Sozialgericht Dortmund Urteil, 16. Juni 2015 - S 41 SO 530/14
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 117.823,73 EUR zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von dem Beklagten gestützt auf § 104 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Erstattung von Kosten, die sie in der Zeit vom 01.07.2009 bis einschließlich zum 31.12.2010 im Hilfefall des XXX (fortan: Hilfeempfänger) als Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach §§ 24, 34 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) aufgewandt hat.
3Der am 25.02.1998 geborene Hilfeempfänger ist hochgradig schwerhörig. Er ist auf der rechten Seite mit einem Cochlea-Implantat versorgt. Infolge der ausgeprägten Schwerhörigkeit besteht eine allgemeine Sprach- und Entwicklungsstörung. Seit November 1999 erhält er Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG). Mit Bescheid vom 18.02.2000 wurde beim Hilfeempfänger ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche G, B, H und RF festgestellt. Nach erheblichen Konflikten zwischen den geschiedenen Eltern des Hilfeempfängers untereinander und mit dem Hilfeempfänger gewährte die Klägerin dem Hilfeempfänger auf Antrag der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern vom 30.06.2009 seit dem 01.07.2009 Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach §§ 27, 34 SGB VIII durch Unterbringung in der Wohngruppe für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche des XXX in XXX, wo er seitdem auch die Förderschulde für Hören und Kommunikation besucht. Die Hilfe wird seit dem 01.07.2009 ohne wesentliche inhaltliche Änderungen und ohne Unterbrechung gewährt.
4Mit dem am 15.09.2012 bei dem Beklagten eingegangenen Schreiben vom 14.09.2012 bat die Klägerin den Beklagten, den Hilfefall in seine Zuständigkeit zu übernehmen und ihren auf § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützten Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich der bisher gewährten Hilfe anzuerkennen. Die Klägerin habe als gegenüber dem Beklagten nachrangig verpflichteter Leistungsträger Leistungen erbracht. Denn sowohl die Klägerin als zuständiger Jugendhilfeträger nach Maßgabe der §§ 27, 34 SGB VIII als auch der Beklagte als im konkreten Fall für die Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zuständiger Sozialhilfeträger nach Maßgabe der §§ 53, 54 SGB XII seien gegenüber dem Hilfeempfänger leistungspflichtig. Da die nach dem SGB VIII und SGB XII zu erbringenden Leistungen deckungsgleich seien, ergebe sich der Vorrang der Leistungspflichten des Beklagten gegenüber dem i.S.v. § 1 Nr. 5 Eingliederungshilfeverordnung körperlich behinderten Hilfeempfänger aus § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII und begründe den geltend gemachten Anspruch auf Fallübernahme und Kostenerstattung.
5Nachdem die Klägerin dem Beklagten auf seinen Wunsch hin weitere Unterlagen zum Hilfefall übersandt hatte – u.a. die letzten drei Hilfepläne, den Antrag auf Hilfe sowie das Schulzeugnis des Hilfeempfängers vom 06.07.2012 – erklärte der Beklagte sich im Schriftsatz vom 14.11.2013 bereit, den Hilfefall ab dem 01.01.2014 in eigener Zuständigkeit zu übernehmen und erkannte einen Erstattungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum ab dem 15.09.2012 an.
6Mit Schriftsatz vom 26.11.2013 machte die Klägerin geltend, auch für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 14.09.2012 erstattungsberechtigt zu sein. Insbesondere sei die Ausschlussfrist des § 111 SGB X gewahrt, da eine laufende Jugendhilfeleistung diese Frist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nicht in Gang setzen könne. Da der Erstattungsanspruch für das Jahr 2009 zum 31.12.2013 zu verjähren drohe, bat die Klägerin bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage hinsichtlich des vor dem 15.09.2012 liegenden Zeitraums um einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch den Beklagten. Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 teilte der Beklagte mit, dass er auf die Einrede der Verjährung verzichte.
