Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 11. März 2015 - 5 L 736/14.A
Gericht
Tenor
1. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des vorliegenden Eilverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt C. aus B. beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 2077/14.A gegen die unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2014 verfügte Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der am 00.00.00 geborene Antragsteller, nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste am 13. Juli 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. Juli 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag.
4Im Rahmen des Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens gab der Antragsteller am 30. Juli 2014 u.a. an, er habe nach seiner Flucht aus Syrien ein Jahr, fünf Monate und eine Woche in Ungarn gelebt. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Ausweislich der Niederschrift über die Anhörung gemäß § 25 AsylVfG am 19. August 2014 gab der Antragsteller insoweit weiter an, dass er in Ungarn als Asylberechtigter anerkannt worden sei. Man bekomme dort aber keine Unterstützung. Es sei dort schlimmer als in Syrien. Alle paar Monate sei er im Gefängnis gewesen. Ungefähr ein Jahr sei er in einer Asylunterkunft gewesen. Man bekomme dort keine Sprachkurse oder ähnliches, auch keinerlei soziale Hilfe. Zunächst habe er wenigstens eine Unterkunft bekommen, nachdem er aber anerkannt worden sei, habe man ihn angewiesen, die Unterkunft zu verlassen und für sich selbst zu sorgen. Er habe gefragt, ob er - in seinem erlernten Beruf - als Friseur arbeiten dürfe. Dies habe man mit der Begründung verneint, er müsse zunächst die Landessprache erlernen. Er habe dann auf der Straße gelebt und keinerlei Unterstützung erhalten.
5Nachdem auf entsprechende Anfrage des Bundesamtes ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Ungarn gemeldet worden war, stellte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch bei der ungarischen "Dublin Coordination Unit". Diese lehnte unter dem 26. September 2014 die Wiederaufnahme des Antragstellers mangels Zuständigkeit ab und verwies auf die ungarischen „National Police Headquarters“. Der Antragsteller habe am 15. Oktober 2012 in Ungarn einen Asylantrag gestellt; am 28. Mai 2013 sei ihm subsidiärer Schutz gewährt worden. Im September 2013 sei ihm auch ein Reiseausweis ausgestellt worden. Die für die Wiederaufnahme des Antragstellers zuständige Stelle sei deshalb nicht die ungarische Dublin-Koordinierungsstelle. Der Antragsteller sei im Rahmen des Rückübernahmeabkommens für Personen mit illegalem Aufenthalt („in the framework oft the agreement on readmission of persons residing illegally“) zurückzuführen; hierfür seien die „National Police Headquarters“ zuständig.
6Das Bundesamt teilte dem Antragsteller darauf hin mit, dass die Entscheidung nunmehr im nationalen Verfahren im Wege des Drittstaatenbescheides ergehe. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2014, dem Antragsteller am 3. November 2014 zugestellt, stellte das Bundesamt fest, dass dem Antragsteller in der Bundesrepublik kein Asylrecht zustehe (Ziffer 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2 des Bescheides). Ungarn sei ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), in den der Antragsteller abgeschoben werden könne. Systemische Mängel des Asylsystems in Ungarn stünden nicht entgegen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung des internationalen Schutzes sowie über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sei nicht zu entscheiden.
7Der Antragsteller hat am 4. November 2014 Klage erhoben.
8Er beantragt unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren schriftsätzlich sinngemäß,
9die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 2077/14.A gegen die unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. Oktober 2014 verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen,
10Die Antragsgegnerin beantragt,
11den Antrag abzulehnen.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin verwiesen.
13II.
141. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO - i.V.m. §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung begründet, weil der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
152. Der Antrag,
16die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 2077/14.A gegen die unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. Oktober 2014 verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen,
17hat Erfolg.
18Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, da gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - Aussetzungsanträge gegen eine Abschiebungsanordnung zulässig sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt.
19Der Antrag ist auch zulässig. Er ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt worden. Der angegriffene Bescheid ist dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 3. November 2014 persönlich ausgehändigt worden. Sein Antrag ist am 4. November 2014 und damit fristgerecht bei Gericht eingegangen.
