Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Dez. 2015 - AN 5 E 15.02088, AN 5 K 15.02089

23.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 5 E 15.02088, AN 5 K 15.02089

Beschluss

vom 23. Dezember 2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0600

Hauptpunkte:

Abschiebungsanordnung des Bundesamtes; Passivlegitimation der Ausländerbehörde bei Anträgen auf Unterlassung der Abschiebung; Passivlegitimation der Ausländerbehörde hinsichtlich der Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung bei Mitteilung des Bundesamtes über den Abschluss des Asylverfahrens

Rechtsquellen:

In den Verwaltungsstreitsachen

...

- Klägerin und Antragstellerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

Ausländerbehörde

vertreten durch den Oberbürgermeister ...

- Beklagte und Antragsgegnerin -

wegen Ausländerrechts Aufenthaltsgestattung

Antrag nach § 123 VwGO und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 5. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Heilek, die Richterin am Verwaltungsgericht Gensler, den Richter Dr. Barrón ohne mündliche Verhandlung

am 23. Dezember 2015

folgenden Beschluss:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen.

3. Der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wird für das Klageverfahren und das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Klägerin und Antragstellerin (im Folgenden: Antragstellerin), eine ukrainische Staatsangehörige, reiste am 29. März 2015 zusammen mit ihrem Ehemann (Parallelverfahren AN 5 E 15.02090) in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 14. April 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Am selben Tag erhielt die Antragstellerin vom Bundesamt eine bis zum 14. Juli 2015 befristete Aufenthaltsgestattung.

Mit Bescheid der Regierung von ... vom 10. April 2015 wurde die Antragstellerin der Beklagten und Antragsgegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) mit Wirkung ab dem 22. April 2015 zugewiesen. Sie wurde verpflichtet, in der Gemeinschaftsunterkunft ... im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ihren Wohnsitz zu nehmen. Am 23. April 2015 meldete sich die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin mit Einzugsdatum 22. April 2015 unter der Adresse ... an.

Am 14. Juli 2015 verlängerte die Antragsgegnerin die Aufenthaltsgestattung der Antragstellerin befristet bis zum 13. Oktober 2015.

Am 22. Juli 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Polen an. Dem lag zugrunde, dass nach Erkenntnissen des Bundesamtes Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) vorlagen. Auf ein Übernahmeersuchen vom 9. Juni 2015 an die Republik Polen erklärten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 29. Juni 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 12 Abs. 3 Dublin III-VO. Wie sich aus einem dem VG Ansbach (14. Kammer) im Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen AN 14 E 15.50491 bzw. AN 14 K 15.50492 mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 übermittelten Auszugs aus der Akte des Bundesamts über die Zustellung des Bescheids vom 22. Juli 2015 ergibt, wurde erfolglos versucht, den Bescheid an die Antragstellerin unter der Adresse ... zuzustellen, da ausweislich der Postzustellungsurkunde der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Nach einem Vermerk des Bundesamtes vom 6. August 2015 gelte eine Zustellung an die zuletzt bekannte Anschrift nach § 10 Abs. 2 AsylVfG mit der Aufgabe zur Post als bewirkt.

Mit Schreiben vom 22. August 2015 teilte das Bundesamt der Antragsgegnerin mit, der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sei unanfechtbar als unzulässig abgelehnt worden. Die Entscheidung beruhe auf dem Bescheid vom 22. Juli 2015. Die Bestandskraft/Rechtskraft sei am 7. August 2015 eingetreten. Der Bescheid sei zugestellt worden/gelte als zugestellt am 23. Juli 2015.

Mit Schreiben vom 24. August 2015 teilte das Bundesamt der Antragsgegnerin die Modalitäten der Überstellung der Antragstellerin und ihres Ehemannes nach Polen mit.

Mit Schreiben vom 15. September 2015 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, ihre Aufenthaltsgestattung sei aufgrund des unanfechtbaren Beschlusses des Bundesamts vom 22. Juli 2015 kraft Gesetzes erloschen. Zur Aushändigung einer Grenzübertrittsbescheinigung und zur Besprechung der Ausreisemodalitäten bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin, am 24. September 2015 zur Vorsprache. Dabei sollte die Aufenthaltsgestattung eingezogen werden.

Mit Schreiben vom 23. September 2015 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin und wies darauf hin, dass seinen Mandanten bisher kein Bescheid des Bundesamts zugegangen sei.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 teilte die Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unter Übersendung der Abschlussmitteilung des Bundesamts vom 22. August 2015 und des Bescheids vom 22. Juli 2015 mit, sie gehe weiterhin davon aus, dass die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig sei und die Aufenthaltsgestattung erloschen sei.

Die zunächst am 13. Oktober 2015 bis 12. Januar 2016 verlängerte Aufenthaltsgestattung wurde im Rahmen einer Vorsprache der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin am 15. Oktober 2015 eingezogen und ungültig gestempelt. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin eine Grenzübertrittsbescheinigung mit Ausreisefrist bis zum 29. Oktober 2015 ausgestellt. Auf ein weiteres Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 5. Oktober 2015 kündigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 an, sollte eine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bis spätestens 29. Oktober 2015 nicht glaubhaft vorgetragen werden, werde sie weitere aufenthaltsbeendigende Maßnahmen einleiten.

Am 28. Oktober 2015 erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin für diese Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Antrag, festzustellen, dass aufgrund des Bescheids des Bundesamts vom 22. Juli 2015 keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden dürften (Aktenzeichen AN 14 K 15.50492). Zugleich beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin für diese, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Bundesamt aufzugeben, der Antragsgegnerin mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin auf Grundlage des Bundesamtsbescheids vom 22. Juli 2015 nicht erfolgen dürfe (Aktenzeichen AN 15 E 15.50491).

