Sozialgericht Speyer Urteil, 16. Jan. 2012 - S 5 SB 563/08

ECLI:ECLI:DE:SGSPEYE:2012:0116.S5SB563.08.0A
bei uns veröffentlicht am16.01.2012

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Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 13.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2008 wird teilweise aufgehoben und der Beklagte über die Teil-Anerkenntnisse vom 19.06.2009, 27.07.2011 und 29.08.2011 hinaus verurteilt, beim verstorbenen Kläger einen Gesamt-GdB von 50 ab Januar 2008 festzustellen.

2.Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Rechtsnachfolger des Klägers zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob beim Kläger bereits früher die Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) vorlag, die Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) ist.

2

Der 1949 geborene Kläger ist 2011 verstorben.

3

Der Beklagte stellte bei ihm letztmals mit Bescheid vom 22.07.2003 einen Gesamt-GdB 30 aufgrund folgender Behinderungen fest:

4

1. Funktionsminderung der Wirbelsäule, chronisch rezidivierendes Cervical- und Lumbalsyndrom (20)

5

2. Arthropathie der Sprunggelenke, Knorpelschaden rechtes Kniegelenk, Tendinopathie linke Ferse (20)

6

3. Herzleistungsminderung bei Angina pectoris (10)

7

Der Kläger stellte im März 2004 einen Änderungs-Antrag.

8

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 26.07.2004 fest, dass keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2005 zurückgewiesen.

9

Der Kläger stellte im Januar 2008 erneut einen Änderungs-Antrag und begehrte einen höheren GdB und den Nachteilsausgleich (NTA) erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr "G". Er legte ärztliche Unterlagen vor.

10

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 13.05.2008 wiederum fest, dass keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei und dass die gesundheitlichen Voraussetzungen des NTA "G" nicht vorliegen würden.

11

Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2008 zurückgewiesen.

12

Mit der hiergegen am 09.07.2008 beim Sozialgericht Speyer erhobenen Klage machen die Rechtsnachfolger des Klägers nunmehr nur noch geltend, beim Kläger habe zu einem früheren Zeitpunkt ein Gesamt-Grad der Behinderung (GdB) von 50 und damit die Schwerbehinderteneigenschaft als Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorgelegen.

13

Die Rechtsnachfolger des Klägers beantragen,

14

den Bescheid des Beklagten vom 13.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2008 teilweise aufzuheben und den Beklagte über die Teil-Anerkenntnisse vom 19.06.2009, 27.07.2011 und 29.08.2011 hinaus zu verurteilen, beim verstorbenen Kläger einen Gesamt-GdB von 50 ab Januar 2008 festzustellen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage über seine Teil-Anerkenntnisse hinaus abzuweisen.

17

Er ist der Auffassung, vor dem Eintritt der Krebserkrankung des Klägers könne seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht festgestellt werden. Diese sei erst Juni 2011 aufgetreten. Vorher könne daher kein höherer Gesamt-GdB als 40 festgestellt werden. Im Übrigen erlösche nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 06.12.1989 - 9 RVs 4/89 - der Anspruch auf Feststellung des GdB nach § 69 Abs. 1 SGB IX mit dem Tode des Anspruchsinhabers.

18

Das Gericht hat Befundberichte des Dr. K. vom 08.11.2008, der Frau Dr. F. vom 07.01.2009, des Dr. F. vom 13.01.2009 und des Dr. D. vom 22.04.2009, einen Heilverfahrens-Entlassungs-Bericht der E.-S.-Fachklinik vom 21.09.2009 sowie Gutachten des Dr. H. vom 04.03.2010 nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und des Dr. A. vom 29.06.2010 nebst Zusatzgutachten der Frau H. vom 08.12.2010 nach § 109 SGG eingeholt. Auf den Inhalt der ärztlichen Unterlagen wird Bezug genommen.

19

Der Beklagte hat ein Teil-Anerkenntnis vom 19.06.2009 abgegeben und einen Gesamt-GdB 40 bei folgenden Behinderungen anerkannt:

20

1. Chronisch depressives Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates, des Kopfes und cardialen Systems (40)

21

2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (20)

22

3. Arthropathie der Sprunggelenke, Knorpelschaden rechtes Kniegelenk (20)

23

4. Herzleistungsminderung bei Angina pectoris (10)

24

5. Tinnitus (10)

25

6. Carpaltunnelsyndrom beidseits (10)

26

Der Kläger hat mit Schreiben vom 23.08.2010 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.09.2010 gestellt. Dieses Verfahren ruht im Hinblick auf den vorliegenden Rechtstreit.

27

Der Beklagte hat ein weiteres Teil-Anerkenntnisse vom 27.07.2011 abgegeben und aufgrund einer Krebserkrankung einen Gesamt-GdB von 100 ab Juni 2011 und den NTA "G" anerkannt. Schließlich hat er mit einem erweiterten Anerkenntnis vom 29.08.2011 den NTA Berechtigung für eine ständige Begleitung "B" anerkannt.

28

Der Kläger verstarb 2011. Die Rechtsnachfolger haben den Rechtsstreit fortgeführt.

29

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Verwaltungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

30

Die Klage der Rechtsnachfolger ist weiterhin zulässig.

31

Der Anspruch auf Feststellung des GdB nach § 69 Abs. 1 SGB IX erlischt nämlich nicht mit dem Tode des Anspruchsinhabers, wenn der Nachweis der Schwerbehinderung Voraussetzung für eine Altersrente nach § 37 SGB VI ist.

32

Der Beklagte verweist insoweit zwar zutreffend auf die Entscheidung des BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 9 RVs 4/89 -, wonach der Anspruch auf Feststellung einer Behinderung, des GdB und sonstiger gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von NTAen nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) mit dem Tode des Berechtigten erlöschen soll.

