Sozialgericht München Endurteil, 01. Juni 2017 - S 1 U 5025/16

published on 01/06/2017 00:00
Sozialgericht München Endurteil, 01. Juni 2017 - S 1 U 5025/16
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage gegen den Bescheid vom 24. August 2015 in Form des Teilabhilfebescheides vom 26. Februar 2016 sowie gegen den Bescheid vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016 wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III.

Der Streitwert beträgt 2.696,63 €.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Verpflichtung des Klägers auf Zahlung eines Unfallversicherungsbeitrages in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe.

Der Kläger ist mit seinem landwirtschaftlichen Unternehmen in B-Stadt (B.) beitragspflichtig. Er verfügt über 412,69 ha Forst, 58,97 ha Ackerflächen, wobei 0,21 ha als aus der Produktion genommene Flächen (Stilllegung/Pflege) gelten, und eine Fläche von 1,11 ha Grünland. Das Unternehmen des Klägers existiert seit 1. Januar 1994. Die Beitragsleistungen erfolgten bisher ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung. Im Laufe der Jahre erwarb der Kläger weitere zu berücksichtigende Flächen. Zuletzt wurde ein mit Schreiben vom 2. Mai 2014 aufgrund steigender Versicherungsbeiträge gestellter Antrag des Klägers auf Beitragsermäßigung abgelehnt (Bescheid vom 20. Oktober 2014; Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2015).

Mit Bescheid vom 24. August 2015, teilweise abgeholfen durch Bescheid vom 26. Februar 2016, forderte die Beklagte einen Beitrag für das Jahr 2014 nach Beitragsangleichung abzüglich Senkung aus Sondervermögen in Höhe von 2.696,63 € sowie einen Beitragsvorschuss für das Jahr 2015 in Höhe von 2.157,30 €. Der Vorjahresbeitrag (2013) betrug nach Beitragsangleichung 2.702,35 €. Der Berechnung dieses Beitrags lagen die Flächen 413,14 ha Forst, 58,76 Ackerbau, 1,11 ha Grünland sowie ein Hiebsatz von 4,0/ha eingeschlagene Festmeter (Efm) zugrunde.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Beitragsermäßigung vom 31. März 2015, eingegangen am 2. April 2015, betreffend das Umlagejahr 2015 ab. Es seien weder versicherungsfreie Personen tätig noch Personen, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der Beklagten versichert seien.

In den Widerspruchsverfahren zu den Widersprüchen gegen die Bescheide vom 24. August 2015 und 11. Januar 2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er würde weder im Landwirtschaftsnoch im Forstbereich Mitarbeiter beschäftigen und ausschließlich „auf dem Stock“ verkaufen. Das Holzwerbeunternehmen und auch für dieses tätige Subunternehmer würden jeweils in deren jeweilige Berufsgenossenschaft einzahlen. Mit seiner Inanspruchnahme würde für die gleiche Arbeit der Beitrag zweimal erhoben. Es sei der laut Forstgutachten vorgeschriebene Hiebsatz von 3,9 Efm der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Bei einem Hiebsatz von 3,9 Efm und einem durchschnittlichen Erlös von 15 €/Efm für das schwachwüchsige Kiefernholz ergebe sich ein Bruttoerlös von 22.230 €/Jahr. Der Beitragssatz würde bedeuten, dass 18,3% der Durchschnittserlöse von einem Betrieb abzuführen seien, der mangels eigenem Holzeinschlag und eigener forstlicher Maßnahmen ein sehr begrenztes Risiko aufweise. Der Umfang der Erlöse zeige, dass die Beschäftigung eigenen Personals bei dieser Betriebsgröße nicht möglich sei. Es würden auch Wasser- und Bodenverbandsbeiträge in sehr erheblicher Höhe, Grundsteuer und Haftpflicht anfallen. Die Grundsätze einer unzulässigen Substanzbesteuerung seien anzuwenden. Für die Risikoüberwälzung der im Holzeinschlag und Holztransport tätigen Firmen auf den Waldbesitzer fehle die Rechtsgrundlage. Bei der Entscheidung über die Höhe des Beitrags sei das Übermaßverbot zu beachten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2016 wurden die Widersprüche gegen den Beitragsbescheid vom 24. August 2015 in Form des Teilabhilfebescheides vom 26. Februar 2016 und den Bescheid vom 11. Januar 2016, mit dem eine Beitragsermäßigung für das Jahr 2015 abgelehnt wurde, zurückgewiesen. Ab dem Umlagejahr 2013 gelte anstelle der vorher gültigen regionalen Beitragsmaßstäbe ein bundeseinheitlicher Maßstab. Der Gesetzgeber habe zur verträglichen Ausgestaltung eine Übergangszeit bis 2017 vorgesehen. Die Berechnung des Beitrags für die landwirtschaftliche Bodenbewirtschaftung und den Forst erfolge auf der Grundlage des Arbeitsbedarfs zuzüglich eines Grundbeitrags. Die Arbeitsbedarfswerte würden einheitlich festgelegt, es seien bundesweite Risikogruppen gebildet worden. Bemessungsgrundlage für die Abschätzung des Arbeitsbedarfs sei bei der Bodenbewirtschaftung die Fläche in Hektar, bei der Forstwirtschaft ab 100 ha die Fläche in Hektar, zusätzlich der betriebsindividuelle steuerliche Nutzungsersatz. Es sei mindestens ein Hiebsatz von 4 Efm/ha zugrunde zu legen. Neben der eigentlichen Ernte seien auch verwaltende Tätigkeiten und Wege versichert, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem Hiebsatz stünden. Das Gesetz nenne ausdrücklich den Arbeitsbedarf als Berechnungsgrundlage, der nach dem Durchschnittsmaß der für das jeweilige Produktionsverfahren erforderlichen menschlichen Arbeit geschätzt werde. Dies bedeute, dass der Arbeitsbedarfsmaßstab nicht den im jeweiligen Unternehmen tatsächlich anfallenden Arbeitsbedarf berücksichtige. Die den jeweiligen Produktionsverfahren zugrunde gelegten Arbeitsbedarfswerte seien auf wissenschaftlicher Grundlage bundeseinheitlich ermittelt worden und basierten auf dem Gutachten des Prof. Dr. B. Durch die Risikofaktoren würden die Leistungsausgaben in jeder Risikogruppe und jedem Produktionsverfahren berücksichtigt. Unzutreffend sei, dass durch den Einsatz von Lohnunternehmen keine bzw. weniger Unfallgefahr bestehe. Hier bestehe nur ein geringeres zusätzliches Risiko, das durch die Beiträge der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer noch nicht gedeckt sei, wie z. B. das Wegerisiko, der Umgang mit den Maschinen und das Wartungsrisiko. Das Risiko der Beklagten sei dann gemindert, wenn keine der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zugehörigen Lohnunternehmer tätig würden. Die Beitragsbemessung sei verfassungskonform. Das Äquivalenzprinzip, demzufolge sog. Vorzugslasten die Gebühren und Beiträge in einem angemessenen Verhältnis zu der dafür gewährten Leistung stehen müssten, gelte für Sozialversicherungsbeiträge nur eingeschränkt. Der abgabenrechtliche Grundsatz, dass zum Beitrag nur herangezogen werden dürfe, wer von einem bestimmten öffentlichen Unternehmen einen Vorteil zu erwarten habe, sei in der Sozialversicherung nicht anwendbar, weil es dort um sozialen Ausgleich gehe. Dem Gesetzgeber werde hier eine weite Gestaltungsmacht zugebilligt. Für die landwirtschaftliche Unfallversicherung sei vorgeschrieben, dass die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken berücksichtigen müsse. Der Finanzbedarf müsse im Umlageverfahren gedeckt werden. Grund für eine Beitragsermäßigung sei, dass bestimmte Personen bei der Beklagten keinen Versicherungsfall auslösen könnten. Im Unternehmen des Klägers seien keine versicherungsfreien Personen beschäftigt. Auch seien die für den Kläger tätigen Fremdfirmen bei keinem anderen gesetzlichen Unfallversicherungsträger versichert.

