Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 30. Jan. 2007 - L 8 AS 5755/06 ER-B

bei uns veröffentlicht am30.01.2007

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Oktober 2006 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig und unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 Leistungen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II in Höhe von monatlich insgesamt 559,83 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in tatsächlicher Höhe weiter zu gewähren.
Der 1953 geborene Antragsteller zu 1 bewohnt zusammen mit seinem am ....1988 geborenen Sohn P. (Antragsteller zu 2) sowie einem weiteren 1986 geborenen Sohn S. (S) eine Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 165 m² (5 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 Dusche mit WC). Mit der Wohnung wurden zusätzlich 2 TG-Stellplätze vermietet. Die Gesamtmiete beträgt 1145,56 EUR (Kaltmiete 889,66 EUR, Garage/Stellplatz 40,90 EUR, Nebenkostenvorauszahlung 215 EUR). Nach einer zu den Akten gelangten Mietbescheinigung wurden ca. 50 m² der Wohnfläche am 03.01.2005 vom Antragsteller an S gegen die Verpflichtung zur Übernahme der Hälfte der Mietkosten untervermietet. Dieser Bescheinigung entsprechen ausweislich eines Aktenvermerkes des Antragsgegners vom 04.02.2005 (Blatt 45) die vom Antragsteller und S bei einer Vorsprache am 04.02.2005 gemachten Angaben. S erhielt mit Bescheid vom 28.04.2005 vom Studentenwerk M. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
Mit Bescheiden vom 08.03.2006 (Blatt 117) und 30.06.2006 (Blatt 239) bewilligte der Antragsgegner Leistungen für Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 und 01.07.2006 bis 31.08.2006 in Höhe von jeweils monatlich 724,21 EUR. In diesen Bescheiden wurde u. a. darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 1099,66 EUR den angemessenen Betrag für einen 3-Personen-Haushalt in Höhe von 517,00 EUR überschritten und dass die unangemessenen Kosten der Unterkunft längstens für 6 Monate (bis 31.08.2006) berücksichtigt würden. Die Antragsteller wurden aufgefordert, sich intensiv um eine günstigere Wohnung zu bemühen oder anderweitige geeignete Maßnahmen mit dem Ziel der Senkung der derzeitigen Unterkunftskosten auf einen angemessenen Umfang einzuleiten und eingeleitete Bemühungen nachzuweisen. Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller zu 1 jeweils Widerspruch (Blatt 137/301), mit dem er sich in der Sache gegen die Aufforderung zu Bemühungen um eine günstigere Wohnung wandte. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.03.2006 blieb durch Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 23.10.2006 erfolglos (Blatt 359). Gegen diesen Widerspruchsbescheid wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 25.10.2006 (Blatt 373).
Inzwischen hatte der Antragsgegner den Antragstellern mit Bescheid vom 11.08.2006 (Blatt 307) gekürzte Leistungen für angemessene Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von monatlich 344,66 EUR bewilligt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller zu 1 am 21.08.2006 Widerspruch (Blatt 351), über den vom Antragsgegner nach Aktenlage bislang noch nicht entschieden wurde. Mit weiterem Bescheid vom 11.12.2006 wurde den Antragstellern für die Zeit vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 Leistungen für angemessene Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 356,66 EUR bewilligt.
Auf eine Anfrage des Antragstellers zu 1 vom 06.12.2006 wegen der Angemessenheit der Kosten eines Mietobjektes (74 m², 450 EUR Miete + 160 EUR Nebenkosten) stimmte der Antragsgegner der Anmietung dieser Wohnung unter Verweis auf die angemessenen Unterkunftskosten für einen 2 Personenhaushalt nicht zu (Schreiben vom 11.12.2006).
Bereits am 06.10.2006 hatte der Antragsteller zu 1 beim Sozialgericht Mannheim (SG) den vorliegenden streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er hat sich zur Begründung auf einen seit Anfang 2002 andauernden Kündigungsschutzprozess berufen. Er sei derzeit nicht in der Lage, die Miete in voller Höhe zu bezahlen. Sein Vermieter drohe bereits mit Mahnungen und rechtlichen Schritten. Im Falle des Obsiegens im Kündigungsschutzprozess könne er kaum noch in seine jetzige Wohnung zurückkehren und müsse sich wieder eine vergleichbare Wohnung mit erneutem Umzug suchen. Es ergebe sich letztlich eine unzumutbare Benachteiligung seinerseits.
Der Antragsgegner ist dem Eilantrag entgegengetreten. Er hat eingehend ausgeführt dass die geltend gemachten Unterkunftskosten der Antragsteller zu hoch seien. Für einen 3-Personen-Haushalt ergebe sich eine angemessene Warmmiete in Höhe von 517 EUR und seit 01.10.2006 in Höhe von 535 EUR (437 EUR Miete zuzüglich einer angemessenen Heizkostenpauschale von 80 EUR, seit 01.10.2006 von 98 EUR). Hiervon seien 2/3 zu berücksichtigen (344,66 EUR bzw. seit 01.10.2006 356,66 EUR). Ein Anspruch auf die Übernahme der Garagenmiete in Höhe von 40,90 EUR bestehe nicht. Der Antragsteller sei seiner Verpflichtung, sich intensiv um eine Kostensenkung zu bemühen, nicht nachgekommen. Eine Vorleistungspflicht des Antragsgegners wegen der Kosten einer Wohnungssuche bestehe nicht. Außerdem bestehe kein Anordnungsgrund für die begehrte vorläufige Regelung. Er befinde sich nicht in einer akuten Notlage. Der Antragsteller zu 1 könne sich jederzeit selbst dadurch helfen, dass er sich intensiv bemühe, die Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß zu senken. Soweit er dies bislang versäumt habe, gehe dies zu seinen Lasten.
Mit Beschluss vom 23.10.2006 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller zu 1 habe weder das Vorliegen eines Anordnungsanspruches noch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht.
Gegen den am 25.10.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller zu 1 am 22.11.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Er hat zur Begründung seiner Beschwerde ausgeführt, der angegriffene Beschluss des SG stütze sich im Wesentlichen auf die Angaben des Antragsgegners. In seinem Fall sei von zwei völlig unabhängigen Bedarfsgemeinschaften auszugehen, für die andere Kriterien für eine angemessene Wohnung gelten würden. Diese Kriterien habe der Antragsgegner bislang nie konkret genannt. Der Antragsgegner habe auch nie substantiiert erklärt, wie eine nachhaltige und ernsthafte Suche nach einer Wohnung auszusehen habe. Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft könne vom Antragsgegner nicht unterstellt werden. Er habe dem Antragsgegner mehrfach mitgeteilt, dass eine bedarfsgerechte kostengünstigere Wohnung weder konkret verfügbar noch zugänglich gewesen sei. Damit habe sich der Antragsgegner nie auseinandergesetzt. Die Behauptung, er habe bislang keinerlei Bemühungen um eine Senkung der Unterkunftskosten nachgewiesen und sei hierzu nicht gewillt, entspreche nicht der Wahrheit. Kostenlose Zeitungen mit Wohnungsinseraten stünden ihm nicht zur Verfügung. Das Vorgehen des Antragsgegners ihm gegenüber habe zur Klage geführt.
10 
Der Antragsgegner hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend. Das Vorbringen des Antragstellers zu 1 im Schreiben vom 18.06.2006 sowie zur Begründung seines Antrages auf einstweiligen Rechtschutz mache deutlich, dass er tatsächlich nicht aus der bisherigen Wohnung ausziehen wolle. Die Antragsteller und S bildeten eine Haushaltsgemeinschaft, für die ein Wohnraumbedarf von bis zu 75 m² zugrunde zu legen sei. Die Kosten für den Erwerb einer regionalen Tageszeitung oder für den Besuch eines Internetcafes seien aus dem Regelsatz zu bestreiten.
11 
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie ein Band Akten des Antragsgegners verwiesen.
II.
12 
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde der Antragsteller ist teilweise begründet. Sie haben einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Leistungen von Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 559,83 EUR sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch nicht begründet.
13 
Beteiligte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sind die Antragsteller zu 1 und 2. Sie bilden gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB II in der ab 01.07.2006 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) des Gesetzes vom 24.03.2006 (BGBl I 558) eine Bedarfsgemeinschaft. Nur die Antragsteller – und nicht die Bedarfsgemeinschaft – sind berechtigt (aktiv legitimiert), Ansprüche auf höhere Leistungen nach dem SGB II für sich geltend zu machen. Denn diese Ansprüche stehen nicht der Bedarfsgemeinschaft zu, sondern nur den einzelnen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft (LSG Baden-Württemberg 21.07.2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - juris; LSG Brandenburg 09.05.2006 - L 10 AS 272/06 - juris). Der Sohn S des Antragstellers zu 1 gehört zwar, da er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Jahrgang 1986), ebenfalls der Bedarfsgemeinschaft an, hat aber als Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB III grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
14 
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
15 
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
16 
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
17 
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
18 
Hiervon ausgehend vermag sich der Senat der Ansicht des SG im angefochtenen Beschluss nicht anzuschließen.
19 
Allerdings steht auch nach Ansicht des Senats fest, dass die Wohnung, in der die Antragsteller und S wohnen, nicht angemessen ist. Dies bedarf bereits im Hinblick auf die Gesamtwohnfläche von 165 m² keiner näheren Darlegung. Die Antragsteller waren und sind daher verpflichtet, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen (vgl HessLSG 05.10.2006 - L 7 AS 126/06 ER - juris). Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II normiert eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung (LSG Rheinland-Pfalz 19.09.2006 - L 3 ER 161/06 AS - juris). Für die Antragsteller nachteilige Konsequenzen aus der Verletzung ihrer Obliegenheit, sich um kostengünstigeren Wohnraum zu bemühen, dürfen aber nur gezogen werden, wenn sie zuvor vom Leistungsträger darauf hingewiesen worden sind, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße (in m 2 ) bezogen auf die Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sowie den Kaltmietpreis pro m 2 Wohnfläche zu erfüllen sind.
