Sozialgericht München Beschluss, 12. Juli 2017 - S 40 AS 1532/17 ER

published on 12.07.2017 00:00
Sozialgericht München Beschluss, 12. Juli 2017 - S 40 AS 1532/17 ER
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Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30.6.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 21.6.2017 wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist ein Sanktionsbescheid über eine Minderung in Höhe von 10% des Regelbedarfs wegen Nichterscheinens zum Meldetermin am 8.5.2017.

Der 1959 geborene Antragsteller bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner.

Mit Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 war der Antragsteller u.a. verpflichtet worden, monatlich fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen, die durch Vorlage einer Liste der Eigenbemühungen und des Schriftverkehrs mit dem Arbeitgeber zu belegen seien. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt wurde mit Beschluss vom 06.12.2016 abgelehnt (S 40 AS 2580/16 ER); die Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des BayLSG vom 12.01.2017 zurückgewiesen (L 7 AS 913/16 B ER). Der Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2016 zurückgewiesen. Dies ist Gegenstand des Verfahrens S 40 AS 2812/16.

In der Folgezeit bestand zwischen dem Antragsteller und seiner Arbeitsvermittlerin Uneinigkeit darüber, in welcher Form die im Eingliederungsverwaltungsakt geforderten Nachweise vorzulegen waren. Der Antragsteller verlangte u.a. mit Emails vom 02.11.2016 und 13.12.2016 die Vorlage in einem persönlichen Termin, während die Arbeitsvermittlerin ihn auf die Vorlage per Email oder ausgedruckt per Post bzw. durch Abgabe an der Infothek verwies. Die geforderten Nachweise wurden vom Antragsteller nicht in der erbetenen Form erbracht, was zu mehreren Sanktionen führte (Sanktionsbescheid vom 02.02.2017 über 30 vH des Regelbedarfs, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt mit Beschluss vom 07.032015, S 40 AS 328/17 ER; Sanktionsbescheid vom 13.03.2017 über 60 vH des Regelbedarfs, aufschiebende Wirkung angeordnet durch Beschluss vom 07.04.2017, S 40 AS 690/17 ER; und Sanktionsbescheid vom 08.05.2017 über den vollständigen Wegfall der Leistungen, aufschiebende Wirkung angeordnet, soweit die Minderung 30 vH des Regebedarfs übersteigt, mit Beschluss vom 31.05.2017, S 40 AS 1142/17 ER). Auch in den ER-Verfahren hatte der Antragsteller geltend gemacht, er werde die geforderten Nachweise in einem persönlichen Termin vorlegen.

Mit Schreiben vom 26.4.2017 wurde der Antragsteller für Montag den 8.5.2017 um 10:00 Uhr zu einem Termin beim Antragsgegner eingeladen, um die aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Er wurde gebeten ausgedruckte Nachweise der Eigenbemühungen einschließlich des ausgedruckten Schriftverkehrs mit den Arbeitgebern der letzten sechs Monate (November 2016 bis einschließlich April 2017) mitzubringen. Für den Krankheitsfall wurde darauf hingewiesen, dass eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht zwingend bedeute, dass er nicht in der Lage sei, einen Meldetermin wahrzunehmen. Sollte er den der genannten Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können, solle er bitte eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorlegen, aus der hervorgehe, dass er aus gesundheitlichen Gründen gehindert sei, den Termin wahrzunehmen. Wenn er ohne wichtigen Grund dieser Einladung nicht Folge leiste, werde das Arbeitslosengeld II um 10% des für ihn maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert.

Die Rechtsfolgenbelehrung wies erneut darauf hin, dass eine Verletzung der Meldepflicht nach § 59 SGB II vorliege, wenn er der Aufforderung zur persönlichen Meldung nicht nachkomme. Bei einer Verletzung der Meldepflicht werde das Arbeitslosengeld II um 10% des maßgebenden Regelbedarfs gemindert. Hingewiesen wurde auch auf die Tatsache, dass Minderung und Wegfall drei Monate dauern und mit dem Kalendermonat nach Zustellung des entsprechenden Bescheides über die Sanktionen beginnen. Während dieser Zeit bestehe kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem SGB XII. Durch Verletzung der oben genannten Pflichten könnten sich Überschneidungen der Sanktionszeiträume ergeben, Minderungen wegen Meldepflichtverletzungen treten zu Minderungen nach § 31 SGB II hinzu. Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30% des Regelbedarfs können auf Antrag ergänzende Sachleistungen erbracht werden.

Zur Termin am 8.5.2017 ist der Antragsteller nicht erschienen, laut dem vom Antragsgegner vorgelegten Vermerk vom 8.5.2017 lag damals keine Erklärung des Antragstellers dazu vor; eine Bescheinigung wurde auch bis zum 11.5.2017 nicht vorgelegt. Eine Rückmeldung auf das Einladungsschreiben befindet sich nicht in den Akten. Mit Schreiben vom 11.5.2017 wurde der Antragsteller daraufhin zum möglichen Eintritt einer Sanktion angehört. Mit Schreiben vom 29.5.2017 gab der Antragsteller an, er hätte einen Arzttermin gehabt, wie er dem Antragsgegner im Vorfeld mit Antwortschreiben schon mitgeteilt habe. Zugleich beantragte er die Gewährung eines Gutscheins. Er legte eine Anwesenheitsbescheinigung seines Arztes vor, wonach er am 8.5.2017 von 10:30 Uhr bis 10:45 Uhr in der Praxis gewesen sei.

Mit Bescheid vom 21.6.2017 wurde daraufhin eine Minderung des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers für die Zeit vom 01.07.2017 bis 30.09.2017 um 10% des Regelbedarfs (40,90 € monatlich) festgestellt. Er sei trotz schriftlicher Belehrung zu Meldetermin am 08.05.2017 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Die Mitteilung, einen Arzttermin gehabt zu haben, könne nicht als wichtiger Grund anerkannt werden. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 30.6.2017 Widerspruch ein.

Am 03.07.2017 wandte er sich an das Sozialgericht München mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Er habe den Meldetermin am 08.05.2017 aufgrund eines unaufschiebbaren Arzttermins nicht wahrnehmen können, dazu wurde erneut die Anwesenheitsbescheinigung des Arztes vorgelegt. Die Rechtsfolgenbelehrung der Meldeaufforderung vom 26.4.2017 entspreche nicht den strengen Anforderungen des Bundessozialgerichts. Unter Nummer 3 heiße es „Zustellung“ des Sanktionsbescheides, es sei völlig unklar und nicht verständlich, welche Rechtsfolge denn im Falle des bloßen Zugangs gelten sollte. Es sei ein Umkehrschluss dahingehend möglich, dass bei Nicht-Zustellung eines Sanktionsbescheides gerade keine Rechtsfolge eintrete. Darüber hinaus müsse die Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis erhalten, dass der Meldepflicht auch nachgekommen werde, wenn sich der Adressat zu einer anderen Tageszeit als im Meldeschreiben vorgegeben, aber noch am selben Tag beim Jobcenter melde und der Meldezweck noch erreicht werden könne. Die Meldeaufforderung sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Antragsteller verpflichtet werde, den Schriftverkehr der Eigenbemühungen vorzulegen. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II könne man jedoch nur zum Erscheinen verpflichtet werden. Mit der Nennung einer vermeintlichen Pflicht sei daher die gesamte Meldeaufforderung hinfällig. Die Pflicht zur Vorlage des Schriftverkehrs der Eigenbemühungen könne auch nicht aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 abgeleitet werden, da dieser nur bis zum 23.04.2017 gültig sei. Die Meldeaufforderung sei auch insoweit rechtswidrig, als sie keine Ermessensentscheidung erkennen lasse. Eine Nachholung der Ermessensentscheidung komme nicht in Betracht, da ein Ermessensnichtgebrauch vorliege.

Der Antragsteller beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30.6.2017 gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 21.6.2017 Der Antragsgegner beantragt den Antrag abzulehnen Die Einladung habe eine vollständige und rechtmäßige Rechtsfolgenbelehrung enthalten. Eine Anwesenheitsbescheinigung, aus der nicht einmal klar hervorgehe, ob der Antragsteller überhaupt von einem Arzt untersucht wurde, reiche nicht als wichtiger Grund.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Akten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag führt in der Sache nicht zum Erfolg.

Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag des Antragstellers ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaft, denn der Bescheid vom 21.06.2017 ist ein Verwaltungsakt, der nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) zur persönlichen Meldung beim Antragsgegner auffordert und damit gemäß § 39 Nr. 3 SGB II sofort vollziehbar ist.

Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind private Interessen des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt (st. Rspr. des BayLSG, vgl. zuletzt Beschluss vom 01.08.2016 - L 7 AS 415/16 B ER). Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (BayLSG ebd.). Bei der Interessenabwägung ist neben der Erfolgsaussichten in der Hauptsache von besonderer Bedeutung, ob eine Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Begehren vorliegt.

Ausgehend davon war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Aufgrund der Höhe der Sanktion von 10 vH, die neben eine laufende Sanktion von 30 vH tritt (Bescheid vom 08.05.2017 und Beschluss des Sozialgerichts München vom 31.05.2017, S 40 AS 1142/17 ER) besteht keine besondere Dringlichkeit. Es bestehen auch keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Antragsteller den Sanktionstatbestand des § 32 SGB II erfüllt hat.

§ 32 Abs. 1 SGB II bestimmt: Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld jeweils um 10% des für sie nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen (Satz 2).

1. Die inzident zu prüfende (vgl. BayLSG, Urteil vom 14.09.201 - L 16 AS 373/16) Meldeaufforderung vom 26.04.2017 war nach summarischer Prüfung insbesondere hinsichtlich des mit ihr verfolgten Meldezwecks und der erforderlichen Ermessensausübung rechtmäßig. Sie war zudem hinreichend konkret, da sie Ort, Tag und Uhrzeit sowie den Zweck nannte.

a) Der Meldeaufforderung lag ein rechtmäßiger Meldezweck zugrunde, der dort zutreffend benannt wurde. Dass eine rechtmäßige Meldeaufforderung einen Meldezweck voraussetzt, folgt aus § 59 SGB II, der ua die Vorschrift über die allgemeine Meldepflicht in § 309 SGB III für entsprechend anwendbar erklärt. Nach dessen Absatz 2 kann die Aufforderung zur Meldung „zum Zwecke der 1. Berufsberatung, 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, 3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, 4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen“. Diese Aufzählung der Meldezwecke ist abschließend und orientiert sich an den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur aktiven Arbeitsförderung in §§ 29 ff SGB III (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R mwN). Die Besprechung der aktuellen beruflichen Situation, stellt zweifellos einen zulässigen Meldezweck dar.

Der Meldezweck wird entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten auch nicht dadurch rechtswidrig, dass der Antragsteller gebeten wurde, die laut Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 geforderten Nachweise vorzulegen. Zum einen wurden nur Nachweise von November 2016 bis April 2017 erbeten, zu deren Vorlage der Antragsteller aus dem trotz Widerspruch wirksamen (§ 39 Nr. 1 SGB II; Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, vgl. S 40 AS 2580/16 ER und L 7 AS 913/16 B ER) Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 verpflichtet war. Der Hinweis darauf, dass die Geltungsdauer das Eingliederungsverwaltungsakts abgelaufen war, geht fehl. Denn der Zeitablauf ändert nichts an den bereits entstandenen Verpflichtungen für die Geltungsdauer des Eingliederungsverwaltungsakts; umgekehrt könnten sonst beispielsweise auch die Kostenerstattungsansprüche gegen den Beklagten nicht mehr geltend gemacht werden. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da es sich lediglich um eine Bitte und keine verpflichtende Aufforderung handelte. Durch den Hinweis auf S. 2 der Einladung oben war auch klar, dass ein Sanktion lediglich bei Nichterscheinen drohte und nicht für den Fall, dass die erbetenen Unterlagen nicht vorgelegt werden. Eine Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen ergab sich daher allenfalls aus dem Eingliederungsverwaltungsakt, jedoch weder nach dem Wortlaut („Bitte bringen Sie….“) noch den nachfolgenden Hinweise der Meldeaufforderung. Deren Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung wird also durch die Bitte um die Vorlage der Unterlagen nicht berührt.

b) Die Einladung war auch nicht ermessensfehlerhaft (vgl. dazu BSG Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R und BayLSG, Urteil vom 14.09.201 - L 16 AS 373/16). Allein dadurch, dass eine Einladung ausgesprochen wurde und ein Zweck bestimmt wurde, hat die Sachbearbeiterin Ermessen ausgeübt (auch das BayLSG, aaO, verlangt keine gesonderte Ermessensentscheidung). Dafür, dass dies fehlerhaft war, bestehen keine Anhaltspunkte; insbesondere vor dem Hintergrund, dass die letzte persönliche Vorsprache am 21.10.2016 stattfand und der Antragsteller mehrfach einen Termin zur Vorlage der Unterlagen begehrt hatte.

2. Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller zum Termin am 08.05.2017 nicht erschienen ist, ohne dafür einen wichtigen Grund im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II glaubhaft gemacht zu haben.

Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe am 08.05.2017 einen unaufschiebbaren Arzttermin gehabt. Vorgelegt wurde aber nur eine Anwesenheitsbescheinigung, wonach der Antragsteller bei einem Arzt in der Zeit von 10:30 bis 10:45 behandelt wurde. Dass es sich um einen Termin gehandelt hat und v.a. dass dieser unaufschiebbar war, geht aus der Bescheinigung nicht hervor. Bereits im Beschluss vom 31.05.2017 (S 40 AS 1142/17 ER; Punkt 1 a) cc) hatte das Gericht auf diesen Sachverhalt hingewiesen. Trotzdem wurde nun keine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Im Einzelnen werden Anlass und Dringlichkeit des Arztbesuchs am 08.05.2017 im Hauptsacheverfahren zu klären sein. Für das ER-Verfahren ist durch die vorgelegte Bescheinigung ein wichtiger Grund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit weist das Gericht erneut darauf hin, dass es für Leistungsbezieher ohne Erwerbstätigkeit zur Überzeugung des Gerichts zumutbar ist, Arzttermine, die nicht unaufschiebbar sind, zu verschieben, wenn rechtzeitig ein Termin beim Arbeitsvermittler angesetzt wird.

3. Der Antragsteller war in der Meldeaufforderung vom 10.04.2017 auch ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses belehrt worden.

Eine Rechtsfolgenbelehrung ist dann ausreichend, wenn sie konkret, richtig, vollständig und zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten erfolgt und dem Leistungsberechtigten in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Fehlen eines wichtigen Grundes jedes Meldeversäumnis zu einer Minderung von 10% des maßgebenden Regelbedarfs führt und kumulative Pflichtverletzungen in Überschneidungsmonaten addiert werden (vgl. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013 § 32 Rdnr. 18 und 19 m.w.N.). Das war hier zur Überzeugung des Gerichts der Fall.

Das Gericht teilt nicht die Ansicht des SG Leipzig (Beschluss vom 09.09.2016 - S 22 AS 2098/16 ER), dass in der Rechtsfolgenbelehrung auch über die (über § 59 SGB II anwendbare) Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III belehrt werden muss. Zu der Frage, was unter „Rechtsfolgen“ iSv § 32 SGB II fällt, und ob dazu auch die Regelung des § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III gehört, gibt es außer der zitierten Entscheidung praktisch keine Aussagen in Rechtsprechung oder Literatur (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 32 Rn. 35.1 zitiert das SG Leipzig ohne die Entscheidung zu kommentieren); die Kommentare stellen im Wesentlichen darauf ab, dass die „(Rechts-)Folgen“ (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 32 Rn. 34; Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 32 Rn. 89) bzw. „Auswirkungen“ des Verhaltens (vgl. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013 § 32 Rdnr. 18) erläutert werden müssen.

Ausgehend davon sieht das Gericht hier keine unzutreffende Rechtsfolgenbelehrung: Bereits dem Wortlaut nach umfasst „Rechtsfolgen“ nicht einzelne Modalitäten der Erfüllung des Sanktionstatbestands; so wird ja auch nicht darüber belehrt, was relevante Meldezwecke oder wichtige Gründe sind. Auch der Zweck der Rechtsfolgenbelehrung erfordert dies nicht. Die Rechtsfolgenbelehrung hat angesichts der erheblichen Relevanz von Sanktionen v.a. eine Warnfunktion. Diese wird erfüllt, wenn klar ist, auf welches Verhalten welche Folgen drohen. Würde man die Rechtsfolgenbelehrung mit allerlei Details zu Einzelfragen der Tatbestandserfüllung überfrachten, wäre sie ggf. auch nicht mehr verständlich. Zu bedenken ist hier insbesondere, dass § 309 Abs. 3 Satz 2 SB III nur greift, wenn der Meldezweck noch erfüllt werden kann. Diese Frage ist nicht kurz zu erklären oder einfach zu beurteilen, sondern nur konkret nach den Umständen des Einzelfalls. Zur Überzeugung des Gerichts wäre daher allenfalls ein Hinweis erforderlich gewesen, wenn der Antragsteller vor dem Termin mitgeteilt hätte, dass er zur fraglichen Uhrzeit aufgrund eines anderen Termins nicht erscheinen kann. Eine entsprechende Mitteilung hat er zwar behauptet, in den Akten ist dies aber nicht dokumentiert; diese Frage bleibt ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären.

Da in den Akten keine Stellungname des Antragstellers vor dem Termin dokumentiert ist, erübrigt sich auch die Frage, ob der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, noch vor dem Termin mitzuteilen, ob der vorgetragene Entschuldigungsgrund ausreicht und anerkannt wird (vgl. dazu Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 32 Rn. 38 mwN).

Die Rechtsfolgenbelehrung ist zur Überzeugung des Gerichts auch nicht deshalb fehlerhaft, weil darin nur auf die „Zustellung“ des Bescheids Bezug genommen wird und nicht auf Zugang durch einfache Übersendung. Abgesehen davon, dass einem durchschnittlichen Leistungsempfänger, auf dessen Horizont im Rahmen der Auslegung ja abzustellen ist, der Unterschied zwischen Zustellung und Zugang nicht unbedingt bekannt sein dürfte, schadet diese Formulierung nicht. Denn zum relevanten Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller entscheiden musste, ob er der Einladung Folge leistet oder nicht, zu dem also die Warnfunktion relevant wird, stand ja noch nicht fest, ob ein Sanktionsbescheid zugestellt oder einfach versandt wird. Allein die Hoffnung, dass ggf. eine Zustellung nicht erfolgen und damit keine Sanktion eintreten wird, macht eine Rechtsfolgenbelehrung nicht falsch, denn darauf kann sich ein Leistungsberechtigter keinesfalls verlassen. Die Warnfunktion wird durch die rein technische Frage, auf welche Art ein Sanktionsbescheid später übermittelt wird, also nicht berührt (es wäre im Übrigen noch eine Zustellung möglich). Insofern sind die Bedenken des LSG Hessen (Beschluss vom 03.12.2013 - L 9 AS 614/13 B ER) nicht nachvollziehbar. Die Entscheidung des HessVGH vom 08.12.1977 (V OE 10/77) die das LSG Hessen zitiert, führt insoweit nicht weiter, denn sie steht in einem völlig anderen Zusammenhang, da es um den Lauf der Rechtsmittelfrist geht, also um eine Frage, bei der Zugang bzw. Zustellung unmittelbar relevant werden.

4. Beginn und Dauer der Minderung wurden gemäß § 32 Abs. 2 i.V.m. § 31 b Abs. 1 SGB II zutreffend festgestellt. Demnach tritt die Minderung mit Beginn des Kalendermonates ein, der auf das Wirksamwerden des Sanktionsbescheides vom 21.06.2017 folgt, hier also mit Juli 2017. Der Minderungszeitraum wurde mit 3 Monaten zutreffend bestimmt (§ 31 b Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Feststellung der Minderung erfolgte auch innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung (§ 31 b Abs. 1 Satz 5 SGB II).

Zwar sind einzelne Fragen noch im Hauptsacheverfahren zu klären, im Rahmen der im ER-Verfahren möglichen summarischen Prüfung bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheids vom 21.06.2017, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.

III.

Aufgrund der Erfolglosigkeit des Antrags in der Hauptsache war Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung abzulehnen.

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.05.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 08.05.2017 wird angeordnet, soweit die Sanktion und die Aufhebung der Leistungsbewilligung 30 v.H des Regelbedarfs übersteigen. Im Übri
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Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2012 - L 16 AS 167/12, L 16 AS 199/12, L 16 AS 389/12 - geändert. Die Berufung des Beklag
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.05.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 08.05.2017 wird angeordnet, soweit die Sanktion und die Aufhebung der Leistungsbewilligung 30 v.H des Regelbedarfs übersteigen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller 85 v.H der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

III. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht München ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Sanktion wegen Nichtvorlage des Schriftverkehrs bei den Bewerbungsbemühungen im Februar 2017, die zum vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers führte.

Der 1959 geborene Antragsteller bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Zuletzt war ihm Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von November 2016 bis einschließlich Oktober 2017 bewilligt worden.

Nachdem der Antragsteller eine bei der persönlichen Vorsprache am 21.10.2016 ausgehändigte Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben zurückgesandt hatte, wurde am 24.10.2016 ein Eingliederungsverwaltungsakt auf Basis des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II mit Geltungsdauer vom 24.10.2016 bis 23.04.2017 erlassen. Darin war als Verpflichtung des Antragstellers u.a. vorgesehen: „Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von monatlich - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber jeweils zum 30. eines Monats, beginnend mit dem 30.10.2016, folgende Nachweise vor: Liste Eigenbemühungen und Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber“. Zugleich wurde der Antragsteller zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit in der Stadtbibliothek der Landeshauptstadt A-Stadt verpflichtet. Am 02.11.2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt ein und wandte sich an das Sozialgericht München im Wege des einstweiligen Rechtschutzes. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt wurde mit Beschluss vom 06.12.2016 abgelehnt (S 40 AS 2580/16 ER); die Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des BayLSG vom 12.01.2017 zurückgewiesen (L 7 AS 913/16 B ER). Der Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2016 zurückgewiesen. Dies ist Gegenstand des Verfahrens S 40 AS 2812/16.

Mit Bescheid vom 14.12.2016 wurde eine Sanktion über 30% des Regelbedarfs für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03. 2017 festgestellt. Dem Antragsteller sei am 11.11.2016 eine Arbeitsgelegenheit bei der Münchner Stadtbibliothek angeboten worden, er habe sich jedoch trotz Kenntnis der Rechtsfolgen geweigert, diese Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Als Basis der Sanktion wurde § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II genannt. Im Sanktionsbescheid wird darauf hingewiesen, dass „bei wiederholter gleichartiger Verletzung der Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II - diese Sanktion wird aufgrund § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erlassen - der Ihnen zustehende Anspruch auf Leistungen für die Dauer von drei Monaten um 60% der Ihnen zustehenden Regelleistungen (404 Euro) gemindert wird“. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 23.12.2016 Widerspruch ein. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde durch das Sozialgericht München mit Beschluss vom 01.02.2017 abgelehnt (S 40 AS 3038/16 ER). Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, dies ist Gegenstand des Verfahrens S 40 AS 180/17.

Mit E-Mail vom 31.10.2016 legte der Antragsteller seiner Arbeitsvermittlerin eine Nachweisliste über Eigenbemühungen für Oktober 2016 vor und bat für die Vorlage des Schriftverkehrs mit den Arbeitgebern um einen Termin. Mit Antwort-Mail vom 02.11.2016 wies die Arbeitsvermittlerin darauf hin, dass ein gesonderter Termin für die Vorlage nicht notwendig sei, und bat um Weiterleitung der E-Mails des Antragstellers und der Antworten der Arbeitgeber. Mit Mail vom 03.11.2016 teilte der Antragsteller mit, dass er die Weiterleitung der Bewerbungen per E-Mail an Dritte aus datenschutzrechtlichen Gründen kritisch sehe. Er sei jedoch aufgrund der ihm auferlegten Mitwirkungspflicht bereit, die ausgedruckten Bewerbungen und Antworten persönlich zur Einsicht vorzulegen. In der Antwort-Mail teilte die Arbeitsvermittlerin mit, der Antragsteller könne den Schriftverkehr gerne in ausgedruckter Form in einem verschlossenen Umschlag übermitteln. Für die Ausdrucke könne er das Bewerbungszentrum nutzen, damit ihm keine Kosten entstehen. In der Anlage wurde ein Flyer des Bewerbungszentrums übersandt. Nachdem der Antragsteller mit E-Mail vom 04.12.2016 eine Liste seiner Eigenbemühungen für November 2016 übersandt hatte, bat er mit E-Mail vom 13.12.2016 erneut um einen Termin zur Vorlage der Kopien. Dann erfahre er unmittelbar, wie die Bewerbungsbemühungen bewertet würden und könne Fragen sofort beantworten. Mit Antwort-Mail vom 13.12.2016 teilte die Arbeitsvermittlerin lediglich mit, sie erwarte die ausgedruckten Nachweise bis 14.12.2016.

Nachdem der Antragsteller den Schriftverkehr nicht vorlegte, wurde mit Bescheid vom 02.02.2017 der Eintritt einer Minderung um 30% des maßgebenden Regelbedarfs (122,70 € monatlich) für den Zeitraum 01.03.2017 bis 31.05.2017 festgestellt. Der Antragsteller sei seiner Pflicht zur Vorlage der gebotenen Eigenbemühungen inklusive Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber beim Antragsgegner nicht nachgekommen. Der Bescheid wies darauf hin, dass bei wiederholter gleichartiger Verletzung der Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II der dem Antragsteller zustehende Anspruch auf Leistungen für die Dauer von drei Monaten um 60% der ihm zustehenden Regelleistung gemindert werde. Gegen den Sanktionsbescheid legte der Antragsteller am 14.02.2017 Widerspruch ein. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beim Sozialgericht München wurde mit Beschluss vom 07.03.2015 abgelehnt (S 40 AS 328/17 ER).

Mit Bescheid vom 13.03.2017 wurde eine Minderung des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 30.06.2017 um 60% des maßgebenden Regelbedarfs, monatlich 245,40 €, festgestellt. Der Antragsteller sei seinen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 nicht nachgekommen, da er nicht den Schriftverkehr mit den Arbeitgebern eingereicht habe. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass bei einer erneuten wiederholten gleichartigen Verletzung der Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II - diese Sanktion werde aufgrund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erlassen - der dem Antragsteller zustehende Anspruch auf Leistungen für die Dauer von drei Monaten vollständig wegfalle. Eine wiederholte Pflichtverletzung liege nicht mehr vor, wenn seit Beginn dieses Sanktionszeitraums (01.04.2017) ein Jahr vergangen sei. Er könne auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang erhalten. Verwiesen wurde zudem auf die Anlage „wichtige Hinweise“ zu diesem Bescheid. Gegen den Sanktionsbescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.03.2017 Widerspruch ein und beantragte ergänzende Sachleistungen. Mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.04.2017 wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.03.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 13.03.2017 angeordnet (S 40 AS 690/17 ER). Es sei davon auszugehen, dass die Nichtvorlage des Schriftverkehrs mit dem Arbeitgeber in den Monaten Dezember 2016 und Januar 2017 bereits mit dem Minderungsbescheid vom 02.02.2017 sanktioniert worden sei, der auch wirksam sei (vgl. S 40 AS 328/17 ER). Eine doppelte Sanktionierung desselben Verhaltens sei unzulässig.

Für Februar 2017 legte der Antragsteller weder eine Liste mit Eigenbemühungen noch Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber vor. Er wurde daraufhin mit Schreiben vom 28.03.2016 zum möglichen Eintritt einer Sanktion angehört. In der Stellungnahme dazu vom 14.04.2017 trug der Antragsteller vor, er habe den vermeintlichen Pflichten nicht nachkommen können, da ihm bis heute ein Termin für die Vorlage der Bewerbungsbemühungen verweigert werde. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 regele nur die Pflicht zur Vorlage der Korrespondenz, es sei offen, wie diese Vorlage erfolgen könne. Er habe um einen Termin zur Vorlage der Eigenbemühungen gebeten, nicht um einen Beratungstermin. Die Vorlage der Bewerbungsunterlagen in einem solchen Termin hätte jederzeit stattfinden können.

Mit Schreiben vom 26.04.2017 wurde der Antragsteller daraufhin für Montag den 08.05.2017 um 10:00 Uhr zu einem Termin beim Antragsgegner eingeladen und gebeten, zum Termin die ausgedruckten Nachweise der Eigenbemühungen einschließlich des ausgedruckten Schriftverkehrs mit dem Arbeitgeber der letzten sechs Monate (November 2016 bis einschließlich April 2017) vorzulegen. Sollte er am 08.05.2017 arbeitsunfähig erkrankt sein, müsse er die Ansprechpartnerin darüber informieren und die ärztliche Bescheinigung spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beim Antragsgegner einreichen. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller per Postzustellungsurkunde am 29.04.2017 zugestellt. Zum Termin am 08.05.2017 ist der Antragsteller nicht erschienen. Laut Akten hat er sich weder vorher abgemeldet/ entschuldigt noch bis einschließlich 11.05.2017 einen Nachweis für einen Entschuldigungsgrund eingereicht.

Daraufhin wurde mit Bescheid vom 08.05.2017 ein vollständiger Wegfall des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 festgestellt (Minderung um 797,40 € monatlich). Geldwerte Gutscheine oder geldwerte Leistungen wurden nicht gewährt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller mit Bescheid vom 24.10.2016 verpflichtet worden sei, monatlich fünf selbstständige Bemühungen zur Aufnahme in Arbeit nachzuweisen. Für Februar 2017 habe er weder eine Liste der Eigenbemühungen noch den dazugehörenden Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber eingereicht. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 16.05.2017 Widerspruch ein.