7Die Klägerin bezifferte die Kosten für den Hilfefall im Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2013 mit Schriftsatz vom 02.10.2014 auf insgesamt EUR 311.407,67.
8Unter dem 21.10.2014 teilte der Beklagte mit, dass der Lauf der Ausschlussfrist aus § 111 SGB X seiner Auffassung nach entsprechend des zeitabschnittsweisen Entstehens des Erstattungsanspruchs und damit nach Ablauf eines jeden (monatlichen) Leistungsabschnitts und nicht erst nach Ablauf der Gesamtmaßnahme (des Jugendamtes) beginne. Dementsprechend könnten Kostenerstattungsansprüche zwölf Monate rückwirkend ab Eingang des Kostenerstattungsbegehrens anerkannt werden. Dem Erstattungsanspruch der Klägerin werde somit ab dem 01.09.2011 entsprochen und ein Betrag von EUR 156.849,26 zur Zahlung angewiesen.
9Die Klägerin teilte mit Schriftsatz vom 30.10.2014 mit, dass sie die Ansicht einer monatsweisen Entstehung eines Erstattungsanspruchs aufgrund des Urteils des BVerwG vom 19.08.2010 (5 C 14.09) für überholt halte. Nach Auffassung des BVerwG beginne die Frist des § 111 SGB X nicht zu laufen, wenn der Erstattungsanspruch während der laufenden Hilfegewährung angemeldet werde. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung lasse das Gericht deshalb jede innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X erfolgende Geltendmachung des Anspruchs nach Beginn der (Gesamt-)Leistung ausreichen und gehe davon aus, dass die Ausschlussfrist im Zweifel erst mit dem Ende der Gesamtleistung zu laufen beginne. Eine andere Bewertung würde der Besonderheit des Jugendhilferechts nicht gerecht, da Jugendhilfe in den seltensten Fällen auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, also zeitabschnittsweise gewährt werde, sondern sich allein an der andauernden Notwendigkeit der Maßnahme orientiere. Folge man einer anderen Ansicht, stelle sich die Frage, an welchen Zeitabschnitt für den Beginn der Ausschlussfrist bei zeitlich unbegrenzt bewilligten Hilfemaßnahmen anzuknüpfen sei. Insoweit an die Abrechnungen der Anbieter anzuknüpfen, erscheine ungeeignet, da die Abrechnungsintervalle anbieterabhängig seien und teilweise monatlich, teilweise aber auch nur quartalsweise oder sogar nur jährlich abgerechnet würden. Überdies laufe der Jugendhilfeträger dann Gefahr, auf den Kosten etwa im Säuglingsalter beginnender Hilfen sitzenzubleiben, wenn das Vorliegen einer Behinderung sich erst im späteren Verlauf des Hilfefalls herausstelle. Dabei werde dem Zweck des § 111 SGB X auch ausreichend Rechnung getragen, selbst wenn der Erstattungsanspruch erst innerhalb eines Jahres nach Ende der Hilfeleistung gestellt würde. Denn der Erstattungsanspruch werde zusätzlich durch die Verjährungsvorschrift des § 113 SGB X begrenzt. Zur Unterstützung ihrer Argumentation übersandte die Klägerin unter dem 19.11.2014 ein von ihr erstrittenes Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Arnsberg vom 17.11.2014 (11 K 4180/13). Eine Reaktion des Beklagten folgte nicht mehr.
10Am 18.12.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.
11Zur Begründung wiederholt sie die bisher außergerichtlich gegenüber dem Beklagten angebrachten Argumente und weist darauf hin, dass die Klageerhebung im Hinblick auf die drohende Verjährung ihrer mit der Klage geltend gemachten Erstattungsansprüche die Jahre 2009 und 2010 betreffend geboten sei.
