Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 03. März 2016 - 1 K 2312/12
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 19. April 2012 und 13. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2013 eine Entschädigung für die über die zulässige Höchstarbeitszeit von 54 Stunden - bezogen auf einen Siebentageszeitraum - hinaus geleistete Zuvielarbeit in einer Höhe von 220,91 Euro zu gewähren, und verurteilt, für diesen Entschädigungsbetrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bzw. jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der 1970 geborene Kläger steht als Oberbrandmeister (A 8 BBesO) im Dienst der Beklagten. Er begehrt eine Vergütung als Ausgleich von Mehrarbeit bzw. Zuvielarbeit für die Zeit von März 2002 bis März 2013.
31998 wurde der Kläger für die berufliche Ausbildung zum Feuerwehrmann der Bundeswehr von der Beklagten eingestellt und mit Wirkung vom 20. Februar 2002 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Bis zum 31. März 2013 war er als Brandmeister beim Jagdbombergeschwader in O. tätig, seit dem 1. April 2013 verrichtet er seinen Dienst beim Zentrum für Brandschutz der Bundeswehr in T. .
4Am 26. Januar 2001 beantragte der Kläger - noch als Arbeiter - unter Berufung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 eine Zulage, weil die von ihm geleisteten Bereitschaftsdienste als volle Arbeitszeit zu gelten hätten. Mit Schreiben vom 12. März 2001 erwiderte die Beklagte, das Urteil des Europäischen Gerichtshofs verschaffe ihm keinen Anspruch; hinsichtlich der Abfindung von Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft gelten weiterhin die bekannten tariflichen Vorschriften. Das Schreiben werde jedoch zur Personalakte genommen, um bei etwaigen Änderungen der Rechtsauslegung im Hinblick auf tarifliche Ausschlussfristen ggf. hierauf zurückgreifen zu können.
5Unter dem 27. Februar 2002 wurde für den Kläger die erforderliche Mehrarbeit als Feuerwehrmann im Schichtdienst bis auf Weiteres angeordnet.
6Im September 2007 legte der Kläger Widerspruch gegen seine Änderungsmeldung vom 1. September 2007 für den Monat August 2007 unter Bezug auf den Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 8. Mai 2007 zur Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Schichtbetrieb in den Bundeswehrfeuerwehren (Arbeitszeiterlass) ein. Er verwies darauf, dass Bereitschaftsdienst wie Arbeitszeit zu vergüten sei. Seine Gehaltsabrechnungen wiesen ab Juni 2007 nur einen Anteil an Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit aus. Er bat um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Die Wehrbereichsverwaltung West informierte den Kläger unter dem 11. Oktober 2007, dass sie den Widerspruch an das Jagdbombergeschwader in L. weitergeleitet habe. Eine Bescheidung erfolgte nicht.
7Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 beantragte der Kläger den Ausgleich von Mehrarbeit und Zuvielarbeit unter Hinweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Berlin-Brandenburg. Sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft erbat er im vollen Umfang Freizeitausgleich bzw. einen finanziellen Ausgleich. Vom Jahr 2002 an habe er bis Mai 2007 nur die Hälfte der geleisteten Mehrarbeitsstunden vergütet erhalten. Ab Juni 2007 habe der neue Arbeitszeiterlass vom 8. Mai 2007 gegolten. Danach sei Mehrarbeit bis zu fünf Stunden Dauer im Monat ohne Abgeltung zu leisten, und für Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit werde nur die Hälfte der Zeit angerechnet. Der Abzug von fünf Dienststunden sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ebenso unzulässig wie die allein hälftige Berücksichtigung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit. Er lege vorsorglich Widerspruch gegen alle Bescheide ein.
8Die Wehrbereichsverwaltung West lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. April 2012 ab. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beträfen nur den Zeitraum von 2002 bis 2006. Im Jahre 2007 habe sich die Rechtslage durch die Anpassung der für die Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Schichtdienst geltenden Regelungen an das Unionsrecht wesentlich geändert. Mögliche Ansprüche für die Vergangenheit seien verjährt und verwirkt. Der Dienstherr dürfe unterstellen, dass ein Beamter einen möglichen Anspruch nicht mehr geltend mache, wenn er seinen ursprünglichen Antrag über viele Jahre hinweg nicht erneuert habe. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, seinen Antrag nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis aufgrund der vom Arbeitsverhältnis abweichenden Regelungen zu erneuern. Den Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung West mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2012 zurück.