Am 17.05.2017 wandte der Bevollmächtigte des Antragstellers sich an das Sozialgericht München mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 nicht klar entnommen werden könne, ab wann der Antragsteller verpflichtet sein solle, mindestens fünf Bewerbungen monatlich vorzulegen. Wenn eine Unterzeichnung des Eingliederungsverwaltungsaktes habe nie stattgefunden. Die Unbestimmtheit der Verpflichtung ergebe sich auch daraus, dass die Nachweise“ jeweils zum 30. eines Monats“ vorzulegen seien, der Februar 2017 habe jedoch nur 28 Tage gehabt. Dadurch habe das Missverständnis entstehen können, dass bezüglich eines Monats mit 28 Tagen keine Verpflichtung bestehe. Zudem fehle bei gewöhnlichen Monaten mit 31 Tagen ein Tag, um Bewerbungsbemühungen zu leisten. Die Rechtsfolgenbelehrung im Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10. 2016 entspreche nicht den strengen Anforderungen des Bundessozialgerichts, insbesondere soweit auf § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hingewiesen werde, den es nicht mehr gebe. Der Antragsteller habe sich auch nicht geweigert, die Bewerbungsunterlagen vorzulegen, vielmehr sei ihm ein Termin zur Vorlage während der gesamten Gültigkeitsdauer des Eingliederungsverwaltungsakts verweigert worden. Am 08.05.2017 habe der Antragsteller nicht vorstellig werden können, da er zu dieser Zeit einen Arzttermin wahrzunehmen hatte, was dem Antragsgegner bestens bekannt sei. Zudem sei kein gesonderter Änderungsbescheid ergangen, der Sanktionsbescheid sei nicht geeignet, eine Absenkung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorzunehmen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16.05.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 08.05.2017.

Der Antragsgegner beantragt den Antrag abzulehnen.

Die Pflicht zur Vorlage von Schriftverkehr mit potentiellen Arbeitgebern sei wirksam festgelegt, zeitlich hinreichend bestimmt und dem Antragsteller auch bekannt. Der Antragsteller habe selbst vorgetragen, er habe die Unterlagen nicht einrechnen können, weil er dazu keinen Termin erhalten habe. Er sei jedoch ohne abzusagen nicht zum Termin am 08.05.2017 erschienen. Telefonisch teilte der Antragsgegner am 31.05.2017 mit, der Antragsteller habe eine Anwesenheitsbescheinigung für den 08.05.2017 nachgereicht.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Akten des Antragsgegners und die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren S 40 AS 2580/16 ER, S 40 AS 3038/16 ER, S 40 AS 328/17 ER S 40 AS 690/17 ER verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag führt nur im tenorierten Umfang zum Erfolg.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16.05.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 08.05.2017 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Antrag ist statthaft, weil der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat.

Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind private Interessen des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt (st. Rspr. des BayLSG, vgl. zuletzt Beschluss vom 01.08.2016 - L 7 AS 415/16 B ER). Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (BayLSG ebd.). Bei der Interessenabwägung ist neben der Erfolgsaussichten in der Hauptsache von besonderer Bedeutung, ob eine Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Begehren vorliegt.

Ausgehend davon war die aufschiebende Wirkung anzuordnen, soweit die Sanktion und die Aufhebung der Leistungsbewilligung 30 vH des Regelbedarfs übersteigen. Es bestehen auf Basis der im ER-Verfahren möglichen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt hat (vgl. 1.). Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich der Höhe der Sanktion (vgl. 2.), insofern wird eine teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung für möglich erachtet (vgl. 3.). Bei einer 30%-Sanktion ist auch eine erhöhte Dringlichkeit nicht ersichtlich.

1. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, (a) ….(b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist (Satz 2).

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller sich geweigert hat, eine im Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 festgelegte Pflicht zu erfüllen.

aa) Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 enthielt die Pflicht des Antragstellers, monatlich jeweils fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorzulegen und hierüber jeweils zum 30. eines Monats eine Liste seiner Bewerbungsbemühungen sowie seine Korrespondenz mit den Arbeitgebern vorzulegen.

Diese Pflicht war wirksam festgelegt. Die Klage vom 29.11.2016 (S 40 AS 2812/16) gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 hat gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung; eine solche war auch nicht angeordnet worden (vgl. S 40 AS 2580/16 ER und L 7 AS 913/16 B ER). Zudem ist die Vorgabe, fünf Eigenbemühungen um sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse monatlich zu unternehmen, nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden; insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, dass dies dem Antragsteller unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre (so explizit BayLSG Beschluss vom 09.01.2017 - L 7 AS 913/16 B ER). Auch die im Eingliederungsverwaltungsakt vorgesehene Verpflichtung zur Vorlage nicht nur der Liste der Eigenbemühungen, sondern auch des Schriftverkehrs mit den Arbeitgebern ist zulässiger Inhalt eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II) und auf Basis summarischer Prüfung weder unmöglich noch unverhältnismäßig. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Gesprächsvermerks vom 21.10.2016 bisherige Bemühungen des Antragstellers um eine Arbeitsstelle erfolglos waren, so dass eine genauere Beobachtung des Bewerbungsgeschehens im Hinblick auf eine mögliche Optimierung geeignet und angemessen zur Erreichung des Ziels der Eingliederung des Antragstellers in den ersten Arbeitsmarkt erscheint (für die Zulässigkeit der Vorlage des Schriftverkehrs mit Arbeitgebern: Fuchsloch in Gagel, SGB II, 64. EL Dez. 2016, § 15 Rn. 69 sowie Kador in Eicher, SB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rn. 54).

bb) Die Pflicht zur Vorlage der Liste mit Eigenbemühungen sowie Korrespondenz mit den Arbeitgebern war auch zeitlich hinreichend bestimmt.

Zwar knüpft die Pflicht, Eigenbemühungen zu unternehmen, laut Eingliederungsverwaltungsakt an das Datum der Unterzeichnung an; eine Unterzeichnung hat tatsächlich nicht stattgefunden. Die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen ist jedoch durch die Nennung des erstmaligen Vorlagetermins 30.10.2016 zeitlich eindeutig konkretisiert. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller dies nicht klar gewesen wäre. Er hatte mit Mail vom 31.10.2016 erstmals eine Nachweisliste über Eigenbemühungen vorgelegt.

Soweit der Bevollmächtigte geltend macht, die Vorlagepflicht jeweils zum 30. eines Monats würde bedeuten, dass für Februar 2017 ein Missverständnis dahingehend entstehen könnte, es wären keine Bewerbungsbemühungen und Schriftverkehr vorzulegen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Zum einen bestand die Verpflichtung zur Vornahme von Eigenbemühungen unabhängig von der Bezugnahme auf einen bestimmten Tag im Monat. Lediglich die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen wurde mit der Bezugnahme auf den 30. eines Monats dahingehend konkretisiert, dass jeweils zum Monatsende die Nachweise vorzulegen sind. Raum für Missverständnisse dahingehend, dass in Monaten, die keine 30 Tage haben, keine Nachweise vorzulegen sind, sieht die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts nicht. Bei der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ist danach zu fragen, wie ein objektiver vernünftiger Dritter in der Position des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben die Erklärung verstanden hätte. Ausgehend von diesem Maßstab besteht kein Zweifel, dass auch in Monaten ohne 30 Tage die Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen bestand. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob dann die Nachweispflicht zum 28.2. oder erst zu Beginn des neuen Monats eintritt; das kann hier offen bleiben, da Nachweise bis heute nicht vorgelegt wurden.

Soweit der Bevollmächtigte geltend macht, dass bei Abstellen auf den 30. eines Monats in den Monaten mit 31 Tagen ein Tag für die Vornahme von Eigenbemühungen fehlen würde, wird dies hier nicht relevant, da allein der Februar 2017 streitig ist.

cc) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller die Pflicht zur Vorlage einer Liste mit Eigenbemühungen und des Schriftverkehrs mit den Arbeitgebern für Februar 2017 verletzt hat.

Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 nur die Pflicht zur „Vorlage“ der Korrespondenz regelt und damit offen ist, wie diese Vorlage erfolgen kann. Unklarheiten in einem Eingliederungsverwaltungsakt gehen zu Lasten des Antragsgegners (vgl. Kador in Eicher, SB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rn. 40). Das hat hier zur Konsequenz, dass kein konkreter Weg zur Vorlage der Unterlagen vorgeschrieben ist und der Antragsteller seine Pflicht auf verschiedenem Weg erfüllen kann. Der Antragsteller hat jedoch keinen der angebotenen Wege zur Vorlage der Nachweise genützt.

Wie bereits im Beschluss vom 07.03.2017 (S 40 AS 328/17 ER) dargelegt, war der Antragsteller aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 zur schriftlichen Übersendung der geforderten Nachweise verpflichtet. Dazu sei auf das im damaligen Beschluss Gesagte verwiesen, dass der Antragsteller die „Vorlage“ der Unterlagen nicht an unzulässige Bedingungen knüpfen kann (hier: Termin zur Vorlage und ggf. Besprechung der Unterlagen bei der Arbeitsvermittlerin, auf den er keinen Anspruch hat) und das Wort „vorlegen“ zur Überzeugung des Gerichts nicht zwingend einen persönlichen Kontakt umfasst (vgl. im Einzelnen 07.03.2017 - S 40 AS 328/17 ER, unter 1c).

Letztlich kann dies hier dahinstehen, da der Antragsteller selbst mehrfach vorgetragen hat, zur Vorlage der Unterlagen nur in einem Termin verpflichtet und dazu auch bereit zu sein. Dies hat der Antragsteller aber nicht gemacht. Ein Besprechungstermin war für den 08.05.2017 angesetzt, wurde vom Antragsteller jedoch nicht wahrgenommen. Unerheblich ist, dass der Termin nicht während der Laufzeit des Eingliederungsverwaltungsakts angeboten wurde. In diesem Termin wurde ausweislich der Einladung die Gelegenheit gegeben, die fehlenden und sanktionsrelevanten Nachweise für Februar 2017 vorzulegen. Die Sanktion wurde erst festgestellt, nachdem der Antragsteller zum Termin nicht erschienen war. Damit hatte der Antragsteller Gelegenheit, die hier fraglichen Nachweise in einem Termin mit seiner Arbeitsvermittlerin zur Einsicht und Besprechung vorzulegen. Diesen Termin hat er nicht wahrgenommen. Dass er an diesem Tag einen Arzttermin hatte, hat er nicht glaubhaft gemacht, es wurde lediglich eine Anwesenheitsbestätigung des Arztes vorgelegt. Zudem geht das Gericht davon aus, dass es für Leistungsbezieher zumutbar ist, Arzttermine, die nicht unaufschiebbar sind, zu verschieben, wenn ein Termin beim Arbeitsvermittler angesetzt wird. Im Einzelnen wäre dies im Hauptsacheverfahren zu klären. Im Rahmen der summarischen Prüfung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller seine Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise verletzt hat, indem er diese weder schriftllich noch im Termin am 08.05.2017 vorgelegt hat.

dd) Ob der Antragsteller sich im Februar 2017 iSv § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II geweigert hat, seine Nachweispflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016, ist im Rahmen der im ER-Verfahren möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend zu klären. Erhebliche Zweifel daran bestehen nach Aktenlage jedoch nicht.

Eine Weigerung ist die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsberechtigten zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen (vgl. zu § 31 aF: BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R sowie Kador in: Eicher, SGB II, 3. Auf. 2013 § 31 Rn. 17). Hier ist der Antragsteller zu dem angebotenen persönlichen Termin am 08.05.2017 nicht erschienen. Wie oben (cc) bereits dargelegt, hat er dafür keinen wichtigen Grund glaubhaft gemacht. Im Einzelnen wäre dies im Hauptsacheverfahren näher aufzuklären, Anlass zu durchgreifenden Zweifeln besteht jedoch nicht.

Zudem hat der Antragsteller sich nach Aktenlage in Kenntnis der Tatsache, dass er eine Verpflichtung zur Vorlage der Liste mit Eigenbemühungen und der Korrespondenz mit dem Arbeitgebern hat, geweigert, die vom Antragsgegner vorgeschlagenen Wege der Übermittlung (Weiterleitung per E-Mail, Ausdruck und Versendung per Post oder Abgabe im verschlossenen Umschlag an der Infothek des Antragsgegners) einzuschlagen, obwohl die Arbeitsvermittler ihn mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass ein Beratungstermin nicht erforderlich sei. Er hat also die andere Ansicht des Antragsgegners gekannt und sich auf seine - vom Gericht nicht geteilte - Auslegung des Wortes „vorlegen“ verlassen. Damit mag er sich gegebenenfalls im Irrtum über seine Verpflichtungen aus dem Eingliederungsverwaltungsakt gefunden haben, ein vermeidbarer Rechtsirrtum entlastet ihn grundsätzlich jedoch nicht.

b) Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller für eine etwaige Weigerung, die Liste mit Eigenbemühungen und die Korrespondenz mit den Arbeitgebern vorzulegen, einen wichtigen Grund gehabt hätte.

c) Auch die Rechtsfolgenbelehrung im Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zu beanstanden. Eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, dass im Einzelfall konkret, richtig, vollständig und zeitnah im Zusammenhang mit dem geforderten Verhalten über die Rechtsfolgen informiert wird. Dem Leistungsberechtigten muss in verständlicher Form erläutert werden, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R und vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R). Hier enthält die Rechtsfolgenbelehrung alle geforderten Hinweise. Sie ist insbesondere auf das konkrete Verhalten des Antragstellers bezogen, indem sie auf die „Bemühungen des Kunden“ unter Nr. 2 verweist. Dass die alte Fassung des § 15 SGB II in der Überschrift zitiert wurde, ist nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet unerheblich.

Ergänzend wird angemerkt, dass es auf die Rechtsfolgenbelehrungen in den Sanktionsbescheiden vom 02.02.107 und 13.03.2017 zur Überzeugung des Gerichts nicht ankommt (vgl. unter 2.). Die Rechtsfolgenbelehrung im Sanktionsbescheid vom 14.12.2016 genügt nicht den Anforderungen an eine wirksame Belehrung für die hier fragliche Sanktion. Der dortige Hinweis auf die drohende 60%-Sanktion bezog sich explizit nur auf „gleichartige“ Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, was hier nicht der Fall ist.

Damit bestehen im Rahmen der summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt hat. Dafür, dass Beginn und Dauer der Sanktion nicht § 31b SGB II entsprächen, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.

2. Ernstliche Zweifel bestehen jedoch im Hinblick auf das Vorliegen einer wiederholten Sanktion und damit bzgl. der Höhe der festgestellten Sanktion.

Nach § 31 a Abs. 1 SGB II gilt: Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs (Satz 1). Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs (Satz 2). Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig (Satz 3). Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde (Satz 4). Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt (Satz 5).

Hier hat der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II festgestellt, da bereits mit Bescheid vom 02.02.2017 eine 30%-Sanktion und mit Bescheid vom 13.03.2017 eine 60%-Sanktion festgestellt worden waren. Hinsichtlich letzterer war durch Beschluss vom 07.04.2017 die aufschiebende Wirkung angeordnet worden. Nach § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II liegt eine wiederholte Pflichtverletzung jedoch nur dann vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Zur Überzeugung des Gerichts muss also ein wirksamer Sanktionsbescheid bereits vor der Pflichtverletzung, hier vor Beginn des sanktionierten Zeitraums (01.02.2017), vorgelegen haben (ebenso BaylSG Beschluss vom 17.06.2013 - L 11 AS 306/13 B ER juris Rn. 15; Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 31a Rn. 16 und 21; Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 31a Rn. 16). Dafür spricht bereits der Wortlaut, denn das Wort „zuvor“ bezieht sich auf die „Pflichtverletzung“. Dafür spricht auch der Zweck dieser Norm. Denn wer bei einer Pflichtverletzung noch keine vorherige Sanktion erhalten hat, muss nur mit einer ersten und nicht mit einer weiteren (hier sogar vollständigen Sanktion) rechnen. Zu Beginn des sanktionierten Zeitraums (Februar 2017) waren jedoch weder der Sanktionsbescheid vom 02.02.2017 noch der vom 13.03.2017 dem Antragsteller zugegangen. Damit stellt die Nichtvorlage von Eigenbemühungen und Schriftverkehr für Februar 2017 keine wiederholte, sondern nur eine erste Pflichtverletzung iSv § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II dar.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sanktionsbescheid vom 14.12.2016. Zwar wurde dort eine 30 vH Sanktion festgestellt. Diese Sanktion kann aber mangels relevanter Rechtsfolgenbelehrung hier nicht zu einer wiederholten Sanktion führen (vgl. 1.c).

3. Zur Überzeugung des Gerichts führt die Festsetzung einer vollständigen Sanktion, wenn nach summarischer Prüfung nur eine 30%-Sanktion rechtmäßig gewesen wäre, nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Sanktionsbescheids. Vielmehr ist die Sanktion durch das Gericht auf das angemessene Maß zu reduzieren.

Im Einzelnen ist umstritten, was gilt, wenn eine wiederholte Pflichtverletzung nicht vorliegt, beispielsweise weil die Sanktion - wie hier - nicht vor der erneuten Pflichtverletzung festgestellt wurde oder weil eine der vorangegangenen Sanktionen aufgehoben wurde. Teilweise wird - allerdings ohne Begründung - eine Reduktion auf das rechtlich zulässige Maß abgelehnt (so SG Dresden, Urteil vom 14.07.2014 - S 20 As 1356/14, kritisch auch Valgolio in Hauck/Noftz, § 31a SGB II, Stand 5/2016, Rn. 14, und Berlit in Münder, LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 31a Rn. 16), teilweise wird eine Umdeutung für zulässig gehalten (so SG Duisburg Urteil vom 12.02.2016 - S 5 AS 1356/14).

Letztere Ansicht überzeugt. So ist bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich auch eine teilweise Aufhebung zulässig, sofern der Streitgegenstand entsprechend teilbar ist, was z.B. auch bei Geldforderungen angenommen wird. Dieser Rechtsgedanke könnte auch hier herangezogen werden, sofern die Sanktion einen bestimmten Betrag übersteigt. Letztlich kann dies dahinstehen, da zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls eine Umdeutung nach § 43 SGB X möglich ist. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden könnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind. Dabei sind die Grundsätze des § 43 SGB X auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar (BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 33/07 R, juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 25 S. 42 f und SozR 3-3660 § 1 Nr. 1 S. 3).

Wie unter 1. dargelegt bestehen hier keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt hat. Die Voraussetzungen für eine Sanktion in Höhe von 30% liegen also vor. Unerheblich ist, dass mit dem wirksamen Sanktionsbescheid vom 02.02.2017 bereits für den Zeitraum bis November 2016 bzw. bis Januar 2017 eine 30%-Sanktion festgestellt wurde. Denn es handelt sich hier um eine erneute Pflichtverletzung (Nichtvorlage der geforderten Nachweise für einen anderen Zeitraum) und keinen Dauertatbestand (vgl. dazu Berlit in LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 31a Rn. 15); die Sanktionszeiträume überschneiden sich nicht.

Ein Sanktionsbescheid über 30% könnte auch in derselben Verfahrensweise und Form erlassen werden, denn es handelt sich ja um eine Verletzung desselben Tatbestands; streitig sind allein die daran geknüpften Rechtsfolgen (hier: Höhe der Sanktion). Aus demselben Grund bestehen auch keine Zweifel, dass der Bescheid auf dasselbe Ziel gerichtet wäre (Sanktion eines Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016). Es sind keine nach § 43 Abs. 2 SGB X zu berücksichtigenden Aspekte ersichtlich, die einer Umdeutung entgegenstünden.

Argumente gegen die Möglichkeit einer teilweisen Aufhebung im Rahmen der späteren Anfechtungsklage als Hauptsache bzw. einer Umdeutung (und damit gegen die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung) ergeben sich auch nicht unter dem Aspekt der Gewaltenteilung. Betreffend das Nachschieben von Gründen hat das BSG ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkomme und die Gerichte dadurch entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingriffen (BSG Urteil vom 25.06.2015 - B 14 A 30/14 R unter Berufung auf BSGE 9, 277, 280). Eine solche Änderung des „Wesens“ eines Verwaltungsakts, das laut BSG in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann, hat das BSG u.a. angenommen, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient (BSG Urteil vom 25.06.2015 - B 14 A 30/14 R unter Berufung auf BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - Rn. 16). Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Konstellation ist jedoch nicht mit der hiesigen vergleichbar. Hier bestehen keine Zweifel daran, dass durch das dem streitigen Bescheid zugrunde liegende Geschehen der im streitigen Bescheid angenommene Sanktionstatbestand verletzt wurde; fraglich ist allein die Höhe der Sanktion. In diesem Fall bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine Bedenken gegen eine teilweise Aufhebung der festgestellten Sanktion bzw. eine - auch vom BSG für möglich gehaltene - Umdeutung durch das Gericht. Das Gericht greift dadurch in keiner Weise in das Verwaltungsgeschehen ein und schlägt sich auch nicht einseitig auf die Seite des Antragsgegners. Der Bescheid wird vielmehr auf derselben tatsächlichen und rechtlichen Basis aufrecht erhalten, die der Antragsgegner ihm gegeben hatte. Er wird lediglich der Höhe nach auf das rechtlich zulässige Maß beschränkt, sei es im Wege der Möglichkeit einer - auch sonst anerkannten - Teilaufhebung, sei es im Wege der - auch sonst anerkannten - gerichtlichen Umdeutung.

Damit ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, soweit die durch Bescheid vom 08.05.2017 festgestellte Sanktion 30% des Regelbedarfs übersteigt. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen Ergänzend wird angemerkt, dass das Argument, es bestehe auch ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen aus dem Bewilligungsbescheid, zu keiner anderen Bewertung führt. Eine gesonderte Aufhebung des Bewilligungsbescheids in einem eigenen Bescheid ist nicht erforderlich; vielmehr reicht eine entsprechende Verfügung im Sanktionsbescheid wie hier (vgl. BaylSG Beschluss vom 06.06.2014 - L 11 AS 322/14 NZB). Insofern wir ebenfalls teilweise eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, da diese gemäß § 39 Nr. 1 SGB II nicht kraft Gesetzes eintritt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass von der ursprünglichen Sanktion von 797,40 € monatlich nur eine Sanktion von 122,70 € monatlich verbleibt.

Der Beschluss ist nur für den Antragsgegner beschwerdefähig, da die verbliebene Beschwer des Antragstellers unter 750 € liegt (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1 iVm 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

III.

Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 ff Zivilprozessordnung wird aufgrund des teilweisen Erfolgs des Antrags bewilligt. Dem Antragsteller wird aufgegeben, jede Verbesserung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation unverzüglich und ohne weitere Aufforderung dem Gericht mitzuteilen.

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.05.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 08.05.2017 wird angeordnet, soweit die Sanktion und die Aufhebung der Leistungsbewilligung 30 v.H des Regelbedarfs übersteigen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller 85 v.H der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

III. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht München ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Sanktion wegen Nichtvorlage des Schriftverkehrs bei den Bewerbungsbemühungen im Februar 2017, die zum vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers führte.

Der 1959 geborene Antragsteller bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Zuletzt war ihm Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von November 2016 bis einschließlich Oktober 2017 bewilligt worden.

Nachdem der Antragsteller eine bei der persönlichen Vorsprache am 21.10.2016 ausgehändigte Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben zurückgesandt hatte, wurde am 24.10.2016 ein Eingliederungsverwaltungsakt auf Basis des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II mit Geltungsdauer vom 24.10.2016 bis 23.04.2017 erlassen. Darin war als Verpflichtung des Antragstellers u.a. vorgesehen: „Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von monatlich - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber jeweils zum 30. eines Monats, beginnend mit dem 30.10.2016, folgende Nachweise vor: Liste Eigenbemühungen und Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber“. Zugleich wurde der Antragsteller zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit in der Stadtbibliothek der Landeshauptstadt A-Stadt verpflichtet. Am 02.11.2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt ein und wandte sich an das Sozialgericht München im Wege des einstweiligen Rechtschutzes. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt wurde mit Beschluss vom 06.12.2016 abgelehnt (S 40 AS 2580/16 ER); die Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des BayLSG vom 12.01.2017 zurückgewiesen (L 7 AS 913/16 B ER). Der Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2016 zurückgewiesen. Dies ist Gegenstand des Verfahrens S 40 AS 2812/16.

Mit Bescheid vom 14.12.2016 wurde eine Sanktion über 30% des Regelbedarfs für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03. 2017 festgestellt. Dem Antragsteller sei am 11.11.2016 eine Arbeitsgelegenheit bei der Münchner Stadtbibliothek angeboten worden, er habe sich jedoch trotz Kenntnis der Rechtsfolgen geweigert, diese Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Als Basis der Sanktion wurde § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II genannt. Im Sanktionsbescheid wird darauf hingewiesen, dass „bei wiederholter gleichartiger Verletzung der Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II - diese Sanktion wird aufgrund § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erlassen - der Ihnen zustehende Anspruch auf Leistungen für die Dauer von drei Monaten um 60% der Ihnen zustehenden Regelleistungen (404 Euro) gemindert wird“. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 23.12.2016 Widerspruch ein. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde durch das Sozialgericht München mit Beschluss vom 01.02.2017 abgelehnt (S 40 AS 3038/16 ER). Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, dies ist Gegenstand des Verfahrens S 40 AS 180/17.

Mit E-Mail vom 31.10.2016 legte der Antragsteller seiner Arbeitsvermittlerin eine Nachweisliste über Eigenbemühungen für Oktober 2016 vor und bat für die Vorlage des Schriftverkehrs mit den Arbeitgebern um einen Termin. Mit Antwort-Mail vom 02.11.2016 wies die Arbeitsvermittlerin darauf hin, dass ein gesonderter Termin für die Vorlage nicht notwendig sei, und bat um Weiterleitung der E-Mails des Antragstellers und der Antworten der Arbeitgeber. Mit Mail vom 03.11.2016 teilte der Antragsteller mit, dass er die Weiterleitung der Bewerbungen per E-Mail an Dritte aus datenschutzrechtlichen Gründen kritisch sehe. Er sei jedoch aufgrund der ihm auferlegten Mitwirkungspflicht bereit, die ausgedruckten Bewerbungen und Antworten persönlich zur Einsicht vorzulegen. In der Antwort-Mail teilte die Arbeitsvermittlerin mit, der Antragsteller könne den Schriftverkehr gerne in ausgedruckter Form in einem verschlossenen Umschlag übermitteln. Für die Ausdrucke könne er das Bewerbungszentrum nutzen, damit ihm keine Kosten entstehen. In der Anlage wurde ein Flyer des Bewerbungszentrums übersandt. Nachdem der Antragsteller mit E-Mail vom 04.12.2016 eine Liste seiner Eigenbemühungen für November 2016 übersandt hatte, bat er mit E-Mail vom 13.12.2016 erneut um einen Termin zur Vorlage der Kopien. Dann erfahre er unmittelbar, wie die Bewerbungsbemühungen bewertet würden und könne Fragen sofort beantworten. Mit Antwort-Mail vom 13.12.2016 teilte die Arbeitsvermittlerin lediglich mit, sie erwarte die ausgedruckten Nachweise bis 14.12.2016.

Nachdem der Antragsteller den Schriftverkehr nicht vorlegte, wurde mit Bescheid vom 02.02.2017 der Eintritt einer Minderung um 30% des maßgebenden Regelbedarfs (122,70 € monatlich) für den Zeitraum 01.03.2017 bis 31.05.2017 festgestellt. Der Antragsteller sei seiner Pflicht zur Vorlage der gebotenen Eigenbemühungen inklusive Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber beim Antragsgegner nicht nachgekommen. Der Bescheid wies darauf hin, dass bei wiederholter gleichartiger Verletzung der Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II der dem Antragsteller zustehende Anspruch auf Leistungen für die Dauer von drei Monaten um 60% der ihm zustehenden Regelleistung gemindert werde. Gegen den Sanktionsbescheid legte der Antragsteller am 14.02.2017 Widerspruch ein. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beim Sozialgericht München wurde mit Beschluss vom 07.03.2015 abgelehnt (S 40 AS 328/17 ER).

Mit Bescheid vom 13.03.2017 wurde eine Minderung des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 30.06.2017 um 60% des maßgebenden Regelbedarfs, monatlich 245,40 €, festgestellt. Der Antragsteller sei seinen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 nicht nachgekommen, da er nicht den Schriftverkehr mit den Arbeitgebern eingereicht habe. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass bei einer erneuten wiederholten gleichartigen Verletzung der Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II - diese Sanktion werde aufgrund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erlassen - der dem Antragsteller zustehende Anspruch auf Leistungen für die Dauer von drei Monaten vollständig wegfalle. Eine wiederholte Pflichtverletzung liege nicht mehr vor, wenn seit Beginn dieses Sanktionszeitraums (01.04.2017) ein Jahr vergangen sei. Er könne auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang erhalten. Verwiesen wurde zudem auf die Anlage „wichtige Hinweise“ zu diesem Bescheid. Gegen den Sanktionsbescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.03.2017 Widerspruch ein und beantragte ergänzende Sachleistungen. Mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.04.2017 wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.03.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 13.03.2017 angeordnet (S 40 AS 690/17 ER). Es sei davon auszugehen, dass die Nichtvorlage des Schriftverkehrs mit dem Arbeitgeber in den Monaten Dezember 2016 und Januar 2017 bereits mit dem Minderungsbescheid vom 02.02.2017 sanktioniert worden sei, der auch wirksam sei (vgl. S 40 AS 328/17 ER). Eine doppelte Sanktionierung desselben Verhaltens sei unzulässig.