12Die Klägerin beantragt,
13den Beklagten zu verurteilten, an sie EUR 117.823,73 zu zahlen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er ist weiterhin der Auffassung, dass Erstattungsansprüche der Klägerin aus der Zeit vor dem 01.09.2011 nach § 111 Satz 1 SGB X ausgeschlossen seien. Da die Klägerin mit Schreiben von 14.09.2012 erstmals Erstattungsansprüche angemeldet habe, seien gem. § 111 SGB X alle etwaigen Ansprüche vor dem 01.09.2011 ausgeschlossen. Sofern die Klägerin sich zur Begründung ihrer Klage auf Urteile des BVerwG und des VG Arnsberg stütze, so beträfen diese Urteile Erstattungsverfahren zwischen Trägern der Jugendhilfe und fänden daher in Fällen trägerübergreifender Erstattungsverfahren keine Anwendung.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19I. Die zulässige Klage ist begründet.
20Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Erstattung der in dem Hilfefall Marius Krasny in der Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010 aufgewandten Kosten in Höhe von EUR 117.823,73.
21Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfüllt sind und der Klägerin damit gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der für den Hilfebedürftigen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform (§§ 27, 34 SGB VIII) aufgewandten Kosten dem Grunde nach zustehen kann. Denn es bestehen hier die Leistungspflichten der Klägerin aus §§ 27, 34 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) und der Beklagten aus §§ 53, 54 SGB XII (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) nebeneinander, und die Leistungspflicht des Beklagten gegenüber dem i.S.v. § 1 Nr. 5 Eingliederungshilfeverordnung körperlich behinderten Hilfeempfänger überschneidet sich mit der entsprechenden Leistungspflicht der Klägerin und geht ihr deshalb gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vor (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 – B 8 SO 7/13 R –, juris-Rn 26; BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 – 5 C 3/11 –, juris-Rn 31). Streitig und zu entscheiden ist allein über die Frage, ob der geltend gemachte Erstattungsanspruch gem. § 111 SGB X ausgeschlossen ist.
22Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung ist zur Überzeugung der Kammer nicht gem. § 111 SGB X ausgeschlossen ist. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der nach Satz 1 bestehenden zwölfmonatigen Geltendmachungsfrist beginnt nach Satz 2 der Vorschrift frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt.
231. Der Fristbeginn richtet sich im vorliegenden Fall allein nach § 111 Satz 1 SGB X und nicht nach dem – im Verhältnis zu § 111 Satz 1 SGB X als Ausnahmevorschrift zu wertenden (Kater, in KassKomm, 84. Erg.Lfg. Dezember 2014, § 111 Rn 25 m.w.N.) – § 111 Satz 2 SGB X. Eine Kenntnisnahme von der – gegenüber der leistungsberechtigten Person zu treffenden – "Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht" i.S.v. § 111 Satz 2 SGB X scheidet jedoch aus und § 111 Satz 2 SGB X ist deshalb nicht anzuwenden, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger eine Entscheidung über Leistungen, wie sie der erstattungsberechtigte Leistungsträger bereits erbracht hat, überhaupt nicht mehr treffen kann und darf (BSG, Urteil vom 10.05.2005 – B 1 KR 20/04 R –, juris-Rn 16; LSG NRW Urteil vom 04. Juni 2012 – L 20 AY 8/10 –, juris-Rn 66 m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, weil der Anspruch des Hilfebedürftigen gegenüber dem Beklagten gem. § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gilt und deshalb auch keine dem Anspruch entsprechende Leistungspflicht des Beklagten mehr besteht, über die eine sachliche Entscheidung des Beklagten im Verhältnis zum Hilfeempfänger ergehen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2007 – B 10 KR 1/05 R –, juris-Rn 16; Kater, aaO., § 111 Rn 15 m.w.N.).
242. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Erstattungsanspruch die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010 betreffend auch innerhalb der materiellen Ausschlussfrist (vgl. von Wulffen, in: ders., SGB X-Kommentar, 6. Auflage 2008, § 111 Rn 8 m.w.N.). des § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht. Denn jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Fall, dass ein nachrangig leistungspflichtiger Jugendhilfeträger von einem wegen § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig leistungspflichtigen Sozialhilfeträger Kostenerstattung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X verlangt, ist die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X nach dem Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen. Danach sind die von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum gewährten Leistungen der Hilfe zur Erziehung als einheitliche jugendhilferechtliche Leistung zu werten und genügt es für das fristgerechte Geltendmachen dieser (Gesamt-)Leistung, dass die Klägerin ihren Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 14.09.2012 und damit während der laufenden Hilfe zur Erziehung geltend gemacht hat.
