die Inhaftierung von Asylbewerbern Mindeststandards. Haft darf danach nicht allein deswegen angeordnet werden, weil der Betroffene einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt hat, sondern nur in Ausnahmefällen, insbesondere zur Überprüfung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit, bei Fluchtgefahr im Falle notwendiger Beweissicherung, zur Prüfung des Einreiserechts, zur Durch- oder Fortführung eines Abschiebeverfahrens, wenn die Gefahr der Verzögerung oder der Vereitelung durch den Betroffenen besteht und bei Gefahr für die nationale Sicherheit und Ordnung (Art. 8 Abs. 1 und 3 AufnahmeRL). Die Inhaftierung darf nur für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange, wie die Gründe gemäß Art. 8 Abs. 3 bestehen, angeordnet werden (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeRL). Die Haftanordnung ist zu begründen (Art. 9 Abs. 2 AufnahmeRL); bei einer Anordnung durch eine Verwaltungsbehörde ist eine zügige Überprüfung durch ein Gericht herbeizuführen (Art. 9 Abs. 3 AufnahmeRL). In diesem Fall soll dem Betroffenen unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung stehen (Art. 9 Abs. 6 AufnahmeRL). Auch im Übrigen ist eine turnusmäßige Haftüberprüfung von Amts wegen vorzusehen (Art. 9 Abs. 5 AufnahmeRL). Die Schutzsuchenden sind in speziellen Hafteinrichtungen unterzubringen, auf jeden Fall aber getrennt von gewöhnlichen Strafgefangenen (Art. 10 Abs. 1 AufnahmeRL). Die Inhaftierung von besonders schutzbedürftigen Personen ist nur im Ausnahmefall und unter weiteren sehr eingeschränkten Bedingungen zulässig (Art. 11 AufnahmeRL).
56Gemessen hieran liegen nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln erhebliche Anhaltpunkte dafür vor, dass jedenfalls die Haftpraxis Maltas Asylbewerbern gegenüber nicht im Einklang mit internationalem und europäischem Recht steht.
57Zu der zusätzlichen Annahme unzureichender Haftbedingungen vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - A 8 K 345/14 -, juris, Rz. 11; VG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juli 2014 ‑ 12 B 1217/14 -, juris, Rz. 27 m.w.N.
58Zu der Inhaftierungspraxis Maltas lassen sich derzeit folgende - vorläufige - Feststellungen treffen:
59Ausweislich verschiedener dem Gericht vorliegender Auskünfte werden in Malta Flüchtlinge, die in aller Regel ohne die erforderlichen Papiere irregulär und damit illegal einreisen, systematisch und routinemäßig inhaftiert. Rechtsgrundlage hierfür ist das Migrationsgesetz Maltas (Immigration Act, Chapter 217 of the Laws of Malta, im Folgenden: „Immigration Act“), das nicht zwischen Migranten und Flüchtlingen, die um internationalen Schutz nachsuchen, bzw. Asylbewerbern unterscheidet. Danach gelten alle irregulär Eingereisten („prohibited immigrant“ i.S.v. Art. 5 Immigration Act) als Personen ohne Einreise- bzw. Aufenthaltsbefugnis. Ihnen gegenüber ergeht auf der weiteren Grundlage der Verwaltungsvorschrift „Policy Documents 2005“ eine Zugangsverweigerungs- oder Ausweisungsverfügung mit Haftanordnung von unbestimmter Dauer (vgl. Art. 14 Abs. 2 Immigration Act). Anders sieht es nur - bei einem kleinen Prozentsatz - der Ausländer aus, die Asyl beantragen, bevor sie von der Ausländerbehörde wegen illegaler Einreise bzw. illegalem Aufenthalt festgenommen werden. Insoweit wird von einer Inhaftierung bis zum Vorliegen der Entscheidung über ihren Asylantrag abgesehen. Die Praxis routinemäßiger Inhaftierung trifft (zunächst) auch die Gruppe von Schutzsuchenden mit besonderem Bedürfnissen („Verletzliche“) wie unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Familien mit (minderjährigen) Kindern, Menschen mit Behinderungen etc., so lange, bis das Verfahren zur Anerkennung ihrer Verletzlichkeit abgeschlossen sei, was je nach Erkennbarkeit dieses Umstandes kürzer oder länger dauern kann. Dabei werden diejenigen Betroffenen, deren besonderer Status nicht ohne Weiteres erkennbar ist, wie unter Umständen psychisch Kranke oder ältere Minderjährige, zunächst zusammen mit Flüchtlingen ohne besondere Bedürfnisse untergebracht. Das Migrationsgesetz enthält keine Bestimmung zur maximalen Haftdauer. Falls über einen Asylantrag innerhalb eines Jahres noch nicht entschieden ist, erfolgt die Freilassung des Antragstellers aufgrund einer Verwaltungsbestimmung, die dem Betroffenen den Zugang zum Arbeitsmarkt nach zwölf Monaten zuerkennt. Abschiebehaft ist ebenfalls auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften auf maximal 18 Monate begrenzt.