Mit der zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage beantragt der Kläger, die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er keine Mitarbeiter beschäftige und er die Waldpflege, Wiederanpflanzungen, Holzeinschlag und Holzabfuhr durch fremde Firmen vornehmen lasse. Der Käufer sei für den Einschlag und den Abtransport zuständig. Weder der Holzkäufer noch der bei der Holzgewinnung tätige Unternehmer würden in seinen Auftrag tätig. Für die Beitragsberechnung fehle die Rechtsgrundlage. Satzungsbestimmungen und ein Beschluss des Vorstandes würden nicht die Quersubventionierung von Betrieben durch den Waldeigentümer rechtfertigen. Bestritten werde, dass bei einem Verkauf „auf dem Stock“ der Holzkäufer, der den Einschlag im eigenen Namen vornehme, mit seinen Beiträgen lediglich für Arbeitsunfälle einstehen müsse, die bei Rüstarbeiten, den Verwaltungsarbeiten und den Anfahrten zum bzw. Abfahrten vom Arbeitsort entstehen würden. Eine Sozialisierung von Arbeitsunfällen entspreche nicht der Intention der gesetzlichen Unfallversicherung. Es gebe keine gesetzliche Ermächtigung, Kosten für Arbeitsunfälle von Lohnunternehmen den Waldeigentümern aufzuerlegen. Ein solches Verfahren sei nicht dem solidarischen Ausgleich geschuldet. Es werde das Prinzip der Kostenlast für eine Risikogruppe durchbrochen. Der Grundsatz der Verursachungsgerechtigkeit, wonach jede Risikogruppe ihre Belastungen aus verursachten Arbeitsunfällen selbst zu tragen habe, würde verlassen, ebenso das Prinzip des Gefahrtarifsystems der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Weshalb ein solidarischer Ausgleich zwischen den Waldeigentümern und den Lohnunternehmen erfolgen solle, sei nicht ersichtlich. Der Waldeigentümer hafte in letzter Konsequenz auch für Arbeitsunfälle, die seinem Direktionsrecht entzogen seien, für die er die Beachtung der Vorschriften zur Verhütung von Arbeitsunfällen nicht sicherstellen und das Vorhalten von Vorsorgemaßnahmen nicht leisten könne. Eine Subventionierung von Risikogruppen durch andere Risikogruppen sei unzulässig. Verletzt seien der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit öffentlicher Beiträge sowie das Übermaßverbot. Berücksichtige man die erheblichen Kosten für Grundsteuer, Beiträge zum Wasser- und Bodenverband, Kosten der Haftpflichtversicherung und die Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Wegen sowie notwendige Bekämpfungsmaßnahmen gegen Waldschädlinge, liege eine unangemessen hohe Beitragsbelastung vor. Den Mindestansatz von 4 Efm/ha halte er für unzulässig. Das forstliche Betriebsgutachten lege einen Höchstsatz von 3,9/ha Efm zu Grunde. Die Beiträge für den Forstbereich würden seit 2010 um ein Vielfaches steigen. Für Wald sei der Risikogruppenfaktor auf 9,33 heraufgesetzt worden, während der Risikogruppenfaktor für Mutterkuhhaltung auf 0,90 festgesetzt worden sei. Bestritten werde, dass dieser Aufteilung durch die gesetzlichen Regelungen gedeckte und durch die Aufsichtsgremien und Behörden gebilligte Vorstandsbeschlüsse zugrunde liegen würden. Es bestehe der Verdacht, dass die Nahrungsmittelproduktion zulasten des Forstbetriebes entlastet werden solle. Der Gutachter Prof. Dr. B. schlage vor, Lohnunternehmen wie Holzeinschlags- und Fuhrunternehmen von den typischen Risiken zu entlasten und dieses Risiko auf die Waldeigentümer abzuwälzen. Dieser Vorschlag sei unkritisch übernommen worden. Der Vorstand könne nicht solche Risikoübertragungen vornehmen, insbesondere dann nicht, wenn er als Unternehmer dadurch existenzgefährdend belastet würde. Bei dem von ihm praktizierten Verkauf „auf dem Stock“ gehe die Gefahr und die Haftung für etwaige Unfälle spätestens mit dem Beginn des Einschlags auf den Holzkäufer und je nach Vertragsgestaltung des Holzkäufers auf das Holzeinschlagsunternehmen und auf den Transporteur über. Der Forst K. sei in den untersten Bereich der Bodenverhältnisse benachteiligter Gebiete eingeordnet. Hier könne sich nur die Kiefer halten. Von einer für den Holzwuchs sich ergebenden Gesamtfläche von 412,69 ha würde eine Fläche mit Ertrag von 288,12 ha verbleiben. Der Waldbericht zeige, dass im Privatwald in der hier vorliegenden Größe nahezu keine Forstarbeiter beschäftigt würden und zwar unabhängig von der Bodenqualität und der Baumart. Er zeige auch, dass im Jahre 2014 mit guten Holzpreisen auf besseren Standorten Überschüsse zu erwirtschaften gewesen seien, nicht aber unter den hier vorliegenden Rahmenbedingungen. Inzwischen seien die Holzpreise in B. ca. 30% gefallen. Der Frage, was dem Waldeigentümer an Beiträgen zugemutet werden könne, sei keine Bedeutung beigemessen worden. Es fehle eine belastbare gutachterliche Quantifizierung der Zusammenhänge zwischen schlechtem Boden, niedrigen Niederschlägen, niedrigen Holzpreisen aufgrund schlechter Holzqualitäten, schlechtem Waldertrag, infolgedessen entsprechend weniger Arbeiten im Walde, und der Beitragshöhe. Der Beklagten sei gesetzlich auferlegt, der Berechnung der Beiträge das Umlagesoll, den Flächenwert, den Arbeitsbedarf, den Arbeitswert oder einen anderen vergleichbaren Maßstabes zugrunde zu legen. Die Beklagte habe diese Vorgabe verletzt, denn sie habe bei Waldböden den Flächenwert, zu verstehen als Ertragsgrundlage, außer Acht gelassen. Die Grundbeiträge im Jahre 2015 mit einer Anhebung von 60 € bis 269 € auf 80 € bis 323 € ließen erkennen, dass dem Schutzbedürfnis der Eigentümer vor nicht zu erwirtschaftenden Beitragslasten keine Bedeutung eingeräumt werde. Die Satzung sei wegen mangelnder Differenzierung rechtswidrig, weil die Beitragsgestaltung für Kleinstflächen und für arme bis sehr arme Böden gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) verstoße. Rechtlich unzulässig sei die Satzung, wo für die Forstwirtschaft Arbeitsbedarf als Abschätztarif, während für andere Gruppen Arbeitswert oder tatsächliche Arbeitswert zugrunde gelegt würden. Der Kläger übersandte zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) BT-Drucksache 17/7916, die Schriftliche Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e. V. vom 10. Januar 2012 (Ausschussdrucksache 17(11)755) sowie die Schriftliche Stellungnahme des Bernd Schmitz, Hennef-Hanf, vom 12. Januar 2012 (Ausschussdrucksache 17(11)763).