25a) Es gibt keine eigenständige Definition des Begriffs der Leistung im Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) und im SGB X, auf die im Rahmen des § 111 SGB X zurückgegriffen werden könnte. § 111 Satz 1 SGB X nimmt vielmehr Bezug auf die Leistung und den Leistungsbegriff des jeweiligen Sozialleistungsbereichs, in dem der geltend zu machende Anspruch auf Kostenerstattung im Einzelfall seine Rechtsgrundlage findet (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 5 C 14/09 –, juris-Rn 18; Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X-Kommentar, Lfg. 3/13 Dezember 2013, § 111 Rn 24). Dabei sind nach Auffassung der Kammer ergänzend der jeweils einschlägige Erstattungsanspruch und die den Erstattungsanspruch begründenden Umstände bzw. Regelungen der besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs in den Blick zu nehmen. Denn nur so kann der Entscheidung des materiellen Sozialrechts über die endgültige Kostentragung im Wege der Kostenerstattung angemessen Geltung verschafft werden.
26Auf dieser Grundlage ist vorliegend der Leistungsbegriff des Jugendhilferechts maßgeblich, wie das BVerwG ihn in seinem Urteil vom 29.01.2004 (5 C 9/03, juris-Rn 18) herausgearbeitet und in seinem Urteil vom 19.08.2010 (5 C 14/09, juris-Rn 18 ff.) in einem Erstattungsstreit zwischen Jugendhilfeträgern im Rahmen des § 111 Satz 1 SGB X angewandt hat. Denn zur Überzeugung der Kammer ist jedenfalls bei Erstattungsansprüchen nach § 104 SGB X auf den Leistungsbegriff i.S.d. Rechts des erstattungsberechtigten Trägers abzustellen.
27Schon ganz allgemein lässt sich der "letzte Tag, für den die Leistung erbracht wurde" (§ 111 Satz 1 SGB X), nur der Entscheidung des erstattungsberechtigten Trägers gegenüber dem Leistungsberechtigten selbst entnehmen, so dass es insoweit auch auf den in diesem Verhältnis maßgeblichen Leistungsbegriff ankommen muss (vgl. Böttiger, LPK-SGB X, 3. Auflage 2010, § 111 Rn 27 und Kater, aaO., § 111 SGB X Rn 34, die zur Bestimmung des Zeitraums, für den die Leistung erbracht wurde, das materielle Recht des erstattungsberechtigten Trägers für maßgeblich halten). Bezogen speziell auf Erstattungsansprüche nach § 104 SGB X folgt dies darüber hinaus auch aus dessen Abs. 3. Wenn dieser bestimmt, dass sich (nur) der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richtet, muss im Umkehrschluss für die rechtliche Bewertung des Anspruchs im Übrigen – d.h. auch für den in diesem Rahmen zu prüfenden § 111 SGB X – auf das für den erstattungsberechtigten Leistungsträger geltende Recht abgestellt werden. So entspricht es etwa allgemeiner Auffassung, dass die Rechtmäßigkeit der Leistung als Voraussetzung für den Erstattungsanspruch am Recht des erstattungsberechtigten Trägers zu messen ist (vgl. nur Pattar in: jurisPK-SGB X, § 104 Rn 21 m.w.N.). Speziell im Rahmen eines auf § 104 SGB X gestützten Erstattungsanspruchs eines Jugendhilfeträgers gegen einen Sozialhilfeträger verhilft schließlich nur diese Auslegung – d.h. die Anwendung des für den Jugendhilfeträger maßgeblichen Leistungsbegriffs – dem Zweck des die vorrangige Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers begründenden § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auch auf der Ebene der Kostenerstattung zur Geltung. Diese Norm ordnet gerade auch vor dem Hintergrund der mit der Durchführung der Eingliederungshilfe erforderlichen Spezialisierung und der dazu nötigen und bei den zuständigen Sozialhilfeträgern vermuteten Finanzausstattung zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten umfassend und nur anhand des rein formalen Kriteriums der Gleichartigkeit / Überschneidung der Leistungspflichten die vorrangige Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers für die Erbringung von Eingliederungshilfe an (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 – 5 C 6/11 –, juris-Rn 18 ff.; in diese Richtung auch LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 – L 20 SO 170/11 –, juris-Rn 63). Der von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII gewollte Vorrang der Eingliederungshilfe mit seiner die Jugendhilfeträger (auch) finanziell entlastenden Wirkung kann aber über die Kostenerstattung rückwirkend nur dann angemessen realisiert werden, wenn auf den (weiten, vgl. unten) Leistungsbegriff abgestellt wird, der für die Jugendhilfeträger maßgeblich ist.
