Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 10. Nov. 2016 - 1 K 1898/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die 1958 geborene Klägerin steht als Justizamtsinspektorin im Dienst des beklagten Landes.
3Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Monschau vom 22. Juni 2005 (Aktenzeichen 6 F 104/04) wurde die Ehe der Klägerin geschieden, ohne das die Klägerin ihrem geschiedenen Ehemann aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet worden war.
4Zuvor hatte das Besoldungsdezernat des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) im Juni 2004 ein Auskunftsersuchens des Amtsgerichts - Familiengerichts - Monschau mit einem sogenannten "Pendelbrief Versorgungsausgleich" an das Dezernat für Versorgung geschickt. Auf einem Empfangsbekenntnis vom 21. Juli 2005 wurde seitens des LBV der Erhalt eines Dokuments in Sachen T. ./.T. (Aktenzeichen 6 F 104/04) vom 19. Juli 2005 quittiert.
5Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 teilte die Klägerin dem LBV mit, ihr sei aufgefallen, dass ihre Bezügemitteilungen den Status "verheiratet" aufwiesen, obwohl sie seit 2005 geschieden sei. In den Jahren 2005 und 2006 habe es Veränderungen in der Zahlung des Familienzuschlages bezüglich ihrer beiden Kinder gegeben - sie sei davon ausgegangen, dass dies die Folgen der Scheidung gewesen seien.
6Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 forderte das LBV die Klägerin zur Rückzahlung von 9.948,27 € für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis zum 31. August 2014 auf, weil sie bis zum 31. August 2014 den verheirateten Beamten zustehenden Familienzuschlag Stufe 1 erhalten habe, obwohl sie seit dem 22. Juni 2005 rechtskräftig geschieden gewesen sei und kein anderer Grund zur Zahlung des Zuschlages bestanden habe. Von der Rückforderung könne weder ganz noch teilweise abgesehen werden, denn insbesondere sei die Überzahlung nicht überwiegend vom beklagten Land verschuldet worden und weitere Billigkeitsgründe nicht erkennbar.
7Hiergegen legte die Klägerin unter dem 30. Dezember 2014 Widerspruch ein. Die vom LBV getroffene Billigkeitsentscheidung sei fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führe ein überwiegendes Mitverschulden der beteiligten Behörde idR zu einer Reduzierung der Rückforderungssumme iHv 30 Prozent. Das bedeute jedoch nicht, dass ein geringerer Mitverschuldensgrad der Behörde unberücksichtigt bleiben dürfe. Die Rückforderung sei zudem verjährt, weil die Klägerin das Scheidungsurteil bereits 2005 an das LBV übersandt habe - ein entsprechender handschriftlicher Vermerk befinde sich in den Unterlagen der Klägerin. Auch das Amtsgericht - Familiengericht - Monschau habe dem LBV das Scheidungsurteil zugestellt und eine Rechtskraftmitteilung übersandt. Mit der Berechnung des Familienzuschlages für die Kinder in der Bezügemitteilung für Januar 2006 sei den Auswirkungen des Scheidungsurteils Rechnung getragen worden, die Überprüfung der Auszahlung des Verheiratetenzuschlags durch das LBV sei dagegen fehlerhafterweise nicht erfolgt. Auf Grund der Kenntnis des LBV vom Scheidungsurteil seien die Ansprüche für die Zeit bis zum 31.12.2010 im Zeitpunkt der Rückforderung bereits verjährt. Auch wenn sich entsprechende Mitteilungen in den Akten des LBV nicht befänden, sei dem LBV jedenfalls das laufende Scheidungsverfahren bekannt gewesen. Ihren weiteren Vortrag, für den Monat Dezember 2005 habe sie einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen Familienzuschlag Stufe 3 und Stufe 1 mit dem sie aufrechne, hat die Klägerin später ausdrücklich fallengelassen.
8In seinem Widerspruchsbescheid vom 14. September 2015 half das LBV dem Widerspruch der Klägerin teilweise ab. Es nahm von der Rückforderung für den Monat Juni 2005 i.H.v. 75,21 € Abstand und reduzierte die verbliebene Rückforderungssumme i.H.v. 9.873,06 € aus Gründen der Billigkeit wegen seines Mitverschuldens um 30 % (3.037,13 €) auf 6.911,14 €. Zudem räumte das LBV der Klägerin die Möglichkeit der Ratenzahlung ein. Zur Begründung führte es aus, nach der Scheidung der Klägerin von ihrem damaligen Ehemann im Juni 2005 habe es ab Juli 2005 keinen Grund mehr gegeben, den Familienzuschlag der Stufe 1 weiterausgezahlt zu bekommen. Eine Verjährung habe nicht eintreten können, weil es auf die Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters ankomme. Dieser habe im vorliegenden Fall jedoch erst mit Schreiben der Klägerin vom 21. Juli 2014 von der Scheidung Kenntnis erlangt. Ein Wegfall der Bereicherung liege nicht vor, weil von der Klägerin als Beamtin erwartet werde, dass sie ihre Besoldungsunterlagen sorgfältig prüfe und auf Überzahlungen achte. Der Klägerin hätte - auch ohne besondere Kenntnisse des Besoldungsrechts - die Angabe "verheiratet" auf ihren Bezügemitteilungen auffallen müssen und können. Es hätte ihr oblegen, diesen Fehler dem LBV zu melden.
9Die Klägerin hat am 16. Oktober 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere weist sie darauf hin, dass es für die Frage der Verjährung auf die Kenntnis des seinerzeit zuständigen Sachbearbeiters ankomme und nicht auf die Kenntnis des jetzigen Sachbearbeiters abgestellt werden dürfe. Durch die Übersendung des Scheidungsurteils im Jahre 2005 habe der damalige Sachbearbeiter aber bereits Kenntnis von der Scheidung erlangt und diese im Hinblick auf den Familienzuschlag für die Kinder auch umgesetzt. Beispielsweise in der Bezügemitteilung für September 2006 (laufende Nr. 035) werde als Familienzuschlag für Kinder lediglich die Differenz zwischen Stufe 1 und Stufe 2 entsprechend der damaligen Teilzeittätigkeit der Klägerin gezahlt. Dies entspreche gerade der Regelung in § 40 Abs. 3 BBesG für geschiedene Beamte.
10Die Klägerin beantragt,
11den Bescheid vom 16. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2015 insoweit teilweise aufzuheben, als eine Rückforderung für die Zeit vor dem 1. Januar 2011 geltend gemacht wird.
12Der Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,
13die Klage abzuweisen.
14Er beruft sich auf seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.
15Unter dem 16. Oktober 2015 hat die Klägerin auch beim Amtsgericht Aachen Klage gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid eingereicht. Mit einem weiteren Schreiben vom 16. Oktober 2015 adressiert an das Amtsgericht Aachen, das an das Verwaltungsgericht Aachen weitergeleitet worden ist, hat die Klägerin die Rücknahme der Klage erklärt. Daraufhin ist das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 eingestellt worden ist. Telefonisch hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann am 21. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass lediglich die vor dem Amtsgericht Aachen, nicht jedoch die vor dem Verwaltungsgericht Aachen eingereichte Klage zurückgenommen werden sollte.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Das Verfahren war trotz des Einstellungsbeschlusses vom 20. Oktober 2015 fortzuführen, weil die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 16. Oktober 2015 nicht die Rücknahme der vorliegenden Klage erklärt hat. Ihre Rücknahmeerklärung vom 16. Oktober 2015 war vielmehr an das Amtsgericht Aachen adressiert und ist ohne Wollen der Klägerin nur deshalb zur Akte des Verwaltungsgerichts Aachen gelangt, weil es innerhalb des Justizzentrums umadressiert worden ist.
19Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Rückforderungsbescheid des LBV vom 16. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)/Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) i.V.m. § 1 Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBesG NRW). Nach dieser Vorschrift regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit - wie hier- gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
21Der Rückforderungsbescheid des LBV 16. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2015 ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gebotene Anhörung der Klägerin erfolgt.
22Auch materiell erweisen sich die Rückforderungsbescheide als rechtmäßig.
23Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ist ein Besoldungs- bzw. Versorgungsempfänger grundsätzlich dazu verpflichtet, ohne rechtlichen Grund gezahlte Bezüge, zu denen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG/ÜBesG NRW auch der Familienzuschlag gehört, zurückzuzahlen (§ 812 BGB). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen offenkundig vor. Der Klägerin ist der Familienzuschlag Stufe 1 bis einschließlich August 2014 gezahlt worden, obwohl sie ab Juli 2005 nicht mehr zum Kreis der Berechtigten gem. § 40 Abs. 1 BBesG/ÜBesG NRW gehörte. Danach zählen zur Stufe 1 u.a. folgende Personen: verheiratete Beamte (Nr. 1.) und geschiedene Beamte, die aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind (Nr. 3). Diese Voraussetzungen trafen in der Zeit ab Juli 2005 auf die Klägerin nicht (mehr) zu, denn ihre Ehe war bereits am 22. Juni 2005 rechtskräftig geschieden worden, ohne dass es zu einer Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann gekommen war. Gem. § 41 BBesG/ÜBesG NRW wird der Familienzuschlag für den Monat nicht mehr gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag (mehr) vorgelegen haben, das war ab Juli 2005 der Fall.
24Die Verpflichtung zur Rückzahlung entfällt gem. § 818 Abs. 3 BGB, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich jedoch nicht berufen, wer den Mangel des rechtlichen Grundes bei Erhalt der Bezüge kannte (§§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB). Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 BesG/ÜBesG NRW gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
25Gegenüber dem dem Grunde nach bestehenden Rückforderungsanspruch kann sich die Klägerin nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, auch wenn zu ihren Gunsten angenommen werden kann, dass sie gem. § 818 Abs. 3 entreichert ist. Eine Entreicherung liegt vor, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen gemacht hat, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Verminderung seiner Verbindlichkeiten geführt haben. Diese Art des Wegfalls der Bereicherung kommt nicht nur bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen (sog. Luxusausgaben), sondern auch dann in Betracht, wenn die zu viel gezahlten Bezüge zu einer verhältnismäßig geringfügigen Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung aufgewendet worden sind. Denn allgemein ist davon auszugehen, dass Bezügeempfänger ihre Bezüge regelmäßig zur Bestreitung des standesgemäßen Unterhalts für sich und ihre Familie verwenden und daher bei einer Überzahlung nicht mehr bereichert sind. Bei geringfügigen Überzahlungen, die nicht mehr als 10 % der an sich zustehenden Bezüge betragen, wird ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15/10 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2016 - 1 A 2580/14 -, juris, Rn. 26 ff m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 4. Oktober 2016 - 1 K 710/15 -, nicht veröffentlicht.
27Bei den - im Vergleich zu einem der Klägerin zustehenden monatlichen Grundgehalt von mehr als 2.000,00 € - relativ geringen Beträgen von monatlich etwa 75,00 bis 100,00 € ist dies hier anzunehmen.
28Die Berufung auf Entreicherung ist der Klägerin jedoch aufgrund einer verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG/ÜBesG NRW i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB deshalb verwehrt, weil der Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung so offensichtlich war, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen.
29Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Dem Beamten ist aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebene Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und - gegebenenfalls mittels Nachdenkens, logische Schlussfolgerungen oder auf andere Weise - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Zu den Sorgfaltspflichten eines Beamten gehört es aufgrund seiner Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höherer Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 ÜBesG NRW liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Es muss sich ihm aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist es, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Die konkrete Höhe der Überzahlung muss hingegen nicht offensichtlich sein.
30Vgl. BVerwG Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 10 f, und - 2 C 15.10 -, juris, Rn. 16 f; OVG NRW, Urteile vom 15. Oktober 2014 - 1 A 2375/12 -, juris, Rn. 45, und vom 2. Mai 2013 - 1 A 2045/11 -, juris, Rn. 30, m.w.N.; VG Aachen (zu den insoweit gleichen Pflichten eines Soldaten), Urteil vom 4. Oktober 2016 - 1 K 710/15 -, n.V.
31Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt und Familienzuschlag kennt. Weitergehende Kenntnisse sind nur von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten zu erwarten.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 5.03 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 1 A 2375/12 - juris, Rn. 47; VG Aachen (zu den insoweit gleichen Pflichten eines Soldaten), Urteil vom 4. Oktober 2016 - 1 K 710/15 -, n.V.