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 24. August 2015 in Form des Teilabhilfebescheides vom 26. Februar 2016 sowie den Bescheid vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt weiter aus, die Bewirtschaftungsverhältnisse des Unternehmens seien zutreffend in die Beitragsbemessung eingeflossen, die Beitragsforderung sei fehlerfrei berechnet worden. Eine Beitragsermäßigung könne der Kläger nicht beanspruchen. Im Zuge des LSV-NOG sei die Festlegung bundeseinheitlicher Berechnungsgrundlagen erforderlich gewesen. Die bisherigen Regelungen seien durch bundeseinheitliche Satzungsregelungen zum 1. Januar 2013 abgelöst worden. Für den Übergang vom regionalen Beitrag auf den bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab habe der Gesetzgeber eine Übergangszeit für die Umlagejahre 2013 bis 2017 vorgesehen. Eine Harmonisierung des Beitragsmaßstabes basiere auf der Stellungnahme des Prof. Dr. B. Der standardisierte Beitragsmaßstab nach dem Arbeitsbedarf entspreche der gesetzlichen Regelung. Der Arbeitsbedarf werde nach dem Durchschnittssatz der für das jeweilige Produktionsverfahren erforderlichen menschlichen Arbeit geschätzt. Das Gesetz gehe von einem Arbeitsbedarf als Abschätztarif aus. Neu gebildete bundesweite Risikogruppen müssten die Unfalllast selbst tragen. Forst bilde eine eigene Risikogruppe. Die in der Risikogruppe zusammengefassten Unternehmen würden die Aufwendungen nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich selbst finanzieren. Sofern innerhalb der Risikogruppen bei einzelnen Produktionsverfahren eine Unter- oder Überdeckung bestehe, werde diese auf 20% begrenzt und die Differenz anteilig auf die anderen Produktionsverfahren der Risikogruppe verteilt. Zur Deckung der Aufwendungen für forstwirtschaftliche Unternehmen sei für die Risikogruppe Forst der Risikogruppenfaktor 9,55 festgesetzt worden. Der Kläger bilde mit den anderen forstwirtschaftlichen Unternehmern eine Solidargemeinschaft. Unfälle, die Beschäftigte von Lohnunternehmen im Auftrag von Unternehmen erleiden würden, gingen zulasten des forstwirtschaftlichen Unternehmens. Insoweit seien Unfallrisiken im Unternehmen des Klägers gegeben, auch wenn Dritte als Dienstleister tätig würden. Durch den Einsatz der Lohnunternehmen ergebe sich für die Beklagte ein geringes zusätzliches Risiko der Einstandspflicht. Lohnunternehmer würden nur zur Deckung dieses Risikos herangezogen. Eine Subventionierung von Risikogruppen durch andere Risikogruppen finde hier nicht statt. Der Mindesthiebsatz von 4 Efm/ha sei Ausdruck der Satzungsautonomie. Eine erhebliche Beitragssteigerung bedeute noch keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit bzw. des Rechtsstaatsprinzips. Der gezogene Vergleich der Unfallfaktoren von Forst und Mutterkuhhaltung gehe mangels Vergleichbarkeit ins Leere. Mit der Umstellung der Beitragsmaßstäbe und Risikogruppenzuordnungen auf einen bundeseinheitlichen Beitragsmaßstab sei zwangsläufig eine Umverteilung der Beitragslasten verbunden gewesen, die den Kläger belastend treffe. Diese Umverteilung entspreche jedoch den Vorgaben des Gesetzgebers sowie der Forderung des Berufsstandes, wonach identische Betriebe gleiche Beiträge entrichten sollten. Die Erzielung eines Gewinns sei für die Beitragsberechnung ohne Bedeutung. Die Erträge aus der Bewirtschaftung des Waldes seien für die Beitragsbemessung irrelevant. Der Verzicht auf eine stärkere Differenzierung innerhalb des Produktionsverfahrens sei eine Ermessensentscheidung der Vertreterversammlung. Hierzu sei sie aufgrund der zulässigen Typisierung befugt. Die Gruppenbildung sei auch Ausdruck des Solidarprinzips. Die Festlegung eines für den Kläger günstigeren Beitragsmaßstabes würde dazu führen, dass andere Unternehmen anders, teils auch höher belastet würden. Die Erhöhung des Grundbeitrages sei nicht zu beanstanden. In der Satzung sei ein gestaffelter Grundbeitrag festgelegt. Der Grundbeitrag decke einen finanziellen Basisaufwand ab. Die Grenze der Zumutbarkeit sei gewahrt. Ein Zuschuss aus Bundesmitteln in Höhe von hier 874,18 € führe zu einer spürbaren Entlastung. Der Umstand, dass sich der Beitrag für das Umlagejahr 2014 aufgrund der Einführung des bundeseinheitlichen Beitragsmaßstabs erhöht habe, begründe nicht eine Unzumutbarkeit der Beitragsforderung. Die Härtefallregelung sei hier nicht anzuwenden, da ein Übersteigen des Vorjahresbeitrags um mehr als 70% nicht vorliegen würde.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf den Inhalt der Beklagtenakte, der Akte des SG sowie der vorbereiteten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Beitragsbescheid der Beklagten vom 24. August 2015 in Form des Teilabhilfebescheides vom 26. Februar 2016 und der Ablehnungsbescheid vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016, mit denen die Beklagte es ablehnte, den angefochtenen Beitragsbescheid aufzuheben und dem Antrag des Klägers auf Beitragsermäßigung zu entsprechen. Die Entscheidungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Auf die Begründungen im Widerspruchsbescheid kann gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen werden, ebenso auf die Ausführungen der Beklagten im Klageverfahren. Das Gericht sieht sich noch zu folgenden Ausführungen veranlasst.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Reduzierung der geltend gemachten Beitragsforderung der Beklagten. Das Gericht vermag keine hinreichenden Anhaltspunkte zu erkennen, dass die konkrete Berechnung der Höhe der von der Beklagten gegenüber dem Kläger geltend gemachten Beitragsforderung nicht den Vorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) und der Satzung der Beklagten (Fassung des 9. Nachtrages vom 26. November 2015 - Satzung -) entsprechen würde. Das Gericht teilt auch nicht die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zu beachten sind hierbei auch Umfang und Grenzen der Satzungsautonomie der Beklagten. Eine gerichtliche Überprüfung der Regelungen einer Satzung beschränkt sich insofern darauf, ob sich die Satzung in dem von der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Rahmen bewegt und auch sonst mit höherrangigem Recht vereinbar ist (BSG, Urteil vom 20. Februar 2001, Az.: B 2 U 2/00 R; BSGE 78, 255). Diese Überprüfung ergibt, dass die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten rechtmäßig sind.