28Die Frage, ob zwischen dem jugendhilferechtlichen und sozialhilfe- bzw. eingliederungshilferechtlichen Leistungsbegriff überhaupt ein Unterschied besteht (verneinenden VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 – B 3 K 13.619 –, juris-Rn 67 in einem Rechtsstreit, indem das VG aufgrund von § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz -GVG- über einen Erstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers gegenüber einem Sozialhilfeträger zu entscheiden hatte), kann wegen der Anwendbarkeit des jugendhilferechtlichen Leistungsbegriffs vorliegend dahinstehen.
29b) Auf Grundlage des jugendhilferechtlichen Leistungsbegriffs ist die dem Hilfeempfänger durch die Beklagte seit dem 01.07.2009 gewährte Hilfe als eine einzige (Gesamt-)Leistung zu werten. Denn eine jugendhilferechtliche Leistung ist anhand einer bedarfsorientierten Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu bestimmen und alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen bilden eine einheitliche Leistung, zumal wenn sie im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche zeitliche Unterbrechung gewährt werden (BVerwG, Urteile vom 29.01.2004 – 5 C 9/03 –, juris-Rn 18 und vom 19.08.2010 – 5 C 14/09 –, juris-Rn 18 ff.). Dem Hilfeempfänger wurde seit dem 01.07.2009 durch die Klägerin ohne Unterbrechung Hilfe zur Erziehung gewährt und die Jugendhilfe durch seine Unterbringung in ein und derselben Jugendhilfeeinrichtung erbracht. Die Hilfe unterlag inhaltlich allenfalls marginalen Veränderungen, hatte jedoch – wie sich vor allem aus den Protokollen über die Hilfeplanfortschreibungen ergibt – kontinuierlich dieselbe Stoßrichtung im Hinblick auf die behinderungsbedingten und erzieherischen Defizite und Bedarfe des Hilfeempfängers.
30c) Die Klägerin hat ihren Erstattungsanspruch mit Schriftsatz vom 14.09.2012 in inhaltlicher wie in zeitlicher Hinsicht im Einklang mit § 111 Satz 1 SGB X geltend gemacht.