33Gemessen an diesen Grundsätzen war die Überzahlung offensichtlich, weil die Klägerin aufgrund ihrer individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten die Überzahlung hätte erkennen müssen. Aus den dem Gericht vorliegenden Bezügemitteilungen des LBV ab Dezember 2005 ergibt sich unmittelbar, dass der Klägerin der "Familienzuschlag Stufe 1 verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst" weiterhin gewährt worden ist - ein einfaches Lesen der Mitteilung reichte aus, um die Überzahlung zu erkennen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Bezügemitteilungen für die Monate Juli 2005 bis November 2005 anders dargestellt haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
34Der Klägerin steht kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB zu, da die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche noch nicht verjährt sind. Erst mit Ablauf des Jahres 2014 begann die Verjährungsfrist zu laufen.
35Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Dienstherr) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (Beamter) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist.
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 15, und - 2 C 15.10 -, juris, Rn. 21. m.w.N.; VG Aachen, Urteil vom 30. Juni 2016 - 1 K 2093/15 -, nicht veröffentlicht.
37Danach ist der Rückforderungsanspruch des Beklagten (insgesamt) nicht verjährt. Von einer Kenntnis des für die Besoldung der Klägerin und etwaige Rückforderungsansprüche zuständigen Sachbearbeiters beim LBV von der Ehescheidung erst mit Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 21. Juli 2014 auszugehen. Substanzielle Einwendungen gegen diesen Vortrag des LBV hat die Klägerin nicht vorgebracht. Insbesondere musste sich der zuständige Sachbearbeiter des LBV für die Besoldung der Klägerin nicht etwa auf Grund des im Jahre 2004 an das Dezernat Versorgung gerichteten "Pendelbriefs Versorgungsausgleich" einen möglichen Wegfall der Berechtigung zum Erhalt des Familienzuschlag Stufe 1 für den Fall der Scheidung der Klägerin vormerken. Soweit die Klägerin das Urteil des Amtsgerichts Monschau vom 22. Juni 2005 bereits im Jahr 2005 an das LBV gesandt haben will und einen entsprechenden Vermerk in ihren Unterlagen gemacht hat, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass das Scheidungsurteil dem zuständigen Bediensteten des LBV zur Kenntnis gelangt ist. Unstreitig befindet sich das Scheidungsurteil nicht in der Besoldungsakte der Klägerin. Aus der Tatsache, dass der Klägerin Familienzuschläge für Kinder in unterschiedlicher Höhe - beispielsweise im Dezember 2005 gar nicht, im Januar 2006 für zwei Kinder, im Juli 2006 für ein Kind - gezahlt worden ist, kann ebenfalls nicht auf eine Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters vom Scheidungsurteil geschlossen werden, weil diese Veränderungen mit der Einkommens- und Ausbildungssituation der zu dem Zeitpunkt bereits volljährigen Kinder der Klägerin zusammenhingen. Es brauchte auch nicht weiter aufgeklärt zu werden, ob das Urteil einem Sachbearbeiter aus dem Dezernat für Versorgung zugegangen ist, denn dessen Kenntnis spielt für die Frage der Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters aus dem Dezernat Besoldung keine Rolle. Ferner stützt das vorgelegte Empfangsbekenntnis eines Mitarbeiters des LBV für ein vom Amtsgericht Monschau übersandtes Schriftstück in der Sache 6 F 104/04 (T. ./.T. ) den Vortrag der Klägerin nicht. Einerseits ist das im Empfangsbekenntnis bezeichnete Dokument vom 19. Juli 2005 nicht das Scheidungsurteil vom 22. Juni 2005. Andererseits genügt für die erforderliche Kenntnis nach § 199 Abs. 1 BGB eben nicht diejenige irgendeines Bediensteten des LBV. Vielmehr entspricht es der Erfahrung mit Massenverwaltungen, dass Vorgänge erst mit erheblicher Zeitverzögerung oder überhaupt nicht den zuständigen Mitarbeitern bekannt werden.
38Letztlich spricht auch die Berechnung des Familienzuschlages für Kinder, wie sie beispielsweise in der Bezügemitteilung 09/06, laufende Nr. 035 enthalten ist, nicht dafür, dass der zuständige Sachbearbeiter für die Besoldung der Klägerin bereits vor dem Hinweis der Klägerin im Jahr 2014 von deren Scheidung Kenntnis erlangt hatte. Anders als die Klägerin meint, hat der Beklagte das Scheidungsurteil nicht im Rahmen der Berechnung des Familienzuschlags für Kinder berücksichtigt. Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragene Rechnung entspricht zwar in der Tat dem Betrag, der nach § 40 Abs. 3 BBesG/ÜBesG einem ledigen oder geschiedenen Beamten zustünde: die Differenz zwischen Stufe 1 und der jeweils einschlägigen Stufe des Familienzuschlags. Jedoch erstellt das LBV jede Bezügemitteilung in der hier vorgefunden Form. Die Stufe 1 (als Familienzuschlag für Verheiratete) und der darüber hinaus als Familienzuschlag für Kinder gezahlte Differenzbetrag bis zur jeweils einschlägigen Stufe werden grundsätzlich separat ausgewiesen. Würde im Familienzuschlag für Kinder der gesamte Betrag der jeweils einschlägigen Stufe ausgewiesen, bekäme ein verheirateter Beamter die Stufe 1 doppelt ausgezahlt - einmal im Familienzuschlag Stufe 1 für Verheiratete und ein zweites Mal im Familienzuschlag der maßgeblichen Stufe, weil diese aus dem Betrag der Stufe 1 zuzüglich der Kinderzuschläge besteht.
39Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG/ÜBesG NRW ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach besagter Vorschriften kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Die Billigkeitsentscheidung bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkung auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, Rn. 18 ff, und - 2 C 15.10 -, juris, Rn. 24 ff; OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 1 A 650/12 -, juris, Rn. 42; VG Aachen, Urteile vom 4. Oktober 2016 - 1 K 710/15 - und vom 30. Juni 2016 - 1 K 2093/15 -, n.V.
41Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden. Das LBV hat den Rückforderungsbetrag in seinem Widerspruchsbescheid um 30 % reduziert, weil es die Überzahlung durch eine fehlerhafte Bearbeitung mitverschuldet hat. Anhaltspunkte dafür, dass eine darüber hinausgehende Ermäßigung geboten sein könnte - etwa besondere wirtschaftliche Probleme - sind nicht vorgetragen. Maßgebend ist insoweit auch, dass die Überzahlung des Familienzuschlages der Stufe 1 für die Klägerin völlig offensichtlich war, weshalb eine weitergehende im Rahmen der Billigkeitsentscheidung einzustellende etwaige Schutzwürdigkeit der Klägerin nicht gegeben ist. Zudem hat das LBV der Klägerin monatliche Ratenzahlungen eingeräumt, welche die Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850 ff ZPO einhalten, damit die Alimentierung der Klägerin gesichert bleibt.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 10. Nov. 2016 - 1 K 1898/15
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Aachen Urteil, 10. Nov. 2016 - 1 K 1898/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Zur Stufe 1 gehören:
- 1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, - 2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, - 3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, - 4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, - 2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt, - 2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, - 3.
Familienzuschlag, - 4.
Zulagen, - 5.
Vergütungen, - 6.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Zur Stufe 1 gehören:
- 1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, - 2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, - 3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, - 4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Tatbestand
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Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst der Beklagten. Nach vorheriger Verwendung in einem Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb übernahm er zum 1. Dezember 1997 einen Polizeiposten, bei dem Dienst im Dreischichtbetrieb von 7 Uhr bis 22 Uhr zu leisten war, Nachtschichten fielen nicht an. Ab Juli 2006 war er wieder beim Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb tätig.
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Im September 2006 stellte sich heraus, dass der Kläger auch während seiner Zeit beim Polizeiposten die Wechselschichtzulage in Höhe von 51,13 € monatlich erhalten hatte, obwohl ihm lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 23,01 € zustand. Die Personaldienststelle beim Polizeikommissariat hatte die Versetzung des Klägers zum Polizeiposten der für Besoldung zuständigen Stelle nicht angezeigt. Die Fortzahlung der Wechselschichtzulage war in den Besoldungsmitteilungen an den Kläger ausgewiesen.
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Die Beklagte forderte vom Kläger einen Betrag für Überzahlungen von Dezember 1997 bis Juli 2006 in Höhe von 3 008 € zurück, der im Widerspruchsbescheid im Hinblick auf spätere Unterzahlungen auf 2 688 € ermäßigt wurde. Sie gewährte dem Kläger aus Billigkeitsgründen Ratenzahlung; die Modalitäten der Rückzahlung sowie die Höhe der Raten sollten später vereinbart werden.
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Auf die nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene und erstinstanzlich erfolglos gebliebene Klage hat das Oberverwaltungsgericht den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil es für ihn offensichtlich gewesen sei, dass ihm die Wechselschichtzulage nicht mehr in der vorherigen Höhe zugestanden habe. Er habe gewusst, dass der Wegfall der regelmäßigen Nachtschichten die Verringerung seiner Schichtzulage zur Folge habe, wenn er auch keine genaue Vorstellung von der Größenordnung dieser Verringerung gehabt habe. Die Beklagte hätte den Rückforderungsbetrag aber aus Billigkeitsgründen, nämlich wegen des überwiegenden behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung, des Verbrauchs der überzahlten Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebensführung und der jahrelangen Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen herabsetzen müssen. Insoweit sei ihr Ermessen reduziert gewesen. Der Rückforderungsbescheid sei insgesamt und nicht lediglich hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung aufzuheben, weil diese ein unselbstständiger Teil des Rückforderungsanspruchs sei.
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Mit der Revision beantragt die Beklagte,
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das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2010 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. April 2009 zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).
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Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der hier maßgebenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020) regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden.
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Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger zu viel Bezüge gezahlt worden sind (1). Der Kläger ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG zur Rückzahlung verpflichtet, obwohl er die Bezüge verbraucht hat (2). Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt (3). Das Oberverwaltungsgericht hat die nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet (4). Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids nach § 12 Abs. 2 BBesG zur Folge (5).
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1. Die Höhe der überzahlten Dienstbezüge lässt sich anhand der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht endgültig bestimmen.
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Der Kläger leistete von Dezember 1997 bis Januar 2006 keine planmäßigen Nachtschichten und damit auch keine Wechselschichten mehr. Ihm stand deshalb für diesen Zeitraum keine Wechselschichtzulage, sondern lediglich eine Schichtzulage zu, § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EZulV, die ihm nach § 22 Abs. 3 bzw. § 20 Abs. 4 EZulV - ebenso wie zuvor die Wechselschichtzulage - nur zur Hälfte zu gewähren war, weil er als Polizeivollzugsbeamter eine Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den BBesO A und B erhielt.
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Ob und in welcher Höhe es auch vom 6. Februar 2006 bis zum 10. Juli 2006 zu Überzahlungen kam, lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ermitteln. Das war nicht der Fall, wenn dem Kläger nach Beendigung der Tätigkeit auf dem Polizeiposten wiederum ein Anspruch auf Wechselschichtzulage zustand. Dafür ist es ausreichend, dass er in einen Wechselschichtplan eingeteilt war. Dienstzeiten in dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschichten, die ein Beamter aus den in § 19 Abs. 1 EZulV genannten Gründen versäumt, werden für die Berechnung des erforderlichen Nachtschichtpensums einbezogen, als hätte der Beamte in diesen Zeiten Dienst verrichtet. Im Falle einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit durch eine Erkrankung einschließlich Heilkur (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EZulV) wird die Zulage bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV). Deshalb wäre es unerheblich, wenn der Kläger für ihn vorgesehene Nachtdienste wegen Krankheit nicht hätte leisten können (Urteil vom 27. Oktober 2011 - BVerwG 2 C 73.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 36, Rn. 14 ff., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen). Auch hätte ihm die Wechselschichtzulage gegebenenfalls von Beginn an nach Einteilung in den Wechselschichtplan zugestanden (Beschluss vom 12. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 9.11 - NVwZ-RR 2012, 245, Rn. 6, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen).