33

Vorliegend können die Rechtsnachfolger des Klägers jedoch nicht darauf verwiesen werden, den Nachweis der Schwerbehinderung durch eine gutachterliche Stellungnahme oder sonstige ärztliche Unterlagen zu erbringen. Nach § 236a Abs. 4 Halbsatz 1 SGB VI in der Fassung ab dem 01.01.2008 genügt es zwar für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung, dass die Versicherten am 16.11.2000 "schwerbehindert waren". Im Gegensatz hierzu ist nach § 37 SGB VI für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich, dass die Versicherten "bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind". Es genügt also für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht, dass die Schwerbehinderung tatsächlich vorgelegen hat, so dass es auf die formelle Feststellung durch Verwaltungsakt ankommt (so wohl auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2009 - L 6 SB 286/08 - zu § 236a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a SGB VI).

34

Diese Feststellung der Schwerbehinderung und eines Gesamt-GdB von 50 ist für den Rentenversicherungsträger bindend (Gürtner, Kasseler Kommentar, § 37 Rz. 5, Beck'scher Online Kommentar, § 37 Rz. 8). Damit kann der Anspruch auf Feststellung des GdB nach § 69 Abs. 1 SGB IX als Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Schwerbehinderung nach § 37 SGB VI nicht mit dem Tode des Anspruchsinhabers erlöschen.

35

Die zulässige Klage ist auch begründet.

36

Die Rechtsnachfolger des Klägers haben einen Anspruch auf Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 beim verstorbenen Kläger ab Januar 2008. Der Bescheid des Beklagten vom 13.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2008 und der Teil-Anerkenntnisse vom 19.06.2009, 27.07.2011 und 29.08.2011 ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben.

37

Nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn sich durch die Besserung oder Verschlechterung der bereits anerkannten Behinderung eine Herabsetzung oder Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 ergibt, nicht jedoch bereits bei einer Veränderung eines Teil-GdB beim Vorliegen mehrerer Teil-Behinderungen. Die Änderung der Behinderungsbezeichnung oder das Hinzutreten weiterer Teil-Behinderungen ohne Auswirkung auf die Höhe des Gesamt-GdB stellen allein ebenfalls keine wesentliche Änderung dar (BSG, Urteil vom 24.06.1998 - B 9 SB 18/97 R). Die lediglich verwaltungsintern

38

ermittelten Einzel-GdB-Werte sind notwendige, aber nicht unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltende Einzelelemente des allein anfechtbaren Gesamt-GdB (Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.02.1989, L 4 Vs 53/88).

39

Ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist, muss durch einen Vergleich der gegenwärtigen Verhältnisse mit dem verbindlich festgestellten objektiven Behinderungszustand zum Zeitpunkt der früheren Entscheidung ermittelt werden. Menschen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend (§ 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt (§ 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX).

40

Entsprechend § 30 Abs. 1 BVG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung im Bereich des SGB IX nach dem Ausmaß aller körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen unabhängig von ihren Ursachen zu bemessen. Hierzu hat im Interesse einer einheitlichen und gleichmäßigen Behandlung aller behinderter Menschen das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 2008 Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) herausgegeben. Die darin angenommenen MdE-Werte (= GdB-Werte) geben den Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung wieder. Sie sollen einen Anhaltspunkt für die Ermittlung des GdB und zur Auslegung des § 1 SGB IX bilden. Ihre Beachtung dient der gleichmäßigen Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des SGB IX. Sie sind daher aus Gründen der Gleichbehandlung im Regelfall anzuwenden (BSG, NJW 1992, 455). Änderungen dieser AHP wirken schließlich wie Änderungen der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X (BSG, Urteil vom 11.10.1994 - 9 RVs 1/93).

41

Diese AHP wurden seit 01.01.2009 durch die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG) als Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. S. I 2904) abgelöst.

42

Zunächst war beim Kläger das chronisch depressives Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates, des Kopfes und des kardialen Systems mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten.

43

Nach den VG (A 2j) schließen die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte zwar die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. Ist nach Ort und Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende Schmerzhaftigkeit nachgewiesen, die eine ärztliche Behandlung erfordert, können höhere Werte angesetzt werden. Ein chronisches Schmerzsyndrom mit Fehlverarbeitung ist entsprechend "Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen" zu bewerten.

44

Nach den VG (B 3.7) sind insoweit stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) mit einem Einzel-GdB von 30 bis 40 zu bewerten.

45

Die Richtigkeit des Einzel-GdB von 40 hinsichtlich des chronisch depressiven Schmerzsyndroms des Bewegungsapparates, des Kopfes und des kardialen Systems des Klägers ergibt sich schon aus der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme der Frau Dr. G. vom 18.06.2009, welche durch die ebenfalls vom Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Dr. B. vom 13.04.2011 Bestätigung findet. Beide bewerten diese Behinderung des Klägers mit einem Einzel-GdB von 40, da sich aus seinem Schmerztagebuch ein Schmerzerleben von 8 – 9 unter Morphintherapie ergab. Zudem bestand eine deutliche Verschiebung der Stimmung zum depressiven Pol. Der behandelnde Arzt postulierte auch eine Somatisierungsreaktion. Dem schließt sich Dr. H. in seinem Gutachten vom 04.03.2010 nach § 106 SGG an. Die Ärztin für Neurologie-Psychiatrie und Psychotherapie H. nimmt schließlich in ihrem Gutachten vom 08.12.2010 nach § 109 SGG zwar an, diese Behinderung müsse als chronisches Schmerzsyndrom mit körperlichen und psychischen Faktoren, Depression bezeichnet werden. Aber auch sie bewertet den Einzel-GdB mit 40. Dies zeigt zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei, dass diese Behinderung des Klägers unabhängig von der genauen Bezeichnung mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten war, wovon im Übrigen auch die Beteiligten ausgehen.

46

Daneben lag beim Kläger ein fehlstatisches und degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenschäden vor, das mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten war.

47

Nach den VG (B 18.9) sind nämlich Wirbelsäulenschäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende anhaltende Bewegungseinschränkungen oder Instabilität mittleren Grades, häufig rezidivierende und Tage andauernde Wirbelsäulensyndrome) mit einem Einzel-GdB von 20 und mit schweren funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt (Verformung, häufig rezidivierende oder anhaltende Bewegungseinschränkung oder Instabilität schweren Grades, häufig rezidivierende und Wochen andauernde ausgeprägte Wirbelsäulensyndrome) mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten. Ein Einzel-GdB von 30 liegt auch bei mittelgradigen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vor. Lediglich bei schweren funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten ist ein Einzel-GdB von 40 anzunehmen.

