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| Die Klagen sind abzuweisen, da sie zulässig, aber nicht begründet sind. |
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| Die form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Reutlingen erhobenen Klagen sind zulässig. Die Klagen sind jedoch in der Sache nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft (hierzu unter I.). Die Klägerin hat - jedenfalls aktuell - auch keinen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige (hierzu unter II.) |
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| Der Klägerin steht kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zu. Die Beklagte hat ihrer Berechnung unstreitig zutreffend eine Regelleistung in Höhe von 345 EUR sowie einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 25,56 EUR zu Grunde gelegt. Streitig sind allein die von der Beklagten angesetzten Kosten der Unterkunft in Höhe von 481 EUR, die unter den (nach Abzug der Warmwasserpauschale) tatsächlich von der Klägerin zu entrichtenden 531 EUR liegen. |
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| Gem. § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Gerade die Angemessenheit der von der Klägerin zu entrichtenden Kosten der Unterkunft ist vorliegend zwischen den Beteiligten umstritten. |
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| Die Beklagte entnimmt, da für ... kein Mietspiegel besteht, die von ihr akzeptierten Höchstkaltmieten der Tabelle zum Wohngeldgesetz (WoGG). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten wird Bezug genommen (Bl. 57 - 59 der Gerichtsakte). Im Ergebnis erachtet die Kammer die vorliegend von der Beklagten zu Grunde gelegten 350 EUR Kaltmiete als angemessen. Die Kammer teilt jedoch grundsätzlich die von der Klägerin geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Mietobergrenze durch die Anwendung der Wohngeldtabelle. Dies vermag jedoch der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, da jedenfalls die hier angewandte Mietobergrenze von 350 EUR im Sinne einer abstrakten Angemessenheitsprüfung angemessen ist (1.), Wohnungen im Rahmen dieser Angemessenheitsgrenze auch konkret verfügbar sind (2.) und eine Kostenreduktion der Klägerin zuletzt auch zumutbar ist (3.). |
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| 1.) Bei der Beurteilung, ob der Aufwand für eine Unterkunft angemessen ist, ist zunächst im Rahmen einer abstrakten Angemessenheitsprüfung zu klären, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen im konkreten Wohnort abstrakt angemessen sind. Für die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft kommt es daher gerade nicht auf die Angemessenheit der gezahlten Kosten für die tatsächlich bewohnten Wohnung im Sinne einer Prüfung der konkreten Proportionalität an, sondern darauf, welcher Mietzins abstrakt unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten für den Hilfebedürftigen angemessen ist (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B). Die gebotene Betrachtungsweise hat sich deswegen – entgegen der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten – von der konkreten, von dem Hilfebedürftigen genutzten Unterkunft und damit einer objektbezogenen Angemessenheit zu lösen und darauf abzustellen, welche Aufwendungen nach den maßgeblichen Verhältnissen für eine zur Bedarfsdeckung geeignete Unterkunft entstehen würden (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.09.2006, Az.: L 6 AS 6/06; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B.). Soweit hingegen vom BSG im Urteil, vom 07.11.2006 (BSG 7b. Senat, Az.: B 7b AS 18/06 R) formuliert wurde, „ zunächst bedarf es der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft gemietete Wohnung aufweist; dh zu ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung. “ (ebenso Lang/Link, in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22, Rn. 42b)., vermochte dies die Kammer nicht zu überzeugen. Wie das BSG in der gleichen Entscheidung nämlich wenige Zeilen später ausführt, kommt es