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Einer Zurückverweisung zur Nachholung der für den Zeitraum vom 6. Februar 2006 bis zum 10. Juli 2006 erforderlichen Feststellungen bedarf es allerdings nicht, weil sich das Berufungsurteil unabhängig von diesen Feststellungen aus anderen Gründen als richtig erweist. Die Beklagte wird die erforderlichen Feststellungen vor Erlass eines etwaigen neuen Rückforderungsbescheids zu treffen haben.
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2. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht. Dies ist bei relativ geringen Beträgen - hier etwa 23 € - monatlicher Überzahlungen über einen langen Zeitraum anzunehmen.
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Der Kläger schuldet aber die Rückzahlung der überzahlten Beträge, weil der Mangel offensichtlich im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG war, so dass er ihn hätte erkennen müssen.
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Nach der Rechtsprechung des Senats ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (Urteile vom 28. Juni 1990 - BVerwG 6 C 41.88 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 17 S. 17 m.w.N. und vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 31.82 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 7 S. 13 m.w.N.; stRspr) oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (Urteil vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 37 Rn. 13). Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn es für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist.
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Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen (vgl. Urteile vom 28. Februar 1985 a.a.O. S. 13 und 15 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 m.w.N.
). Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist.
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Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts wusste der Kläger, dass er auf dem neuen Dienstposten keine regelmäßigen Nachtschichten mehr zu leisten hatte. Er hatte zwar keine genaue Vorstellung von der Größenordnung der Verminderung der Schichtzulage, wusste aber, dass die Zulage ohne Nachtschichtbetrieb geringer ist. Die auf diesen Feststellungen basierende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass dem Kläger beim Lesen der Bezügemitteilungen hätte auffallen müssen, dass trotz der dienstlichen Veränderungen unverändert "1/2 Wechselschichtzulage" ausgewiesen war, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch insoweit, als das Oberverwaltungsgericht der mehrjährigen Zahlung und dem behördlichen Verursachungsbeitrag an der Überzahlung im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG keine Bedeutung beigemessen hat.
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3. Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche sind noch nicht verjährt.
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Bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts mit Wirkung vom 1. Januar 2002 trat die Verjährung bei Rückforderung von Besoldungsleistungen gemäß § 195 BGB a.F. nach dreißig Jahren ein (Urteil vom 13. September 2001 - BVerwG 2 A 9.00 - Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 11 S. 8). Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die nach dem 31. Dezember 2001, also nach Änderung der Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, entstanden sind, verjähren nunmehr gemäß § 195 BGB n.F. nach drei Jahren. Überleitungsfälle, d.h. bis zum 31. Dezember 2001 entstandene, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche, werden nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 ebenfalls nach der neuen kürzeren Verjährungsfrist berechnet, wenn die vorherige längere Frist nicht zu einem früheren Zeitpunkt abgelaufen wäre (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 44.10 - juris Rn. 6).
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Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Beschlüsse vom 20. August 2009 - BVerwG 2 B 24.09 - juris und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 34.10 - juris; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - NJW-RR 2009, 1471 <1472> m.w.N.).
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Danach sind sowohl die vor als auch die nach dem 31. Dezember 2001 entstandenen Rückforderungsansprüche der Beklagten nicht verjährt. Nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts erfuhr die für die Rückforderung zuständige Dienststelle erst im November 2006 von der Überzahlung. Daher begann erst zum Jahresende 2006 die Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen, weil dieser Dienststelle auch keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Überzahlung angelastet werden kann. Denn die Beklagte hat das Erforderliche getan, um zu gewährleisten, dass besoldungsrelevante Änderungen unverzüglich der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Somit könnte sich grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen.
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4. Das Oberverwaltungsgericht hat die Billigkeitsentscheidung der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu Recht als ermessensfehlerhaft beanstandet.
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Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezweckt eine Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (Urteile vom 27. Januar 1994 - BVerwG 2 C 19.92 - BVerwGE 95, 94 <97> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 21, vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 14.81 - BVerwGE 66, 251 <255 f.> = Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3 und vom 21. September 1989 - BVerwG 2 C 68.86 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15 sowie Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - Buchholz 238.41 § 49 SVG Nr. 3).
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Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen (Urteile vom 27. Januar 1994 a.a.O und vom 21. April 1982 - BVerwG 6 C 112.78 - Buchholz 237.7 § 98 LBG NW Nr. 10; Beschluss vom 11. Februar 1983 - BVerwG 6 B 61.82 - a.a.O.).
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Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
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Das Oberverwaltungsgericht ist deshalb in nachvollziehbarer, nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG nur ein teilweises Absehen von der Rückforderung ermessensgerecht ist. Denn es hat einen überwiegenden Verursachungsbeitrag der Behörde für die Überzahlungen festgestellt.
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Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen.
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5. Die Rechtsfehlerhaftigkeit einer Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Folge. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch (Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 2.01 - BVerwGE 116, 74 <77 f.> = Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 29 S. 14). Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (Urteil vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 10 A 1.91 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 65 S. 8 f.) Neben dem vollständigen oder teilweisen Absehen von der Rückzahlung kommen die Stundung der Rückzahlungsforderung oder die Einräumung von Ratenzahlungen in Betracht (Urteil vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 2 C 21.97 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 25 m.w.N.). Vor der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG steht lediglich die Höhe der Überzahlung fest, nicht aber, ob, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten diese Überzahlung auch einen Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG begründet. Die Billigkeitsentscheidung ist damit notwendiger und untrennbarer Bestandteil der Rückforderungsentscheidung.
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Bei einer erneuten Entscheidung über die Rückforderung der überzahlten Bezüge nach § 12 Abs. 2 BBesG wird die Behörde prüfen müssen, in welcher Höhe die bislang angenommene Überzahlung für den Zeitraum vom 6. Februar bis zum 10. Juli 2006 tatsächlich vorlag. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung wird sie die gebotenen Ermessenserwägungen anstellen und den Umfang des Absehens von der Rückforderung sowie die Modalitäten der Ratenzahlung für den verbleibenden Rückforderungsbetrag bestimmen müssen.
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Dass die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Ermessenserwägungen um Ausführungen zur Bedeutung des behördlichen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung für die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG ergänzt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen handelt es sich insoweit nicht um ein nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren zulässiges Ergänzen der Ermessenserwägungen, sondern angesichts dessen, dass der im vorliegenden Fall allein relevante Billigkeitsaspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung zuvor keine Rolle in der Billigkeitsentscheidung der Beklagten gespielt hat, um eine von § 114 Satz 2 VwGO nicht gedeckte Auswechselung der die Billigkeitsentscheidung tragenden Gründe (grundlegend zu § 114 Satz 2 VwGO Urteil vom 5. Mai 1998 - BVerwG 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351 <363 ff.> = Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 13; Urteil vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35 Rn. 29). Zum anderen genügen auch die im gerichtlichen Verfahren mitgeteilten Ermessenserwägungen nicht den dargelegten Anforderungen an die Ermessensbetätigung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, weil sie dem Aspekt des behördlichen Verschuldens an der Überzahlung nicht das ihm zukommende Gewicht beimessen und im Ergebnis nicht zu dem hier gebotenen teilweisen Absehen von der Rückforderung führten.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene Urteil wie folgt geändert: Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle N. – vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. September 2013 und dessen Änderung vom 12. November 2014 wird aufgehoben.
Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung trägt die Beklagte die gesamten Kosten des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. Er wurde am 26. Juni 2009 zum Hauptmann befördert und rückwirkend zum 1. Mai 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 eingewiesen. Die Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle N. – erfuhr erst am 7. Juli 2009 von dieser Beförderung. Die Beförderung wurde erstmals bei der Besoldung für den Monat August 2009 berücksichtigt. Bereits zum 1. Juli 2009 war das Grundgehalt des Klägers der Besoldungsgruppe A 10, Dienstaltersstufe 8, nach § 2 BesÜG der Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 6 (SAP-Begriff 5+) zugeordnet worden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 wurde die Stufe 6 festgesetzt. Nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung Süd im angefochtenen Bescheid vom 15. April 2013 wäre es richtig gewesen, ab dem 1. Juli 2009 die Stufe 5, ab dem 1. Oktober 2011 die Stufe 5+ und erst ab dem 1. Juli 2013 die Stufe 6 festzusetzen.
3Mit Bescheid vom 15. April 2013 forderte die Wehrbereichsverwaltung Süd– Außenstelle N. – nach Anhörung des Klägers 1.837,98 Euro zurück. Sie führte aus, der Kläger habe wegen der fehlerhaft festgesetzten Dienstaltersstufen insgesamt 2.625,69 Euro brutto zu viel erhalten. Aufgrund des behördlichen Mitverschuldens habe sie den Überzahlungsbetrag aus Billigkeitsgründen um 30% auf die genannte Rückforderungssumme reduziert.
4In seiner dagegen eingelegten Beschwerde machte der Kläger geltend, er sei entreichert und habe die Überzahlung im Übrigen nicht erkennen können.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Es führte aus, der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine Entreicherung berufen, weil er verschärft hafte. Er habe die Überzahlung grob fahrlässig nicht bemerkt. Abgesehen davon hätten seine Besoldungszahlungen unter dem gesetzlichen Vorbehalt gestanden, dass die endgültige Zuordnung zu einer Stufe zu keiner abweichenden Besoldung führe.
6Am 8. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat im Wesentlichen geltend gemacht, § 2 Abs. 5 BesÜG enthalte keinen gesetzlichen Vorbehalt. Außerdem hat er die Überzahlung nicht als offensichtlich angesehen. Der Kläger hat sich außerdem auf den Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 – ZI1- 30200/1#7 – betreffend die Rückforderung überzahlter Bezüge und die verspätete Anwendung des § 2 Abs. 5 BesÜG berufen.
7In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. November 2014 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid mit Rücksicht auf die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs für das Jahr 2009 dahingehend abgeändert, dass der Rückforderungsbetrag 1.522,98 Euro beträgt. Hinsichtlich des aufgehobenen Teilbetrages haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
8Der Kläger hat daraufhin beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2013 und der Änderung vom 12. November 2014 aufzuheben.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat zur Begründung im Wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Den vom Kläger zitierten Erlass hat sie nicht für anwendbar gehalten, weil die Beförderung und die Planstelleneinweisung des Klägers jeweils vor dem 1. Juli 2009 erfolgt seien.
13Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe den streitgegenständlichen Betrag ohne Rechtsgrund erhalten. Ihm hätte die Überzahlung zwar nicht auffallen müssen. Er könne sich jedoch nicht auf eine Entreicherung berufen, weil er nach § 820 BGB verschärft hafte. Die streitgegenständlichen Bezüge seien nach § 2 Abs. 5 BesÜG unter Vorbehalt gezahlt worden.
14Die vom Senat durch Beschluss vom 9. Februar 2016 zugelassene Berufung begründet der Kläger im Wesentlichen wie folgt: Die überzahlten Bezüge seien nicht unter Vorbehalt geleistet worden. Insbesondere begründe § 2 Abs. 5 BesÜG keinen gesetzesimmanenten Vorbehalt. Das Verwaltungsgericht habe die Verwaltungspraxis der Beklagten missachtet, wie sie in dem von ihm zitierten Erlass zum Ausdruck komme. Er habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung.
15Der Kläger beantragt,
16unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen und
17die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre bisherigen Ausführungen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (zwei Beiakten) Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 15. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamts vom 19. September 2013 und dessen Änderung vom 12. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat den noch in Rede stehenden Betrag zwar ohne Rechtsgrund erhalten (dazu 1.). Er kann sich jedoch erfolgreich auf eine Entreicherung berufen (dazu 2.). Er ist nicht mehr bereichert (dazu 2.b). Die überzahlten Bezüge standen weder unter einem gesetzlichen Vorbehalt (dazu 2.b), noch haftet der Kläger wegen Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Überzahlung verschärft (dazu 2.c).
24Anspruchsgrundlage für die Rückforderungsansprüche ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
251. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Der Kläger hat den allein noch streitgegenständlichen Betrag (1.522,98 Euro) ohne Rechtsgrund durch Leistung der Beklagten erlangt, weil diese bei der Zuordnung des Klägers in die neue Erfahrungsstufe zum 1. Juli 2009 dessen Beförderung zunächst nicht berücksichtigt hatte. Zur näheren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (Seite 1 unten und Seite 2 oben), die sich der Senat zu eigen macht und denen der Kläger nichts entgegengesetzt hat.
