Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 46 Beginn und Ende des Verletztengeldes

(1) Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner und für den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Gleichgestellte Verletztengeld längstens für die Dauer der ersten 13 Wochen nach dem sich aus Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

(3) Das Verletztengeld endet

1.
mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder der Hinderung an einer ganztägigen Erwerbstätigkeit durch eine Heilbehandlungsmaßnahme,
2.
mit dem Tag, der dem Tag vorausgeht, an dem ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht.
Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld
1.
mit dem Tag, an dem die Heilbehandlung so weit abgeschlossen ist, daß die Versicherten eine zumutbare, zur Verfügung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufnehmen können,
2.
mit Beginn der in § 50 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches genannten Leistungen, es sei denn, daß diese Leistungen mit dem Versicherungsfall im Zusammenhang stehen,
3.
im übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 72 Beginn von Renten


(1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem 1. der Anspruch auf Verletztengeld endet,2. der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist. (2) Renten an Hinterbl

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 80a Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit


(1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenig

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 55a Sonstige Ansprüche, Verletztengeld


(1) Für regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, gelten die §§ 54 und 55 entsprechend. (2) Versicherte, die die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 bis 3 erfüllen, ohne eine Leistung nach §
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 6 Freiwillige Versicherung


(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern 1. Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfisch

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 50 Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes


Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.

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15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Sozialgericht München Endurteil, 01. Juni 2017 - S 1 U 5025/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 24. August 2015 in Form des Teilabhilfebescheides vom 26. Februar 2016 sowie gegen den Bescheid vom 11. Januar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2016 wird abgewi

Bundessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2018 - B 2 U 3/17 R

bei uns veröffentlicht am 06.09.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Juli 2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das L

Bundessozialgericht Beschluss, 30. Nov. 2017 - B 3 KR 38/17 B

bei uns veröffentlicht am 30.11.2017

Tenor 1. Dem Kläger wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Juni 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rech

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 28. Juli 2017 - S 1 U 2602/16

bei uns veröffentlicht am 28.07.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Verletztengeld wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls über den 31.03.2016 hinaus. 2 Der 1964 g

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 25. Juli 2017 - 3 Bf 96/15

bei uns veröffentlicht am 25.07.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2015 insoweit, als darin der Klage stattgegeben wird und soweit es die Rücknahme erfolgter „Bewilligungen“ be

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juli 2016 - L 6 U 1013/15

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt wegen des A

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Juli 2016 - L 1 U 5200/15

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30.11.2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt wegen de

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. Mai 2015 - L 8 U 1502/15 ER-B

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17.03.2015 aufgehoben.Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 05.03.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.02.2015

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2014 - L 1 U 4557/13

bei uns veröffentlicht am 31.03.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.09.2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2014 - L 10 U 2744/12

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.05.2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen d

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Sept. 2012 - L 6 U 192/11

bei uns veröffentlicht am 20.09.2012

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts M. vom 3. Dezember 2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 20. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Janu

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2011 - L 2 U 1936/09

bei uns veröffentlicht am 26.01.2011

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts R. vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwer

Bundessozialgericht Urteil, 21. Sept. 2010 - B 2 U 25/09 R

bei uns veröffentlicht am 21.09.2010

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2009 wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. März 2009 - 2 A 11403/08

bei uns veröffentlicht am 09.03.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. August 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vor

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 04. März 2004 - L 7 U 4062/03

bei uns veröffentlicht am 04.03.2004

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. September 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

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Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.