Mit per Fax am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin Klage gegen die Antragsgegnerin mit dem Antrag,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin eine Aufenthaltsgestattung wieder zu erteilen.

Mit demselben Schriftsatz beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin weiter,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, jegliche Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin zu unterlassen und eine Bescheinigung dahingehend auszustellen, aus der hervorgeht, dass ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zur rechtskräftigen Klageentscheidung in dieser Angelegenheit erlaubt sei.

Außerdem beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin,

der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner selbst zu bewilligen.

Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aus, diese habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG (jetzt richtig: AsylG). Die Behauptung der Antragsgegnerin, ein solcher Anspruch bestehe nicht mehr, da die Aufenthaltsgestattung bereits nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG (jetzt richtig: AsylG) erloschen sei, sei falsch, da bisher keine vollziehbare Abschiebungsandrohung vorliege. Ein hierfür erforderlicher bestandskräftiger ablehnender Bescheid des Bundesamts sei der Antragsstellerin bisher weder zugegangen noch bekanntgemacht worden. Unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom 21. Oktober 2015 führte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin aus, die Antragstellerin habe keine Schreiben des Bundesamts erhalten, obwohl sie seit April 2015 in der Gemeinschaftsunterkunft in der ... wohnhaft sei. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei stattzugeben, da ansonsten ein Rechtszustand geschaffen würde, der nur schwerlich rückgängig gemacht werden könnte. Der Anordnungsgrund sei darin zu sehen, da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 mitgeteilt habe, dass diese von einer vollziehbaren Ausreisepflicht ausgehe und die Antragstellerin auch abschieben werde.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2015 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Der zulässige Antrag sei unbegründet, da er sich gegen den falschen Antragsgegner richte. Darüber hinaus bestehe kein Anordnungsanspruch, da die im Asylverfahren erteilte Aufenthaltsgestattung erloschen sei und nicht wieder erteilt werden könne. Die Antragsgegnerin sei nicht passivlegitimiert, denn sie sei für die Gewährung von Abschiebeschutz nicht zuständig. Es handele es sich um einen sogenannten Dublin III-Fall. Daher sei für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ausschließlich das Bundesamt zuständig. Darüber hinaus fehle es schon an einem Anordnungsanspruch. Dabei könne dahinstehen, ob der Bescheid des Bundesamts vom 22. Juli 2015 der Antragstellerin tatsächlich am 23. Juli 2015 zugegangen sei (wie vom Bundesamt mitgeteilt) oder nicht (wie vom Prozessbevollmächtigten vorgetragen). Denn der Bescheid sei spätestens am 1. Oktober 2015 an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin übermittelt worden. Selbst wenn man von einer Zulässigkeit und einer noch nicht verfristeten Klage gegen den Bundesamtsbescheid ausginge, seien keine Gründe ersichtlich, die bei der Entscheidung des Bundesamtes inhaltliche Mängel erkennen lassen würden.

Nach Übersendung des Auszugs aus der Bundesamtsakte über die Zustellung des Bescheids vom 22. Juli 2015 erklärte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2015, es sei bewiesen, dass die Antragstellerin den Bescheid vom 22. Juli 2015 nicht am 25. Juli 2015 bekommen habe. Es lasse sich wohl auch nicht beweisen, dass die Antragstellerin selbst den Bescheid tatsächlich anderweitig erhalten habe. Folglich dürfte die Klagefrist nicht abgelaufen sein. Dies sei jedoch für die Begründetheit des Antrags insgesamt unerheblich, da sich der Antrag nach wie vor gegen den falschen Antragsgegner richte.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 widersprach der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin der Ansicht der Antragsgegnerin, sie sei nicht zuständig. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich ausdrücklich aus § 63 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Da die Antragsgegnerin selbst bestätige, dass der Bescheid des Bundesamts vom 22. Juli 2015 nicht zugestellt worden sei, sei auch nicht ersichtlich, dass in irgendeiner Weise ein Erlöschenstatbestand für die Aufenthaltsgestattung nach § 67 AsylG vorliege.

Auf telefonische Befragung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin durch den Berichterstatter, erklärt dieser, er habe zwar den Bescheid des Bundesamts vom 22. Juli 2015 von der Antragsgegnerin erhalten, diesen aber nicht an seine Mandanten weitergegeben.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2015 erklärte die Antragsgegnerin, dass zwar feststehe, dass der Bescheid der Antragstellerin tatsächlich nicht zugestellt worden sei, dass dies aber keine Rolle spiele, da nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG der Bescheid als zugestellt gelte. Die Klage- und Antragsfrist von einer Woche sei daher abgelaufen. Die Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung sei nur möglich, wenn tatsächlich ein Asylverfahren durchgeführt werde. Dies sei als Vorfrage vom Bundesamt zu klären. Die Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung könne nur Annex zu dieser Frage sein. Da die Frage, ob das Asylverfahren durch die Entscheidung des Bundesamts vom 20. Juli 2015 (wohl richtig: 22. Juli 2015) beendet worden sei oder nicht, Gegenstand einer anderen gerichtlichen Auseinandersetzung sei, fehlt für die Frage, ob und wer die Bescheinigung auszustellen habe, das Rechtsschutzbedürfnis, solange die Vorfrage nicht geklärt sei.

II.

Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz, mit dem die Antragstellerin zum einen die Unterlassung jeglicher Abschiebemaßnahmen durch die Antragsgegnerin, zum anderen eine durch die Antragsgegnerin auszustellende Aufenthaltsgestattung zu erstreiten beabsichtigt, bleibt mit beiden Teilanträgen ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Hinsichtlich des Antrags, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, jegliche Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin zu unterlassen, besteht ein Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin bereits deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin nicht passivlegitimiert ist.