262. Der Kläger kann sich mit Erfolg darauf berufen, entreichert zu sein (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB).
27a) Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht.
28Bei geringfügigen Überzahlungen, die monatlich nicht mehr als 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge betragen, wird ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt.
29Vgl. Erlass des Bundesministeriums des Innern vom 27. November 2013 – ZI1-30200/1#7 –, der auf Nr. 12.2.12 BBesGVwV Bezug nimmt und nunmehr einen Wegfall der Bereicherung bis zu einem Betrag von 200 Euro unterstellt (zuvor 300 DM = 153,39 Euro); ebenso Nds. OVG, Urteil vom 28. April 2015 – 5 LB 149/14 –, juris, Rn. 36; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. Januar 2014 – 10 A 11010/13.OVG –, n. v., Urteilsabdruck, S. 6 f.; Hamb. OVG, Urteil vom 27. Januar 1995– Bf I 3/94 –, juris, Rn. 26 (jeweils zu 10%-Grenze); zur Entreicherung bei geringfügigen Überzahlungen siehe auch BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 –, Schütz BeamtR ES/C V 5 Nr. 84 = juris, Rn. 8, und vom 10. Oktober 1961 – 6 C 25.60 –, BVerwGE 13, 107 (109 ff.).
30Bei den relativ geringen Beträgen von monatlich etwa 30 Euro bis etwa 76 Euro ist dies hier anzunehmen.
31b) Die Berufung auf Entreicherung ist dem Kläger nicht deshalb verwehrt, weil die Zahlung der Bezüge ab dem 1. Juli 2009 unter einem gesetzlichen Vorbehalt gestellt gewesen wäre. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2014 – 10 A 11010/13.OVG – zu einem vergleichbaren Fall (die Beförderung erfolgte vor dem 1. Juli 2009 und wurde erst danach berücksichtigt) Folgendes ausgeführt:
32„Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB ist eine Berufung auf Entreicherung ausgeschlossen, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund erfolgt ist, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde und der Rechtsgrund sodann tatsächlich weggefallen ist. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Vorschrift – ebenso wie im Zivilrecht – auch auf Leistungen unter Vorbehalt anzuwenden ist. Solche Vorbehaltsleistungen sind beispielsweise Abschlagszahlungen, bei denen sich bereits aus dem Begriff und Wesen der Leistung ergibt, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig festgesetzt werden sollen. Ein weiteres Beispiel stellt die Fortzahlung der Bezüge eines entlassenen Beamten auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung dar. Einen gesetzesimmanenten Vorbehalt hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen angenommen (zum Ganzen ausführlich BVerwG, Urteil vom 28.02.1985– 2 C 16/84 – BVerwGE 71, 77, juris-Rn. 22 ff. mit weiteren Nachweisen).
33Diese Rechtsprechung lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Leistungen, bei denen ein Vorbehalt anerkannt ist, zeichnen sich dadurch aus, dass sie aufgrund unsicherer Tatsachengrundlage (noch) nicht sicher zutreffend festgesetzt werden konnten, so dass nach abschließender Prüfung von der Verwaltungsbehörde, aber auch dem Leistungsempfänger mit einer Rückforderung gerechnet werden muss (BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 – 6 C 37/83 –, Juris-Rn. 21 und 22). Eine solche Situation ist durch das Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes aber zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG erfolgt die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überleitungsstufe zunächst vorläufig und wird, sofern im Übergangszeitraum keine Beförderung erfolgt, mit Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuordnung. Wird im Übergangszeitraum eine Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe wirksam, erfolgt nach Satz 2 der Vorschrift die endgültige Zuordnung mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.
34Da der Dienstherr Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe der Besoldungsempfänger unter der alten Rechtslage kannte, konnte er unmittelbar zum Stichtag die zutreffende Erfahrungsstufe bestimmen. Sofern keine Beförderung mehr im Übergangszeitraum erfolgte, war nichts weiter zu veranlassen oder neu festzusetzen. Aber auch wenn im Übergangszeitraum ein höher besoldetes Amt verliehen wurde, führte dies nicht zu einer ungewissen Tatsachengrundlage. Erforderlich war lediglich die Anpassung der Besoldungsgruppe und Neuberechnung der Erfahrungsstufe zum Stichtag 30. Juni 2009. Diese Neufestsetzung konnte – nicht anders, als bei der ersten Umstellung zum 1. Juli 2009 auch – sofort und automatisch erfolgen. Die einzige Besonderheit bestand darin, dass die Erfahrungsstufe im Übergangszeitraum neu berechnet werden musste und dies – abweichend von § 27 Abs. 3 BBesG, nach dem in einer Stufe bereits erbrachte Erfahrungszeiten erhalten bleiben – dazu führen konnte, dass dem Besoldungsempfänger in der neuen Besoldungsgruppe eine niedrigere Erfahrungsstufe zuzuweisen war. Auch daraus folgte aber weder eine Unsicherheit in der Tatsachengrundlage, noch die Notwendigkeit einer Rückforderung von Besoldungsteilen, sondern lediglich ein etwas geringerer Anstieg des Grundgehalts anlässlich der Beförderung.
35Abgesehen davon, dass es in den vorliegenden Fällen an dem Element der Unsicherheit fehlt, entsprach es auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, die Besoldung insgesamt unter einen Zahlungsvorbehalt [zu] stellen. Er wollte lediglich stichtagsbedingte Ungerechtigkeiten vermeiden und eine Gleichbehandlung von Beförderungen vor und innerhalb des Übergangszeitraums zu ermöglichen. Dies ergibt sich sowohl aus den Gesetzesmaterialien[,] als auch der Regelungssystematik des Besoldungsüberlei[s]tungsgesetzes. In der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5 BesÜG wird ausgeführt (BT‑Drs. 16/10850, S. 238):
36‚Der Gesetzesentwurf wahrt das bisherige Lebenserwerbseinkommensniveau. Allerdings kann sich im Zuge der Überleitung eine Beförderung – abhängig von ihrem Zeitpunkt (vor oder nach der Überleitung) – umstellungstechnisch unterschiedlich auswirken, insbesondere kann in bestimmten Konstellationen ein späterer Beförderungszeitpunkt zu relativen Nachteilen für leistungsstarke Beamte und Soldaten führen. Um solchen stichtagsbedingten Auswirkungen entgegenzuwirken, erfolgt die Überleitung aufgrund der vorgenommenen Änderung zunächst vorläufig. Zu einem späteren Zeitpunkt Beförderte werden– dann endgültig – so übergeleitet, als wäre die Beförderung bereits vor der Einführung der neuen Grundgehaltstabelle erfolgt. Dies gilt für die erste Beförderung innerhalb von vier Jahren nach Einführung der neuen Grundgehaltstabelle. Erfolgt in diesem Vierjahres-Zeitraum keine Beförderung, wird die zunächst vorläufige Überleitung automatisch endgültig. Einer gesonderten Feststellungsentscheidung hierfür bedarf es nicht.‘
37Hätte die Besoldung demgegenüber tatsächlich unter den Vorbehalt einer abschließenden Prüfung gestellt werden sollen, hätte der Gesetzgeber die Vorschrift anders ausgestalten müssen. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG wird die vorläufige Zuordnung ohne weiteres eine endgültige, sofern keine Beförderung erfolgt. Eine irgendwie geartete Überprüfungsmöglichkeit oder Nachfestsetzung ist für diesen – hier vorliegenden – Fall gerade nicht vorgesehen. Findet demgegenüber eine Beförderung im Übergangszeitraum statt, erfolgt die endgültige Zuordnung nach Satz 2 der Vorschrift unmittelbar mit Wirksamwerden dieser Ernennung. Auch hier ist eine nachträgliche Festsetzung weder vorgesehen, noch notwendig. In beiden Fällen dient die Vorläufigkeit der Stufenfestsetzung daher erkennbar nicht dazu, Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die durch die Umstellung im Besoldungssystem verursacht werden, sondern eröffnet lediglich rechtstechnisch die Möglichkeit, die Erfahrungsstufe neu festzusetzen, um Beförderungen innerhalb des Übergangszeitraums mit solchen vor dem Stichtag gleichbehandeln zu können.
38Die Annahme eines generellen Besoldungsvorbehalts, wie ihn die Beklagte vertritt, wäre schließlich auch unbillig. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Berufung auf einen gesetzesimmanenten Vorbehalt ausscheidet, wenn es an dem maßgebenden Kriterium der Unsicherheit fehlt und die Bezüge nur deshalb unzutreffend festgesetzt wurden, weil die Verwaltungsbehörde einschlägige Rechtsvorschriften nicht oder falsch angewandt hat. Eine solch fehlerhafte Rechtsanwendung sei ausschließlich dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen und es sei nicht gerechtfertigt, das Risiko eines Fehlers durch die Annahme eines Vorbehalts dem Versorgungsempfänger aufzubürden (BVerwG, Urteil vom 25.11.1985 – 6 C 37/83 – Juris-Rn. 22; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.02.1985 – 2 C 16/84 –, juris Rn. 23). Nicht anders liegt der Fall hier. Die Beklagte hat sich entschieden, die Besoldung durch ein automatisiertes Personalverwaltungssystem vornehmen zu lassen. Wenn den Programmierern bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften Fehler unterlaufen oder besoldungsrelevante Daten zu spät eingepflegt werden, liegt dies allein in der Sphäre der Beklagten. Es besteht daher keinen Grund, die rechtstechnisch notwendige Anordnung der Vorläufigkeit der Stufenfestsetzung anlässlich solcher Fehler zu einem generellen Besoldungsvorbehalt auszuweiten (im Ergebnis ebenso VG Sigmaringen, Urteil vom 12.11.2012 – 1 K 1808/12 –, Juris-Rn 41 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 13.11.2012 – RN 1 K 12.617 –, Juris-Rn. 26; VG Köln, Urteil vom 01.02.2013 – 9 K 3785/11 – Juris-Rn. 42 ff.; a.A. OVG Nds., Beschluss vom 22.07.2013 – 5 LA 111/13.OVG –, Juris-Rn. 15 ff. Soweit der Senat diese Frage in einem ähnlich gelagerten Verfahren mit Beschluss vom 27.12.2012 – 10 A 10962/12 –, n. V. anders gewertet hat, wird daran nicht mehr festgehalten).“
39Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie sich zu eigen.
40Einen gesetzlichen Vorbehalt in § 2 Abs. 5 Satz 1 BesÜG verneinen – neben den eben bereits vom OVG Rheinland-Pfalz zitierten Gerichten – auch VG Potsdam, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 K 269/14 –, juris, Rn. 17 ff.; VG Aachen, Urteil vom 2. Oktober 2014 – 1 K 725/14 –, juris, Rn. 31 ff.; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25. Februar 2013 – 3 K 791/12.NW –, juris, Rn. 37 ff.; VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2013– 9 K 4961/11 –, juris, Rn. 48 ff.
41Während des vorliegenden Klageverfahrens hat sich im Übrigen auch die Beklagte nicht länger auf § 820 BGB und eine Zahlung unter Vorbehalt berufen.
42Ergänzend zur oben zitierten Argumentation verweist der Senat auf § 2 Abs. 6 BesÜG. Nach § 2 Abs. 6 Satz 3 BesÜG ist die Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes für die in diesem Absatz genannten Fälle (Gewährung einer Ausgleichszulage am 30. Juni 2009 wegen der Verminderung von Dienstbezügen) endgültig; Absatz 5 gilt nicht. Dies zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass eine endgültige richtige Zuordnung zu einer Stufe oder Überleitungsstufe auch schon direkt zum 1. Juli 2009 möglich ist. Die Zuordnung nach § 2 Abs. 5 BesÜG ist demnach nicht deswegen vorläufig, weil die zuständigen Behörden bis zu vier Jahre benötigen könnten, um die neue Zuordnung korrekt vorzunehmen. Die Übergangsfrist in § 2 Abs. 5 BesÜG soll vielmehr – wie oben ausgeführt – nur stichtagsbedingte Ungerechtigkeiten bei Beförderungen vermeiden.