Ein wie der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 a SGB VII versicherter landwirtschaftlicher Unternehmer ist verpflichtet, Unfallversicherungsbeiträge zu leisten (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB VII), die nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, durch Bescheid im Wege der Umlage festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII; § 168 Abs. 1 SGB VII). Die Zuständigkeit der Beklagten erstreckt sich gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII neben der Landwirtschaft, die den Boden bewirtschaftende Tätigkeiten umfasst, auch auf Unternehmen der Forstwirtschaft mit planmäßigem Anbau und Abschlag von Holz. Der Kläger verfügt über 412,69 ha Forst, 58,97 ha Ackerflächen, wobei 0,21 ha als aus der Produktion genommene Flächen (Stilllegung/Pflege) gelten, außerdem über eine Fläche von 1,11 ha Grünland.

Die Beitragsberechnung erfolgt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach den besonderen Vorschriften der §§ 182 f. SGB VII. Die allgemeinen Berechnungsmaßstäbe, die für die gewerbliche Unfallversicherung gelten, sind wegen der Besonderheiten bei den land- und forstwirtschaftlichen Betriebs- und Einkommensverhältnissen nur bedingt anwendbar. Die Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus § 182 SGB VII iVm der Satzung der Beklagten, der ein weiter Satzungsspielraum, auch mit Praktikabilitätserwägungen, eingeräumt wird (BSGE 68, 111; 73, 53; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2016, Az.: L 2 U 394/15; KassKomm-Ricke, SGB VII, § 182 RdNr. 2). Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind alternativ das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab (§ 182 Abs. 2 Satz 1 SGB VII iVm Abs. 4 bis 7). Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen ausreichend zu berücksichtigen, sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann Mindest- oder Grundbeiträge festlegen (§ 182 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB VII). Ein weiter Gestaltungsspielraum soll dem Gedanken der Differenzierung nach Gefährdungsrisiken in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung deutlich weniger Gewicht beimessen als in der gewerblichen Unfallversicherung (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 182 Anm. 2 mwN).

Beim Maßstab des Arbeitsbedarfs (§ 182 Abs. 5 SGB VII) wird auf das Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit abgestellt. Der Arbeitsbedarf wird unter Berücksichtigung der jeweiligen Kulturarten, d. h. Produktionsverfahren, regelmäßig unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Beratung abgeschätzt, das Ergebnis in Berechnungseinheiten (BER) oder Arbeitstagen ausgedrückt und im sog. Abschätzungstarif zusammengestellt. Die im Abschätzungstarif zusammengefassten Werte stellen auf die Produktionsverfahren ab, wobei die Größenverhältnisse berücksichtigt werden. Die unterschiedlichen Arten der Flächennutzung werden berücksichtigt. Je nach Produktionsverfahren ist ein einheitlicher Ansatz von Arbeitseinheiten möglich. Regelmäßig werden Basiswerte festgelegt, die in Abhängigkeit z. B. von Flächenbestandsgrößen einer Degression unterzogen werden. Zur Ermittlung des Gesamtarbeitsbedarfs werden die für die einzelnen Produktionsverfahren errechneten Arbeitseinheiten addiert. Mit dem Tatbestandsmerkmal des Durchschnittsmaßstabs in § 182 Abs. 5 Satz 1 SGB VII muss die Satzung für die Feststellung des Arbeitsbedarfs einen objektiven Maßstab vorgeben, der sich schematisierend in einem betriebsnotwendigen Arbeitsbedarf ausdrückt (BSGE 73, 253). Abgestellt wird auf standardisierte Arbeitsbedarfswerte, wobei wegen der mit dem einheitlichen Abschätzungstarif einhergehenden Typisierung nach dem Durchschnittsmaß gewisse Härten hinzunehmen sind. Gemäß § 182 Abs. 5 Satz 2 SGB VII sind die Einzelheiten der Satzungsregelung überlassen (Lauterbach/Roßkopf, UV-SGB VII, § 182 Rdnr. 17 f., 53 mwN). §§ 39 bis 57 der Satzung beinhalten entsprechende Regelungen zur Aufbringung der Beitragsmittel.