20 
Daran fehlt es hier. Der Antragsgegner hat in den Bescheiden vom 08.03.2006 und 30.06.2006 die angemessenen Unterkunftskosten für einen 3-Personen-Haushalt wie folgt berechnet: Für eine Wohnung mit Ölheizung ergäben sich die angemessenen Unterkunftskosten aus einer angemessenen Grundmiete mit kalten Nebenkosten in Höhe von 437,00 EUR und angemessenen Heizkosten mit 65,00 EUR und für eine Wohnung mit Beheizung durch Strom (Nachtspeicher) oder Gas aus einer Grundmiete mit kalten Nebenkosten von 437,00 EUR und Heizkosten mit 80,00 EUR. Mit der Festlegung einer pauschalen Obergrenze für Heizkosten, der Einbeziehung der sonstigen (kalten) Nebenkosten in die Kaltmiete und den fehlenden Angaben zur als angemessenen betrachteten Wohnfläche und des als angemessen zugebilligten Mietzinses ist der Antragsgegner seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen. In welcher Höhe Heizkosten und sonstige Nebenkosten als angemessen angesehen werden müssen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (z.B. Isolierung der Wohnung, Beschaffenheit der Heizanlage usw). Die hierfür ggf. aufzuwendenden Kosten können nicht von vornherein auf die Zahlung von Pauschalbeträgen begrenzt werden. Außerdem muss ein Hilfebedürftiger wissen, nach welcher Wohnungsgröße er suchen muss und wie teuer die (reine) Kaltmiete sein darf. Fehlt es - wie hier - an diesen Angaben, kann er nicht gezielt nach angemessenem Wohnraum suchen. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner den Antragsteller zu 1 im Schreiben vom 11.12.2006 wegen der Anmietung einer Wohnung auf angemessene Unterkunftskosten für einen 2-Personen-Haushalt verwiesen und aus diesem Grund der Anmietung einer Wohnung durch den Antragsteller zu 1 nicht zugestimmt hat. Dies zeigt, dass auch für den Antragsgegner Unklarheiten hinsichtlich der für die Antragsteller angemessenen Wohnungsgröße bestehen.
21 
Der Senat geht im vorliegenden Eilverfahren davon aus, dass den Antragstellern Leistungen zu Unterkunftskosten auf der Grundlage der Berechnungen in den Bescheiden des Antragsgegners vom 08.03.2006 und 30.06.2006, die die Antragsteller der Höhe nach nicht substantiiert angegriffen haben, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes weiter zu zahlen sind; sie betragen monatlich 1119,66 EUR (Miete 889,66 EUR, Nebenkosten 132,00 EUR, Heizungskosten ab 01.10.2006 nach Angaben des Antragsgegners beim SG 98,00 EUR). Nach dem Vorbringen des Antragstellers zu 1 wie auch des S am 04.02.2005 (ausweislich des hierzu gefertigten Aktenvermerks) hat S als Untermieter für die Hälfte der Unterkunftskosten aufzukommen. Dem entsprechen auch die in der Mietbescheinigung vom 03.01.2005 getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Antragsteller zu 1 und S. Hieran muss sich der Antragsteller zu 1 jedenfalls im vorliegenden Verfahren festhalten lassen. Zwar bleibt - insbesondere im Hinblick auf den mit Wirkung ab 01.01.2007 durch Art. 1 Nr. 21 Buchst. e) Fortentwicklungsgesetz vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) eingefügten § 22 Abs. 7 SGB II - zu prüfen, ob es sich bei der Untervermietung um ein nichtiges Scheingeschäft handelt (vgl. Senatsurteil vom 15.09.2006 - L 8 AS 5071/05 -), wofür nach der Rechtsprechung des Senats die familiären Verhältnisse sprechen könnten (vgl. Senatsurteil vom 17.03.2006 - L 8 AS 4364/05 -). Nähere Feststellungen hierzu sind nach Aktenlage bislang nicht getroffen worden. Der Senat sieht auch kein Anlass, im vorliegenden Eilverfahren hierzu nähere Feststellungen zu treffen. Abgesehen davon, dass dadurch im vorliegenden Verfahren zu Gunsten des Antragsgegners die Unterkunftskosten der Antragsteller vermindert werden, steht die Eilbedürftigkeit des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Eilverfahrens dem entgegen. Die weitere Sachverhaltsaufklärung muss daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Damit haben die Antragsteller aber einen eigenen Bedarf für Unterkunftskosten in Höhe von - lediglich - monatlich 559,83 EUR glaubhaft gemacht.
22 
Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Der abweichenden Ansicht des SG und des Antragsgegners folgt der Senat nicht. Die Auffassung des Antragsgegners liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass den Antragstellern die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes weitgehend versagt bliebe, was gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstieße. Ein Anordnungsgrund ist auch entgegen der Ansicht des SG nicht deswegen zu verneinen, weil den Antragstellern derzeit wohl Obdachlosigkeit nicht droht bzw. nicht unmittelbar bevorsteht. Denn die unstreitig im Sinne des SGB II hilfebedürftigen Antragsteller sind nach deren unwidersprochenen Vorbringen nicht mehr in der Lage, den Unterschiedsbetrag der von ihnen zu tragenden monatlichen Anteile der tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten und den vom Antragsgegner ab 01.09.2006 bewilligten gekürzten Leistungen für Unterkunftskosten und Heizung aus eigenen Mitteln aufzubringen und damit den Fortbestand des Wohnungsmietverhältnisses zu sichern. Ein weiteres Zuwarten ist den Antragstellern nicht zuzumuten. Denn Zahlungen des Antragsgegners nach Abschluss eines erst bei unmittelbar drohendem Wohnungsverlust eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wären in tatsächlicher Hinsicht voraussichtlich nicht mehr geeignet, eine Obdachlosigkeit den Antragsteller nachträglich zu verhindern. Die Antragsteller können auch nicht darauf verwiesen werden, Mietschulden auflaufen zu lassen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz a.a.O. Rdnr. 18).
23 
Der Senat betrachtet es im vorliegenden Fall als angemessen, die einstweilige Anordnung auf den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 zu begrenzen. Eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (06.10.2006) kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B), was bei den Antragstellern nicht zutrifft. Die Begrenzung auf den 31.03.2007 beruht darauf, dass nicht auszuschließen ist, dass die Antragsteller bis dahin eine andere angemessene Wohnung gefunden haben.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25 
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch nicht jedoch begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt - wie vom SG zutreffend erkannt - nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags (vgl. hierzu Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnrn. 265 ff.; Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung , 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 37 ff.) und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnrn. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow u.a., VwGO, § 123 Rdnrn. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NJW 1997, a.a.O.; NVwZ 2005, a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 79; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 62; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2005, Rdnrn.235 und 327).
Dem vorliegenden Begehren, mit dem sich die Antragstellerin im Wesentlichen gegen die bedarfsmindernde Anrechnung der nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) gewährten Eigenheimzulage (jährlich 6.596,00 EUR) wehrt, fehlt bereits der Anordnungsgrund, nämlich die für die einstweilige Anordnung erforderliche Dringlichkeit des Begehrens. Sonach kommt es auch nicht darauf an, dass die Antragstellerin bislang - trotz des Hinweises in der gerichtlichen Verfügung vom 19. Juni 2006 - nicht klargestellt hat, ob sie (was im Übrigen auch für das Klageverfahren S 5 AS 3275/05 gilt) für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Ehemann und jetzt noch drei minderjährige Kinder) in Vertretung tätig geworden ist (vgl. hierzu § 38 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG). Denn bei den Leistungsansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 7 Abs. 2 und 3 SGB II) handelt es sich um Individualansprüche (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 38 Rdnrn. 11, 23; so bereits zu den Sozialhilfeansprüchen nach dem Bundessozialhilfegesetz BVerwGE 55, 148; 97, 110; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 12 S 571/04 - FEVS 56, 31); deshalb vermag die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren - mangels Antragsbefugnis (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) - im eigenen Namen Ansprüche ihres Ehemanns und ihrer minderjährigen Kinder (als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) nicht zulässigerweise geltend zu machen; erst recht gilt dies für die am 1988 geborene und damit wegen Volljährigkeit zwischenzeitlich aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschiedene Tochter. Ebenso kann dahinstehen, ob dem Verlangen der Antragstellerin nach vorläufigem Rechtsschutz zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Beschwerdeinstanz entgegensteht, dass die Klägerin und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegen den Bewilligungsbescheid vom 6. März 2006 (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2006) - im Gegensatz zum Bescheid vom 30. Dezember 2005 (Leistungszeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006), wenngleich dort möglicherweise nicht rechtzeitig - Widerspruch nicht eingelegt haben, was freilich dann nicht notwendig gewesen wäre, wenn die beiden vorgenannten Bescheide entsprechend § 96 Abs. 1 SGG in das beim SG anhängige Klageverfahren (S 5 AS 3275/05) einzubeziehen wären (vgl. hierzu Bundessozialgericht , Urteil vom 17. November 2005 - B 11a/11 AL 57/04 R - ; ferner zur Ausübung des Wahlrechts BSG SozR 1500 § 96 Nrn. 13 und 18; SozR 4-4300 § 71 Nr. 1 S. 2; BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a AL 36/05 R ). All dem weiter nachzugehen, muss indessen dem Klageverfahren vorbehalten bleiben.
