Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 10. Nov. 2016 - 5 K 794/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist Steuerberater und begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Tätigkeit als Vorstand für die W. ‑C. eG.
3Am 26. November 2013 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er, nachdem er seit 2011 als Angestellter der W. C. eG, E. , in der Funktion eines Syndikus-Steuerberaters tätig war, nunmehr seit dem 1. September 2013 Vorstandsmitglied der Bank sei. Daher beantrage er die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG. Eine Verletzung seiner Berufspflichten sei nicht zu befürchten. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied begründe keine persönlichen Abhängigkeiten. Eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit bestehe nicht. Wegen der vereinbarten Trennung von Mandanten- und Bankkundenkreis bestehe keine Gefahr einer sachfremden Beeinflussung der Urteilsbildung und der Entscheidungsfindung bei der Steuerberatung. Die Entscheidung, ein Mandat anzunehmen, werde von ihm persönlich getroffen. Die Selbstbeschränkung des Honorarvolumens sichere ein angemessenes Verhältnis von annehmbaren Mandaten und verfügbarer Zeit. Er wolle seine Tätigkeit auf Einkommenssteuerangelegenheiten mit möglichst geringem Komplexitätsgrad beschränken. Zu den Themen seiner Vorstandstätigkeit gehörten Rating, Controlling und Finanzwirtschaft, Testamentsvollstreckung, Nachlassbearbeitung, Sanierung und Insolvenzverwaltung sowie Unternehmensnachfolge. Auch die Bereiche Marktfolge (Kredite, Einlagen, Nachlässe) und Compliance würden von ihm mit verantwortet. Die in seiner Funktion als Steuerberater erworbenen Informationen seien im Hinblick auf seine Verschwiegenheitspflicht geschützt.
4Die räumliche Trennung von Hauptberuf und Steuerberatertätigkeit lasse die Wahrscheinlichkeit einer Überschneidung von Bankkunden und Mandanten gegen Null tendieren. Zu den Berufspflichten des Steuerberaters würden nur die in § 33 StBerG beschriebene Beratung und Vertretung in Steuersachen und Hilfeleistung bei der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten gehören, während die wirtschaftliche Beratung nur zu den mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbaren Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 StBerG gehören und einer separaten Mandatierung bedürfen würden. Aus seiner Mandanteninformation ergebe sich, dass er Beratungsdienstleistungen in wirtschaftlichen Fragen nicht anbiete. Sie würden einem originären Mandat nach § 33 StBerG auch nicht innewohnen. Im Rahmen der steuerlichen Beratung könne sich höchstens die Frage stellen, ob Investitionen besser mit Eigen- oder mit Fremdkapital finanziert werden, nicht aber eine nähere Prüfung der Liquiditätslage. Die Annahme, dass es bei einer Tätigkeit als Vorstand einer Bank kaum möglich sei, eine Verletzung von Berufspflichten auszuschließen, berücksichtige nicht die von ihm getroffenen Maßnahmen wie etwa die vorvertraglich geregelte Nichtannahme von Beratungsaufträgen für finanzielle Fragestellungen. Der Erwerb von Beteiligungen seitens der W. C. eG sei zwar nach § 23 Abs. 1 c ihrer Satzung nicht ausgeschlossen, dürfe aber nur eingegangen werden zur Erbringung von Geschäften des Unternehmensgegenstandes, nicht aus Ertragszwecken. Im Übrigen könne die Beklagte ihm im Wege einer Auflage eine Pflicht zur Mitteilung jeder Änderung des Dienstvertrages erteilen.
5Seine Haupttätigkeit als Vorstand finde in 71,3 km Entfernung von seinem Wohnsitz in E. statt. Im 25 km entfernt liegenden E1. bzw. K. gebe es nur 2 bis 6 Kunden. Umgekehrt liege bei ihm auch kein steuerberatendes Interesse im Geschäftsbereich der W. C. vor. Seine Mandanten der letzten Jahre kämen aus E1. , I. , F. und C1. . Darüber hinaus habe er mit seiner Mandanteninformation Maßnahmen zur Vermeidung der Verletzung von Berufspflichten getroffen. Aufträge zur Beratung in Kreditfinanzierungsangelegenheiten nehme er nicht an. Aus dem Organigramm der Bank sei ersichtlich, dass er im Wesentlichen nicht für den Markt, d.h. Vertrieb zuständig sei. Sein Kundenkontakt beschränke sich auf wenige und bedeutsame Kunden. Ausweislich der Geschäftsordnung für den Vorstand konzentriere dieser seine geschäftlichen Tätigkeiten grundsätzlich vorrangig auf den angestammten Geschäftsbereich der Bank.
6Der Kläger legte einen am 5. Oktober 2011 unterzeichneten Dienstvertrag und eine Änderungsvereinbarung vom 9. Januar 2014 vor, mit welcher § 3 Nr. 2 des Dienstvertrages wie folgt neugefasst wurde:
7"Die Genossenschaft genehmigt dem Vorstandsmitglied eine Nebentätigkeit als selbständiger Steuerberater. Der Arbeitgeber ist berechtigt, sich einmal jährlich vom Arbeitnehmer über die Gesamthöhe der erzielten Honorare des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres unterrichten zu lassen."
8Ferner überreichte der Kläger u.a. die Satzung der W. C. eG, die Geschäftsordnung Vorstand, die Geschäftsverteilung Vorstand und eine Mandanteninformation.