48

Die Richtigkeit des Einzel-GdB von 20 hinsichtlich des fehlstatischen und degenerativen Wirbelsäulensyndroms mit Bandscheibenschäden des Klägers ergibt sich wiederum schon aus den vom Beklagten vorgelegten Stellungnahmen der Frau Dr. G. und des Dr. B. Auch Dr. H. nimmt hierfür in seinem Gutachten vom 04.03.2010 einen Einzel-GdB von 20 an. Dr. Andres kommt in seinem Gutachten vom 29.06.2010 sogar zu einem Einzel-GdB von 30. Er stellte insoweit ein statisches und degeneratives Cervico-Thorako-Lumbal-Syndrom mit funktionellen Beeinträchtigungen der Brust- wie auch der Lendenwirbelsäule, einen Zustand nach Spondylodese L5/S1 mittels Spacer und eine komplizierende skoliotische Fehlform beim Kläger fest. Es bestanden jedoch keine Instabilitätszeichen und keine radikuläre Symptomatik, was zur Überzeugung des Gerichts zeigt, dass aufgrund der Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule des Klägers allein lediglich ein Einzel-GdB von 20 vergeben werden kann.

49

Schließlich lagen beim Kläger wiederkehrende fehlstatische Beschwerden und Reizzustände beider Kniegelenke rechts mehr als links, eine Tibiakopfumstellungsosteotomie rechts und eine Tendopathie der linken Ferse vor, die mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten waren.

50

Nach den VG (Seite 100) und AHP (Seite 126) sind Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk geringen Grades (z. B Streckung/Beugung bis 0-0-90) einseitig mit einem Einzel-GdB von 0 bis 10 und beidseitig mit einem Einzel-GdB von 10 bis 20 zu bewerten. Lediglich Bewegungseinschränkungen mittleren Grades (z. B. Streckung/Beugung bis 0-1 0-90) rechtfertigen einseitig ein Einzel-GdB von 20 und beidseitig ein Einzel-GdB von 40.

51

Die Richtigkeit des Einzel-GdB von 20 hinsichtlich der wiederkehrenden fehlstatischen Beschwerden und Reizzustände beider Kniegelenke rechts mehr als links, der Tibiakopfumstellungsosteotomie rechts und der Tendopathie der linken Ferse des Klägers ergibt sich schließlich auch schon aus den bereits erwähnten Stellungnahmen der Frau Dr. G. und des Dr. B. Von der Richtigkeit dieser Bewertung geht auch Dr. H. in seinem Gutachten aus. Dr. A. nimmt insoweit in seinem Gutachten an, dass eine medial und retropatellar betonte Gonarthrose rechtsseitig, ein Zustand nach Tibiakopfumstellung rechtsseitig, eine retropatellare Osteochondrose rechtes Kniegelenk im lateralen Gelenkskompartiment, eine Meniskushinterhorndegeneration mit Fransenbildung, eine Fibulapseudarthrosenbildung sowie eine anteromediale Instabilität rechtes Knie beim Kläger vorlagen, die muskulär nur zum Teil zu kompensieren waren. Daher nahm er einen Einzel-GdB von 30 an. Dieser steht jedoch mit der funktionellen Beeinträchtigung des Klägers nicht im Einklang. Es muss daher zur Überzeugung des Gerichts bei der Vergabe eines Einzel-GdB von 20 verbleiben.

52

Im Übrigen lagen beim Kläger eine Herzleistungsminderung und ein Tinnitus mit Einzel-GdB-Werten von 10 vor.

53

Beim Kläger lagen daher Einzel-GdB-Werte von 40, 20, 20, 10 und 10 vor.

54

Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so ist der GdB nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen (§ 69 Abs. 3 SGB IX). Eine Addition der einzelnen Werte findet demnach nicht statt. Vielmehr sind im Rahmen einer natürlichen, wirklichkeitsorientierten funktionalen Gesamtschau alle Auswirkungen in freier richterlicher Überzeugung zu werten (§ 287 Zivilprozessordnung - ZPO -). Im Einzelfall ist somit festzustellen, wie die durch alle Störungen bedingten Funktionsausfälle - teilweise verstärkend - gemeinsam die Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 30 Abs.1 BVG beeinträchtigen. Dabei sind die Funktionsausfälle möglichst genau zu beschreiben, damit die Entscheidung verständlich und nachvollziehbar ist. Nach der VersMedV und den VG ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Behinderung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt. Der Gesamt-GdB ist durch Erhöhung dieses Wertes zu bilden. In der Regel führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen mit einem GdB von 10 - bzw. auch mit einem GdB von 20 - nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, auch wenn mehrere derartige Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen (vgl. VG A 3c).

55

Bei der Bildung des Gesamt-GdB bleibt der höchste Einzel-GdB somit immer ungekürzt und wird der Berechnung vorangestellt. Sodann ist zu prüfen, inwieweit weitere Behinderungen den Gesamt-GdB beeinflussen. Dabei kann zunächst einmal der Schluss gezogen werden, dass Behinderungen mit einem Einzel-GdB von mindestens 30 bei der Bildung des Gesamt-GdB grundsätzlich Berücksichtigung finden müssen, denn nur Einzel-GdB-Werte von 10 und 20 dürfen völlig unberücksichtigt bleiben. In welchem Umfang die weiteren Behinderungen Berücksichtigung finden, richtet sich danach, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. Funktionsbeeinträchtigungen sind voneinander unabhängig und betreffen ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens, wenn sich die Behinderungen in unterschiedlichen Lebensbereichen auswirken und nicht unmittelbar in einer überschneidenden Beziehung zueinander stehen (BSG, Urteil vom 16.03.1994 - 9 RVs 6/93). Die Funktionsbehinderungen überschneiden sich, wenn sie sich in den gleichen Bereichen im Ablauf des täglichen Lebens auswirken und sich nicht gegenseitig verstärken.