Denn bei einer Anordnung der Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, deren Vollziehung der Antragsgegnerin hier untersagt werden soll, hat das Bundesamt das Vorliegen nicht nur von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, sondern auch von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60a Abs. 2 AufenthG umfassend zu prüfen, so dass Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde nicht bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4, BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4, OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.2.2012 - OVG 2 S 6.12 - juris Rn. 4, OVG NRW, B.v. 30.8.2012 - juris Rn. 4). Dies gilt sowohl hinsichtlich der bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegenden Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe als auch für nachträglich auftretende Hindernisse (VG Ansbach, B.v. 15.4.2015 - AN 5 E 15.00345 - juris Rn. 18). Liegt es allein in der Prüfungskompetenz des Bundesamts, bestehende oder gegebenenfalls neu entstandene Abschiebungshindernisse zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Abschiebung auf der Grundlage einer zweifelsfrei bekanntgegebenen Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG tatsächlich vollzogen werden kann, so kann nichts anderes für den Fall gelten, dass, wie im vorliegenden Fall, mit der Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung bereits eine Voraussetzung für deren äußeren Wirksamkeit und damit für deren Vollziehbarkeit in Streit steht. Auch wenn, wie im vorliegenden Fall, vieles dafür spricht, dass eine wirksame Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung an die Antragstellerin nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG nicht gegeben ist, weil zum einen ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 25. Juli 2015 nicht von einer tatsächlichen Bekanntgabe durch die Zustellung auszugehen ist, und weil zum anderen die Fiktion der Zustellung nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG wohl ebenfalls nicht greift ist, weil ein ordnungsgemäßer Zustellungsversuch als Voraussetzung für den Eintritt dieser Fiktionswirkung nicht gegeben ist, da an der letzten bekannten Anschrift der Antragstellerin nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungszustellungsgesetzes hätte ordnungsgemäß zugestellt werden können (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 5.2.2015 - 13 L 3079/14.A - juris Rn. 7 ff.), so ist es nicht an der Ausländerbehörde, hier der Antragsgegnerin, in eigener Kompetenz die Entscheidung des Bundesamts, dass die Abschiebungsanordnung vollzogen werden könne, in Frage zu stellen. Im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG hat die Ausländerbehörde stets die Entscheidung des Bundesamts zu vollziehen und hat keinen Raum für eine eigenständige Entscheidung, soweit es sich nicht um eine zusätzliche ausländerrechtliche Streitigkeit geht, die völlig unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34a AsylG ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 10; VG Ansbach, B.v. 15.4.2015 - AN 5 E 15.0034 - juris Rn. 19). Eine solche zusätzliche, von der Frage der Abschiebung auf der Grundlage des § 34a AsylG unabhängige Streitigkeit ist hier jedoch nicht gegeben. Hinsichtlich des Antrags, jegliche Abschiebemaßnahmen zu unterlassen, ist Streitgegenstand lediglich die Vollziehung der hier auf § 34a AsylG gestützten Abschiebungsanordnung des Bundesamts vom 22. Juli 2015. Die hier streitige Frage, ob der Bescheid des Bundesamts der Antragstellerin bekanntgegeben wurde und dadurch vollziehbar wurde, ist nicht von der Antragsgegnerin zu prüfen, auch wenn diese die Abschiebung als eigene Aufgabe durchzuführen hat, sondern obliegt dem Bundesamt, welche allein Herrin des Asylverfahrens ist. Folglich kann auch im hiesigen Verfahren, an dem die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamts nicht beteiligt ist, nicht abschließend geklärt werden, ob von einer infolge einer Bekanntgabe des Bescheids des Bundesamts eingetretenen Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung auszugehen ist oder nicht.

Die Antragstellerin ist somit auf den hier vorrangigen - und im Übrigen unter dem Aktenzeichen AN 15 E 15.50491 eingelegten - Rechtsbehelf gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamts mit dem Ziel, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Bundesamt aufzugeben, der Antragsgegnerin mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin auf Grundlage des Bescheids des Bundesamts vom 22. Juli 2015 nicht erfolgen darf, zu verweisen. Auch ein besonderer Ausnahmefall, der es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich machen könnte, eine einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin als Rechtsträgerin der Ausländerbehörde zuzulassen, weil selbst einstweiliger Rechtsschutz gegen das Bundesamt nicht rechtzeitig möglich wäre (vgl. zu dieser Erwägung in Fällen, in denen die Ausländerbehörde eine Abschiebungsanordnung aus einem früheren Asylverfahren zu vollziehen hat: Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 71, Rn. 392), liegt hier nicht vor. Konkrete Schritte der Antragsgegnerin zur Abschiebung der Antragstellerin, die die Gefahr, eine entsprechende Mitteilung des Bundesamtes könnte zu spät kommen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auch der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung erlaubt ist, bleibt ohne Erfolg.

