Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 10. Aug. 2016 - S 13 AS 2433/14
Gericht
Principles
Tenor
I.
Der Bescheid vom 8.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5.6.2014 wird aufgehoben.
II.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Feststellung einer Minderung und eines damit in Zusammenhang stehenden Aufhebungsbescheides.
Der 1983 geborene Kläger bezog nach einem Umzug seit dem 1.9.2013 vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) (Arbeitslosengeld II - Alg II). Der Kläger verfügt über einen Hauptschulabschluss, eine Berufsausbildung absolvierte er nicht. Mit Bescheid vom 10.9.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II für den Zeitraum 1.9.2013 bis 28.2.2014 sowie mit Bescheid vom 17.2.2014 für den Zeitraum 1.3.2014 bis 31.8.2014 unter Berücksichtigung des jeweils geltenden Regelbedarfs sowie der Unterkunftskosten. Mit Bescheid vom 24.2.2014 stellte der Beklagte gegenüber dem Kläger eine erste Pflichtverletzung in Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für den Zeitraum 1.3.2014 bis 31.5.2014 fest. Zur Begründung führt der Beklagte aus, dass der Kläger nicht die in einer Eingliederungsvereinbarung vom 15.10.2013 vereinbarten Bewerbungsbemühungen nachgewiesen habe. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Am 11.2.2014 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung mit Gültigkeit bis zum 10.8.2014 ab. Darin war vorgesehen, dass der Beklagte dem Kläger Vermittlungsvorschläge unterbreitet, soweit geeignete Stellenangebote vorlägen. Er verpflichtete sich zur Unterstützung von Bewerbungsbemühungen in Form von Übernahme von Bewerbungskosten und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen. Der Kläger verpflichtete sich zur Vorlage von Nachweisen über Bewerbungsbemühungen in einem festgelegten Turnus von 2 Monaten. Ferner verpflichtete er sich, sich auf Vermittlungsvorschläge zeitnah zu bewerben und festgelegte Nachweise vorzulegen. Die Eingliederungsvereinbarung enthält eine Rechtsfolgenbelehrung.
Mit Vermittlungsvorschlag vom 21.3.2014 bot der Beklagte dem Kläger einen Ausbildungsplatz für eine Ausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann an. Eintrittstermin sei der 1.9.2014. Der Kläger sollte sich umgehend schriftlich oder per E-Mail bei dem im Vorschlag genannten Ansprechpartner bewerben und das Ergebnis der Bemühungen dem Beklagten gegenüber schriftlich oder telefonisch mitteilen. Am Ende des Vermittlungsvorschlags bat der Beklagte um Beachtung der beigefügten Rechtsfolgenbelehrung. Diese befand sich auf demselben Blatt in einem eingerahmten Kasten. Die Schriftgröße der Rechtsfolgenbelehrung ist gegenüber der Schriftgröße im Anschreiben erheblich herabgesetzt, inhaltlich enthält sie keine Absätze. Auf den Vermittlungsvorschlag wird Bezug genommen (Blatt 215 der Beklagtenakte). Eine Rückmeldung auf den Vermittlungsvorschlag erfolgte nicht. Nach ergebnisloser Anhörung hierzu vom 24.4.2014 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 8.5.2014 gegenüber dem Kläger eine wiederholte Pflichtverletzung und eine Minderung des Alg II monatlich in Höhe von 60 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für den Zeitraum 1.6.2014 bis 31.8.2014 fest. Zugleich ob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 17.2.2014 in Höhe der Minderung auf. Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen durch sein Verhalten das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses aus dem Vermittlungsvorschlag vom 21.3.2014 von vornherein verhindert habe. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5.6.2014 Widerspruch ein und trug hierzu unter anderem vor, dass seine Unterschrift unter der Eingliederungsvereinbarung nichtig sei. Ferner sei ihm ein Bewerbungskurs verwehrt worden. Aufgrund einer Gefängnisstrafe und mehrerer Zeiten der Obdachlosigkeit sei er nicht geübt darin, die üblichen Bewerbungsmappen zu erstellen, was nicht bedeute, dass er arbeitsunwillig sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.8.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (W 150/14). Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den gesamten Minderungszeitraum auf Antrag hin ergänzende Sachleistungen (Bescheide vom 6.6.2014, 8.7.2014 und 19.8.2014) und erbrachte ihm im Übrigen die geminderten Leistungen.