56

Der Einzel-GdB von 40 bezüglich des chronisch depressiven Schmerzsyndroms des Bewegungsapparates, des Kopfes und des kardialen Systems ist zur Überzeugung des Gerichts nach diesen Vorgaben auf Grund des fehlstatischen und degenerativen Wirbelsäulensyndroms mit Bandscheibenschäden mit einem Einzel-GdB von 20 und der wiederkehrenden fehlstatischen Beschwerden und Reizzustände beider Kniegelenke rechts mehr als links, der Tibiakopfumstellungsosteotomie rechts und der Tendopathie der linken Ferse mit einem Einzel-GdB von 20 auf 50 zu erhöhen, während die Einzel-GdB-Werte von 10 nicht zu einer weiteren Erhöhung des Gesamt-GdB führen. Liegt nämlich schon allein aufgrund eines Schmerzsyndroms ein Einzel-GdB von 40 vor, so führen die rein funktionellen Einschränkungen dazu, dass der Gesamt-GdB, wenn auch nur geringfügig, so doch auf 50 zu erhöhen ist. Der Kläger war somit schwerbehindert. Ihm stand ein Gesamt-GdB von 50 zu.

57

Ein Mensch ist nämlich beispielsweise dann schwerbehindert und hat einen Anspruch auf einen Gesamt-GdB von 50, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist, wie etwa beim Verlust einer Hand (VG B 18.13) oder eines Beines im Unterschenkel (VG B 18.14) oder bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule (VG B 18.9), bei Herz-Kreislaufschäden oder Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bei bereits leichter Belastung (VG B 9.1.1 und 8.3) und bei Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung (VG B 3.1.1).

58

Vergleichbare Behinderungen mit entsprechenden Funktionsstörungen lagen zur Überzeugung des Gerichts beim Kläger vor.

59

Die Rechtsnachfolger des Klägers haben daher einen Anspruch auf Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 beim verstorbenen Kläger ab Januar 2008. Der Bescheid des Beklagten vom 13.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2008 und der Teil-Anerkenntnisse vom 19.06.2009, 27.07.2011 und 29.08.2011 ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben.