43c) Das Geltendmachen der Entreicherung ist schließlich nicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 819 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Weder kannte der Kläger die Überzahlung seiner Bezüge positiv, noch hätte er sie kennen müssen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 7 und 8 des Urteilsabdrucks verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
44Der Hinweis der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 19. September 2013 (dort S. 5) auf ihre Informationen zur Neuregelung der Besoldung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, die der Kläger als Anlage zu seiner Bezügeabrechnung für Juli 2009 erhalten hatte, begründet keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der Überzahlung. Diese kleinzeilig und eng gedruckten Hinweise verweisen sowohl für die neuen Grundgehaltstabellen als auch für „eine Reihe von speziellen Ausnahmeregelungen, deren Darstellung den Rahmen eines Merkblattes überschreiten würden“ auf Intranetseiten der Bundeswehr. Im Widerspruchsbescheid (dort Seite 4) wird eine 11-seitige Broschüre im Intranet der Bundeswehr dazu erwähnt. Dass ein besoldungsrechtlicher Laie aufgrund dieser umfangreichen Hinweise auf Grund- und Ausnahmeregelungen seine zutreffende Erfahrungsstufe selbst ermitteln könnte, hält der Senat für ausgeschlossen. Daher führt auch der Hinweis der Beklagten nicht weiter, der Kläger hätte erkennen können, dass er in Juli und August 2009 jeweils der Stufe 5+ zugeordnet worden und dass dies ab August 2009 falsch gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Kläger als besoldungsrechtlicher Laie hätte erkennen können, dass sich die Stufenzuordnung nach einer Beförderung ändern müsste. Wenn die Zuordnung so einfach gewesen wäre, wie die Beklagte behauptet, hätte es nicht so umfangreicher Hinweise bedurft. Wie im Übrigen eine Vielzahl von bundesweit entschiedenen Verfahren zeigt, war es offenbar selbst für die Bezügestellen der Bundeswehr schwierig, die Erfahrungsstufen jeweils fehlerfrei zuzuordnen. Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass die Bezügemitteilung für August 2009, die erstmals die Beförderung berücksichtigte, auch Nachberechnungen für die Monate Mai bis einschließlich Juli 2009 enthielt, welche die Vergleichbarkeit mit früheren Bezügemitteilungen erschwerte. Außerdem wurde zum 1. Juli 2009 das Weihnachtsgeld anteilig in die monatliche Besoldung integriert. Bei diesen gleichzeitig erfolgten Änderungen der Besoldung musste sich dem Kläger als besoldungsrechtlichem Laien auch im Hinblick auf die relativ geringe Höhe der Überzahlung nicht aufdrängen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen konnten. Etwaige Zweifel genügen nicht für die Annahme grober Fahrlässigkeit.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 –, IÖD 2012, 175 = juris, Rn. 17, eine verschärfte Haftung wegen Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von besoldungsrechtlichen Laien im Zusammenhang mit der Stufenzuordnung nach § 2 BesÜG lehnen ebenfalls ab OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 10 A 10505/14.OVG – n. v., Beschlussabdruck, S. 2 ff., und Urteil vom 24. Januar 2014 – 10 A 11010/13.OVG – n. v., Urteilsabdruck, S. 11 f.; VG Potsdam, Urteil vom 11. Juni 2015 – 2 K 269/14 –, juris, Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 2. Oktober 2014 – 1 K 725/14 –, juris, Rn. 22 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 4. Dezember 2013 – AN 11 K 12.02325 –, juris, Rn. 27; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25. Februar 2013 – 3 K 791/12.NW –, juris, Rn. 35 f.; VG Köln, Urteil vom 1. Februar 2013 – 9 K 4961/11 –, juris, Rn. 40 ff.; VG Regensburg, Urteil vom 13. November 2012 – RN 1 K 12.617 –, juris, Rn. 25; VG Sigmaringen, Urteil vom 12. November 2012 – 1 K 1808/12 –, juris, Rn. 40.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt, dass der Teil der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, der sich auf den erledigten Teil des Verfahrens bezieht, rechtskräftig ist.
47Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Dem Kläger war es angesichts der schwierigen und ungeklärten Rechtslage nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen.
49Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG nicht gegeben sind. Nach den Angaben des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist keine nennenswerte Anzahl derartiger Verfahren mehr anhängig.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung von 504,82 Euro wird aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung von 2.178 Euro wird insoweit aufgehoben, als damit mehr als 198 Euro zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger 7% und die Beklagte 93%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger steht als Polizeibeamter in den Diensten der Beklagten.
3Mit Wirkung vom 1. Januar 2008 wurde er für die Dauer von 24 Monaten zum Bundesamt für Verfassungsschutz abgeordnet. Dort erhielt er statt der zuvor gezahlten Polizeizulage die Sicherheitszulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Nach dem Ende der Abordnung wurde ihm diese Zulage bis einschließlich Juli 2011 fortgezahlt, obwohl ihm seit dem 3. Januar 2010 nur noch die Polizeizulage zustand.
4Der Kläger hat zwei unterhaltsberechtigte, 2004 und 2007 geborene Kinder und ist seit dem 12. März 2010 geschieden. Den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhielt der Kläger bis einschließlich November 2010. Das Kindergeld bezieht seit Geburt der Kinder seine geschiedene Ehefrau. Seit November 2009 ist sie berufstätig. Ab Januar 2010 erhielt sie von der Evangelische Kliniken C. gGmbH, in deren in C. -C1. H. gelegenen Waldkrankenhaus sie arbeitete, eine Kinderzulage. Im Juni 2010 teilte der Kläger der Beklagten schriftlich mit, seine geschiedene Ehefrau arbeite im Waldkrankenhaus.
5Nachdem der Kläger von ihr erfahren hatte, dass sie einen Familienzuschlag für die Kinder erhielt, erkundigte er sich am 19. Oktober 2010 telefonisch bei der Beklagten, ob ihm der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag weiterhin zustehe, nachdem seine frühere Ehefrau im Krankenhaus beschäftigt sei. Er erhielt die Auskunft, es werde eine Vergleichsmitteilung an den Arbeitgeber der früheren Ehefrau versandt; anschließend werde er informiert. Ende Oktober 2010 richtete die Beklagte eine Vergleichsmitteilung an die Evangelische Kliniken Johanniter- und Waldkrankenhaus C. gGmbH. Da keine Reaktion erfolgt, übersandte die Beklagte im Januar 2011 und im Mai 2011 weitere Vergleichsmitteilungen. Mit Schreiben vom 2. November 2010, gefaxt am 21. Juni 2011, teilte die Evangelische Kliniken C. gGmbH der Beklagten mit, die geschiedene Ehefrau des Klägers erhalte seit Januar 2010 eine Kinderzulage.
6Nach telefonischer Anhörung zu der beabsichtigten Rückforderung forderte die Beklagte mit Rückforderungsbescheid vom 27. Juni 2011 vom Kläger den an diesen gezahlten Kinderanteil im Familienzuschlag für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 30. November 2010 in Höhe von insgesamt 2.178 Euro brutto zurück. Sie kündigte an, den überzahlten Betrag in monatlichen Raten von 150 Euro gegen die laufenden Dienstbezüge des Klägers aufzurechnen.
7Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2011 Widerspruch ein und trug vor: Er habe die Beklagte über seine Scheidung unverzüglich informiert. Als seine frühere Ehefrau ihm im Oktober 2010 mitgeteilt habe, dass sie den Kinderanteil erhalte, habe er diesen Betrag vom Kindesunterhalt abgezogen. Im Übrigen sei er entreichert.
8Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2011 zurück. Der Kläger könne sich auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen, da die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlags unter dem Vorbehalt einer Rückforderung stehe. Sie wies darauf hin, dass der vom Kläger zurückgeforderte Betrag auch unter Berücksichtigung der anderen Rückforderung netto unter dem pfändbaren Betrag nach § 850 c ZPO liege.
9Mit einem weiteren Rückforderungsbescheid vom 27. Juni 2011 forderte die Beklagte vom Kläger den Differenzbetrag zwischen Sicherheitszulage und Polizeizulage für die Zeit vom 3. Januar 2010 bis 31. Juli 2011 in Höhe von insgesamt 510,50 Euro zurück. Sie kündigte an, den überzahlten Betrag in monatlichen Raten von 100 Euro brutto gegen die laufenden Dienstbezüge des Klägers aufzurechnen.
10Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Juli 2011 Widerspruch ein und machte geltend, er habe die Überzahlung nicht bemerkt. Er habe nicht gewusst, dass die Sicherheitszulage höher als die Polizeizulage sei. Der Fehler liege ausschließlich bei der Personalstelle. Außerdem sei er entreichert.
11Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2011 zurück und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf 504,82 Euro.
12Gegen beide Rückforderungsbescheide hat der Kläger am 11. Oktober 2011 Klage erhoben. Er hat angegeben, er habe von der Zahlung der Kinderzulage an seine frühere Ehefrau lange Zeit nicht gewusst. Deshalb sei diese Zulage bei den familiengerichtlichen Vergleichsverhandlungen über den nachehelichen Unterhalt im November 2009 und März 2010 auch nicht berücksichtigt worden. Er hat auch die Kinderzulage nicht für eine mit dem Familienzuschlag vergleichbare Leistung gehalten. Durch die Anrechnung liege eine europarechtliche Geschlechterdiskriminierung vor. Dass die Sicherheitszulage höher als die Polizeizulage sei, habe er nicht gewusst, zumal die Tätigkeit bei der Polizei gefährlicher sei als beim Verfassungsschutz. Außerdem sei er entreichert.
13Der Kläger hat beantragt,
141. den Bescheid vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung von 2.178 Euro aufzuheben,
152. den Bescheid vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung von 169,83 Euro [gemeint war: 504,82 Euro] aufzuheben,
16hilfsweise zu 1., sinngemäß dem EuGH die Frage vorzulegen, ob eine innerstaatliche Regelung, welche die Anrechnung von kinderbezogenen Zuschlägen auch in Fällen von geringfügiger Beschäftigung vorsieht, europakonform ist.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hat Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
20Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
21Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Kläger im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – und 2 C 4.11 – zu den Anforderungen an die Offensichtlichkeit einer Überzahlung nicht beachtet. Er habe von der Arbeitstätigkeit seiner geschiedenen Ehefrau erst erfahren, nachdem er das Kindergeld nicht mehr erhalten habe. Er habe dann die Besoldungsstelle umgehend darüber informiert. Dass seine geschiedene Ehefrau einen Kinderzuschlag erhalte, habe er zunächst nicht gewusst. Abgesehen davon sei für ihn aufgrund der komplizierten rechtlichen Regelungen nicht erkennbar gewesen, dass dieser Kinderzuschlag seinen ausschließe. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein anteiliger Kinderzuschlag der Kindesmutter den vollen Kinderzuschlag des Kindesvaters ausschließe. Dies benachteilige Teilzeitbeschäftigte und gehe letztlich zu Lasten der Kinder. Diese Frage sei dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Bei der überzahlten Sicherheitszulage sei die Billigkeitsentscheidung fehlerhaft. Denn das Mitverschulden der Behörde sei nicht berücksichtigt worden. Ihm hätte die Differenz von 25 bis 26 Euro monatlich nicht auffallen müssen.
22Der Kläger beantragt sinngemäß,
231. das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung von 2.178 Euro aufzuheben, und
242. den Bescheid vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung von 504,82 Euro aufzuheben,
25hilfsweise, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob eine innerstaatliche Regelung, welche die Anrechnung von kinderbezogenen Zuschlägen auch in Fällen von geringfügiger Beschäftigung vorsieht, mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Kinderzuschlag wäre nicht überzahlt worden, wenn der Kläger die Besoldungsstelle rechtzeitig über die Arbeitsaufnahme seiner geschiedenen Ehefrau informiert hätte. Über eine entsprechende Verpflichtung sei er regelmäßig in den Erklärungen zum Familienzuschlag informiert worden. Die Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung der Sicherheitszulage sei nicht zu beanstanden. Die vom Kläger zitierten Fälle des Bundesverwaltungsgerichts seien mit seinem nicht vergleichbar. Denn der Kläger habe über einen viel kürzeren Zeitraum als in den dort zu entscheidenden Fällen zu hohe Bezüge erhalten. Ein Organisationsverschulden der Behörde liege erst ab einem Überzahlungszeitraum von 3 Jahren vor.
29Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Beiakte) und der beigezogenen Verfahrensakten des Amtsgerichts Siegburg (4 Beiakten) Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe
31Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Der Senat legt den Klageantrag zu 2. in der Weise aus, dass der Kläger begehrt, den gesamten Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung von 504,82 Euro und nicht nur in Höhe von 169,83 Euro aufzuheben. Denn aus dem Vorbringen des Klägers ist ersichtlich, dass er den Bescheid insgesamt anficht und es sich bei dem im Klageantrag genannten Betrag um einen schlichten Schreibfehler handelt. Dieser dürfte sich daraus ergeben, dass am Ende des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 betreffend die Rückforderung in Höhe von 504,82 Euro ausgeführt ist, dass abzüglich der Steuererstattung ein monatlicher Gesamtnettorückforderungsbetrag in Höhe von 169,83 Euro bis zur Tilgung der Summe aus beiden Forderungen verbleibe.
33Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet: Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung von 504,82 Euro ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (dazu 1.). Weiter ist der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 27. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2011 über die Rückforderung des kinderbezogenen Familienzuschlags in Höhe von insgesamt 2.178 Euro insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als die Beklagte mehr als 198 Euro zurückgefordert hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen. Soweit 198 Euro zurückverlangt werden, ist dieser Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (dazu 2.). Der Hilfsantrag ist unbegründet (dazu 3.).
34Anspruchsgrundlage für die Rückforderungsansprüche ist jeweils § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu Bezügen in diesem Sinne zählen auch die Sicherheitszulage und der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BBesG).
351. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten betreffend die Differenz zwischen der Sicherheits- und der Polizeizulage ist rechtswidrig, weil die darin getroffene Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG rechtswidrig ist.
36Allerdings liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG vor, d. h. die Sicherheitszulage ist dem Kläger im Zeitraum Januar 2010 bis Juli 2011 „zu viel gezahlt“ worden. Die Beklagte hat dem Kläger im Zeitraum vom 3. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2011 monatlich eine Sicherheitszulage nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes gezahlt, obwohl dem Kläger durchgängig nur eine Polizeizulage nach Nr. 9 der eben genannten Regelungen zustand. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit und bedarf keiner Vertiefung. Die Überzahlungen betragen insgesamt 504,82 Euro brutto.
37Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Eine solche Billigkeitsentscheidung soll eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen.
38Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 18 f., und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris Rn. 24 f., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013– 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 50 ff., und Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 6.
39Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen. Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht. Eine fehlerhafte Billigkeitsentscheidung führt zur Rechtswidrigkeit des gesamten Rückforderungsbescheides.
40Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 20 ff., und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 26 ff.; OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –,juris, Rn. 50 ff., und Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 6.
41In Anwendung dieser Grundsätze ist die getroffene Billigkeitsentscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft. Die Beklagte hat ihr Mitverschulden im Rückforderungsbescheid nicht hinreichend berücksichtigt. Die Sicherheitszulage ist überzahlt worden, weil die Beklagte das Ende der zweijährigen Abordnung des Klägers an das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht bei der Gewährung der Zulagen berücksichtigt hat, obwohl der Zeitpunkt von vorn herein feststand und ihr bekannt war. Sie hätte dies ohne Weiteres rechtzeitig berücksichtigen können. Insoweit wäre bei der in aller Regel computergestützten Bearbeitung von Besoldungsänderungen in Betracht gekommen, die Gewährung der Sicherheitszulage von vorn herein auf den Abordnungszeitraum zu beschränken oder die weitere Zulagenberechtigung zeitnah vor Ende des Abordnungszeitraums zu überprüfen. Der Kläger hat insoweit keinerlei falsche Angaben gemacht oder Angaben verschwiegen. Unabhängig davon, dass er anhand der Besoldungsmitteilungen erkennen konnte, weiterhin die Sicherheitszulage zu erhalten, trifft das Verschulden daher überwiegend die Behörde. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Organisationsverschulden nicht erst ab einem Zeitraum von drei Jahren vorwerfbar. Die Erläuterung der Beklagten dazu, sie fordere alle drei Jahre Erklärungen zum Familienzuschlag an, führt hier nicht weiter. Denn die Erklärungen zum Familienzuschlag haben nichts mit der Sicherheitszulage zu tun. Im Übrigen ist kein Grund dafür ersichtlich oder vorgetragen, warum das Verschulden eines Beamten, der 19 Monate lang zu Unrecht eine Zulage statt einer anderen erhält und dies (u.U. fahrlässig) nicht bemerkt und anzeigt, schwerer wiegen soll als das Verschulden der Behörde, die über denselben Zeitraum nicht bemerkt, dass die Zulage zu Unrecht gezahlt wird, und die – entscheidend – zudem die Überzahlung leicht hätte vermeiden können.
42Dessen ungeachtet ist die Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte dem Kläger keine Ratenzahlung über einen Zeitraum eingeräumt hat, der dem Überzahlungszeitraum entspricht (19 Monate). Sie hat die Rückzahlung von monatlichen Raten in Höhe von 100 Euro brutto verlangt. Bei einer Rückforderungssumme von 504,82 Euro entspricht dies einem Rückzahlungszeitraum von im Wesentlichen nur 5 Monaten.
432. Der Rückforderungsbescheid der Beklagten betreffend den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag ist teilweise rechtswidrig. Allerdings hat der Kläger den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag im Zeitraum Januar bis November 2010 zu Unrecht erhalten, dieser Einkommensteil ist also „zu viel gezahlt“ im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 5 ff.) und macht sie sich mit der Änderung zu eigen, dass für die Gleichstellung der Tätigkeit bei den Evangelischen Kliniken C. GmbH mit dem öffentlichen Dienst im Jahre 2010 das „Investitionsprogramm 2010 und sonstige Krankenhausmaßnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen“ vom 30. März 2010, MBl. NRW S. 309, und nicht das des Jahres 2011 maßgeblich ist. Diese Überzahlungen an den Kläger betragen insgesamt 2.178 Euro brutto.
44Jedoch ist der Kläger hinsichtlich des für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2010 erhaltenen Familienzuschlags in Höhe von insgesamt 1.980 Euro entreichert und darf sich auf die Entreicherung auch berufen, weil er insoweit nicht verschärft haftet (dazu a)). Im Übrigen, also hinsichtlich der weiteren zurückverlangten 198 Euro für den Monat November 2010, ist dieser Bescheid rechtmäßig. Der Kläger kann sich ab November 2010 nicht mehr auf eine Entreicherung berufen, weil er seitdem verschärft haftet (dazu b)).
45a) Soweit es um die Rückforderung für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2010 geht, kann sich der Kläger nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Er hat zur Überzeugung des Senats dargelegt, die ihm zu viel gezahlten Anteile des Familienzuschlages verbraucht zu haben. Für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2010 ist der Kinderzuschlag nach seinen insoweit unbestrittenen Angaben bei der Berechnung seines Einkommens und damit bei der Höhe seiner Unterhaltszahlungen berücksichtigt und dadurch verbraucht worden.
46Der Kläger haftet für diese Monate nicht verschärft gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 819 Abs. 1 i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB. Er hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht gewusst, dass ihm der Kinderanteil im Familienzuschlag nicht mehr zustand, Der Mangel des rechtlichen Grundes war auch nicht so offensichtlich, dass er dies hätte erkennen müssen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG).
47Der Mangel des rechtlichen Grundes einer Zahlung ist offensichtlich im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Dem Beamten muss aufgrund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten auffallen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Nicht erforderlich ist es, dass die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Das gilt insbesondere bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für die Annahme der Offensichtlichkeit allerdings nicht, wenn (nur) Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 10 f., und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 16 f., sowie vom 28. Februar 1985 – 2 C 31.82 –, NVwZ 1985, 907 = juris, Rn. 25 (erhöhte Sorgfaltspflicht bei Veränderung von Besoldungsmerkmalen, etwa dem Wegfall von Zulagen wegen Änderung der Verwendung des Beamten); ferner OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 30 ff. = NRWE, m. w. N.
49Von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und wohl auch die ihm zustehenden Zulagen kennt. Weitergehende Kenntnisse sind nur von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten zu erwarten.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 A 5.03 –, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 31 = juris, Rn. 15.
51Die Vorschrift des § 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG, die eine Tätigkeit in bestimmten Fällen einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichstellt, und deren Auswirkungen auf kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag gehören nicht zu den Grundprinzipien des Besoldungsrechts, deren Kenntnis bei allen Beamten vorausgesetzt werden kann. Sie stellt vielmehr eine nicht ohne Weiteres verständliche Sonderregelung dar, deren Tatbestandsvoraussetzungen sich in der Regel erst durch weitere Nachforschungen klären lassen.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1987 – 2 C 4.85 –, NVwZ 1987, 1082 = juris, Rn. 19 (zum damaligen vergleichbaren § 40 Abs. 7 Satz 3 BBesG); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Februar 1991 – 4 S 1744/90 –, ZBR 1991, 251 = juris, Rn. 35; VG Ansbach, Urteil vom 21. Juni 2006 – AN 15 K 04.00414 –, juris, Rn. 29.
53In Anwendung dieser Grundsätze haftet der Kläger für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2010 nicht verschärft. Für eine positive Kenntnis der Überzahlung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Mangel des rechtlichen Grundes war auch nicht offensichtlich. Rechtlich maßgeblich ist hier nicht der Umstand, dass seine geschiedene Ehefrau überhaupt berufstätig war. Denn dies allein schließt den Anspruch des Klägers auf den Kinderzuschlag nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, dass der geschiedenen Ehefrau der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag „zustünde“ und ihre Tätigkeit dem öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG gleichgestellt war. Denn erst diese beiden Umstände schließen nach den §§ 40 Abs. 5 Satz 1, 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG die Gewährung des kinderbezogenen Anteils am Familienzuschlag an den Kläger aus, wenn er – wie hier – nicht das Kindergeld erhält. Diese rechtlichen Zusammenhänge und die Auswirkungen auf den kinderbezogenen Anteil am Familienzuschlag hätte der Kläger allerdings bis zu dem Zeitpunkt im Oktober 2010 nicht erkennen können oder müssen, in dem er erfuhr, dass seine frühere Ehefrau einen Kinderzuschlag erhielt.
54Er wusste zwar seit der mündlichen Verhandlung im Familienverfahren vor dem Amtsgericht T. am 13. November 2009, an der er persönlich teilgenommen hatte, dass seine Ehefrau berufstätig war. Dieser Umstand war nämlich ausweislich des Sitzungsprotokolls bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes angesprochen worden. Er wusste vielleicht auch schon im Januar 2010, dass sie beim evangelischen Waldkrankenhaus arbeitete. Außerdem hatte der Kläger in seiner Erklärung zum Familienzuschlag vom 22. Oktober 2004 angegeben, seine damalige Lebensgefährtin (und spätere Ehefrau) sei beim evangelischen Waldkrankenhaus im öffentlichen Dienst beschäftigt.
55Allein wegen des Wissens um diese Umstände musste sich dem Kläger jedoch nicht ohne Weiteres aufdrängen, dass seine nicht als Beamtin beschäftigte Ehefrau auch einen Kinderzuschlag in ihrem Beschäftigungsverhältnis erhielt. Deren konkrete arbeitsvertragliche Bedingungen kannte der Kläger nicht; er hätte auch nicht durch Nachdenken erkennen können, ob seiner geschiedenen Ehefrau in ihrem Arbeitsverhältnis ein Kinderzuschlag zustand. Denn welche vertraglichen Regelungen für Beschäftigte im Evangelischen Waldkrankenhaus konkret galten und ob diese Regelungen einen Kinderzuschlag vorsahen, war nicht allgemein bekannt. Vor diesem Hintergrund und auch unter Berücksichtigung, dass er das Kindergeld nicht erhielt, musste der Kläger nicht erkennen, dass ihm der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nicht länger zustand. Der Kläger ist Beamter des mittleren Dienstes und war im Jahre 2010 als Polizeiobermeister bei der Bundespolizei tätig. Soweit ersichtlich, war er dort nicht mit Besoldungsfragen befasst. Die gesetzlichen Regelungen der §§ 40 Abs. 5 Satz 1, 40 Abs. 6 Satz 3 BBesG sind komplex und jedenfalls für juristische Laien unübersichtlich. Die Voraussetzungen dieser Regelungen im Einzelfall zu erkennen und daraus die richtigen Schlüsse zu ziehen, war für einen Beamten mit den Kenntnissen des Klägers unzumutbar, zumal er erst im Oktober 2010 positiv Kenntnis davon erhielt, dass seine Ehefrau einen Kinderzuschlag erhält.
