Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Okt. 2015 - 7 K 1523/14

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2015:1026.7K1523.14.00
26.10.2015

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden hälftig geteilt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Okt. 2015 - 7 K 1523/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Okt. 2015 - 7 K 1523/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Okt. 2015 - 7 K 1523/14 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Okt. 2015 - 7 K 1523/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Okt. 2015 - 7 K 1523/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2014 - 24 K 13.31306

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage- und die Beklagtenpartei den Rechtsstreit jeweils hinsichtlich Nr. 2 und Nr. 3 des Klageantrags vom 05.12.2013 für erledigt erklärt haben. II. Im Übrigen wird die Kl

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Juni 2015 - 19 A 488/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tenor Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen hat. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 41 % und die Beklagte zu 59 %. Die Kostenentsch

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 02. Feb. 2015 - 11 A 2729/13

bei uns veröffentlicht am 02.02.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.400 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Dem Zulassungsantrag bleibt sch

Referenzen

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.400 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.400 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen hat.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 41 % und die Beklagte zu 59 %.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage- und die Beklagtenpartei den Rechtsstreit jeweils hinsichtlich Nr. 2 und Nr. 3 des Klageantrags vom 05.12.2013 für erledigt erklärt haben.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger stellte am 14. Januar 2013 einen Asylerstantrag (Bl. 2 der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF - vorgelegten Verwaltungsakte, d. A.). Dabei gab er unter anderem an, ein am ... 1989 in ... geborener afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens vom Volk der Pashtunen zu sein.

Die Regierung von ... hat den Kläger am 7. Januar 2013 angehört (Bl. 112 - 119 d. A.).

Mit Bescheid vom ... Januar 2013 wies die Regierung von ... dem Kläger als Wohnsitz eine dezentrale Wohnung im Landkreis ... zu (Bl. 49 d. A.).

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2013 bestellte sich die Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht (Bl. 124 d. A.)

Zum ... September 2013 änderte sich die Anschrift des Klägers innerhalb des Landkreises ... (Bl. 128 und 129 d. A.).

Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2013 bat die - bereits im Verwaltungsverfahren bestellte - Klägerbevollmächtigte unter Hinweis auf § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) um Mitteilung, bis wann voraussichtlich mit einer Bearbeitung des Verfahrens zu rechnen sei. Mit dem Schriftsatz vom ... Oktober 2013 wurden Unterlagen, unter anderem Fotos, vorgelegt (Bl. 132 - 166 d. A.), die nach Ansicht der Klagepartei belegen, dass sich der Vater des Klägers in höchsten afghanischen Kreisen bewegt und dass während einer Entführung des Klägers und zweier weiterer Personen mittels Flugblättern und Plakaten nach diesen gesucht worden sei.

Mit Schreiben vom ... November 2013 (Bl. 167 d. A.) teilte das BAMF der Klägerbevollmächtigten unter anderem mit, dass die Anhörungstermine wegen einer vorübergehenden Überlastung nicht zeitgerecht durchgeführt werden könnten. Dieser Situation müsse bei im Wesentlichen unverändertem Personalstand im Asylbereich nach wie vor durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen werden.

Mit Klageschrift vom 5. Dezember 2013, bei Gericht per Telefax eingegangen am 9. Dezember 2013, beantragte die Klägerbevollmächtigte im Wege der Untätigkeitsklage unter anderem,

die Beklagte zu verpflichten, festzustellen (Nr. 1), dass beim Kläger hinsichtlich Afghanistans die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), hilfsweise (Nr. 2) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. vorliegen, höchsthilfsweise (Nr. 3) festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.

Zur Begründung der Klage wurde unter anderem mitgeteilt, der Vater des Klägers sei ein Berater eines Assistenten des afghanischen Präsidenten. Der Kläger sei in Afghanistan Opfer eines Überfalls geworden und einige Zeit verschleppt gewesen. Aufgrund der intensiven Fahndung nach ihm sowie Interventionen von höchster Ebene sei er wieder freigekommen. Bis einschließlich 4. Dezember 2013 habe noch kein Termin zur Anhörung festgestanden. Die Klagevoraussetzungen gemäß § 75 VwGO seien gegeben. Im Verfahren des Klägers sei seit der Antragstellung offensichtlich gar nichts passiert - nach elf Monaten sei noch nicht einmal ein Termin zur Anhörung festgesetzt worden. Auf Seiten der Beklagten liege ein zurechenbares Organisationsverschulden vor.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 legte das BAMF die Verwaltungsakte vor.