9Mit Bescheid vom 24. März 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus: Die von dem Kläger ausgeübte Vorstandstätigkeit stelle eine nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 1. Halbsatz StBerG unvereinbare gewerbliche Tätigkeit dar. Die W. ‑C. eG sei nach § 17 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes Formkaufmann und übe daher gewerbliche Tätigkeit aus. Dies gelte auch für die Tätigkeit des Klägers als Vorstand. Die Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater komme nur in Betracht, wenn die vom Gesetzgeber unterstellte abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt sei. Dies habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Die Annahme des Klägers, dass sich die in § 57 Abs. 4 StBerG genannten Berufspflichten nur auf die Ausübung des Berufs als Steuerberater beziehen würden und daher die Feststellung einer konkreten Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung von Steuerberaterleistungen betreffen müsse, treffe nicht zu. Das Berufsbild des Steuerberaters werde entscheidend mitgeprägt durch die Unternehmensberatung. Im Falle einer Interessenkollision zwischen der Banktätigkeit und etwa einer Finanzierungsberatung eines Mandanten würde daher eine relevante Berufspflichtverletzung vorliegen. Ein Steuerberater habe regelmäßig umfangreich Kenntnis von geschäftlichen und persönlichen Umständen der Mandanten. Auch wenn der Kläger keine Beratung in Finanzierungsangelegenheiten durchführe, so seien steuerberaterliche Fragestellungen sowie betriebswirtschaftliche bzw. finanztechnische Aspekte häufig untrennbar miteinander verzahnt bzw. würden sich zwangsläufig im Verlauf eines Mandatsverhältnisses ergeben, so dass im Vorfeld eine Befassung mit solchen Fragen nicht ausgeschlossen werden könne. Die Einhaltung einer Selbstbeschränkung sei zudem nicht kontrollierbar. Auch ein arbeitsvertragliches Verbot der Beratung von Bankkunden reiche nicht aus, um eine entsprechende Gefahr zu vermeiden. Insbesondere bei Kreditfinanzierungsfragen bestehe die Gefahr, dass der Steuerberater seine Beratungsaufgabe einschließlich ggf. auftretender Finanzierungstätigkeit nicht mehr unbeeindruckt von seiner Vorstandstätigkeit für die Bank und den damit ihm obliegenden Dienstpflichten erledigen und somit nicht mehr unabhängig und gewissenhaft allein im Interesse des Mandanten beraten würde. Die Entscheidung, ein Mandatsverhältnis zu begründen oder abzulehnen, müsse stets vom Kläger getroffen werden können. Es spiele auch keine Rolle, ob der Kläger die steuerberatende Tätigkeit nur in geringem Umfang ausübe. Gerade die hauptberufliche Vorstandstätigkeit für die Bank lege es nahe, dass im Falle eines Interessenkonflikts die Interessen der Bank jedenfalls nicht nachrangig gegenüber den Pflichten als Steuerberater gewichtet würden. Auch eine räumliche Trennung der beiden beruflichen Tätigkeiten von ca. 40 km sei nicht geeignet, Interessenkonflikte zu vermeiden. Ferner sei die Gefahr einer Kollision mit Interessen potentieller Mandanten nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger nicht werbend auftreten wolle. Wenn seine vormalige Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater bei der Bank als unbedenklich erachtet worden sei, so ändere dies nichts daran, dass sich aufgrund der Vorstandstätigkeit eine Interessenlage entwickelt habe, die mit der selbständigen Tätigkeit als Steuerberater kollidiere. Der Gefahr aus der steuerberatenden Tätigkeit stammende Informationen als Bankvorstand zu nutzen, könne auch nicht mit dem Erlass von Berufsausübungsregelungen wirksam begegnet werden.
10Der Kläger hat am 24. April 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Er habe am 1. September 2011 mit Anerkenntnis der Beklagten eine Tätigkeit als Syndikussteuerberater bei der W. ‑C. e.G. E. aufgenommen. Es sei arbeitsvertraglich sichergestellt, dass Mandanten- und Bankkundenkreis völlig getrennt seien. So sei geregelt, dass Interessenkollisionen zur Genossenschaft durch zweitberufliche Tätigkeiten vermieden werden und es sei ein Genehmigungsvorbehalt durch den Aufsichtsrat fixiert worden. Es bestehe Einigkeit mit der Bank, dass der Kläger nur in ganz geringem Umfang als niedergelassener Steuerberater tätig sei. Über die Beschränkung seiner Tätigkeit als niedergelassener Steuerberater seien auch seine wenigen Klienten informiert. Der Kläger habe einen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung; eine Ablehnung bedeute einen unzulässigen Eingriff in seine Berufswahlfreiheit. Eine abstrakte Gefährlichkeit einer gewerblichen Tätigkeit von Steuerberatern reiche für ein Verbot nicht aus. Tatsächlich seien auch derzeit schon Steuerberater umfangreich gewerblich tätig, etwa als Unternehmensberater, Treuhänder oder im Rahmen von Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 RDG bei der Testamentsvollstreckung und Fördermittelberatung. Für die Verweigerung der begehrten Ausnahmegenehmigung reiche keine abstrakte Gefahr, sondern sei eine konkrete Betrachtung anhand der Einzelfallumstände erforderlich und eine Verweigerung nur ausnahmsweise möglich, wenn konkrete Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege aufgrund von Interessenkollisionen bestünden. Er übe im Übrigen als Vorstand weitgehend gleiche Funktionen aus wie bereits im Rahmen seiner von der Beklagten nicht beanstandeten Tätigkeit als angestellter Syndikussteuerberater. Der bloße Wechsel in das Vorstandsamt bzw. in eine formal gewerbliche Geschäftsführerposition könne nicht entscheidend sein. Er habe schließlich auch den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall eine konkrete Gefährdung der Berufspflichten wegen Interessenkollision nicht zu erwarten sei. Dies ergebe sich aus der räumlichen Trennung, der Mandantenkreis- und Auftragsartendarlegung, den vertraglichen Erklärungen im Dienstvertrag vom 9. Januar 2014, den Mandantenanschreiben zu Beginn eines jeden Mandatsverhältnisses und dem Verzicht auf Finanzberatung. Die Argumentation der Beklagten über die mangelnde Kontrollmöglichkeit von Selbstbeschränkungen widerspreche der Judikatur der Anwaltsgerichtsbarkeit zu Zweitberufen bei Rechtsanwälten. Auch bestehe bei einer nur in geringem Umfang ausgeübten zweitberuflichen Tätigkeit neben einer anderen Vollzeitbeschäftigung eine geringe Gefahr der Verletzung von Berufspflichten. Entscheidend sei, dass er keine Kunden der Bank im Mandat betreuen werde. Die Versagung der Ausnahmegenehmigung sei unverhältnismäßig, da den Gefahren durch mildere Mittel etwa in Gestalt von Auflagen begegnet werden könne. Im anwaltlichen Berufsrecht gebe es in § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO ein Berufsausübungsverbot bei zweitberuflichen Tätigkeiten. Entsprechendes könne hier durch Auflagen geregelt werden. Die Versagung der Ausnahmegenehmigung verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem eine Ungleichbehandlung zwischen Steuerberatern und Rechtsanwälten, die keinem Verbot einer zweitberuflichen Tätigkeit unterliegen würden, erfolge. Es liege kein tragfähiger rechtlicher Grund für die Ungleichbehandlung vor, vor allem gegenüber als Rechtsanwalt und Steuerberatern tätigen Doppelberuflern.
11Vergütungsaspekte seien für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht entscheidungserheblich. Am 4. Oktober 2016 sei die Verschmelzung der S. S1. -C2. eG auf die W. C. eG erfolgt. Der Sitz der Bank werde nach N. /S1. verlegt. Ihm seien bis 31. August 2013 als Prokurist/Generalbevollmächtigter und danach als Vorstand Tantiemen in folgender Höhe gezahlt: für 2012 = 87.808,52 €, für 2013 = 102.628,56 €, für 2014 = 83.324,60 € und für 2015 = 73.424,68 €. Das monatliche Gehalt betrage 12.662,10 €. Ausweislich einer Änderungsvereinbarung vom 9. Januar 2014 zum Dienstvertrag vom 5. Oktober 2013 habe die Genossenschaft ihm eine Nebentätigkeit als selbständiger Steuerberater genehmigt und sei berechtigt, sich einmal im Jahr über die Gesamthöhe der erzielten Honorare des vorangegangenen Jahres unterrichten zu lassen.
12Die Geschäftsverteilung innerhalb des Gesamtvorstandes umfasse für seine Person die unveränderte Zuständigkeit u.a. die "Marktfolge aktiv" und "Rechnungswesen/Jahresabschluss/Zahlungsverkehr/Steuern".