Zwar ist, wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zutreffend ausführt, die Antragsgegnerin nach § 63 Abs. 3 Satz 2 AsylG für die Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung zuständig, seitdem die Antragstellerin aufgrund des Bescheids der Regierung von... vom 10. April 2015 ihren Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft in der ... im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und damit nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung zu nehmen hat. Doch auch diese Zuständigkeit zur Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung führt nach den obigen Ausführungen nicht dazu, dass vorliegend eine zusätzliche, vom Asylverfahren unabhängige ausländerrechtliche Streitigkeit gegeben wäre. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, ist die Ausstellung einer Aufenthaltsgestattung auch durch die Ausländerbehörde nur möglich, wenn tatsächlich ein Asylverfahren durchgeführt wird. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, der Aufenthalt im Bundesgebiet kraft Gesetzes zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Selbst wenn die Ausländerbehörde bei Asylbewerbern, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, für die Ausstellung der rein deklaratorischen Aufenthaltsgestattung zuständig ist, folgt die sich unmittelbar aus § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG folgende rechtliche Aufenthaltsgestattung allein aus dem Umstand, dass ein Asylverfahren durchgeführt wird. Auch sämtliche Erlöschenstatbestände der Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 AsylG verdeutlichen den Zusammenhang der Aufenthaltsgestattung mit dem laufenden Asylverfahren. Die Feststellung, dass das Asylverfahren abgeschlossen ist, obliegt allein dem Bundesamt als Herrin des Asylverfahrens, so dass die Ausländerbehörde auch in diesem Zusammenhang nicht dazu berufen ist, eine Mitteilung des Bundesamts über den Abschluss des Asylverfahrens, wie hier die vom 22. August 2015, in eigener Zuständigkeit in Frage zu stellen. Die Zuständigkeit sowohl für die asylrechtliche Sachentscheidung als auch die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden verfahrensrechtlichen Entscheidungen und Feststellungen liegt allein beim Bundesamt, welches folglich auch allein dafür zuständig ist, festzustellen, dass ein Asylverfahren abgeschlossen ist, selbst wenn auf der Grundlage dieser Mitteilung die Ausländerbehörde in eigener Zuständigkeit eine Aufenthaltsgestattung nicht weiter verlängert oder einzieht (vgl. zum insoweit parallel strukturierten Fall, dass die Ausländerbehörde eine frühere Abschiebungsanordnung im Fall eines Folgeantrags als eigene Aufgabe zu vollziehen hat, solange das Bundesamt nicht über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens entschieden hat: Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, § 71, Rn. 390). Die Entscheidung der Ausländerbehörde, eine Aufenthaltsgestattung nicht weiter zu verlängern bzw. einzuziehen folgt im Falle einer Mitteilung des Bundesamts, dass das Asylverfahren bestands- bzw. rechtskräftig abgeschlossen worden ist, wie auch im vorliegenden Fall, unmittelbar aus der mitgeteilten Tatsache, ohne dass der Ausländerbehörde ein eigenständiger Entscheidungsspielraum bliebe. Da die Aufenthaltsgestattung unmittelbar aus dem laufenden Asylverfahren folgt, steht es der Ausländerbehörde nicht zu, eigenmächtig entgegen einer Mitteilung des Bundesamts über den Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen. Zwar ist die Ausländerbehörde nicht gehindert, das Bundesamt auf durch sie selbst festgestellte oder ihr von Seiten des Asylbewerbers mitgeteilte Unregelmäßigkeiten hinzuweisen und gegebenenfalls auf eine Rücknahme oder Änderung einer erfolgten Mitteilung zu dringen (vgl. zur Abstimmung zwischen Ausländerbehörde und Bundesamt hinsichtlich einer Änderung einer Aufenthaltsgestattung VG Stuttgart, B. v. 11.2.2015 - 12 K 2331/14 - juris Rn. 3), doch ist sie dann, wenn das Bundesamt, wie hier, seine Mitteilung, das Asylverfahren sei abgeschlossen, nicht zurücknimmt oder ändert, gehindert, entgegen der bestehenden Mitteilung eigenständig eine Aufenthaltsgestattung zu erteilen. Rechtsschutz im Hinblick auf eine Aufenthaltsgestattung ist in einer derartigen Konstellation ebenso wie im Hinblick auf die Abschiebungsanordnung gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamts zu suchen, die gegebenenfalls dazu zu verpflichten ist, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass das Asylverfahren nicht abgeschlossen ist. Raum für Rechtsschutz gegen die Ausländerbehörde kommt dagegen, wenn nicht lediglich Fragen, hinsichtlich derer die Ausländerbehörde einen gewissen Spielraum hat (etwa hinsichtlich der Geltungsdauer), allenfalls dann in Betracht, wenn diese sich in Opposition zu einer Mitteilung des Bundesamts setzt, auf der Grundlage einer solchen Mitteilung unzutreffende Schlüsse zieht oder etwa, wenn das Bundesamt einer gerichtlichen Anordnung zur Vornahme einer bestimmten Mitteilung nicht nachkommt und die Ausländerbehörde sich hierauf beruft (vgl. hierzu wohl VG Würzburg, B. v. 12.8.1999 - W 3 E 99.30962 - juris Rn. 17).

Ist nach dem Vorstehenden der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erfolglos, so gilt dies auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowohl für das Antrags- als auch für das Klageverfahren. Denn es fehlt an der gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs 2013.

Hinsichtlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gilt folgende

Rechtsmittelbelehrung

1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24- 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeverfahrens gilt folgende

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 10 Zustellungsvorschriften


(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift de

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 55 Aufenthaltsgestattung


(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in ei

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung


(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,1.wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,2.wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylant

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung


(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Dez. 2015 - AN 5 E 15.02088, AN 5 K 15.02089 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Dez. 2015 - AN 5 E 15.02088, AN 5 K 15.02089 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Apr. 2015 - AN 5 E 15.00345

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin ..., ..

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - 10 CE 14.427

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Feb. 2015 - 12 K 2331/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe  1 Nachdem die Beteiligten den

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Feb. 2015 - 13 L 3079/14.A

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor 1.Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage 13 K 8433/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2014 wird angeordnet. 2.Die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebung

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.

(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens drei und im Übrigen längstens sechs Monate.

(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.

(4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.

(5) Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:

1.
das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12,
2.
das Datum der Asylantragstellung und
3.
die AZR-Nummer.
Im Übrigen gilt § 78a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.