Mit Klageerwiderung vom 23. Dezember 2013 trug das BAMF vor, die Untätigkeitsklage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Wegen der exorbitanten Erhöhung der Zugangszahlen liege seitens der Beklagten ein zureichender Grund für die noch nicht erfolgte Verbescheidung vor. Das Gericht könne also allenfalls das Verfahren bis zum Ablauf einer bestimmten Frist aussetzen.

Am 4. Februar 2014 wurde der Kläger vom BAMF angehört (Bl. 185 d. A.), was dem Gericht aber erst in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2014 mitgeteilt worden ist. Bei der Anhörung teilte der Kläger unter anderem mit, seine Personaldokumente seien verlorengegangen (BAMF-Protokoll - BAMF-P - S. 2). Er habe in Afghanistan zuletzt in der Stadt ... gelebt (BAMF-P S. 3). Zu seinem Verfolgungsschicksal trug er im Wesentlichen vor (BAMF-P S. 2 ff.), er habe auf der amerikanischen Militärbasis „...“ in ... ein Geschäft zum Verkauf von Edelsteinen und Silber betrieben; auch habe er in ... im „...“ (am Flughafen) gearbeitet. Er und sein Bruder seien auf der Fahrt von ... nach ... entführt worden. Das sei - umgerechnet - im März 2012 gewesen. 17 Tage habe man sie an einem unbekannten Ort festgehalten und nach Zahlung von Lösegeld letztendlich freigelassen. Ein Cousin, der mit im Auto gesessen habe, sei von den Entführern in einem anderen Fahrzeug weggebracht worden. Nachdem der Vater das Lösegeld gezahlt habe, hätte man ihn und den Bruder in der Provinz ... freigelassen. Sie wären auf Anraten des Vaters nicht mehr nach Hause gegangen, sondern gleich in den Iran weitergereist. Während des Aufenthalts im Iran habe der Kläger erfahren, dass der Cousin getötet worden sei. Nun würde der Vater des Cousins, der Onkel des Klägers, die Familie des Klägers beschuldigen, für den Tod seines Sohnes - des Cousins des Klägers - verantwortlich zu sein; der Onkel sei der Ansicht, wenn der Vater des Klägers auch für den Cousin Lösegeld bezahlt hätte, dann wäre er jetzt frei und nicht tot (BAMF-P S. 6). Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsste er (der Kläger) mit Personenschutz leben und könnte kein normales Leben führen.

Mit Beschluss vom 11. März 2013 bewilligte die Kammer dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe und ordnete ihm seine Bevollmächtigte bei im Hinblick auf die schwierigen Rechtsfragen hinsichtlich der Untätigkeitsklage unter Hinweis unter anderem auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Januar 2014, Az. AN 1 K 13.31136.

Die Kammer hat am 20. März 2013 erstmals mündlich verhandelt und die Verwaltungsstreitsache auf den 8. Mai 2014 vertagt; Anträge wurden in dieser Verhandlung nicht gestellt.

Mit Bescheid vom ... März 2014 (Bl. 215 d. A.) entschied das BAMF wie folgt:

1. Der subsidiäre Schutzstatus wird zuerkannt.

2. Im Übrigen wird der Asylantrag abgelehnt.

Das BAMF hielt dabei die Angaben des Klägers über die Lösegeldforderungen gegen seine wohlhabende Familie im Ergebnis für glaubhaft, so dass sich ähnliche Übergriffe auch künftig nicht ausschließen ließen; seitens des Onkels bestehe eine zusätzliche Gefahr (vgl. auch den BAMF-Vermerk vom ... 04.2014; Bl. 236 d. A.). Demgegenüber sah das BAMF kein Verfolgungsmotiv im Sinne des Asyl- und Flüchtlingsrechts. Vielmehr ging das BAMF lediglich von einem Übergriff krimineller Art aus. Die in einigen Punkten abweichenden Angaben des Bruders des Klägers (BAMF-Az.: ...) würden dies ebenfalls belegen. Auch die vorgelegten Kopien von drei Dokumenten und Fotos würden zu keiner anderen Einschätzung führen.