Für Februar 2017 legte der Antragsteller weder eine Liste mit Eigenbemühungen noch Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber vor. Er wurde daraufhin mit Schreiben vom 28.03.2016 zum möglichen Eintritt einer Sanktion angehört. In der Stellungnahme dazu vom 14.04.2017 trug der Antragsteller vor, er habe den vermeintlichen Pflichten nicht nachkommen können, da ihm bis heute ein Termin für die Vorlage der Bewerbungsbemühungen verweigert werde. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 regele nur die Pflicht zur Vorlage der Korrespondenz, es sei offen, wie diese Vorlage erfolgen könne. Er habe um einen Termin zur Vorlage der Eigenbemühungen gebeten, nicht um einen Beratungstermin. Die Vorlage der Bewerbungsunterlagen in einem solchen Termin hätte jederzeit stattfinden können.

Mit Schreiben vom 26.04.2017 wurde der Antragsteller daraufhin für Montag den 08.05.2017 um 10:00 Uhr zu einem Termin beim Antragsgegner eingeladen und gebeten, zum Termin die ausgedruckten Nachweise der Eigenbemühungen einschließlich des ausgedruckten Schriftverkehrs mit dem Arbeitgeber der letzten sechs Monate (November 2016 bis einschließlich April 2017) vorzulegen. Sollte er am 08.05.2017 arbeitsunfähig erkrankt sein, müsse er die Ansprechpartnerin darüber informieren und die ärztliche Bescheinigung spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beim Antragsgegner einreichen. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller per Postzustellungsurkunde am 29.04.2017 zugestellt. Zum Termin am 08.05.2017 ist der Antragsteller nicht erschienen. Laut Akten hat er sich weder vorher abgemeldet/ entschuldigt noch bis einschließlich 11.05.2017 einen Nachweis für einen Entschuldigungsgrund eingereicht.

Daraufhin wurde mit Bescheid vom 08.05.2017 ein vollständiger Wegfall des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 festgestellt (Minderung um 797,40 € monatlich). Geldwerte Gutscheine oder geldwerte Leistungen wurden nicht gewährt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller mit Bescheid vom 24.10.2016 verpflichtet worden sei, monatlich fünf selbstständige Bemühungen zur Aufnahme in Arbeit nachzuweisen. Für Februar 2017 habe er weder eine Liste der Eigenbemühungen noch den dazugehörenden Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber eingereicht. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 16.05.2017 Widerspruch ein.

Am 17.05.2017 wandte der Bevollmächtigte des Antragstellers sich an das Sozialgericht München mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 nicht klar entnommen werden könne, ab wann der Antragsteller verpflichtet sein solle, mindestens fünf Bewerbungen monatlich vorzulegen. Wenn eine Unterzeichnung des Eingliederungsverwaltungsaktes habe nie stattgefunden. Die Unbestimmtheit der Verpflichtung ergebe sich auch daraus, dass die Nachweise“ jeweils zum 30. eines Monats“ vorzulegen seien, der Februar 2017 habe jedoch nur 28 Tage gehabt. Dadurch habe das Missverständnis entstehen können, dass bezüglich eines Monats mit 28 Tagen keine Verpflichtung bestehe. Zudem fehle bei gewöhnlichen Monaten mit 31 Tagen ein Tag, um Bewerbungsbemühungen zu leisten. Die Rechtsfolgenbelehrung im Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10. 2016 entspreche nicht den strengen Anforderungen des Bundessozialgerichts, insbesondere soweit auf § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hingewiesen werde, den es nicht mehr gebe. Der Antragsteller habe sich auch nicht geweigert, die Bewerbungsunterlagen vorzulegen, vielmehr sei ihm ein Termin zur Vorlage während der gesamten Gültigkeitsdauer des Eingliederungsverwaltungsakts verweigert worden. Am 08.05.2017 habe der Antragsteller nicht vorstellig werden können, da er zu dieser Zeit einen Arzttermin wahrzunehmen hatte, was dem Antragsgegner bestens bekannt sei. Zudem sei kein gesonderter Änderungsbescheid ergangen, der Sanktionsbescheid sei nicht geeignet, eine Absenkung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorzunehmen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16.05.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 08.05.2017.

Der Antragsgegner beantragt den Antrag abzulehnen.

Die Pflicht zur Vorlage von Schriftverkehr mit potentiellen Arbeitgebern sei wirksam festgelegt, zeitlich hinreichend bestimmt und dem Antragsteller auch bekannt. Der Antragsteller habe selbst vorgetragen, er habe die Unterlagen nicht einrechnen können, weil er dazu keinen Termin erhalten habe. Er sei jedoch ohne abzusagen nicht zum Termin am 08.05.2017 erschienen. Telefonisch teilte der Antragsgegner am 31.05.2017 mit, der Antragsteller habe eine Anwesenheitsbescheinigung für den 08.05.2017 nachgereicht.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Akten des Antragsgegners und die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren S 40 AS 2580/16 ER, S 40 AS 3038/16 ER, S 40 AS 328/17 ER S 40 AS 690/17 ER verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag führt nur im tenorierten Umfang zum Erfolg.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16.05.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 08.05.2017 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Antrag ist statthaft, weil der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat.

Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind private Interessen des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt (st. Rspr. des BayLSG, vgl. zuletzt Beschluss vom 01.08.2016 - L 7 AS 415/16 B ER). Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (BayLSG ebd.). Bei der Interessenabwägung ist neben der Erfolgsaussichten in der Hauptsache von besonderer Bedeutung, ob eine Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Begehren vorliegt.

Ausgehend davon war die aufschiebende Wirkung anzuordnen, soweit die Sanktion und die Aufhebung der Leistungsbewilligung 30 vH des Regelbedarfs übersteigen. Es bestehen auf Basis der im ER-Verfahren möglichen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt hat (vgl. 1.). Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich der Höhe der Sanktion (vgl. 2.), insofern wird eine teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung für möglich erachtet (vgl. 3.). Bei einer 30%-Sanktion ist auch eine erhöhte Dringlichkeit nicht ersichtlich.

1. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, (a) ….(b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist (Satz 2).

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller sich geweigert hat, eine im Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 festgelegte Pflicht zu erfüllen.

aa) Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 enthielt die Pflicht des Antragstellers, monatlich jeweils fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorzulegen und hierüber jeweils zum 30. eines Monats eine Liste seiner Bewerbungsbemühungen sowie seine Korrespondenz mit den Arbeitgebern vorzulegen.

Diese Pflicht war wirksam festgelegt. Die Klage vom 29.11.2016 (S 40 AS 2812/16) gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 hat gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung; eine solche war auch nicht angeordnet worden (vgl. S 40 AS 2580/16 ER und L 7 AS 913/16 B ER). Zudem ist die Vorgabe, fünf Eigenbemühungen um sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse monatlich zu unternehmen, nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden; insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, dass dies dem Antragsteller unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre (so explizit BayLSG Beschluss vom 09.01.2017 - L 7 AS 913/16 B ER). Auch die im Eingliederungsverwaltungsakt vorgesehene Verpflichtung zur Vorlage nicht nur der Liste der Eigenbemühungen, sondern auch des Schriftverkehrs mit den Arbeitgebern ist zulässiger Inhalt eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II) und auf Basis summarischer Prüfung weder unmöglich noch unverhältnismäßig. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Gesprächsvermerks vom 21.10.2016 bisherige Bemühungen des Antragstellers um eine Arbeitsstelle erfolglos waren, so dass eine genauere Beobachtung des Bewerbungsgeschehens im Hinblick auf eine mögliche Optimierung geeignet und angemessen zur Erreichung des Ziels der Eingliederung des Antragstellers in den ersten Arbeitsmarkt erscheint (für die Zulässigkeit der Vorlage des Schriftverkehrs mit Arbeitgebern: Fuchsloch in Gagel, SGB II, 64. EL Dez. 2016, § 15 Rn. 69 sowie Kador in Eicher, SB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rn. 54).

bb) Die Pflicht zur Vorlage der Liste mit Eigenbemühungen sowie Korrespondenz mit den Arbeitgebern war auch zeitlich hinreichend bestimmt.

Zwar knüpft die Pflicht, Eigenbemühungen zu unternehmen, laut Eingliederungsverwaltungsakt an das Datum der Unterzeichnung an; eine Unterzeichnung hat tatsächlich nicht stattgefunden. Die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen ist jedoch durch die Nennung des erstmaligen Vorlagetermins 30.10.2016 zeitlich eindeutig konkretisiert. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller dies nicht klar gewesen wäre. Er hatte mit Mail vom 31.10.2016 erstmals eine Nachweisliste über Eigenbemühungen vorgelegt.

Soweit der Bevollmächtigte geltend macht, die Vorlagepflicht jeweils zum 30. eines Monats würde bedeuten, dass für Februar 2017 ein Missverständnis dahingehend entstehen könnte, es wären keine Bewerbungsbemühungen und Schriftverkehr vorzulegen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Zum einen bestand die Verpflichtung zur Vornahme von Eigenbemühungen unabhängig von der Bezugnahme auf einen bestimmten Tag im Monat. Lediglich die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen wurde mit der Bezugnahme auf den 30. eines Monats dahingehend konkretisiert, dass jeweils zum Monatsende die Nachweise vorzulegen sind. Raum für Missverständnisse dahingehend, dass in Monaten, die keine 30 Tage haben, keine Nachweise vorzulegen sind, sieht die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts nicht. Bei der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ist danach zu fragen, wie ein objektiver vernünftiger Dritter in der Position des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben die Erklärung verstanden hätte. Ausgehend von diesem Maßstab besteht kein Zweifel, dass auch in Monaten ohne 30 Tage die Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen bestand. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob dann die Nachweispflicht zum 28.2. oder erst zu Beginn des neuen Monats eintritt; das kann hier offen bleiben, da Nachweise bis heute nicht vorgelegt wurden.

Soweit der Bevollmächtigte geltend macht, dass bei Abstellen auf den 30. eines Monats in den Monaten mit 31 Tagen ein Tag für die Vornahme von Eigenbemühungen fehlen würde, wird dies hier nicht relevant, da allein der Februar 2017 streitig ist.

cc) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller die Pflicht zur Vorlage einer Liste mit Eigenbemühungen und des Schriftverkehrs mit den Arbeitgebern für Februar 2017 verletzt hat.

Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 nur die Pflicht zur „Vorlage“ der Korrespondenz regelt und damit offen ist, wie diese Vorlage erfolgen kann. Unklarheiten in einem Eingliederungsverwaltungsakt gehen zu Lasten des Antragsgegners (vgl. Kador in Eicher, SB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rn. 40). Das hat hier zur Konsequenz, dass kein konkreter Weg zur Vorlage der Unterlagen vorgeschrieben ist und der Antragsteller seine Pflicht auf verschiedenem Weg erfüllen kann. Der Antragsteller hat jedoch keinen der angebotenen Wege zur Vorlage der Nachweise genützt.

Wie bereits im Beschluss vom 07.03.2017 (S 40 AS 328/17 ER) dargelegt, war der Antragsteller aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 zur schriftlichen Übersendung der geforderten Nachweise verpflichtet. Dazu sei auf das im damaligen Beschluss Gesagte verwiesen, dass der Antragsteller die „Vorlage“ der Unterlagen nicht an unzulässige Bedingungen knüpfen kann (hier: Termin zur Vorlage und ggf. Besprechung der Unterlagen bei der Arbeitsvermittlerin, auf den er keinen Anspruch hat) und das Wort „vorlegen“ zur Überzeugung des Gerichts nicht zwingend einen persönlichen Kontakt umfasst (vgl. im Einzelnen 07.03.2017 - S 40 AS 328/17 ER, unter 1c).

Letztlich kann dies hier dahinstehen, da der Antragsteller selbst mehrfach vorgetragen hat, zur Vorlage der Unterlagen nur in einem Termin verpflichtet und dazu auch bereit zu sein. Dies hat der Antragsteller aber nicht gemacht. Ein Besprechungstermin war für den 08.05.2017 angesetzt, wurde vom Antragsteller jedoch nicht wahrgenommen. Unerheblich ist, dass der Termin nicht während der Laufzeit des Eingliederungsverwaltungsakts angeboten wurde. In diesem Termin wurde ausweislich der Einladung die Gelegenheit gegeben, die fehlenden und sanktionsrelevanten Nachweise für Februar 2017 vorzulegen. Die Sanktion wurde erst festgestellt, nachdem der Antragsteller zum Termin nicht erschienen war. Damit hatte der Antragsteller Gelegenheit, die hier fraglichen Nachweise in einem Termin mit seiner Arbeitsvermittlerin zur Einsicht und Besprechung vorzulegen. Diesen Termin hat er nicht wahrgenommen. Dass er an diesem Tag einen Arzttermin hatte, hat er nicht glaubhaft gemacht, es wurde lediglich eine Anwesenheitsbestätigung des Arztes vorgelegt. Zudem geht das Gericht davon aus, dass es für Leistungsbezieher zumutbar ist, Arzttermine, die nicht unaufschiebbar sind, zu verschieben, wenn ein Termin beim Arbeitsvermittler angesetzt wird. Im Einzelnen wäre dies im Hauptsacheverfahren zu klären. Im Rahmen der summarischen Prüfung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller seine Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise verletzt hat, indem er diese weder schriftllich noch im Termin am 08.05.2017 vorgelegt hat.

dd) Ob der Antragsteller sich im Februar 2017 iSv § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II geweigert hat, seine Nachweispflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016, ist im Rahmen der im ER-Verfahren möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend zu klären. Erhebliche Zweifel daran bestehen nach Aktenlage jedoch nicht.

Eine Weigerung ist die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsberechtigten zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen (vgl. zu § 31 aF: BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R sowie Kador in: Eicher, SGB II, 3. Auf. 2013 § 31 Rn. 17). Hier ist der Antragsteller zu dem angebotenen persönlichen Termin am 08.05.2017 nicht erschienen. Wie oben (cc) bereits dargelegt, hat er dafür keinen wichtigen Grund glaubhaft gemacht. Im Einzelnen wäre dies im Hauptsacheverfahren näher aufzuklären, Anlass zu durchgreifenden Zweifeln besteht jedoch nicht.

Zudem hat der Antragsteller sich nach Aktenlage in Kenntnis der Tatsache, dass er eine Verpflichtung zur Vorlage der Liste mit Eigenbemühungen und der Korrespondenz mit dem Arbeitgebern hat, geweigert, die vom Antragsgegner vorgeschlagenen Wege der Übermittlung (Weiterleitung per E-Mail, Ausdruck und Versendung per Post oder Abgabe im verschlossenen Umschlag an der Infothek des Antragsgegners) einzuschlagen, obwohl die Arbeitsvermittler ihn mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass ein Beratungstermin nicht erforderlich sei. Er hat also die andere Ansicht des Antragsgegners gekannt und sich auf seine - vom Gericht nicht geteilte - Auslegung des Wortes „vorlegen“ verlassen. Damit mag er sich gegebenenfalls im Irrtum über seine Verpflichtungen aus dem Eingliederungsverwaltungsakt gefunden haben, ein vermeidbarer Rechtsirrtum entlastet ihn grundsätzlich jedoch nicht.

b) Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller für eine etwaige Weigerung, die Liste mit Eigenbemühungen und die Korrespondenz mit den Arbeitgebern vorzulegen, einen wichtigen Grund gehabt hätte.

c) Auch die Rechtsfolgenbelehrung im Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zu beanstanden. Eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, dass im Einzelfall konkret, richtig, vollständig und zeitnah im Zusammenhang mit dem geforderten Verhalten über die Rechtsfolgen informiert wird. Dem Leistungsberechtigten muss in verständlicher Form erläutert werden, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R und vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R). Hier enthält die Rechtsfolgenbelehrung alle geforderten Hinweise. Sie ist insbesondere auf das konkrete Verhalten des Antragstellers bezogen, indem sie auf die „Bemühungen des Kunden“ unter Nr. 2 verweist. Dass die alte Fassung des § 15 SGB II in der Überschrift zitiert wurde, ist nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet unerheblich.

Ergänzend wird angemerkt, dass es auf die Rechtsfolgenbelehrungen in den Sanktionsbescheiden vom 02.02.107 und 13.03.2017 zur Überzeugung des Gerichts nicht ankommt (vgl. unter 2.). Die Rechtsfolgenbelehrung im Sanktionsbescheid vom 14.12.2016 genügt nicht den Anforderungen an eine wirksame Belehrung für die hier fragliche Sanktion. Der dortige Hinweis auf die drohende 60%-Sanktion bezog sich explizit nur auf „gleichartige“ Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, was hier nicht der Fall ist.

Damit bestehen im Rahmen der summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt hat. Dafür, dass Beginn und Dauer der Sanktion nicht § 31b SGB II entsprächen, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.

2. Ernstliche Zweifel bestehen jedoch im Hinblick auf das Vorliegen einer wiederholten Sanktion und damit bzgl. der Höhe der festgestellten Sanktion.

Nach § 31 a Abs. 1 SGB II gilt: Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs (Satz 1). Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs (Satz 2). Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig (Satz 3). Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde (Satz 4). Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt (Satz 5).

Hier hat der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II festgestellt, da bereits mit Bescheid vom 02.02.2017 eine 30%-Sanktion und mit Bescheid vom 13.03.2017 eine 60%-Sanktion festgestellt worden waren. Hinsichtlich letzterer war durch Beschluss vom 07.04.2017 die aufschiebende Wirkung angeordnet worden. Nach § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II liegt eine wiederholte Pflichtverletzung jedoch nur dann vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Zur Überzeugung des Gerichts muss also ein wirksamer Sanktionsbescheid bereits vor der Pflichtverletzung, hier vor Beginn des sanktionierten Zeitraums (01.02.2017), vorgelegen haben (ebenso BaylSG Beschluss vom 17.06.2013 - L 11 AS 306/13 B ER juris Rn. 15; Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 31a Rn. 16 und 21; Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 31a Rn. 16). Dafür spricht bereits der Wortlaut, denn das Wort „zuvor“ bezieht sich auf die „Pflichtverletzung“. Dafür spricht auch der Zweck dieser Norm. Denn wer bei einer Pflichtverletzung noch keine vorherige Sanktion erhalten hat, muss nur mit einer ersten und nicht mit einer weiteren (hier sogar vollständigen Sanktion) rechnen. Zu Beginn des sanktionierten Zeitraums (Februar 2017) waren jedoch weder der Sanktionsbescheid vom 02.02.2017 noch der vom 13.03.2017 dem Antragsteller zugegangen. Damit stellt die Nichtvorlage von Eigenbemühungen und Schriftverkehr für Februar 2017 keine wiederholte, sondern nur eine erste Pflichtverletzung iSv § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II dar.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sanktionsbescheid vom 14.12.2016. Zwar wurde dort eine 30 vH Sanktion festgestellt. Diese Sanktion kann aber mangels relevanter Rechtsfolgenbelehrung hier nicht zu einer wiederholten Sanktion führen (vgl. 1.c).

3. Zur Überzeugung des Gerichts führt die Festsetzung einer vollständigen Sanktion, wenn nach summarischer Prüfung nur eine 30%-Sanktion rechtmäßig gewesen wäre, nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Sanktionsbescheids. Vielmehr ist die Sanktion durch das Gericht auf das angemessene Maß zu reduzieren.

Im Einzelnen ist umstritten, was gilt, wenn eine wiederholte Pflichtverletzung nicht vorliegt, beispielsweise weil die Sanktion - wie hier - nicht vor der erneuten Pflichtverletzung festgestellt wurde oder weil eine der vorangegangenen Sanktionen aufgehoben wurde. Teilweise wird - allerdings ohne Begründung - eine Reduktion auf das rechtlich zulässige Maß abgelehnt (so SG Dresden, Urteil vom 14.07.2014 - S 20 As 1356/14, kritisch auch Valgolio in Hauck/Noftz, § 31a SGB II, Stand 5/2016, Rn. 14, und Berlit in Münder, LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 31a Rn. 16), teilweise wird eine Umdeutung für zulässig gehalten (so SG Duisburg Urteil vom 12.02.2016 - S 5 AS 1356/14).

Letztere Ansicht überzeugt. So ist bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich auch eine teilweise Aufhebung zulässig, sofern der Streitgegenstand entsprechend teilbar ist, was z.B. auch bei Geldforderungen angenommen wird. Dieser Rechtsgedanke könnte auch hier herangezogen werden, sofern die Sanktion einen bestimmten Betrag übersteigt. Letztlich kann dies dahinstehen, da zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls eine Umdeutung nach § 43 SGB X möglich ist. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden könnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind. Dabei sind die Grundsätze des § 43 SGB X auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar (BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 33/07 R, juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 25 S. 42 f und SozR 3-3660 § 1 Nr. 1 S. 3).

Wie unter 1. dargelegt bestehen hier keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt hat. Die Voraussetzungen für eine Sanktion in Höhe von 30% liegen also vor. Unerheblich ist, dass mit dem wirksamen Sanktionsbescheid vom 02.02.2017 bereits für den Zeitraum bis November 2016 bzw. bis Januar 2017 eine 30%-Sanktion festgestellt wurde. Denn es handelt sich hier um eine erneute Pflichtverletzung (Nichtvorlage der geforderten Nachweise für einen anderen Zeitraum) und keinen Dauertatbestand (vgl. dazu Berlit in LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 31a Rn. 15); die Sanktionszeiträume überschneiden sich nicht.

Ein Sanktionsbescheid über 30% könnte auch in derselben Verfahrensweise und Form erlassen werden, denn es handelt sich ja um eine Verletzung desselben Tatbestands; streitig sind allein die daran geknüpften Rechtsfolgen (hier: Höhe der Sanktion). Aus demselben Grund bestehen auch keine Zweifel, dass der Bescheid auf dasselbe Ziel gerichtet wäre (Sanktion eines Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016). Es sind keine nach § 43 Abs. 2 SGB X zu berücksichtigenden Aspekte ersichtlich, die einer Umdeutung entgegenstünden.

Argumente gegen die Möglichkeit einer teilweisen Aufhebung im Rahmen der späteren Anfechtungsklage als Hauptsache bzw. einer Umdeutung (und damit gegen die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung) ergeben sich auch nicht unter dem Aspekt der Gewaltenteilung. Betreffend das Nachschieben von Gründen hat das BSG ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkomme und die Gerichte dadurch entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingriffen (BSG Urteil vom 25.06.2015 - B 14 A 30/14 R unter Berufung auf BSGE 9, 277, 280). Eine solche Änderung des „Wesens“ eines Verwaltungsakts, das laut BSG in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann, hat das BSG u.a. angenommen, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient (BSG Urteil vom 25.06.2015 - B 14 A 30/14 R unter Berufung auf BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - Rn. 16). Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Konstellation ist jedoch nicht mit der hiesigen vergleichbar. Hier bestehen keine Zweifel daran, dass durch das dem streitigen Bescheid zugrunde liegende Geschehen der im streitigen Bescheid angenommene Sanktionstatbestand verletzt wurde; fraglich ist allein die Höhe der Sanktion. In diesem Fall bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine Bedenken gegen eine teilweise Aufhebung der festgestellten Sanktion bzw. eine - auch vom BSG für möglich gehaltene - Umdeutung durch das Gericht. Das Gericht greift dadurch in keiner Weise in das Verwaltungsgeschehen ein und schlägt sich auch nicht einseitig auf die Seite des Antragsgegners. Der Bescheid wird vielmehr auf derselben tatsächlichen und rechtlichen Basis aufrecht erhalten, die der Antragsgegner ihm gegeben hatte. Er wird lediglich der Höhe nach auf das rechtlich zulässige Maß beschränkt, sei es im Wege der Möglichkeit einer - auch sonst anerkannten - Teilaufhebung, sei es im Wege der - auch sonst anerkannten - gerichtlichen Umdeutung.

Damit ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, soweit die durch Bescheid vom 08.05.2017 festgestellte Sanktion 30% des Regelbedarfs übersteigt. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen Ergänzend wird angemerkt, dass das Argument, es bestehe auch ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen aus dem Bewilligungsbescheid, zu keiner anderen Bewertung führt. Eine gesonderte Aufhebung des Bewilligungsbescheids in einem eigenen Bescheid ist nicht erforderlich; vielmehr reicht eine entsprechende Verfügung im Sanktionsbescheid wie hier (vgl. BaylSG Beschluss vom 06.06.2014 - L 11 AS 322/14 NZB). Insofern wir ebenfalls teilweise eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, da diese gemäß § 39 Nr. 1 SGB II nicht kraft Gesetzes eintritt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass von der ursprünglichen Sanktion von 797,40 € monatlich nur eine Sanktion von 122,70 € monatlich verbleibt.

Der Beschluss ist nur für den Antragsgegner beschwerdefähig, da die verbliebene Beschwer des Antragstellers unter 750 € liegt (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1 iVm 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

III.

Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 ff Zivilprozessordnung wird aufgrund des teilweisen Erfolgs des Antrags bewilligt. Dem Antragsteller wird aufgegeben, jede Verbesserung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation unverzüglich und ohne weitere Aufforderung dem Gericht mitzuteilen.

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. April 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Minderung bereits bewilligter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2016 bis 30.04.2016 um 10 Prozent strittig.

Der Kläger bildet mit seiner 2003 geborenen Tochter eine Bedarfsgemeinschaft und steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 26.11.2015 wurden Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2016 bis 30.06.2016 in Höhe von insgesamt 1.012,49 Euro monatlich bewilligt.

Mit Bescheid vom 06.10.2015, der die Überschrift „Einladung zur JOBtotal 2015 - Eintritt frei“ trägt, forderte der Beklagte den Kläger auf, sich am 14.10.2015 um 10.30 Uhr beim Stand des Beklagten auf der Berufsmesse JOBtotal 2015 in der Saturn-Arena in A-Stadt zu melden und mindestens 5 aktuelle Bewerbungsmappen mitzubringen. Dies sei eine einmalige Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit speziell für ihn interessanten Unternehmen. Die Einladung sei nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verbindlich. Der Bescheid war mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen. Er enthielt den Hinweis, dass unter bestimmten Voraussetzungen Reisekosten erstattet werden können. Diese Berufsmesse wurde von der Agentur für Arbeit veranstaltet. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 09.10.2015 Widerspruch. Der Besuch einer Messe von Arbeitgebern gehöre nicht zu den zulässigen Meldezwecken nach § 309 Abs.2 SGB III. Gemäß § 309 Abs.1 Satz 1 SGB III beziehe sich die Meldepflicht im Übrigen nur auf ein Erscheinen bei der Dienststelle des Jobcenters A-Stadt, nicht aber in der „Saturn-Arena“, in der die Berufsmesse stattfinde.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2015 zurückgewiesen. Die Job-Messe habe den Arbeitsuchenden die Möglichkeit geboten, zeitökonomisch Kontakte zu Arbeitgebern aufzunehmen und sich aktiv um eine Arbeitsstelle zu bewerben. Bei der Saturn-Arena handele es sich um einen zulässigen Meldeort. Dies seien nicht nur die Diensträume des Beklagten, sondern jeder Ort, an dem der Beklagte die Meldung durch seine Mitarbeiter entgegennehme. Die Einladung sei zum Zwecke der Beratung über die Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung erfolgt. Der Beklagte sei auf der Messe mit einem eigenen Stand vertreten gewesen, der während der ganzen Dauer mit mehreren Integrationsfachkräften besetzt gewesen sei, die jederzeit für eine individuelle Beratung auch hinsichtlich der Eignung eines Stellenangebotes und für Auskünfte zur Verfügung gestanden hätten. Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.10.2015 am 17.11.2015 zum Sozialgericht München (SG) erhobene Klage, S 45 AS 2684/15, wurde mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2016 abgewiesen. Die Klage sei wegen fehlenden Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Es sei ein Sanktionsbescheid vom 11.01.2016 betreffend das Meldeversäumnis vom 14.10.2015 erlassen worden, bei dessen Prüfung inzident auch die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Einladung zu überprüfen sei.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 16.10.2015 zum möglichen Eintritt einer Sanktion erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 11.01.2016 und stellte die Minderung des Arbeitslosengeldes II (Alg II) um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs und damit in Höhe von 40,40 Euro für die Zeit vom 01.02.2016 bis 30.04.2016 fest. Die bisher ergangene Bewilligungsentscheidung vom 26.11.2015 werde insoweit aufgehoben. Der Kläger sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu dem Meldetermin (Teilnahme an der „JOBtotal“) am 14.10.2015 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Anlage zum Bescheid war ein Berechnungsbogen für den Monat Januar 2016.

