Sozialgericht München Beschluss, 01. Okt. 2015 - S 16 AS 1859/15 ER

published on 01/10/2015 00:00
Sozialgericht München Beschluss, 01. Okt. 2015 - S 16 AS 1859/15 ER
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Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 22.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015 wird angeordnet.

II.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I.

Streitgegenständlich ist in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 19.08.2015 gegen die mit Bescheid vom 22.07.2015 festgestellte Minderung des Arbeitslosengelds II monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelsatzes für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.10.2015. Die 1953 geborene Antragstellerin bezieht beim Antragsgegner Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.04.2015, ausgestellt von Dr med. B., B-Straße, B-Stadt, wurde die Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin bis 08.04.2015 bescheinigt. Mit der Folgebescheinigung vom 20.04.2015 wurde durch denselben Arzt die Arbeitsunfähigkeit bis 30.04.2015 bescheinigt, mit einer weiteren Folgebescheinigung vom 04.05.2015 (Blatt 148 der Verwaltungsakte) Arbeitsunfähigkeit bis zum 23.05.2015.

Mit Schreiben vom 12.05.2015 lud der Antragsgegner die Antragstellerin zu einem Meldetermin am Mittwoch, den 20 Mai 2015 um 08:30 Uhr ein, um mit der Antragstellerin deren aktuelle berufliche Situation zu besprechen.

In dem Einladungsschreiben findet sich folgender Hinweis:

Bitte beachten Sie im Krankheitsfall: Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend, dass Sie nicht in der Lage sind, einen Meldetermin wahrzunehmen. Die Vorlage einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann daher nicht als wichtiger Grund für Ihr Nichterscheinen zum Meldetermin anerkannt werden. Sollten Sie den genannten Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können, legen Sie bitte eine Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes vor, aus der hervorgeht, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen gehindert sind, den Termin wahrzunehmen. Sofern Ihnen Kosten für die Bescheinigung entstehen, werden diese im Umfang von 5,36 EUR übernommen.

Dem Bescheid war ein Formular beigefügt, mit welchem eine gegebenenfalls bestehende Reiseunfähigkeit durch einen Arzt zu bestätigen ist (auf das Formular wird hiermit Bezug genommen, Bl. 10 der Gerichtsakte des Verfahrens S 16 AS 1859/15 ER).

In der Rechtsfolgenbelehrung wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitslosengeld II bzw. das Sozialgeld um 10 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, falls die Antragstellerin ohne wichtigen Grund der Einladung nicht Folge leistet.

Mit Schriftsatz vom 14.05.2015 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 23.05.2015 vorliege und dass der Termin daher nicht wahrgenommen werden könne. Die weiteren Ausführungen in der Einladung seien rechtlich nicht haltbar. Eine „Wegeunfähigkeitsbescheinigung“ existiere nicht. Ebenso sei hier die Notwendigkeit einer Vorlage eines Attests dieser Art wieder angezeigt noch rechtmäßig. Eine krankheitsbedingte Verhinderung könne sogar ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und damit an der Seriosität ihres Arztes dürften nicht bestehen. Das selbstgestrickte beigefügte Formular einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung dürfte rechtswidrig sein.

Nachdem die Antragstellerin den Termin nicht wahrgenommen hatte, wurde sie mit Schreiben vom 20.05.2015 zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II angehört und darauf hingewiesen, dass die Ausführungen im Schreiben vom 14.05.2015 nicht stichhaltig seien.

Daraufhin teilte die Antragstellerin mit Schriftsatz mit, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich als wichtiger Grund für das Nichterscheinen zu einem Meldetermin anzuerkennen sei. Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.11.2010 liege ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde. So lange nicht die Rechtsgrundlage zum Abfordern einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung genannt worden sei, erfülle sie auch mit der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen wichtigen Grund zur Nichtteilnahme am Meldetermin.