im Ergebnis allein auf die Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers an. Entgegen der sog. Kombinationstheorie (vgl. hierzu Rothkegel in Gagel, SGB III mit SGB II § 22 RdNr 28) müssen daher gerade nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren im Bereich der Angemessenheit liegen, da dies die Hilfebedürftigen ohne sachlichen Grund in der Wohnungswahl beschränken würde. Es kann daher dahinstehen, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird (so ausdrücklich BSG, a.a.O). Gleiches muss im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung der Kaltmiete auch für die konkrete qm - Größe der bewohnte Wohnung gelten. Zwar mag eine die abstrakt angemessene qm - Größe übersteigende Wohnung zu höheren Nebenkosten führen. Da dies jedoch keineswegs immer der Fall ist (vgl. hierzu insbesondere Entscheidung der Kammer vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 3489/06, in der von einer Person für eine 130 qm Wohnung Nebenkosten in Höhe von 29 EUR zu zahlen waren), kann die Anmietung einer unangemessen große Wohnung allenfalls Auswirkungen auf die zu übernehmenden Nebenkosten haben, nicht hingegen bei der abstrakt vorzunehmenden Bestimmung der angemessenen Kaltmiete. |
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| Die abstrakt angemessene Höhe der Unterkunftskosten ergibt sich als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße (hierzu unter a.) und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m², sog. „Produkttheorie" (hierzu unter b.). In einer Formel dargestellt heißt dies: Abstrakte angemessene Miete = abstrakt angemessene Wohnungsgröße x abstrakt angemessener qm - Preis. |
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| a.) Für die Angemessenheit einer Unterkunft ist daher zunächst deren maßgebliche Größe zu bestimmen, und zwar typisierend anhand der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen für die Förderungen des sozialen Mietwohnungsbaus (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). In Baden-Württemberg ist in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m² als angemessen anzusehen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2006, Az.: L 8 AS 4787/06 ER-B, unter Hinweis auf Nr. 5.7.1 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung - VwV-SozWo vom 12.02.2002, GABl. S. 240, i.d.F. der Verwaltungsvorschrift vom 22.01.2004, GABl. S. 248; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006, Az.: L 7 SO 2938/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06). |
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| b.) Problematischer erweist sich hingegen - gerade in Gemeinden, die nicht über einen Mietspiegel verfügen - die Bestimmung des angemessenen Mietzinses pro m². |
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| Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die Wohnung muss von daher hinsichtlich der aufgeführten Kriterien, die als Mietpreis bildende Faktoren regelmäßig im Quadratmeterpreis ihren Niederschlag finden, im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen in dem räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Bei der Beurteilung der diesbezüglichen Angemessenheit ist nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Der Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht darin, den notwendigen und nicht den durchschnittlichen Bedarf sicherzustellen. Bei der Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Wohnungsmarktes zur Festlegung der abstrakten Angemessenheitsgrenze ist vorrangig auf den Wohnort des Hilfebedürftigen abzustellen. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabes kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete in einem Umkreis von bis zu 15 km als bei der Ermittlung des örtlich relevanten Wohnungsmarktes zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Gebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (Bundessozialgericht - BSG -, 7.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; Hessisches LSG Beschluss vom 23.7.2007, Az: L 9 AS 91/06 ER). |