60

Der Klage ist daher stattzugeben.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Tenor Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17.12.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17.12.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) der verstorbenen Mutter des Kläger zu 1. beziehungsweise Ehegattin des Klägers zu 2. (E) bereits ab 16.11.2000.
Die 1946 geborene E beantragte am 27.09.2001 die Feststellung ihres GdB. Das damalige Versorgungsamt H. (VA) zog über Dr. J. und über die K.-Klinik Bad N. ärztliche Unterlagen über E bei. Dr. L. berücksichtigte in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 06.02.2002 als Behinderungen ein Plasmozytom (Teil-GdB 70), degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Teil-GdB 20) sowie eine Funktionsbehinderung beider Hüftgelenke und des rechten Kniegelenks (Teil-GdB 10) und bewertete den Gesamt-GdB mit 80. Mit Bescheid vom 12.02.2002 stellte das VA den GdB mit 80 ab 01.08.2001 sowie die Voraussetzungen für das Merkzeichen „erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr“ (G) fest.
Auf ihren Antrag vom 22.04.2002 bewilligte die ehemalige BfA der E mit Bescheid vom 25.06.2002 ab 01.03.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit, welche auf ihren Antrag vom 04.06.2003 sodann mit Bescheid vom 14.08.2003 ab 01.09.2003 auf Dauer weiterbewilligt wurde.
Im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens zog das VA den Arztbrief des Dr. L., Medizinische Klinik und Poliklinik H., vom 05.08.2009 bei. Dr. G. bewertete in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 13.11.2004 unter Aufrechterhaltung der bisherigen Teil-GdB-Werte den Gesamt-GdB nur noch mit 70. Mit Bescheid vom 19.11.2004 teilte das VA der Klägerin mit, aufgrund des Ergebnisses der Überprüfung sei derzeit nicht beabsichtigt, den GdB herabzusetzen.
Am 02.08.2006 beantragte E die Feststellung ihres GdB rückwirkend ab 01.01.2000. Ihrem Antrag fügte sie mehrere ärztliche Unterlagen bei. Dr. M. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 02.10.2006 aus, das Plasmozytom bestehe seit Juni 2001. Eine rückwirkende Feststellung des GdB sei daher nur bis zum 01.06.2001 möglich. Ab 01.01.2000 könne nur ein GdB von 20 anerkannt werden. Mit Bescheid vom 12.10.2006 stellte das nun zuständig gewordene Landratsamt R.-Kreis (LRA) den GdB mit 20 vom 01.01.2000 bis zum 31.05.2001 und mit 80 vom 01.06.2001 bis zum 31.07.2001 sowie die Voraussetzungen für das Merkzeichen G ab 01.06.2001 fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitere rückwirkende Feststellung könne nicht getroffen werden, da für diesen Zeitraum keine entsprechenden medizinischen Unterlagen vorlägen beziehungsweise dies die vorhandenen medizinischen Unterlagen über die betreffenden Funktionseinschränkungen nicht zuließen.
Hiergegen legte E unter Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen Widerspruch ein. Dr. St. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 31.10.2006 aus, es ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Das multiple Myelom sei im Juni 2001 diagnostiziert worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Im Schwerbehindertenrecht stehe eine rückwirkende Rücknahme von Verwaltungsakten im Ermessen der Behörde, wobei es nicht ermessenswidrig sei, diese Rückwirkung grundsätzlich auf vier Jahre zu beschränken. Danach sei eine Rückwirkung grundsätzlich längstens bis zum 01.01.2002 möglich. Ungeachtet dessen sei das multiple Myelom erstmals im Juni 2001 diagnostiziert worden. Mithin sei auch aus medizinischen Gründen eine weitergehende rückwirkende Feststellung nicht möglich.
Hiergegen erhob E am 15.12.2006 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Zur Begründung führte sie aus, das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden, da es sich vorliegend um einen Ausnahmefall handle, der eine rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bereits ab 01.11.2000 ermögliche. Ein im Juni 2001 festgestelltes multiples Myelom mit einem Teil-GdB von 70 unterliege einer Entwicklungsgeschichte. Nach dieser sei unzweifelhaft davon auszugehen, dass die beschriebene Funktionsbehinderung am 01.11.2000 mindestens mit einem Teil-GdB von 50 bestanden habe. Vorgelegt wurde der Arztbrief des Prof. Dr. B., Augenklinik am Universitätsklinikum H., vom 13.11.2006.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.12.2007 wies das SG die Klage ab. In Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum seien weder das Vorliegen der Gesundheitsbeeinträchtigung in Form eines Myeloms noch daraus resultierende Funktionsbeeinträchtigungen nachgewiesen. Im Übrigen scheitere das klägerische Begehren auch daran, dass die rückwirkende Feststellung auf den klägerischen Antrag im Jahr 2006 auf vier Jahre zurück begrenzt sei. Vorliegend habe der Beklagte in Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens die Rücknahme auf vier Jahre beschränkt. Dies sei im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft.
Gegen den Gerichtsbescheid des SG hat E am 17.01.2008 Berufung eingelegt. Auf Grund des typischen Krankheitsverlaufes sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu sagen, dass der auf das Plasmozytom zurückgehende GdB am 16.11.2000 mindestens 50 betragen habe, nachdem es per 01.06.2001 mit einem gesicherten GdB von 70 bewertet worden sei. Es sei der langsame Verlauf, der für den Stichtag den sicheren Rückschluss zulasse, dass der für diese Tumorerkrankung anzusetzende GdB wenigstens 50 ausgemacht habe. E hat die Stellungnahme des Arztes L. vom 08.05.2008 vorgelegt, wonach der Verlauf des Plasmozytoms mit den schwerwiegenden Krankheitssymptomen Mitte des Jahres 2001 keinen anderen Schluss zulasse, als dass bereits am 16.11.2000 ein GdB von wenigstens 50 vorgelegen haben müsse.
10 
Sodann hat der Senat über den Arzt L. diverse ärztliche Unterlagen über E beigezogen. Dr. B. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 14.10.2008 ausgeführt, den vorgelegten ärztlichen Unterlagen könne mit hoher Sicherheit entnommen werden, dass während des Aufenthaltes der E in der K.-Klinik Bad N. vom 07.09.2000 bis zum 28.09.2000 ein Plasmozytom noch nicht vorgelegen habe. In dem Arztbrief der Medizinischen Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums H. vom 21.08.2001 sei ein multiples Myelom IgG Lamda Stadium IA im Progress zum Stadium IIA beschrieben worden. Dies bedeute, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Behandlungsbedürftigkeit vorgelegen habe. Erst ab Eintritt der Behandlungsbedürftigkeit komme maximal ein GdB von 40 in Frage.
