Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - MArbV | § 4

Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung - MArbV | § 4
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(1) Die Vergütung beträgt je Stunde

1.in den Besoldungsgruppen
A 3 bis A 4
13,85 Euro,
2.in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8
16,37 Euro,
3.in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12
22,49 Euro,
4.in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16
30,96 Euro.

(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

1.im gehobenen Dienst30,76 Euro,
2.im höheren Dienst35,94 Euro.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.

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(1) Beamtinnen und Beamten kann die Führung eines Lebensarbeitszeitkontos gestattet werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Gründe entgegenstehen*. Auf einem Lebensarbeitszeitkonto können folgende Zeitguthaben angespart werden:
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde. Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereitschaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschn

(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. (2)
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published on 30/12/2016 00:00

Gründe 1 Die Entscheidung über die bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verw
published on 20/10/2016 00:00

Tenor 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Mai 2015 - 11 Sa 1762/14 - wird zurückgewiesen.
published on 03/03/2016 00:00

Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 19. April 2012 und 13. Juli 2012 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. März 2013 eine Entschädigung für die über die zulässige Höchstarbeitszeit von
published on 17/06/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2012 - 3 K 1353/12 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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