Erst auf ein gerichtliches Schreiben vom 2. Mai 2014 hin übersandte das BAMF die fortgeführte Verwaltungsakte mit Schreiben vom gleichen Tag.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2014, bei Gericht eingegangen am 5. Mai 2014, erklärte die Klagepartei den Rechtsstreit teilweise für erledigt hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und zu 3 im Hinblick auf den Bescheid vom ... März 2014. Der Kläger verfolge den Klageantrag zu 1 weiter.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 stimmte die Beklagtenpartei der teilweisen Erledigungserklärung der Klagepartei zu, legte auf entsprechende Bitte des Gerichts die Niederschrift der Anhörung des Bruders des Klägers durch das BAMF vor und teilte mit, dass das BAMF im Asylverfahren des Bruders des Klägers noch nicht entschieden habe.

Am 8. Mai 2014 hat das Gericht erneut mündlich verhandelt, wobei seitens der Beklagtenpartei wiederum niemand erschienen war. Der Kläger wurde informatorisch gehört.

Die Klägerbevollmächtigte beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2014,

den Bescheid vom ... März 2014 in Nr. 2 aufzuheben (1.), die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (2.) bei Kostentragung durch die Beklagte, § 161 Abs. 3 VwGO (3.).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom BAMF vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Soweit das Klageverfahren im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) noch anhängig war, hat die insoweit zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg (vgl. unter 3.). Im Übrigen war das Verfahren infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten einzustellen (vgl. unter 2.).

Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2014 entscheiden, obwohl seitens der Beklagtenpartei niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Denn im Ladungsanschreiben vom 28. Februar 2014 zur ersten mündlichen Verhandlung am 20. März 2014, in der der weitere Verhandlungstermin am 8. Mai 2014 verkündet wurde, war darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); diese Belehrung wurde bei der Verkündung des zweiten Verhandlungstermins zu Protokoll wiederholt (Sitzungsprotokoll vom 20.3.2014, S. 6).

Das Verwaltungsgericht München ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für die gerichtliche Entscheidung die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich.

2. Streitgegenständlich waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nur noch die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten, in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge der Klagepartei. Hinsichtlich der ursprünglich hilfsweise erhobenen Anträge Nr. 2 und Nr. 3 der Klageschrift haben die Parteien den Rechtsstreit mit Erklärungen vom 3. Mai 2014 und vom 6. Mai 2014 teilweise für erledigt erklärt.

Das Verfahren war insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, und zwar im Schlussurteil (vgl. BVerwG U. v. 2.6.1965 - V C 8863 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 Erledigung Nr. 16, BeckRS 1965, 31320551; BVerwG B. v. 3.11.1981 - 4 B 140/81 - BayVBl 1982, 156, juris Rn. 3).

3. Die demnach allein verbliebene Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Aufhebung der diesbezüglichen Ablehnung im Bescheid vom ... März 2014 war zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg - dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu gemäß § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i. V. m. §§ 3 - 3e und § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.

3.1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass das Leben oder die Freiheit des Ausländers im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, wegen seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht sind. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat oder ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§§ 3c, 3d AsylVfG). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen (§ 3e AsylVfG).

Damit geht zwar der Schutzbereich des Flüchtlingsschutzes über den des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) hinaus, insbesondere hinsichtlich der möglichen Verfolgungsgründe und der möglichen Akteure, von denen Verfolgung drohen kann (§§ 3b und 3c AsylVfG). Allerdings ist in jedem Fall erforderlich, dass die Verfolgung an eines der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpft. Außerdem ist nach § 3d AsylVfG bei nichtstaatlichen Akteuren die Furcht vor Verfolgung nicht begründet im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, sofern der Herkunftsstaat in der Lage und willens ist, wirksamen Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 3d AsylVfG).