Die Beklagte hat mit den einzelnen Satzungsbestimmungen den vom Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraum rechtskonform umgesetzt. Gemäß § 40 Abs. 1 der Satzung werden die Beiträge für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet. Bei Unternehmen der Bodenbewirtschaftung und der Forstwirtschaft ist die Bemessungsgrundlage die Fläche in Hektar (§ 41 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Zur Ermittlung der einzelnen BER je Produktionsverfahren wird die Menge (z. B. Anzahl der Hektar) mit der für das jeweilige Produktionsverfahren geltenden BER je Einheit multipliziert und auf vier Dezimalstellen gerundet. Die BER je Einheit ergibt sich, indem die Menge mit dem festgesetzten Degressionsfaktor unter Berücksichtigung der festgesetzten Degressionsbereiche potenziert und das Ergebnis mit dem für das Produktionsverfahren festgesetzten Basiswert multipliziert wird (Anlage 1 zu § 41 der Satzung).

Zur Berücksichtigung des Unfallrisikos werden Risikogruppen gebildet, die Zuordnung erfolgt auf der Grundlage der Produktionsverfahren (§ 47 der Satzung). Der Beitrag berechnet sich aus der der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren (Mulitplikation der BER mit Hebesatz, Risikogruppenfaktor und Risikofaktor Produktionsverfahren) zuzüglich des Grundbeitrags (§ 49 der Satzung). Eine Härtefallregelung beinhaltet § 49 a der Satzung, der eine Begrenzung einer Erhöhung auf 70% vorsieht, sofern nach erfolgter Beitragsangleichung gemäß § 221b SGB VII der Beitrag mindestens 300 € beträgt und 70% des Vorjahresbeitrages übersteigt. § 49 b der Satzung regelt die verursachergerechte Zuordnung der Produktionsverfahren, § 50 der Satzung die Berechnung der Risikofaktoren Produktionsverfahren, wonach das Beitragsaufkommen eines Produktionsverfahrens nach Abschluss des solidarischen Ausgleichs einer Risikogruppe durch das Beitragsaufkommen dieses Produktionsverfahrens vor Durchführung des solidarischen Ausgleichs dividiert wird. §§ 56, 57 der Satzung enthalten die Vorgaben des solidarischen Ausgleichs zwischen und innerhalb der Risikogruppen.

Typisierende und pauschalierende Regelungen, wie sie die Beklagte hier vorgenommen hat, sind bei der Ordnung einer Vielzahl von Fällen notwendig und deshalb hinzunehmen, auch wenn sie erhebliche Beitragssteigerungen zur Folge haben. Sogar ein erheblicher Sprung in der Beitragsbelastung von 100% gegenüber dem Vorjahr wurde als zumutbar gewertet (Sozialgericht Köln, Urteil vom 12. November 2007, Az.: S 18 U 140/07; vgl. Lauterbach/Roßkopf, aaO, mwN). Auch ein sehr deutlicher Beitragsanstieg hat jedenfalls entgegen der Auffassung des Klägers nicht zur Folge, dass die Beitragserhebung rechtswidrig ist. Eine Härteklausel ist nur erforderlich, damit offensichtlich unbillige Ergebnisse abgemildert werden können. Hier ist zu berücksichtigen, dass bereits für den Übergangszeitraum der Umlagejahre 2013 bis 2017 Beitragsänderungen, die die Vereinheitlichung des Beitragsmaßstabes verursachte, durch einen Angleichungssatz abgemildert sind (§ 221 b Abs. 1 bis 3 SGB VII). Der Auffassung, ein typisierender bzw. pauschalierender Beitragsmaßstab erfordere stets eine Härteklausel, erteilt die Rechtsprechung ohnehin eine klare Absage (BSGE 54, 232; Lauterbach/Roßkopf, aaO, Rdnr. 53). Dessen ungeachtet greift die hier vorliegende Härtefallregelung (§ 49 a der Satzung) nicht ein. Die Voraussetzung, dass der Beitrag (2014) den Vorjahresbeitrag (2013) um mehr als 70% übersteigt, ist nicht gegeben.

Die hier einschlägigen Vorschriften beachten den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit hinreichend. Im Sozialversicherungsrecht können nicht, wie der Kläger meint, steuerrechtliche Regeln unmittelbar herangezogen werden. Das Äquivalenzprinzip, wonach Beiträge nicht beliebig festgesetzt werden dürfen, sondern in einem angemessenen Verhältnis zu der dafür gewährten Leistung stehen müssen, gilt für das Sozialversicherungsrecht nur mit Einschränkungen. Im Vordergrund steht hier bei angemessenem Verhältnis zwischen Versicherungsbeitrag und versichertem Risiko der soziale Ausgleich, nicht die Abgeltung individueller Ansprüche (vgl. Lauterbach/Roßkopf, aaO, RdNr. 56 mwN). Die Auffassung des Klägers, ein solidarischer Ausgleich entspreche nicht der Intention der gesetzlichen Unfallversicherung, trifft nicht zu.

Der Kläger gibt an, eine Subventionierung von Risikogruppen durch andere Risikogruppen sei grundsätzlich unzulässig, wobei er offenbar die Regelungen des solidarischen Ausgleichs innerhalb der Risikogruppen in § 57 der Satzung anspricht, die aber für die verträgliche Ausgestaltung eines Sozialversicherungssystems wie der gesetzlichen Unfallversicherung geradezu typisch sind. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten, die einen solidarischen Ausgleich innerhalb und zwischen den Risikogruppen vorsehen, beinhalten dieses Prinzip in einer vom Gesetzgeber eingeräumten und auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise, indem die Reduzierung oder Erhöhung eines Risikogruppenfaktors durch die Umlageberechnung auf 20% begrenzt und Über- und Unterdeckungen auf die anderen Risikogruppen verteilt wird. Innerhalb einer Risikogruppe werden Beitragsunter- und -überdeckungen der Produktionsverfahren nach Durchführung des solidarischen Ausgleichs auf 20% begrenzt (§ 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1 der Satzung). Eine Verteilung der Beitragslast je nach erzielten oder zu erwartenden Erträgen oder auch die Berücksichtigung von weiteren öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen bzw. Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge), wie der Kläger dies fordert, wäre mit der gesetzgeberischen Absicht eines solidarischen Ausgleichs nicht vereinbar. Sie würde sich auch nicht am Unfallrisiko orientieren. Nicht maßgebend für die Beitragshöhe ist entgegen der Argumentation des Klägers der jeweilige wirtschaftliche Zustand, der keinen wesentlichen Einfluss auf das Unfallrisiko hat. Deshalb kann der Hinweis des Klägers, der Forst K. sei in den untersten Bereich der Bodenverhältnisse benachteiligter Gebiete eingeordnet, und es würde von einer für den Holzwuchs sich ergebenden Gesamtfläche von 412,69 ha eine Fläche mit forstwirtschaftlichem Ertrag von 288,12 ha verbleiben, nicht anspruchsbegründend relevant sein.