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. März 2014 zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung für eine gewerbliche Tätigkeit gemäß § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG für eine Tätigkeit als Vorstand bei der W. ‑C. zu erteilen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Der Kläger habe nicht dargelegt, dass in seinem Fall keine Gefahr der Verletzung von Berufspflichten als Steuerberater durch die gewerbliche Vorstandstätigkeit bestehen würde. Es liege insbesondere keine in § 16 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 5 BO geregelte Fallgruppe vor, wonach eine Gefahr für die Verletzung von Berufspflichten im Regelfall bei einer geschäftsführenden Tätigkeit in Form der Notgeschäftsführung bei Mandantenunternehmen ausgeschlossen sei. Denn die Tätigkeit des Klägers sei weder einem unvorhersehbaren personellen Engpass im Vorstand geschuldet, noch zeitlich für die Dauer einer Notgeschäftsführung befristet, noch handele es sich bei der Genossenschaft um ein Mandantenunternehmen. Das arbeitsvertraglich geregelte jährliche Berichtsrecht des Arbeitgebers über die Gesamthöhe der erzielten Honorare stelle eine Einschränkung dar, die mit der eigenverantwortlichen Berufsausübung eines Steuerberaters nicht vereinbar sei. Die Interessen eines Mandanten könnten gefährdet sein, wenn der Kläger - etwa zur Vermeidung einer Nichtverlängerung seines Dienstvertrages faktisch gezwungen werde, ein Mandat niederzulegen. Auch das vorgelegte Mandantenschreiben berechtige nicht zu der Annahme, dass eine konkrete Gefährdung von Berufspflichten nicht zu erwarten sei. Denn auch eine auf steuerrechtliche Fragen begrenzte Finanzierungsberatung sei Unternehmensberatung und könne wegen der Verzahnung von Steuerrecht, betriebswirtschaftlichen und finanztechnischen Gesichtspunkten dazu führen, dass der Kläger umfangreiche Kenntnisse von geschäftlichen und persönlichen Umständen seiner Mandanten erlangen würde. Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine Beratungstätigkeit Bezüge zur Kreditfinanzierung aufweise und dadurch die Vorstandstätigkeit beeinflussen könnte. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger im Wesentlichen nicht für den Vertrieb zuständig sei, denn hierdurch ändere sich nichts an der Gesamtverantwortlichkeit aller Vorstände, noch daran, dass der Kläger über andere Vorstandsmitglieder Informationen erlangen könne, welche Interessenskonflikte auslösen könnten. Schließlich wäre auch ein arbeitsvertragliches Verbot der Beratung von Bankkunden zur Vermeidung einer entsprechenden Gefahr nicht ausreichend. Denn die Gefahrenlage könne bereits im Vorfeld einer möglichen Kundenbeziehung eintreten und liege auch dann vor, wenn der Kläger derzeit keine Kunden seines Arbeitgebers berate. Dass ein Steuerberater seine Beratungsaufgabe nicht unbeeindruckt und unbeeinflusst von den Dienstpflichten im Zusammenhang mit seiner Vorstandstätigkeit für die Genossenschaft erledige und dann nicht mehr unabhängig und gewissenhaft im Interesse des Mandanten berate, sei greifbar. Angesichts einer bevorstehenden Fusion mit der Volksbank H. und im Zeitalter des electronic banking sei es für die Ausräumung einer Gefahrenlage ohne Bedeutung, dass der Kläger Steuerberatung nur an seinem Privatwohnsitz ausüben wolle.
18Dass der Kläger zuvor bei demselben Arbeitsgeber als Syndikus-Steuerberater tätig gewesen sei, sei unbeachtlich, da es sich dabei um einen dem § 16 Abs. 1 Satz 2 Spiegelstrich 2 BOStB unterfallenden Tatbestand handele. Außerdem fehle es an der Vergleichbarkeit, denn die Vorstandsmitglieder würden als Organ der Genossenschaft in gesteigerter Form der Treuepflicht gegenüber der Genossenschaft unterliegen. Die Einschränkung des Berufsausübungsrechts sei zur Wahrung allgemeiner Belange des gemeinen Wohls erforderlich und verhältnismäßig. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liege nicht vor, da die Berufsbilder des Steuerberaters und des Rechtsanwalts unterschiedlich seien und eine Differenzierung bezüglich der schützenswerten Interessen der jeweiligen Mandanten, denen die Berufspflichten dienten, sachlich gerechtfertigt sei. Im Gegensatz zur typischen Tätigkeit des Rechtsanwalts betreue der Steuerberater seine Mandanten in der Regel konstant über längere Zeiträume hinweg und erhalte umfassend Einblick in deren finanzielle und persönliche Verhältnisse.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
22Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist für Streitigkeiten der vorliegenden Art gegeben. Grundsätzlich sind zwar die Finanzgerichte für Streitigkeiten über den berufsrechtlichen Status des Steuerberaters zuständig, jedoch sind hiervon Streitigkeiten nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) nicht erfasst. Die den Rechtsweg zu den Finanzgerichten in berufsrechtlichen Streitigkeiten regelnde Vorschrift des § 33 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung enthält einen Verweis auf Angelegenheiten in bestimmten Teilen des StBerG, zu denen die Vorschrift des § 57 StBerG jedoch nicht gehört,
23vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. September 2012 ‑ 8 C 26.11 ‑, juris.
24Die Klage ist jedoch unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
25Rechtliche Grundlage des Bescheides über die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Bank ist § 57 Abs. 2 und 4 Nr. 1 StBerG. Danach haben Steuerberater sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist, wobei als mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar insbesondere eine gewerbliche Tätigkeit gilt, § 57 Abs. 4 Nr. 1 1. Halbsatz StBerG. Allerdings kann die zuständige Steuerberaterkammer von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist, § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbsatz StBerG. Ist im konkreten Fall die vom Gesetzgeber unterstellte abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung von Berufspflichten widerlegt, besteht ein Anspruch auf die Zulassung einer Ausnahme. Ein Ermessensspielraum ist den zuständigen Steuerberaterkammern nicht eingeräumt; die Formulierung "kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen" beinhaltet lediglich ein Handlungsermessen, nicht jedoch ein Entscheidungsermessen,
26vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 ‑ 8 C 26.11 und 8 C 6.12 ‑, juris.
27Die Vorschrift des § 57 Abs. 4 StBerG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das grundsätzliche Verbot gewerblicher Tätigkeit dient der Sicherung der fachlichen Kompetenz und Integrität sowie der Sicherung eines ausreichenden Handlungsspielraums und des Schutzes der notwendigen Vertrauensgrundlage. Die Funktionsfähigkeit der Steuerrechtspflege, die als Teil der gesamten Rechtspflege einen Gemeinwohlbelang von großer Bedeutung darstellt, soll gewährleistet werden. Durch die Regelung der Unvereinbarkeit einer gewerblichen Tätigkeit mit dem steuerberatenden Beruf wird die Freiheit der Berufswahl nicht unangemessen eingeschränkt,
28vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 23. August 2013 ‑ 1 BvR 2912/11 ‑ und vom 15. Februar 1967 ‑ 1 BvR 569/62 ‑, beide: juris.