9Der Kläger hat am 21. August 2012 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben und nach Verweisung an das erkennende Gericht zur Begründung ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob sein Antrag vom Januar 2001 mit der Übernahme in das Beamtenverhältnis verwirkt sei. Zumindest habe er mit seinem als Widerspruch bezeichneten Schreiben vom September 2007 zum Ausdruck gebracht, dass er weiterhin einen vollen Ausgleich für die von ihm geleistete Mehrarbeit bzw. Zuvielarbeit beanspruche. Das Schreiben sei am 28. September 2007 eingegangen; von diesem Tag an sei vom Bestehen eines Anspruchs auf Ausgleich von Mehrarbeit und Zuvielarbeit auszugehen. Bereits im Februar 2002 sei Mehrarbeit angeordnet worden. Bis Mai 2007 seien von der tatsächlich geleisteten Arbeit die Sollstunden abgezogen worden. Von der verbliebenen Mehrarbeit sei die Hälfte ausgeglichen worden; der nicht vergütete Anteil der Mehrarbeit begründe den Großteil seiner Forderung. Bis Dezember 2012 sei bereits ein ausstehender Betrag von 30.996,97 Euro aufgelaufen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sei der Dienstherr verpflichtet, diese rechtswidrige Mehrbeanspruchung des Beamten nachträglich finanziell auszugleichen. Durch den auf der Verordnung des Bundes über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung (BMVergV) beruhenden Arbeitszeiterlass vom 8. Mai 2007 sei ab Juni 2007 Mehrarbeit, die über fünf Stunden im Monat hinausgegangen sei, grundsätzlich in vollem Umfang abgegolten worden. Lediglich der in Mehrarbeit geleistete Bereitschaftsdienst sei nur hälftig erfasst worden, obwohl er einen Anspruch auf die volle Vergütung hierfür habe. Zudem habe er bis November 2008 über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus gearbeitet und verlange hierfür einen Ausgleich. Im Dezember 2008 habe er für einen jeweiligen Bezugszeitraum von 12 Monaten eingewilligt, dass seine Arbeitszeit bei Bedarf auf bis zu 54 Wochenarbeitsstunden verlängert werde. Es könne dahin stehen, ob die Vereinbarung aufgrund des Bezugszeitraums bereits unionsrechtswidrig sei. Denn er habe, dies ergebe sich aus der Mehrarbeitsdokumentation, durchgängig mehr als diese 54 Stunden gearbeitet und beanspruche daher auch für den Zeitraum von Januar 2009 bis März 2013 eine Vergütung. Er könne sich für sein Begehren auch auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch stützen. Die Beklagte verhalte sich treuwidrig, wenn sie sich auf die Einrede der Verjährung berufe.