Der gegen den Sanktionsbescheid vom 11.01.2016 erhobene Widerspruch vom 13.01.2016 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2016 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26.11.2015 für die Zeit vom 01.02.2016 bis 30.04.2016 in Höhe von 40,40 Euro seien gemäß § 48 Abs.1 S.1 SGB X gegeben, da die Voraussetzungen des § 32 SGB II für eine Minderung des Alg II vorlägen. Die Einladung zur Messe „JOBtotal“ sei nicht zu beanstanden. Die Aufforderung zur Meldung am Messestand des Beklagten sei erfolgt, um den Kläger vor Ort über die Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung zu beraten. Zu den Ausstellern der Messe hätten neben den bekannten Zeitarbeitsfirmen der Region auch Arbeitgeber und wichtige Arbeitgeberverbände im Hotel- und Gaststättenbereich, im Bereich Pflege sowie Arbeitgeber des Einzelhandels gezählt. Es hätten dem Kläger damit geeignete, potentielle Arbeitgeber für eine Bewerbung gebündelt auf einem begrenzten Raum in nicht unerheblicher Anzahl zur Verfügung gestanden. Der Meldeaufforderung sei der Kläger ohne einen wichtigen Grund nachzuweisen nicht nachgekommen. Mit der am 19.02.2016 beim SG erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er trug zusätzlich vor, dass die aktuellen ab 2016 erhöhten Regelsätze nicht verfassungskonform seien, da die am 10.09.2015 veröffentlichte Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) aus 2013 gesetzeswidrig nicht berücksichtigt worden und lediglich eine Fortschreibung erfolgt sei. Insofern sei der Bescheid aufzuheben und an die EVS 2013 anzupassen, entsprechend bliebe die Höhe der Sanktionen unangepasst. Mit Urteil vom 11.04.2016 wies das SG die Klage ab. Der Bescheid vom 11.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung vom 06.10.2015 lägen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Da der Beklagte den Kläger nicht allgemein zum Besuch der Berufsmesse aufgefordert habe, sondern ganz konkret zur Meldung bei dem durchgehend mit Mitarbeitern besetzten Stand des Beklagten, sei die Meldeaufforderung vom 06.10.2015 insoweit nicht zu beanstanden. Die Aufforderung, sich auf der Berufsmesse mit mindestens fünf aktuellen Bewerbungsmappen zu melden, sei auch von den in § 309 Abs.2 SGB III genannten Meldezwecken umfasst. Ausweislich der Einladung vom 06.10.2015 habe die Meldung auf der Berufsmesse dazu gedient, mit Arbeitgebern Kontakt aufzunehmen und sich auf Stellenangebote zu bewerben. Anders als in dem der Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10.02.2014, L 7 AS 1058/13 B, zugrundeliegenden Sachverhalt sei der Kläger nicht aufgefordert worden, sich auf einer Arbeitgebermesse einzufinden und sich dort allgemein zu informieren und zu bewerben, sondern sei konkret zum Stand des Beklagten eingeladen worden, um mit den dort anwesenden Integrationsfachkräften mögliche für ihn in Frage kommende Stellenangebote zu besprechen und sich gegebenenfalls gleich mit den mitgenommenen Bewerbungsmappen bewerben zu können. Ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen des Klägers sei nicht dargelegt und nachgewiesen. Es wäre dem Kläger ohne weiteres zumutbar gewesen, auf der „JOBtotal“ zu erscheinen.

Soweit der Kläger die Anpassung der Regelsätze an die EVS aus 2013 fordere, sei die Klage dahingehend auszulegen, dass die Bewilligung von höheren Leistungen für Januar 2016 begehrt werde, da sich der Kläger ausdrücklich auf den Bescheid vom 11.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016 beziehe, mit dem für Januar 2016 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1.012,49 Euro bewilligt worden seien. Die Klage sei auch insoweit unbegründet, da ein Anspruch auf Anpassung der Regelsätze im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2016 nicht bestanden hätte.

Das SG hat in dem angegriffenen Urteil die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Anpassung der Regelsätze mit Wirkung zum 01.01.2016 an die EVS aus 2013 zugelassen.

Der Kläger hat am 20.05.2016 Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, der Besuch einer Messe gehöre nicht zu den zulässigen Meldezwecken. Das SG habe selbst festgestellt, dass die Meldeaufforderung dazu gedient habe, sich auf Stellenangebote zu bewerben. Es gehe hier offensichtlich darum, sanktionsbewehrt Kunden zum Besuch der Jobmesse zu zwingen. Im Übrigen sei bemerkenswert, dass bereits am 06.10.2015 ein Meldetermin stattgefunden habe. Erstaunlich sei weiter die relativ späte Sanktionierung. Auch sei die Rechtsfolgenbelehrung zu prüfen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.04.2016 sowie den Bescheid vom 11.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

In der mündlichen Verhandlung am 14.09.2016 hat die Bevollmächtigte des Beklagten auf die Frage, warum der Bescheid vom 10.01.2016 als Anlage einen Berechnungsbogen für den Monat Januar 2016 enthielt, erklärt, sie gehe davon aus, dass es sich hierbei um eine EDV-Falscheingabe gehandelt habe. Normalerweise sei ein Berechnungsbogen für die Zeit angehängt, die im Bescheid geregelt werde. Sie hat weiter vorgetragen, der Kläger sei gelernter Industrie- und Wirtschaftskaufmann und sei zuletzt bis zum 31.12.1998 als Web-Designer bzw. Softwaretester tätig gewesen. Nach seinen Angaben sei er anschließend längere Zeit im Ausland gewesen und hätte dann Elternzeit gehabt und pflegebedürftige Angehörige betreut. Zur Frage, was auf der Jobmesse aus Sicht des Beklagten für den Kläger geplant gewesen sei, hat sie vorgetragen, die Jobmesse habe an zwei Tagen stattgefunden. Am Mittwoch den 14.10.2015 sei die Jobmesse für Arbeitsuchende geöffnet gewesen, am Donnerstag den 15.10.2015 für Menschen die eine Ausbildungsstelle gesucht hätten. Am Stand des Beklagten sei auch die für den Kläger zuständige Arbeitsvermittlerin gewesen. Am Stand seien Listen ausgelegen mit den Leistungsempfängern, die sich melden sollten. Dies sei kontrolliert worden. Anschließend sollte der Kläger sich auf der Messe umschauen. Geplant gewesen sei eine Anschlusseinladung in den folgenden Tagen im Jobcenter, um ein Feedback abzufragen. Hierbei sollte nachgefragt werden, wo sich der Kläger beworben habe und wie die Rückmeldung gewesen sei. Am Stand des Beklagten seien mindestens zwei Arbeitsvermittler und zur Unterstützung eine Mitarbeiterin aus dem Empfangsbereich anwesend gewesen. Von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr seien 20 Arbeitsuchende geladen worden, von 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr nochmals 20, von 11.00 Uhr bis 11.30 Uhr nochmals 20 und von 11.30 Uhr bis 12.00 Uhr 25, von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr nochmals 25 und dann von 12.30 Uhr bis 13.00 Uhr nochmals 25 und von 13.00 Uhr bis 13.30 Uhr 22. Insgesamt seien 157 Arbeitsuchende an dem Vormittag zur Messe eingeladen worden. Ein Kontakt mit Arbeitsvermittlern und eine individuelle Beratung der Arbeitsuchenden im engeren Sinne seien konkret nicht vorgesehen gewesen. Die Arbeitsuchenden hätten sich hauptsächlich umsehen und in Kontakt mit den Arbeitgebern kommen sollen. Im Wesentlichen sei am Stand des Beklagten die Anwesenheit kontrolliert worden. Dabei hätte es auch geschehen können, dass sich ein Arbeitsuchender nur bei der Empfangsdame gemeldet hätte und diese dann die Liste abgehakt hätte. Die anwesenden Arbeitsuchenden seien dann auf die vor Ort anwesenden Stände verwiesen und gebeten worden, sich zu informieren und gegebenenfalls dort ihre Bewerbungsmappe abzugeben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Gerichtsakte in dem Verfahren S 45 AS 2684/15 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, weil das SG sie in dem angegriffenen Urteil zugelassen hat. Sie ist form- und fristgerecht erhoben (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Minderung der Leistungen für den Zeitraum von Februar 2016 bis April 2016 ist rechtmäßig.

Ziel der Klage ist offensichtlich die Geltendmachung eines Anspruchs auf ungeminderte Leistungen, die bereits mit Bescheid vom 26.11.2015 für die Monate Februar bis April 2016 bewilligt worden waren. Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligungsentscheidung nach § 48 Abs.1 SGB X aufgrund einer festgestellten Minderung des Alg II um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs und damit in Höhe von 40,40 Euro für die Zeit vom 01.02.2016 bis 30.04.2016.

Entgegen der Ausführungen des SG in der angegriffenen Entscheidung war das Begehren des Klägers keinesfalls weiter dahingehend auszulegen, dass die Bewilligung von höheren Leistungen für Januar 2016 begehrt werde. Dies lässt sich den Ausführungen des Klägers nicht entnehmen. Die Bewilligung von Leistungen für den Monat Januar 2016 war auch nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens. Weder im Verfügungssatz noch in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist die Bewilligung von Leistungen für den Monat Januar 2016 genannt. Vielmehr war lediglich dem Bescheid vom 11.01.2016 als Anlage ein Berechnungsbogen für den Monat Januar 2016 beigefügt. Nach den Ausführungen der Bevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ging diese davon aus, dass es sich hierbei um eine EDV-Falscheingabe gehandelt habe. Normalerweise sei ein Berechnungsbogen für die Zeit angehängt, die im Bescheid geregelt werde. Die offensichtlich irrtümlich erfolgte Beifügung eines Berechnungsbogens für den Monat Januar 2016 ist unbeachtlich.

Richtige Klageart ist damit ausschließlich die Anfechtungsklage, § 54 Abs.1 S.1 SGG.

Die Voraussetzungen einer Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung für die Monate Februar bis April 2016 in Höhe von monatlich 40,40 Euro gemäß § 48 Abs.1 SGB X lagen vor. Aufgrund der Feststellung der Sanktion ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten.

Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist eine Anhörung nach § 24 SGB X erfolgt.

Ein Anspruch auf ungeminderte Leistungen ergibt sich nicht daraus, dass die angegriffene Sanktion rechtswidrig wäre. Grundlage für die streitgegenständliche Feststellung der Minderung des Alg II ist § 32 Abs.1 SGB II. Danach mindert sich das Alg II oder Sozialgeld jeweils um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs des Leistungsberechtigten, wenn dieser trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommt. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Meldeversäumnisses nach § 32 Abs.1 SGB II sind erfüllt. Der Kläger ist der Aufforderung, sich am 14.10.2015 zu melden, nicht gefolgt. Der Verwaltungsakt vom 11.01.2016 mit der Feststellung des Meldeversäumnisses und der Minderung des Alg II ist auch innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Meldeversäumnisses (14.10.2015) ergangen, § 32 Abs.2 S.2 i. V. m. § 31b Abs.1 S.5 SGB II.

Die Meldeaufforderung war rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung vom 06.10.2015 ist als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen. Über sie ist nicht bereits in dem Verfahren S 45 AS 2684/15 rechtskräftig entschieden worden. Die gegen die Meldeaufforderung gerichtete Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 18.02.2016 wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.

Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ist nach § 59 SGB II, der u. a. die Vorschrift über die allgemeine Meldepflicht in § 309 SGB III für entsprechend anwendbar erklärt, zu beurteilen. Nach Abs.1 der Vorschrift hat sich der Arbeitslose bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen. Absatz 2 benennt die zulässigen Meldezwecke. Danach kann die Aufforderung zur Meldung zum Zwecke der 1. Berufsberatung, 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, 3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, 4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen. Die Meldeaufforderung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Kläger darin aufgefordert wurde, sich am 14.10.2015 beim Stand des Beklagten auf der von der Agentur für Arbeit durchgeführten Berufsmesse JOBtotal 2015 in der Saturn-Arena in A-Stadt zu melden. Zwar nennt § 309 Abs.1 SGB III als Ort für eine persönliche Meldung die Agentur für Arbeit oder eine sonstige Dienststelle der Bundesagentur. Zur Überzeugung des Senats sind die Voraussetzungen des Meldeortes und des Meldezwecks aber nicht getrennt voneinander zu betrachten. Vielmehr kommt es nach dem Gesetzeszweck darauf an, dass am Meldeort eine persönliche Kontaktaufnahme des Klägers mit dem Beklagten im Interesse eines der im Gesetz geregelten Meldezwecke erfolgt. Der zum 01.01.1998 in Kraft getretene § 309 SGB III umfasst anders als seine Vorgängernorm § 132 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) neben Regelungen zur Form der Meldung und zur Meldezeit vor allem eine abschließende Aufzählung von Meldezwecken. Es wurden damit im Wesentlichen die in der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Meldepflicht (Meldeanordnung) vom 14.12.1972 enthaltenen Regelungen in den Gesetzestext übernommen. Den Meldezwecken kann an jedem Ort entsprochen werden, an dem der Beklagte durch seine Mitarbeiter seinen Aufgaben nachkommt und zur Entgegennahme der Meldung bereit ist. Weder der Meldezweck noch der Schutz des Arbeitssuchenden verlangen eine Beschränkung der Meldeorte auf die Diensträume des Beklagten (so auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.01.2002, L 2 AL 9/00).

Der Kläger wurde vorliegend aufgefordert, sich am Stand des Beklagten auf der Jobmesse JOBtotal 2015 am Mittwoch, 14. Oktober um 10.30 Uhr zu melden. In der Meldeaufforderung ist der Ort der Meldung in der Saturn-Arena - Stand 72 (Rückseite Infostand) - genau bezeichnet, aus dem beigelegten Lageplan lässt sich die Lage des Stands 72 entnehmen. Nach dem Vortrag der Bevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung seien am Stand des Beklagten mindestens zwei Arbeitsvermittler - darunter auch die für den Kläger zuständige Arbeitsvermittlerin - und zur Unterstützung eine Mitarbeiterin aus dem Empfangsbereich anwesend gewesen. Am Stand seien Listen ausgelegen mit den Leistungsempfängern, die sich melden sollten. Dies seien im Zeitraum von 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr 20 Leistungsempfänger gewesen. Die Anwesenheit sei kontrolliert und von einem der Mitarbeiter in der Liste abgehakt worden. Damit wurde nach Ansicht des Senats die Herstellung eines persönlichen Kontaktes zwischen dem Beklagten und dem Kläger ermöglicht, es war gerade nicht vorgesehen, dass sich der Kläger bei einem unbeteiligten Dritten melden sollte.

Die Aufforderung zur persönlichen Meldung am Stand des Beklagten diente entgegen der Ansicht des Klägers auch einem der in § 309 Abs.2 SGB III vorgesehenen Meldezwecke, nämlich der Vermittlung in Arbeit (Nr.2). Die Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, einen Ausbildungs- oder Arbeitsuchenden zur Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber zusammenzuführen, § 35 Abs.1 S.2 SGB III. Dazu gehören auch vorbereitende Handlungen. Der Kläger wurde vom Beklagten darüber informiert, dass er mindestens fünf aktuelle Bewerbungsmappen zur Messe mitbringen solle. Die Messe biete eine einmalige Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit speziell für ihn interessanten Unternehmen. Den Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsverfahren bezüglich der Meldeaufforderung ist zu entnehmen, dass die Einladung zum Zwecke der Beratung über die Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung erfolgt ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenvertreterin vorgetragen, eine individuelle Beratung der Arbeitsuchenden im engeren Sinne sei nicht vorgesehen gewesen. Sie hätten sich hauptsächlich umsehen und in Kontakt mit den Arbeitgebern kommen und gegebenenfalls dort ihre Bewerbungsmappe abgeben sollen. Für den Kläger sei eine Anschlusseinladung in den folgenden Tagen im Jobcenter geplant gewesen, um ein Feedback abzufragen. Hierbei sollte nachgefragt werden, wo sich der Kläger beworben habe und wie die Rückmeldung gewesen sei. Die konkrete Einladung zur persönlichen Meldung am Stand des Beklagten diente nach allem dem Meldezweck der Vermittlung in Arbeit. Ein Fall, wie er der Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10.02.2014, L 7 AS 1058/13 B, zugrunde lag, ist - wie bereits vom SG ausgeführt - vorliegend gerade nicht gegeben.

Die vom Beklagten ausgesprochene Meldeaufforderung ist auch bezüglich der notwendigen Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Sie ist weder unverhältnismäßig noch unzumutbar. Insbesondere führt auch die vom Kläger im Berufungsverfahren angeführte Tatsache, dass bereits am 06.10.2015 ein Meldetermin stattgefunden habe, nicht zu einer anderen Beurteilung. Ein Fall, wie er der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R, zugrunde lag, liegt hier offensichtlich nicht vor. Das BSG stellte in dieser Entscheidung zur Rechtmäßigkeit von sieben Bescheiden über Meldeversäumnisse im Rahmen einer Abfolge von sieben wortgleichen Meldeaufforderungen mit demselben Zwecken in nahezu wöchentlichem Abstand und entsprechenden Minderungen von Alg II eine Ermessensunterschreitung fest. Vorliegend ist aber die erstmalige Einladung des Klägers zu einer Jobmesse und damit unabhängig von der Anzahl der vorangegangenen Meldeaufforderungen ein vollständig neuer Sachverhalt gegeben.

Auch die Rechtsfolgenbelehrung zur Meldepflicht ist nicht zu beanstanden. Die Wirksamkeit einer solchen Rechtsfolgenbelehrung setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass sie im Einzelfall konkret, richtig und vollständig ist und zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010, B 4 AS 27/10 R). Diesen Anforderungen genügt die dem Einladungsschreiben beigefügte Rechtsfolgenbelehrung. Umstände, die für einen wichtigen Grund sprechen, den Meldetermin nicht wahrzunehmen, sind nicht ersichtlich.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf ungeminderte Leistungen für die Monate Februar bis April 2016 auch nicht aufgrund einer verzögerten Anpassung des Regelbedarfs an die Ergebnisse der EVS 2013 zu. Zwar ist es richtig, dass der Gesetzgeber gemäß § 28 Abs.1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu einer neuen Ermittlung des Regelbedarfs verpflichtet ist, wenn die Ergebnisse einer neuen EVS vorliegen, für die Fortschreibung von Regelbedarfsstufen ist ein fester Zeitpunkt aber nicht gesetzlich geregelt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.08.2016, L 16 AS 222/16 B PKH). Zum 01.01.2016 ist eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen durch die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) 2016 erfolgt. Aus Sicht des Senats ist die Bemessung der Regelbedarfe ab dem 01.01.2016 unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Zwischenzeitlich liegt für die Anpassung des Regelbedarfs an die EVS 2013 ein Entwurf für ein Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vor, das zum 01.01.2017 in Kraft treten soll und unter anderem eine Erhöhung in der Regelbedarfsstufe 1 von derzeit 404,- Euro auf 409,- Euro vorsieht. Diese Erhöhung zeigt, dass der Regelbedarf 2016 nicht evident zu niedrig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2012 - L 16 AS 167/12, L 16 AS 199/12, L 16 AS 389/12 - geändert. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Februar 2012 - S 11 AS 1294/11 - wird zurückgewiesen, soweit dieses den Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2012 - W 366/11 - aufgehoben hat.

Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Februar 2012 - S 11 AS 114/12 - wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 und der Bescheid vom 3. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2012 aufgehoben.

Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Mai 2012 - S 11 AS 209/12 - wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2012 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist nur noch die Rechtmäßigkeit von sieben Bescheiden über Meldeversäumnisse und Minderungen von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II (Alg II) in sich teilweise überschneidenden Zeiträumen.

2

Die im Jahr 1981 geborene Klägerin, die mit ihrem Ehemann zusammenlebt, bezieht vom beklagten Jobcenter seit dem Jahr 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Im Laufe der Zeit war die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zwischen den Beteiligten umstritten, und die Klägerin übersandte einen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 17.7.2009, in dem abgelehnt wurde, einen Grad der Behinderung (GdB) festzustellen; eine seitens des Beklagten beabsichtigte ärztliche Untersuchung der Klägerin kam nicht zustande. Im Laufe des Jahres 2011 erfolgten wiederholte Absenkungen der Leistungen wegen Meldeversäumnissen der Klägerin. Zuletzt bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann Leistungen vom 1.9.2011 bis zum 29.2.2012 in nicht geminderter Höhe, aber unter zeitweiser Berücksichtigung eines Einkommens (Bescheid vom 21.7.2011, Änderungsbescheid vom 16.9.2011).

3

Nachdem die Klägerin zu einem Termin am 10.10.2011 bei dem Beklagten nicht gekommen war, lud der Beklagte sie durch ein Schreiben mit Rechtsfolgenbelehrung für den 24.10.2011 erneut zu einer Besprechung ihres "Bewerberangebots bzw ihrer beruflichen Situation" in seine Dienststelle. Aufgrund des Nichterscheinens der Klägerin hörte der Beklagte sie an und stellte ein Meldeversäumnis sowie eine Minderung ihres Alg II-Anspruchs um 10 vH ihres Regelbedarfs vom 1.12.2011 bis zum 29.2.2012 nach §§ 32, 31b Abs 1 SGB II mit Bescheid fest. In sechs weiteren solchen Schreiben wurde die Klägerin zu sechs weiteren Terminen vom 4.11. bis zum 12.12.2011 eingeladen, denen sie nicht nachkam. Anschließend erfolgten jeweils eine Anhörung sowie ein Bescheid über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und eine Minderung des Alg II-Anspruchs für Zeiträume vom 1.12.2011 bis zum 30.4.2012. Gegen alle Bescheide wurden Widersprüche eingelegt und nach deren Zurückweisung wurden Klagen erhoben, die vom Sozialgericht (SG) zu drei Verfahren verbunden wurden, in denen zum Teil noch weitere Punkte umstritten waren und der Ehemann der Klägerin beteiligt war (Meldetermin vom 24.10.2011, Bescheid vom 17.11.2011, Widerspruchsbescheid vom 7.12.2011, SG-Verfahren mit dem Aktenzeichen S 11 AS 1294/11; Meldetermin vom 4.11.2011, Bescheid vom 29.11.2011, Widerspruchsbescheid vom 2.1.2012, SG-Verfahren mit dem Aktenzeichen S 11 AS 32/12, verbunden zu S 11 AS 1294/11; Meldetermin vom 11.11.2011, Bescheid vom 9.12.2011, Widerspruchsbescheid vom 10.1.2012 - W 365/11, SG-Verfahren mit dem Aktenzeichen S 11 AS 53/12, verbunden zu S 11 AS 1294/11; Meldetermin vom 21.11.2011, Bescheid vom 14.12.2011, Widerspruchsbescheid vom 26.1.2012, SG-Verfahren mit dem Aktenzeichen S 11 AS 209/12; Meldetermin vom 25.11.2011, Bescheid vom 15.12.2011, Widerspruchsbescheid vom 10.1.2012 - W 366/11, SG-Verfahren ebenfalls mit dem Aktenzeichen S 11 AS 53/12, verbunden zu S 11 AS 1294/11; Meldetermin vom 7.12.2011, Bescheid vom 2.1.2012, Widerspruchsbescheid vom 7.2.2012, SG-Verfahren mit dem Aktenzeichen S 11 AS 114/12; Meldetermin vom 12.12.2011, Bescheid vom 3.1.2012, Widerspruchsbescheid vom 9.2.2012, SG-Verfahren mit dem Aktenzeichen S 11 AS 122/12, verbunden zu S 11 AS 114/12).

4

In dem Verfahren S 11 AS 1294/11 hat das SG durch Urteil vom 13.2.2012 die Bescheide vom 29.11.2011, 9.12.2011 und 15.12.2011 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides aufgehoben und im Übrigen wegen des Bescheides vom 17.11.2011 die Klage abgewiesen, weil die Klägerin hinsichtlich der aufgehobenen Bescheide vor dem jeweiligen Meldetermin nicht den erforderlichen ersten Bescheid über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung erhalten habe. In den beiden anderen Verfahren hat das SG durch Urteile vom 27.2.2012 - S 11 AS 114/12 - und vom 9.5.2012 - S 11 AS 209/12 - die Klagen der Klägerin abgewiesen, weil die Klägerin vor dem jeweiligen Meldetermin den erforderlichen Bescheid über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung erhalten habe.

5

Auf die Berufungen der Klägerin gegen alle drei Urteile und der des Beklagten gegen das Urteil vom 13.2.2012 hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteile vom 24.10.2012 - L 16 AS 167/12, L 16 AS 199/12, L 16 AS 389/12 - die Berufungen der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG vom 13.2.2012 geändert und die Klagen insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die angeführten Bescheide über die Feststellung von Meldeversäumnissen und Minderungen seien rechtmäßig. Die Klägerin sei zu allen Terminen ordnungsgemäß eingeladen worden, aber ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Die Meldetermine hätten einen zulässigen Zweck gehabt, und die "Einladungsdichte" sei nicht unverhältnismäßig gewesen. Die Addition von Minderungen aufgrund von Meldeversäumnissen sehe § 32 SGB II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung ausdrücklich vor. Nach dieser Rechtslage müsse vor Eintritt eines zweiten Meldeversäumnisses kein erstes Meldeversäumnis durch Bescheid festgestellt worden sein. Wegen der Höhe der Minderungen habe der Beklagte die Klägerin auf die Möglichkeit hingewiesen, ergänzende sach- oder geldwerte Leistungen zu beantragen.

6

In ihren vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen und zu einem Verfahren verbundenen Revisionen rügt die Klägerin eine Verletzung von §§ 31b, 32 SGB II. Nach wie vor setze eine zweite Sanktion innerhalb eines Sanktionszeitraums voraus, dass die erste Sanktion bereits vor dem zweiten Meldeversäumnis durch Bescheid festgestellt worden sei.

7

Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2012 - L 16 AS 167/12 - zu ändern, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Februar 2012 - S 11 AS 1294/11 - zurückzuweisen, dieses Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2011 aufzuheben,
2. das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2012 - L 16 AS 199/12 - und das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Februar 2012 - S 11 AS 114/12 - zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 und den Bescheid vom 3. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2012 aufzuheben,
3. das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2012 - L 16 AS 389/12 - und das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Mai 2012 - S 11 AS 209/12 - zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2012 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er meint, § 32 SGB II schreibe beim Vorliegen seiner Voraussetzungen die Verhängung einer Sanktion zwingend vor, zudem führe nun jedes Meldeversäumnis zu einer Minderung des Alg II-Anspruchs um 10 vH des maßgebenden Regelbedarfs, sodass eine Addition während überlappender Zeiten erfolge.

Entscheidungsgründe

10

1. Die zulässige Revision der Klägerin ist zum Teil begründet (§ 170 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz), und die Urteile des LSG vom 24.10.2012 sind zu ändern. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG vom 13.2.2012 ist zurückzuweisen, soweit dieses den Bescheid des Beklagten vom 15.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2012 - W 366/11 - wegen des Meldetermins am 25.11.2011 aufgehoben hat. Auf die Berufung der Klägerin ist das Urteil des SG vom 27.2.2012 zu ändern und sind der Bescheid des Beklagten vom 2.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.2.2012 wegen des Meldetermins am 7.12.2011 und der Bescheid des Beklagten vom 3.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2012 wegen des Meldetermins am 12.12.2011 aufzuheben. Auf die weitere Berufung der Klägerin ist das Urteil des SG vom 9.5.2012 zu ändern und der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.1.2012 wegen des Meldetermins am 21.11.2011 aufzuheben.

11

Im Übrigen ist die Revision unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 SGG). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG zu Recht das Urteil des SG vom 13.2.2012 geändert und die Klagen gegen den Bescheid des Beklagten vom 29.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.1.2012 wegen des Meldetermins vom 4.11.2011 und den Bescheid des Beklagten vom 9.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2012 - W 365/11 - wegen des Meldetermins am 11.11.2011 abgewiesen sowie die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Bescheides vom 17.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.12.2011 wegen des Meldetermins am 24.10.2011 gewandt hat.

12

2. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile des LSG und SG nur noch hinsichtlich der genannten Bescheide in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides, soweit der Beklagte in ihnen jeweils ein Meldeversäumnis der Klägerin und (allgemein) den Eintritt einer Minderung ihres Alg II-Anspruchs um 10 vH des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate, die sich zum Teil überlappen, nach §§ 32, 31b Abs 1 Satz 1, 3 SGB II idF der ab 1.4.2011 geltenden Neubekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850) festgestellt hat, nicht aber mangels einer entsprechenden Regelung des Beklagten in den genannten Bescheiden (dazu sogleich unter 3.) die konkrete Höhe des Alg II-Anspruchs der Klägerin für die strittige Zeit vom 1.12.2011 bis zum 30.4.2012.

13

3. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Die Berufungen der Beteiligten sind zulässig gewesen (§§ 143 f SGG), weil das SG sie in den Urteilen vom 13.2.2012 und 27.2.2012 zugelassen hat und die Berufung gegen das Urteil vom 9.5.2012 die Berufungssumme erreichte, da ursprünglich nicht nur die Feststellung der Meldeversäumnisse und der Minderung umstritten war (vgl zum Zeitpunkt für die Beurteilung der Statthaftigkeit der Berufung § 202 Satz 1 SGG iVm § 4 Abs 1 Zivilprozessordnung). Richtige Klageart ist die von der Klägerin erhobene reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGG.

14

a) Regelungsgegenstand der streitbefangenen Bescheide ist allein die Feststellung von Meldeversäumnissen und der sich daraus ergebenden prozentualen Alg II-Minderungen, nicht aber die Höhe des Leistungsanspruchs für Zeiten, für die der Klägerin bereits existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II zuerkannt worden waren. Aufgegriffen mit der Formulierung "Sie sind trotz Kenntnis ... zu dem Meldetermin am … ohne wichtigen Grund nicht erschienen" und "für die Zeit vom … bis … wird eine Minderung ihres Arbeitslosengelds II monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs … festgestellt" ist allein der Wortlaut des § 31b Abs 1 Satz 1 SGB II, mit dem nach der Begründung des Gesetzentwurfs(BT-Drucks 17/3404 S 112) "klargestellt" werden soll, "dass sich der Auszahlungsanspruch der Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes mindert". In der Sache beinhaltet das die Feststellungen, dass ein Meldeversäumnis vorliegt und dieses eine Minderung des Alg II-Anspruchs der Klägerin in Höhe von 10 vH für eine bestimmte Zeit nach sich zieht.