29Allerdings hat der Gesetzgeber mit der durch das 8. Gesetz zur Änderung des Steuerberatergesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I, Nr. 14/08 Seite 666) erfolgten Neufassung des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und der Öffnung für Ausnahmefälle deutlich gemacht, dass eine gewerbliche Tätigkeit nicht schlechthin zu einer Steuerrechtspflege führt, die Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann. Ziel des grundsätzlichen Verbots gewerblicher Tätigkeit ist die Sicherung der fachlichen Kompetenz und Integrität sowie eines ausreichenden Handlungsspielraums der steuerberatenden Berufsträger sowie der Schutz der notwendigen Vertrauensgrundlage. Die Unabhängigkeit der Steuerberatung und der Schutz des Mandanten vor einer für ihn nachteiligen Verwertung seiner Geschäftsdaten sollen gesichert werden. Erforderlich ist eine Einzelfallprüfung, die der Vielgestaltigkeit der Tätigkeiten Rechnung trägt,
30vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2013 ‑ 1 BvR 2912/11 ‑, a.a.O.
31Kann ein Antragsteller die grundsätzlich bestehenden Zweifel einer Gefährdung der Berufspflichten als Steuerberater durch die gewerbliche Tätigkeit nicht ausräumen, ist die Ausnahmegenehmigung zu versagen. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verletzung von Berufspflichten durch die gewerbliche Tätigkeit zu erwarten ist, ist eine konkrete Betrachtung anhand der Einzelfallumstände vorzunehmen. Eine abstrakte Gefahr der Verletzung von Berufspflichten reicht nicht aus. Kann eine konkrete Gefährdung von Berufspflichten mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, ohne dass es insoweit einer absoluten Sicherheit bedarf, ist eine Pflichtverletzung nicht zu erwarten,
32vgl. BVerwG, Urteile vom 26. September 2012 ‑ 8 C 26.11 und 8 C 6.12 ‑, a.a.O.
33Die ausgeübten Aufgaben als Steuerberater und die gewerbliche Tätigkeit sind gegenüberzustellen und zu bewerten, um auf diese Weise zu ermitteln, welche Interessenkollisionen auftreten können, und ob den damit verbundenen Gefahren im konkreten Fall mit hinreichenden Mitteln begegnet werden kann,
34vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2013 ‑ 1 BvR 2912/11 ‑, a.a.O.
35Interessenkollisionen liegen dabei vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der steuerberatenden Tätigkeit stammen. Die vom Gesetzgeber geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Steuerbevollmächtigten gegenüber seinen Klienten und das Vertrauensverhältnis zwischen diesen können beeinträchtigt werden, da die gewerbliche Tätigkeit maßgeblich vom Streben nach Gewinn bestimmt ist und eine Rücksichtnahme auf den jeweiligen Kundenkreis verlangt,
36vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. November 1992 ‑ 1 BvR 79/85 u.a. ‑ und vom 15. Februar 1967 ‑ 1 BvR 569/62 ‑, beide: juris.
37Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank fällt nicht unter die nach § 57 Abs. 3 StBerG und § 15 der von der Bundessteuerberaterkammer auf der Grundlage von § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 6 StBerG erlassenen Berufsordnung (BO) mit dem Beruf eines Steuerberaters insbesondere vereinbaren Tätigkeiten. Hierunter fallen nach § 57 Abs. 3 StBerG die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer, eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich Beratung zum Gegenstand hat, eine wirtschaftsberatende, gutachterliche oder treuhänderische Tätigkeit u.a. Nach § 15 BO gehören zu den vereinbaren Tätigkeiten insbesondere die freiberufliche Unternehmensberatung i.S. von § 1 PartGG, die Verwaltung fremden Vermögens, die Tätigkeit als Beirat oder Aufsichtsrat und die Tätigkeit als Insolvenz-, Zwangs- und Sachwalter oder Mitglied eines Gläubigerausschusses. Gewerblich ausgeübte Tätigkeiten fallen nicht hierunter,
38vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 ‑ 8 C 26.11 ‑, a.a.O.
39Bei der Tätigkeit als Vorstandsmitglied handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 57 Abs. 4 StBerG.
40Eine gewerbliche Tätigkeit ist gekennzeichnet durch ein selbstständiges, gleichmäßig fortgesetztes und maßgebend von erwerbswirtschaftlichem Streben nach Gewinn bestimmtes Handeln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Steuerberater im eigenen oder im fremden wirtschaftlichen Interesse handelt und in welcher Rechtsform die gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Hierunter fallen u.a. die Vornahme von Finanzgeschäften, insbesondere die Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen, Finanzierungen und Kapitalanlagen gegen Provision. Daher ist die Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer AG oder eG ein organschaftliches Handeln, die vom gewerblichen Charakter der Unternehmenstätigkeit der AG bzw. Genossenschaft geprägt und als solche grundsätzlich unzulässig ist,
41vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 29. Februar 1988 ‑ StbSt (R) 1/87 ‑, juris, und vom 4. März 1996 - StbSt ( R ) 4/95 -, NJW 1996,1833,1835; Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 7. Auflage, 2015, § 57 Rn. 90.
42Die Zulassung einer Ausnahme nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbsatz 2 StBerG kommt daher (nur) in Betracht, wenn die vom Gesetzgeber unterstellte abstrakte Gefahr der Beeinträchtigung von Berufspflichten im konkreten Fall widerlegt ist,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 ‑ 8 C 26.11 ‑, a.a.O.
44Dem Kläger ist es nicht gelungen, die grundsätzlich bestehenden Zweifel, dass durch eine gewerbliche Zweitbetätigung die Berufspflichten als Steuerberater gefährdet werden, in seinem Fall auszuräumen. Ihn trifft insoweit die Darlegungs- und Beweislast.
45Die Kammer hat bei ihrer Entscheidungsfindung als Kriterien für die Beantwortung der Frage, ob im konkreten Fall keine Gefahr für die Einhaltung der Berufspflichten als Steuerberater besteht, die Frage einer gemeinsamen Klientel bei gewerblicher und steuerberatender Tätigkeit und möglicherweise drohender Interessenkollisionen mit den steuerberaterlichen Berufspflichten, das Bestehen einer sachlichen Nähe der beiden Tätigkeiten zueinander, ein eventuelles finanzielles Interesse des Klägers, die Einbindung in das operative Geschäft der W. -C. , den zeitlichen Aufwand und die Dauer der beabsichtigten Tätigkeit in den Blick genommen,
46vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2013 ‑ 1 BvR 2912/11 ‑, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 ‑ 8 C 6.12 ‑, a.a.O.