31Das Geltendmachen im Sinne der Vorschrift ist die außerhalb eines förmlichen Verfahrens abgegebene empfangsbedürftige Erklärung mit dem erkennbaren Willen der Rechtssicherung für ein ausreichend konkretes Erstattungsbegehren, an die keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden dürfen (Mutschler, aaO., § 111 Rn 16 m.w.N.). Die inhaltlichen Anforderungen bestimmen sich dabei nach dem Zweck des § 111 SGB X, möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht. Aus diesem Grund erfordert das Geltendmachen ein unbedingtes Einfordern der Leistung, ohne dass stets ein Darlegen des Erstattungsanspruchs in allen Einzelheiten erforderlich wäre. Es genügt vielmehr regelmäßig, dass die Umstände, die im Einzelfall für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblich sind, und insbesondere der Zeitraum, für den die Leistung erbracht wurde, hinreichend konkret mitgeteilt werden (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 22.08.2000 – B 2 U 24/99 R –, juris-Rn 17 ff. und BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 5 C 14/09 –, juris-Rn 22 jeweils m.w.N.). Diesen inhaltlichen Anforderungen wird der Schriftsatz der Klägerin vom 14.09.2012 zur Überzeugung der Kammer ohne Weiteres gerecht. Darin ist ausgeführt, für welchen konkreten Hilfefall, für welche Leistungen und ab welchem Zeitpunkt Kostenerstattung gefordert wird und warum die Klägerin von einer Zuständigkeit der Beklagten für Hilfefall und Kostenerstattung ausgeht.
32In zeitlicher Hinsicht muss das Geltendmachen gem. § 111 Satz 1 SGB X "spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde" erfolgen. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs durch den am 15.09.2012 bei dem Beklagten eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 14.09.2012 erfolgte noch während der Erbringung der Gesamtleistung, damit sogar – zulässigerweise (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2013 – OVG 9 B 58.11 –, juris-Rn 18) – vor Beginn des Fristlaufs und im Hinblick auf den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2010 rechtzeitig. Für das fristgerechte Geltendmachen eines Kostenerstattungsanspruchs für eine unter Bedarfsgesichtspunkten als eine Einheit zu wertende Jugendhilfemaßnahme ist nämlich eine bedarfsorientierte Gesamtbetrachtung zugrunde zu legen. Danach kommt es nicht darauf an, ob die Kosten für die Maßnahme von einem Dritten gegebenenfalls zeitabschnittsweise in Rechnung gestellt und beglichen werden. Vielmehr genügt zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X für einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Maßnahmen und Hilfen, die jugendhilferechtlich als eine Leistung zu werten sind, jede während der laufenden Hilfe oder innerhalb der Frist des § 111 Satz 1 SGB X erfolgende Geltendmachung des Anspruchs nach Beginn der (Gesamt-)Leistung (BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 5 C 14/09 –, juris-Rn 17 und 22; VG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2014 – 11 K 4180/13; VG Bayreuth, Urteil vom 16. März 2015 – B 3 K 13.619 –, juris-Rn 64 ff.; DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2014, 199; Häußler, DVBl 2013, 1001, 1007).
33Zum Teil wird zwar trotz Anwendbarkeit des jugendhilferechtlichen (Gesamt-)Leistungsbegriffs und der diesbezüglichen Ausführungen des BVerwG im Rahmen von § 111 Satz 1 SGB X an einem zeitabschnittsweisen Beginn der Ausschlussfrist nach Ablauf einzelner, in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Abrechungsverhältnisses zwischen Jugendhilfeträger und Leistungserbringer zu bestimmender Teilzeiträume festgehalten (BayVGH, Beschluss vom 07.01.2014 – 12 ZB 13.2512; VG Regensburg, Urteil vom 24.10.2013 – RO 7 K 13.218; VG Augsburg, Urteil vom 27.01.2015 – Au 3 K 14.1617; VG Aachen, Urteil vom 20.11.2014 – 1 K 2893/12; VG Berlin; Urteil vom 18.03.2015 – VG 18 K 553.14; Ziegler, JAmt 2014, 222, 223; allgemein zur Anknüpfung des Fristbeginns an die Entstehung von Kosten beim erstattungsberechtigten Träger vgl. auch BSG, Urteil vom 22.08.2000 – B 2 U 24/99 R –, juris m.w.N.). Diese Auffassung stützt sich inhaltlich maßgeblich darauf, dass die hier im Anschluss an das BVerwG vertretene Auslegung des § 111 Satz 1 SGB X mit dem Zweck der Norm nicht vereinbar sei (BayVGH, Beschluss vom 07.01.2014 – 12 ZB 13.2512 –, juris-Rn 4 f.; VG Regensburg, Urteil vom 24.10.2013 – RO 7 K 13.218 –, juris-Rn 17). § 111 SGB X wolle erreichen, dass Erstattungsansprüche zeitnah geltend gemacht werden müssen, damit der Erstattungspflichtige bereits kurze Zeit nach der Leistungserbringung wisse, welche Ansprüche auf ihn zukommen und welche Rückstellungen er ggf. bilden muss. Der so dargestellte Normzweck greift jedoch zu kurz. Zwar wird insoweit zutreffend die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der Ausschlussfrist in § 111 SGB X wiedergegeben (vgl. BT-Drs. 9/95, S. 26 zu § 117 des Entwurfs). Mit hinreichender Deutlichkeit ist jedoch sowohl dem Wortlaut des § 111 Satz 2 SGB X als auch der Gesetzesbegründung zum 4. Euro-Einführungs-Gesetz zu entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 111 Satz 2 SGB X die – gegenüber dem bisherigen Rechtszustand – weitergehende Geltendmachung von Erstattungsansprüchen ermöglichen wollte und damit dem Ziel materieller (Ausgleichs-)Gerechtigkeit mehr Gewicht, wenn nicht gar den grundsätzlichen Vorrang vor der schnellen Klarstellung der Verhältnisse eingeräumt hat (BSG, Urteil vom 10.05.2005 – B 1 KR 20/04 R –, juris-Rn 20 m.w.N.). Insofern greift die allein auf den (ursprünglichen) Zweck des § 111 SGB X gestützte Argumentation für einen zeitabschnittsweisen Fristbeginn nicht durch. Daneben weist die Klägerin zurecht darauf hin, dass Jugendhilfe in den seltensten Fällen zeitabschnittsweise gewährt wird und ein deshalb – hilfsweise notwendiges – Abstellen auf den Zeitpunkt der Abrechnung zwischen Jugendhilfeträger und Leistungserbringer die Kostenerstattung letztlich von Zufälligkeiten abhängig macht (vgl. auch Mutschler, aaO., § 111 Rn 30, der anhand eines Beispiels die praktischen Probleme der Auffassung des BayVGH erläutert). Schließlich trägt auch die Befürchtung, dass sich bei Annahme einer (Gesamt-)Leistung Hilfe zur Erziehung mit anschließender Hilfe für junge Volljährige im Extremfall ein Leistungszeitraum von 27 Jahren ergeben könnte und erst nach Ablauf dieses Zeitraums die Ausschlussfrist von 12 Monaten beginnen würde im Ergebnis nicht. Denn durch die Verjährung gem. § 113 SGB X wird ein unzumutbares Ausufern des Erstattungsanspruchs verhindert (DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2014, 199). Da § 113 SGB X – anders als § 111 SGB X – nicht an den Leistungsbegriff, sondern – jedenfalls dann, wenn keine Entscheidung über die Leistungspflicht durch den erstattungspflichtigen Leistungsträger ergeht (Böttiger, aaO., § 113 Rn 9) – an die Entstehung des Erstattungsanspruchs anknüpft, bleibt hier eine "zeitabschnittsweise" Verjährung des Erstattungsanspruchs möglich.
343. Die Klageforderung ist auch nicht gem. § 113 SGB X verjährt. Der Beklagte hat jedenfalls hinsichtlich der das Jahr 2009 betreffenden Erstattungsforderung durch Schriftsatz vom 12.12.2013 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Ob der Verzicht des Beklagten auf die Verjährungseinrede auch die das Jahr 2010 betreffende Erstattungsforderung betrifft, kann vorliegend dahinstehen, weil insoweit jedenfalls durch Klageerhebung am 18.12.2014 Ablaufhemmung eingetreten ist (§ 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 209 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-).
35II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte als unterliegender Beteiligter (§197a Sozialgerichtsgesetz -SGG- in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Das Verfahren unterfällt dem Regelungsbereich des § 197a SGG, weil weder die Klägerin noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen gehören.
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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.
(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.