56Siehe zu einem ähnlichen Fall VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Februar 1991 – 4 S 1744/90 –, ZBR 1991, 251 = juris, Rn. 35.
57Diese Ausführungen gelten auch noch in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger seine Bezüge für Oktober 2010 erhielt. Dies dürfte Ende September 2010 gewesen sein. Denn Dienstbezüge einschließlich des Familienzuschlags werden monatlich im Voraus gezahlt (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 BBesG). Erst danach, im Oktober 2010, erfuhr der Kläger davon, dass seine Ehefrau ebenfalls einen Kinderzuschlag bekam.
58Der Kläger haftet auch nicht deswegen verschärft, weil er der Beklagten die Berufstätigkeit seiner Ehefrau erst im Juni 2010 mitgeteilt hat, obwohl er davon schon im November 2009 erfahren hatte. Der Kläger wusste zwar aus den Hinweisen in seiner im März 2007 unterschriebenen Erklärung zum Familienzuschlag, dass er Änderungen z. B. zum Beschäftigungsverhältnis seiner Ehefrau anzeigen musste. Aus der Verletzung dieser Anzeigepflicht folgt jedoch nicht ohne Weiteres, dass für ihn nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten auch der Mangel des rechtlichen Grundes für den weiteren Bezug des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag offensichtlich gewesen ist. Die Kenntnis von der genannten Anzeigepflicht und deren Verletzung ist nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis oder dem Kennenmüssen eines Mangels des rechtlichen Grundes für Zahlungen, die nach bzw. infolge unterlassener Anzeige weiter entgegengenommen werden. Auch der Umstand, dass bei Erfüllung der Anzeigepflicht der Mangel des rechtlichen Grundes hätte offensichtlich werden und eine Überzahlung unter Umständen ganz oder teilweise hätte vermieden werden können, führt für sich allein nicht zur Haftung des Klägers gemäß § 819 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG.
59Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1990 – 6 C 41.88 –, ZBR 1991, 246 = juris, Rn. 17, und vom 27. Januar 1987 – 2 C 4.85 –, NVwZ 1987, 1082 = juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 26. August 1999 – 12 A 3370/97 –, juris, Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Februar 1991 – 4 S 1744/90 –, ZBR 1991, 251 = juris, Rn. 37.
60Der Einwand der Entreicherung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag unter einem gesetzlichen Vorbehalt steht, dass keine andere dem öffentlichen Dienst angehörende Person gemäß § 40 Abs. 5 BBesG berechtigt ist. Einen solchen Vorbehalt gibt es nicht. Auch die bei jeder Gewährung von Besoldungsbezügen bestehende Möglichkeit eines späteren Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen begründet allein noch keinen gesetzlichen Vorbehalt. Andernfalls stünden alle derartigen Leistungen unter einem gesetzlichen Vorbehalt. Dies entspräche nicht der bereicherungsrechtlichen Haftung, die Billigkeitsgesichtspunkte berücksichtigt. Ein solches Ergebnis widerspräche auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Letztlich auch aus ähnlichen Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass aus Gründen der Fürsorgepflicht ein gewillkürter Vorbehalt nach Art und Umfang auf das Notwendigste zu begrenzen ist.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 – 2 C 16.84 –, BVerwGE 71, 77 = DVBl. 1985, 750 = juris, Rn. 23 ff.
62Aus diesen Gründen standen die Zahlungen hier auch nicht deswegen unter Vorbehalt, weil in den Erklärungen zur Berechnung des Familienzuschlages der allgemein geltende Hinweis enthalten war, der Kläger müsse alle Bezüge, die er infolge unterlassener, verspäteter oder fehlerhafter Meldungen zu viel erhalten habe, zurückzahlen.
63b) Für die Überzahlung im Monat November 2010 kann der Kläger sich allerdings nicht mit Erfolg darauf berufen, entreichert zu sein. Insoweit haftet er verschärft nach § 819 Abs. 1 i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB. Als er Ende Oktober seine Dienstbezüge für November 2010 erhielt, hätte er nämlich durch Nachdenken erkennen können, dass ihm der kinderbezogene Anteil am Familienzuschlag nicht länger zustand.
64Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Kläger wusste, dass seine geschiedene Ehefrau im Evangelischen Waldkrankenhaus tätig war. Dies hatte er der Besoldungsstelle im Juni 2010 mitgeteilt. Weiter hatte der Kläger in seiner Erklärung zum Familienzuschlag vom 22. Oktober 2004 angegeben, seine damalige Lebensgefährtin (und spätere Ehefrau) sei beim evangelischen Waldkrankenhaus im öffentlichen Dienst beschäftigt. Daher hätte er durch Nachdenken darauf kommen können, dass seine geschiedene Ehefrau nun wieder im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Er wusste auch, dass er das Kindergeld nicht bekam. Außerdem erfuhr er im Oktober 2010 von seiner geschiedenen Ehefrau, dass sie einen Kinderzuschlag erhielt. Damit kannte der Kläger alle Tatbestandsmerkmale des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG oder hätte sie kennen können. Auf die Rechtsfolge des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG, dass nur der Kindergeldempfänger den Kinderanteil im Familienzuschlag erhält, wenn beide Eltern im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, war der Kläger am 21. Juni 2010 in einer Erklärung zur Berechnung des Familienzuschlags hingewiesen worden. Dort findet sich oberhalb seiner Unterschrift für Empfänger von Familienzuschlag, die nicht zugleich Kindergeld erhalten, folgender Zusatz: „Mir ist bekannt, dass der Anspruch auf den Kinderanteil im Familienzuschlag entfällt, wenn der Kindergeldempfänger in den öffentlichen Dienst eintritt.“ Der Hinweis „Nur für Empfänger von Familienzuschlag, die nicht zugleich Kindergeld erhalten“ ist fettgedruckt und fällt daher ins Auge. Der Kläger hätte daher durch Nachdenken erkennen können, dass ihm der Kinderzuschlag nicht länger zustand. Diese Überlegungen hat er der Sache nach offenbar auch angestellt. Dies zeigt sich darin, dass er bei der Besoldungsstelle telefonisch nachgefragt hat, ob ihm neben dem Kinderzuschlag seiner geschiedenen Ehefrau sein kinderbezogener Familienzuschlag weiterhin zustehe.
65Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag war in den Besoldungsmitteilungen des Klägers gesondert als „FZ-Kind-Bestandteil“ ausgewiesen. Der Kläger hätte beim Lesen seiner Bezügemitteilungen daher erkennen können, dass er den Zuschlag weiter und zu Unrecht erhielt.
663. Dem Hilfsantrag ist nicht stattzugeben. Die Frage, ob eine innerstaatliche Regelung, welche die Anrechnung von kinderbezogenen Zuschlägen auch in Fällen von geringfügiger Beschäftigung vorsieht, mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist, ist nicht dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Diese Frage ist hier nämlich nicht entscheidungserheblich.
67Die Frage, inwieweit kinderbezogene Zuschläge in Fällen von Teilzeitbeschäftigung angerechnet werden, regelt für die Besoldung des Klägers § 40 Abs. 5 BBesG. Nach Satz 1 der Vorschrift erhalten Eltern, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag pro Kind nur einmal. Gezahlt wird an denjenigen, der das Kindergeld erhält. Um eine Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Kindergeldberechtigten zu verhindern, bestimmt § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG, dass § 6 [Kürzung der Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung] auf den Betrag des Familienzuschlags, der auf das Kind entfällt, keine Anwendung findet, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Absatzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Diese Regelung soll bewirken, dass den Eltern eines Kindes, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, kein Nachteil daraus erwächst, dass der kindergeldberechtigte Elternteil teilzeitbeschäftigt ist. Sie sollen für ihr Kind insgesamt einen vollen kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhalten.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010– 2 C 41.09 –, DÖD 2011, 164 = juris, Rn. 13.
69Das Bundesbesoldungsrecht benachteiligt demnach Teilzeitbeschäftigte insoweit nicht.
70Ob dies bei den Rechtsvorschriften, nach denen die geschiedene Ehefrau des Klägers möglicherweise wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung nur einen gekürzten Kinderzuschlag erhalten hat, anders ist, ist nicht im Verfahren des Klägers entscheidungserheblich. Etwaige Ansprüche auf Gewährung eines höheren Kinderzuschlags müsste die geschiedene Ehefrau des Klägers gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend machen. Dasselbe gilt für die etwaige Rüge, die Vorschriften über die Gewährung eines Kinderzuschlags an diese verstießen gegen den Gleichheitsgrundsatz.
71Im Übrigen ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Regelung des § 40 Abs. 5 BBesG grundsätzlich verfassungsgemäß ist und nicht gegen Art. 3 GG verstößt. Die nach § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BBesG zu vergleichenden Leistungen müssen nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich sein, um dem Familienzuschlag zu "entsprechen". Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass sie in derselben Höhe gezahlt werden. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, dass ausschließlich derjenige Elternteil den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts gewährt wird. Das gilt auch dann, wenn die dem Berechtigten zustehende "entsprechende Leistung" deutlich hinter dem Betrag zurückbleibt, den der Beamte mit Rücksicht auf das Kind als Familienzuschlag erhalten würde.
72Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 – 2 BvR 1476/01 –, NVwZ 2004, 336 = juris, Rn. 8 ff.; BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2010 – 2 C 51.09 –, Schütz BeamtR ES/C I 1.1 Nr. 104 = juris, Rn. 13, vom 19. Februar 2009 – 2 C 107.07 –, DÖD 2009, 195 = juris, Rn. 12, 17 ff., und vom 1. September 2005 – 2 C 24.04 –, NVwZ 2006, 352 = juris, Rn. 18 ff.
73Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
74Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
75Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Zur Stufe 1 gehören:
- 1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten, - 2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten, - 3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind, - 4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.
(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.
(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.
(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.
(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.
(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise – hinsichtlich einer Rückforderung in Höhe von 324,79 Euro – in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 2012 wirkungslos.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30%.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für den Zeitraum bis zur übereinstimmenden teilweisen Erledigung der Hauptsache am 12. Mai 2014 auf 1.082,62 Euro und für den Zeitraum danach auf 757,83 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Der Kläger steht als Polizist im Dienste der Beklagen. Aufgrund seines Dienstes bei der Bundespolizeiinspektion am Flughafen L. /C. erhielt er seit dem 27. August 2007 eine Wechselschichtzulage nach § 20 EZulV in Höhe von monatlich 51,13 Euro, ab dem 1. Oktober 2009 in Höhe von monatlich 76,70 Euro. Ab dem 1. Dezember 2007 verrichtete der Kläger aus gesundheitlichen Gründen Nachtdienste nur noch von 16.45 Uhr bis 1.00 Uhr. Die Wechselschichtzulage wurde ihm gleichwohl weiter gezahlt.
4Nach einer Überprüfung teilte die Bundespolizeiinspektion Flughafen L. /C. dem C1. im Juli 2010 mit, der Kläger erfülle ab dem 1. Dezember 2007 nur die Voraussetzungen für die Zahlung der Schichtzulage gemäß § 20 Abs. 2 b EZulV.
5Mit Bescheid vom 9. September 2010 forderte das C1. vom Kläger eine überzahlte Wechselschichtzulage für den Zeitraum Dezember 2007 bis einschließlich August 2010 in Höhe von insgesamt 1.082,62 Euro brutto zurück.