(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,

1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.

(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn

1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder
2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, Abschiebungsmaßnahmen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 sowie aus der Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeiinspektion R. vom 2. Dezember 2013 bzw. Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über diesen Antrag durchzuführen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Zurückschiebung zusteht.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebung aus der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist

die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aussetzung der mit Bescheid vom 20. Januar 2014 angeordneten Abschiebung ist allerdings unzulässig. Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG verweist § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist somit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Die Antragstellerin kann insoweit im noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 12 S7 14.30364) effektiven Rechtsschutz erlangen. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin ebenfalls geltend, dass in ihrer Person sowohl inlandsbezogene als auch zielstaats-bezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Käme das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren bei summarischer Prüfung zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Abschiebungshindernisse vorlägen, so hätte es die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 14.30132) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 anzuordnen, so dass die Abschiebungsanordnung bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehbar wäre. Damit hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsanordnung vom 20. Januar 2014 zu unterlassen, vollständig erreicht.

Im Übrigen handelt es sich bei einer Rechtsstreitigkeit über die Entscheidung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylVfG, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen aus der Zurückschiebungsverfügung vom 2. Dezember 2013 durchzuführen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Für eine diesbezügliche einstweilige Anordnung fehlt (wohl schon) das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Zurückschiebungsverfügung durch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 auf andere Weise erledigt hat (s. § 43 Abs. 2 VwVfG).

Eine Zurückschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG stellt einen belastenden anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthaltsG, Stand August 2013, § 57 Rn. 17), der durch die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 13. Januar 2014 und die Entscheidung des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 obsolet geworden ist und sich deshalb dadurch erledigt hat. Rechtsgrundlage für eine mögliche Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist damit ausschließlich die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zurückschiebungsanordnung noch Rechtswirkungen entfaltet, hätte es die Antragstellerin versäumt, gegen die Zurückschiebungsverfügung als belastenden Verwaltungsakt entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsmittel einzulegen, so dass die Zurückschiebungsverfügung bestandskräftig geworden wäre. Vorläufigen Rechtsschutz hätte die Antragstellerin im Übrigen auch nur im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsverfügung erlangen können. Daher stünde auch § 123 Abs. 5 VwGO einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Februar 2014 davon ausgegangen sein sollte, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34a AsylVfG als (zusätzliche) ausländerrechtliche Streitigkeit auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zu behandeln sei, hilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichtete Eilantrag in einem solchen Fall gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten gewesen wäre. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung der Rechtsanwältin ..., ..., wird abgelehnt.

3. Die Antragsteller haben die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind russische Staatsangehörige mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten zunächst am 12. Oktober 2012 über die Republik Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 26. November 2012 Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bat die Republik Polen um Übernahme des Asylverfahrens. Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 24. Januar 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 e Dublin II-VO. Mit Bescheid vom 26. Februar 2013 lehnte das BAMF die Asylanträge der Antragsteller mit der Begründung als unzulässig ab, Polen sei nach § 27 a AsylVfG aufgrund der dort bereits betriebenen Asylverfahren gem. Art. 16 Abs. 1 e Dublin II VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Zudem ordnete das BAMF auf der Grundlage des § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG die Abschiebung nach Polen an. Daraufhin sollten die Antragsteller durch den Antragsgegner am 29. April 2013 nach Polen überstellt werden. Nachdem sich die Antragsteller zur freiwilligen Ausreise bereit erklärten, wurde der bereits avisierte Überstellungstermin storniert.

Nachdem die Antragsteller das Bundesgebiet am 27. Juni 2013 zunächst verlassen hatten, reisten sie am 16. Oktober 2013 wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten erneut die Durchführung eines Asylverfahrens. Von der ZRS ... erhielten sie eine bis zum 7. Januar 2014 befristete Aufenthaltsgestattung.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 lehnte das BAMF die erneute Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland mit der Begründung ab, es sei ein Übernahmeersuchen an Polen gerichtet worden. Die polnischen Behörden hätten mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 e Dublin II VO erklärt. Gründe, die gegen eine Überstellung nach Polen sprächen, hätten die Antragsteller nicht vorgetragen, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Die im Regelfall erforderliche Abschiebungsanordnung gemäß § 34 a AsylVfG sei hier nicht erforderlich, weil Folgeanträge, die nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führten, gestellt worden seien, nachdem eine nach Stellung der früheren Anträge ergangene Abschiebungsanordnung vollziehbar geworden sei. Nach Mitteilung des BAMF an den Antragsgegner wurde dieser Bescheid am 16. Januar 2014 zugestellt oder gilt seit diesem Tag als zugestellt. Bestandskraft sei am 31. Januar 2014 eingetreten.

Zunächst verlängerte der Antragsgegner am 21. Januar 2014 die den Antragstellern erteilte Duldung bis zum 07. April 2014. Ein am 14. April 2014 unternommener Überstellungsversuch wurde abgebrochen, weil die Antragstellerin zu 2) sich nicht bei der Familie aufhielt, sondern unbekannten Aufenthalts war und die Antragsteller nur gemeinsam überstellt werden sollten. Nach Mitteilung des BAMF an den Antragsgegner vom 10. April 2014 wurde daraufhin die Überstellungsfrist bis zum 11. Juni 2015 verlängert. Am 3. Juli 2014 verlängerte der Antragsgegner die Duldung bis zum 7. Oktober 2014. Am 8. Oktober 2014 wurde eine weitere bis zum 7. November 2014 befristete Duldung erteilt, die am 7. November 2014 bis zum 7. Januar 2015 und am 12. Januar 2015 bis zum 7. April 2015 verlängert wurde. Am 23. Februar 2015 wurde ein erneuter Überstellungsversuch unternommen, der jedoch scheiterte, weil die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 6) nicht angetroffen wurden. Am 6. März 2015 begab sich die Antragstellerin zu 1) in stationäre Behandlung in das Bezirkskrankenhaus ...