47Unter Berücksichtigung dieser Kriterien gelangt die Kammer zu der Einschätzung, dass der Kläger durch die Übernahme der Position eines Vorstands der W. C. eG am operativen Geschäft der Bamk maßgeblich und führend teilnimmt. Mit dem Vorstandsamt wurden weitgehende Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse sowie gleichzeitig Verantwortungen und Verpflichtungen auf den Kläger übertragen, §§ 14 ff. der Satzung der W. C. eG, §§ 2 ff. der Geschäftsordnung Vorstand der W. C. eG (GOV). Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung und führt die Geschäfte, § 14 der Satzung; die Vorstandsmitglieder tragen in ihrer Gesamtheit die Verantwortung für die Leitung der Bank, § 4 GOV. Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder, Gegenstand des Unternehmens die Durchführung von banküblichen und ergänzenden Geschäften, § 2 der Satzung. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört etwa auch das Kreditgeschäft (§ 10 GOV). Nach dem vorgelegten "Geschäftsverteilungsplan Vorstand der W. C. eG" besteht in den dort unter Ziff. 2.1 aufgeführten einzelnen Aufgaben der strategischen Unternehmensführung in 11 Bereichen eine gemeinsame Zuständigkeit der beiden Vorstände und in 5 Bereichen eine Federführung, Initiative, Entscheidungsvorbereitung bei dem Kläger. Im Übrigen vertreten sich die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Vorstandsaufgaben grundsätzlich gegenseitig, Ziff. 3 des Geschäftsverteilungsplans. Hieran hat sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung durch die Fusion mit der S. S1. -C2. und die Aufstockung auf vier Vorstandsmitglieder nichts Wesentliches geändert. Mithin beschränkt sich die Tätigkeit und Verantwortlichkeit des Klägers nicht allein auf die ihm speziell durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Bereiche, sondern erstreckt sich - in Zusammenwirkung und/oder Vertretung mit den anderen Vorstandsmitgliedern - auf die Leitung der Bank bzw. Verantwortlichkeit für sie insgesamt.
48Die Tätigkeit des Klägers als Vorstand der W. C. eG ist ersichtlich auf Dauer angelegt. Dies ergibt sich daraus, dass der Anstellungsvertrag vom 5. Oktober 2011 zwar zunächst bis zum 31. August 2016 befristet war, sich jedoch danach immer um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn er nicht zwölf Monate zuvor schriftlich gekündigt wurde, § 13 Abs. 1 des Vertrages. Der Vertrag enthält im Gegensatz zu dem vorherigen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Prokurist, der in § 2 eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von 39 Stunden vorsah, keine Regelung zur Arbeitszeit. Durch die Regelung in § 3 Abs. 1 des Dienstvertrages, wonach das Vorstandsmitglied seine gesamte Arbeitskraft in die Dienste der Bank stellt, wird jedoch deutlich, dass die Tätigkeit die volle Arbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt.
49Die finanzielle Interessenlage des Klägers stellt sich dergestalt dar, dass er aus seiner Tätigkeit als Bankvorstand ein beachtliches Einkommen bezieht, das aus einem festen Monatsgehalt und jährlichen Tantiemenzahlungen in wechselnder Höhe besteht. Das monatliche (Fest-)Gehalt betrug nach der Vereinbarung vom 5. Oktober 2011 12.662,10 €. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung erfolgte aus Anlass der Fusion mit der S. S1. -C2. eG der Abschluss eines neuen Dienstvertrages und ist das Bruttogehalt gegenüber den Vorjahren um 40.000,00 €/Jahr angestiegen. Für 2017 werde es sich auf rund 240.000,00 € belaufen. Nachdem im Zusammenhang mit der Fusion für das Jahr 2016 keine Tantiemen gezahlt würden, würden sich diese ab 2017 wieder in dem vormals üblichen Rahmen bewegen. Damit stellen die Tantiemen gemessen am Schnitt der Jahre 2012 bis 2015 (insgesamt 347,186,36 € : 4 Jahre = 86.796,59 €/Jahr) einen beachtlichen Anteil des gesamten Jahreseinkommens dar. Da die Frage, ob und in welcher Höhe Tantiemen gezahlt werden sich - wie in der Regel - aber am wirtschaftlichen Ergebnis des gesamten Unternehmens orientiert und mit ihm verknüpft ist, ist das Interesse des Klägers - so wie auch der sonstigen Bezieher von erfolgsorientierten Tantiemen - an einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der W. C. eG und die Bedeutung einer Wahrung der Interessen der Bank nochmals gesteigert.
50Demgegenüber will der Kläger nur in ganz geringem Umfang als niedergelassener Steuerberater tätig sein und kann hieraus dementsprechend auch nur relativ geringe Einnahmen erzielen, die sich nach der zwischenzeitlich und nach Beanstandung durch den Beklagten aufgehobenen Regelung in § 3 Abs. 2 des Dienstvertrages auf jährlich unter 13.000,00 € belaufen sollten. Auch nachdem nach der Neufassung des § 3 Nr. 2 des Dienstvertrages nunmehr lediglich noch ein Recht der Genossenschaft auf Unterrichtung über die Gesamthöhe der erzielten Honorare des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres gegenüber dem Kläger besteht, so ist ihre Relevanz für die Erteilung der Nebentätigkeitserlaubnis aus der Eingliederung der Regelung in den mit "Nebentätigkeiten" überschriebenen § 3 des Dienstvertrages ersichtlich.
51Gegen das Vorliegen einer Gefahr für die Einhaltung der Berufspflichten als Steuerberater durch die Übernahme des Vorstandsamtes kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bereits 2011 mit Zustimmung der Beklagten eine Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater bei der W. -C. aufgenommen hat. Eine solche Tätigkeit findet gegenüber der angestrebten gewerblichen Tätigkeit eine andere gesetzliche Bewertung. Mit der durch das 8. Gesetz zur Änderung des Steuerberatergesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I, Nr. 14/08 Seite 666) eingeführten Ausnahmevorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5a StBerG hat der Gesetzgeber die Angestelltentätigkeit des Syndikus-Steuerberaters ohne weitere Vorgaben als mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar angesehen,
52vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 9. August 2011 ‑ VII R 2/11 ‑, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG Rhld.-Pf.), Beschluss vom 12. März 2014 ‑ 6 A 11196/13 ‑, juris.
53Der Vortrag des Klägers, er übe als Vorstand weitgehend gleiche Funktionen aus wie bereits im Rahmen seiner Syndikustätigkeit, ist nicht geeignet, die Gefahr einer Gefährdung von Berufspflichten auszuschließen. Das Vorbringen ist bereits nicht plausibel. Ausweislich des vorgelegten Arbeitsvertrages über die Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater oblag dem Kläger die Gesamtleitung der Produktions- und Steuerungsbank mit den Abteilungen Qualitätssicherung Aktiv, Marktfolge Passiv, Rechnungswesen und Gesamtbanksteuerung. Gleichzeitig konnte der Arbeitgeber danach den Kläger auch mit anderen im Interesse des Arbeitsgebers liegenden gleichwertigen Tätigkeiten betrauen bzw. ihm die Leitung anderer Abteilungen übertragen, § 1 des Arbeitsvertrages. Hinsichtlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken war der Kläger gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt. Die Arbeitszeit betrug 39 Stunden/Woche, das Monatsgehalt 12.662,10 €.