Am 24.9.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf den Widerspruch vom 5.6.2014, im Übrigen sei die Eingliederungsvereinbarung vom 11.2.2014 nicht anzuerkennen. Hierzu beruft er sich auf sein Schreiben vom 13.3.2014 an seinen Sachbearbeiter.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 8.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.8.2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt seine Entscheidung unter Berufung auf den Widerspruchsbescheid vom 21.8.2014. Insbesondere habe der Vermittlungsvorschlag dem Wunsch des Klägers entsprochen, eine Qualifikation zum Sport- und Fitnesskaufmann zu erlangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Verfahrensakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht durfte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist. Die Beteiligten sind vor Erlass angehört worden (§ 105 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und haben ihr Einverständnis erklärt.
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 8.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.8.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Streitgegenständlich ist die mit Bescheid vom 8.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.8.2014 festgestellte Minderung des Alg II sowie die zugleich erfolgte teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 17.2.2014 für den Zeitraum 1.6.2014 bis 31.8.2014 in Höhe von monatlich 234,60 EUR. Statthafte Klageart ist daher die Anfechtungsklage, § 54 Abs. 1 SGG, denn der Kläger kann allein durch die Aufhebung der belastenden Verwaltungsakte sein Klageziel erreichen (vgl. zum Streitgegenstand BSG
Klagegegenstand ist der Bescheid vom 8.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 21.8.2014. Der Beklagte stützt seine Entscheidung darin auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Im Rahmen der Anfechtungsklage hat das Gericht daher zu überprüfen, ob dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorlagen. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16 d SGB II oder ein nach § 16e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II gilt dies nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II regelt unter anderem das Vorliegen einer Pflichtverletzung wegen eines Nichtbefolgens von Vermittlungsvorschlägen unabhängig von der Verletzung von Vereinbarungen aus einer Eingliederungsvereinbarung. Letztere können wiederum eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II begründen. Auf einen darauf zu stützenden Sachverhalt bezieht sich der Beklagte in seiner Entscheidung jedoch nicht, ein solcher ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Daher kommt es auch auf die Ausführungen des Klägers zur Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung vom 11.2.2014 nicht an.
Der Bescheid vom 8.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.8.2014 begegnet zwar keinen formellen Bedenken, insbesondere wurde der Kläger zuvor angehört, § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Allerdings ist die Entscheidung materiell rechtswidrig, denn die Voraussetzungen einer Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II lagen nicht vor. Zum einen ist nach Aktenlage bereits fraglich, ob dem Vermittlungsvorschlage eine zumutbare Ausbildung zugrunde lag. Unabhängig davon fehlt es jedoch zum Anderen an einer rechtmäßigen Rechtsfolgenbelehrung, die auch nicht durch eine positive Rechtsfolgenkenntnis des Klägers aufgehoben wird. Schließlich enthält der Bescheid keine Entscheidung darüber, ob der Beklagte eine Direktüberweisung der Unterkunftskosten vornehmen werde.
Die angebotene Ausbildungsstelle musste zumutbar sein. Der Begriff der Zumutbarkeit bestimmt sich danach § 10 SGB II. Danach ist einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person im Grundsatz jede Arbeit zumutbar, § 10 Abs. 1 SGB II. Dies gilt unter anderem jedoch nicht, wenn die Person zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Nach Aktenlage reichte der Kläger am 30.10.2014 beim Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seit 6.12.2013 wegen eines Kniescheibenbruchs vor. Ob dies zu einer körperlichen Unzumutbarkeit des Ausbildungsangebotes zum Sport- und Fitnesskaufmann nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB II führt, kann jedoch dahinstehen, denn die Minderung und Leistungsaufhebung ist jedenfalls aus anderen Gründen rechtswidrig.
Eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II setzt eine Rechtsfolgenbelehrung oder eine entsprechende positive Kenntnis beim Leistungsberechtigten voraus. Der Rechtsfolgenbelehrung kommt eine Warnfunktion zu, sie soll dem Leistungsberechtigten in verständlicher Form erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eine Pflichtverletzung auf seinen Leistungsanspruch haben werde (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 61). Das Bundessozialgericht (BSG) hat im Hinblick auf die Sperrzeittatbestände des SGB III entschieden, dass die Rechtsfolgenbelehrung konkret, richtig, vollständig und verständlich sein muss und zeitnah im Zusammenhang mit einem Arbeitsangebot ergehen muss (BSG
Die dem Vermittlungsvorschlag vom 21.3.2014 angefügte Rechtsfolgenbelehrung wird dieser Warnfunktion nicht gerecht. Worüber zu belehren ist, ergibt sich aus § 31a SGB II. Zwar ist die Rechtsfolgenbelehrung inhaltlich noch an den Anforderungen des BSG ausgerichtet. So zeigt sie dem Kläger einzelfallbezogen konkret auf, dass unter Nennung der ersten Pflichtverletzung vom 24.2.2014 eine weitere Pflichtverletzung zu einer Kürzung um 60 Prozent führen werde (§ 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II). Sie ist vollständig, weil sie auf die ergänzenden Sachleistungen ebenso hinweist wie auf die regelmäßige Direktüberweisung der Miete an den Vermieter (§ 31a Abs. 3 Satz 1, 3 SGB II). Allerdings ist sie formal nicht ausreichend verständlich. Diese Anforderung umfasst nach dem Sinn der Rechtsfolgenbelehrung, den Leistungsberechtigten die Rechtsfolgen warnend vor Augen zu führen, nicht nur inhaltliche Aspekte, sondern auch formale. Der Leistungsträger hat bei der Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben auf den Kreis der Leistungsbezieher abzustellen und muss hierbei berücksichtigen, dass diese in Verwaltungsangelegenheiten keine ihm gegenüber vergleichbare Übung besitzen. Dies gilt insbesondere für Leistungsbezieher wie den Kläger, dem es an einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit fehlt. Daher muss der Leistungsträger dafür Sorge tragen, dass Warnhinweise, die er zu erteilen hat, von einem Leistungsberechtigten üblicherweise auch wahrgenommen werden. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Durch die deutlich kleinere Schrift ist bereits das Lesen der Rechtsfolgenbelehrung erheblich erschwert, so verschwimmen auf den ersten Blick die einzelnen Zeilen. Ohne Absätze ist die inhaltliche Strukturierung für den Lesenden und die Realisierung des Inhaltes zudem deutlich erschwert. Insgesamt führt die formale Ausgestaltung der Rechtsfolgenbelehrung eher dazu, sie unbeachtet zu lassen anstatt die darin enthaltenen Warnungen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.
Die ungenügende Rechtsfolgenbelehrung wird nicht durch eine positive Rechtsfolgenkenntnis des Klägers obsolet. Zwar erhielt die Eingliederungsvereinbarung vom 11.2.2014 ebenfalls eine Rechtsfolgenbelehrung. Allerdings bezieht sich diese nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur auf Folgen bei Verstößen gegen die Eingliederungsvereinbarung, somit kann sie keine positive Kenntnis bezogen auf Verstöße gegen Vermittlungsvorschläge vermitteln.