11 
Auf ihren Antrag vom 30.06.2008 hat die nun zuständige DRV der E mit Bescheid vom 28.07.2008 ab 01.09.2008 unter Berücksichtigung eines verminderten Zugangsfaktors Altersrente für Schwerbehinderte bewilligt. Hiergegen hat E Widerspruch eingelegt. Hinsichtlich der bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat E einen Überprüfungsantrag gestellt.
12 
Am 17.12.2008 ist E verstorben. Mit Bescheid vom 13.02.2009 hat die DRV dem Kläger zu 2. ab 01.01.2009 unter Berücksichtigung eines verminderten Zugangsfaktors große Witwerrente bewilligt.
13 
Die Kläger haben das Berufungsverfahren fortgeführt. Der Sohn sei testamentarischer Alleinerbe der E. Das Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass E seit 01.09.2008 eine abschlagsbehaftete Altersrente für Schwerbehinderte bezogen habe und der Kläger zu 2. inzwischen eine abschlagsbehaftete Witwerrente beziehe. Die abschlagsbehafteten Renten seien nachträglich ohne Abschläge zu leisten, wenn nachträglich zum Stichtag 16.11.2000 ein GdB von 50 festgestellt würde. Der Kläger zu 1. habe dann als Erbe der E einen diesbezüglichen Nachzahlungsanspruch und der Kläger zu 2. habe einen Anspruch auf Gewährung einer höheren Witwerrente. Sie seien daher unmittelbar an der Stichtagsproblematik interessiert. Hinsichtlich der Höhe der Witwerrente sei bei der DRV ein Widerspruchsverfahren anhängig. Vorgelegt worden sind unter anderem die Rentenbescheide vom 28.07.2008 sowie 13.02.2009 und das Testament der E vom 07.04.2004, wonach der Kläger zu 1. zum Alleinerben berufen worden ist.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17.12.2007 aufzuheben, den Bescheid vom 12.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2006 abzuändern, den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 12.02.2002 teilweise zurückzunehmen und den GdB der E mit 50 ab 16.11.2000 festzustellen, hilfsweise, gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten bei Prof. Dr. Hochhaus zu der Frage einzuholen, wie hoch der GdB am 16.11.2000 war.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Für die Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.05.2001 sei ein GdB von 50 nicht zu begründen. Im Übrigen könne nach dem Tod der E keine Statusfeststellung mehr getroffen werden. Mit dem Tod seien alle Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erloschen. Für Statusfeststellungen gelte dasselbe. Auf ein Feststellungsinteresse des Rechtsnachfolgers komme es nicht an.
19 
Dr. B. hat in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 23.01.2009 ausgeführt, er halte an der bisherigen versorgungsärztlichen Beurteilung fest.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vom Senat beigezogenen Akten der DRV Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und gemäß § 151 SGG form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig. Die Berufung ist aber nicht begründet.
22 
Die beiden Kläger sind materiell nicht berechtigt und deshalb nicht aktiv legitimiert, die Feststellung des GdB der verstorbenen E geltend zu machen. Die sachliche Legimitation ist eine Frage des materiellen Rechts und der Begründetheit eines Rechtsmittels und keine Frage der Zulässigkeit (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, Rdz. 4 zu § 69 m.N.).
23 
Der Kläger zu 2. ist nicht Erbe der E. und könnte die Feststellung des GdB der E. auch nicht als Sonderrechtsnachfolger geltend machen, da nach § 59 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nur Ansprüche auf laufende Geldleistungen übergehen können. Der Kläger zu 1. ist zwar jedenfalls Erbe der E., ein Anspruch auf Feststellung des GdB und sonstiger gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen erlischt aber mit dem Tod des Anspruchsinhabers und kann weder durch Erbrecht noch durch sozialrechtliche Sondervorschriften auf eine andere Person übergehen (BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 9 RVs 4/89 - SozR 3870 § 4 Nr. 4, Leitsatz).
24 
Der Anspruch auf Feststellung des GdB ist nicht nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach das Vermögen auf die Erben übergeht, vererblich. Der Anspruch auf Feststellung des GdB gehört nicht zum Vermögen. Die Feststellung betrifft einen Status des Behinderten, der mit seiner persönlichen Existenz verbunden ist und mit seinem Tod endet. Der auch den Regelungen der §§ 56 und 57 SGB I zugrundeliegende Grundsatz der Unvererblichkeit höchstpersönlicher Rechte (vergleiche BT-Drucksache VI/3764, Seite 28 zu §§ 55 bis 58 SGB I) gilt gleichermaßen für das Privatrecht wie für das öffentliche Recht. Während regelmäßig vermögensbezogene Rechte und Rechtslagen als vererblich anzusehen sind, sind nichtvermögenswerte Rechte jedenfalls dann unvererblich, wenn sie eng und ausschließlich mit der individuellen Person des Erblassers verknüpft sind. Ob ein Anspruch höchstpersönlich ist, bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes. Der Anspruch der E auf Feststellung ihres GdB ist ein höchstpersönliches Recht in diesem Sinne. Im Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) werden personenbezogene gesundheitliche Feststellungen getroffen. Diese Feststellungen sind wiederum Grundlage für die Ausstellung eines Ausweises auf Antrag des Behinderten nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB IX. Dem personenbezogenen Charakter des Feststellungsverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass das Tätigwerden des Beklagten ausschließlich auf einen Antrag des Behinderten erfolgt und Dritten ein Antragsrecht nicht zusteht (vergleiche BR-Drucksache 262/1/73, Seite 2). Auch die Feststellungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX setzen einen Antrag des Behinderten voraus. Nach Antragstellung verliert das Feststellungsverfahren seinen allein auf die Person des Behinderten bezogenen Charakter nicht. Dies wird dadurch gewährleistet, dass dem Behinderten auch im Verlaufe des Verfahrens die Dispositionsbefugnis eingeräumt ist, auf die Durchführung des Verfahrens