15

Nicht bestimmt ist hierdurch indes die Höhe des von der Klägerin im betroffenen Zeitraum konkret zu beanspruchenden Alg II. Schon im Ansatz ist das nicht möglich für die Zeit, die über den hier streitbefangenen Bewilligungsabschnitt vom 1.9.2011 bis 29.2.2012 hinausreicht. Ändernde Wirkungen entfalten die Feststellungsbescheide aber auch nicht im Hinblick auf die mit Bescheid vom 21.7.2011 sowie Änderungsbescheid vom 16.9.2011 zuerkannten Leistungen für diesen Bewilligungsabschnitt selbst. Solche Wirkungen kamen entsprechenden Bescheiden schon zur alten Rechtslage nicht zu (vgl BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 3 RdNr 14 zu § 31 Abs 6 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Hieran hat sich weiterhin nichts geändert. Soweit nunmehr gilt "Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt" (§ 31b Abs 1 Satz 1 iVm § 32 Abs 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung) berührt das die Geltung bereits erlassener Bewilligungen nicht unmittelbar. Wie bis dahin ist damit vielmehr nur zum Ausdruck gebracht, ab welchem Zeitpunkt und um welchen Minderungsbetrag der Anspruch auf Leistungen ua bei Meldeversäumnissen abgesenkt ist. Nicht bestimmt ist hierdurch aber, dass es zu ihrer Umsetzung abweichend von § 48 Abs 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) einer förmlichen Änderung bereits ergangener Bewilligungen nicht bedarf.

16

Daran ändert nichts, dass durch die Regelung nach den Materialien "klargestellt" werden soll, "dass sich der Auszahlungsanspruch der Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes mindert" (BT-Drucks 17/3404 S 112). Soweit dadurch zum Ausdruck gebracht sein sollte, dass die Durchbrechung der Bindungswirkung bereits ergangener Bewilligungen (vgl § 77 SGG) ausnahmsweise nicht eine förmliche Änderungsentscheidung nach § 48 SGB X, erfordert, sondern unmittelbar durch Gesetz angeordnet ist, findet das in dem Gesetzeswortlaut(vgl zur bis dahin geltenden Rechtslage BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 3 RdNr 14) keine Stütze. Mindert sich kraft Gesetzes der "Auszahlungsanspruch" einer zuerkannten Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, so bedeutet das nicht, dass die zugrunde liegende Bewilligung selbst abweichend von § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X ohne ausdrückliche (Teil-)Aufhebung partiell ihre Regelungswirkung verlieren könnte. Solche Wirkungen könnten nur einer Vorschrift beigemessen werden, die die Geltung von § 48 SGB X, ungeachtet des erheblichen Interesses insbesondere leistungsberechtigter Personen, "einfach"(vgl § 9 SGB X) erkennen zu können, in welcher Höhe (noch) Ansprüche nach dem SGB II zuerkannt sind, ausdrücklich ausschließt und die Absenkung zuerkannter Ansprüche nach dem SGB II einem abweichenden Sonderregime (vgl § 37 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil) unterstellt, woran es hier fehlt (ebenso Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 31b RdNr 7 f mwN; Valgolio in: Hauck/Noftz, Stand: März 2015, K § 31b SGB II, RdNr 13; Treichel, SGb 2014, 664 ff; aA Groth in Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, § 13 RdNr 421; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Dezember 2014, K § 31b SGB II RdNr 2; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 31b RdNr 4).

17

b) Hat der Beklagte in unzutreffender Einschätzung dieser Rechtslage oder aus anderem Grund von einer formellen Umsetzung der Feststellungsbescheide über die Minderung abgesehen, kann sich die Klägerin ohne Verstoß gegen Rechtsprechung des BSG hiergegen mit der isolierten Anfechtungsklage wenden (zur prozessualen Lage bei jeweils am gleichen Tag erlassenem Feststellungs- und Änderungsbescheid vgl dagegen BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 68/09 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 4 RdNr 9).

18

Dies folgt aus dem Wortlaut und der darin deutlich werdenden Regelungskonzeption des SGB II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung, nach dessen § 31b Abs 1 Satz 1 ausdrücklich von einem eigenständigen Verwaltungsakt ausgegangen wird, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung feststellt, sowie § 39 Nr 1 SGB II, der die sofortige Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsaktes anordnet(in diesem Sinne auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 17/3404 S 114 zu § 39). Entsprechend kommt den in den angefochtenen Bescheiden gebrauchten Wendungen "für die Zeit vom … bis … wird eine Minderung ihres Arbeitslosengelds II monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs … festgestellt" und "Sie sind trotz Kenntnis ... zu dem Meldetermin am … ohne wichtigen Grund nicht erschienen" durch gesonderte Verwaltungsakte iS des § 31 SGB X die Feststellung zu, dass ein Meldeversäumnis vorliegt und dieses eine Minderung des Alg II-Anspruchs der Klägerin in bestimmter Höhe für eine bestimmte Zeit nach sich zieht.

19

Jedenfalls solange es an der Umsetzung dieser Verwaltungsakte durch Änderung vorher ergangener Bewilligungen nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X im dargelegten Sinne oder durch Berücksichtigung bei der Bewilligung für einen neuen Bewilligungsabschnitt fehlt, steht ihrer isolierten Anfechtung die zur vorherigen Rechtslage ergangenen Aussage des Senats nicht entgegen, ein Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II aF stelle keinen abtrennbaren Streitgegenstand dar, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II überprüft werden könne(BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - RdNr 13; ähnlich der 4. Senat des BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 3 RdNr 14 f). Bereits zur Feststellung von Meldeversäumnissen mit dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) hat das BSG es als gerechtfertigt angesehen, die Überprüfung auf die Minderung als solche zu beschränken, wenn eine solche Beschränkung vom Kläger ausdrücklich gewollt ist und keinerlei Zweifel an einer Klagebeschränkung oder Klagerücknahme bestehen (BSG Urteil vom 18.8.2005 - B 7a AL 4/05 R - SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 8; BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 44/06 R - RdNr 12). Umso mehr muss diese Möglichkeit offenstehen, wenn ein Jobcenter ausschließlich über das Meldeversäumnis und den Eintritt der Minderung entscheidet und nicht zugleich oder in engem zeitlichen Zusammenhang damit auch über die Änderung einer zuvor ergangenen Leistungsbewilligung (zur prozessualen Lage in einer solchen Konstellation vgl BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 68/09 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 4 RdNr 9).

20

Ergeht der vom SGB II nun vorgesehene eigenständige Verwaltungsakt über die Feststellung einer Pflichtverletzung und Minderung sowie der Umsetzungsverwaltungsakt in getrennten Bescheiden - was nicht zwingend ist - und wird ggf nur der zeitlich spätere Umsetzungsverwaltungsakt angefochten, während der zeitlich frühere Verwaltungsakt über die Feststellung einer Pflichtverletzung und Minderung bestandskräftig wird, ist zu beachten, dass für einen möglichen Antrag nach § 44 SGB X hinsichtlich dieses Feststellungsverwaltungsakts mangels Streit um die rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen die Rückwirkungsregelung in dessen Abs 4 unbeachtlich ist(vgl BSG Urteil vom 21.3.2002 - B 7 AL 44/01 R - SozR 3-4100 § 119 Nr 23 S 119). Wird umgekehrt nur die Feststellung einer Pflichtverletzung und Minderung angefochten und nicht ein nachfolgender Umsetzungsbescheid, so steht dessen nachträglicher Korrektur bei einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Minderungsbescheid nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X die Zeitgrenze des § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 44 Abs 4 SGB X sowie § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II nicht entgegen. Denn die Feststellung der Obliegenheitsverletzung und die Änderung der Leistungsbewilligung sind materiell so aufeinander bezogen, dass die rechtzeitige Anfechtung des Minderungsbescheides ein Aufhebungsbegehren im Hinblick auf den Umsetzungsverwaltungsakt einschließt, um einer effektiven Rechtsschutzgewährung im Lichte des Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) Rechnung zu tragen (vgl insoweit zur Rechtslage nach dem SGB III: BSG Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R - BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1, RdNr 9; BSG Urteil vom 18.8.2005 - B 7a AL 4/05 R - SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 5 ff).

21

4. Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind § 32 SGB II über Meldeversäumnisse sowie § 31a Abs 3 und § 31b SGB II über Rechtsfolgen, Beginn und Dauer der Minderung, die gemäß § 32 Abs 2 Satz 2 SGB II entsprechend gelten.

22

Keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die angefochtenen Bescheide ist vorliegend § 48 SGB X iVm § 40 Abs 1 SGB II, auf die das LSG ua abgestellt hat, weil die angefochtenen Bescheide nur die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung enthalten, nicht hingegen Regelungen über Änderungen der erfolgten Bewilligungsbescheide hinsichtlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Klägerin(zur Unterscheidung zwischen dem Verwaltungsakt über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung sowie dem Umsetzungsverwaltungsakt hinsichtlich ggf notwendiger Änderungen einer schon erfolgten Bewilligung und der Herabsetzung des Alg II-Anspruches siehe zuvor unter 3.).

23

Die Voraussetzungen für die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, insbesondere das Vorliegen einer Anhörung nach § 24 SGB X, sind erfüllt.

24

Die materielle Rechtmäßigkeit ist nur hinsichtlich der Bescheide vom 17.11.2011, 29.11.2011 und 9.12.2011 erfüllt, denen die Meldeversäumnisse vom 24.10.2011, 4.11.2011 und 11.11.2011 zugrunde lagen, nicht aber hinsichtlich der Bescheide vom 14.12.2011, 15.12.2011, 2.1.2012 und 3.1.2012, die sich auf die Meldeversäumnisse vom 21.11.2011, 25.11.2011, 7.12.2011 und 12.12.2011 bezogen.

25

Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Meldeversäumnisses sind zumindest hinsichtlich der Meldetermine am 24.10.2011, 4.11.2011 und 11.11.2011 gegeben (dazu 5.), nicht jedoch angesichts der Abfolge der zugrunde liegenden sieben Meldeaufforderungen innerhalb von acht Wochen für den vierten und die weiteren Meldetermine (dazu 6.). Soweit der Beklagte rechtmäßigerweise ein Meldeversäumnis festgestellt hat, führt das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 32 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 2, § 31b Abs 1 Satz 1, 3 SGB II jeweils als Rechtsfolge zu einer Minderung des Alg II-Anspruchs der Klägerin um 10 vH des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate kraft Gesetzes(so auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 17/3404 S 112). Eine Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Rechtsfolge Minderung oder gar die "Verhängung einer Sanktion" ähnlich dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht seitens des zuständigen Jobcenters sieht das Gesetz nicht vor. Einer Erörterung des im Wortlaut des § 31b SGB II verwandten Begriffs "Auszahlungsanspruch" bedarf es nicht, weil durch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Minderung der Anspruch selbst ua auf Alg II sich entsprechend verringert(vgl zum Begriff "Anspruch" nur § 194 Abs 1 BGB). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Minderungen bestehen nicht (dazu 7.).

26

5. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Meldeversäumnisses nach § 32 Abs 1 SGB II sind: Eine leistungsberechtigte Person muss eine Aufforderung des zuständigen Jobcenters, sich bei ihm zu melden oder bei einem Untersuchungstermin zu erscheinen, erhalten haben (Meldeaufforderung), mit der ein zulässiger Meldezweck verfolgt wurde(§ 59 SGB II, § 309 Abs 2 SGB III); die Person muss eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen erhalten oder von diesen Kenntnis haben und ohne wichtigen Grund der Meldeaufforderung schuldhaft nicht nachgekommen sein.

27

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG), hinsichtlich deren insbesondere die Klägerin keine Rügen erhoben hat, sind für die Bescheide vom 17.11.2011, 29.11.2011 und 9.12.2011 wegen der Meldetermine am 24.10.2011, 4.11.2011 und 11.11.2011 diese aufgeführten Voraussetzungen, einschließlich einer rechtmäßigen Meldeaufforderung (dazu a) und des Fehlens eines wichtigen Grundes (dazu b), erfüllt. Die Klägerin war eine leistungsberechtigte Person nach § 7 SGB II, wie sich aus ihrem Alter von 29 bzw 30 Jahren in der strittigen Zeit, ihrer Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit sowie gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und dem Fehlen von Ausschlusstatbeständen(vgl zB § 7 Abs 4 SGB II)ergibt. Ihre Erwerbsfähigkeit war im Laufe des Leistungsbezugs zwar zwischen den Beteiligten strittig, aufgrund der Feststellungen des LSG ist aber von der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auszugehen, wie sich insbesondere aus dem vorgelegten Bescheid über die Ablehnung der Feststellung eines GdB und dem Fehlen anderer Feststellung hinsichtlich gesundheitlicher Einschränkungen sowie entsprechender Rügen der Klägerin ergibt. Die Klägerin hat jeweils eine Meldeaufforderung mit Datum und Uhrzeit und Ort erhalten, die mit einer schriftlichen und ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen war und der sie ohne wichtigen Grund schuldhaft nicht nachgekommen ist.

28

Zudem muss der Verwaltungsakt über die Feststellung des Meldeversäumnisses und der Minderung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Meldeversäumnisses ergangen sein (§ 32 Abs 2 iVm § 31b Abs 1 Satz 5 SGB II). Die Wahrung dieser Fristen folgt aus den mitgeteilten Daten. Keine Voraussetzung aufgrund der neuen Rechtslage ist, dass ein Verwaltungsakt über die erste Feststellung eines Meldeversäumnisses und der eingetretenen Minderung ergangen ist, ehe ein zweites Meldeversäumnis eintreten konnte (dazu c).

29

a) Die Meldeaufforderungen zum 24.10.2011, 4.11.2011 und 11.11.2011 waren im Hinblick auf die mit ihnen verfolgten Meldezwecke (dazu aa) und die erforderliche Ermessensausübung (dazu bb) rechtmäßig.

30

Eine Meldeaufforderung ist nach weitgehend einhelliger Meinung ein Verwaltungsakt (vgl nur BSG Beschluss vom 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B - juris - mit zahlreichen weiteren Nachweisen) und die Verfügung einer solchen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten (vgl nur Siefert in Eicher/Schlegel, SGB III nF, Stand: Januar 2015, § 309 RdNr 18; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, 2. Aufl, Stand: März 2015, K § 309 RdNr 27; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Dezember 2014, § 309 SGB III RdNr 25), wie sich zudem aus der Entstehungsgeschichte und dem heutigen Zweck der Meldepflicht ergibt (BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 11 AL 8/13 R - SozR 4-4300 § 309 Nr 2 RdNr 21 f; Winkler, aaO, RdNr 1, 4 ff). Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ist als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen, weil sich die Meldeaufforderung als solche durch Zeitablauf erledigt hat (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl zur Sperrzeit nach § 159 SGB III: Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, 2. Aufl, Stand: März 2015, K § 159 RdNr 372; zu § 31 SGB II aF: BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 25 f).

31

aa) Den Meldeaufforderungen lagen rechtmäßige Meldezwecke zugrunde, die auch in ihnen zutreffend benannt wurden.

32

Dass eine rechtmäßige Meldeaufforderung einen Meldezweck voraussetzt, folgt aus § 59 SGB II, der ua die Vorschrift über die allgemeine Meldepflicht in § 309 SGB III für entsprechend anwendbar erklärt. Nach dessen Absatz 2 kann die Aufforderung zur Meldung "zum Zwecke der 1. Berufsberatung, 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, 3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, 4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen". Diese Aufzählung der Meldezwecke ist abschließend und orientiert sich an den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur aktiven Arbeitsförderung in §§ 29 ff SGB III. Mit jedem der Zwecke verbinden sich zahlreiche Beratungsgegenstände (vgl nur die Darstellung von Siefert in Eicher/Schlegel, SGB III nF, Stand: Januar 2015, § 309 RdNr 24 ff; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, 2. Aufl, Stand: März 2015, K § 309 RdNr 28 ff; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Dezember 2014, § 309 SGB III RdNr 14 ff). Wie konkret der Meldezweck benannt werden muss, kann nicht für alle Einzelfälle generell festgelegt werden, weil dafür die jeweilige Beratungssituation maßgebend ist; eine stichwortartige Konkretisierung ist aber im Regelfall ausreichend (vgl Siefert, aaO, RdNr 20; Winkler, aaO, RdNr 12). Dementsprechend ist die Angabe "Gespräch über das Bewerberangebot/die berufliche Situation" eine grundsätzlich zulässige und ausreichende Konkretisierung des Meldezwecks (ebenso BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 25).

33

Dem wird der vorliegend als Meldezweck seitens des Beklagten in den Meldeaufforderungen jeweils angegebene Grund "Ihr Bewerberangebot bzw Ihre berufliche Situation" bezogen auf die einzelnen Meldeaufforderungen gerecht, zumal es keine weiteren Feststellungen des LSG oder Rügen der Klägerin gibt, die Zweifel an einer ausreichenden Konkretisierung wecken.

34

bb) Die als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Meldeaufforderungen zum 24.10.2011, 4.11.2011 und 11.11.2011 notwendige Ermessensausübung des Beklagten ist nicht zu beanstanden.

35

Zu deren Überprüfung ist von Folgendem auszugehen: Soweit ein Leistungsträger ermächtigt ist, nach seinem Ermessen zu handeln, ist sein Handeln nur rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grundlagen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs 2 Satz 2 SGG sowie § 39 Abs 1 Satz 1 SGB I zu Ermessensleistungen). Umgekehrt hat der Versicherte Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I), nicht hingegen einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betrag zB bei einem Leistungsbegehren, sofern nicht eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Abgesehen von einer solchen Ermessensreduzierung auf Null hat der Gesetzgeber dem Leistungsträger mit der Einräumung von Ermessen eine Auswahlbefugnis hinsichtlich mehrerer gleichermaßen rechtmäßiger Entscheidungsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite eröffnet. Zur Sicherung der Funktionentrennung (Art 20 Abs 2 Satz 2 GG) und der Entscheidungsfreiheit des Leistungsträgers über die Zweckmäßigkeit seines Handelns ist die Überprüfung seiner Ermessensentscheidung durch die Gerichte auf die Rechtmäßigkeitsprüfung begrenzt ("Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle"). Das Gericht hat nur zu prüfen, ob der Träger sein Ermessen überhaupt ausgeübt, er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs 2 Satz 2 SGG; vgl auch zum Nachfolgenden jeweils mwN nur: BSG Urteil vom 18.3.2008 - B 2 U 1/07 R - BSGE 100, 124 = SozR 4-2700 § 101 Nr 1, RdNr 13 ff und BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 2 U 10/10 R - SozR 4-2700 § 76 Nr 2 RdNr 12 ff).

36

Ein Ermessensnichtgebrauch, bei dem überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, ist nicht festzustellen, weil der Beklagte nach den Feststellungen des LSG die Meldeaufforderung ausgesprochen hatte, um die berufliche Situation der Klägerin mit ihr zu erörtern, was angesichts der Länge ihres Leistungsbezugs naheliegend war. Eine Ermessensüberschreitung, bei der eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist, scheidet aus. Denn die vom Beklagten ausgesprochene Meldeaufforderung ist ein vom Gesetz vorgesehenes Ergebnis seiner Ermessensausübung.

37

Die Voraussetzungen für eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmangel, bei denen zwar Ermessenserwägungen angestellt werden, diese indes unzureichend sind, weil sie zB nur aus formelhaften Wendungen bestehen oder relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt werden, oder für einen Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch, bei denen sachfremde Erwägungen angestellt werden, sind für die drei ersten Meldeaufforderungen ebenfalls nicht erfüllt. Denn ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten über ihre Bewerbungssituation bzw berufliche Situation war angesichts ihrer Arbeitslosigkeit praktisch geboten. Zudem waren nach den Feststellungen des LSG Vermittlungshemmnisse und gesundheitliche Einschränkungen der Klägerin zu besprechen und zu klären, welche Tätigkeiten sie noch ausüben konnte und ob zunächst Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durchzuführen waren. Ob es geboten war, diese weiteren Zwecke ausdrücklich zu benennen, zB zur Klärung der gesundheitlichen Situation der Klägerin, die zwischen den Beteiligten zumindest zeitweise umstritten war, kann angesichts der genannten zulässigen Zwecke - bezogen auf die einzelne Meldeaufforderung - dahingestellt bleiben. Die in den Meldeaufforderungen genannten Zwecke dienten dem zentralen Ziel des SGB II, die arbeitsuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen und im Zusammenwirken mit ihr Wege zu entwickeln und ihr aufzuzeigen, wie sie eine solche Erwerbstätigkeit erlangen kann (vgl § 1 Abs 2 SGB II).

38

Dass der Beklagte sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, hat das LSG nicht festgestellt, die Klägerin hat insofern keine Rügen erhoben und bezogen auf die drei Meldeaufforderungen ist Derartiges aus den vom LSG festgestellten Tatsachen auch nicht ableitbar.

39

b) Umstände, die für einen wichtigen Grund bei nur einem der drei Meldeversäumnisse sprechen, so zB dass die Klägerin krankheitsbedingt verhindert war, einen der Termine wahrzunehmen, sind den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen.

40

c) Entgegen der Ansicht des SG musste die Klägerin nicht vor einem weiteren Meldeversäumnis einen ersten Bescheid über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung als Warnung erhalten, damit der zweite Bescheid über dieses weitere Meldeversäumnis und die Minderung in rechtmäßiger Weise ergehen durfte.

41

Die dahingehende frühere Rechtsprechung (zB BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 22 f)ist durch die Neufassung der §§ 31 ff SGB II ab 1.4.2011, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, überholt. § 32 SGB II über Meldeversäumnisse verweist in seinem Absatz 2 lediglich auf die Vorschriften des § 31a Abs 3 und § 31b SGB II. Die Vorschrift des § 31a Abs 1 Satz 4 SGB II, nach der eine wiederholte Pflichtverletzung nur "vorliegt", wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde, ist ausdrücklich nicht in Bezug genommen. Stattdessen heißt es in § 32 Abs 1 Satz 1 SGB II, dass sich das Alg II jeweils um 10 vH des maßgebenden Regelbedarfs mindert. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber einerseits entsprechend dem genannten Urteil vom 9.11.2010 das Erfordernis der vorherigen bescheidmäßigen Feststellung der vorangegangenen Pflichtverletzung vor dem Eintritt der nächsten Pflichtverletzung in das Gesetz übernommen. Andererseits hat er durch seine differenzierende Verweisungsvorschrift zum Ausdruck gebracht, dass dies nicht bei Meldeversäumnissen gelten soll. Er hat damit die Möglichkeit nebeneinander stehender Bescheide über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung für identische Zeiträume, die im Ergebnis zu einer Addition der Minderungsbeträge führen, geschaffen, ohne dass es eines ersten Bescheides über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung bedarf (vgl dazu Begründung des Gesetzentwurfs: BT-Drucks 17/3404 S 112 zu § 32; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 32 RdNr 11; Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 32 RdNr 30; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 32 RdNr 46).

42

6. Aufgrund der Abfolge der den Meldeversäumnissen zugrunde liegenden sieben Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II, § 309 SGB III innerhalb von acht Wochen sind die Bescheide vom 14.12.2011, 15.12.2011, 2.1.2012 und 3.1.2012 rechtswidrig, die auf der vierten und den weiteren Meldeaufforderungen und den Meldeversäumnissen am 21.11.2011, 25.11.2011, 7.12.2011 und 12.12.2011 beruhen.

43

Die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide folgt nicht aus der "Einladungsdichte" als solche (dazu a), sondern aus der als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu prüfenden (vgl dazu 5. a) und vorliegend fehlerhaften Ermessensausübung des Beklagten in der Abfolge und Ausgestaltung der Meldeaufforderungen (dazu b).

44

a) Die "Einladungsdichte" selbst von nahezu einer Meldeaufforderung pro Woche ist nicht zu beanstanden, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, weil es Gründe für einen solchen engmaschigen Kontakt zwischen der leistungsberechtigten Person und dem Jobcenter geben kann und eine Meldeaufforderung ferner - die meldepflichtige Person begünstigend - zu einem Anspruch auf Übernahme der Reisekosten (vgl § 59 SGB II, § 309 Abs 4 SGB III) und zu Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum und vom Jobcenter (§ 2 Abs 1 Nr 14a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung) führt.

45

b) Die Abfolge von siebenmal derselben Meldeaufforderung mit denselben Zwecken in nahezu wöchentlichem Abstand an die Klägerin verstößt jedoch gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden sind (zu den Voraussetzungen für die gerichtliche Überprüfung von Ermessen vgl 5. a) bb).

46

Zumindest nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung mit dem Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins hätte der Beklagte nicht in der bisherigen Weise fortfahren dürfen. Vielmehr hätte er aufgrund der vom Gesetzgeber selbst im Rahmen des § 31a SGB II eingefügten Abstufungen zwischen den Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses mit einer Minderung um 10 vH und den Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung mit einer Minderung um 30 vH sowie der Erbringung ergänzender Sachleistungen bei einer Minderung um mehr als 30 vH seine bisherige Ermessensausübung überprüfen müssen. Neben dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen qualitativen Schwelle hätte dabei insbesondere in die Erwägungen eingestellt und deutlich gemacht werden müssen, dass sich der Beklagte trotz der festgestellten sieben gleichen Meldeaufforderungen mit denselben Zwecken innerhalb von acht Wochen nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

47

Denn der Zweck der Meldeaufforderungen muss entsprechend dem Grundgedanken des "Förderns und Forderns" im SGB II und nach § 1 Abs 2 SGB II sein, die arbeitsuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Trotz der Überschrift "Sanktionen" vor §§ 31 bis 32 SGB II ist es nicht Ziel der Meldeaufforderungen, durch eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der Meldepflichtigen auf Alg II zu mindern oder gar zu beseitigen. Denn es handelt sich nach dem Wortlaut und der Konzeption der §§ 31 bis 32 SGB II bei ihnen nicht um Strafvorschriften, nach denen aufgrund eines bestimmten schuldhaften Verhaltens bestimmte Strafen "verhängt" werden, sondern um die gesetzlichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen, weil die Durchsetzung zB einer Meldeaufforderung nicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden darf.

48

Neben den in den Meldeaufforderungen genannten Zwecken "Ihr Bewerberangebot bzw Ihre berufliche Situation" drängten sich vor diesem Hintergrund angesichts des Verhaltens der Klägerin und insbesondere der Vorgeschichte mit den Zweifeln an ihrer Erwerbsfähigkeit und den früheren Meldeversäumnissen als weitere Zwecke die Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auf (vgl § 309 Abs 2 Nr 4, 5 SGB III). Der Beklagte hätte auch von weiteren Meldeaufforderungen Abstand nehmen und die Klägerin zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung auffordern können (vgl § 32 Abs 1 Satz 1 Alt 2 SGB II).

49

In Ermangelung von dahingehenden Ausführungen in den Meldeaufforderungen ist von einer Ermessensunterschreitung des Beklagten auszugehen. Das LSG hat keine Ermessenserwägung des Beklagten in den angeführten Bescheiden oder den zugrunde liegenden Meldeaufforderungen, die der vorliegenden besonderen Situation Rechnung tragen, oder andere spezifische Gründe seitens des Beklagten festgestellt, die für eine wörtliche Wiederholung der bisherigen Meldeaufforderungen und gegen eine Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte sprachen. Den festgestellten Tatsachen im Übrigen sind ebenfalls keine dahingehenden Ermessenerwägungen des Beklagten oder andere Gründe zu entnehmen.

50

7. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung des Alg II-Anspruchs der Klägerin nach §§ 32, 31a Abs 3, § 31b SGB II bestehen nicht. Obwohl der Senat sich der mit einer Minderung des Alg II-Anspruchs einhergehenden Auswirkungen, bei einer Minderung um 10 vH waren es damals 33,70 Euro pro Monat, bewusst ist, kann er sich die notwendige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen nicht bilden (vgl zu den Voraussetzungen einer Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG nur zB Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua - BVerfGE 131, 88 RdNr 90 f mwN).

51

a) Das durch Art 1 Abs 1 GG begründete und nach dem Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verpflichtet den Staat dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 134). Das bedingt jedoch nicht, dass diese Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssten (ebenso zur Berücksichtigung von Einkommen BVerfG Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 33 = BVerfGK 17, 375 RdNr 13; Berlit, Sanktionen im SGB II - nur problematisch oder verfassungswidrig?, info also 2013, 195, 200 ff; Lauterbach, Verfassungsrechtliche Probleme der Sanktionen im Grundsicherungsrecht, ZFSH/SGB 2011, 584 ff). Bei der Konkretisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist dem Gesetzgeber vielmehr ein Gestaltungsspielraum zugewiesen, innerhalb dessen er die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 138 ff).