20Der Antrag ist begründet, denn die auf § 34a AsylVfG i.V.m. § 26a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig. Da es sich um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit handelt, ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen.
21Im Rahmen eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse einerseits und dem privaten Interesse des Antragstellers andererseits, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben.
22Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts erfolgen, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vorgeschrieben ist. Eine derartige Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsmaßstabes hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem gesetzgeberischen Willen, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG fand im Bundesrat keine Mehrheit.
23Vgl. hierzu: Verwaltungsgericht (VG) Trier, Beschluss vom 18. September 2013 ‑ 5 L 1234/13.TR ‑; VG Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 2 B 844/13 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2014 - 13 148/14.A - und VG B. , Beschluss vom 27. April 2014 ‑ 4 L 559/14.A ‑; alle: juris.
24Die Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem privaten Aussetzungsinteresse hat sich vielmehr maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, soweit diese sich bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung abschätzen lassen. An der Vollziehung einer offensichtlich rechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu vollziehende Maßnahme rechtmäßig, kann das Interesse am Aufschub der Vollziehung regelmäßig als gering veranschlagt werden, so dass das öffentliche Interesse überwiegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs nicht abschließend abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten Umstände, insbesondere der Vollzugsfolgen, um zu ermitteln, wessen Interessen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt.
25Nach diesen Maßstäben fällt vorliegend die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes erweist sich als rechtswidrig.
26Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer - wie hier - in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) abgeschoben werden soll (dazu unter a), die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (dazu unter b).
27a) Nach § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt (§ 26 a Abs. 1 S. 2 AsylVfG). Soweit der Asylantrag "nur nach § 26a abgelehnt" wird - diese Vorgehensweise hat das Bundesamt vorliegend gewählt -, ist gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht.
28Die Kammer lässt offen, ob der Anwendungsbereich dieser Vorschrift überhaupt eröffnet ist.
29Es spricht zwar vieles dafür, dass die Anwendbarkeit nicht am Ausschlusstatbestand des § 26 a Abs. 1 S. 3 Ziffer 2 AsylVfG scheitert. Nach dieser Regelung gilt § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG dann nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von europa- oder völkerrechtlichen Vorschriften für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Vorliegend dürften das Bundesamt ebenso wie die ungarische "Dublin Coordination Unit" zu Recht davon ausgegangen sein, dass die Zuständigkeitsregelungen der Union nach den Verordnungen über das sogenannte Dublin-Verfahren für den in der Bundesrepublik am 30. Juli 2014 gestellten Asylantrag des Antragstellers nicht anwendbar sind, weil dem Antragsteller, der bereits am 15. Oktober 2012 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, unter dem 28. Mai 2013 von Ungarn subsidiärer Schutz gewährt wurde. Damit kann weder eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland begründet sein aufgrund der für ab dem 1. Januar 2014 gestellte Asylanträge grundsätzlich einschlägigen Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31) noch sind die Vorschriften der Dublin III-VO als Spezialregelungen vorrangig anzuwenden.
30Die Dublin III-VO unterscheidet ausdrücklich zwischen "Antragsteller", Art. 2 Buchstabe c) Dublin III-VO und "Begünstigter internationalen Schutzes", Art. 2 Buchstabe f) Dublin III-VO. Antragsteller im Sinne der Verordnung ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen "Begünstigter internationalen Schutzes" derjenige ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren dürfte indes nicht mehr einschlägig sein, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz die Flüchtlingseigenschaft oder - wie hier - subsidiären Schutz erhalten hat und damit das Verfahren auf Anerkennung internationalen Schutzes insgesamt positiv abgeschlossen ist. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a bis d Dublin III-VO keine Pflicht des zuständigen Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme des Ausländers im Falle der positiven Bescheidung seines Antrags auf internationalen Schutz vor.