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| Als Erkenntnisquellen für die Ermittlung des maßgeblichen Mietniveaus kommen örtliche Mietspiegel oder Mietdatenbanken in Betracht. Fehlen derartige Erkenntnismöglichkeiten, sind die Grundsicherungsträger gehalten, für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene auf empirischer Basis tragfähige grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. Die bloß punktuelle sporadische Auswertung von Zeitungsanzeigen oder Internetangeboten reicht nicht aus (so ausdrücklich: Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. Senat, Beschluss vom 06.09.2007, Az.: L 7 AS 4008/07 ER-B). Es ist daher auch nicht ohne weiteres zulässig, eine Pauschalierung anhand der Tabellen zu § 8 WoGG 2 vorzunehmen. Ein solches Vorgehen kommt allenfalls dann in Betracht, wenn alle anderen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Ermittlung der Angemessenheit des Wohnraums iS des § 22 Abs 1 SGB II ausgeschöpft sind. Ein Abstellen auf die Pauschalierungen der Wohngeldtabelle erweist sich einerseits deshalb als problematisch, da die Gewährung von Wohngeld einen anderen Zweck verfolgt, als die Leistungserbringung nach dem SGB II. Bei der Gewährung von Wohngeld wird von der Wohnung ausgegangen, wie sie der Wohngeldberechtigte angemietet hat, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft wird, inwieweit die Wohnung als solche im Sinne eines notwendigen Bedarfs angemessen ist (BSG 7b. Senat, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; vgl auch Hessisches LSG, Beschluss vom 28. März 2006 - L 7 AS 122/05 ER -, NZM 2006, 595; vgl auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B; vgl auch Berlit, NDV, 2006, 5 ff, insbesondere 6 ff). Weiterhin erweist sich die konkrete Verwaltungspraxis der Beklagten auch deshalb als fehlerhaft, da die Beklagte entgegen der oben dargelegten Produkttheorie mit der Differenzierung der Angemessenheit nach Baujahren ein unzulässiges Kriterium eingeführt hat. Die Differenzierung nach Baujahren ist kein taugliches Mittel zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs.1 SGB II. Die Beklagte prüft, indem sie auf das Baujahr abstellt, gerade nicht die allein maßgebliche Frage, welche Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen in ... angemessen sind, sondern sie nimmt insoweit eine ihr nicht obliegende Prüfung vor, ob die konkret bewohnte Wohnung den konkret vereinbarten Mietzins tatsächlich wert ist. Ungeachtet dessen, dass ein pauschales Abstellen auf das Baujahr bzw. die Grundsanierung einer Wohnung auch hierfür ein untaugliches Mittel darstellen dürfte, obliegt es der Beklagten gerade nicht, die Angemessenheit des Mietzinses der konkreten Wohnung - und damit die Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter - zu prüfen. Vielmehr erschöpft sich der in § 22 SGB II enthaltene Prüfungsauftrag in der Prüfung, ob die tatsächlich entstehenden Kosten der Unterkunft für einen Hilfebedürftigen angemessen sind. Eine Mietwohnung, die aus welchen Gründen auch immer (besonders gute Lage, besonders gute Ausstattung, Neubau usw.) einen besonders hohen qm- Preis aufweist, ist hilferechtlich dennoch nicht unangemessen, wenn der tatsächlich zu entrichtende Mietzins sich im Rahmen der nach der Produkttheorie abstrakt zu bestimmenden Angemessenheitsgrenzen hält. Die Praxis der Beklagten auf das Baujahr der konkreten Wohnung abzustellen, überzeugt zuletzt auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht. So erscheint es der Kammer nicht plausibel, beispielsweise einen Hilfebedürftigen, der eine Wohnung älteren Baujahres für eine Kaltmiete von 300 EUR bewohnt, für die nach Ansicht der Beklagten jedoch nur eine Mietobergrenze von 260 EUR angemessen ist, wegen Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft zu einer Kostenreduktion aufzufordern, obwohl die Beklagte bei anderen Hilfebedürftigen - wie etwa der Klägerin -, die eine Wohnung neueren Baujahres bewohnen, 350 EUR für angemessen erachtet. Gerade vor dem Hintergrund der von der Beklagten zutreffend angeführten sparsamen Verwendung von Steuermitten erweist sich die Praxis letztlich als vollends widersprüchlich, wenn der Hilfebedürftige aus der für unangemessen erachteten Wohnung älteren Baujahres auszieht, um dann in eine teurere, aber von der Beklagten für angemessen erachtete, Wohnung neueren Baujahres einzuziehen. |