Wegen der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht weiter vertieft werden soll auch die Frage, ob die der Antragstellerin und ihrer Familie von ihren Brüdern N. Q. T. und N. To. T. sowie von Tr. M. H. seit Januar 2001 bis Anfang März 2005 sowie im September 2005 zur Verfügung gestellten Geldbeträge bei der Bedarfsberechnung u.U. als Einkommen (§ 11 SGB II) - wie der Antragsgegner meint - beachtlich wären; dies dürfte jedenfalls dann der Fall sein, wenn die nach Antragstellung (vgl. § 37 SGB II) geleistete bedarfsdeckende Hilfe Dritter ohne entsprechende Erwartung sicherer Rückzahlung (gleichsam als Schenkung) erbracht wird (vgl. BVerwGE 90, 154; 96, 152; Buchholz 436.7 § 26 BVG Nr. 11; ferner zur Arbeitslosenhilfe BSGE 58, 160; 87, 143); eine Rückzahlungsverpflichtung der Antragstellerin und ihres Ehemanns hinsichtlich des von N. To. T. im September 2005 erhaltenen Geldbetrages erscheint freilich auch in Ansehung von dessen Erklärung vom 1. November 2005, die im Übrigen schon formal nicht die an eine eidesstattliche Versicherung (§ 294 ZPO) zu stellenden Anforderungen erfüllen dürfte, nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Darüber hinaus sind aus der Vergangenheit, d.h. vor Antragstellung, herrührende Verbindlichkeiten (Schulden) ohnehin - von den normierten Ausnahmen abgesehen - nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen (vgl. zum BSHG schon BVerwGE 20, 188; 96, 152). Dies hätte aber zur Folge, dass die vom Finanzamt Bad Urach (Bescheid vom 10. Januar 2003) festgesetzte Eigenheimzulage, soweit sie zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegenüber den Brüdern der Antragstellerin sowie Tr. M. H. Verwendung finden sollte, als Einkommen, da nicht zweckbestimmt verwendet (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 1. August 2005 FEVS 57, 72; zur Rechtslage ab 1. Oktober 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 - Alg II-V - ), in Anrechnung zu bringen wäre. Darauf hinzuweisen ist jedoch ergänzend, dass die von Tr. M. H. in seiner Erklärung vom 20. November 2005 angegebenen Geldbeträge mit denen im Schriftsatz vom 3. Juli 2006 mitgeteilten Zahlungen auch nicht annähernd übereinstimmen (12.000,00 EUR zu 21.000,00 EUR). Hinsichtlich des Anfang März 2005 von N. Q. T. zur Verfügung gestellten Geldbetrages, der bezüglich der Höhe der angeblichen Darlehenssumme überdies vom Kontoauszug vom 9. März 2005 abweicht (7.000,00 EUR zu 6.500,00 EUR), wird in dessen Erklärung des vom 1. April 2005 zudem noch nicht einmal behauptet, dass der „Privatkredit“ über die Eigenheimzulage zurückgezahlt werden soll. Die Eigenheimzulage wäre überdies auch dann nicht zweckbestimmt verwendet worden, wenn mit ihr etwa Schulden aus dem bis Juni 2005 betriebenen China-Imbiss (vgl. hierzu das Widerspruchsschreiben der Antragstellerin vom 29. Juli 2005) beglichen worden sein sollten. All das näher aufzuklären, ist indes Sache des Klageverfahrens. Dort wird auch zu ermitteln sein, welches Berechnungsschema der Berücksichtigung einer nicht zweckbestimmt verwendeten Eigenheimzulage zugrunde zu legen (vgl. hierzu BVerwG Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 36 unter Hinweis auf § 3 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG; ferner Senatsbeschluss vom 1. August 2005 a.a.O. sowie jetzt § 2b Alg II-V) und auf welche Weise dieses Einkommen ggf. im Rahmen des § 19 Satz 2 SGB II anzurechnen wäre.
Ungeachtet bestehender ganz erheblicher Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben der Antragstellerin einschließlich der von ihr vorgelegten Erklärungen ihrer Brüder und des Tr. M. H., die einen Anordnungsanspruch von vornherein ausschließen dürften, scheitert das vorliegende Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz auf jeden Fall am Anordnungsgrund. Eine einstweilige Anordnung ist hier zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht geboten. Die Eilbedürftigkeit des Begehrens, d.h. eine existentielle, sofortiges Handeln erfordernde Notlage (vgl. schon Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - L 7 SO 970/05 ER-B - ; ferner Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 7. Dezember 1989 - V EABs 83/89 - Breithaupt 1990, 699; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht - Bs IV 8/90 - NVwZ 1990, 975; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. August 1994 - 12 CE 94.2401 - FEVS 45, 370; Grieger in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil V Kap. 1 Rdnr. 26), ist im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht ausreichend glaubhaft. Nach den aktenkundigen Unterlagen (vgl. Bescheid vom 6. März 2006) verfügt die Bedarfsgemeinschaft über monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes von insgesamt 534,24 EUR, über ein laufendes Gesamteinkommen (einschließlich Kindergeld) von monatlich 790,00 EUR sowie außerdem über die zum 15. März 2006 ausgezahlte Eigenheimzulage von 6.965,00 EUR (auf den Monat umgerechnet rund 550,00 EUR), wobei auch für diese Zahlung nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass sie zweckbestimmt verwendet wird. Bei der vorstehenden Einkommensberechnung noch nicht einmal berücksichtigt ist, dass der Ehemann der Antragstellerin - wie sie zwischenzeitlich im Schriftsatz vom 3. Juli 2006 eingeräumt hat - über eigenes Erwerbseinkommen verfügt, welches sich nach ihren Angaben auf etwa 150,00 EUR belaufen soll, er andererseits ausweislich der Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen durch den Arbeitgeber für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 zumindest in dieser Zeit insgesamt 1.200,00 EUR verdient hat. Ob darüber hinaus noch weitere Mittel aktuell zur Verfügung stehen, etwa aus den von den Brüdern der Antragstellerin sowie Tr. M. H. überlassenen Geldsummen, kann ebenfalls dahinstehen. Schon angesichts der oben genannten im Bescheid vom 6. März 2006 berücksichtigten Beträge fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine existenzgefährdende Notlage; eine solche ist nicht genügend glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich auf

1.
die Fähigkeiten der zu fördernden Personen,
2.
die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und
3.
den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf
abzustellen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der ... 1968 geborene arbeitslose Kläger ist nicht verheiratet. Er verfügt über kein eigenes Einkommen und Vermögen. Er bewohnte im Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 zusammen mit seiner ... 1933 geborenen verwitweten Mutter eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 120 m². Der Mietzins beträgt 645,52 EUR. Mietnebenkosten und Stromgeld fallen nicht zusätzlich an. Die Mutter des Klägers ist Rentnerin (Rente monatlich 650 EUR). Über verwertbares Vermögen verfügt sie nicht.
Am 02.11.2004 beantragte der Kläger bei der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt K ab 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Er gab an, er führe in der Wohnung seinen eigenen Hausstand. Mit Bescheid vom 17.01.2005 bewilligte das Jobcenter Stadt K dem Kläger zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Alg II) für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 567,76 EUR. Auf den Widerspruch des Klägers hob die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 07.02.2005 den Bescheid vom 17.01.2005 auf, da bei der Berechnung des Alg II Wohngeld der Mutter entgegen dem geltenden Recht berücksichtigt worden sei.
Bereits mit Bescheid vom 01.02.2005 hatte das Jobcenter Stadt K dem Kläger Alg II für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von nunmehr monatlich 589,76 EUR bewilligt (Regelleistung 276,00 EUR; Kosten der Unterkunft – Miete – 645,52 EUR abzüglich anzurechnende Anteile 322,76 EUR abzüglich Energiepauschale 9,00 EUR), zuzüglich zusätzlicher Leistungen an die Sozialversicherungsträger für die Kranken- und Pflegeversicherung (139,87 EUR) und Rentenversicherung (78,00 EUR).
Hiergegen legte der Kläger am 28.02.2005 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Minderung des Regelsatzes von 345,00 EUR auf 276,00 EUR wandte. Eine Begründung für diese Abweichung sei nicht erfolgt. Somit sei der Bescheid nicht überprüfbar. Dies entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für allein stehende Personen betrage die monatliche Regelleistung 345 EUR und für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 276 EUR. Die vorliegende Konstellation werde von keiner der beiden denkbaren gesetzlichen Regelungen erfasst. Das SGB II sei lückenhaft. In statthafter Analogie zum Sozialhilferecht könne dem Kläger nicht der Eckregelsatz für einen Haushaltsvorstand in Höhe von 345,00 EUR, sondern lediglich der Regelsatz für einen sonstigen Haushaltsangehörigen in Höhe von 276 EUR zugebilligt werden. Es entspreche allgemeiner Ansicht, dass in einem Haushalt nur eine Person Haushaltsvorstand sein könne. Haushaltsvorstand sei die Mutter des Klägers, die für die Generalunkosten des Haushaltes aufkomme.
Hiergegen erhob der Kläger am 04.04.2005 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er führte aus, die Rechtsauffassung der Beklagten sei falsch. Die ungekürzte Regelleistung in Höhe von 345 EUR sei zugrunde zu legen. Er und seine Mutter führten innerhalb der gemeinsam bewohnten Wohnung getrennte Haushalte. Eine wechselseitige Unterstützung in finanzieller Hinsicht erfolge nicht. Hierzu sei seine Mutter mit ihrer Altersrente in Höhe von rund 650 EUR monatlich nicht in der Lage. Er bilde mit seiner Mutter keine Bedarfsgemeinschaft, weshalb der Regelsatz nach der einschlägigen Vorschrift des § 20 Absatz 2 SGB II 345 EUR monatlich betrage. Eine Regelungslücke bestehe nicht.
Die Beklagte trat unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2005 der Klage entgegen.