31Vgl. zur verneinten Anwendbarkeit der Dublin III-VO auf Personen, die in einem anderen Staat subsidiären Schutz erhalten haben: VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 17 l 3001/14.A -, juris, Rn. 14ff sowie Beschluss vom 23. Januar 2015 - 13 L 2923/14.A -, juris, Rn. 8ff ; VG B. , Beschluss vom 16. Februar 2015 - 9 L 43/15.A - sowie Beschluss vom 28. November 2014 ‑ 7 L 782/14.A -; Bender/Bethke, "Dublin III", Eilrechtsschutz und das Comeback der Drittstaatenregelung - Elf Thesen zu den aktuellen Änderungen bezüglich innereuropäischer Abschiebungen in: Asylmagazin 11/2013, S. 358-367; offen gelassen: VG Minden, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 10 L 671/14.A -, juris, Rn. 14 und offen gelassen für Antragsteller, die als Flüchtlinge anerkannt wurden: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 -, juris, Rn. 26: "Allerdings neigt der Senat zu der Auffassung, dass auf Ausländer, die in einem anderen Staat als Flüchtling anerkannt sind, die Regelungen zum Dublin-Verfahren nicht anwendbar sind." Für analoge Anwendung der Dublin-Verordnungen auf Personen mit Flüchtlingsschutzstatus oder subsidiärem Schutzstatus jedenfalls dann, wenn der Dublin-Staat der Aufnahme zustimmt: VG Stuttgart, Urteil vom 28. Februar 2014 - A 12 K 383/14 - juris, Rn. 15. Differenzierend Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 2, K 22: Jedenfalls keine Anwendung der Dublin III-VO auf Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden; bei Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung subsidiären Schutzes ebenfalls keine Anwendung, da dem Antragsteller bei gleichzeitigem Abschluss der Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz eine Form des internationalen Schutzes gewährt worden sei und Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d) daher nicht zur Anwendung komme; anders, wenn das Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz Gewährung subsidiären Schutzes im Übrigen noch offen sei, dann Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art. 18 Buchstabe b).
32Schließlich hat die ungarische "Dublin Coordination Unit" sich im Schreiben vom 24. September 2014 ausdrücklich für unzuständig erklärt und damit eine Aufnahme des Antragstellers nach den Regelungen der Dublin III-Verordnung abgelehnt.
33Fraglich ist allerdings, ob in der vorliegenden Konstellation der vom Bundesamt sodann vorgenommene "Rückgriff" auf die Drittstaatenregelung möglich ist und § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bzw. Art. 16a Abs. 2 GG überhaupt Anwendung findet. Dagegen spricht, dass nach der Konzeption der Drittstaatenregelung diese nur auf Personen anwendbar ist, die noch nicht schutzberechtigt sind. In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 2. März 1993 (Bundestagsdrucksache 12/4450, Seite 20) wird zur Neufassung des § 26a AsylVfG in Umsetzung des geänderten Art. 16 a Abs. 2 GG u.a. ausgeführt:
34"Satz 1 normiert in Übereinstimmung mit Artikel 16 a Abs. 2 GG den Grundsatz, daß sich derjenige nicht auf Artikel 16a Abs. 1 GG berufen kann, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist. Satz 2 stellt klar, daß dieser Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird. Die Regelung beruht darauf, daß ein vor politischer Verfolgung Flüchtender in dem ersten Staat um Schutz nachsuchen muß, in dem ihm dies möglich ist. Außerdem muß es dem Ausländer möglich sein, nach Rückkehr in den sicheren Drittstaat, über den er eingereist ist, ein dort eingeleitetes Verfahren auf Schutzgewährung zu Ende zu führen oder ein noch nicht gestelltes Schutzersuchen nachzuholen."
35Der Gesetzgeber hatte also erkennbar nur Antragsteller im Blick, für die entweder ein Asylverfahren im Drittstaat bereits eingeleitet oder für die dieses noch durchzuführen ist.