Mit Schriftsatz vom 31. März 2015 begehrten die Antragsteller,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung der Antragsteller auszusetzen.

Gleichzeitig beantragen die Antragsteller,

ihnen für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihnen ihre Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

Sie sind der Ansicht, die Überstellungsfrist sei am 16. Juni 2014 abgelaufen, so dass eine Überstellung nach Polen nicht mehr zulässig sei. Nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 Dublin II-VO sei die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Auch liege kein Fall für eine Fristverlängerung nach Art. 19 Abs. 4 S. 2 Dublin II-VO vor, weil die Antragsteller zu keinem Zeitpunkt flüchtig gewesen seien. Im Fall der Antragstellerin zu 1) lägen darüber hinaus rechtliche Abschiebehindernisse nach § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG in Form von gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Außerdem habe der Antragsgegner den Antragstellern regelmäßig Duldungen erteilt, so dass sie einen gewissen Vertrauensschutz auf weitere Duldungen hätten.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Eine Aussetzung der Abschiebung durch den Antragsteller sei schon nicht beantragt. Außerdem könne kein Anspruch auf eine Duldung geltend gemacht werden. Aus dem Umstand, dass bereits mehrere Duldungen erteilt worden seien, könne kein Vertrauensschutz auf ein weiteres Bleiberecht abgeleitet werden. Die Ausreisepflicht sei den Antragstellern bekannt gewesen, es habe bereits wiederholt Überstellungsversuche gegeben. Die Duldungen seien lediglich aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität erfolgt, um ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Überstellung zur Verfügung zu haben.

Daraufhin beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner mit Schrieben vom 31. März 2015 eine Verlängerung der zuletzt erteilten, bis 7. April 2015 befristeten Duldung um drei Monate. Auf diesen Antrag verlängerte der Antragsgegner die Duldung um einen Monat.

II.

Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

Zwar ist wegen der weiterhin beabsichtigten und wohl kurzfristig bevorstehenden Abschiebung der Antragsteller ein Anordnungsgrund gegeben, jedoch haben die Antragsteller den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern gegen den Antragsgegner der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung ihrer Abschiebung zusteht.

Ein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner besteht bereits deshalb nicht, weil der Antragsgegner nicht passivlegitimiert ist. Denn bei der Anordnung der Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, deren Vollziehung dem Antragsgegner hier untersagt werden soll, hat das BAMF das Vorliegen nicht nur von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, sondern auch von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 a Abs. 2 AufenthG umfassend zu prüfen, so dass Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde nicht bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257- juris, Rn. 4; BayVGH, B. v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; OVG Berlin-Bbg, B. v. 1.2.2012 - OVG 2 S 6.12 - juris Rn. 4; OVG NRW, B. v. 30.8.2012 - juris Rn. 4; VG Trier, B. v. 5.3.2013 - 5 L 279/13 TR - juris Rn. 2). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegenden Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, sondern auch für nachträglich auftretende Hindernisse. In einem solchen Fall hätte das BAMF gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (BayVGH, B. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4). Gegen diese Rechtsprechung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Einwände (BVerfG, B. v. 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 9 f.). Der Ausländerbehörde verbleibt im Rahmen der auf § 34 a AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung lediglich, die Entscheidung des BAMF zu vollziehen und im Rahmen des durch diese Entscheidung gezogenen Rahmens für rechtmäßige Zustände zu sorgen.

Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn die Abschiebungsanordnung bereits, wie hier, durch Ablauf der Rechtsmittelfrist bestandskräftig geworden ist oder nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig geworden ist (VG Düsseldorf, B. v. 17.02.2015 - 22 L 378/15.A - juris Rn. 11; a. A. VG Augsburg, B. v. 22.09.2014 - Au 5 S 14.30483, Rn. 26). Denn auch in diesem Fall liegt es nicht in der Zuständigkeit des Antragsgegners, die Rechtswirkungen der vom BAMF erlassenen Abschiebungsanordnung zu beseitigen. Raum für eine eigenständige Entscheidung des Antragsgegners kann es nur für eine zusätzliche ausländerrechtliche Streitigkeit geben, die unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34 a AsylVfG ist (in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 10). Eine solche zusätzliche, von der Frage der Abschiebung auf der Grundlage des § 34 a AsylVfG unabhängige Streitigkeit ist hier jedoch nicht gegeben. Streitgegenstand ist hier lediglich die Vollziehung der auf § 34 a AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung des BAMF vom 26. Februar 2013.

Diese Abschiebungsanordnung hat der Antragsgegner hier zu vollziehen. Nachdem das BAMF mit Bescheid vom 13. Januar 2014 bestandskräftig die erneute Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt hat, bedurfte es nach § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG einer erneuten Abschiebungsanordnung nicht. Denn das BAMF hatte bereits am 26. Februar 2013 bei der Ablehnung des ersten von den Antragstellern in Deutschland gestellten Asylantrags eine Abschiebungsanordnung erlassen, die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vollziehbar geworden ist. Lediglich während das BAMF den Antrag der Antragsteller auf Durchführung eines erneuten Asylverfahrens prüfte, galt etwas anderes. Nachdem jedoch auch die durch den Bescheid vom 13. Januar 2014 erfolgte Ablehnung der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens am 31. Januar 2014 bestandskräftig geworden ist, hat der Antragsgegner die Abschiebungsanordnung vom 26. Februar 2013 zu vollziehen. Auch im Fall des § 71 Abs. 5 AsylVfG ist die Ausländerbehörde an die Mitteilung des BAMF, dass ein neues Verfahren nicht durchgeführt werde, gebunden (Bergmann in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 71 AsylVfG, Rn. 49). Sobald feststeht, dass der Folgeantrag nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, ist die im ersten Verfahren ausgesprochene Abschiebungsanordnung für die Ausländerbehörde wieder bindend, ohne dass sie eine eigene Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Frage einer Aussetzung hätte.