Mit Urteil vom 13.06.2005 verurteilte das SG die Beklagte, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 69 EUR monatlich zu gewähren. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Zur Begründung führte das SG aus, gemäß § 20 Absatz 2 SGB II betrage die monatliche Regelleistung für Personen, die "allein stehend" seien 345 EUR. "Allein stehend" sei eine Person, die in keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Personen lebe; sie müsse jedoch nicht völlig allein leben. Der Kläger sei "allein stehend". Denn mit seiner Mutter bilde er keine Bedarfsgemeinschaft. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe keine Regelungslücke. Gründe, gemäß § 144 Abs. 2 SGG die Berufung zuzulassen, lägen nicht vor.
10 
Auf die am 23.06.2005 eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihr am 14.06.2005 zugestellten Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 18.10.2005 (L 8 AS 2551/05 NZB) die Berufung gegen das Urteil des SG vom 13.06.2005 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
11 
Die Beklagte hat ausgeführt, der Gesetzgeber habe bezüglich der Bemessung der Regelleistung für eine volljährige, im Haushalt der Eltern lebende Person keine Regelung getroffen. Der Kläger bilde mit seiner Mutter keine Bedarfsgemeinschaft. Aus dem Umstand der fehlenden Bedarfsgemeinschaft allein könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger sei "allein stehend". Sonst würde der Haushalt einer Familie mit mehreren Kindern bei Vollendung des 18. Lebensjahres eines jeden Kindes um jeweils eine "allein stehende" Person erweitert, während sich an den Lebensgewohnheiten (Tragung der so genannten Generalunkosten eines Haushaltes) der beteiligten Personen in der Regel nichts ändere. Die im SGB II enthaltene Lücke sei im Wege einer Analogie zum Sozialhilferecht zu schließen. Es entspreche allgemeiner Ansicht, dass im Sozialhilferecht der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand nur der Person zustehen könne, die auch für die so genannten Generalunkosten des Haushaltes aufkomme. Die Höhe der Generalunkosten entspreche der Differenz der Regelsätze für einen Haushaltsvorstand einerseits und dem für einen volljährigen Haushaltsangehörigen andererseits. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei erkennbar, dass es einem Haushalt mit zwei Haushaltsvorständen nicht geben könne.
12 
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
13 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, in § 20 Absatz 2 SGB II sei eine eindeutige auf ihn anwendbare Regelung getroffen. Er sei allein stehend, da er unstreitig nicht Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft sei. Es gebe keine Gesetzeslücke, die zu schließen wäre. Der von der Beklagten gebildete hypothetische Fall sei mit dem hier vorliegenden Fall nicht identisch. Es sei eine Frage der Auslegung des § 7 Abs. 3 Ziffer 1 SGB II. Es könnte die Auffassung vertreten werden, dass erwerbsfähige Eltern und erwerbsfähige Kinder beide in diese Gruppe fielen und deshalb eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Für diesen Fall ergäbe sich die Höhe der monatlichen Regelleistung aus § 20 Absatz 3 SGB II. Die von der Beklagten geschilderte Problematik habe mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun. Er sei allein stehend gem. § 20 Abs. 2 SGB II.
17 
Der Rechtsstreit ist in nichtöffentlicher Sitzung am 23.12.2005 durch den Berichterstatter mit dem Beteiligten erörtert worden. Der Beklagtenvertreter hat erklärt, es werde davon ausgegangen, dass eine Haushaltsgemeinschaft bestehe, dass allerdings die Vermutung des § 9 Absatz 5 SGB II widerlegt sei. Auf die Sitzungsniederschrift vom 23.12.2005 wird verwiesen.
18 
Der Kläger hat im Anschluss an den Termin vom 23.12.2005 vorgetragen, es werde unstreitig gestellt, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter bestanden habe.
19 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
20 
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die vom Senat mit Beschluss vom 18.10.2005 zugelassene und auch sonst gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das von der Beklagten angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
22 
Richtige Beklagte und Berufungsklägerin ist die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit und der Stadt Karlsruhe (ARGE). Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die – soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht – Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
23 
Die Fähigkeit der Arbeitsgemeinschaft, Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein, ergibt sich aus § 70 Nr. 1 SGG. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsgemeinschaft keine volle Rechtsfähigkeit, sondern nur Teilrechtsfähigkeit zugesprochen wird. Denn die Regelung in § 70 Nr. 1 SGG muss in dem Sinne verstanden werden, dass sie alle Organisationen erfasst, soweit diese rechtsfähig sind (vgl. § 50 ZPO). Die Arbeitsgemeinschaft nimmt nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben – also Rechte und Pflichten – der Bundesagentur und der Stadt Karlsruhe wahr. Ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft (Breitkreuz, Die Leistungsträger nach dem SGB II im System des Sozialverwaltungsrechts, SGb 2005, 141, 142).
24 
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist nur der Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) konnte der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das war regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 <308 f.>; 39, 261 <264 ff.>), und galt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (siehe Urteile vom 16. Januar 1986 – BVerwG 5 C 36.84 und vom 30. April 1992 – BVerwG 5 C 1.88). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgte, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (siehe etwa BVerwGE 90, 160 <162>; 96, 152 <154>; stRspr). Diese zeitliche Fixierung galt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 <265>; 89, 81 <85>; siehe ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Dies trifft vorliegend im streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 zu. Diese zum Sozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des BVerwG ist auf Ansprüche nach § 20 SGB II zu übertragen.
25 
Der Kläger gehört zum berechtigten Personenkreises für Leistungen nach dem SGB II. Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
26 
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Der am 29.06.1968 geborene Kläger vollendete während des streitgegenständlichen Bewilligungsabschnittes sein 37. Lebensjahr. Er ist erwerbsfähig, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und ist auch hilfebedürftig.
27 
§ 9 Abs. 5 SGB II steht der Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass Hilfebedürftige, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, von ihnen Leistungen erhalten, so weit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
28 
Zwar lebt der Kläger zusammen mit seiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn die Personen mit dem Erwerbsfähigen in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben und "aus einem Topf" wirtschaften (vgl. BT-Drucksache 15/1516 S 53). Kennzeichnend für eine Haushaltsgemeinschaft ist das Wirtschaften "aus einem Topf" (vgl. BVerfGE 90, 20, 30). In einer Haushaltsgemeinschaft leben danach Personen, die eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft miteinander bilden. Anzeichen für eine Haushaltsgemeinschaft sind gemeinsame Kassen, die gemeinsame Nutzung aller Wohnungseinrichtungen bei in der Regel klassischer Aufteilung in unterschiedliche Funktionsräume, wenn Dinge des täglichen Bedarfes gemeinsam gebraucht und verbraucht werden und wenn die anfallenden hauswirtschaftlichen Arbeiten gemeinsam oder füreinander erledigt werden. Dagegen liegt eine Haushaltsgemeinschaft nicht vor, wenn eine Wohnung zwar gemeinsam bewohnt, aber wenn getrennt gewirtschaftet wird (vgl. zum Vorstehenden Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 9 Rdnr. 52; Hauck/Noftz, SGB II, Kommentar, K § 9 Rdnr. 158; Estelmann, SGB II, Kommentar, § 9 Rdnr. 49 m. w. N.).
29 
Für den Senat steht fest, dass der Kläger zusammen mit seiner Mutter im streitigen Bewilligungszeitraum in einer Haushaltsgemeinschaft lebte. Er lebte zusammen mit seiner Mutter in einer gemeinsam genutzten Wohnung mit einer Wohnfläche von einer 120 m², wie der Kläger bestätigt hat (Schriftsatz vom 14.02.2006). Ihr enges Verwandtschaftsverhältnis lässt nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig darauf schließen, dass ein gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf" für die Zeit ihres Zusammenlebens tatsächlich stattfindet. Besonderheiten, die im Falle des Klägers einer solchen Bewertung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Solche hat auch der Kläger nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr unstreitig gestellt, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter bestand (Schriftsatz vom 09.01.2006).
30 
Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass die Mutter des Klägers nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen dem Kläger Leistungen erbringt, die seine Hilfebedürftigkeit ausschließen. Die Mutter des Klägers verfügt über eine Rente in Höhe von monatlich 650 EUR. Unter Berücksichtigung der Hälfte der Unterkunftskosten in Höhe von 322,76 EUR (1/2 aus 645,52 EUR) verbleibt ihr lediglich ein Einkommen von monatlich 327,24 EUR. Damit ist die Mutter des Klägers nicht in der Lage, aus ihrem Einkommen die Hilfebedürftigkeit des Klägers zu beseitigen. Dass die Mutter des Klägers über einsetzbares Vermögen verfügt, ist nicht ersichtlich. Damit ist die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II zu Überzeugung des Senates widerlegt. Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten.
31 
Die Höhe der monatlichen Regelleistung in den Fällen, in denen – wie vorliegend – die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II widerlegt ist, ist in dieser Vorschrift nicht geregelt. Es bleibt damit nur der Rückgriff auf die Vorschrift des § 20 SGB II, wobei vorliegend zwischen den Beteiligten nur streitig ist, ob Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift Anwendung findet.
32 
Nach § 20 Abs. 2 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR. Nach Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift beträgt die Regelleistung jeweils 90 v. H. der Regelleistung nach Absatz 2, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift beträgt die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 80 v. H. der Regelleistung nach Abs. 2. Das Tatbestandsmerkmal "allein stehend" in § 20 Abs. 2 SGB II ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedarf der Auslegung. Dabei ist die im Zusammenhang mit § 20 Abs. 2 SGB II stehende Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II mit einzubeziehen.
33 
Hiervon ausgehend ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung mit dem SG zu dem Ergebnis, dass sich beim Kläger die monatliche Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II bestimmt (monatlich 345 EUR). Der davon abweichenden Ansicht der Beklagten vermag sich der Senat ebenfalls nicht anzuschließen.
