Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte dem Kläger im Widerspruchsverfahren entstandene Rechtsanwaltskosten zu erstatten hat. Der Kläger begehrt noch die Kostenerstattung i.H.v. 20.338,17 €.
Der Kläger ist Facharzt für Laboratoriumsmedizin und seit dem 01.01.2008 als angestellter Arzt in dem Labor C-Firma MVZ in A-Stadt tätig. Zuvor war der Kläger ab dem 02.01.2001 Praxispartner in der Gemeinschaftspraxis der Laborärzte Dr. C-Firma und Kollegen gewesen. Diese Gemeinschaftspraxis wurde zum 31.12.2007 aufgelöst.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 08.10.2010 den Honorarbescheid der ehemaligen Gemeinschaftspraxis für das Quartal 2/2006 vom 10.10.2006, der ein Gesamthonorar i.H.v. 9.967.591,99 € vorsah, auf. Die Neufestsetzung des Honoraranspruchs und die sich daraus ergebende Honorarrückforderung sollte mit gesondertem Bescheid erfolgen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass gegen die Zulassungsvoraussetzung der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit in freier beruflicher Praxis in der konkreten Ausgestaltung der Gemeinschaftspraxis verstoßen worden sei. Die in der Gemeinschaftspraxis tätigen Leistungserbringer seien nicht in „freier Praxis“ tätig, sondern abhängig beschäftigt und den Weisungen des Herrn Dr. C-Firma unterworfen gewesen. Die Beklagte führte im Einzelnen näher zu der Frage der abhängigen Beschäftigung der Gesellschafter der Praxis aus.
Der Kläger erteilte der Kanzlei seiner Bevollmächtigten am 27.10.2010 Vollmacht in der Angelegenheit „Honoraraufhebungsbescheid 2/2006“ und schloss mit dieser eine Vergütungsvereinbarung ab. Die Bevollmächtigte des Klägers erhob mit Schreiben vom 26.10.2010, eingegangen per Fax bei der Beklagten am 27.10.2010, im Namen des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.10.2010.
Herr Dr. C. erhob mit Schreiben vom 28.10.2010, eingegangen bei der Beklagten am 03.11.2010, Widerspruch im eigenen Namen als auch im Namen der ehemaligen Gemeinschaftspraxis Dr. C. und Kollegen als auch im Namen von den einzelnen Mitgliedern der ehemaligen Gemeinschaftspraxis (einschließlich des Klägers) gegen den Bescheid vom 08.10.2010. Zugleich verwies er auf eine beigefügte, ausführlich schriftliche Stellungnahme der Rechtsanwälte D. & E. vom 28.10.2010 (25 Seiten).
Mit Schriftsatz vom 29.11.2010 nahmen die Rechtsanwälte D. & E. zu dem Widerspruch ihres Mandanten Dr. C. ausführlich Stellung (55 Seiten). Am selben Tag reichte auch die Bevollmächtigte des Klägers eine ausführliche, 18seitige Widerspruchsbegründung bei der Beklagten ein.
Die parallel laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen einzelne Ärzte der ehemaligen Gemeinschaftspraxis, zu denen auch der Kläger gehörte, wurden am 22.02.2011 eingestellt. Auch in diesem Ermittlungsverfahren wurde der Kläger von seiner Bevollmächtigten vertreten.
Am 29.08.2011 erließ die Beklagte einen Abhilfebescheid und hob den Bescheid vom 08.10.2010 auf. Sie verpflichtete sich, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten und erklärte die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für notwendig.
Die Rechtsanwälte D. & E. beantragten mit Schreiben vom 10.10.2011 Kostenerstattung i.H.v. 94.558,95 €.
Die Bevollmächtigte des Klägers reichte mit Schreiben vom 27.10.2011 ihre Kostenrechnung i.H.v. 94.288,49 € bei der Beklagten ein.
Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 12.12.2011 setzte die Beklagte gegenüber der ehemaligen Gemeinschaftspraxis Dr. C. und Kollegen die für das Abhilfeverfahren zu erstattenden Kosten i.H.v. 94.558,95 € fest. Zugleich wies sie darauf hin, dass weitere Rechtsanwaltskosten nicht erstattet würden.