ganz zu verzichten. Weiterhin kommt der allein auf die Person des Behinderten zielende Charakter des Feststellungsverfahrens dadurch zum Ausdruck, dass dem von den Feststellungen betroffenen Dritten, etwa dem Arbeitgeber, ein eigenes Anfechtungsrecht nicht eingeräumt ist. Dieser Schutz vor Einwirkungen Dritter auf das Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX rechtfertigt sich daraus, dass von der Behörde oder dem Gericht Ermittlungen über die gesundheitlichen Verhältnisse des Behinderten vorzunehmen und Feststellungen zu treffen sind, die einen Eingriff in das nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Persönlichkeitsrecht darstellen. Es entspricht inzwischen überwiegender Auffassung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Tod des Berechtigten überdauert. Somit ist es auch gerechtfertigt, Dritten, selbst Angehörigen, das Recht zu versagen, nach dem Tod des Betroffenen dessen GdB feststellen zu lassen. Neben dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Behinderten, der weniger ins Gewicht fallen mag, wenn der Behinderte den erforderlichen Antrag - wie hier - selbst gestellt hat, spricht gegen die Fortsetzung des Feststellungsverfahrens nach dem SGB IX Teil 2, dass dieses Recht im Gegensatz zu anderen Sozialleistungsbereichen final ausgerichtet ist. Das SGB IX Teil 2 bezweckt, wie schon die Gesetzesüberschrift verdeutlicht, "Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen". Der Zweck des Gesetzes ist mit dem Tode des Behinderten entweder erfüllt oder er lässt sich nicht mehr erreichen. Einzelne finanzielle Auswirkungen der Schwerbehinderteneigenschaft oder sonstiger Behindertenmerkmale können nur noch Dritten zugute kommen. Inwieweit das rechtlich möglich ist, hängt von der jeweiligen Vergünstigung im Einzelfall ab (zur Feststellung von Merkzeichen und den steuerrechtlichen Auswirkungen: BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 9 RVs 4/89 - SozR 3870 § 4 Nr. 4 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend können die Kläger darauf verwiesen werden, den Nachweis der Schwerbehinderung durch eine gutachterliche Stellungnahme oder sonstige ärztliche Unterlagen zu erbringen, da es nach § 236a Satz 5 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung bis zum 31.12.2007 beziehungsweise nach § 236a Abs. 4 Halbsatz 1 SGB VI in der Fassung ab dem 01.01.2008 für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung genügt, dass die Versicherten am 16.11.2000 „schwerbehindert waren“, während im Gegensatz hierzu nach § 37 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sowie § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2007 beziehungsweise nach § 236a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in der Fassung ab dem 01.01.2008 für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist, dass die Versicherten „bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind“. Es genügt also für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung, dass die Schwerbehinderung tatsächlich vorgelegen hat, so dass es auf die formelle Feststellung durch Verwaltungsakt nicht ankommt (Löns in Kreikebohm SGB VI, 3. Auflage, § 236a, Rz. 4).
25 
Der Anspruch auf Feststellung des GdB ist auch durch sozialrechtliche Sondervorschriften nicht übertragbar.
26 
Nach § 59 SGB I können nach dem Tod des Anspruchsinhabers nur Ansprüche auf Geldleistungen, nicht aber Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen, auf einen Rechtsnachfolger übergehen. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des GdB nicht um eine Sozialleistung, weil sie nicht Endzweck des Leistungsbegehrens, sondern nur die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zahlreicher Vergünstigungen in unterschiedlichen Lebensbereichen und verschiedenen Rechtsgebieten ist. Dies besagt aber nicht, dass die Ansprüche auf Klärung von Vorfragen für Sozialleistungen im Gegensatz zu den Ansprüchen auf einzelne Sozialleistungen grundsätzlich vererblich sind. Dies ist nicht der Fall. Denn wenn schon die Ansprüche auf einzelne Sozialleistungen grundsätzlich mit dem Tod erlöschen, spricht alles dafür, dass das Gesetz auch die Ansprüche auf Feststellung der Grundlagen solcher Ansprüche für unvererblich erklärt. Dieser Schluss ist deshalb geboten, weil die Dienst-, Sach- oder Geldleistungen stets ein Grundverhältnis voraussetzen, in dem der Versicherungs- oder Versorgungsfall eintritt. Wenn das Gesetz die Unvererblichkeit dieser fassbaren Ansprüche anordnet, besteht kein Grund anzunehmen, dass ein Rechtsverhältnis, in dem noch kein Versicherungs- oder Versorgungsfall eingetreten ist, vererblich sein kann (zur Feststellung von Merkzeichen: BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 9 RVs 4/89 - SozR 3870 § 4 Nr. 4).
27 
Diese Erwägungen schlagen auch in der vorliegenden Konstellation durch. Zwar können nach § 59 SGB I nach dem Tod des Anspruchsinhabers Ansprüche auf Geldleistungen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten festgestellt sind oder noch ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, auf einen Rechtsnachfolger übergehen. Vorliegend geht es aber nicht um den Anspruch der E auf Altersrente wegen Schwerbehinderung beziehungsweise des Klägers zu 2. auf Witwerrente, jeweils in abschlagsfreier Höhe. Der Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung ist zwar auf den Kläger zu 1. übertragbar, da E gegen den Bescheid der DRV vom 28.07.2008, mit dem ab 01.09.2008 Altersrente für Schwerbehinderte bewilligt worden ist, Widerspruch eingelegt hat und somit ein Verwaltungsverfahren zu der Frage, ab wann und in welcher Höhe die Rente zu gewähren ist, anhängig ist. Streitgegenstand ist aber vorliegend nicht die Durchsetzung dieses an sich übertragbaren Anspruchs beziehungsweise der Witwerrente, sondern die Feststellung des GdB und damit eines Rechtsverhältnisses, das die Grundlage für einen nach § 59 SGB I übertragbaren Geldleistungsanspruch bildet.
28 
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Der Hilfsantrag gemäß § 109 SGG, ein Gutachten bei Prof. Dr. Hochhaus einzuholen war abzulehnen, weil mangels Aktivlegimitation der Kläger keine ihr Begehren stützenden medizinischen Tatsachen festzustellen sind.
29 
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Gründe