34 
Zwar ist im Grundsatz Alleinstehender, wer nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit anderen lebt und wirtschaftet (vgl. Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 20 Rdnr. 86). Eine Auslegung des Begriffs "allein stehend" wäre bei isolierter Betrachtung von § 20 Abs. 2 SGB II deshalb auch dahingehend möglich, dass nur diejenigen Personen allein stehend sind, die nicht mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft oder in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Die gesetzliche Ausgestaltung der Höhe der monatlichen Regelleistung in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II stellt aber maßgeblich darauf ab, ob jemand Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft ist oder nicht. Nur für Angehörige der Bedarfsgemeinschaft sieht § 20 Abs. 3 SGB II eine gegenüber § 20 Abs. 2 SGB II herabgesetzte monatliche Regelleistung vor. Sie gelten mithin nur für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (so auch Brünner in LPK-SGB II § 20 RdNr. 35). Die Mutter des Klägers und der Kläger bildeten jedoch unstreitig keine Bedarfsgemeinschaft, da die am 06.10.1933 geborene Mutter des Klägers zu Beginn des streitigen Bewilligungsabschnittes (01.01.2005) das 65. Lebensjahr längst vollendet hatte, also selbst keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), und im Haushalt lebende Eltern mit ihren Kindern nur dann eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wenn die Kinder minderjährig und erwerbsfähig (also zwischen 15 und 18 Jahre alt) sind. Damit fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, die es rechtfertigt, die monatliche Regelleistung zu kürzen. Daraus folgt, dass eine Minderung der monatlichen Regelleistungen nicht möglich ist, wenn eine Bedarfsgemeinschaft nicht besteht. Als Alleinstehender im Sinne des § 20 Abs. 2 SGB II muss daher (auch) angesehen werden, wer – wie der Kläger – volljährig ist und ohne Partner im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt (vgl. auch Eicher/Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 89, Brünner, a.a.O., § 20 Rdnr. 35; Löns/Herold-Tews, Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 20 Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2005 – L 3 AS 3266/05 –).
35 
Den Einwendungen der Beklagten, es liege eine Regelungslücke vor, die durch einen Analogieschluss zum Sozialhilferecht geschlossen werden müsse, folgt der Senat nicht. Der Gesetzgeber hat mit seiner differenzierten Ausgestaltung der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 SGB II abweichende Regelungen zum Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen nach dem BSHG und der Regelsatzverordnung getroffen (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2005, a.a.O.). So gehören etwa nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II – abweichend zum bisherigen Recht – nur noch die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder einer Bedarfsgemeinschaft an (vgl. Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 7 RdNr. 31; Brünner in LPK-SGB II, a.a.O., § 20 Rdnr. 35). Weiter ist der Gesetzgeber in § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II vom Begriff des alleinigen Haushaltsvorstandes abgerückt (vgl. hierzu Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 15/1516, S. 56 zu § 20 Abs. 3 SGB II). Gerade diese Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 3 SGB II zeigt, dass der Gesetzgeber die Frage des Haushaltsvorstandes bei Bedarfsgemeinschaften gesehen hat, was der Annahme entgegensteht, mit der Absenkung der monatlichen Regelleistungen nur für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft in § 20 Abs. 3 SGB II bestehe eine Regelungslücke, wie die Beklagte meint (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2005, a.a.O.).
36 
Die Berufung der Beklagten erweist sich damit als unbegründet.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
38 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zugelassen.

Gründe

 
21 
Die vom Senat mit Beschluss vom 18.10.2005 zugelassene und auch sonst gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das von der Beklagten angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
22 
Richtige Beklagte und Berufungsklägerin ist die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit und der Stadt Karlsruhe (ARGE). Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den nach § 9 Abs. 1a SGB III eingerichteten Job-Centern. Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen (§ 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II); sie werden außergerichtlich und gerichtlich durch den Geschäftsführer vertreten (§ 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Damit sind sie nach Auffassung des Senats Behörden i.S.d. § 1 Abs. 2 SGB X in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf vertraglicher Grundlage errichtet werden (aA Quaas, Die Arbeitsgemeinschaft nach dem neuen SGB II: Ungelöste Rechtsfragen zur Rechtsnatur der Einrichtung, SGb 2004, 723, 726). Denn die Rechtsfähigkeit der Arbeitsgemeinschaft beruht nicht auf dem Vertrag, mit dem sie errichtet wird, sondern auf der gesetzlichen Regelung in § 44b SGB II. Da die Gründungsvereinbarung nur als öffentlich-rechtliche Vereinbarung gewertet werden kann (vgl. Quaas aaO S. 727), handelt es sich bei einer nach § 44b SGB II gebildeten Arbeitsgemeinschaft, jedenfalls soweit sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt ist, um eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zwar sieht die gesetzliche Regelung in § 44b SGB II die rechtsfähige Anstalt als Rechtsform für die Arbeitsgemeinschaft nicht ausdrücklich vor, doch kommt es darauf nicht an (aA Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1196). Entscheidend ist, dass die Verleihung der Rechtsfähigkeit durch staatlichen Hoheitsakt erfolgt. Dies ist hier der Fall. § 44b SGB II enthält die Ermächtigung zur Gründung einer eigenständigen Organisation (Anstalt), die – soweit die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten reicht – Träger von Rechten und Pflichten sein kann, und damit zumindest Teilrechtsfähigkeit besitzt.
23 
Die Fähigkeit der Arbeitsgemeinschaft, Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu sein, ergibt sich aus § 70 Nr. 1 SGG. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsgemeinschaft keine volle Rechtsfähigkeit, sondern nur Teilrechtsfähigkeit zugesprochen wird. Denn die Regelung in § 70 Nr. 1 SGG muss in dem Sinne verstanden werden, dass sie alle Organisationen erfasst, soweit diese rechtsfähig sind (vgl. § 50 ZPO). Die Arbeitsgemeinschaft nimmt nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben – also Rechte und Pflichten – der Bundesagentur und der Stadt Karlsruhe wahr. Ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren entspricht deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft (Breitkreuz, Die Leistungsträger nach dem SGB II im System des Sozialverwaltungsrechts, SGb 2005, 141, 142).
24 
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist nur der Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) konnte der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das war regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwGE 25, 307 <308 f.>; 39, 261 <264 ff.>), und galt grundsätzlich auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe (siehe Urteile vom 16. Januar 1986 – BVerwG 5 C 36.84 und vom 30. April 1992 – BVerwG 5 C 1.88). Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgte, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (siehe etwa BVerwGE 90, 160 <162>; 96, 152 <154>; stRspr). Diese zeitliche Fixierung galt jedoch nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung durch die Zeit bis zum Erlass des letzten Behördenbescheides begrenzt ist, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die Behörde den Hilfefall für einen längeren Zeitraum geregelt hat (vgl. BVerwGE 39, 261 <265>; 89, 81 <85>; siehe ferner Urteile vom 16. Januar 1986 und 30. April 1992 a.a.O. S. 11 f. und S. 4 f.). Dies trifft vorliegend im streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 zu. Diese zum Sozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des BVerwG ist auf Ansprüche nach § 20 SGB II zu übertragen.
25 
Der Kläger gehört zum berechtigten Personenkreises für Leistungen nach dem SGB II. Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
26 
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt. Der am 29.06.1968 geborene Kläger vollendete während des streitgegenständlichen Bewilligungsabschnittes sein 37. Lebensjahr. Er ist erwerbsfähig, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und ist auch hilfebedürftig.
27 
§ 9 Abs. 5 SGB II steht der Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass Hilfebedürftige, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, von ihnen Leistungen erhalten, so weit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
28 
Zwar lebt der Kläger zusammen mit seiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn die Personen mit dem Erwerbsfähigen in einem gemeinsamen Haushalt zusammen leben und "aus einem Topf" wirtschaften (vgl. BT-Drucksache 15/1516 S 53). Kennzeichnend für eine Haushaltsgemeinschaft ist das Wirtschaften "aus einem Topf" (vgl. BVerfGE 90, 20, 30). In einer Haushaltsgemeinschaft leben danach Personen, die eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft miteinander bilden. Anzeichen für eine Haushaltsgemeinschaft sind gemeinsame Kassen, die gemeinsame Nutzung aller Wohnungseinrichtungen bei in der Regel klassischer Aufteilung in unterschiedliche Funktionsräume, wenn Dinge des täglichen Bedarfes gemeinsam gebraucht und verbraucht werden und wenn die anfallenden hauswirtschaftlichen Arbeiten gemeinsam oder füreinander erledigt werden. Dagegen liegt eine Haushaltsgemeinschaft nicht vor, wenn eine Wohnung zwar gemeinsam bewohnt, aber wenn getrennt gewirtschaftet wird (vgl. zum Vorstehenden Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, § 9 Rdnr. 52; Hauck/Noftz, SGB II, Kommentar, K § 9 Rdnr. 158; Estelmann, SGB II, Kommentar, § 9 Rdnr. 49 m. w. N.).
29 
Für den Senat steht fest, dass der Kläger zusammen mit seiner Mutter im streitigen Bewilligungszeitraum in einer Haushaltsgemeinschaft lebte. Er lebte zusammen mit seiner Mutter in einer gemeinsam genutzten Wohnung mit einer Wohnfläche von einer 120 m², wie der Kläger bestätigt hat (Schriftsatz vom 14.02.2006). Ihr enges Verwandtschaftsverhältnis lässt nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig darauf schließen, dass ein gemeinsames Wirtschaften "aus einem Topf" für die Zeit ihres Zusammenlebens tatsächlich stattfindet. Besonderheiten, die im Falle des Klägers einer solchen Bewertung entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Solche hat auch der Kläger nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr unstreitig gestellt, dass eine Haushaltsgemeinschaft mit seiner Mutter bestand (Schriftsatz vom 09.01.2006).