10In der mündlichen Verhandlung ergänzt der Kläger, die Regelung, monatlich fünf vergütungsfreie Mehrarbeitsstunden zu leisten, sei in seinem Fall nicht zur Anwendung gekommen, weil er regelmäßig mehr als diese fünf Mehrarbeitsstunden im Monat gearbeitet habe.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 19. April 2012 und 13. Juli 2012 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. März 2002 bis zum 31. März 2013 für die über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehende Mehrarbeit/Zuvielarbeit eine Entschädigung in Geld nach dem jeweils geltenden Stundensatz für die Mehrarbeitsvergütung unter Anrechnung bereits geleisteter Vergütung zu gewähren,
13und für diesen Entschädigungsbetrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
14sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Einem Anspruch auf Freizeitausgleich stünden die derzeit bestehenden ca. 500 Vakanzen bei der Bundeswehrfeuerwehr entgegen. Hinsichtlich der vermeintlichen Ausgleichsansprüche für die Jahre 2002 bis 2007 berufe man sich ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe rechtmäßige Mehrarbeit und keine unionsrechtswidrige Zuvielarbeit geleistet. Der Arbeitszeiterlass vom 8. Mai 2007 regele, dass Bereitschaftsdienst, der nicht mehr innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, sondern erst nach Erfüllung dieser geleistet wird, im Hinblick auf die für diesen Dienst zu gewährende Mehrarbeitsvergütung nur zur Hälfte als Ist-Stunde angerechnet werde. Für den Kläger bestehe Bereitschaftsdienst aus acht Stunden ohne Arbeitsleistung und mache ein Drittel einer 24-Stunden-Schicht aus. Für den Fall der tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes werde diese Zeit mit dem vollen Bemessungssatz angerechnet. Nur die echte Ruhezeit werde mit dem halben Satz vergütet. Der Mehrarbeitsdokumentation für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2013 lasse sich entnehmen, dass sämtliche in Mehrarbeit geleisteten Bereitschaftsdienste arbeitszeitrechtlich erfasst worden seien. Soweit sich der Kläger auf den unionsrechtlichen Haftungsanspruch berufe, müsse dieser gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht werden. Der Kläger habe aber nie vorgetragen, dass er seine wöchentliche Arbeitszeit für zu hoch festgesetzt ansehe. Sein Antrag vom 15. Dezember 2011 rüge allein die Vergütungshöhe der in Mehrarbeit geleisteten Bereitschaftszeit. Mit der Ableistung der wöchentlichen Arbeitszeit an sich habe er sich damit einverstanden erklärt.
18Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2013 habe der Kläger nach den vorgelegten Dienstplänen zu keinem Zeitpunkt mehr als 54 Stunden in der Woche gearbeitet. Dies habe eine überschlägige Berechnung unter Ansatz einer Jahresarbeitszeit von 52 Wochen gegeben.
19Der vormalige Berichterstatter hat am 3. Januar 2013 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage im Termin erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21Die zulässige Klage ist begründet, soweit der Kläger für die Zeit von Januar 2012 bis März 2013 eine weitere Vergütung für die über die freiwillig vereinbarte wöchentliche Höchstarbeitszeit von 54 Stunden hinaus geleistete Mehrarbeit bzw. Zuvielarbeit in Form des Bereitschaftsdienstes begehrt.
22Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.
23Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Zeit vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2007. Einem Vergütungsanspruch für diese Zeit auf der Basis des hier in Betracht kommenden unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs und des nationalen beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs steht bereits die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
24Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des Unionsrechts als Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Schadensersatzverpflichtung aus rechtswidriger Handlung bzw. Unterlassen, wie er den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemein ist.
25Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 1996 - Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame -, Slg. 1996, I-1029, juris.
26Er setzt voraus, dass dem Anspruchsteller durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer individualbegünstigenden Norm des Unionsrechts ein Schaden entstanden ist.
27Grundsätzlich verstößt eine über die unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden hinausgehende Dienstleistung gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl. EG Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18) sowie Art. 6 b) der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgerichtlinie2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl. EG Nr. L 299 vom 18. November 2003, S. 9, Arbeitszeitrichtlinie). Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit steht einem Beamten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
28vgl. die Urteile vom 26. Juli 2012 - 2 C 29/11 u. a. -, juris,
29auch im Regelfall ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch zu. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch setzt - wie der nationale dienstrechtliche Ausgleichsanspruch, der ebenfalls einschlägig ist, wenn der Beamte rechtswidrig zuviel gearbeitet hat - voraus, dass der Anspruch vom Beamten oder Soldaten zuvor geltend gemacht worden ist. Auszugleichen ist nach dem Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung die rechtswidrige Zuvielarbeit, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet worden ist.
30Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 -, BVerwGE 140, 351, und vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 -, juris (letzteres unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung im Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29/11 -, a.a.O.).
31In der Rechtsfolge ist die pauschal zu errechnende Zuvielarbeit ohne Abzüge auszugleichen; soweit (nur) Geldausgleich in Betracht kommt, ist dieser in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitraum der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren.
32Die Kammer geht dabei nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten davon aus, dass das klägerische Begehren sich allein auf eine finanzielle Abgeltung beziehen kann, weil eine Bewilligung von Freizeitausgleich angesichts entsprechender Vakanzen bei der Bundeswehrfeuerwehr und ungeachtet der Rechtswidrigkeit einer dauerhaften Anordnung von Mehrarbeit aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist.