 
21 
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und gemäß § 151 SGG form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist zulässig. Die Berufung ist aber nicht begründet.
22 
Die beiden Kläger sind materiell nicht berechtigt und deshalb nicht aktiv legitimiert, die Feststellung des GdB der verstorbenen E geltend zu machen. Die sachliche Legimitation ist eine Frage des materiellen Rechts und der Begründetheit eines Rechtsmittels und keine Frage der Zulässigkeit (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, Rdz. 4 zu § 69 m.N.).
23 
Der Kläger zu 2. ist nicht Erbe der E. und könnte die Feststellung des GdB der E. auch nicht als Sonderrechtsnachfolger geltend machen, da nach § 59 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nur Ansprüche auf laufende Geldleistungen übergehen können. Der Kläger zu 1. ist zwar jedenfalls Erbe der E., ein Anspruch auf Feststellung des GdB und sonstiger gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen erlischt aber mit dem Tod des Anspruchsinhabers und kann weder durch Erbrecht noch durch sozialrechtliche Sondervorschriften auf eine andere Person übergehen (BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 9 RVs 4/89 - SozR 3870 § 4 Nr. 4, Leitsatz).
24 
Der Anspruch auf Feststellung des GdB ist nicht nach § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach das Vermögen auf die Erben übergeht, vererblich. Der Anspruch auf Feststellung des GdB gehört nicht zum Vermögen. Die Feststellung betrifft einen Status des Behinderten, der mit seiner persönlichen Existenz verbunden ist und mit seinem Tod endet. Der auch den Regelungen der §§ 56 und 57 SGB I zugrundeliegende Grundsatz der Unvererblichkeit höchstpersönlicher Rechte (vergleiche BT-Drucksache VI/3764, Seite 28 zu §§ 55 bis 58 SGB I) gilt gleichermaßen für das Privatrecht wie für das öffentliche Recht. Während regelmäßig vermögensbezogene Rechte und Rechtslagen als vererblich anzusehen sind, sind nichtvermögenswerte Rechte jedenfalls dann unvererblich, wenn sie eng und ausschließlich mit der individuellen Person des Erblassers verknüpft sind. Ob ein Anspruch höchstpersönlich ist, bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes. Der Anspruch der E auf Feststellung ihres GdB ist ein höchstpersönliches Recht in diesem Sinne. Im Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) werden personenbezogene gesundheitliche Feststellungen getroffen. Diese Feststellungen sind wiederum Grundlage für die Ausstellung eines Ausweises auf Antrag des Behinderten nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SGB IX. Dem personenbezogenen Charakter des Feststellungsverfahrens wird dadurch Rechnung getragen, dass das Tätigwerden des Beklagten ausschließlich auf einen Antrag des Behinderten erfolgt und Dritten ein Antragsrecht nicht zusteht (vergleiche BR-Drucksache 262/1/73, Seite 2). Auch die Feststellungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX setzen einen Antrag des Behinderten voraus. Nach Antragstellung verliert das Feststellungsverfahren seinen allein auf die Person des Behinderten bezogenen Charakter nicht. Dies wird dadurch gewährleistet, dass dem Behinderten auch im Verlaufe des Verfahrens die Dispositionsbefugnis eingeräumt ist, auf die Durchführung des Verfahrens ganz zu verzichten. Weiterhin kommt der allein auf die Person des Behinderten zielende Charakter des Feststellungsverfahrens dadurch zum Ausdruck, dass dem von den Feststellungen betroffenen Dritten, etwa dem Arbeitgeber, ein eigenes Anfechtungsrecht nicht eingeräumt ist. Dieser Schutz vor Einwirkungen Dritter auf das Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX rechtfertigt sich daraus, dass von der Behörde oder dem Gericht Ermittlungen über die gesundheitlichen Verhältnisse des Behinderten vorzunehmen und Feststellungen zu treffen sind, die einen Eingriff in das nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Persönlichkeitsrecht darstellen. Es entspricht inzwischen überwiegender Auffassung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Tod des Berechtigten überdauert. Somit ist es auch gerechtfertigt, Dritten, selbst Angehörigen, das Recht zu versagen, nach dem Tod des Betroffenen dessen GdB feststellen zu lassen. Neben dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Behinderten, der weniger ins Gewicht fallen mag, wenn der Behinderte den erforderlichen Antrag - wie hier - selbst gestellt hat, spricht gegen die Fortsetzung des Feststellungsverfahrens nach dem SGB IX Teil 2, dass dieses Recht im Gegensatz zu anderen Sozialleistungsbereichen final ausgerichtet ist. Das SGB IX Teil 2 bezweckt, wie schon die Gesetzesüberschrift verdeutlicht, "Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen". Der Zweck des Gesetzes ist mit dem Tode des Behinderten entweder erfüllt oder er lässt sich nicht mehr erreichen. Einzelne finanzielle Auswirkungen der Schwerbehinderteneigenschaft oder sonstiger Behindertenmerkmale können nur noch Dritten zugute kommen. Inwieweit das rechtlich möglich ist, hängt von der jeweiligen Vergünstigung im Einzelfall ab (zur Feststellung von Merkzeichen und den steuerrechtlichen Auswirkungen: BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 9 RVs 4/89 - SozR 3870 § 4 Nr. 4 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend können die Kläger darauf verwiesen werden, den Nachweis der Schwerbehinderung durch eine gutachterliche Stellungnahme oder sonstige ärztliche Unterlagen zu erbringen, da es nach § 236a Satz 5 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung bis zum 31.12.2007 beziehungsweise nach § 236a Abs. 4 Halbsatz 1 SGB VI in der Fassung ab dem 01.01.2008 für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung genügt, dass die Versicherten am 16.11.2000 „schwerbehindert waren“, während im Gegensatz hierzu nach § 37 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sowie § 236a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2007 beziehungsweise nach § 236a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a SGB VI in der Fassung ab dem 01.01.2008 für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist, dass die Versicherten „bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind“. Es genügt also für die Anwendung der Vertrauensschutzregelung, dass die Schwerbehinderung tatsächlich vorgelegen hat, so dass es auf die formelle Feststellung durch Verwaltungsakt nicht ankommt (Löns in Kreikebohm SGB VI, 3. Auflage, § 236a, Rz. 4).
25 
Der Anspruch auf Feststellung des GdB ist auch durch sozialrechtliche Sondervorschriften nicht übertragbar.
26 
Nach § 59 SGB I können nach dem Tod des Anspruchsinhabers nur Ansprüche auf Geldleistungen, nicht aber Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen, auf einen Rechtsnachfolger übergehen. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des GdB nicht um eine Sozialleistung, weil sie nicht Endzweck des Leistungsbegehrens, sondern nur die Voraussetzung für die Inanspruchnahme zahlreicher Vergünstigungen in unterschiedlichen Lebensbereichen und verschiedenen Rechtsgebieten ist. Dies besagt aber nicht, dass die Ansprüche auf Klärung von Vorfragen für Sozialleistungen im Gegensatz zu den Ansprüchen auf einzelne Sozialleistungen grundsätzlich vererblich sind. Dies ist nicht der Fall. Denn wenn schon die Ansprüche auf einzelne Sozialleistungen grundsätzlich mit dem Tod erlöschen, spricht alles dafür, dass das Gesetz auch die Ansprüche auf Feststellung der Grundlagen solcher Ansprüche für unvererblich erklärt. Dieser Schluss ist deshalb geboten, weil die Dienst-, Sach- oder Geldleistungen stets ein Grundverhältnis voraussetzen, in dem der Versicherungs- oder Versorgungsfall eintritt. Wenn das Gesetz die Unvererblichkeit dieser fassbaren Ansprüche anordnet, besteht kein Grund anzunehmen, dass ein Rechtsverhältnis, in dem noch kein Versicherungs- oder Versorgungsfall eingetreten ist, vererblich sein kann (zur Feststellung von Merkzeichen: BSG, Urteil vom 06.12.1989 - 9 RVs 4/89 - SozR 3870 § 4 Nr. 4).
27 
Diese Erwägungen schlagen auch in der vorliegenden Konstellation durch. Zwar können nach § 59 SGB I nach dem Tod des Anspruchsinhabers Ansprüche auf Geldleistungen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten festgestellt sind oder noch ein Verwaltungsverfahren anhängig ist, auf einen Rechtsnachfolger übergehen. Vorliegend geht es aber nicht um den Anspruch der E auf Altersrente wegen Schwerbehinderung beziehungsweise des Klägers zu 2. auf Witwerrente, jeweils in abschlagsfreier Höhe. Der Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung ist zwar auf den Kläger zu 1. übertragbar, da E gegen den Bescheid der DRV vom 28.07.2008, mit dem ab 01.09.2008 Altersrente für Schwerbehinderte bewilligt worden ist, Widerspruch eingelegt hat und somit ein Verwaltungsverfahren zu der Frage, ab wann und in welcher Höhe die Rente zu gewähren ist, anhängig ist. Streitgegenstand ist aber vorliegend nicht die Durchsetzung dieses an sich übertragbaren Anspruchs beziehungsweise der Witwerrente, sondern die Feststellung des GdB und damit eines Rechtsverhältnisses, das die Grundlage für einen nach § 59 SGB I übertragbaren Geldleistungsanspruch bildet.
28 
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Der Hilfsantrag gemäß § 109 SGG, ein Gutachten bei Prof. Dr. Hochhaus einzuholen war abzulehnen, weil mangels Aktivlegimitation der Kläger keine ihr Begehren stützenden medizinischen Tatsachen festzustellen sind.
29 
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
30 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder sowie Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 376 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 642, 916, 1 174, 1 524 oder 1 876 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.

(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten. Entstehen vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass den Beschädigten die pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.

(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach den Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage bis zum Ablauf des zwölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.

(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage während einer stationären Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationären Behandlung zumindest einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt, die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch ein den Beschädigten bei Abwägung aller Umstände zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung des Pflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.

(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer Behandlung oder während einer stationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung der Ehegatten, Lebenspartner oder eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die den Beschädigten nahesteht, an der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.

(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wären. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommen der Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.