30 
Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass die Mutter des Klägers nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen dem Kläger Leistungen erbringt, die seine Hilfebedürftigkeit ausschließen. Die Mutter des Klägers verfügt über eine Rente in Höhe von monatlich 650 EUR. Unter Berücksichtigung der Hälfte der Unterkunftskosten in Höhe von 322,76 EUR (1/2 aus 645,52 EUR) verbleibt ihr lediglich ein Einkommen von monatlich 327,24 EUR. Damit ist die Mutter des Klägers nicht in der Lage, aus ihrem Einkommen die Hilfebedürftigkeit des Klägers zu beseitigen. Dass die Mutter des Klägers über einsetzbares Vermögen verfügt, ist nicht ersichtlich. Damit ist die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II zu Überzeugung des Senates widerlegt. Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten.
31 
Die Höhe der monatlichen Regelleistung in den Fällen, in denen – wie vorliegend – die Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II widerlegt ist, ist in dieser Vorschrift nicht geregelt. Es bleibt damit nur der Rückgriff auf die Vorschrift des § 20 SGB II, wobei vorliegend zwischen den Beteiligten nur streitig ist, ob Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift Anwendung findet.
32 
Nach § 20 Abs. 2 SGB II beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR. Nach Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift beträgt die Regelleistung jeweils 90 v. H. der Regelleistung nach Absatz 2, wenn zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nach Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift beträgt die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 80 v. H. der Regelleistung nach Abs. 2. Das Tatbestandsmerkmal "allein stehend" in § 20 Abs. 2 SGB II ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedarf der Auslegung. Dabei ist die im Zusammenhang mit § 20 Abs. 2 SGB II stehende Vorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II mit einzubeziehen.
33 
Hiervon ausgehend ist das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung mit dem SG zu dem Ergebnis, dass sich beim Kläger die monatliche Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II bestimmt (monatlich 345 EUR). Der davon abweichenden Ansicht der Beklagten vermag sich der Senat ebenfalls nicht anzuschließen.
34 
Zwar ist im Grundsatz Alleinstehender, wer nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit anderen lebt und wirtschaftet (vgl. Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 20 Rdnr. 86). Eine Auslegung des Begriffs "allein stehend" wäre bei isolierter Betrachtung von § 20 Abs. 2 SGB II deshalb auch dahingehend möglich, dass nur diejenigen Personen allein stehend sind, die nicht mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft oder in einer Haushaltsgemeinschaft leben. Die gesetzliche Ausgestaltung der Höhe der monatlichen Regelleistung in § 20 Abs. 2 und 3 SGB II stellt aber maßgeblich darauf ab, ob jemand Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft ist oder nicht. Nur für Angehörige der Bedarfsgemeinschaft sieht § 20 Abs. 3 SGB II eine gegenüber § 20 Abs. 2 SGB II herabgesetzte monatliche Regelleistung vor. Sie gelten mithin nur für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (so auch Brünner in LPK-SGB II § 20 RdNr. 35). Die Mutter des Klägers und der Kläger bildeten jedoch unstreitig keine Bedarfsgemeinschaft, da die am 06.10.1933 geborene Mutter des Klägers zu Beginn des streitigen Bewilligungsabschnittes (01.01.2005) das 65. Lebensjahr längst vollendet hatte, also selbst keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), und im Haushalt lebende Eltern mit ihren Kindern nur dann eine Bedarfsgemeinschaft bilden, wenn die Kinder minderjährig und erwerbsfähig (also zwischen 15 und 18 Jahre alt) sind. Damit fehlt es an einer gesetzlichen Regelung, die es rechtfertigt, die monatliche Regelleistung zu kürzen. Daraus folgt, dass eine Minderung der monatlichen Regelleistungen nicht möglich ist, wenn eine Bedarfsgemeinschaft nicht besteht. Als Alleinstehender im Sinne des § 20 Abs. 2 SGB II muss daher (auch) angesehen werden, wer – wie der Kläger – volljährig ist und ohne Partner im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt (vgl. auch Eicher/Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 89, Brünner, a.a.O., § 20 Rdnr. 35; Löns/Herold-Tews, Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 20 Rdnr. 12; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2005 – L 3 AS 3266/05 –).
35 
Den Einwendungen der Beklagten, es liege eine Regelungslücke vor, die durch einen Analogieschluss zum Sozialhilferecht geschlossen werden müsse, folgt der Senat nicht. Der Gesetzgeber hat mit seiner differenzierten Ausgestaltung der Bedarfsgemeinschaft in § 7 Abs. 3 SGB II abweichende Regelungen zum Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörigen nach dem BSHG und der Regelsatzverordnung getroffen (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2005, a.a.O.). So gehören etwa nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II – abweichend zum bisherigen Recht – nur noch die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder einer Bedarfsgemeinschaft an (vgl. Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 7 RdNr. 31; Brünner in LPK-SGB II, a.a.O., § 20 Rdnr. 35). Weiter ist der Gesetzgeber in § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II vom Begriff des alleinigen Haushaltsvorstandes abgerückt (vgl. hierzu Gesetzesbegründung, Bundestagsdrucksache 15/1516, S. 56 zu § 20 Abs. 3 SGB II). Gerade diese Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 3 SGB II zeigt, dass der Gesetzgeber die Frage des Haushaltsvorstandes bei Bedarfsgemeinschaften gesehen hat, was der Annahme entgegensteht, mit der Absenkung der monatlichen Regelleistungen nur für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft in § 20 Abs. 3 SGB II bestehe eine Regelungslücke, wie die Beklagte meint (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2005, a.a.O.).
36 
Die Berufung der Beklagten erweist sich damit als unbegründet.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
38 
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zugelassen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 20. Juni 2005 geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe ab dem 13. Mai 2005 vorläufig als Darlehen zu gewähren.

Bei der Berechnung der Höhe der Leistung hat der Antragsgegner davon auszugehen, dass:

1. kein verwertbares Vermögen vorhanden ist (und zwar weder in Form von Barmitteln, noch als unangemessenes Kraftfahrzeug oder unangemessen große Eigentumswohnung)

2. die der Antragstellerin im März 2005 zugeflossene Eigenheimzulage in Höhe von 3.323,40 EUR kein anrechenbares Einkommen darstellt.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 31. Dezember 2005.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners zurückgewiesen

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
In diesem Verfahren geht es um die vorläufige Bewilligung und Auszahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragstellerin bezog bis zum 25.01.2005 Arbeitslosengeld nach dem SGB III. Sie lebt mit ihrem 1989 geborenen Sohn in einer Eigentumswohnung, die sie 1999 erworben hat. Seit dem Jahr 2000 erhielt sie eine Eigenheimzulage in Höhe von jährlich 6.560,00 DM (entspricht 3.223,40 EUR), die zuletzt am 15.03.2005 ausbezahlt wurde. Den genannten Betrag verbrauchte sie noch im März 2005 für eine Abschlusszahlung für eine notwendige Dachsanierung des Hauses und in diesem Zusammenhang angefallene Rechtsanwaltskosten sowie für die Eintragung im Grundbuch. Wegen verschiedener Baumängel hatte sie sich in einem außergerichtlichen Vergleich mit dem Bauträger und Verkäufer der Wohnung dahingehend geeinigt, dass eine letzte Kaufpreisrate nicht zu bezahlen und dafür die wegen der Baumängel notwendige Sanierung von ihr selber auf eigene Kosten zu bewerkstelligen war und dass um die Frage der Wohnfläche (Erreichung der verkauften 97 m²) nicht mehr gestritten werde.
Ihren am 11.01.2005 gestellten Antrag auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II (Alg II) lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.02.2005 ab. In der Begründung wird ausgeführt, das selbst genutzte Hausgrundstück sei von angemessener Größe und sei nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Der vorhandene PKW habe einen Zeitwert von ca. 9.786.- EUR und übersteige damit die Grenze des Angemessenen, die mit 5.000.- EUR anzusetzen sei. Außerdem bestehe eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 6.627.- EUR; auch seien verschiedene Barmittel angegeben worden. Insgesamt summierten sich diese Werte auf ein Vermögen von über 20.000.- EUR. Damit sei die maßgebliche Freigrenze von 8.800,00 EUR (44 Lebensjahre x 200,00 EUR) überschritten.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte die Antragstellerin geltend, der Freibetrag für notwendige Anschaffungen sei übersehen worden. Ein Betrag von 6.596,63 EUR auf dem Girokonto sei bereits am 14. Januar für die Bezahlung einer Handwerkerrechnung verbraucht gewesen und habe zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung und der Entstehung des Alg-II-Anspruchs nicht zur Verfügung gestanden. Die Sanierung sei wegen Mängeln der Dachisolierung dringend notwendig gewesen. Die Lebensversicherung sei durch eine Vertragsergänzung mit einem Verwertungsausschluss nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II versehen und deshalb nicht anrechenbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2005 wies der Antragsgegner diesen Widerspruch zurück und stützte sich zur Begründung nunmehr darauf, dass allein wegen des übersteigenden Wertes des Kraftfahrzeuges ein Anspruch auf Alg II ausgeschlossen sei. Daneben sei die Lebensversicherung verwertbares Vermögen. In einem auf dem Widerspruchsbescheid angebrachten Vermerk „außerhalb des Widerspruchsverfahrens" berief sich der Antragsgegner außerdem darauf, die Eigentumswohnung sei aufgrund ihres Wertes und der Größe nicht mehr als angemessen anzusehen.
Die Antragstellerin hat gegen diesen Widerspruchsbescheid am 13.05.2005 Klage erhoben, die beim Sozialgericht (SG) Ulm unter dem Aktenzeichen S 2 AS 1345/05 noch anhängig ist. Gleichzeitig hat sie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Mit Beschluss vom 20.06.2005 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, „der Antragstellerin ab dem 26. Januar 2005 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 2 AS 1345/05 Arbeitslosengeld II zu gewähren."
In der Begründung führt das SG aus, der Vermögensfreibetrag belaufe sich im Falle der Antragstellerin auf insgesamt 14.400,00 EUR, da ein Freibetrag für den minderjährigen Sohn und zwei Freibeträge für Anschaffungen berücksichtigt werden müssten. Das Barvermögen sei vor der Entstehung eines Anspruchs auf Alg II verbraucht gewesen und könne deshalb nicht angerechnet werden.