36Vgl. zur verneinten Anwendung der Drittstaatenregelung auf subsidiär Schutzberechtigte: Funke-Kaiser, Personen mit Schutzstatus in einem anderen EU-Land - Rechtliche Probleme, 21. November 2014, S. 3, abrufbar unter: http://downloads.akademie-rs.de/migration/20141121; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 -, juris, Rn. 30, wonach das Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG (n.F.) zuerkannt worden ist; für die Anwendung der Drittstaatenregelung wohl: Bender/Bethke, "Dublin III", Eilrechtsschutz und das Comeback der Drittstaatenregelung - Elf Thesen zu den aktuellen Änderungen bezüglich innereuropäischer Abschiebungen in: Asylmagazin 11/2013, S. 358-367.
37Entsprechend zielt auch die nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG im Falle einer Ablehnung "nur nach" § 26a AsylVfG zu treffende Feststellung, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zustehe, darauf, den Antragsteller auf die Durchführung des Asylverfahrens im Drittstaat zu verweisen. Vorliegend steht aber aufgrund des in Ungarn abgeschlossenen Asylverfahrens fest, dass der Antragsteller subsidiär schutzberechtigt ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG (n.F.) ist die Bundesrepublik Deutschland an diese Entscheidung auch gebunden, denn ein hier gestellter weiterer Antrag auf internationalen Schutz ist unzulässig.
38so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13 -, juris, Rn. 29 m.w.N.
39Die Kammer lässt auch offen, ob Ungarn nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstab als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Blick auf Antragsteller mit subsidiärem Schutzstatus überhaupt ein "sicherer Drittstaat" im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ist.
40Vgl. zur Prüfung ob ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der kraft normativer Vergewisserung des Verfassungsgesetzgebers ein sicherer Drittstaat ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG), von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist, weil der Drittstaat subsidiär Schutzberechtigte unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unterwirft: OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A -, juris, Rn. 6ff.
41b) Auch wenn die Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 AsylVfG in der Person des Antragstellers vorliegen würden, ist die streitige Abschiebungsanordnung (Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides) jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil (derzeit) nicht feststeht, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn tatsächlich möglich ist.
42Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darf die Abschiebungsanordnung erst dann ergehen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies setzt u.a. voraus, dass die Übernahmebereitschaft des Drittstaates, in den abgeschoben werden soll, abschließend geklärt ist. Die Abschiebungsanordnung als Festsetzung eines Zwangsmittels darf erst ergehen, wenn alle Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abschiebung nach § 26a AsylVfG bzw. § 27a AsylVfG i.V.m. § 34a AsylVfG erfüllt sind, denn sie ist die letzte Voraussetzung für die Anwendung des Zwangsmittels, hier der Abschiebung.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, juris, Rn. 9-11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 – OVG 2 S 6.12 –, juris, Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 22 BvR 2315/93 –, juris, Rn. 156 sowie grundsätzlich zu den Prüfungspflichten des Bundesamtes vor Erlass einer Abschiebungsanordnung: VGH Ba-Wü, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris, Rn. 4).
44Dies ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn beispielsweise eine vertraglich vereinbarte Rückübernahmefrist abgelaufen ist.
45Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, juris, Rn. 11.
46So verhält es sich vorliegend. Einschlägig für die Rückübernahme des Antragstellers ist das deutsch-ungarische Rückübernahmeabkommen und das Protokoll zur Durchführung des Abkommens vom 17. Dezember 1998, in Kraft getreten am 1. Januar 1999 (Bundesgesetzblatt Teil II, S. 90ff). Abschnitt II des Abkommens trifft Regelungen zur Übernahme von Drittstaatsangehörigen bei rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt.
47Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens übernimmt jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne besondere Formalitäten die Person, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt (Drittstaatsangehöriger),wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Person
481. über einen gültigen, durch die andere Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum verfügt oder
492. auf dem Luftweg unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist ist.
50Da der Antragsteller in Ungarn subsidiären Schutzstatus hat und ihm ein ungarisches Reisedokument ausgestellt wurde (vgl. Art. 25 Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9, sogenannte Flüchtlingsschutzrichtlinie), ist davon auszugehen, dass er auch über einen ungarischen Aufenthaltstitel verfügt. Denn nach Art. 24 Abs. 2 der Flüchtlingsschutzrichtlinie stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus, der mindestens ein Jahr und im Fall der Verlängerung mindestens zwei Jahre gültig sein muss.
51Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rückübernahmeverpflichtung nach Art. 4 Abs. 2 des Abkommens nicht besteht. Nach dieser Vorschrift besteht die Rückübernahmeverpflichtung nicht gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der
521. bei seiner Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei war oder dem nach seiner Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde oder
532. aus einem Staat gekommen ist, mit dem die ersuchende Vertragspartei eine gemeinsame Grenze hat.
54Nach Artikel 5 Abs. 1 des Abkommens muss der Übernahmeantrag innerhalb von vier Monaten nach Kenntnis der jeweiligen Behörden von der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen gestellt werden. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeersuche unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Die kontrollierte Übernahme des Drittstaatsangehörigen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei nur im Falle rechtlicher und tatsächlicher Hindernisse für die Übernahme und nur für die Dauer dieser Hindernisse verlängert.
55Nach Aktenlage liegt für den Fall des Antragstellers kein Übernahmeantrag der Bundesrepublik Deutschland an die zuständigen ungarischen Behörden vor. Für diesen Antrag ist das in Anlage 1 zum Abkommen enthaltene "Protokoll über Rückführungen von Drittstaatsangehörigen" zu verwenden. Das Bundesamt hatte spätestens seit Eingang des Schreibens der "Dublin Coordination Unit" vom 24. September 2014 Kenntnis von der im Sinne des Abkommens illegalen Einreise des Antragstellers. Unter dem 1. Oktober 2014 hat das Bundesamt der Ausländerbehörde mitgeteilt, dass das Übernahmeersuchen - auf der Grundlage der Dublin III-VO - abgelehnt worden sei, da der Antragsteller in Ungarn subsidiären Schutz erhalten habe. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich das Bundesamt in der Folgezeit mit den "National Police Headquarters" in Verbindung gesetzt und um Übernahme des Antragstellers ersucht hat. Die Viermonatsfrist des Art. 5 Abs. 1 des Abkommens ist mithin jedenfalls seit 1. Februar 2015 abgelaufen.
56Schließlich stünde es Ungarn überdies nach Art. 5 Abs. 2 des Abkommens (zwischenzeitlich) frei, die Übernahme des Antragstellers abzulehnen. Nach dieser Vorschrift kann die Übernahme nämlich abgelehnt werden, wenn die ersuchte Vertragspartei nachweist, dass der Drittstaatsangehörige ihr Hoheitsgebiet vor mehr als sechs Monaten verlassen hat. Der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben am 13. Juli 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist; am 30. Juli 2014 hat er den Asylantrag gestellt. Folglich hat er Ungarn jedenfalls seit Februar 2014 vor mehr als sechs Monaten verlassen.
57Anhaltspunkte dafür, dass die Übernahmebereitschaft Ungarns abweichend von den obigen Ausführungen deshalb feststeht, weil eine gesicherte Verwaltungsübung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ungarn besteht, nach der Ungarn abweichend von dem im Rückübernahmeabkommen vereinbarten förmlichen Verfahren subsidiär Schutzberechtigte ohne weiteres und vor allem ohne zeitliche Beschränkung unverzüglich aufnimmt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
58Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 18a L 1681/14.A -, juris, Rn. 31; VG Magdeburg, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - 9 B 438/14 -, juris, Rn. 25.
59Insbesondere kann dem Schreiben der "Dublin Coordination Unit" vom 24. September 2014 keine Übernahmebereitschaft entnommen werden, da dieses nur die für die Übernahme zuständigen und mithin vom Bundesamt zu kontaktierenden Behörden benennt, in der Sache aber gerade keine Entscheidung betreffend die Übernahme des Antragstellers enthält.
60Ob der Abschiebung des Antragstellers auch sog. inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind,
61Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. September 2014 ‑ 2 BvR 1795/14 ‑, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 ‑ 18 B 1060 -, juris Rn. 4,
62kann offen bleiben.
63Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
64Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.