33Vgl. zur Rechtswidrigkeit der dauerhaften Anordnung von Mehrarbeit bei den Beschäftigten der Bundeswehrfeuerwehren OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2016 - 10 A 10894/15.OVG -; erstinstanzlich VG Koblenz, Urteil vom 18. März 2015 - 2 K 475/14.KO -; soweit ersichtlich beide nicht veröffentlicht.
34Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Einzelfall dienstliche Belange der Gewährung von Freizeitausgleich nicht entgegen stehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr sind in der mündlichen Verhandlung die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass Freizeitausgleich nicht möglich war bzw. ist.
35Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt jedoch - wie auch der nationale beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch - den Verjährungsregeln des nationalen Rechts.
36Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 -, a.a.O.
37Für beide Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird (nur) durch Klageerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt.
38Für die hier in Rede stehenden Ansprüche begann die Verjährungsfrist folglich mit dem Schluss des jeweiligen Jahres und endete jeweils mit dem Schluss des dritten darauffolgenden Jahres. Dies bedeutet, dass für im Kalenderjahr 2007 entstandene Ansprüche Verjährung mit Schluss des Kalenderjahres 2010 eintrat, weil der Kläger erstmals im Dezember 2011 eine höhere Vergütung aufgrund rechtswidriger Zuvielarbeit bzw. Mehrarbeit geltend machte. Ansprüche für das Jahr 2007 und früher können daher nicht durchgesetzt werden.
39Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er habe bereits im Jahr 2001 eine rechtswidrige Zuviel- bzw. Mehrarbeit gerügt, so dass keine Verjährung eingetreten sei. Das Gericht geht in Abkehr von der Rechtsauffassung im Erörterungstermin nicht mehr davon aus, dass sich der Kläger auf den als Arbeiter gestellten Antrag im Januar 2001 berufen kann. Diesem Antrag ist die Beklagte unter Verweis auf tarifliche Vorschriften entgegen getreten. Da sich mit der Ernennung zum Beamten der rechtliche Rahmen für den Kläger geändert hatte und tarifliche Vorschriften offenkundig keine Bedeutung mehr haben konnten, wäre er gehalten gewesen, sein Anliegen erneut geltend zu machen.
40Dies hat er auch nicht durch seinen Widerspruch vom September 2007 getan. Mit dem Schreiben vom 13. September 2007 wandte sich der Kläger allein gegen die Neuregelung zum 1. Juni 2007, nach welcher der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Bereitschaftsdienst nur hälftig vergütet wird. Er erstrebte für den abgeleisteten und zukünftigen Bereitschaftsdienst eine höhere Vergütung seiner Mehrarbeit, wandte sich aber nicht gegen die Ableistung seiner wöchentlichen Arbeitszeit. Insbesondere hat er sich nicht darüber beklagt, er müsse unionsrechtswidrige Zuvielarbeit über die wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus leisten.
41Der Geltendmachung der Verjährungseinrede durch die Beklagte stehen auch keine Ausschlussgründe entgegen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei europarechtlichen Ansprüchen auf Ausgleich von Zuvielarbeit das Institut der Verjährung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 -, a.a.O., und Beschluss vom 24. April 2012 - 2 B 80/11 -, juris.
43Eine Berufung der Beklagten auf Verjährung scheitert ferner nicht am Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Der Verjährungseinrede steht dieser Einwand nur dann entgegen, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch unabsichtlich, veranlasst hat, von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abzusehen, z.B. weil der Gläubiger annehmen durfte, der Schuldner werde sich auf Verjährung nicht berufen.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2007 - 2 B 31/07 - juris, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2014 - 26 K 226/13 -, juris.
45Konkrete Anhaltspunkte für ein derartiges qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten bestehen nicht.
46Der Kläger hat auch für den nicht der Verjährung unterliegenden Zeitraum von Januar 2008 bis März 2013 keinen Entschädigungsanspruch, soweit er diesen auf die von ihm innerhalb des Höchstarbeitszeitrahmens von 48 bzw. 54 Wochenstunden geleistete Mehrarbeit bezieht. Denn die ihm nach den maßgeblichen Vorschriften zustehende Vergütung für Mehrarbeit hat er im besagten Zeitraum erhalten.