Mit Sanktionsbescheid vom 22.07.2015 wurde das Arbeitslosengeld II der Antragstellerin für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (39,90 EUR) gemindert.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 30.07.2015 beim Antragsgegner Widerspruch. Eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 23.05.2015 habe vorgelegen. Dass angeblich nur bis zum 13.05.2015 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegen habe, sei falsch. Eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung entbehre jeglicher Grundlage. Diesbezüglich werde auf den Bundesbeauftragten für Datenschutz verwiesen, der das Jobcenter angewiesen habe, die verpflichtende Verwendung der Reiseunfähigkeitsbescheinigung sofort aus dem Verkehr zu ziehen, da eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichend sei (auf das Schreiben des Bundesdatenschutzbeauftragten vom 16.06.2015 wird Bezug genommen, Bl. 10 der Gerichtsakte zum Verfahren S 16 AS 1890/15 ER).

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück, da die bereits mit dem Einladungsschreiben vom 12.05.2015 zusätzlich geforderte Reiseunfähigkeitsbescheinigung nicht eingereicht worden sei.

Mit Schriftsatz vom 10.08.2015, eingegangen am 14.08.2015 (Az. S 16 AS 1859/15 ER), stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und begehrte darin 1. die Rücknahme des rechtswidrigen Sanktionsbescheids, 2. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin 3. die ungekürzte Auszahlung der sanktionsbedingt gekürzten Regelleistung. Mit weiterem Schriftsatz vom 13.08.2015 (eingegangen am 19.08.2015) (Az. S 16 AS 1890/15 ER) begehrte die Antragstellerin - jetzt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid - erneut die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ferner begehrt die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 22.02.2015. Dieses Begehren wurde durch das Gericht dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin mit dem Schriftsatz vom 13.08.2015 (eingegangen am 19.08.2015) neben dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2014 erheben wollte (ein gesondertes Aktenzeichen hierfür wird noch vergeben).

Der Einladung zum Meldetermin sei ein Formblatt des Antragsgegners über eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung beigefügt gewesen. Diese habe den Vermerk enthalten, dass durch die Ärztin eine genaue, leserliche durch den MDK nachprüfbare medizinische Begründung anzugeben sei und dass Aussagen wie „schwer krank“, „arbeitsunfähig“ u.ä. keinesfalls ausreichten. Dies verstoße gegen das Datenschutzgesetz, was in einem Schreiben vom 16.06.2015 vom Bundesdatenschutzbeauftragten bestätigt worden sei, der auch den Antragsgegner gebeten habe, die verpflichtende Verwendung des Vordruckes zu beenden.

Die Antragstellerin beantragt in den beiden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 19.08.2015 gegen den Bescheid vom 22.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015 anzuordnen

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen.

Mit Beschluss vom 18.09.2015 hat das Gericht die Verfahren S 16 AS 1859/15 ER und S 16 AS 1890/15 ER zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 19.08.2014 gegen den Bescheid vom 22.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015.

1. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag des Antragstellers ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaft, denn der Bescheid vom 22.08.2014 ist ein Verwaltungsakt, der nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit auffordert und damit gemäß § 39 Nr. 4 SGB II sofort vollziehbar ist. Dies ist ein Fall des gesetzlich vorgeschriebenen Sofortvollzugs nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG.

Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichts und erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 4 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell den Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen (vgl. BayLSG v. 13.04.2006, L 7 B 190/06 AS ER und 16.07.2009, L 7 AS 368/09 B ER) oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen.

2. Nach diesen Maßstäben war dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 22.07.2015 bestehen.

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, wenn Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommen. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II gilt dies nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten nachweisen.

Vorliegend hat die Antragstellerin den Meldetermin am 20.05.2015 nicht wahrgenommen, obwohl sie über die Rechtsfolgen belehrt worden war, was ein Meldeversäumnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellt.

Allerdings erscheint es nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass ein wichtiger Grund für das Verhalten gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorliegt.

Die Klägerin war laut der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 04.05.2015 bis einschließlich 23.05.2015 infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig. Dass eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt und dass es sich bei der zunächst bestehenden Annahme, dass die Bescheinigung nur bis zum 13.05.2015 gelte, um einen Lesefehler gehandelt hat, wird vom Antragsgegner nicht bestritten.