60Vgl. zu alledem AIDA, Asylum Information Database, “National Country Report Malta” aus Mai 2014, S. 49 f.; Gemeinsame Publikation des UNHCR und des Europäischen Parlaments „know the facts“ vom 9. April 2014, S. 8; Global Detention Project „Immigration Detention in Malta“ aus Januar 2014, S. 4 ff.; UNHCR „UNHCR`s Position on the Detention of Asylum-seekers in Malta“ vom 18. September 2013; Jesuits Refugee Service Europe (JRS) „Protection Interrupted, National Report Malta“ aus Juni 2013 S. 5 ff.
61Zudem deuten die dem Gericht vorliegenden Auskünfte darauf hin, dass die bestehenden gesetzlichen und administrativen Regelungen Maltas keine effektiven und zügig durchgeführten Verfahren zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit und Angemessenheit der Inhaftierung bieten. So sieht das maltesische Recht keine automatische gerichtliche Überprüfung der Haft vor. Gemäß Art. 25A Immigration Act besteht lediglich die Möglichkeit, Beschwerde gegen die Abschiebungsanordnung einzulegen. Eine solche ist binnen drei Tagen seit der Ausstellung der Abschiebungsanordnung bei der Beschwerdeinstanz, bestehend aus einem Anwalt, einer in Einwanderungsfragen versierten Person und einer dritten Person, einzulegen. In der Praxis gibt es keine Frist, innerhalb derer über die Beschwerde zu entscheiden ist. Entscheidungen dauern bis zu dreieinhalb Monaten und es wird nur in Ausnahmefällen die Haftanordnung aufgehoben. Daneben besteht gemäß Art. 409A des maltesischen Strafgesetzbuchs („Criminal Code“ von 1854, Chapter 9 of Laws of Malta) die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung vor dem Amtsgericht („Court of Magistrates“) anzufechten. Aber auch dieser Rechtsbehelf ist wenig effektiv, weil das Gericht regelmäßig davon ausgeht, dass die Inhaftierung des Flüchtlings auf der Grundlage des Immigration Act rechtmäßig und eine weitergehende Überprüfung hinsichtlich anderer Umstände (wie zum Beispiel die Grundrechte), die zur Rechtswidrigkeit der Inhaftierung führen könnten, nicht vom Prüfungsumfang erfasst sei. Schließlich kann die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung auch im Hinblick auf Art. 34 der maltesischen Verfassung angefochten werden. Allerdings wird die Inhaftierung in der Regel für erforderlich gehalten, um die Stabilität des Landes zu gewährleisten. Gerichtsverfahren dieser Art dauern Monate, wenn nicht Jahre. Hinzu kommt, dass Asylsuchende von den bestehenden Rechtschutzmöglichkeiten nicht hinreichend informiert sind und kein ausreichender Zugang zu Rechtsanwälten besteht.
62Siehe hierzu AIDA, Asylum Information Database, “National Country Report Malta” aus Mai 2014, S. 55 ff.; Global Detention Project „Immigration Detention in Malta“ aus Januar 2014, S. 7; UNHCR „UNHCR`s Position on the Detention of Asylum-seekers in Malta“ vom 18. September 2013; Jesuits Refugee Service Europe (JRS) „Protection Interrupted, National Report Malta“ aus Juni 2013, S. 5 f.; Vgl. EGMR, Urteil vom 9. Dezember 2013 - 55352/12 -, Rz. 108 m.w.N.
63Zu der speziellen - und vorliegend allein maßgeblichen - Situation von Dublin-Rückkehreren liegen dem Gericht lediglich folgende vorläufige Erkenntnisse vor:
64Verlasse ein Asylsuchender Malta ohne eine entsprechende Genehmigung, gebe es Schwierigkeiten nach der Rücküberstellung Zugang zum Asylverfahren zu erhalten. Denn der in Malta gestellte Asylantrag gelte infolge der Ausreise als stillschweigend zurückgenommen. Zwar bestehe für Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit, die Wiedereröffnung ihres Verfahrens zu beantragen (Folgeantrag). Während der - zum Teil mehrere Monate dauernden - Überprüfung des Folgeantrags durch die zuständige Flüchtlingskommission könnten die Antragsteller indes in ihren Heimatstaat abgeschoben werden. Hinzukomme, dass Asylbewerber, die auf irreguläre Weise Malta verlassen, Gefahr liefen, auf der Grundlage des Zuwanderungsgesetzes verhaftet und vor dem Strafgericht angeklagt zu werden. Während der Dauer des Strafverfahrens blieben die Asylbewerber in der Justizvollzugsanstalt inhaftiert.