Dies betrifft insbesondere auch die Frage, ob eine Verlängerung der Überstellungsfrist wirksam erfolgt ist. Aus der Mitteilung des BAMF an den Antragsgegner vom 10. April 2014 ergibt sich zweifellos, dass das BAMF von einer solchen Verlängerung ausgeht. Damit kann hier dahinstehen, ob - wofür aufgrund der längeren Abwesenheit mit unklarem Aufenthalt der Antragstellerin zu 2) im Zeitraum des ersten Überstellungsversuches einiges spricht - die Voraussetzungen für eine solche Verlängerung vorgelegen haben.

Gleiches gilt für die von der Antragstellerin zu 1) geltend gemachten rechtlichen Abschiebungshindernisse nach § 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthG. Die gegenüber dem Antragsgegner geltend gemachten gesundheitlichen Gründe, die eine Abschiebung unmöglich machen sollen, müssen gegenüber dem BAMF geltend gemacht werden. Dieses ist sodann verpflichtet, die geltend gemachten Hindernisse zu prüfen und gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben. Dem Antragsgegner steht diese dem BAMF obliegende Entscheidung nach den obigen Ausführungen nicht zu.

Auch aus dem Umstand dass der Antragsgegner den Antragstellern mehrere kurzfristige Duldungen erteilt hat, ergibt sich keine abweichende Zuständigkeit, noch können die Antragsteller daraus einen Anspruch auf die weitere Gewährung von Duldungen herleiten.

Zum einen sind die durch den Antragsgegner erteilten Duldungen lediglich im Rahmen der durch das BAMF geführten Asylverfahren zu sehen. Die Duldungen sollten lediglich für den Zeitraum der Verfahren zur Prüfung des Asylantrags sowie bis zur erfolgreichen Durchführung der Abschiebung einen rechtmäßigen Zustand sicherstellen, indem die Antragsteller für diesen Zeitraum mit den erforderlichen Aufenthaltsgestattungen ausgestattet wurden. Dagegen steht es dem Antragsgegner nicht zu, einen eigenen Entscheidungsspielraum zu beanspruchen, der die Entscheidungen des BAMF in Frage stellen oder vereiteln würde.

Zum anderen sind die erteilten Duldungen nicht geeignet, einen Anspruch auf weitere Duldungen aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu begründen. Durch die Duldungen, die stets im Rahmen der durch das BAMF geführten Verfahren und der nach negativem Ausgang derselben beabsichtigten Abschiebung ausgesprochen wurden, wurde zu keiner Zeit der Anschein erweckt, die Anwesenheit der Antragsteller im Bundesgebiet würde über die ordnungsgemäße Beendigung der genannten Verfahren hinaus geduldet werden. Den Antragstellern war stets bekannt, dass sie zur Ausreise verpflichtet sind.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war deshalb abzulehnen.

Ist der Antrag nach § 123 VwGO auf einstweiligen Rechtsschutz somit erfolglos, gilt dies auch für den von den Antragstellern gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Es fehlt nämlich an der gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren beruht auf § 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung für das einstweilige Rechtsschutzverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Hinsichtlich des Verfahrens nach § 123 VwGO gilt folgende

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

Tenor

  • 1.

    Die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage 13 K 8433/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2014 wird angeordnet.

  • 2.

    Die Aufhebung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Oktober 2014 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich zu ermöglichen, auf Kosten der Antragsgegnerin in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.

  • 3.

    Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.     X.         aus N.      bewilligt.

  • 4.

    Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.


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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, Abschiebungsmaßnahmen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 sowie aus der Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeiinspektion R. vom 2. Dezember 2013 bzw. Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über diesen Antrag durchzuführen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Zurückschiebung zusteht.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebung aus der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist

die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aussetzung der mit Bescheid vom 20. Januar 2014 angeordneten Abschiebung ist allerdings unzulässig. Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG verweist § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist somit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Die Antragstellerin kann insoweit im noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 12 S7 14.30364) effektiven Rechtsschutz erlangen. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin ebenfalls geltend, dass in ihrer Person sowohl inlandsbezogene als auch zielstaats-bezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Käme das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren bei summarischer Prüfung zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Abschiebungshindernisse vorlägen, so hätte es die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 14.30132) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 anzuordnen, so dass die Abschiebungsanordnung bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehbar wäre. Damit hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsanordnung vom 20. Januar 2014 zu unterlassen, vollständig erreicht.

Im Übrigen handelt es sich bei einer Rechtsstreitigkeit über die Entscheidung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylVfG, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen aus der Zurückschiebungsverfügung vom 2. Dezember 2013 durchzuführen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Für eine diesbezügliche einstweilige Anordnung fehlt (wohl schon) das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Zurückschiebungsverfügung durch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 auf andere Weise erledigt hat (s. § 43 Abs. 2 VwVfG).