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| Um Missverständnissen vorzubeugen ist anzumerken, dass es im Gegensatz zur Differenzierung nach dem Baujahr der konkreten Wohnung hingegen nicht zu beanstanden ist, wenn bei der abstrakten Bestimmung des angemessenen qm - Preises (etwa anhand eine Mietspiegels oder sonstiger baujahrsabhängiger Datenbanken) nicht auf einen Neubau, sondern auf einen Altbau abgestellt wird. Letztlich kommt es vorliegend auf diesen Punkt jedoch nicht entscheidungserheblich an, da die Klägerin eine Wohnung neueren Baujahres bewohnt und von der Beklagten der Höchstwert von 350 EUR zu Grunde gelegt wurde (vgl. hingegen die ebenfalls am 17.03.2008 ergangenen Urteile der Kammer Az.: S 12 AS, 3489/06; Az.: S 12 AS 3197/06, Az.: S 12 AS 194/07 und Az.: S 12 AS 1338/07 bei denen es insbesondere auf diesen Punkt entscheidungserheblich ankam). |
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| Trotz der dargelegten Bedenken an der Verwaltungspraxis der Beklagten, erweist sich die im konkreten Fall vorgenommene Herabbemessung der Kosten der Unterkunft im Ergebnis als zutreffend. Ausgehend von der für angemessen erachteten Kaltmiete von 350 EUR bei einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm ergibt sich nach der oben dargelegten Produkttheorie ein von der Beklagten für angemessen erachteter qm - Preis von 7,77 EUR pro qm (350 EUR : 45 qm). Zur Überzeugung der Kammer ist dieser Wert im Ergebnis nicht zu beanstanden. |
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| Können wie vorliegend keine Mietspiegel oder Mietdatenbanken (§ 558 c ff BGB) zur Bestimmung des angemessenen qm - Preises herangezogen werden, so können zur Hilfestellung Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen herangezogen werden (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 c). Die Kammer hat sich vorliegend zur Beurteilung des angemessenen qm - Preises am IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg 2006 (Herausgeber Immobilienverband Deutschland Süd e.V. Baden - Württemberg) orientiert (vgl. hierzu auch die Entscheidungen der 2. Kammer des SG Reutlingen, Urteil vom 17.07.2007, Az: S 2 AS 1775/06; Urteil vom.05.06.2007, Az.: S 2 AS 1343/06 in denen - unter Gewährung von Zuschlägen - zusätzlich als Vergleichsmaßstab noch auf den Mietspiegel der Stadt Reutlingen abgestellt wurde). Der IVD Preisspiegel für Immobilien in Baden Württemberg beinhaltet bei einer in Tübingen neu zu vermietenden Wohnung bei einer Wohnungsgröße von 60 bis 100 qm bei einfacher bis normaler Ausstattung eine zu erzielende Kaltmiete von 4,50 EUR bis 6,50 EUR pro qm. Da - wie oben dargelegt - nur ein Anspruch auf eine einfache Wohnung durchaus auch mit Nachteilen besteht, ist grundsätzlich eine Orientierung eher am unteren Wert angezeigt. Obwohl der IVD Preisspiegel beispielsweise in Reutlingen dem dort vorhandenen qualifizierten Mietspiegel Reutlingens durchaus entspricht ( IVD Preisspiegel Reutlingen: Wohnungsgröße von 60 bis 100 qm bei einfacher bis normaler Ausstattung - Kaltmiete von 4,40 EUR bis 5,60 EUR pro qm . Qualifizierter Mietspiegel Reutlingen 2007: Wohnungen mit einfacher Ausstattung und Nachteilen bis Baujahr 1984 - bei einer Größe von 60 - 70 qm - Kaltmiete von 4,20 EUR bis 5,90. Wohnungen über 70 qm - Kaltmiete von 3,95 EUR bis 5,65 EUR), ist zu berücksichtigen, dass der Preisspiegel des IVD letztlich dennoch keinen qualifizierten Mietspiegel darstellt und dementsprechend nur eine grobe Orientierung vorgeben kann. Nach Ansicht der Kammer ist daher bereits aus diesem Grund ein gewisser „Sicherheitszuschlag“ zu den im IVD Preisspiegel genannten Werten notwendig. Hinzu kommt, dass vorliegend der qm - Preis einer deutlich kleineren Wohnung bis zu 45 qm zu bestimmen ist und diese Wohnungen regelmäßig einen höheren qm Preis als größere Wohnungen bedingen. Auch unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten, bestehen im Ergebnis jedoch bei der Kammer keine Bedenken, dass der letztlich von der Beklagten für angemessen erachtete qm Preis von 7,77 EUR, der die zuvor genannten Werte des IVD Preisspiegels deutlich übersteigt, auf abstrakter Ebene angemessen ist und jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin zu gering angesetzt ist. |