52

Dass der Gesetzgeber dabei von Verfassungs wegen schlechterdings gehindert wäre, die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II an (Mitwirkungs-)Obliegenheiten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen, vermag der Senat nicht zu erkennen (so aber Neskovic/Erdem, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV, SGb 2012, 134 ff; ähnlich Drohsel, Sanktionen nach dem SGB II und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, NZS 2014, 96 ff; wie hier dagegen etwa: Berlit, Sanktionen im SGB II - nur problematisch oder verfassungswidrig?, info also 2013, 195 ff; ders in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 31 RdNr 13 f; Burkiczak, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV, SGb 2012, 324 ff; Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 31 RdNr 7; Lauterbach, Verfassungsrechtliche Probleme der Sanktionen im Grundsicherungsrecht, ZFSH/SGB 2011, 584 ff; ders in Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Dezember 2014, K § 31 SGB II RdNr 2; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, 2. Aufl, Stand: März 2015, § 31 RdNr 39; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Sanktionen im Arbeitsförderungsrecht: BVerfG Beschluss vom 10.2.1987 - 1 BvL 15/83 - BVerfGE 74, 203 = SozR 4100 § 120 Nr 2). Zudem ist zu bedenken, dass es sich bei den sog "Sanktionen" grundrechtsdogmatisch nicht um einen Eingriff, sondern um eine abgesenkte Form der Leistungsgewährung handelt (vgl Berlit, info also 2013, 195 ff; Burkiczak, SGb 2012, 324 ff).

53

Eine andere Auslegung würde mittels des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums die Grundsicherung für Arbeitsuchende in Richtung auf ein bedingungsloses Grundeinkommen weiterentwickeln (vgl dazu zB Eicker-Wolf, Money for nothing? - Das bedingungslose Grundeinkommen, SF 2013, 172 ff; Opielka, Grundeinkommensversicherung, SF 2004, 114 ff); eine solche Entscheidung muss jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.

54

Hat der Gesetzgeber von einer solchen Wertung abgesehen, darf er sich bei der Ausgestaltung der Leistungen nach dem SGB II vor diesem Hintergrund von der Erwartung leiten lassen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 SGB II) und demzufolge die zum Lebensunterhalt notwendigen Mittel womöglich ua durch zumutbare Erwerbsarbeit selbst erwirtschaften (ebenso Berlit, info also 2013, 195, 201 ff). Soweit der Gesetzgeber als Folge dessen negative Konsequenzen an die fehlende Bereitschaft knüpft, mit den für die Leistungsgewährung zuständigen Stellen (auch nur) in Gespräche über Möglichkeiten zur Überwindung von Erwerbslosigkeit einzutreten, ist ihm das verfassungsrechtlich jedenfalls solange nicht verwehrt, wie sichergestellt ist, dass den Betroffenen die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (vgl Schmidt-De Caluwe in Estelmann, SGB II, Stand: Dezember 2014, § 31 RdNr 15).

55

b) Dass diese Grenze nicht eingehalten ist, vermag der Senat jedenfalls vorliegend nicht zu erkennen.

56

Überschreitet die Minderung infolge mehrerer Meldeversäumnisse den Wert von 30 vH, hat das Jobcenter gemäß § 32 Abs 2 Satz 2 iVm § 31a Abs 3 Satz 1 SGB II nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit in angemessenem Umfang Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind(vgl dazu Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 31a RdNr 36 ff; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 31a RdNr 40 ff). Soweit auf dieser Grundlage Sachleistungen erbracht werden, genügt das den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls grundsätzlich (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12), ohne dass über Voraussetzungen und etwaige Grenzen eines solchen Ausgleichs im Einzelnen hier abschließend zu entscheiden wäre.

57

Erreicht die Minderung diesen Wert nicht, ist ausgehend von den in die Ermittlung des Regelbedarfs gemäß § 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz eingeflossenen Abteilungen der Verbrauchsausgaben zu beachten, dass nicht dem physischen Existenzminimum, sondern der sozialen Teilhabe zuzuordnen sind etwa die Abteilungen 7(Verkehr mit 22,78 Euro), 8 (Nachrichtenübermittlung mit 31,96 Euro), 9 (Freizeit usw mit 39,96 Euro) und 11 (Beherbergung ua 7,16 Euro). Zudem beziehen sich die Abteilungen 3 (Bekleidung, Schuhe mit 30,40 Euro) oder 5 (Innenausstattung usw mit 27,41 Euro) auf Bedarfe, die aktuell nicht jeden Monat anfallen, sondern von der sog Anschaffungsrücklage nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II umfasst sind(vgl Geiger in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 12 RdNr 34; Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 73). Die im Regelbedarf enthaltenen Beträge für soziokulturelle Bedarfe sind zwar - obwohl dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Grundrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, soweit es um Art und Umfang der Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 152; BVerfG Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 67) - keine freiverfügbare Ausgleichsmasse (BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 11 BvR 1691/13 - NJW 2014, 3425, RdNr 117 f). Deshalb mag nicht auszuschließen sein, dass sich der Verweis auf Einsparungen in diesem Bereich in besonders gelagerten Fällen als verfassungsrechtlich bedenklich erweist. Eine solche Lage ist indes zumindest hier nicht erkennbar.

58

Dabei ist zunächst zu beachten, dass wegen Deckungslücken im Bereich einmaliger, nicht dauerhafter bzw laufender Bedarfe die Erbringung von Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs 1 SGB II in Betracht kommt(vgl BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7, RdNr 23 zur Vorläuferbestimmung; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R - RdNr 17). Soweit darüber hinaus weitere, von Verfassungs wegen nicht hinnehmbare Deckungslücken bestünden, müsste das nicht notwendig die Minderungsbestimmung des § 32 Abs 1 Satz 1 SGB II selbst betreffen. Zu fragen wäre aufgrund der gesetzlichen Konzeption von Minderungsregel und Ausgleichsmechanismus nach § 31a Abs 3 Satz 1 SGB II vielmehr zuerst, ob der uneingeschränkte Ausschluss von Sachleistungen bei Minderungsbeträgen von bis zu 30 vH des Regelbedarfs ohne Ausnahme bei besonderen Härtefällen verfassungsrechtlich unbedenklich ist(vgl BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 34 f). Zu einer solchen Prüfung besteht indes hier kein Anlass, weil weder erkennbar noch von der Klägerin im Rahmen einer Rüge vorgetragen worden ist, dass sie sich erfolglos um die Gewährung von Sachleistungen bemüht habe.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2012 - L 16 AS 167/12, L 16 AS 199/12, L 16 AS 389/12 - geändert. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Februar 2012 - S 11 AS 1294/11 - wird zurückgewiesen, soweit dieses den Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2012 - W 366/11 - aufgehoben hat.

Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Februar 2012 - S 11 AS 114/12 - wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 und der Bescheid vom 3. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2012 aufgehoben.

Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Mai 2012 - S 11 AS 209/12 - wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2012 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist nur noch die Rechtmäßigkeit von sieben Bescheiden über Meldeversäumnisse und Minderungen von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld II (Alg II) in sich teilweise überschneidenden Zeiträumen.

2

Die im Jahr 1981 geborene Klägerin, die mit ihrem Ehemann zusammenlebt, bezieht vom beklagten Jobcenter seit dem Jahr 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Im Laufe der Zeit war die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zwischen den Beteiligten umstritten, und die Klägerin übersandte einen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 17.7.2009, in dem abgelehnt wurde, einen Grad der Behinderung (GdB) festzustellen; eine seitens des Beklagten beabsichtigte ärztliche Untersuchung der Klägerin kam nicht zustande. Im Laufe des Jahres 2011 erfolgten wiederholte Absenkungen der Leistungen wegen Meldeversäumnissen der Klägerin. Zuletzt bewilligte der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann Leistungen vom 1.9.2011 bis zum 29.2.2012 in nicht geminderter Höhe, aber unter zeitweiser Berücksichtigung eines Einkommens (Bescheid vom 21.7.2011, Änderungsbescheid vom 16.9.2011).

3

Nachdem die Klägerin zu einem Termin am 10.10.2011 bei dem Beklagten nicht gekommen war, lud der Beklagte sie durch ein Schreiben mit Rechtsfolgenbelehrung für den 24.10.2011 erneut zu einer Besprechung ihres "Bewerberangebots bzw ihrer beruflichen Situation" in seine Dienststelle. Aufgrund des Nichterscheinens der Klägerin hörte der Beklagte sie an und stellte ein Meldeversäumnis sowie eine Minderung ihres Alg II-Anspruchs um 10 vH ihres Regelbedarfs vom 1.12.2011 bis zum 29.2.2012 nach §§ 32, 31b Abs 1 SGB II mit Bescheid fest. In sechs weiteren solchen Schreiben wurde die Klägerin zu sechs weiteren Terminen vom 4.11. bis zum 12.12.2011 eingeladen, denen sie nicht nachkam. Anschließend erfolgten jeweils eine Anhörung sowie ein Bescheid über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und eine Minderung des Alg II-Anspruchs für Zeiträume vom 1.12.2011 bis zum 30.4.2012. Gegen alle Bescheide wurden Widersprüche eingelegt und nach deren Zurückweisung wurden Klagen erhoben, die vom Sozialgericht (SG) zu drei Verfahren verbunden wurden, in denen zum Teil noch weitere Punkte umstritten waren und der Ehemann der Klägerin beteiligt war (Meldetermin vom 24.10.2011, Bescheid vom 17.11.2011, Widerspruchsbescheid vom 7.12.2011, SG-Verfahren mit dem Aktenzeichen S 11 AS 1294/11; Meldetermin vom 4.11.2011, Bescheid vom 29.11.2011, Widerspruchsbescheid vom 2.1.2012, SG-Verfahren mit dem Aktenzeichen S 11 AS 32/12, verbunden zu S 11 AS 1294/11; Meldetermin vom 11.11.2011, Bescheid vom 9.12.2011, Widerspruchsbescheid vom 10.1.2012 - W 365/11, SG-Verfahren mit dem Aktenzeichen S 11 AS 53/12, verbunden zu S 11 AS 1294/11; Meldetermin vom 21.11.2011, Bescheid vom 14.12.2011, Widerspruchsbescheid vom 26.1.2012, SG-Verfahren mit dem Aktenzeichen S 11 AS 209/12; Meldetermin vom 25.11.2011, Bescheid vom 15.12.2011, Widerspruchsbescheid vom 10.1.2012 - W 366/11, SG-Verfahren ebenfalls mit dem Aktenzeichen S 11 AS 53/12, verbunden zu S 11 AS 1294/11; Meldetermin vom 7.12.2011, Bescheid vom 2.1.2012, Widerspruchsbescheid vom 7.2.2012, SG-Verfahren mit dem Aktenzeichen S 11 AS 114/12; Meldetermin vom 12.12.2011, Bescheid vom 3.1.2012, Widerspruchsbescheid vom 9.2.2012, SG-Verfahren mit dem Aktenzeichen S 11 AS 122/12, verbunden zu S 11 AS 114/12).

4

In dem Verfahren S 11 AS 1294/11 hat das SG durch Urteil vom 13.2.2012 die Bescheide vom 29.11.2011, 9.12.2011 und 15.12.2011 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides aufgehoben und im Übrigen wegen des Bescheides vom 17.11.2011 die Klage abgewiesen, weil die Klägerin hinsichtlich der aufgehobenen Bescheide vor dem jeweiligen Meldetermin nicht den erforderlichen ersten Bescheid über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung erhalten habe. In den beiden anderen Verfahren hat das SG durch Urteile vom 27.2.2012 - S 11 AS 114/12 - und vom 9.5.2012 - S 11 AS 209/12 - die Klagen der Klägerin abgewiesen, weil die Klägerin vor dem jeweiligen Meldetermin den erforderlichen Bescheid über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung erhalten habe.

5

Auf die Berufungen der Klägerin gegen alle drei Urteile und der des Beklagten gegen das Urteil vom 13.2.2012 hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteile vom 24.10.2012 - L 16 AS 167/12, L 16 AS 199/12, L 16 AS 389/12 - die Berufungen der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG vom 13.2.2012 geändert und die Klagen insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die angeführten Bescheide über die Feststellung von Meldeversäumnissen und Minderungen seien rechtmäßig. Die Klägerin sei zu allen Terminen ordnungsgemäß eingeladen worden, aber ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Die Meldetermine hätten einen zulässigen Zweck gehabt, und die "Einladungsdichte" sei nicht unverhältnismäßig gewesen. Die Addition von Minderungen aufgrund von Meldeversäumnissen sehe § 32 SGB II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung ausdrücklich vor. Nach dieser Rechtslage müsse vor Eintritt eines zweiten Meldeversäumnisses kein erstes Meldeversäumnis durch Bescheid festgestellt worden sein. Wegen der Höhe der Minderungen habe der Beklagte die Klägerin auf die Möglichkeit hingewiesen, ergänzende sach- oder geldwerte Leistungen zu beantragen.

6

In ihren vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen und zu einem Verfahren verbundenen Revisionen rügt die Klägerin eine Verletzung von §§ 31b, 32 SGB II. Nach wie vor setze eine zweite Sanktion innerhalb eines Sanktionszeitraums voraus, dass die erste Sanktion bereits vor dem zweiten Meldeversäumnis durch Bescheid festgestellt worden sei.

7

Die Klägerin beantragt,
1. das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2012 - L 16 AS 167/12 - zu ändern, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Februar 2012 - S 11 AS 1294/11 - zurückzuweisen, dieses Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2011 aufzuheben,
2. das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2012 - L 16 AS 199/12 - und das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Februar 2012 - S 11 AS 114/12 - zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 und den Bescheid vom 3. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2012 aufzuheben,
3. das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2012 - L 16 AS 389/12 - und das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 9. Mai 2012 - S 11 AS 209/12 - zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2012 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er meint, § 32 SGB II schreibe beim Vorliegen seiner Voraussetzungen die Verhängung einer Sanktion zwingend vor, zudem führe nun jedes Meldeversäumnis zu einer Minderung des Alg II-Anspruchs um 10 vH des maßgebenden Regelbedarfs, sodass eine Addition während überlappender Zeiten erfolge.

Entscheidungsgründe

10

1. Die zulässige Revision der Klägerin ist zum Teil begründet (§ 170 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz), und die Urteile des LSG vom 24.10.2012 sind zu ändern. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG vom 13.2.2012 ist zurückzuweisen, soweit dieses den Bescheid des Beklagten vom 15.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2012 - W 366/11 - wegen des Meldetermins am 25.11.2011 aufgehoben hat. Auf die Berufung der Klägerin ist das Urteil des SG vom 27.2.2012 zu ändern und sind der Bescheid des Beklagten vom 2.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.2.2012 wegen des Meldetermins am 7.12.2011 und der Bescheid des Beklagten vom 3.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.2.2012 wegen des Meldetermins am 12.12.2011 aufzuheben. Auf die weitere Berufung der Klägerin ist das Urteil des SG vom 9.5.2012 zu ändern und der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.1.2012 wegen des Meldetermins am 21.11.2011 aufzuheben.

11

Im Übrigen ist die Revision unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 SGG). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG zu Recht das Urteil des SG vom 13.2.2012 geändert und die Klagen gegen den Bescheid des Beklagten vom 29.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.1.2012 wegen des Meldetermins vom 4.11.2011 und den Bescheid des Beklagten vom 9.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2012 - W 365/11 - wegen des Meldetermins am 11.11.2011 abgewiesen sowie die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Bescheides vom 17.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7.12.2011 wegen des Meldetermins am 24.10.2011 gewandt hat.

12

2. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Urteile des LSG und SG nur noch hinsichtlich der genannten Bescheide in der Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides, soweit der Beklagte in ihnen jeweils ein Meldeversäumnis der Klägerin und (allgemein) den Eintritt einer Minderung ihres Alg II-Anspruchs um 10 vH des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate, die sich zum Teil überlappen, nach §§ 32, 31b Abs 1 Satz 1, 3 SGB II idF der ab 1.4.2011 geltenden Neubekanntmachung vom 13.5.2011 (BGBl I 850) festgestellt hat, nicht aber mangels einer entsprechenden Regelung des Beklagten in den genannten Bescheiden (dazu sogleich unter 3.) die konkrete Höhe des Alg II-Anspruchs der Klägerin für die strittige Zeit vom 1.12.2011 bis zum 30.4.2012.

13

3. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen. Die Berufungen der Beteiligten sind zulässig gewesen (§§ 143 f SGG), weil das SG sie in den Urteilen vom 13.2.2012 und 27.2.2012 zugelassen hat und die Berufung gegen das Urteil vom 9.5.2012 die Berufungssumme erreichte, da ursprünglich nicht nur die Feststellung der Meldeversäumnisse und der Minderung umstritten war (vgl zum Zeitpunkt für die Beurteilung der Statthaftigkeit der Berufung § 202 Satz 1 SGG iVm § 4 Abs 1 Zivilprozessordnung). Richtige Klageart ist die von der Klägerin erhobene reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1 SGG.

14

a) Regelungsgegenstand der streitbefangenen Bescheide ist allein die Feststellung von Meldeversäumnissen und der sich daraus ergebenden prozentualen Alg II-Minderungen, nicht aber die Höhe des Leistungsanspruchs für Zeiten, für die der Klägerin bereits existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II zuerkannt worden waren. Aufgegriffen mit der Formulierung "Sie sind trotz Kenntnis ... zu dem Meldetermin am … ohne wichtigen Grund nicht erschienen" und "für die Zeit vom … bis … wird eine Minderung ihres Arbeitslosengelds II monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs … festgestellt" ist allein der Wortlaut des § 31b Abs 1 Satz 1 SGB II, mit dem nach der Begründung des Gesetzentwurfs(BT-Drucks 17/3404 S 112) "klargestellt" werden soll, "dass sich der Auszahlungsanspruch der Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes mindert". In der Sache beinhaltet das die Feststellungen, dass ein Meldeversäumnis vorliegt und dieses eine Minderung des Alg II-Anspruchs der Klägerin in Höhe von 10 vH für eine bestimmte Zeit nach sich zieht.

15

Nicht bestimmt ist hierdurch indes die Höhe des von der Klägerin im betroffenen Zeitraum konkret zu beanspruchenden Alg II. Schon im Ansatz ist das nicht möglich für die Zeit, die über den hier streitbefangenen Bewilligungsabschnitt vom 1.9.2011 bis 29.2.2012 hinausreicht. Ändernde Wirkungen entfalten die Feststellungsbescheide aber auch nicht im Hinblick auf die mit Bescheid vom 21.7.2011 sowie Änderungsbescheid vom 16.9.2011 zuerkannten Leistungen für diesen Bewilligungsabschnitt selbst. Solche Wirkungen kamen entsprechenden Bescheiden schon zur alten Rechtslage nicht zu (vgl BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 3 RdNr 14 zu § 31 Abs 6 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Hieran hat sich weiterhin nichts geändert. Soweit nunmehr gilt "Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt" (§ 31b Abs 1 Satz 1 iVm § 32 Abs 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung) berührt das die Geltung bereits erlassener Bewilligungen nicht unmittelbar. Wie bis dahin ist damit vielmehr nur zum Ausdruck gebracht, ab welchem Zeitpunkt und um welchen Minderungsbetrag der Anspruch auf Leistungen ua bei Meldeversäumnissen abgesenkt ist. Nicht bestimmt ist hierdurch aber, dass es zu ihrer Umsetzung abweichend von § 48 Abs 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) einer förmlichen Änderung bereits ergangener Bewilligungen nicht bedarf.

16

Daran ändert nichts, dass durch die Regelung nach den Materialien "klargestellt" werden soll, "dass sich der Auszahlungsanspruch der Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes mindert" (BT-Drucks 17/3404 S 112). Soweit dadurch zum Ausdruck gebracht sein sollte, dass die Durchbrechung der Bindungswirkung bereits ergangener Bewilligungen (vgl § 77 SGG) ausnahmsweise nicht eine förmliche Änderungsentscheidung nach § 48 SGB X, erfordert, sondern unmittelbar durch Gesetz angeordnet ist, findet das in dem Gesetzeswortlaut(vgl zur bis dahin geltenden Rechtslage BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 3 RdNr 14) keine Stütze. Mindert sich kraft Gesetzes der "Auszahlungsanspruch" einer zuerkannten Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, so bedeutet das nicht, dass die zugrunde liegende Bewilligung selbst abweichend von § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X ohne ausdrückliche (Teil-)Aufhebung partiell ihre Regelungswirkung verlieren könnte. Solche Wirkungen könnten nur einer Vorschrift beigemessen werden, die die Geltung von § 48 SGB X, ungeachtet des erheblichen Interesses insbesondere leistungsberechtigter Personen, "einfach"(vgl § 9 SGB X) erkennen zu können, in welcher Höhe (noch) Ansprüche nach dem SGB II zuerkannt sind, ausdrücklich ausschließt und die Absenkung zuerkannter Ansprüche nach dem SGB II einem abweichenden Sonderregime (vgl § 37 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil) unterstellt, woran es hier fehlt (ebenso Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 31b RdNr 7 f mwN; Valgolio in: Hauck/Noftz, Stand: März 2015, K § 31b SGB II, RdNr 13; Treichel, SGb 2014, 664 ff; aA Groth in Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, § 13 RdNr 421; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Dezember 2014, K § 31b SGB II RdNr 2; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 31b RdNr 4).

17

b) Hat der Beklagte in unzutreffender Einschätzung dieser Rechtslage oder aus anderem Grund von einer formellen Umsetzung der Feststellungsbescheide über die Minderung abgesehen, kann sich die Klägerin ohne Verstoß gegen Rechtsprechung des BSG hiergegen mit der isolierten Anfechtungsklage wenden (zur prozessualen Lage bei jeweils am gleichen Tag erlassenem Feststellungs- und Änderungsbescheid vgl dagegen BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 68/09 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 4 RdNr 9).

18

Dies folgt aus dem Wortlaut und der darin deutlich werdenden Regelungskonzeption des SGB II in der ab 1.4.2011 geltenden Fassung, nach dessen § 31b Abs 1 Satz 1 ausdrücklich von einem eigenständigen Verwaltungsakt ausgegangen wird, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung feststellt, sowie § 39 Nr 1 SGB II, der die sofortige Vollziehbarkeit dieses Verwaltungsaktes anordnet(in diesem Sinne auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 17/3404 S 114 zu § 39). Entsprechend kommt den in den angefochtenen Bescheiden gebrauchten Wendungen "für die Zeit vom … bis … wird eine Minderung ihres Arbeitslosengelds II monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs … festgestellt" und "Sie sind trotz Kenntnis ... zu dem Meldetermin am … ohne wichtigen Grund nicht erschienen" durch gesonderte Verwaltungsakte iS des § 31 SGB X die Feststellung zu, dass ein Meldeversäumnis vorliegt und dieses eine Minderung des Alg II-Anspruchs der Klägerin in bestimmter Höhe für eine bestimmte Zeit nach sich zieht.

19

Jedenfalls solange es an der Umsetzung dieser Verwaltungsakte durch Änderung vorher ergangener Bewilligungen nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X im dargelegten Sinne oder durch Berücksichtigung bei der Bewilligung für einen neuen Bewilligungsabschnitt fehlt, steht ihrer isolierten Anfechtung die zur vorherigen Rechtslage ergangenen Aussage des Senats nicht entgegen, ein Sanktionsbescheid gemäß § 31 SGB II aF stelle keinen abtrennbaren Streitgegenstand dar, der isoliert von den übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II überprüft werden könne(BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R - RdNr 13; ähnlich der 4. Senat des BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 3 RdNr 14 f). Bereits zur Feststellung von Meldeversäumnissen mit dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) hat das BSG es als gerechtfertigt angesehen, die Überprüfung auf die Minderung als solche zu beschränken, wenn eine solche Beschränkung vom Kläger ausdrücklich gewollt ist und keinerlei Zweifel an einer Klagebeschränkung oder Klagerücknahme bestehen (BSG Urteil vom 18.8.2005 - B 7a AL 4/05 R - SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 8; BSG Urteil vom 17.10.2007 - B 11a/7a AL 44/06 R - RdNr 12). Umso mehr muss diese Möglichkeit offenstehen, wenn ein Jobcenter ausschließlich über das Meldeversäumnis und den Eintritt der Minderung entscheidet und nicht zugleich oder in engem zeitlichen Zusammenhang damit auch über die Änderung einer zuvor ergangenen Leistungsbewilligung (zur prozessualen Lage in einer solchen Konstellation vgl BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 68/09 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 4 RdNr 9).

20

Ergeht der vom SGB II nun vorgesehene eigenständige Verwaltungsakt über die Feststellung einer Pflichtverletzung und Minderung sowie der Umsetzungsverwaltungsakt in getrennten Bescheiden - was nicht zwingend ist - und wird ggf nur der zeitlich spätere Umsetzungsverwaltungsakt angefochten, während der zeitlich frühere Verwaltungsakt über die Feststellung einer Pflichtverletzung und Minderung bestandskräftig wird, ist zu beachten, dass für einen möglichen Antrag nach § 44 SGB X hinsichtlich dieses Feststellungsverwaltungsakts mangels Streit um die rückwirkende Erbringung von Sozialleistungen die Rückwirkungsregelung in dessen Abs 4 unbeachtlich ist(vgl BSG Urteil vom 21.3.2002 - B 7 AL 44/01 R - SozR 3-4100 § 119 Nr 23 S 119). Wird umgekehrt nur die Feststellung einer Pflichtverletzung und Minderung angefochten und nicht ein nachfolgender Umsetzungsbescheid, so steht dessen nachträglicher Korrektur bei einem Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Minderungsbescheid nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X die Zeitgrenze des § 48 Abs 4 Satz 1 iVm § 44 Abs 4 SGB X sowie § 40 Abs 1 Satz 2 SGB II nicht entgegen. Denn die Feststellung der Obliegenheitsverletzung und die Änderung der Leistungsbewilligung sind materiell so aufeinander bezogen, dass die rechtzeitige Anfechtung des Minderungsbescheides ein Aufhebungsbegehren im Hinblick auf den Umsetzungsverwaltungsakt einschließt, um einer effektiven Rechtsschutzgewährung im Lichte des Art 19 Abs 4 Grundgesetz (GG) Rechnung zu tragen (vgl insoweit zur Rechtslage nach dem SGB III: BSG Urteil vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R - BSGE 95, 8 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1, RdNr 9; BSG Urteil vom 18.8.2005 - B 7a AL 4/05 R - SozR 4-1500 § 95 Nr 1 RdNr 5 ff).

21

4. Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind § 32 SGB II über Meldeversäumnisse sowie § 31a Abs 3 und § 31b SGB II über Rechtsfolgen, Beginn und Dauer der Minderung, die gemäß § 32 Abs 2 Satz 2 SGB II entsprechend gelten.

22

Keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die angefochtenen Bescheide ist vorliegend § 48 SGB X iVm § 40 Abs 1 SGB II, auf die das LSG ua abgestellt hat, weil die angefochtenen Bescheide nur die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung enthalten, nicht hingegen Regelungen über Änderungen der erfolgten Bewilligungsbescheide hinsichtlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Klägerin(zur Unterscheidung zwischen dem Verwaltungsakt über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung sowie dem Umsetzungsverwaltungsakt hinsichtlich ggf notwendiger Änderungen einer schon erfolgten Bewilligung und der Herabsetzung des Alg II-Anspruches siehe zuvor unter 3.).

23

Die Voraussetzungen für die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, insbesondere das Vorliegen einer Anhörung nach § 24 SGB X, sind erfüllt.

24

Die materielle Rechtmäßigkeit ist nur hinsichtlich der Bescheide vom 17.11.2011, 29.11.2011 und 9.12.2011 erfüllt, denen die Meldeversäumnisse vom 24.10.2011, 4.11.2011 und 11.11.2011 zugrunde lagen, nicht aber hinsichtlich der Bescheide vom 14.12.2011, 15.12.2011, 2.1.2012 und 3.1.2012, die sich auf die Meldeversäumnisse vom 21.11.2011, 25.11.2011, 7.12.2011 und 12.12.2011 bezogen.

25

Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Meldeversäumnisses sind zumindest hinsichtlich der Meldetermine am 24.10.2011, 4.11.2011 und 11.11.2011 gegeben (dazu 5.), nicht jedoch angesichts der Abfolge der zugrunde liegenden sieben Meldeaufforderungen innerhalb von acht Wochen für den vierten und die weiteren Meldetermine (dazu 6.). Soweit der Beklagte rechtmäßigerweise ein Meldeversäumnis festgestellt hat, führt das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 32 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 2, § 31b Abs 1 Satz 1, 3 SGB II jeweils als Rechtsfolge zu einer Minderung des Alg II-Anspruchs der Klägerin um 10 vH des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate kraft Gesetzes(so auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drucks 17/3404 S 112). Eine Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Rechtsfolge Minderung oder gar die "Verhängung einer Sanktion" ähnlich dem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht seitens des zuständigen Jobcenters sieht das Gesetz nicht vor. Einer Erörterung des im Wortlaut des § 31b SGB II verwandten Begriffs "Auszahlungsanspruch" bedarf es nicht, weil durch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Minderung der Anspruch selbst ua auf Alg II sich entsprechend verringert(vgl zum Begriff "Anspruch" nur § 194 Abs 1 BGB). Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Minderungen bestehen nicht (dazu 7.).

26

5. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Meldeversäumnisses nach § 32 Abs 1 SGB II sind: Eine leistungsberechtigte Person muss eine Aufforderung des zuständigen Jobcenters, sich bei ihm zu melden oder bei einem Untersuchungstermin zu erscheinen, erhalten haben (Meldeaufforderung), mit der ein zulässiger Meldezweck verfolgt wurde(§ 59 SGB II, § 309 Abs 2 SGB III); die Person muss eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen erhalten oder von diesen Kenntnis haben und ohne wichtigen Grund der Meldeaufforderung schuldhaft nicht nachgekommen sein.