54Mit der Übernahme des Vorstandsamtes wurden dem Kläger weitergehende Rechte und Vertretungsbefugnisse eingeräumt und gleichzeitig weitergehende Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen auferlegt. So führte nach seinem eigenen Vorbringen und der Geschäftsordnung des Vorstandes der W. C. eG der Wechsel in das Vorstandsamt erst zur Einnahme der Geschäftsführerposition. In Anbetracht der (allein) mit dem Vorstandsamt verbundenen weitgehenden Befugnisse und Verantwortung, die auch Niederschlag in dem entsprechenden Dienstvertrag des Klägers mit der W. C. vom 5. Oktober 2011 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 9. Januar 2014 gefunden haben und sich insbesondere aus der "Geschäftsordnung Vorstand", dort vor allem den Regelungen in §§ 1 bis 4 über Geschäftsleitung, Geschäftsführung, Vertretung, Gesamtverantwortung, Geschäftsverteilung und Zusammenarbeit des Vorstandes ergeben, ist ersichtlich, dass die Rechte und Pflichten eines Vorstands erst mit der Übernahme der Funktion als Vorstand auf ihn übergegangen sind. Nach alledem vermag der Vortrag des Klägers, dass er in beiden Positionen weitgehend gleiche Funktionen ausgeübt habe bzw. ausübe (und damit sinngemäß in der Vergangenheit gleiche Befugnisse innegehabt und Verantwortung getragen haben soll), nicht zu überzeugen.
55Die Gefahr, dass bei der gewerblichen und steuerberatenden Tätigkeit eine gemeinsame Klientel bestehen bzw. Interessenkollisionen mit den steuerberaterlichen Berufspflichten entstehen können, ist weder durch die räumliche Entfernung vom Sitz der W. C. eG in E. bzw. in N. /S1. nach der Fusion mit der S. S1. -C2. eG zum Wohnsitz des Klägers in B. , noch aufgrund getroffener Regelungen ausgeräumt. Eine räumliche Entfernung der beiden Orte von rund 73 km (E. ) bzw. rund 80 km (N. ), die in einer Fahrzeit von jeweils rund einer Stunde zu überwinden ist, stellen angesichts der heutigen Mobilität, der günstigen Erreichbarkeit über Autobahnen und der Möglichkeiten elektronischer Kommunikation keinen Gesichtspunkt dar, der geeignet wäre, die Bedenken einer Interessenkollision auszuschließen. Das Interesse der Bank ist jedenfalls darauf gerichtet, einen möglichst großen Wirkungsbereich zu erlangen. Dies ergibt sich etwa aus Ziff. 4 des Statuts der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, wonach das normale genossenschaftliche Bankgeschäft von Primärinstituten wegen der Konzentration auf den angestammten Sitz in keiner Weise eingeengt werden und Geschäftsbeziehungen über diesen Bereich hinaus möglich sein sollen. Andererseits besteht auch der Mandantenstamm des Klägers ausweislich des vorgelegten Mandantenspiegels u.a. aus Kunden, die nicht nur in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes ansässig sind, sondern etwa in Bad O. , C1. und F1. . Darüber hinaus dürfte dem Umstand einer räumlichen Nähe von Wohnort des Kunden und Sitz der Bank angesichts der allgemein zu beobachtenden Entwicklung einer Zunahme von Fusionen örtlicher Bankinstitute zu größeren überörtlichen Banken in Zukunft für die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen wohl allgemein nicht mehr das Gewicht zukommen wie in der Vergangenheit.
56Die arbeitsvertraglichen Regelungen in dem zwischen der W. C. eG E. und dem Kläger getroffenen Dienstvertrag sind nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, die Gefahr für die Einhaltung der Berufspflichten als Steuerberater auszuräumen. Denn die dem Kläger erteilte Genehmigung einer Nebentätigkeit als selbständiger Steuerberater ist ersichtlich in Abhängigkeit von der Höhe der hieraus erzielten Einnahmen und damit dem Umfang der Tätigkeit erteilt. Die in der ursprünglichen Fassung des § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages enthaltene Bedingung für die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung, wonach der Kläger seine Geschäftstätigkeit außerhalb des Geschäftsgebietes der Genossenschaft und nicht mit Kunden der Genossenschaft ausübt und "dass diese Nebentätigkeit im Sinne des Berufsrechts der Steuerberater zulässig ist", ist aufgrund der Aufhebung der Nr. 2 des § 3 des Dienstvertrages mit dem Änderungsvertrag vom 5. Oktober 2014 entfallen. Es ist jedoch auch zweifelhaft, ob die aufgehobene Regelung geeignet gewesen wäre, Interessenkonflikte mit seinen Berufspflichten als Steuerberater zu vermeiden. Denn auch im Rahmen der steuerlichen und wirtschaftlichen Beratung von Mandanten, die bislang nicht Kunde der W. ‑C. sind, können Bezüge zu Kreditfinanzierungsfragen auftreten und hierdurch die Gefahr begründet werden, dass die Beratungsaufgaben einschließlich eventuell auftretender Finanzierungsfragen nicht mehr unbeeinflusst von der Vorstandstätigkeit für die Bank ausgeübt werden. In diesen Fällen kann die Gefahr bestehen, dass der Kläger sich von den gewerblichen Interessen der Bank leiten oder beeinflussen lässt,
57vgl. OVG Rhld-Pf., Beschluss vom 12. März 2014 ‑ 6 A 11196/13 ‑, a.a.O.
58Darüber hinaus kann eine Interessenkollision auch in Fällen auftreten, in denen Bankkunde und Mandant des Steuerberaters nicht identisch sind, aber zwischen dem Bankkunden und einem Mandanten etwa aus einer geschäftlichen Beziehung gegenläufige wirtschaftliche Interessen bestehen, an deren Wahrung und/oder Durchsetzung dann auch die Bank auf der einen Seite und der Steuerberater auf der anderen Seite interessiert sind bzw. mitwirken.
59Bereits aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob der Kläger mit seinen Hinweisen in der Mandanteninformation die vorstehend aufgezeichnete Gefahr einer nicht mehr unbeeinflussten Wahrnehmung von Beratungsaufgaben wirksam ausgeschlossen bzw. entkräftet hat. In der Mandanteninformation weist der Kläger zwar auf seine hauptberufliche Tätigkeit bei der W. ‑C. e.V. E. hin und erklärt, eine Annahme bzw. Aufrechterhaltung eines Mandats nur durchführen zu können, wenn sichergestellt sei, dass weder der Kunde noch seine nahen Angehörigen geschäftliche Verbindungen zur W. ‑C. eG haben. Auch weist er darauf hin, eine wirtschaftliche Beratung im Zusammenhang mit Krediten oder der Anlage von Vermögen nicht durchzuführen und Beratungsleistungen zu Krediten und Vermögensanlagen auf die rein steuerlichen Aspekte zu beschränken.