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| Die von der Beklagten für angemessen erachteten 350 EUR Kaltmiete sind daher zur Überzeugung der Kammer im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin tatsächlich zu entrichtende Kaltmiete von 435 EUR (einschließlich der Kosten der Garage) sind hingegen hilferechtlich nicht angemessen. Anzumerken ist hierzu, dass die Beklagte vorliegend tatsächlich sogar 385 EUR Kaltmiete berücksichtigt hat, indem sie zusätzlich zur angemessen Kaltmiete von 350 EUR auch noch die Kosten für eine Garage in Höhe von 35 EUR mit einberechnet hat. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. Die Kosten für einen Pkw-Stellplatz bzw. eine Garage sind, da es sich hiernach bereits dem Wortlaut nach nicht um Kosten der Unterkunft handelt, ausschließlich dann zu übernehmen, wenn die Wohnung 1.) nicht ohne den Stellplatz anmietbar ist und 2.) sich der Mietpreis bei fehlender „Abtrennbarkeit“ noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22). Ob die Wohnung nicht auch ohne die Garage anmietbar war, ist vorliegend nicht abschließend geklärt. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an, da entsprechend den obigen Ausführungen, bereits die Kaltmiete über den angemessenen Mietaufwendung liegt und somit die zusätzlichen Aufwendungen für eine Garage erst recht nicht mehr angemessen sind. |
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| 2.) In einem nächsten Schritt ist nunmehr im Rahmen der Angemessenheit zu prüfen, ob für die Klägerin tatsächlich auch die Möglichkeit besteht, eine abstakt als angemessen eingestufte Wohnung anmieten zu können. D.h. das Ergebnis der abstrakten Berechnung der angemessenen Wohnungskosten hat dann keine ausschlaggebende Bedeutung, wenn es zu diesem Preis nicht auch tatsächlich Wohnangebote für die Klägerin gibt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06). Besteht eine (in zeitlicher und örtlicher Hinsicht) konkrete Unterkunftsalternative nicht, so sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft - trotz abstrakter Unangemessenheit - als konkret angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 18/06 R; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER). Es besteht daher zu Gunsten des Hilfebedürftigen eine enge Wechselwirkung zwischen abstrakter und konkreter Angemessenheitsprüfung. |
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| Aus dem zuvor gesagten kann allerdings nicht gefolgert werden, dass eine Herabbemessung auf die abstrakt angemessen Kosten der Unterkunft nur dann möglich ist, wenn dem Hilfebedürftigen ein konkretes Wohnungsangebot unterbreitet wird (missverständlich insoweit die Kommentierung von Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d, wonach, der Hilfebedürftige „in diesem Fall auch keine Suchaktivitäten nachweisen“ muss). Vielmehr genügt die realistische Chance, eine Unterkunftsalternative anmieten zu können, wobei es auf eine bestimmte Anzahl von Wohnungsalternativen nicht ankommt (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 45 d). Erst dann, wenn der Hilfebedürftige trotz intensiver Bemühungen keine angemessene Wohnung findet, sind auch bei abstrakter Unangemessenheit, die konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen, solange die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot unterbreiten kann. |