Die Beklagte erließ am 12.12.2011 zugleich einen Kostenfestsetzungsbescheid gegenüber dem Kläger, zugestellt seiner Bevollmächtigten, mit dem sie entschied, dass Kosten für das Abhilfeverfahren nicht erstattet würden.
Hiergegen legte die Bevollmächtigte des Klägers am 13.01.2012 Widerspruch ein. Sie stellte dem Kläger aufgrund der geschlossenen Vergütungsvereinbarung für ihre Rechtsberatungen am 24.11.2010, 30.11.2010, 14.12.2010, 18.01.2011, 20.07.2011 und 31.10.2011 insgesamt 20.338,17 € in Rechnung. Der Kläger beglich diese Rechnungen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2012 zurück. Für den Kläger sei von vornherein nicht ein besonderer Grund ersichtlich gewesen, einen eigenen Rechtsanwalt einzuschalten, obwohl die ehemalige Gemeinschaftspraxis Dres. C. und Kollegen bereits von einer Kanzlei vertreten und eine sehr ausführliche, 55seitige Widerspruchsbegründung abgegeben habe. Der Aufhebungsbescheid vom 08.10.2010 beziehe sich nicht auf Einzelsachverhalte, die Bezug zu dem Kläger hätten. Auch seien vom Kläger keine ihn selbst tangierenden Sachverhalte im Widerspruchsverfahren vorgetragen worden. Das Interesse der einzelnen Mitglieder der ehemaligen Gemeinschaftspraxis sei hinsichtlich des von der Beklagten erlassenen Aufhebungsbescheides gleichgerichtet gewesen, nämlich auf Anerkennung einer tatsächlich funktionierenden Gemeinschaftspraxis ohne scheinselbständige Angehörige.
Der Kläger hat am 14.08.2012 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Feststellungen des Verfahrens zur Honoraraufhebung unmittelbar zu massiven Konsequenzen für den ihn persönlich und nicht nur für die Gemeinschaftspraxis/Gesellschaft geführt hätten. So sei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden und hätte er auch die Einleitung eines vertragsärztlichen Disziplinarverfahrens befürchten müssen. Es habe eine Vielzahl von Interessenkonflikten zwischen den einzelnen Gesellschaftern bestanden. So sei ein Gesellschafter zwischenzeitlich verstorben, eine Gesellschafterin nach Ungarn verzogen, Herr Dr. C. sei nicht mehr ärztlich tätig und einzelne Gesellschafter hätten die Gesellschaft und auch das spätere MVZ verlassen. Ausweislich der Ermittlungsakte hätten zudem einzelne Gesellschafter mit ihren Aussagen die Argumentation der Beklagten untermauert.
Der Kläger hat die ursprünglich geltend gemachte Forderung in Höhe der gesetzlichen Gebühren von 94.558,95 € teilweise zurückgenommen und auf die von seiner Bevollmächtigten aufgrund Vergütungsvereinbarung abgerechneten 20.338,17 € beschränkt. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hat der Kläger die zu den einzelnen Rechnungen erstellten Timesheets seiner Bevollmächtigten vorgelegt.
Der Kläger beantragt:
Der Kostenentscheid vom 12.12.2011 in Form des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2012 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, die Zuziehung eines weiteren Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären und die dem Kläger zu erstattenden Kosten auf 20.338,17 € festzusetzen.
Die Beklagte beantragt
die Klageabweisung.
Sie weist u.a. darauf hin, dass dem Kläger der notwendige vollständige Überblick über die ehemalige Gemeinschaftspraxis gefehlt habe, um seinen Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren Stellung nehmen zu lassen. Die im Aufhebungsbescheid aufgeführten Sachverhalte hätten keine Veranlassung gegeben, gesondert durch den Kläger bzw. dessen anwaltliche Vertretung vortragen zu lassen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 20.338,17 € gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X.
Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Sie ist jedoch unbegründet.
Grundsätzlich hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 2 SGB X). § 63 Abs. 3 Satz 1 1. HS SGB X bestimmt, dass die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen festsetzt. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X).
Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren (§ 63 Abs. 2 SGB X) ist nach der Rechtsprechung des BSG danach zu beurteilen, ob der Widerspruchsführer es für erforderlich halten durfte, im Widerspruchsverfahren durch einen Rechtsanwalt unterstützt zu werden. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn - zumindest auch - nicht ohne Weiteres zu klärende bzw. nicht einfach gelagerte Sachfragen und/oder Rechtsfragen eine Rolle spielen und deshalb ein Bürger mit dem Bildungs- und Erfahrungsstand des Widerspruchsführers sich vernünftigerweise eines Rechtsanwalts bedient. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Zuziehung ist zudem die Bedeutung der Streitsache für den Widerspruchsführer zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der angefochtenen Entscheidung, sofern sie von nicht ganz unerheblicher Tragweite sind. Die einzelnen Gesichtspunkte sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen (BSG, Urteil vom 09.05.2012, Rn. B 6 KA 19/11 R, Rn. 10 m.w.N.). Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten beurteilt sich aus der Sicht des Widerspruchsführers nach der Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der Zuziehung, also der förmlichen Beauftragung des Bevollmächtigten mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens - sogenannte ex-ante-Sicht (BSG, ebenda, Rn. 11).
Die Partner einer ehemaligen Gemeinschaftspraxis verfügen jeweils über eine eigene Widerspruchs- und Anfechtungsbefugnis bezüglich (belastender) Bescheide, die gegenüber ihnen und/oder der ehemaligen Gemeinschaftspraxis erlassen werden. Sie sind in solchen Streitigkeiten einfache Streitgenossen (vgl. BSG, Urteil vom 03.02.2010, Az. B 6 KA 37/08 R, Rn. 16).
Grundsätzlich steht es den einfachen Streitgenossen (§ 74 SGG i.V.m. §§ 59, 60, 61 ZPO) frei, jeweils einen eigenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Eine Ausnahme gilt nur im Fall des Rechtsmissbrauchs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.1990, Az. 1 BvR 269/83, Rn. 8 m. w. N.).
Auf Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG hat der BGH konkretisiert, dass von dem Grundsatz der Erstattungsfähigkeit der jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten je nach den Umständen des Einzelfalles aber dann Ausnahmen zu machen sind, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird. In einem solchen Fall ist es rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend gemachten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind. Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 16.05.2013, Az. IX ZB 152/11, Rn. 10 m. w. N.).
Dabei soll es darauf ankommen, ob ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen besteht oder zu besorgen ist und ob nach der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft ein sachliches Bedürfnis für die Zuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.08.2011, Az. 14 W 1371/11, Rn. 16).
Nach Auffassung der Kammer ist diese zivilgerichtliche Rechtsprechung auf die Frage der Kostenerstattung in dem, dem sozialgerichtlichen Verfahren vorgelagerten, Widerspruchsverfahren gem. § 63 SGB X übertragbar. Die Interessenlagen sind insoweit vergleichbar.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aus ex-ante-Sicht kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass kein sachlicher Grund auf Seiten des Klägers bestand, einen eigenen Anwalt einzuschalten. Der Kläger hätte zusammen mit den anderen Partnern der ehemaligen Gemeinschaftspraxis einen gemeinsamen Rechtsanwalt beauftragen können.
Hierfür spricht insbesondere, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerbevollmächtigten am 27.10.2010 ein interner Interessenwiderstreit zwischen den (bzw. einzelnen) Partnern der ehemaligen Gemeinschaftspraxis nicht erkennbar ist. Der Kläger war damals und ist bis heute angestellter Arzt im Labor C-Firma MVZ. Alle Partner hatten angesichts der drohenden, sehr hohen Honorarrückforderung ein gemeinsames, starkes Interesse daran, die von der Beklagten vorgenommene Aufhebung des Honorarbescheides 2/2006 wieder rückgängig zu machen. Das Problem der Scheinselbstständigkeit von Partnern der Gemeinschaftspraxis betraf die Praxis in ihrer Gesamtheit.