47Nach § 88 Satz 2 BBG ist Beamten, die durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht werden, innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über diese Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Nach Satz 4 der Vorschrift können bestimmte Beamte - wie der Kläger - eine Vergütung für die Mehrarbeit erhalten, wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen unmöglich ist. Nach Maßgabe der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung und des Arbeitszeiterlasses wird die Bereitschaftszeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit grundsätzlich voll als Arbeitszeit vergütet, der Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wird mit Blick auf die Mehrarbeitsvergütung zu 50 % angerechnet.
48Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften stehen dem Kläger keine weitergehenden Ansprüche zu. Für die geleistete Mehrarbeit hat er eine entsprechende Vergütung erhalten, und gegen die von der Beklagten auf der Grundlage des besagten Arbeitszeiterlasses vorgenommene besoldungsrechtliche Unterscheidung zwischen Bereitschaftsdienst und sog. Volldienst ist nichts zu erinnern. Die Arbeitsleistung des Klägers im Rahmen seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden wurde durch seine normalen Bezüge abgegolten. Für die darüber hinaus geleistete Arbeit erhielt er eine Mehrarbeitsvergütung nach den maßgeblichen Vorschriften. Dabei hat die Beklagte die Bereitschaftsdienstzeiten entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 BMVergV in Anwendung ihres Arbeitszeiterlasses nur zur Hälfte vergütet, sofern das sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Zeitbudget aufgebraucht war. Soweit der Bereitschaftsdienst innerhalb dieses Zeitraums geleistet worden war, wurde er in vollem Umfang berücksichtigt. Nicht nur unter der Annahme einer rechtmäßigen Anordnung der Mehrarbeit ist diese Berechnungsmethode nicht zu beanstanden.
49Vgl. zu diesem Ansatz auch OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2016 - 10 A 10894/15.OVG -, n.v.
50Insbesondere ist kein Verstoß gegen das Unionsrecht darin zu sehen, dass der außerhalb des Rahmens der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geleistete Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich anders behandelt wird als besoldungsrechtlich. Diese Differenzierung ist vielmehr zulässig.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9/03 -, NVwZ 2004, 1255; VG Aachen, Urteil vom 28. Januar 2016 - 1 K 2244/14 - , juris; VG Köln, Urteil vom 23. Oktober 2015 - 19 K 1752/14 -, juris; VG Koblenz, Urteil vom 18. März 2015 - 2 K 475/14.KO -, n.v.
52Die unionsrechtlich gebotene Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes in die Arbeitszeit hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, diesen Dienst besoldungsrechtlich anders zu behandeln als Volldienst.
53Die vorstehenden Grundsätze gelten nicht nur für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008, in der für den Kläger eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden galt, sondern auch für den nachfolgenden Zeitraum bis 31. März 2013, in dem er sich mit Erklärung vom 12. Dezember 2008 freiwillig verpflichtet hatte, bis zu 54 Stunden in der Woche zu arbeiten. Aufgrund dieser wirksamen Opt-Out-Vereinbarung fehlt es auch für den besagten Zeitraum an einer unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit. Der für die europarechtswidrig geleistete Zuvielarbeit herangezogene unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch bzw. der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch sind nicht einschlägig, weil der Kläger aufgrund eigener Erklärung im Rahmen der geltenden Verordnung diese Mehrarbeit (bis zu 54 Wochenstunden) geleistet hat.
54Vgl. zur Beachtung einer Individualvereinbarung OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 6 A 1628/13 -, www.nrwe.de; VG Arnsberg, Urteil vom 28. Mai 2013 - 2 K 1275/11 -, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; LAG Hamm, Urteil vom 2. Februar 2012 - 17 Sa 1001/11 -, juris, zu einer vergleichbaren Fallkonstellation.