Streitig ist damit allein die Frage, ob die Antragstellerin neben der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen hatte, um einen wichtigen Grund für ihr Nichterscheinen nachzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt als Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim Grundsicherungsträger zu erscheinen, zwar regelmäßig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht. Arbeitsunfähigkeit ist aber nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 27/10 R). Demzufolge besteht im Streitfall keine Bindung an den Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung regelmäßig verbundene Vermutung, dass ein Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen kann, wäre gerichtlich zu überprüfen.

Das bedeutet aber nach Auffassung des Gerichts für sich genommen noch nicht, dass immer eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist.

Hier hat der Antragsgegner bereits in seinem Einladungsschreiben klargestellt, dass er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht als ausreichend betrachtet.

In seinem Urteil vom 29.03.2012, Az. L 7 AS 967/11) hat das Bayerische Landessozialgericht hierzu entschieden, dass ein entsprechender Hinweis in Fällen mit einschlägiger Vorgeschichte nicht rechtswidrig ist. Allerdings ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, dass der Beklagte in diesem Verfahren von der vorgegebenen Formulierung des Attests „Die Teilnahme am Termin im Jobcenter ist aufgrund der aktuellen Erkrankung nicht möglich. Es ist dem Kunden nicht möglich, das Haus zu verlassen.“ bereits Abstand genommen hatte (vgl. Juris, Rn. 23) und es somit nur noch um die Frage ging, ob eine normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt oder ein besonderes Attest erforderlich ist.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht bereits Zweifel, ob hier eine entsprechende Vorgeschichte vorliegt, die das Verlangen eines besonderen Attests im Voraus rechtfertigt. Konkrete Aussagen dazu hat der Antragsgegner bisher nicht gemacht.

Jedenfalls aber suggeriert der Antragsgegner durch das zusammen mit dem Einladungsschreiben verschickte Formular „Reiseunfähigkeitsbescheinigung“, dass nur bei Ausfüllung des Formblatts und insbesondere bei der Abgabe einer detaillierten medizinischen Begründung die Erkrankung als wichtiger Grund anerkannt werden kann. Nach den Ausführungen des Bundesdatenschutzbeauftragten vom 16.06.2015 ist es aber ausreichend, dass ein entsprechendes Attest eine Aussage über die Unmöglichkeit der Teilnahme an einem bestimmten Termin enthält. Eine Erforderlichkeit von genauen Angaben über die Auswirkungen der Krankheit, durch die die Wahrung des Termins unmöglich ist, wird aber nicht erkannt.

Der Antragsgegner hat bisher nicht erkennen lassen, dass er auf die Ausfüllung des Formulars verzichtet und stattdessen ein Attest anerkennt, in welchem lediglich bestätigt wird, dass krankheitsbedingt eine Wahrnehmung des Meldetermins nicht erfolgen konnte. Weder im Widerspruchsverfahren noch in seiner Erwiderung auf die Anträge ist der Antragsgegner näher hierauf eingegangen.

Es spricht daher viel dafür, dass die Antragstellerin sich zu Recht geweigert hat, das Formular „Reiseunfähigkeitsbescheinigung“ von ihrem Arzt ausfüllen zu lassen und dem Beklagten vorzulegen so dass ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung derzeit als ausreichende Entschuldigung anzusehen ist. Bei summarischer Prüfung bestehen daher gute Aussichten, dass die Klage in der Hauptsache erfolgreich sein wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.

IV.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG beschränkt die Berufung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich vorliegend aus der Sanktion für die Nichtwahrnehmung des Termins. Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Meldeaufforderung ohne Darlegung oder Nachweis eines wichtigen Grundes für ihr Verhalten nicht nach, so mindert sich gemäß § 32 SGB II das Arbeitslosengeld II um jeweils 10 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Im Falle des Antragstellers wäre dies ein Betrag von monatlich 39,90 EUR, bei einer Sanktion über drei Monate also ein Gesamtbetrag von 119,70 EUR.

Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 01/10/2015 00:00

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 22.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin
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Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 4. September 2008 geändert.
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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 22.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin
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Annotations

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Der Minderungszeitraum beträgt einen Monat.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.