Dabei ist für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. §§ 3 - 3e AsylVfG vorliegt, die Richtlinie 2011/95/EU (EU-Flüchtlingsschutz-RL - EUF-RL), insbesondere Art. 4 Abs. 4 EUF-RL, ergänzend anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sowie § 2 Abs. 13 Nr. 2 AufenthG). Nach Art. 4 Abs. 4 EUF-RL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

3.2. Im vorliegenden Fall sind vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung aufgrund eines individuellen Verfolgungsschicksals nicht gegeben. Selbst wenn unterstellt wird, dass die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen so zutreffen, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem Verfolgungsmotiv im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) auszugehen; vielmehr ist auch dann nur von der Gefahr krimineller Gewalt auszugehen, die zwar subsidiären Schutz rechtfertigen kann, aber - mangels eines Verfolgungsmotivs i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG - für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht.

Ein Anknüpfungspunkt für ein Verfolgungsmotiv in der Person des Klägers selbst, etwa im Hinblick auf seine eigenen politischen Überzeugungen, seine Volks- oder Religionszugehörigkeit, ist nicht ersichtlich - vielmehr kommt nur eine mittelbare Anknüpfung über die Person des Vaters des Klägers in Betracht, was auch die Klagepartei selbst in der mündlichen Verhandlung in den Mittelpunkt gestellt hat (vgl. Sitzungsprotokoll vom 8.5.2014 - nachfolgend Sitzungsprotokoll -, S. 9 f.).

Hinsichtlich der vom Kläger geschilderten Entführung und der Gefahr einer möglichen Wiederholung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland geht das Gericht nicht von einem Verfolgungsmotiv i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG aus. Es ist für das Gericht nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Entführung über das rein kriminelle Lösegeldinteresse hinaus auch aufgrund einer - auch dem Kläger zugeschriebenen - politischen Überzeugung seines Vaters erfolgt ist. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger mitgeteilt hat (Sitzungsprotokoll S. 5, zweiter Absatz), er wisse nicht genau, um wie viel Lösegeld es anlässlich seiner Entführung gegangen sei und mit wem sein Vater wegen des Lösegelds verhandelt habe - er (der Kläger) habe diesbezüglich auch nicht nachgefragt. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Frage einer politischen Motivation seiner Entführung die Entführung des früheren Partners seines Vaters angeführt hat (Sitzungsprotokoll S. 5/6), ist zu sehen, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Entführung des früheren Partners des Vaters des Klägers im Jahr 2007 stattgefunden hat, zu einer Zeit, in der der Vater selbst nicht für die Regierung Karzai, sondern im Immobilienbereich tätig gewesen ist (Sitzungsprotokoll S. 6, erster und dritter Absatz). Nur weil damals die Täter einer Entführung einer politischen Gruppierung angehört haben könnten - der Kläger sprach insoweit von Mudjaheddin oder Taliban (Sitzungsprotokoll S. 5, vierter Absatz) -, muss deshalb die Entführung selbst nicht an die politische Überzeugung des Entführten anknüpfen; auch politische Gruppierungen können Entführungen aus rein finanziellen kriminellen Motiven heraus begehen und sich ihre Opfer allein nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit suchen, ohne dass es auf die politische Überzeugung der Opfer insoweit ankäme. Das gilt auch für die Entführung des Klägers selbst. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich vor diesem Hintergrund nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf ein politisches Motiv der Entführung schließen. Er hat selbst mitgeteilt, bei seinem Vater nicht nachgefragt zu haben, mit wem sein Vater wegen des Lösegeldes verhandelt hat (s.o.). Vielmehr hat der Kläger geschildert, mit seinem Vater darüber, was der Hintergrund der Entführung gewesen sei, nicht gesprochen zu haben - der Vater habe immer schon Angst vor Entführungen seiner Kinder gehabt; alle in Afghanistan, die etwas Geld haben, fürchteten solche Entführungen (Sitzungsprotokoll S. 7, vierter Absatz). Letzteres spricht aus Sicht des Gerichts dagegen, über ein finanzielles kriminelles Motiv hinaus auch ein politisches Motiv der Entführung für hinreichend wahrscheinlich zu halten. Es ist keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Kläger oder sein Vater von den staatlichen Stellen in Afghanistan etwas zu befürchten hätte - ganz im Gegenteil sind die afghanischen Polizeibehörden offenkundig im Fall des Klägers tätig geworden (vgl. BAMF-P vom 4.2.2014, S. 2/3).