Die in § 47 Abs. 2 der Satzung gebildete Risikogruppe Forst erfordert keine, wie sie der Kläger offenbar wünscht, weitere Differenzierung. Die Zuordnung von Unternehmen zu einer bestimmten Risikogruppe kann nur dann als eigenständige Unternehmensart erfolgen, sofern die zugehörigen Unternehmen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine für diese Risikogruppe typische Unfalllast nach unfallmathematischen Grundsätzen berechnen lässt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. August 2016, Az.: L 6 U 149/12). Der Gesichtspunkt eines schwachen forstwirtschaftlichen Ertrags ist aufgrund der erforderlichen Zuordnung eines Unternehmens nach Unternehmensarten nicht geeignet, im Rahmen dieser Systementscheidung eine eigene Produktionsgruppe zu bilden. Jedenfalls ist die Bildung der Risikogruppe Forst ohne weitere Differenzierung nicht ermessensfehlerhaft.

Auch die Erhebung eines Grundbeitrages gemäß § 182 Abs. 2 Satz 4 SGB VII iVm § 46 der Satzung ist nicht zu beanstanden. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 der Satzung werden gestaffelt mindestens 87,5 und höchstens 350 BER Kosten berücksichtigt, die mit der Durchführung der Versicherung verbunden sind. Ein gewisses Grundunfallrisiko soll über diesen Grundbeitrag abgedeckt werden. Eine Beitragsgestaltung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit einem die durchschnittlichen Verwaltungskosten und ein allgemeines Grundunfallrisiko abdeckenden Grundbeitrag und einem das spezielle Unfallrisiko abbildenden Flächenwertbeitrag, ist rechtmäßig. Gestaffelte Grund- und/oder Mindestbeiträge sind zulässig (Lauterbach/Roßkopf, aaO, Rdnr. 49). Die rechtlichen Bedenken des Klägers sind auch diesbezüglich unbegründet.

Ein Ansatz von 4 Efm/ha ist zulässig. Nach der Anlage 1 zu § 41 Abs. 1 der Satzung ist mindestens ein Hiebsatz von 4 Efm/ha zugrunde zu legen. Das vom Kläger zitierte forstliche Betriebsgutachten, welches für den Forst K. einen Höchstsatz von 3,9 Efm/ha zu Grunde legt, hat hierauf keinen Einfluss. Entsprechend den Regelungen zum Grundbeitrag ist es nicht rechtswidrig, hier eine Mindestzahl von Efm/ha festzulegen, um Risiken abzudecken, die im selben Maße bei einer Ernte mit geringen und wie größerem Ausmaß anfallen können, z. B. das Wegerisiko. Ebenso kann Verwaltungsarbeit berücksichtigt werden, deren Umfang nicht direkt mit der Anzahl der Efm/ha korreliert.

Auch mit Blick auf Grundrechte von Unternehmern ist die Satzung entgegen der Klagebegründung nicht zu beanstanden. Angesichts der Zwangsmitgliedschaft von Unternehmern in einem öffentlich-rechtlichen Verband, die deren wirtschaftliche Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG einschränkt, liegt in der Anordnung oder Erhöhung von Beitragspflichten zwar grundsätzlich ein Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Grundrecht auf freie wirtschaftliche Betätigung. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die unternehmerische Handlungsfreiheit allerdings nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung. Das Grundrecht kann grundsätzlich durch einfaches Recht einschließlich der untergesetzlichen Normen eingeschränkt werden; eine Eingriffsnorm muss (nur) die Voraussetzungen und den Umfang des Eingriffs hinreichend klar beschreiben und verhältnismäßig sein, d. h. einen legitimen Zweck mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln verfolgen. Die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein wichtiges Anliegen, das einen Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Unternehmer durch Erhebung von Beiträgen grundsätzlich rechtfertigt. Die Beklagte ist deshalb, wie oben ausgeführt, berechtigt, durch Satzung die Arbeitsbedarfswerte festzusetzen und auch die Beitragsgestaltung unter Beachtung der Grundsätze von § 182 SGB VII zu regeln (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2013, Az.: B 2 U 8/12 R; Sächsisches Landessozialgericht, aaO). Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht verletzt, weil für die Bildung der einzelnen Produktionsarten keine sachfremden bzw. willkürliche, sondern sachlich begründbare Erwägungen zugrunde liegen. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Selbst wenn ein Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht aufrecht erhalten bleibt, kann einer daraus folgenden Beitragspflicht nicht entgegengehalten werden, sie wirke erdrosselnd oder konfiskatorisch (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004, Az.: B 2 U 43/03 R). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot sind nicht deshalb verletzt, weil bei der Beitragsberechnung nicht andere Kosten wie Grundsteuer, Beiträge zum Wasser und Bodenverband, Kosten der Haftpflichtversicherung und die Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Wegen und notwendige Bekämpfungsmaßnahmen gegen Waldschädlinge, berücksichtigt werden. Eine entsprechende Rechtsgrundlage existiert nicht.