Schließlich ist der Minderungsbescheid vom 8.5.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.8.2014 rechtswidrig, weil er keine Entscheidung darüber enthält, ob der Beklagte die Unterkunftskosten an den Vermieter direkt überweist oder nicht. Gemäß § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II soll bei einer Minderung des Alg II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs das Alg II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Obdachlosigkeit zu vermeiden. Es soll sichergestellt werden, dass der Anteil der Leistungen, der für die Unterkunft und Heizung gedacht ist, auch tatsächlich bei Vermietern und anderen Empfangsberechtigten (zum Beispiel Energieversorgungsunternehmen) ankommt. Ferner trägt die Regelung dem Grundrecht der Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung, welches verfassungskonform eingeschränkt wird (vgl. BT-Drucks. 17/3404, S. 112). Zwar hat der Beklagte den Kläger inhaltlich über die Rechtsfolge nach § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II belehrt. Er hätte jedoch im Zusammenhang mit der Minderung auch hierüber entscheiden müssen. Denn nur so kann der mit § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II verbundene Zweck erreicht werden. Der Leistungsempfänger muss Gewissheit darüber erhalten, ob die Unterkunftskosten für den Minderungszeitraum direkt an den Vermieter überwiesen werden oder nicht. Im letzteren Fall muss der Leistungsempfänger wissen, dass er für die Erbringung an den Vermieter weiterhin verpflichtet ist. Trifft der Leistungsträger hierüber keine Entscheidung, vermittelt er den Eindruck, die Miete - wie in der Rechtsfolgenbelehrung angekündigt - direkt an der Vermieter zu überweisen. Damit tritt jedoch die Lage ein, die § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II verhindern will, nämlich die Gefahr der Entstehung von Mietrückständen. Sie ist dann allerdings veranlasst durch die fehlende Entscheidung hierüber im Minderungsbescheid dahin, dass eine Direktüberweisung unterbleibt. Eine Entscheidung über die Vornahme oder das Unterbleiben der Direktüberweisung im Zusammenhang mit der Feststellung der Minderung ist daher erforderlich. Dies gilt auch für den Fall, dass der Leistungsberechtigte, wie vorliegend, nach Erlass des Minderungsescheides die Erbringung von ergänzenden Sachleistungen beantragt und diese gewährt werden. Ergeht die Entscheidung im Sinne des Regelfalls nach § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II und erfolgt eine Direktüberweisung, muss dieser Regelfall nicht gesondert begründet werden. Trifft der Leistungsträger dagegen die Entscheidung, keine Direktüberweisung vorzunehmen, hat er dies gesondert zu begründen, weil es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt, die vom Regelermessen das § 31a Abs. 3 Satz 3 SGB II abweicht, § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X. Das Fehlen einer Begründung führe in diesem Fall zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 21a). Vorliegend hat der Beklagte jedoch gar keine Entscheidung getroffen.
Da die Feststellung der Minderung wegen einer Pflichtverletzung nach §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II rechtswidrig erfolgte, lag auch keine zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 17.2.1014 berechtigende wesentliche Änderung nach § 48 Abs. 1 SGB X vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid kann nicht mit der Berufung angefochten werden, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist und vom Sozialgericht nicht zugelassen wurde.
Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids kann beim Sozialgericht München, Richelstraße 11, 80634 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Sozialgericht München in elektronischer Form mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen.
Anstelle des Antrags auf mündliche Verhandlung kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen.
Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der „Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG“ an die elektronische Gerichtspoststelle des Bayer. Landessozialgerichts (Nichtzulassungsbeschwerde) oder des Sozialgerichts München (Antrag auf mündliche Verhandlung) zu übermitteln ist. Über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www...de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Die Beschwerde soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn
a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
b) der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
c) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
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Annotations
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Arbeitgeber können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründen. Für die Berechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit nach Satz 1 findet § 18 des Dritten Buches entsprechende Anwendung.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnisses geleistet. Er beträgt im ersten Jahr des Arbeitsverhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts. Für das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt findet § 91 Absatz 1 des Dritten Buches mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.
(3) § 92 Absatz 1 des Dritten Buches findet entsprechende Anwendung. § 92 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, Satz 2 und 3 des Dritten Buches ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass abweichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz des Dritten Buches der für die letzten sechs Monate bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen ist.
(4) Während einer Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht werden. In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass
- 1.
sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist, - 2.
die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt, - 3.
die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird, - 4.
die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, - 5.
der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
(2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil
- 1.
sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person ausgebildet ist oder die früher ausgeübt wurde, - 2.
sie im Hinblick auf die Ausbildung der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person als geringerwertig anzusehen ist, - 3.
der Beschäftigungsort vom Wohnort der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, - 4.
die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person, - 5.
sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.
(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.
(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.
(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.
(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.
(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.
(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
- 1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift, - 2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist, - 3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, - 4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt, - 5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.