55Die von den Beteiligten getroffene Vereinbarung entspricht den Vorgaben des § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV). Die Ermächtigung zu dieser Verordnung ergibt sich aus § 87 Abs. 3 Satz 1 BBG. Nach § 13 Abs. 1 AZV kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst auf 48 Stunden angehoben werden. Nach § 13 Abs. 2 AZV kann die Arbeitszeit unter den dort genannten Voraussetzungen auf bis zu 54 Stunden verlängert werden. Die Möglichkeit zur Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst findet sich überdies in § 87 Abs. 2 BBG. Die Widerrufsmöglichkeit war in der Erklärung vorgesehen, vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 Satz 3 AZV. Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärung nicht freiwillig erfolgt ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
56Vgl. zum Begriff der Freiwilligkeit in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2015 - 6 A 2272/13 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 28. Januar 2016 - 1 K 2244/14 -, a.a.O.
57§ 13 Abs. 2 AZV ist mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Nach Art. 22 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie steht es den Mitgliedstaaten frei, Art. 6 der Richtlinie, in dem die zulässige Höchstarbeitszeit normiert wird, nicht anzuwenden, wenn die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer eingehalten werden und mit den erforderlichen Maßnahmen dafür gesorgt wird, dass kein Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer verlangt, im Durchschnitt des in Art. 16 b) genannten Bezugszeitraums (bis zu vier Monate) mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, es sei denn, der Arbeitnehmer ist freiwillig dazu bereit, und ihm entstehen im Weigerungsfall keine Nachteile.
58Diesen Vorgaben entspricht § 13 Abs. 2 AZV, indem sich die Beamtin bzw. der Beamte schriftlich bereit erklären muss, eine Wochenarbeitszeit von 54 Stunden zu leisten, der Arbeitgeber kann dies nicht verlangen. Die Freiwilligkeit wird durch die Widerrufsmöglichkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 3 AZV unterstrichen, die Art. 22 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie nicht verlangt.
59Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2015 - 6 A 2272/13 -, juris Rn. 6 ff., und vom 29. Juli 2014 - 6 A 1628/13 -, nrwe.de; VG Koblenz, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 2 K 33/15.KO -, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 28. Mai 2013 - 2 K 1275/11 -, juris.
60Auch der in Art. 16 b) der Arbeitszeitrichtlinie genannten Bezugszeitraum von bis zu vier Monaten ist beachtet worden. § 13 Abs. 2 AZV spricht von einer Arbeitszeit von bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum.
61Vgl. zum Bezugszeitraum von sieben Tagen ohne normative Regelung BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 -, a.a.O.
62Aus den genannten Erwägungen folgt, dass auch ein Anspruch aus dem beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch für den oben beschriebenen Zeitraum nicht in Betracht kommt.
63Soweit der Kläger für den nicht der Verjährung unterliegenden Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2013 eine Entschädigung wegen der über die zulässige Höchstarbeitszeit von 48 bzw. 54 Stunden hinaus geleisteten Arbeit begehrt, ist sein Anspruch nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 begründet.
64Für diesen Zeitraum kann sich der Kläger auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch sowie den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch berufen. Da beide Anspruchsgrundlagen voraussetzen, dass der Anspruch zuvor von dem Betreffenden geltend gemacht worden ist,
65vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26/14 -, a.a.O.,
66und der Kläger erstmals, wie oben dargelegt, im Dezember 2011 sein Begehren vorgetragen hat, kann der Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit nur den Zeitraum von Januar 2012 bis März 2013 erfassen.
67Ausweislich der Mehrarbeitsdokumentation hat der Kläger im Jahr 2012 insgesamt 626 Mehrarbeitsstunden geleistet. Diese Stunden sind entgegen dem Ansatz der Beklagten nicht auf 52 Arbeitswochen im Jahr, sondern pauschal unter Berücksichtigung eines sechswöchigen Urlaubsanspruchs sowie einer weiteren Woche für die Wochenfeiertage auf 45 Arbeitswochen aufzuteilen.
68Vgl. zur pauschalierten Berechnung BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 29/11 -, a.a.O.; VG Potsdam, Urteil vom 11. September 2013 - 2 K 1956/12 -, juris; VG Köln, Urteil vom 21. Februar 2014 - 19 K 228/13 -, juris.
69Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden sind von diesen 626 Stunden 585 Stunden (45 Wochen x 13 Stunden) wegen der aufgrund der freiwilligen Vereinbarung zulässigen Höchstgrenze von 54 Arbeitsstunden in der Woche in Abzug zu bringen. Ausgleichspflichtig sind damit 41 Stunden im Jahr 2012. Im ersten Quartal 2013 wurde der Kläger zu 204,36 Mehrarbeitsstunden herangezogen, abzüglich der 146,25 (11,25 Wochen x 13 Stunden) geleisteten Stunden innerhalb des Arbeitszeitrahmens von 41 bis 54 Wochenstunden kam er auf aufgerundet 59 Stunden Zuvielarbeit. Zusammen mit den im Jahr 2012 über die zulässige Arbeitszeit hinausgehenden 41 Stunden kann der Kläger somit einen Ausgleich für 100 Stunden Zuvielarbeit beanspruchen.
70Die Höhe der Vergütung ist in Anlehnung an die im jeweiligen Zeitraum der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit zu gewähren und beträgt für Beamte der Besoldungsgruppe A 7 nach § 4 BMVergV von März bis Dezember 2012 13,16 Euro (im Januar und Februar 2012 wurde keine Zuvielarbeit geleistet) und für Januar bis März 2013 13,32 Euro.
71Bei 41 Stunden zu 13,16 Euro und 59 Stunden zu 13,32 Euro ergibt sich ein Betrag von 1.325,44 Euro (539,56 Euro + 785,88 Euro).
72Da der Kläger für alle Mehrarbeitsstunden - auch für die Zuvielarbeit - bereits eine Vergütung erhalten hat, und pauschalierend ein Drittel der Mehrarbeit in Form des hälftig vergüteten Bereitschaftsdienstes absolviert wurde, steht ihm nur noch ein Sechstel der besagten Summe als Entschädigung zu.
73Vgl. zu dieser Berechnungsmethode auch OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2016 - 10 A 10894/15.OVG -.
74Insgesamt kann er daher einen Betrag von 220,91 Euro beanspruchen.
75Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
76Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, weil die Beklagte angesichts der klägerischen Forderung von mehr als 30.000,- Euro nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Mangels positiver Kostengrundentscheidung bedarf es keines Ausspruchs über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers.
77Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. - 2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen. - 3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung. - 4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.
(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.
(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
(1) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.
(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit der Beschäftigten und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin oder der Beamte zu der Verlängerung der Arbeitszeit schriftlich oder elektronisch bereit erklärt. Beamtinnen und Beamten, die sich zu der Verlängerung der Arbeitszeit nicht bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeiten schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.
(3) Die Dienstbehörden führen Listen der Beamtinnen und Beamten, die eine nach Absatz 2 Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die Listen sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden über diese Beamtinnen und Beamten zu unterrichten. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Listen zu vernichten.
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.
(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.
(3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.
(1) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.
(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit der Beschäftigten und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin oder der Beamte zu der Verlängerung der Arbeitszeit schriftlich oder elektronisch bereit erklärt. Beamtinnen und Beamten, die sich zu der Verlängerung der Arbeitszeit nicht bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeiten schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.
(3) Die Dienstbehörden führen Listen der Beamtinnen und Beamten, die eine nach Absatz 2 Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die Listen sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden über diese Beamtinnen und Beamten zu unterrichten. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Listen zu vernichten.
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.
(2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden.
(3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automatisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des gezielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständigen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen.
(1) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.
(2) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit der Beschäftigten und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin oder der Beamte zu der Verlängerung der Arbeitszeit schriftlich oder elektronisch bereit erklärt. Beamtinnen und Beamten, die sich zu der Verlängerung der Arbeitszeit nicht bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeiten schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.
(3) Die Dienstbehörden führen Listen der Beamtinnen und Beamten, die eine nach Absatz 2 Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. Die Listen sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen. Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden über diese Beamtinnen und Beamten zu unterrichten. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Listen zu vernichten.
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde
1. | in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 4 | 13,85 Euro, |
2. | in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 | 16,37 Euro, |
3. | in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 22,49 Euro, |
4. | in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 | 30,96 Euro. |
(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes
1. | im gehobenen Dienst | 30,76 Euro, |
2. | im höheren Dienst | 35,94 Euro. |
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.