Der Kläger meint, der Vorschlag des Gutachters Prof. Dr. B. sei unkritisch übernommen worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Entscheidungen der Beklagten selbst dann nicht erfolgreich anzufechten wären, wenn hier das Zustandekommen der BER unter Heranziehung des Gutachtens nicht in einer vollends nachvollziehbaren Art dargestellt wäre. Zum einen ist zu beachten, dass § 182 Abs. 5 SGB VII keine dezidierte Berechnung der Arbeitsbedarfswerte fordert, vielmehr, wie oben dargestellt, der Arbeitsbedarf nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt wird. Zum anderen kann es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 4. Dezember 2007, Az.: B 2 U 36/06 R) aus zwingenden Gründen geboten sein, sogar - hier nicht anzunehmende - gesetzes- oder verfassungswidrige Vorschriften einer Satzung ausnahmsweise weiter anzuwenden. Dies gilt insbesondere, wenn die Nichtanwendung der Satzung, insbesondere auf in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte, zu untragbaren Ergebnissen führen würde, die von der gesetzes- und verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt sind als ein Zustand, bei dem es dem Normunterworfenen zugemutet wird, die Anwendung einer rechtswidrigen Norm für eine begrenzte Zeit hinzunehmen. Daher wäre die Satzung, selbst wenn eine Rechtswidrigkeit von Vorschriften unterstellt würde, gleichwohl anzuwenden. Die besonders relevanten haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen im Beitragsrecht der Sozialversicherung machen praktisch eine Rückabwicklung aller betroffenen Rechtsverhältnisse unmöglich, die Haushaltsrisiken würden unkalkulierbar bis hin zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsträgers (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. August 2016, Az.: L 6 U 149/12, mwN).

Die Voraussetzungen für die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Beitragsermäßigung liegen vor. Gemäß § 183 Abs. 3 SGB VII wird landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt (Satz 1). Das Nähere bestimmt die Satzung (Satz 2). Nach § 53 der Satzung bestimmt sich die Beitragsermäßigung nach dem Verhältnis der Arbeitstage der versicherungsfreien Personen oder Personen, die als Folge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der Beklagten versichert sind, zu den Arbeitstagen der für das Unternehmen tätigen und bei der Beklagten versicherten Personen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Im Unternehmen des Klägers sind keine versicherungsfreien Personen oder Personen tätig, die als Beschäftigte eines anderen Unternehmens bereits bei einem anderen Unfallversicherungsträger versichert sind. Die Beklagte ist auch nicht befugt, in der Satzung den Anwendungsbereich des § 183 Abs. 3 SGB VII zu modifizieren (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014, Az.: B 2 U 12/13 R).

Für die Feststellung der Beitragshöhe ist gerade auch nicht von Bedeutung, dass der Kläger nach seinem Vorbringen keine Mitarbeiter beschäftigt und die Waldpflege, Wiederanpflanzungen, Holzeinschlag und Holzabfuhr durch fremde Firmen vornehmen lässt. Dies gilt auch im Hinblick auf seine Argumentation, der Verkauf von Holz erfolge auf dem Stock“ und der Käufer sei für den Einschlag und den Abtransport zuständig. Der Kläger meint, bei dem von ihm praktizierten Verkauf „auf dem Stock“ gehe die Gefahr und die Haftung für etwaige Unfälle spätestens mit dem Beginn des Einschlags auf den Holzkäufer und je nach Vertragsgestaltung des Holzkäufers auf das Holzeinschlag und auf den Transporteur über, und erwartet somit eine Entlastung seinerseits, eine entsprechende Belastung des Lohnunternehmers andererseits. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass eine typisierende Regelung nicht die jeweils konkrete Bewirtschaftung berücksichtigen kann. Unzutreffend ist aber zum anderen jedenfalls die Auffassung, Waldeigentümer würden Kosten und Risiken von Lohnunternehmen tragen. Die Lohnunternehmer werden nicht willkürlich zur Finanzierung lediglich der zusätzlichen Risiken herangezogen, welche durch die Beiträge der land- und forstwirtschaftlichen Unternehmer noch nicht erfasst sind, wie z. B. das Wegerisiko, das Risiko beim Umgang mit Maschinen und das Wartungsrisiko. Das Sozialgericht Münster weist hier zutreffend darauf hin, dass die Entscheidung des Satzungsgebers, ein Unternehmer solle auch dann am Unfallrisiko beteiligt werden, wenn er sich bei der Bewirtschaftung seines Forstes Lohnunternehmern bedient, keinen Bedenken begegnet, weil der Unternehmer auch den wirtschaftlichen Nutzen aus seiner Fläche ziehen kann (Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: S 3 U 230/12). Eine Regelung, wie der Kläger sie sich vorstellt, würde die Lohnunternehmer unverhältnismäßig belasten und die Unternehmer dementsprechend entlasten. Zu beachten ist hierbei auch das System der im Wesentlichen flächenbezogenen Beitragsmaßstäbe, welches durch eine Abwälzung von Risiken auf den Lohnunternehmer aufgeweicht würde. Der Gesetzgeber bringt auch in § 183 Abs. 3 Satz 1 SGB VII, der unter bestimmten Umständen Beitragsermäßigung vorsieht, zum Ausdruck, dass zuvörderst der landwirtschaftliche Unternehmer, und zwar unabhängig von der Zahl von versicherten Personen, das Versicherungsrisiko tragen soll. Denn nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, nämlich eines Tätigwerdens versicherungsfreier Personen oder von Personen, die nicht der Versicherung der Beklagten zuzuordnen sind, soll einem geringeren Entschädigungsrisiko Rechnung getragen werden (vgl. Lauterbach/Roßkopf, aaO, § 183 RdNr. 11).

Bei einer Änderung der Grundlagen für die Beitragsbemessung ist zwischen Veranlagungs- und Beitragsbemessung zu unterscheiden. Das SG wies im Urteil vom 30. April 2014, Az.: S 1 U 5039/13, darauf hin, dass dem Unternehmer eine Prüfung der wesentlichen Grundlagen und des Ergebnisses der Abschätzung jeweils für die Veranlagung möglich sein muss und deshalb in einem Bescheid die Größe und die Beschaffenheit des Unternehmens bzw. die wesentlichen Grundlagen der Veranlagung anzugeben sind. Allerdings hat das Bayerische Landessozialgericht ausgeführt, ausreichend für eine Veranlagung sei, wenn im Beitragsbescheid nicht nur die Beitragshöhe genannt ist, sondern die Beitragsberechnung (nach Arbeitsbedarf und Flächenwert bzw. Berechnungswert bezogen auf den Betriebssitz) in einer Anlage beschrieben wird (Urteil vom 17. Dezember 2014, Az.: L 2 U 448/12). Auch erfordere das Bestimmtheitsgebot, das das SG München in diesen Fällen verletzt sah (Urteil vom 18. September 2015, Az.: S 1 U 5041/15) keine Trennung in jeweils einen Veranlagungs- und einen Beitragsbescheid (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2016, Az.: L 2 U 394/15). Das Bayerische Landessozialgericht empfiehlt in der Berufungsentscheidung zum Urteil des SG München vom 18. September 2015 (Az.: S 1 U 5041/15), im Verfügungssatz auf die Veranlagung hinzuweisen, um so die verschiedenen Regelungsgegenstände - Veranlagung und Beitragsfestsetzung - zu verdeutlichen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Januar 2016, Az.: L 2 U 394/15). Allerdings wurde im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit eines einheitlichen Beitragsberechnungsbescheides in der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung, der neben der Festsetzung der Beitragsforderung auch - hier im Rahmen einer umfassenden Anlage - eine Veranlagung im Sinne des § 182 Abs. 5 S. 1 und S. 3 in Verbindung mit § 159 SGB VII enthält, die Revision zugelassen. Von dieser Zulassung wurde jedoch nicht Gebrauch gemacht, eine höchstrichterliche Aussage zu dieser Frage steht somit noch aus. Das SG sieht sich gegenwärtig an die Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts gebunden.