60Eine solche Verfahrensweise ist jedoch mit den einem Steuerberater nach § 33 StBerG obliegenden Verpflichtungen nicht vereinbar. Zum Inhalt der Tätigkeit eines Steuerberaters gehört danach neben der Beratung und Vertretung in Steuersachen auch die Aufgabe, seinen Auftraggebern bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Neben der Pflicht zur erschöpfenden und umfassenden Beratung in Steuersachen gehört zu den Aufgaben der Steuerberater die darüber hinausgehende betriebswirtschaftliche Beratung und die Vermögensberatung, da die steuerliche Beratung ohne die Berücksichtigung von betriebswirtschaftlichen Lösungen oft nicht möglich ist und Steuerberater in der Regel nicht nur in einem Einzelfall tätig werden. Die betriebswirtschaftliche Beratung stellt ein bedeutendes Aufgabengebiet innerhalb der Steuerberatung dar und kann Fragen der Finanzierung und Finanzplanung umfassen. Sie erstreckt sich auch auf alle Arten von Wirtschaftlichkeitsrechnungen unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften, etwa bei Investitionsplanungen, Finanzierungsalternativen und Vermögensanlageplanungen oder bei der Überprüfung betrieblicher Altersversorgungsmodelle,
61vgl. Koslowski, a.a.O. Einleitung Rn 19 und § 33 Rn 11 ff. StBerG.
62Schließt der Kläger danach aus, einen Teilausschnitt der zu den Aufgaben eines Steuerberaters gehörenden und ihm nach § 33 StBerG obliegenden umfassenden Beratungstätigkeit wahrzunehmen, so macht er hierdurch deutlich, dass er mit Rücksicht auf seine Vorstandstätigkeit nicht allen ihm aufgrund der Steuerberatertätigkeit obliegenden Beratungsverpflichtungen gerecht werden kann,
63vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. März 2014 ‑ 6 A 11196/13 ‑, a.a.O.
64Demgegenüber entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, bereits das Entstehen einer Konfliktsituation zwischen der Pflicht zur Wahrung der Unabhängigkeit der steuerberatenden Tätigkeit und dem gewinnorientierten Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des gewerblichen Unternehmens W. ‑C. von vorneherein zu vermeiden und es nicht darauf ankommen zu lassen, ob sich bei Bestehen einer Interessenkollision diese im Einzelfall tatsächlich zum Nachteil eines Mandanten auswirkt,
65vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21. Januar 2015 ‑ 7 BV 14.1923 ‑, juris.
66Die Kammer vermag sich auch nicht der Auffassung des Klägers anzuschließen, wonach durch Erteilung von Auflagen zur begehrten Ausnahmegenehmigung das Eintreten von Interessenkollisionen zwischen gewerblicher und steuerberaterlicher Tätigkeit ausgeräumt werden kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die umfängliche und vollständige Wahrnehmung der Aufgaben des Steuerberaters nach § 33 StBerG bei einer Einschränkung der hierzu gehörenden Wirtschaftsberatung einschließlich hiervon umfasster Fragen der Finanzierung und Finanzplanung nicht mehr gewährleistet wäre. Umgekehrt kann bei Wahrnehmung der steuerberaterlichen Tätigkeit in dem von § 33 StBerG vorgesehenen Umfang bei gleichzeitiger Tätigkeit als Vorstand einer Genossenschaftsbank im konkreten Fall die Verletzung von Berufspflichten nicht ausgeschlossen werden.
67Der Kläger kann im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine gewerbliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 4 StBerG, § 16 Abs. 1 BO keine Gleichstellung mit Rechtsanwälten bzw. Behandlung entsprechend den für diese geltenden Vorschriften zu mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbarenden Tätigkeiten (§ 7 Nr. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung) verlangen. Anders als der Beruf des Steuerberaters ist der Anwaltsberuf nicht von vorneherein mit kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich ausgerichteten Tätigkeiten unvereinbar. Es handelt sich um unterschiedliche Berufsbilder, die eine Differenzierung bezüglich der schützenswerten Interessen der jeweiligen Mandanten, denen die Berufspflichten vornehmlich dienen, sachlich rechtfertigen. Ein wesentlicher Unterschied besteht darin, dass ein Steuerberater anders als ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner typischen Tätigkeit seine Mandanten in der Regel konstant über längere Zeiträume hinweg betreut und umfassende Kenntnisse in deren finanzielle und persönliche Verhältnisse erhält,
68vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 ‑ 8 C 26.11 ‑, a.a.O.; BFH, Urteil vom 9. August 2011 ‑ VII R 2/11 ‑, a.a.O. (so auch Gesetzesmaterialien BT-Drucksache S. 32 zu § 58 zu Nummer 5a)
69Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 der Zivilprozessordnung.
70Die Kammer hat von einer Zulassung der Berufung abgesehen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 VwGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 10. Nov. 2016 - 5 K 794/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 10. Nov. 2016 - 5 K 794/14
Referenzen - Gesetze
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.
(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.
(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
- 1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer; - 2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat; - 3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen; - 4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst; - 5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit; - 6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.
(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist; - 2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.
(1) Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.
(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.
(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
- 1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer; - 2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat; - 3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen; - 4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst; - 5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit; - 6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.
(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist; - 2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.
(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.
(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
- 1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer; - 2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat; - 3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen; - 4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst; - 5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit; - 6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.
(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist; - 2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.
(1) Der Finanzrechtsweg ist gegeben
- 1.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden, - 2.
in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung zu vollziehen sind, - 3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Streitigkeiten über Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und den Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden, - 4.
in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
(2) Abgabenangelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.
(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.
(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
- 1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer; - 2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat; - 3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen; - 4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst; - 5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit; - 6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.
(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist; - 2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.
(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.
(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
- 1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer; - 2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat; - 3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen; - 4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst; - 5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit; - 6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.
(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist; - 2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.
(1) Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung beizufügen.
(3) Der Lohnsteuerhilfeverein hat jede Satzungsänderung der für den Sitz des Vereins zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen.
(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere,
- 1.
in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen; - 2.
die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern; - 3.
Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Steuerberaterkammern (§ 76 Abs. 2 Nr. 6) aufzustellen; - 4.
in allen die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen; - 5.
die Gesamtheit der Steuerberaterkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten; - 6.
Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert; - 7.
die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern; sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen; - 8.
die Verzeichnisse nach den §§ 3b und 3g zu führen; - 9.
das Verzeichnis nach § 86b zu führen; - 10.
eine Steuerberaterplattform nach § 86c einzurichten, die der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Zusammenarbeit dient und die einen sicheren Austausch von Daten und Dokumenten ermöglicht zwischen den - a)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern sowie den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften, - b)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und ihren jeweiligen Auftraggebern, - c)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern, den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten, - d)
Steuerberaterkammern und der Bundessteuerberaterkammer sowie den Steuerberaterkammern untereinander, - e)
Steuerberaterkammern, der Bundessteuerberaterkammer und den Gerichten, Behörden, Kammern und sonstigen Dritten;
- 11.
die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer nach den §§ 86d und 86e einzurichten; - 12.
die Einrichtung und der Betrieb einer Datenbank zur Verwaltung von Vollmachtsdaten im Sinne des § 80a der Abgabenordnung und zu deren Übermittlung an die Landesfinanzbehörden.