Eine Zurückschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG stellt einen belastenden anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthaltsG, Stand August 2013, § 57 Rn. 17), der durch die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 13. Januar 2014 und die Entscheidung des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 obsolet geworden ist und sich deshalb dadurch erledigt hat. Rechtsgrundlage für eine mögliche Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist damit ausschließlich die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zurückschiebungsanordnung noch Rechtswirkungen entfaltet, hätte es die Antragstellerin versäumt, gegen die Zurückschiebungsverfügung als belastenden Verwaltungsakt entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsmittel einzulegen, so dass die Zurückschiebungsverfügung bestandskräftig geworden wäre. Vorläufigen Rechtsschutz hätte die Antragstellerin im Übrigen auch nur im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsverfügung erlangen können. Daher stünde auch § 123 Abs. 5 VwGO einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Februar 2014 davon ausgegangen sein sollte, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34a AsylVfG als (zusätzliche) ausländerrechtliche Streitigkeit auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zu behandeln sei, hilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichtete Eilantrag in einem solchen Fall gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten gewesen wäre. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.

(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens drei und im Übrigen längstens sechs Monate.

(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.

(4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.

(5) Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:

1.
das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12,
2.
das Datum der Asylantragstellung und
3.
die AZR-Nummer.
Im Übrigen gilt § 78a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,

1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,
2.
wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, noch keinen Asylantrag gestellt hat,
3.
im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
4.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,
5.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,
5a.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
6.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.
Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der dem Ausländer genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes nach der sich aus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist, dann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach dieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer bis zu diesem Termin keinen Asylantrag stellt.

(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn

1.
ein nach § 33 Absatz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder
2.
der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 genannten Frist stellt.

Tenor

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Danach sind die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen, denn er hat das Verfahren verursacht, indem er ursprünglich falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht hat. Es liegt auch kein Nachgeben der Beklagten bei unveränderter Sachlage vor, was zu einer Kostentragungspflicht ihrerseits hätten führen müssen. Des Weiteren spricht alles dafür, dass die Beklagten einen zureichenden Grund für ihre Untätigkeit hatte.
Der Kläger hatte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Personalien ursprünglich mit „S. S., geb. a. 25.05.1985 in B. B. A./Algerien“ angegeben und beantragte am 18.12.2013 die Änderung dieser Personalien in seiner Aufenthaltsgestattung in „A. S., geb. am 25.05.1985 in M.“. Mit Schreiben vom 15.01.2014 teilte die Beklagte mit, dass die Vorlage der Originaldokumente erforderlich sei. Mit Anwaltsschreiben vom 11.03.2014 erinnerte der Kläger an die Erledigung und teilte mit, dass sich die Originalunterlagen in der Handakte seines Bevollmächtigten befinde. Unter dem 12.03.2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass nach wie vor die Vorlage der Originaldokumente erforderlich sei. Am 20.03.2014 legte der Kläger diese schließlich vor. Mit Schreiben vom 10.04.2014 teilte die Beklagte mit, dass die Führungspersonalien erst geändert werden könnten, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese im laufenden Asylverfahren geändert habe. Am 19.06.2014 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
Aus dem zeitlichen Verlauf ist erkennbar, dass der Kläger durch verzögerte Vorlage der Originaldokumente die Dauer des Änderungsverfahrens selbst weitgehend verursacht hatte. Hinzu kommt, dass das gesamte Änderungsverfahren ausschließlich seinem Verantwortungsbereich zuzuschreiben ist, denn die Personalien in seiner Aufenthaltsgestattung beruh(t)en auf seinen eigenen Angaben. Das Gericht teilt auch nicht die in dem vom Kläger vorgelegten Beschluss der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.03.2014 (A 5 K 4549/13) genannte Rechtsauffassung, wonach sich aus der Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die ausschließliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde hinsichtlich der Ausstellung der Aufenthaltsgestattung ergebe, sobald der Ausländer nicht mehr verpflichtet sei, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Diese Zuständigkeitsregelung verbiete es, die Ausstellung der Bescheinigung, mithin auch die Änderung der Personalien, - sinngemäß -von einer Mitwirkung des Bundesamtes abhängig zu machen. Aus einer Zuständigkeitsnorm ergibt sich aber kein Verbot dahin, sich mit anderen Behörden abzustimmen. Allein dies ist im vorliegenden Fall geschehen, denn die Beklagte wollte mit ihrem Vorgehen ersichtlich lediglich sicherstellen, dass der Kläger sowohl bei der Beklagten als auch beim Bundesamt unter einheitlichen Personalien geführt wird. Hieran besteht ohne Zweifel auch ein allgemeines Interesse. Aus diesem Grund hatte die Beklagte einen zureichenden Grund, mit der Änderung der Personalien in der Aufenthaltsgestattung des Klägers bis zum Eingang entsprechender Informationen seitens des Bundesamtes zuzuwarten; dies gilt auch dann, wenn die Beklagte es tatsächlich dem Bundesamt als derjenigen Behörde, die typischerweise über länderspezifische Informationen hinsichtlich der Echtheit von Dokumenten verfügt, überlassen haben sollte, die Echtheit der nun vom Kläger vorgelegten Papiere zu überprüfen. Dies ist in keiner Weise zu beanstanden. Denn die Inanspruchnahme von Amtshilfe gehört in dieser Form zum üblichen Verfahrensverlauf und hat mit einer Verschiebung von behördlichen Zuständigkeiten auch nicht das geringste zu tun.
Nach allem konnte auch das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers keinen Erfolg haben. Ein solcher Erfolg wäre ihm auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinsichtlich des Prozesskostenantrags nicht beschieden gewesen, denn die Sach- und Rechtslage war zu diesem Zeitpunkt dieselbe wie zum jetzigen Zeitpunkt.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da es sich bei vorliegenden Verfahren um eine asylrechtliche Streitigkeit nach dem AsylVfG handelt (§ 83 b AsylVfG).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.