Die Kostenentscheidung folgt gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Ergebnis der Hauptsache.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Als Streitwert wurde der für das streitbetroffene Umlagejahr 2014 insgesamt berechnete Beitrag von 2.696,63 € festgesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 27/01/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. September 2015 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Ju
published on 30/04/2014 00:00

Tenor Die das Umlagejahr 2012 betreffenden Entscheidungen in den Bescheiden vom 29. Januar 2013 und 16. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2013 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahren
published on 26/06/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. März 2013 aufgehoben, soweit das Landessozialgericht den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münche
published on 11/04/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. Die nach § 2 versicherten Unternehmer sowie die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Versicherten sind selbst beitragspflichtig. Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 3.

(2) Neben den Unternehmern sind beitragspflichtig

1.
die Auftraggeber, soweit sie Zwischenmeistern und Hausgewerbetreibenden zur Zahlung von Entgelt verpflichtet sind,
2.
die Reeder, soweit beim Betrieb von Seeschiffen andere Unternehmer sind oder auf Seeschiffen durch andere ein Unternehmen betrieben wird.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 Genannten sowie die in § 130 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 genannten Bevollmächtigten haften mit den Unternehmern als Gesamtschuldner.

(3) Für die Beitragshaftung bei der Arbeitnehmerüberlassung gilt § 28e Abs. 2 und 4 des Vierten Buches, für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe gilt § 28e Absatz 3a bis 3f des Vierten Buches und für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages durch Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und im Auftrag eines anderen Unternehmers adressierte Pakete befördern, gilt § 28e Absatz 3g des Vierten Buches entsprechend. Der Nachunternehmer oder der von diesem beauftragte Verleiher hat für den Nachweis nach § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen; diese enthält insbesondere Angaben über die bei dem Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.

(4) Bei einem Wechsel der Person des Unternehmers sind der bisherige Unternehmer und sein Nachfolger bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Wechsel angezeigt wurde, zur Zahlung der Beiträge und damit zusammenhängender Leistungen als Gesamtschuldner verpflichtet.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
2.
die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
3.
(weggefallen)
Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ist für folgende Unternehmen (landwirtschaftliche Unternehmen) zuständig, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt:

1.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
2.
Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
3.
land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
4.
Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
5.
Jagden,
6.
die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
7.
Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
8.
die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.

(2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht

1.
Haus- und Ziergärten,
2.
andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538),
es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.

(4) Unternehmen, die aufgrund von Allgemeinen Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes beim Inkrafttreten dieses Buches einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft angehören, gelten als landwirtschaftliche Unternehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft diese Unternehmen in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusammenfassen. Dabei können die Zuständigkeiten auch abweichend von den Entscheidungen des Reichsversicherungsamtes bestimmt werden, soweit dies erforderlich ist, um zusammengehörige Unternehmensarten einheitlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder den gewerblichen Berufsgenossenschaften zuzuweisen.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

(1) Der Beitrag, den die Unternehmer auf die Umlagen für die Jahre 2013 bis 2017 (Übergangszeit) zu zahlen haben, ergibt sich, wenn der nach den §§ 182 und 183 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird.

(2) Der Angleichungssatz wird nach folgenden Rechengrößen bestimmt:

1.
Ausgangsbeitrag ist der auf die Umlage für das Jahr 2012 nach § 221 Absatz 3 zu zahlende Beitrag;
2.
Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen betrieblichen Verhältnissen und gleicher Umlage für das Jahr 2012 bei Anwendung der Berechnungsgrundlagen nach § 221 Absatz 4 ergeben würde;
3.
Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Ausgangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;
4.
der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbeitrags und dem Ausgangssatz.
Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes. Die Angleichungssätze in den Folgejahren ergeben sich aus der Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen Veränderungssatzes. Bei der Berechnung der Angleichungssätze ist § 187 Absatz 1 anzuwenden. Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind dem Unternehmer zusammen mit dem Bescheid über die Umlage für das Jahr 2013 mitzuteilen.

(3) Ändern sich in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse gegenüber den für den Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 2 unverändert. Für während der Übergangszeit neu aufzunehmende Unternehmer sind die für vorherige Unternehmer nach Absatz 2 festgestellten Angleichungssätze anzuwenden.

(4) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der Übergangszeit kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen.

(5) Aus den Sondervermögen können Mittel entnommen werden, um die während der Übergangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Absatz 1 zu gestalten. Eine sich hierdurch ergebende Verringerung der Beiträge ist in den Beitragsbescheiden gesondert auszuweisen.

(6) In der Übergangszeit ist § 184 Satz 2 nicht anzuwenden.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

(1) Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner und für den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

(3) Das Verletztengeld endet

1.
mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme,
2.
mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht.
Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld
1.
mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, daß die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können,
2.
mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, daß diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen,
3.
im übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.

(3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für

1.
die forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
das Geringstland,
3.
die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel,
4.
die weinbauliche und gärtnerische Nutzung,
5.
die Teichwirtschaft und Fischzucht,
6.
sonstige landwirtschaftliche Nutzung.

(5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; die §§ 158 und 159 gelten entsprechend.

(6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die §§ 158 bis 160 entsprechend.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

(3) Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.

(5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn

1.
die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,
2.
eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,
3.
die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.
Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2.

(5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens soll die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.

(5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen auf der Grundlage eines Lastschriftmandats eingezogen werden.

(6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die Satzung. § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.

(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.