27

Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG), hinsichtlich deren insbesondere die Klägerin keine Rügen erhoben hat, sind für die Bescheide vom 17.11.2011, 29.11.2011 und 9.12.2011 wegen der Meldetermine am 24.10.2011, 4.11.2011 und 11.11.2011 diese aufgeführten Voraussetzungen, einschließlich einer rechtmäßigen Meldeaufforderung (dazu a) und des Fehlens eines wichtigen Grundes (dazu b), erfüllt. Die Klägerin war eine leistungsberechtigte Person nach § 7 SGB II, wie sich aus ihrem Alter von 29 bzw 30 Jahren in der strittigen Zeit, ihrer Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit sowie gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und dem Fehlen von Ausschlusstatbeständen(vgl zB § 7 Abs 4 SGB II)ergibt. Ihre Erwerbsfähigkeit war im Laufe des Leistungsbezugs zwar zwischen den Beteiligten strittig, aufgrund der Feststellungen des LSG ist aber von der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auszugehen, wie sich insbesondere aus dem vorgelegten Bescheid über die Ablehnung der Feststellung eines GdB und dem Fehlen anderer Feststellung hinsichtlich gesundheitlicher Einschränkungen sowie entsprechender Rügen der Klägerin ergibt. Die Klägerin hat jeweils eine Meldeaufforderung mit Datum und Uhrzeit und Ort erhalten, die mit einer schriftlichen und ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen war und der sie ohne wichtigen Grund schuldhaft nicht nachgekommen ist.

28

Zudem muss der Verwaltungsakt über die Feststellung des Meldeversäumnisses und der Minderung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Meldeversäumnisses ergangen sein (§ 32 Abs 2 iVm § 31b Abs 1 Satz 5 SGB II). Die Wahrung dieser Fristen folgt aus den mitgeteilten Daten. Keine Voraussetzung aufgrund der neuen Rechtslage ist, dass ein Verwaltungsakt über die erste Feststellung eines Meldeversäumnisses und der eingetretenen Minderung ergangen ist, ehe ein zweites Meldeversäumnis eintreten konnte (dazu c).

29

a) Die Meldeaufforderungen zum 24.10.2011, 4.11.2011 und 11.11.2011 waren im Hinblick auf die mit ihnen verfolgten Meldezwecke (dazu aa) und die erforderliche Ermessensausübung (dazu bb) rechtmäßig.

30

Eine Meldeaufforderung ist nach weitgehend einhelliger Meinung ein Verwaltungsakt (vgl nur BSG Beschluss vom 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B - juris - mit zahlreichen weiteren Nachweisen) und die Verfügung einer solchen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten (vgl nur Siefert in Eicher/Schlegel, SGB III nF, Stand: Januar 2015, § 309 RdNr 18; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, 2. Aufl, Stand: März 2015, K § 309 RdNr 27; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Dezember 2014, § 309 SGB III RdNr 25), wie sich zudem aus der Entstehungsgeschichte und dem heutigen Zweck der Meldepflicht ergibt (BSG Urteil vom 14.5.2014 - B 11 AL 8/13 R - SozR 4-4300 § 309 Nr 2 RdNr 21 f; Winkler, aaO, RdNr 1, 4 ff). Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ist als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen, weil sich die Meldeaufforderung als solche durch Zeitablauf erledigt hat (§ 39 Abs 2 SGB X; vgl zur Sperrzeit nach § 159 SGB III: Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, 2. Aufl, Stand: März 2015, K § 159 RdNr 372; zu § 31 SGB II aF: BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 25 f).

31

aa) Den Meldeaufforderungen lagen rechtmäßige Meldezwecke zugrunde, die auch in ihnen zutreffend benannt wurden.

32

Dass eine rechtmäßige Meldeaufforderung einen Meldezweck voraussetzt, folgt aus § 59 SGB II, der ua die Vorschrift über die allgemeine Meldepflicht in § 309 SGB III für entsprechend anwendbar erklärt. Nach dessen Absatz 2 kann die Aufforderung zur Meldung "zum Zwecke der 1. Berufsberatung, 2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, 3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, 4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und 5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen". Diese Aufzählung der Meldezwecke ist abschließend und orientiert sich an den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zur aktiven Arbeitsförderung in §§ 29 ff SGB III. Mit jedem der Zwecke verbinden sich zahlreiche Beratungsgegenstände (vgl nur die Darstellung von Siefert in Eicher/Schlegel, SGB III nF, Stand: Januar 2015, § 309 RdNr 24 ff; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, 2. Aufl, Stand: März 2015, K § 309 RdNr 28 ff; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Dezember 2014, § 309 SGB III RdNr 14 ff). Wie konkret der Meldezweck benannt werden muss, kann nicht für alle Einzelfälle generell festgelegt werden, weil dafür die jeweilige Beratungssituation maßgebend ist; eine stichwortartige Konkretisierung ist aber im Regelfall ausreichend (vgl Siefert, aaO, RdNr 20; Winkler, aaO, RdNr 12). Dementsprechend ist die Angabe "Gespräch über das Bewerberangebot/die berufliche Situation" eine grundsätzlich zulässige und ausreichende Konkretisierung des Meldezwecks (ebenso BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 25).

33

Dem wird der vorliegend als Meldezweck seitens des Beklagten in den Meldeaufforderungen jeweils angegebene Grund "Ihr Bewerberangebot bzw Ihre berufliche Situation" bezogen auf die einzelnen Meldeaufforderungen gerecht, zumal es keine weiteren Feststellungen des LSG oder Rügen der Klägerin gibt, die Zweifel an einer ausreichenden Konkretisierung wecken.

34

bb) Die als Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Meldeaufforderungen zum 24.10.2011, 4.11.2011 und 11.11.2011 notwendige Ermessensausübung des Beklagten ist nicht zu beanstanden.

35

Zu deren Überprüfung ist von Folgendem auszugehen: Soweit ein Leistungsträger ermächtigt ist, nach seinem Ermessen zu handeln, ist sein Handeln nur rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grundlagen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs 2 Satz 2 SGG sowie § 39 Abs 1 Satz 1 SGB I zu Ermessensleistungen). Umgekehrt hat der Versicherte Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs 1 Satz 2 SGB I), nicht hingegen einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betrag zB bei einem Leistungsbegehren, sofern nicht eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Abgesehen von einer solchen Ermessensreduzierung auf Null hat der Gesetzgeber dem Leistungsträger mit der Einräumung von Ermessen eine Auswahlbefugnis hinsichtlich mehrerer gleichermaßen rechtmäßiger Entscheidungsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite eröffnet. Zur Sicherung der Funktionentrennung (Art 20 Abs 2 Satz 2 GG) und der Entscheidungsfreiheit des Leistungsträgers über die Zweckmäßigkeit seines Handelns ist die Überprüfung seiner Ermessensentscheidung durch die Gerichte auf die Rechtmäßigkeitsprüfung begrenzt ("Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle"). Das Gericht hat nur zu prüfen, ob der Träger sein Ermessen überhaupt ausgeübt, er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs 2 Satz 2 SGG; vgl auch zum Nachfolgenden jeweils mwN nur: BSG Urteil vom 18.3.2008 - B 2 U 1/07 R - BSGE 100, 124 = SozR 4-2700 § 101 Nr 1, RdNr 13 ff und BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 2 U 10/10 R - SozR 4-2700 § 76 Nr 2 RdNr 12 ff).

36

Ein Ermessensnichtgebrauch, bei dem überhaupt keine Ermessenserwägungen angestellt werden und so gehandelt wird, als ob eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, ist nicht festzustellen, weil der Beklagte nach den Feststellungen des LSG die Meldeaufforderung ausgesprochen hatte, um die berufliche Situation der Klägerin mit ihr zu erörtern, was angesichts der Länge ihres Leistungsbezugs naheliegend war. Eine Ermessensüberschreitung, bei der eine Rechtsfolge gesetzt wird, die in der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen ist, scheidet aus. Denn die vom Beklagten ausgesprochene Meldeaufforderung ist ein vom Gesetz vorgesehenes Ergebnis seiner Ermessensausübung.

37

Die Voraussetzungen für eine Ermessensunterschreitung oder einen Ermessensmangel, bei denen zwar Ermessenserwägungen angestellt werden, diese indes unzureichend sind, weil sie zB nur aus formelhaften Wendungen bestehen oder relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt werden, oder für einen Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensmissbrauch, bei denen sachfremde Erwägungen angestellt werden, sind für die drei ersten Meldeaufforderungen ebenfalls nicht erfüllt. Denn ein Gespräch zwischen der Klägerin und dem Beklagten über ihre Bewerbungssituation bzw berufliche Situation war angesichts ihrer Arbeitslosigkeit praktisch geboten. Zudem waren nach den Feststellungen des LSG Vermittlungshemmnisse und gesundheitliche Einschränkungen der Klägerin zu besprechen und zu klären, welche Tätigkeiten sie noch ausüben konnte und ob zunächst Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durchzuführen waren. Ob es geboten war, diese weiteren Zwecke ausdrücklich zu benennen, zB zur Klärung der gesundheitlichen Situation der Klägerin, die zwischen den Beteiligten zumindest zeitweise umstritten war, kann angesichts der genannten zulässigen Zwecke - bezogen auf die einzelne Meldeaufforderung - dahingestellt bleiben. Die in den Meldeaufforderungen genannten Zwecke dienten dem zentralen Ziel des SGB II, die arbeitsuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen und im Zusammenwirken mit ihr Wege zu entwickeln und ihr aufzuzeigen, wie sie eine solche Erwerbstätigkeit erlangen kann (vgl § 1 Abs 2 SGB II).

38

Dass der Beklagte sich von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen, hat das LSG nicht festgestellt, die Klägerin hat insofern keine Rügen erhoben und bezogen auf die drei Meldeaufforderungen ist Derartiges aus den vom LSG festgestellten Tatsachen auch nicht ableitbar.

39

b) Umstände, die für einen wichtigen Grund bei nur einem der drei Meldeversäumnisse sprechen, so zB dass die Klägerin krankheitsbedingt verhindert war, einen der Termine wahrzunehmen, sind den Feststellungen des LSG nicht zu entnehmen.

40

c) Entgegen der Ansicht des SG musste die Klägerin nicht vor einem weiteren Meldeversäumnis einen ersten Bescheid über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung als Warnung erhalten, damit der zweite Bescheid über dieses weitere Meldeversäumnis und die Minderung in rechtmäßiger Weise ergehen durfte.

41

Die dahingehende frühere Rechtsprechung (zB BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 22 f)ist durch die Neufassung der §§ 31 ff SGB II ab 1.4.2011, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, überholt. § 32 SGB II über Meldeversäumnisse verweist in seinem Absatz 2 lediglich auf die Vorschriften des § 31a Abs 3 und § 31b SGB II. Die Vorschrift des § 31a Abs 1 Satz 4 SGB II, nach der eine wiederholte Pflichtverletzung nur "vorliegt", wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde, ist ausdrücklich nicht in Bezug genommen. Stattdessen heißt es in § 32 Abs 1 Satz 1 SGB II, dass sich das Alg II jeweils um 10 vH des maßgebenden Regelbedarfs mindert. Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber einerseits entsprechend dem genannten Urteil vom 9.11.2010 das Erfordernis der vorherigen bescheidmäßigen Feststellung der vorangegangenen Pflichtverletzung vor dem Eintritt der nächsten Pflichtverletzung in das Gesetz übernommen. Andererseits hat er durch seine differenzierende Verweisungsvorschrift zum Ausdruck gebracht, dass dies nicht bei Meldeversäumnissen gelten soll. Er hat damit die Möglichkeit nebeneinander stehender Bescheide über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung für identische Zeiträume, die im Ergebnis zu einer Addition der Minderungsbeträge führen, geschaffen, ohne dass es eines ersten Bescheides über die Feststellung eines Meldeversäumnisses und einer Minderung bedarf (vgl dazu Begründung des Gesetzentwurfs: BT-Drucks 17/3404 S 112 zu § 32; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 32 RdNr 11; Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 32 RdNr 30; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 32 RdNr 46).

42

6. Aufgrund der Abfolge der den Meldeversäumnissen zugrunde liegenden sieben Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II, § 309 SGB III innerhalb von acht Wochen sind die Bescheide vom 14.12.2011, 15.12.2011, 2.1.2012 und 3.1.2012 rechtswidrig, die auf der vierten und den weiteren Meldeaufforderungen und den Meldeversäumnissen am 21.11.2011, 25.11.2011, 7.12.2011 und 12.12.2011 beruhen.

43

Die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide folgt nicht aus der "Einladungsdichte" als solche (dazu a), sondern aus der als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu prüfenden (vgl dazu 5. a) und vorliegend fehlerhaften Ermessensausübung des Beklagten in der Abfolge und Ausgestaltung der Meldeaufforderungen (dazu b).

44

a) Die "Einladungsdichte" selbst von nahezu einer Meldeaufforderung pro Woche ist nicht zu beanstanden, wie das LSG zu Recht ausgeführt hat, weil es Gründe für einen solchen engmaschigen Kontakt zwischen der leistungsberechtigten Person und dem Jobcenter geben kann und eine Meldeaufforderung ferner - die meldepflichtige Person begünstigend - zu einem Anspruch auf Übernahme der Reisekosten (vgl § 59 SGB II, § 309 Abs 4 SGB III) und zu Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum und vom Jobcenter (§ 2 Abs 1 Nr 14a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung) führt.

45

b) Die Abfolge von siebenmal derselben Meldeaufforderung mit denselben Zwecken in nahezu wöchentlichem Abstand an die Klägerin verstößt jedoch gegen die vor einer Meldeaufforderung notwendige Ermessensausübung wegen einer Ermessensunterschreitung, weil relevante Ermessensgesichtspunkte nicht berücksichtigt worden sind (zu den Voraussetzungen für die gerichtliche Überprüfung von Ermessen vgl 5. a) bb).

46

Zumindest nach der dritten gleichlautenden Meldeaufforderung mit dem Ergebnis der Nichtwahrnehmung des Termins hätte der Beklagte nicht in der bisherigen Weise fortfahren dürfen. Vielmehr hätte er aufgrund der vom Gesetzgeber selbst im Rahmen des § 31a SGB II eingefügten Abstufungen zwischen den Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses mit einer Minderung um 10 vH und den Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung mit einer Minderung um 30 vH sowie der Erbringung ergänzender Sachleistungen bei einer Minderung um mehr als 30 vH seine bisherige Ermessensausübung überprüfen müssen. Neben dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen qualitativen Schwelle hätte dabei insbesondere in die Erwägungen eingestellt und deutlich gemacht werden müssen, dass sich der Beklagte trotz der festgestellten sieben gleichen Meldeaufforderungen mit denselben Zwecken innerhalb von acht Wochen nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

47

Denn der Zweck der Meldeaufforderungen muss entsprechend dem Grundgedanken des "Förderns und Forderns" im SGB II und nach § 1 Abs 2 SGB II sein, die arbeitsuchende, leistungsberechtigte Person bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen. Trotz der Überschrift "Sanktionen" vor §§ 31 bis 32 SGB II ist es nicht Ziel der Meldeaufforderungen, durch eine hohe Anzahl von Meldeversäumnissen den Anspruch der Meldepflichtigen auf Alg II zu mindern oder gar zu beseitigen. Denn es handelt sich nach dem Wortlaut und der Konzeption der §§ 31 bis 32 SGB II bei ihnen nicht um Strafvorschriften, nach denen aufgrund eines bestimmten schuldhaften Verhaltens bestimmte Strafen "verhängt" werden, sondern um die gesetzlichen Folgen von Obliegenheitsverletzungen, weil die Durchsetzung zB einer Meldeaufforderung nicht mit Mitteln des Verwaltungszwangs vollstreckt werden darf.

48

Neben den in den Meldeaufforderungen genannten Zwecken "Ihr Bewerberangebot bzw Ihre berufliche Situation" drängten sich vor diesem Hintergrund angesichts des Verhaltens der Klägerin und insbesondere der Vorgeschichte mit den Zweifeln an ihrer Erwerbsfähigkeit und den früheren Meldeversäumnissen als weitere Zwecke die Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auf (vgl § 309 Abs 2 Nr 4, 5 SGB III). Der Beklagte hätte auch von weiteren Meldeaufforderungen Abstand nehmen und die Klägerin zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung auffordern können (vgl § 32 Abs 1 Satz 1 Alt 2 SGB II).

49

In Ermangelung von dahingehenden Ausführungen in den Meldeaufforderungen ist von einer Ermessensunterschreitung des Beklagten auszugehen. Das LSG hat keine Ermessenserwägung des Beklagten in den angeführten Bescheiden oder den zugrunde liegenden Meldeaufforderungen, die der vorliegenden besonderen Situation Rechnung tragen, oder andere spezifische Gründe seitens des Beklagten festgestellt, die für eine wörtliche Wiederholung der bisherigen Meldeaufforderungen und gegen eine Einbeziehung weiterer Gesichtspunkte sprachen. Den festgestellten Tatsachen im Übrigen sind ebenfalls keine dahingehenden Ermessenerwägungen des Beklagten oder andere Gründe zu entnehmen.

50

7. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Minderung des Alg II-Anspruchs der Klägerin nach §§ 32, 31a Abs 3, § 31b SGB II bestehen nicht. Obwohl der Senat sich der mit einer Minderung des Alg II-Anspruchs einhergehenden Auswirkungen, bei einer Minderung um 10 vH waren es damals 33,70 Euro pro Monat, bewusst ist, kann er sich die notwendige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen nicht bilden (vgl zu den Voraussetzungen einer Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG nur zB Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua - BVerfGE 131, 88 RdNr 90 f mwN).

51

a) Das durch Art 1 Abs 1 GG begründete und nach dem Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs 1 GG auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verpflichtet den Staat dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen zur Verfügung stehen, wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 134). Das bedingt jedoch nicht, dass diese Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssten (ebenso zur Berücksichtigung von Einkommen BVerfG Nichtannahmebeschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 7.7.2010 - 1 BvR 2556/09 - SozR 4-4200 § 11 Nr 33 = BVerfGK 17, 375 RdNr 13; Berlit, Sanktionen im SGB II - nur problematisch oder verfassungswidrig?, info also 2013, 195, 200 ff; Lauterbach, Verfassungsrechtliche Probleme der Sanktionen im Grundsicherungsrecht, ZFSH/SGB 2011, 584 ff). Bei der Konkretisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist dem Gesetzgeber vielmehr ein Gestaltungsspielraum zugewiesen, innerhalb dessen er die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (BVerfG Urteil vom 9.2.2010, aaO, RdNr 138 ff).

52

Dass der Gesetzgeber dabei von Verfassungs wegen schlechterdings gehindert wäre, die Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II an (Mitwirkungs-)Obliegenheiten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen, vermag der Senat nicht zu erkennen (so aber Neskovic/Erdem, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV, SGb 2012, 134 ff; ähnlich Drohsel, Sanktionen nach dem SGB II und das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, NZS 2014, 96 ff; wie hier dagegen etwa: Berlit, Sanktionen im SGB II - nur problematisch oder verfassungswidrig?, info also 2013, 195 ff; ders in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 31 RdNr 13 f; Burkiczak, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV, SGb 2012, 324 ff; Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 31 RdNr 7; Lauterbach, Verfassungsrechtliche Probleme der Sanktionen im Grundsicherungsrecht, ZFSH/SGB 2011, 584 ff; ders in Gagel, SGB II/SGB III, Stand: Dezember 2014, K § 31 SGB II RdNr 2; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, 2. Aufl, Stand: März 2015, § 31 RdNr 39; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Sanktionen im Arbeitsförderungsrecht: BVerfG Beschluss vom 10.2.1987 - 1 BvL 15/83 - BVerfGE 74, 203 = SozR 4100 § 120 Nr 2). Zudem ist zu bedenken, dass es sich bei den sog "Sanktionen" grundrechtsdogmatisch nicht um einen Eingriff, sondern um eine abgesenkte Form der Leistungsgewährung handelt (vgl Berlit, info also 2013, 195 ff; Burkiczak, SGb 2012, 324 ff).

53

Eine andere Auslegung würde mittels des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums die Grundsicherung für Arbeitsuchende in Richtung auf ein bedingungsloses Grundeinkommen weiterentwickeln (vgl dazu zB Eicker-Wolf, Money for nothing? - Das bedingungslose Grundeinkommen, SF 2013, 172 ff; Opielka, Grundeinkommensversicherung, SF 2004, 114 ff); eine solche Entscheidung muss jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben.

54

Hat der Gesetzgeber von einer solchen Wertung abgesehen, darf er sich bei der Ausgestaltung der Leistungen nach dem SGB II vor diesem Hintergrund von der Erwartung leiten lassen, dass erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (vgl § 2 Abs 2 Satz 1 SGB II) und demzufolge die zum Lebensunterhalt notwendigen Mittel womöglich ua durch zumutbare Erwerbsarbeit selbst erwirtschaften (ebenso Berlit, info also 2013, 195, 201 ff). Soweit der Gesetzgeber als Folge dessen negative Konsequenzen an die fehlende Bereitschaft knüpft, mit den für die Leistungsgewährung zuständigen Stellen (auch nur) in Gespräche über Möglichkeiten zur Überwindung von Erwerbslosigkeit einzutreten, ist ihm das verfassungsrechtlich jedenfalls solange nicht verwehrt, wie sichergestellt ist, dass den Betroffenen die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (vgl Schmidt-De Caluwe in Estelmann, SGB II, Stand: Dezember 2014, § 31 RdNr 15).

55

b) Dass diese Grenze nicht eingehalten ist, vermag der Senat jedenfalls vorliegend nicht zu erkennen.

56

Überschreitet die Minderung infolge mehrerer Meldeversäumnisse den Wert von 30 vH, hat das Jobcenter gemäß § 32 Abs 2 Satz 2 iVm § 31a Abs 3 Satz 1 SGB II nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit in angemessenem Umfang Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind(vgl dazu Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 31a RdNr 36 ff; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 31a RdNr 40 ff). Soweit auf dieser Grundlage Sachleistungen erbracht werden, genügt das den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls grundsätzlich (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12), ohne dass über Voraussetzungen und etwaige Grenzen eines solchen Ausgleichs im Einzelnen hier abschließend zu entscheiden wäre.

57

Erreicht die Minderung diesen Wert nicht, ist ausgehend von den in die Ermittlung des Regelbedarfs gemäß § 5 Regelbedarfsermittlungsgesetz eingeflossenen Abteilungen der Verbrauchsausgaben zu beachten, dass nicht dem physischen Existenzminimum, sondern der sozialen Teilhabe zuzuordnen sind etwa die Abteilungen 7(Verkehr mit 22,78 Euro), 8 (Nachrichtenübermittlung mit 31,96 Euro), 9 (Freizeit usw mit 39,96 Euro) und 11 (Beherbergung ua 7,16 Euro). Zudem beziehen sich die Abteilungen 3 (Bekleidung, Schuhe mit 30,40 Euro) oder 5 (Innenausstattung usw mit 27,41 Euro) auf Bedarfe, die aktuell nicht jeden Monat anfallen, sondern von der sog Anschaffungsrücklage nach § 12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II umfasst sind(vgl Geiger in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 12 RdNr 34; Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 73). Die im Regelbedarf enthaltenen Beträge für soziokulturelle Bedarfe sind zwar - obwohl dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Grundrechts ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt, soweit es um Art und Umfang der Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 RdNr 152; BVerfG Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 67) - keine freiverfügbare Ausgleichsmasse (BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 11 BvR 1691/13 - NJW 2014, 3425, RdNr 117 f). Deshalb mag nicht auszuschließen sein, dass sich der Verweis auf Einsparungen in diesem Bereich in besonders gelagerten Fällen als verfassungsrechtlich bedenklich erweist. Eine solche Lage ist indes zumindest hier nicht erkennbar.

58

Dabei ist zunächst zu beachten, dass wegen Deckungslücken im Bereich einmaliger, nicht dauerhafter bzw laufender Bedarfe die Erbringung von Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs 1 SGB II in Betracht kommt(vgl BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7, RdNr 23 zur Vorläuferbestimmung; BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R - RdNr 17). Soweit darüber hinaus weitere, von Verfassungs wegen nicht hinnehmbare Deckungslücken bestünden, müsste das nicht notwendig die Minderungsbestimmung des § 32 Abs 1 Satz 1 SGB II selbst betreffen. Zu fragen wäre aufgrund der gesetzlichen Konzeption von Minderungsregel und Ausgleichsmechanismus nach § 31a Abs 3 Satz 1 SGB II vielmehr zuerst, ob der uneingeschränkte Ausschluss von Sachleistungen bei Minderungsbeträgen von bis zu 30 vH des Regelbedarfs ohne Ausnahme bei besonderen Härtefällen verfassungsrechtlich unbedenklich ist(vgl BSG Urteil vom 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R - SozR 4-4200 § 31 Nr 6 RdNr 34 f). Zu einer solchen Prüfung besteht indes hier kein Anlass, weil weder erkennbar noch von der Klägerin im Rahmen einer Rüge vorgetragen worden ist, dass sie sich erfolglos um die Gewährung von Sachleistungen bemüht habe.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.05.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 08.05.2017 wird angeordnet, soweit die Sanktion und die Aufhebung der Leistungsbewilligung 30 v.H des Regelbedarfs übersteigen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller 85 v.H der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

III. Dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht München ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt B., B-Straße, A-Stadt beigeordnet. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Sanktion wegen Nichtvorlage des Schriftverkehrs bei den Bewerbungsbemühungen im Februar 2017, die zum vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers führte.

Der 1959 geborene Antragsteller bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Zuletzt war ihm Arbeitslosengeld II für den Zeitraum von November 2016 bis einschließlich Oktober 2017 bewilligt worden.

Nachdem der Antragsteller eine bei der persönlichen Vorsprache am 21.10.2016 ausgehändigte Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben zurückgesandt hatte, wurde am 24.10.2016 ein Eingliederungsverwaltungsakt auf Basis des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II mit Geltungsdauer vom 24.10.2016 bis 23.04.2017 erlassen. Darin war als Verpflichtung des Antragstellers u.a. vorgesehen: „Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von monatlich - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber jeweils zum 30. eines Monats, beginnend mit dem 30.10.2016, folgende Nachweise vor: Liste Eigenbemühungen und Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber“. Zugleich wurde der Antragsteller zur Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit in der Stadtbibliothek der Landeshauptstadt A-Stadt verpflichtet. Am 02.11.2016 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt ein und wandte sich an das Sozialgericht München im Wege des einstweiligen Rechtschutzes. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt wurde mit Beschluss vom 06.12.2016 abgelehnt (S 40 AS 2580/16 ER); die Beschwerde dagegen wurde mit Beschluss des BayLSG vom 12.01.2017 zurückgewiesen (L 7 AS 913/16 B ER). Der Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2016 zurückgewiesen. Dies ist Gegenstand des Verfahrens S 40 AS 2812/16.

Mit Bescheid vom 14.12.2016 wurde eine Sanktion über 30% des Regelbedarfs für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03. 2017 festgestellt. Dem Antragsteller sei am 11.11.2016 eine Arbeitsgelegenheit bei der Münchner Stadtbibliothek angeboten worden, er habe sich jedoch trotz Kenntnis der Rechtsfolgen geweigert, diese Arbeitsgelegenheit aufzunehmen. Als Basis der Sanktion wurde § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II genannt. Im Sanktionsbescheid wird darauf hingewiesen, dass „bei wiederholter gleichartiger Verletzung der Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II - diese Sanktion wird aufgrund § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erlassen - der Ihnen zustehende Anspruch auf Leistungen für die Dauer von drei Monaten um 60% der Ihnen zustehenden Regelleistungen (404 Euro) gemindert wird“. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 23.12.2016 Widerspruch ein. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde durch das Sozialgericht München mit Beschluss vom 01.02.2017 abgelehnt (S 40 AS 3038/16 ER). Mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, dies ist Gegenstand des Verfahrens S 40 AS 180/17.

Mit E-Mail vom 31.10.2016 legte der Antragsteller seiner Arbeitsvermittlerin eine Nachweisliste über Eigenbemühungen für Oktober 2016 vor und bat für die Vorlage des Schriftverkehrs mit den Arbeitgebern um einen Termin. Mit Antwort-Mail vom 02.11.2016 wies die Arbeitsvermittlerin darauf hin, dass ein gesonderter Termin für die Vorlage nicht notwendig sei, und bat um Weiterleitung der E-Mails des Antragstellers und der Antworten der Arbeitgeber. Mit Mail vom 03.11.2016 teilte der Antragsteller mit, dass er die Weiterleitung der Bewerbungen per E-Mail an Dritte aus datenschutzrechtlichen Gründen kritisch sehe. Er sei jedoch aufgrund der ihm auferlegten Mitwirkungspflicht bereit, die ausgedruckten Bewerbungen und Antworten persönlich zur Einsicht vorzulegen. In der Antwort-Mail teilte die Arbeitsvermittlerin mit, der Antragsteller könne den Schriftverkehr gerne in ausgedruckter Form in einem verschlossenen Umschlag übermitteln. Für die Ausdrucke könne er das Bewerbungszentrum nutzen, damit ihm keine Kosten entstehen. In der Anlage wurde ein Flyer des Bewerbungszentrums übersandt. Nachdem der Antragsteller mit E-Mail vom 04.12.2016 eine Liste seiner Eigenbemühungen für November 2016 übersandt hatte, bat er mit E-Mail vom 13.12.2016 erneut um einen Termin zur Vorlage der Kopien. Dann erfahre er unmittelbar, wie die Bewerbungsbemühungen bewertet würden und könne Fragen sofort beantworten. Mit Antwort-Mail vom 13.12.2016 teilte die Arbeitsvermittlerin lediglich mit, sie erwarte die ausgedruckten Nachweise bis 14.12.2016.