6Hiergegen legte der Kläger am 5. Oktober 2010 Widerspruch ein. Diesen wies das C1. mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2010, zugestellt am 24. November 2010, zurück. Die Zulage sei als Abschlag monatlich im Voraus gezahlt worden und habe daher unter dem Vorbehalt späterer Überprüfung gestanden. Außerdem hätte dem Kläger bei einem Vergleich seiner Bezügemitteilungen für November und Dezember 2007 auffallen müssen, dass die Höhe der Zulage gleich geblieben sei, obwohl er aus der Wechselschicht in den Schichtdienst gewechselt habe. Auf die Rückforderung werde nicht aus Billigkeitsgründen verzichtet. Denn der Kläger befinde sich weder in außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen, noch habe die Behörde die Überzahlung grob fahrlässig verschuldet. Es sei beabsichtigt, die Rückforderung durch Aufrechnung mit laufenden Bezügen abzuwickeln.
7Der Kläger hat am 23. Dezember 2010 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Rückforderung sei nach § 814 BGB ausgeschlossen. Denn die Dienststelle habe seit Juni 2008 seine Dienstzeiten gekannt. Die Beklagte habe es schuldhaft versäumt, die Abschlagszahlungen zeitnah zu überprüfen. Außerdem sei er entreichert, weil er die Bezüge vollständig verbraucht habe. Er habe den Mangel des rechtlichen Grundes weder gekannt noch erkennen müssen. Seine Bezüge variierten monatlich, je nach Einsatzzeiten. Auf den Abrechnungen sei daher nicht erkennbar gewesen, wie diese sich im Einzelnen zusammengesetzt hätten. Im Übrigen seien die Erwägungen der Beklagten zum Absehen von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ermessensfehlerhaft. Sie habe ihr eigenes Verschulden nicht angemessen berücksichtigt.
8Der Kläger hat beantragt,
9den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 aufzuheben.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat ergänzend vorgetragen, angesichts der Massenverfahren in einem Dienstleistungszentrum sei es nicht grob fahrlässig, dass die Abschlagszahlungen an den Kläger nicht früher überprüft worden seien.
13Die Beklagte hat die Bezügemitteilungen an den Kläger für die Monate Dezember 2009, Dezember 2010 und Dezember 2011 vorgelegt. Darin ist neben anderen Zulagen jeweils eine „SchichtZul“ mit einem bestimmten Betrag aufgeführt (76,70 Euro oder 34,52 Euro). Die Bundespolizeiinspektion Flughafen L. /C. hat auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts im Dezember 2011 mitgeteilt, seit 2010 überprüfe sie die Wechselschichtzulage alle drei Monate. Zuvor sei eine andere Behörde zuständig gewesen; wie diese die Zulagen geprüft habe, sei nicht bekannt.
14Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: § 814 BGB sei bei der Rückforderung von Bezügen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendbar. Der Kläger könne sich nicht auf eine Entreicherung berufen, weil er verschärft hafte. Denn bei den Überzahlungen habe es sich um Abschlagszahlungen gehandelt, die unter dem Vorbehalt der späteren Überprüfung gestanden hätten. Daher komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger die Überzahlungen hätte erkennen können. Die Billigkeitsentscheidung sei rechtmäßig. Die Beklagte habe dem Kläger eine Ratenzahlung angeboten. Dies sei hier auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht ermessensfehlerhaft.
15Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 zugelassenen Berufung macht der Kläger ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vortrag geltend: Es könne nicht verlangt werden, dass er die gesetzlichen Differenzierungen zwischen den verschiedenen Schichtzulagen kenne. Aufgrund des Mitverschuldens der Behörde müsse diese mindestens auf die Hälfte der Rückforderungssumme verzichten. Er halte eine Rückzahlung in 12 Monatsraten für angemessen.
16Durch Bescheid vom 6. März 2014 hat das C1. den angefochtenen Bescheid insoweit geändert, als es aus Billigkeitsgründen auf 30% des Rückforderungsbetrages verzichtet hat und nunmehr noch 757,83 Euro zurückfordert. Weiter hat es angekündigt, den geänderten Rückforderungsbetrag in sechs monatlichen Raten mit den monatlichen Bezügen des Klägers ab Mai 2014 aufzurechnen.
17Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe einer Rückforderung von 324,79 Euro in der Hauptsache für erledigt erklärt.
18Der Kläger beantragt sinngemäß,
19das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des C1. vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 und des Änderungsbescheides vom 6. März 2014 insoweit aufzuheben, als mit ihm noch ein Betrag in Höhe von 757,83 Euro zurückgefordert wird.
20Die Beklagte beantragt sinngemäß,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie hat mit Schriftsatz vom 20. März 2014 mitgeteilt, sie sei auch bereit, in 12 monatlichen Raten aufzurechnen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
24II.
25Das Gericht entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130 a VwGO, weil es die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 130 a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
26Nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich einer Rückforderung in Höhe von 324,79 Euro teilweise in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren gemäß den §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen; ferner war das angefochtene Urteil in dem genannten Umfang entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.
27Die verbliebene – zulässige – Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Klage ist insoweit unbegründet. Der Bescheid des C1. vom 9. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2010 und des Änderungsbescheides vom 6. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28Anspruchsgrundlage für den Rückforderungsanspruch ist § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, zu welchen auch die hier in Rede stehende Zulage zählt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Beklagte hat dem Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum unstreitig monatlich eine Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (a. F.) gezahlt, obwohl dem Kläger durchgängig nur eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b EZulV a. F. zustand. Die Überzahlungen betragen nach der Teilabhilfe noch 757,83 Euro brutto.
29§ 814 BGB hindert die Rückforderung nicht. Diese Vorschrift ist bei Rückforderungen überzahlter Bezüge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht anwendbar.
30BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 C 2.01 –, BVerwGE 116, 74 = NVwZ 2002, 854 = juris, Rn. 18.
31Der Rückforderung des ohne Rechtsgrund Erlangten steht nicht der Einwand entgegen, der Kläger sei nicht mehr bereichert (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB). Der Kläger kann sich darauf nicht berufen, weil er verschärft haftet. Nach den über § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG anzuwendenden Regelungen der §§ 819 Abs. 1 Fall 1, 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen.
32Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung dann offensichtlich im vorgenannten Sinne, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat oder er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen. Letztlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn dies für den Empfänger gemessen an seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten ohne Weiteres erkennbar ist. Dem Beamten muss also aufgrund seiner Kenntnisse auffallen, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; es genügt nicht, wenn (nur) Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 10 f., und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 16 f.; ferner OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 30 ff. = NRWE, m. w. N.
34Das gilt insbesondere bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 11, und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris, Rn. 17, jeweils m. w. N., sowie vom 28. Februar 1985 – 2 C 31.82 –, NVwZ 1985, 907 = juris, Rn. 25 (erhöhte Sorgfaltspflicht bei Veränderung von Besoldungsmerkmalen, etwa dem Wegfall von Zulagen wegen Änderung der Verwendung des Beamten); ferner OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 34 f. = NRWE.
36Es gehört zum Grundwissen jedes Polizeibeamten, dass sich die Zulage für einen geleisteten Schichtdienst vermindert, wenn nicht mehr ständig durchgehend Dienst geleistet wird. Ändert sich die Art des Schichtdienstes von der belastendsten Art (Wechselschicht) in eine weniger belastende Art (Schichtdienst), muss ein Polizeibeamter davon ausgehen, dass sich die Höhe der Zulage ändert, und dies anhand seiner Bezügemitteilungen überprüfen.
37Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 6. März 2012 – 2 A 849/10 – juris, Rn. 22; VG Augsburg, Urteil vom 29. März 2007 – Au 2 K 06.1107 –, juris, Rn. 18; VG Oldenburg, Beschluss vom 16. November 2004 – 6 B 3881/04 –, NVwZ-RR 2006, 135 = juris, Rn. 18.
38In Anwendung dieser Grundsätze musste es sich dem Kläger aufgrund seiner Kenntnisse aufdrängen, dass die Bezügemitteilungen im streitgegenständlichen Zeitraum fehlerhaft waren.
39Ab Dezember 2007 verrichtete der Kläger keinen Wechseldienst mehr, sondern nur noch Schichtdienst ohne durchgehenden Nachtdienst. In seinen Bezügemitteilungen waren sowohl die Wechselschichtzulage als auch die Zulage wegen Schichtdienstes als „SchichtZul“ ausgewiesen und es war aufgeführt, in welcher Höhe sie ausgezahlt worden waren. Dabei geht der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass die Bezügemitteilungen des Klägers seit Dezember 2007 im Prinzip ebenso aufgebaut waren wie die von der Beklagten übersandten Bezügemitteilungen für Dezember 2009, 2010 und 2011. Anhand der Angabe der Beträge hätte der Kläger auch ohne spezielle Kenntnisse im Zulagenrecht erkennen können, dass die Schichtzulage im Dezember 2007 und in den folgenden Monaten ebenso hoch war wie die zuvor, obwohl er keinen Dienst in Wechselschicht mehr verrichtete. Dies hätte er als fehlerhaft erkennen können und müssen.
40Es entlastet den Kläger nicht, dass sich die Gesamtsumme seiner Bezüge wegen verschiedener Zulagen und Überstunden monatlich ändern konnte. Denn es ist einem Beamten ohne Weiteres zuzumuten, die Höhe einer einzelnen Zulage, die für sich betrachtet jeden Monat gleich hoch ist, gesondert zu prüfen. Dazu bedurfte es hier keiner gesonderten Berechnungen. Gerade wegen des Umstandes, dass die monatlichen Gesamtbezüge des Klägers nach Maßgabe der in unterschiedlicher Höhe anfallenden Zulagen schwankten, konnte der Kläger seiner Obliegenheit, die Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen, überhaupt nur durch eine Kontrolle der einzelnen, gesondert ausgeworfenen Besoldungsbestandteile genügen.
41Vgl. zum letztgenannten Aspekt OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris, Rn. 43 = NRWE.
42Schließlich ist es für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes rechtlich unerheblich, dass auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft. Dieses Mitverschulden der Behörde kann vielmehr nur im Rahmen der Billigkeitsentscheidung von Bedeutung sein.
43Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1990 – 6 C 41.88 –, NVwZ-RR 1990, 622 = juris, Rn. 20, und vom 25. November 1982 – 2 C 14.81 –, ZBR 1983, 185 = juris, Rn. 22, jeweils m. w. N.
44Die Beklagte hat mit dem Änderungsbescheid vom 6. März 2014 auch die ihr gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG obliegende Billigkeitsentscheidung ermessensfehlerfrei getroffen. Nach dieser Vorschrift kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
45Eine Billigkeitsentscheidung nach dieser Vorschrift bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. (Auch) in diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Der Beamte, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als der Beamte, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages im Regelfall als angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages in Betracht kommen.
46Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012– 2 C 4.11 –, juris, Rn. 18 ff., und – 2 C 15.10 –, NVwZ-RR 2012, 930 = juris Rn. 24 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 6 = NRWE.
47Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich die getroffene Billigkeitsentscheidung der Beklagten als ermessensfehlerfrei. Aufgrund der hier überwiegenden, von der Beklagten eingeräumten Mitverursachung der Überzahlung durch die Behörde war es geboten, von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 Prozent des überzahlten Betrages abzusehen. Dies entspricht nach der soeben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Regelfall. Eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrages erscheint hier hingegen nicht geboten, weil weitere Umstände, die dies verlangen könnten, nicht erkennbar geworden sind. Namentlich hat der Kläger keine besonderen wirtschaftlichen Probleme dargetan. Allein die Umstände, dass seine Ehefrau nicht berufstätig und er einem in der Ausbildung befindlichen Kind unterhaltspflichtig ist, genügen dafür nicht. Weiter hat die Beklagte dem Kläger auf dessen Vorschlag hin mit Schriftsatz vom 20. März 2014 der Sache nach zugesagt, die zurückgeforderte Summe in 12 Monatsraten zurückzahlen zu dürfen. Die Dauer der Ratenzahlung begegnet schon deswegen keinen rechtlichen Bedenken, weil sie der Anregung des Klägers entspricht. Im Übrigen ist nicht erkennbar, weshalb eine zusätzliche monatliche Nettobelastung von etwa 45 Euro bei einem Nettogehalt von etwa 3.000 Euro (vgl. die Bezügemitteilung des Klägers für Dezember 2011) besondere wirtschaftliche Probleme hervorrufen können soll.
48Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bei der Kostenverteilung hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teils des Streitgegenstandes entsprach es der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Denn sie hat den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben und sich damit in die unterlegene Position begeben.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
50Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 40, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.