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| Insoweit obliegt es nämlich zunächst dem Hilfebedürftige substantiiert darzulegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft nicht zugänglich war (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06; Hessisches LSG, Urteil vom 12.03.2007, Az.: L 9 AS 260/06; Bayerisches LSG, Urteil vom 26.10.2006, Az.: L 7 AS 72/06; Hessisches LSG, Beschluss vom 05.01.2006, Az.: L 7 AS 126/06 ER). An dieser Stelle wird nämlich die in § 22 Abs. 1 SGB II enthaltene Obliegenheit des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung aktualisiert (SG Reutlingen 2. Kammer, Urteil vom 05.06.2007, Az: S 2 AS 1343/06; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.2007, Az.: L 8 AS 5755/06 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.09.2006, Az.: L 3 ER 161/06 AS; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Wenn der Hilfebedürftige seine Bemühungen um eine Kostensenkung nicht nachweisbar dokumentiert, braucht die Beklagte kein konkretes Wohnungsangebot nachzuweisen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.2006, Az.: L 8 AS 4296/05 ER-B; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az.: L 8 AS 6425/06 ER-B; LSG Hessen, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: L 9 AS 124/05 ER; SG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 01.11.2006, Az.: S 22 AS 494/05). Eine beweiskräftige Dokumentation über eine intensive Wohnungssuche hat die Klägerin nicht erbracht. Hierfür genügt insbesondere die bloße Vorlage von Zeitungsanzeigen nicht. Dies bereits deshalb nicht, da gerade aus den von der Klägerin vorgelegten Zeitungsanzeigen durchaus Wohnungen ersichtlich sind, die der abstrakt für angemessen erachteten Kaltmiete von 350 EUR entsprechen und von der Größe zumutbar erscheinen. Hierzu ist anzumerken, dass 45 qm lediglich die Obergrenze bei der abstrakten Bestimmung der Angemessenheit darstellen. Es können daher im Einzelfall grundsätzlich auch kleinere Wohnungen zumutbar und angemessen sein. Die konkrete Angemessenheit ist freilich dann zu verneinen, wenn für eine Kaltmiete von 350 EUR ausschließlich Wohnungen zu erhalten sind, die deutlich kleiner sind (< 30 qm). Eine kurze Durchsicht der von der Klägerin vorgelegten Zeitungsanzeigen hat jedoch bereits beispielsweise folgende Angebote ergeben: Angebote vom 11.03.2006: 1 - Zi. - Whg. TÜ - West, ca 45 m, EBK, Bad, Balk; Abstellr, AAP, KM 350 EUR. 1 - Zi. Whg., TÜ - Süd, ca. 35 m², EBK, Balkon, ab 01.04.2006, 325 EUR. 1 ½ Zi - WHG TÜ/Herrlesberg, provisionsfrei 37 m², 350 EUR. 1 Zi WHg. TÜ - Lustnau, in Uninähe, ca 38 m², 1. OG, Balkon, sep. Küche m. EBK. Bad/Wanne/WC; AR, TG-Stellplatz, frei ab 15.04.2006, 330 EUR. Auch von der Beklagten wurde durch Auszüge aus Internetdatenbanken nachgewiesen, dass angemessene Wohnungen auf dem Markt erhältlich sind (z.B.: Bl. 75 Gerichtsakte: 38 qm - 310 EUR, 34 qm- 320 EUR; Bl. 76 Gerichtsakte: 36 qm - 330 EUR; Bl. 77 Gerichtsakte: 43 qm - 350 EUR, 41 qm - 354 EUR; Bl. 135 Gerichtsakte: 39 qm - 350 EUR, 33 qm - 276 EUR, 36,5 qm - 330 EUR; Bl. 138 Gerichtsakte: 34 qm- 290 EUR, 40 qm - 340 EUR). Für das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums innerhalb der Angemessenheitsgrenze von 350 EUR sprechen zuletzt indiziell auch die Vielzahl von Leistungsempfängern die in angemessenen Wohnungen wohnen. |
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| Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar darauf hingewiesen hat, dass sie als Hilfebedürftige bei Vermietern oftmals einen schweren Stand im Vergleich zu Nichthilfebedürftigen hat. Dies vermag jedoch zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Weist die Klägerin nämlich die ihr obliegenden intensiven Bemühungen nach, so hat die Beklagte - wie oben dargelegt - auch bei abstrakter Unangemessenheit, die konkreten Unterkunftskosten weiterhin zu übernehmen. Da es somit letztlich für die zu erstattenden Kosten der Unterkunft nicht auf den Erfolg, sondern lediglich auf das tatsächliche Bemühen um eine angemessene Unterkunft ankommt, vermag die Kammer eine unangemessene Benachteiligung von Hilfebedürftigen nicht zu erkennen. |