(3) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen werden durch die Satzungsversammlung als Organ der Bundessteuerberaterkammer beschlossen. Die Vorschriften der Satzung müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(3a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(4) Die Satzung kann zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften nähere Regelungen enthalten, insbesondere hinsichtlich
- 1.
der unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung; - 2.
der Verschwiegenheitspflicht; - 3.
der zulässigen und der berufswidrigen Werbung; - 4.
des Verbotes der Mitwirkung bei unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen; - 5.
des berufsmäßigen Verhaltens gegenüber Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Steuerberaterkammern sowie gegenüber Personen, Gesellschaften und Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 6; - 6.
der vereinbaren und nichtvereinbaren Tätigkeiten; - 7.
der Berufshaftpflichtversicherung sowie der Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen; - 8.
der besonderen Pflichten gegenüber Auftraggebern, insbesondere in Zusammenhang mit dem Umgang mit fremden Vermögenswerten; - 9.
der Vereinbarung, Berechnung, Sicherung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen; - 10.
der Pflichten in Prozeßkostenhilfe- und Beratungshilfesachen; - 11.
der Voraussetzung des Führens von Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnis bestimmter Steuerrechtsgebiete hinweisen; - 12.
der Gründung von beruflichen Niederlassungen und weiteren Beratungsstellen; - 13.
dem Verhalten bei grenzüberschreitender Tätigkeit; - 14.
der besonderen Pflichten bei der Verbindung zu einer Bürogemeinschaft; - 15.
der besonderen Pflichten bei der Errichtung, Ausgestaltung und Tätigkeit von Berufsausübungsgesellschaften; - 16.
der Abwicklung und der Übertragung der Praxis; - 17.
der Ausbildung von Steuerfachgehilfen.
(5) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen sind dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. Zu diesem Zweck hat ihm die Bundessteuerberaterkammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat. Soweit nicht das Bundesministerium der Finanzen die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 oder deren Änderungen im Ganzen oder in Teilen binnen drei Monaten nach Übermittlung aufhebt, ist sie unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen.
(6) Die Satzung im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 und deren Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung im Sinne des Absatzes 5 Satz 5 folgt. Stellt sich nach Inkrafttreten der Satzung heraus, dass sie ganz oder in Teilen höherrangigem Recht widerspricht, kann das Bundesministerium der Finanzen die Satzung insoweit aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundessteuerberaterkammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Aufhebungen sind unter Angabe ihres Datums dauerhaft auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer zu veröffentlichen.
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.
(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.
(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
- 1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer; - 2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat; - 3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen; - 4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst; - 5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit; - 6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.
(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist; - 2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.
(1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein.
(2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
(3) Die Berufsausübung in der Partnerschaft kann in Vorschriften über einzelne Berufe ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(4) Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.
(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.
(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
- 1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer; - 2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat; - 3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen; - 4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst; - 5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit; - 6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.
(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist; - 2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellte einer Person oder Vereinigung im Sinne des § 3 Satz 1 ausüben. Sie dürfen ferner tätig werden
- 1.
als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, - 2.
als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, - 3.
als Angestellte von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Buchstelle, die jeweilige Geschäftsstelle der Buchstelle oder die Beratungsstelle von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird, - 4.
als Angestellte von Genossenschaften oder anderen Personenvereinigungen, - a)
deren Mitglieder ausschließlich Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sind und - b)
deren Zweck ausschließlich der Betrieb von Einrichtungen zur Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufs ist,
- 5.
als Angestellte von Berufskammern der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe, - 5a.
als Angestellte, wenn sie im Rahmen des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des § 33 wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn hierdurch die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte darf für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, nicht in seiner Eigenschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter tätig werden. Bei Mandatsübernahme hat der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte den Mandanten auf seine Angestelltentätigkeit hinzuweisen. § 57 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt, - 6.
als Angestellte von ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, wenn diese den in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten vergleichbar sind und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen; für Angestellte von Vereinigungen mit Sitz im Ausland gilt dies nur, soweit es sich um Vereinigungen handelt, deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder oder sonstige Anteilseigner mehrheitlich Personen sind, die im Ausland einen den in § 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und bei denen die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Wesentlichen entsprechen, - 7.
als Geschäftsführer oder als Angestellte einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, wenn alle Geschäftsführer und alle Mitglieder Angehörige europäischer steuerberatender, wirtschaftsprüfender oder rechtsberatender Berufe sind, - 8.
als Angestellte des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit es sich um eine Tätigkeit bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle handelt. § 59 steht dem nicht entgegen.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften haben die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit sowie die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die auf Grund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, und deren steuerrechtliche Beurteilung.
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist. Sie gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(1a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen nicht tätig werden, wenn eine Kollision mit eigenen Interessen gegeben ist.
(1b) Berät oder vertritt ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter mehrere Auftraggeber in derselben Sache, ist er bei Interessenkollisionen verpflichtet, auf die widerstreitenden Interessen der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen und darf nur vermittelnd tätig werden.
(1c) Die Absätze 1a und 1b gelten auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten ausüben, der einem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a unterliegt oder der nach Absatz 1b nur vermittelnd tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1 bleibt bestehen, wenn der dem Tätigkeitsverbot unterliegende Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Auftraggeber der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1a oder Absatz 1b, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots oder einer Beschränkung auf vermittelnde Tätigkeit erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auch ohne Einwilligung des Auftraggebers offenbart werden.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist. Sie haben sich auch außerhalb der Berufstätigkeit des Vertrauens und der Achtung würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.
(2a) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.
(3) Mit dem Beruf eines Steuerberaters oder eines Steuerbevollmächtigten sind insbesondere vereinbar
- 1.
die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer; - 2.
eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat; - 3.
eine wirtschaftsberatende, gutachtliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen; - 4.
die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an Hochschulen und wissenschaftlichen Instituten, sofern der wissenschaftliche Mitarbeiter ihm übertragene Aufgaben in Forschung und Lehre überwiegend selbständig erfüllt; nicht vereinbar hingegen ist die Tätigkeit eines Lehrers oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst; - 5.
eine freie schriftstellerische Tätigkeit sowie eine freie Vortrags- und Lehrtätigkeit; - 6.
die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sowie die Prüfung als Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer und zur Fortbildung der Mitglieder der Steuerberaterkammern und deren Mitarbeiter.
(4) Als Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des Steuerbevollmächtigten nicht vereinbar sind, gelten insbesondere
- 1.
eine gewerbliche Tätigkeit; die zuständige Steuerberaterkammer kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen, soweit durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist; - 2.
eine Tätigkeit als Arbeitnehmer mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 3 Nr. 4 sowie der §§ 58 und 59. Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanzverwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten unvereinbar.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,
- 1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt; - 3.
wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist; - 4.
wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist; - 5.
wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben; - 6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft; - 7.
wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben; - 8.
wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; - 9.
wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 10.
wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.
(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat; - 2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat; - 3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet; - 4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat; - 5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet; - 6.
(weggefallen) - 7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; - 8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde; - 9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt
- 1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet; - 2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt; - 3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt; - 4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.