Der Bedarf der Antragstellerin und ihres Sohnes sei richtigerweise auf 829,62 EUR zu errechnen. Dem stehe neben den vom Antragsgegner angerechneten Zahlungen ein Einkommen aus einer im April aufgenommenen, geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 160,00 EUR monatlich gegenüber, welches um den Absetzbetrag nach § 30 Ziff. 1 SGB II zu verringern sei. Insgesamt habe die Antragstellerin ein Einkommen von 800,79 EUR, weshalb der Bedarf auch ab April 2005 ihr Einkommen übersteige. Aus den Akten ist ersichtlich, dass als Einkommen der Antragstellerin das ihr zufließende Kindergeld, Unterhaltszahlungen des Vaters für ihren Sohn sowie ein Zwölftel der Eigenheimzulage angenommen wird.
Hiergegen haben der Antragsgegner am 14.07. und die Antragstellerin am 20.07.2005 Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin wendet sich vor allem gegen die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen. Der Antragsgegner kommt in einer neuerlichen Berechnung und in Abweichung von den bisherigen Begründungen zu dem Ergebnis, dass das Einkommen den anzuerkennenden Bedarf übersteige. Außerdem sei die Eigentumswohnung nicht nur in der Größe, sondern auch nach ihrem Wert unangemessen. Lege man - wie es den Richtlinien des Landkreis- und Städtetages entspreche - die Wohnflächen des § 39 des 2. Wohnungsbaugesetzes zugrunde, könne man von 120 m² ausgehen, die allerdings für eine vierköpfige Familie gedacht seien. Diese Fläche sei um jeweils 20 m² zu verringern, wenn weniger Personen in der Wohnung lebten. Es sei deshalb nur eine Wohnfläche von 80 m² als angemessen anzusehen. Die Wohnung müsse verkauft werden, um eventuelle Bedarfe zu decken.

Entscheidungsgründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet. Die Beschwerde des Antragsgegners führt lediglich zur Modifikation des Ausspruchs (darlehensweise Gewährung und Beginn der Leistung).
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
11 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnr. 25 ff; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O. Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4.04.1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 62).
12 
Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Sollte sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen, wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar, aus ihrem Vermögen die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Damit stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Verlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 58 und Puttler in Sodan/Ziekow a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.).
13 
Weiter ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13.05.2005) nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, a.a.O. und Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 1245 m.w.N.).
14 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Antragsgegner zur Gewährung einer höheren Leistung als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verpflichten. Der streitige Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, der einer vorläufigen Regelung bedarf (Anordnungsanspruch), ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegeben. Der Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, ergibt sich daraus, dass es sich um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes handelt, die nunmehr bereits seit längerem ausstehen.
15 
Die Antragstellerin hat für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, ohne dass anrechenbares Vermögen dem entgegenstünde. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Übereinstimmung mit dem SG ein Freibetrag von 14.400,00 EUR für die Antragstellerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn X. anzusetzen. Fest steht auch, dass der am 13.01.2005 auf dem Girokonto der Antragstellerin eingegangene Betrag von 6.000,00 EUR nicht zu diesem Vermögen gehören kann, weil er zum Zeitpunkt des Entstehens des Alg II-Anspruches, am 26.01.2005, nicht vorhanden war. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nur aktuell vorhandenes und nicht früher bestehendes oder zwischenzeitlich verbrauchtes. Nach den aus den Akten ersichtlichen Zahlen über sonstige Vermögensgegenstände wird der genannte Betrag der Vermögensgrenze nicht annähernd erreicht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die vorhandene Lebensversicherung nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 13.000,00 EUR abzusetzen sind, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Die entsprechende Verwertungsausschlussklausel zu diesem Versicherungsvertrag mit dem Datum 05.01.2005 ist nachgewiesen.
16 
Verwertbares Vermögen ist auch nicht die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung, da hierfür diese zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SBG II gehören dürfte. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt bei der Anwendung dieser Vorschrift der Wert der Wohnung keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommt, wie hoch dieser konkret ist (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 70 zu § 12). Dies folgt bereits aus dem gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII, der dasselbe Problem in der Sozialhilfe nach SGB XII regelt, anderen Wortlaut der Norm. Man kann dem Gesetzgeber des SGB II und XII nicht unterstellen, er habe die Nennung des Wertes des Grundstücks in § 12 SGB II vergessen, weshalb der Senat derzeit keine - wie immer ausfüllungsbedürftige - Lücke erkennen kann.
17 
Was die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe angeht, gibt es hierzu keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der Senat geht für das hier zu entscheidende Verfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass es angebracht sein kann, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe die Angemessenheit anhand der Wohnungsgrößen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist. Nach dessen § 39 Abs. 1 Nr. 1 werden mit öffentlichen Mitteln Eigentumswohnungen bis zu 120 Quadratmeter gefördert, also als angemessen angesehen. Für die vom Antragsgegner vorgenommene Reduzierung der Fläche fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschriften. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des 2. Wohnungsbaugesetzes lassen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung. Entsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Wohnraumförderung (GABl 2002, 194) unter 3.4.2 nur eine Erhöhung der Wohnflächen bei größeren Haushalten vor, nicht hingegen eine Reduzierung bei kleineren.
18 
Unabhängig von dieser Rechtslage hat der Antragsgegner bei der Frage der angemessenen Wohnungsgröße auch nicht berücksichtigt, dass an den Wohnflächenannahmen Zweifel angebracht sind. Die Wohnung der Antragstellerin besteht aus zwei Ebenen, wovon eine, eine so genannte Galerie, direkt unter dem Dach darstellt. Nach den dem Senat vorliegenden Planzeichnungen ist es durchaus fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Räumlichkeiten in diesem Bereich Wohnräume im Sinne des § 2 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) sind und deshalb der Wohnfläche zuzurechnen sind. Die dafür erforderlichen Maße (lichte Höhe von 2,2 m über die Hälfte der Grundfläche; vgl. § 34 Abs. 1 LBO) werden möglicherweise nicht erreicht.
19 
Dazu kommt in im hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat die auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung sich aufdrängende Frage nicht geprüft, ob die Verwertung der Wohnung eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II darstellen könnte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, ist eine Verwertung ohnehin unzumutbar. Bei dieser Prüfung müsste auch die oben angesprochene Frage der wirklichen Wohnungsgröße vom Antragsgegner berücksichtigt werden.
20 
Der vorhandene PKW dürfte ebenfalls kein anrechenbares Vermögen darstellen. Die vom Antragsgegner für die Wertgrenze von 5.000.- EUR gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit und eine Einigung des Städtetages ab. Im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II (vgl § 1 SGB II) mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) ist der Arbeitssuchende - gerade im ländlichen Bereich, in dem die Antragstellerin lebt - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Mit einem Wert von unter 10.000.- EUR erscheint das Fahrzeug nicht unangemessen.
21 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch kein bedarfsdeckendes Einkommen gegenüber. Bei dessen Errechnung darf die im März ausbezahlte Eigenheimzulage im konkreten Fall nicht als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) angesehen werden. Zwar zählt zu den Einnahmen grundsätzlich jeglicher Zufluss. Für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum erfolgen, bestimmt § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung (Alg II-V), dass die Einmalzahlung dem Grunde nach auf die Folgezeit entsprechend den Sätzen des § 12 SGB II zu verteilen ist. Damit ist aber noch nichts über die Frage der Anrechenbarkeit selber gesagt. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen dürften für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vorliegen.
22 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54 = NVwZ-RR 2004, 112) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden..". Dagegen war nach der Vorgängervorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut legt es nahe, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Der Senat stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Daraus ist zu schließen, dass die Eigenheimzulage einem Zweck dient, nämlich dem der Bildung von Wohnungseigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung. § 2 Abs. 1 des EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt (im Sinne des Gesetzes) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber des Eigenheimzulagegesetzes nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertem Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. und unter Hinweis auf den sachlich gleichen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 - L 10 B 99/05 ER AS; vgl auch Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr. 235 f zu § 11; die Gegenmeinung von Brühl in LPK-SGB II Rdnr. 43 zu § 11 kann nicht überzeugen, da aus den Regelungen des EigZulG ein Zweck erkennbar ist, den der Gesetzgeber verfolgt). Diese Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird.
23 
Nach den Angaben der Antragstellerin und ihren dazu vorgelegten Belegen steht für den Senat außer Zweifel, dass die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 für eine notwendige Sanierung des Daches des von ihr bewohnten Hauses verwendet worden ist und für Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung als Eigentümerin und für Kosten, die aufgrund der Sachmängel der verkauften Wohnung entstanden sind. Dies dürfte aller Voraussicht nach eine zweckbestimmte Verwendung der Mittel darstellen, weshalb eine fiktive Anrechnung dieses nicht mehr vorhandenen Geldes als Einkommen in den Folgemonaten nicht zulässig ist.
24 
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt sind, sind nach Auffassung des Senats erfüllt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der Unklarheit der erstinstanzlichen Entscheidung und des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin erschien eine Quotelung der Kostentragung nicht angemessen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Gründe

 
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin ist im Wesentlichen begründet. Die Beschwerde des Antragsgegners führt lediglich zur Modifikation des Ausspruchs (darlehensweise Gewährung und Beginn der Leistung).
10 
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
11 
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 86b Rdnr. 25 ff; Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 7, 11.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123 Rdnr. 64, 73 ff., 80 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rdnr. 78 ff.). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 (http://www.bverfg.de/entscheidungen)); Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 3. Auflage, § 123 Rdnr. 58; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 95, 99 ff.). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O. Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4.04.1990 - Bs IV 8/90 - (JURIS); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.08.1994 - 12 CE 94.2401 (JURIS); Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O. Rdnrn. 165 ff.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O. Rdnr. 79; Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 62).