65Vgl. AIDA, Asylum Information Database, “National Country Report Malta” aus Mai 2014, S. 21 f.
66Dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit die strafrechtliche Inhaftierung aufgrund einer illegalen Ausreise aus Malta die Annahme von systemischen Mängeln des Asylverfahrens zu begründen vermag bzw. inwieweit Dublin-Rückkehrer stattdessen infolge der Versetzung in den Stand vor ihrer Ausreise wegen illegaler Einreise inhaftiert werden.
67Vgl. insoweit VG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - A 8 K 345/14 -, juris, Rz. 11.
68Jedenfalls bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Ankunft in Malta grundsätzlich einem hohen Risiko längerfristiger Inhaftierung ohne hinreichende Rechtschutzmöglichkeiten und der Gefahr entgegen des Refoulement-Verbots in ihr Herkunftsland, ohne eine Entscheidung über ihren Asyl(folge)antrag, abgeschoben zu werden, ausgesetzt sind. Vorbehaltlich der Bestätigung und Konkretisierung dieser Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren ist daher jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass eine solche Behandlung von Asylbewerbern, mit der sie der Willkür der zuständigen Behörden ausgesetzt werden und letztlich zum reinen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt werden, die für eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Gr-Charta erforderliche Schwere aufweisen dürfte, sodass es jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren nicht mehr darauf ankommt, ob auch die konkreten Haftbedingungen selbst inhaftierten Asylbewerbern weiteren Leiden und Härten unterwerfen, die das mit einer Haft unvermeidbare Maß übersteigen.
69B. Ist daher die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, hat auch der auf Rückgängigmachung der Abschiebung gerichtete Annexantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO,
70die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung anzuordnen und der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller unverzüglich die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland auf Kosten der Antragsgegnerin zu ermöglichen,
71Erfolg.
72Die Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO stellt eine prozessuale Grundlage für die Geltendmachung eines Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs in demselben Verfahren, in dem um die Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gestritten wurde, zur Verfügung. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Sinn der Regelung ist es, zur Erlangung eines im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes die tatsächliche Situation schon im Rahmen des Eilverfahrens mit der Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen.
73Ein solcher Anspruch setzt unter anderem voraus, dass durch die Vollziehung ein rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist; er ist insoweit begrenzt, als die Folgenbeseitigung rechtlich und tatsächlich möglich sein muss.
74Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 18 B 2533/06 -, juris, Rz. 12 f.
75Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie sich aus § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ergibt, wonach die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist, war die zwangsweise Rückführung des Antragstellers nach Malta rechtswidrig.
76Nach derzeitiger Erkenntnislage ist auch nicht davon auszugehen, dass die Ermöglichung der Wiedereinreise rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre. Insbesondere führt die Abschiebung nicht dazu, dass einer Wiedereinreise die Sperrwirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenstünden. Abgesehen davon, dass die Wiedereinreise zumindest über die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 AufenthG ermöglicht werden kann und die Wirkungen der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG befristet werden können, stehen die Sperrwirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG einem im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu verfolgenden Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch dann nicht entgegen, wenn sich in dem Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung nicht abschließend feststellen lässt und eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers daran, nicht erst nach erfolgreichem Abschluss des Hauptsacheverfahrens, sondern sogleich wieder nach Deutschland einreisen zu dürfen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer weiteren Fernhaltung des Antragstellers vom Bundesgebiet überwiegt.
77Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 18 B 2533/06 -, juris, Rz. 25 m.w.N.
78Demnach folgt die Entscheidung über die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO grundsätzlich denselben Regeln wie die über die Aussetzung; auf die obigen Ausführungen zur Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wird daher verwiesen.
79Da die Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen Erfolg hat, war auch dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattzugeben (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
80Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).
81Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
82Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.
(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens drei und im Übrigen längstens sechs Monate.
(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.
(4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.
(5) Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:
- 1.
das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, - 2.
das Datum der Asylantragstellung und - 3.
die AZR-Nummer.
(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.
(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.
(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
- 1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird, - 2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat, - 3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, - 4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, - 5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a, - 5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes, - 6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn
- 1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder - 2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.
Tenor
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.