Auch hinsichtlich der vom Kläger geschilderten Drohungen seitens seines Onkels geht das Gericht nicht von einem Verfolgungsmotiv i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG aus. Insbesondere ist nach der Schilderung des Klägers (Sitzungsprotokoll S. 7, unten und S. 8) nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass der Onkel dem Kläger wegen der politischen Überzeugung des Klägers oder des Vaters des Klägers schaden will. Vielmehr liegt nach der Schilderung des Klägers eher eine Verbitterung wegen des Todes des Cousins des Klägers, für den der Vater des Klägers kein Lösegeld bezahlt hatte, nahe. Auch ist insoweit zu sehen, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers der Onkel bislang nicht versucht hat, der innerhalb Afghanistans nach ... umgesiedelten Familie des Klägers zu schaden (Sitzungsprotokoll S. 8, unten).

Insgesamt scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schon mangels eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellbaren Verfolgungsmotivs aus.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 161 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Es war eine einheitliche Kostenentscheidung sowohl hinsichtlich des erledigten Teils als auch hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils zu treffen (BVerwG U. v. 2.6.1965 - V C 88.63 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 Erledigung Nr. 16, BeckRS 1965, 1965, 31320551; BVerwG B. v. 3.11.1981 - 4 B 140/81 - BayVBl 1982, 156, juris Rn. 3).

Hinsichtlich des erledigten Teils, der die Hälfte des ursprünglichen Streitgegenstands ausmacht, trifft die Kostenlast die Beklagte. Dabei kann offen bleiben, ob sich dies bereits aus § 161 Abs. 3 VwGO ergibt, weil der Kläger bei Erhebung der Klage mit seiner Bescheidung rechnen durfte. Denn selbst wenn Letzteres nicht der Fall gewesen sein sollte, weil die von der Beklagten genannten Priorisierungsgründe insoweit ausreichend waren, hätte die Beklagte die Kosten gleichwohl gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu tragen. Dabei ist für die Frage, wem nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind, regelmäßig der Umstand maßgeblich, ob und aus welchen Gründen ein Verfahrensbeteiligter das zur Erledigung führende Ereignis bewirkt hat. Wenn eine Behörde aus eigenem Willensentschluss das erledigende Ereignis herbeigeführt und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, spricht dies dafür, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen; für diesen Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für die Erledigung des Rechtsstreits ist auch erheblich, ob die Gründe für das Handeln der Behörde ausschließlich in ihrer Sphäre gelegen haben (vgl. BVerwG B. v. 26.11.1991 - 7 C 16/89 - NVwZ 1992, 787 (788/789)). So liegt es hier. Denn die Beklagte hat sich eigeninitiativ entschlossen, das Verwaltungsverfahren weiter zu betreiben und sodann dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuerkannt.

Hinsichtlich der streitig entschiedenen Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trifft die Kostenlast dagegen den insoweit unterlegenen Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. § 161 Abs. 3 VwGO ist insoweit schon nicht anwendbar. Denn eine Kostenüberbürdung gemäß § 161 Abs. 3 VwGO findet nicht statt, wenn der Kläger nach Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts den Rechtsstreit fortsetzt und unterliegt; in diesem Fall erweist sich nämlich die verzögerte Bescheidung durch den Beklagten als nicht mehr kausal für den nach dem Erlass des Verwaltungsakts sich fortsetzenden Prozess (BVerwG B. v. 23.7.1991 - 3 C 56/90 - NVwZ 1991, 1180, juris Rn. 13).

Der erledigte und der streitig entschiedene Teil sind jeweils mit der Hälfte des Streitwertes anzusetzen, was zu einer hälftigen Kostenteilung führt (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis beruht angesichts der einheitlich getroffenen Kostenentscheidung sowohl hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils der Klage als auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils auf § 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO (vgl. BVerwG U. v. 8.9.2005 - 3 C 50/04 - NJW 2006, 536, juris Rn. 31 ff.).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.