12 
Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung zu beschränken. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung ist in aller Regel bei Sozialleistungen nur eine darlehensweise Gewährung auszusprechen, um eine spätere Rückgängigmachung nicht unnötig zu erschweren. Damit wird dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entsprochen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.03.1993, VBlBW 1994, 109; OVG Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2003, FEVS 55, 262 m.w.N.; vgl. auch Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl. Rdnr. 1243). Sollte sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen, wäre es der Antragstellerin möglich und zumutbar, aus ihrem Vermögen die gewährten Leistungen zurückzuzahlen. Damit stellt sich die Frage eines eventuellen dauerhaften Verlustes und damit der (endgültigen) Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wobei der Senat gerade im Bereich von Leistungen zum Lebensunterhalt zu der Auffassung neigt, dass ein solches generelles Verbot nicht existiert (vgl. hierzu Funke-Kaiser a.a.O. Rdnr. 58 und Puttler in Sodan/Ziekow a.a.O. Rdnr. 12 m.w.N.).
13 
Weiter ist auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluss dahingehend zu ändern, dass eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (13.05.2005) nicht in Frage kommt. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (vgl. hierzu OVG Brandenburg, a.a.O. und Finkelnburg/Jank a.a.O. Rdnr. 1245 m.w.N.).
14 
Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Antragsgegner zur Gewährung einer höheren Leistung als im angefochtenen Beschluss ausgesprochen zu verpflichten. Der streitige Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, der einer vorläufigen Regelung bedarf (Anordnungsanspruch), ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegeben. Der Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, ergibt sich daraus, dass es sich um Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes handelt, die nunmehr bereits seit längerem ausstehen.
15 
Die Antragstellerin hat für sich und ihren minderjährigen Sohn Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB II, ohne dass anrechenbares Vermögen dem entgegenstünde. Dabei ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Übereinstimmung mit dem SG ein Freibetrag von 14.400,00 EUR für die Antragstellerin und den mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn X. anzusetzen. Fest steht auch, dass der am 13.01.2005 auf dem Girokonto der Antragstellerin eingegangene Betrag von 6.000,00 EUR nicht zu diesem Vermögen gehören kann, weil er zum Zeitpunkt des Entstehens des Alg II-Anspruches, am 26.01.2005, nicht vorhanden war. Vermögen im Sinne des § 12 SGB II ist nur aktuell vorhandenes und nicht früher bestehendes oder zwischenzeitlich verbrauchtes. Nach den aus den Akten ersichtlichen Zahlen über sonstige Vermögensgegenstände wird der genannte Betrag der Vermögensgrenze nicht annähernd erreicht. Dabei ist zu beachten, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die vorhandene Lebensversicherung nicht verwertbar ist. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, wonach geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, bis zur Höhe von 13.000,00 EUR abzusetzen sind, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann. Die entsprechende Verwertungsausschlussklausel zu diesem Versicherungsvertrag mit dem Datum 05.01.2005 ist nachgewiesen.
16 
Verwertbares Vermögen ist auch nicht die von der Antragstellerin und ihrem Sohn bewohnte Eigentumswohnung, da hierfür diese zum Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SBG II gehören dürfte. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners spielt bei der Anwendung dieser Vorschrift der Wert der Wohnung keine Rolle, weshalb es nicht darauf ankommt, wie hoch dieser konkret ist (so auch Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 70 zu § 12). Dies folgt bereits aus dem gegenüber § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII, der dasselbe Problem in der Sozialhilfe nach SGB XII regelt, anderen Wortlaut der Norm. Man kann dem Gesetzgeber des SGB II und XII nicht unterstellen, er habe die Nennung des Wertes des Grundstücks in § 12 SGB II vergessen, weshalb der Senat derzeit keine - wie immer ausfüllungsbedürftige - Lücke erkennen kann.
17 
Was die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe angeht, gibt es hierzu keine näheren gesetzlichen Vorgaben. Der Senat geht für das hier zu entscheidende Verfahren mit dem Antragsgegner davon aus, dass es angebracht sein kann, in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe die Angemessenheit anhand der Wohnungsgrößen des inzwischen außer Kraft getretenen 2. Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist. Nach dessen § 39 Abs. 1 Nr. 1 werden mit öffentlichen Mitteln Eigentumswohnungen bis zu 120 Quadratmeter gefördert, also als angemessen angesehen. Für die vom Antragsgegner vorgenommene Reduzierung der Fläche fehlt es an einer ausreichenden Begründung. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Vorschriften. Die einschlägigen §§ 39 Abs. 1 Nr. 1 und 82 des 2. Wohnungsbaugesetzes lassen lediglich eine Überschreitung der genannten Fläche bei Haushalten mit über vier Personen zu, nicht aber eine Unterschreitung. Entsprechend sieht auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Wohnraumförderung (GABl 2002, 194) unter 3.4.2 nur eine Erhöhung der Wohnflächen bei größeren Haushalten vor, nicht hingegen eine Reduzierung bei kleineren.
18 
Unabhängig von dieser Rechtslage hat der Antragsgegner bei der Frage der angemessenen Wohnungsgröße auch nicht berücksichtigt, dass an den Wohnflächenannahmen Zweifel angebracht sind. Die Wohnung der Antragstellerin besteht aus zwei Ebenen, wovon eine, eine so genannte Galerie, direkt unter dem Dach darstellt. Nach den dem Senat vorliegenden Planzeichnungen ist es durchaus fraglich, ob und ggf. in welchem Umfang die Räumlichkeiten in diesem Bereich Wohnräume im Sinne des § 2 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) sind und deshalb der Wohnfläche zuzurechnen sind. Die dafür erforderlichen Maße (lichte Höhe von 2,2 m über die Hälfte der Grundfläche; vgl. § 34 Abs. 1 LBO) werden möglicherweise nicht erreicht.
19 
Dazu kommt in im hier zu entscheidenden Fall Folgendes: Der Antragsgegner hat die auch bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung sich aufdrängende Frage nicht geprüft, ob die Verwertung der Wohnung eine besondere Härte im Sinne von § 9 Abs. 4 SGB II darstellen könnte. Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, ist eine Verwertung ohnehin unzumutbar. Bei dieser Prüfung müsste auch die oben angesprochene Frage der wirklichen Wohnungsgröße vom Antragsgegner berücksichtigt werden.
20 
Der vorhandene PKW dürfte ebenfalls kein anrechenbares Vermögen darstellen. Die vom Antragsgegner für die Wertgrenze von 5.000.- EUR gegebene Begründung hebt maßgeblich auf eine innerdienstliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit und eine Einigung des Städtetages ab. Im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II (vgl § 1 SGB II) mit der Betonung der Eigenverantwortung und dem Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II) ist der Arbeitssuchende - gerade im ländlichen Bereich, in dem die Antragstellerin lebt - auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Dies sollte keines mit „äußerst geringem Wert" sein, weil solche in der Regel ältere und damit eher reparaturanfällige Modelle sein werden. Mit einem Wert von unter 10.000.- EUR erscheint das Fahrzeug nicht unangemessen.
21 
Dem Anspruch der Antragstellerin steht auch kein bedarfsdeckendes Einkommen gegenüber. Bei dessen Errechnung darf die im März ausbezahlte Eigenheimzulage im konkreten Fall nicht als zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11 Abs. 1 SGB II) angesehen werden. Zwar zählt zu den Einnahmen grundsätzlich jeglicher Zufluss. Für Zahlungen, die für einen längeren Zeitraum erfolgen, bestimmt § 2 Abs. 3 der auf der Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Verordnung (Alg II-V), dass die Einmalzahlung dem Grunde nach auf die Folgezeit entsprechend den Sätzen des § 12 SGB II zu verteilen ist. Damit ist aber noch nichts über die Frage der Anrechenbarkeit selber gesagt. Diese richtet sich nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Danach sind zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Diese Voraussetzungen dürften für die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 vorliegen.
22 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54 = NVwZ-RR 2004, 112) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15. Dezember 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. 03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: „Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden..". Dagegen war nach der Vorgängervorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach SGB II dienen. Bereits der unterschiedliche Wortlaut legt es nahe, diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Der Senat stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Daraus ist zu schließen, dass die Eigenheimzulage einem Zweck dient, nämlich dem der Bildung von Wohnungseigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung. § 2 Abs. 1 des EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt (im Sinne des Gesetzes) die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder in einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber des Eigenheimzulagegesetzes nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des Eigenheimzulagegesetzes enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertem Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. und unter Hinweis auf den sachlich gleichen Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 08.06.2005 - L 10 B 99/05 ER AS; vgl auch Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr. 235 f zu § 11; die Gegenmeinung von Brühl in LPK-SGB II Rdnr. 43 zu § 11 kann nicht überzeugen, da aus den Regelungen des EigZulG ein Zweck erkennbar ist, den der Gesetzgeber verfolgt). Diese Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird.
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Nach den Angaben der Antragstellerin und ihren dazu vorgelegten Belegen steht für den Senat außer Zweifel, dass die im März ausbezahlte Eigenheimzulage 2005 für eine notwendige Sanierung des Daches des von ihr bewohnten Hauses verwendet worden ist und für Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung als Eigentümerin und für Kosten, die aufgrund der Sachmängel der verkauften Wohnung entstanden sind. Dies dürfte aller Voraussicht nach eine zweckbestimmte Verwendung der Mittel darstellen, weshalb eine fiktive Anrechnung dieses nicht mehr vorhandenen Geldes als Einkommen in den Folgemonaten nicht zulässig ist.
24 
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage der Antragstellerin nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach SGB II nicht gerechtfertigt sind, sind nach Auffassung des Senats erfüllt.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts der Unklarheit der erstinstanzlichen Entscheidung und des überwiegenden Obsiegens der Antragstellerin erschien eine Quotelung der Kostentragung nicht angemessen.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.