Der Kläger hat vortragen lassen, dass eine Vielzahl von Interessenkonflikten zwischen den einzelnen Gesellschaftern bestanden hätten. So sei ein Gesellschafter zwischenzeitlich verstorben, eine Gesellschafterin nach Ungarn verzogen, Herr Dr. C. sei nicht mehr ärztlich tätig und einzelne Gesellschafter hätten die Gesellschaft und auch das spätere MVZ verlassen. Ausweislich der Ermittlungsakte hätten zudem einzelne Gesellschafter mit ihren Aussagen die Argumentation der Beklagten untermauert. Diese Aussagen seien zwar später zurückgezogen worden, hätten jedoch zum Zeitpunkt der Bescheidsaufhebung einen massiven Interessenkonflikt verursachen können. Entgegen der Auffassung des Klägers sind diesbezüglich jedoch für die Kammer keine, für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten, internen Interessenswiderstreite unter den Partnern der ehemaligen Gemeinschaftspraxis erkennbar. Allein der Austritt, Austausch oder Tod von Gesellschaftern begründet noch nicht die Besorgnis eines Interessenkonflikts. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand der Beendigung der ärztlichen Tätigkeit von Herrn Dr. C-Firma ein (zu besorgender) Interessenskonflikt ableiten. Auch soweit die Beklagte ihre Entscheidung zur Honoraraufhebung u.a. auf die Aussagen von zwei Partnern der ehemaligen Gemeinschaftspraxis stützte, führt dies nicht zur Besorgnis eines Interessenkonflikts, auf den sich der Kläger im Zusammenhang mit der Mandatierung seiner Bevollmächtigten berufen könnte; allenfalls könnte dies die Mandatierung eines eigenen Rechtsanwaltes durch diese beiden Partner rechtfertigen.
Gegen die Annahme des Bestehens von Interessenskonflikten zum damaligen Zeitpunkt spricht retrospektiv auch, dass die Widerspruchsbegründung des Klägers keine klägerspezifischen Punkte enthält. Sie enthält nur Ausführungen zu - die gesamte ehemalige Praxis betreffenden - Fragen der Scheinselbstständigkeit. Auch dass - ausweislich der Timesheets der Klägerbevollmächtigten - diese und der Bevollmächtigte von Herrn Dr. C. von Anfang an in einem Informationsaustausch untereinander standen, spricht eher für gleichgelagerte Interessen der Partner der ehemaligen Gemeinschaftspraxis als für die Annahme von Interessenskonflikten. So fand noch vor Widerspruchseinlegung am 26.10.2010 ein Telefonat zwischen beiden statt. Vor Übersendung der Widerspruchsbegründungen an die Beklagte am 29.11.2010 fanden mindestens zwei weitere Telefonate sowie eine fast vierstündige, persönliche Besprechung der beiden Bevollmächtigten statt. Nicht zuletzt aufgrund dieser Kontakte der Bevollmächtigten untereinander geht die Kammer auch davon aus, dass der Kläger rechtzeitig – vor formaler Mandatierung seiner Bevollmächtigten sowie vor Widerspruchseinlegung durch sie - wusste, dass Herr Dr. C. durch seinen Anwalt in seinem Namen sowie im Namen aller Partner der ehemaligen Gemeinschaftspraxis Widerspruch einlegen und diesen auch ausführlich begründen würde. Der von Herrn Dr. C. eingelegte Widerspruch vom 28.10.2010, eingegangen bei der Beklagten am 03.11.2010, enthielt bereits eine ausführliche, 25seitige Stellungnahme seines Bevollmächtigten.
Auch dass gegen den Kläger zeitgleich ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren geführt wurde, stellt keinen sachlichen Grund dar, in dem Widerspruchsverfahren wegen Aufhebung des Honorarbescheids einen eigenen Anwalt zu mandatieren. Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass die Erkenntnisse aus einem Berichtigungsverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung in der Praxis häufig auch im strafrechtlichen Verfahren eine wesentliche Rolle spielen. Mangels eines (potentiellen) Interessenkonflikts am 27.10.2010 wäre es jedoch dem Kläger zumutbar gewesen, gemeinsam mit den anderen Partnern der ehemaligen Gemeinschaftspraxis einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren gegen die Beklagte zu mandatieren. Dieser Prozessbevollmächtigte hätte dann der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren mandatierten Bevollmächtigten des Klägers regelmäßig Mitteilung machen können, sie in die Akten einsehen lassen bzw. ihr diese (in Kopie) überlassen können etc.
Aus alledem folgt, dass der Kläger nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, die Kosten der Prozessführung möglichst niedrig zu halten und zusammen mit den anderen ehemaligen Praxispartnern einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu bestellen.
Die Klage war aus den genannten Gründen abzuweisen.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.