Nachdem der Antragsteller den Schriftverkehr nicht vorlegte, wurde mit Bescheid vom 02.02.2017 der Eintritt einer Minderung um 30% des maßgebenden Regelbedarfs (122,70 € monatlich) für den Zeitraum 01.03.2017 bis 31.05.2017 festgestellt. Der Antragsteller sei seiner Pflicht zur Vorlage der gebotenen Eigenbemühungen inklusive Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber beim Antragsgegner nicht nachgekommen. Der Bescheid wies darauf hin, dass bei wiederholter gleichartiger Verletzung der Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II der dem Antragsteller zustehende Anspruch auf Leistungen für die Dauer von drei Monaten um 60% der ihm zustehenden Regelleistung gemindert werde. Gegen den Sanktionsbescheid legte der Antragsteller am 14.02.2017 Widerspruch ein. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs beim Sozialgericht München wurde mit Beschluss vom 07.03.2015 abgelehnt (S 40 AS 328/17 ER).

Mit Bescheid vom 13.03.2017 wurde eine Minderung des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 30.06.2017 um 60% des maßgebenden Regelbedarfs, monatlich 245,40 €, festgestellt. Der Antragsteller sei seinen Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017 nicht nachgekommen, da er nicht den Schriftverkehr mit den Arbeitgebern eingereicht habe. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass bei einer erneuten wiederholten gleichartigen Verletzung der Pflichten nach § 31 Abs. 1 SGB II - diese Sanktion werde aufgrund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erlassen - der dem Antragsteller zustehende Anspruch auf Leistungen für die Dauer von drei Monaten vollständig wegfalle. Eine wiederholte Pflichtverletzung liege nicht mehr vor, wenn seit Beginn dieses Sanktionszeitraums (01.04.2017) ein Jahr vergangen sei. Er könne auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen in angemessenem Umfang erhalten. Verwiesen wurde zudem auf die Anlage „wichtige Hinweise“ zu diesem Bescheid. Gegen den Sanktionsbescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.03.2017 Widerspruch ein und beantragte ergänzende Sachleistungen. Mit Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.04.2017 wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 23.03.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 13.03.2017 angeordnet (S 40 AS 690/17 ER). Es sei davon auszugehen, dass die Nichtvorlage des Schriftverkehrs mit dem Arbeitgeber in den Monaten Dezember 2016 und Januar 2017 bereits mit dem Minderungsbescheid vom 02.02.2017 sanktioniert worden sei, der auch wirksam sei (vgl. S 40 AS 328/17 ER). Eine doppelte Sanktionierung desselben Verhaltens sei unzulässig.

Für Februar 2017 legte der Antragsteller weder eine Liste mit Eigenbemühungen noch Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber vor. Er wurde daraufhin mit Schreiben vom 28.03.2016 zum möglichen Eintritt einer Sanktion angehört. In der Stellungnahme dazu vom 14.04.2017 trug der Antragsteller vor, er habe den vermeintlichen Pflichten nicht nachkommen können, da ihm bis heute ein Termin für die Vorlage der Bewerbungsbemühungen verweigert werde. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 regele nur die Pflicht zur Vorlage der Korrespondenz, es sei offen, wie diese Vorlage erfolgen könne. Er habe um einen Termin zur Vorlage der Eigenbemühungen gebeten, nicht um einen Beratungstermin. Die Vorlage der Bewerbungsunterlagen in einem solchen Termin hätte jederzeit stattfinden können.

Mit Schreiben vom 26.04.2017 wurde der Antragsteller daraufhin für Montag den 08.05.2017 um 10:00 Uhr zu einem Termin beim Antragsgegner eingeladen und gebeten, zum Termin die ausgedruckten Nachweise der Eigenbemühungen einschließlich des ausgedruckten Schriftverkehrs mit dem Arbeitgeber der letzten sechs Monate (November 2016 bis einschließlich April 2017) vorzulegen. Sollte er am 08.05.2017 arbeitsunfähig erkrankt sein, müsse er die Ansprechpartnerin darüber informieren und die ärztliche Bescheinigung spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beim Antragsgegner einreichen. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller per Postzustellungsurkunde am 29.04.2017 zugestellt. Zum Termin am 08.05.2017 ist der Antragsteller nicht erschienen. Laut Akten hat er sich weder vorher abgemeldet/ entschuldigt noch bis einschließlich 11.05.2017 einen Nachweis für einen Entschuldigungsgrund eingereicht.

Daraufhin wurde mit Bescheid vom 08.05.2017 ein vollständiger Wegfall des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 festgestellt (Minderung um 797,40 € monatlich). Geldwerte Gutscheine oder geldwerte Leistungen wurden nicht gewährt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller mit Bescheid vom 24.10.2016 verpflichtet worden sei, monatlich fünf selbstständige Bemühungen zur Aufnahme in Arbeit nachzuweisen. Für Februar 2017 habe er weder eine Liste der Eigenbemühungen noch den dazugehörenden Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber eingereicht. Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Antragstellers am 16.05.2017 Widerspruch ein.

Am 17.05.2017 wandte der Bevollmächtigte des Antragstellers sich an das Sozialgericht München mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 nicht klar entnommen werden könne, ab wann der Antragsteller verpflichtet sein solle, mindestens fünf Bewerbungen monatlich vorzulegen. Wenn eine Unterzeichnung des Eingliederungsverwaltungsaktes habe nie stattgefunden. Die Unbestimmtheit der Verpflichtung ergebe sich auch daraus, dass die Nachweise“ jeweils zum 30. eines Monats“ vorzulegen seien, der Februar 2017 habe jedoch nur 28 Tage gehabt. Dadurch habe das Missverständnis entstehen können, dass bezüglich eines Monats mit 28 Tagen keine Verpflichtung bestehe. Zudem fehle bei gewöhnlichen Monaten mit 31 Tagen ein Tag, um Bewerbungsbemühungen zu leisten. Die Rechtsfolgenbelehrung im Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10. 2016 entspreche nicht den strengen Anforderungen des Bundessozialgerichts, insbesondere soweit auf § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II hingewiesen werde, den es nicht mehr gebe. Der Antragsteller habe sich auch nicht geweigert, die Bewerbungsunterlagen vorzulegen, vielmehr sei ihm ein Termin zur Vorlage während der gesamten Gültigkeitsdauer des Eingliederungsverwaltungsakts verweigert worden. Am 08.05.2017 habe der Antragsteller nicht vorstellig werden können, da er zu dieser Zeit einen Arzttermin wahrzunehmen hatte, was dem Antragsgegner bestens bekannt sei. Zudem sei kein gesonderter Änderungsbescheid ergangen, der Sanktionsbescheid sei nicht geeignet, eine Absenkung nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorzunehmen.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16.05.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 08.05.2017.

Der Antragsgegner beantragt den Antrag abzulehnen.

Die Pflicht zur Vorlage von Schriftverkehr mit potentiellen Arbeitgebern sei wirksam festgelegt, zeitlich hinreichend bestimmt und dem Antragsteller auch bekannt. Der Antragsteller habe selbst vorgetragen, er habe die Unterlagen nicht einrechnen können, weil er dazu keinen Termin erhalten habe. Er sei jedoch ohne abzusagen nicht zum Termin am 08.05.2017 erschienen. Telefonisch teilte der Antragsgegner am 31.05.2017 mit, der Antragsteller habe eine Anwesenheitsbescheinigung für den 08.05.2017 nachgereicht.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Akten des Antragsgegners und die beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren S 40 AS 2580/16 ER, S 40 AS 3038/16 ER, S 40 AS 328/17 ER S 40 AS 690/17 ER verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag führt nur im tenorierten Umfang zum Erfolg.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 16.05.2017 gegen den Sanktionsbescheid vom 08.05.2017 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dieser Antrag ist statthaft, weil der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat.

Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind private Interessen des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt (st. Rspr. des BayLSG, vgl. zuletzt Beschluss vom 01.08.2016 - L 7 AS 415/16 B ER). Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (BayLSG ebd.). Bei der Interessenabwägung ist neben der Erfolgsaussichten in der Hauptsache von besonderer Bedeutung, ob eine Dringlichkeit für das im Eilverfahren geltend gemachte Begehren vorliegt.

Ausgehend davon war die aufschiebende Wirkung anzuordnen, soweit die Sanktion und die Aufhebung der Leistungsbewilligung 30 vH des Regelbedarfs übersteigen. Es bestehen auf Basis der im ER-Verfahren möglichen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt hat (vgl. 1.). Zweifel bestehen jedoch hinsichtlich der Höhe der Sanktion (vgl. 2.), insofern wird eine teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung für möglich erachtet (vgl. 3.). Bei einer 30%-Sanktion ist auch eine erhöhte Dringlichkeit nicht ersichtlich.

1. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, (a) ….(b) in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist (Satz 2).

a) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller sich geweigert hat, eine im Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 festgelegte Pflicht zu erfüllen.

aa) Der Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 enthielt die Pflicht des Antragstellers, monatlich jeweils fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorzulegen und hierüber jeweils zum 30. eines Monats eine Liste seiner Bewerbungsbemühungen sowie seine Korrespondenz mit den Arbeitgebern vorzulegen.

Diese Pflicht war wirksam festgelegt. Die Klage vom 29.11.2016 (S 40 AS 2812/16) gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 hat gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung; eine solche war auch nicht angeordnet worden (vgl. S 40 AS 2580/16 ER und L 7 AS 913/16 B ER). Zudem ist die Vorgabe, fünf Eigenbemühungen um sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse monatlich zu unternehmen, nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden; insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, dass dies dem Antragsteller unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre (so explizit BayLSG Beschluss vom 09.01.2017 - L 7 AS 913/16 B ER). Auch die im Eingliederungsverwaltungsakt vorgesehene Verpflichtung zur Vorlage nicht nur der Liste der Eigenbemühungen, sondern auch des Schriftverkehrs mit den Arbeitgebern ist zulässiger Inhalt eines Eingliederungsverwaltungsakts (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II) und auf Basis summarischer Prüfung weder unmöglich noch unverhältnismäßig. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass ausweislich des Gesprächsvermerks vom 21.10.2016 bisherige Bemühungen des Antragstellers um eine Arbeitsstelle erfolglos waren, so dass eine genauere Beobachtung des Bewerbungsgeschehens im Hinblick auf eine mögliche Optimierung geeignet und angemessen zur Erreichung des Ziels der Eingliederung des Antragstellers in den ersten Arbeitsmarkt erscheint (für die Zulässigkeit der Vorlage des Schriftverkehrs mit Arbeitgebern: Fuchsloch in Gagel, SGB II, 64. EL Dez. 2016, § 15 Rn. 69 sowie Kador in Eicher, SB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rn. 54).

bb) Die Pflicht zur Vorlage der Liste mit Eigenbemühungen sowie Korrespondenz mit den Arbeitgebern war auch zeitlich hinreichend bestimmt.

Zwar knüpft die Pflicht, Eigenbemühungen zu unternehmen, laut Eingliederungsverwaltungsakt an das Datum der Unterzeichnung an; eine Unterzeichnung hat tatsächlich nicht stattgefunden. Die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen ist jedoch durch die Nennung des erstmaligen Vorlagetermins 30.10.2016 zeitlich eindeutig konkretisiert. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller dies nicht klar gewesen wäre. Er hatte mit Mail vom 31.10.2016 erstmals eine Nachweisliste über Eigenbemühungen vorgelegt.

Soweit der Bevollmächtigte geltend macht, die Vorlagepflicht jeweils zum 30. eines Monats würde bedeuten, dass für Februar 2017 ein Missverständnis dahingehend entstehen könnte, es wären keine Bewerbungsbemühungen und Schriftverkehr vorzulegen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Zum einen bestand die Verpflichtung zur Vornahme von Eigenbemühungen unabhängig von der Bezugnahme auf einen bestimmten Tag im Monat. Lediglich die Pflicht zur Vorlage von Nachweisen wurde mit der Bezugnahme auf den 30. eines Monats dahingehend konkretisiert, dass jeweils zum Monatsende die Nachweise vorzulegen sind. Raum für Missverständnisse dahingehend, dass in Monaten, die keine 30 Tage haben, keine Nachweise vorzulegen sind, sieht die Kammer im Rahmen der summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts nicht. Bei der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ist danach zu fragen, wie ein objektiver vernünftiger Dritter in der Position des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben die Erklärung verstanden hätte. Ausgehend von diesem Maßstab besteht kein Zweifel, dass auch in Monaten ohne 30 Tage die Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen bestand. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob dann die Nachweispflicht zum 28.2. oder erst zu Beginn des neuen Monats eintritt; das kann hier offen bleiben, da Nachweise bis heute nicht vorgelegt wurden.

Soweit der Bevollmächtigte geltend macht, dass bei Abstellen auf den 30. eines Monats in den Monaten mit 31 Tagen ein Tag für die Vornahme von Eigenbemühungen fehlen würde, wird dies hier nicht relevant, da allein der Februar 2017 streitig ist.

cc) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller die Pflicht zur Vorlage einer Liste mit Eigenbemühungen und des Schriftverkehrs mit den Arbeitgebern für Februar 2017 verletzt hat.

Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass der Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 nur die Pflicht zur „Vorlage“ der Korrespondenz regelt und damit offen ist, wie diese Vorlage erfolgen kann. Unklarheiten in einem Eingliederungsverwaltungsakt gehen zu Lasten des Antragsgegners (vgl. Kador in Eicher, SB II, 3. Aufl. 2013, § 15 Rn. 40). Das hat hier zur Konsequenz, dass kein konkreter Weg zur Vorlage der Unterlagen vorgeschrieben ist und der Antragsteller seine Pflicht auf verschiedenem Weg erfüllen kann. Der Antragsteller hat jedoch keinen der angebotenen Wege zur Vorlage der Nachweise genützt.

Wie bereits im Beschluss vom 07.03.2017 (S 40 AS 328/17 ER) dargelegt, war der Antragsteller aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 zur schriftlichen Übersendung der geforderten Nachweise verpflichtet. Dazu sei auf das im damaligen Beschluss Gesagte verwiesen, dass der Antragsteller die „Vorlage“ der Unterlagen nicht an unzulässige Bedingungen knüpfen kann (hier: Termin zur Vorlage und ggf. Besprechung der Unterlagen bei der Arbeitsvermittlerin, auf den er keinen Anspruch hat) und das Wort „vorlegen“ zur Überzeugung des Gerichts nicht zwingend einen persönlichen Kontakt umfasst (vgl. im Einzelnen 07.03.2017 - S 40 AS 328/17 ER, unter 1c).

Letztlich kann dies hier dahinstehen, da der Antragsteller selbst mehrfach vorgetragen hat, zur Vorlage der Unterlagen nur in einem Termin verpflichtet und dazu auch bereit zu sein. Dies hat der Antragsteller aber nicht gemacht. Ein Besprechungstermin war für den 08.05.2017 angesetzt, wurde vom Antragsteller jedoch nicht wahrgenommen. Unerheblich ist, dass der Termin nicht während der Laufzeit des Eingliederungsverwaltungsakts angeboten wurde. In diesem Termin wurde ausweislich der Einladung die Gelegenheit gegeben, die fehlenden und sanktionsrelevanten Nachweise für Februar 2017 vorzulegen. Die Sanktion wurde erst festgestellt, nachdem der Antragsteller zum Termin nicht erschienen war. Damit hatte der Antragsteller Gelegenheit, die hier fraglichen Nachweise in einem Termin mit seiner Arbeitsvermittlerin zur Einsicht und Besprechung vorzulegen. Diesen Termin hat er nicht wahrgenommen. Dass er an diesem Tag einen Arzttermin hatte, hat er nicht glaubhaft gemacht, es wurde lediglich eine Anwesenheitsbestätigung des Arztes vorgelegt. Zudem geht das Gericht davon aus, dass es für Leistungsbezieher zumutbar ist, Arzttermine, die nicht unaufschiebbar sind, zu verschieben, wenn ein Termin beim Arbeitsvermittler angesetzt wird. Im Einzelnen wäre dies im Hauptsacheverfahren zu klären. Im Rahmen der summarischen Prüfung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller seine Verpflichtung zur Vorlage der Nachweise verletzt hat, indem er diese weder schriftllich noch im Termin am 08.05.2017 vorgelegt hat.

dd) Ob der Antragsteller sich im Februar 2017 iSv § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II geweigert hat, seine Nachweispflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016, ist im Rahmen der im ER-Verfahren möglichen summarischen Prüfung nicht abschließend zu klären. Erhebliche Zweifel daran bestehen nach Aktenlage jedoch nicht.

Eine Weigerung ist die vorsätzliche, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftlich, mündlich oder in anderer Weise dem Leistungsberechtigten zum Ausdruck gebrachte fehlende Bereitschaft, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen (vgl. zu § 31 aF: BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R sowie Kador in: Eicher, SGB II, 3. Auf. 2013 § 31 Rn. 17). Hier ist der Antragsteller zu dem angebotenen persönlichen Termin am 08.05.2017 nicht erschienen. Wie oben (cc) bereits dargelegt, hat er dafür keinen wichtigen Grund glaubhaft gemacht. Im Einzelnen wäre dies im Hauptsacheverfahren näher aufzuklären, Anlass zu durchgreifenden Zweifeln besteht jedoch nicht.

Zudem hat der Antragsteller sich nach Aktenlage in Kenntnis der Tatsache, dass er eine Verpflichtung zur Vorlage der Liste mit Eigenbemühungen und der Korrespondenz mit dem Arbeitgebern hat, geweigert, die vom Antragsgegner vorgeschlagenen Wege der Übermittlung (Weiterleitung per E-Mail, Ausdruck und Versendung per Post oder Abgabe im verschlossenen Umschlag an der Infothek des Antragsgegners) einzuschlagen, obwohl die Arbeitsvermittler ihn mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass ein Beratungstermin nicht erforderlich sei. Er hat also die andere Ansicht des Antragsgegners gekannt und sich auf seine - vom Gericht nicht geteilte - Auslegung des Wortes „vorlegen“ verlassen. Damit mag er sich gegebenenfalls im Irrtum über seine Verpflichtungen aus dem Eingliederungsverwaltungsakt gefunden haben, ein vermeidbarer Rechtsirrtum entlastet ihn grundsätzlich jedoch nicht.

b) Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller für eine etwaige Weigerung, die Liste mit Eigenbemühungen und die Korrespondenz mit den Arbeitgebern vorzulegen, einen wichtigen Grund gehabt hätte.

c) Auch die Rechtsfolgenbelehrung im Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016 ist zur Überzeugung des Gerichts nicht zu beanstanden. Eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung setzt voraus, dass im Einzelfall konkret, richtig, vollständig und zeitnah im Zusammenhang mit dem geforderten Verhalten über die Rechtsfolgen informiert wird. Dem Leistungsberechtigten muss in verständlicher Form erläutert werden, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R und vom 15.12.2010 - B 14 AS 92/09 R). Hier enthält die Rechtsfolgenbelehrung alle geforderten Hinweise. Sie ist insbesondere auf das konkrete Verhalten des Antragstellers bezogen, indem sie auf die „Bemühungen des Kunden“ unter Nr. 2 verweist. Dass die alte Fassung des § 15 SGB II in der Überschrift zitiert wurde, ist nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet unerheblich.

Ergänzend wird angemerkt, dass es auf die Rechtsfolgenbelehrungen in den Sanktionsbescheiden vom 02.02.107 und 13.03.2017 zur Überzeugung des Gerichts nicht ankommt (vgl. unter 2.). Die Rechtsfolgenbelehrung im Sanktionsbescheid vom 14.12.2016 genügt nicht den Anforderungen an eine wirksame Belehrung für die hier fragliche Sanktion. Der dortige Hinweis auf die drohende 60%-Sanktion bezog sich explizit nur auf „gleichartige“ Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II, was hier nicht der Fall ist.

Damit bestehen im Rahmen der summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt hat. Dafür, dass Beginn und Dauer der Sanktion nicht § 31b SGB II entsprächen, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.

2. Ernstliche Zweifel bestehen jedoch im Hinblick auf das Vorliegen einer wiederholten Sanktion und damit bzgl. der Höhe der festgestellten Sanktion.

Nach § 31 a Abs. 1 SGB II gilt: Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs (Satz 1). Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs (Satz 2). Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 SGB II entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig (Satz 3). Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde (Satz 4). Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt (Satz 5).

Hier hat der Antragsgegner den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes II festgestellt, da bereits mit Bescheid vom 02.02.2017 eine 30%-Sanktion und mit Bescheid vom 13.03.2017 eine 60%-Sanktion festgestellt worden waren. Hinsichtlich letzterer war durch Beschluss vom 07.04.2017 die aufschiebende Wirkung angeordnet worden. Nach § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II liegt eine wiederholte Pflichtverletzung jedoch nur dann vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Zur Überzeugung des Gerichts muss also ein wirksamer Sanktionsbescheid bereits vor der Pflichtverletzung, hier vor Beginn des sanktionierten Zeitraums (01.02.2017), vorgelegen haben (ebenso BaylSG Beschluss vom 17.06.2013 - L 11 AS 306/13 B ER juris Rn. 15; Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 31a Rn. 16 und 21; Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 31a Rn. 16). Dafür spricht bereits der Wortlaut, denn das Wort „zuvor“ bezieht sich auf die „Pflichtverletzung“. Dafür spricht auch der Zweck dieser Norm. Denn wer bei einer Pflichtverletzung noch keine vorherige Sanktion erhalten hat, muss nur mit einer ersten und nicht mit einer weiteren (hier sogar vollständigen Sanktion) rechnen. Zu Beginn des sanktionierten Zeitraums (Februar 2017) waren jedoch weder der Sanktionsbescheid vom 02.02.2017 noch der vom 13.03.2017 dem Antragsteller zugegangen. Damit stellt die Nichtvorlage von Eigenbemühungen und Schriftverkehr für Februar 2017 keine wiederholte, sondern nur eine erste Pflichtverletzung iSv § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II dar.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sanktionsbescheid vom 14.12.2016. Zwar wurde dort eine 30 vH Sanktion festgestellt. Diese Sanktion kann aber mangels relevanter Rechtsfolgenbelehrung hier nicht zu einer wiederholten Sanktion führen (vgl. 1.c).

3. Zur Überzeugung des Gerichts führt die Festsetzung einer vollständigen Sanktion, wenn nach summarischer Prüfung nur eine 30%-Sanktion rechtmäßig gewesen wäre, nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Sanktionsbescheids. Vielmehr ist die Sanktion durch das Gericht auf das angemessene Maß zu reduzieren.

Im Einzelnen ist umstritten, was gilt, wenn eine wiederholte Pflichtverletzung nicht vorliegt, beispielsweise weil die Sanktion - wie hier - nicht vor der erneuten Pflichtverletzung festgestellt wurde oder weil eine der vorangegangenen Sanktionen aufgehoben wurde. Teilweise wird - allerdings ohne Begründung - eine Reduktion auf das rechtlich zulässige Maß abgelehnt (so SG Dresden, Urteil vom 14.07.2014 - S 20 As 1356/14, kritisch auch Valgolio in Hauck/Noftz, § 31a SGB II, Stand 5/2016, Rn. 14, und Berlit in Münder, LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 31a Rn. 16), teilweise wird eine Umdeutung für zulässig gehalten (so SG Duisburg Urteil vom 12.02.2016 - S 5 AS 1356/14).

Letztere Ansicht überzeugt. So ist bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich auch eine teilweise Aufhebung zulässig, sofern der Streitgegenstand entsprechend teilbar ist, was z.B. auch bei Geldforderungen angenommen wird. Dieser Rechtsgedanke könnte auch hier herangezogen werden, sofern die Sanktion einen bestimmten Betrag übersteigt. Letztlich kann dies dahinstehen, da zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls eine Umdeutung nach § 43 SGB X möglich ist. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden könnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind. Dabei sind die Grundsätze des § 43 SGB X auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar (BSG Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 33/07 R, juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf BSG SozR 3-1300 § 48 Nr. 25 S. 42 f und SozR 3-3660 § 1 Nr. 1 S. 3).

Wie unter 1. dargelegt bestehen hier keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Antragsteller den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II erfüllt hat. Die Voraussetzungen für eine Sanktion in Höhe von 30% liegen also vor. Unerheblich ist, dass mit dem wirksamen Sanktionsbescheid vom 02.02.2017 bereits für den Zeitraum bis November 2016 bzw. bis Januar 2017 eine 30%-Sanktion festgestellt wurde. Denn es handelt sich hier um eine erneute Pflichtverletzung (Nichtvorlage der geforderten Nachweise für einen anderen Zeitraum) und keinen Dauertatbestand (vgl. dazu Berlit in LPK-SGB II, 6. Auflage 2017, § 31a Rn. 15); die Sanktionszeiträume überschneiden sich nicht.

Ein Sanktionsbescheid über 30% könnte auch in derselben Verfahrensweise und Form erlassen werden, denn es handelt sich ja um eine Verletzung desselben Tatbestands; streitig sind allein die daran geknüpften Rechtsfolgen (hier: Höhe der Sanktion). Aus demselben Grund bestehen auch keine Zweifel, dass der Bescheid auf dasselbe Ziel gerichtet wäre (Sanktion eines Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 24.10.2016). Es sind keine nach § 43 Abs. 2 SGB X zu berücksichtigenden Aspekte ersichtlich, die einer Umdeutung entgegenstünden.

Argumente gegen die Möglichkeit einer teilweisen Aufhebung im Rahmen der späteren Anfechtungsklage als Hauptsache bzw. einer Umdeutung (und damit gegen die teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung) ergeben sich auch nicht unter dem Aspekt der Gewaltenteilung. Betreffend das Nachschieben von Gründen hat das BSG ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts mit einer völlig neuen tatsächlichen Begründung dem Erlass eines neuen Verwaltungsakts gleichkomme und die Gerichte dadurch entgegen dem Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) selbst aktiv in das Verwaltungsgeschehen eingriffen (BSG Urteil vom 25.06.2015 - B 14 A 30/14 R unter Berufung auf BSGE 9, 277, 280). Eine solche Änderung des „Wesens“ eines Verwaltungsakts, das laut BSG in Anlehnung an den Streitgegenstand eines Gerichtsverfahrens bestimmt werden kann, hat das BSG u.a. angenommen, wenn die Regelung auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt wird oder wenn auf eine andere Rechtsgrundlage zurückgegriffen werden soll, die einem anderen Zweck dient (BSG Urteil vom 25.06.2015 - B 14 A 30/14 R unter Berufung auf BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 87/09 R - Rn. 16). Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Konstellation ist jedoch nicht mit der hiesigen vergleichbar. Hier bestehen keine Zweifel daran, dass durch das dem streitigen Bescheid zugrunde liegende Geschehen der im streitigen Bescheid angenommene Sanktionstatbestand verletzt wurde; fraglich ist allein die Höhe der Sanktion. In diesem Fall bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine Bedenken gegen eine teilweise Aufhebung der festgestellten Sanktion bzw. eine - auch vom BSG für möglich gehaltene - Umdeutung durch das Gericht. Das Gericht greift dadurch in keiner Weise in das Verwaltungsgeschehen ein und schlägt sich auch nicht einseitig auf die Seite des Antragsgegners. Der Bescheid wird vielmehr auf derselben tatsächlichen und rechtlichen Basis aufrecht erhalten, die der Antragsgegner ihm gegeben hatte. Er wird lediglich der Höhe nach auf das rechtlich zulässige Maß beschränkt, sei es im Wege der Möglichkeit einer - auch sonst anerkannten - Teilaufhebung, sei es im Wege der - auch sonst anerkannten - gerichtlichen Umdeutung.

Damit ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, soweit die durch Bescheid vom 08.05.2017 festgestellte Sanktion 30% des Regelbedarfs übersteigt. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen Ergänzend wird angemerkt, dass das Argument, es bestehe auch ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen aus dem Bewilligungsbescheid, zu keiner anderen Bewertung führt. Eine gesonderte Aufhebung des Bewilligungsbescheids in einem eigenen Bescheid ist nicht erforderlich; vielmehr reicht eine entsprechende Verfügung im Sanktionsbescheid wie hier (vgl. BaylSG Beschluss vom 06.06.2014 - L 11 AS 322/14 NZB). Insofern wir ebenfalls teilweise eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, da diese gemäß § 39 Nr. 1 SGB II nicht kraft Gesetzes eintritt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass von der ursprünglichen Sanktion von 797,40 € monatlich nur eine Sanktion von 122,70 € monatlich verbleibt.

Der Beschluss ist nur für den Antragsgegner beschwerdefähig, da die verbliebene Beschwer des Antragstellers unter 750 € liegt (§§ 172 Abs. 3 Nr. 1 iVm 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

III.

Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 ff Zivilprozessordnung wird aufgrund des teilweisen Erfolgs des Antrags bewilligt. Dem Antragsteller wird aufgegeben, jede Verbesserung seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation unverzüglich und ohne weitere Aufforderung dem Gericht mitzuteilen.

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(1) Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung bezeichneten Stelle erfolgen. Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.

(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der

1.
Berufsberatung,
2.
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
3.
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,
4.
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und
5.
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
erfolgen.

(3) Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit bestimmten Zeit zu melden. Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird. Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.

(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen, können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Buches übernommen werden können.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.