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| 3.) Die Reduktion der unangemessenen Kosten der Unterkunft ist der Klägerin auch zumutbar. Zunächst sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen dokumentiert, die nachweisbar für die Unzumutbarkeit eines Umzuges sprechen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin in der Vergangenheit - im Rahmen der damals bestehenden gesundheitlichen und sozialen Situation - vom Sozialhilfeträger die ausdrückliche Zustimmung für den Einzug in diese Wohnung erhalten hat, vermag keinen Anspruch der Klägerin auf eine Übernahme der dort anfallenden Kosten der Unterkunft für alle Zukunft zu begründen. Zuletzt hat die Beklagte die Klägerin auch ausreichend über die Unangemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft informiert. Das BSG hat hierzu ausgeführt, eine Kostensenkungsaufforderung bzw. eine Information ist weder in § 22 SGB II normiert noch sonst formelle Voraussetzung für die Weigerung, mehr als die angemessenen Kosten zu übernehmen. Der Hinweis hat vielmehr alleine Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält (Berlit, NDV 2006, 5, 13; vgl auch Rothkegel aaO). Sind dem Leistungsempfänger die maßgeblichen Gesichtspunkte bekannt, bedarf es nicht einmal der Aufklärung. Unter diesem Blickwinkel genügt regelmäßig die Angabe des angemessenen Mietpreises; dieser ist nach der Produkttheorie der entscheidende Maßstab zur Beurteilung der Angemessenheit (BSG Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Das Schreiben der Beklagten vom 28.10.2005 genügt daher den diesbezüglichen Anforderungen. |
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| 4.) Nach alledem ist die Klage auf höhere Leistungen in der Zeit vom Mai bis Oktober 2006 abzuweisen. Soweit die Beklagte bei der Bewilligung von 851,56 EUR die Rundungsregel des § 41 Abs. 2 SGB II nicht beachtet hat, vermag auch dies der Klage nicht zum teilweisen Erfolg zu verhelfen. Ein höherer Anspruch als die tatsächlich bewilligten Leistungen besteht nicht. Vielmehr hat die Beklagte entsprechend der obigen Ausführungen die Kosten der Garage in Höhe von 35 EUR monatlich zu Unrecht berücksichtigt und damit letztendlich eine zu hohe Leistung bewilligt. |
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| Die Klägerin hat - jedenfalls aktuell - auch keinen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige. |
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| Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. |
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| Zwar handelt es sich bei einer Wohnungssuchanzeige um Wohnbeschaffungskosten (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, 2. Auflage, SGB II, § 22, Rn. 83), nach Ansicht der Kammer ist jedoch nicht nachgewiesen, dass ohne eine solche eine angemessene Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Gerade die von der Beklagten vorgelegten Wohnungsangebote sowie auch die von der Klägerin vorgelegten Anzeigen belegen, dass es angemessene Wohnungen gibt. Es ist hingegen nicht hinreichend dargetan, dass sich die Klägerin auch ausreichend um Wohnraum bemüht hat. Hierfür sind detaillierte Bemühungen im Einzelfall nachzuweisen. Ein Anspruch auf die Zusicherung einer Kostenübernahme für eine Wohnungssuchanzeige besteht nach Ansicht der Kammer erst dann, wenn erfolglose intensive Bemühungen über einen längeren Zeitraum dokumentiert sind. |
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| Da der Beschwerdewert geringer als 500 EUR ist, ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von der Kammer zugelassen wird. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Bestimmung der angemessen Kosten der Unterkunft in ... noch nicht einheitlich geklärt ist und eine Vielzahl weiterer Verfahren hierzu zu erwarten ist, geht die Kammer von einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites aus und hat aus diesem Grund die Berufung zugelassen (§ 144 Abs.2 Nr. 1 SGG) |
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